1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Regelung der Aufnahme von Krediten
durch die Treuhandanstalt
(Treuhandkreditaufnahmegesetz - THAKredG)
Vom 3. Juli 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Auf den Kreditrahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ist bei
Schuldverschreibungen in abgezinster Form der Netto-
§ 1 betrag anzurechnen.
(1) Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, in den Wirt- (3) Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, zum Ankauf
schaftsjahren 1992 bis 1994 Kredite bis zur Höhe von ihrer Schuldtitel im Wege der Marktpflege Kredite ohne
30 Milliarden Deutsche Mark je Wirtschaftsjahr aufzuneh- Anrechnung auf den Kreditrahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1
men. Die Übernahme von Altk.rediten von Unternehmen, aufzunehmen.
an denen die Treuhandanstalt direkt oder indirekt beteiligt §3
ist, ist nicht auf den Kreditrahmen nach Satz 1 anzurech-
nen. Altkredite sind alle in der Mark-Schlußbilanz zum Der Bundesminister der Finanzen kann den nicht ausge-
30. Juni 1990 ausgewiesenen Kredite, die im Verhältnis 2 nutzten Kreditrahmen eines Wirtschaftsjahres auf das fol-
zu 1 in die DM-Eröffnungsbilanz übernommen wurden. gende Wirtschaftsjahr übertragen. Bei unabweisbarem
Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen die Beträge zu, Mehrbedarf kann er mit Einwilligung des Haushaltsaus-
die zur Tilgung von in den Wirtschaftsjahren 1992 bis 1,994 schusses des Deutschen Bundestages eine Überschrei-
fällig werdenden Krediten erforderlich sind. tung des jährlichen Kreditrahmens nach § 1 Abs. 1 Satz 1
um bis zu 8 Milliarden Deutsche Mark zulassen.
(2) Die Inanspruchnahme des Kreditrahmens nach
Absatz 1 Satz 1 für die Wirtschaftsjahre 1993 und 1994 §4
bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des
Deutschen Bundestages, die vom Bundesminister der Der Bund haftet für die von der Treuhandanstalt aufge-
Finanzen eingeholt wird. nommenen Kredite.
§5
§ 2 Die §§ 41, 7 4 des Börsengesetzes und § 3 Nr. 1 des
Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes vom 13. Dezember
(1) Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, ab Oktober
1990 (BGBI. 1 S. 2749) gelten auch für Schuldverschrei-
eines Wirtschaftsjahres im Vorgriff auf den Kreditrahmen
bungen der Treuhandanstalt.
des nächsten Wirtschaftsjahres Kredite bis zur Höhe von
fünf Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen. Die danach
aufgenommenen Kredite sind auf den Kreditrahmen des §6
nächsten Wirtschaftsjahres anzurechnen. § 1 Abs. 2 findet Dteses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in
keine Anwendung. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 3,. Julii 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanz.en
Theo Waigel
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992 1191
Erstes Gesetz
zur Änderung des Mutterschutzgesetzes
Vom 3. Juli 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Mutterschutzgesetzes
Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April
1968 (BGBI. 1S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1297), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 4, 5 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 2 und§ 11 Abs. 4 werden die
Worte „Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit" durch
die Worte „Bundesminister für Frauen und Jugend" ersetzt.
2. In § 8 Abs. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3
angefügt:
,,3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähn-
lichen Aufführungen bis 23 Uhr."
3. In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
„das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der
Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich
nachgeholt wird."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 3. Juli 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Frauen und Jugend
Angela Merkel
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Neununddreißigste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 25. Juni 1992
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529) verordnet der Bundesminister der
Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Zollordnung
§ 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 der Allgemeinen Zollordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 560, 1221; 1977 1S. 287; 1982 1
S. 667; 1984 1 S. 107), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. August 1991
(BGBI. 1 S. 1867) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„ 10. a) Zigaretten 0, 17 DM je Stück 0,21 DM je Stück
b) Zigarren 25 v. H. 45 V. H.
und Zigarillos des inländischen Kleinverkaufspreises für
bis zu 250 Stück Zigarren oder Zigarillos derselben Marke oder
gleichartiger Beschaffenheit
c) Feinschnitt 63,- DM je kg 118,- DM je kg
bis zu 1 Kilogramm
d} Pfeifentabak 62,- DM je kg 194,- DM je kg".
bis zu 1 Kilogramm
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kratt.
Bonn, den 25. Juni 1992
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992 1193
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Graveur-Handwerk
(Graveurmeisterverordnung - GravMstV)
Vom 26. Juni 1992
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes ein-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 schließlich der Entsorgung berufsbezogen verwende-
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des ter Chemikalien,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft: 14. Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen und Schriften zeich-
nen,
1. Abschnitt 15. Anfertigen und Lesen von technischen Zeichnungen,
Berufsbild 16. Modellieren,
17. Übertragen von Zeichnungen auf Werkstücke,
§ 1 18. spanabhebende Bearbeitungsverfahren, insbeson-
Berufsbild dere Stechen, Meißeln, Schaben sowie Fräsen,
Schleifen und Polieren,
(1) Dem Graveur-Handwerk sind folgende Tätigkeiten
zuzurechnen: 19. spanlose Bearbeitungsverfahren, insbesondere
Ätzen, Punzieren und Einsenken,
1. Entwurf und Ausführung von Gravuren in Form von
Verzierungen, Beschriftungen und Strukturierungen 20. lösbare und unlösbare Verbindungsarten, insbeson-
an Oberflächen durch manuelle, maschinelle, elektri- dere Kleben, Hart- und Weichlöten, Stiften, Schrau-
sche, elektrolytische und chemische Verfahren, ben, Nieten und Passen,
2. Entwurf und Herstellung von Stanz-, Druck-, Präge-, 21. Einrichtung und Bedienen von Gravier- und Werk-
Spritz-, Stempel- und Schneidwerkzeugen, insbeson- zeugmaschinen,
dere in Verbindung mit Gravuren,
22. Kopieren und Reduzieren,
3. Entwurf und Herstellung von Schablonen, Kopier-
modellen, Gesenken und Formen, 23. Anfertigen von Gravier- und Hilfswerkzeugen,
4. Entwurf und Herstellung von Schildern und Ehrenprei- 24. Oberflächenbehandeln, insbesondere durch Mattie-
sen, insbesondere in gravierter Ausführung. ren, Metallfärben, Feuervergolden und Lackeinlegen,
(2) Dem Graveur-Handwerk sind folgende Kenntnisse 25. Einrichten und Bedienen der Guillochiermaschinen,
und Fertigkeiten zuzurechnen:
26. fototechnisches Reproduzieren,
1. Kenntnisse der Schrift- und Stilkunde, Heraldik, Orna- 27. Ansetzen von Säuren und berufsbezogen verwende-
mentik, Schrifteinteilung und Flächengestaltung, ten Elektrolyten,
2. Kenntnisse der Arten und Eigenschaften, der Verwen- 28. Prüfen, Inbetriebnehmen, Instandsetzen und Warten
dung und Verarbeitung von Werk- und Hilfsstoffen, der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Erzeugnisse,
3. Kenntnisse über Chemie und Physik, insbesondere 29. Pflegen und Instandhalten von betriebseigenen Vor-
berufsbezogene Elektrolyte, richtungen, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und
4. Kenntnisse der Berechnung von berufsspezifischen Anlagen.
Größen,
5. Kenntnisse der Meßzeuge und -methoden,
2. Abschnitt
6. Kenntnisse der Mechanik,
7. Kenntnisse der Passungen, Prüfungsanforderungen
in den Teilen I und II der Meisterprüfung
8. Kenntnisse der Funkenerosion,
9. Kenntnisse der Warmbehandlung, §2
10. Kenntnisse der Bedienung von numerisch gesteuer- Gliederung, Dauer und Bestehen
ten Maschinen, der praktischen Prüfung (Teil 1)
11. Kenntnisse der Präge-, Spritz- und Gießverfahren für
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
die berufsbezogenen Werkstoffe,
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
12. Kenntnisse der berufsbezogenen technischen Regeln der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
und über die berufsbezogenen Vorschriften des lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
länger als 14 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
nicht länger als zwölf Stunden dauern. nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-
ten. ·
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-
§ 5
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
Prüfung
§3 der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
Meisterprüfungsarbeit (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
Prüfungsfächern nachzuweisen:
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend
genannten Arbeiten anzufertigen: 1. Technische Mathematik:
1 . eine Flachstichgravur mit Motiv und Schrift einschließ- Berechnen von Abwicklungen, Volumen, Sehrumpf-
lich Säge- und Verschnittarbeit oder ein Stahlstich und maßen, Schnittgeschwindigkeit und Drehzahlen;
eine Blindprägearbeit mit Motiv und Schrift, 2. Zeichnen, Gestalten, Darstellen und Kunstgeschichte:
2. eine Waffengravur mit Arabesken oder mit Tiermotiv in a) Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen, perspektivisches
Flach- oder Reliefausführung, Darstellen,
3. eine Hintergrundguilloche für Wertpapiere von minde- b) technisches Zeichnen,
stens 100 cm und eine Schnittguilloche mit begrenzter
2
c) Gestalten und Formgeben, Schriften zeichnen,
ausgesparter Fläche,
d) Stilkunde, Heraldik, Schriftkunde, Ornamentik;
4. zwei Ätzstiche in Radier- und Pinseltechnik mit Orna-
ment, Dekor und Schrift, 3. Technologie:
5. zwei Prägestempel mit Motiv und Schrift, davon ein Teil a) Mechanik:
aus Stahl gefertigt, aa) Meßzeuge und -methoden,
6. eine erhabene oder vertiefte Gravur in Stahl oder NE- bb) Passungen,
Metall mit Motiv und Schrift,
b) spanabhebende und spanlose Bearbeitungsver-
7. eine komplette Spritz-, Press-, Blas-, Gieß- oder Vaku- fahren,
umform oder einen wesentlichen Teil einer dieser For-
men in Verbindung mit einer Gravur, c) chemische Verfahren zur Oberflächenbehandlung:
8. Gravur eines Schildes mit Schrift und Motiv in mehre- aa) Mattieren, Metallfärben, Ätzen und Feuer-
ren Tiefen und Farben sowie eines mehrfarbigen vergolden,
Schaltbildes. bb) Ansetzen von Säuren und galvanischen
Bädern,
(2) Der Prüfling hat für die Meisterprüfungsarbeit zwei
Vorschläge in Form von Entwurfsskizzen vorzulegen. d) berufsbezogene technische Regeln und berufs-
Nach Auswahl eines Vorschlags sind die Zeichnung für die bezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere
Meisterprüfungsarbeit und eine Kalkulation zu fertigen und des Immissionsschutzes, einschließlich der Ent-
dem Meisterprüfungsausschuß zur Genehmigung vorzule- sorgung berufsbezogen verwendeter Chemikalien,
gen. e) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitsicherheit
(3) Die Kalkulation, die Zeichnungen sowie die sonsti- und des Arbeitsschutzes;
gen Vorarbeiten sind bei der Bewertung der Meisterprü- 4. Werkstoffkunde:
fungsarbeit zu berücksichtigen.
a) Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbei-
tung von Stählen, NE-Metallen, Legierungen und
§4 Kunststoffen,
Arbeitsprobe b) Chemikalien, Schleif- und Poliermittel,
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann- c) Warmbehandlung, Glühen, Härten und Anlassen,
ten Arbeiten auszuführen: d) Härteprüfverfahren;
1. Anfertigen einer Flachgravur in NE-Metall, 5. Kalkulation:
2. Anfertigen einer Schablone in Handarbeit und Schlei- Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-
fen von Führungsstiften, bildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Be-
rechnungen für die Vor- und Nachkalkulation.
3. Anfertigen einer reproduktionsfähigen Tuschezeich-
nung, (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzufüh-
4. Radieren eines Schriftzuges, ren.
5. Anfertigen einer Gravur mit Maschine und Anschleifen (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
eines Profil-Frässtichels, als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
6. Modellieren und Abgießen eines Modells, soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
7. Anfertigen eines Gipsschnitts. werden.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992 1195
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf §7
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens Weitere Anforderungen
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
Absatz 1 Nr. 3. 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
den Fassung.
3. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften §8
Inkrafttreten
§6 (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1992 in Kraft.
Übergangsvorschrift
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü- weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
zu Ende geführt. wenden.
Bonn, den 26. Juni 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992. Teil 1
Verordnung
über das Inverkehrbringen von Obst und Gemüse
aus bestimmten von der Cholera betroffenen Gebieten
Vom 26. Juni 1992
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des 2. im Einzelfall ein Befall mit dem Erreger „Vibrio chole-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom rae" des Biotyps 01 „EI Tor", Serotyp „lnaba", festge-
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946), zuletzt geändert stellt wird.
durch das Gesetz vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1S. 121 ), in (2) Werden die Vorschriften der vorgenannten Verord-
Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas- nung darüber,
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und
dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 1 . welche Waren ihr unterliegen oder
S. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit im 2. von welchen Unterlagen die Waren begleitet sein
Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, müssen,
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
geändert, ist Absatz 1 erst dann anzuwenden, wenn der
Bundesminister für Gesundheit durch eine Bekannt-
§ 1 machung im Bundesanzeiger auf die Änderung hingewie-
sen hat.
Verkehrsverbote
§2
(1) Obst, Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus
Obst und Gemüse, die der Verordnung (EWG) Nr. 3185/91 Straftaten
des Rates vom 22. Oktober 1991 zur Regelung der Einfuhr Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel-
von Obst und Gemüse aus bestimmten von der Cholera und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vor-
betroffenen Gebieten (ABI. EG Nr. L 303 S. 1) in ihrer sätzlich oder .fahrlässig entgegen § 1 Erzeugnisse als
jeweils geltenden Fassung unterliegen, dürfen als Lebens- Lebensmittel in den Verkehr bringt.
mittel gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht
werden,
§3
1. wenn sie bei der ersten Einfuhr in einen Mitgliedstaat Inkrafttreten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht von
den Unterlagen begleitet waren, die durch die vorge- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nannte Verordnung vorgeschrieben sind oder Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Juni 1992
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992 1197
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin*)
Vom 30. Juni 1992
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 4. Absatz:
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24
a) Verkaufsvorbereitung,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für b) Beratung und Verkauf,
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für c) Berücksichtigung von Verbraucherwünschen und
Bildung und Wissenschaft: -bedürfnissen,
d) Verkaufsabrechnung,
§ 1
e) Werbung und Verkaufsförderung,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
f) Sortimentsstruktur;
Der Ausbildungsberuf Drogist/Drogistin wird staatlich
anerkannt. 5. Personalwesen;
§2 6. Rechnungswesen;
Ausbildungsdauer 7. Gesundheit und Ernährung:
Die Ausbildung dauert drei Jahre. a) Mittel zur Wiederherstellung und Erhaltung der
Gesundheit,
b} Arzneipflanzen, tierische Drogen und chemische
§3
Substanzen,
Ausbildungsberufsbild
c) Waren zur diätetischen Ernährung;
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
8. Kosmetik, Körperpflege, Parfümerie und Hygiene:
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
a) präparative und dekorative Kosmetik,
1. der Ausbildungsbetrieb:
b) Mittel zur Sonnenkosmetik,
a) Stellung der Drogerie in der Gesamtwirtschaft,
c) Herrenkosmetik und Pflegeprodukte,
b) Stellung des Ausbildungsbetriebs am Markt,
d) Mittel zur Körperpflege,
c) Organisation des Ausbildungsbetriebs,
e) Parfümerieartikel,
d) Berufsbildung,
f) Artikel zur Hygiene;
e) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und ratione,1,!e
Energieverwendung, 9. Fachrecht:
f) Warenwirtschaft, Informations- und Kommunika- a) Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln,
tionstechniken; b) Handel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutz-
2. Beschaffung: mitteln,
a) Einkaufsplanung, c) Handel mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenstän-
den,
b) Einkaufsabwicklung;
d) sonstige wichtige Rechtsvorschriften;
3. Lagerung:
10. Foto:
a) Warenannahme,
a) Filme, Bilder,
b) Warenlagerung,
b) allgemeines Fotozubehör,
c) Bestandsüberwachung;
c) Kameras und Wiedergabegeräte;
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 11. chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz:
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- a) Chemikalien,
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-
b) chemisch-technische Waren zur Sachwerterhal-
ger veröffentlicht. tung,
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
c) Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel, §8
d) Mittel zur Schädlingsbekämpfung. Abschlußprüfung
§4 (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf _die in d~r
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Ausbildungsrahmenplan
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfung~fäch~rn
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
Drogeriebetriebslehre, Ware und Verkauf sowie Wirt-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Bei der
schafts- und Sozialkunde und praktisch im Prüfungsfach
Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 kann
Praktische Übungen durchzuführen.
zwischen der Nummer 10, Foto, oder der Nummer 11,
chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz, gewählt (3) In der schriftlichen Prüfung soll der ~ rüfli_ng in de~
werden. Eine vorn Ausbildungsrahmenplan abweichende nachstehend genannten Prüfungsfächern Je eme Arbeit
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts anfertigen:
ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene
Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische 1. Prüfungsfach Drogeriebetriebslehre:
Besonderheiten die Abweichung erfordern. In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
gaben oder Fälle aus den Gebieten Betrieb, B~schaf-
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-
fung, Lagerung sowie Warenwirtschaft bearb01ten_. Er
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
soll dabei zeigen, daß er Fertigkeiten und Kenntnisse
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-
der Planung, Steuerung und Kontrolle der Warenbewe-
chen Tätigkeit im Sinne des§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
gungen und der Kosten erworben hat, Ergebnisse des
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Rechnungswesens anwenden kann sowie Zu~amme~-
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
hänge des Personaleinsatzes und der Arbeitsorgani-
Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
sation versteht.
