Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 909
zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
im Ausgleichsjahr 1990
Vom 9. April 1992
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanzaus- 2. als endgültige Ausgleichszuweisungen
gleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung der an Bremen 639 640 000 DM,
Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94) an Niedersachsen 1 926 572 000 DM,
verordnet der Bundesminister der Finanzen: an Rheinland-Pfalz 489 850 000 DM,
an das Saarland 366 187 000 DM,
an Schleswig-Holstein 601 581 000 DM.
§ 1 §3
Feststellung der Länderanteile Abschlußzahlungen für 1990
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1990
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig
Für das Ausgleichsjahr 1990 werden als Länderanteile gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen
an der Umsatzsteuer festgestellt: an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten
für Baden-Württemberg 7 583 339 000 DM, und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und
für Bayern 9 261 197 000 DM, den Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15
für Berlin (West) 1 753 315 000 DM, des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund
für Bremen 531 123 000 DM, und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
für Hamburg 1 278 992 000 DM, fällig:
für Hessen 4 456 618 000 DM, 1 . Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
für Niedersachsen 6 812 967 000 DM, von Berlin (West) 2 460 000 DM,
für Nordrhein-Westfalen 13 441 118 000 DM, von Bremen 6 813 000 DM,
für Rheinland-Pfalz 3 048 297 000 DM, von Niedersachsen 33 527 000 DM,
für das Saarland 1 131 974 000 DM, von Nordrhein-Westfalen 3 420 000 DM,
für Schleswig-Holstein 2 355 712 000 DM. von Rheinland-Pfalz 5 766 000 DM,
vom Saarland 15 818 000 DM,
von Schleswig-Holstein 14 809 000 DM,
§2 2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
Abrechnung des Finanzausgleichs an Baden-Württemberg 57 983 000 DM,
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1990 an Bayern 14 305 000 DM,
an Hamburg 479 000 DM,
Für das Ausgleichsjahr 1990 werden festgestellt: an Hessen 9 846 000 DM.
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge
von Baden-Württemberg 2 471 639 000 DM, §4
von Bayern 35 850 000 DM, Inkrafttreten
von Hamburg 7 904 000 DM,
von Hessen 1 445 572 000 DM, Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der
von Nordrhein-Westfalen 62 865 000 DM, Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. April 1992
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
im Ausgleichsjahr 1992
Vom 9. April 1992
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit dies
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in .der Fas- aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die Ein-
sung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 nahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkommens
S. 94) verordnet der Bundesminister der Finanzen: abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkom-
men ist unverzüglich durchzuführen.
§ 1 (3) Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach
und des Finanzausgleichs den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesan-
Im Ausgleichsjahr 1992 teil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten
Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen
und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus- Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist der Bun-
gleichsjahr 1992 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 desminister der Finanzen an monatlichen Vorauszah-
Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die lungen an Mecklenburg-Vorpommern 44 711 000 DM,
Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanz- an Sachsen 10 384 000 DM, an Sachsen-Anhalt
behörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden 52 450 000 DM und an Thüringen 55 562 000 DM. Die
Hundertsätze erhöht oder vermindert wird: Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.
Baden-Württemberg 88,3 V. H.,
(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
Bayern 69,5 V. H., behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bun-
Berlin 60,7 V. H., desminister der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine
Brandenburg 30,7 V. H., Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens
Bremen 12,5 V. H., des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden
gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats
Hamburg 86,2 V. H.,
zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet.
Hessen 84,4 V. H.,
Mecklenburg-Vorpommern (5) Der nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in Monats-
beträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des Bun-
Niedersachsen 25,2 V. H.,
des nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu berech-
Nordrhein-Westfalen 73,5 V. H., nende Beitrag der Länder zu den Lasten des Fonds „Deut-
Rheinland-Pfalz 55,0 V. H., sche Einheit" wird außer auf Berlin (West) vorläufig auch
Saarland 24,0 V. H., auf die anderen zahlungspflichtigen Länder nach der Ein-
Sachsen wohnerzahl verteilt.
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein 45,4 V. H., §2
Thüringen Inkrafttreten
(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläufi- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992
gen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage des in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. April 1992
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 911
zweite Verordnung
zur Änderung von schiffahrtspolizeilichen Vorschriften
Vom 14. April 1992
Auf Grund 1. Mai 1985, BGBI. 1 S. 734 ), die durch § 2 Abs. 3 der
Verordnung vom 5. August 1987 (BGBI. 1 S. 2081) geän-
- des § 3 Abs. 1 und 4 sowie des § 3 c Abs. 1 Nr. 2 des
dert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270)
sowie
„Zweiter Teil
- des§ 27 Abs. 1 und des§ 46 Nr. 1 und 3 des Bundes- Zusätzliche Bestimmungen
wasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekannt- für einzelne Binnenschiffahrtsstraßen".
machung vom 23. August 1990 (BGBI. 1 S. 1818)
verordnet der Bundesminister für Verkehr: Artikel 3
Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Einführung
Artikel 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März
Die Artikel 1 Abs. 3, 4 und Artikel 4 der Verordnung zur 1976 (BGBI. 1 S. 773), die zuletzt durch § 4 Abs. 4 des
Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom Gesetzes vom 25. September 1990 (BGBI. 1 S. 2106)
1. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 734), die zuletzt durch Artikel 3 der geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Verordnung vom 13. September 1988 (BGBI. 1 S. 1745) ,,Untersuchungskommissionen (§ 2.01) sind die Schiffs-
geändert worden ist, werden aufgehoben. untersuchungskommissionen bei den Wasser- und Schiff-
fahrtsämtern Hamburg, Bremen, Emden, Berlin, Magde-
Artikel 2 burg, Minden, Duisburg-Rhein, Koblenz, Mannheim,
Aschaffenburg und Regensburg."
Die Überschrift des Zweiten Teils im Inhaltsverzeichnis
und zu Beginn des Zweiten Teils der Binnenschiffahrts-
Artikel 4
straßen-Ordnung (Anhang zu Artikel 1 der Verordnung zur
Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.
Bonn, den 14. April 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Klärschlammverordnung
(Abf KlärV) *)
Vom 15. April 1992
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Abfallgesetzes vom §2
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1410, 1501) verordnet der
Begriffsbestimmungen
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für (1) Abwasserbehandlungsanlagen sind Anlagen zur
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und mit dem Bun- Behandlung von Abwasser, ungeachtet deren Ausbau-
desminister für Gesundheit, auf Grund des § 11 Abs. 2 größe und Behandlungsart. Kleinkläranlagen sind Anlagen
Satz 3, Abs. 3 Satz 4 dieses Gesetzes verordnet der mit mehreren Kammern zur Behandlung häuslichen
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Abwassers mit einem Schmutzwasserzufluß von weniger
sicherheit: als 8 Kubikmetern je Tag. Abwassersammelgruben ohne
Abfluß sind keine Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne
der Verordnung.
§ 1
Anwendungsbereich (2) Klärschlamm ist der bei der Behandlung von Ab-
wasser in Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich
(1) Diese Verordnung hat zu beachten, wer zugehöriger Anlagen zur weitergehenden Abwasserreini-
1. Abwasserbehandlungsanlagen betreibt und Klär- gung anfallende Schlamm, auch entwässert oder getrock-
schlamm zum Aufbringen auf landwirtschaftlich oder net oder in sonstiger Form behandelt. Rohschlamm ist
gärtnerisch genutzte Böden abgibt oder abgeben will, Schlamm, der Abwasserbehandlungsanlagen unbehan-
delt entnommen wird. Die Entwässerung von Rohschlamm
2. Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch gilt nicht als Behandlung von Klärschlamm. In Kleinklär-
genutzte Böden aufbringt oder aufbringen will. anlagen anfallender Schlamm gilt als Klärschlamm im
(2) Unter Verwendung von Klärschlamm hergestellte Sinne dieser Verordnung.
Gemische mit Kohlenstoffträgern, Kalk- oder Gesteins- (3) Feldfutter im Sinne dieser Verordnung sind Pflanzen-
mehlzusätzen oder anderen Stoffen, die auf landwirt- arten, die auf Ackerflächen angebaut werden und deren
schaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht vegetative Teile für eine Verfütterung an Tiere vorgesehen
werden sollen, unterliegen dieser Verordnung, sofern sind. Der Anbau von Mais zählt nicht zum Feldfutteranbau
diese Gemische nicht nach § 1 des Düngemittelgesetzes im Sinne dieser Verordnung.
den Bestimmungen des Düngemittelrechts unterliegen.
(3) Die betroffenen Stellen wirken darauf hin, daß die in §3
dieser Verordnung genannten Grenzwerte soweit wie
Voraussetzungen für das Aufbringen
möglich unterschritten werden. Die in der Verordnung
genannten Bodengrenzwerte wurden für die spezifischen (1) Klärschlamm darf auf landwirtschaftlich oder gärtne-
Bedingungen der landwirtschaftlichen Klärschlammver- risch genutzten Böden nur so aufgebracht werden, daß
wertung festgelegt. Generelle Anbaubeschränkungen oder das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und
Beschränkungen anderer Art lassen sich aus dem Errei- die Aufbringung nach Art, Menge und Zeit auf den Nähr-
chen oder Überschreiten der Werte nicht ableiten. stoffbedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung der im
Boden· verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanz
sowie der Standort- und Anbaubedingungen ausgerichtet
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 86/278/EWG des
Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere
wird. Im übrigen gelten für das Aufbringen von Klär-
der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft schlamm die Bestimmungen des Düngemittelrechts ent-
(ABI. EG Nr. L 181 S. 6). sprechend.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 913
(2) Der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage ist 2 bis 7 nicht anzuwenden. Schlämme aus solchen Anlagen
verpflichtet, vor dem erstmaligen Aufbringen von Klär- sind vor dem erstmaligen Aufbringen auf die in Absatz 5
schlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte genannten Parameter zu analysieren. Die Ergebnisse sind
Böden deren Gehalt an Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, der zuständigen Behörde und der zuständigen landwirt-
Nickel, Quecksilber und Zink durch Bodenuntersuchungen schaftlichen Fachbehörde unverzüglich zuzuleiten.
einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle
untersuchen zu lassen. (9) Bei dem Aufbringen von Klärschlamm aus Ab-
wasserbehandlungsanlagen zur Behandlung von Haus-
(3) Die Bodenuntersuchungen gemäß Absatz 2 sind im haltsabwässern, kommunalen Abwässern oder Ab-
Abstand von 10 Jahren zu wiederholen. Die zuständige wässern mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung und mit
Behörde ordnet in Abstimmung mit der zuständigen land- einer kleineren Ausbaugröße als 1 000 EW können nach
wirtschaftlichen Fachbehörde an, daß die Bodenunter- einer Erstuntersuchung nach Absatz 2 mit Zustimmung der
suchungen in kürzeren Zeitabständen zu wiederholen zuständigen Behörde die Untersuchungen nach den
sind, wenn nach dem Ergebnis der durchgeführten Klär- Absätzen 3 und 6 entfallen. Die Untersuchungen nach
schlamm- und Bodenuntersuchungen und unter Berück- Absatz 5 sind in Abständen von längstens zwei Jahren
sichtigung der Aufbringungsmenge sowie anderer Ur- durchzuführen; die zuständige Behörde kann den Abstand
sachen der Schwermetallbelastung eine Überschreitung der Untersuchungen bis auf sechs Monate verkürzen oder
der in § 4 Abs. 8 genannten Werte zu besorgen ist. bis auf 48 Monate verlängern sowie die Untersuchung auf
Sie kann die zusätzlichen Bodenuntersuchungen auf weitere Inhaltsstoffe ausdehnen.
bestimmte Flächeneinheiten und Schwermetalle be-
schränken. (1 O) Für Kleinkläranlagen von Einzelhaushalten in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind
(4) Klärschlamm darf nur aufgebracht werden, wenn der Untersuchungen nach den Absätzen 2 bis 7 bis zum
Boden auf den pH-Wert, den Gehalt an pflanzenverfüg- 31. Dezember 1998 nur auf Anordnung der zuständigen
barem Phosphat, Kalium und Magnesium untersucht wor- Behörde durchzuführen.
den ist. Die Kosten für die Durchführung dieser Boden-
untersuchung hat der Betreiber der Abwasserbehand-
lungsanlage zu tragen. §4
(5) Klärschlamm darf zum Aufbringen auf landwirtschaft- Aufbringungsverbote und Beschränkungen
lich oder gärtnerisch genutzte Böden nur abgegeben oder (1) Das Aufbringen von Rohschlamm oder Schlamm aus
dort aufgebracht werden, wenn in Abständen von läng- anderen Abwasserbehandlungsanlagen als zur Behand-
stens sechs Monaten Proben des Klärschlammes durch lung von Haushaltsabwässern, kommunalen Abwässern
eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle auf oder Abwässern mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung
die Gehalte an Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ist
Quecksilber und Zink, auf die Summe der organischen verboten.
Halogenverbindungen als adsorbierte organisch-gebun-
dene Halogene (AOX), Gesamt- und Ammoniumstickstoff, (2) Das Aufbringen von Klärschlamm auf Gemüse- und
Phosphat, Kalium, Magnesium sowie den Trockenrück- Obstanbauflächen ist verboten. Auf Ackerflächen, die auch
stand, die organische Substanz, die basisch wirksamen zum Anbau von Feldgemüse genutzt werden, ist im Jahr
Stoffe und den pH-Wert untersucht werden. Die zustän- der Aufbringung des Klärschlammes und dem darauf fol-
dige Behörde kann die Untersuchung auf weitere Inhalts- genden Jahr der Anbau von Feldgemüse verboten.
stoffe ausdehnen. Sie kann den Abstand der Untersuchun- (3) Auf Ackerflächen, die zum Anbau von Feldfutter oder
gen des Klärschlammes bis auf zwei Monate verkürzen. zum Anbau von Zuckerrüben, soweit das Zuckerrübenblatt
Dabei kann sie die Untersuchungen auf einzelne Schwer- verfüttert wird, genutzt werden, ist eine Klärschlamm-
metalle beschränken.
aufbringung nur vor der Aussaat mit anschließender tief-
(6) Klärschlamm darf zum Aufbringen auf landwirtschaft- wendender Einarbeitung zulässig. Beim Anbau von Silo-
lich oder gärtnerisch genutzte Böden nur abgegeben oder und Grünmais ist der Klärschlamm vor der Saat in den
dort aufgebracht werden, wenn vor dem erstmaligen Auf- Boden einzuarbeiten.
bringen und danach in Abständen von längstens zwei (4) Das Aufbringen von Klärschlamm auf Dauergrünland
Jahren Proben des Klärschlammes auf die Gehalte an den ist verboten.
organisch-persistenten Schadstoffen
- polychlorierte Biphenyle und (5) Das Aufbringen von Klärschlamm auf forstwirtschaft-
lich genutzte Böden ist verboten.
- polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane
(6) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaft-
untersucht werden. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Die lich oder gärtnerisch genutzte Böden in Naturschutzgebie-
Untersuchung ist von einer der von der zuständigen ten, Naturdenkmalen, Nationalparks, geschützten Land-
Behörde bestimmten Stellen durchführen zu lassen. schaftsbestandteilen und Flächen nach § 20c des Bun-
(7) Die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen desnaturschutzgesetzes ist verboten, es sei denn, es liegt
haben die Probenahmen und Untersuchungen nach den eine Ausnahme nach § 5 vor.
Absätzen 2, 3, 5 und 6 nach der Anweisung im Anhang 1 (7) Das Aufbringen von Klärschlamm auf Böden in
dieser Verordnung durchzuführen oder durchführen zu Zonen I und II von Wasserschutzgebieten sowie auf Böden
lassen.
im Bereich der Uferrandstreifen bis zu einer Breite von
(8) Bei dem Aufbringen von Schlamm aus Kleinklär- 1O Metern ist verboten. Weitergehende Regelungen für
anlagen eines landwirtschaftlichen Betriebes auf betriebs- Wasserschutzgebiete nach wasserrechtlichen Vorschrif-
eigenen Ackerflächen sind die Bestimmungen der Absätze ten bleiben unberührt.
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(8) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaft- metalle mindestens einen der folgenden Werte überstei-
lich oder gärtnerisch genutzte Böden ist verboten, wenn gen (Milligramm je Kilogramm Schlamm-Trockenmasse):
sich aus den Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 2
Blei 900
oder 3 ergibt, daß die Gehalte nachstehend genannter
Schwermetalle mindestens einen der folgenden Werte Cadmium 10
übersteigen (Milligramm je Kilogramm Trockenmasse): Chrom 900
Blei 100 Kupfer 800
Cadmium 1,5 Nickel 200
Chrom 100 Quecksilber 8
Kupfer 60 Zink 2500
Nickel 50 Bei Böden, die im Rahmen der Bodenschätzung als leichte
Böden eingestuft sind und deren Tongehalt unter 5 vom
Quecksilber 1
Hundert liegt oder deren Untersuchung gemäß § 3 Abs. 4
Zink 200 einen pH-Wert von mehr als 5 und weniger als 6 ergeben
Bei Böden, die im Rahmen der Bodenschätzung als leichte hat, sind in Satz 1 folgende Werte für Cadmium und Zink
Böden eingestuft sind und deren Tongehalt unter 5 vom einzusetzen:
Hundert liegt oder deren Untersuchung gemäß § 3 Abs. 4
Cadmium 5
einen pH-Wert von mehr als 5 und weniger als 6 ergeben
Zink 2000
hat, ist eine Aufbringung von Klärschlamm auch dann
verboten, sofern bei den Schwermetallen Cadmium und (13) Bei der Herstellung von Gemischen unter Verwen-
Zink folgende Werte (Milligramm je Kilogramm Trocken- dung von Klärschlamm beziehen sich die Schadstoffwerte
masse) überschritten werden: nach den Absätzen 10, 11 und 12 sowohl auf den einge-
Cadmium 1 setzten Klärschlamm und die Zuschlagstoffe vor der Ver-
Zink 150 mischung als auch auf das hergestellte Gemisch. Bei der
Aufbringung eines unter Verwendung von Klärschlamm
(9) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaft- hergestellten Gemisches darf die sich aus dem Produkt
lich oder gärtnerisch genutzte Böden ist verboten, sofern der nach den Absätzen 10, 11 und 12 zulässigen Schad-
für diese Böden ein Zielwert von pH 5 oder kleiner im stoffgehalte und der nach § 6 Abs. 1 zulässigen Aufbrin-
Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung angestrebt gungsmenge ergebende Schadstofffracht nicht überschrit-
oder ein pH-Wert von 5 oder kleiner bei der Untersuchung ten werden.
nach § 3 Abs. 4 festgestellt wird. Böden, deren Zielwert (14) Klärschlamm darf auf oder in der Nähe der Aufbrin-
über pH 5 im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gungsfläche nur gelagert werden, soweit dies für die Auf-
liegt, bedürfen bei Unterschreitung dieses Wertes und vor bringung erforderlich ist.
einer Klärschlammaufbringung der Aufkalkung mit Dünge-
kalken. Bei der Berechnung der Kalkmenge sind die
§5
anschließend aufzubringenden basisch-wirksamen Anteile
im Klärschlamm zu berücksichtigen. Ausnahmeregelungen
Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit
(10) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirt-
der zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall eine
schaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ist verboten,
Genehmigung für die Aufbringung von Klärschlamm auf
wenn sich aus den Klärschlammuntersuchungen nach§ 3
Ackerflächen in Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen,
Abs. 6 ergibt, daß die Gehalte der nachstehend genannten
Nationalparks, geschützten Landschaftsbestandteilen und
organisch-persistenten Schadstoffe mindestens einen der Flächen nach § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes
folgenden Werte übersteigen:
erteilen.
- polychlorierte Biphenyle (PCB) jeweils 0,2 Milligramm je
§6
Kilogramm Schlamm-Trockenmasse für die Komponen-
ten Nummer 28, 52, 101, 138, 153, 180; Aufbringungsmenge
polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane (PCDD/ (1) Auf die in § 1 genannten Böden dürfen innerhalb von
PCDF) 100 Nanogramm TCDD-Toxizitätsäquivalente drei Jahren nicht mehr als 5 Tonnen Trockenmasse an
(gemäß Berechnungsformel im Anhang 1) je Kilogramm Klärschlamm je Hektar aufgebracht werden. Klärschlamm-
Schlamm-Trockenmasse. komposte dürfen innerhalb von 3 Jahren bis zu 10 Tonnen
Trockenmasse je Hektar aufgebracht werden, wenn die
(11) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirt- Schadstoffgehalte im Klärschlammkompost die Hälfte der
schaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ist verboten, gemäß § 4 Abs. 12 zulässigen Schwermetallgehalte und
wenn sich aus den Klärschlammuntersuchungen nach § 3 die Hälfte der gemäß § 4 Abs. 10 zulässigen Gehalte an
Abs. 5 ergibt, daß die Summe der halogenorganischen organischen Schadstoffen nicht überschreiten.
Verbindungen, ausgedrückt als Summenparameter AOX,
500 Milligramm je Kilogramm Schlamm-Trockenmasse (2) Im Falle der Aufbringung eines Gemisches unter
überschreitet. Verwendung von Klärschlamm bezieht sich die nach
Absatz 1 zulässige Aufbringungsmenge auf den einge-
(12) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirt- setzten Klärschlamm und nicht auf das Gemisch. Der
schaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ist verboten, Anteil an Klärschlamm muß vom Anlieferer nachgewiesen
wenn sich aus Klärschlammuntersuchungen nach § 3 und dem Anwender bekannt gemacht werden. Unabhän-
Abs. 5 ergibt, daß die Gehalte nachstehender Schwer- gig davon gilt § 4 Abs. 13 Satz 2.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 915
§7 Absatz 7 Nr. 1 bis 3 bis zum 31. August eines Folgejahres
Nachweispflichten für das vorherige Kalenderjahr an die zuständigen ober-
sten Landesbehörden. Die Länder leiten die zusammenge-
(1) Spätestens zwei Wochen vor Abgabe des Klär- faßten Daten an den Bundesminister für Umwelt, Natur-
schlammes zeigt der Betreiber der Abwasserbehandlungs- schutz und Reaktorsicherheit. Der Bundesminister für
anlage oder ein beauftragter Dritter der für die Aufbrin- Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erstellt auf
gungsfläche zuständigen Behörde und der landwirtschaft- Grundlage der von den Ländern übermittelten Angaben
lichen Fachbehörde die beabsichtigte Aufbringung durch alle vier Jahre, erstmalig im Jahr 1991, einen zusammen-
Übersenden einer Durchschrift des ausgefüllten Liefer- fassenden Bericht für die Kommission der Europäischen
scheins nach dem Muster in Anhang 2 dieser Verord- Gemeinschaften.
nung an.
(9) Von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 7 sind die
(2) Der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage ver- Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen zur Behand-
merkt den Zeitpunkt der Abgabe des Klärschlammes auf lung von Haushaltsabwässern, kommunalen Abwässern
dem Lieferschein und übergibt diesen dem Beförderer. Der oder Abwässern mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung
Lieferschein ist während des Transports im Fahrzeug mit- und mit einer kleineren Ausbaugröße als 1 000 EW ausge-
zuführen. Die Anlieferung und das Aufbringen des Klär- nommen.
schlammes ist vom Abnehmer zu bestätigen.
§8
(3) Der Abnehmer und der Beförderer behalten je eine
Durchschrift des Lieferscheins, je eine weitere Durchschrift Aufbringungsplan
sendet der Beförderer an die für die Abwasserbehand-
Die zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörden der
lungsanlage und die für die Aufbringungsfläche zuständige
Länder oder von diesen beauftragte Dritte haben jährlich
Behörde, das Original an den Betreiber der Abwasser-
einen Aufbringungsplan über die im Verlauf des Kalender-
behandlungsanlage. Dieser hat das Original 30 Jahre ab
jahres aufgebrachten Klärschlämme zu erstellen.
dem Zeitpunkt der Abgabe aufzubewahren und den
zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Bei der
Durchführung der Absätze 1 und 2 und des Satzes 1 kön- §9
nen die Möglichkeiten elektronischer Datenverarbeitung Ordnungswidrigkeiten
genutzt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des
(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gelten auch dann, wenn Betreiber von Abwasserbehand-
lungsanlagen den Klärschlamm auf eigenen Flächen auf- 1. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Klärschlamm ohne die
bringen oder aufbringen lassen. vorgeschriebene Bodenuntersuchung aufbringt,
2. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1
(5) Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde
Klärschlamm ohne die vorgeschriebene Unter-
kann im Benehmen mit der landwirtschaftlichen Fach-
suchung zum Aufbringen abgibt oder aufbringt,
behörde für bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen auf
die Anzeigen nach Absatz 1 verzichten. 3. entgegen § 3 Abs. 8 Satz 2 oder 3 Klärschlamm nicht
analysiert oder die Ergebnisse nicht den zuständigen
(6) Bei der Verbringung von Klärschlamm in den Gel-
Behörden zuleitet,
tungsbereich des Abfallgesetzes gelten die Pflichten des
Betreibers der Abwasserbehandlungsanlage nach den 4. entgegen § 3 Abs. 9 Satz 2 Klärschlamm ohne die
Absätzen 1 bis 4 für den Besitzer des Klärschlammes, der vorgeschriebene Untersuchung zum Aufbringen ab-
diesen in den Geltungsbereich des Abfallgesetzes ver- gibt oder aufbringt,
bringt oder verbringen läßt. 5. entgegen § 3 Abs. 10 einer vollziehbaren Anordnung
(7) Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen führen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
Register, in denen folgende Angaben enthalten sind: 6. entgegen § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 4 oder 5, Abs. 6
1. erzeugte Schlammengen und die an die Landwirtschaft Satz 1 erster Halbsatz oder Abs. 7 bis 11 Schlamm
gelieferten Schlammengen (in Tonnen Trockenmasse), aufbringt,
2. Eigenschaften der Klärschlämme gemäß § 3 Abs. 5, 7. entgegen§ 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit
Abs. 3 Satz 1, dort genannte Pflanzen anbaut oder
3. Art der Behandlung der Klärschlämme, den Boden nicht tiefwendend bearbeitet,
4. Name und Anschrift der Empfänger der Schlämme, 8. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 den Klärschlamm vor der
schlagspezifische Bezeichnung der Aufbringungs- Saat nicht in den Boden einarbeitet,
fläche, geordnet nach Flurstücksnummer,
9. entgegen § 4 Abs. 12 Klärschlamm auf landwirtschaft-
5. Ergebnisse über die durchgeführten Bodenuntersu-
lich oder gärtnerisch genutzte Böden aufbringt,
chungen, gegliedert nach Schlägen und geordnet nach
Flurstücksnummer. 10. Klärschlammgemische entgegen § 4 Abs. 13 Satz 2
Die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen leiten aufbringt,
diese Angaben bis zum 31. März des Folgejahres für das 11 . entgegen § 4 Abs. 14 Klärschlamm auf oder in der
vorherige Kalenderjahr an die für den Vollzug der Nähe der Aufbringungsfläche lagert,
Klärschlammverordnung fachlich zuständigen Behörden 12. entgegen § 6 mehr als die dort genannten Mengen
weiter. Trockenmasse an Klärschlamm, Klärschlammkom-
(8) Die für den Vollzug der Klärschlammverordnung posten oder eines Gemisches unter Verwendung von
zuständigen Behörden übermitteln die Angaben nach Klärschlamm aufbringt,
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
13. entgegen § 7 Abs. 1 die Aufbringung von Klärschlamm 16. entgegen § 7 Abs. 7 Register nicht, nicht richtig oder
nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, nicht vollständig führt oder die Angaben nicht oder
nicht rechtzeitig weiterleitet.
14.. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 den Lieferschein während
des Transports im Fahrzeug nicht mitführt,
§ 10
15. den Lieferschein nach Anhang 2 zu dieser Verord- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt
oder eine Ausfertigung des Lieferscheins entgegen Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf
§ 7 Abs. 3 Satz 2 nicht 30 Jahre aufbewahrt oder ihn die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht zur Prü- Gleichzeitig tritt die Klärschlammverordnung vom 25. Juni
fung vorlegt, 1982 (BGBI. 1 S. 734) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. April 1992
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 917
Anhang 1
Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Klärschlamm und Boden
1 Klärschlamm
1.1 Probenahme
Für die nach§ 3 vorgeschriebenen Untersuchungen des Klärschlammes erfolgt die Probenahme nach DIN 38414, Teil 1
(Ausgabe November 1986) 1) in dem Zustand des Klärschlammes, wie dieser auf die landwirtschaftlichen Flächen
aufgebracht wird.
Zur Gewährleistung repräsentativer Analysenergebnisse sind Sammelproben auf folgende Weise herzustellen:
Vor dem Stichtag der Untersuchung sind von mindestens fünf verschiedenen Klärschlammabgaben jeweils fünf Liter
Schlamm zu entnehmen und in einem geeigneten Behälter (z. B. aus Aluminium) zur Sammelprobe zu vereinigen. Die
Probenahmen sollten nach Möglichkeit mehrere Tage auseinanderliegen.
Aus der sorgfältig gemischten Sammelprobe wird eine Teilmenge entnommen, die ausreicht, um für sämtliche
vorgeschriebenen Untersuchungsparameter vier parallele Untersuchungen zu gewährleisten.
Die Teilmenge wird in einen gut verschließbaren, geeigneten Behälter (z.B. aus Aluminium) abgefüllt und umgehend der
Untersuchungsstelle zugestellt.
1.2 Probevorbereitung
Die zur Untersuchung gelangende Schlammprobe wird unmittelbar vor der Entnahme einer Teilprobe anhaltend
gemischt. Wenn die Gefahr einer Entmischung besteht, ist die Teilprobe während des Mischens zu entnehmen.
Für sämtliche Untersuchungsparameter, die aus der Trockenmasse bestimmt werden, ist eine Teilprobe zu entnehmen,
die mindestens ausreicht, um vier parallele Untersuchungen zu gewährleisten.
Für die Gefriertrocknung wird ebenfalls eine Teilprobe entnommen, die mindestens ausreicht, um vier parallele
Bestimmungen nach den Abschnitten 1.3.3.1 und 1.3.3.2 durchzuführen.
Die Gefriertrocknung ist so durchzuführen, daß Verdampfungsverluste der zu untersuchenden Stoffe vermieden werden.
Insbesondere ist darauf zu achten, daß die Probe während der Gefriertrocknung nicht antaut. Klärschlämme mit hohem
Wassergehalt sollten vor der Gefriertrocknung durch Zentrifugieren teilentwässert werden. Das abgetrennte Zentrifugat
soll keine Partikel enthalten.
1.3 Durchführung der Untersuchungen
Beim Arbeiten mit frischem und gefriergetrocknetem Klärschlamm sind die üblichen Sicherheitsregeln für das Arbeiten in
mikrobiologischen Laboratorien 2) einzuhalten. Wenn die Untersuchungsergebnisse nicht beeinflußt werden, kann
gegebenenfalls eine Teilmenge des frischen bzw. gefriergetrockneten Schlammes für die entsprechenden Untersuchun-
gen sterilisiert werden (z.B. durch 30minütiges Erhitzen der Probe bei 70 °C).
Für jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele Untersuchungen auszuführen, und als Ergebnis ist
das arithmetische Mittel der beiden Werte anzugeben. Gleichwertige Methoden sind zugelassen.
1.3.1 Bestimmung der Schwermetalle, der Nährstoffe, des pH-Wertes, des Trockenrückstandes, des Glühverlustes
und der adsorbierten organisch gebundenen Halogene (AOX)
Die vorgeschriebenen Untersuchungen dieser Parameter sind nach den in Tabelle 1 aufgeführten Untersuchungsmetho-
den durchzuführen.
1.3.2 Bestimmung der basisch wirksamen Stoffe
1. Zweck und Anwendungsbereich
Die Methode ist anwendbar bei Klärschlämmen, die Calcium und Magnesium in basisch wirksamer Form (z. B. als Oxid,
Hydroxid und Carbonat) enthalten.
II. Prinzip
Die Substanz wird mit Säure in Lösung gebracht und der Säureüberschuß zurücktitriert. Die basisch wirksamen Stoffe
werden als % CaO angegeben.
1
) Bezugsquelle siehe Abschnitt 5.
2
) Siehe z. B. laboratoriumssicherheit. Vorläufige Empfehlungen für den Umgang mit pathogenen Mikroorganismen und für die Klassifikation von Mikro-
organismen und Krankheitserregern nach den im Umgang mit ihnen auftretenden Gefahren in: Bundesgesundheitsblatt 24 Nr. 22 vom 30. Oktober 1981,
347-359.
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
III. Chemikalien
111.1 Salzsäure-Lösung
c (HCL) 0,5 mol/I
111.2 Natronlauge-Lösung
c (NaOH) = 0,25 mol/I
111.3 Phenolphthaleinlösung
w (Phenolphthalein) 1 % in Ethanol (w = 96 % )
IV. Übliche Laborgeräte
V. Durchführung 3)
V.1 Probenvorbereitung
Von der nach DIN 38414 Teil 2 1) bei 105 °c getrockneten und nach DIN 38414 Teil 7 1) zerkleinerten und homogenisier-
ten Probe werden auf einer Analysenwaage 2 g auf 1 mg genau abgewogen, in einen 200 ml Meßkolben übergeführt und
mit 100 ml Salzsäure nach Abschnitt 111.1 versetzt. Der Meßkolben wird bis zur Beendigung der Hauptreaktion in der
Kälte stehen gelassen. Darauf wird vorsichtig erhitzt und fünf Minuten im Sieden gehalten, so daß keine Verluste an
Salzsäure auftreten. Nach Beendigung des Lösens wird abgekühlt, bis zur Marke mit Wasser aufgefüllt, geschüttelt und
filtriert.
V.2 Methode von FOERSTER
50 ml (A) des salzsauren Filtrats (nach Abschnitt V.1) werden in einen 200 ml Meßkolben pipettiert und unter Zusatz von
Phenolphthaleinlösung nach Abschnitt 111.3 mit Natronlauge nach Abschnitt 111.2 titriert. Die noch schwach saure
Flüssigkeit wird zur Entfernung des Kohlendioxids aufgekocht und die Titration bis zum Auftreten einer Trübung
fortgesetzt (verbrauchte Laugenmengen = x ml).
Danach wird abgekühlt, mit Wasser bis zur Marke aufgefüllt, geschüttelt und filtriert. In 100 ml Filtrat = 0,25 g Substanz
wird die Titration zu Ende geführt (verbrauchte Laugenmenge = y ml).
VI. Berechnung
Der Gehalt an basisch wirksamen Stoffen wbas in % CaO wird nach folgender Formel berechnet:
X
Wbas = (A - 0,5 B) · C = (50 - 2 - y) · 1,402
B = (x+2 y) (ml)
- A: Vorlage an Salzsäure-Lösung in ml (Faktor 1,00)
- B: Verbrauch an Natronlauge-Lösung in ml (Faktor 1,00)
- x: Verbrauch an Natronlauge-Lösung bis zum Auftreten einer Trübung
- y: Verbrauch an Natronlauge-Maßlösung nach erfolgter Filtration
- C: Umrechnungsfaktoren
C1 = 1,402 für CaO
C2 = 2,502 für CaCO3
1.3.3 Bestimmung der polychlorierten Biphenyle (PCB), der polychlorierten Dibenzodioxine (PCDD) und der poly-
chlorierten Dibenzofurane (PCDF)
1 .3.3.1 Bestimmung der polychlorierten Biphenyle
1. Grundsätze
Das nachfolgende Untersuchungsverfahren ist für die aus Vorsorgegründen nach § 3 Abs. 6 vorgeschriebene Bestim-
mung der sechs ausgewählten PCB-Kongenere im Klärschlamm geeignet.
Es basiert auf den Normen DIN 51 527 Teil 1 (4) 1), DIN 38407 Teil 2 (DEV F2, Entwurf 1985) 1) (5) und ISO/TC 190/SC 3
N2 Rev. 3 (18) sowie auf den Ergebnissen der Ringversuche, die von der working party 2 der konzertierten Aktion
COST 681 in der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt wurden (6, 7). Außerdem wurde die neuere Literatur
einbezogen (8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 19).
Das Verfahren beschreibt erprobte Vorgehensweisen, die nur von Analytikern beziehungsweise unter deren Aufsicht
angewendet werden dürfen, die über Erfahrungen in der Spurenanalyse mit Gaschromatographie verfügen und für die
erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -kontrolle sorgen (siehe Abschnitt IX).
3
) Siehe Methodenbuch Bd. II des VDLUFA „Untersuchung von Düngemitteln".
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 919
Von den vorgegebenen Arbeitsschritten darf nur abgewichen werden, wenn die gaschromatographische Trennung der
PCB-Kongenere durch störende, koeluierende Stoffe so gestört ist, daß eine sichere Identifizierung/Quantifizierung nicht
möglich ist. In diesen Ausnahmefällen kann es sinnvoll sein, vorgegebene Reinigungsschritte zu wiederholen oder
zusätzliche andere Reinigungsmethoden durchzuführen. Weiterhin kann es hier erforderlich sein, einen massenspektro-
metrischen Detektor einzusetzen.
Zur Abtrennung der PCB von einigen chlorierten Kohlenwasserstoffen, wie z.B. p,p-DDT, Dieldrin, Heptachlorepoxid,
HCH-lsomeren und anderen kann, falls erforderlich, als zusätzlicher Reinigungsschritt eine Kieselgel-Trennsäule
eingesetzt werden (siehe z. B. 15, 18, 19 und 21 ).
Da sich die hier beschriebene Vorgehensweise an den Grenzwerten der AbfKlärV orientiert, müssen bei der Ermittlung
sehr niedriger PCS-Gehalte sowohl die Aliquotierungs- und Verdünnungsvolumina als auch die zugegebenen Massen
an internem Standard verändert werden.
II. Kurzbeschreibung
Die gefriergetrocknete Klärschlammprobe wird nach Zugabe von internem Standard mit n-Hexan im Soxhlet extrahiert.
Im Extrakt gegebenenfalls enthaltene PCB-Kongenere werden durch Reinigungsschritte von störenden Begleitstoffen
weitgehend befreit, durch Kapillargaschromatographie aufgetrennt und mit Elektroneneinfangdetektor (ECD) bestimmt
(siehe Schema in Abbildung 1).
III. Chemikalien
Alle Chemikalien müssen einen Reinheitsgrad aufweisen, der die Bestimmung der PCS-Komponenten im Rahmen der
Nachweisgrenze des Verfahrens gestattet. Dies ist durch regelmäßige Blindwertuntersuchungen zu prüfen und gegebe-
nenfalls durch zusätzliche Reinigungsmaßnahmen zu gewährleisten .
111.1 Lösungsmittel für die Rückstandsanalyse
n-Dodecan, n-Hexan und Isopropanol, falls erforderlich, weitergehend gereinigt, z. B. über eine hocheffektive Destilla-
tionskolonne redestilliert.
111.2 Wasser, entmineralisiert
111.3 Trockenmittel
111.3.1 Natriumsulfat, wasserfrei
Das Natriumsulfat wird, falls erforderlich, zur Reinigung und Trocknung mindestens zwei Stunden bei 550 °C im
Muffelofen geglüht.
111.3.2 Magnesiumperchlorat
111.4 Tetrabutylammoniumhydrogensulfat (TBA)
111.5 Natriumsulfit
111.6 TBA-Sulfit-Reagenz
3,39 g Tetrabutylammoniumhydrogensulfat werden in einen 100 ml Meßkolben auf 0,01 g genau eingewogen, in
entmineralisiertem Wasser gelöst und mit Wasser aufgefüllt. Die Lösung wird in einem 250 ml Scheidetrichter dreimal mit
20 ml n-Hexan extrahiert und mit 25 g Natriumsulfit gesättigt. Die Lösung sollte nicht länger als einen Monat aufbewahrt
werden.
111.7 Silbernitrat
111.8 Packungsmaterialien für die Säulenchromatographie
111.8.1 Aluminiumoxid
Aluminiumoxid W 200, basisch oder neutral, Aktivität Super 1 Woelm oder gleichwertig, wird 16 Stunden bei 150 °C oder
zwei Stunden bei 400 ° C getrocknet.
89 g des getrockneten Aluminiumoxids werden mit 11 g Wasser versetzt und in einer verschlossenen Flasche so lange
geschüttelt, bis alle Klumpen verschwunden sind. Die Mischung wird vor der ersten Verwendung mindestens 16 Stunden
in einer verschlossenen Flasche aufbewahrt.
111.8.2 Kieselgel
Kieselgel 60, 0,063-0,200 mm (70-230 mesh), z. B. Merck Qualität Nr. 7754, oder gleichwertig, wird 16 Stunden bei
200 °C getrocknet„ im Exsikkator über Magnesiumperchlorat abgekühlt und dort maximal für 14 Tage aufbewahrt.
111.8.3 SilbernitraVKieselgel-Mischung
1o g Silbernitrat werden in 40 ml Wasser gelöst und portionsweise in 90 g aktiviertes Kieselgel nach Abschnitt 111.8.2
gegeben. Die Mischung wird so lange geschüttelt, bis keine Klumpen mehr vorhanden sind und anschließend im
Trockenschrank innerhalb von fünf Stunden von 70 °C auf 120 °C aufgeheizt.
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Das Gemisch wird zur Aktivierung 15 Stunden auf 125 °C erhitzt, im Exsikkator über Magnesiumperchlorat abgekühlt, in
eine braune Flasche gefüllt und dort für maximal 14 Tage aufbewahrt.
111.9 Gase
111.9.1 Trägergas
Helium oder Wasserstoff, jeweils mit einem Volumenanteil ~99,99 %.
111.9.2 Hilfsgase
Gasgemisch bestehend aus 95 Volumenteilen Argon und fünf Volumenteilen Methan; alternativ Stickstoff, jeweils mit
einem Volumenanteil >99,99 %. Stickstoff, gereinigt und ölfrei für das Einengen kleiner Extraktvolumina.
111.10 Kalibrier- und Referenzsubstanzen
111.10.1 PCS-Einzelkomponenten
2,4,4' -Trichlorbiphenyl PCB 28
2,2' ,5,5' -Tetrachlorbiphenyl PCB 52
2,2' ,4,5,5' -Pentachlorbiphenyl PCB 101
2,2' ,3,4,5,5' -Hexachlorbiphenyl PCB 138
2,2' ,4,4' ,5,5' -Hexachlorbiphenyl PCB 153
2,2' ,3,4,4' ,5,5' -Heptachlorbiphenyl PCB 180
Decachlorbiphenyl PCB 209 (Interner Standard)
Als Stammlösungen werden die Einzelkomponenten als Gemisch mit einem Gehalt je Komponente von z. 8. 1O µg/ml in
Hexan gelöst. Die Arbeitsstandards werden durch Verdünnen der Stammlösung(en) mit n-Hexan so hergestellt, daß sich
unter den gegebenen gaschromatographischen Bedingungen eine lineare Anzeige des Elektroneneinfangdetektors über
den gewählten Arbeitsbereich ergibt. Im allgemeinen sind hierfür Gehalte von 2 µg/I bis 20 µg/I ausreichend.
Zu allen Arbeitsstandards wird eine gleich große Masse von Decachlorbiphenyl als interner Standard zugegeben. Diese
Masse sollte so bemessen werden, daß das Meßsignal des internen Standards im linearen Arbeitsbereich größer ist als
das Meßsignal der einzelnen PCS-Komponenten des Arbeitsstandards mit dem höchsten PCS-Gehalt. Bei einem
Arbeitsbereich von 2 µg/I bis 20 µg/I und einem lnjektionsvolumen von 1-2 µI könnte z. B. eine Konzentration an
internem Standard von 20 µg/I ausreichen.
Auch die Klärschlammprobe wird vor der Extraktion mit so viel internem Standard versetzt, daß das Meßsignal des
internen Standards in der Meßlösung nach Abschnitt V.2.1.2 beziehungsweise V.2.2 größer ist als das Meßsignal der
einzelnen PCS-Komponenten in dieser Lösung, jedoch nicht mehr als das Zehnfache dessen beträgt. Eine Zugabe von
500 ng Decachlorbiphenyl ergibt bei dem hier beschriebenen Vorgehen einen entsprechenden Gehalt in der Meßlösung
von 20 µg/1.
111.10.2 Technische PCS-Gemische
Zur Peakmustererkennung und zur Beurteilung der Trennleistung des gaschromatographischen Systems werden
technische PCS-Gemische eingesetzt. Neben den einzelnen Produkten ChlophenR A30, A40, ASO und A60 oder den
entsprechenden ArochlorgemischenR wird für den oben genannten Zweck insbesondere eine Mischung aus ChlophenR
A40 und A60 z. B. mit einer Konzentration von jeweils 2 µg/ml verwendet.
IV. Geräte
Alle mit der Probe und ihren Lösungen/Extrakten in Berührung kommenden Geräte müssen einen Reinheitsgrad
aufweisen, der die Bestimmung der PCS-Komponenten im Rahmen der Nachweisgrenze des Verfahrens gestattet. Dies
ist durch regelmäßige Blindwertuntersuchungen zu prüfen und gegebenenfalls durch zusätzliche Reinigungsmaßnah-
men zu gewährleisten.
IV.1 Übliche Laborgeräte
IV.2 Gefriertrocknungsanlage
IV.3 Kapillargaschromatograph mit Elektroneneinfangdetektor (ECD)
IV.4 Gaschromatographische Trennsäule
Siehe DIN 51 527 Teil 11), Abschnitt 5,3 (4) und DEV F2 1), Abschnitt 7.2.2 (5).
IV.5 Säulen zur flüssigchromatographischen Vorreinigung
Glassäulen verschiedener Länge (z. B. 150 bis 250 mm) mit einem Innendurchmesser von 6 mm unten auslaufend zu
einer Spitze mit ca. 40 mm Länge und am oberen Ende mit einem Reservoir versehen, z. B. 50 mm Länge mit 20 mm
i.D.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 921
Bei den nachfolgend beschriebenen Trennsäulen ist das Elutionsverhalten der PCB auf der Säule mit einem Gemisch
der sechs PCS-Komponenten und Decachlorbiphenyl regelmäßig, mindestens jedoch bei jeder neuen Charge des
Packungsmaterials zu überprüfen.
IV.5.1 Aluminiumoxid-Trennsäule
Eine Chromatographiesäule nach Abschnitt IV.5 wird mit einem Glaswollpfropfen versehen und mit 2 g in n-Hexan
aufgeschlämmtem Aluminiumoxid (siehe Abschnitt 111.8.1) gefüllt.
IV.5.2 Silbernitrat/Kieselgel-Trennsäule
Eine Glassäule nach Abschnitt IV.5 wird mit einem Glaswollpfropfen versehen, mit einer 5 mm hohen Schicht von
wasserfreiem Natriumsulfat, darüber mit 2 g Silbernitrat/Kieselgel-Mischung nach Abschnitt Jll.8.3 und darüber wiederum
mit einer 5 mm hohen Schicht von wasserfreiem Natriumsulfat gefüllt. Die Säule muß vor jeder Reinigung frisch
hergestellt werden.
V. Probenvorbereitung
V .1 Extraktion
2 Gramm des gefriergetrockneten und nach DIN 38 414 Teil 7 (3) 1) in einer Analysenmühle zerkleinerten und
homogenisierten Klärschlammes werden in eine Extraktionshülse (gegebenenfalls vorgereinigt) auf 1 mg genau einge-
wogen, mit 500 ng Decachlorbiphenyl als internem Standard versetzt (siehe Abschnitt 111.10.1) und im Soxhlet-Extraktor
mit n-Hexan (z.B. 70 ml) extrahiert. Die Dauer der Extraktion wird so bemessen, daß etwa 80--100 Extraktionszyklen
erfolgen. Der Extrakt wird, falls nötig, filtriert, durch schonende Destillation gegebenenfalls nach Zugabe von wenig
n-Dodecan (z. B. 100 µI einer Lösung von 20 µg/µI n-Dodecan in n-Hexan) auf etwa 5 ml eingeengt, quantitativ in einen
10 ml Meßkolben übergeführt und mit n-Hexan aufgefüllt.
V.2 Reinigung des Extraktes
Zur Abtrennung der PCB von störenden Begleitstoffen sind hier zwei gleichwertige Vorgehensweisen beschrieben (siehe
Schema in Abbildung 1).
a} Eine zweistufige Vorgehensweise, die die Entfernung von Schwefel und schwefelhaltigen Verbindungen mit TBA und
eine Säulenchromatographie mit Aluminiumoxid umfaßt.
b) Eine einstufige Reinigung mit einer Silbernitrat/Kieselgel-Trennsäule.
Beide Vorgehensweisen sind in der Regel bei wenig belasteten Proben ausreichend.
V.2.1 Reinigung mit TBA und Aluminiumoxid
V.2.1.1 Entfernung von Schwefel und schwefelhaltigen Verbindungen (22)
2 ml des Extraktes nach Abschnitt V.1 oder gegebenenfalls ein anderes geeignetes Aliquot werden mit 1 ml Isopropanol
und 1 ml TBA-Sulfit Reagenz versetzt und mindestens zwei Minuten kräftig geschüttelt. Sollte sich danach kein
kristalliner Niederschlag gebildet haben, werden so oft jeweils 100 mg Natriumsulfit zugesetzt und geschüttelt, bis ein
kristalliner Niederschlag verbleibt. Nach Zugabe von 5 ml Wasser wird nochmals zwei Minuten geschüttelt. Die
Hexanphase wird abgetrennt und die wäßrige Phase zweimal mit wenig n-Hexan nachextrahiert. Die vereinigten
organischen Phasen werden mit Natriumsulfat getrocknet und abfiltriert. Das Natriumsulfat wird zweimal mit wenig
n-Hexan gewaschen, und die gesamte n-Hexanphase wird schonend mit Stickstoff auf 1 ml eingeengt.
V.2.1.2 Aluminiumoxid-Trennsäule
Die auf 1 ml eingeengte n-Hexanphase nach Abschnitt V.2.1.1 wird quantitativ mit einer Pipette auf die mit n-Hexan
vorgewaschene Aluminiumoxid-Trennsäule nach Abschnitt IV.5.1 aufgegeben. Das Rückstandsgefäß wird mit 0,5 ml
n-Hexan nachgewaschen. Das Hexan wird mit der Pipette auf die Oberfläche der Packung aufgegeben, wenn der
Meniskus der Lösung gerade einsickert. Dieser Spülvorgang wird noch zweimal wiederholt. Dann wird die Säule wie
oben beschrieben portionsweise mit 5 ml n-Hexan bzw. einem Volumen, das nach Abschnitt IV.5 ermittelt wurde, eluiert.
Das Eluat wird bei Raumtemperatur im Stickstoffstrom schonend auf circa 3 ml eingeengt und zur GC-Analyse im
Meßkolben mit n-Hexan auf 5 ml aufgefüllt.
V.2.2 Reinigung mit Silbernitrat/Kieselgel
2 ml des Extraktes nach Abschnitt V.1 oder gegebenenfalls ein anderes geeignetes Aliquot werden auf die mit n-Hexan
vorgewaschene Silbernitrat/Kieselgelsäule nach Abschnitt IV.5.2 aufgegeben.
Wenn der Meniskus des Extraktes gerade in die Oberfläche der Packung einsickert, werden 40 ml n-Hexan oder ein
anderes zur vollständigen Elution der PCB ausreichendes Volumen portionsweise auf die Säule gegeben. Das gesamte
Eluat wird schonend auf etwa 3 ml eingeengt und zur GC-Analyse im Meßkolben mit n-Hexan auf 5 ml aufgefüllt.
VI. Gaschromatographische Bestimmung
Die Identifizierung und Quantifizierung der sechs PCB-Kongenere im gereinigten Extrakt erfolgt mit Kapillargaschroma-
tographie und Elektroneneinfangdetektor. Die Trennleistung des GC-Systems muß so optimiert werden, daß eine
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ausreichende Auflösung der Komponenten PCB 28 und PCB 31 erreicht wird. Zur Optimierung der GC-Arbeitsbedingun-
gen siehe DIN 51 527 Teil 1 ), Abschnitte 9.3 und 10 (4), DEV F2 ), Abschnitte 7 und 10,4 (5), Beck und Mathar (8) sowie
1 1
VDLUFA (10). .
Es wird empfohlen, die Identifizierung der PCS-Komponenten mit zwei Kapillartrennsäulen unterschiedlicher Polarität
abzusichern. Weiterhin ist sicherzustellen, daß keine Interferenzen zwischen der PCS-Komponenten 101 und o,p' -ODE
beziehungsweise a-Endosulfan sowie zwischen PCB 138 und p,p' -DDT auftreten.
Enthält die Klärschlammprobe neben PCB auch Tetrachlordiphenylmethane (wie z.B. Ugilec 141), so befindet sich ein
großer Teil der entsprechenden Isomere ebenfalls im Eluat der Trennsäule(n) und kann die Identifizierung beziehungs-
weise die Quantifizierung der PCS-Komponente 153 stören. Zur einwandfreien Quantifizierung dieser Komponente sollte
daher in diesem Fall ein massenspektrometrischer Detektor eingesetzt werden (siehe z. B. 11, 15, 16, 17, 19).
VII. Kalibrierung
Das gaschromatographische Trennsystem wird im linearen Meßbereich des ECD kalibriert. Dabei werden zweckmäßi-
gerweise Multikomponentenlösungen als Arbeitsstandards eingesetzt (siehe Abschnitt 111.10.1).
Die linearen Kalibrierfunktionen der einzelnen PCS-Komponenten werden in Anlehnung an DIN 38 402 Teil 51 1) (1)
durch mindestens fünf äquidistant über den Arbeitsbereich verteilte Kalibrierkonzentrationen folgendermaßen ermittelt:
Die mit internem Standard dotierten Arbeitsstandards werden in aufsteigenden Konzentrationen in den Gaschromatogra-
phen unter den gleichen Bedingungen wie bei der Probenmessung injiziert. Die j erhaltenen Meßwerte Yiei werden ins
Verhältnis zu den Meßwerten des internen Standards Yiei gesetzt. Ebenso die den Meßwerten zugrundeliegenden
Massenkonzentrationen ßiei und ßiej• Aus diesen Verhältnissen werden durch lineare Regressionen die Kalibrierfunktio-
nen ( 1) berechnet:
ßie
mil' - A - + bil (1)
Pie
Hierin bedeuten:
Yie Meßwert des PCB i bei der Kalibrierung; abhängig von ßie; Einheit auswertungsabhängig; z.B. Höhenwert
Y1e Meßwert des internen Standards I bei der Kalibrierung; abhängig von ß1e; Einheit auswertungsabhängig; z.B.
Höhenwert
ßie Massenkonzentration der Substanz i im Arbeitsstandard in µg/1
ß1e Massenkonzentration des internen Standards in µg/I
mil Steigung der Kalibriergeraden, Einheit dimensionslos
bi1 Achsenabschnitt der Kalibriergeraden auf der Ordinate, Einheit dimensionslos
Diese Kalibrierfunktionen gelten nur für den damit abgedeckten Konzentrationsbereich. Sie sind außerdem vom
Betriebszustand des Gaschromatographen abhängig (siehe VDLUFA (9)) und müssen regelmäßig überprüft werden. Für
den Routinebetrieb ist täglich mindestens eine Justierung der Kalibrierfunktion in Form einer Zweipunktkalibrierung
durchzuführen.
VIII. Auswertung
Vlll.1 Identifizierung
Die PCB-Kongeneren in der Probe werden identifiziert, indem die Retentionszeiten der jeweiligen Peaks in den Proben-
Gaschromatogrammen mit den unter denselben Bedingungen gemessenen Bezugslösungen oder mit jenen eines
Gaschromatogrammes des mit den gesuchten Substanzen aufgestockten Probeextraktes verglichen werden (siehe DEV
F2, Abschnitt 11.1 (5)). Dabei sollten möglichst auf zwei Kapillarsäulen unterschiedlicher Polarität bei den erwarteten
substanzspezifischen Retentionszeiten jeweils übereinstimmende Peaks auftreten.
Ist eine sichere Identifizierung einzelner PCB mit zwei Kapillarsäulen nicht möglich, z.B. bei stark belasteten Proben
oder Störung durch Tetrachlordiphenylmethane, dann ist gegebenenfalls ein anderes Nachweisverfahren heranzu-
ziehen, z. B. die Massenspektrometrie in Form der GC/MS-Kopplung.
Vlll.2 Quantifizierung
Die identifizierten PCB-Kongenere werden mit dem Verfahren des internen Standards quantifiziert. Die Massenkonzen-
tration ßi des PCB i in mg/kg in der Klärschlammprobe wird nach folgender Gleichung (2) berechnet:
y.
y-bu
(2)
Hierin bedeuten:
ßi Massenkonzentration des gesuchten PCB-Kongeneren i in der Klärschlammprobe in mg/kg
Yi Meßwert des Kongeneren i in der Meßlösung; Einheit auswertungsabhängig; z.B. Höhenwert
Y1 Meßwert des internen Standards 1 (Decachlorbiphenyl) in der Meßlösung; Einheit auswertungsabhängig; z.B.
Höhenwert
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 923
M, Masse des internen Standards, die der Klärschlammprobe zugesetzt wurde in µg
E Einwaage der Klärschlammprobe in g
mil, bil siehe Gleichung (1)
IX. Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle
Die Verläßlichkeit der Ergebnisse dieser Methode ist durch geeignete Maßnahmen der Qualitätssicherung und Qualitäts-
kontrolle abzusichern. Einzelne der erforderlichen Maßnahmen werden unter anderem beschrieben bei:
- American Chemical Society's Committee on Environmental lmprovement (1983) (12)
- Verband Deutscher landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten, Fachgruppe XI Umweltanalytik
(1980) (9)
- Verband Deutscher landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten, Fachgruppe XI Umweltanalytik
(1984) (10)
- Erickson (1986) (15)
- Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (1989) (20)
Für die Durchführung der Qualitätskontrolle in Anlehnung an die oben genannten Referenzen ist unter anderem
besonders Wert darauf zu legen, daß: ·
a) pro Analysenserie mindestens ein Methodenblindwert zu messen ist,
b) hohe (>80 %) und reproduzierbare Wiederfindungsraten der PCB-Kongeneren einschließlich des internen Stan-
dards erzielt werden,
c) die Leistungsfähigkeit des Meßsystems (GC/ECD) durch regelmäßige Messungen von Kontrollstandards kontrolliert
und kalibriert wird (z. B. durch Führung von Kontrollkarten),
d) sämtliche Qualitätskontrollmaßnahmen in nachprüfbarer Form dokumentiert und längere Zeit archiviert werden.
X. Blindwerte
Zur Kontrolle des Untersuchungsverfahrens ist pro Analysenserie mindestens ein Methodenblindwert zu messen. Dazu
wird das gesamte Verfahren ohne Probe durchgeführt.
Bei einem signifikanten Blindwert sind die Informationswerte von Kalibrierung und Probenmessung zu korrigieren, wenn
der Blindwert durch Optimierung der GC-Trennung oder Reinigung der Chemikalien und Geräte nicht weiter verringert
werden kann.
XI. Angabe der Ergebnisse
Die Ergebnisse werden als arithmetischer Mittelwert aus zwei separaten Bestimmungen (Extraktionen) gebildet. Dabei
werden die Massenkonzentrationen ßii der sechs PCB-Kongenere einzeln in mg/kg Klärschlammprobe, gerundet auf
0,01 mg/kg angegeben.
XII. Analysenbericht
Der Bericht soll sich auf dieses Verfahren beziehen und folgende Einzelheiten enthalten:
a) Identität der Klärschlammprobe,
b) Angaben zur Probenvorbehandlung, -lagerung und -aufbereitung,
c) vollständige Angabe des Vorgehens (Aliquotierung, Verdünnung, GC-Bedingungen),
d) Vorgehensweise bei der Identifizierung und Quantifizierung der einzelnen PCB,
e) Angabe der Ergebnisse nach Abschnitt XI,
f) jede Abweichung vom oben genannten Untersuchungsverfahren und Angabe aller Umstände, die gegebenenfalls das
Untersuchungsergebnis beeinflußt haben.
1.3.3.2 Bestimmung der polychlorierten Dibenzodioxine und polychlorierten Dibenzofurane
1. Grundsätze
Das folgende Bestimmungsverfahren ist für die aus Vorsorgegründen nach § 3 Abs. 6 vorgeschriebene Ermittlung
ausgewählter PCDD- und PCDF-Kongenere in Klärschlamm anzuwenden.
Es stellt ein Untersuchungskonzept dar und ist derart zusammengestellt, daß es die notwendigen und möglichen
Elemente einer Analysenmethode zusammenfaßt, bei deren Beachtung und Anwendung in spurenanalytisch erfahrenen
Laboratorien und regelmäßiger Durchführung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -kontrolle für die Durchfüh-
rung der AbfKlärV ausreichend sichere Ergebnisse erhalten werden.
II. Kurzbeschreibung
Die gefriergetrocknete Klärschlammprobe wird mit 13C-markierten PCDD- und PCDF-Standards versetzt und mit Toluol
extrahiert. Die zugesetzten Standards und die in der Probe gegebenenfalls enthaltenen PCDD/PCDF-Kongenere
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
werden von störenden Begleitstoffen weitgehend befreit, durch Kapillargaschromatographie aufgetrennt und anschlie-
ßend massenspektrometrisch nach der MID(Multiple ion detection)-Technik bestimmt, wobei der Quantifizierungsschritt
nach der lsotopenverdünnungsmethode erfolgt.
III. Geräte und Chemikalien
Alle mit der Probe und ihren Lösungen/Extrakten in Berührung kommenden Geräte müssen im Rahmen der Nachweis-
grenze des Verfahrens frei von PCDD und PCDF sein. Alle Chemikalien müssen einen Reinheitsgrad aufweisen, der die
massenspektrometrische Bestimmung von PCDD und PCDF im Rahmen der Nachweisgrenze des Verfahrens gestattet.
Dies ist durch regelmäßige Blindwertuntersuchungen zu prüfen und zu gewährleisten.
111.1 Übliche Laborgeräte
111.2 Gaschromatograph für Kapillarchromatographie
111.3 Massenspektrometer mit Auswerteeinheit
111.4 Gaschromatographische Trennsäulen
- polare Säule, z. B. SP 2331 oder SP 2330, 60 m
- unpolare Säule, z. B. DB-5, 25 m
111.5 Trennsäulen/Packungsmaterialien für mehrstufige Säulenchromatographie
111.6 Kalibrierungssubstanzen
Für die nach der lsotopenverdünnungsmethode durchzuführende Quantifizierung wird eine Lösung von 13C-markierten
PCDD- und PCDF-Standards verwendet, die pro Homologengruppe jeweils ein PCDD- beziehungsweise PCDF-lsomer
enthält.
IV. Probenvorbereitung (Extraktion und Anreicherung)
Die mehrstufige Probenvorbereitung kann bei den qualifizierten und erfahrenen Untersuchungsstellen in den einzelnen
Stufen durchaus verschieden sein. Dies ist zulässig, da mit der die Untersuchung begleitenden Qualitätssicherung und
-kontrolle die Vergleichbarkeit der bei den unterschiedlichen Untersuchungsstellen gewonnenen Ergebnisse gesichert
ist. Im folgenden ist ein Beispiel für eine erprobte und in vielen Untersuchungslabors angewandte Vorgehensweise (24)
niedergelegt 4 ):
50 g (in Einzelfällen auch weniger) der gefriergetrockneten und gemahlenen Probe werden mit folgenden 13C-markierten
PCDD und PCDF versetzt: je 5 ng 2,3,7,8-TetraCDD, 2,3,7,8-TetraCDF, 1,2,3,7,8-PentaCDD, 1,2,3,7,8-PentaCDF,
1,2,3,6, 7,8-HexaCDD und 1,2,3,4,7,8-HexaCDF sowie je 1O ng 1,2,3,4,6,7,8-HeptaCDD, 1,2,3,4,6,7,8-HeptaCDF,
OctaCDD und OctaCDF.
Die Probe wird anschließend in einer Soxhlet-Apparatur 20 h mit Toluol extrahiert. Der Toluolextrakt wird auf circa 25 ml
eingeengt. In einigen Fällen kann der Extrakt nur auf etwa 40 ml eingeengt werden, da dann bereits eine gallertartige
Masse vorliegt.
Der Extrakt wird anschließend mit Benzol auf 100 ml verdünnt. In den Fällen, in denen der Extrakt nur auf etwa 40 ml
eingeengt werden kann, wird mit Benzol auf 200 ml aufgefüllt. Die im folgenden in Klammern angegebenen Werte
beziehen sich auf die Proben, die in 200 ml Benzol aufgenommen worden sind. In eine Chromatographiesäule
(60 x 4 cm) werden 50 g (bzw. 75 g) Aluminiumoxid eingefüllt und mit 50 g Natriumsulfat überschichtet. Der Extrakt wird
auf die Säule aufgetragen und mit 300 ml (beziehungsweise 400 ml) Benzol und 300 ml (beziehungsweise 500 ml)
n-Hexan/Dichlormethan (98: 2) eluiert. Die Eluate werden verworfen. Anschließend wird mit 300 ml
n-Hexan/Dichlormethan (1 : 1) die PCDD/PCDF-Fraktion eluiert. Nach einem Lösungsmittelwechsel in n-Hexan werden
die Proben an einer „gemischten" Säule aus Kieselgel (2 g), Kieselgel/NaOH (5 g), Kieselgel (2 g), Kieselgel/H2SO4
(1 O g), Kieselgel (2 g) und Kieselgel/AgNO 3 (5 g) chromatographiert. Eluiert wird mit 300 ml n-Hexan. Das Eluat wird auf
circa 5 ml eingeengt und anschließend an einer Säule (30 x 2,5 cm), gefüllt mit BioBeads S-X3, mit Cyclohexan/
Ethylacetat (1 :1) als Elutionsmittel chromatographiert. Die Fraktion von 100-160 ml enthält die PCDD/PCDF. Sie wird
auf wenige Milliliter eingeengt, in ein 3 ml Probengläschen überführt, das Lösungsmittel im Stickstoffstrom abgeblasen
und der „Rückstand" mit circa 50 µI Toluol aufgenommen. Nachdem die Wandung des Probegläschens mit dem
Lösungsmittel sorgfältig gespült wurde, werden 5 ng 13C6-1,2,3,4-TetraCDD zugesetzt und das Volumen der Proben-
lösung auf circa 20 µ1 reduziert.
V. Gaschromatographisch/massenspektrometrische Analyse (GC/MS)
Die Identifizierung und Quantifizierung der 17 für die TCDD-Toxizitätsäquivalentberechnung heranzuziehenden PCDD/
PCDF-Kongenere erfolgt mit Kapillargaschromatographie und massenspektrometrischer Detektion. Bei der Durchfüh-
rung dieses Schrittes ist die VDI-Richtlinie 3499 (23) anzuwenden.
•) Varianten, die ohne den gefährlichen Arbeitsstoff Benzol auskommen, sind der hier dargestellten Vorgehensweise vorzuziehen, sofern die die PCDD/
PCDF-Analytik störenden Begleitsubstanzen ausreichend abgetrennt werden und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse gesichert ist.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 925
VI. Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle
In Ergänzung beziehungsweise Abänderung der Ausführungen unter 1.3.3.1/IX. dieses Anhanges gelten die folgenden
Festlegungen:
a) Höhe und Reproduzierbarkeit der Wiederfindungsraten (WFR) der 13C-markierten PCDD/PCDF-Standards für die
gewählten Abtrennschritte sind regelmäßig zu kontrollieren, für OCDD/OCDF müssen die WFR bei > 40 % , für alle
übrigen Kongeneren bei > 70 % liegen.
b) Die Leistungsfähigkeit des Meßsystems (GC/MS) ist durch regelmäßige Messungen zu kontrollieren und Zu
kalibrieren (z. 8. Führung von Kontrollkarten).
VII. Angaben der Ergebnisse
Die Ergebnisse werden als arithmetischer Mittelwert aus zwei separaten Bestimmungen (Extraktionen) gebildet. Dabei
werden die Massenkonzentrationen der 17 für die TCDD-Toxizitätsäquivalentberechnung heranzuziehenden PCDD/
PCDF-Kongeneren einzeln in ng/kg Klärschlamm-Trockenmasse, gerundet auf 1 ng/kg angegeben. Zur Berechnung der
Summe der 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalente (TE) werden die jeweiligen Massenkonzentrationen mit den nachste-
henden Faktoren multipliziert und die Produkte addiert.
2,3, 7 ,8-TetraCDD 1.0
1,2,3, 7,8-PentaCDD 0.5
1,2,3,4, 7,8-HexaCDD 0.1
1,2,3,6, 7,8-HexaCDD 0.1
1,2,3,7,8,9-HexaCDD 0.1
1,2,3,4,6,7,8-HeptaCDD 0.01
OctaCDD 0.001
2,3, 7 ,8-TetraCDF 0.1
1,2,3,7,8-PentaCDF 0.05
2,3,4, 7,8-PentaCDF 0.5
1,2,3,4,7,8-HexaCDF 0.1
1,2,3,6, 7,8-HexaCDF 0.1
1,2,3, 7,8,9-HexaCDF 0.1
2,3,4,6, 7,8-HexaCDF 0.1
1,2,3,4,6, 7 ,8-HeptaCDF 0.01
1,2,3,4,7,8,9-HeptaCDF 0.01
OctaCDF 0.001
Dieser so gewonnene Wert ist zur Kontrolle des nach § 4 Abs. 1O dieser Verordnung zu überprüfenden Wertes heranzu-
ziehen.
1.3.3.3 Literatur
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und lineare Kalibrierfunktion für die Bestimmung von Verfahrenskenngrößen.
DIN 38 402 Teil 51, Beuth Verlag, Berlin 1986
(2) DIN (Hrsg.) Bestimmung des Wassergehaltes und des Trockenrückstandes bzw. der
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DIN 38 414 Teil 2, Beuth Verlag, Berlin 1985
(3) DIN (Hrsg.) Aufschluß mit Königswasser zur nachfolgenden Bestimmung des säure-
löslichen Anteils von Metallen.
DIN 38 414 Teil 7, Beuth Verlag, Berlin 1983
(4) DIN (Hrsg.) Bestimmung polychlorierter Biphenyle.
DIN 51 527 Teil 1, Beuth Verlag, Berlin 1987
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in der GDCh (Hrsg.) suchung; Gemeinsam erfaßbare Stoffe (Gruppe F), Gaschromatographische
Bestimmung von schwerflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen und Orga-
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of COST 641 and 681, S. 81-93, Elsevier Applied Science, London-New York
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(9) Verband Interne Laborkontrolle in der Rückstandsanalytik von Chlorkohlenwasser-
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(12) American Chemical Society's Principles of Environmental Analysis.
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Carl, M., die Routineanalytik Polychlorierter Biphenyle und seine Prüfung im Ringver-
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EPA Report No. 560/5-85-010, Office of Toxic Substances, United States
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(18) ISO (Hrsg.) Soil Quality-Determination of organochlorine pesticides and polychlorinated
biphenyls in soil.
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(19) Kampe, W., Untersuchung von relevanten organischen Schadstoffen in Klärschlamm.
Aldag, R., Forschungsbericht Nr. 103 03 521 im Auftrag des Umweltbundesamtes,
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Fresenius Z. Anal. Chem. 316 (1983) 493
(22) Jensen, S., Residue Analysis of sediment and sewage sludge for organochlorines in the
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Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 927
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Rein- und Rohgas von Feuerungsanlagen mit der Verdünnungsmethode.
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Entwurf März 1990
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Knapp, W., Forschungsbericht Nr. 107 01 01 O im Auftrag des Umweltbundesamtes.
Weberruß, U., Tübingen 1988
Institut für Organische Chemie,
Universität Tübingen
2 Boden
2.1 Probenahme und -vorbereitung
Für die Probenahme ist der Zeitraum nach der Ernte bis zur nächsten Klärschlammaufbringung zu wählen. Von jedem
einheitlich bewirtschafteten Grundstück (z. B. Schlag, Koppel) ist bei der Größe bis zu einem Hektar mindestens eine
Durchschnittsprobe zu ziehen. Auf größeren Grundstücken sind Proben aus Teilen von circa einem Hektar, bei
einheitlicher Bodenbeschaffenheit und gleicher Bewirtschaftung aus Teilen bis zu drei Hektar zu nehmen. Für eine
Durchschnittsprobe sind mindestens 20 Einstiche bis zur Bearbeitungstiefe erforderlich. Die Einstiche sind gleichmäßig
über die Fläche zu verteilen.
Die Durchschnittsprobe wird an der Luft getrocknet, falls erforderlich zerdrückt, gesiebt (<2 mm), gemischt und
Teilproben nach DIN 38 414, Teil 71 ) auf eine Korngröße von 0,1 Millimeter zerkleinert.
Zur Beschleunigung der Trocknung kann bei 40 °C im Trockenschrank getrocknet werden.
2.2 Durchführung der Untersuchungen
Für jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele Untersuchungen auszuführen, und als Ergebnis ist
das arithmetische Mittel der beiden Werte anzugeben. Gleichwertige Methoden sind zugelassen.
2.2.1 Bestimmung der Schwermetalle
Aufschluß und Bestimmung der Schwermetalle erfolgen aus der lufttrockenen Durchschnittsprobe.
Die Proben werden nach der DIN-Norm 38 414, Teil 7 (Ausgabe Januar 1983) 1
) (Königswasseraufschluß) aufgeschlos-
sen.
Die Messung erfolgt bei Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel und Zink nach der DIN-Norm 38 406, Teil 22 (Ausgabe
1
März 1988) ), für Quecksilber nach der DIN-Norm 38 406 Teil 12 (Ausgabe Juli 1988) 1).
Die Ergebnisse der Schwermetallbestimmungen sind in Milligramm je Kilogramm Trockenmasse (105 °C) anzugeben.
2.2.2 Bestimmung der Pflanzennährstoffe
Die Gehalte an pflanzenverfügbarem Phosphat, Kalium und Magnesium werden in der lufttrockenen Probe mit den in der
landwirtschaftlichen Düngeberatung üblichen Methoden 5 ) ermittelt.
Die Ergebnisse sind in Milligramm je Kilogramm Trockenmasse (105 °C) anzugeben.
2.2.3 Bestimmung des pH-Wertes
Die Bestimmung des pH-Wertes ist nach der DIN-Norm 19 684ff 1 (1977) 1 ) durchzuführen. Vor jeder weiteren
Beschlammung kann die pH-Wert-Messung mit einem mobilen Verfahren erfolgen. Die Genauigkeitsdifferenz zum DIN-
Verfahren darf maximal 0,2 pH-Einheiten betragen.
2.2.4 Bestimmung des Tongehaltes
Die Bestimmung des Tongehaltes ist nach der DIN-Norm 18 123 (1983) 1
) durchzuführen.
3 Überschreitung der Grenzwerte
Die Überschreitung eines der nach § 4 Abs. 8, 10, 11 und 12 zulässigen Gehalte ist grundsätzlich nachgewiesen, wenn
die ermittelten Gehalte
- des jeweiligen Schwermetalls um mehr als 5 %
- des jeweiligen PCB-Kongeneren um mehr als 25 %
- von halogenorganischen Verbindungen (AOX) um mehr als 1O %
- an TCDD-Toxizitätsäquivalenten um mehr als 25 %
über den entsprechenden Grenzwerten liegen.
5
) Siehe z. B. VDLUFA-Schriftenreihe, Heft 15 (s. Abschnitt 5).
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
4 Qualitätssicherung und -kontrolle
Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Verläßlichkeit der Analysenergebnisse durch geeignete Maßnahmen zur
Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle ) abzusichern. Dazu gehört unter anderem die erfolgreiche Teilnahme an
6
Ringversuchen des zuständigen Bundeslandes.
5 Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
Die in den Abschnitten 1 und 2 genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patentamt
in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Es sind erschienen:
- die DIN-Normen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,
- die "Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung", der Fachgruppe Wasserche-
mie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, im Verlag Chemie, Weinheim/Bergstraße,
- das Handbuch der landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (Methodenbuch) im Verlag J. Neu-
mann-Neudamm in Melsungen.
6 Weitere Unterlagen
Verband Deutscher landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (Hrsg.): Untersuchung von Klär-
schlamm- und Bodenproben auf den Gehalt an Schwermetallen und Nährstoffen lt. Klärschlammverordnung des Bundes
vom 25. Juni 1982, VDlUFA-Schriftenreihe, Heft 15, VDlUFA-Verlag, Darmstadt 1986.
•) Siehe z.B. AQS - Analytische Qualitätssicherung. Rahmenempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser für Wasser-, Abwasser- und
Schlammuntersuchungen.
Hrsg.: LAWA, E. Schmidt Verlag, Berlin 1989.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 929
Abbildung 1
Schema der PCS-Bestimmung in Klärschlamm
Probe ggf. zentrifugieren
gefriertrocknen
+
mahlen ~ 0, 1 mm
+
2 g Einwaage in Extraktionshülse
+ 500 ng Decachlorbiphenyl
+
mit ca. 70 ml n-Hexan
80-100 Zyklen im Soxhlet extrahieren
+
auf ca. 5 ml einengen
mit n-Hexan auf 10 ml auffüllen
2ml + + 2ml
+1
TBA schütteln
n-Hexan waschen
Na2SO4 trocknen
auf 1 ml einengen
1
+
Al2O3-Trennsäule AgNO3/Kieselgel-Trennsäule
Elution mit ca. 5 ml n-Hexan Elution mit ca. 40 ml n-Hexan
+ +
auf 3 ml einengen auf 3 ml einengen
mit n-Hexan auf 5 ml auffüllen mit n-Hexan auf 5 ml auffüllen
+ +
+
Injektion z. B. 2 µI Kapillarsäule
GC/ECD
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Tabelle 1
Untersuchungsmethoden für Klärschlamm
Ud. Nr. Parameter Untersuchungsmethode(n) 1) Matrix/Probenvorbereitung
1 pH-Wert DIN 38414, Teil 5 (Ausgabe September 1981) Originalprobe
2 Trockenrückstand DIN 38 414, Teil 2 (Ausgabe November 1985) Originalprobe
3 Glühverlust DIN 38414, Teil 3 (Ausgabe November 1985) Trockenrückstand
(Organische Substanz)
4 Gesamt-Stickstoff DIN 19 684, Teil 4 (Ausgabe Februar 1977) Originalprobe
(Destillationsverfahren)
5 Ammonium-Stickstoff DIN 38 406, Teil 5 (Ausgabe Oktober 1983) Originalprobe
6 Blei DIN 38 406, Teil 6 (Ausgabe Mai 1981) Königswasseraufschluß 2 )
DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)
7 Cadmium DIN 38 406, Teil 19 (Ausgabe Juli 1980) Königswasseraufschluß 2 )
DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)
8 Calcium DIN 38 406, Teil 3 (Ausgabe September 1982) Königswasseraufschluß 2 )
DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)
Königswasseraufschluß 2)
9 Chrom DIN 38 406, Teil 10 (Ausgabe Juni 1985)
DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)
Kalium Königswasseraufschluß 2)
10 DEV Verfahren E 13 (5. Lieferung 1968)
DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)
11 Kupfer DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) Königswasseraufschluß 2 )
12 Magnesium DIN 38 406, Teil 3 (Ausgabe September 1982) Königswasseraufschluß 2 )
DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)
13 Nickel DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) Königswasseraufschluß 2 )
14 Phosphor DIN 38 414, Teil 12 (Ausgabe November 1986) Königswasseraufschluß 2 )
DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)
15 Quecksilber DIN 38 406, Teil 12 (Ausgabe Juli 1988) Königswasseraufschluß 2 )
2
16 Zink DIN 38 406, Teil 8 (Ausgabe Oktober 1980) Königswasseraufschluß )
DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)
17 Adsorbierte, organisch DIN 38 414, Teil 18 (Ausgabe November 1989) Trockenrückstand
gebundene Halogene
(AOX)
1) Bezugsquellen siehe Abschnitt 4.
2) Des Trockenrückstandes nach DIN 38 414, Teil 7 (Ausgabe Januar 1983) 1 ).
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 931
Anhang 2
Abwasserbehandlungsanlage
Name und Anschrift des Betreibers: Ort: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Datum: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Tel.: - - - - - - - - - ' - - - - - - - - -
Fax: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Lieferschein
gemäß § 7 AbfKlärV
Dieser Lieferschein ist vom Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage 30 Jahre lang aufzubewahren.
Name und Anschrift des Anwenders:
Wir werden im/in den Monat/en .............................................................. 19........ _ _ m 3 Klärschlamm mit einem Trocken-
substanzgehalt von ___ %, das entspricht einer Menge von ___ t Trockenmasse, auf Flurstück-Nr. _ _ ,
Gemarkung _ _ _ _ _ _ _ _ _ , Größe _ _ _ _ _ (Hektar)
D abgeben.
D aufbringen.
D durch-------------------"------------------- (Name und Anschrift des beauftragten Dritten)
überbringen/aufbringen lassen.
Derzeitige Bodennutzung: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Die Bodenuntersuchung vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ (Analyse-Nr.: _ _ _ _ )
D hat keine Überschreitung der zulässigen Gehalte an Schwermetallen ergeben.
D hat eine teilweise Überschreitung der zulässigen Gehalte an Schwermetallen ergeben.
Der Klärschlamm wurde wie folgt behandelt:
D biologisch D chemisch D thermisch D langfristig gelagert
D entseucht D sonstige Behandlung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Die Klärschlammuntersuchung vom______________ (Analyse-Nr.: _ _ _ __
D hat keine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte ergeben.
D hat eine teilweise Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte ergeben.
Die Boden-/Klärschlammuntersuchungen haben folgende Ergebnisse:
1) Boden:
pH-Wert _ _ __
Bodenart i.S.v. § 4 Abs. 8 bzw. 12 AbfKlärV _ _ _ _ _ __
Der Boden enthält im Mittel:
mg/100g Trockenmasse
Phosphat (P2Os):
Kaliumoxid (K2O):
Magnesium (Mg):
mg/kg Trockenmasse
Höchstgehalte gern. § 4 Abs. 8 AbfKlärV
Blei: 100
Cadmium: 1,5 (1 nach§ 4 Abs. 8 Satz 2)
Chrom: 100
Kupfer: 60
Nickel: 50
Quecksilber: 1
Zink: 200 ( 150 nach § 4 Abs. 8 Satz 2)
2) Klärschlamm:
Der Klärschlamm hat folgenden pH-Wert: _ _ _ __
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 933
Der Klärschlamm enthält im Mittel:
a) Nährstoffgehalte b) Nährstoffgehalte
in der Frisch- in der Trocken-
substanz in % substanz in %
Organische Substanz:
Gesamtstickstoff (N):
Ammoniumstickstoff (N HcN):
Phosphat (P2Os):
Kaliumoxid (K2O):
Calciumoxid (CaO):
Magnesiumoxid (MgO):
mg/kg Schlamm-Trockenmasse (mT)
Grenzwerte gern.§ 4 Abs. 11 und 12 AbfKlärV
Blei: 900
Cadmium: 10 (5 nach§ 4 Abs. 12 Satz 2)
Chrom: 900
Kupfer: 800
Nickel: 200
Quecksilber: 8
Zink: 2500 (2000 nach§ 4 Abs. 12 Satz 2)
AOX: 500
mg/kg Schlamm-Trockenmasse (mT)
Grenzwerte gern.§ 4 Abs. 10 AbfKlärV
PCB 1 ) Nr.
28: 138: 0,2 mg PCB/kg mT je Komponente
52: 153:
101: 180:
ng TE/kg mT
PCDD, PCDF 2 ): 1 100 ng TE/kg mr
Es wird bestätigt, daß der Schlamm unserer Abwasserbehandlungsanlage gemäß den vorstehenden Angaben
nach Maßgabe der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBI. I S. 912) und der von der zuständigen ober-
sten Landesbehörde eingeführten Richtlinie zur Verwertung von Klärschlamm in der Landwirtschaft
vom .......................................... verwertet werden kann.
(Unterschrift des Betreibers der Abwasserbehandlungsanlage)
1
) Systematische Numerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für Reine und Angewandte Chemie (IUPAC).
2
) Gemäß Berechnungsvorschrift im Anhang 1 zur AbfKlärV.
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bestätigung der Abgabe
gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 AbfKlärV
Wir haben heute _ _ _ _ _ m 3 Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von _ _ %, das entspricht
_ _ _ _ _ t Trockenmasse, gemäß den vorstehenden Angaben abgegeben.
(Unterschrift des Betreibers der Abwasserbehandlungsanlage)
Bestätigung der Aufbringung des Klärschlammes
gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 AbfKlärV
Ich habe heute den mir durch _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ am _ _ _ _ _ _ _ _ übergebenen
Klärschlamm gemäß den vorstehenden Angaben aufgebracht. Die nach§ 6 der Klärschlammverordnung zulässige
Aufbringungsmenge wird nicht überschritten.
(Unterschrift des Abnehmers/Landwirts)
(Das Formular wird mit 6 Durchschriften benötigt.)
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 935
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den Verkehrsflughafen München (Riem)
Vom 15. April 1992
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 (BGBI. 1 S. 282), geändert durch Artikel 3 der Dritten Zuständig-
keitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089), verord-
net der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Ver-
kehrsflughafen München (Riem) vom 1. September 1976 (BGBI. 1 S. 2629) wird
aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. Mai 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. April 1992
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkratttretens
26. 3. 92 Neununddreißig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Düsseldorf) 3213 (74 15. 4. 92) 30. 4. 92
96-1-2-10
31. 3. 92 Dreiundzwanzig_~te Verordnung der Bundesanstalt für .Flug-
sicherung zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten
Luftraum) 3213 (74 15. 4. 92) 30. 4. 92
96-1-2-85
3. 4. 92 Berichtigung der Neunundzwanzigsten Verordnung der Bun-
desanstalt für Flugsicherung zur Anderung der Vierundsech-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am
Main) 3214 (74 15. 4. 92)
96-1-2-64
15. 4. 92 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 3277 (75 16. 4. 92) 17. 4. 92
7400-1-6
15. 4. 92 Einhundertachtzehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 3333 (76 22. 4. 92) 23. 4. 92
7400-1
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet
Vom 22. April 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Invalidität nach dem 30. April 1992 wird eine Entschädi-
das folgende Gesetz beschlossen: gungsrente nach Absatz 1 gewährt.
(5) Für jedes anspruchsberechtigte Kind wird ein Kinder-
Artikel 1 zuschlag in Höhe von monatlich 200 Deutschen Mark ge-
leistet.
Entschädigungsrentengesetz
(6) Entschädigungsrente für Witwen und Witwer wird
geleistet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1951 geschlos-
§ 1
sen wurde. Dies gilt auch, wenn eine Eheschließung vor
Die Ehrenpensionen und Hinterbliebenenpensionen auf- dem 1. Januar 1951 wegen fehlender amtlicher Doku-
grund der Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer mente oder aus anderen wichtigen Gründen nicht möglich
gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus war oder eine eheähnliche Gemeinschaft bestand und die
sowie für deren Hinterbliebene vom 20. September 1976, Ehe erst nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurde. Bei
die nach Anlage II Kapitel VI 11 Sachgebiet H Abschnitt III einer Rückkehr aus einer Emigration oder bei Entlassung
Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ver- aus einer Internierung, Haft oder Kriegsgefangenschaft
bindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September nach dem 31 . Dezember 1945 tritt an die Stelle des
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1214) mit Maßgaben fortgilt, 1. Januar 1951 der Ablauf von fünf Jahren nach der Rück-
werden nach den folgenden Vorschriften als Entschädi- kehr oder Entlassung.
gungsrenten weitergezahlt.
§3
§2
(1) Personen, die die Voraussetzungen für den Bezug
(1) Personen, die bis zum 30. April 1992 eine Ehrenpen- einer Entschädigungsrente nur deshalb nicht erfüllen, weil
sion bezogen haben, erhalten eine Entschädigungsrente sie eine Ehrenpension oder Hinterbliebenenpension am
in Höhe von 1 400 Deutschen Mark monatlich. 30. April 1992 nicht bezogen haben, erhalten auf Antrag
frühestens ab 3. Oktober 1990 eine Entschädigungsrente,
(2) Empfänger von Hinterbliebenenpensionen und Hin- wenn sie
terbliebene von Empfängern einer Entschädigungsrente
nach Absatz 1 erhalten eine Entschädigungsrente in fol- a) in der Zeit vom 1 . März 1990 bis zum 2. Oktober 1990
gender Höhe: einschließlich als Verfolgte nach den in § 2 der Anord-
nung über Ehrenpensionen genannten Vorschriften
1 . arbeitsunfähige Witwen anerkannt worden sind,
(Witwer) 800 Deutsche Mark monatlich,
b) die Voraussetzungen für die Anerkennung der Eigen-
2. Vollwaisen 500 Deutsche Mark monatlich, schaft als Verfolgte erfüllt haben und die Ablehnung der
3. Halbwaisen 300 Deutsche Mark monatlich. Anerkennung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder
mit den Regelungen des Einigungsvertrages unverein-
(3) Die Entschädigungsrenten nach Absatz 1 und 2 bar ist (Artikel 19 Satz 2 des Einigungsvertrages) oder
werden um den Vomhundertsatz erhöht, um den die Min-
destrenten nach § 32 des Bundesentschädigungsgesetzes c) vor dem 1. März 1990 als Verfolgte anerkannt worden
in Anlehnung an die Erhöhung der Dienst- und Versor- sind und die Nichtbewilligung oder der Entzug einer
gungsbezüge der Bundesbeamten durch Rechtsverord- Ehrenpension oder die Aberkennung der Eigenschaft
nung jeweils angehoben werden. Die Erhöhung erfolgt als Verfolgte mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder
erstmals, wenn und soweit eine im Mai 1992 unterstellte mit den Regelungen des Einigungsvertrages unverein-
Rentenleistung in Höhe von monatlich 1 000 Deutschen bar ist (Artikel 19 Satz 2 des Einigungsvertrages)
Mark bei Anpassung nach Satz 1 den Betrag von monat- und zu keiner Zeit Gründe für eine Aberkennung der
lich 1 400 Deutschen Mark übersteigt. Eigenschaft als Verfolgte vorgelegen haben.
(4) Soweit nach § 4 der Anordnung über Ehrenpensio- (2) Eine Entschädigungsrente nach Absatz 1 wird nicht
nen bei einem Körperschaden von mindestens 20 vom geleistet, wenn für die Sachverhalte, die zur Anerkennung
Hundert eine Teilpension in Höhe des festgestellten pro- als Verfolgter geführt haben oder hätten führen können,
zentualen Körperschadens gewährt wurde, wird die Teil- Entschädigung oder Wiedergutmachung nach anderen
rente von dem in Absatz 1 bestimmten Betrag abgeleitet. Vorschriften, insbesondere des Bundesentschädigungs-
Bei Erreichen des Pensionsalters oder bei Eintritt von gesetzes, gewährt wird oder gewährt worden ist.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 907
(3) Über die Bewilligung einer Entschädigungsrente (2) Die Stellen, die Ehrenpensionen auszahlen, haben
nach Absatz 1 entscheidet das Bundesversicherungsamt der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die für die
auf Vorschlag der Kommission nach § 3 des Versorgungs- Gewährung der Entschädigungsrenten erforderlichen
ruhensgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606, 1684). Daten und Unterlagen, soweit möglich auf maschinell ver-
Soweit es erforderlich ist, kann die Kommission bei öffent- wertbaren Datenträgern, zu übermitteln.
lichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen. Für
die Übermittlung personenbezogener Daten und die (3) Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch gelten
Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht entsprechend. Die Festsetzung einer Entschädigungs-
gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen. Auf rente nach § 2 Abs. 1, 2 und 5, die Neubewilligung einer
Antrag des Betroffenen hat die Kommission eine von ihm Entschädigungsrente nach § 3 sowie die Entscheidung
benannte Verfolgtenorganisation zu hören. Der Vorschlag nach § 5 erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Bei der
der Kommission ist mit einer schriftlichen Begründung zu Festsetzung einer Entschädigungsrente nach § 2 Abs. 1, 2
versehen. Dem Betroffenen ist auch der Beschluß der und 5 ist die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des
Kommission bekanntzugeben. Will das Bundesversiche- Bescheides nicht erforderlich.
rungsamt in besonders begründeten Fällen von dem Vor- (4) Über Streitigkeiten aufgrund dieses Gesetzes ent-
schlag der Kommission abweichen, hat es dieses zu scheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit; es sind
begründen. Im gerichtlichen Verfahren ist die Kommission die für die Rentenversicherung geltenden Vorschriften
beizuladen. anzuwenden. Bei einer Entscheidung nach § 5 gilt § 2
§4 Abs. 3 und 4 des Versorgungsruhensgesetzes entspre-
chend.
Entschädigungsrenten und Leistungen aufgrund der
nach § 8 zu erlassenden Richtlinien bleiben als Einkom-
§7
men bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen
Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Bei Inan- Der Bund erstattet der Bundesversicherungsanstalt für
spruchnahme von Leistungen nach dem Bundessozial- Angestellte die Aufwendungen einschließlich einer Pau-
hilfegesetz werden Entschädigungsrenten und Leistungen schale für Verwaltungskosten in Höhe von 3 vom Hundert
aufgrund der nach § 8 zu erlassenden Richtlinien zur der Aufwendungen, die ihr aufgrund der Ausführung
Hälfte angerechnet. dieses Gesetzes entstehen. Auf die Erstattungsbeträge
§ 5 sind angemessene Vorschüsse zu zahlen. Das Bundes-
versicherungsamt führt die Abrechnung durch und setzt
(1) Entschädigungsrenten sind nicht zu bewilligen, zu die Vorschüsse fest.
kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte oder
derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen
die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rech~sstaat-
§8
lichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine (1) Die Bundesregierung erläßt Richtlinien für die Ent-
Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer schädigung von Personen, die Verfolgte im Sinne des
mißbraucht hat. § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) sind, kei-
nen Anspruch auf Entschädigungsrente nach diesem
(2) Über die Kürzung oder Aberkennung einer Entschä-
Gesetz haben und die wegen ihres Wohnsitzes im Bei-
digungsrente entscheidet das Bundesversicherungsamt
trittsgebiet keine Wiedergutmachungsleistungen nach
auf Vorschlag der Kommission nach § 3 des Versorgungs-
ruhensgesetzes. dem Bundesentschädigungsgesetz oder anderen ver-
gleichbaren Regelungen erhalten konnten. laufende Lei-
(3) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten die Vor- stungen sind vorzusehen
schriften des Versorgungsruhensgesetzes entsprechend. 1. bei Haft in einem Konzentrationslager im Sinne des
Auf Antrag des Betroffenen hat die Kommission eine von § 42 Abs. 2 BEG während mindestens sechs Monaten
ihm benannte Verfolgtenorganisation zu hören. oder
(4) liegen Anhaltspunkte für einen Sachverhalt im Sinne 2. bei Freiheitsentziehung in einer anderen Haftstätte
des Absatzes 1 vor, hat die Bundesversicherungsanstalt oder bei entschädigungsfähigen Freiheitsbeschränkun-
für Angestellte den Vorgang über das Bundesversiche- gen im Sinne des § 47 BEG während mindestens
rungsamt der Kommission vorzulegen. Die Vorlage an die 12 Monaten.
Kommission ist dem Berechtigten mitzuteilen.
Leistungen sind auch vorzusehen bei Vorliegen außer-
(5) Die Kommission kann Sachverhalte im Sinne des gewöhnlicher Umstände; hierbei sind insbesondere die Art
Absatzes 1 auch von sich aus aufgreifen. In solchen Fällen und Schwere der Verfolgung sowie die Stärke und Dauer
teilt sie dies der Bundesversicherungsanstalt für Ange- ihrer Auswirkungen zu berücksichtigen.
stellte, dem Bundesversicherungsamt und dem Berechtig-
ten mit. (2) Für die Anspruchsberechtigung von Witwen und
Witwern von Verfolgten im Sinne des § 1 BEG gilt § 2
§6 Abs. 6 entsprechend.
(1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist (3) Die Leistungen werden in gleicher Höhe wie Ent-
für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu- schädigungsrenten gewährt und dynamisiert. Sie werden
ständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesver- mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 gewährt.
sicherungsamtes gegeben ist. Die Zuständigkeit der Bun-
desversicherungsanstalt für Angestellte erstreckt sich (4) Die Leistungen sind nicht zu gewähren oder sind zu
auch auf die bisher nicht von der Überleitungsanstalt entziehen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1
Sozialversicherung ausgezahlten Ehrenpensionen. vorliegen.
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel 2 gesetzbuch auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, aber
nicht für Zeiten vor dem 3. Oktober 1990, erbracht.
Rentenberechnung
bei Bezug einer Entschädigungsrente
(1) Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Entschädi-
gungsrentengesetzes, die am 30. Juni 1990 aus den in Artikel 3
dieser Vorschrift genannten Gründen eine nach den Vor-
schriften der Dritten Rentenverordnung vom 9. Oktober Inkrafttreten
1985 (GBI. 1Nr. 27 S. 313) berechnete Rente nicht erhal-
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1992 in Kraft. Gleichzeitig
ten haben, werden rentenrechtlich so gestellt wie die Per-
treten die§§ 1, 2, 3 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, §§ 4, 8, 10 bis
sonen, bei denen die Dritte Rentenverordnung angewen-
det worden ist. 12 der Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer
gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus
(2) Leistungen aufgrund dieses Artikels werden abwei- sowie für deren Hinterbliebene vom 20. September 1976
chend von § 300 Abs. 3 b des Sechsten Buches Sozial- außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. April 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 909
zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
im Ausgleichsjahr 1990
Vom 9. April 1992
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanzaus- 2. als endgültige Ausgleichszuweisungen
gleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung der an Bremen 639 640 000 DM,
Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94) an Niedersachsen 1 926 572 000 DM,
verordnet der Bundesminister der Finanzen: an Rheinland-Pfalz 489 850 000 DM,
an das Saarland 366 187 000 DM,
an Schleswig-Holstein 601 581 000 DM.
§ 1 §3
Feststellung der Länderanteile Abschlußzahlungen für 1990
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1990
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig
Für das Ausgleichsjahr 1990 werden als Länderanteile gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen
an der Umsatzsteuer festgestellt: an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten
für Baden-Württemberg 7 583 339 000 DM, und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und
für Bayern 9 261 197 000 DM, den Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15
für Berlin (West) 1 753 315 000 DM, des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund
für Bremen 531 123 000 DM, und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
für Hamburg 1 278 992 000 DM, fällig:
für Hessen 4 456 618 000 DM, 1 . Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
für Niedersachsen 6 812 967 000 DM, von Berlin (West) 2 460 000 DM,
für Nordrhein-Westfalen 13 441 118 000 DM, von Bremen 6 813 000 DM,
für Rheinland-Pfalz 3 048 297 000 DM, von Niedersachsen 33 527 000 DM,
für das Saarland 1 131 974 000 DM, von Nordrhein-Westfalen 3 420 000 DM,
für Schleswig-Holstein 2 355 712 000 DM. von Rheinland-Pfalz 5 766 000 DM,
vom Saarland 15 818 000 DM,
von Schleswig-Holstein 14 809 000 DM,
§2 2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
Abrechnung des Finanzausgleichs an Baden-Württemberg 57 983 000 DM,
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1990 an Bayern 14 305 000 DM,
an Hamburg 479 000 DM,
Für das Ausgleichsjahr 1990 werden festgestellt: an Hessen 9 846 000 DM.
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge
von Baden-Württemberg 2 471 639 000 DM, §4
von Bayern 35 850 000 DM, Inkrafttreten
von Hamburg 7 904 000 DM,
von Hessen 1 445 572 000 DM, Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der
von Nordrhein-Westfalen 62 865 000 DM, Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. April 1992
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
im Ausgleichsjahr 1992
Vom 9. April 1992
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit dies
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in .der Fas- aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die Ein-
sung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 nahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkommens
S. 94) verordnet der Bundesminister der Finanzen: abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkom-
men ist unverzüglich durchzuführen.
§ 1 (3) Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach
und des Finanzausgleichs den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesan-
Im Ausgleichsjahr 1992 teil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten
Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen
und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus- Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist der Bun-
gleichsjahr 1992 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 desminister der Finanzen an monatlichen Vorauszah-
Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die lungen an Mecklenburg-Vorpommern 44 711 000 DM,
Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanz- an Sachsen 10 384 000 DM, an Sachsen-Anhalt
behörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden 52 450 000 DM und an Thüringen 55 562 000 DM. Die
Hundertsätze erhöht oder vermindert wird: Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.
Baden-Württemberg 88,3 V. H.,
(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
Bayern 69,5 V. H., behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bun-
Berlin 60,7 V. H., desminister der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine
Brandenburg 30,7 V. H., Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens
Bremen 12,5 V. H., des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden
gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats
Hamburg 86,2 V. H.,
zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet.
Hessen 84,4 V. H.,
Mecklenburg-Vorpommern (5) Der nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in Monats-
beträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des Bun-
Niedersachsen 25,2 V. H.,
des nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu berech-
Nordrhein-Westfalen 73,5 V. H., nende Beitrag der Länder zu den Lasten des Fonds „Deut-
Rheinland-Pfalz 55,0 V. H., sche Einheit" wird außer auf Berlin (West) vorläufig auch
Saarland 24,0 V. H., auf die anderen zahlungspflichtigen Länder nach der Ein-
Sachsen wohnerzahl verteilt.
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein 45,4 V. H., §2
Thüringen Inkrafttreten
(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläufi- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992
gen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage des in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. April 1992
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 911
zweite Verordnung
zur Änderung von schiffahrtspolizeilichen Vorschriften
Vom 14. April 1992
Auf Grund 1. Mai 1985, BGBI. 1 S. 734 ), die durch § 2 Abs. 3 der
Verordnung vom 5. August 1987 (BGBI. 1 S. 2081) geän-
- des § 3 Abs. 1 und 4 sowie des § 3 c Abs. 1 Nr. 2 des
dert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270)
sowie
„Zweiter Teil
- des§ 27 Abs. 1 und des§ 46 Nr. 1 und 3 des Bundes- Zusätzliche Bestimmungen
wasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekannt- für einzelne Binnenschiffahrtsstraßen".
machung vom 23. August 1990 (BGBI. 1 S. 1818)
verordnet der Bundesminister für Verkehr: Artikel 3
Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Einführung
Artikel 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März
Die Artikel 1 Abs. 3, 4 und Artikel 4 der Verordnung zur 1976 (BGBI. 1 S. 773), die zuletzt durch § 4 Abs. 4 des
Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom Gesetzes vom 25. September 1990 (BGBI. 1 S. 2106)
1. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 734), die zuletzt durch Artikel 3 der geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Verordnung vom 13. September 1988 (BGBI. 1 S. 1745) ,,Untersuchungskommissionen (§ 2.01) sind die Schiffs-
geändert worden ist, werden aufgehoben. untersuchungskommissionen bei den Wasser- und Schiff-
fahrtsämtern Hamburg, Bremen, Emden, Berlin, Magde-
Artikel 2 burg, Minden, Duisburg-Rhein, Koblenz, Mannheim,
Aschaffenburg und Regensburg."
Die Überschrift des Zweiten Teils im Inhaltsverzeichnis
und zu Beginn des Zweiten Teils der Binnenschiffahrts-
Artikel 4
straßen-Ordnung (Anhang zu Artikel 1 der Verordnung zur
Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.
Bonn, den 14. April 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Klärschlammverordnung
(Abf KlärV) *)
Vom 15. April 1992
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Abfallgesetzes vom §2
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1410, 1501) verordnet der
Begriffsbestimmungen
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für (1) Abwasserbehandlungsanlagen sind Anlagen zur
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und mit dem Bun- Behandlung von Abwasser, ungeachtet deren Ausbau-
desminister für Gesundheit, auf Grund des § 11 Abs. 2 größe und Behandlungsart. Kleinkläranlagen sind Anlagen
Satz 3, Abs. 3 Satz 4 dieses Gesetzes verordnet der mit mehreren Kammern zur Behandlung häuslichen
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Abwassers mit einem Schmutzwasserzufluß von weniger
sicherheit: als 8 Kubikmetern je Tag. Abwassersammelgruben ohne
Abfluß sind keine Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne
der Verordnung.
§ 1
Anwendungsbereich (2) Klärschlamm ist der bei der Behandlung von Ab-
wasser in Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich
(1) Diese Verordnung hat zu beachten, wer zugehöriger Anlagen zur weitergehenden Abwasserreini-
1. Abwasserbehandlungsanlagen betreibt und Klär- gung anfallende Schlamm, auch entwässert oder getrock-
schlamm zum Aufbringen auf landwirtschaftlich oder net oder in sonstiger Form behandelt. Rohschlamm ist
gärtnerisch genutzte Böden abgibt oder abgeben will, Schlamm, der Abwasserbehandlungsanlagen unbehan-
delt entnommen wird. Die Entwässerung von Rohschlamm
2. Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch gilt nicht als Behandlung von Klärschlamm. In Kleinklär-
genutzte Böden aufbringt oder aufbringen will. anlagen anfallender Schlamm gilt als Klärschlamm im
(2) Unter Verwendung von Klärschlamm hergestellte Sinne dieser Verordnung.
Gemische mit Kohlenstoffträgern, Kalk- oder Gesteins- (3) Feldfutter im Sinne dieser Verordnung sind Pflanzen-
mehlzusätzen oder anderen Stoffen, die auf landwirt- arten, die auf Ackerflächen angebaut werden und deren
schaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht vegetative Teile für eine Verfütterung an Tiere vorgesehen
werden sollen, unterliegen dieser Verordnung, sofern sind. Der Anbau von Mais zählt nicht zum Feldfutteranbau
diese Gemische nicht nach § 1 des Düngemittelgesetzes im Sinne dieser Verordnung.
den Bestimmungen des Düngemittelrechts unterliegen.
(3) Die betroffenen Stellen wirken darauf hin, daß die in §3
dieser Verordnung genannten Grenzwerte soweit wie
Voraussetzungen für das Aufbringen
möglich unterschritten werden. Die in der Verordnung
genannten Bodengrenzwerte wurden für die spezifischen (1) Klärschlamm darf auf landwirtschaftlich oder gärtne-
Bedingungen der landwirtschaftlichen Klärschlammver- risch genutzten Böden nur so aufgebracht werden, daß
wertung festgelegt. Generelle Anbaubeschränkungen oder das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und
Beschränkungen anderer Art lassen sich aus dem Errei- die Aufbringung nach Art, Menge und Zeit auf den Nähr-
chen oder Überschreiten der Werte nicht ableiten. stoffbedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung der im
Boden· verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanz
sowie der Standort- und Anbaubedingungen ausgerichtet
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 86/278/EWG des
Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere
wird. Im übrigen gelten für das Aufbringen von Klär-
der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft schlamm die Bestimmungen des Düngemittelrechts ent-
(ABI. EG Nr. L 181 S. 6). sprechend.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 913
(2) Der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage ist 2 bis 7 nicht anzuwenden. Schlämme aus solchen Anlagen
verpflichtet, vor dem erstmaligen Aufbringen von Klär- sind vor dem erstmaligen Aufbringen auf die in Absatz 5
schlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte genannten Parameter zu analysieren. Die Ergebnisse sind
Böden deren Gehalt an Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, der zuständigen Behörde und der zuständigen landwirt-
Nickel, Quecksilber und Zink durch Bodenuntersuchungen schaftlichen Fachbehörde unverzüglich zuzuleiten.
einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle
untersuchen zu lassen. (9) Bei dem Aufbringen von Klärschlamm aus Ab-
wasserbehandlungsanlagen zur Behandlung von Haus-
(3) Die Bodenuntersuchungen gemäß Absatz 2 sind im haltsabwässern, kommunalen Abwässern oder Ab-
Abstand von 10 Jahren zu wiederholen. Die zuständige wässern mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung und mit
Behörde ordnet in Abstimmung mit der zuständigen land- einer kleineren Ausbaugröße als 1 000 EW können nach
wirtschaftlichen Fachbehörde an, daß die Bodenunter- einer Erstuntersuchung nach Absatz 2 mit Zustimmung der
suchungen in kürzeren Zeitabständen zu wiederholen zuständigen Behörde die Untersuchungen nach den
sind, wenn nach dem Ergebnis der durchgeführten Klär- Absätzen 3 und 6 entfallen. Die Untersuchungen nach
schlamm- und Bodenuntersuchungen und unter Berück- Absatz 5 sind in Abständen von längstens zwei Jahren
sichtigung der Aufbringungsmenge sowie anderer Ur- durchzuführen; die zuständige Behörde kann den Abstand
sachen der Schwermetallbelastung eine Überschreitung der Untersuchungen bis auf sechs Monate verkürzen oder
der in § 4 Abs. 8 genannten Werte zu besorgen ist. bis auf 48 Monate verlängern sowie die Untersuchung auf
Sie kann die zusätzlichen Bodenuntersuchungen auf weitere Inhaltsstoffe ausdehnen.
bestimmte Flächeneinheiten und Schwermetalle be-
schränken. (1 O) Für Kleinkläranlagen von Einzelhaushalten in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind
(4) Klärschlamm darf nur aufgebracht werden, wenn der Untersuchungen nach den Absätzen 2 bis 7 bis zum
Boden auf den pH-Wert, den Gehalt an pflanzenverfüg- 31. Dezember 1998 nur auf Anordnung der zuständigen
barem Phosphat, Kalium und Magnesium untersucht wor- Behörde durchzuführen.
den ist. Die Kosten für die Durchführung dieser Boden-
untersuchung hat der Betreiber der Abwasserbehand-
lungsanlage zu tragen. §4
(5) Klärschlamm darf zum Aufbringen auf landwirtschaft- Aufbringungsverbote und Beschränkungen
lich oder gärtnerisch genutzte Böden nur abgegeben oder (1) Das Aufbringen von Rohschlamm oder Schlamm aus
dort aufgebracht werden, wenn in Abständen von läng- anderen Abwasserbehandlungsanlagen als zur Behand-
stens sechs Monaten Proben des Klärschlammes durch lung von Haushaltsabwässern, kommunalen Abwässern
eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle auf oder Abwässern mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung
die Gehalte an Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ist
Quecksilber und Zink, auf die Summe der organischen verboten.
Halogenverbindungen als adsorbierte organisch-gebun-
dene Halogene (AOX), Gesamt- und Ammoniumstickstoff, (2) Das Aufbringen von Klärschlamm auf Gemüse- und
Phosphat, Kalium, Magnesium sowie den Trockenrück- Obstanbauflächen ist verboten. Auf Ackerflächen, die auch
stand, die organische Substanz, die basisch wirksamen zum Anbau von Feldgemüse genutzt werden, ist im Jahr
Stoffe und den pH-Wert untersucht werden. Die zustän- der Aufbringung des Klärschlammes und dem darauf fol-
dige Behörde kann die Untersuchung auf weitere Inhalts- genden Jahr der Anbau von Feldgemüse verboten.
stoffe ausdehnen. Sie kann den Abstand der Untersuchun- (3) Auf Ackerflächen, die zum Anbau von Feldfutter oder
gen des Klärschlammes bis auf zwei Monate verkürzen. zum Anbau von Zuckerrüben, soweit das Zuckerrübenblatt
Dabei kann sie die Untersuchungen auf einzelne Schwer- verfüttert wird, genutzt werden, ist eine Klärschlamm-
metalle beschränken.
aufbringung nur vor der Aussaat mit anschließender tief-
(6) Klärschlamm darf zum Aufbringen auf landwirtschaft- wendender Einarbeitung zulässig. Beim Anbau von Silo-
lich oder gärtnerisch genutzte Böden nur abgegeben oder und Grünmais ist der Klärschlamm vor der Saat in den
dort aufgebracht werden, wenn vor dem erstmaligen Auf- Boden einzuarbeiten.
bringen und danach in Abständen von längstens zwei (4) Das Aufbringen von Klärschlamm auf Dauergrünland
Jahren Proben des Klärschlammes auf die Gehalte an den ist verboten.
organisch-persistenten Schadstoffen
- polychlorierte Biphenyle und (5) Das Aufbringen von Klärschlamm auf forstwirtschaft-
lich genutzte Böden ist verboten.
- polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane
(6) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaft-
untersucht werden. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Die lich oder gärtnerisch genutzte Böden in Naturschutzgebie-
Untersuchung ist von einer der von der zuständigen ten, Naturdenkmalen, Nationalparks, geschützten Land-
Behörde bestimmten Stellen durchführen zu lassen. schaftsbestandteilen und Flächen nach § 20c des Bun-
(7) Die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen desnaturschutzgesetzes ist verboten, es sei denn, es liegt
haben die Probenahmen und Untersuchungen nach den eine Ausnahme nach § 5 vor.
Absätzen 2, 3, 5 und 6 nach der Anweisung im Anhang 1 (7) Das Aufbringen von Klärschlamm auf Böden in
dieser Verordnung durchzuführen oder durchführen zu Zonen I und II von Wasserschutzgebieten sowie auf Böden
lassen.
im Bereich der Uferrandstreifen bis zu einer Breite von
(8) Bei dem Aufbringen von Schlamm aus Kleinklär- 1O Metern ist verboten. Weitergehende Regelungen für
anlagen eines landwirtschaftlichen Betriebes auf betriebs- Wasserschutzgebiete nach wasserrechtlichen Vorschrif-
eigenen Ackerflächen sind die Bestimmungen der Absätze ten bleiben unberührt.
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(8) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaft- metalle mindestens einen der folgenden Werte überstei-
lich oder gärtnerisch genutzte Böden ist verboten, wenn gen (Milligramm je Kilogramm Schlamm-Trockenmasse):
sich aus den Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 2
Blei 900
oder 3 ergibt, daß die Gehalte nachstehend genannter
Schwermetalle mindestens einen der folgenden Werte Cadmium 10
übersteigen (Milligramm je Kilogramm Trockenmasse): Chrom 900
Blei 100 Kupfer 800
Cadmium 1,5 Nickel 200
Chrom 100 Quecksilber 8
Kupfer 60 Zink 2500
Nickel 50 Bei Böden, die im Rahmen der Bodenschätzung als leichte
Böden eingestuft sind und deren Tongehalt unter 5 vom
Quecksilber 1
Hundert liegt oder deren Untersuchung gemäß § 3 Abs. 4
Zink 200 einen pH-Wert von mehr als 5 und weniger als 6 ergeben
Bei Böden, die im Rahmen der Bodenschätzung als leichte hat, sind in Satz 1 folgende Werte für Cadmium und Zink
Böden eingestuft sind und deren Tongehalt unter 5 vom einzusetzen:
Hundert liegt oder deren Untersuchung gemäß § 3 Abs. 4
Cadmium 5
einen pH-Wert von mehr als 5 und weniger als 6 ergeben
Zink 2000
hat, ist eine Aufbringung von Klärschlamm auch dann
verboten, sofern bei den Schwermetallen Cadmium und (13) Bei der Herstellung von Gemischen unter Verwen-
Zink folgende Werte (Milligramm je Kilogramm Trocken- dung von Klärschlamm beziehen sich die Schadstoffwerte
masse) überschritten werden: nach den Absätzen 10, 11 und 12 sowohl auf den einge-
Cadmium 1 setzten Klärschlamm und die Zuschlagstoffe vor der Ver-
Zink 150 mischung als auch auf das hergestellte Gemisch. Bei der
Aufbringung eines unter Verwendung von Klärschlamm
(9) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaft- hergestellten Gemisches darf die sich aus dem Produkt
lich oder gärtnerisch genutzte Böden ist verboten, sofern der nach den Absätzen 10, 11 und 12 zulässigen Schad-
für diese Böden ein Zielwert von pH 5 oder kleiner im stoffgehalte und der nach § 6 Abs. 1 zulässigen Aufbrin-
Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung angestrebt gungsmenge ergebende Schadstofffracht nicht überschrit-
oder ein pH-Wert von 5 oder kleiner bei der Untersuchung ten werden.
nach § 3 Abs. 4 festgestellt wird. Böden, deren Zielwert (14) Klärschlamm darf auf oder in der Nähe der Aufbrin-
über pH 5 im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gungsfläche nur gelagert werden, soweit dies für die Auf-
liegt, bedürfen bei Unterschreitung dieses Wertes und vor bringung erforderlich ist.
einer Klärschlammaufbringung der Aufkalkung mit Dünge-
kalken. Bei der Berechnung der Kalkmenge sind die
§5
anschließend aufzubringenden basisch-wirksamen Anteile
im Klärschlamm zu berücksichtigen. Ausnahmeregelungen
Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit
(10) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirt-
der zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall eine
schaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ist verboten,
Genehmigung für die Aufbringung von Klärschlamm auf
wenn sich aus den Klärschlammuntersuchungen nach§ 3
Ackerflächen in Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen,
Abs. 6 ergibt, daß die Gehalte der nachstehend genannten
Nationalparks, geschützten Landschaftsbestandteilen und
organisch-persistenten Schadstoffe mindestens einen der Flächen nach § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes
folgenden Werte übersteigen:
erteilen.
- polychlorierte Biphenyle (PCB) jeweils 0,2 Milligramm je
§6
Kilogramm Schlamm-Trockenmasse für die Komponen-
ten Nummer 28, 52, 101, 138, 153, 180; Aufbringungsmenge
polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane (PCDD/ (1) Auf die in § 1 genannten Böden dürfen innerhalb von
PCDF) 100 Nanogramm TCDD-Toxizitätsäquivalente drei Jahren nicht mehr als 5 Tonnen Trockenmasse an
(gemäß Berechnungsformel im Anhang 1) je Kilogramm Klärschlamm je Hektar aufgebracht werden. Klärschlamm-
Schlamm-Trockenmasse. komposte dürfen innerhalb von 3 Jahren bis zu 10 Tonnen
Trockenmasse je Hektar aufgebracht werden, wenn die
(11) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirt- Schadstoffgehalte im Klärschlammkompost die Hälfte der
schaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ist verboten, gemäß § 4 Abs. 12 zulässigen Schwermetallgehalte und
wenn sich aus den Klärschlammuntersuchungen nach § 3 die Hälfte der gemäß § 4 Abs. 10 zulässigen Gehalte an
Abs. 5 ergibt, daß die Summe der halogenorganischen organischen Schadstoffen nicht überschreiten.
Verbindungen, ausgedrückt als Summenparameter AOX,
500 Milligramm je Kilogramm Schlamm-Trockenmasse (2) Im Falle der Aufbringung eines Gemisches unter
überschreitet. Verwendung von Klärschlamm bezieht sich die nach
Absatz 1 zulässige Aufbringungsmenge auf den einge-
(12) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirt- setzten Klärschlamm und nicht auf das Gemisch. Der
schaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ist verboten, Anteil an Klärschlamm muß vom Anlieferer nachgewiesen
wenn sich aus Klärschlammuntersuchungen nach § 3 und dem Anwender bekannt gemacht werden. Unabhän-
Abs. 5 ergibt, daß die Gehalte nachstehender Schwer- gig davon gilt § 4 Abs. 13 Satz 2.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 915
§7 Absatz 7 Nr. 1 bis 3 bis zum 31. August eines Folgejahres
Nachweispflichten für das vorherige Kalenderjahr an die zuständigen ober-
sten Landesbehörden. Die Länder leiten die zusammenge-
(1) Spätestens zwei Wochen vor Abgabe des Klär- faßten Daten an den Bundesminister für Umwelt, Natur-
schlammes zeigt der Betreiber der Abwasserbehandlungs- schutz und Reaktorsicherheit. Der Bundesminister für
anlage oder ein beauftragter Dritter der für die Aufbrin- Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erstellt auf
gungsfläche zuständigen Behörde und der landwirtschaft- Grundlage der von den Ländern übermittelten Angaben
lichen Fachbehörde die beabsichtigte Aufbringung durch alle vier Jahre, erstmalig im Jahr 1991, einen zusammen-
Übersenden einer Durchschrift des ausgefüllten Liefer- fassenden Bericht für die Kommission der Europäischen
scheins nach dem Muster in Anhang 2 dieser Verord- Gemeinschaften.
nung an.
(9) Von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 7 sind die
(2) Der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage ver- Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen zur Behand-
merkt den Zeitpunkt der Abgabe des Klärschlammes auf lung von Haushaltsabwässern, kommunalen Abwässern
dem Lieferschein und übergibt diesen dem Beförderer. Der oder Abwässern mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung
Lieferschein ist während des Transports im Fahrzeug mit- und mit einer kleineren Ausbaugröße als 1 000 EW ausge-
zuführen. Die Anlieferung und das Aufbringen des Klär- nommen.
schlammes ist vom Abnehmer zu bestätigen.
§8
(3) Der Abnehmer und der Beförderer behalten je eine
Durchschrift des Lieferscheins, je eine weitere Durchschrift Aufbringungsplan
sendet der Beförderer an die für die Abwasserbehand-
Die zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörden der
lungsanlage und die für die Aufbringungsfläche zuständige
Länder oder von diesen beauftragte Dritte haben jährlich
Behörde, das Original an den Betreiber der Abwasser-
einen Aufbringungsplan über die im Verlauf des Kalender-
behandlungsanlage. Dieser hat das Original 30 Jahre ab
jahres aufgebrachten Klärschlämme zu erstellen.
dem Zeitpunkt der Abgabe aufzubewahren und den
zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Bei der
Durchführung der Absätze 1 und 2 und des Satzes 1 kön- §9
nen die Möglichkeiten elektronischer Datenverarbeitung Ordnungswidrigkeiten
genutzt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des
(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gelten auch dann, wenn Betreiber von Abwasserbehand-
lungsanlagen den Klärschlamm auf eigenen Flächen auf- 1. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Klärschlamm ohne die
bringen oder aufbringen lassen. vorgeschriebene Bodenuntersuchung aufbringt,
2. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1
(5) Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde
Klärschlamm ohne die vorgeschriebene Unter-
kann im Benehmen mit der landwirtschaftlichen Fach-
suchung zum Aufbringen abgibt oder aufbringt,
behörde für bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen auf
die Anzeigen nach Absatz 1 verzichten. 3. entgegen § 3 Abs. 8 Satz 2 oder 3 Klärschlamm nicht
analysiert oder die Ergebnisse nicht den zuständigen
(6) Bei der Verbringung von Klärschlamm in den Gel-
Behörden zuleitet,
tungsbereich des Abfallgesetzes gelten die Pflichten des
Betreibers der Abwasserbehandlungsanlage nach den 4. entgegen § 3 Abs. 9 Satz 2 Klärschlamm ohne die
Absätzen 1 bis 4 für den Besitzer des Klärschlammes, der vorgeschriebene Untersuchung zum Aufbringen ab-
diesen in den Geltungsbereich des Abfallgesetzes ver- gibt oder aufbringt,
bringt oder verbringen läßt. 5. entgegen § 3 Abs. 10 einer vollziehbaren Anordnung
(7) Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen führen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
Register, in denen folgende Angaben enthalten sind: 6. entgegen § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 4 oder 5, Abs. 6
1. erzeugte Schlammengen und die an die Landwirtschaft Satz 1 erster Halbsatz oder Abs. 7 bis 11 Schlamm
gelieferten Schlammengen (in Tonnen Trockenmasse), aufbringt,
2. Eigenschaften der Klärschlämme gemäß § 3 Abs. 5, 7. entgegen§ 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit
Abs. 3 Satz 1, dort genannte Pflanzen anbaut oder
3. Art der Behandlung der Klärschlämme, den Boden nicht tiefwendend bearbeitet,
4. Name und Anschrift der Empfänger der Schlämme, 8. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 den Klärschlamm vor der
schlagspezifische Bezeichnung der Aufbringungs- Saat nicht in den Boden einarbeitet,
fläche, geordnet nach Flurstücksnummer,
9. entgegen § 4 Abs. 12 Klärschlamm auf landwirtschaft-
5. Ergebnisse über die durchgeführten Bodenuntersu-
lich oder gärtnerisch genutzte Böden aufbringt,
chungen, gegliedert nach Schlägen und geordnet nach
Flurstücksnummer. 10. Klärschlammgemische entgegen § 4 Abs. 13 Satz 2
Die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen leiten aufbringt,
diese Angaben bis zum 31. März des Folgejahres für das 11 . entgegen § 4 Abs. 14 Klärschlamm auf oder in der
vorherige Kalenderjahr an die für den Vollzug der Nähe der Aufbringungsfläche lagert,
Klärschlammverordnung fachlich zuständigen Behörden 12. entgegen § 6 mehr als die dort genannten Mengen
weiter. Trockenmasse an Klärschlamm, Klärschlammkom-
(8) Die für den Vollzug der Klärschlammverordnung posten oder eines Gemisches unter Verwendung von
zuständigen Behörden übermitteln die Angaben nach Klärschlamm aufbringt,
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
13. entgegen § 7 Abs. 1 die Aufbringung von Klärschlamm 16. entgegen § 7 Abs. 7 Register nicht, nicht richtig oder
nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, nicht vollständig führt oder die Angaben nicht oder
nicht rechtzeitig weiterleitet.
14.. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 den Lieferschein während
des Transports im Fahrzeug nicht mitführt,
§ 10
15. den Lieferschein nach Anhang 2 zu dieser Verord- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt
oder eine Ausfertigung des Lieferscheins entgegen Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf
§ 7 Abs. 3 Satz 2 nicht 30 Jahre aufbewahrt oder ihn die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht zur Prü- Gleichzeitig tritt die Klärschlammverordnung vom 25. Juni
fung vorlegt, 1982 (BGBI. 1 S. 734) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. April 1992
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 917
Anhang 1
Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Klärschlamm und Boden
1 Klärschlamm
1.1 Probenahme
Für die nach§ 3 vorgeschriebenen Untersuchungen des Klärschlammes erfolgt die Probenahme nach DIN 38414, Teil 1
(Ausgabe November 1986) 1) in dem Zustand des Klärschlammes, wie dieser auf die landwirtschaftlichen Flächen
aufgebracht wird.
Zur Gewährleistung repräsentativer Analysenergebnisse sind Sammelproben auf folgende Weise herzustellen:
Vor dem Stichtag der Untersuchung sind von mindestens fünf verschiedenen Klärschlammabgaben jeweils fünf Liter
Schlamm zu entnehmen und in einem geeigneten Behälter (z. B. aus Aluminium) zur Sammelprobe zu vereinigen. Die
Probenahmen sollten nach Möglichkeit mehrere Tage auseinanderliegen.
Aus der sorgfältig gemischten Sammelprobe wird eine Teilmenge entnommen, die ausreicht, um für sämtliche
vorgeschriebenen Untersuchungsparameter vier parallele Untersuchungen zu gewährleisten.
Die Teilmenge wird in einen gut verschließbaren, geeigneten Behälter (z.B. aus Aluminium) abgefüllt und umgehend der
Untersuchungsstelle zugestellt.
1.2 Probevorbereitung
Die zur Untersuchung gelangende Schlammprobe wird unmittelbar vor der Entnahme einer Teilprobe anhaltend
gemischt. Wenn die Gefahr einer Entmischung besteht, ist die Teilprobe während des Mischens zu entnehmen.
Für sämtliche Untersuchungsparameter, die aus der Trockenmasse bestimmt werden, ist eine Teilprobe zu entnehmen,
die mindestens ausreicht, um vier parallele Untersuchungen zu gewährleisten.
Für die Gefriertrocknung wird ebenfalls eine Teilprobe entnommen, die mindestens ausreicht, um vier parallele
Bestimmungen nach den Abschnitten 1.3.3.1 und 1.3.3.2 durchzuführen.
Die Gefriertrocknung ist so durchzuführen, daß Verdampfungsverluste der zu untersuchenden Stoffe vermieden werden.
Insbesondere ist darauf zu achten, daß die Probe während der Gefriertrocknung nicht antaut. Klärschlämme mit hohem
Wassergehalt sollten vor der Gefriertrocknung durch Zentrifugieren teilentwässert werden. Das abgetrennte Zentrifugat
soll keine Partikel enthalten.
1.3 Durchführung der Untersuchungen
Beim Arbeiten mit frischem und gefriergetrocknetem Klärschlamm sind die üblichen Sicherheitsregeln für das Arbeiten in
mikrobiologischen Laboratorien 2) einzuhalten. Wenn die Untersuchungsergebnisse nicht beeinflußt werden, kann
gegebenenfalls eine Teilmenge des frischen bzw. gefriergetrockneten Schlammes für die entsprechenden Untersuchun-
gen sterilisiert werden (z.B. durch 30minütiges Erhitzen der Probe bei 70 °C).
Für jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele Untersuchungen auszuführen, und als Ergebnis ist
das arithmetische Mittel der beiden Werte anzugeben. Gleichwertige Methoden sind zugelassen.
1.3.1 Bestimmung der Schwermetalle, der Nährstoffe, des pH-Wertes, des Trockenrückstandes, des Glühverlustes
und der adsorbierten organisch gebundenen Halogene (AOX)
Die vorgeschriebenen Untersuchungen dieser Parameter sind nach den in Tabelle 1 aufgeführten Untersuchungsmetho-
den durchzuführen.
1.3.2 Bestimmung der basisch wirksamen Stoffe
1. Zweck und Anwendungsbereich
Die Methode ist anwendbar bei Klärschlämmen, die Calcium und Magnesium in basisch wirksamer Form (z. B. als Oxid,
Hydroxid und Carbonat) enthalten.
II. Prinzip
Die Substanz wird mit Säure in Lösung gebracht und der Säureüberschuß zurücktitriert. Die basisch wirksamen Stoffe
werden als % CaO angegeben.
1
) Bezugsquelle siehe Abschnitt 5.
2
) Siehe z. B. laboratoriumssicherheit. Vorläufige Empfehlungen für den Umgang mit pathogenen Mikroorganismen und für die Klassifikation von Mikro-
organismen und Krankheitserregern nach den im Umgang mit ihnen auftretenden Gefahren in: Bundesgesundheitsblatt 24 Nr. 22 vom 30. Oktober 1981,
347-359.
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
III. Chemikalien
111.1 Salzsäure-Lösung
c (HCL) 0,5 mol/I
111.2 Natronlauge-Lösung
c (NaOH) = 0,25 mol/I
111.3 Phenolphthaleinlösung
w (Phenolphthalein) 1 % in Ethanol (w = 96 % )
IV. Übliche Laborgeräte
V. Durchführung 3)
V.1 Probenvorbereitung
Von der nach DIN 38414 Teil 2 1) bei 105 °c getrockneten und nach DIN 38414 Teil 7 1) zerkleinerten und homogenisier-
ten Probe werden auf einer Analysenwaage 2 g auf 1 mg genau abgewogen, in einen 200 ml Meßkolben übergeführt und
mit 100 ml Salzsäure nach Abschnitt 111.1 versetzt. Der Meßkolben wird bis zur Beendigung der Hauptreaktion in der
Kälte stehen gelassen. Darauf wird vorsichtig erhitzt und fünf Minuten im Sieden gehalten, so daß keine Verluste an
Salzsäure auftreten. Nach Beendigung des Lösens wird abgekühlt, bis zur Marke mit Wasser aufgefüllt, geschüttelt und
filtriert.
V.2 Methode von FOERSTER
50 ml (A) des salzsauren Filtrats (nach Abschnitt V.1) werden in einen 200 ml Meßkolben pipettiert und unter Zusatz von
Phenolphthaleinlösung nach Abschnitt 111.3 mit Natronlauge nach Abschnitt 111.2 titriert. Die noch schwach saure
Flüssigkeit wird zur Entfernung des Kohlendioxids aufgekocht und die Titration bis zum Auftreten einer Trübung
fortgesetzt (verbrauchte Laugenmengen = x ml).
Danach wird abgekühlt, mit Wasser bis zur Marke aufgefüllt, geschüttelt und filtriert. In 100 ml Filtrat = 0,25 g Substanz
wird die Titration zu Ende geführt (verbrauchte Laugenmenge = y ml).
VI. Berechnung
Der Gehalt an basisch wirksamen Stoffen wbas in % CaO wird nach folgender Formel berechnet:
X
Wbas = (A - 0,5 B) · C = (50 - 2 - y) · 1,402
B = (x+2 y) (ml)
- A: Vorlage an Salzsäure-Lösung in ml (Faktor 1,00)
- B: Verbrauch an Natronlauge-Lösung in ml (Faktor 1,00)
- x: Verbrauch an Natronlauge-Lösung bis zum Auftreten einer Trübung
- y: Verbrauch an Natronlauge-Maßlösung nach erfolgter Filtration
- C: Umrechnungsfaktoren
C1 = 1,402 für CaO
C2 = 2,502 für CaCO3
1.3.3 Bestimmung der polychlorierten Biphenyle (PCB), der polychlorierten Dibenzodioxine (PCDD) und der poly-
chlorierten Dibenzofurane (PCDF)
1 .3.3.1 Bestimmung der polychlorierten Biphenyle
1. Grundsätze
Das nachfolgende Untersuchungsverfahren ist für die aus Vorsorgegründen nach § 3 Abs. 6 vorgeschriebene Bestim-
mung der sechs ausgewählten PCB-Kongenere im Klärschlamm geeignet.
Es basiert auf den Normen DIN 51 527 Teil 1 (4) 1), DIN 38407 Teil 2 (DEV F2, Entwurf 1985) 1) (5) und ISO/TC 190/SC 3
N2 Rev. 3 (18) sowie auf den Ergebnissen der Ringversuche, die von der working party 2 der konzertierten Aktion
COST 681 in der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt wurden (6, 7). Außerdem wurde die neuere Literatur
einbezogen (8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 19).
Das Verfahren beschreibt erprobte Vorgehensweisen, die nur von Analytikern beziehungsweise unter deren Aufsicht
angewendet werden dürfen, die über Erfahrungen in der Spurenanalyse mit Gaschromatographie verfügen und für die
erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -kontrolle sorgen (siehe Abschnitt IX).
3
) Siehe Methodenbuch Bd. II des VDLUFA „Untersuchung von Düngemitteln".
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 919
Von den vorgegebenen Arbeitsschritten darf nur abgewichen werden, wenn die gaschromatographische Trennung der
PCB-Kongenere durch störende, koeluierende Stoffe so gestört ist, daß eine sichere Identifizierung/Quantifizierung nicht
möglich ist. In diesen Ausnahmefällen kann es sinnvoll sein, vorgegebene Reinigungsschritte zu wiederholen oder
zusätzliche andere Reinigungsmethoden durchzuführen. Weiterhin kann es hier erforderlich sein, einen massenspektro-
metrischen Detektor einzusetzen.
Zur Abtrennung der PCB von einigen chlorierten Kohlenwasserstoffen, wie z.B. p,p-DDT, Dieldrin, Heptachlorepoxid,
HCH-lsomeren und anderen kann, falls erforderlich, als zusätzlicher Reinigungsschritt eine Kieselgel-Trennsäule
eingesetzt werden (siehe z. B. 15, 18, 19 und 21 ).
Da sich die hier beschriebene Vorgehensweise an den Grenzwerten der AbfKlärV orientiert, müssen bei der Ermittlung
sehr niedriger PCS-Gehalte sowohl die Aliquotierungs- und Verdünnungsvolumina als auch die zugegebenen Massen
an internem Standard verändert werden.
II. Kurzbeschreibung
Die gefriergetrocknete Klärschlammprobe wird nach Zugabe von internem Standard mit n-Hexan im Soxhlet extrahiert.
Im Extrakt gegebenenfalls enthaltene PCB-Kongenere werden durch Reinigungsschritte von störenden Begleitstoffen
weitgehend befreit, durch Kapillargaschromatographie aufgetrennt und mit Elektroneneinfangdetektor (ECD) bestimmt
(siehe Schema in Abbildung 1).
III. Chemikalien
Alle Chemikalien müssen einen Reinheitsgrad aufweisen, der die Bestimmung der PCS-Komponenten im Rahmen der
Nachweisgrenze des Verfahrens gestattet. Dies ist durch regelmäßige Blindwertuntersuchungen zu prüfen und gegebe-
nenfalls durch zusätzliche Reinigungsmaßnahmen zu gewährleisten .
111.1 Lösungsmittel für die Rückstandsanalyse
n-Dodecan, n-Hexan und Isopropanol, falls erforderlich, weitergehend gereinigt, z. B. über eine hocheffektive Destilla-
tionskolonne redestilliert.
111.2 Wasser, entmineralisiert
111.3 Trockenmittel
111.3.1 Natriumsulfat, wasserfrei
Das Natriumsulfat wird, falls erforderlich, zur Reinigung und Trocknung mindestens zwei Stunden bei 550 °C im
Muffelofen geglüht.
111.3.2 Magnesiumperchlorat
111.4 Tetrabutylammoniumhydrogensulfat (TBA)
111.5 Natriumsulfit
111.6 TBA-Sulfit-Reagenz
3,39 g Tetrabutylammoniumhydrogensulfat werden in einen 100 ml Meßkolben auf 0,01 g genau eingewogen, in
entmineralisiertem Wasser gelöst und mit Wasser aufgefüllt. Die Lösung wird in einem 250 ml Scheidetrichter dreimal mit
20 ml n-Hexan extrahiert und mit 25 g Natriumsulfit gesättigt. Die Lösung sollte nicht länger als einen Monat aufbewahrt
werden.
111.7 Silbernitrat
111.8 Packungsmaterialien für die Säulenchromatographie
111.8.1 Aluminiumoxid
Aluminiumoxid W 200, basisch oder neutral, Aktivität Super 1 Woelm oder gleichwertig, wird 16 Stunden bei 150 °C oder
zwei Stunden bei 400 ° C getrocknet.
89 g des getrockneten Aluminiumoxids werden mit 11 g Wasser versetzt und in einer verschlossenen Flasche so lange
geschüttelt, bis alle Klumpen verschwunden sind. Die Mischung wird vor der ersten Verwendung mindestens 16 Stunden
in einer verschlossenen Flasche aufbewahrt.
111.8.2 Kieselgel
Kieselgel 60, 0,063-0,200 mm (70-230 mesh), z. B. Merck Qualität Nr. 7754, oder gleichwertig, wird 16 Stunden bei
200 °C getrocknet„ im Exsikkator über Magnesiumperchlorat abgekühlt und dort maximal für 14 Tage aufbewahrt.
111.8.3 SilbernitraVKieselgel-Mischung
1o g Silbernitrat werden in 40 ml Wasser gelöst und portionsweise in 90 g aktiviertes Kieselgel nach Abschnitt 111.8.2
gegeben. Die Mischung wird so lange geschüttelt, bis keine Klumpen mehr vorhanden sind und anschließend im
Trockenschrank innerhalb von fünf Stunden von 70 °C auf 120 °C aufgeheizt.
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Das Gemisch wird zur Aktivierung 15 Stunden auf 125 °C erhitzt, im Exsikkator über Magnesiumperchlorat abgekühlt, in
eine braune Flasche gefüllt und dort für maximal 14 Tage aufbewahrt.
111.9 Gase
111.9.1 Trägergas
Helium oder Wasserstoff, jeweils mit einem Volumenanteil ~99,99 %.
111.9.2 Hilfsgase
Gasgemisch bestehend aus 95 Volumenteilen Argon und fünf Volumenteilen Methan; alternativ Stickstoff, jeweils mit
einem Volumenanteil >99,99 %. Stickstoff, gereinigt und ölfrei für das Einengen kleiner Extraktvolumina.
111.10 Kalibrier- und Referenzsubstanzen
111.10.1 PCS-Einzelkomponenten
2,4,4' -Trichlorbiphenyl PCB 28
2,2' ,5,5' -Tetrachlorbiphenyl PCB 52
2,2' ,4,5,5' -Pentachlorbiphenyl PCB 101
2,2' ,3,4,5,5' -Hexachlorbiphenyl PCB 138
2,2' ,4,4' ,5,5' -Hexachlorbiphenyl PCB 153
2,2' ,3,4,4' ,5,5' -Heptachlorbiphenyl PCB 180
Decachlorbiphenyl PCB 209 (Interner Standard)
Als Stammlösungen werden die Einzelkomponenten als Gemisch mit einem Gehalt je Komponente von z. 8. 1O µg/ml in
Hexan gelöst. Die Arbeitsstandards werden durch Verdünnen der Stammlösung(en) mit n-Hexan so hergestellt, daß sich
unter den gegebenen gaschromatographischen Bedingungen eine lineare Anzeige des Elektroneneinfangdetektors über
den gewählten Arbeitsbereich ergibt. Im allgemeinen sind hierfür Gehalte von 2 µg/I bis 20 µg/I ausreichend.
Zu allen Arbeitsstandards wird eine gleich große Masse von Decachlorbiphenyl als interner Standard zugegeben. Diese
Masse sollte so bemessen werden, daß das Meßsignal des internen Standards im linearen Arbeitsbereich größer ist als
das Meßsignal der einzelnen PCS-Komponenten des Arbeitsstandards mit dem höchsten PCS-Gehalt. Bei einem
Arbeitsbereich von 2 µg/I bis 20 µg/I und einem lnjektionsvolumen von 1-2 µI könnte z. B. eine Konzentration an
internem Standard von 20 µg/I ausreichen.
Auch die Klärschlammprobe wird vor der Extraktion mit so viel internem Standard versetzt, daß das Meßsignal des
internen Standards in der Meßlösung nach Abschnitt V.2.1.2 beziehungsweise V.2.2 größer ist als das Meßsignal der
einzelnen PCS-Komponenten in dieser Lösung, jedoch nicht mehr als das Zehnfache dessen beträgt. Eine Zugabe von
500 ng Decachlorbiphenyl ergibt bei dem hier beschriebenen Vorgehen einen entsprechenden Gehalt in der Meßlösung
von 20 µg/1.
111.10.2 Technische PCS-Gemische
Zur Peakmustererkennung und zur Beurteilung der Trennleistung des gaschromatographischen Systems werden
technische PCS-Gemische eingesetzt. Neben den einzelnen Produkten ChlophenR A30, A40, ASO und A60 oder den
entsprechenden ArochlorgemischenR wird für den oben genannten Zweck insbesondere eine Mischung aus ChlophenR
A40 und A60 z. B. mit einer Konzentration von jeweils 2 µg/ml verwendet.
IV. Geräte
Alle mit der Probe und ihren Lösungen/Extrakten in Berührung kommenden Geräte müssen einen Reinheitsgrad
aufweisen, der die Bestimmung der PCS-Komponenten im Rahmen der Nachweisgrenze des Verfahrens gestattet. Dies
ist durch regelmäßige Blindwertuntersuchungen zu prüfen und gegebenenfalls durch zusätzliche Reinigungsmaßnah-
men zu gewährleisten.
IV.1 Übliche Laborgeräte
IV.2 Gefriertrocknungsanlage
IV.3 Kapillargaschromatograph mit Elektroneneinfangdetektor (ECD)
IV.4 Gaschromatographische Trennsäule
Siehe DIN 51 527 Teil 11), Abschnitt 5,3 (4) und DEV F2 1), Abschnitt 7.2.2 (5).
IV.5 Säulen zur flüssigchromatographischen Vorreinigung
Glassäulen verschiedener Länge (z. B. 150 bis 250 mm) mit einem Innendurchmesser von 6 mm unten auslaufend zu
einer Spitze mit ca. 40 mm Länge und am oberen Ende mit einem Reservoir versehen, z. B. 50 mm Länge mit 20 mm
i.D.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 921
Bei den nachfolgend beschriebenen Trennsäulen ist das Elutionsverhalten der PCB auf der Säule mit einem Gemisch
der sechs PCS-Komponenten und Decachlorbiphenyl regelmäßig, mindestens jedoch bei jeder neuen Charge des
Packungsmaterials zu überprüfen.
IV.5.1 Aluminiumoxid-Trennsäule
Eine Chromatographiesäule nach Abschnitt IV.5 wird mit einem Glaswollpfropfen versehen und mit 2 g in n-Hexan
aufgeschlämmtem Aluminiumoxid (siehe Abschnitt 111.8.1) gefüllt.
IV.5.2 Silbernitrat/Kieselgel-Trennsäule
Eine Glassäule nach Abschnitt IV.5 wird mit einem Glaswollpfropfen versehen, mit einer 5 mm hohen Schicht von
wasserfreiem Natriumsulfat, darüber mit 2 g Silbernitrat/Kieselgel-Mischung nach Abschnitt Jll.8.3 und darüber wiederum
mit einer 5 mm hohen Schicht von wasserfreiem Natriumsulfat gefüllt. Die Säule muß vor jeder Reinigung frisch
hergestellt werden.
V. Probenvorbereitung
V .1 Extraktion
2 Gramm des gefriergetrockneten und nach DIN 38 414 Teil 7 (3) 1) in einer Analysenmühle zerkleinerten und
homogenisierten Klärschlammes werden in eine Extraktionshülse (gegebenenfalls vorgereinigt) auf 1 mg genau einge-
wogen, mit 500 ng Decachlorbiphenyl als internem Standard versetzt (siehe Abschnitt 111.10.1) und im Soxhlet-Extraktor
mit n-Hexan (z.B. 70 ml) extrahiert. Die Dauer der Extraktion wird so bemessen, daß etwa 80--100 Extraktionszyklen
erfolgen. Der Extrakt wird, falls nötig, filtriert, durch schonende Destillation gegebenenfalls nach Zugabe von wenig
n-Dodecan (z. B. 100 µI einer Lösung von 20 µg/µI n-Dodecan in n-Hexan) auf etwa 5 ml eingeengt, quantitativ in einen
10 ml Meßkolben übergeführt und mit n-Hexan aufgefüllt.
V.2 Reinigung des Extraktes
Zur Abtrennung der PCB von störenden Begleitstoffen sind hier zwei gleichwertige Vorgehensweisen beschrieben (siehe
Schema in Abbildung 1).
a} Eine zweistufige Vorgehensweise, die die Entfernung von Schwefel und schwefelhaltigen Verbindungen mit TBA und
eine Säulenchromatographie mit Aluminiumoxid umfaßt.
b) Eine einstufige Reinigung mit einer Silbernitrat/Kieselgel-Trennsäule.
Beide Vorgehensweisen sind in der Regel bei wenig belasteten Proben ausreichend.
V.2.1 Reinigung mit TBA und Aluminiumoxid
V.2.1.1 Entfernung von Schwefel und schwefelhaltigen Verbindungen (22)
2 ml des Extraktes nach Abschnitt V.1 oder gegebenenfalls ein anderes geeignetes Aliquot werden mit 1 ml Isopropanol
und 1 ml TBA-Sulfit Reagenz versetzt und mindestens zwei Minuten kräftig geschüttelt. Sollte sich danach kein
kristalliner Niederschlag gebildet haben, werden so oft jeweils 100 mg Natriumsulfit zugesetzt und geschüttelt, bis ein
kristalliner Niederschlag verbleibt. Nach Zugabe von 5 ml Wasser wird nochmals zwei Minuten geschüttelt. Die
Hexanphase wird abgetrennt und die wäßrige Phase zweimal mit wenig n-Hexan nachextrahiert. Die vereinigten
organischen Phasen werden mit Natriumsulfat getrocknet und abfiltriert. Das Natriumsulfat wird zweimal mit wenig
n-Hexan gewaschen, und die gesamte n-Hexanphase wird schonend mit Stickstoff auf 1 ml eingeengt.
V.2.1.2 Aluminiumoxid-Trennsäule
Die auf 1 ml eingeengte n-Hexanphase nach Abschnitt V.2.1.1 wird quantitativ mit einer Pipette auf die mit n-Hexan
vorgewaschene Aluminiumoxid-Trennsäule nach Abschnitt IV.5.1 aufgegeben. Das Rückstandsgefäß wird mit 0,5 ml
n-Hexan nachgewaschen. Das Hexan wird mit der Pipette auf die Oberfläche der Packung aufgegeben, wenn der
Meniskus der Lösung gerade einsickert. Dieser Spülvorgang wird noch zweimal wiederholt. Dann wird die Säule wie
oben beschrieben portionsweise mit 5 ml n-Hexan bzw. einem Volumen, das nach Abschnitt IV.5 ermittelt wurde, eluiert.
Das Eluat wird bei Raumtemperatur im Stickstoffstrom schonend auf circa 3 ml eingeengt und zur GC-Analyse im
Meßkolben mit n-Hexan auf 5 ml aufgefüllt.
V.2.2 Reinigung mit Silbernitrat/Kieselgel
2 ml des Extraktes nach Abschnitt V.1 oder gegebenenfalls ein anderes geeignetes Aliquot werden auf die mit n-Hexan
vorgewaschene Silbernitrat/Kieselgelsäule nach Abschnitt IV.5.2 aufgegeben.
Wenn der Meniskus des Extraktes gerade in die Oberfläche der Packung einsickert, werden 40 ml n-Hexan oder ein
anderes zur vollständigen Elution der PCB ausreichendes Volumen portionsweise auf die Säule gegeben. Das gesamte
Eluat wird schonend auf etwa 3 ml eingeengt und zur GC-Analyse im Meßkolben mit n-Hexan auf 5 ml aufgefüllt.
VI. Gaschromatographische Bestimmung
Die Identifizierung und Quantifizierung der sechs PCB-Kongenere im gereinigten Extrakt erfolgt mit Kapillargaschroma-
tographie und Elektroneneinfangdetektor. Die Trennleistung des GC-Systems muß so optimiert werden, daß eine
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ausreichende Auflösung der Komponenten PCB 28 und PCB 31 erreicht wird. Zur Optimierung der GC-Arbeitsbedingun-
gen siehe DIN 51 527 Teil 1 ), Abschnitte 9.3 und 10 (4), DEV F2 ), Abschnitte 7 und 10,4 (5), Beck und Mathar (8) sowie
1 1
VDLUFA (10). .
Es wird empfohlen, die Identifizierung der PCS-Komponenten mit zwei Kapillartrennsäulen unterschiedlicher Polarität
abzusichern. Weiterhin ist sicherzustellen, daß keine Interferenzen zwischen der PCS-Komponenten 101 und o,p' -ODE
beziehungsweise a-Endosulfan sowie zwischen PCB 138 und p,p' -DDT auftreten.
Enthält die Klärschlammprobe neben PCB auch Tetrachlordiphenylmethane (wie z.B. Ugilec 141), so befindet sich ein
großer Teil der entsprechenden Isomere ebenfalls im Eluat der Trennsäule(n) und kann die Identifizierung beziehungs-
weise die Quantifizierung der PCS-Komponente 153 stören. Zur einwandfreien Quantifizierung dieser Komponente sollte
daher in diesem Fall ein massenspektrometrischer Detektor eingesetzt werden (siehe z. B. 11, 15, 16, 17, 19).
VII. Kalibrierung
Das gaschromatographische Trennsystem wird im linearen Meßbereich des ECD kalibriert. Dabei werden zweckmäßi-
gerweise Multikomponentenlösungen als Arbeitsstandards eingesetzt (siehe Abschnitt 111.10.1).
Die linearen Kalibrierfunktionen der einzelnen PCS-Komponenten werden in Anlehnung an DIN 38 402 Teil 51 1) (1)
durch mindestens fünf äquidistant über den Arbeitsbereich verteilte Kalibrierkonzentrationen folgendermaßen ermittelt:
Die mit internem Standard dotierten Arbeitsstandards werden in aufsteigenden Konzentrationen in den Gaschromatogra-
phen unter den gleichen Bedingungen wie bei der Probenmessung injiziert. Die j erhaltenen Meßwerte Yiei werden ins
Verhältnis zu den Meßwerten des internen Standards Yiei gesetzt. Ebenso die den Meßwerten zugrundeliegenden
Massenkonzentrationen ßiei und ßiej• Aus diesen Verhältnissen werden durch lineare Regressionen die Kalibrierfunktio-
nen ( 1) berechnet:
ßie
mil' - A - + bil (1)
Pie
Hierin bedeuten:
Yie Meßwert des PCB i bei der Kalibrierung; abhängig von ßie; Einheit auswertungsabhängig; z.B. Höhenwert
Y1e Meßwert des internen Standards I bei der Kalibrierung; abhängig von ß1e; Einheit auswertungsabhängig; z.B.
Höhenwert
ßie Massenkonzentration der Substanz i im Arbeitsstandard in µg/1
ß1e Massenkonzentration des internen Standards in µg/I
mil Steigung der Kalibriergeraden, Einheit dimensionslos
bi1 Achsenabschnitt der Kalibriergeraden auf der Ordinate, Einheit dimensionslos
Diese Kalibrierfunktionen gelten nur für den damit abgedeckten Konzentrationsbereich. Sie sind außerdem vom
Betriebszustand des Gaschromatographen abhängig (siehe VDLUFA (9)) und müssen regelmäßig überprüft werden. Für
den Routinebetrieb ist täglich mindestens eine Justierung der Kalibrierfunktion in Form einer Zweipunktkalibrierung
durchzuführen.
VIII. Auswertung
Vlll.1 Identifizierung
Die PCB-Kongeneren in der Probe werden identifiziert, indem die Retentionszeiten der jeweiligen Peaks in den Proben-
Gaschromatogrammen mit den unter denselben Bedingungen gemessenen Bezugslösungen oder mit jenen eines
Gaschromatogrammes des mit den gesuchten Substanzen aufgestockten Probeextraktes verglichen werden (siehe DEV
F2, Abschnitt 11.1 (5)). Dabei sollten möglichst auf zwei Kapillarsäulen unterschiedlicher Polarität bei den erwarteten
substanzspezifischen Retentionszeiten jeweils übereinstimmende Peaks auftreten.
Ist eine sichere Identifizierung einzelner PCB mit zwei Kapillarsäulen nicht möglich, z.B. bei stark belasteten Proben
oder Störung durch Tetrachlordiphenylmethane, dann ist gegebenenfalls ein anderes Nachweisverfahren heranzu-
ziehen, z. B. die Massenspektrometrie in Form der GC/MS-Kopplung.
Vlll.2 Quantifizierung
Die identifizierten PCB-Kongenere werden mit dem Verfahren des internen Standards quantifiziert. Die Massenkonzen-
tration ßi des PCB i in mg/kg in der Klärschlammprobe wird nach folgender Gleichung (2) berechnet:
y.
y-bu
(2)
Hierin bedeuten:
ßi Massenkonzentration des gesuchten PCB-Kongeneren i in der Klärschlammprobe in mg/kg
Yi Meßwert des Kongeneren i in der Meßlösung; Einheit auswertungsabhängig; z.B. Höhenwert
Y1 Meßwert des internen Standards 1 (Decachlorbiphenyl) in der Meßlösung; Einheit auswertungsabhängig; z.B.
Höhenwert
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 923
M, Masse des internen Standards, die der Klärschlammprobe zugesetzt wurde in µg
E Einwaage der Klärschlammprobe in g
mil, bil siehe Gleichung (1)
IX. Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle
Die Verläßlichkeit der Ergebnisse dieser Methode ist durch geeignete Maßnahmen der Qualitätssicherung und Qualitäts-
kontrolle abzusichern. Einzelne der erforderlichen Maßnahmen werden unter anderem beschrieben bei:
- American Chemical Society's Committee on Environmental lmprovement (1983) (12)
- Verband Deutscher landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten, Fachgruppe XI Umweltanalytik
(1980) (9)
- Verband Deutscher landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten, Fachgruppe XI Umweltanalytik
(1984) (10)
- Erickson (1986) (15)
- Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (1989) (20)
Für die Durchführung der Qualitätskontrolle in Anlehnung an die oben genannten Referenzen ist unter anderem
besonders Wert darauf zu legen, daß: ·
a) pro Analysenserie mindestens ein Methodenblindwert zu messen ist,
b) hohe (>80 %) und reproduzierbare Wiederfindungsraten der PCB-Kongeneren einschließlich des internen Stan-
dards erzielt werden,
c) die Leistungsfähigkeit des Meßsystems (GC/ECD) durch regelmäßige Messungen von Kontrollstandards kontrolliert
und kalibriert wird (z. B. durch Führung von Kontrollkarten),
d) sämtliche Qualitätskontrollmaßnahmen in nachprüfbarer Form dokumentiert und längere Zeit archiviert werden.
X. Blindwerte
Zur Kontrolle des Untersuchungsverfahrens ist pro Analysenserie mindestens ein Methodenblindwert zu messen. Dazu
wird das gesamte Verfahren ohne Probe durchgeführt.
Bei einem signifikanten Blindwert sind die Informationswerte von Kalibrierung und Probenmessung zu korrigieren, wenn
der Blindwert durch Optimierung der GC-Trennung oder Reinigung der Chemikalien und Geräte nicht weiter verringert
werden kann.
XI. Angabe der Ergebnisse
Die Ergebnisse werden als arithmetischer Mittelwert aus zwei separaten Bestimmungen (Extraktionen) gebildet. Dabei
werden die Massenkonzentrationen ßii der sechs PCB-Kongenere einzeln in mg/kg Klärschlammprobe, gerundet auf
0,01 mg/kg angegeben.
XII. Analysenbericht
Der Bericht soll sich auf dieses Verfahren beziehen und folgende Einzelheiten enthalten:
a) Identität der Klärschlammprobe,
b) Angaben zur Probenvorbehandlung, -lagerung und -aufbereitung,
c) vollständige Angabe des Vorgehens (Aliquotierung, Verdünnung, GC-Bedingungen),
d) Vorgehensweise bei der Identifizierung und Quantifizierung der einzelnen PCB,
e) Angabe der Ergebnisse nach Abschnitt XI,
f) jede Abweichung vom oben genannten Untersuchungsverfahren und Angabe aller Umstände, die gegebenenfalls das
Untersuchungsergebnis beeinflußt haben.
1.3.3.2 Bestimmung der polychlorierten Dibenzodioxine und polychlorierten Dibenzofurane
1. Grundsätze
Das folgende Bestimmungsverfahren ist für die aus Vorsorgegründen nach § 3 Abs. 6 vorgeschriebene Ermittlung
ausgewählter PCDD- und PCDF-Kongenere in Klärschlamm anzuwenden.
Es stellt ein Untersuchungskonzept dar und ist derart zusammengestellt, daß es die notwendigen und möglichen
Elemente einer Analysenmethode zusammenfaßt, bei deren Beachtung und Anwendung in spurenanalytisch erfahrenen
Laboratorien und regelmäßiger Durchführung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -kontrolle für die Durchfüh-
rung der AbfKlärV ausreichend sichere Ergebnisse erhalten werden.
II. Kurzbeschreibung
Die gefriergetrocknete Klärschlammprobe wird mit 13C-markierten PCDD- und PCDF-Standards versetzt und mit Toluol
extrahiert. Die zugesetzten Standards und die in der Probe gegebenenfalls enthaltenen PCDD/PCDF-Kongenere
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
werden von störenden Begleitstoffen weitgehend befreit, durch Kapillargaschromatographie aufgetrennt und anschlie-
ßend massenspektrometrisch nach der MID(Multiple ion detection)-Technik bestimmt, wobei der Quantifizierungsschritt
nach der lsotopenverdünnungsmethode erfolgt.
III. Geräte und Chemikalien
Alle mit der Probe und ihren Lösungen/Extrakten in Berührung kommenden Geräte müssen im Rahmen der Nachweis-
grenze des Verfahrens frei von PCDD und PCDF sein. Alle Chemikalien müssen einen Reinheitsgrad aufweisen, der die
massenspektrometrische Bestimmung von PCDD und PCDF im Rahmen der Nachweisgrenze des Verfahrens gestattet.
Dies ist durch regelmäßige Blindwertuntersuchungen zu prüfen und zu gewährleisten.
111.1 Übliche Laborgeräte
111.2 Gaschromatograph für Kapillarchromatographie
111.3 Massenspektrometer mit Auswerteeinheit
111.4 Gaschromatographische Trennsäulen
- polare Säule, z. B. SP 2331 oder SP 2330, 60 m
- unpolare Säule, z. B. DB-5, 25 m
111.5 Trennsäulen/Packungsmaterialien für mehrstufige Säulenchromatographie
111.6 Kalibrierungssubstanzen
Für die nach der lsotopenverdünnungsmethode durchzuführende Quantifizierung wird eine Lösung von 13C-markierten
PCDD- und PCDF-Standards verwendet, die pro Homologengruppe jeweils ein PCDD- beziehungsweise PCDF-lsomer
enthält.
IV. Probenvorbereitung (Extraktion und Anreicherung)
Die mehrstufige Probenvorbereitung kann bei den qualifizierten und erfahrenen Untersuchungsstellen in den einzelnen
Stufen durchaus verschieden sein. Dies ist zulässig, da mit der die Untersuchung begleitenden Qualitätssicherung und
-kontrolle die Vergleichbarkeit der bei den unterschiedlichen Untersuchungsstellen gewonnenen Ergebnisse gesichert
ist. Im folgenden ist ein Beispiel für eine erprobte und in vielen Untersuchungslabors angewandte Vorgehensweise (24)
niedergelegt 4 ):
50 g (in Einzelfällen auch weniger) der gefriergetrockneten und gemahlenen Probe werden mit folgenden 13C-markierten
PCDD und PCDF versetzt: je 5 ng 2,3,7,8-TetraCDD, 2,3,7,8-TetraCDF, 1,2,3,7,8-PentaCDD, 1,2,3,7,8-PentaCDF,
1,2,3,6, 7,8-HexaCDD und 1,2,3,4,7,8-HexaCDF sowie je 1O ng 1,2,3,4,6,7,8-HeptaCDD, 1,2,3,4,6,7,8-HeptaCDF,
OctaCDD und OctaCDF.
Die Probe wird anschließend in einer Soxhlet-Apparatur 20 h mit Toluol extrahiert. Der Toluolextrakt wird auf circa 25 ml
eingeengt. In einigen Fällen kann der Extrakt nur auf etwa 40 ml eingeengt werden, da dann bereits eine gallertartige
Masse vorliegt.
Der Extrakt wird anschließend mit Benzol auf 100 ml verdünnt. In den Fällen, in denen der Extrakt nur auf etwa 40 ml
eingeengt werden kann, wird mit Benzol auf 200 ml aufgefüllt. Die im folgenden in Klammern angegebenen Werte
beziehen sich auf die Proben, die in 200 ml Benzol aufgenommen worden sind. In eine Chromatographiesäule
(60 x 4 cm) werden 50 g (bzw. 75 g) Aluminiumoxid eingefüllt und mit 50 g Natriumsulfat überschichtet. Der Extrakt wird
auf die Säule aufgetragen und mit 300 ml (beziehungsweise 400 ml) Benzol und 300 ml (beziehungsweise 500 ml)
n-Hexan/Dichlormethan (98: 2) eluiert. Die Eluate werden verworfen. Anschließend wird mit 300 ml
n-Hexan/Dichlormethan (1 : 1) die PCDD/PCDF-Fraktion eluiert. Nach einem Lösungsmittelwechsel in n-Hexan werden
die Proben an einer „gemischten" Säule aus Kieselgel (2 g), Kieselgel/NaOH (5 g), Kieselgel (2 g), Kieselgel/H2SO4
(1 O g), Kieselgel (2 g) und Kieselgel/AgNO 3 (5 g) chromatographiert. Eluiert wird mit 300 ml n-Hexan. Das Eluat wird auf
circa 5 ml eingeengt und anschließend an einer Säule (30 x 2,5 cm), gefüllt mit BioBeads S-X3, mit Cyclohexan/
Ethylacetat (1 :1) als Elutionsmittel chromatographiert. Die Fraktion von 100-160 ml enthält die PCDD/PCDF. Sie wird
auf wenige Milliliter eingeengt, in ein 3 ml Probengläschen überführt, das Lösungsmittel im Stickstoffstrom abgeblasen
und der „Rückstand" mit circa 50 µI Toluol aufgenommen. Nachdem die Wandung des Probegläschens mit dem
Lösungsmittel sorgfältig gespült wurde, werden 5 ng 13C6-1,2,3,4-TetraCDD zugesetzt und das Volumen der Proben-
lösung auf circa 20 µ1 reduziert.
V. Gaschromatographisch/massenspektrometrische Analyse (GC/MS)
Die Identifizierung und Quantifizierung der 17 für die TCDD-Toxizitätsäquivalentberechnung heranzuziehenden PCDD/
PCDF-Kongenere erfolgt mit Kapillargaschromatographie und massenspektrometrischer Detektion. Bei der Durchfüh-
rung dieses Schrittes ist die VDI-Richtlinie 3499 (23) anzuwenden.
•) Varianten, die ohne den gefährlichen Arbeitsstoff Benzol auskommen, sind der hier dargestellten Vorgehensweise vorzuziehen, sofern die die PCDD/
PCDF-Analytik störenden Begleitsubstanzen ausreichend abgetrennt werden und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse gesichert ist.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 925
VI. Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle
In Ergänzung beziehungsweise Abänderung der Ausführungen unter 1.3.3.1/IX. dieses Anhanges gelten die folgenden
Festlegungen:
a) Höhe und Reproduzierbarkeit der Wiederfindungsraten (WFR) der 13C-markierten PCDD/PCDF-Standards für die
gewählten Abtrennschritte sind regelmäßig zu kontrollieren, für OCDD/OCDF müssen die WFR bei > 40 % , für alle
übrigen Kongeneren bei > 70 % liegen.
b) Die Leistungsfähigkeit des Meßsystems (GC/MS) ist durch regelmäßige Messungen zu kontrollieren und Zu
kalibrieren (z. 8. Führung von Kontrollkarten).
VII. Angaben der Ergebnisse
Die Ergebnisse werden als arithmetischer Mittelwert aus zwei separaten Bestimmungen (Extraktionen) gebildet. Dabei
werden die Massenkonzentrationen der 17 für die TCDD-Toxizitätsäquivalentberechnung heranzuziehenden PCDD/
PCDF-Kongeneren einzeln in ng/kg Klärschlamm-Trockenmasse, gerundet auf 1 ng/kg angegeben. Zur Berechnung der
Summe der 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalente (TE) werden die jeweiligen Massenkonzentrationen mit den nachste-
henden Faktoren multipliziert und die Produkte addiert.
2,3, 7 ,8-TetraCDD 1.0
1,2,3, 7,8-PentaCDD 0.5
1,2,3,4, 7,8-HexaCDD 0.1
1,2,3,6, 7,8-HexaCDD 0.1
1,2,3,7,8,9-HexaCDD 0.1
1,2,3,4,6,7,8-HeptaCDD 0.01
OctaCDD 0.001
2,3, 7 ,8-TetraCDF 0.1
1,2,3,7,8-PentaCDF 0.05
2,3,4, 7,8-PentaCDF 0.5
1,2,3,4,7,8-HexaCDF 0.1
1,2,3,6, 7,8-HexaCDF 0.1
1,2,3, 7,8,9-HexaCDF 0.1
2,3,4,6, 7,8-HexaCDF 0.1
1,2,3,4,6, 7 ,8-HeptaCDF 0.01
1,2,3,4,7,8,9-HeptaCDF 0.01
OctaCDF 0.001
Dieser so gewonnene Wert ist zur Kontrolle des nach § 4 Abs. 1O dieser Verordnung zu überprüfenden Wertes heranzu-
ziehen.
1.3.3.3 Literatur
(1) DIN (Hrsg.) Kalibrierung von Analysenverfahren, Auswertung von Analysenergebnissen
und lineare Kalibrierfunktion für die Bestimmung von Verfahrenskenngrößen.
DIN 38 402 Teil 51, Beuth Verlag, Berlin 1986
(2) DIN (Hrsg.) Bestimmung des Wassergehaltes und des Trockenrückstandes bzw. der
Trockensubstanz.
DIN 38 414 Teil 2, Beuth Verlag, Berlin 1985
(3) DIN (Hrsg.) Aufschluß mit Königswasser zur nachfolgenden Bestimmung des säure-
löslichen Anteils von Metallen.
DIN 38 414 Teil 7, Beuth Verlag, Berlin 1983
(4) DIN (Hrsg.) Bestimmung polychlorierter Biphenyle.
DIN 51 527 Teil 1, Beuth Verlag, Berlin 1987
(5) Fachgruppe Wasserchemie Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammunter-
in der GDCh (Hrsg.) suchung; Gemeinsam erfaßbare Stoffe (Gruppe F), Gaschromatographische
Bestimmung von schwerflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen und Orga-
nochlorpestiziden in Wasser (F 2).
VCH-Verlagsges. mbH, Weinheim 1985
(6) Leschber, R., Polychlorinated Biphenyls (PCB), Determination in sewage sludge and related
Taradellas, J., samples. Results of an interlaboratory comparison, Commission of the Eur-
L'Hermite, P. L. opean Communities (Cost 681 ), Proceedings of a Round Table held in
Langen, FRG 20-21 March 1985 Doc. SU111/85, 96 S., Commission of the
European Communities, DG XII, 1985
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(7) Taradellas, J., lnterlaboratory Comparisons of the Determination of PCBs as a Model Case
Muntau, H., for Organic Substances in Sludges. In: Organic Contaminants in Waste Water,
Leschber, R. Sludge and Sediments: Occurence, Fate and Disposal
(D. Quaghebeur, 1. Temmermann a. G. Angeletti, eds.), Proceedings of a
Workshop held in Brussels, Belgium 26-27 October 1988 under the auspices
of COST 641 and 681, S. 81-93, Elsevier Applied Science, London-New York
1989
(8) Beck, H., Analysenverfahren zur Bestimmung von ausgewählten PCS-Einzelkompo-
Mathar, W. nenten in Lebensmitteln.
Bundesgesundhbl. 28, Nr. 1, 1-12 (Januar 1985)
(9) Verband Interne Laborkontrolle in der Rückstandsanalytik von Chlorkohlenwasser-
Deutscher landwirtschaftlicher stoffen.
Untersuchungs- und VDLUFA-Schriftenreihe, VDLUFA Verlag, Darmstadt 1980
Forschungsanstalten (Hrsg.)
(10) Verband Rahmenkonzept für die Routineanalytik von polychlorierten Biphenylen (PCB).
Deutscher landwirtschaftlicher VDLUFA-Schriftenreihe, Heft 12, VDLUFA-Verlag, Darmstadt 1985
Untersuchungs- und
Forschungsanstalten (Hrsg).
(11) Ballschmiter, K., lsomer-specific identification of PCB-congeners in technical mixtures and
Schäfer, W., environmental samples by HRGC-ECD and HRGC-MSD.
Buchert, H. Fresenius Z. Anal. Chem. 326 (1987) 253
(12) American Chemical Society's Principles of Environmental Analysis.
Committee on Environmental Anal. Chem. 55 (1983) 2210
lmprovement (Hrsg.)
(13) Buchholz, H., Kapillargaschromatographie „signifikanter" Chlorbiphenyle, ein Konzept für
Carl, M., die Routineanalytik Polychlorierter Biphenyle und seine Prüfung im Ringver-
Beck, H., such.
Tuinstra, L.G.M.Th. Landwirtsch. Forschung 39 (1986) 1
(14) Tuinstra, L.G.M.Th., Comparison of the Results for the Analysis of Individual Chlorobiphenyl
Roos, A.H., Congeners in Various lnterlaboratory Exercises.
Wells, D.E., Mikrochem. Acta 1 (1989) 1
Griepink, B.
(15) Erickson, M.D. Analytical Chemistry of PCBs.
Butterworth Publishers, Boston 1986
(16) Erickson, M.D. Analytical Method: The Analysis of By-product chlorinated Biphenyls in Com-
mercial Products and Product Wastes, Revision 2.
EPA Report No. 560/5-85-010, Office of Toxic Substances, United States
Environmental Protection Agency, Washington DC, May 1985
(17) U.S. Environmental EPA-Method 680. Determination of Pesticides and PCBs in Water and Soil/
Protection Agency (Hrsg.) Sediment by Gas Chromatography/Mass Spectrometry.
Office. of Research and Development, Cincinnati, Ohio, November 1985
(18) ISO (Hrsg.) Soil Quality-Determination of organochlorine pesticides and polychlorinated
biphenyls in soil.
ISO/TC 190/SC 2 N2 Rev. 3, Draft Proposal ISO/DP 10382, 1989
(19) Kampe, W., Untersuchung von relevanten organischen Schadstoffen in Klärschlamm.
Aldag, R., Forschungsbericht Nr. 103 03 521 im Auftrag des Umweltbundesamtes,
Zürcher, C., Speyer 1990
Jobst, H.,
LUFA Speyer
(20) Länderarbeitsgemeinschaft AQS - Analytische Qualitätssicherung. Rahmenempfehlungen der Länder-
Wasser (LAWA) (Hrsg.) arbeitsgemeinschaft Wasser für Wasser-, Abwasser- und Schlammunter-
suchungen.
Erich Schmidt Verlag, Berlin 1989
(21) Steinwandter, H. Contributions to Silica Gel Application in Residue Analysis.
Fresenius Z. Anal. Chem. 316 (1983) 493
(22) Jensen, S., Residue Analysis of sediment and sewage sludge for organochlorines in the
Renberg, L, presence of elemental sulfur.
Reutergardh, L. Anal. Chem .. 49 (1977) 316
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 927
(23) VDI (Hrsg.) VDI 3499 Blatt 1 Messen von polychlorierten Dibenzodioxinen und -furanen im
Rein- und Rohgas von Feuerungsanlagen mit der Verdünnungsmethode.
Bestimmung in Filterstaub, Kesselasche und in Schlacken.
Entwurf März 1990
(24) Hagenmaier, H., Untersuchungen von ausgewählten Böden und Pflanzen auf Dioxine und
Brunner, H., Furane.
Knapp, W., Forschungsbericht Nr. 107 01 01 O im Auftrag des Umweltbundesamtes.
Weberruß, U., Tübingen 1988
Institut für Organische Chemie,
Universität Tübingen
2 Boden
2.1 Probenahme und -vorbereitung
Für die Probenahme ist der Zeitraum nach der Ernte bis zur nächsten Klärschlammaufbringung zu wählen. Von jedem
einheitlich bewirtschafteten Grundstück (z. B. Schlag, Koppel) ist bei der Größe bis zu einem Hektar mindestens eine
Durchschnittsprobe zu ziehen. Auf größeren Grundstücken sind Proben aus Teilen von circa einem Hektar, bei
einheitlicher Bodenbeschaffenheit und gleicher Bewirtschaftung aus Teilen bis zu drei Hektar zu nehmen. Für eine
Durchschnittsprobe sind mindestens 20 Einstiche bis zur Bearbeitungstiefe erforderlich. Die Einstiche sind gleichmäßig
über die Fläche zu verteilen.
Die Durchschnittsprobe wird an der Luft getrocknet, falls erforderlich zerdrückt, gesiebt (<2 mm), gemischt und
Teilproben nach DIN 38 414, Teil 71 ) auf eine Korngröße von 0,1 Millimeter zerkleinert.
Zur Beschleunigung der Trocknung kann bei 40 °C im Trockenschrank getrocknet werden.
2.2 Durchführung der Untersuchungen
Für jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele Untersuchungen auszuführen, und als Ergebnis ist
das arithmetische Mittel der beiden Werte anzugeben. Gleichwertige Methoden sind zugelassen.
2.2.1 Bestimmung der Schwermetalle
Aufschluß und Bestimmung der Schwermetalle erfolgen aus der lufttrockenen Durchschnittsprobe.
Die Proben werden nach der DIN-Norm 38 414, Teil 7 (Ausgabe Januar 1983) 1
) (Königswasseraufschluß) aufgeschlos-
sen.
Die Messung erfolgt bei Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel und Zink nach der DIN-Norm 38 406, Teil 22 (Ausgabe
1
März 1988) ), für Quecksilber nach der DIN-Norm 38 406 Teil 12 (Ausgabe Juli 1988) 1).
Die Ergebnisse der Schwermetallbestimmungen sind in Milligramm je Kilogramm Trockenmasse (105 °C) anzugeben.
2.2.2 Bestimmung der Pflanzennährstoffe
Die Gehalte an pflanzenverfügbarem Phosphat, Kalium und Magnesium werden in der lufttrockenen Probe mit den in der
landwirtschaftlichen Düngeberatung üblichen Methoden 5 ) ermittelt.
Die Ergebnisse sind in Milligramm je Kilogramm Trockenmasse (105 °C) anzugeben.
2.2.3 Bestimmung des pH-Wertes
Die Bestimmung des pH-Wertes ist nach der DIN-Norm 19 684ff 1 (1977) 1 ) durchzuführen. Vor jeder weiteren
Beschlammung kann die pH-Wert-Messung mit einem mobilen Verfahren erfolgen. Die Genauigkeitsdifferenz zum DIN-
Verfahren darf maximal 0,2 pH-Einheiten betragen.
2.2.4 Bestimmung des Tongehaltes
Die Bestimmung des Tongehaltes ist nach der DIN-Norm 18 123 (1983) 1
) durchzuführen.
3 Überschreitung der Grenzwerte
Die Überschreitung eines der nach § 4 Abs. 8, 10, 11 und 12 zulässigen Gehalte ist grundsätzlich nachgewiesen, wenn
die ermittelten Gehalte
- des jeweiligen Schwermetalls um mehr als 5 %
- des jeweiligen PCB-Kongeneren um mehr als 25 %
- von halogenorganischen Verbindungen (AOX) um mehr als 1O %
- an TCDD-Toxizitätsäquivalenten um mehr als 25 %
über den entsprechenden Grenzwerten liegen.
5
) Siehe z. B. VDLUFA-Schriftenreihe, Heft 15 (s. Abschnitt 5).
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
4 Qualitätssicherung und -kontrolle
Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Verläßlichkeit der Analysenergebnisse durch geeignete Maßnahmen zur
Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle ) abzusichern. Dazu gehört unter anderem die erfolgreiche Teilnahme an
6
Ringversuchen des zuständigen Bundeslandes.
5 Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
Die in den Abschnitten 1 und 2 genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patentamt
in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Es sind erschienen:
- die DIN-Normen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,
- die "Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung", der Fachgruppe Wasserche-
mie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, im Verlag Chemie, Weinheim/Bergstraße,
- das Handbuch der landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (Methodenbuch) im Verlag J. Neu-
mann-Neudamm in Melsungen.
6 Weitere Unterlagen
Verband Deutscher landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (Hrsg.): Untersuchung von Klär-
schlamm- und Bodenproben auf den Gehalt an Schwermetallen und Nährstoffen lt. Klärschlammverordnung des Bundes
vom 25. Juni 1982, VDlUFA-Schriftenreihe, Heft 15, VDlUFA-Verlag, Darmstadt 1986.
•) Siehe z.B. AQS - Analytische Qualitätssicherung. Rahmenempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser für Wasser-, Abwasser- und
Schlammuntersuchungen.
Hrsg.: LAWA, E. Schmidt Verlag, Berlin 1989.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 929
Abbildung 1
Schema der PCS-Bestimmung in Klärschlamm
Probe ggf. zentrifugieren
gefriertrocknen
+
mahlen ~ 0, 1 mm
+
2 g Einwaage in Extraktionshülse
+ 500 ng Decachlorbiphenyl
+
mit ca. 70 ml n-Hexan
80-100 Zyklen im Soxhlet extrahieren
+
auf ca. 5 ml einengen
mit n-Hexan auf 10 ml auffüllen
2ml + + 2ml
+1
TBA schütteln
n-Hexan waschen
Na2SO4 trocknen
auf 1 ml einengen
1
+
Al2O3-Trennsäule AgNO3/Kieselgel-Trennsäule
Elution mit ca. 5 ml n-Hexan Elution mit ca. 40 ml n-Hexan
+ +
auf 3 ml einengen auf 3 ml einengen
mit n-Hexan auf 5 ml auffüllen mit n-Hexan auf 5 ml auffüllen
+ +
+
Injektion z. B. 2 µI Kapillarsäule
GC/ECD
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Tabelle 1
Untersuchungsmethoden für Klärschlamm
Ud. Nr. Parameter Untersuchungsmethode(n) 1) Matrix/Probenvorbereitung
1 pH-Wert DIN 38414, Teil 5 (Ausgabe September 1981) Originalprobe
2 Trockenrückstand DIN 38 414, Teil 2 (Ausgabe November 1985) Originalprobe
3 Glühverlust DIN 38414, Teil 3 (Ausgabe November 1985) Trockenrückstand
(Organische Substanz)
4 Gesamt-Stickstoff DIN 19 684, Teil 4 (Ausgabe Februar 1977) Originalprobe
(Destillationsverfahren)
5 Ammonium-Stickstoff DIN 38 406, Teil 5 (Ausgabe Oktober 1983) Originalprobe
6 Blei DIN 38 406, Teil 6 (Ausgabe Mai 1981) Königswasseraufschluß 2 )
DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)
7 Cadmium DIN 38 406, Teil 19 (Ausgabe Juli 1980) Königswasseraufschluß 2 )
DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)
8 Calcium DIN 38 406, Teil 3 (Ausgabe September 1982) Königswasseraufschluß 2 )
DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)
Königswasseraufschluß 2)
9 Chrom DIN 38 406, Teil 10 (Ausgabe Juni 1985)
DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)
Kalium Königswasseraufschluß 2)
10 DEV Verfahren E 13 (5. Lieferung 1968)
DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)
11 Kupfer DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) Königswasseraufschluß 2 )
12 Magnesium DIN 38 406, Teil 3 (Ausgabe September 1982) Königswasseraufschluß 2 )
DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)
13 Nickel DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988) Königswasseraufschluß 2 )
14 Phosphor DIN 38 414, Teil 12 (Ausgabe November 1986) Königswasseraufschluß 2 )
DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)
15 Quecksilber DIN 38 406, Teil 12 (Ausgabe Juli 1988) Königswasseraufschluß 2 )
2
16 Zink DIN 38 406, Teil 8 (Ausgabe Oktober 1980) Königswasseraufschluß )
DIN 38 406, Teil 22 (Ausgabe März 1988)
17 Adsorbierte, organisch DIN 38 414, Teil 18 (Ausgabe November 1989) Trockenrückstand
gebundene Halogene
(AOX)
1) Bezugsquellen siehe Abschnitt 4.
2) Des Trockenrückstandes nach DIN 38 414, Teil 7 (Ausgabe Januar 1983) 1 ).
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 931
Anhang 2
Abwasserbehandlungsanlage
Name und Anschrift des Betreibers: Ort: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Datum: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Tel.: - - - - - - - - - ' - - - - - - - - -
Fax: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Lieferschein
gemäß § 7 AbfKlärV
Dieser Lieferschein ist vom Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage 30 Jahre lang aufzubewahren.
Name und Anschrift des Anwenders:
Wir werden im/in den Monat/en .............................................................. 19........ _ _ m 3 Klärschlamm mit einem Trocken-
substanzgehalt von ___ %, das entspricht einer Menge von ___ t Trockenmasse, auf Flurstück-Nr. _ _ ,
Gemarkung _ _ _ _ _ _ _ _ _ , Größe _ _ _ _ _ (Hektar)
D abgeben.
D aufbringen.
D durch-------------------"------------------- (Name und Anschrift des beauftragten Dritten)
überbringen/aufbringen lassen.
Derzeitige Bodennutzung: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Die Bodenuntersuchung vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ (Analyse-Nr.: _ _ _ _ )
D hat keine Überschreitung der zulässigen Gehalte an Schwermetallen ergeben.
D hat eine teilweise Überschreitung der zulässigen Gehalte an Schwermetallen ergeben.
Der Klärschlamm wurde wie folgt behandelt:
D biologisch D chemisch D thermisch D langfristig gelagert
D entseucht D sonstige Behandlung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Die Klärschlammuntersuchung vom______________ (Analyse-Nr.: _ _ _ __
D hat keine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte ergeben.
D hat eine teilweise Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte ergeben.
Die Boden-/Klärschlammuntersuchungen haben folgende Ergebnisse:
1) Boden:
pH-Wert _ _ __
Bodenart i.S.v. § 4 Abs. 8 bzw. 12 AbfKlärV _ _ _ _ _ __
Der Boden enthält im Mittel:
mg/100g Trockenmasse
Phosphat (P2Os):
Kaliumoxid (K2O):
Magnesium (Mg):
mg/kg Trockenmasse
Höchstgehalte gern. § 4 Abs. 8 AbfKlärV
Blei: 100
Cadmium: 1,5 (1 nach§ 4 Abs. 8 Satz 2)
Chrom: 100
Kupfer: 60
Nickel: 50
Quecksilber: 1
Zink: 200 ( 150 nach § 4 Abs. 8 Satz 2)
2) Klärschlamm:
Der Klärschlamm hat folgenden pH-Wert: _ _ _ __
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 933
Der Klärschlamm enthält im Mittel:
a) Nährstoffgehalte b) Nährstoffgehalte
in der Frisch- in der Trocken-
substanz in % substanz in %
Organische Substanz:
Gesamtstickstoff (N):
Ammoniumstickstoff (N HcN):
Phosphat (P2Os):
Kaliumoxid (K2O):
Calciumoxid (CaO):
Magnesiumoxid (MgO):
mg/kg Schlamm-Trockenmasse (mT)
Grenzwerte gern.§ 4 Abs. 11 und 12 AbfKlärV
Blei: 900
Cadmium: 10 (5 nach§ 4 Abs. 12 Satz 2)
Chrom: 900
Kupfer: 800
Nickel: 200
Quecksilber: 8
Zink: 2500 (2000 nach§ 4 Abs. 12 Satz 2)
AOX: 500
mg/kg Schlamm-Trockenmasse (mT)
Grenzwerte gern.§ 4 Abs. 10 AbfKlärV
PCB 1 ) Nr.
28: 138: 0,2 mg PCB/kg mT je Komponente
52: 153:
101: 180:
ng TE/kg mT
PCDD, PCDF 2 ): 1 100 ng TE/kg mr
Es wird bestätigt, daß der Schlamm unserer Abwasserbehandlungsanlage gemäß den vorstehenden Angaben
nach Maßgabe der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBI. I S. 912) und der von der zuständigen ober-
sten Landesbehörde eingeführten Richtlinie zur Verwertung von Klärschlamm in der Landwirtschaft
vom .......................................... verwertet werden kann.
(Unterschrift des Betreibers der Abwasserbehandlungsanlage)
1
) Systematische Numerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für Reine und Angewandte Chemie (IUPAC).
2
) Gemäß Berechnungsvorschrift im Anhang 1 zur AbfKlärV.
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bestätigung der Abgabe
gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 AbfKlärV
Wir haben heute _ _ _ _ _ m 3 Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von _ _ %, das entspricht
_ _ _ _ _ t Trockenmasse, gemäß den vorstehenden Angaben abgegeben.
(Unterschrift des Betreibers der Abwasserbehandlungsanlage)
Bestätigung der Aufbringung des Klärschlammes
gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 AbfKlärV
Ich habe heute den mir durch _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ am _ _ _ _ _ _ _ _ übergebenen
Klärschlamm gemäß den vorstehenden Angaben aufgebracht. Die nach§ 6 der Klärschlammverordnung zulässige
Aufbringungsmenge wird nicht überschritten.
(Unterschrift des Abnehmers/Landwirts)
(Das Formular wird mit 6 Durchschriften benötigt.)
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1992 935
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den Verkehrsflughafen München (Riem)
Vom 15. April 1992
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 (BGBI. 1 S. 282), geändert durch Artikel 3 der Dritten Zuständig-
keitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089), verord-
net der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Ver-
kehrsflughafen München (Riem) vom 1. September 1976 (BGBI. 1 S. 2629) wird
aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. Mai 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. April 1992
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkratttretens
26. 3. 92 Neununddreißig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Düsseldorf) 3213 (74 15. 4. 92) 30. 4. 92
96-1-2-10
31. 3. 92 Dreiundzwanzig_~te Verordnung der Bundesanstalt für .Flug-
sicherung zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten
Luftraum) 3213 (74 15. 4. 92) 30. 4. 92
96-1-2-85
3. 4. 92 Berichtigung der Neunundzwanzigsten Verordnung der Bun-
desanstalt für Flugsicherung zur Anderung der Vierundsech-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am
Main) 3214 (74 15. 4. 92)
96-1-2-64
15. 4. 92 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 3277 (75 16. 4. 92) 17. 4. 92
7400-1-6
15. 4. 92 Einhundertachtzehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 3333 (76 22. 4. 92) 23. 4. 92
7400-1