Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1321
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
Vom 16. Juli 1992
Auf Grund des§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit§ 28 Abs. 3 des
Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und Artikel 7 des Gesetzes vom
28. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 376), von denen § 27 Abs. 1 Satz 1 durch das
Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) und § 28 Abs. 3 zuletzt durch
Artikel 3 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1S. 376) geändert
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
§ 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsver-
kehr vom 18. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1308), die zuletzt durch Artikel 3 § 3 des
Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 376) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Das Bundesausfuhramt ist zuständig für die Erteilung von Genehmigun-
gen im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs nach § 7 des
Außenwirtschaftsgesetzes. Die Zuständigkeit erstreckt sich insbesondere auf
die Erteilung von Genehmigungen nach den §§ 5, 5a, 5c, 5d, 38 Abs. 2
und 3, §§ 40, 43b, 45, 45b, 45c und 69a Abs. 4 der Außenwirtschaftsverord-
nung."
2. In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 38 Abs. 5" durch die Angabe,,§ 38 Abs. 6"
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Juli 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 16. Juli 1992
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2, des § 15 in
Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der
Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
Artikel 2 Satz 2 der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Milch-
Garantiemengen-Verordnung vom 2. April 1992 (BGBI. 1 S. 845) wird aufgeho-
ben.
Artikel 2
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den
Wortlaut der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der seit dem 1. April 1992
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Juli 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1323
Bekanntmachung
der Neufassung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 16. Juli 1992
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der
zu 2. des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des § 15,
Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 16. Juli 1992
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des
(BGBI. 1S. 1322) wird nachstehend der Wortlaut der Milch-
Garantiemengen-Verordnung in der seit dem 1. April 1992 Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-
berücksichtigt: machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397),
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991 zu 3. des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des § 15,
(BGBI. 1 S. 1034), jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 2, sowie
2. die am 27. Juli 1991 in Kraft getretene Verordnung vom des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der
19. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1597), Gemeinsamen Marktorganisationen,
3. die am 6. November 1991 in Kraft getretene Verord- zu 4. des § 8 Abs. 1 Satz 1 , des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2
nung vom 28. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2043), und 5. sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durch-
4. die am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Verordnung führung der Gemeinsamen Marktorganisationen,
vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2384), zu 6. des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in
5. die am 20. März 1992 in Kraft getretene Verordnung Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 15 in
vom 16. März 1992 (BGBI. 1 S. 499), Verbindung mit § 6 Abs. 4 sowie des § 16 des
6. die mit Wirkung vom 1 . April 1992 in Kraft getretene Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Verordnung vom 2. April 1992 (BGBI. 1 S. 845). Marktorganisationen.
Bonn, den 16. Juli 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen
im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
(Milch-Garantiemengen-Verordnung - MGV)
Abschnitt 1 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusteht. Wird die
Lieferung nach dem 1. April 1 ~84 aufgenommen, erfolgt
Allgemeine Vorschriften die Berechnung durch den Käufer, an den der Milcherzeu-
ger dann liefert.
§ 1
(2) Die Referenzmenge entspricht der um 4 vom Hun-
Anwendungsbereich dert gekürzten Milchmenge, die der Milcherzeuger im
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- Kalenderjahr 1983 an einen Käufer geliefert hat. Dieser
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission Kürzungssatz erhöht sich, falls die Anlieferungsmenge des
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Kalenderjahres 1983 höher ist als die Anlieferungsmenge
gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milch- des Kalenderjahres 1981, nach folgender Berechnungs-
erzeugnisse hinsichtlich der Abgaben, die der Milcherzeu- formel:
ger unter Berücksichtigung von Referenzmengen im Rah- (Anlieferungsmenge 1983- Anlieferungsmenge 1981) x 33
men der nationalen Garantiemengen für die Milch und Anlieferungsmenge 1981
Milcherzeugnisse zu zahlen hat, die er
jedoch um nicht mehr als 5 Prozentpunkte; dem Milch-
1. an einen Käufer liefert oder erzeuger wird die Anlieferungsmenge des Kalenderjahres
2. unmittelbar an Verbraucher verkauft. 1981 aus einem Betrieb, dessen Nutzung nach dem
1. Januar 1981 auf ihn übergegangen ist, angerechnet.
§2 Der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende Kürzungssatz
erhöht sich
Zuständigkeit
1. bei einer Anlieferungsmenge 1983 von 161 000 kg bis
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und zu 180 000 kg um 0, 1 Prozentpunkt je 161 000 kg
der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzver- übersteigende, angefangene 1 000 kg,
waltung, soweit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung
2. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 180 000 kg bis
das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bun-
zu 286 000 kg um 2 Prozentpunkte,
desamt) zuständig ist. Die Zuständigkeit der nach Landes-
recht zuständigen Stellen (Landesstellen) für die Erteilung 3. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 286 000 kg bis
von in dieser Verordnung genannten Bescheinigungen zu 300 000 kg um 2 Prozentpunkte und um 0, 1 Pro-
bleibt unberührt. zentpunkt je 286 000 kg übersteigende, angefangene
1 000 kg,
4. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 300 000 kg um
Abschnitt 2 3,5 Prozentpunkte.
Milchanlieferung (3) Abweichend von Absatz 2 wird die Anlieferungs-
menge 1983 nur um 2 vom Hundert gekürzt
§3 1. bei Milcherzeugern, die im Jahre 1983 nicht mehr Milch
Grundsatz als 1981 angeliefert haben und deren Anlieferungs-
menge 1983 kleiner als 161 000 kg war, für die ersten
Im Falle des § 1 Nr. 1 wird die Abgabe von jedem 60 000 kg und
Milcherzeuger für die Milch- und Milchäquivalenzmengen
(Milchmengen) erhoben, die von ihm an Käufer geliefert 2. bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu mehr als 50
werden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge, vom Hundert aus der Landwirtschaft stammt und deren
vermindert um den nach § 4b ausgesetzten Teil, über- Anlieferungsmenge 1983 nicht größer als 30 000 kg
schreiten. war.
§4 Betrug bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu mehr als
50 vom Hundert aus der Landwirtschaft stammt, die Anlie-
Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
ferungsmenge 1983 mehr als 30 000 kg, aber nicht mehr
(1) Der Käufer berechnet für jeden Milcherzeuger, der als 35 000 kg, erhöht sich der Kürzungssatz nach Satz 1
ihm bei Inkrafttreten dieser Verordnung Milch oder Milch- nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2, höchstens jedoch
erzeugnisse liefert, die Anlieferungs-Referenzmenge, die um einen Prozentpunkt je 30 000 kg übersteigende, ange-
dem Milcherzeuger unbeschadet der §§ 5, 6, 8 und 18 fangene 1 000 kg.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1325
(4) Der Käufer berechnet den Fettgehalt der angeliefer- menge mit Beginn des 1. April 1988 zustand. Eine Zahlung
ten Milch nach Maßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte ist ausgeschlossen, wenn die Referenzmenge des Milch-
und teilt diesen dem Milcherzeuger mit. Absatz 1 Satz 2 gilt erzeugers im fünften Zwölfmonatszeitraum gegen die
entsprechend. Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milch-
erzeugung für den Markt freigesetzt worden ist.
(5) Der Käufer teilt die Referenzmenge und den durch-
schnittlichen gewogenen Fettgehalt dem Milcherzeuger (3) Von jeder zugeteilten Referenzmenge, verringert um
bis zum 15. Juli 1984 nach dem Muster der Anlage 1 mit. den nach § 4a Abs. 1 Satz 2 stillgelegten Anteil, werden
ferner teilt er die Summe der Referenzmengen bis zum mit Beginn des 1. April 1989 4,54 vom Hundert für die Zeit
1. August 1984 dem Bundesamt und bis zum 15. Oktober vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 ausgesetzt. Für
1984 dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Haupt- den ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird nach Maß-
zollamt mit. gabe der zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel
und Haushaltsmittel eine Vergütung von 238,60 DM je
§ 4a
1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt im
Stillegung der Anlieferungs-Referenzmenge ersten Halbjahr 1990 an den Milcherzeuger, dem die Refe-
(1) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit renzmenge mit Beginn des 1. April 1989 zustand.
Ablauf des 31. März 1987 3 vom Hundert stillgelegt. Mit (4) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit
Beginn des 1. April 1989 wird zusätzlich 1 vom Hundert Beginn des 1. April 1990 4,56 vom Hundert für die Zeit
der Referenzmenge stillgelegt, die dem Milcherzeuger zu vom 1. April 1990 bis zum 31. März 1991 ausgesetzt. Für
diesem Zeitpunkt zustand. den ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird nach Maß-
(2) Für den nach Absatz 1 Satz 1 stillgelegten Teil der gabe der zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel
Referenzmenge wird eine Vergütung in sieben Jahres- und Haushaltsmittel eine Vergütung von 199,80 DM je
raten von je 144 DM je 1 000 kg Referenzmenge gewährt. 1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt im
ersten Halbjahr 1991 an den Milcherzeuger, dem die Refe-
(3) Auf schriftlichen Antrag des Milcherzeugers kann die renzmenge mit Beginn des 1. April 1990 zustand.
Vergütung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel in zwei Jahresraten von je 440 DM je (5) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit
1 000 kg Referenzmenge gewährt werden. Der Antrag ist Beginn des 1. April 1991 4,64 vom Hundert für die Zeit
bis zum 31. Juli 1987 an das für den Betrieb des Käufers vom 1. April 1991 bis zum 31. März 1992 ausgesetzt. Für
zuständige Hauptzollamt zu richten. den ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird nach Maß-
gabe der zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel
(4) Die Zahlung erfolgt jeweils nach dem 1. April, begin- und Haushaltsmittel eine Vergütung von 164,80 DM je
nend im Jahr 1988, an den Milcherzeuger, dem die Refe- 1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt im
renzmenge mit Ablauf des 31. März 1987 zustand. ersten Halbjahr 1992 an den Milcherzeuger, dem die Refe-
Abschlagszahlungen auf die erste Jahresrate können renzmenge mit Beginn des 1. April 1991 zustand.
bereits im Jahr 1987 nach Maßgabe der zur Verfügung
stehenden Gemeinschaftsmittel gewährt werden. (6) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden, vor-
behaltlich einer in den in § 1 genannten Rechtsakten
erfolgenden anderen Regelung, mit Beginn des 1. April
§ 4b 1992 4, 74 vom Hundert mit Wirkung vom 1. April 1992
Aussetzung der Anlieferungs-Referenzmenge ausgesetzt.
(1) Unabhängig von§ 4a werden von jeder zugeteilten
Referenzmenge mit Ablauf des 31. März 1987 5,5 vom § 4c
Hundert für die Zeit vom 1. April 1987 bis zum 31. März Berechnung und Bescheid
1988 ausgesetzt. Für den ausgesetzten Teil der Referenz-
menge wird dem Milcherzeuger nach Maßgabe der zur (1) Der Käufer berechnet für jeden Milcherzeuger nach
Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel eine Vergü- Maßgabe der §§ 4 a und 4 b Abs. 1 den stillgelegten und
tung gewährt. Die Vergütung kann nach Maßgabe der zur den ausgesetzten Teil der Referenzmenge und teilt die-
Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf einen Betrag sem beides bis zum 30. Juni 1987 nach dem vom Bundes-
von 300 DM je 1 000 kg ausgesetzte Referenzmenge minister der Finanzen in der Vorschrittensammlung der
angehoben werden. Die Zahlung erfolgt im ersten Halbjahr Bundesfinanzverwaltung bekanntgemachten Muster mit.
1988 an den Milcherzeuger, dem die Referenzmenge mit Ferner teilt er den stillgelegten und den ausgesetzten Teil
Ablauf des 31. März 1987 zustand. Eine Zahlung ist aus- der Referenzmenge jedes Milcherzeugers dem für den
geschlossen, wenn die Referenzmenge des Milcherzeu- Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt bis zum
gers im vierten Zwölfmonatszeitraum gegen die Gewäh- 31. Juli 1987 nach dem vom Bundesminister der Finanzen
rung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung in der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung
für den Markt freigesetzt worden ist. bekanntgemachten Muster mit. Die Festsetzung des still-
gelegten und des ausgesetzten Teils der Referenzmenge
(2) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß
Beginn des 1. April 1988 5,5 vom Hundert für die Zeit vom die der Festsetzung zugrundeliegende Referenzmenge
1. April 1988 bis zum 31. März 1989 ausgesetzt. Für den unzutreffend sei.
ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird nach Maßgabe
der zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel und (2) Absatz 1 gilt für den nach § 4 b Abs. 2 ausgesetzten
Haushaltsmittel eine Vergütung von 241 DM je 1 000 kg Teil der Referenzmenge mit der Maßgabe entsprechend,
Referenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt im ersten daß an die Stelle der dort genannten Daten des Jahres
Halbjahr 1989 an den Milcherzeuger; dem die Referenz- 1987 die entsprechenden Daten des Jahres 1988 treten.
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Absatz 1 gilt für den nach § 4a Abs. 1 Satz 2 (3) Sind dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978
stillgelegten und den nach § 4b Abs. 3 ausgesetzten Teil und dem 29. Februar 1984 ohne Entwicklungsplan im
der Referenzmenge mit der Maßgabe entsprechend, daß Sinne des Absatzes 2 öffentliche Mittel für eine Baumaß-
die Mitteilungen an die Milcherzeuger und die zuständigen nahme im Sinne des Absatzes 2 bewilligt worden, gilt
Hauptzollämter bis zum 31. Mai 1990 erfolgen. folgendes:
(4) Absatz 1 gilt für den nach§ 4b Abs. 4 ausgesetzten 1. Für die Berechnung der Referenzmenge wird die Milch-
Teil der Referenzmenge mit der Maßgabe entsprechend, menge zugrunde gelegt, die sich als Zielmenge unmit-
daß an die Stelle der dort genannten Daten des Jahres telbar aus den Bewilligungsunterlagen ergibt, die der
1987 die entsprechenden Daten des Jahres 1990 treten. Bewilligungsbehörde vor dem 1. März 1984 vorgelegen
haben.
(5) Absatz 1 gilt für den nach § 4 b Abs. 5 ausgesetzten 2. Geht hieraus die Zielmenge nicht hervor, wird die Zahl
Teil der Referenzmenge mit der Maßgabe entsprechend, der geplanten Kuhplätze, sofern sich diese unmittelbar
daß an die Stelle der dort genannten Daten des Jahres aus den Unterlagen ergibt, mit der im betreffenden
1987 die entsprechenden Daten des Jahres 1991 treten. Bundesland 1983 durchschnittlich angelieferten Milch-
(6) Absatz 1 gilt für den nach § 4 b Abs. 6 ausgesetzten menge je Kuh (Landesdurchschnittssatz) vervielfacht.
Teil der Referenzmenge mit der Maßgabe entsprechend, (4) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978
daß an die Stelle der dort genannten Daten des Jahres und dem 29. Februar 1984 in anderen als den in Absatz 2
1987 die entsprechenden Daten des Jahres 1992 treten. oder 3 genannten Fällen ein Bauantrag für eine Baumaß-
(7) Das für den Betrieb des Käufers zuständige Haupt- nahme im Sinne des Absatzes 2 genehmigt worden und
zollamt erteilt über die nach den §§ 4a und 4b Abs. 1 wird durch diese Baumaßnahme ein Investitionsvolumen
bis 5 zu leistende Vergütung dem Milcherzeuger einen von 50 000 DM ohne Eigenleistung oder 25 000 DM in
Bescheid. Form von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung
erreicht, wird als Zielmenge die Zahl der Kuhplätze, die
sich unmittelbar aus den Unterlagen ergibt, vervielfacht mit
§5 dem Landesdurchschnittssatz, zugrunde gelegt. Die
Ergänzung der Anlieferungs-Referenzmenge genannten Beträge sind ohne Mehrwertsteuer zu ver-
stehen.
(1) Der Milcherzeuger, der im Kalenderjahr 1981 oder
1983 oder in der Zeit vom 1. Januar bis 31 . März 1984 (5) Hat der Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978
Milch oder Milcherzeugnisse an andere als den in § 4 und dem 29. Februar 1984 in anderen als den in Absatz 2,
Abs. 1 genannten Käufer geliefert hat, teilt dem in § 4 3 oder 4 genannten Fällen eine Baumaßnahme im Sinne
Abs. 1 genannten Käufer nach dem Muster der Anlage 2 des Absatzes 2 begonnen und abgeschlossen, wird für
folgendes mit: die Berechnung der Referenzmenge die Milchmenge
1. Name und Anschrift der Käufer, zugrunde gelegt, die sich aus der Zahl der Kuhplätze,
vervielfacht mit dem Landesdurchschnittssatz, ergibt,
2. die jeweiligen Lieferzeiträume, sofern
3. die jeweiligen Milchmengen, 1. durch diese Maßnahme ein Investitionsvolumen von
4. die durchschnittlichen monatlichen Fettgehalte, soweit 50 000 DM ohne Eigenleistung oder 25 000 DM in
es sich um Lieferungen nach dem 1. April 1983 han- Form von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung
delt. erreicht worden ist, wobei diese Beträge ohne Mehr-
wertsteuer zu verstehen sind, und
(2) Die mitgeteilten Mengen sind vom Käufer bei der
Berechnung der Referenzmenge nach § 4 jeweils den 2. vor dem 1. August 1984 soviel Kühe aufgestallt waren,
Anlieferungsmengen 1981 und 1983 hinzuzurechnen. wie zur Erzeugung der auf Grund der vorgenommenen
Baumaßnahme zu erwartenden Anlieferungs-Refe-
renzmenge erforderlich sind; ist diese Kuhzahl nicht
§6 voll erreicht worden, wird eine entsprechend verrin-
Anlieferungs-Referenzmenge gerte Milchmenge berücksichtigt. Soweit die Kühe erst
bei besonderen Situationen nach dem 30. Juni 1984 aufgestallt waren, wird die
Erhöhung der Referenzmenge erst von dem auf den
(1) Der Milcherzeuger kann außer in den Fällen, die in 30. Juni 1984 folgenden Quartal an berücksichtigt
den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmt sind, nach werden.
Maßgabe der folgenden Absätze eine von § 4 abwei-
chende Referenzmenge geltend machen. In den Fällen (Sa) Die Absätze 2 bis 5 finden auch in den Fällen
der Absätze 2 bis 7 tritt für die Berechnung der Referenz- Anwendung, in denen der Milcherzeuger erstmals im
menge nach § 4 die nach diesen Absätzen berechnete Jahre 1984 Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer
Menge an die Stelle der Anlieferungsmenge 1983. geliefert hat.
(2) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978 (6) Übersteigt die nach den Absätzen 2 bis Sa berech-
und dem 29. Februar 1984 auf Grund eines Entwicklungs- nete Zielmenge die in dem betreffenden Bundesland 1983
planes nach der Richtlinie 721159/EWG (ABI. EG Nr. L 96 durchschnittlich angelieferte Milchmenge von 80 Kühen,
S. 1) die Förderung einer Baumaßnahme zur Erhöhung so wird der diese Milchmenge übersteigende Teil der
der Zahl der Kuhplätze um mindestens 20 vom Hundert Zielmenge vor Anwendung von Absatz 1 Satz 2 um 15
bewilligt worden, wird die im Entwicklungsplan festgelegte vom Hundert gekürzt. Liegt die Anlieferungsmenge 1983
volle Zielmenge für die Berechnung der Referenzmenge bereits über der in Satz 1 genannten Grenze, so wird nur
zugrunde gelegt. der diese Anlieferungsmenge übersteigende Teil der Ziel-
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1327
menge entsprechend gekürzt. Bei Vereinigungen im Sinne § 6a
des Artikels ·12 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Anlleferungs-Referenzmenge bei Gewährung
Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABI. EG der Nlchtvermarktungs- oder Umstellungsprämle
Nr. L 90 S. 13) gilt die nach Satz 1 oder 2 maßgebliche
Grenze jeweils für jedes Mitglied der Vereinigung, bei (1) Im Falle des Artikels 3a der Verordnung (EWG)
dem die Voraussetzungen nach einem der Absätze 2 Nr. 857/84, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 764/89
bis 5 a gegeben sind. vom 20. März 1989 (ABI. EG Nr. L 84 S. 2) eingefügt und
zuletzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 vom
(7) War ein Milcherzeuger zu den in den Absätzen 3 13. Juni 1991 (ABI. EG Nr. L 150 S. 35) geändert worden
bis 5 genannten Zeiträumen einem Kontrollverband oder ist, berechnet der Käufer, bei dem der Milcherzeuger die
einem Prüfring angeschlossen, kann der Milcherzeuger Lieferung von Milch oder Milcherzeugnissen wiederaufge-
verlangen, daß für die Feststellung der Milchleistung der nommen hat oder wiederaufnehmen wird, auf Antrag die
von dem Kontrollverband oder dem Prüfring für den diesem nach Maßgabe des Artikels 3a Abs. 1 der Verord-
Betrieb des Milcherzeugers ermittelte, um 10 vom Hundert nung (EWG) Nr. 857/84 zustehende vorläufige spezifische
Anlieferungs-Referenzmenge. Die vorläufige spezifische
verminderte Satz der durchschnittlichen Erzeugung
Referenzmenge entspricht der um 15 vom Hundert
zugrunde gelegt wird. Dies gilt auch für die Fälle des
gekürzten Milchmenge, für die der Prämienanspruch nach
Absatzes 2, wenn die im Betriebsentwicklungsplan ange-
der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 fortbestand oder
nommene Milchleistung erheblich unter dem von dem
erworben wurde; Artikel 3a Abs. 2 Unterabs. 2 der Verord-
Kontrollverband oder dem Prüfring ermittelten Satz liegt.
nung (EWG) Nr. 857/84 bleibt unberührt. Der Antrag hat
dem vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
(8) Den Ländern stehen zur Verteilung nach Maßgabe und Forsten im B_undesanzeiger bekanntgemachten
des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Muster zu entsprechen. Sofern nach den bis zum 26. Juli
Nr. 857/84 folgende Anlieferungs-Referenzmengen zur 1991 geltenden Vorschriften eine spezifische Anliefe-
Verfügung: rungs-Referenzmenge bereits zugeteilt worden ist,
Schleswig-Holstein: 3 760Tonnen berechnet der Käufer die spezifische Anlieferungs-Refe-
Hamburg: 25Tonnen renzmenge nach Satz 2 ohne Antrag neu. Der Käufer teilt
die Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge dem
Niedersachsen: 10 570 Tonnen Milcherzeuger, dem für den Betrieb des Käufers zuständi-
Bremen: 40Tonnen gen Hauptzollamt, dem Bundesamt und der nach Landes-
Nordrhein-Westfalen: 6 520Tonnen recht zuständigen Stelle mit.
Hessen: 3 950Tonnen (2) Der Käufer berechnet dem Milcherzeuger die diesem
nach Maßgabe des Artikels 3 a Abs. 3 der Verordnung
Rheinland-Pfalz: 2 730Tonnen
(EWG) Nr. 857/84 zustehende endgültige spezifische
Baden-Württemberg: 8 800Tonnen Anlieferungs-Referenzmenge, sobald die erforderlichen
Saarland: 290Tonnen Nachweise vorliegen. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
Berlin: 5Tonnen
§7
Bayern: 23 310 Tonnen
Verkauf, Verpachtung, Vererbung
Ihnen stehen ab dem zweiten Zwölfmonatszeitraum, in (1) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten für den
diesem selbst jedoch nur bis zu einer Höhe von 25 vom Übergang von Referenzmengen enthaltenen Bestimmun-
Hundert, zur Verteilung nach Maßgabe des Artikels 3 Nr. 2 gen sind bei Verpachtung und Verkauf des gesamten
und des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung Betriebes oder von Teilen des Betriebes zwischen Ver-
(EWG) Nr. 857/84 folgende Anlieferungs-Referenz- wandten oder Ehegatten, bei Hofüberga~e im Wege
mengen zur Verfügung: der vorweggenommenen Erbfolge und bei Ubergang der
Schleswig-Holstein: 11 600 Tonnen Nutzung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes im
Wege gesetzlicher Erbfolge oder auf Grund einer Ver-
Hamburg: 74 Tonnen fügung von Todes wegen auch anzuwenden, wenn der
Niedersachsen: 32 597 Tonnen Übergang in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 1. April
Bremen: 130Tonnen 1984 stattgefunden hat.
Nordrhein-Westfalen: 20 109 Tonnen (1 a) Wird ein gesamter Betrieb auf Grund eines Kauf-
oder Pachtvertrages übergeben, überlassen oder zurück-
Hessen: 12 173 Tonnen gewährt, so wird die übergehende Referenzmenge, soweit
Rheinland-Pfalz: 8 418 Tonnen sie nach Artikel 3 a Abs. 1 letzter Unterabsatz und Abs. 3
Baden-Württemberg: 27 139 Tonnen Satz 1 zweite Variante der Verordnung (EWG) Nr. 857/84
zugeteilt worden ist, zugunsten .~er Bundesrepublik
Saarland: 888Tonnen Deutschland freigesetzt, wenn der Ubergang vor Ablauf
Berlin: 18 Tonnen der in den in § 1 genannten Rechtsakten insoweit vorgese-
Bayern: 71 854 Tonnen henen Frist erfolgt.
(2) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeu-
Ferner stehen den Ländern zur Verteilung nach Maßgabe gung genutzt werden, auf Grund eines Kauf- oder Pacht-
der in Satz 2 genannten Vorschriften die zu ihren Gunsten vertrages nach dem 1. April 1984 übergeben oder überlas-
freigesetzten Referenzmengen zur Verfügung; die Vertei- sen, geht, unbeschadet des Absatzes 3, ein dem Teil des
lung darf nur mit Wirkung vom Beginn des Zwölfmonats- Betriebes entsprechender Referenzmengenanteil, höch-
zeitraumes erfolgen, der dem Zwölfmonatszeitraum folgt, stens jedoch in Höhe von 12 000 kg je Hektar, mit auf den
in dem die Referenzmenge freigesetzt worden ist. Käufer oder Pächter über.
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Wird eine für die Milcherzeugung genutzte Fläche, Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, ausgenommen
die Teil eines Betriebes ist, auf Grund eines Kauf- oder eine nach § 6a festgesetzte Referenzmenge, für diesen
Pachtvertrages übergeben oder überlassen, geht keine Zwölfmonatszeitraum einem anderen Milcherzeuger, der
Referenzmenge über, wenn die Fläche kleiner als 1 ha ist. an denselben Käufer .liefert, zur Nutzung überlassen. Jede
Ist der Vertrag in der Zeit vom 2. April bis zum 30. Septem- Überlassungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von
ber 1984 geschlossen worden oder ist die Fläche in dieser mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anliefe-
Zeit übergeben oder überlassen worden, geht auch dann rungs-Referenzmenge des Überlassenden ist geringer.
keine Referenzmenge über, wenn die Fläche kleiner als
(2) Die Überlassungsvereinbarung muß zwischen dem
5 ha ist. Die Höchstgrenze von 5 000 kg je Hektar gilt nicht,
Überlassenden und dem Übernehmenden nach dem vom
wenn die Fläche in dem in Satz 2 genannten Zeitraum
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
übergeben oder überlassen worden ist. Die übergehende
im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster schriftlich
Referenzmenge wird, soweit sie nach Artikel 3 a Abs. 1
abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Verein-
letzter Unterabsatz und Abs. 3 Satz 1 zweite Variante der
barung muß dem Käufer innerhalb der in den in § 1 ge-
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zugeteilt worden ist, zugun-
nannten Rechtsakten vorgeschriebenen Frist, während
sten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt, wenn
des achten Zwölfmonatszeitraumes jedoch bis zum
der Übergang vor Ablauf der in den in § 1 genannten
31. Dezember 1991, zur Registrierung vorliegen.
Rechtsakten insoweit vorgesehenen Frist erfolgt.
(3) Der Käufer registriert die Überlassungsvereinbarun-
(3a) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milch-
gen innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten
erzeugung genutzt werden, auf Grund eines Pachtvertra-
vorgeschriebenen Frist, während des. achten Zwölfmo-
ges, der vor dem 2. April 1984 abgeschlossen worden ist,
natszeitraumes jedoch bis zum 31. Dezember 1991, und
nach dem 30. September 1984 an den Verpächter zurück-
berechnet die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum gel-
gewährt, geht in Höhe von 5 ha überlassener Fläche keine
tenden Anlieferungs-Referenzmengen des Überlassenden
Referenzmenge über; die der über 5 ha hinausgehenden
und des Übernehmenden neu.
