Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992 1051
Zweite Verordnung
zur Änderung der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung
Vom 12. Juni 1992
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBI. 1S. 1455) in Verbindung mit § 20
der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBI. 1
S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1
S. 2349) neu gefaßt worden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent-
amts:
Artikel 1
Die Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12. November 1986 (BGBI. 1
S. 1739), geändert durch die Verordnung vom 4. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 858), wird
wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird aufgehoben.
b) Nummer 6 wird Nummer 5.
c) Nummer 7 wird Nummer 6.
d) Nummer 8 wird Nummer 7.
e) Nummer 9 wird Nummer 8.
2. § 10 wird gestrichen.
3. § 11 wird § 10
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
München, den 12. Juni 1992
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Häußer
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Anmeldebestimmungen
für Warenzeichen und Dienstleistungsmarken
Vom 12. Juni 1992
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 29) in Verbindung mit § 20 der
Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBI. 1
S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1
S. 2349) neu gefaßt worden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent-
amts:
Artikel 1
Die Anmeldebestimmungen für Warenzeichen und Dienstleistungsmarken vom
9. April 1979 (BGBI. 1 S. 570) werden wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Verordnung
über die Anmeldung von Warenzeichen und Dienstleistungsmarken
(Warenzeichenanmeldeverordnung - WZAnmV) ".
2. In § 2 wird die Nummer 9 aufgehoben.
3. § 8 wird gestrichen.
4. § 9 wird § 8.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
München, den 12. Juni 1992
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Häußer
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992 1053
Verordnung
über die Anpassung der Zusatzrenten
aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Jahre 1992
{Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1992 - ZAV 1992)
Vom 15. Juni 1992
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe
Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 der Rente mit dem aktuellen Rentenwert für das Jahr 1992
(BGBI. 1 S. 2104), der durch Artikel 11 Nr. 5 Buchstabe a ermittelt wird.
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: §3
(1) Ergibt allein die Anpassung der Zusatzrenten nicht
§ 1 einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiter-
Aus Anlaß des Anstiegs des aktuellen Rentenwertes im zuleisten.
Jahr 1992 werden die Zusatzrenten der hüttenknapp- (2) Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung
schaftlichen Zusatzversicherung zum 1. Juli 1992 nach sind Abrundungen zulässig.
den §§ 2 und 3 dieser Verordnung angepaßt.
§2 §4
Zusatzrenten, die nach den §§ 4, 5 und 19 Abs. 2 des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Juni 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten
Vom 15. Juni 1992
Auf Grund des § 28 Abs. 7 und des § 72 Abs. 1 Nr. 4 des 2. der mit dem Soldaten in einem Haushalt lebende
Soldatengesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom andere Elternteil nicht erwerbstätig ist oder
6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588) eingefügt worden 3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in An-
sind, § 28 Abs. 7 zuletzt geändert durch Artikel 6 des spruch nimmt.
Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2142), ver-
ordnet die Bundesregierung: Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptions-
pflege genommen ist oder wegen eines anderen
Kindes Erziehungsurlaub in Anspruch genommen
Artikel 1 wird. Soldaten haben abweichend von Satz 1
Änderung Anspruch auf Erziehungsurlaub, wenn die Betreu-
der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten ung und Erziehung des Kindes nicht sichergestellt
werden kann; dies gilt in den Fällen der Nummer 2
Die Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten vom insbesondere dann, wenn der andere Elternteil
4. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2645) wird wie folgt ge- arbeitslos ist oder sich in Ausbildung befindet."
ändert:
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
1. § 1 wird wie folgt geändert: d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie
folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet
,,(1) Soldaten haben Anspruch auf Erziehungsur- oder im Rahmen des Absatzes 1 verlängert werden,
laub ohne Geld- und Sachbezüge und ohne Leistun- wenn die nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle
gen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz bis zur zustimmt. Er ist auf Wunsch zu verlängern, wenn
Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberech-
das nach dem 31 . Dezember 1991 geboren ist, tigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen
wenn sie kann."
1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4, und der
zusteht, einem Stiefkind, einem Kind, das sie mit · bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut
genommen haben, einem Kind, für das sie ohne
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Personensorgerecht in einem Härtefall Erzie-
hungsgeld gemäß § 1 Abs. 7 des Bundeserzie- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
hungsgeldgesetzes beziehen können, oder als
Nichtsorgeberechtigte mit ihrem leiblichen Kind ,,(1) Der Soldat muß den Erziehungsurlaub späte-
in einem Haushalt leben und stens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem
ab er ihn in Anspruch nehmen will, beantragen und
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum oder für
Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind welche Zeiträume er Erziehungsurlaub in Anspruch
in Adoptionspflege besteht Anspruch auf Erzie- nehmen will. Eine Inanspruchnahme von Erzie-
hungsurlaub von insgesamt drei Jahren ab der ln- hungsurlaub oder ein Wechsel unter den Berechtig-
obhutnahme, längstens bis zur Vollendung des ten ist dreimal zulässig."
siebten Lebensjahres des Kindes. Bei einem leib-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
lichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils
ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Eltern- ,,(3) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung
teils erforderlich." hat der Soldat seinem nächsten Disziplinarvorge-
setzten unverzüglich mitzuteilen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht 3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
nicht, so lange
,,§ 4
1. die Mutterschutzfrist dauert, das heißt bis zum
Ablauf von acht Wochen, bei Früh- oder Mehr- Nicht volle Erwerbstätigkeit
lingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen Während des Erziehungsurlaubs darf der Soldat mit
nach der Geburt, Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992 1055
oder einer von ihm beauftragten Stelle eine Teilzeitbe- Artikel 2
schäftigung als Arbeitnehmer aufnehmen, wenn die
Neufassung
Teilzeitbeschäftigung den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten
Bundeserziehungsgeldgesetzes zulässigen Umfang
nicht überschreitet." Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wortlaut
der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten in der vom
4. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt: 1. Januar 1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen.
,,§ 7a
Auf Soldaten, die Anspruch auf Erziehungsurlaub für Artikel 3
ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind haben, Inkrafttreten
finden die Vorschriften der Erziehungsurlaubsverord-
nung in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992
Fassung Anwendung." in Kraft.
Bonn, den 15. Juni 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Vom 16. Juni 1992
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1965
(BGBI. 1 S. 213) verordnet der Bundesminister für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom 5. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1437),
zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung vom 16. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1535, 1574), wird wie folgt geändert: ·
1. § 14 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 14
Bei der Berechnung des Unternehmenstarifes darf insgesamt ein Ansatz für Gewinn bis zu 3 vom Hundert des
11
Versicherungsbeitrages vorgesehen werden.
2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt:
„Anstelle der in Anlage I Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
11
(BGBI. 1990 11 S. 885, 997) aufgeführten Maßgaben gelten bis zum 31. Dezember 1993 folgende Bestimmungen: •
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. Abweichend von § 17 Abs. 2 und 3 sind Anträge auf Verlängerung oder Änderung der im Jahre 1992
geltenden Unternehmenstarife nicht zulässig."
c) Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben.
3. Anlage 1 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) Die. Wagniskennziffer 003 wird wie folgt gefaßt:
„003 kW Krafträder und Kraftroller mit mehr als 50 cm3 Hubraum
001 kW bis 7 kW
008 kW über 7 bis 13 kW
014 kW über 13 bis 20 kW
021 kW über 20 bis 37 kW
038 kW über 37 bis 57 kW
058 kW über 57 bis 72 kW
073 kW über 72 kW".
b) Die Wagniskennziffer 112 wird wie folgt gefaßt:
„ 112 kW Personenkraftwagen bis 9 Plätze, Eigenverwendung
001 kW bis 17 kW
018 kW über 17 bis 25 kW
026 kW über 25 bis 33 kW
034 kW über 33 bis 40 kW
041 kW über 40 bis 44 kW
045 kW über 44 bis 55 ·kW
056 kW über 55 bis 66 kW
067 kW über 66 bis 85 kW
086 kW über 85 bis 110 kW
111 kW über 110 bis 142 kW
143 kW über 142 kW".
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992 1057
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. Juni 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Anordnung
zur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten
über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten
Vom 15. Juni 1992
Auf Grund des§ 4 Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) ordne ich an:
Artikel 1
Artikel 2 Abs. 1 der Anordnung über die Dienstgradbezeichnungen und die
Uniform der Soldaten vom 14. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1067), die zuletzt durch die
Anordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2188) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Abschnitt I Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. Frauen in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes und des Militärmusik-
dienstes in der Marine tragen als Abzeichen am Hut einen Anker, Offiziere
sowie Oberfähnriche zur See zusätzlich ein goldfarbenes Band am
unteren Rand des Hutkegels."
2. Abschnitt II Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. Der Gesellschaftsanzug der Frauen in den Laufbahnen des Sanitäts-
dienstes und des Militärmusikdienstes ist dunkelblau oder dunkelblau und
weiß."
