1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Wein-Überwachungs-Verordnung
Vom 4. Juni 1992
Auf Grund des § 50 Abs. 2, des § 57 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 4, des § 58
Abs. 2a und des § 71 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196), § 58 Abs. 2a eingefügt durch
Artikel 1 Nr. 37 des Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1424), in Verbindung
mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBI. 1 S. 705) und den Organisationserlassen vom 23. Januar 1991
(BGBI. 1 S. 530) und vom 26. April 1991 (BGBI. 1 S. 1179) verordnet der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Gesundheit:
Artikel 1
In § 26 Abs. 2 Satz 2 der Wein-Überwachungs-Verordnung vom 14. Januar
1991 (BGBI. 1 S. 78) wird jeweils die Jahreszahl „ 1992" durch die Jahreszahl
,, 1993" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Juni 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1992 1017
Verordnung
zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1992
und zur vierten Anpassung der Renten
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Rentenanpassungsverordnung 1992 - RAV 1992)
Vom 5. Juni 1992
Auf Grund (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli
1992 an 26,57 Deutsche Mark.
- des § 69 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989,
§2
BGBI. 1 S. 2261 ),
Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
- des§ 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch (Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBI. 1 (1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1992 an-
s. 1606), zupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallver-
- des § 558 Abs. 3 und des § 579 Abs. 2 der Reichsver- sicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 der
sicherungsordnung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0305.
Nr. 2 und 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geld-
(BGBI. 1 S. 2261 ), leistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallver-
- der §§ 1151, 1153 der Reichsversicherungsordnung, sicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der
die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1992
1991 (BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden sind, eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1992 angepaßt. Der
Anpassungsfaktor beträgt 1, 1273.
- des § 4 Abs. 11 des Gesetzes über eine Altershilfe für
Landwirte, angefügt durch Artikel 17 Nr. 5 Buchstabe c
§3
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
S. 2261) Pflegegeld in der Unfallversicherung
verordnet die Bundesregierung, auf Grund Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
- des§ 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozial- beträgt vom 1. Juli 1992 an
zuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet (Artikel 40 des 1. für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichs-
Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBI. 1 S. 1606) versicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 488
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- Deutsche Mark und 1 951 Deutsche Mark monatlich,
nung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der 2. für Arbeitsunfälle, für die§ 1151 der Reichsversicherungs-
Finanzen und dem Bundesminister für Familie und ordnung anzuwenden ist, zwischen 300 Deutsche Mark
Senioren und auf Grund und 1 200 Deutsche Mark monatlich.
- des § 281 b Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, §4
BGBI. 1 S. 1606) Anpassung in der Altershilfe für Landwirte
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozial- Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine
ordnung: Altershilfe für Landwirte bestimmten Beträge für das
Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen vom
§ 1 1. Juli 1992 an
Anpassung des aktuellen Rentenwerts 1. für den verheirateten Berechtigten 674,30 Deutsche
und des aktuellen Rentenwerts (Ost) Mark monatlich,
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 1992 an 2. für den unverheirateten Berechtigten 449,80 Deutsche
42,63 Deutsche Mark. Mark monatlich.
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§5 4. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1992
Angleichungsfaktoren für den bis zum 30. Juni 1992 1,0958128.
Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
§6
Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes Grenzbeträge
von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 für die Zahlung eines Sozialzuschlags
Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überlei-
tungsgesetzes betragen bei einer Entscheidung über den Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlung
Versorgungsausgleich in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet
31 . Dezember 1992 bestimmten Beträge betragen vom 1. Juli 1992 an
1. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis 1. bei Alleinstehenden 658 Deutsche Mark monatlich,
zum 31. Dezember1990 1,5466474, 2. bei Verheirateten 1 054 Deutsche Mark monatlich.
2. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1991
bis zum 30. Juni 1991 1,3443611, §7
Inkrafttreten
3. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis
zum 31. Dezember 1991 1,2235106, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Juni 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1992 1019
Verordnung
zum Gerätesicherheitsgesetz
und zur Aufhebung von Vorschriften
der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen
bei Arbeiten im freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März
Vom 10. Juni 1992
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset- für diese persönliche Schutzausrüstung verwendet
zes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717) verordnet der werden
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhö- und die den in Absatz 2 genannten Schutzzielen dienen.
rung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und auf (4) Wesentlicher Bestandteil einer persönlichen Schutz-
Grund des § 120e Abs. 1 der Gewerbeordnung in der ausrüstung ist jedes mit dieser in den Verkehr gebrachte
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 Verbindungssystem, mit dem diese an eine äußere Vor-
(BGBI. 1 S. 425) in Verbindung mit Artikel 129 des Grund- richtung angeschlossen wird. Satz 1 gilt auch für Verbin-
gesetzes verordnet der Bundesminister für Arbeit und dungssysteme, die vom Benutzer während der Verwen-
Sozialordnung: dung nicht ständig gehalten oder getragen werden.
(5) Diese Verordnung gilt nicht für persönliche Schutz-
Artikel 1 ausrüstungen, die
Achte Verordnung 1. ausschließlich für die Bundeswehr, den Zivilschutz oder
zum Gerätesicherheitsgesetz die Polizeien des Bundes und der Länder entwickelt
(Verordnung über das Inverkehrbringen oder hergestellt worden sind,
von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GSGV) *) 2. zum Schutz gegen Witterungseinflüsse, Feuchtigkeit,
Wasser und Hitze zur Verwendung im Privatbereich
§ 1 entwickelt oder hergestellt worden sind,
Anwendungsbereich 3. Vorrichtungen oder Mittel zur Selbstverteidigung sind,
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und 4. zum Schutz oder zur Rettung von Schiffs- oder Flug-
Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen. zeugpassagieren bestimmt sind und nicht ständig
getragen werden.
