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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1992 Ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1992 Nr. 25
Tag I n h a It Seite
27. 5. 92 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienst-
licher Tätigkeit des Bundes und zur Änderung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post-
und Fernmeldegeheimnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 997
12-3, 190-2
29. 5. 92 Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprü-
chen und ~nwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets durch den
Bund (AAUG-Erstattungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 999
neu: 826-30-2-1
29. 5. 92 Neufassung der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Ver-
ordnung über das Genehmigungsverfahren) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1001
2129-8-9
5. 6. 92 Verordnung über die Gewährung von Prämien an Erzeuger von Rind- und Schaffleisch (Rind- und
Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1011
neu: 7847-11-4-68; 7847-11-4-56
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes
und zur Änderung des Gesetzes
zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Vom 27. Mai 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 2
Artikel 1
(1) Die Bundesregierung unterrichtet die Parlamenta-
Das Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nach- rische Kontrollkommission umfassend über die allge-
richtendienstlicher Tätigkeit des Bundes vorn 11. April meine Tätigkeit der in§ 1 Abs. 1 genannten Behörden
1978 (BGBI. 1 S. 453) wird wie folgt geändert: und über die Vorgänge von besonderer Bedeutung. Die
Entwürfe der jährlichen Wirtschaftspläne der Dienste
1. § 1 wird wie folgt geändert: werden der Kommission zur Mitberatung überwiesen.
Die Bundesregierung unterrichtet die Kommission auf
a) Absatz 1 Satz 2 entfällt. deren Verlangen über den Vollzug der Wirtschaftspläne
b) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: im Haushaltsjahr.
,,(3) Die Kontrolle der Durchführung des Gesetzes (2) Die Bundesregierung kann die Unterrichtung über
zu Artikel 1O des Grundgesetzes bleibt den auf einzelne Vorgänge nur verweigern, wenn dies aus
Grund von Artikel 1O Abs. 2 Satz 2 des Grundgeset- zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges not-
zes vorn Deutschen Bundestag bestellten Organen wendig ist. Lehnt die Bundesregierung unter Berufung
und Hilfsorganen vorbehalten." auf Satz 1 eine Unterrichtung ab, so hat der für den
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
betroffenen Nachrichtendienst zuständige Bundesmini- Artikel 2
ster (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1
Das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und
MADG) und, soweit der Bundesnachrichtendienst
Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 1O Grundge-
betroffen ist, der Chef des Bundeskanzleramtes (§ 1
• setz) (G 1O) vom 13. August 1968 (BGBI. 1S. 949), zuletzt
Abs.1 Satz 1 BNDG) dies der Parlamentarischen Kon-
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar
trollkommission auf deren Wunsch zu begründen."
1992 (BGBI. 1 S. 372), wird wie folgt geändert:
3. § 5 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 § 2 Abs. 2 wird um die folgenden Sätze 3 bis 5
In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 4 angefügt: ergänzt:
,,Satz 1 gilt nicht für die Bewertung aktueller Vorgänge, ,,Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Deutschen Bun-
wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden destages und der Parlamente der Länder darf nicht in eine
Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission Maßnahme einbezogen werden, die sich gegen einen
ihre vorherige Zustimmung erteilt." Dritten richtet. Das gilt nicht, wenn und soweit die Kommis-
sion festgestellt hat, daß konkrete Umstände die Annahme
4. § 6 wird wie folgt neu gefaßt: rechtfertigen, daß die Post nicht von dem Abgeordneten
,,§ 6 stammt. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."
Die Parlamentarische Kontrollkommission erstattet
dem Deutschen Bundestag in der Mitte und am Ende Artikel 3
jeder Wahlperiode einen Bericht über ihre bisherige
Kontrolltätigkeit. Dabei sind die Grundsätze des § 5 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Abs. 1 zu beachten." Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Mai 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
und Chef des Bundeskanzleramtes
Friedrich Bohl
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1992 999
Verordnung
über die Erstattung von Aufwendungen
nach dem Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften
aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets durch den Bund
(AAÜG-Erstattungsverordnung)
Vom 29. Mai 1992
Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwart- stungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte (Ost) werden in
schaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 dem Verhältnis für die Berechnung des erstattungsfähigen
S. 1606, 1677) verordnet der Bundesminister für Arbeit Betrages berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des-
und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes- Gesamtleistungswertes zugrunde gelegten Entgeltpunkte
minister der Finanzen: (Ost) für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder
Sonderversorgungssystem zu allen zugrunde gelegten
§ 1 Entgeltpunkten (Ost) stehen. Zusatzleistungen und der
von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu
Erstattungsfähige Aufwendungen
tragende Teil des Beitrags zur Krankenversicherung sind
(1) Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 des in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die entsprechend
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sind ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) zu allen per-
sönlichen Entgeltpunkten (Ost) stehen. Zuschläge bei
1. Renten aus eigener Versicherung,
Waisenrenten bestehen in dem Verhältnis aus erstattungs-
2. Renten wegen Todes, einschließlich der Zuschläge bei fähigen Aufwendungen, in dem die ihnen zugrunde liegen-
Waisenrenten, den persönlichen Entgeltpunkte (Ost) auf Zeiten der Zuge-
3. Zusatzleistungen nach den §§ 106 und 107 des Sech- hörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungs-
sten Buches Sozialgesetzbuch, system entfallen. Vermindert sich der Monatsbetrag der
Rente bei Anwendung der Anrechnungsvorschriften, ist
4. der Teil des Beitrags zur Krankenversicherung, den der erstattungsfähige Betrag in dem gleichen Verhältnis zu
nach§ 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die mindern.
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu tragen
hat, (2) Erstattungsbetrag ist bei Renten nach Artikel 2 des
5. Rententeilbeträge aus Renten nach Artikel 2 des Ren- Renten-Überleitungsgesetzes der Monatsteilbetrag der
ten-Überleitungsgesetzes, Rente, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Steige-
rungsbeträge für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Son-
6. Renten, die nach § 307 b Abs. 5 und 6 des Sechsten derversorgungssystem zu allen Steigerungsbeträgen ste-
Buches Sozialgesetzbuch ermittelt worden sind, hen. Zusatzleistungen und der von der Bundesversiche-
7. Leistungen, die nach § 307b Abs. 3 des Sechsten rungsanstalt für Angestellte zu tragende Teil des Beitrags
Buches Sozialgesetzbuch und § 4 des Anspruchs- und zur Krankenversicherung sind in dem Verhältnis erstat-
Anwartschaftsüberführungsgesetzes besitzgeschützt tungsfähiger Aufwand, in dem der erstattungsfähige
sind, Gesamtbetrag zur Summe der Rentenzahlbeträge steht.
8. Leistungen zur Rehabilitation. (3) Erstattungsbetrag ist bei Leistungen nach § 307b
Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 4
(2) Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 des Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsge-
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sind setzes auch der Betrag, der zusätzlich zu der Rente auf-
die Zahlbeträge von Leistungen nach den §§ 9 und 11 grund der aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssy-
dieses Gesetzes. stem überführten Ansprüche oder Anwartschaften zu zah-
len ist. Als zusätzlich gezahlter Betrag gilt der Betrag, um
§2 den der besitzgeschützte Betrag den Monatsbetrag der
Berechnung der Erstattungsbeträge Rente übersteigt, jedoch begrenzt auf die Höhe der über-
bei Renten und sonstigen Leistungen führten Leistung aus dem Zusatz- oder Sonderversor-
gungssystem. Zusatzleistungen und der von der Bundes-
(1) Erstattungsbetrag ist bei Renten, die nach den Vor- versicherungsanstalt für Angestellte zu tragende Teil des
schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festge- Beitrags zur Krankenversicherung sind in dem Verhältnis
stellt sind, der aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) für erstattungsfähiger Aufwand, in dem die Leistung aus dem
Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonder- Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zu dem besitz-
versorgungssystem errechnete Monatsteilbetrag der geschützten Betrag steht.