§5 2. Prüfungsfach Ware und Verkauf:
Ausbildungsplan In 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
gaben oder Fälle aus den Prüfungsgebieten
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
a) Beratung und Verkauf,
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
dungsplan zu erstellen. b) Werbung und Verkaufsförderung, Sortimentsstruk-
§6 tur,
Berichtsheft c) fachspezifische Rechtsvorschriften
bearbeiten. In den Prüfungsgebieten zu den Buchsta-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines ben a und b soll der Prüfling zeigen, daß er Kunden
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
qualitäts- und verwendungsbezogen berat~n ka~n u_nd
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu die Bedarfs- und· Sortimentsstrukturen emschheßhch
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig der Fachbegriffe kennt. Im Prüfungsgebiet zu Buc~-
durchzusehen.
stabe c soll er nachweisen, daß er insbesondere die
§7 rechtlichen Grundzüge im Handel mit freiverkäuflich~n
Zwischenprüfung Arzneimitteln, mit Gefahrstoffen, Pflanzenschutzmit-
teln, insbesondere die erforderlichen fachlichen Kennt-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwi- nisse gemäß Pflanzenschutz-Sachkundeveror~~ung,
schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des sowie mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenstanden
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. beherrscht und praxisbezogen anwenden kann.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den 3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufga-
ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- ben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbei-
schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu
ten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
und gesellschaftliche zusammenhänge der Berufs- und
wesentlich ist.
Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer ~a~n insb:·
bezogener Aufgaben oder Fälle in insgesamt höchstens sondere unterschritten werden, soweit die schnfthche Pru-
180 Minuten in den folgenden Prüfungsfächern durchzu-
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
führen:
(5) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüf-
1. Drogeriebetriebslehre, ling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezoge-
2. Ware und Verkauf, nen Aufgaben aus den Gebieten Verkaufsvorbereitung,
Beratung und Verkauf, Berücksichtigung von Verbraucher-
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
wünschen, Verkaufsabrechnung, Werbung und Verkaufs-
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer ~a~n insb:· förderung, Sortimentsstruktur sowie Warenwirtschaft bear-
sondere unterschritten werden, soweit die schnfthche Pru- beiten. Er soll dabei zeigen, daß er betriebspraktische
fung in programmierter Form durchgeführt wird. Vorgänge und Problemstellungen einschätzen und bear-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992 1199
beiten sowie eine kundenorientierte Beratung durchführen stungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen
kann. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende in einem Prüfungsfach mit „ungenügend" bewertet, so ist
Prüfungsgespräch sein. Bearbeitung der Aufgabe und Prü- die Prüfung nicht bestanden.
fungsgespräch sollen für den einzelnen Prüfling nicht län-
ger als 45 Minuten dauern.
§9
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-
Aufhebung von Vorschriften
gen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft" und in den
übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend" bewertet Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes- pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-
sen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangel- beruf Drogist/Drogistin sind vorbehaltlich des § 1O nicht
haft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mehr anzuwenden.
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag § 10
geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei Übergangsregelung
der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-
dieser~ Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das teien vereinbaren während des ersten Ausbildungsjahres
Prüfungsfach Praktische Übungen gegenüber jedem der die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im § 11
Gesamtergebnis sowie im Prüfungsfach Ware und Verkauf Inkrafttreten
und in einem weiteren der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genann-
ten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Prüfungslei- Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
Bonn, den 30. Juni 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 1
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin
- Sachliche Gliederung -
Ud.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
1. Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Nr. 1)
1.1 Stellung der Drogerie a) die Aufgabe und Bedeutung der Drogerie im Rahmen des Einzel-
in der Gesamtwirtschaft handels und der Gesamtwirtschaft beschreiben
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe a)
b) die Leistungen gegenüber dem Verbraucher erläutern
c) Betriebsformen der Drogerie und der Drogeriemärkte nennen, typi-
sche Merkmale der Betriebsform des Ausbildungsbetriebes erklären
d) Betriebsformen der Drogerie, der Drogeriemärkte und des Einzel-
handels nach Sortiment, Verkaufsform und Preisgestaltung
beschreiben
1.2 Stellung des a) den Kundenkreis mit seinem Verbrauchsverhalten und seinen Ein-
Ausbildungsbetriebes am Markt kaufsgewohnheiten beschreiben
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe b)
b) Einflüsse des Standorts auf die Stellung des Ausbildungsbetriebes
am Markt beschreiben
c) die Situation des Ausbildungsbetriebes gegenüber seinen Mitbewer-
bern erläutern; Gründe und Ziele der Konkurrenzbeobachtung dar-
legen; die Konkurrenz beobachten
d) Lage, Größe, Verkaufsform und das Angebot von Konkurrenzbetrie-
ben beschreiben
e) den Einfluß der Verkaufsform, der Sortimentspolitik, der Preispolitik .
und der Verkaufsraumgestaltung auf die Wettbewerbssituation
erläutern
f) Konsequenzen aus der Konkurrenzbeobachtung nennen, Maßnah-
men vorschlagen
1.3 Organisation des a) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes beschreiben
Ausbildungsbetriebes
b) Aufbau des Ausbildungsbetriebes sowie Aufgaben und Zuständig-
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe c)
keiten der einzelnen Funktionsbereiche und Arbeitsplätze beschrei-
ben
c) Aufgaben und typische Anforderungen ausgewählter Arbeitsplätze
darstellen, Arbeitsabläufe beschreiben
d) die im Ausbildungsbetrieb geltende Betriebsordnung beschreiben
und anwenden
e) Delegation von Aufgaben und Verantwortung an Beispielen des
Ausbildungsbetriebes darstellen
f) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Organisationen
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und Behörden erläutern
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992 1201
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
1.4 Berufsbildung a) rechtliche Vorschriften der Berufsausbildung nennen
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe d)
b) die eigene Ausbildung mit der Ausbildungsordnung, dem Berufsaus-
bildungsvertrag und dem betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen
und Besonderheiten erklären
c) Rechte und Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden
beschreiben
d) die Notwendigkeit weiterer beruflicher Qualifizierung begründen,
berufliche Aufstiegsmöglichkeiten beschreiben
e) die wesentlichen inner-, über- und außerbetrieblichen Fort- und
Weiterbildungsmöglichkeiten darstellen
f) für die Aus- und Weiterbildung wichtigen Fachbücher, Fachzeit-
schriften und sonstige Ausbildungsmittel nutzen
1.5 Arbeitssicherheit, Umweltschutz a) die Bedeutung von Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit an Beispielen
und rationelle Energieverwendung des Ausbildungsbetriebes erklären
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe e)
b) berufsspezifische Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
einhalten, geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen im
eigenen Arbeitsbereich ergreifen und sich bei Unfällen situations-
gerecht verhalten
c) wesentliche Vorschriften über Brandverhütung und Brandschutzein-
richtungen für den jeweiligen Tätigkeitsbereich beachten
d) Verhalten bei Bränden beschreiben
e) betriebsbedingte Umweltbelastungen durch Ge- und Verbrauchs-
material einschätzen, Vorschläge zur Verringerung unterbreiten
f) Ge- und Verbrauchsma~erial separieren und umweltschonend ent-
sorgen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und
Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Ein-
wirkungs- und Beobachtungsbereich anführen, Energie rationell ein-
setzen
1.6 Warenwirtschaft, a) Waren- und Datenfluß im Ausbildungsbetrieb darstellen
Informations- und
b) Ziele und Aufgaben der Warenwirtschaft des Ausbildungsbetriebes
Kommunikationstechniken
und die Möglichkeiten der Unterstützung durch Informationstechno-
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe f)
logien darlegen
c) Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze, die in die Warenwirtschaft des
Ausbildungsbetriebes einbezogen sind, beschreiben
d) Notwendigkeit einer laufenden Überwachung der Warenbewegun-
gen begründen
e) Anwendung von warenwirtschaftlichen Informationen im Ausbil-
dungsbetrieb erläutern
f) warenwirtschaftliche Daten beschaffen und aufbereiten
g) warenwirtschaftliche Informationen auswerten und Entscheidungen
vorbereiten
h) Auswirkungen von Informations- und Kommunikationstechniken
bezogen auf den Ausbildungsbetrieb abschätzen
i) den Einsatz von Geräten zur Erfassung betrieblicher Daten und die
Verwendung der Daten für unterschiedliche Formen der Warenwirt-
schaft beschreiben, erforderliche Fachbegriffe und Abkürzungen
erläutern sowie die Geräte anwenden
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
2. Beschaffung
(§ 3 Nr. 2)
2.1 Einkaufsplanung a) Bedeutung und Ablauf der Bedarfsermittlung erläutern
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe a)
b) Entscheidungshilfen für eine gezielte Warendisposition heran-
ziehen, bei der Bedarfsermittlung mitwirken
c) Bezugsquellen aufzeigen
d) betriebsinterne und betriebsexterne Informationen, insbesondere
warenwirtschaftliche Daten, Fachpublikationen und Informationen,
von Herstellern und Großhändlern für die Warenbeschaffung nutzen
e) gesetzliche und branchenspezifische Regelungen für Lieferungen
und Zahlungen beschreiben
f) umweltgerechtes Verpackungsmaterial auswählen
g) ökologisch sinnvolle Alternativen zu Produkten und Verpackungen
aufzeigen
2.2 Einkaufsabwicklung a) Zusammenarbeit zwischen Einkauf, Verkauf und Lager bei der
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe b) Einkaufsabwicklung beschreiben
b) Angebote einholen und beim Schriftverkehr mitwirken
c) Angebote hinsichtlich Art, Beschaffenheit, Qualität der Ware,
Umweltverträglichkeit, Menge, Preis, Verpackungskosten, Lieferzeit,
Liefer- und Zahlungsbedingungen miteinander vergleichen
d) für die Beschaffung wichtige Vereinbarungen, insbesondere Kredit
und Zielkauf, Skonto, Eigentumsvorbehalt, Gerichtsstand, Liefer-
termin, Versand-, Verpackungs- und Transportkosten, erläutern
e) warengruppenspezifische Bestellverfahren erläutern, Bestellungen
vorschlagen und unter Anleitung durchführen; Liefertermine, Preise
und Einkaufskonditionen überwachen
f) Einwirkungsmöglichkeiten des Ausbildungsbetriebes auf Lieferanten
in bezug auf ökologisch sinnvolle Transport- und Verkaufsver-
packungen darstellen
3. Lagerung
(§ 3 Nr. 3)
3.1 Warenannahme a) Aufgaben und Arbeitsablauf der Warenannahme beschreiben
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe a)
b) betriebliche Regelungen und rechtliche Vorschriften anwenden
c) Waren annehmen, Verpackung auf Transportschäden kontrollieren,
Beschaffenheit der Waren überprüfen, Schäden und offene Mängel
an der Ware feststellen, betriebsübliche Maßnahmen unter Anlei-
tung ergreifen, beim dazugehörigen Schriftverkehr mitwirken
d) Transportverpackungen unter Berücksichtigung der Rücknahme-
und Verwertungspflichten nach der Verpackungsverordnung
umweltgerecht entsorgen
e) Bestellung mit Lieferschein und Wareneingang nach Art, Menge und
Preis vergleichen, Abweichungen melden, Ware weiterleiten
f) Ziele und Möglichkeiten einer artikelgenauen und zeitnahen Erfas-
sung der Wareneingänge erklären, Anwendung der Daten erklären,
Wareneingänge erfassen
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992 1203
Ud.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
3.2 Warenlagerung a) Organisation des Lagers und Arbeitsabläufe im Lager beschreiben
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe b)
b) Aufteilung und Ordnung des Lagers und des Verkaufsraumes erläu-
tern
c) gesetzliche Vorschriften sowie branchen- und betriebsübliche
Grundsätze für die Lagerung von Waren erläutern
d) Waren sachgerecht lagern und pflegen
e) Hilfsmittel in Lager und Verkaufsraum unter Beachtung der gesetz-
lichen Vorschriften einsetzen und pflegen
3.3 Bestandsüberwachung a) Bestände auf Menge und Qualität kontrollieren
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe c)
b) beim Erstellen und Führen von Warenstatistiken mitwirken, Hilfsmit-
tel anwenden
c) durchschnittlichen Lagerbestand, Umschlaghäufigkeit und Lager-
dauer beispielhaft berechnen
d) wirtschaftliche Überlegungen zur Zusammensetzung und Höhe des
optimalen Lagerbestandes anführen
e) Ziele und Möglichkeiten einer Steuerung und Kontrolle der Waren-
bewegungen im Lager beschreiben, Bestandsveränderungen erfas-
sen
4. Absatz
(§ 3 Nr. 4)
4.1 Verkaufsvorbereitung a) Vorarbeiten für den Verkauf ausführen
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe a)
b) verschiedene Arten der Warenauszeichnung beschreiben, rechtliche
Vorschriften und Angaben auf dem Auszeichnungsetikett erläutern
c) System der Codierung von Artikeln des Fachbereichs beschreiben,
Ware auszeichnen
d) Arbeitsgeräte bedienen und pflegen
e) Vollständigkeit des Warenangebots im Verkaufsbereich prüfen, feh-
lende Artikel nachfüllen, dabei Plazierungsregeln einhalten
f) Verkaufsfähigkeit der Ware prüfen, nicht verkaufsfähige Ware
retournieren oder sachgerecht entsorgen
4.2 Beratung und Verkauf a) Kaufmotive nennen und ihren Einfluß auf Kaufentscheidungen
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe b) beschreiben
b) Einflüsse von technischen Neuerungen, gesellschaftlichen Entwick-
lungen, Werbung und Medien auf das Verhalten der Verbraucher,
das Warenangebot und die Marktentwicklung beschreiben
c) Spannungsfeld zwischen den Betriebszielen, den Arbeitsanforde-
rungen und den Kundenerwartungen beschreiben
d) Vorstellungen der Kunden von der Ware mit den Eigenschaften und
Verwendungsmöglichkeiten der Ware vergleichen und daraus Ver-
kaufsargumente ableiten
e) Verhalten von Kunden in unterschiedlichen Situationen beschreiben
und angemessene Verhaltensweisen des Drogisten/der Drogistin
begründen
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
f) Auswirkungen von unterschiedlichen Verkaufsformen und Waren-
arten auf Ablauf und Gestaltung des Verkaufsgesprächs erklären
g) den Verbraucher über wichtige Eigenschaften von Waren für ihre
Verwendung, Handhabung und Pflege im Verkaufsgespräch in-
formieren
h) Kunden über eigenschaftsbestimmende Faktoren der Ware infor-
mieren
i) über ökologisch sinnvolle Produkte und Verhaltensweisen infor-
mieren
k) Qualitätsmerkmale von Waren beschreiben; Qualitäts- und Preis-
unterschiede begründen
1) Verkaufsgespräche kundenbezogen und situationsgerecht unter
Berücksichtigung angemessener sprachlicher und nichtsprachlicher
Ausdrucksmöglichkeiten selbständig führen
m) Ergänzungs- und Ersatzartikel situationsgerecht anbieten
n) Gründe für Reklamationen und Umtausch nennen
o) Serviceleistungen des Ausbildungsbetriebes beschreiben und im
Verkaufsgespräch darauf hinweisen
p) unterschiedliche Arten und Größen von Verpackungsmaterialien und
Verpackungsarten beschreiben, Waren fachgerecht verpacken
q) Verpackungsmaterial einsparen, umweltgerechtes Verpackungs-
material auswählen
r) Möglichkeiten und Bedingungen der Zustellung von Ware aufzeigen
s) schwer verkäufliche Ware feststellen und Vorschläge für ihren Ver-
kauf unterbreiten
t) wichtige Bestimmungen aus Kaufverträgen, die der Ausbildungs-
betrieb mit Lieferanten und Kunden schließt, und die dabei zu
beachtenden Bestimmungen aus dem Kaufvertragsrecht, dem
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Rabattgesetz, der
Zugabeverordnung, der Preisangabenverordnung und dem Laden-
schlußgesetz im Rahmen der betrieblichen Aufgaben anwenden
u) Eich-- und Nacheichpflicht für Meß- und Wiegegeräte beachten
4.3 Berücksichtigung von a) Kunden über mögliche Umweltbelastungen durch Ware und Ver-
Verbraucherwünschen und packung informieren, Möglichkeiten ihrer Vermeidung aufzeigen,
-bedürfnissen wenn möglich alternative Produkte anbieten
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe c)
b) Kunden auf Rücknahme- und Verwertungspflichten nach der Ver-
packungsverordnung hinweisen, kostenlose Rückgabemöglichkeit
der Verpackungen im Ausbildungsbetrieb erläutern
c) Ziele, Institutionen und Veröffentlichungen des Verbraucherschut-
zes nennen
d) Anforderungen der Kunden an die Eignung von Waren im Ausbil-
dungsbetrieb unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen und
ökologischen Verträglichkeit erläutern
e) Kunden über Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt bei der Anwen-
dung bestimmter Waren informieren
f) Reklamationen der Verbraucher über Produkte und Leistungen des
Betriebes entgegennehmen, an die zuständigen Stellen im Ausbil-
dungsbetrieb und an die Hersteller weiterleiten und im Interesse des
Verbrauchers Lösungen anregen
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992 1205
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Nr.