(2) Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne dieser
Verordnung sind Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr (6) Die Verordnung gilt ferner nicht für persönliche
und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesund- Schutzausrüstungen, soweit sich ihr Inverkehrbringen im
heit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen nach § 2 nach
oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden. Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft als der Richt-
(3) Als persönliche Schutzausrüstungen gelten ferner: linie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur
1. Einheiten, die aus mehreren vom Hersteller zusam- Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
mengefügten Vorrichtungen oder Mitteln bestehen, persönliche Schutzausrüstungen (ABI. EG Nr. L 399 S. 18)
dienen.
2. Vorrichtungen oder Mittel, die mit einer nichtschützen-
den persönlichen Ausrüstung, die von einer Person zur §2
Ausübung einer Tätigkeit getragen oder gehalten wird,
Sicherheitsanforderungen
trennbar oder untrennbar verbunden sind,
3. auswechselbare Bestandteile einer persönlichen Persönliche Schutzausrüstungen dürfen nur in den Ver-
Schutzausrüstung, die für deren einwandfreie Wirk- kehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden An-
samkeit zwingend erforderlich sind und ausschließlich forderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des
Anhangs 11 der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und
bei bestimmungsgemäßer Benutzung und angemessener
Wartung Leben und Gesundheit der Benutzer schützen,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 89/686/EWG des
ohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Perso-
Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABI. EG nen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern zu
Nr. L 399 S. 18). gefährden.
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§3 3. bei persönlichen Schutzausrüstungen mit EG-Bau-
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen musterprüfung nach § 6 aus der Kennummer der mit
der EG-Baumusterprüfung beauftragten Stelle.
Beim Inverkehrbringen einer persönlichen Schutzaus-
(3) Zeichen oder Aufschriften, die mit dem EG-Zeichen
rüstung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
verwechselt werden können, dürfen nicht angebracht
1. Die persönliche Schutzausrüstung muß mit dem werden.
EG-Zeichen nach § 5 versehen sein, durch das der
Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft §6
niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die EG-Baumusterprüfung
Sicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt sind und
Persönliche Schutzausrüstungen, mit Ausnahme der in
a) die persönliche Schutzausrüstung, die einer Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 89/686/EWG genannten
EG-Baumusterprüfung nach§ 6 unterliegt, mit dem einfachen Schutzausrüstungen, unterliegen einer EG-Bau-
geprüften Baumuster übereinstimmt, musterprüfung nach Artikel 10 dieser Richtlinie durch eine
b) bei der persönlichen Schutzausrüstung, die einer nach § 8 benannte oder eine sonstige, der Kommission
EG-Qualitätssicherung nach§ 7 unterliegt, ein Qua- der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 9 Abs. 1
litätssicherungsverfahren nach Artikel 11 der Richt- dieser Richtlinie mitgeteilte zugelassene Stelle.
linie 89/686/EWG Anwendung findet und
c) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm §7
beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat. EG-Qualitätssicherung
2. Vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Die in Artikel 8 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 89/686/
Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten EWG genannten komplexen persönlichen Schutzausrü-
müssen folgende Unterlagen für die zuständigen stungen unterliegen der Qualitätssicherung nach Artikel 11
Behörden bereitgehalten werden: dieser Richtlinie durch eine der in § 6 genannten Stellen.
a) technische Unterlagen gemäß Anhang III der Richt-
linie 89/686/EWG, §8
b) eine Konformitätserklärung gemäß Anhang VI der Zugelassene Stellen
Richtlinie 89/686/EWG,
Im Geltungsbereich dieser Verordnung werden die
c) bei persönlicher Schutzausrüstung mit Baumuster- zugelassenen Stellen vom Bundesminister für Arbeit und
prüfung nach § 6 die Baumusterprüfbescheinigung, Sozialordnung im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz
d) bei persönlicher Schutzausrüstung mit Qualitäts- zuständigen obersten Landesbehörden benannt und im
sicherung nach § 7 ein Bericht über die Qualitäts- Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben. Die Benennung kann
sicherung. erfolgen, wenn die Stellen mindestens die Anforderungen
3. Der persönlichen Schutzausrüstung muß eine schrift- des Anhangs V der Richtlinie 89/686/EWG erfüllen und
liche Information des Herstellers nach Punkt 1.4 des nach § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes als
Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG in deutscher Prüfstellen bestimmt sind.
Sprache beigefügt sein.
§9
Ordnungswidrigkeiten
§4
Ausstellen Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des
Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
Persönliche Schutzausrüstungen, die nicht die Voraus- fahrlässig
setzungen von § 2 oder § 3 erfüllen, dürfen im Einzelhan- 1. entgegen § 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2
del nicht ausgestellt werden. Außerhalb des Einzelhandels
eine persönliche Schutzausrüstung in den Verkehr
dürfen sie ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild bringt, auf der das EG-Zeichen nicht oder nicht in der
deutlich darauf hinweist, daß sie nicht die Voraussetzun-
vorgeschriebenen Weise angebracht ist, oder
gen erfüllen und erst erworben werden können, wenn die
Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung 2. entgegen§ 3 Nr. 3 eine persönliche Schutzausrüstung
hergestellt ist. in den Verkehr bringt, der die dort vorgeschriebene
schriftliche Information nicht beigefügt ist.
§5
§ 10
EG-Kennzeichnung
Übergangsvorschriften
(1) Das nach § 3 Nr. 1 erforderliche EG-Zeichen muß auf
jeder persönlichen Schutzausrüstung und ihrer Verpak- (1) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen bis zum
kung sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht werden,
wenn sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften
(2) Das EG-Zeichen besteht entsprechen.
1. aus dem Kurzzeichen „CE" nach Anhang IV der Richt- (2) Diese Verordnung gilt nicht für persönliche Schutz-
linie 89/686/EWG,
ausrüstungen, die bis zum 31. Dezember 1994 nach den
2. aus den beiden letzten Ziffern der Zahl des Jahres, in vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften in den Verkehr
dem das Zeichen angebracht wurde, und gebracht worden sind.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1992 1021
Artikel 2 der Zeit vom 1. November bis 31. März vom 1. August
1968 (BGBI. 1 S. 901 ), zuletzt geändert durch § 58 Abs. 2
Aufhebung Satz 2 Nr. 2 der Verordnung vom 20. März 1975 (BGBI. 1
von Vorschriften der Verordnung S. 729), außer Kraft.