Fläche entsprechende Referenzmenge geht zur Hälfte,
höchstens jedoch in Höhe von 2 500 kg je Hektar, auf den (4) Als Käufer im Sinne der vorstehenden Absätze gilt
Verpächter über. Dies gilt nicht, wenn der Verpächter und auch derjenige, der von einer örtlichen Milchsammel-
der Pächter eine abweichende Vereinbarung treffen, der genossenschaft, die die Milch nicht verarbeitet, Milch ent-
Pächter den Pachtvertrag kündigt oder der Verpächter geltlich bezieht.
nachweist, daß er auf die Referenzmenge für die Milch- § 7b
erzeugung für sich, seinen Ehegatten oder seine Kinder
Zuteilung
angewiesen ist; in diesen Fällen gehen jedoch höchstens
nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen
5 000 kg je Hektar auf den Verpächter über. Die nach
Maßgabe von Satz 1 oder 2 auf den Verpächter überge- (1) Der Käufer kann Anlieferungs-Referenzmengen, die
hende Referenzmenge wird, soweit sie nach Artikel 3a im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden
Abs. 1 letzter Unterabsatz und Abs. 3 Satz 1 zweite sind, anderen Milcherzeugern zuteilen; § 7 a Abs. 4 gilt
Variante der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zugeteilt wor- entsprechend. Satz 1 gilt während des achten Zwölfmo-
den ist, zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freige- natszeitraumes nur für die in§ 16a genannten Milcherzeu-
setzt, wenn der Übergang vor Ablauf der in den in § 1 ger. Die Zuteilung erfolgt im Verhältnis der Summe der
genannten Rechtsakten insoweit vorgesehenen Frist einzelbetrieblich nicht genutzten Referenzmengen zur
erfolgt. Der Übergang von Referenzmengen nach Satz 1 Summe der über die Anlieferungs-Referenzmenge hinaus
erfaßt nicht Referenzmengen, die auf Grund des § 2a gelieferten Mengen. Nicht genutzte Anlieferungs-Refe-
Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Milchaufgabe- renzmengen, die sich auf Betriebe oder Betriebsteile in
vergütungsgesetzes freigesetzt und dem Pächter entgelt- dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
lich zugeteilt worden sind. beziehen, dürfen nur anderen Milcherzeugern, deren
Betrieb ganz oder teilweise in diesem Gebiet liegt, zuge-
(3b) Werden Teile eines Betriebes auf Grund eines
teilt werden; dies gilt für Anlieferungs-Referenzmengen,
Pachtvertrages, der nach dem 1. April 1984 abgeschlos-
die sich auf Betriebe oder Betriebsteile außerhalb dieses
sen worden ist, nach dem 30. Juni 1986 an den Verpächter
Gebietes beziehen, entsprechend.
zurückgewährt, geht die Referenzmenge, deren Übergang
bei der Überlassung der Pachtsache nach § 9 Abs. 2 (2) Nicht genutzte vorläufige Referenzmengen, die auch
Satz 1 Nr. 3 bescheinigt worden ist, über, soweit sie nicht nach Anwendung von Absatz 1 nicht mit Anlieferungen, die
vor der Rückgewähr der Pachtsache stillgelegt oder gegen die bei einem Käufer zugeteilten vorläufigen Referenz-
die Gewährung einer Vergütung für die endgültige Auf- mengen übersteigen, verrechnet werden konnten, können
gabe der Milcherzeugung freigesetzt worden ist; höch- während des achten Zwölfmonatszeitraumes auch über
stens geht jedoch die dem Pächter vor Rückgewähr noch den Bereich eines Käufers hinaus anderen Milcherzeugern
zustehende Referenzmenge über. im Sinne des § 16 a zugeteilt werden. Für die Zuteilung gilt
Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Zum Zwecke der Berech-
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch auf Rechtsverhältnisse nung teilt jeder Käufer dem für seinen Betrieb .zuständigen
mit vergleichbaren Rechtsfolgen anzuwenden. Hauptzollamt bis zum 30. April 1992
1. die Summe der bei der Abgabeanmeldung nach § 11
§ 7a
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zugrunde zu legenden vorläufigen
Zeitweilige Überlassung Referenzmengen,
der Anlieferungs-Referenzmenge
2. die Summe der während des achten Zwölfmonatszeit-
(1) Der Milcherzeuger kann den Teil der ihm zustehen- raumes auf diese Referenzmengen hin erfolgten Anlie-
den Anlieferungs-Referenzmenge, den er im jeweiligen ferungen sowie
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1329
3. den Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Sum- welchem Milcherzeuger, mit welchem Referenzfettge-
men halt auf ihn übergegangen sind,
mit. Das für den Betrieb des Käufers zuständige Hauptzoll- 4. im Falle des § 4 Abs. 3 Nr. 2, daß sein Einkommen zu
amt teilt dem Käufer mit, welche Referenzmengen, ausge- mehr als 50 vom Hundert aus der Landwirtschaft
drückt in einem Vomhundertsatz, in dem in Satz 2 genann- stammt,
ten Verhältnis zugeteilt werden können.
5. im Falle der Wiederaufnahme der Anlieferung, die vor
dem 2. April 1984 eingestellt worden ist, daß er Erzeu-
§8 ger im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte ist,
Anlieferungs-Referenzmengen sofern er eine Anlieferungs-Referenzmenge geltend
bei Aufnahme der Lieferung machen will,
(1) Hat ein Milcherzeuger nach dem 1. Januar 1983 und 6. im Falle des § 6 Abs. 8, in welcher Höhe ihm eine
vor dem 1. April 1983 begonnen, Milch zu liefern, tritt für Referenzmenge nach dieser Vorschrift zusteht,
die Berechnung der Referenzmenge nach § 4 an die Stelle
7. im Falle des§ 6a Abs. 1,
der Anlieferungsmenge 1983 die Anlieferungsmenge der
vor dem 1. April 1984 liegenden letzten zwölf Monate. a) daß sein Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeit-
raum gemäß der Verpflichtung im Rahmen der Ver-
(2) Hat ein Milcherzeuger in der Zeit vom 1. April 1983 ordnung (EWG) Nr. 1078/77 innerhalb der in den in
bis zum 1. April 1984 begonnen, Milch zu liefern, tritt an die § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Fri-
Stelle der Anlieferungsmenge 1983 die wie folgt zu sten oder nach den dort vorgeschriebenen T ermi-
berechnende Menge: nen abgelaufen ist,
Die vom Erzeuger bis zum 31. März 1984 angelieferte b) daß er seinen Betrieb nicht vor Ablauf des Nichtver-
Menge wird mit dem Faktor vervielfacht, der das Verhältnis marktungs- oder Umstellungszeitraumes vollständig
zwischen der Gesamtanlieferung an den Käufer in dem abgetreten hat,
Zeitraum vom 1. April 1983 bis zum 31. März 1984 und der
Gesamtanlieferung an diesen Käufer in dem Zeitraum, in c) daß er den zum Zeitpunkt der Genehmigung des
dem der Milcherzeuger an diesen geliefert hat, darstellt. Antrages auf Gewährung der Nichtvermarktungs-
oder Umstellungsprämie verwalteten Betrieb noch
(3) Im Falle des Absatzes 2 wird dem Milcherzeuger als ganz oder teilweise bewirtschaftet,
durchschnittlich gewogener Fettgehalt der sich für die
d) welche Milchmenge der Berechnung der Nicht-
gesamten Anlieferungen an den Käufer ergebende Wert
vermarktungs- oder Umstellungsprämie gemäß Ar-
angerechnet.
tikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EWG)
(4) Ist nach den in§ 1 genannten Rechtsakten in Verbin- Nr. 1391/78 (Prämienmilchmenge) zugrunde gelegt
dung mit § 7 Abs. 1 eine Referenzmenge auf den Milch- worden ist,
erzeuger übergegangen, finden die Absätze 1 bis 3 nur e) wenn ein Teil des Betriebes unter Übernahme der
Anwendung, wenn sich daraus eine Referenzmenge Verpflichtung abgetreten worden ist, welcher Anteil
ergibt, die größer ist als die Summe aus der Referenz- der Prämienmilchmenge der abgetretenen landwirt-
menge auf Grund eigener Anlieferung des Milcherzeugers schaftlich genutzten Fläche entsprochen hat,
und der übergegangenen Referenzmenge; in diesem Falle
umfaßt die Referenzmenge nach Absatz 1 oder 2 die f) daß er die vorläufige spezifische Anlieferungs-Refe-
übergegangene Referenzmenge. renzmenge in vollem Umfang in seinem Betrieb
erzeugen kann,
§9 8. im Falle des§ 6a Abs. 2, daß ein außergewöhnlicher
Vom Erzeuger zu erbringende Nachweise Umstand die Milcherzeugung betroffen hat und die
Unterschreitung des Mindestlieferumfanges darauf
(1) Der Milcherzeuger hat dem in § 4 Abs. 1 genannten beruht.
Käufer die in § 5 Abs. 1 genannten Angaben durch
Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach
urschriftliche Belege nachzuweisen. Soweit der Milch-
Satz 1 Nr. 1 und 2 soll bis zum 1. Dezember 1984 bei der
erzeuger solche Belege nicht zur Verfügung hat, hat ihm
zuständigen Landesstelle gestellt werden.
der andere Käufer diese unverzüglich auszustellen.
(2) Der Milcherzeuger hat dem Käufer durch eine von (3) In den Fällen von Absatz 2 Nr. 3 hat sich der Milch-
der zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen erzeuger von der Molkerei, bei der die auf ihn übergegan-
versehene Bescheinigung nachzuweisen gene Referenzmenge bisher geltend gemacht wurde,
bestätigen zu lassen, daß sie den Übergang berück-
1. im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses im sichtigt.
Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte, daß ein solches
Ereignis eingetreten ist und die Milcherzeugung hier- (3 a) Wechselt der Milcherzeuger den Käufer, so hat der
von nachhaltig betroffen wurde, bisherige Käufer dem neuen Käufer zu bescheinigen, daß
2. in den Fällen des § 6 Abs. 2 bis 5, daß die Vorausset- er den Wechsel berücksichtigt.
zungen für die Anerkennung einer besonderen Anliefe- (4) Der Käufer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei
rungs-Referenzmenge gegeben sind und welche Ziel- der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen nur
menge zu berücksichtigen ist, berücksichtigen, wenn ihm die Belege, Bescheinigungen
3. in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen, und Bestätigungen nach den Absätzen 1 bis 3a vorliegen.
welche Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von Er hat .diese sieben Jahre aufzubewahren.
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 10 5. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Refe-
renzmenge,
Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
6. die nach § 7 b zugeteilten Anlieferungs-Referenz-
(1) Berechnet der Käufer auf Antrag des Milcherzeugers mengen.
oder aus sonstigem Grund die Referenzmenge erneut, teilt Der Käufer führt den Abgabebetrag innerhalb von drei
er diese innerhalb eines Monats dem Milcherzeuger und Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes an die
dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzoll- Bundeskasse Bremen ab.
amt sowie - zusammen mit der Meldung nach § 19 - dem
Bundesamt mit. § 12
(2) Wechselt der Milcherzeuger nach Inkrafttreten dieser Mehrere Käufer
Verordnung den Käufer, hat dieser die Neuberechnung
(1) liefert der Milcherzeuger Milch oder Milcherzeug-
vorzunehmen. Der Milcherzeuger teilt dem Käufer, der die
nisse gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er den
Neuberechnung vorzunehmen hat, die erforderlichen Käufer, der die dem Käufer nach dieser Verordnung oblie-
Angaben mit. genden Aufgaben wahrnehmen soll. liefert ein Milcher-
(3) Lehnt der Käufer eine vom Milcherzeuger zeuger auf eine vorläufige Referenzmenge oder eine
gewünschte Neuberechnung der Anlieferungs-Referenz- andere Referenzmenge hin gleichzeitig an mehrere Käufer
menge ab, so kann der Milcherzeuger bei dem für den innerhalb und außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsver-
Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt die Fest- trages genannten Gebietes, so darf er
setzung durch Bescheid beantragen. Eine für die Neube- 1. bei Anlieferungen auf die vorläufige Referenzmenge
rechnung der Anlieferungs-Referenzmenge nach Maß- hin nur einen Käufer· innerhalb des in Artikel 3 des
gabe dieser Verordnung erforderliche Bescheinigung der Einigungsvertrages genannten Gebietes,
zuständigen Landesstelle kann mit diesem Antrag nicht 2. bei Anlieferungen auf eine andere Referenzmenge hin
ersetzt oder angegriffen werden. nur einen Käufer außerhalb dieses Gebietes
bestimmen. Der Milcherzeuger hat die Käufer von der
§ 11 Bestimmung unverzüglich zu unterrichten.
Erhebung der Abgabe
(2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm
( 1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den Abgabe- bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf des jeweili-
betrag von dem Entgelt für die Lieferung des Kalender- gen Abrechnungszeitraumes die zu diesem Zeitraum an
monats ab, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgt. andere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durch-
Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgese- schnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. § 9 Abs. 1
hene Abrechnung ist der am letzten Tag des abzurechnen- gilt entsprechend.
den Zwölfmonatszeitraumes geltende Richtpreis und der
nach den in § 1 genannten Rechtsakten maßgebende
Abschnitt 3
Fettgehalt zugrunde zu legen.
Direktverkauf
(1 a) Anlieferungen, die auf eine vorläufige Referenz-
menge nach § 16 b Abs. 1 Satz 1 hin erfolgen, sind ein- § 13
schließlich des Fettgehaltes für jeden Liefermonat getrennt Grundsatz
von den übrigen Lieferungen zu erfassen und nach den
insoweit anwendbaren Vorschriften abzurechnen. Im Falle von § 1 Nr. 2 wird die Abgabe von jedem
Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm
(2) Ist bei einem Milcherzeuger zu erwarten, daß der im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte unmittelbar
Abgabebetrag größer sein wird als das Lieferungsentgelt, an Verbraucher verkauft werden und die seine Direkt-
von dem der Abzug erfolgen soll, ist der Käufer berechtigt, verkaufs-Referenzmenge überschreiten.
in Höhe des zu erwartenden Unterschiedsbetrages das
Lieferungsentgelt für vorausgehende Kalendermonate § 14
zurückzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch Direktverkaufs-Referenzmenge
Stellung einer anderen Sicherheit abwenden.
(1) Jeder Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeug-
(3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb nisse unmittelbar an Verbraucher verkauft (Direktverkäu-
zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf fer), hat den nach den in § 1 genannten Rechtsakten
jedes Zwölfmonatszeitraumes, erstmals nach dem vierten erforderlichen Registrierungsantrag bis zum 31 . Dezem-
Zwölfmonatszeitraum, eine Abgabeanmeldung in zwei- ber 1984 bei dem für seinen Betrieb zuständigen Haupt-
facher Ausfertigung, die für jeden Milcherzeuger folgende zollamt zu stellen. Jeder Direktverkäufer, der Milch oder
Daten enthält: Milcherzeugnisse unmittelbar an Verbraucher abgabe-
1. Name und Anschrift des Milcherzeugers, pftichtig verkaufen will oder verkauft, ohne daß ihm nach
den in § 1 genannten Rechtsakten eine Direktverkaufs-
2. die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Referenz- Referenzmenge zusteht, hat unverzüglich bei dem für
menge, seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt einen Registrie-
3. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des rungsantrag zu stellen.
Fettgehaltes, (2) § 4a, ausgenommen Absatz 1 Satz 2, § 4c und die
4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Ver- §§ 6 bis 9 gelten für die Berechnung von Direktverkaufs-
minderung der Anlieferungsmenge, Referenzmengen entsprechend.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1331
§ 15 vom Hundert gekürzte Anlieferungsmenge 1989, um die
die vorläufige Referenzmenge mit Beginn des achten
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Zwölfmonatszeitraumes stillgelegt wurde. Für den in
Der Direktverkäufer hat Satz 1 genannten stillgelegten Teil der Referenzmenge
1. täglich Aufzeichnungen über die direktverkauften Men- wird eine einmalig zu zahlende Vergütung von 988,80 DM
gen an Milch und Milcherzeugnissen vorzunehmen und je 1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt
innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
2. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich schriebenen Frist an den Milcherzeuger, dem die Refe-
auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des renzmenge mit Beginn des 1. April 1991 zustand.
zweiten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgen-
den Kalenderjahres aufzubewahren. (2) Abweichend von § 4 b werden unabhängig von
Absatz 1 von jeder nach § 16 b zugeteilten Referenzmenge
§ 16 mit Beginn des achten Zwölfmonatszeitraumes 4,5 vom
Erhebung der Abgabe Hundert, bezogen auf die um 12,5 vom Hundert gekürzte
Anlieferungsmenge 1989, für die Zeit vom 1. April 1991 bis
Die Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer dem für zum 31. März 1992 ausgesetzt. Für den nach Satz 1
seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt nach den in § 1 ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird eine Vergü-
genannten Rechtsakten abzugeben hat, muß dem vom tung von 494,40 DM je 1 000 kg Referenzmenge gewährt.
Bundesminister der Finanzen bekanntgegebenen Muster Die Zahlung erfolgt innerhalb der in den in § 1 genannten
entsprechen; sie ist in zweifacher Ausfertigung abzuge- Rechtsakten vorgeschriebenen Fristen an den Milcherzeu-
ben. Der Abgabebetrag ist an die Bundeskasse Bremen ger, dem die Referenzmenge mit Beginn des 1. April 1991
abzuführen. zustand. Unabhängig von Satz 1 werden von jeder dem
Milcherzeuger am 6. November 1991 zustehenden vorläu-
Abschnitt 4 figen Referenzmenge weitere 2 vom Hundert, bezogen auf
die um 12,5 vom Hundert gekürzte Anlieferungsmenge
Besondere Bestimmungen für Milcherzeuger 1989, mit Wirkung vom 1. April 1991 ausgesetzt; vorläufige
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages Referenzmengen, die nach§ 16e Abs. 3 aus der Reserve
genannten Gebiet zugeteilt worden sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. Für
den nach Satz 4 ausgesetzten Teil der Referenzmenge
§ 16a wird nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Gemein-
Allgemeines schaftsmittel
Diese Verordnung gilt für Milcherzeuger, deren Betrieb 1 . im Jahre 1992 235,40 DM je 1 000 kg Referenzmenge
ganz oder teilweise in dem in Artikel 3 des Einigungsver- als Vergütung und
trages genannten Gebiet liegt, für den in diesem Gebiet 2. in den Jahren 1993 bis 1996, sofern die in § 1 genannte
liegenden Betrieb oder die dort liegenden Teile des Betrie- Abgabenregelung durch die dort genannten Rechts-
bes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. akte verlängert wird, die jeweils nach den in § 1
genannten Rechtsakten höchstzulässige Vergütung
§ 16b
gewährt. Die in den Jahren 1993 bis 1996 zu zahlenden
Vorläufige Referenzmenge, Vergütungen werden, sobald die jeweils anzuwendenden
Grundsatz und Berechnung landwirtschaftlichen Umrechnungskurse durch Rechtsakte
des Rates oder der Kommission der Europäischen
(1) Abweichend von § 4 wird Milcherzeugern im Sinne Gemeinschaften festgesetzt worden sind, durch den Bun-
des § 16 a die Anlieferungs-Referenzmenge vorläufig desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
zugeteilt (vorläufige Referenzmenge). Die vorläufige Refe-
jährlich im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Die Zahlung
renzmenge entspricht der um 25,5 vom Hundert gekürzten erfolgt, beginnend mit dem Jahr 1992, jeweils innerhalb
Milchmenge, die der Milcherzeuger im Kalenderjahr 1989 des letzten Kalendervierteljahres an den Milcherzeuger,
an einen Käufer geliefert hat. Die vorläufige Referenz- dem die Referenzmenge am 6. November 1991 zustand.
menge wird von dem Käufer berechnet, dem der Milch-
erzeuger Milch oder Milcherzeugnisse zu Beginn des ach- (3) Abweichend von § 4 b werden unabhängig von
ten Zwölfmonatszeitraumes liefert. Absatz 1 von jeder zugeteilten vorläufigen Referenz-
(2) Der Käufer berechnet den Referenzfettgehalt nach menge, vorbehaltlich einer in den in § 1 genannten Rechts-
Maßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte. akten erfolgenden anderen Regelung, mit Beginn des
1. April 1992 5,42 vom Hundert mit Wirkung vom 1. April
(3) Der Käufer teilt die vorläufige Referenzmenge und 1992 ausgesetzt; die Aussetzung nach § 16 c Abs. 2
den Referenzfettgehalt dem Milcherzeuger nach dem vom Satz 4 bleibt unberührt. Vorläufige Referenzmengen, die
Bundesminister der Finanzen bekanntgegebenen Muster nach § 16e Abs. 3 aus der Reserve zugeteilt worden sind,
bis zum 30. April 1991 mit. Ferner teilt er die Summe der werden nicht ausgesetzt.
vorläufigen Referenzmengen bis zum genannten Datum
dem Bundesamt sowie dem für den Betrieb des Käufers (4) Für die Berechnung des nach den Absätzen 1 und 2
zuständigen Hauptzollamt mit. Satz 1 stillgelegten und ausgesetzten Teils der Referenz-
menge sowie für das Verfahren gilt§ 4c Abs. 1 und 7 mit
§ 16c der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der dort
genannten Daten des Jahres 1987 der 30. April 1991 tritt.
Stillegung und Aussetzung; Vergütung
Für die Berechnung des nach Absatz 2 Satz 4 ausgesetzten
(1) Abweichend von § 4 a enthält der in § 16 b genannte Teils der Referenzmenge sowie für das Verfahren gilt§ 4c
Kürzungssatz 3 vom Hundert, bezogen auf die um 12,5 Abs. 1 und 7 mit der Maßgabe entsprechend, daß an die
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Stelle der dort genannten Daten des Jahres 1987 der des Formwechsels sowie bei der vollständigen oder teil-
1. Dezember 1991 tritt. Für die Berechnung des nach Ab- weisen Übernahme von landwirtschaftlichen Produktions-
satz 3 ausgesetzten Teils der Referenzmenge sowie für genossenschaften oder sonstigen milcherzeugenden
das Verfahren gilt§ 4c Abs. 1 mit der Maßgabe entspre- Betrieben, sofern die Auflösung, Teilung, Umwandlung
chend, daß an die Stelle der dort genannten Daten des oder Übernahme in dem genannten Zeitraum erfolgt ist.
Jahres 1987 die entsprechenden Daten des Jahres 1992
treten. § 16g
§ 16d Übertragung der vorläufigen Referenzmenge
Mitteilungspflichten bei Käuferwechsel § 7 ist auf Milcherzeuger im Sinne des § 16 a nicht
anzuwenden. Diese Milcherzeuger können die vor-
Sofern Milcherzeuger im Sinne des § 16 a im Kalender- läufige Referenzmenge während des neunten Zwölf-
jahr 1989 oder in einem anderen Kalenderjahr, sofern es monatszeitraumes einmalig ohne Übergang der entspre-
nach den in § 1 genannten Rechtsakten bei der Berech- chenden Flächen übertragen, jedoch nicht im Wege der
nung der vorläufigen Referenzmenge zugrunde zu legen Verpachtung, des Verkaufs oder der Schenkung. Eine
ist, an andere als den in § 16 b Abs. 1 Satz 3 genannten zeitweilige Überlassung vorläufiger Referenzmengen zur
Käufer geliefert haben, gilt§ 5 mit der Maßgabe entspre- Nutzung nach § 7a ist ausgeschlossen. Die Übertragung
chend, daß der durchschnittliche monatliche Fettgehalt für vorläufiger Referenzmengen kann nur innerhalb des in
die jeweiligen Lieferzeiträume mitzuteilen ist. Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes
erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn sie von der zuständi-
§ 16e gen Landesstelle bescheinigt worden ist.
Anlieferungs-Referenzmenge
bei besonderen Situationen § 16h
Nachweis- und Mitteilungspflichten
(1) Auf Milcherzeuger im Sinne des § 16a ist§ 6 für den
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten (1) Für Milcherzeuger im Sinne des§ 16a gilt§ 9 Abs. 2
Gebiet liegenden Betrieb oder die dort liegenden Teile des Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend,
Betriebes nicht anzuwenden. daß der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach
§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis zum 1. Juli 1991 gestellt werden
(2) Im Falle der endgültigen Einstellung der Milch- soll.
erzeugung sowie bei der Auflösung Volkseigener Güter
(2) Der Milcherzeuger im Sinne des § 16 a hat dem
wird die ihnen zugeteilte vorläufige Referenzmenge
zugunsten desjenigen Landes freigesetzt, in dem der Käufer durch eine von der zuständigen Landesstelle aus-
Betrieb oder die Betriebsteile liegen, denen die vorläufige gestellte, mit Gründen versehene Bescheinigung nachzu-
Referenzmenge zugeordnet war. Satz 1 gilt nicht im Falle weisen
der Auflösung oder Teilung einer landwirtschaftlichen Pro- 1. im Falle des § 16e Abs. 3, in welcher Höhe ihm eine
duktionsgenossenschaft sowie bei deren Umwandlung im vorläufige Referenzmenge nach dieser Vorschrift
Wege des Formwechsels, soweit frühere Mitglieder die zusteht,
Milcherzeugung zulässigerweise fortsetzen. Die Einstel- 2. im Falle des § 16f, daß die Voraussetzungen für die
lung der Milcherzeugung hat der Milcherzeuger unverzüg- Berechnung einer vorläufigen Referenzmenge nach
lich der zuständigen Landesstelle mitzuteilen. dieser Vorschrift gegeben sind und welche Milchanlie-
ferung im Kalenderjahr 1989 hierbei zugrunde zu legen
(3) Die Zuteilung der den in Artikel 1 Abs. 1 des Eini- ist,
gungsvertrages genannten Ländern sowie dem Land
3. im Falle der Übertragung vorläufiger Referenzmengen,
Berlin zur Verfügung stehenden vorläufigen Referenz-
welche Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von
mengen erfolgt nach Maßgabe des Artikels 3 Nr. 2 und des
welchem Milcherzeuger, mit welchem Referenzfettge-
Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG)
halt auf ihn übertragen worden sind.
Nr. 857/84; die Länder teilen die während des neunten
Zwölfmonatszeitraumes zugeteilten vorläufigen Referenz- (3) Im Falle des § 16e Abs. 2 teilt die zuständige
mengen bis zum 1. Februar 1993 dem Bundesminister für Landesstelle dem Milcherzeuger die Freisetzung der Refe-
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit. renzmenge sowie den Zeitpunkt der Freisetzung mit. Die
Mitteilung ist auch an den jeweiligen Käufer und an das für
§ 16f diesen zuständige Hauptzollamt zu richten.
Milchanlieferung durch Dritte (4) § 19 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 gilt für vorläufige Referenz-
mengen entsprechend; ferner teilt der Käufer dem Bun-
Soweit ein Milcherzeuger in der Zeit vom 1. Januar 1990 desamt die Summe der übertragenen sowie der nach
bis zum 31. März 1991 aus einer landwirtschaftlichen § 16e Abs. 2 freigesetzten vorläufigen Referenzmengen
Produktionsgenossenschaft ausgeschieden ist und gegen mit.
diese einen Anspruch auf Ausstattung mit einer vorläu- § 16i
figen Referenzmenge erworben hat, wird bei der Berech-
Direktverkaufs-Referenzmengen
nung seiner Referenzmenge nach § 16 b die Milchanliefe-
rung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft Milcherzeuger im Sinne des § 16 a können Direktver-
im Kalenderjahr 1989 zu einem seinem Anspruch entspre- kaufs-Referenzmengen nur durch Umwandlung von
chenden Teil zugrunde gelegt. Entsprechendes gilt bei der bereits zugeteilten vorläufigen Referenzmengen erhalten.
Auflösung oder Teilung von landwirtschaftlichen Produk- Die Umwandlung erfolgt auf Antrag der Milcherzeuger
tionsgenossenschaften, bei der Umwandlung von land- durch das für ihren Betrieb zuständige Hauptzollamt. § 14
wirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Wege ist nicht anzuwenden.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1333
Abschnitt 5 sieht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche
Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchfüh-
Schlußvorschriften rung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforder-
lichen Angaben auszudrucken, soweit es die zuständige
§ 17 Stelle verlangt.
Äquivalenzmengen für Käse (2) Die Käufer melden an das Bundesamt bis zum
Die Äquivalenzmengen je kg Käse werden wie folgt 45. Tag nach Ablauf eines jeden Halbjahres eines Zwölf-
festgesetzt: monatszeitraumes gemäß dem vom Bundesamt im Bun-
desanzeiger veröffentlichten Muster folgende Daten:
Hartkäse 12,70 kg
1. die Summe der Anlieferungs-Referenzmengen,
Schnittkäse bis 10 % Fett i. Tr. 16,00 kg
2. die Änderungen der Anlieferungs-Referenzmengen,
Schnittkäse mit mehr als 1O % Fett i. Tr. 11,00 kg
3. die Summe der übergegangenen Anlieferungs-Referenz-
Halbfester Schnittkäse
mengen,
und Weichkäse bis 1o % Fett i. Tr. 11,00 kg
4. (weggefallen)
Halbfester Schnittkäse
und Weichkäse mit mehr als 10 % Fett i. Tr. 8,80 kg 5. die Summe der Anlieferungsmengen der Erzeuger,
denen eine Vergütung für die endgültige Aufgabe der
Frischkäse bis 1 o % Fett i. Tr. 5,00kg
Milcherzeugung bewilligt worden ist,
Frischkäse mit mehr als 1O % Fett i. Tr. 4,60kg 6. die Summe der nach § 7b zugeteilten Anlieferungs-
Sauermilch- und Kochkäse 10,00 kg Referenzmengen.
§ 20
§ 18
(weggefallen)
Anpassung der Referenzmengen
Die Referenzmengen werden angepaßt, sobald sich § 21
abzeichnet, daß die der Bundesrepublik Deutschland
durch die in § 1 genannten Rechtsakte zugewiesene Übergangsregelung
Gesamtgarantiemenge unter- oder überschritten wird. (1) Für die Zeit vom 2. April bis zum 30. Juni 1984
braucht der Käufer den Abgabebetrag erst bis zum
§ 19 14. Dezember 1984 abzuführen.
Mitwirkungs- und Duldungspflichten (2) Wenn vor dem 1. Oktober 1984 eine über § 6 Abs. 2
Nr. 2 Satz 2 hinausgehende Kürzung vorgenommen wor-
(1) Zum Zweck der Überwachung haben die Käufer, den ist, erfolgt eine Neuberechnung durch den Käufer
Milcherzeuger und Direktverkäufer den zuständigen Stel- insoweit nur, wenn der Milcherzeuger dies von dem Käufer
len das Betreten des Betriebes während der üblichen verlangt.
Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht
§ 22
kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Auf-
zeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Ein- (Inkrafttreten)
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 5)
Muster für die Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge
(Name und Anschrift des Käufers/Absenders)
An
(Anschrift des Milcherzeugers)
(Straße)
(PLZ, Ort)
Betreff: Ermittlung und Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge
und des durchschnittlichen gewogenen Fettgehalts
1. Anlieferung
Anlieferung im Kalenderjahr 1983 ······························ kg
Anlieferung im Kalenderjahr 1981 ······························ kg
Steigerung 09er Verminderung ······························%
2. Kürzungssatz
Basisabzug 4 %
Zusatzabzug entsprechend der Anlieferungssteigerung 1983 gegenüber 1981 + ······························%
Zusatzabzug entsprechend der Anlieferungsmenge 1983 + ······························%
Kürzung ······························%
3. Referenzmenge und Fettgehalt
Anlieferung im Kalenderjahr 1983 .............................. kg
Kürzung .................... % ······························ kg
Zwischensumme ······························ kg
Korrektur der Referenzmenge gern. § 4 Abs. 3 .................... kg x 2 % +······························kg
Referenzmenge ······························ kg
Referenzmenge (aufgerundet auf volle 100 kg) .............................. kg
Kürzungssatz insgesamt:
Anlieferung 1983 - Referenzmenge x
100 .............................. %
Anlieferung 1983
Durchschnittlicher gewogener Fettgehalt in dem dem Abrechnungszeitraum
vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum (April bis März) .............................. % Fett
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1335
4. Abrechnung nach Vierteljahren
Gemäß den monatlichen Anlieferungsmengen 1983 wird Ihre Referenzmenge wie folgt aufgeteilt:
April bis Juni .............................................................. kg Milch
Juli bis September .............................................................. kg Milch
Oktober bis Dezember .............................................................. kg Milch
Januar bis März .............................................................. kg Milch
5. Hinweise
Die vierteljährliche Abrechnung erfolgt vorläufig und ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes. Die Endabrechnung
wird am Ende des Zwölfmonatszeitraums unter Einbeziehung des Fettgehaltes vorgenommen.
