986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Vierte Main-Donau-Kanal-Teilstreckenverordnung
Vom 24. April 1992
Auf Grund des § 2 des Zweiten Gesetzes über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße vom 19. Juni
1986 (BGBI. 1 S. 913) und des § 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. August 1990 (BGBI. 1S. 1818) verordnet der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Finanzen:
§ 1
Die folgenden Teilstrecken des Main-Donau-Kanals sind Bundeswasserstraßen nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-
wasserstraßengesetzes:
1. die Kanalstrecke von Bach hausen (km 114,700) bis Dietfurt (km 136,600),
2. die ausgebaute Altmühl von 90 m oberhalb der Achse des Wehres Dietfurt bis zur Einmündung in den Main-Donau-
Kanal bei Dietfurt (km 136,700).
§2
Das Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes (Anlage zu§ 1 Abs. 1
Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1S. 284),
wird wie folgt geändert:
1. Nach der laufenden Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:
,, 1 a Altmühl 90 m oberhalb der Achse Main-Donau-Kanal".
des Wehres Dietfurt
2. Nummer 32 wird wie folgt gefaßt:
„32 Main-Donau-Kanal Main Donau".
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Bonn, den 24. April 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1992 987
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 5. Mai 1992
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 3. Folgende Nummer 8 a wird eingefügt:
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) verordnet der Bundes-
,,8 a. a) Artikel 7 a Abs. 1 der Verordnung (EWG)
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Nr. 3094/86 mit Schleppnetzen einer Ma-
schengröße unter 32 mm oder
b) Artikel 7 a Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Artikel 1 Nr. 3094/86 in den dort bezeichneten Gebie-
§ 1 der Verordnung zur Durchsetzung des gemein- ten zu den dort angegebenen Sperrzeiten
schaftlichen Fischereirechts vom 17. Januar 1989 (BGBI. 1 Sprotten fängt,".
S. 100), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. März
1992 (BGBI. 1 S. 387) geändert worden ist, wird wie folgt . 4. In Nummer 15 werden das Wort „oder" durch ein
geändert: Komma ersetzt und folgende Nummern 15 a und 15 b
eingefügt:
1. In der Einleitung werden die Worte „ Verordnung (EWG)
Nr. 4056/89 des Rates vom 19. Dezember 1989 (ABI.
,, 15 a. Artikel 9 Abs. 15 der Verordnung (EWG) Nr.
3094/86 Fischfang mit Schleppnetzen, Snurre-
EG Nr. L 389 S. 75)" durch die Worte „Verordnung
waden oder ähnlichen Zugnetzen in den dort
(EWG) Nr. 345/92 des Rates vom 27. Januar 1992
bezeichneten Gebieten zu den dort angegebe-
(ABI. EG Nr. L 42 S. 15)" ersetzt.
nen Sperrzeiten betreibt,
2. Folgende Nummer 4 a wird eingefügt: 15 b. Artikel 9 a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.
3094/86 ein oder mehrere Treibnetze mit mehr
,,4 a. Artikel 2 Abs. 11 der Verordnung (EWG) als der dort bezeichneten Länge an Bord hält
Nr. 3094/86 Schleppnetze, Snurrewaden oder oder zur Fangtätigkeit benutzt oder".
ähnliche Zugnetze mit einer engeren Maschen-
öffnung als der dort vorgeschriebenen Mindest-
Artikel 2
maschenöffnung an Bord mitführt oder verwen-
det,". Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1992 in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Vom 13. Mal 1992
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Nr. 7 in Verbin- wegen des Besuchs einer Universität oder Schule ihren
dung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verord-
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, nung haben, im Umfang der dadurch nachgewiesenen
veröffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert Berechtigung auch Kraftfahrzeuge im Geltungsbereich
durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 dieser Verordnung führen, wenn seit der Begründung des
(BGBI. 1 S. 700), Nummer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 ständigen Aufenthalts mehr als 12 Monate verstrichen
Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721), sind. Die Frist von 12 Monaten beginnt in diesem Fall zu
Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes laufen, sobald der ständige Aufenthalt nicht mehr nur auf
vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß dem Besuch einer Universität oder Schule beruht.
Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986
(2) Abweichend von § 4 Abs. 2 Buchstabe a der Verord-
(BGBI. 1 S. 2089), verordnet der Bundesminister für Ver-
nung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr gilt die
kehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
behörden: Berechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 auch für Inhaber
eines Führerscheins eines Mitgliedstaates der Europäi-
§ 1 schen Gemeinschaften, die zum Zeitpunkt der Erteilung
der Erlaubnis nur wegen des Besuchs einer Universität
(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung
oder Schule ihren ständigen Aufenthalt im Geltungs-
über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9232-4, bereich dieser Verordnung hatten.
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 1988 (BGBI. 1
§2
S. 2199) geändert worden ist, dürfen Fahrzeugführer, die
einen gültigen Führerschein eines Mitgliedstaates der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Europäischen Gemeinschaften nachweisen und nur Kraft.
Bonn, den 13. Mai 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1992 989
Verordnung
zur Änderung der zweiten Verordnung
über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
Vom 18. Mai 1992
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 in Verbindung nicht beeinträchtigt wird. Abweichend von den §§ 32
mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes- und 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent- dürfen bei der Verwendung von Fahrzeugen nach
lichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die zulässigen Abmessungen,
Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 Achslasten und Gesamtgewichte überschritten wer-
S. 700), Nummer 3 zuletzt geändert durch Gesetz vom den, wenn durch das Gutachten eines amtlich aner-
6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 3 eingefügt durch kannten Sachverständigen oder Prüfers für den
§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt wird, daß keine
(BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des Fahr-
Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), zeugs auf solchen Veranstaltungen bestehen.
verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 2 der Straßenver-
der zuständigen obersten Landesbehörden: kehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBI. 1
S. 1565; 1971 1S. 38), die zuletzt durch die Verord-
nung vom 19. März 1992 (BGBI. 1S. 678) geändert
Artikel 1 worden ist, und § 49 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen an Fahrzeugen
Die Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßen-
bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die
verkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Februar 1989
vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten licht-
(BGBI. 1 S. 481 ), geändert durch Artikel 2 Abs. 3 der Ver-
technischen Einrichtungen verdeckt und zusätzliche
ordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1489), wird wie folgt
lichttechnische Einrichtungen angebracht sein,
geändert:
wenn die Benutzung der Beleuchtung nach § 17
Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung nicht
1. § 1 wird wie folgt geändert: erforderlich ist. Eine Änderung der Fahrzeugpapiere
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: nach § 27 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung ist nicht erforderlich."
,,Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimm-
ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als c) In Absatz 3 wird die Angabe „vom 16. Novem-
32 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen ber 1970 (BGBI. 1 S. 1565; 1971 1 S. 38), zuletzt
gelten als von den Vorschriften des Zulassungsver- geändert durch Verordnung vom 23. September
fahrens nach § 18 Abs. 1 der Straßenverkehrs- 1988 (BGBI. 1 S. 1760)," gestrichen.
Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt- d) In Absatz 4 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt
machung vom 28. September 1988 (BGBI. 1S. 1793), gefaßt:
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
„2. die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von
24. April 1992 (BGBI. 1S. 965) geändert worden ist,
nicht mehr als 25 km/h, auf den örtlichen
ausgenommen, wenn sie
Brauchtumsveranstaltungen nur mit Schrittge-
1. auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, schwindigkeit, gefahren werden und
2. für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmate- 3. die Fahrzeuge bei der Verwendung nach
rialsammlungen oder Landschaftssäuberungs- Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einschließlich An- und
aktionen, Abfahrten für eine Geschwindigkeit von nicht
3. zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübun- mehr als 25 km/h nach § 58 der Straßenver-
gen oder kehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet
sind."
4. auf den An- oder Abfahrten zu Einsätzen nach
Nummer 1, 2 oder 3 verwendet werden."
2. § 6 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
,,(1 a) Abweichend von § 19 Abs. 2 der Straßenver- 3. § 7 wird § 6.
kehrs-Zulassungs-Ordnung erlischt für Fahrzeuge,
die mit An- oder Aufbauten versehen sind, bei der
Artikel 2
Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die Be-
triebserlaubnis nicht, wenn die Verkehrssicherheit Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
dieser Fahrzeuge auf solchen Veranstaltungen Kraft.
Bonn, den 18. Mai 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung
Vom 22. Mai 1992
Auf Grund des § 13 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1, des überwachende Zollstelle zulassen, daß die in Absatz 1
§ 16 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur genannte Anzeige auch abgegeben werden kann,
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in nachdem diese Erzeugnisse den Betrieb verlassen
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 haben. Sie kann dabei zulassen, daß die Anzeige für
(BGBI. 1S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernäh- eine gesamte Herstellungs- oder Bezugspartie Butter,
rung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit Butterfett oder Zwischenerzeugnisse abgegeben wird."