Rente, der aufgrund der aus einem Zusatz- oder Sonder-
versorgungssystem überführten Ansprüche oder Anwart- (4) Erstattungsbetrag ist bei Leistungen zur Rehabilita-
schaften zu zahlen ist. Für Zeiten der Zugehörigkeit zu tion der Betrag, der sich bei Anwendung des gleichen
einem Zusatzversorgungssystem werden Entgeltpunkte Verhältnisses ergibt, in dem eine Renten- oder andere
(Ost), denen Verdienste von bis zu 7 200 Mark jährlich Leistung zu erstatten wäre. Dabei werden persönliche
zugrunde liegen, bei der Berechnung des erstattungsfähi- Entgeltpunkte (Ost) nur bis zum Ende des der Antragstel-
gen Betrages nicht berücksichtigt. Nach der Gesamtlei- lung vorausgegangenen Kalenderjahres berücksichtigt.
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(5) Erstattungsbetrag ist bei Leistungen nach den §§ 9 versicherungsanstalt für Angestellte ausgezahlten Ver-
und 11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs- sorgungsleistungen zu unterscheiden ist.
gesetzes die durch die Bundesversicherungsanstalt für
(3) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte teilt
Angestellte ausgezahlte Leistung in der vom Versorgungs-
träger mitgeteilten Höhe. dem Bundesversicherungsamt jeweils für den Monat
Dezember eines Jahres auch die Anzahl der Zahlfälle für
die Zusatzversorgungssysteme nach der Anlage 1 Nr. 1
§3 bis 22 und Nr. 23 bis 27 zum Anspruchs- und Anwart-
Erstattung der Verwaltungskosten schaftsüberführungsgesetz jeweils in einer Summe
zusammengefaßt und für die Sonderversorgungssysteme
Zur Abgeltung ihrer Verwaltungskosten, die ihr aufgrund nach Anlage 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 zum Anspruchs- und
der Durchführung des Anspruchs- und Anwartschaftsüber- Anwartschaftsüberführungsgesetz jeweils getrennt mit,
führungsgesetzes entstehen, erhält die Bundesversiche- wobei zusätzlich nach in die Rentenversicherung überführ-
rungsanstalt für Angestellte in den Jahren 1992 bis 1995 je ten und von der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
40 Millionen DM, in den Jahren 1996 bis 1997 je 35 Millio- stellte lediglich ausgezahlten Versorgungsleistungen zu
nen DM und in den Jahren 1998 bis 2001 je 30 Millionen unterscheiden ist. Das Bundesversicherungsamt teilt den
DM. Diese Beträge sind für die einzelnen Jahre seit 1992, Betrag der Verwaltungskostenpauschale in dem Verhältnis
erstmals 1993, im Umfang von 90 vom Hundert des im auf, in dem die jeweilige Anzahl der Zahlfälle aus überführ-
Folgejahr auch für die Anpassung der Renten aus der ten Versorgungen nach Satz 1 zur Summe dieser Zahlfälle
Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland steht.
ohne das Beitrittsgebiet angewandten Faktors für die Ver-
änderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch- §5
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer zu verändern. Die
Vorschüsse
Höhe der Verwaltungskostenpauschale ist im Abstand von
4 Jahren, erstmals im Jahre 1996, daraufhin zu überprü- Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach den §§ 2
fen, ob sie mit den der Bundesversicherungsanstalt für und 3 leistet der Bund jeweils zum Postzahltermin monat-
Angestellte tatsächlich entstehenden Verwaltungskosten liche Vorschüsse. Das Bundesversicherungsamt setzt die
noch in Einklang steht. Vorschüsse fest.
§4 §6
Erfassung der Aufwendungen Durchführung des Erstattungsverfahrens
und der Abrechnung
(1) Die Aufwendungen der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte für Leistungen nach dem Anspruchs- und (1) Das Erstattungsverfahren wird für das Kalenderjahr
Anwartschaftsüberführungsgesetz werden dem Bundes- durchg.eführt. Dabei sind die Aufwendungen zu berück-
versicherungsamt monatlich und in Jahresbeträgen nach- sichtigen, die rechnungsmäßig dem Kalenderjahr zuzuord-
gewiesen. nen sind.
(2) Dem Bundesversicherungsamt sind die Aufwendun- (2) Das Bundesversicherungsamt stellt die Summe der
gen nachzuweisen für Leistungen aus den vom Bund geleisteten monatlichen Vorschüsse den end-
gültigen Erstattungsbeträgen gegenüber und führt die
- Zusatzversorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22
Schlußabrechnung durch.
zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
in jeweils einer Summe zusammengefaßt, §7
- Sonderversorgungssystemen nach Anlage 2 Nr. 1, 2, 3 Inkrafttreten
und 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-
gesetz jeweils getrennt, wobei zusätzlich nach in die Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992
Rentenversicherung überführten und von der Bundes- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. Mai 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1992 1001
Bekanntmachung
der Neufassung der Neunten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über das Genehmigungsverfahren)
Vom 29. Mai 1992
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Neunten Verord-
nung zur Durchführung des Bundes-lmmisssionsschutzgesetzes vom 20. März
1992 (BGBI. 1S. 536) wird nachstehend der Wortlaut der Neunten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das
Genehmigungsverfahren) in der ab dem 1. Juni 1992 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1 . März 1977 in Kraft getretene Verordnung vom 18. Februar 1977
(BGBI. 1 S. 274),
2. den am 1. September 1980 in Kraft getretenen § 15 der Verordnung vom
27. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 772),
3. den am 1 . September 1988 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
19. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 608),
4. den am 1. ·Juni 1992 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 1. bis 4. wurden erlassen auf Grund des § 10 Abs. 10
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721 ), zu 4.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880).
Bonn, den 29. Mai 1992
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Neunte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BlmSchV)
Inhaltsübersicht
Erster Teil § 11 a Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung
Allgemeine Vorschriften § 12 Einwendungen
Erster Abschnitt § 13 Sachverständigengutachten
Anwendungs bere ich, Dritter Abschnitt
Antrag und Unterlagen
Erörterungstermin
§ Anwendungsbereich
§ 14 Zweck
§ 1 a Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit
§ 15 Besondere Einwendungen
§ 2 Antragstellung
§ 16 Wegfall
§ 2 a Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungs-
rahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben § 17 Verlegung
§ 3 Antragsinhalt § 18 Verlauf
§ 4 Antragsunterlagen § 19 Niederschritt
§ 4 a Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb Vierter Abschnitt
§ 4 b Angaben zu den Schutzmaßnahmen Genehmigung.
