1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
Vom 14. Juli 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 890), wird wie folgt geändert:
Artikel 87 d Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt.
Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch
Bundesgesetz entschieden."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 14. Juli 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Die Bundesministerin der Justiz
Le uth e u sse r-Sch narren berge r
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1255
Sechsundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Menschenhandel
(26. StrÄndG)
Vom 14. Juli 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1. auf eine andere Person in Kenntnis der Hilflosigkeit,
die mit ihrem Aufenthalt in ·einem fremden Land
verbunden ist, oäer
Artikel 1 2. auf eine Person unter einundzwanzig Jahren
Änderung des Strafgesetzbuches einwirkt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- Prostitution zu bestimmen, oder sie dazu bringt, diese
chung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160), zuletzt aufzunehmen oder fortzusetzen.
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Februar (3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch
1992 (BGBI. 1 S. 372), wird wie folgt geändert: strafbar."
1. In § 6 Nr. 4 werden die Wörter „Förderung der Prostitu- 5. § 181 wird wie folgt gefaßt:
tion in den Fällen des§ 180a Abs. 3 bis 5 und" durch
die Wörter „Menschenhandel(§ 180b) und schwerer" ,,§ 181
ersetzt. Schwerer Menschenhandel
(1) Wer eine andere Person
2. § 138 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: 1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen
„5. eines schweren Menschenhandels in den Fällen Übel oder durch List zur Aufnahme oder Fortset-
des§ 181 Abs. 1 Nr. 2 oder 3,". zung der Prostitution bestimmt,
2. durch List anwirbt oder gegen ihren Willen mit
3. § 180 a Abs. 3 bis 5 wird aufgehoben. Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen
Übel oder durch List entführt, um sie in Kenntnis der
4. Nach § 180 a wird folgender § 180 b eingefü_gt: Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem frem-
,,§ 180b den Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen
zu bringen, die sie an oder vor einer dritten Person
Menschenhandel vornehmen oder von einer dritten Person an sich
(1) Wer auf eine andere Person seines Vermögens- vornehmen lassen soll, oder
vorteils wegen einwirkt, um sie in Kenntnis einer 3. gewerbsmäßig anwirbt, um sie in Kenntnis der Hilf-
Zwangslage zur Aufnahme oder Fortsetzung der Pro- losigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden
stitution zu bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird der Prostitution zu bestimmen,
bestraft, wer auf eine andere Person seines Vermö-
gensvorteils wegen einwirkt, um sie in Kenntnis der wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Jahren bestraft.
Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu brin- (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
gen, die sie an oder vor einer dritten Person vornehmen strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren."
oder von einer dritten Person an sich vornehmen las-
sen soll.
6. In § 181 b wird die Angabe,,, 180a Abs. 3 bis 5, der
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu §§ 181 und 181 a" durch die Angabe „und der§§ 180b
zehn Jahren wird bestraft, wer bis 181 a" ersetzt.
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel 2 durch die Wörter „schweren Menschenhandel nach § 181
Änderung der Strafprozeßordnung Abs. 1 Nr. 2, 3" ersetzt.
In § 100 a Satz 1 Nr. 2 der Strafprozeßordnung in der Artikel 3
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 Inkrafttreten
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 372) geändert worden Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
ist, werden die Wörter „Menschenhandel nach § 181 Nr. 2" Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. Juli 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Le uth e u sser-Sc h narren berge r
Die Bundesministerin
für Frauen und Jugend
Angela Merkel
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1257
Gesetz
zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vors~hriften
(Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRAndG)
Vom 14. Juli 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 3 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Semiko-
Artikel 1 lon ersetzt und folgende Halbsätze angefügt:
Änderung des Vermögensgesetzes „die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter
Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntma- einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt;
chung vom 18. April 1991 (BGBI. 1 S. 957) wird wie folgt sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der
geändert: notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch
auf Rückübertragung eines Grundstücks, Ge-
bäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine
1. § 1 wird wie folgt geändert:
ohne Beachtung dieser Form eingegangene
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „eingetretener" Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem gan-
die Wörter „oder unmittelbar bevorstehender" ein- zen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an
gefügt. dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Er-
werber des Anspruchs übertragen wird."
,,Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungs-
bedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5
II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der angefügt:
Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 ,,Gehören Vermögensgegenstände, die mit ei-
(Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 221) ver- nem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6
mutet." zurückzugebenden oder einem bereits zurück-
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert: gegebenen Unternehmen entzogen oder von
ihm später angeschafft worden sind, nicht
aa) Nach dem Wort „gilt" werden die Wörter „vor-
mehr zum Vermögen des Unternehmens, so
behaltlich seiner Bestimmungen über Zustän-
kann der Berechtigte verlangen, daß ihm an
digkeiten und Verfahren" eingefügt. diesen Gegenständen im Wege der Einzelre-
bb) In Buchstabe a wird nach dem Semikolon fol- stitution in Höhe der ihm entzogenen Beteili-
gender Halbsatz angefügt: gung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; als
Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der
,,Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 blei-
ben unberührt;". Entziehung des Unternehmens oder der Mit-
gliedschaft an diesem Unternehmen. Satz 4 ist
2. Dem § 2 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: in den Fällen des § 6 Abs. 6a Satz 1 entspre-
chend anzuwenden;§ 6 Abs.·6a Satz 2 gilt in
,,Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sin- diesen Fällen nicht."
ne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht
geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der An- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
sprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolge- fügt:
organisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit ,,(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rech-
diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on ten an einem Grundstück oder Gebäude erfo~gt
Jewish Material Claims against Germany, lnc. als dadurch, daß das Amt zur Regelung offener Ver-
Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Er- mögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem
be oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sin- Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu über-
ne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristi- nehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte
sche Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische können nur in Deutscher Mark begründet werden.
Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe
aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wur- von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung
de." über die Rückübertragung begründet werden.
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Okto- 5. Es werden folgende §§ 3b und 3c eingefügt:
ber 1990 geltenden Vorschriften nicht wieder-
begründet werden, ist dasjenige Recht zu begrün- ,,§ 3b
den, das dem früheren Recht entspricht oder am Gesamtvollstreckungsverfahren,
ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Zwangsversteigerungsverfahren
Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypothe-
(1) Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird durch
ken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetz-
die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Ver-
buch der Deutschen Demokratischen Republik
mögen des Verfügungsberechtigten nicht berührt.
sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wieder-
Dies gilt nicht, wenn ein Unternehmen Gegenstand
begründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer
eines Rückübertragungsanspruchs nach § 6 Abs. 1
des Grundstücks das zu begründende Grund-
Satz 1 ist.
pfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forde-
rung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner (2) Beschlüsse, durch die die Zwangsversteigerung
nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den eines Grundstücks oder Gebäudes angeordnet wird,
Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen ver- sowie Ladungen zu Terminen in einem Zwangsver-
bunden ist, welche den beim Berechtigten durch steigerungsverfahren sind dem Berechtigten zuzu-
die Nichtbegründung des Rechts entstehenden stellen.
Schaden erheblich überwiegen und der Eigentü-
mer des Grundstücks dem Berechtigten die durch § 3c
die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Erlaubte Veräußerungen
Vermögensnachteile ausgleicht." (1) § 3 Abs. 3 gilt für die Veräußerung von Vermö-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: genswerten der Treuhandanstalt oder eines Unter-
nehmens, dessen sämtliche Anteile sich mittelbar
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine Anmeldung oder unmittelbar in der Hand der Treuhandanstalt
nach der Verordnung über die Anmeldung ver- befinden, nicht, wenn sich der Erwerber zur Duldung
mögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli der Rückübertragung des Vermögenswertes auf den
1990 (GBI. 1 Nr. 44 S. 718), zuletzt geändert Berechtigten nach Maßgabe dieses Abschnitts ver-
durch die 2. Verordnung über die Anmeldung pflichtet. Steht der Vermögenswert im Eigentum eines
vermögensrechtlicher Ansprüche vom 21. Au- anderen Verfügungsberechtigten, gilt Satz 1 nur,
gust 1990 - im folgenden Anmeldeverordnung wenn der Erwerber ein Antragsteller nach § 30 Abs. 1
genannt -" durch die Wörter „ein Antrag nach ist oder wenn der Erwerber eine juristische Person des
§ 30" ersetzt. öffentlichen Rechts, eine von einer solchen Person
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Ausge- beherrschte juristische Person des Privatrechts oder
nommen sind" ein Komma sowie die Wörter eine Genossenschaft und anzunehmen ist, daß der
„soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 Anspruch nach § 5 ausgeschlossen ist.
und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zu-
(2) Die Rückübertragung kann in den Fällen des
lässig sind" und ein weiteres Komma einge-
Absatzes 1 auch nach Wirksamwerden der Veräuße-
fügt.
rung erfolgen. Bis zur Bestandskraft der Entscheidung
cc) In Satz 7 werden nach den Wörtern „Der Ver- über die Rückübertragung unterliegt der Erwerber vor-
fügungsberechtigte ist" die Wörter eingefügt behaltlich der Bestimmungen des lnvestitionsvorrang-
,,zur Liquidation berechtigt und". gesetzes den Beschränkungen des § 3 Abs. 3."
dd) Nach Satz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung der 6. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Gesamtvollstreckung nicht verpflichtet, wenn
a) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Stiftungen" die
der Berechtigte bis zum 1. September 1992
Wörter „nach dem 8. Mai 1945" eingefügt.
keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Ein-
weisung gestellt hat oder wenn über einen b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992
„Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken
nicht entschieden worden ist."
und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zu-
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: grundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Ok-
tober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten
,,(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer
geschlossen worden ist, es sei denn, daß
Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener
Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermö- a) der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich
genswert belegen ist, und, soweit ein Unter- beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt
nehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Re- worden ist,
gelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk b) der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des
das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlas- Gesetzes über den Verkauf volkseigener Ge-
sung) hat, zu vergewissern, daß keine Anmeldung bäude vom 7. März 1990 (GBI. 1 Nr. 18 S. 157)
im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermö- erfolgte oder
genswertes vorliegt."
c) der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in
e) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben. einem wesentlichen Umfang werterhöhende
oder substanzerhaltende Investitionen vorge-
4. § 3a wird aufgehoben. nommen hat."
Nr. 33 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1259
7. § 6 Abs. 1a Satz 2 wird wie folgt gefaßt: sten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts
eine Sicherungshypothek äm Grundstück in Höhe des
,,Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädi-
Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range
gung im Register eingetragen war, als in Auflösung
des bisherigen Nutzungsrechts.
befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung
vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder (4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich
Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für
vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung fin-
auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen den die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetz-
Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von buchs entsprechende Anwendung.
Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabe- (5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft
berechtigten angemeldet haben." oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsbe-
rechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Ent-
8. § 7 wird wie folgt gefaßt: schädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegen-
,,§ 7 wärtig Verfügungsberechtigten zu. § 3 Abs. 3 Satz 4
bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungs-
Wertausgleich
berechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7 a
(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach
Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtig- Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des frühe-
ten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnah- ren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungs-
men für eine Bebauung, Modernisierung oder Instand- fonds zu.
setzung des Vermögenswerts zu ersetzen, soweit die
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf
Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermö-
Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es
genswert durch den gegenwärtig Verfügungsberech-
sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die
tigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalen-
Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden
derjahr im Durchschnitt 1O 000 Mark der DDR je Ein-
ist.
heit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten
haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 (7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsbe-
nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schät- rechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen
zung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögens- Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertra-
wert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung gung des Eigentums gezogenen Nutzungen. § 16
nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Abs. 2 Satz 1 und 2 des lnvestitionsvorranggesetzes
Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermö- bleibt unberührt.
genswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu (8) Ansprüche nach Absatz 2 sind nicht im Verfah-
schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittel- ren nach Abschnitt VI dieses Gesetzes geltend zu
ten Betrag, bei Gebäuden der 10 000 Mark der DDR machen. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Ge-
im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, richte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögens-
sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur wert ganz oder überwiegend befindet."
Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark
der DDR, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis
9. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:
2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag
des Berechtigten wird über die Rückübertragung des ,,§ 7a
Vermögenswerts gesondert vorab entschieden, wenn Gegenleistung
der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung
(1) Ein vom Verfügungsberechtigten im Zusammen-
offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in
hang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurück-
Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten
zuübertragenden Vermögenswert an eine staatliche
Sicherheit geleistet hat.
Stelle der Deutschen Demokratischen Republik oder
(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, an einen Dritten gezahlter Kaufpreis ist ihm, außer in
Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung den Fällen des Absatzes 2, auf Antrag aus dem Ent-
als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum schädigungsfonds zu erstatten. In Mark der Deut-
2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeige- schen Demokratischen Republik gezahlte Beträge
führt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzu-
Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rück- stellen. Der Erstattungsbetrag wird im Rückübertra-
übertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt gungsbescheid gemäß § 33 Abs. 3 festgesetzt. Auf
entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Antrag des Berechtigten erläßt das Amt zur Regelung
Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 offener Vermögensfragen hierüber einen gesonderten
Satz 2 und 3 verliert. Bescheid.
(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von (2) Ist dem Berechtigten aus Anlaß des Vermögens-
Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu verlustes eine Gegenleistung oder eine Entschädi-
übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf gung tatsächlich zugeflossen, so hat er diese nach
Grundpfandrechte der in§ 18 Abs. 2 genannten Art zu Rückübertragung des Eigentums an den Verfügungs-
leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den berechtigten herauszugeben. Geldbeträge in Reichs-
Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein mark sind im Verhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in Mark
Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Er- der Deutschen Demokratischen Republik sind im Ver-
satz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am hältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen. Wurde
Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu lei- die Gegenleistung oder die Entschädigung aus dem
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Repu- (4) Mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung
blik oder dem Kreditabwicklungsfonds erbracht, so gehen Nutzungsverhältnisse an einem Grundstück
steht sie dem Entschädigungsfonds zu. Erfüllungshal- oder Gebäude auf den Eigentümer über.
ber begründete Schuldbuchforderungen erlöschen,
soweit sie noch nicht getilgt worden sind.
(3) Bis zur Befriedigung des Anspruchs nach Ab- § 11b
satz 2 Satz 1 steht dem Verfügungsberechtigten ge- Vertreter des Eigentümers
genüber dem Herausgabeanspruch des Berechtigten (1) Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich ver-
ein Recht zum Besitz zu. Ist an den Berechtigten ein walteten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht
Grundstück oder Gebäude herauszugeben, so be- festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung
gründet das Amt zur Regelung offener Vermögensfra- des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Land-
gen zugunsten des Verfügungsberechtigten auf des- kreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren
sen Antrag eine Sicherungshypothek in Höhe des Bezirk sich der Vermögenswert befindet, auf Antrag
gemäß Absatz 2 Satz 2 umgestellten Betrages nebst der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtig-
vier vom Hundert Zinsen hieraus seit dem Tag der tes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rück- des Eigentümers, der auch eine juristische Person
übertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle, sein kann. Sind von mehreren Eigentümern nicht alle
sofern die Forderung nicht vorher durch den Berech- bekannt oder ist der Aufenthalt einzelner nicht be-
tigten erfüllt wird. kannt, so wird einer der bekannten Eigentümer zum
(4) Diese Vorschriften sind auf Rückübertragungs- gesetzlichen Vertreter bestellt. Er ist von den Be-
ansprüche nach§ 6 nicht anzuwenden." schränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs befreit. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrens-
10. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ent- gesetzes findet Anwendung. Im übrigen gelten die
schädigung" die Wörter „in Geld" eingefügt. §§ 1785, 1786, 1821 und 1837 sowie die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag
11. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: sinngemäß.
,,In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Ent-
(2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten For-
schädigungsfonds zu."
derung oder sein Aufenthalt nicht festzustellen, so ist
die Staatsbank Berlin gesetzlicher Vertreter. Die Treu-
12. Nach § 11 werden folgende §§ 11 a bis 11 c einge- handanstalt ist von dem 1. Januar 1993 an gesetzli-
fügt: cher Vertreter bisher staatlich verwalteter Unterneh-
,,§ 11a
men.
Beendigung der staatlichen Verwaltung
(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte (3) Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des
endet auch ohne Antrag des Berechtigten mit Ablauf Eigentümers abberufen. Sind mehrere Personen
des 31. Dezember 1992. Das Wahlrecht nach § 11 Eigentümer, so erfolgt die Abberufung nur, wenn die
Abs. 1 Satz 2 muß bis zum Ablauf zweier Monate nach Vertretung gesichert ist.
Inkrafttreten des Gesetzes nach§ 9 ausgeübt werden.
Ist der Vermögenswert ein Grundstück oder ein Ge- § 11c
bäude, so gilt der bisherige staatliche Verwalter wei- Genehmigungsvorbehalt
terhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu Über Vermögenswerte, die Gegenstand der in § 1
deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, Abs. 8 Buchstabe b bezeichneten Vereinbarungen
wenn vor dem 1. Januar 1993 die Eintragung des sind, darf nur mit Zustimmung des Bundesamts zur
Rechts oder die Eintragung einer Vormerkung zur Regelung offener Vermögensfragen verfügt werden.
Sicherung des Anspruchs bei ·dem Grundbuchamt Für Grundstücke, Gebäude und Grundpfandrechte gilt
beantragt worden ist. dies nur, wenn im Grundbuch ein Zustimmungsvorbe-
(2) Ist in dem Grundbuch eines bisher staatlich halt unter Angabe dieser Vorschrift eingetragen ist.
verwalteten Grundstücks oder Gebäudes ein Vermerk Das Grundbuchamt trägt den Zustimmungsvorbehalt
über die Anordnung der staatlichen Verwaltung ein- nur auf Ersuchen des Bundesamts zur Regelung offe-
getragen, so wird dieser mit Ablauf des 31, Dezember ner Vermögensfragen ein. Gegen das Ersuchen kön-
1992 gegenstandslos. Er ist von dem Grundbuchamt nen der eingetragene Eigentümer oder seine Erben
auf Antrag des Eigentümers oder des bisherigen Widerspruch erheben, der nur darauf gestützt werden
staatlichen Verwalters zu löschen. kann, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
(3) Von dem Ende der staatlichen Verwaltung an vorliegen."
treffen den bisherigen staatlichen Verwalter, bei Un-
klarheit über seine Person den Landkreis oder die 13. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk der Ver-
mögenswert liegt, die den Beauftragten nach dem ,,§ 14a
Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auf- Werterhöhungen
trags obliegenden Pflichten. Der Verwalter kann die durch den staatlichen Verwalter
Erfüllung der in Satz 1 genannten Pflichten längstens
bis zum 30. Juni 1993 ablehnen, wenn und soweit ihm Für Werterhöhungen, die der staatliche Verwalter
die Erfüllung aus organisatorischen Gründen nicht aus volkseigenen Mitteln finanziert hat, gilt § 7 ent-
möglich ist. sprechend."
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1261
14. § 16 wird wie folgt geändert: Regelung offener Vermögensfragen beendet, so
\
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: hat auf Antrag des aus dem Grundpfandrecht Be-
günstigten oder des Berechtigten das Amt zur Re-
,,Dies gilt für vom staatlichen Verwalter geschlosse- gelung offener Vermögensfragen, in dessen Be-
ne Kreditverträge nur insoweit, als die darauf beru- reich das belastete Grundstück belegen ist, den zu
henden Verbindlichkeiten im Falle ihrer dinglichen übernehmenden Teil der Grundpfandrechte durch
Sicherung gemäß Absatz 9 Satz 2 gegenüber dem Bescheid zu bestimmen. Der Bescheid ergeht ge-
Berechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie de- meinsam für sämtliche auf dem Grundstück lasten-
ren Rechtsnachfolgern fortbestünden. Absatz 9 den Rechte gemäß Absatz 5.
Satz 3 gilt entsprechend."
(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für eingetragene
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Ver-
,,(3) Dingliche Nutzungsrechte sind mit dem Be- anlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt
scheid gemäß § 33 Abs. 3 aufzuheben, wenn der des Eigentumsverlustes oder durch den staatli-
Nutzungsberechtigte bei Begründung des Nut- chen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es
zungsrechts nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3 sei denn, das Grundpfandrecht dient der Sicherung
gewesen ist. Mit der Aufhebung des Nutzungs- einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen
rechts erlischt das Gebäudeeigentum nach § 288 diskriminierenden oder sonst benachteiligenden
Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Charakter hat.
Deutschen Demokratischen Republik. Das Gebäu- (8) Der Bescheid über den zu übernehmenden
de wird Bestandteil des Grundstücks. Grundpfand- Teil der Rechte gemäß den Absätzen 5 bis 7 ist für
rechte an einem auf Grund des Nutzungsrechts den Berechtigten und den Gläubiger des Grund-
errichteten Gebäude werden Pfandrechte an den pfandrechts selbständig anfechtbar.
in den §§ 7 und 7a bezeichneten Ansprüchen
sowie an dinglichen Rechten, die zu deren Siche- (9) Soweit eine Aufbauhypothek oder ein ver-
gleichbares Grundpfandrecht gemäß Absatz 5
rung begründet werden. Verliert der Nutzungsbe-
oder ein sonstiges Grundpfandrecht gemäß Ab-
rechtigte durch die Aufhebung des Nutzungsrechts
das Recht zum Besitz seiner Wohnung, so treten satz 7 nicht zu übernehmen ist, gilt das Grund-
die Wirkungen des Satzes 1 sechs Monate nach pfandrecht als erloschen. Satz 1 gilt gegenüber
dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter so-
Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein."
wie deren Rechtsnachfolgern für eine dem Grund-
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; das Wort pfandrecht zugrundeliegende Forderung entspre-
,,bestehende" wird durch das Wort „fortbestehen- chend. Handelt es sich um eine Forderung aus
de" ersetzt. einem Darlehen, für das keine staatlichen Mittel
d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 1O eingesetzt worden sind, so ist der Gläubiger vorbe-
angefügt: haltlich einer abweichenden Regelung angemes-
sen zu entschädigen. ~
,,(5) Eingetragene Aufbauhypotheken und ver-
gleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von (1 O) Die Absätze 5 bis 9 finden keine Anwen-
Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter dung, wenn das Grundstück nach§ 6 zurücküber-
bestellt wurden, sind in dem sich aus § 18 Abs. 2 tragen wird. Die Absätze 5 bis 9 gelten ferner nicht,
ergebenden Umfang zu übernehmen. Von dem so wenn das Grundpfandrecht nach dem 30. Juni
ermittelten Betrag sind diejenigen Tilgungsleistun- 1990 bestellt worden ist. In diesem Fall hat der
gen abzuziehen, die nachweislich auf das Recht Berechtigte gegen denjenigen, der das Grund-
oder eine durch das Recht gesicherte Forderung pfandrecht bestellt hat, einen Anspruch auf Befrei-
erbracht worden sind. Im Rahmen einer Einigung ung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang, in
zwischen dem Gläubiger des Rechts, dem Eigen- dem es gemäß den Absätzen .5 bis 9 nicht zu
tümer und dem Amt zur Regelung offener Vermö- übernehmen wäre. Der aus dem Grundpfandrecht
gensfragen als Vertreter der Interessen des Ent- Begünstigte ist insoweit verpflichtet, die Löschung
schädigungsfonds kann etwas Abweichendes ver- des Grundpfandrechtes gegen Ablösung der gesi-
einbart werden. Weist der Berechtigte nach, daß cherten Forderung und gegen Ersatz eines aus der
eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaß- vorzeitigen Ablösung entstehenden Schadens zu
nahme an dem Grundstück nicht durchgeführt bewilligen."
wurde, ist das Recht nicht zu übernehmen.
(6) Das Amt zur Regelung offener Vermögens- 15. § 17 wird wie folgt geändert:
fragen bestimmt mit der Entscheidung über die a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Aufhebung der staatlichen Verwaltung den zu
„War der Mieter oder Nutzer bei Abschluß des
übernehmenden Teil des Grundpfandrechts, wenn
Vertrages nicht redlich im Sinne des§ 4 Abs. 3, so
nicht der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte
ist das Rechtsverhältnis mit dem Bescheid gemäß
oder der Berechtigte beantragt, vorab über die
§ 33 Abs. 3 aufzuheben."
Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu ent-
scheiden. In diesem Fall ersucht das Amt zur Re- b) N<:1ch Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
gelung offener Vermögensfragen die das Grund- „Dies gilt auch in den Fällen des § 11 a Abs. 4. § 16
buch führende Stelle um Eintragung eines Wider- Abs. 3 Satz· 5 gilt entsprechend. Ist ein redlich
spruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs begründetes Miet- oder Nutzungsverhältnis durch
zugunsten des Berechtigten. Wird die staatliche Eigentumserwerb erloschen, so lebt es mit Be-
Verwaltung ohne eine Entscheidung des Amtes zur standskraft des Rückübertragungsbescheides mit
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
dem Inhalt, den es ohne die Eigentumsübertra- rung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen
gung seit dem 3. Oktober 1990 gehabt hätte, unbe- diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Cha-
fristet wieder auf." rakter hat.
(3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten
16. § 18 wird wie folgt gefaßt: Grundpfandrechten ist zur Berechnung des Ablöse-
,,§ 18 betrages von dem Nennbetrag des früheren Rechts
Grundstücksbelastungen auszugehen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten (4) Rechte, die auf die Erbringung wiederkehrender
an Grundstücken, die nicht nach § 6 erfolgt, hat der Leistungen aus dem Grundstück gerichtet sind, sind
Berechtigte für die bei Überführung des Grundstücks bei der Berechnung des Ablösebetrages mit ihrem
in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte kapitalisierten Wert anzusetzen.
einen in dem Bescheid über die Rückübertragung (5) Bei der Berechnung der für den Ablösebetrag zu
festzusetzenden Ablösebetrag zu hinterlegen. Der Ab- berücksichtigenden Einzelbeträge sind Ausgleichs-
lösebetrag bestimmt sich nach der Summe der für die leistungen auf das Recht oder eine dem Recht zu-
jeweiligen Rechte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 grundeliegende Forderung oder eine Entschädigung,
zu bestimmenden und danach in Deutsche Mark um- die der frühere Gläubiger des Rechts vom Staat erhal-
zurechnenden Einzelbeträge, die in dem Bescheid ten hat, nicht in Abzug zu bringen. Dies gilt entspre-
gesondert auszuweisen sind. Andere als die in den chend, soweit dem Schuldner die durch das Recht
Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte werden bei der gesicherte Forderung von staatlichen Stellen der
Ermittlung des Ablösebetrages nicht berücksichtigt. Im Deutschen Demokratischen Republik erlassen wor-
übrigen können auch solche Rechte unberücksichtigt den ist."
bleiben, die nachweislich zwischen dem Berechtigten
und dem Gläubiger einvernehmlich bereinigt sind. 17. Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b einge-
(2) Aufbauhypotheken und vergleichbare Grund- fügt:
pfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch ,,§ 18a
den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind mit Rückübertragung des Grundstücks
folgenden Abschlägen von dem zunächst auf Mark der
Das Eigentum an dem Grundstück geht auf den
DDR umzurechnenden Nennbetrag des Grundpfand-
Berechtigten über, wenn die Entscheidung über die
rechtes zu berücksichtigen. Der Abschlag beträgt jähr-
Rückübertragung unanfechtbar und der Ablösebetrag
lich für ein Grundpfandrecht
bei der Hinterlegungsstelle (§ 1 der Hinterlegungs-
1. bei Gebäuden mit ein oder zwei Einheiten ordnung) unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt
bis zu 1O 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert, worden ist, in deren Bezirk das entscheidende Amt zur
bis zu 30 000 Mark der DDR 3,0 vom Hundert, Regelung offener Vermögensfragen seinen Sitz hat.
über 30 000 Mark der DDR 2,0 vom Hundert; Das Eigentum geht auf den Berechtigten auch über,
wenn der Bescheid über die Rückübertragung des
2. bei Gebäuden mit drei oder vier Einheiten
Eigentums an dem Grundstück lediglich in Ansehung
bis zu 10 000 Mark der DDR 4,5 vom Hundert, der Feststellung des Ablösebetrages nicht unanfecht-
bis zu 30 000 Mark der DDR 3,5 vom Hundert, bar geworden ist und der Berechtigte für den Ablöse-
über 30 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert; betrag Sicherheit geleistet hat.
3. bei Gebäuden mit fünf bis acht Einheiten
§ 18b
bis zu 20 000 Mark der DDR 5,0 vom Hundert,
bis zu 50 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert, Herausgabe des Ablösebetrages
über 50 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert; (1) Der Gläubiger eines früheren dinglichen Rechts
4. bei Gebäuden mit neun und mehr Einheiten an dem Grundstück oder sein Rechtsnachfolger (Be-
günstigter) kann von der Hinterlegungsstelle die Her-
bis zu 40 000 Mark der DDR 5,0 vom Hundert,
ausgabe desjenigen Teils des Ablösebetrages, mit
bis zu 80 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert,
dem sein früheres Recht bei der Ermittlung des unan;.
über 80 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert.
fechtbar festgestellten Ablösebetrages berücksichtigt
Als Einheit im Sinne des Satzes 2 gelten zum Zeit- worden ist, verlangen, soweit dieser nicht an den
punkt der Entscheidung in dem Gebäude vorhandene Entschädigungsfonds oder den Berechtigten heraus-
in sich abgeschlossene oder selbständig vermietbare zugeben ist. Der Anspruch des Begünstigten geht auf
Wohnungen oder Geschäftsräume. Von dem so ermit- den Entschädigungsfonds über, soweit der Begünstig-
telten Betrag können diejenigen Tilgungsleistungen te für den Verlust seines Rechts Ausgleichszahlungen
abgezogen werden, die unstreitig auf das Recht oder oder eine Entschädigung vom Staat erhalten hat, oder
eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht dem Schuldner die dem Recht zugrundeliegende For-
worden sind. Soweit der Berechtigte nachweist, daß derung von staatlichen Stellen der Deutschen Demo-
eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaß- kratischen Republik erlassen worden ist. Der Berech-
nahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde, tigte kann den auf ein früheres dingliches Recht entfal-
ist das Recht nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 1 lenden Teil des Ablösebetrages insoweit herausver-
bis 4 gelten für sonstige Grundpfandrechte, die auf langen, als bei der Festsetzung des Ablösebetrages
staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nicht berücksichtigte Tilgungsleistungen auf das
nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den Recht erbracht wurden oder er einer Inanspruchnah-
staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, me aus dem Recht hätte entgegenhalten können,
es sei denn, das Grundpfandrecht diente der Siehe- dieses sei nicht entstanden, erloschen oder auf ihn zu
Nr. 33 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1263
übertragen gewesen. Der Herausgabeanspruch kann gungsleistungen. Das Bundesamt entscheidet in-
nur innerhalb von vier Jahren seit der Hinterlegung soweit auch über ein'en etwaigen Widerspruch
geltend gemacht werden. Ist Gläubiger der Entschä- innerhalb des Verwaltungsverfahrens abschlie-
digungsfonds, so erfolgt die Herausgabe auf Grund ßend."
eines Auszahlungsbescheides des Entschädigungs-
fonds.
21. § 25 wird wie folgt geändert:
(2) Für das Hinterlegungsverfahren gelten die Vor- a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
schriften der Hinterlegungsordnung. Der zum Zeit-
punkt der Überführung des Grundstücks in Volksei- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gentum im Grundbuch eingetragene Gläubiger eines aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
dinglichen Rechts oder dessen Rechtsnachfolger gilt
„Für Entscheidungen über Anträge nach den
als Begünstigter, solange nicht vernünftige Zweifel an
seiner Berechtigung bestehen.
§§ 6, 6a, 6b und über Grund und Höhe der
Entschäd.igung nach § 6 Abs. 7 ist das Landes-
(3) Eine durch das frühere Recht gesicherte Forde- amt zuständig."
rung erlischt insoweit, als der darauf entfallende Teil
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ange-
des Ablösebetrages an den Begünstigten oder den
fügt:
Entschädigungsfonds herauszugeben ist. In den Fäl-
len des § 18 Abs. 2 gilt die Forderung gegenüber dem ,,Das Landesamt kann Verfahren, die bei ei-
Berechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie deren nem ihm nachgeordneten Amt zur Regelung
Rechtsnachfolgern auch hinsichtlich des Restbetra- offener Vermögensfragen anhängig sind, an
ges als erloschen. Handelt es sich um eine Forderung sich ziehen. Es teilt dies dem Amt mit, das mit
aus einem Darlehen, für das keine staatlichen Mittel Zugang der Mitteilung für das Verfahren nicht
eingesetzt worden sind, so ist der Gläubiger vorbehalt- mehr zuständig ist und vorhandene Vorgänge
lich einer abweichenden Regelung angemessen zu an das Landesamt abgibt. Nach Satz 2 zustän-
entschädigen. dige Landesämter können bei Sachzusam-
menhang vereinbaren, daß die Verfahren bei
(4) Der nach Ablauf von fünf Jahren von der Hinter-
einem Landesamt zusammengefaßt und von
legung an nicht ausgezahlte Teil des Ablösebetrages
ist, soweit nicht ein Rechtsstreit über den Betrag oder diesem entschieden werden."
Teile hiervon anhängig ist, an den Entschädigungs- c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
fonds herauszugeben.
,,(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
(5) Soweit der Begünstigte vom Staat bereits befrie- die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsver-
digt worden ist, geht die zugrundeliegende Forderung ordnung auf das jeweils örtlich zuständige Amt zur
auf den Entschädigungsfonds über." Regelung offener Vermögensfragen für die Fälle
zu übertragen, in denen das zurückzugebende Un-
18. § 19 wird aufgehoben. ternehmen im Zeitpunkt der Schädigung nach Art
und Umfang einen in kaufmännischer Weise einge-
richteten Geschäftsbetrieb nicht erforderte oder
19. Dem § 20 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
den Betrieb eines handwerklichen oder sonstigen
,,Das Antragsrecht wird durch die Aufhebung der staat- gewerblichen Unternehmens oder den der Land-
lichen Verwaltung nach § 11 a nicht berührt." und Forstwirtschaft zum Gegenstand hatte."
20. § 22 wird wie folgt geändert: 22. Dem§ 27 wird folgender Satz angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „wer- „Insbesondere sind die Finanzbehörden in dem in
den" die Wörter „vorbehaltlich des § 29 Abs. 2" Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
eingefügt. verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Akten zu gewähren, soweit es zur Durchführung die-
11
ses Gesetzes erforderlich ist.
,,Bei Entscheidungen über eine Entschädigung,
über die Gewährung eines Ersatzgrundstücks,
23. § 29 wird wie folgt geändert:
über einen Schadensersatzanspruch nach § 13
sowie über Ansprüche nach den §§ 7 und 7a a) Der bisherige Text wird Absatz 1 .
geschieht dies im Auftrag des Bunde·s."
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
c) Es werden folgende Sätze angefügt:
,,(2) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermö-
,,Die Abwicklung von Vermögensangelegenheiten, gensfragen entscheidet über Anträge auf Rück-
die dem früheren Amt für den Rechtsschutz des übertragung von Vermögenswerten, die der treu-
Vermögens der Deutschen Demokratischen Repu- händerischen Verwaltung nach § 20b des Par-
blik übertragen waren, obliegt dem Bundesamt zur teiengesetzes der Deutschen Demokratischen Re-
Regelung offener Vermögensfragen. Dazu gehö- publik vom 21. Februar 1990 (GBI. 1 Nr. 9 S. 66),
ren insbesondere ausländische Vermögenswerte zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Juli
außer Unternehmen und Betrieben, Gewinnkonten 1990 (GBI. 1 Nr. 49 S. 904), der nach Anlage II
von 1972 verstaatlichten Unternehmen, an die Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungs-
Stelle von staatlich verwalteten Vermögenswerten vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
getretene Einzelschuldbuchforderungen sowie in Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
diesem Zusammenhang erbrachte Entschädi- (BGBI. 1990 II S. 885, 1150) mit Maßgaben fortgilt,
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
unterliegen. Das Bundesamt nimmt diese Aufgabe b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1c
im Einvernehmen mit der unabhängigen Kommis- eingefügt:
sion zur Überprüfung des Vermögens der Parteien
und Massenorganisationen der Deutschen Demo- ,,(1 a) Vergleiche sind zulässig.
kratischen Republik wahr. Über Widersprüche ent- (1 b) Ist nicht festzustellen, welcher Vermögens-
scheidet das Bundesamt im Einvernehmen mit der wert Gegenstand des Antrags ist, so fordert die
Kommission. Im übrigen bleiben die Aufgaben der Behörde den Antragsteller auf, innerhalb von vier
Treuhandanstalt und der Kommission nach den Wochen ab Zugang der Aufforderung nähere An-
§§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deut- gaben zu machen. Die Frist kann verlängert wer-
schen Demokratischen Republik und den Maßga- den, wenn dem Antragsteller eine fristgerechte
ben des Einigungsvertrages unberührt." Äußerung aus von ihm nicht zu vertretenden Grün-
den nicht möglich ist, insbesondere in den Fällen
24. § 29a wird wie folgt geändert: des § 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb
der gesetzten Frist keine näheren Angaben, so
a) Die Überschrift „Sondervermögen des Bundes" wird sein Antrag zurückgewiesen.
wird durch die Überschrift „Entschädigungsfonds"
ersetzt. (1c) Werden Ansprüche nach§ 1 Abs. 6 geltend
gemacht, so finden für die Todesvermutung eines
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Verfolgten § 180 und für den Nachweis der Erbbe-
,,(1) Aufwendungen für die in§ 22 Satz 2 bezeich- rechtigung § 181 des Bundesentschädigungsge-
neten Leistungen werden von einem nicht rechtsfä- setzes entsprechende Anwendung."
higen Sondervermögen des Bundes (Entschädi-
gungsfonds) erbracht." c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Antragstel-
lung" ein Komma und die Wörter „auf Antrag" so-
wie nach dem Wort „Anlagen" ein weiteres Komma
25. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt: eingefügt; dem Absatz wird folgender Satz ange-
,,(3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 fügt:
im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen „Ist der Vermögenswert im Bereich eines anderen
Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vor- Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen
schriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur belegen, so hat sie dieses unverzüglich unter ge-
zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung nauer Bezeichnung des Antragstellers und des
der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Vermögenswertes über die Antragstellung zu
Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt." unterrichten."
26. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
,,§ 30a aa) Satz 3 wird wie folgt .gefaßt:
Ausschlußfrist ,,Kommt es zu einer Einigung, die den An-
spruch des Berechtigten ganz oder teilweise
Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6
erledigt, so erläßt die Behörde auf Antrag ei-
sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7,
nen der Einigung entsprechenden Bescheid;
§§ 8 und 9 können nach dem 31. Dezember 1992, für
§ 33 Abs. 4 findet Anwendung."
bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht
mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf
der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 ,,Die Einigung kann sich auf Gegenstände er-
bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls strecken, über die nicht im Verfahren nach
treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von diesem Abschnitt zu entscheiden ist."
sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungs-
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
entscheidung ein. Diese Vorschriften finden auf An-
sprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemel- ,,(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes
deten Anspruchs treten oder getreten sind, keine An- bestimmt ist, sind bis zum Erlaß entsprechender
wendung." landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften
des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwal-
27. § 31 wird wie folgt geändert: tungszustellungsgesetzes und des Verwaltungs-
vollstreckungsgesetzes anzuwenden."
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Soweit die Behörde bei einem auf eine Geldlei- 28. § 32 wird wie folgt geändert:
stung gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
die für die Höhe des Anspruchs erheblichen Tat-
sachen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem ,,(1) Die Behörde hat dem Antragsteller die beab-
Aufwand ermitteln kann, hat sie die Höhe des sichtigte Entscheidung schriftlich mitzuteilen und
Anspruchs zu schätzen. Dabei sind alle Umstände ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei
zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Be- Wochen zu geben. Dabei ist er auf die Möglichkeit
deutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn der Auskunftserteilung gemäß § 31 Abs. 2 sowie
der Antragsteller über seine Angaben keine ausrei- auf das Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.
chende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Dem Verfügungsberechtigten ist eine Abschrift der
Auskünfte verweigert." Mitteilung nach Satz 1 zu übersenden."
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1265
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: e) Nach Absatz 4 wird tolgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Jedem, der ein berechtigtes Interesse glaub- ,,(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffs-
haft darlegt, können Namen und Anschriften der register eingetragene Schiffe und im Schiffsbau-
Antragsteller sowie der Vermögenswert mitgeteilt register eingetragene Schiffsbauwerke."
werden, auf den sich die Anmeldung bezieht. Jeder
Antragsteller kann der Mitteilung der ihn betreffen- 31. § 36 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
den Angaben nach Satz 1 widersprechen, die dann
,,(4) Gegen die Entscheidung des Landesamtes nach
unbeschadet der nach anderen Vorschriften beste-
§ 25 Abs. 1 Satz 2 findet ein Widerspruchsverfahren
henden Auskunftsrechte unterbleibt. Das Amt zur
nicht statt; für Entscheidungen nach § 25 Abs. 1
Regelung offener Vermögensfragen weist jeden
Satz 3 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend."
Antragsteller mit einer Widerspruchsfrist von zwei
Wochen auf diese Möglichkeit hin, sobald erstmals
nach Inkrafttreten dieser Vorschrift ein Dritter eine
Mitteilung nach Satz 1 beantragt."
Artikel 2
29. § 33 wird wie folgt geändert: Anordnung
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
über die Ablösung früherer Rechte
- Hypothekenablöseanordnung {HypAblAO) -
,,(2) Über Schadensersatzansprüche gemäß § 13
Abs. 2 und 3 und § 14 ist eine gesonderte Ent-
scheidung zu treffen; sie ist nicht Voraussetzung Abschnitt 1
für die Rückübertragung des Eigentums oder die Verfahren
Aufhebung der staatlichen Verwaltung."
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver- § 1
einbarungen" das Komma und die Wörter „zu an-
Mitteilung
gemeldeten Rechten im Sinne des § 19" gestri-
chen. In der Mitteilung nach § 32 des Vermögensgesetzes
c) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt: sind die früheren dinglichen Rechte sowie die darauf ge-
mäß § 18a dieses Gesetzes entfallenden Einzelbeträge
„Die§§ 58 und 60 der Verwaltungsgerichtsordnung und der insgesamt zu zahlende Ablösebetrag anzugeben.
bleiben unberührt. Die Entscheidung kann nach Eine Abschrift der Entscheidung ist dem betroffenen Kre-
Maßgabe des§ 80 Abs. 2 Nr. 4 oder des§ 80a ditinstitut zu übersenden.
Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung für
sofort vollziehbar erklärt werden."
§2
30. § 34 wird wie folgt geändert: Umrechnung
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Mark der DDR, Reichs- oder Goldmark sind im Verhält-
nis 2 zu 1auf Deutsche Mark umzurechnen.
,,(1) Mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung
über die Rückübertragung von Eigentumsrechten
oder sonstigen dinglichen Rechten gehen die §3
Rechte auf den Berechtigten über, soweit nicht in
diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Satz 1 Kürzung und Entfallen von Einzelbeträgen
gilt für die Begründung von dinglichen Rechten (1) In den Fällen des§ 18 Abs. 1 Satz 4 des Vermögens-
entsprechend. Ist die Entscheidung für sofort voll- gesetzes darf die Berücksichtigung eines Einzelbetrages
ziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines nur unterbleiben, wenn der Entschädigungsfonds zu-
Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. stimmt und die Berechtigung des Begünstigten zweifelsfrei
Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt, nachgewiesen wurde.
wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden
ist."
(2) Die Kürzung von Einzelrechten auf Grund unstreiti-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ger Tilgungszahlungen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3
,,(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und Satz 2 des Vermögensgesetzes darf nur erfolgen, wenn
sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken die Berechtigung des zustimmenden Begünstigten zwei-
und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staat- felsfrei nachgewiesen wurde.
lichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grund-
buchamt um die erforderlichen Berichtigungen des (3) Auf Antrag des Berechtigten sind die Einzelbeträge
Grundbuches. Gebühren für die Grundbuchberich- angemessen zu kürzen, wenn die volle Berücksichtigung
tigung und das Grundbuchverfahren in den Fällen unbillig erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nur
des § 7a Abs. 3, der §§ 16 und 18a werden nicht ein Teil des früher belasteten Grundstücks zurückübertra-
erhoben." gen wird oder nicht alle früher mit einem Gesamtrecht
belasteten Grundstücke zurückübertragen werden und die
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
Abweichung nicht nur geringfügig ist oder wenn ein Mit-
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; im Absatz 4 eigentumsanteil zurückübertragen wird, der vor der Über-
wird die Verweisung „4" durch die Verweisung „3" führung des Grundstücks in Volkseigentum durch den
ersetzt. staatlichen Verwalter mit Aufbauhypotheken oder sonsti-
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
gen Grundpfandrechten zur Sicherung von Baukrediten Abschnitt 3
belastet wurde und die zugrundeliegende Kreditaufnahme Änderungs-
dem Gesamtgrundstück zugute kam. und Ergänzungsermächtigung
§8
Abschnitt 2
Änderungs- und Ergänzungsermächtigung
Sicherheitsleistung
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Ein-
§4 vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wei-
Grundsatz tere Einzelheiten des Verfahrens nach § 16 Abs. 5 bis 9,
(1) Sicherheit gemäß § 18a Satz 2 des Vermögensge- den §§ 18 bis 18b und Abschnitt VI des Vermögensgeset-
setzes kann durch Hinterlegung bei der gemäß § 18a zes, der Sicherheitsleistung oder der Entschädigung zu
dieses Gesetzes zuständigen Stelle oder durch Beibrin- regeln oder von den Bestimmungen dieser Anordnung
gung einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsver- abweichende Regelungen zu treffen.
sprechens eines Kreditinstitutes geleistet werden.
