1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung der Zählung
im Handel und im Gastgewerbe
(Handels- und Gaststättenzählungs-Verordnung - HGZV)
Vom 9. Juli 1992
Auf Grund des § 1O Nr. 3 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. November
1978 (BGBI. 1 S. 1733), geändert durch Artikel 4 der Statistikanpassungsverord-
nung vom 26. März 1991 (BGBI. 1 S. 846), verordnet der Bundesminister für
Wirtschaft:
§ 1
Die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Handelsstatistikgesetzes vorgesehene Zählung
im Handel und im Gastgewerbe wird im Jahre 1993 für das Kalender- oder
Geschäftsjahr 1992 durchgeführt.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Juli 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1992 1239
zweite Verordnung
zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Vom 9. Juli 1992
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946)
in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991
(BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft:
Artikel 1
An § 10 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1625, 1633), die zuletzt durch § 7 der Verordnung vom 31. August
1990 (BGBI. 1S. 1989, 2259) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Für Spirituosen endet die Übergangsfrist am 31. Dezember 1993."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Juli 1992
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn
mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen
Vom 10. Juli 1992
Auf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
Artikel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für
Wirtschaft nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstitutes für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des
Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1962) im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft:
§ 1
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die bis zum 31. Dezember 1997 von der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik
Iserlohn erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über
das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleich-
gestellt:
Bezeichnung Ausbildungsberuf *),
des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule für den gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als Kommunikationselektroniker/ KommunikaUonselektroniker/Kommunikations-
Kommunikationselektronikerin elektronikerin
Fachrichtung: Informationstechnik Fachrichtung: Informationstechnik
Abschlußprüfung als Kommunikationselektroniker/ Kommunikationselektroniker/Kommunikations-
Kommunikationselektronikerin elektronikerin
Fachrichtung: Funktechnik Fachrichtung: Funktechnik
Abschlußprüfung als Werkzeugmechaniker/Werkzeug- Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin
mechanikerin
Fachrichtung: Stanz- und Umformtechnik Fachrichtung: Stanz- und Umformtechnik
Abschlußprüfung als Energieelektroniker/Energie- Energieelektroniker/Energieelektronikerin
elektronikerin
Fachrichtung: Anlagentechnik Fachrichtung: Anlagentechnik
Abschlußprüfung als Industriemechaniker/Industrie- Industriemechaniker/Industriemechanikerin
mechanikerin
Fachrichtung: Maschinen- und Systemtechnik Fachrichtung: Maschinen- und Systemtechnik
Abschlußprüfung als Industrieelektroniker/Industrie- Industrieelektroniker/Industrieelektronikerin
elektronikerin
Fachrichtung: Gerätetechnik Fachrichtung: Gerätetechnik
Abschlußprüfung als Galvaniseur/Galvaniseurin Galvaniseur/Galvaniseurin
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Juli 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
*) Sofern zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtungsbezeichnung
aufgeführt ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1992 1241
Verordnung
über Kosten beim Bundesbeauftragten
für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(Stasi-Unterlagen-Kostenordnung - StUKostV)
Vom 13. Jull 1992
Auf Grund des§ 42 Abs. 2 des Stasi-Unterlagen-Geset- §5
zes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2272) in Verbin-
Kostenschuldner
dung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengeset-
zes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet der (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
Bundesminister des Innern:
1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gun-
sten sie vorgenommen wird;
§ 1
2. wer die Kosten durch eine gegenüber dem Bundes-
Geltungsbereich beauftragten abgegebene oder dem Bundesbeauftrag-
Für Amtshandlungen des Bundesbeauftragten für die ten mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes
Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftrag- haftet.
ter) nach den §§ 13 bis 17 sowie gegenüber nicht-öffent-
lichen Stellen nach den §§ 20 und 21 des Stasi-Unter- (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuld-
lagen-Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) ner.
nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben.
§6
§2
Vorauszahlung, Rücknahme von Anträgen
Kosten
(1) Der Bundesbeauftragte kann die Zahlung eines
(1) Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegenden Kostenvorschusses verlangen. Er kann die Vornahme der
Kostenverzeichnis. Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des
Vorschusses abhängig machen.
(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren er-
hoben. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von fünf (2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung
Deutsche Mark, werden sie nicht erhoben. zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbei-
tung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht be-
(3) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn eine
endet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als
Gebühr für die Amtshandlung nicht erhoben wird. § 42
wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amts-
Abs. 1 Satz 2 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes bleibt un-
berührt. · handlung zurückgenommen oder widerrufen, ermäßigt
sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis
§3 zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder
Mindestbetrag einer Gebühr, Abrundung es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies
der Billigkeit entspricht.
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zehn Deutsche
Mark. Pfennigbeträge sind auf volle Markbeträge abzu-
runden.
