Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992 729
Siebte Verordnung
zur Änderung der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
Vom 20. März 1992
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gerätesicherheits- 4. Nummer 18 wird wie folgt gefaßt:
gesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717), der durch „18. DEKRA AG
Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. August 1979 (BGBI. 1 - Prüf- und Zertifizierungsstelle -
S. 1432) eingefügt worden ist, verordnet der Bundes- Schulze-Delitzsch-Straße 49
minister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des 7000 Stuttgart 80".
Ausschusses für technische Arbeitsmittel:
5. Nach Nummer 49 werden folgende Nummern 50 bis 52
Artikel 1 angefügt:
Die Anlage der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986 „50. Technischer Überwachungs-Verein Thüringen
(BGBI. 1 S. 124), zuletzt geändert durch die Verordnung e. V.
vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1193), wird wie folgt - Prüfstelle für Gerätesicherheit -
geändert: Melchendorfer Straße 64
0-5010 Erfurt
1. Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. Verband Deutscher Elektrotechniker (VDE) 51. Gesellschaft für Fertigungstechnik und Ent-
e. V. wicklung
VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut - VDE- Schmalkalden/Chemnitz mbH (GFE)
Prüfstelle - Prüfstelle für Gerätesicherheit -
Merianstraße 28 Am Bad 2
6050 Offenbach". 0-6080 Schmalkalden
2. Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: 52. Wissenschaftlich-Technisches Zentrum
der holzverarbeitenden Industrie GmbH
„4. Technischer Überwachungs-Verein
Berlin-Brandenburg e. V. (WTZ Holz)
- Prüfstelle für Gerätesicherheit - - Prüfstelle für Gerätesicherheit -
Alboinstraße 56 Zellescher Weg 24
1000 Berlin 42". 0-8020 Dresden".
3. Nummer 14.19 wird wie folgt gefaßt:
,, 14.19 Institut für Gefahrstoff-Forschung (IGF)
Artikel 2
der Bergbau-Berufsgenossenschaft
Waldring 97 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
4630 Bochum 1 ". Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. März 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
Vom 24. März 1992
Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 9 des Personenbeförde- Höhe der jeweiligen Zahlung festsetzen. Dabei darf
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom der Betrag der Vorauszahlung für das erste Halbjahr
8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1690) sowie auf Grund des 1992 nur in besonders zu begründenden Einzelfäl-
durch Gesetz vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2441) len die Höhe der Zahlung zum 15. Juli 1992 nach
eingefügten § 6 e Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahnge- Satz 4 überschreiten."
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
nummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ver-
ordnet der Bundesminister für Verkehr: ,,(3) Für Verkehre, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet betrieben
Artikel 1 werden, erhalten Unternehmer auf Antrag für das
Kalenderjahr 1993 die gleiche Vorauszahlung wie
Die Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaft- für das Jahr 1992. Das gleiche gilt für die Jahre
licher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 1994 und 1995, soweit nicht für ein vorhergehendes
2. August 1977 (BGBI. 1S. 1460), geändert durch Artikel 6 Jahr der Ausgleich nach § 8 festgesetzt worden ist.
der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1273), wird Absatz 2 gilt entsprechend."
wie folgt geändert:
3. Die §§ 11 und 12 werden gestrichen.
1. In § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
,,In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeich- 4. § 13 wird § 11.
neten Gebiet wird ergänzend zu Satz 1 der Zuschlag
von 10 vom Hundert an Unternehmen gewährt, die Artikel 2
ohne eigene Liniengenehmigungen aufgrund eines § 10 der Verordnung über den Ausgleich gemein-
Kooperationsvertrages Verkehrsleistungen erbringen. wirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom
An solchen Kooperationen sollen private Verkehrsun- 2. August 1977 (BGBI. 1 S. 1465), zuletzt geändert durch
ternehmen ausreichend und gleichberechtigt beteiligt Artikel 7 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1
sein."
S. 1273), wird wie folgt geändert:
2. § 10 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Für Verkehre, die in dem in Artikel 3 des Eini-
,,(2) Für Verkehre, die in dem in Artikel 3 des gungsvertrages bezeichneten Gebiet betrieben wer-
Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet betrieben den, erhält die Eisenbahn für das Kalenderjahr 1992
werden, erhalten Unternehmer für das Kalenderjahr auf Antrag Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt
1992 auf Antrag Vorauszahlungen in Höhe von ins- bis zu 100 vom Hundert der Fahrgeldeinnahmen aus
gesamt bis zu 100 vom Hundert der Fahrgeldein- Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs des Zeit-
nahmen aus Zeitfahrausweisen des Ausbildungs- raumes vom 1. Januar bis 30. September 1991. Wur-
verkehrs des Zeitraumes vom 1. Januar bis den Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs für die-
31. Dezember 1991. Wurden Zeitfahrausweise des sen Zeitraum nicht ausgegeben, sind die entsprechen-
Ausbildungsverkehrs für diesen Zeitraum nicht aus- den Fahrgeldeinnahmen zu schätzen. Die Vorauszah-
gegeben, sind die entsprechenden Fahrgeldeinnah- lung wird jeweils zur Hälfte zum 15. Juli und zum
men zu schätzen. Das gleiche gilt, soweit freige- 15. November 1992 geleistet. Abweichend von Satz 3
stellte Schülerverkehre in Linienverkehre nach den kann die Genehmigungsbehörde für das Jahr 1992 auf
§§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes Antrag mehr als zwei Zahlungstermine und die Höhe
integriert worden sind. Die Vorauszahlung wird der jeweiligen Zahlung festsetzen. Dabei darf der
jeweils zur Hälfte zum 15. Juli und zum 15. Novem- Betrag der Vorauszahlung für das erste Halbjahr 1992
ber 1992 geleistet. Abweichend von Satz 4 kann die nur in besonders zu begründenden Einzelfällen die
Genehmigungsbehörde für das Jahr 1992 auf Höhe der Zahlung zum 15. Juli 1992 nach Satz 3
Antrag mehr als zwei Zahlungstermine und die überschreiten."
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992 731
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: soweit nicht für ein vorhergehendes Jahr der Ausgleich
nach § 8 festgesetzt worden ist. Absatz 2 Satz 3 bis 5
,,(3) Für Verkehre, die in dem in Artikel 3 des Eini-
gilt entsprechend."
gungsvertrages bezeichneten Gebiet betrieben wer-
den, erhält die Eisenbahn auf Antrag für das Kalender- Artikel 3
jahr 1993 die gleiche Vorauszahlung wie für das Jahr
1992. Das gleiche gilt für die Jahre 1994 und 1995, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. März 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der MKS-Verordnung *)
Vom 25. März 1992
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 5. In § 1O Nr. 5 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 9 Nr. 10
Abs. 1 Nr. 4 und 17 und§ 79a sowie des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 9 Nr. 9 Satz 2" ersetzt.