§ 4c Plan zur Behandlung der Reststoffe
§ 20 Entscheidung
§ 4d Angaben zur Wärmenutzung
§ 21 Inhalt des Genehmigungsbescheides
§ 4 e Zusätzliche Angaben zur Prüfung der Umweltverträglich-
§ 21 a Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
keit
§ 5 Vordrucke zweiter Teil
§ 6 Eingangsbestätigung Besondere Vorschriften
§ 7 Prüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf § 22 Teilgenehmigung
Zweiter Abschnitt § 23 Vorbescheid
Beteiligung Dritter § 23 a Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren
§ 24 Vereinfachtes Verfahren
§ 8 Bekanntmachung des Vorhabens
§ 24a Zulassung vorzeitigen Beginns
§ 9 Inhalt der Bekanntmachung
§ 10 Auslegung von Antrag und Unterlagen Dritter Teil
§ 1Oa Akteneinsicht Schlußvorschrift
§ 11 Beteiligung anderer Behörden § 25 Übergangsvorschrift
Erster Teil c) zur Errichtung oder zum Betrieb einer Anlage oder
eines Teils einer Anlage oder zur Errichtung und
Allgemeine Vorschriften
zum Betrieb eines Teils einer Anlage (Teilgenehmi-
gung) oder
Erster Abschnitt
2. eines Vorbescheides
Anwendungsbereich,
Antrag und Unterlagen nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es nicht in
den §§ 8 bis 15 a und 19 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes oder in§ 2 der Vierzehnten Verordnung zur Durch-
§ 1
führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verord-
Anwendungsbereich nung über Anlagen der Landesverteidigung) geregelt ist;
§ 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
(1) Für die in der Vierten Verordnung zur Durchführung
prüfung bleibt unberührt.
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen) genannten Anlagen ist (2) Ist für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage
das Verfahren bei der Erteilung nach Nummer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die
1. einer Genehmigung Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-pflichtige Anlage) die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfor-
a) zur Errichtung und zum Betrieb,
derlich, so ist diese jeweils unselbständiger Teil der in
b) zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaf- Absatz 1 genannten Verfahren. Soweit in den in Absatz 1
fenheit oder des Betriebs (Änderungsgenehmi- genannten Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens
gung), entschieden wird, ist die Umweltverträglichkeitsprüfung
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1992 1003
nach den Vorschriften dieser Verordnung und den für soll den Träger des Vorhabens über den voraussichtlichen
diese Prüfung in den genannten Verfahren ergangenen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung
allgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführen. sowie über Art und Umfang der nach den §§ 3 bis 4e
voraussichtlich beizubringenden Unterlagen unterrichten.
(3) Im Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmi-
Verfügt die Genehmigungsbehörde über Informationen,
gung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2
die für die Beibringung der in den §§ 4 bis 4 e genannten
durchzuführen, wenn von der öffentlichen Bekanntma-
Unterlagen zweckdienlich sind, soll sie den Träger des
chung des Vorhabens nach § 15 Abs. 2 des Bundes-
Vorhabens darauf hinweisen und ihm die Unterlagen zur
Immissionsschutzgesetzes nicht abgesehen wird und die
Verfügung stellen, soweit nicht Rechte Dritter entgegen-
Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 a
stehen. Der Träger des Vorhabens kann gegenüber der
genannte Schutzgüter haben kann; bedarf das geplante
Genehmigungsbehörde auf eine Unterrichtung verzichten.
Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, so hat
die Genehmigungsbehörde die Prüfung der Frage, ob die (2) Bedarf das geplante Vorhaben der Zulassung durch
Änderung solche Auswirkungen haben kann, im Zusam- mehrere Behörden, obliegen der Genehmigungsbehörde
menwirken zumindest mit den anderen Zulassungsbehör- die Aufgaben nach Absatz 1 nur, wenn sie auf Grund des
den und der Naturschutzbehörde vorzunehmen, deren § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umwelt-
Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. verträglichkeitsprüfung als federführende Behörde be-
stimmt ist. Sie hat diese Aufgaben im Zusammenwirken
zumindest mit den anderen Zulassungsbehörden und der
§ 1a Naturschutzbehörde wahrzunehmen, deren Aufgabenbe-
Gegenstand reich durch das Vorhaben berührt wird.
der Prüfung der Umweltverträglichkeit
§3
Das Prüfverfahren nach § 1 Abs. 2 umfaßt die Ermitt-
lung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Antragsinhalt
Genehmigungsvoraussetzungen sowie der für die Prüfung Der Antrag muß enthalten
der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
bedeutsamen Auswirkungen einer UVP-pflichtigen Anlage 1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des
auf Sitzes des Antragstellers,
1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, 2. die Angabe, ob eine Genehmigung oder ein Vorbe-
Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen scheid beantragt wird und im Falle eines Antrags auf
Wechselwirkungen, Genehmigung, ob es sich um eine Änderungsgenehmi-
gung handelt, ob eine Teilgenehmigung oder ob eine
2. Kultur- und sonstige Sachgüter. Zulassung des vorzeitigen Beginns beantragt wird,
3. die Angabe des Standortes der Anlage, bei ortsverän-
§2 derlicher Anlage die Angabe der vorgesehenen Stand-
Antragstellung orte,
4. Angaben über Art und Umfang der Anlage,
(1) Der Antrag ist von dem Träger des Vorhabens bei
der Genehmigungsbehörde schriftlich zu stellen. 5. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in
Betrieb genommen werden soll.
(2) Sobald der Träger des Vorhabens die Genehmi-
gungsbehörde über das geplante Vorhaben untertichtet, Soll die Genehmigungsbehörde zulassen, daß die Geneh-
soll diese ihn im Hinblick auf die Antragstellung beraten migung abweichend von § 19 Abs. 1 und 2 des Bundes-
und mit ihm den zeitlichen Ablauf des Genehmigungs- Immissionsschutzgesetzes nicht in einem vereinfachten
verfahrens sowie sonstige für die Durchführung dieses Verfahren erteilt wird, so ist dies im Antrag anzugeben.
Verfahrens erhebliche Fragen erörtern. Sie kann andere
Behörden hinzuziehen, soweit dies für Zwecke des Satzes 1 §4
erforderlich ist. Antragsunterlagen
(1) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur
§ 2a Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich
Unterrichtung sind. Diese Unterlagen müssen insbesondere die nach
über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen den §§ 4 a bis 4 d erforderlichen Angaben enthalten, bei
bei UVP-pflichtigen Vorhaben UVP-pflichtigen Anlagen darüber hinaus die zusätzlichen
Angaben nach§ 4e.
(1) Sobald der Träger eines UVP-pflichtigen Vorhabens
die Genehmigungsbehörde über das geplante Vorhaben (2) Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des
unterrichtet, soll diese mit ihm über die Beratung nach§ 2 Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Land-
Abs. 2 hinaus entsprechend dem jeweiligen Planungs- schaftspflege zu prüfen ist, sind die hierfür erforderlichen
stand und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt
des Vorhabens vorgelegter Unterlagen den Gegenstand, dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutz-
Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung rechtlichen Vorschriften. Die Unterlagen nach Satz 1 müs-
sowie sonstige für deren Durchführung erhebliche Fragen sen insbesondere Angaben über Maßnahmen zur Vermei-
erörtern. Hierzu kann sie andere Behörden, deren Aufga- dung, Verminderung oder zum Ausgleich erheblicher
benbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie Sach- Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie über
verständige und Dritte, insbesondere Standort- und Nach- Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorran-
bargemeinden, hinzuziehen. Die Genehmigungsbehörde gigen Eingriffen in diese Schutzgüter enthalten.