über besondere Arbeitsschutzanforderungen
bei Arbeiten im Freien
in der Zeit vom 1. November bis 31. März
Artikel 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 2 Inkrafttreten
Abs. 3 Satz 2 sowie Absatz 5 der Verordnung über beson-
dere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Juni 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen
nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(BAföG-EinkommensVÄndV)
Vom 11. Juni 1992
Auf Grund des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Bundes- e) Übergangsgeld (§ 568 RVO, §§ 20ft. SGB
ausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der VI);".
Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1S. 645, 1680)
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
verordnet der Bundesminister für Bildung und Wissen-
schaft: In Buchstabe d wird die Textstelle ,,§ 25 Abs. 3
Nr. 2" ersetzt durch die Textstelle ,,§ 25 Abs. 3 Nr. 3
und 4".
Artikel 1
d) Nach Nummer 9 werden der Punkt durch einen
Die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummern 1O und
geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Satz 1
11 angefügt:
Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
5. April 1988 (BGBI. 1 S. 505), zuletzt geändert durch Arti- „ 10. nach dem Soldatenversorgungsgesetz
kel 52 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 Übergangsgebührnisse (§ 11 ),
S. 2261 ), wird wie folgt geändert: Übergangsgeld (§ 37),
Arbeitslosenbeihilfe (§ 86 a Abs. 1),
1. § 1 wird wie folgt geändert: Arbeitslosenhilfe (§ 86a Abs. 2);
11. Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom
aa) Nach Buchstabe c wird folgender neuer Buch- 8. Februar 1990 (GBI. 1Nr. 7 S. 42), die gemäß
stabe d eingefügt: Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III
,,d) Eingliederungsgeld (§§ 62 a ff.),". Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 und Artikel 4 Nr. 13 der Vereinbarung
bb) Die bisherigen Buchstaben d, e, f, g, h werden
vom 18. September 1990 in Verbindung mit
die Buchstaben e, f, g, h, i.
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
cc) Nach Buchstabe i werden der Strichpunkt durch 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1210, 1243) mit
ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe j Maßgaben weitergilt."
angefügt:
,,j) Altersübergangsgeld (§ 249e);". 2. § 2 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Vorruhestands-
bezüge" die Textstelle „und diesen gleichstehende
,,2. nach dem Fünften und Sechsten Buch Sozial-
Leistungen" eingefügt.
gesetzbuch (SGB V, SGB VI), der Reichsversi-
cherungsordnung (RVO), dem Gesetz über die b) Nach Nummer 3 werden folgende neue Nummern 4
Krankenversicherung der Landwirte (KVLG), und 5 eingefügt:
dem Zweiten Gesetz über die Versicherung der ,,4. Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeit-
Landwirte (KVLG - 1989), dem Mutterschutz- gesetz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a};
gesetz (MuSchG),
5. Abfindungen nach § 3 Nr. 9 des Einkommen-
a) Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V, §§ 12ft. steuergesetzes;".
KVLG - 1989),
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
b) Sonderunterstützung für im Familienhaus-
halt beschäftigte Frauen (§ 12 MuSchG), d) Nach Nummer 6 wird der Punkt durch einen Strich-
punkt ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
c) Mutterschaftsgeld (§§ 200ft. RVO, §§ 29ft.
KVLG, § 13 MuSchG) und Zuschuß zum „7. Leistungen nach§ 9 Abs. 1 des Anspruchs- und
Mutterschaftsgeld (§ 14 MuSchG), soweit Anwartschaftsüberführungsgesetzes."
sie das Erziehungsgeld nach dem Bundes-
erziehungsgeldgesetz oder vergleichbare 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Leistungen der Länder übersteigen, In Nummer 1 wird nach dem Wort „Institutionen" die
d) Verletztengeld (§§ 560ft. RVO), Textstelle „sowie Bezüge diplomatischer und konsulari-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1992 1023
scher Vertreter fremder Mächte und der ihnen zugewie- Artikel 2
senen Bediensteten" eingefügt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 mit der Maßgabe
in Kraft, daß sie für alle Bewilligungszeiträume anzuwen-
4. § 4 wird gestrichen; § 5 wird § 4. den ist, die nach dem 30. Juni 1992 beginnen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Juni 1992
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 1. April 1992
1.
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGB!. 1 S. 1112), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. März 1971
(BGBI. 1S. 185) geändert worden ist, sowie des§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die
Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern
das Bundesverwaltungsamt
zur zuständigen Stelle für den Geschäftsbereich des Bundesministers für
Gesundheit.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bonn, den 1. April 1992
Der Bundesminister für Gesundheit
Im Auftrag
Wächter
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 22. Mai 1992
1.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 a des Warenzeichengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntge-
macht, daß die Namen und Kennzeichen
- der zwischenstaatlichen Organisation EUREKA (Anlage 1 ),
- der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 2) und
- der Weltorganisation für geistiges Eigentum in chinesischer Schreibweise
(Anlage 3)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Das in Anlage 2 wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage
zu der Bekanntmachung vom 13. März 1986 {BGBI. 1 S. 370) wiedergegebenen
Kennzeichens.
II.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes werden nationale
Kennzeichen bekanntgemacht, die
- in Tunesien für die Konformität mit tunesischen Standards
eingeführt sind (Anlage 4).
III.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Januar 1992 (BGBI. 1 S. 224).
