Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 845
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 2. April 1992
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in 5. § 16 c wird wie folgt geändert:
Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 15 in Verbindung a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-
mit § 6 Abs. 4 sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchfüh- gefügt:
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 ,,(3) Abweichend von § 4 b werden unabhängig
S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung, von Absatz 1 von jeder zugeteilten vorläufigen Refe-
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den renzmenge, vorbehaltlich einer in den in § 1
Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft: genannten Rechtsakten erfolgenden anderen
Regelung, mit Beginn des 1. April 1992 5,42 vom
Hundert mit Wirkung vom 1. April 1992 ausgesetzt;
Artikel 1
die Aussetzung nach § 16 c Abs. 2 Satz 4 bleibt
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung unberührt. Vorläufige Referenzmengen, die nach
der Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBI. 1 § 16 e Abs. 3 aus der Reserve zugeteilt worden
S. 1034), zuletzt geändert durch die Verordnung vom sind, werden nicht ausgesetzt."
16. März 1992 (BGBI. 1 S. 499), wird wie folgt geändert: b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 b wird folgender Absatz angefügt:
aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe,,§ 4 c
,,(6) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden,
Abs. 1 und 6" durch die Angabe ,,§ 4 c Abs. 1
vorbehaltlich einer in den in § 1 genannten Rechtsakten
und 7" ersetzt.
erfolgenden anderen Regelung, mit Beginn des 1. April
1992 4,74 vom Hundert mit Wirkung vom 1. April 1992 bb) Folgender Satz wird angefügt:
ausgesetzt." ,,Für die Berechnung des nach Absatz 3 ausge-
setzten Teils der Referenzmenge sowie für das
2. § 4 c wird wie folgt geändert: Verfahren gilt § 4 c Abs. 1 mit der Maßgabe
a) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 ein- entsprechend, daß an die Stelle der dort
gefügt: genannten Daten des Jahres 1987 die entspre-
chenden Daten des Jahres 1992 treten."
,,(6) Absatz 1 gilt für den nach § 4 b Abs. 6 aus-
gesetzten Teil mit der Maßgabe entsprechend, daß
an die Stelle der dort genannten Daten des Jahres 6. In § 16 e Abs. 3 zweiter Halbsatz werden die Worte
1987 die entsprechenden Daten des Jahres 1992 „die zugeteilten vorläufigen Referenzmengen bis zum
treten." 1. Februar 1992" durch die Worte „die während des
neunten Zwölfmonatszeitraumes zugeteilten vorläufi-
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7; in ihm wird die
gen Referenzmengen bis zum 1. Februar 1993"
Angabe ,,§§ 4 a und 4 b" durch die Angabe ,,§§ 4 a
ersetzt.
und 4 b Abs. 1 bis 5" ersetzt.
3. In § 7 Abs. 1 a, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 3 a Satz 3 7. In § 16 g Satz 2 werden die Worte „während des
werden jeweils achten Zwölfmonatszeitraumes" durch die Worte „wäh-
rend des neunten Zwölfmonatszeitraumes" ersetzt.
a) die Worte „nach § 6 a festgesetzt" durch die Worte
„nach Artikel 3 a Abs. 1 letzter Unterabsatz und
Abs. 3 Satz 1 zweite Variante der Verordnung
(EWG) Nr. 857/84 zugeteilt" und Artikel 2
b) das Wort „Fristen" durch das Wort „Frist"
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1992
ersetzt. in Kraft. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom
1. Oktober 1992 an wieder in ihrer am 31. März 1992
4. In § 16 b Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „im achten maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
Zwölfmonatszeitraum" gestrichen. Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 2. April 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Preisangabenverordnung
Vom 3. April 1992
Auf Grund des § 1 des Preisangabengesetzes vom 4. Mitgliedsbeiträge für Vereine oder Gruppen, die sich
3. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1429) verordnet der aus anderen Vereinbarungen als dem Kreditvertrag
Bundesminister für Wirtschaft: ergeben, obwohl sie sich auf die Kreditbedingungen
auswirken;
Artikel 1 5. Kosten für Versicherungen oder Sicherheiten; es wer-
den jedoch die Kosten einer Versicherung einbezogen,
§ 4 der Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod,
(BGBI. 1 S. 580) wird wie folgt gefaßt: Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kredit-
nehmers zum Ziel haben, über einen Betrag, der höch-
,,§ 4 stens dem Gesamtbetrag des Kredits, einschließlich
Kredite Zinsen und sonstigen Kosten, entspricht, und die der
Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die
(1) Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als Gewährung des Kredits vorschreibt.
jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als
„effektiver Jahreszins" oder, wenn eine Änderung des (4) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger in
Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vor- die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes
behalten ist (§ 1 Abs. 4), als „anfänglicher effektiver einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlen-
Jahreszins" zu bezeichnen. Zusammen mit dem anfängli- mäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des
chen effektiven Jahreszins ist anzugeben, wann preisbe- anzugebenden Vomhundertsatzes nicht möglich, so wird
stimmende Faktoren geändert werden können und auf bei der Berechnung von der Annahme ausgegangen, daß
welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht der Zinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der
vollständigen Auszahlung des Kreditbetrages oder aus ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des
einem Zuschlag zum Kreditbetrag ergeben, zum Zwecke Kreditvertrages gelten.
.der Preisangaben verrechnet worden sind.
(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des anzu-
(2) Der anzugebende Vomhundertsatz gemäß Absatz 1 gebenden Vomhundertsatzes von folgenden Annahmen
beziffert den Zinssatz, mit dem sich der Kredit bei regel- auszugehen:
mäßigem Kreditverlauf, ausgehend von den tatsächlichen 1. Ist keine Darlehensobergrenze vorgesehen, entspricht
Zahlungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers, auf der Betrag des gewährten Kredits 4 000 Deutsche
der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen Mark;
und nachschüssiger Zinsbelastung gemäß § 608 BGB
staffelmäßig abrechnen läßt. Bei der Berechnung des
2. ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden und
ergibt sich ein solcher nicht aus den Vertragsbestim-
anfänglichen effektiven Jahreszinses sind die zum Zeit-
mungen oder aus den Zahlungsmodalitäten, so beträgt
punkt des Angebots oder der Werbung geltenden preis-
die Kreditlaufzeit ein Jahr;
bestimmenden Faktoren zugrunde zu legen. Er ist mit der
im Kreditgewerbe üblichen Genauigkeit zu berechnen. 3. vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung gilt,
wenn mehrere Termine für die Aus- oder Rückzahlung
(3) In die Berechnung des anzugebenden Vomhundert- vorgesehen sind, sowohl die Auszahlung als auch die
satzes sind die Gesamtkosten des Kredits für den Kredit- Rückzahlung des Darlehens als zu dem Zeitpunkt
nehmer einschließlich etwaiger Vermittlungskosten mit erfolgt, der als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen
Ausnahme folgender Kosten einzubeziehen:
ist.
1. Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterfüllung seiner
Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen sind; (6) Bei einer vertraglich möglichen Neufestsetzung der
Konditionen eines Kredits ist der effektive oder anfängliche
2. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Kredit- effektive Jahreszins anzugeben.
nehmer beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen
unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein (7) Wird die Gewährung eines Kredits allgemein von
Bar- oder Kreditgeschäft handelt; einer Mitgliedschaft oder vom Abschluß einer Versiche-
rung abhängig gemacht, so ist dies anzugeben.
3. Überweisungskosten sowie die Kosten für die Führung
eines Kontos, das für die Tilgungszahlung im Rahmen (8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des
der Rückzahlung des Kredits sowie für die Zahlung von anzugebenden Vomhundertsatzes davon auszugehen,
Zinsen und sonstigen Kosten dienen soll, es sei denn, daß im Zeitpunkt der Kreditauszahlung das vertragliche
der Kreditnehmer hat hierbei keine angemessene Mindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschluß-
Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich hoch; gebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen,
diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Inkasso- der auf den Darlehensanteil der Bausparsumme entfällt.
kosten dieser Rückzahlungen oder Zahlungen, unab- Bei Krediten, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von
hängig davon, ob sie in bar oder auf eine andere Weise Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparverträgen
erhoben werden; dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur
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Zuteilung unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den geben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und
Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der Zielbewer- keine weiteren Kreditkosten anfallen."
tungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben.
(9) Bei Krediten, die auf einem laufenden Konto zur Artikel 2
Verfügung gestellt werden, sind abweichend von Absatz 1
der Zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzu- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. April 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1992
- 1 BvR 454/91 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 zu dem Vertrag vom
31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
- Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990
(Bundesgesetzbl. II Seite 885) ist insoweit mit Artikel 12 Absatz 1 - teilweise in
Verbindung mit Artikel 6 Absatz 4 - des Grundgesetzes unvereinbar und
nichtig, als durch Artikel 38 Absatz 3 Satz 1 des Vertrages zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom
31. August 1990 (Bundesgesetzbl. II Seite 889)
a) die Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten enden, denen am 31. Dezember
1991 nach Mutterschutzrecht nicht gekündigt werden durfte, und
b) die Arbeitsverhältnisse derjenigen Beschäftigten, die sich um Weiterver-
wendung bei einer Nachfolgeeinrichtung der Akademie der Wissenschaften
der Deutschen Demokratischen Republik beworben haben und denen nicht
bis zum 30. November 1991 bekanntgegeben worden ist, daß sie über den
31. Dezember 1991 hinaus keine derartige Beschäftigung finden werden,
vor Ablauf des auf eine solche Bekanntgabe folgenden Monats enden.
Im übrigen ist Artikel 38 Absatz 3 Satz 1 des Einigungsvertrages in der aus den
Gründen des Urteils ersichtlichen Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. März 1992
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 849
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung vom) lnkrafttretens
Seite (Nr.
13. 3. 92 Anordnung zur Änderung der Ausführungsanordnung zur Ver-
ordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an
Beamte und Richter des Bundes 2705 (62 28. 3. 92) 1. 4. 92
2030-2-8-6
25 . 3. 92 Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Schalen-
tiere aus Japan 2705 (62 28. 3. 92) 29. 3. 92
neu: 2125-40-47
5. 3. 92 Zweiundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten
Luftraum) 2761 (63 31. 3. 92) 2. 4. 92
96-1-2-85
9. 3. 92 Sechsundzwam;!gste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vorn Flughafen Stuttgart) 2763 (63 31.3.92) 2. 4. 92
96-1-2-33
10. 3. 92 Zwa,:i_zigste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luft-
raum) 2763 (63 31.3.92) 2. 4. 92
96-1-2-86
24. 3. 92 Verordnung Nr. 3/92 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2763 (63 31. 3. 92) 10. 4. 92
9500-4-6-4
30. 3. 92 Einundachtzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 2817 (64 1. 4. 92) 2. 4. 92
7400-1-6
26. 3. 92 Verordnung über besondere Maßnahmen beim lnverkehrbrin-
gen von Saatgut von Sommerraps 2817 (64 1. 4. 92) 1. 3. 92
neu: 7822-6-16
20. 3. 92 ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertsiebenten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vorn
Flughafen Berlin-Tegel) 2818 (64 1. 4. 92) 2. 4. 92
96-1-2-107
18. 3. 92 Achtunddreißig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Düsseldorf) 2845 (65 2. 4. 92) 2. 4. 92
96-1-2-10
25. 3. 92 Sect}zehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfah-
ren) 2846 (65 2. 4. 92) 2. 4. 92
96-1-2-88
25. 3. 92 ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertachten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Ternpelhof) 2847 (65 2. 4. 92) 2. 4. 92
96-1-2-108
25. 3. 92 ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertneunten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vorn
Flughafen Berlin-Schönefeld) 2848 (65 2. 4. 92) 2. 4. 92
96-1-2-109
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden
Vom 29. März 1992
Auf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesgrenzschutz- Grenzschutzpräsidium West zuständig ist, sowie für die
gesetzes vom 18. August 1972 (BGBI. 1 S. 1834), der bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 2a des Bundes-
durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 23. Januar 1992 grenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich der
(BGBI. 1 S. 178) geändert worden ist, verordnet der Bun- Bundesbahndirektionen Karlsruhe, München, Nürn-
desminister des Innern: berg und Stuttgart;
5. das Grenzschutzpräsidium West in den Ländern Nord-
§ 1 rhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland,
für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 2a des Bun-
Die Grenzschutzpräsidien, die Grenzschutzdirektion, die
desgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich der
Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter und die Grenzschutz- Bundesbahndirektionen Essen, Köln und Saarbrücken
schule sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestim-
sowie für den Schutz von Verfassungsorganen des
mungen zuständig für die Wahrnehmung der dem Bundes- Bundes nach § 4 des Bundesgrenzschutzgesetzes in
grenzschutz obliegenden Aufgaben, soweit in anderen der Stadt Karlsruhe des Landes Baden-Württemberg.
Rechtsvorschriften des Bundes nichts Abweichendes
geregelt ist.
§3
§2
(1) Die Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter nehmen auf
Die Grenzschutzpräsidien sind wie folgt zuständig: örtlicher Ebene jeweils nach Maßgabe von Absatz 2 Auf-
1. das Grenzschutzpräsidium Nord in den Ländern gaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundesgrenz-
schutzgesetzes, des Schutzes vor Angriffen auf die
Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein
sowie im Land Mecklenburg-Vorpommern, soweit dort Sicherheit des Luftverkehrs nach§ 1 Nr. 3 Buchstabe I des
Bundesgrenzschutzgesetzes sowie der Bahnpolizei nach
nicht das Grenzschutzpräsidium Ost zuständig ist, in
§ 2a des Bundesgrenzschutzgesetzes wahr. Dem Grenz-
den Eigengewässern der Bundesrepublik Deutschland,
im Küstenmeer, auf der hohen See sowie für die schutz- und Bahnpolizeiamt Saarbrücken obliegen dar-
über hinaus Schutzaufgaben für Verfassungsorgane des
bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 2a des Bundes-
grenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich der Bundes (§ 4 Bundesgrenzschutzgesetz) nach Maßgabe
Bundesbahndirektionen Hamburg, Hannover und der von Absatz 2 Nr. 18.
Reichsbahndirektion Schwerin mit Ausnahme der
Kreise Bernau, Eberswalde und Bad Freienwalde des (2) Die Grenzschutz- und Bahnpolizeiämter sind wie
Landes Brandenburg; folgt zuständig:
2. das Grenzschutzpräsidium Mitte in den Ländern 1. das Grenzschutzamt Flensburg im Land Schleswig-
Hessen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, in den Krei- Holstein, soweit nicht das Grenzschutz- und Bahn-
sen Delitzsch und Leipzig des Freistaates Sachsen polizeiamt Hamburg zuständig ist;
sowie für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 2a
des Bundesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbe- 2. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Hamburg (mit
Sitz in Bad Bramstedt) in der Freien und Hansestadt
reich der Bundesbahndirektion FrankfurVMain und der
Reichsbahndirektionen Erfurt und Halle mit Ausnahme Hamburg und in der Stadt Norderstedt (Kreis Sege-
berg) des Landes Schleswig-Holstein sowie für die
der Kreise Rathenow, Brandenburg, Belzig und der
Stadt Brandenburg des Landes Brandenburg; bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 2 a des Bundes-
grenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich der
3. das Grenzschutzpräsidium Ost in den Ländern Berlin Bundesbahndirektion Hamburg;
und Brandenburg, im Freistaat Sachsen mit Ausnahme
der Kreise Delitzsch und Leipzig, in den Kreisen 3. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Hannover im
Pasewalk und Ueckermünde des Landes Mecklenburg- Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bre-
Vorpommern unter Beschränkung auf den Grenzschutz men sowie für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach
nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes an der § 2 a des Bundesgrenzschutzgesetzes im Zuständig-
Grenze zu Polen sowie für die bahnpolizeilichen Auf- keitsbereich der Bundesbahndirektion Hannover;
gaben nach § 2a des Bundesgrenzschutzgesetzes
4. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Rostock im
im Zuständigkeitsbereich der Reichsbahndirektionen
Land Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht das
Berlin und Dresden und in den Kreisen Bernau, Ebers-
Grenzschutzamt Frankfurt/Oder zuständig ist, sowie
walde, Bad Freienwalde, Rathenow, Brandenburg,
für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 2 a des
Belzig und der Stadt Brandenburg des Landes Bran-
Bundesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbe-
denburg;
reich der Reichsbahndirektion Schwerin mit Aus-
4. das Grenzschutzpräsidium Süd im Freistaat Bayern nahme der Kreise Bernau, Eberswalde und Bad
und im Land Baden-Württemberg, soweit dort nicht das Freienwalde des Landes Brandenburg;
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 795
5. das Bahnpolizeiamt Frankfurt/Main für die bahnpoli- gaben nach§ 2a des Bundesgrenzschutzgesetzes im
zeilichen Aufgaben nach § 2 a des Bundesgrenz- Zuständigkeitsbereich der Bundesbahndirektion Nürn-
schutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich der Bundes- berg;
bahndirektion FrankfurVMain;
16. das Bahnpolizeiamt Köln für die bahnpolizeilichen
6. das Grenzschutzamt Frankfurt/Main im Land Hessen, Aufgaben nach § 2a des Bundesgrenzschutzgeset-
soweit nicht das Bahnpolizeiamt FrankfurVMain zu- zes im Zuständigkeitsbereich der Bundesbahndirek-
ständig ist; tionen Köln und Essen;
7. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Halle in den 17. das Grenzschutzamt Köln (mit vorläufigem Sitz in
Ländern Sachsen-Anhalt und Thüringen, in den Krei- Kleve) im Land Nordrhein-Westfalen, soweit nicht das
sen Delitzsch und Leipzig des Freistaates Sachsen Bahnpolizeiamt Köln zuständig ist;
sowie für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 2a 18. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Saarbrücken
des Bundesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeits- im Saarland und im Land Rheinland-Pfalz, für die
bereich der Reichsbahndirektionen Erfurt und Halle bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 2 a des Bundes-
mit Ausnahme der Kreise Rathenow, Brandenburg, grenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich der
Belzig und der Stadt Brandenburg des Landes Bran- Bundesbahndirektion Saarbrücken sowie für den
denburg; Schutz von Verfassungsorganen des Bundes nach
8. das Bahnpolizeiamt Berlin für die bahnpolizeilichen § 4 des Bundesgrenzschutzgesetzes in der Stadt
Aufgaben nach § 2a des Bundesgrenzschutzgeset- Karlsruhe des Landes Baden-Württemberg.
zes im Zuständigkeitsbereich der Reichsbahndirektio-
nen Berlin und Dresden sowie in den Kreisen Bernau,
Eberswalde, Bad Freienwalde, Rathenow, Branden- §4
burg, Belzig und der Stadt Brandenburg des Landes
Brandenburg; (1) Die Grenzschutzdirektion ist in den in § 3 Abs.
Satz 1 genannten Aufgabenbereichen im gesamten Gel-
9. das Grenzschutzamt Berlin in den Ländern Berlin und tungsbereich des Bundesgrenzschutzgesetzes zuständig
Brandenburg, soweit nicht das Bahnpolizeiamt Berlin für die Koordinierung und Lenkung bei Angelegenheiten
oder das Grenzschutzamt FrankfurVOder zuständig von überregionaler Bedeutung.
sind;
(2) Im Rahmen von polizeilichen Aufgaben anderer Bun-
10. das Grenzschutzamt FrankfurVOder im Land Bran- desgrenzschutzbehörden auf dem Gebiet der Strafverfol-
denburg, in den Kreisen Pasewalk und Ueckermünde gung kann die Grenzschutzdirektion auch mit den Grenz-
des Landes Mecklenburg-Vorpommern und im Frei- schutz- und Bahnpolizeiämtern unmittelbar verkehren.
staat Sachsen, jeweils unter Beschränkung auf den Dabei kann sie in Fällen von überregionaler Bedeutung
Grenzschutz nach § 2 des Bundesgrenzschutzgeset- anderen Bundesgrenzschutzbehörden fachliche Weisun-
zes an der Grenze zu Polen; gen erteilen oder auch selbst ermitteln.
11. das Grenzschutzamt Pirna im Freistaat Sachsen mit
Ausnahme der Kreise Delitzsch und Leipzig, soweit (3) Der Grenzschutzdirektion obliegt bezüglich der in § 3
nicht das Bahnpolizeiamt Berlin oder das Grenz- Abs. 1 Satz 1 genannten Aufgabenbereiche der dienst-
schutzamt FrankfurVOder zuständig sind; liche Verkehr mit ausländischen oder zwischenstaatlichen
Stellen, soweit nicht in einer Rechtsvorschrift des Bundes
12. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Stuttgart im etwas anderes bestimmt ist oder der Dienstverkehr von
Land Baden-Württemberg, soweit nicht das Grenz- der zuständigen obersten Bundesbehörde oder, in Fällen
schutz- und Bahnpolizeiamt Saarbrücken oder das von nur regionaler Bedeutung, von den Grenzschutzpräsi-
Grenzschutzamt Weil am Rhein zuständig sind, sowie dien wahrgenommen wird.
für die bahnpolizeilichen Aufgaben nach § 2a des
Bundesgrenzschutzgesetzes im Zuständigkeitsbe- (4) Der Bundesminister des Innern kann der Grenz-
reich der Bundesbahndirektionen Stuttgart und Karls- schutzdirektion weitere zentral wahrzunehmende Auf-
ruhe; gaben übertragen.
13. das Grenzschutzamt Weil am Rhein im Land Baden- §5
Württemberg unter Beschränkung auf den Grenz-
schutz nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes an Die Grenzschutzschule ist die zentrale Ausbildungs- und
der Grenze zu Frankreich und zur Schweiz; Fortbildungsstätte des Bundesgrenzschutzes.
14. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt München in
den Regierungsbezirken Oberbayern und Schwaben
§6
des Freistaates Bayern sowie für die bahnpolizei-
lichen Aufgaben nach § 2 a des Bundesgrenzschutz- Die Bundesgrenzschutzbehörden sind im gesamten
gesetzes im Zuständigkeitsbereich der Bundesbahn- Geltungsbereich des Bundesgrenzschutzgesetzes zu-
direktion München; ständig
15. das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Schwandorf in 1. für die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben nach
den Regierungsbezirken Niederbayern, Oberfranken, § 2 a des Bundesgrenzschutzgesetzes, soweit dafür
Unterfranken, Mittelfranken und Oberpfalz des Frei- ein Einsatz über die in den §§ 2 und 3 festgelegten
staates Bayern sowie für die bahnpolizeilichen Auf- Zuständigkeitsbereiche hinaus zweckmäßig ist,
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. für die Zurückschiebung und Rückführung von Auslän- Einheiten und sonstigen Einrichtungen nach § 5 des
dern aus und in andere Staaten nach § 63 Abs. 4 Nr. 1 Bundesgrenzschutzgesetzes.
des Ausländergesetzes,
§7
3. auf Weisung des Bundesministers des Innern oder
der jeweils vorgesetzten Bundesgrenzschutzbehörde, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1992 in
soweit diese auch für den vorgesehenen Einsatzbe- Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die örtliche
reich zuständig ist, Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden vom
25. März 1973 (BGBI. 1S. 309), zuletzt geändert durch die
4. für die eigene polizeiliche Sicherung und die polizei- Verordnung vom 11. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1342), außer
liche Sicherung der ihnen unterstehenden Verbände, Kraft.
Bonn, den 29. März 1992
Der Bundesminister des Innern
Rudolf Seiters
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 797
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Prozeßleitelektroniker/zur Prozeßleitelektronikerin *)
Vom 2. April 1992
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Datenschutz und
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
rationelle Energieverwendung,
geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für 5. Anfertigen von mechanischen Teilen,
Bildung und Wissenschaft: 6. Herstellen von mechanischen Verbindungen,
7. zusammenbauen und Verdrahten von mechanischen,
§ 1
elektromechanischen und elektrischen Bauteilen zu
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Baugruppen,
Der Ausbildungsberuf Prozeßleitelektroniker/Prozeßleit- 8. Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen,
elektronikerin wird staatlich anerkannt. 9. Messen von Gleich- und Wechselgrößen sowie Prüfen
von Bauteilen und Baugruppen,
§2
10. Lesen von technischen Unterlagen, Planen und Be-
Ausbildungsdauer urteilen des Arbeitsablaufes,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. 11 . verfahrenstechnische Grundoperationen und ihr Ein-
fluß auf die Sicherheit von Anlagen und auf die
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- Umwelt,
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Be-
rufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung 12. Zusammenbauen, Montieren und Installieren von
gemäߧ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Baugruppen, Geräten und Anlagenteilen,
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die 13. Prüfen, Messen und Einstellen der elektrischen Funk-
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. tion von Baugruppen und Geräten,
14. Prüfen und Einstellen von Prozeßleiteinrichtungen,
§3
15. Inbetriebnehmen von Baugruppen, Geräten und An-
Berufsfeldbreite Grundbildung lagen,
und Zielsetzung der Berufsausbildung
16. Instandhalten von Geräten und Anlagen.
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in §5
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften Ausbildungsrahmenplan
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertig- der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
keiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-
der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf- bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Aus-
lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufs- bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
bildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selb- Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
ständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein- zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
schließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach Abweichung erfordern.
den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§6
§4 Ausbildungsplan
Ausbildungsberufsbild Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die bildungsplan zu erstellen.
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1 . Berufsbildung, §7
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
nächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. durchzusehen.
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§8 2. als Arbeitsproben:
Zwischenprüfung a) Inbetriebnehmen oder Wiederinbetriebnehmen
einer Prozeßleiteinrichtung einschließlich Ändern
(1} Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
von Betriebswerten und Leistungsmerkmalen unter
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des Beachtung des Betriebszustandes, Prüfen der
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Funktion, der Schutzmaßnahmen und sonstiger
Sicherheitseinrichtungen, Optimieren eines Regel-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
kreises, Durchführen des Probebetriebes und An-
Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr sowie
fertigen von Protokollen,
in Abschnitt II unter laufender Nummer 1 Buchstaben a bis
d, Nummer 2 Buchstaben a bis d, Nummer 3 Buchstaben a b) Feststellen, Eingrenzen, Dokumeritieren und Be-
bis d, Nummer 4 Buchstaben a bis c, Nummer 5 Buchsta- heben von Fehlern oder Störungen in Einrichtungen
ben a bis d und Nummer 6 Buchstaben a und b für das der Prozeßleittechnik unter Vorgabe einer an-
zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und genommenen Betriebssituation unter Berücksich-
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent- tigung von Sicherheitsvorschriften.
sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 60 vom
Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 40 vom
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Hundert gewichtet werden.
Stunden als Prüfungsstück ein funktionsfähiges Anlagen-
teil nach Unterlagen fertigen. Hierfür kommen insbeson- (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
dere in Betracht: Prüfungsfächern Technologie, Schaltungstechnik und
Bearbeiten, zusammenbauen, Verdrahten und Verrohren Funktionsanalyse, Technische Mathematik sowie Wirt-
von Bauteilen der Prozeßleittechnik einschließlich Auf- schafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im
stellen eines Arbeitsplanes, Prüfen der Funktion und Mes- Prüfungsfach Schaltungstechnik und Funktionsanalyse
sen von Betriebswerten sowie Anfertigen eines Prüf- und sind durch Verknüpfung informationstechnischer, techno-
Meßprotokolls. logischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Pro-
bleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: dere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. Arbeitssicherheit und Umweltschutz,
1. im Prüfungsfach Technologie:
2. Werkstoffe und Werkstoffbearbeitung,
a) Arbeitsschutz, insbesondere Unfallverhütungsvor-
3. Grundlagen der Elektrotechnik, schriften, VDE-Bestimmungen und Explosions-
4. Grundlagen der Schaltungstechnik, schutzvorschriften, sowie Umweltschutz,
5. Grundlagen des Messens in der Prozeßleittechnik. b) Beschreiben und Darstellen der Bauformen, der
Eigenschaften, der Kennlinien und der typischen
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Einsatzbereiche von Bauelementen sowie des Auf-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche baus, der Wirkungsweise, der Funktionen und der
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. typischen Anwendungen von Baugruppen, Geräten
und Anlagenteilen der Prozeßleittechnik;
§9 2. im Prüfungsfach Schaltungstechnik und Funktions-
Abschlußprüfung analyse:
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der a) Analysieren der Funktion von Baugruppen, Geräten
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie oder Anlagenteilen der Prozeßleittechnik anhand
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, vorgegebener Schaltungsunterlagen, Datenblätter
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. und Programme, Ermitteln und Darstellen elektri-
scher und verfahrenstechnischer Größen, Abläufe
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins- und Verknüpfungen sowie Abschätzen und Begrün-
gesamt höchstens zehn Stunden zwei Prüfungsstücke den von Auswirkungen vorgegebener Eingriffe,
anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden zwei
b) Auswählen und Skizzieren von Schaltungen nach
Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere
Unterlagen für vorgegebene Meß- und Prüfaufga-
in Betracht:
ben im Rahmen der Prozeßleittechnik, Begründen
1. als Prüfungsstücke: der Geräteauswahl sowie Ermittel.n und Bewerten
von geräte- und schaltungsabhängigen Meßfehlern,
a) Ändern oder Erweitern einer Meß- oder Regelein-
richtung, einschließlich Planen und Kontrollieren der c) Festlegen der erforderlichen Bauteile, Leitungen
Arbeit und Dokumentieren der Veränderungen, und sonstigen Materialien zur Abwicklung einer
b) Ändern oder Erweitern der Steuerung einer Auto- Anlagenerweiterung der Prozeßleittechnik, Benen-
matisierungseinrichtung, einschließlich Planen und nen benötigter Werkzeuge und Arbeitsgeräte sowie
Kontrollieren der Arbeit, Ändern des Programms Skizzieren von Bauteil- und Leitungsanordnungen
und Dokumentieren der Veränderungen; anhand technischer Unterlagen;
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 799
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik: (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
Ermitteln und Darstellen elektrischer und verfahrens-
fächer das doppelte Gewicht.
technischer Größen und Kenndaten aus der Prozeßleit-
technik; (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-
tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
§ 10
lichen Höchstwerten auszugehen:
Aufhebung von Vorschriften
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Meß-
Schaltungstechnik und Funktionsanalyse 120 Minuten, und Regelmechaniker/zur Meß- und Regelmechanikerin
vom 18. Februar 1981 (BGB!. 1 S. 244) tritt vorbehaltlich
3. im Prüfungsfach der Übergangsregelung nach § 11 außer Kraft.
Technische Mathematik 60 Minuten,
4. im Prüfungsfach
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. § 11
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Übergangsregelung
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- parteien vereinbaren die Anwendung dieser Verordnung.
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der § 12
mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht. Schriftliche Inkrafttreten
Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch
eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung. Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
Bonn, den 2. April 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Prozeßleitelektroniker/zur Prozeßleitelektronikerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
lfd. Teil des in Wochen
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 4 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen während
Arbeitsschutz der gesamten
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Nr. 3) Ausbildung zu
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
vermitteln
c) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
d) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-
werbeaufsicht erläutern
4 Arbeitssicherheit, a) Unfall- und Gesundheitsgefahren, die insbesondere
Umweltschutz, von elektrischer Energie, von Maschinen, von gefähr-
Datenschutz lichen Arbeitsstoffen und von gefährlichen Arbeits-
und rationelle stellen ausgehen, erklären und Maßnahmen zu ihrer
Energieverwendung Vermeidung ergreifen
(§ 4 Nr. 4)
b) wesentliche Bestimmungen und Sicherheitsvorschrif-
ten beim Arbeiten an und mit elektrischen Betriebs-
mitteln und Anlagen aus der Unfallverhütungsvor-
schrift VBG 4 und dem VDE-Vorschrittenwerk sowie
aus sonstigen berufsbezogenen Arbeitsschutzvor-
schriften beachten
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden be-
schreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe ein-
leiten
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 801
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
Lfd. Teil des in Wochen
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 1 2 3 1 4
2 3 4
d) arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umweltbelastun-
gen nennen und zu deren Vermeidung beitragen
e) berufsbezogene Regelungen zum Datenschutz nen-
nen und beachten
f) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Anfertigen von a) Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten
mechanischen Teilen unter Beachtung der Linienarten, Maßstäbe, Maßein-
(§ 4 Nr. 5) tragungen mit Toleranzangaben und der Symbole für
Oberflächenbeschaffenheit lesen sowie Skizzen
anfertigen
b) Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeich-
nungen und Stücklisten lesen
c) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel bereit-
stellen und pflegen
d) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung für begrenzte
Bereiche festlegen und erforderliche Abwicklungszei-
ten einschätzen
e) Meßzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
Winkeln und Flächen nach geforderter Meßgenauig-
keit auswählen und handhaben
f) Längen mit Maßstab und Meßschieber messen
g) Winkel mit Winkelmesser messen und mit Winkel-
lehren prüfen
h) Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Ebenheit
und Formgenauigkeit prüfen
i) Werkstücke unter Berücksichtigung der Werkstoff-
eigenschaften anreißen, körnen und kennzeichnen
k) Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter Berücksich-
tigung des zu bearbeitenden Werkstoffes sowie
Maschinen und Hilfsmittel auswählen
8
1) Werkstücke und Halbzeuge unter Berücksichtigung
des Oberflächenschutzes zur Bearbeitung ein- und
aufspannen
m) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff
sägen
n) Werkstücke aus Metall und Kunststoff bis zur Maß-
genauigkeit von ± 0,5 mm und bis zur Oberflächen-
beschaffenheit Rz 25 eben und winklig feilen sowie
entgraten
o) Rundungen und Durchbrüche an Werkstücken aus
Metall und Kunststoff formgerecht feilen sowie ent-
graten
p) Bohrer und Senker mit Bohrfutter und Spannkegel
spannen
q) Bohrungen und Kegelsenkungen in Blechen, Platten
und Profilteilen mit handgeführten und ortsfesten
Bohrmaschinen herstellen
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
Lfd. Teil des in Wochen
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 1 2 314
2 3 4
r) Flachsenkungen mit ortsfesten Bohrmaschinen her-
stellen
s) Innengewinde in Werkstücke aus Metall und Kunst-
stoff mit Gewindebohrer schneiden
t) Außengewinde auf Rohre und Stangen aus Metall mit
Schneideisen schneiden
u) Bleche und Kunststoffplatten mit Hand- und Hand-
hebelschere scherschneiden sowie mit Lochwerk-
zeugen lochen
v) Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegen
w) Werkstücke, die durch den Schneid- oder Biegevor-
gang verformt sind, richten
6 Herstellen von a) Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und Schei-
mechanischen ben herstellen sowie mittels Sicherungselementen,
Verbindungen insbesondere mit Federringen, Zahnscheiben und
(§ 4 Nr. 6) Lacken, sichern
b) Werkzeuge, Lote und Flußmittel zum Weichlöten
nach Eigenschaften und Verwendungszweck aus-
wählen
2
c) Weichlötverbindungen für mechanische und elek-
trische Beanspruchung mit elektrischem Lötkolben
herstellen
d) Kleber nach Eigenschaften und Verwendungszweck
auswählen sowie Klebeverbindungen zwischen glei-
chen und verschiedenen Werkstoffen nach Anwei-
sung und Unterlagen herstellen
7 zusammenbauen und a) Technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen
Verdrahten von von Baugruppen, insbesondere Anschlußpläne,
mechanischen, elektro- Geräteverdrahtungspläne und Stromlaufpläne, lesen
mechanischen und sowie Skizzen anfertigen
elektrischen Bauteilen
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel aus-
zu Baugruppen
wählen, bereitstellen und pflegen
(§ 4 Nr. 7)
c) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen,
erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen
d) ein- und mehradrige, geschirmte und ungeschirmte
Leitungen zurichten,
e) Anschlußteile, insbesondere Kabelschuhe, Ader-
endhülsen und Stecker, an Leitungen anbringen 10
f) Leitungen, insbesondere durch Löten, Klemmen und
Stecken, anschließen und verbinden
g) elektrische Bauelemente und Bauteile, insbesondere
Widerstände, Kondensatoren, Spulen und Halbleiter-
bauelemente, für den Einbau in Baugruppen nach
Anweisungen, Unterlagen und Mustern vorbereiten,
insbesondere durch Ablängen, Biegen, Isolieren und
Verzinnen
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 803
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
Lfd. Teil des in Wochen
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
2 314
2 3 4
h) mechanische Bauelemente und Bauteile, insbeson-
dere Profilteile, Bleche, Platten und Beschläge, zu
mechanischen Baugruppen, insbesondere zu · Ein-
schüben und Gehäusen, zusammenbauen
i) elektrische Bauelemente und Bauteile, insbesondere
Widerstände, Kondensatoren, Spulen, Steckverbin-
der, Sicherungen, Schalter, Relais, Schütze, Signal-
lampen und Halbleiterbauelemente, zu elektrischen
Baugruppen zusammenbauen
k) elektromechanische und elektrische Bauelemente
und Bauteile zu Baugruppen, insbesondere durch
Frei-, Bund-, Kanal- und Flachbandleitungsverdrah-
tung, verbinden
8 Zurichten, Verlegen a) technische Pläne und Schaltungsunterlagen, insbe-
und Anschließen sondere Stromlaufpläne, Blockschaltbilder, Installa-
von Leitungen tionspläne und Anschlußpläne, für Grundschaltungen
(§ 4 Nr. 8) der Energie- und Kommunikationstechnik lesen sowie
Skizzen anfertigen
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel aus-
wählen, bereitstellen und pflegen
c) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen;
erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen
d) Leitungen der Energie- und Kommunikationstechnik
nach Tabellen auswählen, insbesondere unter
Berücksichtigung der Verlegungsarten und des Ver- 10
wendungszweckes
e) Leitungswege bei vorgegebenen End- und Verzwei-
gungspunkten nach baulichen und örtlichen Gege-
benheiten festlegen
f) Leitungen mit Schellen, in Rohren und Kanälen nach
Unterlagen und Anweisungen verlegen und befesti-
gen
g) Leitungen anschlußfertig zurichten und Anschlußteile
anbringen
h) Leitungen nach Anweisung und Unterlagen verbinden
und an Betriebsmittel anschließen
9 Messen von Gleich- und a) Verfahren und Meßgeräte auswählen, insbesondere
Wechselgrößen sowie unter Berücksichtigung des Innenwiderstandes; Meß-
Prüfen von Bauteilen fehler abschätzen und Meßeinrichtungen aufbauen
und Baugruppen
b) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im
(§ 4 Nr. 9)
Gleichstromkreis messen und ihre zusammenhänge
berechnen
c) Meßreihen und Kennlinien aufnehmen, darstellen und
auswerten, insbesondere von spannungs-, tempera- 10
tur- und lichtabhängigen Widerständen
d) sinusförmige Wechselspannung und sinusförmigen
Wechselstrom in Schaltungen mit Wirkwiderständen
messen
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
in Wochen
Nr. selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 314
1 2 3 4
e) Amplitude und Periodendauer messen, insbesondere
mit Oszilloskop
f) Kenndaten von Bauteilen und Bauelementen nach
Unterlagen prüfen, insbesondere von Widerständen
sowie Relais oder Schützen
g) Schaltungsaufbau, Sollwerte und Funktion von Bau-
gruppen nach Unterlagen prüfen sowie Sollwerte ein-
stellen
h) Schaltungen mit logischen Funktionen nach Unter-
lagen prüfen, insbesondere UND, ODER und NICHT
10 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbil-
dungsinhalte aus den laufenden Nummern 5, 7 und 8
dieses Teiles des Ausbildungsrahmenplanes unter Be- 12
rücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie
des individuellen Lernfortschritts vertieft werden
II. Berufliche Fachbildung
1 Lesen von technischen a) Bildzeichen und Kennbuchstaben der Leittechnik
Unterlagen, Planen und lesen und darstellen
Beurteilen des
b) Schaltungsunterlagen zur Erläuterung der Arbeits-
Arbeitsablaufes
weise, der Verbindungen und der räumlichen Lage
(§ 4 Nr. 10)
lesen und ergänzen
c) Arbeitsschritte unter Beachtung der Arbeitssicherheit, 2*)
des Umweltschutzes und des Betriebsablaufs planen,
abstimmen und festlegen
d) Werkzeuge, Materialien, Bauteile, Geräte und per-
sönliche Schutzausrüstung auswählen und bereit-
stellen
e) Dokumentation zur Automatisierung von Prozessen
lesen, ergänzen und sichern; Rahmenbedingungen
für die weiteren Arbeiten erkennen 4*)
f) Einfluß von Rahmenbedingungen auf Meß- und Prüf-
vorgänge berücksichtigen
2 Verfahrenstechnische a) Einfluß der Prozeßleittechnik zur Verringerung der
Grundoperationen und ihr Gesundheitsgefahren und Umweltbelastungen, ins-
Einfluß auf die Sicherheit besondere durch Lärm, Abfälle, Abwässer, Abgase
von Anlagen und auf die und Abwärme, erkennen
Umwelt
b) Gesundheitsgefahren und Umweltbelastungen, die
(§ 4 Nr. 11)
durch Umgang mit Reinigungs-, Lösungs- und 2*)
Schmiermitteln sowie durch Arbeiten an produktfüh-
renden Leitungen und Geräten mit gefährlichen Stof-
fen entstehen, beurteilen; Reststoffe der Entsorgung
zuführen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 805
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
Ud. Teil des in Wochen
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
2 314
2 3 4
c) Sicherheits- und Gefahrenzeichen sowie Rohr-
leitungskennzeichnung beachten
d) Gefahren an produktführenden Meßleitungen und
Meßgeräten erkennen und beachten, die insbeson-
dere von Druck und Temperatur sowie von gefähr-
lichen Stoffen ausgehen
e) physikalische Verfahren der Stoffvereinigung, der
Stofftrennung und der thermischen Grundverfahren in
betrieblichen Prozeßabläufen im Hinblick auf die
Instandhaltung verstehen
4*)
f) Stofffluß, Energiefluß und Informationsfluß unter-
scheiden und deren Zusammenwirken beurteilen
g) Zündquellen hinsichtlich der Gefahren in explosions-
gefährdeten Bereichen beurteilen
3 zusammenbauen, a) mechanische Konstruktionsteile zur Aufnahme von
Montieren und Baugruppen und Geräten der Prozeßleittechnik
Installieren von zusammenbauen
Baugruppen, Geräten
b) Baugruppen und Geräte der Prozeßleittechnik, insbe-
und Anlagenteilen
sondere in Einschubtechnik, einbauen, verdrahten
(§ 4 Nr. 12)
und kennzeichnen
10
c) Rohrleitungen bis ON 15 und Schlauchleitungen
zurichten, verlegen, verbinden und auf Dichtheit
prüfen
d) Starkstromleitungen oder -kabel unter Beachtung des
Verwendungszweckes und der einschlägigen techni-
schen Vorschriften auswählen, zurichten, verlegen,
befestigen und anschließen
e) Leitungswege und Montageorte unter Beachtung der
örtlichen Gegebenheiten festlegen
f) Betriebsmittel nach Montagevorschriften und unter
Berücksichtigung der Schutzarten und der Schutz-
klassen montieren und anschließen
g) Betriebsmittel unter Beachtung der statischen Aufla-
dung sowie des Explosionsschutzes und weiterer 6
Zulassungsbedingungen montieren und anschließen
h) Leitungen zur Übertragung von Informationen unter
Beachtung des Verwendungszweckes zurichten, ver-
legen, befestigen und anschließen
i) montierte und installierte Anlagenteile prüfen; auftre-
tende Fehler erkennen und beheben
k) Änderungen der Anlage dokumentieren
') Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
Lfd. Teil des in Wochen
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 4
4 Prüfen, Messen und a) Prüfverfahren sowie Prüf- und Meßgeräte auswählen,
Einstellen der Prüfschaltungen skizzieren und Prüfeinrichtungen
elektrischen Funktion aufbauen
von Baugruppen
und Geräten b) Spannung, Strom und Widerstand in Schaltungen mit
(§ 4 Nr. 13) komplexen Widerständen messen, Wirk- und Schein- 3
leistung sowie Phasenverschiebung bestimmen
c) Kennwerte von Impulsen nach Unterlagen messen,
insbesondere Dauer, Frequenz und Tastverhältnis,
und die Impulsform darstellen
d) digitale Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen
6
und deren Ein- und Ausgangssignale prüfen
e) analoge Signalverarbeitungsbaugruppen, insbeson-
dere mit Operationsverstärkern, nach Unterlagen
anschließen, deren Ein- und Ausgangssignale prüfen
und einstellen 6
f) Stelleinrichtungen für Gleich- und Wechselstrom
anschließen und deren Ein- und Ausgangssignale
prüfen
5 Prüfen und Einstellen von a) Einrichtungen zum Messen von Druck und Differenz-
Prozeßleiteinrichtungen druck an offenen und geschlossenen Systemen mit
(§ 4 Nr. 14) Flüssigkeiten, Gasen und Dämpfen prüfen
b) Einrichtungen zum Messen von Temperatur, insbe-
sondere durch Widerstandsänderung und Thermo-
spannung, prüfen
c) Einrichtungen zur Erfassung und Übertragung von
8
Signalen mit pneumatischen und elektrischen Ein-
heitssignalen prüfen und justieren, insbesondere
Meßumformer, Signalumformer und Meldeeinrich-
tungen
d) Einrichtungen zur Versorgung der Prozeßleiteinrich-
tungen mit pneumatischer und mit elektrischer Hilfs-
energie nach Unterlagen anschließen, prüfen und
justieren
e) Einrichtungen zum Messen von Durchfluß, insbeson-
dere nach dem Wirkdruckprinzip, dem induktiven Ver-
fahren und mittels Schwebekörper, prüfen
f) Einrichtungen zum Messen von Mengen, insbeson-
dere nach dem Prinzip der Teilvolumenmessung und 8
des Volumenstromes, prüfen
g) Einrichtungen zum Messen von Stand, insbesondere
nach dem Verdrängerprinzip, durch Einperlung, durch
Messung des hydrostatischen Druckes und der
Gewichtskraft, prüfen
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 807
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
Lfd. Teil des in Wochen
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 31 4
2 3 4
h) Einrichtungen zur Erfassung von Grenzwerten, insbe-
sondere elektromechanische Schalter und Nähe-
rungsinitiatoren, prüfen und justieren
i) Meldeeinrichtungen und Einrichtungen zur Anlagen-
sicherung aufbauen und die Funktion prüfen
k) digitale Bussysteme sowie Signalwandler zwischen 12
analogen und digitalen Signalen prüfen
1) digitale Prozeßleitsysteme und ihre Schnittstellen mit
Prüfprogrammen und Prüfgeräten prüfen
m) Übertragungsverhalten stetiger und unstetiger Regler
einstellen und prüfen
n) elektrische und pneumatische Antriebe für Aktoren,
insbesondere Ventile, Schieber, Klappen und Hähne,
anschließen, einstellen und prüfen
o) Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichtspunk- 4
ten beurteilen und einstellen
p) Stellungsregler und Stellungsrückmelder montieren
und einstellen
6 Inbetriebnehmen von a) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen gegen direktes
Baugruppen, Geräten Berühren nach Anweisungen und Vorschriften durch
und Anlagen Sichtkontrolle prüfen 1
(§ 4 Nr. 15)
b) lsolationsprüfung nach Vorschriften durchführen
c) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem
Berühren nach Vorschriften prüfen, insbesondere
Schutz durch Abschaltung mit Überstromschutzorga-
nen und Fehlerstromschutzeinrichtungen im TN-Netz
sowie durch Schutztrennung
12
d) verbindungsprogrammierte Steuerungen nach techni-
schen Unterlagen erstellen und in Betrieb nehmen
e) Programme für speicherprogrammierbare Steuerun-
gen nach Vorgaben und technischen Unterlagen
erstellen, eingeben und testen
f) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtun-
gen, insbesondere NOT-AUS-Schaltungen, auf ihre
Wirksamkeit prüfen
g) Überstromauslöser einstellen
h) Schnittstellen von Geräten der Prozeßleittechnik
anpassen
i) Änderungen und Erweiterungen an Steuerprogram- 12
men nach Unterlagen und Anweisungen durchführen
und prüfen
k) analoge und digitale Regelkreise mit stetigen und
unstetigen Reglern in Betrieb nehmen
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
Lfd. Teil des in Wochen
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
2 3 14
2 3 4
1) Regeleinrichtungen unter Berücksichtigung der Kenn-
größen der Regelstrecke zur Optimierung des Regel-
kreises einstellen
m) Konfiguration von Digitalreglern und digitalen Prozeß-
leitsystemen ändern
n) Digitalregler und digitale Prozeßleitsysteme para-
metrieren
o) Einrichtungen der Prozeßleittechnik prüfen, Fehler
erkennen und beheben
p) Sicherheits- und Meldesysteme nach Prüfvorschriften
auf einwandfreies Arbeiten kontrollieren
q) Einrichtungen der Prozeßleittechnik an Benutzer
übergeben und die Bedienung erklären
r) Protokolle anfertigen und Dokumentationen aktuali-
sieren
7 Instandhalten a) Geräte und Anlagen inspizieren und nach Vorschrif-
von Geräten ten warten
und Anlagen 6
b) Sicherheits- und Meldesysteme nach Prüfvorschriften
(§ 4 Nr. 16)
auf einwandfreies Arbeiten kontrollieren und Prüf-
protokolle anfertigen
c) Analysenmeßgeräte zur Überwachung von Emis-
sionen und Wasserqualität inspizieren und nach Vor- 4
schrift warten
d) Störungen in Meßeinrichtungen aufgrund chemischer
und physikalischer Einwirkungen erkennen
e) Störungen in Prozeßleiteinrichtungen unter Berück-
sichtigung der verfahrenstechnischen Anlagenfunk- 10
tion durch systematische Fehlersuche unter Verwen-
dung von Prüfgeräten, Prüfprogrammen und Unter-
lagen feststellen sowie Störursache suchen und ein-
grenzen
f) Einrichtungen der Prozeßleittechnik unter Beachtung
des betrieblichen Prozeßablaufes, der Qualitätssiche-
rung, der Anlagensicherheit, des Umweltschutzes
und der Arbeitssicherheit instandsetzen
g) Einrichtungen der Prozeßleittechnik nach Angaben 10
an geänderte Betriebsbedingungen anpassen
h) Dokumentationen entsprechend den ausgeführten
Arbeiten ändern und ergänzen
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 809
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin
in der Steine- und Erdenindustrie *)
Vom 2. April 1992
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 15. Instandhalten von Maschinen und Anlagen,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 16. Lagern und Entsorgen.
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Bildung und Wissenschaft: Kenntnisse:
§ 1 1. in der Fachrichtung Baustoffe:
a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseiti-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes gung,
Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfah- b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
rensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie wird c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen
staatlich anerkannt. zur Qualitätssicherung,
§ 2 d) Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen Abläufe von Brenn- und Veredelungsprozessen,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbil- e) Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorberei-
dungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen ten von Baustoffen;
1. Baustoffe 2. in der Fachrichtung Transportbeton:
2. Transportbeton a) Disponieren von Mischungen, Materialfluß und
Materialtransporten,
3. Gipsplatten oder Faserzement
4. Kalksandsteine oder Porenbeton b) Herstellen von Transportbeton,
c) Herstellen von Werkfrischmörtel,·
gewählt werden.
§3 d) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen
zur Qualitätssicherung,
Ausbildungsberufsbild
e) Wiederaufbereiten von Restbeton und Restmörtel;
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 3. in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement:
1. Berufsbildung, a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseiti-
gung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- zur Qualitätssicherung,
gieverwendung,
d) Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer
5. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unter- Abläufe von Produktionsprozessen,
lagen,
e) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von
6. Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung, Gipsplatten oder Faserzement;
7. Instandhalten von Werkzeugen,
4. in der Fachrichtung Kalksandstein oder Porenbeton:
8. Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken
a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseiti-
von Rohstoffen,
gung,
9. Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,
b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
10. Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,
c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen
11. Grundlagen der Elektrotechnik, Meß-, Steuerungs- zur Qualitätssicherung,
und Regelungstechnik, d) Überwachenverfahrens- und fertigungstechnischer
12. Gewinnen, Fördern und Transportieren von Roh- Abläufe von Produktionsprozessen,
stoffen,
e) Versandvorbereiten und Verladen von Kalksand-
13. Verfahrensabläufe, steinen oder Porenbeton.
14. Produktions- und Prozeßsteuerung,
§4
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Ausbildungsrahmenplan
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil- 3. berufsbezogene Berechnungen,
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus- 4. Vorkommen, Eigenschaften und Verwendung von Roh-
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
stoffen,
Gliederung des Ausbildungsinhaltes Ist insbesondere
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die 5. Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung und Weiterver-
Abweichung erfordern. arbeitung von Rohstoffen,
(2) Die in dieser Verordnung gen~nnten Fertigkeiten und 6. Maschinen und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil- und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig- 7. Grundlagen der Elektro-, Meß-, Steuerungs- und Rege-
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes lungstechnik.
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
gung ist auch in den Prüfungen nach §§ 7 und 8 nachzu- besondere unterschritten. werden, soweit die schriftliche
weisen. Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§5
Ausbildungsplan §8
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil- Abschlußprüfung
dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil- (1) Die Abschlußprüfung ersteckt sich auf die in der
dungsplan zu erstellen. Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
§6 auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines (2) Der Prüfling soll· in der praktischen Prüfung unter
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Beachtung fachrichtungsspezifischer Besonderheiten in
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu höchstens sechs Stunden ein Prüfungsstück anfertigen
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig und in insgesamt höchstens vier Stunden vier Arbeits-
durchzusehen. proben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in
B~tracht:
§7
Zwischenprüfung 1. als Prüfungsstück:
Herstellen einer Baugruppe mit elektropneumatischen
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- oder elektrohydraulischen · und elektrotechnischen
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des Steuerungselementen einschließlich Funktionsprüfung
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. oder Herstellen eines fachrichtungsspezifischen Pro-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Ab- duktes nach Vorgabe;
schnitt I der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und
2. als Arbeitsproben:
unter den laufenden Nummern 10 -bis 12 und 16 für das
zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und a) Einstellen oder Inbetriebnehmen einer automatisier-
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent- ten oder teilautomatisierten Aufbereitungsanlage
sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr- oder eines Anlagenteils,
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. b) Instandsetzen einer mechanischen Baugruppe,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in c) , Probenehmen, Prüfen und Analysieren einschließ-
höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und lich Dokumentieren,
in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betr~cht: d) Fehlersuche.
Dabei sollen das Prüfungsstück mit 40 und die Arbeits-
1. als Prüfungsstück:
proben zusammen mit 60 vom Hundert gewichtet werden.
Anfertigen einer mechanischen Baugruppe durch
manuelles und maschinelles Spanen, Kaltumformen (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
und Fügen einschließlich Erstellen eines Arbeitsplanes Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-
sowie eines Prüfprotokolls; sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
2. als Arbeitsproben: schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf-
gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,
a) Herstellen einer mechanischen Verbindung, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
b) Aufbau einer steuerungstechnischen Baugruppe
und Funktionsprüfung. 1. im Prüfungsfach Technologie:
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in a) in der Fachrichtung Baustoffe:
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-
auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden nelle Energieverwendung,
Gebieten schriftlich lösen: bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Ener- Zement, Kalk/Dolomit und Gips,
gieverwendung, cc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeßleit-
2. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unter- technik für den Betrieb von Produktionsanlagen
lagen, für Baustoffe,
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 811
dd) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und ff) Prüftechniken und Analyseverfahren von Kalk-
Anlagen· der Baustoffproduktion, sandsteinen und Porenbeton,
ee) Prüftechniken und Analyseverfahren von gg) Verladen und Versandvorbereiten;
Zement, Kalk/Dolomit und Gips,
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
ff) Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvor-
bereiten; a) Handhaben von Skizzen und Technischen Zeich-
nungen, Tabe11en, Statistiken, Diagrammen; Mon-
b) in der Fachrichtung Transportbeton: tage-, Schalt- und Arbeitsplänen; Materialfluß- und
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio- Funktionsablaufplänen sowie von Betriebsablauf-
nelle Energieverwendung, plänen,
bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von b) Interpretation technischer Daten,
Transportbeton und Werkfrischmörtel, c) anwendungsbezogene Datenverarbeitung;
cc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeßleit- 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
technik für den Betrieb von Mischanlagen,
a) Ermitteln von Mischungen und Dosierungen,
dd) Aufbau und Wirkungsweise von Mischanlagen,
b) Rechnen mit physikalischen und technischen
ee) Prüftechniken und Analyseverfahren von Größen,
Frischbeton und Werkfrischmörtel,
c) Ermitteln und Auswerten von Produktionsdaten;
ff) Disponieren von Ausgangsstoffen und Liefe-
rungen; 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
c) in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-
nelle Energieverwendung, (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Gipsplatten und Faserzement, 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
cc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeßleit- 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,
technik für den Betrieb von Produktionsanlagen
für Gipsplatten und Faserzement, 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
dd) Verfahrenstechnik und Stoffumwandlungen bei 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
der Herstellung von Gipsplatten und Faser- Sozialkunde 60 Minuten.
zement,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Anlagen für die Gipsplatten- und Faserzement- Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
produktion,
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
ff) Prüftechniken und Analyseverfahren von Gips-
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
platten und Faserzementprodukten,
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten; wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
d) in der Fachrichtung Kalksandstein oder Porenbeton: geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der ·
mündlichen das doppelte Gewicht.
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-
nelle Energieverwendung, (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
Kalksandsteinen und Porenbeton, das doppelte Gewicht.
cc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeßleit- (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-
technik für den Betrieb von Produktionsanlagen keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-
für Kalksandsteine und Porenbeton, nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-
dd) Verfahrenstechnik und Stoffumwandlung bei reichende Leistungen erbracht sind.
der Herstellung von Kalksandsteinen und
Porenbeton,
§9
ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und
Inkrafttreten
Anlagen für die Kalksandstein- und Poren-
betonproduktion, Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
Bonn, den 2. April 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin
in der Steine- und Erdenindustrie
1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1
zeitliche Richtwerte
lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Mineralgewinnung, -förderung, -aufbereitung und
-absatz sowie Materialwirtschaft und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie während
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Berg- der gesamten
aufsicht erläutern Ausbildung zu
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden vermitteln
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-
Umweltschutz lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-
und rationelle hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter
Energieverwendung beachten und anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Brandverhütung
nennen, Brandschutzeinrichtungen sowie Brand-
bekämpfungsgeräte bedienen
e) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene
erläutern
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 813
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
f) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht
entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom
ausgehen, beachten
g) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche
Vorschriften über den Immissions- und Gewässer-
schutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
h) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und
zu ihrer Verringerung beitragen
i) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Lesen, Anwenden a) Technische Zeichnungen und Symbole sowie techni-
und Erstellen sche Unterlagen, insbesondere Tabellen und Skizzen
technischer Unterlagen aus Bedienungshinweisen sowie Richtlinien lesen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) und anwenden
b) Skizzen anfertigen
c) Verfahrensfließbilder anfertigen und lesen
d) Produktionsvorgänge anhand einfacher Darstellun-
gen, insbesondere von Arbeitsablauf-, Funktionsab-
lauf- und Verlaufsplänen sowie Verfahrensfließbildern
aufzeigen
e) Betriebsdaten und Arbeitsergebnisse von Arbeitsab-
läufen dokumentieren
6 Grundfertigkeiten der a) manuelle Werkstoffbearbeitung
Werkstoffbearbeitung
aa) Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
unter Beachtung der Linienarten, Maßstäbe,
Maßeintragungen mit Toleranzangaben und der
Symbole für Oberflächenbeschaffenheit lesen
sowie Skizzen anfertigen
bb) Zusammenstellungszeichnungen, Explosions-
zeichnungen und Stücklisten lesen
cc) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel
bereitstellen und pflegen
dd) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen
und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen
ee) Meßzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
Winkeln und Flächen nach geforderter Meß-
genauigkeit auswählen und handhaben
ff) Längen mit Maßstab und Meßschieber messen
gg) Winkel mit Winkelmesser messen und mit Win-
kellehren prüfen
hh) Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Eben-
heit und Formgenauigkeit prüfen
ii) Werkstücke unter Berücksichtigung der Werk-
stoffeigenschaften anreißen, körnen und kenn-
zeichnen
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Ud. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3
kk) Werkstücke und Halbzeuge unter Berücksich-
tigung des Oberflächenschutzes zur Bearbeitung
ein- und aufspannen
II) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunst-
stoff sägen
mm) Werkstücke aus Metall und Kunststoff bis zur 12
Maßgenauigkeit von ± 0,5 mm und bis zur Ober-
flächenbeschaffenheit R2 25 eben und winklig fei-
len sowie entgraten
nn) Rundungen und Durchbrüche an Werkstücken
aus Metall und Kunststoff formgerecht feilen
sowie entgraten
oo) Innengewinde in Werkstücke aus Metall und
Kunststoff mit Gewindebohrer schneiden
pp) Außengewinde auf Rohre und Stangen aus
Metall mit Schneideisen schneiden
qq) Bleche und Kunststoffplatten mit Hand- und
Handhebelschere scherschneiden sowie mit
Lochwerkzeugen lochen
rr) Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegen
ss) Werkstücke, die durch den Schneid- oder Biege-
vorgang verformt sind, richten
b) maschinelle Werkstoffbearbeitung
aa) Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter Berück-
sichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffes
sowie Maschinen und Hilfsmittel auswählen
bb) Drehzahl, Vorschub und Schnittiefe an Bohr-
maschinen unter Berücksichtigung des Werkstof-
fes mit Hilfe von Tabellen ermitteln und einstellen
cc) Bohrer und Senker mit Bohrfutter und Spann-
kegel spannen
dd) Bohrungen und Kegelsenkungen in Blechen,
Platten und Profilteilen mit handgeführten und
ortsfesten Bohrmaschinen herstellen 4
ee) Flachsenkungen mit ortsfesten Bohrmaschinen
herstellen
ff) Werkzeuge an Schleifböcken scharfschleifen
c) Trennen von Werkstoffen
aa) Profile aus Metall und Kunststoff unter Berück-
sichtigung des Werkstoffes mit Maschinensägen
trennen
bb) Profile aus Metall mit Winkelsehleiter trennen
cc) Profile und Platten aus Stahl durch Brennschnei-
den trennen
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 815
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
d) Herstellen von mechanischen Verbindungen
aa) Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und
Scheiben herstellen sowie mittels Sicherungs-
elementen, insbesondere mit Federringen und
Zahnscheiben, sichern
bb) Kleber nach Eigenschaften und Verwendungs-
zweck auswählen sowie Klebeverbindungen zwi-
schen gleichen und verschiedenen Werkstoffen
nach Anweisungen und Unterlagen herstellen
cc) Schweißeinrichtungen, insbesondere Hand-·
schweißtransformatoren und Schweißhilfsmate-
rialien, für das Schmelzschweißen auswählen
sowie Einstellwerte festlegen
10
dd) Bleche, Profile und Rohre aus Stahl im Rahmen
von Instandsetzungsarbeiten durch Schmelz-
schweißen verbinden
ee) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter
Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des
Druckes und der Temperatur herstellen
ff) Transportbänder im Rahmen von Reparatur-
arbeiten durch Kaltvulkanisieren oder Klammern
instandsetzen
7 Instandhalten a) Werkzeuge für die Gewinnung, Aufbereitung und
von Werkzeugen Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
b) Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen reinigen
und pflegen 4
c) Verschleißteile von Werkzeugen auswechseln
d) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku-
mentieren
8 Erschließungs-, a) betriebliche Rohstoffvorkommen erläutern
Gewinnungs- und b) Gewinnungstechniken von Rohstoffen anhand von
Fördertechniken
Beispielen erläutern
von Rohstoffen 8
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8) c) Rekultivierung anhand von Beispielen erläutern
d) bei der Erschließung, Gewinnung und Förderung von
Rohstoffen mitarbeiten
e) betriebsbedingte Reinigungsarbeiten durchführen
9 Verarbeiten a) Verfahrenstechniken der Trocken- und Naßaufberei-
von Rohstoffen tung gegenüberstellen
zu Endprodukten b) in Aufbereitungs- oder Produktionsanlagen beim Zer-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) 14
kleinern, Waschen, Klassieren, Trennen sowie bei
thermischen Bearbeitungsverfahren mitarbeiten
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Ud. Teil des Fert.igkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 1 3
2 3 4
c) Funktion und Einsatz von Maschinen und Anlagen für
die Aufbereitung von Rohstoffen und Weiterverarbei-
tung zu Endprodukten nennen sowie entsprechende
Maschinen und Anlagen unter Aufsicht bedienen
d) Verwendung der Endprodukte erläutern
110 Grundlagen der Hydraulik a) Pneumatik und Hydraulik
und Pneumatik
aa) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)
hydraulischer Systeme lesen und skizzieren
bb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
in hydraulischen und pneumatischen Anlagen
beachten und anwenden
cc) Druck in pneumatischen und hydraulischen
Systemen messen und einstellen
dd) Pneumatik- und Hydraulikschaltungen nach
Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen
und Vorschriften aufbauen, anschließen und
prüfen
8
b) Elektropneumatik und Elektrohydraulik
aa) Schalt- und Funktionspläne von elektropneuma-
tischen und elektrohydraulischen Systemen
lesen und skizzieren
bb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
durch elektrischen Strom anwenden
cc) elektrische Bauteile und Baugruppen anhand von
Typen- und Leistungsschildern identifizieren,
Bauteile und Baugruppen mechanisch montieren
und demontieren
dd) Funktionsfähigkeit von elektropneumatischen
und elektrohydraulischen Systemen prüfen
11 Grundlagen der a) Elektrotechnik
Elektrotechnik, Meß-,
aa) einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen
Steuerungs- und
und skizzieren
Regelungstechnik
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11) bb) elektrische Größen, insbesondere Strom und
Spannung mit einfachen Meßgeräten messen;
Meßergebnisse bewerten ·
cc) Vorschriften über das Arbeiten und Bedienen
elektrischer Anlagen beachten
dd) Funktionsfähigkeit elektrischer Baugruppen und
elektrischer Sicherheitseinrichtungen feststellen
b) Steuerungstechnik
aa) Symbole zur Beschreibung von Steuerungs- und
10
Verfahrensabläufen erklären und einfache Steue-
rungsaufgaben mit Funktionsplänen darstellen
bb) Steuerungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und
nach Anweisung in Betrieb nehmen
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 817
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
c) Meß- und Regelungstechnik
aa) Unterscheidungsmerkmale einer Steuerung und
einer Regelung erläutern sowie wesentliche Bau-
gruppen einer Steuerung und einer Regelung
zuordnen
bb) Reglerarten unterscheiden
cc) prinzipielle Arbeitsweise von Meßwertaufneh-
mern erläutern
dd) Meßwertaufnehmer Hauptanwendungsgebieten
zuordnen
ee) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
bei radiometrischen Meßeinrichtungen anwen-
den
ff) Einrichtungen zur Regelung von Prozeßabläufen
unter Anleitung bedienen
12 Gewinnen, Fördern a) Gewinnung
und Transportieren Gewinnungsmaschinen und -einrichtungen nach
von Rohstoffen Anweisung bedienen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
b) Förderung und Transport
aa) Transportsysteme innerhalb der Rohstofförde- 4
rung unterscheiden
bb) Förderanlagen und Transportsysteme nach
Anweisung bedienen
cc) Zusammenwirken von Gewinnung und Förde-
rung innerhalb eines Produktionsablaufes erläu-
tern
13 Verfahrensabläufe a) bei mechanischen Verfahrensabläufen, insbesondere
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13) Zerkleinern und Klassieren, mitarbeiten 8
b) bei den thermischen Verfahrensabläufen, insbeson-
dere Trocknen und Wärmebehandlung, mitarbeiten
14 Produktions- und a) Produktionssteuerung
Prozeßsteuerung aa) Materialfluß bei der Erzeugung von Steine- und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14) Erdenprodukten erläutern
bb) zusammenhänge im Produktionsablauf darstel-
len
cc) Methoden der Datenerfassung und -Verarbeitung
für die Produktionssteuerung erläutern
dd) Meß-, Überwachungs- und Kommunikationsein-
richtungen bedienen
7
ee) Störungen im Materialfluß erkennen und Maß-
nahmen zu deren Beseitigung veranlassen
ff) Produktionsdaten erfassen, abrufen und zur Ver-
arbeitung weiterleiten
gg) Produktionsprotokolle handhaben
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 1 3
2 3 4
b) Prozeßsteuerung
aa) Aufgaben und Verfahren der Steuerung von Auf-
bereitungs- und Produktionsprozessen von Stei-
nen und Erden erläutern
bb) Darstellungen zur Prozeßsteuerung lesen 7
cc) Prozeßabläufe überwachen und steuern
dd) Prozeßdaten zur Kontrolle und Steuerung von
Prozeßabläufen beurteilen und bei Abweichun-
gen von den Sollwerten korrigierende Maßnah-
men ergreifen
ee) Betriebsdaten verarbeiten
- -----------+-----------------------+----+----+----
15 Instandhalten von a) Produktionseinrichtungen nach Inspektions-, War-
Maschinen und Anlagen tungs- und Betriebsanleitung unter Berücksichtigung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15) der Sicherheitsvorschriften inspizieren und warten
b) Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen beurtei-
len und schadhafte Teile auswechseln 4
c) Auswirkungen von Verschleiß und anderen Einwir-
kungen auf den Betriebszustand feststellen, Folgen
beurteilen
d) lnstandsetzungsmaßnahmen durchführen
16 Lagern und Entsorgen a) Lagerung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 16) Einrichtungen zur Lagerung von Rohstoffen, Teil- und
Fertigprodukten bedienen und überwachen
b) Entsorgung
4
aa) Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und Chemikalien unter-
scheiden und der Entsorgung zuführen
bb) betriebsübliche Gefahrstoffe unter Beachtung der
Sicherheitsbestimmungen zwischenlagern und
deren Entsorgung veranlassen
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2
A. F a c h r i c h t u n g B a u s toffe
1 Arbeitsplanung a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-
und systematische heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaft-
Störungsbeseitigung lichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und fest-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 legen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche
Buchstabe a) Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen
treffen
2
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
c) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung ein-
schätzen und melden
d) Ursachen von technischen Störungen in Produktions-
anlagen systematisch ermitteln und Störungen
beheben
_ __L__ _ _ _ _ _ _ _ _ _J___ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ___.___ _....___ _..,___ _ _ -
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 819
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1 2 3
1 2 3 4
2 Instandsetzen a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-
von Maschinen tieren, instandsetzen und betriebsfertig montieren
und Anlagen
b) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf
(§ 3 Abs. 2 Nr . 1
Funktion prüfen 8
Buchstabe b)
c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte
Mängel durch Instandsetzen beheben
3 Probenehmen und a) Probenahme
Durchführen
aa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-
von Maßnahmen
sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-
zur Qualitätssicherung
lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher
(§ 3 Abs. 2 Nr.. 1
Gegebenheiten auswählen
Buchstabe c)
bb) unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften 4
Proben nehmen
cc) Funktion von automatischer Probenahmeeinrich-
tung überwachen
dd) automatische Probenahmeeinrichtungen warten
und instandhalten
b) Aufbereitungsanalytik
aa) Proben unter Berücksichtigung des jeweiligen
Analyseverfahrens vorbereiten
bb) physikalische Analysen durchführen, insbeson-
dere zur Bestimmung von:
- Feuchte
- Kornverteilung
- spezifischer Oberfläche
- Dichte
- Schüttgewicht
cc) chemisch-mineralogische Analysen zur Bestim-
mung der Elementzusammensetzung durchfüh-
ren
dd) anwendungstechnische Untersuchungen der
Baustoffe hinsichtlich
- Verarbeitbarkeit 12
- Festigkeit
- Dauerhaftigkeit
- Maßtoleranzen
durchführen
ee) Hilfsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe bei der
Durchführung von Analysen unter Berücksich-
tigung der arbeitsrechtlichen Vorschriften hand-
haben
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
c) Prozeßsteuerung
aa) Analyseergebnisse protokollieren, vergleichen
und bewerten
bb) Steuerungseingriffe aufgrund der Analyseergeb-
nisse veranlassen
4 Überwachen verfahrens- a) einzelne verfahrenstechnische Teilschritte und die
und fertigungs- zugehörigen Anlagen nennen und ihr Zusammenwir-
technischer ken sowie ihre Auswirkungen anhand von betrieb-
Abläufe von lichen Beispielen erläutern
Brenn- und
b) chemische, physikalische und mineralogische Vor-
Veredelungsprozessen gänge in den einzelnen Teilschritten erläutern
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 8
Buchstabe d) c) Anlagen unter Anleitung im Normalzustand mit Hilfe
der installierten Regelkreise und unter Umgehung der
Regelkreise fahren und überwachen
d) Anlage aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der
Sicherheitsvorschriften an- und abfahren
e) Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und
geeignete Maßnahmen zur Überführung in einen
ungestörten Betriebszustand einleiten 10
f) Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum
Anlagenschutz nennen
5 Abfüllen, Verladen, a) Mischeinrichtungen für auftragsbezogene Mischpro-
Wiegen und dukte bedienen
Versandvorbereiten
b) verschiedene Lagerarten der Fertigprodukte nennen
von Baustoffen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 c) einzelne Versandarten für Fertigprodukte nennen
8
Buchstabe e) d) Abfüll- und Palettieranlagen für Sackware bedienen
e) Wäge- und Beladeeinrichtungen für loseware bedie-
nen
f) Einsatzbereiche von Zement, Kalk/Dolomit und Gips
in der Grundstoff- sowie Bauindustrie erläutern
8. Fachrichtung Transportbeton
1 Disponieren von a) Bindemittel, Zuschlagstoffe, Zusatzstoffe, Zusatzmit-
Mischungen, Materialfluß tel und Wasser mengen- und zeitabhängig abrufen
und Materialtransporten
b) Aufträge nach Liefertermin, Liefermenge, Lieferfolge,
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Transportmittel, Fahrwege und Witterung sowie unter
Buchstabe a)
Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung dispo-
nieren
12
c) Zusatzleistungen durch Bereitstellung von Betonpum-
pen und Güteüberwachung disponieren
d) Verwendungsbereiche von Transportbeton und
Werkfrischmörtel erläutern
e) Materialbewegungen erfassen
f) Versandpapiere und Lieferscheine erstellen
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 821
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1 2 3
2 3 4
2 Herstellen von a) vorhandene Maschinen und Anlagen auf Funktionsfä-
Transportbeton higkeit überprüfen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) Transportbeton nach vorgegebenen Rezepturen
Buchstabe b) EDV-unterstützt herstellen
c) Maschinen und Anlagen reinigen und warten 12
d) begrenzte Reparaturen unter Berücksichtigung der
Sicherheitsbestimmungen durchführen
e) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte
Mängel melden und durch Instandsetzen beheben
3 Herstellen von a) vorhandene Maschinen und Anlagen auf Funktionsfä-
Werkfrischmörtel higkeit überprüfen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
b) Werkfrischmörtel nach vorgegebenen Rezepturen
Buchstabe c)
EDV-unterstützt herstellen
c) Maschinen und Anlagen reinigen und warten 10
d) begrenzte Reparaturen unter Berücksichtigung der
Sicherheitsbestimmungen durchführen
e) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte
Mängel melden und durch Instandsetzen beheben
4 Probenehmen und a) Grundlage der Betontechnologie unter Berücksichti-
Durchführen von gung der DIN Normen „Beton und Stahlbeton", ,,Prüf-
Maßnahmen zur verfahren für Beton" und „Güteüberwachung" erläu-
Qualitätssicherung tern
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) Sieblinien unter Berücksichtigung der verschieden-
Buchstabe d) artigen Ausgangsstoffe zur Herstellung des Endpro-
duktes erstellen
c) Eignungsprüfungen durchführen einschließlich Nach-
12
behandlung des Endproduktes
d) Mischwerkzeuge in Transportbeton-Werken sowie
die Mischspiralen der Fahrzeuge überprüfen
e) Dosiereinrichtungen auf Abweichungen überprüfen
und nachjustieren
f) Ursachen von technischen Störungen in Mischanla-
gen und Fördergeräten systematisch ermitteln und
Störungen beseitigen
5 Wiederaufbereiten a) Wiederaufbereitungsanlage auf Funktionsfähigkeit
von Restbeton prüfen und inbetriebnehmen
und Restmörtel b) Wiederaufbereitungsanlage nach Inspektions-, War-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
tungs- und Betriebsanleitungen inspizieren und war-
Buchstabe e) ten 6
c) Ursachen von technischen Störungen systematisch
ermitteln, beheben oder beheben lassen
d) zurückgewonnene Stoffe auf Wiederverwendung
durch Sichtkontrolle überprüfen
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
C. Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1 2 3
2 3 4
1 Arbeitsplanung a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-
und systematische heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaft-
Störungsbeseitigung lichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und fest-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 legen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Pro-
Buchstabe a) bleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen tref-
fen
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten 2
c) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung ein-
schätzen und melden
d) Ursachen von technischen Störungen in Produktions-
anlagen systematisch ermitteln und Störungen behe-
ben
2 Instandsetzen a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-
von Maschinen tieren, instandsetzen und betriebsfertig montieren
und Anlagen b) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 8
Funktion prüfen
Buchstabe b)
c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte
Mängel melden und durch Instandsetzen beheben
3 Probenehmen und a) Probenahme
Durchführen von
aa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-
Maßnahmen zur
sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-
Qualitätssicherung
lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
Gegebenheiten auswählen 4
Buchstabe c)
bb) unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften Pro-
ben nehmen
cc) Funktion automatischer Probenahmeeinrichtung
überwachen
b) Aufbereitungsanalytik
aa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-
fahrens vorbereiten
bb) Analysen durchführen, insbesondere zur Be-
stimmung von:
- Feuchte
- Reinheitsgrad
12
- Weißgehalt
- Abbindezeit
- Festigkeit
- Maßtoleranz
- Dichte
- Kornverteilung (Siebanalyse)
4 Überwachen verfahrens- a) einzelne verfahrenstechnische Teilschritte und die
und fertigungstechnischer zugehörigen Anlagen nennen und ihr Zusammenwir-
Abläufe von Produktions- ken sowie ihre Auswirkungen anhand von betriebli-
prozessen chen Beispielen erläutern
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 b) chemische, physikalische und mineralogische Vor-
Buchstabe d) gänge in den einzelnen Teilschritten erläutern
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 823
zeitliche Richtwerte
Ud. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
c) Prozeßtechnik erläutern
d) Zusammenwirken der einzelnen Teilschritte für Teil-
anlagen und Gesamtanlagen im Gesamtprozeß
erläutern 8
e) Anlagen unter Anleitung im Normalzustand mit Hilfe
der installierten Regelkreise und unter Umgehung der
Regelkreise fahren und überwachen
f) fertigungstechnische Anlagen für die Teilprozesse
erläutern
g) Anlage aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der
Sicherheitsvorschriften an- und abfahren
h) Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und
geeignete Maßnahmen zur Überführung in einen
ungestörten Betriebszustand einleiten 10
i) Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum
Anlagenschutz nennen
5 Verladen, Wiegen a) verschiedene Lagerarten der Fertigprodukte nennen
und Versandvorbereiten b) einzelne Versandarten für Fertigprodukte nennen
von Gipsplatten
c) Abfüll- und Palettieranlagen für Sackware und Platten
oder Faserzement
bedienen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe e) d) Mischeinrichtungen für Mischprodukte bedienen
e) Wäge- und Beladeeinrichtungen für Loseware bedie- 8
nen
f) Logistik des Versandes erklären
g) Bestand von Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffen und von
Fertigprodukten führen
D. Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton
1 Arbeitsplanung a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-
und systematische heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaft-
Störungsbeseitigung lichen Gesichtpunkten planen, abstimmen und fest-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 legen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Pro-
Buchstabe a) bleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen tref-
fen
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten 5
c) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung ein-
schätzen und melden
d) Ursachen von technischen Störungen in Produktions-
anlagen systematisch ermitteln und Störungen behe-
ben
2 Instandsetzen a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-
von Maschinen tieren, instandsetzen und betriebsfertig montieren
und Anlagen b) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 8
Funktion prüfen
Buchstabe b) c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte
Mängel melden und durch Instandsetzen beheben
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
1 2 3 4
3 Probenehmen und a) Probenahme
Durchführen von aa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-
Maßnahmen zur sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-
Qualitätssicherung lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher
(§ 3 Abs. 2 Nr.4 4
Gegebenheiten auswählen
Buchstabe c)
bb) unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften Pro-
ben nehmen
cc) Funktion von automatischer Probenahmeeinrich-
tung überwachen
b) Aufbereitungsanalytik
aa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-
fahrens vorbereiten
bb) Analysen durchführen, insbesondere zur Bestim-
mung von:
- Feuchte
- Sandreinheit 12
- Abbindezeit
- Festigkeit
- Maßtoleranz
- Dichte
- Litergewicht
- Kornverteilung (Siebanalyse)
4 Überwachen verfahrens- a) einzelne verfahrenstechnische Teilschritte nennen
und fertigungstechnischer und ihre Auswirkungen erläutern
Abläufe von
b) chemische, physikalische und mineralogische Vor-
Produktionsprozessen
gänge in den einzelnen Teilschritten erläutern
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe d) c) Aufbereitung und Formgebung
aa) Rohstoffe kontrollieren
bb) Anlagen zur Aufbereitung bedienen und warten
10
cc) Mischvorgänge überwachen und steuern
dd) Schneidemaschinen für Porenbeton oder Pres-
sen für Kalksandsteine einrichten, bedienen und
warten
d) Autoklavieren
aa) Reaktionsvorgänge in Autoklaven erläutern
bb) Dampfhärteanlage bedienen, steuern und warten
e) Bewehrungsfertigung
aa) Bewehrungskörbe auftragsgemäß herstellen
bb) Korrosionsschutz aufbringen
f) Nachbehandlung
aa) Bauelemente durch Sägen, Bohren und Fräsen
nach bearbeiten 5
bb) Bauelemente beschriften und imprägnieren
cc) Bauelemente zu komplexen Bauteilen verbinden
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 825
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
g) Anlagen aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der
Sicherheitsvorschriften an- und abfahren
h) Betriebsstörungen in· den Anlagen erkennen und
geeignete Maßnahmen zur Überführung in einen
ungestörten Betriebszustand einleiten
i) Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum
Anlagenschutz nennen
5 Versandvorbereiten a) Endprodukte zulassungsgerecht kennzeichnen
und Verladen von
b) verschiedene Lagerarten der Fertigprodukte nennen
Kalksandstein oder
Porenbeton c) Logistik des Versandes erklären
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 d) Bestand von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie
Buchstabe e) Fertigprodukten führen 8
e) Artikel nach Verladeprogramm verladen
f) Einsatzbereiche von Kalksandsteinen und Poren-
beton im Bauwesen unter Berücksichtigung der Mon-
tageverfahren erläutern
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Aufbereitungsmechaniker/zur Aufbereitungsmechanikerin*)
(Aufbereitungsmechaniker-Ausbildungsverordnung)**)
Vom 2. April 1992
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 11. Grundlagen der Elektrotechnik, Meß-, Steuerungs-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 und Regelungstechnik,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 12. Gewinnen, Fördern und Transportieren von Roh-
S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesmini- stoffen,
ster für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster für Bildung und Wissenschaft: 13. Zerkleinern und Klassieren von Rohstoffen,
14. Sortieren, Mischen und Dosieren von Rohstoffen und
§ 1 Teilprodukten,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 15. Instandhalten von Maschinen und Anlagen,
Der Ausbildungsberuf Aufbereitungsmechaniker/Aufbe- 16. Lagern und Entsorgen.
reitungsmechanikerin wird staatlich anerkannt.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
§2 tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen Kenntnisse:
1. in der Fachrichtung Naturstein:
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbil-
dungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseiti-
gung,
1. Naturstein
b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
2. feuerfeste und keramische Rohstoffe
c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen
3. Sand und Kies zur Qualitätssicherung,
4. Steinkohle d) Überwachen, Steuern und Regeln von automatisier-
gewählt werden. ten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen,
§3 e) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von
Natursteinen;
Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens 2. in der Fachrichtung feuerfeste und keramische Roh-
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: stoffe:
1. Berufsbildung, a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseiti-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, gung,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen
gieverwendung, zur Qualitätssicherung,
5. lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unter- d) Überwachen, Steuern und Regeln verfahrens-
lagen, und fertigungstechnischer Abläufe der Naß- oder
Trockenaufbereitung keramischer Rohstoffe,
6. Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung,
e) Füllen, Wiegen und Versandvorbereiten kerami-
7. Instandhalten von Werkzeugen, scher Rohstoffe;
8. Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken
von Rohstoffen, 3. in der Fachrichtung Sand und Kies:
9. Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten, a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseiti-
10. Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik, gung,
b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
*) Beschäftigungsverbote für Frauen in der Fachrichtung Steinkohle blei-
ben aus Gründen des Arbeitsschutzes bei der Beschäftigung unter c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen
Tage unberührt. zur Qualitätssicherung,
H) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
d) Überwachen, Steuern und Regeln von automatisier-
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister ten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen,
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum
e) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von
Bundesanzeiger veröffentlicht. Sand und Kies;
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 827
4. in der Fachrichtung Steinkohle: in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben
a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseiti- durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
gung, 1. als Prüfungsstück:
b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen, Anfertigen einer mechanischen Baugruppe durch
manuelles und maschinelles Spanen, Kaltumformen
c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen
und Fügen einschließlich Erstellen eines Arbeitsplanes
zur Qualitätssicherung,
sowie eines Prüfprotokolls;
d) Überwachen, Steuern und Regeln von automatisier-
ten und teilautomatisierten Aufbereitungsabläufen, 2. als Arbeitsproben:
e) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von a) Herstellen einer mechanischen Verbindung,
Steinkohle. b) Aufbau einer steuerungstechnischen Baugruppe
und Funktionsprüfung.
§4
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
Ausbildungsrahmenplan
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen Gebieten schriftlich lösen:
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil- 1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Ener-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus- gieverwendung,
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere 2. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unter-
lagen,
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern. 3. berufsbezogene Berechnungen,
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei- 4. Vorkommen, Eigenschaften und Verwendung von Roh-
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der stoffen,
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli- 5. Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung und Weiterver-
chen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil- arbeitung von Rohstoffen,
dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi-
ges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. 6. Maschinen und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung
und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach §§ 7
und 8 nachzuweisen. 7. Grundlagen der Elektro-, Meß-, Steuerungs- und Rege-
lungstechnik.
§5 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
Ausbildungsplan sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-
dungsplan zu erstellen.
§8
§6 Abschlußprüfung
Berichtsheft (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung unter
durchzusehen. Beachtung fachrichtungsspezifischer Besonderheiten in
höchstens sechs Stunden ein Prüfungsstück anfertigen
§7 und in insgesamt höchstens vier Stunden vier Arbeitspro-
Zwischenprüfung
ben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in
Betracht:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
1. als Prüfungsstück:
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Herstellen einer Baugruppe mit elektropneumatischen
oder elektrohydraulischen und elektrotechnischen
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Ab- Steuerungselementen einschließlich Funktionsprüfung
schnitt I der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und oder Herstellen eines fachrichtungsspezifischen Pro-
unter den laufenden Nummern 10 bis 12 und 16 für das duktes nach Vorgabe;
zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und
2. als Arbeitsproben:
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-
sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr- a) Einstellen oder Inbetriebnehmen einer automatisier-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. ten oder teilautomatisierten Aufbereitungsanlage
oder eines Anlagenteils,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und b) Instandsetzen einer mechanischen Baugruppe,
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
c) Probenehmen, Prüfen und Analysieren einschließ- ff) Prüftechniken und Analyseverfahren,
lich Dokumentieren, gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;
d) Fehlersuche.
d) in der Fachrichtung Steinkohle:
Dabei sollen das Prüfungsstück mit 40 und die Arbeitspro- aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-
ben zusammen mit 60 vom Hundert gewichtet werden. nelle Energieverwendung,
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von
Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni- Steinkohle,
sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
cc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeßleit-
schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufga-
technik in der Steinkohleaufbereitung,
ben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,
insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: dd) Aufbereitungstechnik und Aufbereitungsverfah-
ren von Steinkohle,
1. im Prüfungsfach Technologie:
ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und
a) in der Fachrichtung Naturstein:
Anlagen zur Steinkohleaufbereitung,
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-
ff) Prüftechniken und Analyseverfahren von Stein-
nelle Energieverwendung,
kohle,
bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von
gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;
Natursteinprodukten,
cc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeßleit- 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
technik für den Betrieb von Produktionsanla- a) Handhaben von Skizzen und Technischen Zeich-
gen, nungen, Tabellen, Statistiken, Diagrammen; Mon-
tage-, Schalt- und Arbeitsplänen; Materiatfluß- und
dd) Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik,
Funktionsablaufplänen sowie von Betriebsablauf-
ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und plänen,
Anlagen zur Gewinnung und Verarbeitung von
Natursteinen, b) Interpretation technischer Daten,
ff) Prüftechniken und Analyseverfahren von Natur- c) ,anwendungsbezogene Datenverarbeitung;
steinen, 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten; a) Ermitteln von Mischungen und Dosierungen,
b) in der Fachrichtung feuerfeste und keramische Roh- b) Rechnen mit physikalischen und technischen
stoffe: Größen,
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio- c) Ermitteln und Auswerten von Produktionsdaten;
nelle Energieverwendung,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
feuerfester und keramischer Rohstoffe,
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
cc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeßleit-
technik für den Betrieb von Produktionsan- (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
lagen, zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
dd) Aufbereitungstechnik und Aufbereitungsverfah- 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
ren,
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,
ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
Anlagen zur Gewinnung und Aufbereitung
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
feuerfester und keramischer Rohstoffe,
Sozialkunde 60 Minuten.
ff) Prüftechniken und Analyseverfahren feuer-
fester und keramischer Rohstoffe, (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
gg) Füllen, Wiegen und Versandvorbereiten; sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
c) in der Fachrichtung Sand und Kies:
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio- (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
nelle Energieverwendung, · oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
Sand und Kies, geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
cc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeßleit- mündlichen das doppelte Gewicht.
technik für den fertigungstechnischen Betrieb
von Produktionsanlagen, (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
dd) Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik,
das doppelte Gewicht.
ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und
Anlagen zur Gewinnung und Aufbereitung von (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-
Sand und Kies, keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 829
nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus- § 10
reichende Leistungen erbracht sind. Übergangsregelung
§9 Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
Aufhebung von Vorschriften schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil- teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe- Verordnung.
rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-
dungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt § 11
sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Aufbereiter Inkrafttreten
im Bergbau, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzu-
wenden. Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
Bonn, den 2. April 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Aufbereitungsmechaniker/zur Aufbereitungsmechanikerin
1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1
zeitliche Richtwerte
Ud. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Mineralgewinnung, -förderung, -aufbereitung und
-absatz sowie Materialwirtschaft und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Ge1verkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Berg-
aufsicht erläutern
während
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden der gesamten
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen Ausbildung zu
vermitteln
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzli-
Umweltschutz chen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhü-
und rationelle tungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beach-
Energieverwendung ten und anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) b) berufsbezogene· Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-
den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe
einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Brandverhütung nen-
nen, Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbe-
kämpfungsgeräte bedienen
e) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene
erläutern
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 831
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
f) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht
entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom
ausgehen, beachten
g) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche
Vorschriften über den Immissions- und Gewässer-
schutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
h) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und
zu ihrer Verringerung beitragen
i) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nen-
nen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Lesen, Anwenden und a) Technische Zeichnungen und Symbole sowie techni-
Erstellen technischer sehe Unterlagen, insbesondere Tabellen und Skizzen
Unterlagen aus Bedienungshinweisen sowie Richtlinien lesen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) und anwenden
b) Skizzen anfertigen
c) Verfahrensfließbilder anfertigen und lesen
d) Produktionsvorgänge anhand einfacher Darstellun-
gen, insbesondere von Arbeitsablauf-, Funktionsab-
lauf- und Verlaufsplänen sowie Verfahrensfließbil-
dern, aufzeigen
e) Betriebsdaten und Arbeitsergebnisse von Arbeitsab-
läufen dokumentieren
6 Grundfertigkeiten a) manuelle Werkstoffbearbeitung
der Werkstoffbearbeitung
aa) Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnit-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
ten unter Beachtung der Linienarten, Maßstäbe,
Maßeintragungen mit Toleranzangaben und der
Symbole für Oberflächenbeschaffenheit lesen
sowie Skizzen anfertigen
bb) Zusammenstellungszeichnungen, Explosions-
zeichnungen und Stücklisten lesen
cc) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel
bereitstellen und pflegen
dd) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen
und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen
ee) Meßzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
Winkeln und Flächen nach geforderter Meßge-
nauigkeit auswählen und handhaben
ff) Längen mit Maßstab und Meßschieber messen
gg) Winkel mit Winkelmesser messen und mit Win-
kellehren prüfen
hh) Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Eben-
heit und Formgenauigkeit prüfen
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
ii) Werkstücke unter Berücksichtigung der Werk-
stoffeigenschaften anreißen, körnen und kenn-
zeichnen
kk) Werkstücke und Halbzeuge unter Berücksichti-
gung des Oberflächenschutzes zur Bearbeitung
12
ein- und aufspannen
II) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunst-
stoff sägen
mm) Werkstücke aus Metall und Kunststoff bis zur
Maßgenauigkeit von ± 0,5 mm und bis zur Ober-
flächenbeschaffenheit R2 25 eben und winklig
feilen sowie entgraten
nn) Rundungen und Durchbrüche an Werkstücken
aus Metall und Kunststoff formgerecht feilen
sowie entgraten
oo) Innengewinde in Werkstücke aus Metall und
Kunststoff mit Gewindebohrer schneiden
pp) Außengewinde auf Rohre und Stangen aus
Metall mit Schneideisen schneiden
qq) Bleche und Kunststoffplatten mit Hand- und
Handhebelschere scherschneiden sowie mit
Lochwerkzeugen lochen
rr) Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegen
ss) Werkstücke, die durch den Schneid- oder Biege-
vorgang verformt sind, richten
b) maschinelle Werkstoffbearbeitung
aa) Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter Berück-
sichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffes
sowie Maschinen und Hilfsmittel auswählen
bb) Drehzahl, Vorschub und Schnittiefe an Bohrma-
schinen unter Berücksichtigung des Werkstoffes
mit Hilfe von Tabellen ermitteln und einstellen
cc) Bohrer und Senker mit Bohrfutter und Spann-
kegel spannen
dd) Bohrungen und Kegelsenkungen in Blechen,
Platten und Profilteilen mit handgeführten und
ortsfesten Bohrmaschinen herstellen
ee) Flachsenkungen mit ortsfesten Bohrmaschinen
herstellen
ff) Werkzeuge an Schleifböcken scharfschleifen 4
c) Trennen von Werkstoffen
aa) Profile aus Metall und Kunststoff unter Berück-
sichtigung des Werkstoffes mit Maschinensägen
trennen
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 833
zeitliche Richtwerte
lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs . 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
bb) Profile aus Metall mit Winkelschleifer trennen
cc) Profile und Platten aus Stahl durch Brennschnei-
den trennen
d) Herstellen von mechanischen Verbindungen
aa) Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und
Scheiben herstellen sowie mittels Sicherungs-
elementen, insbesondere mit Federringen und
Zahnscheiben, sichern
bb) Kleber nach Eigenschaften und Verwendungs-
zweck auswählen sowie Klebeverbindungen zwi-
schen gleichen und verschiedenen Werkstoffen
nach Anweisungen und Unterlagen herstellen
cc) Schweißeinrichtungen, insbesondere Hand-
schweißtransformatoren und Schweißhilfsmate-
rialien, für das Schmelzschweißen auswählen 10
sowie Einstellwerte festlegen
dd) Bleche, Profile und Rohre aus Stahl im~ahmen
von lnstandse~zungsarbeiten durch Schmelz-
schweißen verbinden
ee) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter
Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des
Druckes und der Temperatur herstellen
ff) Transportbänder im Rahmen von Reparaturar-
beiten durch Kaltvulkanisieren oder Klammern
instandsetzen
7 Instandhalten a) Werkzeuge für die Gewinnung, Aufbereitung und
von Werkzeugen Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
b) Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen reinigen
und pflegen 4
c) Verschleißteile von Werkzeugen auswechseln
d) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku-
mentieren
8 Erschließungs-, a) betriebliche Rohstoffvorkommen erläutern
Gewinnungs- und
b) Gewinnungstechniken von Rohstoffen anhand von
Fördertechniken
Beispielen erläutern
von Rohstoffen 8
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8) c) Rekultivierung anhand von Beispielen erläutern
d) bei der Erschließung, Gewinnung und Förderung von
Rohstoffen mitarbeiten
e) betriebsbedingte Reinigungsarbeiten durchführen
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
9 Verarbeiten von a) Verfahrenstechniken der Trocken- und Naßaufberei-
Rohstoffen zu tung gegenüberstellen
Endprodukten b) in Aufbereitungs- oder Produktionsanlagen beim Zer-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) kleinern, Waschen, Klassieren, Trennen sowie bei
thermischen Bearbeitungsverfahren mitarbeiten 14
c) Funktion und Einsatz von Maschinen und Anlagen für
die Aufbereitung von Rohstoffen und Weiterverarbei-
tung zu Endprodukten nennen sowie entsprechende
Maschinen und Anlagen unter Aufsicht bedienen
d) Verwendung der Endprodukte erläutern
10 Grundlagen der a) Pneumatik und Hydraulik
Hydraulik und aa) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer und
Pneumatik hydraulischer Systeme lesen und skizzieren
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)
bb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
in hydraulischen und pneumatischen Anlagen
beachten und anwenden
cc) Druck in pneumatischen und hydraulischen
Systemen messen und einstellen
dd) Pneumatik- unJ Hydraulikschaltungen nach Anga-
ben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vor-
schriften aufbauen, anschließen und prüfen
8
b) Elektropneumatik und Elektrohydraulik
aa) Schalt- und Funktionspläne von elektropneuma-
tischen und elektrohydraulischen Systemen
lesen und skizzieren
bb) Sicherheitrsregeln zur Vermeidung von Gefah-
ren durch elektrischen Strom anwenden
cc) elektrische Bauteile und Baugruppen anhand
von Typen- und Leistungsschildern identifizie-
ren, Bauteile und Baugruppen mechanisch mon-
tieren und demontieren
dd) Funktionsfähigkeit von elektropneumatischen
und elektrohydraulischen Systemen prüfen
11 Grundlagen der a) Elektrotechnik
Elektrotechnik, Meß-, aa) einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen
Steuerungs- und
und skizzieren
Regelungstechnik
(§3Abs.1 Nr.11) bb) elektrische Größen, insbesondere Strom und
Spannung, mit einfachen Meßgeräten messen,
Meßergebnisse bewerten
cc) Vorschriften über das Arbeiten und Bedienen
elektrischer Anlagen beachten
dd) Funktionsfähigkeit elektrischer Baugruppen und
elektrischer Sicherheitseinrichtungen feststellen
Nr . 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 835
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
b) Steuerungstechnik
aa) Symbole zur Beschreibung von Steuerungs- und
Verfahrensabläufen erklären und einfache
Steuerungsaufgaben mit Funktionsplänen nach
DIN darstellen
10
bb) Steuerungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und
nach Anweisung in Betrieb nehmen
c) Meß- und Regelungstechnik
aa) Unterscheidungsmerkmale einer Steuerung und
einer Regelung erläutern sowie wesentliche
Baugruppen einer Steuerung und einer Rege-
lung zuordnen
bb) Reglerarten unterscheiden
cc) prinzipielle Arbeitsweise von Meßwertaufneh-
mern erläutern
dd) Meßwertaufnehmer Hauptanwendungsgebieten
zuordnen
ee) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
bei radiometri5chen Meßeinrichtungen anwen-
den
ff) Einrichtungen zur Regelung von Prozeßabläufen
unter Anleitung bedienen
12 Gewinnen, Fördern a} Gewinnung
und Transportieren Gewinnungsmaschinen und -einrichtungen nach
von Rohstoffen Anweisung bedienen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
b) Förderung und Transport
aa) Transportsysteme innerhalb der Rohstofför- 4
derung unterscheiden
bb) Förderanlagen und Transportsysteme nach
Anweisung bedienen
cc) Zusammenwirken von Gewinnung und Förde-
rung innerhalb eines Produktionsablaufes erläu-
tern
13 Zerkleinern und a) Betriebsbereitschaft von Zerkleinerungs- und Klas-
Klassieren von siereinrichtungen überprüfen
Rohstoffen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13) b) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren
Funktion sicherstellen
c) Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Vor-
schriften in- und außerbetriebnehmen
10
d) Zerkleinerungs- und Klassiervorgänge erläutern,
überwachen und bewerten
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
14 Sortieren, Mischen a) Betriebsbereitschaft von Sortier-, Entwässerungs-,
und Dosieren Misch- und Dosiereinrichtungen überprüfen
von Rohstoffen
b) Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Vor-
und Teilprodukten
schriften in- und außerbetriebnehmen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14}
c) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren
12
Funktion sicherstellen
d) Sortier-, Entwässerungs-, Misch- und Dosiereinrich-
tungen überwachen
e) Sortier-, Entwässerungs-, Misch- und Dosiervor-
gänge bewerten
15 Instandhalten
a) Produktionseinrichtungen nach Inspektions-, War-
von Maschinen
tungs- und Betriebsanleitung unter Berücksichtigung
und Anlagen
der Sicherheitsvorschriften inspizieren und warten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)
b) Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen beurtei-
len und schadhafte Teile auswechseln 4
c) Auswirkungen von Verschleiß und anderen Einwir-
kungen auf den Betriebszustand feststellen, Folgen
beurteilen
d) lnstandsetzungsmaßnahmen durchführen
16 Lagern und
a) Lagerung
Entsorgen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 16) Einrichtungen zur Lagerung von Rohstoffen, Teil- und
Fertigprodukten bedienen und überwachen
b) Entsorgung
4
aa) Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und Chemikalien
unterscheiden und der Entsorgung zuführen
bb) betriebsübliche Gefahrstoffe unter Beachtung
der Sicherheitsbestimmungen zwischenlagern
und deren Entsorgung veranlassen
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 837
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2
A. Fachrichtung Naturstein
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
1 Arbeitsplanung a) Arbeitsabläufe in Gewinnungs- und Aufbereitungs-
und systematische anlagen nach sicherheitstechnischen, organisatori-
Störungs- schen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten
beseitigung planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeits-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 schritte absichern, mögliche Probleme erfassen und
Buchstabe a) vorbeugende Maßnahmen treffen
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten 2
c) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung ein-
schätzen und melden
d) Ursachen von technischen Störungen in Gewin-
nungs- und Aufbereitungsanlagen systematisch
ermitteln und Störungen beheben
2 Instandsetzen a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-
von Maschinen tieren, instandsetzen und betriebsfertig montieren
und Anlagen b) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Funktion prüfen 8
Buchstabe b)
c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte
Mängel melden und durch Instandsetzung beheben
3 Probenehmen a) Probenahme
und Durchführen
aa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-
von Maßnahmen sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-
zur Qualitäts- lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher
sicherung
Gegebenheiten auswählen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe c) bb) unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften 4
Proben nehmen
cc) Funktion automatischer Probenahmeeinrichtun-
gen überwachen
dd) automatische Prebenahmeeinrichtungen warten
und instandhalten
b) Aufbereitungsanalytik
aa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-
fahrens vorbereiten
bb) Analysen durchführen, insbesondere zur Bestim-
mung von:
- Dichte
- Schüttgewicht
- Feuchte 12
- Kornverteilung
- Kornform
cc) Massenströme ermitteln und mit Vorgabewerten
vergleichen
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
dd) Dosier- und Wägeeinrichtungen überprüfen und
kalibrieren
ee) Sieblinien nach Vorgabe erstellen
c) Dokumentieren
Prüfergebnisse dokumentieren, mit Vorgabewerten
vergleichen und weiterleiten
4 Überwachen, a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Trok-
Steuern und ken- und Naßaufbereitungsanlagen und Zusammen-
Regeln von wirken der einzelnen Teilanlagen für den Gesamtpro-
automatisierten zeß erläutern
und teilautomatisierten b) Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen, Fehlfunk- 9
Aufbereitungsabläufen
tionen erkennen, beurteilen und melden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe d) c) Anlage unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
an- und abfahren
d) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierli-
chen Aufbereitungsablaufs durchführen und veran-
lassen
9
e) Meßdaten und Störungen protokollieren
f) Prozeßablauf der gesamten Anlage überwachen
5 Verladen, Wiegen a) unter Berücksichtigung der Wägeeinrichtungen nach
und Versandvor- Verladeprogramm verladen
bereiten von
b) Maßnahmen zur Verminderung von Staubabwehun-
Natursteinen
gen durchführen oder veranlassen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe e) c) Versandpapiere, Lieferscheine erstellen
d) Bestand von Natursteinprodukten erfassen und fort-
schreiben
8
e) Einsatzbereiche von Natursteinen im
- Allgemeinen Verkehrswegebau
- Schienengebundenen Verkehrswegebau
- Wasserbau
- Hochbau und konstruktiven Ingenieurbau
erläutern
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 839
B. Fachrichtung feuerfeste und keramische Rohstoffe
zeitliche Richtwerte
Ud. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
1 Arbeitsplanung a) Arbeitsabläufe in Aufbereitungsanlagen nach sicher-
und systematische heitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen
Störungs- und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und
beseitigung festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen
Buchstabe a) treffen
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten 2
c) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung ein-
schätzen und melden
d) Ursachen von technischen Störungen in Aufberei-
tungsanlagen systematisch ermitteln und Störungen
beheben
2 Instandsetzen a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-
von Maschinen tieren, instandsetzen und betriebsfertig montieren
und Anlagen
b) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 8
Funktion prüfen
Buchstabe b)
c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte
Mängel melden unj durch Instandsetzung beheben
3 Probenehmen a) Probenahme
und Durchführen aa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-
von Maßnahmen
sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-
zur Qualitäts-
lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher
sicherung
Gegebenheiten auswählen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c) bb) Probenahmen unter Beachtung von Sicherheits- 4
vorschriften durchführen
cc) Funktion von automatischen Probenahmeein-
richtungen überwachen
dd) automatische Probenahmeeinrichtungen warten
und instandhalten
b) Aufbereitungsanalytik
aa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-
fahrens vorbereiten
bb) Analysen durchführen, insbesondere zur Bestim-
mung von:
- Kornverteilung
- Mineralstoffanteilen
- Feststoffgehalten 12
- Dichte
- Brennverhalten
- Fließverhalten
c) Dokumentieren
Analyseergebnisse dokumentieren, auf Anomalien
prüfen und weiterleiten
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
4 Überwachen, Steuern a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an unter-
und Regeln schiedlichen Sortieranlagen erklären
verfahrens- und
b) Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen
fertigungstechnischer
Abläufe der Naß- oder c) Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden
Trockenaufbereitung d) Folgen von unsachgemäßer Wärmebehandlung
keramischer Rohstoffe erkennen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe d) e) Mischen
aa) Einflüsse der mineralogischen Zusammenset- 12
zung, des Wassergehaltes, der chemischen
Zusätze und der Korngröße auf die Plastizität der
feuerfesten Masse sowie deren zentrale Bedeu-
tung für die nachfolgende Formgebung erläutern
bb) Mischungen nach vorgegebener mineralogi-
scher und chemischer Zusammensetzung unter
Berücksichtigung von Korngröße und Wasserge-
halten zur Erreichung der für die Formgebung
notwendigen Plastizitäten zusammenstellen
f) Trocknen und Brennen
aa) Trocknungs- und Brennvorgänge unter Erhal-
tung der vorgegebenen Wasserabgabe sowie
Schwindungstoleranzen durchführen
bb) gebräuchliche Trocknungsanlagen bedienen
und die unterschiedlichen anlagenspezifischen
Wirkungsweisen nutzen 12
cc) Vorgänge während des Trocknens und Bren-
nens steuern
dd) mit Brennstoffen unter Beachtung der einschlägi-
gen Unfallverhütungsvorschriften umgehen
5 Füllen, Wiegen a) Eignung des Leergutes feststellen
und Versandvor-
b) Verladung nach Verladeprogramm durchführen
bereiten keramischer
Rohstoffe c) die ermittelten Gewichte aufzeichnen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2. d) Verladedaten zu den Versandabteilungen übermitteln
Buchstabe e) 2
e) Produkte bei allen Transportmöglichkeiten verladen
und absichern
f) Lieferscheine erstellen und Wägeeinrichtungen
bedienen
g) Einsatzbereiche von feuerfesten und keramischen
Rohstoffen erläutern
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 841
C. Fachrichtung Sand und Kies
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
1 Arbeitsplanung a) Arbeitsabläufe in Aufbereitungsanlagen nach sicher-
und systematische heitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen
Störungsbeseitigung und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 festlegen
Buchstabe a) b) Arbeitsschritte absichern, mögliche Probleme erfas-
sen und vorbeugende Maßnahmen treffen
c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten 2
d) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung ein-
schätzen und melden
e) Ursachen von technischen Störungen in Aufberei-
tungsanlagen systematisch ermitteln und Störungen
beheben
2 Instandsetzen a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-
von Maschinen tieren, instandsetzen und betriebsfertig montieren
und Anlagen b) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 8
Funktion prüfen
Buchstabe b)
c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte
Mängel melden und durch Instandsetzung beheben
3 Probenehmen a) Probenahme
und Durchführen aa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-
von Maßnahmen sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-
zur Qualitäts- lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher
sicherung Gegebenheiten auswählen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe c) bb) unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften 4
Proben nehmen
cc) Funktion von automatischen Probenahmeein-
richtungen überwachen
dd) automatische Probenahmeeinrichtungen warten
und instandhalten
. b) Aufbereitungsanalytik
aa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-
fahrens vorbereiten
bb) Analysen durchführen, insbesondere zur Bestim-
mung von:
1 . Stofflichen Eigenschaften
- Kornzusammensetzung
- Kornform
- Widerstand gegen Frost
- Kornrohdichte
- Schüttgewicht
2. Schädlichen Bestandteilen
12
- abschlämmbare Bestandteile
- Stoffe organischen Ursprungs
- Sulfatgehalt
- Chloridgehalt
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
cc) Massenströme ermitteln und mit Vorgabewerten
vergleichen
dd) Dosier- und Wägeeinrichtungen überprüfen und
kalibrieren ·
ee) Sieblinien nach Vorgabe erstellen
c) Dokumentieren
Prüfergebnisse dokumentieren, mit Vorgabewerten
vergleichen und weiterleiten
4 Überwachen, Steuern a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Naß-
und Regeln von auto- und Trockenaufbereitungsanlagen und Zusammen-
matisierten und wirken der einzelnen Teilanlagen für den Gesamtpro-
teil automatisierten zeß erläutern
Aufbereitungsabläufen 9
b) Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe d) c) Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden
d) Anlage unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
an- und abfahren
e) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierli-
chen Aufbereitungsablaufs durchführen und veran-
lassen 9
f) Meßdaten und Störungen protokollieren
g) Prozeßablauf der gesamten Anlage überwachen
5 Verladen, Wiegen und a) Verladeeinrichtungen bedienen
Versandvorbereiten von
b) Gewichtsermittlung über Wägeeinrichtungen durch-
Sand und Kies führen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe e) c) Lieferscheine erstellen 8
d) Materialbewegungen statistisch erfassen
e) Einsatzbereiche von Sand und Kies als Bau- und
Zuschlagstoffe im Bauwesen erläutern
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 843
D. Fachrichtung Steinkohle
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
1 2 3 4
1 Arbeitsplanung a) Arbeitsabläufe in Aufbereitungsanlagen nach sicher-
und systematische heitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen
Störungsbeseitigung und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche
Buchstabe a) Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen
treffen
2
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
c) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung ein-
schätzen und melden
d) Ursachen von technischen Störungen systematisch
ermitteln und Störungen beheben
2 Instandsetzen a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-
von Maschinen tieren, instandsetzen und betriebsfertig montieren
und Anlagen
b) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 8
Funktion prüfen
Buchstabe b)
c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte
Mängel melden und durch Instandsetzung beheben
3 Probenehmen und a) Probenahme
Durchführen von
aa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-
Maßnahmen zur
sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-
Qualitätssicherung
lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4
Gegebenheiten auswählen
Buchstabe c)
bb) unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften 4
Proben nehmen
cc) Funktion automatischer Probenahmeeinrichtun-
gen überwachen
dd) automatische Probenahmeeinrichtungen warten
und instandhalten
b} Aufbereitungsanalytik
aa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-
fahrens vorbereiten
bb) Analysen durchführen, insbesondere zur Bestim-
mung von:
- Feuchte
- Mineralstoffanteilen (Asche)
- Schwefel
- flüchtigen Bestandteilen
- Kokungsverhalten (Dilatation/Backvermögen)
- Feststoffkonzentration
- Dichte
- Kornverteilung (Siebanalyse)
- Dichteverteilung (SuS-Analyse)
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
cc) Prozeßwasseranalysen zur Bestimmung von:
- Chloriden und Sulfaten
- PH-Werten
- Wasserhärten 12
durchführen
dd) Hilfsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, bei der
Durchführung von Analysen unter Berücksichti-
gung der arbeitssicherheitlichen Vorschriften
handhaben
c) Dokumentieren
Analyseergebnisse dokumentieren, auf Anomalien
prüfen und weiterleiten
4 Überwachen, Steuern a) Steuerungs- und Regelungseinrichtung an unter-
und Regeln von schiedlichen Sortieranlagen erklären
automatisierten und b) anhand von Vorgaben Sollwerte einstellen bzw.
teilautomatisierten
ändern
Aufbereitungsabläufen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 c) Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden
Buchstabe d) d) Einrichtungen des Waschwasserkreislaufes erläutern
und bedienen
e) Funktion von Kläreinrichtungen mittels vorgegebener 12
Analyseverfahren überwachen
f) Masse- und Volumenströme von Feststoffen und Flui-
den quantifizieren
g) Sollwerteinstellung aufgrund von Analysedaten
durchführen
h) Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden
i) mit Hilfe vorgegebener Analyseverfahren Wirkungs-
weise von Entwässerungseinrichtungen überwachen
k) Prozeßablauf der gesamten Anlage überwachen
1) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierli-
chen Aufbereitungsablaufs durchführen oder veran- 6
lassen
m) Meßdaten und Störungen protokollieren
5 Verladen, Wiegen und a) Leergut mit automatisierten und teilautomatisierten
Versandvorbereiten Anlagen vorschriftsmäßig positionieren
von Steinkohle b) Eignung des Leerguts feststellen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe e) c) unter Berücksichtigung der Wägeeinrichtung nach
8
Verladeprogramm verladen
d) ermittelte Gewichte aufzeichnen
e) Verladedaten zu den Versandabteilungen übermitteln
f) Maßnahmen zur Verminderung von Staubabwehun-
gen durchführen oder veranlassen
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 845
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 2. April 1992
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in 5. § 16 c wird wie folgt geändert:
Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 15 in Verbindung a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-
mit § 6 Abs. 4 sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchfüh- gefügt:
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 ,,(3) Abweichend von § 4 b werden unabhängig
S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung, von Absatz 1 von jeder zugeteilten vorläufigen Refe-
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den renzmenge, vorbehaltlich einer in den in § 1
Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft: genannten Rechtsakten erfolgenden anderen
Regelung, mit Beginn des 1. April 1992 5,42 vom
Hundert mit Wirkung vom 1. April 1992 ausgesetzt;
Artikel 1
die Aussetzung nach § 16 c Abs. 2 Satz 4 bleibt
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung unberührt. Vorläufige Referenzmengen, die nach
der Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBI. 1 § 16 e Abs. 3 aus der Reserve zugeteilt worden
S. 1034), zuletzt geändert durch die Verordnung vom sind, werden nicht ausgesetzt."
16. März 1992 (BGBI. 1 S. 499), wird wie folgt geändert: b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 b wird folgender Absatz angefügt:
aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe,,§ 4 c
,,(6) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden,
Abs. 1 und 6" durch die Angabe ,,§ 4 c Abs. 1
vorbehaltlich einer in den in § 1 genannten Rechtsakten
und 7" ersetzt.
erfolgenden anderen Regelung, mit Beginn des 1. April
1992 4,74 vom Hundert mit Wirkung vom 1. April 1992 bb) Folgender Satz wird angefügt:
ausgesetzt." ,,Für die Berechnung des nach Absatz 3 ausge-
setzten Teils der Referenzmenge sowie für das
2. § 4 c wird wie folgt geändert: Verfahren gilt § 4 c Abs. 1 mit der Maßgabe
a) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 ein- entsprechend, daß an die Stelle der dort
gefügt: genannten Daten des Jahres 1987 die entspre-
chenden Daten des Jahres 1992 treten."
,,(6) Absatz 1 gilt für den nach § 4 b Abs. 6 aus-
gesetzten Teil mit der Maßgabe entsprechend, daß
an die Stelle der dort genannten Daten des Jahres 6. In § 16 e Abs. 3 zweiter Halbsatz werden die Worte
1987 die entsprechenden Daten des Jahres 1992 „die zugeteilten vorläufigen Referenzmengen bis zum
treten." 1. Februar 1992" durch die Worte „die während des
neunten Zwölfmonatszeitraumes zugeteilten vorläufi-
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7; in ihm wird die
gen Referenzmengen bis zum 1. Februar 1993"
Angabe ,,§§ 4 a und 4 b" durch die Angabe ,,§§ 4 a
ersetzt.
und 4 b Abs. 1 bis 5" ersetzt.
3. In § 7 Abs. 1 a, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 3 a Satz 3 7. In § 16 g Satz 2 werden die Worte „während des
werden jeweils achten Zwölfmonatszeitraumes" durch die Worte „wäh-
rend des neunten Zwölfmonatszeitraumes" ersetzt.
a) die Worte „nach § 6 a festgesetzt" durch die Worte
„nach Artikel 3 a Abs. 1 letzter Unterabsatz und
Abs. 3 Satz 1 zweite Variante der Verordnung
(EWG) Nr. 857/84 zugeteilt" und Artikel 2
b) das Wort „Fristen" durch das Wort „Frist"
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1992
ersetzt. in Kraft. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom
1. Oktober 1992 an wieder in ihrer am 31. März 1992
4. In § 16 b Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „im achten maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
Zwölfmonatszeitraum" gestrichen. Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 2. April 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Preisangabenverordnung
Vom 3. April 1992
Auf Grund des § 1 des Preisangabengesetzes vom 4. Mitgliedsbeiträge für Vereine oder Gruppen, die sich
3. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1429) verordnet der aus anderen Vereinbarungen als dem Kreditvertrag
Bundesminister für Wirtschaft: ergeben, obwohl sie sich auf die Kreditbedingungen
auswirken;
Artikel 1 5. Kosten für Versicherungen oder Sicherheiten; es wer-
den jedoch die Kosten einer Versicherung einbezogen,
§ 4 der Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod,
(BGBI. 1 S. 580) wird wie folgt gefaßt: Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kredit-
nehmers zum Ziel haben, über einen Betrag, der höch-
,,§ 4 stens dem Gesamtbetrag des Kredits, einschließlich
Kredite Zinsen und sonstigen Kosten, entspricht, und die der
Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die
(1) Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als Gewährung des Kredits vorschreibt.
jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als
„effektiver Jahreszins" oder, wenn eine Änderung des (4) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger in
Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vor- die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes
behalten ist (§ 1 Abs. 4), als „anfänglicher effektiver einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlen-
Jahreszins" zu bezeichnen. Zusammen mit dem anfängli- mäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des
chen effektiven Jahreszins ist anzugeben, wann preisbe- anzugebenden Vomhundertsatzes nicht möglich, so wird
stimmende Faktoren geändert werden können und auf bei der Berechnung von der Annahme ausgegangen, daß
welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht der Zinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der
vollständigen Auszahlung des Kreditbetrages oder aus ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des
einem Zuschlag zum Kreditbetrag ergeben, zum Zwecke Kreditvertrages gelten.
.der Preisangaben verrechnet worden sind.
(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des anzu-
(2) Der anzugebende Vomhundertsatz gemäß Absatz 1 gebenden Vomhundertsatzes von folgenden Annahmen
beziffert den Zinssatz, mit dem sich der Kredit bei regel- auszugehen:
mäßigem Kreditverlauf, ausgehend von den tatsächlichen 1. Ist keine Darlehensobergrenze vorgesehen, entspricht
Zahlungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers, auf der Betrag des gewährten Kredits 4 000 Deutsche
der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen Mark;
und nachschüssiger Zinsbelastung gemäß § 608 BGB
staffelmäßig abrechnen läßt. Bei der Berechnung des
2. ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden und
ergibt sich ein solcher nicht aus den Vertragsbestim-
anfänglichen effektiven Jahreszinses sind die zum Zeit-
mungen oder aus den Zahlungsmodalitäten, so beträgt
punkt des Angebots oder der Werbung geltenden preis-
die Kreditlaufzeit ein Jahr;
bestimmenden Faktoren zugrunde zu legen. Er ist mit der
im Kreditgewerbe üblichen Genauigkeit zu berechnen. 3. vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung gilt,
wenn mehrere Termine für die Aus- oder Rückzahlung
(3) In die Berechnung des anzugebenden Vomhundert- vorgesehen sind, sowohl die Auszahlung als auch die
satzes sind die Gesamtkosten des Kredits für den Kredit- Rückzahlung des Darlehens als zu dem Zeitpunkt
nehmer einschließlich etwaiger Vermittlungskosten mit erfolgt, der als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen
Ausnahme folgender Kosten einzubeziehen:
ist.
1. Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterfüllung seiner
Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen sind; (6) Bei einer vertraglich möglichen Neufestsetzung der
Konditionen eines Kredits ist der effektive oder anfängliche
2. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Kredit- effektive Jahreszins anzugeben.
nehmer beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen
unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein (7) Wird die Gewährung eines Kredits allgemein von
Bar- oder Kreditgeschäft handelt; einer Mitgliedschaft oder vom Abschluß einer Versiche-
rung abhängig gemacht, so ist dies anzugeben.
3. Überweisungskosten sowie die Kosten für die Führung
eines Kontos, das für die Tilgungszahlung im Rahmen (8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des
der Rückzahlung des Kredits sowie für die Zahlung von anzugebenden Vomhundertsatzes davon auszugehen,
Zinsen und sonstigen Kosten dienen soll, es sei denn, daß im Zeitpunkt der Kreditauszahlung das vertragliche
der Kreditnehmer hat hierbei keine angemessene Mindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschluß-
Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich hoch; gebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen,
diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Inkasso- der auf den Darlehensanteil der Bausparsumme entfällt.
kosten dieser Rückzahlungen oder Zahlungen, unab- Bei Krediten, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von
hängig davon, ob sie in bar oder auf eine andere Weise Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparverträgen
erhoben werden; dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 847
Zuteilung unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den geben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und
Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der Zielbewer- keine weiteren Kreditkosten anfallen."
tungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben.
(9) Bei Krediten, die auf einem laufenden Konto zur Artikel 2
Verfügung gestellt werden, sind abweichend von Absatz 1
der Zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzu- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. April 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1992
- 1 BvR 454/91 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 zu dem Vertrag vom
31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
- Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990
(Bundesgesetzbl. II Seite 885) ist insoweit mit Artikel 12 Absatz 1 - teilweise in
Verbindung mit Artikel 6 Absatz 4 - des Grundgesetzes unvereinbar und
nichtig, als durch Artikel 38 Absatz 3 Satz 1 des Vertrages zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom
31. August 1990 (Bundesgesetzbl. II Seite 889)
a) die Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten enden, denen am 31. Dezember
1991 nach Mutterschutzrecht nicht gekündigt werden durfte, und
b) die Arbeitsverhältnisse derjenigen Beschäftigten, die sich um Weiterver-
wendung bei einer Nachfolgeeinrichtung der Akademie der Wissenschaften
der Deutschen Demokratischen Republik beworben haben und denen nicht
bis zum 30. November 1991 bekanntgegeben worden ist, daß sie über den
31. Dezember 1991 hinaus keine derartige Beschäftigung finden werden,
vor Ablauf des auf eine solche Bekanntgabe folgenden Monats enden.
Im übrigen ist Artikel 38 Absatz 3 Satz 1 des Einigungsvertrages in der aus den
Gründen des Urteils ersichtlichen Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. März 1992
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 849
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung vom) lnkrafttretens
Seite (Nr.
13. 3. 92 Anordnung zur Änderung der Ausführungsanordnung zur Ver-
ordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an
Beamte und Richter des Bundes 2705 (62 28. 3. 92) 1. 4. 92
2030-2-8-6
25 . 3. 92 Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Schalen-
tiere aus Japan 2705 (62 28. 3. 92) 29. 3. 92
neu: 2125-40-47
5. 3. 92 Zweiundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten
Luftraum) 2761 (63 31. 3. 92) 2. 4. 92
96-1-2-85
9. 3. 92 Sechsundzwam;!gste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vorn Flughafen Stuttgart) 2763 (63 31.3.92) 2. 4. 92
96-1-2-33
10. 3. 92 Zwa,:i_zigste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luft-
raum) 2763 (63 31.3.92) 2. 4. 92
96-1-2-86
24. 3. 92 Verordnung Nr. 3/92 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2763 (63 31. 3. 92) 10. 4. 92
9500-4-6-4
30. 3. 92 Einundachtzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 2817 (64 1. 4. 92) 2. 4. 92
7400-1-6
26. 3. 92 Verordnung über besondere Maßnahmen beim lnverkehrbrin-
gen von Saatgut von Sommerraps 2817 (64 1. 4. 92) 1. 3. 92
neu: 7822-6-16
20. 3. 92 ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertsiebenten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vorn
Flughafen Berlin-Tegel) 2818 (64 1. 4. 92) 2. 4. 92
96-1-2-107
18. 3. 92 Achtunddreißig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Düsseldorf) 2845 (65 2. 4. 92) 2. 4. 92
96-1-2-10
25. 3. 92 Sect}zehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfah-
ren) 2846 (65 2. 4. 92) 2. 4. 92
96-1-2-88
25. 3. 92 ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertachten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Ternpelhof) 2847 (65 2. 4. 92) 2. 4. 92
96-1-2-108
25. 3. 92 ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertneunten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vorn
Flughafen Berlin-Schönefeld) 2848 (65 2. 4. 92) 2. 4. 92
96-1-2-109
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 9, ausgegeben am 28. März 1992
Tag Inhalt Seite
20. 3. 92 Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Juni 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen ein-
schließlich schweren Unglücksfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198
20. 3. 92 Gesetz zu dem Abkommen vom 23. Dezember 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder
schweren Unglücksfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206
16. 3. 92 Einundvierzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze gegenüber
den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro und Slowenien - EGKS) 210
7. 1. 92 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Arbeit und Beschäftigung der Bevölkerung der
Russischen Föderation über die Förderung der Fortbildung von Fachkräften auf den Gebieten des
Arbeitsschutzes und der beruflichen Rehabilitation Behinderter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211
14. 2. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . . . . . . . . 216
14. 2. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
industrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216
14. 2. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 217
17. 2. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des ln~~rnationalen Übereinkommens über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217
18. 2. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderung vom 16. Oktober 1985 des Übereinkommens
und der Betriebsvereinbarung über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (lNMARSAT) . . . 218
18. 2. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 133 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen {zusätzliche Bestimmungen) 219
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 851
Nr. 10, ausgegeben am 31. März 1992
Tag In ha It Seite
24. 3. 92 Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Ausführungsordnung vom 22. April 1988 zum
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
19. 2. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-
lichung der Methoden zur Untersuchung und Beurteilung von Wein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224
19. 2. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225
20. 2. 92 Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 225
20. 2. 92 Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 227
21. 2. 92 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Errichtung und die Tätigkeit von
Kulturzentren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229
21. 2. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
21. 2. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gleich·
wertigkeit der Studienzeit an den Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
24. 2. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233
25. 2. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . 233
26. 2. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . 234
27. 2. 92 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungs-
abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235
27. 2. 92 Bekanntmachung der Vereinbarung zum deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen.. . 236
28. 2. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238
6. 3. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Angola . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239
9. 3. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Sambia . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242
23. 3. 92 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag . . . . 243
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Nr. 11, ausgegeben am 9. April 1992
Tag I n h a It Seite
19. 3. 92 Verordnung zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 49 über einheitliche Vorschriften hinsichtlich der
Emissionen luftverunreinigender Gase aus Selbstzündungsmotoren (Verordnung zur ECE-Regelung
Nr. 49) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246
10. 2. 92 Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die Verhütung von Zwischenfällen auf
See außerha!b der Hoheitsgewässer... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247
17. 2. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259
20. 2. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter
Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260
6. 3. 92 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261
10. 3. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262
1O. 3. 92 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262
12. 3. 92 Bekanntmachung über den Geltungsber.~ich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen von
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263
13. 3. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von
Schlachttieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263
13. 3. 92 Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 264
13. 3. 92 Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 266
16. 3. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268
19. 3. 92 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Äthiopien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269
19. 3. 92 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 271
23. 3. 92 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Entmündigung und gleichartige
Fürsorgemaßregeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272
24. 3. 92 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 273
24. 3. 92 Bekanntmachung des deutsch-sirnbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 275
Die Neufassung der ECE-Regelung Nr. 49 mit den Anhängen 1 bis 5 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt.
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Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 853
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 541/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilfe-
regelung für die Erzeugung von O I i v e n ö 1 L 59/10 4. 3. 92
5. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 563/92 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 26/92 zur Abweichung von der Verordnung (EWG)
Nr. 2721/88 hinsichtlich der Annahmefrist für die Genehmigung der
Verträge über die vorbeugende Destillation im Wirtschaftsjahr 1991/92 L 61/8 6. 3. 92
3. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 593/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2262/84 über Sondermaßnahmen für U I i v e n ö 1 L 64/1 10. 3. 92
9. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 598/92 der Kommission zur Festlegung einer
Liste von Erzeugnissen, die von der Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für I an d-
w i rtsc h aft I ich e Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach
dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl ausgenommen sind L 64/15 10. 3. 92
10. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 605/92 der Kommission über die Ernte-, Erzeu-
gung_s- und Bestandsmeldung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 822/87 und
zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 L 65/24 11. 3. 92
10. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 606/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1570/77 über die Zu- und Abschläge für Getreide bei
der Intervention L 65/25 11. 3. 92
3. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 611/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 206/91 über den Ausschluß der Mi Ich erzeugnisse vom
aktiven Veredelungsverkehr und bestimmten üblichen Behandlungen L 67/1 12. 3. 92
10. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 615/92 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Stützungsregelung für die Erzeuger von Soja -
bohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumen-
kernen L 67/11 12. 3. 92
11. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 618/92 der Kommission über den Verkauf von
Interventions r i n d f I e i s c h ohne Knochen zur Ausfuhr nach gewissen
~estimmungsländern nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 L 67/29 12. 3. 92
13. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 642/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2814/90 mit Durchführungsbestimmungen zur Definition
der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten L ä m m er L 69/25 14. 3. 92
13. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 643/92 der Kommission zur Festsetzung des
Richtertrags für Hanfsaaten für das Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 69/26 14. 3. 92
13. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 645/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 19/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EWG) Nr. 2641/80 des Rates hinsichtlich der Einfuhren von Erzeug-
nissen des Schaf· und Ziegen f I e i s c h sektors mit Ursprung in
bestimmten Drittländern L 69/28 14. 3. 92
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
13. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 646/92 der Kommission zur Erstellung der vorläu-
figen Bilanz für die Versorgung Guyanas mit Erzeugnissen, die unter die
KN-Codes 2309 90 31 , 2309 90 33, 2309 90 41, 2309 90 43, 2309 90 51
und 2309 90 53 fallen und als Futtermitte I verwendet werden, sowie
zur Festsetzung der entsprechenden Gemeinschaftshilfe L 69/29 14. 3. 92
Andere Vorschriften
3. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 545/92 des Rates über die Einfuhrregelung für
Waren mit Ursprung in den Republiken Kroatien und Slowenien und den
Jugoslawischen Republiken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und
Montenegro L 63/1 7. 3. 92
3. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 546/92 des Rates zur f::estsetzung von Plafonds
und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung für die Ein-
fuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den Republiken Kroatien und
Slowenien und den Jugoslawischen Republiken Bosnien-Herzegowina,
Mazedonien und Montenegro (1992) L 63/39 7. 3. 92
3. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 547/92 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Waren mit Ursprung in
den Republiken Kroatien und Slowenien und den Jugoslawischen Repu-
bliken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro L 63/41 7. 3. 92
3. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 548/92 des Rates zur Ergänzung der Verordnung
(EWG) Nr. 3587/91 zur Verlängerung für 1992 der Anwendung der
Verordnung (EWG) Nr. 3833/90, zur Anwendung allgemeiner Zollpräfe-
renzen für bestimmte Agrarerzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungslän-
dern im Jahr 1991 im Hinblick auf die Wiedereinsetzung der Gewährung
dieser Präferenzen gegenüber den Republiken Kroatien und Slowenien
und den Jugoslawischen Republiken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien
und Montenegro L 63/49 7. 3. 92
2. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 551/92 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 60/5 5. 3. 92
2. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 552/92 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 60/6 5. 3. 92
2. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 553/92 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 60/7 5. 3. 92
2. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 554/92 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3715/91.zur Festlegung der Liste
der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimm-
ten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaum-
länge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen L 60/9 5. 3. 92
2. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 555/92 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3715/91 zur Festlegung der Liste
der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimm-
ten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaum-
länge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen L 60/11 5. 3. 92
5. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 564/92 der Kommission zur Festlegung der den
Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der
Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit der Republik Polen,
der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderati-
ven Republik geschlossenen Interimsabkommen L 61/9 6. 3. 92
5. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 565/92 der Kommission zur Festlegung von
Einzelheiten des Systems allgemeiner Zollpräferenzen, die infolge des
lnkrafttretens der Interimsabkommen mit der Republik Polen, der Repu-
blik Ungarn und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen
Republik vom 1. März bis 30. Juni 1992 im Schweinefleischsektor gelten L 61/6 6. 3. 92
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1992 855
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
5. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 566/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3745/91 zur Festlegung der den Sektor Schweinefleisch
betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG)
Nr. 3588/91 des Rates zur Senkung der Abschöpfungen bei bestimmten
Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1992 L 61/18 6. 3. 92
2. 3. 92 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 571/92 des Rates zur Änderung
des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften L 62/1 7. 3. 92
2. 3. 92 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 572/92 des Rates zur Festset-
zung der Berichtigungskoeffizienten für die in Drittländern diensttuenden
Beamten L 62/3 7. 3. 92
6. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 575/92 der Kommission über die Einhaltung des
Referenzpreises bei der Einfuhr von Gelbflossenthun zur industriellen
Herstellung von Waren des KN-Codes 1604 l 62/9 7. 3. 92
5. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 577/92 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter französischer Flagge l 62/13 7. 3. 92
5. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 578/92 der Kommission zur Einstellung des
Seelachsfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs l 62/14 7. 3. 92
5. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 579/92 der Kommission zur Festlegung der die
Sektoren Geflügelfleisch und Eier betreffenden Durchführungsbestim-
mungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit
Polen, der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und
Ungarn geschlossenen Interimsabkommen l 62/15 7. 3. 92
5. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 580/92 der Kommission zur Festlegung von
Einzelheiten des Systems allgemeiner Zollpräferenzen, die infolge des
lnkrafttretens der Interimsabkommen mit der Tschechoslowakei, Ungarn
und Polen vom 1. März bis 30. Juni 1992 in den Sektoren Eier und
Geflügelfleisch gelten l 62/26 7. 3. 92
5. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 581/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3809/91 zur Festlegung der den Sektor Geflügelfleisch
betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG)
Nr. 3588/91 des Rates zur Senkung der Abschöpfungen bei bestimmten
Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1992 l 62/28 7. 3. 92
6. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 582/92 der Kommission zur Festlegung der
Kartoffelstärke betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Ein-
fuhrregelung im Rahmen des von der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits
und der Republik Polen andererseits geschlossenen Interimsabkommens l 62/29 7. 3. 92
6. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 583/92 der Kommission mit vorläufigen Bestim-
mungen zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen auf Kartoffelstärke
gemäß dem mit Polen geschlossenen Interimsabkommen l 62/32 7 . 3. 92
6. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 584/92 der Kommission zur Festlegung der den
Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestim-
mungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit der
Republik Polen, der Republik Ungarn und der Tschechischen und Slowa-
kischen Föderativen Republik geschlossenen Interimsabkommen l 62/34 7. 3. 92
6. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 585/92 der Kommission über die Befreiung von
der Einfuhrabschöpfung bei bestimmten Getreideerzeugnissen gemäß
dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
einerseits und der Republik Polen, der Republik Ungarn Lind der Tsche-
chischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits L 62/40 7.. 3. 92
6. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 597/92 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur l 64/13 10. 3. 92
2. 3. 92 Veror.dnung (EWG) Nr. 601/92 des Rates zur Einrichtung einer vorheri-
gen Uberwachung der Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in
Albanien, der Republik Estland, der Republik Lettland und der Republik
Litauen L 65/1 11. 3. 92
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Nr./Seite vom
10. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 614/92 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 67/7 12. 3. 92
12. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 627/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 68/9 13. 3. 92
12. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 637/92 der Kommission zur Einstellung des
Schellfischfanges durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 69/13 14. 3. 92
13. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 641/92 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zur Verordnung (EWG) Nr. 478/92 des Rates hinsichtlich jähr-
licher Gemeinschaftszollkontingente für Hunde-, Katzen- und Fischfutter
mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöern L 69/23 14. 3. 92