in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2, den §§ 23,
24 Abs. 1 und § 26 des Tierseuchengesetzes in der 6. Dem Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Buchstabe B wird
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1991 folgender Buchstabe angefügt:
(BGBI. 1 S. 482) verordnet der Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten: „f) Gebietsimpfung
§ 11 a
Die zuständige oberste Landesbehörde kann im
Artikel 1 Benehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten für ein bestimmtes Gebiet
Die MKS-Verordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1 die Impfung aller Rinder sowie aller anderen für die
S. 1703), geändert durch Artikel 30 der Verordnung vom Seuche empfänglichen Tiere anordnen (Gebietsimp-
23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151 ), wird wie folgt geändert: fung}. Sie hat die Gebietsimpfung anzuordnen, wenn
und soweit dies durch einen Rechtsakt des Rates oder
1. In der Inhaltsübersicht wird den den Abschnitt 2 Unter- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
abschnitt 2 Buchstabe B betreffenden Angaben fol- auf Grund des Artikels 13 Abs. 3 Unterabsatz 2 der
gende Zeile angefügt: Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November
,,f) Gebietsimpfung 11 a". 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemein-
schaft zur Bekämfung der Maul- und Klauenseuche
2. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: (ABI. EG Nr. L 315 S. 11) in der jeweils geltenden
Fassung vorgeschrieben wird. Im Falle einer Anord-
,,§ 2 nung nach Satz 1 gilt für das Impfgebiet folgendes:
Impfungen und Heilversuche
1. für die Dauer der Anordnung:
Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche
sowie Heilversuche an seuchenkranken und verdäch- a) Der Besitzer muß bei der Impfung die erforder-
tigen Tieren sind verboten. liche Hilfe leisten;
§3 b) der Besitzer muß die Tiere, die gegen Maul-
Ausnahmen und Klauenseuche geimpft worden sind, unver-
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah- züglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken
men von dem Impfverbot nach § 2 zulassen für Impf- mit den Buchstaben „I.MKS" als geimpft kenn-
stoffprüfungen und wissenschaftliche Versuche, zeichnen;
sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent- 2. für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet vom Tag
gegenstehen." der Impfung an:
a) Geimpfte Tiere dürfen außer zur sofortigen
3. § 8 wird wie folgt gefaßt:
Schlachtung in einem von der zuständigen
,,§ 8 Behörde bezeichneten Schlachtbetrieb nicht
Ausnahmen aus dem Impfgebiet verbracht werden;
Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten b) frisches, für den menschlichen Genuß bestimm-
kann die zuständige Behörde für nicht betroffene tes Fleisch, das von geimpften Tieren
Betriebseinheiten eines von der Seuche betroffenen erschlachtet wird, ist so zu stempeln, daß
Betriebes Ausnahmen von § 7 Abs. 1 und 3 zulassen, erkennbar ist,
sofern nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes
die betreffenden Betriebseinheiten auf Grund ihrer aa) daß es nur für den innerstaatlichen Han-
Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in bezug delsverkehr bestimmt ist (Stempelaufdruck
auf die Haltung einschließlich der Fütterung so voll- nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1
ständig gesondert sind, daß eine Ausbreitung des Kapitel V Nr. 6.1 der Fleischhygiene-Ver-
Seuchenerregers auf sie nicht anzunehmen ist." ordnung in der jeweils geltenden Fassung)
oder
4. In § 9 Satz 2 wird Nummer 9 gestrichen; Nummer 10 bb) daß es nur zur Herstellung von Fleisch-
wird Nummer 9. erzeugnissen verwendet werden darf
(Stempelaufdruck nach Artikel 5 a der
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 90/423/EWG des Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom
Rates vom 26. Juni 1990 (ABI. EG Nr. L 224 S. 13). 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseu-
Nr. 17 Tag· der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992 733
chenrechtlicher Fragen beim innergemein- bb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
schaftlichen Handelsverkehr mit frischem
,,6. einer Vorschrift des § 4 Nr. 3 oder 4 Satz 2,
Fleisch (ABI. EG Nr. L 302 S. 24) in der
des § 6 Nr. 6 Satz 1 oder Nr. 7, des § 9
jeweils geltenden Fassung)."
Nr. 2 oder 3 Satz 1, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 1O Nr. 2, des § 9 Nr. 5, auch in
7. In § 13 wird die Angabe ,,§§ 6 bis 12" durch die Verbindung mit § 1O Nr. 3, oder des § 11 a
Angabe ,,§§ 6 bis 11 und 12" ersetzt. Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a über das ver-
bringen von Klauentieren oder anderen
8. § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: Tieren zuwiderhandelt,".
„b) im Falle des § 8 die Klauentiere der betroffenen cc) In Nummer 14 wird am Ende das Wort „oder"
Betriebseinheit verendet oder getötet und durch ein Komma ersetzt.
unschädlich beseitigt worden sind und bei den
dd) In Nummer 15 wird der Schlußpunkt durch das
Klauentieren einer nicht betroffenen Betriebsein-
Wort „oder" ersetzt.
heit des Betriebes innerhalb von 30 Tagen nach
der unschädlichen Beseitigung der Klauentiere ee) folgende Nummer wird angefügt:
der betroffenen Betriebseinheit keine Erkrankun- „ 16. entgegen § 11 a Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b
gen festgestellt worden sind,". geimpfte Tiere nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht in der vorgeschriebenen
9. § 15 wird wie folgt geändert: Weise kennzeichnet."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10. § 16 wird wie folgt geändert:
aa} Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
a) In der Überschrift wird das Wort ,, , Außerkrafttre-
„ 1 . einer vollzieh baren Anordnung nach § 7
ten" gestrichen.
Abs. 1 oder 2, nach§ 9 Nr. 4 Satz 2, auch
in Verbindung mit § 10 Nr. 3, nach § 9 b) Satz 2 wird gestrichen.
Nr. 9 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder
Abs. 2 Satz 4, § 11 a Satz 1 oder 2 oder Artikel 2
§ 13 oder".
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Forsten kann den Wortlaut der MKS-Verordnung in der
Satz 1" durch die Angabe ,,§ 8" ersetzt. vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa} Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: Artikel 3
,, 1. entgegen § 2 Impfungen oder Heilver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
suche vornimmt,". Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. März 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zweiundzwanzigste Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse
zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung
Vom 25. März 1992
Auf Grund des § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 Satz 1 des
Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
1990 (BGBI. 1 S. 2134) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:
§ 1
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung aus den
Erzeugnissen
KN-Code Erzeugnisse
ex Kapitel 07
ex
ex
ex
Kapitel
Kapitel
10
12
Kapitel 1404
} Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung
oder Energiegewinnung
Gruppen verwandter Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
Gesetzes, für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, zu bestim-
men und die Mindestanbaufläche oder Mindesterzeugungsmenge nach § 3 Abs. 1
Nr. 6 des Gesetzes sowie die Mindestmenge und Mindestdauer eines Liefer-
vertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes festzulegen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. März 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992 735
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Anforderungen In der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft
(Teilbereich städtische Hauswirtschaft)
Vom 26. März 1992
Auf Grund des § 95 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Arti- Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige Freistel-
kel 53 Nr. 12 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 lung ist nicht zulässig.
S. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des Haupt- (2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädago-
ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß gischen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf
Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn
§ 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom
23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Einvernehmen er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-
mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft: werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte
Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 7 genann-
ten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prü-
Artikel 1 fungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogi-
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister- sche Eignung aufgrund des Bundesbeamtengesetzes
nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche,
prüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich städtische
staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-recht-
Hauswirtschaft) vom 5. August 1977 (BGBI. 1S. 1482) wird
lichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden
wie folgt geändert:
hat, deren Inhalt den in § 7 genannten Anforderungen
entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen
,,(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner- Prüfungsteil freigestellt werden."
kannten Abschluß „Meister/Meisterin der städtischen
Hauswirtschaft." 4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
,,(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf fol-
a) Absatz. 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: gende Prüfungsfächer:
„Die mündliche Prüfung soll vornehmlich in den
1. Nahrungszubereitung,
Fächern durchgeführt werden, in denen keine
schriftliche Prüfung erfolgt ist oder in denen die 2. Lebensmittelbeschaffung und -bevorratung,
schriftliche Prüfung das Leistungsniveau nicht klar
erkennen läßt. Der Prüfungsteilnehmer kann von 3. Haus- und Wohnungspflege,
der mündlichen Prüfung in dem Prüfungsfach befreit 4. Textilpflege und -verarbeitung.
werden, in dem er eine sehr gute schriftliche Lei-
stung erbracht hat." Aus drei der in Satz 1 genannten Prüfungsfächer ist
je eine Aufgabe zu planen und durchzuführen."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Die Absätze 3 und 4
„Von der praktischen Unterweisung nach§ 7 Abs. 7
werden Absätze 2 und 3.
Satz 2 kann nicht befreit werden."
c) In dem neuen Absatz 3 werden die Worte „prakti-
c) Absatz 5 wird gestrichen.
sche Prüfung" durch die Worte „Durchführung der
Aufgaben" ersetzt.
3. Es wird folgender § 3 a eingefügt:
.,§ 3 a 5. § 7 wird wie folgt geändert:
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
a) In Absatz 6 werden die Worte „den Absätzen 3
(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und bis 5" durch die Worte „Absatz 1 Nr. 2 bis 4" ersetzt.
Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 6 kann der Prü-
fungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Worte „den Absät-
freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen zen 2 bis 5" durch die Worte „Absatz 1" ersetzt.
Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten c) Absatz 7 Satz 4 wird gestrichen.
Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuß eine Prüfung bestanden hat, deren d) Absatz 8 wird gestrichen.
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
6. § 8 wird wie folgt geändert: einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem
Prüfungsfach oder in der praktischen Unterweisung
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
ist die Prüfung nicht bestanden."
