66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Flächenstillegungsgesetzes 1991
Vom 17. Januar 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Flächenstillegungsgesetz 1991 vom 22. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1582) wird
wie folgt geändert:
1 . Dem § 3 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Soweit sich der Antragsteller nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 verpflichtet hat, auf
den Flächen eine Selbstbegrünung zuzulassen, wird die Beihilfe um 1O vom
Hundert gekürzt."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c können, soweit eine vom
Beihilfeberechtigten nach § 2 Abs. 3 Satz 1 eingegangene Verpflichtung
nicht oder nicht mehr erfüllt wird, die Bewilligungsbescheide auch teilweise
widerrufen werden; maßgeblich ist der Grad der Auswirkung der Nichterfül-
lung der genannten Verpflichtungen auf die Umwelt."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Zu erstattende Beträge sind vom Empfänger zurückzuzahlen. Sie
sind vom Zeitpunkt des Empfanges an mit 2 vom Hundert über dem
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, der am letzten
Arbeitstag des Monats galt, in dem die zu erstattenden Beträge an den
Empfänger ausgezahlt worden sind."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 27. Juli 1991 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 17. Januar 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1992 67
Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Vom 20. Januar 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundes-
tages (Abgeordnetengesetz - AbgG) vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 297),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Januar 1992 (BGBI. i S. 2),
wird um folgenden § 44b ergänzt:
,,§ 44b
Überprüfung
auf Tätigkeit oder politische Verantwortung
für das Ministerium für Staatssicherheit'Amt für Nationale Sicherheit
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(1) Mitglieder des Bundestages können beim Präsidenten schriftlich die Über-
prüfung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verant-
wortung für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokrati-
schen Republik beantragen.
(2) Eine Überprüfung findet ohne Zustimmung statt, wenn der Ausschuß für
Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung das Vorliegen von konkreten
Anhaltspunkten für den Verdacht einer solchen Tätigkeit oder Verantwortung
festgestellt hat.
(3) Das Verfahren wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 vom Ausschuß für
Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung durchgeführt.
(4) Das Verfahren zur Feststellung einer Tätigkeit oder Verantwortung für das
Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik legt der Deutsche Bundestag in Richtlinien
fest."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 20. Januar 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Vom 21. Januar 1992
Auf Grund des Artikels 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-
erziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1
S. 2142) wird nachstehend der Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes
in der seit dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntr:nachung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom
25. Juli 19·09 (BGBI. 1 s. 1550),
2. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli
1990 (BGBI. 1 S. 1354),
3. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel X Sachgebiet H
Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
s. 885, 1094), .
4. das mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft getretene Gesetz vom 17. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2823),
5. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 21. Januar 1992
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1992 69
Gesetz
über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub
(Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
Erster Abschnitt ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes
hat, bei dem die wöchentliche Arbeitszeit die Grenze für
Erziehungsgeld geringfügige Beschäftigungen gemäß § 8 Viertes Buch
Sozialgesetzbuch übersteigt, und die Voraussetzungen
§ 1 des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 erfüllt.
Berechtigte (5) Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt unberührt,
(1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die
Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort aufneh-
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt men kann oder sie unterbrechen muß.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
(6) Anspruch auf Erziehungsgeld für nach dem 30. Juni
2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht
1990 geborene Kinder hat unter den Voraussetzungen des
in einem Haushalt lebt,
Absatzes 1 auch der Ehegatte eines Mitglieds der Truppe
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates, der
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-
zes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaa-
Für den Anspruch eines Ausländers ist Voraussetzung,
tes der Europäischen Gemeinschaft besitzt; dies gilt
daß er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung, Aufent-
nicht, wenn er als dessen Ehegatte in den Geltungs-
haltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis ist.
bereich dieses Gesetzes eingereist ist, es sei denn,
(2) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, ohne daß er in den letzten zwei Jahren vor der Einreise einen
eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen, Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes hatte; oder
1. von seinem im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ansässigen Arbeitgeber oder Dienstherrn zur vorüber- 2. in einer die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförde-
gehenden Dienstleistung in ein Gebiet außerhalb rungsgesetz begründenden Beschäftigung oder in
dieses Geltungsbereiches entsandt, abgeordnet, ver- einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhält-
setzt oder kommandiert ist, nis steht oder bis zur Geburt des Kindes Arbeitslosen-
geld, Mutterschaftsgeld, Unterhaltsgeld, Übergangs-
2. als Bediensteter der Deutschen Bundesbahn, der Deut-
geld, Eingliederungsgeld oder Arbeitslosenhilfe bezo-
schen Bundespost oder der Bundesfinanzverwaltung in
gen hat.
einem der Bundesrepublik Deutschland benachbarten
Staat beschäftigt ist, (7) In Fällen besonderer Härte, insbesondere durch den
3. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten- Tod eines Elternteils, kann von den Voraussetzungen des
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 abgesehen werden. Wird
Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungsanstalt der Härtefall durch Tod, schwere Krankheit oder schwere
für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhält, oder Behinderung eines Elternteils verursacht, kann vom Erfor-
dernis der Personensorge abgesehen werden, wenn die
4. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungs- sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind,
helfer-Gesetzes ist. das Kind mit einem Verwandten ersten oder zweiten Gra-
Dies gilt auch für den Ehegatten einer hiernach berechtig- des oder dessen Ehegatten in einem Haushalt lebt und
ten Person, wenn die Ehegatten in einem Haushalt leben. kein Erziehungsgeld für dasselbe Kind von einem Perso-
nensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird.
(3) Einern in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich
1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die §2
Obhut des Annehmenden aufgenommen ist, Nicht volle Erwerbstätigkeit
2. ein Stiefkind, das der Antragsteller in seinen Haushalt
(1) Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat,
aus, wenn
3. ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes leibliches
1. die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden nicht über-
Kind des nicht sorgeberechtigten Antragstellers, mit
steigt,
dem dieser in einem Haushalt lebt.
2. bei einer Beschäftigung, die nicht die Beitragspflicht
(4) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer als nach dem Arbeitsförderungsgesetz begründet, die
1. Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festge-
Gemeinschaften oder legte Mindestdauer einer Teilzeitbeschäftigung nicht
überschritten wird, oder
2. Grenzgänger aus Österreich, Polen, der Schweiz oder
der Tschechoslowakei 3. eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird.
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Einer vollen Erwerbstätigkeit stehen gleich: (2) Das Erziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag
1. der Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenbeihilfe gewährt, rückwirkend höchstens für sechs Monate vor
und Eingliederungsgeld, Antragstellung.
2. der Bezug von Krankengeld, Verletztengeld, Versor- (3) Vor Erreichen der Altersgrenze (Absatz 1) endet der
gungskrankengeld, Übergangsgeld und Unterhalts- Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine
geld, wenn der Bemessung dieser Leistung ein Arbeits- der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist. In den Fällen
entgelt für eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen des § 16 Abs. 4 wird das Erziehungsgeld bis zur Beendi-
Arbeitszeit von mehr als 19 Stunden oder ein entspre- gung des Erziehungsurlaubs weitergewährt.
chendes Arbeitseinkommen zugrunde liegt; diese
Regelung gilt nicht für die zu ihrer Berufsbildung
Beschäftigten. §5
(3) Während des Bezugs von Arbeitslosengeld wird Höhe des Erziehungsgeldes; Einkommensgrenze
Erziehungsgeld gewährt, wenn dem Arbeitnehmer nach
(1) Das Erziehungsgeld beträgt 600 Deutsche Mark
der Geburt eines Kindes aus einem Grund gekündigt wor- monatlich.
den ist, den er nicht zu vertreten hat, die Kündigung nach
§ 9 des Mutterschutzgesetzes oder § 18 zulässig war und (2) Vom Beginn des siebten Lebensmonats an wird das
der Wegfall des Erziehungsgeldes für ihn eine unbillige Erziehungsgeld gemindert, wenn das Einkommen nach
Härte bedeuten würde. § 6 bei Verheirateten, die von ihrem Ehegatten nicht dau-
ernd getrennt leben, 29 400 Deutsche Mark und bei ande-
(4) Während des Bezugs von Erziehungsgeld wird der
ren Berechtigten 23 700 Deutsche Mark übersteigt. Diese
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht dadurch ausgeschlos-
Beträge erhöhen sich um 4 200 Deutsche Mark für jedes
sen, daß der Arbeitnehmer wegen der Betreuung und
weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd
Erziehung eines Kindes die Voraussetzungen des § 103
von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes
seinem Ehegatten Kindergeld gewährt wird oder ohne
nicht erfüllt; insoweit ist § 136 Abs. 2 Satz 2 des Arbeits-
Anwendung des § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgeset-
förderungsgesetzes nicht anzuwenden.
zes gewährt würde. Maßgeblich sind die Verhältnisse am
Beginn des siebten Lebensmonats. Wird bei Anwendung
§ 3 des § 6 Abs. 4 der neunzehnte Lebensmonat des Kindes
zugrunde gelegt, sind die Verhältnisse am Beginn dieses
zusammentreffen von Ansprüchen Lebensmonats maßgeblich.
