Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1085
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 17. Juni 1992
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 4, 2. In der Anlage erhält die Position „Aciclovir und seine
Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August Satze" folgende Fassung:
1976 (BGBI. 1S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 27 des „Aciclovir
Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
und seine Salze
vom 11. April 1990 (BGBI. 1S. 717) geändert worden ist, in - ausgenommen in Zubereitungen als Creme zur
Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs- Anwendung bei Herpes labialis in Packungsgrößen bis
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem zu 2 g und einer Konzentration bis zu 100 mg -".
Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 23. Januar
1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundesminister für
3. In der Anlage werden folgende Positionen angefügt:
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und dem Bundesminister für Ernährung, Land- „Acipimox
wirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständi- und seine Salze
gen-Ausschusses für Verschreibungspflicht: Anistreplase
und seine Satze
Artikel 1
Ciprofloxacin
Die Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei- und seine Satze
mittel in der Fassung der Bekanntmachung vom
Dithranol
30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1866), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 5. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2161 ), Enoxacin
wird wie folgt geändert: und seine Satze
Hexachlorethan
1. In § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt: - zur Anwendung bei Tieren -
,,(6) Ist die Anforderung eines Arzneimittels für ein Oxitropiumbromid
Krankenhaus bestimmt, in dem zur Übermittlung der- Tenoxicam".
selben ein System zur Datenübertragung vorhanden
ist, welches die Anforderung durch einen befugten Arzt
sicherstellt, so genügt statt der eigenhändigen Unter- Artikel 2
schrift nach Absatz 1 Nr. 8 die Namenswiedergabe
dieses Arztes." Diese Verordnung tritt am 1 . Juli 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juni 1992
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über Seefunkzeugnisse
Vom 17. Juni 1992
Auf Grund des § 142 Abs. 3 des Seemannsgesetzes in e) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker II
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer (UKW-Betriebszeugnis II).
9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch
Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 805) (2) Welches der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse
geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt erforderlich ist, richtet sich nach der Art der zu bedienen-
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 den Seefunkstelle:
(BGBI. 1S. 821) verordnet der Bundesminister für Post und 1. Das Allgemeine Seefunkzeugnis und die Seefunkzeug-
Telekommunikation: nisse 1. und 2. Klasse berechtigen zum Bedienen aller
Telegrafie- und Sprech-Seefunkstellen. Sie berechti-
§ 1 gen grundsätzlich nicht zum Bedienen der Funkeinrich-
tungen des GMDSS.
Allgemeines
2. Das Sonderzeugnis berechtigt zum Bedienen aller
Zur Ausübung des Seefunkdie·nstes bei Seefunkstellen Sprech-Seefunkstellen sowie der Telegrafie-Seefunk-
der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen, stellen auf Schiffen, die nicht gemäß § 46 Abs. 1, § 63
vom Bundesamt für Post und Telekommunikation oder vor Abs. 2 und 3 Schiffssicherheitsverordnung vom 8. De-
dem Inkrafttreten dieser Verordnung von der Deutschen zember 1986 (BGBI. 1S. 2361 ), zuletzt geändert durch
Bundespost oder der Deutschen Post der Deutschen Verordnung vom 12. Februar 1992 (BGBI. 1S. 244), mit
Demokratischen Republik ausgestellten oder anerkannten einer Telegrafie-Seefunkstelle ausgerüstet sein müs-
Seefunkzeugnisses. sen. Es berechtigt grundsätzlich nicht zum Bedienen
der Funkeinrichtungen des GMDSS.
§2
3. Das Allgemeine Sprechfunkzeugnis berechtigt zum
Arten der Seefunkzeugnisse Bedienen aller Sprech-Seefunkstellen. Es berechtigt
grundsätzlich nicht zum Bedienen der Funkeinrichtun-
(1) Das Bundesamt für Post und Telekommunikation
stellt folgende Seefunkzeugnisse aus: gen des GMDSS.
4. Das UKW-Sprechfunkzeugnis berechtigt zum Bedie-
1. für den Telegrafie- und Sprechfunkdienst nen der Sprech-Seefunkstellen für UKW bei allen See-
a) Allgemeines Seefunkzeugnis, funkstellen. Es berechtigt grundsätzlich nicht zum
b) Sonderzeugnis für den Seefunkdienst Bedienen der Funkeinrichtungen des GMDSS.
(Sonderzeugnis), 5. Die Funkelektronikzeugnisse 1. und 2. Klasse sowie
das Allgemeine Betriebszeugnis berechtigen zum
c) Seefunkzeugnisse 1. und 2. Klasse, die gemäß der
Bedienen aller Sprech-Seefunkstellen und aller Funk-
Verordnung über den Erwerb der Befähigungszeug-
einrichtungen des GMDSS. Diese Zeugnisse schließen
nisse für Seefunker vom 23. November 1977
das Allgemeine Sprechfunkzeugnis ein.
(BGBI. 1 S. 2281 ), geändert durch die Verordnung
vom 5. November 1979 (BGBI. 1S. 1905), erworben 6: Das UKW-Betriebszeugnis I berechtigt zum Bedienen
wurden, werden nicht mehr neu ausgestellt. Vor- der Sprech-Seefunkstellen für UKW und der Funkein-
handene Zeugnisse behalten ihre Gültigkeit; richtungen des GMDSS für UKW.
2. für den Sprechfunkdienst 7. Das UKW-Betriebszeugnis II berechtigt zum Bedienen
der Sprech-Seefunkstellen für UKW und der Funkein-
a) Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunk- richtungen des GMDSS für UKW in den Gewässern
dienst (Allgemeines Sprechfunkzeugnis), des Bedeckungsbereiches der deutschen UKW-
b) Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis für Ultra- Küstenfunkstellen (A 1-Gebiet).
kurzwellen (UKW-Sprechfunkzeugnis);
3. für das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem §3
(Global Maritime Distress and Safety System Voraussetzungen
[GMDSS]) und für den Sprechfunkdienst für den Erwerb von Seefunkzeugnissen
a) Funkelektronikzeugnis 1. Klasse, Voraussetzungen für den Erwerb eines Seefunkzeug-
b) Funkelektronikzeugnis 2. Klasse, nisses sind:
c} Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (Allgemei- 1. die Vollendung
nes Betriebszeugnis), a) des 16. Lebensjahres für Seefunkzeugnisse gemäß
d) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker 1 § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b sowie Nr. 3 Buch-
(UKW-Betriebszeugnis 1), stabe d und e oder
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1087
b) des 18. Lebensjahres für alle anderen Seefunk- (2) Wird die Prüfung im Fach Gerätekunde getrennt von
zeugnisse und der Prüfung zum Erwerb von Seefunkzeugnissen durchge-
führt, so besteht der Prüfungsausschuß nur aus dem Vor-
2. die erfolgreiche Ablegung der vorgeschriebenen Prü-
sitzer.
fung oder der Nachweis einer erfolgreich abgeschlos-
senen Ausbildung einschließlich einer Abschlußprü- (3) Der Präsident des Bundesamtes für Post und Tele-
fung, soweit durch eine auf Grund des§ 142 Abs. 1 des kommunikation beruft die Vorsitzer und Beisitzer der Prü-
Seemannsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für fungsausschüsse.
die zu erwerbende Zeugnisart eine Ausbildung vorge-
schrieben ist.
§8
§4 Prüfung
Prüfungsbehörde (1) Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch die
Prüfungsbehörde festgesetzt und dem Bewerber oder im
Prüfungsbehörde ist das Bundesamt für Post und Tele-
Fall des § 5 Abs. 2 der Ausbildungsstätte mitgeteilt.
kommunikation. Zuständig für die Prüfungen zum Erwerb
von Seefunkzeugnissen sind seine Außenstellen: (2) Der Bewerber muß sich auf Verlangen vor Beginn
1. Bremen, Hamburg, Kiel und Rostock für alle Seefunk- der Prüfung durch Vorlage eines Personalausweises oder
zeugnisse nach § 2, Reisepasses ausweisen.
2. Berlin für das Allgemeine Sprechfunkzeugnis, das (3) Die nachzuweisenden Fertigkeiten und Kenntnisse
UKW-Sprechfunkzeugnis und die UKW-Betriebszeug- ergeben sich aus der Anlage 1.
nisse,
(4) In einer Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen
3. Freiburg, Koblenz, München und Münster für das Sprechfunkzeugnisses oder des Allgemeinen Betriebs-
UKW-Sprechfunkzeugnis und die UKW-Betriebszeug- zeugnisses sollen Gruppen von nicht mehr als sechs
nisse. Bewerbern gleichzeitig mündlich geprüft werden. Es kann
nach der Entscheidung des Vorsitzers des Prüfungsaus-
§5 schusses jeder Bewerber einzeln geprüft werden.
Anmeldung zur Prüfung (5) Tritt der Bewerber während der Prüfung zurück, so
(1) Die Anmeldung zu einer Prüfung für den Erwerb kann die Prüfung als nicht bestanden gewertet werden.
eines Seefunkzeugnisses muß schriftlich unter Angabe der (6) Der Prüfungsausschuß entscheidet über das Ergeb-
beantragten Zeugnisart spätestens 14 Tage vor dem Prü- nis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der
fungstermin bei einer der in § 4 genannten Außenstellen Bewerber in allen Fächern ausreichende Kenntnisse und
des Bundesamtes für Post und Telekommunikation erfol- Fertigkeiten nachgewiesen hat. Zum Bestehen ist eine
gen. Der Anmeldung sind beizufügen einstimmige Entscheidung erforderlich.
1. eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder
(7) Bewerber, die in der Prüfung fremde Hilfe oder
Reisepasses und
unerlaubte Hilfsmittel benutzen oder zu täuschen versu-
2. zwei Paßbilder in der Größe 3,5 cm x 4,5 cm. chen, können von der Prüfung ausgeschlossen werden. Im
Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung in allen Fächern
(2) Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als
als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungs-
Gruppenanmeldung erfolgen.
ausschuß. Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber auf
diese Bestimmung hinzuweisen.
§6 (8) Das beantragte Seefunkzeugnis wird nach bestande-
ner Prüfung ausgehändigt.
Zulassung zur Prüfung
(9) Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann Perso-
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die
nen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwe-
Prüfungsbehörde. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt,
wenn senheit bei der Prüfung gestatten.
1. die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 1 erfüllt sind,
§9
2. die Anmeldeunterlagen nach § 5 vollständig sind und
Wiederholungsprüfung
3. die Prüfungsgebühren nach § 15 eingegangen sind.
(1) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so
(2) Wird die Zulassung abgelehnt, so wird der Bewerber
kann er die Prüfung einmal wiederholen. Zu wiederholen
hierüber schriftlich unter Angabe der Gründe unterrichtet.
sind die Prüfungsfächer, in denen der Bewerber nicht
Bereits entrichtete Gebühren werden erstattet.
bestanden hat. Der frühestmögliche Zeitpunkt für die Wie-
derholungsprüfung liegt in der Regel sieben Tage, der
spätestmögliche Zeitpunkt sechs Monate nach dem Zeit-
§7
punkt der nicht bestandenen Prüfung.
Prüfungsausschüsse
(2) Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muß
(1) Der Prüfungsausschuß für die Prüfungen zum innerhalb von drei Monaten nach der Erstprüfung erfolgen.
Erwerb von Seefunkzeugnissen besteht aus einem Vorsit- Meldet sich der Bewerber innerhalb dieses Zeitraumes
zer und einem Beisitzer. nicht, so erlischt der Anspruch auf Zulassung zur Wieder-
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
holungsprüfung. Für die Wiederholungsprüfung gelten die den Kenntnissen und Fähigkeiten, die für seinen Erwerb
Regelungen des § 8 entsprechend. erforderlich sind, einem in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausgestellten, gültigen Seefunkzeugnis gleichwertig
§ 10 ist.
Zusatzprüfung (4) Soweit die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist, kann
die Ausstellung eines Berechtigungsausweises von einer
Inhaber gültiger Seefunkzeugnisse, die von der Deut- Prüfung abhängig gemacht werden, in welcher der Antrag-
schen Bundespost oder dem Bundesamt für Post und steller die erforderlichen Mindestkenntnisse über die inter-
Telekommunikation oder der Deutschen Post der Deut- nationalen und nationalen Bestimmungen und Betriebs-
schen Demokratischen Republik ausgestellt wurden, kön- verfahren nachweisen muß. Besteht der Antragsteller die
nen durch eine Zusatzprüfung nach Anlage 2 Seefunk- Prüfung nicht, so ist eine Wiederholung nur einmal mög-
zeugnisse für das GMDSS (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) erwerben. lich.
Die nachzuweisenden Fähigkeiten und Kenntnisse erge-
ben sich aus der Anlage 2. § 8 Abs. 1, 2 und 4 bis 9 sowie (5) Der Berechtigungsausweis gilt nur in Verbindung mit
§ 9 gelten entsprechend. dem Seefunkzeugnis der fremden Verwaltung.
(6) Wird der Antrag abgelehnt, so wird der Bewerber
§ 11 hierüber schriftlich unter Angabe der Gründe unterrichtet.
Prüfung im Fach Gerätekunde Bereits entrichtete Gebühren werden nicht erstattet.
Die Kenntnisse im Fach Gerätekunde für die Seefunk- (7) Für die Entziehung des Berechtigungsausweises gilt
zeugnisse für das GMDSS (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a § 15 entsprechend.
bis c) können auch bei einer Ausbildungsstätte, die nicht (8) Absatz 1 gilt für Staatsangehörige von Mitglied-
Ausbildungsstätte der Länder ist, erworben werden. Die staaten der Europäischen Gemeinschaften, die Inhaber
Prüfung erfolgt in diesem Fall außerhalb der Prüfung zum eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
Erwerb des Seefunkzeugnisses an der Ausbildungsstätte. schaften ausgestellten Seefunkzeugnisses sind, mit der
§ 8 Abs. 3, 5, 6, 7 und 9 sowie § 9 gelten entsprechend. Maßgabe, daß der Berechtigungsausweis auf Antrag aus-
zustellen ist. Die Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend.
§ 12
Nachprüfung § 14
(1) Ein Zeugnisinhaber, dessen Betriebsabwicklung Zweitschriften
mehrfach zu Beanstandungen Anlaß gegeben hat oder bei
dem Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er nicht mehr zur Für ein in Verlust geratenes Seefunkzeugnis oder für
ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Seefunkdienstes in einen in Verlust geratenen Berechtigungsausweis kann
der Lage ist, hat sich auf Verlangen der Prüfungsbehörde eine Zweitschrift ausgestellt werden. Dasselbe gilt, wenn
einer Nachprüfung zu unterziehen. das Zeugnis oder der Berechtigungsausweis unbrauchbar
geworden sind; in diesem Fall ist die Urschrift vor dem
(2) Die Nachprüfung erstreckt sich auf die Prüfungs- Ausstellen der Zweitschrift zurückzugeben. Dem Antrag
fächer, in deren Anwendungsgebiet der Zeugnisinhaber für das Ausstellen einer Zweitschrift sind zwei Paßbilder in
während des praktischen Dienstes Anlaß zur Beanstan- der Größe 3,5 cm x 4,5 cm beizufügen.
dung gegeben hat.
(3) Die in der Nachprüfung nachzuweisenden Fertigkei- § 15
ten und Kenntnisse ergeben sich aus Anlage 1. Entziehung eines Seefunkzeugnisses
(4) Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend. (1) Ein Seefunkzeugnis kann von der Prüfungsbehörde
entzogen werden, wenn der Inhaber in grober Weise
§ 13 gegen wichtige Funkvorschriften verstoßen hat.
Anerkennung (2) Ein Seefunkzeugnis ist von der Prüfungsbehörde zu
von Seefunkzeugnissen fremder Verwaltungen entziehen, wenn der Inhaber es ablehnt, sich einer von der
Prüfungsbehörde angeordneten Nachprüfung nach § 11
(1) Zur Besetzung einer deutschen Seefunkstelle kann
zu unterziehen, oder diese nicht besteht.
dem Inhaber eines von einer fremden Verwaltung ausge-
stellten gültigen Seefunkzeugnisses ein Berechtigungs- (3) Das Seefunkzeugnis ist unverzüglich an die Prü-
ausweis ausgestellt werden, durch den das Seefunkzeug- fungsbehörde zurückzugeben.
nis der fremden Verwaltung anerkannt wird.
(2) Über den Antrag auf Ausfertigung eines Berechti- § 16
gungsausweises entscheidet das Bundesamt für Post und
Gebühren und Auslagen
Telekommunikation. Der Antrag ist seiner Außenstelle in
Kiel vorzulegen. Dem Antrag sind die Urschrift oder eine (1) Für die Prüfungen einschließlich Ausstellen des
beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des anzuerkennen- Zeugnisses werden folgende Gebühren erhoben:
den Seefunkzeugnisses der fremden Verwaltung beizu-
fügen. 1. für die Abn?hme einer Prüfung (§ 8) zum Erwerb des
a) Sonderzeugnisses 160,- DM,
(3) Ein Berechtigungsausweis ist auszustellen, wenn
das vom Antragsteller vorgelegte Seefunkzeugnis nach b) Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses 160,- DM,
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1089
c) UKW-Sprechfunkzeugnisses 140,-DM, § 19
d) Allgemeinen Betriebszeugnisses 160,-DM, Übergangsbestimmungen
e) UKW-Betriebszeugnisses I oder II 140,-DM; (1) Die von der Deutschen Bundespost ausgestellten
und am 4. Mai 1971 noch gültigen Seefunkzeugnisse wer-
2. für die Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) zum
den auf Antrag in unbefristet gültige Zeugnisse umge-
Erwerb des
tauscht.
a) Funkelektronikzeugnisses 1. oder
(2) Die von der Deutschen Post der Deutschen Demo-
2. Klasse 110,-DM,
kratischen Republik ausgestellten und am 3. Oktober 1990
b) Allgemeinen Betriebszeugnisses 110,-DM, noch gültigen Seefunkzeugnisse werden bis zum 1. Okto-
c) UKW-Betriebszeugnisses I oder II 110,-DM; ber 1995 auf Antrag in unbefristet gültige Zeugnisse
gemäß den Bestimmungen der Anlage 3 umgetauscht.
3. für die Abnahme einer Wiederholungs-
prüfung jeweils die Hälfte der in
§ 20
Nummer 1 oder 2 genannten Gebühren;
Anerkennung von Prüfungen
4. für das Ausstellen eines Seefunkzeug- an den Ausbildungsstätten der Länder
nisses ohne Prüfung oder einer und der Bundeswehr
Zweitschrift(§§ 14, 20) 40,-DM;
(1) Auf Grund einer entsprechenden Verwaltungsverein-
5. für das Bearbeiten eines Antrages barung mit den Ländern gemäß § 2 Abs. 2 des Seeaufga-
auf Ausstellung eines Berechtigungs- bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
ausweises (§ 13) 100,-DM. 21. Januar 1987 (BGBI. 1S. 541 ), geändert durch Artikel 33
des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221 ), werden
(2) Die Gebühren sind mit der Antragstellung fällig.
Prüfungen an den nach Landesrecht eingerichteten Aus-
(3) Findet die Prüfung auf Antrag der Bewerber an bildungsstätten anerkannt.
einem anderen als dem von der Prüfungsbehörde vorge-
(2) Die Ausfertigung des Seefunkzeugnisses erfolgt
sehenen Ort statt, so werden zusätzlich als Auslagen die
auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch die Prüfungsbehörde. Es wird von der zuständigen
Außenstelle (§ 4) ausgehändigt.
gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Aus-
lagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von (3) Auf Grund einer Bescheinigung der Bundeswehr
Räumen erhoben; die Bewerber haften als Gesamtschuld- kann auf Antrag ein Seefunkzeugnis gemäß § 2 ohne
ner. zusätzliche Prüfung ausgestellt werden. Aus der Beschei-
nigung muß erkennbar sein, daß der Antragsteller die für
(4) Im übrigen sind entstehende Auslagen durch die
Gebühren mit abgegolten. das beantragte Zeugnis erforderlichen Kenntnisse gemäß
Anlage 1 oder 2 in einem Lehrgang für den Seefunkdienst
nachgewiesen hat. Der Antrag ist der Außenstelle Kiel des
§ 17 Bundesamtes für Post und Telekommunikation vorzule-
gen. Dem Antrag sind die Bescheinigung und die Unterla-
Zurückziehen einer Anmeldung zur Prüfung
gen nach § 5 beizufügen.
Zieht der Bewerber seine Anmeldung vor der Prüfung
(4) Die Befugnis der in§ 4 genannten Prüfungsbehörde
zurück, so werden die entrichteten Prüfungsgebühren zur
zur Abnahme von Nachprüfungen gemäߧ 12 bleibt unbe-
Hälfte erstattet. Tritt der Bewerber die Prüfung nicht an
rührt.
oder tritt er während der Prüfung zurück, ohne wichtige
Gründe hierfür nachzuweisen, so werden die Prüfungs- § 21
gebühren nicht erstattet. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
§ 18
dung in Kraft.
Verlegung eines Prüfungstermins
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Erwerb der
Eine Verlegung des Prüfungstermins kann aus wichti- Befähigungszeugnisse für Seefunker vom 23. November
gen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unverzüg- 1977 (BGBI. 1 S. 2281 ), geändert durch die Verordnung
lich zu stellen. Eine Verlegung ist nur einmal möglich. vom 5. November 1979 (BGBI. 1 S. 1905), außer Kraft.
Bonn, den 17. Juni 1992
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 1
(zu § 8 Abs. 3, § 12 Abs. 3)
Anforderungen
bei Prüfungen zum Erwerb von Seefunkzeugnissen
A. AIIQemelnes zur praktischen Prüfung
Die Verwendung von Morsetasten, die Punkte und/oder Striche elektronisch oder mechanisch selbsttätig erzeugen,
sowie die Benutzung von Mithöreinrichtungen sind im Fach Morseabgabe nicht zugelassen. In der praktischen
Verkehrsabwicklung sind Mithöreinrichtungen erlaubt. Bei der Morse- und Fernsprechaufnahme ist Radieren nicht
gestattet. Fehler sind zu berichtigen, indem die betreffenden Wörter, Buchstaben oder Zahlen durchgestrichen und durch
die richtigen ersetzt werden.
Bei der Bewertung der Morseabgabe und -aufnahme sind die gebrauchte Zeit, die Schriftgüte, die Anzahl der Irrungen
und Verbesserungen und gegebenenfalls die Anzahl der Fehler zu berücksichtigen. Die Morseabgabe und/oder
-aufnahme kann innerhalb derselben Prüfung einmal wiederholt werden.
Im Fach Morseabgabe kann eine Leistung noch als ausreichend bewertet werden, wenn der Prüfungsstreifen bei sonst
genügender Morseschrift bis zu fünf vorschriftsmäßig gegebene Irrungen je Teil (verschlüsselt oder offen) enthält. Für
jede vorschriftsmäßig gegebene Irrung kann ein entsprechender Zeitzuschlag gewährt werden.
B. Anforderungen im einzelnen
1 Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen' Seefunkzeugnisses
1.1 Praktischer und schriftlicher Teil'
1.1.1 Fehlerfreie Abgabe von verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Gruppen in der Minute und
von Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 20 Wörtern in der Minute in einwandfreier
Morseschrift. Jede Prüfung dauert 5 Minuten.
1 .1 .2 Fehlerfreie Aufnahme von Morsezeichen nach dem Gehör und gleichzeitiges Niederschreiben mit gut lesbarer
Handschrift oder - jedoch nur beim Text in offener Sprache - mit der Schreibmaschine bei verschlüsselten
Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Gruppen in der Minute und bei Text in offener Sprache mit der
Geschwindigkeit von 20 Wörtern in der Minute. Jede Prüfung in der Höraufnahme dauert 5 Minuten.
1.1.3 Fehlerfreie Abgabe eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte Gruppen, nach dem
Sprechfunk-Verfahren in höchstens 5 Minuten.
1.1.4 Fehlerfreie Aufnahme eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte Gruppen, mit gut
lesbarer Handniederschrift in höchstens 5 Minuten.
1.1.5 Praktische Verkehrsabwicklung
Abwickeln von Telegrafie- und Sprechfunkverkehr unter Anwendung der internationalen Abkürzungen und der
Buchstabiertafel, Verfahren in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen.
1.1.6 Gerätekunde
Praktische Kenntnisse des Einstellens, Bedienens und Instandhaltens der See- und Ortungsfunkgeräte sowie
das Auffinden und Beheben (mit entsprechenden Prüfgeräten und Werkzeugen) von Schäden an diesen
Geräten; Ausführen von Funkpeilungen.
1 .1 .7 Berechnung der Entgelte
Bei 5 vorbereiteten Funktelegrammen verschiedener Art ist die Wortzahl festzustellen. Außerdem sind die
Entgelte für diese Telegramme sowie für 4 vorbereitete Funkgespräche zu berechnen. Diese Aufgaben sind in
einer Gesamtzeit von höchstens 50 Minuten zu lösen. Unterlagen für die Berechnung der Entgelte werden zur
Verfügung gestellt.
1 .1 .8 Sprachen
1.1.8.1 Niederschrift eines Diktats in englischer Sprache (etwa 25 Schreibmaschinenzeilen) aus den Dienstbehelfen
mit anschließender Übersetzung ins Deutsche - ohne ~ilfsmittel - in der Gesamtzeit von höchstens 1 Stunde.
1.1.8.2 Schriftliche Übersetzung eines deutschen Textes (etwa 20 Schreibmaschinenzeilen), der auf den· Seefunk-
dienst bezogen ist, ins Englische in der Gesamtzeit von höchstens 1 Stunde.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1091
1.2 Mündlicher Teil
1.2.1 Vorschriften für den Funkdienst
Kenntnis der im Seefunkdienst geltenden nationalen und internationalen Betriebsvorschriften, Organisation der
See- und Ortungsfunkdienste, Handhabung der Dienstbehelfe, Rheinfunkdienst.
1.2.2 Gesetzeskunde
Kenntnis der internationalen Verträge und nationalen Vorschriften, soweit der Seefunkdienst betroffen ist
(Internationaler Fernmeldevertrag, Vollzugsordnung für den Funkdienst, Vollzugsordnung für internationale
Fernmeldedienste; Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, Schiffs-
sicherheitsverordnung; Gesetz über Fernmeldeanlagen, gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Fern-
meldeanlagen, des Fernmeldegeheimnisses und der Notzeichen; Genehmigungsverfahren für Funkanlagen
auf Seefahrzeugen; Seemannsgesetz; Verordnung über die Ausbildung zum Schiffsoffizier des Seefunkdien-
stes; Verordnung über Seefunkzeugnisse; Verordnung über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit See-
funkern für Zwecke des öffentlichen Seefunkdienstes).
1.2.3 Funktechnik
Kenntnis der allgemeinen Grundsätze der Elektrizitäts- und Hochfrequenzlehre sowie der Elektronik; einge-
hende Kenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise der auf Seeschiffen verwendeten See- und Ortungsfunk-
geräte einschließlich Zubehör und Stromversorgung.
1.2.4 Erdkunde
Kenntnis der Grundbegriffe aus der Erdkunde; Kenntnisse über Hauptschiffahrtsrouten einschließlich der
wichtigsten Häfen, wichtigste Fernmeldelinien (Funk, Kabel, Satellit), wichtige Küstenfunkstellen mit ihren
Verkehrsbereichen und Rufzeichen.
1.2.5 Wetterkunde
Kenntnis der Grundbegriffe aus der Wetter- und Meereskunde einschließlich ihrer Anwendung an Bord.
1.2.6 Sprachen
Lesen und Übersetzen von englischen Texten aus dem praktischen Seefunkdienst, Konversation, Dienstver-
merke in englischer und französischer Sprache.
2 Prüfung zum Erwerb des Sonderzeugnisses für den Seefunkdienst
2.1 Praktischer und schriftlicher Teil
2.1 .1 fehlerfreie Abgabe von verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Gruppen in der Minute und
von Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 20 Wörtern in der Minute in einwandfreier
Morseschrift. Jede Prüfung in der Abgabe dauert 5 Minuten.
2.1 .2 Fehlerfreie Aufnahme von Morsezeichen nach dem Gehör mit gut lesbarer Handniederschrift oder - jedoch nur
beim Text in offener Sprache- mit der Schreibmaschine bei verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit
von 16 Gruppen in der Minute und bei Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 20 Wörtern in der
Minute. Jede Prüfung in der Höraufnahme dauert 5 Minuten.
2.1.3 Fehlerfreie Abgabe eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte Gruppen, nach dem
Sprechfunk-Verfahren in höchstens 5 Minuten.
2.1.4 Fehlerfreie Aufnahme eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte Gruppen, mit gut
lesbarer Handniederschrift in höchstens 5 Minuten.
2.1.5 Praktische Verkehrsabwicklung
Praktische Übungen im Seefunkdienst (allgemeines Betriebsverfahren für Telegrafie und fernsprechen) unter
Anwendung der Buchstabiertafel, Q-Gruppen und anderen betrieblichen Abkürzungen; Verfahren in Not-,
Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen.
2.1.6 Gerätekunde
Kenntnis des Einstellens und der Bedienung der Seefunkgeräte für den Telegrafie- und Sprechfunkdienst.
2.1. 7 Berechnung der Entgelte
Bei 5 vorbereiteten Funktelegrammen verschiedener Art ist die Wortzahl festzustellen. Außerdem sind die
Entgelte für diese Telegramme sowie für 4 vorbereitete Funkgespräche zu berechnen. Diese Aufgaben sind in
einer Gesamtzeit von höchstens 50 Minuten zu lösen. Unterlagen für die Berechnung der Entgelte werden zur
Verfügung gestellt.
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2.2 Mündlicher Teil
2.2.1 Vorschriften für den Funkdienst
Kenntnis der im Handbuch Seefunk enthaltenen Vorschriften für den Seefunkdienst und den Rheinfunkdienst.
2.2.2 Funktechnik
Kenntnis der Arbeitsweise der Seefunkgeräte sowie Kenntnis der Wartungsvorschriften für Antennen, Strom-
versorgung und tragbare Funkgeräte für Überlebensfahrzeuge.
3 Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Seefunkdienst
3.1 Praktischer Teil
3.1.1 Fehlerfreie Abgabe von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen nach Vorgabe eines Textes in
deutscher Sprache unter Anwendung der Buchstabiertafel in höchstens 5 Minuten.
3.1.2 Fehlertreie Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in deutscher Sprache in höchstens
5 Minuten.
3.1.3 Praktische Verkehrsabwicklung
Praktische Übungen im Sprechfunkdienst unter Anwendung der Buchstabiertafel, der wichtigsten Q-Gruppen
und der anderen betrieblichen Abkürzungen; Verfahren in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen.
3.1.4 Gerätekunde
Kenntnis des Einstellens und der Bedienung der Seefunkgeräte für den Sprechfunkdienst.
3.2 Theoretischer Teil
3.2.1 Vorschriften für den Funkdienst
Kenntnis der im Handbuch Seefunk enthaltenen Vorschriften für den Sprech-Seefunkdienst und den Rhein-
funkdienst.
3.2.2 Berechnung der Entgelte
Kenntnis über die richtige Berechnung der Entgelte für Funktelegramme und -gespräche.
3.2.3 Funktechnik
Kenntnis einfacher Grundsätze der Sprechfunk-Verfahren und der Arbeitsweise der Sprechfunkgeräte sowie
Kenntnis der Wartungsvorschriften für die Stromversorgung und tragbare Funkgeräte für Überlebensfahr-
zeuge.
4 Prüfung zum Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses für Ultra-
kurzwellen
4.1 Praktischer Teil
4.1.1 Fehlerfreie Abgabe von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen nach Vorgabe eines Textes in
deutscher Sprache unter Anwendung der Buchstabiertafel in höchstens 5 Minuten.
4.1.2 Fehlerfreie Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in deutscher Sprache in höchstens
5 Minuten.
4.1.3 Praktische Verkehrsabwicklung
Praktische Übungen im Sprechfunkdienst unter Anwendung der Buchstabiertafel; Verfahren in Not-, Dringlich-
keits- und Sicherheitsfällen; Bedienung der Sprechfunkgeräte für Ultrakurzwellen. Die Prüfungsdauer soll je
Bewerber 5 Minuten - 2 bis 3 Aufgaben - nicht überschreiten.
4.2 Schriftlicher Teil
4.2.1 Allgemeine Kenntnisse über die im Handbuch Seefunk enthaltenen Vorschriften für den Sprech-Seefunkdienst
auf Ultrakurzwellen.
4.2.2 Allgemeine Kenntnisse über die im Merkblatt für den Sprechfunk in der Rheinschiffahrt enthaltenen Regelun-
gen.
5 Funkelektronikzeugnis 1. Klasse
Dieses Zeugnis kann zur Zeit nur durch eine Zusatzprüfung nach § 10 erworben werden.
6 Funkelektronikzeugnis 2. Klasse
Dieses Zeugnis kann zur Zeit nicht erworben werden.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1093
7 Allgemeines Betriebszeugnis für Funker
7 .1 Praktischer Teil
7 .1 .1 Praktische Übungen im Sprechfunkdienst unter Anwendung der Buchstabiertafel und der anderen betriebli-
chen Abkürzungen; Verfahren in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen, einschließlich der Verfahren im
Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS).
7.1.2 fehlerfreie Abgabe von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache nach Vorgabe
eines Textes in deutscher Sprache unter Anwendung der Buchstabiertafel in höchstens 10 Minuten.
7.1.3 Fehlerfreie Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache in gut
lesbarer Handniederschrift mit anschließender schriftlicher Übersetzung ohne Hilfsmittel ins Deutsche in
höchstens 15 Minuten.
7.1 .4 Gerätekunde
Dieser Teil ist durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Einweisung bei einer Ausbildungsstätte
der Länder oder bei einer sonstigen Ausbildungsstätte, nachzuweisen. Erfolgte die Einweisung bei einer
sonstigen Ausbildungsstätte, so ist die Prüfung in dem Fach Gerätekunde durch einen von dem Bundesamt für
Post und Telekommunikation berufenen Prüfer abzunehmen.
Es sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
Der Teilnehmer muß
1. den sicheren Umgang mit Fernschreibmaschine, Satelliten-Terminal und DSC-Geräten beherrschen:
Sonderzeichen, Namengeber, amerikanische und deutsche Tastatur, fehlerfreie Anfertigung, Änderung und
Mischung von Texten und Speicherung auf Datenträger, Eingabe von DSC-Anrufen;
2. eine ausreichende Fertigkeit im Betriebsverfahren mit Satelliten-Funkanlagen erwerben:
Inbetriebnahme, Auswahl der Küsten-Erdfunkstelle und der Betriebsart (Telex und Sprechfunk);
3. DSC-Anrufe aussenden und bestätigen:
Auswahl der richtigen Frequenzen;
4. sicher eine Telexverbindung aufbauen:
Auswahl der richtigen Frequenzen, Abwickeln von Funkfernschreibverkehr;
5. die Funktionsfähigkeit aller GMDSS-Teilsysteme und -Geräte beurteilen können:
Hersteller-r..,ianual, Blockschaltbild, Statusalarm, Status-Meldungen, Druckertest, Papiertransport;
6. Testabläufe durchführen, Fehler feststellen, einfache Fehler beheben, soweit dies möglich ist:
elektrische Absicherungen, Messungen an Test-Punkten, Unterbrechung der Netzversorgung, Umsetzung
und Austausch von Baugruppen.
7.2 Theoretischer Teil
7.2.1 Eingehende Kenntnis derjenigen Bestimmungen der Vollzugsordnungen, die für den Funkverkehr gelten;
Kenntnis der Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf
See, soweit sie Funkangelegenheiten betreffen, Schiffssicherheitsverordnung; Fernmeldeanlagengesetz.
7.2.2 Kenntnis der im Handbuch Seefunk enthaltenen Vorschriften für den Sprech-Seefunkdienst und den Rhein-
funkdienst.
/
7.2.3 Aufbau der Seefunktelegramme; Kenntnis über die Berechnung der Entgelte für Seefunktelegramme, Seefunk-
gespräche und Seefunktelexverbindungen im terrestrischen Seefunkdienst und im mobilen Satelliten-Seefunk-
dienst.
8 Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker
(UKW-Betriebszeugnis 1)
8.1 Praktischer Teil
8.1.1 Praktische Übungen im Sprechfunkdienst unter Anwendung der Buchstabiertafel, Verfahren in Not-, Dringlich-
keits- und Sicherheitsfällen, einschließlich der Verfahren im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem
(GMDSS). Die Prüfungsdauer soll je Bewerber 5 Minuten - 2 bis 3 Aufgaben - nicht überschreiten.
8.1.2 fehlerfreie Abgabe von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache nach Vorgabe
eines Textes in deutscher Sprache unter Anwendung der Buchstabiertafel in höchstens 10 Minuten.
8.1.3 fehlerfreie Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache in gut
lesbarer Handniederschrift, mit anschließender schriftlicher Übersetzung ohne Hilfsmittel ins Deutsche, in
höchstens 15 Minuten.
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
8.1.4 Gerätekunde
Praktische Kenntnisse zum Bedienen der Sprech-Seefunkstellen für UKW und der Funkeinrichtungen des
GMDSS für UKW.
8.2 Theoretischer Teil
8.2.1 Kenntnis derjenigen Bestimmungen der Vollzugsordnungen, die für den Sprechfunk gelten, und darunter
besonders derjenigen Bestimmungen, welche den Schutz des menschlichen Lebens betreffen.
8.2.2 Allgemeine Kenntnisse über die im Handbuch Seefunk enthaltenen Regelungen für den Sprech-Seefunkdienst
auf Ultrakurzwellen.
8.2.3 Allgemeine Kenntnisse über die im Merkblatt für den Sprechfunk in der Rheinschiffahrt enthaltenen Regelun-
gen.
9 Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker II
(UKW-Betriebszeugnis II)
9.1 Praktischer Teil
9.1.1 Praktische Übungen im Sprechfunkdienst unter Anwendung der Buchstabiertafel, Verfahren in Not-, Dringlich-
keits- und Sicherheitsfällen, einschließlich der Verfahren im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem
(GMDSS). Die Prüfungsdauer soll je Bewerber 5 Minuten - 2 bis 3 Aufgaben - nicht überschreiten.
9.1.2 Fehlerfreie Abgabe von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in deutscher Sprache unter Anwen-
dung der Buchstabiertafel in höchstens 5 Minuten.
9.1.3 Fehlerfreie Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in gut lesbarer Handniederschrift in
deutscher Sprache unter Anwendung der Buchstabiertafel in höchstens 5 Minuten.