Sollter:, Sie
- die Ergänzung Ihrer Anlieferungs-Referenzmenge nach § 5 der Milch-Garantiemengen-Verordnung,
- das Vorliegen einer besonderen Situation nach Artikel 3 Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates
vom 31. März 1984 (ABI. EG Nr. L 90 S. 13),
- das Vorliegen einer besonderen Situation nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom
16. Mai 1984 (ABI. EG Nr. L 132 S. 11 ),
- das Vorliegen einer besonderen Situation nach § 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung oder
- den Übergang von Referenzmengen auf Grund von Kauf, Pacht oder Erbrecht
geltend machen wollen, wird eine Neuberechnung Ihrer Anlieferungs-Referenzmenge vorgenommen.
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 2
(zu§ 5 Abs. 1)
Muster für die Mitteilung über Lieferungen an andere Käufer
(Name und Anschrift des Milcherzeugers) (Ort, Datum)
An
(Anschrift des Käufers)
(Straße)
(PLZ, Ort)
Ich habe in der Zeit vom ........................................................................ bis ....................................................................... .
an den Käufer .....................................................................................................................................................................
die nachstehenden Milchmengen geliefert .................................................................................................................... kg.
Sofern es sich um Lieferungen ab dem 1. April 1983 handelt:
Diese Milchmenge hatte einen durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt von .. ... .. .. ... .. ... ... .. .. .. .. .. ... .. ... .. .. .. .... ... .. . % Fett.
Zum Nachweis der von mir gemachten Angaben füge ich gemäß § 9 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung
folgende Anlagen bei:
(Unterschrift des Milcherzeugers)
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1337
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Mitwirkung der Bewohner
von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige
in Angelegenheiten des Heimbetriebes (HeimMitwirkungsV)
Vom 16. Juli 1992
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Heimgesetzes in der Zweiter Abschnitt
Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 Amtszeit des Heimbeirates §
S. 763) verordnet der Bundesminister für Familie und
Senioren: Amtszeit 12
Neuwahl des Heimbeirates 13
Artikel 1 Erlöschen der Mitgliedschaft 14
Nachrücken der Ersatzmitglieder 15
Die Verordnung über die Mitwirkung der Bewohner von
Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Dritter Abschnitt
Volljährige in Angelegenheiten des Heimbetriebes vom
Geschäftsführung des Heimbeirates
19. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1819) wird wie folgt geändert:
Vorsitzender 16
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Sitzungen des Heimbeirates 17
„Verordnung Beschlüsse des Heimbeirates 18
über die Mitwirkung der Heimbewohner Sitzungsniederschrift 19
in Angelegenheiten des Heimbetriebs Tätigkeitsbericht des Heimbeirates 20
(Heimmitwirkungsverordnung - HeimmitwV)".
Kosten und Sachaufwand des Heimbeirates 21
2. Die Inhaltsübersicht wird nach der Eingangsformel
Vierter Abschnitt
eingefügt und wie folgt gefaßt:
Stellung der Heimbeiratsmitglieder
„Inhaltsübersicht
Ehrenamtliche Tätigkeit 22
Erster Teil Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot 23
Heimbeirat und Heimfürsprecher 24
Verschwiegenheitspflicht
Erster Abschnitt
Fünfter Abschnitt
Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten
Heimfürsprecher
§
Bestellung des Heimfürsprechers 25
Wahl von Heimbeiräten
Aufhebung der Bestellung des Heimfürsprechers 26
Aufgaben der Träger 2
Beendigung der Tätigkeit 27
Wahlberechtigung und Wählbarkeit 3
Stellung und Amtsführung des Heimfürsprechers 28
Zahl der Heimbeiratsmitglieder 4
Wahlverfahren 5 zweiter Teil
Bestellung des Wahlausschusses 6
Mitwirkung
Vorbereitung und Durchführung der Wahl 7 des Heimbeirates und des Heimfürsprechers
Mithilfe des Leiters 8 Aufgaben des Heimbeirates 29
Wahlschutz und Wahlkosten 9 Mitwirkung bei Entscheidungen 30
Wahlanfechtung 10 Mitwirkung bei Leistung von Finanzierungsbeiträgen 31
Mitteilung an die zuständige Behörde 11 Form und Durchführung der Mitwirkung des
Heimbeirates 32
Abweichende Bestimmungen für die Bildung des
Heimbeirates 11a Mitwirkung des Heimfürsprechers 33
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Dritter Teil 9. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften § „Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Ordnungswidrigkeiten 34 Vorsitzenden."
Inkrafttreten 35".
10. In § 20 wird das Wort „Kalenderjahr" durch das Wort
,,Amtsjahr" ersetzt.
3. Die Überschrift des Ersten Teils wird wie folgt ge- 11. Dem § 24 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
faßt:
„Satz 1 gilt für die nach § 17 Abs. 4 teilnehmenden
,,Heimbeirat und Heimfürsprecher". Personen entsprechend."
4. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: 12. Nach dem Vierten Abschnitt wird folgender Abschnitt
,,(3) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie eingefügt:
Heimbeiratsmitglieder zu wählen sind. Er kann für „Fünfter Abschnitt
jeden Bewerber nur eine Stimme abgeben. Gewählt
Heimfürsprecher
sind die Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich
vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das § 25
Los."
Bestellung des Heimfürsprechers
(1) Die zuständige Behörde hat unverzüglich einen
5. § 6 Abs. 3 wird gestrichen.
Heimfürsprecher zu bestellen, sobald die Vorausset-
zungen für seine Bestellung nach § 5 Abs. 2 des
6. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Gesetzes gegeben sind.
,,(1) Der Träger des Heims hat die zuständige Behör- (2) Die regelmäßige Amtszeit des Heimfürsprechers
de innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des in § 12
beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zuläs-
genannten Zeitraumes oder bis spätestens drei Mona-
sig.
te nach Betriebsaufnahme über die Bildung eines
Heimbeirates zu unterrichten. Ist ein Heimbeirat nicht (3) Zum Heimfürsprecher kann nur bestellt werden,
gebildet worden, so hat dies der Träger des Heims der wer nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten
zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe un- und den sonstigen Umständen des Einzelfalls zur
verzüglich mitzuteilen. In diesen Fällen hat die zustän- Ausübung dieses Amts geeignet ist. Er muß von der
dige Behörde in enger Zusammenarbeit mit Träger zuständigen Behörde und dem Träger des Heims
und Leiter des Heims in geeigneter Weise auf die unabhängig sein. Die Bestellung bedarf der Zustim-
Bildung eines Heimbeirates hinzuwirken, sofern nicht mung des Bestellten.
die besondere personelle Struktur der Bewohner- (4) Die Bestellung ist dem Heimfürsprecher und
schaft der Bildung eines Heimbeirates entgegen- dem Träger des Heims schriftlich mitzuteilen. Der
steht." Träger des Heims hat die Bewohner in geeigneter
Weise von der Bestellung zu unterrichten.
7. Nach § 11 wird folgender neuer § 11 a eingefügt:
(5) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
,,§ 11a
Abweichende Bestimmungen § 26
für die Bildung des Heimbeirates Aufhebung
der Bestellung des Heimfürsprechers
Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Abwei-
chungen von der Mindestwohndauer nach § 3 Abs. 2, (1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung auf-
der Zahl der Mitglieder des Heimbeirates nach § 4, der zuheben, wenn
Zahl der einen Wahlvorschlag unterstützenden Wahl- 1. der Heimfürsprecher die Voraussetzungen für das
berechtigten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und den Fristen Amt nicht mehr erfüllt,
und der Zahl der Wahlberechtigten nach§ 6 zulassen,
wenn dadurch die Bildung eines Heimbeirates ermög- 2. der Heimfürsprecher gegen seine Amtspflichten
licht wird. Abweichungen von § 4 dürfen die Funktions- verstößt,
fähigkeit des Heimbeirates nicht beeinträchtigen." 3. der Heimfürsprecher sein Amt niederlegt oder
4. ein Heimbeirat gebildet worden ist.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
(2) Die zuständige Behörde kann die Bestellung
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: aufheben, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit
,,Er hat die Mitglieder des Heimbeirates und nach- zwischen dem Heimfürsprecher und den Heimbewoh-
richtlich die Ersatzmitglieder (§ 15 Abs. 2) zu der nern nicht mehr möglich ist.
Sitzung rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesord- (3) § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.
nung einzuladen."
b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird gestrichen. § 27
Beendigung der Tätigkeit
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit
Nach dem Wort „Bewohner" sind die Worte „oder
dritte Personen" einzufügen. 1. Ablauf seiner Amtszeit,
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1339
2. Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige 17. § 28 wird § 32 und wie folgt geändert:
Behörde nach § 26. a) In Absatz 2 wird das Wort „ausreichend" durch die
Worte „ausreichend und rechtzeitig" ersetzt.
§ 28
Stellung und Amtsführung b) In Absatz 3 wird der Bezug „26 und 27" durch den
des Heimfürsprechers Bezug „30, 31" ersetzt.
(1) Für die Stellung und Amtsführung des Heimfür- 18. Nach § 32 wird folgender § 33 eingefügt:
sprechers gelten die§§ 20, 21 Abs. 2 sowie§§ 23 und
24 entsprechend. ,,§ 33
Mitwirkung des Heimfürsprechers
(2) Der Heimträger hat den Heimfürsprecher bei der
Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 29 bis 32 gelten für die Mitwirkung des
Heimfürsprechers entsprechend."
(3) Die durch die Tätigkeit des Heimfürsprechers
entstehenden erforderlichen Kosten werden von dem 19. § 29 wird § 34 und wie folgt geändert:
Träger des Heims übernommen.
a) In Nummer 1 wird „oder 3" gestrichen.
(4) Der Heimträger hat dem Heimfürsprecher zur
Ausübung seines Amtes Zutritt zum Heim zu gewäh- b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
ren und ihm zu ermöglichen, sich mit den Bewohnern „4. entgegen § 23, auch in Verbindung mit § 28
in Verbindung zu setzen." Abs. 1, ein Mitglied des Heimbeirates oder den
Heimfürsprecher bei der Erfüllung seiner Auf-
13. Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt ge- gaben behindert oder wegen seiner Tätigkeit
faßt: benachteiligt oder begünstigt,".
„Mitwirkung des Heimbeirates c) In Nummer 5 wird „28" durch „32" ersetzt.
und des Heimfürsprechers".
20. Die§§ 30 und 31 werden aufgehoben.
14. § 25 wird § 2~ und in Nummer 4 wie folgt geändert:
21. § 32 wird§ 35.
,,26 und 27" wird durch „30, 31" ersetzt.
22. In § 1, § 2, § 3, § 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 8,
§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 14, § 17 Abs. 2 und 3, § 21,
15. § 26 wird § 30 und wie folgt geändert:
§ 29, § 30, § 31 Abs. 1 und 2, § 32 werden jeweils die
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Änderung" Worte „die Einrichtung", ,,der Einrichtung", ,,einer ande-
die Worte „der Musterverträge für Bewohner und" ren Einrichtung", ,,die Einrichtungen", ,,der Einrichtun-
eingefügt. gen", ,,Einrichtungen", ,,Einrichtung", ,,eine Einrich-
b) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: tung", ,,einer Einrichtung" und „der Einrichtung oder
ihrer" durch die Worte „das Heim", ,,des Heims", ,,dem
,,6. Unterkunft, Betreuung und Verpflegung,". Heim", ,,Heime", ,,Heim", ,,eines Heims", ,,des Heims
oder seiner", ,,einem Heim", ,,einem anderen Heim",
,,ein Heim" und „Heimen" ersetzt.
16. § 27 wird § 31 und wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: Artikel 2
„Der Träger hat insbesondere anhand der in Satz 1
genannten Pläne über die wirtschaftliche Lage des Der Bundesminister für Familie und Senioren kann den
Wortlaut der Heimmitwirkungsverordnung in der vom In-
Heims schriftlich zu berichten. Der Heimbeirat
kann hierbei auch Auskünfte über die Vermögens- krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
und Ertragslage des Heims und, sofern vom Träger
ein Jahresabschluß aufgestellt worden ist, Einsicht
in den Jahresabschluß verlangen." Artikel 3
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bau" die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Worte „zum Erwerb," eingefügt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Juli 1992
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Heimmitwirkungsverordnung
Vom 16. Juli 1992
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Mitwirkung der Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen und
Pflegeheimen für Volljährige in Angelegenheiten des Heimbetriebes vom 16. Juli
1992 (BGBI. 1 S. 1337) wird nachstehend der Wortlaut der Heimmitwirkungsver-
ordnung in der ab 23. Juli 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die am 1. August 1976 in Kraft getretene Verordnung über die Mitwirkung der
Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljäh-
rige in Angelegenheiten des Heimbetriebes vom 19. Juli 1976 (BGBI. 1
s. 1819),
2. die am 23. Juli 1992 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des§ 5 des Heimgesetzes vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1873),
zu 2. des § 5 Abs. 3 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 763).
Bonn, den 16. Juli 1992
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1341
Verordnung
über die Mitwirkung der Heimbewohner
in Angelegenheiten des Heimbetriebes
(Heimmitwirkungsverordnung - HeimmitwV)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Beschlüsse des Heimbeirates 18
Heimbeirat und Heimfürsprecher Sitzungsniedersch ritt 19
Tätigkeitsbericht des Heimbeirates 20
Erster Abschnitt Kosten und Sachaufwand des Heimbeirates 21
Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten
Vierter Abschnitt
§
Stellung der Heimbeiratsmitglieder
Wahl von Heimbeiräten
Aufgaben der Träger 2 Ehrenamtliche Tätigkeit 22
Wahlberechtigung und Wählbarkeit 3 Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot 23
Zahl der Heimbeiratsmitglieder 4 Verschwiegenheitspflicht 24
Wahlverfahren 5
Fünfter Abschnitt
Bestellung des Wahlausschusses 6
Heimfürsprecher
Vorbereitung und Durchführung der Wahl 7
Mithilfe des Leiters 8 Bestellung des Heimfürsprechers 25
Wahlschutz und Wahlkosten 9 Aufhebung der Bestellung des Heimfürsprechers 26
Wahlanfechtung 10 Beendigung der Tätigkeit 27
Mitteilung an die zuständige Behörde 11 Stellung und Amtsführung des Heimfürsprechers 28
Abweichende Bestimmungen für die
Bildung des Heimbeirates zweiter Teil
11 a
Mitwirkung des Heimbeirates
zweiter Abschnitt und des Heimfürsprechers
Amtszeit des Heimbeirates Aufgaben des Heimbeirates 29
Amtszeit 12 Mitwirkung bei Entscheidungen 30
Neuwahl des Heimbeirates 13 Mitwirkung bei Leistung von Finanzierungsbeiträgen 31
Erlöschen der Mitgliedschaft 14 Form und Durchführung der Mitwirkung des Heimbeirates 32
Nachrücken der Ersatzmitglieder 15 Mitwirkung des Heimfürsprechers 33
Dritter Abschnitt Dritter Teil
Geschäftsführung des Heimbeirates Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
Vorsitzender 16 Ordnungswidrigkeiten 34
Sitzungen des Heimbeirates 17 Inkrafttreten 35
Erster Teil aufnehmen, Heimbeiräte gebildet. Ihre Mitglieder werden
von den Bewohnern der Heimen gewählt.
Heimbeirat und Heimfürsprecher
(2) Für Teile der Einrichtung können eigene Heimbeiräte
Erster Abschnitt gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung der Bewoh-
ner besser gewährleistet wird.
Bildung und Zusammensetzung
von Heimbeiräten
§2
§ 1 Aufgaben der Träger
Wahl von Heimbeiräten
Die Träger des Heims haben auf die Bildung von Heim-
(1) Zur Mitwirkung der Bewohner in Angelegenheiten beiräten hinzuwirken. Ihre Selbständigkeit bei der Erfül-
des Heimbetriebes werden in Heimen nach § 1 Abs. 1 des lung der ihnen obliegenden Aufgaben wird durch die Bil-
Gesetzes, die in der Regel mindestens sechs Personen dung von Heimbeiräten nicht berührt.
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§3 (2) Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Wahlberechtigung und Wählbarkeit sollen die besonderen Gegebenheiten in den einzelnen
Heimen, vor allem Zusammensetzung der Wahlberechtig-
(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag ten, Art, Größe, Zielsetzung und Ausstattung berücksich-
auf Dauer in dem Heim aufgenommen worden sind (Be- tigt werden.
wohner).
(3) Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfa-
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag cher Stimmenmehrheit.
mindestens zwei Monate das Heim bewohnen.
§8
§4 Mithilfe des Leiters
Zahl der Heimbeiratsmitglieder Der Leiter des Heims hat die Vorbereitung und Durch-
führung der Wahl in dem erforderlichen Maße personell
Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der Regel
und sächlich zu unterstützen, insbesondere dem Wahlaus-
6 bis 20 Bewohnern aus einem Mitglied (Heim- schuß die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stel-
sprecher), len und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
21 bis 50 Bewohnern aus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Bewohnern aus fünf Mitgliedern,
151 bis 250 Bewohnern aus sieben Mitgliedern, §9
über 250 Bewohnern aus neun Mitgliedern. Wahlschutz und Wahlkosten
(1) Die Wahl des Heimbeirates darf nicht behindert oder
§5 durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Ge-
währung oder Versprechen von Vorteilen beeinflußt wer-
Wahlverfahren den.
( 1) Der Heimbeirat wird in gleicher, geheimer und unmit-
(2) Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der
telbarer Wahl gewählt. Träger des Heims.
(2) Zur Wahl des Heimbeirates können die Wahlberech-
tigten Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag ist § 10
von mindestens drei Wahlberechtigten zu unterstützen. Wahlanfechtung
(3) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie
(1) Mindestens drei Wahlberechtigte oder der Leiter des
Heimbeiratsmitglieder zu wählen sind. Er kann für jeden
Heims können binnen einer Frist von zwei Wochen, vom
Bewerber nur eine Stimme abgeben. Gewählt sind die
Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an ge-
Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
rechnet, die Wahl bei der zuständigen Behörde anfechten,
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht,
die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wor-
§6 den und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine Anfech-
tung ist ausgeschlossen, wenn durch den Verstoß das
Bestellung des Wahlausschusses Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden
(1) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit konnte.
bestellt der Heimbeirat drei Wahlberechtigte als Wahlaus- (2) Über die Anfechtung entscheidet die zuständige
schuß und einen von ihnen als Vorsitzenden. Behörde.
(2) Besteht vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des
Heimbeirates kein Wahlausschuß, so hat ihn der Leiter § 11
des Heims zu bestellen. Soweit hierfür Wahlberechtigte Mitteilung an die zuständige Behörde
nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, hat
der Leiter Mitarbeiter des Heims zu Mitgliedern des Wahl- (1) Der Träger des Heims hat die zuständige Behörde
ausschusses zu bestellen. innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des in § 12 ge-
nannten Zeitraumes oder bis spätestens drei Monate nach
Betriebsaufnahme über die Bildung eines Heimbeirates zu
§7
unterrichten. Ist ein Heimbeirat nicht gebildet worden, so
Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat dies der Träger des Heims der zuständigen Behörde
unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen. In die-
(1) Der Wahlausschuß hat unverzüglich die Wahlvor-
sen Fällen hat die zuständige Behörde in enger Zusam-
schläge und die Zustimmungserklärung der Vorgeschlage-
menarbeit mit Träger und Leiter des Heims in geeigneter
nen zur Annahme einer Wahl einzuholen, Ort und Zeit der
Weise auf die Bildung eines Heimbeirates hinzuwirken,
Wahl zu bestimmen, eine Liste der Wahlvorschläge aufzu-
sofern nicht die besondere personelle Struktur der Bewoh-
stellen und diese Liste sowie den Gang der Wahl be-
nerschaft der Bildung eines Heimbeirates entgegensteht.
kanntzugeben. Er hat ferner die Wahlhandlung zu über-
wachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Heimbeirat vor
in einer Niederschrift festzustellen. Das Ergebnis der Wahl Ablauf der regelmäßigen Amtszeit nach § 13 neu zu wäh-
hat er in dem Heim durch Aushang oder in anderer geeig- len ist. Die Frist zur Mitteilung beginnt mit dem Eintritt der
neter Weise bekanntzumachen. die Neuwahl begründenden Tatsachen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1343
§ 11 a (2) Der Vorsitzende vertritt den Heimbeirat im Rahmen
Abweichende Bestimmungen der von diesem gefaßten Beschlüsse.
für die Bildung des Heimbeirates
Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Abwei- § 17
chungen von der Mindestwohndauer nach § 3 Abs. 2, der Sitzungen des Heimbeirates
Zahl der Mitglieder des Heimbeirates nach § 4, der Zahl
der einen Wahlvorschlag unterstützenden Wahlberechtig- (1) Der Vorsitzende des Heimbeirates beraumt die Sit-
ten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und den Fristen und der Zahl zungen an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die
der Wahlberechtigten nach § 6 zulassen, wenn dadurch Verhandlung. Er hat die Mitglieder des Heimbeirates und
die Bildung eines Heimbeirates ermöglicht wird. Abwei- nachrichtlich die Ersatzmitglieder (§ 15 Abs. 2) zu der Sit-
chungen von § 4 dürfen die Funktionsfähigkeit des Heim- zung rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung einzu-
beirates nicht beeinträchtigen. laden.
(2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Heimbei-
rates oder des Leiters des Heims hat der Vorsitzende eine
zweiter Abschnitt
Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Be-
Amtszeit des Heimbeirates ratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
§ 12 (3) Der Leiter des Heims ist vom Zeitpunkt der Sitzung
rechtzeitig zu verständigen. An Sitzungen, zu denen der
Amtszeit Leiter ausdrücklich eingeladen wird, hat er teilzunehmen.
Die regelmäßige Amtszeit des Heimbeirates beträgt (4) Der Heimbeirat kann beschließen, daß die Bewohner
zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Wahl oder dritte Personen an einer Sitzung oder an Teilen der
oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Heimbeirat be- Sitzung teilnehmen können.
steht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit.
§ 13 § 18
Neuwahl des Heimbeirates Beschlüsse des Heimbeirates
Der Heimbeirat ist neu zu wählen, wenn die Gesamtzahl ( 1) Die Beschlüsse des Heimbeirates werden mit einfa-
der ursprünglich gewählten Mitglieder um mehr als die cher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
Hälfte der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder der Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
Heimbeirat mit Mehrheit der Mitglieder seinen Rücktritt sitzenden.
beschlossen hat.
(2) Der Heimbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens
§ 14 die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Heimbeirat erlischt durch § 19
1. Ablauf der Amtszeit, Sitzungsniederschrift
2. Niederlegung des Amtes,
Über jede Verhandlung des Heimbeirates ist eine Nie-
3. Ausscheiden aus dem Heim. derschrift aufzunehmen, die mindestens die Sitzungsteil-
nehmer, den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmen-
§ 15 mehrheit, mit der sie gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift
ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu
Nachrücken der Ersatzmitglieder
unterzeichnen.
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Heimbeirat aus, so tritt
ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied § 20
des Heimbeirates zeitweilig verhindert ist. Tätigkeitsbericht des Heimbeirates
(2) Die Ersatzmitglieder werden aus den nicht gewählten Der Heimbeirat hat einmal in jedem Amtsjahr den Be-
Bewohnern der Vorschlagsliste entnommen. Der nicht ge- wohnern einen Tätigkeitsbericht in geeigneter Weise zu
wählte Bewohner mit der nächsthöheren Stimmenzahl tritt erstatten.
als Ersatzmitglied ein.
§ 21
Kosten und Sachaufwand des Heimbeirates
Dritter Abschnitt
Geschäftsführung des Heimbeirates (1) Der Träger des Heims gewährt dem Heimbeirat die
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Hilfen. Die
hierdurch entstehenden Kosten übernimmt der Träger des
§ 16
Heims.
Vorsitzender
(2) Dem Heimbeirat sind in dem Heim geeignete Mög-
(1) Der Heimbeirat wählt mit einfacher Mehrheit aus lichkeiten für Mitteilungen zu eröffnen, insbesondere Plät-
seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. ze für Anschläge zur Verfügung zu stellen.
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Vierter Abschnitt 1. der Heimfürsprecher die Voraussetzungen für das Amt
nicht mehr erfüllt,
Stellung der Heimbeiratsmitglieder
2. der Heimfürsprecher gegen seine Amtspflichten ver-
§ 22 stößt,
Ehrenamtliche Tätigkeit 3. der Heimfürsprecher sein Amt niederlegt oder
4. ein Heimbeirat gebildet worden ist.
Die Mitglieder des Heimbeirates führen ihr Amt unent-
geltlich. (2) Die zuständige Behörde kann die Bestellung aufhe-
ben, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen
§ 23 dem Heimfürsprecher und den Heimbewohnern nicht mehr
möglich ist.
Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
(3) § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.
Die Mitglieder des Heimbeirates dürfen bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit
nicht benachteiligt oder begünstigt werden. § 27
Beendigung der Tätigkeit
§ 24
Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit
Verschwiegenheitspflicht
1 . Ablauf seiner Amtszeit,
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Heimbeira- 2. Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Be-
tes haben über die ihnen bei Ausübung des Amtes be- hörde nach § 26.
kanntgewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Still-
schweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den § 28
übrigen Mitgliedern des Heimbeirates. Satz 1 gilt für die Stellung und Amtsführung
nach § 17 Abs. 4 teilnehmenden Personen entspre- des Heimfürsprechers
chend.
(1) Für die Stellung und Amtsführung des Heimfürspre-
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht für chers gelten die §§ 20, 21 Abs. 2 sowie §§ 23 und 24
Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind entsprechend.
oder ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behand-
lung bedürfen. (2) Der Heimträger hat den Heimfürsprecher bei der
Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Fünfter Abschnitt (3) Die durch die Tätigkeit des Heimfürsprechers entste-
henden erforderlichen Kosten werden von dem Träger des
Heimfürsprecher Heims übernommen.
§ 25 (4) Der Heimträger hat dem Heimfürsprecher zur Aus-
übung seines Amtes Zutritt zum Heim zu gewähren und
Bestellung des Heimfürsprechers ihm zu ermöglichen, sich mit den Bewohnern in Verbin-
(1) Die zuständige Behörde hat unverzüglich einen dung zu setzen.
Heimfürsprecher zu bestellen, sobald die Voraussetzun-
gen für seine Bestellung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes
gegeben sind.
zweiter Teil
Mitwirkung des Heimbeirates
(2) Die regelmäßige Amtszeit des Heimfürsprechers
beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
und des Heimfürsprechers
(3) Zum Heimfürsprecher kann nur bestellt werden, wer § 29
nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und den
sonstigen Umständen des Einzelfalls zur Ausübung dieses Aufgaben des Heimbeirates
Amts geeignet ist. Er muß von der zuständigen Behörde Der Heimbeirat hat folgende Aufgaben:
und dem Träger des Heims unabhängig sein. Die Bestel-
lung bedarf der Zustimmung des Bestellten. 1. Maßnahmen des Heimbetriebes, die den Bewohnern
des Heims dienen, bei dem Leiter oder dem Träger des
(4) Die Bestellung ist dem Heimfürsprecher und dem Heims zu beantragen,
Träger des Heims schriftlich mitzuteilen. Der Träger des
2. Anregungen und Beschwerden von Bewohnern entge-
Heims hat die Bewohner in geeigneter Weise von der
genzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhand-
Bestellung zu unterrichten.
lungen mit dem Leiter oder in besonderen Fällen mit
(5) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. dem Träger auf ihre Erledigung hinzuwirken,
3. die Eingliederung der Bewohner in dem Heim zu för-
§ 26 dern,
Aufhebung 4. bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach den
der Bestellung des Heimfürsprechers §§ 30, 31 mitzuwirken,
(1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzu- 5. vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuß zu bestel-
heben, wenn len (§ 6),
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1345
6. den Bewohnern einen Tätigkeitsbericht zu erstatten § 32
(§ 20). Form und Durchführung
der Mitwirkung des Heimbeirates
§ 30
(1) Die Mitwirkung des Heimbeirates soll von dem Be-
Mitwirkung bei Entscheidungen mühen um gegenseitiges Vertrauen und Verständnis zwi-
Der Heimbeirat wirkt bei Entscheidungen des Leiters schen Bewohnern, Leiter und Träger des Heims bestimmt
oder des Trägers in folgenden Angelegenheiten mit: sein.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Heimbeirat
1. Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Be-
durch den Leiter oder durch den Träger des Heims ausrei-
wohner und der Heimordnung,
chend und rechtzeitig zu informieren und nach Möglichkeit
2. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen, auch fachlich zu beraten.
3. Änderung der Heimkostensätze, (3) Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 30,
4. Planung oder Durchführung von Veranstaltungen, 31 hat der Leiter oder der Träger des Heims mit dem
Heimbeirat vor ihrer Durchführung rechtzeitig und mit dem
5. Freizeitgestaltung, Ziel einer Verständigung zu erörtern. Anregungen des
6. Unterkunft, Betreuung und Verpflegung, Heimbeirates sind in die Überlegungen bei der Vorberei-
tung der Entscheidungen einzubeziehen.
7. Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des
Heimbetriebes, (4) Anträge oder Beschwerden des Heimbeirates sind
8. Zusammenschluß mit einem anderen Heim, vom Leiter oder vom Träger des Heims in angemessener
Frist zu bescheiden.
9. Änderung der Art und des Zweckes des Heims oder
§ 33
seiner Teile,
Mitwirkung des Heimfürsprechers
10. umfassende bauliche Veränderungen oder Instand-
setzungen des Heims. Die §§ 29 bis 32 gelten für die Mitwirkung des Heimfür-
sprechers entsprechend.