,,(1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu
bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note
als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Artikel 2
Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prüfungs-
bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen verfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu
Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu Ende geführt.
einer Note zusammenzufassen. Die Note für die
praktische Unterweisung im berufs- und arbeitspäd-
agogischen Teil ist als gesonderte Note den jeweili- Artikel 3
gen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
Teils zuzurechnen und daraus das arithmetische den Wortlaut der Verordnung über die Anforderungen in
Mittel zu bilden." der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt städtische Hauswirtschaft) in der vom Inkrafttreten nach
Artikel 4 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü- kanntmachen.
fungsteilnehmer in jedem der vier Prüfungsteile min-
destens ausreichende Leistungen erbracht hat. Ins- Artikel 4
gesamt dürfen nicht mehr als zwei Prüfungsfächer
oder ein Prüfungsfach und die praktische Unterwei- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
sung schlechter als ausreichend bewertet sein. Bei Kraft.
Bonn, den 26. März 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992 737
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Anforderungen In der Meisterprüfung
in der Hauswirtschaft
(Teilbereich städtische Hauswirtschaft}
Vom 26. März 1992
Auf Grund des Artikels 3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich
städtische Hauswirtschaft) vom 26. März 1992 (BGBI. 1S. 735) wird nachstehend
der Wortlaut der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der
Hauswirtschaft (Teilbereich städtische Hauswirtschaft) in der ab 8. April 1992
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Januar 1978 in Kraft getretene Verordnung vom 5. August 1977
(BGBI. 1 S. 1482),
2. die am 8. April 1992 in Kraft tretenden Artikel 1 und 2 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 95 Abs. 4 des Berufs-
bildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Artikel 53
Nr. 12 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist.
Bonn, den 26. März 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft
(Teilbereich städtische Hauswirtschaft)
§ 1 (4) Wird die schriftliche Prüfung programmiert durch-
geführt, so kann die Dauer der schriftlichen Prüfung
Anwendungsbereich
gekürzt werden.
Diese Verordnung gilt für den Bereich der städtischen
§ 3a
Hauswirtschaft.
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§2
Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung (1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und
des Abschlusses Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 6 kann der Prüfungs-
teilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle frei-
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der gestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle,
Prüfungsteilnehmer einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
- die zur Führung eines Haushaltes oder hauswirtschaft- richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß
lichen Betriebes erforderlichen Aufgaben organisato- eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderun-
risch, technisch und wirtschaftlich fachgerecht ausfüh- gen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht.
ren kann, Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.
- die erforderlichen Kenntnisse hat, den Haushalt nach (2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
ökonomischen, ernährungsphysiologischen, hygieni- schen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag
schen und sozialen Grundsätzen selbständig zu führen von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach
und dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder
dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,
- Auszubildende ordnungsgemäß ausbilden kann.
deren Inhalt den in § 7 genannten Anforderungen ent-
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an- spricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die
erkannten Abschluß „Meister/Meisterin der städtischen berufs- und arbeitspädagogische Eignung aufgrund des
Hauswirtschaft". Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine
sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer
§3 öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung
Gliederung der Meisterprüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 7 genannten Anforde-
rungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen
(1) Die Meisterprüfung umfaßt Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
1. einen praktischen Teil, schen Prüfungsteil freigestellt werden.
2. einen fachtheoretischen Teil,
§4
3. einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil,
Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf folgende
(2) Die Meisterprüfung ist im fachtheoretischen sowie im Prüfungsfächer:
wirtschaftlichen und rechtlichen Teil schriftlich und münd-
lich, im berufs- und arbeitspädagogischen Teil schriftlich, 1. Nahrungszubereitung,
mündlich und in Form einer praktischen Unterweisung 2. Lebensmittelbeschaffung und -bevorratung,
nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 sowie der §§ 5 bis 7
durchzuführen. 3. Haus- und Wohnungspflege,
(3) Die mündliche Prüfung soll vornehmlich in den 4. Textilpflege und -verarbeitung.
Fächern durchgeführt werden, in denen keine schriftliche
Aus drei der in Satz 1 genannten Prüfungsfächer ist je eine
Prüfung erfolgt ist oder in denen die schriftliche Prüfung
Aufgabe zu planen und durchzuführen.
das Leistungsniveau nicht klar erkennen läßt. Der Prü-
fungsteilnehmer kann von der mündlichen Prüfung in dem (2) Der Prüfungsteilnehmer hat die Planung der ihm
Prüfungsfach befreit werden, in dem er eine sehr gute gestellten Aufgaben und die dafür erforderlichen Berech-
schriftliche Leistung erbracht hat. Die Entscheidung hier- nungen schriftlich darzulegen.
über trifft der Prüfungsausschuß. Von der praktischen
Unterweisung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 kann nicht befreit (3) Die Durchführung der Aufgaben soll nicht länger als
werden. fünf Stunden dauern.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992 739
§5 1. Wirtschaftslehre des Haushalts oder des hauswirt-
schaftlichen Betriebes, einschließlich der Rechnungs-
Prüfungsanforderungen Im fachtheoretlschen Teil
führung,
(1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich
2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,
auf folgende Prüfungsfächer:
3. Grundzüge des Rechts- und Sozialwesens.
1. Ernährung,
2. Wohnen und Einrichten, (2) Im Prüfungsfach „Wirtschaftslehre des Haushalts
oder des hauswirtschaftlichen Betriebes einschließlich der
3. Haushaltstechnik, Rechnungsführung" können geprüft werden:
4. Textilkunde, 1. Haushalt in seiner wirtschaftlichen Funktion: zum Bei-
5. Hygiene. spiel Einkauf, Marktbeobachtung, Marktverhalten, Ver-
braucherschutz,
(2) Im Prüfungsfach „Ernährung" können geprüft wer- 2. Geldwirtschaft im Haushalt: Haushaltsplan, Haushalts-
den: buchführung, Vermögensbildung, Kostenrechnung,
1. Nährstoffbedarf des Menschen, Kalkulation,
2. Ernährung in den verschiedenen Altersstufen, 3. Betriebsorganisation des Haushalts: Arbeitsplanung,
Einsatz der Arbeitskräfte, Unfallschutz.
3. Lebensmittelkunde,
(3) Im Prüfungsfach „Grundzüge der Volkswirtschafts-
4. Lebensmittelrecht.
lehre" können geprüft werden:
(3) Im Prüfungsfach „Wohnen und Einrichten" können 1. Bedarf und Bedarfsdeckung,
geprüft werden:
2. Formen der Wirtschaftsordnung und deren soziale Aus-
1. Raumbedarf und Raumgruppen, wirkungen,
2. Einrichten der Wohn- und Wirtschaftsräume, 3. Gesamtleistung einer Volkswirtschaft- Sozialprodukt-,
3. Wohnformen. 4. Wertschöpfung in der Hauswirtschaft,
(4) Im Prüfungsfach „Haushaltstechnik" können geprüft 5. Beziehungen zwischen Hauswirtschaft und Volkswirt-
werden: schaft,
1. Wasser- und Energieversorgung, 6. Wirtschaft im internationalen Beziehungsfeld.
2. Umweltschutz, (4) Im Prüfungsfach „Grundzüge des Rechts- und
3. Einsatz und Wartung von Maschinen und Geräten, Sozialwesens" können geprüft werden:
4. Reinigungsmittel. 1. für die Familie und für den Bereich der Hauswirtschaft
wesentliche Rechtsvorschriften,
(5) Im Prüfungsfach „Textilkunde" können geprüft wer-
2. Familie und Gesellschaft, insbesondere Familienstruk-
den:
turen, Leistung und Förderung der Familie, Rolle der
1. Textilien und ihre Verarbeitung sowie Behandlung und Familienmitglieder, Stellung der Frau in Familie und
Pflege, Beruf,
2. Waren- und Gütezeichen, Pflegekennzeichnungen. 3. Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 7 Abs. 5 geprüft
wird, insbesondere Arbeitsvertrags-, Betriebsverfas-
(6) Im Prüfungsfach „Hygiene" können geprüft werden: sungs- und Tarifvertragsrecht, Arbeitszeit- und
1. Gesundheitsvorsorge, Urlaubsrecht, Arbeitsschutz-, einschließlich Mutter-
schutzrecht, Arbeitsgerichtsverfahrensrecht, Unfallver-
2. Physiologische Grundlagen der Arbeit, hütung,
3. Häusliche Krankenpflege. 4. Versicherungswesen:
(7) In der schriftlichen Prüfung soll aus jedem der in den a) Sozialversicherung, insbesondere Kranken-, Ren-
Absätzen 2 bis 6 aufgeführten Prüfungsfächer eine Auf- ten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung,
gabe zur Wahl gestellt werden; davon sind drei unter b) Privatversicherung, insbesondere Lebens-, Sach-,
Aufsicht zu bearbeiten. Die schriftliche Prüfung soll nicht Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung,
länger als drei Stunden dauern.
