1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Gesetzes
zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983
über die Überstellung verurteilter Personen
(Überstellungsausführungsgesetz - ÜAG)
Vom 13. Mai 1992
Das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter
Personen (BGBI. 1991 II S. 1006) ist am 1. Februar 1992 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft getreten (BGBI. 1992 II S. 98).
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Überstellungsausführungsgesetzes vom
26. September 1991 (BGBI. 1 S. 1954) wird bekanntgemacht, daß das Gesetz
nach seinem § 15 Abs. 1 ebenfalls mit Wirkung vom
1. Februar 1992
in Kraft tritt.
Bonn, den 13. Mai 1992
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
30. 6. 92 Verordnung TSF Nr. 3/92 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 5381 (123 7. 7. 92) 1. 8. 92
9291
23. 6. 92 Sec~_zehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Sechsundzwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Sprechfunkverfahren) 5441 (125 9. 7. 92) 23. 7. 92
96-1-2-26
26. 6. 92 frste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertvierzehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Verkehrsflughafen München) 5441 (125 9. 7. 92) 25. 6. 92
96-1-2-114
3. 7. 92 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Schwei-
nepest bei der Einfuhr von Fleisch von Hausschweinen aus
bestimmten Drittländern 5441 (125 9. 7. 92) 10. 7. 92
neu: 7831-1-43-57
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Gesetzes
zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983
über die Überstellung verurteilter Personen
(Überstellungsausführungsgesetz - ÜAG)
Vom 13. Mai 1992
Das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter
Personen (BGBI. 1991 II S. 1006) ist am 1. Februar 1992 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft getreten (BGBI. 1992 II S. 98).
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Überstellungsausführungsgesetzes vom
26. September 1991 (BGBI. 1 S. 1954) wird bekanntgemacht, daß das Gesetz
nach seinem § 15 Abs. 1 ebenfalls mit Wirkung vom
1. Februar 1992
in Kraft tritt.
Bonn, den 13. Mai 1992
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
30. 6. 92 Verordnung TSF Nr. 3/92 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 5381 (123 7. 7. 92) 1. 8. 92
9291
23. 6. 92 Sec~_zehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Sechsundzwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Sprechfunkverfahren) 5441 (125 9. 7. 92) 23. 7. 92
96-1-2-26
26. 6. 92 frste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertvierzehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Verkehrsflughafen München) 5441 (125 9. 7. 92) 25. 6. 92
96-1-2-114
3. 7. 92 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Schwei-
nepest bei der Einfuhr von Fleisch von Hausschweinen aus
bestimmten Drittländern 5441 (125 9. 7. 92) 10. 7. 92
neu: 7831-1-43-57
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1992 1233
B u ndesgesetzb I att
Teil II
Nr. 20, ausgegeben am 10. Juli 1992
Tag Inhalt Seite
27. 4. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 438
18. 5. 92 Bekanntmachung von Änderungen der Klasseneinteilung der internationalen Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 438
25. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen Arbeits-
organisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeits-
normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . 445
25. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-
organisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445
25. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 159 der Internationalen Arbeits-
organisation über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten . . . . . . . . . . . . . 446
25. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 160 der Internationalen Arbeits-
organisation über Arbeitsstatistiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . • . . . . . . . . . . . . 446
27. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 92 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (Neufassung vom Jahre
1949) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • . • . . • • . . . . . • . . . . . • . . . . . . . 447
27. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 96 der Internationalen Arbeits-
organisation über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung 1949) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 7
27. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte • . . . . . . . • • . . . . 448
27. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeits-
organisation über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) . . . . . . . • . . . . . . . . • . . . 448
27. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenverkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449
29. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 56 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Krankenversicherung der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 450
29. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 53 der Internationalen Arbeits-
organisation über das Mindestmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer und Schiffsoffiziere auf
Handelsschiffen . . . . . . . . . . • . . . • • . . . . . . . . . . . . • . • . • • • . . . . • • . . . . • • • • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 450
29. 5. 92 Bekanntmacry_ung über das.Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Agypten .......•..................•.. ;.................................. 451
29. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 73 der Internationalen Arbeits-
organisation über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . • . • . . 453
29. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisen-
bahnverkehr (COTIF) ........•••••.•.....•....•...•••......•••••..•.•.........•••. ; . 454
9. 6. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des
Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . • . . . . • . . • • . . . • . • . • • 454
10. 6. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . • . . . . . . . • . • • . . . . • . . . • • • . • • • • • • • • • . . . . . • . . • • . . . . • • 455
11. 6. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen
Konferenz für Molekularbiologie . . . • • . • . . . . . . . . . . . • • • . . • . . . . . • . • • • • • • . . • . . . . . . . . • . . . . • . 455
11. 6. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Jemen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . • • • . . . • . • • . . . . . • . • • . . . • . . . . • • . . . . • . . 456
12. 6. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • . • . . . . . • . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . • • . . 458
19. 6. 92 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Arbeits- und Sozialpolitik . . . . . . • • . • • . . . . . . . • . . • • • . . . . . . . • . . . . • . • . • . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • 459