§ 31
Dritter Teil
Mitwirkung
bei Leistung von Finanzierungsbeiträgen
Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
(1) Wenn im Zusammenhang mit der Unterbringung § 34
eines Bewohners in dem Heim von ihm oder von Dritten zu
seinen Gunsten Finanzierungsbeiträge an den Träger ge- Ordnungswidrigkeiten
leistet worden sind, wirkt der Heimbeirat auch bei der Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des
Aufstellung der Haushalts- oder Wirtschaftspläne mit. Dem Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Heimbeirat sind zu diesem Zweck die erforderlichen Infor-
mationen zu geben. Der Träger hat insbesondere anhand 1. entgegen § 6 Abs. 2 einen Wahlausschuß nicht bestellt
der in Satz 1 genannten Pläne über die wirtschaftliche oder entgegen § 8 die für die Vorbereitung oder Durch-
Lage des Heims schriftlich zu berichten. Der Heimbeirat führung der Wahl erforderliche personelle oder sächli-
kann hierbei auch Auskünfte über die Vermögens- und che Unterstützung nicht gewährt,
Ertragslage des Heims und, sofern vom Träger ein Jahres- 2. entgegen § 9 Abs. 1 die Wahl des Heimbeirates behin-
abschluß aufgestellt worden ist, Einsicht in den Jahresab- dert oder beeinflußt,
schluß verlangen. 3. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Mitteilung
unterläßt,
(2) Finanzierungsbeiträge im Sinne des Absatzes 1 sind
4. entgegen§ 23, auch in Verbindung mit§ 28 Abs. 1, ein
alle Leistungen, die über das für die Unterbringung verein-
barte laufende Entgelt hinaus zum Bau, zum Erwerb, zur Mitglied des Heimbeirates oder den Heimfürsprecher
bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder we-
Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des
gen seiner Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt,
Heims erbracht worden sind.
5. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 Entscheidungen vor ihrer
(3) Die Mitwirkung des Heimbeirates entfällt, wenn alle Durchführung nicht rechtzeitig erörtert.
Ansprüche, die gegenüber dem Träger durch die Leistung
von Finanzierungsbeiträgen begründet worden sind, durch
Verrechnung, Rückzahlung oder in sonstiger Weise erlo- § 35
schen sind. (Inkrafttreten)
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Berichtigung
der Rasenmäherlärm-Verordnung-Änderungsverordnung
Die Rasenmäherlärm-Verordnung-Änderungsverordhung vom 13. Juli 1992
(BGBI. 1 S. 1246) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 3 Satz 2 ist die Angabe „17. Juni 1992" durch die Angabe „17. Juli 1992"
zu ersetzen.
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 15. Juli 1992
Tag Inhalt Seite
9. 7. 92 Gesetz zu dem Vertrag vom 27. Februar 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über gute Nachbarschaft und
freundschaftliche Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462
9. 7. 92 Gesetz zu dem Vertrag vom 6. Februar 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Ungarn über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa . . . . . . . 474
24. 6. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters sowie des Protokolls zu diesem
Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1347
Nr. 22, ausgegeben am 16. Juli 1992
Tag I n h a It Seite
1. 7. 92 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 60 über einheitliche Vorschriften für die
Genehmigung zweirädriger Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der vom Fahrzeug-
führer betätigten Bedienteile und der Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontrolleuchten und Anzeige-
vorrichtungen (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 60) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 486
1. 7. 92 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 61 über einheitliche Vorschriften für die
Genehmigung der Nutzfahrzeuge hinsichtlich der außen vorstehenden Teile vor der Führerhausrück-
wand (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 61) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487
8. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Heimtieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488
26. 5. 92 Bekanntmachung der deutsch-saudiarabischen Zusatzvereinbarungen zur Vereinbarung über die
Zusammenarbeit in Forschung, Entwicklung und Demonstration zur solaren Erzeugung von Wasser-
stoff und seiner Nutzung (HYSOLAR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489
10. 6. 92 Bekanntmachung der deutsch-rumänischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) . . . . 494
11. 6. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit dritten Staaten über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 496
12. 6. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 496
17. 6. 92 Bekanntmac~_ung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Osterreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497
19. 6. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Simbabwe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499
Die ECE-Regelungen Nr. 60 und 61 werden als Anlagebände zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten
des Bundesgesetzblattes Teil II werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 60): 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 61): 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminis1er der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Veriags-
ges.m.b.H. • Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
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gene 16 Seiten 2.56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 9,68 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 5702 A , Gebühr bezahh
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
3. 7.92 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der spongi-
formen Rinderenzephalopathie bei der Einfuhr von Rinder-
embryonen aus dem Vereinigten Königreich 5481 (126 10. 7. 92) 11. 7. 92
neu: 7831-1-43-58
23. 6. 92 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord zur
Aufhebung von schiffahrtspolizeilichen Anordnungen der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord und Dritte Bekanntma-
chung zur Änderung der Bekanntmachung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Nord zur Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung 5565 (128 14. 7. 92) s. Art. IV
neu: 9511-1-22; 9511-1-15, 9511-1-18, 9511-1-17, 9511-1-21
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels
und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität
(OrgKG)
Vom 15. Juli 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf
das folgende Gesetz beschlossen: Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe
durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt
ist (Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Ver-
Artikel 1 fall angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des
Änderung des Strafgesetzbuches Vermögens außer Ansatz. Der Wert des Vermögens
kann geschätzt werden.
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160), (2) § 42 gilt entsprechend.
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli
1992 (BGBI. 1 S. 1255), wird wie folgt geändert: (3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im
Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermö-
1. § 41 wird folgender Satz 2 angefügt: gensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß
„Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach § 43a eine der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindest-
Vermögensstrafe verhängt." maß ein Monat."
2. Nach § 43 wird folgender Untertitel eingefügt: 3. § 52 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,,- Vermögensstrafe - ,,(4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Ver-
mögensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben
§ 43a
einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe
Verhängung der Vermögensstrafe von mehr als zwei Jahren gesondert erkennen. Im
(1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfol-
kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer gen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt wer-
Nr. 34 - Tag der, Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1303
den, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vor- 8. Der bisherige§ 73d wird zu§ 73e.
schreibt oder zuläßt."
9. In § 74e Abs. 3 werden die Worte ,,§ 73d Abs. 2"
4. § 53 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung: durch die Worte ,,§ 73e Abs. 2" ersetzt.
,,(3) Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem
§ 43a Anwendung findet, oder im Fall des§ 52 Abs. 4 10. In§ 76 werden die Worte „in den§§ 73a oder 74c"
als Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige durch die Worte „in§§ 73a, 73d Abs. 2 oder§ 74c"
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt, so ersetzt.
kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu
bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögens- 11. § 150 erhält die Überschrift „ Vermögensstrafe, Erwei-
strafe verhängen; soll in diesen Fällen wegen mehre- terter Verfall und Einziehung" und wird wie folgt ge-
rer Straftaten Vermögensstrafe verhängt werden, so ändert:
wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe
erkannt. § 43 a Abs. 3 gilt entsprechend. a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1) In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der
(4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt sinngemäß." Vorbereitung einer Geldfälschung nach § 149
Abs. 1 und des § 152 a sind die §§ 43 a, 73 d anzu-
5. § 54 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: wenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung sol-
,,Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre, cher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann
bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig
Täters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig handelt."
Tagessätze nicht übersteigen;§ 43a Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend." b) Der bisher einzige Absatz der Vorschrift wird
Absatz 2.
6. § 55 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Vermögensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen 12. § 152 a Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der ,,(5) § 150 Abs. 2 gilt entsprechend."
früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzu-
erhalten, soweit sie nicht durch die neue Entschei- 13. Nach § 181 b wird folgender § 181 c eingefügt:
dung gegenstandslos werden. Dies gilt auch, wenn
,,§ 181 C
die Höhe der Vermögensstrafe, auf die in der früheren
Entscheidung erkannt war, den Wert des Vermögens Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
des Täters zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung In den Fällen der§§ 181 und 181 a Abs. 1 Nr. 2 sind
übersteigt." die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz-
7. Nach § 73c wird folgender§ 73d eingefügt: ten Begehung solcher Taten verbunden hat.§ 73d ist
auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbs-
,,§ 73d mäßig handelt."
Erweiterter Verfall
(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz 14. § 244 wird folgender Absatz 3 angefügt:
begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, ,,(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 sind die
so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen §§ 43a, 73d anzuwenden."
des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die
Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese
15. Nach § 244 wird folgender § 244a eingefügt:
Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen
erlangt worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden, ,,§ 244a
wenn ein Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer nur Schwerer Bandendiebstahl
deshalb nicht gehört oder zusteht, weil er den Gegen-
stand für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
hat. § 73 Abs. 2 gilt entsprechend. Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in
§ 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen
(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes oder in den Fällen des§ 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 als
nach der Tat ganz oder teilweise unmöglich gewor- Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Bege-
den, so finden insoweit die §§ 73 a und 73 b sinn- hung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter
gemäß Anwendung. Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die der Täter (3) Die§§ 43a, 73d sind anzuwenden.
oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen hat,
erneut über den Verfall von Gegenständen des Täters (4) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die Tat auf eine
oder Teilnehmers zu entscheiden, so berücksichtigt geringwertige Sache bezieht."
das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
16. In§ 245 wird die Angabe,,§§ 242 bis 244" durch die
(4) § 73c gilt entsprechend." Angabe ,,§§ 242 bis 244a" ersetzt.
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
17. § 260 wird wie folgt gefaßt: (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-
,,§ 260
ren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Be-
zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei gehung einer Geldwäsche verbunden hat.
1. gewerbsmäßig oder
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leicht-
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten fertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in
Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei ver- Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat eines anderen
bunden hat, herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
begeht.
(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn
(2) Der Versuch ist strafbar. zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die hierdurch eine Straftat zu begehen.
§§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den
(7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht,
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 anzuwenden."
können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Die§§ 43a, 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als
18. Nach § 260 wird folgender § 260 a eingefügt: Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz-
ten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.
,,§ 260a § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter
Gewerbsmäßige Bandenhehlerei gewerbsmäßig handelt.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied (8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Gegenständen stehen solche gleich, die aus außer-
Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, halb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Geset-
gewerbsmäßig begeht. zes begangenen Taten herrühren, wenn die Taten
auch am Tatort mit Strafe bedroht sind.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (9) Wegen Geldwäsche wird nicht bestraft, wer
1. die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde
(3) Die§§ 43a, 73d sind anzuwenden." anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veran-
laßt, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz
oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter
19. Nach § 260a wird folgender § 261 eingefügt:
dies wußte oder bei verständiger Würdigung der
,,§ 261 Sachlage damit rechnen mußte, und
Geldwäsche 2. in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einem in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die
Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den
1. Verbrechen eines anderen,
sich die Straftat bezieht.
2. Vergehen eines anderen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1
des Betäubungsmittelgesetzes oder (10) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1
bis 5 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49
3. von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften
(§ 129) begangenen Vergehen absehen, wenn der Täter durch die freiwillige Offenba-
rung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen
herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hin-
die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Ver- aus oder eine in Absatz 1 genannte rechtswidrige Tat
fall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines sol- eines anderen aufgedeckt werden konnte."
chen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre·n oder mit Geldstrafe
20. In § 262 wird die Angabe ,,§§ 259 und 260" durch die
bestraft.
Angabe ,,§§ 259 bis 261" ersetzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 be-
zeichneten Gegenstand 21. § 284 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. sich oder einem Dritten verschafft oder
1. gewerbsmäßig oder
2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwen-
det, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu 2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fort-
dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt gesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
hat.
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
(3) Der Versuch ist strafbar. Jahren bestraft."
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1305
22. § 285b erhält die Überschrift „Vermögensstrafe, Er- 2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne
weiterter Verfall und Einziehung" und wird wie folgt Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Handel treibt, sie in
geändert: nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie
besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt: Abs. 1 erlangt zu haben.
,,(1) In den Fällen des§ 284 Abs. 3 Nr. 2 sind die (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
§§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren."
Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden."
b) Der bisher einzige Absatz der Vorschrift wird Ab- 4. In§ 30 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe,,§ 29 Abs. 3 Nr. 3"
satz 2. durch die Angabe ,,§ 29a Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.
5. Nach § 30 werden folgende §§ 30a, 30b und 30c
eingefügt:
Artikel 2
,,§ 30a
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Straftaten
Das Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird
S. 681, 1187), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord- bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge
nung vom 28. Februar 1991 (BGBI. 1S. 712), wird wie folgt ohne Erlaubnis nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 anbaut, herstellt,
geändert: mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29
Abs. 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande han-
1. § 1 wird wie folgt geändert: delt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat.
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
,,(3) Der Bundesminister für Gesundheit wird
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
ermächtigt, in dringenden Fällen zur Sicherheit oder
zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch
§ 30b
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimit- Straftaten
tel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn § 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn
dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit
Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mit- auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im
telbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet
ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlas- sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.
sene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres
außer Kraft." § 30c
b) Absatz 3 wird Absatz 4. Vermögensstrafe
(1) In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6 und 10
2. § 29 wird wie folgt geändert: ist § 43 a des Strafgesetzbuches anzuwenden. Dies gilt
a) In Absatz 1 wird die Angabe „bis zu vier Jahren" nicht, soweit der Täter Betäubungsmittel, ohne mit
ihnen Handel zu treiben, veräußert, abgibt, erwirbt oder
durch die Angabe „bis zu fünf Jahren" ersetzt.
sich in sonstiger Weise verschafft.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Nummern 3 und 4
gestrichen. (2) In den Fällen der §§ 29a, 30, 30a und 30b ist
§ 43a des Strafgesetzbuches anzuwenden."
3. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
6. In§ 31 Nr. 2 wird die Angabe,,§ 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1"
,,§ 29a durch die Angabe ,,§ 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30
Straftaten Abs. 1, § 30a Abs. 1" ersetzt.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird
bestraft, wer 7. § 33 wird wie folgt geändert:
1. als Person über 21 Jahre a) Die Überschrift erhält die Fassung:
a) Betäubungsmittel ohne Erlaubnis nach § 3 ,,Erweiterter Verfall und Einziehung".
Abs. 1 Nr. 1 an eine Person unter 18 Jahren b) folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verab-
reicht oder zum unmittelbaren Verbrauch über- ,,(1) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden
läßt oder 1. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6
b) eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit und 10, sofern der Täter gewerbsmäßig handelt,
Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis nach § 3 und
Abs. 1 Nr. 1 Handel zu treiben, sie, ohne Handel 2. in den Fällen der §§ 29 a, 30 und 30 a."
zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräu-
ßern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu c) Der bisher einzige Absatz wird Absatz 2 mit der
bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, Maßgabe, daß die Angabe ,,§§ 29 oder 30" durch
oder die Angabe ,,§§ 29 bis 30a" ersetzt wird.
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
8. § 34 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 98a
.,§ 34 (1) liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vor, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung
Führungsaufsicht
In den Fällen des § 29 Abs. 3, der §§ 29a, 30 und 1. auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel-
30 a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichen-
Abs. 1 des Strafgesetzbuches)." fälschung,
2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120
des Gerichtsverfassungsgesetzes),
Artikel 3 3. auf dem Gebiet der gemeingefährlichen Straftaten,
Änderung der Strafprozeßordnung 4. gegen Leib oder Leben, die sexuelle Selbstbestim-
mung oder die persönliche Freiheit,
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
5. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder
machung vom 7. April 1987 (BGBI. 1S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 6. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise
(BGBI. 1 S. 1255), wird wie folgt geändert: organisiert
begangen worden ist, so dürfen, unbeschadet §§ 94,
1. § 68 erhält folgende Fassung: 110, 161, personenbezogene Daten von Personen,
die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende
,,§ 68
Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten
(1) Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge maschinell abgeglichen werden, um Nichtverdächtige
über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder auszuschließen oder Personen festzustellen, die wei-
Gewerbe und Wohnort befragt wird. Zeugen, die tere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerk-
Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht male erfüllen. Die Maßnahme darf nur angeordnet
haben, können statt des Wohnortes den Dienstort werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder
angeben. die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf
andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend
(2) Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch die oder wesentlich erschwert wäre.
Angabe des Wohnortes der Zeuge oder eine andere
(2) Zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck hat die
Person gefährdet wird, so kann dem Zeugen gestattet
speichernde Stelle die für den Abgleich erforderlichen
werden, statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder
Daten aus den Datenbeständen auszusondern und
Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift
den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.
anzugeben. Unter der in Satz 1 genannten Vorausset-
zung kann der Vorsitzende in der Hauptverhandlung (3) Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen
dem Zeugen gestatten, seinen Wohnort nicht anzu- Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt
geben. werden können, sind auf Anordnung auch die anderen
Daten zu übermitteln. Ihre Nutzung ist nicht zulässig.
(3) Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch die
(4) Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft hat die
Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Auf-
speichernde Stelle die Stelle, die den Abgleich durch-
enthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit
führt, zu unterstützen.
des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet
wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur (5) § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.
Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu
machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf § 98b
Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die
Tatsachen, die er bekundet, bekanntgeworden sind. (1) Der Abgleich und die Übermittlung der Daten
Die Unterlagen, die die Feststellung der Identität des dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug
Zeugen gewährleisten, werden bei der Staatsanwalt- auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wer-
schaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu neh- den. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getrof-
men, wenn die Gefährdung entfällt. fen, so beantragt sie unverzüglich die richterliche
Bestätigung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie
(4) Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt
über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in wird. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß den
der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über zur Übermittlung Verpflichteten bezeichnen und ist auf
seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder dem die Daten und Prüfungsmerkmale zu beschränken,
Verletzten, vorzulegen." die für den Einzelfall benötigt werden. Die Übermitt-
lung von Daten, deren Verwendung besondere bun-
desgesetzliche oder entsprechende landesgesetz-
2. In die Überschrift des Achten Abschnitts des Ersten
liche Verwendungsregelungen entgegenstehen, darf
Buches werden nach den Worten „Überwachung des
nicht angeordnet werden. Die §§ 96, 97, 98 Abs. 1
Fernmeldeverkehrs" ein Beistrich sowie die Worte
Satz 2 gelten entsprechend.
„Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz
Verdeckter Ermittler" eingefügt. (2) Ordnungs- und Zwangsmittel (§ 95 Abs. 2) dür-
fen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch
3. Nach § 98 werden folgende §§ 98a, 98b und 98c durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden; die
eingefügt: Festsetzung von Haft bleibt dem Richter vorbehalten.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1307
(3) Sind die Daten auf Datenträgern übermittelt einer der in § 100 a bezeichneten Straftaten be-
worden, so sind diese nach Beendigung des nötigt werden."
Abgleichs unverzüglich zurückzugeben. Personenbe-
zogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 mit der
wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für Maßgabe, daß in Satz 1 nach den Worten „so sind
das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden. Die sie" das Wort „unverzüglich" eingefügt wird.
durch den Abgleich erlangten personenbezogenen
Daten dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweis-
zwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gele- 6. Nach § 100b werden folgende §§ 100c und 100d
genheit der Auswertung Erkenntnisse ergeb~n. die eingefügt:
zur Aufklärung einer in § 98 a Abs. 1 bezeichneten
Straftat benötigt werden. ,,§ 100c
(1) Ohne Wissen des. Betroffenen
(4) § 163d Abs. 5 gilt entsprechend. Nach Beendi-
gung einer Maßnahme gemäß § 98 a ist die Stelle zu 1. dürfen
unterrichten, die für die Kontrolle der Einhaltung der a) Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt
Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen werden,
Stellen zuständig ist.
b) sonstige besondere für Observationszwecke
bestimmte technische Mittel zur Erforschung
§ 98c
des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Auf-
Zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ermittlung enthaltsortes des Täters verwendet werden,
des Aufenthaltsortes einer Person, nach der für wenn Gegenstand der Untersuchung eine
Zwecke eines Strafverfahrens gefahndet wird, dürfen Straftat von erheblicher Bedeutung ist, und
personenbezogene Daten aus einem Strafverfahren
mit anderen zur Strafverfolgung oder Strafvollstrek- wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die
kung oder zur Gefahrenabwehr gespeicherten Daten Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf
maschinell abgeglichen werden. Entgegenstehende andere Weise weniger erfolgversprechend oder
besondere bundesgesetzliche oder entsprechende erschwert wäre,
landesgesetzliche Verwendungsregelungen bleiben
unberührt." 2. darf das nichtöffentlich gesprochene Wort mit tech-
nischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet wer-
4. § 100 a wird wie folgt geändert: den, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht
begründen, daß jemand eine in § 100 a bezeich-
a) In Satz 1 Nr. 2 wird jeweils in einer neuen Zeile nete Straftat begangen hat, und die Erforschung
aa) nach der Angabe „eine Straftat gegen die per- des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufent-
sönliche Freiheit (§§ 234, 234a, 239a, 239b haltsortes des Täters auf andere Weise aussichts-
des Strafgesetzbuches)" die Angabe „einen los oder wesentlich erschwert wäre.
Bandendiebstahl(§ 244 Abs. 1 Nr. 3 des Straf-
gesetzbuches) oder einen schweren Banden- (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen sich nur
diebstahl (§ 244a des Strafgesetzbuches)" gegen den Beschuldigten richten. Gegen andere Per-
und sonen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-
stabe a zulässig, wenn die Erforschung des Sachver-
bb) nach der Angabe „eine Erpressung(§ 253 des
halts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des
Strafgesetzbuches)" die Angabe „eine ge- Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgver-
werbsmäßige Hehlerei, eine Bandenhehlerei
sprechend oder wesentlich erschwert wäre. Maßnah-
(§ 260 des Strafgesetzbuches) oder eine
men nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 dürfen
gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260 a des gegen andere Personen nur angeordnet werden,
Strafgesetzbuches)" wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen
eingefügt. ist, daß sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder
eine solche Verbindung hergestellt wird, daß die Maß-
b) Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: nahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur
„4. eine Straftat nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen
Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder
genommenen Vorschrift unter den dort wesentlich erschwert wäre.
genannten Voraussetzungen oder eine Straftat
nach §§ 29 a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30 a oder (3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt wer-
§ 30 b des Betäubungsmittelgesetzes." den, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
5. § 100 b wird wie folgt geändert:
§ 100d
a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
( 1) Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur
,,(5) Die durch die Maßnahmen erlangten perso- durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch
nenbezogenen Informationen dürfen in anderen die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152
Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet wer-
werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswer- den. § 98 b Abs. 1 Satz 2, § 100 b Abs. 1 Satz 3,
tung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung Abs. 2, 4 und 6 gelten sinngemäß.
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Personenbezogene Informationen, die durch die sprechende Urkunden hergestellt, verändert und
Verwendung technischer Mittel nach § 100c Abs. 1 gebraucht werden.
Nr. 2 erlangt worden sind, dürfen in anderen Strafver-
fahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, § 110b
soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkennt- (1) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist erst
nisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100a nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig.
bezeichneten Straftat benötigt werden." Besteht Gefahr im Verzug und kann die Entscheidung
der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt wer-
7. § 101 wird wie folgt geändert: den, so ist sie unverzüglich herbeizuführen; die Maß-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: nahme ist zu beenden, wenn nicht die Staatsanwalt-
schaft binnen drei Tagen zustimmt. Die Zustimmung
,,(1) Von den getroffenen Maßnahmen (§§ 99, ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine Verlän-
100a, 100b, 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, gerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für
§ 100d) sind die Beteiligten zu benachrichtigen, den Einsatz fortbestehen.
sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungs-
zwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder (2) Einsätze,
Leben einer Person sowie der Möglichkeit der wei-
1. die sich gegen einen bestimmten Beschuldigten
teren Verwendung eines eingesetzten nicht offen
richten oder
ermittelnden Beamten geschehen kann."
2. bei denen der Verdeckte Ermittler eine Wohnung
b) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt: betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,
,,(4) Entscheidungen und sonstige Unterlagen
über Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 Nr. 1 Buch- bedürfen der Zustimmung des Richters. Bei Gefahr im
stabe b, Nr. 2 werden bei der Staatsanwaltschaft Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwalt-
verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, schaft. Kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüg-
sind." lich herbeizuführen. Die Maßnahme ist zu beenden,
wenn nicht der Richter binnen drei Tagen zustimmt.
Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
8. Nach § 110 werden folgende §§ 110 a bis 110 e einge-
fügt: (3) Die Identität des Verdeckten Ermittlers kann
auch nach Beendigung des Einsatzes geheimgehal-
,,§ 110a ten werden. Der Staatsanwalt und der Richter, die für
(1) Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von die Entscheidung über die Zustimmung zu dem Ein-
Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tat- satz zuständig sind, können verlangen, daß die Identi-
sächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine tät ihnen gegenüber offenbart wird. Im übrigen ist in
Straftat von erheblicher Bedeutung einem Strafverfahren die Geheimhaltung der Identität
nach Maßgabe des§ 96 zulässig, insbesondere dann,
1. auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- wenn Anlaß zu der Besorgnis besteht, daß die Offen-
oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichen- barung Leben, Leib oder Freiheit des Verdeckten
fälschung, Ermittlers oder einer anderen Person oder die Mög-
lichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten
2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes(§§ 74a, 120
Ermittlers gefährden würde.
des Gerichtsverfassungsgesetzes),
3. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder § 110c
4. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise Verdeckte Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer
organisiert Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des
Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht
begangen worden ist. Zur Aufklärung von Verbrechen durch ein über die Nutzung der Legende hinaus-
dürfen Verdeckte Ermittler auch eingesetzt werden, gehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbei-
soweit auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr geführt werden. Im übrigen richten sich die Befugnisse
der Wiederholung besteht. Der Einsatz ist nur zuläs- des Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz und
sig, soweit die Aufklärung auf· andere Weise aus- anderen Rechtsvorschriften.
sichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Zur Auf-
klärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler § 110d
außerdem eingesetzt werden, wenn die besondere
Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere (1) Personen, deren nicht allgemein zugängliche
Maßnahmen aussichtslos wären. Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat, sind
vom Einsatz zu benachrichtigen, sobald dies ohne
(2) Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizei- Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffent-
dienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer lichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person
angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln. sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung des
Sie dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teil- Verdeckten Ermittlers geschehen kann.
nehmen.
(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über
(3) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrecht- den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers werden bei
erhaltung der Legende unerläßlich ist, dürfen ent- der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1309
sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des über unter Lebenden zu verfügen. In der Anordnung
Absatzes 1 erfüllt sind. ist die Stunde der Beschlagnahme anzugeben.
§ 110e (4) § 111 o Abs. 3, §§ 291, 292 Abs. 2, § 293 gelten
Die durch den Einsatz des Verdeckten Ermittlers entsprechend.
erlangten personenbezogenen Informationen dürfen
in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur ver- (5) Der Vermögensverwalter hat der Staatsanwalt-
wendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Aus- schaft und dem Gericht über alle im Rahmen der
wertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung Verwaltung des Vermögens erlangten Erkenntnisse,
einer in § 11 Oa Abs. 1 bezeichneten Straftat benötigt die dem Zweck der Beschlagnahme dienen können,
werden; § 100d Abs. 2 bleibt unberührt." Mitteilung zu machen."
9. Nach § 111 n werden folgende §§ 111 o und 111 p 10. § 112 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
eingefügt: In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „Abs. 3 oder nach
,,§ 111 o § 30 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes" durch die
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan- Worte „Abs. 3, § 29 a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30 a Abs. 1
den, daß die Voraussetzungen für die Verhängung des Betäubungsmittelgesetzes" ersetzt.
einer Vermögensstrafe vorliegen, so kann wegen die-
ser der dingliche Arrest angeordnet werden. 11. Nach § 163d wird folgender § 163e eingefügt:
(2) Die §§ 917, 928, 930 bis 932, 934 Abs. 1 der ,,§ 163e
Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß. In der Arrest- ( 1) Die Ausschreibung zur Beobachtung anläßlich
anordnung ist ein Geldbetrag festzustellen, durch von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der
dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes Personalien zulassen, kann angeordnet werden,
gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Auf- wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür
hebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird. Die vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeu-
Höhe des Betrages bestimmt sich nach den Umstän- tung begangen wurde. Die Anordnung darf sich nur
den des Einzelfalles, namentlich nach der voraus- gegen den Beschuldigten richten und nur dann getrof-
sichtlichen Höhe der Vermögensstrafe. Diese kann fen werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts
geschätzt werden. Das Gesuch auf Erlaß des Arrestes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters
soll die für die Feststellung des Geldbetrages erforder- auf andere Weise erheblich weniger erfolgverspre-
lichen Tatsachen enthalten. chend oder wesentlich erschwert wäre. Gegen andere
Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund
(3) Zu der Anordnung des Arrestes wegen einer
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie mit
Vermögensstrafe ist nur der Richter, bei Gefahr im
dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche
Verzuge auch die Staatsanwaltschaft befugt. Hat die
Verbindung hergestellt wird, daß die Maßnahme zur
Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so be-
Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des
antragt sie innerhalb einer Woche die richterliche Be-
Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf
stätigung der Anordnung. Der Beschuldigte kann
andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend
jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen.
oder wesentlich erschwert wäre.
(4) Soweit wegen einer Vermögensstrafe die Voll-
ziehung des Arrestes in bewegliche Sachen zu bewir- (2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs kann
ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug für eine
ken ist, gilt § 111 f Abs. 1 entsprechend.
nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen
(5) Im übrigen finden § 111 e Abs. 3 und 4, § 111 f ist oder von ihr oder einer bisher namentlich nicht
Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 sowie die §§ 111 g und bekannten Person benutzt wird, die einer Straftat mit
111 h Anwendung. erheblicher Bedeutung verdächtig ist.
§ 111 p (3) Im Falle eines Antreffens können auch per-
sonenbezogene Informationen eines Begleiters der
(1) Unter den Voraussetzungen des § 111 o Abs. 1 ausgeschriebenen Person oder des Führers eines
kann das Vermögen des Beschuldigten mit Beschlag ausgeschriebenen Kraftfahrzeugs gemeldet werden.
belegt werden, wenn die Vollstreckung der zu erwar-
tenden Vermögensstrafe im Hinblick auf Art oder (4) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobach-
Umfang des Vermögens oder aus sonstigen Gründen tung darf nur durch den Richter angeordnet werden.
durch e.ine Arrestanordnung nach § 111 o nicht ge- Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch
sichert erscheint. die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Hat die
Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so bean-
(2) Die Beschlagnahme ist auf einzelne Ver- tragt sie unverzüglich die richterliche Bestätigung der
mögensbestandteile zu beschränken, wenn dies nach Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie
den Umständen, namentlich nach der zu erwartenden nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt
Höhe der Vermögensstrafe, ausreicht, um deren Voll- wird. Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu
streckung sicherzustellen. befristen. § 100b Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend."
(3) Mit der Anordnung der Vermögensbeschlag- 12. § 168 a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
nahme verliert der Beschuldigte das Recht, das in Be-
schlag genommene Vermögen zu verwalten und dar- ,,§ 68 Abs. 2, 3 bleibt unberührt."
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
13. § 200 wird wie folgt geändert: urteilten festzunehmen. Bei der Prüfung der Ver-
hältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu
Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht
„Bei der Benennung von Zeugen genügt in den Fällen zu nehmen. Die notwendig werdenden gerichtli-
des § 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 die Angabe der chen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten
ladungsfähigen Anschrift. Wird ein Zeuge benannt, Rechtszuges."
dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart
werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhal- 17. Nach§ 459h wird folgende Vorschrift eingefügt:
tung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt
dies entsprechend." ,,§ 459i
(1) Für die Vollstreckung der Vermögensstrafe
14. § 222 wird wie folgt geändert: (§ 43a des Strafgesetzbuches) gelten die §§ 459,
459a, 459b, 459c, 459e, 459f und 459h sinngemäß.
Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,§ 200 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß." (2) In den Fällen der §§ 111 o, 111 p ist die Maß-
nahme erst nach Beendigung der Vollstreckung auf-
15. § 443 wird wie folgt geändert: zuheben."
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
18. § 460 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befind-
„Werden mehrere Vermögensstrafen auf eine
liche Vermögen oder einzelne Vermögensgegen-
Gesamtvermögensstrafe zurückgeführt, so darf diese
stände eines Beschuldigten, gegen den wegen
die Höhe der verwirkten höchsten Strafe auch dann
einer Straftat nach
nicht unterschreiten, wenn deren Höhe den Wert des
1. den §§ 81 bis 83 Abs. 1, den §§ 94 oder 96 Vermögens des Verurteilten zum Zeitpunkt der nach-
Abs. 1, den §§ 97 a oder 100 des Strafgesetz- träglichen gerichtlichen Entscheidung übersteigt."
buches,
19. § 463 a wird wie folgt geändert:
2. § 330 Abs. 1 bis 4 oder § 330a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches, a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Die Aufsichtsstelle kann für die Dauer der
3. § 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anord-
Satz 2 des Waffengesetzes, § 34 Abs. 1 bis 6 nen, daß der Verurteilte zur Beobachtung anläßlich
des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach § 19 von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung
Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in der Personalien zulassen, ausgeschrieben wird.
Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3 § 163 e Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anordnung
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs- trifft der Leiter der Führungsaufsichtsstelle. Die
waffen oder Erforderlichkeit der Fortdauer der Maßnahme ist
4. einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäu- mindestens jährlich zu überprüfen."
bungsmittelgesetzes in Bezug genommenen b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Vorschrift unter den dort genannten Vorausset-
zungen oder einer Straftat nach den §§ 29 a, 30
Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a oder§ 30b des Betäu-
bungsmittelgesetzes Artikel 4
die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
erlassen worden ist, können mit Beschlag belegt In § 172 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-
werden." sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
b) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2847) geändert worden ist,
,,Die Beschlagnahme ist spätestens nach Beendi- wird folgende Nummer 1 a eingefügt:
gung der Hauptverhandlung des ersten Rechts-
zuges aufzuheben." „ 1a. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der
Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu
16. § 457 wird wie folgt geändert: besorgen ist,".
a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
,,(1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Ab- Artikel 5
schnitt bezeichneten Zwecke."
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; der bisherige
Absatz 2 entfällt. In den Überschriften des Sechsten Abschnitts und des
§ 29 a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
c) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
,,(3) Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2 (BGBI. 1 S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
die Vollstreckungsbehörde die gleichen Befug- vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 372) geändert worden
nisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die ist, werden jeweils die Worte „von Vermögensvorteilen"
Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Ver- gestrichen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1311
Artikel 6 Mark; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stun-
den aufzurunden. Bei sonstigen Datenverarbeitungs-
Änderung
anlagen wird
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
In Artikel 293 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes 1. die Benutzung der Anlage bei der Entwicklung eines
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), für den Einzelfall erforderlichen, besonderen An-
das zuletzt durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet C wendungsprogramms durch einen Zuschlag von
Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 20 Deutsche Mark für jede Stunde, für die insoweit
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom nach Absatz 2 oder 3 eine Entschädigung iu zahlen
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 954) geändert ist, abgegolten;
worden ist, werden nach dem Wort „Ersatzfreiheitsstrafe"
die Worte „nach § 43 des Strafgesetzbuches" eingefügt. 2. für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich
des hierbei erforderlichen Personalaufwands eine
Rechenpauschale in Höhe von einem Zehnmillion-
Artikel 7 stel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit
erstattet, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
Sekunde); der Betrag je CPU-Sekunde ist auf volle
In § 8 Abs. 4 Satz 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 0,05 Deutsche Mark aufzurunden und beträgt höch-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 stens 3 Deutsche Mark.
(BGBI. 1 S. 1313), das zuletzt durch Artikel 8 Nr. 5 des
Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721) geändert Die Höhe der Investitionssumme und die verbrauchte
worden ist, wird die Angabe „73d" durch die Angabe CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen.
11
,,73e ersetzt.
(5) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungs-
anlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die
Artikel 8 Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren
Änderung des Gesetzes Kosten (§ 11) nicht sicher feststellbar sind. 11
über die Entschädigung
für Strafverfolgungsmaßnahmen 3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
In§ 2 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Entschädigung
für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 Artikel 10
(BGBI. 1 S. 157), das zuletzt durch Anlage I Kapitel III Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. 1
957) geändert worden ist, wird die Angabe,,§ 111 d" durch S. 1229, 1985 1 S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 7
die Angabe „den §§ 111 d und 111 o der Strafprozeßord- § 20 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1
nung sowie die Vermögensbeschlagnahme nach § 111 p" S. 2002), wird wie folgt geändert:
ersetzt.
1. § 5 wird wie folgt geändert:
Artikel 9 a) In Absatz 1 Nr. 7 werden die Worte „alle Haupt- und
Änderung des Gesetzes Nebenstrafen" durch die Worte „die verhängten
über die Entschädigung Strafen" ersetzt.
von Zeugen und Sachverständigen
b) Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und „Ist auf Vermögensstrafe erkannt, so sind deren
Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzu-
vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1756), zuletzt geändert tragen."
durch Artikel 7 Abs. 20 des Gesetzes vom 17. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2847), wird wie folgt geändert:
2. In § 15 werden
§ 17 a wird wie folgt geändert: a) das Wort „oder" nach dem Wort „Strafarrestes"
durch ein Komma ersetzt,
1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 95 Abs. 1"
die Angabe ,, , § 98 a" eingefügt. b) nach dem Wort „Jugendstrafe" die Worte „oder
einer Vermögensstrafe" eingefügt.
2. Als Absätze 4 und 5 werden angefügt: 3. In § 34 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Freiheits-
,,(4) Die notwendige Benutzung einer eigenen Daten- strafe," die Worte „der für den Fall der Uneinbringlich-
verarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung keit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheits-
wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die strafe," eingefügt.
im Einzelfall benutzte Hardware und Software zusam-
men mehr als 20 000 Deutsche Mark beträgt. Die Ent- 4. In§ 46 Abs. 3 werden nach dem Wort „Freiheitsstrafe,"
schädigung beträgt bei einer Datenverarbeitungsan- die Worte „der für den Fall der Uneinbringlichkeit der
11
lage mit einer Investitionssumme bis zu 50 000 Deut- Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe,
sche Mark für jede Stunde der Benutzung 1O Deutsche eingefügt.
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel 11 Artikel 12
Zitiergebot Inkrafttreten
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach der Verkündung in
des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz einge- Kraft.·
schränkt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. Juli 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Le uthe u sse r-Sc h narren berge r
Der Bundesminister des Innern
R. Seiters
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1313
.. fünfte Verordnung
zur Anderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung
Vom 9. Juli 1992
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530),
- auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft sowie
- auf Grund des gemäß Artikel 2 der Dritten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1
S. 2089) eingefügten § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch § 16 Abs. 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2610) geändert worden ist, der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung
(1) Die Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989
(BGBI. 1 S. 1861 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. März 1990 (BGBI. 1 S. 481 ), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„ Eine allgemeine Höchstmenge von 0,01 Milligramm je Kilogramm Lebensmittel wird festgesetzt für
1. jeden in Anlage 6 aufgeführten Stoff,
2. jeden in den Anlagen 1 bis 3 und 6 nicht aufgeführten Stoff, der als Wirkstoff oder anderer gesundheitlich
bedenklicher Stoff
a) in Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, die nicht zugelassen sind oder bei deren
Zulassung die Anwendung bei Lebensmitteln oder deren Ausgangstoffen nicht vorgesehen ist, oder
b) in Schädlingsbekämpfungsmitteln, die keine Pflanzenschutzmittel sind,
enthalten ist.
Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, soweit andere Rechtsvorschriften für den betreffenden Stoff keine abweichende
Regelung enthalten."
2. § 8 wird gestrichen; § 9 wird § 8.
(2) Anlage 2 der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung wird wie folgt geändert:
1. Die Positionen „2-Aminobutan", ,,Crotoxyphos" und „Crufomat" werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
2. Nach der Position „2,6-Dichlorbenzamid" wird folgende Position eingefügt:
„Dichlorvos 0,0-Dimethyl-O- 0,01 alle Lebensmittel tierischer Herkunft".
(2,2-dichlorvinyl)-phosphat
3. Die Positionen „Diphenamid", ,,Fenchlorphos", ,,Fenoprop" und „MCPB einschließlich Salze und Ester" werden mit
den zugehörigen Angaben gestrichen.
(3) Anlage 3 Liste A der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung wird wie folgt geändert:
1. Die Positionen „Allidochlor" und „Aminocarb" werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
2. Bei der Position „Amitraz, BTS 27271" wird folgende Höchstmengenfestsetzung vor den bisherigen eingefügt:
,,70,0 Hopfen".
131,4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
3. Die Positionen „Benzadox", ,,Benzoximat" und „Benzthiazuron" werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
4. Bei der Position „Blausäure einschließlich Salze" wird in der letzten Spalte das Wort „Äpfel" gestrichen.
5. Bei der Position „Bromid" wird die Angabe „insgesamt berechnet als Brom" durch die Angabe „insgesamt berechnet
als Bromid-Ion" ersetzt.
6. Die Positionen „Brompyrazon" und „Butonat" werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
7. Nach der Position „Butylat" wird folgende Position eingefügt:
„Cadusafos O-Ethyl-S,S-di-sec- 0,01 Bananen".
butyl-dithiophosphat
8. Die Position „Chlorfenvinphos" erhält folgende Fassung:
„Chlorfenvinphos O-2-Chior-1-(2,4-dichlorphenyl)- 1,0 Zitrusfrüchte
vinyl-O,O-diethyl-phosphat 0,5 Knollen- und Wurzelgemüse, Kohl,
(Summe der E- und Z-lsomere) Petersilie, Schalotten, Sellerie, Roh-
kaffee, Zwiebeln
0, 1 Raps, Rübsen, übriges Gemüse
außer Pilze, Zuckerrüben
0,05 Zitrussäfte, andere pflanzliche Lebens-
mittel".
9. Die Positionen „Chlormephos", ,,Chlorthal", ,,Chlorthion", ,,Chlorthiophos", ,,Cyanofenphos" und „Cycluron" werden
mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
10. Die Position „Daminozid" erhält folgende Fassung:
„Daminozid Bernsteinsäure-2,2- 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel".
dimethylhydrazid
11. Die Position „Demephion-S und Demephion-0" wird mit den zugehörigen Angabe·n gestrichen.
12. Die Position „2,6-Dichlorbenzamid" erhält folgende Fassung:
„2,6-Dichlorbenzamid 1,0 Weintrauben
0,5 Beerenobst außer Erdbeeren
0, 1 Kernobst, Waldpilze
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
13. Die Positionen „Dichlorpropen", ,,Dimethachlor", ,,Dinobuton", ,,Dinocton" und „Dinofenat" werden mit den zugehö-
rigen Angaben gestrichen.
14. Die Position „Dinoseb, Dinosebsalze, Dinoseb-acetat" erhält folgende Fassung:
.,Dinoseb, 6-(1-Methyl-propyl)-
Dinosebsalze 2,4-dinitrophenol insgesamt
berechnet 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel".
Dinoseb-acetat 6-(1-Methyl-propy!)-
als Dinoseb
(Dinitrobutyl-
phenyl-acetat)
2,4-dinitrophenyl-
acetat 1
15. Die Position „Dinoterb einschließlich Salze und Ester" erhält folgende Fassung:
„Dinoterb 2,4-Dinitro-6-tert- insgesamt
einschließlich butylphenol berechnet 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel".
}
Salze und Ester als Dinoterb
16. Die Positionen „Diphenamid", ,,Ditalimfos" und „EPN" werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
17. Bei der Position „Etephon" wird die Schreibweise in „Ethephon" geändert.
18. Die Position „Fenoprop einschließlich Salze und Ester" wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1315
19. Die Position „Fenoxycarb" erhält folgende Fassung:
„Fenoxycarb Ethyl-2-(4-phenoxy= 0,5 Kernobst
phenoxy)-ethylcarbamat
0,2 Pflaumen
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
20. Die Positionen „Fenson" und „Flamprop-methyl" werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
21. Die Position „Fluazifop einschließlich Isomere, Ester und deren Konjugate" erhält folgende Fassung:
„ Fluazifop (RS)-2-[4-(5-Trifluor= } insgesamt 15,0 Raps
einschließlich methyl-2-pyridyloxy)- berechnet Kohl
30
Isomere, Ester phenoxy]-propionsäure als Fluazifop '
und deren Konjugate 0,5 · Beerenobst, Kartoffeln, Kernobst,
Möhren, Steinobst
0, 1 Hopfen, Sonnenblumenkerne mit
Schale, andere pflanzliche Lebens-
mittel".
22. Die Positionen „Fonofos" und „Furmecyclox" werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
23. Die Position „Glufosinat einschließlich Salze" erhält folgende Fassung:
l
,,Glufosinat DL-Homoalanin-4- 3, Hülsenfrüchte, Sonnenblumenkerne
einschließlich Salze yl-(methyl)phosphinsäure insgesamt mit Schale
berechnet
3-Methylphosphinico= . als Glufosinat 1,0 Kartoffeln, Raps
propior,säure
0,5 Johannisbeeren
0,2 Kernobst, Steinobst, Weintrauben
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel".
24. Die Position „Glyodin" wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
25. Nach der Position „Heptenophos" wird folgende Position eingefügt:
,,Hexaconazol (RS)-2-(2,4-Dichlorphenyl)- 0,1 Bananen, Rohkaffee
1-( 1H-1,2,4-triazol-1-yl)- andere pflanzliche Lebensmittel".
0,01
hexan-2-ol
26. Nach der Position „Hexazinon" wird folgende Position eingefügt:
,,Hexythiazox (4RS,5RS)-5-(4- 0,5 Weintrauben
Chlorphenyl)-N-cyclohexyl- Kernobst, Steinobst
0,2
4-methyl-2-oxo-1,3-
thiazolidin-3-carboxamid 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
27. Die Positionen „lsocarbamid", ,,lsonoruron" und „lsopropalin" werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
28. Bei der Position „lsoproturon" wird die Angabe „0,2" durch die Angabe „0,05" ersetzt.
29. Die Position „Korax (Lanstan)" wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
30. Die Position „MCPA einschließlich Salze und Ester, MCPB einschließlich Salze und Ester" erhält folgende Fassung:
,,MCPA (4-Chlor-2-methyl= } insgesamt 0,1 alle pflanzlichen Lebensmittel".
einschließlich phenoxy)-essigsäure berechnet
Salze und Ester als MCPA
31. Die Positionen „Medinoterb einschließlich Salze und Ester", ,,Menazon" und „Metoxuron" werden mit den zugehöri-
gen Angaben gestrichen.
32. Die Position „Metsulfuron einschließlich Ester" erhält folgende Fassung:
„Metsulfuron- Methyl-2-[3-(4- 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel".
rnethyl methoxy-6-methyl-
1,3,5-triazin-2-yl)
ureidosulfonyl]-
benzoat
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
33. Nach dem Hinweis „Monuron (siehe bei Buturon)" wird folgende Position eingefügt:
„Myclobutanil n-Butyl-a-(4-chlor= 0,5 Kernobst, Weintrauben
phenyl)-1 H-1 ,2,4-
0,2 Aprikosen, Erdbeeren, Melonen,
triazol-1-propannitril Nektarinen, Pfirsiche, Tomaten
0,05 Kirschen, Pflaumen".
34. Die Positionen „Nitralin", ,,Oxadiazon", ,,Oxycarboxin" und „Pirimiphos-ethyl" werden mit den zugehörigen Angaben
gestrichen.
35. Die Position „Pirimiphos-methyl, N-Desethyl-pirimiphos-methyl" erhält folgende Fassung:
„Pirimiphos- O,O-Dimethyl-O- 5,0 Kleie
methyl (2-diethylamino-
4,0 Getreide
6-methyl-pyrimidin-
insgesamt 2,0 Getreideerzeugnisse außer Kleie, Grün-
4-yl)-thiophosphat
berechnet kohl, Kiwifrüchte, Rosenkohl, Spinat
N-Desethyl- O,O-Dimethyl-O- als Pirimiphos-
pirimiphos- (2-ethylamino- methyl 1,0 sonstige Blatt- und Sproßgemüse,
methyl 6-methylpyrimidin- Tomaten, Wurzelgemüse
4-yl)-thiophosphat 0,5 Fruchtgemüse außer Tomaten,
Kiwifrüchte ohne Schale
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
36. Die Position „Prochloraz" erhält folgende Fassung:
,,Prochloraz N-Propyl-N-[2-(2,4,6- 8,0 Bananen
trichlorphenoxy)ethyl]-
5,0 Zitrusfrüchte
1H-imidazol-
1-carboxamid 2,0 Avocados, Champignons, Mangos,
insgesamt Papayas
einschließlich
berechnet 0,5 Bananen ohne Schale, Getreide,
Abbau und Reaktions-
als Prochloraz Ölsaat, Zitrussäfte
produkte, soweit
sie noch die 2,4,6- 0,2 Gewürze, Rohkaffee, Tee,
Trichlorphenolgruppe teeähnliche Erzeugnisse
enthalten
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
37. Die Position „Prometryn" wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
38. Die Position „Propamocarb" erhält folgende Fassung:
,,Propamocarb Propyl-3-(dimethyl= 15,0 Kopfsalat
amino)-propylcarbamat
10,0 Radieschen, Spinat
2,0 Gurken, Kürbisse, Melonen, Wasser-
melonen, Zucchini
1,0 Rosenkohl
0,5 Tomaten
0,2 Blumenkohl, Paprika, Sellerie
0, 1 andere pflanzliche Lebensmittel".
39. Die Position „2,3,6-TBA {Trichlorbenzoesäure)" wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
40. Die Position „Terbufos, Terbufos-sulfoxid, Terbufos-sulfon" erhält folgende Fassung:
„Terbufos 0, O-Diethyl-S-tert-
butylthiomethyl-
dithiophosphat
Terbufos-sulfoxid O,O-Diethyl-S-tert- insgesamt 0,1 Mais, Zuckerrüben
butylsulfinylmethyl- berechnet
dithiophosphat 0,02 Bananen".
als Terbufos
Terbufos-sulfon O,O-Diethyl-S-tert-
butylsulfonylmethyl-
dithiophosphat
41. Die Positionen „Tetrachlorvinphos", ,,Tetradifon" und „Tetrasul" werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1317
42. Die Position „Thifensulfuron einschließlich Ester" erhält folgende Fassung:
,,Thifensulfuron- Methyl-3-[3-(4- 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel".
methyl methoxy-6-methyl-
1,3,5-triazin-2-
yl)-ureido-
sulfonyl]-2-
thiophencarb-oxylat
43. Die Position „Triadimefon, Triadimenol" erhält folgende Fassung:
,, Triadimefon 1-(4-Chlorphenoxy)- 15,0 Hopfen
3,3-dimethyl-1-(1,2,4-
3,0 Ananas
triazol-1-yl)-butan-2-on
insgesamt 2,0 Weintrauben
Triadimenol 1-(4-Chlorphenoxy)-
3,3-dimethyl-1-( 1,2,4- 0,5 Getreide, Gurken, Kernobst, Paprika,
triazol-1-yl)-butan-2-ol Tomaten
0,2 Erdbeeren
0, 1 Rohkaffee, andere pflanzliche Lebens-
mittel".
44. Nach der Position „Triadimefon, Triadimenol" wird folgende Position eingefügt:
,,Triasulfuron 3-(6-Methoxy-4-methyl- 0,05 Getreide".
1,3,5-triazin-2-yl)-1-[2-
(2-chlorethoxy)-phenyl =
sulfonyl]-harnstoff
45. Die Position „Triamiphos" wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
46. Nach der Position „Triazophos" wird folgende Position eingefügt:
,, T ribenuron-methyl Methyl-2-[N-( 4-methoxy- 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel".
6-methyl-1 ,3,5-triazin-2-yl)-
3-methylureidosulfonyl]-
benzoat
47. Die Positionen „Trichloronat" und „Trietazin" werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
(4) Der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung wird als Anlage 6 die Anlage dieser Änderungsverordnung angefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Juli 1992
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Abs. 4)
Anlage 6
(zu § 1 Abs. 3 Nr. 1)
Allidochlor Fenoprop
Aminocarb Fenson
2-Aminobutan Flamprop-methyl
Benodanil Fluorodifen
Benzadox Fonofos
Benzoximat Furmecyclox
Benzthiazuron Glyodin
Brompyrazon Halacrinat
Butonat lsocarbamid
Chlorfenson lsomethiozin
Chlormephos lsonoruron
Chlorthal lsopropalin
Chlorthiamid Korax
Chlorthion MCPB
Chlorthiophos Medinoterb
Crotoxyphos Menazon
Crufomat Metoxuron
Cyanofenphos Nitralin
Cycluron Oxadiazon
Demephion-O Oxycarboxin
Demephion-S Pirimiphos-ethyl
Dichlofenthion Prometryn
p-Dichlorbenzol 2,3,6-TBA
Dichlorpropen TCBC
Dimefox T emephos (Abate)
Dimethachlor T etrachlorvinphos
Dinobuton Tetradifon
Dinocton Tetrameth ri n
Dinofenat Tetrasul
Dioxacarb Thiochinox
Diphenamid Triamiphos
Ditalimfos Trichloronat
EPN Trietazin
Ethiolat
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1319
Neunzehnte Verordnung
zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(19. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 19. UhAnpV)
Vom 15. Juli 1992
Auf Grund b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 269a Abs. 3 des
- des durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1 Gesetzes)
S. 1521) eingefügten, zuletzt durch Artikel 73 des in Zuschlagsstufe
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) 1 von 87 auf 90 Deutsche Mark,
geänderten § 277 a, 2 von 100 auf 103 Deutsche Mark,
3 von 112 auf 115 Deutsche Mark,
- der durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1 von 125 auf 129 Deutsche Mark,
4
S. 1521) eingefügten, durch das Gesetz vom von 144 auf 148 Deutsche Mark,
5
13. Februar 1974 (BGBI. 1 S. 177) geänderten § 279 von 170 auf 175 Deutsche Mark,
6
Abs. 3 und § 292 Abs. 7 sowie
4. der Sozialzuschlag
- des § 367 Abs. 1
a) für Berechtigte(§ 269b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)
des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der
von 100 auf 103 Deutsche Mark,
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember b) für den jeweiligen Ehegatten(§ 269b Abs. 2 Satz 2
1991 (BGBI. 1 S. 2317), verordnet die Bundesregierung: Nr. 1 des Gesetzes)
von 125 auf 129 Deutsche Mark,
§ 1 c) für jedes Kind (§ 269 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
Anpassung der Unterhaltshilfe Gesetzes)
von 157 auf 162 Deutsche Mark,
Vom 1. Juli 1992 ab werden erhöht:
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes)
1. der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der Unter- von 58 auf 60 Deutsche Mark, ·
haltshilfe
5. der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen Zahlung
a) für Berechtigte (§ 267 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 1 bei der Rentnerunterhaltshilfe (§ 27 4 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes) erster Halbsatz des Gesetzes)
von 723 auf 745 Deutsche Mark, von 862 auf 891 vom Hundert.
b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 267 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1, § 269 Abs. 2 des Gesetzes)
von 482 auf 497 Deutsche Mark,
c) für jedes Kind (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 269 §2
Abs. 2 des Gesetzes) Anpassung von Beträgen
von 245 auf 252 Deutsche Mark, in § 276 Abs. 4 des Gesetzes
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes)
Vom 1. Juli 1992 ab werden erhöht:
von 398 auf 410 Deutsche Mark,
1. die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Kran-
2. der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage (§ 267 Abs. 1 kenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Geset-
letzter Satz des Gesetzes)
zes)
von 245 auf 254 Deutsche Mark,
a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte
3. der Selbständigenzuschlag jeweils von 229 auf 236 Deutsche Mark,
a) für Berechtigte (§ 269 a Abs. 2 des Gesetzes) b) für den jeweiligen untergebrachten nicht dauernd
in Zuschlagsstufe getrennt lebenden Ehegatten
1 von 165 auf 170 Deutsche Mark, von 169 auf 174 Deutsche Mark,
2 von 209 auf 215 Deutsche Mark,
von 250 auf 258 Deutsche Mark, c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
3
4 von 278 auf 286 Deutsche Mark, von 106 auf 109 Deutsche Mark,
5 von 306 auf 315 Deutsche Mark, 2. der Schonbetrag in § 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes
6 von 335 auf 345 Deutsche Mark, von 288 auf 297 Deutsche Mark.
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§3
§4
Anpassung des Einkommenshöchstbetrages
der Entschädigungsrente Anpassung von Beträgen
in§ 292 des Gesetzes
Vom 1. Juli 1992 ab werden erhöht:
Vom 1. Juli 1992 ab werden erhöht:
1. der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungs-
rente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes 1. der Schonbetrag in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2
und Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes
a) für Berechtigte jeweils von 288 auf 297 Deutsche Mark,
von 1 108 auf 1 133 Deutsche Mark,
b) für den jeweiligen Ehegatten 2. die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter Satz
von 682 auf 701 Deutsche Mark, des Gesetzes
c) für jedes Kind a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte oder
von 253 auf 260 Deutsche Mark, untergebrachte jeweilige Ehegatten
von 108 auf 111 Deutsche Mark,
d) für Vollwaisen
von 463 auf 475 Deutsche Mark, b) für gemeinsam untergebrachte Ehegatten
2. der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 von 186 auf 192 Deutsche Mark,
Satz 4 des Gesetzes c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
a) für Berechtigte von 37 auf 38 Deutsche Mark.
von 1 338 auf 1 363 Deutsche Mark,
b) für den jeweiligen Ehegatten
von 737 auf 756 Deutsche Mark,
§5
c) für jedes Kind
von 304 auf 311 Deutsche Mark, Inkrafttreten
d) für Vollwaisen Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in
von 578 auf 590 Deutsche Mark. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Juli 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Rudolf Seiters
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1321
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
Vom 16. Juli 1992
Auf Grund des§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit§ 28 Abs. 3 des
Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und Artikel 7 des Gesetzes vom
28. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 376), von denen § 27 Abs. 1 Satz 1 durch das
Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) und § 28 Abs. 3 zuletzt durch
Artikel 3 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1S. 376) geändert
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
§ 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsver-
kehr vom 18. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1308), die zuletzt durch Artikel 3 § 3 des
Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 376) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Das Bundesausfuhramt ist zuständig für die Erteilung von Genehmigun-
gen im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs nach § 7 des
Außenwirtschaftsgesetzes. Die Zuständigkeit erstreckt sich insbesondere auf
die Erteilung von Genehmigungen nach den §§ 5, 5a, 5c, 5d, 38 Abs. 2
und 3, §§ 40, 43b, 45, 45b, 45c und 69a Abs. 4 der Außenwirtschaftsverord-
nung."
2. In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 38 Abs. 5" durch die Angabe,,§ 38 Abs. 6"
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Juli 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 16. Juli 1992
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2, des § 15 in
Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der
Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
Artikel 2 Satz 2 der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Milch-
Garantiemengen-Verordnung vom 2. April 1992 (BGBI. 1 S. 845) wird aufgeho-
ben.
Artikel 2
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den
Wortlaut der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der seit dem 1. April 1992
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Juli 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1323
Bekanntmachung
der Neufassung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 16. Juli 1992
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der
zu 2. des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des § 15,
Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 16. Juli 1992
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des
(BGBI. 1S. 1322) wird nachstehend der Wortlaut der Milch-
Garantiemengen-Verordnung in der seit dem 1. April 1992 Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-
berücksichtigt: machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397),
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991 zu 3. des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des § 15,
(BGBI. 1 S. 1034), jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 2, sowie
2. die am 27. Juli 1991 in Kraft getretene Verordnung vom des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der
19. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1597), Gemeinsamen Marktorganisationen,
3. die am 6. November 1991 in Kraft getretene Verord- zu 4. des § 8 Abs. 1 Satz 1 , des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2
nung vom 28. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2043), und 5. sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durch-
4. die am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Verordnung führung der Gemeinsamen Marktorganisationen,
vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2384), zu 6. des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in
5. die am 20. März 1992 in Kraft getretene Verordnung Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 15 in
vom 16. März 1992 (BGBI. 1 S. 499), Verbindung mit § 6 Abs. 4 sowie des § 16 des
6. die mit Wirkung vom 1 . April 1992 in Kraft getretene Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Verordnung vom 2. April 1992 (BGBI. 1 S. 845). Marktorganisationen.
Bonn, den 16. Juli 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen
im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
(Milch-Garantiemengen-Verordnung - MGV)
Abschnitt 1 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusteht. Wird die
Lieferung nach dem 1. April 1 ~84 aufgenommen, erfolgt
Allgemeine Vorschriften die Berechnung durch den Käufer, an den der Milcherzeu-
ger dann liefert.
§ 1
(2) Die Referenzmenge entspricht der um 4 vom Hun-
Anwendungsbereich dert gekürzten Milchmenge, die der Milcherzeuger im
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- Kalenderjahr 1983 an einen Käufer geliefert hat. Dieser
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission Kürzungssatz erhöht sich, falls die Anlieferungsmenge des
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Kalenderjahres 1983 höher ist als die Anlieferungsmenge
gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milch- des Kalenderjahres 1981, nach folgender Berechnungs-
erzeugnisse hinsichtlich der Abgaben, die der Milcherzeu- formel:
ger unter Berücksichtigung von Referenzmengen im Rah- (Anlieferungsmenge 1983- Anlieferungsmenge 1981) x 33
men der nationalen Garantiemengen für die Milch und Anlieferungsmenge 1981
Milcherzeugnisse zu zahlen hat, die er
jedoch um nicht mehr als 5 Prozentpunkte; dem Milch-
1. an einen Käufer liefert oder erzeuger wird die Anlieferungsmenge des Kalenderjahres
2. unmittelbar an Verbraucher verkauft. 1981 aus einem Betrieb, dessen Nutzung nach dem
1. Januar 1981 auf ihn übergegangen ist, angerechnet.
§2 Der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende Kürzungssatz
erhöht sich
Zuständigkeit
1. bei einer Anlieferungsmenge 1983 von 161 000 kg bis
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und zu 180 000 kg um 0, 1 Prozentpunkt je 161 000 kg
der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzver- übersteigende, angefangene 1 000 kg,
waltung, soweit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung
2. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 180 000 kg bis
das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bun-
zu 286 000 kg um 2 Prozentpunkte,
desamt) zuständig ist. Die Zuständigkeit der nach Landes-
recht zuständigen Stellen (Landesstellen) für die Erteilung 3. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 286 000 kg bis
von in dieser Verordnung genannten Bescheinigungen zu 300 000 kg um 2 Prozentpunkte und um 0, 1 Pro-
bleibt unberührt. zentpunkt je 286 000 kg übersteigende, angefangene
1 000 kg,
4. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 300 000 kg um
Abschnitt 2 3,5 Prozentpunkte.