9.1.4 Gerätekunde
Praktische Kenntnisse zum Bedienen der Sprech-Seefunkstellen für UKW und der Funkeinrichtungen des
GMDSS für UKW.
9.2 Theoretischer Teil
9.2.1 Kenntnis derjenigen Bestimmungen der Vollzugsordnungen, die für den Sprechfunk gelten, und darunter
besonders derjenigen Bestimmungen, welche den Schutz des menschlichen Lebens betreffen.
9.2.2 Allgemeine Kenntnisse über die im Handbuch Seefunk enthaltenen Regelungen für den Sprech-Seefunkdienst
auf Ultrakurzwellen.
9.2.3 Allgemeine Kenntnisse über die im Merkblatt für den Sprechfunk in der Rheinschiffahrt enthaltenen Regelun-
gen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1095
Anlage 2
(zu § 10)
Anforderungen
bei Zusatzprüfungen zum Erwerb von Seefunkzeugnissen
Anforderungen im einzelnen
Funkelektronikzeugnis 1. Klasse
Für Inhaber des Allgemeinen Seefunkzeugnisses oder des Seefunkzeugnisses 1. Klasse sowie eines von der
Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Seefunkzeugnisses 2. Klasse.
1 .1 Praktischer Teil
1.1.1 Verfahren in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem
(GMDSS).
1.1.2 Gerätekunde
Dieser Teil ist durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Einweisung bei einer Ausbildungsstätte
der Länder oder bei einer sonstigen Ausbildungsstätte nachzuweisen. Erfolgte die Einweisung bei einer
sonstigen Ausbildungsstätte, so ist die Prüfung im Fach Gerätekunde durch einen von dem Bundesamt für Post
und Telekommunikation berufenen Prüfer abzunehmen.
Es sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
1. wie in Anlage 1 , Absatz 7 .1 .4 bestimmt;
2. praktische Kenntnisse für die Behebung von Schäden an allen GMDSS-Teilsystemen und -Geräten mit
Bordmitteln.
1.2 Theoretischer Teil
Wie in Anlage 1, Absatz 7.2.1 bestimmt, soweit GMDSS betreffend.
2 Allgemeines Betriebszeugnis für Funker
Für Inhaber des Allgemeinen Seefunkzeugnisses, der Seefunkzeugnisse 1. und 2. Klasse, des Sonderzeugnis-
ses sowie des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Seefunkdienst.
2.1 Praktischer Teil
2.1.1 Wie in Absatz 1.1.1 bestimmt.
2.1.2 Wie in Anlage 1, Absatz 7.1.2 und 7.1.3 bestimmt; entfällt für Inhaber des Allgemeinen Seefunkzeugnisses und
der Seefunkzeugnisse 1. und 2. Klasse.
2.1.3 Gerätekunde
Dieser Teil ist durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Einweisung bei einer Ausbildungsstätte
der Länder oder bei einer sonstigen Ausbildungsstätte nachzuweisen. Erfolgte die Einweisung bei einer
sonstigen Ausbildungsstätte, so ist die Prüfung in dem Fach Gerätekunde durch einen von dem Bundesamt für
Post und Telekommunikation berufenen Prüfer abzunehmen.
Es sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
Wie in Anlage 1, Absatz 7.1.4 bestimmt.
2.2 Theoretischer Teil
Wie in Anlage 1, Absatz 7.2.1 bestimmt, soweit GMDSS betreffend.
3 Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker 1
(UKW-Betriebszeugnis 1)
Für Inhaber des Allgemeinen Seefunkzeugnisses und der Seefunkzeugnisse 1. und 2. Klasse, des Sonder-
zeugnisses, des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses und des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses für
den Seefunkdienst (UKW-Sprechfunkzeugnis).
3.1 Praktischer Teil
3.1 .1 Wie in Absatz 1 .1 .1 bestimmt.
3.1.2 Wie in Anlage 1 , Absatz 8.1 .2 und 8.1 .3 bestimmt.
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
3.1 .3 Gerätekunde
Wie in Anlage 1, Absatz 8.1 .4 bestimmt.
3.2 Theoretischer Teil
Wie in Anlage 1 , Absatz 8.2.1 bestimmt, soweit GMDSS betreffend.
4 Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker II
(U KW - Betriebs zeug n i s II)
Für Inhaber des Sonderzeugnisses, des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses und des UKW-Sprechfunkzeug-
nisses.
4.1 Praktischer Teil
4.1 .1 Wie in Absatz 1.1.1 bestimmt.
4.1.2 Gerätekunde
Wie in Anlage 1 , Absatz 9.1.4 bestimmt.
4.2 Theoretischer Teil
Wie in Anlage 1, Absatz 9.2.1 bestimmt, soweit GMDSS betreffend.
Anlage 3
(zu § 19 Abs. 2)
Gleichwertigkeit
von Seefunkzeugnissen der Deutschen Demokratischen Republik
mit Seefunkzeugnissen der Bundesrepublik Deutschland
Als gleichwertig im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
werden festgestellt und umgetauscht:
Seefunkzeugnis Seefunkzeugnis
der Deutschen Demokratischen der Bundesrepublik Deutschland
Republik
1. Seefunkzeugnis Seefunkzeugnis 1. Klasse
1. Klasse für den Telegrafie- und
Sprechfunkdienst
2. Seefunkzeugnis Seefunkzeugnis 2. Klasse
2. Klasse für den Telegrafie- und
Sprechfunkdienst
3. Allgemeines Seefunkzeugnis für Allgemeines Sprechfunkzeugnis für
den Sprechfunkdienst den Seefunkdienst
4. Beschränkt gültiges Seefunk- Allgemeines Sprechfunkzeugnis für
zeugnis für den Sprechfunkdienst den Seefunkdienst
Nr. 28 - Tag der AusQabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1097
Vierte Verordnung
zur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung
Vom 19. Juni 1992
Auf Grund des § 14 des Eichgesetzes in der Fassung 1. den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshand-
der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBI. 1S. 711) lung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- hat:
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) ver- 40 Deutsche Mark bis zu dem Betrag, der als
ordnet der Bundesminister für Wirtschaft: Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder
zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist
Artikel 1 oder zu erheben wäre;
Die Eich- und Beglaubigungskostenverordnung vom 2. die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrags
21. April 1982 (BGBI. 1S. 428), zuletzt geändert durch die auf Vornahme einer Amtshandlung:
Verordnung vom 9. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 61 ), wird wie Betrag der für die Vornahme der Amtshandlung
folgt geändert: vorgesehenen Gebühr unter Berücksichtigung von
§ 15 des Verwaltungskostengesetzes;
1. In § 1 wird ,,§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5" durch 3. die Zurückweisung des Widerspruchs oder die
,,§ 14 Satz 1" ersetzt. Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der
sachlichen Bearbeitung:
2. In § 5 werden die Worte „nach § 6 des Eichgesetzes" 50 Deutsche Mark bis zu dem Betrag, der für die
gestrichen. Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorge-
sehen ist oder zu erheben wäre."
3. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeitsauf- 5. In § 13 werden die Worte „acht Deutsche Mark" durch
wand sind als Stundensätze zugrunde zu legen die Worte „neun Deutsche Mark" ersetzt.
1. für Beamte des höheren
Dienstes und vergleich- 6. § 14 wird gestrichen.
bare Angestellte 101 ,- Deutsche Mark,
7. § 15 wird § 14.
2. für Beamte des geho-
benen Dienstes und ver-
gleichbare Angestellte 87,- Deutsche Mark,
Artikel 2
3. für sonstige Mitarbeiter 76,- Deutsche Mark."
Das Gebührenverzeichnis erhält die Fassung der
4. § 10 wird wie folgt gefaßt: Anlage zu dieser Verordnung.*)
,,§ 10
Gebühren für Widerruf,
Rücknahme, Ablehnung und Widerspruch Artikel 3
Die Gebühr beträgt für Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juni 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
*) Das Gebührenverzeichnis wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetz-
blattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt.
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)
Vom 22. Juni 1992
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet
auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9, des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des
Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975 (BGB!. 1 S. 1745), von denen § 6 Abs. 1 und 2 durch Gesetz vom 12. Januar
1987 (BGB!. 1 S. 138) geändert worden ist,
- auf Grund des§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2 des Futtermittelgesetzes, von denen§ 4 Abs. 1
Nr. 7 und 8 und Abs. 2 durch Gesetz vom 12. Januar 1987 geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom
23. Januar 1991 (BGB!. 1 S. 530) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit sowie
- auf Grund des § 14 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes, der durch Gesetz vom 12. Januar 1987 neu gefaßt worden ist, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
Artikel 1
Die Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBI. 1 S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16: Oktober
1991 (BGBI. 1 S. 1998), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer eingefügt:
,,7a. Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungs-
verhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;".
2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „lose" die Wörter „oder in unverschlossenen Packungen oder
unverschlossenen Behältnissen" eingefügt.
3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Einzelfuttermittel" die Wörter ,,- ausgenommen solche, die für die
Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind -" eingefügt.
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Inverkehrbringen" die Wörter „innerhalb der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft" eingefügt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„In Spalte 3 der Tabelle bedeuten
,,a": absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,
,,r": relative Abvveichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts."
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien und Entscheidung:
1. Richtlinie 90/44/EWG des Rates vom 22. Januar 1990 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABI. EG
Nr. L 27 S. 35), geändert durch Richtlinie 91/681/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinie 90/44/EWG zur Änderung der
Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABI. EG Nr. L 376 S. 20);
2. Richtlinie 91/334/EWG der Kommission vom 6. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 82/475/EWG über die Kategorien von Ausgangserzeugnissen,
die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürten (ABI. EG Nr. L 184 S. 27);
3. Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Kategorien von Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von
Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen (ABI. EG Nr. L 193 S. 34);
4. Richtlinie 91/508/EWG der Kommission vom 9. September 1991 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe
in der Tierernährung (ABI. EG Nr. L 271 S. 67);
5. Entscheidung 91/516/EWG der Kommission vom 9. September 1991 zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren
Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (ABI. EG Nr. L 281 S. 23).
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1099
b) Der Tabellenkopf wird, soweit er die Spalte 3 betrifft, wie folgt gefaßt:
zulässige Abweichung
unterschreitend überschreitend
3
a b
c) Die Tabelle wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 2 wird jeweils das Wort „alle" gestrichen.
bb) In Spalte 3 werden jeweils die Angabe „v.H.a" durch die Angabe „a" und die Angabe „v.H.r" durch die
Angabe „r" ersetzt.
5. § 8 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der
Gehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen:
1. bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermitteln, die
mehr als 40 vom Hundert Milcherzeugnisse enthalten, 7v.H.,
2. bei Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen 10v. H.,
3. bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile 5v.H.,
4. bei sonstigen Mischfuttermitteln 14 v. H.
Dies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist.
(2) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der
Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen:
1. bei Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen der Reisverarbeitung bestehen, 3,3v. H.,
2. bei sonstigen Mischfuttermitteln 2,2v. H.
Dies gilt nicht für
1. Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs,
2. Mineralfuttermittel,
3. Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie
4. Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15 vom Hundert Fischmehl enthalten,
wenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben ist."
6. Die §§ 9 bis 11 werden wie folgt gefaßt:
,,§ 9
Zusammensetzung von Mischfuttermitteln
Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen „Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen", ,,Amino-
säuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse" und „Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbin-
dungen)" nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 Teil 1 Nr. 1a bis 3 aufgeführt sind.
§ 10
Ausnahme von der Verpackungspflicht
Mischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen nur in
den Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln,
2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder
3. in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 kg aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an
Tierhalter
abgegeben werden.
Ferner dürfen
1. Melassefutterrnittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,
2. gepreßte Mischfuttermittel sowie
3. Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden,
lose oder in unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 11
Kennzeichnung
(1) Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Bezeichnung nach Maßgabe des § 12,
2. die Gehalte an Inhaltsstoffen und Energie sowie die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 13 und 14,
3. das Nettogewicht, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht, soweit nicht etwas
anderes nach der Fertigpackungsverordn~ng zulässig ist,
4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatzes 4, es sei denn, die nach § 18 Abs. 1 oder 7 bei dem
jeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehalts oder der
Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an ergibt einen kürzeren Zeitraum,
5. die Bezugsnummer der Partie, wenn das Herstellungsdatum nicht angegeben ist,
6. der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der
Bezeichnung hervorgehen; bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nichtproteinhaltige Stick-
stoffverbindungen (NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Teil 1 Nr. 3 enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-
Verbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder je 100 Kilogramm Lebendge-
wicht nicht überschritten werden darf mit dem Hinweis, daß allmählich anzufüttern ist; bei Mischfuttermitteln der
Anlage 2 die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach Spalte 3
entsprechen und mit dem Hinweis „Normtyp" gekennzeichnet sind,
7. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Verantwortlichen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 müssen zusammengefaßt und von
anderen Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Angaben
an anderer Stelle angebracht werden; in diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen,
aus dem hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.
(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Absatz 1
Nr. 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermit-
tel erkennen läßt.
(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muß wie folgt angegeben werden:
1. bei mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln: ,,spätestens zu verbrauchen am
(Tag, Monat, Jahr)",
2. bei den übrigen Mischfuttermitteln: ,,mindestens haltbar bis .................... (Monat und Jahr)"."
7. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Aus der Bezeichnung muß hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel,
Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermit-
tel bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll. Bei Mischfuttermitteln, die aus
zwei oder drei Einzelfuttermitteln - ausgenommen NPN-Verbindungen - bestehen, ist die Angabe der Tierart oder
Tierkategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt. Bei Mischfuttermitteln für
Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung „Alleinfuttermittel" oder „Ergänzungsfuttermit-
tel" durch die Bezeichnung „Mischfuttermittel" ersetzt werden; in diesem Fall gelten die Vorschriften für die
Kennzeichnung von Alleinfuttermitteln entsprechend."
8. Die §§ 13 bis 15 werden wie folgt gefaßt:
,,§ 13
Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung
(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel
aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - sind mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder
Tierkategorien die Gehalte an den in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz, in vom
Hundert anzugeben:
Mischfuttermittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe
2 3
Alleinfuttermittel alle, ausgenommen andere Heimtiere Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
als Hunde und Katzen Rohasche
Schweine außerdem Lysin
Geflügel außerdem Methionin
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1101
Mischfuttermittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe
2 3
Mineralfuttermittel alle Calcium, Natrium, Phosphor
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium
Melassefuttermittel alle Rohprotein, Rohfaser, Rohasche,
Gesamtzucker
(berechnet als Saccharose)
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium bei einem Gehalt von 0,5
v. H. und mehr
andere Ergänzungsfuttermittel alle, ausgenommen andere Heimtiere Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
als Hunde und Katzen Rohasche
alle, ausgenommen Heimtiere, außer- Calcium bei einem Gehalt von 5 v. H.
dem und mehr, Phosphor bei einem Gehalt
von 2 v. H. und mehr
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium bei einem Gehalt von 0,5
v. H. und mehr
Schweine außerdem Lysin
Geflügel außerdem Methionin
Bei Mischfuttermitteln, die
1. NPN-Verbindungen enthalten, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, ist außer dem Gesamtgehalt an
Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein, der sich aus dem Stickstoff der enthaltenen NPN-Verbindungen
ergibt,
2. Calciumsalz der DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure für alle Tierarten, ausgenommen Rinder, Schafe
und Ziegen, enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure,
3. DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure für alle Tierarten, ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen,
enthalten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer Säure
anzugeben. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12
Abs. 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, sind
1. im Falle der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und
Phosphor,
2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche
in vom Hundert anzugeben.
(2) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:
1. bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichts-
anteile,
2. bei Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der
absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.
Bei Mischfuttermitteln, die Bakterieneiweiß M für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische oder Einzelfuttermittel nach
Anlage 1 Teil 1 Nr. 2.2 und 3.1 enthalten, sind in jedem Fall deren Gewichtsanteile in vom Hundert anzugeben.
(3) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Absatz 2 Satz 1 die Gruppen nach Anlage 2a
angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter
eine der genannten Gruppen fallen.
§ 14
Zusätzliche Angaben
(1) Im Zusammenhang mit den nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben
werden:
1. das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
2. der Name und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen
verantwortlich ist,
3. die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,
4. die Bezugsnummer der Partie,
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
5. das Herstellungsdatum durch die Angabe,, .... Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbar-
keitsdatum hergestellt" sowie im Falle des § 11 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbar-
keitsdatum angegeben ist,
6. das Erzeuger- oder Herstellerland,
7. der Preis,
8. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,
9. bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salz-
säureunlöslicher Asche in vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz,
10. bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2, die den Anforderungen nach § 8 und Anlage 2 Spalte 3 entsprechen, der
Hinweis „Normtyp",
11. bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, die Einzelfuttermittel nach Maßgabe der
Absätze 4 und 5,
12. bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln mit Bezug auf die in Spalte 2
genannten Tierarten oder Tierkategorien die jeweils in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffe in vom Hundert und
der Energiegehalt, bezogen auf die Originalsubstanz.
Mischfuttermittel Tierarten oder Tierkategorien Inhaltsstoffe, Energie
2 3
Alleinfuttermittel alle Cystin, Threonin, Tryptophan;
Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker
plus Stärke;
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium,
Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere als Schweine außerdem Lysin
andere als Geflügel außerdem Methionin
andere Heimtiere als Hunde und Katzen Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
außerdem Rohasche
Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine und Energie nach Absatz 2
Ziegen außerdem
Mineralfuttermittel alle Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
Rohasche;
Cystin, Lysin, Methionin, Threonin,
Tryptophan;
Kalium; Wasser, salzsäureunlösliche
Asche
andere als Rinder, Schafe und Ziegen Magnesium
außerdem
Melassefuttermittel alle Rohfett;
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium,
Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere Ergänzungsfuttermittel alle Cystin, Threonin, Tryptophan;
Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker
plus Stärke;
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium,
Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere als Schweine außerdem Lysin
andere als Geflügel außerdem Methionin
Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine und Energie nach Absatz 2
Ziegen außerdem
andere Heimtiere als Hunde und Katzen Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
außerdem Rohasche
Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2
gekennzeichnet sind, dürfen
1. im Falle der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett,
Rohfaser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher
Asche,
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1103
2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus
Stärke, Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche
in vom Hundert angegeben werden.
(2) Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine oder Ziegen, ausgenommen Mineral-
und Meiassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den
Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 1 zu berechnen und wie folgt anzugeben:
1. Nettoenergie-Laktation und umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle,
2. Stärkeeinheiten je Kilogramm (StE/kg) ohne Dezimalstelle.
(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Nr. 12 dürfen bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe, Schweine
oder Ziegen bis zum 31. Dezember 1994 weitere Angaben über den Gehalt an Energie gemacht werden; diese sind
nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2 zu berechnen und ohne Dezimalstelle anzugeben.
(4) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die
Zusammensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden
Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer
Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei
ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermittels in vom Hundert anzugeben, und zwar
entweder an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, oder bei den Angaben über die
Zusammensetzung nach Absatz 4 oder § 13 Abs. 2.
(6) Angaben, die über die nach Absatz 1 zulässigen oder nach§ 8 Abs. 1 und 2 und§ 11 Abs. 1 vorgeschriebenen
Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbare objektive, insbesondere meßbare Faktoren beziehen und
deutlich getrennt von den Angaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über
die Angaben nach Absatz 1 Nr. 12, § 8 Abs. 1 und 2 oder § 13 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die
Vorschriften über die Kennzeichnung von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen bleiben hiervon unberührt.
§ 15
Toleranzen
(1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten
Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die
Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der
Tabelle bedeuten
,,a": absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,
,,r": relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.
zulässige Abweichung
Inhaltsstoff angegebener Gehalt unterschreitend überschreitend
v.H. v.H. v.H.
2 3
a b
Rohprotein unter 10 1 a 2 a
10 bis 20 10 r 20
über 20 2 a 4 a
Rohfett unter 8 0,8 a 1,6 a
8 bis 15 10 r 20 r
über 15 1,5 a 3 a
Stärke, Gesamtzucker plus Stärke unter 10 1 a 2 a
10 bis 25 10 20 r
über 25 2,5 a 5 a
Gesamtzucker unter 10 1 a 2 a
10 bis 20 10 r 20 r
über 20 2 a 4 a
Kalium, Magnesium, Natrium unter 0,7 0,1 a 0,3 a
0,7 bis 5 15 r 45 r
5 bis 7,5 0,75 a 2,25 a
7,5 bis 15 10 r 30 r
über 15 1,5 a 4,5 a
Calcium, Phosphor unter 1 0,15 a 0,45 a
1 bis 6 15 45
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zulässige Abweichung
Inhaltsstoff angegebener Gehalt unterschreitend überschreitend
v.H. v.H. v.H.
2 3
a b
6 bis 12 0,9 a 2,7 a
12 bis 16 7,5 r 22,5 r
über 16 1,2 a 3,6 a
Methionin, Lysin, Threonin 15
Cystin, Tryptophan 20
Wasser unter 5 0,5 a
5 bis 10 10 r
über 10 1 a
Rohfaser unter 6 2,7 a 0,9 a
6 bis 12 45 r 15 r
über 12 5,4 a 1,8 a
Rohasche unter 5 1,5 a 0,5 a
5 bis 10 30 10
über 10 3 a 1 a
salzsäureunlösliche Asche unter 4 0,4 a
4 bis 10 10
über 10 1 a
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere
noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle
festgesetzten Werte abweichen.
zulässige Abweichung
Inhaltsstoff angegebener Gehalt unterschreitend überschreitend
v.H. v.H. v.H.
2 3
a b
Rohprotein unter 12,5 2 a 4 a
12,5 bis 20 16 r 32 r
über 20 3,2 a 6,4 a
Rohfett 2,5 a 2,5 a
Wasser unter 20 1,5 a
20 bis 40 7,5 r
über 40 3 a
Rohfaser 3 a a
Rohasche 4,5 a 1,5 a
(3) Angaben über den Gehalt an Energie gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen
Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:
1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,
2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm,
3. Stärkeeinheiten, Energetische Futtereinheiten Rind und Energetische Futtereinheiten Schwein: 25 Einheiten je
Kilogramm."
9. Dem § 18 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
,,Für den Hinweis auf vorhandene höhere Gehalte an Spurenelementen genügt die Angabe der Gruppenbezeich-
nung „Spurenelemente", sofern mehrere dem Ergänzungsfuttermittel zugesetzt worden sind."
10. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „in den Geltungsbereich dieser Verordnung, ausgenommen in Zollausschlüsse
und Freihäfen, verbringt, hat sie spätestens beim Verbringen" durch die Wörter „einführt, ausgenommen in
Zollausschlüsse und Freihäfen, hat sie spätestens bei der Einfuhr" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht" durch das Wort
,,eingeführt" ersetzt.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1105
11 . § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Angabe ,,§ 11 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 oder 2", die Angabe ,,§ 13 Abs. 1,
2 oder 3" durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 2" und die Angabe ,,§ 14 Abs. 3, 4 oder 5" durch die
Angabe ,,§ 14 Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1" ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:
,,2 a. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 weitere Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie macht,".
12. In § 37 werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden Absatz ersetzt:
,,(2) Futtermittel, die entsprechend dieser Verordnung in der bis zum 26. Juni 1992 geltenden Fassung hergestellt
und gekennzeichnet worden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden. Der
Zusatzstoff Violaxanthin und Vormischungen oder Mischfuttermittel mit diesem Zusatzstoff dürfen jedoch nur noch
bis zum 30. November 1992 in den Verkehr gebracht werden."
13. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefaßt:
,,(zu §§ 3 bis 6, 9, 11, 13)".
b) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Positionen „Bakterieneiweiß M für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische",
,,Bierhefe", ,,Hefe, extrahiert" und „Hefe, getrocknet" gestrichen.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:
„ 1 a. Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen
2 3 4 5 6 7
Bakterieneiweiß M Erzeugnis, das durch Trocknen der Rohprotein
für Kälber, in der Nährlösung auf Methanol- Rohfett
Schweine, Geflügel Basis vermehrten Bakterien Rohasche
und Fische Methylophilus methylotrophus, Wasser
Stamm NCIB 10.515,
gewonnen wird
Rohprotein min. 68 v. H.
in der Originalsubstanz
Reflexionszahl: über 50
Bierhefe Nebenerzeugnis, das bei der Rohprotein
Bierherstellung als Hefe der Rohfett
Gattung Saccharomyces Rohfaser
anfällt und deren Zellen Rohasche
abgetötet sind Wasser
Trocken-
substanz min. 8 v. H.
Hefe, extrahiert Nebenerzeugnis, das bei der Wasser Rohprotein Rohfett
Herstellung von Hefeextrakt max. 10 Rohasche Wasser
anfällt
Hefe, getrocknet Erzeugnis, das durch salzsäure- Rohprotein Rohprotein Rohasche
Trocknen von Hefen, unlösliche min. 44 Rohasche salzsäure-
gemischt oder unvermischt, Asche Rohasche unlösliche
der Familien max. 1,1 max. 8 Asche
Saccharomycetaceae, Wasser Wasser
Endomycetaceae, max. 10
Cryptococcaceae gewonnen
wird, die auf folgenden
Nährsubstraten gezüchtet
werden
- Saft und Melasse von
Zuckerrüben oder
Zuckerrohr
- Brennerei- oder
Hefefabrikschlempen
- Milchserum
- Getreidekörner und die
hieraus hergestellten
Erzeugnisse
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2 3 4 5 6 7
- Ablaugen der
Zellstoffherstellung
und deren Zellen
abgetötet sind
Mycel-Silage aus Mycel, flüssiges Rohprotein
der Herstellung von Nebenerzeugnis aus der Rohasche
Penicillin für Penicillinherstellung mit Wasser".
Schweine, Rinder, Penicillium chrysogenum
Schafe und Ziegen Stamm ATCC 48271, das mit
Hilfe von Lactobacillus
brevis, L. collinoides, L.
plantarum, L. sake und
Streptococcus lactis zur
Inaktivierung des Penicillins
siliert und danach erhitzt
worden ist
Rohprotein min. 7 v. H.
in der Originalsubstanz
cc) In Nummer 3.2 wird die Position ,,Mycel-Silage aus der Herstellung von Penicillin für Schweine, Rinder,
Schafe und Ziegen" gestrichen.
14. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Spalte 4 wird gestrichen; Spalte 5 wird Spalte 4.
b) In Nummer 1.1 werden in Spalte 3 in der das Rohfett betreffenden Zeile die Angabe „5 bis 30" durch die Angabe
,,13 bis 25" und in der den Phosphor betreffenden Zeile die Zahl „0,7" durch die Zahl „0,65" ersetzt.
c) In Nummer 1.4 werden in Spalte 3 in der das Rohfett betreffenden Zeile die Angabe „ 12 bis 30" durch die Angabe
,, 15 bis 30" und in der den Phosphor betreffenden Zeile die Zahl „0, 7" durch die Zahl „0,65" ersetzt.
d) Die Nummern 1.7 bis 1.12 werden wie folgt gefaßt:
2 3 4
„1.7 Milchleistungsfutter I zu a) Rohprotein max. 15
eiweißreichen Grundfutterrationen Rohfett max. 5
(Ergänzungsfuttermittel Calcium 0,65 bis 0,9
für Milchkühe) Phosphor 0,35 bis 0,6
Natrium min. 0,15
1.8 Milchleistungsfutter II zu a) Rohprotein 16 bis 20
ausgeglichenen darunter:
Grundfutterrationen Rohprotein
(Ergänzungsfuttermittel aus NPN-Ver-
für Milchkühe) bindungen max. 3
Rohfett max. 5
Calcium 0,65 bis 0,9
Posphor 0,35 bis 0,6
Natrium min. 0,15
1.9 Milchleistungsfutter III a) Rohprotein 21 bis 25 Im Verhältnis etwa 1 :1
(Ergänzungsfuttermittel darunter: mit Getreide oder
für Milchkühe) Rohprotein anderen energie-
aus NPN-Ver- reichen Einzel-
bindungen max. 6 futtermitteln verfüttern
Rohfett max. 8
Calcium min. 1,3
Phosphor 0;6 bis 0,75
Natrium min. 0,3
1.10 Milchleistungsfutter IV a) Rohprotein 28 bis 32 Im Verhältnis etwa 1 :2
(Eiweißreiches darunter: mit Getreide oder
Ergänzungsfuttermittel Rohprotein anderen energie-
für Milchkühe) aus NPN-Ver- reichen Einzel-
bindungen max. 6 futtermitteln verfüttern
Rohfett max. 8
Calcium min. 1,9
Phosphor 0,7 bis 1,0
Natrium min. 0,4
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1107
2 3 4
1.11 Rindermastfutter 1 a) Rohprotein 13 bis 16
(Ergänzungsfuttermittel zu darunter:
eiweißreichem Grundfutter Rohprotein
für Mastrinder) aus NPN-Ver-
bindungen max. 6
Rohfett max. 8
Calcium 0,6 bis 1,0
Phosphor 0,5 bis 0,7
1.12 Rindermastfutter II a) Rohprotein 20 bis 30
(Ergänzungsfuttermittel zu darunter:
eiweißarmem Grundfutter Rohprotein
für Mastrinder) aus NPN-Ver-
bindungen max. 6
Rohfett max. 10
Calcium 1,5 bis 2,4
Phosphor 0,9 bis 1,5".
e) Nach Nummer 1.15 wird folgende Nummer eingefügt:
2 3 4
„1.16 Eiweißkonzentrat a) Rohprotein min. 36 Je nach Grundfuttertyp
für Mastrinder darunter: im Verhältnis 1:1 mit
(Ergänzungsfuttermittel) Rohprotein Getreide oder anderen
aus NPN-Ver- energiereichen
bindungen max. 6 Einzelfutter-
Rohfett max. 10 mitteln verfüttern".
Calcium min. 3
Phosphor min. 1,8
f) Die Nummern 2.4 bis 2.8 werden durch folgende Nummern ersetzt:
2 3 4
„2.4 Alleinfuttermittel 1 a) Lysin min. 0,90
für Mastschweine Rohprotein min. 17
bis etwa 50 kg Rohfett max. 8
Rohfaser max. 6
Stärke min. 33
Calcium min. 0,75
Phosphor min. 0,55
Natrium min. 0,15
b) Kupfer min. 20mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 4000IE
Vitamin D min. 500IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.4a Alleinfuttermittel 1 a) Lysin min. 0,90
für Mastschweine bis Methionin
etwa 50 kg zur Verminderung und Cystin min. 0,55
der N- und P-Ausscheidungen Threonin min. 0,55
Rohprotein max. 17
Rohfett max. 8
Rohfaser max. 6
Stärke min. 33
Calcium min. 0,75
Phosphor 0,55 bis 0,70
Natrium min. 0,15
b) Kupfer min. 20mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 4000IE
Vitamin D min. 500IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.5 Alleinfuttermittel II a) Lysin min. 0,75
für Mastschweine Rohprotein min. 14
von etwa 50 kg an Rohfett max. 10
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2 3 4
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,65
Phosphor min. 0,45
Natrium min. 0,15
b) Zink min. 50mg
c) ME min. 12,5 MJ
2.5a Alleinfuttermittel II für a) Lysin min. 0,75
Mastschweine von etwa 50 kg Methionin
an zur Verminderung der und Cystin min. 0,45
N- und P-Ausscheidungen Threonin min. 0,45
Rohprotein max. 15
Rohfett max. 10
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,65
Phosphor 0,45 bis 0,60
Natrium min. 0,15
b) Zink min. 50mg
c) ME min. 12,5 MJ
2.6 Alleinfuttermittel a) Lysin min. 0,85
für Mastschweine Rohprotein min. 15,5
von etwa 35 kg an Rohfett max. 9
Rohfaser max. 6
Stärke min. 33
Calcium min. 0,7
Phosphor min. 0,5
Natrium min. 0,15
b) Kupfer min. 20mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 4000IE
Vitamin D min. 500IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.6a Alleinfuttermittel für Mastschweine a) Lysin min. 0,85
von etwa 35 bis 75 kg zur Methionin
Verminderung der N- und und Cystin min. 0,50
P-Ausscheidungen Threonin min. 0,50
Rohprotein max. 15,5
Rohfett max. 9
Rohfaser max. 6
Stärke min. 33
Calcium min. 0,7
Phosphor 0,5 bis 0,65
Natrium min. 0,15
b) Kupfer min. 20mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 4000IE
Vitamin D min. 500IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.6b Alleinfuttermittel für Mastschweine a) Lysin min. 0,70
von etwa 75 kg an zur Methionin
Verminderung der N- und und Cystin min. 0,42
P-Aussclleidungen Threonin min. 0,42
Rohprotein max. 13
Rohfett max. 10
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,65
Phosphor 0,4 bis 0,55
Natrium min. 0,15
b) Zink min. 50mg
c) ME min. 12,5 MJ
2.7 Alleinfuttermittel für a) Lysin min. 0,5
tragende Sauen Rohprotein min. 11,5
Calcium min. 0,7
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1109
2 3 4
Phosphor 0,4 bis 0,55
Natrium min. 0,2
b) Zink min. 50mg
Vitamin A min. 4000IE
Vitamin D min. 500IE
2.8 Alleinfuttermittel a) Lysin min. 0,8
für säugende Sauen Rohprotein min. 16
Rohfett max. 8
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,8
Phosphor 0,6 bis 0,75
Natrium min. 0,25
b) Zink min. 50mg
Vitamin A min. 5000IE
Vitamin D min. 625IE
c) ME min. 13 MJ
2.8a Alleinfuttermittel a) Lysin min. 0,85
für säugende Jungsauen Rohprotein min. 17,5
Rohfett max. 8
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,90
Phosphor 0,65 bis 0,8
Natrium min. 0,25
b) Zink min. 50mg
Vitamin A min. 5000IE
Vitamin D min. 625IE
c) ME min. 13 MJ".
g) Die Nummern 6.1 bis 6.4 werden durch folgende Nummern ersetzt:
2 3 4
„6.1 Alleinfuttermittel für Entenküken a) Methionin min. 0,35
Rohprotein min. 17
Gesamtzucker max. 8
Calcium 0,8 bis 1,6
Phosphor min. 0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 4000IE
Vitamin D3 min. 500IE
Riboflavin min. 4mg
(Vitamin 82)
c) ME min. 11 MJ
6.2 Alleinfuttermittel a) Methionin min. 0,38
für Moschusentenküken Rohprotein min. 19
Gesamtzucker max. 8
Calcium 0,85 bis 1,6
Phosphor min. 0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 6000IE
Vitamin Ü3 min. 750IE
Vitamin E min. 10mg
Riboflavin min. 4mg
(Vitamin 82)
Vitamin 812 min. 10 µg
c) ME min. 11,5 MJ
6.3 Alleinfuttermittel a) Methionin min. 0,3
für Mastenten Rohprotein min. 15
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,75 bis 1,5
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2 3 4
Phosphor min. 0,55
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 3200IE
Vitamin 0 3 min. 400IE
Riboflavin min. 2mg
(Vitamin 8 2)
c) ME min. 11,5 MJ
6.4 Alleinfuttermittel 1 a) Methionin min. 0,30
für Mastmoschusenten Rohprotein min. 15
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,75 bis 1,5
Phosphor min. 0,55
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 3200IE
Vitamin 0 3 min. 400IE
Riboflavin min. 2mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 11,5 MJ
6.5 Alleinfuttermittel II a) Methionin min. 0,25
für Mastmoschusenten Rohprotein min. 13
ab 42. Lebenstag Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,65 bis 1,4
Phosphor min. 0,5
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 3200IE
Vitamin 03 min. 400IE
Riboflavin min. 2mg
(Vitamin B2 )
c) ME min. 11,5 MJ".
h) Die Nummern 7.2 bis 8.4 werden durch folgende Nummern ersetzt:
2 3 4
„7.2 Alleinfuttermittel für Hühnerküken a) Methionin min. 0,35
Rohprotein min. 17
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,7 bis 1,2
Phosphor min. 0,6
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 4000IE
Vitamin 03 min. 500IE
Riboflavin min. 4mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 10,5 MJ
7.3 Alleinfuttermittel I für Junghennen a) Rohprotein min. 15
ab 7. Lebenswoche Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,6 bis 1,2
Phosphor min. 0,5
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 40001E
Vitamin 03 min. 5001E
Riboflavin min. 2mg
(Vitamin B2)
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1111
2 3 4
7.4 Alleinfuttermittel II für Junghennen a) Rohprotein min. 12
ab 13. Lebenswoche Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,5 bis 1,2
Phosphor min. 0,45
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 32001E
Vitamin Da min. 4001E
Riboflavin min. 2mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 10 MJ
7.5 AlleinfuttermiHel I für Legehennen, a) Methionin min. 0,28
energiearm Rohprotein 14,5 bis 16,5
Gesamtzucker max. 12
Calcium 3 bis 4
Phosphor 0,45 bis 0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 40mg
Zink min. 60mg
Vitamin A min. 60001E
Vitamin Da min. 7501E
Riboflavin min. 2,5mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 10 MJ
7.6 Alleinfuttermittel I für Legehennen a) Methionin min. 0,32
Rohprotein 15,5 bis 17,5
Gesamtzucker max. 12
Calcium 3,2 bis 4
Phosphor 0,48 bis 0,63
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 40mg
Zink min. 60mg
Vitamin A min. 60001E
Vitamin Da min. 7501E
Riboflavin min. 2,5mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 11 MJ
7.7 Alleinfuttermittel II für Legehennen a) Methionin min. 0,28 Nur für Bestände mit
(ab etwa 10. Legemonat) Rohprotein 15 bis 17 weniger als 70 v. H.