(1) Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird
(3) Übersteigt das Einkommen die Grenze nach Ab-
nur einer Person Erziehungsgeld gewährt. Werden in
satz 2, mindert sich das Erziehungsgeld um den zwölften
einem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen, wird
Teil von 40 vom Hundert des die Grenze übersteigenden
für jedes Kind Erziehungsgeld gewährt.
Einkommens (§ 6).
(2) Erfüllen beide Ehegatten die Anspruchsvorausset-
zungen, so wird das Erziehungsgeld demjenigen gewährt, (4) Das Erziehungsgeld wird im laufe des Lebens-
den sie zum Berechtigten bestimmen. Wird die Bestim- monats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Erziehungs-
mung nicht im Antrag auf Erziehungsgeld getroffen, ist die geld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt es für
Ehefrau die Berechtigte. Die Bestimmung kann nur ge- einen Kalendertag ein Dreißigste! von 600 Deutsche Mark.
ändert werden, wenn die Betreuung und Erziehung des Ein Betrag von monatlich weniger als 40 Deutsche Mark
Kindes nicht mehr sichergestellt werden kann. wird ab dem siebten Lebensmonat des Kindes nicht
gewährt. Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche Mark
(3) Einern nicht sorgeberechtigten Elternteil kann Erzie- zu runden, und zwar unter 50 Deutsche Pfennige nach
hungsgeld nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten unten, sonst nach oben.
Elternteils gewährt werden.
(4) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit §6
Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes wirksam. Einkommen
(1) Als Einkommen gilt die Summe der im vorletzten
§4 Kalenderjahr vor der Geburt oder bei angenommenen
Beginn und Ende des Anspruchs Kindern vor der lnobhutnahme erzielten positiven Ein-
künfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommen-
(1) Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur steuergesetzes des Berechtigten und seines nicht dauernd
Vollendung des achtzehnten Lebensmonats gewährt. Für von ihm getrennt lebenden Ehegatten, und zwar so, wie
Kinder, die nach dem 31. Dezember 1992 geboren wer- sie der Besteuerung zugrunde gelegt worden sind. Ein
den, wird Erziehungsgeld bis zur Vollendung des vierund- Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und
zwanzigsten Lebensmonats gewährt. Für angenommene mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig. Steht das
und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird Erziehungs- Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor der Geburt
geld von der lnobhutnahme an für die jeweils geltende nicht fest, so kann der Berechtigte das Einkommen glaub-
Bezugsdauer, längstens bis zur Vollendung des dritten haft machen; Absatz 4 Satz 2 ist anzuwenden.
Lebensjahres gewährt, wenn das Kind nach dem 30. Juni
1989 geboren ist, und längstens bis zur Vollendung (2) Vom Einkommen nach Absatz 1 werden abgezogen
des siebten Lebensjahres, wenn das Kind nach dem 1. die Einkommensteuer und die Kirchensteuer für das
31. Dezember 1991 geboren ist. nach Absatz 1 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr,
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1992 71
2. die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen (4) Wenn das Einkommen des Kalenderjahres, in dem
für das nach Absatz 1 oder 4 maßgebliche Kalender- der siebte oder neunzehnte Lebensmonat des Kindes
jahr, soweit sie im Rahmen der Höchstbeträge nach beginnt, voraussichtlich geringer ist als das Einkommen
§ 10 des Einkommensteuergesetzes abziehbar sind, des vorletzten Kalenderjahres vor der Geburt, ist auf
zumindest die Vorsorgepauschale oder der Vorsorge- Antrag das geringere Einkommen zugrunde zu legen. Für
Pauschbetrag (§ 1Oe des Einkommensteuergeset- diesen Fall wird das Erziehungsgeld unter dem Vorbehalt
zes), der Rückforderung gewährt.
2 a. der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 5 des
Einkommensteuergesetzes für ein Kind, das nach §7
§ 5 Abs. 2 zu berücksichtigen ist, Vorrang
3. die Unterhaltsleistungen des Berechtigten oder seines von Mutterschaftsgeld und entsprechenden Bezügen
nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten in während der Schutzfrist
dem nach Absatz 1 oder 4 maßgeblichen Kalenderjahr
Für die Zeit vor oder nach der Geburt laufend zu zahlen-
a) an Kinder, für die die Einkommensgrenze nicht des Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichs-
nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erhöht worden ist, jedoch versicherungsordnung, dem Gesetz über die Kranken-
nur bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch versicherung der Landwirte oder dem Mutterschutzgesetz
Vereinbarung festgelegten Betrag, gewährt wird, wird mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes
b) an sonstige Personen, soweit die Leistungen nach
nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes auf das Erzie-
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 oder§ 33a Abs. 1 des Einkom-
hungsgeld angerechnet. Das gleiche gilt für die Dienstbe-
mensteuergesetzes berücksichtigt werden, züge und Anwärterbezüge, die nach beamten- oder solda-
tenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungs-
4. die Beträge, die in dem nach Absatz 1 oder 4 maßgeb- verbote gezahlt werden. Nicht anzurechnen ist laufend zu
lichen Kalenderjahr wie Sonderausgaben nach § 1Oe zahlendes Mutterschaftsgeld, das die Mutter auf Grund
des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt worden einer Teilzeitarbeit oder anstelle von Arbeitslosenhilfe
sind, soweit sie die Summe der positiven Einkünfte, während des Bezugs von Erziehungsgeld erhält.
die der Berechtigte und sein nicht dauernd von ihm
getrennt lebender Ehegatte in diesem Jahr aus Ver-
mietung und Verpachtung hatten, nicht übersteigen. §8
Andere Sozialleistungen
(2 a) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in dem
nach Absatz 1 oder 4 maßgeblichen Kalenderjahr, die (1) Das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen
keiner staatlichen Besteuerung unterliegen oder allein der Länder sowie das Mutterschaftsgeld nach § 7 Satz 1
nach ausländischem Steuerrecht, und zwar ohne Festset- und Leistungen nach § 7 Satz 2, soweit sie auf das
zungsbescheid der Steuerbehörde, zu versteuern sind, ist Erziehungsgeld angerechnet worden sind, bleiben als Ein-
von dem Bruttobetrag auszugehen; davon werden abge- kommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von
zogen anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Bei
gleichzeitiger Gewährung von Erziehungsgeld und ver-
1. ein Betrag in Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetrages gleichbaren Leistungen der Länder sowie von Sozialhilfe
(§ 9a Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), findet § 15 b des Bundessozialhilfegesetzes keine Anwen-
2. darauf zu zahlende Steuern oder steuerähnliche Ab- dung.
gaben,
(2) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen ande-
3. Vorsorgeaufwendungen entsprechend Absatz 2 Nr. 2, rer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb
versagt werden, weil in diesem Gesetz Leistungen vor-
4. ein Betrag in Höhe des Behinderten-Pauschbetrages
gesehen sind.
für ein Kind entsprechend Absatz 2 Nr. 2 a,
5. Unterhaltsleistungen entsprechend Absatz 2 Nr. 3. (3) Leistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes in Anspruch genommen werden und dem
Bei Einkünften in dem nach Absatz 1 oder 4 maßgeblichen Erziehungsgeld oder dem Mutterschaftsgeld vergleichbar
Kalenderjahr, die nur nach ausländischem Steuerrecht, sind, schließen Erziehungsgeld aus.
und zwar mit Festsetzungsbescheid der Steuerbehörde,
zu versteuern sind, ist von dem Betrag auszugehen, der
§9
Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist;
davon werden abgezogen Unterhaltspflichten
1. ein Betrag, der der Einkommensteuer nach dem Ein- Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Gewährung
kommensteuergesetz entspricht, des Erziehungsgeldes und anderer vergleichbarer Leistun-
2. Unterhaltsleistungen entsprechend Absatz 2 Nr. 3. gen der Länder nicht berührt. Dies gilt nicht in den Fällen
des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des
Beträge in ausländischer Währung sind in Deutsche Mark § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
umzurechnen.
§ 10
(3) Ist der Berechtigte in der Zeit, in der das Erziehungs- Zuständigkeit,
geld einkommensabhängig ist, nicht erwerbstätig, bleibt Verfahren bei der Ausführung
sein vor oder nach dieser Zeit erzieltes Erwerbseinkom-
men und die darauf entfallende Einkommen- und Kirchen- (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm-
steuer unberücksichtigt. ten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetzes zuständigen Behörden. Diesen Behörden zweiter Abschnitt
obliegt auch die Beratung zum Erziehungsurlaub.
Erziehungsurlaub für Arbeitnehmer
(2) Bei der Ausführung des Ersten Abschnitts ist das
Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzu-
wenden. § 15
Anspruch auf Erziehungsurlaub
§ 11 (1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Erziehungsurlaub
Kostentragung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes,
das nach dem 31. Dezember 1991 geboren ist, wenn sie
Der Bund trägt die Ausgaben für das Erziehungsgeld.