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde § 4b
außer den in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen
Angaben zu den Schutzmaßnahmen
eine allgemein verständliche, für die Auslegung geeignete
Kurzbeschreibung vorzulegen, die einen Überblick über (1) Die Unterlagen müssen Angaben enthalten über
die Anlage, ihren Betrieb und die voraussichtlichen Auswir-
1. die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor und zur
kungen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, ins-
ermöglicht; bei UVP-pflichtigen Anlagen erstreckt sich die
besondere zur Verminderung der Emissionen, sowie
Kurzbeschreibung auch auf die nach § 4e erforderlichen
zur Messung von Emissionen und Immissionen,
Angaben. Er hat ferner ein Verzeichnis der dem Antrag
beigefügten Unterlagen vorzulegen, in dem die Unter- 2. die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Allge-
lagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, meinheit und der Nachbarschaft vor sonstigen Gefah-
besonders gekennzeichnet sind. ren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästi-
gungen, wie Angaben über die vorgesehenen techni-
(4) Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere schen und organisatorischen Vorkehrungen
Behörden und ist auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 a) zur Verhinderung von Störungen des bestimmungs-
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine
gemäßen Betriebs und
federführende Behörde, die nicht Genehmigungsbehörde
ist, zur Entgegennahme der Unterlagen zur Prüfung der b) zur Begrenzung der Auswirkungen, die sich aus
Umweltverträglichkeit bestimmt, hat die Genehmigungs- Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs
behörde die für die Prüfung der Umweltverträglichkeit ergeben können,
erforderlichen Unterlagen auch der federführenden 3. die vorgesehenen Maßnahmen zum Arbeitsschutz und
Behörde zuzuleiten.
4. die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor schäd-
lichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren,
§ 4a erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen
für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Falle
Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb der Betriebseinstellung.
Die Unterlagen müssen Angaben enthalten über (2) Bei Anlagen, auf die die Störfall-Verordnung anzu-
1 . die Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrich- wenden ist und die in Anhang I der Störfall-Verordnung
tungen, auf die sich das Genehmigungserfordernis bezeichnet sind, ist dem Antrag ferner eine Sicherheits-
gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über genehmigungs- analyse beizufügen, die den Anforderungen des § 7 der
bedürftige Anlagen erstreckt, Störfall-Verordnung entspricht. Satz 1 gilt nicht, soweit
die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller schriftlich
2. den Bedarf an Grund und Boden,
zusagt, daß er mit Genehmigungserteilung gemäߧ 1O der
3. das vorgesehene Verfahren einschließlich der erforder- Störfall-Verordnung von den Pflichten nach den§§ 7 bis 9
lichen Daten zur Kennzeichnung des Verfahrens, wie der Verordnung ganz oder teilweise befreit wird.
Angaben zu Art, Menge und Beschaffenheit
(3) Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß eine Bekannt-
a) der Einsatzstoffe, gabe der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 zu einer
b) der Zwischen-, Neben- und Endprodukte, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar-
stellenden Störung der Errichtung oder des bestimmungs-
c) der anfallenden Reststoffe
gemäßen Betriebs der Anlage durch Dritte führen kann,
und darüber hinaus, soweit ein Stoff für Zwecke der und sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegenüber
Forschung und Entwicklung hergestellt werden soll, der diesen nicht möglich, ausreichend oder zulässig, kann die
gemäß § 16 b Abs. 1 Satz 3 des Chemikaliengesetzes Genehmigungsbehörde die Vorlage einer aus sich heraus
von der Mitteilungspflicht ausgenommen ist, verständlichen und zusammenhängenden Darstellung ver-
d) Angaben zur Identität des Stoffes, soweit vorhan- langen, die für die Auslegung geeignet ist.
den,
§ 4c
e) dem Antragsteller vorliegende Prüfnachweise über
physikalische, chemische und physikalisch-chemi- Plan zur Behandlung der Reststoffe
sche sowie toxische und ökotoxische Eigenschaften
Die Unterlagen müssen Angaben enthalten über die
des Stoffes einschließlich des Abbauverhaltens,
Maßnahmen zur Vermeidung oder Verwertung von Rest-
4. entstehende Wärme, sofern die Anlage in einer Rechts- stoffen oder deren Beseitigung als Abfälle; hierzu sind
verordnung nach § 5 Abs. 2 des Bundes-Immissions- insbesondere Angaben zu machen zu
schutzgesetzes genannt ist,
1. den vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von
5. mögliche Freisetzungen oder Reaktionen von Stoffen Reststoffen,
bei Störungen im Verfahrensablauf und
2. den vorgesehenen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen
6. Art und Ausmaß der Emissionen, die voraussichtlich und schadlosen stofflichen oder thermischen Verwer-
von der Anlage ausgehen werden, wobei sich diese tung der anfallenden Reststoffe,
Angaben, soweit es sich um Luftverunreinigungen han-
3. den Gründen, warum eine weitergehende Vermeidung
delt, auch auf das Rohgas vor einer Vermischung oder
oder Verwertung von Reststoffen technisch nicht mög-
Verdünnung beziehen müssen, die Art, Lage und
lich oder unzumutbar ist,
Abmessung~n der Emissionsquellen, die räumliche
und zeitliche Verteilung der Emissionen sowie über die 4. den vorgesehenen Maßnahmen zur Beseitigung nicht
Austrittsbedingungen. zu vermeidender oder zu verwertender Reststoffe als
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1992 1005
Abfälle einschließlich der rechtlichen und tatsächlichen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor
Durchführbarkeit dieser Maßnahmen und der vorgese- sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erhebli-
henen Entsorgungswege, chen Belästigungen enthalten. Die wesentlichen Auswahl-
5. den vorgesehenen Maßnahmen zur Verwertung oder gründe sind mitzuteilen.
Beseitigung von Reststoffen, die bei einer Störung des (4) Bei der Zusammenstellung der Angaben nach den
bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können, Absätzen 1 bis 3 sind der allgemeine Kenntnisstand und
sowie die für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprü-
6. den vorgesehenen Maßnahmen zur Behandlung der fungen allgemein anerkannten Prüfungsschritte und
bei einer Betriebseinstellung vorhandenen Reststoffe. -methoden zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat der
Antragsteller auf Schwierigkeiten hinzuweisen, die bei der
Zusammenstellung der Angaben für die Unterlagen nach
§ 4d
den §§ 4 bis 4e aufgetreten sind, insbesondere soweit
Angabe zur Wärmenutzung diese Schwierigkeiten auf fehlenden Kenntnissen und
Prüfmethoden oder auf technischen Lücken beruhen.
Bei Anlagen, die in einer Rechtsverordnung nach § 5
Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannt
sind, müssen die Unterlagen die Angaben über die vorge- §5
sehenen Maßnahmen zur Nutzung der entstehenden Vordrucke
Wärme oder die Möglichkeiten ihrer Abnahme durch
hierzu bereite Dritte enthalten. Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von
Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen.
§ 4e
§6
Zusätzliche Angaben
zur Prüfung der Umweltverträglichkeit Eingangsbestätigung
(1) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben ist den Unterlagen Die Genehmigungsbehörde hat dem Antragsteller den
eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich
sowie der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des schriftlich zu bestätigen.
Vorhabens auf die in § 1 a genannten Schutzgüter mit
Aussagen über die dort erwähnten Wechselwirkungen bei- §7
zufügen, soweit diese Beschreibung für die Entscheidung
Prüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf
über die Zulassung des Vorhabens erforderlich ist.
(1) Die Genehmigungsbehörde hat nach Eingang des
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Beschreibung der
Antrags und der Unterlagen unverzüglich zu prüfen, ob der
Auswirkungen der Anlage muß enthalten:
Antrag den Anforderungen des § 3 und die Unterlagen den
1. soweit schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen Anforderungen der §§ 4 bis 4e entsprechen. Sind der
werden können, Antrag oder die Unterlagen nicht vollständig, so hat die
a) eine Prognose der zu erwartenden Immissionen, Genehmigungsbehörde den Antragsteller unverzüglich
soweit Immissionswerte in Rechts- oder Verwal- aufzufordern, den Antrag oder die Unterlagen innerhalb
tungsvorschriften festgelegt sind und nach dem einer angemessenen Frist zu ergänzen.