4.4 Verkaufsabrechnung a) verschiedene Kassen und Kassensysteme erläutern; das Kassen-
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe d) system des Ausbildungsbetriebes beschreiben
b) Bedeutung der Kasse für die Erfassung der Verkaufsdaten be-
schreiben
c) Preise verkaufter Waren berechnen
d) Kasse bedienen, Zahlungsmittel annehmen und Rückgeld heraus-
geben
e) Quittungen und Rechnungen ausschreiben
f) Kasse abrechnen, Kassenberichte erstellen und insbesondere im
Hinblick auf Kundenzahl, Zahlungsmittel und Zeiten auswerten
4.5 Werbung und Verkaufsförderung a) Ziele, Aufgaben, Zielgruppen und Wirkungsweisen der Werbung
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe e) beschreiben
b) Werbemittel und Werbeträger unterscheiden und ihre Einsatzmög-
lichkeiten für die Werbung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
c) bei Werbemaßnahmen des Ausbildungsbetriebes mitwirken und
über ihre Auswirkungen berichten
d) Werbemaßnahmen von Mitbewerbern beschreiben und Reaktionen
für den Ausbildungsbetrieb vorschlagen
e) Auswirkungen der Produktwerbung von Lieferanten auf den Verkauf
beschreiben
f) verkaufsfördernde Maßnahmen im Ausbildungsbetrieb, insbeson-
dere Informationen der Mitarbeiter, Verkaufsraumgestaltung,
Warenplazierung, Warenpräsentation, Produktinformation, Ver-
packung und Aktionen, sowie deren mögliche Auswirkungen be-
schreiben
g) Grundsätze einer verkaufswirksamen Warenpräsentation nennen
und Ware entsprechend plazieren
h) verschiedene Angebotsplätze beurteilen
i) Bedeutung von Sonderaktionen beschreiben, Sonderaktionen unter
Anleitung vorbereiten
4.6 Sortimentsstruktur a) Sortiment des Ausbildungsbetriebes im Hinblick auf Breite und Tiefe
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe f) beschreiben
b) Warenabfluß beobachten, Sortimentslücken und Trendartikel fest-
stellen und gewonnene Informationen weiterleiten
c) sortimentsbestimmende Faktoren, insbesondere Standort, Ziel-
gruppen und Wettbewerbssituationen, beschreiben
d) Gründe für Sortimentsänderungen darlegen
e) Möglichkeiten der Datenverarbeitung für die Weiterentwicklung und
Überwachung der Sortimente beschreiben, warenwirtschaftliche
Informationen für Entscheidungen heranziehen
f) bei der Herausnahme oder Neuaufnahme eines Artikels mitwirken,
Verfahren und Entscheidungsgründe darstellen
g) handelsübliche Größen und Einheiten nennen
h) handelsübliche Beziehungen und Fachausdrücke anwenden, vorge-
schriebene Normen beachten
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
5. Personalwesen a) Ziele und Aufgaben der Personalplanung, insbesondere des Perso-
(§ 3 Nr. 5) naleinsatzes, beschreiben
b) betriebliche Arbeitszeitregelungen unter rechtlichen und organisato-
rischen Gesichtspunkten beschreiben
c) Inhalt einer Arbeitsplatzbeschreibung erklären
d) für Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse wichtige arbeits- und
sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifrechtliche und betriebliche
Regelungen erläutern
e) Positionen einer Gehaltsabrechnung beschreiben und die Nettover-
gütung ermitteln
f) Personalpapiere, die im Zusammenhang mit Beginn und Beendi-
gung eines Arbeitsverhältnisses notwendig sind, nennen
g) Gesichtspunkte für die Einstellung und Beurteilung von Mitarbeitern
erläutern
6. Rechnungswesen a) das Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Planung,
(§ 3 Nr. 6) Steuerung und Kontrolle an Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb
beschreiben
b) Kostenarten des Ausbildungsbetriebes, ihre Bedeutung und Beein-
flussungsmöglichkeiten beschreiben
c) wichtige betriebliche Leistungskennziffern, insbesondere Lager-
umschlag, Umsatz pro Mitarbeiter, Umsatz pro Quadratmeter Ver-
kaufsfläche, an Beispielen errechnen und deren Bedeutung erklären
d) Rechnung mit Lieferschein vergleichen, eventuelle Abweichungen
feststellen, betriebsübliche Maßnahmen ergreifen
e) bei der Erstellung von Erfolgsrechnungen mitwirken
f) bei statistischen Arbeiten mitwirken und deren Zweck und Verwen-
dung beschreiben
g) Bedeutung der Buchführung als Grundlage der Erfolgsermittlung
beschreiben; bei vorbereitenden Arbeiten mitwirken
h) Bedeutung und Aufgabe der Inventur erklären sowie Gründe für
Inventurdifferenzen aufzeigen
i) bei Inventuren mitwirken
k) Übertragung von Aufgaben des Rechnungswesens auf andere
Dienstleistungseinrichtungen beschreiben
1) Ergebnisse des Rechnungswesens für Personalplanung und Sorti-
mentgestaltung erläutern
m) Verkaufspreise kalkulieren
n) Zahlungs- und Kreditmöglichkeiten beschreiben; bei der Abwicklung
des Zahlungsverkehrs mit Kreditinstituten, Lieferanten und Kunden
mitwirken
o) betriebliche Steuern und Abgaben nennen
p) betriebliche Risiken beschreiben und Versicherungsmöglichkeiten
nennen, bei der Abwicklung eintretender Versicherungsfälle mit-
wirken
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992 1207
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
7. Gesundheit und Ernährung
(§ 3 Nr. 7)
7.1 Mittel zur a) das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel überblicken, Fertig-
Wiederherstellung und präparate Indikationsbereichen zuordnen
Erhaltung der Gesundheit
(§ 3 Nr. 7 Buchstabe a) b) Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung freiverkäuflicher Arznei-
mittel, insbesondere Anwendung, Wirkung und Dosierung, erläutern,
Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Gegenanzeigen und Gewöh-
nungen beschreiben
c) Begriff und Bedeutung der Leitsubstanz sowie Möglichkeiten und
Grenzen der Standardisierung erklären
d) Ursachen und Formen von Befindlichkeitsstörungen aufzeigen
e) auf die Grenzen der Selbstmedikation mit freiverkäuflichen Arznei-
mitteln bei Befindlichkeitsstörungen und auf Gefahren beim unsach-
gemäßen Umgang hinweisen
f) den freiverkäuflichen Arzneimitteln gleichgestellte Waren sowie
Krankenhygiene- und -pflegeartikel nennen; Anwendung sachkun-
dig erläutern
7.2 Arzneipflanzen, a) Arzneipflanzen, tierische Drogen und chemische Substanzen Arz-
tierische Drogen und neimitteln zuordnen sowie Darreichungsformen und Anwendungs-
chemische Substanzen weisen beschreiben
(§ 3 Nr. 7 Buchstabe b)
b) Wirkstoffgruppen und ihre Wirkung in freiverkäuflichen Arzneimitteln
erläutern, Inhaltsstoffe nach Wirkstoffgruppen zusammenfassen
7.3 Waren zur a) Merkmale einer gesunden Ernährung und unterschiedliche diäteti-
diätetischen Ernährung sche Ernährungsformen beschreiben
(§ 3 Nr. 7 Buchstabe c)
b) Ernährung im Alter, in der Schwangerschaft sowie im Säuglings- und
Kleinkinderalter erläutern
c) geeignete Nähr- und Kräftigungsmittel sowie diätetische Lebensmittel
für die unter Buchstabe b genannten Ernährungsformen empfehlen
8. Kosmetik, Körperpflege,
Parfümerie und Hygiene
(§ 3 Nr. 8)
8.1 Präparative und a) Bedeutung von Gesundheit und Wohlbefinden für die Einstellung
dekorative Kosmetik des Verbrauchers zu diesen Produkten aufzeigen
(§ 3 Nr. 8 Buchstabe a)
b) Einfluß von Produktgestaltung, Image und Werbung der Hersteller
auf die Kaufentscheidung erläutern
c) Grund- und Wirkstoffe unterscheiden sowie wichtige Arten, Eigen-
schaften und Bedeutungen von Zusatzstoffen in der präparativen
und dekorativen Kosmetik beschreiben
d) wichtige Arten, Eigenschaften und Bedeutung von Fetten, Ölen,
Wachsen, Alkoholen, Vitaminen und Fermenten in der Kosmetik
beschreiben
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
e) Eigenschaften, Qualitäts- und Preisunterschiede der Produkte im
Hinblick auf Grund- und Wirkstoffe sowie deren Gewinnung und
Verarbeitung begründen
f) Aufbau, Funktion und Alterungsprozesse von Haut und Nägeln
beschreiben, verschiedene Hauttypen unterscheiden
g) Einfluß von Umwelt, Lebensweise und Ernährung auf Haut und
Nägel beschreiben, geeignete Mittel zur Pflege und Reinigung emp-
fehlen
h) Kunden bei Allergien oder bei besonderen Problemen der Haut
sachkundig über geeignete Reinigungs- und Pflegeprodukte be-
raten, Grenzen der Beratung beachten
i) Zusammenwirken präparativer und dekorativer Kosmetik erläutern,
Kunden bei der Auswahl beraten
k) dekorative Kosmetika beschreiben, auf den Kundentyp abstimmen,
die Anwendung sachkundig erläutern
1) Komponenten der Systempflege beschreiben
m) gebräuchliche Fachausdrücke der Kosmetik erklären
8.2 Mittel zur Sonnenkosmetik a) Wirkungen des Sonnenlichts, insbesondere der UV-Strahlung, auf
(§ 3 Nr. 8 Buchstabe b) die Haut beschreiben
b) Bedeutung des Lichtschutzfaktors von Sonnenschutzmitteln erläu-
tern, für Hauttyp und Intensität der Sonneneinstrahlung geeignete
Schutzmittel empfehlen
c) Anwendung und Wirkung von Sonnenschutzmitteln erläutern
d) Wirkung von Pflegemitteln nach Sonnenbad oder Solarien erklären,
Grenzen der Selbstbehandlung bei Hautschäden beachten
e) Anwendung und Wirkung von Selbstbräunungsmitteln beschreiben
8.3 Herrenkosmetik und a) die Besonderheiten der männlichen Hauttypen beschreiben, Haut-
Pflegeprodukte typen unterscheiden
(§ 3 Nr. 8 Buchstabe c)
b) geeignete Mittel zur Pflege und Reinigung der Haut empfehlen
c) die verschiedenen Arten der Rasur erklären sowie geeignete Mittel
für die Rasur und anschließende Pflege empfehlen
8.4 Mittel zur Körperpflege a) Einfluß der Körperhygiene auf das allgemeine Wohlbefinden erläu-
(§ 3 Nr. 8 Buchstabe d) tern, Erkenntnisse der Gesundheitslehre einbeziehen
b) Arten, Zusammensetzung, Eigenschaften, Anwendung und Wirkung
von Körperpflegemitteln erläutern
c) Mittel zur Reinigung und Pflege des Körpers empfehlen, Qualitäts-
merkmale begründen
d) Bedeutung des pH-Wertes und des Säureschutzmantels der Haut
erläutern, die vom pH-Wert abhängige Wirkung der Körperreini-
gungs- und Pflegemittel beschreiben
e) Besonderheiten der Körperpflege unterschiedlicher Körperzonen
erläutern
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992 1209
Ud.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
f) Kunden über die Wirkung von Pflegemitteln für Haut, Haare, Lippen,
Nägel, Mund und Zähne sowie der Beine und Füße beraten
g) Aufbau und Funktion des Haares, sowie Einfluß von Umwelt,
Lebensweise und Ernährung auf das Haar beschreiben, Mittel zur
Reinigung, Pflege und Verschönerung empfehlen
h) Bedeutung der Bein- und Fußpflege erklären, Mittel empfehlen und
deren Anwendung erklären
8.5 Parfümerieartikel a) Wirkung kultureller Einflüsse wie Mode, Sport und Freizeit auf die
(§ 3 Nr. 8 Buchstabe e} Auswahl von Parfüms und Duftwässern durch die Kunden erläutern
b) Grund- und Trägerstoffe nach natürlicher und synthetischer Herkunft
unterscheiden
c) wichtige Arten, Eigenschaften und Bedeutungen der etherischen
Öle, Duftstoffe und Alkohole beschreiben
d) Bedeutung der Begriffe Tinktur, Destillat, Extrakt und Essenz er-
läutern
e) Qualitäts- und Preisunterschiede bei Parfümerieartikeln im Hinblick
auf Grundstoffe, Gewinnung und Verarbeitung begründen, Eigen-
schaften erläutern
f) Duftrichtungen, Duftentwicklung und Duftphasen von Parfüms und
Duftwässern erläutern
8.6 Artikel zur Hygiene a) Zusammenhang von Hygiene und Wohlbefinden sowie die Bedeu-
(§ 3 Nr. 8 Buchstabe f) tung der Hygiene für die Gesundheit beschreiben
b) Kunden über besondere Probleme der Hygiene sachkundig beraten
c) geeignete Artikel für die allgemeine und besondere Körperhygiene
empfehlen
9. Fachrecht
(§ 3 Nr. 9)
9. 1 Handel mit a) Bedeutung des Arzneimittelgesetzes und der Sachkenntnisverord-
freiverkäuflichen nung zum Arzneimittelgesetz erläutern
Arzneimitteln
b) Begriffe des Arzneimittelgesetzes erläutern, insbesondere Arznei-
(§ 3 Nr. 9 Buchstabe a)
mittel, Stoffe, Inverkehrbringen, Anzeige, Standardzulassung, Apo-
thekenpflicht und Ausnahmen, Sachkenntnisnachweis Einzelhandel
mit freiverkäuflichen Arzneimitteln, Reisegewerbe und Arzneibuch
c) Aufgabe, Rechte und Pflichten der Überwachungsstellen beschrei-
ben; örtlich zuständige Behörde nennen
d) Kennzeichnungsvorschriften für Arzneimittel unterscheiden, selbst
abgepackte Arzneimittel kennzeichnen
e) offensichtlich verwechselte, verfälschte oder verdorbene Arzneimit-
tel erkennen; freiverkäufliche Arzneimittel identifizieren; freiverkäuf-
liche Arzneimittel ordnungsgemäß unter Berücksichtigung der
Lagertemperatur und des Verfalldatums lagern
f) erforderliche Kenntnisse über das ordnungsgemäße Abfüllen,
Abpacken sowie über die Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel
nachweisen
g) Kosmetika, Lebensmittel und freiverkäufliche Arzneimittel nach
Rechtsvorschriften abgrenzen
h) Werbung nach den Vorschriften des Heimmittelwerbegesetzes
erläutern
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
9.2 Handel mit Gefahrstoffen a} Bedeutung und Ziel des Chemikaliengesetzes und der Gefahrstoff-
und Pflanzenschutzmitteln verordnung erläutern
(§ 3 Nr. 9 Buchstabe b)
b} Sachkenntnis gemäß den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 210
(TRGS 21 O} nachweisen
c) Begriffe des Chemikaliengesetzes und der Gefahrstoffverordnung
erläutern, insbesondere Inverkehrbringen, Umgang, Einstufung
sowie Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
d) Bedeutung und Ziel des Pflanzenschutzgesetzes und der Pflanzen-
schutzsachkundeverordnung erläutern
e) Begriffe des Pflanzenschutzgesetzes erklären, insbesondere inte-
grierter Pflanzenschutz, Pflanzenschutzmittel, Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten und Pflanzenstär-
kungsmitteln
f) Abgabevorschriften erläutern
g) Aufgabe, Rechte und Pflichten der Überwachungsstellen beschrei-
ben; örtlich zuständige Behörden nennen
9.3 Handel mit Lebensmitteln a) Bedeutung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
und Bedarfsgegenständen sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen für Drogerien
(§ 3 Nr. 9 Buchstabe c) erläutern
b} Begriffe des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erläu-
tern, insbesondere kosmetische Artikel, Bedarfsgegenstände und
diätetische Lebensmittel
c) Mindesthaltbarkeit von Kosmetika und diätetischen Lebensmitteln
im Zusammenhang mit angemessenen Aufbewahrungsbedingun-
gen und der Bewahrung spezifischer Eigenschaften beispielhaft
erläutern
9.4 Sonstige wichtige a} Begriffe der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten erläutern,
Rechtsvorsch ritten insbesondere brennbare Flüssigkeiten und ihre Einteilung, Anzeige-
(§ 3 Nr. 9 Buchstabe d) und Erlaubnispflicht, unzulässige Lagerung und Lagermengen