(2) Sicherheit ist in Höhe des in dem angefochtenen Artikel 3
Bescheid über die Rückübertragung festgesetzten Ablöse-
betrages zu leisten. Aufhebung des Investitionsgesetzes
und Folgeregelungen
(1) Das Investitionsgesetz in der Fassung der Bekannt-
§5
machung vom 22. April 1991 (BGBI. 1 S. 994) wird aufge-
Hinterlegung hoben.
Leistet der Berechtigte für den Ablösebetrag Sicherheit (2) In § 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von
durch Hinterlegung, so kann er auf Grund des auch hin- Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsge-
sichtlich der Festsetzung des Ablösebetrages unanfecht- biet vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2313) wird das
bar gewordenen Bescheides über die Rückübertragung Wort „Investitionsgesetz" durch das Wort „lnvestitionsvor-
des Eigentums die Differenz zwischen dem vorläufig und ranggesetz" ersetzt.
dem endgültig festgesetzten Ablösebetrag von der Hinter-
legungsstelle herausverlangen.
Artikel 4
Änderung
§6 der Grundstücksverkehrsverordnung
Garantie
Die Grundstücksverkehrsverordnung in der Fassung der
oder sonstiges Zahlungsversprechen
Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1S. 999) wird
(1) Sicherheit durch Beibringung einer Garantie oder wie folgt geändert:
eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitu-
tes ist dadurch zu leisten, daß sich das Kreditinstitut ge- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
genüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen
,,Grundstücksverkehrsordnung (GVO)".
unwiderruflich dazu verpflichtet, auf erstes Anfordern des
Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen einen Be-
2. § 1 wird wie folgt gefaßt:
trag bis zur Höhe des in dem angefochtenen Bescheid
festgesetzten bei der Hinterlegungsstelle gemäß § 18a ,,§ 1
des Vermögensgesetzes im Namen des Berechtigten un- Geltungsbereich,
ter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen. Genehmigungsanspruch
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages be-
(2) Ist der Bescheid über die Rückübertragung des zeichneten Gebiet bedürfen die in den nachfolgenden
Eigentums auch hinsichtlich der Festsetzung des Ablöse- Bestimmungen bezeichneten Rechtsgeschäfte einer
betrages unanfechtbar geworden, fordert das Amt zur Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Genehmi-
Regelung offener Vermögensfragen den Berechtigten auf, gung kann auch vor Abschluß der Rechtsgeschäfte
innerhalb einer Frist von zehn Tagen die Hinterlegung des erteilt werden.
Betrages nachzuweisen. Kommt der Berechtigte dem nicht
nach, hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (2) Die Grundstücksverkehrsgenehmigung gemäß
das Kreditinstitut zur Hinterlegung des festgesetzten Be- Absatz 1 ist nur zu erteilen, wenn
trages aufzufordern. 1. bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfra-
gen, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist,
§7 für das Grundstück ein Antrag auf Rückübertra-
gung nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes
Sicherheitsleistung in anderen Fällen oder eine Mitteilung über einen solchen Antrag
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die nach nicht eingegangen ist oder
§ 7 Abs. 1 Satz 5 des Vermögensgesetzes zu leistende 2. der Berechtigte (§ 2 Abs. 1 des Vermögensgeset-
Sicherheit entsprechend. zes) zustimmt oder
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1267
3. der Veräußerer oder Ausgeber des Erbbaurechts 4. § 3 wird wie folgt gefaßt:,
das Grundstück auf Grund einer Grundstücksver-
,,§ 3
kehrsgenehmigung oder Investitionsbescheini-
gung nach dem lnvestitionsvorranggesetz erwor- Inhalt der Entscheidung
ben hat oder (1) In der Entscheidung ist das Grundstück zu be-
zeichnen. Die Versagung der Genehmigung ist zu
4. der Veräußerer oder Ausgeber des Erbbaurechts begründen.
auf Grund einer Entscheidung nach § 31 Abs. 5 (2) Die Genehmigung kann insbesondere in den
Satz 3 oder§ 33 Abs. 3 des Vermögensgesetzes in Fällen des§ 1 Abs. 1 Satz 2 mit Auflagen verbunden
das Grundbuch eingetragen worden ist oder werden, die sicherstellen, daß der Genehmigungs-
zweck erreicht wird. Sie sind zu begründen."
5. die Veräußerung nach § 3c des Vermögensgeset-
zes erfolgt. 5. § 4 wird wie folgt gefaßt:
Die Grundstücksverkehrsgenehmigung kann auch er- ,,§ 4
teilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 des Rücknahme und Widerruf der Genehmigung
Vermögensgesetzes offensichtlich unbegründet er- Für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmi-
scheint.
gung gelten die Bestimmungen des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes. Der Widerruf kann nur bis zum Ab-
(3) Bei der Prüfung gemäß Absatz 2 Nr. 1, ob für lauf eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung
das Grundstück ein Antrag gemäß § 30 Abs. 1 des erfolgen. Die Rücknahme oder der Widerruf dürfen
Vermögensgesetzes oder eine Mitteilung über einen nicht darauf gestützt werden, daß der gemäß § 7
solchen Antrag vorliegt, bleiben Anträge außer Be- zuständigen Stelle nach Erteilung der Grundstücks-
tracht, die die Feststellung eines bestimmten Grund- verkehrsgenehmigung ein Antrag nach § 30 Abs. 1
stücks nicht erlauben, wenn der Berechtigte durch das des Vermögensgesetzes bekannt wird, der vor der
Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu ent- Entscheidung bei dieser Stelle nicht eingegangen war
sprechendem Sachvortrag aufgefordert worden ist oder über den dort keine Mitteilung vorlag."
und innerhalb der nach § 31 Abs. 1b des Vermögens-
gesetzes gesetzten Frist keine oder keine ausreichen-
6. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
den Angaben hierzu macht.
,,Soweit die Treuhandanstalt oder ein Treuhandunter-
(4) Gehört das Grundstück einem Unternehmen, nehmen verfügungsbefugt ist, wird die Grundstücks-
darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn auch verkehrsgenehmigung von dem Präsidenten der Treu-
bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermö- handanstalt erteilt."
gensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen sei-
nen Sitz (Hauptniederlassung) hat, ein Antrag nach 7. Die §§ 19 und 19a werden aufgehoben.
§ 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder eine Mit-
teilung über einen solchen Antrag nicht eingegangen 8. Die Überschrift „Abschnitt VII. Analytische Auswer-
ist. tung des Grundstücksverkehrs" wird gestrichen.
(5) Kann die Genehmigung nicht erteilt werden, so 9. § 20 wird wie folgt gefaßt:
setzt die zuständige Behörde das Verfahren bis zum
Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den ,,§ 20
Antrag nach§ 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes aus.
Verfahren bei Aufhebung der Genehmigung
Auf Antrag eines Beteiligten ergeht hierüber ein ge-
sonderter Bescheid. Ein Vorgehen nach dem lnvesti- (1) Die Rücknahme, der Widerruf oder die sonstige
tionsvorranggesetz oder § 7 des Vermögenszuord- Aufhebung einer nach § 2 erforderlichen Genehmi-
nungsgesetzes sowie für diesen Fall getroffene Ver- gung lassen die Wirksamkeit des genehmigungs-
einbarungen der Beteiligten bleiben unberührt." pflichtigen Rechtsgeschäfts unberührt, wenn das Ei-
gentum an dem Grundstück übertragen oder die Ein-
3. § 2 wird wie folgt geändert: tragung der Eigentumsumschreibung oder einer Vor-
merkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertra-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: gung des Eigentums an dem Grundstück bei dem
„Die Eintragung einer Vormerkung bedarf keiner Grundbuchamt beantragt worden ist. Satz 1 gilt ent-
Genehmigung." sprechend für vor diesem Zeitpunkt vorgenommene
weitere Verfügungen über das Grundstück. In diesen
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: Fällen kann nach Wirksamwerden des Rechtsge-
schäfts die Feststellung beantragt werden, daß die
,,(3) Grundstück im Sinne dieser Verordnung ist
Voraussetzungen des § 1 vorgelegen haben oder
auch ein Teil eines Grundstücks. Der Veräußerung
Maßnahmen vorgesehen sind, die den Anforderungen
eines Grundstücks stehen gleich:
des lnvestitionsvorranggesetzes entsprechen.
1. die Einräumung oder die Veräußerung eines (2) Von dem Zeitpunkt an, in dem die Aufhebung der
Miteigentumsanteils an einem Grundstück, Genehmigung bestandskräftig wird, ist der Erwerber
verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten das Grund-
2. die Übertragung von Teil- und Wohnungseigen- stück, soweit es ihm noch gehört, in dem Zustand
tum an einem Grundstück." zurückzuübereignen, in dem es sich in dem genann-
1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ten Zeitpunkt befindet. Der Verfügungsberechtigte ist Artikel 6
vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen der Par-
Gesetz
teien verpflichtet, dem Erwerber den ihm aus der
über den Vorrang für Investitionen
Erfüllung der Verpflichtung zur Rückübertragung ent-
bei Rückübertragungsansprüchen
standenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, der
nach dem Vermögensgesetz
Erwerber durfte auf Grund der Umstände der Erteilung
(lnvestitionsvorranggesetz - lnVorG)
der Genehmigung nicht auf deren Bestand ver-
trauen.
Abschnitt 1
(3) Ist das Grundstück gemäß Absatz 2 Satz 1 Vorrang für Investitionen
zurückzuübereignen, kann das Eigentum an dem
§ 1
Grundstück oder, wenn dieses noch nicht auf den
Grundsatz
Verfügungsberechtigten übertragen worden ist, der
Anspruch auf Rückübereignung durch das Amt zur Grundstücke, Gebäude und Unternehmen, die Gegen-
Regelung offener Vermögensfragen gemäߧ 3 Abs. 1 stand von Rückübertragungsansprüchen nach dem Ver-
des Vermögensgesetzes auf den Berechtigten (§ 2 mögensgesetz sind oder sein können, dürfen nach Maß-
Abs. 1 des Vermögensgesetzes) übertragen werden. gabe der nachfolgenden Vorschriften ganz oder teilweise
In diesem Fall ist der Berechtigte unbeschadet des§ 7 für besondere Investitionszwecke verwendet werden. Der
des Vermögensgesetzes verpflichtet, dem Verfü- Berechtigte erhält in diesen Fällen einen Ausgleich nach
gungsberechtigten den Wert zu ersetzen, den die Maßgabe dieses Gesetzes.
Verwendungen des Erwerbers auf das Grundstück im
Zeitpunkt der Rückübertragung haben. Als Verwen- §2
dung gilt auch die Errichtung von Bauwerken und
Anlagen. Der Berechtigte kann in diesem Fall auf die Aussetzung der Verfügungsbeschränkung,
Übertragung des Eigentums nach dem Vermögensge- investive Maßnahmen
setz verzichten und statt dessen Zahlung des Erlöses (1) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist nicht
oder des Verkehrswertes verlangen, den das Grund- anzuwenden, wenn der Verfügungsberechtigte
stück im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung
hatte. Soweit das Grundstück oder Gebäude weiter- 1. ein Grundstück oder Gebäude veräußert, vermietet
veräußert worden ist, ist der Verfügungsberechtigte oder verpachtet,
verpflichtet, dem Berechtigten (§ 2 Abs. 1 des Ver- 2. an einem Grundstück oder Gebäude ein Erbbaurecht
mögensgesetzes) den ihm hieraus entstehenden oder eine Dienstbarkeit bestellt, die, wenn dies keine
Schaden zu ersetzen." unbillige Härte ist, auch zugunsten von Vorhaben auf
anderen Grundstücken eingeräumt werden kann,
10. § 25 wird wie folgt gefaßt: 3. an einem Grundstück oder Gebäude Teil- oder Woh-
nungseigentum begründet und überträgt,
,,§ 25
4. auf einem Grundstück ein Bauwerk oder Gebäude er-·
Verordnungsermächtigung richtet, ausbaut oder wiederherstellt
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, mit und durch einen lnvestitionsvorrangbescheid festgestellt
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord- wird, daß dies einem der hierfür bestimmten besonderen
nung ergänzende Bestimmungen über das Genehmi- Investitionszwecke dient. Ein Ausbau eines Bauwerks
gungsverfahren zu erlassen." oder Gebäudes liegt auch vor, wenn ortsfeste Produktions-
anlagen und ähnliche Anlagen darin aufgestellt werden.
(2) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist nicht
Artikel 5 anzuwenden, wenn der Verfügungsberechtigte
Änderung der Verordnung 1. ein Unternehmen durch Übertragung seiner Anteile
über die Anmeldung oder seiner Vermögenswerte veräußert oder dieses
vermögensrechtlicher Ansprüche verpachtet oder
2. selbst Maßnahmen durchführt, sofern er bereit ist, dem
Die Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtli- Unternehmen das hierfür erforderliche Kapital ohne
cher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom Besicherung aus dem Unternehmen zuzuführen, und
11. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2162) wird wie folgt ge- er dieses innerhalb einer festzusetzenden Frist zur
ändert: Verfügung stellt und durch einen Investitionsvorrang-
bescheid festgestellt wird, daß dies einem der hierfür
1. § 6 wird aufgehoben. bestimmten besonderen Investitionszwecke dient. Im
Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist zugeführtes Eigenkapital in
2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Datum eine Kapitalrücklage einzustellen, die für die Dauer von
,,18. Oktober 1989" die Wörter „ohne seine Zustim- fünf Jahren nach Einbringung nur zur Verrechnung mit
mung" eingefügt und die Wörter „und nach § 6 Absätze Jahresfehlbeträgen verwendet werden darf.
1 und 2 nicht hätte genehmigt werden dürfen" ge- (3) Bei investiven Maßnahmen ist § 3 Abs. 3 bis 5 des
strichen. Vermögensgesetzes jeweils für alle zur Durchführung des
Vorhabens bestimmten rechtsgeschäftlichen und tatsäch-
3. § 8 wird aufgehoben. lichen Handlungen nicht anzuwenden.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1269
§3 . (2) Den lnvestitionsvorrangbescheid erteilt, soweit in
Besonderer Investitionszweck diesem Gesetz nichts Abwsichendes bestimmt ist, der
Verfügungsberechtigte. Ist dieser eine Privatperson, so
(1) Ein besonderer Investitionszweck liegt bei Grund- wird der Bescheid von dem Landkreis oder der kreisfreien
stücken und Gebäuden vor, wenn sie verwendet werden Stadt erteilt, in dessen oder deren Gebiet der Vermögens-
zur wert liegt.
1. Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, ins- (3) Vor der Erteilung des lnvestitionsvorrangbescheids
besondere durch Errichtung oder Erhaltung einer muß eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des
gewerblichen Betriebsstätte oder eines Dienst- Vorhabens (Vorhabenplan) vorgelegt werden. Der Vorha-
leistungsunternehmens, benplan muß mindestens den Vorhabenträger mit Namen
und Anschrift, den betroffenen Vermögenswert, die vor-
2. Schaffung neuen Wohnraums oder Wiederherstellung
aussichtlichen Kosten der zugesagten Maßnahmen, ihre
nicht bewohnten und nicht bewohnbaren oder vom
Abgang bedrohten Wohnraums, die Errichtung oder Art und die vorgesetiene Dauer ihrer Ausführung, einen
Kaufpreis sowie, je nach der Art des Vorhabens, angeben,
Wiederherstellung einzelner Ein- und Zweifamilien-
häuser jedoch nur im Rahmen einer städtebaulichen wieviele Arbeitsplätze durch die Maßnahmen gesichert
Maßnahme, oder geschaffen und wieviel Wohnraum geschaffen oder
wiederhergestellt werden soll.
3. Schaffung der für Investitionen erforderlichen oder hier-
von veranlaßten lnfrastrukturmaßnahmen. (4) Das Rückübertragungsverfahren nach Abschnitt II
des Vermögensgesetzes wird durch ein Verfahren nach
Das Grundstück oder Gebäude darf nur insoweit für den diesem Gesetz unterbrochen. Die Unterbrechung beginnt
besonderen Investitionszweck verwendet werden, als dies mit der Unterrichtung des Amtes zur Regelung offener
für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist. Vermögensfragen über das Verfahren oder einer öffent-
(2) Bei Unternehmen und einem für dieses benötigten lichen Aufforderung zur Einreichung von Angeboten und
Grundstück des Unternehmens liegt ein besonderer In- endet mit dem Eintritt der Vollziehbarkeit der Entschei-
vestitionszweck vor, wenn es verwendet wird, dung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Monaten
von dem Eingang der Unterrichtung an. Ist bei Ablauf
1. um Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern oder die dieser Frist ein gerichtliches Verfahren des einstweiligen
Wettbewerbsfähigkeit verbessernde Investitionen zu Rechtsschutzes über eine Investitionsbescheinigung an-
ermöglichen oder hängig, so wird das Rückübertragungsverfahren bis zum
2. weil der Berechtigte keine Gewähr dafür bietet, daß er Abschluß dieses Verfahrens unterbrochen.
das Unternehmen fortführen oder sanieren wird, oder (5) Wer, ohne Angehöriger des Anmelders zu sein,
3. um die Liquidation oder Gesamtvollstreckung eines dessen vermögensrechtlichen Anspruch durch Rechtsge-
Unternehmens bei nach kaufmännischer Beurteilung schäft oder in der Zwangsvollstreckung erwirbt, ist an
sonst auf Dauer nicht zu vermeidender Zahlungsunfä- Verfahren nach diesem Gesetz nicht beteiligt.
higkeit oder Überschuldung zu verhindern.
(3) Die Erteilung eines lnvestitionsvorrangbescheids für §5
die beantragte investive Maßnahme kann nicht mit der
Anhörung des Anmelders
Begründung versagt werden, daß anstelle der Veräuße-
rung des Grundstücks oder Gebäudes die Bestellung (1) Vor Erteilung des lnvestitionsvorrangbescheids hat
eines Erbbaurechts oder die Begründung und Übertragung die zuständige Stelle dem Amt zur Regelung offener Ver-
von Teil- oder Wohnungseigentum möglich wäre. Dies gilt mögensfragen und, soweit ein Unternehmen betroffen ist,
entsprechend für die Möglichkeit der Vermietung oder dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen,
Verpachtung, es sei denn, daß die Vermietung oder Ver- in dessen Gebiet das Grundstück oder Gebäude belegen
pachtung für Vorhaben der in Aussicht genommenen Art ist oder das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlas-
üblich ist. sung) hat, und demjenigen, dessen Antrag auf Rücküber-
tragung nach dem Vermögensgesetz dieser Stelle bekannt
ist (Anmelder), mitzuteilen, daß der Vermögenswert für
investive Zwecke nach § 3 verwendet werden soll. Der
Abschnitt 2 Mitteilung an den Anmelder ist der Vorhabenplan beizufü-
Erteilung gen. Anmelder, deren Antrag im Zeitpunkt der Anfrage
des lnvestitionsvorrangbescheids nicht ordnungsgemäß präzisiert worden ist, erhalten keine
Mitteilung.
§4 (2) Der Anmelder hat Gelegenheit, sich innerhalb von
Verfahren zwei Wochen ab Zugang von Mitteilung und Vorhabenplan
zu dem Vorhaben und dazu zu äußern, ob er selbst eine
(1) Die nach Absatz 2 zuständige Stelle stellt fest, ob die Zusage investiver Maßnahmen beabsichtigt. Die Entschei-
in den §§ 1 bis 3 genannten Voraussetzungen für das dung darf vor Ablauf dieser Frist nicht ergehen, sofern
beabsichtigte Vorhaben vorliegen und der Vorhabenträger nicht eine Äußerung vorher eingegangen oder auf die
nach seinen perönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- Einhaltung der Frist oder auf die Anhörung verzichtet wor-
sen hinreichende Gewähr für die Verwirklichung des Vor- den ist. Nach deren Ablauf ist ein Vorbringen des Anmel-
habens bietet, und erteilt darüber einen lnvestitions- ders gegen das beabsichtigte Vorhaben nicht zu berück-
vorrangbescheid. Ein solches Verfahren kann nur bis zum sichtigen. Das gleiche gilt, wenn die Berechtigung nicht
31. Dezember 1995 eingeleitet werden. innerhalb der Frist glaubhaft gemacht wird.
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Hat der Anmelder ein eigenes Vorhaben angekün- (2) Ist der Vermögenswert ein Grundstück oder Ge-
digt, so ist dieses nur zu berücksichtigen, wenn es inner- bäude, muß der lnvestitionsvorrangbescheid dieses ge-
halb von sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung und des mäß § 28 der Grundbuchordnung bezeichnen und folgen-
Vorhabenplans durch Einreichung eines eigenen Vorha- de Bestimmungen enthalten:
benplans des Anmelders dargelegt wird. a) eine Frist für die Durchführung der zugesagten Maß-
(4) Die Anhörung des Anmelders kann unterbleiben, nahmen,
wenn die voraussichtliche Dauer des Verfahrens bis zu b) den Hinweis auf die Fristen nach den §§ 1O und 12,
ihrer Durchführung den Erfolg des geplanten Vorhabens
c) bei einer Veräußerung oder der Bestellung eines Erb-
gefährden würde.
baurechts die Auflage, in den Vertrag eine Verpflich-
tung zur Rückübertragung des Grundstücks oder Ge-
§6 bäudes im Falle des Widerrufs des lnvestitionsvorrang-
Unterrichtung der Gemeinde bescheids aufzunehmen und
(1) Ist bei einem Grundstück oder Gebäude Verfügungs- d) bei einem privatrechtlichen Verfügungsberechtigten die
berechtigter nicht die Gemeinde, in der das Grundstück Auflage, für die Zahlung des Verkehrswertes eine nä-
oder Gebäude liegt, so hat sie innerhalb von zwei Wochen her zu bezeichnende Sicherheit zu leisten.
ab Zugang einer entsprechenden Aufforderung Gelegen- Der investive Vertrag muß eine in dem Bescheid zu be-
heit, sich dazu zu äußern, ob ein Verfahren nach § 7 des zeichnende Vertragsstrafenregelung enthalten.
Vermögenszuordnungsgesetzes eingeleitet oder vorberei-
tet ist. (3) Ist der Vermögenswert ein Unternehmen, so ist der
Vertrag nur wirksam, wenn er neben einer in dem Be-
(2) Soweit ein Grundstück nach diesem Gesetz veräu- scheid zu bezeichnenden entsprechenden Vertragsstra-
ßert wird, besteht kein Vorkaufsrecht der Gemeinde nach fenregelung eine Verpflichtung des Erwerbers enthält, das
den Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Mitteilungs- Unternehmen zurückzuübertragen, falls er die für die er-
pflicht nach § 28 des Baugesetzbuchs entfällt. sten zwei Jahre zugesagten Maßnahmen nicht durchführt
oder hiervon wesentlich abweicht. Die Frist beginnt mit der
§7 Übergabe des Vermögenswerts, spätestens mit dem Wirk-
samwerden des Vertrages. Das gilt auch für Grundstücke
Entscheidung
und Gebäude, die im Zusammenhang mit einem Unter-
(1) Nach Abschluß ihrer Prüfung entscheidet die zustän- nehmen veräußert oder verpachtet werden.
dige Stelle, ob der lnvestitionsvorrangbescheid für das
beabsichtigte Vorhaben zu erteilen ist. Hierbei hat sie zu
berücksichtigen, ob der Anmelder selbst fristgemäß glei- §9
che oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zusagt Bekanntgabe
wie der Vorhabenträger und deren Durchführung glaubhaft des lnvestitionsvorrangbescheids
macht. Der Anmelder genießt dann in der Regel den
Vorzug. Sind mehrere Anmelder vorhanden, genießt derje- (1) Der lnvestitionsvorrangbescheid ist den bekannten
nige den Vorzug, der als erster von einem Vermögensver- Anmeldern zuzustellen, und zwar auch dann, wenn sie auf
lust betroffen war. Ein Vorhaben des Anmelders braucht ihre Anhörung verzichtet haben oder von ihrer Anhörung
bei unbebauten Grundstücken nicht berücksichtigt zu abgesehen worden ist. Das Amt zur Regelung offener
werden, wenn ihm ein für seine Zwecke geeignetes gleich- Vermögensfragen, in dessen Gebiet das Grundstück oder
wertiges Ersatzgrundstück zu gleichen Bedingungen zur Gebäude belegen ist oder das Unternehmen seinen Sitz
Verfügung gestellt wird. (Hauptniederlassung) hat, erhält eine Abschrift des lnvesti-
tionsvorrangbescheids und benachrichtigt hierüber die mit
(2) Im Zusammenhang mit einem Vorhaben für einen der Rückgabe befaßte Stelle. _Eine weitere Abschrift ist,
besonderen Investitionszweck kann in einem lnvestitions- außer wenn die Treuhandanstalt verfügt, dem Entschädi-
vorrangbescheid festgestellt werden, daß die von anzuhö- gungsfonds zu übersenden.
renden Anmeldern beantragte Rückübertragung nach § 5
des Vermögensgesetzes ausgeschlossen ist. Das Amt zur (2) Der lnvestitionsvorrangbescheid gilt nicht bekannten
Regelung offener Vermögensfragen ist an diese Feststel- Anmeldern gegenüber als zugestellt, wenn
lung gebunden, sofern der Anspruch im übrigen bestehen
a) der Bescheid auszugsweise unter Angabe der ent-
würde.
scheidenden Stelle und ihrer Anschrift, der Rechtsbe-
helfsbelehrung, des Vorhabenträgers, des bescheinig-
Abschnitt 3 ten Vorhabens und des betroffenen Vermögenswerts
im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist und
Investitionsvorrang bescheid
und investiver Vertrag b) zwei Wochen seit der Bekanntmachung gemäß Buch-
stabe a verstrichen sind.
§8
§ 10
Inhalt
des lnvestitionsvorrangbescheids Vollziehung
und des investiven Vertrages des lnvestitionsvorrangbescheids
(1) In dem lnvestitionsvorrangbescheid wird festgestellt, Der lnvestitionsvorrangbescheid darf nicht vor Ablauf
daß § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes für den von zwei Wochen ab seiner Bekanntgabe vollzogen wer-
betroffenen Vermögenswert nicht gilt. den. Er darf nicht mehr vollzogen werden, wenn vor Ab-
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1271
schluß des Rechtsgeschäfts oder Vornahme der investi- ve Vorhaben können nicht geltend gemacht werden. Dar-
ven Maßnahme vollziehbar entschieden worden ist, daß auf ist der Anmelder in dem lnvestitionsvorrangbescheid
der Vermögenswert an den Berechtigten zurückzugeben hinzuweisen.
ist, oder wenn der Berechtigte nach§ 6a des Vermögens-
gesetzes in ein Unternehmen eingewiesen worden ist. (3) Bei Aufhebung eines lnvestitionsvorrangbescheids
ist der Vermögenswert zurückzuübertragen. Bei Unterneh-
men bestimmen sich die Einzelheiten nach dem Vertrag,
§ 11
bei Grundstücken und Gebäuden zusätzlich nach§ 20 der
Wirkung Grundstücksverkehrsordnung. Die Regelungen über den
des lnvestitionsvorrangbescheids Widerruf des lnvestitionsvorrangbescheids bleiben unbe-
rührt. Ansprüche auf Rückübertragung und Wertersatz
(1) Der lnvestitionsvorrangbescheid ersetzt die Grund-
bestehen nicht, wenn
stücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksver-
kehrsordnung und andere Genehmigungen oder Zustim- 1. a) der Anmelder nicht innerhalb von zwei Wochen ab
mungen, die für die Verfügung über eigenes Vermögen Bekanntgabe des lnvestitionsvorrangbescheids ei-
des Bundes, der Länder oder der Kommunen erforderlich nen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wir-
sind, sowie das Zeugnis nach § 28 des Baugesetzbuchs. kung eines Widerspruchs oder einer Klage gestellt
hat oder
(2) Die Rückübertragung des Vermögenswerts nach
Abschnitt II des Vermögensgesetzes entfällt im Umfang b) ein innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist
der Veräußerung auf Grund des lnvestitionsvorrangbe- gestellter Antrag rechtskräftig abgelehnt wird und
scheids. Wird der Vermögenswert auf den Verfügungsbe- 2. mit der tatsächlichen Durchführung der zugesagten
rechtigten wegen Aufhebung des lnvestitionsvorrangbe- Investition nachhaltig begonnen worden ist.
scheids oder Nichtdurchführung des besonderen Investi-
tionszwecks oder sonst zur Rückabwicklung des Rechts-
geschäfts übertragen, lebt der Rückübertragungsanspruch
auf. Abschnitt 4
(3) Wird das Eigentum an einem für einen besonderen
Durchführung der Investition
Investitionszweck vermieteten oder verpachteten Grund- und Rückabwicklung fehlgeschlagener Vorhaben
stück oder Gebäude vor Ablauf der vereinbarten Miet- oder
Pachtzeit nach dem Vermögensgesetz auf einen Berech- §13
tigten übertragen, gelten die §§ 571, 572, 573 Satz 1, die Grundsatz
§§ 574 bis 576 und 579 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend. (1) Die investiven Maßnahmen sind innerhalb der fest-
gesetzten Frist durchzuführen. Bei Unternehmen und den
(4) Ist ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit bestellt für diese benötigten Grundstücken genügt es, wenn die für
worden, so kann der Berechtigte nur Rückgabe des be- die ersten beiden Jahre zugesagten Maßnahmen durchge-
lasteten Grundstücks oder Gebäudes verlangen. Ist Teil- führt werden. Ein investives Vorhaben gilt als durchge-
oder Wohnungseigentum begründet und übertragen wor- führt, wenn es im wesentlichen fertiggestellt ist.
den, so kann der Berechtigte Rückübertragung nur der
verbliebenen Miteigentumsanteile verlangen. (2) Auf Antrag des Vorhabenträgers oder des Verfü-
gungsberechtigten stellt die zuständige Stelle nach Anhö-
(5) Führt der Verfügungsberechtigte die bescheinigten rung der Beteiligten fest, daß der Vorhabenträger die zu-
investiven Maßnahmen nach § 2 innerhalb der festgesetz- gesagten Maßnahmen vorgenommen oder das Vorhaben
ten Frist selbst durch, entfällt ein Anspruch auf Rücküber- durchgeführt hat. Wird diese Feststellung unanfechtbar,
tragung insoweit, als das Grundstück oder Gebäude für die kann der lnvestitionsvorrangbescheid nicht widerrufen und
investive Maßnahme nach dem Inhalt des Vorhabens in Rückübertragung nicht wegen Nichtdurchführung der zu-
Anspruch genommen wurde. gesagten Maßnahmen verlangt werden.
(6) Entfällt eine Rückübertragung oder ist dies zu erwar-
ten, so kann die Berechtigung im Verfahren nach Ab-
schnitt VI des Vermögensgesetzes festgestellt werden. § 14
Verlängerung der Durchführungsfrist
§ 12 (1) Die Frist zur Durchführung des Vorhabens kann
Rechtsschutz durch die zuständige Behörde auf Antrag des Vorhaben-
und Sicherung von Investitionen trägers nach Anhörung des Anmelders verlängert werden,
wenn nachgewiesen wird, daß ohne Verschulden des In-
(1) Gegen den lnvestitionsvorrangbescheid ist, wenn die vestors innerhalb der festgesetzten Frist das Vorhaben
nächsthöhere Behörde nicht eine oberste Landes- oder nicht durchgeführt werden kann und die Verlängerung der
Bundesbehörde ist, der Widerspruch und die Anfechtungs- Frist vor ihrem Ablauf beantragt worden ist. Die Entschei-
klage zulässig; sie haben keine aufschiebende Wirkung. dung über die Verlängerung ist dem Anmelder zuzustel-
(2) Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung len.
können nur innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe (2) Bei investiven Verträgen über Unternehmen ist die
des lnvestitionsvorrangbescheids gestellt werden. Neue Frist gehemmt, soweit der Erwerber aus von ihm nicht zu
Tatsachen können nur bis zu dem Zeitpunkt vorgebracht vertretenden Gründen die zugesagten Maßnahmen nicht
und berücksichtigt werden, in dem der Vorhabenträger durchführen kann sofern ihre Ausführung noch möglich
nachhaltig mit dem Vorhaben begonnen t1at; neue investi- ist. Ist die Nichtd~rchführung oder wesentliche Änderung
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
des Vorhabens auf zum Zeitpunkt des Vertragsabschlus- träge aus einer Vermietung oder Verpachtung von deren
ses nicht voraussehbare, dringende betriebliche Erforder- Beginn an abzüglich der für die Unterhaltung des Vermö-
nisse zurückzuführen, so entfällt die Rückübertragungs- genswerts erforderlichen Kosten herauszugeben. Dieser
pflicht aus dem Vertrag. Anspruch wird mit Rückübertragung des Eigentums fällig.
Jede Vertragspartei kann von der anderen für die Zukunft.
§ 15 die Anpassung des Miet- oder Pachtzinses an die Entgelte
verlangen, die in der betreffenden Gemeinde für vergleich-
Widerruf bare Vermögenswerte üblich sind. Ist eine Anpassung
des lnvestitionsvorrangbescheids erfolgt, so kann eine weitere Anpassung erst nach Ablauf
(1) Wird das Grundstück oder Gebäude unter Verstoß von drei Jahren nach der letzten Anpassung verlangt
gegen den lnvestitionsvorrangbescheid nicht oder nicht werden. Ist das Miet- oder Pachtverhältnis für eine be-
mehr für den darin genannten Zweck verwendet, so ist der stimmte Zeit geschlossen, so kann der Mieter oder Pächter
lnvestitionsvorrangbescheid auf Antrag des Berechtigten im Falle der Anpassung das Vertragsverhältnis ohne Ein-
oder, wenn noch nicht entschieden ist, des angehörten haltung einer Frist kündigen.
Anmelders zu widerrufen. Der Widerruf ist ausgeschlos- (3) Bei Bestellung eines Erbbaurechts oder der Begrün-
sen, wenn das Vorhaben nachhaltig begonnen worden ist dung von Teil- oder Wohnungseigentum kann der Berech-
und seine Nichtdurchführung oder wesentliche Änderung tigte auf die Rückgabe des Vermögenswerts oder der nicht
auf dringende betriebliche Erfordernisse zurückzuführen veräußerten Miteigentumsanteile verzichten und Zahlung
ist. des Verkehrswerts verlangen, den das Grundstück oder
(2) Ist ein Grundstück oder Gebäude für einen investiven Gebäude im Zeitpunkt der Begründung des Erbbaurechts
Zweck vermietet oder verpachtet, kann der Verfügungsbe- oder des Teil- und Wohnungseigentums hatte.
rechtigte den auf Grund des lnvestitionsvorrangbescheids (4) Wenn der Rückübertragungsanspruch wiederauflebt,
geschlossenen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi- ist der Verfügungsberechtigte ungeachtet der Rücküber-
gungsfrist kündigen, wenn der lnvestitionsvorrangbe- tragung nach dem Vermögensgesetz zum Besitz des Ver-
scheid gemäß Absatz 1 widerrufen worden ist. Die Bestim- mögenswerts berechtigt, bis ihm an den Berechtigten er-
mungen über die Beendigung von Mietverhältnissen über brachte Zahlungen erstattet worden sind.
Wohnraum bleiben unberührt.
(3) Wird ein lnvestitionsvorrangbescheid gemäß Ab- § 17
satz 1 unanfechtbar widerrufen, so ist der Verfügungsbe- Wahlrecht des Berechtigten
rechtigte über ein Grundstück oder Gebäude verpflichtet,
von den auf Grund des Widerrufs sich ergebenden Rech- Soweit dem Berechtigten nach anderen Vorschriften
ten Gebrauch zu machen. eine Entschädigung zusteht, kann er diese wahlweise
anstelle der in § 16 bezeichneten Rechte in Anspruch
nehmen.
Abschnitt 5
Ausgleich für den Berechtigten
Abschnitt 6
§ 16 Besondere Verfahren
Anspruch des Berechtigten
§ 18
auf den Gegenwert des Vermögensgegenstandes
Vorhaben
(1) Ist dem Verfügungsberechtigten infolge seiner Ver- in Vorhaben- und Erschließungsplänen
äußerung die Rückübertragung des Vermögenswertes
nicht möglich, so kann jeder Berechtigte nach Feststellung (1) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist ferner für
oder Nachweis seiner Berechtigung von dem Verfügungs- Vorhaben nicht anzuwenden, die Gegenstand eines Vor-
berechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller haben- und Erschließungsplans sind, der Bestandteil einer
auf den von ihm zu beanspruchenden Vermögenswert beschlossenen, nicht notwendig auch genehmigten Sat-
'::ntfallenden Geldleistungen aus dem Vertrag verlangen. zung nach § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Baugesetzbuchs
Uber diesen Anspruch ist auf Antrag des Berechtigten in Verbindung mit§ 55 der Bauplanungs- und Zulassungs-
durch Bescheid des Amtes oder Landesamtes zur Rege- verordnung geworden ist. Ein Vorgehen nach den Ab-
lung offener Vermögensfragen zu entscheiden. Ist ein schnitten 1 bis 5 bleibt unberührt.
Erlös nicht erzielt worden, unterschreitet dieser den Ver-
(2) Anmelder sind nur nach Maßgabe von § 246a Abs. 1
kehrswert, den der Vermögenswert in dem Zeitpunkt hat,
Satz 1 Nr. 6 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit§ 55
in dem der lnvestitionsvorrangbescheid vollziehbar wird,
Abs. 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung zu
oder hat der Verfügungsberechtigte selbst investive Maß-
beteiligen. Sie können Einwände gegen das Vorhaben nur
nahmen durchgeführt, so kann der Berechtigte Zahlung
mit Rechtsbehelfen gegen die Satzung geltend machen.
des Verkehrswerts verlangen. Wenn eine Dienstbarkeit
Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in des-
bestellt wird, tritt an die Stelle des Verkehrswerts des
sen Bezirk das Gebiet liegt, ist von der Einleitung des
Grundstücks die Wertminderung, welche bei dem belaste-
Verfahrens nach § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bauge-
ten Grundstück durch die Bestellung der Dienstbarkeit
setzbuchs in Verbindung mit § 55 der Bauplanungs- und
eintritt.
Zulassungsverordnung zu benachrichtigen. Es unterrichtet
(2) Der Verfügungsberechtigte ist dem Berechtigten ge- hierüber umgehend alle ihm bekannten Anmelder von
genüber verpflichtet, diesem die bis zur Rückübertragung Ansprüchen für die in dem Gebiet liegenden Grund-
des Eigentums aus dem Vermögenswert gezogenen Er- stücke.
Nr. 33 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1273
(3) Das Rückübertragungsverfahren nach dem Vermö- dung des Vorhabenplans mitzuteilen; der Anmelder kann
gensgesetz ist bis zum Beschluß über die Satzung wei- dann innerhalb von zwei Wochen seinen Plan nachbes-
terzuführen. Nach diesem Beschluß ist es bis zum Ablauf sern. Der Zuschlag darf vorher nicht erteilt werden.
der zur Durchführung des Vorhabens bestimmten Frist
(5) Angebote dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie
auszusetzen, sofern die Satzung nicht vorher aufgehoben
einen Vorhabenplan umfassen.
oder nicht genehmigt wird.
(6) Die Durchführung des Verfahrens kann einem Dritten
(4) Die Satzung ersetzt die Grundstücksverkehrsgeneh-
übertragen werden. Der Zuschlag muß in diesem Fall von
migung nach der Grundstücksverkehrsordnung und ande-
dem Verfügungsberechtigten bestätigt werden. Wider-
re Zustimmungen oder Genehmigungen, die für die Verfü-
spruch und Klage sind gegen den Verfügungsberechtigten
gung über eigenes Vermögen des Bundes, der Länder
zu richten.
oder der Kommunen erforderlich sind.
(5) Die §§ 11, 16 und 17 gelten entsprechend. § 20
(6) § 12 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Vorhaben auf mehreren Grundstücken
Stelle eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden
(1) Soll ein zusammenhängendes Vorhaben auf mehre-
Wirkung ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anord-
ren Grundstücken verwirklicht werden, die Gegenstand
nung gegen die beschlossene Satzung tritt.
von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögens-
(7) In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind die gesetz sind, so kann der lnvestitionsvorrangbescheid für
Anmelder beizuladen, die dies innerhalb einer Frist von alle Ansprüche gemeinsam durch Gesamtverfügung erteilt
einem Monat von der Veröffentlichung eines entsprechen- werden.
den Gerichtsbeschlusses an beantragen. Der Beschluß ist
(2) Die Gesamtverfügung kann von jedem Betroffenen
im Bundesanzeiger und einer auch außerhalb des in Arti-
selbständig angefochten werden. In einem verwaltungsge-
kel 3 des Einigungsvertrages erscheinenden überregio-
richtlichen Verfahren sind die Anmelder beizuladen, die
nalen Tageszeitung zu veröffentlichen. Der Beschluß ist
dies innerhalb einer Frist von einem Monat von der Veröf-
unanfechtbar.
fentlichung eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses an
§ 19 beantragen. Der Beschluß ist im Bundesanzeiger und
einer auch außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertra-
Öffentliches Bieterverfahren ges erscheinenden überregionalen Tageszeitung zu ver-
(1) Ist ein Antrag nach § 21 nicht gestellt, so können öffentlichen. Der Beschluß ist unanfechtbar.
öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften und die Treu- (3) Die Anhörung des Anmelders kann dadurch ersetzt
handanstalt Vorhabenträger öffentlich zur Unterbreitung werden, daß die Unterlagen über das Vorhaben zur Ein-
von Investitionsangeboten auffordern (öffentliches Bieter- sicht ausgelegt werden. Den bekannten Anmeldern ist dies
verfahren). Die Entscheidung über den Zuschlag hat ge- unter Angabe des Ortes der Auslegung mitzuteilen. Die
genüber dem Anmelder die Wirkungen eines lnvestitions- Ausschlußfrist für den Anmelder beginnt in diesem Fall mit
vorrangbescheids. Ist in der Aufforderung eine Frist zur dem Zugang dieser Mitteilung.
Einreichung von Angeboten gesetzt, so werden spätere
Angebote des Anmelders nicht berücksichtigt, es sei denn, (4) Die fristgerechte Zusage investiver Maßnahmen
daß anderen Vorhabenträgern die Gelegenheit gegeben durch den Anmelder ist im Rahmen seines Vorrechtes nur
wird, Angebote nachzureichen. zu berücksichtigen, wenn die Maßnahmen dem Gesamt-
vorhaben vergleichbar sind.
(2) Die Aufforderung muß auch in einer außerhalb des
Beitrittsgebiets erscheinenden überregionalen Tageszei-
tung veröffentlicht werden und folgende Angaben enthal- § 21
ten: Investitionsantrag des Anmelders
1. den Hinweis auf die Anforderungen des § 3,
(1) Unterbreitet der Anmelder dem Verfügungsberech-
2. die Aufforderung an Anmelder, an dem Verfahren mit tigten über ein Grundstück oder Gebäude ein Angebot für
Angeboten teilzunehmen, eine Maßnahme nach den §§ 2 und 3, so ist der Verfü-
3. den Hinweis, daß Anmelder bei gleichen oder annä- gungsberechtigte verpflichtet, für das Vorhaben des An-
hernd gleichen Angeboten in der Regel den Vorrang melders einen lnvestitionsvorrangbescheid nach Maßgabe
genießen. des Abschnitts 3 zu erteilen, wenn die Berechtigung glaub-
haft gemacht ist und der Anmelder nach seinen persönli-
(3) Der Verfügungsberechtigte hat sich bei dem Amt zur chen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Ge-
Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das währ für die Durchführung des Vorhabens bietet. Ist der
Grundstück oder Gebäude liegt, darüber zu vergewissern, Verfügungsberechtigte für die Erteilung des lnvestitions-
ob Anmeldungen vorliegen, und den ihm mitgeteilten oder vorrangbescheids nicht zuständig, so ist der Anmelder
sonst bekannten Anmeldern eine Abschrift der Auffor- berechtigt, bei der zuständigen Stelle, wenn Verfügungs-
derung zu übersenden. berechtigter ein Treuhandunternehmen ist, bei der Treu-
handanstalt, einen lnvestitionsvorrangbescheid zu bean-
(4) Eine besondere Anhörung des Anmelders entfällt.
tragen. Der Verfügungsberechtigte ist nach Erteilung des
Der Zuschlag ist dem Anmelder, der seine Berechtigung
lnvestitionsvorrangbescheids zum Abschluß des beschei-
glaubhaft gemacht hat, in der Regel auch dann zu erteilen,
nigten investiven Vertrages verpflichtet.
wenn sein Angebot dem des besten anderen Bieters gleich
oder annähernd gleich ist. Soll ein anderes Angebot den (2) Ein investiver Zweck liegt in den Fällen des Absat-
Zuschlag erhalten, ist dies dem Anmelder unter Übersen- zes 1 auch vor, wenn Mißstände oder Mängel eines Wohn-
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
gebäudes durch Modernisierung oder Instandsetzung be- und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechts-
seitigt werden sollen und die voraussichtlichen Kosten der weg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsge-
Modernisierung und Instandsetzung im Durchschnitt setzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über
20 000 DM für jede in sich abgeschlossene oder selbstän- den Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des
dig vermietbare Wohnung oder jeden derartigen Ge- Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwen-
schäftsraum überschreiten. Dies gilt nicht für Vorhaben- dung.
träger, die nicht Anmelder sind.