§7
§4
Unrichtige Sachbehandlung,
Kostenbefreiung Kostenermäßigung
Von der Zahlung der Kosten sind befreit: (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache
1. Betroffene und Dritte im Sinne des § 6 Abs. 3 und 7 des durch den Bundesbeauftragten nicht entstanden wären,
Stasi-Unterlagen-Gesetzes, soweit an sie Auskünfte werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die
erteilt werden oder ihnen Einsicht in Unterlagen durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung oder
gewährt wird; Vertagung eines Termins entstanden sind.
2. über- oder zwischenstaatliche Organisationen, in (2) Der Bundesbeauftragte kann ausnahmsweise, wenn
denen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist. dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
des Zahlungspf!ichtigen oder sonst aus Billigskeitsgründen §8
geboten erscheint, die Kosten für Amtshandlungen nach Inkrafttreten
den §§ 13 bis 15 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die
Sätze des Kostenverzeichnisses ermäßigen. § 3 bleibt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
unberührt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juli 1992
Der Bundesminister des Innern
R. Seiters
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1992 1243
Kostenverzeichnis
A. Gebühren
Gebührenbetrag
Nummer Gebührentatbestand
in Deutscher Mark
1. Auskünfte
1. Schriftliche Auskünfte an Mitarbeiter*) oder Begün-
stigte im Einzelfall
a) im Falle, daß Unterlagen vorhanden 150,-
b) im Falle, daß Unterlagen nicht vorhanden 50,-
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
2. Schriftliche Auskünfte an nahe Angehörige Vermiß-
ter oder Verstorbener im Einzelfall
a) im Falle, daß Unterlagen vorhanden 25,-
b) im Falle, daß Unterlagen nicht vorhanden 10,-
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
3. Schriftliche Auskünfte an nicht-öffentliche Stellen im
Einzelfall
a) im Falle, daß Unterlagen vorhanden 75,-
b) im Falle, daß Unterlagen nicht vorhanden 25,-
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
II. Einsichtnahme
1. Einsichtnahme durch Mitarbeiter*) oder Begünstigte
im Einzelfall
a) Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche
Auskunft 140,-
b) Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher
Auskunft 40,-
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
2. Einsichtnahme durch nahe Angehörige Vermißter
oder Verstorbener im Einzelfall
a) Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche
Auskunft 20,-
b) Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher
Auskunft 10,-
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
3. Einsichtnahme durch nicht-öffentliche Stellen im
Einzelfall
a) Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche
Auskunft 70,-
b) Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher
Auskunft 20,-
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
*) Gilt auch für Personen, auf die die Vorschriften über Mitarbeiter entsprechend anzuwenden sind (§ 6 Abs. 5 Stasi-
Unterlagen-Gesetz).
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gebührenbetrag
Nummer Gebührentatbestand
in Deutscher Mark
III. Herausgabe
1. Herausgabe von Duplikaten an Mitarbeiter*) oder
Begünstigte im Einzelfall
a) Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme 30,-
b) Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme 10,-
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
2. Herausgabe von Duplikaten an Betroffene, Dritte
und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener
im Einzelfall
a) Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme 10,-
b) Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme 10,-
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
3. Herausgabe von Duplikaten an nicht-öffentliche
Stellen im Einzelfall
a) Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme 15,-
b) Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme 10,-
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
B. Auslagen
1. Herstellung von Duplikaten, die herausgegeben werden an
a) Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter je DIN A4-Kopie
oder Verstorbener von Papiervorlagen
0,05 DM
je DIN A3-Kopie
von Papiervorlagen
0,10 DM
Reproduktionen
von verfilmten Akten
je Seite 0, 15 DM
b) Mitarbeiter*), Begünstigte und je DIN A4-Kopie
nicht-öffentliche Stellen von Papiervorlagen
0,20 DM
je DIN A3-Kopie
von Papiervorlagen
0,30 DM
Reproduktionen
von verfilmten Akten
je Seite 0,50 DM
2. Herstellung von Filmkopien in voller Höhe
3. Aufwand für besondere Verpackung in voller Höhe
und Beförderung
*) Gilt auch für Personen, auf die die Vorschriften über Mitarbeiter entsprechend anzuwenden sind (§ 6 Abs. 5 Stasi-
Unterlagen-Gesetz). ·
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1992 1245
Zweite Verordnung
zur Neufestsetzung von Geldleistungen und Grundbeträgen
nach dem Bundessozialhilfegesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 13. Juli 1992
Auf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe h
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1096) und dem
Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1S. 530) verordnet der Bundes-
minister für Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet werden die Höhe
der Blindenhilfe und des Pflegegeldes sowie die Grundbeträge der Einkommens-
grenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz (Gesetz) neu festgesetzt. Es be-
tragen
1. die Blindenhilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres 696 Deutsche Mark;
2. die Blindenhilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 348 Deutsche Mark;
3. das Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes 255 Deutsche Mark;
4. das Pflegegeld für die in § 24 Abs. 2 des Gesetzes genannten Personen
696 Deutsche Mark;
5. der Grundbetrag nach§ 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 830 Deutsche Mark;
6. der Grundbetrag nach§ 81 Abs. 1 des Gesetzes 1250 Deutsche Mark;
7. der Grundbetrag nach§ 81 Abs. 2 des Gesetzes 2025 Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juli 1992
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1992 1241
Verordnung
über Kosten beim Bundesbeauftragten
für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(Stasi-Unterlagen-Kostenordnung - StUKostV)
Vom 13. Jull 1992
Auf Grund des§ 42 Abs. 2 des Stasi-Unterlagen-Geset- §5
zes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2272) in Verbin-
Kostenschuldner
dung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengeset-
zes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet der (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
Bundesminister des Innern:
1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gun-
sten sie vorgenommen wird;
§ 1
2. wer die Kosten durch eine gegenüber dem Bundes-
Geltungsbereich beauftragten abgegebene oder dem Bundesbeauftrag-
Für Amtshandlungen des Bundesbeauftragten für die ten mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes
Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftrag- haftet.