b} Begriffe des Sprengstoffgesetzes und seiner Durchführungsverord-
nungen erläutern, insbesondere pyrotechnische Gegenstände und
ihre Einteilung, Lagerung, Abgabebeschränkungen und Verwen-
dungsbeschränkungen
c) Begriffe der Verpackungsverordnung erläutern, Rücknahme- und
Verwertungspflichten für Verpackungen im Handel erläutern
d) Lagerung und Lagermengen nach der Druckbehälterverordnung
erläutern
e) Aufgaben, Rechte und Pflichten der zuständigen Überwachungsstel-
len beschreiben; örtlich zuständige Behörden nennen
10. Foto
(§ 3 Nr. 10)
10.1 Filme, Bilder a) Arten und Einsatzmöglichkeiten von Aufnahmematerialien erläutern
(§ 3 Nr. 10 Buchstabe a)
b) Format, Konfektionierung. und Lichtempfindlichkeit von Aufnahme-
materialien erläutern
c) Lagerung und Haltbarkeit von Aufnahmematerialien erläutern
d) Ver- und Bearbeitung belichteter Aufnahmematerialien beschreiben
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992 1211
Ud.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
e) Fotoarbeiten annehmen, Aufträge abwickeln, Zusammenarbeit mit
einem Fotolabor erläutern
f) Eingang und Qualität von Fotoarbeiten nach Bearbeitung kontrollie-
ren, Reklamationen bearbeiten
g) Kunden über weitergehende Nutzungsmöglichkeiten von Fotoarbei-
ten informieren
10.2 Allgemeines Fotozubehör a) das Sortiment des Ausbildungsbetriebes an allgemeinem Foto-
(§ 3 Nr. 10 Buchstabe b) zubehör erläutern
b) Kunden über Gebrauchs- und Anwendungsmöglichkeiten, sowie
über Zusatzangebote bei Fotoarbeiten informieren
c) Kunden über umweltschutzgerechte Beseitigung von Fotochemi-
kalien informieren
d) verbrauchte Batterien entgegennehmen und der Entsorgung zu-
führen
10.3 Kameras und a) Kunden über Kameragrundtypen, ihre Funktion und Handhabung
Wiedergabegeräte informieren
(§ 3 Nr. 1O Buchstabe c)
b) Aufnahmematerialien einlegen und entnehmen
c) Kunden über Kamerazubehör und Einsatzmöglichkeiten beraten
d) Kunden über Wiedergabegeräte, ihre Funktion, Handhabung sowie
über Zubehör informieren
e) Paßbilder im Sofortbildverfahren anfertigen
11. Chemisch-technische
Waren, Pflanzenschutz
(§ 3 Nr. 11)
11.1 Chemikalien a) Bezeichnung, Eigenschaften und Verwendung handelsüblicher
(§ 3 Nr. 11 Buchstabe a) Chemikalien nennen
b) Kunden über umweltschonende Anwendung und Entsorgung infor-
mieren, über mögliche Gefahren beim Umgang aufklären
c) gefährliche Stoffe und Zubereitungen im Ausbildungsbetrieb sach-
und umweltgerecht lagern und entsorgen
d) gefährliche Stoffe und Zubereitungen sachgerecht kennzeichnen
und abgeben
11.2 Chemisch-technische Waren a) Kunden über Möglichkeiten der Sachwerterhaltung, insbesondere
zur Sachwerterhaltung von Holz, Textilien, Leder und Metallen im Haushalt, informieren und
(§ 3 Nr. 11 Buchstabe b) die dafür bestimmten Waren des Ausbildungsbetriebes anbieten
b) Kunden über die sach- und umweltgerechte Anwendung der Mittel
zur Sachwerterhaltung informieren, über mögliche Gefahren auf-
klären
11.3 Pflanzenschutz- und a) Kunden über Maßnahmen und Instrumente des integrierten Pflan-
Pflanzenstärkungsmittel zenschutzes informieren, insbesondere den Pflanzenschutz ohne
(§ 3 Nr. 11 Buchr;tabe c) chemische Behandlungsmittel erläutern
b) Eigenschaften, Aufbewahrung und Lagerung von Pflanzenschutz-
mitteln erklären; nach Anwendungsgebieten unterscheiden
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
c) Schadursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen feststellen
d) Eigenschaften und Wirkungen von Pflanzenschutz- und Pflanzen-
stärkungsmitteln erläutern, Kunden über Anwendung beraten sowie
über den Umgang mit Pflanzenschutzgeräten informieren
e) Konsequenzen des Selbstbedienungsverbots beachten
f) dem Kunden Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und Erste Hilfe
bei Unfällen erläutern
g) Kunden über Verhütung von Schäden an Menschen, Tieren und
Naturhaushalt bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf-
klären
h) Kunden über die umweltgerechte Entsorgung von Pflanzenschutz-
mittelresten und -behältnissen beraten
11.4 Mittel zur a) gesundheitliche und wirtschaftliche Bedeutung von Vorratsschutz
Schädlingsbekämpfung und Schädlingsbekämpfung erläutern
(§ 3 Nr. 11 Buchstabe d)
b) Vorschriften für die Aufbewahrung und Lagerung von Schädlings-
bekämpfungsmitteln im Ausbildungsbetrieb beachten
c) Kunden über Eigenschaften, Wirkung, Anwendung und Aufbewah-
rung der Produkte beraten, sowie über mögliche Gefährdungen der
Gesundheit und der Umwelt informieren
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992 1213
Anlage 2
(zu § 3)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung Drogist/Drogistin
- Zeitliche Gliederung -
1. Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
1 a Stellung der Drogerie in der Gesamtwirtschaft,
1 b Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt,
1 e Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
4 b Beratung und Verkauf,
4 f Sortimentsstruktur,
7 c Waren zur diätetischen Ernährung,
8 b Mittel zur Sonnenkosmetik,
8 c Herrenkosmetik und Pflegeprodukte,
8 e Parfümerieartikel,
8 f Artikel zur Hygiene,
9 b Handel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln,
9 d sonstige wichtige Rechtsvorschriften
und wahlweise aus der Berufsbildposition 1O Foto
10 c Kameras und Wiedergabegeräte
oder aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz
11 c Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel
zu vermitteln.
2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
3 a Warenannahme,
3 b Warenlagerung,
und wahlweise aus der Berufsfeldposition 1O Foto
10 a Filme, Bilder,
10 b Allgemeines Fotozubehör,
oder aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz
11 a Chemikalien,
11 b chemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung
zu vermitteln.
3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
1 c Organisation des Ausbildungsbetriebs,
1 d Berufsbildung,
1 e Arbeitssicherheit, Umweltschutz. und rationelle Energieverwendung,
4 a Verkaufsvorbereitung,
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
8 a präparative und dekorative Kosmetik,
8 d Mittel zur Körperpflege
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
5 Personalwesen,
9 c Handel mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen,
und aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz
11 d Mittel zur Schädlingsbekämpfung
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1 e Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
4 b Beratung und Verkauf,
4 f Sortimentsstruktur,
8 b Mittel zur Sonnenkosmetik,
8 c Herrenkosmetik und Pflegeprodukte,
8 e Parfümerieartikel,
8 f Artikel zur Hygiene,
9 b Handel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln,
und wahlweise aus der Berufsfeldposition 1O Foto
10 a Filme, Bilder,
10 b Allgemeines Fotozubehör,
1O c Kameras und Wiedergabegeräte
oder aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz
11 b chemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung,
11 c Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel
fortzuführen.
2) In einem Zeitraum von ,n"'·"'"'''"'n"' drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildposition
4 d Verkaufsabrechnung,
zu vermitteln und die Vermittlung der FerHgkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
8 d Mittel zur Körperpflege,
9 d sonstige wichtige Rechtsvorscihriften
fortzuführen.
3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
2 a Einkaufsplanung,
2 b Einkaufsabwicklung,
3 c Bestandsüberwachung,
4 c Berücksichtigung von Verbraucherwünschen und -bedürfnissen,
7 a Mittel zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit,
7 b Arzneipflanzen, tierische Drogen und chemische Substanzen,
9 a Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln,
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
7 c Waren zur diätetischen Ernährung.,
8 a präparative und dekorative Kosmetik
fortzuführen.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992 1215
3. Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildposition
6 Rechnungswesen
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1 e Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
3 c Bestandsüberwachung,
5 Personalwesen,
8 b Mittel zur Sonnenkosmetik,
8 c Herrenkosmetik und Pflegeprodukte,
8 e Parfümerieartikel,
8 f Artikel zur Hygiene,
9 c Handel mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen,
und wahlweise aus der Berufsbildposition 10 Foto
10 a Filme, Bilder,
1O b Allgemeines Fotozubehör,
oder aus der Berufsbildposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz
11 b chemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung,
11 c Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel
fortzuführen.
2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
4 c Berücksichtigung von Verbraucherwünschen und -bedürfnissen,
4 f Sortimentsstruktur,
8 d Mittel zur Körperpflege,
und wahlweise aus der Berufsbildposition 10 Foto
1O c Kameras und Wiedergabegeräte
oder aus der Berufsbildposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz
11 d Mittel zur Schädlingsbekämpfung
fortzuführen.
3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
1 f Warenwirtschaft, Informations- und Kommunikationstechniken,
4 e Werbung und Verkaufsförderung
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2 a Einkaufsplanung,
4 b Beratung und Verkauf,
4 d Verkaufsabrechnung,
7 a Mittel zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit,
7 b Arzneipflanzen, tierische Drogen und chemische Substanzen,
8 a präparative und dekorative Kosmetik,
9 a Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln,
9 b Handel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln
fortzusetzen.
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992; Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 3. Juli 1992
Tag Inh a It Seite
15. 6. 92 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 84 über die Messung des Kraftstoffver-
brauchs von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor mit einem Gesamtgewicht von weniger als zwei
Tonnen (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 84) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 422
22. 6. 92 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und l~munitäten an die Internationale Kaffee-
Organisation gemäß Artikel 23 des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1983 in der Fassung
der Verlängerungen vom 3. Juli 1989, 28. September 1990 und 27. September 1991 . . . . . . . . . . . . . . . 423
14. 1. 92 Bekanntmachung des deutsch-burundischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 427
25. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 136 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren . . . • • . . 428
27. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte und des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte . • • . . . 429
29. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 1. Juli 1953 über die Errichtung
einer Europäischen Organisation für kernpysikalische Forschung • . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433
29. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über das Harmoni-
sierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 434
29. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
schiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 434
4., 6. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Griechenland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . 435
Die ECE-Regelung Nr. 84 nebst den Anhängen 1 bis 6 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Preis des Anlagebandes: 14,30 DM (12,80 DM zuzüglich 1,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992 1193
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Graveur-Handwerk
(Graveurmeisterverordnung - GravMstV)
Vom 26. Juni 1992
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes ein-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 schließlich der Entsorgung berufsbezogen verwende-
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des ter Chemikalien,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft: 14. Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen und Schriften zeich-
nen,
1. Abschnitt 15. Anfertigen und Lesen von technischen Zeichnungen,
Berufsbild 16. Modellieren,
17. Übertragen von Zeichnungen auf Werkstücke,
§ 1 18. spanabhebende Bearbeitungsverfahren, insbeson-
Berufsbild dere Stechen, Meißeln, Schaben sowie Fräsen,
Schleifen und Polieren,
(1) Dem Graveur-Handwerk sind folgende Tätigkeiten
zuzurechnen: 19. spanlose Bearbeitungsverfahren, insbesondere
Ätzen, Punzieren und Einsenken,
1. Entwurf und Ausführung von Gravuren in Form von
Verzierungen, Beschriftungen und Strukturierungen 20. lösbare und unlösbare Verbindungsarten, insbeson-
an Oberflächen durch manuelle, maschinelle, elektri- dere Kleben, Hart- und Weichlöten, Stiften, Schrau-
sche, elektrolytische und chemische Verfahren, ben, Nieten und Passen,
2. Entwurf und Herstellung von Stanz-, Druck-, Präge-, 21. Einrichtung und Bedienen von Gravier- und Werk-
Spritz-, Stempel- und Schneidwerkzeugen, insbeson- zeugmaschinen,
dere in Verbindung mit Gravuren,
22. Kopieren und Reduzieren,
3. Entwurf und Herstellung von Schablonen, Kopier-
modellen, Gesenken und Formen, 23. Anfertigen von Gravier- und Hilfswerkzeugen,
4. Entwurf und Herstellung von Schildern und Ehrenprei- 24. Oberflächenbehandeln, insbesondere durch Mattie-
sen, insbesondere in gravierter Ausführung. ren, Metallfärben, Feuervergolden und Lackeinlegen,
(2) Dem Graveur-Handwerk sind folgende Kenntnisse 25. Einrichten und Bedienen der Guillochiermaschinen,
und Fertigkeiten zuzurechnen:
26. fototechnisches Reproduzieren,
1. Kenntnisse der Schrift- und Stilkunde, Heraldik, Orna- 27. Ansetzen von Säuren und berufsbezogen verwende-
mentik, Schrifteinteilung und Flächengestaltung, ten Elektrolyten,
2. Kenntnisse der Arten und Eigenschaften, der Verwen- 28. Prüfen, Inbetriebnehmen, Instandsetzen und Warten
dung und Verarbeitung von Werk- und Hilfsstoffen, der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Erzeugnisse,
3. Kenntnisse über Chemie und Physik, insbesondere 29. Pflegen und Instandhalten von betriebseigenen Vor-
berufsbezogene Elektrolyte, richtungen, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und