Artikel 2
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. Juni 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
4. 5. 92 Einunddreißigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Vierundsechzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) 4245 (97 23. 5. 92) 28. 5. 92
96-1-2-64
21. 5. 92 Verordnung über besondere Maßnahmen beim Inverkehrbrin-
gen von Saatgut von Weißer Lupine 4325 (99 27. 5. 92) 28. 5. 92
neu: 7822-6-18
8. 5. 92 ;rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertzehnten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Leipzig-Halle) 4325 (99 27. 5. 92) 2. 4. 92
96-1-2-110
8. 5. 92 !;)ritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Erfurt) 4326 (99 27. 5. 92) 2. 4. 92
96-1-2-111
8. 5. 92 ?,weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Dresden) 4326 (99 27. 5. 92) 2. 4. 92
96-1-2-112
4. 6. 92 Verordnung Nr. 5/92 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 4613 (106 10. 6. 92) 20. 6. 92
9500-4-6-4
5. 6. 92 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 4645 (107 11. 6. 92) s. Art. 2
7400-1-6
5. 6. 92 Zweiundachtzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 4646 (107 11. 6. 92) 12. 6. 92
7400-1-6
11. 6. 92 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 4705 (109 13. 6. 92) 13. 6. 92
7400-1-6
3. 6. 92 XIX. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf der
Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblence) 4769 (110 16. 6. 92) 1. 7. 92
9500-9
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Neuntes Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 11. Juni 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis
das folg.ende Gesetz beschlossen: sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere
Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kinder-
Artikel 1 geldakten können mit Besoldungs- und Versorgungs-
akten verbunden geführt werden, wenn diese von der
Bundesbeamtengesetz übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be- der Personalverwaltung getrennten Organisationsein-
kanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479), heit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozial-
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom gesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches
21. Februar 1992 (BGBI. 1S. 266), wird wie folgt geändert: Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichts-
1. In der Inhaltsübersicht wird bei Abschnitt III Titel 2 punkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.
Untertitel f Personalakten die Zahl „90" durch die Zah- Teilakten können bei der für den betreffenden Aufga-
len „90-90 g" ersetzt. benbereich zuständigen Behörde geführt werden.
Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grund-
2. § 78 erhält folgende Fassung: akte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt
werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht
,,§ 78
zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn meh-
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahr- rere personalverwaltende Behörden für den Beamten
lässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen ent-
Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, halten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabener-
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben ledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In
mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller
so haften sie als Gesamtschuldner. Teil- und Nebenakten aufzunehmen.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren (3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte
von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der
Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kennt- Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt
nis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalver-
zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat waltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist;
der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abruf-
so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienst- verfahren.
herr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, (4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten
in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegen-
über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur
über vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn
erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung,
gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses
(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und oder zur Durchführung organisatorischer, personeller
hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwek-
so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über." ken der Personalplanung und des Personaleinsatzes,
erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
3. Im zweiten Titel des Abschnitts III wird der Untertitel f Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen
Personalakten wie folgt gefaßt: Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1994
an der Genehmigung durch die zuständige oberste
„f) Personalakten
Dienstbehörde.
§ 90
(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu § 90a
führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbe- Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu
fugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt
alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespei- aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Perso-
cherten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit nalverwaltung getrennten Organisationseinheit bear-
seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inne- beitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser
ren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für
andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder wei-
aufgenommen werden. Personalaktendaten dürfen nur tergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und
für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirt- der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehö-
schaft verwendet werden, es sei denn, der Beamte rige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durch-
willigt in die anderweitige Verwendung ein. Nicht führung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfean-
Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die trag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfah-
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992 1031
rens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erhebli- Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Ge-
cher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmit- meinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger
telbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend
oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem
Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze Beamten schriftlich mitzuteilen.
1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfür-
(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erfor-
sorge und Heilverfahren.
derlichen Umfang zu beschränken.
§ 90b
§ 90e
Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und
(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen
Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nach-
und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des
teilig werden können, vor deren Aufnahme in die Perso-
Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind,
nalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach ande-
ren Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des 1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen
Beamten ist zur Personalakte zu nehmen. haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich
aus der Personalakte zu entfernen und zu vernich-
§ 90c ten,
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des 2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm
Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten
vollständige Personalakte. nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten;
dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
(2) Einern Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht
zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entge- Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sach-
genstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein verhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Ein-
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und leitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unter-
deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Perso- brochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegrün-
nalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. det oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbro-
chen.
(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt,
wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche (2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht
Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte
Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung
werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu
der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Per- vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
sonalaktendaten zu überlassen.
§ 90f
(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in
andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn (1) Personalakten sind nach ihrem Abschluß von der
enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzube-
genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes wahren. Personalakten sind abgeschlossen,
bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die 1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus
Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit
Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbe- Ablauf des Jahres der Vollendung des fünfundsech-
dürftigen nicht-personenbezogenen Daten derart ver- zigsten Lebensjahres, in den Fällen des§ 48 dieses
bunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit Gesetzes und des § 11 der Bundesdisziplinarord-
unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In die- nung jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsemp-
sem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen. fänger nicht mehr vorhanden sind,
2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte
§ 90d
Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todes-
(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, jahres,
die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung
oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde 3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versor-
oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbe- gungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind,
fugten Behörde vorzulegen. Das gleiche gilt für Behör- mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versor-
den desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage gungsverpflichtung entfallen ist.
zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalent- (2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilver-
scheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines fahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankun-
anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, so- gen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach
weit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzel-
haben. Ärzten, die im Auftrag der personalverwalten- nen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
den Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung
darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vor- ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn
gelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind,
gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine nicht mehr benötigt werden.
Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen. (3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf
(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung
des Beamten erteilt werden, es sei denn, daß die geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Mög-
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
lichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden,
Akten dreißig Jahre aufzubewahren. und bedürfen einer besonderen Rechtsvorschrift."
(4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Auf-
bewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom Bun- 2. § 46 erhält folgende Fassung:
desarchiv oder von einem Landesarchiv übernommen ,,§ 46
werden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahr-
§ 90g lässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem
(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat,
Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirt- den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben
schaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermitt- mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht,
lung ist nur nach Maßgabe des § 90d zulässig. Ein so haften sie als Gesamtschuldner.
automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist (2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren
unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem
nichts anderes bestimmt ist. Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kennt-
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 90a dürfen nis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in
automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat
und nur von den übrigen Personaldateien technisch der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet,
und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienst-
werden. herr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt,
in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegen-
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder über vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn
psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse
automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit (3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und
sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten,
Nutzung dem Schutz des Beamten dient. so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über."
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht
ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse 3. § 56 erhält folgende Fassung:
gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte ,,§ 56
Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen
(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu
werden.
führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbe-
(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen fugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören
die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespei-
Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er cherten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit
zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inne-
Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungs- ren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten);
verfahren zu dokumentieren und einschließlich des andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht
jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßi- aufgenommen werden. Personalaktendaten dürfen nur
gen Empfänger und des Inhalts automatisierter Daten- für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirt-
übermittlung allgemein bekanntzugeben." schaft verwendet werden, es sei denn, der Beamte
willigt in die anderweitige Verwendung ein. Nicht
Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die
Artikel 2 besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis
sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere
Beamtenrechtsrahmengesetz
Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kinder-
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der geldakten können mit Besoldungs- und Versorgungs-
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462), akten verbunden geführt werden, wenn diese von der
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von
21. Februar 1992 (BGBI. 1S. 266), wird wie folgt geändert: der Personalverwaltung getrennten Organisationsein-
heit bearbeitet werden;§ 35 des Ersten Buches Sozial-
1. In § 12 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: gesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
„Der Beamte darf nicht befördert werden
(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichts-
1. während der Probezeit, punkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.
2. vor Ablauf einer durch Rechtsvorschrift zu bestim- Teilakten können bei der für den betreffenden Aufga-
menden Frist, die mindestens ein Jahr seit der benbereich zuständigen Behörde geführt werden.
Anstellung betragen muß, Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grund-
akte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt
3. vor Ablauf einer durch Rechtsvorschrift zu bestim- werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht
menden Frist, die mindestens ein Jahr seit der zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn meh-
letzten Beförderung betragen muß;
rere personalverwaltende Behörden für den Beamten
Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 sind zulässig zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen ent-
zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch halten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabener-
die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege ledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992 1033
die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller (3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt,
Teil- und Nebenakten aufzunehmen. wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche
(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte
Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge,
haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt
Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck
sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalver- der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Per-
waltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; sonalaktendaten zu überlassen.
dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abruf- (4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in
verfahren. andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn
(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder
über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur
genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes
erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die
Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des
oder zur Durchführung organisatorischer, personeller
Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbe-
und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwek- dürftigen nicht-personenbezogenen Daten derart ver-
bunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit
ken der Personalplanung und des Personaleinsatzes,
erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In die-
Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen sem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.
Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1994 § 56d
an der Genehmigung durch die zuständige oberste
Dienstbehörde." (1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig,
die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung
oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde
4. Es werden folgende §§ 56a bis 56f eingefügt: oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbe-
,,§ 56a
fugten Behörde vorzulegen. Das gleiche gilt für Behör-
den desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage
Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalent-
führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt scheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines
aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Perso- anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, so-
nalverwaltung getrennten Organisationseinheit bear- weit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken
beitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser haben. Ärzten, die im Auftrag der personalverwalten-
Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für den Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen,
andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder wei- darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vor-
tergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und gelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte
der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehö- gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine
rige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durch- Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.
führung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfean-
(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung
trag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfah-
des Beamten erteilt werden, es sei denn, daß die
rens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erhebli-
Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des
cher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmit-
Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höher-
telbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
rangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung
oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der
zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft
Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze
sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfür-
sorge und Heilverfahren. (3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erfor-
derlichen Umfang zu beschränken.