Bonn, den 22. Mai 1992
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1992 1025
Anlage 1
Kennzeichen:
(farbig)
Name:
EUREKA
Anlage 2
Neues Kennzeichen Nr. 1
der Europäischen Freihandelsassoziation
eingeführt ab 1. September 1991
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 3
Kennzeichen:
Name:
(chinesisch)
Anlage 4
Nationales Kennzeichen für die Konformität mit tunesischen Standards*)
*) In Anwendung des Gesetzes Nr. 82-66 vom 6. August 1982 betreffend Normung und Qualität und der
Verordnung Nr. 85-665 vom 27. April 1985 betreffend das nationale Kennzeichen für die Übereinstim-
mung mit den Normen soll dieses nationale Kennzeichen auf tunesischen Erzeugnissen und deren
Verpackungen als Bescheinigung für ihre Übereinstimmung mit den tunesischen Normen angebracht
werden.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1992 1027
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
von Beamten der Bundesfinanzverwaltung
Vom 25. Mai 1992
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915), geändert durch Anordnung vom 21. Juni
1978 (BGB!. 1 S. 921 ), wird angeordnet:
1.
Abschnitt I der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten
der Bundesfinanzverwaltung vom 3. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3000) wird wie
folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Satzteil „dem Präsidenten des Bundesaufsichts-
amtes für das Versicherungswesen," die Wörter „dem Präsidenten des Bundes-
amtes zur Regelung offener Vermögensfragen," eingefügt.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 25. Mai 1992
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 1O Deutschen Mark
(Gedenkmünze 125. Geburtstag von Käthe Kollwitz)
Vom 4. Juni 1992
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung „KÄTHE KOLLWITZ
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, * 1867 • 1945 t".
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten
Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1992,
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum
125. Geburtstag von Käthe Kollwitz eine Bundesmünze das Münzzeichen „G" der Staatlichen Münze Karlsruhe
und die Umschrift:
(Gedenkmünze) im Nennwert von 1O Deutschen Mark
prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
8,45 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen 10 DEUTSCHE MARK".
Münze Karlsruhe.
Die Jahreszahl „ 1992" und das Münzzeichen „G" sind
Die Münze wird ab 3. Juli 1992 in den Verkehr gebracht. Teil der Umschrift. Das Münzzeichen befindet sich zwi-
schen der Zahl 1O und der Adlerabbildung.
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
von 15,5 Gramm. Inschrift:
,,ICH WILL WIRKEN IN DIESER ZEIT".
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von
einem schützenden glatten Randstab umgeben. Zwischen Ende und Anfang der Randschrift befinden
sich drei fünfzackige Sterne.
Die Bildseite zeigt ein Selbstportrait von Käthe Kollwitz
am Zeichenbrett aus einer Kohlezeictmung der Künstlerin Der Entwurf der Münze stammt von Reinhart Heinsdorff,
von 1933. Die Umschrift lautet: Friedberg-Ottmaring.
Bonn, den 4. Juni 1992
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Fernverkehrswegebestimmungsverordnung
Vom 3. Juni 1992
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungs- 4. B 209 zwischen der Landesgrenze Mecklenburg-Vor-
beschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 pommern und der A 250 bei Lüneburg,
(BGBI. 1S. 2174) verordnet der Bundesminister für Verkehr: 5. 8 191/8 3 zwischen der Landesgrenze Mecklenburg-
Vorpommern und der B 216/B 248 bei Dannenberg,
§ 1 6. B 248 zwischen der Landesgrenze Sachsen-Anhalt
Verkehrswege der Bundeseisenbahnen und der 8 493 bei Lüchow,
Fernverkehrswege im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des 7. B 71 zwischen der Landesgrenze Sachsen-Anhalt und
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes sind die der 8 4/8 191 bei Uelzen,
folgenden Verkehrswege der Bundeseisenbahnen: 8. B 248 zwischen der Landesgrenze Sachsen-Anhalt
und der A 39/8 188 bei Wolfsburg,
1. Stralsund-Rostock-Lübeck zwischen der Landes-
grenze Mecklenburg-Vorpommern und Lübeck, 9. B 188 zwischen der Landesgrenze Sachsen-Anhalt
und der A 39 bei Wolfsburg,
2. Berlin-Büchen-Hamburg zwischen der Landesgrenze
Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg, 10. A 2 zwischen der Landesgrenze Sachsen-Anhalt und
der A 7 bei Hannover-Ost,
3. Stendal-Uelzen-Hamburg und Langwedel-Bremen
zwischen der Landesgrenze Sachsen-Anhalt und 11 . B 1 zwischen der Landesgrenze Sachsen-Anhalt und
Hamburg und Bremen, der 8 244 bei Helmstedt,
4. Berlin-Stendal-Oebisfelde-Hannover mit Abzweig 12. B 244 zwischen der Landesgrenze Sachsen-Anhalt
nach Hildesheim zwischen der Landesgrenze Sach- und der A 2 bei Helmstedt,
sen-Anhalt und Hannover und Hildesheim, 13. B 79 zwischen der Landesgrenze Sachsen-Anhalt und
5. Berlin-Magdeburg-Helmstedt-Braunschweig zwi- der A 395 bei Wolfenbüttel,
schen der Landesgrenze Sachsen-Anhalt und Braun- 14. A 80 zwischen der Landesgrenze Sachsen-Anhalt und
schweig, der A 395 bei Bad Harzburg,
6. Halberstadt-Goslar zwischen der Landesgrenze 15. B 243 zwischen der Landesgrenze Thüringen und der
Sachsen-Anhalt und Goslar, B 27 bei Bad Lauterberg,
7. Halle-Nordhausen-Eichenberg-Kassel zwischen der 16. B 247 zwischen der Landesgrenze Thüringen und der
Landesgrenze Thüringen und Kassel, 8 446 bei Duderstadt,
8. Erfurt-Bebra-Kassel zwischen der Landesgrenze 17. A 82 zwischen der Landesgrenze Thüringen und der
Thüringen und Kassel, A 7 bei Friedland,
9. Eisenach-Frankfurt/Main zwischen der Landesgrenze 18. 8 80 zwischen der Landesgrenze Thüringen und der
Thüringen und Frankfurt/Main, B 27 bei Eichenberg,
10. Erfurt-Lichtenfels-Nürnberg zwischen der Landes- 19. 8 249 zwischen der Landesgrenze Thüringen und der
grenze Thüringen und Nürnberg, 8 250 in Wanfried,
11. Camburg-Jena - Hochstadt-Marktzeuln - Nürnberg 20. B 250 zwischen der Landesgrenze Thüringen und der