5. Steuerwesen:
(8) Die mündliche Prüfung soll für den einzelnen Prü-
a) Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkom-
fungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
mensteuer, einschließlich Lohnsteuer, Vermögens-
steuer, Gewerbesteuer, Erbschaftssteuer,
§6 b) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflichten,
Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen insbesondere Steuererklärung, Steuerstundung und
und rechtlichen Teil Steuererlaß, Rechtsmittel,
(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil 6. Aufbau und Aufgaben der Wirtschaftsorganisationen,
erstreckt sich auf die Prüfungsfächer: insbesondere hauswirtschaftliche Organisationen.
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(5) In der schriftlichen Prüfung soll aus jedem der in den 2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,
Absätzen 2 bis 4 aufgeführten Prüfungsfächer eine Auf-
3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-
gabe gestellt werden, die unter Aufsicht zu bearbeiten ist.
weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup-
Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als drei Stunden
dauern. penpsychologische Verhaltensweisen,
4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,
(6) Die mündliche Prüfung soll für den einzelnen Prü-
soziales und politisches Verhalten Jugendlicher,
fungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten
§7 des Jugendlichen,
Prüfungsanforderungen im berufs- und arbeits- 6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-
pädagogischen Teil schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,
Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.
(1) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen
Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer: (5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlage der Berufsbil-
1. Grundfragen der Berufsbildung, dung" können geprüft werden:
2. Planung und Durchführung der Ausbildung, 1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,
der jeweiligen Landesverfassung und des Berufsbil-
3. der Jugendliche in der Ausbildung, dungsgesetzes,
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung. 2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-
(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung"
schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,
können geprüft werden:
des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs- rechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde-
system, individueller und gesellschaftlicher Anspruch rungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des
auf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, indivi- Unfallschutzrechts,
duelle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und
Arbeitsleistung, Zusammenhänge zwischen Berufsbil- 3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-
dung und Arbeitsmarkt, den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.
2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche (6) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt
Schulen als Ausbildungsstätten im System der beruf- fünf Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzu-
lichen Bildung, fertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 auf-
geführten Prüfungsfächern bestehen.
3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-
den und des Ausbilders. (7) Die mündliche Prüfung soll die in Absatz 1 genann-
ten Prüfungsfächer umfassen und für den einzelnen Prü-
(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der
fungsteilnehmer in der Regel eine halbe Stunde dauern.
Ausbildung" können geprüft werden:
Außerdem soll vom Prüfungsteilnehmer eine praktische
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil- Unterweisung von Auszubildenden durchgeführt werden.
dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen, Die praktische Unterweisung kann auch im praktischen
Teil der Prüfung erfolgen.
2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-
§8
dung,
Bestehen der Meisterprüfung
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde-
nen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb- (1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer-
lichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze, ten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmeti-
Erstellen des betrieblichen Ausbildungsplans, sches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den
einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera-
schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem
tung und dem Ausbildungsberater,
Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen. Die
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung: Note für die praktische Unterweisung im berufs- und
a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den
am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch, jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses
Demonstration von Ausbildungsvorgängen, Teils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu
bilden.
b) Ausbildungsmittel,
c) Lern- und Führungshilfen, (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
nehmer in jedem der vier Prüfungsteile mindestens aus-
d) Beurteilen und Bewerten. reichende Leistungen erbracht hat. Insgesamt dürfen nicht
mehr als zwei Prüfungsfächer oder ein Prüfungsfach und
(4) Im Prüfungsfach „der Jugendliche in der Ausbildung"
die praktische Unterweisung schlechter als ausreichend
können geprüft werden:
bewertet sein. Bei einer· ungenügenden Prüfungsleistung
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen in einem Prüfungsfach oder in der praktischen Unterwei-
Berufsausbildung, sung ist die Prüfung nicht bestanden.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992 741
§9 § 10
Wiederholung der Meisterprüfung Übergangsregelung
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prüfungs-
zweimal wiederholt werden. verfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu
Ende geführt.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh- § 11
mer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
Berlin-Klausel
teilen und -fächern zu befreien, wenn seine Leistungen
darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht (gegenstandslos)
haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet
vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung § 12
an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. (Inkrafttreten)
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über die Verlängerung der Frist
für den Bezug des Kurzarbeitergeldes
Vom 30. März 1992
Auf Grund des § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2406) geändert worden ist, verordnet der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit
gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
§ 1
Die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes· nach § 67 Abs. 1 des Arbeitsför-
derungsgesetzes wird
1. für die Zeit vom 1. April 1992 bis zum 30. September 1992 auf fünfzehn
Monate,
2. für die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis zum 30. Juni 1993 auf zwölf Monate
verlängert.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1992 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf
des 30. Juni 1993 außer Kraft.
Bonn, den 30. März 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992 743
Vierte Verordnung
zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Vom 30. März 1992
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsge- berg, von Anschlußstelle Schnelldorf bis
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- Autobahnkreuz Nürnberg-Süd".
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der cc) In der Streckenbeschreibung der A 7 werden
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 die Worte „Autobahnkreuz Allgäu" durch die
(BGBI. 1 S. 700) geändert worden ist, verordnet der Bun- Worte „Autobahndreieck Allgäu" ersetzt.
desminister für Verkehr:
dd) Die Streckenbeschreibungen „E22 Stralsund
bis Selmsdorf" und „E251 Greifswald bis Ber-
Artikel 1
lin" werden gestrichen.
Die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBI. 1 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
S. 774), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
13. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1242), wird wie folgt geändert: aa) Die Streckenbeschreibung der 831 wird wie
folgt gefaßt:
1. § 1 wird wie folgt geändert: „831 von Anschlußstelle Stockach-Ost der
A98 bis Ortseingangstafel Lindau (Zei-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
chen 31 O der Straßenverkehrs-Ord-
aa) Die Streckenbeschreibung der A 1 wird wie folgt nung)".
gefaßt:
bb) Es werden folgende Angaben angefügt:
„A 1 von Autobahnkreuz Leverkusen-West
„E22 Stralsund bis Selmsdorf
über Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster
E251 Greifswald bis Berlin".
bis Anschlußstelle Cloppenburg und von
Bremer Kreuz bis Anschlußstelle Rade,
von Buchholzer Dreieck bis Horster Drei- 2. In § 3 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „Nummer 3" durch
eck". die Angabe „Nummer 2" ersetzt.
bb) Die Streckenbeschreibung der A6 wird wie folgt
gefaßt: Artikel 2
,,A6 von Anschlußstelle Schwetzingen- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Hockenheim bis Autobahnkreuz Weins- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. März 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
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Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,68 DM (7,68 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 9,68 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
nach Artikel 6 Abs. 3
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Vom 18. März 1992
Nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, Artikel 6 jedoch eingefügt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1120), wird bekanntgegeben, daß das Protokoll vom
23. Februar 1968 zur Änderung des Internationalen Abkommens vom 25. August
1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente nach seinem
Artikel 13 Abs. 2 für das
Großherzogtum Luxemburg
am 18. Mai 1991 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. März 1990 (BGBI. 1 S. 439).
Bonn, den 18. März 1992
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schuster
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Eichgesetzes
Vom 23. März 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dere die Wartung von Meßgeräten, die Vornahme von
das folgende Gesetz beschlossen: Kontrolluntersuchungen und die Teilnahme an Ver-
gleichsmessungen vorschreiben.
Artikel 1 (4) Die Eichung wird, soweit in einer nach Absatz 2
erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes
Das Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung bestimmt ist, von den zuständigen Behörden und von
vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 41 O), geändert gemäß staatlich anerkannten Prüfstellen für Meßgeräte für
Artikel 12 der Verordnung vom 26. November 1986 Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme vorgenommen
(BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt geändert: (amtliche Eichung). Die Eichung neuer Meßgeräte
kann nach Maßgabe dieser Verordnung auch vom
1 . Der Erste bis Dritte Abschnitt des Gesetzes werden Hersteller vorgenommen werden (Eichung durch den
wie folgt neu gefaßt: Hersteller).
„ Erster Abschnitt (5) Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach den
Zweckbestimmung; Zulassung, Absätzen 2 und 3 sind die betroffenen Kreise zu
Eichung und andere Prüfungen von Meßgeräten hören.