ter) nach den §§ 13 bis 17 sowie gegenüber nicht-öffent-
lichen Stellen nach den §§ 20 und 21 des Stasi-Unter- (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuld-
lagen-Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) ner.
nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben.
§6
§2
Vorauszahlung, Rücknahme von Anträgen
Kosten
(1) Der Bundesbeauftragte kann die Zahlung eines
(1) Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegenden Kostenvorschusses verlangen. Er kann die Vornahme der
Kostenverzeichnis. Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des
Vorschusses abhängig machen.
(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren er-
hoben. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von fünf (2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung
Deutsche Mark, werden sie nicht erhoben. zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbei-
tung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht be-
(3) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn eine
endet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als
Gebühr für die Amtshandlung nicht erhoben wird. § 42
wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amts-
Abs. 1 Satz 2 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes bleibt un-
berührt. · handlung zurückgenommen oder widerrufen, ermäßigt
sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis
§3 zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder
Mindestbetrag einer Gebühr, Abrundung es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies
der Billigkeit entspricht.
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zehn Deutsche
Mark. Pfennigbeträge sind auf volle Markbeträge abzu-
runden.
§7
§4
Unrichtige Sachbehandlung,
Kostenbefreiung Kostenermäßigung
Von der Zahlung der Kosten sind befreit: (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache
1. Betroffene und Dritte im Sinne des § 6 Abs. 3 und 7 des durch den Bundesbeauftragten nicht entstanden wären,
Stasi-Unterlagen-Gesetzes, soweit an sie Auskünfte werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die
erteilt werden oder ihnen Einsicht in Unterlagen durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung oder
gewährt wird; Vertagung eines Termins entstanden sind.
2. über- oder zwischenstaatliche Organisationen, in (2) Der Bundesbeauftragte kann ausnahmsweise, wenn
denen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist. dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
des Zahlungspf!ichtigen oder sonst aus Billigskeitsgründen §8
geboten erscheint, die Kosten für Amtshandlungen nach Inkrafttreten
den §§ 13 bis 15 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die
Sätze des Kostenverzeichnisses ermäßigen. § 3 bleibt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
unberührt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juli 1992
Der Bundesminister des Innern
R. Seiters
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1992 1243
Kostenverzeichnis
A. Gebühren
Gebührenbetrag
Nummer Gebührentatbestand
in Deutscher Mark
1. Auskünfte
1. Schriftliche Auskünfte an Mitarbeiter*) oder Begün-
stigte im Einzelfall
a) im Falle, daß Unterlagen vorhanden 150,-
b) im Falle, daß Unterlagen nicht vorhanden 50,-
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
2. Schriftliche Auskünfte an nahe Angehörige Vermiß-
ter oder Verstorbener im Einzelfall
a) im Falle, daß Unterlagen vorhanden 25,-
b) im Falle, daß Unterlagen nicht vorhanden 10,-
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
3. Schriftliche Auskünfte an nicht-öffentliche Stellen im
Einzelfall
a) im Falle, daß Unterlagen vorhanden 75,-
b) im Falle, daß Unterlagen nicht vorhanden 25,-
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
II. Einsichtnahme
1. Einsichtnahme durch Mitarbeiter*) oder Begünstigte
im Einzelfall
a) Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche
Auskunft 140,-
b) Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher
Auskunft 40,-
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
2. Einsichtnahme durch nahe Angehörige Vermißter
oder Verstorbener im Einzelfall
a) Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche
Auskunft 20,-
b) Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher
Auskunft 10,-
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
3. Einsichtnahme durch nicht-öffentliche Stellen im
Einzelfall
a) Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche
Auskunft 70,-
b) Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher
Auskunft 20,-
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
*) Gilt auch für Personen, auf die die Vorschriften über Mitarbeiter entsprechend anzuwenden sind (§ 6 Abs. 5 Stasi-
Unterlagen-Gesetz).
