Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1161
Gesetz
zur Verlängerung der Verwaltungshilfe
Vom 26. Juni 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1117),
das folgende Gesetz beschlossen: wird wie folgt geändert:
1. § 8 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Nach den Wörtern „des Einigungsvertrages
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Gebiet" wird das Wort „hat" durch das
Wort „soll" ersetzt.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung b) Nach den Wörtern „dem Antragsteller" wird das
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880), Wort „aufzugeben" durch das Wort „aufgeben"
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
ersetzt.
10. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2634), wird wie folgt ge-
ändert:
2. § 8 a Abs. 5 wird aufgehoben.
1. § 10 a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
3. Nach § 8 a wird folgender § 8 b eingefügt:
a) Nach den Wörtern „zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes bedürfen," wird das ,,§ Sb
Wort „hat" durch das Wort „soll" ersetzt. Einwendungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens
b) Nach den Wörtern „dem Antragsteller" wird das In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
Wort „aufzugeben" durch das Wort „aufgeben" ten Gebiet können Einwendungen im Rahmen des
ersetzt. Zulassungsverfahrens nach § 7 nur schriftlich erhoben
werden. Die Zustellung des Zulassungsbescheides
2. In § 74 wird die Jahreszahl „ 1992" durch die Jahres- nach § 7 Abs. 1 erfolgt durch öffentliche Bekannt-
zahl „ 1994" ersetzt. machung."
4. In § 32 wird die Jahreszahl 111992" durch die Jahres-
Artikel 2 zahl 11 1994" ersetzt.
Änderung des Abfallgesetzes
Artikel 3
Das Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBI. I S. 1410, Inkrafttreten
1501 ), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XII
Sachgebiet D Abschnitt II des Einigungsvertrages vom Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 2a Juni 1992
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Voscherau
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1'162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Neununddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 22. Juni 1992
Der Bundesminister für Gesundheit verordnet, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 23. Januar 1991
(BGBI. 1S. 530), auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2445, 2448) sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 12. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2211 ), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Die Position 704 erhält folgende Fassung:
,, 704 Azelastin und seine Salze 1. Januar 1997".
4-(4-Chlorbenzyl)-2-(perhydro-1-methyl-4-azepinyl)-1 (2H)-phthalazinon
2. Folgende Positionen werden angefügt:
Ende der
lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
728 Acitretin und seine Salze 1. Juli 1997
(all-E)-9-( 4-Methoxy-2,3, 6-trimethylphenyl)-3, 7-dimethyl-
2,4,6 ,8-nonatetraensäure
729 Alusulf 1. Juli 1997
Heptaaluminium-heptadecahydroxid-bis(sulfat)-Hydrat
730 Amllomer 1. Juli 1997
Stärke-Epichlorhydrin-Kondensat
731 Atipamezol und seine Salze 1. Juli 1997
4-(2-Ethyl-2-indanyl)imidazol
- zur Anwendung bei Tieren -
732 Betlatid und seine Satze 1. Juli 1997
N-{ N-[N-(Benzoylthioacetyl)glycyl]glycyl}glycin
- als Trägersubstanz für [00mTc]Technetium -
733 Carteolol und seine Salze · 1. Juli 1997
5-(3-tert-Butylamino-2-hydroxypropoxy)-3,4-dihydro-2(1 H)-chinolinon
- zur parenteralen Anwendung -
734 Dlltlazem und seine Salze 1. Juli 1997
cis-( + )-5-(2-Dimethylaminoethyl)-2,3,4,5-tetrahydro-2-(4-methoxyphenyl)-
4-oxo-1,5-benzothiazepin-3-ylacetat
- zur Anwendung nach Nierentransplantationen -
735 Etldronsäure und ihre Satze 1. Juli 1997
(1-Hydroxyethyliden)diphosphonsäure
736 Flomoxef und seine Salze 1. Juli 1997
(6R, 7 R)-7-(2-(Difluormethylthio)acetamido]-3-[1-(2-hydroxyethyl)-1 H-tetrazol-
5-ylthiomethyl]-7-methoxy-8-oxo-5-oxa-1-azabicyclo[4.2.0]oct-2-en-
2-carbonsäure
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1163
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
737 Fosfomycln und seine Salze 1. Juli 1997
(1 R,2S)-1,2-Epoxypropylphosphonsäure
- zur oralen Anwendung -
738 Fosinoprll und seine Salze 1. Juli 1997
(4S)-4-Cyclohexyl-1-( { [(RS)-2-methyl-3-(propionyloxy)propoxy]( 4-phenyl =
butyl)phosphinoyl} acetyl )-L-prolin
739 lloprost und seine Salze 1. Juli 1997
(E)-5-{(3aS,4R,5R,6aS)-5-Hydroxy-4-[(E)-(3S,4RS)-3-hydroxy-4-methyl-
1-octen-6-inyl]perhydro-2-pentalenyliden} valeriansäure
740 Interferon alfa-2a 1. Juli 1997
741 Interferon alfa-2b 1. Juli 1997
742 Mlnoxldil und seine Salze 1. Juli 1997
6-Piperidino-2,4-pyrimidindiamin-3-oxid
743 Nabumeton 1. Juli 1997
4-(6-Methoxy-2-naphthyl)-2-butanon
744 Oxltropiumbromld 1. Juli 1997
6ß, 7ß-Epoxy-8-ethyl-3a-(- )-tropoyloxy-1 aH,SaH-tropanium-bromid
- zur Anwendung als Pulver -
745 Paroxetln und seine Salze 1. Juli 1997
(-)-trans-4-(4-Fluorphenyl)-3-[3,4-(methylendioxy)phenoxymethyl]piperidin
746 Propofol 1. Juli 1997
2,6-Diisopropylphenol
- zur Sedierung im Rahmen der lntensivbehandlung -
747 Rlbavirin 1. Juli 1997
1-ß-O-Ribofuranosyl-1 H-1,2,4-triazol-3-carboxamid
748 Selegilln und seine Salze 1. Juli 1997
(R)-N,a-Dimethyl-N-(2-propinyl)phenethylamin
749 Temafloxacln und seine Salze 1. Juli 1997
( ± )-1-(2,4-Difluorphenyl)-6-fluor-1,4-dihydro-7-(3-methyl-1-piperazinyl)-
4-oxo-3-chinolincarbonsäure
750 Tetrakis(2-methoxy-2-methylpropanisocyanid)= 1. Juli 1997
kupfer(1 +)-tetrafluoroborat
- als Trägersubstanz für [99mTc]Technetium -
751 Torasemid-und seine Satze 1.JulU991.
1-lsopropyl-3-(4-m-toluidino-3-pyridylsulfonyl)harnstoff
752 Vigabatrln und seine Salze 1. Juli 1997
4-Amino-5-hexensäure
753 Zidovudin 1. Juli 1997
1-(3-Azido-2,3-didesoxy-ß-D-ribofuranosyl)-5-methyl-2,4(1 H,3H)-
pyrimidindion
754 Zubereitungen aus 1. Juli 1997
Betaxolol und seinen Salzen
1-{4-[2-(Cyclopropylmethoxy)ethyl]phenoxy }-3-isopropylamino-2-propanol
und
Chlortalidon und seinen Salzen
2-Chlor-5-(1-hydroxy-3-oxo-1-isoindolinyl)benzolsulfonamid
755 Zubereitungen aus 1. Juli 1997
Chenodeoxycholsäure und ihren Salzen
3a, 7a-Dihydroxy-5ß-cholan-24-säure
und
Ursodeoxycholsäure und ihren Salzen
3a, 7ß-Dihydroxy-5ß-cholan-24-säure
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
756 Zubereitungen aus 1. Juli 1997
Colfoscerilpalmitat
1,2-Dipalmitoyl-sn-glycero(3)phosphocholin,
1-Hexadecanol
und
Tyloxapol
Ethylenoxid-Formaldehyd-4-( 1, 1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol-Copolymerisat
757 Zubereitungen aus 1. Juli 1997
Lisinopril und seinen Salzen
N-{ N2-[ (S)-1-Carboxy-3-phenylpropyl]-L-lysyl}-L-prolin
und
Hydrochlorothiazid und seinen Salzen
6-Chlor-3,4-dihydro-2H-1,2,4-benzothiadiazin-7-sulfonamid-1, 1-dioxid
758 Zubereitungen aus 1. Juli 1997
Norgestimat
(+ )-13-Ethyl-3-hydroxyimino-18, 19-dinor-17a-pregn-4-en-20-in-17-ylacetat
und
Ethinylestradiol
19-Nor-17a-pregna-1,3,5(1 0)-trien-20-in-3, 17-diol
759 Diclofenac und seine Salze 1. Juli 1997
o-(2,6-Dichloranilino)phenylessigsäure
- zur Anwendung am Auge -
Artikel 2
Diese Verordnung triU am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. Juni 1992
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1165
Zweite Verordnung
z.ur Änderung der' Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Vom 23. Juni 1992
Auf Grund des § 26 a Abs. 3, des § 46 Abs. 5, der geschafft oder hergestellt hat, sind für die
durch Artikel 1 Nr. 45 Buchstabe d des Gesetzes vom Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder
25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297) geändert worden ist, in Substanzverringerung als Anschaffungs- oder
Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 3, des § 33b Abs. 7 und Herstellungskosten der am 21. Juni 1948 maß-
des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a, b, d, m, n, p bis r, u gebende Einheitswert des Grundstücks, soweit er
und x bis z des Einkommensteuergesetzes in der Fassung auf das Gebäude entfällt, zuzüglich der nach dem
der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1 20. Juni 1948 aufgewendeten Herstellungskosten
S. 1898, 1991 1S. 808), in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 3 zugrunde zu legen. In Reichsmark festgesetzte
des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom 14. Dezember Einheitswerte sind im Verhältnis von einer Reichs-
1984 (BGBI. 1 S. 1493), Artikel 23 Abs. 3 des Steuerberei- mark zu einer Deutschen Mark umzurechnen.
nigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 (2) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das
S. 2436), Artikel 5 des Vereinsförderungsgesetzes vom Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt,
18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2212) und Artikel 39 Abs. 3 ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949 und
1992 (BGBI. 1 S. 297) verordnet die Bundesregierung: an die Stelle des 20. Juni 1948 der 31. März 1949
treten."
Artikel 1 b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und an die
Stelle des 31. August 1948 der 20. November
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986 1947" gestrichen und das zweite Komma durch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1986 das Wort „und" ersetzt.
(BGBI. 1 S. 1239), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), wird wie
folgt geändert: 4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „im Sinne des § 7 b
1. Die §§ 8 und 8 a werden aufgehoben. des Gesetzes" gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
2. § 10 wird wie folgt geändert: c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Bei nicht in dem in Artikel 3 des Einigungs- 5. § 24 wird aufgehoben.
vertrages genannten Gebiet belegenen Gebäuden,
die bereits am 21. Juni 1948 zum Betriebsvermö- 6. In § 52 wird Satz 2 gestrichen.
gen gehört haben, sind im Fall des § 4 Abs. 3 des
Gesetzes für die Bemessung der Absetzung für 7. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Abnutzung als Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten höchstens die Werte zugrunde zu legen, die a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
sich bei sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 aa) In Buchstabe a wird der Betrag „10 751 Deut-
des D-Markbilanzgesetzes in der im Bundes- sche Mark" durch den Betrag „ 11 555 Deut-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-1, sche Mark" ersetzt.
veröffentlichten bereinigten Fassung ergeben wür- bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird der
den. In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Betrag „49 140 Deutsche Mark" durch den
Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, Betrag „54 216 Deutsche Mark" ersetzt.
tritt an die Stelle des 21 . Juni 1948 der 1. April
1949." b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden die Worte „und des § 18" aa) In Buchstabe a wird der Betrag „5 375 Deut-
gestrichen, die Worte „und die §§ 11 und 12" durch sche Mark" durch den Betrag „5 777 Deutsche
die Worte „und der § 11" und das Wort „Wirt- Mark" ersetzt.
schaftsgüter" durch das Wort „Gebäude" ersetzt. bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird der
Betrag „24 570 Deutsche Mark" durch den
3. § 10a wird wie folgt geändert: Betrag „27 108 Deutsche Mark" ersetzt.
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: c) Der letzte Satz wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehö- ,,Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben,
renden, nicht in dem in Artikel 3 des Einigungs- wenn zum Schluß des vorangegangenen Veranla-
vertrages genannten Gebiet belegenen Gebäuden, gungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug
die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 an- festgestellt worden ist."
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
8. In der Überschrift und in Satz 1 des § 61 werden nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden
jeweils die Worte „der Sonderausgaben und" ge- Betrag, niedriger als 1 600 Deutsche Mark sind
strichen. (Härteausgleichsbetrag). Der Härteausgleichsbetrag
darf nicht höher sein als die nach Satz 1 verminderten
9. In§ 62d Abs. 2 Satz 2 wird das Zitat,,§ 10d Satz 1 des Einkünfte."
Gesetzes" durch das Zitat,,§ 10d Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes" ersetzt. 12. In§ 73 werden nach,,§ 10a Abs. 1 Nr. 2" die Worte „in
Verbindung mit Abs. 4" eingefügt.
10. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 13. § 73 h wird aufgehoben.
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte
14. In § 7 4 Abs. 1 werden nach den Worten „Steuerpflich-
„Pauschbetrags für Körperbehinderte" durch
tige, die den Gewinn nach § 5 des Gesetzes ermitteln,
die Worte „Behinderten-Pauschbetrags" er-
können" die Worte „in Wirtschaftsjahren, die vor dem
setzt.
1. Januar 1990 enden," eingefügt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. für Behinderte, deren Grad der Behinde- 15. § 7 4 a wird aufgehoben.
rung auf mindestens 50 festgestellt ist,
durch einen Ausweis nach dem Schwer- 16. § 80 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
behindertengesetz oder durch einen
a) Nach den Worten „bezeichneten Wirtschaftsgüter
Bescheid der für die Durchführung des
des Umlaufvermögens" werden die Worte „für
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen
Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1990
Behörde,".
enden," eingefügt.
cc) In Nummer 2 werden die Worte „Körperbehin-
b) Folgender Satz wird angefügt:
derte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit
weniger als 50 vom Hundert, aber mindestens „Für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem
25 vom Hundert beträgt" durch die Worte 31. Dezember 1989 endet, kann ein entsprechen-
„Behinderte, deren Grad der Behinderung auf der Wert bis zu 15 vom Hundert und für die darauf
weniger als 50, aber mindestens 25 festge- folgenden Wirtschaftsjahre bis zu 1O vom Hundert
stellt ist" und das Zitat ,,§ 3 Abs. 1" durch das unter den Anschaffungskosten oder dem niedrige-
Zitat ,,§ 4 Abs. 1" ersetzt. ren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-
preis) angesetzt werden."
dd) In Satz 2 wird das Wort „Körperbehinderung"
durch das Wort „Behinderung" ersetzt.
17. § 81 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
aa) In Satz 1 werden die Worte „auf ihr beruhen-
den Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch ,,(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können in
das Wort „Behinderung" ersetzt. Anspruch genommen werden bei im Geltungsbe-
reich dieser Verordnung ausschließlich des in Arti-
bb) Satz 2 wird gestrichen.
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets
c) In Absatz 3 wird das Wort „Körperbehinderte"
1. vor dem 1. Januar 1990 angeschafften oder
durch das Wort „Behinderte" ersetzt.
hergestellten Wirtschaftsgütern,
d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
2. a) nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem
,,(4) Die gesundheitlichen Merkmale „hilflos" und 1. Januar 1991 angeschafften oder herge-
„blind" werden durch einen Ausweis nach dem stellten Wirtschaftsgütern,
Schwerbehindertengesetz, der mit den Merk-
b) vor dem 1. Januar 1991 geleisteten Anzah-
zeichen „H" oder „BI" gekennzeichnet ist, oder
lungen auf Anschaffungskosten und ent-
durch einen Bescheid der für die Durchführung
standenen Teilherstellungskosten,
des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Be-
hörde mit den entsprechenden Feststellungen wenn der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990
nachgewiesen." die Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstel-
lung begonnen hat."
11. § 70 wird wie folgt gefaßt: b) In Absatz 5 werden die Worte „nach dem
31. Dezember 1973" durch die Worte „vor dem
,,§ 70
1. Januar 1990 im Geltungsbereich dieser Verord-
Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen nung ausschließlich des iri Artikel 3 des Einigungs-
Betragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 vertrages genannten Gebiets" ersetzt.
des Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen Ein-
künfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn 18. § 82 a Abs. 4 wird aufgehoben.
nicht vorgenommen worden ist, insgesamt mehr als
800 Deutsche Mark, so ist vom Einkommen der
Betrag abzuziehen, um den die bezeichneten Ein- 19. § 82 b Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
künfte, vermindert um den auf sie entfallenden Alters- ,,(2) Wird das Gebäude während des Verteilungszeit-
entlastungsbetrag (§ 24a des Gesetzes) und den raums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1167
Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräuße- Sinne von dessen Absatz 1 Nr. 1 bis 5 anzu-
rung als Werbungskosten abzusetzen. Das gleiche wenden, die nach dem 30. Juni 1985 und vor
gilt, wenn ein Gebäude in ein Betriebsvermögen ein- dem 1. Januar 1992 fertiggestellt worden sind,
gebracht oder nicht mehr zur Einkunftserzielung 2. § 82a Abs. 3 Satz 1 ab dem Veranlagungszeit-
genutzt wird." raum 1987 bei Erhaltungsaufwand für Arbeiten
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1992 abge-
20. § 82d wird aufgehoben. schlossen worden sind,
21. In § 82g werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )'' ge- 3. § 82 a Abs. 3 Satz 2 ab dem Veranlagungszeit-
strichen und Absatz 2 aufgehoben. raum 1987 bei Aufwendungen für Einzelöfen
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1992 ange-
schafft worden sind,
22. Die §§ 82 h und 82 k werden aufgehoben.
4. § 82 a Abs. 3 Satz 1 in der Fassung der
23. § 84 wird wie folgt geändert: Bekanntmachung vom 24. Juli 1986 für Veran-
lagungszeiträume vor 1987 bei Erhaltungsauf-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: wand für Arbeiten anzuwenden, die nach dem
,,(1 a) Die §§ 8 und 8a der Einkommensteuer- 30. Juni 1985 abgeschlossen worden sind,
Durchführungsverordnung 1986 in der Fassung 5. § 82 a Abs. 3 Satz 2 in der Fassung der
der Bekanntmachung vom 24. Juli 1986 (BGB!. 1 Bekanntmachung vom 24. Juli 1986 für Veran-
S. 1239) sind letztmals für das Wirtschaftsjahr lagungszeiträume vor 1987 bei Aufwendungen
anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1990 endet." für Einzelöfen anzuwenden, die nach dem
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a 30. Juni 1985 angeschafft worden sind,
und 2 b eingefügt: 6. § 82a bei Aufwendungen für vor dem 1. Juli
,,(2a) Die§§ 13 und 22 sind anzuwenden, wenn 1985 fertiggestellte Anlagen und Einrichtungen
der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhn- in den vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassun-
lichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Ver- gen weiter anzuwenden."
ordnung vor dem 1. Januar 1990 begründet hat e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
und
,,(4a) § 82d der Einkommensteuer-Durchfüh-
1. im Fall des§ 13 Abs. 2 Nr. 1 und des§ 22 das rungsverordnung 1986 ist auf Wirtschaftsgüter
Gebäude vor Ablauf des 20. Kalenderjahrs seit sowie auf ausgebaute und neu hergestellte Gebäu-
der erstmaligen Begründung hergestellt hat und deteile anzuwenden, die im Geltungsbereich die-
die Herstellungs- oder Teilherstellungskosten ser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des
vor dem 1. Januar 1993 entstanden sind oder Einigungsvertrages genannten Gebiets nach dem
2. im Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr als 18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 herge-
20 Veranlagungszeiträume seit der erstmaligen stellt oder angeschafft worden sind."
Begründung vergangen sind und es sich um f) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
einen Veranlagungszeitraum vor dem Veranla-
gungszeitraum 1993 handelt. ,,(6) § 82g ist auf Maßnahmen anzuwenden, die
nach dem 30. Juni 1987 und vor dem 1. Januar
(2b) § 62c ist letztmals in Verbindung mit§ 10a 1991 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung
Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes für den Veranla- ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsver-
gungszeitraum 1992, soweit eine Nachversteue- trages genannten Gebiets abgeschlossen worden
rung nach § 10 a Abs. 2 des Gesetzes erfolgt, für sind. Auf Maßnahmen, die vor dem 1. Juli 1987 in
den Veranlagungszeitraum 1995 und in Verbin- dem Geltungsbereich dieser Verordnung aus-
dung mit § 7 e des Gesetzes letztmals auf vor dem schließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages
1. Januar 1993 entstandene Herstellungs- oder genannten Gebiets abgeschlossen worden sind, ist
Teilherstellungskosten anzuwenden." § 82g in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fas-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: sung weiter anzuwenden."
,,(3) § 74a der Einkommensteuer-Durchführungs- g) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
verordnung 1986 ist letztmals für das Wirtschafts- ,,(7) § 82 h in der durch die Verordnung vom
jahr anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1990 19. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2301) geänderten
endet." Fassung ist erstmals auf Maßnahmen, die nach
d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: dem 30. Juni 1987 in dem Geltungsbereich dieser
Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des
,,(4) § 82a ist auf Tatbestände anzuwenden, die in Einigungsvertrages genannten Gebiets abge-
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
schlossen worden sind, und letztmals auf Erhal-
Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem tungsaufwand, der vor dem 1. Januar 1990 in dem
1. Januar 1992 verwirklicht worden sind. Auf Tat- Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich
bestände, die im Geltungsbereich dieser Verord- des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
nung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungs- Gebiets entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwen-·
vertrages genannten Gebiets verwirklicht worden den, daß der noch nicht berücksichtigte Teil des
sind, ·ist
Erhaltungsaufwands in dem Jahr, in dem das
1. § 82 a Abs. 1 und 2 bei Herstellungskosten für Gebäude letztmals zur Einkunftserzielung genutzt
Einbauten von Anlagen und Einrichtungen im wird, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992; Teil 1
abzusetzen ist. Auf Maßnahmen, die vor dem vor dem 1. Januar 1990 in dem Geltungsbereich
1. Juli 1987 in dem Geltungsbereich dieser Verord- dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3
nung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungs- des Einigungsvertrages genannten Gebiets ent-
vertrages genannten Gebiets abgeschlossen wor- standen ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
den sind, ist § 82 h in der vor diesem Zeitpunkt der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungs-
geltenden Fassung weiter anzuwenden." aufwands in dem Jahr, in dem das Gebäude letzt-
h) Nach Absatz 7 werden folgende neue Absätze 8 mals zur Einkunftserzielung genutzt wird, als
und 9 eingefügt: Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuset-
zen ist."
,,(8) § 82 i ist auf Herstellungskosten für Baumaß-
nahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10.
1977 und vor dem 1. Januar 1991 in dem Gel-
tungsbereich dieser Verordnung ausschließlich
des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiets abgeschloss~n worden sind. Artikel 2
(9) § 82 k der Einkommensteuer-Durchführungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
verordnung 1986 ist auf Erhaltungsaufwand, der Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juni 1992
De r B u n d ·es k an z I er
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1169
Dritte AFG-Anpassungsverordnung
Vom 23. Juni 1992
Auf Grund des § 249 c Abs. 13 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes, der
durch Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) angefügt
worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach
Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes:
§ 1
Der Anpassungssatz nach § 112 a Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgeset-
zes beträgt im Beitrittsgebiet 13,9060 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit
für die Jahre 1993 und 1994
Vom 25. Juni 1992
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Zeitgesetzes vom 25. Juli im Jahre 1993 am Sonntag, dem 26. September, und
1978 (BGBI. 1 S. 1110, 1262) verordnet die Bundes- im Jahre 1994 am Sonntag, dem 25. September,
regierung:
um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit.
§ 1 Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stunden-
zählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurück-
Für die Jahre 1993 und 1994 wird die mitteleuropäische ·gestellt.
Sommerzeit (§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes) eingeführt.
§3
§2 Von der am Ende der Sommerzeit
am 26. September 1993 und
(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt
am 25. September 1994
im Jahre 1993 am Sonntag, dem 28. März, und
im Jahre 1994 doppelt erscheinenden Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr werden
am Sonntag, dem 27. März,
die erste Stunde als 2 A und die zweite Stunde als 2 B
um 2 Uhr. bezeichnet.
Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die Stun-
denzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vor- §4
gestellt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1171
Verordnung
zum Gerätesicherheitsgesetz
und zur Änderung der Druckbehälterverordnung
Vom 25. Juni 1992
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung in der Fas- 8. deren maximale Betriebstemperatur bei Behältern aus
sung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 Stahl nicht über 300 °c und bei Behältern aus Alumi-
S. 425), der zuletzt durch das Gesetz vom 9. November nium oder Aluminiumlegierungen nicht über 100 °C
1990 (BGBI. 1 S. 2442) geändert worden ist, verordnet die liegt.
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise
und auf Grund des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gerätesicherheits- (3) Diese Verordnung gilt nicht für:
gesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1S. 717) verordnet der 1. Behälter, die ausschließlich für eine Verwendung in der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhö- Kerntechnik hergestellt sind und bei denen Schäden
rung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel im Ein- die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft: können;
2. Behälter, die ausschließlich zur Ausstattung oder für
Artikel 1 den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeu-
gen bestimmt sind;
Sechste Verordnung 3. Feuerlöscher.
zum Gerätesicherheitsgesetz
§2
(Verordnung über das Inverkehrbringen
von einfachen Druckbehältern - 6. GSGV) Sicherheitsanforderungen
(1) Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt
§ 1 PS x V mehr als 50 bar x I beträgt, dürfen nur in den
Anwendungsbereich Verkehr gebracht werden, wenn sie den in Anhang I der
Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
einfachen Druckbehältern. einfache Druckbehälter (ABI. EG Nr. L 220 S. 48, berichtigt
ABI. EG 1990 Nr. L 31 S. 46), geändert durch die Richtlinie
(2) Einfache Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung
90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABI.
sind serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter,
EG Nr. L 270 S. 25), angegebenen wesentlichen Sicher-
1. die einem inneren Überdruck von mehr als 0,5 bar heitsanforderungen entsprechen und bei ordnungsgemä-
ausgesetzt sind, ßer Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsge-
2. die zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt mäßem Betrieb die Sicherheit von Benutzern oder Dritten
sind, sowie Haustieren und Gütern nicht gefährden.
3. die keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt werden, (2) Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt
PS x V nicht mehr als 50 bar x I beträgt, dürfen nur in den
4. deren drucktragende Teile und Verbindungen entweder
Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen
aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem
genügen, die den in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminium-
Gemeinschaften geltenden allgemein anerkannten Regeln
legierungen hergestellt sind,
der Technik entsprechen.
5. die entweder
a) durch einen zylindrischen Teil mit rundem Quer- §3
schnitt, der durch nach außen gewölbte oder flache EG-Zeichen
Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungs-
achse dieser Böden der des zylindrischen Teils (1) Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten
entspricht, oder Behälters muß der einfache Druckbehälter mit den Anga-
ben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG und
b) durch zwei gewölbte Böden mit gleicher Umdre- dem EG-Zeichen versehen sein, durch das
hungsachse
1. der Hersteller bestätigt, daß die Anforderungen der
gebildet werden, Absätze 2 und 3 Satz 2 erfüllt sind und er seinen
6. deren maximaler Betriebsdruck höchstens 30 bar Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zugelassenen
beträgt und bei denen das Produkt aus diesem Druck , Stelle obliegen, nachgekommen ist, oder
und dem Fassungsvermögen des Behälters (Druckin- 2. eine nach § 6 benannte oder eine sonstige, der Kom-
haltsprodukt PS x V) höchstens 10 000 bar x I beträgt, mission der Europäischen Gemeinschaften nach Arti-
7. deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter-SO °C kel 9 Abs. 1 der Richtlinie 87/404/EWG mitgeteilte
liegt und zugelassene Stelle nach Durchführung einer EG-Prü-
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
fung gemäß Artikel 11 dieser Richtlinie bestätigt, daß §6
die Anforderungen der Absätze 2 und 3 Satz 1 erfüllt Zugelassene Stellen
sind und der Hersteller seinen Verpflichtungen nachge-
kommen ist, die ihm gegenüber der zugelassenen Im Geltungsbereich dieser Verordnung werden die
Stelle obliegen. zugelassenen Stellen vom Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz
(2) Der einfache Druckbehälter muß mit dem Baumuster zuständigen obersten Landesbehörden benannt und im
übereinstimmen, für das eine der in Absatz 1 Nr. 2 genann- Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben. Die Benennung kann
ten Stellen nach Durchführung einer EG-Baumusterprü- erfolgen, wenn die Stellen mindestens die Anforderungen
fung gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie bescheinigt hat, des Anhanges III der Richtlinie 87/404/EWG erfüllen.
daß die Bauart des Behälters den Bestimmungen dieser
Richtlinie entspricht. Anstelle des Verfahrens nach Satz 1
kann für serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter, §7
die vollständig entsprechend den harmonisierten europäi- Ordnungswidrigkeiten
schen Normen, deren Fundstelle der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt- Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des
Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
gemacht hat, hergestellt sind, eine der in Absatz 1 Nr. 2
genannten Stellen die Angemessenheit der technischen fahrlässig
Bauunterlagen nach Anhang II Nr. 3 dieser Richtlinie 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit§ 4 Abs. 1 einen
bescheinigen. Behälter in den Verkehr bringt, auf dem die dort vorge-
schriebenen Angaben oder das EG-Zeichen nicht oder
(3) Der einfache Druckbehälter ist einer EG-Prüfung nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht sind,
gemäß Artikel 11 der Richtlinie 87/404/EWG zu unterzie-
hen, wenn sein Druckinhaltsprodukt PS x V mehr als 2. entgegen § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 einen
3 000 bar x I beträgt. Beträgt das Druckinhaltsprodukt Behälter in den Verkehr bringt, auf dem die vorge-
PS x V nicht mehr als 3000 bar x 1, so kann anstelle schriebenen Angaben nicht oder nicht in der vorge-
der EG-Prüfung gemäß Satz 1 das EG-Konformitäts- schriebenen Weise angebracht sind, oder der das EG-
erklärungs-Verfahren gemäß Artikel 12 der Richtlinie Zeichen trägt,
87/404/EWG durchgeführt werden. 3. entgegen § 5 einen Behälter in den Verkehr bringt, dem
(4) Beim Inverkehrbringen eines in§ 2 Abs. 2 genannten die dort vorgeschriebene Betriebsanleitung nicht beige-
Behälters muß der einfache Druckbehälter mit den An- fügt ist, oder
gaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG 4. einen Behälter in den Verkehr bringt, auf dem ein EG-
versehen sein. Er darf das EG-Zeichen nicht tragen. Zeichen angebracht ist, obwohl die Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 bis 3 nicht erfüllt sind.