§ 56b § 56e
Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und (1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen
Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nach- und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des
teilig werden können, vor deren Aufnahme in die Perso- Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind,
nalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach ande-
ren Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des 1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen
Beamten ist zur Personalakte zu nehmen. haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich
aus der Personalakte zu entfernen und zu vernich-
ten,
§ 56c
2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten
Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten;
vollständige Personalakte. dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
(2) Einern Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sach-
zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entge- verhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Ein-
genstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein leitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unter-
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und brochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegrün-
deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Perso- det oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbro-
nalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. chen.
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Artikel 4
Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte Deutsches Richtergesetz
aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung
des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu Das Deutsche Richtergesetz iri der Fassung der Be-
vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713), zuletzt
geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. De-
zember 1990 (BGBI. 1 S. 2847), wird wie folgt geändert:
§ 56f
(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für 1. Dem § 48a wird folgender Absatz 5 angefügt:
Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirt-
,,(5) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienst-
schaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermitt-
bezüge nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2
lung ist nur nach Maßgabe des § 56d zulässig. Ein
Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krank-
automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist
heitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihil-
unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift
feregelungen für Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt
nichts anderes bestimmt ist.
nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Ange-
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 56a dürfen höriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch
automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung auf Familienhilfe nach § 1O des Fünften Buches Sozial-
und nur von den übrigen Personaldateien technisch gesetzbuch hat."
und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt
werden. 2. In § 76a Abs. 1 wird nach der Angabe ,,§ 48a" einge-
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psy- fügt: ,,Abs. 1 bis 4".
chologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rah-
men der Personalverwaltung nur die Ergebnisse auto- Artikel 5
matisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie Soldatengesetz
die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nut-
zung dem Schutz des Beamten dient. Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember
ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse
1991 (BGBI. 1 S. 2142), wird wie folgt geändert:
gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte
Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen
1. § 24 erhält folgende Fassung:
werden.
,,§ 24
(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen
die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Haftung
Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er (1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrläs-
zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und sig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienst-
Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungs- herrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den
verfahren zu dokumentieren und einschließlich des daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben
jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßi- mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verur-
gen Empfänger und des Inhalts automatisierter Daten- sacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
übermittlung allgemein bekanntzugeben."
(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem
Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kennt-
Artikel 3
nis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in
Bundesbesoldungsgesetz zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat
der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet,
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienst-
kanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1S. 409) wird wie
herr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt,
folgt geändert:
in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegen-
über vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn
1. In § 69 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semiko- gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: (3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat
„dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so
nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes, sofern die geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über."
Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben." 2. In § 28 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „einschließlich
der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung" ge-
strichen.
2.. In § 70 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: 3. § 29 erhält folgende Fassung:
„dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung ,,§ 29
nach § 79 a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1
Personalakten
des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten
nicht Anspruch auf Familienhilfe nach§ 10 des fünften (1) Über jeden Soldaten ist eine Personalakte zu
Buches Sozialgesetzbuch haben." führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbe-
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992 1035
fugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören sem Zwecke dürfen ihm auf sein Ersuchen die erforder-
alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespei- lichen Daten zur Verarbeitung übermittelt werden,
cherten, die den Soldaten betreffen, soweit sie mit soweit sie sich auf die Ergebnisse der Untersuchungen
seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inne- und Tests beziehen. § 40 Abs. 3 des Bundesdaten-
ren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). schutzgesetzes gilt entsprechend. Die die Verwen-
Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die dungs- und die Dienstfähigkeit bestimmenden ärzt-
besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis lichen Informationen können einer zentralen Stelle zur
sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht und zum
Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Personal- Zwecke der Beweissicherung übermittelt und dort auf-
aktendaten dürfen ohne Einwilligung des Soldaten nur bewahrt werden.
für Zwecke der Personalführung und -bearbeitung ver-
(5) Der Soldat ist zu Beschwerden und Behauptun-
wendet werden; dies gilt auch für ihre Verarbeitung
gen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig
(Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung
werden können, vor deren Aufnahme in die Personal-
und Löschung) und Nutzung in automatisierten
akte zu hören. Seine Äußerung ist zur Personalakte zu
Dateien.
nehmen. Die Vorgänge nach den Sätzen 1 und 2 sind
(2) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten mit Zustimmung des Soldaten nach spätestens drei
über Bewerber, Soldaten und ehemalige Soldaten nur Jahren aus der Personalakte zu entfernen, es sei denn,
erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, sie sind in eine dienstliche Beurteilung aufgenommen
Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder unterliegen nach anderen gesetzlichen Bestim-
oder zur Durchführung organisatorischer, personeller mungen einer längeren Tilgungsfrist. Die Frist für die
und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwek- Entfernung wird regelmäßig durch Einleitung eines
ken der Personalplanung und des Personaleinsatzes Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen.
erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen (6) Die Personalakte des Soldaten ist nach Beendi-
Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1994 gung des Wehrdienstverhältnisses aufzubewahren,
an der Genehmigung durch die zuständige oberste soweit dies insbesondere zur Erfüllung der Wehrpflicht,
Dienstbehörde. aus besoldungs- oder aus versorgungsrechtlichen
Gründen erforderlich ist. Für die in Dateien gespeicher-
(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen ten Informationen gilt Entsprechendes. Die für eine
haben, die für Personalangelegenheiten zuständig Heranziehung zum Wehrdienst erforderlichen Perso-
sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalfüh- nalunterlagen abgelehnter Bewerber sind dem zustän-
rung oder -bearbeitung erforderlich ist. Ohne Einwilli- digen Kreiswehrersatzamt zuzuleiten; gespeicherte
gung des Soldaten darf die Personalakte an andere Daten sind zu löschen, soweit sie nicht für eine erneute
Dienststellen und an Ärzte im Geschäftsbereich des Bewerbung oder für eine Heranziehung zum Wehr-
Bundesministers der Verteidigung weitergegeben wer- dienst nach dem Wehrpflichtgesetz von Bedeutung
den, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung sind.
des Dienstverhältnisses erforderlich ist. Für Auskünfte
aus der Personalakte gilt Entsprechendes. Soweit eine (7) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden
Auskunft ausreicht, ist von der Weitergabe der Perso- aus dem Wehrdienstverhältnis, ein Recht auf Einsicht
nalakte abzusehen. Auskünfte an Stellen außerhalb in seine vollständige Personalakte. Einern Bevollmäch-
des Geschäftsbereichs des Bundesministers der Ver- tigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche
teidigung dürfen nur mit Einwilligung des Soldaten Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinter-
erteilt werden, es sei denn, daß zwingende Gründe der bliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft
Verteidigung, die Abwehr einer erheblichen Beeinträch- gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte
tigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
höherrangiger Interessen Dritter dies erfordern. Inhalt (8) Der Soldat hat ein Recht auf Einsicht auch in
und Empfänger sind dem Soldaten schriftlich mitzutei- andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn
len. Ein automatisierter Datenabruf durch andere enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder
Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes
Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die
(4) Daten über medizinische und über psychologi- Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des
sche Untersuchungen und Tests dürfen nur im jeweili- Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbe-
gen Dienst der Bundeswehr in Dateien verarbeitet wer- dürftigen nicht-personenbezogenen Daten derart ver-
den, soweit sie für die Beurteilung der Verwendungs- bunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit
und der Dienstfähigkeit des Soldaten erforderlich sind. unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In die-
Nur die Ergebnisse solcher Untersuchungen und Tests sem Fall ist dem Soldaten Auskunft zu erteilen.
dürfen an für Personalangelegenheiten zuständige (9) Näheres bestimmt eine Rechtsverordnung über
Stellen der Bundeswehr weitergegeben und dort verar-
beitet und genutzt werden, soweit dies für Zwecke der 1. die Anlage und Führung von Personalakten des
Personalführung und -bearbeitung erforderlich ist. Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses
Daten über psychologische Untersuchungen und Tests und nach seinem Ausscheiden aus dem
dürfen, in der Regel in Form von Stichproben, durch Wehrdienstverhältnis,
den psychologischen Dienst auch in automatisierten 2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und
Dateien verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist, Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten
um die Aussagefähigkeit des psychologischen Eig- einschließlich der Übermittlung und Löschung oder
nungsfeststellungsverfahrens zu verbessern; zu die- des Verbleibs der in automatisierten Dateien
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
gespeicherten Informationen sowie die hieran be- unbefugter Einsicht zu ~chützen. Zur Personalakte
teiligten Stellen, gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien
3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter gespeicherten Daten, die den Dienstpflichtigen betref-
Dateien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf fen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem un-
die gespeicherten Informationen, mittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personal-
aktendaten). Nicht Bestandteil der Personalakte sind
4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsichtge- Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem
währung und Auskunftserteilung aus der Personal- Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken die-
akte oder einer automatisierten Datei und nen, insbesondere Unterlagen über ärztliche Untersu-
5. die Befugnis von Personen im Sinne des § 203 chungen und Behandlungen; Zugang zu letzteren
Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, die im haben nur der ärztliche Dienst und das für die Heilfür-
Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Ver- sorge zuständige Personal. Personalaktendaten dürfen
sorgung des Soldaten tätig werden, vom Dienst- ohne Einwilligung des Dienstpflichtigen nur für Zwecke
herrn mit der Untersuchung des Soldaten oder mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Einlei-
der Erstellung von Gutachten über ihn beauftragt tung und Durchführung eines Verfahrens zur Rück-
worden sind, dem Arztgeheimnis unterliegende per- nahme oder zum Widerruf der Anerkennung als Kriegs-
sonenbezogene Daten zu offenbaren." dienstverweigerer verwendet werden; dies gilt auch für
ihre Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Über-
4. In § 72 Abs. 2 wird in Nummer 2 der Punkt durch ein mittlung, Sperrung und Löschung) und Nutzung in auto-
Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: matisierten Dateien.