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gebührenbetrag
Nummer Gebührentatbestand
in Deutscher Mark
III. Herausgabe
1. Herausgabe von Duplikaten an Mitarbeiter*) oder
Begünstigte im Einzelfall
a) Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme 30,-
b) Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme 10,-
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
2. Herausgabe von Duplikaten an Betroffene, Dritte
und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener
im Einzelfall
a) Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme 10,-
b) Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme 10,-
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
3. Herausgabe von Duplikaten an nicht-öffentliche
Stellen im Einzelfall
a) Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme 15,-
b) Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme 10,-
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
B. Auslagen
1. Herstellung von Duplikaten, die herausgegeben werden an
a) Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter je DIN A4-Kopie
oder Verstorbener von Papiervorlagen
0,05 DM
je DIN A3-Kopie
von Papiervorlagen
0,10 DM
Reproduktionen
von verfilmten Akten
je Seite 0, 15 DM
b) Mitarbeiter*), Begünstigte und je DIN A4-Kopie
nicht-öffentliche Stellen von Papiervorlagen
0,20 DM
je DIN A3-Kopie
von Papiervorlagen
0,30 DM
Reproduktionen
von verfilmten Akten
je Seite 0,50 DM
2. Herstellung von Filmkopien in voller Höhe
3. Aufwand für besondere Verpackung in voller Höhe
und Beförderung
*) Gilt auch für Personen, auf die die Vorschriften über Mitarbeiter entsprechend anzuwenden sind (§ 6 Abs. 5 Stasi-
Unterlagen-Gesetz). ·
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1992 1245
Zweite Verordnung
zur Neufestsetzung von Geldleistungen und Grundbeträgen
nach dem Bundessozialhilfegesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 13. Juli 1992
Auf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe h
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1096) und dem
Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1S. 530) verordnet der Bundes-
minister für Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet werden die Höhe
der Blindenhilfe und des Pflegegeldes sowie die Grundbeträge der Einkommens-
grenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz (Gesetz) neu festgesetzt. Es be-
tragen
1. die Blindenhilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres 696 Deutsche Mark;
2. die Blindenhilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 348 Deutsche Mark;
3. das Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes 255 Deutsche Mark;
4. das Pflegegeld für die in § 24 Abs. 2 des Gesetzes genannten Personen
696 Deutsche Mark;
5. der Grundbetrag nach§ 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 830 Deutsche Mark;
6. der Grundbetrag nach§ 81 Abs. 1 des Gesetzes 1250 Deutsche Mark;
7. der Grundbetrag nach§ 81 Abs. 2 des Gesetzes 2025 Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juli 1992
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, T eii i
Verordnung
zur Änderung der Achten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Rasenmäherlärm-Verordnung-Änderungsverordnung) *)
Vom 13. Juli 1992
Auf Grund des § 37 des Bundes-Immissionsschutzge- chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern
1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundesregierung und (ABI. EG Nr. L 300 S. 171 ), geändert durch die Richt-
auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes linie 88/181/EWG des Rates (ABI. EG Nr. L 81 S. 71 ),
vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717) verordnet der Bundes- ermittelt."
minister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Ausschusses für technische Arbeitsmittel im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft: In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „der in Absatz 2
genannten Richtlinie" durch die Worte „der in Absatz 1
und Absatz 3 genannten Richtlinie" ersetzt.
Artikel 1
In Absatz 4 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
Änderung der Rasenmäherlärm-Verordnung
„Die Änderungen gelten von dem Tage an, den die
Die Rasenmäherlärm-Verordnung vom 23. Juli 1987 Richtlinie bestimmt. Fehlt eine solche Bestimmung, so
(BGBI. 1 S. 1687) wird wie folgt geändert: gelten sie vom ersten Tage des dritten auf die Ver-
öffentlichung folgenden Monats an."
1. In § 1 Abs. 3 wird die Nummer 1 gestrichen. Die
bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 4. § 4 wird wie folgt geändert:
bis 4.
In Absatz 1 wird der Strichpunkt nach dem Wort „be-
stätigen" durch einen Punkt ersetzt. Die Wörter „dies
2. § 2 wird wie folgt geändert: gilt nicht für Spindelmäher" werden gestrichen.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. In Absatz 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
werden die Worte „den zulässigen Schalleistungspegel
nach § 3 Abs. 1" durch die Worte „die zulässigen „Grundlage der Übereinstimmungsbescheinigung sind
Geräuschemissionswerte nach § 3" ersetzt. Prüfprotokolle, die für den Rasenmähertyp von Meß-
stellen ausgestellt werden."
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Geräuschemissionswerte sind Schalleistungs- 5. § 5 wird wie folgt gefaßt:
pegel (LwA) sowie Schalldruckpegel (LpA) am Bediener-
,,§ 5
platz."