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BL2 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 7. Juli 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates die Zollfahndungsämter und andere Zolldienststel-
das folgende Gesetz beschlossen: len über die gewonnenen und sie betreffenden
Erkenntnisse; es ist Erfassungs- und Übermittlungs-
Artikel 1 stelle für Daten in Informationssystemen der Zoll-
verwaltung und in solchen Systemen, an die die
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Zollverwaltung angeschlossen ist;
Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971
2. es wirkt bei der Überwachung des Wirtschaftsver-
(BGBI. 1 S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 20
kehrs mit Wirtschaftsgebieten außerhalb des Gel-
des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), wird
tungsbereiches dieses Gesetzes mit und kann
wie folgt geändert:
anderen Behörden, die in der nach Absatz 2 zu
erlassenden Rechtsverordnung einzeln zu benen-
1. § 1 wird wie folgt geändert: nen sind, über ihm vorliegende Erkenntnisse unter-
a) In Nummer 2 werden nach den Worten „das Bun- richten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen
desamt für Finanzen," die Worte „das Zollkriminal- Aufgaben der Zolldienststellen oder der anderen
amt, das Bundesamt zur Regelung offener Ver- Behörden bei der Genehmigung, Überwachung
mögensfragen," eingefügt. oder Strafverfolgung in diesem Bereich erforderlich
ist;
b) In Nummer 4 werden die Worte „das Zollkriminal-
institut," gestrichen. 3. es verkehrt mit ausländischen Behörden in Anwen-
dung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über
2. § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltun-
gen, soweit der Bundesminister der Finanzen seine
„Durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung der Befugnisse in diesem Bereich delegiert;
zuständigen Landesregierung kann daneben ein
Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Ober- 4. es koordiniert und lenkt die Ermittlungen der Zoll-
behörde, als Teil einer Oberfinanzdirektion, als Finanz- fahndungsämter und wirkt bei ihren Ermittlungen
amt oder als Teil eines Finanzamtes eingerichtet mit; es kann den Zollfahndungsämtern und anderen
werden." ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwal-
tung, soweit diese die Ermittlungen nicht selbstän-
dig im Sinne des § 386 der Abgabenordnung führen,
3. Nach § 5 wird eingefügt:
fachliche Weisungen erteilen und verkehrt mit den
,,§ 5 a Zollfahndungsämtern hierbei unmittelbar; in Fällen
Zollkriminalamt von überörtlicher Bedeutung kann es auch selbstän-
(1) Zur Unterstützung der Zollfahndungsämter bei dig ermitteln.
der Erledigung ihrer Aufgaben auf Grund der Abgaben- Die Empfänger der Daten nach Satz 2 Nr. 1, 2 dürfen
ordnung und anderer Gesetze wird das Zollkriminalamt die übermittelten Informationen, soweit gesetzlich
errichtet. Es hat unbeschadet des § 4 Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwen-
folgende Aufgaben: den, zu dem sie übermittelt worden sind.
1. Es sammelt Nachrichten und Unterlagen für den (2) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt durch
Zollfahndungsdienst, wertet sie aus und unterrichtet Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1992 1223
desrates bedarf, welche Behörden über Erkenntnisse Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) geändert
bei der Überwachung des Wirtschaftsverkehrs mit Wirt- worden ist, wird wie folgt geändert:
schaftsgebieten außerhalb des Geltungsbereiches die-
ses Gesetzes unterrichtet werden. 1. In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „und" durch ein Komma
(3) Dem Zollkriminalamt und seinen Beamten stehen ersetzt und nach den Worten „das Bundesamt für
die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu. Finanzen" eingefügt: ,,und das Zollkriminalamt".
(4) Bis zum Inkrafttreten bereichsspezifischer 2. In Absatz 2 Nr. 5 werden die Worte „das Zollkriminal-
gesetzlicher Regelungen darf das Zollkriminalamt per- institut," gestrichen.
sonenbezogene Daten nach Maßgabe des Bundes-
datenschutzgesetzes erheben, verarbeiten und nutzen.
Artikel 3
(5) § 20 Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
auch für nicht regelmäßige Datenübermittlungen nach
Absatz 1 Satz 2." § 45 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent-
4. § 8 wird wie folgt geändert: lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 1
des Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 376)
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
,,(2) Die Oberfinanzdirektion gliedert sich in eine
Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, eine Bundes- 1. In Absatz 2, 3 und 5 Satz 1 wird jeweils das Wort
vermögensabteilung und eine Besitz- und Verkehr- ,,Zollkriminalinstitut" durch das Wort „Zollkriminalamt"
steuerabteilung. Außerdem können eine Landes- ersetzt.
bauabteilung oder eine Landesvermögens- und
Bauabteilung sowie eine Landeszentralabteilung 2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „des Zollkriminal-
eingerichtet werden. Die Zoll- und Verbrauchsteuer- instituts" durch die Worte „des Zollkriminalamtes"
abteilung und die Bundesvermögensabteilung (Bun- ersetzt.
desabteilungen) werden mit Verwaltungsangehöri-
gen des Bundes, die Besitz- und Verkehrsteuer- Artikel 4
abteilung und die Landesbauabteilung oder die Lan- Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
desvermögens- und Bauabteilung sowie die Lan-
deszentralabteilung (Landesabteilungen) mit Ver- Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und 8)
waltungsangehörigen des Landes besetzt." des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409), das
b) Absatz 8 wird aufgehoben. durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 1992 (BGBI. 1
c) Absatz 9 wird Absatz 8 und wie folgt gefaßt: S. 1030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
,,(8) Die Organisations-, Personal- und Haushalts- In der Besoldungsgruppe B 6 wird nach der Amtsbezeich-
angelegenheiten der Abteilungen und der nachge- nung „Präsident des Deutschen Wetterdienstes" die Amts-
ordneten Behörden sind für die Bundesabteilungen bezeichnung „ Präsident des Zollkriminalamtes" eingefügt.
in einer der Bundesabteilungen, für die Landes-
abteilungen in einer der Landesabteilungen zusam-
menzufassen. Sie werden für die Landesabteilun- Artikel 5
gen in der Landeszentralabteilung erledigt, wenn Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
diese eingerichtet ist. Ein Rechenzentrum der Lan-
desfinanzverwaltung bei der Oberfinanzdirektion Das Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für
kann als besondere Landesabteilung oder als Teil die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976 (BGBI. 1
einer der Landesabteilungen eingerichtet werden." S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606), wird wie folgt geän-
dert: .