§ 24
(3) Sagt im Verfahren nach Absatz 1 ein anderer Anmel-
der investive Maßnahmen zu, so genießt der Anmelder in Zuständigkeitsregelungen, Abgabe
der Regel den Vorzug, der zuerst von einem Vermögens- (1) Mehrere zuständige Stellen können durch einen
verlust betroffen war. öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54 des Verwaltungsver-
(4) Der Verfügungsberechtigte kann die Zusage investi- fahrensgesetzes) vereinbaren, daß die nach diesem Ge-
ver Maßnahmen eines Vorhabenträgers, der nicht Anmel- setz zu treffenden Entscheidungen von einer öffentlichen
der ist, nur innerhalb von drei Monaten von dem Eingang Stelle getroffen werden. Statt durch einen Vertrag kann die
des Antrags an berücksichtigen. Der Anmelder genießt in Zuständigkeit auch durch Konzentrationsverfügung, die
diesem Falle in der Regel den Vorzug, wenn er gleiche der Zustimmung der anderen Stelle bedarf, bei einer Stelle
vereinigt werden.
oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zusagt wie
der andere Vorhabenträger. (2) Hat den lnvestitionsvorrangbescheid eine kreisange-
(5) Wird in dem Verfahren nach Abschnitt II des Vermö- hörige Stadt oder Gemeinde ·zu erteilen, so kann sie das
gensgesetzes festgestellt, daß der Anmelder nicht be- Verfahren innerhalb von zwei Wochen nach seiner Einlei-
rechtigt war, so gibt das mit der Entscheidung befaßte Amt tung an den Landkreis, zu dem sie gehört, abgeben; dieser
zur Regelung offener Vermögensfragen dem Anmelder die ist an die Abgabe gebunden.
Zahlung des Verkehrswerts des Vermögenswerts auf. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
(6) Wenn ein Antrag nach Absatz 1 gestellt ist, kann ein Rechtsverordnung für investive Maßnahmen der Ge-
selbständiges Verfahren nach § 4 zugunsten eines frem- meinden, Städte, Landkreise und des Landes die Zustän-
den Vorhabenträgers nicht eingeleitet werden. Ist ein Ver- digkeit dieser Stellen abweichend zu regeln. Die Landesre-
fahren nach § 4 eingeleitet worden, kann ein Antrag nach gierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsver-
Absatz 1 nicht gestellt werden. ordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
§ 25
Abschnitt 7
Sonderregelungen für die Treuhandanstalt
Schlußbestimmungen
(1) Die Treuhandanstalt handelt bei Vermögenswerten,
§ 22 die im Eigentum einer Kapitalgesellschaft stehen, deren
sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar
Grundstücke und Gebäude nach Liste C oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden
Dieses Gesetz gilt nicht für Grundstücke und Gebäude, (Treuhandunternehmen), unbeschadet der Rechte deren
deren Grundakten mit einem Vermerk über die Eintragung Vorstands oder Geschäftsführers als gesetzlicher Vertre-
in die Liste zu Abschnitt C der Gemeinsamen Anweisung ter. Sie haftet im Verhältnis zu dem Treuhandunternehmen
der Minister der Finanzen und des Innern der Deutschen nur, wenn sie ohne dessen Zustimmung verfügt. Sie ist
Demokratischen Republik vom 11. Oktober 1961 über die dann für das Verfahren zuständig.
Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster (2) Die Treuhandanstalt kann einzelne Verfahren, die
für Grundstücke des ehern. Reichs-, Preußen-, Wehr- Grundstücke, Gebäude und Betriebsteile eines Treuhand-
machts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens ge- unternehmens betreffen, an sich ziehen. Sie teilt dies dem
kennzeichnet oder die aus dem Grundbuch als Synagoge Landkreis oder der kreisfreien Stadt mit, die mit Zugang
oder Friedhof einer jüdischen Gemeinde zu erkennen der Mitteilung für das Verfahren nicht mehr zuständig ist
sind. und vorhandene Vorgänge an die Treuhandanstalt ab-
§ 23 gibt.
Gerichtliche Zuständigkeit (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für
Grundstücke, Gebäude und Unternehmen der Parteien
(1) Für Streitigkeiten aus dem investiven Vertrag und und Massenorganisationen, die Gegenstand von Rück-
nach § 16 ist, soweit nicht durch Bescheid entschieden übertragungsansprüchen nach der in Anlage II Kapitel II
wird, der ordentliche Rechtsweg, im übrigen der Verwal- Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom
tungsrechtsweg gegeben. Soweit der Verwaltungsrechts- 31. August 1990 (BGBI. 1990 lt S. 885, 1150) aufgeführten
weg gegeben ist, ist das Gericht örtlich zuständig, in des- Maßgabe d sind oder sein können.
sen Bezirk die Stelle, die den lnvestitionsvorrangbescheid
erlassen hat, ihren Hauptsitz hat.
§ 26
(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde Anwendbarkeit anderer Gesetze
gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts
sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde Für das Verfahren zur Erteilung des lnvestitionsvorrang-
gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in bescheids sind bis zum Erlaß entsprechender landesrecht-
Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung licher Bestimmungen auch durch Stellen der Länder das
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1275
Verwaltungsverfahrensgesetz, das Verwaltungszustel- derungsgesetzes gegenüber einem anderen Betei-
lungsgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz ligten zu weitergeher\lden Leistungen verpflichtet
anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. oder auf Rechte verzichtet hat, weil dieser- die Nich-
tigkeit dieses Rechtsgeschäfts geltend gemacht hat,
ist insoweit unwirksam, als die durch den Vertrag
Artikel 7 begründeten Rechte und Pflichten der Beteiligten
Änderung des Gesetzes von den Vereinbarungen in dem nach Absatz 1
zur Beseitigung von Hemmnissen wirksamen Rechtsgeschäft abweichen."
bei der Privatisierung von Unternehmen
und zur Förderung von Investitionen 2. Artikel 233 wird wie folgt geändert:
a) Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
Artikel 13 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnis- „Erster Abschnitt
sen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur För-
derung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBI. 1 Allgemeine Vorschriften".
S. 766) wird wie folgt geändert: b) Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b einge-
fügt:
1. In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt ,,§ 2a
und folgender Halbsatz angefügt: .
Moratorium
„Investitionsbescheinigungen sind, soweit dies nicht
bereits angeordnet worden ist, sofort vollziehbar." (1) Als zum Besitz eines in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen
2. Es werden folgende Sätze angefügt: Grundstücks berechtigt gelten unbeschadet beste-
„Verfahren nach dem Investitionsgesetz, die vor dem hender Nutzungsrechte und günstigerer Vereinba-
29. März 1991 begonnen worden sind, können auch rungen und Regelungen:
dann nach den seit diesem Zeitpunkt geltenden Vor- a) wer das Grundstück bis zum Ablauf des 2. Ok-
schriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden, tober 1990 aufgrund einer bestandskräftigen
wenn zwischenzeitlich ein Vorgehen nach § 3a des Baugenehmigung oder sonst entsprechend den
Vermögensgesetzes möglich geworden ist. Eine Inve- Rechtsvorschriften mit Billigung staatlicher oder
stitionsbescheinigung kann nicht mit der Begründung gesellschaftlicher Organe mit Gebäuden oder
angefochten werden, es sei ein Vorgehen nach § 3a Anlagen bebaut oder zu bebauen begonnen hat
des Vermögensgesetzes möglich gewesen." und bei Inkrafttreten dieser Vorschrift selbst
nutzt,
Artikel 8 b) Genossenschaften und ehemals volkseigene
Betriebe der Wohnungswirtschaft, denen vor
Änderung dem 3. Oktober 1990 aufgrund einer bestands-
des Einführungsgesetzes kräftigen Baugenehmigung oder sonst entspre-
zum Bürgerlichen Gesetzbuche chend den Rechtsvorschriften mit Billigung staat-
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche licher oder gesellschaftlicher Organe errichtete
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- Gebäude und dazugehörige Grundstücksflächen
nummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu- und -teilflächen zur Nutzung sowie selbständi-
letzt geändert durch § 32 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Juni gen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen
1992 (BGBI. 1 S. 1147), wird wie folgt geändert: worden waren und von diesen oder ihren
Rechtsnachfolgern genutzt werden,
c) wer über ein bei Abschluß des Vertrages bereits
1. Artikel 231 wird wie folgt geändert:
mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück, das
a) Dem§ 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: bis dahin unter staatlicher oder treuhänderischer
,,Artikel 233 § 4 Abs. 3 und 5 bleibt unberührt." Verwaltung gestanden hat, einen Überlassungs-
vertrag geschlossen hat, sowie diejenigen, die
b) Nach§ 6 wird folgender§ 7 eingefügt: mit diesem einen gemeinsamen Hausstand füh-
,,§ 7 ren,
Beurkundungen und Beglaubigungen d) wer ein auf einem Grundstück errichtetes Ge-
bäude gekauft oder den Kauf beantragt hat.
(1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts
erfolgte notarielle Beurkundung oder Beglaubigung Das Recht nach Satz 1 besteht bis zur Bereinigung
ist nicht deshalb unwirksam, weil die erforderliche der genannten Rechtsverhältnisse durch besonde-
Beurkundung oder Beglaubigung von einem Notar res Gesetz längstens bis zum Ablauf des 31. De-
vorgenommen wurde, der nicht in dem in Artikel 3 zember 1994; die Frist kann durch Rechtsverord-
des Einigungsvertrages genannten Gebiet berufen nung des Bundesministers der Justiz einmal verlän-
oder bestellt war, sofern dieser im Geltungsbereich gert werden. Umfang und Inhalt des Rechts bestim-
des Grundgesetzes bestellt war. men sich im übrigen nach der bisherigen Ausübung.
In den Fällen der in der Anlage II Kapitel II Sach-
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine rechtskräftige gebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom
Entscheidung entgegensteht. 31. August 1990 (BGBI. 1,990 II S. 885, 1150) aufge-
(3) Ein Vertrag, durch den sich der Beteiligte führten Maßgaben kann das Recht nach Satz 1
eines nach Absatz 1 wirksamen Rechtsgeschäfts allein von der Treuhandanstalt geltend gemacht
vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsän- werden.
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Das Recht zum Besitz nach Absatz 1 wird gener Betrieb der Wohnungswirtschaft, eine Ar-
durch eine Übertragung oder einen Übergang des beiter-Wohnungsbaugenossenschaft oder eine
Eigentums oder eine sonstige Verfügung über das gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft oder
Grundstück nicht berührt. Das Recht kann übertra- deren jeweiliger Rechtsnachfolger.
gen werden; die Übertragung ist gegenüber dem
In den Fällen des Satzes 4 Buchstaben a und c ist
Grundstückseigentümer nur wirksam, wenn sie die-
§ 1000 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzu-
sem vom Veräußerer angezeigt wird.
wenden.
(3) Während des in Absatz 1 Satz 2 genannten
(7) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für
Zeitraums kann Ersatz für gezogene Nutzungen
Nutzungen zur Erholung, Freizeitgestaltung oder zu
oder vorgenommene Verwendungen nur auf einver-
ähnlichen persönlichen Bedürfnissen. Ein Miet- oder
nehmlicher Grundlage verlangt werden. Der Eigen-
Pachtvertrag ist nicht als Überlassungsvertrag an-
tümer eines Grundstücks ist während der Dauer des
zusehen.
Rechts zum Besitz nach Absatz 1 verpflichtet, das
Grundstück nicht mit Rechten zu belasten, es sei (8) Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Grund-
denn, er ist zu deren Bestellung gesetzlich oder stückseigentümer sowie sonstigen dinglich Berech-
aufgrund der Entscheidung einer Behörde ver- tigten und dem zum Besitz Berechtigten bleiben
pflichtet. auch in Ansehung von Nutzungen und Verwendun-
(4) Bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten gen einer Regelung durch Gesetz vorbehalten.
Zeitpunkt findet auf Überlassungsverträge unbe-
schadet des Artikels 232 § 1 der § 78 des Zivil- § 2b
gesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Re- Gebäudeeigentum
publik keine Anwendung. ohne dingliches Nutzungsrecht
(5) Das Vermögensgesetz, die in der Anlage II (1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchsta-
Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungs- ben a und b sind Gebäude und Anlagen landwirt-
vertrages aufgeführten Maßgaben sowie Verfahren schaftlicher Produktionsgenossenschaften sowie
nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpas- Gebäude und Anlagen von Arbeiter-Wohnungsbau-
sungsgesetzes bleiben unberührt. Ein Verfahren genossenschaften und von gemeinnützigen Woh-
nach Abschnitt II des Vermögensgesetzes ist aus- nungsgenossenschaften auf ehemals volkseigenen
zusetzen, wenn außer dem Recht zum Besitz nach Grundstücken, auch soweit dies nicht gesetzlich
Absatz 1 dingliche oder schuldrechtliche Rechte, die bestimmt ist, unabhängig vom Eigentum am Grund-
zum Besitz berechtigen, nicht bestehen oder dieses stück Eigentum des Nutzers. Ein beschränkt dingli-
zweifelhaft ist, es sei denn, daß der Nutzer im Sinne ches Recht am Grundstück besteht nur, wenn dies
von § 4 Abs. 3 des Vermögensgesetzes unredlich besonders begründet worden ist. Dies gilt auch für
ist. Rechtsnachfolger der in Satz 1 bezeichneten Ge-
(6) Bestehende Rechte des gemäß Absatz 1 Be- nossenschaften.
rechtigten werden nicht berührt. In Ansehung der (2) Für Gebäudeeigentum, das nach Absatz 1
Nutzung des Grundstücks getroffene Vereinbarun- entsteht oder nach § 27 des Gesetzes über die
gen bleiben außer in den Fällen des Absatzes 1 landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften
Satz 1 Buchstabe c unberührt. Sie sind in allen vom 2. Juli 1982 (GBI. 1 Nr. 25 S. 443), das zuletzt
Fällen auch weiterhin möglich. Das Recht nach Ab- durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhe-
satz 1 kann ohne Einhaltung einer Frist durch ein- bung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen
seitige Erklärung des Grundeigentümers beendet Republik vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 483)
werden, wenn geändert worden ist, entstanden ist, ist auf Antrag
a) der Nutzer des Nutzers ein Gebäudegrundbuchblatt anzule-
gen. Für die Anlegung und Führung des Gebäude-
aa) im Sinne der §§ 20a und 20b des Parteien-
grundbuchblatts sind die vor dem Wirksamwerden
gesetzes der Deutschen Demokratischen
des Beitritts geltenden sowie später erlassene Vor-
Republik eine Massenorganisation, eine
schriften entsprechend anzuwenden.
Partei, eine ihr verbundene Organisation
oder eine juristische Person ist und die treu- (3) Ist nicht festzustellen, ob Gebäudeeigentum
händerische Verwaltung über den betreffen- entstanden ist oder wem es zusteht, so wird dies
den Vermögenswert beendet worden ist durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion, in
oder dessen Bezirk das Gebäude liegt, festgestellt. Das
Vermögenszuordnungsgesetz ist anzuwenden.
bb) dem Bereich der Kommerziellen Koordinie-
rung zuzuordnen ist oder (4) Erwirbt der Nutzer das Eigentum an dem be-
troffenen Grundstück oder ein Erbbaurecht daran,
b) die Rechtsverhältnisse des Nutzers an dem frag-
so gilt § 4 Abs. 5 sinngemäß.
lichen Grund und Boden Gegenstand eines ge-
richtlichen Strafverfahrens gegen den Nutzer (5) § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 bis 3 gilt entspre-
sind oder chend
c) es sich um ein ehemals volkseigenes Grund- (6) Ist ein Gebäude nach Absatz 1 vor Inkrafttre-
stück handelt und seine Nutzung am 2. Oktober ten dieser Vorschrift zur Sicherung übereignet wor-
1990 auf einer Rechtsträgerschaft beruhte, es den, so kann der Sicherungsgeber die Rückübertra-
sei denn, der Nutzer ist eine landwirtschaftliche gung Zug um Zug gegen Bestellung eines Grund-
Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volksei- pfandrechts an dem Gebäudeeigentum verlangen.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1277
Bestellte Pfandrechte sind in Grundpfandrechte an bb) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze_ ange-
dem Gebäudeeigentum zu überführen. fügt:
c) § 4 wird wie folgt geändert: „Bei Eintragung eines solchen Rechts ist der
Zeitpunkt der Entstehung des Rechts zu ver-
aa) Dem Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 merken, wenn der Antragsteller diesen in der
angefügt: nach der Grundbuchordnung für die Eintragung
,,(3) Der Untergang des Gebäudes läßt den vorgesehenen Form nachweist. Kann der Ent-
Bestand des Nutzungsrechts unberührt. Auf- stehungszeitpunkt nicht nachgewiesen werden,
grund des Nutzungsrechts kann ein neues Ge- so ist der Vorrang vor anderen Rechten zu
bäude errichtet werden. Ist ein Nutzungsrecht vermerken, wenn dieser von den Betroffenen
11
nur auf die Gebäudegrundfläche verliehen bewilligt wird.
worden, so umfaßt das Nutzungsrecht auch die
Nutzung des Grundstücks in dem für Gebäude cc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
der errichteten Art zweckentsprechenden orts- fügt:
üblichen Umfang, bei Eigenheimen nicht mehr ,,(4) Durch Landesgesetz kann bestimmt
als eine Fläche von 500 m2 • Auf Antrag ist das werden, daß ein Mitbenutzungsrecht der in Ab-
Grundbuch entsprechend zu berichtigen. Ab- satz 1 bezeichneten Art mit dem Inhalt in das
satz 2 gilt entsprechend. Grundbuch einzutragen ist, der dem seit dem
(4) Besteht am Gebäude selbständiges 3. Oktober 1990 geltenden Recht entspricht
Eigentum nach § 288 Abs. 4, § 292 Abs. 3 des oder am ehesten entspricht. Ist die Verpflich-
Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokrati- tung zur Eintragung durch rechtskräftige Ent-
schen Republik, so bleibt ein nach jenem Recht scheidung festgestellt, so kann das Recht auch
begründetes Nutzungsrecht am Grundstück bei in den Fällen des Satzes 1 mit seinem festge-
dessen Versteigerung auch dann bestehen, stellten Inhalt eingetragen werden."
wenn es bei der Feststellung des geringsten
Gebots nicht berücksichtigt ist. e) Dem§ 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
(5) Auf die Aufhebung eines Nutzungsrechts „Wurde bei einem Vertrag, der vor dem 3. Oktober
nach § 287 oder§ 291 des Zivilgesetzbuchs der 1990 beurkundet worden ist, der Antrag nach die-
Deutschen Demokratischen Republik finden die sem Zeitpunkt gestellt, so ist eine gesonderte Auf-
§§ 875 und 876 des Bürgerlichen Gesetzbuchs lassung nicht erforderlich, wenn die am 2. Oktober
Anwendung. Ist das Nutzungsrecht nicht im 1990 geltenden Vorschriften des Zivilgesetzbuchs
Grundbuch eingetragen, so reicht die notariell der Deutschen Demokratischen Republik über den
beurkundete Erklärung des Berechtigten, daß Eigentumsübergang eingehalten worden sind."
er das Recht aufgebe, aus, wenn die Erklärung
f) Nach § 8 werden folgende §§ 9 und 10 eingefügt:
bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Mit
der Aufhebung des Nutzungsrechts erlischt das... ,,§ 9
Gebäudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder Rangbestimmung
§ 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deut-
(1) Das Rangverhältnis der in § 3 Abs. 1 bezeich-
schen Demokratischen Republik; das Gebäude
neten Rechte an Grundstücken bestimmt sich nach
wird Bestandteil des Grundstücks."
dem Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch,
soweit sich nicht im folgenden etwas anderes er-
bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6; die Ver-
gibt.
weisung „ 1 und 2" wird durch die Verweisung
,,1 bis 5" ersetzt. (2) Bei Rechten an Grundstücken, die nicht der
Eintragung in das Grundbuch bedürfen und nicht
d) § 5 wird wie folgt geändert: eingetragen sind, bestimmt sich der Rang nach dem
Zeitpunkt der Entstehung des Rechts, im Falle des
aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert: § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 nach dem eingetragenen
aaa) In Satz 1 wird das Wort „gesetzlichen" Vermerk.
durch das Wort „landesgesetzlichen" er- (3) Der Vorrang von Aufbauhypotheken gemäß
setzt. § 456 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik in Verbindung mit§ 3 des
bbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz ange-
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Zivilge-
fügt:
setzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik
,,In der Zwangsversteigerung des Grund- vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 39 S. 524) bleibt
stücks ist auf die in Absatz 1 bezeichne- unberührt. Der Vorrang kann für Zinsänderungen
ten Rechte § 9 des Einführungsgesetzes bis zu einem Gesamtumfang von 13 vom Hundert in
zu dem Gesetz über die Zwangsverstei- Anspruch genommen werden. Die Stundungswir-
gerung und die Zwangsverwaltung in der kung der Aufbauhypotheken gemäߧ 458 des Zivil-
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- gesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Repu-
rungsnummer 310-13, veröffentlichten blik in Verbindung mit § 3 des Gesetzes zur Ände-
bereinigter, Fassung, zuletzt geändert rung und Ergänzung des Zivilgesetzbuchs der Deut-
durch Artikel 7 Abs. 24 des Gesetzes vom schen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990
17. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2847) ent- (GBI. 1 Nr. 39 S. 524) entfällt. Diese Bestimmungen
sprechend anzuwenden." gelten für Aufbaugrundschulden entsprechend.
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 10 der Zweiten Verordnung über die Durchführung des
Vertretungsbefugnis Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom
für Personenzusammenschlüsse alten Rechts 7. Januar 1988 (GBI. 1Nr. 3 S. 25) Begünstigte, wenn
vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 zu den Grund-
(1) Steht ein dingliches Recht an einem Grund- akten ein Ersuchen oder ein Antrag auf Vornahme
stück einem Personenzusammenschluß zu, dessen der Eintragung eingegangen ist. Grundstücke aus
Mitglieder nicht namentlich im Grundbuch aufge- der Bodenreform, die in Volkseigentum überführt
führt sind, ist die Gemeinde, in der das Grundstück worden sind, sind nach der Dritten Durchführungs-
liegt, vorbehaltlich einer anderweitigen landesge- verordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August
setzlichen Regelung gesetzliche Vertreterin des 1990 (GBI. 1Nr. 57 S. 1333) zu behandeln, wenn vor
Personenzusammenschlusses und dessen Mitglie- dem Ablauf des 2. Oktober 1990 ein Ersuchen oder
der in Ansehung des Gemeinschaftsgegenstandes. ein Antrag auf Eintragung als Eigentum des Volkes
Erstreckt sich das Grundstück auf verschiedene
zu den Grundakten gelangt ist.
Gemeindebezirke, ermächtigt die Flurneuordnungs-
behörde (§ 53 Abs. 4 des Landwirtschaftsanpas- (2) Das Eigentum an einem anderen als den in
sungsgesetzes) eine der Gemeinden zur Vertretung Absatz 1 bezeichneten Grundstücken, das im
des Personenzusammenschlusses. Grundbuch als Grundstück aus der Bodenreform
gekennzeichnet ist oder war, wird mit dem Inkrafttre-
(2) Im Rahmen der gesetzlichen Vertretung des
ten dieser Vorschriften übertragen,
Personenzusammenschlusses ist die Gemeinde zur
Verfügung über das Grundstück befugt. Verfü- 1. wenn bei Ablauf des 15. März 1990 eine noch
gungsbeschränkungen, die sich aus den Bestim- lebende natürliche Person als Eigentümer einge-
mungen ergeben, denen der Personenzusammen- tragen war, dieser Person,
schluß unterliegt, stehen einer Verfügung durch die
Gemeinde nicht entgegen. Die Gemeinde übt die 2. wenn bei Ablauf des 15. März 1990 eine verstor-
Vertretung des Personenzusammenschlusses so bene natürliche Person als Eigentümer eingetra-
aus, wie es dem mutmaßlichen Willen der Mitglieder gen war oder die in Nummer 1 genannte Person
unter Berücksichtigung der Interessen der Allge- nach dem 15. März 1990 verstorben ist, derjeni-
meinheit entspricht. Hinsichtlich eines Veräuße- gen Person, die sein Erbe ist, oder einer Ge-
rungserlöses gelten die §§ 666, 667 des Bürger- meinschaft, die aus den Erben des zuletzt im
lichen Gesetzbuchs entsprechend. Grundbuch eingetragenen Eigentümers gebildet
wird.
(3) Die Rechte der Organe des Personenzusam-
menschlusses bleiben unberührt. Auf die Gemeinschaft sind die Vorschriften des
Fünfzehnten Titels des zweiten Buchs des Bürgerli-
(4) Die Vertretungsbefugnis der Gemeinde endet, chen Gesetzbuchs anzuwenden.
wenn sie durch Bescheid der Flurneuordnungs-
behörde aufgehoben wird und eine Ausfertigung (3) Der nach § 12 Berechtigte kann von demjeni-
hiervon zu den Grundakten des betroffenen Grund- gen, dem das Eigentum an einem Grundstück aus
stücks gelangt. Die Aufhebung der Vertretungs- der Bodenreform nach Absatz 2 übertragen worden
befugnis kann von jedem Mitglied des Personen- ist, Zug um Zug gegen Übernahme der Verbindlich-
zusammenschlusses beantragt werden. Die Flur- keiten nach § 15 Abs. 1 Satz 2 die unentgeltliche
neuordnungsbehörde hat dem Antrag zu entspre- Auflassung des Grundstücks verlangen. Die Über-
chen, wenn die anderweitige Vertretung des Perso- tragung ist gebührenfrei. Jeder Beteiligte trägt seine
nenzusammenschlusses sichergestellt ist. Auslagen selbst; die Kosten einer Beurkundung von
Rechtsgeschäften, zu denen der Eigentümer nach
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, Satz 1 verpflichtet ist, trägt der Berechtigte.
wenn im Grundbuch das Grundstück ohne Angabe
eines Eigentümers als öffentliches bezeichnet (4) Auf den Anspruch nach Absatz 3 sind diG
wird." Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
Schuldverhältnisse. anzuwenden. Der Eigentümer
g) Nach § 1 O wird folgender Zweiter Abschnitt einge- nach Absatz 2 gilt bis zum Zeitpunkt der Übereig-
fügt: nung aufgrund eines Anspruchs nach Absatz 3 dem
Berechtigten gegenüber als mit der Verwaltung des
„zweiter Abschnitt Grundstücks beauftragt.
Abwicklung der Bodenreform (5) Ist die in Absatz 1 Satz 1 oder in Absatz 2
Satz 1 Nr. 1 bezeichnete Person in dem maßgebli-
§ 11
chen Zeitpunkt verheiratet und unterlag die Ehe vor
Grundsatz dem Wirksamwerden des Beitritts dem gesetzlichen
(1) Eigentümer eines Grundstücks, das im Grund- Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemein-
buch als Grundstück aus der Bodenreform gekenn- schaft des Familiengesetzbuchs der Deutschen De-
zeichnet ist oder war, ist der aus einem bestätigten mokratischen Republik, so sind diese Person und
Übergabe-Übernahme-Protokoll oder einer Ent- ihr Ehegatte zu gleichen Bruchteilen Eigentümer.
scheidung über einen Besitzwechsel nach der Maßgeblich ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
(Ersten) Verordnung über die Durchführung des der Zeitpunkt der Bestätigung des Übernahme-Pro-
Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom tokolls oder der Entscheidung und in den Fällen des
7. August 1975 (GBI. 1Nr. 35 S. 629) in der Fassung Absatzes 2 Nr. 1 der Ablauf des 15. März 1990.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1279
§ 12 (3) Zuteilungsfähig im Sinne von Absatz 1 und 2
Berechtigter ist, wer bei Ablauf des 15. März 1990 in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(1) Berechtigter ist in den Fällen des § 11 Abs. 2
in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft
Satz 1 Nr. 1 in nachfolgender Reihenfolge:
tätig war.
1. diejenige Person, der das Grundstück oder der
Grundstücksteil nach den Vorschriften über die (4) Erfüllen mehrere Personen die in Absatz 1
Bodenreform oder den Besitzwechsel bei Grund- und 2 genannten Voraussetzungen, so sind sie zu
stücken aus der Bodenreform förmlich zugewie- gleichen Teilen berechtigt. Ist der nach Absatz 1
sen oder übergeben worden ist, auch wenn der Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben a und b oder
Besitzwechsel nicht im Grundbuch eingetragen Nr. 2 Buchstabe a Berechtigte verheiratet und unter-
worden ist, lag die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts
2. diejenige Person, die das Grundstück oder den dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und
Grundstücksteil auf Veranlassung einer staatli- Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs
chen Stelle oder mit deren ausdrücklicher Billi- der Deutschen Demokratischen Republik, so ist der
gung wie ein Eigentümer in Besitz genommen, Ehegatte zu einem gleichen Anteil berechtigt.
den Besitzwechsel beantragt hat und zuteilungs-
fähig ist, sofern es sich um Häuser und die dazu (5) Wenn Ansprüche nach Absatz 1 und 2 nicht
gehörenden Gärten handelt. bestehen, ist der Eigentümer nach § 11 verpflichtet,
einem Mitnutzer im Umfang seiner Mitnutzung Mit-
(2) Berechtigter ist in den Fällen des § 11 Abs. 2 eigentum einzuräumen. Mitnutzer ist, wem in einem
Satz 1 Nr. 2 in nachfolgender Reihenfolge: Wohnzwecken dienenden Gebäude auf einem
1. bei nicht im wesentlichen gewerblich genutzten Grundstück aus der Bodenreform Wohnraum zur
Häusern und den dazugehörenden Gärten selbständigen, gleichberechtigten und nicht nur vor-
übergehenden Nutzung zugewiesen wurde. Für den
a) diejenige Person, der das Grundstück oder Mitnutzer gilt Absatz 4 sinngemäß. Der Anspruch
der Grundstücksteil, auf dem sie sich befin- besteht nicht, wenn die Einräumung von Miteigen-
den, nach den Vorschriften über die Bodenre- tum für den Eigentümer eine insbesondere unter
form oder den Besitzwechsel bei Grundstük- Berücksichtigung der räumlichen Verhältnisse und
ken aus der Bodenreform förmlich zugewie- dem Umfang der bisherigen Nutzung unbillige Härte
sen oder übergeben worden ist, auch wenn bedeuten würde.
der Besitzwechsel nicht im Grundbuch einge-
tragen worden ist,
§ 13
b) diejenige Person, die das Grundstück oder
Verfügungen des Eigentümers
den Grundstücksteil, auf dem sie sich befin-
den, auf Veranlassung einer staatlichen Stel- (1) Beantragt der Eigentümer nach § 11 Abs. 2
le oder mit deren ausdrücklicher Billigung wie vor dem 31. Dezember 1996 die Vornahme einer
ein Eigentümer in Besitz genommen, den Eintragung, so übersendet das Grundbuchamt der
Besitzwechsel beantragt hat und zuteilungs- Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, und
fähig ist, dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück
liegt, jeweils eine Abschrift der Verfügung. Teilt eine
c) der Erbe des zuletzt im Grundbuch aufgrund
dieser Stellen innerhalb von zwei Wochen ab Zu-
einer Entscheidung nach den Vorschriften
gang der Mitteilung des Grundbuchamts mit, daß
über die Bodenreform oder über die Durch-
der Verfügung widersprochen werde, so erfolgt die
führung des Besitzwechsels eingetragenen
Eintragung unter gleichzeitiger Eintragung einer
Eigentümers, der das Haus am Ende des
Vormerkung zugunsten des Berechtigten.
15. März 1990 bewohnte,
2. bei für die Land- oder Forstwirtschaft genutzten (2) Die Gemeinde, in der das Grundstück belegen
Grundstücken (Schlägen) ist, darf der Eintragung nur widersprechen, wenn
a) diejenige Person, der das Grundstück oder einer der in § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a
der Grundstücksteil nach den Vorschriften oder b oder Nr. 2 Buchstabe a genannten Berechtig-
über die Bodenreform oder den Besitzwech- ten vorhanden ist, sofern dieser nicht niit der Verfü-
sel bei Grundstücken aus der Bodenreform gung einverstanden ist. Der Widerspruch ist nur zu
förmlich zugewiesen oder übergeben worden berücksichtigen, wenn er den Berechtigten bezeich-
ist, auch wenn der Besitzwechsel nicht im net. Der Fiskus des Landes, in dem das Grundstück
Grundbuch eingetragen worden ist, liegt, darf nur in den Fällen des § 12 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c widersprechen.
b) der Erbe des zuletzt im Grundbuch aufgrund
einer Entscheidung nach den Vorschriften
(3) Die eingetragene Vormerkung der Gemeinde,
über die Bodenreform oder über die Durch-
führung des Besitzwechsels eingetragenen in der das Grundstück belegen ist, oder des Fiskus
Eigentümers, der zuteilungsfähig ist, des Landes, in dem das Grundstück liegt, wird von
Amts wegen gelöscht, wenn diese ihren Wider-
c) abweichend von den Vorschriften der Dritten spruch zurücknimmt oder der Widerspruch durch
Durchführungsverordnung zum Treuhandge- das zuständige Verwaltungsgericht aufgehoben
setz der Fiskus des Landes, in dem das wird. Das gleiche gilt, wenn sich der in dem Wider-
Grundstück liegt. spruch der Gemeinde, in der das Grundstück bele-
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
gen ist, bezeichnete Berechtigte einverstanden er- nungsberechtigte Eigentümer. Mehrere Gläubiger
klärt. Das Einverständnis ist in der in § 29 der können ihre Rechte nur gemeinsam ausüben.
Grundbuchordnung vorgeschriebenen Form nach-
zuweisen. § 16
Verhältnis zu anderen Vorschriften,
(4) Die Gemeinde, in der das Grundstück belegen Übergangsvorschriften
ist, unterrichtet den in ihrem Widerspruch bezeich- (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen die
neten Berechtigten von dem Widerspruch. Diesem
Bestimmungen des Vermögensgesetzes sowie an-
bleibt die selbständige Sicherung seiner Ansprüche
dere Vorschriften unberührt, nach denen die Aufhe-
unbenommen.
bung staatlicher Entscheidungen oder von Ver-
zichtserklärungen oder die Rückübertragung von
§ 14 Vermögenswerten verlangt werden kann. Durch die
Vorschriften dieses Abschnitts, insbesondere § 12
Verjährung
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, werden ferner nicht be-
Der Anspruch nach § 11 Abs. 3 Satz 1 verjährt rührt die Vorschriften der Dritten Durchführungsver-
innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ordnung zum Treuhandgesetz sowie Ansprüche
der Eintragung der Vormerkung, spätestens am nach Artikel 21 Abs. 3 und nach Artikel 22 Abs. 1
2. Oktober 2000. Satz 7 des Einigungsvertrages. Über die endgültige
Aufteilung des Vermögens nach § 12 Abs. 2 Nr. 2
§ 15
Buchstabe c wird durch besonderes Bundesgesetz
entschieden.
Verbindlichkeiten
(2) Der durch Erbschein oder durch eine andere
(1) Auf den Eigentümer nach § 11 Abs. 2 gehen
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde aus-
mit Inkrafttreten dieser Vorschriften Verbindlichkei-
gewiesene Erbe des zuletzt eingetragenen Eigentü-
ten über, soweit sie für Maßnahmen an dem Grund-
mers eines Grundstücks aus der Bodenreform, das
stück begründet worden sind. Sind solche Verbind-
als solches im Grundbuch gekennzeichnet ist, gilt
lichkeiten von einem anderen als dem Eigentümer
als zur Vornahme von Verfügungen befugt, zu deren
getilgt worden, so ist der Eigentümer diesem zum
Vornahme er sich vor dem Inkrafttreten dieses Ab-
Ersatz verpflichtet, soweit die Mittel aus der Ver-
schnitts verpflichtet hat, wenn vor diesem Zeitpunkt
bindlichkeit für das Grundstück verwendet worden
die Eintragung der Verfügung erfolgt oder die Eintra-
sind. Der Berechtigte hat die in Satz 1 bezeichneten
gung einer Vormerkung zur Sicherung dieses An-
Verbindlichkeiten und Verpflichtungen zu über-
spruchs oder die Eintragung dieser Verfügung be-
nehmen.
antragt worden ist. Der in § 11 bestimmte Anspruch
(2) Der Eigentümer nach § 11 Abs. 2 ist zur richtet sich in diesem Falle gegen den Erben; des-
Aufgabe des Eigentums nach Maßgabe des § 928 sen Haftung beschränkt sich auf die in dem Vertrag
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt. Er zu seinen Gunsten vereinbarten Leistungen.
kann die Erfüllung auf ihn gemäß Absatz 1 überge- (3) Ist der Eigentümer eines Grundstücks nach
gangener Verbindlichkeiten von def!.' Wirksamwer- § 11 oder sein Aufenthalt nicht festzustell~n u~_d
den des Verzichts an bis zu ihrem Ubergang nach besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentu-
Absatz 3 verweigern. Die Erklärung des Eigentü- rners sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder
mers bedarf der Zustimmung der Gemeinde, in der die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Gebiet
das Grundstück belegen ist, die sie nur zu erteilen sich das Grundstück befindet, einen gesetzlichen
hat, wenn ihr ein nach § 12 Berechtigter nicht be- Vertreter. Im Falle einer Gemeinschaft wird ein Mit-
kannt ist. glied der Gemeinschaft zum gesetzlichen Vertreter
bestellt. Er ist von den Beschränkungen des § 181
(3) Das Recht zur Aneignung steht im Fall des des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3
Absatzes 2 in dieser Reihenfolge dem nach § 12 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet An-
Berechtigten, dem Fiskus des Landes, in dem das wendung. Im übrigen gelten für die Bestellung u~d
Grundstück liegt, und dem Gläubiger von Verbind- das Amt des Vertreters die Bestimmungen des Bur-
lichkeiten nach Absatz 1 zu. Die Verbindlichkeiten
gerlichen Gesetzbuchs über die Pflegschaft. ent-
gehen auf den nach § 12 Berechtigten ~der _den sprechend. Der Vertreter wird auf Antrag des Eigen-
Fiskus des Landes, in dem das Grundstuck hegt,
tümers abberufen.
über, wenn sie von ihren Aneignungsrechten Ge-
brauch machen. Der Gläubiger kann den nach § 12 (4) Ein Vermerk über die Beschränkungen des
Berechtigten und den Fiskus des Landes, in dem Eigentümers nach den Vorschriften über die Boden-
das Grundstück liegt, zum Verzicht auf ihr Aneig- reform kann von Amts wegen gelöscht werden."
nungsrecht auffordern. Der Verzicht gilt als erkl~rt,
wenn innerhalb von drei Monaten ab Zugang eine
Äußerung nicht erfolgt. Ist er wirksam, entfallen
Ansprüche nach § 12. Ist der Verzicht erklärt oder Artikel 9
gilt er als erklärt, so können andere Aneignungsbe- Änderung
rechtigte mit ihren Rechten im Wege des Aufgebots- des Vermögenszuordnungsgesetzes
verfahrens ausgeschlossen werden, wenn ein Jahr
seit dem Verzicht verstrichen ist. Mit dem Erlaß des Das Vermögenszuordnungsgesetz vom 22. März 1991
Ausschlußurteils wird der beantragende Aneig- (BGBI. 1 S. 766, 784) wird wie folgt geändert:
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1281
1. § 1 wird wie folgt geändert: 3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
,,Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwen-
dung in den Fällen, in denen nach Artikel 21 Abs. 3 ,,(1 a) Die Feststellung nach§ 1 Abs. 1 soll mit der
und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertra- Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4
ges an Bund, Länder, Kommunen oder andere verbunden werden. Erfordern Teile der Entschei-
Körperschaften Vermögenwerte zurückzuübertra- dung Nachforschungen, die die Bescheidung an-
gen sind, sowie in den Fällen, in denen Vermö- derer Teile der Entscheidung nachhaltig verzö-
genswerte nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermö- gern, so können diese, soweit möglich, gesondert
gensgesetzes zu übertragen sind." beschieden werden. Wird über einen Anspruch
entschieden, so überträgt die zuständige Behörde
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich pri-
,,(6) Die zuständige Stelle entscheidet auf Antrag vater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird
eines der möglichen Berechtigten, bei öffentlichem mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam.
Interesse in den Fällen des Absatzes 1 auch von Das Eigentum kann auch nach einer selbständig
Amts wegen." getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurück-
übertragen werden, wenn nicht über das Eigentum
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: an dem Gegenstand verfügt worden und der Er-
11
,,(7) Eine Entscheidung nach diesem Gesetz kann werber gutgläubig ist.
nicht wegen eines Verstoßes gegen die Bestim- b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c
mungen über die Zuständigkeit angefochten wer-
eingefügt:
den."
,,(2a) Ist ein Grundstück mehreren Berechtigten
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die
Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungs-
,,§ 1a plan entschieden werden. Der Bescheid muß dann
Begriff des Vermögens über die Zuordnung aller Teile des Grundstücks in
(1) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Geset- einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entspre-
zes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie chend, wenn mehrere Grundstücke in einem zu-
rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten sammenhängenden Gebiet, die nicht· alle der
(Grundstücke und Gebäude), Nutzungsrechte und Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden
dingliche Rechte an Grundstücken und Gebäuden, Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen
bewegliche Sachen, gewerbliche Schutzrechte sowie sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtig-
Unternehmen. Dazu gehören ferner Verbindlichkeiten, te, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Ver-
Ansprüche sowie Rechte und Pflichten aus Schuld- fahren zu beteiligen.
verhältnissen, soweit sie Gegenstand der Zuteilung
(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem
nach den in § 1 bezeichneten Vorschriften sind.
Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der
(2) Wenn Bürger nach Maßgabe von § 310 Abs. 1 nachweisen muß:
des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen
Republik ihr Eigentum an einem Grundstück oder 1. die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grund-
Gebäude aufgegeben haben und dieser Verzicht ge- stücke,
nehmigt worden ist, so bilden die betreffenden Grund- 2. die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeich-
stücke oder Gebäude Vermögen im Sinne dieses Ge- nungen,
setzes und der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Vorschrif-
ten.§ 310 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen 3. die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten
Demokratischen Republik gilt für diese Grundstücke Grundstücke,
nicht. Vorschriften, nach denen ein Verzicht auf Eigen-
tum rückgängig gemacht werden kann, bleiben auch 4. die zu löschenden, die auf neue Grundstücke
dann unberührt, wenn das Grundstück nach Maßgabe zu übertragenden und die neu einzutragenden
dieses Gesetzes zugeordnet ist oder wird. Rechte.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn nach anderen
Vorschriften durch staatliche Entscheidung ohne Ein- Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm
tragung in das Grundbuch vor dem Wirksamwerden zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan
des Beitritts Volkseigentum entstanden ist, auch wenn nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bil-
das Grundbuch noch nicht berichtigt ist. den, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuord-
nen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und
(4) Zur Wohnungswirtschaft genutztes volkseigenes Inhalt.zur Übernahme in das Liegenschaftskataster
Vermögen unterliegt Artikel 22 Abs. 1 des Einigungs- geeignet sein.
vertrages, wenn es sich nicht in der Rechtsträger-
schaft der ehemals volkseigenen Betriebe der Woh- (2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2
nungswirtschaft befand, diesen aber zur Nutzung so- Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden,
wie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwal- so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines
tung übertragen worden war. Artikel 22 Abs. 4 Satz 2 Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit ei-
bis 6 des Einigungsvertrages gelten entsprechend." nem der Vermögenszuordnung nach dem Auftei-
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
lungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach gende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfü-
den Absätzen 2a und 2b." gung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu
stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert
des Vermögensgegenstandes dem aus einem un-
4. § 3 wird wie folgt geändert: anfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten
auszukehren."
„In den Fällen des§ 2 Abs. 2a bis 2c dient bis zur
Berichtigung des Liegenschaftskatasters der Zu-
ordnungsplan als amtliches Verzeichnis der 7. § 7 wird wie folgt geändert:
Grundstücke (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung).