Gesamtzucker max. 12 Legeleistung
Calcium 3,7 bis 4,5 vorgesehen
Phosphor 0,45 bis 0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 40mg
Zink min. 60mg
Vitamin A min. 6000IE
Vitamin Da min. 7501E
Riboflavin min. 2,5mg
(Vitamin Bd
c) ME min. 10 MJ
7.8 Alleinfuttermittel I für a) Methionin min. 0,45
Masthühnerküken (Broiler) Rohprotein min. 22
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,8 bis 1,2
Phosphor min. 0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 60001E
Vitamin Da min. 7501E
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2 3 4
Riboflavin min. 4mg
(Vitamin B2)
Vitamin B 12 min. 10 µg
c) ME min. 12,5 MJ
7.9 Alleinfuttermittel II a) Methionin min. 0,36
für Masthühnerküken (Broiler) Rohprotein min. 18
ab 5. Lebenswoche Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,7 bis 1,2
Phosphor min. 0,55
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 6000IE
Vitamin 0 3 min. 750IE
Riboflavin min. 2,5mg
(Vitamin 8 2)
c) ME min. 12 MJ
7.10 Ergänzungsfuttermittel für a) Methionin min. 0,35 Im Verhältnis bis
Legehennen (Legemehl) Rohprotein min. 18 2 : 1 mit Getreide
Gesamtzucker max. 12 verfüttern. Sofern
Calcium 2 bis 6 das Futtermittel
Phosphor 0,6 bis 0,8 weniger als
Natrium 0,18 bis 0,4 4,5 v. H. Calcium
enthält ist
b) Mangan min. 60mg
anzugeben:
Zink min. 100 mg
„Zusätzlich
Vitamin A min. 9000IE
Muschelschalen
Vitamin 03 min. 1125 IE
verfüttern"
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin 82)
7.11 Eiweißreiches Ergänzungsfutter- a) Methionin min. 0,54 Im Verhältnis 1 :2
mittel für Legehennen Methionin + mit Getreide
Cystin min. 1 verfüttern
Rohprotein min. 27
Gesamtzucker max. 12
Calcium 8,5 bis 12
Phosphor 0,65 bis 1,25
Natrium 0,3 bis 0,7
b) Mangan min. 120 mg
Zink min. 180 mg
Vitamin A min. 18000IE
Vitamin 0 3 min. 2250IE
Riboflavin min. 7,5mg
(Vitamin 8 2)
7.12 Mineralfuttermittel für Legehennen a) Phosphor min. 8 Bis 2 v. H. der
Natrium 4 bis 8 Tagesration
b) Mangan min. 2000 mg
Zink min. 3000 mg
Vitamin A min. 300000IE
Vitamin 0 3 min. 37500IE
Riboflavin min. 125 mg
(Vitamin 8 2)
8.1 Alleinfuttermittel a) Methionin min. 0,5
für Truthühnerküken Methionin +
Cystin min. 0,95
Rohprotein min. 25
Gesamtzucker max. 8
Calcium 1,2 bis 2
Phosphor min. 0,75
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 70mg
Zink min. 70mg
Vitamin A min. 10000IE
Vitamin 0 3 min. 1250IE
Vitamin E min. 10 mg
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1113
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Riboflavin min. 4mg
(Vitamin B2)
Vitamin B12 min. 10 µg
Biotin min. 0,25 mg
c) ME min. 11 MJ
8.2 Alleinfuttermittel für Masttruthühner a) Methionin
bezogen auf
Rohprotein min. 2
Rohprotein min. 20
Gesamtzucker max. 12
Calcium 1,0 bis 1,8
Phosphor min. 0,65
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 8000IE
Vitamin 03 min. 1000IE
Riboflavin min. 4mg
(Vitamin B2)
Biotin min. 0,15 mg
c) ME min. 11,5 MJ
8.3 Alleinfuttermittel II für Masttrut- a) Methionin
hühner ab 14. Lebenswoche bezogen auf
Rohprotein min. 2
Rohprotein min. 14
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,8 bis 1,6
Phosphor min. 0,62
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 8000IE
Vitamin D3 min. 1000 IE
Riboflavin min. 4mg
(Vitamin B2)
Biotin min. 0,15 mg
c) ME min. 11,5 MJ".
15. Anlage 2 a wird wie folgt geändert:
a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefaßt:
,,{zu§ 13 Abs. 3 Satz 1)".
b) In der Überschrift werden die Wörter „für Heimtiere" gestrichen.
c) Nach dem Tabellenkopf wird folgender Wortlaut eingefügt:
„Teil 1. Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Nutztiere
1. Getreide Körner aller Getreidearten und von Buchweizen, ganz oder bearbeitet, von denen
lediglich die Schalen oder Spelzen entfernt worden sind.
2. Erzeugnisse und Nebenerzeug- Bei der Verarbeitung anfallende Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Getreide-
nisse aus der Verarbeitung von körnern, außer Ölen, die in Gruppe 15 enthalten sind.
Getreidekörnern
Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von
25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.
3. Ölsaaten Ölsaaten und Ölfrüchte, ganz oder bearbeitet, die lediglich von ihren Schalen oder
Hülsen befreit worden sind.
4. Erzeugnisse und Nebenerzeug- Bei der Verarbeitung anfallende Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Ölsaaten
nisse aus der Verarbeitung von und Ölfrüchten, außer Ölen und Fetten, die in Gruppe 15 enthalten sind.
Ölsaaten
Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von
25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen, es sei denn, sie enthalten mehr als
5 % Rohfett oder mehr als 15 % Rohprotein in der Trockensubstanz.
5. Erzeugnisse und Nebenerzeug- Samen von Körnerleguminosen und ihre Erzeugnisse sowie ihre Nebenerzeugnisse
nisse von Körnerleguminosen außer Ölsaatenleguminosen, die in den Gruppen 3 und 4 enthalten sind.
Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von
25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
6. Erzeugnisse und Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Knollen und Wurzeln, außer aus Zucker-
Nebenerzeugnisse rüben, die in Gruppe 7 enthalten sind.
von Knollen und Wurzeln Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von
25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.
7. Erzeugnisse und Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr.
Nebenerzeugnisse Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von
der Zuckergewinnung 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.
8. Erzeugnisse und Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Früchten, mit einem
Nebenerzeugnisse aus der Rohfasergehalt von höchstens 25 % in der Trockensubstanz, es sei denn, sie ent-
Verarbeitung von Früchten halten mehr als 5 % Rohfett oder 15 % Rohprotein in der Trockensubstanz.
9. Trockengrünfutter Grün geerntete, künstlich oder natürlich getrocknete, oberirdische Futterpflanzenteile
mit einem Rohfasergehalt von höchstens 25 % in der Trockensubstanz, es sei denn,
sie enthalten mehr als 15 % Rohprotein in der Trockensubstanz.
10. Erzeugnisse Ausgangserzeugnisse mit einem Rohfasergehalt von mehr als 25 % in der Trocken-
mit hohem Rohfasergehait substanz wie Stroh, Hülsen, Spreu, ausgenommen die in den Gruppen 4, 8 und 9
enthaltenen Erzeugnisse.
11. Milcherzeugnisse Bei der Verarbeitung von Milch anfallende Erzeugnisse, ausgenommen die in Grup-
pe 15 enthaltenen separierten Milchfette.
12. Erzeugnisse von Landtieren Erzeugnisse aus der Verarbeitung von Abfällen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie
90/667/EWG des Rates von warmblütigen Landtieren - ausgenommen der in Gruppe
15 enthaltenen Fette-, die soweit wie technisch möglich frei sind von Hufen, Hörnern,
Borsten, vom Inhalt des Verdauungstraktes von Säugetieren sowie von nicht hydroli-
sierten Federn und Haaren. Ausgenommen sind auch Erzeugnisse mit einem Asche-
gehalt von mehr als 50 % in der Trockensubstanz, die in Gruppe 14 enthalten sind.
13. Fischerzeugnisse Fische oder andere kaltblütige Meerestiere oder Teile davon sowie die bei ihrer
Verarbeitung anfallenden Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und seine Erzeug-
nisse, die in Gruppe 15 enthalten sind, sowie Erzeugnisse mit einem Aschegehalt von
mehr als 50 % in der Trockensubstanz, die in Gruppe 14 enthalten sind.
14. Mineralstoffe Anorganische oder organische Stoffe mit einem Aschegehalt von mehr als 50 % in
der Trockensubstanz, ausgenommen Stoffe, die mehr als 5 % salzsäureunlösliche
Asche in der Trockensubstanz enthalten.
15. Öle und Fette Tierische und pflanzliche Öle und Fette sowie die Erzeugnisse ihrer Verarbeitung.
16. Back- und Teigwaren Abfall- und Überschußerzeugnisse aus der Back- und Teigwarenherstellung.
Teil 2. Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere".
16. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Monensin-Natrium" werden in Spalte 8 ein Semikolon und folgender Satz angefügt:
,, ,,Dieses Futtermittel enthält einen Zusatzstoff aus der Gruppe der lonophoren; gleichzeitige Verabreichung
bestimmter Tierarzneimittel (z. 8. Tiamulin) kann kontraindiziert sein." "
bb) in der Position „Salinomycin-Natrium" werden in Spalte 1 die Angabe „E 716" eingefügt und in Spalte 8 ein
Semikolon und folgender Satz angefügt:
,, ,,Dieses Futtermittel enthält einen Zusatzstoff aus der Gruppe der lonophoren; gleichzeitige Verabreichung
bestimmter Tierarzneimittel (z. 8. Tiamulin) kann kontraindiziert sein." "
b) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Carbadox" werden in Spalte 8 die Wörter „Staubentwicklung vermeiden" durch die Wörter
,,Bei der Handhabung Staubeinwirkung und Hautkontakt vermeiden" ersetzt.
bb) In der Position „Olaquindox" werden in Spalte 8 die Wörter „Staubentwicklung vermeiden" durch die Wörter
,,Bei der Handhabung Staubeinwirkung und Hautkontakt vermeiden" ersetzt.
c) Der Nummer 3.2 wird folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6 7 8
(max)
,,E 959 Neohesperidin- Ferkel 4 Monate 35
Dihydrochalcon Hunde 35".
d) In Nummer 6.1 wird die Position „Violaxanthin" gestrichen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1115
e) Nummer 7.2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „Decoquinat" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7 8
„E 24 Diclazuril 2,6-Dichlor-alpha-(4-chlorphenyl)- Masthühner 5 Tage".
4-( 4,5-dihydro-3,5-dioxo-1,2,4-
triazin-2(3H)-yl)benzenacetonitril
bb) In der Position „Lasalocid-Natrium.i wird in Spalte 8 folgender Wortlaut eingefügt:
,,c) Angabe in der Gebrauchsanweisung:
,,Dieses Futtermittel enthält einen Zusatzstoff aus der Gruppe der lonophoren; gleichzeitige Verabrei-
chung bestimmter Tierarzneimittel kann kontraindiziert sein." ·..
cc) In den Positionen „Maduramycin-Ammonium", ,,Monensin-Natrium", ,,Narasin", ,,Narasin/Nicarbacin" und
,,Salinomycin-Natrium" werden jeweils in Spalte 8 ein Semikolon und folgender Satz angefügt:
,, ,,Dieses Futtermittel enthält einen Zusatzstoff aus der Gruppe der lonophoren, gleichzeitige Verabreichung
bestimmter Tierarzneimittel (z. 8. Tiamulin) kann kontraindiziert sein." "
f) In Nummer 10 wird in der Position „Eisen (Fe)" vor der Unterposition „Eisen-(11)-carbonat" folgende Unterposition
eingefügt:
2 3 4 5 6 7 8
,,Eisenamino- Fe (x)1-3 • nH20
säurechelat, (x = Anion von Amino-
Hydrat säuren aus Sojaproteinen,
hydrolisiert)
Molekulargewicht unter 1500".
g) In Nummer 11 wird die Position „Vitamin D" wie folgt geändert:
aa) In der Unterposition „Vitamin 0 2 " werden in Spalte 4 nach dem Wort „Geflügel" die Wörter „und Fische"
angefügt.
bb) In der Unterposition „Vitamin D3" wird in Spalte 4 nach dem Wort „Geflügel" das Wort,,, Fische" angefügt.
17. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage eingefügt:
„Anlage 4
(zu § 14 Abs. 2 und 3)
Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes
von Mischfuttermitteln
Verwendete Abkürzungen
ME Umsetzbare Energie
MJ/kg Megajoule je Kilogramm
NEL Nettoenergie-Laktation
StE/kg Stärkeeinheiten je Kilogramm
EFr/kg Energetische Futtereinheiten Rind je Kilogramm
EFs/kg Energetische Futtereinheiten Schwein je Kilogramm
~H. vom Hundert
g Gramm
ml Milliliter
mg Milligramm
Tierart Mischfuttermittel Schätzgleichung
2 3
Teil 1. Schätzgleichungen nach § 14 Abs. 2
Milchvieh Mischfuttermittel mit bis zu NEL in MJ/kg =
15 v. H. Rohfaser in der ml Gasbildung 1 ) in
Trockensubstanz 200 mg Mischfuttermittel X 0,0663
+ g Rohprotein X 0,0095
+ g Rohfett 2) X 0,0228
+ g N-freie Extraktstoffe X 0,0079
- g Trockensubstanz X 0,00349
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Tierart Mischfuttermittel Schätzgleichung
2 3
Mischfuttermittel mit mehr als NEL in MJ/kg =
15 v. H. Rohfaser in der ml Gasbildung 1 ) in
Trockensubstanz 200 mg Mischfuttermittel X 0,1149
+ g Rohprotein X 0,0054
+ g Rohfett 2 ) x 0,Q139
- g Rohasche X 0,0054
- g Trockensubstanz X 0,00036
Rinder, alle StE/kg =
Schafe, g enzymatisch
Ziegen, abgebaute organische Substanz ) 3
X 0,3098
ausgenommen
Kälber, +g Rohfett 2) X 1,997
Lämmer - g Rohfaser X 0,307
und Milchvieh +g N-freie Extraktstoffe X 0,152
- g Rohasche X 0,794
+g Trockensubstanz X 0,446
Kälber, Kälberaufzuchtfuttermittel, MJ NEUkg =
Lämmer ausgenommen Milchaustausch- g enzymatisch
futtermittel abgebaute organische Substanz 3) X 0,00362
+g Rohfett 2 ) X 0,0292
+g Rohprotein X 0,0060
+g N-freie Extraktstoffe X 0,0086
- g Trockensubstanz X 0,00235
Schweine alle, ausgenommen Ergänzungsfutter- ME in MJ/kg =
mittel mit mehr als 25 v. H. Roh- g Rohprotein X 0,0223
protein und Milchaustauschfuttermittel +g Rohfett 2
) X 0,0341
+g Stärke 4
) X 0,017
+g Zucker 5
) X 0,0168
+g organischer Rest X 0,0074
-g Rohfaser X 0,0109
Ergänzungsfuttermittel mit ME in MJ/kg =
mehr als 25 v. H. Rohprotein g Rohprotein X 0,0199
+g Rohfett 2 ) X 0,035
+g Stärke 4) X 0,0163
+g Zucker 5) X 0,0189
+g organischer Rest X 0,0062
- g Rohfaser X 0,0013
Geflügel alle ME in MJ/kg =
g Rohprotein X 0,01551
+g Rohfett 2) X 0,03431
+g Stärke 4 ) X 0,01669
+g Gesamtzucker 6 )
(berechnet als Saccharose) X 0,01301
Teil 2. Schätzgleichungen nach § 14 Abs. 3
Rinder, alle EFr/kg =
Schafe g Trockensubstanz X 0,732
und Ziegen - g Rohasche X 0,8
- g Rohprotein X 0,12
+ g Rohfett 2) X 2,21
- g Rückstand der Enzymbehandlung 3
) X 0,58
- g Harnstoff 7 ) X 0,45
Schweine alle, ausgenommen Ergänzungsfutter- EFs/kg =
mittel mit mehr als 25 v. H. Roh- g Trockensubstanz X 0,796
protein und Milchaustauschfuttermittel - g Rohasche X 0,85
- g Rohprotein X 0,12
+ g Rohfett 2 ) X 1,59
- g Rohfaser X 1,29
Ergänzungsfuttermittel EFs/kg =
mit mehr als 25 v. H. Rohprotein g Trockensubstanz X 0,776
- g Rohasche X 0,85
- g Rohprotein X 0,12
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1117
nerart Mischfuttermittel Schätzgleichung
2 3
+g Rohfett )2
X 1,59
- g Rohfaser X 0,82
1) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
Menke, K.-H., H. Steingass (1987): Übersichten Tierernährung, Band 15, S. 59; DLG-Verlag Frankfurt'Main.
2) Zu bestimmen nach HCI-Aufschluß nach der in§ 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung vom 21. März 1978, der zuletzt durch
Verordnung vom 18. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1290) geändert worden ist, genannten 2. Richtlinie.
3) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
De Boever, J. L., B. G. Cottyn, F.X. Buysse, F.W. Waimann, J.M. Vanacker (1986): Animal Feed Science and Technology, Band 14, S. 203;
Elsevier Science Publishers, Amsterdam. ·
4) Zu bestimmen nach der polarimetrischen Methode nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten
3. Richtlinie.
5) Zucker = Laktose sowie sonstige Zucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose; zu bestimmen nach der in § 12 der Futtermittel-
Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 1. Richtlinie.
6) Gesamtzucker berechnet als Saccharose; zu bestimmen nach der in§ 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten
1. Richtlinie.
7) Harnstoff einschließlich aus sonstigen NPN-Verbindungen berechneter Harnstoff-Äquivalente; zu bestimmen nach der in§ 12 der Futtermittel-
Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 1. Richtlinie."
18. Anlage 6 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 6
(zu §§ 25, 27)
Verbotene Stoffe
Hefen der Gattung Candida, auf n-Alkanen gezüchtet
Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse einschließlich
Sägemehl
Klärschlamm aus Kläranlagen zur Behandlung von Abwässern
Kot, Urin sowie durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht
auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung
Leder und Lederabfälle
Saat-, Pflanz- und anderes pflanzliches Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestim-
mung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonne-
nen Nebenerzeugnisse".
Artikel 2
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der durch Artikel 1 geänderten
Futtermittelverordnung in der vom 27. Juni 1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
§ 13 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung vom 21. März 1978 (BGBl. i S. 414), die zuletzt durch die
Verordnung vom 18. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1290) geändert worden ist, wird gestrichen; § 14 wird § 13.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Juni 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Scholz
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Vierte Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 22. Juni 1992
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch
4. Juni 1985 (BGBI. 1S. 910) geänderten § 33 Abs. 6, des Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnen-
§ 33 a Abs. 1 Satz 3, des § 33 b Abs. 5 Satz 3, des durch den Einkommens zu ermitteln.
Artikel 1 Nr. 29 des KOV-Strukturgesetzes 1990 vom
23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582) geänderten § 41 Abs. 3, §3
des§ 47 Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 des KOV-
Strukturgesetzes 1990 geänderten § 51 Abs. 4 des Bun- (1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der
desversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
chung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21) und unter (2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen
Berücksichtigung der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversor-
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages gungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammen-
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, zählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift
1067) sowie unter Berücksichtigung des Artikels 1 der des§ 41 Abs. 3 Satz 3 und des§ 51 Abs. 4 des Bundes-
Ersten KOV-Anpassungsverordnung 1992 vom 17. Juni versorgungsgesetzes die für die Feststellung maßgebende
1992 (BGBI. 1 S. 1078) verordnet der Bundesminister für Stufenzahl.
Arbeit und. Sozialordnung:
§4
§ 1
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von
Diese Verordnung gilt in dem in Artikel 3 des Einigungs- Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tat-
vertrages genannten Gebiet zur Feststellung der in § 2 sächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen-
genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
vom 1. Juli 1992 an bestehen. mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
stellung maßgebende Stufenzahl.
§2 (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
Ausg!eichsrenten, der Ehegatten- und ·Kinderzuschläge Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzu-
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 rechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegat-
Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und§ 51 tenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurech-
Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich für nende Einkommen im Sinne des § 33 b Abs. 5 Satz 3 des
den Personenkreis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra- Bundesversorgungsgesetzes.
ges genannten Gebiet aus der dieser Verordnung als
Anlage beig~gebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die §5
nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge
Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zuste-
ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
hende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch
folgt zu ermitteln:
auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2 oder 3 des Bun-
desversorgungsgesetzes besteht. Besteht Anspruch auf 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1119
aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe len und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark
von 8,235 Deutsche Mark und bei den übrigen Einkünf- nach unten abzurunden.
ten ein Betrag in Höhe von 5,240 Deutsche Mark je
Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle §6
Deutsche Mark nach unten abzurunden. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Gleich-
2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages zeitig tritt die Dritte Verordnung über das anzurechnende
des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem
dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom
Betrag in Höhe von 3,200 Deutsche Mark hinzuzuzäh- 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 488) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Juni 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage
(zu § 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. Juli 1992
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 V. H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
280 105 0 0 640 568 474 392 264 189 0 0 423 519 362
288 110 0 0 640 568 474 392 264 189 1 3 420 516 359
296 115 0 0 640 568 474 392 264 189 2 6 417 513 356
304 120 0 0 640 568 474 392 264 189 3 9 414 510 353
312 125 0 0 640 568 474 392 264 189 4 12 411 507 350
321 131 0 0 640 568 474 392 264 189 5 16 407 503 346
329 136 0 0 640 568 474 392 264 189 6 19 404 500 343
337 141 0 0 640 568 474 392 264 189 7 22 401 497 340
345 146 0 0 640 568 474 392 264 189 8 25 398 494 337
354 152 0 0 640 568 474 392 264 189 9 28 395 491 334
362 157 0 0 640 568 474 392 264 189 10 32 391 487 330
370 162 1 3 637 565 471 389 261 186 11 35 388 484 327
378 167 2 6 634 562 468 386 258 183 12 38 385 481 324
386 172 3 9 631 559 465 383 255 180 13 41 382 478 321
394 177 4 12 628 556 462 380 252 177 14 44 379 475 318
403 183 5 16 624 552 458 376 248 173 15 48 375 471 314
411 188 6 19 621 549 455 373 245 170 16 51 372 468 311
419 193 7 22 618 546 452 370 242 167 17 54 369 465 308
427 198 8 25 615 543 449 367 239 164 18 57 366 462 305
436 204 9 28 612 540 446 364 236 161 19 60 363 459 302
444 209 10 32 608 536 442 360 232 157 20 64 359 455 298
452 214 11 35 605 533 439 357 229 154 21 67 356 452 295
460 219 12 38 602 530 436 354 226 151 22 70 353 449 292
469 225 13 41 599 527 433 351 223 148 23 73 350 446 289
477 230 14 44 596 524 430 348 220 145 24 76 347 443 286
485 235 15 48 592 520 426 344 216 141 25 80 343 439 282
493 240 16 51 589 517 423 341 213 138 26 83 340 436 279
501 246 17 54 586 514 420 338 210 135 27 86 337 433 276
510 251 18 57 583 511 417 335 207 132 28 89 334 430 273
518 256 19 60 580 508 414 332 204 129 29 92 331 427 270
526 261 20 64 576 504 410 328 200 125 30 96 327 423 266
534 267 21 67 573 501 407 325 197 122 31 99 324 420 263
543 272 22 70 570 498 404 322 194 119 32 102 321 417 260
551 277 23 73 567 495 401 319 191 116 33 105 318 414 257
559 282 24 76 564 492 398 316 188 113 34 108 315 411 254
567 288 25 80 560 488 394 312 184 109 35 112 311 407 250
576 293 26 83 557 485 391 309 181 106 36 115 308 404 247
584 298 27 86 554 482 388 306 178 103 37 118 305 401 244
592 303 28 89 551 479 385 303 175 100 38 121 302 398 241
600 308 29 92 548 476 382 300 172 97 39 124 299 395 238
609 314 30 96 544 472 378 296 168 93 40 128 295 391 234
617 319 31 99 541 469 375 293 165 90 41 131 292 388 231
625 324 32 102 538 466 372 290 162 87 42 134 289 385 228
633 329 33 105 535 463 369 287 159 84 43 137 286 382 225
641 335 34 108 532 460 366 284 156 81 44 140 283 379 222
650 340 35 112 528 456 362 280 152 77 45 144 279 375 218
658 345 36 115 525 453 359 277 149 74 46 147 276 372 215
666 350 37 118 522 450 356 274 146 71 47 150 273 369 212
674 356 38 121 519 447 353 271 143 68 48 153 270 366 209
683 361 39 124 516 444 350 268 140 65 49 156 267 363 206
691 366 40 128 512 440 346 264 136 61 50 160 263 359 202
699 371 41 131 509 437 343 261 133 58 51 163 260 356 199
707 377 42 134 506 434 340 258 130 55 52 166 257 353 196
716 382 43 137 503 431 337 255 127 52 53 169 254 350 193
724 387 44 140 500 428 334 252 124 49 54 172 251 347 190
732 392 45 144 496 424 330 248 120 45 55 176 247 343 186
740 398 46 147 493 421 327 245 117 42 56 179 244 340 183
749 403 47 150 490 418 324 242 114 39 57 182 241 337 180
757 408 48 153 487 415 321 239 .111 36 58 185 238 334 177
765 413 49 156 484 412 318 236 108 33 59 188 235 331 174
773 419 50 160 480 408 314 232 104 29 60 192 231 327 170
Nr. 28 - T~g der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1121
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 V. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
781 424 51 163 477 405 311 229 101 26 61 195 228 324 167
790 429 52 166 474 402 308 226 98 23 62 198 225 321 164
798 434 53 169 471 399 305 223 95 20 63 201 222 318 161
806 439 54 172 468 396 302 220 92 17 64 204 219 315 158
814 445 55 176 464 392 298 216 88 13 65 208 215 311 154
823 450 56 179 461 389 295 213 85 10 66 211 212 308 151
831 455 57 182 458 386 292 210 82 7 67 214 209 305 148
839 460 58 185 455 383 289 207 79 4 68 217 206 302 145
847 466 59 188 452 380 286 204 76 1 69 220 203 299 142
856 471 60 192 448 376 282 200 72 0 70 224 199 295 138
864 476 61 195 445 373 279 197 69 71 227 196 292 135
872 481 62 198 442 370 276 194 66 72 230 193 289 132
880 487 63 201 439 367 273 191 63 73 233 190 286 129
889 492 64 204 436 364 270 188 60 74 236 187 283 126
897 497 65 208 432 360 266 184 56 75 240 183 279 122
905 502 66 211 429 357 263 181 53 76 243 180 276 119
913 508 67 214 426 354 260 178 50 77 246 177 273 116
921 513 68 217 423 351 257 175 47 78 249 174 270 113
930 518 69 220 420 348 254 172 44 79 252 171 267 110
938 523 70 224 416 344 250 168 40 80 256 167 263 106
946 529 71 227 413 341 247 165 37 81 259 164 260 103
954 534 72 230 410 338 244 162 34 82 262 161 257 100
963 539 73 233 407 335 241 159 31 83 265 158 254 97
971 544 74 236 404 332 238 156 28 84 268 155 251 94
979 550 75 240 400 328 234 152 24 85 272 151 247 90
987 555 76 243 397 325 231 149 21 86 275 148 244 87
996 560 77 246 394 322 228 146 18 87 278 145 241 84
1004 565 78 249 391 319 225 143 15 88 281 142 238 81
1012 570 79 252 388 316 222 140 12 89 284 139 235 78
1020 576 80 256 384 312 218 136 8 90 288 135 231 74
1029 581 81 259 381 309 215 133 5 91 291 132 228 71
1037 586 82 262 378 306 212 130 2 92 294 129 225 68
1045 591 83 265 375 303 209 127 0 93 297 126 222 65
1053 597 84 268 372 300 206 124 94 300 123 219 62
1061 602 85 272 368 296 202 120 95 304 119 215 58
1070 607 86 275 365 293 199 117 96 307 116 212 55
1078 612 87 278 362 290 196 114 97 310 113 209 52
1086 618 88 281 359 287 193 111 98 313 110 206 49
1094 623 89 284 356 284 190 108 99 316 107 203 46
1103 628 90 288 352 280 186 104 100 320 103 199 42
1111 633 91 291 349 277 183 101 101 323 100 196 39
1119 639 92 294 346 274 180 98 102 326 97 193 36
1127 644 93 297 343 271 177 95 103 329 94 190 33
1136 649 94 300 340 268 174 92 104 332 91 187 30
1144 654 95 304 336 264 170 88 105 336 87 183 26
1152 660 96 307 333 261 167 85 106 339 84 180 23
1160 665 97 310 330 258 164 82 107 342 81 177 20
1169 670 98 313 327 255 161 79 108 345 78 174 17
1177 675 99 316 324 252 158 76 109 348 75 171 14
1185 681 100 320 320 248 154 72 110 352 71 167 10
1193 686 101 323 317 245 151 69 111 355 68 164 7
1201 691 102 326 314 242 148 66 112 358 65 161 4
1210 696 103 329 311 239 145 63 113 361 62 158 1
1218 701 104 332 308 236 142 60 114 364 59 155 0
1226 707 105 336 304 232 138 56 115 368 55 151
1234 712 106 339 301 229 135 53 116 371 52 148
1243 717 107 342 298 226 132 50 117 374 49 145
1251 722 108 345 295 223 129 47 118 377 46 142
1259 728 109 348 292 220 126 44 119 380 43 139
1267 733 110 352 288 216 122 40 120 384 39 135
1276 738 111 355 285 213 119 37 121 387 36 132
1284 743 112 358 282 210 116 34 122 390 33 129
1292 749 113 361 279 207 113 31 123 393 30 126
1300 754 114 364 276 204 110 28 124 396 27 123
1309 759 115 368 272 200 106 24 125 400 23 119
1317 764 116 371 269 197 103 21 126 403 20 116
1325 770 117 374 266 194 100 18 127 406 17 113
1333 775 118 377 263 191 97 15 128 409 14 110
1341 780 119 380 260 188 94 12 129 412 11 107
1350 785 120 384 256 184 90 8 130 416 7 103
1358 791 121 387 253 181 87 5 131 419 4 100
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 V. H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1366 796 122 390 250 178 84 2 132 422 1 97
1374 801 123 393 247 175 81 0 133 425 0 94
1383 806 124 396 244 172 78 134 428 91
1391 812 125 400 240 168 74 135 432 87
1399 817 126 403 237 165 71 136 435 84
1407 822 127 406 234 162 68 137 438 81
1416 827 128 409 231 159 65 138 441 78
1424 832 129 412 228 156 62 139 444 75
1432 838 130 416 224 152 58 140 448 71
1440 843 131 419 221 149 55 141 451 68
1449 848 132 422 218 146 52 142 454 65
1457 853 133 425 215 143 49 143 457 62
1465 859 134 428 212 140 46 144 460 59
1473 864 135 432 208 136 42 145 464 55
1481 869 136 435 205 133 39 146 467 52
1490 874 137 438 202 130 36 147 470 49
1498 880 138 441 199 127 33 148 473 46
1506 885 139 444 196 124 30 149 476 43
1514 890 140 448 192 120 26 150 480 39
1523 895 141 451 189 117 23 151 483 36
1531 901 142 454 186 114 20 152 486 33
1539 906 143 457 183 111 17 153 489 30
1547 911 144 460 180 108 14 154 492 27
1556 916 145 464 176 104 10 155 496 23
1564 922 146 467 173 101 7 156 499 20
1572 927 147 470 170 98 4 157 502 17
1580 932 148 473 167 95 1 158 505 14
1589 937 149 476 164 92 0 159 508 11
1597 943 150 480 160 88 160 512 7
1605 948 151 483 157 85 161 515 4
1613 953 152 486 154 82 162 518 1
1621 958 153 489 151 79 163 521 0
1630 963 154 492 148 76 164 524
1638 969 155 496 144 72 165 528
1646 974 156 499 141 69 166 531
1654 979 157 502 138 66 167 534
1663 984 158 505 135 63 168 537
1671 990 159 508 132 60 169 540
1679 995 160 512 128 56 170 544
1687 1000 161 515 125 53 171 547
1696 1005 162 518 122 50 172 550
1704 1011 163 521 119 47 173 553
1712 1016 164 524 116 44 174 556
1720 1021 165 528 112 40 175 560
1729 1026 166 531 109 37 176 563
1737 1032 167 534 106 34 177 566
1745 1037 168 537 103 31 178 569
1753 1042 169 540 100 28 179 572
1761 1047 170 544 96 24 180 576
1770 1053 171 547 93 21 181 579
1778 1058 172 550 90 18 182 582
1786 1063 173 553 87 15 183 585
1794 1068 174 556 84 12 184 588
1803 1074 175 560 80 8 185 592
1811 1079 176 563 77 5 186 595
1819 1084 177 566 74 2 187 598
1827 1089 178 569 71 0 188 601
1836 1094 179 572 68 189 604
1844 1100 180 576 64 190 608
1852 1105 181 579 61 191 611
1860 1110 182 582 58 192 614
1869 1115 183 585 55 193 617
1877 1121 184 588 52 194 620
1885 1126 185 592 48 195 624
1893 1131 186 595 45 196 627
1901 1136 187 598 42 197 630
1910 1142 188 601 39 198 633
1918 1147 189 604 36 199 636
1926 1152 190 608 32 200 640
1934 1157 191 611 29 201 643
1943 1163 192 614 26 202 646
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1123
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v. H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1951 1168 193 617 23 203 649
1959 1173 194 620 20 204 652
1967 1178 195 624 16 205 656
1976 1184 196 627 13 206 659
1984 1189 197 630 10 207 662
1992 1194 198 633 7 208 665
2000 1199 199 636 4 209 668
2009 1205 200 640 0 210 672
2017 1210 201 643 211 675
2025 1215 202 646 212 678
2033 1220 203 649 213 681
2041 1225 204 652 214 684
2050 1231 205 656 215 688
2058 1236 206 659 216 691
2066 1241 207 662 217 694
2074 1246 208 665 218 697
2083 1252 209 668 219 700
2091 1257 210 672 220 704
2099 1262 211 675 221 707
2107 1267 212 678 222 710
2116 1273 213 681 223 713
2124 1278 214 684 224 716
2132 1283 215 688 225 720
2140 1288 216 691 226 723
2148 1294 217 694 227 726
2157 1299 218 697 228 729
2165 1304 219 700 229 732
2173 1309 220 704 230 736
2181 1315 221 707 231 739
2190 1320 222 710 232 742
2198 1325 223 713 233 745
2206 1330 224 716 234 748
2214 1336 225 720 235 752
2223 1341 226 723 236 755
2231 1346 227 726 237 758
2239 1351 228 729 238 761
2247 1356 229 732 239 764
2256 1362 230 736 240 768
2264 1367 231 739 241 771
2272 1372 232 742 242 774
2280 1377 233 745 243 777
2288 1383 234 748 244 780
2297 1388 235 752 245 784
2305 1393 236 755 246 787
2313 1398 237 758 247 790
2321 1404 238 761 248 793
2330 1409 239 764 249 796
2338 1414 240 768 250 800
2346 1419 241 771 251 803
2354 1425 242 774 252 806
2363 1430 243 777 253 809
2371 1435 244 780 254 812
2379 1440 245 784 255 816
2387 1446 246 787 256 819
2396 1451 247 790 257 822
2404 1456 248 793 258 825
2412 1461 249 796 259 828
2420 1467 250 800 260 832
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Vierte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
(4. Ausnahmeverordnung zur StVO)
Vom 23. Juni 1992
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. April
1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 3 eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der
Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet der Bundes-
minister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
§ 1
Abweichend von § 53 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom
16. November 1970 (BGBI. 1S. 1565, 1971 1S. 38), die zuletzt durch die Verord-
nung vom 19. März 1992 (BGBI. 1S. 678) geändert worden ist, können Verkehrs-
zeichen und Verkehrseinrichtungen, die vor dem 1. Juli 1992 in der Gestaltung
nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Straßenverkehrs-
Ordnung hergestellt worden sind, bis zum 1. Juli 1994 anstelle von Verkehrs-
zeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen angeordnet und
aufgestellt werden.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
fünfzehntes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(15. BAföGÄndG)
Vom 19. Juni 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Höheren Fachschulen oder Hochschulen gleich-
das folgende Gesetz beschlossen: wertig ist."
d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1
„Das Praktikum im Ausland muß der Ausbildung
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas- nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 mindestens drei Monate dauern."
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
30. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1732), wird wie folgt geändert:
2. Dem § 7 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
1. § 5 wird wie folgt geändert: „Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluß
auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht
„Satz 1 gilt für die in § 8 Abs. 2 bezeichneten anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland
Auszubildenden nur, wenn der Auslandsaufenthalt begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im
in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Zusammenhang mit einer nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 dem
Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vor- Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen
geschrieben ist." berufsqualifizierenden Abschluß erworben hat."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die 3. § 8 wird wie folgt geändert:
ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und der a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dänischen Minderheit angehören, wird Ausbil-
dungsförderung für den Besuch einer in Dänemark aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn die ,,3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Auf-
Ausbildung im Inland nicht durchgeführt werden enthalt im Inland haben und als Asylbe-
kann." rechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz
c) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein- anerkannt sind,".
gefügt: bb) Folgende Nummern 4 und 5 werden eingefügt:
,,Absatz 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungs- ,,4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Auf-
stätten, der dem Besuch der im Inland gelegenen enthalt im Inland haben und Flüchtlinge
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1063
nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen c) Absatz 2 a wird wie folgt gefaßt:
für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen ,,(2 a) Für Auszubildende an Hochschulen, die
aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli
1980 (BGBI. 1 S. 1057), zuletzt geändert 1. nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 des Fünften
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli Buches Sozialgesetzbuch versichert sind,
1990 (BGBI. 1 S. 1354), sind, 2. der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig
5. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Auf- beigetreten sind oder
enthalt im Inland haben und auf Grund des 3. bei einem Krankenversicherungsunternehmen
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die versichert sind und aus dieser Versicherung
Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBI. Leistungen beanspruchen können, die der Art
1953 II S. 559) oder nach dem Protokoll nach den Leistungen des Fünften Buches
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken-
vom 31 . Januar 1967 (BGBI. 1969 II und des Mutterschaftsgeldes entsprechen,
S. 1293) außerhalb der Bundesrepublik
erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 für die
Deutschland als Flüchtlinge anerkannt
Krankenversicherung. Er erhöht sich, soweit die
und im Gebiet der Bundesrepublik
Ausbildungsstätte
Deutschland nicht nur vorübergehend
zum Aufenthalt berechtigt sind,". 1. in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a be-
cc) Die Nummern 4, 5 und 6 werden Nummern 6, zeichneten Gebiet liegt, um monatlich 60 DM,
7 und 8. 2. im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes
b) Absatz 2 Nr. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: oder im Ausland liegt, um monatlich 70 DM."
„ Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des d) In Absatz 4 wird die Textstelle „außerhalb des
Elternteils während der letzten sechs Jahre kann Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach § 5
abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm Abs. 2" ersetzt durch die Textstelle „im Ausland
nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt wor- nach § 5 Abs. 2 und 3".
den ist und er im Inland mindestens sechs Monate
erwerbstätig gewesen ist." 6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 a wird die Textstelle „solange der
4. § 12 wird wie folgt geändert: Auszubildende infolge einer Erkrankung oder
Schwangerschaft gehindert ist" ersetzt durch die
a) In Absatz 1 werden ersetzt Textstelle „solange die Auszubildenden infolge von
- die Zahl „250" durch die Zahl „310", Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert
- die Zahl „31 O" durch die Zahl „330", sind".