Inhalt dieser Vorschriften eine Prognose zum Ver- (2) Sind die Unterlagen vollständig, hat die Genehmi-
gleich mit diesen Werten erforderlich ist; ist eine gungsbehörde den Antragsteller über die voraussichtlich
Prognose nicht erforderlich, ist dies unter Berück- zu beteiligenden Behörden und den geplanten zeitlichen
sichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen der Ablauf des Genehmigungsverfahrens zu unterrichten.
Anlage zu begründen, und
b) Angaben, die für die Ermittlung, Beschreibung und
Bewertung der durch die Anlage hervorgerufenen
Immissionen und ihrer Auswirkungen auf die in § 1 a zweiter Abschnitt
genannten Schutzgüter erforderlich sind, soweit Beteiligung Dritter
Immissionswerte in Rechts- oder Verwaltungsvor-
schriften nicht festgelegt oder dort zwar festgelegt §8
sind, die genannten Vorschriften aber wegen
besonderer Umstände vorsehen, daß die Auswir- Bekanntmachung des Vorhabens
kungen auf die in § 1 a genannten Schutzgüter im (1) Sind die zur Auslegung (§ 1O Abs. 1) erforderlichen
Einzelfall zu prüfen sind; Unterlagen vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde
2. soweit bei der Errichtung der Anlage, deren bestim- das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt
mungsgemäßen Betrieb, einer Störung dieses Betrie- und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich
bes oder dessen Einstellung sonstige erhebliche Aus- des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich
wirkungen auf in § 1 a genannte Schutzgüter zu erwar- bekanntzumachen. Eine zusätzliche Bekanntmachung
ten sind, Angaben über diese Auswirkungen. und Auslegung ist, auch in den Fällen der §§ 22 und 23,
nur nach Maßgabe des Absatzes 2 erforderlich.
(3) Die Unterlagen müssen ferner eine Übersicht über
die wichtigsten vom Träger des Vorhabens geprüften tech- (2) Wird das Vorhaben während eines Vorbescheidsver-
nischen Verfahrensalternativen zum Schutz vor und zur fahrens, nach Erteilung eines Vorbescheides oder wäh-
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen sowie rend des Genehmigungsverfahrens geändert, so darf die
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Genehmigungsbehörde von einer zusätzlichen Bekannt- nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzge-
machung und Auslegung absehen, wenn in den nach§ 10 setzes auszulegen. Hält die Genehmigungsbehörde die
Abs. 1 auszulegenden Unterlagen keine Umstände darzu- Kennzeichnung der Unterlagen als Geschäfts- oder
legen wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte Betriebsgeheimnisse für unberechtigt, so hat sie vor der
besorgen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, Entscheidung über die Auslegung dieser Unterlagen den
wenn erkennbar ist, daß nachteilige Auswirkungen für Antragsteller zu hören.
Dritte durch die getroffenen oder vom Träger des Vorha-
bens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden
oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleich- § 10a
baren Vorteilen gering sind. Betrifft das Vorhaben eine Akteneinsicht
UVP-pflichtige Anlage, darf von einer zusätzlichen
Bekanntmachung und Auslegung nur abgesehen werden, Die Genehmigungsbehörde gewährt Akteneinsicht nach
wenn keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Aus- pflichtgemäßem Ermessen;§ 29 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und
wirkungen auf in § 1 a genannte Schutzgüter zu besorgen 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entspre-
sind. Ist eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung chende Anwendung.
erforderlich, werden die Einwendungsmöglichkeit und die
Erörterung auf die vorgesehenen Änderungen beschränkt;
§ 11
hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
Beteiligung anderer Behörden
§9 Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekannt-
Inhalt der Bekanntmachung machung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbe-
hörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das
(1) Die Bekanntmachung muß neben den Angaben nach Vorhaben berührt wird, auf, ihre Stellungnahme innerhalb
§ 10 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer bestimmten Frist abzugeben. Hat eine Behörde bis
1. die in § 3 bezeichneten Angaben und zum Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben, so
kann die Genehmigungsbehörde davon ausgehen, daß die
2. den Hinweis auf die Auslegungs- und die Einwen-
beteiligte Behörde sich nicht äußern will.
dungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten
Tages
enthalten. Bei Vorhaben in dem in Artikel 3 des Einigungs- § 11 a
vertrages genannten Gebiet muß die Bekanntmachung Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung
auch den Hinweis enthalten, daß Einwendungen nur
schriftlich erhoben werden können. (1) Könnte ein UVP-pflichtiges Vorhaben auf in § 1 a
genannte Schutzgüter in einem anderen Mitgliedstaat der
(2) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und Europäischen Gemeinschaften nach§ 4 Abs. 2 und§ 4e
dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen; zu beschreibende erhebliche Auswirkungen haben, so
maßgebend ist dabei der voraussichtliche Tag der Aus- werden die von dem Mitgliedstaat benannten Behörden
gabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das
die zuletzt erscheint. Vorhaben wie die nach § 11 beteiligten Behörden unter-
richtet. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden
§ 10 Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltan-
Auslegung von Antrag und Unterlagen gelegenheiten zuständige Behörde des anderen Mitglied-
staates zu unterrichten. Die Unterrichtung wird durch die
(1) Bei der Genehmigungsbehörde und, soweit erforder- von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmte
lich, bei einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standorts Behörde vorgenommen.
des Vorhabens sind der Antrag sowie die beigefügten
Unterlagen auszulegen, die die Angaben über die Auswir- (2) Könnte ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach § 4
Abs. 2 und§ 4e zu beschreibende erhebliche Auswirkun-
kungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allge-
meinheit enthalten. Betrifft das Vorhaben eine UVP-pflich- gen auf in § 1a genannte Schutzgüter in einem Nachbar-
tige Anlage, so sind auch die vom Antragsteller zur Durch- staat der Bundesrepublik Deutschland haben, der nicht
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zusätzlich Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, so gilt
beigefügten Unterlagen auszulegen; ferner sind der Antrag unter den Voraussetzungen der Grundsätze von Gegen-
und die Unterlagen auch in den Gemeinden auszulegen, in seitigkeit und Gleichwertigkeit Absatz 1 entsprechend.
denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Soweit (3) Die unterrichtende Behörde leitet den nach Absatz 1
eine Auslegung der Unterlagen nach § 4b Abs. 1 und 2 zu auch in Verbindung mit Absatz 2 zu beteiligenden Behör-
einer Störung im Sinne des § 4b Abs. 3 führen kann, ist an den jeweils eine Ausfertigung der für die Prüfung der
Stelle dieser Unterlagen die Darstellung nach § 4b Abs. 3 Umweltverträglichkeit erforderlichen Unterlagen zu und
auszulegen. In den Antrag und die Unterlagen nach den teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungs-
Sätzen 1 und 2 sowie in die Darstellung nach§ 4b Abs. 3 verfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung,
ist während der Dienststunden Einsicht zu gewähren. insbesondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebs-
(2) Auf Anforderung eines Dritten ist diesem eine geheimnissen bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte
Abschrift oder Vervielfältigung der Kurzbeschreibung nach Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die
§ 4 Abs. 3 Satz 1 zu überlassen. Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der
Landesdatenschutzgesetze zur Datenübermittlung an
(3) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheim- Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgeset-
nisse enthalten, ist an ihrer Stelle die Inhaltsdarstellung zes.