In diesem Fall kann das Grundbuchamt schon vor a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,(§ 1 Abs. 2 des
der Berichtigung des Liegenschaftskatasters um Investitionsgesetzes)" durch die Wörter ,,(§ 3
Berichtigung des Grundbuchs ersucht werden." Abs. 1 des lnvestitionsvorranggesetzes)" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Grund- b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
stücksverkehrsverordnung in der Fassung des Arti-
kels 3 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemm- ,,(2) § 1 Abs. 1 Nr. 2 und die §§ 2, 3 und 6 Abs. 4
nissen bei der Privatisierung von Unternehmen finden entsprechende Anwendung. Dem Antrag ist
und zur Förderung von Investitionen vom 22. März eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des
1991 (BGBI. 1S. 766)" ersetzt durch die Wörter „der Vorhabens beizufügen. Die Beschreibung muß
Grundstücksverkehrsordnung, dem Grundstücks- mindestens den Vorhabenträger mit Namen und
verkehrsgesetz, dem Baugesetzbuch oder dem Anschrift, den betroffenen Vermögenswert, die vor-
Bauordnungsrecht". aussichtlichen Kosten der zugesagten Maßnahme,
ihre Art und die vorgesehene Dauer ihrer Ausfüh-
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: rung sowie in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2
des lnvestitionsvorranggesetzes angeben, wie
„In den Fällen des§ 2 Abs. 2b Satz 2 gilt dies auch viele Arbeitsplätze durch die Maßnahmen gesi-
für die Eintragung desjenigen, der das Grundstück chert oder geschaffen und wieviel Wohnraum ge-
von dem in dem Bescheid ausgewiesenen Berech- schaffen oder wiederhergestellt werden soll. Die
tigten erwirbt." Befugnisse aus § 6 bleiben unberührt.
(3) Handelt es sich um ein Grundstück oder
5. § 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Gebäude, das Gegenstand von Rückübertra-
,,§ 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 und 2 bis 6, § 3 Abs. 1 Satz 2 gungsansprüchen ist oder sein kann, so gelten
und Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß." auch die übrigen Vorschriften des lnvestitionsvor-
ranggesetzes und die auf seiner Grundlage erlas-
senen Vorschriften sinngemäß. Der Bescheid gilt
6. § 6 wird wie folgt geändert: als lnvestitionsvorrangbescheid."
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Verfügungen nach Satz 1 unterliegen nicht den 8. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:
Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eige-
nes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im ,,§ 7a
Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflich- Kommunale Vorhaben
tungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im Der Präsident der Treuhandanstalt wird ermächtigt,
eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Kommunen auf deren Antrag durch Bescheid Einrich-
Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem tungen, Grundstücke und Gebäude, die zur Erfüllung
Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben benötigt
so gilt § 571 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent- werden, nach Maßgabe des Artikels 21 des Eini-
sprechend." gungsvertrages zu übertragen, wenn sie im Eigentum
von Unternehmen stehen, deren sämtliche Anteile
b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi- sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treu-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: handanstalt befinden. Im Falle der Übertragung nach
Satz 1 sind die Eröffnungsbilanz des Treuhandunter-
nehmens und die Gesamtbilanz der Treuhandanstalt
„der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet
in entsprechender Anwendung des § 36 des D-Mark-
einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den
bilanzgesetzes zu berichtigen. Die Treuhandanstalt
Grundakten zu nehmen."
haftet auf Grund von Maßnahmen nach Satz 1 über
die Vorschriften des Abschnitts 3 des D-Markbilanzge-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: setzes hinaus nicht. Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen,
,,(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz Grundstücke und Gebäude, die der gewerblichen Nut-
1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude zung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit ein-
sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des bezogen wu~den und nicht ohne erhebliche Beein-
betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in trächtigung des Unternehmens übertragen werden
einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfü- können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grund-
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1283
stücke oder Gebäude). Mit der Übertragung tritt die Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" ein-
Kommune in alle in bezug auf die Einrichtung, das g~ü~. .
Grundstück oder das Gebäude jeweils bestehenden
Rechtsverhältnisse ein." §2
Änderung der Maßgaben
9. § 8 wird wie folgt geändert: zur Grundbuchordnung im Einigungsvertrag
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III
Buchstabe d des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (BGBI. 1990 II S. 885, 951, 952) aufgeführte Maßgabe zur
Grundbuchordnung ist in folgender Fassung anzuwen-
,,(2) Örtlich zuständig ist bei Entscheidungen des
den:
Präsidenten der Treuhandanstalt das Verwaltungs-
gericht an dessen Sitz, auch wenn eine von ihm
„d) Soweit nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des
ermächtigte Person entschieden hat."
Beitritts geltenden Vorschriften Gebäudegrundbuch-
blätter anzulegen und zu führen sind, sind diese Vor-
10. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt: schriften weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die
Kenntlichmachung der Anlegung des Gebäudegrund-
,,(3) Anträge nach § 1 Abs. 4 und § 7a können nur bis buchblatts im Grundbuch des Grundstücks. Den An-
zum Ablauf des 30. Juni 1994 gestellt werden." trag auf Anlegung des Gebäudegrundbuchblatts kann
auch der Gebäudeeigentümer stellen."
Artikel 10
§3
Änderung
des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes Änderung der Maßgabe
zu dem Gesetz über Maßnahmen
Dem § 70 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1418), das durch das Gesetz vom 20. Dezem- Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3
ber 1991 (BGBI. 1 S. 2312) geändert worden ist, wird des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1
folgender Absatz 4 angefügt: S. 885, 951, 952) aufgeführte Maßgabe zu dem Gesetz
über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwe-
sens vom 20. Dezember 1963 (BGBI. 1 S. 986) wird wie
,,(4) Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossen- folgt gefaßt:
schaften und andere sozialistische Genossenschaften so-
. wie ihre Rechtsnachfolger sind verpflichtet, in ihrem Besitz
,,3. Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grund-
befindliche Urkunden über die Zuweisung des Nutzungs-
buchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBI. 1S. 986)
rechts an genossenschaftlich genutztem Boden an Bürger
mit der Maßgabe, daß nur die §§ 18 bis 20, 26 und 28
zum Bau von Eigenheimen oder von anderen persönlichen
Anwendung finden, § 18 Abs. 2 Satz 2 jedoch mit der
Bedürfnissen dienenden Gebäuden gemäß § 291 des
Maßgabe, daß an die Stelle eines Umrechnungsbetra-
Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik
ges von einer Deutschen Mark zu zehn Reichsmark
an das Grundbuchamt abzugeben, in dessen Bezirk das
der Umrechnungssatz von einer Deutschen Mark zu
betroffene Grundstück liegt. Das Grundbuchamt nimmt die
zwei Reichsmark oder Mark der Deutschen Demokrati-
Urkunde zu den Grundakten des Gebäudegrundbuchs
schen Republik treten."
oder, wenn ein solches nicht angelegt ist, zu denen des
Grundstücks."
§4
Artikel 11 Änderung der Grundbuchordnung
Änderung und Ergänzung In § 25 Satz 2 der Grundbuchordnung in der im Bundes-
sonstigen Bundesrechts gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 315-11, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 10
§ 1 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der
Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von
Änderung Investitionen vom 22. März 1991 (BGBI. 1S. 766) geändert
des Gesetzes über Maßnahmen worden ist, werden hinter dem Wort „Zivilprozeßordnung"
auf dem Gebiete des Grundbuchwesens die Wörter „oder auf Grund eines Bescheides nach dem
Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Vermögensgesetz" eingefügt.
Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBI. 1
S. 986) wird wie folgt geändert:
§5
Änderung
In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „durch des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Kriegseinwirkung" die Wörter „oder im Zusammenhang mit
besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Ent- Nach § 28 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
eignungen von Banken oder Versicherungen in dem in vom 6. September 1965 (BGBI. 1 S. 1185), das zuletzt
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
durch Artikel 10 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Dezember bezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beein-
1985 (BGBI. 1 S. 2355) geändert worden ist, wird folgender trächtigung des Unternehmens übertragen werden
§ 28a eingefügt: können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grund-
stücke oder Gebäude).
,,§ 28a (2) Mit der Übertragung nach Absatz 1 tritt die
Treuhandanstalt Kommune in alle in bezug auf die Einrichtung, das
Grundstück oder das Gebäude jeweils bestehenden
Die Vorschriften des Aktiengesetzes über herrschende
Rechtsverhältnisse ein.
Unternehmen sind auf die Treuhandanstalt nicht anzu-
wenden. Dies gilt nicht für die Anwendung von Vorschriften (3) Im Falle der Übertragung nach Absatz 1 ist die
über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines Eröffnungsbilanz der Wismut GmbH in entsprechen-
von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmens." der Anwendung des § 36 des D-Markbilanzgesetzes
zu berichtigen. Die Bundesrepublik Deutschland haftet
auf Grund von Maßnahmen nach Absatz 1 als Inhabe-
rin der Geschäftsanteile der Wismut GmbH über die
§6
Vorschriften des Abschnitts 3 des D-Markbilanzgeset-
Änderung des D-Markbilanzgesetzes zes hinaus nicht."
Nach § 56d des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1 S. 971, 2. In § 2 Satz 2 wird das Wort „Investitionsgesetz" durch
1951), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Dezember das Wort „lnvestitionsvorranggesetz" ersetzt.
1991 (BGBI. 1S. 2290) geändert worden ist, wird folgender
§ 56e eingefügt:
§8
,,§ 56e
Änderung des Baugesetzbuches
Kredite an Treuhandunternehmen
§ 134 des Baugesetzbuches in der Fassung der Be-
Die §§ 32a und 32b des Gesetzes betreffend die Gesell- kanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2253),
schaften mit beschränkter Haftung sind nicht anzuwenden das zuletzt durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 des
auf Kredite gemäß Artikel 25 Abs. 7 des Einigungsvertra- Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
ges und auf Kredite, welche die Treuhandanstalt der Ge- mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
sellschaft gewährt oder für die sie eine Sicherung bestellt (BGBI. 1990 II S. 885, 1122) geändert worden ist, wird wie
oder sich verbürgt hat. Dies gilt nicht für Kredite, welche folgt geändert:
die Treuhandanstalt der Gesellschaft nach einer Neufest-
setzung der Kapitalverhältnisse gewährt oder für die sie
nach diesem Zeitpunkt eine Sicherung bestellt oder sich a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
verbürgt." ,,Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungs-
recht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der
§7 Inhaber dieses Rechtes anstelle des Eigentümers
Änderung des Gesetzes beitragspflichtig."
zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991
Artikel 6 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. Mai b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
,,(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem
Deutschland und der Regierung der Union der Sozialisti-
Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem
schen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit
Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem
der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut vom
dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1
12. Dezember 1991 (BGBI. II S. 1138) wird wie folgt
Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum."
geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
§9
,,§ 1a Änderung
Kommunale Einrichtungen des Grunderwerbsteuergesetzes
(1) Der Präsident der Oberfinanzdirektion (§ 1 § 4 des Grunderwerbsteuergesetzes vom 17. Dezember.
Abs. 3) wird ermächtigt, Kommunen auf deren Antrag 1982 (BGBI. 1 S. 177), das zuletzt durch Artikel 27 des
durch Bescheid Einrichtungen, Grundstücke und Ge- Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) geändert
bäude, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstver- worden ist, wird wie folgt geändert:
waltungsaufgaben benötigt werden, nach Maßgabe
des Artikels 21 des Einigungsvertrages zu übertragen,
1. Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
die gemäß § 1 Abs. 1 auf die Wismut GmbH über-
gegangen sind. Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen, „5. der Erwerb eines Grundstücks, das nach Artikel 21
Grundstücke und Gebäude, die der gewerblichen Nut- und 22 des Einigungsvertrages in das Eigentum
zung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit ein- einer Kommune übergegangen ist, wenn der Er-
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1285
werb vor dem 1. Januar 1996 durch eine Woh- setz oder die gesetzliche Beendigung der staatlichen Ver-
nungsgesellschaft erfolgt, deren Anteile sich aus- waltung (§ 11 a des Vermögensgesetzes) berühren künfti-
schließlich in der Hand der übertragenden Kommu- ge Regelungen über eine Vermögensabgabe in dem vor-
nen befinden; gesehenen Entschädigungsgesetz nicht.
6. der Erwerb eines Grundstücks durch den Bund, ein
(4) Artikel 1, 4, 5, 9 und 11 dieses Gesetzes sind auch
Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindever-
auf Verfahren anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses
band, wenn das Grundstück vor dem 1. Januar
Gesetzes begonnen, aber noch nicht durch eine abschlie-
1996 im Rahmen der Zuordnung des Verwaltungs-
ßende Entscheidung abgeschlossen worden sind. Ein be-
oder Finanzvermögens nach den Vorschriften der
standskräftiger Feststellungsbescheid gemäߧ 31 Abs. 5
Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages übertra-
Satz 3 des Vermögensgesetzes in der vor dem Inkrafttre-
gen wird;".
ten dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt als Entschei-
2. Es wird folgende Nummer 7 angefügt: dung über die Rückübertragung im Sinne des § 34 des
„7. der Erwerb eines Grundstücks, das nach Artikel 22 Vermögensgesetzes. Artikel 233 § 2a des Einführungs-
Abs. 4 des Einigungsvertrages in Verbindung mit gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet keine An-
der Protokollnotiz Nr. 13 des Einigungsvertrages wendung auf Nutzungsverhältnisse an Grundstücken, die
als Grund und Boden in das Eigentum einer Kom- nach dem 2. Oktober 1990 bereits durch Vereinbarungen
mune übergegangen ist, wenn der Erwerb vor dem der Beteiligten verbindlich geregelt worden sind.
1. Januar 1996 durch eine Wohnungsgenossen-
(5) Absatz 4 gilt für Artikel 6 entsprechend; erfolgte
schaft nach der Protokollnotiz Nr. 13 des Eini-
Anhörungen brauchen nicht wiederholt zu werden. Investi-
gungsvertrages erfolgt."
tionsbescheinigungen nach dem Investitionsgesetz und
Entscheidungen nach§ 3a des Vermögensgesetzes in der
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung
Artikel 12
stehen lnvestitionsvorrangbescheiden nach dem lnvesti-
Verordnungsermächtigung tionsvorranggesetz gleich. Die Frist nach § 12 des lnvesti-
(1) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, mit tionsvorranggesetzes beginnt mit dem Inkrafttreten dieses
Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu er- Gesetzes. Artikel 6 § 4 Abs. 5 ist auf Empfänger der
lassen Abtretung eines Rückübertragungsanspruchs nicht an-
zuwenden, die vor dem 2. April 1992 erklärt und innerhalb
1. über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen von drei Monaten von diesem Zeitpunkt an dem Amt oder
an ungetrennten Hofräumen, Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in
2. über Vorschriften zur Beseitigung grundbuchverfah- dessen Bezirk das Grundstück liegt, angezeigt worden ist.
rensrechtlicher Probleme, die durch die Einführung Artikel 6 § 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 gelten nur bis zu dem
des Sachenrechts in dem in Artikel 3 des Einigungs- Zeitpunkt, in dem die Möglichkeit einer sicheren Feststel-
vertrages genannten Gebiet entstanden sind. lung des Berechtigten zu erwarten ist; diesen Zeitpunkt
stellt der Bundesminister der Justiz nach Anhörung der in
(2) Diese Verordnungsermächtigung gilt bis zum 31. De- Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Länder für
zember 1995. jedes Land durch Rechtsverordnung fest. Im Einverneh-
men mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirt-
Artikel 13 schaft kann der Bundesminister der Justiz durch Rechts-
Neubekanntmachung verordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Ein-
zelheiten des Verfahrens nach den Abschnitten 2 bis 6 des
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des lnvestitionsvorranggesetzes regeln und dabei. auch von
Vermögensgesetzes, des Vermögenszuordnungsgeset- den darin enthaltenen Bestimmungen abweichen.
zes, der Grundstücksverkehrsordnung und der Anmel-
deverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes (6) Im Rahmen der Aufhebung staatlicher Verwaltungen
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt- oder im Rahmen der Rückübertragung des Eigentums an
machen. einem Grundstück übernommene oder wiedereingetrage-
ne dingliche Rechte bleiben durch dieses Gesetz unbe-
Artikel 14 rührt, wenn der Übernahme oder der Wiedereintragung
Überleitungsvorschrift des Rechts eine Vereinbarung der Beteiligten zugrunde
lag. Im übrigen gelten im Zusammenhang mit der Aufhe-
(1) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erklärte Ab- bung der staatlichen Verwaltung oder der Rückübertra-
tretungen von Rückübertragungsansprüchen verlieren ihre gung des Eigentums an einem Grundstück bis zum Inkraft-
Wirksamkeit, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten treten dieses Gesetzes übernommene Grundpfandrechte
von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an bei dem Amt in dem Umfang als zum Zeitpunkt der Entscheidung über
oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, die Aufhebung der staatlichen Verwaltung erloschen, in
in dessen Bezirk der betroffene Gegenstand liegt, ange- dem sie gemäß § 16 des Vermögensgesetzes nicht zu
zeigt worden sind. übernehmen wären. Im Zusammenhang mit der Rücküber-
(2) Mitteilungen nach§ 32 Abs. 5 des Vermögensgeset- tragung von Grundstücken bis zum Inkrafttreten dieses
zes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 28 dieses Gesetzes Gesetzes wiedereingetragene Grundpfandrechte gelten
dürfen nicht vor Ablauf von sechs Wochen von dem in nur in dem Umfang als entstanden, in dem der daraus
Absatz 1 genannten Zeitpunkt an gemacht werden. Begünstigte gemäß § 18b Abs. 1 des Vermögensgesetzes
Herausgabe des Ablösebetrags verlangen könnte. § 16
(3) Schon ergangene und künftige Entscheidungen über Abs. 9 Satz 2 und 3 und § 18b Abs. 3 Satz 2 und 3 des
vermögensrechtliche Ansprüche nach dem Vermögensge- Vermögensgesetzes gelten für Forderungen, die den in
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Satz 2 und 3 genannten Grundpfandrechten zugrunde (7) Artikel 3 Nr. 2 ist auch auf Investitionsbescheinigun-
liegen, sinngemäß. Für sonstige gemäß Satz 1 übernom- gen nach dem Investitionsgesetz in der Fassung der Be-
mene oder gemäß Satz 2 wiedereingetragene dingliche kanntmachung vom 22. April 1991 (BGBI. 1S. 994) und auf
Rechte gilt § 3 Abs. 1a Satz 8 des Vermögensgesetzes. Entscheidungen nach § 3a des Vermögensgesetzes in der
Sicherungshypotheken nach § 18 Abs. 1 Satz 3 des Ver- Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1
mögensgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Ge- S. 957) anzuwenden.
setzes geltenden Fassung können mit einer Frist von drei
Monaten durch Bescheid des Entschädigungsfonds ge- Artikel 15
kündigt werden. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Inkrafttreten
Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundbuch nach den
Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
statt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. Juli 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uth e u s se r-Sch narren be rg er
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. juli 1992 1287
Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
(4. BBankGÄndG}
Vom 15. Juli 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 6. des Landes Hessen,
7. des Landes Nordrhein-Westfalen,
Artikel 1
8. der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland,
Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der im 9. des Freistaates Sachsen und des Landes
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-1, Thüringen."
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 20. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 481 ), b) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
wird wie folgt geändert: „ 1. Geschäfte mit dem Land oder den Ländern
sowie mit öffentlichen Verwaltungen im Land
1. Im § 7 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „acht" durch das oder in den Ländern,".
Wort „sechs" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
2. § 8 wird wie folgt geändert: „Der Vorstand der Landeszentralbank besteht aus
dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten und in
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 einem
,,(1) Die Deutsche Bundesbank unterhält je eine weiteren Vorstandsmitglied."
Hauptverwaltung mit der Bezeichnung Landes-
zentralbank für den Bereich d) Im Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Stelle" durch die
Wörter „Stellen der beteiligten Länder" ersetzt.
1. des Landes Baden-Württemberg,
2. des Freistaates Bayern,
3. der Länder Berlin und Brandenburg, 3. § 9 wird wie folgt geändert:
4. der Freien Hansestadt Bremen und der Länder a) Im Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zehn" durch die
Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, Zahl „vierzehn" ersetzt.
5. der Freien und Hansestadt Hamburg und b) Im Absatz 2 Satz 2 werden nach den Worten „dem
der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Handel," die Worte „der Versicherungswirtschaft,
Schleswig-Holstein, der Freien Berufe," eingefügt.
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
c) Im Absatz 3 wird das Wort „Landesregierung" 2. Schatzwechsel,' deren Aussteller der Bund, eines
durch das Wort „Landesregierungen" ersetzt. der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten Sonderver-
mögen des Bundes oder ein Land ist;
4. Im § 18 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 7, 10 und 11 3. Schuldverschreibungen und Schuldbuchforde-
Abs. 1 und 2" durch die Angabe ,,§§ 9, 15 und 16" rungen, deren Schuldner der Bund, eines seiner
ersetzt. Sondervermögen oder ein Land ist;
4. andere von der Bank bestimmte Schuldverschrei-
5. § 19 wird wie folgt geändert: bungen."
a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c erhält folgende Fassung: 8. Im § 22 wird nach der Angabe ,,§ 19" die Angabe
,,c) Schuldverschreibungen und Schuldbuch- ,,Abs. 1" eingefügt.
forderungen in Form unverzinslicher
Schatzanweisungen, deren Aussteller der 9. § 24 wird wie folgt geändert:
Bund, ein Sondervermögen des Bundes
oder ein Land ist, zu höchstens drei Viertel a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
ihres Nennbetrages,". ,,(1) Die Deutsche Bundesbank darf ungeachtet
bb) Im Buchstaben d wird das Wort „festverzins- der Beschränkungen des § 19 Abs. 1 Nr. 3 Kredit-
instituten und Versicherungsunternehmen Dar-
liche" durch das Wort „sonstige" ersetzt.
lehen gegen Verpfändung von Ausgleichsforde-
cc) Im Buchstaben e wird das Wort „festverzins- rungen
liche" gestrichen.
1. im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Tilgung
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: von Ausgleichsforderungen oder
,,(3) Solange in dem in Artikel 3 des Einigungs- 2. gemäß Anlage I Artikel 8 § 4 des Vertrages vom
vertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) die 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Wäh-
Voraussetzungen für Refinanzierungs- und Offen- rungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen
marktgeschäfte nach den Absätzen 1 und 2 und der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-
§ 21 nicht gegeben sind, darf die Deutsche Bun- schen Demokratischen Republik in Verbindung
desbank bis zum 31. Dezember 1992 bei Geschäf- mit Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1990
ten mit Kreditinstituten von den Erfordernissen (BGBI. 1990 II S. 518, 550)
absehen, die in den Absätzen 1 und 2 und § 21
vorgeschrieben sind, und auch andere als die dort gewähren, soweit und solange es zur Aufrecht-
genannten Geschäfte mit Kreditinstituten betrei- erhaltung der Zahlungsbereitschaft des Verpfän-
ben." ders erforderlich ist."
b) Im Absatz 2 wird die Angabe „in Absatz 1" durch
6. § 20 wird wie folgt geändert: die Angabe „in Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.
a) Im Absatz 1 wird die bisherige Nummer 3 Num-
mer 2 und erhält folgende Fassung: 10. Der Abschnitt Sa wird aufgehoben.
„2. mit dem Bund, den Sondervermögen des
Bundes, den Ländern und anderen öffent- 11. § 32 Satz 3 erhält folgende Fassung:
lichen Verwaltungen die in § 19 Abs. 1 Nr. 4
bis 9 bezeichneten Geschäfte vornehmen; für ,,Die Genehmigung wird, soweit es sich um das Inter-
diese Geschäfte darf die Bank dem Bund, den esse der Bank handelt, den Mitgliedern des Zentral-
Sondervermögen des Bundes mit Ausnahme bankrats von diesem, anderen Bediensteten der Bank
der Deutschen Bundespost POSTBANK und von dem Präsidenten erteilt, der diese Befugnis auf
den Ländern keine Kosten und Gebühren be- die Präsidenten der Landeszentralbanken übertragen
rechnen." kann; die Genehmigung darf für eine gerichtliche Ver-
nehmung nur versagt werden, wenn es das Wohl des
b) Im Absatz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt ge- Bundes oder die Interessen der Allgemeinheit er-
faßt: fordern."
„Der Bund, die Sondervermögen des Bundes und
die Länder sollen Schuldverschreibungen und 12. § 39 erhält folgende Fassung:
Schatzwechsel in erster Linie durch die Deutsche
Bundesbank begeben;". ,,§ 39
Übergangsvorschrift für die Vorstände
7. § 21 erhält folgende Fassung: der Landeszentralbanken und die Beiräte
,,§ 21 (1) Die Mitglieder der Vorstände der am 1. Novem-
ber 1992 bestehenden Landeszentralbanken, deren
Geschäfte am offenen Markt
Bereiche sich gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 verän-
Die Deutsche Bundesbank darf zur Regelung des dern, scheiden am 1. November 1992 aus ihren Äm-
Geldmarktes am offenen Markt zu Marktsätzen kaufen tern. Sie erhalten für die restliche Dauer ihrer vertrag-
und verkaufen: lich vorgesehenen Amtszeit die Amtsbezüge als Ru-
1. Wechsel, die den Erfordernissen des § 19 Abs. 1 hegehalt und anschließend die vertragliche Regel-
Nr. 1 entsprechen; versorgung.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1289
(2) Die am 1. November 1992 bestehenden Beiräte Sie sind nicht auf die Kredithöchstgrenze nach § 20
bei den Landeszentralbanken werden aufgelöst." Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a anzurechnen."
13. § 42 erhält folgende Fassung: 14. § 42a wird aufgehoben.
,,§ 42
Ausgabe von Liquiditätspapieren 15. § 45 erhält folgende Fassung:
(1) Der Bund hat der Deutschen Bundesbank ,,§ 45
auf Verlangen Schatzwechsel oder unverzinsliche Übergangsvorschrift für die POSTBANK
Schatzanweisungen in einer Stückelung und Ausstat- Der Deutschen Bundespost POSTBANK dürfen
tung nach deren Wahl als Liquiditätspapiere bis zum Kosten und Gebühren im Sinne des § 20 bis zum
Höchstbetrag von 50 Milliarden Deutsche Mark zur 31. Dezember 1993 nicht berechnet werden."
Verfügung zu stellen. Die Liquiditätspapiere sind bei
der Bank zahlbar. Die Bank ist gegenüber dem Bund
verpflichtet, alle Verbindlichkeiten aus den Liquiditäts-
Artikel 2
papieren zu erfüllen.
Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut
(2) Der Nennbetrag der begebenen Liquiditätspa-
des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der vom
piere ist von der Deutschen Bundesbank auf einem
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
besonderen Konto zu verbuchen. Der Betrag darf nur
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
zur Einlösung fälliger oder von der Bank vor Verfall
zurückgekaufter Liquiditätspapiere verwendet wer-
den.
Artikel 3
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, Liquiditätspapiere gemäß Absatz 1 zu begeben. Dieses Gesetz tritt am 1. November 1992 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. Juli 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1992
(Nachtragshaushaltsgesetz 1992)
Vom 15. Juli 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. In§ 14 werden nach den Worten „die Beteiligung an der
Globalen Umweltfazilität" die Worte ,,(GEF) und am
Regenwald-Treuhandfonds (RFT)" sowie nach dem
Wort „Weltbank" ein Komma und die Worte „den Bei-
Artikel 1 trag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF)" ein-
gefügt.
Das Haushaltsgesetz 1992 vom 20. Dezember 1991
(BGBI. 1 S. 2360) wird wie folgt geändert:
5. § 17 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
1. In § 1 wird die Zahl „422 100 000 000" durch die Zahl ,,(6) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend,
,,425 100 000 000" ersetzt. wenn ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Inter-
esse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten
2. In § 2 Abs. 1 wird die Zahl „45 330 000 000" durch die Dienstbehörde zur Verwendung im Rahmen der ent-
Zahl „40 530 000 000" ersetzt. wicklungspolitischen Zusammenarbeit in einem Ent-
wicklungsland, in Mittel- und Osteuropa oder der Ge-
meinschaft unabhängiger Staaten, zur Verwendung für
3. Dem § 4 werden folgende Absätze 10 und 11 ange-
eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des
fügt:
Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas
,,(10) Die Ausgaben bei Titeln der Obergruppen 51 bis oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder
54 sind in Höhe von 4 vom Hundert gesperrt. Die zur Verwendung bei einer Auslandshandelskammer
Ausgaben bei Titeln der Obergruppe 55 sind in Höhe oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft für
von 2 vom Hundert gesperrt. Bei Einrichtungen nach Außenhandelsinformationen (GfAI) länger als ein Jahr
§ 1O a der Bundeshaushaltsordnung bemißt sich der zu ohne Dienstbezüge beurlaubt wird."
sperrende Betrag nach den Ansätzen für die sächlichen
Ausgaben im Wirtschaftsplan. Das Nähere regelt der 6. In § 21 Nr. 3 werden nach dem Wort „Landes" die Worte
Bundesminister der Finanzen. Soweit die Ausgaben- „oder zu einem kommunalen Amt zur Regelung offener
sperre bei einem Titel nicht erbracht werden kann, darf Vermögensfragen" eingefügt.
der Bundesminister der Finanzen den Ausgleich bei
einem anderen Ausgabetitel zulassen. Titel der Haupt-
Artikel 2
gruppen 7 und 8 dürfen grundsätzlich zum Ausgleich
nicht herangezogen werden. Der Bundeshaushaltsplan 1992 wird nach Maßgabe des
(11) Im Einzelplan 14 sind im Bereich des Zivil- diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags ge-
personals mindestens in Höhe der Zahl der im Nach- ändert.
tragshaushalt 1992 neu ausgebrachten Planstellen Artikel 3
und Stellen mit Ablauf des Haushaltsjahres 1992
Planstellen und Stellen laufbahngerecht in Abgang zu Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in
stellen." Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. Juli 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 33 - Ta~ der AusQabe: Bonn. den 21. Juli 1992 1291
Nachtrag
zum
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1992
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die
Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Nachtrag zum Gesamtplan Einnahmen Teil 1: Haushaltsübersicht
Steuern und
steuerähnliche
Epl. Bezeichnung Abgaben
1992
1000 DM
2 3
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt
02 Deutscher Bundestag .............................................................. .
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .......................... .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ................................................. .
05 Auswärtiges Amt .................................................................. .
06 Bundesminister des Innern .......................................................... .
07 Bundesminister der Justiz ........................................................... .
08 Bundesminister der Finanzen
09 Bundesminister für Wirtschaft
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ................................. .
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ............................................ .
12 Bundesminister für Verkehr .......................................................... .
13 Bundesminister für Post und Telekommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................. .
14 Bundesminister der Verteidigung ...................................................... .
15 Bundesminister für Gesundheit ....................................................... .
16 Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit .............................. .
17 Bundesminister für Frauen und Jugend ................................................. .
18 Bundesminister für Familie und Senioren ............................................... .
19 Bundesverfassungsgericht .......................................................... .
20 Bundesrechnungshof .............................................................. .
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ....................................... .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............................... .
30 Bundesminister für Forschung und Technologie .......................................... .
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ............................................ .
32 Bundesschuld .................................................................... .
33 Versorgung ...................................................................... .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ............ .
36 Zivile Verteidigung ................................................................. .
60 Allgemeine Finanzverwaltung ........................................................ . 6 687 500
Summe Nachtrag .................................................................. . 6 687 500
Bisherige Summe Haushalt 1992 ..................................................... . 344 343 050
1
Neue Summe Haushalt 1992 ) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 351030550
·Summe Haushalt 1991 •............................................................. 317 480 850
gegenüber 1991 - mehr(+ )/weniger(-)- ............................................... . + 33 549 700
1
) _ Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 350,2 Milliarden DM.
Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten= 40 530 Millionen DM)= 33 539 Millionen DM.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1293
Teil 1: Haushaltsübersicht Einnahmen Nachtrag zum Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Bisherige Neue Gesamt- gegenüber 1991
einnahmen Einnahmen Gesamteinnahmen Gesamteinnahmen einnahmen mehr(+)
weniger(-) Epl.
1992 1992 1992 1992 1991
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
4 5 6 7 8 9 10
- - 83 83 128 - 45 01
- - 3 227 3 227 2 922 + 305 02
- - 18 18 18 - 03
- - 1 488 1488 1 451 + 37 04
- - 72 773 72773 74 227 - 1 454 05
- - 134 183 134183 93820 + 40 363 06
- - 300 973 300 973 294 904 + 6 069 07
- - 1 009 125 1 009125 1 125 606 - 116 481 08
- - 486 665 486 665 519 862 - 33197 09
- - 327 205 327 205 330 701 - 3 496 10
- 510 000 1 122 222 1632222 933 552 + 698 670 11
- - 2 095 559 2 095 559 1 399 181 + 696 378 12
- - 9 344 548 9 344 548 9 017 978 + 326 570 13
- - 735 045 735 045 860 715 - 125 670 14
- - 86 755 86755 78062 + 8 693 15
- - 433 283 433 283 339 977 + 93306 16
- - 24 353 24 353 22 582 + 1 771 17
- - 39 758 39758 36750 + 3008 18
- - 378 378 487 - 109 19
- - 889 889 1 531 - 642 20
- - 1 367 212 1 367 212 1287767 + 79 445 23
- - 1 114 831 1114 831 1220927 - 106 096 25
- - 100 154 100 154 70 610 + 29 544 30
- - 393 337 393 337 353 767 + 39 570 31
- - 4 800 000 47 321 703 42 521 703 63 698 703 - 21 177 000 32
- - 76000 76000 85000 - 9 000 33
- - 145 430 145 430 168 051 - 22 621 35
- - 20 220 20220 23 742 - 3522 36
22 500 580 000 355 342 583 362 632 583 328 288 979 + 34 343 604 60
22 500 - 3 710 000 422100 000 425100 000 410 332 000 + 14 768 000
23 978 674 53 778 276
24 001174 50 068 276
22 586 684 70 264 466
+ 1 414 490 - 20 196 190
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Nachtrag zum Gesamtplan Ausgaben Teil 1: Haushaltsübersicht
Sächliche Militärische
Personal- Schulden-
Verwaltungs- Beschaffungen, dienst
ausgaben
ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
1992 1992 1992 1992
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ...................... - - - -
02 Deutscher Bundestag .............. - - - -
03 Bundesrat ....................... - - - -
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt ....................... - 18 000 - -
05 Auswärtiges Amt .................. 1 360 638 - -
06 Bundesminister des Innern .......... -200 -4335 - -
07 Bundesminister der Justiz ........... - - - -
08 Bundesminister der Finanzen ........ -40 900 3200 - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ........ - 16 500 - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten .......... - - - -
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung .................... - 500 - -
12 Bundesminister für Verkehr .......... - - - -
13 Bundesminister für Post und
Telekommunikation ................ - - - -
14 Bundesminister der Verteidigung ..... -50 000 - 30000 -
15 Bundesminister für Gesundheit ....... - 1 000 - -
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit .... 500 15 800 - -
17 Bundesminister für Frauen
und Jugend ...................... 200 510 3226 - -
18 Bundesminister für Familie
und Senioren ..................... - 547 - -
19 Bundesverfassungsgericht .......... - - - -
20 Bundesrechnungshof .............. - - - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit .................. - - - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ........... - 5 000 - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ••• • •••••••••••••• - - - -
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft ................. - - - -
32 Bundesschuld .................... - - - -403 600
33 Versorgung ...................... - - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang
mit dem Aufenthalt
ausländischer Streitkräfte ........... - - - -
36 Zivile Verteidigung ................. - - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ........ 250 000 -70 659 - -
Summe Nachtrag ................. 361 270 -10 583 30 000 -403 600
Bisherige Summe Haushalt 1992 ..... 51 311 053 15 338 976 18 324 609 44 725 804
Neue Summe Haushalt 1992 ........ 51672323 15 328 393 18 354 609 44 322204
Summe Haushalt 1991 ............. 50740108 14 896 908 20 121 037 42 536 222
gegenüber 1991
- mehr(+ )/weniger(-) - ............. + 932 215 + 431 485 -1766428 + 1785982
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1295
Teil 1: Haushaltsübersicht Ausgaben Nachtrag zum Gesamtplan
Zuweisungen Neue
Ausgaben Besondere Bisherige gegenüber 1991
und Zuschüsse Summe Gesamt-
(ohne
für Finanzierungs-
Spalten
Gesamt- Gesamt- ausgaben mehr(+)
Investitionen)
Investitionen ausgaben
3 bis 9
ausgaben ausgaben 1991 weniger(-) Epl.
1992 1992 1992 1992 1992
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
7 8 9 10 11 12 13 14 15
- - - - 29546 29546 29975 - 429 01
- - - - 931 452 931 452 903 575 + 27 877 02
- - - - 28 698 28698 25588 + 3110 03
- - - 5 000 13 000 599 836 612 836 633 026 - 20190 04
19 000 525 - 21 523 3 423 987 3 445 510 3 377 746 + 67764 05
16 050 - 17 450 - -5935 8 568 792 8 562 857 8 458 370 + 104 487 06
- - - - 713 009 713 009 692 639 + 20370 07
- 12 000 49 700 - 0 5 784 031 5 784 031 5 532 252 + 251 779 08
3 000 300 000 - 75 000 244 500 15 436 536 15 681 036 14 559 430 + 1121 606 09
11 500 - - 11 500 13 939170 13 950 670 13 869 532 + 81138 10
- 583 000 4 500 - -578 000 91 344 777 90 766 777 93 018 090 - 2 251 313 11
1 800 100 - 1 900 39 974 017 39 975 917 35 459 067 + 4 516 850 12
3 850 -3 850 - 0 540 773 540 773 521 891 + 18 882 13
- 3 000 - -17 000 52123 795 52106 795 52 534 704 - 427 909 14
- - - 1 000 1050305 1 051 305 1 156 618 - 105 313 15
1 000 - 100 000 - -82 700 1422046 1339346 1 279 125 + 60 221 16
-32 882 - - 170 854 2 596 222 2 767 076 3 779 381 - 1012305 17
- 125 000 - - -124 453 31940042 31815589 28 283 450 + 3 532139 18
- - - - 23173 23173 22 431 + 742 19
- - - - 63 658 63658 64288 - 630 20
67 570 2 000 - 25 000 44570 8 272 609 8 317179 8110000 + 207179 23
- - - 5000 8185 617 8190 617 8 091 197 + 99420 25
36 000 54 000 - 90 000 9 254 000 9 344 000 8 432 761 + 911 239 30
- 61 000 30 000 - -31 000 6 451 055 6 420 055 6 174 256 + 245 799 31
2 000 000 1000000 - 2 596 400 55 099 725 57 696125 50 823 924 + 6 872 201 32
- - - - 12 039 113 12 039113 10 790 680 + 1248433 33
- - - - 1430883 1430883 1 638 676 - 207 793 35
- - - - 937 384 937 384 925 021 + 12 363 36
294 500 1 665 000 - 1500000 638 841 49 895 749 50 534 590 51 144 307 - 609 717 60
1 640 388 2 987 525 - 1605000 3 000 000 422100 000 425100 000 410 332 000 + 14 768 000
226 625 005 65 597 021 177 532
228 265 393 68 584 546 -1427 468
224 544 568 65 986137 -8 492 980
+3 720 825 + 2 598 409 + 7 065 512
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
Nachtrag zur
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- Für künftige
Epl. Bezeichnung gung 1993 1994 1995 Folgejahre Haushalts-
1992 jahre
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6 7 8
Es treten hinzu:
01 Bundespräsidialamt .............. - - - - - -
02 Deutscher Bundestag ............. - - - - - -
03 Bundesrat ...................... - - - - - -
04 Bundeskanzleramt ............... - - - - - -
05 Auswärtiges Amt ................. - - - - - -
06 Bundesminister des Innern ......... 84 700 47 460 36160 360 720 -
07 Bundesminister der Justiz .......... - - - - - -
08 Bundesminister der Finanzen ....... - - - - - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ....... 1640500 614 000 514 500 512 000 - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ........ - - - - - -
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung ............... - - - - - -
12 Bundesminister für Verkehr ........ 2 000 2 000 - - - -
13 Bundesminister für Post
und Telekommunikation ........... - - - - - -
14 Bundesminister der Verteidigung .... - - - - - -
15 Bundesminister für Gesundheit ..... - - - - - -
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit ... 82 700 42 700 30 000 10 000 - -
17 Bundesminister für Frauen
und Jugend ..................... - - - - - -
18 Bundesminister für Familie
und Senioren ................... - - - - - -
19 Bundesverfassungsgericht ......... - - - - - -
20 Bundesrechnungshof ............. - - - - - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ................ 60 000 24000 19000 17 000 - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau .......... 39 500 24500 15 000 - - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ................. 10 000 5000 3000 2000 - -
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft ................ - - - - - -
32 Bundesschuld ................... - - - - - -
35 Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem
Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte ..................... - - - - - -
36 Zivile Verteidigung ............... - - - - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ....... 1615750 86125 204 625 145 000 1 180 000 -
Summe Nachtrag ................ 3 535150 845 785 822 285 686 300 1 180 720 -
Bisherige Summe
Haushalt 1992 ..... ' ............ 76 900 978 20 256 498 13 271 101 7 769 324 11573151 24 030 904
Neue Summe
Haushalt 1992 .................. 80 436 128 21 102 283 14 093 386 8 455 684 12 753 871 24 030 904
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1297
Nachtrag zum Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Für 1992 Neuer
Betrag für 1992 treten hinzu Betrag für 1992
- 1000 DM -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ............................. . 422100 000 3 000 000 425100 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit-
markt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben
zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ............................ . 375 718 000 8 027 000 383 745 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt,
Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04, Ein-
nahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassen-
mäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo ..................... . - 46 382 000 5 027 000 - 41355000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kredit-
markt
4.1 Einnahmen ............................. . (124 820 000) (- 4 800 000) (120 020 000)
4.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt ............... . 124 820 000 - 12 263 820 112 556180
4.1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 .. 7 463 820 7 463 820
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .. . (79 490 000) (-) (79 490 000)
4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt .............. . 79 490 000 - 7463820 72 026 180
4.2.2 durch Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 7 463 820 7 463 820
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehl-
beträge ..........................•......
Saldo .................................. . - 45 330 000 4 800 000 - 40 530 000
5. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-
Abgabe ................................ .
6. Marktpflege ............................ .
7. Nettoneuverschuldung insgesamt ......... . - 45 330 000 4 800 000 - 40 530 000
8. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen
9. Rücklagenbewegung
9.1 Entnahmen aus Rücklagen ................. .
9.2 Zuführungen an Rücklagen ........••........
10. Münzeinnahmen ........................ . - 1052000 227 000 - 825 000
11. Finanzierungssaldo ..................... . - 46 382 000 5 027 000 - 41 355 000
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Nachtrag zum Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Für 1992 Neuer
Betrag für 1992 treten hinzu Betrag für 1992
-1000 DM-
1. Einnahmen
1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1 .1 .1 langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94 820 000 - 12 263 820 82 556180
1.1 .2 kürzerfristig ............................. . 30 000 000 30 000 000
1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 .. 7 463 820 7 463 820
Summe1 .............................. . 124 820 000 4 800 000 120 020 000
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit-
markt
2.1 Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von
mehr als 4 Jahren ........................ . (61 734 000) (-) (61 734 000)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozial-
versicherung ............................ .
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für
verspätet vorgelegte oder verlorengegangene
Prämienschatzanweisungen) ............... . 13 650 000 13 650 000
2.103 Bundesschatzbriefe ...................... . 6 046 000 6 046 000
2.104 Schuldbuchkredite ....................... .
2.105 Schuldscheindarlehen ..................... . 14 613 000 14 613 000
2.106 Bundesschatzanweisungen ................ . 10 209 000 10 209 000
2.107 Bundesobligationen ...................... . 17100 000 17 100 000
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungs-
ergänzungsgesetz ........................ . 12 000 12000
2.109 Ablösungsschuld ......................... .
2.110 Altsparerentschädigung ................... .
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schulden-
abkommen) ............................. .
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung
der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds
(Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) ...... .
2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der
Koka aus Anschlußgebieten ................ .
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichs-
forderungen zur Aufbesserung von Versicherungs-
leistungen .............................. . 104 000 104 000
Nr. 33 - fag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1299
Bisheriger Für 1992 Neuer
Betrag für 1992 treten hinzu Betrag für 1992
- 1000 DM -
2.2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis
zu 4 Jahren ............................. . (17 756 000) (-) (17 756 000)
2.201 Bundesschatzanweisungen ................ . 2 392 000 2 392 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen .......... . 738 000 738 000
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ........... . 11 483 000 11 483 000
2.204 Schuldscheindarlehen ..................... . 3 143 000 3 143 000
2.3 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ......... .
Summe2 .............................. . 79 490 000 79 490 000
3. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-
Abgabe ................................ .
4. Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt .... 79 490 000 79 490 000
5. Marktpflege ............................ .
6. Zusammen ............................. . 79 490 000 79 490 000
Saldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt
veranschlagte Nettoneuverschuldung) ........ . 45 330 000 - 4 800 000 40 530 000
Einnahmen aus Krediten von Gebietskörper-
schaften - einschließlich ERP-Sonderver-
mögen und LA-Fonds (im Haushaltsplan ver-
anschlagt) .............................. .
Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebiets-
körperschaften - einschließlich ERP-Sonder-
vermögen und LA-Fonds (im Haushaltsplan ver-
anschlagt) .............................. .