§4 §8
EG-Kennzeichnung Übergangsvorschrift
(1) Die Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie (1) Einfache Druckbehälter dürfen bis zum 31. Dezem-
87/404/EWG sowie im Falle des § 3 Abs. 1 auch das ber 1992 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den
EG-Zeichen müssen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften entsprechen.
dem Behälter oder einem Kennzeichnungsschild ange- § 1 Abs. 8 der Druckbehälterverordnung findet auf diese
bracht sein, das nicht vom Behälter abgenommen werden Druckbehälter keine Anwendung.
kann.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für einfache Druckbehäl-
(2) Das EG-Zeichen besteht aus ter, die bis zum 31. Dezember 1992 nach den vor dem
1. den Kurzzeichen CE, die in der Form der in der Anlage 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften in den Verkehr
abgebildeten Zeichen zu verwenden sind, gebracht worden sind.
2. den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem das
Zeichen angebracht wurde, und Artikel 2
3. der in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 87/404/EWG
genannten Kennummer der mit der EG-Prüfung oder Änderung der Druckbehälterverordnung
der EG-Überwachung beauftragten zugelassenen
Stelle. Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1 S. 843),
(3) Zeichen oder Aufschriften, die mit dem EG-Zeichen geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B
verwechselt werden können, dürfen nicht angebracht Abschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August
werden. 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
~3. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1025), wird wie
§ 5 folgt geändert:
Betriebsanleitung 1. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt:
Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten ,,(8) Für Druckbehälter, die dieser Verordnung und
einfachen Druckbehälters muß eine vom Hersteller ver- zugleich den Vorschriften der Verordnung über das
faßte Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nr. 2 der Richt- Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern vom
linie 87/404/EWG in deutscher Sprache beigefügt sein. 25. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1171) unterliegen, gelten die
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1173
Vorschriften der letztgenannten Verordnung. Satz 1 gilt Behältern für Acetylen die poröse Masse und das
nicht für Vorschriften, die Anforderungen an den Lösungsmittel den in dem in Artikel 3 des Einigungs-
Betrieb der Druckbehälter stellen und keine Änderun- vertrages genannten Gebiet vor dem Wirksamwer-
gen der Beschaffenheit der Behälter zur Folge haben." den des Beitritts geltenden Vorschriften entspre-
chen, und
2. Dem § 38 wird folgender Absatz angefügt: 2. mit Druckgas gefüllt werden, wenn seit der letzten
,,(3) Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von Prüfung die in § 23 bestimmte Frist noch nicht
mehr als 220 cm 3 , deren Betrieb nach Anlage I Kapi- verstrichen ist.
tel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 6 in Verbindung Die Bestimmungen des § 25 bleiben unberührt."
mit Nr. 2 des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet zulässig ist,
dürfen
1. vom Sachverständigen mit dem Prüfzeichen und Artikel 3
dem Prüfdatum versehen werden, wenn der Behäl-
ter den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages Inkrafttreten
genannten Gebiet vor dem Wirksamwerden des
Beitritts geltenden Vorschriften entspricht und bei Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Juni 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Anlage
(zu Artikel 1 § 4 Abs. 2)
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über nicht überführte Leistungen
der Sonderversorgungssysteme der DDR
Vom 26. Juni 1992
Auf Grund des § 16 Abs. 3 des Anspruchs- und Anwart- §3
schaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1
Anrechenbares Einkommen
S. 1606, 1677), der durch Artikel 1 des Gesetzes zur
Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 18. De- (1) Maßgebend ist das monatliche Einkommen; mehrere
zember 1991 (BGBI. 1 S. 2207) eingefügt worden ist, zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurech-
verordnen der Bundesminister des Innern, der Bundes- nen. Ausländisches Einkommen ist nach § 17 a des Vier-
minister der Finanzen und der Bundesminister der Vertei- ten Buches Sozialgesetzbuch umzurechnen. Das monat-
digung: liche Einkommen ist in entsprechender Anwendung des
§ 1 § 18 b Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu
kürzen (Nettoeinkommen).
Anwendungsbereich
(2) Als monatliches Einkommen gilt bei Erwerbseinkom-
Diese Verordnung gilt für die nicht in die Rentenver-
men und bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 3
sicherung überführten Leistungen nach den Sonderversor-
Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch das in
gungssystemen der Anlage 2 des Anspruchs- und Anwart-
den letzten 12 Monaten vor dem 1. Januar und 1 .. Juli
schaftsüberführungsgesetzes. Erfaßt sind die Leistungen
erzielte Einkommen, einschließlich einmalig gezahltem
nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Anspruchs- und Anwart-
Arbeitsentgelt, geteilt durch die Anzahl der Monate, in
schaftsüberführungsgesetzes (Versorgungsleistungen)
~- denen es erzielt wurde, sofern weiterhin Erwerbseinkom-
sowie Empfänger solcher Leistungen (Versorgungsemp-
men oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 3
fänger).
Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erzielt
§2 wird. Wurde in den letzten 12 Monaten vor dem 1. Januar
Einkommensanrechnung oder vor dem 1. Juli nur Erwerbsersatzeinkommen nach
§ 18 a Abs. 3 Nr. 1 des Vi~rten Buches Sozialgesetzbuch
(1) Einkommen von Versorgungsempfängern wird auf bezogen, ist von diesem auszugehen. Für die Zeiten des
Versorgungsleistungen angerechnet. Dies gilt nicht für Bezugs von Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld ist
Dienstbeschädigungsteilrenten im Sinne des § 9 Abs. 1 das zugrundeliegende Arbeitsentgelt maßgebend. Bei
Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs- Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
gesetzes sowie für den auf Dienstbeschädigungsteilrenten bis 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist vom laufen-
entfallenden Anteil einer nach § 11 Abs. 5 Satz 3 des den Einkommen auszugehen. Dies gilt auch für die
vorgenannten Gesetzes neu berechneten Gesamtleistung. Berücksichtigung von Dienstbeschädigungsteilrenten
gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4. Jährliche Zuwendungen sind
(2) Einkommen sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen
beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berück-
und vergleichbares Einkommen im Sinne der §§ 14, 15,
sichtigen.
18 a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(Erwerbseinkommen) sowie Erwerbsersatzeinkommen im (3) Wird erstmalig Erwerbseinkommen oder Erwerbs-
Sinne des § 18 a Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches ersatzeinkommen erzielt, ist dieses mit Wirkung vom
Sozialgesetzbuch und damit vergleichbares Erwerbs- Ersten des auf die Einkommenserzielung folgenden Kalen-
ersatzeinkommen im Beitrittsgebiet. § 18 a Abs. 3 Satz 2 dermonats an zu berücksichtigen.
und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
chend. Außer Betracht bleiben Renten der Rentenver-
sicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder §4
Alters, ferner Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsför- Einkommensänderung
derungsgesetz. Dienstbeschädigungsteilrenten gelten als
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18 a Abs. 3 (1) Einkommensänderungen sind jeweils vom 1. Januar
Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. und 1. Juli an zu berücksichtigen.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1175
(2) Der Wegfall des Einkommens ist auf Antrag vom §§ 60 bis 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozial-
Zeitpunkt des Eintritts an zu berücksichtigen. Fehlt der gesetzbuch entsprechend.
Antrag, kann der Wegfall im Einzelfall von Amts wegen
vom nächsten 1 . Januar oder 1 . Juli an berücksichtigt (2) Der Versorgungsempfänger hat Einkommen und
werden. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nachzuwej-
sen. Er ist verpflichtet, bei erstmaligem Bezug von Einkom-
(3) Bei Einkommensminderung gilt § 18 d Abs. 2 Satz 1 men und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. sowie jeweils zum 1 . Januar und zum 1. Juli eines Kalen-
derjahres Unterlagen, aus denen sich die Höhe des laufen-
den monatlichen Einkommens und der Rente sowie des in
§5 den letzten 12 Kalendermonaten erzielten Einkommens
Anrechnungsfreibetrag ergibt, vorzulegen. Bei erstmaligem Bezug von Arbeitsein-
kommen bedarf es einer Erklärung über das voraussicht-
Anrechnungsfrei sind folgende Vomhundertsätze des liche monatliche Einkommen der folgenden sechs Monate.
Nettoeinkommens:
(3) Wird das Einkommen nicht nachgewiesen, kann
- Übergangsrente 77 ,5 vom Hundert, unbeschadet des Absatzes 1 vorläufig das bisherige Ein-
- befristete erweiterte Versorgung 30 vom Hundert, kommen, eine Erklärung nach Absatz 2 Satz 3, eine Ent-
- Vorruhestandsgeld scheidung nach § 18 b Abs. 6 des Vierten Buches Sozial-
30 vom Hundert,
gesetzbuch oder ein geschätztes Einkommen zugrunde
- Invalidenrente bei Erreichen gelegt werden.
besonderer Altersgrenzen 25 vom Hundert,
(4) Die Anrechnung des Einkommens auf die Versor-
- lnvalidenteilrente 45 vom Hundert, gungsleistung ist dem Versorgungsempfänger· durch
mindestens jedoch jeweils der Betrag, der nach § 11 Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Ersten
Abs. 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs- Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzu-
gesetzes am 1 . Januar 1992 anrechnungsfrei war. wenden. Bei der Berücksichtigung von Einkommensände-
rungen bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des Ver-
sorgungsempfängers.
§6
(5) Die Auskunftspflichten Dritter nach § 9 Abs. 4 des
Ruhen der Versorgungsleistung Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes blei-
(1) Die Versorgungsleistung ruht in Höhe des Betrages, ben unberührt.
um den das anrechenbare Einkommen den Anrechnungs-
freibetrag übersteigt. Die Anrechnung von Einkommen hat §9
Vorrang vor einer Anrechnung von Renten wegen vermin- Rückforderung von Versorgungsleistungen
derter Erwerbsfähigkeit nach§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und
§ 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 des Anspruchs- und (1) Zuviel gezahlte Versorgungsleistungen sind zu
Anwartschaftsüberführungsgesetzes. erstatten. Zuviel gezahlt sind insbesondere Versorgungs-
leistungen, soweit
(2) Bezieht ein Versorgungsempfänger Einkommen aus
1 . sie ohne Verwaltungsakt oder aufgrund eines nach
einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des
§ 40 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nichtigen
§ 53 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes oder eine
Verwaltungsaktes zu Unrecht erbracht worden sind,
Leistung im Sinne des § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch, so ruht die Versor- 2. sie nach § 11 Abs. 1 bis 5 oder nach § 13 des
gungsleistung. Beträgt die Arbeitszeit nicht mehr als die Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, so ruht die Versor- zu begrenzen oder einzustellen sind,
gungsleistung in Höhe des Nettoeinkommens; § 5 ist nicht 3. eine Anrechnung von Einkommen oder Renten nicht
anzuwenden. erfolgt ist, oder
§ 7 4. der zugrunde liegende Verwaltungsakt nach den Vor-
schriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch auf-
Vorbehalt
gehoben, zurückgenommen oder widerrufen worden
Die Versorgungsleistungen stehen unter dem Vorbehalt, ist.
daß die sich aufgrund von Einkommensanrechnungen Die Möglichkeit der jederzeitigen Berichtigung von
ergebenden Überzahlungen zurückzuzahlen sind. Dies gilt Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren
auch für die Anrechnung von Renten wegen verminderter Unrichtigkeiten nach § 38 des Zehnten Buches Sozial-
Erwerbsfähigkeit und für den Wegfall der Versorgungs- gesetzbuch bleibt unberührt; die Sätze 1 und 2 gelten bei
leistung mit Beginn einer Rente wegen Alters oder wegen Berichtigungen entsprechend.
Vollendung des 65. Lebensjahres sowie für den Wegfall
aufgrund des § 13 des Anspruchs- und Anwartschafts- (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann von der Rückfor-
überführungsgesetzes. derung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der jeweils
zuständigen obersten Dienstbehörde oder einer von ihr
bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
§8
Mitwirkungspflichten, Verfahren (3) Der zu erstattende Betrag ist durch Bescheid festzu-
setzen. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Eine Aufrechnung
(1) Für die Mitwirkungspflichten des Versorgungsemp- sowie eine Verrechnung im Sinne des § 52 des Ersten
fängers und die Folgen fehlender Mitwirkung gelten die Buches Sozialgesetzbuch sind zulässig.
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 10 digungsteilrente gekürzt gezahlt wurden, treten die Rege-
lungen der Sonderversorgungssysteme bei Anspruch auf
Außerkrafttreten
mehrere Renten insoweit außer Kraft.
(1) Die Regelungen der Sonderversorgungssysteme
über die Kürzung bei Bezug von Erwerbseinkommen tre-
ten außer Kraft. § 11
Inkrafttreten
(2) Soweit bisher Versorgungsleistungen wegen zusam-
mentreffen mit Hinterbliebenenrenten oder Dienstbeschä- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Juni 1992
Der Bundesminister des Innern
Rudolf Seiters
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1177
Zweite Verordnung
zum Altersübergangsgeld
Vom 26. Juni 1992
Auf Grund des§ 249 e Abs. 8 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes, der durch
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe e des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1037) eingefügt worden ist, verordnet
der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft nach Anhö-
rung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-
gesetzes:
§ 1
Die in § 249 e Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes genannte Befristung wird
bis zum 31. Dezember 1992 verlängert.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Juni 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil l
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 18, ausgegeben am 25„ Juni 1992
Tag I n h a It Seite
4. 6. 92 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 78 und der Änderung 01 zur ECE-Regelung
Nr. 78 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L hinsichtlich
der Bremsen (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 78) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406
15 . 6. 92 Zehnte Verordnung zur Änderung der Anlage B zum ADR-Übereinkommen (10. ADR-Änderungsver-
ordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407
8 . 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409
13 . 5„ 92 Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 410
13. 5. 92 Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 411
14. 5 . 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Aus-
künfte über ausländisches Recht sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
14. 5 . 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien
des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
15. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 414
15 . 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom
6. Dezember 1951 , revidiert in Rom am 28. November 1979 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415
15. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe . . . . . . . . 415
18. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die an Verfah-
ren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416
18 . 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens,
das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416
18. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur gegenseitigen Anerkennung
von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte .......... "' . . . . . . . . . . . . 417
25. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für
Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 417
25. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation . . 418
25. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkun-
gen verursachten Berufsgefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . 418
26. 5. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Zypern .......................................•..........•............. : 419
Die ECE-Regelung Nr. 78 nebst den Anhängen 1 bis 3 sowie die Änderung 01 zur ECE-Regelung Nr. 78 werden als Anlageband zu
dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf
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Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1179
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
16. 6. 92 Verordnung TSU Nr. 2/92 zur Änderung der Verordnung über
den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr und für die
Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbel-
beförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr
und Güternahverkehr 5009 (114 24. 6. 92) 25. 6. 92
9291
4. 6. 92 Qritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertsiebten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Tegel) 5057 (115 25. 6. 92) 23. 7. 92
96-1-2-107
4. 6. 92 Qritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertachten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Tempelhof) 5058 (115 25. 6. 92) 23. 7. 92
96-1-2-108
4. 6. 92 Qritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertneunten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Schönefeld) 5058 (115 25. 6. 92) 23. 7. 92
96-1-2-109
10. 6. 92 Fünfundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten
Luftraum) 5058 (115 25. 6. 92) 25. 6. 92
96-1-2-85
11 . 6. 92 Drei?.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Son-
derlandeplatz Hamburg-Finkenwerder) 5059 (115 25. 6. 92) 25. 6. 92
96-1-2-80
11. 6. 92 ?.weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Neunundneunzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flugplatz Kiel-Holtenau) 5060 (115 25. 6. 92) 25. 6. 92
96-1-2-99
16. 6. 92 Vierunddreißig~~e Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Hannover) 5060 (115 25. 6. 92) 25. 6. 92
96-1-2-28
16. 6. 92 ~lfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Dreiundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Münster-Osnabrück) 5061 (115 25. 6. 92) 25. 6. 92
96-1-2-83
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Neuregelung des Asylverfahrens
Vom 26. Juni 1992
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder Dritter Unterabschnitt
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Verfahren beim Bundesamt
Gesetz beschlossen:
§ 23 Antragstellung bei der Außenstelle
Artikel 1 § 24 Pflichten des Bundesamtes
Asylverfahrensgesetz § 25 Anhörung
(AsylVfG) § 26 Familienasyl
§ 27 Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung
Inhaltsübersicht
§ 28 Nachfluchttatbestände
Erster Abschnitt § 29 Unbeachtliche Asylanträge
Allgemeine Bestimmungen § 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge
§ Geltungsbereich § 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge
§ 2 Rechtsstellung Asylberechtigter § 32 Entscheidung bei Antragsrücknahme
§ 3 Rechtsstellung sonstiger politisch Verfolgter § 33 Nichtbetreiben des Verfahrens
§ 4 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen
Vierter Unterabschnitt
§ 5 Bundesamt
Aufenthalts been d ig u n g
§ 6 Bundesbeauftragter
§ 7 Erhebung personenbezogener Daten § 34 Abschiebungsandrohung
§ 8 Übermittlung personenbezogener Daten § 35 Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asyl-
antrages
§ 9 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
§ 36 Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbe-
§ 1O Zustellungsvorschriften gründetheit
§ 11 Ausschluß des Widerspruchs § 37 Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Ent-
scheidung
zweiter Abschnitt § 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme
Asylverfahren des Asylantrages
§ 39 Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Anerken-
Erster Unterabschnitt nung
Allgemeine Verfahrensvorschriften § 40 Unterrichtung der Ausländerbehörde
§ 12 Handlungsfähigkeit Minderjähriger § 41 Gesetzliche Duldung
§ 13 Asylantrag § 42 Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen
§ 14 Antragstellung § 43 Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung
§ 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten
§ 16 Sicherung der Identität Dritter Abschnitt
§ 17 Sprachmittler Unterbringung und Verteilung
Zweiter Unterabschnitt § 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen
§ 45 Aufnahmequoten
Einleitung des Asylverfahrens
§ 46 Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung
§ 18 Aufgaben der Grenzbehörde
§ 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen
§ 19 Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei
§ 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrich-
§ 20 Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung tung zu wohnen
§ 21 Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen § 49 Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung
§ 22 Meldepflicht § 50 Landesinterne Verteilung
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1127
§ 51 Länderübergreifende Verteilung Achter Abschnitt
§ 52 Quotenanrechnung Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften § 84 Verleitung zur mißbräuchlichen Antragstellung
§ 54 Unterrichtung des Bundesamtes § 85 Sonstige Straftaten
§ 86 Bußgeldvorschriften
Vierter Abschnitt
Neunter Abschnitt
Recht des Aufenthalts
Übergangs- und Schlußvorschriften
Erster Unterabschnitt
§ 87 Übergangsvorschriften
Aufenthalt während des Asylverfahrens
§ 88 Übertragung von Zuständigkeiten der Aufnahmeeinrich-
§ 55 Aufenthaltsgestattung tung
§ 56 Räumliche Beschränkung § 89 Einschränkung von Grundrechten
§ 57 Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeein- § 90 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
richtung
§ 58 Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs
§ 59 Durchsetzung der räumlichen Beschränkung Erster Abschnitt
§ 60 Auflagen
Allgemeine Bestimmungen
§ 61 Erwerbstätigkeit
§ 62 Gesundheitsuntersuchung § 1
§ 63 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung Geltungsbereich
§ 64 Ausweispflicht
(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als
§ 65 Herausgabe des Passes politisch Verfolgte nach Artikel 16 Abs. 2 Satz. 2 des
§ 66 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung Grundgesetzes oder Schutz vor Abschiebung oder einer
§ 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung sonstigen Rückführung in einen Staat beantragen, in dem
ihnen die in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeich-
zweiter Unterabschnitt neten Gefahren drohen.
Aufenthalt nach Abschluß des Asylverfahrens (2) Dieses Gesetz gilt nicht
§ 68 Aufenthaltserlaubnis 1. für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über
§ 69 Wiederkehr eines Asylberechtigten die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundes-
gebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
§ 70 Aufenthaltsbefugnis
nummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
fünfter Abschnitt 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354),
Folgeantrag
2. für Ausländer im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen
§ 71 Folgeantrag für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenom-
mene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1057),
Sechster Abschnitt zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354).
Erlöschen der Rechtsstellung
§ 72 Erlöschen
§2
§ 73 Widerruf und Rücknahme
Rechtsstellung Asylberechtigter
Siebenter Abschnitt (1) Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die
Gerichtsverfahren Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl.1953 11
§ 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens
s. 559).
§ 75 Aufschiebende Wirkung der Klage
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften, die den Asylbe-
§ 76 Einzelrichter
rechtigten eine günstigere Rechtsstellung einräumen.
§ 77 Entscheidung des Gerichts
(3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Bei-
§ 78 Rechtsmittel
tritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
§ 79 Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als Asylberechtigte.
§ 80 Ausschluß der Beschwerde
§ 81 Nichtbetreiben des Verfahrens
§3
§ 82 Akteneinsicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschut-
zes
Rechtsstellung sonstiger politisch Verfolgter
§ 83 Ermächtigung zur Bildung besonderer Spruchkörper für Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens
Streitigkeiten nach diesem Gesetz über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn das Bun-
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
desamt oder ein Gericht unanfechtbar festgestellt hat, daß_ (3) Der Bundesbeauftragte wird vom Bundesminister
ihm in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt des Innern berufen und abberufen. Er muß die Befähigung
oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst
Aufenthalt hatte, die in§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes haben.
bezeichneten Gefahren drohen.
(4) Der Bundesbeauftragte ist an Weisungen des Bun-
desministers des Innern gebunden.
§4
Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen
§7
Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Ange-
legenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung oder Erhebung personenbezogener Daten
das Vorliegen der Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des (1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
Ausländergesetzes rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses
das Auslieferungsverfahren. Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit dies
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§5 (2) Die Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Sie
dürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen
Bundesamt öffentlichen Stellen, ausländischen Behörden und nicht-
(1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für die öffentlichen Stellen erhoben werden, wenn
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Es ist nach Maß- 1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es
gabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maß- vorsieht oder zwingend voraussetzt,
nahmen und Entscheidungen zuständig.
2. es offensichtlich ist, daß es im Interesse des Betroffe-
(2) Über den einzelnen Asylantrag einschließlich der nen liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, daß
Feststellung, ob die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des er in Kenntnis der Erhebung seine Einwilligung verwei-
Ausländergesetzes vorliegen, entscheidet ein insoweit gern würde,
weisungsungebundener Bediensteter des Bundesamtes. 3. die Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder
Der Bedienstete muß mindestens Beamter des gehobenen · einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
Dienstes oder vergleichbarer Angestellter sein. Der Bun-
desminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit 4. die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung
Zustimmung des Bundesrates auch lebensältere Beamte bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht
des mittleren Dienstes zulassen, die sich durch Eignung, oder
Befähigung und fathliche Leistung auszeichnen und 5. es zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen erfor-
besondere Berufserfahrung besitzen. derlich ist.
(3) Der Bundesminister des Innern bestellt den Leiter Nach Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie bei ausländischen Behör-
des Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungsgemäße den und nichtöffentlichen Stellen dürfen Daten nur erho-
Organisation der Asylverfahren. ben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffe-
(4) Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen nen beeinträchtigt werden.
Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrich-
tung) mit mindestens 500 Unterbringungsplätzen eine
Außenstelle einrichten. Er kann in Abstimmung mit den
Ländern weitere Außenstellen einrichten. §8
(5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern Übermittlung personenbezogener Daten
vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur not-
(1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen {§ 7 Abs. 1)
wendigen Erfüllung seiner Aufgaben in den Außenstellen
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behör-
zur Verfügung zu stellen. Die ihm zur Verfügung gestellten den ihnen bekannt gewordene Umstände mitzuteilen,
Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fach-
soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
lichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes. oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betrof-
Die näheren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsverein-
fenen nicht entgegenstehen.
barung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundes-
amt unverzüglich über ein förmliches Auslieferungser-
§6 suchen und ein mit der Ankündigung eines Auslieferungs-
ersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines ande-
Bundesbeauftragter
ren Staates sowie über den Abschluß des Auslieferungs-
(1) Beim Bundesamt wird ein Bundesbeauftragter für verfahrens, wenn der Ausländer einen Asylantrag gestellt
Asylangelegenheiten bestellt. hat.
(2) Der Bundesbeauftragte kann sich an den Asylverfah- (3) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen
ren vor dem Bundesamt und an Klageverfahren vor den auch zum Zwecke der Ausführung des Ausländergesetzes
Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligen. Ihm den damit betrauten Behörden, soweit es zur Erfüllung der
ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen Entschei- in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist,
dungen des Bundesamtes kann er klagen. übermittelt und von diesen dafür verwendet werden.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1129
(4) Eine Datenübermittlung auf Grund anderer gesetz- Zweiter Abschnitt
licher Vorschriften bleibt unberührt.
Asylverfahren
§9 Erster Unterabschnitt
Hoher Flüchtlingskommissar Allgemeine Verfahrensvorschriften
der Vereinten Nationen
§ 12
(1) Der Ausländer kann sich an den Hohen Flüchtlings-
Handlungsfähigkeit Minderjähriger
kommissar der Vereinten Nationen wenden.
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen
(2) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen Flüchtlings-
nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das
kommissar der Vereinten Nationen auf dessen Ersuchen
16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maß-
zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 35 des Abkom-
gabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge seine Ent-
oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit
scheidungen und deren Begründungen.
zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unter-
(3) Sonstige Angaben, insbesondere die vorgetragenen stellen wäre.
Verfolgungsgründe dürfen, außer in anonymisierter Form,
nur übermittelt werden, wenn sich der Ausländer selbst an (2) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vor-
den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches dafür maßge-
gewandt hat oder die Einwilligung des Ausländers ander- bend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig
weitig nachgewiesen ist. Der Einwilligung des Ausländers anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige
bedarf es nicht, wenn dieser sich nicht mehr im Bundesge- rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht sei-
biet aufhält und kein Grund zu der Annahme besteht, daß nes Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon
schutzwürdige Interessen des Ausländers entgegen- unberührt.
stehen.
(4) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet
§ 13
werden, zu dem sie übermittelt wurden.
Asylantrag
(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich,
§ 10
mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des
Zustellungsvorschriften Ausländers entnehmen läßt, daß er im Bundesgebiet
Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder daß er Schutz
(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylver-
vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in
fahrens vorzusorgen, daß ihn Mitteilungen des Bundes-
einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 51 Abs. 1 des
amtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der ange-
Ausländergesetzes bezeichneten Gefahren drohen.
rufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere
hat er jeden Wechsel · seiner Anschrift den genannten (2) Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Feststellung,
Stellen unverzüglich anzuzeigen. daß die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländer-
(2) Der Ausländer muß Zustellungen und Mitteilungen gesetzes vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies
unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylbe-
Grund seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt rechtigter beantragt.
ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren
weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Emp-
fangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt
werden kann. Kann die Sendung dem Ausländer nicht § 14
zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe Antragstellung
zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzu-
stellbar zurückkommt. (1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundes-
amtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers
(3) Müßte eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist.
erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzu-
stellen. Die Vorschriften des § 15 .Abs. 2 und 3, Abs. 5 (2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn
Satz 2 und 3 und Abs. 6 des Verwaltungszustellungsge- der Ausländer
setzes finden Anwendung. 1. eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgel-
(4) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich tungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt,
und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungs- 2. sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam,
vorschriften hinzuweisen. in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt
oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder
§ 11 3. noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein
gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Auf-
Ausschluß des Widerspruchs nahmeeinrichtung zu wohnen.
Gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Die Ausländerbehörde leitet einen bei ihr eingereichten
Gesetz findet kein Widerspruch statt. schriftlichen Antrag unverzüglich dem Bundesamt zu.
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 15 ten Behörden. Sie können auch den Ausländer und
Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen,
AUgemeine Mitwirkungspflichten wenn er seiner Verpflichtung nach§ 15 Abs. 2 Nr. 4 nicht
(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der nachkommt und Anhaltspunkte bestehen, daß er im Besitz
Aufklärung das Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, dieser Unterlagen ist. Der Ausländer darf nur von Perso-
wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten läßt nen gleichen Geschlechts durchsucht werden.
(2) Er ist insbesondere verpfüchtet, (3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Aus-
wertung der nach Absatz 1 gewonnenen Fingerabdruck-
1 . den mit der Ausführung dieses Gesetz.es betrauten blätter zum Zwecke der Identitätssicherung. Es darf hierfür
Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und auch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben aufbewahrte
nach Aufforderung auch schriftlich zu machen; erkennungsdienstliche Unterlagen verwenden. Das Bun-
2. das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm deskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Behör-
eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist; den den Grund der Aufbewahrung dieser Unterlagen nicht
mitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschrif-
3. den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich
ten zulässig ist.
bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen z.u mel-
den oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu lei- (4) Die nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen werden
sten; vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen erken-
nungsdienstlichen Unterlagen aufbewahrt und gesondert
4. seinen Paß oder Paßersatz den mit der Ausfühnmg
gekennzeichnet. Entsprechendes gilt für die Verarbeitung
dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, aus-
in Dateien.
zuhändigen und zu überlassen;
5.. alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, (5) Die Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 1
die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung gewonnenen Unterlagen ist auch zulässig zur Feststellung
dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, aus- der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln, wenn
zuhändigen und zu überlassen; bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß dies
zur Aufklärung einer Straftat führen wird, oder wenn es zur
6. die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maß- Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicher-
nahmen zu dulden. heit erforderlich ist. Die Unterlagen dürfen ferner für die
(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen Identifizierung unbekannter oder vermißter Personen ver-
nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere wendet werden.
(6) Nach Absatz 1 gewonnene Unterlagen sind zu ver-
1. alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Paß
nichten
oder Paßersatz für die Feststellung der Identität und
Staatsangehörig~eit von Bedeutung sein können, 1. nach unanfechtbarer Anerkennung,
2. von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltsgenehmi- 2. nach Ausstellung eines Reiseausweises nach dem
gungen und sonstige Grenzübertrittspapiere, Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
3. Flugscheine und sonstige Fahrausweise, 3. nach Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmi-
gung,
4. Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in
das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel 4. im übrigen acht Jahre nach unanfechtbarem Abschluß
und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der des Asylverfahrens;
Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise die entsprechenden Daten sind zu löschen.
in das Bundesgebiet sowie
5. alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der § 17
Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden
Sprachmittler
asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und
Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Gel- (1) Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinrei-
tendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen chend kundig, so ist von Amts wegen bei der Anhörung ein
anderen Staat von Bedeutung sind. Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler hin-
zuzuziehen, der in die Muttersprache des Ausländers oder
(4) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die
in eine andere Sprache zu übersetzen hat, in der der
Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet
Ausländer sich mündlich verständigen kann.
§ 16 (2) Der Ausländer ist berechtigt, auf seine Kosten auch
einen geeigneten · Sprachmittler seiner Wahl hinzu-
Sicherung der Identität
zuz.iehen.