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§ 12 § 16
Einwendungen Wegfall
(1) Einwendungen können bei der Genehmigungsbe- (1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
hörde oder bei der Stelle erhoben werden, bei der Antrag
1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht
und Unterlagen zur Einsicht ausliegen.
rechtzeitig erhoben worden sind,
(2) Die Einwendungen sind dem Antragsteller bekannt- 2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückge-
zugeben. Den nach § 11 beteiligten Behörden sind die nommen worden sind oder
Einwendungen bekanntzugeben, die ihren Aufgabenbe-
3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind,
reich berühren. Auf Verlangen des Einwenders sollen des-
die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
sen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich
gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen (2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu
Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erfor- unterrichten.
derlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen
Bekanntmachung hinzuweisen. § 17
Verlegung
§ 13 (1) Die Genehmigungsbehörde kann den bekanntge-
Sachverständigengutachten machten Erörterungstermin verlegen, wenn dies im Hin-
blick auf dessen zweckgerechte Durchführung erforderlich
(1) Die Genehmigungsbehörde holt Sachverständigen- ist. Ort und Zeit des neuen Erörterungstermins sind zum
gutachten ein, soweit dies für die Prüfung der Genehmi- frühestmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen.
gungsvoraussetzungen notwendig ist. Soweit dem Antrag
nach § 4 b Abs. 2 eine Sicherheitsanalyse beizufügen ist, (2) Der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig Ein-
ist die Einholung von Sachverständigengutachten zur wendungen erhoben haben, sind von der Verlegung des
Beurteilung der Angaben nach§ 7 der Störfall-Verordnung Erörterungstermins zu benachrichtigen. Sie können in
in der Regel notwendig; der Auftrag hierzu soll spätestens entsprechender Anwendung des § 1O Abs. 3 Satz 1
zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorhabens (§ 8) des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch öffentliche
erteilt werden. Gutachten können darüber hinaus mit Ein- Bekanntmachung benachrichtigt werden.
willigung des Antragstellers eingeholt werden, wenn zu
erwarten ist, daß hierdurch das Genehmigungsverfahren § 18
beschleunigt wird.
Verlauf
(2) Ein vom Antragsteller vorgelegtes Gutachten ist als (1) Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Der den
sonstige Unterlage im Sinne von § 1O Abs. 1 Satz 2 des Erörterungstermin leitende Vertreter der Genehmigungs-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu prüfen. behörde (Verhandlungsleiter) entscheidet darüber, wer
außer dem Antragsteller und denjenigen, die rechtzeitig
Einwendungen erhoben haben, an dem Termin teilnimmt.
Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der
Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, sind zur Teil-
Dritter Abschnitt nahme berechtigt.
Erörterungstermin (2) Der Verhandlungsleiter kann bestimmen, daß Ein-
wendungen zusammengefaßt erörtert werden. In diesem
§ 14 Fall hat er die Reihenfolge der Erörterung bekanntzu-
geben. Er kann für einen bestimmten Zeitraum das Recht
Zweck
zur Teilnahme an dem Erörterungstermin auf die Personen
(1) Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig beschränken, deren Einwendungen zusammengefaßt er-
erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die örtert werden sollen.
Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeu-
(3) Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und kann es
tung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen
demjenigen entziehen, der eine von ihm festgesetzte
erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen
Redezeit für die einzelnen Wortmeldungen überschreitet
zu erläutern.
oder Ausführungen macht, die nicht den Gegenstand des
(2) Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die inner- Erörterungstermins betreffen oder nicht in sachlichem
halb der Einwendungsfrist bei den in § 12 Abs. 1 genann- Zusammenhang mit der zu behandelnden Einwendung
ten Behörden eingegangen sind. stehen.
(4) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verant-
wortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht
§ 15
befolgen, entfernen lassen. Der Erörterungstermin kann
Besondere Einwendungen ohne diese Personen fortgesetzt werden.
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen (5) Der Verhandlungsleiter beendet den Erörterungs-
Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behan- termin, wenn dessen Zweck erreicht ist. Er kann den
deln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechts- Erörterungstermin ferner für beendet erklären, wenn, auch
weg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen. nach einer Vertagung, der Erörterungstermin aus dem
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Kreis der Teilnehmer erneut so gestört wird, daß seine über die Umweltverträglichkeitsprüfung als federführende
ordnungsmäßige Durchführung nicht mehr gewährleistet Behörde bestimmt ist; sie hat die Darstellung im Zusam-
ist. Personen, deren Einwendungen noch nicht oder noch menwirken zumindest mit den anderen Zulassungsbehör-
nicht abschließend erörtert wurden, können innerhalb den und der Naturschutzbehörde zu erarbeiten, deren
eines Monats nach Aufhebung des Termins ihre Einwen- Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.
dungen gegenüber der Genehmigungsbehörde schriftlich
erläutern; hierauf sollen die Anwesenden bei Aufhebung (1 b) Die Genehmigungsbehörde bewertet möglichst
des Termins hingewiesen werden. innerhalb eines Monats nach Erarbeitung der zusammen-
fassenden Darstellung auf deren Grundlage und nach den
für ihre Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwal-
§ 19 tungsvorschriften die Auswirkungen des Vorhabens auf
Niederschrift die in § 1 a genannten Schutzgüter. Bedarf das Vorhaben
der Zulassung durch mehrere Behörden, so haben diese
( 1) Über den Erörterungstermin ist eine Niederschrift zu im Zusammenwirken auf der Grundlage der zusammen-
fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
fassenden Darstellung nach Absatz 1a eine Gesamtbe-
1. den Ort und den Tag der Erörterung, wertung der Auswirkungen vorzunehmen; ist die Genehmi-
2. den Namen des Verhandlungsleiters, gungsbehörde federführende Behörde, so hat sie das
Zusammenwirken sicherzustellen. Die Genehmigungsbe-
3.. den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens, hörde hat die vorgenommene Bewertung oder Gesamtbe-
4. den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungstermins. wertung bei der Entscheidung über den Antrag nach
Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksich-
Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und,
tigen.
soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch
von diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Ver- (2) Der Antrag ist abzulehnen, sobald die Prüfung ergibt,
handlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift daß die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen
gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeich- und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen
net ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift sichergestellt werden kann. Er soll abgelehnt werden,
hinzuweisen. Die Genehmigungsbehörde kann den Erör- wenn der Antragsteller einer Aufforderung zur Ergänzung
terungstermin zum Zwecke der Anfertigung der Nieder- der Unterlagen innerhalb einer ihm gesetzten Frist, die
schrift auf Tonträger aufzeichnen. Die Tonaufzeichnungen auch im Falle ihrer Verlängerung drei Monate nicht über-
sind nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entschei- schreiten soll, nicht nachgekommen ist.
dung über den Genehmigungsantrag zu löschen; liegen im
Falle eines Vorbescheidsverfahrens die Voraussetzungen (3) Für die ablehnende Entscheidung gilt § 10 Abs. 7 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Betrifft
des § 9 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
die ablehnende Entscheidung eine UVP-pflichtige Anlage
vor, ist die Löschung nach Eintritt der Unwirksamkeit
durchzuführen . und ist eine zusammenfassende Darstellung nach Absatz
1 a von der Genehmigungsbehörde erarbeitet worden, so
(2) Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Niederschrift ist diese in· die Begründung für die Entscheidung aufzu-
zu überlassen. Auf Anforderung ist auch demjenigen, der nehmen.
rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, eine Abschrift der
Niederschrift zu überlassen. (4) Wird das Genehmigungsverfahren auf andere Weise
abgeschlossen, so sind der Antragsteller und die Perso-
nen, die Einwendungen erhoben haben, hiervon zu
benachrichtigen. § 1O Abs. 8 Satz 1 des Bundes-Immis-
Vierter Abschnitt sionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
Genehmigung
§ 21
§ 20 Inhalt des Genehmigungsbescheides
Entscheidung, (1) Der Genehmigungsbescheid muß enthalten
(1) Sind alle Umstände ermittelt, die für die Beurteilung 1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des
des Antrags von Bedeutung sind, hat die Genehmigungs- Sitzes des Antragstellers,
behörde unverzüglich über den Antrag zu entscheiden.