§3
§ 1 Erlaß von Ausführungsvorschriften
Zweck des Gesetzes
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Zweck dieses Gesetzes ist es, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. den Verbraucher beim Erwerb meßbarer Güter und Vorschriften zur Durchführung des § 2 und der auf
Dienstleistungen zu schützen und im Interesse Grund von § 2 erlassenen Rechtsverordnungen zu
eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzun- erlassen. Sie kann dabei insbesondere
gen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr 1. Anforderungen an Meßgeräte und ihre Verwen-
zu schaffen, dung festlegen,
2. die Meßsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeits- 2. die Gültigkeitsdauer der Eichung festlegen sowie
schutz und Umweltschutz und in ähnlichen Berei- die Wiederholung von Prüfungen und die Häufig-
chen des öffentlichen Interesses zu gewährleisten keit von Wartungsarbeiten vorschreiben,
und
3. Vorschriften erlassen über
3. das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken.
a) die Voraussetzungen, den Umfang und das
Verfahren der Zulassung, der Eichung und son-
§2 stiger Prüfungen sowie die Voraussetzungen
Eichpflicht und andere Maßnahmen der Rücknahme und des Widerrufs der Zulas-
zur Gewährleistung der Meßsicherheit sung,
(1) Meßgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen b) die Voraussetzungen, den Umfang und das
Verkehr, im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz, Verfahren der Anerkennung von Prüfstellen und
Umweltschutz oder Strahlenschutz oder im Verkehrs- der öffentlichen Bestellung und Verpflichtung
wesen verwendet werden, müssen zugelassen und des Prüfstellenpersonals sowie die Vorausset-
geeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Meß- zungen der Rücknahme und des Widerrufs der
sicherheit erforderlich ist. Bestellung, den Betrieb der Prüfstelle, die Auf-
sicht über die Prüfstelle und die Haftung für ihre
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur
Tätigkeit,
Gewährleistung der Meßsicherheit in den in Absatz 1
genannten Bereichen oder zur Umsetzung von c) die Voraussetzungen, den Umfang und das
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften Verfahren der Anerkennung und Überwachung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- anderer mit der Durchführung dieses Gesetzes
desrates zu bestimmen, welche Meßgeräte nur in den betrauter Stellen;
Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, bereitgehal- d) die Mitwirkungspflichten des Besitzers eines
ten oder verwendet werden dürfen, wenn sie zugelas- Meßgerätes bei der Eichung oder sonstigen
sen und geeicht sind. Prüfung der meßtechnischen Eigenschaften,
(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, zu e) die Überprüfung von Meßergebnissen,
den gleichen Zwecken durch Rechtsverordnung mit
f) die Ausnutzung von Fehlergrenzen und Abwei-
Zustimmung des Bundesrates andere Maßnahmen
chungen,
vorzuschreiben, durch die eine ausreichende Meß-
sicherheit zu erwarten ist. Sie kann dabei insbeson- g) den Schutz vorgeschriebener Kennzeichen,
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992 707
h) die Untersagung des lnverkehrbringens, der (2) Im Sinne dieses Gesetzes ist:
Inbetriebnahme, der Bereithaltung und der Ver-
1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertig-
wendung in anderen Staaten mit EG-Zeichen
packung enthält,
versehener vorschriftswidriger Meßgeräte
durch die Physikalisch-Technische Bundes- 2. Nennfüllmenge die Menge, die die Fertigpackung
anstalt. enthalten soll,
3. Inverkehrbringen das Anbieten, Vorrätighalten zum
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,
Verkauf oder zur sonstigen Abgabe, Feilhalten und
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates jedes Abgeben an andere.
1. zum Schutze des geschäftlichen Verkehrs vorzu- §7
schreiben, daß
Anforderungen an Fertigpackungen
a) Werte für Größen nur angegeben werden dür-
(1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den
fen, wenn sie mit einem geeichten Meßgerät
ermittelt und nach einem bestimmten Verfahren Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder in
umgerechnet sind, den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüll-
menge angegeben ist und die Füllmenge den festge-
b) Gewichtswerte nur als Nettowerte angegeben legten Anforderungen entspricht.
werden dürfen,
(2) Fertigpackungen müssen so gestaltet und befüllt
2. zur Erleichterung des Handelsverkehrs Vorschrif- sein, daß sie keine größere Füllmenge vortäuschen,
ten zu erlassen über die Anerkennung in anderen als in ihnen enthalten ist.
Staaten durchgeführter Zulassungen, Eichungen
und Prüfungen von Meßgeräten, §8
3. zur Erleichterung des Handels mit Getreide Vor- Erlaß von Ausführungsvorschriften
schriften über die Schüttdichte von Getreide zu
erlassen. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
(3) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bun-
den Absätzen 1 und 2 sind die betroffenen Kreise zu desminister für Gesundheit, hinsichtlich der Anforde-
hören. rungen nach § 7 Abs. 2 auch im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
§4
Reaktorsicherheit, zum Schutze des Verbrauchers,
Zusatzeinrichtungen zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen
Soweit in den auf Grund dieses Gesetzes erlasse- und zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäi-
nen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, schen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit
stehen Zusatzeinrichtungen den Meßgeräten gleich. Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlas-
sen insbesondere über
§5 1. die Angabe von Nennfüllmengen bei Fertig-
Mitwirkung der Gemeinden packungen und die Art und Weise dieser Angabe,
(1) Die Gemeinden haben die zuständigen Behör- 2. die Anforderungen an die Genauigkeit der Füll-
den bei der Durchführung örtlicher Eichtage außerhalb menge,
der Amtsstelle zu unterstützen. Soweit erforderlich, 3. die Kontrollen und Aufzeichnungen, die von den
haben sie insbesondere Betrieben zur Einhaltung der Genauigkeitsanfor-
1. geeignete Räume bereitzustellen, derungen nach Nummer 2 vorzunehmen sind,
sowie die Meßgeräte, die hierbei zu verwenden
2. Zeit und Ort der Eichungen in ortsüblicher Weise
bekanntzugeben, sind,
4. Meßgeräte, die zur Kontrolle durch den Verbrau-
3. Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
cher bereitzuhalten sind,
(2) Die Gemeinden können von der zuständigen
5. Voraussetzungen und Methoden für eine einheit-
Behörde die Erstattung ihrer baren Auslagen verlan-
liche Füllmengenbestimmung,
gen.
6. Anforderungen an die Genauigkeit des Volumens
von Behältnissen und ihre Kennzeichnung,
Zweiter Abschnitt
7. die Angabe dessen, der Fertigpackungen oder
Fertigpackungen und Schankgefäße
Behältnisse herstellt, in den Geltungsbereich die-
ses Gesetzes verbringt oder in den Verkehr bringt
§6 und über die Anbringung von Aufschriften und
Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen Zeichen auf Fertigpackungen und Behältnissen
(1) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind und ihre Anerkennung durch die Physikalisch-
Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Technische Bundesanstalt,
Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlos- 8. Art und Umfang der von den zuständigen Behör-
sen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen den durchzuführenden· Prüfungen zur Überwa-
Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung chung der Einhaltung der auf Grund der Num-
der Verpackung nicht verändert werden kann. mern 2, 3, 5 und 6 erlassenen Vorschriften und
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
über die Anerkennung in anderen Staaten durch- (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
geführter Prüfungen, tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
9. die Angabe eines Grundpreises bei Fertigpackun- Bundesrates
gen und über die Art und Weise dieser Angabe, 1. zur Gewährleistung richtiger Wägungen und Be-
10. verbindliche Nennfüllmengen für Fertigpackun- urkundungen die Ausstattung, die Unterhaltung
gen und über die Pflicht zur Verwendung und den Betrieb öffentlicher Waagen, die Untersa-
bestimmter Behältnisse bestimmten Volumens gung des Betriebes, das Aufbringen der zu wägen-
oder bestimmter Abmessungen für die Herstel- den Last und die dem Inhaber einer öffentlichen
lung von Fertigpackungen, Waage obliegenden Anzeigepflichten zu regeln,
11. Ausnahmen von § 7 Abs. 1, 2. zur Gewährleistung der Unparteilichkeit Vorschrif-
ten über die Pflichten des öffentlich bestellten
12. die Gestaltung und Befüllung von Fertigpackun- Wägers zu erlassen,
gen, damit diese den Anforderungen des § 7
Abs. 2 genügen. 3. zur Durchführung der Absätze 1 und 2 Vorschriften
zu erlassen über
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ferner ermäch-
a) die Voraussetzungen und das Verfahren für die
tigt, zu den gleichen Zwecken entsprechende Vor-
öffentliche Bestellung und Verpflichtung der
schriften für andere Verkaufseinheiten zu erlassen.
Wäger,
(2) Vor dem Erlaß von Verordnungen nach Absatz 1 b) die Anforderungen an die Sachkunde der
soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachken- Wäger und ihre Prüfung,
nern aus der Verbraucherschaft und der beteiligten
c) die Beurkundung der Wägungen und die Auf-
Wirtschaft gehört werden.
bewahrung der Unterlagen,
d) die Kennzeichnung der öffentlichen Waagen."
