962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Dreiunddreißigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 23. April 1992
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- in Hamburg 19 709 000 DM,
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Bremen 8158 000 DM,
Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten
Berlin 35 720 000 DM,
Fassung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des
BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1 769 800 000 DM.
insgesamt
S. 1315) verordnet der Bundesminister der Finanzen:
(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
§ 1 Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
Höhe der Entschädigungsaufwendungen an Nordrhein-Westfalen 224 196 000 DM,
und Lastenanteile des Bundes
Bayern 115 517 000 DM,
und der 11 alten Bundesländer (Länder)
im Rechnungajahr 1990 Hessen 46 689 000 DM,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei- Rheinland-Pfalz 339 447 000 DM,
steten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs- Hamburg 745 000 DM,
ausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden
Berlin 202 413 000 DM,
Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1990 betragen:
in den Ländern (außer Berlin) 1 349 094 000 DM, insgesamt 929 007 000 DM.
in Berlin 238 133 000 DM, (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendun-
gen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen,
insgesamt 1 587 227 000 DM.
führen an den Bund folgende Beträge ab:
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi- Baden-Württemberg 62 431 000 DM,
gungsaufwendungen beträgt:
Niedersachsen 15 413 000 DM,
in den Ländern (außer Berlin) 674 547 000 DM,
Schleswig-Holstein 25 068 000 DM,
in Berlin 142 880 000 DM,
Saarland 4 999 000 DM,
insgesamt 817 427 000 DM. Bremen 3 669 000DM,
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsauf- 111 580 000 DM.
insgesamt
wendungen betragen:
in Nordrhein-Westfalen (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
207 125 000 DM,
Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-
Bayern 136 239 000 DM, den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
Baden-Württemberg 116 857 000 DM, nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungs-
aufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden
Niedersachsen 88 204 000 DM,
sind.
Hessen 68 675 000 DM, §2
Rheinland-Pfalz 44 842 000 DM, Inkrafttreten
Schleswig-Holstein 31412000 DM, Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver-
im Saarland 12 859 000 DM, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. April 1992
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Klemm
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992 963
Allgemeine Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes
(BGA-KostV)
Vom 24. April 1992
Auf Grund des § 3 a des Gesetzes über die Errichtung (3) Bei praktischer Erprobung der in Absatz 1
eines Bundesgesundheitsamtes, der durch Artikel 18 des Nr. 1 und 2 genannten Mittel, Geräte, Verfah-
Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni ren oder eines Atemgiftes ist zusätzlich zu
1970 (BGBI. 1S. 805) neu gefaßt worden ist, in Verbindung den Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 je
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom Einsatz eine Gebühr zu erheben von 1 200 DM.
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) sowie in Verbindung mit
(4) Zusätzlich wird für die Eintragung eines
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und mit dem Organisa- in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c und Nr. 2
tionserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1S. 530) verordnet genannten Mittels, Gerätes oder Verfahrens
der Bundesminister für Gesundheit: in die Liste nach§ 10c des Bundes-Seuchen-
gesetzes eine Gebühr erhoben von 100 DM.
§ 1 §3
Das Bundesgesundheitsamt erhebt für seine Amtshand- Die Gebühren betragen für die Prüfung zur
lungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Bestimmung
Kostenverordnung, soweit dafür nicht andere Vorschriften 1. der mikrobiziden Wirkung eines Desinfek-
gelten. tionsmittels 5 000 DM,
§2 2. des praktischen Desinfektionswertes
eines chemischen oder chemo-thermi-
(1) Die Gebühren für die Prüfung auf schen Desinfektionsverfahrens 5 000 DM,
Brauchbarkeit nach § 10 c des Bundes-Seu-
chengesetzes betragen 3. des praktischen Desinfektionswertes
eines physikalischen Desinfektionsver-
1. bei einem zur Vertilgung von Ratten und fahrens 5 000 DM,
Hausmäusen bestimmten Mittel gegen
eine dieser Wildnagetierarten im Labor- einschließlich der Aufnahme des Desinfek-
tionsmittels oder -verfahrens in die Liste nach
test:
§ 1Oe des Bundes-Seuchengesetzes.
a) Haftgift 5 000DM,
b) Fraßgifte als Fertigköder 3900DM, §4
c) Fraßgifte in Selbstherstellung 4 700DM, (1) Die Gebühr für die Genehmigung eines
d) Tränkgifte S000DM, Gegenstandes im Sinne des § 20 Abs. 1 des
Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechts-
e) mechanische Verfahren (Geräte) 5000DM, krankheiten beträgt 200 DM.
2. bei den nachfolgenden Mitteln, Geräten
(2) Erfordert die Genehmigung nach
oder Verfahren für jeden einzelnen Ein-
Absatz 1 eine Untersuchung auf toxikologi-
satz, der jeweils mit unterschiedlichen
sche Unbedenklichkeit und der Dichtigkeit
Konzentrationen oder Aufwandmengen
gegen Bakteriendurchwanderung, beträgt die
gegenüber unterschiedlichen Tierarten,
Gebühr 2300 DM.
-stadien oder -stämmen durchzuführen
ist: §5
a) Mittel zur Vertilgung von Gliedertieren
durch Sprühen, Spritzen, Streuen, Für die Zulassung einer Ausnahme nach
Stäuben, Streichen oder Einreiben 3300 DM, § 1 Abs. 2 des DDT-Gesetzes beträgt die
Gebühr 100 DM.
b) Vernebelungs-, Räucher-, Verdamp-
fungs- oder Begasungsmittel; Fraßgift 4300 DM, §6
c) Ausbringungsgerät 1 200 DM, (1) Erfordert eine der in den §§ 2 bis 5 aufgeführten
d) physikalische Mittel oder physikalisch- Amtshandlungen im Einzelfall einen außergewöhnlich
chemische Verfahren zum Fangen, hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte
Vertilgen oder fernhalten von Schäd- der danach zu erhebenden Gebühren erhöht werden. Der
lingen 2 700 DM. Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit der Erhöhung
der Gebühr zu rechnen ist.
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 2
erhöhen sich bei Überprüfung auf Langzeit- (2) Die nach den §§ 2 bis 5 zu erhebenden Gebühren
wirkung jeweils um die Hälfte. können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die
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Hälfte ermäßigt werden, wenn der mit der Amtshandlung §8
verbundene Personal- und Sachaufwand einerseits und
die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige (1) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwal-
Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner tungskostengesetzes zu erstatten.
sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse andererseits (2) § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
dies rechtfertigen. Auf Antrag des Gebührenschuldners
können die nach den §§ 2 bis 5 zu erhebenden Gebühren (3) Die Amtshandlung kann von der Zahlung eines ange-
bis auf ein Viertel ermäßigt werden, wenn dies aus Grün- messenen Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich
den der Billigkeit geboten ist oder an der Amtshandlung ein entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
öffentliches Interesse besteht.
§9
§7
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1992 in Kraft.
Für Bescheinigungen, Beglaubigungen
und nicht einfache schriftliche Auskünfte, die (2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Kostenverordnung
auf Antrag vorgenommen werden, beträgt die für Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes vom
Gebühr 100 DM. 19. November 1982 (BGBI. 1 S. 1531) außer Kraft.
Bonn, den 24. April 1992
Die Bundesministerin für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992 965
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 24. April 1992
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a und b, 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nr. 4 und 7, Abs. 3, der §§ 26a, 47 Abs. 1 Nr. 5 des a) Nach dem Hinweis auf § 30 b wird folgender Hin-
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt weis eingefügt:
Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 ,,§ 30c Vorstehende Außenkanten".
des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700), Num-
mer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes b) Der Hinweis auf § 32 wird wie folgt gefaßt:
vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927), Nummer 4 einge- ,,§ 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahr-
fügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 1969 zeugkombinationen".
(BGBI. 1 S. 217), Nummer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1
c) Nach dem Hinweis auf § 32c wird folgender Hin-
Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ),
weis eingefügt:
Absatz 3 eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß ,,§ 32d Kurvenlaufeigenschaften".
Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986
(BGBI. 1S. 2089), § 26a eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 des 2. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090), § 47
„Die Regelungen in Satz 2 Nr. 1, 3 bis 5 gelten auch
Abs. 1 Nr. 5 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes
für Fahrerlaubnisse, die nach den Vorschriften der
vom 28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 486), verordnet der
Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden
Bundesminister für Verkehr, hinsichtlich § 6 Abs. 3 nach
sind und die den in Satz 2 Nr. 1, 3 bis 5 genannten
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Fahrerlaubnissen entsprechen."
Artikel 1
3. § 18 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
„Die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- Zulassungsverfahren ausgenommenen
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 1. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einach-
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der sigen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart
Verordnung vom 16. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1134), wird wie bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
folgt geändert: 20 km/h,
2. Anhänger nach Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe I und m
*) Mit dieser Verordnung werden in Artikel 1 die nachgenannten EG-Richt-
- ausgenommen Anhänger, die mit Geschwindig-
linien in deutsches Recht umgesetzt:
keitsschildern nach § 58 für eine zulässige Höchst-
1. Nummer 5 (§ 30c Abs. 2) dient der Umsetzung der Richtlinie 74/483/
EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der
geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außen- gekennzeichnet sind, - und
kanten bei Kraftfahrzeugen (ABI. EG Nr. L 266 S. 49), zuletzt geändert
durch die Richtlinie des Rates vom 25. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 192
3. Leichtkrafträder
S. 43) zur Änderung bestimmter Richtlinien zur Angleichung der müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen ein
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Industrieerzeugnisse hin-
sichtlich der Abkürzungszeichen für die Mitgliedstaaten,
eigenes amtliches Kennzeichen führen."
2. Nummer 7 (§ 32 Abs. 4 Nr. 4) dient der Umsetzung der Richtlinie 85/3/
EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Gewichte, Abmes- 4. § 23 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
sungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Stra-
ßenfahrzeuge (ABI. EG Nr. L 2 S. 14), zuletzt geändert durch die „Sie kann in fortlaufender Folge nach der Einteilung in
Richtlinie des Rates vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Richtlinie Anlage II in der Reihenfolge der Buchstabentafel der
85/3/EWG hinsichtlich der Festsetzung zulässiger Höchstabmessun- Anlage III ausgegeben werden."
gen von Lastzügen (ABI. EG Nr. L 37 S. 37) und
3. Nummer 24 Buchstabe b (zu § 41 Abs. 18 und § 41 b anzuwendende
Bestimmungen) dient der Umsetzung der Richtlinie 71/320/EWG des 5. Nach § 30 b wird eingefügt:
Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraft- ,,§ 30c
fahrzeugen und deren Anhängern (ABI. EG Nr. L 202 S. 37), zuletzt
geändert durch die Richtlinie der Kommission vom 15. Juli 1991 zur
Vorstehende Außenkanten
Anpassung der Richtlinie 71/320/EWG des Rates zur Angleichung der (1) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen
bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern an
hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unver-
den technischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L 233 S. 21 ). meidbar gefährden.
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(2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraft- geschlossenen Türen und Fenstern und bei Gerade-
wagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift ausstellung der Räder.
genannten Bestimmungen entsprechen."
(2) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließ-
lich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42
6. § 31 b wird wie folgt geändert:
Abs. 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles
a) In Satz 1 wird das Wort „Kraftfahrzeugen" durch folgendes Maß nicht überschreiten: 4,00 m.
das Wort „Fahrzeugen" ersetzt.
(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließ-
b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma
lich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und
ersetzt, und folgende Nummern 6 und 7 werden
aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42
angefügt:
Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge über alles
„6. Leuchten und Rückstrahler (§ 53 b Abs. 1 folgende Maße nicht überschreiten:
Satz 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 4 Halb-
satz 2), 1 . bei Kraftfahrzeugen und Anhängern
- ausgenommen Sattelanhänger - 12,00 m,
7. Scheinwerfer und Schlußleuchten (§ 67
Abs. 11 Nr. 2 Halbsatz 2)." 2. bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahr-
zeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge,
deren Nutzfläche durch ein Gelenk unter-
7. § 32 wird wie folgt gefaßt:
teilt ist, bei denen der angelenkte Teil
,,§ 32 jedoch kein selbständiges Fahrzeug dar-
Abmessungen von Fahrzeugen stellt), 18,00 m.
und Fahrzeugkombinationen (4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mit-
(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließ- geführter austauschbarer Ladungsträger und aller im
lich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3)
Abs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der
- ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Win- Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1, folgende Maße nicht
terdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht über- überschreiten:
schreiten: 1. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugma-
1. allgemein 2,50m, schine mit Sattelanhänger) und Fahr-
zeugkombinationen (Zügen) nach Art
2. bei land- oder forstwirtschaftlichen
eines Sattelkraftfahrzeugs - ausgenom-
Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen
men Sattelkraftfahrzeuge nach Num-
und Sonderfahrzeugen mit auswechsel-
mer 2- 15,50 m,
baren land- oder forstwirtschaftlichen
Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit 2. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugma-
angebauten Geräten für die Straßenun- schine mit Sattelanhänger), wenn die
terhaltung 3,00m, höchstzulässigen Teillängen des Sattel-
3. bei Anhängern hinter Krafträdern 1,00m, anhängers
a) Achse Zugsattelzapfen bis zur hin-
4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten
teren Begrenzung 12,00 m und
von Kühlfahrzeugen, die für die Beförde-
rung von Gütern in temperaturgeführtem b) vorderer Überhangradius 2,04 m
Zustand bestimmt und geeignet sind und nicht überschritten werden, 16,50 m,
a) entsprechend den Klassen B, C, E 3. bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem
und F der Anlage 1 des Übereinkom- oder zwei Anhängern) - ausgenommen
mens vom 1. September 1970 über Züge nach Nummer 4 - 18,00 m,
internationale Beförderungen leicht
verderblicher Lebensmittel und über 4. bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen
die besonderen Beförderungsmittel, mit einem Anhänger bestehen, wenn die
die für diese Beförderungen zu ver- höchstzulässigen Teillängen, parallel zur
wenden sind (ATP) (BGBI. 1974 II Längsachse des Zuges gemessen,
S. 565), ausgerüstet sind und a) größter Abstand zwischen dem vor-
dersten äußeren Punkt der Ladeflä-
b) Seitenwände einschließlich der Wär-
che hinter dem Führerhaus des Last-
medämmung in einer Dicke von min-
kraftwagens und dem hintersten
destens 45 mm haben, 2,60 m.
äußeren Punkt der Ladefläche des
Unberücksichtigt bleiben Breitenüberschreitungen Anhängers der Fahrzeugkombination,
durch Zollsiegel einschließlich ihrer Schutz- und Be- abzüglich des Abstands zwischen der
festigungseinrichtungen, Reifen in der Berührungs- hinteren Begrenzung des Kraftfahr-
zone mit der Fahrbahn, Schneeketten, Begrenzungs- zeugs und der vorderen Begrenzung
leuchten, Spurhalteleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, des Anhängers, ·1 s,65 m und
Umrißleuchten, Schlußleuchten, Parkleuchten, seit- b) größter Abstand zwischen dem vor-
liche Rückstrahler, Rückfahrscheinwerfer an der Seite dersten äußeren Punkt der Lade-
von Kraftfahrzeugen, Spiegel, elastische Schmutzfän- fläche hinter dem Führerhaus des
ger und ausfahrbare Trittstufen. Gemessen wird bei Lastkraftwagens und dem hintersten
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992 967
äußeren Punkt der Ladefläche des
(2) Beim Einfahren aus der tangierenden Geraden
Anhängers der Fahrzeugkombination
16,00 m in den Kreis nach Absatz 1 darf kein Teil des Kraftfahr-
zeugs oder der Fahrzeugkombination diese Gerade
nicht überschritten werden, 18,35 m. um mehr als 0,8 m nach außen überschreiten. Abwei-
chend davon dürfen selbstfahrende Mähdrescher
Bei Fahrzeugen mit Aufbau - bei Lastkraftwagen
beim Einfahren aus der tangierenden Geraden in den
jedoch ohne Führerhaus - gelten die Teillängen ein-
Kreis diese Gerade um bis zu 1,60 m nach außen
schließlich Aufbau.
überschreiten."
(5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs
9. § 34 b wird wie folgt geändert:
oder einer Fahrzeugkombination ist die Länge, die bei
voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgescho- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
benen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladeprit- 1. In Satz 1 wird der Wert „ 1,5 t" durch den Wert
schen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließ- ,,2,00 t" ersetzt.
lich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile
(§ 42 Abs. 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahr- 2. In Satz 3 wird der Wert „ 18 t" durch den Wert
zeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraft- ,,24,00 t" ersetzt.
fahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhän-
ger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinatio- b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
nen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugein- ,,(2) Gleiskettenfahrzeuge dürfen die Fahrbahn
richtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in zwischen der ersten und letzten Laufrolle höch-
der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres stens mit 9,00 t je Meter belasten."
Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Per-
sonen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränder- · 10. Dem § 36 Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:
liche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen
diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Aus- ,,Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Klein-
gangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen. krafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von
mindestens 1 mm."
(6) Überschreitungen der in den Absätzen 3 und 4
festgelegten höchstzulässigen Längen und Teillängen
durch Luftansaugleitungen, Anschläge für austausch- 11. § 41 Abs. 15 wird wie folgt gefaßt:
bare Ladungsträger, Aufstiegshilfen, lichttechnische ,,(15) Kraftomnibusse mit einem zulässigen Gesamt-
Einrichtungen, Spiegel, Rammgummis, Hubladebüh- gewicht von mehr als 5,5 t sowie andere Kraftfahr-
nen und ähnliche Einrichtungen in Fahrtstellung, Auf- zeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr
fahrrampen in Fahrtstellung sowie durch Kühl- und als 9 t müssen außer mit den Bremsen nach den
andere Nebenaggregate an der Stirnseite des Auf- vorstehenden Vorschriften mit einer Dauerbremse
baus bleiben unberücksichtigt. Dies gilt jedoch nur, ausgerüstet sein. Als Dauerbremse gelten Motor-
wenn durch die genannten Einrichtungen die Lade- bremsen oder in der Bremswirkung gleichartige Ein-
fläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. richtungen. Die Dauerbremse muß mindestens eine
Leistung aufweisen, die der Bremsbeanspruchung
(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen beim Befahren eines Gefälles von 7 vom Hundert und
zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der 6 km Länge durch das voll beladene Fahrzeug mit
Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 3. Längen- einer Geschwindigkeit von 30 km/h entspricht. Bei
überschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Über- mehr als 9 t muß die Betriebsbremse den Anforderun-
hangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeug- gen des Satzes 3 entsprechen, bei Sattelanhängern
kombinationen unberücksichtigt, sofern die Ladung nur dann, wenn das um die zulässige Aufliegelast
auch über die Ladestützen hinausragt. verringerte zulässige Gesamtgewicht mehr als 9 t
beträgt. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für
(8) Auf die in Absatz 4 festgelegten Maße dürfen
keine Toleranzen gewährt werden." 1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
8. Nach § 32 c wird eingefügt: und
2. Fahrzeuge, die nach § 58 für eine Höchstge-
,,§ 32d schwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekenn-
Kurvenlaufeigenschaften zeichnet sind und die mit einer Geschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h betrieben werden."
(1) Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen
müssen so gebaut und eingerichtet sein, daß ein-
12. In§ 41 a Abs. 1 werden die Wörter „vom 27. Februar
schließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträ-
1980 (BGBI. 1 S. 184)" durch die Wörter „in der
ger (§ 42 Abs. 3) die bei einer Kreisfahrt von 360 °
Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989
überstrichene Ringfläche mit einem äußeren Radius
(BGBI. 1 S. 843)" ersetzt.
von 12,50 m keine größere Breite als 7,20 m hat.
Dabei muß die vordere - bei hinterradgelenkten Fahr-
zeugen die hintere - äußerste Begrenzung des Kraft- 13. In § 49 a Abs .. 9 Satz 1 werden nach dem Wort
fahrzeugs auf dem Kreis von 12,50 m Radius geführt ,,Schlußleuchten," die Wörter „Nebelschlußleuchten,
werden. Spurhalteleuchten, Umrißleuchten," eingefügt.
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
14. § 52 Abs. 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: 3. § 23 Abs. 1 Satz 4 (Angabe des Geburtsortes
„4. Kraftfahrzeuge, die für Krankentransport oder im Antrag auf Zuteilung eines amtlichen Kenn-
Notfallrettung besonders eingerichtet und nach zeichens),
dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen 4. § 23 Abs. 6 (Verwendung eines Personen-
anerkannt sind, ... kraftwagens für bestimmte Personenbeförde-
rungen),
15. In § 53b Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4 werden 5. § 24 letzter Halbsatz (Inhalt des Anhängerver-
jeweils der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und zeichnisses),
folgende Wörter angefügt:
6. § 32 Abs. 1 (Abmessungen von Fahrzeugen
„sie müssen im oder am Fahrzeug mitgeführt und Zügen einschließlich austauschbarer
werden." Ladungsträger),
7. § 32 Abs. 2 (Kurvenlauf von Kraftfahrzeugen
16. § 54 Abs. 4 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: und Zügen einschließlich mitgeführter aus-
„5. an mehrspurigen Fahrzeugen - ausgenommen tauschbarer Ladungsträger),
Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaft- 8. § 35 i Abs. 2 (Verbot, Fahrgäste ohne geeig-
liche Zugmaschinen und deren Anhänger - mit nete Rückhalteeinrichtungen liegend zu beför-
einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als dern),
3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel
zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach 9. § 36 Abs. 2 Satz 4 (Profiltiefe),
hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd 10. § 38 Abs. 2 (Lenkhilfe),
beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung
zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Num- 11. § 41 Abs. 17 (Zweileitungsbremsanlage),
mer 1 nicht erforderlich." 12. § 42 Abs. 3 Satz 2 (Behandlung austauschba-
rer Ladungsträger als Fahrzeugteile),
17. In§ 60 Abs. 1 wird Satz 4 gestrichen, und am Anfang 13. § 51 a (seitliche Kenntlichmachung von Kran-
von Satz 5 (alt) wird das Wort „Sie" durch das Wort kenfahrstühlen),
,,Kennzeichen" ersetzt.
14. § 52 Abs. 4 Nr. 2 (Anerkennung von Fahrzeu-
gen als Pannenhilfsfahrzeuge),
18. In § 60 Abs. 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „mit
Ausnahme der in" die Wörter,,§ 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 15. § 53 Abs. 8 (rückwärtige Sicherung mit
oder in" eingefügt. Abschleppachsen abgeschleppter Fahr-
zeuge),
19. § 69a Abs. 3 wird wie folgt geändert: 16. § 54 Abs. 4 Nr. 4 (zusätzliche Blinkleuchten an
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a ein- Schulbussen),
gefügt: 17. § 54 a Abs. 2 (Ausleuchtung der Ein- und
,, 1 a. des § 30c Abs. 1 über vorstehende Außen- Ausstiege von Kraftomnibussen),
kanten;". 18. § 56 Abs. 2 Nr. 5 (ein Rückspiegel),
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: 19. § 60a Abs. 1 a (reflektierende Versicherungs-
kennzeichen),
„2. des § 32 Abs. 1 bis 4 über Abmessungen von
Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen;". 20. § 66 a Abs. 4 (Rückstrahler),
c) Nach Nummer 3b wird folgende Nummer 3c ein- 21. § 67 Abs. 3 (zusätzliche weiße Rückstrahler),
gefügt:
22. § 67 Abs. 4 (zusätzliche rote Rückstrahler „Z"),
,,3c. des§ 32d Abs. 1 oder 2 Satz 1 über Kurven-
23. § 67 Abs. 7 (seitliche Kenntlichmachung),
laufeigenschaften;".
d) In Nummer 13 wird die Angabe „ 15, 16" durch die 24. Anlage VIII Abschnitt 2.1.2.1 (erste Haupt-
Angabe „ 15 Satz 1, 3 oder 4, Abs. 16" ersetzt. untersuchung bei erstmals in den Verkehr
gekommenen Personenkraftwagen),
e) Nummer 19a wird wie folgt gefaßt:
25. Anlage VIII Abschnitt 2.1.6 (Zeitabstand der
.. 19 a. des § 53 b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2,
Untersuchungen),
Abs. 2 Satz 1 Ibis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 3
Satz 1, Abs. 4 oder 5 über die Ausrüstung 26. Anlage VIII Abschnitt 2.1.8 (Bremsensonder-
oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten untersuchungen),
oder Hubladebühnen;". 27. Anlage VIII Abschnitt 2.1 .8 (Behinderten-
Transportfahrzeuge),
20. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
28. Anlage IX (Prüfplakette),
a) Die Übergangsbestimmungen zu folgenden Vor-
29. Muster 6 und 8 (Versicherungsbestätigung,
schriften werden gestrichen:
Mitteilung), 9 und 10 (Anzeige, Bescheid).
1. § 22a Abs. 1 Nr. 16 (Warndreiecke, Warn-
leuchten), b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 18 Abs. 3
2. § 22a Abs. 1 Nr. 18 (Glühlampen), (Betriebserlaubnispflicht für land- oder forstwirt-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992 969
schaftliche Arbeitsgeräte über 3 t Gesamtgewicht) § 32 Abs. 5 Satz 2 (veränderliche Länge von Fahr-
wird eingefügt: zeugkombinationen)
,,§ 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (eigenes amtliches Kenn- ist spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von die-
zeichen für Anhänger nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 sem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden
Buchstabe I und m) Anhänger anzuwenden.
gilt für erstmals in den Verkehr kommende Anhän- § 32 Abs. 8 (Toleranzen)
ger ab 1 . Juni 1992. Für die vor diesem Zeitpunkt in ist auf Fahrzeugkombinationen nach § 32 Abs. 4
den Verkehr gekommenen Anhänger Nr. 1 und 3 spätestens ab 1. Januar 1999 anzu-
wenden."
1. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht
f) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 14
mehr als 2 t ist spätestens bis 31. März 1994
Satz 1 und 2 (Ausrüstung mit Unterlegkeilen) wird
und
folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
2. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 2 t ist spätestens bis 31 . Oktober 1994 ,,§ 41 Abs. 15 (Dauerbremse bei Anhängern)
Die Einrichtung am Anhänger zur Betätigung der
ein eigenes amtliches Kennzeichen zu beantragen. Betriebsbremse als Dauerbremse ist spätestens
Mit dem Antrag ist ein Nachweis über eine Haupt- bis zur nächsten Bremsensonderuntersuchung
untersuchung vorzulegen, in welchem die Vor- auszubauen, die nach dem 1. Oktober 1992 durch-
schriftsmäßigkeit des Anhängers im Sinne von § 29 geführt wird; dies gilt nicht für Anhänger mit Einlei-
Abs. 2a bescheinigt wird." tungsbremsanlage nach Anlage I Kapitel XI Sach-
gebiet B Abschnitt III Nr. 2 Abs. 43 Nr. 3 des
c) Nach der Übergangsvorschrift zu § 30 b (Berech-
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
nung des Hubraums) ~ird eingefügt:
1990 II S. 885, 1102)."
,,§ 30c Abs. 2 (vorstehende Außenkanten an Per- g) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 18
sonenkraftwagen) (EG-Bremsanlage) wird folgende Übergangsvor-
ist spätestens ab 1. Januar 1993 auf Personen- schrift eingefügt:
kraftwagen anzuwenden, die auf Grund einer
,,§ 41 Abs. 18 in Verbindung mit der hierzu im
Betriebserlaubnis nach § 20 von diesem Tage an
Anhang Buchstabe f anzuwendenden Bestim-
erstmals in den Verkehr kommen. Andere Perso-
mung (Richtlinie 91/422/EWG)
nenkraftwagen müssen § 30c Abs. 1 oder 2 ent-
sprechen." ist spätestens ab 1. Oktober 1994 auf erstmals in
den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden."
d) In der Übergangsvorschrift zu § 32 Abs. 1 Nr. 1 h) Die Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 4 Nr. 5
Buchstabe b (Breite von land- oder forstwirtschaft- (zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von
lichen Arbeitsgeräten) wird die Angabe ,,§ 32 mehrspurigen Fahrzeugen) wird wie folgt gefaßt:
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe,,§ 32 ,,§ 54 Abs. 4 Nr. 5 (zusätzliche Blinkleuchten an
Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
den Längsseiten von mehrspurigen Fahrzeu-
gen)
e) Die Übergangsvorschriften zu § 32 Abs. 1 Nr. 3
ist spätestens
(Teillängen von Sattelanhängern), zu § 32 Abs. 1
Nr. 3 Buchstabe b (Länge von Kombinationen von 1. ab 1. Januar 1992 auf erstmals in den Verkehr
Fahrzeugen nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs) kommende Kraftfahrzeuge,
und zu§ 32 Abs. 1 Nr. 3 (veränderliche Länge von 2. ab 1 . Juli 1993 auf erstmals in den Verkehr
Fahrzeugkombinationen) werden durch folgende kommende Anhänger und
Übergangsvorschriften ersetzt:
3. ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen
,,§ 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 (Teillängen von Sattelan- Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem 1. Juli
hängern und Länge von Sattelkraftfahrzeugen 1993 durchzuführen ist, auf andere Fahrzeuge
sowie von Fahrzeugkombinationen nach Art
eines Sattelkraftfahrzeugs) anzuwenden."
Sattelanhänger, die vor dem 1. Oktober 1990 erst- i) Nach der Übergangsvorschrift zum Abschnitt
mals in den Verkehr gekommen sind, und Sattelan- ,, Ergänzungsbestimmungen" der Anlage V (~enn-
hänger, deren Ladefläche nicht länger als 12,60 m zeichen in fetter Engschrift) wird folgende Uber-
ist, brauchen nicht den Teillängen nach § 32 Abs. 4 gangsvorschrift eingefügt:
Nr. 2 zu entsprechen; sie dürfen in Fahrzeugkom- „Anlage VIII Abschnitt 2.1 .3 (Zeitabstand der
binationen nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 weiter verwendet Untersuchungen für andere Kraftfahrzeuge)
werden.
ist spätestens ab 1. Januar 1993 anzuwenden."
§ 32 Abs. 4 Nr. 4 (Teillängen und Länge von Zügen
(Lastkraftwagen mit einem Anhänger)) 21. Die Überschrift der Anlage II wird wie folgt gefaßt:
gilt spätestens ab 1. Dezember 1992. Züge, die die „Einteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für
Teillängen nicht erfüllen und deren Lastkraftwagen die Fahrzeugerkennungsnummern der Kraftfahrzeug-
oder Anhänger vor dem 1. Dezember 1992 erst- kennzeichen".
mals in den Verkehr gekommen sind, dürfen bis
zum 31. Dezember 1998 weiter betrieben werden; 22. Im Abschnitt Ergänzungsbestimmungen der Anlage V
für sie gilt § 32 Abs. 4 Nr. 3. (Seite 3) werden Satz 1 und Satz 2 gestrichen.
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
23. Anlage VIII wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Abschnitt 2.1 .3 wird wie folgt gefaßt: Änderung von Ausnahmeverordnungen zur StVZO
„2.1.3 Kraftomnibusse und andere (1) In § 1 Abs. 2 Satz 2 der 15. Ausnahmeverordnung
Kraftfahrzeuge mit mehr als zur StVZO vom 28. Februar 1967 (BGBI. 1S. 263) werden
8 Fahrgastplätzen 12 3 12". die Wörter „Zentrale Militärkraftfahrtstelle, 4 Düssel-
b) In Abschnitt 2.1.6 werden in der Überschrift nach dorf 27, Bismarckweg 9" durch die Wörter „Zentrale Mili-
dem Wort „Selbstfahrende" die Wörter „und ange- tärkraftfahrtstelle, Düsseldorf," ersetzt.
hängte" eingefügt.
(2) Die 22. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
c) In Abschnitt 2.1. 7 werden in der Überschrift nach 12. November 197q (BGBI. 1 S. 1663) wird aufgehoben.
dem Wort „Anhänger" die Wörter ,,(ausgenommen
Anhänger nach 2.1.6)" eingefügt. (3) § 2 der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
d) In Abschnitt 2.1.8 werden die Wörter 22. April 1988 (BGBI. 1 S. 562), geändert durch Artikel 2
,,mit mehr als 8 Fahrgastplätzen 12 3 12" Abs. 2 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1
gestrichen. S. 1489), wird aufgehoben.
24. Der Anhang wird wie folgt geändert: (4) Die 36. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 8. Juni
1988 (BGBI. 1 S. 741) wird aufgehoben.
a) Vor den zu§ 32c Abs. 4 anzuwendenden Bestim-
mungen wird eingefügt: (5) § 2 der 40. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2392) wird aufgehoben.
,,§ 30c Anhang 1, der Richtlinie 74/
Abs.2 Nr. 1, 2, 483/EWG des Rates Artikel 3
5 und 6, vom 17. September
Anhang II 1974 zur Anglei- Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
chung der Rechts- Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verord-
vorschriften der Mit- nung vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1305, 1447), zuletzt
gliedstaaten über geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober
die vorstehenden 1991 (BGBI. 1 S. 1992) wird wie folgt geändert:
Außenkanten bei
Kraftfahrzeugen 1. In der Überschrift vor Nummer 53 wird das Wort
(ABI. EG Nr. L 266 ,,Zügen" durch das Wort „Fahrzeugkombinationen"
S. 4), geändert ersetzt.
durch die 2. In Nummer 53 wird in der StVZO-Spalte das Zitat
a) Richtlinie ,,§ 32 Abs. 1, 2
79/488/EWG der § 69a Abs. 3 Nr. 2"
Kommission vom durch das Zitat
18. April 1979 ,,§ 32 Abs. 1 bis 4
(ABI. EG Nr. § 69a Abs. 3 Nr. 2"
L 128 S. 1), ersetzt.
b) Richtlinie 3. In Nummer 54 wird in der StVZO-Spalte das Zitat
87/354/EWG des ,,§ 31 Abs. 2 i.V.m.
Rates vom § 32 Abs. 1, 2
25. Juni 1987 § 69a Abs. 5 Nr. 3"
(ABI. EG Nr. durch das Zitat
L 192 S. 43)." ,,§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 32 Abs. 1 bis 4
b) In der Liste der zu § 41 Abs. 18 und § 41 b anzu- § 69a Abs. 5 Nr. 3"
wendenden Bestimmungen wird in Buchstabe e ersetzt.
der Punkt durch ein Komma ersetzt, und folgender
Buchstabe wird angefügt: 4. Nach Nummer 54 werden die Überschrift „Kurvenlauf-
„f) Richtlinie 91/422/EWG der Kommission vom eigenschaften" sowie folgende Nummern eingesetzt:
15. Juli 1991 (ABI. EG Nr. L 233 S. 21)."
Lfd. Tatbestand StVZO Regelsatz
c) In der Liste der zu § 50 Abs. 8 und§ 51 b anzuwen- Nr. in DM
und Fahr-
denden Bestimmungen werden die Wörter
verbot
„Abschnitte der ECE-Regelung
1, 2, 5, 6 Nr. 53 über den ,,54c: Kraftfahrzeug oder § 32d Abs. 1, 2 100
und Anhang 3 Anbau der Beleuch- Fahrzeugkombi- Satz 1
tungs- und Lichtsi- nation in Betrieb § 69a Abs. 3
gnaleinrichtungen genommen, ob- Nr. 3c
an Krafträdern wohl die vorge-
(BGBI. 1986 II schriebenen Kur-
s. 1012)." venlaufeigen-
schatten nicht ein-
gestrichen. gehalten waren
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992 971
Artikel 4
Lfd. Tatbestand StVZO Regelsatz
Nr . in DM Änderung der Fahrzeugregisterverordnung
und Fahr-
verbot In § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Fahrzeugregisterverord-
nung vom 20. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2305), geändert
54b Als Halter die § 31 Abs. 2 150" durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 1990
Inbetriebnahme i.V.m. § 32d (BGBI. 1 S. 2327), werden in der Klammer nach dem Wort
eines Kraftfahr- Abs. 1, 2 „Vereinigung" ein Komma und die Wörter „Anschrift des
zeugs oder einer Satz 1 Halters" eingefügt.
Fahrzeugkombi- § 69a Abs. 5
nation angeordnet Nr. 3
oder zugelassen,
obwohl die vorge-
schriebenen Kur- Artikel 5
venlaufeigen- Inkrafttreten
schatten nicht ein-
gehalten waren Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. April 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften
Vom 29. April 1992
Auf Grund des§ 80 Nr. 2 sowie des§ 89 Abs. 1 Satz 2 haben abweichend von Satz 1 Anspruch auf Erzie-
und Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der hungsurlaub, wenn die Betreuung und Erziehung des
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 Kindes nicht sichergestellt werden kann; dies gilt in den
(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Fällen der Nummer 2 insbesondere dann, wenn der
Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom andere Elternteil arbeitslos ist oder sich in Ausbildung
19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713) verordnet die Bundes- befindet.
regierung:
(3) Der Anspruch auf Erziehungsurlaub bleibt bei
Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung als Beamter
Artikel 1 beim selben Dienstherrn im Umfang der Hälfte der
Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung regelmäßigen Arbeitszeit unberührt. Eine Teilzeit-
beschäftigung als Arbeitnehmer darf während des
Die Erziehungsurlaubsverordnung vom 17. Dezember Erziehungsurlaubs mit Genehmigung des Dienstvorge-
1985 (BGBI. 1S. 2322), geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des setzten ausgeübt werden, wenn die Teilzeitbeschäfti-
Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1297), wird wie gung den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeserziehungs-
folgt geändert: geldgesetzes zulässigen· Umfang nicht überschreitet."
1. § 1 erhält folgende Fassung: 2. § 2 wird wie folgt geändert:
,,§ 1 a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Beamte haben Anspruch auf Erziehungsurlaub ,,(1) Der Beamte muß den Erziehungsurlaub späte-
ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge bis zur Voll- stens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab
endung des dritten Lebensjahres eines Kindes, das er ihn in Anspruch nehmen will, beantragen und
nach dem 31. Dezember 1991 geboren ist, wenn sie gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum oder für
1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge welche Zeiträume er Erziehungsurlaub in Anspruch
zusteht, einem Stiefkind, einem Kind, das sie mit nehmen will. Eine Inanspruchnahme von Erzie-
dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufge- hungsurlaub oder ein Wechsel unter den Berechtig-
nommen haben, einem Kind, für das sie ohne Per- ten ist dreimal zulässig."
sonensorgerecht in einem Härtefall Erziehungsgeld
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
gemäß § 1 Abs. 7 des Bundeserziehungsgeldgeset-
zes beziehen können, oder als Nichtsorgeberech- ,,(3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet
tigte mit ihrem leiblichen Kind in einem Haushalt oder im Rahmen des § 1 Abs. 1 verlängert werden,
leben und wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Er ist auf
Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem
Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in wichtigen Grund nicht erfolgen kann."
Adoptionspflege besteht Anspruch auf Erziehungsur-
laub von insgesamt drei Jahren ab der lnobhutnahme, c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
längstens bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
des Kindes. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sor-
geberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sor- ,,(5) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung
geberechtigten Elternteils erforderlich. hat der Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüg-
lich mitzuteilen."
(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht,
solange 3. § 6 erhält folgende Fassung:
1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht
,,§ 6
Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von
zwölf Wochen, nicht beschäftigt werden darf, Auf Beamte, die Anspruch auf Erziehungsurlaub für
ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind haben,
2. der mit dem Beamten in einem Haushalt lebende
finden die Vorschriften dieser Verordnung in der bis
andere Elternteil nicht erwerbstätig ist oder
zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung An-
3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch wendung."
nimmt.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege 4. Die §§ 7 und 9 werden gestrichen.
genommen ist oder wegen eines anderen Kindes Erzie-
hungsurlaub in Anspruch genommen wird. Beamte 5. Der bisherige § 8 wird § 7, der bisherige § 10 wird § 8.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992 973
Artikel 2 2. In § 7 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „Jugendwohl-
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung fahrtsbehörden oder öffentlich anerkannten Trägern
der freien Jugendhilfe (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes für
Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung
Bekanntmachung vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1118) wird vom 25. April 1977 - BGBI. 1 S. 633, 795)" durch die
wie folgt geändert: Worte „Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder aner-
kannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 des Ach-
1. In § 12 Abs. 9 Nr. 3 wird das Komma hinter dem Wort ten Buches des Sozialgesetzbuchs)" ersetzt.
,,berücksichtigen" durch einen Punkt ersetzt; Num-
mer 4 wird gestrichen. 3. § 19 wird gestrichen.
2. Dem § 13 wird folgender Satz 4 angefügt: 4. Der bisherige § 20 wird § 19.
„Wird der Urlaub in mehrere Abschnitte geteilt, richtet
sich der Anspruch auf Winterzusatzurlaub nach der der
Artikel 4
Gesamtdauer aller Teilurlaube entsprechenden Zahl
von Tagen." Neufassung
der Erziehungsurlaubsverordnung,
3. § 17 wird gestrichen. der Erholungsurlaubsverordnung
und der Sonderurlaubsverordnung
4. Der bisherige§ 18 wird§ 17. Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der
Erziehungsurlaubsverordnung, der Erholungsurlaubsver-
ordnung und der Sonderurlaubsverordnung in der vom
Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an jeweils gel-
Artikel 3
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Die Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Artikel 5
Bekanntmachung vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1122) wird
wie folgt geändert: Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts ande-
1. In § 5 Satz 1 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 4 des res bestimmt ist, am ersten Tage des auf die Verkündung
Wehrpflichtgesetzes" durch die Worte,,§ 1 Abs. 4 des folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1 tritt mit Wir-
Soldatengesetzes" ersetzt. kung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
Bonn, den2a April 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Erziehungsurlaubsverordnung
Vom 29. April 1992
Auf Grund des Artikels 4 der Sechsten Verordnung zur Änderung urlaubsrecht-
licher Vorschriften vom 29. April 1992 (BGBI. 1 S. 972) wird nachstehend die
Erziehungsurlaubsverordnung in der mit Wirkung vom 1. Januar 1992 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Verordnung vom 17. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2322),
2. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom
30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1297) und
3. den mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verord-
nung vom 29. April 1992 (BGBI. 1 S. 972).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen
zu 1. auf Grund des§ 80 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) und des § 80
Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes, neu gefaßt durch § 30 des Bundes-
erziehungsgeldgesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154), in Ver-
bindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),
zu 3. auf Grund des § 80 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit
§ 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713).
Bonn, den 29. April 1992
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992 975
Verordnung
über Erziehungsurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst
(Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlV)
§ 1 Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will. Eine Inan-
spruchnahme von Erziehungsurlaub oder ein Wechsel
(1) Beamte haben Anspruch auf Erziehungsurlaub ohne unter den Berechtigten ist dreimal zulässig.
Dienstbezüge oder Anwärterbezüge bis zur Vollendung
des dritten Lebensjahres eines Kindes, das nach dem (2) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu vertre-
31. Dezember 1991 geboren ist, wenn sie tenden Grund einen sich unmittelbar an das Beschäfti-
gungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge
oder des § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung anschlie-
zusteht, einem Stiefkind, einem Kind, das sie mit dem
ßenden Erziehungsurlaub nicht rechtzeitig beantragen, so
Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen
kann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des
haben, einem· Kind, für das sie ohne Personensorge-
Grundes nachholen.
recht in einem Härtefall Erziehungsgeld gemäß § 1
Abs. 7 des Bundeserziehungsgeldgesetzes beziehen (3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet oder
können, oder als Nichtsorgeberechtigte mit ihrem leib- im Rahmen des § 1 Abs. 1 verlängert werden, wenn der
lichen Kind in einem Haushalt leben und Dienstvorgesetzte zustimmt. Er ist auf Wunsch zu verlän-
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen. gern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchs-
berechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen
Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in kann.
Adoptionspflege besteht Anspruch auf Erziehungsurlaub
von insgesamt drei Jahren ab der lnobhutnahme, läng- (4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,
stens bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des endet dieser abweichend von Absatz 3 drei Wochen nach
Kindes. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberech- dem Tode des Kindes.
tigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten
(5) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat der
Elternteils erforderlich.
Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.
(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht,
solange
1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht §3
Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf
Wochen, nicht beschäftigt werden darf, (1) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalender-
monat, für den der Beamte Erziehungsurlaub nimmt, um
2. der mit dem Beamten in einem Haushalt lebende ein Zwölftel gekürzt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte
andere Elternteil nicht erwerbstätig ist oder während des Erziehungsurlaubs Teilzeitarbeit leistet.
3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch
(2) Hat der Beamte den ihm zustehenden Urlaub vor
nimmt.
dem Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht voll-
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege ständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Erzie-
genommen ist oder wegen eines anderen Kindes Erzie- hungsurlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr
hungsurlaub in Anspruch genommen wird. Beamte haben zu gewähren.
abweichend von Satz 1 Anspruch auf Erziehungsurlaub,
wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht (3) Hat der Beamte vor dem Beginn des Erziehungs-
sichergestellt werden kann; dies gilt in den Fällen der urlaubs mehr Urlaub erhalten als ihm nach Absatz 1 zu-
Nummer 2 insbesondere dann, wenn der andere Elternteil steht, so ist der Urlaub, der dem Beamten nach dem Ende
arbeitslos ist oder sich in Ausbildung befindet. des Erziehungsurlaubs zusteht, um die zuviel gewährten
Urlaubstage zu kürzen.
(3) Der Anspruch auf Erziehungsurlaub bleibt bei Aus-
übung einer Teilzeitbeschäftigung als Beamter beim sel-
§4
ben Dienstherrn im Umfang der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit unberührt. Eine Teilzeitbeschäftigung als (1) Während des Erziehungsurlaubs darf die Entlassung
Arbeitnehmer darf während des Erziehungsurlaubs mit eines Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen seinen
Genehmigung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, Willen nicht ausgesprochen werden.
wenn die Teilzeitbeschäftigung den in§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes zulässigen Umfang nicht (2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von
überschreitet. Absatz 1 eine Entlassung eines Beamten auf Probe und
auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt,
§2 bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des förm-
lichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen
(1) Der Beamte muß den Erziehungsurlaub spätestens wäre.
vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn in
Anspruch nehmen will, beantragen und gleichzeitig erklä- (3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes
ren, .für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume er bleiben unberührt.
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 5 wendung der Heilfürsorgebestimmungen für den Bundes-
grenzschutz gewährt, sofern sie nicht bereits auf Grund
{1) Während des Erziehungsurlaubs hat der Beamte
einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf
Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der
unentgeltliche grenzschutzärztliche Versorgung nach den
Beihilfevorschriften, sofern er nicht bereits auf Grund einer
Heilfürsorgebestimmungen für den Bundesgrenzschutz
Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe
haben.
nach den Beihilfevorschriften hat.
(2) Dem Beamten werden für die Zeit des Erziehungs- §6
urlaubs die Beiträge für seine Krankenversicherung bis zu Auf Beamte, die Anspruch auf Erziehungsurlaub für ein
monatlich 60 Deutsche Mark erstattet, wenn seine Dienst- vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind haben, finden die
bezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezem-
den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Auf- ber 1991 geltenden Fassung Anwendung.
wandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge
nach§ 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes)
vor Beginn des Erziehungsurlaubs die Versicherungs-
§7
pflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
nicht überschritten haben. Diese Verordnung gilt für Richter im Bundesdienst ent-
sprechend.
(3) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz,
mit Ausnahme der Beamten des Grenzschutzeinzeldien- §8
stes, wird während des Erziehungsurlaubs unentgeltliche
grenzschutzärztliche Versorgung in entsprechender An- (Inkrafttreten)
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992 9n
Bekanntmachung
der Neufassung der Sonderurlaubsverordnung
Vom 29. April 1992
Auf Grund des Artikels 4 der Sechsten Verordnung zur Änderung urlaubsrecht-
licher Vorschriften vom 29. April 1992 (BGBI. 1 S. 972) wird nachstehend der
Wortlaut der Sonderurlaubsverordnung in der ab 1. Juni 1992 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1
S. 1122) und
2. den am 1. Juni 1992 in Kraft tretenden Artikel 3 der Verordnung vom 29. April
1992 (BGBI. 1 S. 972).
Die Rechtsvorschriften zu 2. wurden erfassen auf Grund des § 89 Abs. 2 Satz 1
des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 46 des Deutschen Richter-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1
s. 713).
Bonn, den 29. April 1992
Der Bundesminister des Innern
Seiters
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst
(Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
§ 1 liehe Gründe nicht entgegenstehen. § 6 Satz 3 und 4 gilt
Urlaub entsprechend. Urlaub nach § 5 darf daneben vor Ablauf
zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte eines Jahres nach Urlaubsende nicht gewährt werden.
und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten
§5
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom
Dienst ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu Urlaub für Zwecke
gewähren der militärischen und zivilen Verteidigung
und entsprechender Einrichtungen
1. für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstim-
mungen, Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im
Sinne des§ 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes und die Teil-
2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gericht-
nahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisatio-
licher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch
nen der zivilen Verteidigung sowie im Falle des Einsatzes
private Angelegenheiten des Beamten veranlaßt sind,
durch eine dieser Organisationen soll Urlaub unter Fort-
3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder zahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche
eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn der Beamte zur Gründe nicht entgegenstehen. Das gleiche gilt bei Heran-
Übernahme gesetzlich verpflichtet ist, es sei denn, daß ziehung zum Feuerlöschdienst, bei Heranziehung zum
er sich für diese Tätigkeit oder dieses Ehrenamt bewor- Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich der von den
ben hat. örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen sowie bei
(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentli- Heranziehung zum Bergwachtdienst oder zum Seenotret-
ches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber tungsdienst zwecks Rettung von Menschenleben und zum
zur Übernahme keine Verpflichtung, kann der zur Aus- freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen eines dringenden
übung erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besol- öffentlichen Interesses. Die Dauer des Urlaubs richtet sich
dung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht ent- nach§ 8.
gegenstehen.
§6
§2 Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke
(weggefallen) Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen
Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem der
Beamte angehört, und an Tagungen von Gewerkschaften
§3 oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder
Urlaub Landesebene (beim Fehlen einer Landesebene auf
zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres Bezirksebene}, wenn der Beamte als Mitglied eines
Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als
Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach Delegierter teilnimmt, soll Urlaub unter Fortzahlung der
dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah- Besoldung bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt
res vom 17. August 1964 (BGBI. 1S. 640), zuletzt geändert werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
durch Gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3155), Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründe-
ist Beamten auf Probe und auf Widerruf Urlaub unter ten Fällen Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr
Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von einem Jahr zu bewilligen; Urlaub in den Fällen der §§ 5 und 7 ist anzu-
gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht ent- rechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr über-
gegenstehen. schreitet. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr
oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht
§4 oder vermindert sich die Zahl der Arbeitstage entspre-
Urlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin chend. In Verwaltungen, in denen der Erholungsurlaub
nach Werktagen bemessen wird, kann mit Zustimmung
Für eine Ausbildung als Schwesternhelferin soll Urlaub des Bundesministers des Innern der Urlaub ebenfalls nach
unter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer eines Werktagen bemessen werden. Die oberste Dienstbehörde
geschlossenen Lehrganges, höchstens jedoch für zwanzig kann die ihr nach Satz 2 zustehende Befugnis auf unmittel-
Arbeitstage im Urlaubsjahr, gewährt werden, wenn dienst- bar nachgeordnete Behörden übertragen.
-Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992 979
§7 b) an Europapokal-Wettbewerben sowie den End-
Urlaub kämpfen um deutsche sportliche Meisterschaften,
für fachliche, staatspolitische, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Sport-
kirchliche und sportliche Zwecke bund angeschlossenen Verband oder Verein als
Teilnehmer benannt worden ist,
In folgenden Fällen kann Urlaub unter Fortzahlung der
c) an den Wettkämpfen beim Deutschen Turnfest;
Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe
nicht entgegenstehen 9. für die Teilnahme an Kongressen und Vorstandssitzun-
gen internationaler Sportverbände, denen der Deut-
1. für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen
sche Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sport-
sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstal-
verband angehören, Mitgliederversammlungen und
tungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen
Vorstandssitzungen des Nationalen Olympischen
durchgeführt werden, wenn die Teilnahme für die
Komitees, des Deutschen Sportbundes und ihm ange-
dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist;
schlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie
2. zur Ablegung von Prüfungen (Klausurarbeiten und Vorstandssitzungen solcher Verbände auf Landes-
mündliche Prüfung) nach einer Aus- oder Fortbildung ebene, wenn der Beamte dem Gremium angehört.
im Sinne der Nummer 1 und bei Verwaltungs- und
Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 8.
Wirtschaftsakademien;
3. für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspoliti-
schen Bildungsveranstaltungen; wird die Veranstaltung
nicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt, muß die §8
Förderungswürdigkeit von der zuständigen obersten Dauer des Urlaubs
Bundesbehörde anerkannt worden sein; das Nähere in den Fällen der §§ 5 und 7
regelt der Bundesminister des Innern;
Urlaub für Ausbildungsveranstaltungen nach § 5 und
4. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung Urlaub nach § 7 darf im Einzelfall drei Arbeitstage, in
zum Jugendgruppenleiter dienen, und für die Tätigkeit besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veran-
als ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter, wenn die staltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht über-
Lehrgänge oder Veranstaltungen von Trägern der schreiten. Die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis zu
öffentlichen Jugendhilfe oder anerkannten Trägern der zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen; sie kann
freien Jugendhilfe(§ 75 des Achten Buches des Sozial- diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden
gesetzbuchs) durchgeführt werden; übertragen. Urlaub nach § 6 ist anzurechnen, soweit er
fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet. Für die
5. für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen
aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen
Parteivorstandes, dem der Beamte angehört, und an Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportli-
Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn der chen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbe-
Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als reitungskämpfen auf Bundesebene sowie an Europapokal-
Delegierter teilnimmt;
Wettbewerben kann die oberste Dienstbehörde Urlaub
6. für die Teilnahme an Arbeitstagungen überörtlicher auch über zehn Arbeitstage hinaus bewilligen. § 6 Satz 3
Selbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter und 4 gilt entsprechend.
Personen, wenn es sich um eine Veranstaltung auf
Bundes- oder Landesebene handelt und der Beamte §9
als Mitglied eines Vorstandes der Organisation teil-
nimmt; Urlaub
zur Ausübung einer Tätigkeit
7. für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane in öffentlichen zwischenstaatlichen
oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder überstaatlichen Einrichtungen
oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesell- oder zur Wahrnehmung
schaften, wenn der Beamte dem Verfassungsorgan von Aufgaben der Entwicklungshilfe
oder Gremium angehört, und für die Teilnahme an
Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Reli- (1) Wird ein Beamter zur Wahrnehmung einer hauptbe-
gionsgesellschaften, wenn der Beamte auf Anforde- ruflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder
rung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Reli- überstaatliche Einrichtungen entsandt, ist ihm für die
gionsgesellschaft als Delegierter oder als Mitglied Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Besoldung
eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Reli- zu gewähren; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbe-
gionsgesellschaft teilnimmt, sowie an Veranstaltungen hörde.
des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des (2) Einern nicht entsandten Beamten kann zur Wahrneh-
Deutschen Katholikentages; mung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen
8. für die aktive Teilnahme zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von
a) an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und einem Jahr bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe
Europameisterschaften, internationalen sportlichen nicht entgegenstehen.
Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vor-
bereitungskämpfen auf Bundesebene, wenn der (3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe
Beamte von einem dem Deutschen Sportbund kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter Wegfall der
angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt Besoldung gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht ent-
worden ist, gegenstehen.
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 10 (2) Dient Urlaub, der für einen in den §§ 1 bis 12 nicht
Urlaub genannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen Zwek-
für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung ken, kann die Besoldung bis zur Dauer von zwei Wochen,
durch die oberste Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs
Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit
Ausland kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter jedoch nur bis zur halben Höhe, belassen werden. Die
Fortzahlung der Besoldung bis zur Dauer von drei Mona- oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Bundes-
ten bewilligen, wenn die Ausbildung im dienstlichen Inter- ministers des Innern Ausnahmen bewilligen.
esse liegt und zu erwarten steht, daß ausreichende Fort-
schritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden.
§ 14
Ein weiterer Ur1aub zu einem solchen Zweck darf frühe-
stens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Urlaubs Verfahren
aus diesem Anlaß gewährt werden.
Der Urlaub ist rechtzeitig, in den Fällen des§ 1 und des
§ 89 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes unverzüglich
§ 11 nach Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu beantragen.
Urlaub für Famlllenhelmfahrten
(1) Trennungsgeldberechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 § 15
Nr. 1 Buchstabe a oder b der Trennungsgeldverordnung Widerruf
wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu neun
Arbeitstagen im Urlaubsjahr für Familienheimfahrten (1) Die Urlaubsbewilligung kann widerrufen werden, bei
gewährt; hat der Beamte in der Regel an mehr als fünf einem befristeten Urlaub jedoch nur aus zwingenden
Tagen in der Woche Dienst, erhält er Urlaub bis zu zwölf dienstlichen Gründen.
Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Besteht ein Anspruch auf (2) Die Urlaubsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der
Trennungsgeld nur für einen Teil des Urlaubsjahres, ver- Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck ver-
ringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Der Zeit- wendet wird oder wenn andere Gründe, die der Beamte zu
punkt das Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Bedürf- vertreten hat, den Widerruf erfordern.
nissen abzustimmen. Bei einer Entfernung von weniger als
150 km zwischen dem Wohnort der Familie und dem
Dienstort wird Urlaub für Familienheimfahrten nicht § 16
gewährt, es sei denn, daß die Verkehrsverbindungen Ersatz von Aufwendungen
besonders ungünstig sind.
(1) Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der
(2) Im Ausland tätige Beamte erhalten für jede Familien- Urlaubsbewilligung entstehen, werden nach den Bestim-
heimfahrt, für die ihnen eine Reisebeihilfe nach § 13 mungen des Reisekosten- und Umzugskostenrechts
Abs. 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung gewährt ersetzt, es sei denn, daß der Widerruf nach § 15 Abs. 2
wird, bis zu drei Arbeitstagen Ur1aub unter Fortzahlung der ausgesprochen wird. Zuwendungen, die von anderer Seite
Besoldung, höchstens jedoch zwölf Arbeitstage im Jahr. zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind
anzurechnen.
§ 12
(2) Absatz 1 gilt auch für Mehraufwendungen, die anläß-
Urlaub aus persönlichen Anlässen lich der Wiederaufnahme des Dienstes in den Fällen des
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom § 9 Abs. 1 und 3 entstehen, wenn die oberste Dienstbe-
Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich hörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei
angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, daß
einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen
Erneuerung von Körperersatzstücken ist Urlaub unter Fort- dient.
zahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende § 17
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Besoldung
(2) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen (z. B. (1) Zur Besoldung im Sinne der Verordnung gehören die
Eheschließung, Niederkunft der Ehefrau, Wohnungswech- in § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
sel, schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehöri- genannten Dienstbezüge und sonstigen Bezüge.
gen) kann Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung in dem
notwendigen Umfang gewährt werden, wenn dienstliche (2) Erhält der Beamte in den Fällen des § 10 oder des
Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub nach Satz 1 soll § 13 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite, so ist die
nicht gewährt werden, wenn Urlaub nach § 11 für diesen Besoldung entsprechend zu kürzen, es sei denn, daß der
Zweck hätte verwendet werden können. Wert der Zuwendungen gering ist.
§ 13 § 18
Urlaub In anderen Fällen Geltungsbereich
(1) Urlaub unter Wegfall der Besoldung kann gewährt Diese Verordnung gilt für Richter im Bundesdienst ent-
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche sprechend.
Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub für mehr als drei
§ 19
Monate kann nur in besonders begründeten Fällen durch
die oberste Dienstbehörde bewilligt werden. (1nkrafttreten)
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992 981
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1992
-1 BvR 890/84 und 1 BvR 74/87-wird folgende Entscheidungsformel veröffent-
licht:
§ 1 Absatz 1 des hessischen Gesetzes über Sonderurlaub für Mitarbeiter in der
Jugendarbeit vom 28. März 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. August 1983 (Gesetz- und Verordnungsbl. 1 Seite 130) ist mit Artikel 12
Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als er die Arbeitgeber
verpflichtet, während des Sonderurlaubs das volle Arbeitsentgelt weiterzu-
zahlen, ohne daß Ausgleichsmöglichkeiten vorgesehen sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. April 1992
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Anordnung
zur Ergänzung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen
im Bereich der Deutschen Bundespost Telekom
Vom 5. AprU 1992
1.
In Ergänzung unserer Anordnung über die Ernennung und Entlassung von
Beamten und Beamtinnen im Bereich der Deutschen Bundespost Telekom vom
28. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 437) übertragen wir die Ausübung des dort
genannten Rechts für ihren Geschäftsbereich auch den Präsidenten der Direk-
tionen Telekom.
II.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in
Abschnitt I der Anordnung vom 28. Februar 1990 genannten Beamten und
Beamtinnen vor.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 5. April 1992
Deutsche Bundespost Telekom
Generaldirektion
Der Vorstand
Freundlieb
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992 981
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1992
-1 BvR 890/84 und 1 BvR 74/87-wird folgende Entscheidungsformel veröffent-
licht:
§ 1 Absatz 1 des hessischen Gesetzes über Sonderurlaub für Mitarbeiter in der
Jugendarbeit vom 28. März 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. August 1983 (Gesetz- und Verordnungsbl. 1 Seite 130) ist mit Artikel 12
Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als er die Arbeitgeber
verpflichtet, während des Sonderurlaubs das volle Arbeitsentgelt weiterzu-
zahlen, ohne daß Ausgleichsmöglichkeiten vorgesehen sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. April 1992
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Anordnung
zur Ergänzung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen
im Bereich der Deutschen Bundespost Telekom
Vom 5. AprU 1992
1.
In Ergänzung unserer Anordnung über die Ernennung und Entlassung von
Beamten und Beamtinnen im Bereich der Deutschen Bundespost Telekom vom
28. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 437) übertragen wir die Ausübung des dort
genannten Rechts für ihren Geschäftsbereich auch den Präsidenten der Direk-
tionen Telekom.
II.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in
Abschnitt I der Anordnung vom 28. Februar 1990 genannten Beamten und
Beamtinnen vor.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 5. April 1992
Deutsche Bundespost Telekom
Generaldirektion
Der Vorstand
Freundlieb
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anordnung
zur Ergänzung der Anordnung
über die Übertragung von Befugnissen
auf dem Gebiete des Beamtenrechts
im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost Telekom
Vom 5. April 1992
In Ergänzung unserer Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf
dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich der Deutschen Bundes-
post Telekom vom 28. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 438) übertragen wir die dort
genannten Befugnisse für ihren Geschäftsbereich auch den Direktionen Telekom.
Soweit sich die Oberpostdirektionen und Direktionen Telekom die Entschei-
dung für besondere Fälle nicht vorbehalten, übertragen wir die in oben genannter
Anordnung unter den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Befugnisse auf die Ämter
des Fernmeldewesens.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 5. April 1992
Deutsche Bundespost Telekom
Generaldirektion
Der Vorstand
Freundlieb
Bekanntmachung
über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen
des ERP-Sondervermögens
in das Schuldbuch des ERP-Sondervermögens
Vom 4. Mal 1992
Auf Grund des § 1O Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-
Sondervermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 20 des Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, in Verbindung mit § 21
Abs. 2 der Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 650-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird bestimmt, daß die
verzinslichen Schatzanweisungen des ERP-Sondervermögens den Schuldver-
schreibungen nach § 21 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung und den Vorschriften
des Reichsschuldbuchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 651-1, veröffentlichten bereinigten Fassung gleichzusetzen sind.
Die Schatzanweisungen können somit in das Schuldbuch eingetragen werden.
Bonn, den 4. Mai 1992
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Köhler
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anordnung
zur Ergänzung der Anordnung
über die Übertragung von Befugnissen
auf dem Gebiete des Beamtenrechts
im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost Telekom
Vom 5. April 1992
In Ergänzung unserer Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf
dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich der Deutschen Bundes-
post Telekom vom 28. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 438) übertragen wir die dort
genannten Befugnisse für ihren Geschäftsbereich auch den Direktionen Telekom.
Soweit sich die Oberpostdirektionen und Direktionen Telekom die Entschei-
dung für besondere Fälle nicht vorbehalten, übertragen wir die in oben genannter
Anordnung unter den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Befugnisse auf die Ämter
des Fernmeldewesens.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 5. April 1992
Deutsche Bundespost Telekom
Generaldirektion
Der Vorstand
Freundlieb
Bekanntmachung
über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen
des ERP-Sondervermögens
in das Schuldbuch des ERP-Sondervermögens
Vom 4. Mal 1992
Auf Grund des § 1O Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-
Sondervermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 20 des Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, in Verbindung mit § 21
Abs. 2 der Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 650-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird bestimmt, daß die
verzinslichen Schatzanweisungen des ERP-Sondervermögens den Schuldver-
schreibungen nach § 21 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung und den Vorschriften
des Reichsschuldbuchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 651-1, veröffentlichten bereinigten Fassung gleichzusetzen sind.
Die Schatzanweisungen können somit in das Schuldbuch eingetragen werden.
Bonn, den 4. Mai 1992
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Köhler
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992 963
Allgemeine Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes
(BGA-KostV)
Vom 24. April 1992
Auf Grund des § 3 a des Gesetzes über die Errichtung (3) Bei praktischer Erprobung der in Absatz 1
eines Bundesgesundheitsamtes, der durch Artikel 18 des Nr. 1 und 2 genannten Mittel, Geräte, Verfah-
Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni ren oder eines Atemgiftes ist zusätzlich zu
1970 (BGBI. 1S. 805) neu gefaßt worden ist, in Verbindung den Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 je
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom Einsatz eine Gebühr zu erheben von 1 200 DM.
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) sowie in Verbindung mit
(4) Zusätzlich wird für die Eintragung eines
Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und mit dem Organisa- in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c und Nr. 2
tionserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1S. 530) verordnet genannten Mittels, Gerätes oder Verfahrens
der Bundesminister für Gesundheit: in die Liste nach§ 10c des Bundes-Seuchen-
gesetzes eine Gebühr erhoben von 100 DM.
§ 1 §3
Das Bundesgesundheitsamt erhebt für seine Amtshand- Die Gebühren betragen für die Prüfung zur
lungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Bestimmung
Kostenverordnung, soweit dafür nicht andere Vorschriften 1. der mikrobiziden Wirkung eines Desinfek-
gelten. tionsmittels 5 000 DM,
§2 2. des praktischen Desinfektionswertes
eines chemischen oder chemo-thermi-
(1) Die Gebühren für die Prüfung auf schen Desinfektionsverfahrens 5 000 DM,
Brauchbarkeit nach § 10 c des Bundes-Seu-
chengesetzes betragen 3. des praktischen Desinfektionswertes
eines physikalischen Desinfektionsver-
1. bei einem zur Vertilgung von Ratten und fahrens 5 000 DM,
Hausmäusen bestimmten Mittel gegen
eine dieser Wildnagetierarten im Labor- einschließlich der Aufnahme des Desinfek-
tionsmittels oder -verfahrens in die Liste nach
test:
§ 1Oe des Bundes-Seuchengesetzes.
a) Haftgift 5 000DM,
b) Fraßgifte als Fertigköder 3900DM, §4
c) Fraßgifte in Selbstherstellung 4 700DM, (1) Die Gebühr für die Genehmigung eines
d) Tränkgifte S000DM, Gegenstandes im Sinne des § 20 Abs. 1 des
Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechts-
e) mechanische Verfahren (Geräte) 5000DM, krankheiten beträgt 200 DM.
2. bei den nachfolgenden Mitteln, Geräten
(2) Erfordert die Genehmigung nach
oder Verfahren für jeden einzelnen Ein-
Absatz 1 eine Untersuchung auf toxikologi-
satz, der jeweils mit unterschiedlichen
sche Unbedenklichkeit und der Dichtigkeit
Konzentrationen oder Aufwandmengen
gegen Bakteriendurchwanderung, beträgt die
gegenüber unterschiedlichen Tierarten,
Gebühr 2300 DM.
-stadien oder -stämmen durchzuführen
ist: §5
a) Mittel zur Vertilgung von Gliedertieren
durch Sprühen, Spritzen, Streuen, Für die Zulassung einer Ausnahme nach
Stäuben, Streichen oder Einreiben 3300 DM, § 1 Abs. 2 des DDT-Gesetzes beträgt die
Gebühr 100 DM.
b) Vernebelungs-, Räucher-, Verdamp-
fungs- oder Begasungsmittel; Fraßgift 4300 DM, §6
c) Ausbringungsgerät 1 200 DM, (1) Erfordert eine der in den §§ 2 bis 5 aufgeführten
d) physikalische Mittel oder physikalisch- Amtshandlungen im Einzelfall einen außergewöhnlich
chemische Verfahren zum Fangen, hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte
Vertilgen oder fernhalten von Schäd- der danach zu erhebenden Gebühren erhöht werden. Der
lingen 2 700 DM. Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit der Erhöhung
der Gebühr zu rechnen ist.
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 2
erhöhen sich bei Überprüfung auf Langzeit- (2) Die nach den §§ 2 bis 5 zu erhebenden Gebühren
wirkung jeweils um die Hälfte. können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Hälfte ermäßigt werden, wenn der mit der Amtshandlung §8
verbundene Personal- und Sachaufwand einerseits und
die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige (1) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwal-
Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner tungskostengesetzes zu erstatten.
sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse andererseits (2) § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
dies rechtfertigen. Auf Antrag des Gebührenschuldners
können die nach den §§ 2 bis 5 zu erhebenden Gebühren (3) Die Amtshandlung kann von der Zahlung eines ange-
bis auf ein Viertel ermäßigt werden, wenn dies aus Grün- messenen Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich
den der Billigkeit geboten ist oder an der Amtshandlung ein entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
öffentliches Interesse besteht.
§9
§7
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1992 in Kraft.
Für Bescheinigungen, Beglaubigungen
und nicht einfache schriftliche Auskünfte, die (2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Kostenverordnung
auf Antrag vorgenommen werden, beträgt die für Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes vom
Gebühr 100 DM. 19. November 1982 (BGBI. 1 S. 1531) außer Kraft.
Bonn, den 24. April 1992
Die Bundesministerin für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992 965
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 24. April 1992
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a und b, 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nr. 4 und 7, Abs. 3, der §§ 26a, 47 Abs. 1 Nr. 5 des a) Nach dem Hinweis auf § 30 b wird folgender Hin-
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt weis eingefügt:
Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 ,,§ 30c Vorstehende Außenkanten".
des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700), Num-
mer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes b) Der Hinweis auf § 32 wird wie folgt gefaßt:
vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927), Nummer 4 einge- ,,§ 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahr-
fügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 1969 zeugkombinationen".
(BGBI. 1 S. 217), Nummer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1
c) Nach dem Hinweis auf § 32c wird folgender Hin-
Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ),
weis eingefügt:
Absatz 3 eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß ,,§ 32d Kurvenlaufeigenschaften".
Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986
(BGBI. 1S. 2089), § 26a eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 des 2. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090), § 47
„Die Regelungen in Satz 2 Nr. 1, 3 bis 5 gelten auch
Abs. 1 Nr. 5 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes
für Fahrerlaubnisse, die nach den Vorschriften der
vom 28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 486), verordnet der
Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden
Bundesminister für Verkehr, hinsichtlich § 6 Abs. 3 nach
sind und die den in Satz 2 Nr. 1, 3 bis 5 genannten
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Fahrerlaubnissen entsprechen."
Artikel 1
3. § 18 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
„Die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- Zulassungsverfahren ausgenommenen
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 1. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einach-
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der sigen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart
Verordnung vom 16. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1134), wird wie bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
folgt geändert: 20 km/h,
2. Anhänger nach Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe I und m
*) Mit dieser Verordnung werden in Artikel 1 die nachgenannten EG-Richt-
- ausgenommen Anhänger, die mit Geschwindig-
linien in deutsches Recht umgesetzt:
keitsschildern nach § 58 für eine zulässige Höchst-
1. Nummer 5 (§ 30c Abs. 2) dient der Umsetzung der Richtlinie 74/483/
EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der
geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außen- gekennzeichnet sind, - und
kanten bei Kraftfahrzeugen (ABI. EG Nr. L 266 S. 49), zuletzt geändert
durch die Richtlinie des Rates vom 25. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 192
3. Leichtkrafträder
S. 43) zur Änderung bestimmter Richtlinien zur Angleichung der müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen ein
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Industrieerzeugnisse hin-
sichtlich der Abkürzungszeichen für die Mitgliedstaaten,
eigenes amtliches Kennzeichen führen."
2. Nummer 7 (§ 32 Abs. 4 Nr. 4) dient der Umsetzung der Richtlinie 85/3/
EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Gewichte, Abmes- 4. § 23 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
sungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Stra-
ßenfahrzeuge (ABI. EG Nr. L 2 S. 14), zuletzt geändert durch die „Sie kann in fortlaufender Folge nach der Einteilung in
Richtlinie des Rates vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Richtlinie Anlage II in der Reihenfolge der Buchstabentafel der
85/3/EWG hinsichtlich der Festsetzung zulässiger Höchstabmessun- Anlage III ausgegeben werden."
gen von Lastzügen (ABI. EG Nr. L 37 S. 37) und
3. Nummer 24 Buchstabe b (zu § 41 Abs. 18 und § 41 b anzuwendende
Bestimmungen) dient der Umsetzung der Richtlinie 71/320/EWG des 5. Nach § 30 b wird eingefügt:
Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraft- ,,§ 30c
fahrzeugen und deren Anhängern (ABI. EG Nr. L 202 S. 37), zuletzt
geändert durch die Richtlinie der Kommission vom 15. Juli 1991 zur
Vorstehende Außenkanten
Anpassung der Richtlinie 71/320/EWG des Rates zur Angleichung der (1) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen
bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern an
hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unver-
den technischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L 233 S. 21 ). meidbar gefährden.
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraft- geschlossenen Türen und Fenstern und bei Gerade-
wagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift ausstellung der Räder.
genannten Bestimmungen entsprechen."
(2) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließ-
lich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42
6. § 31 b wird wie folgt geändert:
Abs. 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles
a) In Satz 1 wird das Wort „Kraftfahrzeugen" durch folgendes Maß nicht überschreiten: 4,00 m.
das Wort „Fahrzeugen" ersetzt.
(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließ-
b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma
lich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und
ersetzt, und folgende Nummern 6 und 7 werden
aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42
angefügt:
Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge über alles
„6. Leuchten und Rückstrahler (§ 53 b Abs. 1 folgende Maße nicht überschreiten:
Satz 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 4 Halb-
satz 2), 1 . bei Kraftfahrzeugen und Anhängern
- ausgenommen Sattelanhänger - 12,00 m,
7. Scheinwerfer und Schlußleuchten (§ 67
Abs. 11 Nr. 2 Halbsatz 2)." 2. bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahr-
zeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge,
deren Nutzfläche durch ein Gelenk unter-
7. § 32 wird wie folgt gefaßt:
teilt ist, bei denen der angelenkte Teil
,,§ 32 jedoch kein selbständiges Fahrzeug dar-
Abmessungen von Fahrzeugen stellt), 18,00 m.
und Fahrzeugkombinationen (4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mit-
(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließ- geführter austauschbarer Ladungsträger und aller im
lich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3)
Abs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der
- ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Win- Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1, folgende Maße nicht
terdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht über- überschreiten:
schreiten: 1. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugma-
1. allgemein 2,50m, schine mit Sattelanhänger) und Fahr-
zeugkombinationen (Zügen) nach Art
2. bei land- oder forstwirtschaftlichen
eines Sattelkraftfahrzeugs - ausgenom-
Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen
men Sattelkraftfahrzeuge nach Num-
und Sonderfahrzeugen mit auswechsel-
mer 2- 15,50 m,
baren land- oder forstwirtschaftlichen
Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit 2. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugma-
angebauten Geräten für die Straßenun- schine mit Sattelanhänger), wenn die
terhaltung 3,00m, höchstzulässigen Teillängen des Sattel-
3. bei Anhängern hinter Krafträdern 1,00m, anhängers
a) Achse Zugsattelzapfen bis zur hin-
4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten
teren Begrenzung 12,00 m und
von Kühlfahrzeugen, die für die Beförde-
rung von Gütern in temperaturgeführtem b) vorderer Überhangradius 2,04 m
Zustand bestimmt und geeignet sind und nicht überschritten werden, 16,50 m,
a) entsprechend den Klassen B, C, E 3. bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem
und F der Anlage 1 des Übereinkom- oder zwei Anhängern) - ausgenommen
mens vom 1. September 1970 über Züge nach Nummer 4 - 18,00 m,
internationale Beförderungen leicht
verderblicher Lebensmittel und über 4. bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen
die besonderen Beförderungsmittel, mit einem Anhänger bestehen, wenn die
die für diese Beförderungen zu ver- höchstzulässigen Teillängen, parallel zur
wenden sind (ATP) (BGBI. 1974 II Längsachse des Zuges gemessen,
S. 565), ausgerüstet sind und a) größter Abstand zwischen dem vor-
dersten äußeren Punkt der Ladeflä-
b) Seitenwände einschließlich der Wär-
che hinter dem Führerhaus des Last-
medämmung in einer Dicke von min-
kraftwagens und dem hintersten
destens 45 mm haben, 2,60 m.
äußeren Punkt der Ladefläche des
Unberücksichtigt bleiben Breitenüberschreitungen Anhängers der Fahrzeugkombination,
durch Zollsiegel einschließlich ihrer Schutz- und Be- abzüglich des Abstands zwischen der
festigungseinrichtungen, Reifen in der Berührungs- hinteren Begrenzung des Kraftfahr-
zone mit der Fahrbahn, Schneeketten, Begrenzungs- zeugs und der vorderen Begrenzung
leuchten, Spurhalteleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, des Anhängers, ·1 s,65 m und
Umrißleuchten, Schlußleuchten, Parkleuchten, seit- b) größter Abstand zwischen dem vor-
liche Rückstrahler, Rückfahrscheinwerfer an der Seite dersten äußeren Punkt der Lade-
von Kraftfahrzeugen, Spiegel, elastische Schmutzfän- fläche hinter dem Führerhaus des
ger und ausfahrbare Trittstufen. Gemessen wird bei Lastkraftwagens und dem hintersten
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992 967
äußeren Punkt der Ladefläche des
(2) Beim Einfahren aus der tangierenden Geraden
Anhängers der Fahrzeugkombination
16,00 m in den Kreis nach Absatz 1 darf kein Teil des Kraftfahr-
zeugs oder der Fahrzeugkombination diese Gerade
nicht überschritten werden, 18,35 m. um mehr als 0,8 m nach außen überschreiten. Abwei-
chend davon dürfen selbstfahrende Mähdrescher
Bei Fahrzeugen mit Aufbau - bei Lastkraftwagen
beim Einfahren aus der tangierenden Geraden in den
jedoch ohne Führerhaus - gelten die Teillängen ein-
Kreis diese Gerade um bis zu 1,60 m nach außen
schließlich Aufbau.
überschreiten."
(5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs
9. § 34 b wird wie folgt geändert:
oder einer Fahrzeugkombination ist die Länge, die bei
voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgescho- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
benen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladeprit- 1. In Satz 1 wird der Wert „ 1,5 t" durch den Wert
schen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließ- ,,2,00 t" ersetzt.
lich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile
(§ 42 Abs. 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahr- 2. In Satz 3 wird der Wert „ 18 t" durch den Wert
zeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraft- ,,24,00 t" ersetzt.
fahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhän-
ger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinatio- b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
nen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugein- ,,(2) Gleiskettenfahrzeuge dürfen die Fahrbahn
richtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in zwischen der ersten und letzten Laufrolle höch-
der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres stens mit 9,00 t je Meter belasten."
Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Per-
sonen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränder- · 10. Dem § 36 Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:
liche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen
diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Aus- ,,Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Klein-
gangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen. krafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von
mindestens 1 mm."
(6) Überschreitungen der in den Absätzen 3 und 4
festgelegten höchstzulässigen Längen und Teillängen
durch Luftansaugleitungen, Anschläge für austausch- 11. § 41 Abs. 15 wird wie folgt gefaßt:
bare Ladungsträger, Aufstiegshilfen, lichttechnische ,,(15) Kraftomnibusse mit einem zulässigen Gesamt-
Einrichtungen, Spiegel, Rammgummis, Hubladebüh- gewicht von mehr als 5,5 t sowie andere Kraftfahr-
nen und ähnliche Einrichtungen in Fahrtstellung, Auf- zeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr
fahrrampen in Fahrtstellung sowie durch Kühl- und als 9 t müssen außer mit den Bremsen nach den
andere Nebenaggregate an der Stirnseite des Auf- vorstehenden Vorschriften mit einer Dauerbremse
baus bleiben unberücksichtigt. Dies gilt jedoch nur, ausgerüstet sein. Als Dauerbremse gelten Motor-
wenn durch die genannten Einrichtungen die Lade- bremsen oder in der Bremswirkung gleichartige Ein-
fläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. richtungen. Die Dauerbremse muß mindestens eine
Leistung aufweisen, die der Bremsbeanspruchung
(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen beim Befahren eines Gefälles von 7 vom Hundert und
zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der 6 km Länge durch das voll beladene Fahrzeug mit
Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 3. Längen- einer Geschwindigkeit von 30 km/h entspricht. Bei
überschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Über- mehr als 9 t muß die Betriebsbremse den Anforderun-
hangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeug- gen des Satzes 3 entsprechen, bei Sattelanhängern
kombinationen unberücksichtigt, sofern die Ladung nur dann, wenn das um die zulässige Aufliegelast
auch über die Ladestützen hinausragt. verringerte zulässige Gesamtgewicht mehr als 9 t
beträgt. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für
(8) Auf die in Absatz 4 festgelegten Maße dürfen
keine Toleranzen gewährt werden." 1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
8. Nach § 32 c wird eingefügt: und
2. Fahrzeuge, die nach § 58 für eine Höchstge-
,,§ 32d schwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekenn-
Kurvenlaufeigenschaften zeichnet sind und die mit einer Geschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h betrieben werden."
(1) Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen
müssen so gebaut und eingerichtet sein, daß ein-
12. In§ 41 a Abs. 1 werden die Wörter „vom 27. Februar
schließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträ-
1980 (BGBI. 1 S. 184)" durch die Wörter „in der
ger (§ 42 Abs. 3) die bei einer Kreisfahrt von 360 °
Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989
überstrichene Ringfläche mit einem äußeren Radius
(BGBI. 1 S. 843)" ersetzt.
von 12,50 m keine größere Breite als 7,20 m hat.
Dabei muß die vordere - bei hinterradgelenkten Fahr-
zeugen die hintere - äußerste Begrenzung des Kraft- 13. In § 49 a Abs .. 9 Satz 1 werden nach dem Wort
fahrzeugs auf dem Kreis von 12,50 m Radius geführt ,,Schlußleuchten," die Wörter „Nebelschlußleuchten,
werden. Spurhalteleuchten, Umrißleuchten," eingefügt.
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
14. § 52 Abs. 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: 3. § 23 Abs. 1 Satz 4 (Angabe des Geburtsortes
„4. Kraftfahrzeuge, die für Krankentransport oder im Antrag auf Zuteilung eines amtlichen Kenn-
Notfallrettung besonders eingerichtet und nach zeichens),
dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen 4. § 23 Abs. 6 (Verwendung eines Personen-
anerkannt sind, ... kraftwagens für bestimmte Personenbeförde-
rungen),
15. In § 53b Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4 werden 5. § 24 letzter Halbsatz (Inhalt des Anhängerver-
jeweils der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und zeichnisses),
folgende Wörter angefügt:
6. § 32 Abs. 1 (Abmessungen von Fahrzeugen
„sie müssen im oder am Fahrzeug mitgeführt und Zügen einschließlich austauschbarer
werden." Ladungsträger),
7. § 32 Abs. 2 (Kurvenlauf von Kraftfahrzeugen
16. § 54 Abs. 4 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: und Zügen einschließlich mitgeführter aus-
„5. an mehrspurigen Fahrzeugen - ausgenommen tauschbarer Ladungsträger),
Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaft- 8. § 35 i Abs. 2 (Verbot, Fahrgäste ohne geeig-
liche Zugmaschinen und deren Anhänger - mit nete Rückhalteeinrichtungen liegend zu beför-
einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als dern),
3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel
zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach 9. § 36 Abs. 2 Satz 4 (Profiltiefe),
hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd 10. § 38 Abs. 2 (Lenkhilfe),
beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung
zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Num- 11. § 41 Abs. 17 (Zweileitungsbremsanlage),
mer 1 nicht erforderlich." 12. § 42 Abs. 3 Satz 2 (Behandlung austauschba-
rer Ladungsträger als Fahrzeugteile),
17. In§ 60 Abs. 1 wird Satz 4 gestrichen, und am Anfang 13. § 51 a (seitliche Kenntlichmachung von Kran-
von Satz 5 (alt) wird das Wort „Sie" durch das Wort kenfahrstühlen),
,,Kennzeichen" ersetzt.
14. § 52 Abs. 4 Nr. 2 (Anerkennung von Fahrzeu-
gen als Pannenhilfsfahrzeuge),
18. In § 60 Abs. 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „mit
Ausnahme der in" die Wörter,,§ 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 15. § 53 Abs. 8 (rückwärtige Sicherung mit
oder in" eingefügt. Abschleppachsen abgeschleppter Fahr-
zeuge),
19. § 69a Abs. 3 wird wie folgt geändert: 16. § 54 Abs. 4 Nr. 4 (zusätzliche Blinkleuchten an
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a ein- Schulbussen),
gefügt: 17. § 54 a Abs. 2 (Ausleuchtung der Ein- und
,, 1 a. des § 30c Abs. 1 über vorstehende Außen- Ausstiege von Kraftomnibussen),
kanten;". 18. § 56 Abs. 2 Nr. 5 (ein Rückspiegel),
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: 19. § 60a Abs. 1 a (reflektierende Versicherungs-
kennzeichen),
„2. des § 32 Abs. 1 bis 4 über Abmessungen von
Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen;". 20. § 66 a Abs. 4 (Rückstrahler),
c) Nach Nummer 3b wird folgende Nummer 3c ein- 21. § 67 Abs. 3 (zusätzliche weiße Rückstrahler),
gefügt:
22. § 67 Abs. 4 (zusätzliche rote Rückstrahler „Z"),
,,3c. des§ 32d Abs. 1 oder 2 Satz 1 über Kurven-
23. § 67 Abs. 7 (seitliche Kenntlichmachung),
laufeigenschaften;".
d) In Nummer 13 wird die Angabe „ 15, 16" durch die 24. Anlage VIII Abschnitt 2.1.2.1 (erste Haupt-
Angabe „ 15 Satz 1, 3 oder 4, Abs. 16" ersetzt. untersuchung bei erstmals in den Verkehr
gekommenen Personenkraftwagen),
e) Nummer 19a wird wie folgt gefaßt:
25. Anlage VIII Abschnitt 2.1.6 (Zeitabstand der
.. 19 a. des § 53 b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2,
Untersuchungen),
Abs. 2 Satz 1 Ibis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 3
Satz 1, Abs. 4 oder 5 über die Ausrüstung 26. Anlage VIII Abschnitt 2.1.8 (Bremsensonder-
oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten untersuchungen),
oder Hubladebühnen;". 27. Anlage VIII Abschnitt 2.1 .8 (Behinderten-
Transportfahrzeuge),
20. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
28. Anlage IX (Prüfplakette),
a) Die Übergangsbestimmungen zu folgenden Vor-
29. Muster 6 und 8 (Versicherungsbestätigung,
schriften werden gestrichen:
Mitteilung), 9 und 10 (Anzeige, Bescheid).
1. § 22a Abs. 1 Nr. 16 (Warndreiecke, Warn-
leuchten), b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 18 Abs. 3
2. § 22a Abs. 1 Nr. 18 (Glühlampen), (Betriebserlaubnispflicht für land- oder forstwirt-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992 969
schaftliche Arbeitsgeräte über 3 t Gesamtgewicht) § 32 Abs. 5 Satz 2 (veränderliche Länge von Fahr-
wird eingefügt: zeugkombinationen)
,,§ 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (eigenes amtliches Kenn- ist spätestens ab 1. Januar 1989 auf die von die-
zeichen für Anhänger nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 sem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden
Buchstabe I und m) Anhänger anzuwenden.
gilt für erstmals in den Verkehr kommende Anhän- § 32 Abs. 8 (Toleranzen)
ger ab 1 . Juni 1992. Für die vor diesem Zeitpunkt in ist auf Fahrzeugkombinationen nach § 32 Abs. 4
den Verkehr gekommenen Anhänger Nr. 1 und 3 spätestens ab 1. Januar 1999 anzu-
wenden."
1. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht
f) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 14
mehr als 2 t ist spätestens bis 31. März 1994
Satz 1 und 2 (Ausrüstung mit Unterlegkeilen) wird
und
folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
2. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 2 t ist spätestens bis 31 . Oktober 1994 ,,§ 41 Abs. 15 (Dauerbremse bei Anhängern)
Die Einrichtung am Anhänger zur Betätigung der
ein eigenes amtliches Kennzeichen zu beantragen. Betriebsbremse als Dauerbremse ist spätestens
Mit dem Antrag ist ein Nachweis über eine Haupt- bis zur nächsten Bremsensonderuntersuchung
untersuchung vorzulegen, in welchem die Vor- auszubauen, die nach dem 1. Oktober 1992 durch-
schriftsmäßigkeit des Anhängers im Sinne von § 29 geführt wird; dies gilt nicht für Anhänger mit Einlei-
Abs. 2a bescheinigt wird." tungsbremsanlage nach Anlage I Kapitel XI Sach-
gebiet B Abschnitt III Nr. 2 Abs. 43 Nr. 3 des
c) Nach der Übergangsvorschrift zu § 30 b (Berech-
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
nung des Hubraums) ~ird eingefügt:
1990 II S. 885, 1102)."
,,§ 30c Abs. 2 (vorstehende Außenkanten an Per- g) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41 Abs. 18
sonenkraftwagen) (EG-Bremsanlage) wird folgende Übergangsvor-
ist spätestens ab 1. Januar 1993 auf Personen- schrift eingefügt:
kraftwagen anzuwenden, die auf Grund einer
,,§ 41 Abs. 18 in Verbindung mit der hierzu im
Betriebserlaubnis nach § 20 von diesem Tage an
Anhang Buchstabe f anzuwendenden Bestim-
erstmals in den Verkehr kommen. Andere Perso-
mung (Richtlinie 91/422/EWG)
nenkraftwagen müssen § 30c Abs. 1 oder 2 ent-
sprechen." ist spätestens ab 1. Oktober 1994 auf erstmals in
den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden."
d) In der Übergangsvorschrift zu § 32 Abs. 1 Nr. 1 h) Die Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 4 Nr. 5
Buchstabe b (Breite von land- oder forstwirtschaft- (zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von
lichen Arbeitsgeräten) wird die Angabe ,,§ 32 mehrspurigen Fahrzeugen) wird wie folgt gefaßt:
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe,,§ 32 ,,§ 54 Abs. 4 Nr. 5 (zusätzliche Blinkleuchten an
Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
den Längsseiten von mehrspurigen Fahrzeu-
gen)
e) Die Übergangsvorschriften zu § 32 Abs. 1 Nr. 3
ist spätestens
(Teillängen von Sattelanhängern), zu § 32 Abs. 1
Nr. 3 Buchstabe b (Länge von Kombinationen von 1. ab 1. Januar 1992 auf erstmals in den Verkehr
Fahrzeugen nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs) kommende Kraftfahrzeuge,
und zu§ 32 Abs. 1 Nr. 3 (veränderliche Länge von 2. ab 1 . Juli 1993 auf erstmals in den Verkehr
Fahrzeugkombinationen) werden durch folgende kommende Anhänger und
Übergangsvorschriften ersetzt:
3. ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen
,,§ 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 (Teillängen von Sattelan- Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem 1. Juli
hängern und Länge von Sattelkraftfahrzeugen 1993 durchzuführen ist, auf andere Fahrzeuge
sowie von Fahrzeugkombinationen nach Art
eines Sattelkraftfahrzeugs) anzuwenden."
Sattelanhänger, die vor dem 1. Oktober 1990 erst- i) Nach der Übergangsvorschrift zum Abschnitt
mals in den Verkehr gekommen sind, und Sattelan- ,, Ergänzungsbestimmungen" der Anlage V (~enn-
hänger, deren Ladefläche nicht länger als 12,60 m zeichen in fetter Engschrift) wird folgende Uber-
ist, brauchen nicht den Teillängen nach § 32 Abs. 4 gangsvorschrift eingefügt:
Nr. 2 zu entsprechen; sie dürfen in Fahrzeugkom- „Anlage VIII Abschnitt 2.1 .3 (Zeitabstand der
binationen nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 weiter verwendet Untersuchungen für andere Kraftfahrzeuge)
werden.
ist spätestens ab 1. Januar 1993 anzuwenden."
§ 32 Abs. 4 Nr. 4 (Teillängen und Länge von Zügen
(Lastkraftwagen mit einem Anhänger)) 21. Die Überschrift der Anlage II wird wie folgt gefaßt:
gilt spätestens ab 1. Dezember 1992. Züge, die die „Einteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für
Teillängen nicht erfüllen und deren Lastkraftwagen die Fahrzeugerkennungsnummern der Kraftfahrzeug-
oder Anhänger vor dem 1. Dezember 1992 erst- kennzeichen".
mals in den Verkehr gekommen sind, dürfen bis
zum 31. Dezember 1998 weiter betrieben werden; 22. Im Abschnitt Ergänzungsbestimmungen der Anlage V
für sie gilt § 32 Abs. 4 Nr. 3. (Seite 3) werden Satz 1 und Satz 2 gestrichen.
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
23. Anlage VIII wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Abschnitt 2.1 .3 wird wie folgt gefaßt: Änderung von Ausnahmeverordnungen zur StVZO
„2.1.3 Kraftomnibusse und andere (1) In § 1 Abs. 2 Satz 2 der 15. Ausnahmeverordnung
Kraftfahrzeuge mit mehr als zur StVZO vom 28. Februar 1967 (BGBI. 1S. 263) werden
8 Fahrgastplätzen 12 3 12". die Wörter „Zentrale Militärkraftfahrtstelle, 4 Düssel-
b) In Abschnitt 2.1.6 werden in der Überschrift nach dorf 27, Bismarckweg 9" durch die Wörter „Zentrale Mili-
dem Wort „Selbstfahrende" die Wörter „und ange- tärkraftfahrtstelle, Düsseldorf," ersetzt.
hängte" eingefügt.
(2) Die 22. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
c) In Abschnitt 2.1. 7 werden in der Überschrift nach 12. November 197q (BGBI. 1 S. 1663) wird aufgehoben.
dem Wort „Anhänger" die Wörter ,,(ausgenommen
Anhänger nach 2.1.6)" eingefügt. (3) § 2 der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
d) In Abschnitt 2.1.8 werden die Wörter 22. April 1988 (BGBI. 1 S. 562), geändert durch Artikel 2
,,mit mehr als 8 Fahrgastplätzen 12 3 12" Abs. 2 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1
gestrichen. S. 1489), wird aufgehoben.
24. Der Anhang wird wie folgt geändert: (4) Die 36. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 8. Juni
1988 (BGBI. 1 S. 741) wird aufgehoben.
a) Vor den zu§ 32c Abs. 4 anzuwendenden Bestim-
mungen wird eingefügt: (5) § 2 der 40. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2392) wird aufgehoben.