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:
2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die für die Freigabe der Verarbeitungssicherhei-
Artikel 1 ten nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderli-
§ 8 der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilli- chen Nachweise sind über die überwachende Zollstelle
gungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung bei der Bundesanstalt einzureichen. Die nach den in
vom 7. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1023), die zuletzt durch die § 1 genannten Rechtsakten für die Vorlage der in
Verordnung vom 23. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 2035) geän- Satz 1 bezeichneten Nachweise vorgeschriebenen Fri-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: sten sind gewahrt, wenn die Nachweise innerhalb die-
ser Fristen bei der überwachenden Zollstelle eingegan-
1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: gen sind."
,,(2) Sofern Butter, Butterfett- oder Zwischenerzeug-
nisse mit Zusatz von Kennzeichnungsmitteln herge- Artikel 2
stellt oder zu Enderzeugnissen verarbeitet werden und Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 7. Mai 1991 in
die Überwachung nicht beeinträchtigt wird, kann die Kraft.
Bonn, den 22. Mai 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1992 991
Dreizehnte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäߧ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 11. Mai 1992
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember
1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne
dieses Gesetzes nunmehr auch im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
Delaware
verbürgt ist. Ferner wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu dem US-Bundes-
staat
Wisconsin
die Gegenseitigkeit nicht mehr auf Kindesunterhalt beschränkt ist (BGBI. 1989 1
S. 372), sondern nunmehr auch für Ehegattenunterhalt besteht.
Damit ist die Gegenseitigkeit im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes insge-
samt im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt:
1. in den Vereinigten Staaten von Amerika im Verhältnis zu
Alaska, New Mexico,
Arizona, New Jersey,
Arkansas, New York,
Conneticut, North Carolina,
Delaware, North Dakota,
Florida, Ohio,
Georgia, Oklahoma,
Hawaii, Oregon,
ldaho, Pennsylvania,
lllinois, Rhode Island,
Kalifornien, South Dakota,
Kentucky, Tennessee,
Louisiana, Texas,
Maryland, Vermont,.
Massachusetts, Washington,
Michigan, West Virginia,
Minnesota, Wisconsin und zu
Montana, Wyoming;
Nevada,
2. in Kanada im Verhältnis zu
Britisch Kolumbien, Ontario,
Manitoba, der Prinz Eduard Insel,
Neubraunschweig, Saskatchewan und zum
Neufundland Yukon Territorium;
einschließlich Labrador,
3. im Verhältnis zu Südafrika.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2000).
Bonn, den 11. Mai 1992
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung
der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen
Vom 7. Mal 1992
Die Anlage zu der Verordnung zur Änderung der Klasseneinteilung von Waren
und Dienstleistungen vom 19. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2379) ist wie folgt zu
berichtigen:
In Klasse 30 sind die Worte „Essig, Saucen, Würzmittel;" durch die Worte „Essig,
Saucen (Würzmittel);" zu ersetzen.
Bonn, den 7. Mai 1992
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Berichtigung
der Neufassung der Erziehungsurlaubsverordnung
Vom 11. Mai 1992
Die Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. April 1992 (BGBI. I S. 974) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 2 Abs. 4 sind die Worte „abweichend von Absatz 3" durch das Wort
,,spätestens" zu ersetzen.
Bonn, den 11. Mai 1992
Der Bundes mini s t er des Innern
Im Auftrag
Nettersheim
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung
der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen
Vom 7. Mal 1992
Die Anlage zu der Verordnung zur Änderung der Klasseneinteilung von Waren
und Dienstleistungen vom 19. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2379) ist wie folgt zu
berichtigen:
In Klasse 30 sind die Worte „Essig, Saucen, Würzmittel;" durch die Worte „Essig,
Saucen (Würzmittel);" zu ersetzen.
Bonn, den 7. Mai 1992
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Berichtigung
der Neufassung der Erziehungsurlaubsverordnung
Vom 11. Mai 1992
Die Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. April 1992 (BGBI. I S. 974) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 2 Abs. 4 sind die Worte „abweichend von Absatz 3" durch das Wort
,,spätestens" zu ersetzen.