„3. die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach (2) Personenbezogene Daten über Dienstpflichtige
§ 29." dürfen nur erhoben werden, soweit dies zur Begrün-
dung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des
Artikel 6 Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisato-
rischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbe-
Zivildienstgesetz sondere auch zu Zwecken der Personalplanung und
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma- des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine
chung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt geän- Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen
dert durch Artikel 2 Nr. 12 des Gesetzes vom 20. Dezem- solche personenbezogenen Daten erhoben werden,
ber 1991 (BGBI. 1 S. 2317), wird wie folgt geändert: bedürfen vom 1. Januar 1994 an der Genehmigung
durch die zuständige oberste Dienstbehörde.
1. § 34 erhält folgende Fassung: (3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen
haben, die für Personalangelegenheiten zuständig
,,§ 34
sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Durchführung
Haftung dieses Gesetzes erforderlich ist, sowie Personen, die
(1) Verletzt ein Dienstleistender vorsätzlich oder grob mit dem in Absatz 1 genannten Rücknahme- oder
fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Widerrufsverfahren befaßt sind, und nur soweit dies zu
Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, Zwecken dieser Verfahren erforderlich ist. Ohne Einwil-
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben ligung des Dienstpflichtigen darf die Personalakte an
mehrere Dienstleistende gemeinsam den Schaden ver- andere Stellen und an Ärzte im Geschäftsbereich des
ursaclit, so haften sie als Gesamtschuldner. Bundesministers für Frauen und Jugend weitergege-
ben werden, soweit dies im Rahmen der Zweckbestim-
(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren
mung des Dienstverhältnisses erforderlich ist. Ärzten,
von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem
die im Auftrag des Bundesamtes für den Zivildienst ein
Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kennt-
medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personal-
nis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in
akte ohne Einwilligung des Dienstpflichtigen vorgelegt
zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat
werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die
der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz gelei-
Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft
stet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der
ausreicht, ist von einer Weitergabe abzusehen. Aus-
Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der
künfte an Dritte dürfen ohne besondere gesetzliche
Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten die-
Regelung nur mit Einwilligung des Dienstpflichtigen
sem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem
erteilt werden, es sei denn, daß die Abwehr einer er-
Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wor-
den ist. heblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der
Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Drit-
(3) Leistet der Dienstleistende dem Dienstherrn ten oder die Durchführung des in Absatz 1 genannten
Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens dies erfordern.
einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Dienst-
Dienstleistenden über." pflichtigen schriftlich mitzuteilen. Ein automatisierter
Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig,
2. § 36 erhält folgende Fassung: soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts ande-
res bestimmt ist.
,,§ 36
Personalakten (4) Der Dienstpflichtige ist zu Beschwerden und
Behauptungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm
(1) Über jeden Dienstpflichtigen ist eine Personalakte nachteilig werden können, sowie zu Werturteilen vor
zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören. Seine
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992 1037
Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen. Die Vor- nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand
gänge nach den Sätzen 1 und 2 sind auf Antrag des möglich ist. In diesem Fall ist dem Dienstpflichtigen
Dienstpflichtigen nach drei Jahren aus der Personal- Auskunft zu erteilen.
akte zu entfernen und zu vernichten, es sei denn, sie (8) Der Bundesminister für Frauen und Jugend
sind in eine dienstliche Beurteilung aufgenommen wor- bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der
den oder unterliegen nach anderen gesetzlichen Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzel-
Bestimmungen einer längeren Tilgungsfrist. Die Frist heiten über
für die Entfernung wird regelmäßig durch Einleitung
eines Straf- oder Disziplinarverfahrens gegen den 1. die Anlage und Führung der Personalakte des
Dienstpflichtigen unterbrochen. Dienstpflichtigen, auch für die Zeit nach seinem
Ausscheiden aus dem Zivildienstverhältnis,
(5) Die Personalakte des Dienstpflichtigen ist nach
Beendigung des Zivildienstverhältnisses so lange auf- 2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und
zubewahren, wie dies insbesondere zur Erfüllung der Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten
Dienstpflicht oder aus versorgungsrechtlichen Gründen einschließlich der Übermittlung und Löschung oder
erforderlich ist. Sie ist spätestens bei Vollendung des des Verbleibs der in automatisierten Dateien ge-
60. Lebensjahres zu vernichten, sofern sie nicht vom speicherten Informationen sowie die hieran beteilig-
Bundesarchiv übernommen wird. Für die in Dateien ten Stellen,
gespeicherten Informationen gelten die Sätze 1 und 2 3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter
entsprechend. § 2 Abs. 6 und § 23 des Kriegsdienstver- Dateien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf
weigerungsgesetzes bleiben unberührt. die gespeicherten Informationen,
(6) Der Dienstpflichtige hat, auch nach seinem Aus- 4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsicht-
scheiden aus dem Zivildienstverhältnis, ein Recht auf gewährung und Auskunftserteilung aus der Perso-
Einsicht in seine vollständige Personalakte. Einern nalakte oder einer automatisierten Datei und
Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit 5. die Befugnis von Personen im Sinne des § 203
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, die im
auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Inter- Rahmen der unentgeltlichen ärztlichen Versorgung
esse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der des Dienstpflichtigen tätig werden, vom Dienstherrn
Personalakte gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. mit der Untersuchung des Dienstpflichtigen oder mit
(7) Der Dienstpflichtige hat ein Recht auf Einsicht der Erstellung von Gutachten über ihn beauftragt
auch in andere Akten, die personenbezogene Daten worden sind, dem Arztgeheimnis unterliegende per-
über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis ver- sonenbezogene Daten zu offenbaren."
arbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Die Einsichtnahme ist unzuläs- Artikel 7
sig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter
Inkrafttreten
oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personenbezo-
genen Daten derart verbunden sind, daß die Trennung Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 11. Juni 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Die Bundesministerin
für Frauen und Jugend
Angela Merkel
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Kostenverordnung
für Amtshandlungen der Seemannsämter
(SeemannsÄKostV)
Vom 9. Juni 1992
Auf Grund des § 143 a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) eingefügt
und zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613)
geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnen die Bundesminister für
Verkehr und für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen:
§ 1
Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des See-
mannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den
Gebühren werden Auslagen erhoben.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Kostenverordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Seemanns-
und Flaggenrechts vom 25. März 1980 (BGBI. 1 S. 367), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 24. März 1988 (BGBI. 1 S. 425), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Juni 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992 1039
Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
lfd. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
Nr. Deutsche Mark
1 Ausstellung eines Seefahrtbuches § 11 Abs. 2 33,-
Seemannsgesetz
2 Verlängerung der Gültigkeitsdauer § 5 Abs. 2 14,-
eines Seefahrtbuches Seemannsamts-Verordnung
3 Ersatz eines Seefahrtbuches § 11 Abs. 3 40,-
bei Verlust Seemannsgesetz
4 Ausfertigung einer Musterrolle § 13 Abs. 2, § 20 48,-
bei Erstausfertigung oder Seemannsgesetz
Generalmusterung
5 Änderung der Musterrolle § 14 Nr. 1 bis 3 15,-
(außer im Falle der An-, Um- oder Seemannsgesetz
Abmusterung)
6 Ausfertigung einer Beilage § 11 Abs. 3 15,-
zur Musterrolle Seemannsamts-Verordnung
7 An-, Um- oder Abmusterung §§ 15, 19 11,-
sowie Generalmusterung Seemannsgesetz
von Besatzungsmitgliedern oder § 13
sonstiger im Rahmen des Schiffs- Seemannsamts-Verordnung
betriebes an Bord tätiger Personen
8 Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich
für Amtshandlungen:
8.1 innerhalb der Dienstzeit und außer- 50 vom Hundert
halb der Diensträume je Einzel-
musterung um
mindestens je Musterungs- 30,-
verhandlung um
8.2 außerhalb der Dienstzeit und inner- 75 vom Hundert
halb der Diensträume je Einzel-
musterung um
mindestens je Musterungs- 45,-
verhandlung um
8.3 außerhalb der Dienstzeit und außer- 100 vom Hundert
halb der Diensträume je Einzel-
musterung um
mindestens je Musterungs- 60,-
verhandlung um
9 Die Gebühren zu den Nummern 1
bis 3 und 5 erhöhen sich, wenn
diese Amtshandlungen nicht im
Zusammenhang mit einer Musterung
nach Nummer 7 durchgeführt
werden:
9.1 innerhalb der Dienstzeit und außer- 50 vom Hundert
halb der Diensträume um
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Lfd. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
Nr. Deutsche Mark
9.2 außerhalb der Dienstzeit und inner- 75 vom Hundert
halb der Diensträume um
9. 3 außerhalb der Dienstzeit und außer- 100 vom Hundert
halb der Diensträume um
10 Widerruf oder Rücknahme einer Amts- 11,- bis zu dem
handlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß Betrag, der als
gegeben hat Gebühr für die Vor-
nahme der wider-
rufenen oder zurück-
genommenen Amts-
handlung vor-
gesehen ist oder
zu erheben wäre.