Milchanlieferung (3) Abweichend von Absatz 2 wird die Anlieferungs-
menge 1983 nur um 2 vom Hundert gekürzt
§3 1. bei Milcherzeugern, die im Jahre 1983 nicht mehr Milch
Grundsatz als 1981 angeliefert haben und deren Anlieferungs-
menge 1983 kleiner als 161 000 kg war, für die ersten
Im Falle des § 1 Nr. 1 wird die Abgabe von jedem 60 000 kg und
Milcherzeuger für die Milch- und Milchäquivalenzmengen
(Milchmengen) erhoben, die von ihm an Käufer geliefert 2. bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu mehr als 50
werden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge, vom Hundert aus der Landwirtschaft stammt und deren
vermindert um den nach § 4b ausgesetzten Teil, über- Anlieferungsmenge 1983 nicht größer als 30 000 kg
schreiten. war.
§4 Betrug bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu mehr als
50 vom Hundert aus der Landwirtschaft stammt, die Anlie-
Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
ferungsmenge 1983 mehr als 30 000 kg, aber nicht mehr
(1) Der Käufer berechnet für jeden Milcherzeuger, der als 35 000 kg, erhöht sich der Kürzungssatz nach Satz 1
ihm bei Inkrafttreten dieser Verordnung Milch oder Milch- nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2, höchstens jedoch
erzeugnisse liefert, die Anlieferungs-Referenzmenge, die um einen Prozentpunkt je 30 000 kg übersteigende, ange-
dem Milcherzeuger unbeschadet der §§ 5, 6, 8 und 18 fangene 1 000 kg.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1325
(4) Der Käufer berechnet den Fettgehalt der angeliefer- menge mit Beginn des 1. April 1988 zustand. Eine Zahlung
ten Milch nach Maßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte ist ausgeschlossen, wenn die Referenzmenge des Milch-
und teilt diesen dem Milcherzeuger mit. Absatz 1 Satz 2 gilt erzeugers im fünften Zwölfmonatszeitraum gegen die
entsprechend. Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milch-
erzeugung für den Markt freigesetzt worden ist.
(5) Der Käufer teilt die Referenzmenge und den durch-
schnittlichen gewogenen Fettgehalt dem Milcherzeuger (3) Von jeder zugeteilten Referenzmenge, verringert um
bis zum 15. Juli 1984 nach dem Muster der Anlage 1 mit. den nach § 4a Abs. 1 Satz 2 stillgelegten Anteil, werden
ferner teilt er die Summe der Referenzmengen bis zum mit Beginn des 1. April 1989 4,54 vom Hundert für die Zeit
1. August 1984 dem Bundesamt und bis zum 15. Oktober vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 ausgesetzt. Für
1984 dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Haupt- den ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird nach Maß-
zollamt mit. gabe der zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel
und Haushaltsmittel eine Vergütung von 238,60 DM je
§ 4a
1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt im
Stillegung der Anlieferungs-Referenzmenge ersten Halbjahr 1990 an den Milcherzeuger, dem die Refe-
(1) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit renzmenge mit Beginn des 1. April 1989 zustand.
Ablauf des 31. März 1987 3 vom Hundert stillgelegt. Mit (4) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit
Beginn des 1. April 1989 wird zusätzlich 1 vom Hundert Beginn des 1. April 1990 4,56 vom Hundert für die Zeit
der Referenzmenge stillgelegt, die dem Milcherzeuger zu vom 1. April 1990 bis zum 31. März 1991 ausgesetzt. Für
diesem Zeitpunkt zustand. den ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird nach Maß-
(2) Für den nach Absatz 1 Satz 1 stillgelegten Teil der gabe der zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel
Referenzmenge wird eine Vergütung in sieben Jahres- und Haushaltsmittel eine Vergütung von 199,80 DM je
raten von je 144 DM je 1 000 kg Referenzmenge gewährt. 1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt im
ersten Halbjahr 1991 an den Milcherzeuger, dem die Refe-
(3) Auf schriftlichen Antrag des Milcherzeugers kann die renzmenge mit Beginn des 1. April 1990 zustand.
Vergütung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel in zwei Jahresraten von je 440 DM je (5) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit
1 000 kg Referenzmenge gewährt werden. Der Antrag ist Beginn des 1. April 1991 4,64 vom Hundert für die Zeit
bis zum 31. Juli 1987 an das für den Betrieb des Käufers vom 1. April 1991 bis zum 31. März 1992 ausgesetzt. Für
zuständige Hauptzollamt zu richten. den ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird nach Maß-
gabe der zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel
(4) Die Zahlung erfolgt jeweils nach dem 1. April, begin- und Haushaltsmittel eine Vergütung von 164,80 DM je
nend im Jahr 1988, an den Milcherzeuger, dem die Refe- 1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt im
renzmenge mit Ablauf des 31. März 1987 zustand. ersten Halbjahr 1992 an den Milcherzeuger, dem die Refe-
Abschlagszahlungen auf die erste Jahresrate können renzmenge mit Beginn des 1. April 1991 zustand.
bereits im Jahr 1987 nach Maßgabe der zur Verfügung
stehenden Gemeinschaftsmittel gewährt werden. (6) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden, vor-
behaltlich einer in den in § 1 genannten Rechtsakten
erfolgenden anderen Regelung, mit Beginn des 1. April
§ 4b 1992 4, 74 vom Hundert mit Wirkung vom 1. April 1992
Aussetzung der Anlieferungs-Referenzmenge ausgesetzt.
(1) Unabhängig von§ 4a werden von jeder zugeteilten
Referenzmenge mit Ablauf des 31. März 1987 5,5 vom § 4c
Hundert für die Zeit vom 1. April 1987 bis zum 31. März Berechnung und Bescheid
1988 ausgesetzt. Für den ausgesetzten Teil der Referenz-
menge wird dem Milcherzeuger nach Maßgabe der zur (1) Der Käufer berechnet für jeden Milcherzeuger nach
Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel eine Vergü- Maßgabe der §§ 4 a und 4 b Abs. 1 den stillgelegten und
tung gewährt. Die Vergütung kann nach Maßgabe der zur den ausgesetzten Teil der Referenzmenge und teilt die-
Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf einen Betrag sem beides bis zum 30. Juni 1987 nach dem vom Bundes-
von 300 DM je 1 000 kg ausgesetzte Referenzmenge minister der Finanzen in der Vorschrittensammlung der
angehoben werden. Die Zahlung erfolgt im ersten Halbjahr Bundesfinanzverwaltung bekanntgemachten Muster mit.
1988 an den Milcherzeuger, dem die Referenzmenge mit Ferner teilt er den stillgelegten und den ausgesetzten Teil
Ablauf des 31. März 1987 zustand. Eine Zahlung ist aus- der Referenzmenge jedes Milcherzeugers dem für den
geschlossen, wenn die Referenzmenge des Milcherzeu- Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt bis zum
gers im vierten Zwölfmonatszeitraum gegen die Gewäh- 31. Juli 1987 nach dem vom Bundesminister der Finanzen
rung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung in der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung
für den Markt freigesetzt worden ist. bekanntgemachten Muster mit. Die Festsetzung des still-
gelegten und des ausgesetzten Teils der Referenzmenge
(2) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß
Beginn des 1. April 1988 5,5 vom Hundert für die Zeit vom die der Festsetzung zugrundeliegende Referenzmenge
1. April 1988 bis zum 31. März 1989 ausgesetzt. Für den unzutreffend sei.
ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird nach Maßgabe
der zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel und (2) Absatz 1 gilt für den nach § 4 b Abs. 2 ausgesetzten
Haushaltsmittel eine Vergütung von 241 DM je 1 000 kg Teil der Referenzmenge mit der Maßgabe entsprechend,
Referenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt im ersten daß an die Stelle der dort genannten Daten des Jahres
Halbjahr 1989 an den Milcherzeuger; dem die Referenz- 1987 die entsprechenden Daten des Jahres 1988 treten.
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Absatz 1 gilt für den nach § 4a Abs. 1 Satz 2 (3) Sind dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978
stillgelegten und den nach § 4b Abs. 3 ausgesetzten Teil und dem 29. Februar 1984 ohne Entwicklungsplan im
der Referenzmenge mit der Maßgabe entsprechend, daß Sinne des Absatzes 2 öffentliche Mittel für eine Baumaß-
die Mitteilungen an die Milcherzeuger und die zuständigen nahme im Sinne des Absatzes 2 bewilligt worden, gilt
Hauptzollämter bis zum 31. Mai 1990 erfolgen. folgendes:
(4) Absatz 1 gilt für den nach§ 4b Abs. 4 ausgesetzten 1. Für die Berechnung der Referenzmenge wird die Milch-
Teil der Referenzmenge mit der Maßgabe entsprechend, menge zugrunde gelegt, die sich als Zielmenge unmit-
daß an die Stelle der dort genannten Daten des Jahres telbar aus den Bewilligungsunterlagen ergibt, die der
1987 die entsprechenden Daten des Jahres 1990 treten. Bewilligungsbehörde vor dem 1. März 1984 vorgelegen
haben.
(5) Absatz 1 gilt für den nach § 4 b Abs. 5 ausgesetzten 2. Geht hieraus die Zielmenge nicht hervor, wird die Zahl
Teil der Referenzmenge mit der Maßgabe entsprechend, der geplanten Kuhplätze, sofern sich diese unmittelbar
daß an die Stelle der dort genannten Daten des Jahres aus den Unterlagen ergibt, mit der im betreffenden
1987 die entsprechenden Daten des Jahres 1991 treten. Bundesland 1983 durchschnittlich angelieferten Milch-
(6) Absatz 1 gilt für den nach § 4 b Abs. 6 ausgesetzten menge je Kuh (Landesdurchschnittssatz) vervielfacht.
Teil der Referenzmenge mit der Maßgabe entsprechend, (4) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978
daß an die Stelle der dort genannten Daten des Jahres und dem 29. Februar 1984 in anderen als den in Absatz 2
1987 die entsprechenden Daten des Jahres 1992 treten. oder 3 genannten Fällen ein Bauantrag für eine Baumaß-
(7) Das für den Betrieb des Käufers zuständige Haupt- nahme im Sinne des Absatzes 2 genehmigt worden und
zollamt erteilt über die nach den §§ 4a und 4b Abs. 1 wird durch diese Baumaßnahme ein Investitionsvolumen
bis 5 zu leistende Vergütung dem Milcherzeuger einen von 50 000 DM ohne Eigenleistung oder 25 000 DM in
Bescheid. Form von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung
erreicht, wird als Zielmenge die Zahl der Kuhplätze, die
sich unmittelbar aus den Unterlagen ergibt, vervielfacht mit
§5 dem Landesdurchschnittssatz, zugrunde gelegt. Die
Ergänzung der Anlieferungs-Referenzmenge genannten Beträge sind ohne Mehrwertsteuer zu ver-
stehen.
(1) Der Milcherzeuger, der im Kalenderjahr 1981 oder
1983 oder in der Zeit vom 1. Januar bis 31 . März 1984 (5) Hat der Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978
Milch oder Milcherzeugnisse an andere als den in § 4 und dem 29. Februar 1984 in anderen als den in Absatz 2,
Abs. 1 genannten Käufer geliefert hat, teilt dem in § 4 3 oder 4 genannten Fällen eine Baumaßnahme im Sinne
Abs. 1 genannten Käufer nach dem Muster der Anlage 2 des Absatzes 2 begonnen und abgeschlossen, wird für
folgendes mit: die Berechnung der Referenzmenge die Milchmenge
1. Name und Anschrift der Käufer, zugrunde gelegt, die sich aus der Zahl der Kuhplätze,
vervielfacht mit dem Landesdurchschnittssatz, ergibt,
2. die jeweiligen Lieferzeiträume, sofern
3. die jeweiligen Milchmengen, 1. durch diese Maßnahme ein Investitionsvolumen von
4. die durchschnittlichen monatlichen Fettgehalte, soweit 50 000 DM ohne Eigenleistung oder 25 000 DM in
es sich um Lieferungen nach dem 1. April 1983 han- Form von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung
delt. erreicht worden ist, wobei diese Beträge ohne Mehr-
wertsteuer zu verstehen sind, und
(2) Die mitgeteilten Mengen sind vom Käufer bei der
Berechnung der Referenzmenge nach § 4 jeweils den 2. vor dem 1. August 1984 soviel Kühe aufgestallt waren,
Anlieferungsmengen 1981 und 1983 hinzuzurechnen. wie zur Erzeugung der auf Grund der vorgenommenen
Baumaßnahme zu erwartenden Anlieferungs-Refe-
renzmenge erforderlich sind; ist diese Kuhzahl nicht
§6 voll erreicht worden, wird eine entsprechend verrin-
Anlieferungs-Referenzmenge gerte Milchmenge berücksichtigt. Soweit die Kühe erst
bei besonderen Situationen nach dem 30. Juni 1984 aufgestallt waren, wird die
Erhöhung der Referenzmenge erst von dem auf den
(1) Der Milcherzeuger kann außer in den Fällen, die in 30. Juni 1984 folgenden Quartal an berücksichtigt
den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmt sind, nach werden.
Maßgabe der folgenden Absätze eine von § 4 abwei-
chende Referenzmenge geltend machen. In den Fällen (Sa) Die Absätze 2 bis 5 finden auch in den Fällen
der Absätze 2 bis 7 tritt für die Berechnung der Referenz- Anwendung, in denen der Milcherzeuger erstmals im
menge nach § 4 die nach diesen Absätzen berechnete Jahre 1984 Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer
Menge an die Stelle der Anlieferungsmenge 1983. geliefert hat.
(2) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978 (6) Übersteigt die nach den Absätzen 2 bis Sa berech-
und dem 29. Februar 1984 auf Grund eines Entwicklungs- nete Zielmenge die in dem betreffenden Bundesland 1983
planes nach der Richtlinie 721159/EWG (ABI. EG Nr. L 96 durchschnittlich angelieferte Milchmenge von 80 Kühen,
S. 1) die Förderung einer Baumaßnahme zur Erhöhung so wird der diese Milchmenge übersteigende Teil der
der Zahl der Kuhplätze um mindestens 20 vom Hundert Zielmenge vor Anwendung von Absatz 1 Satz 2 um 15
bewilligt worden, wird die im Entwicklungsplan festgelegte vom Hundert gekürzt. Liegt die Anlieferungsmenge 1983
volle Zielmenge für die Berechnung der Referenzmenge bereits über der in Satz 1 genannten Grenze, so wird nur
zugrunde gelegt. der diese Anlieferungsmenge übersteigende Teil der Ziel-
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1327
menge entsprechend gekürzt. Bei Vereinigungen im Sinne § 6a
des Artikels ·12 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Anlleferungs-Referenzmenge bei Gewährung
Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABI. EG der Nlchtvermarktungs- oder Umstellungsprämle
Nr. L 90 S. 13) gilt die nach Satz 1 oder 2 maßgebliche
Grenze jeweils für jedes Mitglied der Vereinigung, bei (1) Im Falle des Artikels 3a der Verordnung (EWG)
dem die Voraussetzungen nach einem der Absätze 2 Nr. 857/84, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 764/89
bis 5 a gegeben sind. vom 20. März 1989 (ABI. EG Nr. L 84 S. 2) eingefügt und
zuletzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 vom
(7) War ein Milcherzeuger zu den in den Absätzen 3 13. Juni 1991 (ABI. EG Nr. L 150 S. 35) geändert worden
bis 5 genannten Zeiträumen einem Kontrollverband oder ist, berechnet der Käufer, bei dem der Milcherzeuger die
einem Prüfring angeschlossen, kann der Milcherzeuger Lieferung von Milch oder Milcherzeugnissen wiederaufge-
verlangen, daß für die Feststellung der Milchleistung der nommen hat oder wiederaufnehmen wird, auf Antrag die
von dem Kontrollverband oder dem Prüfring für den diesem nach Maßgabe des Artikels 3a Abs. 1 der Verord-
Betrieb des Milcherzeugers ermittelte, um 10 vom Hundert nung (EWG) Nr. 857/84 zustehende vorläufige spezifische
Anlieferungs-Referenzmenge. Die vorläufige spezifische
verminderte Satz der durchschnittlichen Erzeugung
Referenzmenge entspricht der um 15 vom Hundert
zugrunde gelegt wird. Dies gilt auch für die Fälle des
gekürzten Milchmenge, für die der Prämienanspruch nach
Absatzes 2, wenn die im Betriebsentwicklungsplan ange-
der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 fortbestand oder
nommene Milchleistung erheblich unter dem von dem
erworben wurde; Artikel 3a Abs. 2 Unterabs. 2 der Verord-
Kontrollverband oder dem Prüfring ermittelten Satz liegt.
nung (EWG) Nr. 857/84 bleibt unberührt. Der Antrag hat
dem vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
(8) Den Ländern stehen zur Verteilung nach Maßgabe und Forsten im B_undesanzeiger bekanntgemachten
des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Muster zu entsprechen. Sofern nach den bis zum 26. Juli
Nr. 857/84 folgende Anlieferungs-Referenzmengen zur 1991 geltenden Vorschriften eine spezifische Anliefe-
Verfügung: rungs-Referenzmenge bereits zugeteilt worden ist,
Schleswig-Holstein: 3 760Tonnen berechnet der Käufer die spezifische Anlieferungs-Refe-
Hamburg: 25Tonnen renzmenge nach Satz 2 ohne Antrag neu. Der Käufer teilt
die Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge dem
Niedersachsen: 10 570 Tonnen Milcherzeuger, dem für den Betrieb des Käufers zuständi-
Bremen: 40Tonnen gen Hauptzollamt, dem Bundesamt und der nach Landes-
Nordrhein-Westfalen: 6 520Tonnen recht zuständigen Stelle mit.
Hessen: 3 950Tonnen (2) Der Käufer berechnet dem Milcherzeuger die diesem
nach Maßgabe des Artikels 3 a Abs. 3 der Verordnung
Rheinland-Pfalz: 2 730Tonnen
(EWG) Nr. 857/84 zustehende endgültige spezifische
Baden-Württemberg: 8 800Tonnen Anlieferungs-Referenzmenge, sobald die erforderlichen
Saarland: 290Tonnen Nachweise vorliegen. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
Berlin: 5Tonnen
§7
Bayern: 23 310 Tonnen
Verkauf, Verpachtung, Vererbung
Ihnen stehen ab dem zweiten Zwölfmonatszeitraum, in (1) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten für den
diesem selbst jedoch nur bis zu einer Höhe von 25 vom Übergang von Referenzmengen enthaltenen Bestimmun-
Hundert, zur Verteilung nach Maßgabe des Artikels 3 Nr. 2 gen sind bei Verpachtung und Verkauf des gesamten
und des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung Betriebes oder von Teilen des Betriebes zwischen Ver-
(EWG) Nr. 857/84 folgende Anlieferungs-Referenz- wandten oder Ehegatten, bei Hofüberga~e im Wege
mengen zur Verfügung: der vorweggenommenen Erbfolge und bei Ubergang der
Schleswig-Holstein: 11 600 Tonnen Nutzung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes im
Wege gesetzlicher Erbfolge oder auf Grund einer Ver-
Hamburg: 74 Tonnen fügung von Todes wegen auch anzuwenden, wenn der
Niedersachsen: 32 597 Tonnen Übergang in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 1. April
Bremen: 130Tonnen 1984 stattgefunden hat.
Nordrhein-Westfalen: 20 109 Tonnen (1 a) Wird ein gesamter Betrieb auf Grund eines Kauf-
oder Pachtvertrages übergeben, überlassen oder zurück-
Hessen: 12 173 Tonnen gewährt, so wird die übergehende Referenzmenge, soweit
Rheinland-Pfalz: 8 418 Tonnen sie nach Artikel 3 a Abs. 1 letzter Unterabsatz und Abs. 3
Baden-Württemberg: 27 139 Tonnen Satz 1 zweite Variante der Verordnung (EWG) Nr. 857/84
zugeteilt worden ist, zugunsten .~er Bundesrepublik
Saarland: 888Tonnen Deutschland freigesetzt, wenn der Ubergang vor Ablauf
Berlin: 18 Tonnen der in den in § 1 genannten Rechtsakten insoweit vorgese-
Bayern: 71 854 Tonnen henen Frist erfolgt.
(2) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeu-
Ferner stehen den Ländern zur Verteilung nach Maßgabe gung genutzt werden, auf Grund eines Kauf- oder Pacht-
der in Satz 2 genannten Vorschriften die zu ihren Gunsten vertrages nach dem 1. April 1984 übergeben oder überlas-
freigesetzten Referenzmengen zur Verfügung; die Vertei- sen, geht, unbeschadet des Absatzes 3, ein dem Teil des
lung darf nur mit Wirkung vom Beginn des Zwölfmonats- Betriebes entsprechender Referenzmengenanteil, höch-
zeitraumes erfolgen, der dem Zwölfmonatszeitraum folgt, stens jedoch in Höhe von 12 000 kg je Hektar, mit auf den
in dem die Referenzmenge freigesetzt worden ist. Käufer oder Pächter über.
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Wird eine für die Milcherzeugung genutzte Fläche, Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, ausgenommen
die Teil eines Betriebes ist, auf Grund eines Kauf- oder eine nach § 6a festgesetzte Referenzmenge, für diesen
Pachtvertrages übergeben oder überlassen, geht keine Zwölfmonatszeitraum einem anderen Milcherzeuger, der
Referenzmenge über, wenn die Fläche kleiner als 1 ha ist. an denselben Käufer .liefert, zur Nutzung überlassen. Jede
Ist der Vertrag in der Zeit vom 2. April bis zum 30. Septem- Überlassungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von
ber 1984 geschlossen worden oder ist die Fläche in dieser mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anliefe-
Zeit übergeben oder überlassen worden, geht auch dann rungs-Referenzmenge des Überlassenden ist geringer.
keine Referenzmenge über, wenn die Fläche kleiner als
(2) Die Überlassungsvereinbarung muß zwischen dem
5 ha ist. Die Höchstgrenze von 5 000 kg je Hektar gilt nicht,
Überlassenden und dem Übernehmenden nach dem vom
wenn die Fläche in dem in Satz 2 genannten Zeitraum
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
übergeben oder überlassen worden ist. Die übergehende
im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster schriftlich
Referenzmenge wird, soweit sie nach Artikel 3 a Abs. 1
abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Verein-
letzter Unterabsatz und Abs. 3 Satz 1 zweite Variante der
barung muß dem Käufer innerhalb der in den in § 1 ge-
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zugeteilt worden ist, zugun-
nannten Rechtsakten vorgeschriebenen Frist, während
sten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt, wenn
des achten Zwölfmonatszeitraumes jedoch bis zum
der Übergang vor Ablauf der in den in § 1 genannten
31. Dezember 1991, zur Registrierung vorliegen.
Rechtsakten insoweit vorgesehenen Frist erfolgt.
(3) Der Käufer registriert die Überlassungsvereinbarun-
(3a) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milch-
gen innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten
erzeugung genutzt werden, auf Grund eines Pachtvertra-
vorgeschriebenen Frist, während des. achten Zwölfmo-
ges, der vor dem 2. April 1984 abgeschlossen worden ist,
natszeitraumes jedoch bis zum 31. Dezember 1991, und
nach dem 30. September 1984 an den Verpächter zurück-
berechnet die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum gel-
gewährt, geht in Höhe von 5 ha überlassener Fläche keine
tenden Anlieferungs-Referenzmengen des Überlassenden
Referenzmenge über; die der über 5 ha hinausgehenden
und des Übernehmenden neu.
Fläche entsprechende Referenzmenge geht zur Hälfte,
höchstens jedoch in Höhe von 2 500 kg je Hektar, auf den (4) Als Käufer im Sinne der vorstehenden Absätze gilt
Verpächter über. Dies gilt nicht, wenn der Verpächter und auch derjenige, der von einer örtlichen Milchsammel-
der Pächter eine abweichende Vereinbarung treffen, der genossenschaft, die die Milch nicht verarbeitet, Milch ent-
Pächter den Pachtvertrag kündigt oder der Verpächter geltlich bezieht.
nachweist, daß er auf die Referenzmenge für die Milch- § 7b
erzeugung für sich, seinen Ehegatten oder seine Kinder
Zuteilung
angewiesen ist; in diesen Fällen gehen jedoch höchstens
nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen
5 000 kg je Hektar auf den Verpächter über. Die nach
Maßgabe von Satz 1 oder 2 auf den Verpächter überge- (1) Der Käufer kann Anlieferungs-Referenzmengen, die
hende Referenzmenge wird, soweit sie nach Artikel 3a im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden
Abs. 1 letzter Unterabsatz und Abs. 3 Satz 1 zweite sind, anderen Milcherzeugern zuteilen; § 7 a Abs. 4 gilt
Variante der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zugeteilt wor- entsprechend. Satz 1 gilt während des achten Zwölfmo-
den ist, zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freige- natszeitraumes nur für die in§ 16a genannten Milcherzeu-
setzt, wenn der Übergang vor Ablauf der in den in § 1 ger. Die Zuteilung erfolgt im Verhältnis der Summe der
genannten Rechtsakten insoweit vorgesehenen Frist einzelbetrieblich nicht genutzten Referenzmengen zur
erfolgt. Der Übergang von Referenzmengen nach Satz 1 Summe der über die Anlieferungs-Referenzmenge hinaus
erfaßt nicht Referenzmengen, die auf Grund des § 2a gelieferten Mengen. Nicht genutzte Anlieferungs-Refe-
Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Milchaufgabe- renzmengen, die sich auf Betriebe oder Betriebsteile in
vergütungsgesetzes freigesetzt und dem Pächter entgelt- dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
lich zugeteilt worden sind. beziehen, dürfen nur anderen Milcherzeugern, deren
Betrieb ganz oder teilweise in diesem Gebiet liegt, zuge-
(3b) Werden Teile eines Betriebes auf Grund eines
teilt werden; dies gilt für Anlieferungs-Referenzmengen,
Pachtvertrages, der nach dem 1. April 1984 abgeschlos-
die sich auf Betriebe oder Betriebsteile außerhalb dieses
sen worden ist, nach dem 30. Juni 1986 an den Verpächter
Gebietes beziehen, entsprechend.
zurückgewährt, geht die Referenzmenge, deren Übergang
bei der Überlassung der Pachtsache nach § 9 Abs. 2 (2) Nicht genutzte vorläufige Referenzmengen, die auch
Satz 1 Nr. 3 bescheinigt worden ist, über, soweit sie nicht nach Anwendung von Absatz 1 nicht mit Anlieferungen, die
vor der Rückgewähr der Pachtsache stillgelegt oder gegen die bei einem Käufer zugeteilten vorläufigen Referenz-
die Gewährung einer Vergütung für die endgültige Auf- mengen übersteigen, verrechnet werden konnten, können
gabe der Milcherzeugung freigesetzt worden ist; höch- während des achten Zwölfmonatszeitraumes auch über
stens geht jedoch die dem Pächter vor Rückgewähr noch den Bereich eines Käufers hinaus anderen Milcherzeugern
zustehende Referenzmenge über. im Sinne des § 16 a zugeteilt werden. Für die Zuteilung gilt
Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Zum Zwecke der Berech-
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch auf Rechtsverhältnisse nung teilt jeder Käufer dem für seinen Betrieb .zuständigen
mit vergleichbaren Rechtsfolgen anzuwenden. Hauptzollamt bis zum 30. April 1992
1. die Summe der bei der Abgabeanmeldung nach § 11
§ 7a
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zugrunde zu legenden vorläufigen
Zeitweilige Überlassung Referenzmengen,
der Anlieferungs-Referenzmenge
2. die Summe der während des achten Zwölfmonatszeit-
(1) Der Milcherzeuger kann den Teil der ihm zustehen- raumes auf diese Referenzmengen hin erfolgten Anlie-
den Anlieferungs-Referenzmenge, den er im jeweiligen ferungen sowie
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1329
3. den Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Sum- welchem Milcherzeuger, mit welchem Referenzfettge-
men halt auf ihn übergegangen sind,
mit. Das für den Betrieb des Käufers zuständige Hauptzoll- 4. im Falle des § 4 Abs. 3 Nr. 2, daß sein Einkommen zu
amt teilt dem Käufer mit, welche Referenzmengen, ausge- mehr als 50 vom Hundert aus der Landwirtschaft
drückt in einem Vomhundertsatz, in dem in Satz 2 genann- stammt,
ten Verhältnis zugeteilt werden können.