1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge
zusteht, einem Stiefkind, einem Kind, das sie mit dem
Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen
§ 12 haben, einem Kind, für das sie ohne Personensorge-
Einkommens- und Arbeitszeitnachweis; recht in einem Härtefall Erziehungsgeld gemäß § 1
Auskunftspflicht des Arbeitgebers Abs. 7 beziehen können, oder als Nichtsorgeberech-
tigte mit ihrem leiblichen Kind in einem Haushalt leben
(1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt und
auch für den Ehegatten des Antragstellers.
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
(2) Soweit es zum Nachweis des Einkommens oder der Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in
wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeit- Adoptionspflege kann Erziehungsurlaub von insgesamt
geber dem Arbeitnehmer dessen Arbeitslohn, die einbe- drei Jahren ab der lnobhutnahme, längstens bis zur Voll-
haltenen Steuern und Sozialabgaben und die Arbeitszeit endung des siebten Lebensjahres des Kindes genommen
zu bescheinigen. werden. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgebe-
rechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberech-
§ 13 tigten Elternteils erforderlich.
Rechtsweg (2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht,
Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in ·Angelegen- solange
heiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozial- 1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht
gerichtsbarkeit. Die für Rechtsstreitigkeiten in Angelegen- Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf
heiten der Rentenversicherung anzuwendenden Vorschrif- Wochen, nicht beschäftigt werden darf,
ten gelten mit Ausnahme des § 78 Abs. 2 des Sozialge-
2. der mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt lebende
richtsgesetzes entsprechend.§ 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozial-
andere Elternteil nicht erwerbstätig ist, es sei denn,
gerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zuständige
dieser ist arbeitslos oder befindet sich in Ausbildung,
Stelle nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bestimmt wird. Entscheidun-
oder
gen, die abweichend von den Regelungen in den Sätzen 2
und 3 vor dem 31. Dezember 1986 ergangen sind, können 3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch
deswegen nicht angefochten werden. nimmt,
es sei denn, die Betreuung und Erziehung des Kindes
kann nicht sichergestellt werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht,
§ 14 wenn ein Kind in Adoptionspflege genommen ist oder
wegen eines anderen Kindes Erziehungsurlaub in
Bußgeldvorschrift Anspruch genommen wird.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- (3) Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlos-
lässig entgegen
sen oder beschränkt werden.
1. § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches Sozialge-
(4) Während des Erziehungsurlaubs kann ein Arbeitneh-
setzbuch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 auf Verlangen
mer eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 2 Abs. 1 zulässige
die leistungserheblichen Tatsachen nicht angibt oder
Teilzeitarbeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers bei
Beweisurkunden nicht vorlegt,
einem anderen Arbeitgeber leisten. Die Ablehnung seiner
2. § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Zustimmung kann der Arbeitgeber nur mit entgegenste-
eine Änderung in den Verhältnissen, die für den henden betrieblichen Interessen innerhalb einer Frist von
Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich ist, der nach vier Wochen schriftlich begründen.
§ 1 O zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder
§ 16
3. § 12 Abs. 2 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt. Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße (1) Der Arbeitnehmer muß den Erziehungsurlaub späte-
geahndet werden. stens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn in
Anspruch nehmen will, vom Arbeitgeber verlangen und
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum oder für welche
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach Zeiträume er Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will.
§ 10 zuständigen Behörden. Eine Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub oder ein
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1992 73
Wechsel unter den Berechtigten ist dreimal zulässig. Bei eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässig-
Zweifeln hat die Erziehungsgeldstelle auf Antrag des keitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz
Arbeitgebers mit Zustimmung des Arbeitnehmers zu der zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr
Frage Stellung zu nehmen, ob die Voraussetzungen für bestimmte Stelle. Der Bundesminister für Familie und
den Erziehungsurlaub vorliegen. Dazu kann sie von den Senioren wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundes-
Beteiligten die Abgabe von Erklärungen und die Vorlage rates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchfüh-
von Bescheinigungen verlangen. rung des Satzes 2 zu erlassen.
(2) Kann der Arbeitnehmer aus einem von ihm nicht zu
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer
vertretenden Grund einen sich unmittelbar an das
Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzge- 1. während des Erziehungsurlaubs bei seinem Arbeit-
setzes anschließenden Erziehungsurlaub nicht rechtzeitig geber Teilzeitarbeit leistet oder
verlangen, kann er dies innerhalb einer Woche nach Weg- 2. ohne Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen, bei
fall des Grundes nachholen. seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet und Anspruch
(3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet oder auf Erziehungsgeld hat oder nur deshalb nicht hat, weil
im Rahmen des § 15 Abs. 1 verlängert werden, wenn der das Einkommen (§ 6) die Einkommensgrenze (§ 5
Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung kann verlangt Abs. 2) übersteigt. Der Kündigungsschutz nach Num-
werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der An- mer 2 besteht nicht, solange kein Anspruch auf Erzie-
spruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht hungsurlaub nach § 15 besteht.
erfolgen kann.
(4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,
§ 19
endet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tod des
Kindes. Kündigung zum Ende des Erziehungsurlaubs
(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. des Erziehungsurlaubs nur unter Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist von drei Monaten kündigen.
§ 17
§ 20
Erholungsurlaub
Zur Berufsbildung Beschäftigte;
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem in Heimarbeit Beschäftigte
Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhält-
nis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der (1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als
Arbeitnehmer Erziehungsurlaub nimmt, um ein Zwölftel Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Zeit des
kürzen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während Erziehungsurlaubs wird auf Berufsbildungszeiten nicht
des Erziehungsurlaubs bei seinem Arbeitgeber Teilzeit- angerechnet.
arbeit leistet.
(2) Anspruch auf Erziehungsurlaub haben auch die in
(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten
vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am
vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Rest- Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeit-
urlaub nach dem Erziehungsurlaub im laufenden oder im gebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die
nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungs-
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während des Erzie- verhältnis.
hungsurlaubs oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluß an
den Erziehungsurlaub das Arbeitsverhältnis nicht fort, so § 21
hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub
Befristete Arbeitsverträge
abzugelten.
(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines
(4) Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn des Erzie-
Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeit-
hungsurlaubs mehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1
nehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für
zusteht, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutter-
Arbeitnehmer nach dem Ende des Erziehungsurlaubs
schutzgesetz, eines Erziehungsurlaubs, einer auf Tarifver-
zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen.
trag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Ver-
einbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung
eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für
§ 18 Teile davon eingestellt wird.
Kündigungsschutz
(2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung
Zeitpunkt, von dem an Erziehungsurlaub verlangt worden zulässig.
ist, höchstens jedoch sechs Wochen vor Beginn des Erzie-
hungsurlaubs, und während des Erziehungsurlaubs nicht (3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muß
kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(4) Das befristete Arbeitsverhältnis kann unter Einhal- Dritter Abschnitt
tung einer Frist von drei Wochen gekündigt werden, wenn
der Erziehungsurlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers (Änderung von Gesetzen)
vorzeitig beendet werden kann und der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung seines Erziehungs- {§§ 22 bis 38)
urlaubs mitgeteilt hat; die Kündigung ist frühestens zu dem
Zeitpunkt zulässig, zu dem der Erziehungsurlaub endet.
Vierter Abschnitt
(5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des Absat-
zes 4 nicht anzuwenden. Übergangs- und Schlußvorschriften
(6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertrag- § 39
lich ausgeschlossen ist.
Übergangsvorschrift
(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder aus Anlaß des Gesetzes vom 6. Dezember 1991
Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitneh- (BGBI. 1 S. 2142)
mer abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl Auf Berechtigte, die Anspruch auf Erziehungsgeld oder
Arbeitnehmer, die sich im Erziehungsurlaub befinden oder Erziehungsurlaub für ein vor dem 1. Januar 1992 gebore-
zur Betreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzu- nes Kind haben, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in
zählen, solange für sie auf Grund von Absatz 1 ein Vertre- der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung weiter
ter eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter nicht anzuwenden.
mitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,
§ 40
wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verord-
nungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird. (Inkrafttreten)
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1992 75
Neunzehnte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
{Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz - 19. BlmSchV)
Vom 17. Januar 1992
Auf Grund des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immis- dem Verbot des § 2 Abs. 1, soweit die Einhaltung des
sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Verbots zum Inverkehrbringen von Kraftstoffen mit Chlor-
vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundes- und Bromverbindungen als Zusätze zu einer erheblichen
regierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: Gefährdung der Versorgung des Verbrauchers führen
würde.
§ 1
(2) Die zuständige Behörde bewilligt ferner im Beneh-
Anwendungsbereich men mit dem Bundesamt für Wirtschaft auf Antrag Aus-
nahmen von dem Verbot des§ 2 Abs. 1, soweit die Einhal-
Diese Verordnung gilt für Kraftstoffe zum Betrieb von
tung des Verbots für den Antragsteller eine unzumutbare
Kraftfahrzeugen sowie für Chlor- und Bromverbindungen
Härte bedeuten würde.
als Zusatz zu Kraftstoffen zum Betrieb von Kraftfahr-
zeugen. (3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen erteilt und
mit Auflagen verbunden werden; sie kann widerrufen wer-
§ 2
den. Die Bewilligung ist zu befristen, längstens bis zum
Inverkehrbringen 31. Dezember 1995.
(1) Kraftstoffe dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr §4
gebracht werden, wenn sie keine Chlor- oder Bromverbin-
Ordnungswidrigkeiten
dungen als Kraftstoffzusatz enthalten.
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des
(2) Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraft- Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
stoffen dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft- lich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Kraftstoffe in den
licher Unternehmungen nicht in den Verkehr gebracht Verkehr bringt, die Chlor- oder Bromverbindungen als
werden.
Kraftstoffzusatz enthalten, oder wer vorsätzlich oder fahr-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Inverkehr- lässig entgegen § 2 Abs. 2 Chlor- oder Bromverbindungen
bringen zum Zwecke der Forschung, Entwicklung und als Zusatz zu Kraftstoffen in den Verkehr bringt.
Analyse.
§3 §5
Ausnahmen Inkrafttreten
(1) Die zuständige Behörde bewilligt im Benehmen mit Diese Verordnung tritt sechs Monate nach der Verkün-
dem Bundesamt für Wirtschaft auf Antrag Ausnahmen von dung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Januar 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, N atu rsch utz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
der Richtlinien
zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung
für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Vom 13. Dezember 1991
Gemäß § 44 b des Abgeordnetengesetzes werden die Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deut-
folgenden Richtlinien erlassen: schen Demokratischen Republik festgestellt hat.
1. Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Das Mitglied des Bundestages ist über das Ersuchen in
Geschäftsordnung (1. Ausschuß) ist zuständig für Kenntnis zu setzen.
Überprüfungen gemäß § 44b des Abgeordneten-
gesetzes. 3. Der 1 . Ausschuß trifft auf Grund der Mitteilungen des
Bundesbeauftragten und auf Grund sonstiger ihm
Dem 1 . Ausschuß sind die Mitteilungen des Bundes- zugeleiteter oder von ihm beigezogener Unterlagen die
beauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheits- Feststellung, ob eine hauptamtliche oder inoffizielle
dienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Mitarbeit oder eine politische Verantwortung für das
Republik (Bundesbeauftragter) und sonstige Unter- Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale
lagen zur Überprüfung eines Mitgliedes des Bundes- Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen
tages unmittelbar zuzuleiten. Demokratischen Republik als erwiesen anzusehen ist.
Er kann aus seiner Mitte Mitglieder mit der Durchsicht
von Unterlagen beauftragen. 4. Vor Abschluß der Feststellungen gemäß Nummer 3
sind die Tatsachen dem betroffenen Mitglied des
Entscheidungen nach § 44 b Abs. 2 des Abgeordneten- Bundestages zu eröffnen und mit ihm zu erörtern.
gesetzes, Entscheidungen über Ersuchen um zusätz-
liche Auskünfte des Bundesbeauftragten und Entschei- Das betroffene Mitglied kann Einsicht in die beim
dungen zur Feststellung des Prüfungsergebnisses trifft 1. Ausschuß befindlichen Unterlagen verlangen. Es
der 1 . Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln kann sich einer Vertrauensperson bedienen.
seiner Mitglieder. Der Vorsitzende des 1. Ausschusses unterrichtet den
Präsidenten des Deutschen Bundestages und den Vor-
2. Der Präsident des Deutschen Bundestages ersucht
sitzenden derjenigen Fraktion oder Gruppe, der das
den Bundesbeauftragten um Mitteilung von Erkennt-
betroffene Mitglied des Bundestages angehört, über
nissen aus seinen Unterlagen über ein Mitglied des
die beabsichtigte Feststellung des 1 . Ausschusses.
Bundestages und um Akteneinsicht, falls dieses
Mitglied des Bundestages es verlangt. 5. Die Feststellung des 1 . Ausschusses über ein Mitglied
Er ersucht den Bundesbeauftragten auch, falls der des Bundestages wird unter Angabe der wesentlichen
1. Ausschuß konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht Gründe als Bundestagsdrucksache veröffentlicht. In die
der hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit oder poli- Bundestagsdrucksache ist auf Verlangen eine Erklä-
tischen Verantwortung eines Mitgliedes des Bundes- rung des betroffenen Mitgliedes des Bundestages in
tages für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für angemessenem Umfang aufzunehmen.
Die Richtlinien treten am 5. Dezember 1991 in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1991
Die Präsidentin des Deutschen Bundestages
Rita Süssmuth
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Vom 21. Januar 1992
Auf Grund des Artikels 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-
erziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1
S. 2142) wird nachstehend der Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes
in der seit dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntr:nachung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom
25. Juli 19·09 (BGBI. 1 s. 1550),
2. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli
1990 (BGBI. 1 S. 1354),
3. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel X Sachgebiet H
Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
s. 885, 1094), .
4. das mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft getretene Gesetz vom 17. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2823),
5. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 21. Januar 1992
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1992 69
Gesetz
über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub
(Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
Erster Abschnitt ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes
hat, bei dem die wöchentliche Arbeitszeit die Grenze für
Erziehungsgeld geringfügige Beschäftigungen gemäß § 8 Viertes Buch
Sozialgesetzbuch übersteigt, und die Voraussetzungen
§ 1 des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 erfüllt.
Berechtigte (5) Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt unberührt,
(1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die
Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort aufneh-
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt men kann oder sie unterbrechen muß.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
(6) Anspruch auf Erziehungsgeld für nach dem 30. Juni
2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht
1990 geborene Kinder hat unter den Voraussetzungen des
in einem Haushalt lebt,
Absatzes 1 auch der Ehegatte eines Mitglieds der Truppe
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates, der
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-
zes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaa-
Für den Anspruch eines Ausländers ist Voraussetzung,
tes der Europäischen Gemeinschaft besitzt; dies gilt
daß er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung, Aufent-
nicht, wenn er als dessen Ehegatte in den Geltungs-
haltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis ist.
bereich dieses Gesetzes eingereist ist, es sei denn,
(2) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, ohne daß er in den letzten zwei Jahren vor der Einreise einen
eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen, Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes hatte; oder
1. von seinem im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ansässigen Arbeitgeber oder Dienstherrn zur vorüber- 2. in einer die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförde-
gehenden Dienstleistung in ein Gebiet außerhalb rungsgesetz begründenden Beschäftigung oder in
dieses Geltungsbereiches entsandt, abgeordnet, ver- einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhält-
setzt oder kommandiert ist, nis steht oder bis zur Geburt des Kindes Arbeitslosen-
geld, Mutterschaftsgeld, Unterhaltsgeld, Übergangs-
2. als Bediensteter der Deutschen Bundesbahn, der Deut-
geld, Eingliederungsgeld oder Arbeitslosenhilfe bezo-
schen Bundespost oder der Bundesfinanzverwaltung in
gen hat.
einem der Bundesrepublik Deutschland benachbarten
Staat beschäftigt ist, (7) In Fällen besonderer Härte, insbesondere durch den
3. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten- Tod eines Elternteils, kann von den Voraussetzungen des
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 abgesehen werden. Wird
Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungsanstalt der Härtefall durch Tod, schwere Krankheit oder schwere
für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhält, oder Behinderung eines Elternteils verursacht, kann vom Erfor-
dernis der Personensorge abgesehen werden, wenn die
4. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungs- sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind,
helfer-Gesetzes ist. das Kind mit einem Verwandten ersten oder zweiten Gra-
Dies gilt auch für den Ehegatten einer hiernach berechtig- des oder dessen Ehegatten in einem Haushalt lebt und
ten Person, wenn die Ehegatten in einem Haushalt leben. kein Erziehungsgeld für dasselbe Kind von einem Perso-
nensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird.
(3) Einern in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich
1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die §2
Obhut des Annehmenden aufgenommen ist, Nicht volle Erwerbstätigkeit
2. ein Stiefkind, das der Antragsteller in seinen Haushalt
(1) Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat,
aus, wenn
3. ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes leibliches
1. die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden nicht über-
Kind des nicht sorgeberechtigten Antragstellers, mit
steigt,
dem dieser in einem Haushalt lebt.
2. bei einer Beschäftigung, die nicht die Beitragspflicht
(4) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer als nach dem Arbeitsförderungsgesetz begründet, die
1. Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festge-
Gemeinschaften oder legte Mindestdauer einer Teilzeitbeschäftigung nicht
überschritten wird, oder
2. Grenzgänger aus Österreich, Polen, der Schweiz oder
der Tschechoslowakei 3. eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird.