11 Ablehnung oder Rücknahme Gebühr für die Vor-
eines Antrages auf Vornahme nahme der Amts-
einer Amtshandlung handlung unter
Berücksichtigung
von§ 15 Abs. 1 und 2
des Verwaltungs-
kostengesetzes.
12 Zurückweisung des Widerspruchs 11,- bis zu dem
oder Rücknahme des Widerspruchs Betrag, der für die
nach Beginn der sachlichen Vornahme der ange-
Bearbeitung fochtenen Amts-
handlung vor-
gesehen ist oder
zu erheben wäre.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992 1041
Kostenverordnung
für Amtshandlungen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
(WSVSeeKostV)
Vom 11. Juni 1992
Auf Grund
- des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1S. 541 ), geändert durch Artikel 33 Nr. 5
des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),
- des § 22 Abs. 5 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 6. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2146),
- des § 46 Abs. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. 1 S. 1213) und
- des § 47 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBI. 1 S. 1818),
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ), verordnet der Bundesminister für Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
§ 1
(1) Für Amtshandlungen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
auf dem Gebiet der Seeschiffahrt werden Gebühren nach dem Gebühren-
verzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.
(2) Auslagen werden gesondert erhoben. Für Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1
des Verwaltungskostengesetzes kann ein Mindestpauschalsatz von 10,- Deut-
sche Mark erhoben werden.
(3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der
Dienstzeit, so kann ein dem entstehenden Aufwand entsprechender Betrag bis
zur Höhe der doppelten Gebühr erhoben werden.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schiffahrtsver-
waltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 13. Februar 1985
(BGBI. 1 S. 376), geändert durch die Verordnung vom 13. September 1989
(BGBI. 1 S. 1666), außer Kraft.
Bonn, den 11. Juni 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Fundstellen- Gebühr
nachweis Deutsche Mark
im Anhang
Nummer
Schriftlich erlassene schiffahrtpolizei- § 3 Abs. 1 des Seeaufgabenge- 110,- bis 1 300,-
liehe Verfügungen setzes
§ 56 Abs. 1 der Seeschiffahrts- 2
straßen-Ordnung
§ 11 Abs. 1 der Verordnung zur 3
Einführung der Schiffahrts-
ordnung Emsmündung
§ 17 Abs. 4 Satz 2 der Schiffs- 6
sicherheitsverordnung
2 Genehmigung des Verkehrs außer- § 57 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiff- 2 110,- bis 1 650,-
gewöhnlich großer Fahrzeuge und fahrtsstraßen-Ordnung
Luftkissenfahrzeuge Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 der Schiff- 4
fahrtsordnung Emsmündung
3 Genehmigung des Verkehrs außer- § 57 Abs. 1 Nr. 2 der Seeschiff- 2 110,- bis 1 650,-
gewöhnlicher Schub- und Schlepp- fahrtsstraßen-Ordnung
verbände sowie des Schleppens Artikel 28 Abs. 1 Nr. 2 der Schiff- 4
außergewöhnlicher Schwimmkörper fahrtsordnung Emsmündung
4 Genehmigung von Stapelläufen § 57 Abs. 1 Nr. 3 der Seeschiff- 2 110,-bis 1 650,-
fahrtsstraßen-Ordnung
5 Genehmigung der Bergung von Fahr- § 57 Abs. 1 Nr. 4 der Seeschiff- 2 110,-bis 1 650,-
zeugen, außergewöhnlichen fahrtsstraßen-Ordnung
Schwimmkörpern und Gegenständen, Artikel 28 Abs. 1 Nr. 3 der Schiff- 4
soweit dadurch Sicherheit und Leich- fahrtsordnung Emsmündung
tigkeit des Verkehrs beeinträchtigt
werden können
6 Genehmigung der Erprobung und der § 57 Abs. 1 Nr. 5 der Seeschiff- 2 85,-bis 440,-
Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen fahrtsstraßen-Ordnung
sowie Standproben, die die Sicherheit Artikel 28 Abs. 1 Nr. 4 der Schiff- 4
und Leichtigkeit des Verkehrs fahrtsordnung Emsmündung
beeinträchtigen können
7 Genehmigung wassersportlicher § 57 Abs. 1 Nr. 6 der Seeschiff- 2 30,-bis 650,-
Veranstaltungen auf dem Wasser fahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 5 der Schiff- 4
fahrtsordnung Emsmündung
8 Genehmigung sonstiger Veranstaltun- § 57 Abs. 1 Nr. 7 der Seeschiff- 2 50,- bis 1 300,-
gen auf oder an Seeschiffahrtstraßen, fahrtsstraßen-Ordnung
die die Sicherheit und Leichtigkeit des Artikel 28 Abs. 1 Nr. 6 der Schiff- 4
Verkehrs beeinträchtigen können fahrtsordnung Emsmündung
9 Versagung der Durchfahrt durch den § 42 Abs. 7 der Seeschiffahrts- 2 50,-bis 500,-
Nord-Ostsee-Kanal oder Gestattung straßen-Ordnung
der Durchfahrt unter Auflagen für Fahr-
zeuge, die die Voraussetzungen für die
Durchfahrt nicht erfüllen
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992 1043
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Fundstellen- Gebühr
nachweis Deutsche Mark
im Anhang
Nummer
10 Erteilung eines Fahrtausweises für § 51 Abs. 2 der Seeschiffahrts- 2
Sportfahrzeuge, die ihren ständigen straßen-Ordnung
Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz
unmittelbar am Nord-Ostsee-Kanal
zwischen den Schleusen haben
a) für muskelbetriebene Sportfahr- 20,-
zeuge
b) für sonstige Sportfahrzeuge 25,-
11 Anerkennung der Steurer auf dem § 42 Abs. 6 Satz 1 der Seeschiff- 2 65,-
Nord-Ostsee-Kanal fahrtsstraßen-Ordnung
12 Befreiung von den Vorschriften der § 59 der Seeschiffahrtsstraßen- 2 70,-bis 900,-
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung und der Ordnung
Verordnung zur Einführung der Schiff- § 12 der Verordnung zur Ein- 3
fahrtsordnung Emsmündung im Einzel- führung der Schiffahrtsordnung
fall Emsmündung
13 Befreiung von den Vorschriften der § 8 der Verordnung zu den Inter- 5 70,-bis 900,-
Internationalen Regeln von 1972 zur nationalen Regeln von 1972 zur
Verhütung von Zusammenstößen auf Verhütung von Zusammenstößen
See auf See
14 Ausstellung eines Befähigungs- § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier- 7 70,-
zeugnisses Ausbildungsverordnung
15 Genehmigung zum Einsatz als Schiffs- § 21 Abs. 3 der Schiffsoffizier- 7 30,-
offizier für den Erwerb eines zusätz- Ausbildungsverordnung
liehen Befähigungszeugnisses
16 Ersatz eines Befähigungszeugnisses § 22 der Schiffsoffizier- 7 90,-
Ausbildungsverordnung
17 Entzug eines Befähigungszeugnisses § 23 der Schiffsoffizier- 7 85,-bis 250,-
Ausbildungsverordnung
18 Zulassung und Umtausch eines § 24 Abs. 2 der Schiffsoffizier- 7 65,-
Befähigungszeugnisses in Sonder- Ausbildungsverordnung
fällen
19 Eintragung eines Zusatzes in das § 26a der Schiffsoffizier- 7 60,-
Befähigungszeugnis BKü Ausbildungsverordnung
20 Umtausch eines Befähigungs- § 30 der Schiffsoffizier- 7 35,-
zeugnisses Ausbildungsverordnung
21 Ersatz eines Prüfungszeugnisses 50,-
22 Erteilung eines niedrigeren § 17 Abs. 2 Nr. 3 .Buchstabe b 19 70,-
Befähigungszeugnisses nach Entzug des Seeunfalluntersuchungs-
durch Seeamtsspruch gesetzes
23 Wiederaushändigung eines durch See- § 17 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung 19 70,-
amtsspruch entzogenen Befähigungs- mit § 19 Abs. 6 des Seeunfall-
zeugnisses untersuchungsgesetzes
24 Zulassung von Inhabern ausländischer § 14 Abs. 2 der Schiffs- 8 90,-
Befähigungszeugnisse besetzungsverordnung
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Fundstellen- Gebühr
nachweis Deutsche Mark
im Anhang
Nummer
25 Untersuchung eines Sportbootes, das § 2, § 3 Abs. 1 und § 10 9
für Fahrten binnenwärts der Grenze der in Verbindung mit § 1 Abs. 2
Seefahrt oder in Strandnähe geeig- 2. Halbsatz der See-Sportboot-
net und bestimmt ist, einschließlich vermietungsverordnung
Ausstellung des Bootszeugnisses
je zugelassene Person 20,-
mindestens jedoch 50,-
Die Gebühr ermäßigt sich für jedes
Fahrzeug um 25 vom Hundert bei
gleichzeitiger Abnahme mehrerer
Fahrzeuge desselben Bautyps für den-
selben Antragsteller
26 Untersuchung eines Sportbootes, das § 2, § 3 Abs. 1 und § 10 9