5. im Falle der Wiederaufnahme der Anlieferung, die vor
dem 2. April 1984 eingestellt worden ist, daß er Erzeu-
§8 ger im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte ist,
Anlieferungs-Referenzmengen sofern er eine Anlieferungs-Referenzmenge geltend
bei Aufnahme der Lieferung machen will,
(1) Hat ein Milcherzeuger nach dem 1. Januar 1983 und 6. im Falle des § 6 Abs. 8, in welcher Höhe ihm eine
vor dem 1. April 1983 begonnen, Milch zu liefern, tritt für Referenzmenge nach dieser Vorschrift zusteht,
die Berechnung der Referenzmenge nach § 4 an die Stelle
7. im Falle des§ 6a Abs. 1,
der Anlieferungsmenge 1983 die Anlieferungsmenge der
vor dem 1. April 1984 liegenden letzten zwölf Monate. a) daß sein Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeit-
raum gemäß der Verpflichtung im Rahmen der Ver-
(2) Hat ein Milcherzeuger in der Zeit vom 1. April 1983 ordnung (EWG) Nr. 1078/77 innerhalb der in den in
bis zum 1. April 1984 begonnen, Milch zu liefern, tritt an die § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Fri-
Stelle der Anlieferungsmenge 1983 die wie folgt zu sten oder nach den dort vorgeschriebenen T ermi-
berechnende Menge: nen abgelaufen ist,
Die vom Erzeuger bis zum 31. März 1984 angelieferte b) daß er seinen Betrieb nicht vor Ablauf des Nichtver-
Menge wird mit dem Faktor vervielfacht, der das Verhältnis marktungs- oder Umstellungszeitraumes vollständig
zwischen der Gesamtanlieferung an den Käufer in dem abgetreten hat,
Zeitraum vom 1. April 1983 bis zum 31. März 1984 und der
Gesamtanlieferung an diesen Käufer in dem Zeitraum, in c) daß er den zum Zeitpunkt der Genehmigung des
dem der Milcherzeuger an diesen geliefert hat, darstellt. Antrages auf Gewährung der Nichtvermarktungs-
oder Umstellungsprämie verwalteten Betrieb noch
(3) Im Falle des Absatzes 2 wird dem Milcherzeuger als ganz oder teilweise bewirtschaftet,
durchschnittlich gewogener Fettgehalt der sich für die
d) welche Milchmenge der Berechnung der Nicht-
gesamten Anlieferungen an den Käufer ergebende Wert
vermarktungs- oder Umstellungsprämie gemäß Ar-
angerechnet.
tikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EWG)
(4) Ist nach den in§ 1 genannten Rechtsakten in Verbin- Nr. 1391/78 (Prämienmilchmenge) zugrunde gelegt
dung mit § 7 Abs. 1 eine Referenzmenge auf den Milch- worden ist,
erzeuger übergegangen, finden die Absätze 1 bis 3 nur e) wenn ein Teil des Betriebes unter Übernahme der
Anwendung, wenn sich daraus eine Referenzmenge Verpflichtung abgetreten worden ist, welcher Anteil
ergibt, die größer ist als die Summe aus der Referenz- der Prämienmilchmenge der abgetretenen landwirt-
menge auf Grund eigener Anlieferung des Milcherzeugers schaftlich genutzten Fläche entsprochen hat,
und der übergegangenen Referenzmenge; in diesem Falle
umfaßt die Referenzmenge nach Absatz 1 oder 2 die f) daß er die vorläufige spezifische Anlieferungs-Refe-
übergegangene Referenzmenge. renzmenge in vollem Umfang in seinem Betrieb
erzeugen kann,
§9 8. im Falle des§ 6a Abs. 2, daß ein außergewöhnlicher
Vom Erzeuger zu erbringende Nachweise Umstand die Milcherzeugung betroffen hat und die
Unterschreitung des Mindestlieferumfanges darauf
(1) Der Milcherzeuger hat dem in § 4 Abs. 1 genannten beruht.
Käufer die in § 5 Abs. 1 genannten Angaben durch
Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach
urschriftliche Belege nachzuweisen. Soweit der Milch-
Satz 1 Nr. 1 und 2 soll bis zum 1. Dezember 1984 bei der
erzeuger solche Belege nicht zur Verfügung hat, hat ihm
zuständigen Landesstelle gestellt werden.
der andere Käufer diese unverzüglich auszustellen.
(2) Der Milcherzeuger hat dem Käufer durch eine von (3) In den Fällen von Absatz 2 Nr. 3 hat sich der Milch-
der zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen erzeuger von der Molkerei, bei der die auf ihn übergegan-
versehene Bescheinigung nachzuweisen gene Referenzmenge bisher geltend gemacht wurde,
bestätigen zu lassen, daß sie den Übergang berück-
1. im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses im sichtigt.
Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte, daß ein solches
Ereignis eingetreten ist und die Milcherzeugung hier- (3 a) Wechselt der Milcherzeuger den Käufer, so hat der
von nachhaltig betroffen wurde, bisherige Käufer dem neuen Käufer zu bescheinigen, daß
2. in den Fällen des § 6 Abs. 2 bis 5, daß die Vorausset- er den Wechsel berücksichtigt.
zungen für die Anerkennung einer besonderen Anliefe- (4) Der Käufer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei
rungs-Referenzmenge gegeben sind und welche Ziel- der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen nur
menge zu berücksichtigen ist, berücksichtigen, wenn ihm die Belege, Bescheinigungen
3. in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen, und Bestätigungen nach den Absätzen 1 bis 3a vorliegen.
welche Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von Er hat .diese sieben Jahre aufzubewahren.
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 10 5. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Refe-
renzmenge,
Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
6. die nach § 7 b zugeteilten Anlieferungs-Referenz-
(1) Berechnet der Käufer auf Antrag des Milcherzeugers mengen.
oder aus sonstigem Grund die Referenzmenge erneut, teilt Der Käufer führt den Abgabebetrag innerhalb von drei
er diese innerhalb eines Monats dem Milcherzeuger und Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes an die
dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzoll- Bundeskasse Bremen ab.
amt sowie - zusammen mit der Meldung nach § 19 - dem
Bundesamt mit. § 12
(2) Wechselt der Milcherzeuger nach Inkrafttreten dieser Mehrere Käufer
Verordnung den Käufer, hat dieser die Neuberechnung
(1) liefert der Milcherzeuger Milch oder Milcherzeug-
vorzunehmen. Der Milcherzeuger teilt dem Käufer, der die
nisse gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er den
Neuberechnung vorzunehmen hat, die erforderlichen Käufer, der die dem Käufer nach dieser Verordnung oblie-
Angaben mit. genden Aufgaben wahrnehmen soll. liefert ein Milcher-
(3) Lehnt der Käufer eine vom Milcherzeuger zeuger auf eine vorläufige Referenzmenge oder eine
gewünschte Neuberechnung der Anlieferungs-Referenz- andere Referenzmenge hin gleichzeitig an mehrere Käufer
menge ab, so kann der Milcherzeuger bei dem für den innerhalb und außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsver-
Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt die Fest- trages genannten Gebietes, so darf er
setzung durch Bescheid beantragen. Eine für die Neube- 1. bei Anlieferungen auf die vorläufige Referenzmenge
rechnung der Anlieferungs-Referenzmenge nach Maß- hin nur einen Käufer· innerhalb des in Artikel 3 des
gabe dieser Verordnung erforderliche Bescheinigung der Einigungsvertrages genannten Gebietes,
zuständigen Landesstelle kann mit diesem Antrag nicht 2. bei Anlieferungen auf eine andere Referenzmenge hin
ersetzt oder angegriffen werden. nur einen Käufer außerhalb dieses Gebietes
bestimmen. Der Milcherzeuger hat die Käufer von der
§ 11 Bestimmung unverzüglich zu unterrichten.
Erhebung der Abgabe
(2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm
( 1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den Abgabe- bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf des jeweili-
betrag von dem Entgelt für die Lieferung des Kalender- gen Abrechnungszeitraumes die zu diesem Zeitraum an
monats ab, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgt. andere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durch-
Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgese- schnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. § 9 Abs. 1
hene Abrechnung ist der am letzten Tag des abzurechnen- gilt entsprechend.
den Zwölfmonatszeitraumes geltende Richtpreis und der
nach den in § 1 genannten Rechtsakten maßgebende
Abschnitt 3
Fettgehalt zugrunde zu legen.
Direktverkauf
(1 a) Anlieferungen, die auf eine vorläufige Referenz-
menge nach § 16 b Abs. 1 Satz 1 hin erfolgen, sind ein- § 13
schließlich des Fettgehaltes für jeden Liefermonat getrennt Grundsatz
von den übrigen Lieferungen zu erfassen und nach den
insoweit anwendbaren Vorschriften abzurechnen. Im Falle von § 1 Nr. 2 wird die Abgabe von jedem
Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm
(2) Ist bei einem Milcherzeuger zu erwarten, daß der im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte unmittelbar
Abgabebetrag größer sein wird als das Lieferungsentgelt, an Verbraucher verkauft werden und die seine Direkt-
von dem der Abzug erfolgen soll, ist der Käufer berechtigt, verkaufs-Referenzmenge überschreiten.
in Höhe des zu erwartenden Unterschiedsbetrages das
Lieferungsentgelt für vorausgehende Kalendermonate § 14
zurückzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch Direktverkaufs-Referenzmenge
Stellung einer anderen Sicherheit abwenden.
(1) Jeder Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeug-
(3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb nisse unmittelbar an Verbraucher verkauft (Direktverkäu-
zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf fer), hat den nach den in § 1 genannten Rechtsakten
jedes Zwölfmonatszeitraumes, erstmals nach dem vierten erforderlichen Registrierungsantrag bis zum 31 . Dezem-
Zwölfmonatszeitraum, eine Abgabeanmeldung in zwei- ber 1984 bei dem für seinen Betrieb zuständigen Haupt-
facher Ausfertigung, die für jeden Milcherzeuger folgende zollamt zu stellen. Jeder Direktverkäufer, der Milch oder
Daten enthält: Milcherzeugnisse unmittelbar an Verbraucher abgabe-
1. Name und Anschrift des Milcherzeugers, pftichtig verkaufen will oder verkauft, ohne daß ihm nach
den in § 1 genannten Rechtsakten eine Direktverkaufs-
2. die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Referenz- Referenzmenge zusteht, hat unverzüglich bei dem für
menge, seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt einen Registrie-
3. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des rungsantrag zu stellen.
Fettgehaltes, (2) § 4a, ausgenommen Absatz 1 Satz 2, § 4c und die
4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Ver- §§ 6 bis 9 gelten für die Berechnung von Direktverkaufs-
minderung der Anlieferungsmenge, Referenzmengen entsprechend.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1331
§ 15 vom Hundert gekürzte Anlieferungsmenge 1989, um die
die vorläufige Referenzmenge mit Beginn des achten
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Zwölfmonatszeitraumes stillgelegt wurde. Für den in
Der Direktverkäufer hat Satz 1 genannten stillgelegten Teil der Referenzmenge
1. täglich Aufzeichnungen über die direktverkauften Men- wird eine einmalig zu zahlende Vergütung von 988,80 DM
gen an Milch und Milcherzeugnissen vorzunehmen und je 1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt
innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
2. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich schriebenen Frist an den Milcherzeuger, dem die Refe-
auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des renzmenge mit Beginn des 1. April 1991 zustand.
zweiten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgen-
den Kalenderjahres aufzubewahren. (2) Abweichend von § 4 b werden unabhängig von
Absatz 1 von jeder nach § 16 b zugeteilten Referenzmenge
§ 16 mit Beginn des achten Zwölfmonatszeitraumes 4,5 vom
Erhebung der Abgabe Hundert, bezogen auf die um 12,5 vom Hundert gekürzte
Anlieferungsmenge 1989, für die Zeit vom 1. April 1991 bis
Die Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer dem für zum 31. März 1992 ausgesetzt. Für den nach Satz 1
seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt nach den in § 1 ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird eine Vergü-
genannten Rechtsakten abzugeben hat, muß dem vom tung von 494,40 DM je 1 000 kg Referenzmenge gewährt.
Bundesminister der Finanzen bekanntgegebenen Muster Die Zahlung erfolgt innerhalb der in den in § 1 genannten
entsprechen; sie ist in zweifacher Ausfertigung abzuge- Rechtsakten vorgeschriebenen Fristen an den Milcherzeu-
ben. Der Abgabebetrag ist an die Bundeskasse Bremen ger, dem die Referenzmenge mit Beginn des 1. April 1991
abzuführen. zustand. Unabhängig von Satz 1 werden von jeder dem
Milcherzeuger am 6. November 1991 zustehenden vorläu-
Abschnitt 4 figen Referenzmenge weitere 2 vom Hundert, bezogen auf
die um 12,5 vom Hundert gekürzte Anlieferungsmenge
Besondere Bestimmungen für Milcherzeuger 1989, mit Wirkung vom 1. April 1991 ausgesetzt; vorläufige
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages Referenzmengen, die nach§ 16e Abs. 3 aus der Reserve
genannten Gebiet zugeteilt worden sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. Für
den nach Satz 4 ausgesetzten Teil der Referenzmenge
§ 16a wird nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Gemein-
Allgemeines schaftsmittel
Diese Verordnung gilt für Milcherzeuger, deren Betrieb 1 . im Jahre 1992 235,40 DM je 1 000 kg Referenzmenge
ganz oder teilweise in dem in Artikel 3 des Einigungsver- als Vergütung und
trages genannten Gebiet liegt, für den in diesem Gebiet 2. in den Jahren 1993 bis 1996, sofern die in § 1 genannte
liegenden Betrieb oder die dort liegenden Teile des Betrie- Abgabenregelung durch die dort genannten Rechts-
bes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. akte verlängert wird, die jeweils nach den in § 1
genannten Rechtsakten höchstzulässige Vergütung
§ 16b
gewährt. Die in den Jahren 1993 bis 1996 zu zahlenden
Vorläufige Referenzmenge, Vergütungen werden, sobald die jeweils anzuwendenden
Grundsatz und Berechnung landwirtschaftlichen Umrechnungskurse durch Rechtsakte
des Rates oder der Kommission der Europäischen
(1) Abweichend von § 4 wird Milcherzeugern im Sinne Gemeinschaften festgesetzt worden sind, durch den Bun-
des § 16 a die Anlieferungs-Referenzmenge vorläufig desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
zugeteilt (vorläufige Referenzmenge). Die vorläufige Refe-
jährlich im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Die Zahlung
renzmenge entspricht der um 25,5 vom Hundert gekürzten erfolgt, beginnend mit dem Jahr 1992, jeweils innerhalb
Milchmenge, die der Milcherzeuger im Kalenderjahr 1989 des letzten Kalendervierteljahres an den Milcherzeuger,
an einen Käufer geliefert hat. Die vorläufige Referenz- dem die Referenzmenge am 6. November 1991 zustand.
menge wird von dem Käufer berechnet, dem der Milch-
erzeuger Milch oder Milcherzeugnisse zu Beginn des ach- (3) Abweichend von § 4 b werden unabhängig von
ten Zwölfmonatszeitraumes liefert. Absatz 1 von jeder zugeteilten vorläufigen Referenz-
(2) Der Käufer berechnet den Referenzfettgehalt nach menge, vorbehaltlich einer in den in § 1 genannten Rechts-
Maßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte. akten erfolgenden anderen Regelung, mit Beginn des
1. April 1992 5,42 vom Hundert mit Wirkung vom 1. April
(3) Der Käufer teilt die vorläufige Referenzmenge und 1992 ausgesetzt; die Aussetzung nach § 16 c Abs. 2
den Referenzfettgehalt dem Milcherzeuger nach dem vom Satz 4 bleibt unberührt. Vorläufige Referenzmengen, die
Bundesminister der Finanzen bekanntgegebenen Muster nach § 16e Abs. 3 aus der Reserve zugeteilt worden sind,
bis zum 30. April 1991 mit. Ferner teilt er die Summe der werden nicht ausgesetzt.
vorläufigen Referenzmengen bis zum genannten Datum
dem Bundesamt sowie dem für den Betrieb des Käufers (4) Für die Berechnung des nach den Absätzen 1 und 2
zuständigen Hauptzollamt mit. Satz 1 stillgelegten und ausgesetzten Teils der Referenz-
menge sowie für das Verfahren gilt§ 4c Abs. 1 und 7 mit
§ 16c der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der dort
genannten Daten des Jahres 1987 der 30. April 1991 tritt.
Stillegung und Aussetzung; Vergütung
Für die Berechnung des nach Absatz 2 Satz 4 ausgesetzten
(1) Abweichend von § 4 a enthält der in § 16 b genannte Teils der Referenzmenge sowie für das Verfahren gilt§ 4c
Kürzungssatz 3 vom Hundert, bezogen auf die um 12,5 Abs. 1 und 7 mit der Maßgabe entsprechend, daß an die
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Stelle der dort genannten Daten des Jahres 1987 der des Formwechsels sowie bei der vollständigen oder teil-
1. Dezember 1991 tritt. Für die Berechnung des nach Ab- weisen Übernahme von landwirtschaftlichen Produktions-
satz 3 ausgesetzten Teils der Referenzmenge sowie für genossenschaften oder sonstigen milcherzeugenden
das Verfahren gilt§ 4c Abs. 1 mit der Maßgabe entspre- Betrieben, sofern die Auflösung, Teilung, Umwandlung
chend, daß an die Stelle der dort genannten Daten des oder Übernahme in dem genannten Zeitraum erfolgt ist.
Jahres 1987 die entsprechenden Daten des Jahres 1992
treten. § 16g
§ 16d Übertragung der vorläufigen Referenzmenge
Mitteilungspflichten bei Käuferwechsel § 7 ist auf Milcherzeuger im Sinne des § 16 a nicht
anzuwenden. Diese Milcherzeuger können die vor-
Sofern Milcherzeuger im Sinne des § 16 a im Kalender- läufige Referenzmenge während des neunten Zwölf-
jahr 1989 oder in einem anderen Kalenderjahr, sofern es monatszeitraumes einmalig ohne Übergang der entspre-
nach den in § 1 genannten Rechtsakten bei der Berech- chenden Flächen übertragen, jedoch nicht im Wege der
nung der vorläufigen Referenzmenge zugrunde zu legen Verpachtung, des Verkaufs oder der Schenkung. Eine
ist, an andere als den in § 16 b Abs. 1 Satz 3 genannten zeitweilige Überlassung vorläufiger Referenzmengen zur
Käufer geliefert haben, gilt§ 5 mit der Maßgabe entspre- Nutzung nach § 7a ist ausgeschlossen. Die Übertragung
chend, daß der durchschnittliche monatliche Fettgehalt für vorläufiger Referenzmengen kann nur innerhalb des in
die jeweiligen Lieferzeiträume mitzuteilen ist. Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes
erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn sie von der zuständi-
§ 16e gen Landesstelle bescheinigt worden ist.
Anlieferungs-Referenzmenge
bei besonderen Situationen § 16h
Nachweis- und Mitteilungspflichten
(1) Auf Milcherzeuger im Sinne des § 16a ist§ 6 für den
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten (1) Für Milcherzeuger im Sinne des§ 16a gilt§ 9 Abs. 2
Gebiet liegenden Betrieb oder die dort liegenden Teile des Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend,
Betriebes nicht anzuwenden. daß der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach
§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis zum 1. Juli 1991 gestellt werden
(2) Im Falle der endgültigen Einstellung der Milch- soll.
erzeugung sowie bei der Auflösung Volkseigener Güter
(2) Der Milcherzeuger im Sinne des § 16 a hat dem
wird die ihnen zugeteilte vorläufige Referenzmenge
zugunsten desjenigen Landes freigesetzt, in dem der Käufer durch eine von der zuständigen Landesstelle aus-
Betrieb oder die Betriebsteile liegen, denen die vorläufige gestellte, mit Gründen versehene Bescheinigung nachzu-
Referenzmenge zugeordnet war. Satz 1 gilt nicht im Falle weisen
der Auflösung oder Teilung einer landwirtschaftlichen Pro- 1. im Falle des § 16e Abs. 3, in welcher Höhe ihm eine
duktionsgenossenschaft sowie bei deren Umwandlung im vorläufige Referenzmenge nach dieser Vorschrift
Wege des Formwechsels, soweit frühere Mitglieder die zusteht,
Milcherzeugung zulässigerweise fortsetzen. Die Einstel- 2. im Falle des § 16f, daß die Voraussetzungen für die
lung der Milcherzeugung hat der Milcherzeuger unverzüg- Berechnung einer vorläufigen Referenzmenge nach
lich der zuständigen Landesstelle mitzuteilen. dieser Vorschrift gegeben sind und welche Milchanlie-
ferung im Kalenderjahr 1989 hierbei zugrunde zu legen
(3) Die Zuteilung der den in Artikel 1 Abs. 1 des Eini- ist,
gungsvertrages genannten Ländern sowie dem Land
3. im Falle der Übertragung vorläufiger Referenzmengen,
Berlin zur Verfügung stehenden vorläufigen Referenz-
welche Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von
mengen erfolgt nach Maßgabe des Artikels 3 Nr. 2 und des
welchem Milcherzeuger, mit welchem Referenzfettge-
Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG)
halt auf ihn übertragen worden sind.
Nr. 857/84; die Länder teilen die während des neunten
Zwölfmonatszeitraumes zugeteilten vorläufigen Referenz- (3) Im Falle des § 16e Abs. 2 teilt die zuständige
mengen bis zum 1. Februar 1993 dem Bundesminister für Landesstelle dem Milcherzeuger die Freisetzung der Refe-
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit. renzmenge sowie den Zeitpunkt der Freisetzung mit. Die
Mitteilung ist auch an den jeweiligen Käufer und an das für
§ 16f diesen zuständige Hauptzollamt zu richten.
Milchanlieferung durch Dritte (4) § 19 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 gilt für vorläufige Referenz-
mengen entsprechend; ferner teilt der Käufer dem Bun-
Soweit ein Milcherzeuger in der Zeit vom 1. Januar 1990 desamt die Summe der übertragenen sowie der nach
bis zum 31. März 1991 aus einer landwirtschaftlichen § 16e Abs. 2 freigesetzten vorläufigen Referenzmengen
Produktionsgenossenschaft ausgeschieden ist und gegen mit.
diese einen Anspruch auf Ausstattung mit einer vorläu- § 16i
figen Referenzmenge erworben hat, wird bei der Berech-
Direktverkaufs-Referenzmengen
nung seiner Referenzmenge nach § 16 b die Milchanliefe-
rung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft Milcherzeuger im Sinne des § 16 a können Direktver-
im Kalenderjahr 1989 zu einem seinem Anspruch entspre- kaufs-Referenzmengen nur durch Umwandlung von
chenden Teil zugrunde gelegt. Entsprechendes gilt bei der bereits zugeteilten vorläufigen Referenzmengen erhalten.
Auflösung oder Teilung von landwirtschaftlichen Produk- Die Umwandlung erfolgt auf Antrag der Milcherzeuger
tionsgenossenschaften, bei der Umwandlung von land- durch das für ihren Betrieb zuständige Hauptzollamt. § 14
wirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Wege ist nicht anzuwenden.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1333
Abschnitt 5 sieht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche
Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchfüh-
Schlußvorschriften rung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforder-
lichen Angaben auszudrucken, soweit es die zuständige
§ 17 Stelle verlangt.
Äquivalenzmengen für Käse (2) Die Käufer melden an das Bundesamt bis zum
Die Äquivalenzmengen je kg Käse werden wie folgt 45. Tag nach Ablauf eines jeden Halbjahres eines Zwölf-
festgesetzt: monatszeitraumes gemäß dem vom Bundesamt im Bun-
desanzeiger veröffentlichten Muster folgende Daten:
Hartkäse 12,70 kg
1. die Summe der Anlieferungs-Referenzmengen,
Schnittkäse bis 10 % Fett i. Tr. 16,00 kg
2. die Änderungen der Anlieferungs-Referenzmengen,
Schnittkäse mit mehr als 1O % Fett i. Tr. 11,00 kg
3. die Summe der übergegangenen Anlieferungs-Referenz-
Halbfester Schnittkäse
mengen,
und Weichkäse bis 1o % Fett i. Tr. 11,00 kg
4. (weggefallen)
Halbfester Schnittkäse
und Weichkäse mit mehr als 10 % Fett i. Tr. 8,80 kg 5. die Summe der Anlieferungsmengen der Erzeuger,
denen eine Vergütung für die endgültige Aufgabe der
Frischkäse bis 1 o % Fett i. Tr. 5,00kg
Milcherzeugung bewilligt worden ist,
Frischkäse mit mehr als 1O % Fett i. Tr. 4,60kg 6. die Summe der nach § 7b zugeteilten Anlieferungs-
Sauermilch- und Kochkäse 10,00 kg Referenzmengen.
§ 20
§ 18
(weggefallen)
Anpassung der Referenzmengen
Die Referenzmengen werden angepaßt, sobald sich § 21
abzeichnet, daß die der Bundesrepublik Deutschland
durch die in § 1 genannten Rechtsakte zugewiesene Übergangsregelung
Gesamtgarantiemenge unter- oder überschritten wird. (1) Für die Zeit vom 2. April bis zum 30. Juni 1984
braucht der Käufer den Abgabebetrag erst bis zum
§ 19 14. Dezember 1984 abzuführen.
Mitwirkungs- und Duldungspflichten (2) Wenn vor dem 1. Oktober 1984 eine über § 6 Abs. 2
Nr. 2 Satz 2 hinausgehende Kürzung vorgenommen wor-
(1) Zum Zweck der Überwachung haben die Käufer, den ist, erfolgt eine Neuberechnung durch den Käufer
Milcherzeuger und Direktverkäufer den zuständigen Stel- insoweit nur, wenn der Milcherzeuger dies von dem Käufer
len das Betreten des Betriebes während der üblichen verlangt.
Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht
§ 22
kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Auf-
zeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Ein- (Inkrafttreten)
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 5)
Muster für die Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge
(Name und Anschrift des Käufers/Absenders)
An
(Anschrift des Milcherzeugers)
(Straße)
(PLZ, Ort)
Betreff: Ermittlung und Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge
und des durchschnittlichen gewogenen Fettgehalts
1. Anlieferung
Anlieferung im Kalenderjahr 1983 ······························ kg
Anlieferung im Kalenderjahr 1981 ······························ kg
Steigerung 09er Verminderung ······························%
2. Kürzungssatz
Basisabzug 4 %
Zusatzabzug entsprechend der Anlieferungssteigerung 1983 gegenüber 1981 + ······························%
Zusatzabzug entsprechend der Anlieferungsmenge 1983 + ······························%
Kürzung ······························%
3. Referenzmenge und Fettgehalt
Anlieferung im Kalenderjahr 1983 .............................. kg
Kürzung .................... % ······························ kg
Zwischensumme ······························ kg
Korrektur der Referenzmenge gern. § 4 Abs. 3 .................... kg x 2 % +······························kg
Referenzmenge ······························ kg
Referenzmenge (aufgerundet auf volle 100 kg) .............................. kg
Kürzungssatz insgesamt:
Anlieferung 1983 - Referenzmenge x
100 .............................. %
Anlieferung 1983
Durchschnittlicher gewogener Fettgehalt in dem dem Abrechnungszeitraum
vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum (April bis März) .............................. % Fett
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1335
4. Abrechnung nach Vierteljahren
Gemäß den monatlichen Anlieferungsmengen 1983 wird Ihre Referenzmenge wie folgt aufgeteilt:
April bis Juni .............................................................. kg Milch
Juli bis September .............................................................. kg Milch
Oktober bis Dezember .............................................................. kg Milch
Januar bis März .............................................................. kg Milch
5. Hinweise
Die vierteljährliche Abrechnung erfolgt vorläufig und ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes. Die Endabrechnung
wird am Ende des Zwölfmonatszeitraums unter Einbeziehung des Fettgehaltes vorgenommen.
Sollter:, Sie
- die Ergänzung Ihrer Anlieferungs-Referenzmenge nach § 5 der Milch-Garantiemengen-Verordnung,
- das Vorliegen einer besonderen Situation nach Artikel 3 Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates
vom 31. März 1984 (ABI. EG Nr. L 90 S. 13),
- das Vorliegen einer besonderen Situation nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom
16. Mai 1984 (ABI. EG Nr. L 132 S. 11 ),
- das Vorliegen einer besonderen Situation nach § 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung oder
- den Übergang von Referenzmengen auf Grund von Kauf, Pacht oder Erbrecht
geltend machen wollen, wird eine Neuberechnung Ihrer Anlieferungs-Referenzmenge vorgenommen.
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 2
(zu§ 5 Abs. 1)
Muster für die Mitteilung über Lieferungen an andere Käufer
(Name und Anschrift des Milcherzeugers) (Ort, Datum)
An
(Anschrift des Käufers)
(Straße)
(PLZ, Ort)
Ich habe in der Zeit vom ........................................................................ bis ....................................................................... .
an den Käufer .....................................................................................................................................................................
die nachstehenden Milchmengen geliefert .................................................................................................................... kg.
Sofern es sich um Lieferungen ab dem 1. April 1983 handelt:
Diese Milchmenge hatte einen durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt von .. ... .. .. ... .. ... ... .. .. .. .. .. ... .. ... .. .. .. .... ... .. . % Fett.
Zum Nachweis der von mir gemachten Angaben füge ich gemäß § 9 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung
folgende Anlagen bei:
(Unterschrift des Milcherzeugers)
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1337
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Mitwirkung der Bewohner
von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige
in Angelegenheiten des Heimbetriebes (HeimMitwirkungsV)
Vom 16. Juli 1992
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Heimgesetzes in der Zweiter Abschnitt
Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 Amtszeit des Heimbeirates §
S. 763) verordnet der Bundesminister für Familie und
Senioren: Amtszeit 12
Neuwahl des Heimbeirates 13
Artikel 1 Erlöschen der Mitgliedschaft 14
Nachrücken der Ersatzmitglieder 15
Die Verordnung über die Mitwirkung der Bewohner von
Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Dritter Abschnitt
Volljährige in Angelegenheiten des Heimbetriebes vom
Geschäftsführung des Heimbeirates
19. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1819) wird wie folgt geändert:
Vorsitzender 16
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Sitzungen des Heimbeirates 17
„Verordnung Beschlüsse des Heimbeirates 18
über die Mitwirkung der Heimbewohner Sitzungsniederschrift 19
in Angelegenheiten des Heimbetriebs Tätigkeitsbericht des Heimbeirates 20
(Heimmitwirkungsverordnung - HeimmitwV)".
Kosten und Sachaufwand des Heimbeirates 21
2. Die Inhaltsübersicht wird nach der Eingangsformel
Vierter Abschnitt
eingefügt und wie folgt gefaßt:
Stellung der Heimbeiratsmitglieder
„Inhaltsübersicht
Ehrenamtliche Tätigkeit 22
Erster Teil Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot 23
Heimbeirat und Heimfürsprecher 24
Verschwiegenheitspflicht
Erster Abschnitt
Fünfter Abschnitt
Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten
Heimfürsprecher
§
Bestellung des Heimfürsprechers 25
Wahl von Heimbeiräten
Aufhebung der Bestellung des Heimfürsprechers 26
Aufgaben der Träger 2
Beendigung der Tätigkeit 27
Wahlberechtigung und Wählbarkeit 3
Stellung und Amtsführung des Heimfürsprechers 28
Zahl der Heimbeiratsmitglieder 4
Wahlverfahren 5 zweiter Teil
Bestellung des Wahlausschusses 6
Mitwirkung
Vorbereitung und Durchführung der Wahl 7 des Heimbeirates und des Heimfürsprechers
Mithilfe des Leiters 8 Aufgaben des Heimbeirates 29
Wahlschutz und Wahlkosten 9 Mitwirkung bei Entscheidungen 30
Wahlanfechtung 10 Mitwirkung bei Leistung von Finanzierungsbeiträgen 31
Mitteilung an die zuständige Behörde 11 Form und Durchführung der Mitwirkung des
Heimbeirates 32
Abweichende Bestimmungen für die Bildung des
Heimbeirates 11a Mitwirkung des Heimfürsprechers 33
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Dritter Teil 9. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften § „Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Ordnungswidrigkeiten 34 Vorsitzenden."