zwischen der Landesgrenze Thüringen und Nürnberg, B 249 bei Wanfried,
12. Dresden-Chemnitz-Plauen-Hof-Nürnberg zwischen 21. B 7 zwischen der Landesgrenze Thüringen und der
der Landesgrenze Sachsen und Nürnberg. B 27 bei Wichmannshausen,
22. A 44 zwischen der Landesgrenze Thüringen und der
§2 B 27 bei Wehretal,
Bundesfernstraßen 23. A 4 zwischen der Landesgrenze Thüringen und der
Fernverkehrswege im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des 8400,
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes sind die 24. B 62 zwischen der Landesgrenze Thüringen und der
folgenden Bundesfernstraßen: A 4 bei Friedewald,
1. B 104 zwischen der Landesgrenze Mecklenburg-Vor- 25. B 84 zwischen der Landesgrenze Thüringen und der
pommern und der B 75 bei Lübeck, B 27 bei Hünfeld,
2. A 20 zwischen der Landesgrenze Mecklenburg-Vor- 26. B 278 zwischen der Landesgrenze Thüringen und der
pommern und der B 206 bei Langniendorf, B 458 bei Hilders,
3. B 5 zwischen der Landesgrenze Mecklenburg-Vor- 27. 8 285 zwischen der Landesgrenze Thüringen und der
pommern und der A 25 bei Geesthacht, A 81 bei Mellrichstadt,
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1992 1015
28. B 19 zwischen der Landesgrenze Thüringen und der 37. B 173 zwischen der Landesgrenze Sachsen und der
B 285 bei Mellrichstadt, A 9 bei Hof.
29. A 81 zwischen der Landesgrenze Thüringen und der
A 70 bei Schweinfurt, §3
30. A 73 zwischen der Landesgrenze Thüringen und der Bundeswasserstraßen
A 73 bei Bamberg, Fernverkehrswege im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des
31. B 4 zwischen der Landesgrenze Thüringen und der Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes sind die
A 70 bei Bamberg, folgenden Bundeswasserstraßen:
32. B 89/B 85/B 173 zwischen der Landesgrenze Thürin- 1. Elbe zwischen der Landesgrenze Mecklenburg-Vor-
gen und der A 9 bei Hof, pommern und der Einmündung des Elbe-Seitenkanals,
33. B 85/B 173 zwischen der Landesgrenze Thüringen 2. Mittellandkanal zwischen der Landesgrenze Sachsen-
und der A 70 bei Bamberg, · Anhalt und dem Wasserstraßenkreuz Minden.
34. A 9 zwischen der Landesgrenze Thüringen und der
A 6 bei Nürnberg,
§4
35. B 2 zwischen der Landesgrenze Thüringen und der
A 72 bei Hof, Inkrafttreten
36. A 72/A 93 zwischen der Landesgrenze Sachsen und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
der A 3 bei Regensburg, Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Juni 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Wein-Überwachungs-Verordnung
Vom 4. Juni 1992
Auf Grund des § 50 Abs. 2, des § 57 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 4, des § 58
Abs. 2a und des § 71 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196), § 58 Abs. 2a eingefügt durch
Artikel 1 Nr. 37 des Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1424), in Verbindung
mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBI. 1 S. 705) und den Organisationserlassen vom 23. Januar 1991
(BGBI. 1 S. 530) und vom 26. April 1991 (BGBI. 1 S. 1179) verordnet der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Gesundheit:
Artikel 1
In § 26 Abs. 2 Satz 2 der Wein-Überwachungs-Verordnung vom 14. Januar
1991 (BGBI. 1 S. 78) wird jeweils die Jahreszahl „ 1992" durch die Jahreszahl
,, 1993" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Juni 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1992 1017
Verordnung
zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1992
und zur vierten Anpassung der Renten
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Rentenanpassungsverordnung 1992 - RAV 1992)
Vom 5. Juni 1992
Auf Grund (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli
1992 an 26,57 Deutsche Mark.
- des § 69 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989,
§2
BGBI. 1 S. 2261 ),
Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
- des§ 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch (Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBI. 1 (1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1992 an-
s. 1606), zupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallver-
- des § 558 Abs. 3 und des § 579 Abs. 2 der Reichsver- sicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 der
sicherungsordnung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0305.
Nr. 2 und 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geld-
(BGBI. 1 S. 2261 ), leistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallver-
- der §§ 1151, 1153 der Reichsversicherungsordnung, sicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der
die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1992
1991 (BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden sind, eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1992 angepaßt. Der
Anpassungsfaktor beträgt 1, 1273.
- des § 4 Abs. 11 des Gesetzes über eine Altershilfe für
Landwirte, angefügt durch Artikel 17 Nr. 5 Buchstabe c
§3
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
S. 2261) Pflegegeld in der Unfallversicherung
verordnet die Bundesregierung, auf Grund Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
- des§ 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozial- beträgt vom 1. Juli 1992 an
zuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet (Artikel 40 des 1. für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichs-
Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBI. 1 S. 1606) versicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 488
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- Deutsche Mark und 1 951 Deutsche Mark monatlich,
nung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der 2. für Arbeitsunfälle, für die§ 1151 der Reichsversicherungs-
Finanzen und dem Bundesminister für Familie und ordnung anzuwenden ist, zwischen 300 Deutsche Mark
Senioren und auf Grund und 1 200 Deutsche Mark monatlich.