Bonn, den 11. Mai 1992
Der Bundes mini s t er des Innern
Im Auftrag
Nettersheim
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1992 993
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
3. 4. 92 Anordnung betreffend die Übertragung von Aufgaben an das
Bundesverwaltungsamt 3869 (85 7. 5. 92) 3. 4. 92
neu: 200-2-9-3
14. 4. 92 Erst~ Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Anderung der Verordnung über die Schutz- und Sicher-
heitshäfen, die Häfen der Bundesmarine, des Bundesgrenz-
schutzes und der Bundesbahn der Bundesrepublik Deutsch-
land an Seeschiffahrtsstraßen im Bereich der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Nord 3901 (86 8. 5. 92) 9. 5. 92
9511-25
23. 4. 92 Yierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Fünften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Inhalt und Form der Standortmeldungen) 3949 (87 9. 5. 92) 23. 7. 92
96-1-2-5
7. 5. 92 Verordnung Nr. 4/92 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3949 (87 9. 5. 92) 20. 5. 92
9500-4-6-4
27. 4. 92 ?,weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertsiebenten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Tegel) 3981 (88 12. 5. 92) 28. 5. 92
96-1-2-107
27. 4. 92 ?,weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertachten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-T empelhof) 3981 (88 12. 5. 92) 28. 5. 92
96-1-2-108
27. 4. 92 ?,:weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertneunten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Schönefeld) 3982 (88 12. 5. 92) 28. 5. 92
96-1-2-109
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 21. Mai 1992
Tag I n h a It Seite
13. 5. 92 Gesetz zu dem Abkommen vom 25. Aprll 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Ergänzung des
Abkommens vom 7. Jull 1955 über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358
31. 3. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte und des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte . . • • . . 361
7. 4. 92 Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . • • . . 369
17. 4. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO) . . 371
17. 4. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Hydro-
graphische Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . • . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 371
22. 4. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffvermessungs-Übereinkommens
von 1969 . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . • . . . . . . . . • • . . . . . . • . • • • • • • • . • . . • . . • . . . . . . . . . . • . . . . . . . . 372
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 780/92 der Kommission zur Festsetzung der für
das Wirtschaftsjahr 1992 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für Au b e r g i n e n L 84/19 31. 3. 92
30. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 781/92 der Kommission zur Festlegung der für
das Wirtschaftsjahr 1992 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für T o m a t e n L 84/21 31. 3. 92
30. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 782/92 der Kommission zur Festsetzung der für
das Wirtschaftsjahr 1992 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für Zu c c h i n i L 84/23 31. 3. 92
30. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 783/92 der Kommission zur Festlegung der zur
Erteilung von EHM-Lizenzen für Milch und Milcherzeugnisse für
Spanien zu treffenden endgültigen Maßnahmen L 84/25 31. 3. 92
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 21. Mai 1992
Tag I n h a It Seite
13. 5. 92 Gesetz zu dem Abkommen vom 25. Aprll 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Ergänzung des
Abkommens vom 7. Jull 1955 über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358
31. 3. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte und des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte . . • • . . 361
7. 4. 92 Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . • • . . 369
17. 4. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO) . . 371
17. 4. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Hydro-
graphische Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . • . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 371
22. 4. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffvermessungs-Übereinkommens
von 1969 . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . • . . . . . . . . • • . . . . . . • . • • • • • • • . • . . • . . • . . . . . . . . . . • . . . . . . . . 372
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 780/92 der Kommission zur Festsetzung der für
das Wirtschaftsjahr 1992 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für Au b e r g i n e n L 84/19 31. 3. 92
30. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 781/92 der Kommission zur Festlegung der für
das Wirtschaftsjahr 1992 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für T o m a t e n L 84/21 31. 3. 92
30. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 782/92 der Kommission zur Festsetzung der für
das Wirtschaftsjahr 1992 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für Zu c c h i n i L 84/23 31. 3. 92
30. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 783/92 der Kommission zur Festlegung der zur
Erteilung von EHM-Lizenzen für Milch und Milcherzeugnisse für
Spanien zu treffenden endgültigen Maßnahmen L 84/25 31. 3. 92
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1992 995
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
31.3.92 Verordnung (EWG) Nr. 786/92 des Rates zur Verlängerung des Wirt-
schaftsjahres 1991 /92 für die Sektoren Mi Ich und M i Ich erze u g -