§9
2. Die §§ 27 bis 29 werden §§ 11 bis 13.
Schankgefäße
(1) Schankgefäße sind Gefäße, die zum gewerbs- 3. § 30 wird § 14 und wie folgt gefaßt:
mäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt
bestimmt sind und bei Bedarf gefüllt werden. ,,§ 14
(2) Schankgefäße dürfen nur in den Verkehr Kostenverordnung für Amtshandlungen
gebracht, verwendet oder bereitgehalten werden, Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
wenn sie die festgelegten Volumen einhalten und das durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Volumen auf ihnen gekennzeichnet und angegeben desrates Vorschriften zu erlassen über die Gebühren
ist. und Auslagen für
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch- 1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8, 9, 10, 21,
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des 25 und 26,
Bundesrates zum Schutze des Verbrauchers oder zur 2. die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfs-
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen mitteln,
Gemeinschaften
3. Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der
1. bestimmte Volumen für Schankgefäße festzu- Vorschriften dieses Gesetzes.
legen,
In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß
2. Vorschriften zu erlassen über die Kennzeichnung eine Gebühr auch für eine Amtshandlung erhoben
des Volumens und die dabei einzuhaltenden Anfor- werden kann, die nicht begonnen worden ist, wenn die
derungen an die Genauigkeit, die Angabe des Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der
Volumens, die Art und Weise der Kennzeichnung die Amtshandlung veranlaßt hat."
und der Angabe sowie über die Angabe eines
Herstellerzeichens und seine Anerkennung durch 4. § 31 wird § 15 und wie folgt geändert:
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
a) In der Überschrift wird das Wort „Kostenordnung"
3. Ausnahmen von Absatz 2 zuzulassen. durch das Wort „Kostenverordnung" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 werden gestrichen.
Dritter Abschnitt 5. § 32 wird § 16 und wie folgt geändert:
Öffentliche Waagen a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 10
aa) In Satz 1 wird das Wort „dort" gestrichen.
Wäger an öffentlichen Waagen bb) In Satz 2 werden nach den Worten „Der Aus-
kunftspflichtige" die Worte „oder eine für ihn
(1) Wäger an Waagen, mit denen Wägegut Dritter handelnde Person" eingefügt.
für jedermann gewogen wird (öffentliche Waagen),
sind öffentlich zu bestellen und zu verpflichten. b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
(2) Öffentlich bestellte Wäger haben die Ergebnisse ,,(3) Werden Fertigpackungen oder andere Ver-
ihrer Wägungen zu beurkunden. kaufseinheiten in den Geltungsbereich dieses
'
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992 709
Gesetzes verbracht und dabei vom Importeur 8. § 36 wird § 20; in Absatz 1 wird ,,§ 35" durch ,,§ 19"
unmittelbar an den Handel geliefert, so ist der ersetzt.
Händler verpflichtet, Prüfungen auf Grund einer
Rechtsverordnung nach§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in 9. § 37 wird § 22; vor § 22 wird folgender § 21 eingefügt:
seinem Betrieb zu dulden und der zuständigen
Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. ,,§ 21
Werden Behältnisse in den Geltungsbereich die- EG-Verordnungen
ses Gesetzes verbracht und dabei vom Importeur Soweit es zur Durchführung von Verordnungen des
unmittelbar an den Abfüllbetrieb geliefert, so ist der Rates oder der Kommission der Europäischen
Betriebsinhaber verpflichtet, Prüfungen auf Grund Gemeinschaften, die einer Regelung nach den §§ 7
einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 8 entsprechen, erforderlich ist, kann der Bundes-
Nr. 8 zu dulden und der zuständigen Behörde die minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Absatz 2 gilt desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
entsprechend. sten und dem Bundesminister für Gesundheit mit
(4) Werden Fertigpackungen oder andere Ver- Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
kaufseinheiten für Prüfungen auf Grund einer nung die erforderlichen Ausführungsvorschriften
Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 als erlassen. Die §§ 11, 16 bis 18, 20, 22 und 23 finden für
Probe entnommen und zerstört, so ist eine ange- die Durchführung der in Satz 1 genannten Rechtsakte
messene Entschädigung in Geld zu leisten, sofern der Europäischen Gemeinschaften und der zu ihrer
sich kein Grund zur Beanstandung ergeben hat." Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen entspre-
chende Anwendung."
6. Die §§ 33 und 34 werden §§ 17 und 18.
10. § 38 wird § 23.
7. § 35 wird § 19; in § 19 werden die Absätze 1 bis 3
durch folgende Absätze 1 bis 3 ersetzt: 11. § 39 wird § 24 und wie folgt geändert:
,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
fahrlässig ,,(2) Die amtliche Beglaubigung oder amtliche
1. Fertigpackungen, die entgegen § 7 Abs. 2 gestaltet Prüfung von Meßgeräten für Elektrizität vor Inkraft-
oder befüllt sind, herstellt, herstellen läßt oder in treten dieses Gesetzes und die Beglaubigung nach
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, den bis zum 30. Juni 1992 geltenden Vorschriften
dieses Gesetzes gelten im bisherigen Umfang als
2. entgegen § 16 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder 2 eine
Eichung im Sinne dieses Gesetzes."
Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
erteilt, entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 eine Maß- b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
nahme nicht duldet oder eine in der Überwachung „Die Befugnis zur amtlichen Beglaubigung und
tätige Person nicht unterstützt oder entgegen § 16 amtlichen Prüfung von Meßgeräten für Elektrizität
Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine Prüfung nicht duldet, und die nach den bis zum 30. Juni 1992 geltenden
3. nicht geeichte Meßgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Vorschriften bestehende Befugnis zur Beglaubi-
Satz 1 verwendet oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 gung von Meßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser
Nr. 1, 4 oder 5 bereithält, und Wärme gelten als Befugnis zur Eichung."
4. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 oder 3, c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
§ 3 Abs. 1 oder 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9, 10 oder ,,(6) Soweit Prüfstellen vor dem 2. März 1985
12, § 9 Abs. 3, § 1O Abs. 3 oder § 21 Satz 1 zuwi- staatlich anerkannt. worden sind, kann die Aner-
derhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe- kennung auch nachträglich mit einer Auflage ver-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, bunden werden."
5. Verordnungen des Rates oder der Kommission der
12. § 40 wird durch folgende §§ 25 und 26 ersetzt:
Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 21
zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung ,,§ 25
nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand Fortbestehen von Eichpflichten
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(1) Es ist verboten,
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt auch bei Verordnungen des
1. Meßgeräte zur Bestimmung
Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften im Sinne des § 21 und den zu ihrer a) der Länge, der Fläche, des Volumens, der
Durchführung erlassenen Verordnungen. Masse, der thermischen oder elektrischen
Energie, der thermischen oder elektrischen Lei-
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
stung, der Durchflußstärke von Flüssigkeiten
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bun-
von Flüssigkeiten,
desminister für Gesundheit durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die einzelnen Tat- b) des Wassergehalts von Speisefetten, des
bestände der Verordnungen, die nach Absatz 1 Nr. 5 Feuchtgehaltes von Getreide oder Ölfrüchten,
als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet der Schüttdichte von Getreide, des Fettgehalts
werden können, zu bezeichnen, soweit dies zur von Milch oder Milcherzeugnissen oder des
Durchführung der Verordnungen erforderlich ist." Stärkegehalts von Kartoffeln,
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
c) des Fahrpreises bei Kraftdroschken ren Bestimmung von Meßwerten führt, als sie nach
ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden dem Stand von Wissenschaft und Technik mit Hilfe
geeichter Meßgeräte erreicht werden kann oder
oder so bereitzuhalten, daß sie ohne besondere
Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kön- 2. die Meßsicherheit der Geräte für den Bereich, in
nen, welchem sie bei der Durchführung der Überwa-
chungsaufgabe Verwendung finden, ohne Bedeu-
2. die in Nummer 1 bezeichneten Meßgeräte sowie tung ist.
Meßgeräte zur Bestimmung des Drucks von Flüs-
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, soweit sie die Bestim-
sigkeiten oder Gasen und der Temperatur
mung des Gehalts betrifft, und Nummern 2 und 3
a) für Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht gelten nicht für Meßgerätearten, die am 1. Januar
sowie dem Branntweinmonopolrecht, 1985 nicht eichfähig waren.
b) zur Bestimmung von Beförderungsgebühren, (3) Den Meßgeräten stehen gleich
c) zur Schiffsvermessung und Schiffseichung, 1. Zusatzeinrichtungen, deren Wirkungsweise vom
d) zur Durchführung öffentlicher Überwachungs- zugehörigen Meßgerät beeinflußt wird oder die
aufgaben, eine Wirkung auf das zugehörige Meßgerät aus-
üben oder ausüben können, und
e) zur Erstattung von Gutachten für staatsanwalt- 2. Zusatzeinrichtungen zur Ermittlung des Preises in
schaftliche oder gerichtliche Verfahren,
offenen Verkaufsstellen.
Schiedsverfahren oder für andere amtliche
Zwecke oder
§ 26
f) zur Erstattung von Schiedsgutachten
Fortbestehen anderer Vorschriften
ungeeicht zu verwenden,
§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 1, Abs. 2
3. Meßgeräte für die amtliche Überwachung des Stra- bis 5, § 7 in Verbindung mit §§ 1 und 2, § 9 Abs. 1, 2
ßenverkehrs ungeeicht zu verwenden, Satz 1 bis 3, Abs. 3, 4 und 7, die§§ 10, 11, 15, 16,
17 b, 18, 21 bis 23, 25 und 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbin-
4. Meßgeräte zur Prüfung des Reifenluftdrucks an dung mit § 1 und Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 bis 9 und 12 und
Kraftfahrzeugen in öffentlichen Tankstellen und Abs. 3 sind in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden
Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes ungeeicht Fassung weiter anzuwenden, solange die Bundesre-
zu verwenden oder so bereitzuhalten, daß sie ohne gierung in einer Rechtsverordnung nach § 2 oder § 3
besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen oder der Bundesminister für Wirtschaft in einer
werden können, Rechtsverordnung nach den §§ 8, 9, 10 oder 21 noch
5. Meßgeräte zur Bestimmung der Masse, des Volu- nicht eine neue Regelung getroffen hat."
mens, des Drucks, der Temperatur, der Dichte 13. § 41 wird § 27.
oder des Gehalts bei der Herstellung von Arznei-
mitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Ver- 14. § 42 wird gestrichen.
schreibung oder bei Analysen in pharmazeuti-
schen Laboratorien ungeeicht zu verwenden oder Artikel 2
so bereitzuhalten, daß sie ohne besondere Vorbe-
reitung in Gebrauch genommen werden können, Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
des Eichgesetzes in der vom 30. Juni 1992 an geltenden
soweit nicht die Bundesregierung in einer Rechtsver- Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
ordnung nach § 2 eine neue Regelung trifft. Satz 1
Nr. 2 Buchstabe d steht der Verwendung nichtgeeich-
Artikel 3
ter Meßgeräte zur Durchführung öffentlicher Über-
wachungsaufgaben nicht entgegen, wenn (1) Aus Artikel 1 Nr. 1 treten§ 2 Abs. 2, 3 und 5, die§§ 3,
1. die Meßgeräte ihrer Beschaffenheit nach nicht die 8, 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3 und die §§ 14 und 21 am Tage
Voraussetzungen der Eichfähigkeit erfüllen und in nach der Verkündung in Kraft.
anderer Weise als durch Eichung sichergestellt ist, (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 30. Juni 1992 in
daß die Verwendung der Geräte zu einer genaue- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. März 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992 711
Bekanntmachung
der Neufassung des Eichgesetzes
Vom 23. März 1992
Auf Grund des Artikels 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Eichgesetzes
vom 23. März 1992 (BGBI. 1 S. 706) wird nachstehend der Wortlaut des Eich-
gesetzes in der ab 30. Juni 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 22. Februar 1985
(BGBI. 1 S. 410),
2. den mit Wirkung vom 6. Juni 1986 in Kraft getretenen Artikel 12 der Verord-
nung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089),
3. den am 8. April 1992 in Kraft tretenden Artikel 1 Nr. 1, soweit diese § 2
Abs. 2, 3 und 5, die §§ 3, 8 und 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 des nachstehend
bekanntgemachten Gesetzes betrifft, Nr. 3 und 9 sowie den am 30. Juni 1992
in Kraft tretenden Artikel 1 Nr. 1, soweit diese die §§ 1 und 2 Abs. 1 und 4, die
§§ 4 bis 7 und 9 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 und 2 des nachstehend bekannt-
gemachten Gesetzes betrifft, Nr. 2, 4 bis 8 und 10 bis 14 des eingangs
genannten Gesetzes.
Bonn, den 23. März 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
über das Meß- und Eichwesen
(Eichgesetz}
1n haltsü hersieht
Erster Abschnitt fünfter Abschnitt
Zweckbestimmung; Zulassung, Kosten, Auskunft und Nachschau
Eichung und andere Prüfungen von Meßgeräten
§ 14 Kostenverordnung für Amtshandlungen
§ Zweck des Gesetzes
§ 15 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-
§ 2 Eichpflicht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung Technischen Bundesanstalt
der Meßsicherheit
§ 16 Auskunft und Nachschau
§ 3 Erlaß von Ausführungsvorschriften
§ 17 Befugnis zur Auskunftserteilung
§ 4 Zusatzeinrichtungen
§ 18 Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen
§ 5 Mitwirkung der Gemeinden
Zweiter Abschnitt
Fertigpackungen und Schankgefäße Sechster Abschnitt
§ 6 Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen Bußgeldvorschriften
§ 7 Anforderungen an Fertigpackungen § 19 Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Erlaß von Ausführungsvorschriften § 20 Einziehung
§ 9 Schankgefäße
Dritter Abschnitt
Siebenter Abschnitt
Öffentliche Waagen
Schlußvorschriften
§ 10 Wäger an öffentlichen Waagen
§ 21 EG-Verordnungen
Vierter Abschnitt § 22 Ermächtigung
Zuständigkeiten § 23 Bezugnahme auf technische Regeln
§ 11 Behörden § 24 Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 12 Rechtsnatur und Organisation der Physikalisch- § 25 Fortbestehen von Eichpflichten
Technischen Bundesanstalt § 26 Fortbestehen anderer Vorschriften
§ 13 Aufgaben § 27 Bezugnahme auf Vorschriften
Erster Abschnitt §2
Zweckbestimmung; Zulassung, Eichpflicht und andere Maßnahmen
Eichung und andere Prüfungen von Meßgeräten zur Gewährleistung der Meßsicherheit
(1) Meßgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen
§ 1 Verkehr, im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz, Umwelt-
Zweck des Gesetzes schutz oder Strahlenschutz oder im Verkehrswesen ver-
wendet werden, müssen zugelassen und geeicht sein,
Zweck dieses Gesetzes ist es, sofern dies zur Gewährleistung der Meßsicherheit erfor-
1. den Verbraucher beim Erwerb meßbarer Güter und derlich ist.
Dienstleistungen zu schützen und im Interesse eines
lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Gewähr-
richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaf- leistung der Meßsicherheit in den in Absatz 1 genannten
fen, Bereichen oder zur Umsetzung von Rechtsakten der Euro-
päischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit
2. die Meßsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeits-
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Meß-
schutz und Umweltschutz und in ähnlichen Bereichen
geräte nur in den Verkehr gebracht, in Betrieb genommen,
des öffentlichen Interesses zu gewährleisten und
bereitgehalten oder verwendet werden dürfen, wenn sie
3. das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken. zugelassen und geeicht sind.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992 713
(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, zu den (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch
gleichen Zwecken durch Rechtsverordnung mit Zustim- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
mung des Bundesrates andere Maßnahmen vorzuschrei-
1. zum Schutze des geschäftlichen Verkehrs vorzuschrei-
ben, durch die eine ausreichende Meßsicherheit zu erwar-
ben, daß
ten ist. Sie kann dabei insbesondere die Wartung von
Meßgeräten, die Vornahme von Kontrolluntersuchungen a) Werte für Größen nur angegeben werden dürfen,
und die Teilnahme an Vergleichsmessungen vorschrei- wenn sie mit einem geeichten Meßgerät ermittelt
ben. und nach einem bestimmten Verfahren umgerech-
net sind,
(4) Die Eichung wird, soweit in einer nach Absatz 2
erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt b) Gewichtswerte nur als Nettowerte angegeben wer-
ist, von den zuständigen Behörden und von staatlich aner- den dürfen,
kannten Prüfstellen für Meßgeräte für Elektrizität, Gas, 2. zur Erleichterung des Handelsverkehrs Vorschriften zu
Wasser oder Wärme vorgenommen (amtliche Eichung). erlassen über die Anerkennung in anderen Staaten
Die Eichung neuer Meßgeräte kann nach Maßgabe dieser durchgeführter Zulassungen, Eichungen und Prüfun-
Verordnung auch vom Hersteller vorgenommen werden gen von Meßgeräten,
(Eichung durch den Hersteller).