- des § 281 b Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, §4
BGBI. 1 S. 1606) Anpassung in der Altershilfe für Landwirte
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozial- Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine
ordnung: Altershilfe für Landwirte bestimmten Beträge für das
Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen vom
§ 1 1. Juli 1992 an
Anpassung des aktuellen Rentenwerts 1. für den verheirateten Berechtigten 674,30 Deutsche
und des aktuellen Rentenwerts (Ost) Mark monatlich,
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 1992 an 2. für den unverheirateten Berechtigten 449,80 Deutsche
42,63 Deutsche Mark. Mark monatlich.
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§5 4. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1992
Angleichungsfaktoren für den bis zum 30. Juni 1992 1,0958128.
Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
§6
Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes Grenzbeträge
von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 für die Zahlung eines Sozialzuschlags
Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überlei-
tungsgesetzes betragen bei einer Entscheidung über den Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlung
Versorgungsausgleich in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet
31 . Dezember 1992 bestimmten Beträge betragen vom 1. Juli 1992 an
1. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis 1. bei Alleinstehenden 658 Deutsche Mark monatlich,
zum 31. Dezember1990 1,5466474, 2. bei Verheirateten 1 054 Deutsche Mark monatlich.
2. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1991
bis zum 30. Juni 1991 1,3443611, §7
Inkrafttreten
3. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis
zum 31. Dezember 1991 1,2235106, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Juni 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1992 1019
Verordnung
zum Gerätesicherheitsgesetz
und zur Aufhebung von Vorschriften
der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen
bei Arbeiten im freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März
Vom 10. Juni 1992
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset- für diese persönliche Schutzausrüstung verwendet
zes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717) verordnet der werden
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhö- und die den in Absatz 2 genannten Schutzzielen dienen.
rung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und auf (4) Wesentlicher Bestandteil einer persönlichen Schutz-
Grund des § 120e Abs. 1 der Gewerbeordnung in der ausrüstung ist jedes mit dieser in den Verkehr gebrachte
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 Verbindungssystem, mit dem diese an eine äußere Vor-
(BGBI. 1 S. 425) in Verbindung mit Artikel 129 des Grund- richtung angeschlossen wird. Satz 1 gilt auch für Verbin-
gesetzes verordnet der Bundesminister für Arbeit und dungssysteme, die vom Benutzer während der Verwen-
Sozialordnung: dung nicht ständig gehalten oder getragen werden.
(5) Diese Verordnung gilt nicht für persönliche Schutz-
Artikel 1 ausrüstungen, die
Achte Verordnung 1. ausschließlich für die Bundeswehr, den Zivilschutz oder
zum Gerätesicherheitsgesetz die Polizeien des Bundes und der Länder entwickelt
(Verordnung über das Inverkehrbringen oder hergestellt worden sind,
von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GSGV) *) 2. zum Schutz gegen Witterungseinflüsse, Feuchtigkeit,
Wasser und Hitze zur Verwendung im Privatbereich
§ 1 entwickelt oder hergestellt worden sind,
Anwendungsbereich 3. Vorrichtungen oder Mittel zur Selbstverteidigung sind,
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und 4. zum Schutz oder zur Rettung von Schiffs- oder Flug-
Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen. zeugpassagieren bestimmt sind und nicht ständig
getragen werden.
(2) Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne dieser
Verordnung sind Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr (6) Die Verordnung gilt ferner nicht für persönliche
und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesund- Schutzausrüstungen, soweit sich ihr Inverkehrbringen im
heit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen nach § 2 nach
oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden. Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft als der Richt-
(3) Als persönliche Schutzausrüstungen gelten ferner: linie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur
1. Einheiten, die aus mehreren vom Hersteller zusam- Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
mengefügten Vorrichtungen oder Mitteln bestehen, persönliche Schutzausrüstungen (ABI. EG Nr. L 399 S. 18)
dienen.
2. Vorrichtungen oder Mittel, die mit einer nichtschützen-
den persönlichen Ausrüstung, die von einer Person zur §2
Ausübung einer Tätigkeit getragen oder gehalten wird,
Sicherheitsanforderungen
trennbar oder untrennbar verbunden sind,
3. auswechselbare Bestandteile einer persönlichen Persönliche Schutzausrüstungen dürfen nur in den Ver-
Schutzausrüstung, die für deren einwandfreie Wirk- kehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden An-
samkeit zwingend erforderlich sind und ausschließlich forderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des
Anhangs 11 der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und
bei bestimmungsgemäßer Benutzung und angemessener
Wartung Leben und Gesundheit der Benutzer schützen,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 89/686/EWG des
ohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Perso-
Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABI. EG nen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern zu
Nr. L 399 S. 18). gefährden.
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§3 3. bei persönlichen Schutzausrüstungen mit EG-Bau-
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen musterprüfung nach § 6 aus der Kennummer der mit
der EG-Baumusterprüfung beauftragten Stelle.
Beim Inverkehrbringen einer persönlichen Schutzaus-
(3) Zeichen oder Aufschriften, die mit dem EG-Zeichen
rüstung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
verwechselt werden können, dürfen nicht angebracht
1. Die persönliche Schutzausrüstung muß mit dem werden.
EG-Zeichen nach § 5 versehen sein, durch das der
Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft §6
niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die EG-Baumusterprüfung
Sicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt sind und
Persönliche Schutzausrüstungen, mit Ausnahme der in
a) die persönliche Schutzausrüstung, die einer Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 89/686/EWG genannten
EG-Baumusterprüfung nach§ 6 unterliegt, mit dem einfachen Schutzausrüstungen, unterliegen einer EG-Bau-
geprüften Baumuster übereinstimmt, musterprüfung nach Artikel 10 dieser Richtlinie durch eine
b) bei der persönlichen Schutzausrüstung, die einer nach § 8 benannte oder eine sonstige, der Kommission
EG-Qualitätssicherung nach§ 7 unterliegt, ein Qua- der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 9 Abs. 1
litätssicherungsverfahren nach Artikel 11 der Richt- dieser Richtlinie mitgeteilte zugelassene Stelle.