4. Kenntnisse der Berechnung von berufsspezifischen Anlagen.
Größen,
5. Kenntnisse der Meßzeuge und -methoden,
2. Abschnitt
6. Kenntnisse der Mechanik,
7. Kenntnisse der Passungen, Prüfungsanforderungen
in den Teilen I und II der Meisterprüfung
8. Kenntnisse der Funkenerosion,
9. Kenntnisse der Warmbehandlung, §2
10. Kenntnisse der Bedienung von numerisch gesteuer- Gliederung, Dauer und Bestehen
ten Maschinen, der praktischen Prüfung (Teil 1)
11. Kenntnisse der Präge-, Spritz- und Gießverfahren für
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
die berufsbezogenen Werkstoffe,
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
12. Kenntnisse der berufsbezogenen technischen Regeln der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
und über die berufsbezogenen Vorschriften des lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
länger als 14 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
nicht länger als zwölf Stunden dauern. nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-
ten. ·
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-
§ 5
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
Prüfung
§3 der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
Meisterprüfungsarbeit (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
Prüfungsfächern nachzuweisen:
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend
genannten Arbeiten anzufertigen: 1. Technische Mathematik:
1 . eine Flachstichgravur mit Motiv und Schrift einschließ- Berechnen von Abwicklungen, Volumen, Sehrumpf-
lich Säge- und Verschnittarbeit oder ein Stahlstich und maßen, Schnittgeschwindigkeit und Drehzahlen;
eine Blindprägearbeit mit Motiv und Schrift, 2. Zeichnen, Gestalten, Darstellen und Kunstgeschichte:
2. eine Waffengravur mit Arabesken oder mit Tiermotiv in a) Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen, perspektivisches
Flach- oder Reliefausführung, Darstellen,
3. eine Hintergrundguilloche für Wertpapiere von minde- b) technisches Zeichnen,
stens 100 cm und eine Schnittguilloche mit begrenzter
2
c) Gestalten und Formgeben, Schriften zeichnen,
ausgesparter Fläche,
d) Stilkunde, Heraldik, Schriftkunde, Ornamentik;
4. zwei Ätzstiche in Radier- und Pinseltechnik mit Orna-
ment, Dekor und Schrift, 3. Technologie:
5. zwei Prägestempel mit Motiv und Schrift, davon ein Teil a) Mechanik:
aus Stahl gefertigt, aa) Meßzeuge und -methoden,
6. eine erhabene oder vertiefte Gravur in Stahl oder NE- bb) Passungen,
Metall mit Motiv und Schrift,
b) spanabhebende und spanlose Bearbeitungsver-
7. eine komplette Spritz-, Press-, Blas-, Gieß- oder Vaku- fahren,
umform oder einen wesentlichen Teil einer dieser For-
men in Verbindung mit einer Gravur, c) chemische Verfahren zur Oberflächenbehandlung:
8. Gravur eines Schildes mit Schrift und Motiv in mehre- aa) Mattieren, Metallfärben, Ätzen und Feuer-
ren Tiefen und Farben sowie eines mehrfarbigen vergolden,
Schaltbildes. bb) Ansetzen von Säuren und galvanischen
Bädern,
(2) Der Prüfling hat für die Meisterprüfungsarbeit zwei
Vorschläge in Form von Entwurfsskizzen vorzulegen. d) berufsbezogene technische Regeln und berufs-
Nach Auswahl eines Vorschlags sind die Zeichnung für die bezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere
Meisterprüfungsarbeit und eine Kalkulation zu fertigen und des Immissionsschutzes, einschließlich der Ent-
dem Meisterprüfungsausschuß zur Genehmigung vorzule- sorgung berufsbezogen verwendeter Chemikalien,
gen. e) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitsicherheit
(3) Die Kalkulation, die Zeichnungen sowie die sonsti- und des Arbeitsschutzes;
gen Vorarbeiten sind bei der Bewertung der Meisterprü- 4. Werkstoffkunde:
fungsarbeit zu berücksichtigen.
a) Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbei-
tung von Stählen, NE-Metallen, Legierungen und
§4 Kunststoffen,
Arbeitsprobe b) Chemikalien, Schleif- und Poliermittel,
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann- c) Warmbehandlung, Glühen, Härten und Anlassen,
ten Arbeiten auszuführen: d) Härteprüfverfahren;
1. Anfertigen einer Flachgravur in NE-Metall, 5. Kalkulation:
2. Anfertigen einer Schablone in Handarbeit und Schlei- Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-
fen von Führungsstiften, bildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Be-
rechnungen für die Vor- und Nachkalkulation.
3. Anfertigen einer reproduktionsfähigen Tuschezeich-
nung, (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzufüh-
4. Radieren eines Schriftzuges, ren.
5. Anfertigen einer Gravur mit Maschine und Anschleifen (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
eines Profil-Frässtichels, als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
6. Modellieren und Abgießen eines Modells, soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
7. Anfertigen eines Gipsschnitts. werden.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992 1195
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf §7
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens Weitere Anforderungen
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
Absatz 1 Nr. 3. 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
den Fassung.
3. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften §8
Inkrafttreten
§6 (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1992 in Kraft.
Übergangsvorschrift
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü- weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
zu Ende geführt. wenden.
Bonn, den 26. Juni 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992. Teil 1
Verordnung
über das Inverkehrbringen von Obst und Gemüse
aus bestimmten von der Cholera betroffenen Gebieten
Vom 26. Juni 1992
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des 2. im Einzelfall ein Befall mit dem Erreger „Vibrio chole-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom rae" des Biotyps 01 „EI Tor", Serotyp „lnaba", festge-
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946), zuletzt geändert stellt wird.
durch das Gesetz vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1S. 121 ), in (2) Werden die Vorschriften der vorgenannten Verord-
Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas- nung darüber,
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und
dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 1 . welche Waren ihr unterliegen oder
S. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit im 2. von welchen Unterlagen die Waren begleitet sein
Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, müssen,
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
geändert, ist Absatz 1 erst dann anzuwenden, wenn der
Bundesminister für Gesundheit durch eine Bekannt-
§ 1 machung im Bundesanzeiger auf die Änderung hingewie-
sen hat.
Verkehrsverbote
§2
(1) Obst, Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus
Obst und Gemüse, die der Verordnung (EWG) Nr. 3185/91 Straftaten
des Rates vom 22. Oktober 1991 zur Regelung der Einfuhr Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel-
von Obst und Gemüse aus bestimmten von der Cholera und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vor-
betroffenen Gebieten (ABI. EG Nr. L 303 S. 1) in ihrer sätzlich oder .fahrlässig entgegen § 1 Erzeugnisse als
jeweils geltenden Fassung unterliegen, dürfen als Lebens- Lebensmittel in den Verkehr bringt.
mittel gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht
werden,
§3
1. wenn sie bei der ersten Einfuhr in einen Mitgliedstaat Inkrafttreten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht von
den Unterlagen begleitet waren, die durch die vorge- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nannte Verordnung vorgeschrieben sind oder Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Juni 1992
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992 1197
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin*)
Vom 30. Juni 1992
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 4. Absatz:
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24
a) Verkaufsvorbereitung,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für b) Beratung und Verkauf,
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für c) Berücksichtigung von Verbraucherwünschen und
Bildung und Wissenschaft: -bedürfnissen,
d) Verkaufsabrechnung,
§ 1
e) Werbung und Verkaufsförderung,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
f) Sortimentsstruktur;
Der Ausbildungsberuf Drogist/Drogistin wird staatlich
anerkannt. 5. Personalwesen;
§2 6. Rechnungswesen;
Ausbildungsdauer 7. Gesundheit und Ernährung:
Die Ausbildung dauert drei Jahre. a) Mittel zur Wiederherstellung und Erhaltung der
Gesundheit,
b} Arzneipflanzen, tierische Drogen und chemische
§3
Substanzen,
Ausbildungsberufsbild
c) Waren zur diätetischen Ernährung;
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
8. Kosmetik, Körperpflege, Parfümerie und Hygiene:
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
a) präparative und dekorative Kosmetik,
1. der Ausbildungsbetrieb:
b) Mittel zur Sonnenkosmetik,
a) Stellung der Drogerie in der Gesamtwirtschaft,
c) Herrenkosmetik und Pflegeprodukte,
b) Stellung des Ausbildungsbetriebs am Markt,
d) Mittel zur Körperpflege,
c) Organisation des Ausbildungsbetriebs,
e) Parfümerieartikel,
d) Berufsbildung,
f) Artikel zur Hygiene;
e) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und ratione,1,!e
Energieverwendung, 9. Fachrecht:
f) Warenwirtschaft, Informations- und Kommunika- a) Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln,
tionstechniken; b) Handel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutz-
2. Beschaffung: mitteln,
a) Einkaufsplanung, c) Handel mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenstän-
den,
b) Einkaufsabwicklung;
d) sonstige wichtige Rechtsvorschriften;
3. Lagerung:
10. Foto:
a) Warenannahme,
a) Filme, Bilder,
b) Warenlagerung,
b) allgemeines Fotozubehör,
c) Bestandsüberwachung;
c) Kameras und Wiedergabegeräte;
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 11. chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz:
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- a) Chemikalien,
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-
b) chemisch-technische Waren zur Sachwerterhal-
ger veröffentlicht. tung,
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
c) Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel, §8
d) Mittel zur Schädlingsbekämpfung. Abschlußprüfung
§4 (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf _die in d~r
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Ausbildungsrahmenplan
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfung~fäch~rn
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
Drogeriebetriebslehre, Ware und Verkauf sowie Wirt-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Bei der
schafts- und Sozialkunde und praktisch im Prüfungsfach
Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 kann
Praktische Übungen durchzuführen.
zwischen der Nummer 10, Foto, oder der Nummer 11,
chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz, gewählt (3) In der schriftlichen Prüfung soll der ~ rüfli_ng in de~
werden. Eine vorn Ausbildungsrahmenplan abweichende nachstehend genannten Prüfungsfächern Je eme Arbeit
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts anfertigen:
ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene
Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische 1. Prüfungsfach Drogeriebetriebslehre:
Besonderheiten die Abweichung erfordern. In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
gaben oder Fälle aus den Gebieten Betrieb, B~schaf-
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-
fung, Lagerung sowie Warenwirtschaft bearb01ten_. Er
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
soll dabei zeigen, daß er Fertigkeiten und Kenntnisse
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-
der Planung, Steuerung und Kontrolle der Warenbewe-
chen Tätigkeit im Sinne des§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
gungen und der Kosten erworben hat, Ergebnisse des
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Rechnungswesens anwenden kann sowie Zu~amme~-
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
hänge des Personaleinsatzes und der Arbeitsorgani-
Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
sation versteht.
§5 2. Prüfungsfach Ware und Verkauf:
Ausbildungsplan In 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
gaben oder Fälle aus den Prüfungsgebieten
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
a) Beratung und Verkauf,
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
dungsplan zu erstellen. b) Werbung und Verkaufsförderung, Sortimentsstruk-
§6 tur,
Berichtsheft c) fachspezifische Rechtsvorschriften
bearbeiten. In den Prüfungsgebieten zu den Buchsta-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines ben a und b soll der Prüfling zeigen, daß er Kunden
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
qualitäts- und verwendungsbezogen berat~n ka~n u_nd
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu die Bedarfs- und· Sortimentsstrukturen emschheßhch
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig der Fachbegriffe kennt. Im Prüfungsgebiet zu Buc~-
durchzusehen.
stabe c soll er nachweisen, daß er insbesondere die
§7 rechtlichen Grundzüge im Handel mit freiverkäuflich~n
Zwischenprüfung Arzneimitteln, mit Gefahrstoffen, Pflanzenschutzmit-
teln, insbesondere die erforderlichen fachlichen Kennt-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwi- nisse gemäß Pflanzenschutz-Sachkundeveror~~ung,
schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des sowie mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenstanden
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. beherrscht und praxisbezogen anwenden kann.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den 3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufga-
ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- ben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbei-
schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu
ten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
und gesellschaftliche zusammenhänge der Berufs- und
wesentlich ist.
Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer ~a~n insb:·
bezogener Aufgaben oder Fälle in insgesamt höchstens sondere unterschritten werden, soweit die schnfthche Pru-
180 Minuten in den folgenden Prüfungsfächern durchzu-
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
führen:
(5) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüf-
1. Drogeriebetriebslehre, ling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezoge-
2. Ware und Verkauf, nen Aufgaben aus den Gebieten Verkaufsvorbereitung,
Beratung und Verkauf, Berücksichtigung von Verbraucher-
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
wünschen, Verkaufsabrechnung, Werbung und Verkaufs-
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer ~a~n insb:· förderung, Sortimentsstruktur sowie Warenwirtschaft bear-
sondere unterschritten werden, soweit die schnfthche Pru- beiten. Er soll dabei zeigen, daß er betriebspraktische
fung in programmierter Form durchgeführt wird. Vorgänge und Problemstellungen einschätzen und bear-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992 1199
beiten sowie eine kundenorientierte Beratung durchführen stungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen
kann. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende in einem Prüfungsfach mit „ungenügend" bewertet, so ist
Prüfungsgespräch sein. Bearbeitung der Aufgabe und Prü- die Prüfung nicht bestanden.
fungsgespräch sollen für den einzelnen Prüfling nicht län-
ger als 45 Minuten dauern.
§9
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-
Aufhebung von Vorschriften
gen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft" und in den
übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend" bewertet Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes- pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-
sen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangel- beruf Drogist/Drogistin sind vorbehaltlich des § 1O nicht
haft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mehr anzuwenden.