für Fahrten seewärts der Grenze der in Verbindung mit § 1 Abs. 2
Seeschiffahrt geeignet und bestimmt 1. Halbsatz der See-Sportboot-
ist, einschließlich Ausstellung des vermietungsverordnung
Bootszeugnisses
je zugelassene Person 20,-
mindestens jedoch 100,-
27 Untersuchung eines Sportbootes nach § 5 Abs. 2 der See-Sportboot- 9 60,-
Veränderungen an dem Fahrzeug vermietungsverordnung
28 Besichtigung der Betriebsstätte § 6 Abs. 1 der See-Sportboot- 9 60,-
vermietungsverordnung
29 Ausnahmegenehmigung § 9 der See-Sportboot- 9
vermietungsverordnung
für Sportboote nach Nr. 25 45,-
für Sportboote nach Nr. 26 90,-
30 Ersatz eines Bootszeugnisses bei 30,-
Verlust
31 Übertragung des Bootszeugnisses bei 30,-
Veräußerung bzw. Umschreibung des
Bootszeugnisses
32 Zulassung eines Seelotsenanwärters § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes 10 30,-
und Ausstellung eines Seelotsen- über das Seelotswesen
anwärterausweises § 16 Abs. 1 der Seelotsenaus- 12
bildungs- und Ausweisordnung
33 Prüfung eines Seelotsenanwärters für § 10 des Gesetzes über das See- 10 210,-
die Seelotsreviere lotswesen
34 Prüfung eines Seelotsenbewerbers für § 42 Abs. 2 des Gesetzes über 10 210,-
außerhalb der Reviere das Seelotswesen
35 Bestallung eines Seelotsen und Aus- § 11 und § 17 des Gesetzes über 10 70,-
stellung eines Seelotsenausweises das Seelotswesen
§ 16 Abs. 1 der Seelotsenaus- 12
bildungs- und Ausweisordnung
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992 1045
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Fundstellen- Gebühr
nachweis Deutsche Mark
im Anhang
Nummer
36 Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätig- § 42 Abs. 2 des Gesetzes über 10 70,-
keit außerhalb der Reviere und das Seelotswesen
Ausstellung eines Lotsenausweises § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der 11
Verordnung über das Seelots-
wesen außerhalb der Reviere
37 Ersatz eines Seelotsenanwärter- oder 30,-
Seelotsenausweises
38 Befreiung von der Lotsenannahme- § 6 Abs. 3 der Lotsverordnung 14 100,-
pflicht in bestimmten Fällen Weser/Jade
§ 6 Abs. 3 der Lotsverordnung 15
Elbe
39 Befreiung von der Lotsenannahme- § 5 Abs. 3 der Lotsverordnung 13 120,-
pflicht in besonderen Fällen Ems
§ 6 Abs. 4 der Lotsverordnung 14
Weser/Jade
§ 6 Abs. 4 der Lotsverordnung 15
Elbe
§ 1Oder Lotsverordnung Nord- 16
Ostsee-Kanal/Kieler Förde/Trave
§ 6 Abs. 5 der Lotsverordnung 17
Flensburger Förde
§ 6 der Lotsverordnung Wismar/ 18
Rostock/Stralsund
40 Anordnung der Lotsenannahme im § 7 der Lotsverordnung Ems 13 60,-
Einzelfall § 9 der Lotsverordnung Weser/ 14
Jade
§ 9 der Lotsverordnung Elbe 15
§ 11 der Lotsverordnung Nord- 16
Ostsee-Kanal/Kieler Förde/Trave
§ 7 der Lotsverordnung 17
Flensburger Förde
§ 7 der Lotsverordnung Wismar/ 18
Rostock/Stralsund
41 Prüfung der Freifahrer
a) Theoretische Prüfung § 8 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 16 185,-
der Lotsverordnung Nord-Ostsee-
Kanal/Kieler Förde/Trave
§ 6 Abs. 3 der Lotsverordnung 17
Flensburger Förde
§ 5 Abs. 3 der Lotsverordnung 18
Wismar/Rostock/Stralsund
b) Praktische Prüfung § 8 Abs. 4 der Lotsverordnung 16
Nord-Ostsee-Kanal/Kieler Förde/
Trave
- Gesamtstrecke 975,-
- Teilstrecke 120,-
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Fund stellen- Gebühr
nachweis Deutsche Mark
im Anhang
Nummer
42 Ausstellung einer Freifahrer- § 8 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 4 16 60,-
bescheinigung Satz 1, § 9 Abs. 4 der Lotsverord-
nung Nord-Ostsee-KanaVKieler
Förde/Trave
§ 6 Abs. 4 Satz 1 der Lotsverord- 17
nung Flensburger Förde
§ 5 Abs. 4 der Lotsverordnung 18
Wismar/Rostock/Stralsund
43 Verlängerung einer Freifahrer- § 8 Abs. 5 Satz 2, § 9 Abs. 4 der 16 60,-
bescheinigung Lotsverordnung Nord-Ostsee-
Kanal/Kieler Förde/Trave
§ 6 Abs. 4 Satz 3 der Lotsverord- 17
nung Flensburger Förde
§ 5 Abs. 4 der Lotsverordnung 18
Wismar/Rostock/Stralsund
44 Übertragung einer Freifahrer- § 7 Abs. 4 Satz 4, § 8 Abs. 5 16 60,-
bescheinigung auf ein anderes Schiff Satz 1, § 9 Abs. 4 der Lotsverord-
nung Nord-Ostsee-Kanal/Kieler
Förde/Trave
§ 6 Abs. 4 Satz 4 der Lotsverord- 17
nung Flensburger Förde
§ 5 Abs. 4 der Lotsverordnung 18
Wismar/Rostock/Stralsund
45 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Abs. 2 der Verordnung über 20 50,- bis 150,-
das Befahren des Naturschutz-
gebietes „Helgoländer Fels-
sockel"
46 Befreiung vom Befahrensverbot § 2 Abs. 2 der Verordnung über 21 20,- bis 100,-
das Befahren der Bundeswasser-
straßen in dem Naturschutzgebiet
„Dassower See, Inseln Buchhorst
und Graswerder (Plönswerder)"
47 Befreiung von Befahrensverboten § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung 22 50,- bis 500,-
über das Befahren der Bundes-
wasserstraßen in Nationalparken
im Bereich der Nordsee
§ 5 Abs. 3 der Verordnung über 22 20,- bis 60,-
das Befahren der Bundeswasser-
straßen in Nationalparken im
Bereich der Nordsee
48
49
50 Widerruf oder Rücknahme einer Amts- Der Betrag, der
handlung, soweit der Betroffene dazu als Gebühr für die
Anlaß gegeben hat Vornahme der
widerrufenen oder
zurückgenomme-
nen Amtshandlung
zu erheben wäre,
mindestens 20,-
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992 1047
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Fundstellen- Gebühr
nachweis Deut~che Mark
im Anhang
Nummer
51 Ablehnung oder Rücknahme Gebühr für die
eines Antrages auf Vornahme einer Vornahme der
Amtshandlung Amtshandlung
unter Berücksich-
tigung von § 15
Abs. 1 und 2 des
Verwaltungs-
kostengesetzes
52 Zurückweisung des Widerspruchs oder Der Betrag, der
Rücknahme des Widerspruchs nach für die Vornahme
Beginn der sachlichen Bearbeitung der angefochtenen
Amtshandlung zu
erheben wäre,
mindestens 20,-
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anhang
1 Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) in der Fassung der S. 1213), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ~
S. 541 ), geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 11 Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der
28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221) Reviere vom 25. August 1978 (BGBI. 1 S. 1515)
2 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) in der 12 Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung in der im
Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9515-3,
(BGBI. 1 S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 1 der veröffentlichten bereinigten Fassung
Verordnung vom 8. April 1991 (BGBI. 1 S. 880}
13 Lotsverordnung Ems vom 17. Dezember 1985 (BAnz.
3 Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung s. 15 429)
Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBI. 1 S. 1583), 14 Lotsverordnung Weser/Jade vom 17. Dezember 1985
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom (BAnz. S. 15 430)
8. April 1991 (BGBI. 1 S. 880)
15 Lotsverordnung Elbe vom 7. August 1985 (BAnz.
4 Schiffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu s. 10 351}
dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 16 Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal/Kieler Förde/
22. Dezember 1986 über die Schiffahrtsordnung in der Trave vom 7. August 1985 (BAnz. S. 10 350)
Emsmündung - BGBI. 1987 II S. 141, 144}
17 Lotsverordnung Flensburger Förde vom 7. August
5 Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 1985 (BAnz. S. 10 349)
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom·
18 Lotsverordnung Wismar/Rostock/Stralsund vom
13. Juni 1977 (BGBI. 1S. 813), zuletzt geändert durch
20. September 1990 (BAnz. S. 5173), geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 8. April 1991 (BGBI. 1
die Verordnung vom 28. November 1991 (BAnz.