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages :iuf das Postgirokonto Bundes•
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1992
- 2 BvR 470/90 u.a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§§ 1 bis 3 des Gesetzes zur Neubildung der Stadt Aschendorf sowie der
Gemeinden Langförden, Vörden und Mulsum vom 28. März 1990 (Nieder-
sächsisches Gesetz- und Verordnungsbl. Seite 113) verletzen die Beschwerde-
führerinnen in ihren Rechten aus Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
und sind deshalb nichtig. §§ 5 und 7 Absatz 3 desselben Gesetzes sind damit
gegenstandslos.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das ~undesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. Juli 1992
Die Bundesministerin der Justiz
Le uthe u sse r-Sch narren be rger
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1255
Sechsundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Menschenhandel
(26. StrÄndG)
Vom 14. Juli 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1. auf eine andere Person in Kenntnis der Hilflosigkeit,
die mit ihrem Aufenthalt in ·einem fremden Land
verbunden ist, oäer
Artikel 1 2. auf eine Person unter einundzwanzig Jahren
Änderung des Strafgesetzbuches einwirkt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- Prostitution zu bestimmen, oder sie dazu bringt, diese
chung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160), zuletzt aufzunehmen oder fortzusetzen.
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Februar (3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch
1992 (BGBI. 1 S. 372), wird wie folgt geändert: strafbar."
1. In § 6 Nr. 4 werden die Wörter „Förderung der Prostitu- 5. § 181 wird wie folgt gefaßt:
tion in den Fällen des§ 180a Abs. 3 bis 5 und" durch
die Wörter „Menschenhandel(§ 180b) und schwerer" ,,§ 181
ersetzt. Schwerer Menschenhandel
(1) Wer eine andere Person
2. § 138 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: 1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen
„5. eines schweren Menschenhandels in den Fällen Übel oder durch List zur Aufnahme oder Fortset-
des§ 181 Abs. 1 Nr. 2 oder 3,". zung der Prostitution bestimmt,
2. durch List anwirbt oder gegen ihren Willen mit
3. § 180 a Abs. 3 bis 5 wird aufgehoben. Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen
Übel oder durch List entführt, um sie in Kenntnis der
4. Nach § 180 a wird folgender § 180 b eingefü_gt: Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem frem-
,,§ 180b den Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen
zu bringen, die sie an oder vor einer dritten Person
Menschenhandel vornehmen oder von einer dritten Person an sich
(1) Wer auf eine andere Person seines Vermögens- vornehmen lassen soll, oder
vorteils wegen einwirkt, um sie in Kenntnis einer 3. gewerbsmäßig anwirbt, um sie in Kenntnis der Hilf-
Zwangslage zur Aufnahme oder Fortsetzung der Pro- losigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden
stitution zu bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird der Prostitution zu bestimmen,
bestraft, wer auf eine andere Person seines Vermö-
gensvorteils wegen einwirkt, um sie in Kenntnis der wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Jahren bestraft.
Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu brin- (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
gen, die sie an oder vor einer dritten Person vornehmen strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren."
oder von einer dritten Person an sich vornehmen las-
sen soll.
6. In § 181 b wird die Angabe,,, 180a Abs. 3 bis 5, der
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu §§ 181 und 181 a" durch die Angabe „und der§§ 180b
zehn Jahren wird bestraft, wer bis 181 a" ersetzt.
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel 2 durch die Wörter „schweren Menschenhandel nach § 181
Änderung der Strafprozeßordnung Abs. 1 Nr. 2, 3" ersetzt.
In § 100 a Satz 1 Nr. 2 der Strafprozeßordnung in der Artikel 3
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 Inkrafttreten
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 372) geändert worden Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
ist, werden die Wörter „Menschenhandel nach § 181 Nr. 2" Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. Juli 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Le uth e u sser-Sc h narren berge r
Die Bundesministerin
für Frauen und Jugend
Angela Merkel
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1257
Gesetz
zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vors~hriften
(Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRAndG)
Vom 14. Juli 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 3 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Semiko-
Artikel 1 lon ersetzt und folgende Halbsätze angefügt:
Änderung des Vermögensgesetzes „die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter
Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntma- einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt;
chung vom 18. April 1991 (BGBI. 1 S. 957) wird wie folgt sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der
geändert: notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch
auf Rückübertragung eines Grundstücks, Ge-
bäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine
1. § 1 wird wie folgt geändert:
ohne Beachtung dieser Form eingegangene
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „eingetretener" Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem gan-
die Wörter „oder unmittelbar bevorstehender" ein- zen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an
gefügt. dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Er-
werber des Anspruchs übertragen wird."
,,Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungs-
bedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5
II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der angefügt:
Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 ,,Gehören Vermögensgegenstände, die mit ei-
(Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 221) ver- nem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6
mutet." zurückzugebenden oder einem bereits zurück-
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert: gegebenen Unternehmen entzogen oder von
ihm später angeschafft worden sind, nicht
aa) Nach dem Wort „gilt" werden die Wörter „vor-
mehr zum Vermögen des Unternehmens, so
behaltlich seiner Bestimmungen über Zustän-
kann der Berechtigte verlangen, daß ihm an
digkeiten und Verfahren" eingefügt. diesen Gegenständen im Wege der Einzelre-
bb) In Buchstabe a wird nach dem Semikolon fol- stitution in Höhe der ihm entzogenen Beteili-
gender Halbsatz angefügt: gung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; als
Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der
,,Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 blei-
ben unberührt;". Entziehung des Unternehmens oder der Mit-
gliedschaft an diesem Unternehmen. Satz 4 ist
2. Dem § 2 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: in den Fällen des § 6 Abs. 6a Satz 1 entspre-
chend anzuwenden;§ 6 Abs.·6a Satz 2 gilt in
,,Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sin- diesen Fällen nicht."
ne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht
geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der An- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
sprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolge- fügt:
organisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit ,,(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rech-
diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on ten an einem Grundstück oder Gebäude erfo~gt
Jewish Material Claims against Germany, lnc. als dadurch, daß das Amt zur Regelung offener Ver-
Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Er- mögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem
be oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sin- Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu über-
ne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristi- nehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte
sche Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische können nur in Deutscher Mark begründet werden.
Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe
aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wur- von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung
de." über die Rückübertragung begründet werden.
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Okto- 5. Es werden folgende §§ 3b und 3c eingefügt:
ber 1990 geltenden Vorschriften nicht wieder-
begründet werden, ist dasjenige Recht zu begrün- ,,§ 3b
den, das dem früheren Recht entspricht oder am Gesamtvollstreckungsverfahren,
ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Zwangsversteigerungsverfahren
Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypothe-
(1) Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird durch
ken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetz-
die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Ver-
buch der Deutschen Demokratischen Republik
mögen des Verfügungsberechtigten nicht berührt.
sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wieder-
Dies gilt nicht, wenn ein Unternehmen Gegenstand
begründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer
eines Rückübertragungsanspruchs nach § 6 Abs. 1
des Grundstücks das zu begründende Grund-
Satz 1 ist.
pfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forde-
rung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner (2) Beschlüsse, durch die die Zwangsversteigerung
nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den eines Grundstücks oder Gebäudes angeordnet wird,
Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen ver- sowie Ladungen zu Terminen in einem Zwangsver-
bunden ist, welche den beim Berechtigten durch steigerungsverfahren sind dem Berechtigten zuzu-
die Nichtbegründung des Rechts entstehenden stellen.
Schaden erheblich überwiegen und der Eigentü-
mer des Grundstücks dem Berechtigten die durch § 3c
die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Erlaubte Veräußerungen
Vermögensnachteile ausgleicht." (1) § 3 Abs. 3 gilt für die Veräußerung von Vermö-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: genswerten der Treuhandanstalt oder eines Unter-
nehmens, dessen sämtliche Anteile sich mittelbar
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine Anmeldung oder unmittelbar in der Hand der Treuhandanstalt
nach der Verordnung über die Anmeldung ver- befinden, nicht, wenn sich der Erwerber zur Duldung
mögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli der Rückübertragung des Vermögenswertes auf den
1990 (GBI. 1 Nr. 44 S. 718), zuletzt geändert Berechtigten nach Maßgabe dieses Abschnitts ver-
durch die 2. Verordnung über die Anmeldung pflichtet. Steht der Vermögenswert im Eigentum eines
vermögensrechtlicher Ansprüche vom 21. Au- anderen Verfügungsberechtigten, gilt Satz 1 nur,
gust 1990 - im folgenden Anmeldeverordnung wenn der Erwerber ein Antragsteller nach § 30 Abs. 1
genannt -" durch die Wörter „ein Antrag nach ist oder wenn der Erwerber eine juristische Person des
§ 30" ersetzt. öffentlichen Rechts, eine von einer solchen Person
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Ausge- beherrschte juristische Person des Privatrechts oder
nommen sind" ein Komma sowie die Wörter eine Genossenschaft und anzunehmen ist, daß der
„soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 Anspruch nach § 5 ausgeschlossen ist.
und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zu-
(2) Die Rückübertragung kann in den Fällen des
lässig sind" und ein weiteres Komma einge-
Absatzes 1 auch nach Wirksamwerden der Veräuße-
fügt.
rung erfolgen. Bis zur Bestandskraft der Entscheidung
cc) In Satz 7 werden nach den Wörtern „Der Ver- über die Rückübertragung unterliegt der Erwerber vor-
fügungsberechtigte ist" die Wörter eingefügt behaltlich der Bestimmungen des lnvestitionsvorrang-
,,zur Liquidation berechtigt und". gesetzes den Beschränkungen des § 3 Abs. 3."
dd) Nach Satz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung der 6. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Gesamtvollstreckung nicht verpflichtet, wenn
a) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Stiftungen" die
der Berechtigte bis zum 1. September 1992
Wörter „nach dem 8. Mai 1945" eingefügt.
keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Ein-
weisung gestellt hat oder wenn über einen b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992
„Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken
nicht entschieden worden ist."
und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zu-
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: grundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Ok-
tober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten
,,(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer
geschlossen worden ist, es sei denn, daß
Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener
Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermö- a) der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich
genswert belegen ist, und, soweit ein Unter- beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt
nehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Re- worden ist,
gelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk b) der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des
das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlas- Gesetzes über den Verkauf volkseigener Ge-
sung) hat, zu vergewissern, daß keine Anmeldung bäude vom 7. März 1990 (GBI. 1 Nr. 18 S. 157)
im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermö- erfolgte oder
genswertes vorliegt."
c) der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in
e) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben. einem wesentlichen Umfang werterhöhende
oder substanzerhaltende Investitionen vorge-
4. § 3a wird aufgehoben. nommen hat."
Nr. 33 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1259
7. § 6 Abs. 1a Satz 2 wird wie folgt gefaßt: sten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts
eine Sicherungshypothek äm Grundstück in Höhe des
,,Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädi-
Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range
gung im Register eingetragen war, als in Auflösung
des bisherigen Nutzungsrechts.
befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung
vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder (4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich
Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für
vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung fin-
auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen den die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetz-
Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von buchs entsprechende Anwendung.
Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabe- (5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft
berechtigten angemeldet haben." oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsbe-
rechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Ent-
8. § 7 wird wie folgt gefaßt: schädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegen-
,,§ 7 wärtig Verfügungsberechtigten zu. § 3 Abs. 3 Satz 4
bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungs-
Wertausgleich
berechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7 a
(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach
Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtig- Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des frühe-
ten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnah- ren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungs-
men für eine Bebauung, Modernisierung oder Instand- fonds zu.
setzung des Vermögenswerts zu ersetzen, soweit die
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf
Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermö-
Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es
genswert durch den gegenwärtig Verfügungsberech-
sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die
tigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalen-
Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden
derjahr im Durchschnitt 1O 000 Mark der DDR je Ein-
ist.
heit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten
haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 (7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsbe-
nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schät- rechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen
zung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögens- Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertra-
wert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung gung des Eigentums gezogenen Nutzungen. § 16
nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Abs. 2 Satz 1 und 2 des lnvestitionsvorranggesetzes
Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermö- bleibt unberührt.
genswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu (8) Ansprüche nach Absatz 2 sind nicht im Verfah-
schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittel- ren nach Abschnitt VI dieses Gesetzes geltend zu
ten Betrag, bei Gebäuden der 10 000 Mark der DDR machen. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Ge-
im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, richte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögens-
sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur wert ganz oder überwiegend befindet."
Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark
der DDR, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis
9. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:
2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag
des Berechtigten wird über die Rückübertragung des ,,§ 7a
Vermögenswerts gesondert vorab entschieden, wenn Gegenleistung
der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung
(1) Ein vom Verfügungsberechtigten im Zusammen-
offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in
hang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurück-
Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten
zuübertragenden Vermögenswert an eine staatliche
Sicherheit geleistet hat.
Stelle der Deutschen Demokratischen Republik oder
(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, an einen Dritten gezahlter Kaufpreis ist ihm, außer in
Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung den Fällen des Absatzes 2, auf Antrag aus dem Ent-
als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum schädigungsfonds zu erstatten. In Mark der Deut-
2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeige- schen Demokratischen Republik gezahlte Beträge
führt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzu-
Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rück- stellen. Der Erstattungsbetrag wird im Rückübertra-
übertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt gungsbescheid gemäß § 33 Abs. 3 festgesetzt. Auf
entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Antrag des Berechtigten erläßt das Amt zur Regelung
Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 offener Vermögensfragen hierüber einen gesonderten
Satz 2 und 3 verliert. Bescheid.
(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von (2) Ist dem Berechtigten aus Anlaß des Vermögens-
Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu verlustes eine Gegenleistung oder eine Entschädi-
übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf gung tatsächlich zugeflossen, so hat er diese nach
Grundpfandrechte der in§ 18 Abs. 2 genannten Art zu Rückübertragung des Eigentums an den Verfügungs-
leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den berechtigten herauszugeben. Geldbeträge in Reichs-
Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein mark sind im Verhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in Mark
Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Er- der Deutschen Demokratischen Republik sind im Ver-
satz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am hältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen. Wurde
Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu lei- die Gegenleistung oder die Entschädigung aus dem
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Repu- (4) Mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung
blik oder dem Kreditabwicklungsfonds erbracht, so gehen Nutzungsverhältnisse an einem Grundstück
steht sie dem Entschädigungsfonds zu. Erfüllungshal- oder Gebäude auf den Eigentümer über.
ber begründete Schuldbuchforderungen erlöschen,
soweit sie noch nicht getilgt worden sind.
(3) Bis zur Befriedigung des Anspruchs nach Ab- § 11b
satz 2 Satz 1 steht dem Verfügungsberechtigten ge- Vertreter des Eigentümers
genüber dem Herausgabeanspruch des Berechtigten (1) Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich ver-
ein Recht zum Besitz zu. Ist an den Berechtigten ein walteten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht
Grundstück oder Gebäude herauszugeben, so be- festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung
gründet das Amt zur Regelung offener Vermögensfra- des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Land-
gen zugunsten des Verfügungsberechtigten auf des- kreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren
sen Antrag eine Sicherungshypothek in Höhe des Bezirk sich der Vermögenswert befindet, auf Antrag
gemäß Absatz 2 Satz 2 umgestellten Betrages nebst der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtig-
vier vom Hundert Zinsen hieraus seit dem Tag der tes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rück- des Eigentümers, der auch eine juristische Person
übertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle, sein kann. Sind von mehreren Eigentümern nicht alle
sofern die Forderung nicht vorher durch den Berech- bekannt oder ist der Aufenthalt einzelner nicht be-
tigten erfüllt wird. kannt, so wird einer der bekannten Eigentümer zum
(4) Diese Vorschriften sind auf Rückübertragungs- gesetzlichen Vertreter bestellt. Er ist von den Be-
ansprüche nach§ 6 nicht anzuwenden." schränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs befreit. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrens-
10. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ent- gesetzes findet Anwendung. Im übrigen gelten die
schädigung" die Wörter „in Geld" eingefügt. §§ 1785, 1786, 1821 und 1837 sowie die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag
11. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: sinngemäß.
,,In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Ent-
(2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten For-
schädigungsfonds zu."
derung oder sein Aufenthalt nicht festzustellen, so ist
die Staatsbank Berlin gesetzlicher Vertreter. Die Treu-
12. Nach § 11 werden folgende §§ 11 a bis 11 c einge- handanstalt ist von dem 1. Januar 1993 an gesetzli-
fügt: cher Vertreter bisher staatlich verwalteter Unterneh-
,,§ 11a
men.
Beendigung der staatlichen Verwaltung
(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte (3) Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des
endet auch ohne Antrag des Berechtigten mit Ablauf Eigentümers abberufen. Sind mehrere Personen
des 31. Dezember 1992. Das Wahlrecht nach § 11 Eigentümer, so erfolgt die Abberufung nur, wenn die
Abs. 1 Satz 2 muß bis zum Ablauf zweier Monate nach Vertretung gesichert ist.
Inkrafttreten des Gesetzes nach§ 9 ausgeübt werden.
Ist der Vermögenswert ein Grundstück oder ein Ge- § 11c
bäude, so gilt der bisherige staatliche Verwalter wei- Genehmigungsvorbehalt
terhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu Über Vermögenswerte, die Gegenstand der in § 1
deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, Abs. 8 Buchstabe b bezeichneten Vereinbarungen
wenn vor dem 1. Januar 1993 die Eintragung des sind, darf nur mit Zustimmung des Bundesamts zur
Rechts oder die Eintragung einer Vormerkung zur Regelung offener Vermögensfragen verfügt werden.
Sicherung des Anspruchs bei ·dem Grundbuchamt Für Grundstücke, Gebäude und Grundpfandrechte gilt
beantragt worden ist. dies nur, wenn im Grundbuch ein Zustimmungsvorbe-
(2) Ist in dem Grundbuch eines bisher staatlich halt unter Angabe dieser Vorschrift eingetragen ist.
verwalteten Grundstücks oder Gebäudes ein Vermerk Das Grundbuchamt trägt den Zustimmungsvorbehalt
über die Anordnung der staatlichen Verwaltung ein- nur auf Ersuchen des Bundesamts zur Regelung offe-
getragen, so wird dieser mit Ablauf des 31, Dezember ner Vermögensfragen ein. Gegen das Ersuchen kön-
1992 gegenstandslos. Er ist von dem Grundbuchamt nen der eingetragene Eigentümer oder seine Erben
auf Antrag des Eigentümers oder des bisherigen Widerspruch erheben, der nur darauf gestützt werden
staatlichen Verwalters zu löschen. kann, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
(3) Von dem Ende der staatlichen Verwaltung an vorliegen."
treffen den bisherigen staatlichen Verwalter, bei Un-
klarheit über seine Person den Landkreis oder die 13. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk der Ver-
mögenswert liegt, die den Beauftragten nach dem ,,§ 14a
Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auf- Werterhöhungen
trags obliegenden Pflichten. Der Verwalter kann die durch den staatlichen Verwalter
Erfüllung der in Satz 1 genannten Pflichten längstens
bis zum 30. Juni 1993 ablehnen, wenn und soweit ihm Für Werterhöhungen, die der staatliche Verwalter
die Erfüllung aus organisatorischen Gründen nicht aus volkseigenen Mitteln finanziert hat, gilt § 7 ent-
möglich ist. sprechend."
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1261
14. § 16 wird wie folgt geändert: Regelung offener Vermögensfragen beendet, so
\
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: hat auf Antrag des aus dem Grundpfandrecht Be-
günstigten oder des Berechtigten das Amt zur Re-
,,Dies gilt für vom staatlichen Verwalter geschlosse- gelung offener Vermögensfragen, in dessen Be-
ne Kreditverträge nur insoweit, als die darauf beru- reich das belastete Grundstück belegen ist, den zu
henden Verbindlichkeiten im Falle ihrer dinglichen übernehmenden Teil der Grundpfandrechte durch
Sicherung gemäß Absatz 9 Satz 2 gegenüber dem Bescheid zu bestimmen. Der Bescheid ergeht ge-
Berechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie de- meinsam für sämtliche auf dem Grundstück lasten-
ren Rechtsnachfolgern fortbestünden. Absatz 9 den Rechte gemäß Absatz 5.
Satz 3 gilt entsprechend."
(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für eingetragene
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Ver-
,,(3) Dingliche Nutzungsrechte sind mit dem Be- anlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt
scheid gemäß § 33 Abs. 3 aufzuheben, wenn der des Eigentumsverlustes oder durch den staatli-
Nutzungsberechtigte bei Begründung des Nut- chen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es
zungsrechts nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3 sei denn, das Grundpfandrecht dient der Sicherung
gewesen ist. Mit der Aufhebung des Nutzungs- einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen
rechts erlischt das Gebäudeeigentum nach § 288 diskriminierenden oder sonst benachteiligenden
Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Charakter hat.
Deutschen Demokratischen Republik. Das Gebäu- (8) Der Bescheid über den zu übernehmenden
de wird Bestandteil des Grundstücks. Grundpfand- Teil der Rechte gemäß den Absätzen 5 bis 7 ist für
rechte an einem auf Grund des Nutzungsrechts den Berechtigten und den Gläubiger des Grund-
errichteten Gebäude werden Pfandrechte an den pfandrechts selbständig anfechtbar.
in den §§ 7 und 7a bezeichneten Ansprüchen
sowie an dinglichen Rechten, die zu deren Siche- (9) Soweit eine Aufbauhypothek oder ein ver-
gleichbares Grundpfandrecht gemäß Absatz 5
rung begründet werden. Verliert der Nutzungsbe-
oder ein sonstiges Grundpfandrecht gemäß Ab-
rechtigte durch die Aufhebung des Nutzungsrechts
das Recht zum Besitz seiner Wohnung, so treten satz 7 nicht zu übernehmen ist, gilt das Grund-
die Wirkungen des Satzes 1 sechs Monate nach pfandrecht als erloschen. Satz 1 gilt gegenüber
dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter so-
Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein."
wie deren Rechtsnachfolgern für eine dem Grund-
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; das Wort pfandrecht zugrundeliegende Forderung entspre-
,,bestehende" wird durch das Wort „fortbestehen- chend. Handelt es sich um eine Forderung aus
de" ersetzt. einem Darlehen, für das keine staatlichen Mittel
d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 1O eingesetzt worden sind, so ist der Gläubiger vorbe-
angefügt: haltlich einer abweichenden Regelung angemes-
sen zu entschädigen. ~
,,(5) Eingetragene Aufbauhypotheken und ver-
gleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von (1 O) Die Absätze 5 bis 9 finden keine Anwen-
Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter dung, wenn das Grundstück nach§ 6 zurücküber-
bestellt wurden, sind in dem sich aus § 18 Abs. 2 tragen wird. Die Absätze 5 bis 9 gelten ferner nicht,
ergebenden Umfang zu übernehmen. Von dem so wenn das Grundpfandrecht nach dem 30. Juni
ermittelten Betrag sind diejenigen Tilgungsleistun- 1990 bestellt worden ist. In diesem Fall hat der
gen abzuziehen, die nachweislich auf das Recht Berechtigte gegen denjenigen, der das Grund-
oder eine durch das Recht gesicherte Forderung pfandrecht bestellt hat, einen Anspruch auf Befrei-
erbracht worden sind. Im Rahmen einer Einigung ung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang, in
zwischen dem Gläubiger des Rechts, dem Eigen- dem es gemäß den Absätzen .5 bis 9 nicht zu
tümer und dem Amt zur Regelung offener Vermö- übernehmen wäre. Der aus dem Grundpfandrecht
gensfragen als Vertreter der Interessen des Ent- Begünstigte ist insoweit verpflichtet, die Löschung
schädigungsfonds kann etwas Abweichendes ver- des Grundpfandrechtes gegen Ablösung der gesi-
einbart werden. Weist der Berechtigte nach, daß cherten Forderung und gegen Ersatz eines aus der
eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaß- vorzeitigen Ablösung entstehenden Schadens zu
nahme an dem Grundstück nicht durchgeführt bewilligen."
wurde, ist das Recht nicht zu übernehmen.
(6) Das Amt zur Regelung offener Vermögens- 15. § 17 wird wie folgt geändert:
fragen bestimmt mit der Entscheidung über die a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Aufhebung der staatlichen Verwaltung den zu
„War der Mieter oder Nutzer bei Abschluß des
übernehmenden Teil des Grundpfandrechts, wenn
Vertrages nicht redlich im Sinne des§ 4 Abs. 3, so
nicht der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte
ist das Rechtsverhältnis mit dem Bescheid gemäß
oder der Berechtigte beantragt, vorab über die
§ 33 Abs. 3 aufzuheben."
Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu ent-
scheiden. In diesem Fall ersucht das Amt zur Re- b) N<:1ch Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
gelung offener Vermögensfragen die das Grund- „Dies gilt auch in den Fällen des § 11 a Abs. 4. § 16
buch führende Stelle um Eintragung eines Wider- Abs. 3 Satz· 5 gilt entsprechend. Ist ein redlich
spruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs begründetes Miet- oder Nutzungsverhältnis durch
zugunsten des Berechtigten. Wird die staatliche Eigentumserwerb erloschen, so lebt es mit Be-
Verwaltung ohne eine Entscheidung des Amtes zur standskraft des Rückübertragungsbescheides mit
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
dem Inhalt, den es ohne die Eigentumsübertra- rung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen
gung seit dem 3. Oktober 1990 gehabt hätte, unbe- diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Cha-
fristet wieder auf." rakter hat.
(3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten
16. § 18 wird wie folgt gefaßt: Grundpfandrechten ist zur Berechnung des Ablöse-
,,§ 18 betrages von dem Nennbetrag des früheren Rechts
Grundstücksbelastungen auszugehen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten (4) Rechte, die auf die Erbringung wiederkehrender
an Grundstücken, die nicht nach § 6 erfolgt, hat der Leistungen aus dem Grundstück gerichtet sind, sind
Berechtigte für die bei Überführung des Grundstücks bei der Berechnung des Ablösebetrages mit ihrem
in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte kapitalisierten Wert anzusetzen.
einen in dem Bescheid über die Rückübertragung (5) Bei der Berechnung der für den Ablösebetrag zu
festzusetzenden Ablösebetrag zu hinterlegen. Der Ab- berücksichtigenden Einzelbeträge sind Ausgleichs-
lösebetrag bestimmt sich nach der Summe der für die leistungen auf das Recht oder eine dem Recht zu-
jeweiligen Rechte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 grundeliegende Forderung oder eine Entschädigung,
zu bestimmenden und danach in Deutsche Mark um- die der frühere Gläubiger des Rechts vom Staat erhal-
zurechnenden Einzelbeträge, die in dem Bescheid ten hat, nicht in Abzug zu bringen. Dies gilt entspre-
gesondert auszuweisen sind. Andere als die in den chend, soweit dem Schuldner die durch das Recht
Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte werden bei der gesicherte Forderung von staatlichen Stellen der
Ermittlung des Ablösebetrages nicht berücksichtigt. Im Deutschen Demokratischen Republik erlassen wor-
übrigen können auch solche Rechte unberücksichtigt den ist."
bleiben, die nachweislich zwischen dem Berechtigten
und dem Gläubiger einvernehmlich bereinigt sind. 17. Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b einge-
(2) Aufbauhypotheken und vergleichbare Grund- fügt:
pfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch ,,§ 18a
den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind mit Rückübertragung des Grundstücks
folgenden Abschlägen von dem zunächst auf Mark der
Das Eigentum an dem Grundstück geht auf den
DDR umzurechnenden Nennbetrag des Grundpfand-
Berechtigten über, wenn die Entscheidung über die
rechtes zu berücksichtigen. Der Abschlag beträgt jähr-
Rückübertragung unanfechtbar und der Ablösebetrag
lich für ein Grundpfandrecht
bei der Hinterlegungsstelle (§ 1 der Hinterlegungs-
1. bei Gebäuden mit ein oder zwei Einheiten ordnung) unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt
bis zu 1O 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert, worden ist, in deren Bezirk das entscheidende Amt zur
bis zu 30 000 Mark der DDR 3,0 vom Hundert, Regelung offener Vermögensfragen seinen Sitz hat.
über 30 000 Mark der DDR 2,0 vom Hundert; Das Eigentum geht auf den Berechtigten auch über,
wenn der Bescheid über die Rückübertragung des
2. bei Gebäuden mit drei oder vier Einheiten
Eigentums an dem Grundstück lediglich in Ansehung
bis zu 10 000 Mark der DDR 4,5 vom Hundert, der Feststellung des Ablösebetrages nicht unanfecht-
bis zu 30 000 Mark der DDR 3,5 vom Hundert, bar geworden ist und der Berechtigte für den Ablöse-
über 30 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert; betrag Sicherheit geleistet hat.
3. bei Gebäuden mit fünf bis acht Einheiten
§ 18b
bis zu 20 000 Mark der DDR 5,0 vom Hundert,
bis zu 50 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert, Herausgabe des Ablösebetrages
über 50 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert; (1) Der Gläubiger eines früheren dinglichen Rechts
4. bei Gebäuden mit neun und mehr Einheiten an dem Grundstück oder sein Rechtsnachfolger (Be-
günstigter) kann von der Hinterlegungsstelle die Her-
bis zu 40 000 Mark der DDR 5,0 vom Hundert,
ausgabe desjenigen Teils des Ablösebetrages, mit
bis zu 80 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert,
dem sein früheres Recht bei der Ermittlung des unan;.
über 80 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert.
fechtbar festgestellten Ablösebetrages berücksichtigt
Als Einheit im Sinne des Satzes 2 gelten zum Zeit- worden ist, verlangen, soweit dieser nicht an den
punkt der Entscheidung in dem Gebäude vorhandene Entschädigungsfonds oder den Berechtigten heraus-
in sich abgeschlossene oder selbständig vermietbare zugeben ist. Der Anspruch des Begünstigten geht auf
Wohnungen oder Geschäftsräume. Von dem so ermit- den Entschädigungsfonds über, soweit der Begünstig-
telten Betrag können diejenigen Tilgungsleistungen te für den Verlust seines Rechts Ausgleichszahlungen
abgezogen werden, die unstreitig auf das Recht oder oder eine Entschädigung vom Staat erhalten hat, oder
eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht dem Schuldner die dem Recht zugrundeliegende For-
worden sind. Soweit der Berechtigte nachweist, daß derung von staatlichen Stellen der Deutschen Demo-
eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaß- kratischen Republik erlassen worden ist. Der Berech-
nahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde, tigte kann den auf ein früheres dingliches Recht entfal-
ist das Recht nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 1 lenden Teil des Ablösebetrages insoweit herausver-
bis 4 gelten für sonstige Grundpfandrechte, die auf langen, als bei der Festsetzung des Ablösebetrages
staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nicht berücksichtigte Tilgungsleistungen auf das
nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den Recht erbracht wurden oder er einer Inanspruchnah-
staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, me aus dem Recht hätte entgegenhalten können,
es sei denn, das Grundpfandrecht diente der Siehe- dieses sei nicht entstanden, erloschen oder auf ihn zu
Nr. 33 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1263
übertragen gewesen. Der Herausgabeanspruch kann gungsleistungen. Das Bundesamt entscheidet in-
nur innerhalb von vier Jahren seit der Hinterlegung soweit auch über ein'en etwaigen Widerspruch
geltend gemacht werden. Ist Gläubiger der Entschä- innerhalb des Verwaltungsverfahrens abschlie-
digungsfonds, so erfolgt die Herausgabe auf Grund ßend."
eines Auszahlungsbescheides des Entschädigungs-
fonds.
21. § 25 wird wie folgt geändert:
(2) Für das Hinterlegungsverfahren gelten die Vor- a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
schriften der Hinterlegungsordnung. Der zum Zeit-
punkt der Überführung des Grundstücks in Volksei- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gentum im Grundbuch eingetragene Gläubiger eines aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
dinglichen Rechts oder dessen Rechtsnachfolger gilt
„Für Entscheidungen über Anträge nach den
als Begünstigter, solange nicht vernünftige Zweifel an
seiner Berechtigung bestehen.
§§ 6, 6a, 6b und über Grund und Höhe der
Entschäd.igung nach § 6 Abs. 7 ist das Landes-
(3) Eine durch das frühere Recht gesicherte Forde- amt zuständig."
rung erlischt insoweit, als der darauf entfallende Teil
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ange-
des Ablösebetrages an den Begünstigten oder den
fügt:
Entschädigungsfonds herauszugeben ist. In den Fäl-
len des § 18 Abs. 2 gilt die Forderung gegenüber dem ,,Das Landesamt kann Verfahren, die bei ei-
Berechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie deren nem ihm nachgeordneten Amt zur Regelung
Rechtsnachfolgern auch hinsichtlich des Restbetra- offener Vermögensfragen anhängig sind, an
ges als erloschen. Handelt es sich um eine Forderung sich ziehen. Es teilt dies dem Amt mit, das mit
aus einem Darlehen, für das keine staatlichen Mittel Zugang der Mitteilung für das Verfahren nicht
eingesetzt worden sind, so ist der Gläubiger vorbehalt- mehr zuständig ist und vorhandene Vorgänge
lich einer abweichenden Regelung angemessen zu an das Landesamt abgibt. Nach Satz 2 zustän-
entschädigen. dige Landesämter können bei Sachzusam-
menhang vereinbaren, daß die Verfahren bei
(4) Der nach Ablauf von fünf Jahren von der Hinter-
einem Landesamt zusammengefaßt und von
legung an nicht ausgezahlte Teil des Ablösebetrages
ist, soweit nicht ein Rechtsstreit über den Betrag oder diesem entschieden werden."
Teile hiervon anhängig ist, an den Entschädigungs- c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
fonds herauszugeben.
,,(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
(5) Soweit der Begünstigte vom Staat bereits befrie- die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsver-
digt worden ist, geht die zugrundeliegende Forderung ordnung auf das jeweils örtlich zuständige Amt zur
auf den Entschädigungsfonds über." Regelung offener Vermögensfragen für die Fälle
zu übertragen, in denen das zurückzugebende Un-
18. § 19 wird aufgehoben. ternehmen im Zeitpunkt der Schädigung nach Art
und Umfang einen in kaufmännischer Weise einge-
richteten Geschäftsbetrieb nicht erforderte oder
19. Dem § 20 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
den Betrieb eines handwerklichen oder sonstigen
,,Das Antragsrecht wird durch die Aufhebung der staat- gewerblichen Unternehmens oder den der Land-
lichen Verwaltung nach § 11 a nicht berührt." und Forstwirtschaft zum Gegenstand hatte."
20. § 22 wird wie folgt geändert: 22. Dem§ 27 wird folgender Satz angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „wer- „Insbesondere sind die Finanzbehörden in dem in
den" die Wörter „vorbehaltlich des § 29 Abs. 2" Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
eingefügt. verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Akten zu gewähren, soweit es zur Durchführung die-
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ses Gesetzes erforderlich ist.
,,Bei Entscheidungen über eine Entschädigung,
über die Gewährung eines Ersatzgrundstücks,
23. § 29 wird wie folgt geändert:
über einen Schadensersatzanspruch nach § 13
sowie über Ansprüche nach den §§ 7 und 7a a) Der bisherige Text wird Absatz 1 .
geschieht dies im Auftrag des Bunde·s."
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
c) Es werden folgende Sätze angefügt:
,,(2) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermö-
,,Die Abwicklung von Vermögensangelegenheiten, gensfragen entscheidet über Anträge auf Rück-
die dem früheren Amt für den Rechtsschutz des übertragung von Vermögenswerten, die der treu-
Vermögens der Deutschen Demokratischen Repu- händerischen Verwaltung nach § 20b des Par-
blik übertragen waren, obliegt dem Bundesamt zur teiengesetzes der Deutschen Demokratischen Re-
Regelung offener Vermögensfragen. Dazu gehö- publik vom 21. Februar 1990 (GBI. 1 Nr. 9 S. 66),
ren insbesondere ausländische Vermögenswerte zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Juli
außer Unternehmen und Betrieben, Gewinnkonten 1990 (GBI. 1 Nr. 49 S. 904), der nach Anlage II
von 1972 verstaatlichten Unternehmen, an die Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungs-
Stelle von staatlich verwalteten Vermögenswerten vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
getretene Einzelschuldbuchforderungen sowie in Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
diesem Zusammenhang erbrachte Entschädi- (BGBI. 1990 II S. 885, 1150) mit Maßgaben fortgilt,
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unterliegen. Das Bundesamt nimmt diese Aufgabe b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1c
im Einvernehmen mit der unabhängigen Kommis- eingefügt:
sion zur Überprüfung des Vermögens der Parteien
und Massenorganisationen der Deutschen Demo- ,,(1 a) Vergleiche sind zulässig.
kratischen Republik wahr. Über Widersprüche ent- (1 b) Ist nicht festzustellen, welcher Vermögens-
scheidet das Bundesamt im Einvernehmen mit der wert Gegenstand des Antrags ist, so fordert die
Kommission. Im übrigen bleiben die Aufgaben der Behörde den Antragsteller auf, innerhalb von vier
Treuhandanstalt und der Kommission nach den Wochen ab Zugang der Aufforderung nähere An-
§§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deut- gaben zu machen. Die Frist kann verlängert wer-
schen Demokratischen Republik und den Maßga- den, wenn dem Antragsteller eine fristgerechte
ben des Einigungsvertrages unberührt." Äußerung aus von ihm nicht zu vertretenden Grün-
den nicht möglich ist, insbesondere in den Fällen
24. § 29a wird wie folgt geändert: des § 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb
der gesetzten Frist keine näheren Angaben, so
a) Die Überschrift „Sondervermögen des Bundes" wird sein Antrag zurückgewiesen.
wird durch die Überschrift „Entschädigungsfonds"
ersetzt. (1c) Werden Ansprüche nach§ 1 Abs. 6 geltend
gemacht, so finden für die Todesvermutung eines
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Verfolgten § 180 und für den Nachweis der Erbbe-
,,(1) Aufwendungen für die in§ 22 Satz 2 bezeich- rechtigung § 181 des Bundesentschädigungsge-
neten Leistungen werden von einem nicht rechtsfä- setzes entsprechende Anwendung."
higen Sondervermögen des Bundes (Entschädi-
gungsfonds) erbracht." c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Antragstel-
lung" ein Komma und die Wörter „auf Antrag" so-
wie nach dem Wort „Anlagen" ein weiteres Komma
25. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt: eingefügt; dem Absatz wird folgender Satz ange-
,,(3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 fügt:
im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen „Ist der Vermögenswert im Bereich eines anderen
Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vor- Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen
schriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur belegen, so hat sie dieses unverzüglich unter ge-
zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung nauer Bezeichnung des Antragstellers und des
der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Vermögenswertes über die Antragstellung zu
Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt." unterrichten."
26. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
,,§ 30a aa) Satz 3 wird wie folgt .gefaßt:
Ausschlußfrist ,,Kommt es zu einer Einigung, die den An-
spruch des Berechtigten ganz oder teilweise
Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6
erledigt, so erläßt die Behörde auf Antrag ei-
sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7,
nen der Einigung entsprechenden Bescheid;
§§ 8 und 9 können nach dem 31. Dezember 1992, für
§ 33 Abs. 4 findet Anwendung."
bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht
mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf
der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 ,,Die Einigung kann sich auf Gegenstände er-
bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls strecken, über die nicht im Verfahren nach
treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von diesem Abschnitt zu entscheiden ist."
sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungs-
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
entscheidung ein. Diese Vorschriften finden auf An-
sprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemel- ,,(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes
deten Anspruchs treten oder getreten sind, keine An- bestimmt ist, sind bis zum Erlaß entsprechender
wendung." landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften
des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwal-
27. § 31 wird wie folgt geändert: tungszustellungsgesetzes und des Verwaltungs-
vollstreckungsgesetzes anzuwenden."
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Soweit die Behörde bei einem auf eine Geldlei- 28. § 32 wird wie folgt geändert:
stung gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
die für die Höhe des Anspruchs erheblichen Tat-
sachen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem ,,(1) Die Behörde hat dem Antragsteller die beab-
Aufwand ermitteln kann, hat sie die Höhe des sichtigte Entscheidung schriftlich mitzuteilen und
Anspruchs zu schätzen. Dabei sind alle Umstände ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei
zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Be- Wochen zu geben. Dabei ist er auf die Möglichkeit
deutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn der Auskunftserteilung gemäß § 31 Abs. 2 sowie
der Antragsteller über seine Angaben keine ausrei- auf das Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.
chende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Dem Verfügungsberechtigten ist eine Abschrift der
Auskünfte verweigert." Mitteilung nach Satz 1 zu übersenden."
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b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: e) Nach Absatz 4 wird tolgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Jedem, der ein berechtigtes Interesse glaub- ,,(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffs-
haft darlegt, können Namen und Anschriften der register eingetragene Schiffe und im Schiffsbau-
Antragsteller sowie der Vermögenswert mitgeteilt register eingetragene Schiffsbauwerke."
werden, auf den sich die Anmeldung bezieht. Jeder
Antragsteller kann der Mitteilung der ihn betreffen- 31. § 36 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
den Angaben nach Satz 1 widersprechen, die dann
,,(4) Gegen die Entscheidung des Landesamtes nach
unbeschadet der nach anderen Vorschriften beste-
§ 25 Abs. 1 Satz 2 findet ein Widerspruchsverfahren
henden Auskunftsrechte unterbleibt. Das Amt zur
nicht statt; für Entscheidungen nach § 25 Abs. 1
Regelung offener Vermögensfragen weist jeden
Satz 3 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend."
Antragsteller mit einer Widerspruchsfrist von zwei
Wochen auf diese Möglichkeit hin, sobald erstmals
nach Inkrafttreten dieser Vorschrift ein Dritter eine
Mitteilung nach Satz 1 beantragt."
Artikel 2
29. § 33 wird wie folgt geändert: Anordnung
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
über die Ablösung früherer Rechte
- Hypothekenablöseanordnung {HypAblAO) -
,,(2) Über Schadensersatzansprüche gemäß § 13
Abs. 2 und 3 und § 14 ist eine gesonderte Ent-
scheidung zu treffen; sie ist nicht Voraussetzung Abschnitt 1
für die Rückübertragung des Eigentums oder die Verfahren
Aufhebung der staatlichen Verwaltung."
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver- § 1
einbarungen" das Komma und die Wörter „zu an-
Mitteilung
gemeldeten Rechten im Sinne des § 19" gestri-
chen. In der Mitteilung nach § 32 des Vermögensgesetzes
c) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt: sind die früheren dinglichen Rechte sowie die darauf ge-
mäß § 18a dieses Gesetzes entfallenden Einzelbeträge
„Die§§ 58 und 60 der Verwaltungsgerichtsordnung und der insgesamt zu zahlende Ablösebetrag anzugeben.
bleiben unberührt. Die Entscheidung kann nach Eine Abschrift der Entscheidung ist dem betroffenen Kre-
Maßgabe des§ 80 Abs. 2 Nr. 4 oder des§ 80a ditinstitut zu übersenden.
Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung für
sofort vollziehbar erklärt werden."
§2
30. § 34 wird wie folgt geändert: Umrechnung
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Mark der DDR, Reichs- oder Goldmark sind im Verhält-
nis 2 zu 1auf Deutsche Mark umzurechnen.
,,(1) Mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung
über die Rückübertragung von Eigentumsrechten
oder sonstigen dinglichen Rechten gehen die §3
Rechte auf den Berechtigten über, soweit nicht in
diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Satz 1 Kürzung und Entfallen von Einzelbeträgen
gilt für die Begründung von dinglichen Rechten (1) In den Fällen des§ 18 Abs. 1 Satz 4 des Vermögens-
entsprechend. Ist die Entscheidung für sofort voll- gesetzes darf die Berücksichtigung eines Einzelbetrages
ziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines nur unterbleiben, wenn der Entschädigungsfonds zu-
Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. stimmt und die Berechtigung des Begünstigten zweifelsfrei
Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt, nachgewiesen wurde.
wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden
ist."
(2) Die Kürzung von Einzelrechten auf Grund unstreiti-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ger Tilgungszahlungen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3
,,(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und Satz 2 des Vermögensgesetzes darf nur erfolgen, wenn
sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken die Berechtigung des zustimmenden Begünstigten zwei-
und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staat- felsfrei nachgewiesen wurde.
lichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grund-
buchamt um die erforderlichen Berichtigungen des (3) Auf Antrag des Berechtigten sind die Einzelbeträge
Grundbuches. Gebühren für die Grundbuchberich- angemessen zu kürzen, wenn die volle Berücksichtigung
tigung und das Grundbuchverfahren in den Fällen unbillig erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nur
des § 7a Abs. 3, der §§ 16 und 18a werden nicht ein Teil des früher belasteten Grundstücks zurückübertra-
erhoben." gen wird oder nicht alle früher mit einem Gesamtrecht
belasteten Grundstücke zurückübertragen werden und die
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
Abweichung nicht nur geringfügig ist oder wenn ein Mit-
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; im Absatz 4 eigentumsanteil zurückübertragen wird, der vor der Über-
wird die Verweisung „4" durch die Verweisung „3" führung des Grundstücks in Volkseigentum durch den
ersetzt. staatlichen Verwalter mit Aufbauhypotheken oder sonsti-
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
gen Grundpfandrechten zur Sicherung von Baukrediten Abschnitt 3
belastet wurde und die zugrundeliegende Kreditaufnahme Änderungs-
dem Gesamtgrundstück zugute kam. und Ergänzungsermächtigung
§8
Abschnitt 2
Änderungs- und Ergänzungsermächtigung
Sicherheitsleistung
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Ein-
§4 vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wei-
Grundsatz tere Einzelheiten des Verfahrens nach § 16 Abs. 5 bis 9,
(1) Sicherheit gemäß § 18a Satz 2 des Vermögensge- den §§ 18 bis 18b und Abschnitt VI des Vermögensgeset-
setzes kann durch Hinterlegung bei der gemäß § 18a zes, der Sicherheitsleistung oder der Entschädigung zu
dieses Gesetzes zuständigen Stelle oder durch Beibrin- regeln oder von den Bestimmungen dieser Anordnung
gung einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsver- abweichende Regelungen zu treffen.
sprechens eines Kreditinstitutes geleistet werden.