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag § 10
geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei Übergangsregelung
der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-
dieser~ Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das teien vereinbaren während des ersten Ausbildungsjahres
Prüfungsfach Praktische Übungen gegenüber jedem der die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im § 11
Gesamtergebnis sowie im Prüfungsfach Ware und Verkauf Inkrafttreten
und in einem weiteren der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genann-
ten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Prüfungslei- Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
Bonn, den 30. Juni 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 1
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin
- Sachliche Gliederung -
Ud.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
1. Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Nr. 1)
1.1 Stellung der Drogerie a) die Aufgabe und Bedeutung der Drogerie im Rahmen des Einzel-
in der Gesamtwirtschaft handels und der Gesamtwirtschaft beschreiben
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe a)
b) die Leistungen gegenüber dem Verbraucher erläutern
c) Betriebsformen der Drogerie und der Drogeriemärkte nennen, typi-
sche Merkmale der Betriebsform des Ausbildungsbetriebes erklären
d) Betriebsformen der Drogerie, der Drogeriemärkte und des Einzel-
handels nach Sortiment, Verkaufsform und Preisgestaltung
beschreiben
1.2 Stellung des a) den Kundenkreis mit seinem Verbrauchsverhalten und seinen Ein-
Ausbildungsbetriebes am Markt kaufsgewohnheiten beschreiben
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe b)
b) Einflüsse des Standorts auf die Stellung des Ausbildungsbetriebes
am Markt beschreiben
c) die Situation des Ausbildungsbetriebes gegenüber seinen Mitbewer-
bern erläutern; Gründe und Ziele der Konkurrenzbeobachtung dar-
legen; die Konkurrenz beobachten
d) Lage, Größe, Verkaufsform und das Angebot von Konkurrenzbetrie-
ben beschreiben
e) den Einfluß der Verkaufsform, der Sortimentspolitik, der Preispolitik .
und der Verkaufsraumgestaltung auf die Wettbewerbssituation
erläutern
f) Konsequenzen aus der Konkurrenzbeobachtung nennen, Maßnah-
men vorschlagen
1.3 Organisation des a) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes beschreiben
Ausbildungsbetriebes
b) Aufbau des Ausbildungsbetriebes sowie Aufgaben und Zuständig-
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe c)
keiten der einzelnen Funktionsbereiche und Arbeitsplätze beschrei-
ben
c) Aufgaben und typische Anforderungen ausgewählter Arbeitsplätze
darstellen, Arbeitsabläufe beschreiben
d) die im Ausbildungsbetrieb geltende Betriebsordnung beschreiben
und anwenden
e) Delegation von Aufgaben und Verantwortung an Beispielen des
Ausbildungsbetriebes darstellen
f) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Organisationen
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und Behörden erläutern
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992 1201
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
1.4 Berufsbildung a) rechtliche Vorschriften der Berufsausbildung nennen
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe d)
b) die eigene Ausbildung mit der Ausbildungsordnung, dem Berufsaus-
bildungsvertrag und dem betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen
und Besonderheiten erklären
c) Rechte und Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden
beschreiben
d) die Notwendigkeit weiterer beruflicher Qualifizierung begründen,
berufliche Aufstiegsmöglichkeiten beschreiben
e) die wesentlichen inner-, über- und außerbetrieblichen Fort- und
Weiterbildungsmöglichkeiten darstellen
f) für die Aus- und Weiterbildung wichtigen Fachbücher, Fachzeit-
schriften und sonstige Ausbildungsmittel nutzen
1.5 Arbeitssicherheit, Umweltschutz a) die Bedeutung von Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit an Beispielen
und rationelle Energieverwendung des Ausbildungsbetriebes erklären
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe e)
b) berufsspezifische Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
einhalten, geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen im
eigenen Arbeitsbereich ergreifen und sich bei Unfällen situations-
gerecht verhalten
c) wesentliche Vorschriften über Brandverhütung und Brandschutzein-
richtungen für den jeweiligen Tätigkeitsbereich beachten
d) Verhalten bei Bränden beschreiben
e) betriebsbedingte Umweltbelastungen durch Ge- und Verbrauchs-
material einschätzen, Vorschläge zur Verringerung unterbreiten
f) Ge- und Verbrauchsma~erial separieren und umweltschonend ent-
sorgen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und
Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Ein-
wirkungs- und Beobachtungsbereich anführen, Energie rationell ein-
setzen
1.6 Warenwirtschaft, a) Waren- und Datenfluß im Ausbildungsbetrieb darstellen
Informations- und
b) Ziele und Aufgaben der Warenwirtschaft des Ausbildungsbetriebes
Kommunikationstechniken
und die Möglichkeiten der Unterstützung durch Informationstechno-
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe f)
logien darlegen
c) Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze, die in die Warenwirtschaft des
Ausbildungsbetriebes einbezogen sind, beschreiben
d) Notwendigkeit einer laufenden Überwachung der Warenbewegun-
gen begründen
e) Anwendung von warenwirtschaftlichen Informationen im Ausbil-
dungsbetrieb erläutern
f) warenwirtschaftliche Daten beschaffen und aufbereiten
g) warenwirtschaftliche Informationen auswerten und Entscheidungen
vorbereiten
h) Auswirkungen von Informations- und Kommunikationstechniken
bezogen auf den Ausbildungsbetrieb abschätzen
i) den Einsatz von Geräten zur Erfassung betrieblicher Daten und die
Verwendung der Daten für unterschiedliche Formen der Warenwirt-
schaft beschreiben, erforderliche Fachbegriffe und Abkürzungen
erläutern sowie die Geräte anwenden
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
2. Beschaffung
(§ 3 Nr. 2)
2.1 Einkaufsplanung a) Bedeutung und Ablauf der Bedarfsermittlung erläutern
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe a)
b) Entscheidungshilfen für eine gezielte Warendisposition heran-
ziehen, bei der Bedarfsermittlung mitwirken
c) Bezugsquellen aufzeigen
d) betriebsinterne und betriebsexterne Informationen, insbesondere
warenwirtschaftliche Daten, Fachpublikationen und Informationen,
von Herstellern und Großhändlern für die Warenbeschaffung nutzen
e) gesetzliche und branchenspezifische Regelungen für Lieferungen
und Zahlungen beschreiben
f) umweltgerechtes Verpackungsmaterial auswählen
g) ökologisch sinnvolle Alternativen zu Produkten und Verpackungen
aufzeigen
2.2 Einkaufsabwicklung a) Zusammenarbeit zwischen Einkauf, Verkauf und Lager bei der
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe b) Einkaufsabwicklung beschreiben
b) Angebote einholen und beim Schriftverkehr mitwirken
c) Angebote hinsichtlich Art, Beschaffenheit, Qualität der Ware,
Umweltverträglichkeit, Menge, Preis, Verpackungskosten, Lieferzeit,
Liefer- und Zahlungsbedingungen miteinander vergleichen
d) für die Beschaffung wichtige Vereinbarungen, insbesondere Kredit
und Zielkauf, Skonto, Eigentumsvorbehalt, Gerichtsstand, Liefer-
termin, Versand-, Verpackungs- und Transportkosten, erläutern
e) warengruppenspezifische Bestellverfahren erläutern, Bestellungen
vorschlagen und unter Anleitung durchführen; Liefertermine, Preise
und Einkaufskonditionen überwachen
f) Einwirkungsmöglichkeiten des Ausbildungsbetriebes auf Lieferanten
in bezug auf ökologisch sinnvolle Transport- und Verkaufsver-
packungen darstellen
3. Lagerung
(§ 3 Nr. 3)
3.1 Warenannahme a) Aufgaben und Arbeitsablauf der Warenannahme beschreiben
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe a)
b) betriebliche Regelungen und rechtliche Vorschriften anwenden
c) Waren annehmen, Verpackung auf Transportschäden kontrollieren,
Beschaffenheit der Waren überprüfen, Schäden und offene Mängel
an der Ware feststellen, betriebsübliche Maßnahmen unter Anlei-
tung ergreifen, beim dazugehörigen Schriftverkehr mitwirken
d) Transportverpackungen unter Berücksichtigung der Rücknahme-
und Verwertungspflichten nach der Verpackungsverordnung
umweltgerecht entsorgen
e) Bestellung mit Lieferschein und Wareneingang nach Art, Menge und
Preis vergleichen, Abweichungen melden, Ware weiterleiten
f) Ziele und Möglichkeiten einer artikelgenauen und zeitnahen Erfas-
sung der Wareneingänge erklären, Anwendung der Daten erklären,
Wareneingänge erfassen
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992 1203
Ud.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
3.2 Warenlagerung a) Organisation des Lagers und Arbeitsabläufe im Lager beschreiben
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe b)
b) Aufteilung und Ordnung des Lagers und des Verkaufsraumes erläu-
tern
c) gesetzliche Vorschriften sowie branchen- und betriebsübliche
Grundsätze für die Lagerung von Waren erläutern
d) Waren sachgerecht lagern und pflegen
e) Hilfsmittel in Lager und Verkaufsraum unter Beachtung der gesetz-
lichen Vorschriften einsetzen und pflegen
3.3 Bestandsüberwachung a) Bestände auf Menge und Qualität kontrollieren
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe c)
b) beim Erstellen und Führen von Warenstatistiken mitwirken, Hilfsmit-
tel anwenden
c) durchschnittlichen Lagerbestand, Umschlaghäufigkeit und Lager-
dauer beispielhaft berechnen
d) wirtschaftliche Überlegungen zur Zusammensetzung und Höhe des
optimalen Lagerbestandes anführen
e) Ziele und Möglichkeiten einer Steuerung und Kontrolle der Waren-
bewegungen im Lager beschreiben, Bestandsveränderungen erfas-
sen
4. Absatz
(§ 3 Nr. 4)
4.1 Verkaufsvorbereitung a) Vorarbeiten für den Verkauf ausführen
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe a)
b) verschiedene Arten der Warenauszeichnung beschreiben, rechtliche
Vorschriften und Angaben auf dem Auszeichnungsetikett erläutern
c) System der Codierung von Artikeln des Fachbereichs beschreiben,
Ware auszeichnen
d) Arbeitsgeräte bedienen und pflegen
e) Vollständigkeit des Warenangebots im Verkaufsbereich prüfen, feh-
lende Artikel nachfüllen, dabei Plazierungsregeln einhalten
f) Verkaufsfähigkeit der Ware prüfen, nicht verkaufsfähige Ware
retournieren oder sachgerecht entsorgen
4.2 Beratung und Verkauf a) Kaufmotive nennen und ihren Einfluß auf Kaufentscheidungen
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe b) beschreiben
b) Einflüsse von technischen Neuerungen, gesellschaftlichen Entwick-
lungen, Werbung und Medien auf das Verhalten der Verbraucher,
das Warenangebot und die Marktentwicklung beschreiben
c) Spannungsfeld zwischen den Betriebszielen, den Arbeitsanforde-
rungen und den Kundenerwartungen beschreiben
d) Vorstellungen der Kunden von der Ware mit den Eigenschaften und
Verwendungsmöglichkeiten der Ware vergleichen und daraus Ver-
kaufsargumente ableiten
e) Verhalten von Kunden in unterschiedlichen Situationen beschreiben
und angemessene Verhaltensweisen des Drogisten/der Drogistin
begründen
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
f) Auswirkungen von unterschiedlichen Verkaufsformen und Waren-
arten auf Ablauf und Gestaltung des Verkaufsgesprächs erklären
g) den Verbraucher über wichtige Eigenschaften von Waren für ihre
Verwendung, Handhabung und Pflege im Verkaufsgespräch in-
formieren
h) Kunden über eigenschaftsbestimmende Faktoren der Ware infor-
mieren
i) über ökologisch sinnvolle Produkte und Verhaltensweisen infor-
mieren
k) Qualitätsmerkmale von Waren beschreiben; Qualitäts- und Preis-
unterschiede begründen
1) Verkaufsgespräche kundenbezogen und situationsgerecht unter
Berücksichtigung angemessener sprachlicher und nichtsprachlicher
Ausdrucksmöglichkeiten selbständig führen
m) Ergänzungs- und Ersatzartikel situationsgerecht anbieten
n) Gründe für Reklamationen und Umtausch nennen
o) Serviceleistungen des Ausbildungsbetriebes beschreiben und im
Verkaufsgespräch darauf hinweisen
p) unterschiedliche Arten und Größen von Verpackungsmaterialien und
Verpackungsarten beschreiben, Waren fachgerecht verpacken
q) Verpackungsmaterial einsparen, umweltgerechtes Verpackungs-
material auswählen
r) Möglichkeiten und Bedingungen der Zustellung von Ware aufzeigen
s) schwer verkäufliche Ware feststellen und Vorschläge für ihren Ver-
kauf unterbreiten
t) wichtige Bestimmungen aus Kaufverträgen, die der Ausbildungs-
betrieb mit Lieferanten und Kunden schließt, und die dabei zu
beachtenden Bestimmungen aus dem Kaufvertragsrecht, dem
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Rabattgesetz, der
Zugabeverordnung, der Preisangabenverordnung und dem Laden-
schlußgesetz im Rahmen der betrieblichen Aufgaben anwenden
u) Eich-- und Nacheichpflicht für Meß- und Wiegegeräte beachten
4.3 Berücksichtigung von a) Kunden über mögliche Umweltbelastungen durch Ware und Ver-
Verbraucherwünschen und packung informieren, Möglichkeiten ihrer Vermeidung aufzeigen,
-bedürfnissen wenn möglich alternative Produkte anbieten
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe c)
b) Kunden auf Rücknahme- und Verwertungspflichten nach der Ver-
packungsverordnung hinweisen, kostenlose Rückgabemöglichkeit
der Verpackungen im Ausbildungsbetrieb erläutern
c) Ziele, Institutionen und Veröffentlichungen des Verbraucherschut-
zes nennen
d) Anforderungen der Kunden an die Eignung von Waren im Ausbil-
dungsbetrieb unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen und
ökologischen Verträglichkeit erläutern
e) Kunden über Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt bei der Anwen-
dung bestimmter Waren informieren
f) Reklamationen der Verbraucher über Produkte und Leistungen des
Betriebes entgegennehmen, an die zuständigen Stellen im Ausbil-
dungsbetrieb und an die Hersteller weiterleiten und im Interesse des
Verbrauchers Lösungen anregen
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992 1205
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
4.4 Verkaufsabrechnung a) verschiedene Kassen und Kassensysteme erläutern; das Kassen-
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe d) system des Ausbildungsbetriebes beschreiben
b) Bedeutung der Kasse für die Erfassung der Verkaufsdaten be-
schreiben
c) Preise verkaufter Waren berechnen
d) Kasse bedienen, Zahlungsmittel annehmen und Rückgeld heraus-
geben
e) Quittungen und Rechnungen ausschreiben
f) Kasse abrechnen, Kassenberichte erstellen und insbesondere im
Hinblick auf Kundenzahl, Zahlungsmittel und Zeiten auswerten
4.5 Werbung und Verkaufsförderung a) Ziele, Aufgaben, Zielgruppen und Wirkungsweisen der Werbung
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe e) beschreiben
b) Werbemittel und Werbeträger unterscheiden und ihre Einsatzmög-
lichkeiten für die Werbung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
c) bei Werbemaßnahmen des Ausbildungsbetriebes mitwirken und
über ihre Auswirkungen berichten
d) Werbemaßnahmen von Mitbewerbern beschreiben und Reaktionen
für den Ausbildungsbetrieb vorschlagen
e) Auswirkungen der Produktwerbung von Lieferanten auf den Verkauf
beschreiben
f) verkaufsfördernde Maßnahmen im Ausbildungsbetrieb, insbeson-
dere Informationen der Mitarbeiter, Verkaufsraumgestaltung,
Warenplazierung, Warenpräsentation, Produktinformation, Ver-
packung und Aktionen, sowie deren mögliche Auswirkungen be-
schreiben
g) Grundsätze einer verkaufswirksamen Warenpräsentation nennen
und Ware entsprechend plazieren
h) verschiedene Angebotsplätze beurteilen
i) Bedeutung von Sonderaktionen beschreiben, Sonderaktionen unter
Anleitung vorbereiten
4.6 Sortimentsstruktur a) Sortiment des Ausbildungsbetriebes im Hinblick auf Breite und Tiefe
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe f) beschreiben
b) Warenabfluß beobachten, Sortimentslücken und Trendartikel fest-
stellen und gewonnene Informationen weiterleiten
c) sortimentsbestimmende Faktoren, insbesondere Standort, Ziel-
gruppen und Wettbewerbssituationen, beschreiben
d) Gründe für Sortimentsänderungen darlegen
e) Möglichkeiten der Datenverarbeitung für die Weiterentwicklung und
Überwachung der Sortimente beschreiben, warenwirtschaftliche
Informationen für Entscheidungen heranziehen
f) bei der Herausnahme oder Neuaufnahme eines Artikels mitwirken,
Verfahren und Entscheidungsgründe darstellen
g) handelsübliche Größen und Einheiten nennen
h) handelsübliche Beziehungen und Fachausdrücke anwenden, vorge-
schriebene Normen beachten
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
5. Personalwesen a) Ziele und Aufgaben der Personalplanung, insbesondere des Perso-
(§ 3 Nr. 5) naleinsatzes, beschreiben
b) betriebliche Arbeitszeitregelungen unter rechtlichen und organisato-
rischen Gesichtspunkten beschreiben
c) Inhalt einer Arbeitsplatzbeschreibung erklären