s. 880} s. 8085)
6 Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) vom 8. Dezem- . 19 Seeunfalluntersuchungsgesetz (SeeUG) vom 6. De-
ber 1986 (BGBI. 1S. 2361 ), zuletzt geändert durch die zember 1985 (BGBI. 1S. 2146), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 12. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 244} Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990
7 Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffz- (BGBI. 1 S. 2809)
AusbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20 Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebie-
15. Januar 1992 (BGBI. 1 S. 22, 227} tes „Helgoländer Felssockel" vom 13. Mai 1985
(BGBI. 1 S. 776)
8 Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV) vom 4. April
1984 (BGBI. 1S. 523), zuletzt geändert durch Artikel 1 21 Verordnung über das Befahren der Bundeswasser-
der Verordnung vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 straßen in dem Naturschutzgebiet „Dassower See,
s. 2457) Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)" vom
9. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 1974)
9 See-Sportbootvermietungsverordnung vom 7. April
1981 (BGBI. 1 S. 343) 22 Verordnung über das Befahren der Bundeswasser-
straßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee
10 Gesetz über das Seelotswesen in der Fassung der (NPNordSBefV) vom 12. Februar 1992 (BGBI. 1
Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. 1 S. 242)
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992 1049
Erste Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung
Vom 11. Juni 1992
Auf Grund des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Pflanzen- der lngebrauchnahme ist durch geeignete Unterlagen
schutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1 glaubhaft zu machen. Diese Prüfung beschränkt sich
S. 1505) verordnet der Bundesminister für Ernährung, darauf, ob die in Anlage 3 Nr. 2, 6 und 9 aufgeführten
Landwirtschaft und Forsten: Teile des Pflanzenschutzgerätes den sie betreffenden
Anforderungen der Anlage 1 entsprechen.
Artikel 1 (4) Der Besitzer hat das Kalenderhalbjahr, in dem
Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 28. Juli 1987 das Pflanzenschutzgerät nach Absatz 1 Satz 1 zu
(BGBI. 1 S. 1754) wird wie folgt geändert: prüfen ist, durch eine Prüfplakette nach dem Muster der
Anlage 4 nachzuweisen. Die Prüfplakette ist von der
1. Nach § 6 wird folgende Vorschrift eingefügt: Kontrollstelle durch Angabe ihrer Anschrift sowie des
betreffenden Kalenderjahres und Halbjahres auszu-
,,§ 7 füllen und anzubringen, wenn die Prüfung die einwand-
Prüfung freie Arbeitsweise des Gerätes erwiesen hat. Die Kon-
trollstelle kann die Prüfplakette mit einer Kontrollnum-
(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer (Besitzer)
mer versehen. Die Prüfplakette kann von der Kontroll-
haben ihre im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutz-
stelle angebracht werden, wenn das Pflanzenschutz-
geräte für Flächenkulturen - außer Kleingeräten -, in
gerät lediglich geringe Mängel aufweist und der Be-
Zeitabständen von vier Kalenderhalbjahren durch amt-
sitzer sich zur unverzüglichen Beseitigung der Mängel
liche oder amtlich anerkannte Kontrollstellen prüfen zu
verpflichtet.
lassen. Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen im
Sinne dieser Verordnung sind Pflanzenschutzgeräte, (5) Die Prüfplakette ist an dem Pflanzenschutzgerät
die mit einem horizontal ausgerichteten Spritz- oder deutlich sichtbar und untrennbar anzubringen; sie muß
Sprühgestänge ausgestattet sind, wie sie insbesondere so beschaffen sein, daß sie bei ihrer Entfernung zer-
im Ackerbau als Traktoranbau-, -aufbau- oder -anhän- stört wird.
gegeräte oder als selbstfahrende Geräte verwendet (6) Die Prüfplakette wird mit dem Ablauf des auf ihr
werden.
angegebenen Kalenderhalbjahres ungültig. Befindet
(2) Die Prüfung hat sich auf die Anforderungen der sich an einem im Gebrauch befindlichen Pflanzen-
Anlage 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 10 bis 15 zu schutzgerät, das mit einer Prüfplakette versehen sein
erstrecken. Die zu prüfenden Teile ergeben sich aus muß, keine gültige Prüfplakette, muß die nach Landes-
Anlage 3. recht zuständige Stelle für die Zeit bis zum Anbringen
der erforderlichen Prüfplakette den Gebrauch des
(3) Nach dem 30. Juni 1993 erstmals in Gebrauch
Pflanzenschutzgerätes untersagen.
genommene Pflanzenschutzgeräte müssen spätestens
bei Ablauf des sechsten Kalendermonats nach ihrer (7) Wird ein gebrauchtes Pflanzenschutzgerät, für
lngebrauchnahme geprüft worden sein; der Zeitpunkt das eine Prüfpflicht besteht, nach dem 30. Juni 1993
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
eingeführt, so hat es der Besitzer vor der ersten lnge- Anlage 4
brauchnahme im Inland nach Absatz 2 prüfen zu (zu § 7 Abs. 4 Satz 1)
lassen. Muster der Prüfplakette
(8) Pflanzenschutzgeräte, die sich am 30. Juni 1993
im Gebrauch befinden, sind,
1. soweit sie zwischen dem 1. Januar 1992 und dem
30. Juni 1993 im Rahmen einer freiwilligen Pflan- Geprüftes
zenschutzgeräteprüfung geprüft worden sind und Pflanzenschutzgerät
ein Nachweis vom Besitzer erbracht werden kann,
bis zum 31 . März 1996,
2. im übrigen bis zum 31. Dezember 1993 Erstes D Halbjahr 19
vom Besitzer erstmals nach Absatz 1 prüfen zu Zweites D
lassen."
2. Der bisherige § 7 wird gestrichen.
3. In § 8 Satz 2 werden der Strichpunkt durch einen Punkt
ersetzt und der folgende Wortlaut gestrichen.
Amtliche
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert: Kontrollstelle
a) Der Bezugshinweis zur Anlagenbezeichnung wird
wie folgt gefaßt:
,,(zu § 4 Abs.1 und § 7 Abs. 2 Satz 1)".
Wird die Prüfung durch eine nach Landesrecht amtlich
b) Vor Satz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )" und anerkannte Kontrollwerkstätte durchgeführt, so treten
vor Satz 2 die Absatzbezeichnung ,,(2)" eingefügt.
an die Stelle der Wörter „Amtliche Kontrollstelle" die
Wörter „Amtlich anerkannte Kontrollwerkstätte"."
5. Folgende Anlagen werden angefügt:
„Anlage 3 Artikel 2
(zu § 7 Abs. 2 Satz 2)
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Zu prüfende Teile Forsten kann den Wortlaut der Pflanzenschutzmittelver-
1. Antrieb, 5. Armaturen, ordnung in der vom 1. Juli 1992 an geltenden Fassung im
2. Pumpe, 6. Leitungssystem, Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
3. Rührwerk, 7. Filterung,
4. Spritzflüssig- 8. Spritz- oder Sprühgestänge, Artikel 3
keitsbehälter, 9. Düsen Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Juni 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992 1051
Zweite Verordnung
zur Änderung der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung
Vom 12. Juni 1992
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBI. 1S. 1455) in Verbindung mit § 20
der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBI. 1
S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1
S. 2349) neu gefaßt worden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent-
amts:
Artikel 1
Die Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12. November 1986 (BGBI. 1
S. 1739), geändert durch die Verordnung vom 4. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 858), wird
wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird aufgehoben.
b) Nummer 6 wird Nummer 5.
c) Nummer 7 wird Nummer 6.
d) Nummer 8 wird Nummer 7.
e) Nummer 9 wird Nummer 8.
2. § 10 wird gestrichen.
3. § 11 wird § 10
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
München, den 12. Juni 1992
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Häußer
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Anmeldebestimmungen
für Warenzeichen und Dienstleistungsmarken
Vom 12. Juni 1992
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 29) in Verbindung mit § 20 der
Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBI. 1
S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1
S. 2349) neu gefaßt worden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent-
amts:
Artikel 1
Die Anmeldebestimmungen für Warenzeichen und Dienstleistungsmarken vom
9. April 1979 (BGBI. 1 S. 570) werden wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Verordnung
über die Anmeldung von Warenzeichen und Dienstleistungsmarken
(Warenzeichenanmeldeverordnung - WZAnmV) ".
2. In § 2 wird die Nummer 9 aufgehoben.
3. § 8 wird gestrichen.
4. § 9 wird § 8.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
München, den 12. Juni 1992
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Häußer
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992 1053
Verordnung
über die Anpassung der Zusatzrenten
aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Jahre 1992
{Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1992 - ZAV 1992)
Vom 15. Juni 1992
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe
Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 der Rente mit dem aktuellen Rentenwert für das Jahr 1992
(BGBI. 1 S. 2104), der durch Artikel 11 Nr. 5 Buchstabe a ermittelt wird.
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: §3
(1) Ergibt allein die Anpassung der Zusatzrenten nicht
§ 1 einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiter-
Aus Anlaß des Anstiegs des aktuellen Rentenwertes im zuleisten.
Jahr 1992 werden die Zusatzrenten der hüttenknapp- (2) Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung
schaftlichen Zusatzversicherung zum 1. Juli 1992 nach sind Abrundungen zulässig.
den §§ 2 und 3 dieser Verordnung angepaßt.