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Einer vollen Erwerbstätigkeit stehen gleich: (2) Das Erziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag
1. der Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenbeihilfe gewährt, rückwirkend höchstens für sechs Monate vor
und Eingliederungsgeld, Antragstellung.
2. der Bezug von Krankengeld, Verletztengeld, Versor- (3) Vor Erreichen der Altersgrenze (Absatz 1) endet der
gungskrankengeld, Übergangsgeld und Unterhalts- Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine
geld, wenn der Bemessung dieser Leistung ein Arbeits- der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist. In den Fällen
entgelt für eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen des § 16 Abs. 4 wird das Erziehungsgeld bis zur Beendi-
Arbeitszeit von mehr als 19 Stunden oder ein entspre- gung des Erziehungsurlaubs weitergewährt.
chendes Arbeitseinkommen zugrunde liegt; diese
Regelung gilt nicht für die zu ihrer Berufsbildung
Beschäftigten. §5
(3) Während des Bezugs von Arbeitslosengeld wird Höhe des Erziehungsgeldes; Einkommensgrenze
Erziehungsgeld gewährt, wenn dem Arbeitnehmer nach
(1) Das Erziehungsgeld beträgt 600 Deutsche Mark
der Geburt eines Kindes aus einem Grund gekündigt wor- monatlich.
den ist, den er nicht zu vertreten hat, die Kündigung nach
§ 9 des Mutterschutzgesetzes oder § 18 zulässig war und (2) Vom Beginn des siebten Lebensmonats an wird das
der Wegfall des Erziehungsgeldes für ihn eine unbillige Erziehungsgeld gemindert, wenn das Einkommen nach
Härte bedeuten würde. § 6 bei Verheirateten, die von ihrem Ehegatten nicht dau-
ernd getrennt leben, 29 400 Deutsche Mark und bei ande-
(4) Während des Bezugs von Erziehungsgeld wird der
ren Berechtigten 23 700 Deutsche Mark übersteigt. Diese
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht dadurch ausgeschlos-
Beträge erhöhen sich um 4 200 Deutsche Mark für jedes
sen, daß der Arbeitnehmer wegen der Betreuung und
weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd
Erziehung eines Kindes die Voraussetzungen des § 103
von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes
seinem Ehegatten Kindergeld gewährt wird oder ohne
nicht erfüllt; insoweit ist § 136 Abs. 2 Satz 2 des Arbeits-
Anwendung des § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgeset-
förderungsgesetzes nicht anzuwenden.
zes gewährt würde. Maßgeblich sind die Verhältnisse am
Beginn des siebten Lebensmonats. Wird bei Anwendung
§ 3 des § 6 Abs. 4 der neunzehnte Lebensmonat des Kindes
zugrunde gelegt, sind die Verhältnisse am Beginn dieses
zusammentreffen von Ansprüchen Lebensmonats maßgeblich.
(1) Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird
(3) Übersteigt das Einkommen die Grenze nach Ab-
nur einer Person Erziehungsgeld gewährt. Werden in
satz 2, mindert sich das Erziehungsgeld um den zwölften
einem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen, wird
Teil von 40 vom Hundert des die Grenze übersteigenden
für jedes Kind Erziehungsgeld gewährt.
Einkommens (§ 6).
(2) Erfüllen beide Ehegatten die Anspruchsvorausset-
zungen, so wird das Erziehungsgeld demjenigen gewährt, (4) Das Erziehungsgeld wird im laufe des Lebens-
den sie zum Berechtigten bestimmen. Wird die Bestim- monats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Erziehungs-
mung nicht im Antrag auf Erziehungsgeld getroffen, ist die geld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt es für
Ehefrau die Berechtigte. Die Bestimmung kann nur ge- einen Kalendertag ein Dreißigste! von 600 Deutsche Mark.
ändert werden, wenn die Betreuung und Erziehung des Ein Betrag von monatlich weniger als 40 Deutsche Mark
Kindes nicht mehr sichergestellt werden kann. wird ab dem siebten Lebensmonat des Kindes nicht
gewährt. Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche Mark
(3) Einern nicht sorgeberechtigten Elternteil kann Erzie- zu runden, und zwar unter 50 Deutsche Pfennige nach
hungsgeld nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten unten, sonst nach oben.
Elternteils gewährt werden.
(4) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit §6
Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes wirksam. Einkommen
(1) Als Einkommen gilt die Summe der im vorletzten
§4 Kalenderjahr vor der Geburt oder bei angenommenen
Beginn und Ende des Anspruchs Kindern vor der lnobhutnahme erzielten positiven Ein-
künfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommen-
(1) Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur steuergesetzes des Berechtigten und seines nicht dauernd
Vollendung des achtzehnten Lebensmonats gewährt. Für von ihm getrennt lebenden Ehegatten, und zwar so, wie
Kinder, die nach dem 31. Dezember 1992 geboren wer- sie der Besteuerung zugrunde gelegt worden sind. Ein
den, wird Erziehungsgeld bis zur Vollendung des vierund- Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und
zwanzigsten Lebensmonats gewährt. Für angenommene mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig. Steht das
und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird Erziehungs- Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor der Geburt
geld von der lnobhutnahme an für die jeweils geltende nicht fest, so kann der Berechtigte das Einkommen glaub-
Bezugsdauer, längstens bis zur Vollendung des dritten haft machen; Absatz 4 Satz 2 ist anzuwenden.
Lebensjahres gewährt, wenn das Kind nach dem 30. Juni
1989 geboren ist, und längstens bis zur Vollendung (2) Vom Einkommen nach Absatz 1 werden abgezogen
des siebten Lebensjahres, wenn das Kind nach dem 1. die Einkommensteuer und die Kirchensteuer für das
31. Dezember 1991 geboren ist. nach Absatz 1 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr,
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1992 71
2. die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen (4) Wenn das Einkommen des Kalenderjahres, in dem
für das nach Absatz 1 oder 4 maßgebliche Kalender- der siebte oder neunzehnte Lebensmonat des Kindes
jahr, soweit sie im Rahmen der Höchstbeträge nach beginnt, voraussichtlich geringer ist als das Einkommen
§ 10 des Einkommensteuergesetzes abziehbar sind, des vorletzten Kalenderjahres vor der Geburt, ist auf
zumindest die Vorsorgepauschale oder der Vorsorge- Antrag das geringere Einkommen zugrunde zu legen. Für
Pauschbetrag (§ 1Oe des Einkommensteuergeset- diesen Fall wird das Erziehungsgeld unter dem Vorbehalt
zes), der Rückforderung gewährt.
2 a. der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 5 des
Einkommensteuergesetzes für ein Kind, das nach §7
§ 5 Abs. 2 zu berücksichtigen ist, Vorrang
3. die Unterhaltsleistungen des Berechtigten oder seines von Mutterschaftsgeld und entsprechenden Bezügen
nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten in während der Schutzfrist
dem nach Absatz 1 oder 4 maßgeblichen Kalenderjahr
Für die Zeit vor oder nach der Geburt laufend zu zahlen-
a) an Kinder, für die die Einkommensgrenze nicht des Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichs-
nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erhöht worden ist, jedoch versicherungsordnung, dem Gesetz über die Kranken-
nur bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch versicherung der Landwirte oder dem Mutterschutzgesetz
Vereinbarung festgelegten Betrag, gewährt wird, wird mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes
b) an sonstige Personen, soweit die Leistungen nach
nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes auf das Erzie-
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 oder§ 33a Abs. 1 des Einkom-
hungsgeld angerechnet. Das gleiche gilt für die Dienstbe-
mensteuergesetzes berücksichtigt werden, züge und Anwärterbezüge, die nach beamten- oder solda-
tenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungs-
4. die Beträge, die in dem nach Absatz 1 oder 4 maßgeb- verbote gezahlt werden. Nicht anzurechnen ist laufend zu
lichen Kalenderjahr wie Sonderausgaben nach § 1Oe zahlendes Mutterschaftsgeld, das die Mutter auf Grund
des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt worden einer Teilzeitarbeit oder anstelle von Arbeitslosenhilfe
sind, soweit sie die Summe der positiven Einkünfte, während des Bezugs von Erziehungsgeld erhält.
die der Berechtigte und sein nicht dauernd von ihm
getrennt lebender Ehegatte in diesem Jahr aus Ver-
mietung und Verpachtung hatten, nicht übersteigen. §8
Andere Sozialleistungen
(2 a) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in dem
nach Absatz 1 oder 4 maßgeblichen Kalenderjahr, die (1) Das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen
keiner staatlichen Besteuerung unterliegen oder allein der Länder sowie das Mutterschaftsgeld nach § 7 Satz 1
nach ausländischem Steuerrecht, und zwar ohne Festset- und Leistungen nach § 7 Satz 2, soweit sie auf das
zungsbescheid der Steuerbehörde, zu versteuern sind, ist Erziehungsgeld angerechnet worden sind, bleiben als Ein-
von dem Bruttobetrag auszugehen; davon werden abge- kommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von
zogen anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Bei
gleichzeitiger Gewährung von Erziehungsgeld und ver-
1. ein Betrag in Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetrages gleichbaren Leistungen der Länder sowie von Sozialhilfe
(§ 9a Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), findet § 15 b des Bundessozialhilfegesetzes keine Anwen-
2. darauf zu zahlende Steuern oder steuerähnliche Ab- dung.
gaben,
(2) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen ande-
3. Vorsorgeaufwendungen entsprechend Absatz 2 Nr. 2, rer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb
versagt werden, weil in diesem Gesetz Leistungen vor-
4. ein Betrag in Höhe des Behinderten-Pauschbetrages
gesehen sind.
für ein Kind entsprechend Absatz 2 Nr. 2 a,
5. Unterhaltsleistungen entsprechend Absatz 2 Nr. 3. (3) Leistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes in Anspruch genommen werden und dem
Bei Einkünften in dem nach Absatz 1 oder 4 maßgeblichen Erziehungsgeld oder dem Mutterschaftsgeld vergleichbar
Kalenderjahr, die nur nach ausländischem Steuerrecht, sind, schließen Erziehungsgeld aus.
und zwar mit Festsetzungsbescheid der Steuerbehörde,
zu versteuern sind, ist von dem Betrag auszugehen, der
§9
Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist;
davon werden abgezogen Unterhaltspflichten
1. ein Betrag, der der Einkommensteuer nach dem Ein- Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Gewährung
kommensteuergesetz entspricht, des Erziehungsgeldes und anderer vergleichbarer Leistun-
2. Unterhaltsleistungen entsprechend Absatz 2 Nr. 3. gen der Länder nicht berührt. Dies gilt nicht in den Fällen
des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des
Beträge in ausländischer Währung sind in Deutsche Mark § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
umzurechnen.
§ 10
(3) Ist der Berechtigte in der Zeit, in der das Erziehungs- Zuständigkeit,
geld einkommensabhängig ist, nicht erwerbstätig, bleibt Verfahren bei der Ausführung
sein vor oder nach dieser Zeit erzieltes Erwerbseinkom-
men und die darauf entfallende Einkommen- und Kirchen- (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm-
steuer unberücksichtigt. ten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetzes zuständigen Behörden. Diesen Behörden zweiter Abschnitt
obliegt auch die Beratung zum Erziehungsurlaub.
Erziehungsurlaub für Arbeitnehmer
(2) Bei der Ausführung des Ersten Abschnitts ist das
Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzu-
wenden. § 15
Anspruch auf Erziehungsurlaub
§ 11 (1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Erziehungsurlaub
Kostentragung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes,
das nach dem 31. Dezember 1991 geboren ist, wenn sie
Der Bund trägt die Ausgaben für das Erziehungsgeld.
1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge
zusteht, einem Stiefkind, einem Kind, das sie mit dem
Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen
§ 12 haben, einem Kind, für das sie ohne Personensorge-
Einkommens- und Arbeitszeitnachweis; recht in einem Härtefall Erziehungsgeld gemäß § 1
Auskunftspflicht des Arbeitgebers Abs. 7 beziehen können, oder als Nichtsorgeberech-
tigte mit ihrem leiblichen Kind in einem Haushalt leben
(1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt und
auch für den Ehegatten des Antragstellers.
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
(2) Soweit es zum Nachweis des Einkommens oder der Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in
wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeit- Adoptionspflege kann Erziehungsurlaub von insgesamt
geber dem Arbeitnehmer dessen Arbeitslohn, die einbe- drei Jahren ab der lnobhutnahme, längstens bis zur Voll-
haltenen Steuern und Sozialabgaben und die Arbeitszeit endung des siebten Lebensjahres des Kindes genommen
zu bescheinigen. werden. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgebe-
rechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberech-
§ 13 tigten Elternteils erforderlich.
Rechtsweg (2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht,
Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in ·Angelegen- solange
heiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozial- 1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht
gerichtsbarkeit. Die für Rechtsstreitigkeiten in Angelegen- Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf
heiten der Rentenversicherung anzuwendenden Vorschrif- Wochen, nicht beschäftigt werden darf,
ten gelten mit Ausnahme des § 78 Abs. 2 des Sozialge-
2. der mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt lebende
richtsgesetzes entsprechend.§ 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozial-
andere Elternteil nicht erwerbstätig ist, es sei denn,
gerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zuständige
dieser ist arbeitslos oder befindet sich in Ausbildung,
Stelle nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bestimmt wird. Entscheidun-
oder
gen, die abweichend von den Regelungen in den Sätzen 2
und 3 vor dem 31. Dezember 1986 ergangen sind, können 3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch
deswegen nicht angefochten werden. nimmt,
es sei denn, die Betreuung und Erziehung des Kindes
kann nicht sichergestellt werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht,
§ 14 wenn ein Kind in Adoptionspflege genommen ist oder
wegen eines anderen Kindes Erziehungsurlaub in
Bußgeldvorschrift Anspruch genommen wird.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- (3) Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlos-
lässig entgegen
sen oder beschränkt werden.
1. § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches Sozialge-
(4) Während des Erziehungsurlaubs kann ein Arbeitneh-
setzbuch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 auf Verlangen
mer eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 2 Abs. 1 zulässige
die leistungserheblichen Tatsachen nicht angibt oder
Teilzeitarbeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers bei
Beweisurkunden nicht vorlegt,
einem anderen Arbeitgeber leisten. Die Ablehnung seiner
2. § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Zustimmung kann der Arbeitgeber nur mit entgegenste-
eine Änderung in den Verhältnissen, die für den henden betrieblichen Interessen innerhalb einer Frist von
Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich ist, der nach vier Wochen schriftlich begründen.
§ 1 O zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder
§ 16
3. § 12 Abs. 2 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt. Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße (1) Der Arbeitnehmer muß den Erziehungsurlaub späte-
geahndet werden. stens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn in
Anspruch nehmen will, vom Arbeitgeber verlangen und
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum oder für welche
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach Zeiträume er Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will.
§ 10 zuständigen Behörden. Eine Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub oder ein
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1992 73
Wechsel unter den Berechtigten ist dreimal zulässig. Bei eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässig-
Zweifeln hat die Erziehungsgeldstelle auf Antrag des keitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz
Arbeitgebers mit Zustimmung des Arbeitnehmers zu der zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr
Frage Stellung zu nehmen, ob die Voraussetzungen für bestimmte Stelle. Der Bundesminister für Familie und
den Erziehungsurlaub vorliegen. Dazu kann sie von den Senioren wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundes-
Beteiligten die Abgabe von Erklärungen und die Vorlage rates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchfüh-
von Bescheinigungen verlangen. rung des Satzes 2 zu erlassen.
(2) Kann der Arbeitnehmer aus einem von ihm nicht zu
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer
vertretenden Grund einen sich unmittelbar an das
Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzge- 1. während des Erziehungsurlaubs bei seinem Arbeit-
setzes anschließenden Erziehungsurlaub nicht rechtzeitig geber Teilzeitarbeit leistet oder
verlangen, kann er dies innerhalb einer Woche nach Weg- 2. ohne Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen, bei
fall des Grundes nachholen. seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet und Anspruch
(3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet oder auf Erziehungsgeld hat oder nur deshalb nicht hat, weil
im Rahmen des § 15 Abs. 1 verlängert werden, wenn der das Einkommen (§ 6) die Einkommensgrenze (§ 5
Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung kann verlangt Abs. 2) übersteigt. Der Kündigungsschutz nach Num-
werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der An- mer 2 besteht nicht, solange kein Anspruch auf Erzie-
spruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht hungsurlaub nach § 15 besteht.
erfolgen kann.
(4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,
§ 19
endet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tod des
Kindes. Kündigung zum Ende des Erziehungsurlaubs
(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. des Erziehungsurlaubs nur unter Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist von drei Monaten kündigen.
§ 17
§ 20
Erholungsurlaub
Zur Berufsbildung Beschäftigte;
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem in Heimarbeit Beschäftigte
Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhält-
nis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der (1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als
Arbeitnehmer Erziehungsurlaub nimmt, um ein Zwölftel Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Zeit des
kürzen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während Erziehungsurlaubs wird auf Berufsbildungszeiten nicht
des Erziehungsurlaubs bei seinem Arbeitgeber Teilzeit- angerechnet.
arbeit leistet.
(2) Anspruch auf Erziehungsurlaub haben auch die in
(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten
vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am
vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Rest- Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeit-
urlaub nach dem Erziehungsurlaub im laufenden oder im gebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die
nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungs-
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während des Erzie- verhältnis.
hungsurlaubs oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluß an
den Erziehungsurlaub das Arbeitsverhältnis nicht fort, so § 21
hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub
Befristete Arbeitsverträge
abzugelten.
(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines
(4) Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn des Erzie-
Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeit-
hungsurlaubs mehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1
nehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für
zusteht, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutter-
Arbeitnehmer nach dem Ende des Erziehungsurlaubs
schutzgesetz, eines Erziehungsurlaubs, einer auf Tarifver-
zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen.
trag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Ver-
einbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung
eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für
§ 18 Teile davon eingestellt wird.
Kündigungsschutz
(2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung
Zeitpunkt, von dem an Erziehungsurlaub verlangt worden zulässig.
ist, höchstens jedoch sechs Wochen vor Beginn des Erzie-
hungsurlaubs, und während des Erziehungsurlaubs nicht (3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muß
kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(4) Das befristete Arbeitsverhältnis kann unter Einhal- Dritter Abschnitt
tung einer Frist von drei Wochen gekündigt werden, wenn
der Erziehungsurlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers (Änderung von Gesetzen)
vorzeitig beendet werden kann und der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung seines Erziehungs- {§§ 22 bis 38)
urlaubs mitgeteilt hat; die Kündigung ist frühestens zu dem
Zeitpunkt zulässig, zu dem der Erziehungsurlaub endet.
Vierter Abschnitt
(5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des Absat-
zes 4 nicht anzuwenden. Übergangs- und Schlußvorschriften
(6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertrag- § 39
lich ausgeschlossen ist.
Übergangsvorschrift
(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder aus Anlaß des Gesetzes vom 6. Dezember 1991
Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitneh- (BGBI. 1 S. 2142)
mer abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl Auf Berechtigte, die Anspruch auf Erziehungsgeld oder
Arbeitnehmer, die sich im Erziehungsurlaub befinden oder Erziehungsurlaub für ein vor dem 1. Januar 1992 gebore-
zur Betreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzu- nes Kind haben, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in
zählen, solange für sie auf Grund von Absatz 1 ein Vertre- der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung weiter
ter eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter nicht anzuwenden.
mitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,
§ 40
wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verord-
nungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird. (Inkrafttreten)
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1992 75
Neunzehnte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
{Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz - 19. BlmSchV)
Vom 17. Januar 1992
Auf Grund des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immis- dem Verbot des § 2 Abs. 1, soweit die Einhaltung des
sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Verbots zum Inverkehrbringen von Kraftstoffen mit Chlor-
vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundes- und Bromverbindungen als Zusätze zu einer erheblichen
regierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: Gefährdung der Versorgung des Verbrauchers führen
würde.
§ 1
(2) Die zuständige Behörde bewilligt ferner im Beneh-
Anwendungsbereich men mit dem Bundesamt für Wirtschaft auf Antrag Aus-
nahmen von dem Verbot des§ 2 Abs. 1, soweit die Einhal-
Diese Verordnung gilt für Kraftstoffe zum Betrieb von
tung des Verbots für den Antragsteller eine unzumutbare
Kraftfahrzeugen sowie für Chlor- und Bromverbindungen
Härte bedeuten würde.
als Zusatz zu Kraftstoffen zum Betrieb von Kraftfahr-
zeugen. (3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen erteilt und
mit Auflagen verbunden werden; sie kann widerrufen wer-
§ 2
den. Die Bewilligung ist zu befristen, längstens bis zum
Inverkehrbringen 31. Dezember 1995.
(1) Kraftstoffe dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr §4
gebracht werden, wenn sie keine Chlor- oder Bromverbin-
Ordnungswidrigkeiten
dungen als Kraftstoffzusatz enthalten.
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des
(2) Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraft- Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
stoffen dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft- lich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Kraftstoffe in den
licher Unternehmungen nicht in den Verkehr gebracht Verkehr bringt, die Chlor- oder Bromverbindungen als
werden.
Kraftstoffzusatz enthalten, oder wer vorsätzlich oder fahr-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Inverkehr- lässig entgegen § 2 Abs. 2 Chlor- oder Bromverbindungen
bringen zum Zwecke der Forschung, Entwicklung und als Zusatz zu Kraftstoffen in den Verkehr bringt.
Analyse.
§3 §5
Ausnahmen Inkrafttreten
(1) Die zuständige Behörde bewilligt im Benehmen mit Diese Verordnung tritt sechs Monate nach der Verkün-
dem Bundesamt für Wirtschaft auf Antrag Ausnahmen von dung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Januar 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, N atu rsch utz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
der Richtlinien
zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung
für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Vom 13. Dezember 1991
Gemäß § 44 b des Abgeordnetengesetzes werden die Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deut-
folgenden Richtlinien erlassen: schen Demokratischen Republik festgestellt hat.
1. Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Das Mitglied des Bundestages ist über das Ersuchen in
Geschäftsordnung (1. Ausschuß) ist zuständig für Kenntnis zu setzen.
Überprüfungen gemäß § 44b des Abgeordneten-
gesetzes. 3. Der 1 . Ausschuß trifft auf Grund der Mitteilungen des
Bundesbeauftragten und auf Grund sonstiger ihm
Dem 1 . Ausschuß sind die Mitteilungen des Bundes- zugeleiteter oder von ihm beigezogener Unterlagen die
beauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheits- Feststellung, ob eine hauptamtliche oder inoffizielle
dienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Mitarbeit oder eine politische Verantwortung für das
Republik (Bundesbeauftragter) und sonstige Unter- Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale
lagen zur Überprüfung eines Mitgliedes des Bundes- Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen
tages unmittelbar zuzuleiten. Demokratischen Republik als erwiesen anzusehen ist.
Er kann aus seiner Mitte Mitglieder mit der Durchsicht
von Unterlagen beauftragen. 4. Vor Abschluß der Feststellungen gemäß Nummer 3
sind die Tatsachen dem betroffenen Mitglied des
Entscheidungen nach § 44 b Abs. 2 des Abgeordneten- Bundestages zu eröffnen und mit ihm zu erörtern.
gesetzes, Entscheidungen über Ersuchen um zusätz-
liche Auskünfte des Bundesbeauftragten und Entschei- Das betroffene Mitglied kann Einsicht in die beim
dungen zur Feststellung des Prüfungsergebnisses trifft 1. Ausschuß befindlichen Unterlagen verlangen. Es
der 1 . Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln kann sich einer Vertrauensperson bedienen.
seiner Mitglieder. Der Vorsitzende des 1. Ausschusses unterrichtet den
Präsidenten des Deutschen Bundestages und den Vor-
2. Der Präsident des Deutschen Bundestages ersucht
sitzenden derjenigen Fraktion oder Gruppe, der das
den Bundesbeauftragten um Mitteilung von Erkennt-
betroffene Mitglied des Bundestages angehört, über
nissen aus seinen Unterlagen über ein Mitglied des
die beabsichtigte Feststellung des 1 . Ausschusses.
Bundestages und um Akteneinsicht, falls dieses
Mitglied des Bundestages es verlangt. 5. Die Feststellung des 1 . Ausschusses über ein Mitglied
Er ersucht den Bundesbeauftragten auch, falls der des Bundestages wird unter Angabe der wesentlichen
1. Ausschuß konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht Gründe als Bundestagsdrucksache veröffentlicht. In die
der hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit oder poli- Bundestagsdrucksache ist auf Verlangen eine Erklä-
tischen Verantwortung eines Mitgliedes des Bundes- rung des betroffenen Mitgliedes des Bundestages in
tages für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für angemessenem Umfang aufzunehmen.