- die Zahl „445" durch die Zahl „560" und b) In Absatz 3 Nr. 5 wird nach dem Wort „infolge" die
- die Zahl „555" durch die Zahl „590". Textstelle „einer Behinderung, einer Schwanger-
schaft oder" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden ersetzt
- die Zahl „445" durch die Zahl „540", 7. In § 16 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Textstelle ,,§ 5
- die Zahl „555" durch die Zahl „590", Abs. 1" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und
nach der Textstelle „Abs. 2 Nr. 2 und 3" die Textstelle
- die Zahl „535" durch die Zahl „610" und
,,sowie Abs. 3" eingefügt.
- die Zahl „670" durch die Zahl ,,710".
c) In Absatz 4 wird die Textstelle „außerhalb des 8. In § 17 Abs. 2 Nr. 2 wird die Textstelle „einem Behin-
Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Europa" derten wegen der Behinderung" durch die Textstelle
durch die Textstelle „im europäischen Ausland" ,,nach § 15 Abs. 3 Nr. 5" ersetzt.
ersetzt.
9. Dem § 18 Abs. 5 a wird folgender Satz angefügt:
5. § 13 wird wie folgt geändert: „ Ist ein Darlehensbetrag für ein Kalenderjahr geleistet
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der
Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird
,,(1) Als monatlicher Bedarf geiten für Auszubil- diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid
dende in festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend."
1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abge-
schlossene Berufsausbildung voraussetzt, 10. In § 18 a Abs. 1 werden ersetzt
Abendgymnasien und Kollegs 530 DM, - die Zahl „1240" durch die Zahl „1275",
2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hoch- - die Zahl „560" jeweils durch die Zahl „575" und
schulen 570 DM." - die Zahl „425" durch die Zahl „440".
b) In Absatz 2 werden ersetzt
11 . In § 18 b Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz
- die Zahl „20" durch die Zahl „30", eingefügt:
- die Zahl „65" durch die Zahl „70",
„Unwesentlich ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die
- die Zahl „50" durch die Zahl „80" und
wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als zehn Stunden
- die Zahl „210" durch die Zahl „225". beträgt."
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
12. § 21 wird wie folgt geändert: 17. In § 45 Abs. 4 Satz 1 wird die Textstelle „außerhalb
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Absätze" des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach § 5
aie I ex1s1e11e „L a, ·· emge1ug1. Abc '2 und I;" crccht rh1rr-h rfio Tovt~tAIIA .. im A11~l:::md
nach & 5 Abs. 2. 3 und 5".
b) In Absatz 2 werden ersetzt
- die Zahl „ 19" durch die Zahl „ 19,2", 18. Dem § 45 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
- die Zahl „ 13 400" durch die Zahl „ 14 400",
,,§ 2 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
- die Zahl „6400" jeweils durch die Zahl „6700", bleibt unberührt."
- die Zahl „31" durch die Zahl „30,6" und
- die Zahl „21 700" durch die Zahl „22 400". 19. In § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 wird die Textstelle „außer-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: halb des Geltungsbereichs des Gesetzes nach § 5
Abs. 2 und 5" ersetzt durch die Textstelle „im Ausland
,,(2 a) Als Einkommen gelten auch nur ausländi-
schem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines nach § 5 Abs. 2, 3 und 5".
Einkommensbeziehers, der seinen ständigen
Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag 20. In § 48 Abs. 4 wird nach der Textstelle ,,§ 5 Abs. 1"
sind in entsprechender Anwendung des Einkom- das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach
mensteuergesetzes Beträge entsprechend der der Textstelle „Abs. 2 Nr. 2 und 3" die Textstelle
jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls minde- ,,sowie Abs. 3" eingefügt.
stens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Wer-
bungskosten nach § 9 a des Einkommensteuerge- 21. In § 66 a wird Absatz 2 gestrichen.
setzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der
positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahl-
ten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend 22. § 67 wird gestrichen.
zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale
Sicherung." 23. Die Textstellen „im Geltungsbereich des Gesetzes"·
und „im Geltungsbereich dieses Gesetzes" werden
13. § 23 wird wie folgt geändert: ersetzt durch die Textstelle „im Inland"
a) In Absatz 1 werden ersetzt - in der Überschrift des § 4 und in § 4,
- die Zahl „155" durch die Zahl „ 160", - in § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz
und zweiter Halbsatz Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 und 2,
- die Zahl „220" durch die Zahl „225",
Abs. 5 Satz 1 erster und zweiter Halbsatz,
- die Zahl „300" durch die Zahl „31 O",
- in § 5 a Satz 1,
- die Zahl „530" durch die Zahl „545",
- die Zahl „475" durch die Zahl „490" und - in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8, Abs. 2 Nr. 1 und 2,
- die Zahl „770" durch die Zahl „780". in § 11 Abs. 2 a Satz 2,
b) In Absatz 4 Nr. 1 werden ersetzt - in§ 14 a,
- die Zahl „220" durch die Zahl „225" und - in § 15 a Abs. 2 a Satz 1,
- die Zahl „155" durch die Zahl „160". - in§ 16 Abs. 2 und 3 Satz 2,
- in § 18 b Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c,
14. In§ 24 Abs. 1 a wird die Textstelle „ist das Vierfache - in§ 26 Abs. 2 Satz 1,
des Einkommens in den Monaten Oktober bis Dezem-
ber des Kalenderjahres" durch die Textstelle „sind die - in§ 40 Abs. 2 Satz 1,
Einkommensverhältnisse im letzten Kalenderjahr" - in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Satz 3.
ersetzt.
24. Die Textstellen „außerhalb des Geltungsbereichs des
15. § 25 wird wie folgt geändert: Gesetzes", ,,außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes", ,,außerhalb des Geltungsbereichs" und
a) In Absatz 1 werden ersetzt
„außerhalb dieses Geltungsbereichs" werden ersetzt
- die Zahl „1800" durch die Zahl „ 1850" und durch die Textstelle „im Ausland"
- die Zahl „ 1240" jeweils durch die Zahl „ 1275". - in der Überschrift des § 5 und in § 5 Abs. 1 Satz 1,
b) In Absatz 3 werden ersetzt Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1,
- die Zahl „ 150" durch die Zahl „ 155", - in § 5 a Satz 1 und 2,
- die Zahl „ 100" durch die Zahl „ 105", - in § 15 a Abs. 2 a Satz 1,
- die Zahl „475" durch die Zahl „490", - in der Überschrift des § 16 und in § 16 Abs. 1 Satz 1,
- die Zahl „61 O" durch die Zahl „625" und
- in § 18 b Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c und Satz 5,
- die Zahl „560" durch die Zahl „575".
- in § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2,
- in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6,
16. In § 28 Abs. 1 wird die Textstelle „31. Juli 1992" durch
die Textstelle „31. Dezember 1993" ersetzt. - in § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 3.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1065
Artikel 2 2. nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes
120 DM,
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 3. nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit§ 13 Abs. 2 Nr. 2
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses den in§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes
Gesetzes, wird wie folgt geändert: bezeichneten Betrag
übersteigen, höchstens aber bis zu einem Betrag von
1. In § 18 a Abs. 1 werden ersetzt 75 DM im Monat."
- die Zahl „1275" durch die Zahl „1310",
- die Zahl „575" jeweils durch die Zahl „590" und 2. Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1 a und 1 b
eingefügt:
- die Zahl „440" durch die Zahl „455".
,,(1 a) Ausbildungsförderung nach § 8 wird in voller
2. In § 21 Abs. 2 werden ersetzt Höhe des Betrages geleistet, um den die monatlichen
Kosten der Unterkunft bei dem Bedarfssatz
- die Zahl „19,2" durch die Zahl „19,4",
1. nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes
- die Zahl „ 14 400" durch die Zahl „ 15 400",
30 DM,
- die Zahl „6700" jeweils durch die Zahl „7100",
2. nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes
- die Zahl „30,6" durch die Zahl „30,9" und
40 DM,
- die Zahl „22 400" durch die Zahl „24 000".
3. nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit§ 13 Abs. 2 Nr. 2
den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes
3. § 23 wird wie folgt geändert:
bezeichneten Betrag
a) In Absatz 1 werden ersetzt
übersteigen, höchstens aber bis zu dem Betrag von
- die Zahl „160" durch die Zahl „165", monatlich 50 DM bei dem in Nummer 1, 100 DM bei
- die Zahl „225" durch die Zahl „230", dem in Nummer 2 und 145 DM bei dem in Nummer 3
- die Zahl „310" durch die Zahl „320", genannten Bedarfssatz.
- die Zahl „545" durch die Zahl „560", (1 b) Sind in West-Berlin gelegene Hochschulen oder
- die Zahl „490" durch die Zahl „505" und Teile von ihnen einer im Beitrittsgebiet gelegenen
Hochschule rechtlich zugeordnet worden, so gelten für
- die Zahl „780" durch die Zahl „790".
Auszubildende, die dort ihre Ausbildung erhalten und in
b) In Absatz 4 Nr. 1 werden ersetzt West-Berlin wohnen, die Bedarfssätze des § 13 Abs. 1
- die Zahl „225" durch die Zahl „230" und Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b
des Gesetzes in Verbindung mit Absatz 1."
- die Zahl „ 160" durch die Zahl „ 165".
4. § 25 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) In Absatz 1 werden ersetzt Die durch Artikel 3 dieses Gesetzes geänderte Verord-
- die Zahl „ 1850" durch die Zahl „ 1900" und nung kann auf Grund des § 14 a des Bundesausbildungs-
- die Zahl „ 1275" jeweils durch die Zahl „ 131 0". förderungsgesetzes in Verbindung mit diesem Artikel
durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben wer-
b) In Absatz 3 werden ersetzt den.
- die Zahl „155" durch die Zahl „160",
Artikel 5
- die Zahl „ 105" durch die Zahl „ 11 0",
- die Zahl „490" durch die Zahl „505", Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann
den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
- die Zahl „625" durch die Zahl „640" und
in der vom 1. Oktober 1992 an geltenden Fassung unter
- die Zahl „575" durch die Zahl „590". Berücksichtigung auch der erst später in Kraft tretenden
Teile dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt-
Artikel 3 machen.
§ 9 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefäl- Artikel 6
len nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom
15. Juli 1974 (BGB!. 1 S. 1449), zuletzt geändert durch (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4
Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 4 des am 1. Juli 1992 in Kraft.
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
(2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstaben a, b und c, Nr. 4 Buch-
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
staben a und b, Nr. 5, 6 Buchstabe b, Nr. 7, 8, 12
(BGB!. 1990 II S. 885, 1134), wird wie folgt geändert:
Buchstabe b, Nr. 13, 14, 15, 17, 19 und 20 sowie Artikel 3
treten am 1. Juli 1992 mit der Maßgabe in Kraft, daß die
1 . Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: darin bestimmten Änderungen nur bei Entscheidungen für
,,(1) Ausbildungsförderung nach § 8 wird in Höhe von die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die
75 v. H. des Betrages geleistet, um den die monat- nach dem 30. Juni 1992 beginnen. Vom 1. Oktober 1992
lichen Kosten der Unterkunft bei dem Bedarfssatz an sind diese Änderungen ohne die einschränkende Maß-
gabe des Satzes 1 zu berücksichtigen.
1. nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes
80 DM, (3) Artikel 1 Nr. 10 tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft.
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(4) Artikel 2 tritt mit Ausnahme von Nummer 1 am 1. Juli 1993 beginnen. Vom 1. Oktober 1993 an sind diese Ände-
1993 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten rungen ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1
Änderungen nur bei Entscheidungen für die Bewilligungs- zu berücksichtigen. Artikel 2 Nr. 1 tritt am 1. Oktober 1993
zeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Juni 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1067
fünfte Verordnung
zur Änderung tierseuchenrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften *)
Vom 17. Juni 1992
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Forsten verordnet auf Grund des § 7 Abs. 1 und 4 des a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 482) sowie auf „ 1. die Einfuhr, die Durchfuhr und die Ausfuhr
Grund des § 2 Nr. 2 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli lebender sowie die Einfuhr und die Durchfuhr
1984 (BGBI. 1 S. 876) in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 toter Einhufer,".
Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. Septem- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885):
aa) In Nummer 7 wird das Wort „Staates" durch
das Wort „Drittlandes" ersetzt.
Artikel 1 bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer einge-
Änderung der Einhufer-Einfuhrverordnung fügt:
Die Einhufer-Einfuhrverordnung in der Fassung der ,,8 a. Mitgliedstaat:
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1 Staat, der der Europäischen Wirt-
S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung schaftsgemeinschaft angehört;".
vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151 ), wird wie folgt geän-
dert: 3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sind"
1. Bezeichnung und Kurzbezeichnung werden wie folgt die Wörter „im Falle der Einfuhr oder der Durchfuhr
gefaßt: aus einem Drittland" eingefügt.
„Verordnung b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils nach dem
über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Einhufern Wort „Einhufern" die Wörter „aus Drittländern" ein-
(Einhufer-Ein- und -Ausfuhrverordnung)". gefügt.
c) In Absatz 3 werden ferner
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur aa) nach den Wörtern „durch die Deutsche Bun-
Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaft- desbahn" die Wörter „oder die Deutsche
lichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABI.
Reichsbahn" und
EG Nr. L 395 S. 13),
2. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung bb) nach den Wörtern „von der Deutschen Bun-
der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im inner- desbahn" die Wörter „oder der Deutschen
gemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen
Reichsbahn"
im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L 224 S. 29),
3. Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung eingefügt.
der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equi-
den und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 224 S. 42),
4. In § 3 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgende
4. Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung
der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemein-
Absätze ersetzt:
schaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an ,,(2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr
dessen Einfuhr (ABI. EG Nr. L 224 S. 62),
und die Durchfuhr lebender Einhufer
5. Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaft- 1. aus Mitgliedstaaten
lichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus
Drittländern (ABI. EG Nr. L 303 S. 6), a) im Falle von Einhufern, die in ein Zuchtbuch
6. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur oder die Liste einer vom Bundesminister für
Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bun-
Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG desanzeiger bekanntgegebenen Sportorgani-
Nr. L 373 S. 1),
sation (Sportorganisation) eingetragen sind,
7. Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseu-
wenn die Tiere von einer Gesundheitsbeschei-
chenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Han-
del mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern nigung nach Anhang B der Richtlinie 90/426/
(ABI. EG Nr. L 268 S. 35), EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Fest-
8. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung legung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften
von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern für das Verbringen von Equiden und für ihre
in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der
Einfuhr aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 224
Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABI. EG
Nr. L 268 S. 56), S. 42) in der jeweils geltenden Fassung beglei-
9. Richtlinie 91 /687 /EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur tet sind,
Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 72/461/EWG und 80/215/
b) im Falle sonstiger Einhufer, wenn diese
EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der klas-
sischen Schweinepest (ABI. EG Nr. L 377 S. 16). von einer Gesundheitsbescheinigung nach An-
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
hang C der Richtlinie 90/426/EWG in der 6. § 4 wird wie folgt gefaßt:
jeweils geltenden Fassung begleitet sind;
,,§ 4
2. aus Drittländern, wenn die Tiere von einer Gesund-
Lebende Einhufer unterliegen vor der Einfuhr oder
heitsbescheinigung begleitet sind, die für die jewei-
der Durchfuhr aus Drittländern der amtstierärztlichen
lige Art und Kategorie in der Entscheidung vorge-
Untersuchung."
schrieben ist, die der Rat oder die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Arti-
kels 16 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils 7. § 5 wird wie folgt geändert:
geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Drittland erlassen hat und die der Bundesminister
,,(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Ein-
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bun-
hufer aus Drittländern ist nur über die vom Bundes-
desanzeiger bekanntgemacht hat.
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(3) Der Genehmigung bedürfen ferner nicht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen im Bundesanzeiger für die Abfertigung
1. die Durchfuhr lebender Einhufer bei Zwischenlan- bekanntgegebenen Zollstellen zulässig."
dungen im Luftverkehr oder Anlandungen im See-
schiffsverkehr, wenn die Tiere das Flugzeug oder b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Einhufer" die
Schiff nicht verlassen; Wörter „aus Drittländern" eingefügt und die Zahl
,,18" durch die Zahl „24" ersetzt.
2. die Einfuhr lebender Einhufer bei Zwischenlandun-
gen im Luftverkehr, wenn die Sendung dazu c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Einhufer" die
bestimmt ist, unverzüglich wieder ausgeführt zu Wörter „aus Drittländern" eingefügt.
werden, und die Tiere den Flughafen nicht verlas-
sen." 8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem
5. § 3 a wird durch folgende Vorschriften ersetzt: Wort „Einhufer" die Wörter „aus Drittländern" ein-
gefügt.
,,§ 3 a b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Abweichend von § 3 sind die Einfuhr und die Durch- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schlachttie-
fuhr lebender Einhufer verboten, wenn und soweit die ren" die Wörter „aus Drittländern" eingefügt.
Tiere
bb) Satz 2 wird gestrichen.
1. aus einem Mitgliedstaat auf Grund einer nach Arti-
kel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom
26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrecht- 9. § 9 wird wie folgt gefaßt:
lichen und tierzüchterischen Kontrollen im inner- ,,§ 9
gemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren
(1) Pferde, die in ein Zuchtbuch oder in die Liste
und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt
einer Sportorganisation eingetragen sind, dürfen nur
(ABI. EG Nr. L 224 S. 29) in der jeweils geltenden
eingeführt werden, wenn sie von einem Dokument zu
Fassung,
ihrer Identifizierung nach dem Anhang der Richtlinie
2. aus einem Drittland auf Grund einer nach Artikel 21 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Fest-
der Richtlinie 90/426/EWG oder nach Artikel 18 der legung der tierzüchterischen und genealogischen Vor-
Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli schriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit
1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Vete- Equiden (ABI. EG Nr. L 224 S. 55) in der jeweils
rinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemein- geltenden Fassung begleitet sind.
schaft eingeführten Tieren und zur Änderung der
(2) Sonstige Pferde dürfen nur eingeführt werden,
Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/
wenn sie mit Hufbrand oder Mähnenplomben gekenn-
EWG (ABI. EG Nr. L 268 S. 56) in der jeweils zeichnet oder von einer amtlich bestätigten Beschrei-
geltenden Fassung
bung begleitet sind, aus der sich die Identität des
vom Rat oder der Kommission der Europäischen jeweiligen Tieres eindeutig ergibt, Schlachttiere
Gemeinschaften beschlossenen Maßnahme vom jedoch nur, wenn sie mit Hufbrand gekennzeichnet
Handelsverkehr ausgeschlossen sind und der Bun- sind.
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf
sten diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntge-
macht hat. Dieser Bundesminister macht auch die 1. Schlachtpferde, wenn sie durch Haarschnitt auf der
Aufhebung dieser Maßnahme im Bundesanzeiger linken Schulter deutlich lesbar mit dem Buchstaben
bekannt. ,,X" und einer Nummer zur Feststellung der Identi-
tät gekennzeichnet sind; die Kennzeichnung muß
für jedes Pferd in der Gesundheitsbescheinigung
§3b
eingetragen sein;
Bei der Einfuhr lebender Einhufer aus Mitgliedstaa-
ten hat der Empfänger den voraussichtlichen Zeit- 2. Wildpferde, Wildesel, Zebras und Zebroide, die für
punkt des Eintreffens der Tiere am Bestimmungsort Zoologische Gärten, Tierparke oder Tierhandlun-
der zuständigen Behörde unter Angabe der Art und gen bestimmt sind;
der Zahl der Tiere mindester.s 24 Stunden vorher 3. Einhufer, die zum Bestand eines Zirkusunterneh-
anzuzeigen." mens gehören, sowie Fohlen bei Fuß."
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1069
10. In Abschnitt II werden die Unterabschnitte 3 und 4 der Bekanntmachung vom 29. März 1990 (BGBI. 1
(§§ 11 bis 14) aufgehoben. S. 734), der durch Artikel 34 der Verordnung vom
23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151) geändert worden ist, in
11. § 17 wird wie folgt geändert: der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
a) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 werden gestrichen. § 17 d
b) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter ,,; in diesen Einhufer dürfen, bevor sie vom Betrieb oder von
Fällen findet Absatz 1 Satz 3 keine Anwendung" einem zugelassenen Markt zur Verladestelle befördert
gestrichen. werden, auf eine zugelassene Sammelstelle verbracht
werden. Für die Zulassung einer Sammelstelle gilt § 4
12. Nach § 17 wird folgender Abschnitt eingefügt: Abs. 2 der Ktauentiere-Ausfuhrverordnung in der
jeweils geltenden Fassung entsprechend."
„IV a. Ausfuhr lebender Einhufer nach Mitgliedstaaten
§17a 13. § 18 wird wie folgt geändert:
(1) Lebende Einhufer dürfen nach Mitgliedstaaten a) In Absatz 1 wird die Angabe,,§ 3 a Abs. 2," gestri-
nur ausgeführt werden, wenn die Tiere chen.
1. im Falle von Pferden, die in ein Zuchtbuch oder in b) In Absatz 2 werden die Nummern 1 a, 2 und 3
die Liste einer Sportorganisation eingetragen sind, durch folgende Nummern ersetzt:
von einer Gesundheitsbescheinigung nach An-
hang B der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils „ 1 a. entgegen § 3 a oder § 17 a Abs. 1 einen
geltenden Fassung, lebenden Einhufer einführt, durchführt oder
ausführt,
2. im Falle sonstiger Einhufer von einer Gesund-
heitsbescheinigung nach Anhang C der Richtlinie 2. eine Anzeige nach § 3 b nicht, nicht richtig
90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung oder nicht rechtzeitig erstattet oder
begleitet sind. 3. entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 oder § 17 b ein
Pferd einführt oder ausführt."
(2) Die amtstierärztliche Untersuchung der zur Aus-
fuhr bestimmten Tiere und die Ausfertigung der
14. Die Anlagen 3 und 4 werden gestrichen.
Gesundheitsbescheinigung dürfen nicht früher als
48 Stunden vor der Verladung erfolgen.
(3) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur aus Artikel 2
einem einzigen Blatt bestehen und muß zusätzlich in Änderung der Hunde-Einfuhrverordnung
einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaates
ausgestellt sein. Die Hunde-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 966),
(4) Wenn und soweit zuletzt geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom
1. ein Mitgliedstaat die Einfuhr von oder 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151 ), wird wie folgt geändert:
2. der Rat oder die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften das innergemeinschaftliche Ver- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
bringen von a) Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
lebenden Einhufern in Anwendung des Artikels 1O der „b) ein Nachweis für jedes Tier nach Maßgabe des
Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fas- Absatzes 4 mitgeführt wird, aus dem sich ergibt,
sung verbietet oder beschränkt, dürfen Gesundheits- daß das Tier gegen Tollwut schutzgeimpft wor-
bescheinigungen nach Absatz 1 nicht oder nur unter den ist und die Impfung
Beachtung dieser Beschränkung ausgestellt werden.
aa) mindestens 30 Tage und längstens
§ 17 b 12 Monate oder
Pferde, die in ein Zuchtbuch oder in die Liste einer bb) als Wiederholungsimpfung längstens
Sportorganisation eingetragen sind, dürfen nach Mit- 12 Monate nach vorausgegangener Toll-
gliedstaaten nur ausgeführt werden, wenn sie von wutschutzimpfung und längstens 12 Monate
einem Dokument zu ihrer Identifizierung nach dem vor der Einfuhr oder der Durchfuhr
Anhang der Richtlinie 90/427/EWG in der jeweils gel- durchgeführt worden ist;".
tenden Fassung begleitet sind.
b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
§ 17c ,,2. Schlittenhunden, die ausschließlich zur Teil-
(1) Zur Ausfuhr in einen Mitgliedstaat bestimmte nahme an Rennen eingeführt oder nach vor-
lebende Einhufer müssen entweder unmittelbar in übergehender Ausfuhr zur Teilnahme an Ren-
einem Betrieb oder auf einem von der zuständigen nen wieder eingeführt oder zur oder nach der
Behörde für die Ausfuhr nach Mitgliedstaaten zugelas- Teilnahme an Rennen durchgeführt werden,
senen und vom Bundesminister für Ernährung, Land- wenn für jedes Tier ein Nachweis über
wirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt-
a) die vorgesehene oder erfolgte Teilnahme an
gegebenen Markt für Einhufer erworben worden sein. den Rennen durch Vortage einer schriftli-
(2) Für die Zulassung eines Marktes gilt § 4 Abs. 2 chen Bestätigung des für die Durchführung
der Klauentiere-Ausfuhrverordnung in der Fassung der Veranstaltung oder für die Teilnahme
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
des Tieres an der Veranstaltung verantwort- 1. Hasen oder Kaninchen ohne Genehmigung nach
lichen Sport- oder Zuchtverbandes und § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 einführt oder
b) die Tollwutschutzimpfung nach Maßgabe 2. eine Anzeige nach § 1 a nicht, nicht richtig oder
des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b in Verbin- nicht rechtzeitig erstattet."
dung mit Absatz 4
mitgeführt wird."
c) In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen- Artikel 4
den Satz ersetzt: Änderung der Geflügel-Einfuhrverordnung
„Der internationale lmpfpaß und die tierärztliche Die Geflügel-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Impfbescheinigung müssen in deutscher Sprache Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 977),
ausgestellt oder von einer amtlich beglaubigten zuletzt geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom
deutschen Übersetzung begleitet sein." 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151), wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 5 werden die Wörter „beim Grenzübertritt"
durch die Wörter „bei der Einfuhr oder der Durch- 1. Bezeichnung und Kurzbezeichnung werden wie folgt
fuhr" ersetzt. gefaßt:
„Verordnung
Artikel 3 über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
Änderung der Hasen-Einfuhrverordnung von Geflügel, Bruteiern sowie
unbearbeiteten Federn und Federteilen
Die Hasen-Einfuhrverordnung in der Fassung der (Geflügel-Ein- und -Ausfuhrverordnung)".
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 969),
zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 2. § 1 wird wie folgt geändert:
23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151), wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird das Wort „Staates" durch das
1. Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt: Wort „Drittlandes" ersetzt.
,,§ 1 a b) Der Schlußpunkt wird durch ein Semikolon ersetzt,
und folgende Nummern werden angefügt:
Bei der Einfuhr lebender Hasen und Kaninchen aus
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- ,, 1O. Mitgliedstaat:
schaft hat der Empfänger den voraussichtlichen Zeit- Staat, der der Europäischen Wirtschafts-
punkt des Eintreffens der Tiere am Bestimmungsort der gemeinschaft angehört;
zuständigen Behörde unter Angabe der Art und der
11 . Drittland:
Zahl der Tiere mindestens 24 Stunden vorher anzuzei-
gen." Staat, der der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft nicht angehört."
2; § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 3. § 2 wird wie folgt geändert:
,,(1) Lebende Hasen und Kaninchen unterliegen a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sind"
vor der Einfuhr aus Staaten, die der Europäischen die Wörter „im Falle der Einfuhr oder der Durchfuhr
Wirtschaftsgemeinschaft nicht angehören (Drittlän- aus Drittländern" eingefügt.
dern), der amtstierärztlichen Untersuchung." b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Fleisch-
b) In den Absätzen 2, 3 und 4 werden jeweils nach erzeugnissen von Hausgeflügel" die Wörter „aus
dem Wort „Kaninchen" die Wörter „aus Drittlän- Drittländern" eingefügt.
dern" eingefügt. c) In Absatz 3 werden
c) In Absatz 3 wird ferner die Zahl „ 18" durch die Zahl aa) die Wörter „Federteile, die durch die Deutsche
,,24" ersetzt. Bundesbahn" durch die Wörter „Federteile
d) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben. aus Drittländern, die durch die Deutsche Bun-
desbahn oder die Deutsche Reichsbahn"
3. In § 4 Abs. 3 werden ersetzt und
a) die Wörter „Kaninchen durch die Deutsche Bundes- bb) nach den Wörtern „von der Deutschen Bun-
bahn" durch die Wörter „Kaninchen aus Drittländern desbahn" die Wörter „oder der Deutschen
durch die Deutsche Bundesbahn oder die Deutsche Reichsbahn" eingefügt.
Reichsbahn" ersetzt und
4. In § 3 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende
b) nach den Wörtern „von der Deutschen Bundes-
Absätze ersetzt:
bahn" die Wörter „oder der Deutschen Reichsbahn"
eingefügt. ,,(2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr
oder Durchfuhr lebenden Geflügels
4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: 1. aus Mitgliedstaaten, wenn die Tiere von einer
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 Gesundheitsbescheinigung nach Anhang IV der
des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober
fahrlässig 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1071
für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflü- 6. § 4 wird wie folgt geändert:
gel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Durchfuhr" die
(ABI. EG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils geltenden Wörter „aus Drittländern" eingefügt.
Fassung begleitet sind,
b) In Absatz 2 werden
2. aus Drittländern, wenn die Tiere von einer Gesund-
heitsbescheinigung begleitet sind, die in der Ent- aa) in Satz 1 nach dem Wort „Geflügels" und
scheidung vorgeschrieben ist, die der Rat oder die bb) in Satz 2 nach dem Wort „Durchfuhr"
Kommission auf Grund des .Artikels 24 der Richt-
jeweils die Wörter „aus Drittländern" eingefügt.
linie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung
im Hinblick auf das betreffende Drittland erlassen c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Geflügels" die
hat und die der Bundesminister für Ernährung, Wörter „aus Drittländern" eingefügt und die Zahl
Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger ,,18" durch die Zahl „24" ersetzt.
bekanntgemacht hat." d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Geflügel" die
(3) Der Genehmigung bedürfen ferner nicht Wörter „aus Drittländern" eingefügt.
1. die Einfuhr und die Durchfuhr von Brieftauben, die
von Brieftaubenvereinigungen in Spezialtransport- 7. § 5 wird wie folgt gefaßt:
wagen zum Zwecke des Auflassens eingeführt ,,§ 5
oder durchgeführt werden;
(1) Lebendes Geflügel darf nur in Transportmitteln
2. die Einfuhr und die Durchfuhr von Geflügel, das im oder in Behältnissen eingeführt oder durchgeführt
Artistenberuf verwendet wird; werden, die so beschaffen sind, daß tierische
3. die Durchfuhr lebenden Geflügels bei Zwischen- Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförde-
landungen im Luftverkehr oder Anlandungen im rung nicht heraussickern oder herausfallen können.
Seeschiffsverkehr, wenn die Tiere den Flughafen (2) Lebendes Geflügel darf nur in Behältnissen ein-
oder das Schiff nicht verlassen." geführt oder durchgeführt werden, die
5. Nach § 3 werden folgende Vorschriften eingefügt: 1. ausschließlich Tiere enthalten, die nach Art und
Verwendungszweck identisch sind und aus dem-
,,§ 3 a selben Betrieb stammen, und
Abweichend von § 3 sind die Einfuhr und die Durch- 2. mit der Veterinärkontrollnummer des Ursprungs-
fuhr lebenden Geflügels verboten, wenn und soweit betriebes gekennzeichnet sind.
die Tiere im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr
(3) Darüber hinaus dürfen Eintagsküken nur in
1. aus einem Mitgliedstaat auf Grund einer nach Arti- Behältnissen eingeführt oder durchgeführt werden,
kel 1O der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom
die
26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrecht-
lichen und tierzüchterischen Kontrollen im inner- 1 . a) erstmalig benutzt werden und sauber sind oder
gemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem ent-
und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt sprechend desinfizierbarem Material bestehen
(ABI. EG Nr. L 224 S. 29) in der jeweils geltenden und vor ihrer Verwendung gereinigt und desinfi-
Fassung, ziert worden sind sowie
2. aus einem Drittland auf Grund einer nach Artikel 29 2. a) an sichtbarer Stelle mit dem deutlich lesbaren
der Richtlinie 90/539/EWG oder nach Artikel 18 der Hinweis, daß sie Eintagsküken enthalten, und
Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli
1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Vete- b) mit der Angabe des Versandlandes, des
rinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemein- Bestimmungslandes, des Erzeugerbetriebes
schaft eingeführten Tieren und zur Änderung der sowie der Art, des Verwendungszwecks und
Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/625/ der Zahl der Tiere
EWG (ABI. EG Nr. L 268 S. 56) in der jeweils gekennzeichnet sind.
geltenden Fassung
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Sendungen
vom Rat oder von der Kommission der Europäischen aus Mitgliedstaaten, die weniger als 20 Tiere umfas-
Gemeinschaften beschlossenen Maßnahme vom sen."
Handelsverkehr ausgeschlossen sind und der Bun-
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For- 8. In § 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Geflügel" die
sten diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntge- Wörter „aus Drittländern" eingefügt.
macht hat. Dieser Bundesminister macht auch die
Aufhebung dieser Maßnahme im Bundesanzeiger
9. § 7 Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
bekannt.
§3b ,,(2) Der Genehmigung bedarf nicht die Einfuhr und
die Durchfuhr frischen Fleisches
Bei der Einfuhr lebenden Geflügels aus Mitglied-
staaten hat der Empfänger den voraussichtlichen Zeit- 1. aus Mitgliedstaaten, wenn das Fleisch von einer
punkt des Eintreffens der Tiere am Bestimmungsort Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Anhang IV
der zuständigen Behörde unter der Angabe der Art der Richtlinie 71 /118/EWG des Rates vom
und der Zahl der Tiere mindestens 24 Stunden vorher 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher
anzuzeigen." Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflü-
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
gelfleisch (ABI. EG Nr. L 55 S. 23) in der jeweils (3) Bruteier dürfen aus Mitgliedstaaten nur einge-
geltenden Fassung begleitet ist, führt werden, wenn sie nach Artikel 2 der Verordnung
2. aus Drittländern, wenn das Fleisch von einem Tier- (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission vom 29. Juli 1977
gesundheitszeugnis begleitet ist, das in der Ent- zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75
scheidung vorgeschrieben ist, die der Rat oder die über die Erzeugung von und den Verkehr mit Brutei-
Kommission auf Grund des Artikels 12 der Richt- ern und Küken von Hausgeflügel (ABI. EG Nr. L 209
linie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeich-
net sind.
über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für
den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem (4) Die §§ 3 b und 5 Abs. 2 bis 4 gelten entspre-
Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittlän- chend."
dern (ABI. EG Nr. L 268 S. 35) in der jeweils
geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende 12. Nach § 9 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Drittland erlassen hat und die der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bun- ,,§ 9 a
desanzeiger bekanntgemacht hat. Abweichend von § 9 ist die Einfuhr und Durchfuhr
(2 a) Der Genehmigung bedarf ferner nicht die Ein- von Bruteiern verboten, wenn und soweit die Bruteier
fuhr und die Durchfuhr erlegten Wildgeflügels, wenn im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr
es von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet ist, 1. aus einem Mitgliedstaat auf Grund einer nach Arti-
die dem Muster der Anlage 3 entspricht." kel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils
geltenden Fassung,
10. Nach § 7 wird folgende Vorschrift eingefügt: 2. aus einem Drittland auf Grund einer nach Artikel 18
der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden
,,§ 7 a Fassung
Abweichend von § 7 sind die Einfuhr und die Durch-
vom Rat oder von der Kommission der Europäischen
fuhr frischen Fleisches von Geflügel verboten, wenn Gemeinschaften beschlossenen Maßnahme vom
und soweit das Fleisch im Falle der Einfuhr oder Handelsverkehr ausgeschlossen sind und der Bun-
Durchfuhr
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
1. aus einem Mitgliedstaat auf Grund einer nach Arti- sten diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntge-
kel 1O der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils macht hat. Dieser Bundesminister macht auch die
geltenden Fassung, Aufhebung dieser Maßnahme im Bundesanzeiger
2. aus einem Drittland auf Grund einer nach Artikel 19 bekannt."
der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom
10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grund- 13. In § 1O Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Brut-
regeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt- eier" die Wörter „aus Drittländern" eingefügt.
ländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeug-
nissen (ABI. EG Nr. L 373 S. 1) oder nach Artikel 14 14. Nach § 11 wird folgender Abschnitt eingefügt:
der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden
Fassung „Va. Ausfuhr von Geflügel und Bruteiern
nach Mitgliedstaaten
vom Rat oder von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften beschlossenen Maßnahme vom § 11 a
Handelsverkehr ausgeschlossen ist und der Bundes- (1) Lebendes Geflügel oder Bruteier dürfen nach
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Mitgliedstaaten nur ausgeführt werden, wenn sie
diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntge- 1 . - ausgenommen Schlachtgeflügel oder in Sendun-
macht hat. Dieser Bundesminister macht auch die gen, die jeweils weniger als 20 Tiere oder Bruteier
Aufhebung dieser Maßnahme im Bundesanzeiger umfassen, - aus einem zugelassenen Betrieb
bekannt." stammen und
2. von einer Gesundheitsbescheinigung nach An-
11 . § 9 Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: hang IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils
,,(2) Der Genehmigung bedarf nicht die Einfuhr geltenden Fassung begleitet sind.
1. aus Mitgliedstaaten, wenn die Bruteier von einer Die Gesundheitsbescheinigung darf nur aus einem
Gesundheitsbescheinigung nach Anhang IV der Blatt bestehen und muß zusätzlich in einer Amtsspra-
Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden che des Bestimmungslandes ausgestellt sein.
Fassung begleitet sind, (2) Frisches Fleisch von Geflügel darf nach Mitglied-
2. aus Drittländern, wenn die Bruteier von einer staaten nur ausgeführt werden, wenn es von einer
Gesundheitsbescheinigung begleitet sind, die in Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Anhang IV
der Entscheidung vorgeschrieben ist, die der Rat der Richtlinie 71 /118/EWG in der jeweils geltenden
oder die Kommission auf Grund des Artikels 24 der Fassung begleitet ist.
Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden (3) Für die Ausfuhr lebenden Geflügels oder von
Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland Bruteiern gilt § 5 Abs. 2 und 3 entsprechend.
erlassen hat und die der Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzei- (4) Wenn und soweit
ger bekanntgemacht hat. 1. ein Mitgliedstaat die Einfuhr von oder
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1073
2. der Rat oder die Kommission der Europäischen 1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „der Zollstelle"
Gemeinschaften den innergemeinschaftlichen gestrichen.