5. § 12 wird wie folgt geändert:
1. In § 99 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 107
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Abs. 1" durch die Verweisung ,,§ 107 Abs. 1 und 2"
,,§ 12 ersetzt.
Bezirk und Sitz
der Hauptzollämter und Zollfahndungsämter 2. § 107 wird wie folgt geändert:
sowie Aufgaben der Hauptzollämter". a) Folgende neue Absätze 2 und 3 werden eingefügt:
b) In Absatz 1 werden nach den Worten „Sitz der ,,(2) Neben der Bundesanstalt für Arbeit prüfen die
Hauptzollämter" die Worte ,, , des Zollkriminalinsti- örtlich zuständigen Hauptzollämter die Erfüllung der
tuts" gestrichen. Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 in eigener Verant-
c) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen. wortung. Die Prüfung erfolgt im Einvernehmen mit
der Bundesanstalt für Arbeit. Die Hauptzollämter
Artikel 2 sind an Erklärungen der Bundesanstalt für Arbeit zu
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ge-
Änderung der Abgabenordnung bunden. Absatz 1 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.
§ 6 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 (3) Die Hauptzollämter haben die bei ihrer Aufga-
S. 613; 1977 1 S. 269), die zuletzt durch Artikel 24 des benerfüllung nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen per-
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
sonenbezogenen Daten sowie Betriebs- und vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297) geändert worden
Geschäftsgeheimnisse ebenso wie die in § 35 des ist, wird wie folgt gefaßt:
Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Lei-
stungsträger als Sozialgeheimnis zu wahren. Das ,,(2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, daß das
Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetz- Istaufkommen der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-
buch ist anzuwenden." ertrag und nach dem Gewerbekapital im Erhebungsjahr
durch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetzten
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 Hebesatz der Steuer geteilt und mit 52 vom Hundert
und 5. vervielfältigt wird. Abweichend von Satz 1 beträgt die
Gewerbesteuerumlage in den Ländern Brandenburg,
3. In § 111 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte ,,§ 107 Abs. 2 Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Satz 1 oder 2" durch die Worte ,,§ 107 Abs. 4 Satz 1 Thüringen bis zum 31. Dezember 1992 0 vom Hundert."
oder 2" ersetzt.
(2) § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985
4. § 112 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 201 ), das zuletzt durch Absatz 1 geändert
„3. die Haupt~telle der Bundesanstalt für Arbeit, die worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils
für ihren Geschäftsbereich sowie die Hauptzoll- ,,(2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, daß das
ämter bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Istaufkommen der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-
Nr. 6 und 7,". ertrag und nach dem Gewerbekapital im Erhebungsjahr
durch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetzten
Hebesatz der Steuer geteilt und mit 28 vom Hundert
5. In § 113 werden nach den Worten „Bundesanstalt für
vervielfältigt wird."
Arbeit," die Worte „die Hauptzollämter," eingefügt.
Artikel 7
Artikel 6 Inkrafttreten
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
(1) § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (2) Artikel 6 Abs. 1 tritt mit Wirkung vom 29. Februar
(BGBI. 1S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes 1992 und Artikel 6 Abs. 2 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 7. Juli 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
• Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Rudolf Seiters
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1992 1225
Gesetz
zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes und anderer Gesetze
Vom 7. Juli 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 3
das folgende Gesetz beschlossen: Lastenausgleichsgesetz
Artikel 1 In § 267 Abs. 1 letzter Satz des Lastenausgleichsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
Bundessozialhilfegesetz 1969 (BGBI. 1 S. 1909), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 16
In § 69 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes in des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2317)
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 geändert worden ist, wird der Punkt durch ein Semikolon
(BGBI. 1 S. 94, 808), das durch Artikel 26 des Gesetzes ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606) geändert worden ist, „wenn ein Anspruch auf eine Geldleistung nach§ 57 des
werden nach den Worten „ 70 vom Hundert" die Worte Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, ist der Erhö-
,, , die Geldleistung nach § 57 des Fünften Buches Sozial- hungsbetrag jedoch bis zum 31. Dezember 1994 zu
gesetzbuch sowie die Pauschalbeihilfe nach § 6 Abs. 1 gewähren und um den 200 Deutsche Mark übersteigenden
Nr. 7 Satz 3 der Beihilfevorschriften des Bundes oder ver- Betrag zu kürzen."
gleichbaren Landesregelungen bis zum 31. Dezember
1994 mit 200 Deutsche Mark" eingefügt. Artikel 4
Bundeserziehungsgeldgesetz
. Artikel 2
Bundesversorgungsgesetz In§ 39 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1992 (BGBI. 1
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der S. 68) werden nach dem Wort „Fassung" die Worte,,, mit
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ), Ausnahme des § 6 Abs. 4," eingefügt.
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2325) und durch Artikel 1
der Verordnung vom 17. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1078), wird Artikel 5
wie folgt geändert:
Arbeitsförderungsgesetz
1. Dem§ 25f Abs. 2 Nr. 1 wird folgender Satzteil angefügt: In§ 56 Abs. 3 Nr. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes vom
25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), das zuletzt durch Artikel 4
„jedoch 20 vom Hundert bei Hilfesuchenden, die das des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches
sechzigste Lebensjahr vollendet haben, sowie bei Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1
Erwerbsunfähigen im Sinne der gesetzlichen Renten- S. 2325) geändert worden ist, werden die Worte „achte
versicherung und den diesem Personenkreis vergleich- Lebensjahr" durch die Worte „zwölfte Lebensjahr" ersetzt.
baren lnvalidenrentnern,".