§2 §4
Zusatzrenten, die nach den §§ 4, 5 und 19 Abs. 2 des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Juni 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten
Vom 15. Juni 1992
Auf Grund des § 28 Abs. 7 und des § 72 Abs. 1 Nr. 4 des 2. der mit dem Soldaten in einem Haushalt lebende
Soldatengesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom andere Elternteil nicht erwerbstätig ist oder
6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588) eingefügt worden 3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in An-
sind, § 28 Abs. 7 zuletzt geändert durch Artikel 6 des spruch nimmt.
Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2142), ver-
ordnet die Bundesregierung: Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptions-
pflege genommen ist oder wegen eines anderen
Kindes Erziehungsurlaub in Anspruch genommen
Artikel 1 wird. Soldaten haben abweichend von Satz 1
Änderung Anspruch auf Erziehungsurlaub, wenn die Betreu-
der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten ung und Erziehung des Kindes nicht sichergestellt
werden kann; dies gilt in den Fällen der Nummer 2
Die Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten vom insbesondere dann, wenn der andere Elternteil
4. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2645) wird wie folgt ge- arbeitslos ist oder sich in Ausbildung befindet."
ändert:
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
1. § 1 wird wie folgt geändert: d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie
folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet
,,(1) Soldaten haben Anspruch auf Erziehungsur- oder im Rahmen des Absatzes 1 verlängert werden,
laub ohne Geld- und Sachbezüge und ohne Leistun- wenn die nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle
gen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz bis zur zustimmt. Er ist auf Wunsch zu verlängern, wenn
Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberech-
das nach dem 31 . Dezember 1991 geboren ist, tigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen
wenn sie kann."
1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4, und der
zusteht, einem Stiefkind, einem Kind, das sie mit · bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut
genommen haben, einem Kind, für das sie ohne
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Personensorgerecht in einem Härtefall Erzie-
hungsgeld gemäß § 1 Abs. 7 des Bundeserzie- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
hungsgeldgesetzes beziehen können, oder als
Nichtsorgeberechtigte mit ihrem leiblichen Kind ,,(1) Der Soldat muß den Erziehungsurlaub späte-
in einem Haushalt leben und stens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem
ab er ihn in Anspruch nehmen will, beantragen und
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum oder für
Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind welche Zeiträume er Erziehungsurlaub in Anspruch
in Adoptionspflege besteht Anspruch auf Erzie- nehmen will. Eine Inanspruchnahme von Erzie-
hungsurlaub von insgesamt drei Jahren ab der ln- hungsurlaub oder ein Wechsel unter den Berechtig-
obhutnahme, längstens bis zur Vollendung des ten ist dreimal zulässig."
siebten Lebensjahres des Kindes. Bei einem leib-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
lichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils
ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Eltern- ,,(3) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung
teils erforderlich." hat der Soldat seinem nächsten Disziplinarvorge-
setzten unverzüglich mitzuteilen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht 3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
nicht, so lange
,,§ 4
1. die Mutterschutzfrist dauert, das heißt bis zum
Ablauf von acht Wochen, bei Früh- oder Mehr- Nicht volle Erwerbstätigkeit
lingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen Während des Erziehungsurlaubs darf der Soldat mit
nach der Geburt, Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992 1055
oder einer von ihm beauftragten Stelle eine Teilzeitbe- Artikel 2
schäftigung als Arbeitnehmer aufnehmen, wenn die
Neufassung
Teilzeitbeschäftigung den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten
Bundeserziehungsgeldgesetzes zulässigen Umfang
nicht überschreitet." Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wortlaut
der Erziehungsurlaubsverordnung für Soldaten in der vom
4. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt: 1. Januar 1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen.
,,§ 7a
Auf Soldaten, die Anspruch auf Erziehungsurlaub für Artikel 3
ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind haben, Inkrafttreten
finden die Vorschriften der Erziehungsurlaubsverord-
nung in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992
Fassung Anwendung." in Kraft.
Bonn, den 15. Juni 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Vom 16. Juni 1992
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1965
(BGBI. 1 S. 213) verordnet der Bundesminister für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom 5. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1437),
zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung vom 16. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1535, 1574), wird wie folgt geändert: ·
1. § 14 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 14
Bei der Berechnung des Unternehmenstarifes darf insgesamt ein Ansatz für Gewinn bis zu 3 vom Hundert des
11
Versicherungsbeitrages vorgesehen werden.
2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt:
„Anstelle der in Anlage I Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
11
(BGBI. 1990 11 S. 885, 997) aufgeführten Maßgaben gelten bis zum 31. Dezember 1993 folgende Bestimmungen: •
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. Abweichend von § 17 Abs. 2 und 3 sind Anträge auf Verlängerung oder Änderung der im Jahre 1992
geltenden Unternehmenstarife nicht zulässig."
c) Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben.
3. Anlage 1 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) Die. Wagniskennziffer 003 wird wie folgt gefaßt:
„003 kW Krafträder und Kraftroller mit mehr als 50 cm3 Hubraum
001 kW bis 7 kW
008 kW über 7 bis 13 kW
014 kW über 13 bis 20 kW
021 kW über 20 bis 37 kW
038 kW über 37 bis 57 kW
058 kW über 57 bis 72 kW
073 kW über 72 kW".
b) Die Wagniskennziffer 112 wird wie folgt gefaßt:
„ 112 kW Personenkraftwagen bis 9 Plätze, Eigenverwendung
001 kW bis 17 kW
018 kW über 17 bis 25 kW
026 kW über 25 bis 33 kW
034 kW über 33 bis 40 kW
041 kW über 40 bis 44 kW
045 kW über 44 bis 55 ·kW
056 kW über 55 bis 66 kW
067 kW über 66 bis 85 kW
086 kW über 85 bis 110 kW
111 kW über 110 bis 142 kW
143 kW über 142 kW".
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992 1057
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. Juni 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Anordnung
zur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten
über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten
Vom 15. Juni 1992
Auf Grund des§ 4 Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) ordne ich an:
Artikel 1
Artikel 2 Abs. 1 der Anordnung über die Dienstgradbezeichnungen und die
Uniform der Soldaten vom 14. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1067), die zuletzt durch die
Anordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2188) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Abschnitt I Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. Frauen in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes und des Militärmusik-
dienstes in der Marine tragen als Abzeichen am Hut einen Anker, Offiziere
sowie Oberfähnriche zur See zusätzlich ein goldfarbenes Band am
unteren Rand des Hutkegels."
2. Abschnitt II Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. Der Gesellschaftsanzug der Frauen in den Laufbahnen des Sanitäts-
dienstes und des Militärmusikdienstes ist dunkelblau oder dunkelblau und
weiß."
Artikel 2
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. Juni 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
4. 5. 92 Einunddreißigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Vierundsechzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) 4245 (97 23. 5. 92) 28. 5. 92
96-1-2-64
21. 5. 92 Verordnung über besondere Maßnahmen beim Inverkehrbrin-
gen von Saatgut von Weißer Lupine 4325 (99 27. 5. 92) 28. 5. 92
neu: 7822-6-18
8. 5. 92 ;rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertzehnten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Leipzig-Halle) 4325 (99 27. 5. 92) 2. 4. 92
96-1-2-110
8. 5. 92 !;)ritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Erfurt) 4326 (99 27. 5. 92) 2. 4. 92
96-1-2-111
8. 5. 92 ?,weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Dresden) 4326 (99 27. 5. 92) 2. 4. 92
96-1-2-112
4. 6. 92 Verordnung Nr. 5/92 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 4613 (106 10. 6. 92) 20. 6. 92
9500-4-6-4
5. 6. 92 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 4645 (107 11. 6. 92) s. Art. 2
7400-1-6
5. 6. 92 Zweiundachtzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 4646 (107 11. 6. 92) 12. 6. 92
7400-1-6
11. 6. 92 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 4705 (109 13. 6. 92) 13. 6. 92
7400-1-6
3. 6. 92 XIX. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf der
Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblence) 4769 (110 16. 6. 92) 1. 7. 92
9500-9
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1992 1059
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 16, ausgegeben am 2. Juni 1992
Tag Inhalt Seite
25. 5. 92 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 4. Dezember 1987 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374
1. 6. 92 Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung nach Artikel II § 3 Abs. 6 des Gesetzes über
internationale Patentübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375
neu: 188-17-3
9. 4. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit der Mongolei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 376
18. 4. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Spanien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 379
18. 4. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Algerien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380
22. 4. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Meterkonvention . . . . . . . . . . . . . . . . . 382
24. 4. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit dritten Staaten über die Aufnahme diplomatischer oder konsularischer Beziehungen . . . . 383
30. 4. 92 Bekanntmachung von Änderungen der Anlage 1 der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle . . . . . . 384
7. 5. 92 Bekanntmachung des deutsch-nigrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 386
8. 5. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der kommunalen Selbst-
verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschritten sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Nr. 17, ausgegeben am 12. Juni 1992
Tag Inhalt Seite
2. 6. 92 Gesetz zum zweiten Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe .................. . 390
2. 6. 92 Verordnung über die Übersetzungen europäischer Patentschriften (ÜbersV) 395
neu: 188-17-4
21. 4. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Kuba ....................................••••..............•....••.•••. 396
24. 4. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen .. 400
28. 4. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta .................... . 401
11. 5. 92 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der deutsch-ungarischen Gastarbeitnehmer-
Vereinbarung ..................................................................... . 401
18. 5. 92 Bekanntmachung der deutsch-bulgarischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) .... 403
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.