Handelsverkehr mit
lebendem Geflügel, frischem Fleisch von Geflügel 2. Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:
oder Bruteiern in Anwendung des Artikels 1O der ,,§ 1 a
Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fas-
sung verbietet oder beschränkt, dürfen Gesundheits- Bei der Einfuhr von Papageirn und Sittichen aus
bescheinigungen nicht oder nur unter Beachtung die- Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
ser Beschränkung ausgestellt werden. schaft hat der Empfänger den voraussichtlichen Zeit-
punkt des Eintreffens der Tiere am Bestimmungsort der
§ 11 b zuständigen Behörde unter Angabe der Art und der
(1) Ein Betrieb wird auf Antrag von der zuständigen Zahl der Tiere mindestens 24 Stunden vorher anzuzei-
Behörde zum innergemeinschaftlichen Handelsver- gen. Dies gilt nicht
kehr mit lebendem Geflügel oder Bruteiern zugelas- 1. in den Fällen des § 1 Abs. 2 und
sen, wenn
2. bei der Einfuhr von nicht mehr als drei Papageien
1. die Anforderungen nach Anhang II Kapitel 1 der oder Sittichen, die im persönlichen Bereich von
Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Personen, die nicht Züchter oder Händler sind,
Fassung erfüllt sind und gehalten werden und im Reiseverkehr mitgeführt
2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des oder aus Gründen der Wohnsitzverlegung einge-
Anhangs II Kapitel II und Anhang III der Richtlinie führt werden."
90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung ein-
gehalten werden. 3. § 2 wird wie folgt geändert:
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden tei- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
len dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
,,(1) Papageien und Sittiche unterliegen vor der
schaft und Forsten die Zulassung von Betrieben sowie
die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen Einfuhr oder der Durchfuhr aus Staaten, die der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht ange-
unverzüglich mit. Dieser gibt die zugelassenen
hören (Drittländern), der amtstierärztlichen Unter-
Betriebe unter Erteilung einer Veterinärkontrollnum-
suchung."
mer im Bundesanzeiger bekannt."
b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Sitti-
15. In § 12 werden Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 aufgeho- chen" die Wörter „aus Drittländern" eingefügt.
ben sowie die Absatzbezeichnung des Absatzes 1 c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Sittichen" die
gestrichen. Wörter „aus Drittländern" eingefügt und die Zahl
,,18" durch die Zahl „24" ersetzt.
16. § 13 wird wie folgt geändert: d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Sittiche" die
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe ,,§ 9 Abs. 1" Wörter „aus Drittländern" eingefügt.
die Wörter „oder einer Zulassung nach § 11 b"
eingefügt. 4. In § 4 werden
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) in Absatz 1 nach dem Wort „Sittiche" und
aa) Das Wort „oder" am Ende der Nummer 1 wird b) in Absatz 2 nach dem Wort „Sittichen"
durch ein Komma ersetzt, und folgende Num- jeweils die Wörter „aus Drittländern" eingefügt.
mer wird eingefügt:
,, 1 a. eine Anzeige nach § 3 b, auch in Verbin- 5. In § 9 Abs. 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer
dung mit § 9 Abs. 4 nicht, nicht richtig eingefügt:
oder nicht rechtzeitig erstattet,". „ 1 a. eine Anzeige nach § 1 a Satz 1 nicht, nicht richtig
bb) Der Schlußpunkt wird durch das Wort „oder" oder nicht rechtzeitig erstattet,".
ersetzt, und folgende Nummer wird angefügt:
„3. entgegen§ 11 a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
lebendes Geflügel, Bruteier oder frisches Artikel 6
Fleisch von Geflügel ausführt." Änderung der Bienen-Einfuhrverordnung
Die Bienen-Einfuhrverordnung in der Fassung der
17. Die Anlagen 1, 2 und 4 werden gestrichen.
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 995),
zuletzt geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom
23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151), wird wie folgt geändert:
Artikel 5
Änderung der Papageien-Einfuhrverordnung 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die Papageien-Einfuhrverordnung in der Fassung der a) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 988), ,,Im Falle der Einfuhr oder der Durchfuhr aus Staa-
zuletzt geändert durch Artikel 21 der Verordnung vom ten, die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151 ), wird wie folgt geändert: nicht angehören, müssen die Bienenköniginnen und
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ihre Begleitbienen nach der Einfuhrabfertigung Artikel 8
unmittelbar zu ihrem Bestimmungsort weitergeleitet
YVCIUCII,"
Änderung der Fische-Einfuhrverordnung
Dio ~iooho c;infuhl"Vor-or-dnung vom !l9. Oktobor- 1 OQ~
OJ Nacn Nummer 1 wira roIgenae Nummer emgerugt:
(Rr,RI 1 ~ 1 ~~?). 7111At7t OA~nrlArt rl11r~h ArtikAI ?fl riAr
„1 a. Bei der Einfuhr von Bienenköniginnen und Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151 ), wird wie
ihren Begleitbienen aus Mitgliedstaaten der folgt geändert:
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat
der Empfänger das Eintreffen der Bienenköni-
ginnen am Bestimmungsort der zuständigen 1. § 3 wird wie folgt geändert:
Behörde unter Vorlage der Gesundheitsbe- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
scheinigung unverzüglich anzuzeigen."
,,(1) Die Einfuhr aus Staaten, die der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft nicht angehören
2. In § 6 Abs. 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer (Drittländern), ist nur über die vom Bundesminister
eingefügt: für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
„ 1 a. eine Anzeige nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 oder im Bundesanzeiger für die Abfertigung bekanntge-
Nr. 1 a nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gebenen Zollstellen zulässig."
erstattet,".
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Sendungen"
die Wörter „aus Drittländern" eingefügt.
Artikel 7
2. § 4 wird wie folgt geändert:
Änderung der Futtermittel-Einfuhrverordnung
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Sendung" die
Die Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung der Wörter „aus einem Drittland" eingefügt.
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 999), b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „von der
zuletzt geändert durch Artikel 23 der Verordnung vom Eingangs-Zollstelle" gestrichen.
23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151), wird wie folgt geändert:
3. In § 5 werden nach dem Wort „Süßwasserfischen" die
1. § 2 wird wie folgt geändert: Wörter „aus Drittländern" eingefügt.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Amtliche Bescheinigungen nach dieser Verord-
nung sind im Falle der Einfuhr aus Staaten, die der
Artikel 9
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht ange-
hören (Drittländern), der Zollstelle an der Grenze in Änderung der Klauentiere-Ausfuhrverordnung
Urschrift vorzulegen."
Die Klauentiere-Ausfuhrverordnung in der Fassung der
b) In Absatz 2 werden Bekanntmachung vom 29. März 1990 (BGBI. 1 S. 734),
aa) die Wörter „Herkunft, die durch die Deutsche geändert durch Artikel 34 der Verordnung vom 23. Mai
Bundesbahn" durch die Wörter „Herkunft aus 1991 (BGBI. 1 S. 1151 ), wird wie folgt geändert:
Drittländern, die durch die Deutsche Bundes-
bahn oder die Deutsche Reichsbahn" ersetzt 1 . In der Bezeichnung und in § 1 Abs. 1 wird jeweils nach
und dem Wort „Rinderembryonen" das Wort,,, Schweine-
bb) nach den Wörtern „von der Deutschen Bundes- samen" eingefügt.
bahn" die Wörter „oder der Deutschen Reichs-
bahn" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 b wird folgende Nummer eingefügt:
2. Nach § 5 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,4 c. Schweinesamen:
,,§ 5 a Samen von Hausschweinen, der nach dem
Bei der Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft 31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist;".
und von Knochenmaterial aus Mitgliedstaaten der b) Die Nummern 9 bis 12 werden gestrichen.
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat der Emp-
fänger den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens c) Nummer 17 wird wie folgt gefaßt:
der Sendung am Bestimmungsort der zuständigen „ 17. Zone, die einer tierseuchenrechtlichen Sperre
Behörde unter Angabe der Art und der Menge minde- unterliegt:
stens 24 Stunden vorher anzuzeigen."
1. Sperrbezirk, der auf Grund
a) des § 9 der MKS-Verordnung vom
3. In § 9 Abs. 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 24. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1703),
eingefügt: b) des§ 1 Abs. 1 der Sperrbezirks-Verord-
„ 1 a. eine Anzeige nach § 5 a nicht, nicht richtig oder nung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1
nicht rechtzeitig erstattet,". S. 1710) oder
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1075
c) des § 11 Abs. 1 der Schweinepest-Ver- 2. der Rat oder die Kommission der Europäischen
ordnung vom 3. August 1988 (BGBI. 1 Gemeinschaften den innergemeinschaftlichen Han-
S. 1559) delsverkehr mit
in der jeweils geltenden Fassung und Schweinesamen in Anwendung des Artikels 4 Abs. 1
2. Beobachtungsgebiet, das auf Grund des oder 2 oder des Artikels 15 der Richtlinie 90/429/EWG
§ 11 Abs. 2 der Schweinepest-Verordnung oder des Artikels 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der
in der jeweils geltenden Fassung jeweils geltenden Fassung verbietet oder beschränkt,
dürfen Tiergesundheitsbescheinigungen nach Absatz 1
gebildet worden ist;". nicht oder nur unter Beachtung dieser Beschränkung
d) In Nummer 18 Buchstabe b wird das Wort „Schwei- ausgestellt werden.
nepest," gestrichen. § 9g
(1) Eine Besamungsstation wird auf Antrag von der
3. § 2 a wird aufgehoben. zuständigen Behörde zum innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Schweinesamen zugelassen,
4. § 3 wird wie folgt geändert: wenn
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 1. die Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und II
,,(1) Rinder und Schweine dürfen nach Mitglied- Buchstabe e der Richtlinie 90/429/EWG in der
staaten nur ausgeführt werden, wenn sie von jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und
einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung 2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des
begleitet sind, die dem für die betreffende Tierart Anhangs A Kapitel II Buchstabe a bis d und f sowie
und den jeweiligen Verwendungszweck vorge- der Anhänge B und C der Richtlinie 90/429/EWG in
schriebenen Muster der Anlage F der Richtlinie der jeweils gel_tenden Fassung eingehalten werden.
64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur
Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rin- dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
dern und Schweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189 S. 1) Forsten die Zulassungen von Besamungsstationen
in der jeweils geltenden Fassung entspricht." sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassun-
gen unverzüglich mit. Dieser gibt die zugelassenen
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1" durch Besamungsstationen unter Erteilung einer Veterinär-
die Angabe „Absatz 1" ersetzt. kontrollnummer im Bundesanzeiger bekannt."
5. Die Überschrift des 3. Abschnitts wird wie folgt gefaßt: 7. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem
„3. Abschnitt Wort „Sperrbezirk" die Wörter „oder Beobachtungs-
gebiet" angefügt.
Ausfuhr
von Rindersamen, Rinderembryonen
und Schweinesamen". 8. § 14 wird aufgehoben.
6. Nach § 9 e werden folgende Vorschriften eingefügt: 9. § 15 wird wie folgt geändert:
,,§ 9 f a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 9 e Abs. 1" durch die
Angabe ,,§ 9 c Abs. 1, § 9 e Abs. 1 oder § 9 g
(1) Schweinesamen darf nach Mitgliedstaaten nur Abs. 1" ersetzt.
ausgeführt werden, wenn er
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. in einer für den innergemeinschaftlichen Handel
zugelassenen Besamungsstation entnommen und aa) Nach Nummer 5 a wird folgende Nummer ein-
aufbereitet worden ist und gefügt:
2. von einer amtstierärztlichen Tiergesundheitsbe- „5 b. entgegen § 9 d Abs. 1 Satz 1 oder§ 9 f
scheinigung nach Anhang D der Richtlinie 90/429/ Abs. 1 Satz 1 Rinderembryonen oder
EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung Schweinesamen ausführt,".
der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den bb) In Nummer 6 wird die Angabe „oder § 14
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen Abs.1" gestrichen.
und an dessen Einfuhr (ABI. EG Nr. L 224 S. 62) in
der jeweils geltenden Fassung begleitet ist.
Artikel 10
Die Tiergesundheitsbescheinigung muß zusätzlich in
einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaates Änderung der Klauentiere-Einfuhrverordnung
ausgestellt sein und darf nur aus einem Blatt bestehen.
Die Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung der
(2) Wenn und soweit ein Mitgliedstaat die Einfuhr von Bekanntmachung vom 6. April 1990 (BGBI. 1 S. 832), ge-
Schweinesamen nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1 ändert durch Artikel 35 der Verordnung vom 23. Mai 1991
der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden (BGBI. 1 S. 1151 ), wird wie folgt geändert:
Fassung genehmigt, kann die zuständige Behörde in
diesem Umfang Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. 1. § 1 wird wie folgt geändert:
(3) Wenn und soweit a) In Nummer 4 wird das Wort „Staates" durch das
1. ein Mitgliedstaat die Einfuhr von oder Wort „Drittlandes" ersetzt.
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
b) In Nummer 9 Buchstabe b wird das Wort „Schweine- 7. § 4 a Abs.1 wird wie folgt gefaßt:
pest," gestrichen.
,,(1) § 3 Abs. 2 und 3 gilt nicht für die Einfuhr und
c} Die Nummern 1O und 11 werden gestrichen. Durchfuhr lebender Hausschweine aus der italieni-
schen autonomen Region Sardinien sowie aus Portu-
2. § 2 wird wie folgt geändert: gal und Spanien."
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „sind" die
Wörter „im Falle einer Einfuhr oder Durchfuhr aus 8. § 5 wird wie folgt geändert:
einem Drittland" eingefügt. a) In Absatz 1 werden
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Fleisch" die aa) in Satz 1 nach dem Wort „Klauentiere" und
Wörter „aus einem Drittland" eingefügt.
bb) in Satz 2 nach dem Wort „Durchfuhr"
c) In Absatz 3 werden
jeweils die Wörter „aus Drittländern" eingefügt.
aa) die Wörter „Rohstoffe, die durch die Deutsche
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Klauentiere"
Bundesbahn" durch die Wörter „Rohstoffe aus
die Wörter „aus einem Drittland" eingefügt, und die
Drittländern, die durch die Deutsche Bundes-
Zahl „ 18" wird durch die Zahl „24" ersetzt.
bahn oder die Deutsche Reichsbahn" ersetzt
und c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Klauentiere" die Wörter „aus Drittländern" ein-
bb) nach den Wörtern „von der Deutschen Bun-
gefügt.
desbahn" die Wörter „oder der Deutschen
Reichsbahn" eingefügt.
9. § 7 wird wie folgt geändert:
3. § 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Der Genehmigung bedarf nicht die Einfuhr lebender aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,, , Haus-
Hausrinder und Hausschweine aus Mitgliedstaaten, schweinen und wilden Klauentieren" durch die
vorbehaltlich der §§ 3 a, 3 b und 4 a, wenn die Tiere Wörter „und Hausschweinen" ersetzt.
von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sind, bb) In Nummer 3 werden die Wörter „der Zoll-
die dem für die betreffende Tierart und dem jeweiligen stelle" gestrichen.
Verwendungszweck vorgeschriebenen Muster der
Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom b) In Absatz 2 a werden die Wörter „Haus- und Wild-
26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher schweinen" durch das Wort „Hausschweinen"
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsver- ersetzt.
kehr mit Rindern und Schweinen (ABI. EG 1975
Nr. C 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 10. In § 7 a werden in der Einleitung nach dem Wort
entspricht." ,,Fleisch" die Wörter „aus einem Drittland" eingefügt.
4. In§ 3 a Nr. 2 werden nach der Angabe „72/462/EWG" 11 . § 7 b wird wie folgt gefaßt:
die Wörter „oder nach Artikel 18 der Richtlinie 91/496/
,,§ 7b
EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von
Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt- Abweichend von § 7 sind die Einfuhr und die Durch-
ländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und fuhr von Fleisch verboten, wenn und soweit das
zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/ Fleisch im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr
EWG und 90/675/EWG (ABI. EG Nr. L 268 S. 56)" 1. aus einem Mitgliedstaat auf Grund einer nach Arti-
eingefügt. kel 8 Abs. 4 der Richtlinie 72/461/EWG, nach Arti-
kel 7 Abs. 4 der Richtlinie 80/215/EWG oder nach
5. Nach § 3 b wird folgende Vorschrift eingefügt: Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom
,,§ 3c 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinär-
rechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen
Bei der Einfuhr lebender Klauentiere aus Mitglied- Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnen-
staaten hat der Empfänger den voraussichtlichen Zeit- markt (ABI. EG Nr. L 395 S. 13) in der jeweils
punkt des Eintreffens der Tiere am Bestimmungsort geltenden Fassung,
der zuständigen Behörde unter Angabe der Art und
2. aus einem Drittland auf Grund einer nach Artikel 19
der Zahl der Tiere mindestens 24 Stunden vorher
anzuzeigen." der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. De-
zember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für
die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die
6. § 4 wird wie folgt gefaßt:
Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse (ABI. EG
,,§ 4 Nr. L 373 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
Lebende Klauentiere unterliegen vor der Einfuhr vom Rat oder von der Kommission der Europäischen
oder Durchfuhr aus Drittländern bei der Zollstelle der Gemeinschaften beschlossenen Maßnahme vom
amtstierärztlichen Untersuchung. Der Untersuchung Handelsverkehr ausgeschlossen ist und der Bundes-
bedarf es nicht im Falle der Durchfuhr aus Drittländern minister diese Maßnahme im Bundesanzeiger
bei Zwischenlandungen im Luftverkehr oder Anlan- bekanntgemacht hat. Dieser Bundesminister macht
dungen im Seeschiffsverkehr, wenn die Tiere das auch die Aufhebung dieser Maßnahme im Bundes-
Flugzeug oder Schiff nicht verlassen." anzeiger bekannt."
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1077
12. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 wird folgender Buchstabe an- 13. In § 16 Abs. 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer
gefügt: eingefügt:
„f) von Schweinesamen „2 a. eine Anzeige nach § 3 c nicht, nicht richtig oder
aa) aus Mitgliedstaaten, wenn die Sendung von nicht rechtzeitig erstattet,".
einer Tiergesundheitsbescheinigung nach
Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG des Artikel 11
Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der
tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den Änderung der Seefischereiverordnung
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit In der Anlage 3 der Seefischereiverordnung vom 18. Juli
Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr 1989 (BGBI. 1 S. 1485), geändert durch Anlage I Kapitel VI
(ABI. EG Nr. L 224 S. 62) in der jeweils gelten- Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages
den Fassung begleitet ist, vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
bb) aus Drittländern, wenn die Sendung von einer Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
Tiergesundheitsbescheinigung begleitet ist, 1017), wird in der Spalte „Nordsee" das Wort „Brake"
die in der Entscheidung vorgeschrieben ist, die angefügt.
der Rat oder die Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaften auf Grund des Arti- Artikel 12
kels 10 der Richtlinie 90/429/EWG in der Inkrafttreten
jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das
betreffende Drittland erlassen und die der Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Gleich-
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft zeitig tritt die Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und
und Forsten im Bundesanzeiger bekanntge- Ausfuhr von Geflügel und Bruteiern vom 14. April 1992
macht hat;". (BAnz. S. 3597) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juni 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erste Verordnung
zur Anpassung des Bemessungsbetrags und der Geldleistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz
sowie zur Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung
(Erste KOV-Anpassungsverordnung 1992 - 1. KOV-AnpV 1992)
Vom 17. Juni 1992
Auf Grund des§ 56 des Bundesversorgungsgesetzes in b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 ,,Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die aner-
(BGBI. 1 S. 21 ), der durch Artikel 39 Nr. 13 des Renten- kannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außer-
reformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 gewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatli-
S. 2261) geändert worden ist, und auf Grund des § 30 che Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden
Abs. 14 sowie des § 40a Abs. 6 in Verbindung mit § 30 Stufen gewährt wird:
Abs. 14 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 Stufe 1 117 Deutsche Mark,
S. 21 ), die durch Artikel 1 des KOV-Strukturgesetzes 1990 Stufe II 241 Deutsche Mark,
vom 23. März 1990 (BGBI. 1S. 582) geändert worden sind, Stufe III 365 Deutsche Mark,
verordnet die Bundesregierung: Stufe IV 487 Deutsche Mark,
Stufe V 606 Deutsche Mark,
Stufe VI 731 Deutsche Mark."
Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes 5. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
1. In § 14 wird die Zahl „227" durch die Zahl „234" ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei
ersetzt. einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
um 50 oder 60 vom Hundert 629 Deutsche Mark,
2. In § 15 wird in Satz 1 die Bezeichnung „28 bis 185"
um 70 oder 80 vom Hundert 762 Deutsche Mark,
durch die Bezeichnung „29 bis 190" und in Satz 2 die
Zahl „2,842" durch die Zahl „2,929" ersetzt. um 90 vom Hundert 912 Deutsche Mark,
bei Erwerbsunfähigkeit 1 028 Deutsche Mark."
3. In § 26c Abs. 6 wird in Satz 1 die Zahl „341" durch die
Zahl „351" und in Satz 2 die Zahl „928" durch die Zahl 6. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl
,,956" ersetzt. ,,36479" durch die Zahl „38 704" ersetzt.
4. § 31 wird wie folgt geändert: 7. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „ 109" durch die
Zahl „ 112" ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund- 8. In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zat1I „422" durch
rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit die Zahl „435" und in Satz 2 die Worte „718, 1019,
um 30 vom Hundert von 196 Deutsche Mark, 1312, 1702 oder 2097 Deutsche Mark" durch die
Worte „740, 1 050, 1 352, 1 754 oder 2 161 Deutsche
um 40 vom Hundert von 266 Deutsche Mark,
Mark" ersetzt.
um 50 vom Hundert von 360 Deutsche Mark,
um 60 vom Hundert von 455 Deutsche Mark, 9. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2405"
um 70 vom Hundert von 629 Deutsche Mark, durch die Zahl „2 478" und die Zahl „ 1204" durch die
um 80 vom Hundert von 762 Deutsche Mark, Zahl „ 1 241" und in Absatz 3 die Zahl „2405" durch
um 90 vom Hundert von 912 Deutsche Mark, die Zahl „2 478" ersetzt.
bei Erwerbsunfähigkeit von 1 028 Deutsche Mark.
10. In § 40 wird die Zahl „597" durch die Zahl „615"
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä- ersetzt.
digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
11. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „660" durch die Zahl „680"
um 50 und 60 vom Hundert um 39 Deutsche Mark, ersetzt.
um 70 und 80 vom Hundert um 49 Deutsche Mark,
um 90 vom Hundert und 12. In § 46 werden die Zahl „ 168" durch die Zahl „ 173"
bei Erwerbsunfähigkeit um 62 Deutsche Mark." und die Zahl „315" durch die Zahl „325" ersetzt.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1079
13. In§ 47 Abs. 1 werden die Zahl „294" durch die Zahl Artikel 2
,,303" und die Zahl „411" durch die Zahl „424" ersetzt. Änderung
der Berufsschadensausgleichsverordnung
14. § 51 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Zahl „809" durch die Zahl
„834" und die Zahl „564" durch die Zahl „581" a) In der Tabelle des Satzes 1 werden die Ziffern „VI,
ersetzt. V, 111, lla" durch die Zahlen „2a, 3, 5, 7" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Zahl „ 148" durch die Zahl b) Satz 2 wird gestrichen.
,, 153" und die Zahl „ 109" durch die Zahl „112"
ersetzt. 2. In§ 6 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte ,,(bei Beamten)
c) In Absatz 3 werden die Zahl „458« durch die Zahl oder Nr. 29 (bei Soldaten)" gestrichen.
,,472" und die Zahl „334" durch die Zahl „344"
ersetzt.
Artikel 3
15. In § 53 Satz 2 werden die Zahl „2405" durch die Zahl Inkrafttreten
,,2 478" und die Zahl „1204" durch die Zahl „1 241"
ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. ~uli 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juni 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Siebenundzwanzigste Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Anrechnungs-Verordnung 1992/93 - AnrV 1992/93)
Vom 17. Juni 1992
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom gungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt
4. Juni 1985 (BGBI. 1S. 910) geänderten § 33 Abs. 6, des für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammen-
§ 33 a Abs. 1 Satz 3, des § 33 b Abs. 5 Satz 3, des durch zählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift
Artikel 1 Nr. 29 des KOV-Strukturgesetzes 1990 vom des§ 41 Abs. 3 Satz 3 und des§ 51 Abs. 4 des Bundes-
23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582) geänderten § 41 Abs. 3, versorgungsgesetzes die für die Feststellung maßgebende
des § 47 Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 des KOV- Stufenzahl.
Strukturgesetzes 1990 geänderten § 51 Abs. 4 des Bun-
§4
desversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21) sowie unter (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von
Berücksichtigung des Artikels 1 der Ersten KOV-Anpas- Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tat-
sungsverordnung 1992 vom 17. Juni 1992 (BGBI. 1 sächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen-
S. 1078) verordnet der Bundesminister für Arbeit und zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
Sozialordnung: mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
§ 1 stellung maßgebende Stufenzahl.
Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungs- Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
vertrages genannten Gebietes zur Feststellung der in § 2 Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzu-
genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit rechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegat-
vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 bestehen. tenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurech-
nende Einkommen im Sinne des § 33 b Abs. 5 Satz 3 des
§2 Bundesversorgungsgesetzes.
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der §5
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und§ 51 ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus folgt zu ermitteln:
der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. 1 . Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
In der Tabelle sind auch die nach Anrechnung des Ein- zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
kommens zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften
Elternrente angegeben, die zustehende Elternrente jedoch aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe
nur insoweit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge von 13,225 Deutsche Mark und bei den übrigen Ein-
nach § 51 Abs. 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes künften ein Betrag in Höhe von 8,420 Deutsche Mark je
besteht. Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhö- Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle
hungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, ausge- Deutsche Mark nach unten abzurunden.
hend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließ-
lich des Erhöhungsbetrags, durch Abziehen des in der 2 · Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages
Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkommens zu des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von
ermitteln. dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein
Betrag in Höhe von 5, 140 Deutsche Mark hinzuzuzäh-
§3 len und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der nach unten abzurunden.
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
§6
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen
im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversor- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juni 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1081
Anlage
(zu § 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zelt vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb· zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder od8f' waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
449 168 0 0 1028 912 762 629 424 303 0 0 680 834 581
462 176 0 0 1028 912 762 629 424 303 1 5 675 829 576
475 184 0 0 1028 912 762 629 424 303 2 10 670 824 571
488 193 0 0 1028 912 762 629 424 303 3 15 665 819 566
501 201 0 0 1028 912 762 629 424 303 4 20 660 814 561
515 210 0 0 1028 912 762 629 424 303 5 25 655 809 556
528 218 0 0 1028 912 762 629 424 303 6 30 650 804 551
541 226 0 0 1028 912 762 629 424 303 7 35 645 799 546
554 235 0 0 1028 912 762 629 424 303 8 41 639 793 540
568 243 0 0 1028 912 762 629 424 303 9 46 634 788 535
581 252 0 0 1028 912 762 629 424 303 10 51 629 783 530
594 260 1 5 1023 907 757 624 419 298 11 56 624 778 525
607 268 2 10 1018 902 752 619 414 293 12 61 619 773 520
620 277 3 15 1013 897 747 614 409 288 13 66 614 768 515
633 285 4 20 1008 892 742 609 404 283 14 71 609 763 510
647 294 5 25 1003 887 737 604 399 278 15 76 604 758 505
660 302 6 30 998 882 732 599 394 273 16 81 599 753 500
673 310 7 35 993 877 727 594 389 268 17 86 594 748 495
686 319 8 41 987 871 721 588 383 262 18 92 588 742 489
700 327 9 46 982 866 716 583 378 257 19 97 583 737 484
713 336 10 51 977 861 711 578 373 252 20 102 578 732 479
726 344 11 56 972 856 706 573 368 247 21 107 573 727 474
739 353 12 61 967 851 701 568 363 242 22 112 568 722 469
752 361 13 66 962 846 696 563 358 237 23 117 563 717 464
766 369 14 71 957 841 691 558 353 232 24 122 558 712 459
779 378 15 77 951 835 685 552 347 226 25 128 552 706 453
792 386 16 82 946 830 680 547 342 221 26 133 547 701 448
805 395 17 87 941 825 675 542 337 216 27 138 542 696 443
819 403 18 92 936 820 670 537 332 211 28 143 537 691 438
832 411 19 97 931 815 665 532 327 206 29 148 532 686 433
845 420 20 102 926 810 660 527 322 201 30 153 527 681 428
858 428 21 107 921 805 655 522 317 196 31 158 522 676 423
871 437 22 113 915 799 649 516 311 190 32 164 516 670 417
885 445 23 118 910 794 644 511 306 185 33 169 511 665 . 412
898 454 24 123 905 789 639 506 301 180 34 174 506 660 407
911 462 25 128 900 784 634 501 296 175 35 179 501 655 402
924 470 26 133 895 779 629 496 291 170 36 184 496 650 397
938 479 27 138 890 774 624 491 286 165 37 189 491 645 392
951 487 28 143 885 769 619 486 281 160 38 194 486 640 387
964 496 29 149 879 763 613 480 275 154 39 200 480 634 381
977 504 30 154 874 758 608 475 270 149 40 205 475 629 376
990 513 31 159 869 753 603 470 265 144 41 210 470 624 371
1004 521 32 164 864 748 598 465 260 139 42 215 465 619 366
1017 529 33 169 859 743 593 460 255 134 43 220 460 614 361
1030 538 34 174 854 738 588 455 250 129 44 225 455 609 356
1043 546 35 179 849 733 583 450 245 124 45 230 450 604 351
1057 555 36 185 843 727 577 444 239 118 46 236 444 598 345
1070 563 37 190 838 722 572 439 234 113 47 241 439 593 340
1083 571 38 195 833 717 567 434 229 108 48 246 434 588 335
1096 580 39 200 828 712 562 429 224 103 49 251 429 583 330
1110 588 40 205 823 707 557 424 219 98 50 256 424 578 325
1123 597 41 210 818 702 552 419 214 93 51 261 419 573 320
1136 605 42 215 813 697 547 414 209 88 52 266 414 568 315
1149 614 43 221 807 691 541 408 203 82 53 272 408 562 309
1162 622 44 226 802 686 536 403 198 77 54 277 403 557 304
1176 630 45 231 797 681 531 398 193 72 55 282 398 552 299
1189 639 46 236 792 676 526 393 188 67 56 287 393 547 294
1202 647 47 241 787 671 521 388 183 62 57 292 388 542 289
1215 656 48 246 782 666 516 383 178 57 58 297 383 537 284
1229 664 49 251 777 661 511 378 173 52 59 302 378 532 279
1242 673 50 257 771 655 505 372 167 46 60 308 372 526 273
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 V. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1255 681 51 262 766 650 500 367 162 41 61 313 367 521 268
1268 689 52 267 761 645 495 362 157 36 62 318 362 516 263
1281 698 53 272 756 640 490 357 152 31 63 323 357 511 258
1295 706 54 277 751 635 485 352 147 26 64 328 352 506 253
1308 715 55 282 746 630 480 347 142 21 65 333 347 501 248
1321 723 56 287 741 625 475 342 137 16 66 338 342 496 243
1334 731 57 292 736 620 470 337 132 11 67 343 337 491 238
1348 740 58 298 730 614 464 331 126 5 68 349 331 485 232
1361 748 59 303 725 609 459 326 121 0 69 354 326 480 227
1374 757 60 308 720 604 454 321 116 70 359 321 475 222
1387 765 61 313 715 599 449 316 111 71 364 316 470 217
1400 774 62 318 710 594 444 311 106 72 369 311 465 212
1414 782 63 323 705 589 439 306 101 73 374 306 460 207
1427 790 64 328 700 584 434 301 96 74 379 301 455 202
1440 799 65 334 694 578 428 295 90 75 385 295 449 196
1453 807 66 339 689 573 423 290 85 76 390 290 444 191
1467 816 67 344 684 568 418 285 80 77 395 285 439 186
1480 824 68 349 679 563 413 280 75 78 400 280 434 181
1493 832 69 354 674 558 408 275 70 79 405 275 429 176
1506 841 70 359 669 553 403 270 65 80 410 270 424 171
1519 849 71 364 664 548 398 265 60 81 415 265 419 166
1533 858 72 370 658 542 392 259 54 82 421 259 413 160
1546 866 73 375 653 537 387 254 49 83 426 254 408 155
1559 875 74 380 648 532 382 249 44 84 431 249 403 150
1572 883 75 385 643 527 377 244 39 85 436 244 398 145
1586 891 76 390 638 522 372 239 34 86 441 239 393 140
1599 900 77 395 633 517 367 234 29 87 446 234 388 135
1612 908 78 400 628 512 362 229 24 88 451 229 383 130
1625 917 79 406 622 506 356 223 18 89 457 223 377 124
1639 925 80 411 617 501 351 218 13 90 462 218 372 119
1652 934 81 416 612 496 346 213 8 91 467 213 367 114
1665 942 82 421 607 491 341 208 3 92 472 208 362 109
1678 950 83 426 602 486 336 203 0 93 477 203 357 104
1691 959 84 431 597 481 331 198 94 482 198 352 99
1705 967 85 436 592 476 326 193 95 487 193 347 94
1718 976 86 442 586 470 320 187 96 493 187 341 88
1731 984 87 447 581 465 315 182 97 498 182 336 83
1744 992 88 452 576 460 310 177 98 503 177 331 78
1758 1001 89 457 571 455 305 172 99 508 172 326 73
1771 1009 90 462 566 450 300 167 100 513 167 321 68
1784 1018 91 467 561 445 295 162 101 518 162 316 63
1797 1026 92 472 556 440 290 157 102 523 157 311 58
1810 1035 93 478 550 434 284 151 103 529 151 305 52
1824 1043 94 483 545 429 279 146 104 534 146 300 47
1837 1051 95 488 540 424 274 141 105 539 141 295 42
1850 1060 96 493 535 419 269 136 106 544 136 290 37
1863 1068 97 498 530 414 264 131 107 549 131 285 32
1877 1077 98 503 525 409 259 126 108 554 126 280 27
1890 1085 99 508 520 404 254 121 109 559 121 275 22
1903 1094 100 514 514 398 248 115 110 565 115 269 16
1916 1102 101 519 509 393 243 110 111 570 110 264 11
1929 1110 102 524 504 388 238 105 112 575 105 259 6
1943 1119 103 529 499 383 233 100 113 580 100 254 1
1956 1127 104 534 494 378 228 95 114 585 95 249 0
1969 1136 105 539 489 373 223 90 115 590 90 244
1982 1144 106 544 484 368 218 85 116 595 85 239
1996 1152 107 549 479 363 213 80 117 600 80 234
2009 1161 108 555 473 357 207 74 118 606 74 228
2022 1169 109 560 468 352 202 69 119 611 69 223
2035 1178 110 565 463 347 197 64 120 616 64 218
2048 1186 111 570 458 342 192 59 121 621 59 213
2062 1195 112 575 453 337 187 54 122 626 54 208
2075 1203 113 580 448 332 182 49 123 631 49 203
2088 1211 114 585 443 327 177 44 124 636 44 198
2101 1220 115 591 437 321 171 38 125 642 38 192
2115 1228 116 596 432 316 166 33 126 647 33 187
2128 1237 117 601 427 311 161 28 127 652 28 182
2141 1245 118 606 422 306 156 23 128 657 23 177
2154 1253 119 611 417 301 151 ·1a 129 662 18 172
2168 1262 120 616 412 296 146 13 130 667 13 167
2181 1270 121 621 407 291 141 8 131 672 8 162
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1083
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v. H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2194 1279 122 627 401 285 135 2 132 678 2 156
2207 1287 123 632 396 280 130 0 133 683 0 151
2220 1296 124 637 391 275 125 134 688 146
2234 1304 125 642 386 270 1;20 135 693 141
2247 1312 126 647 381 265 115 136 698 136
2260 1321 127 652 376 260 110 137 703 131
2273 1329 128 657 371 255 105 138 708 126
2287 1338 129 663 365 249 99 139 714 120
2300 1346 130 668 360 244 94 140 719 115
2313 1355 131 673 355 239 89 141 724 110
2326 1363 132 678 350 234 84 142 729 105
2339 1371 133 683 345 229 79 143 734 100
2353 1380 134 688 340 224 74 144 739 95
2366 1388 135 693 335 219 69 145 744 90
2379 1397 136 699 329 213 63 146 750 84
2392 1405 137 704 324 208 58 147 755 79
2406 1413 138 709 319 203 53 148 760 74
2419 1422 139 714 314 198 48 149 765 69
2432 1430 140 719 309 193 43 150 770 64
2445 1439 141 724 304 188 38 151 775 59
2458 1447 142 729 299 183 33 152 780 54
2472 1456 143 735 293 177 27 153 786 48
2485 1464 144 740 288 172 22 154 791 43
2498 1472 145 745 283 167 17 155 796 38
2511 1481 146 750 278 162 12 156 801 33
2525 1489 147 755 273 157 7 157 806 28
2538 1498 148 760 268 152 2 158 811 23
2551 1506 149 765 263 147 0 159 816 18
2564 1515 150 771 257 141 160 822 12
2577 1523 151 776 252 136 161 827 7
2591 1531 152 781 247 131 162 832 2
2604 1540 153 786 242 126 163 837 0
2617 1548 154 791 237 121 164 842
2630 1557 155 796 232 116 165 847
2644 1565 156 801 227 111 166 852
2657 1573 157 806 222 106 167 857
2670 1582 158 812 216 100 168 863
2683 1590 159 817 211 95 169 868
2697 1599 160 822 206 90 170 873
2710 1607 161 827 201 85 171 878
2723 1616 162 832 196 80 172 883
2736 1624 163 837 191 75 173 888
2749 1632 164 842 186 70 174 893
2763 1641 165 848 180 64 175 899
2776 1649 166 853 175 59 176 904
2789 1658 167 858 170 54 177 909
2802 1666 168 863 165 49 178 914
2816 1674 169 868 160 44 179 919
2829 1683 170 873 155 39 180 924
2842 1691 171 878 150 34 181 929
2855 1700 172 884 144 28 182 935
2868 1708 173 889 139 23 183 940
2882 1717 174 894 134 18 184 945
2895 1725 175 899 129 13 185 950
2908 1733 176 904 124 8 186 955
2921 1742 177 909 119 3 187 960
2935 1750 178 914 114 0 188 965
2948 1759 179 920 108 189 971
2961 1767 180 925 103 190 976
2974 1776 181 930 98 191 981
2987 1784 182 935 93 192 986
3001 1792 183 940 88 193 991
3014 1801 184 945 83 194 996
3027 1809 185 950 78 195 1001
3040 1818 186 956 72 196 1007
3054 1826 187 961 67 197 1012
3067 1834 188 966 62 198 1017
3080 1843 189 971 57 199 1022
3093 1851 190 976 52 200 1027
3106 1860 191 981 47 201 1032
3120 1868 192 986 42 202 1037
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
3133 1877 193 992 36 203 1043
3146 1885 194 997 31 204 1048
3159 1893 195 1002 26 205 1053
3173 1902 196 1007 21 206 1058
3186 1910 197 1012 16 207 1063
3199 1919 198 1017 11 208 1068
3212 1927 199 1022 6 209 1073
3226 1936 200 1028 0 210 1079
3239 1944 201 1033 211 1084
3252 1952 202 1038 212 1089.