2. In § 26 Abs. 3 Nr. 4 werden die Worte „achte Lebens- Artikel 6
jahr" durch die Worte „zwölfte Lebensjahr" ersetzt.
Gesetz über die Angleichung
der Leistungen zur Rehabilitation
3. In § 26c Abs. 5 Satz 4 werden nach den Worten „70
vom Hundert" die Worte ,, , die Geldleistung nach § 57 In § 12 Nr. 6 des Gesetzes über die Angleichung der
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis zum Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1
31. Dezember 1994 mit 200 Deutsche Mark" eingefügt. S. 1881 ), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211) geändert worden ist, wer- 6. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1378) wird das Wort „drei" durch
den die Worte „achte Lebensjahr" durch die Worte das Wort „sechs" ersetzt.
,,zwölfte Lebensjahr" ersetzt.
Artikel 8
Artikel 7 Inkrafttreten
Gesetz über die Festlegung
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am
eines vorläufigen Wohnortes
ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalender-
für Aussiedler und Übersiedler
monats in Kraft. Artikel 2 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom
In § 7 Satz 2 des Gesetzes über die Festlegung eines 1. Oktober 1991 in Kraft. Artikel 4 tritt mit Wirkung vom
vorläufigen Wohnortes für Aussiedler und Übersiedler vom 1. Januar 1992 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 7. Juli 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Der Bundesminister des Innern
Rudolf Seiters
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1992 1227
Verordnung
über die fachlichen Anforderungen
an das in der Fleischhygieneüberwachung tätige nicht-tierärztliche Personal
(Fleischkontrolleur-Verordnung - FIKV) *)
Vom 30. Juni 1992
Auf Grund des § 5 Nr. 2 und 3 und des § 6 Abs. 1 Satz 2 5. Mitwirkung bei der Überwachung von Fleischsendun-
des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt- gen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr;
machung vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1S. 649) in Verbin- 6. Mitwirkung bei der Untersuchung von Fleisch im Rah-
dung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-
men der Ein- und Ausfuhr;
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem
Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) 7. Überwachung der Hygiene;
verordnet der Bundesminister für Gesundheit: 8. Kennzeichnung von Fleisch;
9. Führen von Listen, Tagebüchern, Karteien, Überprü-
§ 1 fung von Aufzeichnungen der Betriebe sowie zum
Fachliche Anforderungen Anfertigen von Niederschriften und Berichten.
Nicht tierärztlich ausgebildete Personen dürfen als §2
Fleischkontrolleure nach Weisung der zuständigen
Behörde und unter fachlicher Aufsicht des amtlichen Tier- Anforderungen
arztes bei der Durchführung amtlicher Untersuchungen im für die Tätigkeit als Fleischkontrolleur
Sinne des § 2 Nr. 1 der Fleischhygiene-Verordnung, bei• Die Anforderungen für die Tätigkeiten nach § 1 erfüllt,
der Überwachung der Einhaltung der hygienischen Mindest- wer
anforderungen in den Betrieben, die den fleischhygiene-
rechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie der Vorschrif- 1. den erfolgreichen Abschluß einer Hauptschule oder
ten über die Beförderung von Fleisch eingesetzt werden, einen gleichwertigen Bildungsabschluß und
wenn sie zu folgenden Tätigkeiten befähigt sind: 2. den erfolgreichen Abschluß eines Lehrgangs nach§ 3
1. Schlachttieruntersuchung bei Hausschlachtungen nachweist.
sowie in Betrieben, die ausschließlich für den eigenen §3
Bedarf schlachten;
Lehrgang uod Prüfung
2. Fleischuntersuchung;
(1) Der Lehrgang dauert insgesamt 4 Monate und
3. Probenahmen; umfaßt einen mindestens 400stündigen theoretischen und
4. Untersuchungen auf Trichinen; einen mindestens 200stündigen praktischen Teil. Im Rah-
men des Lehrgangs sind zu vermitteln:
1. im theoretischen Teil:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 9 in Verbindung mit
Anhang III der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur
a) Kenntnisse der für die Ausübung der in § 1 genann-
Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung ten Tätigkeiten geltenden Rechts- und Verwaltungs-
gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr vorschriften,
mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die
Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABI. EG b) Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie,
1991 Nr. L 268 S. 69). Pathologie und Parasitologie der Schlachttiere,
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
c) Grundkenntnisse der Hygiene, insbesondere der 1. länger als vier Jahre nicht an einem Fortbildungslehr-
Schlacht-, Fleisch-, Betriebs- und Personalhygiene, gang nach § 4 teilgenommen haben oder
d) Kenntnisse der Betäubungs- und Schlachtmetho- 2. zwei Jahre lang nicht in dem Tätigkeitsbereich nach § 1
den, tätig gewesen sind.
e) Kenntnisse über das Zubereiten und Behandeln von (2) Der Befähigungsnachweis kann wieder erworben
Fleisch, werden durch Bestehen einer Nachprüfung, in der festzu-
f) Kenntnisse über die Überwachung von Fleischsen- stellen ist, ob die in theoretischer und praktischer Hinsicht
dungen aus Mitgliedstaaten sowie bei der Einfuhr erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch vorhan-
und Ausfuhr von Fleisch, den sind.