d) für Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse wichtige arbeits- und
sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifrechtliche und betriebliche
Regelungen erläutern
e) Positionen einer Gehaltsabrechnung beschreiben und die Nettover-
gütung ermitteln
f) Personalpapiere, die im Zusammenhang mit Beginn und Beendi-
gung eines Arbeitsverhältnisses notwendig sind, nennen
g) Gesichtspunkte für die Einstellung und Beurteilung von Mitarbeitern
erläutern
6. Rechnungswesen a) das Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Planung,
(§ 3 Nr. 6) Steuerung und Kontrolle an Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb
beschreiben
b) Kostenarten des Ausbildungsbetriebes, ihre Bedeutung und Beein-
flussungsmöglichkeiten beschreiben
c) wichtige betriebliche Leistungskennziffern, insbesondere Lager-
umschlag, Umsatz pro Mitarbeiter, Umsatz pro Quadratmeter Ver-
kaufsfläche, an Beispielen errechnen und deren Bedeutung erklären
d) Rechnung mit Lieferschein vergleichen, eventuelle Abweichungen
feststellen, betriebsübliche Maßnahmen ergreifen
e) bei der Erstellung von Erfolgsrechnungen mitwirken
f) bei statistischen Arbeiten mitwirken und deren Zweck und Verwen-
dung beschreiben
g) Bedeutung der Buchführung als Grundlage der Erfolgsermittlung
beschreiben; bei vorbereitenden Arbeiten mitwirken
h) Bedeutung und Aufgabe der Inventur erklären sowie Gründe für
Inventurdifferenzen aufzeigen
i) bei Inventuren mitwirken
k) Übertragung von Aufgaben des Rechnungswesens auf andere
Dienstleistungseinrichtungen beschreiben
1) Ergebnisse des Rechnungswesens für Personalplanung und Sorti-
mentgestaltung erläutern
m) Verkaufspreise kalkulieren
n) Zahlungs- und Kreditmöglichkeiten beschreiben; bei der Abwicklung
des Zahlungsverkehrs mit Kreditinstituten, Lieferanten und Kunden
mitwirken
o) betriebliche Steuern und Abgaben nennen
p) betriebliche Risiken beschreiben und Versicherungsmöglichkeiten
nennen, bei der Abwicklung eintretender Versicherungsfälle mit-
wirken
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992 1207
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
7. Gesundheit und Ernährung
(§ 3 Nr. 7)
7.1 Mittel zur a) das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel überblicken, Fertig-
Wiederherstellung und präparate Indikationsbereichen zuordnen
Erhaltung der Gesundheit
(§ 3 Nr. 7 Buchstabe a) b) Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung freiverkäuflicher Arznei-
mittel, insbesondere Anwendung, Wirkung und Dosierung, erläutern,
Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Gegenanzeigen und Gewöh-
nungen beschreiben
c) Begriff und Bedeutung der Leitsubstanz sowie Möglichkeiten und
Grenzen der Standardisierung erklären
d) Ursachen und Formen von Befindlichkeitsstörungen aufzeigen
e) auf die Grenzen der Selbstmedikation mit freiverkäuflichen Arznei-
mitteln bei Befindlichkeitsstörungen und auf Gefahren beim unsach-
gemäßen Umgang hinweisen
f) den freiverkäuflichen Arzneimitteln gleichgestellte Waren sowie
Krankenhygiene- und -pflegeartikel nennen; Anwendung sachkun-
dig erläutern
7.2 Arzneipflanzen, a) Arzneipflanzen, tierische Drogen und chemische Substanzen Arz-
tierische Drogen und neimitteln zuordnen sowie Darreichungsformen und Anwendungs-
chemische Substanzen weisen beschreiben
(§ 3 Nr. 7 Buchstabe b)
b) Wirkstoffgruppen und ihre Wirkung in freiverkäuflichen Arzneimitteln
erläutern, Inhaltsstoffe nach Wirkstoffgruppen zusammenfassen
7.3 Waren zur a) Merkmale einer gesunden Ernährung und unterschiedliche diäteti-
diätetischen Ernährung sche Ernährungsformen beschreiben
(§ 3 Nr. 7 Buchstabe c)
b) Ernährung im Alter, in der Schwangerschaft sowie im Säuglings- und
Kleinkinderalter erläutern
c) geeignete Nähr- und Kräftigungsmittel sowie diätetische Lebensmittel
für die unter Buchstabe b genannten Ernährungsformen empfehlen
8. Kosmetik, Körperpflege,
Parfümerie und Hygiene
(§ 3 Nr. 8)
8.1 Präparative und a) Bedeutung von Gesundheit und Wohlbefinden für die Einstellung
dekorative Kosmetik des Verbrauchers zu diesen Produkten aufzeigen
(§ 3 Nr. 8 Buchstabe a)
b) Einfluß von Produktgestaltung, Image und Werbung der Hersteller
auf die Kaufentscheidung erläutern
c) Grund- und Wirkstoffe unterscheiden sowie wichtige Arten, Eigen-
schaften und Bedeutungen von Zusatzstoffen in der präparativen
und dekorativen Kosmetik beschreiben
d) wichtige Arten, Eigenschaften und Bedeutung von Fetten, Ölen,
Wachsen, Alkoholen, Vitaminen und Fermenten in der Kosmetik
beschreiben
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
e) Eigenschaften, Qualitäts- und Preisunterschiede der Produkte im
Hinblick auf Grund- und Wirkstoffe sowie deren Gewinnung und
Verarbeitung begründen
f) Aufbau, Funktion und Alterungsprozesse von Haut und Nägeln
beschreiben, verschiedene Hauttypen unterscheiden
g) Einfluß von Umwelt, Lebensweise und Ernährung auf Haut und
Nägel beschreiben, geeignete Mittel zur Pflege und Reinigung emp-
fehlen
h) Kunden bei Allergien oder bei besonderen Problemen der Haut
sachkundig über geeignete Reinigungs- und Pflegeprodukte be-
raten, Grenzen der Beratung beachten
i) Zusammenwirken präparativer und dekorativer Kosmetik erläutern,
Kunden bei der Auswahl beraten
k) dekorative Kosmetika beschreiben, auf den Kundentyp abstimmen,
die Anwendung sachkundig erläutern
1) Komponenten der Systempflege beschreiben
m) gebräuchliche Fachausdrücke der Kosmetik erklären
8.2 Mittel zur Sonnenkosmetik a) Wirkungen des Sonnenlichts, insbesondere der UV-Strahlung, auf
(§ 3 Nr. 8 Buchstabe b) die Haut beschreiben
b) Bedeutung des Lichtschutzfaktors von Sonnenschutzmitteln erläu-
tern, für Hauttyp und Intensität der Sonneneinstrahlung geeignete
Schutzmittel empfehlen
c) Anwendung und Wirkung von Sonnenschutzmitteln erläutern
d) Wirkung von Pflegemitteln nach Sonnenbad oder Solarien erklären,
Grenzen der Selbstbehandlung bei Hautschäden beachten
e) Anwendung und Wirkung von Selbstbräunungsmitteln beschreiben
8.3 Herrenkosmetik und a) die Besonderheiten der männlichen Hauttypen beschreiben, Haut-
Pflegeprodukte typen unterscheiden
(§ 3 Nr. 8 Buchstabe c)
b) geeignete Mittel zur Pflege und Reinigung der Haut empfehlen
c) die verschiedenen Arten der Rasur erklären sowie geeignete Mittel
für die Rasur und anschließende Pflege empfehlen
8.4 Mittel zur Körperpflege a) Einfluß der Körperhygiene auf das allgemeine Wohlbefinden erläu-
(§ 3 Nr. 8 Buchstabe d) tern, Erkenntnisse der Gesundheitslehre einbeziehen
b) Arten, Zusammensetzung, Eigenschaften, Anwendung und Wirkung
von Körperpflegemitteln erläutern
c) Mittel zur Reinigung und Pflege des Körpers empfehlen, Qualitäts-
merkmale begründen
d) Bedeutung des pH-Wertes und des Säureschutzmantels der Haut
erläutern, die vom pH-Wert abhängige Wirkung der Körperreini-
gungs- und Pflegemittel beschreiben
e) Besonderheiten der Körperpflege unterschiedlicher Körperzonen
erläutern
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992 1209
Ud.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
f) Kunden über die Wirkung von Pflegemitteln für Haut, Haare, Lippen,
Nägel, Mund und Zähne sowie der Beine und Füße beraten
g) Aufbau und Funktion des Haares, sowie Einfluß von Umwelt,
Lebensweise und Ernährung auf das Haar beschreiben, Mittel zur
Reinigung, Pflege und Verschönerung empfehlen
h) Bedeutung der Bein- und Fußpflege erklären, Mittel empfehlen und
deren Anwendung erklären
8.5 Parfümerieartikel a) Wirkung kultureller Einflüsse wie Mode, Sport und Freizeit auf die
(§ 3 Nr. 8 Buchstabe e} Auswahl von Parfüms und Duftwässern durch die Kunden erläutern
b) Grund- und Trägerstoffe nach natürlicher und synthetischer Herkunft
unterscheiden
c) wichtige Arten, Eigenschaften und Bedeutungen der etherischen
Öle, Duftstoffe und Alkohole beschreiben
d) Bedeutung der Begriffe Tinktur, Destillat, Extrakt und Essenz er-
läutern
e) Qualitäts- und Preisunterschiede bei Parfümerieartikeln im Hinblick
auf Grundstoffe, Gewinnung und Verarbeitung begründen, Eigen-
schaften erläutern
f) Duftrichtungen, Duftentwicklung und Duftphasen von Parfüms und
Duftwässern erläutern
8.6 Artikel zur Hygiene a) Zusammenhang von Hygiene und Wohlbefinden sowie die Bedeu-
(§ 3 Nr. 8 Buchstabe f) tung der Hygiene für die Gesundheit beschreiben
b) Kunden über besondere Probleme der Hygiene sachkundig beraten
c) geeignete Artikel für die allgemeine und besondere Körperhygiene
empfehlen
9. Fachrecht
(§ 3 Nr. 9)
9. 1 Handel mit a) Bedeutung des Arzneimittelgesetzes und der Sachkenntnisverord-
freiverkäuflichen nung zum Arzneimittelgesetz erläutern
Arzneimitteln
b) Begriffe des Arzneimittelgesetzes erläutern, insbesondere Arznei-
(§ 3 Nr. 9 Buchstabe a)
mittel, Stoffe, Inverkehrbringen, Anzeige, Standardzulassung, Apo-
thekenpflicht und Ausnahmen, Sachkenntnisnachweis Einzelhandel
mit freiverkäuflichen Arzneimitteln, Reisegewerbe und Arzneibuch
c) Aufgabe, Rechte und Pflichten der Überwachungsstellen beschrei-
ben; örtlich zuständige Behörde nennen
d) Kennzeichnungsvorschriften für Arzneimittel unterscheiden, selbst
abgepackte Arzneimittel kennzeichnen
e) offensichtlich verwechselte, verfälschte oder verdorbene Arzneimit-
tel erkennen; freiverkäufliche Arzneimittel identifizieren; freiverkäuf-
liche Arzneimittel ordnungsgemäß unter Berücksichtigung der
Lagertemperatur und des Verfalldatums lagern
f) erforderliche Kenntnisse über das ordnungsgemäße Abfüllen,
Abpacken sowie über die Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel
nachweisen
g) Kosmetika, Lebensmittel und freiverkäufliche Arzneimittel nach
Rechtsvorschriften abgrenzen
h) Werbung nach den Vorschriften des Heimmittelwerbegesetzes
erläutern
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
9.2 Handel mit Gefahrstoffen a} Bedeutung und Ziel des Chemikaliengesetzes und der Gefahrstoff-
und Pflanzenschutzmitteln verordnung erläutern
(§ 3 Nr. 9 Buchstabe b)
b} Sachkenntnis gemäß den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 210
(TRGS 21 O} nachweisen
c) Begriffe des Chemikaliengesetzes und der Gefahrstoffverordnung
erläutern, insbesondere Inverkehrbringen, Umgang, Einstufung
sowie Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
d) Bedeutung und Ziel des Pflanzenschutzgesetzes und der Pflanzen-
schutzsachkundeverordnung erläutern
e) Begriffe des Pflanzenschutzgesetzes erklären, insbesondere inte-
grierter Pflanzenschutz, Pflanzenschutzmittel, Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten und Pflanzenstär-
kungsmitteln
f) Abgabevorschriften erläutern
g) Aufgabe, Rechte und Pflichten der Überwachungsstellen beschrei-
ben; örtlich zuständige Behörden nennen
9.3 Handel mit Lebensmitteln a) Bedeutung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
und Bedarfsgegenständen sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen für Drogerien
(§ 3 Nr. 9 Buchstabe c) erläutern
b} Begriffe des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erläu-
tern, insbesondere kosmetische Artikel, Bedarfsgegenstände und
diätetische Lebensmittel
c) Mindesthaltbarkeit von Kosmetika und diätetischen Lebensmitteln
im Zusammenhang mit angemessenen Aufbewahrungsbedingun-
gen und der Bewahrung spezifischer Eigenschaften beispielhaft
erläutern
9.4 Sonstige wichtige a} Begriffe der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten erläutern,
Rechtsvorsch ritten insbesondere brennbare Flüssigkeiten und ihre Einteilung, Anzeige-
(§ 3 Nr. 9 Buchstabe d) und Erlaubnispflicht, unzulässige Lagerung und Lagermengen
b} Begriffe des Sprengstoffgesetzes und seiner Durchführungsverord-
nungen erläutern, insbesondere pyrotechnische Gegenstände und
ihre Einteilung, Lagerung, Abgabebeschränkungen und Verwen-
dungsbeschränkungen
c) Begriffe der Verpackungsverordnung erläutern, Rücknahme- und
Verwertungspflichten für Verpackungen im Handel erläutern
d) Lagerung und Lagermengen nach der Druckbehälterverordnung
erläutern
e) Aufgaben, Rechte und Pflichten der zuständigen Überwachungsstel-
len beschreiben; örtlich zuständige Behörden nennen
10. Foto
(§ 3 Nr. 10)
10.1 Filme, Bilder a) Arten und Einsatzmöglichkeiten von Aufnahmematerialien erläutern
(§ 3 Nr. 10 Buchstabe a)
b) Format, Konfektionierung. und Lichtempfindlichkeit von Aufnahme-
materialien erläutern
c) Lagerung und Haltbarkeit von Aufnahmematerialien erläutern
d) Ver- und Bearbeitung belichteter Aufnahmematerialien beschreiben
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992 1211
Ud.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
e) Fotoarbeiten annehmen, Aufträge abwickeln, Zusammenarbeit mit
einem Fotolabor erläutern
f) Eingang und Qualität von Fotoarbeiten nach Bearbeitung kontrollie-
ren, Reklamationen bearbeiten
g) Kunden über weitergehende Nutzungsmöglichkeiten von Fotoarbei-
ten informieren
10.2 Allgemeines Fotozubehör a) das Sortiment des Ausbildungsbetriebes an allgemeinem Foto-
(§ 3 Nr. 10 Buchstabe b) zubehör erläutern
b) Kunden über Gebrauchs- und Anwendungsmöglichkeiten, sowie
über Zusatzangebote bei Fotoarbeiten informieren
c) Kunden über umweltschutzgerechte Beseitigung von Fotochemi-
kalien informieren
d) verbrauchte Batterien entgegennehmen und der Entsorgung zu-
führen
10.3 Kameras und a) Kunden über Kameragrundtypen, ihre Funktion und Handhabung
Wiedergabegeräte informieren
(§ 3 Nr. 1O Buchstabe c)
b) Aufnahmematerialien einlegen und entnehmen
c) Kunden über Kamerazubehör und Einsatzmöglichkeiten beraten
d) Kunden über Wiedergabegeräte, ihre Funktion, Handhabung sowie
über Zubehör informieren
e) Paßbilder im Sofortbildverfahren anfertigen
11. Chemisch-technische
Waren, Pflanzenschutz
(§ 3 Nr. 11)
11.1 Chemikalien a) Bezeichnung, Eigenschaften und Verwendung handelsüblicher
(§ 3 Nr. 11 Buchstabe a) Chemikalien nennen
b) Kunden über umweltschonende Anwendung und Entsorgung infor-
mieren, über mögliche Gefahren beim Umgang aufklären
c) gefährliche Stoffe und Zubereitungen im Ausbildungsbetrieb sach-
und umweltgerecht lagern und entsorgen
d) gefährliche Stoffe und Zubereitungen sachgerecht kennzeichnen
und abgeben
11.2 Chemisch-technische Waren a) Kunden über Möglichkeiten der Sachwerterhaltung, insbesondere
zur Sachwerterhaltung von Holz, Textilien, Leder und Metallen im Haushalt, informieren und
(§ 3 Nr. 11 Buchstabe b) die dafür bestimmten Waren des Ausbildungsbetriebes anbieten
b) Kunden über die sach- und umweltgerechte Anwendung der Mittel
zur Sachwerterhaltung informieren, über mögliche Gefahren auf-
klären
11.3 Pflanzenschutz- und a) Kunden über Maßnahmen und Instrumente des integrierten Pflan-
Pflanzenstärkungsmittel zenschutzes informieren, insbesondere den Pflanzenschutz ohne
(§ 3 Nr. 11 Buchr;tabe c) chemische Behandlungsmittel erläutern
b) Eigenschaften, Aufbewahrung und Lagerung von Pflanzenschutz-
mitteln erklären; nach Anwendungsgebieten unterscheiden
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
c) Schadursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen feststellen
d) Eigenschaften und Wirkungen von Pflanzenschutz- und Pflanzen-
stärkungsmitteln erläutern, Kunden über Anwendung beraten sowie
über den Umgang mit Pflanzenschutzgeräten informieren
e) Konsequenzen des Selbstbedienungsverbots beachten
f) dem Kunden Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und Erste Hilfe
bei Unfällen erläutern
g) Kunden über Verhütung von Schäden an Menschen, Tieren und
Naturhaushalt bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf-
klären
h) Kunden über die umweltgerechte Entsorgung von Pflanzenschutz-
mittelresten und -behältnissen beraten
11.4 Mittel zur a) gesundheitliche und wirtschaftliche Bedeutung von Vorratsschutz
Schädlingsbekämpfung und Schädlingsbekämpfung erläutern
(§ 3 Nr. 11 Buchstabe d)
b) Vorschriften für die Aufbewahrung und Lagerung von Schädlings-
bekämpfungsmitteln im Ausbildungsbetrieb beachten
c) Kunden über Eigenschaften, Wirkung, Anwendung und Aufbewah-
rung der Produkte beraten, sowie über mögliche Gefährdungen der
Gesundheit und der Umwelt informieren
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992 1213
Anlage 2
(zu § 3)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung Drogist/Drogistin
- Zeitliche Gliederung -
1. Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
1 a Stellung der Drogerie in der Gesamtwirtschaft,
1 b Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt,
1 e Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
4 b Beratung und Verkauf,
4 f Sortimentsstruktur,
7 c Waren zur diätetischen Ernährung,
8 b Mittel zur Sonnenkosmetik,
8 c Herrenkosmetik und Pflegeprodukte,
8 e Parfümerieartikel,
8 f Artikel zur Hygiene,
9 b Handel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln,
9 d sonstige wichtige Rechtsvorschriften
und wahlweise aus der Berufsbildposition 1O Foto
10 c Kameras und Wiedergabegeräte
oder aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz
11 c Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel
zu vermitteln.