3265 1961 203 1043 213 1094
3278 1969 204 1048 214 1099
3292 1978 205 1053 215 1104
3305 1986 206 1058 216 1109
3318 1994 207 1063 217 1114
3331 2003 208 1069 218 1120
3345 2011 209 1074 219 1125
3358 2020 210 1079 220 1130
3371 2028 211 1084 221 1135
3384 2037 212 1089 222 1140
3397 2045 213 1094 223 1145
3411 2053 214 1099 224 1150
3424 2062 215 1105 225 1156
3437 2070 216 1110 226 1161
3450 2079 217 1115 227 1166
3464 2087 218 1120 228 1171
3477 2095 219 1125 229 1176
3490 2104 220 1130 230 1181
3503 2112 221 1135 231 1186
3516 2121 222 1141 232 1192
3530 2129 223 1146 233 1197
3543 2138 224 1151 234 1202
3556 2146 225 1156 235 1207
3569 2154 226 1161 236 1212
3583 2163 227 1166 237 1217
3596 2171 228 1171 238 1222
3609 2180 229 1177 239 1228
3622 2188 230 1182 240 1233
3635 2197 231 1187 241 1238
3649 2205 232 1192 242 1243
3662 2213 233 1197 243 1248
3675 2222 234 1202 244 1253
3688 2230 235 1207 245 1258
3702 2239 236 1213 246 1264
3715 2247 237 1218 247 1269
3728 2255 238 1223 248 1274
3741 2264 239 1228 249 1279
3755 2272 240 1233 250 1284
3768 2281 241 1238 251 1289
3781 2289 242 1243 252 1294
3794 2298 243 1249 253 1300
3807 2306 244 1254 254 1305
3821 2314 245 1259 255 1310
3834 2323 246 1264 256 1315
3847 2331 247 1269 257 1320
3860 2340 248 1274 258 1325
3874 2348 249 1279 259 1330
3887 2357 250 1285 260 1336
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1085
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 17. Juni 1992
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 4, 2. In der Anlage erhält die Position „Aciclovir und seine
Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August Satze" folgende Fassung:
1976 (BGBI. 1S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 27 des „Aciclovir
Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
und seine Salze
vom 11. April 1990 (BGBI. 1S. 717) geändert worden ist, in - ausgenommen in Zubereitungen als Creme zur
Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs- Anwendung bei Herpes labialis in Packungsgrößen bis
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem zu 2 g und einer Konzentration bis zu 100 mg -".
Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 23. Januar
1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundesminister für
3. In der Anlage werden folgende Positionen angefügt:
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und dem Bundesminister für Ernährung, Land- „Acipimox
wirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständi- und seine Salze
gen-Ausschusses für Verschreibungspflicht: Anistreplase
und seine Satze
Artikel 1
Ciprofloxacin
Die Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei- und seine Satze
mittel in der Fassung der Bekanntmachung vom
Dithranol
30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1866), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 5. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2161 ), Enoxacin
wird wie folgt geändert: und seine Satze
Hexachlorethan
1. In § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt: - zur Anwendung bei Tieren -
,,(6) Ist die Anforderung eines Arzneimittels für ein Oxitropiumbromid
Krankenhaus bestimmt, in dem zur Übermittlung der- Tenoxicam".
selben ein System zur Datenübertragung vorhanden
ist, welches die Anforderung durch einen befugten Arzt
sicherstellt, so genügt statt der eigenhändigen Unter- Artikel 2
schrift nach Absatz 1 Nr. 8 die Namenswiedergabe
dieses Arztes." Diese Verordnung tritt am 1 . Juli 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juni 1992
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über Seefunkzeugnisse
Vom 17. Juni 1992
Auf Grund des § 142 Abs. 3 des Seemannsgesetzes in e) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker II
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer (UKW-Betriebszeugnis II).
9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch
Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 805) (2) Welches der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse
geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt erforderlich ist, richtet sich nach der Art der zu bedienen-
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 den Seefunkstelle:
(BGBI. 1S. 821) verordnet der Bundesminister für Post und 1. Das Allgemeine Seefunkzeugnis und die Seefunkzeug-
Telekommunikation: nisse 1. und 2. Klasse berechtigen zum Bedienen aller
Telegrafie- und Sprech-Seefunkstellen. Sie berechti-
§ 1 gen grundsätzlich nicht zum Bedienen der Funkeinrich-
tungen des GMDSS.
Allgemeines
2. Das Sonderzeugnis berechtigt zum Bedienen aller
Zur Ausübung des Seefunkdie·nstes bei Seefunkstellen Sprech-Seefunkstellen sowie der Telegrafie-Seefunk-
der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen, stellen auf Schiffen, die nicht gemäß § 46 Abs. 1, § 63
vom Bundesamt für Post und Telekommunikation oder vor Abs. 2 und 3 Schiffssicherheitsverordnung vom 8. De-
dem Inkrafttreten dieser Verordnung von der Deutschen zember 1986 (BGBI. 1S. 2361 ), zuletzt geändert durch
Bundespost oder der Deutschen Post der Deutschen Verordnung vom 12. Februar 1992 (BGBI. 1S. 244), mit
Demokratischen Republik ausgestellten oder anerkannten einer Telegrafie-Seefunkstelle ausgerüstet sein müs-
Seefunkzeugnisses. sen. Es berechtigt grundsätzlich nicht zum Bedienen
der Funkeinrichtungen des GMDSS.
§2
3. Das Allgemeine Sprechfunkzeugnis berechtigt zum
Arten der Seefunkzeugnisse Bedienen aller Sprech-Seefunkstellen. Es berechtigt
grundsätzlich nicht zum Bedienen der Funkeinrichtun-
(1) Das Bundesamt für Post und Telekommunikation
stellt folgende Seefunkzeugnisse aus: gen des GMDSS.
4. Das UKW-Sprechfunkzeugnis berechtigt zum Bedie-
1. für den Telegrafie- und Sprechfunkdienst nen der Sprech-Seefunkstellen für UKW bei allen See-
a) Allgemeines Seefunkzeugnis, funkstellen. Es berechtigt grundsätzlich nicht zum
b) Sonderzeugnis für den Seefunkdienst Bedienen der Funkeinrichtungen des GMDSS.
(Sonderzeugnis), 5. Die Funkelektronikzeugnisse 1. und 2. Klasse sowie
das Allgemeine Betriebszeugnis berechtigen zum
c) Seefunkzeugnisse 1. und 2. Klasse, die gemäß der
Bedienen aller Sprech-Seefunkstellen und aller Funk-
Verordnung über den Erwerb der Befähigungszeug-
einrichtungen des GMDSS. Diese Zeugnisse schließen
nisse für Seefunker vom 23. November 1977
das Allgemeine Sprechfunkzeugnis ein.
(BGBI. 1 S. 2281 ), geändert durch die Verordnung
vom 5. November 1979 (BGBI. 1S. 1905), erworben 6: Das UKW-Betriebszeugnis I berechtigt zum Bedienen
wurden, werden nicht mehr neu ausgestellt. Vor- der Sprech-Seefunkstellen für UKW und der Funkein-
handene Zeugnisse behalten ihre Gültigkeit; richtungen des GMDSS für UKW.
2. für den Sprechfunkdienst 7. Das UKW-Betriebszeugnis II berechtigt zum Bedienen
der Sprech-Seefunkstellen für UKW und der Funkein-
a) Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunk- richtungen des GMDSS für UKW in den Gewässern
dienst (Allgemeines Sprechfunkzeugnis), des Bedeckungsbereiches der deutschen UKW-
b) Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis für Ultra- Küstenfunkstellen (A 1-Gebiet).
kurzwellen (UKW-Sprechfunkzeugnis);
3. für das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem §3
(Global Maritime Distress and Safety System Voraussetzungen
[GMDSS]) und für den Sprechfunkdienst für den Erwerb von Seefunkzeugnissen
a) Funkelektronikzeugnis 1. Klasse, Voraussetzungen für den Erwerb eines Seefunkzeug-
b) Funkelektronikzeugnis 2. Klasse, nisses sind:
c} Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (Allgemei- 1. die Vollendung
nes Betriebszeugnis), a) des 16. Lebensjahres für Seefunkzeugnisse gemäß
d) Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker 1 § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b sowie Nr. 3 Buch-
(UKW-Betriebszeugnis 1), stabe d und e oder
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1087
b) des 18. Lebensjahres für alle anderen Seefunk- (2) Wird die Prüfung im Fach Gerätekunde getrennt von
zeugnisse und der Prüfung zum Erwerb von Seefunkzeugnissen durchge-
führt, so besteht der Prüfungsausschuß nur aus dem Vor-
2. die erfolgreiche Ablegung der vorgeschriebenen Prü-
sitzer.
fung oder der Nachweis einer erfolgreich abgeschlos-
senen Ausbildung einschließlich einer Abschlußprü- (3) Der Präsident des Bundesamtes für Post und Tele-
fung, soweit durch eine auf Grund des§ 142 Abs. 1 des kommunikation beruft die Vorsitzer und Beisitzer der Prü-
Seemannsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für fungsausschüsse.
die zu erwerbende Zeugnisart eine Ausbildung vorge-
schrieben ist.
§8
§4 Prüfung
Prüfungsbehörde (1) Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch die
Prüfungsbehörde festgesetzt und dem Bewerber oder im
Prüfungsbehörde ist das Bundesamt für Post und Tele-
Fall des § 5 Abs. 2 der Ausbildungsstätte mitgeteilt.
kommunikation. Zuständig für die Prüfungen zum Erwerb
von Seefunkzeugnissen sind seine Außenstellen: (2) Der Bewerber muß sich auf Verlangen vor Beginn
1. Bremen, Hamburg, Kiel und Rostock für alle Seefunk- der Prüfung durch Vorlage eines Personalausweises oder
zeugnisse nach § 2, Reisepasses ausweisen.
2. Berlin für das Allgemeine Sprechfunkzeugnis, das (3) Die nachzuweisenden Fertigkeiten und Kenntnisse
UKW-Sprechfunkzeugnis und die UKW-Betriebszeug- ergeben sich aus der Anlage 1.
nisse,
(4) In einer Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen
3. Freiburg, Koblenz, München und Münster für das Sprechfunkzeugnisses oder des Allgemeinen Betriebs-
UKW-Sprechfunkzeugnis und die UKW-Betriebszeug- zeugnisses sollen Gruppen von nicht mehr als sechs
nisse. Bewerbern gleichzeitig mündlich geprüft werden. Es kann
nach der Entscheidung des Vorsitzers des Prüfungsaus-
§5 schusses jeder Bewerber einzeln geprüft werden.
Anmeldung zur Prüfung (5) Tritt der Bewerber während der Prüfung zurück, so
(1) Die Anmeldung zu einer Prüfung für den Erwerb kann die Prüfung als nicht bestanden gewertet werden.
eines Seefunkzeugnisses muß schriftlich unter Angabe der (6) Der Prüfungsausschuß entscheidet über das Ergeb-
beantragten Zeugnisart spätestens 14 Tage vor dem Prü- nis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der
fungstermin bei einer der in § 4 genannten Außenstellen Bewerber in allen Fächern ausreichende Kenntnisse und
des Bundesamtes für Post und Telekommunikation erfol- Fertigkeiten nachgewiesen hat. Zum Bestehen ist eine
gen. Der Anmeldung sind beizufügen einstimmige Entscheidung erforderlich.
1. eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder
(7) Bewerber, die in der Prüfung fremde Hilfe oder
Reisepasses und
unerlaubte Hilfsmittel benutzen oder zu täuschen versu-
2. zwei Paßbilder in der Größe 3,5 cm x 4,5 cm. chen, können von der Prüfung ausgeschlossen werden. Im
Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung in allen Fächern
(2) Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als
als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungs-
Gruppenanmeldung erfolgen.
ausschuß. Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber auf
diese Bestimmung hinzuweisen.
§6 (8) Das beantragte Seefunkzeugnis wird nach bestande-
ner Prüfung ausgehändigt.
Zulassung zur Prüfung
(9) Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann Perso-
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die
nen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwe-
Prüfungsbehörde. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt,
wenn senheit bei der Prüfung gestatten.
1. die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 1 erfüllt sind,
§9
2. die Anmeldeunterlagen nach § 5 vollständig sind und
Wiederholungsprüfung
3. die Prüfungsgebühren nach § 15 eingegangen sind.
(1) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so
(2) Wird die Zulassung abgelehnt, so wird der Bewerber
kann er die Prüfung einmal wiederholen. Zu wiederholen
hierüber schriftlich unter Angabe der Gründe unterrichtet.
sind die Prüfungsfächer, in denen der Bewerber nicht
Bereits entrichtete Gebühren werden erstattet.
bestanden hat. Der frühestmögliche Zeitpunkt für die Wie-
derholungsprüfung liegt in der Regel sieben Tage, der
spätestmögliche Zeitpunkt sechs Monate nach dem Zeit-
§7
punkt der nicht bestandenen Prüfung.
Prüfungsausschüsse
(2) Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muß
(1) Der Prüfungsausschuß für die Prüfungen zum innerhalb von drei Monaten nach der Erstprüfung erfolgen.
Erwerb von Seefunkzeugnissen besteht aus einem Vorsit- Meldet sich der Bewerber innerhalb dieses Zeitraumes
zer und einem Beisitzer. nicht, so erlischt der Anspruch auf Zulassung zur Wieder-
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
holungsprüfung. Für die Wiederholungsprüfung gelten die den Kenntnissen und Fähigkeiten, die für seinen Erwerb
Regelungen des § 8 entsprechend. erforderlich sind, einem in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausgestellten, gültigen Seefunkzeugnis gleichwertig
§ 10 ist.
Zusatzprüfung (4) Soweit die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist, kann
die Ausstellung eines Berechtigungsausweises von einer
Inhaber gültiger Seefunkzeugnisse, die von der Deut- Prüfung abhängig gemacht werden, in welcher der Antrag-
schen Bundespost oder dem Bundesamt für Post und steller die erforderlichen Mindestkenntnisse über die inter-
Telekommunikation oder der Deutschen Post der Deut- nationalen und nationalen Bestimmungen und Betriebs-
schen Demokratischen Republik ausgestellt wurden, kön- verfahren nachweisen muß. Besteht der Antragsteller die
nen durch eine Zusatzprüfung nach Anlage 2 Seefunk- Prüfung nicht, so ist eine Wiederholung nur einmal mög-
zeugnisse für das GMDSS (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) erwerben. lich.
Die nachzuweisenden Fähigkeiten und Kenntnisse erge-
ben sich aus der Anlage 2. § 8 Abs. 1, 2 und 4 bis 9 sowie (5) Der Berechtigungsausweis gilt nur in Verbindung mit
§ 9 gelten entsprechend. dem Seefunkzeugnis der fremden Verwaltung.
(6) Wird der Antrag abgelehnt, so wird der Bewerber
§ 11 hierüber schriftlich unter Angabe der Gründe unterrichtet.
Prüfung im Fach Gerätekunde Bereits entrichtete Gebühren werden nicht erstattet.
Die Kenntnisse im Fach Gerätekunde für die Seefunk- (7) Für die Entziehung des Berechtigungsausweises gilt
zeugnisse für das GMDSS (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a § 15 entsprechend.
bis c) können auch bei einer Ausbildungsstätte, die nicht (8) Absatz 1 gilt für Staatsangehörige von Mitglied-
Ausbildungsstätte der Länder ist, erworben werden. Die staaten der Europäischen Gemeinschaften, die Inhaber
Prüfung erfolgt in diesem Fall außerhalb der Prüfung zum eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
Erwerb des Seefunkzeugnisses an der Ausbildungsstätte. schaften ausgestellten Seefunkzeugnisses sind, mit der
§ 8 Abs. 3, 5, 6, 7 und 9 sowie § 9 gelten entsprechend. Maßgabe, daß der Berechtigungsausweis auf Antrag aus-
zustellen ist. Die Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend.
§ 12
Nachprüfung § 14
(1) Ein Zeugnisinhaber, dessen Betriebsabwicklung Zweitschriften
mehrfach zu Beanstandungen Anlaß gegeben hat oder bei
dem Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er nicht mehr zur Für ein in Verlust geratenes Seefunkzeugnis oder für
ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Seefunkdienstes in einen in Verlust geratenen Berechtigungsausweis kann
der Lage ist, hat sich auf Verlangen der Prüfungsbehörde eine Zweitschrift ausgestellt werden. Dasselbe gilt, wenn
einer Nachprüfung zu unterziehen. das Zeugnis oder der Berechtigungsausweis unbrauchbar
geworden sind; in diesem Fall ist die Urschrift vor dem
(2) Die Nachprüfung erstreckt sich auf die Prüfungs- Ausstellen der Zweitschrift zurückzugeben. Dem Antrag
fächer, in deren Anwendungsgebiet der Zeugnisinhaber für das Ausstellen einer Zweitschrift sind zwei Paßbilder in
während des praktischen Dienstes Anlaß zur Beanstan- der Größe 3,5 cm x 4,5 cm beizufügen.
dung gegeben hat.
(3) Die in der Nachprüfung nachzuweisenden Fertigkei- § 15
ten und Kenntnisse ergeben sich aus Anlage 1. Entziehung eines Seefunkzeugnisses
(4) Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend. (1) Ein Seefunkzeugnis kann von der Prüfungsbehörde
entzogen werden, wenn der Inhaber in grober Weise
§ 13 gegen wichtige Funkvorschriften verstoßen hat.
Anerkennung (2) Ein Seefunkzeugnis ist von der Prüfungsbehörde zu
von Seefunkzeugnissen fremder Verwaltungen entziehen, wenn der Inhaber es ablehnt, sich einer von der
Prüfungsbehörde angeordneten Nachprüfung nach § 11
(1) Zur Besetzung einer deutschen Seefunkstelle kann
zu unterziehen, oder diese nicht besteht.
dem Inhaber eines von einer fremden Verwaltung ausge-
stellten gültigen Seefunkzeugnisses ein Berechtigungs- (3) Das Seefunkzeugnis ist unverzüglich an die Prü-
ausweis ausgestellt werden, durch den das Seefunkzeug- fungsbehörde zurückzugeben.
nis der fremden Verwaltung anerkannt wird.
(2) Über den Antrag auf Ausfertigung eines Berechti- § 16
gungsausweises entscheidet das Bundesamt für Post und
Gebühren und Auslagen
Telekommunikation. Der Antrag ist seiner Außenstelle in
Kiel vorzulegen. Dem Antrag sind die Urschrift oder eine (1) Für die Prüfungen einschließlich Ausstellen des
beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des anzuerkennen- Zeugnisses werden folgende Gebühren erhoben:
den Seefunkzeugnisses der fremden Verwaltung beizu-
fügen. 1. für die Abn?hme einer Prüfung (§ 8) zum Erwerb des
a) Sonderzeugnisses 160,- DM,
(3) Ein Berechtigungsausweis ist auszustellen, wenn
das vom Antragsteller vorgelegte Seefunkzeugnis nach b) Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses 160,- DM,
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1089
c) UKW-Sprechfunkzeugnisses 140,-DM, § 19
d) Allgemeinen Betriebszeugnisses 160,-DM, Übergangsbestimmungen
e) UKW-Betriebszeugnisses I oder II 140,-DM; (1) Die von der Deutschen Bundespost ausgestellten
und am 4. Mai 1971 noch gültigen Seefunkzeugnisse wer-
2. für die Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) zum
den auf Antrag in unbefristet gültige Zeugnisse umge-
Erwerb des
tauscht.
a) Funkelektronikzeugnisses 1. oder
(2) Die von der Deutschen Post der Deutschen Demo-
2. Klasse 110,-DM,
kratischen Republik ausgestellten und am 3. Oktober 1990
b) Allgemeinen Betriebszeugnisses 110,-DM, noch gültigen Seefunkzeugnisse werden bis zum 1. Okto-
c) UKW-Betriebszeugnisses I oder II 110,-DM; ber 1995 auf Antrag in unbefristet gültige Zeugnisse
gemäß den Bestimmungen der Anlage 3 umgetauscht.
3. für die Abnahme einer Wiederholungs-
prüfung jeweils die Hälfte der in
§ 20
Nummer 1 oder 2 genannten Gebühren;
Anerkennung von Prüfungen
4. für das Ausstellen eines Seefunkzeug- an den Ausbildungsstätten der Länder
nisses ohne Prüfung oder einer und der Bundeswehr
Zweitschrift(§§ 14, 20) 40,-DM;
(1) Auf Grund einer entsprechenden Verwaltungsverein-
5. für das Bearbeiten eines Antrages barung mit den Ländern gemäß § 2 Abs. 2 des Seeaufga-
auf Ausstellung eines Berechtigungs- bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
ausweises (§ 13) 100,-DM. 21. Januar 1987 (BGBI. 1S. 541 ), geändert durch Artikel 33
des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221 ), werden
(2) Die Gebühren sind mit der Antragstellung fällig.
Prüfungen an den nach Landesrecht eingerichteten Aus-
(3) Findet die Prüfung auf Antrag der Bewerber an bildungsstätten anerkannt.
einem anderen als dem von der Prüfungsbehörde vorge-
(2) Die Ausfertigung des Seefunkzeugnisses erfolgt
sehenen Ort statt, so werden zusätzlich als Auslagen die
auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch die Prüfungsbehörde. Es wird von der zuständigen
Außenstelle (§ 4) ausgehändigt.
gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Aus-
lagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von (3) Auf Grund einer Bescheinigung der Bundeswehr
Räumen erhoben; die Bewerber haften als Gesamtschuld- kann auf Antrag ein Seefunkzeugnis gemäß § 2 ohne
ner. zusätzliche Prüfung ausgestellt werden. Aus der Beschei-
nigung muß erkennbar sein, daß der Antragsteller die für
(4) Im übrigen sind entstehende Auslagen durch die
Gebühren mit abgegolten. das beantragte Zeugnis erforderlichen Kenntnisse gemäß
Anlage 1 oder 2 in einem Lehrgang für den Seefunkdienst
nachgewiesen hat. Der Antrag ist der Außenstelle Kiel des
§ 17 Bundesamtes für Post und Telekommunikation vorzule-
gen. Dem Antrag sind die Bescheinigung und die Unterla-
Zurückziehen einer Anmeldung zur Prüfung
gen nach § 5 beizufügen.
Zieht der Bewerber seine Anmeldung vor der Prüfung
(4) Die Befugnis der in§ 4 genannten Prüfungsbehörde
zurück, so werden die entrichteten Prüfungsgebühren zur
zur Abnahme von Nachprüfungen gemäߧ 12 bleibt unbe-
Hälfte erstattet. Tritt der Bewerber die Prüfung nicht an
rührt.
oder tritt er während der Prüfung zurück, ohne wichtige
Gründe hierfür nachzuweisen, so werden die Prüfungs- § 21
gebühren nicht erstattet. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
§ 18
dung in Kraft.
Verlegung eines Prüfungstermins
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Erwerb der
Eine Verlegung des Prüfungstermins kann aus wichti- Befähigungszeugnisse für Seefunker vom 23. November
gen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unverzüg- 1977 (BGBI. 1 S. 2281 ), geändert durch die Verordnung
lich zu stellen. Eine Verlegung ist nur einmal möglich. vom 5. November 1979 (BGBI. 1 S. 1905), außer Kraft.
Bonn, den 17. Juni 1992
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 1
(zu § 8 Abs. 3, § 12 Abs. 3)
Anforderungen
bei Prüfungen zum Erwerb von Seefunkzeugnissen
A. AIIQemelnes zur praktischen Prüfung
Die Verwendung von Morsetasten, die Punkte und/oder Striche elektronisch oder mechanisch selbsttätig erzeugen,
sowie die Benutzung von Mithöreinrichtungen sind im Fach Morseabgabe nicht zugelassen. In der praktischen
Verkehrsabwicklung sind Mithöreinrichtungen erlaubt. Bei der Morse- und Fernsprechaufnahme ist Radieren nicht
gestattet. Fehler sind zu berichtigen, indem die betreffenden Wörter, Buchstaben oder Zahlen durchgestrichen und durch
die richtigen ersetzt werden.
Bei der Bewertung der Morseabgabe und -aufnahme sind die gebrauchte Zeit, die Schriftgüte, die Anzahl der Irrungen
und Verbesserungen und gegebenenfalls die Anzahl der Fehler zu berücksichtigen. Die Morseabgabe und/oder
-aufnahme kann innerhalb derselben Prüfung einmal wiederholt werden.
Im Fach Morseabgabe kann eine Leistung noch als ausreichend bewertet werden, wenn der Prüfungsstreifen bei sonst
genügender Morseschrift bis zu fünf vorschriftsmäßig gegebene Irrungen je Teil (verschlüsselt oder offen) enthält. Für
jede vorschriftsmäßig gegebene Irrung kann ein entsprechender Zeitzuschlag gewährt werden.
B. Anforderungen im einzelnen
1 Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen' Seefunkzeugnisses
1.1 Praktischer und schriftlicher Teil'
1.1.1 Fehlerfreie Abgabe von verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Gruppen in der Minute und
von Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 20 Wörtern in der Minute in einwandfreier
Morseschrift. Jede Prüfung dauert 5 Minuten.
1 .1 .2 Fehlerfreie Aufnahme von Morsezeichen nach dem Gehör und gleichzeitiges Niederschreiben mit gut lesbarer
Handschrift oder - jedoch nur beim Text in offener Sprache - mit der Schreibmaschine bei verschlüsselten
Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Gruppen in der Minute und bei Text in offener Sprache mit der
Geschwindigkeit von 20 Wörtern in der Minute. Jede Prüfung in der Höraufnahme dauert 5 Minuten.
1.1.3 Fehlerfreie Abgabe eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte Gruppen, nach dem
Sprechfunk-Verfahren in höchstens 5 Minuten.
1.1.4 Fehlerfreie Aufnahme eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte Gruppen, mit gut
lesbarer Handniederschrift in höchstens 5 Minuten.
1.1.5 Praktische Verkehrsabwicklung
Abwickeln von Telegrafie- und Sprechfunkverkehr unter Anwendung der internationalen Abkürzungen und der
Buchstabiertafel, Verfahren in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen.
1.1.6 Gerätekunde
Praktische Kenntnisse des Einstellens, Bedienens und Instandhaltens der See- und Ortungsfunkgeräte sowie
das Auffinden und Beheben (mit entsprechenden Prüfgeräten und Werkzeugen) von Schäden an diesen
Geräten; Ausführen von Funkpeilungen.
1 .1 .7 Berechnung der Entgelte
Bei 5 vorbereiteten Funktelegrammen verschiedener Art ist die Wortzahl festzustellen. Außerdem sind die
Entgelte für diese Telegramme sowie für 4 vorbereitete Funkgespräche zu berechnen. Diese Aufgaben sind in
einer Gesamtzeit von höchstens 50 Minuten zu lösen. Unterlagen für die Berechnung der Entgelte werden zur
Verfügung gestellt.
1 .1 .8 Sprachen
1.1.8.1 Niederschrift eines Diktats in englischer Sprache (etwa 25 Schreibmaschinenzeilen) aus den Dienstbehelfen
mit anschließender Übersetzung ins Deutsche - ohne ~ilfsmittel - in der Gesamtzeit von höchstens 1 Stunde.
1.1.8.2 Schriftliche Übersetzung eines deutschen Textes (etwa 20 Schreibmaschinenzeilen), der auf den· Seefunk-
dienst bezogen ist, ins Englische in der Gesamtzeit von höchstens 1 Stunde.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1091
1.2 Mündlicher Teil
1.2.1 Vorschriften für den Funkdienst
Kenntnis der im Seefunkdienst geltenden nationalen und internationalen Betriebsvorschriften, Organisation der
See- und Ortungsfunkdienste, Handhabung der Dienstbehelfe, Rheinfunkdienst.
1.2.2 Gesetzeskunde
Kenntnis der internationalen Verträge und nationalen Vorschriften, soweit der Seefunkdienst betroffen ist
(Internationaler Fernmeldevertrag, Vollzugsordnung für den Funkdienst, Vollzugsordnung für internationale
Fernmeldedienste; Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, Schiffs-
sicherheitsverordnung; Gesetz über Fernmeldeanlagen, gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Fern-
meldeanlagen, des Fernmeldegeheimnisses und der Notzeichen; Genehmigungsverfahren für Funkanlagen
auf Seefahrzeugen; Seemannsgesetz; Verordnung über die Ausbildung zum Schiffsoffizier des Seefunkdien-
stes; Verordnung über Seefunkzeugnisse; Verordnung über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit See-
funkern für Zwecke des öffentlichen Seefunkdienstes).
1.2.3 Funktechnik
Kenntnis der allgemeinen Grundsätze der Elektrizitäts- und Hochfrequenzlehre sowie der Elektronik; einge-
hende Kenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise der auf Seeschiffen verwendeten See- und Ortungsfunk-
geräte einschließlich Zubehör und Stromversorgung.
1.2.4 Erdkunde
Kenntnis der Grundbegriffe aus der Erdkunde; Kenntnisse über Hauptschiffahrtsrouten einschließlich der
wichtigsten Häfen, wichtigste Fernmeldelinien (Funk, Kabel, Satellit), wichtige Küstenfunkstellen mit ihren
Verkehrsbereichen und Rufzeichen.
1.2.5 Wetterkunde
Kenntnis der Grundbegriffe aus der Wetter- und Meereskunde einschließlich ihrer Anwendung an Bord.
1.2.6 Sprachen
Lesen und Übersetzen von englischen Texten aus dem praktischen Seefunkdienst, Konversation, Dienstver-
merke in englischer und französischer Sprache.
2 Prüfung zum Erwerb des Sonderzeugnisses für den Seefunkdienst
2.1 Praktischer und schriftlicher Teil
2.1 .1 fehlerfreie Abgabe von verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Gruppen in der Minute und
von Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 20 Wörtern in der Minute in einwandfreier
Morseschrift. Jede Prüfung in der Abgabe dauert 5 Minuten.
2.1 .2 Fehlerfreie Aufnahme von Morsezeichen nach dem Gehör mit gut lesbarer Handniederschrift oder - jedoch nur
beim Text in offener Sprache- mit der Schreibmaschine bei verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit
von 16 Gruppen in der Minute und bei Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 20 Wörtern in der
Minute. Jede Prüfung in der Höraufnahme dauert 5 Minuten.
2.1.3 Fehlerfreie Abgabe eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte Gruppen, nach dem
Sprechfunk-Verfahren in höchstens 5 Minuten.
2.1.4 Fehlerfreie Aufnahme eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte Gruppen, mit gut
lesbarer Handniederschrift in höchstens 5 Minuten.
2.1.5 Praktische Verkehrsabwicklung
Praktische Übungen im Seefunkdienst (allgemeines Betriebsverfahren für Telegrafie und fernsprechen) unter
Anwendung der Buchstabiertafel, Q-Gruppen und anderen betrieblichen Abkürzungen; Verfahren in Not-,
Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen.
2.1.6 Gerätekunde
Kenntnis des Einstellens und der Bedienung der Seefunkgeräte für den Telegrafie- und Sprechfunkdienst.
2.1. 7 Berechnung der Entgelte
Bei 5 vorbereiteten Funktelegrammen verschiedener Art ist die Wortzahl festzustellen. Außerdem sind die
Entgelte für diese Telegramme sowie für 4 vorbereitete Funkgespräche zu berechnen. Diese Aufgaben sind in
einer Gesamtzeit von höchstens 50 Minuten zu lösen. Unterlagen für die Berechnung der Entgelte werden zur
Verfügung gestellt.
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2.2 Mündlicher Teil
2.2.1 Vorschriften für den Funkdienst
Kenntnis der im Handbuch Seefunk enthaltenen Vorschriften für den Seefunkdienst und den Rheinfunkdienst.
2.2.2 Funktechnik
Kenntnis der Arbeitsweise der Seefunkgeräte sowie Kenntnis der Wartungsvorschriften für Antennen, Strom-
versorgung und tragbare Funkgeräte für Überlebensfahrzeuge.
3 Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Seefunkdienst
3.1 Praktischer Teil
3.1.1 Fehlerfreie Abgabe von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen nach Vorgabe eines Textes in
deutscher Sprache unter Anwendung der Buchstabiertafel in höchstens 5 Minuten.
3.1.2 Fehlertreie Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in deutscher Sprache in höchstens
5 Minuten.
3.1.3 Praktische Verkehrsabwicklung
Praktische Übungen im Sprechfunkdienst unter Anwendung der Buchstabiertafel, der wichtigsten Q-Gruppen
und der anderen betrieblichen Abkürzungen; Verfahren in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen.
3.1.4 Gerätekunde
Kenntnis des Einstellens und der Bedienung der Seefunkgeräte für den Sprechfunkdienst.
3.2 Theoretischer Teil
3.2.1 Vorschriften für den Funkdienst
Kenntnis der im Handbuch Seefunk enthaltenen Vorschriften für den Sprech-Seefunkdienst und den Rhein-
funkdienst.
3.2.2 Berechnung der Entgelte
Kenntnis über die richtige Berechnung der Entgelte für Funktelegramme und -gespräche.
3.2.3 Funktechnik
Kenntnis einfacher Grundsätze der Sprechfunk-Verfahren und der Arbeitsweise der Sprechfunkgeräte sowie
Kenntnis der Wartungsvorschriften für die Stromversorgung und tragbare Funkgeräte für Überlebensfahr-
zeuge.
4 Prüfung zum Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses für Ultra-
kurzwellen
4.1 Praktischer Teil
4.1.1 Fehlerfreie Abgabe von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen nach Vorgabe eines Textes in
deutscher Sprache unter Anwendung der Buchstabiertafel in höchstens 5 Minuten.
4.1.2 Fehlerfreie Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in deutscher Sprache in höchstens
5 Minuten.
4.1.3 Praktische Verkehrsabwicklung
Praktische Übungen im Sprechfunkdienst unter Anwendung der Buchstabiertafel; Verfahren in Not-, Dringlich-
keits- und Sicherheitsfällen; Bedienung der Sprechfunkgeräte für Ultrakurzwellen. Die Prüfungsdauer soll je
Bewerber 5 Minuten - 2 bis 3 Aufgaben - nicht überschreiten.
4.2 Schriftlicher Teil
4.2.1 Allgemeine Kenntnisse über die im Handbuch Seefunk enthaltenen Vorschriften für den Sprech-Seefunkdienst
auf Ultrakurzwellen.
4.2.2 Allgemeine Kenntnisse über die im Merkblatt für den Sprechfunk in der Rheinschiffahrt enthaltenen Regelun-
gen.
5 Funkelektronikzeugnis 1. Klasse
Dieses Zeugnis kann zur Zeit nur durch eine Zusatzprüfung nach § 10 erworben werden.
6 Funkelektronikzeugnis 2. Klasse
Dieses Zeugnis kann zur Zeit nicht erworben werden.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1093
7 Allgemeines Betriebszeugnis für Funker
7 .1 Praktischer Teil
7 .1 .1 Praktische Übungen im Sprechfunkdienst unter Anwendung der Buchstabiertafel und der anderen betriebli-
chen Abkürzungen; Verfahren in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen, einschließlich der Verfahren im
Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS).
7.1.2 fehlerfreie Abgabe von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache nach Vorgabe
eines Textes in deutscher Sprache unter Anwendung der Buchstabiertafel in höchstens 10 Minuten.
7.1.3 Fehlerfreie Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache in gut
lesbarer Handniederschrift mit anschließender schriftlicher Übersetzung ohne Hilfsmittel ins Deutsche in
höchstens 15 Minuten.
7.1 .4 Gerätekunde
Dieser Teil ist durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Einweisung bei einer Ausbildungsstätte
der Länder oder bei einer sonstigen Ausbildungsstätte, nachzuweisen. Erfolgte die Einweisung bei einer
sonstigen Ausbildungsstätte, so ist die Prüfung in dem Fach Gerätekunde durch einen von dem Bundesamt für
Post und Telekommunikation berufenen Prüfer abzunehmen.
Es sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
Der Teilnehmer muß
1. den sicheren Umgang mit Fernschreibmaschine, Satelliten-Terminal und DSC-Geräten beherrschen:
Sonderzeichen, Namengeber, amerikanische und deutsche Tastatur, fehlerfreie Anfertigung, Änderung und
Mischung von Texten und Speicherung auf Datenträger, Eingabe von DSC-Anrufen;
2. eine ausreichende Fertigkeit im Betriebsverfahren mit Satelliten-Funkanlagen erwerben:
Inbetriebnahme, Auswahl der Küsten-Erdfunkstelle und der Betriebsart (Telex und Sprechfunk);
3. DSC-Anrufe aussenden und bestätigen:
Auswahl der richtigen Frequenzen;
4. sicher eine Telexverbindung aufbauen:
Auswahl der richtigen Frequenzen, Abwickeln von Funkfernschreibverkehr;
5. die Funktionsfähigkeit aller GMDSS-Teilsysteme und -Geräte beurteilen können:
Hersteller-r..,ianual, Blockschaltbild, Statusalarm, Status-Meldungen, Druckertest, Papiertransport;
6. Testabläufe durchführen, Fehler feststellen, einfache Fehler beheben, soweit dies möglich ist:
elektrische Absicherungen, Messungen an Test-Punkten, Unterbrechung der Netzversorgung, Umsetzung
und Austausch von Baugruppen.
7.2 Theoretischer Teil
7.2.1 Eingehende Kenntnis derjenigen Bestimmungen der Vollzugsordnungen, die für den Funkverkehr gelten;
Kenntnis der Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf
See, soweit sie Funkangelegenheiten betreffen, Schiffssicherheitsverordnung; Fernmeldeanlagengesetz.