(2) Sicherheit ist in Höhe des in dem angefochtenen Artikel 3
Bescheid über die Rückübertragung festgesetzten Ablöse-
betrages zu leisten. Aufhebung des Investitionsgesetzes
und Folgeregelungen
(1) Das Investitionsgesetz in der Fassung der Bekannt-
§5
machung vom 22. April 1991 (BGBI. 1 S. 994) wird aufge-
Hinterlegung hoben.
Leistet der Berechtigte für den Ablösebetrag Sicherheit (2) In § 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von
durch Hinterlegung, so kann er auf Grund des auch hin- Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsge-
sichtlich der Festsetzung des Ablösebetrages unanfecht- biet vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2313) wird das
bar gewordenen Bescheides über die Rückübertragung Wort „Investitionsgesetz" durch das Wort „lnvestitionsvor-
des Eigentums die Differenz zwischen dem vorläufig und ranggesetz" ersetzt.
dem endgültig festgesetzten Ablösebetrag von der Hinter-
legungsstelle herausverlangen.
Artikel 4
Änderung
§6 der Grundstücksverkehrsverordnung
Garantie
Die Grundstücksverkehrsverordnung in der Fassung der
oder sonstiges Zahlungsversprechen
Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1S. 999) wird
(1) Sicherheit durch Beibringung einer Garantie oder wie folgt geändert:
eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitu-
tes ist dadurch zu leisten, daß sich das Kreditinstitut ge- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
genüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen
,,Grundstücksverkehrsordnung (GVO)".
unwiderruflich dazu verpflichtet, auf erstes Anfordern des
Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen einen Be-
2. § 1 wird wie folgt gefaßt:
trag bis zur Höhe des in dem angefochtenen Bescheid
festgesetzten bei der Hinterlegungsstelle gemäß § 18a ,,§ 1
des Vermögensgesetzes im Namen des Berechtigten un- Geltungsbereich,
ter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen. Genehmigungsanspruch
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages be-
(2) Ist der Bescheid über die Rückübertragung des zeichneten Gebiet bedürfen die in den nachfolgenden
Eigentums auch hinsichtlich der Festsetzung des Ablöse- Bestimmungen bezeichneten Rechtsgeschäfte einer
betrages unanfechtbar geworden, fordert das Amt zur Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Genehmi-
Regelung offener Vermögensfragen den Berechtigten auf, gung kann auch vor Abschluß der Rechtsgeschäfte
innerhalb einer Frist von zehn Tagen die Hinterlegung des erteilt werden.
Betrages nachzuweisen. Kommt der Berechtigte dem nicht
nach, hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (2) Die Grundstücksverkehrsgenehmigung gemäß
das Kreditinstitut zur Hinterlegung des festgesetzten Be- Absatz 1 ist nur zu erteilen, wenn
trages aufzufordern. 1. bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfra-
gen, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist,
§7 für das Grundstück ein Antrag auf Rückübertra-
gung nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes
Sicherheitsleistung in anderen Fällen oder eine Mitteilung über einen solchen Antrag
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die nach nicht eingegangen ist oder
§ 7 Abs. 1 Satz 5 des Vermögensgesetzes zu leistende 2. der Berechtigte (§ 2 Abs. 1 des Vermögensgeset-
Sicherheit entsprechend. zes) zustimmt oder
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1267
3. der Veräußerer oder Ausgeber des Erbbaurechts 4. § 3 wird wie folgt gefaßt:,
das Grundstück auf Grund einer Grundstücksver-
,,§ 3
kehrsgenehmigung oder Investitionsbescheini-
gung nach dem lnvestitionsvorranggesetz erwor- Inhalt der Entscheidung
ben hat oder (1) In der Entscheidung ist das Grundstück zu be-
zeichnen. Die Versagung der Genehmigung ist zu
4. der Veräußerer oder Ausgeber des Erbbaurechts begründen.
auf Grund einer Entscheidung nach § 31 Abs. 5 (2) Die Genehmigung kann insbesondere in den
Satz 3 oder§ 33 Abs. 3 des Vermögensgesetzes in Fällen des§ 1 Abs. 1 Satz 2 mit Auflagen verbunden
das Grundbuch eingetragen worden ist oder werden, die sicherstellen, daß der Genehmigungs-
zweck erreicht wird. Sie sind zu begründen."
5. die Veräußerung nach § 3c des Vermögensgeset-
zes erfolgt. 5. § 4 wird wie folgt gefaßt:
Die Grundstücksverkehrsgenehmigung kann auch er- ,,§ 4
teilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 des Rücknahme und Widerruf der Genehmigung
Vermögensgesetzes offensichtlich unbegründet er- Für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmi-
scheint.
gung gelten die Bestimmungen des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes. Der Widerruf kann nur bis zum Ab-
(3) Bei der Prüfung gemäß Absatz 2 Nr. 1, ob für lauf eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung
das Grundstück ein Antrag gemäß § 30 Abs. 1 des erfolgen. Die Rücknahme oder der Widerruf dürfen
Vermögensgesetzes oder eine Mitteilung über einen nicht darauf gestützt werden, daß der gemäß § 7
solchen Antrag vorliegt, bleiben Anträge außer Be- zuständigen Stelle nach Erteilung der Grundstücks-
tracht, die die Feststellung eines bestimmten Grund- verkehrsgenehmigung ein Antrag nach § 30 Abs. 1
stücks nicht erlauben, wenn der Berechtigte durch das des Vermögensgesetzes bekannt wird, der vor der
Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu ent- Entscheidung bei dieser Stelle nicht eingegangen war
sprechendem Sachvortrag aufgefordert worden ist oder über den dort keine Mitteilung vorlag."
und innerhalb der nach § 31 Abs. 1b des Vermögens-
gesetzes gesetzten Frist keine oder keine ausreichen-
6. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
den Angaben hierzu macht.
,,Soweit die Treuhandanstalt oder ein Treuhandunter-
(4) Gehört das Grundstück einem Unternehmen, nehmen verfügungsbefugt ist, wird die Grundstücks-
darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn auch verkehrsgenehmigung von dem Präsidenten der Treu-
bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermö- handanstalt erteilt."
gensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen sei-
nen Sitz (Hauptniederlassung) hat, ein Antrag nach 7. Die §§ 19 und 19a werden aufgehoben.
§ 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder eine Mit-
teilung über einen solchen Antrag nicht eingegangen 8. Die Überschrift „Abschnitt VII. Analytische Auswer-
ist. tung des Grundstücksverkehrs" wird gestrichen.
(5) Kann die Genehmigung nicht erteilt werden, so 9. § 20 wird wie folgt gefaßt:
setzt die zuständige Behörde das Verfahren bis zum
Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den ,,§ 20
Antrag nach§ 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes aus.
Verfahren bei Aufhebung der Genehmigung
Auf Antrag eines Beteiligten ergeht hierüber ein ge-
sonderter Bescheid. Ein Vorgehen nach dem lnvesti- (1) Die Rücknahme, der Widerruf oder die sonstige
tionsvorranggesetz oder § 7 des Vermögenszuord- Aufhebung einer nach § 2 erforderlichen Genehmi-
nungsgesetzes sowie für diesen Fall getroffene Ver- gung lassen die Wirksamkeit des genehmigungs-
einbarungen der Beteiligten bleiben unberührt." pflichtigen Rechtsgeschäfts unberührt, wenn das Ei-
gentum an dem Grundstück übertragen oder die Ein-
3. § 2 wird wie folgt geändert: tragung der Eigentumsumschreibung oder einer Vor-
merkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertra-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: gung des Eigentums an dem Grundstück bei dem
„Die Eintragung einer Vormerkung bedarf keiner Grundbuchamt beantragt worden ist. Satz 1 gilt ent-
Genehmigung." sprechend für vor diesem Zeitpunkt vorgenommene
weitere Verfügungen über das Grundstück. In diesen
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: Fällen kann nach Wirksamwerden des Rechtsge-
schäfts die Feststellung beantragt werden, daß die
,,(3) Grundstück im Sinne dieser Verordnung ist
Voraussetzungen des § 1 vorgelegen haben oder
auch ein Teil eines Grundstücks. Der Veräußerung
Maßnahmen vorgesehen sind, die den Anforderungen
eines Grundstücks stehen gleich:
des lnvestitionsvorranggesetzes entsprechen.
1. die Einräumung oder die Veräußerung eines (2) Von dem Zeitpunkt an, in dem die Aufhebung der
Miteigentumsanteils an einem Grundstück, Genehmigung bestandskräftig wird, ist der Erwerber
verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten das Grund-
2. die Übertragung von Teil- und Wohnungseigen- stück, soweit es ihm noch gehört, in dem Zustand
tum an einem Grundstück." zurückzuübereignen, in dem es sich in dem genann-
1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ten Zeitpunkt befindet. Der Verfügungsberechtigte ist Artikel 6
vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen der Par-
Gesetz
teien verpflichtet, dem Erwerber den ihm aus der
über den Vorrang für Investitionen
Erfüllung der Verpflichtung zur Rückübertragung ent-
bei Rückübertragungsansprüchen
standenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, der
nach dem Vermögensgesetz
Erwerber durfte auf Grund der Umstände der Erteilung
(lnvestitionsvorranggesetz - lnVorG)
der Genehmigung nicht auf deren Bestand ver-
trauen.
Abschnitt 1
(3) Ist das Grundstück gemäß Absatz 2 Satz 1 Vorrang für Investitionen
zurückzuübereignen, kann das Eigentum an dem
§ 1
Grundstück oder, wenn dieses noch nicht auf den
Grundsatz
Verfügungsberechtigten übertragen worden ist, der
Anspruch auf Rückübereignung durch das Amt zur Grundstücke, Gebäude und Unternehmen, die Gegen-
Regelung offener Vermögensfragen gemäߧ 3 Abs. 1 stand von Rückübertragungsansprüchen nach dem Ver-
des Vermögensgesetzes auf den Berechtigten (§ 2 mögensgesetz sind oder sein können, dürfen nach Maß-
Abs. 1 des Vermögensgesetzes) übertragen werden. gabe der nachfolgenden Vorschriften ganz oder teilweise
In diesem Fall ist der Berechtigte unbeschadet des§ 7 für besondere Investitionszwecke verwendet werden. Der
des Vermögensgesetzes verpflichtet, dem Verfü- Berechtigte erhält in diesen Fällen einen Ausgleich nach
gungsberechtigten den Wert zu ersetzen, den die Maßgabe dieses Gesetzes.
Verwendungen des Erwerbers auf das Grundstück im
Zeitpunkt der Rückübertragung haben. Als Verwen- §2
dung gilt auch die Errichtung von Bauwerken und
Anlagen. Der Berechtigte kann in diesem Fall auf die Aussetzung der Verfügungsbeschränkung,
Übertragung des Eigentums nach dem Vermögensge- investive Maßnahmen
setz verzichten und statt dessen Zahlung des Erlöses (1) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist nicht
oder des Verkehrswertes verlangen, den das Grund- anzuwenden, wenn der Verfügungsberechtigte
stück im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung
hatte. Soweit das Grundstück oder Gebäude weiter- 1. ein Grundstück oder Gebäude veräußert, vermietet
veräußert worden ist, ist der Verfügungsberechtigte oder verpachtet,
verpflichtet, dem Berechtigten (§ 2 Abs. 1 des Ver- 2. an einem Grundstück oder Gebäude ein Erbbaurecht
mögensgesetzes) den ihm hieraus entstehenden oder eine Dienstbarkeit bestellt, die, wenn dies keine
Schaden zu ersetzen." unbillige Härte ist, auch zugunsten von Vorhaben auf
anderen Grundstücken eingeräumt werden kann,
10. § 25 wird wie folgt gefaßt: 3. an einem Grundstück oder Gebäude Teil- oder Woh-
nungseigentum begründet und überträgt,
,,§ 25
4. auf einem Grundstück ein Bauwerk oder Gebäude er-·
Verordnungsermächtigung richtet, ausbaut oder wiederherstellt
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, mit und durch einen lnvestitionsvorrangbescheid festgestellt
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord- wird, daß dies einem der hierfür bestimmten besonderen
nung ergänzende Bestimmungen über das Genehmi- Investitionszwecke dient. Ein Ausbau eines Bauwerks
gungsverfahren zu erlassen." oder Gebäudes liegt auch vor, wenn ortsfeste Produktions-
anlagen und ähnliche Anlagen darin aufgestellt werden.
(2) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist nicht
Artikel 5 anzuwenden, wenn der Verfügungsberechtigte
Änderung der Verordnung 1. ein Unternehmen durch Übertragung seiner Anteile
über die Anmeldung oder seiner Vermögenswerte veräußert oder dieses
vermögensrechtlicher Ansprüche verpachtet oder
2. selbst Maßnahmen durchführt, sofern er bereit ist, dem
Die Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtli- Unternehmen das hierfür erforderliche Kapital ohne
cher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom Besicherung aus dem Unternehmen zuzuführen, und
11. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2162) wird wie folgt ge- er dieses innerhalb einer festzusetzenden Frist zur
ändert: Verfügung stellt und durch einen Investitionsvorrang-
bescheid festgestellt wird, daß dies einem der hierfür
1. § 6 wird aufgehoben. bestimmten besonderen Investitionszwecke dient. Im
Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist zugeführtes Eigenkapital in
2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Datum eine Kapitalrücklage einzustellen, die für die Dauer von
,,18. Oktober 1989" die Wörter „ohne seine Zustim- fünf Jahren nach Einbringung nur zur Verrechnung mit
mung" eingefügt und die Wörter „und nach § 6 Absätze Jahresfehlbeträgen verwendet werden darf.
1 und 2 nicht hätte genehmigt werden dürfen" ge- (3) Bei investiven Maßnahmen ist § 3 Abs. 3 bis 5 des
strichen. Vermögensgesetzes jeweils für alle zur Durchführung des
Vorhabens bestimmten rechtsgeschäftlichen und tatsäch-
3. § 8 wird aufgehoben. lichen Handlungen nicht anzuwenden.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1269
§3 . (2) Den lnvestitionsvorrangbescheid erteilt, soweit in
Besonderer Investitionszweck diesem Gesetz nichts Abwsichendes bestimmt ist, der
Verfügungsberechtigte. Ist dieser eine Privatperson, so
(1) Ein besonderer Investitionszweck liegt bei Grund- wird der Bescheid von dem Landkreis oder der kreisfreien
stücken und Gebäuden vor, wenn sie verwendet werden Stadt erteilt, in dessen oder deren Gebiet der Vermögens-
zur wert liegt.
1. Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, ins- (3) Vor der Erteilung des lnvestitionsvorrangbescheids
besondere durch Errichtung oder Erhaltung einer muß eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des
gewerblichen Betriebsstätte oder eines Dienst- Vorhabens (Vorhabenplan) vorgelegt werden. Der Vorha-
leistungsunternehmens, benplan muß mindestens den Vorhabenträger mit Namen
und Anschrift, den betroffenen Vermögenswert, die vor-
2. Schaffung neuen Wohnraums oder Wiederherstellung
aussichtlichen Kosten der zugesagten Maßnahmen, ihre
nicht bewohnten und nicht bewohnbaren oder vom
Abgang bedrohten Wohnraums, die Errichtung oder Art und die vorgesetiene Dauer ihrer Ausführung, einen
Kaufpreis sowie, je nach der Art des Vorhabens, angeben,
Wiederherstellung einzelner Ein- und Zweifamilien-
häuser jedoch nur im Rahmen einer städtebaulichen wieviele Arbeitsplätze durch die Maßnahmen gesichert
Maßnahme, oder geschaffen und wieviel Wohnraum geschaffen oder
wiederhergestellt werden soll.
3. Schaffung der für Investitionen erforderlichen oder hier-
von veranlaßten lnfrastrukturmaßnahmen. (4) Das Rückübertragungsverfahren nach Abschnitt II
des Vermögensgesetzes wird durch ein Verfahren nach
Das Grundstück oder Gebäude darf nur insoweit für den diesem Gesetz unterbrochen. Die Unterbrechung beginnt
besonderen Investitionszweck verwendet werden, als dies mit der Unterrichtung des Amtes zur Regelung offener
für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist. Vermögensfragen über das Verfahren oder einer öffent-
(2) Bei Unternehmen und einem für dieses benötigten lichen Aufforderung zur Einreichung von Angeboten und
Grundstück des Unternehmens liegt ein besonderer In- endet mit dem Eintritt der Vollziehbarkeit der Entschei-
vestitionszweck vor, wenn es verwendet wird, dung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Monaten
von dem Eingang der Unterrichtung an. Ist bei Ablauf
1. um Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern oder die dieser Frist ein gerichtliches Verfahren des einstweiligen
Wettbewerbsfähigkeit verbessernde Investitionen zu Rechtsschutzes über eine Investitionsbescheinigung an-
ermöglichen oder hängig, so wird das Rückübertragungsverfahren bis zum
2. weil der Berechtigte keine Gewähr dafür bietet, daß er Abschluß dieses Verfahrens unterbrochen.
das Unternehmen fortführen oder sanieren wird, oder (5) Wer, ohne Angehöriger des Anmelders zu sein,
3. um die Liquidation oder Gesamtvollstreckung eines dessen vermögensrechtlichen Anspruch durch Rechtsge-
Unternehmens bei nach kaufmännischer Beurteilung schäft oder in der Zwangsvollstreckung erwirbt, ist an
sonst auf Dauer nicht zu vermeidender Zahlungsunfä- Verfahren nach diesem Gesetz nicht beteiligt.
higkeit oder Überschuldung zu verhindern.
(3) Die Erteilung eines lnvestitionsvorrangbescheids für §5
die beantragte investive Maßnahme kann nicht mit der
Anhörung des Anmelders
Begründung versagt werden, daß anstelle der Veräuße-
rung des Grundstücks oder Gebäudes die Bestellung (1) Vor Erteilung des lnvestitionsvorrangbescheids hat
eines Erbbaurechts oder die Begründung und Übertragung die zuständige Stelle dem Amt zur Regelung offener Ver-
von Teil- oder Wohnungseigentum möglich wäre. Dies gilt mögensfragen und, soweit ein Unternehmen betroffen ist,
entsprechend für die Möglichkeit der Vermietung oder dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen,
Verpachtung, es sei denn, daß die Vermietung oder Ver- in dessen Gebiet das Grundstück oder Gebäude belegen
pachtung für Vorhaben der in Aussicht genommenen Art ist oder das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlas-
üblich ist. sung) hat, und demjenigen, dessen Antrag auf Rücküber-
tragung nach dem Vermögensgesetz dieser Stelle bekannt
ist (Anmelder), mitzuteilen, daß der Vermögenswert für
investive Zwecke nach § 3 verwendet werden soll. Der
Abschnitt 2 Mitteilung an den Anmelder ist der Vorhabenplan beizufü-
Erteilung gen. Anmelder, deren Antrag im Zeitpunkt der Anfrage
des lnvestitionsvorrangbescheids nicht ordnungsgemäß präzisiert worden ist, erhalten keine
Mitteilung.
§4 (2) Der Anmelder hat Gelegenheit, sich innerhalb von
Verfahren zwei Wochen ab Zugang von Mitteilung und Vorhabenplan
zu dem Vorhaben und dazu zu äußern, ob er selbst eine
(1) Die nach Absatz 2 zuständige Stelle stellt fest, ob die Zusage investiver Maßnahmen beabsichtigt. Die Entschei-
in den §§ 1 bis 3 genannten Voraussetzungen für das dung darf vor Ablauf dieser Frist nicht ergehen, sofern
beabsichtigte Vorhaben vorliegen und der Vorhabenträger nicht eine Äußerung vorher eingegangen oder auf die
nach seinen perönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- Einhaltung der Frist oder auf die Anhörung verzichtet wor-
sen hinreichende Gewähr für die Verwirklichung des Vor- den ist. Nach deren Ablauf ist ein Vorbringen des Anmel-
habens bietet, und erteilt darüber einen lnvestitions- ders gegen das beabsichtigte Vorhaben nicht zu berück-
vorrangbescheid. Ein solches Verfahren kann nur bis zum sichtigen. Das gleiche gilt, wenn die Berechtigung nicht
31. Dezember 1995 eingeleitet werden. innerhalb der Frist glaubhaft gemacht wird.
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Hat der Anmelder ein eigenes Vorhaben angekün- (2) Ist der Vermögenswert ein Grundstück oder Ge-
digt, so ist dieses nur zu berücksichtigen, wenn es inner- bäude, muß der lnvestitionsvorrangbescheid dieses ge-
halb von sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung und des mäß § 28 der Grundbuchordnung bezeichnen und folgen-
Vorhabenplans durch Einreichung eines eigenen Vorha- de Bestimmungen enthalten:
benplans des Anmelders dargelegt wird. a) eine Frist für die Durchführung der zugesagten Maß-
(4) Die Anhörung des Anmelders kann unterbleiben, nahmen,
wenn die voraussichtliche Dauer des Verfahrens bis zu b) den Hinweis auf die Fristen nach den §§ 1O und 12,
ihrer Durchführung den Erfolg des geplanten Vorhabens
c) bei einer Veräußerung oder der Bestellung eines Erb-
gefährden würde.
baurechts die Auflage, in den Vertrag eine Verpflich-
tung zur Rückübertragung des Grundstücks oder Ge-
§6 bäudes im Falle des Widerrufs des lnvestitionsvorrang-
Unterrichtung der Gemeinde bescheids aufzunehmen und
(1) Ist bei einem Grundstück oder Gebäude Verfügungs- d) bei einem privatrechtlichen Verfügungsberechtigten die
berechtigter nicht die Gemeinde, in der das Grundstück Auflage, für die Zahlung des Verkehrswertes eine nä-
oder Gebäude liegt, so hat sie innerhalb von zwei Wochen her zu bezeichnende Sicherheit zu leisten.
ab Zugang einer entsprechenden Aufforderung Gelegen- Der investive Vertrag muß eine in dem Bescheid zu be-
heit, sich dazu zu äußern, ob ein Verfahren nach § 7 des zeichnende Vertragsstrafenregelung enthalten.
Vermögenszuordnungsgesetzes eingeleitet oder vorberei-
tet ist. (3) Ist der Vermögenswert ein Unternehmen, so ist der
Vertrag nur wirksam, wenn er neben einer in dem Be-
(2) Soweit ein Grundstück nach diesem Gesetz veräu- scheid zu bezeichnenden entsprechenden Vertragsstra-
ßert wird, besteht kein Vorkaufsrecht der Gemeinde nach fenregelung eine Verpflichtung des Erwerbers enthält, das
den Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Mitteilungs- Unternehmen zurückzuübertragen, falls er die für die er-
pflicht nach § 28 des Baugesetzbuchs entfällt. sten zwei Jahre zugesagten Maßnahmen nicht durchführt
oder hiervon wesentlich abweicht. Die Frist beginnt mit der
§7 Übergabe des Vermögenswerts, spätestens mit dem Wirk-
samwerden des Vertrages. Das gilt auch für Grundstücke
Entscheidung
und Gebäude, die im Zusammenhang mit einem Unter-
(1) Nach Abschluß ihrer Prüfung entscheidet die zustän- nehmen veräußert oder verpachtet werden.
dige Stelle, ob der lnvestitionsvorrangbescheid für das
beabsichtigte Vorhaben zu erteilen ist. Hierbei hat sie zu
berücksichtigen, ob der Anmelder selbst fristgemäß glei- §9
che oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zusagt Bekanntgabe
wie der Vorhabenträger und deren Durchführung glaubhaft des lnvestitionsvorrangbescheids
macht. Der Anmelder genießt dann in der Regel den
Vorzug. Sind mehrere Anmelder vorhanden, genießt derje- (1) Der lnvestitionsvorrangbescheid ist den bekannten
nige den Vorzug, der als erster von einem Vermögensver- Anmeldern zuzustellen, und zwar auch dann, wenn sie auf
lust betroffen war. Ein Vorhaben des Anmelders braucht ihre Anhörung verzichtet haben oder von ihrer Anhörung
bei unbebauten Grundstücken nicht berücksichtigt zu abgesehen worden ist. Das Amt zur Regelung offener
werden, wenn ihm ein für seine Zwecke geeignetes gleich- Vermögensfragen, in dessen Gebiet das Grundstück oder
wertiges Ersatzgrundstück zu gleichen Bedingungen zur Gebäude belegen ist oder das Unternehmen seinen Sitz
Verfügung gestellt wird. (Hauptniederlassung) hat, erhält eine Abschrift des lnvesti-
tionsvorrangbescheids und benachrichtigt hierüber die mit
(2) Im Zusammenhang mit einem Vorhaben für einen der Rückgabe befaßte Stelle. _Eine weitere Abschrift ist,
besonderen Investitionszweck kann in einem lnvestitions- außer wenn die Treuhandanstalt verfügt, dem Entschädi-
vorrangbescheid festgestellt werden, daß die von anzuhö- gungsfonds zu übersenden.
renden Anmeldern beantragte Rückübertragung nach § 5
des Vermögensgesetzes ausgeschlossen ist. Das Amt zur (2) Der lnvestitionsvorrangbescheid gilt nicht bekannten
Regelung offener Vermögensfragen ist an diese Feststel- Anmeldern gegenüber als zugestellt, wenn
lung gebunden, sofern der Anspruch im übrigen bestehen
a) der Bescheid auszugsweise unter Angabe der ent-
würde.
scheidenden Stelle und ihrer Anschrift, der Rechtsbe-
helfsbelehrung, des Vorhabenträgers, des bescheinig-
Abschnitt 3 ten Vorhabens und des betroffenen Vermögenswerts
im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist und
Investitionsvorrang bescheid
und investiver Vertrag b) zwei Wochen seit der Bekanntmachung gemäß Buch-
stabe a verstrichen sind.
§8
§ 10
Inhalt
des lnvestitionsvorrangbescheids Vollziehung
und des investiven Vertrages des lnvestitionsvorrangbescheids
(1) In dem lnvestitionsvorrangbescheid wird festgestellt, Der lnvestitionsvorrangbescheid darf nicht vor Ablauf
daß § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes für den von zwei Wochen ab seiner Bekanntgabe vollzogen wer-
betroffenen Vermögenswert nicht gilt. den. Er darf nicht mehr vollzogen werden, wenn vor Ab-
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1271
schluß des Rechtsgeschäfts oder Vornahme der investi- ve Vorhaben können nicht geltend gemacht werden. Dar-
ven Maßnahme vollziehbar entschieden worden ist, daß auf ist der Anmelder in dem lnvestitionsvorrangbescheid
der Vermögenswert an den Berechtigten zurückzugeben hinzuweisen.
ist, oder wenn der Berechtigte nach§ 6a des Vermögens-
gesetzes in ein Unternehmen eingewiesen worden ist. (3) Bei Aufhebung eines lnvestitionsvorrangbescheids
ist der Vermögenswert zurückzuübertragen. Bei Unterneh-
men bestimmen sich die Einzelheiten nach dem Vertrag,
§ 11
bei Grundstücken und Gebäuden zusätzlich nach§ 20 der
Wirkung Grundstücksverkehrsordnung. Die Regelungen über den
des lnvestitionsvorrangbescheids Widerruf des lnvestitionsvorrangbescheids bleiben unbe-
rührt. Ansprüche auf Rückübertragung und Wertersatz
(1) Der lnvestitionsvorrangbescheid ersetzt die Grund-
bestehen nicht, wenn
stücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksver-
kehrsordnung und andere Genehmigungen oder Zustim- 1. a) der Anmelder nicht innerhalb von zwei Wochen ab
mungen, die für die Verfügung über eigenes Vermögen Bekanntgabe des lnvestitionsvorrangbescheids ei-
des Bundes, der Länder oder der Kommunen erforderlich nen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wir-
sind, sowie das Zeugnis nach § 28 des Baugesetzbuchs. kung eines Widerspruchs oder einer Klage gestellt
hat oder
(2) Die Rückübertragung des Vermögenswerts nach
Abschnitt II des Vermögensgesetzes entfällt im Umfang b) ein innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist
der Veräußerung auf Grund des lnvestitionsvorrangbe- gestellter Antrag rechtskräftig abgelehnt wird und
scheids. Wird der Vermögenswert auf den Verfügungsbe- 2. mit der tatsächlichen Durchführung der zugesagten
rechtigten wegen Aufhebung des lnvestitionsvorrangbe- Investition nachhaltig begonnen worden ist.
scheids oder Nichtdurchführung des besonderen Investi-
tionszwecks oder sonst zur Rückabwicklung des Rechts-
geschäfts übertragen, lebt der Rückübertragungsanspruch
auf. Abschnitt 4
(3) Wird das Eigentum an einem für einen besonderen
Durchführung der Investition
Investitionszweck vermieteten oder verpachteten Grund- und Rückabwicklung fehlgeschlagener Vorhaben
stück oder Gebäude vor Ablauf der vereinbarten Miet- oder
Pachtzeit nach dem Vermögensgesetz auf einen Berech- §13
tigten übertragen, gelten die §§ 571, 572, 573 Satz 1, die Grundsatz
§§ 574 bis 576 und 579 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend. (1) Die investiven Maßnahmen sind innerhalb der fest-
gesetzten Frist durchzuführen. Bei Unternehmen und den
(4) Ist ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit bestellt für diese benötigten Grundstücken genügt es, wenn die für
worden, so kann der Berechtigte nur Rückgabe des be- die ersten beiden Jahre zugesagten Maßnahmen durchge-
lasteten Grundstücks oder Gebäudes verlangen. Ist Teil- führt werden. Ein investives Vorhaben gilt als durchge-
oder Wohnungseigentum begründet und übertragen wor- führt, wenn es im wesentlichen fertiggestellt ist.
den, so kann der Berechtigte Rückübertragung nur der
verbliebenen Miteigentumsanteile verlangen. (2) Auf Antrag des Vorhabenträgers oder des Verfü-
gungsberechtigten stellt die zuständige Stelle nach Anhö-
(5) Führt der Verfügungsberechtigte die bescheinigten rung der Beteiligten fest, daß der Vorhabenträger die zu-
investiven Maßnahmen nach § 2 innerhalb der festgesetz- gesagten Maßnahmen vorgenommen oder das Vorhaben
ten Frist selbst durch, entfällt ein Anspruch auf Rücküber- durchgeführt hat. Wird diese Feststellung unanfechtbar,
tragung insoweit, als das Grundstück oder Gebäude für die kann der lnvestitionsvorrangbescheid nicht widerrufen und
investive Maßnahme nach dem Inhalt des Vorhabens in Rückübertragung nicht wegen Nichtdurchführung der zu-
Anspruch genommen wurde. gesagten Maßnahmen verlangt werden.
(6) Entfällt eine Rückübertragung oder ist dies zu erwar-
ten, so kann die Berechtigung im Verfahren nach Ab-
schnitt VI des Vermögensgesetzes festgestellt werden. § 14
Verlängerung der Durchführungsfrist
§ 12 (1) Die Frist zur Durchführung des Vorhabens kann
Rechtsschutz durch die zuständige Behörde auf Antrag des Vorhaben-
und Sicherung von Investitionen trägers nach Anhörung des Anmelders verlängert werden,
wenn nachgewiesen wird, daß ohne Verschulden des In-
(1) Gegen den lnvestitionsvorrangbescheid ist, wenn die vestors innerhalb der festgesetzten Frist das Vorhaben
nächsthöhere Behörde nicht eine oberste Landes- oder nicht durchgeführt werden kann und die Verlängerung der
Bundesbehörde ist, der Widerspruch und die Anfechtungs- Frist vor ihrem Ablauf beantragt worden ist. Die Entschei-
klage zulässig; sie haben keine aufschiebende Wirkung. dung über die Verlängerung ist dem Anmelder zuzustel-
(2) Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung len.
können nur innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe (2) Bei investiven Verträgen über Unternehmen ist die
des lnvestitionsvorrangbescheids gestellt werden. Neue Frist gehemmt, soweit der Erwerber aus von ihm nicht zu
Tatsachen können nur bis zu dem Zeitpunkt vorgebracht vertretenden Gründen die zugesagten Maßnahmen nicht
und berücksichtigt werden, in dem der Vorhabenträger durchführen kann sofern ihre Ausführung noch möglich
nachhaltig mit dem Vorhaben begonnen t1at; neue investi- ist. Ist die Nichtd~rchführung oder wesentliche Änderung
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
des Vorhabens auf zum Zeitpunkt des Vertragsabschlus- träge aus einer Vermietung oder Verpachtung von deren
ses nicht voraussehbare, dringende betriebliche Erforder- Beginn an abzüglich der für die Unterhaltung des Vermö-
nisse zurückzuführen, so entfällt die Rückübertragungs- genswerts erforderlichen Kosten herauszugeben. Dieser
pflicht aus dem Vertrag. Anspruch wird mit Rückübertragung des Eigentums fällig.
Jede Vertragspartei kann von der anderen für die Zukunft.
§ 15 die Anpassung des Miet- oder Pachtzinses an die Entgelte
verlangen, die in der betreffenden Gemeinde für vergleich-
Widerruf bare Vermögenswerte üblich sind. Ist eine Anpassung
des lnvestitionsvorrangbescheids erfolgt, so kann eine weitere Anpassung erst nach Ablauf
(1) Wird das Grundstück oder Gebäude unter Verstoß von drei Jahren nach der letzten Anpassung verlangt
gegen den lnvestitionsvorrangbescheid nicht oder nicht werden. Ist das Miet- oder Pachtverhältnis für eine be-
mehr für den darin genannten Zweck verwendet, so ist der stimmte Zeit geschlossen, so kann der Mieter oder Pächter
lnvestitionsvorrangbescheid auf Antrag des Berechtigten im Falle der Anpassung das Vertragsverhältnis ohne Ein-
oder, wenn noch nicht entschieden ist, des angehörten haltung einer Frist kündigen.
Anmelders zu widerrufen. Der Widerruf ist ausgeschlos- (3) Bei Bestellung eines Erbbaurechts oder der Begrün-
sen, wenn das Vorhaben nachhaltig begonnen worden ist dung von Teil- oder Wohnungseigentum kann der Berech-
und seine Nichtdurchführung oder wesentliche Änderung tigte auf die Rückgabe des Vermögenswerts oder der nicht
auf dringende betriebliche Erfordernisse zurückzuführen veräußerten Miteigentumsanteile verzichten und Zahlung
ist. des Verkehrswerts verlangen, den das Grundstück oder
(2) Ist ein Grundstück oder Gebäude für einen investiven Gebäude im Zeitpunkt der Begründung des Erbbaurechts
Zweck vermietet oder verpachtet, kann der Verfügungsbe- oder des Teil- und Wohnungseigentums hatte.
rechtigte den auf Grund des lnvestitionsvorrangbescheids (4) Wenn der Rückübertragungsanspruch wiederauflebt,
geschlossenen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi- ist der Verfügungsberechtigte ungeachtet der Rücküber-
gungsfrist kündigen, wenn der lnvestitionsvorrangbe- tragung nach dem Vermögensgesetz zum Besitz des Ver-
scheid gemäß Absatz 1 widerrufen worden ist. Die Bestim- mögenswerts berechtigt, bis ihm an den Berechtigten er-
mungen über die Beendigung von Mietverhältnissen über brachte Zahlungen erstattet worden sind.
Wohnraum bleiben unberührt.
(3) Wird ein lnvestitionsvorrangbescheid gemäß Ab- § 17
satz 1 unanfechtbar widerrufen, so ist der Verfügungsbe- Wahlrecht des Berechtigten
rechtigte über ein Grundstück oder Gebäude verpflichtet,
von den auf Grund des Widerrufs sich ergebenden Rech- Soweit dem Berechtigten nach anderen Vorschriften
ten Gebrauch zu machen. eine Entschädigung zusteht, kann er diese wahlweise
anstelle der in § 16 bezeichneten Rechte in Anspruch
nehmen.
Abschnitt 5
Ausgleich für den Berechtigten
Abschnitt 6
§ 16 Besondere Verfahren
Anspruch des Berechtigten
§ 18
auf den Gegenwert des Vermögensgegenstandes
Vorhaben
(1) Ist dem Verfügungsberechtigten infolge seiner Ver- in Vorhaben- und Erschließungsplänen
äußerung die Rückübertragung des Vermögenswertes
nicht möglich, so kann jeder Berechtigte nach Feststellung (1) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist ferner für
oder Nachweis seiner Berechtigung von dem Verfügungs- Vorhaben nicht anzuwenden, die Gegenstand eines Vor-
berechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller haben- und Erschließungsplans sind, der Bestandteil einer
auf den von ihm zu beanspruchenden Vermögenswert beschlossenen, nicht notwendig auch genehmigten Sat-
'::ntfallenden Geldleistungen aus dem Vertrag verlangen. zung nach § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Baugesetzbuchs
Uber diesen Anspruch ist auf Antrag des Berechtigten in Verbindung mit§ 55 der Bauplanungs- und Zulassungs-
durch Bescheid des Amtes oder Landesamtes zur Rege- verordnung geworden ist. Ein Vorgehen nach den Ab-
lung offener Vermögensfragen zu entscheiden. Ist ein schnitten 1 bis 5 bleibt unberührt.
Erlös nicht erzielt worden, unterschreitet dieser den Ver-
(2) Anmelder sind nur nach Maßgabe von § 246a Abs. 1
kehrswert, den der Vermögenswert in dem Zeitpunkt hat,
Satz 1 Nr. 6 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit§ 55
in dem der lnvestitionsvorrangbescheid vollziehbar wird,
Abs. 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung zu
oder hat der Verfügungsberechtigte selbst investive Maß-
beteiligen. Sie können Einwände gegen das Vorhaben nur
nahmen durchgeführt, so kann der Berechtigte Zahlung
mit Rechtsbehelfen gegen die Satzung geltend machen.
des Verkehrswerts verlangen. Wenn eine Dienstbarkeit
Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in des-
bestellt wird, tritt an die Stelle des Verkehrswerts des
sen Bezirk das Gebiet liegt, ist von der Einleitung des
Grundstücks die Wertminderung, welche bei dem belaste-
Verfahrens nach § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bauge-
ten Grundstück durch die Bestellung der Dienstbarkeit
setzbuchs in Verbindung mit § 55 der Bauplanungs- und
eintritt.
Zulassungsverordnung zu benachrichtigen. Es unterrichtet
(2) Der Verfügungsberechtigte ist dem Berechtigten ge- hierüber umgehend alle ihm bekannten Anmelder von
genüber verpflichtet, diesem die bis zur Rückübertragung Ansprüchen für die in dem Gebiet liegenden Grund-
des Eigentums aus dem Vermögenswert gezogenen Er- stücke.
Nr. 33 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1273
(3) Das Rückübertragungsverfahren nach dem Vermö- dung des Vorhabenplans mitzuteilen; der Anmelder kann
gensgesetz ist bis zum Beschluß über die Satzung wei- dann innerhalb von zwei Wochen seinen Plan nachbes-
terzuführen. Nach diesem Beschluß ist es bis zum Ablauf sern. Der Zuschlag darf vorher nicht erteilt werden.
der zur Durchführung des Vorhabens bestimmten Frist
(5) Angebote dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie
auszusetzen, sofern die Satzung nicht vorher aufgehoben
einen Vorhabenplan umfassen.
oder nicht genehmigt wird.
(6) Die Durchführung des Verfahrens kann einem Dritten
(4) Die Satzung ersetzt die Grundstücksverkehrsgeneh-
übertragen werden. Der Zuschlag muß in diesem Fall von
migung nach der Grundstücksverkehrsordnung und ande-
dem Verfügungsberechtigten bestätigt werden. Wider-
re Zustimmungen oder Genehmigungen, die für die Verfü-
spruch und Klage sind gegen den Verfügungsberechtigten
gung über eigenes Vermögen des Bundes, der Länder
zu richten.
oder der Kommunen erforderlich sind.
(5) Die §§ 11, 16 und 17 gelten entsprechend. § 20
(6) § 12 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Vorhaben auf mehreren Grundstücken
Stelle eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden
(1) Soll ein zusammenhängendes Vorhaben auf mehre-
Wirkung ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anord-
ren Grundstücken verwirklicht werden, die Gegenstand
nung gegen die beschlossene Satzung tritt.
von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögens-
(7) In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind die gesetz sind, so kann der lnvestitionsvorrangbescheid für
Anmelder beizuladen, die dies innerhalb einer Frist von alle Ansprüche gemeinsam durch Gesamtverfügung erteilt
einem Monat von der Veröffentlichung eines entsprechen- werden.
den Gerichtsbeschlusses an beantragen. Der Beschluß ist
(2) Die Gesamtverfügung kann von jedem Betroffenen
im Bundesanzeiger und einer auch außerhalb des in Arti-
selbständig angefochten werden. In einem verwaltungsge-
kel 3 des Einigungsvertrages erscheinenden überregio-
richtlichen Verfahren sind die Anmelder beizuladen, die
nalen Tageszeitung zu veröffentlichen. Der Beschluß ist
dies innerhalb einer Frist von einem Monat von der Veröf-
unanfechtbar.
fentlichung eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses an
§ 19 beantragen. Der Beschluß ist im Bundesanzeiger und
einer auch außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertra-
Öffentliches Bieterverfahren ges erscheinenden überregionalen Tageszeitung zu ver-
(1) Ist ein Antrag nach § 21 nicht gestellt, so können öffentlichen. Der Beschluß ist unanfechtbar.
öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften und die Treu- (3) Die Anhörung des Anmelders kann dadurch ersetzt
handanstalt Vorhabenträger öffentlich zur Unterbreitung werden, daß die Unterlagen über das Vorhaben zur Ein-
von Investitionsangeboten auffordern (öffentliches Bieter- sicht ausgelegt werden. Den bekannten Anmeldern ist dies
verfahren). Die Entscheidung über den Zuschlag hat ge- unter Angabe des Ortes der Auslegung mitzuteilen. Die
genüber dem Anmelder die Wirkungen eines lnvestitions- Ausschlußfrist für den Anmelder beginnt in diesem Fall mit
vorrangbescheids. Ist in der Aufforderung eine Frist zur dem Zugang dieser Mitteilung.
Einreichung von Angeboten gesetzt, so werden spätere
Angebote des Anmelders nicht berücksichtigt, es sei denn, (4) Die fristgerechte Zusage investiver Maßnahmen
daß anderen Vorhabenträgern die Gelegenheit gegeben durch den Anmelder ist im Rahmen seines Vorrechtes nur
wird, Angebote nachzureichen. zu berücksichtigen, wenn die Maßnahmen dem Gesamt-
vorhaben vergleichbar sind.
(2) Die Aufforderung muß auch in einer außerhalb des
Beitrittsgebiets erscheinenden überregionalen Tageszei-
tung veröffentlicht werden und folgende Angaben enthal- § 21
ten: Investitionsantrag des Anmelders
1. den Hinweis auf die Anforderungen des § 3,
(1) Unterbreitet der Anmelder dem Verfügungsberech-
2. die Aufforderung an Anmelder, an dem Verfahren mit tigten über ein Grundstück oder Gebäude ein Angebot für
Angeboten teilzunehmen, eine Maßnahme nach den §§ 2 und 3, so ist der Verfü-
3. den Hinweis, daß Anmelder bei gleichen oder annä- gungsberechtigte verpflichtet, für das Vorhaben des An-
hernd gleichen Angeboten in der Regel den Vorrang melders einen lnvestitionsvorrangbescheid nach Maßgabe
genießen. des Abschnitts 3 zu erteilen, wenn die Berechtigung glaub-
haft gemacht ist und der Anmelder nach seinen persönli-
(3) Der Verfügungsberechtigte hat sich bei dem Amt zur chen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Ge-
Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das währ für die Durchführung des Vorhabens bietet. Ist der
Grundstück oder Gebäude liegt, darüber zu vergewissern, Verfügungsberechtigte für die Erteilung des lnvestitions-
ob Anmeldungen vorliegen, und den ihm mitgeteilten oder vorrangbescheids nicht zuständig, so ist der Anmelder
sonst bekannten Anmeldern eine Abschrift der Auffor- berechtigt, bei der zuständigen Stelle, wenn Verfügungs-
derung zu übersenden. berechtigter ein Treuhandunternehmen ist, bei der Treu-
handanstalt, einen lnvestitionsvorrangbescheid zu bean-
(4) Eine besondere Anhörung des Anmelders entfällt.
tragen. Der Verfügungsberechtigte ist nach Erteilung des
Der Zuschlag ist dem Anmelder, der seine Berechtigung
lnvestitionsvorrangbescheids zum Abschluß des beschei-
glaubhaft gemacht hat, in der Regel auch dann zu erteilen,
nigten investiven Vertrages verpflichtet.
wenn sein Angebot dem des besten anderen Bieters gleich
oder annähernd gleich ist. Soll ein anderes Angebot den (2) Ein investiver Zweck liegt in den Fällen des Absat-
Zuschlag erhalten, ist dies dem Anmelder unter Übersen- zes 1 auch vor, wenn Mißstände oder Mängel eines Wohn-
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
gebäudes durch Modernisierung oder Instandsetzung be- und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechts-
seitigt werden sollen und die voraussichtlichen Kosten der weg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsge-
Modernisierung und Instandsetzung im Durchschnitt setzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über
20 000 DM für jede in sich abgeschlossene oder selbstän- den Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des
dig vermietbare Wohnung oder jeden derartigen Ge- Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwen-
schäftsraum überschreiten. Dies gilt nicht für Vorhaben- dung.
träger, die nicht Anmelder sind.