Inkrafttreten 35".
10. In § 20 wird das Wort „Kalenderjahr" durch das Wort
,,Amtsjahr" ersetzt.
3. Die Überschrift des Ersten Teils wird wie folgt ge- 11. Dem § 24 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
faßt:
„Satz 1 gilt für die nach § 17 Abs. 4 teilnehmenden
,,Heimbeirat und Heimfürsprecher". Personen entsprechend."
4. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: 12. Nach dem Vierten Abschnitt wird folgender Abschnitt
,,(3) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie eingefügt:
Heimbeiratsmitglieder zu wählen sind. Er kann für „Fünfter Abschnitt
jeden Bewerber nur eine Stimme abgeben. Gewählt
Heimfürsprecher
sind die Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich
vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das § 25
Los."
Bestellung des Heimfürsprechers
(1) Die zuständige Behörde hat unverzüglich einen
5. § 6 Abs. 3 wird gestrichen.
Heimfürsprecher zu bestellen, sobald die Vorausset-
zungen für seine Bestellung nach § 5 Abs. 2 des
6. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Gesetzes gegeben sind.
,,(1) Der Träger des Heims hat die zuständige Behör- (2) Die regelmäßige Amtszeit des Heimfürsprechers
de innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des in § 12
beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zuläs-
genannten Zeitraumes oder bis spätestens drei Mona-
sig.
te nach Betriebsaufnahme über die Bildung eines
Heimbeirates zu unterrichten. Ist ein Heimbeirat nicht (3) Zum Heimfürsprecher kann nur bestellt werden,
gebildet worden, so hat dies der Träger des Heims der wer nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten
zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe un- und den sonstigen Umständen des Einzelfalls zur
verzüglich mitzuteilen. In diesen Fällen hat die zustän- Ausübung dieses Amts geeignet ist. Er muß von der
dige Behörde in enger Zusammenarbeit mit Träger zuständigen Behörde und dem Träger des Heims
und Leiter des Heims in geeigneter Weise auf die unabhängig sein. Die Bestellung bedarf der Zustim-
Bildung eines Heimbeirates hinzuwirken, sofern nicht mung des Bestellten.
die besondere personelle Struktur der Bewohner- (4) Die Bestellung ist dem Heimfürsprecher und
schaft der Bildung eines Heimbeirates entgegen- dem Träger des Heims schriftlich mitzuteilen. Der
steht." Träger des Heims hat die Bewohner in geeigneter
Weise von der Bestellung zu unterrichten.
7. Nach § 11 wird folgender neuer § 11 a eingefügt:
(5) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
,,§ 11a
Abweichende Bestimmungen § 26
für die Bildung des Heimbeirates Aufhebung
der Bestellung des Heimfürsprechers
Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Abwei-
chungen von der Mindestwohndauer nach § 3 Abs. 2, (1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung auf-
der Zahl der Mitglieder des Heimbeirates nach § 4, der zuheben, wenn
Zahl der einen Wahlvorschlag unterstützenden Wahl- 1. der Heimfürsprecher die Voraussetzungen für das
berechtigten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und den Fristen Amt nicht mehr erfüllt,
und der Zahl der Wahlberechtigten nach§ 6 zulassen,
wenn dadurch die Bildung eines Heimbeirates ermög- 2. der Heimfürsprecher gegen seine Amtspflichten
licht wird. Abweichungen von § 4 dürfen die Funktions- verstößt,
fähigkeit des Heimbeirates nicht beeinträchtigen." 3. der Heimfürsprecher sein Amt niederlegt oder
4. ein Heimbeirat gebildet worden ist.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
(2) Die zuständige Behörde kann die Bestellung
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: aufheben, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit
,,Er hat die Mitglieder des Heimbeirates und nach- zwischen dem Heimfürsprecher und den Heimbewoh-
richtlich die Ersatzmitglieder (§ 15 Abs. 2) zu der nern nicht mehr möglich ist.
Sitzung rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesord- (3) § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.
nung einzuladen."
b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird gestrichen. § 27
Beendigung der Tätigkeit
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit
Nach dem Wort „Bewohner" sind die Worte „oder
dritte Personen" einzufügen. 1. Ablauf seiner Amtszeit,
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1339
2. Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige 17. § 28 wird § 32 und wie folgt geändert:
Behörde nach § 26. a) In Absatz 2 wird das Wort „ausreichend" durch die
Worte „ausreichend und rechtzeitig" ersetzt.
§ 28
Stellung und Amtsführung b) In Absatz 3 wird der Bezug „26 und 27" durch den
des Heimfürsprechers Bezug „30, 31" ersetzt.
(1) Für die Stellung und Amtsführung des Heimfür- 18. Nach § 32 wird folgender § 33 eingefügt:
sprechers gelten die§§ 20, 21 Abs. 2 sowie§§ 23 und
24 entsprechend. ,,§ 33
Mitwirkung des Heimfürsprechers
(2) Der Heimträger hat den Heimfürsprecher bei der
Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 29 bis 32 gelten für die Mitwirkung des
Heimfürsprechers entsprechend."
(3) Die durch die Tätigkeit des Heimfürsprechers
entstehenden erforderlichen Kosten werden von dem 19. § 29 wird § 34 und wie folgt geändert:
Träger des Heims übernommen.
a) In Nummer 1 wird „oder 3" gestrichen.
(4) Der Heimträger hat dem Heimfürsprecher zur
Ausübung seines Amtes Zutritt zum Heim zu gewäh- b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
ren und ihm zu ermöglichen, sich mit den Bewohnern „4. entgegen § 23, auch in Verbindung mit § 28
in Verbindung zu setzen." Abs. 1, ein Mitglied des Heimbeirates oder den
Heimfürsprecher bei der Erfüllung seiner Auf-
13. Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt ge- gaben behindert oder wegen seiner Tätigkeit
faßt: benachteiligt oder begünstigt,".
„Mitwirkung des Heimbeirates c) In Nummer 5 wird „28" durch „32" ersetzt.
und des Heimfürsprechers".
20. Die§§ 30 und 31 werden aufgehoben.
14. § 25 wird § 2~ und in Nummer 4 wie folgt geändert:
21. § 32 wird§ 35.
,,26 und 27" wird durch „30, 31" ersetzt.
22. In § 1, § 2, § 3, § 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 8,
§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 14, § 17 Abs. 2 und 3, § 21,
15. § 26 wird § 30 und wie folgt geändert:
§ 29, § 30, § 31 Abs. 1 und 2, § 32 werden jeweils die
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Änderung" Worte „die Einrichtung", ,,der Einrichtung", ,,einer ande-
die Worte „der Musterverträge für Bewohner und" ren Einrichtung", ,,die Einrichtungen", ,,der Einrichtun-
eingefügt. gen", ,,Einrichtungen", ,,Einrichtung", ,,eine Einrich-
b) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: tung", ,,einer Einrichtung" und „der Einrichtung oder
ihrer" durch die Worte „das Heim", ,,des Heims", ,,dem
,,6. Unterkunft, Betreuung und Verpflegung,". Heim", ,,Heime", ,,Heim", ,,eines Heims", ,,des Heims
oder seiner", ,,einem Heim", ,,einem anderen Heim",
,,ein Heim" und „Heimen" ersetzt.
16. § 27 wird § 31 und wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: Artikel 2
„Der Träger hat insbesondere anhand der in Satz 1
genannten Pläne über die wirtschaftliche Lage des Der Bundesminister für Familie und Senioren kann den
Wortlaut der Heimmitwirkungsverordnung in der vom In-
Heims schriftlich zu berichten. Der Heimbeirat
kann hierbei auch Auskünfte über die Vermögens- krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
und Ertragslage des Heims und, sofern vom Träger
ein Jahresabschluß aufgestellt worden ist, Einsicht
in den Jahresabschluß verlangen." Artikel 3
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bau" die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Worte „zum Erwerb," eingefügt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Juli 1992
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Heimmitwirkungsverordnung
Vom 16. Juli 1992
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Mitwirkung der Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen und
Pflegeheimen für Volljährige in Angelegenheiten des Heimbetriebes vom 16. Juli
1992 (BGBI. 1 S. 1337) wird nachstehend der Wortlaut der Heimmitwirkungsver-
ordnung in der ab 23. Juli 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die am 1. August 1976 in Kraft getretene Verordnung über die Mitwirkung der
Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljäh-
rige in Angelegenheiten des Heimbetriebes vom 19. Juli 1976 (BGBI. 1
s. 1819),
2. die am 23. Juli 1992 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des§ 5 des Heimgesetzes vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1873),
zu 2. des § 5 Abs. 3 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 763).
Bonn, den 16. Juli 1992
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1341
Verordnung
über die Mitwirkung der Heimbewohner
in Angelegenheiten des Heimbetriebes
(Heimmitwirkungsverordnung - HeimmitwV)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Beschlüsse des Heimbeirates 18
Heimbeirat und Heimfürsprecher Sitzungsniedersch ritt 19
Tätigkeitsbericht des Heimbeirates 20
Erster Abschnitt Kosten und Sachaufwand des Heimbeirates 21
Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten
Vierter Abschnitt
§
Stellung der Heimbeiratsmitglieder
Wahl von Heimbeiräten
Aufgaben der Träger 2 Ehrenamtliche Tätigkeit 22
Wahlberechtigung und Wählbarkeit 3 Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot 23
Zahl der Heimbeiratsmitglieder 4 Verschwiegenheitspflicht 24
Wahlverfahren 5
Fünfter Abschnitt
Bestellung des Wahlausschusses 6
Heimfürsprecher
Vorbereitung und Durchführung der Wahl 7
Mithilfe des Leiters 8 Bestellung des Heimfürsprechers 25
Wahlschutz und Wahlkosten 9 Aufhebung der Bestellung des Heimfürsprechers 26
Wahlanfechtung 10 Beendigung der Tätigkeit 27
Mitteilung an die zuständige Behörde 11 Stellung und Amtsführung des Heimfürsprechers 28
Abweichende Bestimmungen für die
Bildung des Heimbeirates zweiter Teil
11 a
Mitwirkung des Heimbeirates
zweiter Abschnitt und des Heimfürsprechers
Amtszeit des Heimbeirates Aufgaben des Heimbeirates 29
Amtszeit 12 Mitwirkung bei Entscheidungen 30
Neuwahl des Heimbeirates 13 Mitwirkung bei Leistung von Finanzierungsbeiträgen 31
Erlöschen der Mitgliedschaft 14 Form und Durchführung der Mitwirkung des Heimbeirates 32
Nachrücken der Ersatzmitglieder 15 Mitwirkung des Heimfürsprechers 33
Dritter Abschnitt Dritter Teil
Geschäftsführung des Heimbeirates Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
Vorsitzender 16 Ordnungswidrigkeiten 34
Sitzungen des Heimbeirates 17 Inkrafttreten 35
Erster Teil aufnehmen, Heimbeiräte gebildet. Ihre Mitglieder werden
von den Bewohnern der Heimen gewählt.
Heimbeirat und Heimfürsprecher
(2) Für Teile der Einrichtung können eigene Heimbeiräte
Erster Abschnitt gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung der Bewoh-
ner besser gewährleistet wird.
Bildung und Zusammensetzung
von Heimbeiräten
§2
§ 1 Aufgaben der Träger
Wahl von Heimbeiräten
Die Träger des Heims haben auf die Bildung von Heim-
(1) Zur Mitwirkung der Bewohner in Angelegenheiten beiräten hinzuwirken. Ihre Selbständigkeit bei der Erfül-
des Heimbetriebes werden in Heimen nach § 1 Abs. 1 des lung der ihnen obliegenden Aufgaben wird durch die Bil-
Gesetzes, die in der Regel mindestens sechs Personen dung von Heimbeiräten nicht berührt.
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§3 (2) Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Wahlberechtigung und Wählbarkeit sollen die besonderen Gegebenheiten in den einzelnen
Heimen, vor allem Zusammensetzung der Wahlberechtig-
(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag ten, Art, Größe, Zielsetzung und Ausstattung berücksich-
auf Dauer in dem Heim aufgenommen worden sind (Be- tigt werden.
wohner).
(3) Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfa-
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag cher Stimmenmehrheit.
mindestens zwei Monate das Heim bewohnen.
§8
§4 Mithilfe des Leiters
Zahl der Heimbeiratsmitglieder Der Leiter des Heims hat die Vorbereitung und Durch-
führung der Wahl in dem erforderlichen Maße personell
Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der Regel
und sächlich zu unterstützen, insbesondere dem Wahlaus-
6 bis 20 Bewohnern aus einem Mitglied (Heim- schuß die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stel-
sprecher), len und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
21 bis 50 Bewohnern aus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Bewohnern aus fünf Mitgliedern,
151 bis 250 Bewohnern aus sieben Mitgliedern, §9
über 250 Bewohnern aus neun Mitgliedern. Wahlschutz und Wahlkosten
(1) Die Wahl des Heimbeirates darf nicht behindert oder
§5 durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Ge-
währung oder Versprechen von Vorteilen beeinflußt wer-
Wahlverfahren den.
( 1) Der Heimbeirat wird in gleicher, geheimer und unmit-
(2) Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der
telbarer Wahl gewählt. Träger des Heims.
(2) Zur Wahl des Heimbeirates können die Wahlberech-
tigten Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag ist § 10
von mindestens drei Wahlberechtigten zu unterstützen. Wahlanfechtung
(3) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie
(1) Mindestens drei Wahlberechtigte oder der Leiter des
Heimbeiratsmitglieder zu wählen sind. Er kann für jeden
Heims können binnen einer Frist von zwei Wochen, vom
Bewerber nur eine Stimme abgeben. Gewählt sind die
Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an ge-
Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
rechnet, die Wahl bei der zuständigen Behörde anfechten,
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht,
die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wor-
§6 den und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine Anfech-
tung ist ausgeschlossen, wenn durch den Verstoß das
Bestellung des Wahlausschusses Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden
(1) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit konnte.
bestellt der Heimbeirat drei Wahlberechtigte als Wahlaus- (2) Über die Anfechtung entscheidet die zuständige
schuß und einen von ihnen als Vorsitzenden. Behörde.
(2) Besteht vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des
Heimbeirates kein Wahlausschuß, so hat ihn der Leiter § 11
des Heims zu bestellen. Soweit hierfür Wahlberechtigte Mitteilung an die zuständige Behörde
nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, hat
der Leiter Mitarbeiter des Heims zu Mitgliedern des Wahl- (1) Der Träger des Heims hat die zuständige Behörde
ausschusses zu bestellen. innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des in § 12 ge-
nannten Zeitraumes oder bis spätestens drei Monate nach
Betriebsaufnahme über die Bildung eines Heimbeirates zu
§7
unterrichten. Ist ein Heimbeirat nicht gebildet worden, so
Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat dies der Träger des Heims der zuständigen Behörde
unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen. In die-
(1) Der Wahlausschuß hat unverzüglich die Wahlvor-
sen Fällen hat die zuständige Behörde in enger Zusam-
schläge und die Zustimmungserklärung der Vorgeschlage-
menarbeit mit Träger und Leiter des Heims in geeigneter
nen zur Annahme einer Wahl einzuholen, Ort und Zeit der
Weise auf die Bildung eines Heimbeirates hinzuwirken,
Wahl zu bestimmen, eine Liste der Wahlvorschläge aufzu-
sofern nicht die besondere personelle Struktur der Bewoh-
stellen und diese Liste sowie den Gang der Wahl be-
nerschaft der Bildung eines Heimbeirates entgegensteht.
kanntzugeben. Er hat ferner die Wahlhandlung zu über-
wachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Heimbeirat vor
in einer Niederschrift festzustellen. Das Ergebnis der Wahl Ablauf der regelmäßigen Amtszeit nach § 13 neu zu wäh-
hat er in dem Heim durch Aushang oder in anderer geeig- len ist. Die Frist zur Mitteilung beginnt mit dem Eintritt der
neter Weise bekanntzumachen. die Neuwahl begründenden Tatsachen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1343
§ 11 a (2) Der Vorsitzende vertritt den Heimbeirat im Rahmen
Abweichende Bestimmungen der von diesem gefaßten Beschlüsse.
für die Bildung des Heimbeirates
Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Abwei- § 17
chungen von der Mindestwohndauer nach § 3 Abs. 2, der Sitzungen des Heimbeirates
Zahl der Mitglieder des Heimbeirates nach § 4, der Zahl
der einen Wahlvorschlag unterstützenden Wahlberechtig- (1) Der Vorsitzende des Heimbeirates beraumt die Sit-
ten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und den Fristen und der Zahl zungen an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die
der Wahlberechtigten nach § 6 zulassen, wenn dadurch Verhandlung. Er hat die Mitglieder des Heimbeirates und
die Bildung eines Heimbeirates ermöglicht wird. Abwei- nachrichtlich die Ersatzmitglieder (§ 15 Abs. 2) zu der Sit-
chungen von § 4 dürfen die Funktionsfähigkeit des Heim- zung rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung einzu-
beirates nicht beeinträchtigen. laden.
(2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Heimbei-
rates oder des Leiters des Heims hat der Vorsitzende eine
zweiter Abschnitt
Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Be-
Amtszeit des Heimbeirates ratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
§ 12 (3) Der Leiter des Heims ist vom Zeitpunkt der Sitzung
rechtzeitig zu verständigen. An Sitzungen, zu denen der
Amtszeit Leiter ausdrücklich eingeladen wird, hat er teilzunehmen.
Die regelmäßige Amtszeit des Heimbeirates beträgt (4) Der Heimbeirat kann beschließen, daß die Bewohner
zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Wahl oder dritte Personen an einer Sitzung oder an Teilen der
oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Heimbeirat be- Sitzung teilnehmen können.
steht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit.
§ 13 § 18
Neuwahl des Heimbeirates Beschlüsse des Heimbeirates
Der Heimbeirat ist neu zu wählen, wenn die Gesamtzahl ( 1) Die Beschlüsse des Heimbeirates werden mit einfa-
der ursprünglich gewählten Mitglieder um mehr als die cher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
Hälfte der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder der Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
Heimbeirat mit Mehrheit der Mitglieder seinen Rücktritt sitzenden.
beschlossen hat.
(2) Der Heimbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens
§ 14 die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Heimbeirat erlischt durch § 19
1. Ablauf der Amtszeit, Sitzungsniederschrift
2. Niederlegung des Amtes,
Über jede Verhandlung des Heimbeirates ist eine Nie-
3. Ausscheiden aus dem Heim. derschrift aufzunehmen, die mindestens die Sitzungsteil-
nehmer, den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmen-
§ 15 mehrheit, mit der sie gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift
ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu
Nachrücken der Ersatzmitglieder
unterzeichnen.
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Heimbeirat aus, so tritt
ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied § 20
des Heimbeirates zeitweilig verhindert ist. Tätigkeitsbericht des Heimbeirates
(2) Die Ersatzmitglieder werden aus den nicht gewählten Der Heimbeirat hat einmal in jedem Amtsjahr den Be-
Bewohnern der Vorschlagsliste entnommen. Der nicht ge- wohnern einen Tätigkeitsbericht in geeigneter Weise zu
wählte Bewohner mit der nächsthöheren Stimmenzahl tritt erstatten.
als Ersatzmitglied ein.
§ 21
Kosten und Sachaufwand des Heimbeirates
Dritter Abschnitt
Geschäftsführung des Heimbeirates (1) Der Träger des Heims gewährt dem Heimbeirat die
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Hilfen. Die
hierdurch entstehenden Kosten übernimmt der Träger des
§ 16
Heims.
Vorsitzender
(2) Dem Heimbeirat sind in dem Heim geeignete Mög-
(1) Der Heimbeirat wählt mit einfacher Mehrheit aus lichkeiten für Mitteilungen zu eröffnen, insbesondere Plät-
seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. ze für Anschläge zur Verfügung zu stellen.
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Vierter Abschnitt 1. der Heimfürsprecher die Voraussetzungen für das Amt
nicht mehr erfüllt,
Stellung der Heimbeiratsmitglieder
2. der Heimfürsprecher gegen seine Amtspflichten ver-
§ 22 stößt,
Ehrenamtliche Tätigkeit 3. der Heimfürsprecher sein Amt niederlegt oder
4. ein Heimbeirat gebildet worden ist.
Die Mitglieder des Heimbeirates führen ihr Amt unent-
geltlich. (2) Die zuständige Behörde kann die Bestellung aufhe-
ben, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen
§ 23 dem Heimfürsprecher und den Heimbewohnern nicht mehr
möglich ist.
Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
(3) § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.
Die Mitglieder des Heimbeirates dürfen bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit
nicht benachteiligt oder begünstigt werden. § 27
Beendigung der Tätigkeit
§ 24
Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit
Verschwiegenheitspflicht
1 . Ablauf seiner Amtszeit,
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Heimbeira- 2. Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Be-
tes haben über die ihnen bei Ausübung des Amtes be- hörde nach § 26.
kanntgewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Still-
schweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den § 28
übrigen Mitgliedern des Heimbeirates. Satz 1 gilt für die Stellung und Amtsführung
nach § 17 Abs. 4 teilnehmenden Personen entspre- des Heimfürsprechers
chend.
(1) Für die Stellung und Amtsführung des Heimfürspre-
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht für chers gelten die §§ 20, 21 Abs. 2 sowie §§ 23 und 24
Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind entsprechend.
oder ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behand-
lung bedürfen. (2) Der Heimträger hat den Heimfürsprecher bei der
Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Fünfter Abschnitt (3) Die durch die Tätigkeit des Heimfürsprechers entste-
henden erforderlichen Kosten werden von dem Träger des
Heimfürsprecher Heims übernommen.
§ 25 (4) Der Heimträger hat dem Heimfürsprecher zur Aus-
übung seines Amtes Zutritt zum Heim zu gewähren und
Bestellung des Heimfürsprechers ihm zu ermöglichen, sich mit den Bewohnern in Verbin-
(1) Die zuständige Behörde hat unverzüglich einen dung zu setzen.
Heimfürsprecher zu bestellen, sobald die Voraussetzun-
gen für seine Bestellung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes
gegeben sind.
zweiter Teil
Mitwirkung des Heimbeirates
(2) Die regelmäßige Amtszeit des Heimfürsprechers
beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
und des Heimfürsprechers
(3) Zum Heimfürsprecher kann nur bestellt werden, wer § 29
nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und den
sonstigen Umständen des Einzelfalls zur Ausübung dieses Aufgaben des Heimbeirates
Amts geeignet ist. Er muß von der zuständigen Behörde Der Heimbeirat hat folgende Aufgaben:
und dem Träger des Heims unabhängig sein. Die Bestel-
lung bedarf der Zustimmung des Bestellten. 1. Maßnahmen des Heimbetriebes, die den Bewohnern
des Heims dienen, bei dem Leiter oder dem Träger des
(4) Die Bestellung ist dem Heimfürsprecher und dem Heims zu beantragen,
Träger des Heims schriftlich mitzuteilen. Der Träger des
2. Anregungen und Beschwerden von Bewohnern entge-
Heims hat die Bewohner in geeigneter Weise von der
genzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhand-
Bestellung zu unterrichten.
lungen mit dem Leiter oder in besonderen Fällen mit
(5) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. dem Träger auf ihre Erledigung hinzuwirken,
3. die Eingliederung der Bewohner in dem Heim zu för-
§ 26 dern,
Aufhebung 4. bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach den
der Bestellung des Heimfürsprechers §§ 30, 31 mitzuwirken,
(1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzu- 5. vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuß zu bestel-
heben, wenn len (§ 6),
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1345
6. den Bewohnern einen Tätigkeitsbericht zu erstatten § 32
(§ 20). Form und Durchführung
der Mitwirkung des Heimbeirates
§ 30
(1) Die Mitwirkung des Heimbeirates soll von dem Be-
Mitwirkung bei Entscheidungen mühen um gegenseitiges Vertrauen und Verständnis zwi-
Der Heimbeirat wirkt bei Entscheidungen des Leiters schen Bewohnern, Leiter und Träger des Heims bestimmt
oder des Trägers in folgenden Angelegenheiten mit: sein.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Heimbeirat
1. Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Be-
durch den Leiter oder durch den Träger des Heims ausrei-
wohner und der Heimordnung,
chend und rechtzeitig zu informieren und nach Möglichkeit
2. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen, auch fachlich zu beraten.
3. Änderung der Heimkostensätze, (3) Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 30,
4. Planung oder Durchführung von Veranstaltungen, 31 hat der Leiter oder der Träger des Heims mit dem
Heimbeirat vor ihrer Durchführung rechtzeitig und mit dem
5. Freizeitgestaltung, Ziel einer Verständigung zu erörtern. Anregungen des
6. Unterkunft, Betreuung und Verpflegung, Heimbeirates sind in die Überlegungen bei der Vorberei-
tung der Entscheidungen einzubeziehen.
7. Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des
Heimbetriebes, (4) Anträge oder Beschwerden des Heimbeirates sind
8. Zusammenschluß mit einem anderen Heim, vom Leiter oder vom Träger des Heims in angemessener
Frist zu bescheiden.
9. Änderung der Art und des Zweckes des Heims oder
§ 33
seiner Teile,
Mitwirkung des Heimfürsprechers
10. umfassende bauliche Veränderungen oder Instand-
setzungen des Heims. Die §§ 29 bis 32 gelten für die Mitwirkung des Heimfür-
sprechers entsprechend.
§ 31
Dritter Teil
Mitwirkung
bei Leistung von Finanzierungsbeiträgen
Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
(1) Wenn im Zusammenhang mit der Unterbringung § 34
eines Bewohners in dem Heim von ihm oder von Dritten zu
seinen Gunsten Finanzierungsbeiträge an den Träger ge- Ordnungswidrigkeiten
leistet worden sind, wirkt der Heimbeirat auch bei der Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des
Aufstellung der Haushalts- oder Wirtschaftspläne mit. Dem Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Heimbeirat sind zu diesem Zweck die erforderlichen Infor-
mationen zu geben. Der Träger hat insbesondere anhand 1. entgegen § 6 Abs. 2 einen Wahlausschuß nicht bestellt
der in Satz 1 genannten Pläne über die wirtschaftliche oder entgegen § 8 die für die Vorbereitung oder Durch-
Lage des Heims schriftlich zu berichten. Der Heimbeirat führung der Wahl erforderliche personelle oder sächli-
kann hierbei auch Auskünfte über die Vermögens- und che Unterstützung nicht gewährt,
Ertragslage des Heims und, sofern vom Träger ein Jahres- 2. entgegen § 9 Abs. 1 die Wahl des Heimbeirates behin-
abschluß aufgestellt worden ist, Einsicht in den Jahresab- dert oder beeinflußt,
schluß verlangen. 3. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Mitteilung
unterläßt,
(2) Finanzierungsbeiträge im Sinne des Absatzes 1 sind
4. entgegen§ 23, auch in Verbindung mit§ 28 Abs. 1, ein
alle Leistungen, die über das für die Unterbringung verein-
barte laufende Entgelt hinaus zum Bau, zum Erwerb, zur Mitglied des Heimbeirates oder den Heimfürsprecher
bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder we-
Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des
gen seiner Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt,
Heims erbracht worden sind.
5. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 Entscheidungen vor ihrer
(3) Die Mitwirkung des Heimbeirates entfällt, wenn alle Durchführung nicht rechtzeitig erörtert.
Ansprüche, die gegenüber dem Träger durch die Leistung
von Finanzierungsbeiträgen begründet worden sind, durch
Verrechnung, Rückzahlung oder in sonstiger Weise erlo- § 35
schen sind. (Inkrafttreten)
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Berichtigung
der Rasenmäherlärm-Verordnung-Änderungsverordnung
Die Rasenmäherlärm-Verordnung-Änderungsverordhung vom 13. Juli 1992
(BGBI. 1 S. 1246) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 3 Satz 2 ist die Angabe „17. Juni 1992" durch die Angabe „17. Juli 1992"
zu ersetzen.
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 15. Juli 1992
Tag Inhalt Seite
9. 7. 92 Gesetz zu dem Vertrag vom 27. Februar 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über gute Nachbarschaft und
freundschaftliche Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462
9. 7. 92 Gesetz zu dem Vertrag vom 6. Februar 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Ungarn über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa . . . . . . . 474
24. 6. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters sowie des Protokolls zu diesem
Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1992 1347
Nr. 22, ausgegeben am 16. Juli 1992
Tag I n h a It Seite
1. 7. 92 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 60 über einheitliche Vorschriften für die
Genehmigung zweirädriger Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der vom Fahrzeug-
führer betätigten Bedienteile und der Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontrolleuchten und Anzeige-
vorrichtungen (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 60) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 486
1. 7. 92 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 61 über einheitliche Vorschriften für die
Genehmigung der Nutzfahrzeuge hinsichtlich der außen vorstehenden Teile vor der Führerhausrück-
wand (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 61) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487
8. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Heimtieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488
26. 5. 92 Bekanntmachung der deutsch-saudiarabischen Zusatzvereinbarungen zur Vereinbarung über die
Zusammenarbeit in Forschung, Entwicklung und Demonstration zur solaren Erzeugung von Wasser-
stoff und seiner Nutzung (HYSOLAR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489
10. 6. 92 Bekanntmachung der deutsch-rumänischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) . . . . 494
11. 6. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit dritten Staaten über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 496
12. 6. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 496
17. 6. 92 Bekanntmac~_ung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Osterreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497
19. 6. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Simbabwe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499
Die ECE-Regelungen Nr. 60 und 61 werden als Anlagebände zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten
des Bundesgesetzblattes Teil II werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 60): 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 61): 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminis1er der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Veriags-
ges.m.b.H. • Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2.56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,68 DM (7,68 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 9,68 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 5702 A , Gebühr bezahh
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
3. 7.92 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der spongi-
formen Rinderenzephalopathie bei der Einfuhr von Rinder-
embryonen aus dem Vereinigten Königreich 5481 (126 10. 7. 92) 11. 7. 92
neu: 7831-1-43-58
23. 6. 92 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord zur
Aufhebung von schiffahrtspolizeilichen Anordnungen der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord und Dritte Bekanntma-
chung zur Änderung der Bekanntmachung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Nord zur Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung 5565 (128 14. 7. 92) s. Art. IV
neu: 9511-1-22; 9511-1-15, 9511-1-18, 9511-1-17, 9511-1-21