7.2.2 Kenntnis der im Handbuch Seefunk enthaltenen Vorschriften für den Sprech-Seefunkdienst und den Rhein-
funkdienst.
/
7.2.3 Aufbau der Seefunktelegramme; Kenntnis über die Berechnung der Entgelte für Seefunktelegramme, Seefunk-
gespräche und Seefunktelexverbindungen im terrestrischen Seefunkdienst und im mobilen Satelliten-Seefunk-
dienst.
8 Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker
(UKW-Betriebszeugnis 1)
8.1 Praktischer Teil
8.1.1 Praktische Übungen im Sprechfunkdienst unter Anwendung der Buchstabiertafel, Verfahren in Not-, Dringlich-
keits- und Sicherheitsfällen, einschließlich der Verfahren im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem
(GMDSS). Die Prüfungsdauer soll je Bewerber 5 Minuten - 2 bis 3 Aufgaben - nicht überschreiten.
8.1.2 fehlerfreie Abgabe von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache nach Vorgabe
eines Textes in deutscher Sprache unter Anwendung der Buchstabiertafel in höchstens 10 Minuten.
8.1.3 fehlerfreie Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in englischer Sprache in gut
lesbarer Handniederschrift, mit anschließender schriftlicher Übersetzung ohne Hilfsmittel ins Deutsche, in
höchstens 15 Minuten.
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
8.1.4 Gerätekunde
Praktische Kenntnisse zum Bedienen der Sprech-Seefunkstellen für UKW und der Funkeinrichtungen des
GMDSS für UKW.
8.2 Theoretischer Teil
8.2.1 Kenntnis derjenigen Bestimmungen der Vollzugsordnungen, die für den Sprechfunk gelten, und darunter
besonders derjenigen Bestimmungen, welche den Schutz des menschlichen Lebens betreffen.
8.2.2 Allgemeine Kenntnisse über die im Handbuch Seefunk enthaltenen Regelungen für den Sprech-Seefunkdienst
auf Ultrakurzwellen.
8.2.3 Allgemeine Kenntnisse über die im Merkblatt für den Sprechfunk in der Rheinschiffahrt enthaltenen Regelun-
gen.
9 Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker II
(UKW-Betriebszeugnis II)
9.1 Praktischer Teil
9.1.1 Praktische Übungen im Sprechfunkdienst unter Anwendung der Buchstabiertafel, Verfahren in Not-, Dringlich-
keits- und Sicherheitsfällen, einschließlich der Verfahren im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem
(GMDSS). Die Prüfungsdauer soll je Bewerber 5 Minuten - 2 bis 3 Aufgaben - nicht überschreiten.
9.1.2 Fehlerfreie Abgabe von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in deutscher Sprache unter Anwen-
dung der Buchstabiertafel in höchstens 5 Minuten.
9.1.3 Fehlerfreie Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in gut lesbarer Handniederschrift in
deutscher Sprache unter Anwendung der Buchstabiertafel in höchstens 5 Minuten.
9.1.4 Gerätekunde
Praktische Kenntnisse zum Bedienen der Sprech-Seefunkstellen für UKW und der Funkeinrichtungen des
GMDSS für UKW.
9.2 Theoretischer Teil
9.2.1 Kenntnis derjenigen Bestimmungen der Vollzugsordnungen, die für den Sprechfunk gelten, und darunter
besonders derjenigen Bestimmungen, welche den Schutz des menschlichen Lebens betreffen.
9.2.2 Allgemeine Kenntnisse über die im Handbuch Seefunk enthaltenen Regelungen für den Sprech-Seefunkdienst
auf Ultrakurzwellen.
9.2.3 Allgemeine Kenntnisse über die im Merkblatt für den Sprechfunk in der Rheinschiffahrt enthaltenen Regelun-
gen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1095
Anlage 2
(zu § 10)
Anforderungen
bei Zusatzprüfungen zum Erwerb von Seefunkzeugnissen
Anforderungen im einzelnen
Funkelektronikzeugnis 1. Klasse
Für Inhaber des Allgemeinen Seefunkzeugnisses oder des Seefunkzeugnisses 1. Klasse sowie eines von der
Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Seefunkzeugnisses 2. Klasse.
1 .1 Praktischer Teil
1.1.1 Verfahren in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem
(GMDSS).
1.1.2 Gerätekunde
Dieser Teil ist durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Einweisung bei einer Ausbildungsstätte
der Länder oder bei einer sonstigen Ausbildungsstätte nachzuweisen. Erfolgte die Einweisung bei einer
sonstigen Ausbildungsstätte, so ist die Prüfung im Fach Gerätekunde durch einen von dem Bundesamt für Post
und Telekommunikation berufenen Prüfer abzunehmen.
Es sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
1. wie in Anlage 1 , Absatz 7 .1 .4 bestimmt;
2. praktische Kenntnisse für die Behebung von Schäden an allen GMDSS-Teilsystemen und -Geräten mit
Bordmitteln.
1.2 Theoretischer Teil
Wie in Anlage 1, Absatz 7.2.1 bestimmt, soweit GMDSS betreffend.
2 Allgemeines Betriebszeugnis für Funker
Für Inhaber des Allgemeinen Seefunkzeugnisses, der Seefunkzeugnisse 1. und 2. Klasse, des Sonderzeugnis-
ses sowie des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Seefunkdienst.
2.1 Praktischer Teil
2.1.1 Wie in Absatz 1.1.1 bestimmt.
2.1.2 Wie in Anlage 1, Absatz 7.1.2 und 7.1.3 bestimmt; entfällt für Inhaber des Allgemeinen Seefunkzeugnisses und
der Seefunkzeugnisse 1. und 2. Klasse.
2.1.3 Gerätekunde
Dieser Teil ist durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Einweisung bei einer Ausbildungsstätte
der Länder oder bei einer sonstigen Ausbildungsstätte nachzuweisen. Erfolgte die Einweisung bei einer
sonstigen Ausbildungsstätte, so ist die Prüfung in dem Fach Gerätekunde durch einen von dem Bundesamt für
Post und Telekommunikation berufenen Prüfer abzunehmen.
Es sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
Wie in Anlage 1, Absatz 7.1.4 bestimmt.
2.2 Theoretischer Teil
Wie in Anlage 1, Absatz 7.2.1 bestimmt, soweit GMDSS betreffend.
3 Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker 1
(UKW-Betriebszeugnis 1)
Für Inhaber des Allgemeinen Seefunkzeugnisses und der Seefunkzeugnisse 1. und 2. Klasse, des Sonder-
zeugnisses, des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses und des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses für
den Seefunkdienst (UKW-Sprechfunkzeugnis).
3.1 Praktischer Teil
3.1 .1 Wie in Absatz 1 .1 .1 bestimmt.
3.1.2 Wie in Anlage 1 , Absatz 8.1 .2 und 8.1 .3 bestimmt.
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
3.1 .3 Gerätekunde
Wie in Anlage 1, Absatz 8.1 .4 bestimmt.
3.2 Theoretischer Teil
Wie in Anlage 1 , Absatz 8.2.1 bestimmt, soweit GMDSS betreffend.
4 Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker II
(U KW - Betriebs zeug n i s II)
Für Inhaber des Sonderzeugnisses, des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses und des UKW-Sprechfunkzeug-
nisses.
4.1 Praktischer Teil
4.1 .1 Wie in Absatz 1.1.1 bestimmt.
4.1.2 Gerätekunde
Wie in Anlage 1 , Absatz 9.1.4 bestimmt.
4.2 Theoretischer Teil
Wie in Anlage 1, Absatz 9.2.1 bestimmt, soweit GMDSS betreffend.
Anlage 3
(zu § 19 Abs. 2)
Gleichwertigkeit
von Seefunkzeugnissen der Deutschen Demokratischen Republik
mit Seefunkzeugnissen der Bundesrepublik Deutschland
Als gleichwertig im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
werden festgestellt und umgetauscht:
Seefunkzeugnis Seefunkzeugnis
der Deutschen Demokratischen der Bundesrepublik Deutschland
Republik
1. Seefunkzeugnis Seefunkzeugnis 1. Klasse
1. Klasse für den Telegrafie- und
Sprechfunkdienst
2. Seefunkzeugnis Seefunkzeugnis 2. Klasse
2. Klasse für den Telegrafie- und
Sprechfunkdienst
3. Allgemeines Seefunkzeugnis für Allgemeines Sprechfunkzeugnis für
den Sprechfunkdienst den Seefunkdienst
4. Beschränkt gültiges Seefunk- Allgemeines Sprechfunkzeugnis für
zeugnis für den Sprechfunkdienst den Seefunkdienst
Nr. 28 - Tag der AusQabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1097
Vierte Verordnung
zur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung
Vom 19. Juni 1992
Auf Grund des § 14 des Eichgesetzes in der Fassung 1. den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshand-
der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBI. 1S. 711) lung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- hat:
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) ver- 40 Deutsche Mark bis zu dem Betrag, der als
ordnet der Bundesminister für Wirtschaft: Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder
zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist
Artikel 1 oder zu erheben wäre;
Die Eich- und Beglaubigungskostenverordnung vom 2. die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrags
21. April 1982 (BGBI. 1S. 428), zuletzt geändert durch die auf Vornahme einer Amtshandlung:
Verordnung vom 9. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 61 ), wird wie Betrag der für die Vornahme der Amtshandlung
folgt geändert: vorgesehenen Gebühr unter Berücksichtigung von
§ 15 des Verwaltungskostengesetzes;
1. In § 1 wird ,,§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5" durch 3. die Zurückweisung des Widerspruchs oder die
,,§ 14 Satz 1" ersetzt. Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der
sachlichen Bearbeitung:
2. In § 5 werden die Worte „nach § 6 des Eichgesetzes" 50 Deutsche Mark bis zu dem Betrag, der für die
gestrichen. Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorge-
sehen ist oder zu erheben wäre."
3. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeitsauf- 5. In § 13 werden die Worte „acht Deutsche Mark" durch
wand sind als Stundensätze zugrunde zu legen die Worte „neun Deutsche Mark" ersetzt.
1. für Beamte des höheren
Dienstes und vergleich- 6. § 14 wird gestrichen.
bare Angestellte 101 ,- Deutsche Mark,
7. § 15 wird § 14.
2. für Beamte des geho-
benen Dienstes und ver-
gleichbare Angestellte 87,- Deutsche Mark,
Artikel 2
3. für sonstige Mitarbeiter 76,- Deutsche Mark."
Das Gebührenverzeichnis erhält die Fassung der
4. § 10 wird wie folgt gefaßt: Anlage zu dieser Verordnung.*)
,,§ 10
Gebühren für Widerruf,
Rücknahme, Ablehnung und Widerspruch Artikel 3
Die Gebühr beträgt für Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juni 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
*) Das Gebührenverzeichnis wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetz-
blattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt.
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)
Vom 22. Juni 1992
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet
auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9, des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des
Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975 (BGB!. 1 S. 1745), von denen § 6 Abs. 1 und 2 durch Gesetz vom 12. Januar
1987 (BGB!. 1 S. 138) geändert worden ist,
- auf Grund des§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2 des Futtermittelgesetzes, von denen§ 4 Abs. 1
Nr. 7 und 8 und Abs. 2 durch Gesetz vom 12. Januar 1987 geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom
23. Januar 1991 (BGB!. 1 S. 530) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit sowie
- auf Grund des § 14 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes, der durch Gesetz vom 12. Januar 1987 neu gefaßt worden ist, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
Artikel 1
Die Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBI. 1 S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16: Oktober
1991 (BGBI. 1 S. 1998), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer eingefügt:
,,7a. Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungs-
verhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;".
2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „lose" die Wörter „oder in unverschlossenen Packungen oder
unverschlossenen Behältnissen" eingefügt.
3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Einzelfuttermittel" die Wörter ,,- ausgenommen solche, die für die
Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind -" eingefügt.
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Inverkehrbringen" die Wörter „innerhalb der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft" eingefügt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„In Spalte 3 der Tabelle bedeuten
,,a": absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,
,,r": relative Abvveichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts."
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien und Entscheidung:
1. Richtlinie 90/44/EWG des Rates vom 22. Januar 1990 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABI. EG
Nr. L 27 S. 35), geändert durch Richtlinie 91/681/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinie 90/44/EWG zur Änderung der
Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABI. EG Nr. L 376 S. 20);
2. Richtlinie 91/334/EWG der Kommission vom 6. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 82/475/EWG über die Kategorien von Ausgangserzeugnissen,
die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürten (ABI. EG Nr. L 184 S. 27);
3. Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Kategorien von Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von
Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen (ABI. EG Nr. L 193 S. 34);
4. Richtlinie 91/508/EWG der Kommission vom 9. September 1991 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe
in der Tierernährung (ABI. EG Nr. L 271 S. 67);
5. Entscheidung 91/516/EWG der Kommission vom 9. September 1991 zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren
Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (ABI. EG Nr. L 281 S. 23).
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1099
b) Der Tabellenkopf wird, soweit er die Spalte 3 betrifft, wie folgt gefaßt:
zulässige Abweichung
unterschreitend überschreitend
3
a b
c) Die Tabelle wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 2 wird jeweils das Wort „alle" gestrichen.
bb) In Spalte 3 werden jeweils die Angabe „v.H.a" durch die Angabe „a" und die Angabe „v.H.r" durch die
Angabe „r" ersetzt.
5. § 8 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der
Gehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen:
1. bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermitteln, die
mehr als 40 vom Hundert Milcherzeugnisse enthalten, 7v.H.,
2. bei Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen 10v. H.,
3. bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile 5v.H.,
4. bei sonstigen Mischfuttermitteln 14 v. H.
Dies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist.
(2) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der
Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen:
1. bei Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen der Reisverarbeitung bestehen, 3,3v. H.,
2. bei sonstigen Mischfuttermitteln 2,2v. H.
Dies gilt nicht für
1. Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs,
2. Mineralfuttermittel,
3. Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie
4. Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15 vom Hundert Fischmehl enthalten,
wenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben ist."
6. Die §§ 9 bis 11 werden wie folgt gefaßt:
,,§ 9
Zusammensetzung von Mischfuttermitteln
Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen „Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen", ,,Amino-
säuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse" und „Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbin-
dungen)" nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 Teil 1 Nr. 1a bis 3 aufgeführt sind.
§ 10
Ausnahme von der Verpackungspflicht
Mischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen nur in
den Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln,
2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder
3. in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 kg aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an
Tierhalter
abgegeben werden.
Ferner dürfen
1. Melassefutterrnittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,
2. gepreßte Mischfuttermittel sowie
3. Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden,
lose oder in unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 11
Kennzeichnung
(1) Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1. die Bezeichnung nach Maßgabe des § 12,
2. die Gehalte an Inhaltsstoffen und Energie sowie die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 13 und 14,
3. das Nettogewicht, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder das Nettogewicht, soweit nicht etwas
anderes nach der Fertigpackungsverordn~ng zulässig ist,
4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatzes 4, es sei denn, die nach § 18 Abs. 1 oder 7 bei dem
jeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehalts oder der
Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an ergibt einen kürzeren Zeitraum,
5. die Bezugsnummer der Partie, wenn das Herstellungsdatum nicht angegeben ist,
6. der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der
Bezeichnung hervorgehen; bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nichtproteinhaltige Stick-
stoffverbindungen (NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Teil 1 Nr. 3 enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-
Verbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder je 100 Kilogramm Lebendge-
wicht nicht überschritten werden darf mit dem Hinweis, daß allmählich anzufüttern ist; bei Mischfuttermitteln der
Anlage 2 die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach Spalte 3
entsprechen und mit dem Hinweis „Normtyp" gekennzeichnet sind,
7. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Verantwortlichen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 müssen zusammengefaßt und von
anderen Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Angaben
an anderer Stelle angebracht werden; in diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen,
aus dem hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.
(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Absatz 1
Nr. 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermit-
tel erkennen läßt.
(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muß wie folgt angegeben werden:
1. bei mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln: ,,spätestens zu verbrauchen am
(Tag, Monat, Jahr)",
2. bei den übrigen Mischfuttermitteln: ,,mindestens haltbar bis .................... (Monat und Jahr)"."
7. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Aus der Bezeichnung muß hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel,
Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermit-
tel bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll. Bei Mischfuttermitteln, die aus
zwei oder drei Einzelfuttermitteln - ausgenommen NPN-Verbindungen - bestehen, ist die Angabe der Tierart oder
Tierkategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt. Bei Mischfuttermitteln für
Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung „Alleinfuttermittel" oder „Ergänzungsfuttermit-
tel" durch die Bezeichnung „Mischfuttermittel" ersetzt werden; in diesem Fall gelten die Vorschriften für die
Kennzeichnung von Alleinfuttermitteln entsprechend."
8. Die §§ 13 bis 15 werden wie folgt gefaßt:
,,§ 13
Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung
(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel
aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - sind mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder
Tierkategorien die Gehalte an den in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz, in vom
Hundert anzugeben:
Mischfuttermittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe
2 3
Alleinfuttermittel alle, ausgenommen andere Heimtiere Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
als Hunde und Katzen Rohasche
Schweine außerdem Lysin
Geflügel außerdem Methionin
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1101
Mischfuttermittel Tierart oder Tierkategorie Inhaltsstoffe
2 3
Mineralfuttermittel alle Calcium, Natrium, Phosphor
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium
Melassefuttermittel alle Rohprotein, Rohfaser, Rohasche,
Gesamtzucker
(berechnet als Saccharose)
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium bei einem Gehalt von 0,5
v. H. und mehr
andere Ergänzungsfuttermittel alle, ausgenommen andere Heimtiere Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
als Hunde und Katzen Rohasche
alle, ausgenommen Heimtiere, außer- Calcium bei einem Gehalt von 5 v. H.
dem und mehr, Phosphor bei einem Gehalt
von 2 v. H. und mehr
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium bei einem Gehalt von 0,5
v. H. und mehr
Schweine außerdem Lysin
Geflügel außerdem Methionin
Bei Mischfuttermitteln, die
1. NPN-Verbindungen enthalten, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, ist außer dem Gesamtgehalt an
Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein, der sich aus dem Stickstoff der enthaltenen NPN-Verbindungen
ergibt,
2. Calciumsalz der DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure für alle Tierarten, ausgenommen Rinder, Schafe
und Ziegen, enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure,
3. DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure für alle Tierarten, ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen,
enthalten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer Säure
anzugeben. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12
Abs. 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, sind
1. im Falle der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und
Phosphor,
2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche
in vom Hundert anzugeben.
(2) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:
1. bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichts-
anteile,
2. bei Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der
absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.
Bei Mischfuttermitteln, die Bakterieneiweiß M für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische oder Einzelfuttermittel nach
Anlage 1 Teil 1 Nr. 2.2 und 3.1 enthalten, sind in jedem Fall deren Gewichtsanteile in vom Hundert anzugeben.
(3) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Absatz 2 Satz 1 die Gruppen nach Anlage 2a
angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter
eine der genannten Gruppen fallen.
§ 14
Zusätzliche Angaben
(1) Im Zusammenhang mit den nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben
werden:
1. das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
2. der Name und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen
verantwortlich ist,
3. die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,
4. die Bezugsnummer der Partie,
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
5. das Herstellungsdatum durch die Angabe,, .... Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbar-
keitsdatum hergestellt" sowie im Falle des § 11 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbar-
keitsdatum angegeben ist,
6. das Erzeuger- oder Herstellerland,
7. der Preis,
8. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,
9. bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salz-
säureunlöslicher Asche in vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz,
10. bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2, die den Anforderungen nach § 8 und Anlage 2 Spalte 3 entsprechen, der
Hinweis „Normtyp",
11. bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, die Einzelfuttermittel nach Maßgabe der
Absätze 4 und 5,
12. bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln mit Bezug auf die in Spalte 2
genannten Tierarten oder Tierkategorien die jeweils in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffe in vom Hundert und
der Energiegehalt, bezogen auf die Originalsubstanz.
Mischfuttermittel Tierarten oder Tierkategorien Inhaltsstoffe, Energie
2 3
Alleinfuttermittel alle Cystin, Threonin, Tryptophan;
Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker
plus Stärke;
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium,
Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere als Schweine außerdem Lysin
andere als Geflügel außerdem Methionin
andere Heimtiere als Hunde und Katzen Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
außerdem Rohasche
Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine und Energie nach Absatz 2
Ziegen außerdem
Mineralfuttermittel alle Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
Rohasche;
Cystin, Lysin, Methionin, Threonin,
Tryptophan;
Kalium; Wasser, salzsäureunlösliche
Asche
andere als Rinder, Schafe und Ziegen Magnesium
außerdem
Melassefuttermittel alle Rohfett;
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium,
Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere Ergänzungsfuttermittel alle Cystin, Threonin, Tryptophan;
Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker
plus Stärke;
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium,
Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche
andere als Schweine außerdem Lysin
andere als Geflügel außerdem Methionin
Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine und Energie nach Absatz 2
Ziegen außerdem
andere Heimtiere als Hunde und Katzen Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
außerdem Rohasche
Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2
gekennzeichnet sind, dürfen
1. im Falle der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett,
Rohfaser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher
Asche,
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1103
2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus
Stärke, Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche
in vom Hundert angegeben werden.
(2) Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine oder Ziegen, ausgenommen Mineral-
und Meiassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den
Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 1 zu berechnen und wie folgt anzugeben:
1. Nettoenergie-Laktation und umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle,
2. Stärkeeinheiten je Kilogramm (StE/kg) ohne Dezimalstelle.
(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Nr. 12 dürfen bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe, Schweine
oder Ziegen bis zum 31. Dezember 1994 weitere Angaben über den Gehalt an Energie gemacht werden; diese sind
nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2 zu berechnen und ohne Dezimalstelle anzugeben.
(4) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die
Zusammensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden
Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer
Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei
ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermittels in vom Hundert anzugeben, und zwar
entweder an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, oder bei den Angaben über die
Zusammensetzung nach Absatz 4 oder § 13 Abs. 2.
(6) Angaben, die über die nach Absatz 1 zulässigen oder nach§ 8 Abs. 1 und 2 und§ 11 Abs. 1 vorgeschriebenen
Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbare objektive, insbesondere meßbare Faktoren beziehen und
deutlich getrennt von den Angaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über
die Angaben nach Absatz 1 Nr. 12, § 8 Abs. 1 und 2 oder § 13 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die
Vorschriften über die Kennzeichnung von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen bleiben hiervon unberührt.
§ 15
Toleranzen
(1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten
Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die
Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der
Tabelle bedeuten
,,a": absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,
,,r": relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.
zulässige Abweichung
Inhaltsstoff angegebener Gehalt unterschreitend überschreitend
v.H. v.H. v.H.
2 3
a b
Rohprotein unter 10 1 a 2 a
10 bis 20 10 r 20
über 20 2 a 4 a
Rohfett unter 8 0,8 a 1,6 a
8 bis 15 10 r 20 r
über 15 1,5 a 3 a
Stärke, Gesamtzucker plus Stärke unter 10 1 a 2 a
10 bis 25 10 20 r
über 25 2,5 a 5 a
Gesamtzucker unter 10 1 a 2 a
10 bis 20 10 r 20 r
über 20 2 a 4 a
Kalium, Magnesium, Natrium unter 0,7 0,1 a 0,3 a
0,7 bis 5 15 r 45 r
5 bis 7,5 0,75 a 2,25 a
7,5 bis 15 10 r 30 r
über 15 1,5 a 4,5 a
Calcium, Phosphor unter 1 0,15 a 0,45 a
1 bis 6 15 45
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zulässige Abweichung
Inhaltsstoff angegebener Gehalt unterschreitend überschreitend
v.H. v.H. v.H.
2 3
a b
6 bis 12 0,9 a 2,7 a
12 bis 16 7,5 r 22,5 r
über 16 1,2 a 3,6 a
Methionin, Lysin, Threonin 15
Cystin, Tryptophan 20
Wasser unter 5 0,5 a
5 bis 10 10 r
über 10 1 a
Rohfaser unter 6 2,7 a 0,9 a
6 bis 12 45 r 15 r
über 12 5,4 a 1,8 a
Rohasche unter 5 1,5 a 0,5 a
5 bis 10 30 10
über 10 3 a 1 a
salzsäureunlösliche Asche unter 4 0,4 a
4 bis 10 10
über 10 1 a
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere
noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle
festgesetzten Werte abweichen.
zulässige Abweichung
Inhaltsstoff angegebener Gehalt unterschreitend überschreitend
v.H. v.H. v.H.
2 3
a b
Rohprotein unter 12,5 2 a 4 a
12,5 bis 20 16 r 32 r
über 20 3,2 a 6,4 a
Rohfett 2,5 a 2,5 a
Wasser unter 20 1,5 a
20 bis 40 7,5 r
über 40 3 a
Rohfaser 3 a a
Rohasche 4,5 a 1,5 a
(3) Angaben über den Gehalt an Energie gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen
Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:
1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,
2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm,
3. Stärkeeinheiten, Energetische Futtereinheiten Rind und Energetische Futtereinheiten Schwein: 25 Einheiten je
Kilogramm."
9. Dem § 18 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
,,Für den Hinweis auf vorhandene höhere Gehalte an Spurenelementen genügt die Angabe der Gruppenbezeich-
nung „Spurenelemente", sofern mehrere dem Ergänzungsfuttermittel zugesetzt worden sind."
10. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „in den Geltungsbereich dieser Verordnung, ausgenommen in Zollausschlüsse
und Freihäfen, verbringt, hat sie spätestens beim Verbringen" durch die Wörter „einführt, ausgenommen in
Zollausschlüsse und Freihäfen, hat sie spätestens bei der Einfuhr" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht" durch das Wort
,,eingeführt" ersetzt.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1105
11 . § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Angabe ,,§ 11 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 oder 2", die Angabe ,,§ 13 Abs. 1,
2 oder 3" durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 2" und die Angabe ,,§ 14 Abs. 3, 4 oder 5" durch die
Angabe ,,§ 14 Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1" ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:
,,2 a. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 weitere Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie macht,".
12. In § 37 werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden Absatz ersetzt:
,,(2) Futtermittel, die entsprechend dieser Verordnung in der bis zum 26. Juni 1992 geltenden Fassung hergestellt
und gekennzeichnet worden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden. Der
Zusatzstoff Violaxanthin und Vormischungen oder Mischfuttermittel mit diesem Zusatzstoff dürfen jedoch nur noch
bis zum 30. November 1992 in den Verkehr gebracht werden."
13. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefaßt:
,,(zu §§ 3 bis 6, 9, 11, 13)".
b) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Positionen „Bakterieneiweiß M für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische",
,,Bierhefe", ,,Hefe, extrahiert" und „Hefe, getrocknet" gestrichen.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:
„ 1 a. Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen
2 3 4 5 6 7
Bakterieneiweiß M Erzeugnis, das durch Trocknen der Rohprotein
für Kälber, in der Nährlösung auf Methanol- Rohfett
Schweine, Geflügel Basis vermehrten Bakterien Rohasche
und Fische Methylophilus methylotrophus, Wasser
Stamm NCIB 10.515,
gewonnen wird
Rohprotein min. 68 v. H.
in der Originalsubstanz
Reflexionszahl: über 50
Bierhefe Nebenerzeugnis, das bei der Rohprotein
Bierherstellung als Hefe der Rohfett
Gattung Saccharomyces Rohfaser
anfällt und deren Zellen Rohasche
abgetötet sind Wasser
Trocken-
substanz min. 8 v. H.
Hefe, extrahiert Nebenerzeugnis, das bei der Wasser Rohprotein Rohfett
Herstellung von Hefeextrakt max. 10 Rohasche Wasser
anfällt
Hefe, getrocknet Erzeugnis, das durch salzsäure- Rohprotein Rohprotein Rohasche
Trocknen von Hefen, unlösliche min. 44 Rohasche salzsäure-
gemischt oder unvermischt, Asche Rohasche unlösliche
der Familien max. 1,1 max. 8 Asche
Saccharomycetaceae, Wasser Wasser
Endomycetaceae, max. 10
Cryptococcaceae gewonnen
wird, die auf folgenden
Nährsubstraten gezüchtet
werden
- Saft und Melasse von
Zuckerrüben oder
Zuckerrohr
- Brennerei- oder
Hefefabrikschlempen
- Milchserum
- Getreidekörner und die
hieraus hergestellten
Erzeugnisse
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2 3 4 5 6 7
- Ablaugen der
Zellstoffherstellung
und deren Zellen
abgetötet sind
Mycel-Silage aus Mycel, flüssiges Rohprotein
der Herstellung von Nebenerzeugnis aus der Rohasche
Penicillin für Penicillinherstellung mit Wasser".
Schweine, Rinder, Penicillium chrysogenum
Schafe und Ziegen Stamm ATCC 48271, das mit
Hilfe von Lactobacillus
brevis, L. collinoides, L.
plantarum, L. sake und
Streptococcus lactis zur
Inaktivierung des Penicillins
siliert und danach erhitzt
worden ist
Rohprotein min. 7 v. H.
in der Originalsubstanz
cc) In Nummer 3.2 wird die Position ,,Mycel-Silage aus der Herstellung von Penicillin für Schweine, Rinder,
Schafe und Ziegen" gestrichen.
14. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Spalte 4 wird gestrichen; Spalte 5 wird Spalte 4.
b) In Nummer 1.1 werden in Spalte 3 in der das Rohfett betreffenden Zeile die Angabe „5 bis 30" durch die Angabe
,,13 bis 25" und in der den Phosphor betreffenden Zeile die Zahl „0,7" durch die Zahl „0,65" ersetzt.
c) In Nummer 1.4 werden in Spalte 3 in der das Rohfett betreffenden Zeile die Angabe „ 12 bis 30" durch die Angabe
,, 15 bis 30" und in der den Phosphor betreffenden Zeile die Zahl „0, 7" durch die Zahl „0,65" ersetzt.
d) Die Nummern 1.7 bis 1.12 werden wie folgt gefaßt:
2 3 4
„1.7 Milchleistungsfutter I zu a) Rohprotein max. 15
eiweißreichen Grundfutterrationen Rohfett max. 5
(Ergänzungsfuttermittel Calcium 0,65 bis 0,9
für Milchkühe) Phosphor 0,35 bis 0,6
Natrium min. 0,15
1.8 Milchleistungsfutter II zu a) Rohprotein 16 bis 20
ausgeglichenen darunter:
Grundfutterrationen Rohprotein
(Ergänzungsfuttermittel aus NPN-Ver-
für Milchkühe) bindungen max. 3
Rohfett max. 5
Calcium 0,65 bis 0,9
Posphor 0,35 bis 0,6
Natrium min. 0,15
1.9 Milchleistungsfutter III a) Rohprotein 21 bis 25 Im Verhältnis etwa 1 :1
(Ergänzungsfuttermittel darunter: mit Getreide oder
für Milchkühe) Rohprotein anderen energie-
aus NPN-Ver- reichen Einzel-
bindungen max. 6 futtermitteln verfüttern
Rohfett max. 8
Calcium min. 1,3
Phosphor 0;6 bis 0,75
Natrium min. 0,3
1.10 Milchleistungsfutter IV a) Rohprotein 28 bis 32 Im Verhältnis etwa 1 :2
(Eiweißreiches darunter: mit Getreide oder
Ergänzungsfuttermittel Rohprotein anderen energie-
für Milchkühe) aus NPN-Ver- reichen Einzel-
bindungen max. 6 futtermitteln verfüttern
Rohfett max. 8
Calcium min. 1,9
Phosphor 0,7 bis 1,0
Natrium min. 0,4
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1107
2 3 4
1.11 Rindermastfutter 1 a) Rohprotein 13 bis 16
(Ergänzungsfuttermittel zu darunter:
eiweißreichem Grundfutter Rohprotein
für Mastrinder) aus NPN-Ver-
bindungen max. 6
Rohfett max. 8
Calcium 0,6 bis 1,0
Phosphor 0,5 bis 0,7
1.12 Rindermastfutter II a) Rohprotein 20 bis 30
(Ergänzungsfuttermittel zu darunter:
eiweißarmem Grundfutter Rohprotein
für Mastrinder) aus NPN-Ver-
bindungen max. 6
Rohfett max. 10
Calcium 1,5 bis 2,4
Phosphor 0,9 bis 1,5".
e) Nach Nummer 1.15 wird folgende Nummer eingefügt:
2 3 4
„1.16 Eiweißkonzentrat a) Rohprotein min. 36 Je nach Grundfuttertyp
für Mastrinder darunter: im Verhältnis 1:1 mit
(Ergänzungsfuttermittel) Rohprotein Getreide oder anderen
aus NPN-Ver- energiereichen
bindungen max. 6 Einzelfutter-
Rohfett max. 10 mitteln verfüttern".
Calcium min. 3
Phosphor min. 1,8
f) Die Nummern 2.4 bis 2.8 werden durch folgende Nummern ersetzt:
2 3 4
„2.4 Alleinfuttermittel 1 a) Lysin min. 0,90
für Mastschweine Rohprotein min. 17
bis etwa 50 kg Rohfett max. 8
Rohfaser max. 6
Stärke min. 33
Calcium min. 0,75
Phosphor min. 0,55
Natrium min. 0,15
b) Kupfer min. 20mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 4000IE
Vitamin D min. 500IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.4a Alleinfuttermittel 1 a) Lysin min. 0,90
für Mastschweine bis Methionin
etwa 50 kg zur Verminderung und Cystin min. 0,55
der N- und P-Ausscheidungen Threonin min. 0,55
Rohprotein max. 17
Rohfett max. 8
Rohfaser max. 6
Stärke min. 33
Calcium min. 0,75
Phosphor 0,55 bis 0,70
Natrium min. 0,15
b) Kupfer min. 20mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 4000IE
Vitamin D min. 500IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.5 Alleinfuttermittel II a) Lysin min. 0,75
für Mastschweine Rohprotein min. 14
von etwa 50 kg an Rohfett max. 10
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2 3 4
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,65
Phosphor min. 0,45
Natrium min. 0,15
b) Zink min. 50mg
c) ME min. 12,5 MJ
2.5a Alleinfuttermittel II für a) Lysin min. 0,75
Mastschweine von etwa 50 kg Methionin
an zur Verminderung der und Cystin min. 0,45
N- und P-Ausscheidungen Threonin min. 0,45
Rohprotein max. 15
Rohfett max. 10
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,65
Phosphor 0,45 bis 0,60
Natrium min. 0,15
b) Zink min. 50mg
c) ME min. 12,5 MJ
2.6 Alleinfuttermittel a) Lysin min. 0,85
für Mastschweine Rohprotein min. 15,5
von etwa 35 kg an Rohfett max. 9
Rohfaser max. 6
Stärke min. 33
Calcium min. 0,7
Phosphor min. 0,5
Natrium min. 0,15
b) Kupfer min. 20mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 4000IE
Vitamin D min. 500IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.6a Alleinfuttermittel für Mastschweine a) Lysin min. 0,85
von etwa 35 bis 75 kg zur Methionin
Verminderung der N- und und Cystin min. 0,50
P-Ausscheidungen Threonin min. 0,50
Rohprotein max. 15,5
Rohfett max. 9
Rohfaser max. 6
Stärke min. 33
Calcium min. 0,7
Phosphor 0,5 bis 0,65
Natrium min. 0,15
b) Kupfer min. 20mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 4000IE
Vitamin D min. 500IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.6b Alleinfuttermittel für Mastschweine a) Lysin min. 0,70
von etwa 75 kg an zur Methionin
Verminderung der N- und und Cystin min. 0,42
P-Aussclleidungen Threonin min. 0,42
Rohprotein max. 13
Rohfett max. 10
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,65
Phosphor 0,4 bis 0,55
Natrium min. 0,15
b) Zink min. 50mg
c) ME min. 12,5 MJ
2.7 Alleinfuttermittel für a) Lysin min. 0,5
tragende Sauen Rohprotein min. 11,5
Calcium min. 0,7
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1109
2 3 4
Phosphor 0,4 bis 0,55
Natrium min. 0,2
b) Zink min. 50mg
Vitamin A min. 4000IE
Vitamin D min. 500IE
2.8 Alleinfuttermittel a) Lysin min. 0,8
für säugende Sauen Rohprotein min. 16
Rohfett max. 8
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,8
Phosphor 0,6 bis 0,75
Natrium min. 0,25
b) Zink min. 50mg
Vitamin A min. 5000IE
Vitamin D min. 625IE
c) ME min. 13 MJ
2.8a Alleinfuttermittel a) Lysin min. 0,85
für säugende Jungsauen Rohprotein min. 17,5
Rohfett max. 8
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,90
Phosphor 0,65 bis 0,8
Natrium min. 0,25
b) Zink min. 50mg
Vitamin A min. 5000IE
Vitamin D min. 625IE
c) ME min. 13 MJ".
g) Die Nummern 6.1 bis 6.4 werden durch folgende Nummern ersetzt:
2 3 4
„6.1 Alleinfuttermittel für Entenküken a) Methionin min. 0,35
Rohprotein min. 17
Gesamtzucker max. 8
Calcium 0,8 bis 1,6
Phosphor min. 0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 4000IE
Vitamin D3 min. 500IE
Riboflavin min. 4mg
(Vitamin 82)
c) ME min. 11 MJ
6.2 Alleinfuttermittel a) Methionin min. 0,38
für Moschusentenküken Rohprotein min. 19
Gesamtzucker max. 8
Calcium 0,85 bis 1,6
Phosphor min. 0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 6000IE
Vitamin Ü3 min. 750IE
Vitamin E min. 10mg
Riboflavin min. 4mg
(Vitamin 82)
Vitamin 812 min. 10 µg
c) ME min. 11,5 MJ
6.3 Alleinfuttermittel a) Methionin min. 0,3
für Mastenten Rohprotein min. 15
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,75 bis 1,5
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2 3 4
Phosphor min. 0,55
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 3200IE
Vitamin 0 3 min. 400IE
Riboflavin min. 2mg
(Vitamin 8 2)
c) ME min. 11,5 MJ
6.4 Alleinfuttermittel 1 a) Methionin min. 0,30
für Mastmoschusenten Rohprotein min. 15
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,75 bis 1,5
Phosphor min. 0,55
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 3200IE
Vitamin 0 3 min. 400IE
Riboflavin min. 2mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 11,5 MJ
6.5 Alleinfuttermittel II a) Methionin min. 0,25
für Mastmoschusenten Rohprotein min. 13
ab 42. Lebenstag Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,65 bis 1,4
Phosphor min. 0,5
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 3200IE
Vitamin 03 min. 400IE
Riboflavin min. 2mg
(Vitamin B2 )
c) ME min. 11,5 MJ".
h) Die Nummern 7.2 bis 8.4 werden durch folgende Nummern ersetzt:
2 3 4
„7.2 Alleinfuttermittel für Hühnerküken a) Methionin min. 0,35
Rohprotein min. 17
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,7 bis 1,2
Phosphor min. 0,6
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 4000IE
Vitamin 03 min. 500IE
Riboflavin min. 4mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 10,5 MJ
7.3 Alleinfuttermittel I für Junghennen a) Rohprotein min. 15
ab 7. Lebenswoche Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,6 bis 1,2
Phosphor min. 0,5
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 40001E
Vitamin 03 min. 5001E
Riboflavin min. 2mg
(Vitamin B2)
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1111
2 3 4
7.4 Alleinfuttermittel II für Junghennen a) Rohprotein min. 12
ab 13. Lebenswoche Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,5 bis 1,2
Phosphor min. 0,45
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 32001E
Vitamin Da min. 4001E
Riboflavin min. 2mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 10 MJ
7.5 AlleinfuttermiHel I für Legehennen, a) Methionin min. 0,28
energiearm Rohprotein 14,5 bis 16,5
Gesamtzucker max. 12
Calcium 3 bis 4
Phosphor 0,45 bis 0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 40mg
Zink min. 60mg
Vitamin A min. 60001E
Vitamin Da min. 7501E
Riboflavin min. 2,5mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 10 MJ
7.6 Alleinfuttermittel I für Legehennen a) Methionin min. 0,32
Rohprotein 15,5 bis 17,5
Gesamtzucker max. 12
Calcium 3,2 bis 4
Phosphor 0,48 bis 0,63
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 40mg
Zink min. 60mg
Vitamin A min. 60001E
Vitamin Da min. 7501E
Riboflavin min. 2,5mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 11 MJ
7.7 Alleinfuttermittel II für Legehennen a) Methionin min. 0,28 Nur für Bestände mit
(ab etwa 10. Legemonat) Rohprotein 15 bis 17 weniger als 70 v. H.