§ 24
(3) Sagt im Verfahren nach Absatz 1 ein anderer Anmel-
der investive Maßnahmen zu, so genießt der Anmelder in Zuständigkeitsregelungen, Abgabe
der Regel den Vorzug, der zuerst von einem Vermögens- (1) Mehrere zuständige Stellen können durch einen
verlust betroffen war. öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54 des Verwaltungsver-
(4) Der Verfügungsberechtigte kann die Zusage investi- fahrensgesetzes) vereinbaren, daß die nach diesem Ge-
ver Maßnahmen eines Vorhabenträgers, der nicht Anmel- setz zu treffenden Entscheidungen von einer öffentlichen
der ist, nur innerhalb von drei Monaten von dem Eingang Stelle getroffen werden. Statt durch einen Vertrag kann die
des Antrags an berücksichtigen. Der Anmelder genießt in Zuständigkeit auch durch Konzentrationsverfügung, die
diesem Falle in der Regel den Vorzug, wenn er gleiche der Zustimmung der anderen Stelle bedarf, bei einer Stelle
vereinigt werden.
oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zusagt wie
der andere Vorhabenträger. (2) Hat den lnvestitionsvorrangbescheid eine kreisange-
(5) Wird in dem Verfahren nach Abschnitt II des Vermö- hörige Stadt oder Gemeinde ·zu erteilen, so kann sie das
gensgesetzes festgestellt, daß der Anmelder nicht be- Verfahren innerhalb von zwei Wochen nach seiner Einlei-
rechtigt war, so gibt das mit der Entscheidung befaßte Amt tung an den Landkreis, zu dem sie gehört, abgeben; dieser
zur Regelung offener Vermögensfragen dem Anmelder die ist an die Abgabe gebunden.
Zahlung des Verkehrswerts des Vermögenswerts auf. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
(6) Wenn ein Antrag nach Absatz 1 gestellt ist, kann ein Rechtsverordnung für investive Maßnahmen der Ge-
selbständiges Verfahren nach § 4 zugunsten eines frem- meinden, Städte, Landkreise und des Landes die Zustän-
den Vorhabenträgers nicht eingeleitet werden. Ist ein Ver- digkeit dieser Stellen abweichend zu regeln. Die Landesre-
fahren nach § 4 eingeleitet worden, kann ein Antrag nach gierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsver-
Absatz 1 nicht gestellt werden. ordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
§ 25
Abschnitt 7
Sonderregelungen für die Treuhandanstalt
Schlußbestimmungen
(1) Die Treuhandanstalt handelt bei Vermögenswerten,
§ 22 die im Eigentum einer Kapitalgesellschaft stehen, deren
sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar
Grundstücke und Gebäude nach Liste C oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden
Dieses Gesetz gilt nicht für Grundstücke und Gebäude, (Treuhandunternehmen), unbeschadet der Rechte deren
deren Grundakten mit einem Vermerk über die Eintragung Vorstands oder Geschäftsführers als gesetzlicher Vertre-
in die Liste zu Abschnitt C der Gemeinsamen Anweisung ter. Sie haftet im Verhältnis zu dem Treuhandunternehmen
der Minister der Finanzen und des Innern der Deutschen nur, wenn sie ohne dessen Zustimmung verfügt. Sie ist
Demokratischen Republik vom 11. Oktober 1961 über die dann für das Verfahren zuständig.
Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster (2) Die Treuhandanstalt kann einzelne Verfahren, die
für Grundstücke des ehern. Reichs-, Preußen-, Wehr- Grundstücke, Gebäude und Betriebsteile eines Treuhand-
machts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens ge- unternehmens betreffen, an sich ziehen. Sie teilt dies dem
kennzeichnet oder die aus dem Grundbuch als Synagoge Landkreis oder der kreisfreien Stadt mit, die mit Zugang
oder Friedhof einer jüdischen Gemeinde zu erkennen der Mitteilung für das Verfahren nicht mehr zuständig ist
sind. und vorhandene Vorgänge an die Treuhandanstalt ab-
§ 23 gibt.
Gerichtliche Zuständigkeit (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für
Grundstücke, Gebäude und Unternehmen der Parteien
(1) Für Streitigkeiten aus dem investiven Vertrag und und Massenorganisationen, die Gegenstand von Rück-
nach § 16 ist, soweit nicht durch Bescheid entschieden übertragungsansprüchen nach der in Anlage II Kapitel II
wird, der ordentliche Rechtsweg, im übrigen der Verwal- Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom
tungsrechtsweg gegeben. Soweit der Verwaltungsrechts- 31. August 1990 (BGBI. 1990 lt S. 885, 1150) aufgeführten
weg gegeben ist, ist das Gericht örtlich zuständig, in des- Maßgabe d sind oder sein können.
sen Bezirk die Stelle, die den lnvestitionsvorrangbescheid
erlassen hat, ihren Hauptsitz hat.
§ 26
(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde Anwendbarkeit anderer Gesetze
gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts
sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde Für das Verfahren zur Erteilung des lnvestitionsvorrang-
gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in bescheids sind bis zum Erlaß entsprechender landesrecht-
Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung licher Bestimmungen auch durch Stellen der Länder das
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1275
Verwaltungsverfahrensgesetz, das Verwaltungszustel- derungsgesetzes gegenüber einem anderen Betei-
lungsgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz ligten zu weitergeher\lden Leistungen verpflichtet
anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. oder auf Rechte verzichtet hat, weil dieser- die Nich-
tigkeit dieses Rechtsgeschäfts geltend gemacht hat,
ist insoweit unwirksam, als die durch den Vertrag
Artikel 7 begründeten Rechte und Pflichten der Beteiligten
Änderung des Gesetzes von den Vereinbarungen in dem nach Absatz 1
zur Beseitigung von Hemmnissen wirksamen Rechtsgeschäft abweichen."
bei der Privatisierung von Unternehmen
und zur Förderung von Investitionen 2. Artikel 233 wird wie folgt geändert:
a) Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
Artikel 13 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnis- „Erster Abschnitt
sen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur För-
derung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBI. 1 Allgemeine Vorschriften".
S. 766) wird wie folgt geändert: b) Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b einge-
fügt:
1. In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt ,,§ 2a
und folgender Halbsatz angefügt: .
Moratorium
„Investitionsbescheinigungen sind, soweit dies nicht
bereits angeordnet worden ist, sofort vollziehbar." (1) Als zum Besitz eines in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen
2. Es werden folgende Sätze angefügt: Grundstücks berechtigt gelten unbeschadet beste-
„Verfahren nach dem Investitionsgesetz, die vor dem hender Nutzungsrechte und günstigerer Vereinba-
29. März 1991 begonnen worden sind, können auch rungen und Regelungen:
dann nach den seit diesem Zeitpunkt geltenden Vor- a) wer das Grundstück bis zum Ablauf des 2. Ok-
schriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden, tober 1990 aufgrund einer bestandskräftigen
wenn zwischenzeitlich ein Vorgehen nach § 3a des Baugenehmigung oder sonst entsprechend den
Vermögensgesetzes möglich geworden ist. Eine Inve- Rechtsvorschriften mit Billigung staatlicher oder
stitionsbescheinigung kann nicht mit der Begründung gesellschaftlicher Organe mit Gebäuden oder
angefochten werden, es sei ein Vorgehen nach § 3a Anlagen bebaut oder zu bebauen begonnen hat
des Vermögensgesetzes möglich gewesen." und bei Inkrafttreten dieser Vorschrift selbst
nutzt,
Artikel 8 b) Genossenschaften und ehemals volkseigene
Betriebe der Wohnungswirtschaft, denen vor
Änderung dem 3. Oktober 1990 aufgrund einer bestands-
des Einführungsgesetzes kräftigen Baugenehmigung oder sonst entspre-
zum Bürgerlichen Gesetzbuche chend den Rechtsvorschriften mit Billigung staat-
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche licher oder gesellschaftlicher Organe errichtete
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- Gebäude und dazugehörige Grundstücksflächen
nummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu- und -teilflächen zur Nutzung sowie selbständi-
letzt geändert durch § 32 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Juni gen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen
1992 (BGBI. 1 S. 1147), wird wie folgt geändert: worden waren und von diesen oder ihren
Rechtsnachfolgern genutzt werden,
c) wer über ein bei Abschluß des Vertrages bereits
1. Artikel 231 wird wie folgt geändert:
mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück, das
a) Dem§ 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: bis dahin unter staatlicher oder treuhänderischer
,,Artikel 233 § 4 Abs. 3 und 5 bleibt unberührt." Verwaltung gestanden hat, einen Überlassungs-
vertrag geschlossen hat, sowie diejenigen, die
b) Nach§ 6 wird folgender§ 7 eingefügt: mit diesem einen gemeinsamen Hausstand füh-
,,§ 7 ren,
Beurkundungen und Beglaubigungen d) wer ein auf einem Grundstück errichtetes Ge-
bäude gekauft oder den Kauf beantragt hat.
(1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts
erfolgte notarielle Beurkundung oder Beglaubigung Das Recht nach Satz 1 besteht bis zur Bereinigung
ist nicht deshalb unwirksam, weil die erforderliche der genannten Rechtsverhältnisse durch besonde-
Beurkundung oder Beglaubigung von einem Notar res Gesetz längstens bis zum Ablauf des 31. De-
vorgenommen wurde, der nicht in dem in Artikel 3 zember 1994; die Frist kann durch Rechtsverord-
des Einigungsvertrages genannten Gebiet berufen nung des Bundesministers der Justiz einmal verlän-
oder bestellt war, sofern dieser im Geltungsbereich gert werden. Umfang und Inhalt des Rechts bestim-
des Grundgesetzes bestellt war. men sich im übrigen nach der bisherigen Ausübung.
In den Fällen der in der Anlage II Kapitel II Sach-
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine rechtskräftige gebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom
Entscheidung entgegensteht. 31. August 1990 (BGBI. 1,990 II S. 885, 1150) aufge-
(3) Ein Vertrag, durch den sich der Beteiligte führten Maßgaben kann das Recht nach Satz 1
eines nach Absatz 1 wirksamen Rechtsgeschäfts allein von der Treuhandanstalt geltend gemacht
vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsän- werden.
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Das Recht zum Besitz nach Absatz 1 wird gener Betrieb der Wohnungswirtschaft, eine Ar-
durch eine Übertragung oder einen Übergang des beiter-Wohnungsbaugenossenschaft oder eine
Eigentums oder eine sonstige Verfügung über das gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft oder
Grundstück nicht berührt. Das Recht kann übertra- deren jeweiliger Rechtsnachfolger.
gen werden; die Übertragung ist gegenüber dem
In den Fällen des Satzes 4 Buchstaben a und c ist
Grundstückseigentümer nur wirksam, wenn sie die-
§ 1000 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzu-
sem vom Veräußerer angezeigt wird.
wenden.
(3) Während des in Absatz 1 Satz 2 genannten
(7) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für
Zeitraums kann Ersatz für gezogene Nutzungen
Nutzungen zur Erholung, Freizeitgestaltung oder zu
oder vorgenommene Verwendungen nur auf einver-
ähnlichen persönlichen Bedürfnissen. Ein Miet- oder
nehmlicher Grundlage verlangt werden. Der Eigen-
Pachtvertrag ist nicht als Überlassungsvertrag an-
tümer eines Grundstücks ist während der Dauer des
zusehen.
Rechts zum Besitz nach Absatz 1 verpflichtet, das
Grundstück nicht mit Rechten zu belasten, es sei (8) Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Grund-
denn, er ist zu deren Bestellung gesetzlich oder stückseigentümer sowie sonstigen dinglich Berech-
aufgrund der Entscheidung einer Behörde ver- tigten und dem zum Besitz Berechtigten bleiben
pflichtet. auch in Ansehung von Nutzungen und Verwendun-
(4) Bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten gen einer Regelung durch Gesetz vorbehalten.
Zeitpunkt findet auf Überlassungsverträge unbe-
schadet des Artikels 232 § 1 der § 78 des Zivil- § 2b
gesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Re- Gebäudeeigentum
publik keine Anwendung. ohne dingliches Nutzungsrecht
(5) Das Vermögensgesetz, die in der Anlage II (1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchsta-
Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungs- ben a und b sind Gebäude und Anlagen landwirt-
vertrages aufgeführten Maßgaben sowie Verfahren schaftlicher Produktionsgenossenschaften sowie
nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpas- Gebäude und Anlagen von Arbeiter-Wohnungsbau-
sungsgesetzes bleiben unberührt. Ein Verfahren genossenschaften und von gemeinnützigen Woh-
nach Abschnitt II des Vermögensgesetzes ist aus- nungsgenossenschaften auf ehemals volkseigenen
zusetzen, wenn außer dem Recht zum Besitz nach Grundstücken, auch soweit dies nicht gesetzlich
Absatz 1 dingliche oder schuldrechtliche Rechte, die bestimmt ist, unabhängig vom Eigentum am Grund-
zum Besitz berechtigen, nicht bestehen oder dieses stück Eigentum des Nutzers. Ein beschränkt dingli-
zweifelhaft ist, es sei denn, daß der Nutzer im Sinne ches Recht am Grundstück besteht nur, wenn dies
von § 4 Abs. 3 des Vermögensgesetzes unredlich besonders begründet worden ist. Dies gilt auch für
ist. Rechtsnachfolger der in Satz 1 bezeichneten Ge-
(6) Bestehende Rechte des gemäß Absatz 1 Be- nossenschaften.
rechtigten werden nicht berührt. In Ansehung der (2) Für Gebäudeeigentum, das nach Absatz 1
Nutzung des Grundstücks getroffene Vereinbarun- entsteht oder nach § 27 des Gesetzes über die
gen bleiben außer in den Fällen des Absatzes 1 landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften
Satz 1 Buchstabe c unberührt. Sie sind in allen vom 2. Juli 1982 (GBI. 1 Nr. 25 S. 443), das zuletzt
Fällen auch weiterhin möglich. Das Recht nach Ab- durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhe-
satz 1 kann ohne Einhaltung einer Frist durch ein- bung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen
seitige Erklärung des Grundeigentümers beendet Republik vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 483)
werden, wenn geändert worden ist, entstanden ist, ist auf Antrag
a) der Nutzer des Nutzers ein Gebäudegrundbuchblatt anzule-
gen. Für die Anlegung und Führung des Gebäude-
aa) im Sinne der §§ 20a und 20b des Parteien-
grundbuchblatts sind die vor dem Wirksamwerden
gesetzes der Deutschen Demokratischen
des Beitritts geltenden sowie später erlassene Vor-
Republik eine Massenorganisation, eine
schriften entsprechend anzuwenden.
Partei, eine ihr verbundene Organisation
oder eine juristische Person ist und die treu- (3) Ist nicht festzustellen, ob Gebäudeeigentum
händerische Verwaltung über den betreffen- entstanden ist oder wem es zusteht, so wird dies
den Vermögenswert beendet worden ist durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion, in
oder dessen Bezirk das Gebäude liegt, festgestellt. Das
Vermögenszuordnungsgesetz ist anzuwenden.
bb) dem Bereich der Kommerziellen Koordinie-
rung zuzuordnen ist oder (4) Erwirbt der Nutzer das Eigentum an dem be-
troffenen Grundstück oder ein Erbbaurecht daran,
b) die Rechtsverhältnisse des Nutzers an dem frag-
so gilt § 4 Abs. 5 sinngemäß.
lichen Grund und Boden Gegenstand eines ge-
richtlichen Strafverfahrens gegen den Nutzer (5) § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 bis 3 gilt entspre-
sind oder chend
c) es sich um ein ehemals volkseigenes Grund- (6) Ist ein Gebäude nach Absatz 1 vor Inkrafttre-
stück handelt und seine Nutzung am 2. Oktober ten dieser Vorschrift zur Sicherung übereignet wor-
1990 auf einer Rechtsträgerschaft beruhte, es den, so kann der Sicherungsgeber die Rückübertra-
sei denn, der Nutzer ist eine landwirtschaftliche gung Zug um Zug gegen Bestellung eines Grund-
Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volksei- pfandrechts an dem Gebäudeeigentum verlangen.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1277
Bestellte Pfandrechte sind in Grundpfandrechte an bb) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze_ ange-
dem Gebäudeeigentum zu überführen. fügt:
c) § 4 wird wie folgt geändert: „Bei Eintragung eines solchen Rechts ist der
Zeitpunkt der Entstehung des Rechts zu ver-
aa) Dem Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 merken, wenn der Antragsteller diesen in der
angefügt: nach der Grundbuchordnung für die Eintragung
,,(3) Der Untergang des Gebäudes läßt den vorgesehenen Form nachweist. Kann der Ent-
Bestand des Nutzungsrechts unberührt. Auf- stehungszeitpunkt nicht nachgewiesen werden,
grund des Nutzungsrechts kann ein neues Ge- so ist der Vorrang vor anderen Rechten zu
bäude errichtet werden. Ist ein Nutzungsrecht vermerken, wenn dieser von den Betroffenen
11
nur auf die Gebäudegrundfläche verliehen bewilligt wird.
worden, so umfaßt das Nutzungsrecht auch die
Nutzung des Grundstücks in dem für Gebäude cc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
der errichteten Art zweckentsprechenden orts- fügt:
üblichen Umfang, bei Eigenheimen nicht mehr ,,(4) Durch Landesgesetz kann bestimmt
als eine Fläche von 500 m2 • Auf Antrag ist das werden, daß ein Mitbenutzungsrecht der in Ab-
Grundbuch entsprechend zu berichtigen. Ab- satz 1 bezeichneten Art mit dem Inhalt in das
satz 2 gilt entsprechend. Grundbuch einzutragen ist, der dem seit dem
(4) Besteht am Gebäude selbständiges 3. Oktober 1990 geltenden Recht entspricht
Eigentum nach § 288 Abs. 4, § 292 Abs. 3 des oder am ehesten entspricht. Ist die Verpflich-
Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokrati- tung zur Eintragung durch rechtskräftige Ent-
schen Republik, so bleibt ein nach jenem Recht scheidung festgestellt, so kann das Recht auch
begründetes Nutzungsrecht am Grundstück bei in den Fällen des Satzes 1 mit seinem festge-
dessen Versteigerung auch dann bestehen, stellten Inhalt eingetragen werden."
wenn es bei der Feststellung des geringsten
Gebots nicht berücksichtigt ist. e) Dem§ 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
(5) Auf die Aufhebung eines Nutzungsrechts „Wurde bei einem Vertrag, der vor dem 3. Oktober
nach § 287 oder§ 291 des Zivilgesetzbuchs der 1990 beurkundet worden ist, der Antrag nach die-
Deutschen Demokratischen Republik finden die sem Zeitpunkt gestellt, so ist eine gesonderte Auf-
§§ 875 und 876 des Bürgerlichen Gesetzbuchs lassung nicht erforderlich, wenn die am 2. Oktober
Anwendung. Ist das Nutzungsrecht nicht im 1990 geltenden Vorschriften des Zivilgesetzbuchs
Grundbuch eingetragen, so reicht die notariell der Deutschen Demokratischen Republik über den
beurkundete Erklärung des Berechtigten, daß Eigentumsübergang eingehalten worden sind."
er das Recht aufgebe, aus, wenn die Erklärung
f) Nach § 8 werden folgende §§ 9 und 10 eingefügt:
bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Mit
der Aufhebung des Nutzungsrechts erlischt das... ,,§ 9
Gebäudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder Rangbestimmung
§ 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deut-
(1) Das Rangverhältnis der in § 3 Abs. 1 bezeich-
schen Demokratischen Republik; das Gebäude
neten Rechte an Grundstücken bestimmt sich nach
wird Bestandteil des Grundstücks."
dem Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch,
soweit sich nicht im folgenden etwas anderes er-
bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6; die Ver-
gibt.
weisung „ 1 und 2" wird durch die Verweisung
,,1 bis 5" ersetzt. (2) Bei Rechten an Grundstücken, die nicht der
Eintragung in das Grundbuch bedürfen und nicht
d) § 5 wird wie folgt geändert: eingetragen sind, bestimmt sich der Rang nach dem
Zeitpunkt der Entstehung des Rechts, im Falle des
aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert: § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 nach dem eingetragenen
aaa) In Satz 1 wird das Wort „gesetzlichen" Vermerk.
durch das Wort „landesgesetzlichen" er- (3) Der Vorrang von Aufbauhypotheken gemäß
setzt. § 456 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik in Verbindung mit§ 3 des
bbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz ange-
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Zivilge-
fügt:
setzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik
,,In der Zwangsversteigerung des Grund- vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 39 S. 524) bleibt
stücks ist auf die in Absatz 1 bezeichne- unberührt. Der Vorrang kann für Zinsänderungen
ten Rechte § 9 des Einführungsgesetzes bis zu einem Gesamtumfang von 13 vom Hundert in
zu dem Gesetz über die Zwangsverstei- Anspruch genommen werden. Die Stundungswir-
gerung und die Zwangsverwaltung in der kung der Aufbauhypotheken gemäߧ 458 des Zivil-
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- gesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Repu-
rungsnummer 310-13, veröffentlichten blik in Verbindung mit § 3 des Gesetzes zur Ände-
bereinigter, Fassung, zuletzt geändert rung und Ergänzung des Zivilgesetzbuchs der Deut-
durch Artikel 7 Abs. 24 des Gesetzes vom schen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990
17. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2847) ent- (GBI. 1 Nr. 39 S. 524) entfällt. Diese Bestimmungen
sprechend anzuwenden." gelten für Aufbaugrundschulden entsprechend.
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 10 der Zweiten Verordnung über die Durchführung des
Vertretungsbefugnis Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom
für Personenzusammenschlüsse alten Rechts 7. Januar 1988 (GBI. 1Nr. 3 S. 25) Begünstigte, wenn
vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 zu den Grund-
(1) Steht ein dingliches Recht an einem Grund- akten ein Ersuchen oder ein Antrag auf Vornahme
stück einem Personenzusammenschluß zu, dessen der Eintragung eingegangen ist. Grundstücke aus
Mitglieder nicht namentlich im Grundbuch aufge- der Bodenreform, die in Volkseigentum überführt
führt sind, ist die Gemeinde, in der das Grundstück worden sind, sind nach der Dritten Durchführungs-
liegt, vorbehaltlich einer anderweitigen landesge- verordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August
setzlichen Regelung gesetzliche Vertreterin des 1990 (GBI. 1Nr. 57 S. 1333) zu behandeln, wenn vor
Personenzusammenschlusses und dessen Mitglie- dem Ablauf des 2. Oktober 1990 ein Ersuchen oder
der in Ansehung des Gemeinschaftsgegenstandes. ein Antrag auf Eintragung als Eigentum des Volkes
Erstreckt sich das Grundstück auf verschiedene
zu den Grundakten gelangt ist.
Gemeindebezirke, ermächtigt die Flurneuordnungs-
behörde (§ 53 Abs. 4 des Landwirtschaftsanpas- (2) Das Eigentum an einem anderen als den in
sungsgesetzes) eine der Gemeinden zur Vertretung Absatz 1 bezeichneten Grundstücken, das im
des Personenzusammenschlusses. Grundbuch als Grundstück aus der Bodenreform
gekennzeichnet ist oder war, wird mit dem Inkrafttre-
(2) Im Rahmen der gesetzlichen Vertretung des
ten dieser Vorschriften übertragen,
Personenzusammenschlusses ist die Gemeinde zur
Verfügung über das Grundstück befugt. Verfü- 1. wenn bei Ablauf des 15. März 1990 eine noch
gungsbeschränkungen, die sich aus den Bestim- lebende natürliche Person als Eigentümer einge-
mungen ergeben, denen der Personenzusammen- tragen war, dieser Person,
schluß unterliegt, stehen einer Verfügung durch die
Gemeinde nicht entgegen. Die Gemeinde übt die 2. wenn bei Ablauf des 15. März 1990 eine verstor-
Vertretung des Personenzusammenschlusses so bene natürliche Person als Eigentümer eingetra-
aus, wie es dem mutmaßlichen Willen der Mitglieder gen war oder die in Nummer 1 genannte Person
unter Berücksichtigung der Interessen der Allge- nach dem 15. März 1990 verstorben ist, derjeni-
meinheit entspricht. Hinsichtlich eines Veräuße- gen Person, die sein Erbe ist, oder einer Ge-
rungserlöses gelten die §§ 666, 667 des Bürger- meinschaft, die aus den Erben des zuletzt im
lichen Gesetzbuchs entsprechend. Grundbuch eingetragenen Eigentümers gebildet
wird.
(3) Die Rechte der Organe des Personenzusam-
menschlusses bleiben unberührt. Auf die Gemeinschaft sind die Vorschriften des
Fünfzehnten Titels des zweiten Buchs des Bürgerli-
(4) Die Vertretungsbefugnis der Gemeinde endet, chen Gesetzbuchs anzuwenden.
wenn sie durch Bescheid der Flurneuordnungs-
behörde aufgehoben wird und eine Ausfertigung (3) Der nach § 12 Berechtigte kann von demjeni-
hiervon zu den Grundakten des betroffenen Grund- gen, dem das Eigentum an einem Grundstück aus
stücks gelangt. Die Aufhebung der Vertretungs- der Bodenreform nach Absatz 2 übertragen worden
befugnis kann von jedem Mitglied des Personen- ist, Zug um Zug gegen Übernahme der Verbindlich-
zusammenschlusses beantragt werden. Die Flur- keiten nach § 15 Abs. 1 Satz 2 die unentgeltliche
neuordnungsbehörde hat dem Antrag zu entspre- Auflassung des Grundstücks verlangen. Die Über-
chen, wenn die anderweitige Vertretung des Perso- tragung ist gebührenfrei. Jeder Beteiligte trägt seine
nenzusammenschlusses sichergestellt ist. Auslagen selbst; die Kosten einer Beurkundung von
Rechtsgeschäften, zu denen der Eigentümer nach
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, Satz 1 verpflichtet ist, trägt der Berechtigte.
wenn im Grundbuch das Grundstück ohne Angabe
eines Eigentümers als öffentliches bezeichnet (4) Auf den Anspruch nach Absatz 3 sind diG
wird." Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
Schuldverhältnisse. anzuwenden. Der Eigentümer
g) Nach § 1 O wird folgender Zweiter Abschnitt einge- nach Absatz 2 gilt bis zum Zeitpunkt der Übereig-
fügt: nung aufgrund eines Anspruchs nach Absatz 3 dem
Berechtigten gegenüber als mit der Verwaltung des
„zweiter Abschnitt Grundstücks beauftragt.
Abwicklung der Bodenreform (5) Ist die in Absatz 1 Satz 1 oder in Absatz 2
Satz 1 Nr. 1 bezeichnete Person in dem maßgebli-
§ 11
chen Zeitpunkt verheiratet und unterlag die Ehe vor
Grundsatz dem Wirksamwerden des Beitritts dem gesetzlichen
(1) Eigentümer eines Grundstücks, das im Grund- Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemein-
buch als Grundstück aus der Bodenreform gekenn- schaft des Familiengesetzbuchs der Deutschen De-
zeichnet ist oder war, ist der aus einem bestätigten mokratischen Republik, so sind diese Person und
Übergabe-Übernahme-Protokoll oder einer Ent- ihr Ehegatte zu gleichen Bruchteilen Eigentümer.
scheidung über einen Besitzwechsel nach der Maßgeblich ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
(Ersten) Verordnung über die Durchführung des der Zeitpunkt der Bestätigung des Übernahme-Pro-
Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom tokolls oder der Entscheidung und in den Fällen des
7. August 1975 (GBI. 1Nr. 35 S. 629) in der Fassung Absatzes 2 Nr. 1 der Ablauf des 15. März 1990.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1279
§ 12 (3) Zuteilungsfähig im Sinne von Absatz 1 und 2
Berechtigter ist, wer bei Ablauf des 15. März 1990 in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(1) Berechtigter ist in den Fällen des § 11 Abs. 2
in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft
Satz 1 Nr. 1 in nachfolgender Reihenfolge:
tätig war.
1. diejenige Person, der das Grundstück oder der
Grundstücksteil nach den Vorschriften über die (4) Erfüllen mehrere Personen die in Absatz 1
Bodenreform oder den Besitzwechsel bei Grund- und 2 genannten Voraussetzungen, so sind sie zu
stücken aus der Bodenreform förmlich zugewie- gleichen Teilen berechtigt. Ist der nach Absatz 1
sen oder übergeben worden ist, auch wenn der Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben a und b oder
Besitzwechsel nicht im Grundbuch eingetragen Nr. 2 Buchstabe a Berechtigte verheiratet und unter-
worden ist, lag die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts
2. diejenige Person, die das Grundstück oder den dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und
Grundstücksteil auf Veranlassung einer staatli- Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs
chen Stelle oder mit deren ausdrücklicher Billi- der Deutschen Demokratischen Republik, so ist der
gung wie ein Eigentümer in Besitz genommen, Ehegatte zu einem gleichen Anteil berechtigt.
den Besitzwechsel beantragt hat und zuteilungs-
fähig ist, sofern es sich um Häuser und die dazu (5) Wenn Ansprüche nach Absatz 1 und 2 nicht
gehörenden Gärten handelt. bestehen, ist der Eigentümer nach § 11 verpflichtet,
einem Mitnutzer im Umfang seiner Mitnutzung Mit-
(2) Berechtigter ist in den Fällen des § 11 Abs. 2 eigentum einzuräumen. Mitnutzer ist, wem in einem
Satz 1 Nr. 2 in nachfolgender Reihenfolge: Wohnzwecken dienenden Gebäude auf einem
1. bei nicht im wesentlichen gewerblich genutzten Grundstück aus der Bodenreform Wohnraum zur
Häusern und den dazugehörenden Gärten selbständigen, gleichberechtigten und nicht nur vor-
übergehenden Nutzung zugewiesen wurde. Für den
a) diejenige Person, der das Grundstück oder Mitnutzer gilt Absatz 4 sinngemäß. Der Anspruch
der Grundstücksteil, auf dem sie sich befin- besteht nicht, wenn die Einräumung von Miteigen-
den, nach den Vorschriften über die Bodenre- tum für den Eigentümer eine insbesondere unter
form oder den Besitzwechsel bei Grundstük- Berücksichtigung der räumlichen Verhältnisse und
ken aus der Bodenreform förmlich zugewie- dem Umfang der bisherigen Nutzung unbillige Härte
sen oder übergeben worden ist, auch wenn bedeuten würde.
der Besitzwechsel nicht im Grundbuch einge-
tragen worden ist,
§ 13
b) diejenige Person, die das Grundstück oder
Verfügungen des Eigentümers
den Grundstücksteil, auf dem sie sich befin-
den, auf Veranlassung einer staatlichen Stel- (1) Beantragt der Eigentümer nach § 11 Abs. 2
le oder mit deren ausdrücklicher Billigung wie vor dem 31. Dezember 1996 die Vornahme einer
ein Eigentümer in Besitz genommen, den Eintragung, so übersendet das Grundbuchamt der
Besitzwechsel beantragt hat und zuteilungs- Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, und
fähig ist, dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück
liegt, jeweils eine Abschrift der Verfügung. Teilt eine
c) der Erbe des zuletzt im Grundbuch aufgrund
dieser Stellen innerhalb von zwei Wochen ab Zu-
einer Entscheidung nach den Vorschriften
gang der Mitteilung des Grundbuchamts mit, daß
über die Bodenreform oder über die Durch-
der Verfügung widersprochen werde, so erfolgt die
führung des Besitzwechsels eingetragenen
Eintragung unter gleichzeitiger Eintragung einer
Eigentümers, der das Haus am Ende des
Vormerkung zugunsten des Berechtigten.
15. März 1990 bewohnte,
2. bei für die Land- oder Forstwirtschaft genutzten (2) Die Gemeinde, in der das Grundstück belegen
Grundstücken (Schlägen) ist, darf der Eintragung nur widersprechen, wenn
a) diejenige Person, der das Grundstück oder einer der in § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a
der Grundstücksteil nach den Vorschriften oder b oder Nr. 2 Buchstabe a genannten Berechtig-
über die Bodenreform oder den Besitzwech- ten vorhanden ist, sofern dieser nicht niit der Verfü-
sel bei Grundstücken aus der Bodenreform gung einverstanden ist. Der Widerspruch ist nur zu
förmlich zugewiesen oder übergeben worden berücksichtigen, wenn er den Berechtigten bezeich-
ist, auch wenn der Besitzwechsel nicht im net. Der Fiskus des Landes, in dem das Grundstück
Grundbuch eingetragen worden ist, liegt, darf nur in den Fällen des § 12 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c widersprechen.
b) der Erbe des zuletzt im Grundbuch aufgrund
einer Entscheidung nach den Vorschriften
(3) Die eingetragene Vormerkung der Gemeinde,
über die Bodenreform oder über die Durch-
führung des Besitzwechsels eingetragenen in der das Grundstück belegen ist, oder des Fiskus
Eigentümers, der zuteilungsfähig ist, des Landes, in dem das Grundstück liegt, wird von
Amts wegen gelöscht, wenn diese ihren Wider-
c) abweichend von den Vorschriften der Dritten spruch zurücknimmt oder der Widerspruch durch
Durchführungsverordnung zum Treuhandge- das zuständige Verwaltungsgericht aufgehoben
setz der Fiskus des Landes, in dem das wird. Das gleiche gilt, wenn sich der in dem Wider-
Grundstück liegt. spruch der Gemeinde, in der das Grundstück bele-
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
gen ist, bezeichnete Berechtigte einverstanden er- nungsberechtigte Eigentümer. Mehrere Gläubiger
klärt. Das Einverständnis ist in der in § 29 der können ihre Rechte nur gemeinsam ausüben.
Grundbuchordnung vorgeschriebenen Form nach-
zuweisen. § 16
Verhältnis zu anderen Vorschriften,
(4) Die Gemeinde, in der das Grundstück belegen Übergangsvorschriften
ist, unterrichtet den in ihrem Widerspruch bezeich- (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen die
neten Berechtigten von dem Widerspruch. Diesem
Bestimmungen des Vermögensgesetzes sowie an-
bleibt die selbständige Sicherung seiner Ansprüche
dere Vorschriften unberührt, nach denen die Aufhe-
unbenommen.
bung staatlicher Entscheidungen oder von Ver-
zichtserklärungen oder die Rückübertragung von
§ 14 Vermögenswerten verlangt werden kann. Durch die
Vorschriften dieses Abschnitts, insbesondere § 12
Verjährung
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, werden ferner nicht be-
Der Anspruch nach § 11 Abs. 3 Satz 1 verjährt rührt die Vorschriften der Dritten Durchführungsver-
innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ordnung zum Treuhandgesetz sowie Ansprüche
der Eintragung der Vormerkung, spätestens am nach Artikel 21 Abs. 3 und nach Artikel 22 Abs. 1
2. Oktober 2000. Satz 7 des Einigungsvertrages. Über die endgültige
Aufteilung des Vermögens nach § 12 Abs. 2 Nr. 2
§ 15
Buchstabe c wird durch besonderes Bundesgesetz
entschieden.
Verbindlichkeiten
(2) Der durch Erbschein oder durch eine andere
(1) Auf den Eigentümer nach § 11 Abs. 2 gehen
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde aus-
mit Inkrafttreten dieser Vorschriften Verbindlichkei-
gewiesene Erbe des zuletzt eingetragenen Eigentü-
ten über, soweit sie für Maßnahmen an dem Grund-
mers eines Grundstücks aus der Bodenreform, das
stück begründet worden sind. Sind solche Verbind-
als solches im Grundbuch gekennzeichnet ist, gilt
lichkeiten von einem anderen als dem Eigentümer
als zur Vornahme von Verfügungen befugt, zu deren
getilgt worden, so ist der Eigentümer diesem zum
Vornahme er sich vor dem Inkrafttreten dieses Ab-
Ersatz verpflichtet, soweit die Mittel aus der Ver-
schnitts verpflichtet hat, wenn vor diesem Zeitpunkt
bindlichkeit für das Grundstück verwendet worden
die Eintragung der Verfügung erfolgt oder die Eintra-
sind. Der Berechtigte hat die in Satz 1 bezeichneten
gung einer Vormerkung zur Sicherung dieses An-
Verbindlichkeiten und Verpflichtungen zu über-
spruchs oder die Eintragung dieser Verfügung be-
nehmen.
antragt worden ist. Der in § 11 bestimmte Anspruch
(2) Der Eigentümer nach § 11 Abs. 2 ist zur richtet sich in diesem Falle gegen den Erben; des-
Aufgabe des Eigentums nach Maßgabe des § 928 sen Haftung beschränkt sich auf die in dem Vertrag
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt. Er zu seinen Gunsten vereinbarten Leistungen.
kann die Erfüllung auf ihn gemäß Absatz 1 überge- (3) Ist der Eigentümer eines Grundstücks nach
gangener Verbindlichkeiten von def!.' Wirksamwer- § 11 oder sein Aufenthalt nicht festzustell~n u~_d
den des Verzichts an bis zu ihrem Ubergang nach besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentu-
Absatz 3 verweigern. Die Erklärung des Eigentü- rners sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder
mers bedarf der Zustimmung der Gemeinde, in der die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Gebiet
das Grundstück belegen ist, die sie nur zu erteilen sich das Grundstück befindet, einen gesetzlichen
hat, wenn ihr ein nach § 12 Berechtigter nicht be- Vertreter. Im Falle einer Gemeinschaft wird ein Mit-
kannt ist. glied der Gemeinschaft zum gesetzlichen Vertreter
bestellt. Er ist von den Beschränkungen des § 181
(3) Das Recht zur Aneignung steht im Fall des des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3
Absatzes 2 in dieser Reihenfolge dem nach § 12 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet An-
Berechtigten, dem Fiskus des Landes, in dem das wendung. Im übrigen gelten für die Bestellung u~d
Grundstück liegt, und dem Gläubiger von Verbind- das Amt des Vertreters die Bestimmungen des Bur-
lichkeiten nach Absatz 1 zu. Die Verbindlichkeiten
gerlichen Gesetzbuchs über die Pflegschaft. ent-
gehen auf den nach § 12 Berechtigten ~der _den sprechend. Der Vertreter wird auf Antrag des Eigen-
Fiskus des Landes, in dem das Grundstuck hegt,
tümers abberufen.
über, wenn sie von ihren Aneignungsrechten Ge-
brauch machen. Der Gläubiger kann den nach § 12 (4) Ein Vermerk über die Beschränkungen des
Berechtigten und den Fiskus des Landes, in dem Eigentümers nach den Vorschriften über die Boden-
das Grundstück liegt, zum Verzicht auf ihr Aneig- reform kann von Amts wegen gelöscht werden."
nungsrecht auffordern. Der Verzicht gilt als erkl~rt,
wenn innerhalb von drei Monaten ab Zugang eine
Äußerung nicht erfolgt. Ist er wirksam, entfallen
Ansprüche nach § 12. Ist der Verzicht erklärt oder Artikel 9
gilt er als erklärt, so können andere Aneignungsbe- Änderung
rechtigte mit ihren Rechten im Wege des Aufgebots- des Vermögenszuordnungsgesetzes
verfahrens ausgeschlossen werden, wenn ein Jahr
seit dem Verzicht verstrichen ist. Mit dem Erlaß des Das Vermögenszuordnungsgesetz vom 22. März 1991
Ausschlußurteils wird der beantragende Aneig- (BGBI. 1 S. 766, 784) wird wie folgt geändert:
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1281
1. § 1 wird wie folgt geändert: 3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
,,Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwen-
dung in den Fällen, in denen nach Artikel 21 Abs. 3 ,,(1 a) Die Feststellung nach§ 1 Abs. 1 soll mit der
und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertra- Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4
ges an Bund, Länder, Kommunen oder andere verbunden werden. Erfordern Teile der Entschei-
Körperschaften Vermögenwerte zurückzuübertra- dung Nachforschungen, die die Bescheidung an-
gen sind, sowie in den Fällen, in denen Vermö- derer Teile der Entscheidung nachhaltig verzö-
genswerte nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermö- gern, so können diese, soweit möglich, gesondert
gensgesetzes zu übertragen sind." beschieden werden. Wird über einen Anspruch
entschieden, so überträgt die zuständige Behörde
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich pri-
,,(6) Die zuständige Stelle entscheidet auf Antrag vater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird
eines der möglichen Berechtigten, bei öffentlichem mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam.
Interesse in den Fällen des Absatzes 1 auch von Das Eigentum kann auch nach einer selbständig
Amts wegen." getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurück-
übertragen werden, wenn nicht über das Eigentum
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: an dem Gegenstand verfügt worden und der Er-
11
,,(7) Eine Entscheidung nach diesem Gesetz kann werber gutgläubig ist.
nicht wegen eines Verstoßes gegen die Bestim- b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c
mungen über die Zuständigkeit angefochten wer-
eingefügt:
den."
,,(2a) Ist ein Grundstück mehreren Berechtigten
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die
Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungs-
,,§ 1a plan entschieden werden. Der Bescheid muß dann
Begriff des Vermögens über die Zuordnung aller Teile des Grundstücks in
(1) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Geset- einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entspre-
zes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie chend, wenn mehrere Grundstücke in einem zu-
rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten sammenhängenden Gebiet, die nicht· alle der
(Grundstücke und Gebäude), Nutzungsrechte und Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden
dingliche Rechte an Grundstücken und Gebäuden, Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen
bewegliche Sachen, gewerbliche Schutzrechte sowie sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtig-
Unternehmen. Dazu gehören ferner Verbindlichkeiten, te, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Ver-
Ansprüche sowie Rechte und Pflichten aus Schuld- fahren zu beteiligen.
verhältnissen, soweit sie Gegenstand der Zuteilung
(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem
nach den in § 1 bezeichneten Vorschriften sind.
Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der
(2) Wenn Bürger nach Maßgabe von § 310 Abs. 1 nachweisen muß:
des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen
Republik ihr Eigentum an einem Grundstück oder 1. die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grund-
Gebäude aufgegeben haben und dieser Verzicht ge- stücke,
nehmigt worden ist, so bilden die betreffenden Grund- 2. die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeich-
stücke oder Gebäude Vermögen im Sinne dieses Ge- nungen,
setzes und der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Vorschrif-
ten.§ 310 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen 3. die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten
Demokratischen Republik gilt für diese Grundstücke Grundstücke,
nicht. Vorschriften, nach denen ein Verzicht auf Eigen-
tum rückgängig gemacht werden kann, bleiben auch 4. die zu löschenden, die auf neue Grundstücke
dann unberührt, wenn das Grundstück nach Maßgabe zu übertragenden und die neu einzutragenden
dieses Gesetzes zugeordnet ist oder wird. Rechte.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn nach anderen
Vorschriften durch staatliche Entscheidung ohne Ein- Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm
tragung in das Grundbuch vor dem Wirksamwerden zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan
des Beitritts Volkseigentum entstanden ist, auch wenn nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bil-
das Grundbuch noch nicht berichtigt ist. den, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuord-
nen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und
(4) Zur Wohnungswirtschaft genutztes volkseigenes Inhalt.zur Übernahme in das Liegenschaftskataster
Vermögen unterliegt Artikel 22 Abs. 1 des Einigungs- geeignet sein.
vertrages, wenn es sich nicht in der Rechtsträger-
schaft der ehemals volkseigenen Betriebe der Woh- (2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2
nungswirtschaft befand, diesen aber zur Nutzung so- Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden,
wie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwal- so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines
tung übertragen worden war. Artikel 22 Abs. 4 Satz 2 Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit ei-
bis 6 des Einigungsvertrages gelten entsprechend." nem der Vermögenszuordnung nach dem Auftei-
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
lungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach gende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfü-
den Absätzen 2a und 2b." gung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu
stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert
des Vermögensgegenstandes dem aus einem un-
4. § 3 wird wie folgt geändert: anfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten
auszukehren."
„In den Fällen des§ 2 Abs. 2a bis 2c dient bis zur
Berichtigung des Liegenschaftskatasters der Zu-
ordnungsplan als amtliches Verzeichnis der 7. § 7 wird wie folgt geändert:
Grundstücke (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung).
In diesem Fall kann das Grundbuchamt schon vor a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,(§ 1 Abs. 2 des
der Berichtigung des Liegenschaftskatasters um Investitionsgesetzes)" durch die Wörter ,,(§ 3
Berichtigung des Grundbuchs ersucht werden." Abs. 1 des lnvestitionsvorranggesetzes)" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Grund- b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
stücksverkehrsverordnung in der Fassung des Arti-
kels 3 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemm- ,,(2) § 1 Abs. 1 Nr. 2 und die §§ 2, 3 und 6 Abs. 4
nissen bei der Privatisierung von Unternehmen finden entsprechende Anwendung. Dem Antrag ist
und zur Förderung von Investitionen vom 22. März eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des
1991 (BGBI. 1S. 766)" ersetzt durch die Wörter „der Vorhabens beizufügen. Die Beschreibung muß
Grundstücksverkehrsordnung, dem Grundstücks- mindestens den Vorhabenträger mit Namen und
verkehrsgesetz, dem Baugesetzbuch oder dem Anschrift, den betroffenen Vermögenswert, die vor-
Bauordnungsrecht". aussichtlichen Kosten der zugesagten Maßnahme,
ihre Art und die vorgesehene Dauer ihrer Ausfüh-
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: rung sowie in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2
des lnvestitionsvorranggesetzes angeben, wie
„In den Fällen des§ 2 Abs. 2b Satz 2 gilt dies auch viele Arbeitsplätze durch die Maßnahmen gesi-
für die Eintragung desjenigen, der das Grundstück chert oder geschaffen und wieviel Wohnraum ge-
von dem in dem Bescheid ausgewiesenen Berech- schaffen oder wiederhergestellt werden soll. Die
tigten erwirbt." Befugnisse aus § 6 bleiben unberührt.
(3) Handelt es sich um ein Grundstück oder
5. § 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Gebäude, das Gegenstand von Rückübertra-
,,§ 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 und 2 bis 6, § 3 Abs. 1 Satz 2 gungsansprüchen ist oder sein kann, so gelten
und Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß." auch die übrigen Vorschriften des lnvestitionsvor-
ranggesetzes und die auf seiner Grundlage erlas-
senen Vorschriften sinngemäß. Der Bescheid gilt
6. § 6 wird wie folgt geändert: als lnvestitionsvorrangbescheid."
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Verfügungen nach Satz 1 unterliegen nicht den 8. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:
Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eige-
nes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im ,,§ 7a
Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflich- Kommunale Vorhaben
tungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im Der Präsident der Treuhandanstalt wird ermächtigt,
eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Kommunen auf deren Antrag durch Bescheid Einrich-
Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem tungen, Grundstücke und Gebäude, die zur Erfüllung
Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben benötigt
so gilt § 571 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent- werden, nach Maßgabe des Artikels 21 des Eini-
sprechend." gungsvertrages zu übertragen, wenn sie im Eigentum
von Unternehmen stehen, deren sämtliche Anteile
b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi- sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treu-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: handanstalt befinden. Im Falle der Übertragung nach
Satz 1 sind die Eröffnungsbilanz des Treuhandunter-
nehmens und die Gesamtbilanz der Treuhandanstalt
„der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet
in entsprechender Anwendung des § 36 des D-Mark-
einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den
bilanzgesetzes zu berichtigen. Die Treuhandanstalt
Grundakten zu nehmen."
haftet auf Grund von Maßnahmen nach Satz 1 über
die Vorschriften des Abschnitts 3 des D-Markbilanzge-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: setzes hinaus nicht. Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen,
,,(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz Grundstücke und Gebäude, die der gewerblichen Nut-
1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude zung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit ein-
sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des bezogen wu~den und nicht ohne erhebliche Beein-
betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in trächtigung des Unternehmens übertragen werden
einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfü- können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grund-
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1283
stücke oder Gebäude). Mit der Übertragung tritt die Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" ein-
Kommune in alle in bezug auf die Einrichtung, das g~ü~. .
Grundstück oder das Gebäude jeweils bestehenden
Rechtsverhältnisse ein." §2
Änderung der Maßgaben
9. § 8 wird wie folgt geändert: zur Grundbuchordnung im Einigungsvertrag
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III
Buchstabe d des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (BGBI. 1990 II S. 885, 951, 952) aufgeführte Maßgabe zur
Grundbuchordnung ist in folgender Fassung anzuwen-
,,(2) Örtlich zuständig ist bei Entscheidungen des
den:
Präsidenten der Treuhandanstalt das Verwaltungs-
gericht an dessen Sitz, auch wenn eine von ihm
„d) Soweit nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des
ermächtigte Person entschieden hat."
Beitritts geltenden Vorschriften Gebäudegrundbuch-
blätter anzulegen und zu führen sind, sind diese Vor-
10. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt: schriften weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die
Kenntlichmachung der Anlegung des Gebäudegrund-
,,(3) Anträge nach § 1 Abs. 4 und § 7a können nur bis buchblatts im Grundbuch des Grundstücks. Den An-
zum Ablauf des 30. Juni 1994 gestellt werden." trag auf Anlegung des Gebäudegrundbuchblatts kann
auch der Gebäudeeigentümer stellen."
Artikel 10
§3
Änderung
des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes Änderung der Maßgabe
zu dem Gesetz über Maßnahmen
Dem § 70 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1418), das durch das Gesetz vom 20. Dezem- Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3
ber 1991 (BGBI. 1 S. 2312) geändert worden ist, wird des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1
folgender Absatz 4 angefügt: S. 885, 951, 952) aufgeführte Maßgabe zu dem Gesetz
über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwe-
sens vom 20. Dezember 1963 (BGBI. 1 S. 986) wird wie
,,(4) Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossen- folgt gefaßt:
schaften und andere sozialistische Genossenschaften so-
. wie ihre Rechtsnachfolger sind verpflichtet, in ihrem Besitz
,,3. Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grund-
befindliche Urkunden über die Zuweisung des Nutzungs-
buchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBI. 1S. 986)
rechts an genossenschaftlich genutztem Boden an Bürger
mit der Maßgabe, daß nur die §§ 18 bis 20, 26 und 28
zum Bau von Eigenheimen oder von anderen persönlichen
Anwendung finden, § 18 Abs. 2 Satz 2 jedoch mit der
Bedürfnissen dienenden Gebäuden gemäß § 291 des
Maßgabe, daß an die Stelle eines Umrechnungsbetra-
Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik
ges von einer Deutschen Mark zu zehn Reichsmark
an das Grundbuchamt abzugeben, in dessen Bezirk das
der Umrechnungssatz von einer Deutschen Mark zu
betroffene Grundstück liegt. Das Grundbuchamt nimmt die
zwei Reichsmark oder Mark der Deutschen Demokrati-
Urkunde zu den Grundakten des Gebäudegrundbuchs
schen Republik treten."
oder, wenn ein solches nicht angelegt ist, zu denen des
Grundstücks."
§4
Artikel 11 Änderung der Grundbuchordnung
Änderung und Ergänzung In § 25 Satz 2 der Grundbuchordnung in der im Bundes-
sonstigen Bundesrechts gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 315-11, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 10
§ 1 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der
Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von
Änderung Investitionen vom 22. März 1991 (BGBI. 1S. 766) geändert
des Gesetzes über Maßnahmen worden ist, werden hinter dem Wort „Zivilprozeßordnung"
auf dem Gebiete des Grundbuchwesens die Wörter „oder auf Grund eines Bescheides nach dem
Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Vermögensgesetz" eingefügt.
Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBI. 1
S. 986) wird wie folgt geändert:
§5
Änderung
In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „durch des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Kriegseinwirkung" die Wörter „oder im Zusammenhang mit
besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Ent- Nach § 28 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
eignungen von Banken oder Versicherungen in dem in vom 6. September 1965 (BGBI. 1 S. 1185), das zuletzt
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
durch Artikel 10 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Dezember bezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beein-
1985 (BGBI. 1 S. 2355) geändert worden ist, wird folgender trächtigung des Unternehmens übertragen werden
§ 28a eingefügt: können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grund-
stücke oder Gebäude).
,,§ 28a (2) Mit der Übertragung nach Absatz 1 tritt die
Treuhandanstalt Kommune in alle in bezug auf die Einrichtung, das
Grundstück oder das Gebäude jeweils bestehenden
Die Vorschriften des Aktiengesetzes über herrschende
Rechtsverhältnisse ein.
Unternehmen sind auf die Treuhandanstalt nicht anzu-
wenden. Dies gilt nicht für die Anwendung von Vorschriften (3) Im Falle der Übertragung nach Absatz 1 ist die
über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines Eröffnungsbilanz der Wismut GmbH in entsprechen-
von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmens." der Anwendung des § 36 des D-Markbilanzgesetzes
zu berichtigen. Die Bundesrepublik Deutschland haftet
auf Grund von Maßnahmen nach Absatz 1 als Inhabe-
rin der Geschäftsanteile der Wismut GmbH über die
§6
Vorschriften des Abschnitts 3 des D-Markbilanzgeset-
Änderung des D-Markbilanzgesetzes zes hinaus nicht."
Nach § 56d des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1 S. 971, 2. In § 2 Satz 2 wird das Wort „Investitionsgesetz" durch
1951), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Dezember das Wort „lnvestitionsvorranggesetz" ersetzt.
1991 (BGBI. 1S. 2290) geändert worden ist, wird folgender
§ 56e eingefügt:
§8
,,§ 56e
Änderung des Baugesetzbuches
Kredite an Treuhandunternehmen
§ 134 des Baugesetzbuches in der Fassung der Be-
Die §§ 32a und 32b des Gesetzes betreffend die Gesell- kanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2253),
schaften mit beschränkter Haftung sind nicht anzuwenden das zuletzt durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 des
auf Kredite gemäß Artikel 25 Abs. 7 des Einigungsvertra- Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
ges und auf Kredite, welche die Treuhandanstalt der Ge- mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
sellschaft gewährt oder für die sie eine Sicherung bestellt (BGBI. 1990 II S. 885, 1122) geändert worden ist, wird wie
oder sich verbürgt hat. Dies gilt nicht für Kredite, welche folgt geändert:
die Treuhandanstalt der Gesellschaft nach einer Neufest-
setzung der Kapitalverhältnisse gewährt oder für die sie
nach diesem Zeitpunkt eine Sicherung bestellt oder sich a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
verbürgt." ,,Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungs-
recht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der
§7 Inhaber dieses Rechtes anstelle des Eigentümers
Änderung des Gesetzes beitragspflichtig."
zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991
Artikel 6 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. Mai b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
,,(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem
Deutschland und der Regierung der Union der Sozialisti-
Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem
schen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit
Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem
der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut vom
dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1
12. Dezember 1991 (BGBI. II S. 1138) wird wie folgt
Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum."
geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
§9
,,§ 1a Änderung
Kommunale Einrichtungen des Grunderwerbsteuergesetzes
(1) Der Präsident der Oberfinanzdirektion (§ 1 § 4 des Grunderwerbsteuergesetzes vom 17. Dezember.
Abs. 3) wird ermächtigt, Kommunen auf deren Antrag 1982 (BGBI. 1 S. 177), das zuletzt durch Artikel 27 des
durch Bescheid Einrichtungen, Grundstücke und Ge- Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) geändert
bäude, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstver- worden ist, wird wie folgt geändert:
waltungsaufgaben benötigt werden, nach Maßgabe
des Artikels 21 des Einigungsvertrages zu übertragen,
1. Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
die gemäß § 1 Abs. 1 auf die Wismut GmbH über-
gegangen sind. Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen, „5. der Erwerb eines Grundstücks, das nach Artikel 21
Grundstücke und Gebäude, die der gewerblichen Nut- und 22 des Einigungsvertrages in das Eigentum
zung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit ein- einer Kommune übergegangen ist, wenn der Er-
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1285
werb vor dem 1. Januar 1996 durch eine Woh- setz oder die gesetzliche Beendigung der staatlichen Ver-
nungsgesellschaft erfolgt, deren Anteile sich aus- waltung (§ 11 a des Vermögensgesetzes) berühren künfti-
schließlich in der Hand der übertragenden Kommu- ge Regelungen über eine Vermögensabgabe in dem vor-
nen befinden; gesehenen Entschädigungsgesetz nicht.
6. der Erwerb eines Grundstücks durch den Bund, ein
(4) Artikel 1, 4, 5, 9 und 11 dieses Gesetzes sind auch
Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindever-
auf Verfahren anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses
band, wenn das Grundstück vor dem 1. Januar
Gesetzes begonnen, aber noch nicht durch eine abschlie-
1996 im Rahmen der Zuordnung des Verwaltungs-
ßende Entscheidung abgeschlossen worden sind. Ein be-
oder Finanzvermögens nach den Vorschriften der
standskräftiger Feststellungsbescheid gemäߧ 31 Abs. 5
Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages übertra-
Satz 3 des Vermögensgesetzes in der vor dem Inkrafttre-
gen wird;".
ten dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt als Entschei-
2. Es wird folgende Nummer 7 angefügt: dung über die Rückübertragung im Sinne des § 34 des
„7. der Erwerb eines Grundstücks, das nach Artikel 22 Vermögensgesetzes. Artikel 233 § 2a des Einführungs-
Abs. 4 des Einigungsvertrages in Verbindung mit gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet keine An-
der Protokollnotiz Nr. 13 des Einigungsvertrages wendung auf Nutzungsverhältnisse an Grundstücken, die
als Grund und Boden in das Eigentum einer Kom- nach dem 2. Oktober 1990 bereits durch Vereinbarungen
mune übergegangen ist, wenn der Erwerb vor dem der Beteiligten verbindlich geregelt worden sind.
1. Januar 1996 durch eine Wohnungsgenossen-
(5) Absatz 4 gilt für Artikel 6 entsprechend; erfolgte
schaft nach der Protokollnotiz Nr. 13 des Eini-
Anhörungen brauchen nicht wiederholt zu werden. Investi-
gungsvertrages erfolgt."
tionsbescheinigungen nach dem Investitionsgesetz und
Entscheidungen nach§ 3a des Vermögensgesetzes in der
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung
Artikel 12
stehen lnvestitionsvorrangbescheiden nach dem lnvesti-
Verordnungsermächtigung tionsvorranggesetz gleich. Die Frist nach § 12 des lnvesti-
(1) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, mit tionsvorranggesetzes beginnt mit dem Inkrafttreten dieses
Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu er- Gesetzes. Artikel 6 § 4 Abs. 5 ist auf Empfänger der
lassen Abtretung eines Rückübertragungsanspruchs nicht an-
zuwenden, die vor dem 2. April 1992 erklärt und innerhalb
1. über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen von drei Monaten von diesem Zeitpunkt an dem Amt oder
an ungetrennten Hofräumen, Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in
2. über Vorschriften zur Beseitigung grundbuchverfah- dessen Bezirk das Grundstück liegt, angezeigt worden ist.
rensrechtlicher Probleme, die durch die Einführung Artikel 6 § 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 gelten nur bis zu dem
des Sachenrechts in dem in Artikel 3 des Einigungs- Zeitpunkt, in dem die Möglichkeit einer sicheren Feststel-
vertrages genannten Gebiet entstanden sind. lung des Berechtigten zu erwarten ist; diesen Zeitpunkt
stellt der Bundesminister der Justiz nach Anhörung der in
(2) Diese Verordnungsermächtigung gilt bis zum 31. De- Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Länder für
zember 1995. jedes Land durch Rechtsverordnung fest. Im Einverneh-
men mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirt-
Artikel 13 schaft kann der Bundesminister der Justiz durch Rechts-
Neubekanntmachung verordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Ein-
zelheiten des Verfahrens nach den Abschnitten 2 bis 6 des
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des lnvestitionsvorranggesetzes regeln und dabei. auch von
Vermögensgesetzes, des Vermögenszuordnungsgeset- den darin enthaltenen Bestimmungen abweichen.
zes, der Grundstücksverkehrsordnung und der Anmel-
deverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes (6) Im Rahmen der Aufhebung staatlicher Verwaltungen
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt- oder im Rahmen der Rückübertragung des Eigentums an
machen. einem Grundstück übernommene oder wiedereingetrage-
ne dingliche Rechte bleiben durch dieses Gesetz unbe-
Artikel 14 rührt, wenn der Übernahme oder der Wiedereintragung
Überleitungsvorschrift des Rechts eine Vereinbarung der Beteiligten zugrunde
lag. Im übrigen gelten im Zusammenhang mit der Aufhe-
(1) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erklärte Ab- bung der staatlichen Verwaltung oder der Rückübertra-
tretungen von Rückübertragungsansprüchen verlieren ihre gung des Eigentums an einem Grundstück bis zum Inkraft-
Wirksamkeit, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten treten dieses Gesetzes übernommene Grundpfandrechte
von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an bei dem Amt in dem Umfang als zum Zeitpunkt der Entscheidung über
oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, die Aufhebung der staatlichen Verwaltung erloschen, in
in dessen Bezirk der betroffene Gegenstand liegt, ange- dem sie gemäß § 16 des Vermögensgesetzes nicht zu
zeigt worden sind. übernehmen wären. Im Zusammenhang mit der Rücküber-
(2) Mitteilungen nach§ 32 Abs. 5 des Vermögensgeset- tragung von Grundstücken bis zum Inkrafttreten dieses
zes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 28 dieses Gesetzes Gesetzes wiedereingetragene Grundpfandrechte gelten
dürfen nicht vor Ablauf von sechs Wochen von dem in nur in dem Umfang als entstanden, in dem der daraus
Absatz 1 genannten Zeitpunkt an gemacht werden. Begünstigte gemäß § 18b Abs. 1 des Vermögensgesetzes
Herausgabe des Ablösebetrags verlangen könnte. § 16
(3) Schon ergangene und künftige Entscheidungen über Abs. 9 Satz 2 und 3 und § 18b Abs. 3 Satz 2 und 3 des
vermögensrechtliche Ansprüche nach dem Vermögensge- Vermögensgesetzes gelten für Forderungen, die den in
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Satz 2 und 3 genannten Grundpfandrechten zugrunde (7) Artikel 3 Nr. 2 ist auch auf Investitionsbescheinigun-
liegen, sinngemäß. Für sonstige gemäß Satz 1 übernom- gen nach dem Investitionsgesetz in der Fassung der Be-
mene oder gemäß Satz 2 wiedereingetragene dingliche kanntmachung vom 22. April 1991 (BGBI. 1S. 994) und auf
Rechte gilt § 3 Abs. 1a Satz 8 des Vermögensgesetzes. Entscheidungen nach § 3a des Vermögensgesetzes in der
Sicherungshypotheken nach § 18 Abs. 1 Satz 3 des Ver- Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1
mögensgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Ge- S. 957) anzuwenden.
setzes geltenden Fassung können mit einer Frist von drei
Monaten durch Bescheid des Entschädigungsfonds ge- Artikel 15
kündigt werden. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Inkrafttreten
Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundbuch nach den
Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
statt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. Juli 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Le uth e u s se r-Sch narren be rg er
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. juli 1992 1287
Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
(4. BBankGÄndG}
Vom 15. Juli 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 6. des Landes Hessen,
7. des Landes Nordrhein-Westfalen,
Artikel 1
8. der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland,
Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der im 9. des Freistaates Sachsen und des Landes
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-1, Thüringen."
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 20. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 481 ), b) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
wird wie folgt geändert: „ 1. Geschäfte mit dem Land oder den Ländern
sowie mit öffentlichen Verwaltungen im Land
1. Im § 7 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „acht" durch das oder in den Ländern,".
Wort „sechs" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
2. § 8 wird wie folgt geändert: „Der Vorstand der Landeszentralbank besteht aus
dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten und in
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 einem
,,(1) Die Deutsche Bundesbank unterhält je eine weiteren Vorstandsmitglied."
Hauptverwaltung mit der Bezeichnung Landes-
zentralbank für den Bereich d) Im Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Stelle" durch die
Wörter „Stellen der beteiligten Länder" ersetzt.
1. des Landes Baden-Württemberg,
2. des Freistaates Bayern,
3. der Länder Berlin und Brandenburg, 3. § 9 wird wie folgt geändert:
4. der Freien Hansestadt Bremen und der Länder a) Im Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zehn" durch die
Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, Zahl „vierzehn" ersetzt.
5. der Freien und Hansestadt Hamburg und b) Im Absatz 2 Satz 2 werden nach den Worten „dem
der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Handel," die Worte „der Versicherungswirtschaft,
Schleswig-Holstein, der Freien Berufe," eingefügt.
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
c) Im Absatz 3 wird das Wort „Landesregierung" 2. Schatzwechsel,' deren Aussteller der Bund, eines
durch das Wort „Landesregierungen" ersetzt. der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten Sonderver-
mögen des Bundes oder ein Land ist;
4. Im § 18 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 7, 10 und 11 3. Schuldverschreibungen und Schuldbuchforde-
Abs. 1 und 2" durch die Angabe ,,§§ 9, 15 und 16" rungen, deren Schuldner der Bund, eines seiner
ersetzt. Sondervermögen oder ein Land ist;
4. andere von der Bank bestimmte Schuldverschrei-
5. § 19 wird wie folgt geändert: bungen."
a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c erhält folgende Fassung: 8. Im § 22 wird nach der Angabe ,,§ 19" die Angabe
,,c) Schuldverschreibungen und Schuldbuch- ,,Abs. 1" eingefügt.
forderungen in Form unverzinslicher
Schatzanweisungen, deren Aussteller der 9. § 24 wird wie folgt geändert:
Bund, ein Sondervermögen des Bundes
oder ein Land ist, zu höchstens drei Viertel a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
ihres Nennbetrages,". ,,(1) Die Deutsche Bundesbank darf ungeachtet
bb) Im Buchstaben d wird das Wort „festverzins- der Beschränkungen des § 19 Abs. 1 Nr. 3 Kredit-
instituten und Versicherungsunternehmen Dar-
liche" durch das Wort „sonstige" ersetzt.
lehen gegen Verpfändung von Ausgleichsforde-
cc) Im Buchstaben e wird das Wort „festverzins- rungen
liche" gestrichen.
1. im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Tilgung
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: von Ausgleichsforderungen oder
,,(3) Solange in dem in Artikel 3 des Einigungs- 2. gemäß Anlage I Artikel 8 § 4 des Vertrages vom
vertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) die 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Wäh-
Voraussetzungen für Refinanzierungs- und Offen- rungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen
marktgeschäfte nach den Absätzen 1 und 2 und der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-
§ 21 nicht gegeben sind, darf die Deutsche Bun- schen Demokratischen Republik in Verbindung
desbank bis zum 31. Dezember 1992 bei Geschäf- mit Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1990
ten mit Kreditinstituten von den Erfordernissen (BGBI. 1990 II S. 518, 550)
absehen, die in den Absätzen 1 und 2 und § 21
vorgeschrieben sind, und auch andere als die dort gewähren, soweit und solange es zur Aufrecht-
genannten Geschäfte mit Kreditinstituten betrei- erhaltung der Zahlungsbereitschaft des Verpfän-
ben." ders erforderlich ist."
b) Im Absatz 2 wird die Angabe „in Absatz 1" durch
6. § 20 wird wie folgt geändert: die Angabe „in Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.
a) Im Absatz 1 wird die bisherige Nummer 3 Num-
mer 2 und erhält folgende Fassung: 10. Der Abschnitt Sa wird aufgehoben.
„2. mit dem Bund, den Sondervermögen des
Bundes, den Ländern und anderen öffent- 11. § 32 Satz 3 erhält folgende Fassung:
lichen Verwaltungen die in § 19 Abs. 1 Nr. 4
bis 9 bezeichneten Geschäfte vornehmen; für ,,Die Genehmigung wird, soweit es sich um das Inter-
diese Geschäfte darf die Bank dem Bund, den esse der Bank handelt, den Mitgliedern des Zentral-
Sondervermögen des Bundes mit Ausnahme bankrats von diesem, anderen Bediensteten der Bank
der Deutschen Bundespost POSTBANK und von dem Präsidenten erteilt, der diese Befugnis auf
den Ländern keine Kosten und Gebühren be- die Präsidenten der Landeszentralbanken übertragen
rechnen." kann; die Genehmigung darf für eine gerichtliche Ver-
nehmung nur versagt werden, wenn es das Wohl des
b) Im Absatz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt ge- Bundes oder die Interessen der Allgemeinheit er-
faßt: fordern."
„Der Bund, die Sondervermögen des Bundes und
die Länder sollen Schuldverschreibungen und 12. § 39 erhält folgende Fassung:
Schatzwechsel in erster Linie durch die Deutsche
Bundesbank begeben;". ,,§ 39
Übergangsvorschrift für die Vorstände
7. § 21 erhält folgende Fassung: der Landeszentralbanken und die Beiräte
,,§ 21 (1) Die Mitglieder der Vorstände der am 1. Novem-
ber 1992 bestehenden Landeszentralbanken, deren
Geschäfte am offenen Markt
Bereiche sich gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 verän-
Die Deutsche Bundesbank darf zur Regelung des dern, scheiden am 1. November 1992 aus ihren Äm-
Geldmarktes am offenen Markt zu Marktsätzen kaufen tern. Sie erhalten für die restliche Dauer ihrer vertrag-
und verkaufen: lich vorgesehenen Amtszeit die Amtsbezüge als Ru-
1. Wechsel, die den Erfordernissen des § 19 Abs. 1 hegehalt und anschließend die vertragliche Regel-
Nr. 1 entsprechen; versorgung.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1289
(2) Die am 1. November 1992 bestehenden Beiräte Sie sind nicht auf die Kredithöchstgrenze nach § 20
bei den Landeszentralbanken werden aufgelöst." Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a anzurechnen."
13. § 42 erhält folgende Fassung: 14. § 42a wird aufgehoben.
,,§ 42
Ausgabe von Liquiditätspapieren 15. § 45 erhält folgende Fassung:
(1) Der Bund hat der Deutschen Bundesbank ,,§ 45
auf Verlangen Schatzwechsel oder unverzinsliche Übergangsvorschrift für die POSTBANK
Schatzanweisungen in einer Stückelung und Ausstat- Der Deutschen Bundespost POSTBANK dürfen
tung nach deren Wahl als Liquiditätspapiere bis zum Kosten und Gebühren im Sinne des § 20 bis zum
Höchstbetrag von 50 Milliarden Deutsche Mark zur 31. Dezember 1993 nicht berechnet werden."
Verfügung zu stellen. Die Liquiditätspapiere sind bei
der Bank zahlbar. Die Bank ist gegenüber dem Bund
verpflichtet, alle Verbindlichkeiten aus den Liquiditäts-
Artikel 2
papieren zu erfüllen.
Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut
(2) Der Nennbetrag der begebenen Liquiditätspa-
des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der vom
piere ist von der Deutschen Bundesbank auf einem
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
besonderen Konto zu verbuchen. Der Betrag darf nur
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
zur Einlösung fälliger oder von der Bank vor Verfall
zurückgekaufter Liquiditätspapiere verwendet wer-
den.
Artikel 3
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, Liquiditätspapiere gemäß Absatz 1 zu begeben. Dieses Gesetz tritt am 1. November 1992 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. Juli 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1992
(Nachtragshaushaltsgesetz 1992)
Vom 15. Juli 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. In§ 14 werden nach den Worten „die Beteiligung an der
Globalen Umweltfazilität" die Worte ,,(GEF) und am
Regenwald-Treuhandfonds (RFT)" sowie nach dem
Wort „Weltbank" ein Komma und die Worte „den Bei-
Artikel 1 trag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF)" ein-
gefügt.
Das Haushaltsgesetz 1992 vom 20. Dezember 1991
(BGBI. 1 S. 2360) wird wie folgt geändert:
5. § 17 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
1. In § 1 wird die Zahl „422 100 000 000" durch die Zahl ,,(6) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend,
,,425 100 000 000" ersetzt. wenn ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Inter-
esse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten
2. In § 2 Abs. 1 wird die Zahl „45 330 000 000" durch die Dienstbehörde zur Verwendung im Rahmen der ent-
Zahl „40 530 000 000" ersetzt. wicklungspolitischen Zusammenarbeit in einem Ent-
wicklungsland, in Mittel- und Osteuropa oder der Ge-
meinschaft unabhängiger Staaten, zur Verwendung für
3. Dem § 4 werden folgende Absätze 10 und 11 ange-
eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des
fügt:
Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas
,,(10) Die Ausgaben bei Titeln der Obergruppen 51 bis oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder
54 sind in Höhe von 4 vom Hundert gesperrt. Die zur Verwendung bei einer Auslandshandelskammer
Ausgaben bei Titeln der Obergruppe 55 sind in Höhe oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft für
von 2 vom Hundert gesperrt. Bei Einrichtungen nach Außenhandelsinformationen (GfAI) länger als ein Jahr
§ 1O a der Bundeshaushaltsordnung bemißt sich der zu ohne Dienstbezüge beurlaubt wird."
sperrende Betrag nach den Ansätzen für die sächlichen
Ausgaben im Wirtschaftsplan. Das Nähere regelt der 6. In § 21 Nr. 3 werden nach dem Wort „Landes" die Worte
Bundesminister der Finanzen. Soweit die Ausgaben- „oder zu einem kommunalen Amt zur Regelung offener
sperre bei einem Titel nicht erbracht werden kann, darf Vermögensfragen" eingefügt.
der Bundesminister der Finanzen den Ausgleich bei
einem anderen Ausgabetitel zulassen. Titel der Haupt-
Artikel 2
gruppen 7 und 8 dürfen grundsätzlich zum Ausgleich
nicht herangezogen werden. Der Bundeshaushaltsplan 1992 wird nach Maßgabe des
(11) Im Einzelplan 14 sind im Bereich des Zivil- diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags ge-
personals mindestens in Höhe der Zahl der im Nach- ändert.
tragshaushalt 1992 neu ausgebrachten Planstellen Artikel 3
und Stellen mit Ablauf des Haushaltsjahres 1992
Planstellen und Stellen laufbahngerecht in Abgang zu Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in
stellen." Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. Juli 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 33 - Ta~ der AusQabe: Bonn. den 21. Juli 1992 1291
Nachtrag
zum
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1992
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die
Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Nachtrag zum Gesamtplan Einnahmen Teil 1: Haushaltsübersicht
Steuern und
steuerähnliche
Epl. Bezeichnung Abgaben
1992
1000 DM
2 3
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt
02 Deutscher Bundestag .............................................................. .
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .......................... .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ................................................. .
05 Auswärtiges Amt .................................................................. .
06 Bundesminister des Innern .......................................................... .
07 Bundesminister der Justiz ........................................................... .
08 Bundesminister der Finanzen
09 Bundesminister für Wirtschaft
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ................................. .
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ............................................ .
12 Bundesminister für Verkehr .......................................................... .
13 Bundesminister für Post und Telekommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................. .
14 Bundesminister der Verteidigung ...................................................... .
15 Bundesminister für Gesundheit ....................................................... .
16 Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit .............................. .
17 Bundesminister für Frauen und Jugend ................................................. .
18 Bundesminister für Familie und Senioren ............................................... .
19 Bundesverfassungsgericht .......................................................... .
20 Bundesrechnungshof .............................................................. .
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ....................................... .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............................... .
30 Bundesminister für Forschung und Technologie .......................................... .
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ............................................ .
32 Bundesschuld .................................................................... .
33 Versorgung ...................................................................... .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ............ .
36 Zivile Verteidigung ................................................................. .
60 Allgemeine Finanzverwaltung ........................................................ . 6 687 500
Summe Nachtrag .................................................................. . 6 687 500
Bisherige Summe Haushalt 1992 ..................................................... . 344 343 050
1
Neue Summe Haushalt 1992 ) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 351030550
·Summe Haushalt 1991 •............................................................. 317 480 850
gegenüber 1991 - mehr(+ )/weniger(-)- ............................................... . + 33 549 700
1
) _ Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 350,2 Milliarden DM.
Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten= 40 530 Millionen DM)= 33 539 Millionen DM.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1293
Teil 1: Haushaltsübersicht Einnahmen Nachtrag zum Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Bisherige Neue Gesamt- gegenüber 1991
einnahmen Einnahmen Gesamteinnahmen Gesamteinnahmen einnahmen mehr(+)
weniger(-) Epl.
1992 1992 1992 1992 1991
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
4 5 6 7 8 9 10
- - 83 83 128 - 45 01
- - 3 227 3 227 2 922 + 305 02
- - 18 18 18 - 03
- - 1 488 1488 1 451 + 37 04
- - 72 773 72773 74 227 - 1 454 05
- - 134 183 134183 93820 + 40 363 06
- - 300 973 300 973 294 904 + 6 069 07
- - 1 009 125 1 009125 1 125 606 - 116 481 08
- - 486 665 486 665 519 862 - 33197 09
- - 327 205 327 205 330 701 - 3 496 10
- 510 000 1 122 222 1632222 933 552 + 698 670 11
- - 2 095 559 2 095 559 1 399 181 + 696 378 12
- - 9 344 548 9 344 548 9 017 978 + 326 570 13
- - 735 045 735 045 860 715 - 125 670 14
- - 86 755 86755 78062 + 8 693 15
- - 433 283 433 283 339 977 + 93306 16
- - 24 353 24 353 22 582 + 1 771 17
- - 39 758 39758 36750 + 3008 18
- - 378 378 487 - 109 19
- - 889 889 1 531 - 642 20
- - 1 367 212 1 367 212 1287767 + 79 445 23
- - 1 114 831 1114 831 1220927 - 106 096 25
- - 100 154 100 154 70 610 + 29 544 30
- - 393 337 393 337 353 767 + 39 570 31
- - 4 800 000 47 321 703 42 521 703 63 698 703 - 21 177 000 32
- - 76000 76000 85000 - 9 000 33
- - 145 430 145 430 168 051 - 22 621 35
- - 20 220 20220 23 742 - 3522 36
22 500 580 000 355 342 583 362 632 583 328 288 979 + 34 343 604 60
22 500 - 3 710 000 422100 000 425100 000 410 332 000 + 14 768 000
23 978 674 53 778 276
24 001174 50 068 276
22 586 684 70 264 466
+ 1 414 490 - 20 196 190
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Nachtrag zum Gesamtplan Ausgaben Teil 1: Haushaltsübersicht
Sächliche Militärische
Personal- Schulden-
Verwaltungs- Beschaffungen, dienst
ausgaben
ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
1992 1992 1992 1992
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ...................... - - - -
02 Deutscher Bundestag .............. - - - -
03 Bundesrat ....................... - - - -
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt ....................... - 18 000 - -
05 Auswärtiges Amt .................. 1 360 638 - -
06 Bundesminister des Innern .......... -200 -4335 - -
07 Bundesminister der Justiz ........... - - - -
08 Bundesminister der Finanzen ........ -40 900 3200 - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ........ - 16 500 - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten .......... - - - -
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung .................... - 500 - -
12 Bundesminister für Verkehr .......... - - - -
13 Bundesminister für Post und
Telekommunikation ................ - - - -
14 Bundesminister der Verteidigung ..... -50 000 - 30000 -
15 Bundesminister für Gesundheit ....... - 1 000 - -
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit .... 500 15 800 - -
17 Bundesminister für Frauen
und Jugend ...................... 200 510 3226 - -
18 Bundesminister für Familie
und Senioren ..................... - 547 - -
19 Bundesverfassungsgericht .......... - - - -
20 Bundesrechnungshof .............. - - - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit .................. - - - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ........... - 5 000 - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ••• • •••••••••••••• - - - -
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft ................. - - - -
32 Bundesschuld .................... - - - -403 600
33 Versorgung ...................... - - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang
mit dem Aufenthalt
ausländischer Streitkräfte ........... - - - -
36 Zivile Verteidigung ................. - - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ........ 250 000 -70 659 - -
Summe Nachtrag ................. 361 270 -10 583 30 000 -403 600
Bisherige Summe Haushalt 1992 ..... 51 311 053 15 338 976 18 324 609 44 725 804
Neue Summe Haushalt 1992 ........ 51672323 15 328 393 18 354 609 44 322204
Summe Haushalt 1991 ............. 50740108 14 896 908 20 121 037 42 536 222
gegenüber 1991
- mehr(+ )/weniger(-) - ............. + 932 215 + 431 485 -1766428 + 1785982
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1295
Teil 1: Haushaltsübersicht Ausgaben Nachtrag zum Gesamtplan
Zuweisungen Neue
Ausgaben Besondere Bisherige gegenüber 1991
und Zuschüsse Summe Gesamt-
(ohne
für Finanzierungs-
Spalten
Gesamt- Gesamt- ausgaben mehr(+)
Investitionen)
Investitionen ausgaben
3 bis 9
ausgaben ausgaben 1991 weniger(-) Epl.
1992 1992 1992 1992 1992
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
7 8 9 10 11 12 13 14 15
- - - - 29546 29546 29975 - 429 01
- - - - 931 452 931 452 903 575 + 27 877 02
- - - - 28 698 28698 25588 + 3110 03
- - - 5 000 13 000 599 836 612 836 633 026 - 20190 04
19 000 525 - 21 523 3 423 987 3 445 510 3 377 746 + 67764 05
16 050 - 17 450 - -5935 8 568 792 8 562 857 8 458 370 + 104 487 06
- - - - 713 009 713 009 692 639 + 20370 07
- 12 000 49 700 - 0 5 784 031 5 784 031 5 532 252 + 251 779 08
3 000 300 000 - 75 000 244 500 15 436 536 15 681 036 14 559 430 + 1121 606 09
11 500 - - 11 500 13 939170 13 950 670 13 869 532 + 81138 10
- 583 000 4 500 - -578 000 91 344 777 90 766 777 93 018 090 - 2 251 313 11
1 800 100 - 1 900 39 974 017 39 975 917 35 459 067 + 4 516 850 12
3 850 -3 850 - 0 540 773 540 773 521 891 + 18 882 13
- 3 000 - -17 000 52123 795 52106 795 52 534 704 - 427 909 14
- - - 1 000 1050305 1 051 305 1 156 618 - 105 313 15
1 000 - 100 000 - -82 700 1422046 1339346 1 279 125 + 60 221 16
-32 882 - - 170 854 2 596 222 2 767 076 3 779 381 - 1012305 17
- 125 000 - - -124 453 31940042 31815589 28 283 450 + 3 532139 18
- - - - 23173 23173 22 431 + 742 19
- - - - 63 658 63658 64288 - 630 20
67 570 2 000 - 25 000 44570 8 272 609 8 317179 8110000 + 207179 23
- - - 5000 8185 617 8190 617 8 091 197 + 99420 25
36 000 54 000 - 90 000 9 254 000 9 344 000 8 432 761 + 911 239 30
- 61 000 30 000 - -31 000 6 451 055 6 420 055 6 174 256 + 245 799 31
2 000 000 1000000 - 2 596 400 55 099 725 57 696125 50 823 924 + 6 872 201 32
- - - - 12 039 113 12 039113 10 790 680 + 1248433 33
- - - - 1430883 1430883 1 638 676 - 207 793 35
- - - - 937 384 937 384 925 021 + 12 363 36
294 500 1 665 000 - 1500000 638 841 49 895 749 50 534 590 51 144 307 - 609 717 60
1 640 388 2 987 525 - 1605000 3 000 000 422100 000 425100 000 410 332 000 + 14 768 000
226 625 005 65 597 021 177 532
228 265 393 68 584 546 -1427 468
224 544 568 65 986137 -8 492 980
+3 720 825 + 2 598 409 + 7 065 512
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
Nachtrag zur
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- Für künftige
Epl. Bezeichnung gung 1993 1994 1995 Folgejahre Haushalts-
1992 jahre
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6 7 8
Es treten hinzu:
01 Bundespräsidialamt .............. - - - - - -
02 Deutscher Bundestag ............. - - - - - -
03 Bundesrat ...................... - - - - - -
04 Bundeskanzleramt ............... - - - - - -
05 Auswärtiges Amt ................. - - - - - -
06 Bundesminister des Innern ......... 84 700 47 460 36160 360 720 -
07 Bundesminister der Justiz .......... - - - - - -
08 Bundesminister der Finanzen ....... - - - - - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ....... 1640500 614 000 514 500 512 000 - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ........ - - - - - -
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung ............... - - - - - -
12 Bundesminister für Verkehr ........ 2 000 2 000 - - - -
13 Bundesminister für Post
und Telekommunikation ........... - - - - - -
14 Bundesminister der Verteidigung .... - - - - - -
15 Bundesminister für Gesundheit ..... - - - - - -
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit ... 82 700 42 700 30 000 10 000 - -
17 Bundesminister für Frauen
und Jugend ..................... - - - - - -
18 Bundesminister für Familie
und Senioren ................... - - - - - -
19 Bundesverfassungsgericht ......... - - - - - -
20 Bundesrechnungshof ............. - - - - - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ................ 60 000 24000 19000 17 000 - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau .......... 39 500 24500 15 000 - - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ................. 10 000 5000 3000 2000 - -
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft ................ - - - - - -
32 Bundesschuld ................... - - - - - -
35 Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem
Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte ..................... - - - - - -
36 Zivile Verteidigung ............... - - - - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ....... 1615750 86125 204 625 145 000 1 180 000 -
Summe Nachtrag ................ 3 535150 845 785 822 285 686 300 1 180 720 -
Bisherige Summe
Haushalt 1992 ..... ' ............ 76 900 978 20 256 498 13 271 101 7 769 324 11573151 24 030 904
Neue Summe
Haushalt 1992 .................. 80 436 128 21 102 283 14 093 386 8 455 684 12 753 871 24 030 904
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1297
Nachtrag zum Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Für 1992 Neuer
Betrag für 1992 treten hinzu Betrag für 1992
- 1000 DM -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ............................. . 422100 000 3 000 000 425100 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit-
markt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben
zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ............................ . 375 718 000 8 027 000 383 745 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt,
Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04, Ein-
nahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassen-
mäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo ..................... . - 46 382 000 5 027 000 - 41355000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kredit-
markt
4.1 Einnahmen ............................. . (124 820 000) (- 4 800 000) (120 020 000)
4.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt ............... . 124 820 000 - 12 263 820 112 556180
4.1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 .. 7 463 820 7 463 820
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .. . (79 490 000) (-) (79 490 000)
4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt .............. . 79 490 000 - 7463820 72 026 180
4.2.2 durch Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 7 463 820 7 463 820
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehl-
beträge ..........................•......
Saldo .................................. . - 45 330 000 4 800 000 - 40 530 000
5. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-
Abgabe ................................ .
6. Marktpflege ............................ .
7. Nettoneuverschuldung insgesamt ......... . - 45 330 000 4 800 000 - 40 530 000
8. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen
9. Rücklagenbewegung
9.1 Entnahmen aus Rücklagen ................. .
9.2 Zuführungen an Rücklagen ........••........
10. Münzeinnahmen ........................ . - 1052000 227 000 - 825 000
11. Finanzierungssaldo ..................... . - 46 382 000 5 027 000 - 41 355 000
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Nachtrag zum Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Für 1992 Neuer
Betrag für 1992 treten hinzu Betrag für 1992
-1000 DM-
1. Einnahmen
1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1 .1 .1 langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94 820 000 - 12 263 820 82 556180
1.1 .2 kürzerfristig ............................. . 30 000 000 30 000 000
1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 .. 7 463 820 7 463 820
Summe1 .............................. . 124 820 000 4 800 000 120 020 000
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit-
markt
2.1 Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von
mehr als 4 Jahren ........................ . (61 734 000) (-) (61 734 000)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozial-
versicherung ............................ .
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für
verspätet vorgelegte oder verlorengegangene
Prämienschatzanweisungen) ............... . 13 650 000 13 650 000
2.103 Bundesschatzbriefe ...................... . 6 046 000 6 046 000
2.104 Schuldbuchkredite ....................... .
2.105 Schuldscheindarlehen ..................... . 14 613 000 14 613 000
2.106 Bundesschatzanweisungen ................ . 10 209 000 10 209 000
2.107 Bundesobligationen ...................... . 17100 000 17 100 000
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungs-
ergänzungsgesetz ........................ . 12 000 12000
2.109 Ablösungsschuld ......................... .
2.110 Altsparerentschädigung ................... .
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schulden-
abkommen) ............................. .
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung
der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds
(Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) ...... .
2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der
Koka aus Anschlußgebieten ................ .
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichs-
forderungen zur Aufbesserung von Versicherungs-
leistungen .............................. . 104 000 104 000
Nr. 33 - fag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1992 1299
Bisheriger Für 1992 Neuer
Betrag für 1992 treten hinzu Betrag für 1992
- 1000 DM -
2.2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis
zu 4 Jahren ............................. . (17 756 000) (-) (17 756 000)
2.201 Bundesschatzanweisungen ................ . 2 392 000 2 392 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen .......... . 738 000 738 000
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ........... . 11 483 000 11 483 000
2.204 Schuldscheindarlehen ..................... . 3 143 000 3 143 000
2.3 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ......... .
Summe2 .............................. . 79 490 000 79 490 000
3. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-
Abgabe ................................ .
4. Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt .... 79 490 000 79 490 000
5. Marktpflege ............................ .
6. Zusammen ............................. . 79 490 000 79 490 000
Saldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt
veranschlagte Nettoneuverschuldung) ........ . 45 330 000 - 4 800 000 40 530 000
Einnahmen aus Krediten von Gebietskörper-
schaften - einschließlich ERP-Sonderver-
mögen und LA-Fonds (im Haushaltsplan ver-
anschlagt) .............................. .
Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebiets-
körperschaften - einschließlich ERP-Sonder-
vermögen und LA-Fonds (im Haushaltsplan ver-
anschlagt) .............................. .
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1992
- 2 BvR 470/90 u.a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§§ 1 bis 3 des Gesetzes zur Neubildung der Stadt Aschendorf sowie der
Gemeinden Langförden, Vörden und Mulsum vom 28. März 1990 (Nieder-
sächsisches Gesetz- und Verordnungsbl. Seite 113) verletzen die Beschwerde-
führerinnen in ihren Rechten aus Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
und sind deshalb nichtig. §§ 5 und 7 Absatz 3 desselben Gesetzes sind damit
gegenstandslos.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das ~undesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. Juli 1992
Die Bundesministerin der Justiz
Le uthe u sse r-Sch narren be rger