linie 89/686/EWG Anwendung findet und
c) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm §7
beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat. EG-Qualitätssicherung
2. Vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Die in Artikel 8 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 89/686/
Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten EWG genannten komplexen persönlichen Schutzausrü-
müssen folgende Unterlagen für die zuständigen stungen unterliegen der Qualitätssicherung nach Artikel 11
Behörden bereitgehalten werden: dieser Richtlinie durch eine der in § 6 genannten Stellen.
a) technische Unterlagen gemäß Anhang III der Richt-
linie 89/686/EWG, §8
b) eine Konformitätserklärung gemäß Anhang VI der Zugelassene Stellen
Richtlinie 89/686/EWG,
Im Geltungsbereich dieser Verordnung werden die
c) bei persönlicher Schutzausrüstung mit Baumuster- zugelassenen Stellen vom Bundesminister für Arbeit und
prüfung nach § 6 die Baumusterprüfbescheinigung, Sozialordnung im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz
d) bei persönlicher Schutzausrüstung mit Qualitäts- zuständigen obersten Landesbehörden benannt und im
sicherung nach § 7 ein Bericht über die Qualitäts- Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben. Die Benennung kann
sicherung. erfolgen, wenn die Stellen mindestens die Anforderungen
3. Der persönlichen Schutzausrüstung muß eine schrift- des Anhangs V der Richtlinie 89/686/EWG erfüllen und
liche Information des Herstellers nach Punkt 1.4 des nach § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes als
Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG in deutscher Prüfstellen bestimmt sind.
Sprache beigefügt sein.
§9
Ordnungswidrigkeiten
§4
Ausstellen Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des
Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
Persönliche Schutzausrüstungen, die nicht die Voraus- fahrlässig
setzungen von § 2 oder § 3 erfüllen, dürfen im Einzelhan- 1. entgegen § 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2
del nicht ausgestellt werden. Außerhalb des Einzelhandels
eine persönliche Schutzausrüstung in den Verkehr
dürfen sie ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild bringt, auf der das EG-Zeichen nicht oder nicht in der
deutlich darauf hinweist, daß sie nicht die Voraussetzun-
vorgeschriebenen Weise angebracht ist, oder
gen erfüllen und erst erworben werden können, wenn die
Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung 2. entgegen§ 3 Nr. 3 eine persönliche Schutzausrüstung
hergestellt ist. in den Verkehr bringt, der die dort vorgeschriebene
schriftliche Information nicht beigefügt ist.
§5
§ 10
EG-Kennzeichnung
Übergangsvorschriften
(1) Das nach § 3 Nr. 1 erforderliche EG-Zeichen muß auf
jeder persönlichen Schutzausrüstung und ihrer Verpak- (1) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen bis zum
kung sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht werden,
wenn sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften
(2) Das EG-Zeichen besteht entsprechen.
1. aus dem Kurzzeichen „CE" nach Anhang IV der Richt- (2) Diese Verordnung gilt nicht für persönliche Schutz-
linie 89/686/EWG,
ausrüstungen, die bis zum 31. Dezember 1994 nach den
2. aus den beiden letzten Ziffern der Zahl des Jahres, in vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften in den Verkehr
dem das Zeichen angebracht wurde, und gebracht worden sind.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1992 1021
Artikel 2 der Zeit vom 1. November bis 31. März vom 1. August
1968 (BGBI. 1 S. 901 ), zuletzt geändert durch § 58 Abs. 2
Aufhebung Satz 2 Nr. 2 der Verordnung vom 20. März 1975 (BGBI. 1
von Vorschriften der Verordnung S. 729), außer Kraft.
über besondere Arbeitsschutzanforderungen
bei Arbeiten im Freien
in der Zeit vom 1. November bis 31. März
Artikel 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 2 Inkrafttreten
Abs. 3 Satz 2 sowie Absatz 5 der Verordnung über beson-
dere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Juni 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen
nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(BAföG-EinkommensVÄndV)
Vom 11. Juni 1992
Auf Grund des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Bundes- e) Übergangsgeld (§ 568 RVO, §§ 20ft. SGB
ausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der VI);".
Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1S. 645, 1680)
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
verordnet der Bundesminister für Bildung und Wissen-
schaft: In Buchstabe d wird die Textstelle ,,§ 25 Abs. 3
Nr. 2" ersetzt durch die Textstelle ,,§ 25 Abs. 3 Nr. 3
und 4".
Artikel 1
d) Nach Nummer 9 werden der Punkt durch einen
Die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummern 1O und
geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Satz 1
11 angefügt:
Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
5. April 1988 (BGBI. 1 S. 505), zuletzt geändert durch Arti- „ 10. nach dem Soldatenversorgungsgesetz
kel 52 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 Übergangsgebührnisse (§ 11 ),
S. 2261 ), wird wie folgt geändert: Übergangsgeld (§ 37),
Arbeitslosenbeihilfe (§ 86 a Abs. 1),
1. § 1 wird wie folgt geändert: Arbeitslosenhilfe (§ 86a Abs. 2);
11. Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom
aa) Nach Buchstabe c wird folgender neuer Buch- 8. Februar 1990 (GBI. 1Nr. 7 S. 42), die gemäß
stabe d eingefügt: Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III
,,d) Eingliederungsgeld (§§ 62 a ff.),". Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 und Artikel 4 Nr. 13 der Vereinbarung
bb) Die bisherigen Buchstaben d, e, f, g, h werden
vom 18. September 1990 in Verbindung mit
die Buchstaben e, f, g, h, i.