(1) Die Identität eines Ausländers, der um Asyl nach-
sucht, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu
Zweitei" Unterabschnitt
sichern, es sei denn, daß er eine unbefristete Aufenthalts-
genehmigung besitzt oder noch nicht das 14. Lebensjahr Einleitung des Asylverfahrens
vollendet hat. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und
Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. § 18
Aufgaben der Grenzbehörde
(2) Zuständig für erkennungsdienstliche Maßnahmen
sind das Bundesamt und, sofern der Ausländer dort um (1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen
Asyl nachsucht, auch die in den §§ 18 und 19 bezeichne- Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftraq-
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1131
ten Behörde (Grenzbehörde) um A$yl nachsucht, ist (3) Die für die Aufnahme des Ausländers zuständige
unverzüglich an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung Aufnahmeeinrichtung leitet die Unterlagen unverzüglich
zur Meldung weiterzuleiten. der ihr zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes zu.
(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, (4) Dem Ausländer sind auf Verlangen Abschriften der in
1. wenn offensichtlich ist, daß er bereits in einem anderen Verwahrung genommenen Unterlagen auszuhändigen.
Staat vor politischer Verfolgung sictier war (§ 27 (5) Die Unterlagen sind dem Ausländer wieder auszu-
Abs. 1), oder händigen, wenn sie für die weitere Durchführung des
2. wenn offensichtlich ist, daß er sich vor seiner Einreise Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnah-
in das Bundesgebiet länger als drei Monate in einem men nicht mehr benötigt werden.
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in
Österreich, der Schweiz, Schweden oder Norwegen § 22
aufgehalten hat, es sei denn, der Ausländer macht
Meldepflicht
glaubhaft, daß er dort, obwohl er ein Asylbegehren
geltend gemacht hat, eine Abschiebung in einen Staat (1) Ein Ausländer, der den Asylantrag bei einer Außen-
zu befürchten hat, in dem ihm politische Verfolgung stelle des Bundesamtes zu stellen hat (§ 14 Abs. 1), hat
droht, oder sich in einer Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden.
3. im Falle des § 27 Abs. 2. Diese nimmt ihn auf oder leitet ihn an die für seine Auf-
nahme zuständige Aufnahmeeinrichtung weiter.
(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von
der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem (2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise Stelle kann bestimmen, daß die Meldung nach Absatz 1
angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 bei einer bestimmten Aufnahmeeinrichtung erfolgen muß.
vorliegen. In den Fällen des§ 18 Abs. 1 und des§ 19 Abs. 1 ist der
Ausländer an diese Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten.
(4) Die Grenzbehörde hat in den Fällen des Absatzes 1
den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln.
Dritter Unterabschnitt
§ 19 Verfahren beim Bundesamt
Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei
§ 23
(1) Ein Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde oder
Antragstellung bei der Außenstelle
bei der Polizei eines Landes um Asyl nachsucht, ist in den
Fällen des § 14 Abs. 1 unverzüglich an die nächstgele- Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufge-
gene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten. nommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von
der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der
(2) Die Ausländerbehörde und die Polizei haben den
Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asyl-
Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 16
antrages persönlich zu erscheinen.
Abs. 1). Sie können hiervon absehen, wenn sich der Aus-
länder mit einem amtlichen Lichtbildausweis ausweisen
kann; in diesem Fall erfolgt die erkennungsdienstliche § 24
Behandlung beim Bundesamt. Pflichten des Bundesamtes
(3) Vorschriften über die Festnahme oder lnhaftnahme (1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die
bleiben unberührt. erforderlichen Beweise. Es hat den Ausländer persönlich
anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden,
§ 20 wenn das Bundesamt den Ausländer als asylberechtigt
anerkennen will.
Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung
(2) Nach Stellung eines Asylantrages ,obliegt dem Bun-
(1) Die Behörde, die den Ausländer an eine Aufnahme-
desamt auch die Entscheidung, ob Abschiebungshinder-
einrichtung weiterleitet, teilt dieser die Weiterleitung unver-
nisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen.
züglich mit.
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde
(2) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung
unverzüglich über die getroffene Entscheidung und die von
unverzüglich zu folgen.
dem Ausländer vorgetragenen oder sonst erkennbaren
Gründe für eine Aussetzung der Abschiebung, insbeson-
§ 21 dere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung
Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen erforderlichen Dokumente zu beschaffen.
(1) Die Behörden, die den Ausländer an eine Aufnahme-
§ 25
einrichtung weiterleiten, nehmen die in § 15 Abs. 2 Nr. 4
und 5 bezeichneten Unterlagen in Verwahrung und leiten Anhörung
sie unverzüglich der Aufnahmeeinrichtung zu.
(1) Der Ausländer muß selbst die Tatsachen vortragen,
(2) Meldet sich der Ausländer unmittelbar bei der für die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen, und
seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, nimmt die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen
diese die Unterlagen in Verwahrung. Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reise-
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wege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob der Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder
bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Ver- ist der Asylantrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt
fahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer zu stellen.
Flüchtling oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durch-
(3) Absatz 2 gilt nicht für Kinder eines Ausländers, der
geführt ist.
nach Absatz 2 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.
(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und
Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer
§ 27
Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.
Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung
(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unbe-
rücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung (1) Ein Ausländer, der bereits in einem anderen Staat
des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist dar- vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als Asylbe-
auf hinzuweisen. rechtigter anerkannt.
(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer (2) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem anderen
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in Staat ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkom-
zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung men über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, so wird ver-
erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und mutet, daß er bereits in einem anderen Staat vor politi-
seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes scher Verfolgung sicher war.
gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche
(3) Hat sich ein Ausländer in einem Staat, in dem ihm
nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mit-
keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das
geteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag
Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird
stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter
vermutet, daß er dort vor politischer Verfolgung sicher war.
von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.
Das gilt nicht, wenn der Ausländer glaubhaft macht, daß
Erscheint der Ausländer ohne genügende Entschuldigung
eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm
nicht zur Anhörung, entscheidet das Bundesamt nach
politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicher-
Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Auslän-
heit auszuschließEm war.
ders zu berücksichtigen ist.
(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in § 28
einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der per-
sönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Auslän- Nachfluchttatbestände
der einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschul- Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtig-
digung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer ter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Her-
eines Monats zu gelDen. Äußert sich der Ausländer inner- kunftslandes aus eigenem Entschluß geschaffen hat, es
halb dieser Frist nicht, entscheidet das Bundesamt nach sei denn, dieser Entschluß entspricht einer festen, bereits
Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Auslän- im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung.
ders zu würdigen ist. § 33 bleibt unberührt. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der
(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungs-
Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Lan- standes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung
des, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten bilden konnte.
Nationen oder des Sonderbevollmächtigten für Flücht-
lingsfragen beim Europarat ausweisen, teilnehmen. Ande- § 29
ren Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die Unbeachtliche Asylanträge
von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.
(1) Ein Asylantrag ist unbeachtlich, wenn offensichtlich
(7) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzuneh- ist, daß der Ausländer bereits in einem anderen Staat vor
men, die die wesentlichen Angaben des Ausländers ent- politischer Verfolgung sicher war und die Rückführung in
hält. diesen Staat oder in einen anderen Staat, in dem er vor
§ 26 politischer Verfolgung sicher ist, möglich ist.
Familienasyl (2) Ist die Rückführung innerhalb von drei Monaten nicht
möglich, ist das Asylverfahren fortzuführen. Die Aus-
(1) Der Ehegatte eines Asylberechtigten wird als Asylbe- länderbehörde hat das Bundesamt unverzüglich zu unter-
rechtigter anerkannt, wenn richten.
1. die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der
Asylberechtigte politisch verfolgt wird, § 30
2. der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit Offensichtlich unbegründete Asylanträge
dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Ein- (1) Ein Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet
reise gestellt hat und abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerken-
3. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu wider- nung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des
rufen oder zurückzunehmen ist. § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes offensichtlich nicht
vorliegen.
(2) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend für die im
Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährigen ledigen (2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbe-
Kinder eines Asylberechtigten. Für im Bundesgebiet nach gründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles
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offensichtlich ist, daß sich der Ausländer nur aus wirt- (2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entschei-
schaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsitua- ·dung über den Asylantrag verbunden werden.
tion oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu ent-
gehen, im Bundesgebiet aufhält.
§ 35
(3) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann Abschiebungsandrohung
als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich· bei Unbeachtlichkeit des Asylantrages
nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne
des § 13 Abs. 1 handelt. Im Falle eines unbeachtlichen Asylantrages droht das
Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat
an, in dem er vor Verfolgung sicher war, und weist ihn in
§ 31
der Androhung darauf hin, daß er auch in jeden europäi~
Entscheidung sehen Staat abgeschoben werden kann, über den er ein-
des Bundesamtes über Asylanträge gereist ist und der das Abkommen über die Rechtsstellung
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schrift- der Flüchtlinge auf Flüchtlinge aus dem Herkunftsland des
lich. Sie ist schriftlich zu begründen und den Beteiligten mit Ausländers anwendet.
Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen .
§ 36
(2) In Entscheidungen über beachtliche Asylanträge und
nach § 30 Abs. 3 ist ausdrücklich festzustellen, ob die Verfahren bei Unbeachtlichkeit
Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und offensichtlicher Unbegründetheit
vorliegen und ob der Ausländer als Asylberechtigter an- (1) In den Fällen der Unbeachtlichkeit und der offen-
erkannt wird. Von letzterer Feststellung ist abzusehen, sichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die
wenn der Antrag auf die Feststellung der Voraussetzungen dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes beschränkt war.
(2) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichts-
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen ordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind inner-
über unbeachtliche Asylanträge ist festzustellen, ob halb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die zur
Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergeset- Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind
zes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der innerhalb dieser Frist anzugeben. Der Ausländer ist hier-
Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird. auf hinzuweisen. § 74 Abs. 2 Satz 2 bis 4 dieses Gesetzes
(4) Wird ein Ausländer nach § 26 als Asylberechtigter und § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entspre-
anerkannt, soll von den Feststellungen zu§ 51 Abs. 1 und chend anzuwenden. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger
§ 53 des Ausländergesetzes abgesehen werden. Antragstellung bis zur unanfechtbaren Entscheidung aus-
gesetzt.
§ 32 § 37
Entscheidung bei Antragsrücknahme Weiteres Verfahren
bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung
Im Falle der Rücknahme des Asylantrages stellt das
Bundesamt in seiner Entscheidung fest, daß das Asylver- (1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Un-
fahren eingestellt ist und ob Abschiebungshindernisse beachtlichkeit des Antrages und die Abschiebungs-
nach§ 53 des Ausländergesetzes vorliegen; in den Fällen androhung werden unwirksam, wenn das Verwaltungs-
des § 33 ist nach Aktenlage zu entscheiden. gericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungs-
gerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asyl-
§ 33 verfahren fortzuführen.
Nichtbetreiben des Verfahrens (2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als
offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrages dem
Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Aus- Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung,
länder das Verfahren trotz Aufforderung des Bundesamtes endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfecht-
länger als einen Monat nicht betreibt. In der Aufforderung baren Abschluß des Asylverfahrens.
ist der Ausländer auf die nach Satz 1 eintretende Folge
hinzuweisen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in
einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten
Vierter Unterabschnitt Staaten vollziehbar wird.
Aufe1ntha ltsbeend ig u ng
§ 38
§ 34 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung
Abschiebungsandrohung und bei Rücknahme des Asylantrages
(1) Das Bundesamt erläßt nach den§§ 50 und 51 Abs. 4 (1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt
des Ausländergesetzes die Abschiebungsandrohung, den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt,
wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist einen
wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Eine Monat. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist
Anhörung des Ausländers vor Erlaß der Abschiebungs- einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluß des
androhung ist nicht erforderlich. Asylverfahrens.
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrages vor der liegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 des Aus-
Entscheidung des Bundesamtes beträgt die dem Auslän- ländergesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und
der zu setzende Ausreisefrist eine Woche. Wegfall des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 3
des Ausländergesetzes entscheidet die Ausländerbe-
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrages oder der hörde, ohne daß es einer Aufhebung der Entscheidung
Klage kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei des Bundesamtes bedarf.
Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen
Ausreise bereit erklärt.
§ 43
§ 39 Vollzlehbarkelt
Abschlebungsandrohung und Aussetzung der Abschiebung
nach Aufhebung der Anerkennung (1) War der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsgeneh-
(1) Hat das Verwaltungsgericht die Anerkennung auf- migung, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes
gehoben, erläßt das Bundesamt nach dem Eintritt der vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen wer-
Unanfechtbarkeit der Entscheidung unverzüglich die . den, wenn der Ausländer auch nach § 42 Abs. 2 Satz 2 des
Abschiebungsandrohung. Die dem Ausländer zu setzende Ausländergesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist.
Ausreisefrist beträgt einen Monat.
(2) Hat der Ausländer die Verlängerung einer Aufent-
(2) Hat das Bundesamt in der aufgehobenen Entschei- haltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von
dung von der Feststellung, ob Abschiebungshindernisse mehr als sechs Monaten beantragt, wird die Abschie-
nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen, abgesehen, bungsandrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags
ist diese .Feststellung nachzuholen. vollziehbar. Im übrigen steht § 69 des Ausländergesetzes
der Abschiebung nicht entgegen.
§ 40 (3) Haben Ehegatten oder Eltern und ihre minderjähri-
Unterrichtung der Ausländerbehörde gen ledigen Kinder gleichzeitig oder jeweils unverzüglich
nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf die
(1) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Aus- Ausländerbehörde die Abschiebung auch abweichend von
länderbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzu- § 55 Abs. 4 des Ausländergesetzes vorübergehend aus-
halten hat, über eine vollziehbare Abschiebungsandro- setzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu
hung und leitet ihr unverzüglich alle für die Abschiebung ermöglichen.
erforderlichen Unterlagen zu. Das gleiche gilt, wenn das
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage
wegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 des
Dritter Abschnitt
Ausländergesetzes nur hinsichtlich der Abschiebung in
den betreffenden Staat angeordnet hat und das Bundes- Unterbringung und Verteilung
amt das Asylverfahren nicht fortführt.
§ 44
· (2) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Aus-
länderbehörde, wenn das Verwaltungsgericht in den Fäl- Schaffung und Unterhaltung
len der § 38 Abs. 2 und § 39 die aufschiebende Wirkung von Aufnahmeeinrichtungen
der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet. (1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung
Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeein-
§ 41 richtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entspre-
Gesetzliche Duldung chend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monat-
lichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrich-
(1) Hat das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht tungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen be-
das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 reitzustellen.
Abs. 6 des Ausländergesetzes festgestellt, ist die Abschie-
bung in den betreffenden Staat für die Dauer von drei (2) Der Bundesminister des Innern oder die von ihm
Monaten ausgesetzt. Die Frist beginnt im Falle eines bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der
Antrages nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsord- Zugänge von Asylbegehrenden, die voraussichtliche Ent-
nung oder der Klageerhebung mit Eintritt der Unanfecht- wicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbrin-
barkeit der gerichtlichen Entscheidung, im übrigen mit dem gungsplätzen mit.
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bun- (3) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1
desamtes. des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBI. 1S. 1163) gilt nicht
(2) Die Ausländerbehörde kann die Aussetzung der für Aufnahmeeinrichtungen.
Abschiebung widerrufen. Sie entscheidet über die Ertei-
lung einer Duldung nach Ablauf der drei Monate. § 45
Aufnahmequoten
§ 4?
Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel
Bindungswirkung
für die Aufnahme von Asylbegehrenden durch die einzel-
ausländerrechtlicher Entscheidungen
nen Länder (Aufnahmequote) festlegen. Bis zum Zustan-
Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des dekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall
Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vor- richtet sich die Aufnahmequote nach folgendem Schlüssel:
Nr.. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1135
Sollanteil v. H. § 47
Baden-Württemberg 12,2 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen
Bayern 14,0
(1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle
Berlin 2,2 des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind
Brandenburg 3,5 verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu
Bremen 1,0 drei Monaten, in der für "ihre Aufnahme zuständigen Auf-
Hamburg 2,6 nahmeeinrichtung zu wohnen. Das gleiche gilt in den
Hessen Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Voraussetzungen
7,4
dieser Vorschrift vor der Entscheidung des Bundesamtes
Mecklenburg-Vorpommern 2,7 entfallen.
Niedersachsen 9,3
Nordrhein-Westfalen (2) Sind Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes
22,4
verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so
Rheinland-Pfalz 4,7 kann auch das Kind in der Aufnahmeeinrichtung wohnen,
Saarland 1,4 auch wenn es keinen Asylantrag gestellt hat.
Sachsen 6.5
(3) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrich-
Sachsen-Anhalt 4,0 tung zu wohnen, ist der Ausländer verpflichtet, für die
Schleswig-Holstein 2,8 zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu sein.
Thüringen 3,3
§ 48
§ 46 Beendigung der Verpflichtung,
in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen
Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung
Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu woh-
(1) Zuständig für die Aufnahme des Ausländers ist die
nen, endet vor Ablauf von drei Monaten, wenn
Aufnahmeeinrichtung, in der er sich gemeldet hat, wenn
sie über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der 1. der Ausländer verpflichtet ist, an einem anderen Ort
Quote nach § 45 verfügt und die ihr zugeordnete Außen- oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,
stelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunfts- 2. er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder
land des Ausländers bearbeitet. liegen diese Voraus-
3. ihm eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird.
setzungen nicht vor, ist die nach Absatz 2 bestimmte
Aufnahmeeinrichtung für die Aufnahme des Ausländers
zuständig. § 49
(2) Eine vom Bundesminister des Innern bestimmte Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung
zentrale Verteilungsstelle benennt auf Veranlassung einer (1) Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu
Aufnahmeeinrichtung dieser die für die Aufnahme des wohnen, ist zu beenden, wenn eine Abschiebungsandro-
Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung. Maßgebend hung vollziehbar und die Abschiebung kurzfristig nicht
dafür sind die Aufnahmequoten nach § 45, in diesem möglich ist.
Rahmen die vorhandenen freien Unterbringungsplätze
un_d sodann die Bearbeitungsmöglichkeiten der jeweiligen (2) Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen
Außenstelle des Bundesamtes in bezug auf die Herkunfts- Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der
länder der Ausländer. Von mehreren danach in Betracht öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder aus anderen
kommenden Aufnahmeeinrichtungen wird die nächstgele- zwingenden Gründen beendet werden.
gene als zuständig benannt.
§ 50
(3) Die veranlassende Aufnahmeeinrichtung teilt der
zentralen Verteilungsstelle nur die Zahl der Ausländer Landesinterne Verteilung
unter Angabe der Herkunftsländer mit. Ehegatten sowie
(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeein-
Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als
richtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu vertei-
Gruppe zu melden.
len, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbe-
hörde mitteilt, daß
(4) Die Länder stellen sicher, daß die zentrale Vertei-
lungsstelle jederzeit über die für die Bestimmung der 1. nicht oder nicht kurzfristig entschieden werden kann,
zuständigen Aufnahmeeinrichtung erforderlichen Anga- daß der Asylantrag unbeachtlich oder offensichtlich
ben, insbesondere über Zu- und Abgänge, Belegungs- unbegründet ist und ob Abschiebungshindemisse nach
stand und alle freien Unterbringungsplätze jeder Aufnah- § 53 des Ausländergesetzes vorliegen, oder
meeinrichtung unterrichtet ist. 2. das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung
der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes
(5) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte angeordnet oder
Stelle benennt der zentralen Verteilungsstelle die zustän-
3. der Bundesbeauftragte gegen die Anerkennung des
dige Aufnahmeeinrichtung für den Fall, daß das Land nach
Ausländers Klage erhoben hat.
der Quotenregelung zur Aufnahme verpflichtet ist und über
keinen freien Unterbringungsplatz in den Aufnahmeein- (2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
richtungen verfügt. Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vertei-
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
lung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz § 54
geregelt ist.
Unterrichtung des Bundesamtes
(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines
Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Auslän-
Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer der aufzuhalten hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich
nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat. 1. die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,
(4) Die zuständige Landesbehörde erläßt die Zuwei- 2. eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
sungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist mit.
schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbeleh-
rung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer
Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuwei- Vierter Abschnitt
sung ist die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und
ihren Kindern unter 18 Jahren zu berücksichtigen.
Recht des Aufenthalts
(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer Erster Unterabschnitt
selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevoll- Aufenthalt
mächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevoll- während des Asylverfahrens
mächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsent-
scheidung auch diesem zugeleitet werden. § 55
(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Aufenthaltsgestattung
Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.
(1) Einern Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur
§ 51 Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bun-
desgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen
Länderübergreifende Verteilung Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an
(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einem bestimmten Ort aufzuhalten.
einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushalts- (2) Mit der Stellung eines Asylantrages erlöschen eine
gemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren min- Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
derjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären und eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgel-
Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länder- tungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 69 Abs. 2
übergreifende Verteilung Rechnung zu tragen. und 3 des Ausländergesetzes bezeichneten Wirkungen
(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des eines Aufenthaltsgenehmigungsantrages. § 69 Abs. 3 des
Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Ausländergesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer
Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt be- eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungs-
antragt ist. dauer von mehr als sechs Monaten besessen und deren
§ 52 Verlängerung beantragt hat.
Quotenanrechnung (3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts
oder eine Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im
Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von
Bundesgebiet abhängig ist, wird di.e Zeit eines Aufenthalts
Asylbegehrenden in den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 3
nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer
sowie des § 51 angerechnet.
unanfechtbar anerkannt worden ist.
§ 53
Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften § 56
Räumliche Beschränkung
(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und
nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahme- (1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk
einrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemein- der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Auf-
schaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind nahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung
sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des liegt. In den Fällen des§ 14 Abs. 2 Satz 1 ist die Aufent-
Ausländers zu berücksichtigen. haltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbe-
hörde beschränkt, in dem der Ausländer sich aufhält.
(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft
zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer (2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk
als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bun- einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen,
desamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren Bezirk
Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Aus-. beschränkt.
länder eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird
und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht ent- § 57
stehen. Das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein
Gericht festgestellt hat, daß die Voraussetzungen des§ 51 Verlassen des Aufenthaltsbereichs
Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. In den Fällen der einer Aufnahmeeinrichtung
Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für den Ehe- (1) Das Bundesamt kann einem Ausländer, der ver-
gatten und die minderjährigen Kinder des Ausländers. pflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,
(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend. erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung
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vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es (2) Der Ausländer ist festzunehmen und zur Durchset-
erfordern. . zung der Verlassenspflicht auf richterliche Anordnung in
Haft zu nehmen, wenn die freiwillige Erfüllung der Verlas-
(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtig-
senspflicht nicht gesichert ist und andernfalls deren Durch-
ten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten
setzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde.
Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreu-
ung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis unver- (3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1
züglich erteilt werden. und 2 sind
(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und 1. die Polizeien der Länder,
Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erfor- 2. die Grenzbehörde, bei der der Ausländer um Asyl
derlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. Er hat diese nachsucht,
Termine der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt
anzuzeigen. 3. die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Auslän-
der aufhält,
4. die Aufnahmeeinrichtung, in der der Ausländer sich
§ 58 meldet, sowie
Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs 5. die Aufnahmeeinrichtung, die den Ausländer aufge-·
(1) Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer, der nommen hat.
nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeein- § 60
richtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der
Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn Auflagen
zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der ·(1) Die Aufenthaltsgestattung kann mit Auflagen verse-
Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. hen werden.
(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtig- (2) Der Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet
ten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann ver-
Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreu- pflichtet werden,
ung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis erteilt
werden. 1. in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimm-
ten Unterkunft zu wohnen,
(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und
2. in eine bestimmte Gemeinde oder eine bestimmte
Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erfor-
Unterkunft umzuziehen und dort Wohnung zu nehmen,
derlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
3. in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde des-
(4) Der Ausländer kann den Geltungsbereich der Aufent- selben Landes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen.
haltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen,
sofern ihn das Bundesamt als Asylberechtigten anerkannt Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fäl-
oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung ver- len des Satzes 1 Nr. 2, wenn er sich länger als sechs
pflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unan- Monate in der Gemeinde oder Unterkunft aufgehalten hat.
fechtbar ist; das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein
Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb
Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt hat, oder wenn von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu
die Abschiebung des Ausländers aus sonstigen rechtli- äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingen-
chen oder tatsächlichen Gründen auf Dauer ausgeschlos- des öffentliches Interesse entgegensteht.
sen ist. Satz 1 gilt entsprechend für den Ehegatten und die {3) zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1
minderjährigen ledigen Kinder des Ausländers. und 2 ist die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der
(5) Die Ausländerbehörde eines Kreises oder einer Aufenthalt beschränkt ist.
kreisangehörigen Gemeinde kann einem Ausländer die
allgemeine Erlaubnis erteilen, sich vorübergehend im § 61
gesamten Gebiet des Kreises aufzuhalten. Erwerbstätigkeit
(6) Um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, (1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrich-
können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung tung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit
bestimmen, daß sich Ausländer ohne Erlaubnis vorüberge- ausüben.
hend in einem die Bezirke mehrerer Ausländerbehörden
umfassenden Gebiet aufhalten können. (2) Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätig-
keit darf nicht durch eine Auflage ausgeschlossen werden,
sofern das Bundesamt den Ausländer als Asylberechtigten
anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerken-
§ 59 nung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch
Durchsetzung der räumlichen Beschränkung nicht unanfechtbar ist.
(1) Die Verlassenspflicht nach§ 36 des Ausländergeset- § 62
zes kann, soweit erforderlich, auch ohne Androhung durch
Gesundheitsuntersuchung
Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden.
Reiseweg und Beförderungsmittel sollen vorgeschrieben (1) Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder
werden. Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, sind ver-
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
pflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare der Polizei ausgeschrieben werden, wenn sein Aufent-
Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der haltsort unbekannt ist und er
Atmungsorgane zu dulden. Die oberste Landesgesund-
1. innerhalb einer Woche nicht in der Aufnahmeeinrich-
heitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt
tung eintrifft, an die er weitergeleitet worden ist,
den Umfang der Untersuchung und den Arzt, der die
Untersuchung durchführt. 2. die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat und innerhalb
einer Woche nicht zurückgekehrt ist,
(2) Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die Unter-
bringung zuständigen Behörde mitzuteilen. 3. einer Zuweisungsverfügung oder einer Verfügung nach
§ 60 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer Woche nicht Folge
geleistet hat oder
§ 63 4. unter der von ihm angegebenen Anschrift oder der
Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung Anschrift der Unterkunft, in der er Wohnung zu nehmen
hat, nicht erreichbar ist;
(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung
eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild die in Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen liegen
versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung vor, wenn der Ausländer eine an die Anschrift bewirkte
ausgestellt, sofern er nicht im Besitz einer Aufenthalts- Zustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in Empfang
genehmigung ist. genommen hat.
(2) Die Bescheinigung ist zu befristen. Die Frist beträgt (2) Zuständig, die Ausschreibung zu veranlassen, sind
bei der erstmaligen Ausstellung drei und im übrigen sechs die Aufnahmeeinrichtung, die Ausländerbehörde, in deren
Monate. Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten hat, und das Bun-
desamt. Die Ausschreibung darf nur von hierzu besonders
(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist ermächtigten Personen veranlaßt werden.
das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet ist, in
einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im übrigen ist die
Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufent- § 67
haltsgestattung beschränkt ist. Auflagen und Änderungen Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
der räumlichen Beschränkung können auch von der
Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat. ( 1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,
(4) Die Bescheinigung soll von der Ausländerbehörde 1. wenn der Ausländer nach § 18 Abs. 2 und 3 zurück-
eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung er- gewiesen oder zurückgeschoben wird,
loschen ist. 2. wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nach-
dem er um Asyl nachgesucht hat, noch keinen Asyl-
§ 64 antrag gestellt hat,
Ausweispflicht 3. im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der
Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes,
(1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfah-
rens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die 4. wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 52 des
Aufenthaltsgestattung. Ausländergesetzes erlassene Abschiebungsandro-
hung vollziehbar geworden ist,
(2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzüber-
tritt. 5. im übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes
unanfechtbar geworden ist.
§ 65 (2) Stellt der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der
Herausgabe des Passes in Absatz 1 Nr. 2 genannten Frist, tritt die Aufenthalts-
gestattung wieder in Kraft.
(1) Dem Ausländer ist nach der Stellung des Asylantra-
ges der Paß oder Paßersatz auszuhändigen, wenn dieser
für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht
benötigt wird und der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmi-
zweiter Unterabschnitt
gung besitzt oder die Ausländerbehörde ihm nach den
Vorschriften in anderen Gesetzen eine Aufenthaltsgeneh- Aufenthalt
migung erteilt. nach Abschluß des Asylverfahrens
(2) Dem Ausländer kann der Paß oder Paßersatz vor-
§ 68
übergehend ausgehändigt werden, wenn dies in den Fäl-
len des § 58 Abs. 1 für eine Reise oder wenn es für die Aufenthaltserlaubnis
Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Vorbereitung
(1) Dem Ausländer ist eine unbefristete Aufenthalts-
der Ausreise des Ausländers erforderlich ist.
erlaubnis zu erteilen, wenn er unanfechtbar als Asyl-
berechtigter anerkannt ist. Bis zur Erteilung der Aufent-
haltserlaubnis gilt sein Aufenthalt im Bundesgebiet als er-
§ 66 laubt.
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwer-
(1) Der Ausländer kann zur Aufenthaltsermittlung im wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord-
Ausländerzentralregister und in den Fahndungshilfsmitteln nung ausgewiesen worden ist.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1139
§ 69 (6) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschie-
bungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weite-
Wiederkehr eines Asylberechtigten
res Asylverfahren durchgeführt.
(1) Im Falle der Ausreise des Asylberechtigten erlischt
die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht, solange er im
Besitz eines gültigen von einer deutschen Behörde aus- Sechster Abschnitt
gestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Erlöschen der Rechtsstellung
(2) Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als
§ 72
Asylberechtigter keinen Anspruch auf erneute Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis, wenn er das Bundesgebiet ver- Erlöschen
lassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Fest-
Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat
stellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
übergegangen ist.
Ausländergesetzes vorliegen, erlöschen, wenn der Aus-
§ 70 länder
Aufenthaltsbefugnis 1. sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines
Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen
(1) Dem Ausländer ist eine Aufenthaltsbefugnis zu ertei- erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehö-
len, wenn das Bundesamt oder ein Gericht unanfechtbar rigkeit er besitzt, unterstellt,
das Vorliegen der Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes festgestellt hat und die Abschiebung 2. nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig
des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- wiedererlangt hat,
den nicht nur vorübergehend unmöglich ist. 3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat
und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörig-
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwer-
keit er erworben hat, genießt oder
wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung ausgewiesen worden ist. 4. auf sie verzichtet oder vor Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Entscheidung des Bundesamtes den Antrag
zurücknimmt.
Fünfter Abschnitt
(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungsbescheid und
Folgeantrag einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbe-
hörde abzugeben.
§ 71
Folgeantrag § 73
(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unan- Widerruf und Rücknahme
fechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut (1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Fest-
einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asyl- stellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
verfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen Ausländergesetzes vorliegen, .sind unverzüglich zu wider-
des§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes rufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorlie-
vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. gen. In den Fällen des § 26 ist die Anerkennung als
Asylberechtigter ferner zu widerrufen, wenn die Anerken-
(2) Der Folgeantrag ist beim Bundesamt zu stellen.
nung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung
(3) liegen die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 bis 3 abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückge-
des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die nommen wird und der Ausländer aus anderen Gründen
§§ 34 und 36 entsprechend anzuwenden. nicht als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Von
einem Widerruf ist abzusehen, wenn sich der Ausländer
(4) Stellt der Ausländer innerhalb eines Jahres, nach- auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende
dem eine nach diesem Gesetz ergangene Abschiebungs- Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat
androhung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in
der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt
führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner
hatte.
erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung; dies
gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bun- (2) Die Anerkennung als Asylberechtigter ist zurückzu-
desgebiet verlassen hatte. Die Abschiebung darf erst nach nehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder
einer Mitteilung des Bundesamtes, daß die Voraussetzun- infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt wor-
gen des§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensge- den ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen
setzes nicht vorliegen, vollzogen werden. § 19 Abs. 1 nicht anerkannt werden könnte. Satz 1 findet auf die
findet keine Anwendung. Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
des Ausländergesetzes vorliegen, entsprechende Anwen-
(5) War der Aufenthalt des Ausländers während des
dung.
früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte
räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Ent- (3) Die Entscheidung, daß ein Abschiebungshindernis
scheidung ergeht. In den Fällen des Absatzes 4 ist für nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 des Ausländergesetzes
ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbe- vorliegt, ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und
hörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer auf- zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vor-
hält. liegen.
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(4) Über Widerruf und Rücknahme entscheidet der § 77
Leiter des Bundesamtes oder ein von ihm beauftragter Entscheidung des Gerichts
Bediensteter. Dem Ausländer ist die beabsichtigte Ent-
scheidung schriftlich mitzuteilen und Gelegenheit zur (1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das
Äußerung zu geben. Ihm kann aufgegeben werden, sich Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Hat sich der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entschei-
Ausländer innerhalb dieser Frist nicht geäußert, ist nach dung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maß-
Aktenlage zu entscheiden; der Ausländer ist auf diese gebend, in dem die Entscheidung gefällt wird.§ 74 Abs. 2
Rechtsfolge hinzuweisen. Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundes- (2) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des
amtes, die eine Frist in Lauf setzen, sind dem Ausländer Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es
zuzustellen. den Feststellungen und der Begründung des angefochte-
nen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entschei-
dung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstim-
Siebenter Abschnitt mend darauf verzichten.
Gerichtsverfahren
§ 78
§ 74
Rechtsmittel
Klagefrist;
Zurückweisung verspäteten Vorbringens (1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die
Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet
Gesetz muß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur
der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den
§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich
einer Woche zu stellen (§ 36 Abs. 2 Satz 1), ist auch die unbegründet, das Klagebegehren im übrigen hingegen als
Klage innerhalb einer Woche zu erheben.
unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tat-
sachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem (2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Beru-
Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben. fung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn
§ 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entspre- sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die
chend. Der Kläger ist über die Verpflichtung nach Satz 1 Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts findet
und die Folgen der Fristversäumnis zu belehren. Das nicht statt.
Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt un-
berührt. (3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
§ 75 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwal-
Aufschiebende Wirkung der Klage tungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung
hat nur in den Fällen der § 38 Abs. 1 und § 73 auf- beruht oder
schiebende Wirkung.
3. ein in§ 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeich-
neter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vor-
§ 76 liegt.
Einzelrichter (4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei
(1) Die Kammer kann in Streitigkeiten nach diesem Wochen nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der
Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzel- Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muß
richter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind
besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzu-
Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeu- legen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft
tung hat. des Urteils.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertra- (5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungs-
gen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich ver- gericht durch Beschluß, der keiner Begründung bedarf. Mit
handelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbe- der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.
halts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist. Läßt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird
das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt;
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage (6) Der Antrag nach Absatz 4 tritt im Falle des § 84
ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung an die Stelle
hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist der Nichtzulassungsbeschwerde. Für die Gerichtskosten
ausgeschlossen. und die Gebühren nach der Bundesgebührenordnung für
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1141
Rechtsanwälte steht er ebenfalls der Nichtzulassungs- Achter Abschnitt
beschwerde gleich.
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 79 § 84
Besondere Vorschriften Verleitung zur mißbräuchlichen Antragstellung
für das Berufungsverfahren
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
(1) In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht strafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet oder
gilt in bezug auf Erklärungen und Beweismittel, die der dabei unterstützt, im Asylverfahren vor dem Bundesamt
Kläger nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollstän-
vorgebracht hat, § 128 a der Verwaltungsgerichtsordnung dige Angaben zu machen, um seine Anerkennung als
entsprechend. Asylberechtigter oder die Feststellung, daß die Vorausset-
(2) § 130 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine zungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen,
Anwendung. zu ermöglichen. In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-
(3) Das Oberverwaltungsgericht kann der Berufung des ren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
Ausländers durch Beschluß stattgeben, wenn es sie ein- wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz
stimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung handelt.
nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen im Sinne
des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begeht, ist
§ 80 straffrei.
Ausschluß der Beschwerde § 85
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Sonstige Straftaten
Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwal- Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
tungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefoch-
wird bestraft, wer
ten werden.
1. entgegen § 50 Abs. 6 sich nicht unverzüglich zu der
angegebenen Stelle begibt,
§ 81
2. wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56
Nichtbetreiben des Verfahrens
Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,
Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 60 Abs. 2 Satz 1
diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger nicht rechtzeitig nachkommt.
das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als
einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des
Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach § 86
Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen. Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer
§ 82 Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 oder 2 zuwi-
derhandelt.
Akteneinsicht in Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird
Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts
gewährt. Die Akten können dem bevollmächtigten Rechts-
anwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder Geschäfts-
Neunter Abschnitt
räume übergeben werden, wenn ausgeschlossen werden Übergangs- und Schlußvorschriften
kann, daß sich das Verfahren dadurch verzögert. Für die
Versendung von Akten gilt Satz 2 entsprechend.
§ 87
Übergangsvorschriften
§ 83 (1) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende Über-
Ermächtigung gangsvorsch ritten:
zur Bildung besonderer Spruchkörper 1 . Bereits begonnene Asylverfahren sind nach bisher gel-
für Streitigkeiten nach diesem Gesetz tendem Recht zu Ende zu führen, wenn vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundesamt seine
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Entscheidung an die Ausländerbehörde zur Zustellung
Rechtsverordnung bei den Verwaltungsgerichten für Strei-
tigkeiten nach diesem Gesetz besondere Spruchkörper zu abgesandt hat.
bilden sowie deren Sitz zu bestimmen. Die Landesregie- 2. Über Folgeanträge, die vor Inkrafttreten dieses Geset-
rungen können die Ermächtigung auf andere Stellen über- zes gestellt worden sind, entscheidet die Ausländer-
tragen. behörde nach bisher geltendem Recht.
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
3. Bei Ausländern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
Artikel 2
einen Asylantrag gestellt haben, richtet sich die Vertei-
lung auf die Länder nach bisher geltendem Recht. Änderung des Ausländergesetzes
(2) Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfah- Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354,
ren gelten folgende Übergangsvorschriften: 1356) wird wie folgt geändert:
1. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 richtet sich die
Klagefrist nach bisher geltendem Recht; die örtliche 1. § 3 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt sich ,,(4) Der Bundesminister des Innern kann Rechtsver-
nach § 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ordnungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2,
in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden soweit es zur Erfüllung einer zwischenstaatlichen Ver-
Fassung. einbarung oder zur Wahrung öffentlicher Interessen
2. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Ver- erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates
waltungsakt richtet sich nach bisher geltendem Recht, erlassen und ändern. Eine Rechtsverordnung nach
wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten dieses Satz 1 tritt spätestens drei Monate nach ihrem Inkraft-
Gesetzes bekanntgegeben worden ist. treten außer Kraft."
3. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine
gerichtliche Entscheidung richtet sich nach bisher gel- 2. § 30 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
tendem Recht, wenn die Entscheidung vor Inkrafttreten ,,(5) Einern Ausländer, dessen Asylantrag unanfecht-
dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen bar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag
anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. zurückgenommen hat, darf eine Aufenthaltsbefugnis
4. Hat ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegter nur nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 erteilt wer-
Rechtsbehelf nach bisher geltendem Recht aufschie- den."
bende Wirkung, finden die Vorschriften dieses Geset-
zes über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung 3. In § 35 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „wird"
keine Anwendung. die Worte „abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylver-
fahrensgesetzes" eingefügt.
5. Ist in einem gerichtlichen Verfahren vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes eine Aufforderung nach § 33 des
4. § 48 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. April 1991 (BGBI. 1 S. 869), geändert a) In Satz 1 wird vor dem Wort „Asylantrag" das Wort
durch Artikel 7 § 13 in Verbindung mit Artikel 11 des ,,beachtlichen" gestrichen.
Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), b) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
erlassen worden; gilt insoweit diese Vorschrift fort.
,,2. eine nach den Vorschriften des Asylverfah-
rensgesetzes erlassene Abschiebungsandro-
§ 88 hung vollziehbar geworden ist."
Übertragung
5. § 50 wird wie folgt gefaßt:
von Zuständigkeiten der Aufnahmeeinrichtung
,,§ 50
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
Androhung der Abschiebung
Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere Stellen des
Landes übertragen. (1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestim-
mung einer Ausreisefrist angedroht werden. Die
Androhung soll mit dem Verwaltungsakt verbunden
§ 89
werden, durch den der Ausländer nach § 42 Abs. 1
Einschränkung von Grundrechten ausreisepflichtig wird.
(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der werden, in den der Ausländer abgeschoben werden
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grund- soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden,
gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein- daß er auch in einen anderen Staat abgeschoben
geschränkt. werden kann, in den er einreisen darf oder der zu
seiner Rückübernahme verpflichtet ist.
(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich
nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei (3) Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen
Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55
Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten steht dem Erlaß der Androhung nicht entgegen. In der
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 21 des Geset- Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der
zes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002). Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 nicht
abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsge-
§ 90 richt das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses
fest, bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im übri-
Allgemeine Verwaltungsvorschriften gen unberührt.
Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung (4) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Andro-
diesem Gesetz. hung entfällt. Nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1143
bedarf es keiner erneuten Fristsetzung, auch wenn die 9. In § 60 Abs. 5 wird das Zitat ,,§ 52," gestrichen und der
Vollziehbarkeit erst nach dem Ablauf der Ausreisefrist folgende Satz angefügt:
entfallen ist.
„Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf
(5) In den Fällen des§ 49 Abs. 2 Satz 1 bedarf es nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Auf-
keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft enthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des
oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Asylverfahrensgesetzes gestattet ist."
Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher
angekündigt werden." 1O. In § 61 Abs. 3 wird das Zitat ,,§ 52," gestrichen.
6. § 51 wird wie folgt geändert: 11. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der Satz 3 gestrichen und in Satz 4 a) In Absatz 1 wird nach dem Satz 1 der folgende
das Wort „Sie" durch die Worte „Die Entscheidung Satz eingefügt:
des Bundesamtes" ersetzt.
„Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
b) Absatz 3 wird gestrichen, Absatz 4 wird Absatz 3. Stelle kann bestimmen, daß für einzelne Aufgaben
c) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefaßt: nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehör-
,,(4) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei den zuständig sind."
dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlie- b) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „die Zurück-
gen, kann nicht davon abgesehen werden, die schiebung" durch die Worte „die Zurückschiebung
Abschiebung anzudrohen und eine angemessene an der Grenze," ersetzt.
Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die
Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer ab-
geschoben werden darf." 12. § 64 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt
7. § 52 wird wie folgt gefaßt: des Ausländers nach den Vorschriften des Asylverfah-
,,§ 52 rensgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländer-
Abschiebung bei möglicher politischer Verfolgung behörde beschränkt ist."
In den Fällen des§ 51 Abs. 3 kann einem Auslän-
13. § 68 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
der, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von
den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die ,,(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen
Abschiebung angedroht und diese durchgeführt wer- nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das
den." 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach
Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäfts-
8 .. § 57 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: unfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser
Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungs-
,,(2) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschie-
vorbehalt zu unterstellen wäre."
bung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen
(Sicherungshaft), wenn
14. In § 83 wird folgender Absatz 4 angefügt:
1 . der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Ein-
reise vollziehbar ausreisepflichtig ist, ,,(4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Kosten werden
von der nach § 63 zuständigen Behörde durch Lei-
2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer stungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen
seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Per-
Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter sonalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur
der er erreichbar ist, Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.
3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem Die Ansprüche verjähren sechs Jahre nach Fälligkeit."
für die Abschiebung angekündigten Termin nicht
an dem von der Ausländerbehörde angegebenen
15. In § 92 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Ort angetroffen wurde,
,,In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzo-
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; ein
gen hat oder
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
5. der begründete Verdacht besteht, daß er sich der der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz
Abschiebung entziehen will. handelt."
Der Ausländer kann für die Dauer von längstens einer
Woche in Sicherungshaft genommen werden, wenn Artikel 3
die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, daß die
Abschiebung durchgeführt werden kann. Von der Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann § 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in
ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Aus- der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
länder glaubhaft macht, daß er sich der Abschiebung (BGBI. 1 S. 686) wird wie folgt gefaßt:
nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig,
wenn feststeht, daß aus Gründen, die der Ausländer „In Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz ist
nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen
der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann." Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz sei-
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
nen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständig- Einreiseort zuständige Ausländerbehörde zur
keit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Num- Antragstellung weiterzuleiten."
mer 3."
5. § 19 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
Artikel 4 ,,(1) Ein Ausländer, der bei der Polizei eines Lan-
Verweisung auf aufgehobene Vorschriften des um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die
nächstgelegene Ausländerbehörde weiterzulei-
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften ten."
verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft treten
oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entspre-
6. § 19 Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
chenden Vorschriften dieses Gesetzes.
,,(2) Die Polizei hat den Ausländer erkennungs-
dienstlich zu behandeln (§ 16 Abs. 1). Sie kann
hiervon absehen, wenn sich der Ausländer mit
Artikel 5 einem amtlichen Lichtbildausweis ausweisen kann;
Übergangsregelungen in diesem Fall erfolgt die erkennungsdienstliche
Behandlung durch die Ausländerbehörde."
A Bis zum 31. März 1993 ist Artikel 1 mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:
7. § 20 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
1. § 14 ist in folgender Fassung anzuwenden: ,,(1) Die Behörde, die den Ausländer an die Aus-
länderbehörde weiterleitet, teilt dieser die Weiter-
,,§ 14
leitung unverzüglich mit."
Antragstellung
(1) Der Asylantrag ist bei der Ausländerbehörde
8. § 21 Abs. 1 bis 3 ist in folgender Fassung an-
zu stellen. Zuständig ist die Ausländerbehörde, in
zuwenden:
deren Bezirk sich der Ausländer aufhält. In den
Fällen des § 18 ist die Ausländerbehörde zustän- ,,(1) Die Behörden, die den Ausländer an die
dig, an die der Ausländer weitergeleitet worden ist. Ausländerbehörde weiterleiten, nehmen die in § 15
Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Abs. 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Unterlagen in
Stelle kann eine oder mehrere Ausländerbehörden Verwahrung und leiten sie unverzüglich der Aus-
als gemeinsam zuständige Ausländerbehörde länderbehörde zu.
bestimmen. Sie kann auch bestimmen, daß der (2) Beantragt der Ausländer unmittelbar bei der
Asylantrag nur bei bestimmten Ausländerbehörden Ausländerbehörde Asyl, nimmt diese die Unterla-
zu stellen ist. gen in Verwahrung.
(2) Der Ausländer hat zur Asylantragstellung (3) Die Ausländerbehörde leitet die Unterlagen
persönlich bei der Ausländerbehörde zu erschei- unverzüglich dem Bundesamt zu."
nen. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer sich in Haft
oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam, in einem
9. §§ 22 und 23 sind nicht anzuwenden.
Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in
einer Jugendhilfeeinrichtung befindet.
10. § 25 Abs. 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:
(3) Die Ausländerbehörde leitet den Asylantrag
unverzüglich dem Bundesamt zu." ,,(4) Die persönliche Anhörung nach§ 24 Abs. 1
kann in. unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang
2. § 16 Abs. 2 Satz 1 ist in folgender Fassung an- mit der Asylantragstellung (§ 14) vorgenommen
zuwenden: werden. Der unmittelbare zeitliche Zusammen-
hang mit der Asylantragstellung ist auch gewahrt,
„Zuständig für erkennungsdienstliche Maßnahmen wenn die Anhörung nicht an demselben Tag, son-
sind die Ausländerbehörden, die Grenzbehörden dern innerhalb einer Woche nach der Asylantrag-
und die Polizei der Länder." stellung erfolgt. In diesen Fällen brauchen der Aus-
länder und sein Bevollmächtigter nicht geladen zu
3. § 16 Abs. 3 Satz 3 ist in folgender Fassung an- werden. Kann die Anhörung nicht an demselben
zuwenden: Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein
„Das Bundeskriminalamt darf den in Absatz 2 Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unver-
bezeichneten Behörden und dem Bundesamt den züglich zu verständigen. Erscheint der Ausländer
Grund der Aufbewahrung dieser Unterlagen nicht ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhö-
mitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechts- rung, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage,
vorschriften zulässig ist." wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu
berücksichtigen ist."
4. § 18 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
,,(1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizei- 11. § 25 Abs. 5 Satz 1 ist in folgender Fassung an-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver- zuwenden:
kehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um „Von der persönlichen Anhörung kann abgesehen
Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die für den werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1145
Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht ,,Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben,
folgt." sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften
untergebracht werden."
12. § 30 Abs. 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
17. § 56 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
,,(3) Ein dem Bundesamt von der Ausländerbe-
hörde zugeleiteter Asylantrag ist auch dann als ,,(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf
offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, bei
sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag der der Ausländer den Asylantrag zu stellen hat."
im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt."
18. § 57 ist nicht anzuwenden.
13. §§ 46 bis 49 sind nicht anzuwenden.
19. § 58 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
14. § 50 ist in folgender Fassung anzuwenden: ,,(1) Die Ausländerbehörde kann einem Auslän-
der erlauben, den Geltungsbereich der Aufent-
,,§ 50
haltsgestattung vorübergehend zu verlassen,
Verteilung wenn zwingende Gründe es erfordern oder die
(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte
haben, werden entsprechend den Aufnahmequo- bedeuten würde."
ten (§ 45) auf die Länder verteilt.
20. § 59 Abs. 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
(2) Ein Beauftragter der Bundesregierung
bestimmt nach Anhörung der Länder das Land, in ,,(3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absät-
dem der zu verteilende Ausländer sich aufzuhalten zen 1 und 2 sind
hat (Verteilung). Er wird vom Bundesminister des 1. die Polizeien der Länder,
Innern berufen und abberufen.
2. die Grenzbehörde, bei der der Ausländer um
(3) Die Landesregierung oder die von ihr Asyl nachsucht,
bestimmte Stelle erläßt die Zuweisungsentschei-
3. die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der
dung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich 11
Ausländer aufhält.
zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer
Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. 21. § 60 Abs. 2 Satz 1 ist in folgender Fassung anzu-
wem:fen:
(4) Bei der Zuweisung ist die Haushaltsgemein- ,,Der Ausländer kann verpflichtet werden,
schaft von Ehegatten und ihren Kindern unter
18 Jahren zu berücksichtigen. 1. in einer bestimmten Gemeinde oder in einer
bestimmten Unterkunft zu wohnen,
(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Aus- 2. in eine bestimmte Gemeinde oder eine
länder selbst zuzustellen. Wird der Ausländer bestimmte Unterkunft umzuziehen und dort
durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er Wohnung zu nehmen,
einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein
Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch die- 3. in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde
sem zugeleitet werden. · desselben Landes Aufenthalt und Wohnung zu
nehmen,
(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in
4. sich zu einer zentralen Einrichtung des Landes
der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu
zur Aufnahme, Unterbringung oder Verteilung
begeben.
von Asylbewerbern zu begeben und in dieser
(7) Die Länder sind verpflichtet, die auf Grund Einrichtung Wohnung zu nehmen."
der Verteilung zugewiesenen Personen unverzüg-
lich aufzunehmen. Die Landesregierung oder die 22. § 61 ist nicht anzuwenden.
von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des 23. § 63 Abs. 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
Landes zu regeln, soweit dies nicht durch Landes-
gesetz geregelt ist. ,,(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheini-
gung ist die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk
(8) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist. Auflagen
eines Zeitraums von drei Arbeitstagen dem Bun- und Änderungen der räumlichen Beschränkung
desamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in können auch von der Behörde vermerkt werden,
11
dem der Ausländer nach seiner Verteilung Woh- die sie verfügt hat.
nung zu nehmen hat." ·
24. § 66 ist in folgender Fassung anzuwenden:
15. §§ 51 und 52 sind nicht anzuwenden. ,,§ 66
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
16. § 53 Abs. 1 Satz 1 ist in folgender Fassung anzu- (1) Der Ausländer kann zur Aufenthaltsermitt-
wenden: lung im Ausländerzentralregister und in den Fahn-
114€ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
dungshilfsmitteln der Polizei ausgeschrieben wer- B. Übergangsvorschrift zu A.:
den, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist und er
Bei Ausländern, die in der Zeit vom 1 . Juli 1992 bis zum
1 . innerhalb einer Woch:e nicht bei der Ausländer- 31. März 1993 einen Asylantrag gestellt haben, richtet
behörde vorgesprochen hat, an die er weiter- sich die Verteilung auf die Länder nach A. Nummer 14.
geleitet worden ist,
2. einer Zuweisungsverfügung oder einer Ver- Artikel 6
fügung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer
Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes
Woche nicht Folge geleistet hat oder
3. unter der von ihm angegebenen Anschrift oder Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des
der Anschrift der Unterkunft, in der er Wohnung Asylverfahrensgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
zu nehmen hat, nicht erreichbar ist; Gesetzes bis zum 31. März 1993 geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
die in Nummer 3 bezeichneten Voraussetzungen
liegen vor, wenn der Ausländer eine an die
Anschrift bewirkte Zustellung nicht innerhalb von Artikel 7
zwei Wochen in Empfang genommen hat. !Inkrafttreten
(2) Zuständig, die Ausschreibung zu veranlas- Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft Gleichzeitig
sen, sind die Ausländerbehörde, in deren Bezirk tritt das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekannt-
sich der Ausländer aufzuhalten hat, und das Bun- machung vom 9. April 1991 (BGB!. 1 S. 869), geändert
desamt. Die Ausschreibung darf nur von hierzu durch Artikel 7 § 13 in Verbindung mit Artikel 11 des
besonders ermächtigten Personen veranlaßt wer- Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBL I S. 2002),
den." außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1992
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Voscherau
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Rudolf Seiters
Die Bundesministerin der Justiz
le ut he u sse r-Sc h narren berge r
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1147
Gesetz
zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet
(Rechtspflege-Anpassungsgesetz - RpflAnpG)
Vom 26. Juni 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates beschränken oder Richtern auf Lebenszeit bestimmte Auf-
das folgende Gesetz beschlossen: gaben vorbehalten, finden in den in Artikel 1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannten Ländern bis zum Ablauf
Erster Abschnitt des 31. Dezember 1995 keine Anwendung.
Allgemein geltende Vorschriften
§4
§ 1 Verwendung
Ende der Amtsperiode ehrenamtlicher Richter von Richtern im Land Berlin,
die nicht Richter auf Lebenszeit
(1) Die Amtsperiode der nach der Ordnung zur Wahl und bei dem Gericht sind, bei dem sie tätig werden
Berufung der ehrenamtlichen Richter vom 1. September
1990 (GBI. 1 Nr. 62 S. 1553), die nach Anlage II Kapitel III Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 können im Land
Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 8 des Einigungsvertrages Berlin
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des 1. Richter mit der Befähigung zum Richteramt nach
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, §§ 5 ff. des Deutschen Richtergesetzes Geschäfte des
1153) fortgilt, in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sach- Familienrichters wahrnehmen, wenn sie länger als
gebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe p des Einigungsver- zwölf Monate im richterlichen Dienst stehen,
trages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 925)
und § 37 des Richtergesetzes der Deutschen Demokrati- 2. bei dem Landgericht Zivilkammern mit zwei Richtern
schen Republik vom 5. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 637) auf Probe oder kraft Auftrags oder abgeordneten Rich-
gewählten oder berufenen ehrenamtlichen Richter endet tern als Beisitzern besetzt werden, von denen einer
spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1994. länger als zwölf Monate im richterlichen Dienst stehen
und die Befähigung zum Richteramt nach §§ 5 ff. des
(2) Die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages: Deutschen Richtergesetzes erworben haben muß.
genannten Länder können durch Landesrecht einen frühe-
ren Zeitpunkt für das Ende der in Absatz 1 genannten
Amtsperiode bestimmen. Eine solche Regelung kann für §5
die Schöffen, die Handelsrichter, die ehrenamtlichen Rich- Verwendung von Richtern und Staatsanwälten
ter in Landwirtschaftssachen sowie die ehrenamtlichen ohne Befähigung zum Richteramt
Richter für Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozial- im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
gerichtssachen unterschiedlich getroffen werden. nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990
(3) Die erste Amtsperiode für Schöffen, die nach den (1) Ein Richter, der nach Anlage I Kapitel III Sach-
Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes gewählt gebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages vom
werden, endet mit Ablauf des 31. Dezember 1996. 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 929) die
§2 Befähigung zum Berufsrichter besitzt, kann schon vor sei-
ner Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit im
Ehrenamtliche Richter Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand
bei Zuständigkeitskonzentrationen bis zum 3. Oktober 1990 bei einem Landgericht oder
Wenn die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages einem Verwaltungsgericht als beisitzender Richter und als
genannten Länder einem Gericht für die Bezirke mehrerer Einzelrichter Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen.
Gerichte Sachen zuweisen, so setzt sich das Amt der Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als
ehrenamtlichen Richter bei den zunächst zuständigen ein Richter mit der in Satz 1 bezeichneten Befähigung
Gerichten bei dem nunmehr zuständigen Gericht fort. Die mitwirken; er muß als solcher im Geschäftsverteilungsplan
Länder können durch Landesrecht eine abweichende kenntlich gemacht werden.
Regelung treffen. (2) Ein Staatsanwalt, der nach Anlage I Kapitel III Sach-
gebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe z Doppelbuchstabe
§3 cc des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
Verwendung von Richtern,
(BGBI. 1990 II S. 885, 931) die Befähigung zum Staats-
die nicht Richter auf Lebenszeit
bei dem Gericht sind, bei dem sie tätig werden anwalt besitzt, kann schon vor seiner Ernennung zum
Staatsanwalt auf Lebenszeit im Gebiet der Bundesrepublik
Vorschriften, welche die Tätigkeit von Richtern, die nicht Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 bei
Richter auf Lebenszeit mit einem Amt bei dem Gericht der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht staats-
sind, bei dem sie tätig werden, ausschließen oder anwaltliche Aufgaben wahrnehmen.
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§6 Beziehung auf diese Tätigkeit haben die in Satz 1 genann-
Versetzung, Abordnung und Verwendung ten Personen die Rechte und Pflichten eines Referendars.
von Richtern auf Probe
(1) Für Richter auf Probe, die nach Anlage I Kapitel III §9
Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages Befristung
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des des besonderen Vorbereitungsdienstes
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGB!. 1990 II S. 885,
929) die Befähigung zum Berufsrichter besitzen, gelten, Absolventen, welche die Voraussetzungen für die Auf-
wenn sie mindestens fünf Jahre im richterlichen Dienst· nahme in den besonderen Vorbereitungsdienst nach
tätig gewesen sind und das vierzigste Lebensjahr voll- Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buch-
endet haben, die Vorschriften über Versetzung und Ab- stabe y Doppelbuchstabe ii des Einigungsvertrages vom
ordnung eines Richters auf Lebenszeit entsprechend. § 37 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt mit der Maß- vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 931)
gabe, daß sie längstens für zusammen sechs Monate erfüllen, können bis längstens zum 31. Dezember 1993, in
abgeordnet werden dürfen. begründeten Ausnahmefällen bis 31. Dezember 1995, in
den besonderen Vorbereitungsdienst aufgenommen wer-
(2) Für Richter auf Probe, die weniger als fünf Jahre im den.
richterlichen Dienst tätig gewesen sind oder das vierzigste
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt § 13 des § 10
Deutschen Richtergesetzes; Richter auf Probe, die nur die Präsidium und Geschäftsverteilung
Befähigung zum Berufsrichter besitzen. dürfen jedoch
nicht bei einer Staatsanwaltschaft, Staatsanwälte zur (1) Für das am 1. Januar 1996 beginnende Geschäfts-
Anstellung, die nur die Befähigung zum Staatsanwalt jahr sind in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
besitzen, dürfen nicht bei einem Gericht verwendet genannten Ländern die Präsidien nach § 21 a Abs. 2
werden. Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes neu
zu wählen. Bis dahin gelten die besonderen Vorschriften in
den folgenden Absätzen 2 bis 4.
§7
(2) Abweichend von § 21 b Abs. 1 Satz 2 des Gerichts-
Übertragung eines weiteren Richteramtes verfassungsgesetzes sind alle nach § 21 b Abs. 1 Satz 1 ~es
In den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages Gerichtsverfassungsgesetzes wahlberechtigten Richter
genannten Ländern kann bis zum 31. Dezember 1995 wählbar.
einem Richter mit seinem Einverständnis ein weiteres (3) Die Vorschriften über die paritätische Wahl und
Richteramt bei eine{ll anderen Gericht, auch eines ande- Besetzung des Präsidiums mit Vorsitzenden Richtern
ren Gerichtszweiges. übertragen werden. Das weitere (§ 21 a Abs. 2 Satz 2, § 21 b Abs. 2, § 21 c letzter Satzteil
Richteramt kann ihm auch auf Zeit übertragen werden. des Gerichtsverfassungsgesetzes) sowie die Regelungen
der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom
19. September 1972 (BGBI. 1 S. 1821), die sich auf die
paritätische Besetzung des Präsidiums beziehen (§ 2
§8
Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 2, 3,
Befugnisse § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Nr. 5 und 6), finden
von Rechtspraktikanten Im Vorbereitungsdienst, keine Anwendung.
Richter- und Staatsanwaltschaftsasslstenten
und einzuarbeitenden Dlplomjurlsten (4) Abweichend von § 21 f Abs. 1 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes können neben Vorsitzenden Richtern auch
( 1) Auf Rechtspraktikanten aus dem in Artikel 3 des andere Richter den Vorsitz führen. Diese Vorsitzenden
Einigungsvertrages genannten Gebiet finden die für Refe- bestimmt das Präsidium. Auf sie ist § 21 e Abs. 2 und
rendare geltenden Vorschriften in §§ 10 und 142 Abs. 3 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-
des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 2 Abs. 5 des Rechts- chend anzuwenden.
pflegergesetzes, § 53 Abs. 4 Satz 2 der Bundesrechts-
anwaltsordnung sowie §§ 139 und 142 Abs. 2 der Straf-
prozeßordnung entsprechende Anwendung.
Zweiter Abschnitt
(2) Richterassistenten. Staatsanwaltsassistenten und
Diplomjuristen. die nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Errichtung
Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe y Doppelbuchstabe ff des einer selbständigen Verwaltungs-,
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 931) bei einem Gericht oder bei § 11
einer Staatsanwaltschaft eingearbeitet werden. können
Anwendbarkeit von Maßgaben
Aufgaben nach §§ 10 und 142 Abs. 3 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes sowie nach § 2 Abs. 5 des Rechtspfleger- Die Maßgaben zum Bundesrecht in Anlage I Kapitel III
gesetzes, Rechtsanwaltsassistenten können Aufgaben Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstaben Abs. 1 und
nach §§ 139 und 142 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und Buchstabe r des Einigungsvertrages vom 31 . August 1990
§ 53 Abs. 4 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung über- in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem-
tragen werden, wenn sie den Ausbildungsstand erreicht ber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 925) sind auch nach
haben, der für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist. In Errichtung von Gerichten der Verwaltungs-, Finanz-,
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1149
Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit für diese anwendbar; Dritter Abschnitt
die Landesregierungen können die Ermächtigung zur Vor-
nahme von Zuständigkeitskonzentrationen durch Rechts-
Errichtung
verordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden der im Gerichtsverfassungsgesetz
übertragen. vorgesehenen Gerichte und Staatsanwaltschaften
§ 12 § 14
Überleitung ehrenamtlicher Richter Anwendungsbereich
der besonderen Gerichtsbarkeiten
Sobald eines der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertra-
Die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genann- ges genannten Länder nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet
ten Länder können durch Landesrecht die für die Spruch- A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Abs. 2 Satz 1 des
körper für Verwaltungssachen, Finanz-, Arbeits- und Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
Sozialrecht bei den Kreis- und Bezirksgerichten gewählten mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
oder berufenen ehrenamtlichen Richter für die Dauer des (BGBI. 1990 II S. 885, 922) die im Gerichtsverfassungs-
Zeitraums, für den sie gewählt oder berufen sind, den gesetz vorgesehenen Gerichte und Staatsanwaltschaften
entsprechenden selbständigen Gerichten der Verwal- errichtet hat, finden in diesem Land die Vorschriften dieses
tungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zuwei- Abschnitts (§§ 15 bis 25) Anwendung. § 24 Nr. 2, 5 bis 9,
sen. Bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit dürfen 11 und 13 findet in allen in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungs-
die nach der Ordnung zur Wahl und Berufung der ehren- vertrages genannten Ländern mit Inkrafttreten dieses
amtlichen Richter vom 1. September 1990 (GBI. 1 Nr. 62 Gesetzes Anwendung.
S. 1553), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Ab-
schnitt I Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom § 15
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1153) fortgilt,
Gleichstellungsklausel
in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Ab-
schnitt III Nr. 1 Buchstabe p des Einigungsvertrages vom (1) Wo Rechtsvorschriften des Bundes die Zuständigkeit
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 925) und § 37 des der Gerichte regeln, den Gerichten Aufgaben zuweisen
Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik oder Gerichte bezeichnen, treten die Amtsgerichte an die
vom 5. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 637) berufenen ehren- Stelle der Kreisgerichte und die Landgerichte an die Stelle
amtlichen Richter nur den Kammern und Senaten für der Bezirksgerichte, soweit nichts anderes bestimmt ist
Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angele-
genheiten der Arbeitslosenversicherung angehören. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt in den Vorschriften des
Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBI. 1
Nr. 61 S. 1504), das nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A
Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August
§ 13 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
Baulandsachen 23. September 1990 (BGB!. 1990 II S. 885, 1156) mit
Änderungen fortgilt,
(1) Sobald eines der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungs-
vertrages genannten Länder selbständige Gerichte der 1. welche die Zuständigkeit des Berufsgerichtshofs für
Verwaltungsgerichtsbarkeit errichtet, ist in diesem Land Rechtsanwaltssachen beim Bezirksgericht vorsehen
§ 246 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 und Abs. 2 Satz 1 des Bau- oder diesen bezeichnen, an dessen Stelle der Berufs-
gesetzbuches nicht mehr anzuwenden. In diesen Fällen gerichtshof für Rechtsanwaltssachen bei dem Oberlan-
sind bei den Kreisgerichten Kammern für Baulandsachen, desgericht,
bei den Bezirksgerichten Senate für Baulandsachen einzu-
richten. 2. die dem Präsidenten des Bezirksgerichts oder der
Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksgericht oder ihren
(2) Bis zur Errichtung von Land- und Oberlandesgerich- Beamten Aufgaben zuweisen oder Befugnisse einräu-
ten entscheiden in Baulandsachen Kammern für Bauland- men oder diese bezeichnen, an deren Stelle der Präsi-
sachen bei den Kreisgerichten. Über Berufungen und dent des Oberlandesgerichts und die Staatsanwalt-
Beschwerden entscheiden die Senate für Baulandsachen schaft bei dem Oberlandesgericht, soweit nichts ande-
bei den Bezirksgerichten. Die Kammern und Senate für res bestimmt ist.
Baulandsachen sind zuständig in den in § 217 Abs.· 1 des
Baugesetzbuches genannten Fällen sowie für die gericht- (3) Abweichend von Absatz 1 tritt in den Vorschriften der
liche Entscheidung über Verwaltungsakte nach § 246a Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 9 des Baugesetzbuches. Praxis vom 20. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 37 S. 475), die durch
die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verord-
(3) Auf das Verfahren vor den Kammern und Senaten für nung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom
Baulandsachen bei den Kreis- und Bezirksgerichten finden 22. August 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1328) geändert worden
die §§ 217 bis 232 des Baugesetzbuches Anwendung . ist und nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
(4) Die Kammern für Baulandsachen des Kreisgerichts Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
entscheiden abweichend von § 220 Abs. 1 Satz 2 des 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1156) mit Änderungen fortgilt,
Baugesetzbuches in der Besetzung von zwei Richtern des welche die Zuständigkeit des Bezirksgerichts vorsehen
Kreisgerichts einschließlich des Vorsitzenden und einem oder dieses bezeichnen, an dessen Stelle das Oberlan-
hauptamtlichen Richter des Verwaltungsgerichts. desgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist.
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 16 (2) Die für die Kammern und Senate für Handelssachen
Zuständigkeiten in Staatshaftungssachen bei den Kreis- und Bezirksgerichten berufenen ehrenamt-
lichen Richter werden für die Dauer der Amtsperiode, für
In § 6 a Satz 2 des Staatshaftungsgesetzes vom 12. Mai die sie berufen sind, Handelsrichter bei den Kammern für
1969 (GBI. 1 Nr. 5 S. 34), das durch das Gesetz vom Handelssachen des Landgerichts, in dessen Bezirk sie
14. Dezember 1988 (GBI. 1Nr. 28 S. 329) geändert worden ihren Wohnsitz haben.
ist und nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III
Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in (3) Die für die Kreisgerichte berufenen ehrenamtlichen
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September Richter in Landwirtschaftssachen werden für die Dauer der
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1168) mit Änderungen fortgilt, Amtsperiode, für die sie berufen sind, ehrenamtliche Rich-
tritt das Landgericht an die Stelle des Kreisgerichts. ter in Landwirtschaftssachen bei dem Amtsgericht, in des-
sen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben. Die bei den Bezirks-
gerichten berufenen ehrenamtlichen Richter in Landwirt-
§ 17 schaftssachen werden für die Dauer der Amtsperiode, für
Unanwendbarkeit von Maßgaben die sie berufen sind, ehrenamtliche Richter in Landwirt-
schaftssachen bei dem Oberlandesgericht, in dessen
Die Maßgaben zum Bundesrecht in Bezirk sie ihren Wohnsitz haben.
1. Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III
a) Nr. 1 Buchstabe a Abs. 1, Buchstabe b, Buchsta-
§ 20
be c Abs. 2 zweiter Halbsatz sowie Buchstaben e, f,
g, h, i ,j ,k, 1, m, o Abs. 1 und Buchstabe s; Nachwahl von Schöffen
b) Nr. 2 Buchstabe b; (1) Ergibt sich bei der Errichtung der Amts- und Landge-
c) Nr. 4; richte, daß Schöffen nicht in der für die Fortführung der
strafrechtlichen Aufgaben erforderlichen Anzahl zur Ver-
d) Nr. 5 Buchstaben a, b, c und d; fügung stehen, findet eine Nachwahl statt. Die Nachwahl
e) Nr. 8 Buchstaben i und u; ist nach den Vorschriften durchzuführen, nach denen die
Wahl der übrigen Schöffen stattgefunden hat. Sind die
f) Nr. Ba Buchstabe b;
Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes für die
g) Nr. 14 Buchstabe h Satz 2 und 3; Nachwahl maßgebend, so gilt Artikel 3a des Gesetzes
h) Nr. 15 Buchstabe a; über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der
Gerichtseinteilung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
i) Nr. 20 Buchstabe b; Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigtEV'
j) Nr. 21; Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 5. Oktober 1978 (BGBI. 1 S. 1645), entsprechend.
k) Nr. 26 Buchstaben b und c;
2. Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 4 (2) Soweit die Schöffen nach den Vorschriften des
Buchstabe h; Gerichtsverfassungsgesetzes gewählt worden sind, gelten
für die Bestimmung der Reihenfolge, in der die nach § 19
3. Anlage I Kapitel III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3
Buchstabe a Abs. 1 übergeleiteten sowie die nach Absatz 1 nachge-
wählten Schöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 teilnehmen, die §§ 45 und 77 des Gerichtsverfassungs-
II S. 885, 922, 959, 960) sind nicht mehr anzuwenden. gesetzes entsprechend. Soweit die Schöffen nach den
Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demo-
§ 18 kratischen Republik vom 5. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 637)
in Verbindung mit der Ordnung zur Wahl und Berufung der
Berufsgerichtsbarkeit ehrenamtlichen Richter vom 1. September 1990 (GBI. 1
nach dem Steuerberatungsgesetz Nr. 62 S. 1553), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A
§ 153 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes in der Fas- Abschnitt I Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August
sung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
(BGBI. 1 S. 2735), das zuletzt durch Artikel 23 des Steuer- 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1153) fortgilt,
änderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 gewählt worden sind, gilt für die Bestimmung der Reihen-
S. 297) geändert worden ist, ist nicht mehr anzuwenden. folge, in der die nach § 19 Abs. 1 übergeleiteten sowie die
nach Absatz 1 nachgewählten Schöffen an den einzelnen
ordentlichen Sitzungen teilnehmen, § 20 der Ordnung zur
§ 19 Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richter entspre-
chend.
Ehrenamtliche Richter
in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
(1) Die für die Kreisgerichte gewählten Schöffen werden § 21
für die Dauer der Amtsperiode, für die sie gewählt sind, Übergangsvorschrift für Strafsachen
Schöffen bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes
Wohnsitz haben. Die für die Bezirksgerichte gewählten
Schöffen werden für die Dauer der Amtsperiode, für die sie Bei den in § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes
gewählt sind, Schöffen bei dem Landgericht, in dessen genannten Sachen bleibt für anhängige Verfahren die
Bezirk sie ihren Wohnsitz haben. Zuständigkeit des Kammergerichts in Berlin erhalten.
Nr.. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1151
Anwaltsprozeß Versagung der Zulassung
Im Anwaltsprozeß vor dem Landgericht und vor dem (1) Die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten
Amtsgericht, soweit dort in Familiensachen eine anwalt- Gericht soll in der Regel versagt werden,
liche Vertretung vorgeschrieben ist, kann sich eine Partei 1. wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre
oder ein am Verfahren beteiligter Dritter bis zum in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelas-
31. Dezember 1994 von jedem nach dem Rechtsanwalts- sen werden will,, als Richter oder Beamter auf
gesetz bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Lebenszeit angestellt war;
oder bei einem Bezirksgericht registrierten Rechtsanwalt
vertreten lassen. Ein nur beim Amtsgericht zugelassener
2. wenn der Ehegatte des Bewerbers an diesem
Gericht tätig ist, auch wenn die Ehe nicht mehr
Rechtsanwalt ist jedoch zur Vertretung bei dem überge-
besteht;
ordneten Landgericht nicht befugt. Die Aufforderungen
und Hinweise nach §§ 215, 271 Abs. 2, § 520 Abs. 3 Satz 1 3. wenn der Bewerber mit einem Richter dieses
der Zivilprozeßordnung sind entsprechend zu fassen„ Gerichts in gerader Linie verwandt oder verschwä-
gert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad ver-
§ 23 wandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist
oder war;
Änderung des Rechtsanwaltsgesetzes
4. · wenn der Bewerber bei einem Oberlandesgericht
Das Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 zugelassen werden will, ohne daß er bereits fünf
(GBI. 1 Nr. 61 S. 1504), das nach Anlage II Kapitel III Jahre lang als Rechtsanwalt tätig gewesen ist.
Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des (2) Die Zulassung darf nicht deshalb versagt wer-
den, weil bei dem im Antrag bezeichneten Gericht ein
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
1156) mit Änderungen fortgilt, wird wie folgt geändert: Bedürfnis für die Zulassung weiterer Rechtsanwälte
nicht besteht.
1. § 16 wird wie folgt geändert; § 24
a) Absatz 2 wird gestrichen, der bisherige Absatz 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
wird Absatz 2. (1) Der Bescheid, durch den die Zulassung bei
b) Im Einleitungssatz von Absatz 2 wird das Wort einem Gericht versagt wird, ist mit Gründen zu ver-
,,auch" gestrichen. sehen. Er ist dem Bewerber zuzustellen.
c) In Absatz 2 wird folgende Nummer 9 angefügt: (2) Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der
Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung
„9. wenn die Zulassung des Rechtsanwalts bei bei dem Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen
einem Gericht aufgrund des§ 31 e widerrufen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
wird." Zuständig ist der Berufsgerichtshof für Rechtsanwalts-
2. Der Zweite Abschnitt wird wie folgt gefaßt: sachen bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk
der Bewerber als Rechtsanwalt zugelassen werden
„Zweiter Abschnitt
will.
Die Zulassung bei einem Gericht
(3) § 12 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 21
Lokalisierung § 25
(1) Jeder Rechtsanwalt muß bei einem bestimmten Gleichzeitige Zulassung
Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen bei dem Amts- und Landgericht
sein. Der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechtsan-
(2) Die erste Zulassung bei einem Gericht wird walt ist auf seinen Antrag zugleich bei dem Landge-
zugleich mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft richt zuzulassen, in dessen Bezirk das Amtsgericht
erteilt. seinen Sitz hat.
(3) Der Rechtsanwalt kann auf die Rechte aus der
Zulassung bei einem Gericht nur verzichten, um bei § 26
einem anderen Gericht zugelassen zu werden. Zulassung bei dem Oberlandesgericht
§ 22 Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-
mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ent-
Antrag auf Zulassung bei einem Gericht
scheiden mit der Errichtung der Oberlandesgerichte
(1) Die Zulassung bei einem Gericht wird auf Antrag durch Gesetz, ob der bei einem Oberlandesgericht
erteilt. zugelassene Rechtsanwalt zugleich bei einem Land-
(2) Über den Antrag entscheidet die Landesjustiz- gericht zugelassen sein darf.
verwaltung. Vor der Entscheidung ist der Vorstand der
§ 27
Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Bewerber
als Rechtsanwalt zugelassen werden will, zu hören. Vereidigung des Rechtsanwalts
(1) Alsbald nach der ersten Zulassung hat der
(3) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz
Rechtsanwalt in einer öffentlichen Sitzung des
bezeichneten Gründen abgelehnt werden.
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gerichts, bei dem er zugelassen ist, folgenden Eid zu § 30
leisten: Ausnahmen von der Residenzpflicht
,,Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwis- (1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermei-
senden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren dung von Härten kann die Landesjustizverwaltung
und die Pflichten eines Rechtanwalts gewissenhaft zu einen Rechtsanwalt von den Pflichten des § 28
erfüllen, so wahr mir Gott helfe." befreien. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung vorher zu hören.
geleistet werden. (2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es
(3) Bei der Eidesleistung soll der Schwörende die im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforder-
rechte Hand erheben. · lich ist. Vor dem Widerruf sind der Rechtsanwalt und
der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.
(4) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Reli-
gionsgesellschaft, an Stelle des Eides andere Beteue- (3) Der Bescheid, durch den ein Antrag auf Befrei-
rungsformeln zu gebrauchen, so kann der Rechtsan- ung abgelehnt oder eine Befreiung nur unter Auflagen
walt, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft erteilt oder eine Befreiung widerrufen wird, ist mit
ist, diese Beteuerungsformel sprechen. Gründen zu versehen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzu-
stellen. Gegen einen solchen Bescheid kann der,
(5) Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzuneh- Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der
men, das auch den Wortlaut des Eides zu enthalten Zustellung bei dem Berufsgerichtshof für Rechtsan-
hat. Das Protokoll ist von dem Rechtsanwalt und dem waltssachen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Vorsitzenden des Gerichts zu unterschreiben. Es ist stellen. Zuständig ist der Berufsgerichtshof für Rechts-
zu den Personalakten des Rechtsanwalts zu nehmen. anwaltssachen bei dem Oberlandesgericht, in dessen
Bezirk der Rechtsanwalt zugelassen ist.
§ 28
(4) § 12 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Wohnsitz und Kanzlei
(1) Der Rechtsanwalt muß innerhalb des Landes, in § 30 a
dem er bei einem Gericht zugelassen ist, seinen Kanzleien in anderen Staaten
Wohnsitz nehmen. (1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht
(2) Der Rechtsanwalt muß an dem Ort des Gerichts, entgegen, daß der Rechtsanwalt auch in anderen
bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei einrichten. Ist Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält. Die Lan-
er gleichzeitig bei mehreren Gerichten, die ihren Sitz desjustizverwaltung befreit einen solchen Rechts-
in verschiedenen Orten haben, zugelassen, so hat er anwalt von der Pflicht des § 28 Abs. 1, wenn er für
seine Kanzlei am Ort des Gerichts der ersten Zulas- Gerichte und Parteien ohne Behinderungen erreich-
sung einzurichten. Die Landesjustizverwaltung kann bar ist.
bestimmen, daß benachbarte Orte im Sinne dieser (2) Die Landesjustizverwaltung befreit einen
Vorschrift als ein Ort anzusehen sind. Rechtsanwalt, der seine Kanzlei ausschließlich in ·
(3) Der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechts- einem anderen Staat einrichtet, von den Pflichten des
anwalt kann seine Kanzlei statt an dem Ort dieses § 28, sofern nicht überwiegende Interessen der
Gerichts an einem anderen Ort in dessen Bezirk ein- Rechtspflege entgegenstehen.
richten. (3) Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanz-
lei und seines Wohnsitzes in einem anderen Staat
§ 29 sowie deren Änderung der Landesjustizverwaltung
Zweigstelle und Sprechtage und der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. § 30
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 3 sind
(1) Der Rechtsanwalt darf weder eine Zweigstelle
entsprechend anzuwenden.
einrichten noch auswärtige Sprechtage abhalten. Die
Landesjustizverwaltung kann dies jedoch gestatten, § 30 b
wenn es nach den örtlichen Verhältnissen im Inter- zustellungsbevollmächtigter
esse einer geordneten Rechtspflege dringend ge-
boten erscheint. Der Vorstand der Rechtsanwalts- (1) Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht, eine Kanzlei
kammer ist vorher zu hören. zu unterhalten, befreit, so muß er an dem Ort des
Gerichts, bei dem er zugelassen ist, einen dort wohn-
(2) Die Erlaubnis kann widerrufen werden. Vor dem haften ständigen zustellungsbevollmächtigten bestel-
Widerruf sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der len; ist der Rechtsanwalt gleichzeitig bei mehreren
Rechtsanwaltskammer zu hören. Gerichten, die ihren Sitz an verschiedenen Orten
(3) Der Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt haben, zugelassen, so muß er den Zustellungsbevoll-
oder widerrufen wird, ist mit Gründen zu versehen. Er mächtigten am Ort des Gerichts, an dem die Kanzlei
ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Gegen einen sol- einzurichten wäre (§ 28 Abs. 2 Satz 2), bestellen.
chen Bescheid kann der Rechtsanwalt innerhalb eines (2) An den zustellungsbevollmächtigten kann auch
Monats nach der Zustellung bei dem Berufsgerichts- von Anwalt zu Anwalt (§§ 198, 212 a der Zivilprozeß-
hof für Rechtsanwaltssachen den Antrag auf gericht- ordnung) wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt
liche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Berufs-
werden.
gerichtshof für Rechtsanwaltssachen bei dem Ober-
landesgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt (3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen
zugelassen ist. . Absatz 1 nicht bestellt, so kann die Zustellung durch
Nr. ?Q - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1153
Aufgabe zur Post bewirkt werden (§§ 175, 192, 213 § 31 C
der Zivilprozeßordnung). Das gleiche gilt, wenn eine Wechsel der Zulassung
Zustellung an den zustellungsbevollmächtigten am bei Änderung der Gerichtseinteilung
Ort des Gerichts nicht ausführbar ist.
Wird die Gerichtseinteilung geändert, so ist der
Rechtsanwalt bei dem Gericht der ordentlichen
Gerichtsbarkeit zugelassen, das an Stelle des
§ 31 Gerichts, bei dem er vor der Änderung zugelassen
Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte war, für den Ort seiner Kanzlei zuständig geworden
(1) Bei jedem Gericht der ordentlichen Gerichtsbar- ist.
keit wird eine Liste der bei ihm zugelassenen Rechts-
§ 31 d
anwälte geführt.
Erlöschen der Zulassung
(2) Der Rechtsanwalt wird in die Liste eingetragen,
nachdem er vereidigt ist (§ 27), seinen Wohnsitz Die Zulassung bei einem Gericht erlischt,
genommen und eine Kanzlei eingerichtet hat (§ 28). 1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft er-
Ist der Rechtsanwalt von den Pflichten des § 28 befreit loschen ist (§ 14);
worden, so wird er eingetragen, sobald er vereidigt ist.
2. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
(3) In der Liste sind der Zeitpunkt der Zulassung und zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 16
der Vereidigung, der Wohnsitz und die Kanzlei des bis 18);
Rechtsanwalts sowie die Erlaubnis, auswärtige
3. wenn wegen der Änderung der Gerichtseinteilung
Sprechtage abzuhalten oder eine Zweigstelle einzu-
der Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht zuge-
richten, zu vermerken. In den Fällen des § 30 Abs. 1,
lassen ist (§ 31 c).
des § 30 a Abs. 1 Satz 2 oder des § 30 a Abs. 2 wird
der Inhalt der Befreiung vermerkt. § 31 e
(4) Der Rechtsanwalt erhält über seine Eintragung Widerruf der Zulassung bei einem Gericht
in die Liste eine Bescheinigung. (1) Die Zulassung bei einem Gericht kann wider-
(5) Verlegt der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder rufen werden,
seine Kanzlei, so hat er dies der Landesjustizverwal- 1. wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten
tung und dem Gericht, bei dem er zugelassen ist, zur nach der ersten Zulassung bei einem Gericht den
Eintragung in die Liste unverzüglich anzuzeigen. Eid nach § 27 leistet;
2. wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten
seit seiner Zulassung bei einem Gericht seiner
§ 31 a
Pflicht nachkommt, seinen Wohnsitz innerhalb des
Aufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwalt Landes, in dem er bei einem Gericht zugelassen
(1) Mit der Eintragung in die Liste der Rechts- ist, zu nehmen und an dem nach § 28 bestimmten
anwälte beginnt die Befugnis, die Anwaltstätigkeit Ort seine Kanzlei einzurichten;
auszuüben. 3. wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten
(2) Die rechtliche Wirksamkeit von Handlungen, die eine ihm bei der Befreiung nach § 30 Abs. 1, § 30 a
der Rechtsanwalt vorher vorgenommen hat, wird hier- Abs. 1 Satz 2 oder§ 30a Abs. 2 gemachte Auflage
durch nicht berührt. erfüllt;
4. wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten,
§ 31 b
nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unter-
Wechsel der Zulassung halten, befreit worden (§ 30 Abs. 1) oder der
(1) Der Rechtsanwalt kann auf seinen Antrag bei bisherige zustellungsbevollmächtigte weggefallen
einem anderen Gericht der ordentlichen Gerichtsbar- ist, einen zustellungsbevollmächtigten bestellt;
keit zugelassen werden, wenn er auf die Rechte aus 5. wenn der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz innerhalb
der bisherigen Zulassung verzichtet. Der Verzicht ist des Landes, in dem er bei einem Gericht zugelas-
der Landesjustizverwaltung gegenüber, welche die sen ist, oder seine Kanzlei.aufgibt, ohne daß er von
Zulassung erteilt hat, schriftlich zu erklären.
den Pflichten des § 28 befreit worden ist;
(2) Die Entscheidung über den Antrag auf anderwei- 6. wenn die Voraussetzungen, unter denen die Zulas-
tige Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen sung bei einem Gericht nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 oder
den Rechtsanwalt ein berufsgerichtliches Verfahren, 3 versagt werden soll, erst nach der Zulassung
ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer oder infolge eines Wegfalls der Zulassung(§ 31 c)
Straftat oder ein strafgerichtliches Verfahren schwebt.
eingetreten sind. ·
(3) Der Antrag kann nicht deshalb abgelehnt wer- (2) Die Zulassung wird von der Landesjustizverwal-
den, weil der Rechtsanwalt die Zulassung zur Rechts- tung widerrufen. Vor dem Widerruf sind der Rechts-
anwaltschaft in einem anderen deutschen Land erhal- anwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer
ten hat.
zu hören. Die Widerrufsverfügung ist mit Gründen zu
(4) Die bisherige Zulassung(§ 21 Abs. 1) wird von versehen. Sie ist dem Rechtsanwalt zuzustellen und
der Landesjustizverwaltung, die sie erteilt hat, erst dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
widerrufen, wenn der Rechtsanwalt bei dem anderen Gegen den Widerruf der Zulassung kann der Rechts-
Gericht zugelassen ist. anwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
der Verfügung bei dem Berufsgerichtshof für Rechts- sachen bei dem Oberlandesgericht eines Landes ver-
anwaltssachen den Antrag auf gerichtliche Entschei- einbaren."
dung stellen. Zuständig ist der Berufsgerichtshof für
Rechtsanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht, in 6. In § 98 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
dessen Bezlrk er als Rechtsanwalt zugelassen ist.
§ 18 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. ,,§ 91 Abs. 2 gilt sinngemäß."
§ 31 f
7. § 99 wird wie folgt gefaßt:
Löschung in der Anwaltsliste
,,§ 99
(1) Der Rechtsanwalt wird in der Liste der zugelas-
senen Rechtsanwälte(§ 31) außer im Falle des Todes Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern
gelöscht, des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen
1 . wenn die Zulassung bei einem Gericht erloschen (1) Die Mitglieder des Berufsgerichtshofs, die
ist (§ 31 d); Berufsrichter sind, werden von der Landesjustizver-
waltung aus der Zahl der ständigen Mitglieder des
2. wenn die Zulassung bei einem Gericht widerrufen Oberlandesgerichts für die Dauer von vier Jahren
ist (§ 31 b Abs. 4, § 31 e). bestellt. In den Fällen des § 97 Abs. 2 können die
(2) Rechtshandlungen, die der Rechtsanwalt vor Berufsrichter auch aus der Zahl der ständigen Mitglie-
seiner Löschung noch vorgenommen hat, sind nicht der der anderen Oberlandesgerichte bestellt werden.
deshalb unwirksam, weil er zur Zeit der Vornahme der (2) Die Mitglieder eines gemeinsamen Berufsge-
Handlung die Anwaltstätigkeit nicht mehr ausüben richtshofs, die Berufsrichter sind, werden aus der Zahl
oder vor dem Gericht nicht mehr auftreten durfte. Das der ständigen Mitglieder der Oberlandesgerichte der
gleiche gilt für Rechtshandlungen, die vor der beteiligten Länder nach Maßgabe der von den Län-
Löschung des Rechtsanwalts ihm gegenüber noch dern getroffenen Vereinbarungen (§ 97 Abs. 4)
vorgenommen worden sind." bestellt."
3. § 53 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
8. § 100 wird wie folgt geändert:
,,(6) Der Rechtsanwalt hat die Bestellung des Ver-
treters in den Fällen der Absätze 2 und 3 dem Gericht a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
anzuzeigen, bei dem er zugelassen ist. In dem Fall „Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus
des Absatzes 5 ist auch der Vertreter verpflichtet, dem Amt ist ·§ 93 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe
seine Bestellung dem Gericht anzuzeigen." anzuwenden, daß über die Amtsenthebung ein
Senat des Berufsgerichtshofs entscheidet, dem
4. § 78 Abs. 4 wird gestrichen, der bisherige Absatz 5
der ehrenamtliche Richter nicht angehört."
wird Absatz 4.
b) Als neuer Absatz 3 wird eingefügt:
5. § 97 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) In den Fällen der §§ 61, 97 Abs. 2 soll die
,,§ 97 jeweilige Zahl der anwaltlichen Mitglieder verhält-
Bildung nismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen Rechts-
des Berufsgerichtshofs für Rechtanwaltssachen anwaltskammern entsprechen. Die Mitglieder
(1) Der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen eines gemeinsamen Berufsgerichtshofs, die
wird bei dem Oberlandesgericht errichtet. § 90 Abs. 3 Rechtsanwälte sind, werden aus den Mitgliedern
ist entsprechend anzuwenden. der in den beteiligten Ländern bestehenden
Rechtsanwaltskammern nach Maßgabe der von
(2) Bestehen in einem Land mehrere Oberlandes- den Ländern getroffenen Vereinbarung (§ 97
gerichte, so kann die Landesregierung durch Rechts- Abs. 4) ernannt."
verordnung den Berufsgerichtshof für Rechtsanwalts-
sachen für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlan- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält
desgerichte bei einem oder einigen der Oberlandes- folgende Fassung:
gerichte errichten, wenn eine solche Zusammenle- ,,(4) Die anwaltlichen Mitglieder erhalten aus der
gung der Rechtspflege in Anwaltssachen, insbeson- Staatskasse für den mit ihrer Tätigkeit verbunde-
dere der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- nen Aufwand eine Entschädigung, die sich auf das
chung, dienlich ist. Die Vorstände der beteiligten Eineinhalbfache des in § 28 Abs. 2 Satz 1 erster
Rechtsanwaltskammern sind vorher zu hören. Die Halbsatz der Bundesgebührenordnung für Rechts-
Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 anwälte genannten höchsten Betrages beläuft.
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal- Außerdem haben ·die anwaltlichen Mitglieder
tung übertragen. Anspruch auf die in § 28 Abs. 1 der Bundesgebüh-
(3) Durch Vereinbarung der beteiligten Länder kön- renordnung für Rechtsanwälte bestimmten
nen die Aufgaben, die in diesem Gesetz dem Berufs- Beträge und auf Ersatz ihrer Übernachtungs-
gerichtshof für Rechtsanwaltssachen zugewiesen kosten."
sind, dem hiernach zuständigen Berufsgerichtshof
eines Landes auch für das Gebiet eines anderen 9. § 187 wird wie folgt geändert:
Landes übertragen werden. a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Ziffern und Worte
(4) Mehrere Länder können die Errichtung eines „20 bis 25" durch „20 bis 28" sowie „27 bis 31"
gemeinsamen Berufsgerichtshofs für Rechtsanwalts- durch „30 bis 31 f" ersetzt.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1155
b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen, der bisherige Verzeichnisse und Bücher sowie die in seiner Verwah-
Satz 3 wird Satz 2. rung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Pflichten" durch Zur Durchsicht und Prüfung der Verzeichnisse und
das Wort „Pflicht" ersetzt. Bücher sowie zur Prüfung der Kostenberechnungen
und Abrechnungen über Gebührenabgaben und der-
gleichen dürfen auch Beamte der Justizverwaltung
10. Nach § 188 wird der folgende § 188 a eingefügt:
herangezogen werden; eine Aufsichtsbefugnis steht
,,§ 188a diesen Beamten nicht zu."
Übertragung von Befugnissen
auf nachgeordnete Behörden 4. § 16 wird wie folgt geändert:
Die Landesjustizverwaltungen können Befugnisse, a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
die ihnen nach diesem Gesetz zustehen, auf nachge- „Die Disziplinarmaßnahmen des Verweises und
ordnete Behörden übertragen." der Geldbuße können nebeneinander verhängt
werden."
§ 24 b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Änderung der Verordnung ,,(3) Verweis und Geldbuße können durch Diszi-
über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis plinarverfügung der Aufsichtsbehörden verhängt
werden. Der Präsident des Landgerichts kann
Die Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eige- Geldbußen gegen Notare nur bis zu zehntausend
ner Praxis vom 20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 37 S. 475), Deutsche Mark verhängen."
geändert durch die Verordnung zur Änderung und Ergän-
zung der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in c) In Absatz 4 wird das Wort „Bezirksgerichts" durch
eigener Praxis vom 22. August 1990 (GBI. 1 Nr. 57 das Wort „Oberlandesgerichts" ersetzt.
S. 1328), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A
Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 5. § 17 wird wie folgt geändert:
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1156) fortgilt,
wird wie folgt geändert: ,,(1) Sind seit einer Pflichtverletzung, die hicht
eine Entfernung aus dem Amt rechtfertigt, mehr als
fünf Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht
1. § 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
mehr zulässig. Diese Frist wird durch die Verhän-
,,(2) Der Notar leistet den Eid vor dem Präsidenten gung einer Disziplinarverfügung und durch jede sie
des Landgerichts, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz bestätigende Entscheidung sowie durch die Einlei-
hat." tung eines förmlichen Disziplinarverfahrens unter-
brochen. Sie ist für die Dauer des förmlichen Diszi-
2. § 13 wird wie folgt geändert: plinarverfahrens gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist
wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Absätze" durch
eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des
das Wort „Absatz" ersetzt, die Worte „und 3" wer- 11
Strafverfahrens gehemmt.
den gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,(3) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichen-
„Der Vertreter versieht das Amt auf Kosten des
des bestimmt ist, sind die Disziplinarvorschriften
Notars. Der Vertreter hat seiner Unterschrift einen
entsprechend anzuwenden, die für Landesjustiz-
ihn als Vertreter kennzeichnenden Zusatz beizufü-
beamte gelten. Die in diesen Vorschriften den
gen und Siegel und Stempel des vertretenen
Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben
Notars zu verwenden."
nimmt die Aufsichtsbehörde wahr. Die Befugnisse
der Einleitungsbehörde oder der ihr entsprechen-
3. § 15 wird wie folgt gefaßt den Dienststelle werden von der Landesjustizver-
,,§ 15 waltung ausgeübt. Zum Untersuchungsführer kann
11
nur ein Richter auf Lebenszeit bestellt werden.
Aufsicht
(1) Die Aufsicht obliegt den Aufsichtsbehörden. Sie 6. In § 18 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
beinhaltet die Prüfung und Überwachung der Amts-
führung des Notars. „Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars
besteht nicht."
(2) Das Recht der Aufsicht steht zu:
1. dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare 7. Nach§ 19 wird der folgende§ 19a eingefügt:
des Landgerichtsbezirks;
,,§ 19a
2. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Amtspflichtverletzung des Notariatsverwesers
Notare des Oberlandesgerichtsbezirks;
(1) Für eine Amtspflichtverletzung des Notariatsver-
3. der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare wesers haftet die Notarkammer dem Geschädigten
des Landes. neben dem Notariatsverweser als Gesamtschuldner.
(3) Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden Im Verhältnis zwischen Notarkammer und Notariats-
oder den von diesen beauftragten Richtern Akten, verweser ist dieser allein verpflichtet.
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Die Notarkammer hat sich und den Notariatsver- prozeßordnung vorläufig gebührenfrei oder gegen
weser gegen Verluste aus der Haftung nach Absatz 1 Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren."
durch Abschluß von Versicherungen zu sichern, die
den Anforderungen nach § 18 Abs. 2 und 3 und § 29
Abs. 3 Nr. 2 genügen müssen. Die Ansprüche aus der 12. § 28 wird wie folgt geändert:
Haftpflichtversicherung soll auch der Notariatsverwe- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „des Präsi-
ser im eigenen Namen geltend machen können. denten des Bezirksgerichts" durch die Worte „der
(3) Eine Haftung des Staates für Amtspflichtverlet- Landesjustizverwaltung" ersetzt.
zungen des Notariatsverwesers besteht nicht." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Der Präsi-
dent des Bezirksgerichts am Sitz der Notarkam-
7a Nach § 22 wird der folgende § 22a eingefügt: mer" durch die Worte „Die Landesjustizverwal-
tung" ersetzt.
,,§ 22a
c) In Absatz 3 werden die Worte „dem Präsidenten
Vorläufige Amtsenthebung
des Bezirksgerichts" durch die Worte „der Landes-
(1) Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vor- justizverwaltung" ersetzt.
läufig seines Amtes enthoben werden,
1. wenn das Vormundschaftsgericht der Aufsichtsbe- 13. § 39 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
hörde eine Mitteilung nach § 69 k des Gesetzes a) In Nummer 3 werden vor der Angabe ,,§ 29" die
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- Worte ,,§ 19 a Abs. 2 und" eingefügt.
barkeit gemacht hat;
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange-
2. wenn sie die Voraussetzungen des § 22 für gege- fügt:
ben hält;
„5. die wirtschaftliche Verwaltung der von einem
3. wenn er sich länger als zwei Monate ohne Zustim- Notariatsverweser wahrgenommenen Notar-
mung der Aufsichtsbehörde außerhalb seines stellen an Stelle der Notarkammern."
Amtssitzes aufhält.
(2) Die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung 14. In § 39 Abs. 8 werden die Worte „Präsidenten der
treten kraft Gesetzes ein, wenn gegen den Notar im Bezirksgerichte" durch das Wort „Landesjustizverwal-
Strafverfahren die Untersuchungshaft verhängt ist, für tungen" ersetzt.
deren Dauer.
(3) Der Notar hat sich während der Dauer der 15. In § 42 werden die Worte „Präsidenten des Bezirksge-
vorläufigen Amtsenthebung jeder Amtshandlung zu richts" durch die Worte „Präsidium des Oberlandes-
enthalten. Ein Verstoß berührt jedoch die Gültigkeit gerichts" ersetzt.
der Amtshandlung nicht."
16. § 44 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
8. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Notar" a) Die Worte „des Präsidenten des Bezirksgerichts"
die Worte „oder eine sonstige zum Amt eines Notars werden durch die Worte „der Landesjustizverwal-
befähigte Person" eingefügt. tung" ersetzt.
b) Die Worte „Zivilsenat des Bezirksgerichts" werden
9. In § 23 Abs. 3 wird nach Satz 2 angefügt:
durch die Worte „Erste Zivilsenat des Oberlandes-
„Der Notariatsverweser führt sein Amt auf Rechnung gerichts" ersetzt.
der Notarkammer gegen eine von dieser im voraus
festzusetzende angemessene Vergütung." 17. § 50 Abs. 2 wird aufgehoben.
10. § 24 wird wie folgt gefaßt: 18. Nach § 51 wird der folgende § 51 a eingefügt:
,,§ 24 ,,§ 51 a
Rechtsmittel im Disziplinarverfahren Übertragung
Gegen Disziplinarmaßnahmen der Aufsichtsbehör- von Befugnissen der Landesjustizverwaltung
den kann der Notar innerhalb eines Monats nach Die Landesjustizverwaltung kann Befugnisse, die
Zugang der Disziplinarverfügung Antrag auf Nachprü- ihr nach diesem Gesetz zustehen, auf nachgeordnete
fung durch das Disziplinargericht für Notare beim Behörden übertragen. Das gilt jedoch nicht für die
Oberlandesgericht stellen." Zuständigkeit, Notare ihres Amtes zu entheben
(§ 22)."
11. § 26 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 26 § 25
Gebühren Weiterverwendung von Vordrucken
(1) Der Notar erhält für seine Tätigkeit Gebühren. Durch Verordnung eingeführte Vordrucke in der für das
(2) Einern Beteiligten, dem nach den Vorschriften Verfahren vor den Kreisgerichten bestimmten Ausführung
der Zivilprozeßordnung die Prozeßkostenhilfe zu können bis zum Ablauf eines Jahres nach der Errichtung
bewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätigkeit des Amtsgerichts in angepaßter Form weiterverwendet
in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Zivil- werden.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1157
Vierter Abschnitt § 29
Übergangs- und Schlußvorschriften Übergangsvorschrift
für die Berufsgerichtsbarkeit
nach dem Steuerberatungsgesetz
§ 26
Übergangsvorschrift für den Anwaltsprozeß Beim Kreisgericht anhängige berufsgerichtliche Verfah-
ren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das
(1) In Verfahren, die im Zeitpunkt der Errichtung des nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes
Amtsgerichts, Landgerichts oder Oberlandesgerichts zuständige Landgericht über. Beim Bezirksgericht anhän-
anhängig waren, gelten bis zur Beendigung des Rechtszu- gige berufsgerichtliche Verfahren gehen in der Lage, in der
ges für die anwaltliche Vertretung die bisher maßgeben- sie sich befinden, auf das Oberlandesgericht über.
den Vorschriften.
(2) In einer Angelegenheit, in der ein Rechtsanwalt im
Zeitpunkt der Errichtung des Amtsgerichts oder Landge- § 30
richts beauftragt war, ist dieser Rechtsanwalt bis zur Been- Präsidium und Geschäftsverteilung
digung des ersten Rechtszuges zur Vertretung berechtigt. bei der Errichtung von Gerichten
Der Zeitpunkt der Beauftragung ist auf Verlangen durch
anwaltliche Versicherung glaubhaft zu machen. (1) Wird ein Gericht errichtet und ist das Präsidium nach
§ 21 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gerichtsverfas-
(3) In einer Angelegenheit, in der am 31. Dezember sungsgesetzes zu bilden, so werden die in § 21 e des
1994 ein Rechtsanwalt beauftragt war, gilt Absatz 2 ent- Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Anordnungen
sprechend. bis zur Bildung des Präsidiums von dem Präsidenten oder
aufsichtsführenden Richter getroffen. § 21 i Abs. 2 Satz 2
§ 27 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
Übergangsvorschriften für Rechtsanwälte (2) Ein Präsidium nach § 21 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder
(1) Nach dem Rechtsanwaltsgesetz zugelassene Nr. 2 ist innerhalb von drei Monaten nach der Errichtung
Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei des Gerichts zu bilden. Die in § 21 b Abs. 4 Satz 1 des
einem Bezirksgericht registriert sind, sind bei dem für den Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmte Frist beginnt mit
Ort ihrer Kanzlei nunmehr zuständigen Amtsgericht und dem auf die Bildung des Präsidiums folgenden Geschäfts-
Landgericht zugelassen und befugt, die Anwaltstätigkeit jahr, wenn das Präsidium nicht zu Beginn eines Geschäfts-
auszuüben; § 31 e Abs. 1 Nr. 6 findet keine Anwendung. jahres gebildet wird.
Die Rechtsanwälte sind in die Liste der zugelassenen (3) An die Stelle des in§ 21 d Abs. 1 des Gerichtsverfas-
Rechtsanwälte gemäß § 31 Rechtsanwaltsgesetz einzu- sungsgesetzes bezeichneten Zeitpunkts tritt der Tag der
tragen; eine bereits erfolgte Vereidigung des Rechtsan-
Errichtung des Gerichts.
walts durch den Präsidenten der zuständigen Rechtsan-
waltskammer und eine von der Landesjustizverwaltung (4) Die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 und
gewährte Fristverlängerung zur Einrichtung der Kanzlei Abs. 3 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
wirken fort. vom 19. September 1972 (BGBI. 1S. 1821) nimmt bei. der
erstmaligen Bestellung des Wahlvorstandes der Präsident
(2) Die von der Landesjustizverwaltung ernannten Mit-
oder aufsichtsführende Richter wahr. Als Ablauf des
glieder des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen, Geschäftsjahres in § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Satz 1 der
die Rechtsanwälte sind, üben ihr Amt für die Dauer des
Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte gilt der Ablauf
Zeitraums, für den sie berufen worden sind, weiter aus.
der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist.
(3) Beim Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen bei
dem Bezirksgericht anhängige Verfahren gehen in der
Lage, in der sie sich befinden, auf den ,Berufsgerichtshof
für Rechtsanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht § 31
über. Unanwendbarkeit von Maßgaben
(4) Bei der Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksgericht (1) Die Maßgaben zum Bundesrecht in Anlage I Ka-
anhängige berufsgerichtliche Verfahren gehen in der pitel 111 Sachgebiet A
Lage, in der sie sich befinden, auf die Staatsanwaltschaft
bei dem Oberlandesgericht über. 1. Abschnitt III
a) Nr. 1 Buchstabe c Abs. 1, Abs. 2 erster Halbsatz
und Abs. 3 bis 5 und Buchstabe d,
§ 28
b) Nr. 2 Buchstabe a,
Übergangsvorschriften für Notare
c) Nr. 8 Buchstaben f, 1, m, n und y Doppelbuch-
(1) Die beim Bezirksgericht als Disziplinargericht für stabe cc sowie
Notare anhängigen Verfahren gehen in der Lage, in der sie
2. Abschnitt IV Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
sich befinden, auf das Oberlandesgericht über.
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990
(2) Die vom Präsidenten des Bezirksgerichts ernannten II S. 885,922,927,929,939) sind nicht mehr anzuwenden.
Richter aus den Reihen der Notare üben ihr Amt für die
Dauer des Zeitraums, für den sie berufen worden sind, (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1995 sind nicht mehr
weiter aus. anzuwenden:
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1. die Maßgaben zum Bundesrecht in Anlage I Kapitel III c) § 115 Abs. 5 des Seehandelsschiffahrtsgesetzes
Sachgebiet B Abschnitt III der Deutschen Demokratischen Republik vo'm
5. Februar 1976 (GBI. 1 Nr. 7 S. 109).
a) Nr. 6 Buchstabe a,
b) Nr. 7 Buchstabe a
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
§ 32
(BGBI. 1990 II S. 885, 953);
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
2. folgende nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe n Abs. 3 Satz 1 des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin- Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1. die Erste Durchführungsbestimmung zum Richterge-
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 925) weitergeltenden Vor-
setz vom 14. August 1990 (GBI. 1 Nr. 56 S. 1267), die
schriften:
nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 7
a) § 30 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassung der des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ver-
Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik bindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
vom 27. Sepember 1974 (GBI. 1 Nr. 48 S. 457), 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1153) fortgilt;
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1990
2. Artikel 231 § 2 Abs. 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes
(GBI. 1 Nr. 42 S. 634);
zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der im Bundesge-
b) § 8 Abs. 2 Satz 3, § 10 Satz 2 und§ 11 Abs. 3 der setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffent-
Verordnung über das Dispacheverfahren der Deut- lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das
schen Demokratischen Republik vom 27. Mai 1976 Gesetz vom 30. September 1991 (BGBI. 1 S. 1930)
(GBI. 1 Nr. 21 S. 298); geändert worden ist.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1992
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Voscherau
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
Le ut h e u ss er-Schnarren berge r
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1159
Drittes Gesetz
zur Änderung des Marktstrukturgesetzes
Vom 26. Juni 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 5. Siebenten Durchführungsverordnung zum Marktstruk-
das folgende Gesetz beschlossen: turgesetz: Kartoffeln vom 15. Juli 1970 (BGBI. 1
S. 1112), die zuletzt durch § 15 der Verordnung vom
6. März 1985 (BGBI. 1 S. 542) geändert worden i~t,
Artikel 1
6. Achten Durchführungsverordnung zum Marktstruktur-
Änderung des Marktstrukturgesetzes gesetz: Blumen und Zierpflanzen vom 26. November
1970 (BGBI. 1 S. 1545),
Das Marktstrukturgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. September 1990 (BGBI. 1 S. 2134) wird 7. Neunten Durchführungsverordnung zum Marktstruktur-
wie folgt geändert: gesetz: Zuchtvieh vom 9. März 1971 (BGBI. 1 S. 189),
die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember
1. In§ 5 Abs. 4 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt: 1988 (BGBI. 1 S. 2230) geändert worden ist,
„In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten 8. Vierzehnten Durchführungsverordnung zum Markt-
Gebiet darf der Betrag der Investitionsbeihilfen bis zum strukturgesetz: Qualitätsraps vom 24. Juli 1974
31. Dezember 1995 30 vom Hundert der Investitions- (BGBI. 1 S. 1566),
kosten nicht übersteigen." 9. Sechzehnten Durchführungsverordnung zum Markt-
strukturgesetz: Wolle vom 6. April 1977 (BGBI. 1S. 560).
2. § 13 wird wie folgt gefaßt: wird jeweils wie folgt gefaßt:
,,§ 13
,,§ 4
Dieses Gesetz tritt in dem in Artikel 3 des Einigungs-
Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet am 1 . Juli 1992 in Kraft."
vertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1992 in Kraft."
Artikel 2 (3) § 3 der
Änderung von Rechtsverordnungen 1 . Zehnten Durchführungsverordnung zum Marktstruktur-
gesetz: Tabak vom 6. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 668),
(1) § 5 der Ersten Durchführungsverordnung zum Markt-
strukturgesetz: Schlachtvieh und Ferkel vom 14. August 2. Elften Durchführungsverordnung zum Marktstruktur-
1969 (BGBI. 1 S. 1186), die durch die Verordnung vom gesetz: Honig vom 18. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 825),
30. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 799) geändert worden ist, wird 3. Zwölften Durchführungsverordnung zum Marktstruktur-
wie folgt gefaßt: gesetz: Forstpflanzen vom 23. Dezember 1971
(BGBI. 1 S. 2166),
,,§ 5
4. Dreizehnten Durchführungsverordnung zum Markt-
Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Einigungs-
strukturgesetz: Pfropfreben und Edelreiser vom 24. Juli
vertrages genannten Gebiet am 1 . Juli 1992 in Kraft."
1974 (BGBI. 1 S. 1565),
(2) § 4 der 5. Fünfzehnten Durchführungsverordnung zum Markt-
1. Zweiten Durchführungsverordnung zum Marktstruktur- strukturgesetz: Baumschulerzeugnisse vom 6. März
gesetz: Milch vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1187), 1975 (BGBI. 1 S. 696)
2. Vierten Durchführungsverordnung zum Marktstruktur- wird jeweils wie folgt gefaßt:
gesetz: Eier und Geflügel vom 6. Januar 1970 (BGBI. 1
,,§ 3
S. 33, 156),
Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Einigungs-
3. Fünften Durchführungsverordnung zum Marktstruktur-
vertrages genannten Gebiet am 1 . Juli 1992 in Kraft."
gesetz: Wein vom 4. März 1970 (BGBI. 1 S. 245), die
durch die Verordnung vom 6. April 1977 (BGBI. 1
(4) § 2 der Siebzehnten Durchführungsverordnung zum
S. 559) geändert worden ist,
Marktstrukturgesetz: Getrocknete Luzerne vom 3. Novem-
4. Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstruk- ber 1987 (BGBI. 1 S. 2360) wird wie folgt gefaßt:
turgesetz: Qualitätsgetreide vom 14. April 1970
(BGBI. 1 S. 351 ), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- ,,§ 2
nung vom 4. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 221) geändert Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Einigungs-
worden ist, vertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1992 in Kraft."
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(5) Nach § 4 der Achtzehnten Durchführungsverordnung (7) Nach § 3 der Zwanzigsten Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Flachs und Leinsamen vom zum Marktstrukturgesetz: Damtiere vom 4. Februar 1991
4. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 222) wird folgender § 4a (BGBI. 1 S. 224) wird folgender § 3a eingefügt:
eingefügt:
,,§ 3a
,,§ 4a Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Einigungs-
Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Einigungs- vertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1992 in Kraft."
vertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1992 in Kraft."
(6) Nach § 2 der
1. Neunzehnten Durchführungsverordnung zum Markt- Artikel 3
strukturgesetz: Arzneipflanzen und Gewürzpflanzen Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
vom 4. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 223),
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort geänderten
2. Einundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum
Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-
Marktstrukturgesetz: Kaninchen vom 4. Februar 1991
schlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geän-
(BGBI. 1 S. 225),
dert werden.
3. Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum
Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse zur tech-
nischen Verwendung oder Energiegewinnung vom Artikel 4
25. März 1992 (BGBI. 1 S. 734)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
wird jeweils folgender§ 2a eingefügt:
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
,,§ 2a Kraft. Anlage I Kapitel VI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1
Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Einigungs- des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
vertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1992 in Kraft." S. 885, 1016) ist nicht mehr anzuwenden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1992
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Voscherau
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1161
Gesetz
zur Verlängerung der Verwaltungshilfe
Vom 26. Juni 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1117),
das folgende Gesetz beschlossen: wird wie folgt geändert:
1. § 8 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Nach den Wörtern „des Einigungsvertrages
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Gebiet" wird das Wort „hat" durch das
Wort „soll" ersetzt.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung b) Nach den Wörtern „dem Antragsteller" wird das
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880), Wort „aufzugeben" durch das Wort „aufgeben"
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
ersetzt.
10. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2634), wird wie folgt ge-
ändert:
2. § 8 a Abs. 5 wird aufgehoben.
1. § 10 a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
3. Nach § 8 a wird folgender § 8 b eingefügt:
a) Nach den Wörtern „zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes bedürfen," wird das ,,§ Sb
Wort „hat" durch das Wort „soll" ersetzt. Einwendungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens
b) Nach den Wörtern „dem Antragsteller" wird das In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
Wort „aufzugeben" durch das Wort „aufgeben" ten Gebiet können Einwendungen im Rahmen des
ersetzt. Zulassungsverfahrens nach § 7 nur schriftlich erhoben
werden. Die Zustellung des Zulassungsbescheides
2. In § 74 wird die Jahreszahl „ 1992" durch die Jahres- nach § 7 Abs. 1 erfolgt durch öffentliche Bekannt-
zahl „ 1994" ersetzt. machung."
4. In § 32 wird die Jahreszahl 111992" durch die Jahres-
Artikel 2 zahl 11 1994" ersetzt.
Änderung des Abfallgesetzes
Artikel 3
Das Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBI. I S. 1410, Inkrafttreten
1501 ), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XII
Sachgebiet D Abschnitt II des Einigungsvertrages vom Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 2a Juni 1992
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Voscherau
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1'162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Neununddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 22. Juni 1992
Der Bundesminister für Gesundheit verordnet, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 23. Januar 1991
(BGBI. 1S. 530), auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2445, 2448) sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 12. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2211 ), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Die Position 704 erhält folgende Fassung:
,, 704 Azelastin und seine Salze 1. Januar 1997".
4-(4-Chlorbenzyl)-2-(perhydro-1-methyl-4-azepinyl)-1 (2H)-phthalazinon
2. Folgende Positionen werden angefügt:
Ende der
lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
728 Acitretin und seine Salze 1. Juli 1997
(all-E)-9-( 4-Methoxy-2,3, 6-trimethylphenyl)-3, 7-dimethyl-
2,4,6 ,8-nonatetraensäure
729 Alusulf 1. Juli 1997
Heptaaluminium-heptadecahydroxid-bis(sulfat)-Hydrat
730 Amllomer 1. Juli 1997
Stärke-Epichlorhydrin-Kondensat
731 Atipamezol und seine Salze 1. Juli 1997
4-(2-Ethyl-2-indanyl)imidazol
- zur Anwendung bei Tieren -
732 Betlatid und seine Satze 1. Juli 1997
N-{ N-[N-(Benzoylthioacetyl)glycyl]glycyl}glycin
- als Trägersubstanz für [00mTc]Technetium -
733 Carteolol und seine Salze · 1. Juli 1997
5-(3-tert-Butylamino-2-hydroxypropoxy)-3,4-dihydro-2(1 H)-chinolinon
- zur parenteralen Anwendung -
734 Dlltlazem und seine Salze 1. Juli 1997
cis-( + )-5-(2-Dimethylaminoethyl)-2,3,4,5-tetrahydro-2-(4-methoxyphenyl)-
4-oxo-1,5-benzothiazepin-3-ylacetat
- zur Anwendung nach Nierentransplantationen -
735 Etldronsäure und ihre Satze 1. Juli 1997
(1-Hydroxyethyliden)diphosphonsäure
736 Flomoxef und seine Salze 1. Juli 1997
(6R, 7 R)-7-(2-(Difluormethylthio)acetamido]-3-[1-(2-hydroxyethyl)-1 H-tetrazol-
5-ylthiomethyl]-7-methoxy-8-oxo-5-oxa-1-azabicyclo[4.2.0]oct-2-en-
2-carbonsäure
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1163
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
737 Fosfomycln und seine Salze 1. Juli 1997
(1 R,2S)-1,2-Epoxypropylphosphonsäure
- zur oralen Anwendung -
738 Fosinoprll und seine Salze 1. Juli 1997
(4S)-4-Cyclohexyl-1-( { [(RS)-2-methyl-3-(propionyloxy)propoxy]( 4-phenyl =
butyl)phosphinoyl} acetyl )-L-prolin
739 lloprost und seine Salze 1. Juli 1997
(E)-5-{(3aS,4R,5R,6aS)-5-Hydroxy-4-[(E)-(3S,4RS)-3-hydroxy-4-methyl-
1-octen-6-inyl]perhydro-2-pentalenyliden} valeriansäure
740 Interferon alfa-2a 1. Juli 1997
741 Interferon alfa-2b 1. Juli 1997
742 Mlnoxldil und seine Salze 1. Juli 1997
6-Piperidino-2,4-pyrimidindiamin-3-oxid
743 Nabumeton 1. Juli 1997
4-(6-Methoxy-2-naphthyl)-2-butanon
744 Oxltropiumbromld 1. Juli 1997
6ß, 7ß-Epoxy-8-ethyl-3a-(- )-tropoyloxy-1 aH,SaH-tropanium-bromid
- zur Anwendung als Pulver -
745 Paroxetln und seine Salze 1. Juli 1997
(-)-trans-4-(4-Fluorphenyl)-3-[3,4-(methylendioxy)phenoxymethyl]piperidin
746 Propofol 1. Juli 1997
2,6-Diisopropylphenol
- zur Sedierung im Rahmen der lntensivbehandlung -
747 Rlbavirin 1. Juli 1997
1-ß-O-Ribofuranosyl-1 H-1,2,4-triazol-3-carboxamid
748 Selegilln und seine Salze 1. Juli 1997
(R)-N,a-Dimethyl-N-(2-propinyl)phenethylamin
749 Temafloxacln und seine Salze 1. Juli 1997
( ± )-1-(2,4-Difluorphenyl)-6-fluor-1,4-dihydro-7-(3-methyl-1-piperazinyl)-
4-oxo-3-chinolincarbonsäure
750 Tetrakis(2-methoxy-2-methylpropanisocyanid)= 1. Juli 1997
kupfer(1 +)-tetrafluoroborat
- als Trägersubstanz für [99mTc]Technetium -
751 Torasemid-und seine Satze 1.JulU991.
1-lsopropyl-3-(4-m-toluidino-3-pyridylsulfonyl)harnstoff
752 Vigabatrln und seine Salze 1. Juli 1997
4-Amino-5-hexensäure
753 Zidovudin 1. Juli 1997
1-(3-Azido-2,3-didesoxy-ß-D-ribofuranosyl)-5-methyl-2,4(1 H,3H)-
pyrimidindion
754 Zubereitungen aus 1. Juli 1997
Betaxolol und seinen Salzen
1-{4-[2-(Cyclopropylmethoxy)ethyl]phenoxy }-3-isopropylamino-2-propanol
und
Chlortalidon und seinen Salzen
2-Chlor-5-(1-hydroxy-3-oxo-1-isoindolinyl)benzolsulfonamid
755 Zubereitungen aus 1. Juli 1997
Chenodeoxycholsäure und ihren Salzen
3a, 7a-Dihydroxy-5ß-cholan-24-säure
und
Ursodeoxycholsäure und ihren Salzen
3a, 7ß-Dihydroxy-5ß-cholan-24-säure
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
756 Zubereitungen aus 1. Juli 1997
Colfoscerilpalmitat
1,2-Dipalmitoyl-sn-glycero(3)phosphocholin,
1-Hexadecanol
und
Tyloxapol
Ethylenoxid-Formaldehyd-4-( 1, 1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol-Copolymerisat
757 Zubereitungen aus 1. Juli 1997
Lisinopril und seinen Salzen
N-{ N2-[ (S)-1-Carboxy-3-phenylpropyl]-L-lysyl}-L-prolin
und
Hydrochlorothiazid und seinen Salzen
6-Chlor-3,4-dihydro-2H-1,2,4-benzothiadiazin-7-sulfonamid-1, 1-dioxid
758 Zubereitungen aus 1. Juli 1997
Norgestimat
(+ )-13-Ethyl-3-hydroxyimino-18, 19-dinor-17a-pregn-4-en-20-in-17-ylacetat
und
Ethinylestradiol
19-Nor-17a-pregna-1,3,5(1 0)-trien-20-in-3, 17-diol
759 Diclofenac und seine Salze 1. Juli 1997
o-(2,6-Dichloranilino)phenylessigsäure
- zur Anwendung am Auge -
Artikel 2
Diese Verordnung triU am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. Juni 1992
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1165
Zweite Verordnung
z.ur Änderung der' Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Vom 23. Juni 1992
Auf Grund des § 26 a Abs. 3, des § 46 Abs. 5, der geschafft oder hergestellt hat, sind für die
durch Artikel 1 Nr. 45 Buchstabe d des Gesetzes vom Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder
25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297) geändert worden ist, in Substanzverringerung als Anschaffungs- oder
Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 3, des § 33b Abs. 7 und Herstellungskosten der am 21. Juni 1948 maß-
des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a, b, d, m, n, p bis r, u gebende Einheitswert des Grundstücks, soweit er
und x bis z des Einkommensteuergesetzes in der Fassung auf das Gebäude entfällt, zuzüglich der nach dem
der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1 20. Juni 1948 aufgewendeten Herstellungskosten
S. 1898, 1991 1S. 808), in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 3 zugrunde zu legen. In Reichsmark festgesetzte
des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom 14. Dezember Einheitswerte sind im Verhältnis von einer Reichs-
1984 (BGBI. 1 S. 1493), Artikel 23 Abs. 3 des Steuerberei- mark zu einer Deutschen Mark umzurechnen.
nigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 (2) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das
S. 2436), Artikel 5 des Vereinsförderungsgesetzes vom Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt,
18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2212) und Artikel 39 Abs. 3 ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949 und
1992 (BGBI. 1 S. 297) verordnet die Bundesregierung: an die Stelle des 20. Juni 1948 der 31. März 1949
treten."
Artikel 1 b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und an die
Stelle des 31. August 1948 der 20. November
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986 1947" gestrichen und das zweite Komma durch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1986 das Wort „und" ersetzt.
(BGBI. 1 S. 1239), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), wird wie
folgt geändert: 4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „im Sinne des § 7 b
1. Die §§ 8 und 8 a werden aufgehoben. des Gesetzes" gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
2. § 10 wird wie folgt geändert: c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Bei nicht in dem in Artikel 3 des Einigungs- 5. § 24 wird aufgehoben.
vertrages genannten Gebiet belegenen Gebäuden,
die bereits am 21. Juni 1948 zum Betriebsvermö- 6. In § 52 wird Satz 2 gestrichen.
gen gehört haben, sind im Fall des § 4 Abs. 3 des
Gesetzes für die Bemessung der Absetzung für 7. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Abnutzung als Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten höchstens die Werte zugrunde zu legen, die a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
sich bei sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 aa) In Buchstabe a wird der Betrag „10 751 Deut-
des D-Markbilanzgesetzes in der im Bundes- sche Mark" durch den Betrag „ 11 555 Deut-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-1, sche Mark" ersetzt.
veröffentlichten bereinigten Fassung ergeben wür- bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird der
den. In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Betrag „49 140 Deutsche Mark" durch den
Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, Betrag „54 216 Deutsche Mark" ersetzt.
tritt an die Stelle des 21 . Juni 1948 der 1. April
1949." b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden die Worte „und des § 18" aa) In Buchstabe a wird der Betrag „5 375 Deut-
gestrichen, die Worte „und die §§ 11 und 12" durch sche Mark" durch den Betrag „5 777 Deutsche
die Worte „und der § 11" und das Wort „Wirt- Mark" ersetzt.
schaftsgüter" durch das Wort „Gebäude" ersetzt. bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird der
Betrag „24 570 Deutsche Mark" durch den
3. § 10a wird wie folgt geändert: Betrag „27 108 Deutsche Mark" ersetzt.
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: c) Der letzte Satz wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehö- ,,Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben,
renden, nicht in dem in Artikel 3 des Einigungs- wenn zum Schluß des vorangegangenen Veranla-
vertrages genannten Gebiet belegenen Gebäuden, gungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug
die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 an- festgestellt worden ist."
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
8. In der Überschrift und in Satz 1 des § 61 werden nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden
jeweils die Worte „der Sonderausgaben und" ge- Betrag, niedriger als 1 600 Deutsche Mark sind
strichen. (Härteausgleichsbetrag). Der Härteausgleichsbetrag
darf nicht höher sein als die nach Satz 1 verminderten
9. In§ 62d Abs. 2 Satz 2 wird das Zitat,,§ 10d Satz 1 des Einkünfte."
Gesetzes" durch das Zitat,,§ 10d Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes" ersetzt. 12. In§ 73 werden nach,,§ 10a Abs. 1 Nr. 2" die Worte „in
Verbindung mit Abs. 4" eingefügt.
10. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 13. § 73 h wird aufgehoben.
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte
14. In § 7 4 Abs. 1 werden nach den Worten „Steuerpflich-
„Pauschbetrags für Körperbehinderte" durch
tige, die den Gewinn nach § 5 des Gesetzes ermitteln,
die Worte „Behinderten-Pauschbetrags" er-
können" die Worte „in Wirtschaftsjahren, die vor dem
setzt.
1. Januar 1990 enden," eingefügt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. für Behinderte, deren Grad der Behinde- 15. § 7 4 a wird aufgehoben.
rung auf mindestens 50 festgestellt ist,
durch einen Ausweis nach dem Schwer- 16. § 80 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
behindertengesetz oder durch einen
a) Nach den Worten „bezeichneten Wirtschaftsgüter
Bescheid der für die Durchführung des
des Umlaufvermögens" werden die Worte „für
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen
Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1990
Behörde,".
enden," eingefügt.
cc) In Nummer 2 werden die Worte „Körperbehin-
b) Folgender Satz wird angefügt:
derte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit
weniger als 50 vom Hundert, aber mindestens „Für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem
25 vom Hundert beträgt" durch die Worte 31. Dezember 1989 endet, kann ein entsprechen-
„Behinderte, deren Grad der Behinderung auf der Wert bis zu 15 vom Hundert und für die darauf
weniger als 50, aber mindestens 25 festge- folgenden Wirtschaftsjahre bis zu 1O vom Hundert
stellt ist" und das Zitat ,,§ 3 Abs. 1" durch das unter den Anschaffungskosten oder dem niedrige-
Zitat ,,§ 4 Abs. 1" ersetzt. ren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-
preis) angesetzt werden."
dd) In Satz 2 wird das Wort „Körperbehinderung"
durch das Wort „Behinderung" ersetzt.
17. § 81 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
aa) In Satz 1 werden die Worte „auf ihr beruhen-
den Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch ,,(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können in
das Wort „Behinderung" ersetzt. Anspruch genommen werden bei im Geltungsbe-
reich dieser Verordnung ausschließlich des in Arti-
bb) Satz 2 wird gestrichen.
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets
c) In Absatz 3 wird das Wort „Körperbehinderte"
1. vor dem 1. Januar 1990 angeschafften oder
durch das Wort „Behinderte" ersetzt.
hergestellten Wirtschaftsgütern,
d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
2. a) nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem
,,(4) Die gesundheitlichen Merkmale „hilflos" und 1. Januar 1991 angeschafften oder herge-
„blind" werden durch einen Ausweis nach dem stellten Wirtschaftsgütern,
Schwerbehindertengesetz, der mit den Merk-
b) vor dem 1. Januar 1991 geleisteten Anzah-
zeichen „H" oder „BI" gekennzeichnet ist, oder
lungen auf Anschaffungskosten und ent-
durch einen Bescheid der für die Durchführung
standenen Teilherstellungskosten,
des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Be-
hörde mit den entsprechenden Feststellungen wenn der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990
nachgewiesen." die Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstel-
lung begonnen hat."
11. § 70 wird wie folgt gefaßt: b) In Absatz 5 werden die Worte „nach dem
31. Dezember 1973" durch die Worte „vor dem
,,§ 70
1. Januar 1990 im Geltungsbereich dieser Verord-
Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen nung ausschließlich des iri Artikel 3 des Einigungs-
Betragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 vertrages genannten Gebiets" ersetzt.
des Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen Ein-
künfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn 18. § 82 a Abs. 4 wird aufgehoben.
nicht vorgenommen worden ist, insgesamt mehr als
800 Deutsche Mark, so ist vom Einkommen der
Betrag abzuziehen, um den die bezeichneten Ein- 19. § 82 b Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
künfte, vermindert um den auf sie entfallenden Alters- ,,(2) Wird das Gebäude während des Verteilungszeit-
entlastungsbetrag (§ 24a des Gesetzes) und den raums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1167
Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräuße- Sinne von dessen Absatz 1 Nr. 1 bis 5 anzu-
rung als Werbungskosten abzusetzen. Das gleiche wenden, die nach dem 30. Juni 1985 und vor
gilt, wenn ein Gebäude in ein Betriebsvermögen ein- dem 1. Januar 1992 fertiggestellt worden sind,
gebracht oder nicht mehr zur Einkunftserzielung 2. § 82a Abs. 3 Satz 1 ab dem Veranlagungszeit-
genutzt wird." raum 1987 bei Erhaltungsaufwand für Arbeiten
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1992 abge-
20. § 82d wird aufgehoben. schlossen worden sind,
21. In § 82g werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )'' ge- 3. § 82 a Abs. 3 Satz 2 ab dem Veranlagungszeit-
strichen und Absatz 2 aufgehoben. raum 1987 bei Aufwendungen für Einzelöfen
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1992 ange-
schafft worden sind,
22. Die §§ 82 h und 82 k werden aufgehoben.
4. § 82 a Abs. 3 Satz 1 in der Fassung der
23. § 84 wird wie folgt geändert: Bekanntmachung vom 24. Juli 1986 für Veran-
lagungszeiträume vor 1987 bei Erhaltungsauf-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: wand für Arbeiten anzuwenden, die nach dem
,,(1 a) Die §§ 8 und 8a der Einkommensteuer- 30. Juni 1985 abgeschlossen worden sind,
Durchführungsverordnung 1986 in der Fassung 5. § 82 a Abs. 3 Satz 2 in der Fassung der
der Bekanntmachung vom 24. Juli 1986 (BGB!. 1 Bekanntmachung vom 24. Juli 1986 für Veran-
S. 1239) sind letztmals für das Wirtschaftsjahr lagungszeiträume vor 1987 bei Aufwendungen
anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1990 endet." für Einzelöfen anzuwenden, die nach dem
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a 30. Juni 1985 angeschafft worden sind,
und 2 b eingefügt: 6. § 82a bei Aufwendungen für vor dem 1. Juli
,,(2a) Die§§ 13 und 22 sind anzuwenden, wenn 1985 fertiggestellte Anlagen und Einrichtungen
der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhn- in den vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassun-
lichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Ver- gen weiter anzuwenden."
ordnung vor dem 1. Januar 1990 begründet hat e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
und
,,(4a) § 82d der Einkommensteuer-Durchfüh-
1. im Fall des§ 13 Abs. 2 Nr. 1 und des§ 22 das rungsverordnung 1986 ist auf Wirtschaftsgüter
Gebäude vor Ablauf des 20. Kalenderjahrs seit sowie auf ausgebaute und neu hergestellte Gebäu-
der erstmaligen Begründung hergestellt hat und deteile anzuwenden, die im Geltungsbereich die-
die Herstellungs- oder Teilherstellungskosten ser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des
vor dem 1. Januar 1993 entstanden sind oder Einigungsvertrages genannten Gebiets nach dem
2. im Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr als 18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 herge-
20 Veranlagungszeiträume seit der erstmaligen stellt oder angeschafft worden sind."
Begründung vergangen sind und es sich um f) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
einen Veranlagungszeitraum vor dem Veranla-
gungszeitraum 1993 handelt. ,,(6) § 82g ist auf Maßnahmen anzuwenden, die
nach dem 30. Juni 1987 und vor dem 1. Januar
(2b) § 62c ist letztmals in Verbindung mit§ 10a 1991 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung
Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes für den Veranla- ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsver-
gungszeitraum 1992, soweit eine Nachversteue- trages genannten Gebiets abgeschlossen worden
rung nach § 10 a Abs. 2 des Gesetzes erfolgt, für sind. Auf Maßnahmen, die vor dem 1. Juli 1987 in
den Veranlagungszeitraum 1995 und in Verbin- dem Geltungsbereich dieser Verordnung aus-
dung mit § 7 e des Gesetzes letztmals auf vor dem schließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages
1. Januar 1993 entstandene Herstellungs- oder genannten Gebiets abgeschlossen worden sind, ist
Teilherstellungskosten anzuwenden." § 82g in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fas-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: sung weiter anzuwenden."
,,(3) § 74a der Einkommensteuer-Durchführungs- g) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
verordnung 1986 ist letztmals für das Wirtschafts- ,,(7) § 82 h in der durch die Verordnung vom
jahr anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1990 19. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2301) geänderten
endet." Fassung ist erstmals auf Maßnahmen, die nach
d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: dem 30. Juni 1987 in dem Geltungsbereich dieser
Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des
,,(4) § 82a ist auf Tatbestände anzuwenden, die in Einigungsvertrages genannten Gebiets abge-
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
schlossen worden sind, und letztmals auf Erhal-
Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem tungsaufwand, der vor dem 1. Januar 1990 in dem
1. Januar 1992 verwirklicht worden sind. Auf Tat- Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich
bestände, die im Geltungsbereich dieser Verord- des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
nung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungs- Gebiets entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwen-·
vertrages genannten Gebiets verwirklicht worden den, daß der noch nicht berücksichtigte Teil des
sind, ·ist
Erhaltungsaufwands in dem Jahr, in dem das
1. § 82 a Abs. 1 und 2 bei Herstellungskosten für Gebäude letztmals zur Einkunftserzielung genutzt
Einbauten von Anlagen und Einrichtungen im wird, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992; Teil 1
abzusetzen ist. Auf Maßnahmen, die vor dem vor dem 1. Januar 1990 in dem Geltungsbereich
1. Juli 1987 in dem Geltungsbereich dieser Verord- dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3
nung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungs- des Einigungsvertrages genannten Gebiets ent-
vertrages genannten Gebiets abgeschlossen wor- standen ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
den sind, ist § 82 h in der vor diesem Zeitpunkt der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungs-
geltenden Fassung weiter anzuwenden." aufwands in dem Jahr, in dem das Gebäude letzt-
h) Nach Absatz 7 werden folgende neue Absätze 8 mals zur Einkunftserzielung genutzt wird, als
und 9 eingefügt: Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuset-
zen ist."
,,(8) § 82 i ist auf Herstellungskosten für Baumaß-
nahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10.
1977 und vor dem 1. Januar 1991 in dem Gel-
tungsbereich dieser Verordnung ausschließlich
des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiets abgeschloss~n worden sind. Artikel 2
(9) § 82 k der Einkommensteuer-Durchführungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
verordnung 1986 ist auf Erhaltungsaufwand, der Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juni 1992
De r B u n d ·es k an z I er
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1169
Dritte AFG-Anpassungsverordnung
Vom 23. Juni 1992
Auf Grund des § 249 c Abs. 13 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes, der
durch Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) angefügt
worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach
Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes:
§ 1
Der Anpassungssatz nach § 112 a Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgeset-
zes beträgt im Beitrittsgebiet 13,9060 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit
für die Jahre 1993 und 1994
Vom 25. Juni 1992
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Zeitgesetzes vom 25. Juli im Jahre 1993 am Sonntag, dem 26. September, und
1978 (BGBI. 1 S. 1110, 1262) verordnet die Bundes- im Jahre 1994 am Sonntag, dem 25. September,
regierung:
um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit.
§ 1 Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stunden-
zählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurück-
Für die Jahre 1993 und 1994 wird die mitteleuropäische ·gestellt.
Sommerzeit (§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes) eingeführt.
§3
§2 Von der am Ende der Sommerzeit
am 26. September 1993 und
(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt
am 25. September 1994
im Jahre 1993 am Sonntag, dem 28. März, und
im Jahre 1994 doppelt erscheinenden Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr werden
am Sonntag, dem 27. März,
die erste Stunde als 2 A und die zweite Stunde als 2 B
um 2 Uhr. bezeichnet.
Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die Stun-
denzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vor- §4
gestellt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1171
Verordnung
zum Gerätesicherheitsgesetz
und zur Änderung der Druckbehälterverordnung
Vom 25. Juni 1992
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung in der Fas- 8. deren maximale Betriebstemperatur bei Behältern aus
sung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 Stahl nicht über 300 °c und bei Behältern aus Alumi-
S. 425), der zuletzt durch das Gesetz vom 9. November nium oder Aluminiumlegierungen nicht über 100 °C
1990 (BGBI. 1 S. 2442) geändert worden ist, verordnet die liegt.
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise
und auf Grund des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gerätesicherheits- (3) Diese Verordnung gilt nicht für:
gesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1S. 717) verordnet der 1. Behälter, die ausschließlich für eine Verwendung in der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhö- Kerntechnik hergestellt sind und bei denen Schäden
rung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel im Ein- die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft: können;
2. Behälter, die ausschließlich zur Ausstattung oder für
Artikel 1 den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeu-
gen bestimmt sind;
Sechste Verordnung 3. Feuerlöscher.
zum Gerätesicherheitsgesetz
§2
(Verordnung über das Inverkehrbringen
von einfachen Druckbehältern - 6. GSGV) Sicherheitsanforderungen
(1) Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt
§ 1 PS x V mehr als 50 bar x I beträgt, dürfen nur in den
Anwendungsbereich Verkehr gebracht werden, wenn sie den in Anhang I der
Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
einfachen Druckbehältern. einfache Druckbehälter (ABI. EG Nr. L 220 S. 48, berichtigt
ABI. EG 1990 Nr. L 31 S. 46), geändert durch die Richtlinie
(2) Einfache Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung
90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABI.
sind serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter,
EG Nr. L 270 S. 25), angegebenen wesentlichen Sicher-
1. die einem inneren Überdruck von mehr als 0,5 bar heitsanforderungen entsprechen und bei ordnungsgemä-
ausgesetzt sind, ßer Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsge-
2. die zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt mäßem Betrieb die Sicherheit von Benutzern oder Dritten
sind, sowie Haustieren und Gütern nicht gefährden.
3. die keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt werden, (2) Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt
PS x V nicht mehr als 50 bar x I beträgt, dürfen nur in den
4. deren drucktragende Teile und Verbindungen entweder
Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen
aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem
genügen, die den in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminium-
Gemeinschaften geltenden allgemein anerkannten Regeln
legierungen hergestellt sind,
der Technik entsprechen.
5. die entweder
a) durch einen zylindrischen Teil mit rundem Quer- §3
schnitt, der durch nach außen gewölbte oder flache EG-Zeichen
Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungs-
achse dieser Böden der des zylindrischen Teils (1) Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten
entspricht, oder Behälters muß der einfache Druckbehälter mit den Anga-
ben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG und
b) durch zwei gewölbte Böden mit gleicher Umdre- dem EG-Zeichen versehen sein, durch das
hungsachse
1. der Hersteller bestätigt, daß die Anforderungen der
gebildet werden, Absätze 2 und 3 Satz 2 erfüllt sind und er seinen
6. deren maximaler Betriebsdruck höchstens 30 bar Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zugelassenen
beträgt und bei denen das Produkt aus diesem Druck , Stelle obliegen, nachgekommen ist, oder
und dem Fassungsvermögen des Behälters (Druckin- 2. eine nach § 6 benannte oder eine sonstige, der Kom-
haltsprodukt PS x V) höchstens 10 000 bar x I beträgt, mission der Europäischen Gemeinschaften nach Arti-
7. deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter-SO °C kel 9 Abs. 1 der Richtlinie 87/404/EWG mitgeteilte
liegt und zugelassene Stelle nach Durchführung einer EG-Prü-
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
fung gemäß Artikel 11 dieser Richtlinie bestätigt, daß §6
die Anforderungen der Absätze 2 und 3 Satz 1 erfüllt Zugelassene Stellen
sind und der Hersteller seinen Verpflichtungen nachge-
kommen ist, die ihm gegenüber der zugelassenen Im Geltungsbereich dieser Verordnung werden die
Stelle obliegen. zugelassenen Stellen vom Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz
(2) Der einfache Druckbehälter muß mit dem Baumuster zuständigen obersten Landesbehörden benannt und im
übereinstimmen, für das eine der in Absatz 1 Nr. 2 genann- Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben. Die Benennung kann
ten Stellen nach Durchführung einer EG-Baumusterprü- erfolgen, wenn die Stellen mindestens die Anforderungen
fung gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie bescheinigt hat, des Anhanges III der Richtlinie 87/404/EWG erfüllen.
daß die Bauart des Behälters den Bestimmungen dieser
Richtlinie entspricht. Anstelle des Verfahrens nach Satz 1
kann für serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter, §7
die vollständig entsprechend den harmonisierten europäi- Ordnungswidrigkeiten
schen Normen, deren Fundstelle der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt- Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des
Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
gemacht hat, hergestellt sind, eine der in Absatz 1 Nr. 2
genannten Stellen die Angemessenheit der technischen fahrlässig
Bauunterlagen nach Anhang II Nr. 3 dieser Richtlinie 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit§ 4 Abs. 1 einen
bescheinigen. Behälter in den Verkehr bringt, auf dem die dort vorge-
schriebenen Angaben oder das EG-Zeichen nicht oder
(3) Der einfache Druckbehälter ist einer EG-Prüfung nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht sind,
gemäß Artikel 11 der Richtlinie 87/404/EWG zu unterzie-
hen, wenn sein Druckinhaltsprodukt PS x V mehr als 2. entgegen § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 einen
3 000 bar x I beträgt. Beträgt das Druckinhaltsprodukt Behälter in den Verkehr bringt, auf dem die vorge-
PS x V nicht mehr als 3000 bar x 1, so kann anstelle schriebenen Angaben nicht oder nicht in der vorge-
der EG-Prüfung gemäß Satz 1 das EG-Konformitäts- schriebenen Weise angebracht sind, oder der das EG-
erklärungs-Verfahren gemäß Artikel 12 der Richtlinie Zeichen trägt,
87/404/EWG durchgeführt werden. 3. entgegen § 5 einen Behälter in den Verkehr bringt, dem
(4) Beim Inverkehrbringen eines in§ 2 Abs. 2 genannten die dort vorgeschriebene Betriebsanleitung nicht beige-
Behälters muß der einfache Druckbehälter mit den An- fügt ist, oder
gaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG 4. einen Behälter in den Verkehr bringt, auf dem ein EG-
versehen sein. Er darf das EG-Zeichen nicht tragen. Zeichen angebracht ist, obwohl die Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 bis 3 nicht erfüllt sind.
§4 §8
EG-Kennzeichnung Übergangsvorschrift
(1) Die Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie (1) Einfache Druckbehälter dürfen bis zum 31. Dezem-
87/404/EWG sowie im Falle des § 3 Abs. 1 auch das ber 1992 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den
EG-Zeichen müssen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften entsprechen.
dem Behälter oder einem Kennzeichnungsschild ange- § 1 Abs. 8 der Druckbehälterverordnung findet auf diese
bracht sein, das nicht vom Behälter abgenommen werden Druckbehälter keine Anwendung.
kann.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für einfache Druckbehäl-
(2) Das EG-Zeichen besteht aus ter, die bis zum 31. Dezember 1992 nach den vor dem
1. den Kurzzeichen CE, die in der Form der in der Anlage 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften in den Verkehr
abgebildeten Zeichen zu verwenden sind, gebracht worden sind.
2. den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem das
Zeichen angebracht wurde, und Artikel 2
3. der in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 87/404/EWG
genannten Kennummer der mit der EG-Prüfung oder Änderung der Druckbehälterverordnung
der EG-Überwachung beauftragten zugelassenen
Stelle. Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1 S. 843),
(3) Zeichen oder Aufschriften, die mit dem EG-Zeichen geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B
verwechselt werden können, dürfen nicht angebracht Abschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August
werden. 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
~3. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1025), wird wie
§ 5 folgt geändert:
Betriebsanleitung 1. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt:
Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten ,,(8) Für Druckbehälter, die dieser Verordnung und
einfachen Druckbehälters muß eine vom Hersteller ver- zugleich den Vorschriften der Verordnung über das
faßte Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nr. 2 der Richt- Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern vom
linie 87/404/EWG in deutscher Sprache beigefügt sein. 25. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1171) unterliegen, gelten die
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1173
Vorschriften der letztgenannten Verordnung. Satz 1 gilt Behältern für Acetylen die poröse Masse und das
nicht für Vorschriften, die Anforderungen an den Lösungsmittel den in dem in Artikel 3 des Einigungs-
Betrieb der Druckbehälter stellen und keine Änderun- vertrages genannten Gebiet vor dem Wirksamwer-
gen der Beschaffenheit der Behälter zur Folge haben." den des Beitritts geltenden Vorschriften entspre-
chen, und
2. Dem § 38 wird folgender Absatz angefügt: 2. mit Druckgas gefüllt werden, wenn seit der letzten
,,(3) Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von Prüfung die in § 23 bestimmte Frist noch nicht
mehr als 220 cm 3 , deren Betrieb nach Anlage I Kapi- verstrichen ist.
tel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 6 in Verbindung Die Bestimmungen des § 25 bleiben unberührt."
mit Nr. 2 des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet zulässig ist,
dürfen
1. vom Sachverständigen mit dem Prüfzeichen und Artikel 3
dem Prüfdatum versehen werden, wenn der Behäl-
ter den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages Inkrafttreten
genannten Gebiet vor dem Wirksamwerden des
Beitritts geltenden Vorschriften entspricht und bei Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Juni 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Anlage
(zu Artikel 1 § 4 Abs. 2)
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über nicht überführte Leistungen
der Sonderversorgungssysteme der DDR
Vom 26. Juni 1992
Auf Grund des § 16 Abs. 3 des Anspruchs- und Anwart- §3
schaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1
Anrechenbares Einkommen
S. 1606, 1677), der durch Artikel 1 des Gesetzes zur
Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 18. De- (1) Maßgebend ist das monatliche Einkommen; mehrere
zember 1991 (BGBI. 1 S. 2207) eingefügt worden ist, zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurech-
verordnen der Bundesminister des Innern, der Bundes- nen. Ausländisches Einkommen ist nach § 17 a des Vier-
minister der Finanzen und der Bundesminister der Vertei- ten Buches Sozialgesetzbuch umzurechnen. Das monat-
digung: liche Einkommen ist in entsprechender Anwendung des
§ 1 § 18 b Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu
kürzen (Nettoeinkommen).
Anwendungsbereich
(2) Als monatliches Einkommen gilt bei Erwerbseinkom-
Diese Verordnung gilt für die nicht in die Rentenver-
men und bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 3
sicherung überführten Leistungen nach den Sonderversor-
Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch das in
gungssystemen der Anlage 2 des Anspruchs- und Anwart-
den letzten 12 Monaten vor dem 1. Januar und 1 .. Juli
schaftsüberführungsgesetzes. Erfaßt sind die Leistungen
erzielte Einkommen, einschließlich einmalig gezahltem
nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Anspruchs- und Anwart-
Arbeitsentgelt, geteilt durch die Anzahl der Monate, in
schaftsüberführungsgesetzes (Versorgungsleistungen)
~- denen es erzielt wurde, sofern weiterhin Erwerbseinkom-
sowie Empfänger solcher Leistungen (Versorgungsemp-
men oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 3
fänger).
Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erzielt
§2 wird. Wurde in den letzten 12 Monaten vor dem 1. Januar
Einkommensanrechnung oder vor dem 1. Juli nur Erwerbsersatzeinkommen nach
§ 18 a Abs. 3 Nr. 1 des Vi~rten Buches Sozialgesetzbuch
(1) Einkommen von Versorgungsempfängern wird auf bezogen, ist von diesem auszugehen. Für die Zeiten des
Versorgungsleistungen angerechnet. Dies gilt nicht für Bezugs von Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld ist
Dienstbeschädigungsteilrenten im Sinne des § 9 Abs. 1 das zugrundeliegende Arbeitsentgelt maßgebend. Bei
Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs- Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
gesetzes sowie für den auf Dienstbeschädigungsteilrenten bis 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist vom laufen-
entfallenden Anteil einer nach § 11 Abs. 5 Satz 3 des den Einkommen auszugehen. Dies gilt auch für die
vorgenannten Gesetzes neu berechneten Gesamtleistung. Berücksichtigung von Dienstbeschädigungsteilrenten
gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4. Jährliche Zuwendungen sind
(2) Einkommen sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen
beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berück-
und vergleichbares Einkommen im Sinne der §§ 14, 15,
sichtigen.
18 a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(Erwerbseinkommen) sowie Erwerbsersatzeinkommen im (3) Wird erstmalig Erwerbseinkommen oder Erwerbs-
Sinne des § 18 a Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches ersatzeinkommen erzielt, ist dieses mit Wirkung vom
Sozialgesetzbuch und damit vergleichbares Erwerbs- Ersten des auf die Einkommenserzielung folgenden Kalen-
ersatzeinkommen im Beitrittsgebiet. § 18 a Abs. 3 Satz 2 dermonats an zu berücksichtigen.
und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
chend. Außer Betracht bleiben Renten der Rentenver-
sicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder §4
Alters, ferner Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsför- Einkommensänderung
derungsgesetz. Dienstbeschädigungsteilrenten gelten als
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18 a Abs. 3 (1) Einkommensänderungen sind jeweils vom 1. Januar
Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. und 1. Juli an zu berücksichtigen.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1175
(2) Der Wegfall des Einkommens ist auf Antrag vom §§ 60 bis 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozial-
Zeitpunkt des Eintritts an zu berücksichtigen. Fehlt der gesetzbuch entsprechend.
Antrag, kann der Wegfall im Einzelfall von Amts wegen
vom nächsten 1 . Januar oder 1 . Juli an berücksichtigt (2) Der Versorgungsempfänger hat Einkommen und
werden. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nachzuwej-
sen. Er ist verpflichtet, bei erstmaligem Bezug von Einkom-
(3) Bei Einkommensminderung gilt § 18 d Abs. 2 Satz 1 men und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. sowie jeweils zum 1 . Januar und zum 1. Juli eines Kalen-
derjahres Unterlagen, aus denen sich die Höhe des laufen-
den monatlichen Einkommens und der Rente sowie des in
§5 den letzten 12 Kalendermonaten erzielten Einkommens
Anrechnungsfreibetrag ergibt, vorzulegen. Bei erstmaligem Bezug von Arbeitsein-
kommen bedarf es einer Erklärung über das voraussicht-
Anrechnungsfrei sind folgende Vomhundertsätze des liche monatliche Einkommen der folgenden sechs Monate.
Nettoeinkommens:
(3) Wird das Einkommen nicht nachgewiesen, kann
- Übergangsrente 77 ,5 vom Hundert, unbeschadet des Absatzes 1 vorläufig das bisherige Ein-
- befristete erweiterte Versorgung 30 vom Hundert, kommen, eine Erklärung nach Absatz 2 Satz 3, eine Ent-
- Vorruhestandsgeld scheidung nach § 18 b Abs. 6 des Vierten Buches Sozial-
30 vom Hundert,
gesetzbuch oder ein geschätztes Einkommen zugrunde
- Invalidenrente bei Erreichen gelegt werden.
besonderer Altersgrenzen 25 vom Hundert,
(4) Die Anrechnung des Einkommens auf die Versor-
- lnvalidenteilrente 45 vom Hundert, gungsleistung ist dem Versorgungsempfänger· durch
mindestens jedoch jeweils der Betrag, der nach § 11 Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Ersten
Abs. 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs- Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzu-
gesetzes am 1 . Januar 1992 anrechnungsfrei war. wenden. Bei der Berücksichtigung von Einkommensände-
rungen bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des Ver-
sorgungsempfängers.
§6
(5) Die Auskunftspflichten Dritter nach § 9 Abs. 4 des
Ruhen der Versorgungsleistung Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes blei-
(1) Die Versorgungsleistung ruht in Höhe des Betrages, ben unberührt.
um den das anrechenbare Einkommen den Anrechnungs-
freibetrag übersteigt. Die Anrechnung von Einkommen hat §9
Vorrang vor einer Anrechnung von Renten wegen vermin- Rückforderung von Versorgungsleistungen
derter Erwerbsfähigkeit nach§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und
§ 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 des Anspruchs- und (1) Zuviel gezahlte Versorgungsleistungen sind zu
Anwartschaftsüberführungsgesetzes. erstatten. Zuviel gezahlt sind insbesondere Versorgungs-
leistungen, soweit
(2) Bezieht ein Versorgungsempfänger Einkommen aus
1 . sie ohne Verwaltungsakt oder aufgrund eines nach
einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des
§ 40 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nichtigen
§ 53 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes oder eine
Verwaltungsaktes zu Unrecht erbracht worden sind,
Leistung im Sinne des § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch, so ruht die Versor- 2. sie nach § 11 Abs. 1 bis 5 oder nach § 13 des
gungsleistung. Beträgt die Arbeitszeit nicht mehr als die Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, so ruht die Versor- zu begrenzen oder einzustellen sind,
gungsleistung in Höhe des Nettoeinkommens; § 5 ist nicht 3. eine Anrechnung von Einkommen oder Renten nicht
anzuwenden. erfolgt ist, oder
§ 7 4. der zugrunde liegende Verwaltungsakt nach den Vor-
schriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch auf-
Vorbehalt
gehoben, zurückgenommen oder widerrufen worden
Die Versorgungsleistungen stehen unter dem Vorbehalt, ist.
daß die sich aufgrund von Einkommensanrechnungen Die Möglichkeit der jederzeitigen Berichtigung von
ergebenden Überzahlungen zurückzuzahlen sind. Dies gilt Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren
auch für die Anrechnung von Renten wegen verminderter Unrichtigkeiten nach § 38 des Zehnten Buches Sozial-
Erwerbsfähigkeit und für den Wegfall der Versorgungs- gesetzbuch bleibt unberührt; die Sätze 1 und 2 gelten bei
leistung mit Beginn einer Rente wegen Alters oder wegen Berichtigungen entsprechend.
Vollendung des 65. Lebensjahres sowie für den Wegfall
aufgrund des § 13 des Anspruchs- und Anwartschafts- (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann von der Rückfor-
überführungsgesetzes. derung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der jeweils
zuständigen obersten Dienstbehörde oder einer von ihr
bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
§8
Mitwirkungspflichten, Verfahren (3) Der zu erstattende Betrag ist durch Bescheid festzu-
setzen. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Eine Aufrechnung
(1) Für die Mitwirkungspflichten des Versorgungsemp- sowie eine Verrechnung im Sinne des § 52 des Ersten
fängers und die Folgen fehlender Mitwirkung gelten die Buches Sozialgesetzbuch sind zulässig.
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 10 digungsteilrente gekürzt gezahlt wurden, treten die Rege-
lungen der Sonderversorgungssysteme bei Anspruch auf
Außerkrafttreten
mehrere Renten insoweit außer Kraft.
(1) Die Regelungen der Sonderversorgungssysteme
über die Kürzung bei Bezug von Erwerbseinkommen tre-
ten außer Kraft. § 11
Inkrafttreten
(2) Soweit bisher Versorgungsleistungen wegen zusam-
mentreffen mit Hinterbliebenenrenten oder Dienstbeschä- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Juni 1992
Der Bundesminister des Innern
Rudolf Seiters
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1177
Zweite Verordnung
zum Altersübergangsgeld
Vom 26. Juni 1992
Auf Grund des§ 249 e Abs. 8 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes, der durch
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe e des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1037) eingefügt worden ist, verordnet
der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft nach Anhö-
rung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-
gesetzes:
§ 1
Die in § 249 e Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes genannte Befristung wird
bis zum 31. Dezember 1992 verlängert.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Juni 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil l
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 18, ausgegeben am 25„ Juni 1992
Tag I n h a It Seite
4. 6. 92 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 78 und der Änderung 01 zur ECE-Regelung
Nr. 78 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L hinsichtlich
der Bremsen (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 78) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406
15 . 6. 92 Zehnte Verordnung zur Änderung der Anlage B zum ADR-Übereinkommen (10. ADR-Änderungsver-
ordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407
8 . 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409
13 . 5„ 92 Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 410
13. 5. 92 Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 411
14. 5 . 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Aus-
künfte über ausländisches Recht sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
14. 5 . 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien
des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
15. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 414
15 . 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom
6. Dezember 1951 , revidiert in Rom am 28. November 1979 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415
15. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe . . . . . . . . 415
18. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die an Verfah-
ren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416
18 . 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens,
das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416
18. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur gegenseitigen Anerkennung
von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte .......... "' . . . . . . . . . . . . 417
25. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für
Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 417
25. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation . . 418
25. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkun-
gen verursachten Berufsgefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . 418
26. 5. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Zypern .......................................•..........•............. : 419
Die ECE-Regelung Nr. 78 nebst den Anhängen 1 bis 3 sowie die Änderung 01 zur ECE-Regelung Nr. 78 werden als Anlageband zu
dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf
Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,56 DM (2.56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Preis des Anlagebandes: 8,68 DM (7,68 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,68 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1179
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
16. 6. 92 Verordnung TSU Nr. 2/92 zur Änderung der Verordnung über
den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr und für die
Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbel-
beförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr
und Güternahverkehr 5009 (114 24. 6. 92) 25. 6. 92
9291
4. 6. 92 Qritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertsiebten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Tegel) 5057 (115 25. 6. 92) 23. 7. 92
96-1-2-107
4. 6. 92 Qritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertachten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Tempelhof) 5058 (115 25. 6. 92) 23. 7. 92
96-1-2-108
4. 6. 92 Qritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertneunten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Schönefeld) 5058 (115 25. 6. 92) 23. 7. 92
96-1-2-109
10. 6. 92 Fünfundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten
Luftraum) 5058 (115 25. 6. 92) 25. 6. 92
96-1-2-85
11 . 6. 92 Drei?.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Son-
derlandeplatz Hamburg-Finkenwerder) 5059 (115 25. 6. 92) 25. 6. 92
96-1-2-80
11. 6. 92 ?.weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Neunundneunzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flugplatz Kiel-Holtenau) 5060 (115 25. 6. 92) 25. 6. 92
96-1-2-99
16. 6. 92 Vierunddreißig~~e Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Hannover) 5060 (115 25. 6. 92) 25. 6. 92
96-1-2-28
16. 6. 92 ~lfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Dreiundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Münster-Osnabrück) 5061 (115 25. 6. 92) 25. 6. 92
96-1-2-83
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
16. 6. 92 Fünf?'.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Siebenundachtzigsten Ourchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Hamburg) 5061 (115 25. 6. 92) 25. 6. 92
96-1-2-87
16. 6. 92 fünfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Sonderflughafen Lernwerder) 5062 (115 25. 6. 92) 25. 6. 92
96-1-2-91
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 852/92 der Kommission zur endgültigen Begren-
zung der Garantie für S c h a f - und Z i e g e n f I e i s c h für das Wirtschafts-
jahr 1991 L 89/10 4. 4. 92
3. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 855/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 19/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EWG) Nr. 2641/80 des Rates hinsichtlich der Einfuhren von Erzeugnis-
sen des Schaf- und Ziegenfleischsektors mit Ursprung in
bestimmten Drittländern L 89/19 4. 4. 92
7. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 875/92 der Kommission zur Bestimmung des
Einkommensausfalls und der je M u t t e r s c h a f sowie Z i e g e zu gewäh-
renden Prämie für das Wirtschaftsjahr 1991 .L 93/8 8. 4. 92
8. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 886/92 der Kommission zur Regelung der Einfuhr
von Braugerste mit Ursprung in der Tschechoslowakei L 95/18 9 . 4. 92
8. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 888/92 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1327/89 zur Ermächtigung Spaniens, in
bestimmten Gebieten die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des
Rates über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von
Rebflächen vorgesehenen Maßnahmen in den W e i n wirtschaftsjahren
1989/90 bis 1995/96 nicht anzuwenden L 95/22 9. 4. 92
8. 4 . 92 Verordnung (EWG) Nr. 899/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 847/92 hinsichtlich eines Verkaufs zur Ausfuhr nach
Rußland gemäß Verordnung (EWG) Nr. 599/91 des Rates l 95/48 9. 4 . 92
9 . 4 . 92 Verordnung (EWG) Nr. 904/92 der Kommission zur Festsetzung der
gemeinschaftlichen Erzeugerpreise für Ne I k e n und Rosen zur Anwen-
dung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus
Zypern, Israel, Jordanien und Marokko L 96/14 10. 4. 92
9. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 905/92 der Kommission zur Festlegung der zur
Erteilung von EHM-Lizenzen für Milch und Milcherzeugnisse für
Spanien zu treffenden endgültigen Maßnahmen L 96/16 10. 4, 92
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1181
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
31 . 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 916/92 des Rates über den Transfer von 382 000
Tonnen G et r e i d e aus Beständen von Interventionsstellen nach Portu-
gal l 98/4 11. 4. 92
13„ 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 930/92 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1738/89 mit Durchführungsbestimmungen zur
Erzeugerbeihilfe für H a r t w e i z e n l 100/21 14. 4. 92
14. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 943/92 der Kommission zur Kürzung der in den
für die Destillation gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3721 /91 genehmig-
ten Verträgen und Erklärungen angegebenen Ta f e I wein mengen l 101/43 15. 4. 92
15. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 953/92 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h, das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist,
aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der
Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 273/92 L 102/21 16. 4. 92
15. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 955/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 585/92 über die Befreiung von der Einfuhrabschöpfung
bei bestimmten G et r e i de erzeugnissen gemäß den Abkommen zwi-
schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der
Republik Polen, der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowa-
kischen Föderativen Republik andererseits l 102/26 16. 4. 92
15. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 956/92 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1992 L 102/27 16. 4. 92
15. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 957/92 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1992 auf Spanien und Portugal anwendbaren gemein-
schaftlichen Angebotspreise für A p r i k o s e n l 102/29 16. 4. 92
21. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 976/92 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pfirsiche einschließlich Br u g n o I e n und Ne kt a-
r i n e n für das Wirtschaftsjahr 1992 l 104/23 22. 4. 92
21. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 977/92 der Kommission zur Festsetzung der für
das Wirtschaftsjahr 1992 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für Pfirsiche einschließlich Br u -
g n o I e n und N e kt a r i n e n L 104/25 22. 4. 92
21. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 978/92 der Kommission zur Festsetzung der für
das Wirtschaftsjahr 1992 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für K i r s c h e n L 104/27 22. 4. 92
21. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 979/92 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für A p r i k o s e n für das Wirtschaftsjahr 1992 L 104/29 22. 4. 92
21. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 980/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für die Beihilfe zur Vermarktung von Reis aus Guyana in
Martinique und Guadeloupe L 104/31 22. 4. 92
23. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1008/92 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für
die Verbrauchsbeihilfe für O I i v e n ö 1 l 106/12 24. 4. 92
24. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1022/92 der Kommission über die Lieferung von
W e i ß zucke r als Soforthilfe zugunsten der Bevölkerung von St. Peters-
burg, Saratow, Tscheljabinsk und Nischni-Nowgorod gemäß der Verord-
nung (EWG) Nr. 330/92 des Rates l 108/21 25. 4. 92
24. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1023/92 der Kommission mit zusätzlichen
Bestimmungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus
(EHM) im Handel mit Tomaten, Salat, Endivie Eskariol,
K a rot t e n , A r t i s c h o c k e n , M e I o n e n und E r d b e e r e n zwischen
Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am
31 . Dezember 1985 L 108/26 25. 4. 92
24. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1024/92 der Kommission zur Festlegung der zur
Erteilung von EHM-Lizenzen für Mi Ich und Milcherzeugnisse für
Spanien zu treffenden endgültigen Maßnahmen l 108/29 25. 4. 92
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
27. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1038/92 der Kommission mit endgültigen Maß-
nahmen betreffend die Erteilung von EHM-Lizenzen im Sektor Rind -
f I e i s c h für den Handel mit Portugal L 110/41 28. 4. 92
30. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1113/92 der Kommission über die am 24. April
1992 eingereichten Anträge auf Erteilung von EHM-Lizenzen für die
Einfuhr von Reis in Portugal L117/74 1. 5. 92
30. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1114/92 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Beihilfe für Trockenfutter L117/75 1. 5. 92
30. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1115/92 der Kommission mit im Sektor Obst und
Gemüse für Blumenkohl für den Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 1992
zu treffenden Erhaltungsmaßnahmen L 117ll8 1. 5. 92
30. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1116/92 der Kommission zur Fortführung von
Maßnahmen zur Marktforschung im Bereich M i Ich und M i Ich erze u g -
n iss e innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft L 117/79 1. 5. 92
30. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1117/92 der Kommission über Maßnahmen zur
Verbesserung der M i Ich qualität in Spanien, Irland, Nordirland und
Portugal L 117/85 1. 5. 92
30. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1124/92 der Kommission über die Erteilung von
Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Verarbeitungserzeugnisse aus Pi 1-
z e n mit Ursprung in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 17/92 L 117/103 1. 5. 92
4. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1134/92 der Kommission zur Festsetzung des
Mindesteinfuhrpreises für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus K i r -
s c h e n für das Wirtschaftsjahr 1992/93 L 120/26 5. 5. 92
4. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1135/92 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 391/92 zur Festsetzung der Beihilfen für die
Lieferung von G et r e i de mit Ursprung in der Gemeinschaft an die
französischen überseeischen Departements L 120/28 5. 5. 92
5. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1143/92 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2213ll6 über den Verkauf von Magermilch-
p u I ver aus staatlicher Lagerhaltung L 121/5 6. 5. 92
5. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1144/92 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3522/91 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung
zur Ausfuhr von 150 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der
französischen Interventionsstelle in Gent L 121/6 6. 5. 92
5. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1145/92 der Kommission über die Lieferung von
raffiniertem Raps ö I als Soforthilfe zugunsten der Bevölkerung von
Moskau und St. Petersburg gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 330/92
des Rates L 121/7 6. 5. 92
28. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1156/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst
und Gemüse L 122/3 7. 5. 92
28. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1157/92 des Rates zur Genehmigung von Maß-
nahmen zur Verwaltung der Einfuhr von lebenden Rindern L 122/4 7. 5. 92
6. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1170/92 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2630/81 über besondere Durchführungsvorschrif-
ten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker L 122/27 7. 5. 92
28. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1188/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1637/91 zur Festsetzung einer Vergütung für die Verringerung
der Referenzmengen nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68
und einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der M i Ich erzeugung L 124/1 9. 5. 92
7. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1192/92 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3536/91 zur Bestimmung des letzten Termins für
die Einlagerung des gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3398/91 verkauf-
ten M a g e r m i I c h p u I v e r s L 124/8 9. 5. 92
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1183
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
8. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1197/92 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 über Durchführungsbestimmungen für
die Gewährung der Prämie für Tab a k b I ä t t e r l 124/31 9 . 5. 92
11. 5 . 92 Verordnung (EWG) Nr. 1206/92 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3680/91 über den Verkauf von Getreide aus
Beständen verschiedener Interventionsstellen zur Lieferung nach den
Azoren und Madeira und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3681/91
zur Festsetzung von Mindestpreisen für den Verkauf im Rahmen der mit
der Verordnung (EWG) Nr. 3680/91 eröffneten Dauerausschreibung l 12.6/7 12.. 5. 92
12 . 5 . 92 Verordnung (EWG) Nr. 1210/92 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2501/87 zur Festsetzung der Merkmale für jede
Ta b a k sorte der Gemeinschaftserzeugung l 127/5 13. 5 . 92
12 . 5 . 92 Verordnung (EWG) Nr. 1211/92 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2190/90 über den Verkauf von unverarbeiteten
getrockneten T r a u b e n zu einem im voraus festgesetzten Preis an
Brennereien L 127/9 13 . 5. 92
Andere Vorschriften
31 . 3 . 92 Verordnung (EWG) Nr. 848/92 des Rates zur Festlegung der Einfuhr-
regelung für Waren mit Ursprung in den Unabhängigen Staaten der ehe-
maligen UdSSR und zur Aussetzung bestimmter mengenmäßiger
Besch~~nkungen gegenüber der jugoslawischen Republik Montenegro
durch Anderung der Verordnungen (EWG) Nr. 288/82, (EWG) Nr. 1765/
82 und (EWG) Nr. 3420/83 l 89/1 4. 4. 92.
3. 4 . 92 Verordnung (EWG) Nr. 859/92 der Kommission mit den Durchführungs-
bestimmungen zur Einfuhr von Rindfleischerzeugnissen mit Ursprung in
den Republiken Kroatien und Slowenien sowie den Jugoslawischen
Republiken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro l 89/26 4 . 4. 92
6. 4 . 92 Verordnung (EWG) Nr. 876/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 20 (laufende Nummer
40.0200) mit Ursprung in Bulgarien und Thailand, denen die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 93/11 8. 4. 92
23. 3 . 92 Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates betreffend ein gemeinschaft-
liches System zur Vergabe eines Umweltzeichens l 99/1 11. 4. 92
26. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates über den Zugang zum Güter-
kraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach
einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten L 95/1 9 . 4 . 92
7. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 884/92 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren l 95/12 9. 4. 92
8. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 887/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften
für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen L 95/20 9. 4. 92
7. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 890/92 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge von dem Vereinigten
Königreich L 95/25 9. 4. 92
30. 3. 92 Entscheidung Nr. 891/92/EGKS der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Halb-
zeug aus legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei und Brasilien L 95/26 9. 4. 92
8. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 898/92 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zu den in den Interimsabkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn und der
Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik vorgesehenen
Einfuhrregelungen für frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch L 95/44 9. 4. 92
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
31. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 900/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3677/90 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter
Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen
Substanzen L 96/1 10. 4. 92
30. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 906/92 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium-Metall mit
Ursprung in Brasilien L 96/17 10. 4. 92
8. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 910/92 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 156 (laufende
Nummer 42.1560) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 96/27 10. 4. 92
6. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 914/92 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
autonomer Gemeinschaftszollkontingente für ein landwirtschaftliches und
ein industrielles Erzeugnis (Dritte Serie 1992) L 98/1 11. 4. 92
6. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 915/92 des Rates zur Änderung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 3877/91 und (EWG) Nr. 3878/91 zur Eröffnung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte handgear-
beitete Waren sowie für bestimmte Gewebe und bestimmten Samt und
Plüsch, auf Handwebstühlen hergestellt (1992) L 98/3 11. 4. 92
10. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 921/92 der Kommission zur Änderung im voraus
festgesetzter Beihilfen wegen Aufhebung des in Spanien auf Sonnen-
blumenkerne aus Drittländern erhobenen Zolls L 98/16 11. 4. 92
13. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 936/92 der Kommission zur Einstellung des
Seelachsfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 101/18 15. 4. 92
13. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 942/92 der Kommission zur Einstellung des
Sardellenfangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 101/42 15. 4. 92
14. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 944/92 der Kommission über die Lieferung von
Säuglings- und Kleinkindernahrung als Dringlichkeitsmaßnahme zugun-
sten der Bevölkerung von Moskau und St. Petersburg gemäß der Verord-
nung (EWG) Nr. 330/92 des Rates L 101/44 15. 4. 92
14. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 945/92 des Rates zur Verhinderung der Versor-
gung Libyens mit bestimmten Waren und Dienstleistungen L 101/53 15. 4. 92
15. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 954/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3866/91 zur Festsetzung des Pauschalwerts für das
Fischwirtschaftsjahr 1992 für die aus dem Handel genommenen Fische-
reierzeugnisse, der zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs und des
entsprechenden Vorschusses dient L 102/25 16. 4. 92
14. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 958/92 der Kommission zur„ Einführung einer
vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Uberwachung der
Einfuhren von Aluminium in Rohform des KN-Codes 7601 mit Ursprung in
den unabhängigen Staaten der ehemaligen UdSSR L 102/31 16. 4. 92
21. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 981/92 der Kommission zur Eröffnung eines
Kontingents für die Einfuhr von Lebendrindern mit einem Stückgewicht
von 160 bis 300 kg mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Polen,
der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der
Republik Ungarn für das Jahr 1992 sowie mit den entsprechenden
Durchführungsbestimmungen L 104/34 22. 4. 92
21. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 982/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 981/92 zur Eröffnung eines Kontingents für die Einfuhr
von Lebendrindern mit einem Stückgewicht von 160 bis 300 kg mit
Ursprung in und Herkunft aus der Republik Polen, der Tschechischen
und Slowakischen Föderativen Republik und der Republik Ungarn für das
Jahr 1992 sowie mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen L 104/38 22. 4. 92
21. 4. 92 Verordnung (EWG) 988/92 der Kommission zur Festsetzung von Durch-
schnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter
verderblicher Waren L 105/6 23. 4. 92
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1185
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 991/92 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter irischer Flagge L 105/13 23. 4. 92
22. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 992/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3270/91 über den bei der Einfuhr von Atlantischem
Lachs einzuhaltenden Mindestpreis L 105/14 23. 4. 92
9. 4. 92 Entscheidung Nr. 1006/92/EGKS der Kommission zur Ausdehnung der
Anpassungsbeihilfen auf vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheidende
Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz in einem nicht unter den Vertrag
fallenden Bereich freimachen und durch Arbeitnehmer des gleichen
Unternehmens ersetzt werden, die in Montanbereichen beschäftigt waren L 106/8 24. 4. 92
23. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1007/92 der Kommission über die Ausgleichsent-
schädigung an die Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an
die Konservenindustrie im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1991 L 106/9 24. 4. 92
23. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1015/92 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 90 (lfd. Nummer
40.0900) mit Ursprung in Bulgarien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 108/5 25. 4. 92
23. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1016/92 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 3 (lfd. Nummer
40.0033) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 108/7 25. 4. 92
23. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1017/92 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 26 (lfd. Nummer
40.0260) mit Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 108/9 25.-4. 92
23. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1018/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 8527, 8528 und
8529 mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/
90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 108/11 25. 4. 92
23. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1031/92 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit
Ursprung in Weißrußland, Rußland und der Ukraine L 110/5 28. 4. 92
24. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1035/92 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 110/29 28. 4. 92
27. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1036/92 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften für die Übertragung von gemeinschaftlichen Zuschüssen, die
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 458/80 des Rates für Vorhaben zur
Umstrukturierung von Rebflächen im Rahmen kollektiver Maßnahmen
gewährt worden sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 81/525/
EWG über die Anträge auf Vorschüsse und Erstattung der Prämien, die
für die Umstrukturierung der Rebflächen im Rahmen kollektiver Maßnah-
men gezahlt werden L 110/31 28. 4. 92
27. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1037/92 der Kommission über Maßnahmen zur
Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse L 110/35 28. 4. 92
27. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1039/92 der Kommission zur Änderung des
Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zoll-
tarif L 110/42 28. 4. 92
27. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1047/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3102 80 00 mit
Ursprung in Bulgarien, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 111/5 29. 4. 92
28. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1048/92 der Kommission betreffend Ausfuhr-
lizenzanträge für die Erzeugnisse des KN-Codes 1101 00 00 mit Voraus-
festsetzung der Erstattung L 111/6 29. 4. 92
28. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1049/92 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 611/77 zur Bestimmung der besonderen
Abschöpfung für Lebendrinder und Rindfleisch mit Ausnahme von
Gefrierfleisch L 111/7 29. 4. 92
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
28. 4. 92 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 1084/92 des Rates zur Ände-
rung der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Rege-
lung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommis-
sion, für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den
Kanzler des Gerichtshofs sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und
den Kanzler des Gerichts erster Instanz und der Verordnung (EWG.
Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezüge für die
Mitglieder des Rechnungshofes L 117/1 1. 5. 92
30. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1112/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 6401 und 6402 mit
Ursprung in Malaysia, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 117/73 1. 5. 92
28. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1122/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. ·1796/81 über Maßnahmen bei der Einfuhr von Zuchtpilzkon-
serven l 117/98 1. 5. 92
30. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1123/92 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1707/90 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 hinsichtlich der Einfuhr von Pilzen mit
Ursprung in Drittländern l117/100 1. 5. 92
29. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1127/92 der Kommission zur Änderung der liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3715/91 zur Festlegung der liste
für 1992 der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in
bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamt-
baumlänge mehr als 9 beträgt, auf Seezunge fischen dürfen L 120/5 5. 5. 92
29. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1128/92 der Kommission zur Änderung der liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3715/91 zur Festlegung der liste
für 1992 der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in
bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamt-
baumlänge mehr als 9 beträgt, auf Seezunge fischen dürfen L 120/7 5. 5. 92
29. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1129/92 der Kommission zur Änderung der liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3715/91 zur Festlegung der liste
für 1992 der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in
bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamt-
baumlänge mehr als 9 beträgt, auf Seezunge fischen dürfen L 120/9 5. 5. 92
29. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1130/92 der Kommission zur Änderung der liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen l 120/11 5. 5. 92
29. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1131/92 der Kommission zur Änderung der liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der liste der
Sd1iffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 120/13 5. 5. 92
29. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1132/92 der Kommission zur Änderung der liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 120/15 5. 5. 92
4. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1133/92 der Kommission zur Eröffnung zusätz-
licher Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren mit
Ursprung in einigen Drittländern, die an den Berliner Handelsmessen
1992 teilnehmen L 120/17 5. 5. 92
4. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1136/92 der Kommission zur Festsetzung des
Umfangs, in dem die im April 1992 für frisches, gekühltes oder gefrorenes
Rindfleisch gestellten Einfuhrlizenzanträge gemäß den Interimsabkom-
men zwischen der Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik
Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
(TSFR) genehmigt werden können l 120/30 5. 5. 92
28. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1155/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3301/91 über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren
mit Ursprung in Jugoslawien L 122/1 7. 5. 92
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1992 1187
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
28. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1158/92 des Rates zur Eröffnung eines außer-
ordentlichen autonomen Kontingents für die Einfuhr von hochwertigem,
frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch der KN-Codes 0201
und 0202 sowie von Erzeugnissen der KN-Codes 0206 10 95 und
0206 29 91 für 1992 L 122/5 7. 5. 92
5. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1161/92 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 122/10 7. 5. 92
4. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1163/92 der Kommission mit Sätzen von Aus-
gleichszinsen, die im zweiten Halbjahr 1992 bei Entstehung einer Zoll-
schuld für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren (aktiver
Veredelungsverkehr) anzuwenden sind L 122/16 7. 5. 92
5. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1164/92 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 9, 23 und 39 (laufende
Nrn. 40.0090, 40.0230 und 40.0390) mit Ursprung in Indien, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 122/17 7. 5. 92
5. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1165/92 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorien 1, 9 und 32 (laufende
Nrn. 40.0010, 40.0090 und 40.0320) mit Ursprung in Indonesien, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden · L 122/19 7. 5. 92
5. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1166/92 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 20 (laufende Nr.
40.0200) mit Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 122/21 7. 5. 92
5. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1167/92 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 39 (laufende Nr. 40.0390)
mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 122/22 7. 5. 92
30. 4. 92 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 1180/92 des Rates zur Festset-
zung eines auf die Dienstbezüge der in München tätigen Beamten und
sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwend-
baren Berichtigungskoeffizienten L 123/1 8. 5. 92
8. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1196/92 der Kommission zur Änderung qe'r:
Verordnung (EWG) Nr. 2228/91 mit Durchführungsvorschriften zur Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1999/85 über den aktiven Veredelungsverkehr L 124/24 9. 5. 92
21. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens L 132/1 16. 5. 92
12. 5. 92 Verordnung (EWG) Nr. 1221/92 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes ex 4203 mit
Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 128/12 14. 5. 92
Berichtigung d~f Verordnung (EWG) Nr. 817/92 des Rates vom
31. März 1992 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 über
Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel Sc der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABI.
Nr. L 86 vom 1. 4. 1992) L 93/19 8. 4. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 704/92 der Kommission vom
20. März 1992 ~ur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleisch-
sektor und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstel-
lung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhr-
. erstattungen (ABI. Nr. L 75 vom 21. 3. 1992) L 105/30 23. 4. 92
Berichtigung d~\ir Verordnung (EWG) Nr. 706/92 der Kommission vom
20. März 1992 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2167/83 über die
Durchführungsbestimmungen zur Ausgabe von Milch und bestimmten
Milcherzeugnissen an Sc.hüler in Schulen (ABI. Nr. L 75 vom 21. 3. 1992) L 105/30 23. 4. 92
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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betragt 7%.
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache
Nr./Seite vom
Berichtigung der Verordn~rig (EWG) Nr. 3795/91 der Kommission
vom 18. Dezember 1991 zur Anderung des Anhangs der Verordnung
(EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaft-
lichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (ABI. Nr. L 358 vom 30. 12.
1991) L 110/59 28. 4. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3882/91 des Rates vom
18. Dezember 1991 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen
und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände
oder Bestandsgruppen (1992) (ABI. Nr. L 367 vom 31. 12. 1991) L 117/104 1. 5. 92
Berichtigung der yerordnung (EWG) Nr. 436/92 des Rates vom
10. Februar 1992 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 zur
Durchführung der Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion der
Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABI. Nr. L 54 vom
28. 2. 1992) L 117/104 1. 5. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 521 /92 des Rates vom
27. Februar 1992 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszoll-
kontingenten und Gemeinschaftszollplafonds für bestimmte landwirt-
schaftliche und gewerbliche Waren mit Ursprung in Ungarn, Polen und
der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR)
(1992) (ABI. Nr. L 56 vom 29. 2. 1992) L 122/44 7. 5. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 981/92 der Kommission vom
21. April 1992 zur Eröffnung eines Kontingents für die Einfuhr von
Lebendrindern mit einem Stückgewicht von 160 bis 300 kg mit Ursprung
in und Herkunft aus der Republik Polen, der Tschechischen und Slowaki-
schen Föderativen Republik und der Republik Ungarn für das Jahr 1992
sowie mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen (ABI. Nr.
L 104 vom 22. 4. 1992) L 126/19 12. 5. 92
Berichtigung der 1/~rordnung (EWG) Nr. 1123/92 der Kommission
vom 30. April 1992 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1707/90 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 hin-
sichtlich der Einfuhr von Pilzen mit Ursprung in Drittländern (ABI. Nr.
L 117 vom 1. 5. 1992) L 126/19 12. 5. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 729/92 des Rates vom
16. März 1992 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die
Einfuhren von bestimmtem Thermopapier mit Ursprung in Japan und zur
endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABI. Nr.
L 81 vom 26. 3. 1992) L 138/40 21. 5. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 811/92 der Kommission vom
31. März 1992 ?.!'.Ur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleisch-
sektor und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstel-
lung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhr-
erstattungen (ABI. Nr. L 86 vom 1. 4. 1992) L 140/31 23. 5. 92