n i s s e sowie R i n d f I e i s c h L 86/1 1. 4. 92
31. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 811/92 der Kommission zur Fe~tsetzung der
Ausfuhrerstattungen im Rind f I e i s c h sektor und zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L 86/65 1. 4. 92
31. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 812/92 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h mit Knochen aus Beständen einiger
lnterventionsstell~!l nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84, zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 397/92 L 86/72 1. 4. 92
31.3.92 Verordnung (EWG) Nr. 814/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3878/87 des Rates über die Beihilfe zur Erzeugung
bestimmter Reis sorten L 86/79 1. 4. 92
31. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 816/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation Mi Ich und
Milcherzeugnisse L 86/83 1. 4. 92
31. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 817/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe
gemäß Artikel Sc der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Mi Ich
und Mi Ich erze u g n iss e L 86/85 1. 4. 92
31. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 818/92 des Rates zur Festsetzung der Gemein-
schaftsreserve im Hinblick auf die Erhebung der Abgabe auf Mi Ich und
Mi Ich erze u g n iss e gemäß Artikel Sc der Verordnung (EWG) Nr. 804/
68 für den Zeitraum vom 1. April 1992 bis 31. März 1993 L 86/87 1. 4. 92
1. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 825/92 der Kommission zur Verschiebung des
Ubernahmetermins für von den Interventionsstellen nach der Verordnung
(EWG) Nr. 2848/89 zum Verkauf angebotenes Rind f I e i s c h L 87/13 2. 4. 92
1. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 826/92 der Kommission über eine abweichende
Maßnahme für das Wirtschaftsjahr 1991/92 für die Mitteilungen der
Erzeuger über ihre zur obligatorischen Destillation zu liefernden Ta f e 1-
wein mengen L 87/14 2. 4. 92
1. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 829/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 598/86 hinsichtlich des geltenden Richtplafonds für die
Einfuhr von backfähigem Weichweizen nach Spanien im Wirtschafts-
jahr 1991/92 L 87/19 2. 4. 92
30. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 832/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 790/89 zur Festsetzung der zusätzlichen Pauschalbeihilfe für
die Gründung von Erzeugerorganisationen und des Höchstbetrags der
Beihilfe für die Verbesserung der Qualität und der Vermarktung im Sektor
S c h a I e n f r ü c h t e und J o h a n n i s b rot L 88/15 3. 4. 92
30. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 833/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1442/88 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen
Aufgabe von Rebflächen in den W e i n wirtschaftsjahren 1988/89 bis
1995/96 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2239/86 über
eine spezifische gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Wein-
baustrukturen in Portugal L 88/16 3. 4. 92
2. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 841 /92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1727/70, (EWG) Nr. 1728/70, (EWG) Nr. 2603/71,
(EWG) Nr. 410/76, (EWG) Nr. 2501/87 und (EWG) Nr. 2468/72 hinsieht-
lieh bestimmter Tabaksorten L 88/31 3. 4. 92
2. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 847/92 der Kommission über 9en Verkauf von
Interventionsrind f I e i s c h zur Ausfuhr nach Rußland gemäß der Ver-
ordnung (EWG) ~f. 2539/84 und der Verordnung (EWG) Nr. 599/91 des
Rates sowie zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 L 88/49 3. 4. 92
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
27. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 778/92 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 6401, 6402 und 6403 mit
Ursprung in Indonesien, für die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 84/15 31. 3. 92
27. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 779/92 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 37 (lfd. Nummer
40.0370) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 84/17 31. 3. 92
30. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 819/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 112/90 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf
die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan und der
Republik Korea und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen
Antidumpingzolls L 87/1 2. 4. 92
31.3.92 Verordnung (EWG) Nr. 824/92 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3715/91 zur Festlegung für 1992
der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in
bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamt-
baumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen L 87/11 2. 4. 92
30. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 830/92 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Polyestergarne
(Spinnfasern) mit Ursprung in Taiwan, Indonesien, Indien, der Volksrepu-
blik China und der Türkei und zur endgültigen Vereinnahmung des
vorläufigen Zolls L 88/1 3. 4. 92
30. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 831/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3659/90 über die Erzeugnisse, die während der zweiten Stufe
des Beitritts Portugals unter den ergänzenden Handelsmechanismus
fallen L 88/14 3. 4. 92
1. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 839/92 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 88/27 3. 4. 92
1. 4. 92 Verordnung (EWG) Nr. 840/92 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 88/29 3. 4. 92