g) Kenntnisse über Stichprobenverfahren, §6
2. im praktischen Teil Fertigkeiten auf den Gebieten: Vorschriften· der Länder
a) Schlachttieruntersuchung bei Schweinen, Rindern, Die zuständigen Landesbehörden erlassen nähere Vor-
Schafen und Ziegen,
schriften über
b) Untersuchungsgänge bei der Fleischuntersuchung
- den Lehrgang,
der verschiedenen Tiergattungen, insbesondere
das Bestimmen und Erläutern erkennbarer Verän- - die Prüfung,
derungen am Schlachttierkörper, an den Nebenpro- - den Befähigungsnachweis (Muster),
dukten und im Fleisch,
- die Fortbildung sowie
c) Trichinenuntersuchungen einschließlich der Beur-
- die Nachprüfung.
teilung der Untersuchungsergebnisse,
d) Technik der Probenahmen, §7
e) Überwachung der Hygiene und der Verladetätigkei- Übergangs- und Schlußvorschriften
ten,
(1) Personen, die nach § 6 Abs. 5 des Fleischhygienege-
f) Führen von Listen und Tagebüchern, verwaltungs-
setzes als Fleischkontrolleure gelten, dürfen bis zu einem
technisches Arbeiten.
Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit Aufgaben
Die praktischen Einweisungen erfolgen in einem von nach § 1 dieser Verordnung betraut werden. Entsprechen-
der zuständigen Behörde bestimmten Schlachtbetrieb, des gilt für Personen, die einen Lehrgang aufgrund der
Zerlegungsbetrieb, Verarbeitungsbetrieb sowie in einem Hilfskräfteverordnung - Frisches Fleisch - vom 29. Juni
Kühl- oder Gefrierhaus und gegebenenfalls in einer Ein- 1977 (BGBI. 1 S. 1117) oder vergleichbarer landesrecht-
fuhruntersuchungsstelle. licher Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
begonnen haben und ihn innerhalb des in Satz 1 genann-
(2) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab. Durch
ten Zeitraumes gemäß diesen Vorschriften abschließen.
die Prüfung wird festgestellt, ob der Prüfling über die
theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkei- (2) Die Länder tragen dafür Sorge, daß die in Absatz 1
ten verfügt, die für die Durchführung der in § 1 genannten genannten Personen, soweit erforderlich, durch geeignete
Tätigkeiten erforderlich sind. Nach Bestehen der Prüfung Fortbildungsmaßnahmen in die Lage versetzt werden, bin-
wird ein amtlicher Befähigungsnachweis ausgestellt. nen der Frist des Absatzes 1, alle in § 1 dieser Verordnung
aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Danach erfüllen
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag
diese Personen die Anforderungen nach § 2 Nr. 2.
die Dauer des Lehrgangs abkürzen und den Lehrgangsin-
halt sowie das Verfahren der Prüfung ändern. Die erfolg- (3) Lebensmittelkontrolleure können unabhängig von
reich abgeschlossene Ausbildung als Lebensmittelkontrol- den Vorschriften der Absätze 1 und 2 von der zuständigen
leur wird bis zu 300 Stunden, -die erfolgreich abgeschlos- Behörde als Fleischkontrolleure eingesetzt werden, wenn
sene Ausbildung als Geflügelfleischkontrolleur wird bis zu sie ausschließltch bei der Überwachung der Einhaltung der
200 Stunden auf die Dauer des Lehrgangs angerechnet. hygienischen Mindestanforderungen in den Betrieben, die
den fleischhygienerechtlichen Vorschriften unterliegen,
sowie der Vorschriften über die Beförderung von Fleisch
§4
eingesetzt werden.
Fortbildung
(4) Von den in Absatz 2 vorgesehenen Fortbildungs-
Die in § 1 genannten Personen haben mindestens alle maßnahmen kann in der Regel abgesehen werden bei den
drei Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilzunehmen, in § 6 Abs. 5 Nr. 3 des Fleischhygiene-Gesetzes genann-
in dem die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue ten Personen, wenn diese ausschließlich bei der Unter-
Erkenntnisse und Entwicklungen auf dem gesamten Tätig- suchung auf Trichinen mitwirken.
keitsgebiet vermittelt werden.
(5) Die Hilfskräfteverordnung - Frisches Fleisch - ist
vom Tage des lnkrafttretens dieser Verordnung nicht mehr
§5 anzuwenden. Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung einen Lehrgang aufgrund der Hilfskräftever-
Erlöschen und Wiedererwerb
ordnung - Frisches Fleisch - begonnen haben, können ihn
des Befähigungsnachweises
noch innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser
(1) Der Befähigungsnachweis erlischt, wenn die in § 1 Verordnung nach den Vorschriften der Hilfskräfteverord-
genannten Personen nung - Frisches Fleisch - zu Ende führen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1992 1229
§ 7a 4. In Anlage 3 ist das Muster 6.4 wie folgt zu ändern:
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung In Buchstabe b, c und e ist jeweils die Ziffer „ 1" durch
die Ziffer „8" zu ersetzen. Bei der Fußnote ist nach
Die Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986
Nummer 7 eine neue Nummer 8 mit folgendem Wort-
(BGBI. 1 S. 1678), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
laut einzufügen:
Verordnung vom 7. November 1991 (BGBI. 1S. 2066), wird
wie folgt geändert: ,,8. Nichtzutreffendes streichen."
1. In§ 2 Nr. 3 wird nach dem Wort „Fleisch" das Semiko-
lon durch einen Punkt ersetzt.
§8
2. In § 10 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 6.1 bis 6.5"
ersetzt durch die Angabe „Nr. 2". Inkrafttreten
3. In § 11 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „des Anhangs A" Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft; § 7 a
durch die Worte „der Anhänge A und B" ersetzt. tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Juni 1992
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über das Verfahren der Erteilung eines Sicherheitszertifikats
durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI-Zertifizierungsverordnung - BSIZertV)
Vom 7. Juli 1992
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des BSI-Errichtungsgesetzes §3
vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2834) verordnet der
Sicherheitskriterien
Bundesminister des Innern nach Anhörung der betroffenen
Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundes- Der Bundesminister des Innern macht die vom Bundes-
minister für Wirtschaft: amt festgelegten Sicherheitskriterien im Bundesanzeiger
öffentlich bekannt, es sei denn, daß dadurch die Sicherheit
§ 1 bestimmter Produktkategorien beeinträchtigt wird oder die
Sicherheitskriterien als Verschlußsache eingestuft sind.
Antrag
Das Bundesamt gibt nicht bekanntgemachte Sicherheits-
(1) Die Erteilung eines Sicherheitszertifikats für informa- kriterien Herstellern, Vertreibern und sachverständigen
tionstechnische Produkte (Systeme oder Komponenten) Stellen bekannt, wenn diese gegenüber dem Bundesamt
durch das Bundesamt erfolgt auf Antrag des Herstellers ein berechtigtes Interesse und die Einhaltung notwendiger
oder Vertreibers. Der Antrag muß enthalten: Sicherheitsvorkehrungen nachweisen.
1. Name und Anschrift des Antragstellers, Datum,
2. Angaben über die nach § 3 anzuwendenden Sicher-
heitskriterien und die angestrebte Bewertungsstufe, §4
3. die genaue Bezeichnung des zu zertifizierenden Pro- Sicherheitszertifikat
dukts,
(1) Ein Sicherheitszertifikat ist zu erteilen, wenn
4. Angaben über Hersteller und Lizenzgeber des zu zerti-
fizierenden Produkts, 1. die durchgeführte Prüfung und Bewertung ergibt, daß
das geprüfte Produkt der beantragten oder einer niedri-
5. Darstellung des Entwicklungs- und Fertigungsstandes geren Bewertungsstufe entspricht,
und
2. die Prüfung und Bewertung auf der Grundlage vom
6. gegebenenfalls Angaben über Prüfungen und Bewer- Bundesamt festgelegter oder allgemein anerkannter
tungen durch andere Prüfstellen. Sicherheitskriterien erfolgte und
(2) Das. Bundesamt bestimmt nach Erörterung mit dem 3. dem Bundesamt die Erklärung des Bundesministers
Antragsteller gegebenenfalls unter Einbeziehung sachver- des Innern vorliegt, daß überwiegende öffentliche Inter-
ständiger Stellen, welche Unterlagen für die Prüfung, Be- essen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 des BSI-Errich-
wertung und Zertifizierung vorzulegen sind, legt einen tungsgesetzes der Erteilung nicht entgegenstehen.
vorläufigen Zeitplan fest und ermittelt die voraussichtlichen
Kosten. Soweit erforderlich, kann es Unterlagen nach- (2) Ein Sicherheitszertifikat muß folgende Angaben
fordern. enthalten:
1. Bezeichnung, Beschreibung und Hersteller des geprüf-
§2 ten Produkts,
Mitwirkungspflichten des Antragstellers 2. Liste der zum geprüften Produkt gehörenden Anwen-
derdokumentation,
(1) Der Antragsteller hat dem Bundesamt oder der vom
3. Prüfgrundlagen, soweit sie bekannt gemacht sind,
Bundesamt beauftragten sachverständigen Stelle kosten-
frei das zu zertifizierende Produkt, die für dessen Betrieb 4. Prüfstelle, deren Prüfung und Bewertung der Zertifizie-
notwendigen Einrichtungen und Rechte sowie die nach § 1 rung zugrunde gelegt wurde,
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Für die 5. Beschreibung der Sicherheitsfunktionen,
Dauer des Verfahrens hat er das Bundesamt und die vom
Bundesamt beauftragte sachverständige Stelle kostenfrei 6. erreichte Bewertungsstufe,
durch fachkompetente Vertreter zu unterstützen. Not- 7. etwaige Auflagen und Beschränkungen des Gültig-
wendige, produktbezogene Einweisungen oder Schulun- keitsumfangs und
gen des mit der Prüfung, Bewertung und Zertifizierung
8. Ausstellungsort und -datum der Zertifizierung.
befaßten Personals sind vom Antragsteller kostenfrei
durchzuführen. Ein Zertifizierungsbericht ist beizufügen.
(2) Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Verpflichtun- (3) Das Bundesamt veröffentlicht mindestens vierteljähr-
gen nach Absatz 1 die notwendige Mitwirkung etwaiger lich eine Liste der Produkte mit gültigem Sicherheitszerti-
Lizenzgeber und Hersteller sicherzustellen. fikat. Eine Aufnahme des zertifizierten Produkts in die Liste
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1992 1231
und eine Weitergabe des Sicherheitszertifikats an Dritte §6
erfolgt nur mit Einwilligung des Antragstellers.
Verwahrung der Unterlagen
und Rückgabe des Produkts
§5 Ist das Sicherheitszertifikat erteilt, so sind je eine Ausfer-
Erteilung und Versagung tigung der nach § 1 eingereichten Unterlagen, der Prüfbe-
des Sicherheitszertifikats richt einschließlich der Dokumentation des Prüfablaufs,
das Sicherheitszertifikat sowie die damit in Zusammen-
(1) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und zu- hang stehenden Bescheide beim Bundesamt zu verwah-
zustellen. ren. Die Rückgabe des geprüften Produkts an den Antrag-
steller erfolgt am Ort der Prüfung. Das Bundesamt kann
(2) Vor Versagung des Sicherheitszertifikats sind dem
mit dem Antragsteller vereinbaren, daß da$ geprüfte Pro-
Antragsteller die voraussichtlichen Versagungsgründe
dukt verwahrt wird.
mitzuteilen. Innerhalb des Zeitplans ist ihm Gelegenheit
zur Äußerung und zur Nachbesserung zu geben. Das §7
Bundesamt kann dem Antragsteller im Rahmen der Anhö- Inkrafttreten
rung auch Gelegenheit zur mündlichen Äußerung geben.
Der Antragsteller kann hierzu auf seine Kosten Sachver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ständige hinzuziehen. in Kraft.
Bonn, den 7. Juli 1992
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Gesetzes
zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983
über die Überstellung verurteilter Personen
(Überstellungsausführungsgesetz - ÜAG)
Vom 13. Mai 1992
Das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter
Personen (BGBI. 1991 II S. 1006) ist am 1. Februar 1992 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft getreten (BGBI. 1992 II S. 98).
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Überstellungsausführungsgesetzes vom
26. September 1991 (BGBI. 1 S. 1954) wird bekanntgemacht, daß das Gesetz
nach seinem § 15 Abs. 1 ebenfalls mit Wirkung vom
1. Februar 1992
in Kraft tritt.
Bonn, den 13. Mai 1992
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
30. 6. 92 Verordnung TSF Nr. 3/92 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 5381 (123 7. 7. 92) 1. 8. 92
9291
23. 6. 92 Sec~_zehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Sechsundzwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Sprechfunkverfahren) 5441 (125 9. 7. 92) 23. 7. 92
96-1-2-26
26. 6. 92 frste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertvierzehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Verkehrsflughafen München) 5441 (125 9. 7. 92) 25. 6. 92
96-1-2-114
3. 7. 92 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Schwei-
nepest bei der Einfuhr von Fleisch von Hausschweinen aus
bestimmten Drittländern 5441 (125 9. 7. 92) 10. 7. 92
neu: 7831-1-43-57
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1992 1233
B u ndesgesetzb I att
Teil II
Nr. 20, ausgegeben am 10. Juli 1992
Tag Inhalt Seite
27. 4. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 438
18. 5. 92 Bekanntmachung von Änderungen der Klasseneinteilung der internationalen Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 438
25. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen Arbeits-
organisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeits-
normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . 445
25. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-
organisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445
25. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 159 der Internationalen Arbeits-
organisation über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten . . . . . . . . . . . . . 446
25. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 160 der Internationalen Arbeits-
organisation über Arbeitsstatistiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . • . . . . . . . . . . . . 446
27. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 92 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (Neufassung vom Jahre
1949) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • . • . . • • . . . . . • . . . . . • . . . . . . . 447
27. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 96 der Internationalen Arbeits-
organisation über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung 1949) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 7
27. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte • . . . . . . . • • . . . . 448
27. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeits-
organisation über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) . . . . . . . • . . . . . . . . • . . . 448
27. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenverkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449
29. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 56 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Krankenversicherung der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 450
29. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 53 der Internationalen Arbeits-
organisation über das Mindestmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer und Schiffsoffiziere auf
Handelsschiffen . . . . . . . . . . • . . . • • . . . . . . . . . . . . • . • . • • • . . . . • • . . . . • • • • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 450
29. 5. 92 Bekanntmacry_ung über das.Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Agypten .......•..................•.. ;.................................. 451
29. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 73 der Internationalen Arbeits-
organisation über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . • . • . . 453
29. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisen-
bahnverkehr (COTIF) ........•••••.•.....•....•...•••......•••••..•.•.........•••. ; . 454
9. 6. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des
Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . • . . . . • . . • • . . . • . • . • • 454
10. 6. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . • . . . . . . . • . • • . . . . • . . . • • • . • • • • • • • • • . . . . . • . . • • . . . . • • 455
11. 6. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen
Konferenz für Molekularbiologie . . . • • . • . . . . . . . . . . . • • • . . • . . . . . • . • • • • • • . . • . . . . . . . . • . . . . • . 455
11. 6. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Jemen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . • • • . . . • . • • . . . . . • . • • . . . • . . . . • • . . . . • . . 456
12. 6. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • . • . . . . . • . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . • • . . 458
19. 6. 92 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Arbeits- und Sozialpolitik . . . . . . • • . • • . . . . . . . • . . • • • . . . . . . . • . . . . • . • . • . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • 459
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BL2 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil ·1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1405/92 der Kommission zur Festlegung der den
Erzeugern von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen sowie
So n n e n b I u m e n k e r n e n im Wirtschaftsjahr 1992/93 zu zahlenden
Vorschüsse L 146/56 28. 5. 92
27. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1406/92 der Kommission zur Festsetzung von
Richtplafonds und zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für den
ergänzenden Handelsmechanismus im Handel mit Obst und Gemüse
zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten L 146/57 28. 5. 92
27. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1411/92 der Kommission zur Festsetzung der
Interventionsschwellen für Blumenkohl, Pfirsiche, Nektarinen
und Zitronen im Wirtschaftsjahr 1992/93 L 146/67 28. 5. 92
27. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1412/92 der Kommission zur Festsetzung für das
Wirtschaftsjahr 1992/93 der auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für Z i t r o n e n L 146/69 28. 5. 92
27. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1413/92 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Z i t r o n e n für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 146/71 28.·5. 92
27. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1414/92 der Kommission zur Verlängerung der
Gültigkeitsdauer bestimmter Ausfuhrlizenzen für Getreide L 146/73 28. 5. 92
27. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1422/92 der Kommission zur Senkung der Grund-
und Ankaufspreise für Pfirsiche und Nektarinen für das Wirt-
schaftsjahr 1992/93 wegen Überschreitung der für das Wirtschaftsjahr
1991 /92 festgesetzten Interventionsschwelle L 148/19 29. 5. 92
27. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1423/92 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für an die Verarbeitungsindustrie gelieferte
z i t r o n e n und des Finanzausgleichs nach ihrer Verarbeitung bis zum
Ende des Wirtschaftsjahres 1992/93 L 148/21 29. 5. 92
1. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1426/92 der Kommission über die Durchführungs-
bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhal-
tung lagerfähiger K ä s e sorten L 150/5 2.6. 92
1. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1427/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von
Pecorino Romano L 150/8 2. 6. 92
1. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1428/92 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h aus Interventionsbeständen nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84 zur Ausfuhr nach seiner Verarbeitung, zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 2911/91 L 150/11 2.6. 92
26. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1429/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von O I i v e n ö I e n und
. Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung L 150/17 2. 6. 92
2. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1436/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 598/86 hinsichtlich des im Wirtschaftsjahr 1992/93
geltenden Richtplafonds für die Einfuhr von back fähigem Weich -
w e i z e n nach Spanien L 151/13 3. 6. 92
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1992 1235
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
2. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1445/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3536/91 zur Bestimmung des letzten Termins für die
Einlagerung des gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3398/91 verkauften
Magermilchpulvers L 152/13 4. 6. 92
3. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1448/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 875/92 zur Bestimmung des Einkommensausfalls
und der je M u t t er s c h a f sowie Ziege zu gewährenden Prämie für das
Wirtschaftsjahr 1991 L 152/16 4. 6.92
3. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1449/92 der Kommission zur Festsetzung der
tatsächlichen O I i v e n ö I erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1990/91 so-
wie der auf das Wirtschaftsjahr 1991/92 zu übertragenden Menge L 152/17 4. 6. 92
3. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1450/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von
Kefalotyri und Kasseri L 152/19 4. 6. 92
4. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1461/92 der Kommission zur fünften Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2159/89 mit Durchführungsbestimmungen zu
den Sondermaßnahmen für Sc h a I e n f r ü c h t e und J oh an n i s b rot
gemäß Titel lla der Verordnung (EWG) Nr. 1035ll2 L 153/9 5. 6. 92
4. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1463/92 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pf I au m e n für das Wirtschaftsjahr 1992 L 153/12 5. 6. 92
4. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1464/92 der Kommission zur Festsetzung der
für das Wirtschaftsjahr 1992 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für Pf I au m e n L 153/14 5. 6. 92
5. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1475/92 der Kommission zur Änderung der im
Wirtschaftsjah~. 1992/93 in Deutschland geltenden Frist für die Erklärun-
gen über die O 11 e i n fläche L 155/27 6.6.92
Andere Vorschriften
26. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1431/92 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirt-
schaftliche Waren L 151/1 3. 6. 92
1. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1432/92 des Rates zur Untersagung des Handels
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republi-
ken Serbien und Montenegro L 151/4 3. 6. 92
1. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1433/92 des Rates zur Änderung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 3587/91, (EWG) Nr. 545/92, (EWG) Nr. 546/92 und
(EWG) Nr. 547/92 hinsichtlich der Republiken Bosnien-Herzegowina und
Montenegro l 151/7 3. 6. 92
2. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1439/92 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge von einem Mitgliedstaat l 151/19 3. 6. 92
2. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1444/92 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren l 152/9 4. 6. 92
2. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1446/92 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 152/14 4. 6. 92
2. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1447/92 der Kommission zur Einstellung des
Fangs von Rauher Scharbe durch Schiffe unter der Flagge eines Mitglied-
staats L 152/15 4. 6. 92
2. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1451/92 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter großer Alumi-
nium-Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in Japan in die Gemein-
schaft L 152/22 4. 6. 92
4. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1462/92 der Kommission zur Staffelung der
Einfuhrpreise für Tafeltrauben mit Ursprung in Zypern L 153/10 5. 6. 92
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
1. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1465/92 des Rates zur zwölften Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhal-
tung der Fischbestände L 155/1 6.6. 92
4. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1470/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 4 (laufende Nummer
40.0040) mit Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 155/19 6. 6. 92
4. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1471/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 18 (laufende Nummer
40.0180) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 155/21 6. 6. 92
4. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1472/92 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie f'rr. 8 (laufende Nummer
40.0080) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 155/23 6. 6. 92
4. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1473/92 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 22 (laufende Nummer
40.0220) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 155/24 6. 6. 92
4. 6. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1474/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorien Nrn. 69 und 91 (laufende
Nummern 40.0690 und 40.0910) mit Ursprung in China, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 155/26 6. 6. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 830/92 des Rates vom
30. März 1992 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die
Einfuhren bestimmter Polyestergarne (Spinnfasern) mit Ursprung in
Taiwan, Indonesien, Indien, der Volksrepublik China und der Türkei und
zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABI. Nr. L 88 vom
3.4.1992) L 153/16 5. 6. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1451/92 der Kommission
vom 2. Juni 1992 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf
die Einfuhren bestimmter großer Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit
Ursprung in Japan in die Gemeinschaft (ABI. Nr. L 152 vom 4. 6. 1992) L 163/27 17. 6.92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 886/92 der Kommission vom
8. April 1992 zur Regelung der Einfuhr von Braugerste mit Ursprung in
der Tschechoslowakei (ABI. Nr. L 95 vom 9.4.1992) L 166/38 20. 6.92