2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
3 a Warenannahme,
3 b Warenlagerung,
und wahlweise aus der Berufsfeldposition 1O Foto
10 a Filme, Bilder,
10 b Allgemeines Fotozubehör,
oder aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz
11 a Chemikalien,
11 b chemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung
zu vermitteln.
3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
1 c Organisation des Ausbildungsbetriebs,
1 d Berufsbildung,
1 e Arbeitssicherheit, Umweltschutz. und rationelle Energieverwendung,
4 a Verkaufsvorbereitung,
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
8 a präparative und dekorative Kosmetik,
8 d Mittel zur Körperpflege
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
5 Personalwesen,
9 c Handel mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen,
und aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz
11 d Mittel zur Schädlingsbekämpfung
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1 e Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
4 b Beratung und Verkauf,
4 f Sortimentsstruktur,
8 b Mittel zur Sonnenkosmetik,
8 c Herrenkosmetik und Pflegeprodukte,
8 e Parfümerieartikel,
8 f Artikel zur Hygiene,
9 b Handel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln,
und wahlweise aus der Berufsfeldposition 1O Foto
10 a Filme, Bilder,
10 b Allgemeines Fotozubehör,
1O c Kameras und Wiedergabegeräte
oder aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz
11 b chemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung,
11 c Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel
fortzuführen.
2) In einem Zeitraum von ,n"'·"'"'''"'n"' drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildposition
4 d Verkaufsabrechnung,
zu vermitteln und die Vermittlung der FerHgkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
8 d Mittel zur Körperpflege,
9 d sonstige wichtige Rechtsvorscihriften
fortzuführen.
3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
2 a Einkaufsplanung,
2 b Einkaufsabwicklung,
3 c Bestandsüberwachung,
4 c Berücksichtigung von Verbraucherwünschen und -bedürfnissen,
7 a Mittel zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit,
7 b Arzneipflanzen, tierische Drogen und chemische Substanzen,
9 a Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln,
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
7 c Waren zur diätetischen Ernährung.,
8 a präparative und dekorative Kosmetik
fortzuführen.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992 1215
3. Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildposition
6 Rechnungswesen
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1 e Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
3 c Bestandsüberwachung,
5 Personalwesen,
8 b Mittel zur Sonnenkosmetik,
8 c Herrenkosmetik und Pflegeprodukte,
8 e Parfümerieartikel,
8 f Artikel zur Hygiene,
9 c Handel mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen,
und wahlweise aus der Berufsbildposition 10 Foto
10 a Filme, Bilder,
1O b Allgemeines Fotozubehör,
oder aus der Berufsbildposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz
11 b chemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung,
11 c Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel
fortzuführen.
2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
4 c Berücksichtigung von Verbraucherwünschen und -bedürfnissen,
4 f Sortimentsstruktur,
8 d Mittel zur Körperpflege,
und wahlweise aus der Berufsbildposition 10 Foto
1O c Kameras und Wiedergabegeräte
oder aus der Berufsbildposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz
11 d Mittel zur Schädlingsbekämpfung
fortzuführen.
3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
1 f Warenwirtschaft, Informations- und Kommunikationstechniken,
4 e Werbung und Verkaufsförderung
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2 a Einkaufsplanung,
4 b Beratung und Verkauf,
4 d Verkaufsabrechnung,
7 a Mittel zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit,
7 b Arzneipflanzen, tierische Drogen und chemische Substanzen,
8 a präparative und dekorative Kosmetik,
9 a Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln,
9 b Handel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln
fortzusetzen.
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992; Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 3. Juli 1992
Tag Inh a It Seite
15. 6. 92 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 84 über die Messung des Kraftstoffver-
brauchs von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor mit einem Gesamtgewicht von weniger als zwei
Tonnen (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 84) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 422
22. 6. 92 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und l~munitäten an die Internationale Kaffee-
Organisation gemäß Artikel 23 des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1983 in der Fassung
der Verlängerungen vom 3. Juli 1989, 28. September 1990 und 27. September 1991 . . . . . . . . . . . . . . . 423
14. 1. 92 Bekanntmachung des deutsch-burundischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 427
25. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 136 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren . . . • • . . 428
27. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte und des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte . • • . . . 429
29. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 1. Juli 1953 über die Errichtung
einer Europäischen Organisation für kernpysikalische Forschung • . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433
29. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über das Harmoni-
sierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 434
29. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
schiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 434
4., 6. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Griechenland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . 435
Die ECE-Regelung Nr. 84 nebst den Anhängen 1 bis 6 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Preis des Anlagebandes: 14,30 DM (12,80 DM zuzüglich 1,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992 1217
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1238/92 der Kommission zur Festlegung gemein-
schaftlicher Analyseverfahren für neutralen AI k oho I im Weinsektor L 130/13 15 . 5. 92
14. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1241/92 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 615/92 mit Durchführungsbestimmungen zur
Stützungsregelung für die Erzeuger von Soja b oh n e n , R a p s - und
Rübsen samen und Sonnenblumen kernen L 130/35 15. 5. 92
15. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1259/92 der Kommission zur Festsetzung der bei
der Einfuhr von O I i v e n ö I mit Ursprung in Tunesien anwendbaren
Sonderabschöpfung für das Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 131/29 16. 5. 92
18. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1264/92 der· Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 429/90 über die Gewährung einer Beihilfe im
Ausschreibungsverfahren für Butter fett zum unmittelbaren Verbrauch
in der Gemeinschaft und (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter
zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für
den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett L 135/5 19. 5. 92
19. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1269/92 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2315/76 über den Verkauf von Butter aus
staatlicher Lagerhaltung L 137/5 20. 5. 92
19. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1270/92 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für die
Einlagerung der gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 und
(EWG) Nr. 570/88 verkauften Butter L 137/6 20. 5. 92
19. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1271/92 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 hinsichtlich der Nomenklatur für die
Erstattungen bei der Ausfuhr von Sc h w e i n e f I e i s c h L 137/7 20. 5. 92
21. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1308/92 der Kommission zur Festsetzung der
geschätzten O I i v e n ö I erzeugung und der als Vorschuß zahlbaren ein-
heitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1991/92 L 139/45 22. 5. 92
22. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1318/92 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für die Erzeugung von O I i v e n ö 1 L 140/11 23. 5. 92
22. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1320/92 der Kommission mit neuen Übergangs-
maßnahmen zur Stützung des spanischen R i n d f I e i s c h marktes L 140/14 23. 5. 92
22. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1321/92 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3378/91 über die Modalitäten des Verkaufs von
Butter aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr L 140/16 23. 5. 92
22. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1326/92 der Kommission mit zusätzlichen
Bestimmungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus
(EHM) im Handel mit Tomaten, Salat, Endivie Eskariol,
Karotten, Artischocken, Melonen, Aprikosen, Pfir-
s i c h e n und E r d b e e r e n zwischen Spanien und der Gemeinschaft in
ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 L 140/26 23. 5. 92
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1332192 de.s Rates mit S011dermaßnahmen für
Tafeloliven L 145/1 27. 5. 92
18. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1333/92 des Rates über die Mindestpreisrege-
lung bei der Einfuhr bestimmter roter Früchte mit Ursprung i:;
Ungarn, Polen und der Tschechoslowakei L 145/3 27. 5. 92
18. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1334/92 des Rates zur Festsetzung des im
Milchwirtschaftsjahr 1992/93 für nach Irland und dem Vereinigten König-
reich versandte standardisierte V o 11 m i Ich geltenden Richtfettgehalts L 145/5 27. 5. 92
18. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1335/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2390/89 zur Festlegung allgemeiner Einfuhrbestimmungen für
Wein, Traubensaft und Traubenmost L 145/6 27. 5. 92
18. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1336/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1873/84 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe
zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführ-
ten Weinen, bei denen angenommen werden kann, daß sie Gegenstand
von in der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 nicht vorgesehenen önologi-
sehen Verfahren waren L 145/7 27. 5. 92
26. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1350/92 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr von lebenden Rindern im Jahr 1992 L 145/42 27. 5. 92
26. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1351/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
Stimmungen zu dem im Wirtschaftsjahr 1992/93 bei der Einfuhr von
G e t r e i d e e r z e u g n i s s e n nach Portugal anzuwendenden ergänzen-
den Handelsmechanismus (EHM) L 145/47 27. 5. 92
26. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1352/92 der Kommission über eine besondere
Interventionsmaßnahme für Mais, die in Frankreich am Ende des Wirt-
schaftsjahres 1991/92 anzuwenden ist L 145/49 27. 5. 92
26. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1354/92 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h ohne Knochen aus lnterven-
tionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 665/92 L 145/53 27. 5. 92
21. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1373/92 des Rates zur Festsetzung des Richt-
preises für M i Ich und der Interventionspreise für Butter, Mager -
m i Ich p u I ver und die Käsesorten Grana Padano und Parmigiano
Reggiano für das Milchwirtschaftsjahr 1992/93 L 147/1 29. 5. 92
21. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1374/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1079/77 hinsichtlich der Mitverantwortungsabgabe für Mi Ich
und Milcherz e u g n i s se L 147/3 29. 5. 92
21. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1375/92 des Rates zur Festsetzung der Schwel-
lenpreise bestimmter Milcherzeugnisse im Milchwirtschaftsjahr
1992/93 L 147/4 29. 5. 92
21. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1376/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 206/91 über den Ausschluß der Mi Ich erze u g n iss e vom
aktiven Veredelungsverkehr und bestimmten üblichen Behandlungen L 147/5 29. 5. 92
21. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1377/92 des Rates zur Festsetzung des Orientie-
rungspreises und des Interventionspreises für ausgewachsene Rinder
für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 147/6 29. 5. 92
21. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1378/92 des Rates zur Festsetzung von Preisen
und anderen Beträgen im Obst - und Gemüsesektor für das Wirt-
schaftsjahr 1992/93 L 147/7 29. 5. 92
21. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1379/92 des Rates zur Festsetzung des Ziel-
preises für T r o c k e n f u t t e r im Wirtschaftsjahr 1992/93 L 147/14 29. 5. 92
26. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1380/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1678/85 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden
Umrechnungskurse L 147/15 29. 5. 92
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1992 1219
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
27. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1402/92 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 391/92 zur Festsetzung der Beihilfen für die
Lieferung von G et r e i de mit Ursprung in der Gemeinschaft an die
französischen überseeischen Departements L 146/46 28. 5. 92
Andere Vorschriften
12. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1222/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 6913 mit Ursprung
in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 128/13 14. 5. 92
12. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1223/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 9503 mit Ursprung
in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 128/14 14. 5. 92
12. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1224/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3923 21 00 mit
Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 128/15 14. 5. 92
12. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1225/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 36 (laufende Nummer
40.0360) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 128/16 14. 5. 92
13. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1226/92 der Kommission über die Mitteilungs-
pflicht der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Angaben über die Einfuhr
bestimmter Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse L 128/18 14. 5. 92
30. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern L 136/1 19. 5. 92
30. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 L 136/7 19. 5. 92
30. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familiena~gehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 L 136/28 19. 5. 92
11. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1250/92 des Rates über die Anwendung zusätz-
licher allgemeiner Zollpräferenzen auf bestimmte auf der Berliner Messe
„Partner des Fortschritts" verkaufte Waren mit Ursprung in Ländern, für
die die allgemeinen Präferenzen gelten L 131/1 16. 5. 92
18. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1265/92 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 898/92 mit Durchführungsvorschriften zu den in
den Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
der Republik Polen, der Republik Ungarn und der Tschechischen und
Slowakischen Föderativen Republik vorgesehenen Einfuhrregelungen für
frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch L 135/6 19. 5. 92
19. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1281/92 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 138/11 21. 5. 92
18. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1292/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1768/89 hinsichtlich des endgültigen Antidumpingzolls auf die
Einfuhren von Videokassetten mit Ursprung in Hongkong L 139/1 22. 5. 92
1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
20. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1296/92 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 139/11 22. 5. 92
20. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1297/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 8527, 8528 und
8529 mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 139/12 22. 5. 92
21. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1309/92 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1009/86 des Rates zur Festlegung der Grund-
regeln für die Produktionserstattungen für Getreide und Reis infolge der
Einführung der Kombinierten Nomenklatur L 139/47 22. 5. 92
22. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1319/92 der Kommission zur Einführung eines
Uberwachungsmechanismus bei der Einfuhr von frischen Sauerkirschen
mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und
Slowenien und den Jugoslawischen Republiken Makedonien und Monte-
negro L 140/12 23. 5. 92
22. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1325/92 der Kommission zur Einstellung des
Schellfischfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 140/25 23. 5. 92
22. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1340/92 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 145/13 27. 5. 92
26. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1349/92 der Kommission zur Anpassung im
voraus festgesetzter Erstattungen im Sektor Getreide L 145/40 27. 5. 92
25. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1353/92 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Deutschland, Frankreich, in die Benelux-Länder, in das
Vereinigte Königreich, nach Irland, Dänemark, Griechenland, Spanien
und Portugal von bestimmten Textilwaren (Kategorie 1) mit Ursprung in
Thailand L 145/50 27. 5. 92
25. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1355/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 8516 50 00 mit
Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 145/57 27. 5. 92
27. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1403/92 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3518/91 über das Länderverzeichnis für die
Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen
ihren Mitgliedstaaten L 146/48 28. 5. 92
27. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1404/92 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen zur Einfuhrregelung im Rindfleischsektor gemäß der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1158/92 des Rates L 146/50 28. 5. 92