2. die Angabe, daß eine Genehmigung, eine Teilgenehmi-
(1 a) Bei UVP-pflichtigen Anlagen erarbeitet die Ge- gung oder eine Änderungsgenehmigung erteilt wird,
nehmigungsbehörde auf der Grundlage der nach den §§ 4 und die Angabe der Rechtsgrundlage,
bis 4e beizufügenden Unterlagen, der behördlichen Stel- 3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der
lungnahmen nach den §§ 11 und 11 a, der Ergebnisse Genehmigung einschließlich des Standortes der
eigener Ermittlungen sowie der Äußerungen und Einwen- Anlage,
dungen Dritter eine zusammenfassende Darstellung der
zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die in 4. die Nebenbestimmungen zur Genehmigung,
§ 1 a genannten Schutzgüter einschließlich der Wechsel- 5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächli-
wirkungen; die Darstellung ist möglichst innerhalb eines chen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer
Monats nach Beendigung des Erörterungstermins zu erar- Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung
beiten. Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch meh- der Einwendungen hervorgehen sollen; bei UVP-pflich-
rere Behörden, so obliegt die Erarbeitung der zusammen- tigen Anlagen ist die zusammenfassende Darstellung
fassenden Darstellung der Genehmigungsbehörde nur, nach § 20 Abs. 1 a sowie die Bewertung nach § 20
wenn sie gemäß § 14 Abs.. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes Abs.1 b in die Begründung aufzunehmen.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1992 1009
(2) Der Genehmigungsbescheid soll enthalten § 23
1 . den Hinweis, daß der Genehmigungsbescheid unbe- Vorbescheid
schadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die
(1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides muß
nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
außer den in § 3 genannten Angaben insbesondere die
nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden,
bestimmte Angabe, für welche Genehmigungsvorausset-
und
zungen oder für "welchen Standort der Vorbescheid be-
2. die Rechtsbehelfsbelehrung. antragt wird, enthalten.
(2) Der Vorbescheid muß enthalten
§ 21 a
1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
Sitzes des Antragstellers,
Unbeschadet des § 10 Abs. 7 und 8 Satz 1 des Bundes- 2. die Angabe, daß ein Vorbescheid erteilt wird, und die
Immissionsschutzgesetzes ist die Entscheidung über den Angabe der Rechtsgrundlage,
Antrag auch dann öffentlich bekanntzumachen, wenn es
sich um eine UVP-pflichtige Anlage handelt oder der Trä- 3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Vor-
ger des Vorhabens dies beantragt. § 1O Abs. 8 Satz 2 und bescheides,
3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten entspre- 4. die Voraussetzungen und die Vorbehalte, unter denen
chend. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzuge- der Vorbescheid erteilt wird,
ben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung
5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch-
eingesehen werden können.
lichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer
Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung
der Einwendungen hervorgehen sollen; bei UVP-pflich-
zweiter Teil tigen Anlagen ist die zusammenfassende Darstellung
Besondere Vorschriften nach § 20 Abs. 1 a sowie die Bewertung nach § 20
Abs. 1 b in die Begründung aufzunehmen.
§ 22 (3) Der Vorbescheid soll enthalten
Teilgenehmigung 1. den Hinweis auf § 9 Abs. 2 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes,
(1) Ist ein Antrag im Sinne des § 8 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes gestellt, so kann die Genehmigungs- 2. den Hinweis, daß der Vorbescheid nicht zur Errichtung
behörde zulassen, daß in den Unterlagen endgültige der Anlage oder von Teilen der Anlage berechtigt,
Angaben nur hinsichtlich des Gegenstandes der Teilge- 3. den Hinweis, daß der Vorbescheid unbeschadet der
nehmigung gemacht werden. Zusätzlich sind Angaben zu behördlichen Entscheidungen ergeht, die nach § 13
machen, die bei einer vorläufigen Prüfung ein ausreichen- des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht von der
des Urteil darüber ermöglichen, ob die Genehmigungsvor- Genehmigung eingeschlossen werden, und
aussetzungen im Hinblick auf die Errichtung und den
Betrieb der gesamten Anlage vorliegen werden.
4. die Rechtsbehelfsbelehrung.
(4) § 22 gilt entsprechend.
(2) Auszulegen sind der Antrag, die Unterlagen nach
§ 4, soweit sie den Gegenstand der jeweiligen Teilgeneh-
migung betreffen, sowie solche Unterlagen, die Angaben § 23a
über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft Raumordnungsverfahren
und die Allgemeinheit enthalten. und Genehmigungsverfahren
(3) Betrifft das Vorhaben eine UVP-pflichtige Anlage, so (1) Die Genehmigungsbehörde hat die im Raumord-
erstreckt sich im Verfahren zur Erteilung einer Teilgeneh- nungsverfahren oder einem anderen raumordnerischen
migung die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen Verfahren, das den Anforderungen des§ 6a Abs. 2 Satz 2
der vorläufigen Prüfung im Sinne des Absatzes 1 auf des Raumordnungsgesetzes entspricht (raumordneri-
die erkennbaren Auswirkungen der gesamten Anlage auf sches Verfahren), ermittelten, beschriebenen und bewer-
die in § 1 a genannten Schutzgüter und abschließend auf teten Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nach
die Auswirkungen, deren Ermittlung, Beschreibung und Maßgabe des § 20 Abs. 1 b bei der Entscheidung über den
Bewertung Voraussetzung für Feststellungen oder Gestat- Antrag zu berücksichtigen.
tungen ist, die Gegenstand dieser Teilgenehmigung sind.
Ist in einem Verfahren über eine weitere Teilgenehmigung (2) Im Genehmigungsverfahren soll hinsichtlich der im
unter Einbeziehung der Öffentlichkeit zu entscheiden, soll raumordnerischen Verfahren ermittelten und beschriebe-
die Prüfung der Umweltverträglichkeit im nachfolgenden nen Auswirkungen auf die in § 1 a genannten Schutzgüter
Verfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Auswir- von den Anforderungen der§§ 2a, 4 bis 4e, 11, 11 a und
kungen auf die in § 1 a genannten Schutzgüter beschränkt 20 Abs. 1 a insoweit abgesehen werden, als diese Verfah-
werden. Die Unterrichtung über den voraussichtlichen rensschritte bereits im raumordnerischen Verfahren erfolgt
Untersuchungsrahmen nach § 2 a beschränkt sich auf den sind.
zu erwartenden Umfang der durchzuführenden Umwelt- § 24
verträglichkeitsprüfung; für die dem Antrag zur Prüfung der Vereinfachtes Verfahren
Umweltverträglichkeit beizufügenden Unterlagen nach den
§§ 4 bis 4e sowie die Auslegung dieser Unterlagen gelten In dem vereinfachten Verfahren sind § 4 Abs. 3, die §§ 8
die Absätze 1 und 2 entsprechend. bis 10 a, 12, 14 bis 19 und die Vorschriften, die die Durch-
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
führung der Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen, nicht (3) Der Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen
anzuwenden. § 11 gilt sinngemäß. Beginns soll enthalten
1. die Bestätigung der Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2,
§ 24a
2. den Hinweis, daß die Zulassung jederzeit widerrufen
Zulassung vorzeitigen Beginns werden kann,
(1) Ist in einem Verfahren zur Erteilung einer Änderungs- 3. die Bestimmung einer Sicherheitsleistung, sofern dies
genehmigung ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten des Trä-
Beginns im Sinne des § 15 a des Bundes-Immissions- gers des Vorhabens zu sichern.