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
cc) Nach Buchstabe i werden der Strichpunkt durch 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1210, 1243) mit
ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe j Maßgaben weitergilt."
angefügt:
,,j) Altersübergangsgeld (§ 249e);". 2. § 2 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Vorruhestands-
bezüge" die Textstelle „und diesen gleichstehende
,,2. nach dem Fünften und Sechsten Buch Sozial-
Leistungen" eingefügt.
gesetzbuch (SGB V, SGB VI), der Reichsversi-
cherungsordnung (RVO), dem Gesetz über die b) Nach Nummer 3 werden folgende neue Nummern 4
Krankenversicherung der Landwirte (KVLG), und 5 eingefügt:
dem Zweiten Gesetz über die Versicherung der ,,4. Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeit-
Landwirte (KVLG - 1989), dem Mutterschutz- gesetz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a};
gesetz (MuSchG),
5. Abfindungen nach § 3 Nr. 9 des Einkommen-
a) Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V, §§ 12ft. steuergesetzes;".
KVLG - 1989),
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
b) Sonderunterstützung für im Familienhaus-
halt beschäftigte Frauen (§ 12 MuSchG), d) Nach Nummer 6 wird der Punkt durch einen Strich-
punkt ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
c) Mutterschaftsgeld (§§ 200ft. RVO, §§ 29ft.
KVLG, § 13 MuSchG) und Zuschuß zum „7. Leistungen nach§ 9 Abs. 1 des Anspruchs- und
Mutterschaftsgeld (§ 14 MuSchG), soweit Anwartschaftsüberführungsgesetzes."
sie das Erziehungsgeld nach dem Bundes-
erziehungsgeldgesetz oder vergleichbare 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Leistungen der Länder übersteigen, In Nummer 1 wird nach dem Wort „Institutionen" die
d) Verletztengeld (§§ 560ft. RVO), Textstelle „sowie Bezüge diplomatischer und konsulari-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1992 1023
scher Vertreter fremder Mächte und der ihnen zugewie- Artikel 2
senen Bediensteten" eingefügt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 mit der Maßgabe
in Kraft, daß sie für alle Bewilligungszeiträume anzuwen-
4. § 4 wird gestrichen; § 5 wird § 4. den ist, die nach dem 30. Juni 1992 beginnen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Juni 1992
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 1. April 1992
1.
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGB!. 1 S. 1112), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. März 1971
(BGBI. 1S. 185) geändert worden ist, sowie des§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die
Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern
das Bundesverwaltungsamt
zur zuständigen Stelle für den Geschäftsbereich des Bundesministers für
Gesundheit.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bonn, den 1. April 1992
Der Bundesminister für Gesundheit
Im Auftrag
Wächter
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 22. Mai 1992
1.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 a des Warenzeichengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntge-
macht, daß die Namen und Kennzeichen
- der zwischenstaatlichen Organisation EUREKA (Anlage 1 ),
- der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 2) und
- der Weltorganisation für geistiges Eigentum in chinesischer Schreibweise
(Anlage 3)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Das in Anlage 2 wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage
zu der Bekanntmachung vom 13. März 1986 {BGBI. 1 S. 370) wiedergegebenen
Kennzeichens.
II.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes werden nationale
Kennzeichen bekanntgemacht, die
- in Tunesien für die Konformität mit tunesischen Standards
eingeführt sind (Anlage 4).
III.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Januar 1992 (BGBI. 1 S. 224).
Bonn, den 22. Mai 1992
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1992 1025
Anlage 1
Kennzeichen:
(farbig)
Name:
EUREKA
Anlage 2
Neues Kennzeichen Nr. 1
der Europäischen Freihandelsassoziation
eingeführt ab 1. September 1991
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 3
Kennzeichen:
Name:
(chinesisch)
Anlage 4
Nationales Kennzeichen für die Konformität mit tunesischen Standards*)
*) In Anwendung des Gesetzes Nr. 82-66 vom 6. August 1982 betreffend Normung und Qualität und der
Verordnung Nr. 85-665 vom 27. April 1985 betreffend das nationale Kennzeichen für die Übereinstim-
mung mit den Normen soll dieses nationale Kennzeichen auf tunesischen Erzeugnissen und deren
Verpackungen als Bescheinigung für ihre Übereinstimmung mit den tunesischen Normen angebracht
werden.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1992 1027
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
von Beamten der Bundesfinanzverwaltung
Vom 25. Mai 1992
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915), geändert durch Anordnung vom 21. Juni
1978 (BGB!. 1 S. 921 ), wird angeordnet:
1.
Abschnitt I der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten
der Bundesfinanzverwaltung vom 3. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3000) wird wie
folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Satzteil „dem Präsidenten des Bundesaufsichts-
amtes für das Versicherungswesen," die Wörter „dem Präsidenten des Bundes-
amtes zur Regelung offener Vermögensfragen," eingefügt.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 25. Mai 1992
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 1O Deutschen Mark
(Gedenkmünze 125. Geburtstag von Käthe Kollwitz)
Vom 4. Juni 1992
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung „KÄTHE KOLLWITZ
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, * 1867 • 1945 t".
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten
Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1992,
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum
125. Geburtstag von Käthe Kollwitz eine Bundesmünze das Münzzeichen „G" der Staatlichen Münze Karlsruhe
und die Umschrift:
(Gedenkmünze) im Nennwert von 1O Deutschen Mark
prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
8,45 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Staatlichen 10 DEUTSCHE MARK".
Münze Karlsruhe.
Die Jahreszahl „ 1992" und das Münzzeichen „G" sind
Die Münze wird ab 3. Juli 1992 in den Verkehr gebracht. Teil der Umschrift. Das Münzzeichen befindet sich zwi-
schen der Zahl 1O und der Adlerabbildung.
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
von 15,5 Gramm. Inschrift:
,,ICH WILL WIRKEN IN DIESER ZEIT".
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von
einem schützenden glatten Randstab umgeben. Zwischen Ende und Anfang der Randschrift befinden
sich drei fünfzackige Sterne.
Die Bildseite zeigt ein Selbstportrait von Käthe Kollwitz
am Zeichenbrett aus einer Kohlezeictmung der Künstlerin Der Entwurf der Münze stammt von Reinhart Heinsdorff,
von 1933. Die Umschrift lautet: Friedberg-Ottmaring.
Bonn, den 4. Juni 1992
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel