Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1992 949
Neunzehnte Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 15. April 1992
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. Sep-
tember 1969 (BGBI. 1 S. 1556), der durch das Gesetz vom 3. September 1970
(BGBI. 1 S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
In der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. August 1981 (BGBI. 1 S. 893), die zuletzt durch die
Verordnung vom 27. September 1991 (BGBI. 1 S. 1949) geändert worden ist,
werden angefügt:
1. mit Wirkung vom 23. November 1991 im Länderteil Brandenburg:
,,Fachhochschule Brandenburg", ,,Fachhochschule Eberswalde", ,,Fachhoch-
schule Lausitz", ,,Fachhochschule Potsdam" und „Technische Fachhoch-
schule Wildau",
2. mit Wirkung vom 15. Oktober 1991 im Länderteil Mecklenburg-Vorpommern:
,,Fachhochschule Neubrandenburg" und „Fachhochschule Stralsund'',
3. mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 im Länderteil Sachsen-Anhalt:
„Fachhochschule Anhalt", ,,Fachhochschule Harz" und „Fachhochschule
Magdeburg",
4. mit Wirkung vom 15. Oktober 1991 im Länderteil Thüringen:
„Fachhochschule Jena", .,Fachhochschule Erfurt" und „Fachhochschule
Schmalkalden".
Artikel 2
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann die Anlage zum Hoch-
schulbauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Bezeich-
nungen aufgelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen fortlassen und
Änderungen von Bezeichnungen berücksichtigen sowie die vorläufig aufgenom-
menen Hochschulen gesondert aufführen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. April 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Milch-Güteverordnung
Vom 16. April 1992
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und (2) Anlieferungsmilch im Sinne dieser Verordnung ist
Forsten verordnet die Milch, die ein Milcherzeuger an ein in Absatz 1
- auf Grund des § 1O Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes genanntes Unternehmen liefert. Bewirtschaftet ein Milch-
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum- erzeuger mehrere räumlich voneinander getrennte
mer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Betriebseinheiten, von denen die erzeugte Milch
Verbindung mit § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Juli 1964 getrennt angeliefert wird, gilt abweichend von Satz 1
(BGBI. 1S. 560) sowie in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 die von jeder Betriebseinheit gelieferte Milch als Anliefe-
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März rungsmilch."
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom
23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) im Einvernehmen mit 2. § 2 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
dem Bundesminister für Gesundheit und
,,Ferner sind monatlich mindestens zwei Untersuchun-
- auf Grund des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 und 5 des gen zur Feststellung von Hemmstoffen nach Anlage 5
Milch- und Fettgesetzes im Einvernehmen mit dem durchzuführen."
Bundesminister für Wirtschaft nach Bekanntgabe an
den Deutschen Bundestag:
3. In § 4 Abs. 3 werden die Sätze 5 und 6 wie folgt gefaßt:
„Werden Hemmstoffe festgestellt, ist der Preis in dem
Artikel 1
Monat der Feststellung je positives Untersuchungs- .
Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1 ergebnis um 1O Pf/kg zu kürzen. Werden die in Satz 1
S. 878, 1081 ), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 2 genannten Zellgehaltswerte im geometrischen ·
vom 16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1774) geändert worden Mittel über drei Monate und im Abrechnungsmonat, bei
ist, wird wie folgt geändert: mehreren monatlichen Untersuchungen im geometri-
schen Mittel, überschritten, ist der Preis zusätzlich um
1 . § 1 wird wie folgt gefaßt: 2 Pf/kg zu kürzen."
,,§ 1
4. § 8 wird gestrichen; § 9 wird § 8.
Gütemerkmale
(1) Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstatio-
nen haben jede Anlieferungsmilch zur Bewertung der
Güte auf Artikel 2
1. Fettgehalt, Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten kann den Wortlaut der Milch-Güteverordnung in
2. Eiweißgehalt, der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
3. bakteriologische Beschaffenheit, Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
4. Gehalt an somatischen Zellen und
5. Gefrierpunkt
Artikel 3
nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 7 untersuchen zu
lassen oder selbst zu untersuchen. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. April 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1992 951
Erste Verordnung
zur Änderung der Benzinqualitätsverordnung
Vom 21. April 1992
Auf Grund 3. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Worten ,, ,,Super
- des§ 2a Abs. 3 des Benzinbleigesetzes vom 5. August bleifrei"" die Worte,,, ,,Super Plus bleifrei"" eingefügt.
1971 (BGBI. 1 S. 1234), der durch Gesetz vom
25. November 1975 (BGBI. 1 S. 2919) eingefügt worden 4. In§ 5 Abs. 1 werden die Worte „2a, 2b oder 2c" durch
ist, verordnet die Bundesregierung, die Worte „ 1 a, 1 b, 1 c oder 1 d" ersetzt.
- des § 34 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 5. § 8 wird wie folgt gefaßt:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990
(BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundesregierung nach ,,§ 8
Anhörung der beteiligten Kreise: Zugänglichkeit der Normblätter
Die in § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 sowie
§ 6 genannten DIN-Normblätter sind bei der Beuth-
Verlag GmbH, Berlin, erhältlich. Die genannten Nor-
Artikel 1 men sind bei dem Deutschen Patentamt in München
Änderung der Benzinqualitätsverordnung archivmäßig gesichert niedergelegt."
Die Verordnung über die Beschaffenheit und die Aus-
zeichnung der Qualitäten von Ottokraftstoffen vom 6. a) Die bisherigen Anlagen 1 a und 1 b entfallen.
27. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 969) wird wie folgt geändert: b) Die bisherige Anlage 2b wird Anlage 1 a, Anlage 2a
wird Anlage 1 b, Anlage 2c wird Anlage 1 d.
1. In§ 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 sowie c) Die dieser Verordnung beigefügte Anlage wird als
§ 6 werden die Worte „DIN 51607 Ausgabe Januar Anlage 1 c hinter Anlage 1 b eingefügt.
1988" durch die Worte „DIN 51607 Ausgabe August
1989" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
2. In § 2 Abs. 1 und 2 sowie in § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die
Worte ,,(Anlage 1 a)", und in § 2 Abs. 2 und in § 4 Abs. 1 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf
Nr. 2 werden die Worte ,,(Anlage 1 b)" gestrichen. die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. April 1992
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage
Anlage 1 c
0 = 100 mm
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1992 953
Verordnung
über die Zuständigkeit
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 45 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
Vom 23. April 1992
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 602) verordnet
der Bundesminister des Innern:
§ 1
Übertragung der Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 45 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1
S. 2272) wird dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheits-
dienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. April 1992
Der Bundesminister des Innern
Seiters
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 23. April 1992
Auf Grund des § 30 Abs. 2 und des § 72 Abs. 3 des Anwärters ebenfalls als Sanitätsoffizier-Anwärter im
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung öffentlichen Dienst steht. Hinsichtlich des Familienzu-
vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) verordnet der schlages nach Absatz 2 Satz 2 findet § 40 Abs. 6 des
Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit Bundesbesoldungsgesetzes sinngemäß Anwendung."
dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister
der Finanzen: 3. Die Anlage zu § 5 erhält folgende Fassung:
„Anlage
Artikel 1 (zu § 5)
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts- Grundbetrag
offizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1 (Monatsbeträge in DM)
S. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
11 . August 1990 (BGBI. 1S. 1757), wird wie folgt geändert: 2237
im 1. und 2. Semester
nach der Ernennung zum Fahnenjunker
1. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: 2381
oder Seekadett
,,Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitäts- 2543
im 3. und 4. Semester
offizier-Anwärter ohne kindergeldberechtigendes Kind
149 Deutsche Mark. Für jedes kindergeldberechti- im 5. und 6. Semester
gende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach - vor Bestehen der ärztlichen, zahn-
Satz 1 um je 134 Deutsche Mark." ärztlichen, tierärztlichen Vor-
prüfung oder des ersten Abschnitts
der pharmazeutischen Prüfung 2543
2. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
- nach Bestehen der ärztlichen, zahn-
.,(3) Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwär- ärztlichen, tierärztlichen Vor-
ters als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im prüfung oder des ersten Abschnitts
öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 1 der pharmazeutischen Prüfung 2773
bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes oder ist er auf
Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach im 7. und 8. Semester 2957
beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberech- ab dem 9. Semester 3034".
tigt und steht ihm der Ortszuschlag der Stufe 2 oder
einer der folgenden Stufen zu, so erhält der Sanitäts- Artikel 2
offizier-Anwärter den Familienzuschlag nach Absatz 2
Satz 1 nur in Höhe von 74 Deutschen Mark. Das Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1991
gleiche gilt, wenn der Ehegatte eines Sanitätsoffizier- in Kraft.
Bonn, den 23. April 1992
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Wiehert
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten
(Erstreckungsgesetz - ErstrG)
Vom 23. April 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften für Urheberscheine
und Patente für industrielle Muster
Inhaltsübersicht
§ 16 Urheberscheine und Patente für industrielle Muster
§ 17 Anspruch auf Vergütung
Teil 1
§ 18 Benutzungsrechte an Urheberscheinen
Erstreckung
§ 19 Anmeldungen von Patenten für industrielle Muster
Abschnitt 1 Unterabschnitt 4
Erstreckung auf das in Artikel 3 Besondere Vorschriften für Marken
des Einigungsvertrages genannte Gebiet
§ 20 Löschung eingetragener Marken nach § 10 Abs. 2 des
§ 1 Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutz- Warenzeichengesetzes
rechtsanmeldungen § 21 Löschung eingetragener Marken nach § 11 des Waren-
§ 2 Löschung von eingetragenen Warenzeichen zeichengesetzes
§ 22 Prüfung angemeldeter Marken
§3 Widerspruch gegen angemeldete Warenzeichen
§ 23 Bekanntmachung angemeldeter Marken; Widerspruch
§ 24 Schutzdauer
Abschnitt 2
§ 25 Übertragung einer Marke; Warenzeichenverbände
Erstreckung der in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet
bestehenden gewerblichen Schutzrechte Abschnitt 3
auf das übrige Bundesgebiet
Übereinstimmende Rechte;
Vorbenutzungs- und Weiterbenutzungsrechte
Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Erfindungen, Muster und Modelle
§ 4 Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutz-
rechtsanmeldungen § 26 Zusammentreffen von Rechten
§ 27 Vorbenutzungsrechte
§ 5 Anzuwendendes Recht
§ 28 Weiterbenutzungsrechte
Unterabschnitt 2 § 29 Zusammentreffen mit Benutzungsrechten nach § 23 des
Patentgesetzes
Besondere Vorschriften für Patente
§ 6 Wirkung erteilter Patente Unterabschnitt 2
§ 7 Wirtschaftspatente Warenzeichen, Marken und sonstige Kennzeichen
§ 30 Warenzeichen und Marken
§ 8 Nicht in deutscher Sprache vorliegende Patente
§ 31 Sonstige Kennzeichenrechte
§ 9 Benutzungsrechte an Ausschließungspatenten
§ 32 Weiterbenutzungsrecht
§10 Patentanmeldungen
§ 11 Recherche
Teil 2
§ 12 Prüfung erteilter Patente
Umwandlung
§ 13 Einspruchsverfahren in besonderen Fällen von Herkunftsangaben in Verbandszeichen
§ 14 Überleitung von Berichtigungsverfahren § 33 Umwandlung
§ 15 Abzweigung § 34 Antrag auf Umwandlung
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1992 939
§ 35 Anwendung des Warenzeichengesetzes Teil 4
§ 36 Zusammentreffen von umgewandelten Herkunftsangaben Änderung von Gesetzen
und Warenzeichen
§ 37 Schutzfähigkeit umgewandelter Herkunftsangaben § 47 Änderung des Warenzeichengesetzes
§ 48 Änderung des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts
§ 38 Weiterbenutzungsrecht
und des Patentgerichts
Teil 3
Teil 5
Einigungsverfahren
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 39 Einigungsstelle
§ 49 Arbeitnehmererfindungen
§ 40 Besetzung der Einigungsstelle
§ 50 Überleitung von Schlichtungsverfahren
§ 41 Ehrenamt; Dienstaufsicht
§ 51 Überleitung von Beschwerde- und Nichtigkeitsverfahren
§ 42 Verfahren vor der Einigungsstelle
§ 52 Fristen
§ 43 Einigungsvorschlag; Vergleich
§ 53 Gebühren
§ 44 Unterbrechung der Verjährung
§ 54 Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
§ 45 Kosten des Einigungsverfahrens bewerb und sonstiger Rechtsvorschriften
§ 46 Entschädigung der Mitglieder der Einigungsstelle § 55 inkrafttreten
Teil 1 gen Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik
eingereichten Anmeldung mit älterem Zeitrang für gleiche
Erstreckung
oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen eingetra-
gen und nach § 4 erstreckt worden ist. Einer solchen
Eintragung steht eine nach § 4 erstreckte international
Abschnitt 1 registrierte Marke nach dem Madrider Abkommen über die
Erstreckung auf das in Artikel 3 internationale Registrierung von Marken gleich.
des Einigungsvertrages genannte Gebiet
(2) Absatz 1 ist auf Anträge auf Entziehung des Schut-
zes einer nach § 1 erstreckten international registrierten
Marke gemäß § 1O der Verordnung über die internationale
§ 1
Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken entspre-
Erstreckung chend anzuwenden.
von gewerblichen Schutzrechten
und Schutzrechtsanmeldungen
§3
(1) Die am 1. Mai 1992 in der Bundesrepublik Deutsch-
Widerspruch gegen angemeldete Warenzeichen
land mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiets bestehenden gewerblichen Schutz-
rechte (Patente, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutz- (1) Gegen die Eintragung eines in der Zeit vom 1. Juli b,is
rechte, Geschmacksmuster und typographische Schriftzei- zum Ablauf das 2. Oktober 1990 beim Deutschen Patent-
chen, Warenzeichen und Dienstleistungsmarken) und amt angemeldeten Zeichens, das nach § 1 erstreckt wor-
Anmeldungen von solchen Schutzrechten werden unter den ist, kann Widerspruch nach § 5 Abs. 4 oder § 6 a
Beibehaltung ihres Zeitrangs auf das in Artikel 3 des Abs. 3 des Warenzeichengesetzes auch erheben, wer für
Einigungsvertrages genannte Gebiet erstreckt. gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen ein
mit dem angemeldeten Zeichen übereinstimmendes Zei-
(2) Das gleiche gilt für die auf Grund internationaler chen (§ 31 des Warenzeichengesetzes) mit älterem Zeit-
Abkommen mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutsch- rang, das nach § 4 erstreckt worden ist, beim ehemaligen
land mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik ange-
genannten Gebiets eingereichten Anmeldungen und ein- meldet hat. Einer solchen Anmeldung steht eine nach § 4
getragenen oder erteilten Schutzrechte. erstreckte international registrierte Marke nach dem Madri-
der Abkommen über die internationale Registrierung von
Marken gleich.
§ 2
Löschung von eingetragenen Warenzeichen (2) Hat das Deutsche Patentamt ein in Absatz 1 genann-
tes Zeichen nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes
(1) Die Löschung eines nach § 1 erstreckten Warenzei- bekanntgemacht und ist die Widerspruchsfrist nach § 5
chens, das auf Grund einer in der Zeit vom 1. Juli bis zum Abs. 4 oder § 6 a Abs. 3 des Warenzeichengesetzes am
Ablauf des 2. Oktober 1990 eingereichten Anmeldung ein- 1. Mai 1992 noch nicht abgelaufen, so kann Widerspruch
getragen worden ist, kann ein Dritter nach § 11 Abs. 1 auf Grund eines in Absatz 1 genannten früheren Zeichens
Nr. 1 des Warenzeichengesetzes auch dann beantragen, noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach diesem Zeit-
wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer beim ehemali- punkt erhoben werden.
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Widersprüche nach § 2 §7
der Verordnung über die internationale Registrierung von
Wirtschaftspatente
Fabrik- oder Handelsmarken, die gegen eine nach § 1
erstreckte international registrierte Marke erhoben werden, (1) Nach § 4 erstreckte Wirtschaftspatente gelten als
entsprechend anzuwenden. Patente, für die eine Lizenzbereitschaftserklärung nach
§ 23 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes abgegeben worden
ist. Dies gilt auch für Wirtschaftspatente, die auf Grund des
Abschnitt 2 Abkommens vom 18. Dezember 1976 über die gegen-
seitige Anerkennung von Urheberscheinen und anderen
Erstreckung der in dem in Artikel 3 Schutzdokumenten für Erfindungen (GBI. II Nr. 15 S. 327)
des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Wirkung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
bestehenden gewerblichen Schutzrechte genannte Gebiet anerkannt worden sind.
auf das übrige Bundesgebiet
(2) Der Inhaber eines auf das Vorliegen aller Schutzvor-
aussetzungen geprüften Patents kann zu jedem Zeitpunkt
Unterabschnitt 1 schriftlich gegenüber dem Deutschen Patentamt erklären,
daß die Lizenzbereitschaftserklärung nach Absatz 1 als
Allgemeine Vorschriften
widerrufen gelten soll. Ein Hinweis auf diese Erklärung
wird im Patentblatt veröffentlicht. Der Betrag, um den sich
§4 die seit dem 1. Mai 1992 fällig gewordenen Jahresgebüh-
Erstreckung ren ermäßigt haben, ist innerhalb eines Monats nach der
von gewerblichen Schutzrechten Veröffentlichung des Hinweises zu entrichten. § 17 Abs. 3
und Schutzrechtsanmeldungen Satz 2 und 3 des Patentgesetzes ist entsprechend anzu-
wenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Fälligkeit
(1) Die am 1. Mai 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungs- der Ablauf der Monatsfrist des Satzes 3 tritt.
vertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen
Schutzrechte (Ausschließungspatente und Wirtschaftspa- (3) Wer vor der Veröffentlichung des Hinweises auf die
tente, Urheberscheine und Patente für industrielle Muster, Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 dem Patentinhaber die
Marken) und Anmeldungen von solchen Schutzrechten Absicht mitgeteilt hat, die Erfindung zu benutzen, und
werden unter Beibehaltung ihres Zeitrangs auf das übrige diese in Benutzung genommen oder die zur Benutzung
Bundesgebiet erstreckt. erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, bleibt auch
weiterhin zur Benutzung in der von ihm in der Anzeige
(2) Das gleiche gilt für die auf Grund internationaler angegebenen Weise berechtigt.
Abkommen mit Wirkung für das in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannte Gebiet eingereichten Anmeldungen
und eingetragenen oder erteilten Schutzrechte. §8
(3) Für Herkunftsangaben, die mit Wirkung für das in Nicht in deutscher Sprache vorliegende Patente
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet einge- (1) Ist ein nach § 4 erstrecktes Patent nicht in deutscher
tragen oder angemeldet sind, gelten die §§ 33 bis 38. Sprache veröffentlicht worden, so kann der Patentinhaber
die Rechte aus dem Patent erst von dem Tag an geltend
§5 machen, an dem eine von ihm eingereichte deutsche
Übersetzung der Patentschrift auf seinen Antrag vom
Anzuwendendes Recht
Deutschen Patentamt veröffentlicht worden ist. Mit dem
Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen sind Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Wird die
auf die nach § 4 erstreckten gewerblichen Schutzrechte Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
und Schutzrechtsanmeldungen die bisher für sie gelten-
(2) Ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Überset-
den Rechtsvorschriften (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E
zung ist im Patentblatt zu veröffentlichen und in der Patent-
Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom
rolle zu vermerken.
31. August 1990, BGBI. 1990 II S. 885, 961) nur noch
anzuwenden, soweit es sich um die Voraussetzungen der (3) Ist die Übersetzung der Patentschrift fehlerhaft, so
Schutzfähigkeit und die Schutzdauer handelt. Im übrigen kann der Patentinhaber die Veröffentlichung einer von
unterliegen sie den mit dem Einigungsvertrag übergeleite- ihm eingereichten berichtigten Übersetzung beantragen.
ten Vorschriften des Bundesrechts. Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 sind entsprechend
anzuwenden.
Unterabschnitt 2 (4) Der Wortlaut der Patentschrift stellt die verbindliche
Fassung dar. Ist die Übersetzung der Patentschriftfehler-
Besondere Vorschriften für Patente haft, so darf derjenige, der in gutem Glauben die Erfindung
in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte
§6 Veranstaltungen zur Benutzung der Erfindung getroffen
hat, auch nach Veröffentlichung der berichtigten Überset-
Wirkung erteilter Patente
zung die Benutzung für die Bedürfnisse seines eigenen
Die Erteilung eines Patents nach den Rechtsvorschriften Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten im gesam-
der Deutschen Demokratischen Republik steht der Ver- ten Bundesgebiet unentgeltlich fortsetzen, wenn die
öffentlichung der Erteilung des Patents nach § 58 Abs. 1 Benutzung keine Verletzung des Patents in der fehlerhaf-
des Patentgesetzes gleich. ten Übersetzung der Patentschrift darstellen würde.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1992 941
§9 (2) Ein für ein nach § 4 erstrecktes Patent bereits wirk-
Benutzungsrechte an Ausschließungspatenten sam gestellter Prüfungsantrag wird von der Prüfungsstelle
weiterbehandelt. Eine von Amts wegen bereits begonnene
Das in Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ände- Prüfung eines Patents wird fortgesetzt.
rung des Patentgesetzes und des Gesetzes über Waren-
kennzeichen der Deutschen Demokratischen Republik (3) Die Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 führt zur
vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 40 S. 571) vorgesehene Aufrechterhaltung oder zum Widerruf des Patents. § 58
Recht, eine durch ein in ein Ausschließungspatent umge- Abs. 1 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes ist entsprechend
wandeltes Wirtschaftspatent geschützte Erfindung weiter- anzuwenden. Gegen die Aufrechterhaltung kann Ein-
zubenutzen, bleibt bestehen und wird auf das übrige Bun- spruch nach § 59 des Patentgesetzes erhoben werden.
desgebiet erstreckt. Der Patentinhaber hat Anspruch auf
eine angemessene Vergütung. (4) Auf Patente im Sinne des Absatzes 1 ist§ 81 Abs. 2
des Patentgesetzes nicht anzuwenden.
§ 10
Patentanmeldungen (5) § 130 des Patentgesetzes ist auf Prüfungsverfahren
nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(1) Ist für eine nach § 4 erstreckte Patentanmeldung
eine der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 42 des Patent-
gesetzes entsprechende Prüfung noch nicht erfolgt, so ist § 13
die Offensichtlichkeitsprüfung nachzuholen. Einspruchsverfahren in besonderen Fällen
(2) Liegt die Anmeldung nicht in deutscher Sprache vor,
so fordert das Deutsche Patentamt den Anmelder auf, eine Ist vom Deutschen Patentamt ein nach § 4 erstrecktes
deutsche Fassung der Anmeldung innerhalb von drei Patent nach § 18 Abs. 1 oder 2 des Patentgesetzes der
Monaten nachzureichen. Wird die deutsche Fassung nicht Deutschen Demokratischen Republik bestätigt oder erteilt
innerhalb der Frist vorgelegt, so gilt die Anmeldung als worden, so kann bis zum Ablauf des 31. Juli 1992 noch
zurückgenommen. Einspruch beim Deutschen Patentamt erhoben werden.
Die §§ 59 bis 62 des Patentgesetzes sind anzuwenden.
(3) Bei einer nach § 4 erstreckten Patentanmeldung
wird, sofern die Erteilung des Patents noch nicht beschlos- § 14
sen worden ist, die freie Einsicht in die Akten nach § 31
Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes gewährt und die Anmel- Überleitung von Berichtigungsverfahren
dung als Offenlegungsschrift veröffentlicht.
Berichtigungsverfahren nach § 19 des Patentgesetzes
(4) Ist für eine nach§ 4 erstreckte Patentanmeldung ein der Deutschen Demokratischen Republik, die am 1. Mai
Prüfungsantrag wirksam gestellt worden, so wird er weiter- 1992 beim Deutschen Patentamt noch anhängig sind,
behandelt. Ist die Prüfung von Amts wegen begonnen werden in der Lage, in der sie sich befinden, als Beschrän-
worden, so wird die Prüfung nur fortgesetzt, wenn der kungsverfahren nach § 64 des Patentgesetzes weiter-
Anmelder den Prüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 bis 3 des geführt.
Patentgesetzes stellt.
§ 11 § 15
Recherche Abzweigung
Auf Antrag des Patentinhabers oder eines Dritten ermit-
telt das Deutsche Patentamt zu einem nach § 4 erstreck- (1) Die Erklärung nach§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gebrauchs-
ten Patent die öffentlichen Druckschriften, die für die Be- mustergesetzes kann auch in bezug auf nach § 4
urteilung der Patentfähigkeit der Erfindung in Betracht zu erstreckte Patente oder Patentanmeldungen abgegeben
ziehen sind. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem werden. Dies gilt nicht für Patente, die vom ehemaligen
Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik nach
Antrag als nicht gestellt. § 43 Abs. 3 bis 6 und 7 Satz 1 des Prüfung auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen
Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. erteilt oder bestätigt worden sind.
§ 12 (2) Bei den in Absatz 1 genannten Patenten kann die
Erklärung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem
Prüfung erteilter Patente Ende des Monats, in dem ein etwaiges Prüfungsverfahren
(1) Ein nach § 4 erstrecktes Patent, das nicht auf das oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist,
Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen geprüft ist, wird jedoch längstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach
auf Antrag von der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- dem Anmeldetag des Patents abgegeben werden.
amts geprüft. Der Antrag kann vom Patentinhaber und
jedem Dritten gestellt werden. § 44 Abs. 1, 3 und 5 Satz 1 (3) Rechte nach § 9 oder auf Grund von § 7 Abs. 1
und § 45 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwen- und 3, die Erfindung gegen Zahlung einer angemessenen
den; § 44 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes ist Vergütung zu benutzen, und Weiterbenutzungsrechte
entsprechend anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 11 nach § 28 gelten auch gegenüber einem nach Absatz 1
gestellt worden ist. abgezweigten Gebrauchsmuster.
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Unterabschnitt 3 setzungsfrist, spätestens jedoch nach Ablauf von achtzehn
Besondere Vorschriften Monaten nach dem 3. Oktober 1990, die Bekanntmachung
für Urheberscheine entsprechend § 8 b Abs. 3 des Geschmacksmustergeset-
und Patente für industrielle Muster zes nachgeholt, sofern nicht der Inhaber des Musters oder
Modells die Löschung der Eintragung des Musters oder
Modells beantragt. Das Deutsche Patentamt gibt dem
§ 16 eingetragenen Inhaber Nachricht, daß die Bekannt-
Urheberscheine und Patente für industrielle Muster machung nachgeholt wird, wenn nicht innerhalb von einem
Monat nach Zustellung der Nachricht ein Antrag auf
(1) Nach§ 4 erstreckte Urheberscheine und Patente für
Löschung der Eintragung des Musters oder Modells
industrielle Muster gelten als Geschmacksmuster im Sinne
gestellt wird.
des Geschmacksmustergesetzes. § 5 Satz 1 bleibt unbe-
rührt. (4) Eine noch nicht abgeschlossene Prüfung der mate-
(2) Bei nach § 4 erstreckten Urheberscheinen gilt der riellen Schutzvoraussetzungen nach § 11 der Verordnung
Ursprungsbetrieb im Sinne des § 4 der Verordnung über über industrielle Muster wird eingestellt. Die für einen
industrielle Muster vom 17. Januar 1974 (GBI. 1 Nr. 15 Antrag auf Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzun-
S. 140), die durch Verordnung vom 9. Dezember 1988 gen entrichtete Gebühr wird erstattet.
(GBI. 1 Nr. 28 S. 333) geändert worden ist, oder dessen
(5) Einsprüche nach § 10 Abs. 3 der Verordnung über
Rechtsnachfolger als Inhaber des Schutzrechts.
industrielle Muster, die noch nicht erledigt sind, werden
vom Deutschen Patentamt nicht weiterbehandelt.
§ 17
Anspruch auf Vergütung Unterabschnitt 4
Ist der Anspruch des Urhebers eines Musters oder Besondere Vorschriften für Marken
Modells auf Vergütung nach den bisher anzuwendenden
Rechtsvorschriften bereits entstanden, so ist die Vergü-
§ 20
tung noch nach diesen Vorschriften zu zahlen.
Löschung eingetragener Marken
nach § 1O Abs. 2 des Warenzeichengesetzes
§ 18
Benutzungsrechte an Urheberscheinen (1) Die Löschung einer nach § 4 erstreckten Marke
erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag nach § 1O Abs. 2
Wer ein Muster oder Modell, das durch einen nach § 4 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes nur dann, wenn die
erstreckten Urheberschein geschützt ist oder das zur Ertei- Marke sowohl nach den bisher anzuwendenden Rechts-
lung eines Urheberscheins angemeldet wurde, nach den vorschriften als auch nach den Vorschriften des Warenzei-
bisher anzuwendenden Rechtsvorschriften rechtmäßig in
chengesetzes nicht schutzfähig ist.
Benutzung genommen hat, kann dieses im gesamten Bun-
desgebiet weiterbenutzen. Der Inhaber des Schutzrechts (2) Absatz 1 ist auf Anträge auf Entziehung des Schut-
kann von dem Benutzungsberechtigten eine angemes- zes einer nach § 4 erstreckten international registrierten
sene Vergütung für die Weiterbenutzung verlangen. Marke gemäß § ·10 der Verordnung über die internationale
Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken entspre-
§ 19 chend anzuwenden.
Anmeldungen von Patenten für industrielle Muster § 21
(1) Ist eine nach§ 4 erstreckte Anmeldung eines Patents Löschung eingetragener Marken
für ein industrielles Muster nach § 10 Abs. 1 der Verord- nach § 11 des Warenzeichengesetzes
nung über industrielle Muster bekanntgemacht worden,
so steht dies der Bekanntmachung der Eintragung der An- (1) Die Löschung einer nach § 4 erstreckten Marke, die
meldung in das Musterregister nach § 8 Abs. 2 des auf Grund einer in der Zeit vom 1. Juli bis zum Ablauf des
Geschmacksmustergesetzes gleich. Ist die Anmeldung 2. Oktober 1990 eingereichten Anmeldung eingetragen
eingetragen, aber noch nicht bekanntgemacht worden, so worden ist, kann ein Dritter nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des
erfolgt die Bekanntmachung nach § 8 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes auch dann beantragen, wenn das
Geschmacksmustergesetzes. Zeichen für ihn auf Grund einer Anmeldung mit älterem
Zeitrang für gleiche oder gleichartige Waren in der Zei-
(2) Ist die Anmeldung noch nicht eingetragen worden, so chenrolle eingetragen steht und nach § 1 erstreckt worden
erfolgt die Behandlung der Anmeldung und ihre Eintra-
ist. Einer solchen Eintragung steht eine nach § 1 erstreckte
gung, auch soweit die Prüfung der Anmeldeerforder-
international registrierte Marke nach dem Madrider
nisse nach § 9 der Verordnung über industrielle Muster
Abkommen über die internationale Registrierung von Mar-
bereits stattgefunden hat, nach den Vorschriften des
Geschmacksmustergesetzes; § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 ken gleich.
des Geschmacksmustergesetzes ist nicht anzuwenden. (2) Absatz 1 ist auf Anträge auf Entziehung des Schut-
(3) Ist die Bekanntmachung einer Anmeldung nach § 10 zes einer nach § 4 erstreckten international registrierten
Abs. 2 der Verordnung über industrielle Muster ausgesetzt Marke gemäß § 1O der Verordnung über die internationale
worden und ist die Aussetzungsfrist am 1. Mai 1992 noch Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken entspre-
nicht abgelaufen, so wird nach Ablauf der Aus- chend anzuwenden.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1992 943
§ 22 die nach § 4 erstreckt worden ist, ergebenden Rechte ist
Prüfung angemeldeter Marken abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über
Warenkennzeichen vom 30. November 1984 (GBI. 1Nr. 33
(1) Auf nach § 4 erstreckte Markenanmeldungen sind S. 397), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni
die Vorschriften des Warenzeichengesetzes anzuwenden, 1990 (GBI. 1Nr. 40 S. 571) geändert worden ist, auch ohne
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. entsprechende Eintragung im Register wirksam.
(2) Die Versagung der Eintragung kann nicht darauf
gestützt werden, daß es sich bei dem angemeldeten Zei- (2) Die Löschung eines nach § 1 erstreckten Verbands-
chen um eine nach dem Warenzeichengesetz nicht ein- zeichens oder einer nach § 4 erstreckten Kollektivmarke
tragbare Markenform handelt. oder die Versagung der Eintragung eines solchen Zei-
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf nach § 4 erstreckte chens kann nicht darauf gestützt werden, daß der Ver-
international registrierte Marken nach dem Madrider band, für den das Zeichen eingetragen oder angemeldet
Abkommen über die internationale Registrierung von Mar- ist, nicht rechtsfähig ist, wenn dieser am 1. Mai 1992 in das
ken entsprechend anzuwenden. Verbandsregister nach § 7 des Gesetzes über Waren-
kennzeichen eingetragen war und er oder derjenige, dem
§ 23 das durch die Anmeldung oder Eintragung des Zeichens
begründete Recht von dem Verband übertragen worden
Bekanntmachung angemeldeter Marken;
ist, dem Deutschen Patentamt bis zum Ablauf des 30. April
Widerspruch
1993 nachweist, daß er die Voraussetzungen für die
(1) Nach § 4 erstreckte Markenanmeldungen werden, Anmeldung eines Verbandszeichens nach § 17 Abs. 1
auch soweit eine Prüfung nach den bisher anzuwenden- oder 2 und § 18 Satz 1 des Warenzeichengesetzes erfüllt;
den Rechtsvorschriften bereits stattgefunden hat, nach § 5 § 20 des Warenzeichengesetzes ist insoweit nicht anzu-
Abs. 2 oder § 6 a Abs. 3 des Warenzeichengesetzes be- wenden.
kanntgemacht.
(2) Gegen die Eintragung der in Absatz 1 genannten
angemeldeten Zeichen kann nach§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
Abschnitt 3
des Warenzeichengesetzes Widerspruch nur erheben,
1. wer für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstlei- Übereinstimmende Rechte;
stungen ein mit dem angemeldeten Zeichen überein- Vorbenutzungs- und Weiterbenutzungsrechte
stimmendes Zeichen (§ 31 des Warenzeichengeset-
zes) mit älterem Zeitrang, das nach § 4 erstreckt wor-
den ist, beim ehemaligen Patentamt der Deutschen Unterabschnitt 1
Demokratischen Republik angemeldet hat oder Erfindungen, Muster und Modelle
2. wer, soweit das bekanntgemachte Zeichen in der Zeit
vom 1. Juli bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 beim
§ 26
ehemaligen Patentamt der Deutschen Demokratischen
Republik angemeldet worden ist, für gleiche oder zusammentreffen von Rechten
gleichartige Waren ein mit dem angemeldeten Zeichen
übereinstimmendes Zeichen (§ 31 des Warenzeichen- (1) Soweit Patente, Patentanmeldungen oder Ge-
gesetzes) mit älterem Zeitrang, das nach § 1 erstreckt brauchsmuster, die nach diesem Gesetz auf das in Arti-
worden ist, beim Deutschen Patentamt angemeldet kel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet oder das
hat. übrige Bundesgebiet erstreckt werden, in ihrem Schutzbe-
Den in Nummer 1 und Nummer 2 bezeichneten früheren reich übereinstimmen und infolge der Erstreckung zusam-
Anmeldungen stehen nach § 1 oder § 4 erstreckte interna- mentreffen, können die Inhaber dieser Schutzrechte oder
tional registrierte Marken nach dem Madrider Abkommen Schutzrechtsanmeldungen ohne Rücksicht auf deren Zeit-
über die internationale Registrierung von Marken gleich. rang Rechte aus den Schutzrechten oder Schutzrechtsan-
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Widersprüche nach § 2 meldungen weder gegeneinander noch gegen die Perso-
der Verordnung über die internationale Registrierung von nen, denen der Inhaber des anderen Schutzrechts oder
Fabrik- oder Handelsmarken, die gegen eine nach § 4 der anderen Schutzrechtsanmeldung die Benutzung
erstreckte international registrierte Marke erhoben werden, gestattet hat, geltend machen.
entsprechend anzuwenden.
(2) Der Gegenstand des Schutzrechts oder der Schutz-
§ 24 rechtsanmeldung darf jedoch in dem Gebiet, auf das das
Schutzrecht oder die Schutzrechtsanmeldung erstreckt
Schutzdauer
worden ist, nicht oder nur unter Einschränkungen benutzt
Auf die Berechnung der Dauer des Schutzes von nach werden, soweit die uneingeschränkte Benutzung zu einer
§ 4 erstreckten Marken ist § 9 Abs. 1 des Warenzeichen- wesentlichen Beeinträchtigung des Inhabers des anderen
gesetzes anzuwenden. Schutzrechts oder der anderen Schutzrechtsanmeldung
§ 25 oder der Personen, denen er die Benutzung des Gegen-
stands seines Schutzrechts oder seiner Schutzrechts-
Übertragung einer Marke; Warenzeichenverbände anmeldung gestattet hat, führen würde, die unter Berück-
(1) Eine vor dem 1. Mai 1992 vorgenommene Übertra- sichtigung aller Umstände des Falles und bei Abwägung
gung der sich aus einer Marke oder Markenanmeldung, der berechtigten Interessen der Beteiligten unbillig wäre.
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Patentanmeldungen oder Gebrauchsmuster die Rechte
infolge der Erstreckung übereinstimmende Geschmacks- aus diesen Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen
muster, Urheberscheine oder Patente für industrielle ohne Rücksicht auf deren Zeitrang gegen denjenigen gel-
Muster oder Anmeldungen von solchen Schutzrechten tend machen, der nach § 23 Abs. 3 Satz 4 des Patent-
zusammentreffen. gesetzes berechtigt ist, die Erfindung zu benutzen. § 28
bleibt unberührt.
§ 27
Vorbenutzungsrechte Unterabschnitt 2
( 1 ) Ist die Wirkung eines nach § 1 oder § 4 erstreckten Warenzeichen, Marken
Patents oder Gebrauchsmusters durch ein Vorbenut- und sonstige Kennzeichen
zungsrecht eingeschränkt (§ 12 des Patentgesetzes, § 13
Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes, § 13 Abs. 1 des § 30
Patentgesetzes der Deutschen Demokratischen Repu- Warenzeichen und Marken
blik), so gilt dieses Vorbenutzungsrecht mit den sich aus
§ 12 des Patentgesetzes ergebenden Schranken im (1) Trifft ein Warenzeichen, das nach § 1 auf das in
gesamten Bundesgebiet. Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet '
erstreckt wird, infolge der Erstreckung mit einer überein-
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die stimmenden Marke zusammen, die nach § 4 auf das
Voraussetzungen für die Anerkennung eines Vorbenut- übrige Bundesgebiet erstreckt wird, so darf jedes der
zungsrechts in dem Gebiet vorliegen, in dem das Schutz- Zeichen in dem Gebiet, auf das es erstreckt wird, nur mit
recht bisher nicht galt. Zustimmung des Inhabers des anderen Zeichens benutzt
werden.
§ 28
Weiterbenutzungsrechte (2) Das Zeichen darf auch ohne Zustimmung des Inha-
bers des anderen Zeichens in dem Gebiet, auf das es
(1) Die Wirkung eines nach § 1 oder § 4 erstreckten erstreckt wird, benutzt werden
Patents oder Gebrauchsmusters tritt gegen denjenigen 1 . zur Werbung in öffentlichen Bekanntmachungen oder
nicht ein, der die Erfindung in dem Gebiet, in dem das in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Perso-
Schutzrecht bisher nicht galt, nach dem für den Zeitrang nen bestimmt sind, wenn die Verbreitung dieser öffent-
der Anmeldung maßgeblichen Tag und vor dem 1. Juli lichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen nicht in
1990 rechtmäßig in Benutzung genommen hat. Dieser ist zumutbarer Weise auf das Gebiet beschränkt werden
befugt, die Erfindung im gesamten Bundesgebiet für die kann, in dem das Zeichen bisher schon galt,
Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder frem-
den Werkstätten mit den sich aus § 12 des Patentgesetzes 2. wenn der Inhaber des Zeichens glaubhaft macht, daß
ergebenden Schranken auszunutzen, soweit die Benut- ihm nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes ein
zung nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Anspruch auf Rückübertragung des anderen Zeichens
Inhabers des Schutzrechts oder der Personen, denen er oder des Unternehmens, zu dem das andere Zeichen
die Benutzung des Gegenstands seines Schutzrechts gehört, zusteht,
gestattet hat, führt, die unter Berücksichtigung aller 3. soweit sich der Ausschluß von der Benutzung des
Umstände des Falles und bei Abwägung der berechtigten Zeichens in diesem Gebiet unter Berücksichtigung aller
Interessen der Beteiligten unbillig wäre. Umstände des Falles und bei Abwägung der berechtig-
ten Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit als
(2) Bei einem im Ausland hergestellten Erzeugnis steht unbillig erweist.
dem Benutzer ein Weiterbenutzungsrecht nach Absatz 1
nur zu, wenn durch die Benutzung im Inland ein schutz- (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 kann der
würdiger Besitzstand begründet worden ist, dessen Nicht- Zeicheninhaber von demjenigen, der das andere Zeichen
anerkennung unter Berücksichtigung aller Umstände des benutzt, eine angemessene Entschädigung verlangen,
Falles für den Benutzer eine unbillige Härte darstellen soweit er durch die Benutzung über das zumutbare Maß
würde. hinaus beeinträchtigt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf nach § 1 oder § 4 (4) Erweist sich im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 der
erstreckte Geschmacksmuster, Urheberscheine und Rückübertragungsanspruch als unbegründet, so ist der
Patente für industrielle Muster und Halbleiterschutzrechte Inhaber des Warenzeichens verpflichtet, den Schaden zu
entsprechend anzuwenden. ersetzen, der dem Inhaber der übereinstimmenden Marke
dadurch entstanden ist, daß das Zeichen in dem Gebiet,
auf das es erstreckt worden ist, ohne seine Zustimmung
§ 29
benutzt worden ist.
zusammentreffen mit Benutzungsrechten
nach § 23 des Patentgesetzes § 31
Sonstige Kennzeichenrechte
Soweit Patente oder Patentanmeldungen, für die eine
Lizenzbereitschaftserklärung nach § 23 des Patentgeset- Treffen Warenzeichen oder Marken, die nach diesem
zes abgegeben worden ist oder nach § 7 als abgegeben Gesetz auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
gilt, mit Patenten, Patentanmeldungen oder Gebrauchs- genannte Gebiet oder auf das übrige Bundesgebiet
mustern in ihrem Schutzbereich übereinstimmen und erstreckt werden, infolge der Erstreckung mit einem
infolge der Erstreckung nach diesem Gesetz zusammen- Namen, einer Firma, einer besonderen Bezeichnung eines
treffen, können die Inhaber der zuletzt genannten Patente, Unternehmens oder einem sonstigen durch Benutzung
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1992 945
erworbenen Kennzeichenrecht zusammen, so ist § 30 ent- betroffenen Herkunftsangaben nach den allgemeinen Vor-
sprechend anzuwenden. schriften geltend zu machen.
§ 32
§ 35
Weiterbenutzungsrecht
Anwendung des Warenzeichengesetzes
Die Wirkung einer nach § 4 auf das übrige Bundesgebiet
Der Antrag auf Umwandlung wird, soweit nachfolgend
erstreckten eingetragenen Marke oder Markenanmeldung.
nichts anderes bestimmt ist, als Anmeldung eines Ver-
die nach§ 1 oder§ 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Waren-
bandszeichens nach den §§ 17 bis 23 des Warenzeichen-
zeichengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen
gesetzes behandelt.
wäre, tritt gegen denjenigen nicht ein, der ein mit der
Marke übereinstimmendes Zeichen für gleiche oder gleich- § 36
artige Waren oder Dienstleistungen im übrigen Bundes-
zusammentreffen von umgewandelten
gebiet bereits vor dem 1. Juli 1990 rechtmäßig benutzt hat.
Herkunftsangaben und Warenzeichen
Dieser ist befugt, das Zeichen im gesamten Bundesgebiet
zu benutzen, soweit die Benutzung nicht zu einer wesent- Die §§ 2 und 3, 20 bis 24 und 30 bis 32 sind auf Anträge
lichen Beeinträchtigung des Markeninhabers oder der Per- auf Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszei-
sonen, denen er die Benutzung der Marke gestattet hat, chen und als Verbandszeichen eingetragene umgewan-
führt, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Fal- delte Herkunftsangaben entsprechend anzuwenden.
les und bei Abwägung der berechtigten Interessen der
Beteiligten und der Allgemeinheit unbillig wäre.
§ 37
Schutzfähigkeit umgewandelter Herkunftsangaben
Teil 2
liegen die Voraussetzungen für die Eintragung eines
Umwandlung Verbandszeichens im übrigen vor, so kann die Umwand-
von Herkunftsangaben in Verbandszeichen lung einer eingetragenen oder angemeldeten Herkunfts-
angabe in ein Verbandszeichen nicht mit der Begründung
§ 33 abgelehnt werden, daß es sich nicht um eine Herkunfts-
angabe handelt, es sei denn, daß die Bezeichnung ihre
Umwandlung ursprüngliche Bedeutung als geographische Angabe ver-
(1) Die in das Register für Herkunftsangaben eingetra- loren hat und von den in Betracht kommenden Verkehrs-
genen Herkunftsangaben und die zur Eintragung in dieses kreisen im gesamten Bundesgebiet ausschließlich als
Register angemeldeten Herkunftsangaben werden auf Warenname oder als Bezeichnung einer Sorte oder Art
Antrag gemäß den nachfolgenden Bestimmungen in Ver- eines Erzeugnisses aufgefaßt wird.
bandszeichen (§§ 17 bis 23 des Warenzeichengesetzes)
umgewandelt. § 38
Weiterbenutzungsrecht
(2) Die in Verbandszeichen umgewandelten Herkunfts-
angaben erhalten im übrigen Bundesgebiet denselben (1) Trifft eine in ein Verbandszeichen umgewandelte
Zeitrang wie in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages Herkunftsangabe im übrigen Bundesgebiet auf eine über-
genannten Gebiet. einstimmende Bezeichnung, die dort vor dem 1. Juli 1990
rechtmäßig als Gattungsbezeichnung benutzt worden ist,
§ 34
so darf die Bezeichnung zur Kennzeichnung von Waren
Antrag auf Umwandlung oder Verpackungen oder in Ankündigungen, Preislisten,
Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen und der-
(1) Der Antrag auf Umwandlung kann nur von den in
gleichen noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der
§ 17 des Warenzeichengesetzes aufgeführten rechtsfähi-
Eintragung des Verbandszeichens benutzt werden. Nach
gen Verbänden oder juristischen Personen des öffent-
Ablauf dieser Frist noch vorhandene, so gekennzeichnete
lichen Rechts gestellt werden.
Waren oder Verpackungen oder vorhandene Ankündigun-
(2) Der Antrag auf Umwandlung ist bis zum Ablauf des gen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rech-
30. April 1993 zu stellen. Der Antrag ist gebührenfrei. nungen oder dergleichen dürfen noch bis zum Ablauf von
Gegen die Versäumung der Frist findet keine Wiederein- weiteren zwei Jahren abgesetzt und aufgebraucht werden.
setzung in den vorigen Stand statt.
(2) Trifft eine in ein Verbandszeichen umgewandelte
(3) Wird der Antrag nicht innerhalb der in Absatz 2 Herkunftsangabe im übrigen Bundesgebiet auf eine über-
genannten Frist gestellt, so erlischt das Recht aus der einstimmende Bezeichnung, die dort vor dem 1. Juli 1990
Eintragung in das Register für Herkunftsangaben oder das rechtmäßig von einem Unternehmen benutzt worden ist,
mit der Anmeldung der Herkunftsangabe begründete das hinsichtlich der Benutzung dieser Bezeichnung die
Recht. Das Erlöschen ist in dem Register oder in den Tradition eines ursprünglich in dem in Artikel 3 des Eini-
Akten der Anmeldung zu vermerken. gungsvertrages genannten Gebiet ansässigen Geschäfts-
betriebs fortführt, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwen-
(4) Das Erlöschen von Rechten gemäß Absatz 3 be- den mit der Maßgabe, daß die Frist zur Weiterbenutzung
einträchtigt nicht die Befugnis, Ansprüche hinsichtlich der nach Satz 1 zehn Jahre beträgt.
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Teil 3 § 42
1:.m1gungsvertanren
(1) Die Anrufung der Einigungsstelie erfolgt durch
§ 39 scnmmcnen Amrag. Der Amrag soll etne Kur Le D.är~m:tlw •~
des Sachverhalts sowie Namen und Anschrift der anderen
Einigungsstelle Partei enthalten.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus (2) Auf das Verfahren vor der Einigungsstelle sind die
dem zusammentreffen von nach diesem Gesetz erstreck- §§ 1035 und 1036 der Zivilprozeßordnung entsprechend
ten gewerblichen Schutzrechten oder Benutzungsrechten anzuwenden. § 1034 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung ist
ergeben, kann jede der Parteien zu jeder Zeit die Eini- entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß auch
gungsstelle anrufen. Patentanwälte, Erlaubnisscheininhaber und im Rahmen
des § 156 der Patentanwaltsordnung auch Patentassesso-
(2) Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, in Streitigkeiten ren von der Einigungsstelle nicht zurückgewiesen werden
der in Absatz 1 bezeichneten Art eine gütliche Einigung dürfen.
zwischen den Parteien zu vermitteln.
(3) Im übrigen bestimmt die Einigungsstelle das Ver-
(3) Die Einigungsstelle wird beim Deutschen Patentamt fahren selbst. Sie kann das persönliche Erscheinen der
errichtet. Sie kann auch außerhalb ihres Sitzes zusam- Parteien anordnen.
mentreten.
§ 43
§ 40 Einigungsvorschlag; Vergleich
Besetzung der Einigungsstelle (1) Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse mit Stim-
menmehrheit. § 196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsge-
(1) Die Einigungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden setzes ist anzuwenden.
oder seinem Vertreter und zwei Beisitzern.
(2) Die Einigungsstelle kann den Parteieneinenschrift-
(2) Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen die Befä- lichen Einigungsvorschlag unterbreiten. Der Einigungs-
higung zum Richteramt nach dem Deutschen Richter- vorschlag darf nur mit Zustimmung der Parteien veröffent-
gesetz besitzen und auf dem Gebiet des gewerblichen licht werden.
Rechtsschutzes erfahren sein. Sie werden vom Bundes- (3) Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen
minister der Justiz zum Beginn des Kalenderjahres für Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn er in
dessen Dauer berufen. einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter
Angabe des Tages seines Zustandekommens von den
(3) Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden für den
Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung
jeweiligen Streitfall aus einer vom Präsidenten des Deut-
mitgewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben
schen Patentamts alljährlich für das Kalenderjahr aufzu-
ist. § 797 a der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzu-
stellenden Liste der Beisitzer berufen. Die Berufung soll im
wenden.
Einvernehmen mit den Parteien erfolgen. Einern einver-
nehmlichen Vorschlag der Parteien soll der Vorsitzende in § 44
der Regel entsprechen, auch wenn die vorgeschlagenen
Unterbrechung der Verjährung
Personen nicht in der Liste aufgeführt sind.
Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjäh-
(4) Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitglie- rung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung unterbro-
dern der Einigungsstelle sind die §§ 41 bis 43 und § 44 chen. Die Unterbrechung dauert bis zur Beendigung des
Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzu- Verfahrens vor der Einigungsstelle fort. Kommt ein Ver-
wenden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das gleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das
Bundespatentgericht. Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustel-
len. Der Vorsitzende hat dies den Parteien mitzuteilen.
§ 41 Wird die Anrufung der Einigungsstelle zurückgenommen,
so gilt die Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt.
Ehrenamt; Dienstaufsicht
(1) Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihre Tätigkeit § 45
ehrenamtlich aus. Der Vorsitzende und sein Vertreter kön- Kosten des Einigungsverfahrens
nen auch hauptamtlich berufen werden.
(1) Mit dem Antrag auf Anrufung der Einigungsstelle ist
(2) Der Vorsitzende und sein Vertreter werden vom eine Gebühr von 300 DM zu entrichten. Wird die Gebühr
Bundesminister der Justiz, die Beisitzer vom Vorsitzenden nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
vor ihrer ersten Dienstleistung zur gewissenhaften und
(2) Für die Entrichtung der Gebühr nach Absatz 1 und
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver- die Erhebung von Auslagen gilt die Verordnung über Ver-
schwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit waltungskosten beim Deutschen Patentamt entsprechend.
bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.
(3) Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung der
(3) Die Dienstaufsicht über die Einigungsstelle führt der Parteien über die Pflicht zur Tragung der durch das Ver-
Vorsitzende, die Dienstaufsicht über den Vorsitzenden der fahren entstandenen Kosten anzustreben. Dies gilt auch
Bundesminister der Justiz. dann, wenn eine Einigung in der Sache selbst nicht erzielt
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1992 947
wird. Kommt eine Einigung über die Kostenverteilung nicht b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „2 und" ge-
zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Ver- strichen.
teilung der nach Absatz 2 zu erhebenden Auslagen nach
§ 48
billigem Ermessen; im übrigen trägt jede Partei die ihr
entstandenen Kosten selbst. Änderung des Gesetzes über die Gebühren
des Patentamts und des Patentgerichts .
(4) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 und Absatz 3
Satz 3 findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht Das Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des
statt. Die Vorschriften des Patentgesetzes über das Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2188),
Beschwerdeverfahren sind mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
entsprechend anzuwenden. 20. Dezember 1991 (BGBI. 1991 II S. 1354), wird wie folgt
geändert:
§ 46
Entschädigung der Mitglieder der Einigungsstelle 1. Der Überschrift des Gesetzes werden die folgende
Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:
Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Einigungsstelle
erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der§§ 2 bis 5 .,(Patentgebührengesetz - PatGebG)".
und 9 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der
ehrenamtlichen Richter; die Maßgabe nach Anlage I Kapi-
2. Nach Nummer 113 900 des Gebührenverzeichnisses
tel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 24 des Einigungsver-
(Anlage zu § 1) werden folgende Nummern eingefügt:
trages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 936)
findet keine Anwendung. Die Entschädigung wird vom
Präsidenten des Deutschen Patentamts festgesetzt. § 12
Gebühr in
des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Nummer Gebührentatbestand Deutsche
Richter gilt entsprechend. Für die gerichtliche Festsetzung Mark
ist das Bundespatentgericht zuständig.
„114 000 4. Anträge im Zusam-
Teil 4 menhang mit der
Änderung von Gesetzen Erstreckung
gewerblicher
§ 47 Schutzrechte
Änderung des Warenzeichengesetzes 114 100 a) Für die Ver-
öffentlichung von
Das Warenzeichengesetz in der Fassung der Bekannt- Übersetzungen
machung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29), zuletzt oder berichtigten
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 1990 Übersetzungen
(BGBI. 1 S. 422), wird wie folgt geändert: von erstreckten
Patenten (§ 8
1. Der Überschrift des Gesetzes wird die Abkürzung Abs. 1 und 3 des
,,(WZG)" angefügt. Erstreckungs-
gesetzes) 250
2. § 2 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: 114 200 b) Für den Antrag
„Jeder Anmeldung muß ein Verzeichnis der Waren, für auf Ermittlung
die das Zeichen bestimmt ist, sowie eine deutliche der in Betracht
Darstellung und, soweit erforderlich, eine Beschreibung zu ziehenden
des Zeichens beigefügt sein." Druckschriften
für ein erstreck-
3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: tes Patent (§ 11
des Erstreckungs-
,,(1) Das durch die Anmeldung oder Eintragung eines
gesetzes) 200"
Warenzeichens begründete Recht kann unabhängig
von der Übertragung oder dem Übergang des
Geschäftsbetriebs oder des Teils des Geschäftsbe-
3. In Nummer 133 300 des Gebührenverzeichnisses
triebs, zu dem das Warenzeichen gehört, auf andere
(Anlage zu § 1) wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Satz 5"
übertragen werden oder übergehen. Dieses Recht wird
durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.
im Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang
des Geschäftsbetriebs oder des Teils des Geschäfts-
betriebs, zu dem das Warenzeichen gehört, erfaßt. Der
Teil 5
Übergang wird auf Antrag des Rechtsnachfolgers in der
Zeichenrolle vermerkt, wenn er dem Patentamt nach- Übergangs- und Schlußvorschriften
gewiesen wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach
dem Tarif zu zahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so
§ 49
gilt der Antrag als nicht gestellt."
Arbeitnehmererfindungen
4. § 11 wird wie folgt geändert: Auf Erfindungen, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in
a) Absatz 1 Nr. 2 wird gestrichen. Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
gemacht worden sind, sind die Vorschriften des Gesetzes § 52
über A1-bcitnch111c;1 c, ri, 1uu1 ll:jtjl, QI.Jtjl Llct::> E.:11l::>lt:l 11::11 ur tu Fristen
dio l=2illi9koit doc Vor9ütun9oanopruoho bei unbooohränl<-
ter ln.:=msnn1r.hnl=lhmA ,:::,in,:::,r nii:>ndi:>rfinrf, ino, cowoit bic Ist Geaenstand des Verfahrens ein nar.h S 4 erstrP.r.ktP.s
zum 1. Mai 1992 der Vergütungsanspruch noch nicht Schutzrecht oder eine nach § 4 erstreckte Schutzrechts-
entstanden ist, sowie die Vorschriften über das Schreds- anmeldung, so richtet sich der Lauf e~ner verfahrensrecht-
verfahren und das gerichtliche Verfahren anzuwenden. Im lichen Frist, der vor dem 1. Mai 1992 begonnen hat, nach
übrigen verbleibt es bei den bisher für sie geltenden Vor- den bisher anzuwendenden Rechtsvorschriften.
schriften (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II
Nr. 1 § 11 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990, § 53
BGBI. 1990 II S. 885, 962). Gebühren
(1) Gebühren für nach § 4 erstreckte Schutzrechte und
§ 50 Schutzrechtsanmeldungen, die vor dem 1. Mai 1992 fällig
Überleitung von Schlichtungsverfahren geworden sind, sind nach den bisher anzuwendenden
Rechtsvorschriften zu entrichten.
Verfahren, die am 1. Mai 1992 bei der Schlichtungsstelle (2) Ist eine Gebühr, die ab dem 1. Mai 1992 fällig wird,
für Vergütungsstreitigkeiten des Deutschen Patentamts bereits vor diesem Zeitpunkt nach den bisherigen Gebüh-
noch anhängig sind, gehen in der Lage, in der sie sich rensätzen wirksam entrichtet worden, so gilt die Gebüh-
befinden, auf die beim Deutschen Patentamt nach dem renschuld als getilgt.
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen errichtete Schieds-
stelle über.
§ 54
Anwendung
§ 51
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Überleitung und sonstiger Rechtsvorschriften
von Beschwerde- und Nichtigkeitsverfahren
Die Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb und der allgemeinen Vorschriften über den
(1) Verfahren, die am 1. Mai 1992 bei einer Beschwerde-
Erwerb oder die Ausübung von Rechten, wie insbesondere
spruchstelle oder einer Spruchstelle für Nichtigerklärung
über den Rechtsmißbrauch, wird durch die Bestimmungen
des Deutschen Patentamts noch anhängig sind, gehen in
dieses Gesetzes nicht berührt.
der Lage, in der sie sich befinden, auf das Bundespatent-
gericht über.
§ 55
(2) Verfahren, die am 1. Mai 1992 bei einer Spruchstelle
Inkrafttreten
für die Löschung von Warenkennzeichen des Deutschen
Patentamts noch anhängig sind, werden von der Waren- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
zeichenabteilung des Deutschen Patentamts fortgeführt. dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. April 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Kinkol
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1992 949
Neunzehnte Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 15. April 1992
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. Sep-
tember 1969 (BGBI. 1 S. 1556), der durch das Gesetz vom 3. September 1970
(BGBI. 1 S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
In der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. August 1981 (BGBI. 1 S. 893), die zuletzt durch die
Verordnung vom 27. September 1991 (BGBI. 1 S. 1949) geändert worden ist,
werden angefügt:
1. mit Wirkung vom 23. November 1991 im Länderteil Brandenburg:
,,Fachhochschule Brandenburg", ,,Fachhochschule Eberswalde", ,,Fachhoch-
schule Lausitz", ,,Fachhochschule Potsdam" und „Technische Fachhoch-
schule Wildau",
2. mit Wirkung vom 15. Oktober 1991 im Länderteil Mecklenburg-Vorpommern:
,,Fachhochschule Neubrandenburg" und „Fachhochschule Stralsund'',
3. mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 im Länderteil Sachsen-Anhalt:
„Fachhochschule Anhalt", ,,Fachhochschule Harz" und „Fachhochschule
Magdeburg",
4. mit Wirkung vom 15. Oktober 1991 im Länderteil Thüringen:
„Fachhochschule Jena", .,Fachhochschule Erfurt" und „Fachhochschule
Schmalkalden".
Artikel 2
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann die Anlage zum Hoch-
schulbauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Bezeich-
nungen aufgelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen fortlassen und
Änderungen von Bezeichnungen berücksichtigen sowie die vorläufig aufgenom-
menen Hochschulen gesondert aufführen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. April 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Milch-Güteverordnung
Vom 16. April 1992
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und (2) Anlieferungsmilch im Sinne dieser Verordnung ist
Forsten verordnet die Milch, die ein Milcherzeuger an ein in Absatz 1
- auf Grund des § 1O Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes genanntes Unternehmen liefert. Bewirtschaftet ein Milch-
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum- erzeuger mehrere räumlich voneinander getrennte
mer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Betriebseinheiten, von denen die erzeugte Milch
Verbindung mit § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Juli 1964 getrennt angeliefert wird, gilt abweichend von Satz 1
(BGBI. 1S. 560) sowie in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 die von jeder Betriebseinheit gelieferte Milch als Anliefe-
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März rungsmilch."
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom
23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) im Einvernehmen mit 2. § 2 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
dem Bundesminister für Gesundheit und
,,Ferner sind monatlich mindestens zwei Untersuchun-
- auf Grund des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 und 5 des gen zur Feststellung von Hemmstoffen nach Anlage 5
Milch- und Fettgesetzes im Einvernehmen mit dem durchzuführen."
Bundesminister für Wirtschaft nach Bekanntgabe an
den Deutschen Bundestag:
3. In § 4 Abs. 3 werden die Sätze 5 und 6 wie folgt gefaßt:
„Werden Hemmstoffe festgestellt, ist der Preis in dem
Artikel 1
Monat der Feststellung je positives Untersuchungs- .
Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1 ergebnis um 1O Pf/kg zu kürzen. Werden die in Satz 1
S. 878, 1081 ), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 2 genannten Zellgehaltswerte im geometrischen ·
vom 16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1774) geändert worden Mittel über drei Monate und im Abrechnungsmonat, bei
ist, wird wie folgt geändert: mehreren monatlichen Untersuchungen im geometri-
schen Mittel, überschritten, ist der Preis zusätzlich um
1 . § 1 wird wie folgt gefaßt: 2 Pf/kg zu kürzen."
,,§ 1
4. § 8 wird gestrichen; § 9 wird § 8.
Gütemerkmale
(1) Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstatio-
nen haben jede Anlieferungsmilch zur Bewertung der
Güte auf Artikel 2
1. Fettgehalt, Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten kann den Wortlaut der Milch-Güteverordnung in
2. Eiweißgehalt, der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
3. bakteriologische Beschaffenheit, Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
4. Gehalt an somatischen Zellen und
5. Gefrierpunkt
Artikel 3
nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 7 untersuchen zu
lassen oder selbst zu untersuchen. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. April 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1992 951
Erste Verordnung
zur Änderung der Benzinqualitätsverordnung
Vom 21. April 1992
Auf Grund 3. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Worten ,, ,,Super
- des§ 2a Abs. 3 des Benzinbleigesetzes vom 5. August bleifrei"" die Worte,,, ,,Super Plus bleifrei"" eingefügt.
1971 (BGBI. 1 S. 1234), der durch Gesetz vom
25. November 1975 (BGBI. 1 S. 2919) eingefügt worden 4. In§ 5 Abs. 1 werden die Worte „2a, 2b oder 2c" durch
ist, verordnet die Bundesregierung, die Worte „ 1 a, 1 b, 1 c oder 1 d" ersetzt.
- des § 34 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 5. § 8 wird wie folgt gefaßt:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990
(BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundesregierung nach ,,§ 8
Anhörung der beteiligten Kreise: Zugänglichkeit der Normblätter
Die in § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 sowie
§ 6 genannten DIN-Normblätter sind bei der Beuth-
Verlag GmbH, Berlin, erhältlich. Die genannten Nor-
Artikel 1 men sind bei dem Deutschen Patentamt in München
Änderung der Benzinqualitätsverordnung archivmäßig gesichert niedergelegt."
Die Verordnung über die Beschaffenheit und die Aus-
zeichnung der Qualitäten von Ottokraftstoffen vom 6. a) Die bisherigen Anlagen 1 a und 1 b entfallen.
27. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 969) wird wie folgt geändert: b) Die bisherige Anlage 2b wird Anlage 1 a, Anlage 2a
wird Anlage 1 b, Anlage 2c wird Anlage 1 d.
1. In§ 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 sowie c) Die dieser Verordnung beigefügte Anlage wird als
§ 6 werden die Worte „DIN 51607 Ausgabe Januar Anlage 1 c hinter Anlage 1 b eingefügt.
1988" durch die Worte „DIN 51607 Ausgabe August
1989" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
2. In § 2 Abs. 1 und 2 sowie in § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die
Worte ,,(Anlage 1 a)", und in § 2 Abs. 2 und in § 4 Abs. 1 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf
Nr. 2 werden die Worte ,,(Anlage 1 b)" gestrichen. die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. April 1992
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage
Anlage 1 c
0 = 100 mm
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1992 953
Verordnung
über die Zuständigkeit
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 45 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
Vom 23. April 1992
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 602) verordnet
der Bundesminister des Innern:
§ 1
Übertragung der Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 45 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1
S. 2272) wird dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheits-
dienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. April 1992
Der Bundesminister des Innern
Seiters
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 23. April 1992
Auf Grund des § 30 Abs. 2 und des § 72 Abs. 3 des Anwärters ebenfalls als Sanitätsoffizier-Anwärter im
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung öffentlichen Dienst steht. Hinsichtlich des Familienzu-
vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) verordnet der schlages nach Absatz 2 Satz 2 findet § 40 Abs. 6 des
Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit Bundesbesoldungsgesetzes sinngemäß Anwendung."
dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister
der Finanzen: 3. Die Anlage zu § 5 erhält folgende Fassung:
„Anlage
Artikel 1 (zu § 5)
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts- Grundbetrag
offizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1 (Monatsbeträge in DM)
S. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
11 . August 1990 (BGBI. 1S. 1757), wird wie folgt geändert: 2237
im 1. und 2. Semester
nach der Ernennung zum Fahnenjunker
1. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: 2381
oder Seekadett
,,Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitäts- 2543
im 3. und 4. Semester
offizier-Anwärter ohne kindergeldberechtigendes Kind
149 Deutsche Mark. Für jedes kindergeldberechti- im 5. und 6. Semester
gende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach - vor Bestehen der ärztlichen, zahn-
Satz 1 um je 134 Deutsche Mark." ärztlichen, tierärztlichen Vor-
prüfung oder des ersten Abschnitts
der pharmazeutischen Prüfung 2543
2. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
- nach Bestehen der ärztlichen, zahn-
.,(3) Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwär- ärztlichen, tierärztlichen Vor-
ters als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im prüfung oder des ersten Abschnitts
öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 1 der pharmazeutischen Prüfung 2773
bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes oder ist er auf
Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach im 7. und 8. Semester 2957
beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberech- ab dem 9. Semester 3034".
tigt und steht ihm der Ortszuschlag der Stufe 2 oder
einer der folgenden Stufen zu, so erhält der Sanitäts- Artikel 2
offizier-Anwärter den Familienzuschlag nach Absatz 2
Satz 1 nur in Höhe von 74 Deutschen Mark. Das Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1991
gleiche gilt, wenn der Ehegatte eines Sanitätsoffizier- in Kraft.
Bonn, den 23. April 1992
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Wiehert
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1992 955
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 12, ausgegeben am 24. April 1992
Tag I n h a It Seite
1. 4. 92 Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1992 gegenüber
Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278
613-2-8
6. 4. 92 Verordnung zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 17 über einheitliche Vorschriften für die Genehmi-
gung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen
sowie der Eigenschaften der für diese Sitze vorgeschriebenen Kopfstützen (Verordnung zur ECE-
Regelung Nr. 17) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279
10. 3. 92 Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
Arbeit und Sozialpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280
17. 3. 92 Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 283
20. 3. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates sowie über die Änderung
ihres Artikels 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285
23. 3. 92 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . - 286
24. 3. 92 Bekanntmachung der deutsch-quebecischen Vereinbarung über die Alexander von Humboldt-Schule
Montreal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287
25. 3. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von
Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289
26. 3. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Tansania . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290
27. 3. 92 Berichtigung der Veröffentlichung des Protokolls vom 14. November 1988 über den Beitritt der
Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien zur Westeuropäischen Union . . . . . . . . . . . . . 291
Berichtigung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 133 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (zusätzliche
Bestimmungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292
Die Neufassung der ECE-Regelung Nr. 17 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Preis des Anlagebandes: 1 i ,74 DM (10,24 DM zuzüglich 1,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gengen Vorausrechnung 12,74 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Nr. 13, ausgegeben am 29. April 1992
Tag I n h a It Seite
22. 4. 92 Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegen-
seitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294
22. 4. 92 Gesetz zu dem Abkommen vom 18. September 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Argentinischen Republik über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 304
22. 4. 92 Gesetz zu dem Abkommen vom 28. Januar 1986 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Gabunischen Republik über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313
22. 4. 92 Gesetz zu dem Abkommen vom 2. November 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Neuseeland über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322
22. 4. 92 Gesetz zu dem Abkommen vom 8. April 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Venezuela über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330
18. 2. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internationa-
len Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338
25. 3. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339
26. 3. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-
hungen............................................................................ 340
Preis dieser Ausgabe: 8,68 DM (7,68 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,68 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1992 957
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 652/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 147/91 zur Definition und zur Festsetzung der Tole-
ranzgrenzen bei Mengenverlusten von I an d wir t s c h a f t I ich e n
E r z e u g n i s s e n in öffentlicher Lagerhaltung L 70/5 17. 3. 92
16. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 653/92 der Kommission über die Rechnungsein-
heit und den Umrechnungskurs, die für Angebote im Rahmen einer
Ausschreibung gelten L 70/6 17. 3. 92
16. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 654/92 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für A u b e r g i n e n für das Wirtschaftsjahr 1992 L 70/8 17. 3. 92
16. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 655/92 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Tom a t e n für das Wirtschaftsjahr 1992 L 70/10 17. 3. 92
16. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 656/92 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Z u c c h i n i für das Wirtschaftsjahr 1992 L 70/12 17. 3. 92
16. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 658/92 der Kommission zur Berichtigung
der dänischen Fassung der Verordnungen (EWG) Nr. 778/83, (EWG)
Nr. 2213/83, (EWG) Nr. 899/87, (EWG) Nr. 1591/87, (EWG) Nr. 1730/87,
(EWG) Nr. 79/88 und (EWG) Nr. 920/89 hinsichtlich der Qualitätsnormen
für bestimmtes Obst und Gemüse L 70/15 17. 3. 92
16. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 659/92 der Kommission zur Festsetzung des
durchschnittlichen Weltmarktpreises und des Richtertrags für Lei n -
s am e n für das Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 70/16 17. 3. 92
17. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 665/92 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h ohne Knochen aus Interventions-
beständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 274/92 L 71/7 18. 3. 92
16. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 667/92 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu den Sondermaßnahmen zugunsten der französischen
überseeischen Departements in den Sektoren Obst , G e m ü s e ,
Pflanzen und Blumen L 71/13 18. 3. 92
17. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 668/92 der Kommission zur Anpassung der in der
Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 des Rates festgesetzten, in der Land-
w i r t s c h a f t anzuwendenden Umrechnungskurse L 71/21 18. 3. 92
18. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 675/92 der Kommission zur Änderung der
Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur
Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in N a h r u n g s m i t t e I n
tierischen Ursprungs L 73/8 19. 3. 92
20. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 704/92 der Kommission zur Fe~tsetzung der
Ausfuhrerstattungen im R i n d f I e i s c h sektor und zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der
1a n d w i r t s c h a f t I i c h e n E r z e u g n i s s e für Ausfuhrerstattungen L 75/18 21. 3. 92
20. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 705/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 606/86 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzen-
den Handelsmechanismus für aus der Zehnergemeinschaft und aus
Portugal nach Spanien eingeführte M i I c h e r z e u g n i s s e L 75/29 21. 3. 92
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr ./Seite vom
20. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 706/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2167/83 über die Durchführungsbestimmungen zur
Abgabe von Mi Ich und bestimmten Mi Ich erze u g n i ssen an Schüler
in Schulen L 75/31 21. 3. 92
20. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 711/92 der Kommission mit zusätzlichen Bestim-
mungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus (EHM)
im Handel mit Tomaten, Salat, Endivie, Eskariol, Karotten,
A r t i s c h o c k e n , Ta f e I t r a u b e n , M e I o n e n und E r d b e e r e n zwi-
schen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am
31. Dezember 1985 L 75/40 21. 3. 92
20 . 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 712/92 der Kommission über die Festsetzung des
Umfangs, in dem die im März 1992 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen
für bestimmte Schwein et I e i scherzeug n isse entsprechend der
Regelung der Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Polen,
Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
genehmigt werden können L 75/43 21. 3. 92
20. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 713/92 der Kommission über die Festsetzung des
Umfangs, in dem die im März 1992 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen
für bestimmte Eier und für G e f I ü g e I f I e i s c h entsprechend der Rege-
lung der Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Polen,
Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
genehmigt werden können L 75/45 21. 3. 92
23. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 716/92 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 3810/91 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der
EHM-Lizenzen L 78/5 24. 3. 92
23. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 717/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2033/85 zur Anpassung der in Artikel Sc der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 des Rates und Artikel 6 der Verordnung (EWG)
Nr. 857/84 des Rates vorgesehenen Gesamtgarantiemengen Mi Ich und
Milcherzeugnisse L 78/6 24. 3. 92
26. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 745/92 der Kommission zur Festsetzung der
Anzahl männlicher Jung r i n der, die im zweiten Vierteljahr 1992 unter
Sonderbedingungen eingeführt werden können, und zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Zuteilung der verfüg-
baren Mengen in diesem Vierteljahr L 82/28 27. 3. 92
26. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 746/92 der Kommission zur Festsetzung der
Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgaben im Zuckersektor für
das Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 82/31 27. 3. 92
26. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 754/92 der Kommission zur Aussetzung der
Vorausfestsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte Getreide -
und R e i s e r z e u g n i s s e , die in Form von nicht unter Anhang II des
Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden L 82/68 27. 3. 92
26. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 760/92 der Kommission zur Festsetzung des
Umfangs, in dum die Lizenzen genehmigt werden können, die im März
1992fürdie Einfuhr von Mi Ich und Mi I eh erzeug n issen gemäß den
zwischen der Gemeinschaft und Polen, Ungarn sowie der Tschechischen
und Slowakischen Föderativen Republik geschlossenen Interimsabkom-
men beantragt wurden L 83/11 28. 3. 92
27. 3. 92 Verordnung (EWG)_ Nr. 761/92 der Kommission über eine 1992 in Spa-
nien anwendbare Ubergangsmaßnahme für Ta f e I w e i n verschnitt L 83/13 28. 3. 92
27. 3. 92 Verordnung (E:WG) Nr. 762/92 der Kommission zur Änderung von
Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung
eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen
für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitte In ti e ri sehen
Ursprungs L 83/14 28. 3. 92
27. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 764/92 der„Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3446/88 mit Ubergangsbestimmungen hinsicht-
lich der Verwenq_ung von Bescheinigungen über die Vorausfestsetzung
der Beihilfe für O I s a a t e n in Spanien und Portugal L 83/19 28. 3. 92
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1992 959
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
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Andere Vorschriften
16. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 657/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3743/91 über Durchführungsbestimmungen zu den
Einfuhrregelungen im Rindfleischsektor gemäß den Verordnungen
(EWG) Nr. 3668/91 und (EWG) Nr. 3669/91 sowie der Verordnung
(EWG) Nr. 3744/91 über Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhr-
regelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3670/91 für gefrorenes
Saumfleisch von Rindern L 70/14 17.3.92
18. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 673/92 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 159 (laufende Nummer
42.1590) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 73/5 19. 3. 92
18. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 674/92 der Kommission zur Änderung von
Anhang B zu den Verordnungen (EWG) Nr. 2727/75 und (EWG)
Nr. 1418/76 des Rates über die gemeinsamen Marktorganisationen für
Getreide bzw. Reis L 73/7 19. 3. 92
16. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 696/92 des Rates zur Eröffnung von Zollkontin-
genten für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und
Melilla in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spa-
niens (1992) L 75/1 21. 3. 92
23. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 719/92 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 6403 mit Ursprung in
Thailand, für die die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 78/9 24.- 3. 92
23. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 723/92 der Kommission zur Änderung der Anlage
zur Verordnung (EWG) Nr. 1925/90 des Rates über die gemeinsame
Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken L 79/5 25. 3. 92
16. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 729/92 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Thermopapier
mit Ursprung in Japan und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufi-
gen Antidumpingzolls L 81/1 26. 3. 92
24. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 732/92 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 81/9 26. 3. 92
25. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 734/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2290/83 zur Durchführung der Artikel 50 bis 59 b sowie
63 a und 63 b der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das
gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen L 81/15 26. 3. 92
25. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 735/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2289/83 zur Durchführung der Artikel 70 bis 78 der
Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche
System der Zollbefreiungen L 81/18 26. 3. 92
25. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 736/92 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2287/83 zur Durchführung des Artikels 127 der
Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche
System der Zollbefreiungen L 81/20 26. 3. 92
23. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 738/92 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Baumwollgarn mit Ursprung
in Brasilien und der Türkei L 82/1 27. 3. 92
23. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 755/92 des Rates zur Aufteilung der zusätzlichen
Fangquoten für in den Gewässern Schwedens fischende Fischereifahr-
zeuge auf die Mitgliedstaaten für 1992 L 83/1 28. 3. 92
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil 1 enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 494. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. März 1992,
ist im Bundesanzeiger Nr. 76 vom 22. April 1992 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger (Stammausgabe) Nr. 76 vom 22. April 1992
kann zum Preis von 6,80 DM (4,80 DM + 2,00 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
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