Die Richtlinien treten am 5. Dezember 1991 in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1991
Die Präsidentin des Deutschen Bundestages
Rita Süssmuth
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1992 77
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3661/91 der Kommission zur Festlegung
des 1992 in Spanien anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von
Sc h w e i n e f I e i s c h erzeugnissen aus Drittländern und diesbezüglicher
Durchführungsbestimmungen L 348/46 17. 12. 91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3662/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3106/91 über die bei der Einfuhr von vorläufig
haltbar gemachten Zu c h t pi I z e n zu treffende Schutzmaßnahme L 348/48 17. 12. 91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3664/91 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men für aromatisierte wein h a I t i g e Ge trän k e und Co c kt a i I s L 348/53 17. 12. 91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3665/91 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2789/91 zur Festsetzung der Anzahl männlicher
Jungrinder, die im vierten Vierteljahr 1991 unter Sonderbedingungen
eingeführt werden können, und zur Abweichung von der Verordnung
(EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Zuteilung der verfügbaren Mengen in
diesem Vierteljahr L 348/54 17. 12. 91
11. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3671 /91 des Rates zur Festsetzung der den
Hopfen erzeugern für die Ernte 1990 zu zahlende Beihilfe L 349/6 18. 12. 91
17. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3675/91 der Kommission zur Änder\.:lng der
Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Uberein-
kommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei-
lebender Tiere und Pf I a n z e n in der Gemeinschaft L 349/13 18. 12. 91
17. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3676/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2385/91 mit Durchführungsbestimmungen zu
bestimmten Sonderfällen der Definition der Sc h a f- und Ziege n -
f I e i s c h erzeuger sowie ihrer Erzeugergemeinschaften: L 349/14 18. 12. 91
17. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3680/91 der Kommission über den Verkauf von
G et r e i de aus Beständen verschiedener Interventionsstellen zur Liefe-
rung nach den Azoren und Madeira L 349/31 18. 12. 91
17. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3681/91 der Kommission zur Festsetzung von
Mindestpreisen für den Verkauf im Rahmen der mit der Verordnung
(EWG) Nr. 3680/91 eröffneten Dauerausschreibung L 349/34 18. 12. 91
17. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3682/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von O I i v e n ö I e n
und O I i v entre s t er ö I e n sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung L 349/36 18. 12. 91
17. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3683/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herab-
gesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmit-
telbaren Verbrauch in Form von Butterfett L 349/37 18. 12. 91
17. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3684/91 der Kommission zur Festsetzung der
Kontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Rind f I e i s c h sektors
aus Drittländern nach Spanien L 349/38 18. 12. 91
17. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3685/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 mit Durchführungsbestimmungen für die
besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Acke rboh-
n e n und S ü ß I u p i n e n L 349/40 18. 12. 91
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3695/91 der Kommission über Maßnahmen zur
Versorgung der portugiesischen Raffinerien mit Rohzucker aus in der
Gemeinschaft geernteten Zucke r r ü b e n im Wirtschaftsjahr 1992/93 L 350/19 19. 12. 91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3696/91 der Kommission zur Anpassung der in
der Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 des Rates festgesetzten, in der
La n d w i r t s c h a f t anzuwendenden Umrechnungskurse L 350/22 19. 12. 91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3697/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 641/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für die in Anhang XXII der Beitritts-
akte aufgeführten, in Portugal eingeführten Erzeugnisse des Sektors
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse L 350/24 19. 12. 91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3698/91 der Kommission über den Verkauf von
unverarbeiteten getrockneten Trau b e n zu einem im voraus festgesetz-
ten Preis an Brennereien L 350/29 19. 12. 91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3699/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2824/88 mit Durchführungsbestimmungen zur
Regelung der Höchstgarantiemengen für Tabak L 350/31 19. 12. 91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3700/91 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3588/91 des Rates betreffend
die Senkung der Abschöpfungen bei bestimmten Ag rarer zeug n i s -
s e n mit Ursprung in Entwicklungsländern für das Jahr 1992 hinsichtlich
der K a rto ff e I stärke des KN-Codes 1108 13 00 L 350/32 19. 12. 91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3702/91 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Erteilung von Einfuhr-
lizenzen im Rahmen von Sonderregelungen auf dem Sektor R i n d -
fleisch L 350/37 19. 12. 91
Andere Vorschriften
13. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3640/91 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 344/62 14. 12. 91
13. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3647/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3668/90 mit Durchführungsbestimmungen zur
Einfuhrregelung für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, 0714 10 99,
0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in den Mitgliedsländern des
GATT außer Thailand L 344/84 14. 12. 91
11.12.91 Verordnung (EWG) Nr. 3648/91 des Rates zur Festlegung der Verwen-
dungsbedingungen des Formulars 302 und zur Aufhebung der Verord-
nung (EWG) Nr. -~690/86 zur Abschaffung der Zollförmlichkeiten im
Rahmen des TIR-Ubereinkgmmens beim Ausgang aus einem Mitglied-
staat zum Zeitpunkt des Uberschreitens einer gemeinsamen Grenze
zwischen zwei Mitgliedstaaten und der Verordnung (EWG). Nr. 4283/88
zur Abschaffung bestimmter Ausgangsförmlichkeiten beim Uberschreiten
der Binnengrenzen der Gemeinschaft - Zusammenlegung der Grenz-
abfertigungsstellen L 348/1 17.12.91
13. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3652/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 4011 und 4013 mit
Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 348/10 17. 12. 91
13. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3653/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 9503 mit Ursprung
in Singapur, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 348/11 17. 12. 91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3655/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L 348/14 17. 12. 91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3657/91 der Kommission zur Genehmigung der
vollständigen Aussetzung der Zölle bei der Einfuhr von Sonnenblumen-
kernen aus Drittländern durch Spanien L 348/38 17. 12. 91
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1992 79
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3658/91 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Beihilfe für die private Lagerhaltung für Kalmare der Art
,,Loligo patagonica" L 348/39 17. 12. 91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3659/91 der Kommission über die Ausgleichsent-
schädigung an die Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an
die Konservenindustrie im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 1991 L 348/40 17. 12. 91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3660/91 der Kommission zur Verlängerung der
\(erordnung (EWG) Nr. 3714/89 zur Einführung einer nachträglichen
Uberwachung der nach passiver Veredelung wiedereingeführten Textil-
waren mit Ursprung in Malta, Marokko, Tunesien und der Türkei L 348/43 17. 12. 91
14. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3666/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3927/90 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung
der Fischbestände für Schiffe unter norwegischer Flagge (1991) L 348/55 17. 12. 91
11. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3667/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des
KN-Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes 0206 29 91 (1992) L 349/1 18. 12. 91
11. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3668/91 des Rates zur Eröffnung eines Gemein-
schaftszollkontinger.ts für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwerti-
ges Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie für Waren der
KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91 (1992) L 349/3 18. 12. 91
11. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3669/91 des Rates zur Eröffnung eines Gemein-
schaftszollkontingents für gefrorenes Büffelfleisch des KN-Codes
0202 30 90 (1992) L 349/4 18. 12. 91
11. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3670/91 des Rates zur Eröffnung eines Gemein-
schaftszollkontingents für gefrorenes Saumfleisch von Rindern des
KN-Codes 0206 29 91 (1992) L 349/5 18. 12. 91
13. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3672/91 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 349/8 18. 12. 91
17. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3677/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3813/90 zur Festsetzung der Beitrittsausgleichs-
beträge für Milch und Milcherzeugnisse im Handel zwischen der Zehner-
gemeinschaft und Portugal sowie zwischen Portugal und Drittländern L 349/18 18. 12. 91
17. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3678/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1765/91 über die Beitrittsausgleichsbeträge für
Milch und Milcherzeugnisse im Handel zwischen der Zehnergemein-
schaft und Spanien und Drittländern L 349/22 18. 12. 91
17. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3679/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3814/90 zur Festsetzung der Beitrittsausgleichs-
beträge für Milch und Milcherzeugnisse im Handel zwischen Spanien und
Portugal l 349/27 18. 12. 91
28. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 des Rates über die gemeinsame Markt-
organisation für Fischereierzeugnisse L 354/1 23. 12. 91
17. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3690/91 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 350/5 19. 12. 91
12. 12. 91 Entscheidung Nr. 3692/91/EGKS der Kommission zur Aufhebung der
Entscheidung Nr. 2132/88/EGKS zur Einführung eines endgültigen Anti-
dumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Coils aus Eisen oder Stahl mit
Ursprung in Algerien, Mexiko und Jugoslawien L 350/11 19. 12. 91
17. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3693/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 350/15 19.12.91
17. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3694/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 645/89 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 2404/89 über die Einreihung von bestimmten Waren in die
Kombinierte Nomenklatur L 350/17 19. 12. 91
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
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lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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setzung erlassenen Rechtsvorsc~1riften sowie damit zusammenhängende
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3701/91 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen zu der in der Verordnung (EWG) Nr. 3667/91 des Rates
für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Waren des
KN-Codes 0206 29 91 vorgesehenen Einfuhrregelung L 350/34 19. 12. 91
18. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3703/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Waren der Kategorie 13 (laufende Nummer
40.0130) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 350/38 19. 12. 91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3711/91 des Rates zur Durchführung einer jähr-
lichen Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft L 351/1 20. 12. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3269/91 der Kommission
vom 8. November 1991 zur Einstellung des Fangs der Amerikanischen
Kliesche durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats (ABI. Nr.
L 308 vom 9. 11. 1991) L 344/87 14. 12. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1601 /91 des Rates vom
10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbe-
stimmung, Bezeichnung und Aufmachnung aromatisierter weinhaltiger
Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABI. Nr. L 149 vom
14. 7. 1991) L 349/47 18. 12. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3228/91 der Kommission
vom 5. November 1991 zur Festsetzung von Durchschnittswerten je
Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmer verderblicher Waren
(ABI. Nr. L 306 vom 7. 11. 1991) L 310/16 12. 11. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3277/91 der Kommission
vom 8. November 1991 über Modalitäten des Verkaufs von Magermilch-
pulver aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr nach
Albanien und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 (ABI. Nr.
L 308 vom 9. 11. 1991) L 313/27 14. 11. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3278/91 der Kommission
vom 8. November 1991 über die Modalitäten des Verkaufs von Butter aus
Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr nach Albanien und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 (ABI. Nr. L 308 vom
9. 11. 1991) L 313/27 14. 11. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2507/91 der Kommission
vom 20. August 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die
Kombinierte Nomenklatur (ABI. Nr. L 233 vom 22. 8. 1991) L 314/56 15. 11. 91