Kennzeichnung
3. § 3 wird wie folgt geändert: Der Hersteller oder Einfuhrhändler hat auf dem
Rasenmäher gut sichtbar und dauerhaft die Hersteller-
In der Überschrift wird das Wort „Schalleistungspegel" kennzeichen, die Typbezeichnung und den in Dezibel
durch das Wort „Geräuschemissionswerte" ersetzt. (A) ausgedrückten und vom Hersteller gewährleisteten
Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Schalleistungspegel, bezogen auf ein Pikowatt, sowie
bei Rasenmähern mit einer Schnittbreite von mehr als
„Der Schalleistungspegel wird nach Anhang I der
Richtlinie 84/538/EWG des Rates vom 17. September 120 cm den in Dezibel (A) ausgedrückten Schalldruck-
pegel am Bedienerplatz, bezogen auf 20 Mikropascal,
1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
nach Anhang 111 der in § 3 Abs. 3 genannten Richtlinie
gliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel
anzugeben."
von Rasenmähern (ABI. EG Nr. L 300 S. 171 ), geän-
dert durch die Richtlinie 88/180/EWG des Rates vom
22. März 1988 (ABI. EG Nr. L 81 S. 69), ermittelt." 6. § 7 wird wie folgt gefaßt:
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 7
Ordnungswidrigkeiten
,,(2) Für Rasenmäher mit einer Schnittbreite von mehr
als 120 cm beträgt der zulässige Schalldruckpegel am (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7
Bedienerplatz 90 Dezibel (A)." des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
1. Rasenmäher gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-
,,(3) Der Schalldruckpegel am Bedienerplatz wird
schaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringt,
nach Anhang I A der Richtlinie 84/538/EWG zur Anglei-
die
•) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 88/180/EWG und 88/181/ a) entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3
EWG des Rates vom 22. März 1988 zur Änderung der Richtlinie 84/538/EWG zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schall-
Abs. 1 den zulässigen Schalleistungspegel über-
leistungspegel von Rasenmähern (ABI. EG Nr. L 81 S. 69 und L 81 S. 71 ). schreiten oder
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 17. Juli 1992 1247
b) entgegen§ 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht mit dem Schallei- reich dieser Verordnung geändert wird; an die Stelle
stungspegel gekennzeichnet sind, oder des Zeitpunktes des lnkrafttretens dieser Verord-
nung tritt dann der Zeitpunkt des lnkrafttretens der
2. Rasenmäher entgegen § 6 Abs. 1 betreibt. Änderungsverordnung."
(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig Rasenmäher gewerbsmäßig oder im
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen in den Ver- Artikel 2
kehr bringt, die Neufassung der Rasenmäherlärm-Verordnung
1. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-
Abs. 3 den zulässigen Schalldruckpegel am Bedie- torsicherheit kann den Wortlaut der Rasenmäherlärm-Ver-
nerplatz überschreiten oder ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverord-
2. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht mit dem Schall- nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
druckpegel am Bedienerplatz gekennzeichnet bekanntmachen.
sind." Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
7. § 8 wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
8. Der bisherige§ 9 wird § 8 mit folgenden Maßgaben: Kraft. Soweit die Achte Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm) -
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 8. BlmSchV - vom 28. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 2024), die
,,(2) Die §§ 2 bis 5 sind nicht anzuwenden auf durch die Verordnung vom 11. August 1980 (BGBI. 1
Rasenmäher, die vor dem Inkrafttreten dieser Ver- S. 1298) geändert worden ist, nicht mit Ablauf des 31. Juli
ordnung erstmalig in den Verkehr gebracht wurden. 1987 außer Kraft getreten ist, tritt sie mit Ablauf des
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Anwendungsbe- 17. Juni 1992 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juli 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Achten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BlmSchV)
Vom 13. Juli 1992
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Achten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 13. Juli 1992
(BGBI. 1 S. 1246) wird nachstehend der Wortlaut der Achten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verord-
nung - 8. BlmSchV) in der ab 18. Juli 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1 . August 1987 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Juli 1987
(BGBI. 1 S. 1687),
2. den am 18. Juli 1992 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen zu 1. auf Grund des § 23 Abs. 1 und
der§§ 32 und 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu 2. auf Grund des
§ 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des
Gerätesicherheitsgesetzes.
Bonn, den 13. Juli 1992
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Achte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BlmSchV)
§ 1 1. sie die zulässigen Geräuschemissionswerte nach § 3
nicht überschreiten,
Anwendungsbereich
2. ihnen eine Übereinstimmungsbescheinigung nach § 4
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und beigefügt ist und
den Betrieb von Rasenmähern.
3. sie nach § 5 gekennzeichnet sind.
(2) Rasenmäher im Sinne dieser Verordnung sind
motorbetriebene Geräte, die zum Schneiden von Gras (2) Geräuschemissionswerte sind Schalleistungspegel
bestimmt sind, unabhängig davon, wodurch das Schnei- (LwA) sowie Schalldruckpegel (lpA) am Bedienerplatz.
den bewirkt wird.