,,§ 30c Anhang 1, der Richtlinie 74/
Abs.2 Nr. 1, 2, 483/EWG des Rates Artikel 3
5 und 6, vom 17. September
Anhang II 1974 zur Anglei- Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
chung der Rechts- Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verord-
vorschriften der Mit- nung vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1305, 1447), zuletzt
gliedstaaten über geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober
die vorstehenden 1991 (BGBI. 1 S. 1992) wird wie folgt geändert:
Außenkanten bei
Kraftfahrzeugen 1. In der Überschrift vor Nummer 53 wird das Wort
(ABI. EG Nr. L 266 ,,Zügen" durch das Wort „Fahrzeugkombinationen"
S. 4), geändert ersetzt.
durch die 2. In Nummer 53 wird in der StVZO-Spalte das Zitat
a) Richtlinie ,,§ 32 Abs. 1, 2
79/488/EWG der § 69a Abs. 3 Nr. 2"
Kommission vom durch das Zitat
18. April 1979 ,,§ 32 Abs. 1 bis 4
(ABI. EG Nr. § 69a Abs. 3 Nr. 2"
L 128 S. 1), ersetzt.
b) Richtlinie 3. In Nummer 54 wird in der StVZO-Spalte das Zitat
87/354/EWG des ,,§ 31 Abs. 2 i.V.m.
Rates vom § 32 Abs. 1, 2
25. Juni 1987 § 69a Abs. 5 Nr. 3"
(ABI. EG Nr. durch das Zitat
L 192 S. 43)." ,,§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 32 Abs. 1 bis 4
b) In der Liste der zu § 41 Abs. 18 und § 41 b anzu- § 69a Abs. 5 Nr. 3"
wendenden Bestimmungen wird in Buchstabe e ersetzt.
der Punkt durch ein Komma ersetzt, und folgender
Buchstabe wird angefügt: 4. Nach Nummer 54 werden die Überschrift „Kurvenlauf-
„f) Richtlinie 91/422/EWG der Kommission vom eigenschaften" sowie folgende Nummern eingesetzt:
15. Juli 1991 (ABI. EG Nr. L 233 S. 21)."
Lfd. Tatbestand StVZO Regelsatz
c) In der Liste der zu § 50 Abs. 8 und§ 51 b anzuwen- Nr. in DM
und Fahr-
denden Bestimmungen werden die Wörter
verbot
„Abschnitte der ECE-Regelung
1, 2, 5, 6 Nr. 53 über den ,,54c: Kraftfahrzeug oder § 32d Abs. 1, 2 100
und Anhang 3 Anbau der Beleuch- Fahrzeugkombi- Satz 1
tungs- und Lichtsi- nation in Betrieb § 69a Abs. 3
gnaleinrichtungen genommen, ob- Nr. 3c
an Krafträdern wohl die vorge-
(BGBI. 1986 II schriebenen Kur-
s. 1012)." venlaufeigen-
schatten nicht ein-
gestrichen. gehalten waren
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992 971
Artikel 4
Lfd. Tatbestand StVZO Regelsatz
Nr . in DM Änderung der Fahrzeugregisterverordnung
und Fahr-
verbot In § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Fahrzeugregisterverord-
nung vom 20. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2305), geändert
54b Als Halter die § 31 Abs. 2 150" durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 1990
Inbetriebnahme i.V.m. § 32d (BGBI. 1 S. 2327), werden in der Klammer nach dem Wort
eines Kraftfahr- Abs. 1, 2 „Vereinigung" ein Komma und die Wörter „Anschrift des
zeugs oder einer Satz 1 Halters" eingefügt.
Fahrzeugkombi- § 69a Abs. 5
nation angeordnet Nr. 3
oder zugelassen,
obwohl die vorge-
schriebenen Kur- Artikel 5
venlaufeigen- Inkrafttreten
schatten nicht ein-
gehalten waren Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. April 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften
Vom 29. April 1992
Auf Grund des§ 80 Nr. 2 sowie des§ 89 Abs. 1 Satz 2 haben abweichend von Satz 1 Anspruch auf Erzie-
und Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der hungsurlaub, wenn die Betreuung und Erziehung des
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 Kindes nicht sichergestellt werden kann; dies gilt in den
(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Fällen der Nummer 2 insbesondere dann, wenn der
Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom andere Elternteil arbeitslos ist oder sich in Ausbildung
19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713) verordnet die Bundes- befindet.
regierung:
(3) Der Anspruch auf Erziehungsurlaub bleibt bei
Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung als Beamter
Artikel 1 beim selben Dienstherrn im Umfang der Hälfte der
Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung regelmäßigen Arbeitszeit unberührt. Eine Teilzeit-
beschäftigung als Arbeitnehmer darf während des
Die Erziehungsurlaubsverordnung vom 17. Dezember Erziehungsurlaubs mit Genehmigung des Dienstvorge-
1985 (BGBI. 1S. 2322), geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des setzten ausgeübt werden, wenn die Teilzeitbeschäfti-
Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1297), wird wie gung den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeserziehungs-
folgt geändert: geldgesetzes zulässigen· Umfang nicht überschreitet."
1. § 1 erhält folgende Fassung: 2. § 2 wird wie folgt geändert:
,,§ 1 a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Beamte haben Anspruch auf Erziehungsurlaub ,,(1) Der Beamte muß den Erziehungsurlaub späte-
ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge bis zur Voll- stens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab
endung des dritten Lebensjahres eines Kindes, das er ihn in Anspruch nehmen will, beantragen und
nach dem 31. Dezember 1991 geboren ist, wenn sie gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum oder für
1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge welche Zeiträume er Erziehungsurlaub in Anspruch
zusteht, einem Stiefkind, einem Kind, das sie mit nehmen will. Eine Inanspruchnahme von Erzie-
dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufge- hungsurlaub oder ein Wechsel unter den Berechtig-
nommen haben, einem Kind, für das sie ohne Per- ten ist dreimal zulässig."
sonensorgerecht in einem Härtefall Erziehungsgeld
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
gemäß § 1 Abs. 7 des Bundeserziehungsgeldgeset-
zes beziehen können, oder als Nichtsorgeberech- ,,(3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet
tigte mit ihrem leiblichen Kind in einem Haushalt oder im Rahmen des § 1 Abs. 1 verlängert werden,
leben und wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Er ist auf
Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem
Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in wichtigen Grund nicht erfolgen kann."
Adoptionspflege besteht Anspruch auf Erziehungsur-
laub von insgesamt drei Jahren ab der lnobhutnahme, c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
längstens bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
des Kindes. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sor-
geberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sor- ,,(5) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung
geberechtigten Elternteils erforderlich. hat der Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüg-
lich mitzuteilen."
(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht,
solange 3. § 6 erhält folgende Fassung:
1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht
,,§ 6
Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von
zwölf Wochen, nicht beschäftigt werden darf, Auf Beamte, die Anspruch auf Erziehungsurlaub für
ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind haben,
2. der mit dem Beamten in einem Haushalt lebende
finden die Vorschriften dieser Verordnung in der bis
andere Elternteil nicht erwerbstätig ist oder
zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung An-
3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch wendung."
nimmt.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege 4. Die §§ 7 und 9 werden gestrichen.
genommen ist oder wegen eines anderen Kindes Erzie-
hungsurlaub in Anspruch genommen wird. Beamte 5. Der bisherige § 8 wird § 7, der bisherige § 10 wird § 8.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992 973
Artikel 2 2. In § 7 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „Jugendwohl-
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung fahrtsbehörden oder öffentlich anerkannten Trägern
der freien Jugendhilfe (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes für
Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung
Bekanntmachung vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1118) wird vom 25. April 1977 - BGBI. 1 S. 633, 795)" durch die
wie folgt geändert: Worte „Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder aner-
kannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 des Ach-
1. In § 12 Abs. 9 Nr. 3 wird das Komma hinter dem Wort ten Buches des Sozialgesetzbuchs)" ersetzt.
,,berücksichtigen" durch einen Punkt ersetzt; Num-
mer 4 wird gestrichen. 3. § 19 wird gestrichen.
2. Dem § 13 wird folgender Satz 4 angefügt: 4. Der bisherige § 20 wird § 19.
„Wird der Urlaub in mehrere Abschnitte geteilt, richtet
sich der Anspruch auf Winterzusatzurlaub nach der der
Artikel 4
Gesamtdauer aller Teilurlaube entsprechenden Zahl
von Tagen." Neufassung
der Erziehungsurlaubsverordnung,
3. § 17 wird gestrichen. der Erholungsurlaubsverordnung
und der Sonderurlaubsverordnung
4. Der bisherige§ 18 wird§ 17. Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der
Erziehungsurlaubsverordnung, der Erholungsurlaubsver-
ordnung und der Sonderurlaubsverordnung in der vom
Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an jeweils gel-
Artikel 3
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Die Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Artikel 5
Bekanntmachung vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1122) wird
wie folgt geändert: Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts ande-
1. In § 5 Satz 1 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 4 des res bestimmt ist, am ersten Tage des auf die Verkündung
Wehrpflichtgesetzes" durch die Worte,,§ 1 Abs. 4 des folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1 tritt mit Wir-
Soldatengesetzes" ersetzt. kung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
Bonn, den2a April 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Erziehungsurlaubsverordnung
Vom 29. April 1992
Auf Grund des Artikels 4 der Sechsten Verordnung zur Änderung urlaubsrecht-
licher Vorschriften vom 29. April 1992 (BGBI. 1 S. 972) wird nachstehend die
Erziehungsurlaubsverordnung in der mit Wirkung vom 1. Januar 1992 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Verordnung vom 17. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2322),
2. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom
30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1297) und
3. den mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verord-
nung vom 29. April 1992 (BGBI. 1 S. 972).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen
zu 1. auf Grund des§ 80 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) und des § 80
Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes, neu gefaßt durch § 30 des Bundes-
erziehungsgeldgesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154), in Ver-
bindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),
zu 3. auf Grund des § 80 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit
§ 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713).
Bonn, den 29. April 1992
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992 975
Verordnung
über Erziehungsurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst
(Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlV)
§ 1 Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will. Eine Inan-
spruchnahme von Erziehungsurlaub oder ein Wechsel
(1) Beamte haben Anspruch auf Erziehungsurlaub ohne unter den Berechtigten ist dreimal zulässig.
Dienstbezüge oder Anwärterbezüge bis zur Vollendung
des dritten Lebensjahres eines Kindes, das nach dem (2) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu vertre-
31. Dezember 1991 geboren ist, wenn sie tenden Grund einen sich unmittelbar an das Beschäfti-
gungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge
oder des § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung anschlie-
zusteht, einem Stiefkind, einem Kind, das sie mit dem
ßenden Erziehungsurlaub nicht rechtzeitig beantragen, so
Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen
kann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des
haben, einem· Kind, für das sie ohne Personensorge-
Grundes nachholen.
recht in einem Härtefall Erziehungsgeld gemäß § 1
Abs. 7 des Bundeserziehungsgeldgesetzes beziehen (3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet oder
können, oder als Nichtsorgeberechtigte mit ihrem leib- im Rahmen des § 1 Abs. 1 verlängert werden, wenn der
lichen Kind in einem Haushalt leben und Dienstvorgesetzte zustimmt. Er ist auf Wunsch zu verlän-
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen. gern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchs-
berechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen
Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in kann.
Adoptionspflege besteht Anspruch auf Erziehungsurlaub
von insgesamt drei Jahren ab der lnobhutnahme, läng- (4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,
stens bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des endet dieser abweichend von Absatz 3 drei Wochen nach
Kindes. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberech- dem Tode des Kindes.
tigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten
(5) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat der
Elternteils erforderlich.
Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.
(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht,
solange
1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht §3
Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf
Wochen, nicht beschäftigt werden darf, (1) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalender-
monat, für den der Beamte Erziehungsurlaub nimmt, um
2. der mit dem Beamten in einem Haushalt lebende ein Zwölftel gekürzt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte
andere Elternteil nicht erwerbstätig ist oder während des Erziehungsurlaubs Teilzeitarbeit leistet.
3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch
(2) Hat der Beamte den ihm zustehenden Urlaub vor
nimmt.
dem Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht voll-
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege ständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Erzie-
genommen ist oder wegen eines anderen Kindes Erzie- hungsurlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr
hungsurlaub in Anspruch genommen wird. Beamte haben zu gewähren.
abweichend von Satz 1 Anspruch auf Erziehungsurlaub,
wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht (3) Hat der Beamte vor dem Beginn des Erziehungs-
sichergestellt werden kann; dies gilt in den Fällen der urlaubs mehr Urlaub erhalten als ihm nach Absatz 1 zu-
Nummer 2 insbesondere dann, wenn der andere Elternteil steht, so ist der Urlaub, der dem Beamten nach dem Ende
arbeitslos ist oder sich in Ausbildung befindet. des Erziehungsurlaubs zusteht, um die zuviel gewährten
Urlaubstage zu kürzen.
(3) Der Anspruch auf Erziehungsurlaub bleibt bei Aus-
übung einer Teilzeitbeschäftigung als Beamter beim sel-
§4
ben Dienstherrn im Umfang der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit unberührt. Eine Teilzeitbeschäftigung als (1) Während des Erziehungsurlaubs darf die Entlassung
Arbeitnehmer darf während des Erziehungsurlaubs mit eines Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen seinen
Genehmigung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, Willen nicht ausgesprochen werden.
wenn die Teilzeitbeschäftigung den in§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes zulässigen Umfang nicht (2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von
überschreitet. Absatz 1 eine Entlassung eines Beamten auf Probe und
auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt,
§2 bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des förm-
lichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen
(1) Der Beamte muß den Erziehungsurlaub spätestens wäre.
vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn in
Anspruch nehmen will, beantragen und gleichzeitig erklä- (3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes
ren, .für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume er bleiben unberührt.
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 5 wendung der Heilfürsorgebestimmungen für den Bundes-
grenzschutz gewährt, sofern sie nicht bereits auf Grund
{1) Während des Erziehungsurlaubs hat der Beamte
einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf
Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der
unentgeltliche grenzschutzärztliche Versorgung nach den
Beihilfevorschriften, sofern er nicht bereits auf Grund einer
Heilfürsorgebestimmungen für den Bundesgrenzschutz
Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe
haben.
nach den Beihilfevorschriften hat.
(2) Dem Beamten werden für die Zeit des Erziehungs- §6
urlaubs die Beiträge für seine Krankenversicherung bis zu Auf Beamte, die Anspruch auf Erziehungsurlaub für ein
monatlich 60 Deutsche Mark erstattet, wenn seine Dienst- vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind haben, finden die
bezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezem-
den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Auf- ber 1991 geltenden Fassung Anwendung.
wandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge
nach§ 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes)
vor Beginn des Erziehungsurlaubs die Versicherungs-
§7
pflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
nicht überschritten haben. Diese Verordnung gilt für Richter im Bundesdienst ent-
sprechend.
(3) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz,
mit Ausnahme der Beamten des Grenzschutzeinzeldien- §8
stes, wird während des Erziehungsurlaubs unentgeltliche
grenzschutzärztliche Versorgung in entsprechender An- (Inkrafttreten)
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992 9n
Bekanntmachung
der Neufassung der Sonderurlaubsverordnung
Vom 29. April 1992
Auf Grund des Artikels 4 der Sechsten Verordnung zur Änderung urlaubsrecht-
licher Vorschriften vom 29. April 1992 (BGBI. 1 S. 972) wird nachstehend der
Wortlaut der Sonderurlaubsverordnung in der ab 1. Juni 1992 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1
S. 1122) und
2. den am 1. Juni 1992 in Kraft tretenden Artikel 3 der Verordnung vom 29. April
1992 (BGBI. 1 S. 972).
Die Rechtsvorschriften zu 2. wurden erfassen auf Grund des § 89 Abs. 2 Satz 1
des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 46 des Deutschen Richter-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1
s. 713).
Bonn, den 29. April 1992
Der Bundesminister des Innern
Seiters
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst
(Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
§ 1 liehe Gründe nicht entgegenstehen. § 6 Satz 3 und 4 gilt
Urlaub entsprechend. Urlaub nach § 5 darf daneben vor Ablauf
zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte eines Jahres nach Urlaubsende nicht gewährt werden.
und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten
§5
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom
Dienst ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu Urlaub für Zwecke
gewähren der militärischen und zivilen Verteidigung
und entsprechender Einrichtungen
1. für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstim-
mungen, Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im
Sinne des§ 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes und die Teil-
2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gericht-
nahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisatio-
licher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch
nen der zivilen Verteidigung sowie im Falle des Einsatzes
private Angelegenheiten des Beamten veranlaßt sind,
durch eine dieser Organisationen soll Urlaub unter Fort-
3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder zahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche
eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn der Beamte zur Gründe nicht entgegenstehen. Das gleiche gilt bei Heran-
Übernahme gesetzlich verpflichtet ist, es sei denn, daß ziehung zum Feuerlöschdienst, bei Heranziehung zum
er sich für diese Tätigkeit oder dieses Ehrenamt bewor- Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich der von den
ben hat. örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen sowie bei
(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentli- Heranziehung zum Bergwachtdienst oder zum Seenotret-
ches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber tungsdienst zwecks Rettung von Menschenleben und zum
zur Übernahme keine Verpflichtung, kann der zur Aus- freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen eines dringenden
übung erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besol- öffentlichen Interesses. Die Dauer des Urlaubs richtet sich
dung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht ent- nach§ 8.
gegenstehen.
§6
§2 Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke
(weggefallen) Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen
Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem der
Beamte angehört, und an Tagungen von Gewerkschaften
§3 oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder
Urlaub Landesebene (beim Fehlen einer Landesebene auf
zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres Bezirksebene}, wenn der Beamte als Mitglied eines
Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als
Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach Delegierter teilnimmt, soll Urlaub unter Fortzahlung der
dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah- Besoldung bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt
res vom 17. August 1964 (BGBI. 1S. 640), zuletzt geändert werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
durch Gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3155), Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründe-
ist Beamten auf Probe und auf Widerruf Urlaub unter ten Fällen Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr
Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von einem Jahr zu bewilligen; Urlaub in den Fällen der §§ 5 und 7 ist anzu-
gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht ent- rechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr über-
gegenstehen. schreitet. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr
oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht
§4 oder vermindert sich die Zahl der Arbeitstage entspre-
Urlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin chend. In Verwaltungen, in denen der Erholungsurlaub
nach Werktagen bemessen wird, kann mit Zustimmung
Für eine Ausbildung als Schwesternhelferin soll Urlaub des Bundesministers des Innern der Urlaub ebenfalls nach
unter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer eines Werktagen bemessen werden. Die oberste Dienstbehörde
geschlossenen Lehrganges, höchstens jedoch für zwanzig kann die ihr nach Satz 2 zustehende Befugnis auf unmittel-
Arbeitstage im Urlaubsjahr, gewährt werden, wenn dienst- bar nachgeordnete Behörden übertragen.
-Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992 979
§7 b) an Europapokal-Wettbewerben sowie den End-
Urlaub kämpfen um deutsche sportliche Meisterschaften,
für fachliche, staatspolitische, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Sport-
kirchliche und sportliche Zwecke bund angeschlossenen Verband oder Verein als
Teilnehmer benannt worden ist,
In folgenden Fällen kann Urlaub unter Fortzahlung der
c) an den Wettkämpfen beim Deutschen Turnfest;
Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe
nicht entgegenstehen 9. für die Teilnahme an Kongressen und Vorstandssitzun-
gen internationaler Sportverbände, denen der Deut-
1. für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen
sche Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sport-
sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstal-
verband angehören, Mitgliederversammlungen und
tungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen
Vorstandssitzungen des Nationalen Olympischen
durchgeführt werden, wenn die Teilnahme für die
Komitees, des Deutschen Sportbundes und ihm ange-
dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist;
schlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie
2. zur Ablegung von Prüfungen (Klausurarbeiten und Vorstandssitzungen solcher Verbände auf Landes-
mündliche Prüfung) nach einer Aus- oder Fortbildung ebene, wenn der Beamte dem Gremium angehört.
im Sinne der Nummer 1 und bei Verwaltungs- und
Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 8.
Wirtschaftsakademien;
3. für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspoliti-
schen Bildungsveranstaltungen; wird die Veranstaltung
nicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt, muß die §8
Förderungswürdigkeit von der zuständigen obersten Dauer des Urlaubs
Bundesbehörde anerkannt worden sein; das Nähere in den Fällen der §§ 5 und 7
regelt der Bundesminister des Innern;
Urlaub für Ausbildungsveranstaltungen nach § 5 und
4. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung Urlaub nach § 7 darf im Einzelfall drei Arbeitstage, in
zum Jugendgruppenleiter dienen, und für die Tätigkeit besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veran-
als ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter, wenn die staltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht über-
Lehrgänge oder Veranstaltungen von Trägern der schreiten. Die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis zu
öffentlichen Jugendhilfe oder anerkannten Trägern der zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen; sie kann
freien Jugendhilfe(§ 75 des Achten Buches des Sozial- diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden
gesetzbuchs) durchgeführt werden; übertragen. Urlaub nach § 6 ist anzurechnen, soweit er
fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet. Für die
5. für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen
aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen
Parteivorstandes, dem der Beamte angehört, und an Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportli-
Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn der chen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbe-
Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als reitungskämpfen auf Bundesebene sowie an Europapokal-
Delegierter teilnimmt;
Wettbewerben kann die oberste Dienstbehörde Urlaub
6. für die Teilnahme an Arbeitstagungen überörtlicher auch über zehn Arbeitstage hinaus bewilligen. § 6 Satz 3
Selbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter und 4 gilt entsprechend.
Personen, wenn es sich um eine Veranstaltung auf
Bundes- oder Landesebene handelt und der Beamte §9
als Mitglied eines Vorstandes der Organisation teil-
nimmt; Urlaub
zur Ausübung einer Tätigkeit
7. für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane in öffentlichen zwischenstaatlichen
oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder überstaatlichen Einrichtungen
oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesell- oder zur Wahrnehmung
schaften, wenn der Beamte dem Verfassungsorgan von Aufgaben der Entwicklungshilfe
oder Gremium angehört, und für die Teilnahme an
Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Reli- (1) Wird ein Beamter zur Wahrnehmung einer hauptbe-
gionsgesellschaften, wenn der Beamte auf Anforde- ruflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder
rung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Reli- überstaatliche Einrichtungen entsandt, ist ihm für die
gionsgesellschaft als Delegierter oder als Mitglied Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Besoldung
eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Reli- zu gewähren; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbe-
gionsgesellschaft teilnimmt, sowie an Veranstaltungen hörde.
des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des (2) Einern nicht entsandten Beamten kann zur Wahrneh-
Deutschen Katholikentages; mung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen
8. für die aktive Teilnahme zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von
a) an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und einem Jahr bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe
Europameisterschaften, internationalen sportlichen nicht entgegenstehen.
Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vor-
bereitungskämpfen auf Bundesebene, wenn der (3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe
Beamte von einem dem Deutschen Sportbund kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter Wegfall der
angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt Besoldung gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht ent-
worden ist, gegenstehen.
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 10 (2) Dient Urlaub, der für einen in den §§ 1 bis 12 nicht
Urlaub genannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen Zwek-
für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung ken, kann die Besoldung bis zur Dauer von zwei Wochen,
durch die oberste Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs
Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit
Ausland kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter jedoch nur bis zur halben Höhe, belassen werden. Die
Fortzahlung der Besoldung bis zur Dauer von drei Mona- oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Bundes-
ten bewilligen, wenn die Ausbildung im dienstlichen Inter- ministers des Innern Ausnahmen bewilligen.
esse liegt und zu erwarten steht, daß ausreichende Fort-
schritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden.
§ 14
Ein weiterer Ur1aub zu einem solchen Zweck darf frühe-
stens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Urlaubs Verfahren
aus diesem Anlaß gewährt werden.
Der Urlaub ist rechtzeitig, in den Fällen des§ 1 und des
§ 89 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes unverzüglich
§ 11 nach Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu beantragen.
Urlaub für Famlllenhelmfahrten
(1) Trennungsgeldberechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 § 15
Nr. 1 Buchstabe a oder b der Trennungsgeldverordnung Widerruf
wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu neun
Arbeitstagen im Urlaubsjahr für Familienheimfahrten (1) Die Urlaubsbewilligung kann widerrufen werden, bei
gewährt; hat der Beamte in der Regel an mehr als fünf einem befristeten Urlaub jedoch nur aus zwingenden
Tagen in der Woche Dienst, erhält er Urlaub bis zu zwölf dienstlichen Gründen.
Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Besteht ein Anspruch auf (2) Die Urlaubsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der
Trennungsgeld nur für einen Teil des Urlaubsjahres, ver- Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck ver-
ringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Der Zeit- wendet wird oder wenn andere Gründe, die der Beamte zu
punkt das Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Bedürf- vertreten hat, den Widerruf erfordern.
nissen abzustimmen. Bei einer Entfernung von weniger als
150 km zwischen dem Wohnort der Familie und dem
Dienstort wird Urlaub für Familienheimfahrten nicht § 16
gewährt, es sei denn, daß die Verkehrsverbindungen Ersatz von Aufwendungen
besonders ungünstig sind.
(1) Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der
(2) Im Ausland tätige Beamte erhalten für jede Familien- Urlaubsbewilligung entstehen, werden nach den Bestim-
heimfahrt, für die ihnen eine Reisebeihilfe nach § 13 mungen des Reisekosten- und Umzugskostenrechts
Abs. 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung gewährt ersetzt, es sei denn, daß der Widerruf nach § 15 Abs. 2
wird, bis zu drei Arbeitstagen Ur1aub unter Fortzahlung der ausgesprochen wird. Zuwendungen, die von anderer Seite
Besoldung, höchstens jedoch zwölf Arbeitstage im Jahr. zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind
anzurechnen.
§ 12
(2) Absatz 1 gilt auch für Mehraufwendungen, die anläß-
Urlaub aus persönlichen Anlässen lich der Wiederaufnahme des Dienstes in den Fällen des
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom § 9 Abs. 1 und 3 entstehen, wenn die oberste Dienstbe-
Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich hörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei
angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, daß
einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen
Erneuerung von Körperersatzstücken ist Urlaub unter Fort- dient.
zahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende § 17
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Besoldung
(2) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen (z. B. (1) Zur Besoldung im Sinne der Verordnung gehören die
Eheschließung, Niederkunft der Ehefrau, Wohnungswech- in § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
sel, schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehöri- genannten Dienstbezüge und sonstigen Bezüge.
gen) kann Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung in dem
notwendigen Umfang gewährt werden, wenn dienstliche (2) Erhält der Beamte in den Fällen des § 10 oder des
Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub nach Satz 1 soll § 13 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite, so ist die
nicht gewährt werden, wenn Urlaub nach § 11 für diesen Besoldung entsprechend zu kürzen, es sei denn, daß der
Zweck hätte verwendet werden können. Wert der Zuwendungen gering ist.
§ 13 § 18
Urlaub In anderen Fällen Geltungsbereich
(1) Urlaub unter Wegfall der Besoldung kann gewährt Diese Verordnung gilt für Richter im Bundesdienst ent-
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche sprechend.
Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub für mehr als drei
§ 19
Monate kann nur in besonders begründeten Fällen durch
die oberste Dienstbehörde bewilligt werden. (1nkrafttreten)
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992 981
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1992
-1 BvR 890/84 und 1 BvR 74/87-wird folgende Entscheidungsformel veröffent-
licht:
§ 1 Absatz 1 des hessischen Gesetzes über Sonderurlaub für Mitarbeiter in der
Jugendarbeit vom 28. März 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. August 1983 (Gesetz- und Verordnungsbl. 1 Seite 130) ist mit Artikel 12
Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als er die Arbeitgeber
verpflichtet, während des Sonderurlaubs das volle Arbeitsentgelt weiterzu-
zahlen, ohne daß Ausgleichsmöglichkeiten vorgesehen sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. April 1992
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Anordnung
zur Ergänzung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen
im Bereich der Deutschen Bundespost Telekom
Vom 5. AprU 1992
1.
In Ergänzung unserer Anordnung über die Ernennung und Entlassung von
Beamten und Beamtinnen im Bereich der Deutschen Bundespost Telekom vom
28. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 437) übertragen wir die Ausübung des dort
genannten Rechts für ihren Geschäftsbereich auch den Präsidenten der Direk-
tionen Telekom.
II.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in
Abschnitt I der Anordnung vom 28. Februar 1990 genannten Beamten und
Beamtinnen vor.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 5. April 1992
Deutsche Bundespost Telekom
Generaldirektion
Der Vorstand
Freundlieb
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anordnung
zur Ergänzung der Anordnung
über die Übertragung von Befugnissen
auf dem Gebiete des Beamtenrechts
im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost Telekom
Vom 5. April 1992
In Ergänzung unserer Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf
dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich der Deutschen Bundes-
post Telekom vom 28. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 438) übertragen wir die dort
genannten Befugnisse für ihren Geschäftsbereich auch den Direktionen Telekom.
Soweit sich die Oberpostdirektionen und Direktionen Telekom die Entschei-
dung für besondere Fälle nicht vorbehalten, übertragen wir die in oben genannter
Anordnung unter den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Befugnisse auf die Ämter
des Fernmeldewesens.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 5. April 1992
Deutsche Bundespost Telekom
Generaldirektion
Der Vorstand
Freundlieb
Bekanntmachung
über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen
des ERP-Sondervermögens
in das Schuldbuch des ERP-Sondervermögens
Vom 4. Mal 1992
Auf Grund des § 1O Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-
Sondervermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 20 des Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, in Verbindung mit § 21
Abs. 2 der Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 650-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird bestimmt, daß die
verzinslichen Schatzanweisungen des ERP-Sondervermögens den Schuldver-
schreibungen nach § 21 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung und den Vorschriften
des Reichsschuldbuchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 651-1, veröffentlichten bereinigten Fassung gleichzusetzen sind.
Die Schatzanweisungen können somit in das Schuldbuch eingetragen werden.
Bonn, den 4. Mai 1992
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Köhler
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1992 983
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
14. 4. 92 Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von
Geflügel und Bruteiern 3597 (80 28. 4. 92) 1. 5. 92
neu: 7831-1-43-55
6. 4. 92 Fünfunddreißigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Vierzehnten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Nürnberg) 3653 (81 29. 4. 92) 30. 4. 92
96-1-2-14
6. 4. 92 Siebenundzwanzigs~e Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Stuttgart) 3654 (81 29. 4. 92) 17. 5. 92
96-1-2-33
8. 4. 92 Drei~igste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Vierundsechzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Frankfurt am Main) 3693 (82 30. 4. 92) s. Art. 2
96-1-2-64
13. 4. 92 Vierundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Fünfundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten
Luftraum) 3694 (82 30. 4. 92) 17. 5. 92
96-1-2-85
13. 4. 92 Einundzwanzig_?te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten
Luftraum) 3694 (82 30. 4. 92) 17. 5. 92
96-1-2-86
13. 4. 92 $echste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Neunundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Sonderflughafen Oberpfaffenhofen) 3694 (82 30. 4. 92) 17. 5. 92
96-1-2-89
14. 4. 92 Elfte Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung 3695 (82 30. 4. 92) 1. 5. 92
9515-13
14. 4. 92 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Kanalsteuertariford-
nung 3696 (82 30. 4. 92) 1. 5. 92
9519-5
28. 4. 92 Verordnung über besondere Maßnahmen beim Inverkehrbrin-
gen von Saatgut von Gelbklee 3749 (83 5. 5. 92) 10. 4. 92
neu: 7822-6-17
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 494. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. März 1992,
ist im Bundesanzeiger Nr. 76 vom 22. April 1992 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger (Stammausgabe) Nr. 76 vom 22. April 1992
kann zum Preis von 6,80 DM (4,80 DM + 2,00 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 399-509 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.