schutzgesetzes gestellt, so muß dieser
1. Angaben darüber enthalten, welche Verbesserungen
des Schutzes der Umwelt durch die Verwirklichung des
Vorhabens erwartet werden,
Dritter Teil
2. die Verpflichtung des Trägers des Vorhabens enthal-
ten, alle bis zur Erteilung der Genehmigung durch die Schlu ßvorschriften
Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu erset-
zen und, falls das Vorhaben nicht genehmigt wird, den § 25
früheren Zustand wiederherzustellen. Übergangsvorschrift
(2) Der Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung
Beginns muß enthalten
dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den
1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Vorschriften der geänderten Verordnung zu Ende zu füh-
Sitzes des Antragstellers, ren. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist
2. die Angabe, daß der vorzeitige Beginn der Errichtung nicht erforderlich.
der Anlage zugelassen wird, und die Angabe der
Rechtsgrundlage, § 26
3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Berlin-Klausel
Bescheides,
(gegenstandslos)
4. die Nebenbestimmungen der Zulassung,
5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch-
lichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer § 27
Entscheidung bewogen haben, hervorgehen sollen. (Inkrafttreten)
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1992 1011
Verordnung
über die Gewährung von Prämien an Erzeuger von Rind- und Schaffleisch
(Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung)
Vom 5. Juni 1992
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und des§ 15, jeweils in (2) Der Erzeuger hat dieTiere, für die Prämien nach§ 1
Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, und des § 16 des Nr. 1 beantragt worden sind, für mindestens drei Monate
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga- ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in seinem Betrieb zu
nisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom halten.
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundes-
(3) Die Tiere, für die eine Prämie nach § 1 Nr. 1 be-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
antragt wird, sind im September 1992 am rechten Ohr und
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und
danach mit jedem Antragszeitraum abwechselnd entweder
für Wirtschaft:
am linken oder am rechten Ohr zu kennzeichnen. Die
Kennzeichnung ist
§ 1
1. durch Lochung mit einem Durchmesser von minde-
Anwendungsbereich stens 1 cm und höchstens 1,5 cm oder
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- 2. durch Anbringung einer nicht entfernbaren, lila gefärb-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission ten und aus einem Stück gefertigten Metallohrmarke
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der mit der Aufschrift „Sonderprämie VO 468/87-D"
gemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch und für
Schaffleisch hinsichtlich vor der Antragstellung vorzunehmen. Die Kennzeichnung
muß während der Lebenszeit des Tieres deutlich zu er-
1 . der Gewährung einer Sonderprämie für Rindfleisch- kennen sein.
erzeuger,
2. der Gewährung einer Prämie für die Erhaltung des §5
Mutterkuhbestandes und Besondere Vorschriften für die Mutterkuhprämie
3. der Gewährung einer Prämie zugunsten der (1) Die Prämie nach § 1 Nr. 2 kann nur für mindestens
Schaffleischerzeuger. drei Tiere beantragt werden.
(2) Die Tiere, für die eine Prämie nach § 1 Nr. 2 bean~
§2
tragt wird, sind vor der Antragstellung so zu kennzeichnen,
Antrag daß das einzelne Tier über eine Nummer unverwechselbar
identifiziert werden kann. Die Tiere können mit einer Ohr-
(1) Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1 sind
marke oder einer Tätowierung gek~nnzeichnet werden.
nach den Mustern, die der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt- (3) Der Erzeuger, der eine Prämie nach § 1 Nr. 2 bean-
macht, bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle einzu- tragt, hat ein Bestandsverzeichnis über die Tiere, für die
reichen. Prämien beantragt worden sind, zu führen. Das Bestands-
verzeichnis muß mindestens
(2) Die Erzeuger können Anträge auf die Prämie
1 . die Nummer nach Absatz 2 von Tieren nach Satz 1 und
1 . nach § 1 Nr. 1 im September 1992 und danach jeweils
im achten auf den letzten Antragszeitraum folgenden 2. bei Bestandsveränderungen die Nummern nach
Monat, Absatz 2 der betroffenen Tiere unter Angabe des jewei-
ligen Datums und des Grundes
2. nach § 1 Nr. 2 jährlich in der Zeit vom 15 . Juni bis
30. September und beinhalten. Spätestens ab dem Tag der Antragstellung ist
3. nach § 1 Nr. 3 in der Zeit vom 1. Dezember vor Beginn das Bestandsverzeichnis, beginnend mit den Eintragun-
bis zum 31. Januar nach Beginn des Wirtschaftsjahres, gen nach Nr. 1, zu führen. Ereignisse nach Nr. 2 sind
für das die Prämie beantragt werden soll, unverzüglich nach deren Eintritt zu vermerken. Das
Bestandsverzeichnis ist bis zum Ende des Zeitraumes, in
stellen. dem der Erzeuger die Tiere nach den Vorschriften der in
§ 1 genannten Rechtsakte mindestens in seinem Betrieb
§3
halten muß, zu führen.
Prämienbescheid
(4) Die nach den in § 1 genannten Vorschriften oder
Die Prämien werden durch Besct1eid festgesetzt. nach § 6 bestehenden Mitteilungspflichten werden durch
Absatz 3 nicht berührt.
§4
Besondere Vorschriften für die Sonderprämie §6
für Rindfleischerzeuger Mitteilungspflichten
(1) Die Prämie nach § 1 Nr. 1 wird als Bestandsprämie Der Erzeuger ist verpflichtet, jede Veränderung, die
gewährt. dazu führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz -' Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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beträgt 7%.
nisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im diese Verpflichtungen von dem Rechtsvorgänger nicht
Antrag übereinstimmen, der nach Landesrecht zuständi- mehr erfüllt werden können.
gen Stelle anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüg-
lich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen
§8
Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder
eine andere Frist vorgeschrieben ist. Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des
§7 Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
Duldungs- und Mitwirkungspflichten organisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
( 1) Wer eine Prämie nach § 1 beantragt hat, hat die bei 1. entgegen § 4 Abs. 3 oder § 5 Abs. 2 Tiere nicht, nicht in
ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
das Bestandsverzeichnis nach § 5 Abs. 3 sowie alle für die kennzeichnet oder
Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege bis zum 2. entgegen § 5 Abs. 3 das Bestandsverzeichnis nicht,
Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der nicht richtig, nicht für den vorgeschriebenen Zeitraum
Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, oder nicht rechtzeitig führt.
nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht,
bleiben unberührt.
§9
(2) Wer eine Prämie nach § 1 beantragt hat, hat der
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nach Landesrecht zuständigen Stelle und dem jeweiligen
Landesrechnungshof zum Zwecke der Überwachung das (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Betreten der Betriebsräume und Betriebsstätten während dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rind- und Schaffleisch-
der Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die Erzeugerprämienverordnung in der Fassung der Bekannt-
in Betracht kommenden besonderen Aufzeichnungen, machung vom 31. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 198), zuletzt
Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzule- geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Novem-
gen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstüt- ber 1991 (BGBI. 1 S. 2132), außer Kraft.
zung zu gewähren.
(2) Für die Gewährung der in § 1 genannten Prämien,
(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 die vor dem 12. Juni 1992 beantragt worden sind, ist die in
gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Übergan- Absatz 1 Satz 2 genannte Verordnung in der dort genann-
ges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger, soweit ten Fassung weiter anzuwenden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Juni 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle