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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1992 Ausgegeben zu Bonn am 8. April 1992 Nr. 18
Tag I n h a It Seite
1. 4. 92 Sechstes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 745
neu: 310-22; 310-4
2. 4. 92 Verordnung über die Berufsausbildung zum Goldschmied/zur Goldschmiedin (Goldschmied-Aus-
bildungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . 756
neu: 806-21-1-170
2. 4. 92 Verordnung über die Berufsausbildung zum Silberschmied/zur Silberschmiedin (Silberschmied-Aus-
bildungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 770
neu: 806-21-1-171
2. 4. 92 Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser/zur Edelsteinfasserin (Edelsteinfasser-
Ausbildungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 782
neu: 806-21-1-172
Sechstes Gesetz
zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
Vom 1. April 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: bb) In Satz 2
von 2 028 auf 3 081,
von 468 auf 711,
Artikel 1 von 93,60 auf 142,20,
Änderung der Zivilprozeßordnung von 338 auf 468,
von 78 auf 108,
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt von 15,60 auf 21,60,
Teil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei- von 234 auf 351,
nigten Fassung, ·zuletzt geändert durch Artikel 1 des von 54 auf 81,
Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2847), wird von 10,80 auf 16,20.
wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die in Deutscher Mark
angegebenen Beträge wie folgt erhöht:
1. In § 850a Nr. 4 wird der Betrag „470 Deutsche Mark"
auf „540 Deutsche Mark" erhöht. von 3 302 auf 3 796,
von 762 auf 876,
von 152,40 auf 175,20.
2. In§ 850b Abs. 1 Nr. 4 wird der Betrag „3 600 Deutsche
Mark" auf „4 140 Deutsche Mark" erhöht.
4. a) § 850f Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
3. In § 850c werden folgende Beträge erhöht: ,,(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuld-
ner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen
a) In Absatz 1 werden die in Deutscher Mark angege- der§§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines
benen Beträge wie folgt erhöht: Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
aa) In Satz 1 a) der Schuldner nachweist, daß bei Anwendung
von 754 auf 1 209, der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der
von 174 auf 279, Anlage 2 zu diesem Gesetz (zu § 850c) der
von 34,80 auf 55,80. notwendige Lebensunterhalt im Sinne des
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Abschnitts 2 des Bundessozialhilfegesetzes für des bisher geltenden Rechts bemessen worden ist, richtet
sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu sich hinsichtlich der Leistungen, die nach dem Inkrafttreten
gewähren hat, nicht gedeckt ist, des Artikels 1 fällig werden, nach den neuen Vorschriften.
b) besondere Bedürfnisse des Schuldners aus per- Auf Antrag des Gläubigers, des Schuldners oder des Dritt-
sönlichen oder beruflichen Gründen oder schuldners hat das Vollstreckungsgericht den Pfändungs-
beschluß entsprechend zu berichtigen. Der C,rittschuldner
c) der besondere Umfang der gesetzlichen Unter- kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses
haltspflichten des Schuldners, insbesondere die mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Berichtigungs-
Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern beschluß zugestellt wird.
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht
entgegenstehen." (2) Soweit die Wirksamkeit einer Verfügung über
Arbeitseinkommen davon abhängt, daß die Forderung der
b) In § 850f Abs. 3 Satz 1 und 2 werden die in
Pfändung unterworfen ist, sind die Vorschriften des Arti-
Deutscher Mark angegebenen Beträge jeweils wie
kels 1 auch dann anzuwenden, wenn die Verfügung vor
folgt erhöht:
dem Inkrafttreten des Artikels 1 erfolgt ist. Der Schuldner
von 2 340 auf 3 744, der Forderung kann nach Maßgabe der bisherigen Vor-
von 540 auf 864, schriften so lange mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm
von 108 auf 172,80. eine entgegenstehende vollstreckbare gerichtliche Ent-
scheidung zugestellt wird oder eine Verzichtserklärung
5. Die Anlage 2 (zu§ 850c) der Zivilprozeßordnung erhält desjenigen zugeht, an den der Schuldner auf Grund dieses
die diesem Gesetz als Anlage beigefügte Fassung. Gesetzes weniger als bisher zu leisten hat.
Artikel 2
Artikel 3
Übergangsregelung
Inkrafttreten
(1) Eine vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 ausge-
brachte Pfändung, die nach den Pfändungsfreigrenzen Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 1. April 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992 747
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 5) Anlage 2
(zu § 850c)
Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht*) für
5 und mehr
Nettolohn monatlich 0 1 2 3 4 Personen
in DM
bis 1 219,99 - - - - - -
-
1 220,00 bis 1 239,99 7,70 - - - -
1 240,00 bis 1 259,99 21,70 - -- - - -
1 260,00 bis 1 279,99 35,70 - - - -
1 280,00 bis 1 299,99 49,70 - - - - -
1 300,00 bis 1 319,99 63,70 - -- - - -
1 320,00 bis 1 339,99 77,70 - - - -
1 340,00 bis 1 359,99 91,70 - - - - -
1 360,00 bis 1 379,99 105,70 - - - - -
1 380,00 bis 1 399,99 119,70 - - - - -
1 400,00 bis 1 419,99 133,70 - - - - -
1 420,00 bis 1 439,99 147,70 - - - - -
1 440,00 bis 1 459,99
1 460,00 bis 1 479,99
161,70
175,70 -
-
-
- -
-
-- -
-
1 480,00 bis 1 499,99 189,70 - - - - -
1 500,00 bis 1 519,99 203,70 - - - - -
1 520,00 bis 1 539,99 217,70 - - - - -
1 540,00 bis 1 559,99
1 560,00 bis 1 579,99
231,70
245,70
-- -
- -
- -
-
-
-
1 580,00 bis 1 599,99 259,70 - - - - -
1 600,00 bis 1 619,99
1 620,00 bis 1 639,99
273,70
287,70
-
-
-
-
-
-
-- -
-
1 640,00 bis 1 659,99 301,70 - - - - -
1 660,00 bis 1 679,99 315,70 - - - - --
1 680,00 bis 1 699,99 329,70 1,50 - - -
1 700,00 bis 1 719,99
1 720,00 bis 1 739,99
343,70
357,70
11,50
21,50
-
- -
- -- -
-
1 740,00 bis 1 759,99 371,70 31,50 - - - -
1 760,00 bis 1 779,99 385,70 41,50 - - - -
1 780,00 bis 1 799,99 399,70 51,50 - - - -
1 800,00 bis 1 819,99
1 820,00 bis 1 839,99
413,70
427,70
61,50
71,50
-
-
-
-
-- -
-
1 840,00 bis 1 859,99 441,70 81,50 - - - -
. 1 860,00 bis 1 879,99 455,70 91,50 - - - -
-
1 880,00 bis 1 899,99 469,70 101,50 - - -
1 900,00 bis 1 919,99 483,70 111,50 - - - -
1 920,00 bis 1 939,99 497,70 121,50 - - - -
-
1 940,00 bis 1 959,99 511,70 131,50 - - -
1 960,00 bis 1 979,99 525,70 141,50 - -- - -
1 980,00 bis 1 999,99 539,70 151,50 - - -
2 000,00 bis 2 019,99 553,70 161,50 - - - -
2 020,00 bis 2 039,99 567,70 171,50 - - - -
2 040,00 bis 2 059,99 581,70 181,50 4,80 - - -
2 060,00 bis 2 079,99 595,70 191,50 12,80 - - -
2 080,00 bis 2 099,99 609,70 201,50 20,80 - - -
2 100,00 bis 2 119,99 623,70 211,50 28,80 - - -
2 120,00 bis 2 139,99 637,70 221,50 36,80 - - -
2 140,00 bis 2159,99 651,70 231,50 44,80 - - -
2 160,00 bis 2 179,99 665,70 241,50 52,80 - - -
2 180,00 bis 2 199,99 679,70 251,50 60,80 - - -
2 200,00 bis 2 219,99 693,70 261,50 68,80 - - -
2 220,00 bis 2 239,99 707,70 271,50 76,80 - - -
2 240,00 bis 2 259,99 721,70 281,50 84,80 - - -
2 260,00 bis 2 279,99 735,70 291,50 92,80 - - -
2 280,00 bis 2 299,99 749,70 301,50 100,80 - - -
*) Zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem
Verwandten oder der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach§§ 16151, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht*) für
5 und mehr
Nettolohn monatlich 0 1 2 3 4 Personen
in DM
2 300,00 bis 2 319,99 763,70 311,50 108,80 - - -
2 320,00 bis 2 339,99 777,70 321,50 116,80 - - -
2 340,00 bis 2 359,99 791,70 331,50 124,80 - - -
2 360,00 bis 2 379,99 805,70 341,50 132,80 - - -
2 380,00 bis 2 399,99 819,70 351,50 140,80 0,30 - -
2 400,00 bis 2 419,99 833,70 361,50 148,80 6,30 - -
2 420,00 bis 2 439,99 847,70 371,50 156,80 12,30 - -
2 440,00 bis 2 459,99 861,70 381,50 164,80 18,30 - -
2 460,00 bis 2 479,99 875,70 391,50 172,80 24,30 - -
2 480,00 bis 2 499,99 889,70 401,50 180,80 30,30 - -
2 500,00 bis 2 519,99 903,70 411,50 188,80 36,30 - -
2 520,00 bis 2 539,99 917,70 421,50 196,80 42,30 - -
2 540,00 bis 2 559,99 931,70 431,50 204,80 48,30 - -
2 560,00 bis 2 579,99 945,70 441,50 212,80 54,30 - -
2 580,00 bis 2 599,99 959,70 451,50 220,80 60,30 - -
2 600,00 bis 2 619,99 973,70 461,50 228,80 66,30 - --
2 620,00 bis 2 639,99 987,70 471,50 236,80 72,30 -
2 640,00 bis 2 659,99 1 001,70 481,50 244,80 78,30 - --
2 660,00 bis 2 679,99 1 015,70 491,50 252,80 84,30 -
2 680,00 bis 2 699,99 1 029,70 501,50 260,80 90,30 - -
2 700,00 bis 2 719,99 1 043,70 511,50 268,80 96,30 - -
2 720,00 bis 2 739,99 1 057,70 521,50 276,80 102,30 - -
2 740,00 bis 2 759,99 1 071,70 531,50 284,80 108,30 2,00 -
2 760,00 bis 2 779,99 1 085,70 541,50 292,80 114,30 6,00 -
2 780,00 bis 2 799,99 1 099,70 551,50 300,80 120,30 10,00 -
2 800,00 bis 2 819,99 1 113,70 561,50 308,80 126,30 14,00 -
2 820,00 bis 2 839,99 1 127,70 571,50 316,80 132,30 18,00 -
2 840,00 bis 2 859,99 1 141,70 581,50 324,80 138,30 22,00 -
2 860,00 bis 2 879,99 1 155,70 591,50 332,80 144,30 26,00 -
2 880,00 bis 2 899,99 1 169,70 601,50 340,80 150,30 30,00 -
2 900,00 bis 2 919,99 1 183,70 611,50 348,80 156,30 34,00 -
2 920,00 bis 2 939,99 1 197,70 621,50 356,80 162,30 38,00 -
2 940,00 bis 2 959,99 1 211,70 631,50 364,80 168,30 42,00 -
2 960,00 bis 2 979,99 1 225,70 641,50 372,80 174,30 46,00 -
2 980,00 bis 2 999,99 1 239,70 651,50 380,80 180,30 50,00 -
3 000,00 bis 3 019,99 1 253,70 661,50 388,80 186,30 54,00 -
3 020,00 bis 3 039,99 1 267,70 671,50 396,80 192,30 58,00 -
3 040,00 bis 3 059,99 1 281,70 681,50 404,80 198,30 62,00 -
3 060,00 bis 3 079,99 1 295,70 691,50 412,80 204,30 66,00 -
3 080,00 bis 3 099,99 1 309,70 701,50 420,80 210,30 70,00 -
3 100,00 bis 3 119,99 1 323,70 711,50 428,80 216,30 74,00 1,90
3 120,00 bis 3 139,99 1 337,70 721,50 436,80 222,30 78,00 3,90
3140,00 bis 3159,99 1 351,70 731,50 444,80 228,30 82,00 5,90
3 160,00 bis 3 179,99 1 365,70 741,50 452,80 234,30 86,00 7,90
3180,00 bis 3199,99 1 379,70 751,50 460,80 240,30 90,00 9,90
3 200,00 bis 3 219,99 1 393,70 761,50 468,80 246,30 94,00 11,90
3 220,00 bis 3 239,99 1 407,70 771,50 476,80 252,30 98,00 13,90
3 240,00 bis 3 259,99 1 421,70 781,50 484,80 258,30 102,00 15,90
3 260,00 bis 3 279,99 1 435,70 791,50 492,80 264,30 106,00 17,90
3 280,00 bis 3 299,99 1 449,70 801,50 500,80 270,30 110,00 19,90
3 300,00 bis 3 319,99 1 463,70 811,50 508,80 276,30 114,00 21,90
3 320,00 bis 3 339,99 1 477,70 821,50 516,80 282,30 118,00 23,90
3 340,00 bis 3 359,99 1 491,70 831,50 524,80 288,30 122,00 25,90
3 360,00 bis 3 379,99 1 505,70 841,50 532,80 294,30 126,00 27,90
3 380,00 bis 3 399,99 1 519,70 851,50 540,80 300,30 130,00 29,90
*) Zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten. einem
Verwandten oder der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach§§ 16151, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992 749
Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht*) für
5 und mehr
Nettolohn monatlich 0 1 2 3 4
Personen
in DM
3 400,00 bis 3 419,99 1 533,70 861,50 548,80 306,30 134,00 31,90
3 420,00 bis 3 439,99 1 547,70 871,50 556,80 312,30 138,00 33,90
3 440,00 bis 3 459,99 1 561,70 881,50 564,80 318,30 142,00 35,90
3 460,00 bis 3 479,99 1 575,70 891,50 572,80 324,30 146,00 37,90
3 480,00 bis 3 499,99 1 589,70 901,50 580,80 330,30 150,00 39,90
3 500,00 bis 3 519,99 1 603,70 911,50 588,80 336,30 154,00 41,90
3 520,00 bis 3 539,99 1 617,70 921,50 596,80 342,30 158,00 43,90
3 540,00 bis 3 559,99 1 631,70 931,50 604,80 348,30 162,00 45,90
3 560,00 bis 3 579,99 1 645,70 941,50 612,80 354,30 166,00 47,90
3 580,00 bis 3 599,99 1 659,70 951,50 620,80 360,30 170,00 49,90
3 600,00 bis 3 619,99 1 673,70 961,50 628,80 366,30 174,00 51,90
3 620,00 bis 3 639,99 1 687,70 971,50 636,80 372,30 178,00 53,90
3 640,00 bis 3 659,99 1 701,70 981,50 644,80 378,30 182,00 55,90
3 660,00 bis 3 679,99 1 715,70 991,50 652,80 384,30 186,00 57,90
3 680,00 bis 3 699,99 1 729,70 1 001,50 660,80 390,30 190,00 59,90
3 700,00 bis 3 719,99 1 743,70 1 011,50 668,80 396,30 194,00 61,90
3 720,00 bis 3 739,99 1 757,70 1 021,50 676,80 402,30 198,00 63,90
3 740,00 bis 3 759,99 1 771,70 1 031,50 684,80 408,30 202,00 65,90
3 760,00 bis 3 779,99 1 785,70 1 041,50 692,80 414,30 206,00 67,90
3 780,00 bis 3 796,00 1 799,70 1 051,50 700,80 420,30 210,00 69,90
Der Mehrbetrag über 3 796,00 DM ist voll pfändbar.
*) Zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem
Verwandten oder der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach§§ 16151, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht*) für
5 und mehr
Nettolohn wöchentlich 0 1 2 3 4
Personen
in DM
bis 279,99 - - - - - -
280,00 bis 284,99 0,70 - - - - -
285,00 bis 289,99 4,20 - - - - -
290,00 bis 294,99 7,70 - - - - -
295,00 bis 299,99 11,20 - - - - -
300,00 bis 304,99 14,70 - - - - -
305,00 bis 309,99 18,20 - - - - -
310,00 bis 314,99 21,70 - - - - -
315,00 bis 319,99 25,20 - - - - -
320,00 bis 324,99 28,70 - - - - -
325,00 bis 329,99 32,20 - - - - -
330,00 bis 334,99 35,70 - - - - -
335,00 bis 339,99 39,20 - - - - -
340,00 bis 344,99 42,70 - - - - -
345,00 bis 349,99 46,20 - - - - -
350,00 bis 354,99 49,70 - - - - -
355,00 bis 359,99 53,20 - - - - -
360,00 bis 364,99 56,70 - - - - -
365,00 bis 369,99 60,20 - - - - -
370,00 bis 374,99 63,70 - - - - -
375,00 bis 379,99 67,20 - - - - -
380,00 bis 384,99 70,70 - - - - -
385,00 bis 389,99 74,20 - - - - -
390,00 bis 394,99 77,70 1,50 - - - -
395,00 bis 399,99 81,20 4,00 - - - -
400,00 bis 404,99 84,70 6,50 - - - -
405,00 bis 409,99 88,20 9,00 - - - -
410,00 bis 414,99 91,70 11,50 - - - -
415,00 bis 419,99 95,20 14,00 - - - -
420,00 bis 424,99 98,70 16,50 - - - -
425,00 bis 429,99 102,20 19,00 - - - -
430,00 bis 434,99 105,70 21,50 - - - -
435,00 bis 439,99 109,20 24,00 - - - -
440,00 bis 444,99 112,70 26,50 - - - --
445,00 bis 449,99 116,20 29,00 - - -
450,00 bis 454,99 119,70 31,50 - - - -
455,00 bis 459,99 123,20 34,00 - - - -
460,00 bis 464,99 126,7-0 36,50 - - - -
465,00 bis 469,99 130,20 39,00 - - - -
470,00 bis 474,99 133,70 41,50 0,80 - - -
475,00 bis 479,99 137,20 44,00 2,80 - - -
480,00 bis 484,99 140,70 46,50 4,80 - - -
485,00 bis 489,99 144,20 49,00 6,80 - - -
490,00 bis 494,99 147,70 51,50 8,80 - - -
495,00 bis 499,99 151,20 54,00 10,80 - - -
500,00 bis 504,99 154,70 56,50 12,80 - - -
505,00 bis 509,99 158,20 59,00 14,80 - - -
510,00 bis 514,99 161,70 61,50 16,80 - - -
515,00 bis 519,99 165,20 64,00 18,80 - - -
520,00 bis 524,99 168,70 66,50 20,80 - - -
525,00 bis 529,99 172,20 69,00 22,80 - - -
530,00 bis 534,99 175,70 71,50 24,80 - - -
535,00 bis 539,99 179,20 74,00 26,80 - - -
540,00 bis 544,99 182,70 76,50 28,80 - - -
545,00 bis 549,99 186,20 79,00 30,80 - - -
*) Zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem
Verwandten oder der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach§§ 16151, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992 751
Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht*) für
5 und mehr
Nettolohn wöchentlich 0 1 2 3 4 Personen
1
in DM
550,00 bis 554,99 189,70 81,50 32,80 0,30 - -
555,00 bis 559,99 193,20 84,00 34,80 1,80 - -
560,00 bis 564,99 196,70 86,50 36,80 3,30 - -
565,00 bis 569,99 200,20 89,00 38,80 4,80 - -
570,00 bis 574,99 203,70 91,50 40,80 6,30 - -
575,00 bis 579,99 207,20 94,00 42,80 7,80 - -
580,00 bis 584,99 210,70 96,50 44,80 9,30 - -
585,00 bis 589,99 214,20 99,00 46,80 10,80 - -
590,00 bis 594,99 217,70 101,50 48,80 12,30 - -
595,00 bis 599,99 221,20 104,00 50,80 13,80 - -
600,00 bis 604,99 224,70 106,50 52,80 15,30 - -
605,00 bis 609,99 228,20 109,00 54,80 16,80 - -
610,00 bis 614,99 231,70 111,50 56,80 18,30 - -
615,00 bis 619,99 235,20 114,00 58,80 19,80 - -
620,00 bis 624,99 238,70 116,50 60,80 21,30 - -
625,00 bis 629,99 242,20 119,00 62,80 22,80 - -
630,00 bis 634,99 245,70 121,50 64,80 24,30 - -
635,00 bis 639,99 249,20 124,00 66,80 25,80 1,00 -
640,00 bis 644,99 252,70 126,50 68,80 27,30 2,00 -
645,00 bis 649,99 256,20 129,00 70,80 28,80 3,00 -
650,00 bis 654,99 259,70 131,50 72,80 30,30 4,00 -
655,00 bis 659,99 263,20 134,00 74,80 31,80 5,00 -
660,00 bis 664,99 266,70 136,50 76,80 33,30 6,00 -
665,00 bis 669,99 270,20 139,00 78,80 34,80 7,00 -
670,00 bis 674,99 273,70 141,50 80,80 36,30 8,00 -
675,00 bis 679,99 277,20 144,00 82,80 37,80 9,00 -
680,00 bis 684,99 280,70 146,50 84,80 39,30 10,00
11,00
--
685,00 bis 689,99 284,20 149,00 86,80 40,80
690,00 bis 694,99 287,70 151,50 88,80 42,30 12,00 -
695,00 bis 699,99 291,20 154,00 90,80 43,80 13,00 -
700,00 bis 704,99 294,70 156,50 92,80 45,30 14,00 -
705,00 bis 709,99
710,00 bis 714,99
298,20
301,70
159,00
161,50
94,80
96,80
46,80
48,30
15,00
16,00
--
715,00 bis 719,99 305,20 164,00 98,80 49,80 17,00 0,40
720,00 bis 724,99 308,70 166,50 100,80 51,30 18,00 0,90
725,00 bis 729,99 312,20 169,00 102,80 52,80 19,00 1,40
730,00 bis 734,99 315,70 171,50 104,80 54,30 20,00 1,90
735,00 bis 739,99 319,20 174,00 106,80 55,80 21,00 2,40
740,00 bis 744,99 322,70 176,50 108,80 57,30 22,00 2,90
745,00 bis 749,99 326,20 179,00 110,80 58,80 23,00 3,40
750,00 bis 754,99 329,70 181,50 112,80 60,30 24,00 3,90
755,00 bis 759,99 333,20 184,00 114,80 61,80 25,00 4,40
760,00 bis 764,99 336,70 186,50 116,80 63,30 26,00 4,90
765,00 bis 769,99 340,20 189,00 118,80 64,80 27,00 5,40
770,00 bis 774,99 343,70 191,50 120,80 66,30 28,00 5,90
775,00 bis 779,99 347,20 194,00 122,80 67,80 29,00 6,40
780,00 bis 784,99 350,70 196,50 124,80 69,30 30,00 6,90
785,00 bis 789,99 354,20 199,00 126,80 70,80 31,00 7,40
790,00 bis 794,99 357,70 201,50 128,80 72,30 32,00 7,90
795,00 bis 799,99 361,20 204,00 130,80 73,80 33,00 8,40
800,00 bis 804,99 364,70 206,50 132,80 75,30 34,00 8,90
805,00 bis 809,99 368,20 209,00 134,80 76,80 35,00 9,40
810,00 bis 814,99 371,70 211,50 136,80 78,30 36,00 9,90
815,00 bis 819,99 375,20 214,00 138,80 79,80 37,00 10,40
820,00 bis 824,99 378,70 216,50 140,80 81,30 38,00 10,90
*) Zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem
Verwandten oder der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach§§ 16151, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht*) für
5 und mehr
Nettolohn wöchentlich 0 1 2 3 4
Personen
in DM
825,00 bis 829,99 382,20 219,00 142,80 82,80 39,00 11,40
830,00 bis 834,99 385,70 221,50 144,80 84,30 40,00 11,90
835,00 bis 839,99 389,20 224,00 146,80 85,80 41,00 12,40
840,00 bis 844,99 392,70 226,50 148,80 87,30 42,00 12,90
845,00 bis 849,99 396,20 229,00 150,80 88,80 43,00 13,40
850,00 bis 854,99 399,70 231,50 152,80 90,30 44,00 13,90
855,00 bis 859,99 403,20 234,00 154,80 91,80 45,00 14,40
860,00 bis 864,99 406,70 236,50 156,80 93,30 46,00 14,90
865,00 bis 869,99 410,20 239,00 158,80 94,80 47,00 15,40
870,00 bis 874,99 413,70 241,50 160,80 96,30 48,00 15,90
875,00 bis 876,00 417,20 244,00 162,80 97,80 49,00 16,40
Der Mehrbetrag über 876,00 DM ist voll pfändbar.
*) Zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem
Verwandten oder der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach §§ 16151, 1615 n des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992 753
Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht*) für
5 und mehr
Nettolohn täglich 0 1 2 3 4
Personen
in DM
bis 55,99 - - - - - -
56,00 bis 56,99 0,14 - - - - -
57,00 bis 57,99 0,84 - - - - -
58,00 bis 58,99 1,54 - - - - -
59,00 bis 59,99 2,24 - - - - -
60,00 bis 60,99 2,94 - - - - -
61,00 bis 61,99 3,64 - - - - -
62,00 bis 62,99 4,34 - - - - -
63,00 bis 63,99 5,04 - - - - -
64,00 bis 64,99 5,74 - - - - -
65,00 bis 65,99 6,44 - - - - -
66,00 bis 66,99 7,14 - - - - -
67,00 bis 67,99 7,84 - - - - -
68,00 bis 68,99 8,54 - - - - -
69,00 bis 69,99 9,24 - - - - -
70,00 bis 70,99 9,94 - - - - -
71,00 bis 71,99 10,64 - - - - -
72,00 bis 72,99 11,34 - - - - -
73,00 bis 73,99 12,04 - - - - -
74,00 bis 74,99 12,74 - - - - -
75,00 bis 75,99 13,44 - - - - --
76,00 bis 76,99 14,14 - - - -
77,00 bis 77,99 14,84 - - - - -
78,00 bis 78,99 15,54 0,30 - - - -
-
79,00 bis 79,99 16,24 0,80 - - -
80,00 bis 80,99 16,94 1,30 - - - -
81,00 bis 81,99 17,64 1,80 - - - -
82,00 bis 82,99 18,34 2,30 - - - -
83,00 bis 83,99 19,04 2,80 - - - -
84,00 bis 84,99 19,74 3,30 - - - -
85,00 bis 85,99 20,44 3,80 - - - -
86,00 bis 86,99 21,14 4,30 - - - -
87,00 bis 87,99 21,84 4,80 - - - -
88,00 bis 88,99 22,54 5,30 - - - -
89,00 bis 89,99 23,24 5,80 - - - -
90,00 bis 90,99 23,94 6,30 - -- - -
91,00 bis 91,99 24,64 6,80 - - -
92,00 bis 92,99 25,34 7,30 - - - -
93,00 bis 93,99 26,04 7,80 - - - -
-
94,00 bis 94,99 26,74 8,30 0,16 - -
95,00 bis 95,99 27,44 8,80 0,56 - - -
96,00 bis 96,99 28,14 9,30 0,96 - - -
97,00 bis 97,99 28,84 9,80 1,36 - - -
98,00 bis 98,99 29,54 10,30 1,76 - - -
99,00 bis 99,99 30,24 10,80 2,16 - - -
100,00 bis 100,99 30,94 11,30 2,56 - - -
101,00 bis 101,99 31,64 11,80 2,96 - - -
102,00 bis 102,99 32,34 12,30 3,36 - - -
103,00 bis 103,99 33,04 12,80 3,76 - - -
-
104,00 bis 104,99 33,74 13,30 4,16 - -
105,00 bis 105,99 34,44 13,80 4,56 - - -
106,00 bis 106,99 35,14 14,30 4,96 - - -
107,00 bis 107,99 35,84 14,80 5,36 - - -
108,00 bis 108,99 36,54 15,30 5,76 - - -
109,00 bis 109,99 37,24 15,80 6,16 - - -
*) Zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem
Verwandten oder der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach§§ 16151, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht*) für
5 und mehr
Nettolohn täglich 0 1 2 3 4 Personen
in DM
110,00 bis 110,99 37,94 16,30 6,56 0,06 - -
111,00 bis 111,99 38,64 16,80 6,96 0,36 - -
112,00 bis 112,99 39,34 17,30 7,36 0,66 - -
113,00 bis 113,99 40,04 17,80 7,76 0,96 - -
114,00 bis 114,99 40,74 18,30 8,16 1,26 - -
115,00 bis 115,99 41,44 18,80 8,56 1,56 - -
116,00 bis 116,99 42,14 19,30 8,96 1,86 - -
117,00 bis 117,99 42,84 19,80 9,36 2,16 - -
118,00 bis 118,99 43,54 20,30 9,76 2,46 - -
119,00 bis 119,99 44,24 20,80 10,16 2,76 - -
120,00 bis 120,99 44,94 21,30 10,56 3,06 - -
121,00 bis 121 ,99 45,64 21,80 10,96· 3,36 - -
122,00 bis 122,99 46,34 22,30 11,36 3,66 - -
123,00 bis 123,99 47,04 22,80 11,76 3,96 - -
124,00 bis 124,99 47,74 23,30 12,16 4,26 - -
125,00 bis 125,99 48,44 23,80 12,56 4,56 - -
126,00 bis 126,99 49,14 24,30 12,96 4,86 - -
127,00 bis 127,99 49,84 24,80 13,36 5,16 0,20 -
128,00 bis 128,99 50,54 25,30 13,76 5,46 0,40 -
129,00 bis 129,99 51,24 25,80 14,16 5,76 0,60 -
130,00 bis 130,99 51,94 26,30 14,56 6,06 0,80 -
131,00 bis 131,99 52,64 26,80 14,96 6,36 1,00 -
132,00 bis 132,99 53,34 27,30 15,36 6,66 1,20 -
133,00 bis 133,99 54,04 27,80 15,76 6,96 1,40 -
134,00 bis 134,99 54,74 28,30 16,16 7,26 1,60 -
135,00 bis 135,99 55,44 28,80 16,56 7,56 1,80 -
136,00 bis 136,99 56,14 29,30 16,96 7,86 2,00 -
137,00 bis 137,99 56,84 29,80 17,36 8,16 2,20 -
138,00 bis 138,99 57,54 30,30 17,76 8,46 2,40 -
139,00 bis 139,99 58,24 30,80 18,16 8,76 2,60 -
140,00 bis 140,99 58,94 31,30 18,56 9,06 2,80 -
141,00 bis 141,99 59,64 31,80 18,96 - 9,36 3,00 -
142,00 bis 142,99 60,34 32,30 19,36 9,66 3,20 -
143,00 bis 143,99 61,04 32,80 19,76 9,96 3,40 0,08
144,00 bis 144,99 61,74 33,30 20,16 10,26 3,60 0,18
145,00 bis 145,99 62,44 33,80 20,56 10,56 3,80 0,28
146,00 bis 146,99 63,14 34,30 20,96 10,86 4,00 0,38
147,00 bis 147,99 63,84 34,80 21,36 11,16 4,20 0,48
148,00 bis 148,99 64,54 35,30 21,76 11,46 4,40 0,58
149,00 bis 149,99 65,24 35,80 22,16 11,76 4,60 0,68
150,00 bis 150,99 65,94 36,30 22,56 12,06 4,80 0,78
151,00 bis 151,99 66,64 36,80 22,96 12,36 5,00 0,88
152,00 bis 152,99 67,34 37,30 23,36 12,66 5,20 0,98
153,00 bis 153,99 68,04 37,80 23,76 12,96 5,40 1,08
154,00 bis 154,99 68,74 38,30 24,16 13,26 5,60 1,18
155,00 bis 155,99 69,44 38,80 24,56 13,56 5,80 1,28
156,00 bis 156,99 70,14 39,30 24,96 13,86 6,00 1,38
157,00 bis 157,99 70,84 39,80 25,36 14,16 6,20 1,48
158,00 bis 158,99 71,54 40,30 25,76 14,46 6,40 1,58
159,00 bis 159,99 72,24 40,80 26,16 14,76 6,60 1,68
160,00 bis 160,99 72,94 41,30 26,56 15,06 6,80 1,78
161,00 bis 161,99 73,64 41,80 26,96 15,36 7,00 1,88
162,00 bis 162,99 74,34 42,30 27,36 15,66 7,20 1,98
163,00 bis 163,99 75,04 42,80 27,76 15,96 7,40 2,0~
164,00 bis 164,99 75,74 43,30 28,16 16,26 7,60 2,18
*) Zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem
Verwandten oder der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach§§ 16151, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992 755
Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht*) für
5 und mehr
Nettolohn täglich 0 1 2 3 4 Personen
in DM
165,00 bis 165,99 76,44 43,80 28,56 16,56 7,80 2,28
166,00 bis 166,99 77,14 44,30 28,96 16,86 8,00 2,38
167,00 bis 167,99 77,84 44,80 29,36 17,16 8,20 2,48
168,00 bis 168,99 78,54 45,30 29,76 17,46 8,40 2,58
169,00 bis 169,99 79,24 45,80 30,16 17,76 8,60 2,68
170,00 bis 170,99 79,94 46,30 30,56 18,06 8,80 2,78
171,00 bis 171,99 80,64 46,80 30,96 18,36 9,00 2,88
172,00 bis 172,99 81,34 47,30 31,36 18,66 9,20 2,98
173,00 bis 173,99 82,04 47,80 31,76 18,96 9,40 3,08
174,00 bis 174,99 82,74 48,30 32,16 19,26 9,60 3,18
175,00 bis 175,20 83,44 48,80 32,56 19,56 9,80 3,28
Der Mehrbetrag über 175,20 DM ist voll pfändbar.
*) Zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem
Verwandten oder der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach§§ 16151, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Goldschmied/zur Goldschmiedin
(Goldschmied-Ausbildungsverordnung)*)
Vom 2. April 1992
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 6. Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 Werk- und Hilfsstoffen,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
7. Planen von Arbeitsabläufen,
geändert worden ist, und auf Grund des § 25 der Hand-
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von
28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Arbeitsergebnissen,
§ 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 9. Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät,
S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes-
minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- 10. Umformen von Metallen,
minister für Bildung und Wissenschaft: 11 . Trennen und Abtragen,
12. Fügen,
§ 1
13. Legieren und Schmelzen,
Anwendungsbereich
14. Anfertigen von Kleinwerkzeugen,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 15. Anfertigen von Schmuck mit Funktionsteilen,
Ausbildungsberuf Goldschmied/Goldschmiedin nach der
Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem 16. Anfertigen von Ketten,
nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf. 17. Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen,
18. Behandeln von Oberflächen,
§2
19. Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
und von organischen Stoffen.
Der Ausbildungsberuf Goldschmied/Goldschmiedin wird
staatlich anerkannt. (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
§3 tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
1. in der Fachrichtung Schmuck:
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das dritte
und vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrich- a) Gestalten von Schmuck,
tungen b) Formen von Schmuck und Schmuckteilen mit Häm-
1. Schmuck mern und Punzen,
2. Juwelen c) Vorbereiten und Durchführen von Schmuckguß,
3. Ketten d) Ausführen von flächengestaltenden Techniken,
gewählt werden. e) Ausführen von Juwelentechniken,
§4 f) Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassun-
gen,
Ausbildungsberufsbild
g) Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Schmuck,
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
h) Planen und Anfertigen kompletter Schmuckstücke;
1. Berufsbildung,
2. in der Fachrichtung Juwelen:
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
a) Gestalten von Juwelenschmuck,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
b) Ausführen von Juwelentechniken,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung, c) Vorbereiten und Durchführen von Juwel~nschmuck-
guß,
5. Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von
Betriebsmitteln, d) Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassun-
gen,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25
des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die e) Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Juwe-
Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen lenschmuck,
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem- f) Planen und Anfertigen kompletter Juwelen-
nächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. schmuckstücke;
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992 757
3. in der Fachrichtung Ketten: Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
a) Gestalten von Ketten, sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem
Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für
b) Vorbereiten von Drähten und Rohren sowie Anferti- die Berufsausbildung wesentlich ist.
gen von Kettengliedern,
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben
c) Anfertigen von Ketten, Bändern und Geflechten,
Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt ins-
d) Verformen von Ketten, Bändern und Geflechten, besondere in Betracht:
e) Anfertigen von Kettenverschlüssen, Anfertigen eines Werkstückes nach vorgegebener Zeich-
nung unter Anwendung von Gestaltungskriterien sowie
f) Anbringen von Kettenverschlüssen, Zwischenglie-
von Umform-, Trenn-, Abtrag- und Fügetechniken.
dern und Belötungen an Ketten und Bändern,
g) Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassun- Es können vorgefertigte Teile verwendet werden.
gen. (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
§ 5 sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
Ausbildungsrahmenplan 1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 4 sollen nach 2. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen 3. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil- gieverwendung,
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche 4. Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere Betriebsmitteln,
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die 5. Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von
Abweichung erfordern. Werk- und Hilfsstoffen,
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei- 6. Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät,
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der 7. Umformen von Metallen,
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-
8. Trennen und Abtragen,
lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-
dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi- 9. Fügen,
ges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem 1O. Legieren und Schmelzen.
Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den
Prüfungen nach §§ 8 und 9 nachzuweisen. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
§6
Ausbildungsplan §9
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil- Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil- (1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich
dungsplan zu erstellen. auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
§7 Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Berichtsheft (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines samt höchstens 32 Stunden in den Fachrichtungen
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Schmuck und Juwelen jeweils ein Prüfungsstück sowie in
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu der Fachrichtung Ketten zwei Prüfungsstücke anfertigen.
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig Er soll dabei zeigen, daß er den Entwurf gestalterisch
durchzusehen. umsetzen kann und die entsprechenden Fertigungstechni-
ken beherrscht. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
§ 8 1. in der Fachrichtung Schmuck:
Zwischenprüfung Planen, Vorbereiten und Anfertigen eines vollständigen
selbstentworfenen Schmuckstückes oder -Objektes
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
durch Umformen, Fügen, Trennen, Abtragen und Ober-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
flächenbehandlung sowie unter Einbeziehung von
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Funktionsteilen, soweit es die Art des Schmuckstückes
(2) Die Zwischenprüfung ersireckt sich auf die in der oder -objektes zuläßt, sowie Erstellen eines Prüf- und
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufen- Meßprotokolls;
der Nummer 7 Buchstaben e und f, laufender Nummer 9
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, laufender Nummer 10 2. in der Fachrichtung Juwelen:
Buchstabe g, laufender Nummer 13 Buchstabe d, laufen- Planen, Vorbereiten und Anfertigen eines vollständigen
der Nummer 15 Buchstaben a bis c, laufender Nummer 16 selbstentworfenen Juwelenschmuckes durch Umfor-
und laufender Nummer 17 Buchstabe b für das zweite men, Fügen, Trennen und Abtragen sowie unter Einbe-
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
beziehung von Fassungen unterschiedlicher Art und d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
mindestens einer Bewegung sowie Erstellen eines
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Prüf- und Meßprotokolls;
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;
3. in der Fachrichtung Ketten: 2. in der Fachrichtung Juwelen:
Anfertigen von zwei Ketten, wobei eine der Ketten eine
a) im Prüfungsfach Technologie:
Mindestlänge von 180 mm und einen selbstgefertigten
Verschluß enthalten muß, und zwar aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung,
a) Anfertigen einer Standardkette, insbesondere einer
Doppelpanzer-, Garibaldi-, Kordel- oder Fuchs- bb) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
schwanzkette, cc) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
b) Planen, Vorbereiten und Anfertigen einer selbstent- Hilfsstoffen,
worfenen Fantasiekette durch Abtragen, Fügen, dd) Eigenschaften und Verarbeitung von Edel-
spanloses und spanabhebendes Verformen sowie steinen,
Sicherstellen der Funktion sowie Erstellen eines
Prüf- und Meßprotokolls. ee) Trenn-, Umform- und Fügetechniken,
ff) Legier-, Schmelz- und Gießtechnik,
Es können vorgefertigte Teile verwendet werden. Dem
Prüfungsausschuß sind vor Anfertigung des Prüfungsstük- gg) Oberflächenbearbeitung und -behandlung,
kes zwei bemaßte Entwürfe vorzulegen, die den Prüfungs- hh) Juwelentechniken;
anforderungen genügen müssen. Der Prüfungsausschuß
wählt einen Entwurf für das Prüfungsstück aus. b) im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung:
aa) zeichnerischer und plastischer Entwurf,
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den bb) historische und zeitgenössische Formen-
Prüfungsfächern Technologie, Gestaltung und Arbeitspla- sprache,
nung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und
Sozialkunde geprüft werden. Im Prüfungsfach Gestaltung cc) gestalterische Prüfkriterien,
und Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung informations- dd) Festlegen von Werkstoffen und Arbeitsschrit-
technischer, technologischer und mathematischer Sach- ten,
verhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten
ee) Maß- und Gewichtsschätzungen;
und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
aa) Fläche, Volumen, Masse und Dichte,
1. in der Fachrichtung Schmuck: bb) Legierung, Preise, Kosten;
a) im Prüfungsfach Technologie: d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Energieverwendung, zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;
bb) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
3. in der Fachrichtung Ketten:
cc) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
Hilfsstoffen, a) im Prüfungsfach Technologie:
dd) Eigenschaften und Verarbeitung von Edel- aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
steinen, Energieverwendung,
ee) Trenn-, Umform- und Fügetechniken, bb) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
ff) Legier-, Schmelz- und Gießtechnik, cc) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
Hilfsstoffen,
gg) Oberflächenbearbeitung und -behandlung,
dd) Eigenschaften und Verarbeitung von Edelstei-
hh) flächengestaltende Techniken; nen,
b) im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung: ee) Trenn-, Umform- und Fügetechniken,
aa) zeichnerischer und plastischer Entwurf, ff) Legier-, Schmelz- und Gießtechnik,
bb) historische und zeitgenössische Formen- gg) Oberflächenbearbeitung und -behandlung,
sprache,
hh) Anfertigungs- und Verformungstechniken für
cc) gestalterische Prüfkriterien, Ketten, Bänder und Geflechte,
dd) Festlegen von Werkstoffen und Arbeitsschrit- ii) Anfertigung und Anbringung von Verschlüssen;
ten,
b) im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung:
ee) Maß- und Gewichtsschätzungen;
aa) zeichnerischer und plastischer Entwurf,
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
bb) historische und zeitgenössische Formenspra-
aa) Fläche, Volumen, Masse und Dichte, che,
bb) Legierung, Preise, Kosten; cc) gestalterische Prüfkriterien,
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992 759
dd) Festlegen von Werkstoffen und Arbeitsschrit- (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
ten, fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
ee) Maß- und Gewichtsschätzungen; fächer das doppelte Gewicht.
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik: (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
aa) Fläche, Volumen, Masse und Dichte, schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
bb) Legierung, Preise, Kosten; stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche § 10
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Aufhebung von Vorschriften
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
lichen Höchstwerten auszugehen: dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, berufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-
dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-
2. im Prüfungsfach Gestaltung besondere für die Ausbildungsberufe Goldschmied/Gold-
und Arbeitsplanung 120 Minuten,
schmiedin in Handwerk und Industrie sowie Juwelengold-
3. im Prüfungsfach schmied/Juwelengoldschmiedin in der Industrie, sind vor-
Technische Mathematik 60 Minuten, behaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 11
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Übergangsregelung
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, Verordnung.
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der § 12
mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Inkrafttreten
Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-
liche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung. Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
Bonn, den 2. April 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Goldschmied/zur Goldschmiedin
1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 *)
zeitliche Richtwerte
lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-
werbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz- während
Umweltschutz lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver- der gesamten
und rationelle hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, Ausbildung zu
Energieverwendung nennen vermitteln
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
b) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden
beschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe ein-
leiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
*) Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin und Edelsteinfasser/
Edelsteinfasserin gleich.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992 761
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3 14
2 3 4
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht
entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom
ausgehen, beachten
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche
Vorschriften über den Immissions- und Gewässer-
schutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
und beachten
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und
zu ihrer Verringerung beitragen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Inbetriebnehmen a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen
von Maschinen pflegen und vor Korrosion schützen
sowie Warten von b) Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und
Betriebsmitteln sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befesti-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) gung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung,
c) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier- 2
stoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffül-
len
d) Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen einrichten
und einstellen sowie nach Anweisung und Wartungs-
unterlagen warten
6 Auswählen, Vorbereiten, a) Metalle und deren Legierungen sowie Hilfsstoffe
Handhaben und Lagern unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hin-
von Werk- und blick auf die gestellten Anforderungen auswählen und
Hilfsstoffen vorbereiten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
b) Wertverhältnisse von Metallen und deren Legierun-
gen, die zu be- oder verarbeiten sind, nennen sowie
Metallvorkommen und -gewinnungsarten erläutern
c) Hilfsstoffe, insbesondere Säuren und Säurengemi-
sche, Laugen, Salze und Gase sowie Öle, Kühl- und 2*)
Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung
nach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen
unter Beachtung ihrer Gefährlichkeiten anwenden
sowie vorschriftsmäßig lagern
d) unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim
Entsorgen von Hilfsstoffen, insbesondere Säuren,
Laugen, Salzen und Gasen sowie Ölen, Kühl- und
Schmierstoffen, mitwirken
e) Edelmetalle nach werkstattüblichen Verfahren prüfen
7 Planen von a) Umsetzung von vorgegebenen Entwürfen planen
Arbeitsabläufen b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) 4*)
konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft-
licher Gesichtspunkte planen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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2 3 4
c) Maße und Gewichte festlegen
d) Einrichtung des Arbeitsplatzes an Werkbank und
Maschinen planen
e) Umsetzung eigener Entwürfe unter Beachtung techni-
scher Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalteri-
scher Absicht planen
f) Arbeitsablauf selbständig unter Berücksichtigung 2
organisatorischer und informatorischer Notwendig-
keiten sowie Dauer der Arbeitsgänge planen und die
Durchführung selbständig vorbereiten
g) gestalterische Prüfkriterien entwickeln, insbesondere
unter Beachtung der Proportionen und der Formquali- 2
tät des Entwurfes
8 Messen und a) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergeb-
Kennzeichnen sowie nisse festlegen
Kontrollieren von
b) Meßschieber, Winkelmesser und Sonderlehren
Arbeitsergebnissen
anwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
c) unter Beachtung vorgegebener Toleranzen
aa) Werkstücke messen
bb) Abweichungen vom Sollmaß feststellen und korri-
gieren
cc) Werkstücke anreißen und körnen
dd) Flächen und Formgenauigkeit prüfen
ee) Werkstücke wiegen 4*)
d) Oberflächenqualität VQJ'l Halbzeugen und Werkstük-
ken durch Sichtprüfen beurteilen
e) Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Gestaltungsqualität
beurteilen, insbesondere unter Beachtung von
Gestaltungskriterien und -vorgaben
f) das Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silber-
waren sowie die gewerblichen Vorschriften über den
Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen
erläutern und anwenden
g) Edelmetalle stempeln, insbesondere im Hinblick auf
Metallart und Feingehalt
9 Gestalten und Darstellen a) unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie
von Schmuck und Gerät Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungstech-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) niken
5
aa) Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen
bb) Abwicklungen anfertigen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992 763
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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b) unter Beachtung von historischer und zeitgenössi-
scher Formensprache
aa) Zeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen 4
bb) schwarzweiße perspektivische Kundenzeichnun-
gen anfertigen
cc) farbige perspektivische Kundenzeichnungen 4
anfertigen
dd) plastische Entwürfe anfertigen
10 Umformen von Metallen unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) Anforderungen
a) Bleche und Profile walzen
b) Drähte und Rohre anfertigen und ziehen
c) Drähte und Bleche frei Hand und unter Verwendung 8
von Hilfsmitteln biegen
d) Drähte und Bleche schmieden
e) Hohlformen aufziehen
f) Bleche und Drähte richten
g) Werkstücke schmieden, insbesondere querschnitt-
4
verändernd, streckend und stauchend
h) Schmuckteile aufliefen, aufziehen und einziehen 4
11 Trennen und Abtragen unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und ge-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) stellten Anforderungen
a) Bleche, Rohre und Drähte trennen
b) Werkstücke plan und winklig feilen
c) Werkstücke form- und paßgenau feilen
· d) Werkstücke unter Beachtung von Druck, Geschwin-
digkeit und Kühlung bohren
e) Werkstücke aus- und formfräsen 6
f) Innen- und Außengewinde schneiden
g) Bohrungen und Rohre bis zur Paßgenauigkeit aufrei-
ben
h) Stechübungen an Werkstücken aus Edel- und
Unedelmetallen ausführen
i) Werkstücke entgraten
k) Flächen und Kanten blankschaben
12 Fügen unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und ge-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) stellten Anforderungen
a) Metalle hart- und weichlöten
aa) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
bb) Werkstücke und Halbzeuge zum Löten vorberei-
ten und löten
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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b) Metalle schweißen
c) Stiftverbindungen anfertigen und verstiften
d) Werkstücke starr und beweglich vernieten 7
e) Werkstücke verschrauben
f) Teile gleicher oder unterschiedlicher Materialien unter
Beachtung der Verarbeitungsbedingungen und -richt-
linien kleben
g) Schmuckteile mit Mehrfachlötungen montieren 4
13 Legieren und Schmelzen unter Beachtung der ablaufenden chemischen und phy-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13) sikalischen Vorgänge
a) Metalle legieren 2
b) Metalle schmelzen
c) Metalle glühen
d) Metalle tempern 2
14 Anfertigen a) Werkzeugstahl bearbeiten
von Kleinwerkzeugen 4
b) Kleinwerkzeuge härten, anlassen und nachpolieren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)
15 Anfertigen von Schmuck unter Beachtung von gestalterischer Absicht und Funk-
mit Funktionsteilen tion
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)
a) bewegliche Verbindungen anfertigen, insbesondere
Scharnier- und Ösenverbindungen
b) Broschierungen anfertigen, insbesondere Zugsiche- 5
rung und verdeckte Haken
c) Manschettenknopf-Mechaniken anfertigen
d) Verschlüsse anfertigen, insbesondere Schnapp-,
Dreh- und Leiterverschlüsse
e) Ohrschmuck-Mechaniken anfertigen, insbesondere 5
Clip-Mechaniken
16 Anfertigen von Ketten Ankerketten anfertigen und verformen, insbesondere
5
(§ 4 Abs. 1 Nr. 16) unter Beachtung von gestalterischer Absicht
17 Anfertigen und Montieren a) unter Beachtung der gestalterischen Absicht Zargen
4
von Zargen und aus Abwicklungen anfertigen und montieren
Fassungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)
b) unter Beachtung von gestalterischer Absicht und
Funktion
aa) Fassungen anfertigen, insbesondere Chaton-, 4
Krappen-, zylindrische und konische Fassungen
bb) Fassungen montieren
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992 765
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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18 Behandeln von a) unter Beachtung der Schleif- und Poliereigenschaften
Oberflächen von Werkstoffen sowie von Schleif- und Poliermitteln
(§ 4 Abs. 1 Nr. 18) in manuellen und maschinellen Verfahren
aa) Oberflächen durch Bürsten verdichten und struk-
turieren
4
bb) Flächen abziehen
cc) Werkstücke bis zur Polierfähigkeit schmirgeln
dd) schleifen und polieren
ee) mattieren
b) unter Beachtung von Umwelt- und Gesundheits-
schutzvorschriften
3
aa) galvanische Überzüge herstellen
bb) Metalle mit chemischen Hilfsmitteln färben
19 Erkennen, Zuordnen unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und
und Handhaben von organischen Stoffen
Edelsteinen und von
a) Edelsteine und organische Stoffe erkennen, zuord-
organischen Stoffen 4
nen und handhaben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 19)
b) Wertverhältnisse von Edelsteinen und organischen
Stoffen sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit
diesen Stoffen beachten
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäߧ 4 Abs. 2
A. F a C h r i C h t u n g sCh m u Ck
1 Gestalten von Schmuck unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungs-
{§ 4 Abs. 2 Nr. 1 a) prinzipien Entwürfe anfertigen, insbesondere für Gra-
7
vier-, Ziselier-, Ätz-, Emaillier-, Niellier-, Tauschier- und
Granuliertechniken
2 Formen von Schmuck unter Beachtung von gestalterischer Absicht
und Schmuckteilen mit
a) Schmuck und Schmuckteile schmieden, insbeson- 12
Hämmern und Punzen
dere Schienen, Spangen und Reifen
{§ 4 Abs. 2 Nr. 1 b)
b) Schmuck und Schmuckteile mit Punzen formen
3 Vorbereiten und unter Beachtung von gestalterischer Absicht
Durchführen von
a) ein- und mehrteilige Gußmodelle anfertigen
Schmuckguß
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 c) b) Guß vorbereiten 7
c) gießen
d) Guß nacharbeiten
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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4 Ausführen von unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie der
flächengestaltenden Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltungsumsetzung
Techniken
a) Flächen durch spanabhebende Bearbeitung gestal-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 d)
ten, insbesondere durch fräsen und Stechen
b) Flächen durch spanlose Bearbeitung gestalten, ins-
besondere durch Ätzen, Ziselieren, Hämmern, Niellie-
ren, Tauschieren und Granulieren 14
c) Flächen durch Auflöten von Metallteilen, insbeson-
dere Drähten, gestalten
d) Flächen mit Email gestalten, insbesondere Platten-
und Körperemail, Gruben- und Zellenschmelz, Fen-
steremail und Drucktechniken sowie malerischen
Betragtechniken und Maitechniken ausführen
5 Ausführen von unter Beachtung der gestalterischen Absicht
Juwelentechniken
a) doublieren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 e)
b) verkadern
c) Juwelenfassungen anfertigen, insbesondere Reihen-
fassungen, Karmoisierungen und Körbchenfassun- 13
gen
d) Bohrungen und Ajouren für Verschnittplatten anferti-
gen
e) Juwelenmontagen durchführen
6 Fassen von Steinen unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigen-
in Zargen- und schaften und Sorgfaltspflicht
Krappenfassungen
a) Fassungen für Steine justieren 4
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 f)
b) Steine in Zargenfassungen fassen
c) Steine in Krappenfassungen fassen
7 Aufarbeiten, Reparieren Schmuck aufarbeiten, reparieren und umarbeiten 15
und Umarbeiten
von Schmuck
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 g)
8 Planen und Anfertigen auf der Basis von Fremd- und Eigenentwürfen selbstän-
kompletter dig Ansteck-, Hals- und Ohrschmuck sowie Hand- und
Schmuckstücke Armschmuck planen und anfertigen, insbesondere
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 h)
a) Schmuck mit selbstangefertigten Funktionsteilen 6
unter Verwendung von Hilfsstoffen und Hilfsmitteln
anfertigen, passen und verbinden
b) Edelsteine fassen, insbesondere durch Antreiben
B. Fach r ich tu n g J u w e I e n
1 Gestalten von unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungs-
Juwelenschmuck prinzipien Entwürfe anfertigen, insbesondere für Gra-
7
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2a) vier-, Ziselier-, Ätz-, Emaillier-, Niellier-, Tauschier- und
Granuliertechniken
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992 767
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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2 Ausführen von unter Beachtung der gestalterischen Absicht
Juwelentechniken
a) Ajouren anfertigen, insbesondere in Streifen und Flä-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2b)
chen 11
b) doublieren
c) verkadern
d) Juwelenfassungen anfertigen, insbesondere Körb-
chen- und Chatonfassungen, eckige und runde Fas-
sungen sowie Bohrungen für Faßarbeiten und flä-
chendeckende Fassungen für Pavee und Fadenver- 15
schnitt
e) Edelsteinanordnungen festlegen
3 Vorbereiten und unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von
Durchführen von Möglichkeiten und Grenzen des Juwelenschmuckgusses
Juwelenschmuckguß
a) Modelle, insbesondere mehrteilige, anfertigen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2c) 12
b) Guß, insbesondere für Platin, vorbereiten
c) gießen
d) Gußteile nacharbeiten
4 Fassen von Steinen unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigen-
in Zargen- und schatten und Sorgfaltspflicht
Krappenfassungen
a) Fassungen für Steine justieren 4
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2d)
b) Steine in Zargenfassungen fassen
c) Steine in Krappenfassungen fassen
5 Aufarbeiten, Reparieren Juwelenschmuck aufarbeiten, reparieren und umarbei-
und Umarbeiten von ten 6
Juwelenschmuck
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2e)
6 Planen und Anfertigen unter Beachtung der gestalterischen Absicht selbständig
kompletter Juwelen- Ansteck-, Hals- und Ohrschmuck sowie Hand- und Arm-
schmuckstücke schmuck anfertigen, insbesondere
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 f)
a) klassischen Juwelenschmuck als Trägerelement mit 13
Chaton- und flächendeckenden Fassungen sowie mit
deren Kombinationen, insbesondere unter Einbezie-
hung von Bewegungstechniken, planen und anferti-
gen
b) zeitgemäßen Juwelenschmuck unter Einbeziehung
zu gestaltender metallischer und nichtmetallischer 10
Flächen planen und anfertigen
C. Fachrichtung Ketten
1 Gestalten von Ketten unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungs-
9
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3a) prinzipien Kettenschmuck gestalten
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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2 3 4
2 Vorbereiten von Drähten unter Beachtung von gestalterischer Absicht
und Rohren sowie a) Drähte und Rohre anfertigen
Anfertigen von
Kettengliedern aa) Draht für massive Kettenglieder walzen und zie-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3b) hen
bb) Blech für hohle Kettenglieder vorbereiten
cc) Draht für Einlagen ziehen
dd) runde, ovale, quadratische und rechteckige 10
Rohre mit Einlagen ziehen
ee) Spindeln anfertigen und auswählen
b) hohle und massive Kettenglieder anfertigen, ins-
besondere
aa) Drähte und Rohre auf Spindeln wickeln
bb) Glieder trennen
3 Anfertigen von Ketten, unter Beachtung von gestalterischer Absicht
Bändern und Geflechten a) Kettenglieder durch Einhängen, Fügen und Löten zu
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3c) Ketten und Bändern verbinden, insbesondere
aa) gleichartige Glieder zu gleichlaufenden Ketten
und Bändern verbinden
bb) gleichartige Glieder durch unterschiedliche
Anordnung zu Fantasieketten verbinden
cc) Glieder unterschiedlicher Größe zu verlaufenden 13
Ketten verbinden
dd) Glieder unterschiedliche Größe durch unter-
schiedliche Anordnung zu verschiedenartigen
Ketten verbinden
ee) Glieder unterschiedlicher Form und Größe durch
unterschiedliche Anordnung zu verschiedenarti-
gen Ketten, insbesondere zu Figaroketten, ver-
binden
b) Ketten zu Bändern verbinden, insbesondere durch
lneinanderhängen, Aneinanderlöten und Verflechten
c) Geflechte anfertigen, insbesondere Glieder und Spi- 11
ralen durch Verstiften verbinden
d) Kettenkerne chemisch auflösen
4 Verformen von Ketten, unter Beachtung von gestalterischer Absicht und von
Bändern und Geflechten Verformungsmöglichkeiten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3d)
a) Ketten spanlos verformen, insbesondere durch Pres-
sen, nachfolgendes Glühen und Beweglichmachen 11
sowie durch Verdrehen, Ziehen und Walzen
b} Ketten spanabhebend verformen, insbesondere
durch Feilen, Fräsen und Facettieren
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992 769
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
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5 Anfertigen von unter Beachtung von Funktion und gestalterischer
Kettenverschlüssen Absicht Kettenverschlüsse anfertigen, insbesondere 9
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3e) Kastenschlösser
6 Anbringen von unter Beachtung von Funktion und gestalterischer
Kettenversch Iüssen, Absicht
Zwischengliedern und
a) Kettenverschlüsse, Zwischenglieder und Belötungen
Belötungen an zum Einhängen sowie Ein- oder Belöten vorbereiten
Ketten und Bändern
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3f) b) Kettenverschlüsse, insbesondere Kastenschlösser, 11
einhängen und einlöten
c) Zwischenglieder zwischen Kettenteile einhängen und
einlöten
d) Belötungen an Ketten anbringen
7 Fassen von Steinen unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigen-
in Zargen- und schaften und Sorgfaltspflicht
Krappenfassungen
a) Fassungen für Steine justieren 4
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3g)
b) Steine in Zargenfassungen fassen
c) Steine in Krappenfassungen fassen
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Silberschmied/zur Silberschmiedin
(Silberschmied-Ausbildungsverordnung)*)
Vom 2. April 1992
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 9. Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24
10. Umformen von Metallen,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
geändert worden ist, und auf Grund des § 25 der Hand- 11. Trennen und Abtragen,
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Fügen,
28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch
§ 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 13. Legieren und Schmelzen,
S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes- 14. Anfertigen von Kleinwerkzeugen,
minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
15. Anfertigen von Gußmodellen und Bearbeiten von
minister für Bildung und Wissenschaft:
Gußteilen,
§ 1 16. Anfertigen von Werkstücken mit Funktionsteilen,
Anwendungsbereich 17. Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen,
18. Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem
und von organischen Stoffen,
Ausbildungsberuf Silberschmied/Silberschmiedin nach der
Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem 19. Planen und Anfertigen von komplettem Schmuck und
nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf. Gerät,
20. Behandeln und Gestalten von Oberflächen,
§2
21. Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Schmuck und Gerät.
Der Ausbildungsberuf Silberschmied/Silberschmiedin §5
wird staatlich anerkannt.
Ausbildungsrahmenplan
§3 (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen
Ausbildungsdauer unter Berücksichtigung der Schwerpunkte „Metall" und
„Email" nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
§4 vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und
Ausbildungsberufsbild zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-
dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
die Abweichung erfordern.
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-
1. Berufsbildung,
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-
3, Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-
dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi-
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- ges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem
gieverwendung, Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den
5. Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Prüfungen nach §§ 8 und 9 nachzuweisen.
Betriebsmitteln,
6. Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von §6
Werk- und Hilfsstoffen, Ausbildungsplan
7. Planen von Arbeitsabläufen,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
8. Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
Arbeitsergebnissen, bildungsplan zu erstellen.
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 §7
des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die
Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Berichtsheft
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem- Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
nächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992 771
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu umsetzen kann und die entsprechenden Fertigungstechni-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig ken beherrscht. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
durchzusehen.
1. im Schwerpunkt Metall:
§8 Planen, Vorbereiten und Anfertigen eines vollständigen
selbstentworfenen Gerätes oder Objektes durch
Zwischenprüfung
Umformen, Fügen, Trennen, Abtragen und Oberflä-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- chenbehandlung sowie unter Einbeziehung von Funk-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des tionsteilen, soweit es die Art des Gerätes oder Objektes
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. zuläßt, sowie Erstellen eines Prüf- und Meßprotokolls;
2. im Schwerpunkt Email:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufen- Planen, Vorbereiten und Anfertigen eines vollständigen
der Nummer 6 Buchstabe e, laufender Nummer 7 Buch- selbstentworfenen Gerätes oder Objektes mit Email
stabe e, laufender Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuch- durch Umformen, Fügen, Trennen, Abtragen, Emaillie-
staben aa und bb, laufender Nummer 10 Buchstabe g, ren oder Oberflächenbehandlung sowie unter Einbezie-
laufender Nummer 13 Buchstabe d, laufender Nummer 14 hung von Funktionsteilen, soweit es die Art des Ge-
Buchstabe c, laufender Nummer 16 Buchstabe a und rätes oder Objektes zuläßt, sowie Erstellen eines Prüf-
laufender Nummer 17 Buchstabe b für das zweite Ausbil- und Meßprotokolls.
dungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Es können vorgefertigte Teile verwendet werden. Dem
auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah- Prüfungsausschuß sind vor Anfertigung des Prüfungsstük-
menlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die kes zwei bemaßte Entwürfe vorzulegen, die den Prüfungs-
Berufsausbildung wesentlich ist. anforderungen genügen müssen. Der Prüfungsausschuß
wählt einen Entwurf für das Prüfungsstück aus.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben
Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt ins- (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
besondere in Betracht: Prüfungsfächern Technologie, Gestaltung und Arbeitspla-
nung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und
Anfertigen eines Werkstückes, gegebenenfalls unter Ein- Sozialkunde geprüft werden. Im Prüfungsfach Gestaltung
beziehung vorgefertigter Teile, unter Anwendung von und Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung informations-
Umform-, Trenn-, Abtrag- und Fügetechniken. technischer, technologischer und mathematischer Sach-
verhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1. im Schwerpunkt Metall:
2. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
a) im Prüfungsfach Technologie:
3. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung, aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung,
4. Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von
Betriebsmitteln, bb) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
5. Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von cc) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
Werk- und Hilfsstoffen, Hilfsstoffen,
dd) Eigenschaften und Verarbeitung von Edel-
6. Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät,
steinen,
7. Trennen und Abtragen,
ee) Trenn-, Umform- und Fügetechniken,
8. Fügetechniken,
ff) Legier-, Schmelz- und Gießtechnik,
9. Umformen von Metallen.
gg) Oberflächenbearbeitung und -behandlung,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- hh) flächengestaltende Techniken;
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird. b) im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung:
aa) zeichnerischer und plastischer Entwurf,
bb) historische und zeitgenössische Formen-
§9 sprache,
Abschlußprüfung/Gesellenprüfung cc) gestalterische Prüfkriterien,
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich dd) Festlegen von Werkstoffen und Arbeitsschrit-
auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- ten,
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ee) Maß- und Gewichtsschätzungen;
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-
samt höchstens 32 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. aa) Fläche, Volumen, Masse, Dichte,
Er soll dabei zeigen, daß er den Entwurf gestalterisch bb) Legierung, Preise, Kosten;
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche und Sozialkunde 60 Minuten.
zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
2. im Schwerpunkt Email: besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
a) im Prüfungsfach Technologie:
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
Energieverwendung, nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
bb) Werkzeuge, Geräte und Maschinen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
cc) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im
Hilfsstoffen,
Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-
dd) Eigenschaften und Verarbeitung von Edel- liche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
steinen,
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
ee) Trenn-, Umform- und Fügetechniken, fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
ff) Legier-, Schmelz- und Gießtechnik, fächer das doppelte Gewicht.
gg) Oberflächenbearbeitung und -behandlung, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
hh) Emailtechnik, schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
ii) flächengestaltende Techniken; stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
b) im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung:
aa) zeichnerischer und plastischer Entwurf,
§ 10
bb) historische und zeitgenössische Formen-
Aufhebung von Vorschriften
sprache,
cc) gestalterische Prüfkriterien, Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-
dd) Festlegen von Werkstoffen und Arbeitsschrit- berufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-
ten, dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-
ee) Maß- und Gewichtsschätzungen; besondere für die Ausbildungsberufe Silberschmied/Sil-
berschmiedin in Handwerk und Industrie, sind vorbehalt-
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik: lich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
aa) Fläche, Volumen, Masse, Dichte,
bb) Legierung, Preise, Kosten;
§ 11
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Übergangsregelung
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
lichen Höchstwerten auszugehen: teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
Verordnung.
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Gestaltung § 12
und Arbeitsplanung 120 Minuten,
Inkrafttreten
3. im Prüfungsfach
Technische Mathematik 60 Minuten, Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
Bonn, den 2. April 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992 n3
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Silberschmied/zur Silberschmiedin*)
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 4 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-
werbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz- während
Umweltschutz lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver- der gesamten
und rationelle hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, Ausbildung zu
Energieverwendung nennen vermitteln
(§ 4 Nr. 4) b) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden
beschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe ein-
leiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
•) Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin und Edelsteinfasser/
Edelsteinfasserin gleich.
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2
2 3 4
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht
entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom
ausgehen, beachten
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche
Vorschriften über den Immissions- und Gewässer-
schutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
und beachten
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und
zu ihrer Verringerung beitragen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Inbetriebnehmen a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen
von Maschinen pflegen und vor Korrosion schützen
sowie Warten von b) Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und
Betriebsmitteln sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befesti-
(§ 4 Nr. 5) gung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung
c) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier- 2
stoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auf-
füllen
d) Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen einrichten
und einstellen sowie nach Anweisung und Wartungs-
unterlagen warten
6 Auswählen, Vorbereiten, a) Metalle und deren Legierungen sowie Hilfsstoffe
Handhaben und Lagern unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hin-
von Werk- und blick auf die gestellten Anforderungen auswählen und
Hilfsstoffen vorbereiten
(§ 4 Nr. 6)
b) Wertverhältnisse von Metallen und deren Legierun-
gen, die zu be- oder verarbeiten sind, nennen sowie
Metallvorkommen und -gewinnungsarten erläutern
c) Hilfsstoffe, insbesondere Säuren und Säurengemi-
sche, Laugen, Salze und Gase sowie Öle, Kühl- und 2*)
Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung
nach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen
unter Beachtung ihrer Gefährlichkeiten anwenden
sowie vorschriftsmäßig lagern
d) unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim
Entsorgen von Hilfsstoffen, insbesondere Säuren,
Laugen, Salzen und Gasen sowie Ölen, Kühl- und
Schmierstoffen, mitwirken
e) Edelmetalle nach werkstattüblichen Verfahren prüfen 2
7 Planen von a) Umsetzung von vorgegebenen Entwürfen planen
Arbeitsabläufen
b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,
(§ 4 Nr. 7) konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft- 4*)
licher Gesichtspunkte planen
") Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992 775
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2. 314
2 3 4
c) Maße und Gewichte festlegen
d) Einrichtung des Arbeitsplatzes an Werkbank und
Maschinen planen
e) gestalterische Prüfkriterien entwickeln, insbesondere
unter Beachtung der Proportionen und der Formquali-
tät des Entwurfes
f) Umsetzung eigener Entwürfe unter Beachtung techni-
scher Möglichkeiten und Grenzen sowie der gestalte- 2 2
rischen Absicht planen
g) Arbeitsablauf selbständig unter Berücksichtigung
organisatorischer und informatorischer Notwendigkei-
ten sowie der Dauer der Arbeitsgänge planen und die
Durchführung selbständig vorbereiten
8 Messen und a) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergeb-
Kennzeichnen sowie nisse festlegen
Kontrollieren von
b) Meßschieber, Winkelmesser und Sonderlehren
Arbeitsergebnissen
anwenden
(§ 4 Nr. 8)
c) unter Beachtung vorgegebener Toleranzen
aa) Werkstücke messen
bb) Abweichungen vom Sollmaß feststellen und korri-
gieren
cc) Werkstücke anreißen und körnen
dd) Flächen und Formgenauigkeit prüfen
ee) Werkstücke wiegen 4*)
d) Oberflächenqualität von Halbzeugen und Werkstük-
ken durch Sichtprüfen beurteilen
e) Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Gestaltungsqualität
beurteilen, insbesondere unter Beachtung von
Gestaltungskriterien und -vorgaben
f) das Gesetz über den Feingehalt von Gold- und S1lber-
waren sowie die gewerblichen Vorschriften über den
Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen
erläutern und anwenden
g) Edelmetalle stempeln, insbesondere im Hinblick auf
Metallart und Feingehalt
9 Gestalten und Darstellen a) unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie
von Schmuck und Gerät Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungstech-
(§ 4 Nr. 9) niken
5
aa) Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen
bb) Abwicklungen anfertigen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2
2 3 4
b) unter Beachtung von historischer und zeitgenös-
sischer Formensprache
aa) Zeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen
bb) schwarzweiße perspektivische Kundenzeichnun- 10
gen anfertigen
cc) farbige perspektivische Kundenzeichnungen
anfertigen
dd) plastische Entwürfe anfertigen
c) Entwürfe unter Einbeziehung flächengestaltender
Techniken anfertigen, insbesondere für Ziselier-, Ätz- 4
und Emailliertechniken
10 Umformen von Metallen unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten
(§ 4 Nr. 10) Anforderungen
a) Bleche und Profile walzen
b) Drähte und Rohre anfertigen und ziehen
c) Drähte und Bleche frei Hand und unter Verwendung 8
von Hilfsmitteln biegen
d) Drähte und Bleche schmieden
e) Hohlformen aufziehen
f) Bleche und Drähte richten
g) Körper anfertigen
aa) runde und ovale Körper nach selbstangefertigten
Anlegeschablonen formgenau aufziehen und
planieren
bb) Körper aus geraden und konischen Zargen anfer-
tigen
cc) Körper durch Hämmern und Prellen aus- und 16
einbuchten
dd) Geräte unter Beachtung von Gestaltungsprinzi-
pien punizieren
h) W~rkstücke schmieden, insbesondere querschnitt-
verändern, sowie strecken und stauchen
i) Geräte und Gefäße abschlagen und absetzen
k) Flacharbeiten und plangeschlagene Blechteile unter
Beachtung der gestalterischen Absicht anfertigen
aa) Blechteile und Platten planschlagen, insbeson-
dere durch Planieren, durch Verstärken, Abkan-
ten und Abschlagen von Rändern, durch Anlöten 8
von Zargen sowie durch Richten von Blechen
und Platten
bb) runde und eckige Flacharbeiten unter Verwen-
dung von Absetz- und Spanntechniken anfertigen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992 777
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3 14
2 3 4
11 Trennen und Abtragen unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und ge-
(§ 4 Nr. 11) stellten Anforderungen
a) Bleche, Rohre und Drähte trennen
b) Werkstücke plan und winklig feilen
c) Werkstücke form- und paßgenau feilen
d) Werkstücke unter Beachtung von Druck, Geschwin-
digkeit und Kühlung bohren
e) Werkstücke aus- und formfräsen 6
f) Innen- und Außengewinde schneiden
g) Bohrungen und Rohre bis zur Paßgenauigkeit aufrei-
ben
h) Stechübungen an Werkstücken aus Edel- und
Unedelmetallen ausführen
i) Werkstücke entgraten
k) Flächen und Kanten blankschaben
12 Fügen unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und ge-
(§ 4 Nr. 12) stellten Anforderungen
a) Metalle hart- und weichlöten
aa) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
bb) Werkstücke und Halbzeuge zum Löten vorberei-
ten und löten
b) Metalle schweißen 7
c) Stiftverbindungen anfertigen und verstiften
d) Werkstücke starr und beweglich vernieten
e) Werkstücke verschrauben
f) Teile gleicher oder unterschiedlicher Materialien unter
Beachtung der Verarbeitungsbedingungen und -richt-
linien kleben
13 Legieren und Schmelzen unter Beachtung der ablaufenden chemischen und phy-
(§ 4 Nr. 13) sikalischen Vorgänge
a) Metalle legieren 2
b) Metalle schmelzen
c) Metalle glühen
d) Metalle tempern 2
14 Anfertigen a) Werkzeugstahl bearbeiten
von Kleinwerkzeugen 4
b) Kleinwerkzeuge härten, anlassen und nachpolieren
(§ 4 Nr. 14)
c) Schmiede- und Treibwerkzeuge anfertigen 2
-------
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2
1 2 3 4
15 Anfertigen von Gußmodelle anfertigen und bearbeiten, insbesondere
Gußmodellen und unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von
Bearbeiten von Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung des Gußver- 2
Gußteilen fahrens und der Nachbearbeitung
(§ 4 Nr. 15)
16 Anfertigen von unter Beachtung von gestalterischer Absicht und Funk-
Werkstücken mit tion
Funktionsteilen
a) Werkstücke mit Bewegungs- und Verschlußmechani-
(§ 4 Nr. 16)
ken anfertigen
8
b) Werkstücke mit Scharnieren anfertigen
c) Geräte mit paßgenauen Deckeln und Dosenver-
schlüsse anfertigen
d) Gefäße mit Griffen anfertigen
17 Anfertigen und Montieren a) Zargen aus Abwicklungen anfertigen und montieren,
von Zargen und insbesondere unter Beachtung von gestalterischer 4
Fassungen Absicht
(§ 4 Nr. 17)
b) Fassungen anfertigen und andrücken, insbesondere
unter Beachtung der gestalterischen Absicht und 2
Funktion
18 Erkennen, Zuordnen unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und
und Handhaben von organischen Stoffen 2
Edelsteinen und von a) Edelsteine und organische Stoffe erkennen, zuord-
organischen Stoffen
nen und handhaben
(§ 4 Nr. 18)
b) Wertverhältnisse von Edelsteinen und organischen
Stoffen sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit 2
diesen Stoffen beachten
19 Planen und Anfertigen a) selbständig nach eigenen Entwürfen Schmuck und
2
von komplettem Schmuck Gerät planen
und Gerät
(§ 4 Nr. 19)
b) unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien anferti-
10
gen, vergüten und finieren
20 Behandeln und Gestalten a) unter Beachtung der Schleif- und Poliereigenschaften
von Oberflächen von Werkstoffen sowie Schleif- und Poliermitteln in
(§ 4 Nr. 20) manuellen und maschinellen Verfahren
aa) Oberflächen durch Bürsten verdichten und struk-
turieren
4
bb) Flächen abziehen
cc) Werkstücke bis zur Polierfähigkeit schmirgeln
dd) schleifen und polieren
ee) mattieren
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992 779
zeitliche Richtwerte
Ud. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3j4
1 2 3 4
b) unter Beachtung von Umwelt- und Gesundheits-
schutzvorschriften
aa) galvanische Überzüge herstellen 2
bb) Metalle mit chemischen Hilfsmitteln färben
c) unter Beachtung von gestalterischer Absicht flächen-
gestaltende Techniken ausführen, insbesondere Flä- 4
chen durch spanlose und spanabhebende Bearbei-
tung gestalten
21 Aufarbeiten, Reparieren Schmuck und Gerät unter Beachtung von Möglichkeiten
und Umarbeiten von und Grenzen aufarbeiten, reparieren und umarbeiten 8
Schmuck und Gerät
(§ 4 Nr. 21)
A. Schwerpunkt Metall
Gestalten und Darstellen a) unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestal-
von Schmuck und Gerät tungsprinzipien Modelle zur Formenklärung anferti-
(§ 4 Nr. 9) gen
b) auf der Basis von Modellen und bemaßten Zeichnun-
gen Volumenberechnungen durchführen sowie vor- 6
gegebene Volumina bei der Gestaltung von Gefäßen
beachten
c) Entwürfe unter Einbeziehung flächengestaltender
Techniken anfertigen, insbesondere für Gravier-,
Niellier- und Tauschiertechniken
2 Umformen von Metallen unter Beachtung von gestalterischer Absicht
(§ 4 Nr. 10) 2
a) einteilige Kerne anfertigen
b) Körper drücken und Ränder umbördeln
3 Anfertigen von unter Beachtung von Funktion und gestalterischer
Werkstücken mit Absicht
Funktionsteilen
a) Geräte mit massiven, hohlen und isolierten Griffen 10
(§ 4 Nr. 16) anfertigen
b) Geräte mit funktionsfähigen hohlen und angeschlage-
nen Schnaupen anfertigen
4 Planen und Anfertigen unter Beachtung der gestalterischen Absicht selbständig
von komplettem Schmuck profanes und sakrales Gerät anfertigen, insbesondere
und Gerät Becher, Kannen, Kelche, Schalen und Tischgerät
(§ 4 Nr. 19)
5 Behandeln und Gestalten Flächen unter Beachtung von gestalterischer Absicht
von Oberflächen durch Auflöten von Metallteilen gestalten 6
(§ 4 Nr. 20)
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1 2 1314
1 2 3 4
B. Sc h w e r p u n kt E m a i 1
1 Auswählen, Vorbereiten, unter Beachtung der gestalterischen Absicht und der
Handhaben und Lagern Eigenschaften von Email
von Werk- und a) Haftmittel vorbereiten und handhaben
Hilfsstoffen
(§ 4 Nr. 6) b) Email auswählen und vorbereiten sowie auf metalli- 4
sche Untergründe aufbringen
c) Metalluntergründe mit selbstaufgebrachtem transpa-
renten, opaken und opalen Email nach selbstfestge-
legten Temperaturen brennen
2 Gestalten und Darstellen Emailarbeiten unter Beachtung von historischer und zeit-
von Schmuck und Gerät gemäßer Formensprache gestalten, insbesondere unter
(§ 4 Nr. 9) Einbeziehung von Motiven für Zellen- und Gruben- 4
schmelz, Fensteremail, Drucktechniken sowie maleri-
schen Betrag- und Maitechniken
3 Planen und Anfertigen unter Beachtung von gestalterischer Absicht selbständig
von komplettem Schmuck Emailgefäße, -schmuck, -wandschmuck und -Objekte 10
und Gerät anfertigen
(§ 4 Nr. 19)
4 Behandeln und Gestalten unter Beachtung von gestalterischer Absicht
von Oberflächen a) Platten- und Körperemail anfertigen
(§ 4 Nr. 20)
aa) Siebtechniken ausführen
bb) mit selbstangefertigten Schablonen Schablonen-
techniken ausführen 8
cc) Betragtechniken ausführen
dd) Metallfolien einbrennen und darüberliegende
Emailschichten auftragen und brennen
b) Grubenschmelz auf geätzten, ziselierten und gemei-
ßelten Metalluntergründen anfertigen
c) Zellenschmelz anfertigen
aa) selbstgebogene Zellen in Grundemail einbrennen
bb) selbstgebogene Zellen auf Metalluntergründe 6
aufschweißen und auflöten
cc) Zellenschmelz mit muldigen und ebenen Oberflä-
chen anfertigen
d) Fensteremail anfertigen
aa) selbstangefertigte Metallteile emaillieren
bb) Metallunterbau mechanisch und chemisch ent-
fernen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992 781
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3j4
1 2 3 4
e) Drucktechniken mit selbstangefertigten Siebdruck-
schablonen ausführen, insbesondere Konturen- und 8
Flächendruck
f) malerische Betrag- und Maitechniken ausführen
g} emaillierte Stücke abschließend bearbeiten
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser/zur Edelsteinfasserin
(Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung) *)
Vom 2. April 1992
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes 17. Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen,
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch 18. Fassen von Unedel- und Edelsteinen in Chaton-, Zar-
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 gen- und angeriebenen Fassungen,
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, verordnet der
Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem 19. Anfertigen von Verschnitt,
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft: 20. Fassen von Unedel- und Edelsteinen in Verschnitt-
fassungen und kombinierten Fassungen.
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes §4
Der Ausbildungsberuf Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin Ausbildungsrahmenplan
wird staatlich anerkannt.
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach
§2 der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Ausbildungsdauer dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
§3 zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Ausbildungsberufsbild Abweichung erfordern.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die (2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-
1. Berufsbildung, lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi-
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, ges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem
Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- Prüfungen nach§§ 7 und 8 nachzuweisen.
gieverwendung,
5. Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von §5
Betriebsmitteln,
Ausbildungsplan
6. Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von
Werk- und Hilfsstoffen, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
7. Planen von Arbeitsabläufen, bildungsplan zu erstellen.
8. Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von
Arbeitsergebnissen, §6
9. Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät, Berichtsheft
10. Umformen von Metallen, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
11. Trennen und Abtragen, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
12. Fügen,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
13. Legieren und Schmelzen, durchzusehen.
14. Anfertigen von Kleinwerkzeugen,
§7
15. Behandeln von Oberflächen,
Zwischenprüfung
16. Erkennen und Zuordnen von Edelsteinen und organi-
schen Stoffen, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesan- Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufen-
zeiger veröffentlicht. der Nummer 7 Buchstaben e und f, laufender Nummer 9
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992 783
Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb, laufender technischer, technologischer und mathematischer Sach-
Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstaben aa bis cc, verhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten
laufender Nummer 18 Buchstaben a und b und laufender und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen
Nummer 19 Buchstaben a bis e für das zweite Ausbil- Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
dungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rah-
menlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die 1. im Prüfungsfach Technologie:
Berufsausbildung wesentlich ist. a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung,
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben b) Erkennen und Zuordnen von Edelsteinen und orga-
Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt ins- nischen Stoffen,
besondere in Betracht:
c) Faßtechniken,
Anfertigen eines Werkstückes nach vorgegebener Zeich-
nung unter Berücksichtigung von Gestaltungskriterien, d) Werkzeug, Geräte und Maschinen,
insbesondere unter Anwendung von Umform-, Trenn-, e) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
Abtrage-, Füge- und Faßtechniken. Hilfsstoffen,
f) Eigenschaften und Verarbeitung von Edelsteinen;
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen 2. im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung:
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: a) Planen von Arbeitsabläufen,
1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, b) Lesen und Anfertigen von Zeichnungen,
2. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, c) Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von
3. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- Arbeitsergebnissen,
gieverwendung, d) historische und zeitgenössische Formensprache,
4. Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von e) gestalterische Prüfkriterien,
Werk- und Hilfsstoffen,
f) Zeichnen geometrischer Formen;
5. Gestalten und Darstellen von Schmuckgegenständen,
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
6. Trennen und Abtragen,
a) Flächenberechnung,
7. Fügetechniken.
b) Arbeitskostenberechnung,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- c) Materialwertberechnung;
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
§8
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
Abschlußprüfung
lichen Höchstwerten auszugehen:
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, 2. im Prüfungsfach Gestaltung und
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Arbeitsplanung 120 Minuten,
3. im Prüfungsfach
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-
Technische Mathematik 60 Minuten,
samt höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen.
Er soll dabei zeigen, daß er den Entwurf gestalterisch 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
umsetzen kann und die entsprechenden Fertigungstechni- und Sozialkunde 60 Minuten.
ken beherrscht. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
Planen, Vorbereiten und Fassen einer vorgefertigten, sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
modellierten Metallplatte unter Anwendung der folgenden fung in programmierter Form durchgeführt wird.
Techniken sowie Erstellen eines Prüf- und Meßprotokolls;
Einteilen, Bohren, Verschneiden und Fassen von Pavee, (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
Fadenfassungen, insbesondere Zweikorn, Vierkorn mit oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
Steg, Fünfkorn und auslaufenden Kornreihen, Chatons, nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
Navettes und abgedeckte Fassungen. Außerdem sollen wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
Baguettes, Carrees oder eine Zarge von mindestens geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
acht mm Kantenlänge gefaßt werden. mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht. Schriftliche
Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
Prüfungsfächern Technologie, Gestaltung und Arbeits-
planung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
Sozialkunde geprüft werden. Im Prüfungsfach Gestaltung fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
und Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung informations- fächer das doppelte Gewicht.
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak- § 10
tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der Übergangsregelung
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
§ 9
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
Aufhebung von Vorschriften ser Verordnung.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-
berufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Aus- § 11
bildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, Inkrafttreten
insbesondere für den Ausbildungsberuf Schmucksteinfas-
ser/Schmucksteinfasserin sind vorbehaltlich des § 1O nicht Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
mehr anzuwenden.
Bonn, den 2. April 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992 785
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser/zur Edelsteinfasserin *)
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1 2 13 14
2 3 4
Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Nr. 3)
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-
werbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz• während
Umweltschutz lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver• der gesamten
und rationelle hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, Ausbildung zu
Energieverwendung nennen vermitteln
(§ 3 Nr. 4)
b) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden be•
schreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe ein-
leiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
•> Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin und Edelsteinfasser/
Edelsteinfasserin gleich.
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2
2 3 4
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht
entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom
ausgehen, beachten
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche
Vorschriften über den Immissions- und Gewässer-
schutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
und beachten
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und
zu ihrer Verringerung beitragen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Inbetriebnehmen a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen
von Maschinen pflegen und vor Korrosion schützen
sowie Warten von b) Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und
Betriebsmitteln sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befesti-
(§ 3 Nr. 5) gung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung
c) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier- 2
stoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffül-
len
d) Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen einrichten
und einstellen sowie nach Anweisung und Wartungs-
unterlagen warten
6 Auswählen, Vorbereiten, a} Metalle und deren Legierungen sowie Hilfsstoffe
Handhaben und Lagern unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hin-
von Werk- und blick auf die gestellten Anforderungen auswählen und
Hilfsstoffen vorbereiten ,
(§ 3 Nr. 6)
b) Wertverhältnisse von Metallen und deren Legierun-
gen, die zu be- oder verarbeiten sind, nennen sowie
Metallvorkommen und -gewinnungsarten erläutern
c) Hilfsstoffe, insbesondere Säuren und Säurengemi-
sche, Laugen, Salze und Gase sowie Öle, Kühl- und 2*)
Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung
nach zuordnen, nach Anweisung und Unterlagen
unter Beachtung ihrer Gefährlichkeiten anwenden
sowie vorschriftsmäßig lagern
d) unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim
Entsorgen von Hilfsstoffen, insbesondere Säuren,
Laugen, Salzen und Gasen sowie Ölen, Kühl- und
Schmierstoffen, mitwirken
e) Edelmetalle nach werkstattüblichen Verfahren prüfen
7 Planen von a) Umsetzung von vorgegebenen Entwürfen planen
Arbeitsabläufen b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler,
(§ 3 Nr. 7} konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaft- 4*)
licher Gesichtspunkte planen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992 787
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2
2 3 4
c) Maße und Gewichte festlegen
d) Einrichtung des Arbeitsplatzes an Werkbank und
Maschinen planen
e) Umsetzung eigener Entwürfe unter Beachtung tech-
nischer Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalte-
rischer Absicht planen
f) Arbeitsablauf selbständig unter Berücksichtigung
organisatorischer und informatorischer Notwendig- 4
keiten sowie Dauer der Arbeitsgänge planen und die
Durchführung selbständig vorbereiten
g) gestalterische Prüfkriterien entwickeln, insbesondere
unter Beachtung von Proportionen und Formqualität
des Entwurfs
8 Messen und a) Prüf- und Meßrnittel zur Kontrolle der Arbeitsergeb-
Kennzeichnen sowie nisse festlegen
Kontrollieren von
b) Meßschieber, Winkelmesser und Sonderlehren
Arbeitsergebnissen
anwenden
(§ 3 Nr. 8)
c) unter Beachtung vorgegebener Toleranzen
aa) Werkstücke messen
bb) Abweichungen vorn Sollmaß feststellen und korri-
gieren
cc) Werkstücke anreißen und körnen
dd) Flächen und Formgenauigkeit prüfen
ee) Werkstücke wiegen 4*)
d) Oberflächenqualität von Halbzeugen und Werk-
stücken durch Sichtprüfen beurteilen
e) Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Gestaltungsqualität
beurteilen, insbesondere unter Beachtung von
Gestaltungskriterien und -vorgaben
f) das Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silber-
waren sowie die gewerblichen Vorschriften über den
Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen
erläutern und anwenden
g) Edelmetalle stempeln, insbesondere im Hinblick auf
Metallart und Feingehalt
9 Gestalten und Darstellen a) unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie
von Schmuck und Gerät Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungstech-
(§ 3 Nr. 9) niken 5
aa) Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen
bb) Abwicklungen anfertigen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 314
2 3 4
b) unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien, insbe-
sondere im Hinblick auf Form, Farbe, Glanz und
Struktur,
aa) Schmuck skizzieren 4
bb) schwarzweiße und farbige Entwürfe zu Edelstein-
anordnungen an vorgegebenen Schmuckstücken
anfertigen
1O Umformen von Metallen unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten
(§ 3 Nr. 10) Anforderungen
a) Bleche und Profile walzen
b) Drähte und Rohre anfertigen und ziehen
c) Drähte und Bleche frei Hand und unter Verwendung 8
von Hilfsmitteln biegen
d) Drähte und Bleche schmieden
e) Hohlformen aufziehen
f) Bleche und Drähte richten
11 Trennen und Abtragen unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und ge-
(§ 3 Nr. 11) stellten Anforderungen
a) Bleche, Rohre und Drähte trennen
b) Werkstücke plan und winklig feilen
c) Werkstücke form- und paßgenau feilen
d) Werkstücke unter Beachtung von Druck, Geschwin-
digkeit und Kühlung bohren
e) Werkstücke aus- und formfräsen 6
f) Innen- und Außengewinde schneiden
g) Bohrungen und Rohre bis zur Paßgenauigkeit auf-
reiben
h) Stechübungen an Werkstücken aus Edel- und
Unedelmetallen ausführen
i) entgraten
k) Flächen und Kanten blankschaben
12 Fügen unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und ge-
(§ 3 Nr. 12) stellten Anforderungen
a) Metalle hart- und weichlöten
aa) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
bb) Werkstücke und Halbzeuge zum Löten vorberei-
ten und löten
b) Metalle schweißen 7
c) Stiftverbindungen anfertigen und verstiften
d) Werkstücke starr und beweglich vernieten
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992 789
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3j4
1 2 3 4
e) Werkstücke verschrauben
f) Teile gleicher oder unterschiedlicher Materialien unter
Beachtung der Verarbeitungsbedingungen und -richt-
linien kleben
13 Legieren und Schmelzen unter Beachtung der ablaufenden chemischen und phy-
(§ 3 Nr. 13) sikalischen Vorgänge
a) Metalle legieren 2
b) Metalle schmelzen
c) Metalle glühen
14 Anfertigen a) Werkzeugstahl bearbeiten
von Kleinwerkzeugen 4
b) Kleinwerkzeuge härten, anlassen und nachpolieren
(§ 3 Nr. 14)
c) unter Beachtung der Einsatzart
aa) Stichel richten
2
bb) Kittstöcke anfertigen
cc) Zentrums- und Spitzbohrer anfertigen
dd) An- und Ausdrücker sowie Bockfuß, Punzen und
Anreißspitze anfertigen
2
ee) Korn- und Millegriffes-Eisen sowie Kornbohrer
und Anreiber anfertigen
15 Behandeln a) unter Beachtung der Schleif- und Poliereigenschaften
von Oberflächen von Werkstoffen sowie von Schleif- und Poliermitteln
(§ 3 Nr. 15) in manuellen und maschinellen Verfahren
aa) Oberflächen durch Bürsten verdichten und struk-
turieren
4
bb) Flächen abziehen
cc) Werkstücke bis zur Polierfähigkeit schmirgeln
dd) schleifen und polieren
ee) mattieren
b) unter Beachtung von Umwelt- und Gesundheits-
schutzvorschriften
2
aa) galvanische Überzüge herstellen
bb) Metalle mit chemischen Hilfsmitteln färben
16 Erkennen und Zuordnen unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und
von Edelsteinen und organischen Stoffen
organischen Stoffen
a) Edelsteine und organische Stoffe erkennen, zuord-
(§3Nr. 1E\
nen und handhaben 4
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 314
2 3 4
b) Wertverhältnisse von Edelsteinen und organischen
Stoffen sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit
diesen Stoffen beachten
c) Einschlüsse und Risse mit optischen Geräten erken-
nen sowie Gefahren des Ausspringens beim Fassen
beachten
17 Anfertigen und unter Beachtung der gestalterischen Absicht Zargen und
Montieren von Fassungen anfertigen und montieren
Zargen und Fassungen 4
(§ 3 Nr. 17)
18 Fassen von Unedel- und unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie Stein-
Edelsteinen in Chaton-, eigenschaften, insbesondere der Härte und Lichtbre-
Zargen- und angeriebenen chung, und von Sorgfaltspflichten
Fassungen
a) Verschnittplatten vorbereiten, insbesondere a-jour-
(§ 3 Nr. 18) 6
sägen
b) Fassungen für Steine justieren
c) Steine in runden und ovalen Chaton- und Zargenfas-
sungen fassen
d) Steine in. Chatonfassungen fassen, insbesondere
quadratische, rechteckige, achteckige, Navette-,
Baguette-, Carreefassungen, Tropfen-, Halbmond-,
Herz- und Fantasieformen
e) Steine in Zargenfassungen fassen, insbesondere
quadratische, rechteckige, achteckige, Navette-,
Kasten-, Bogen-, Spann-, Spiegelfassungen, Trop- 12
fen-, Halbmond-, Herz- und Fantasieformen
f) Steine in Halbzargen fassen, insbesondere Navette
und Cam3e in Eckwinkeln fassen
g) Edel- und synthetische Steine in Facetten- und
Chabochonform durch Anreiben fassen, insbeson-
dere Steine in runden, ovalen, eckigen und Fantasie-
formen
19 Anfertigen von Verschnitt unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von
(§ 3 Nr. 19) Möglichkeiten und Grenzen des Verschneidens
a) gerade und gebogene Linien stechen, insbesondere
mit Spitz-, Facetten- und Hohlstichel
b} Entwürfe auf Metallplatten übertragen sowie nach-
stechen
c) manuell und maschinell bohren, insbesondere unter
Beachtung von vorgegebenen Fassungsformen, 12
Steinabständen, Kornanordnungen und Verschnitt-
arten
d) Formen ohne Bohrungen mit Facetten- und Flach-
stichel verschneiden
e) Formen mit Bohrungen und Körnern verschneiden,
insbesondere Stern-, Dreieck-, Karo-, Navette-, Tul-
pen- und Fantasieformen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1992 791
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3 14
2 3 4
f) gleich- und auslaufende Kornreihen und Fadenfas-
sungen auf ebenem und modelliertem Untergrund mit
Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-Korn verschneiden
g) Faßkörner in gleich- und auslaufenden Kornreihen
aufstellen und aus der Rippe versäubern und ver-
schneiden 10
h) Blendrosen verschneiden
i) Ornamente auf ebenem und modelliertem Untergrund
aufzeichnen sowie bohren, Korn aufstellen und ver-
schneiden
k) Pavee verschneiden
aa) quadratische Formen anfertigen, insbesondere
mit vier, neun und sechzehn gleich großen parallel-
verlaufenden Bohrungen
bb) Ahornbusformen anfertigen, insbesondere mit
vier, neun und sechzehn versetzten gleich
großen Bohrungen 8
cc) Dreieckformen anfertigen, insbesondere mit drei,
zehn und fünfzehn versetzten gleich großen Boh-
rungen
dd) Sechseck- und Kreisformen anfertigen, insbe-
sondere mit sieben, neunzehn und siebenund-
dreißig versetzten gleichlaufenden Bohrungen
ee) Fantasieformen anfertigen, insbesondere mit ver-
setzten und parallellaufenden unterschiedlich
großen Bohrungen 4
1) Fadenfassungen und Pavee als abgedeckte Fassun-
gen anfertigen
m) Modelle mit unterschiedlichen Fassungen gußgerecht
8
verschneiden
20 Fassen von Unedel- Steine vor und nach dem Verschneiden fassen, insbe-
und Edelsteinen in sondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht
Verschnittfassungen und sowie Eigenschaften von Unedel- und Edelsteinen
kombinierten Fassungen
a) gleich- und auslaufende Fadenfassungen auf ebe-
(§ 3 Nr. 20)
nem und modelliertem Untergrund einteilen, bohren 10
und mit Zwei-Korn, Vier-Korn, Fünf-Korn, Sechs-
Korn, Stege- und Fantasieformen anfertigen
b) Inkrustationen anfertigen
c) Dreieckform und quadratische Formen fassen
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,68 DM (7,68 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 9,68 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück• Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 314
1 2 3 4
d) Pavee fassen mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-
Korn parallel und versetzt mit gleich großen und
unterschiedlich großen Steinen
e) abgedeckt fassen mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf- 14
Korn
f) Millegriffes an verschnittenen und Zargenfassungen
radeln und drücken
g) runde und eckige Steine unter Berücksichtigung
4
unterschiedlicher Faßarten in Allianzringen fassen
h) Steine, insbesondere Baguettes und Carrees, glatt
und kombiniert mit Stotzen
aa) durch Befestigen von zwei Seiten fassen 8
bb) durch Unterjustieren von einer Seite fassen
i) Steine glatt und mit Stotzen in Karmosierungen
fassen
16
k) unterschiedliche Faßtechniken in einem Werkstück
kombinieren