§3
(3) Die §§ 2 bis 5 sind nicht anzuwenden auf
1. land- oder forstwirtschaftliche Geräte, Zulässige Geräuschemissionswerte
2. Rasenmäher, die sonst nach ihrer Bauart nicht für die (1) Der zulässige Schalleistungspegel beträgt je nach
Pflege von Freizeit-, Garten-, Park- oder ähnlichen Schnittbreite des Rasenmähers:
Flächen bestimmt sind,
Schnittbreite Zulässiger Schalleistungspegel
3. Geräte ohne eigenen Antrieb, deren Schneidemecha-
des Rasenmähers in Dezibel (A), bezogen auf ein
nismus durch die Räder oder durch ein nicht eigens Pikowatt
dafür ausgelegtes Zug- oder Traggerät angetrieben
wird, bis 50 cm 96
über 50 cm bis 120 cm 100
4. Kombinationsgeräte, deren Hauptantriebsaggregat
über 120 cm 105
mehr als 20 Kilowatt installierte Leistung hat.
Der Schalleistungspegel wird nach Anhang I der Richtlinie
§2 84/538/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur
Inverkehrbringen Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmä-
(1) Rasenmäher dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen hern (ABI. EG Nr. L 300 S. 171 ), geändert durch die
wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr Richtlinie 88/180/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABI.
gebracht werden, wenn EG Nr. L 81 S. 69), ermittelt.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1992 1249
(2) Für Rasenmäher mit einer Schnittbreite von mehr als (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen an Werktagen in
120 cm beträgt der zulässige Schalldruckpegel am Bedie- der Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr Rasenmäher betrieben
nerplatz 90 Dezibel (A). werden, die
(3) Der Schalldruckpegel am Bedienerplatz wird nach 1. nach § 5 mit einem Schalleistungspegel von weniger
Anhang I A der Richtlinie 84/538/EWG zur Angleichung als 88-Dezibel (A), bezogen auf ein Pikowatt, gekenn-
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zuläs- zeichnet sind, oder
sigen Schalleistungspegel von Rasenmähern (ABI. EG Nr. 2. vor dem 1. August 1987 erstmals in den Verkehr
L 300 S. 171), geändert durch die Richtlinie 88/181/EWG gebracht worden und mit einem Emissionswert von
des Rates vom 22. März 1988 (ABI. EG Nr. L 81 S. 71 ), weniger als 60 Dezibel (A) gekennzeichnet sind.
ermittelt.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah-
(4) Werden die Anhänge der in Absatz 1 und Absatz 3 men von der Regelung des Absatzes 1 zulassen, soweit
genannten Richtlinie im Verfahren nach Artikel 8 dieser unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des
Richtlinie an den technischen Fortschritt angepaßt, so Einzelfalles schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu
gelten sie in der geänderten, im Amtsblatt der Europäi- befürchten sind.
schen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung. Die
Änderungen gelten von dem Tage an, den die Richtlinie (4) Weitergehende Bestimmungen, vor allem zum
bestimmt. Fehlt eine solche Bestimmung, so gelten sie Schutz der Mittags- und Nachtruhe oder besonders emp-
vom ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung fol- findlicher Gebiete, bleiben unberührt.
genden Monats an.
§7
§4
Ordnungswidrigkeiten
Übereinstimmungsbescheinigung und Prüfprotokoll
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des
(1) Der Hersteller oder Einfuhrhändler hat in einer Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs II der in § 3 lich oder fahrlässig
Abs. 2 genannten Richtlinie in eigener Verantwortung die
1. Rasenmäher gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-
Übereinstimmung des Rasenmähers mit den Anforderun-
schaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringt, die
gen der Richtlinie zu bestätigen. Die Bescheinigung ist in
deutscher Sprache abzufassen und dem Rasenmäher bei- a) entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3
zufügen; sie kann auf der Gebrauchsanweisung oder dem Abs. 1 den zulässigen Schalleistungspegel über-
Garantieschein wiedergegeben werden. schreiten oder
(2) Grundlage der Übereinstimmungsbescheinigung b) entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht mit dem Schallei-
sind Prüfprotokolle, die für den Rasenmähertyp von Meß- stungspegel gekennzeichnet sind, oder
stellen ausgestellt werden. Die Meßstellen werden von den 2. Rasenmäher entgegen § 6 Abs. 1 betreibt.
zuständigen obersten Landesbehörden bekanntgegeben.