Gesamtzucker max. 12 Legeleistung
Calcium 3,7 bis 4,5 vorgesehen
Phosphor 0,45 bis 0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 40mg
Zink min. 60mg
Vitamin A min. 6000IE
Vitamin Da min. 7501E
Riboflavin min. 2,5mg
(Vitamin Bd
c) ME min. 10 MJ
7.8 Alleinfuttermittel I für a) Methionin min. 0,45
Masthühnerküken (Broiler) Rohprotein min. 22
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,8 bis 1,2
Phosphor min. 0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 60001E
Vitamin Da min. 7501E
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2 3 4
Riboflavin min. 4mg
(Vitamin B2)
Vitamin B 12 min. 10 µg
c) ME min. 12,5 MJ
7.9 Alleinfuttermittel II a) Methionin min. 0,36
für Masthühnerküken (Broiler) Rohprotein min. 18
ab 5. Lebenswoche Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,7 bis 1,2
Phosphor min. 0,55
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 6000IE
Vitamin 0 3 min. 750IE
Riboflavin min. 2,5mg
(Vitamin 8 2)
c) ME min. 12 MJ
7.10 Ergänzungsfuttermittel für a) Methionin min. 0,35 Im Verhältnis bis
Legehennen (Legemehl) Rohprotein min. 18 2 : 1 mit Getreide
Gesamtzucker max. 12 verfüttern. Sofern
Calcium 2 bis 6 das Futtermittel
Phosphor 0,6 bis 0,8 weniger als
Natrium 0,18 bis 0,4 4,5 v. H. Calcium
enthält ist
b) Mangan min. 60mg
anzugeben:
Zink min. 100 mg
„Zusätzlich
Vitamin A min. 9000IE
Muschelschalen
Vitamin 03 min. 1125 IE
verfüttern"
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin 82)
7.11 Eiweißreiches Ergänzungsfutter- a) Methionin min. 0,54 Im Verhältnis 1 :2
mittel für Legehennen Methionin + mit Getreide
Cystin min. 1 verfüttern
Rohprotein min. 27
Gesamtzucker max. 12
Calcium 8,5 bis 12
Phosphor 0,65 bis 1,25
Natrium 0,3 bis 0,7
b) Mangan min. 120 mg
Zink min. 180 mg
Vitamin A min. 18000IE
Vitamin 0 3 min. 2250IE
Riboflavin min. 7,5mg
(Vitamin 8 2)
7.12 Mineralfuttermittel für Legehennen a) Phosphor min. 8 Bis 2 v. H. der
Natrium 4 bis 8 Tagesration
b) Mangan min. 2000 mg
Zink min. 3000 mg
Vitamin A min. 300000IE
Vitamin 0 3 min. 37500IE
Riboflavin min. 125 mg
(Vitamin 8 2)
8.1 Alleinfuttermittel a) Methionin min. 0,5
für Truthühnerküken Methionin +
Cystin min. 0,95
Rohprotein min. 25
Gesamtzucker max. 8
Calcium 1,2 bis 2
Phosphor min. 0,75
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 70mg
Zink min. 70mg
Vitamin A min. 10000IE
Vitamin 0 3 min. 1250IE
Vitamin E min. 10 mg
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1113
2 3 4
Riboflavin min. 4mg
(Vitamin B2)
Vitamin B12 min. 10 µg
Biotin min. 0,25 mg
c) ME min. 11 MJ
8.2 Alleinfuttermittel für Masttruthühner a) Methionin
bezogen auf
Rohprotein min. 2
Rohprotein min. 20
Gesamtzucker max. 12
Calcium 1,0 bis 1,8
Phosphor min. 0,65
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 8000IE
Vitamin 03 min. 1000IE
Riboflavin min. 4mg
(Vitamin B2)
Biotin min. 0,15 mg
c) ME min. 11,5 MJ
8.3 Alleinfuttermittel II für Masttrut- a) Methionin
hühner ab 14. Lebenswoche bezogen auf
Rohprotein min. 2
Rohprotein min. 14
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,8 bis 1,6
Phosphor min. 0,62
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50mg
Zink min. 50mg
Vitamin A min. 8000IE
Vitamin D3 min. 1000 IE
Riboflavin min. 4mg
(Vitamin B2)
Biotin min. 0,15 mg
c) ME min. 11,5 MJ".
15. Anlage 2 a wird wie folgt geändert:
a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefaßt:
,,{zu§ 13 Abs. 3 Satz 1)".
b) In der Überschrift werden die Wörter „für Heimtiere" gestrichen.
c) Nach dem Tabellenkopf wird folgender Wortlaut eingefügt:
„Teil 1. Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Nutztiere
1. Getreide Körner aller Getreidearten und von Buchweizen, ganz oder bearbeitet, von denen
lediglich die Schalen oder Spelzen entfernt worden sind.
2. Erzeugnisse und Nebenerzeug- Bei der Verarbeitung anfallende Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Getreide-
nisse aus der Verarbeitung von körnern, außer Ölen, die in Gruppe 15 enthalten sind.
Getreidekörnern
Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von
25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.
3. Ölsaaten Ölsaaten und Ölfrüchte, ganz oder bearbeitet, die lediglich von ihren Schalen oder
Hülsen befreit worden sind.
4. Erzeugnisse und Nebenerzeug- Bei der Verarbeitung anfallende Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Ölsaaten
nisse aus der Verarbeitung von und Ölfrüchten, außer Ölen und Fetten, die in Gruppe 15 enthalten sind.
Ölsaaten
Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von
25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen, es sei denn, sie enthalten mehr als
5 % Rohfett oder mehr als 15 % Rohprotein in der Trockensubstanz.
5. Erzeugnisse und Nebenerzeug- Samen von Körnerleguminosen und ihre Erzeugnisse sowie ihre Nebenerzeugnisse
nisse von Körnerleguminosen außer Ölsaatenleguminosen, die in den Gruppen 3 und 4 enthalten sind.
Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von
25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
6. Erzeugnisse und Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Knollen und Wurzeln, außer aus Zucker-
Nebenerzeugnisse rüben, die in Gruppe 7 enthalten sind.
von Knollen und Wurzeln Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von
25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.
7. Erzeugnisse und Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr.
Nebenerzeugnisse Der Rohfaseranteil dieser Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf einen Gehalt von
der Zuckergewinnung 25 % in der Trockensubstanz nicht übersteigen.
8. Erzeugnisse und Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Früchten, mit einem
Nebenerzeugnisse aus der Rohfasergehalt von höchstens 25 % in der Trockensubstanz, es sei denn, sie ent-
Verarbeitung von Früchten halten mehr als 5 % Rohfett oder 15 % Rohprotein in der Trockensubstanz.
9. Trockengrünfutter Grün geerntete, künstlich oder natürlich getrocknete, oberirdische Futterpflanzenteile
mit einem Rohfasergehalt von höchstens 25 % in der Trockensubstanz, es sei denn,
sie enthalten mehr als 15 % Rohprotein in der Trockensubstanz.
10. Erzeugnisse Ausgangserzeugnisse mit einem Rohfasergehalt von mehr als 25 % in der Trocken-
mit hohem Rohfasergehait substanz wie Stroh, Hülsen, Spreu, ausgenommen die in den Gruppen 4, 8 und 9
enthaltenen Erzeugnisse.
11. Milcherzeugnisse Bei der Verarbeitung von Milch anfallende Erzeugnisse, ausgenommen die in Grup-
pe 15 enthaltenen separierten Milchfette.
12. Erzeugnisse von Landtieren Erzeugnisse aus der Verarbeitung von Abfällen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie
90/667/EWG des Rates von warmblütigen Landtieren - ausgenommen der in Gruppe
15 enthaltenen Fette-, die soweit wie technisch möglich frei sind von Hufen, Hörnern,
Borsten, vom Inhalt des Verdauungstraktes von Säugetieren sowie von nicht hydroli-
sierten Federn und Haaren. Ausgenommen sind auch Erzeugnisse mit einem Asche-
gehalt von mehr als 50 % in der Trockensubstanz, die in Gruppe 14 enthalten sind.
13. Fischerzeugnisse Fische oder andere kaltblütige Meerestiere oder Teile davon sowie die bei ihrer
Verarbeitung anfallenden Erzeugnisse, ausgenommen Fischöl und seine Erzeug-
nisse, die in Gruppe 15 enthalten sind, sowie Erzeugnisse mit einem Aschegehalt von
mehr als 50 % in der Trockensubstanz, die in Gruppe 14 enthalten sind.
14. Mineralstoffe Anorganische oder organische Stoffe mit einem Aschegehalt von mehr als 50 % in
der Trockensubstanz, ausgenommen Stoffe, die mehr als 5 % salzsäureunlösliche
Asche in der Trockensubstanz enthalten.
15. Öle und Fette Tierische und pflanzliche Öle und Fette sowie die Erzeugnisse ihrer Verarbeitung.
16. Back- und Teigwaren Abfall- und Überschußerzeugnisse aus der Back- und Teigwarenherstellung.
Teil 2. Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere".
16. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Monensin-Natrium" werden in Spalte 8 ein Semikolon und folgender Satz angefügt:
,, ,,Dieses Futtermittel enthält einen Zusatzstoff aus der Gruppe der lonophoren; gleichzeitige Verabreichung
bestimmter Tierarzneimittel (z. 8. Tiamulin) kann kontraindiziert sein." "
bb) in der Position „Salinomycin-Natrium" werden in Spalte 1 die Angabe „E 716" eingefügt und in Spalte 8 ein
Semikolon und folgender Satz angefügt:
,, ,,Dieses Futtermittel enthält einen Zusatzstoff aus der Gruppe der lonophoren; gleichzeitige Verabreichung
bestimmter Tierarzneimittel (z. 8. Tiamulin) kann kontraindiziert sein." "
b) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Carbadox" werden in Spalte 8 die Wörter „Staubentwicklung vermeiden" durch die Wörter
,,Bei der Handhabung Staubeinwirkung und Hautkontakt vermeiden" ersetzt.
bb) In der Position „Olaquindox" werden in Spalte 8 die Wörter „Staubentwicklung vermeiden" durch die Wörter
,,Bei der Handhabung Staubeinwirkung und Hautkontakt vermeiden" ersetzt.
c) Der Nummer 3.2 wird folgende Position angefügt:
2 3 4 5 6 7 8
(max)
,,E 959 Neohesperidin- Ferkel 4 Monate 35
Dihydrochalcon Hunde 35".
d) In Nummer 6.1 wird die Position „Violaxanthin" gestrichen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1115
e) Nummer 7.2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „Decoquinat" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7 8
„E 24 Diclazuril 2,6-Dichlor-alpha-(4-chlorphenyl)- Masthühner 5 Tage".
4-( 4,5-dihydro-3,5-dioxo-1,2,4-
triazin-2(3H)-yl)benzenacetonitril
bb) In der Position „Lasalocid-Natrium.i wird in Spalte 8 folgender Wortlaut eingefügt:
,,c) Angabe in der Gebrauchsanweisung:
,,Dieses Futtermittel enthält einen Zusatzstoff aus der Gruppe der lonophoren; gleichzeitige Verabrei-
chung bestimmter Tierarzneimittel kann kontraindiziert sein." ·..
cc) In den Positionen „Maduramycin-Ammonium", ,,Monensin-Natrium", ,,Narasin", ,,Narasin/Nicarbacin" und
,,Salinomycin-Natrium" werden jeweils in Spalte 8 ein Semikolon und folgender Satz angefügt:
,, ,,Dieses Futtermittel enthält einen Zusatzstoff aus der Gruppe der lonophoren, gleichzeitige Verabreichung
bestimmter Tierarzneimittel (z. 8. Tiamulin) kann kontraindiziert sein." "
f) In Nummer 10 wird in der Position „Eisen (Fe)" vor der Unterposition „Eisen-(11)-carbonat" folgende Unterposition
eingefügt:
2 3 4 5 6 7 8
,,Eisenamino- Fe (x)1-3 • nH20
säurechelat, (x = Anion von Amino-
Hydrat säuren aus Sojaproteinen,
hydrolisiert)
Molekulargewicht unter 1500".
g) In Nummer 11 wird die Position „Vitamin D" wie folgt geändert:
aa) In der Unterposition „Vitamin 0 2 " werden in Spalte 4 nach dem Wort „Geflügel" die Wörter „und Fische"
angefügt.
bb) In der Unterposition „Vitamin D3" wird in Spalte 4 nach dem Wort „Geflügel" das Wort,,, Fische" angefügt.
17. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage eingefügt:
„Anlage 4
(zu § 14 Abs. 2 und 3)
Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes
von Mischfuttermitteln
Verwendete Abkürzungen
ME Umsetzbare Energie
MJ/kg Megajoule je Kilogramm
NEL Nettoenergie-Laktation
StE/kg Stärkeeinheiten je Kilogramm
EFr/kg Energetische Futtereinheiten Rind je Kilogramm
EFs/kg Energetische Futtereinheiten Schwein je Kilogramm
~H. vom Hundert
g Gramm
ml Milliliter
mg Milligramm
Tierart Mischfuttermittel Schätzgleichung
2 3
Teil 1. Schätzgleichungen nach § 14 Abs. 2
Milchvieh Mischfuttermittel mit bis zu NEL in MJ/kg =
15 v. H. Rohfaser in der ml Gasbildung 1 ) in
Trockensubstanz 200 mg Mischfuttermittel X 0,0663
+ g Rohprotein X 0,0095
+ g Rohfett 2) X 0,0228
+ g N-freie Extraktstoffe X 0,0079
- g Trockensubstanz X 0,00349
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Tierart Mischfuttermittel Schätzgleichung
2 3
Mischfuttermittel mit mehr als NEL in MJ/kg =
15 v. H. Rohfaser in der ml Gasbildung 1 ) in
Trockensubstanz 200 mg Mischfuttermittel X 0,1149
+ g Rohprotein X 0,0054
+ g Rohfett 2 ) x 0,Q139
- g Rohasche X 0,0054
- g Trockensubstanz X 0,00036
Rinder, alle StE/kg =
Schafe, g enzymatisch
Ziegen, abgebaute organische Substanz ) 3
X 0,3098
ausgenommen
Kälber, +g Rohfett 2) X 1,997
Lämmer - g Rohfaser X 0,307
und Milchvieh +g N-freie Extraktstoffe X 0,152
- g Rohasche X 0,794
+g Trockensubstanz X 0,446
Kälber, Kälberaufzuchtfuttermittel, MJ NEUkg =
Lämmer ausgenommen Milchaustausch- g enzymatisch
futtermittel abgebaute organische Substanz 3) X 0,00362
+g Rohfett 2 ) X 0,0292
+g Rohprotein X 0,0060
+g N-freie Extraktstoffe X 0,0086
- g Trockensubstanz X 0,00235
Schweine alle, ausgenommen Ergänzungsfutter- ME in MJ/kg =
mittel mit mehr als 25 v. H. Roh- g Rohprotein X 0,0223
protein und Milchaustauschfuttermittel +g Rohfett 2
) X 0,0341
+g Stärke 4
) X 0,017
+g Zucker 5
) X 0,0168
+g organischer Rest X 0,0074
-g Rohfaser X 0,0109
Ergänzungsfuttermittel mit ME in MJ/kg =
mehr als 25 v. H. Rohprotein g Rohprotein X 0,0199
+g Rohfett 2 ) X 0,035
+g Stärke 4) X 0,0163
+g Zucker 5) X 0,0189
+g organischer Rest X 0,0062
- g Rohfaser X 0,0013
Geflügel alle ME in MJ/kg =
g Rohprotein X 0,01551
+g Rohfett 2) X 0,03431
+g Stärke 4 ) X 0,01669
+g Gesamtzucker 6 )
(berechnet als Saccharose) X 0,01301
Teil 2. Schätzgleichungen nach § 14 Abs. 3
Rinder, alle EFr/kg =
Schafe g Trockensubstanz X 0,732
und Ziegen - g Rohasche X 0,8
- g Rohprotein X 0,12
+ g Rohfett 2) X 2,21
- g Rückstand der Enzymbehandlung 3
) X 0,58
- g Harnstoff 7 ) X 0,45
Schweine alle, ausgenommen Ergänzungsfutter- EFs/kg =
mittel mit mehr als 25 v. H. Roh- g Trockensubstanz X 0,796
protein und Milchaustauschfuttermittel - g Rohasche X 0,85
- g Rohprotein X 0,12
+ g Rohfett 2 ) X 1,59
- g Rohfaser X 1,29
Ergänzungsfuttermittel EFs/kg =
mit mehr als 25 v. H. Rohprotein g Trockensubstanz X 0,776
- g Rohasche X 0,85
- g Rohprotein X 0,12
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1117
nerart Mischfuttermittel Schätzgleichung
2 3
+g Rohfett )2
X 1,59
- g Rohfaser X 0,82
1) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
Menke, K.-H., H. Steingass (1987): Übersichten Tierernährung, Band 15, S. 59; DLG-Verlag Frankfurt'Main.
2) Zu bestimmen nach HCI-Aufschluß nach der in§ 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung vom 21. März 1978, der zuletzt durch
Verordnung vom 18. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1290) geändert worden ist, genannten 2. Richtlinie.
3) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
De Boever, J. L., B. G. Cottyn, F.X. Buysse, F.W. Waimann, J.M. Vanacker (1986): Animal Feed Science and Technology, Band 14, S. 203;
Elsevier Science Publishers, Amsterdam. ·
4) Zu bestimmen nach der polarimetrischen Methode nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten
3. Richtlinie.
5) Zucker = Laktose sowie sonstige Zucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose; zu bestimmen nach der in § 12 der Futtermittel-
Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 1. Richtlinie.
6) Gesamtzucker berechnet als Saccharose; zu bestimmen nach der in§ 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten
1. Richtlinie.
7) Harnstoff einschließlich aus sonstigen NPN-Verbindungen berechneter Harnstoff-Äquivalente; zu bestimmen nach der in§ 12 der Futtermittel-
Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 1. Richtlinie."
18. Anlage 6 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 6
(zu §§ 25, 27)
Verbotene Stoffe
Hefen der Gattung Candida, auf n-Alkanen gezüchtet
Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse einschließlich
Sägemehl
Klärschlamm aus Kläranlagen zur Behandlung von Abwässern
Kot, Urin sowie durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht
auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung
Leder und Lederabfälle
Saat-, Pflanz- und anderes pflanzliches Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestim-
mung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonne-
nen Nebenerzeugnisse".
Artikel 2
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der durch Artikel 1 geänderten
Futtermittelverordnung in der vom 27. Juni 1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
§ 13 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung vom 21. März 1978 (BGBl. i S. 414), die zuletzt durch die
Verordnung vom 18. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1290) geändert worden ist, wird gestrichen; § 14 wird § 13.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Juni 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Scholz
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Vierte Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 22. Juni 1992
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch
4. Juni 1985 (BGBI. 1S. 910) geänderten § 33 Abs. 6, des Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnen-
§ 33 a Abs. 1 Satz 3, des § 33 b Abs. 5 Satz 3, des durch den Einkommens zu ermitteln.
Artikel 1 Nr. 29 des KOV-Strukturgesetzes 1990 vom
23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582) geänderten § 41 Abs. 3, §3
des§ 47 Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 des KOV-
Strukturgesetzes 1990 geänderten § 51 Abs. 4 des Bun- (1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der
desversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
chung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21) und unter (2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen
Berücksichtigung der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversor-
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages gungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammen-
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, zählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift
1067) sowie unter Berücksichtigung des Artikels 1 der des§ 41 Abs. 3 Satz 3 und des§ 51 Abs. 4 des Bundes-
Ersten KOV-Anpassungsverordnung 1992 vom 17. Juni versorgungsgesetzes die für die Feststellung maßgebende
1992 (BGBI. 1 S. 1078) verordnet der Bundesminister für Stufenzahl.
Arbeit und. Sozialordnung:
§4
§ 1
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von
Diese Verordnung gilt in dem in Artikel 3 des Einigungs- Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tat-
vertrages genannten Gebiet zur Feststellung der in § 2 sächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen-
genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
vom 1. Juli 1992 an bestehen. mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
stellung maßgebende Stufenzahl.
§2 (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
Ausg!eichsrenten, der Ehegatten- und ·Kinderzuschläge Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzu-
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 rechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegat-
Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und§ 51 tenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurech-
Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich für nende Einkommen im Sinne des § 33 b Abs. 5 Satz 3 des
den Personenkreis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra- Bundesversorgungsgesetzes.
ges genannten Gebiet aus der dieser Verordnung als
Anlage beig~gebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die §5
nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge
Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zuste-
ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
hende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch
folgt zu ermitteln:
auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2 oder 3 des Bun-
desversorgungsgesetzes besteht. Besteht Anspruch auf 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1119
aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe len und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark
von 8,235 Deutsche Mark und bei den übrigen Einkünf- nach unten abzurunden.
ten ein Betrag in Höhe von 5,240 Deutsche Mark je
Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle §6
Deutsche Mark nach unten abzurunden. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Gleich-
2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages zeitig tritt die Dritte Verordnung über das anzurechnende
des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem
dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom
Betrag in Höhe von 3,200 Deutsche Mark hinzuzuzäh- 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 488) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Juni 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage
(zu § 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. Juli 1992
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 V. H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
280 105 0 0 640 568 474 392 264 189 0 0 423 519 362
288 110 0 0 640 568 474 392 264 189 1 3 420 516 359
296 115 0 0 640 568 474 392 264 189 2 6 417 513 356
304 120 0 0 640 568 474 392 264 189 3 9 414 510 353
312 125 0 0 640 568 474 392 264 189 4 12 411 507 350
321 131 0 0 640 568 474 392 264 189 5 16 407 503 346
329 136 0 0 640 568 474 392 264 189 6 19 404 500 343
337 141 0 0 640 568 474 392 264 189 7 22 401 497 340
345 146 0 0 640 568 474 392 264 189 8 25 398 494 337
354 152 0 0 640 568 474 392 264 189 9 28 395 491 334
362 157 0 0 640 568 474 392 264 189 10 32 391 487 330
370 162 1 3 637 565 471 389 261 186 11 35 388 484 327
378 167 2 6 634 562 468 386 258 183 12 38 385 481 324
386 172 3 9 631 559 465 383 255 180 13 41 382 478 321
394 177 4 12 628 556 462 380 252 177 14 44 379 475 318
403 183 5 16 624 552 458 376 248 173 15 48 375 471 314
411 188 6 19 621 549 455 373 245 170 16 51 372 468 311
419 193 7 22 618 546 452 370 242 167 17 54 369 465 308
427 198 8 25 615 543 449 367 239 164 18 57 366 462 305
436 204 9 28 612 540 446 364 236 161 19 60 363 459 302
444 209 10 32 608 536 442 360 232 157 20 64 359 455 298
452 214 11 35 605 533 439 357 229 154 21 67 356 452 295
460 219 12 38 602 530 436 354 226 151 22 70 353 449 292
469 225 13 41 599 527 433 351 223 148 23 73 350 446 289
477 230 14 44 596 524 430 348 220 145 24 76 347 443 286
485 235 15 48 592 520 426 344 216 141 25 80 343 439 282
493 240 16 51 589 517 423 341 213 138 26 83 340 436 279
501 246 17 54 586 514 420 338 210 135 27 86 337 433 276
510 251 18 57 583 511 417 335 207 132 28 89 334 430 273
518 256 19 60 580 508 414 332 204 129 29 92 331 427 270
526 261 20 64 576 504 410 328 200 125 30 96 327 423 266
534 267 21 67 573 501 407 325 197 122 31 99 324 420 263
543 272 22 70 570 498 404 322 194 119 32 102 321 417 260
551 277 23 73 567 495 401 319 191 116 33 105 318 414 257
559 282 24 76 564 492 398 316 188 113 34 108 315 411 254
567 288 25 80 560 488 394 312 184 109 35 112 311 407 250
576 293 26 83 557 485 391 309 181 106 36 115 308 404 247
584 298 27 86 554 482 388 306 178 103 37 118 305 401 244
592 303 28 89 551 479 385 303 175 100 38 121 302 398 241
600 308 29 92 548 476 382 300 172 97 39 124 299 395 238
609 314 30 96 544 472 378 296 168 93 40 128 295 391 234
617 319 31 99 541 469 375 293 165 90 41 131 292 388 231
625 324 32 102 538 466 372 290 162 87 42 134 289 385 228
633 329 33 105 535 463 369 287 159 84 43 137 286 382 225
641 335 34 108 532 460 366 284 156 81 44 140 283 379 222
650 340 35 112 528 456 362 280 152 77 45 144 279 375 218
658 345 36 115 525 453 359 277 149 74 46 147 276 372 215
666 350 37 118 522 450 356 274 146 71 47 150 273 369 212
674 356 38 121 519 447 353 271 143 68 48 153 270 366 209
683 361 39 124 516 444 350 268 140 65 49 156 267 363 206
691 366 40 128 512 440 346 264 136 61 50 160 263 359 202
699 371 41 131 509 437 343 261 133 58 51 163 260 356 199
707 377 42 134 506 434 340 258 130 55 52 166 257 353 196
716 382 43 137 503 431 337 255 127 52 53 169 254 350 193
724 387 44 140 500 428 334 252 124 49 54 172 251 347 190
732 392 45 144 496 424 330 248 120 45 55 176 247 343 186
740 398 46 147 493 421 327 245 117 42 56 179 244 340 183
749 403 47 150 490 418 324 242 114 39 57 182 241 337 180
757 408 48 153 487 415 321 239 .111 36 58 185 238 334 177
765 413 49 156 484 412 318 236 108 33 59 188 235 331 174
773 419 50 160 480 408 314 232 104 29 60 192 231 327 170
Nr. 28 - T~g der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1121
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 V. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
781 424 51 163 477 405 311 229 101 26 61 195 228 324 167
790 429 52 166 474 402 308 226 98 23 62 198 225 321 164
798 434 53 169 471 399 305 223 95 20 63 201 222 318 161
806 439 54 172 468 396 302 220 92 17 64 204 219 315 158
814 445 55 176 464 392 298 216 88 13 65 208 215 311 154
823 450 56 179 461 389 295 213 85 10 66 211 212 308 151
831 455 57 182 458 386 292 210 82 7 67 214 209 305 148
839 460 58 185 455 383 289 207 79 4 68 217 206 302 145
847 466 59 188 452 380 286 204 76 1 69 220 203 299 142
856 471 60 192 448 376 282 200 72 0 70 224 199 295 138
864 476 61 195 445 373 279 197 69 71 227 196 292 135
872 481 62 198 442 370 276 194 66 72 230 193 289 132
880 487 63 201 439 367 273 191 63 73 233 190 286 129
889 492 64 204 436 364 270 188 60 74 236 187 283 126
897 497 65 208 432 360 266 184 56 75 240 183 279 122
905 502 66 211 429 357 263 181 53 76 243 180 276 119
913 508 67 214 426 354 260 178 50 77 246 177 273 116
921 513 68 217 423 351 257 175 47 78 249 174 270 113
930 518 69 220 420 348 254 172 44 79 252 171 267 110
938 523 70 224 416 344 250 168 40 80 256 167 263 106
946 529 71 227 413 341 247 165 37 81 259 164 260 103
954 534 72 230 410 338 244 162 34 82 262 161 257 100
963 539 73 233 407 335 241 159 31 83 265 158 254 97
971 544 74 236 404 332 238 156 28 84 268 155 251 94
979 550 75 240 400 328 234 152 24 85 272 151 247 90
987 555 76 243 397 325 231 149 21 86 275 148 244 87
996 560 77 246 394 322 228 146 18 87 278 145 241 84
1004 565 78 249 391 319 225 143 15 88 281 142 238 81
1012 570 79 252 388 316 222 140 12 89 284 139 235 78
1020 576 80 256 384 312 218 136 8 90 288 135 231 74
1029 581 81 259 381 309 215 133 5 91 291 132 228 71
1037 586 82 262 378 306 212 130 2 92 294 129 225 68
1045 591 83 265 375 303 209 127 0 93 297 126 222 65
1053 597 84 268 372 300 206 124 94 300 123 219 62
1061 602 85 272 368 296 202 120 95 304 119 215 58
1070 607 86 275 365 293 199 117 96 307 116 212 55
1078 612 87 278 362 290 196 114 97 310 113 209 52
1086 618 88 281 359 287 193 111 98 313 110 206 49
1094 623 89 284 356 284 190 108 99 316 107 203 46
1103 628 90 288 352 280 186 104 100 320 103 199 42
1111 633 91 291 349 277 183 101 101 323 100 196 39
1119 639 92 294 346 274 180 98 102 326 97 193 36
1127 644 93 297 343 271 177 95 103 329 94 190 33
1136 649 94 300 340 268 174 92 104 332 91 187 30
1144 654 95 304 336 264 170 88 105 336 87 183 26
1152 660 96 307 333 261 167 85 106 339 84 180 23
1160 665 97 310 330 258 164 82 107 342 81 177 20
1169 670 98 313 327 255 161 79 108 345 78 174 17
1177 675 99 316 324 252 158 76 109 348 75 171 14
1185 681 100 320 320 248 154 72 110 352 71 167 10
1193 686 101 323 317 245 151 69 111 355 68 164 7
1201 691 102 326 314 242 148 66 112 358 65 161 4
1210 696 103 329 311 239 145 63 113 361 62 158 1
1218 701 104 332 308 236 142 60 114 364 59 155 0
1226 707 105 336 304 232 138 56 115 368 55 151
1234 712 106 339 301 229 135 53 116 371 52 148
1243 717 107 342 298 226 132 50 117 374 49 145
1251 722 108 345 295 223 129 47 118 377 46 142
1259 728 109 348 292 220 126 44 119 380 43 139
1267 733 110 352 288 216 122 40 120 384 39 135
1276 738 111 355 285 213 119 37 121 387 36 132
1284 743 112 358 282 210 116 34 122 390 33 129
1292 749 113 361 279 207 113 31 123 393 30 126
1300 754 114 364 276 204 110 28 124 396 27 123
1309 759 115 368 272 200 106 24 125 400 23 119
1317 764 116 371 269 197 103 21 126 403 20 116
1325 770 117 374 266 194 100 18 127 406 17 113
1333 775 118 377 263 191 97 15 128 409 14 110
1341 780 119 380 260 188 94 12 129 412 11 107
1350 785 120 384 256 184 90 8 130 416 7 103
1358 791 121 387 253 181 87 5 131 419 4 100
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 V. H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1366 796 122 390 250 178 84 2 132 422 1 97
1374 801 123 393 247 175 81 0 133 425 0 94
1383 806 124 396 244 172 78 134 428 91
1391 812 125 400 240 168 74 135 432 87
1399 817 126 403 237 165 71 136 435 84
1407 822 127 406 234 162 68 137 438 81
1416 827 128 409 231 159 65 138 441 78
1424 832 129 412 228 156 62 139 444 75
1432 838 130 416 224 152 58 140 448 71
1440 843 131 419 221 149 55 141 451 68
1449 848 132 422 218 146 52 142 454 65
1457 853 133 425 215 143 49 143 457 62
1465 859 134 428 212 140 46 144 460 59
1473 864 135 432 208 136 42 145 464 55
1481 869 136 435 205 133 39 146 467 52
1490 874 137 438 202 130 36 147 470 49
1498 880 138 441 199 127 33 148 473 46
1506 885 139 444 196 124 30 149 476 43
1514 890 140 448 192 120 26 150 480 39
1523 895 141 451 189 117 23 151 483 36
1531 901 142 454 186 114 20 152 486 33
1539 906 143 457 183 111 17 153 489 30
1547 911 144 460 180 108 14 154 492 27
1556 916 145 464 176 104 10 155 496 23
1564 922 146 467 173 101 7 156 499 20
1572 927 147 470 170 98 4 157 502 17
1580 932 148 473 167 95 1 158 505 14
1589 937 149 476 164 92 0 159 508 11
1597 943 150 480 160 88 160 512 7
1605 948 151 483 157 85 161 515 4
1613 953 152 486 154 82 162 518 1
1621 958 153 489 151 79 163 521 0
1630 963 154 492 148 76 164 524
1638 969 155 496 144 72 165 528
1646 974 156 499 141 69 166 531
1654 979 157 502 138 66 167 534
1663 984 158 505 135 63 168 537
1671 990 159 508 132 60 169 540
1679 995 160 512 128 56 170 544
1687 1000 161 515 125 53 171 547
1696 1005 162 518 122 50 172 550
1704 1011 163 521 119 47 173 553
1712 1016 164 524 116 44 174 556
1720 1021 165 528 112 40 175 560
1729 1026 166 531 109 37 176 563
1737 1032 167 534 106 34 177 566
1745 1037 168 537 103 31 178 569
1753 1042 169 540 100 28 179 572
1761 1047 170 544 96 24 180 576
1770 1053 171 547 93 21 181 579
1778 1058 172 550 90 18 182 582
1786 1063 173 553 87 15 183 585
1794 1068 174 556 84 12 184 588
1803 1074 175 560 80 8 185 592
1811 1079 176 563 77 5 186 595
1819 1084 177 566 74 2 187 598
1827 1089 178 569 71 0 188 601
1836 1094 179 572 68 189 604
1844 1100 180 576 64 190 608
1852 1105 181 579 61 191 611
1860 1110 182 582 58 192 614
1869 1115 183 585 55 193 617
1877 1121 184 588 52 194 620
1885 1126 185 592 48 195 624
1893 1131 186 595 45 196 627
1901 1136 187 598 42 197 630
1910 1142 188 601 39 198 633
1918 1147 189 604 36 199 636
1926 1152 190 608 32 200 640
1934 1157 191 611 29 201 643
1943 1163 192 614 26 202 646
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1992 1123
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v. H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1951 1168 193 617 23 203 649
1959 1173 194 620 20 204 652
1967 1178 195 624 16 205 656
1976 1184 196 627 13 206 659
1984 1189 197 630 10 207 662
1992 1194 198 633 7 208 665
2000 1199 199 636 4 209 668
2009 1205 200 640 0 210 672
2017 1210 201 643 211 675
2025 1215 202 646 212 678
2033 1220 203 649 213 681
2041 1225 204 652 214 684
2050 1231 205 656 215 688
2058 1236 206 659 216 691
2066 1241 207 662 217 694
2074 1246 208 665 218 697
2083 1252 209 668 219 700
2091 1257 210 672 220 704
2099 1262 211 675 221 707
2107 1267 212 678 222 710
2116 1273 213 681 223 713
2124 1278 214 684 224 716
2132 1283 215 688 225 720
2140 1288 216 691 226 723
2148 1294 217 694 227 726
2157 1299 218 697 228 729
2165 1304 219 700 229 732
2173 1309 220 704 230 736
2181 1315 221 707 231 739
2190 1320 222 710 232 742
2198 1325 223 713 233 745
2206 1330 224 716 234 748
2214 1336 225 720 235 752
2223 1341 226 723 236 755
2231 1346 227 726 237 758
2239 1351 228 729 238 761
2247 1356 229 732 239 764
2256 1362 230 736 240 768
2264 1367 231 739 241 771
2272 1372 232 742 242 774
2280 1377 233 745 243 777
2288 1383 234 748 244 780
2297 1388 235 752 245 784
2305 1393 236 755 246 787
2313 1398 237 758 247 790
2321 1404 238 761 248 793
2330 1409 239 764 249 796
2338 1414 240 768 250 800
2346 1419 241 771 251 803
2354 1425 242 774 252 806
2363 1430 243 777 253 809
2371 1435 244 780 254 812
2379 1440 245 784 255 816
2387 1446 246 787 256 819
2396 1451 247 790 257 822
2404 1456 248 793 258 825
2412 1461 249 796 259 828
2420 1467 250 800 260 832
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriftan.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7 %.
Vierte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
(4. Ausnahmeverordnung zur StVO)
Vom 23. Juni 1992
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. April
1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 3 eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der
Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet der Bundes-
minister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
§ 1
Abweichend von § 53 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom
16. November 1970 (BGBI. 1S. 1565, 1971 1S. 38), die zuletzt durch die Verord-
nung vom 19. März 1992 (BGBI. 1S. 678) geändert worden ist, können Verkehrs-
zeichen und Verkehrseinrichtungen, die vor dem 1. Juli 1992 in der Gestaltung
nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Straßenverkehrs-
Ordnung hergestellt worden sind, bis zum 1. Juli 1994 anstelle von Verkehrs-
zeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen angeordnet und
aufgestellt werden.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause