18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland
zu einer Stufe des Auslandszuschlags
Vom 10. Januar 1992
Auf Grund des § 55 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar
1991 (BGBI. 1 S. 293) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags vom 6. Juli 1975
(BGBI. 1 S. 1869), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. April 1990 (BGBI. 1 S. 728), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1, Abschnitt „1. Europa" werden
a) in der Spalte „Polen" nach dem Wort „Warschau" die Worte „Breslau 6 (sechs) bis zum 31. 12. 1994; 5 (fünf)
ab 1. Januar 1995", nach dem Wort „Breslau" die Worte „Danzig 6 (sechs) bis zum 31. 12. 1994; 5 (fünf)
ab 1. Januar 1995" und nach dem Wort „Krakau" die Worte „Stettin 5 (fünf) bis zum 31. 12. 1994; 4 (vier)
ab 1. Januar 1995" eingefügt,
b) in der Spalte „Sowjetunion" nach dem Wort „Moskau" die Worte „Alma Ata 10 (zehn) bis zum 31. 12. 1993;
9 (neun) ab 1. Januar 1994" und nach dem Wort „Kiew" die Worte „Minsk 9 (neun)" eingefügt, die Worte
,,Leningrad 8 (acht)" gestrichen und nach den Worten „Minsk 9 (neun)" die Worte „St. Petersburg 8 (acht)"
eingefügt,
c) in der Spalte „Tschechoslowakei" nach dem Wort „Prag" die Worte „Preßburg 5 (fünf) bis zum 31. 12. 1993;
4 (vier) ab 1. Januar 1994" eingefügt.
2. In § 1, Abschnitt „II. Afrika" werden nach der Spalte „Burundi" die Spalte „Dschibuti" und die Worte „Dschibuti
12 (zwölf)" eingefügt.
3. In § 1, Abschnitt „IV. Asien" werden
a) nach der Spalte „Jordanien" die Spalte „Kambodscha" und die Worte „Phnom Penh 12 (zwölf) bis zum
31. 12. 1993; 11 (elf) ab 1. Januar 1994" eingefügt,
b) die Spalte „Khmer Republik" und die Worte „Phnom Penh 9 (neun)" gestrichen,
c) nach der Spalte „China" die Spalte „Demokratische Volksrepublik Korea" und die Worte „Pjöngjang 12 (zwölf)"
eingefügt,
d) in der Spalte „Vietnam" nach dem Wort „Hanoi" die Worte „Ho-Chi-Minh-Stadt 11 (elf) bis 31.12.1993; 10 (zehn)
ab 1. Januar 1994" eingefügt.
4. In § 2 Abs. 2, Abschnitt „II. Amerika" werden in der Spalte „Vereinigte Staaten" nach den Worten „Fort Sill/Okla."
die Worte „George AFB/Cal. 6 (sechs)" eingefügt.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.
(2) Die Zuteilung des Dienstortes Dschibuti tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.
(3) Die Zuteilung des Dienstortes Tirana tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
Bonn, den 10. Januar 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 19
Tierimpfstoff-Kostenverordnung
Vom 10. Januar 1992
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in lungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1991 nicht erwarten kann. Von einer Erhebung der Gebühren
(BGBI. 1 S. 482) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des kann ganz abgesehen werden, wenn der zu erwartende
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Entwicklungs-
S. 821) verordnet der Bundesminister für Ernährung, kosten besonders gering ist.
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft: (3) Die Gebühr für die Entscheidung über die Freigabe
einer Charge beträgt ein Viertel der in Nummer 2 der
§ 1 Anlage festgesetzten Gebühr, soweit Chargen
Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der 1. aus parallel hergestellten Endzubereitungen abgefüllt
Tiere, das Bundesgesundheitsamt und das Paul-Ehrlich- werden und deshalb ein geringerer Prüfungsaufwand
Institut erheben nach dieser Verordnung Kosten (Gebüh- erforderlich ist,
ren und Auslagen) für 2. sich außer in der Chargenbezeichnung nur durch das
1. die Entscheidung über die Zulassung der in § 1 Nr. 1 Volumen der Endbehälter oder durch die Bezeichnung
bis 6 der Tierimpfstoff-Verordnung genannten Mittel, des Mittels unterscheiden.
2. die Entscheidung über die Freigabe von Chargen die-
ser Mittel sowie
§4
3. Prüfungen oder Untersuchungen für andere Amtshand-
lungen nach dem Tierseuchengesetz. Zu den Auslagen, die vom Kostenschuldner erhoben
werden, gehören über die in § 10 Abs. 1 des Verwaltungs-
§2 kostengesetzes bezeichneten Auslagen hinaus Aufwen-
dungen für die Anschaffung von Prüftieren, wenn der
Die Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenver- Kaufpreis für das einzelne Tier 100 DM übersteigt. § 3
zeichnis der Anlage. Abs. 2 gilt entsprechend.
§3 §5
(1) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierimpfstoff-Kosten-
auf das Doppelte der in der Anlage genannten Sätze verordnung vom 29. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1148), zuletzt
erhöht werden. Der Kostenschuldner ist zu hören, wenn geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 23. Mai
mit einer Erhöhung der Gebühr nach Satz 1 zu rechnen ist. 1991 (BGBI. 1 S. 1151 ), außer Kraft.
(2) Die nach Nummer 1, 2, 3.1 oder 4 der Anlage zu
erhebenden Gebühren können auf Antrag des Kosten- (2). Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten die-
schuldners bis auf ein Viertel der Mindestsätze ermäßigt ser Verordnung vorgenommen worden sind, können
werden, wenn an dem Inverkehrbringen eines Mittels auf Kosten nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 erhoben werden,
Grund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den
besteht und der Antragsteller infolge Seltenheit der bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung eine Kostenent-
Anwendungsfälle einen diesen Kosten und dem Entwick- scheidung ausdrücklich vorbehalten ist.
Bonn, den 1Q Januar 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage
(zu § 2)
Gebührenverzeichnis
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer DM
2 3
1 Entscheidung über die Zulassung (§ 16 der Tierimpfstoff-Verordnung)
1.1 Sera 3 000 bis 9 000
1.2 Bakterien-, Parasiten-, Pilz- und Toxoid-Impfstoffe 3 000 bis 15 000
1.3 Maul- und Klauenseuche-Impfstoffe für Rinder und für Schweine 1 000 bis 3 000
1.4 Schweinepest-Impfstoffe 1 000 bis 3 000
1.5 andere Virus-Impfstoffe 3 000 bis 35 000
1.6 Testallergene außer Tuberkuline 1 800 bis 10 000
1.7 Tuberkuline 2 500 bis 7 000
1.8 Testsera und Testantigene 1 400 bis 10 000
1.9 sonstige Mittel 3 000 bis 25 000
2 Entscheidung über die Freigabe einer Charge (§ 23 der Tierimpfstoff·
Verordnung)
2.1 Sera 400
2.2 Bakterien-, Parasiten-, Pilz- und Toxoid-Impfstoffe
2.2.1 monovalente Impfstoffe 750
2.2.2 Mischimpfstoffe je Komponente zusätzlich 250
2.3 Maul- und Klauenseuche-Impfstoffe für Rinder und für Schweine
2.3.1 Prüfung am Rind oder Schwein (PD50-Methode) je Virustyp 1200
2.3.2 Prüfung im Neutralisationstest (SN90-Methode)
2.3.2.1 monovalente Impfstoffe 1200
2.3.2.2 bivalente Impfstoffe 1500
2.3.2.3 trivalente Impfstoffe 1800
2.4 Schweinepest-Impfstoffe 1200
2.5 andere Virus-Impfstoffe
2.5.1 monovalente Virus-Impfstoffe 1 000
2.5.2 Mischimpfstoffe je Komponente zusätzlich 250
2.6 Mischimpfstoffe mit Bakterien- und Viruskomponenten
2.6.1 mit zwei Komponenten 1700
2.6.2 mit drei, vier oder fünf Komponenten je Komponente zusätzlich 250
2.6.3 mit mehr als fünf Komponenten 2500
2.7 Testaltergene außer Tuberkuline 400
2.8 Tuberkuline 500
2.9 Testsera und Testantigene 200
2.10 sonstige Mittel 1500
3 Prüfungen oder Untersuchungen für andere Amtshandlungen
3.1 Prüfungen oder Untersuchungen für die Freistellung von der Chargen-
prüfung (§ 26 der Tierimpfstoff-Verordnung) 100 bis 200 % der
jeweiligen Gebühr
nach Nummer 2,
höchstens 1 500
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 21
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer DM
2 3
3.2 Untersuchungen von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr,
Durchfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 TierSG)
3.2.1 Nachweis von Antikörpern im Neutralisationstest
3.2.1.1 für eine Probe, gegen ein Virus 65
3.2.1.2 für jede weitere Probe, gegen ein Virus 49
3.2.1.3 gegen jedes weitere Virus im gleichen Testsystem zusätzlich zu den
Gebühren nach Nummer 3.2.1.1 oder 3.2.1.2 8
3.2.2 Nachweis von Antikörpern in einem ELISA-System
3.2.2.1 für eine Probe, gegen ein Antigen 50
3.2.2.2 für jede weitere Probe, gegen ein Antigen 32
3.2.2.3 gegen jedes weitere Antigen zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer
3.2.2.1 oder 3.2.2.2 8
3.2.3 Nachweis von Antikörpern oder Antigenen im lmmunopräzipitationstest
3.2.3.1 für eine Probe, gegen ein Antigen oder gegen ein Antiserum 44
3.2.3.2 für jede weitere Probe, gegen ein Antigen oder gegen ein Antiserum 35
3.2.4 Virusnachweis mittels Zellkulturen
3.2.4.1 einfacher Virusnachweis in Einschicht-Kulturen 50
3.2.4.2 Virusnachweis im Plaquetest
3.2.4.2.1 Pro bangtest 60
3.2.4.2.2 Virusnachweis aus Tiersamen 330
3.2.4.2.3 andere Virusnachweise im Plaquetest 140
3.2.5 andere Untersuchungen 100 bis 1 000
4 Prüfungen oder Untersuchungen für die Änderung eines Zulassungs-
bescheides oder für andere als in Nummer 3 genannte Amtshandlungen 100 bis 1 000
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
Vom 15. Januar 1992
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Schiffs-
offizier-Ausbildungsverordnung vom 22. August 1991 (BGBI. 1 S. 1803) wird
nachstehend der Wortlaut der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der
seit 1. September 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die mit Ausnahme des am 28. April 1989 in Kraft getretenen § 25 am 1. April
1985 in Kraft getretene Verordnung vom 11. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 323),
2. die am 16. April 1986 in Kraft getretene Verordnung vom 10. April 1986
(BGBI. 1 S. 381 ),
3. den am 30. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung
vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2457),
4. die am 1 . September 1991 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 1. bis 4. wurden erlassen auf Grund des § 142 Abs. 1
des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 49 des Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und zu 1. zusätzlich auf
Grund des § 7 Satz 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977
(BGBI. 1 S. 1314).
Bonn, den 15. Januar 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 23
Verordnung
über die Ausbildung und Befähigung
von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes
(Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV)
§ 1 Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nauti-
schen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu
Anwendungsbereich einem Raumgehalt von 8 000 BRT/BRZ in allen
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Befähigung Fahrtgebieten sowie auf Fahrgastschiffen bis zu
von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der
technischen Schiffsdienstes. Küstenfahrt;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nauti-
schen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen aller Grö-
ßen in allen Fahrtgebieten sowie auf Fahrgastschif-
§2
fen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ
Begriffsbestimmungen 4 000 in der Küstenfahrt;
(1) Die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 4 Nr. 5, 7 bis c) AK:
13 und 23 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fas- Kapitän AK mit folgenden Befugnissen:
sung der Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBI. 1 Führen von Frachtschiffen bis zu einem Raum-
S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung und der gehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Mittleren
Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 10 und Fahrt sowie von Fahrgastschiffen bis zu 1 000 BRT/
Teil B Abschnitte III, IV Nr. 1.2 und 3.1 und Abschnitt VI BRZ 3 000 in der Küstenfahrt;
Nr. 1.1 und 2.1 der Schiffsbesetzungsverordnung vom
4. April 1984 (BGBI. 1 S. 523) in der jeweils geltenden Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nauti-
Fassung werden angewendet. schen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu
einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der
(2) Außerdem bedeutet Mittleren Fahrt sowie von Fahrgastschiffen bis zu
1. Fahrgastschiff: 1 000 BRT/BRZ 3 000 in der Küstenfahrt;
ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert oder d) AN:
das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen Kapitän AN mit folgender Befugnis:
zugelassen ist, Führen von Frachtschiffen mit einem Raumgehalt
2. Frachtschiff: von weniger als 200 BRT/BRZ 300 in der Nationalen
Fahrt;
ein Schiff, das weder Fahrgastschiff noch Fischerei-
fahrzeug ist. 2. für Schiffsoffiziere:
a) AGW:
§3 Nautischer Schiffsoffizier AGW mit folgender Befug-
Befähigungszeugnisse nis:
für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nauti-
mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge schen Schiffsoffiziers auf Fracht- und Fahrgastschif-
fen aller Größen in allen Fahrtgebieten;
(1) Befähigungszeugnisse für Kapitäne und Schiffsoffi-
ziere des nautischen Dienstes auf Kauffahrteischiffen mit b) AMW:
Ausnahme der Fischereifahrzeuge sind Nautischer Schiffsoffizier AMW mit folgenden Be-
1. für Kapitäne fugnissen:
Wahrnehmen der Aufgaben eines zweiten nauti-
a) AG: schen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu
Kapitän AG mit folgenden Befugnissen: einem Raumgehalt von 8 000 BRT/BRZ in allen
Führen von Fracht- und Fahrgastschiffen aller Grö- Fahrtgebieten;
ßen in allen Fahrtgebieten; Wahrnehmen der Aufgaben eines Dritten nauti-
Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nauti- schen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen aller Grö-
schen Schiffsoffiziers auf Fracht- und Fahrgastschif- ßen in allen Fahrtgebieten;
fen aller Größen in allen Fahrtgebieten; c) AKW:
b) AM: Nautischer Schiffsoffizier AKW mit folgenden Be-
Kapitän AM mit folgenden Befugnissen: fugnissen:
Führen von Frachtschiffen bis zu einem Raum- Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nauti-
gehalt von 8 000 BRT/BRZ in allen Fahrtgebieten schen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu
und von Fahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt einem Raumgehalt von 1 000 BRT/BRZ 3 000 in der
von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Küstenfahrt; Mittleren Fahrt;
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nauti- b) CT:
schen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu Schiffsbetriebstechniker CT mit folgenden Befugnis-
einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der sen:
Mittleren Fahrt. Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit einer
Maschinenleistung bis zu 8 000 kW;
§4 Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten techni-
Befähigungszeugnisse schen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit jeder Maschi-
für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen nenleistung;
Befähigungszeugnisse für Kapitäne und Schiffsoffiziere c) CMa:
des nautischen Dienstes auf Fischereifahrzeugen sind Schiffsmaschinist CMa mit folgenden Befugnissen:
1. für Kapitäne: Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit einer
Maschinenleistung bis zu 3 000 kW;
a) BG:
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten techni-
Kapitän BG mit folgenden Befugnissen:
schen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit einer Maschi-
Führen von Fischereifahrzeugen aller Größen in der nenleistung bis zu 3 000 kW;
Großen Hochseefischerei;
2. für weitere Schiffsoffiziere und Alleinoffiziere:
Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nauti-
schen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller a) CIW:
Größen in der Großen Hochseefischerei; Schiffsingenieur CIW mit folgender Befugnis:
b) BK: Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten techni-
schen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit jeder Maschi-
Kapitän BK mit folgender Befugnis: nenleistung;
Führen von Fischereifahrzeugen in der Kleinen
b) CTW:
Hochseefischerei;
Schiffsbetriebstechniker CTW mit folgenden Befug-
c) BKü: nissen:
Kapitän BKü mit folgender Befugnis: Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten techni-
Führen von Fischereifahrzeugen bis zu einem schen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit einer Maschi-
Raumgehalt von 75 BRT/BRZ 150 in der Küsten- nenleistung bis zu 8 000 kW;
fischerei; Wahrnehmen der Aufgaben eines Dritten techni-
2. für Schiffsoffiziere: schen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit jeder Maschi-
nenleistung;
a) BGW:
Nautischer Schiffsoffizier BGW m_it folgender Befug- c) CMaW:
nis: Schiffsmaschinist CMaW mit folgenden Befugnis-
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nauti- sen:
schen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Wahrnehmen der Aufgaben eines technischen
Größen in der Großen Hochseefischerei; Alleinoffiziers auf Schiffen mit einer Maschinen-
b) BKW: leistung bis zu 1 500 kW;
Nautischer Schiffsoffizier BKW mit folgender Befug- Wahrnehmen der Aufgaben eines zweiten techni-
nis: schen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit einer Maschi-
nenleistung bis zu 3 000 kW;
Wahrnehmen der Aufgaben eines nautischen
Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen in der Klei- 3. für Inhaber von nautischen Befähigungszeugnissen,
nen Hochseefischerei. die auch Aufgaben im technischen Dienst wahrneh-
men:
CNaut:
Schiffsmotorführer CNaut mit folgender Befugnis:
§5
Wahrnehmen der Aufgaben eines technischen Schiffs-
Befähigungszeugnisse offiziers an automatisierten Maschinenanlagen mit
für den technischen Dienst auf Kauffahrteischiffen einer Leistung bis zu 600 kW auf Fracht- und Fahrgast-
Befähigungszeugnisse für Leiter von Maschinenanla- schiffen in der Mittleren Fahrt sowie auf Fischereifahr-
gen, weitere Schiffsoffiziere und Alleinoffiziere des techni- zeugen in der Großen Hochseefischerei.
schen Dienstes auf Kauffahrteischiffen in allen Fahrtgebie-
ten sowie für Inhaber von nautischen Befähigungszeugnis- §6
sen, die auch Aufgaben im technischen Dienst wahrneh- Wertigkeit der Befähigungszeugnisse
men, sind
Die Befugnisse eines Befähigungszeugnisses höherer
1. für Leiter von Maschinenanlagen: Ordnung schließen die Befugnisse eines Befähigungs-
a) Cl: zeugnisses niedrigerer Ordnung ein. Die mit dem Zusatz
„W" gekennzeichneten Befähigungszeugnisse schließen
Schiffsingenieur Cl mit folgender Befugnis: nur die Befugnisse eines mit dem Zusatz „W" gekenn-
Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit jeder zeichneten Befähigungszeugnisses niedrigerer Ordnung
Maschinenleistung; ein. Abweichend von Satz 2 schließt das Befähigungs-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 25
zeugnis AKW die Befugnis des Befähigungszeugnisses Schiffssicherheit, Brandabwehr und Rettung, Brük-
AN und das Befähigungszeugnis BKW die Befugnisse des ken- und Wachdienst, Ladungsumschlag und
Befähigungszeugnisses BKü ein, wenn der Inhaber das -behandlung, lnstandhaltungsarbeiten im Decksbe-
20. Lebensjahr vollendet hat. trieb, Verwaltung, und von denen mindestens acht-
zehn Monate vor dem Besuch der nach Landes-
§7 recht eingerichteten Ausbildungsstätte liegen müs-
sen, oder
Allgemeine Voraussetzungen
für den Erwerb von Befähigungszeugnissen 3. den Besitz des Befähigungszeugnisses AM, AMW, AK
oder AKW.
Die in den§§ 3 bis_5 genannten Befähigungszeugnisse
können Deutsche im Sinne des Grundgesetzes erwerben, (2) · Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
die Kapitän AG hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von vier-
undzwanzig Monaten als nautischer Schiffsoffizier nachzu-
1. die persönliche Eignung (§ 8),
weisen.
2. das vorgeschriebene Mindestalter (§ 9), § 11
3. die vorgeschriebene praktische Ausbildung und See- Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten
fahrtzeit (§§ 1o bis 17), zum Erwerb der Befähigungszeugnisse AMW und AM
4. die fachliche Eignung (§§ 18, 19),
(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
5. den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung zum Feuer- nautischen Schiffsoffizier AMW hat der Bewerber vor dem
schutz- und Rettungsbootmann und Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungs-
6. als Bewerber um die in den §§ 3 und 4 genannten stätte nachzuweisen
nautischen Befähigungszeugnisse außerdem den 1. den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des
Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für Matrosenbriefes und eine Seefahrtzeit von zwölf Mona-
den Seefunkdienst ten im Gesamtschiffsbetrieb oder im Decksdienst oder
nachweisen. 2. den Besitz des Befähigungszeugnisses AK oder AKW.
§ 8 (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
Persönliche Eignung Kapitän AM hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von vier-
undzwanzig Monaten als nautischer Schiffsoffizier nachzu-
Die persönliche Eignung für den Erwerb eines Befähi- weisen.
gungszeugnisses besitzt insbesondere nicht, wer die
§ 12
Tauglichkeit für den Schiffsdienst oder für einen bestimm-
ten Schiffsdienst nicht durch eine Bescheinigung nach Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten
§ 14 Abs. 3 der Verordnung über die Seediensttauglichkeit zum Erwerb der Befähigungszeugnisse AKW und AK
vom 19. August 1970 (BGBI. 1 S. 1241) in der jeweils gel-
tenden Fassung nachweisen kann. (1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
nautischen Schiffsoffizier AKW hat der Bewerber vor dem
Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungs-
stätte den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des
§9
Matrosenbriefes und eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten
Mindestalter im Gesamtschiffsbetrieb oder im Decksdienst nachzuwei-
Das Mindestalter für den Erwerb eines mit dem Zusatz sen.
„ W" gekennzeichneten Befähigungszeugnisses und des (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
Befähigungszeugnisses CNaut beträgt 18 Jahre, für den Kapitän AK hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von vier-
Erwerb der übrigen Befähigungszeugnisse 20 Jahre. undzwanzig Monaten als nautischer Schiffsoffizier nachzu-
weisen.
§ 10 § 13
Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten
zum Erwerb der Befähigungszeugnisse AGW und AG zum Erwerb des Befähigungszeugnisses AN
(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapi-
nautischen Schiffsoffizier AGW hat der Bewerber vor dem tän AN hat der Bewerber vor dem Besuch der nach Lan-
Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungs- desrecht eingerichteten Ausbildungsstätte den Besitz des
stätte nachzuweisen Schiffsmechanikerbriefes oder des Matrosenbriefes und
eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Gesamtschiffsbe-
1. den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des trieb oder im Decksdienst nachzuweisen.
Matrosenbriefes oder
2. a) die Teilnahme an einem anerkannten Sicherheits- § 14
lehrgang,
Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten
b) eine anerkannte praktische Ausbildung und Tätig- zum Erwerb der Befähigungszeugnisse
keit als nautischer Offiziersassistent von vierund- BGW, BG, BKW, BK und BKü
zwanzig Monaten, deren Ziel die Vermittlung und
der Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen auf (1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
folgenden Gebieten ist: nautischen Schiffsoffizier BGW hat der Bewerber vor dem
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungs- (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
stätte nachzuweisen Schiffsingenieur Cl hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von
1 . eine Seefahrtzeit im Decksdienst von achtundvierzig vierundzwanzig Monaten als technischer Schiffsoffizier
Monaten, bei Netzmachern von vierundzwanzig Mona- nachzuweisen.
ten, davon mindestens achtzehn Monate auf Fahrzeu-
gen der Hochseefischerei oder § 16
2. den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten
Matrosenbriefes oder des Zeugnisses über die zum Erwerb der Befähigungszeugnisse CTW und CT
Abschlußprüfung zum Fischwirt mit Schwerpunkt
(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und eine See-
Schiffsbetriebstechniker CTW hat der Bewerber vor dem
fahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahr-
Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungs-
zeugen der Seefischerei.
stätte nachzuweisen
(2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum 1. den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des
nautischen Schiffsoffizier BKW und des Befähigungszeug- Zeugnisses über die Abschlußprüfung in einem ande-
nisses zum Kapitän BKü hat der Bewe.rber vor dem ren einschlägigen Ausbildungsberuf der Metall- oder
Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungs- Elektrotechnik und eine Seefahrtzeit von zwölf Mona-
stätte den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes, des ten im Gesamtschiffsbetrieb oder im Schiffsmaschinen-
Matrosenbriefes oder des Zeugnisses über die Abschluß- dienst oder
prüfung zum Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee-
und Küstenfischerei und eine Seefahrtzeit von zwölf Mona- 2. den Besitz des Befähigungszeugnisses CMa oder
ten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei nach- CMaW.
zuweisen. (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
(3) Für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum Schiffsbetriebstechniker CT hat der Bewerber eine See-
Kapitän BG und zum Kapitän BK hat der Bewerber eine fahrtzeit von vierundzwanzig Monaten als technischer
Seefahrtzeit von vierundzwanzig Monaten als Schiffsoffi- Schiffsoffizier nachzuweisen.
zier auf Fahrzeugen der Seefischerei nachzuweisen.
§ 17
§ 15 Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten
Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten zum Erwerb der Befähigungszeugnisse
zum Erwerb der Befähigungszeugnisse CIW und Cl CMaW und CMa
(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum (1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
Schiffsingenieur CIW hat der Bewerber vor dem Besuch Schiffsmaschinisten CMaW hat der Bewerber vor dem
der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungs-
nachzuweisen stätte den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des
Zeugnisses über die Abschlußprüfung in einem anderen
1. den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder einschlägigen Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektro-
2. a) den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprü- technik und eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im
fung in einem anderen Ausbildungsberuf der Metall- Gesamtschiffsbetrieb oder im Schiffsmaschinendienst
oder Elektrotechnik, nachzuweisen.
b) die Teilnahme an einem anerkannten Sicherheits- (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
lehrgang und Schiffsmaschinisten CMa hat der Bewerber eine Seefahrt-
c) eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Maschinen- zeit von vierundzwanzig Monaten als technischer Allein-
dienst oder offizier oder Schiffsoffizier des technischen Dienstes nach-
zuweisen.
3. a) die Teilnahme an einem anerkannten Sicherheits-
lehrgang und
§ 18
b) eine anerkannte praktische Ausbildung und Tätig-
Berufseingangsprüfung
keit als technischer Offiziersassistent von vierund-
zwanzig Monaten, deren Ziel die Vermittlung und (1) Der Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb
der Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen auf der Befähigungszeugnisse zum Kapitän oder zum Schiffs-
folgenden Gebieten ist: offizier wird durch eine Berufseingangsprüfung vor einem
Schiffssicherheit, Brandabwehr und Rettung, staatlichen Prüfungsausschuß nach Maßgabe einer nach
Metallbearbeitung und -verarbeitung, lnstandhal- § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes zu erlassenden Prü-
t_~ng von Maschinen und Anlagen, Bedienung und fungsverordnung geführt.
Uberwachung des Betriebes von Maschinen und
(2) Abschlußprüfungen an den nach Landesrecht einge-
Anlagen, Verwaltung, und von denen mindestens
richteten Ausbildungsstätten werden unter den Vorausset-
achtzehn Monate vor dem Besuch der nach Lan-
zungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die
desrecht eingerichteten Ausbildungsstätte liegen
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in
müssen, oder
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977
4. den Besitz des Befähigungszeugnisses CT, CTW, CMa (BGBI. 1 S. 1314) in der jeweils geltenden Fassung als
oder CMaW. Berufseingangsprüfungen im Sinne des Absatzes 1 aner-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 27
kannt, wenn durch sie die notwendigen Kenntnisse und § 20
Fertigkeiten auf den in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten
Ausstellung der Befähigungszeugnisse
Gebieten festgestellt und die Absätze 3 bis 5 und die in
den Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern festge- (1) Die Befähigungszeugnisse werden nach den
legten Anforderungen beachtet werden. Mustern der Anlage 5 ausgestellt.
(3) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer (2) Bei der Ausstellung eines Befähigungszeugnisses
1. den Abschluß der in den§§ 1Obis 17 vorgeschriebenen höherer Ordnung ist ein Befähigungszeugnis niedrigerer
praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit und Ordnung einzuziehen, soweit seine Befugnisse von dem
Befähigungszeugnis höherer Ordnung umfaßt werden. Der
2. die Teilnahme an einer Ausbildung an den dazu nach Besitz eines nicht einzuziehenden Befähigungszeugnisses
Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten von der ist auf dem zuletzt erworbenen Befähigungszeugnis zu
in Absatz 4 vorgesehenen Dauer vermerken.
nachweist.
§ 21
(4) Die Dauer der Ausbildung nach Absatz 3 Nr. 2 Erwerb weiterer Befähigungszeugnisse
beträgt in der Regel für den Erwerb der Befähigungszeug-
nisse (1) Inhabern der Befähigungszeugnisse AG und AM
kann auf Antrag ein Befähigungszeugnis BGW, Inhabern
a) AGW sechs Halbjahre, des Befähigungszeugnisses AK ein Befähigungszeugnis
b) AMW vier Halbjahre, BKW erteilt werden, wenn sie eine Seefahrtzeit von minde-
c) AKW drei Halbjahre, stens neun Monaten auf Fahrzeugen der Hochseefischerei
nachweisen. Nach einer weiteren Seefahrtzeit von neun
d) AN ein Halbjahr, Monaten als Schiffsoffizier in der Großen bzw. Kleinen
e) BGW vier Halbjahre, Hochseefischerei kann Inhabern des Befähigungszeugnis-
ses AG oder AM das Befähigungszeugnis BG, Inhabern
f) BKW zwei Halbjahre, des Befähigungszeugnisses AK das Befähigungszeugnis
g) CIW sechs Halbjahre, BK erteilt werden.
h) CTW vier Halbjahre, (2) Inhabern des Befähigungszeugnisses BG kann auf
i) CMaW zwei Halbjahre, Antrag ein Befähigungszeugnis AMW erteilt werden, wenn
sie eine Seefahrtzeit von mindestens neun Monaten auf
j) BKü ein halbes Halbjahr. Frachtschiffen nachweisen. Nach einer weiteren Seefahrt-
(5) Die Berufseingangsprüfung ist bestanden, wenn in zeit von neun Monaten als Schiffsoffizier auf Frachtschif-
den Fächern, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten auf fen kann ihnen das Befähigungszeugnis AM erteilt werden.
den nach Absatz 2 festgelegten Gebieten vermittelt wer- (3) Der Einsatz als Schiffsoffizier während der in Ab-
den, mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen satz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen
werden.
Seefahrtzeit bedarf der vorherigen Genehmigung durch
die vom Bundesminister für Verkehr bestimmte Wasser-
§ 19 und Schiffahrtsdirektion.
Erwerb des Befähigungszeugnisses CNaut
§ 22
Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den nauti- Ersatz von Befähigungszeugnissen
schen Dienst (§§ 3, 4) oder Bewerber um ein solches
Zeugnis können zusätzlich das Befähigungszeugnis zum (1) Wer den Verlust eines Befähigungszeugnisses
Schiffsmotorführer CNaut erwerben, wenn sie nach einer glaubhaft macht, erhält auf Antrag von der ausstellenden
Zusatzausbildung an einer nach Landesrecht eingerichte- Behörde eine weitere Ausfertigung, wenn die Unterlagen
ten Ausbildungsstätte in einer Zusatzprüfung auf den in für die Ausstellung des Befähigungszeugnisses vorhanden
Anlage 4 aufgeführten Gebieten mindestens ausreichende sind. Die Behörde kann eine Versicherung an Eides Statt
Leistungen nachgewiesen haben. Im übrigen gilt § 18 abnehmen.
Abs. 1 und 2.
(2) Verlorengegangene Befähigungszeugnisse sind
öffentlich für ungültig zu erklären.
§ 19a
Erwerb von Befähigungszeugnissen
sowohl für den nautischen § 23
als auch für den technischen Dienst Entzug von Befähigungszeugnissen
Zur Entwicklung und Erprobung von Ausbildungsgängen Ein Befähigungszeugnis kann von der ausstellenden
für den gleichzeitigen Erwerb von Befähigungszeugnissen Behörde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für
für den nautischen und technischen Dienst oder von Wei- seine Ausstellung nicht oder nicht mehr vorliegen.
terbildungsgängen für Inhaber von nautischen oder techni-
schen Befähigungszeugnissen für den Erwerb von Befähi-
gungszeugnissen für den jeweils anderen Dienst kann der § 24
Bundesminister für Verkehr Abweichungen von den Vor- Sonderfälle
schriften über die praktische Ausbildung, Seefahrtzeiten
u~d Dauer der Ausbildung an den nach Landesrecht ein- ( 1) Die Ausstellung von Befähigungszeugnissen an Per-
gerichteten Ausbildungsstätten zulassen. sonen, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
sind, aber die Voraussetzungen für den Erwerb von Befä- § 26
higungszeugnissen (§ 7) erfüllen, kann zugelassen wer- (weggefallen)
den. In diesem Fall berechtigt ein Befähigungszeugnis des
nautischen Dienstes jedoch nicht dazu, Schiffe unter der
Bundesflagge zu führen. Dies ist in dem Befähigungszeug- § 26a
nis zu vermerken. Zulassung von Kapitänen BKü
(2) Der Umtausch eines außerhalb des Anwendungsbe- als Leiter von Maschinenanlagen
reichs dieser Verordnung erworbenen Befähigungszeug- auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfischerei
nisses, dessen Inhaber Deutscher im Sinne des Grundge- Inhaber des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü,
setzes ist, in ein Befähigungszeugnis nach dieser Verord- die ihre Abschlußprüfung an den nach Landesrecht einge-
nung kann zugelassen werden. richteten Ausbildungsstätten bestanden haben oder deren
(3) Für die Tätigkeit als Kapitän, als Leiter der Maschi- Zeugnis über die Abschlußprüfung zum Fischwirt mit
nenanlage, als Schiffsoffizier des nautischen Dienstes und Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei minde-
als Schiffsoffizier oder Alleinoffizier des technischen Dien- stens ausreichende Leistungen in der Motorenkunde aus-
stes kann in Einzelfällen eine Erweiterung der Befugnisse weist, erhalten auf Antrag folgenden Zusatz auf dem Befä-
nach den §§ 3 bis 5 zugelassen werden, wenn die dafür higungszeugnis BKü:
erforderliche Befähigung durch Art und Dauer der Berufs- Berechtigt auch zum Leiten von automatisierten Maschi-
tätigkeit erworben wurde. nenanlagen mit einer Leistung bis zu 300 kW auf Fische-
reifahrzeugen in der Küstenfischerei.
(4) Soldaten der Marine können in Einzelfällen befristet
zum Dienst als Zweiter oder weiterer Schiffsoffizier des
nautischen oder technischen Dienstes zugelassen wer- § 27
den, wenn die dafür erforderliche Befähigung durch Ausbil- Abweichungen vom Ausbildungsgang
dung, Prüfung und Verwendung in der Marine erworben
wurde. (1) Der Bundesminister für Verkehr kann im Einzelfall
Abweichungen von den §§ 10 bis 19 zulassen, wenn der
(5) Die Zulassungen nach den Absätzen 1 bis 4 erfolgen Bewerber nachweist, daß er durch eine andere Ausbildung
durch den Bundesminister für Verkehr. Er kann die Zulas- und Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat,
sungen in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf eine Was- die diesen Bestimmungen entsprechen. Er kann die Zulas-
ser- und Schiffahrtsdirektion, in den Fällen der Absätze 3 sung der in Satz 1 genannten Abweichungen auf das
und 4 auf das Bundesamt für Schiffsvermessung über- Bundesamt für Schiffsvermessung übertragen.
tragen.
§25 (2) Der Bundesminister für Verkehr kann Ausbildungen,
Prüfungen und Verwendungen in der Bundeswehr, bei der
Fortbestand der Befähigung Wasserschutzpolizei und beim Bundesgrenzschutz für den
(1) Kapitäne und Schiffsoffiziere müssen, wenn der erst- Erwerb von Befähigungszeugnissen anerkennen, wenn
malige Erwerb eines Befähigungszeugnisses für den nau- dadurch Kenntnisse und Fertigkeiten erworben wurden,
tischen oder technischen Dienst mehr als fünf Jahre die den §§ 10 bis 19 entsprechen.
zurückliegt, bei Antritt ihres Dienstes an Bord den Fortbe-
stand ihrer Befähigung nachweisen durch § 28
a) eine Fahrzeit als Kapitän oder Schiffsoffizier von min- (weggefallen)
destens einem Jahr während der letzten fünf Jahre
oder
b) eine Fahrzeit als überzähliger Schiffsoffizier von minde- § 29
stens drei Monaten unmittelbar vor Aufnahme einer Überwachung der Ausbildung
Tätigkeit als Kapitän oder Schiffsoffizier oder
Die Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e. V. überwacht
c) Tätigkeiten, die vom Bundesminister für Verkehr als die Durchführung der praktischen Ausbildung der nauti-
geeignet anerkannt werden, um den Fortbestand der schen und der technischen Offiziersassistenten. Sie unter-
Befähigung zu erhalten oder steht hierbei der Fachaufsicht des Bundesministers für
d) die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Bundes- Verkehr.
minister für Verkehr anerkannten Wiederholungslehr- § 30
gang innerhalb von vierundzwanzig Monaten vor
Dienstantritt. Weitergelten und Umtausch
bisheriger Befähigungszeugnisse
(2) Abweichend von Absatz 1 darf ein technischer
Schiffsoffizier ohne besonderen Nachweis seinen Dienst (1) Die nach dieser Verordnung bis zum 31. August
an Bord in einer niedrigeren Dienststellung antreten, als es 1991 ausgestellten Befähigungszeugnisse mit Ausnahme
die höchste Befugnis seines Befähigungszeugnisses der Befähigungszeugnisse CMa, CMaW und die nach der
zuläßt. Unmittelbar nach einer solchen Fahrzeit von min- Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung ausgestell-
destens drei Monaten darf er wieder die Funktion ausüben, ten Befähigungszeugnisse mit Ausnahme der Befähi-
die der höchsten Befugnis seines Befähigungszeugnisses gungszeugnisse AKü, CKü (M), CKü (D) und CMot gelten
entspricht. mit den in den §§ 3 bis 5 aufgeführten Befugnissen der
Befähigungszeugnisse gleicher Bezeichnung weiter. Sie
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Dienst auf werden auf Antrag in Befähigungszeugnisse nach dieser
Fischereifahrzeugen. Verordnung umgetauscht.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 29
(2) Das Befähigungszeugnis CKü (M) gilt mit der Maß- (5) Für die Befugnisse der nach früheren Vorschriften
gabe weiter, daß die Befugnis zur Leitung von Maschinen- · ausgestellten, nach den Absätzen 1, 2 und 4 weitergelten-
anlagen sich auf eine Leistung von 600 kW in der Mittleren den Befähigungszeugnisse gilt § 24 Abs. 3 entsprechend.
Fahrt und in der Großen Hochseefischerei erstreckt. Die
Befähigungszeugnisse AKü, CKü (D) und CMot gelten mit (6) Die in Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III
den in den bisherigen Vorschriften vorgesehenen Befug- Nr. 14 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
nissen weiter.
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1109) aufgeführten Maßgaben
(3) Inhaber von nautischen Befähigungszeugnissen, die bleiben unberührt.
das Zeugnis über die Prüfung zum Küstenmaschinisten
auf Motorschiffen bes1tzen, können die nach den bisheri- § 31
gen Vorschriften auf Grund dieses Zeugnisses zugelasse-
nen Befugnisse mit der Maßgabe weiter ausüben, daß sie Übergangsbestimmungen
sich auf Maschinenanlagen mit einer Leistung bis 600 kW Ausbildungs- und Seefahrtzeiten, die vor dem 1. Sep-
in der Mittleren Fahrt erstrecken. tember 1991 als Voraussetzung zum Erwerb eines nauti-
(4) Die folgenden, nach der Schiffsbesetzungsordnung schen oder technischen Befähigungszeugnisses begon-
ausgestellten Befähigungszeugnisse werden den Befähi- nen wurden, können anstelle der in § 7 Nr. 3 festgelegten
gungszeugnissen nach dieser Verordnung wie folgt gleich- Voraussetzungen nach der in den bisherigen Vorschriften
gestellt und auf Antrag umgetauscht: zugelassenen Art und Dauer beendet werden.
A6 in AG, BS in BG, C6 in Cl,
§ 32
A4 in AK, 83 in BK, es in CT,
A1 in AN, 81 in BKü, C4 in CMa. (weggefallen)
Die Befähigungszeugnisse AS, AS 11, A3, A2, 84, 82, C3,
C2(M), C2(D)', C2(F) und C1 gelten mit den in der Schiffs- § 33
besetzungsordnung vorgesehenen Befugnissen weiter. (Inkrafttreten und Außerkrafttreten)
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 1
(zu § 18 Abs. 2)
Anforderungen
für den Nachweis der fachlichen Eignung
zum Erwerb von Befähigungszeugnissen nach § 3
Die nach § 18 Abs. 2 notwendigen Kenntnisse und in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzu-
Fertigkeiten müssen den Bewerber befähigen, die in wenden.
Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter
Beachtung der in Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Schiffsoffiziere AMW und AGW sollen in der Lage
Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung nach § 18 Abs. 3 sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in
Nr. 2 auf die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzuwen-
Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten den und die fachlichen Zusammenhänge und tech-
zu erstrecken. Sie erfolgt für den Erwerb des Befähigungs- nischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.
zeugnisses AGW an Fachhochschulen, im übrigen an
Fachschulen. 3 Kenntnis- und Fertigkeitsgebiete
1 Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und Kapitäne mit Für den Erwerb der Befähigungszeugnisse AGW,
Befähigungszeugnissen nach § 3 AMW, AKW und AN sind die notwenigen Kennt-
Schiffsoffiziere und Kapitäne haben im Rahmen nisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten
ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen nachzuweisen:
Dienst auf Kauffahrteischiffen auszuüben:
- Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, • entfällt • entfällt
Gebiete
Bedienen und Überwachen der technischen Ein- bei AKW bei AN
richtungen auf der Brücke, Organisieren und
Überwachen des Brücken- und Wachdienstes
3.1 N avig at ion
- Überwachen des Seeraums und Führen des
Schiffes 3.1.1 Terrestrische Navigation:
- Überwachen des Seefunkverkehrs - Kursbestimmung
- Planen, Durchführen und Überwachen der im - Standlinien und Schiffsorte
nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im
- loxodromische Navigation
Schiffsbetrieb
- Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb
- orthodromische Navigation • •
- Stromnavigation
- Überwachen der See- und Ladetüchtigkeit des
Schiffes - Nautische Druckschriften
und Veröffentlichungen
- Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähig-
keit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, - Arbeiten in der Seekarte
Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtun- - Seezeichen und Beton-
gen des Schiffes nungssysteme
- Durchführen von Maßnahmen der Ladungsfür- - Kompaßkontrollverfahren
sorge von der Übernahme bis zur Auslieferung
der Ladung - Grundlagen der Gezeiten-
lehre
- Durchführen und Überwachen von Verwaltungs-
aufgaben 3.1.2 - Astronomische Navigation: •
- Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für Besatzung - Standlinien und Schiffsorte
und Fahrgäste
- Orientierung am Sternen-
- Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen himmel
und Durchführen des Arbeitseinsatzes und der
- Kompaßkontrollverfahren
Ausbildung an Bord
- Warten des Schiffes, seiner Einrichtung und 3.1.3 Technische Navigation:
Ausrüstung
- Lot- und Fahrtmeßanlagen
- Durchführen der durch Gesetz und andere Bedienung und Wirkungs-
Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben weise
- Durchführen der vom Reeder und von den Aufbau •
Ladungsbeteiligten übertragenen Aufgaben.
- Funkortungsanlagen
2 Allgemeine Ausbildungsziele Bedienung und Wirkungs-
Kapitäne AN und Schiffsoffiziere AKW sollen in der weise
Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den Aufbau
• •
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 31
Gebiete
• entfällt • entfällt
Gebiete
• entfällt • entfällt
bei AKW bei AN bei AKW bei AN
- Auswertung der Meßergeb- - Internationale und nationale
nisse der Lot-, Fahrtmeß- Vorschriften zum Schutze
und Funkortungsanlagen der Meeresumwelt
- Kompaßanlagen - Internationale und nationale
Bedienung und Wirkungs- Verkehrsvorschriften
weise - Vorschriften über das Fern-
Aufbau
• • meldewesen •
- Erd- und Schiffsmagnetis-
mus
- See-Völkerrecht
- Vorschriften über die Füh-
• •
- Kompensation
- Funkbeschickungskontrolle
• •
•
rung von Schiffs- und Öl-
tagebüchern
- Funkbeschickungsauf-
- Schiffsregisterordnung •
nahme
- Hyperbelnavigationsverfah-
• • - Konsular-, Paß- und Aus-
länderrecht •
ren, insbesondere: - Vorschriften über die Ver-
Decca pflichtung der Kauffahrtei-
Loran
Omega
•• •
•
schiffe zur Mitnahme heim-
zuschaffender Seeleute •
- Satelliten-Navigationsver- - Internationale und nationale
fahren
- Radaranlagen
• • Gesundheitsvorschriften
- Seelotswesen
•
Aufbau und Wirkungsweise • - Strandungsordnung
- Radarnavigationsverfahren - Die amtlichen Schiffspa-
und Plottverfahren piere
einschließlich ARPA • - Schiffsabfertigung
- Selbststeueranlagen - Arbeitsschutz- und Unfall-
Bedienung und Wirkungs- verhütungsvorschriften
weise
- Richtlinien und Merkblätter
Aufbau
• • der See-Berufsgenossen-
schaft
- Die für Schiffssicherheit und
Arbeitsschutz zuständigen
Stellen und ihre wesent-
3.2 Schiffahrtsrecht lichen Aufgaben
3.2.1 Öffentliches Schiffahrtsrecht - Sozialversicherungsrecht •
und Seearbeitsrecht, insbe- - Kündigungsschutzgesetz •
sondere:
- Betriebsverfassungsgesetz •
- Vorschriften über die Auf-
gaben des Bundes auf dem - Tarifvertragsrecht
Gebiet der Seeschiffahrt • 3.2.2 Privates Schiffahrtsrecht, ins-
- Flaggenrecht besondere:
- Gesetz über die Untersu- - Seehandelsrecht •
chung von Seeunfällen - Seeversicherungsrecht •
- Seemannsgesetz und die
auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen
- Schiffssicherheitsverordnung 3.3 Seemannschaft
- Internationales Überein- 3.3.1 Sicherheitstechnik:
kommen von 1974 zum
- Brandschutz
Schutz des menschlichen
Lebens auf See (SOLAS) • - Brandbekämpfung
- Vorschriften über die Beför- - Rettung von Personen,
derung gefährlicher Güter Schiff und Ladung
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gebiete
• entfällt • entfällt
Gebiete
• entfällt • entfällt
bei AKW bei AN bei AKW bei AN
- Verhalten bei Schiffsunfäl- im Hafen, auf dem Revier,
len auf See, in schwerem Wet-
- Überleben in Seenot ter und im Eis
- Sicherheitsdienst - Grundlagen der Hydrodyna-
- Instandhaltung der Sicher-
heitseinrichtungen
mik
- Aufbau und Wirkungsweise
• •
von Steuereinrichtungen
3.3.2 Ladungstechnik: - Manövriereigenschaften,
- Ladungsbeförderung, insbe- Manövrierversuche und
sondere: Manövrierunterlagen •
Ladungs- und Seetüchtig- - Anker- und Schleppmanö-
keit ver
- Umschlagseinrichtungen - Maßnahmen bei der Suche,
- Ladungsübernahme, Stau-
Rettung und Hilfeleistung •
ung und Auslieferung
- Laderaumeinrichtungen • 3.4 Schiffs bet ri e bstec h n i k
- Ballastverteilung • - Kraft- und Arbeitsmaschi-
nen, Apparate und Behälter
- Tragfähigkeit und Arbeits-
fähigkeit des Schiffes Aufbau, Wirkungsweise und
- Ladungsfürsorge
Einsatz •
- Lesen von technischen
- Laderaummeteorologie • Zeichnungen •
- Gefährliche Güter, verpackt - Wellenleitungen, Propeller
und in Bulk und Ruderanlagen
- Schwergüter • Aufbau und Wirkungsweise •
- Tankschiffe - Stromverteilung
- Umweltschutz - Grundlagen der Schiffsauto-
mation
3.3.3 Konstruktion und Bau des
Schiffes:
- Schiffbauteile und -ver- 3.5 Meteorologie und Ozea-
bände nographie
- Werftunterlagen, Freibord, - Grundlagen der Meteorolo-
Vermessung und Klassifika- gie und Ozeanographie •
tion - Aufbereitung meteorologi-
scher und ozeanographi-
- Bau- und Reparaturaufsicht • scher Informationen •
3.3.4 Stabilität, Trimm und Festig- - Meteorologische Instru-
keit des Schiffes: mente
- Stabilität und Trimm Aufbau und Wirkungsweise
Methoden zur Feststellung, - Wetterlagen und Wetterent-
Beurteilung und Beeinflus- wicklungen
sung
- Typische Wetterlagen und
- Einflüsse auf die Stabilität Klimate •
- Schiffsfestigkeit • - Meteorologische Navigation •
- Kontrolle von Festigkeitsbe-
anspruchungen •
- Orkannavigation
• •
- Stabilität und Schwimmfä-
3.6 Nachrichtenwesen
higkeit des beschädigten
Schiffes • - Nachrichtenverkehr nach
dem internationalen Signal-
3.3.5 Manövrieren: buch •
- Manövrierverhalten und - Funkmorseaufnahme
Handhabung von Schiffen (20 Buchst/M.) •
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 33
Gebiete
• entfällt • entfällt
Gebiete
• entfällt • entfällt
bei AKW bei AN bei AKW bei AN
- Lichtmorsen - Innere Erkrankungen und
(15 BuchsVM.) Infektionskrankheiten •
- Nerven- und psychische
3.7 Medizinische Behand-
lung von Verletzungen
Erkrankungen •
und Erkrankungen - Suchtprobleme
- Diagnose und Behandlung • - Not- und Unfallbehandlung •
- Grundlagen der Schiffahrts- - Vergiftungen •
medizin • - Medizinische Probleme bei
- Anatomie • Seenot •
- Physiologie, einschließlich
Ernährungs-, Arbeits- und
- Tropenkrankheiten
- Unfallmeldungen
• •
•
Klimaphysiologie • - Erste-Hilfe-Kursus
(nur für AN)
- Anwendung der Arzneimittel •
- Medizinische Schiffsausrü- 3.8 P e r so n a lf ü h r u n g •
stung • - Soziales Verhalten
- Schiffahrtsmedizinische Be- - Personalführung
stimmungen • - Aufgaben des Vorgesetzten
- Funkärztliche Beratung • - Führungsmittel und Füh-
- lnjektionstechnik, Verband- rungsstil
lehre, Krankenpflege und
- Gruppenprobleme
Wundbehandlung •
- Erkrankungen und Verlet- - Beurteilung von Mitarbeitern
zungen von Hals, Nase, - Ausbildung und Unterwei-
Ohren, Augen und Haut • sung am Arbeitsplatz
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 2
(zu § 18 Abs. 2)
Anforderungen
für den Nachweis der fachlichen Eignung
zum Erwerb von Befähigungszeugnissen nach § 4
Die nach § 18 Abs. 2 notwendigen Kenntnisse und Schiffsoffiziere BGW sollen in der Lage sein, die
Fertigkeiten müssen den Bewerber befähigen, die in Num- Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3
mer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beach- aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden und die
tung der in Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbil- fachlichen zusammenhänge und technischen Vor-
dungsziele hat sich die Ausbildung nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 gänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.
auf die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fer-
tigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten zu 3 Kenntnis- und Fertigkeitsgebiete
erstrecken. Die Ausbildung erfolgt an nach Landesrecht
eingerichteten Ausbildungsstätten. Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
Schiffsoffizier BGW, BKW oder zum Kapitän BKü
1 Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und Kapitäne mit sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten
Befähigungszeugnissen nach § 4 auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:
Schiffsoffiziere und Kapitäne haben im Rahmen
ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen
Dienst auf Fischereifahrzeugen auszuüben: Gebiete
• entfällt • entfällt
bei BKW bei BKü
- Navigieren und Manövrieren eines Schiffes,
Bedienen und Überwachen der technischen Ein-
richtungen auf der Brücke, Organisieren und 3.1 N av ig at io n
Überwachen des Brücken- und Wachdienstes 3.1 .1 Terrestrische
- Überwachen des Seeraums und Führen des Navigation:
Schiffes - Kursbestimmung
- Überwachen des Seefunkverkehrs - Standlinien und Schiffsorte
- Planen, Durchführen und Überwachen der im
nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im
- loxodromische Navigation •
-
Schiffsbetrieb und während der Fischerei
Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb
- orthodromische Navigation
- Stromnavigation
• •
- Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes - Nautische Druckschriften
und Veröffentlichungen
- Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähig-
keit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, - Arbeiten in der Seekarte
Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtun- - Seezeichen und Beton-
gen des Schiffes nungssysteme
Vorbereitung des Schiffes für den Fischfang - Kompaßkontrollverfahren •
- Fürsorge für den Fang während der Reise und - Grundlagen der Gezeiten-
im Hafen lehre
- Durchführen und Überwachen von Verwaltungs-
aufgaben
3.1.2 Astronomische Navigation: •
- Standlinien und Schiffsorte
- Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besat-
zung - Orientierung am Sternen-
himmel
- Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen
und Durchführen des Arbeitseinsatzes und der - Kompaßkontrollverfahren
Ausbildung an Bord 3.1.3 - Technische Navigation:
- Warten des Schiffes, seiner Einrichtung und - Lot- und Fahrtmeßanlagen
Ausrüstung
Bedienung
- Durchführen der durch Gesetz und anderer
Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben
Wirkungsweise •
Aufbau •
- Durchführen der vom Reeder übertragenen Auf-
- Funkortungsanlagen
gaben.
Bedienung
2 Allgemeine Ausbildungsziele Wirkungsweise •
Schiffsoffiziere BKW und Kapitäne BKü sollen in der
Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den
Aufbau
- Auswertung der Meßergeb-
• •
in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzu- nisse der Lot-, Fahrtmeß-
wenden. und Funkortungsanlagen
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 35
Gebiete
• entfällt • entfällt
Gebiete
• entfällt • entfällt
bei AKW bei AN bei AKW bei AN
- Kompaßanlagen - Fischereirecht
Bedienung und Wirkungs-
weise
- See-Völkerrecht
- Vorschriften über das Füh-
• •
Aufbau
- Erd- und Schiffsmagnetis-
• • ren von Schiffs- und Öltage-
büchern •
mus • - Schiffsregisterordnung
- Kompensation
- Funkbeschickungskontrolle
• •
•
- Konsular-, Paß- und Aus-
länderrecht •
- Funkbeschickungsauf- - Vorschriften über die Ver-
nahme
- Hyperbelnavigationsverfah-
• • pflichtung der Kauffahrtei-
schiffe zur Mitnahme heim-
ren, insbesondere: zuschaffender Seeleute •
Decca - Strandungsordnung
Loran
Omega
•• •
•
- Die amtlichen
piere
Schiffspa-
- Satelliten-Navigationsver- - Schiffsabfertigung
fahren
- Radaranlagen
• • - Arbeitsschutz- und Unfall-
verhütungsvorschriften
Aufbau und Wirkungsweise • - Richtlinien und Merkblätter
- Radarnavigationsverfahren der See-Berufsgenossen-
und Plottverfahren schaft
einschließlich ARPA • - Die für Schiffssicherheit
- Selbststeueranlagen und Arbeitsschutz zuständi-
Bedienung gen Stellen und ihre
Wirkungsweise • wesentlichen Aufgaben •
Aufbau
• • - Sozialversicherungsrecht
- Kündigungsschutzgesetz
•
•
3.2 Schi ff a h r t s recht - Betriebsverfassungsgesetz •
3.2.1 - Öffentliches Schiffahrts- - Tarifvertragsrecht •
recht und Seearbeitsrecht,
insbesondere: 3.2.2 Privates Schiffahrtsrecht, ins-
- Vorschriften über die Auf-
besondere: •
gaben des Bundes auf dem - Seeversicherungsrecht
Gebiet der Seeschiffahrt
- Flaggenrecht 3.3 Seemannschaft
- Gesetz über die Untersu- 3.3.1 Sicherheitstechnik:
chung von Seeunfällen
- Brandschutz
- Seemannsgesetz und die
auf Grund dieses Gesetzes - Brandbekämpfung
erlassenen Verordnungen - Rettung von Personen,
Schiff und Ladung
- Schiffssicherheitsverordnung
- Verhalten bei Schiffsunfäl-
- Internationales Überein-
len
kommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen - Überleben in Seenot
Lebens auf See (SOLAS) • - Sicherheitsdienst
- Internationale und nationale - Instandhaltung der Sicher-
Vorschriften zum Schutze heitseinrichtungen
der Meeresumwelt
3.3.2 Ladungs- und Fangtechnik:
- Internationale und nationale
Verkehrsvorschriften - Fanggeräte
- Vorschriften über das Fern- - Ladungs- und Seetüchtig-
meldewesen keit
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gebiete
• entfällt • entfällt
Gebiete
• entfällt • entfällt
bei AKW bei AN bei BKW bei BKü
- Umschlagseinrichtungen - Lesen von technischen
- Einrichtungen der Fang- Zeichnungen •
technik - Wellenleitungen, Propeller
- Laderaumeinrichtungen • und Ruderanlagen •
Aufbau und Wirkungsweise
- Ballastverteilung •
- Übernahme, Stauung und - Stromverteilung •
Auslieferung des Fanges - Grundlagen der Schiffs-
und dessen Produkte automation •
- Tragfähigkeit und Arbeitsfä- - Bedienung und Überwa-
higkeit des Schiffes • chung von Schiffsmotoren-
anlagen bis 300 kW
- Ladungsfürsorge • (nur für BKü)
- Umweltschutz
3.5 Meteorologie und Ozea-
3.3.3 Konstruktion und Bau des nographie
Schiffes:
- Grundlagen der Meteorolo-
- Schiffbauteile und -ver- gie und Ozeanographie •
bände
- Aufbereitung meteorologi-
- Fischverarbeitungsanlagen • scher und ozeanographi-
- Werftunterlagen, Freibord, scher Informationen •
Vermessung und Klassifi-
- Meteorologische Instru-
kation
mente
- Bau- und Reparaturaufsicht • Ablesen
3.3.4 Stabilität und Trimm des Aufbau und Wirkungsweise •
Schiffes: - Wetterlagen und Wetterent-
- Stabilität und Trimm wicklungen
Methoden zur Feststellung, - Typische Wetterlagen und
Berurteilung und Beeinflus- Klimate •
sung
- Meteorologische Naviga-
- Einflüsse auf die Stabilität tion •
- Stabilität und Schwimmfä-
higkeit des beschädigten
- Orkannavigation
• •
Schiffes • 3.6 Biologie der Seefische
und Pflege des Fanges
3.3.5 Manövrieren:
- Mariner Lebensraum
- Manövrierverhalten und
Handhabung von Schiffen - Nutzfischarten
im Hafen, auf dem Revier, - Hygienische Behandlung
auf See, in schwerem Wet- des Seefisches vom Fang
ter, im Eis und während des bis zur Vermarktung
Fanges
- Aufbau und Wirkungsweise 3.7 Nachrichtenwesen •
von Steuereinrichtungen • - Nachrichtenverkehr nach
- Manövriereigenschaften, dem internationalen Signal-
Manövrierversuche und buch
Manövrierunterlagen • - Funkmorseaufnahme
- Anker- und Schleppmanö- (20 Buchst/M.)
ver • - Lichtmorsen
- Maßnahmen bei der Suche, (15 Buchst/M.)
Rettung und Hilfeleistung • 3.8 Medizinische Behand-
3.4 Schiffs bet ri e bstec h n i k lung von Verletzungen
und Erkrankungen
- Kraft- und Arbeitsmaschi-
nen, Apparate und Behälter • - Diagnose und Behandlung •
Aufbau, Wirkungsweise - Grundlagen der Schiff-
und Einsatz fahrtsmedizin •
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 37
Gebiete
• entfällt • entfällt
·Gebiete
• entfällt • entfällt
bei BKW bei BKü bei BKW bei BKü
- Anatomie • 3.9 Personalführung •
- Physiologie, einschließlich - Soziales Verhalten
Ernährungs-, Arbeits- und - Personalführung
Klimaphysiologie • - Aufgaben des Vorgesetzten
- Anwendung der Arznei-
- Führungsmittel und Füh-
mittel • rungsstil
- Medizinische Schiffsaus-
- Gruppenprobleme
rüstung •
- Beurteilung von Mitarbei-
- Schiffahrtsmedizinische
tern
Bestimmungen •
- Ausbildung und Unterwei-
- Funkärztliche Beratung • sung am Arbeitsplatz
- lnjektionstechnik, Verband-
lehre, Krankenpflege und 3.10 Betriebswirtschaft •
Wundbehandlung • - Funktion und Struktur von
Seeschiffahrtsunternehmen
- Erkrankungen und Verlet-
zungen von Hals, Nase, - Wettbewerbsfähigkeit in der
Seeschiffahrt
Ohren, Augen und Haut •
- Innere Erkrankungen und - Preisbildung auf Seefisch-
Infektionskrankheiten märkten
•
- Nerven- und psychische - Internationale und nationale
Erkrankungen Fischereipolitik
•
- Suchtprobleme - Risiken und Versicherun-
• gen in der Seeschiffahrt
- Not- und Unfallbehandlung • - Vermarktungsbetriebe
- Vergiftungen • - Reedereikosten und -lei-
- Medizinische Probleme bei stungen
Seenot •
E ng I isc h •
- Tropenkrankheiten
- Unfallmeldungen
• •
•
3.11
- Englische Fachsprache
- Seefahrtstandardvokabular
- Erste-Hilfe-Kursus
(nur für BKü) - Verklarungen und Berichte
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 3
(zu § 18 Abs. 2)
Anforderungen
für den Nachweis der fachlichen Eignung
zum Erwerb von Befähigungszeugnissen nach § 5 Nr. 1 und 2
Die nach § 18 Abs. 2 notwendigen Kenntnisse und ten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten
Fertigkeiten müssen den Bewerber befähigen, die in Num- sicher anzuwenden und die fachlichen zusammen-
mer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beach- hänge und technischen Vorgänge im Schiffsbetrieb
tung der in Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbil- zu beurteilen.
dungsziele hat sich die Ausbildung nach § 18 Abs. 3 Nr. 2
auf die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fer- 3 Kenntnis- und Fertlgkeltsgeblete
tigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten zu
Für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses zum
erstrecken. Sie erfolgt für den Erwerb des Befähigungs-
Schiffsingenieur, zum Schiffsbetriebstechniker oder
zeugnisses CIW an Fachhochschulen, im übrigen an
zum Schiffsmaschinisten sind die notwendigen
Fachschulen.
Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden
1 Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und der Leiter Gebieten nachzuweisen:
von Maschinenanlagen mit Befähigungszeug-
nissen nach§ 5 Nr. 1 und 2
3.1 Technische Mechanik:
Schiffsmaschinisten, Schiffsbetriebstechniker und - Gleichgewichtsbedingungen der Kraftsysteme
Schiffsingenieure haben im Rahmen ihrer Befug- - Schwerpunktbestimmung und Probleme der
nisse folgende Tätigkeiten im technischen Dienst Standsicherheit
auf Kauffahrteischiffen auszuüben: - Beanspruchungsarten und Gefährdung von Bau-
- Inbetriebnehmen, Fahren, Überwachen und teilen
Außerbetriebnahmen von Schiffsmaschinenan- - Dynamik und Kinematik in Lagern und Kurbei-
lagen trieben.
- Durchführen des Maschinenwachdienstes auf
See und im Hafen 3.2 Werkstofftechnik:
- Planen und Durchführen der Instandhaltung im - Verwendung und Beschaffenheit der auf See-
Schiffsbetrieb schiffen gebräuchlichen Werkstoffe, Kunststoffe
und Hilfsstoffe
- Durchführen des Maschinenbetriebes in unver-
meidlichen Stör- und Notfällen - Verbindungstechniken, Oberflächen- und Wär-
mebehandlungen
- Durchführen des Arbeitsschutzes, des Brand-
schutzes und der Unfallverhütung in den - Beurteilung von Materialzuständen
Betriebsräumen - Maßnahmen gegen Materialschäden.
- Übernehmen, Lagern, Pflegen und Verwalten 3.3 Maschinenelemente:
von Material, Werkzeugen, Ersatzteilen,
Betriebs- und Arbeitsstoffen - Verbindungselemente
Mitwirken bei der Durchführung von Besichtigun- - Lagerungs- und Übertragungselemente
gen zur Klassifikation oder Sicherheitsbestim- - Reibungsverhalten von Maschinenteilen
mung der Maschinenanlagen einschließlich der
elektrischen Einrichtungen - Funktion, Montage und Wartung von Maschinen-
elementen des Schiffsmaschinenbetriebes.
- Verhüten von Meeresverschmutzungen durch
Öl, Chemikalien, Abwässer und Schiffsmüll 3.4 Physik:
- Führen des Maschinentagebuches und Durch- - Physikalische Gesetzmäßigkeiten und zusam-
führen des betrieblichen Schriftverkehrs menhänge bei der Lösung von Betriebspro-
blemen
- Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen
und Durchführen des Arbeitseinsatzes und der - Physikalische Größen und Einheiten
Ausbildung an Bord - Kinematik, Dynamik, Arbeit, Energie und Lei-
- Beraten des Kapitäns in Fragen zum techni- stung, rotierende Massen, einfache Maschinen,
schen Schiffsbetrieb und zum Einsatz der Hydrostatik und Hydromechanik, Schwingungs-
Schiffsmaschinenanlage. lehre, Akustik und Optik.
2 Allgemeine Ausbildungsziele 3.5 Wärmelehre:
Schiffsmaschinisten sollen in der Lage sein, die - Erster und zweiter Hauptsatz der Wärmelehre
Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3
- Wärmedehnung und Wärmeaustausch
aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden.
Zustandsgesetze des idealen Gases
Schiffsbetriebstechniker und Schiffsingenieure sol-
len in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkei- - Theoretische Kreisprozesse
Nr. 2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 39
Darstellung von wärmetechnischen Vorgängen - Dampfbetrieb auf Motorschiffen
in Arbeitsdiagrammen
- Sicherheitsvorschriften für den Betrieb von
Verbrennungsvorgänge und Wärmeübertragung Schiffsdampfanlagen.
- Mischung von Gasen und Dämpfen. 3.1 O Elektrische Maschinen und Anlagen:
3.6 Elektrotechnik: - Gleichstrommaschinen, Wechselstrommaschi-
- Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik nen und Transformatoren
- Vorschriften über elektrische Anlagen und - Bauelemente und Verteilungsanlagen
Betriebsmittel - Kennlinien und Betriebsverhalten.
Gefahren der Elektrizität und Schutzmaßnahmen 3.11 Arbeitsmaschinen und Anlagentechnik:
Schalt- und Stromlaufpläne - Grundlagen für die Förderung von Flüssigkeiten
Verfahren für die Überwachung und Störungs- und Gasen
suche an elektrischen Anlagen. - Aufbau, Wirkungsweise, Bauelemente und
Sicherheitseinrichtungen von Verdränger-, Zen-
3.7 Betriebsstoffe:
trifugal- und Strahlpumpen
Grundlagen der Chemie und Stoffkunde
- Rohrleitungswiderstand, Widerstandswerte von
- Korrosionen und Korrosionsschutz im Schiffs- Armaturen, Rohrleitungskennlinien, Strömungs-
betrieb lehre
- Arten und Eigenschaften der Betriebsstoffe - Statische und dynamische Förderhöhen von
- Anwendung und Lagerung von Betriebsstoffen Pumpen und Rohrleitungen, Pumpenkennlinien
und gefährlichen Arbeitsstoffen - Misch- und Oberflächenwärmetauscher
- Beurteilung und Pflege von Kühlwasser, Kessel- - Trennung und Klärung von Flüssigkeiten
wasser, Wasch- und Trinkwasser, Kraft- und - Aufbau, Funktion und Betrieb von Kälte- und
Schmierstoffen
Klimaanlagen
- Behandlung von Abwässern Funktion und Aufbau von hydraulischen An-
- Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Betriebs- triebsanlagen
stoffen und gefährlichen Arbeitsstoffen. - Funktion, Aufbau und Betrieb von besonderen
technischen Einrichtungen.
3.8 Motorentechnik:
- Arbeitsverfahren, Energieumsetzung, Aufladung 3.12 Schiffsautomation:
und Arbeitsprozesse Grundlagen der Schiffsautomation
- Leistungen und Kenngrößen - Grundlagen der Meß- und Regelungstechnik
- Zusammenwirken von Schiffsdieselmotoren und - Einstellung und Verhalten von Reglern
Arbeitsmaschinen
- Funktionselemente technischer Steuerungen
- Konstruktiver Aufbau von Schiffsdieselmotoren
- Aufbau und Untersuchung logischer Steuerun-
Kontrolle des Zustandes von Dieselmotoren und gen
Leistungsübertragungsanlagen - Mikrocomputer-Bausteine
- Leistungsübertragungs- und Schiffsvortriebsan- Pneumatische und hydraulische Steuerungen.
lagen
3.13 Schiffbau:
- Anlassen und Umsteuern von Schiffsdieselmoto-
ren Schiffstheorie
Kraftstoff-Einspritzsystem - Voraussetzungen für Schwimmfähigkeit, Stabili-
tät und Trimm
- Kühlung und Schmierung
- Festigkeit des Schiffskörpers
- Durchführen und Überwachen des Motoren-
betriebes - Schiffswiderstand und seine Überwindung durch
den Propellerschub
- Notbetrieb mit Schiffsdieselmotoren
- Manövrieren von Seeschiffen.
- Unterbringung und Behandlung von Kraftstoffen
an Bord von Seeschiffen. 3.14 Betriebsleitung und Personalführung:
3.9 Dampftechnik: Sicherheit im Schiffsverkehr
Verbrennung - Sicherheitsarbeit, Arbeitsschutz und Sicherheits-
verhalten im Schiffsbetrieb
- Dampferzeugung
Methoden und Mittel für den Brandschutz, die
Betrieb von Schiffsdampferzeugern Feueranzeige und die Brandabwehr
Wasser- und Dampfkreisläufe Maßnahmen bei Wassereinbruch im Maschinen-
Dampfturbinenanlagen raum
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
- Maschinentagebuch, Öltagebuch, Nebenbücher 3.16 Schiffahrtskunde und Betriebswirtschaft:
und Sicherheitszeugnisse
- Mitbestimmung in Seeschiffahrtsunternehmen
- Maschinenwachdienst auf See und im Hafen
Schiffsbesetzung und Ausbildung in der See-
- Geplante Instandhaltung im Schiffsbetrieb schiffahrt
Betriebssoziologie als Hilfe für die Personalfüh- Zuständige Stellen für die Schiffssicherheit
rung
Arbeits- und Sozialrecht in der Seeschiffahrt
- Aufgaben des Vorgesetzten, Führungsmittel und
Führungsstil Funktion und Struktur von Seeschiffahrtsunter-
- Organisation des Arbeitseinsatzes nehmen
Ausbildung und Unterweisung am Arbeitsplatz - Wettbewerbsfähigkeit in der Seeschiffahrt.
- Beurteilung von Mitarbeitern.
3.17 Englisch:
3.15 Betriebliches Berichtswesen: Standardvokabular für den Schiffsmaschinen-
- Betriebliche Dokumentation betrieb
- Form und Stil des dienstlichen Schriftverkehrs Lesen und Übersetzen von englischen Geräte-
- Umgang mit Betriebsvorschriften und Nach- beschreibungen und Betriebsanleitungen
schlagewerken - Unterweisung von Mitarbeitern in englischer
- Interpretation von Vorschriften. Sprache.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 41
Anlage 4
(zu § 19)
Anforderungen
für den Nachweis der fachlichen Eignung
zum Erwerb des Befähigungszeugnisses nach § 5 Nr. 3
Die in § 19 vorgeschriebene Zusatzausbildung muß den
Bewerber in Verbindung mit seiner fachlichen Eignung als
Kapitän oder nautischer Schiffsoffizier befähigen, auf
Schiffen mit automatisierter Maschinenanlage und einer
Maschinenleistung bis zu 600 kW auch Aufgaben im tech-
nischen Dienst wahrzunehmen. Die Zusatzausbildung hat
sich deshalb auf die Vermittlung der dafür notwendigen
Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten
zu erstrecken, die in der Zusatzprüfung durch mindestens
ausreichende Leistungen nachzuweisen sind:
- Aufbau und Wirkungsweise von Schiffsdieselmotoren,
Arbeitsmaschinen und Hilfseinrichtungen
- Erzeugung und Verteilung der elektrischen Energie
- Funktion, Aufbau und Betrieb von Hauptantriebs-
anlagen auf Schiffen mit einer Maschinenleistung bis
zu 600 kW
- Instandhaltung der Maschinenanlage einschließlich der
elektrischen Einrichtungen
- Unterbringung und Behandlung von Kraftstoffen
- Verwendung und Pflege von Betriebsstoffen und
Betriebsmitteln
- Vorschriften für die ordnungsgemäße Führung des
Schiffsmotorenbetriebes.
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 5
(zu § 20 Abs. 1)
Muster für Befähigungszeugnisse
Format DIN A 6
1. Das Befähigungszeugnis besteht aus:
1. einem für alle Befähigungszeugnisse gleichen festen Schutzumschlag von dunkelblauer Farbe, der nach nachste-
hendem Muster 1 in Goldprägung die Worte „Bundesrepublik Deutschland", den Bundesadler und die Bezeich-
nung „Befähigungszeugnis" enthält,
Muster 1
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Befähigungszeugnis
Certificate
2. einer mit dem Schutzumschlag fest verbundenen Einlage nach Maßgabe der Nummer II.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 43
II. Die Einlage besteht für die Befähigungszeugnisse BG, BK, BKü, BGW, BKW und CNaut aus einem in der Mitte
gefalteten Blatt festen Dokumentenpapiers, für die übrigen Befähigungszeugnisse aus zwei solchen Blättern, die für
Befähigungszeugnisse des nautischen Dienstes auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifährzeuge
pastellblauen, für Befähigungszeugnisse des nautischen Dienstes auf Fischereifahrzeugen pastellgrünen und für
Befähigungszeugnisse des technischen Dienstes elfenbeinfarbigen Untergrund haben.
1. Die Titelseite enthält nach dem nachstehenden Muster 2 in Blindprägung auf weißem Grund den Bundesadler und
die Kurzbezeichnung des Befähigungszeugnisses, im übrigen in schwarzem Druck die Worte „Bundesrepublik
Deutschland", die Bezeichnung des Befähigungszeugnisses und Raum für die Unterschrift des Inhabers.
Muster 2
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Kapitän AG
Master AG
Unterschrift des Zeugnisinhabers
Signature of the holder of the Certificate
(Vor- und Zuname)
(Christian Name, Surname)
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. Seite 2 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 3 die von der ausstellenden Behörde erteilte
Befähigung.
Muster 3
Name / Surname
Vornamen / Christian Names
Geburtstag / Date of Birth Geburtsort / Place of Birth
Staatsangehörigkeit / Nationality
hat nach der Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen
und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffs-
offizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV -) vom 11. Februar 1985
(BGBI. 1S. 323), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. August 1991
(BGBI. 1 S. 1803), die Befähigung zum
Kapitän AG
erworben.
This is to certify that the above named has been found duly qualified as
Master AG
in accordance with the provisions of the Deck and Engine·er Officers Training and
Certification Ordinance (,,Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV -") of
11 February 1985 (Federal Law Gazette 1985 1, p. 323), as last amended by the
Ordinance of 22 August 1991 (Federal Law Gazette 1991 1, p. 1803).
Ort und Datum der Erteilung des Befähigungszeugnisses
Place and date of issue of this Certificate
(Dienstsiegel)
(Official Seal) (Ausstellende Behörde)
(lssuing Authority)
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 45
3. Seite 3 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 4 für die einzelnen Befähigungszeugnisse
die folgenden Angaben:
Muster 4
(Kapitän AG) *)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:
Führen von Fracht- und Fahrgastschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf
Fracht- und Fahrgastschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten.
The holder of this Certificate is qualified
- to be Master of a cargo or passenger ship of any size in any trading area;
- to carry out the functions of Chief Mate in a cargo or passenger ship of any size in any
trading area.
(Kapitän AM)*)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:
Führen von Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 8 000 BRT/
BRZ 8 000 in allen Fahrtgebieten und Führen von Fahrgastschiffen bis zu
einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Küstenfahrt;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf
Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 8 000 BRT/BRZ 8 000 in allen
Fahrtgebieten sowie auf Fahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600
BRT/BRZ 4 000 in der Küstenfahrt;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf
Frachtschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten sowie auf Fahrgastschiffen
bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Küstenfahrt.
The holder of this Certificate ist qualified
- to be Master of a cargo ship of GT 8 000 (tons)/GT 8 000 in any trading area and of a
passenger ship of GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Küstenfahrt";
- to carry out the functions of Chief Mate in a cargo ship of GT 8 000 (tons)/GT 8 000 in
any trading area or in a passenger ship of GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Küstenfahrt";
- to carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo ship of any size in any
trading area or in a passenger ship of GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Küstenfahrt".
*) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.
~
O')
noch Muster 4 noch Muster 4
(Kapitän AK) *) (Nautischer Schiffsoffizier AMW) *)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse: Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:
Führen von Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/ Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf
BRZ 4 000 in der Mittleren Fahrt und von Fahrgastschiffen bis zu einem Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 8 000 BRT/BRZ 8 000 in allen
Raumgehalt von 1 000 BRT/BRZ 3 000 in der Küstenfahrt; Fahrtgebieten;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf Wahrnehmen der Aufgaben eines Dritten nautischen Schiffsoffiziers auf
Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Frachtschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten.
Mittleren Fahrt sowie auf Fahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt von The holder of this Certificate is qualified
1 000 BRT/BRZ 3 000 in der Küstenfahrt. - to carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo ship of GT 8 000 (tons}/
The holder of this Certificate is qualified GT 8 000 in any trading area;
- to be Master of a cargo ship of GT 1 600 (tons}/GT 4 000 in „Mittlere Fahrt" or of a - to carry out the functions of Third Deck Officer in a cargo ship of any size in any trading
area. CD
passenger ship of GT 1 000 (tons)/GT 3 000 in „Küstenfahrt"; C:
:::::,
- to carry out the functions of Chief Mate in a cargo ship of GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in Q.
Cl)
,,Mittlere Fahrt" or in a passenger ship of GT 1 000 (tons)/GT 3 000 in „Küstenfahrt". (Nautischer Schiffsoffizier AKW) *) cn
(0
Cl)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse: cn
Cl)
(Kapitän AN) *) Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf N
0-
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 000 BRT/BRZ 3 000 in der
Führen von Frachtschiffen mit einem Raumgehalt von weniger als 200 BRT/
Mittleren Fahrt; ~
c...
BRZ 300 in der Nationalen Fahrt. Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf !l)
::,-
Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der (0
The holder of this Certificate is qualified Mittleren Fahrt. !l)
:::::,
- tobe Master of a cargo ship of less than GT 200 (tons)/GT 300 in „Nationale Fahrt". (0
The holder of this Certificate is qualified
.....
- to carry out the functions of Chief Mate in a cargo ship of GT 1 000 (tons)/GT 3 000 in (,0
(Nautischer Schiffsoffizier AGW) *) ,,Mittlere Fahrt";
(,0
,!\)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: - to carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo ship of GT 1 600 (tons)/ --l
GT 4000 in „Mittlere Fahrt". ~
Wahrnehmen der Aufgaben eines zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf
Fracht- und Fahrgastschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten. (Kapitän BG) *)
The holder of this Certificate is qualified Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:
- to carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo or passenger ship of any
size in any trading area. Führen von Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochsee-
fischerei;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf
Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei.
The holder of this Certificate is qualified
- to be Master of a fishing vessel of any size in „Große Hochseefischerei";
- to carry out the functions of Chief Mate in a fishing vessel of any size in „Große
Hochseefischerei".
*) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen. *) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.
noch Muster 4 noch Muster 4
(Kapitän BK) *) (Schiffsbetriebstechniker CT) *)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:
Führen von Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei. Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit einer Maschinenleistung bis zu
8 000 kW;
The holder of this Certificate is qualified
- to be Master of a fishing vessel in „Kleine Hochseefischerei". Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf
Schiffen mit jeder Maschinenleistung.
(Kapitän BKü) *)
The holder of this Certificate is qualified
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: - to be Chief Engineer Officer in a ship with main propulsion machinery of 8 000 kW or
Führen von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT/ less propulsion power; ~
l'v
BRZ 150 in der Küstenfischerei. - to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion
1
machinery of any propulsion power.
The holder of this Certificate is qualified
- to be Master of a fishing vessel of GT 75 (tons)/GT 150 in „Küstenfischerei". (Schiffsmaschinist CMa) *)
i0.
(Nautischer Schiffsoffizier BGW) *) Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse: ~
)>
C:
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit einer Maschinenleistung bis zu C/)
(0
3 000 kW; !ll
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf Ci
Fischereifahrzeugen aller Größen in der Hochseefischerei. Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf ~
Schiffen mit einer Maschinenleistung bis zu 3 000 kW. OJ
The holder of this Certificate is qualified 0
:::,
- to carry out the functions of Second Deck Officer in a fishing vessel of any size in The holder of this Certificate is qualified :::,
,,Große Hochseefischerei". - to be Chief Engineer Officer in a ship with main propulsion machinery of 3 000 kW or 0.
(1)
less propulsion power; :::,
(Nautischer Schiffsoffizier BKW) *) - to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion
~
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: machinery of 3 000 kW or less propulsion power.
c..
Po>
Wahrnehmen der Aufgaben eines nautischen Schiffsoffiziers auf Fischerei- :::,
(Schiffsingenieur (CIW) *) C:
fahrzeugen aller Größen in der Kleinen Hochseefischerei. Po>
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: '_...
""
The holder of this Certificate is qualified
CO
- to carry out the functions of Deck Officer in a fishing vessel of any size in „Kleine Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf CO
l'v
Hochseefischerei". Schiffen mit jeder Maschinenleistung.
The holder of this Certificate is qualified
(Schiffsingenieur Cl) *)
- to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: machinery of any propulsion power.
Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit jeder Maschinenleistung.
The holder of this Certificate is qualified
- tobe Chief Engineer Officer in a ship with main propulsion machinery of any propulsion
power.
•) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen. *) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.
~
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
noch Muster 4
(Schiffsbetriebstechniker CTW) *)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf
Schiffen mit einer Maschinenleistung bis zu 8 000 kW;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Dritten technischen Schiffsoffiziers auf
Schiffen mit jeder Maschinenleistung.
The holder of this Certificate is qualified
- to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion
machinery of 8 000 kW or less propulsion power;
- to carry out the functions of Third Engineer Officer in a ship with main propulsion
machinery of any propulsion power.
(Schiffsmaschinist CMaW) *)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:
Wahrnehmen der Aufgaben eines technischen Alleinoffiziers auf Schiffen mit
einer Maschinenleistung bis zu 1 500 kW;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf
Schiffen mit einer Maschinenleistung bis zu 3 000 kW.
The holder of this Certificate is qualified
- to carry out the functions of Sole Engineer Officer in a ship with main propulsion
machinery of 1 500 kW or less propulsion power;
- to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion
machinery of 3 000 kW or less propulsion power.
(Schiffsmotorführer CNaut) *)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:
Wahrnehmen der Aufgaben eines technischen Schiffsoffiziers an automati-
sierten Maschinenanlagen mit einer Leistung bis zu 600 kW auf Fracht- und
Fahrgastschiffen in der Mittleren Fahrt sowie auf Fischereifahrzeugen in der
Großen Hochseefischerei.
The holder of this Certificate is qualified
- to carry out the functions of Engineer Officer in a cargo or in a passenger ship with main
propulsion machinery approved for unattended operation and of 600 kW or lass
propulsion power in „Mittlere Fahrt" and in a fishing vessel in „Große Hochsee-
fischerei".
•> Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 49
4. Seite 4 (nur für die Befähigungszeugnisse AG, AM, AK, AN, AGW, AMW, AKW, Cl, CT, CMa, CIW, CTW und
CMaW) enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 5 folgenden Vermerk:
Muster 5
The present Certificate has been issued in accordance with the provisions of
the International Convention on Standards of Training, Certification and
Watchkeeping for Seafarers, 1978, enacted in the Federal Republic of
Germany on 25 March 1982 (Federal Law Gazette 1982 II, p. 297).
This is to certify an behalf of the Government of the Federal Republic of
Germany that the present Certificate has been issued
to
who has been found duly qualified in accordance with the provisions of
Regulation(s)*) of the International Convention on Standards
of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers, 1978, as**)
with the limitations specified on page 5 of this Certifi-
cate.
*) Hier sind einzutragen bei den einzelnen Befähigungszeugnissen:
Bei AG, AM, AK: .Regulations 11/2 and 11/4";
bei AN: .Regulation 11/3 Nr. 2";
bei AGW, AMW: .Regulation IV4";
bei AKW: "Regulations 1112, 1113 Nr. 2 and 11/4";
bei Cl, CT, CIW, CTW: "Regulations 111/2 and 111/4";
bei CMa, CMaW: .Regulations 11113 and 111/4.
**) Hier sind bei den einzelnen Beflhigungszeugnissen die Angaben einzusetzen, die gemäß der Fußnote zu
Muster 6 unter .Capacity" bei den einzelnen Befähigungszeugnissen einzusetzen sind.
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
5. Seite 5 (nur für die Befähigungszeugnisse AG, AM, AK, AN, AGW, AMW, AKW, Cl, CT, CMa, CIW, CTW und
CMaW) enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 6 folgende Angaben:
Muster 6
Capacity *) Limitations *)
Place and date of issue of this endorsement
(Official Seal)
(lssuing Authority)
*) Die „Capacity" und „Limitations" sind für die einzelnen Befähigungszeugnisse wie folgt einzutragen:
Capacity Limitations
(Kapitän AG) **)
Master }
none
Chief Mate
(Kapitän AM) **)
Master } passenger ships: limited to GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Küstenfahrt";
Chief Mate cargo ships: limited to GT 8 000 (tons)/GT 8 000
2nd Deck Officer passenger ships: limited to GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Küstenfahrt"
(Kapitän AK) **)
Master } cargo ships: limited to GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Mittlere Fahrt";
Chief Mate passenger ships: limited to GT 1 000 (tons)/GT 3 000 in „Küstenfahrt"
(Kapitän AN) **)
Master passenger ships: excluded;
cargo ships: limited to GT 200 (tons)/GT 300 in „Nationale Fahrt"
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 51
Capacity Limitations
(Nautischer Schiffsoffizier AGW) ")
2nd Deck Officer none
(Nautischer Schiffsoffizier AMW) "')
2nd Deck Offlcer passenger ships: excluded;
cargo ships: limited to GT 8 000 (tons)/GT 8 000
3rd Deck Officer passenger ships: excluded
(Nautischer Schiffsoffizier AKW) ")
Chief Mate passenger ships: excluded;
cargo ships: limited to GT 1 000 (tons)/GT 3 000 in „Mittlere Fahrt"
2nd Deck Officer passenger ships: excluded;
cargo ships: limited to GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Mittlere Fahrt"
(Schiffsingenieur Cl)")
Chief Engineer Officer none
(Schiffsbetriebstechniker CT) '')
Chief Engineer Officer limited to main propulsion machinery of 8 000 kW or less
2nd Engineer Officer none
(Schiffsmaschinist CMa) ")
Chief Engineer Officer }
2nd Engineer Officer none
3rd Engineer Officer limited to main propulsion machinery of 3 000 kW or less
(Schiffsingenieur CIW) ")
2nd Engineer Officer none
(Schiffsbetriebstechniker CTW) ")
2nd Engineer Officer limited to main propulsion machinery of 8 000 kW or less
3rd Engineer Officer none
(Schiffsmaschinist CMaW) ")
Sole Engineer Officer limited to main propulsion machinery of 1 500 kW or less
2nd Engineer Officer none
3rd Engineer Officer limited to main propulsion machinery of 3 000 kW or less
") Die Klammerhinweise sind wegzulassen.
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
6. Seite 6 bzw. Seite 4 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenen Muster 7 die folgende Angabe:
Muster 7
Besondere Vermerke der ausstellenden Behörde
Special remarks by issuing Authority: *)
*) Hier sind z. B. die Zusätze nach den §§ 20 und 24 zu vermerken.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 53
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 1O. Januar 1992
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 12. ,,EXPO '92 - Universalausstellung Sevilla 1992 ,Das
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Zeitalter der Entdeckungen'"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 20. April bis 12. Oktober 1992 in Sevilla/Spanien
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
13. ,,Internationale Fachausstellung Genua 1992
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
,Christoph Kolumbus: Das Schiff und das Meer'"
S. 649), wird bekanntgemacht:
vom 15. Mai bis 15. August 1992 in Genua/Italien
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
14. ,,REIFEN - Weltmarkt der Reifenbranche"
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
vom 27. bis 30. Mai 1992 in Essen
1. ,,93. Internationale Lederwarenmesse"
15. ,,Collections Premieren mit Prime Collections"
vom 23. bis 26. Januar 1992 in Offenbach
vom 2. bis 4. August 1992 in Düsseldorf
2. ,,Collections Premieren mit Prime Collections"
vom 2. bis 4. Februar 1992 in Düsseldorf 16. ,,ModaBerlin - Europa Modemesse"
vom 9. bis 11. August 1992 in Berlin
3. ,,SANITÄR HEIZUNG KLIMA '92"
vom 26. Februar bis 1 . März 1992 in Essen 17. ,,94. Internationale Lederwarenmesse"
4. ,,lgedo Internationale Modemesse mit Prime Collec- vom 22. bis 25. August 1992 in Offenbach
tions" 18. ,,art multiple düsseldorf"
vom 8. bis 11 . März 1992 in Düsseldorf vom 3. bis 6. September 1992 in Düsseldorf
5. ,,lgedo Dessous"
19. ,,lgedo Internationale Modemesse mit Prime Collec-
vom 8. bis 11 . März 1992 in Düsseldorf
tions"
6. ,,REISEMARKT RUHR - Internationale Messe für vom 6. bis 9. September 1992 in Düsseldorf
Freizeit und Touristik mit Bundesfachschau Camping"
vom 21. bis 29. März 1992 in Essen 20. ,,lgedo Dessous/ lgedo Beach"
vom 6. bis 9. September 1992 in Düsseldorf
7. ,,ModaBerlin - Europa Modemesse"
vom 22. bis 24. März 1992 in Berlin 21. ,,CARAVAN-SALON - Internationale Fachmesse"
vom 26. September bis 4. Oktober 1992 in Essen
8. ,,IDS '92 - 25. Internationale Dental-Schau Köln"
vom 6. bis 11. April 1992 in Köln 22. ,,21. Modeforum Offenbach"
9. ,,FIBO - Messe für Fitneß, Freizeit, Sport und Body- vom 10. bis 12. Oktober 1992 in Offenbach
building" 23. ,,SECURITY - Internationale Sicherheits-Fachmesse
vom 9. bis 12. April 1992 in Essen mit Kongreß"
10. ,,Internationale Gartenbauausstellung, Den Haag- vom 13. bis 16. Oktober 1992 in Essen
Zoetermeer" 24. ,,SPIEL - Internationale Spieltage"
vom 10. April bis 11. Oktober 1992 in vom 23. bis 26. Oktober 1992 in Essen
Den Haag-Zoetermeer/Niederlande
25. ,,MOTOR-SHOW- Internationale Spezialmesse Auto-
11. ,,20. Modeforum Offenbach" mobile, Tuning, Motorräder, Oldtimer"
vom 11. bis 13. April 1992 in Offenbach vom 27. November bis 6. Dezember 1992 in Essen
Bonn, den 10. Januar 1992
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schuster
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen
Vom 10. Januar 1992
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) werden folgende
Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten
Abkommens über internationale Ausstellungen bekanntgemacht:
1. ,,Internationale Gartenbauausstellung Den Haag-Zoetermeer"
vom 10. April bis 11. Oktober 1992 in den Den Haag-Zoetermeer/Niederlande
2. ,,EXPO '92 - Universalausstellung Sevilla 1992 ,Das Zeitalter der Ent-
deckungen'"
vom 20. April bis 12. Oktober 1992 in Sevilla/Spanien
3. ,,Internationale Fachausstellung Genua 1992 ,Christoph Kolumbus: Das Schiff
und das Meer'"
vom 15. Mai bis 15. August 1992 in Genua/Italien
Bonn, den 10. Januar 1992
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schuster
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 55
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 1, ausgegeben am 16. Januar 1992
Tag I n h a It Seite
15. 11. 91 Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben zur Behebung von und zur Vorbeugung gegen Sturmflutschäden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
4. 12. 91 Bekanntmachung des deutsch-schwedischen Abkommens über die gegenseitige Geheimhaltung von
Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen verteidigungswichtiger Erfindungen . . . • . . . . . . . . . . . . . 4
9. 12. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Vietnam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . 8
9. 12. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Schweden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . 10
12. 12. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heim-
tieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • . . • 12
12. 12. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen ......................................... ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
12. 12. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . 13
12. 12. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Lehrmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
12. 12. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Berufsausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
13. 12. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • . . . • 14
13. 12. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Proto~olls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als 01 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . 15
13. 12. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-
mens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • 15
13. 12. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maßnahmen
auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . • . • 16
17. 12. 91 Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1990 • 16
17. 12. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT).................................................... 19
17. 12. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 19
17. 12. 91 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der By_ndesrepublik
Deutschland und dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen zur Anderung der
Vereinbarung über den internationalen Straßenpersonen- und -güterverkehr . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . 21
18. 12. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit der UdSSR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . • . • • • 24
18. 12. 91 Bekanntmachung von Beschlüssen der erweiterten Kommission und der Ständigen Kommission der
Europäischen Organisation für Flugsicherung „EUROCONTROL"............................. 36
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 19
Tierimpfstoff-Kostenverordnung
Vom 10. Januar 1992
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in lungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1991 nicht erwarten kann. Von einer Erhebung der Gebühren
(BGBI. 1 S. 482) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des kann ganz abgesehen werden, wenn der zu erwartende
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Entwicklungs-
S. 821) verordnet der Bundesminister für Ernährung, kosten besonders gering ist.
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft: (3) Die Gebühr für die Entscheidung über die Freigabe
einer Charge beträgt ein Viertel der in Nummer 2 der
§ 1 Anlage festgesetzten Gebühr, soweit Chargen
Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der 1. aus parallel hergestellten Endzubereitungen abgefüllt
Tiere, das Bundesgesundheitsamt und das Paul-Ehrlich- werden und deshalb ein geringerer Prüfungsaufwand
Institut erheben nach dieser Verordnung Kosten (Gebüh- erforderlich ist,
ren und Auslagen) für 2. sich außer in der Chargenbezeichnung nur durch das
1. die Entscheidung über die Zulassung der in § 1 Nr. 1 Volumen der Endbehälter oder durch die Bezeichnung
bis 6 der Tierimpfstoff-Verordnung genannten Mittel, des Mittels unterscheiden.
2. die Entscheidung über die Freigabe von Chargen die-
ser Mittel sowie
§4
3. Prüfungen oder Untersuchungen für andere Amtshand-
lungen nach dem Tierseuchengesetz. Zu den Auslagen, die vom Kostenschuldner erhoben
werden, gehören über die in § 10 Abs. 1 des Verwaltungs-
§2 kostengesetzes bezeichneten Auslagen hinaus Aufwen-
dungen für die Anschaffung von Prüftieren, wenn der
Die Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenver- Kaufpreis für das einzelne Tier 100 DM übersteigt. § 3
zeichnis der Anlage. Abs. 2 gilt entsprechend.
§3 §5
(1) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierimpfstoff-Kosten-
auf das Doppelte der in der Anlage genannten Sätze verordnung vom 29. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1148), zuletzt
erhöht werden. Der Kostenschuldner ist zu hören, wenn geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 23. Mai
mit einer Erhöhung der Gebühr nach Satz 1 zu rechnen ist. 1991 (BGBI. 1 S. 1151 ), außer Kraft.
(2) Die nach Nummer 1, 2, 3.1 oder 4 der Anlage zu
erhebenden Gebühren können auf Antrag des Kosten- (2). Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten die-
schuldners bis auf ein Viertel der Mindestsätze ermäßigt ser Verordnung vorgenommen worden sind, können
werden, wenn an dem Inverkehrbringen eines Mittels auf Kosten nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 erhoben werden,
Grund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den
besteht und der Antragsteller infolge Seltenheit der bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung eine Kostenent-
Anwendungsfälle einen diesen Kosten und dem Entwick- scheidung ausdrücklich vorbehalten ist.
Bonn, den 1Q Januar 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage
(zu § 2)
Gebührenverzeichnis
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer DM
2 3
1 Entscheidung über die Zulassung (§ 16 der Tierimpfstoff-Verordnung)
1.1 Sera 3 000 bis 9 000
1.2 Bakterien-, Parasiten-, Pilz- und Toxoid-Impfstoffe 3 000 bis 15 000
1.3 Maul- und Klauenseuche-Impfstoffe für Rinder und für Schweine 1 000 bis 3 000
1.4 Schweinepest-Impfstoffe 1 000 bis 3 000
1.5 andere Virus-Impfstoffe 3 000 bis 35 000
1.6 Testallergene außer Tuberkuline 1 800 bis 10 000
1.7 Tuberkuline 2 500 bis 7 000
1.8 Testsera und Testantigene 1 400 bis 10 000
1.9 sonstige Mittel 3 000 bis 25 000
2 Entscheidung über die Freigabe einer Charge (§ 23 der Tierimpfstoff·
Verordnung)
2.1 Sera 400
2.2 Bakterien-, Parasiten-, Pilz- und Toxoid-Impfstoffe
2.2.1 monovalente Impfstoffe 750
2.2.2 Mischimpfstoffe je Komponente zusätzlich 250
2.3 Maul- und Klauenseuche-Impfstoffe für Rinder und für Schweine
2.3.1 Prüfung am Rind oder Schwein (PD50-Methode) je Virustyp 1200
2.3.2 Prüfung im Neutralisationstest (SN90-Methode)
2.3.2.1 monovalente Impfstoffe 1200
2.3.2.2 bivalente Impfstoffe 1500
2.3.2.3 trivalente Impfstoffe 1800
2.4 Schweinepest-Impfstoffe 1200
2.5 andere Virus-Impfstoffe
2.5.1 monovalente Virus-Impfstoffe 1 000
2.5.2 Mischimpfstoffe je Komponente zusätzlich 250
2.6 Mischimpfstoffe mit Bakterien- und Viruskomponenten
2.6.1 mit zwei Komponenten 1700
2.6.2 mit drei, vier oder fünf Komponenten je Komponente zusätzlich 250
2.6.3 mit mehr als fünf Komponenten 2500
2.7 Testaltergene außer Tuberkuline 400
2.8 Tuberkuline 500
2.9 Testsera und Testantigene 200
2.10 sonstige Mittel 1500
3 Prüfungen oder Untersuchungen für andere Amtshandlungen
3.1 Prüfungen oder Untersuchungen für die Freistellung von der Chargen-
prüfung (§ 26 der Tierimpfstoff-Verordnung) 100 bis 200 % der
jeweiligen Gebühr
nach Nummer 2,
höchstens 1 500
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 21
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer DM
2 3
3.2 Untersuchungen von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr,
Durchfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 TierSG)
3.2.1 Nachweis von Antikörpern im Neutralisationstest
3.2.1.1 für eine Probe, gegen ein Virus 65
3.2.1.2 für jede weitere Probe, gegen ein Virus 49
3.2.1.3 gegen jedes weitere Virus im gleichen Testsystem zusätzlich zu den
Gebühren nach Nummer 3.2.1.1 oder 3.2.1.2 8
3.2.2 Nachweis von Antikörpern in einem ELISA-System
3.2.2.1 für eine Probe, gegen ein Antigen 50
3.2.2.2 für jede weitere Probe, gegen ein Antigen 32
3.2.2.3 gegen jedes weitere Antigen zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer
3.2.2.1 oder 3.2.2.2 8
3.2.3 Nachweis von Antikörpern oder Antigenen im lmmunopräzipitationstest
3.2.3.1 für eine Probe, gegen ein Antigen oder gegen ein Antiserum 44
3.2.3.2 für jede weitere Probe, gegen ein Antigen oder gegen ein Antiserum 35
3.2.4 Virusnachweis mittels Zellkulturen
3.2.4.1 einfacher Virusnachweis in Einschicht-Kulturen 50
3.2.4.2 Virusnachweis im Plaquetest
3.2.4.2.1 Pro bangtest 60
3.2.4.2.2 Virusnachweis aus Tiersamen 330
3.2.4.2.3 andere Virusnachweise im Plaquetest 140
3.2.5 andere Untersuchungen 100 bis 1 000
4 Prüfungen oder Untersuchungen für die Änderung eines Zulassungs-
bescheides oder für andere als in Nummer 3 genannte Amtshandlungen 100 bis 1 000
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
Vom 15. Januar 1992
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Schiffs-
offizier-Ausbildungsverordnung vom 22. August 1991 (BGBI. 1 S. 1803) wird
nachstehend der Wortlaut der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der
seit 1. September 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die mit Ausnahme des am 28. April 1989 in Kraft getretenen § 25 am 1. April
1985 in Kraft getretene Verordnung vom 11. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 323),
2. die am 16. April 1986 in Kraft getretene Verordnung vom 10. April 1986
(BGBI. 1 S. 381 ),
3. den am 30. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung
vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2457),
4. die am 1 . September 1991 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 1. bis 4. wurden erlassen auf Grund des § 142 Abs. 1
des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 49 des Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und zu 1. zusätzlich auf
Grund des § 7 Satz 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977
(BGBI. 1 S. 1314).
Bonn, den 15. Januar 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 23
Verordnung
über die Ausbildung und Befähigung
von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes
(Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV)
§ 1 Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nauti-
schen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu
Anwendungsbereich einem Raumgehalt von 8 000 BRT/BRZ in allen
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Befähigung Fahrtgebieten sowie auf Fahrgastschiffen bis zu
von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der
technischen Schiffsdienstes. Küstenfahrt;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nauti-
schen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen aller Grö-
ßen in allen Fahrtgebieten sowie auf Fahrgastschif-
§2
fen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ
Begriffsbestimmungen 4 000 in der Küstenfahrt;
(1) Die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 4 Nr. 5, 7 bis c) AK:
13 und 23 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fas- Kapitän AK mit folgenden Befugnissen:
sung der Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBI. 1 Führen von Frachtschiffen bis zu einem Raum-
S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung und der gehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Mittleren
Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 10 und Fahrt sowie von Fahrgastschiffen bis zu 1 000 BRT/
Teil B Abschnitte III, IV Nr. 1.2 und 3.1 und Abschnitt VI BRZ 3 000 in der Küstenfahrt;
Nr. 1.1 und 2.1 der Schiffsbesetzungsverordnung vom
4. April 1984 (BGBI. 1 S. 523) in der jeweils geltenden Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nauti-
Fassung werden angewendet. schen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu
einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der
(2) Außerdem bedeutet Mittleren Fahrt sowie von Fahrgastschiffen bis zu
1. Fahrgastschiff: 1 000 BRT/BRZ 3 000 in der Küstenfahrt;
ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert oder d) AN:
das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen Kapitän AN mit folgender Befugnis:
zugelassen ist, Führen von Frachtschiffen mit einem Raumgehalt
2. Frachtschiff: von weniger als 200 BRT/BRZ 300 in der Nationalen
Fahrt;
ein Schiff, das weder Fahrgastschiff noch Fischerei-
fahrzeug ist. 2. für Schiffsoffiziere:
a) AGW:
§3 Nautischer Schiffsoffizier AGW mit folgender Befug-
Befähigungszeugnisse nis:
für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nauti-
mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge schen Schiffsoffiziers auf Fracht- und Fahrgastschif-
fen aller Größen in allen Fahrtgebieten;
(1) Befähigungszeugnisse für Kapitäne und Schiffsoffi-
ziere des nautischen Dienstes auf Kauffahrteischiffen mit b) AMW:
Ausnahme der Fischereifahrzeuge sind Nautischer Schiffsoffizier AMW mit folgenden Be-
1. für Kapitäne fugnissen:
Wahrnehmen der Aufgaben eines zweiten nauti-
a) AG: schen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu
Kapitän AG mit folgenden Befugnissen: einem Raumgehalt von 8 000 BRT/BRZ in allen
Führen von Fracht- und Fahrgastschiffen aller Grö- Fahrtgebieten;
ßen in allen Fahrtgebieten; Wahrnehmen der Aufgaben eines Dritten nauti-
Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nauti- schen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen aller Grö-
schen Schiffsoffiziers auf Fracht- und Fahrgastschif- ßen in allen Fahrtgebieten;
fen aller Größen in allen Fahrtgebieten; c) AKW:
b) AM: Nautischer Schiffsoffizier AKW mit folgenden Be-
Kapitän AM mit folgenden Befugnissen: fugnissen:
Führen von Frachtschiffen bis zu einem Raum- Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nauti-
gehalt von 8 000 BRT/BRZ in allen Fahrtgebieten schen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu
und von Fahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt einem Raumgehalt von 1 000 BRT/BRZ 3 000 in der
von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Küstenfahrt; Mittleren Fahrt;
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nauti- b) CT:
schen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu Schiffsbetriebstechniker CT mit folgenden Befugnis-
einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der sen:
Mittleren Fahrt. Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit einer
Maschinenleistung bis zu 8 000 kW;
§4 Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten techni-
Befähigungszeugnisse schen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit jeder Maschi-
für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen nenleistung;
Befähigungszeugnisse für Kapitäne und Schiffsoffiziere c) CMa:
des nautischen Dienstes auf Fischereifahrzeugen sind Schiffsmaschinist CMa mit folgenden Befugnissen:
1. für Kapitäne: Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit einer
Maschinenleistung bis zu 3 000 kW;
a) BG:
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten techni-
Kapitän BG mit folgenden Befugnissen:
schen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit einer Maschi-
Führen von Fischereifahrzeugen aller Größen in der nenleistung bis zu 3 000 kW;
Großen Hochseefischerei;
2. für weitere Schiffsoffiziere und Alleinoffiziere:
Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nauti-
schen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller a) CIW:
Größen in der Großen Hochseefischerei; Schiffsingenieur CIW mit folgender Befugnis:
b) BK: Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten techni-
schen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit jeder Maschi-
Kapitän BK mit folgender Befugnis: nenleistung;
Führen von Fischereifahrzeugen in der Kleinen
b) CTW:
Hochseefischerei;
Schiffsbetriebstechniker CTW mit folgenden Befug-
c) BKü: nissen:
Kapitän BKü mit folgender Befugnis: Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten techni-
Führen von Fischereifahrzeugen bis zu einem schen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit einer Maschi-
Raumgehalt von 75 BRT/BRZ 150 in der Küsten- nenleistung bis zu 8 000 kW;
fischerei; Wahrnehmen der Aufgaben eines Dritten techni-
2. für Schiffsoffiziere: schen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit jeder Maschi-
nenleistung;
a) BGW:
Nautischer Schiffsoffizier BGW m_it folgender Befug- c) CMaW:
nis: Schiffsmaschinist CMaW mit folgenden Befugnis-
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nauti- sen:
schen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Wahrnehmen der Aufgaben eines technischen
Größen in der Großen Hochseefischerei; Alleinoffiziers auf Schiffen mit einer Maschinen-
b) BKW: leistung bis zu 1 500 kW;
Nautischer Schiffsoffizier BKW mit folgender Befug- Wahrnehmen der Aufgaben eines zweiten techni-
nis: schen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit einer Maschi-
nenleistung bis zu 3 000 kW;
Wahrnehmen der Aufgaben eines nautischen
Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen in der Klei- 3. für Inhaber von nautischen Befähigungszeugnissen,
nen Hochseefischerei. die auch Aufgaben im technischen Dienst wahrneh-
men:
CNaut:
Schiffsmotorführer CNaut mit folgender Befugnis:
§5
Wahrnehmen der Aufgaben eines technischen Schiffs-
Befähigungszeugnisse offiziers an automatisierten Maschinenanlagen mit
für den technischen Dienst auf Kauffahrteischiffen einer Leistung bis zu 600 kW auf Fracht- und Fahrgast-
Befähigungszeugnisse für Leiter von Maschinenanla- schiffen in der Mittleren Fahrt sowie auf Fischereifahr-
gen, weitere Schiffsoffiziere und Alleinoffiziere des techni- zeugen in der Großen Hochseefischerei.
schen Dienstes auf Kauffahrteischiffen in allen Fahrtgebie-
ten sowie für Inhaber von nautischen Befähigungszeugnis- §6
sen, die auch Aufgaben im technischen Dienst wahrneh- Wertigkeit der Befähigungszeugnisse
men, sind
Die Befugnisse eines Befähigungszeugnisses höherer
1. für Leiter von Maschinenanlagen: Ordnung schließen die Befugnisse eines Befähigungs-
a) Cl: zeugnisses niedrigerer Ordnung ein. Die mit dem Zusatz
„W" gekennzeichneten Befähigungszeugnisse schließen
Schiffsingenieur Cl mit folgender Befugnis: nur die Befugnisse eines mit dem Zusatz „W" gekenn-
Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit jeder zeichneten Befähigungszeugnisses niedrigerer Ordnung
Maschinenleistung; ein. Abweichend von Satz 2 schließt das Befähigungs-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 25
zeugnis AKW die Befugnis des Befähigungszeugnisses Schiffssicherheit, Brandabwehr und Rettung, Brük-
AN und das Befähigungszeugnis BKW die Befugnisse des ken- und Wachdienst, Ladungsumschlag und
Befähigungszeugnisses BKü ein, wenn der Inhaber das -behandlung, lnstandhaltungsarbeiten im Decksbe-
20. Lebensjahr vollendet hat. trieb, Verwaltung, und von denen mindestens acht-
zehn Monate vor dem Besuch der nach Landes-
§7 recht eingerichteten Ausbildungsstätte liegen müs-
sen, oder
Allgemeine Voraussetzungen
für den Erwerb von Befähigungszeugnissen 3. den Besitz des Befähigungszeugnisses AM, AMW, AK
oder AKW.
Die in den§§ 3 bis_5 genannten Befähigungszeugnisse
können Deutsche im Sinne des Grundgesetzes erwerben, (2) · Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
die Kapitän AG hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von vier-
undzwanzig Monaten als nautischer Schiffsoffizier nachzu-
1. die persönliche Eignung (§ 8),
weisen.
2. das vorgeschriebene Mindestalter (§ 9), § 11
3. die vorgeschriebene praktische Ausbildung und See- Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten
fahrtzeit (§§ 1o bis 17), zum Erwerb der Befähigungszeugnisse AMW und AM
4. die fachliche Eignung (§§ 18, 19),
(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
5. den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung zum Feuer- nautischen Schiffsoffizier AMW hat der Bewerber vor dem
schutz- und Rettungsbootmann und Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungs-
6. als Bewerber um die in den §§ 3 und 4 genannten stätte nachzuweisen
nautischen Befähigungszeugnisse außerdem den 1. den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des
Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für Matrosenbriefes und eine Seefahrtzeit von zwölf Mona-
den Seefunkdienst ten im Gesamtschiffsbetrieb oder im Decksdienst oder
nachweisen. 2. den Besitz des Befähigungszeugnisses AK oder AKW.
§ 8 (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
Persönliche Eignung Kapitän AM hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von vier-
undzwanzig Monaten als nautischer Schiffsoffizier nachzu-
Die persönliche Eignung für den Erwerb eines Befähi- weisen.
gungszeugnisses besitzt insbesondere nicht, wer die
§ 12
Tauglichkeit für den Schiffsdienst oder für einen bestimm-
ten Schiffsdienst nicht durch eine Bescheinigung nach Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten
§ 14 Abs. 3 der Verordnung über die Seediensttauglichkeit zum Erwerb der Befähigungszeugnisse AKW und AK
vom 19. August 1970 (BGBI. 1 S. 1241) in der jeweils gel-
tenden Fassung nachweisen kann. (1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
nautischen Schiffsoffizier AKW hat der Bewerber vor dem
Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungs-
stätte den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des
§9
Matrosenbriefes und eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten
Mindestalter im Gesamtschiffsbetrieb oder im Decksdienst nachzuwei-
Das Mindestalter für den Erwerb eines mit dem Zusatz sen.
„ W" gekennzeichneten Befähigungszeugnisses und des (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
Befähigungszeugnisses CNaut beträgt 18 Jahre, für den Kapitän AK hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von vier-
Erwerb der übrigen Befähigungszeugnisse 20 Jahre. undzwanzig Monaten als nautischer Schiffsoffizier nachzu-
weisen.
§ 10 § 13
Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten
zum Erwerb der Befähigungszeugnisse AGW und AG zum Erwerb des Befähigungszeugnisses AN
(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapi-
nautischen Schiffsoffizier AGW hat der Bewerber vor dem tän AN hat der Bewerber vor dem Besuch der nach Lan-
Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungs- desrecht eingerichteten Ausbildungsstätte den Besitz des
stätte nachzuweisen Schiffsmechanikerbriefes oder des Matrosenbriefes und
eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Gesamtschiffsbe-
1. den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des trieb oder im Decksdienst nachzuweisen.
Matrosenbriefes oder
2. a) die Teilnahme an einem anerkannten Sicherheits- § 14
lehrgang,
Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten
b) eine anerkannte praktische Ausbildung und Tätig- zum Erwerb der Befähigungszeugnisse
keit als nautischer Offiziersassistent von vierund- BGW, BG, BKW, BK und BKü
zwanzig Monaten, deren Ziel die Vermittlung und
der Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen auf (1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
folgenden Gebieten ist: nautischen Schiffsoffizier BGW hat der Bewerber vor dem
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungs- (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
stätte nachzuweisen Schiffsingenieur Cl hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von
1 . eine Seefahrtzeit im Decksdienst von achtundvierzig vierundzwanzig Monaten als technischer Schiffsoffizier
Monaten, bei Netzmachern von vierundzwanzig Mona- nachzuweisen.
ten, davon mindestens achtzehn Monate auf Fahrzeu-
gen der Hochseefischerei oder § 16
2. den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten
Matrosenbriefes oder des Zeugnisses über die zum Erwerb der Befähigungszeugnisse CTW und CT
Abschlußprüfung zum Fischwirt mit Schwerpunkt
(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und eine See-
Schiffsbetriebstechniker CTW hat der Bewerber vor dem
fahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahr-
Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungs-
zeugen der Seefischerei.
stätte nachzuweisen
(2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum 1. den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des
nautischen Schiffsoffizier BKW und des Befähigungszeug- Zeugnisses über die Abschlußprüfung in einem ande-
nisses zum Kapitän BKü hat der Bewe.rber vor dem ren einschlägigen Ausbildungsberuf der Metall- oder
Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungs- Elektrotechnik und eine Seefahrtzeit von zwölf Mona-
stätte den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes, des ten im Gesamtschiffsbetrieb oder im Schiffsmaschinen-
Matrosenbriefes oder des Zeugnisses über die Abschluß- dienst oder
prüfung zum Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee-
und Küstenfischerei und eine Seefahrtzeit von zwölf Mona- 2. den Besitz des Befähigungszeugnisses CMa oder
ten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei nach- CMaW.
zuweisen. (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
(3) Für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum Schiffsbetriebstechniker CT hat der Bewerber eine See-
Kapitän BG und zum Kapitän BK hat der Bewerber eine fahrtzeit von vierundzwanzig Monaten als technischer
Seefahrtzeit von vierundzwanzig Monaten als Schiffsoffi- Schiffsoffizier nachzuweisen.
zier auf Fahrzeugen der Seefischerei nachzuweisen.
§ 17
§ 15 Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten
Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten zum Erwerb der Befähigungszeugnisse
zum Erwerb der Befähigungszeugnisse CIW und Cl CMaW und CMa
(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum (1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
Schiffsingenieur CIW hat der Bewerber vor dem Besuch Schiffsmaschinisten CMaW hat der Bewerber vor dem
der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungs-
nachzuweisen stätte den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder des
Zeugnisses über die Abschlußprüfung in einem anderen
1. den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder einschlägigen Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektro-
2. a) den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprü- technik und eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im
fung in einem anderen Ausbildungsberuf der Metall- Gesamtschiffsbetrieb oder im Schiffsmaschinendienst
oder Elektrotechnik, nachzuweisen.
b) die Teilnahme an einem anerkannten Sicherheits- (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
lehrgang und Schiffsmaschinisten CMa hat der Bewerber eine Seefahrt-
c) eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Maschinen- zeit von vierundzwanzig Monaten als technischer Allein-
dienst oder offizier oder Schiffsoffizier des technischen Dienstes nach-
zuweisen.
3. a) die Teilnahme an einem anerkannten Sicherheits-
lehrgang und
§ 18
b) eine anerkannte praktische Ausbildung und Tätig-
Berufseingangsprüfung
keit als technischer Offiziersassistent von vierund-
zwanzig Monaten, deren Ziel die Vermittlung und (1) Der Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb
der Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen auf der Befähigungszeugnisse zum Kapitän oder zum Schiffs-
folgenden Gebieten ist: offizier wird durch eine Berufseingangsprüfung vor einem
Schiffssicherheit, Brandabwehr und Rettung, staatlichen Prüfungsausschuß nach Maßgabe einer nach
Metallbearbeitung und -verarbeitung, lnstandhal- § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes zu erlassenden Prü-
t_~ng von Maschinen und Anlagen, Bedienung und fungsverordnung geführt.
Uberwachung des Betriebes von Maschinen und
(2) Abschlußprüfungen an den nach Landesrecht einge-
Anlagen, Verwaltung, und von denen mindestens
richteten Ausbildungsstätten werden unter den Vorausset-
achtzehn Monate vor dem Besuch der nach Lan-
zungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die
desrecht eingerichteten Ausbildungsstätte liegen
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in
müssen, oder
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977
4. den Besitz des Befähigungszeugnisses CT, CTW, CMa (BGBI. 1 S. 1314) in der jeweils geltenden Fassung als
oder CMaW. Berufseingangsprüfungen im Sinne des Absatzes 1 aner-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 27
kannt, wenn durch sie die notwendigen Kenntnisse und § 20
Fertigkeiten auf den in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten
Ausstellung der Befähigungszeugnisse
Gebieten festgestellt und die Absätze 3 bis 5 und die in
den Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern festge- (1) Die Befähigungszeugnisse werden nach den
legten Anforderungen beachtet werden. Mustern der Anlage 5 ausgestellt.
(3) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer (2) Bei der Ausstellung eines Befähigungszeugnisses
1. den Abschluß der in den§§ 1Obis 17 vorgeschriebenen höherer Ordnung ist ein Befähigungszeugnis niedrigerer
praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit und Ordnung einzuziehen, soweit seine Befugnisse von dem
Befähigungszeugnis höherer Ordnung umfaßt werden. Der
2. die Teilnahme an einer Ausbildung an den dazu nach Besitz eines nicht einzuziehenden Befähigungszeugnisses
Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten von der ist auf dem zuletzt erworbenen Befähigungszeugnis zu
in Absatz 4 vorgesehenen Dauer vermerken.
nachweist.
§ 21
(4) Die Dauer der Ausbildung nach Absatz 3 Nr. 2 Erwerb weiterer Befähigungszeugnisse
beträgt in der Regel für den Erwerb der Befähigungszeug-
nisse (1) Inhabern der Befähigungszeugnisse AG und AM
kann auf Antrag ein Befähigungszeugnis BGW, Inhabern
a) AGW sechs Halbjahre, des Befähigungszeugnisses AK ein Befähigungszeugnis
b) AMW vier Halbjahre, BKW erteilt werden, wenn sie eine Seefahrtzeit von minde-
c) AKW drei Halbjahre, stens neun Monaten auf Fahrzeugen der Hochseefischerei
nachweisen. Nach einer weiteren Seefahrtzeit von neun
d) AN ein Halbjahr, Monaten als Schiffsoffizier in der Großen bzw. Kleinen
e) BGW vier Halbjahre, Hochseefischerei kann Inhabern des Befähigungszeugnis-
ses AG oder AM das Befähigungszeugnis BG, Inhabern
f) BKW zwei Halbjahre, des Befähigungszeugnisses AK das Befähigungszeugnis
g) CIW sechs Halbjahre, BK erteilt werden.
h) CTW vier Halbjahre, (2) Inhabern des Befähigungszeugnisses BG kann auf
i) CMaW zwei Halbjahre, Antrag ein Befähigungszeugnis AMW erteilt werden, wenn
sie eine Seefahrtzeit von mindestens neun Monaten auf
j) BKü ein halbes Halbjahr. Frachtschiffen nachweisen. Nach einer weiteren Seefahrt-
(5) Die Berufseingangsprüfung ist bestanden, wenn in zeit von neun Monaten als Schiffsoffizier auf Frachtschif-
den Fächern, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten auf fen kann ihnen das Befähigungszeugnis AM erteilt werden.
den nach Absatz 2 festgelegten Gebieten vermittelt wer- (3) Der Einsatz als Schiffsoffizier während der in Ab-
den, mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen satz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen
werden.
Seefahrtzeit bedarf der vorherigen Genehmigung durch
die vom Bundesminister für Verkehr bestimmte Wasser-
§ 19 und Schiffahrtsdirektion.
Erwerb des Befähigungszeugnisses CNaut
§ 22
Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den nauti- Ersatz von Befähigungszeugnissen
schen Dienst (§§ 3, 4) oder Bewerber um ein solches
Zeugnis können zusätzlich das Befähigungszeugnis zum (1) Wer den Verlust eines Befähigungszeugnisses
Schiffsmotorführer CNaut erwerben, wenn sie nach einer glaubhaft macht, erhält auf Antrag von der ausstellenden
Zusatzausbildung an einer nach Landesrecht eingerichte- Behörde eine weitere Ausfertigung, wenn die Unterlagen
ten Ausbildungsstätte in einer Zusatzprüfung auf den in für die Ausstellung des Befähigungszeugnisses vorhanden
Anlage 4 aufgeführten Gebieten mindestens ausreichende sind. Die Behörde kann eine Versicherung an Eides Statt
Leistungen nachgewiesen haben. Im übrigen gilt § 18 abnehmen.
Abs. 1 und 2.
(2) Verlorengegangene Befähigungszeugnisse sind
öffentlich für ungültig zu erklären.
§ 19a
Erwerb von Befähigungszeugnissen
sowohl für den nautischen § 23
als auch für den technischen Dienst Entzug von Befähigungszeugnissen
Zur Entwicklung und Erprobung von Ausbildungsgängen Ein Befähigungszeugnis kann von der ausstellenden
für den gleichzeitigen Erwerb von Befähigungszeugnissen Behörde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für
für den nautischen und technischen Dienst oder von Wei- seine Ausstellung nicht oder nicht mehr vorliegen.
terbildungsgängen für Inhaber von nautischen oder techni-
schen Befähigungszeugnissen für den Erwerb von Befähi-
gungszeugnissen für den jeweils anderen Dienst kann der § 24
Bundesminister für Verkehr Abweichungen von den Vor- Sonderfälle
schriften über die praktische Ausbildung, Seefahrtzeiten
u~d Dauer der Ausbildung an den nach Landesrecht ein- ( 1) Die Ausstellung von Befähigungszeugnissen an Per-
gerichteten Ausbildungsstätten zulassen. sonen, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
sind, aber die Voraussetzungen für den Erwerb von Befä- § 26
higungszeugnissen (§ 7) erfüllen, kann zugelassen wer- (weggefallen)
den. In diesem Fall berechtigt ein Befähigungszeugnis des
nautischen Dienstes jedoch nicht dazu, Schiffe unter der
Bundesflagge zu führen. Dies ist in dem Befähigungszeug- § 26a
nis zu vermerken. Zulassung von Kapitänen BKü
(2) Der Umtausch eines außerhalb des Anwendungsbe- als Leiter von Maschinenanlagen
reichs dieser Verordnung erworbenen Befähigungszeug- auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfischerei
nisses, dessen Inhaber Deutscher im Sinne des Grundge- Inhaber des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü,
setzes ist, in ein Befähigungszeugnis nach dieser Verord- die ihre Abschlußprüfung an den nach Landesrecht einge-
nung kann zugelassen werden. richteten Ausbildungsstätten bestanden haben oder deren
(3) Für die Tätigkeit als Kapitän, als Leiter der Maschi- Zeugnis über die Abschlußprüfung zum Fischwirt mit
nenanlage, als Schiffsoffizier des nautischen Dienstes und Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei minde-
als Schiffsoffizier oder Alleinoffizier des technischen Dien- stens ausreichende Leistungen in der Motorenkunde aus-
stes kann in Einzelfällen eine Erweiterung der Befugnisse weist, erhalten auf Antrag folgenden Zusatz auf dem Befä-
nach den §§ 3 bis 5 zugelassen werden, wenn die dafür higungszeugnis BKü:
erforderliche Befähigung durch Art und Dauer der Berufs- Berechtigt auch zum Leiten von automatisierten Maschi-
tätigkeit erworben wurde. nenanlagen mit einer Leistung bis zu 300 kW auf Fische-
reifahrzeugen in der Küstenfischerei.
(4) Soldaten der Marine können in Einzelfällen befristet
zum Dienst als Zweiter oder weiterer Schiffsoffizier des
nautischen oder technischen Dienstes zugelassen wer- § 27
den, wenn die dafür erforderliche Befähigung durch Ausbil- Abweichungen vom Ausbildungsgang
dung, Prüfung und Verwendung in der Marine erworben
wurde. (1) Der Bundesminister für Verkehr kann im Einzelfall
Abweichungen von den §§ 10 bis 19 zulassen, wenn der
(5) Die Zulassungen nach den Absätzen 1 bis 4 erfolgen Bewerber nachweist, daß er durch eine andere Ausbildung
durch den Bundesminister für Verkehr. Er kann die Zulas- und Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat,
sungen in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf eine Was- die diesen Bestimmungen entsprechen. Er kann die Zulas-
ser- und Schiffahrtsdirektion, in den Fällen der Absätze 3 sung der in Satz 1 genannten Abweichungen auf das
und 4 auf das Bundesamt für Schiffsvermessung über- Bundesamt für Schiffsvermessung übertragen.
tragen.
§25 (2) Der Bundesminister für Verkehr kann Ausbildungen,
Prüfungen und Verwendungen in der Bundeswehr, bei der
Fortbestand der Befähigung Wasserschutzpolizei und beim Bundesgrenzschutz für den
(1) Kapitäne und Schiffsoffiziere müssen, wenn der erst- Erwerb von Befähigungszeugnissen anerkennen, wenn
malige Erwerb eines Befähigungszeugnisses für den nau- dadurch Kenntnisse und Fertigkeiten erworben wurden,
tischen oder technischen Dienst mehr als fünf Jahre die den §§ 10 bis 19 entsprechen.
zurückliegt, bei Antritt ihres Dienstes an Bord den Fortbe-
stand ihrer Befähigung nachweisen durch § 28
a) eine Fahrzeit als Kapitän oder Schiffsoffizier von min- (weggefallen)
destens einem Jahr während der letzten fünf Jahre
oder
b) eine Fahrzeit als überzähliger Schiffsoffizier von minde- § 29
stens drei Monaten unmittelbar vor Aufnahme einer Überwachung der Ausbildung
Tätigkeit als Kapitän oder Schiffsoffizier oder
Die Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e. V. überwacht
c) Tätigkeiten, die vom Bundesminister für Verkehr als die Durchführung der praktischen Ausbildung der nauti-
geeignet anerkannt werden, um den Fortbestand der schen und der technischen Offiziersassistenten. Sie unter-
Befähigung zu erhalten oder steht hierbei der Fachaufsicht des Bundesministers für
d) die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Bundes- Verkehr.
minister für Verkehr anerkannten Wiederholungslehr- § 30
gang innerhalb von vierundzwanzig Monaten vor
Dienstantritt. Weitergelten und Umtausch
bisheriger Befähigungszeugnisse
(2) Abweichend von Absatz 1 darf ein technischer
Schiffsoffizier ohne besonderen Nachweis seinen Dienst (1) Die nach dieser Verordnung bis zum 31. August
an Bord in einer niedrigeren Dienststellung antreten, als es 1991 ausgestellten Befähigungszeugnisse mit Ausnahme
die höchste Befugnis seines Befähigungszeugnisses der Befähigungszeugnisse CMa, CMaW und die nach der
zuläßt. Unmittelbar nach einer solchen Fahrzeit von min- Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung ausgestell-
destens drei Monaten darf er wieder die Funktion ausüben, ten Befähigungszeugnisse mit Ausnahme der Befähi-
die der höchsten Befugnis seines Befähigungszeugnisses gungszeugnisse AKü, CKü (M), CKü (D) und CMot gelten
entspricht. mit den in den §§ 3 bis 5 aufgeführten Befugnissen der
Befähigungszeugnisse gleicher Bezeichnung weiter. Sie
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Dienst auf werden auf Antrag in Befähigungszeugnisse nach dieser
Fischereifahrzeugen. Verordnung umgetauscht.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 29
(2) Das Befähigungszeugnis CKü (M) gilt mit der Maß- (5) Für die Befugnisse der nach früheren Vorschriften
gabe weiter, daß die Befugnis zur Leitung von Maschinen- · ausgestellten, nach den Absätzen 1, 2 und 4 weitergelten-
anlagen sich auf eine Leistung von 600 kW in der Mittleren den Befähigungszeugnisse gilt § 24 Abs. 3 entsprechend.
Fahrt und in der Großen Hochseefischerei erstreckt. Die
Befähigungszeugnisse AKü, CKü (D) und CMot gelten mit (6) Die in Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III
den in den bisherigen Vorschriften vorgesehenen Befug- Nr. 14 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
nissen weiter.
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1109) aufgeführten Maßgaben
(3) Inhaber von nautischen Befähigungszeugnissen, die bleiben unberührt.
das Zeugnis über die Prüfung zum Küstenmaschinisten
auf Motorschiffen bes1tzen, können die nach den bisheri- § 31
gen Vorschriften auf Grund dieses Zeugnisses zugelasse-
nen Befugnisse mit der Maßgabe weiter ausüben, daß sie Übergangsbestimmungen
sich auf Maschinenanlagen mit einer Leistung bis 600 kW Ausbildungs- und Seefahrtzeiten, die vor dem 1. Sep-
in der Mittleren Fahrt erstrecken. tember 1991 als Voraussetzung zum Erwerb eines nauti-
(4) Die folgenden, nach der Schiffsbesetzungsordnung schen oder technischen Befähigungszeugnisses begon-
ausgestellten Befähigungszeugnisse werden den Befähi- nen wurden, können anstelle der in § 7 Nr. 3 festgelegten
gungszeugnissen nach dieser Verordnung wie folgt gleich- Voraussetzungen nach der in den bisherigen Vorschriften
gestellt und auf Antrag umgetauscht: zugelassenen Art und Dauer beendet werden.
A6 in AG, BS in BG, C6 in Cl,
§ 32
A4 in AK, 83 in BK, es in CT,
A1 in AN, 81 in BKü, C4 in CMa. (weggefallen)
Die Befähigungszeugnisse AS, AS 11, A3, A2, 84, 82, C3,
C2(M), C2(D)', C2(F) und C1 gelten mit den in der Schiffs- § 33
besetzungsordnung vorgesehenen Befugnissen weiter. (Inkrafttreten und Außerkrafttreten)
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 1
(zu § 18 Abs. 2)
Anforderungen
für den Nachweis der fachlichen Eignung
zum Erwerb von Befähigungszeugnissen nach § 3
Die nach § 18 Abs. 2 notwendigen Kenntnisse und in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzu-
Fertigkeiten müssen den Bewerber befähigen, die in wenden.
Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter
Beachtung der in Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Schiffsoffiziere AMW und AGW sollen in der Lage
Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung nach § 18 Abs. 3 sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in
Nr. 2 auf die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzuwen-
Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten den und die fachlichen Zusammenhänge und tech-
zu erstrecken. Sie erfolgt für den Erwerb des Befähigungs- nischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.
zeugnisses AGW an Fachhochschulen, im übrigen an
Fachschulen. 3 Kenntnis- und Fertigkeitsgebiete
1 Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und Kapitäne mit Für den Erwerb der Befähigungszeugnisse AGW,
Befähigungszeugnissen nach § 3 AMW, AKW und AN sind die notwenigen Kennt-
Schiffsoffiziere und Kapitäne haben im Rahmen nisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten
ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen nachzuweisen:
Dienst auf Kauffahrteischiffen auszuüben:
- Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, • entfällt • entfällt
Gebiete
Bedienen und Überwachen der technischen Ein- bei AKW bei AN
richtungen auf der Brücke, Organisieren und
Überwachen des Brücken- und Wachdienstes
3.1 N avig at ion
- Überwachen des Seeraums und Führen des
Schiffes 3.1.1 Terrestrische Navigation:
- Überwachen des Seefunkverkehrs - Kursbestimmung
- Planen, Durchführen und Überwachen der im - Standlinien und Schiffsorte
nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im
- loxodromische Navigation
Schiffsbetrieb
- Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb
- orthodromische Navigation • •
- Stromnavigation
- Überwachen der See- und Ladetüchtigkeit des
Schiffes - Nautische Druckschriften
und Veröffentlichungen
- Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähig-
keit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, - Arbeiten in der Seekarte
Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtun- - Seezeichen und Beton-
gen des Schiffes nungssysteme
- Durchführen von Maßnahmen der Ladungsfür- - Kompaßkontrollverfahren
sorge von der Übernahme bis zur Auslieferung
der Ladung - Grundlagen der Gezeiten-
lehre
- Durchführen und Überwachen von Verwaltungs-
aufgaben 3.1.2 - Astronomische Navigation: •
- Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für Besatzung - Standlinien und Schiffsorte
und Fahrgäste
- Orientierung am Sternen-
- Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen himmel
und Durchführen des Arbeitseinsatzes und der
- Kompaßkontrollverfahren
Ausbildung an Bord
- Warten des Schiffes, seiner Einrichtung und 3.1.3 Technische Navigation:
Ausrüstung
- Lot- und Fahrtmeßanlagen
- Durchführen der durch Gesetz und andere Bedienung und Wirkungs-
Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben weise
- Durchführen der vom Reeder und von den Aufbau •
Ladungsbeteiligten übertragenen Aufgaben.
- Funkortungsanlagen
2 Allgemeine Ausbildungsziele Bedienung und Wirkungs-
Kapitäne AN und Schiffsoffiziere AKW sollen in der weise
Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den Aufbau
• •
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 31
Gebiete
• entfällt • entfällt
Gebiete
• entfällt • entfällt
bei AKW bei AN bei AKW bei AN
- Auswertung der Meßergeb- - Internationale und nationale
nisse der Lot-, Fahrtmeß- Vorschriften zum Schutze
und Funkortungsanlagen der Meeresumwelt
- Kompaßanlagen - Internationale und nationale
Bedienung und Wirkungs- Verkehrsvorschriften
weise - Vorschriften über das Fern-
Aufbau
• • meldewesen •
- Erd- und Schiffsmagnetis-
mus
- See-Völkerrecht
- Vorschriften über die Füh-
• •
- Kompensation
- Funkbeschickungskontrolle
• •
•
rung von Schiffs- und Öl-
tagebüchern
- Funkbeschickungsauf-
- Schiffsregisterordnung •
nahme
- Hyperbelnavigationsverfah-
• • - Konsular-, Paß- und Aus-
länderrecht •
ren, insbesondere: - Vorschriften über die Ver-
Decca pflichtung der Kauffahrtei-
Loran
Omega
•• •
•
schiffe zur Mitnahme heim-
zuschaffender Seeleute •
- Satelliten-Navigationsver- - Internationale und nationale
fahren
- Radaranlagen
• • Gesundheitsvorschriften
- Seelotswesen
•
Aufbau und Wirkungsweise • - Strandungsordnung
- Radarnavigationsverfahren - Die amtlichen Schiffspa-
und Plottverfahren piere
einschließlich ARPA • - Schiffsabfertigung
- Selbststeueranlagen - Arbeitsschutz- und Unfall-
Bedienung und Wirkungs- verhütungsvorschriften
weise
- Richtlinien und Merkblätter
Aufbau
• • der See-Berufsgenossen-
schaft
- Die für Schiffssicherheit und
Arbeitsschutz zuständigen
Stellen und ihre wesent-
3.2 Schiffahrtsrecht lichen Aufgaben
3.2.1 Öffentliches Schiffahrtsrecht - Sozialversicherungsrecht •
und Seearbeitsrecht, insbe- - Kündigungsschutzgesetz •
sondere:
- Betriebsverfassungsgesetz •
- Vorschriften über die Auf-
gaben des Bundes auf dem - Tarifvertragsrecht
Gebiet der Seeschiffahrt • 3.2.2 Privates Schiffahrtsrecht, ins-
- Flaggenrecht besondere:
- Gesetz über die Untersu- - Seehandelsrecht •
chung von Seeunfällen - Seeversicherungsrecht •
- Seemannsgesetz und die
auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen
- Schiffssicherheitsverordnung 3.3 Seemannschaft
- Internationales Überein- 3.3.1 Sicherheitstechnik:
kommen von 1974 zum
- Brandschutz
Schutz des menschlichen
Lebens auf See (SOLAS) • - Brandbekämpfung
- Vorschriften über die Beför- - Rettung von Personen,
derung gefährlicher Güter Schiff und Ladung
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gebiete
• entfällt • entfällt
Gebiete
• entfällt • entfällt
bei AKW bei AN bei AKW bei AN
- Verhalten bei Schiffsunfäl- im Hafen, auf dem Revier,
len auf See, in schwerem Wet-
- Überleben in Seenot ter und im Eis
- Sicherheitsdienst - Grundlagen der Hydrodyna-
- Instandhaltung der Sicher-
heitseinrichtungen
mik
- Aufbau und Wirkungsweise
• •
von Steuereinrichtungen
3.3.2 Ladungstechnik: - Manövriereigenschaften,
- Ladungsbeförderung, insbe- Manövrierversuche und
sondere: Manövrierunterlagen •
Ladungs- und Seetüchtig- - Anker- und Schleppmanö-
keit ver
- Umschlagseinrichtungen - Maßnahmen bei der Suche,
- Ladungsübernahme, Stau-
Rettung und Hilfeleistung •
ung und Auslieferung
- Laderaumeinrichtungen • 3.4 Schiffs bet ri e bstec h n i k
- Ballastverteilung • - Kraft- und Arbeitsmaschi-
nen, Apparate und Behälter
- Tragfähigkeit und Arbeits-
fähigkeit des Schiffes Aufbau, Wirkungsweise und
- Ladungsfürsorge
Einsatz •
- Lesen von technischen
- Laderaummeteorologie • Zeichnungen •
- Gefährliche Güter, verpackt - Wellenleitungen, Propeller
und in Bulk und Ruderanlagen
- Schwergüter • Aufbau und Wirkungsweise •
- Tankschiffe - Stromverteilung
- Umweltschutz - Grundlagen der Schiffsauto-
mation
3.3.3 Konstruktion und Bau des
Schiffes:
- Schiffbauteile und -ver- 3.5 Meteorologie und Ozea-
bände nographie
- Werftunterlagen, Freibord, - Grundlagen der Meteorolo-
Vermessung und Klassifika- gie und Ozeanographie •
tion - Aufbereitung meteorologi-
scher und ozeanographi-
- Bau- und Reparaturaufsicht • scher Informationen •
3.3.4 Stabilität, Trimm und Festig- - Meteorologische Instru-
keit des Schiffes: mente
- Stabilität und Trimm Aufbau und Wirkungsweise
Methoden zur Feststellung, - Wetterlagen und Wetterent-
Beurteilung und Beeinflus- wicklungen
sung
- Typische Wetterlagen und
- Einflüsse auf die Stabilität Klimate •
- Schiffsfestigkeit • - Meteorologische Navigation •
- Kontrolle von Festigkeitsbe-
anspruchungen •
- Orkannavigation
• •
- Stabilität und Schwimmfä-
3.6 Nachrichtenwesen
higkeit des beschädigten
Schiffes • - Nachrichtenverkehr nach
dem internationalen Signal-
3.3.5 Manövrieren: buch •
- Manövrierverhalten und - Funkmorseaufnahme
Handhabung von Schiffen (20 Buchst/M.) •
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 33
Gebiete
• entfällt • entfällt
Gebiete
• entfällt • entfällt
bei AKW bei AN bei AKW bei AN
- Lichtmorsen - Innere Erkrankungen und
(15 BuchsVM.) Infektionskrankheiten •
- Nerven- und psychische
3.7 Medizinische Behand-
lung von Verletzungen
Erkrankungen •
und Erkrankungen - Suchtprobleme
- Diagnose und Behandlung • - Not- und Unfallbehandlung •
- Grundlagen der Schiffahrts- - Vergiftungen •
medizin • - Medizinische Probleme bei
- Anatomie • Seenot •
- Physiologie, einschließlich
Ernährungs-, Arbeits- und
- Tropenkrankheiten
- Unfallmeldungen
• •
•
Klimaphysiologie • - Erste-Hilfe-Kursus
(nur für AN)
- Anwendung der Arzneimittel •
- Medizinische Schiffsausrü- 3.8 P e r so n a lf ü h r u n g •
stung • - Soziales Verhalten
- Schiffahrtsmedizinische Be- - Personalführung
stimmungen • - Aufgaben des Vorgesetzten
- Funkärztliche Beratung • - Führungsmittel und Füh-
- lnjektionstechnik, Verband- rungsstil
lehre, Krankenpflege und
- Gruppenprobleme
Wundbehandlung •
- Erkrankungen und Verlet- - Beurteilung von Mitarbeitern
zungen von Hals, Nase, - Ausbildung und Unterwei-
Ohren, Augen und Haut • sung am Arbeitsplatz
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 2
(zu § 18 Abs. 2)
Anforderungen
für den Nachweis der fachlichen Eignung
zum Erwerb von Befähigungszeugnissen nach § 4
Die nach § 18 Abs. 2 notwendigen Kenntnisse und Schiffsoffiziere BGW sollen in der Lage sein, die
Fertigkeiten müssen den Bewerber befähigen, die in Num- Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3
mer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beach- aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden und die
tung der in Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbil- fachlichen zusammenhänge und technischen Vor-
dungsziele hat sich die Ausbildung nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 gänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.
auf die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fer-
tigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten zu 3 Kenntnis- und Fertigkeitsgebiete
erstrecken. Die Ausbildung erfolgt an nach Landesrecht
eingerichteten Ausbildungsstätten. Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum
Schiffsoffizier BGW, BKW oder zum Kapitän BKü
1 Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und Kapitäne mit sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten
Befähigungszeugnissen nach § 4 auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:
Schiffsoffiziere und Kapitäne haben im Rahmen
ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen
Dienst auf Fischereifahrzeugen auszuüben: Gebiete
• entfällt • entfällt
bei BKW bei BKü
- Navigieren und Manövrieren eines Schiffes,
Bedienen und Überwachen der technischen Ein-
richtungen auf der Brücke, Organisieren und 3.1 N av ig at io n
Überwachen des Brücken- und Wachdienstes 3.1 .1 Terrestrische
- Überwachen des Seeraums und Führen des Navigation:
Schiffes - Kursbestimmung
- Überwachen des Seefunkverkehrs - Standlinien und Schiffsorte
- Planen, Durchführen und Überwachen der im
nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im
- loxodromische Navigation •
-
Schiffsbetrieb und während der Fischerei
Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb
- orthodromische Navigation
- Stromnavigation
• •
- Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes - Nautische Druckschriften
und Veröffentlichungen
- Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähig-
keit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, - Arbeiten in der Seekarte
Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtun- - Seezeichen und Beton-
gen des Schiffes nungssysteme
Vorbereitung des Schiffes für den Fischfang - Kompaßkontrollverfahren •
- Fürsorge für den Fang während der Reise und - Grundlagen der Gezeiten-
im Hafen lehre
- Durchführen und Überwachen von Verwaltungs-
aufgaben
3.1.2 Astronomische Navigation: •
- Standlinien und Schiffsorte
- Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besat-
zung - Orientierung am Sternen-
himmel
- Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen
und Durchführen des Arbeitseinsatzes und der - Kompaßkontrollverfahren
Ausbildung an Bord 3.1.3 - Technische Navigation:
- Warten des Schiffes, seiner Einrichtung und - Lot- und Fahrtmeßanlagen
Ausrüstung
Bedienung
- Durchführen der durch Gesetz und anderer
Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben
Wirkungsweise •
Aufbau •
- Durchführen der vom Reeder übertragenen Auf-
- Funkortungsanlagen
gaben.
Bedienung
2 Allgemeine Ausbildungsziele Wirkungsweise •
Schiffsoffiziere BKW und Kapitäne BKü sollen in der
Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den
Aufbau
- Auswertung der Meßergeb-
• •
in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzu- nisse der Lot-, Fahrtmeß-
wenden. und Funkortungsanlagen
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 35
Gebiete
• entfällt • entfällt
Gebiete
• entfällt • entfällt
bei AKW bei AN bei AKW bei AN
- Kompaßanlagen - Fischereirecht
Bedienung und Wirkungs-
weise
- See-Völkerrecht
- Vorschriften über das Füh-
• •
Aufbau
- Erd- und Schiffsmagnetis-
• • ren von Schiffs- und Öltage-
büchern •
mus • - Schiffsregisterordnung
- Kompensation
- Funkbeschickungskontrolle
• •
•
- Konsular-, Paß- und Aus-
länderrecht •
- Funkbeschickungsauf- - Vorschriften über die Ver-
nahme
- Hyperbelnavigationsverfah-
• • pflichtung der Kauffahrtei-
schiffe zur Mitnahme heim-
ren, insbesondere: zuschaffender Seeleute •
Decca - Strandungsordnung
Loran
Omega
•• •
•
- Die amtlichen
piere
Schiffspa-
- Satelliten-Navigationsver- - Schiffsabfertigung
fahren
- Radaranlagen
• • - Arbeitsschutz- und Unfall-
verhütungsvorschriften
Aufbau und Wirkungsweise • - Richtlinien und Merkblätter
- Radarnavigationsverfahren der See-Berufsgenossen-
und Plottverfahren schaft
einschließlich ARPA • - Die für Schiffssicherheit
- Selbststeueranlagen und Arbeitsschutz zuständi-
Bedienung gen Stellen und ihre
Wirkungsweise • wesentlichen Aufgaben •
Aufbau
• • - Sozialversicherungsrecht
- Kündigungsschutzgesetz
•
•
3.2 Schi ff a h r t s recht - Betriebsverfassungsgesetz •
3.2.1 - Öffentliches Schiffahrts- - Tarifvertragsrecht •
recht und Seearbeitsrecht,
insbesondere: 3.2.2 Privates Schiffahrtsrecht, ins-
- Vorschriften über die Auf-
besondere: •
gaben des Bundes auf dem - Seeversicherungsrecht
Gebiet der Seeschiffahrt
- Flaggenrecht 3.3 Seemannschaft
- Gesetz über die Untersu- 3.3.1 Sicherheitstechnik:
chung von Seeunfällen
- Brandschutz
- Seemannsgesetz und die
auf Grund dieses Gesetzes - Brandbekämpfung
erlassenen Verordnungen - Rettung von Personen,
Schiff und Ladung
- Schiffssicherheitsverordnung
- Verhalten bei Schiffsunfäl-
- Internationales Überein-
len
kommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen - Überleben in Seenot
Lebens auf See (SOLAS) • - Sicherheitsdienst
- Internationale und nationale - Instandhaltung der Sicher-
Vorschriften zum Schutze heitseinrichtungen
der Meeresumwelt
3.3.2 Ladungs- und Fangtechnik:
- Internationale und nationale
Verkehrsvorschriften - Fanggeräte
- Vorschriften über das Fern- - Ladungs- und Seetüchtig-
meldewesen keit
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gebiete
• entfällt • entfällt
Gebiete
• entfällt • entfällt
bei AKW bei AN bei BKW bei BKü
- Umschlagseinrichtungen - Lesen von technischen
- Einrichtungen der Fang- Zeichnungen •
technik - Wellenleitungen, Propeller
- Laderaumeinrichtungen • und Ruderanlagen •
Aufbau und Wirkungsweise
- Ballastverteilung •
- Übernahme, Stauung und - Stromverteilung •
Auslieferung des Fanges - Grundlagen der Schiffs-
und dessen Produkte automation •
- Tragfähigkeit und Arbeitsfä- - Bedienung und Überwa-
higkeit des Schiffes • chung von Schiffsmotoren-
anlagen bis 300 kW
- Ladungsfürsorge • (nur für BKü)
- Umweltschutz
3.5 Meteorologie und Ozea-
3.3.3 Konstruktion und Bau des nographie
Schiffes:
- Grundlagen der Meteorolo-
- Schiffbauteile und -ver- gie und Ozeanographie •
bände
- Aufbereitung meteorologi-
- Fischverarbeitungsanlagen • scher und ozeanographi-
- Werftunterlagen, Freibord, scher Informationen •
Vermessung und Klassifi-
- Meteorologische Instru-
kation
mente
- Bau- und Reparaturaufsicht • Ablesen
3.3.4 Stabilität und Trimm des Aufbau und Wirkungsweise •
Schiffes: - Wetterlagen und Wetterent-
- Stabilität und Trimm wicklungen
Methoden zur Feststellung, - Typische Wetterlagen und
Berurteilung und Beeinflus- Klimate •
sung
- Meteorologische Naviga-
- Einflüsse auf die Stabilität tion •
- Stabilität und Schwimmfä-
higkeit des beschädigten
- Orkannavigation
• •
Schiffes • 3.6 Biologie der Seefische
und Pflege des Fanges
3.3.5 Manövrieren:
- Mariner Lebensraum
- Manövrierverhalten und
Handhabung von Schiffen - Nutzfischarten
im Hafen, auf dem Revier, - Hygienische Behandlung
auf See, in schwerem Wet- des Seefisches vom Fang
ter, im Eis und während des bis zur Vermarktung
Fanges
- Aufbau und Wirkungsweise 3.7 Nachrichtenwesen •
von Steuereinrichtungen • - Nachrichtenverkehr nach
- Manövriereigenschaften, dem internationalen Signal-
Manövrierversuche und buch
Manövrierunterlagen • - Funkmorseaufnahme
- Anker- und Schleppmanö- (20 Buchst/M.)
ver • - Lichtmorsen
- Maßnahmen bei der Suche, (15 Buchst/M.)
Rettung und Hilfeleistung • 3.8 Medizinische Behand-
3.4 Schiffs bet ri e bstec h n i k lung von Verletzungen
und Erkrankungen
- Kraft- und Arbeitsmaschi-
nen, Apparate und Behälter • - Diagnose und Behandlung •
Aufbau, Wirkungsweise - Grundlagen der Schiff-
und Einsatz fahrtsmedizin •
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 37
Gebiete
• entfällt • entfällt
·Gebiete
• entfällt • entfällt
bei BKW bei BKü bei BKW bei BKü
- Anatomie • 3.9 Personalführung •
- Physiologie, einschließlich - Soziales Verhalten
Ernährungs-, Arbeits- und - Personalführung
Klimaphysiologie • - Aufgaben des Vorgesetzten
- Anwendung der Arznei-
- Führungsmittel und Füh-
mittel • rungsstil
- Medizinische Schiffsaus-
- Gruppenprobleme
rüstung •
- Beurteilung von Mitarbei-
- Schiffahrtsmedizinische
tern
Bestimmungen •
- Ausbildung und Unterwei-
- Funkärztliche Beratung • sung am Arbeitsplatz
- lnjektionstechnik, Verband-
lehre, Krankenpflege und 3.10 Betriebswirtschaft •
Wundbehandlung • - Funktion und Struktur von
Seeschiffahrtsunternehmen
- Erkrankungen und Verlet-
zungen von Hals, Nase, - Wettbewerbsfähigkeit in der
Seeschiffahrt
Ohren, Augen und Haut •
- Innere Erkrankungen und - Preisbildung auf Seefisch-
Infektionskrankheiten märkten
•
- Nerven- und psychische - Internationale und nationale
Erkrankungen Fischereipolitik
•
- Suchtprobleme - Risiken und Versicherun-
• gen in der Seeschiffahrt
- Not- und Unfallbehandlung • - Vermarktungsbetriebe
- Vergiftungen • - Reedereikosten und -lei-
- Medizinische Probleme bei stungen
Seenot •
E ng I isc h •
- Tropenkrankheiten
- Unfallmeldungen
• •
•
3.11
- Englische Fachsprache
- Seefahrtstandardvokabular
- Erste-Hilfe-Kursus
(nur für BKü) - Verklarungen und Berichte
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 3
(zu § 18 Abs. 2)
Anforderungen
für den Nachweis der fachlichen Eignung
zum Erwerb von Befähigungszeugnissen nach § 5 Nr. 1 und 2
Die nach § 18 Abs. 2 notwendigen Kenntnisse und ten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten
Fertigkeiten müssen den Bewerber befähigen, die in Num- sicher anzuwenden und die fachlichen zusammen-
mer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beach- hänge und technischen Vorgänge im Schiffsbetrieb
tung der in Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbil- zu beurteilen.
dungsziele hat sich die Ausbildung nach § 18 Abs. 3 Nr. 2
auf die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fer- 3 Kenntnis- und Fertlgkeltsgeblete
tigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten zu
Für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses zum
erstrecken. Sie erfolgt für den Erwerb des Befähigungs-
Schiffsingenieur, zum Schiffsbetriebstechniker oder
zeugnisses CIW an Fachhochschulen, im übrigen an
zum Schiffsmaschinisten sind die notwendigen
Fachschulen.
Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden
1 Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und der Leiter Gebieten nachzuweisen:
von Maschinenanlagen mit Befähigungszeug-
nissen nach§ 5 Nr. 1 und 2
3.1 Technische Mechanik:
Schiffsmaschinisten, Schiffsbetriebstechniker und - Gleichgewichtsbedingungen der Kraftsysteme
Schiffsingenieure haben im Rahmen ihrer Befug- - Schwerpunktbestimmung und Probleme der
nisse folgende Tätigkeiten im technischen Dienst Standsicherheit
auf Kauffahrteischiffen auszuüben: - Beanspruchungsarten und Gefährdung von Bau-
- Inbetriebnehmen, Fahren, Überwachen und teilen
Außerbetriebnahmen von Schiffsmaschinenan- - Dynamik und Kinematik in Lagern und Kurbei-
lagen trieben.
- Durchführen des Maschinenwachdienstes auf
See und im Hafen 3.2 Werkstofftechnik:
- Planen und Durchführen der Instandhaltung im - Verwendung und Beschaffenheit der auf See-
Schiffsbetrieb schiffen gebräuchlichen Werkstoffe, Kunststoffe
und Hilfsstoffe
- Durchführen des Maschinenbetriebes in unver-
meidlichen Stör- und Notfällen - Verbindungstechniken, Oberflächen- und Wär-
mebehandlungen
- Durchführen des Arbeitsschutzes, des Brand-
schutzes und der Unfallverhütung in den - Beurteilung von Materialzuständen
Betriebsräumen - Maßnahmen gegen Materialschäden.
- Übernehmen, Lagern, Pflegen und Verwalten 3.3 Maschinenelemente:
von Material, Werkzeugen, Ersatzteilen,
Betriebs- und Arbeitsstoffen - Verbindungselemente
Mitwirken bei der Durchführung von Besichtigun- - Lagerungs- und Übertragungselemente
gen zur Klassifikation oder Sicherheitsbestim- - Reibungsverhalten von Maschinenteilen
mung der Maschinenanlagen einschließlich der
elektrischen Einrichtungen - Funktion, Montage und Wartung von Maschinen-
elementen des Schiffsmaschinenbetriebes.
- Verhüten von Meeresverschmutzungen durch
Öl, Chemikalien, Abwässer und Schiffsmüll 3.4 Physik:
- Führen des Maschinentagebuches und Durch- - Physikalische Gesetzmäßigkeiten und zusam-
führen des betrieblichen Schriftverkehrs menhänge bei der Lösung von Betriebspro-
blemen
- Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen
und Durchführen des Arbeitseinsatzes und der - Physikalische Größen und Einheiten
Ausbildung an Bord - Kinematik, Dynamik, Arbeit, Energie und Lei-
- Beraten des Kapitäns in Fragen zum techni- stung, rotierende Massen, einfache Maschinen,
schen Schiffsbetrieb und zum Einsatz der Hydrostatik und Hydromechanik, Schwingungs-
Schiffsmaschinenanlage. lehre, Akustik und Optik.
2 Allgemeine Ausbildungsziele 3.5 Wärmelehre:
Schiffsmaschinisten sollen in der Lage sein, die - Erster und zweiter Hauptsatz der Wärmelehre
Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3
- Wärmedehnung und Wärmeaustausch
aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden.
Zustandsgesetze des idealen Gases
Schiffsbetriebstechniker und Schiffsingenieure sol-
len in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkei- - Theoretische Kreisprozesse
Nr. 2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 39
Darstellung von wärmetechnischen Vorgängen - Dampfbetrieb auf Motorschiffen
in Arbeitsdiagrammen
- Sicherheitsvorschriften für den Betrieb von
Verbrennungsvorgänge und Wärmeübertragung Schiffsdampfanlagen.
- Mischung von Gasen und Dämpfen. 3.1 O Elektrische Maschinen und Anlagen:
3.6 Elektrotechnik: - Gleichstrommaschinen, Wechselstrommaschi-
- Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik nen und Transformatoren
- Vorschriften über elektrische Anlagen und - Bauelemente und Verteilungsanlagen
Betriebsmittel - Kennlinien und Betriebsverhalten.
Gefahren der Elektrizität und Schutzmaßnahmen 3.11 Arbeitsmaschinen und Anlagentechnik:
Schalt- und Stromlaufpläne - Grundlagen für die Förderung von Flüssigkeiten
Verfahren für die Überwachung und Störungs- und Gasen
suche an elektrischen Anlagen. - Aufbau, Wirkungsweise, Bauelemente und
Sicherheitseinrichtungen von Verdränger-, Zen-
3.7 Betriebsstoffe:
trifugal- und Strahlpumpen
Grundlagen der Chemie und Stoffkunde
- Rohrleitungswiderstand, Widerstandswerte von
- Korrosionen und Korrosionsschutz im Schiffs- Armaturen, Rohrleitungskennlinien, Strömungs-
betrieb lehre
- Arten und Eigenschaften der Betriebsstoffe - Statische und dynamische Förderhöhen von
- Anwendung und Lagerung von Betriebsstoffen Pumpen und Rohrleitungen, Pumpenkennlinien
und gefährlichen Arbeitsstoffen - Misch- und Oberflächenwärmetauscher
- Beurteilung und Pflege von Kühlwasser, Kessel- - Trennung und Klärung von Flüssigkeiten
wasser, Wasch- und Trinkwasser, Kraft- und - Aufbau, Funktion und Betrieb von Kälte- und
Schmierstoffen
Klimaanlagen
- Behandlung von Abwässern Funktion und Aufbau von hydraulischen An-
- Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Betriebs- triebsanlagen
stoffen und gefährlichen Arbeitsstoffen. - Funktion, Aufbau und Betrieb von besonderen
technischen Einrichtungen.
3.8 Motorentechnik:
- Arbeitsverfahren, Energieumsetzung, Aufladung 3.12 Schiffsautomation:
und Arbeitsprozesse Grundlagen der Schiffsautomation
- Leistungen und Kenngrößen - Grundlagen der Meß- und Regelungstechnik
- Zusammenwirken von Schiffsdieselmotoren und - Einstellung und Verhalten von Reglern
Arbeitsmaschinen
- Funktionselemente technischer Steuerungen
- Konstruktiver Aufbau von Schiffsdieselmotoren
- Aufbau und Untersuchung logischer Steuerun-
Kontrolle des Zustandes von Dieselmotoren und gen
Leistungsübertragungsanlagen - Mikrocomputer-Bausteine
- Leistungsübertragungs- und Schiffsvortriebsan- Pneumatische und hydraulische Steuerungen.
lagen
3.13 Schiffbau:
- Anlassen und Umsteuern von Schiffsdieselmoto-
ren Schiffstheorie
Kraftstoff-Einspritzsystem - Voraussetzungen für Schwimmfähigkeit, Stabili-
tät und Trimm
- Kühlung und Schmierung
- Festigkeit des Schiffskörpers
- Durchführen und Überwachen des Motoren-
betriebes - Schiffswiderstand und seine Überwindung durch
den Propellerschub
- Notbetrieb mit Schiffsdieselmotoren
- Manövrieren von Seeschiffen.
- Unterbringung und Behandlung von Kraftstoffen
an Bord von Seeschiffen. 3.14 Betriebsleitung und Personalführung:
3.9 Dampftechnik: Sicherheit im Schiffsverkehr
Verbrennung - Sicherheitsarbeit, Arbeitsschutz und Sicherheits-
verhalten im Schiffsbetrieb
- Dampferzeugung
Methoden und Mittel für den Brandschutz, die
Betrieb von Schiffsdampferzeugern Feueranzeige und die Brandabwehr
Wasser- und Dampfkreisläufe Maßnahmen bei Wassereinbruch im Maschinen-
Dampfturbinenanlagen raum
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
- Maschinentagebuch, Öltagebuch, Nebenbücher 3.16 Schiffahrtskunde und Betriebswirtschaft:
und Sicherheitszeugnisse
- Mitbestimmung in Seeschiffahrtsunternehmen
- Maschinenwachdienst auf See und im Hafen
Schiffsbesetzung und Ausbildung in der See-
- Geplante Instandhaltung im Schiffsbetrieb schiffahrt
Betriebssoziologie als Hilfe für die Personalfüh- Zuständige Stellen für die Schiffssicherheit
rung
Arbeits- und Sozialrecht in der Seeschiffahrt
- Aufgaben des Vorgesetzten, Führungsmittel und
Führungsstil Funktion und Struktur von Seeschiffahrtsunter-
- Organisation des Arbeitseinsatzes nehmen
Ausbildung und Unterweisung am Arbeitsplatz - Wettbewerbsfähigkeit in der Seeschiffahrt.
- Beurteilung von Mitarbeitern.
3.17 Englisch:
3.15 Betriebliches Berichtswesen: Standardvokabular für den Schiffsmaschinen-
- Betriebliche Dokumentation betrieb
- Form und Stil des dienstlichen Schriftverkehrs Lesen und Übersetzen von englischen Geräte-
- Umgang mit Betriebsvorschriften und Nach- beschreibungen und Betriebsanleitungen
schlagewerken - Unterweisung von Mitarbeitern in englischer
- Interpretation von Vorschriften. Sprache.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 41
Anlage 4
(zu § 19)
Anforderungen
für den Nachweis der fachlichen Eignung
zum Erwerb des Befähigungszeugnisses nach § 5 Nr. 3
Die in § 19 vorgeschriebene Zusatzausbildung muß den
Bewerber in Verbindung mit seiner fachlichen Eignung als
Kapitän oder nautischer Schiffsoffizier befähigen, auf
Schiffen mit automatisierter Maschinenanlage und einer
Maschinenleistung bis zu 600 kW auch Aufgaben im tech-
nischen Dienst wahrzunehmen. Die Zusatzausbildung hat
sich deshalb auf die Vermittlung der dafür notwendigen
Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten
zu erstrecken, die in der Zusatzprüfung durch mindestens
ausreichende Leistungen nachzuweisen sind:
- Aufbau und Wirkungsweise von Schiffsdieselmotoren,
Arbeitsmaschinen und Hilfseinrichtungen
- Erzeugung und Verteilung der elektrischen Energie
- Funktion, Aufbau und Betrieb von Hauptantriebs-
anlagen auf Schiffen mit einer Maschinenleistung bis
zu 600 kW
- Instandhaltung der Maschinenanlage einschließlich der
elektrischen Einrichtungen
- Unterbringung und Behandlung von Kraftstoffen
- Verwendung und Pflege von Betriebsstoffen und
Betriebsmitteln
- Vorschriften für die ordnungsgemäße Führung des
Schiffsmotorenbetriebes.
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 5
(zu § 20 Abs. 1)
Muster für Befähigungszeugnisse
Format DIN A 6
1. Das Befähigungszeugnis besteht aus:
1. einem für alle Befähigungszeugnisse gleichen festen Schutzumschlag von dunkelblauer Farbe, der nach nachste-
hendem Muster 1 in Goldprägung die Worte „Bundesrepublik Deutschland", den Bundesadler und die Bezeich-
nung „Befähigungszeugnis" enthält,
Muster 1
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Befähigungszeugnis
Certificate
2. einer mit dem Schutzumschlag fest verbundenen Einlage nach Maßgabe der Nummer II.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 43
II. Die Einlage besteht für die Befähigungszeugnisse BG, BK, BKü, BGW, BKW und CNaut aus einem in der Mitte
gefalteten Blatt festen Dokumentenpapiers, für die übrigen Befähigungszeugnisse aus zwei solchen Blättern, die für
Befähigungszeugnisse des nautischen Dienstes auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifährzeuge
pastellblauen, für Befähigungszeugnisse des nautischen Dienstes auf Fischereifahrzeugen pastellgrünen und für
Befähigungszeugnisse des technischen Dienstes elfenbeinfarbigen Untergrund haben.
1. Die Titelseite enthält nach dem nachstehenden Muster 2 in Blindprägung auf weißem Grund den Bundesadler und
die Kurzbezeichnung des Befähigungszeugnisses, im übrigen in schwarzem Druck die Worte „Bundesrepublik
Deutschland", die Bezeichnung des Befähigungszeugnisses und Raum für die Unterschrift des Inhabers.
Muster 2
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Kapitän AG
Master AG
Unterschrift des Zeugnisinhabers
Signature of the holder of the Certificate
(Vor- und Zuname)
(Christian Name, Surname)
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. Seite 2 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 3 die von der ausstellenden Behörde erteilte
Befähigung.
Muster 3
Name / Surname
Vornamen / Christian Names
Geburtstag / Date of Birth Geburtsort / Place of Birth
Staatsangehörigkeit / Nationality
hat nach der Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen
und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffs-
offizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV -) vom 11. Februar 1985
(BGBI. 1S. 323), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. August 1991
(BGBI. 1 S. 1803), die Befähigung zum
Kapitän AG
erworben.
This is to certify that the above named has been found duly qualified as
Master AG
in accordance with the provisions of the Deck and Engine·er Officers Training and
Certification Ordinance (,,Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV -") of
11 February 1985 (Federal Law Gazette 1985 1, p. 323), as last amended by the
Ordinance of 22 August 1991 (Federal Law Gazette 1991 1, p. 1803).
Ort und Datum der Erteilung des Befähigungszeugnisses
Place and date of issue of this Certificate
(Dienstsiegel)
(Official Seal) (Ausstellende Behörde)
(lssuing Authority)
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 45
3. Seite 3 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 4 für die einzelnen Befähigungszeugnisse
die folgenden Angaben:
Muster 4
(Kapitän AG) *)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:
Führen von Fracht- und Fahrgastschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf
Fracht- und Fahrgastschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten.
The holder of this Certificate is qualified
- to be Master of a cargo or passenger ship of any size in any trading area;
- to carry out the functions of Chief Mate in a cargo or passenger ship of any size in any
trading area.
(Kapitän AM)*)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:
Führen von Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 8 000 BRT/
BRZ 8 000 in allen Fahrtgebieten und Führen von Fahrgastschiffen bis zu
einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Küstenfahrt;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf
Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 8 000 BRT/BRZ 8 000 in allen
Fahrtgebieten sowie auf Fahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600
BRT/BRZ 4 000 in der Küstenfahrt;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf
Frachtschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten sowie auf Fahrgastschiffen
bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Küstenfahrt.
The holder of this Certificate ist qualified
- to be Master of a cargo ship of GT 8 000 (tons)/GT 8 000 in any trading area and of a
passenger ship of GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Küstenfahrt";
- to carry out the functions of Chief Mate in a cargo ship of GT 8 000 (tons)/GT 8 000 in
any trading area or in a passenger ship of GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Küstenfahrt";
- to carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo ship of any size in any
trading area or in a passenger ship of GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Küstenfahrt".
*) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.
~
O')
noch Muster 4 noch Muster 4
(Kapitän AK) *) (Nautischer Schiffsoffizier AMW) *)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse: Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:
Führen von Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/ Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf
BRZ 4 000 in der Mittleren Fahrt und von Fahrgastschiffen bis zu einem Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 8 000 BRT/BRZ 8 000 in allen
Raumgehalt von 1 000 BRT/BRZ 3 000 in der Küstenfahrt; Fahrtgebieten;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf Wahrnehmen der Aufgaben eines Dritten nautischen Schiffsoffiziers auf
Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Frachtschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten.
Mittleren Fahrt sowie auf Fahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt von The holder of this Certificate is qualified
1 000 BRT/BRZ 3 000 in der Küstenfahrt. - to carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo ship of GT 8 000 (tons}/
The holder of this Certificate is qualified GT 8 000 in any trading area;
- to be Master of a cargo ship of GT 1 600 (tons}/GT 4 000 in „Mittlere Fahrt" or of a - to carry out the functions of Third Deck Officer in a cargo ship of any size in any trading
area. CD
passenger ship of GT 1 000 (tons)/GT 3 000 in „Küstenfahrt"; C:
:::::,
- to carry out the functions of Chief Mate in a cargo ship of GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in Q.
Cl)
,,Mittlere Fahrt" or in a passenger ship of GT 1 000 (tons)/GT 3 000 in „Küstenfahrt". (Nautischer Schiffsoffizier AKW) *) cn
(0
Cl)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse: cn
Cl)
(Kapitän AN) *) Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf N
0-
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 000 BRT/BRZ 3 000 in der
Führen von Frachtschiffen mit einem Raumgehalt von weniger als 200 BRT/
Mittleren Fahrt; ~
c...
BRZ 300 in der Nationalen Fahrt. Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf !l)
::,-
Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der (0
The holder of this Certificate is qualified Mittleren Fahrt. !l)
:::::,
- tobe Master of a cargo ship of less than GT 200 (tons)/GT 300 in „Nationale Fahrt". (0
The holder of this Certificate is qualified
.....
- to carry out the functions of Chief Mate in a cargo ship of GT 1 000 (tons)/GT 3 000 in (,0
(Nautischer Schiffsoffizier AGW) *) ,,Mittlere Fahrt";
(,0
,!\)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: - to carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo ship of GT 1 600 (tons)/ --l
GT 4000 in „Mittlere Fahrt". ~
Wahrnehmen der Aufgaben eines zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf
Fracht- und Fahrgastschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten. (Kapitän BG) *)
The holder of this Certificate is qualified Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:
- to carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo or passenger ship of any
size in any trading area. Führen von Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochsee-
fischerei;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf
Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei.
The holder of this Certificate is qualified
- to be Master of a fishing vessel of any size in „Große Hochseefischerei";
- to carry out the functions of Chief Mate in a fishing vessel of any size in „Große
Hochseefischerei".
*) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen. *) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.
noch Muster 4 noch Muster 4
(Kapitän BK) *) (Schiffsbetriebstechniker CT) *)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:
Führen von Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei. Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit einer Maschinenleistung bis zu
8 000 kW;
The holder of this Certificate is qualified
- to be Master of a fishing vessel in „Kleine Hochseefischerei". Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf
Schiffen mit jeder Maschinenleistung.
(Kapitän BKü) *)
The holder of this Certificate is qualified
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: - to be Chief Engineer Officer in a ship with main propulsion machinery of 8 000 kW or
Führen von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT/ less propulsion power; ~
l'v
BRZ 150 in der Küstenfischerei. - to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion
1
machinery of any propulsion power.
The holder of this Certificate is qualified
- to be Master of a fishing vessel of GT 75 (tons)/GT 150 in „Küstenfischerei". (Schiffsmaschinist CMa) *)
i0.
(Nautischer Schiffsoffizier BGW) *) Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse: ~
)>
C:
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit einer Maschinenleistung bis zu C/)
(0
3 000 kW; !ll
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf Ci
Fischereifahrzeugen aller Größen in der Hochseefischerei. Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf ~
Schiffen mit einer Maschinenleistung bis zu 3 000 kW. OJ
The holder of this Certificate is qualified 0
:::,
- to carry out the functions of Second Deck Officer in a fishing vessel of any size in The holder of this Certificate is qualified :::,
,,Große Hochseefischerei". - to be Chief Engineer Officer in a ship with main propulsion machinery of 3 000 kW or 0.
(1)
less propulsion power; :::,
(Nautischer Schiffsoffizier BKW) *) - to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion
~
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: machinery of 3 000 kW or less propulsion power.
c..
Po>
Wahrnehmen der Aufgaben eines nautischen Schiffsoffiziers auf Fischerei- :::,
(Schiffsingenieur (CIW) *) C:
fahrzeugen aller Größen in der Kleinen Hochseefischerei. Po>
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: '_...
""
The holder of this Certificate is qualified
CO
- to carry out the functions of Deck Officer in a fishing vessel of any size in „Kleine Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf CO
l'v
Hochseefischerei". Schiffen mit jeder Maschinenleistung.
The holder of this Certificate is qualified
(Schiffsingenieur Cl) *)
- to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: machinery of any propulsion power.
Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit jeder Maschinenleistung.
The holder of this Certificate is qualified
- tobe Chief Engineer Officer in a ship with main propulsion machinery of any propulsion
power.
•) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen. *) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.
~
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
noch Muster 4
(Schiffsbetriebstechniker CTW) *)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf
Schiffen mit einer Maschinenleistung bis zu 8 000 kW;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Dritten technischen Schiffsoffiziers auf
Schiffen mit jeder Maschinenleistung.
The holder of this Certificate is qualified
- to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion
machinery of 8 000 kW or less propulsion power;
- to carry out the functions of Third Engineer Officer in a ship with main propulsion
machinery of any propulsion power.
(Schiffsmaschinist CMaW) *)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:
Wahrnehmen der Aufgaben eines technischen Alleinoffiziers auf Schiffen mit
einer Maschinenleistung bis zu 1 500 kW;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf
Schiffen mit einer Maschinenleistung bis zu 3 000 kW.
The holder of this Certificate is qualified
- to carry out the functions of Sole Engineer Officer in a ship with main propulsion
machinery of 1 500 kW or less propulsion power;
- to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion
machinery of 3 000 kW or less propulsion power.
(Schiffsmotorführer CNaut) *)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:
Wahrnehmen der Aufgaben eines technischen Schiffsoffiziers an automati-
sierten Maschinenanlagen mit einer Leistung bis zu 600 kW auf Fracht- und
Fahrgastschiffen in der Mittleren Fahrt sowie auf Fischereifahrzeugen in der
Großen Hochseefischerei.
The holder of this Certificate is qualified
- to carry out the functions of Engineer Officer in a cargo or in a passenger ship with main
propulsion machinery approved for unattended operation and of 600 kW or lass
propulsion power in „Mittlere Fahrt" and in a fishing vessel in „Große Hochsee-
fischerei".
•> Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 49
4. Seite 4 (nur für die Befähigungszeugnisse AG, AM, AK, AN, AGW, AMW, AKW, Cl, CT, CMa, CIW, CTW und
CMaW) enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 5 folgenden Vermerk:
Muster 5
The present Certificate has been issued in accordance with the provisions of
the International Convention on Standards of Training, Certification and
Watchkeeping for Seafarers, 1978, enacted in the Federal Republic of
Germany on 25 March 1982 (Federal Law Gazette 1982 II, p. 297).
This is to certify an behalf of the Government of the Federal Republic of
Germany that the present Certificate has been issued
to
who has been found duly qualified in accordance with the provisions of
Regulation(s)*) of the International Convention on Standards
of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers, 1978, as**)
with the limitations specified on page 5 of this Certifi-
cate.
*) Hier sind einzutragen bei den einzelnen Befähigungszeugnissen:
Bei AG, AM, AK: .Regulations 11/2 and 11/4";
bei AN: .Regulation 11/3 Nr. 2";
bei AGW, AMW: .Regulation IV4";
bei AKW: "Regulations 1112, 1113 Nr. 2 and 11/4";
bei Cl, CT, CIW, CTW: "Regulations 111/2 and 111/4";
bei CMa, CMaW: .Regulations 11113 and 111/4.
**) Hier sind bei den einzelnen Beflhigungszeugnissen die Angaben einzusetzen, die gemäß der Fußnote zu
Muster 6 unter .Capacity" bei den einzelnen Befähigungszeugnissen einzusetzen sind.
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
5. Seite 5 (nur für die Befähigungszeugnisse AG, AM, AK, AN, AGW, AMW, AKW, Cl, CT, CMa, CIW, CTW und
CMaW) enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 6 folgende Angaben:
Muster 6
Capacity *) Limitations *)
Place and date of issue of this endorsement
(Official Seal)
(lssuing Authority)
*) Die „Capacity" und „Limitations" sind für die einzelnen Befähigungszeugnisse wie folgt einzutragen:
Capacity Limitations
(Kapitän AG) **)
Master }
none
Chief Mate
(Kapitän AM) **)
Master } passenger ships: limited to GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Küstenfahrt";
Chief Mate cargo ships: limited to GT 8 000 (tons)/GT 8 000
2nd Deck Officer passenger ships: limited to GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Küstenfahrt"
(Kapitän AK) **)
Master } cargo ships: limited to GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Mittlere Fahrt";
Chief Mate passenger ships: limited to GT 1 000 (tons)/GT 3 000 in „Küstenfahrt"
(Kapitän AN) **)
Master passenger ships: excluded;
cargo ships: limited to GT 200 (tons)/GT 300 in „Nationale Fahrt"
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 51
Capacity Limitations
(Nautischer Schiffsoffizier AGW) ")
2nd Deck Officer none
(Nautischer Schiffsoffizier AMW) "')
2nd Deck Offlcer passenger ships: excluded;
cargo ships: limited to GT 8 000 (tons)/GT 8 000
3rd Deck Officer passenger ships: excluded
(Nautischer Schiffsoffizier AKW) ")
Chief Mate passenger ships: excluded;
cargo ships: limited to GT 1 000 (tons)/GT 3 000 in „Mittlere Fahrt"
2nd Deck Officer passenger ships: excluded;
cargo ships: limited to GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Mittlere Fahrt"
(Schiffsingenieur Cl)")
Chief Engineer Officer none
(Schiffsbetriebstechniker CT) '')
Chief Engineer Officer limited to main propulsion machinery of 8 000 kW or less
2nd Engineer Officer none
(Schiffsmaschinist CMa) ")
Chief Engineer Officer }
2nd Engineer Officer none
3rd Engineer Officer limited to main propulsion machinery of 3 000 kW or less
(Schiffsingenieur CIW) ")
2nd Engineer Officer none
(Schiffsbetriebstechniker CTW) ")
2nd Engineer Officer limited to main propulsion machinery of 8 000 kW or less
3rd Engineer Officer none
(Schiffsmaschinist CMaW) ")
Sole Engineer Officer limited to main propulsion machinery of 1 500 kW or less
2nd Engineer Officer none
3rd Engineer Officer limited to main propulsion machinery of 3 000 kW or less
") Die Klammerhinweise sind wegzulassen.
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
6. Seite 6 bzw. Seite 4 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenen Muster 7 die folgende Angabe:
Muster 7
Besondere Vermerke der ausstellenden Behörde
Special remarks by issuing Authority: *)
*) Hier sind z. B. die Zusätze nach den §§ 20 und 24 zu vermerken.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 53
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 1O. Januar 1992
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 12. ,,EXPO '92 - Universalausstellung Sevilla 1992 ,Das
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Zeitalter der Entdeckungen'"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 20. April bis 12. Oktober 1992 in Sevilla/Spanien
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
13. ,,Internationale Fachausstellung Genua 1992
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
,Christoph Kolumbus: Das Schiff und das Meer'"
S. 649), wird bekanntgemacht:
vom 15. Mai bis 15. August 1992 in Genua/Italien
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
14. ,,REIFEN - Weltmarkt der Reifenbranche"
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
vom 27. bis 30. Mai 1992 in Essen
1. ,,93. Internationale Lederwarenmesse"
15. ,,Collections Premieren mit Prime Collections"
vom 23. bis 26. Januar 1992 in Offenbach
vom 2. bis 4. August 1992 in Düsseldorf
2. ,,Collections Premieren mit Prime Collections"
vom 2. bis 4. Februar 1992 in Düsseldorf 16. ,,ModaBerlin - Europa Modemesse"
vom 9. bis 11. August 1992 in Berlin
3. ,,SANITÄR HEIZUNG KLIMA '92"
vom 26. Februar bis 1 . März 1992 in Essen 17. ,,94. Internationale Lederwarenmesse"
4. ,,lgedo Internationale Modemesse mit Prime Collec- vom 22. bis 25. August 1992 in Offenbach
tions" 18. ,,art multiple düsseldorf"
vom 8. bis 11 . März 1992 in Düsseldorf vom 3. bis 6. September 1992 in Düsseldorf
5. ,,lgedo Dessous"
19. ,,lgedo Internationale Modemesse mit Prime Collec-
vom 8. bis 11 . März 1992 in Düsseldorf
tions"
6. ,,REISEMARKT RUHR - Internationale Messe für vom 6. bis 9. September 1992 in Düsseldorf
Freizeit und Touristik mit Bundesfachschau Camping"
vom 21. bis 29. März 1992 in Essen 20. ,,lgedo Dessous/ lgedo Beach"
vom 6. bis 9. September 1992 in Düsseldorf
7. ,,ModaBerlin - Europa Modemesse"
vom 22. bis 24. März 1992 in Berlin 21. ,,CARAVAN-SALON - Internationale Fachmesse"
vom 26. September bis 4. Oktober 1992 in Essen
8. ,,IDS '92 - 25. Internationale Dental-Schau Köln"
vom 6. bis 11. April 1992 in Köln 22. ,,21. Modeforum Offenbach"
9. ,,FIBO - Messe für Fitneß, Freizeit, Sport und Body- vom 10. bis 12. Oktober 1992 in Offenbach
building" 23. ,,SECURITY - Internationale Sicherheits-Fachmesse
vom 9. bis 12. April 1992 in Essen mit Kongreß"
10. ,,Internationale Gartenbauausstellung, Den Haag- vom 13. bis 16. Oktober 1992 in Essen
Zoetermeer" 24. ,,SPIEL - Internationale Spieltage"
vom 10. April bis 11. Oktober 1992 in vom 23. bis 26. Oktober 1992 in Essen
Den Haag-Zoetermeer/Niederlande
25. ,,MOTOR-SHOW- Internationale Spezialmesse Auto-
11. ,,20. Modeforum Offenbach" mobile, Tuning, Motorräder, Oldtimer"
vom 11. bis 13. April 1992 in Offenbach vom 27. November bis 6. Dezember 1992 in Essen
Bonn, den 10. Januar 1992
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schuster
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen
Vom 10. Januar 1992
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) werden folgende
Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten
Abkommens über internationale Ausstellungen bekanntgemacht:
1. ,,Internationale Gartenbauausstellung Den Haag-Zoetermeer"
vom 10. April bis 11. Oktober 1992 in den Den Haag-Zoetermeer/Niederlande
2. ,,EXPO '92 - Universalausstellung Sevilla 1992 ,Das Zeitalter der Ent-
deckungen'"
vom 20. April bis 12. Oktober 1992 in Sevilla/Spanien
3. ,,Internationale Fachausstellung Genua 1992 ,Christoph Kolumbus: Das Schiff
und das Meer'"
vom 15. Mai bis 15. August 1992 in Genua/Italien
Bonn, den 10. Januar 1992
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schuster
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 55
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 1, ausgegeben am 16. Januar 1992
Tag I n h a It Seite
15. 11. 91 Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben zur Behebung von und zur Vorbeugung gegen Sturmflutschäden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
4. 12. 91 Bekanntmachung des deutsch-schwedischen Abkommens über die gegenseitige Geheimhaltung von
Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen verteidigungswichtiger Erfindungen . . . • . . . . . . . . . . . . . 4
9. 12. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Vietnam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . 8
9. 12. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Schweden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . 10
12. 12. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heim-
tieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • . . • 12
12. 12. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen ......................................... ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
12. 12. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . 13
12. 12. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Lehrmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
12. 12. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Berufsausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
13. 12. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • . . . • 14
13. 12. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Proto~olls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als 01 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . 15
13. 12. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-
mens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • 15
13. 12. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maßnahmen
auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . • . • 16
17. 12. 91 Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1990 • 16
17. 12. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT).................................................... 19
17. 12. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 19
17. 12. 91 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der By_ndesrepublik
Deutschland und dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen zur Anderung der
Vereinbarung über den internationalen Straßenpersonen- und -güterverkehr . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . 21
18. 12. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit der UdSSR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . • . • • • 24
18. 12. 91 Bekanntmachung von Beschlüssen der erweiterten Kommission und der Ständigen Kommission der
Europäischen Organisation für Flugsicherung „EUROCONTROL"............................. 36
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Nr. 2, ausgegeben am 18. Januar 1992
Tag I n h a It Seite
10. 1. 92 Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Dezember 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . 42
25. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens . . . . . . . . . . . 51
25. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum ............................ : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
3. 12. 91 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Post und Telekommunikation
der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Transport und Kommunikation der Republik
Estland über die Zusammenarbeit im Bereich des Post- und Fernmeldewesens . . . . . . . . . . . . . . • • . . . 52
12. 12. 91 Bekanntmachung der deutsch-türkischen Vereinbarung über die Beschäftigung türkischer Arbeit-
nehmer auf der Grundlage von Werkverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3277/91 der Kommission über die Modalitäten
des Verkaufs von Mager m i Ich pulver aus Bes.!änden der Interven-
tionsstellen für die Ausfuhr nach Albanien und zur Anderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 569/88 L 308/46 9. 11. 91
8. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3278/91 der Kommission über die Modalitäten
des Verkaufs von Butter aus Beständen der Interventionsstellen für
die Ausfuhr nach Albanien und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 569/88 L 308/49 9. 11. 91
22. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3281/91 des Rates zur zweiten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 599/91 über eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr
von A g r a r e r z e u g n i s s e n und N a h r u n g s m i t t e I n der Gemein-
schaft in die Sowjetunion L 310/1 12. 11. 91
11. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3287/91 der Kommission zur Bestimmung, für die
Mitgliedstaaten, des geschätzten Einkommensausfalls und Betrages der
je Mutterschaf und Ziege zu zahlenden Prämie sowie des zweiten
Halbjahresvorschusses für das Wirtschaftsjahr 1991 L 310/12 12. 11. 91
12. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3294/91 der Kommission zur Festsetzung
bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke
ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1991/92 L 312/13 13. 11. 91
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 57
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
12. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3295/91 der Kommission zur Festsetzung
bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke
ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1991 /92 L 312/15 13. 11. 91
12. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3296/91 der Kommission zur Kürzung der Zeit der
Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus bei der Einfuhr von
Gerste in Portugal im Wirtschaftsjahr 1991 /92 L312/17 13. 11. 91
12. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3297/91 der Kommission zur Festsetzung eines
Koeffizienten für in Form von spanischem Whisky ausgeführtes
Getreide für den Zeitraum 1991 /92 L 312/18 13. 11. 91
12. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3298/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 mit Durchführungsbestimmungen zur
Bezeichnung und Aufmachung von Wein und Trauben m o s t L 312/20 13. 11. 91
11. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3300/91 des Rates zur Aussetzung der Handels-
zugeständnisse nach dem Kooperationsabkommen zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien L 315/1 15. 11. 91
13. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3307/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der
1an d w i r t s c h a f t I ich e n Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen bezüg-
lich der KN-Codes ex 1102 und ex 1103 L313/11 14. 11. 91
13. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3308/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3944/89 mit Durchführungsvorschriften zum
ergänzenden Handelsmechanismus für frisches Obst und Ge m ü s e L 313/13 14. 11. 91
7. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des
Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten L 316/1 16. 11. 91
11. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3331/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2390/89 zur Festlegung allgemeiner Einfuhrbestimmungen für
Wein, Trauben satt und Traubenmost L316/11 16. 11. 91
11. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3332/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1873/84 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe
zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführ-
ten W e i n e n , bei denen angenommen werden kann, daß sie Gegen-
stand von in der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 nicht vorgesehenen
önologischen Verfahren waren L 316/12 16. 11. 91
15. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3340/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 mit Durchführungsbestimmungen für die
den Erzeugern von S c h a ff I e i s c h zu gewährende Prämie L 316/24 16. 11. 91
19. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3363/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2150/91 über die Bedingungen für den Abschluß
eines Bürgschaftsvertrags mit einem Bankenkonsortium betreffend eine
Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von Ag rarer zeug n iss e n und Nah -
rungsmitteln in die Sowjetunion L 318/31 20. 11. 91
20. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3378/91 der Kommission über die Modalitäten
des Verkaufs von Butter aus Beständen der Interventionsstellen für die
Ausfuhr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 L 319/40 21. 11. 91
20. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3379/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2396/91 zur Festsetzung der Erträge an O I i v e n
und O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 319/46 21. 11. 91
20. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3380/91 der Kommission mit Einzelbestimmun-
gen zur unentgeltlichen Lieferung von Brot weich w e i z e n - nach
Rumänien nach der Verordnung (EWG) Nr. 597/91 des Rates L 319/48 21. 11. 91
19. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3391/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1799/87 über die Sonderregelung zur Einfuhr von Mais und
Sorg h u m nach Spanien für den Zeitraum 1987-1990 L 320/1 22. 11. 91
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3397/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für die
Einlagerung der gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 und
(EWG) Nr. 570/88 verkauften Butter L 320/15 22. 11. 91
20. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3398/91 der Kommission über den Verkauf von
zur Herstellung von Mischfutter bestir.nmtem Mager m i Ich p u I ver im
Ausschreibungsverfahren und zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 569/88 L 320/16 22. 11. 91
22. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3407/91 der Kommission über eine Erstattung der
im Wirtschaftsjahr 1991 /92 zu erhebenden Grundmitverantwortungsab-
gabe an die Flächen stillegenden Erzeuger L 321/13 23. 11. 91
25. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3421/91 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für die Lieferung von Sä u g I i n g s m i Ich und V o 11 m i Ich -
p u I ver an Rumänien im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 597/91
des Rates L 324/19 26. 11. 91
26. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3426/91 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen bezüglich der Kreditbürgschaft in Höhe von 500 Millionen
ECU für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungs-
m i t t e I n nach der Sowjetunion L 325/7 27. 11. 91
26. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3439/91 der Kommission zur Berichtigung der
dänischen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2213/83 hinsichtlich der
L 326/21 28. 11. 91
Qualitätsnormen für Z w i e b e In
25. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3451/91 des Rates zur Festlegung der Vorschrif-
ten zur Durchführung der dem Beschluß Nr. 1/89 des Assoziationsrates
EWG-Malta beigefügten gemeinsamen Erklärung L 327/1 29. 11. 91
29. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3493/91 der Kommission zur Festsetzung des
1992 in Spanien anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von F I e i s c h
von Haus k an i n c h e n aus Drittländern und diesbezüglicher Durchfüh-
rungsbestimmungen L 328/82 30. 11. 91
3. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3508/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3815/90 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für die Einfuhr von R i n d -
f I e i s c h erzeugnissen in Portugal L 333/5 4. 12. 91
3. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3512/91 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h ohne Knochen aus Interven-
tionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 2654/91 L 333/15 4. 12. 91
3. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3513/91 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h mit Knochen aus Beständen
einiger lnterventiof.Jsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84, zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3147/91 L 333/19 4. 12. 91
4. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3519/91 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2158/89 zur Feststellung der tatsächlichen Erzeu-
gung und zur Festsetzung der in Anwendung der Regelung der Höchst-
garantiemengen zu zahlenden Preise und Prämien für Tabak der Ernte
1988 L 334/16 5. 12. 91
2. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3536/91 der Kommission zur Bestimmung des
letzten Termins für die Einlagerung des gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 3398/91 verkauften Mag e rm i lc h p u lve rs L 335/8 6. 12. 91
5. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3540/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 mit Durchführungsvorschriften für die
Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 über bestimmte Vermarktungsnormen
für Eier L 335/12 6. 12. 91
6. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3559/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 mit Durchführungsvorschriften für die
Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor L 336/26 7. 12. 91
Nr. 2-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 59
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
6. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3560/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 859/89 mit Durchführungsbestimmungen für die
Interventionsmaßnahmen für Rind f I e i s c h L 336/28 7. 12. 91
6. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3561/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2814/90 mit Durchführungsbestimmungen zur
Definition der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten L ä m m er L 336/29 7. 12. 91
6. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3562/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 891/89 mit besonderen Durchführungsbestim-
mungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für G et r e i de und Reis L 336/30 7. 12. 91
9. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3574/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1481/86 zur Bestimmung der auf den repräsen-
tativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für frische oder
gekühlte Tierkörper von L ä mm e r n und zur Ermittlung der Preise einiger
anderer Qualitäten von Tierkörpern von Schafen in der Gemeinschaft L 338/13 10. 12. 91
9. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3575/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr.1995/91 über den Verkauf von Getreide aus
Beständen der verschiedenen Interventionsstellen zur Lieferung in die
französischen überseeischen Departements L 338/16 10. 12. 91
1O. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3584/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3418/88 zur Festsetzung der Referenzpreise frei
Grenze für die Einfuhr bestimmter Weinerzeugnisse ab 1. September
1988 L 339/7 11. 12. 91
11. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3605/91 des Rates zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1357/80 zur Einführung einer Prämienregelung
für die Erhaltung des M u t t er k u h bestands hinsichtlich des Antragsstel-
lungszeitraums 1991 /92 L 343/7 13. 12. 91
12. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3612/91 der Kommission mit zusätzlichen
Bestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus (EHM) für
Tomaten, Salat, Endivie Eskariol, Artischocken, Tafel-
t rauben und M e Ion e n im Handel zwischen Spanien und der Gemein-
schaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 L 343/18 13. 12. 91
12. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3613/91 der Kommission zur Festlegung der zur
Erteilung von EHM-Lizenzen für M i Ich und M i Ich erze u g n iss e für
Spanien zu treffenden endgültigen Maßnahmen L 343/20 13. 12. 91
13. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3630/91 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1913/69 über die Gewährung und Vorausfest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Getreide m i s c h f u t t er-
mitteln L 344/40 14. 12. 91
13. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3633/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1799/76 mit Durchführungsbestimmungen betref-
fend Sondermaßnahmen für Leinsamen L 344/45 14. 12. 91
13. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3635/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 643/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für die in Anhang XXII der Beitritts-
akte aufgeführten, nach Portugal eingeführten Erzeugnisse des Sektors
lebende Pf I an z e n und Waren des Blumenhandels betreffend die Richt-
plafonds für das Jahr 1992 L 344/47 14. 12. 91
13. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3636/91 der Kommission zur Eröffnung der
Möglichkeit des Abschlusses von Verträgen für die langfristige private
Lagerhaltung von Ta f e I wein, Traubenmost, konzentriertem Trau-
benmost und konzentriertem rektifiziertem Traubenmost für das Wirt-
schaftsjahr 1991 /92 L 344/49 14. 12. 91
16. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3656/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2091/91 zur Festlegung der durchschnittlichen
Erträge an O I i v e n und O I i v e n ö I für die vier Wirtschaftsjahre 1986/87
bis 1989/90 L 348/16 17. 12. 91
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
11. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3288/91 der Kommission zur Festlegung der zur
Erteilung von EHM-Lizenzen für Milch und Milcherzeugnisse für Spanien
zu treffenden endgültigen Maßnahmen L 310/15 12. 11. 91
11. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3293/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 22 (lfd. Nummer
40.0220) mit Ursprung in den Philippinen, denen die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 312/11 13. 11. 91
11. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3301/91 des Rates über die Einfuhrregelung für
bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Jugoslawien L 315/3 15. 11. 91
11. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3302/91 des Rates zur Streichung Jugoslawiens
aus den Listen der Begünstigten des Gemeinschaftsschemas der allge-
meinen Zollpräferenzen für 1991 L 315(46 15. 11. 91
11. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3303/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorene Erbsen mit Ursprung in
Schweden (1992) L 313/1 14. 11. 91
11. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3304/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischerei-
erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten EFTA-Ländern L 313/3 14. 11. 91
13. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3322/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 33 (laufende Nummer
40.0330) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 314/12 15.11.91
13. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3323/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 17 (laufende Nummer
40.0170) mit Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 314/13 15. 11. 91
13. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3324/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2523 mit Ursprung
in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 314/14 15. 11. 91
13. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3337/91 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 316/21 16. 11. 91
13. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3338/91 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 316/22 16. 11. 91
14. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3339/91 der Kommission mit Sätzen von Aus-
gleichszinsen, die im ersten Halbjahr 1992 bei Entstehung einer Zoll-
schuld für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren (aktiver
Veredelungsverkehr) anzuwenden sind L 316/23 16. 11. 91
15. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3349/91 der Kommission zur Änderung von
Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 2135/89 des Rates über die
gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in
der Volksrepublik China (Kategorie 16) L 317/15 19. 11. 91
15. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3350/91 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Deutschland, in die Benelux-Länder, nach Irland, Däne-
mark, Griechenland, Spanien und Portugal von bestimmten Textilwaren
(Kategorie 3) mit Ursprung in Indonesien L 317/16 19. 11. 91
7. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3356/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4060/89 über den Abbau der Grenzkontrollen der Mitglied-
staaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr L 318/1 20. 11. 91
7. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3357/91 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbe-
freiungen L 318/3 20. 11. 91
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
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19. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3361/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2903 51 00 mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 318/29 20. 11. 91
19. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3362/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 3903, 3915 20 00,
3920 30 00 und 3920 99 50 mit Ursprung in Venezuela, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 318/30 20. 11. 91
18. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3372/91 des Rates zur Aufstockung des für das
Jahr 1991 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom mit
einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 6 GHT L 319/1 21. 11. 91
18. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3373/91 des Rates zur Aufstockung der mit den
Verordnungen (EWG) Nr. 3402/90 und (EWG) Nr. 3913/90 eröffneten
Gemeinschaftszollkontingente für einige industrielle Waren L 319/2 21. 11. 91
19. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3376/91 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 319/8 21. 11. 91
20. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3382/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3270/91 über den bei der Einfuhr von Atlanti-
schem Lachs einzuhaltenden Mindestpreis L 319/54 21. 11. 91
19. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3392/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für chemisch reine Fructose mit
Ursprung in Drittländern, mit denen die Gemeinschaft keine präferentiel-
len Handelsabkommen geschlossen hat (1992) L 320/3 22. 11. 91
21. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3399/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 137/79 über die Einführung besonderer Metho-
den zur Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung der
Gemeinschaftsbehandlung auf Fischereierzeugnisse, die von Schiffen
der Mitgliedstaaten aus gefangen wurden L 320/19 22. 11. 91
19. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3402/91 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomen-
klatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und der Verordnung (EWG)
Nr. 2915/79 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonde-
ren Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und
Milcherzeugnisse L 321/1 23. 11. 91
18. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3403/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse, frisch oder getrock-
net, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet, mit Ursprung in der
Türkei (1992) L 321/4 23. 11. 91
21. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3411/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 964/91 über die Einreihung von bestimmten
Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 321/23 23. 11. 91
25. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3416/91 der Kommission über 1991 im Rahmen
des stufenweisen Abbaus gemäß der Akte über den Beitritt Spaniens und
Portugals anwendbare Restzölle L 324/11 26. 11. 91
22. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3417/91 der Kommission zur Einstellung des
Makrelenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 324/13 26. 11. 91
22. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3418/91 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter portugiesischer Flagge L 324/14 26. 11. 91
25. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3425/91 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 325/6 27. 11. 91
11. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3448/91 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirt-
schaftliche Waren L 330/1 2. 12. 91
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
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11. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3449/91 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige indu-
strielle Waren (Chemiesektor und verwandte Bereiche) L 330/3 2. 12. 91
18. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3450/91 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige Waren,
die zur Verwendung beim Bau, bei der Instandhaltung oder bei der
Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt sind L 330/8 2. 12. 91
29. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3492/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 328/80 30. 11. 91
28. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3499/91 des Rates für Studien- und Pilotprojekte
über einen Gemeinschaftsrahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fischereiressourcen im Mittelmeer L 331/1 3. 12. 91
28. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3500/91 des Rates zur Zehnten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhal-
tung der Fischbestände L 331/2 3. 12. 91
25. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nicht nachfüllbaren Taschen-
feuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in Japan, der Volks-
republik China, der Republik Korea und Thailand und zur endgültigen
Vereinnahmung des vorläufigen Zolls L 326/1 28. 11. 91
25. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3434/91 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in
Indien und der Volksrepublik China L 326/6 28. 11. 91
2. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3514/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 450/89 hinsichtlich der Anpassung des mit der Verordnung
(EWG) Nr. 3339/87 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die
Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Saudi-Arabien L 334/1 5. 12. 91
3. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3517/91 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 334/6 5. 12. 91
4. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3518/91 der Kommission über das Länderver-
zeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des
Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten L 334/10 5. 12. 91
4. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3537/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 335/9 6. 12. 91
4. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3538/91 der Kommission zur Einstellung des
Fanges von rauher Scharbe durch Schiffe unter der Flagge von einem
Mitgliedstaat L 335/10 6. 12. 91
25. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3544/91 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige indu-
strielle Waren (Mikroelektronik und verwandte Bereiche) L 346/1 16. 12. 91
29. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3550/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 336/10 7. 12. 91
29. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3551/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3664/90 zur Festlegung der Liste
der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimm-
ten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaum-
länge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen L 336/11 7. 12. 91
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1992 63
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29. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3552/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3664/90 zur Festlegung der Liste
der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimm-
ten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaum-
länge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen L 336/13 7. 12. 91
29. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3553/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 336/15 7.12.91
29. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3554/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3664/90 zur Festlegung der Liste
der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimm-
ten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaum-
länge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen L 336/17 7. 12. 91
29. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3555/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 336/19 7. 12. 91
2. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3567/91 des Rates über die Einfuhrregelung für
Waren aus den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien
und Slowenien L 342/1 12. 12. 91
28. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3568/91 des Rates zur Festsetzung der Orientie-
rungspreise für die in Anhang I Abschnitte A, D und E der Verordnung
(EWG) Nr. 3796/81 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirt-
schaftsjahr 1992 L 338/1 10. 12. 91
28. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3569/91 des Rates zur Festsetzung der Orientie-
rungspreise für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81
aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1992 L 338/4 10. 12. 91
28. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3570/91 des Rates zur Festsetzung des gemein-
schaftlichen Produktionspreises für Thunfische, die zum industriellen
Herstellen von Waren des KN-Codes 1604 bestimmt sind, für das
Fischwirtschaftsjahr 1992 L 338/6 10. 12. 91
25. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3579/91 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 3/91 des Kooperationsrates EWG-Jordanien zur durch
die Einführung des Harmonisierten Systems bedingten Änderung des
Protokolls Nr. 2 über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung
in" oder „Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen L 345/1 14. 12. 91
25. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3580/91 des Rates über die Durchführung des
Beschlusses Nr. 4/91 des Kooperationsrates EWG-Jordanien zur Ande-
rung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit
Ursprung in" oder „Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusam-
menarbeit der Verwaltungen infolge des Beitritts von Spanien und Portu-
gal zu den Europäischen Gemeinschaften L 345/49 ~ 14. 12. 91
10. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3583/91 der Kommission zur Eröffnung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirt-
schaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen
Raum und im Pazifischen Ozean L 339/5 11.12.91
3. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3587/91 des Rates zur Verlängerung für 1992 der
Verordnungen (EWG) Nr. 3831/90, (EWG) Nr. 3832/90, (EWG) Nr. 3833/
90 und (EWG) Nr. 3835/90 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen
für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr
1991 L 341/1 12. 12. 91
3. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3588/91 des Rates zur Verlängerung für 1992 der
Verordnung (EWG) Nr. 3834/90 betreffend die Senkung der Abschöpfun-
gen bei bestimmten Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Entwicklungslän-
dern im Jahr 1991 L 341/6 12. 12. 91
1O. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3591/91 der Kommission zur Einstellung des
Sprottenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 341/11 12. 12. 91
1O. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3592/91 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter spanischer Flagge L 341/12 12. 12. 91
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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11. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3593/91 der Kommission zur Aufhebung der
zweiten Tranche der im Handel zwischen der Zehnergemeinschaft und
Spanien sowie Portugal aufgrund der Mittelmeerabkommen zu erheben-
den Zölle L 341/13 12. 12. 91
11. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3594/91 der Kommission über das Verfahren, das
auf bestimmte landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in
Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP), die
Referenzmengen unterworfen sind, anzuwenden ist L 341/20 12. 12. 91
3. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3602/91 des Rates zur dritten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 über die zulässigen Gesamtfangmengen
und über Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestands-
gruppen für 1991 L 343/1 13. 12. 91
3. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3603/91 des Rates zur vierten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3926/90über die zulässigen Gesamtfangmengen
und über Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestands-
gruppen für 1991 L 343/4 13. 12. 91
3. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3604/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3928/90 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der
ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone
um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten
(1991) L 343/5 13. 12. 91
11. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3609/91 der Kommission zur Einstellung des
Rotbarschfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 343115 13. 12. 91
11. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3610/91 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 343/16 13. 12. 91
11. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3611/91 der Kommission zur Einstellung des
Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 343/17 13. 12. 91
13. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3629/91 der Kommission zur Verlängerung der
Verordnung (EWG) Nr. 1658/91 zur Schaffung ei_,:ier vorübergehenden
Regelung zur nachträglichen gemeinschaftlichen Uberwachung bei Ein-
fuhren von Atlantischem Lachs L 344/38 14. 12. 91
13. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3631/91 der Kommission zur Festsetzung der
Kontingente für die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen aus Drittlän-
dern nach Spanien für 1992 L 344/41 14. 12. 91
13. 12. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3634/91 der Kommission zur Festsetzung der
Mengen an Käse mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz, die für
1992 nach Spanien eingeführt werden können L 344/46 14. 12. 91