Prüfprotokolle von Meßstellen, die von anderen Mitglied- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des
staaten der Europäischen Gemeinschaften bekannt- Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
gegeben worden sind, stehen den Prüfprotokollen nach fahrlässig Rasenmäher gewerbsmäßig oder im Rahmen
Satz 1 gleich. wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringt,
die
1. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3
§5 den zulässigen Schalldruckpegel am Bedienerplatz
Kennzeichnung überschreiten oder
Der Hersteller oder Einfuhrhändler hat auf dem Rasen- 2. entgegen§ 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht mit dem Schalldruckpe-
mäher gut sichtbar und dauerhaft die Herstellerkenn- gel am Bedienerplatz gekennzeichnet sind.
zeichen, die Typbezeichnung und den in Dezibel (A) aus-
gedrückten und vom Hersteller gewährleisteten Schall- §8
leistungspegel, bezogen auf ein Pikowatt, sowie bei
Rasenmähern mit einer Schnittbreite von mehr als 120 cm Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
den in Dezibel (A) ausgedrückten Schalldruckpegel am
(1) (Inkrafttreten)
Bedienerplatz, bezogen auf 20 Mikropascal, nach An-
hang III der in§ 3 Abs. 3 genannten Richtlinie anzugeben. (2) Die §§ 2 bis 5 sind nicht anzuwenden auf Rasenmä-
her, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung*) erst-
malig in den Verkehr gebracht wurden. Satz 1 gilt entspre-
§6 chend, wenn der Anwendungsbereich dieser Verordnung
geändert wird; an die Stelle des Zeitpunktes des lnkraft-
Regelung des Betriebs tretens dieser Verordnung tritt dann der Zeitpunkt des ln-
(1) Rasenmäher außer solchen im land- oder forstwirt- kr_afttretens der ÄnderLJngsverordnung.
schaftlichen Einsatz dürfen an Werktagen in der Zeit von
19.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht *) Diese Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 1. August 1987
betrieben werden. in Kraft getreten.
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
Vom 13. Juli 1992
Auf Grund des § 105 Abs. 1 des zweiten Wohnungs- 3. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar
baugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1970 bis zum 31. Dezember 1979 bezugsfertig
14. August 1990 (BGBI. 1 S. 1730), zuletzt geändert durch geworden sind, höchstens 14,00 Deutsche Mark,
Artikel 35 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1
4. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember
S. 297), des § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsge-
1979 bezugsfertig geworden sind oder bezugs-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli
fertig werden, höchstens 11,00 Deutsche Mark.
1982 (BGBI. 1 S. 972), zuletzt geändert durch Anlage 1
Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 6 des Einigungsvertrages vom Diese Sätze verringern sich, wenn in der Wohnung
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes weder ein eingerichtetes Bad noch eine eingerich-
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1126), des tete Dusche vorhanden ist, um 1, 15 Deutsche Mark.
§ 11 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe Diese Sätze erhöhen sich für Wohnungen, für die
vom 18. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3603, 3604), zuletzt eine Sammelheizung vorhanden ist, um 0,80 Deut-
geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 7 des sche Mark, bei eigenständig gewerblicher Lieferung
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung von Wärme, soweit die Hausanlage vom Vermieter
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 instand gehalten wird, jedoch höchstens um 0,50
(BGBI. 1990 II S. 885, 1126), und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Deutsche Mark und für Wohnungen, für die ein
Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung maschinell betriebener Aufzug vorhanden ist, um
vom 4. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1433), geändert durch Arti- 1,65 Deutsche Mark."
kel 37 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 b) Absatz 4 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefaßt:
S. 297), verordnet die Bundesregierung:
,,Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schönheits-
reparaturen, so dürfen sie höchstens mit 12,00
Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche im
Artikel 1 Jahr angesetzt werden. Dieser Satz verringert sich
Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung für Wohnungen, die überwiegend nicht tapeziert
sind, um 1,20 Deutsche Mark. Der Satz erhöht sich
für Wohnungen mit Heizkörpern um 0,95 Deutsche
Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der Mark und für Wohnungen, die überwiegend mit
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2178) Doppelfenstern oder Verbundfenstern ausgestattet
wird wie folgt geändert:
sind, um 1,00 Deutsche Mark."
1. In § 11 Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Heiz- c) In Absatz 5 wird der Betrag „90 Deutsche Mark"
energie" die Worte „oder Wasser" eingefügt. durch „ 11 O Deutsche Mark" ersetzt.
2. § 26 wird wie folgt geändert: 4. In § 41 Abs. 2 wird der Betrag „385 Deutsche Mark"
durch „500 Deutsche Mark" ersetzt.
a) In Absatz 2 wird der Betrag „320 Deutsche Mark"
durch „420 Deutsche Mark" ersetzt. 5. In Nummer 2 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 werden die
b) In Absatz 3 wird der Betrag „45 Deutsche Mark" Worte „und die Zählermiete, die Kosten der Verwen-
durch „55 Deutsche Mark" ersetzt. dung von Zwischenzählern" durch die Worte ,, , die
Kosten der Anmietung oder anderer Arten der
3. § 28 wird wie folgt geändert: Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die
Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Berechnung und Aufteilung" ersetzt.
,,(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadrat-
meter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden:
Artikel 2
1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1952
bezugsfertig geworden sind, höchstens 20,00 Änderung der Neubaumietenverordnung 1970
Deutsche Mark,
2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar Die Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der
1953 bis zum 31. Dezember 1969 bezugsfertig Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2203}
geworden sind, höchstens 18,50 Deutsche Mark, wird wie folgt geändert:
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1992 1251
1. § 21 wird wie folgt geändert: Wohnparteien Rechnung trägt, oder nach dem Verhält-
a) In Absatz 1 werden die Worte „und die Zählermiete, nis der Wohnflächen umzulegen."
die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern"
durch die Worte ,, , die Kosten der Anmietung oder 3. Dem § 11 wird folgender Absatz angefügt:
anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Was- ,,(4) Hat für ein Gebäude der Zeitraum für die Abrech-
serzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung ein- nung der Kosten der Wasserversorgung und der Ent-
schließlich der Kosten der Berechnung und Auftei- wässerung bereits vor dem 1. August 1992 begonnen,
lung" ersetzt. ist § 3 in der ab dem 1. August 1992 geltenden Fassung
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: erst auf die Abrechnung für den nachfolgenden Abrech-
nungszeitraum anzuwenden."
„Wird der Wasserverbrauch, der mit der üblichen
Benutzung der Wohnungen zusammenhängt, für
alle Wohnungen eines Gebäudes durch Wasser- 4. In Nummer 2 der Anlage zu § 1 Abs. 5 werden die
zähler erfaßt, hat der Vermieter die auf die Wohnun- Worte „und die Zählermiete, die Kosten der Verwen-
gen entfallenden Kosten nach dem erfaßten unter- dung von Zwischenzählern" durch die Worte ,, , die
schiedlichen Wasserverbrauch der Wohnparteien Kosten der Anmietung oder anderer Arten der
umzulegen." Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die
Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der
c) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: Berechnung und Aufteilung" ersetzt.
„Die Kosten sind mit dem Maßstab nach Absatz 2
umzulegen."
Artikel 4
2. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:
Änderung der Wohngeldverordnung
,,§ 22a
Umlegung der Kosten der Müllabfuhr
Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt-
(1) Zu den Kosten der Müllabfuhr gehören die hierfür machung vom 19. April 1991 (BGBI. 1 S. 1006), geändert
zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entspre- durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1991
chender nicht öffentlicher Maßnahmen. (BGBI. 1 S. 1250, 1266), w\rd wie folgt geändert:
(2) Die Kosten der Müllabfuhr sind nach einem Maß-
stab, der der unterschiedlichen Müllverursachung 1. § 7 Abs. 1 a Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
durch die Wohnparteien Rechnung trägt, oder nach ,,Von den laufenden Leistungen für den Lebensunter-
dem Verhältnis der Wohnflächen umzulegen." halt bleiben die nach Absatz 1 ermittelten Kosten der
Unterkunft als Einnahme außer Betracht."
3. Dem § 34 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Hat für ein Gebäude der Zeitraum für die Abrech- 2. § 13 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
nung der Kosten der Wasserversorgung und der Ent- „Als Tilgungen sind auch die
wässerung bereits vor dem 1. August 1992 begonnen,
ist § 21 in der ab dem 1. August 1992 geltenden a) Prämien für Personenversicherungen zur Rückzah-
Fassung erst auf die Abrechnung für den nachfolgen- lung von Festgeldhypotheken und
den Abrechnungszeitraum anzuwenden." b) Bausparbeiträge, wenn der angesparte Betrag für
die Rückzahlung von Fremdmitteln zweckgebunden
ist,
Artikel 3 in Höhe von 2 vom Hundert dieser Fremdmittel auszu-
weisen."
Änderung der Betriebskosten-Umlageverordnung
3. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird der Betrag „22,50 Deutsche
Die Betriebskosten-Umlageverordnung vom 17. Juni Mark" durch „30 Deutsche Mark" ersetzt.
1991 (BGBI. 1 S. 1270) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 5
„Wird der Wasserverbrauch, der mit der üblichen
Benutzung der Wohnungen zusammenhängt, für alle Schlu ßvorschriften
Wohnungen eines Gebäudes durch Wasserzähler
erfaßt, sind die auf die Wohnungen entfallenden Kosten § 1
nach dem erfaßten unterschiedlichen Wasserver-
brauch der Wohnparteien umzulegen." Bekanntmachung
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: Städtebau kann den Wortlaut der zweiten Berechnungs-
,,§ 3a verordnung, der Neubaumietenverordnung 1970, der
Betriebskosten-Umlageverordnung und der Wohngeldver-
Kosten der Müllabfuhr
ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
Die Kosten der Müllabfuhr sind nach einem Maßstab, an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
der der unterschiedlichen Müllverursachung durch die machen.
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.. Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
§2 §3
Geltung im Saarland Inkrafttreten
Die Artikel 1 und 2 gelten nicht im Saarland. Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juli 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Schwaetzer