3. zur Erleichterung des Handels mit Getreide Vorschrif-
(5) Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach den Absät- ten über die Schüttdichte von Getreide zu erlassen.
zen 2 und 3 sind die betroffenen Kreise zu hören.
(3) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach den
Absätzen 1 und 2 sind die betroffenen Kreise zu hören.
§3
Erlaß von Ausführungsvorschriften §4
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- Zusatzeinrichtungen
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
Soweit in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
zur Durchführung des § 2 und der auf Grund von § 2
Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, stehen
erlassenen Rechtsverordnungen zu erlassen. Sie kann
Zusatzeinrichtungen den Meßgeräten gleich.
dabei insbesondere
1. Anforderungen an Meßgeräte und ihre Verwendung
festlegen, §5
2. die Gültigkeitsdauer der Eichung festlegen sowie die Mitwirkung der Gemeinden
Wiederholung von Prüfungen und die Häufigkeit von
(1) Die Gemeinden haben die zuständigen Behörden bei
Wartungsarbeiten vorschreiben,
der Durchführung örtlicher Eichtage außerhalb der
3. Vorschriften erlassen über Amtsstelle zu unterstützen. Soweit erforderlich, haben sie
a) die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfah- insbesondere
ren der Zulassung, der Eichung und sonstiger Prü- 1 . geeignete Räume bereitzustellen,
fungen sowie die Voraussetzungen der Rücknahme
und des Widerrufs der Zulassung,
2. Zeit und Ort der Eichungen in ortsüblicher Weise
bekanntzugeben,
b) die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfah-
ren der Anerkennung von Prüfstellen und der öffent- 3. Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
lichen Bestellung und Verpflichtung des Prüfstellen- (2) Die Gemeinden können von der zuständigen
personals sowie die Voraussetzungen der Rück- Behörde die Erstattung ihrer baren Auslagen verlangen.
nahme und des Widerrufs der Bestellung, den
Betrieb der Prüfstelle, die Aufsicht über die Prüf-
stelle und die Haftung für ihre Tätigkeit, Zweiter Abschnitt
c) die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfah- Fertigpackungen und Schankgefäße
ren der Anerkennung und Überwachung anderer mit
der Durchführung dieses Gesetzes betrauter Stel-
len, §6
Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen
d) die Mitwirkungspflichten des Besitzers eines Meß-
gerätes bei der Eichung oder sonstigen Prüfung der (1) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind
meßtechnischen Eigenschaften, Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwe-
e) die Überprüfung von Meßergebnissen, senheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden,
wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses
f) die Ausnutzung von Fehlergrenzen und Abweichun- ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung
gen, nicht verändert werden kann.
g) den Schutz vorgeschriebener Kennzeichen,
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist:
h) die Untersagung des lnverkehrbringens, der Inbe-
1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung
triebnahme, der Bereithaltung und der Verwendung
enthält,
in anderen Staaten mit EG-Zeichen versehener vor-
schriftswidriger Meßgeräte durch die Physikalisch- 2. Nennfüllmenge die Menge, die die Fertigpackung ent-
Technische Bundesanstalt. halten soll,
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
3. Inverkehrbringen das Anbieten, Vorrätighalten zum 11. Ausnahmen von § 7 Abs. 1,
Verkauf oder zur sonstigen Abgabe, Feilhalten und
12. die Gestaltung und Befüllung von Fertigpackungen,
jedes Abgeben an andere.
damit diese den Anforderungen des § 7 Abs. 2 genü-
gen.
§7 Der Bundesminister für Wirtschaft wird ferner ermächtigt,
Anforderungen an Fertigpackungen zu den gleichen Zwecken entsprechende Vorschriften für
andere Verkaufseinheiten zu erlassen.
(1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder in den (2) Vor dem Erlaß von Verordnungen nach Absatz 1 soll
Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge ange- ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus
geben ist und die Füllmenge den festgelegten Anforde- der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft
rungen entspricht. gehört werden.
(2) Fertigpackungen müssen so gestaltet und befüllt
§9
sein, daß sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in
ihnen enthalten ist. Schankgefäße
(1) Schankgefäße sind Gefäße, die zum gewerbsmäßi-
§8 gen Ausschank von Getränken gegen Entgelt bestimmt
Erlaß von Ausführungsvorschriften sind und bei Bedarf gefüllt werden.
(2) Schankgefäße dürfen nur in den Verkehr gebracht,
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie die fest-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,
gelegten Volumen einhalten und das Volumen auf ihnen
Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister für
Gesundheit, hinsichtlich der Anforderungen nach § 7 gekennzeichnet und angegeben ist.
Abs. 2 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, zum Schutze durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
des Verbrauchers, zur Erleichterung des Handels mit Fer- rates zum Schutze des Verbrauchers oder zur Umsetzung
tigpackungen und zur Umsetzung von Rechtsakten der von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung
1. bestimmte Volumen für Schankgefäße festzulegen,
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen
insbesondere über 2. Vorschriften zu erlassen über die Kennzeichnung des
Volumens und die dabei einzuhaltenden Anforderun-
1. die Angabe von Nennfüllmengen bei Fertigpackungen
und die Art und Weise dieser Angabe, gen an die Genauigkeit, die Angabe des Volumens, die
Art und Weise der Kennzeichnung und der Angabe
2. die Anforderungen an die Genauigkeit der Füllmenge, sowie über die Angabe eines Herstellerzeichens und
3. die Kontrollen und Aufzeichnungen, die von den seine Anerkennung durch die Physikalisch-Technische
Betrieben zur Einhaltung der Genauigkeitsanforderun- Bundesanstalt,
gen nach Nummer 2 vorzunehmen sind, sowie die 3. Ausnahmen von Absatz 2 zuzulassen.
Meßgeräte, die hierbei zu verwenden sind,
4. Meßgeräte, die zur Kontrolle durch den Verbraucher
bereitzuhalten sind, Dritter Abschnitt
5. Voraussetzungen und Methoden für eine einheitliche Öffentliche Waagen
Füllmengenbestimmung,
6. Anforderungen an die Genauigkeit des Volumens von § 10
Behältnissen und ihre Kennzeichnung, Wäger an öffentlichen Waagen
7. die Angabe dessen, der Fertigpackungen oder Behält- (1) Wäger an Waagen, mit denen Wägegut Dritter für
nisse herstellt, in den Geltungsbereich dieses Geset- jedermann gewogen wird (öffentliche Waagen), sind
zes verbringt oder in den Verkehr bringt und über die öffentlich zu bestellen und zu verpflichten.
Anbringung von Aufschriften und Zeichen auf Fertig-
packungen und Behältnissen und ihre Anerkennung (2) Öffentlich bestellte Wäger haben die Ergebnisse
durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, ihrer Wägungen zu beurkunden.
8. Art und Umfang der von den zuständigen Behörden (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
durchzuführenden Prüfungen zur Überwachung der durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Einhaltung der auf Grund der Nummern 2, 3, 5 und 6 rates
erlassenen Vorschriften und über die Anerkennung in
1. zur Gewährleistung richtiger Wägungen und Beurkun-
anderen Staaten durchgeführter Prüfungen,
dungen die Ausstattung, die Unterhaltung und den
9. die Angabe eines Grundpreises bei Fertigpackungen Betrieb öffentlicher Waagen, die Untersagung des
und über die Art und Weise dieser Angabe, Betriebes, das Aufbringen der zu wägenden Last und
10. verbindliche Nennfüllmengen für Fertigpackungen die dem. Inhaber einer öffentlichen Waage obliegenden
und über die Pflicht zur Verwendung bestimmter Anzeigepflichten zu regeln,
Behältnisse bestimmten Volumens oder bestimmter 2. zur Gewährleistung der Unparteilichkeit Vorschriften
Abmessungen für die Herstellung von Fertigpackun- über die Pflichten des öffentlich bestellten Wägers zu
gen, erlassen,
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992 715
3. zur Durchführung der Absätze 1 und 2 Vorschriften zu Fünfter Abschnitt
erlassen über
Kosten, Auskunft und Nachschau
a) die Voraussetzungen und das Verfahren für die
öffentliche Bestellung und Verpflichtung der Wäger, § 14
b) die Anforderungen an die Sachkunde der Wäger Kostenverordnung für Amtshandlungen
und ihre Prüfung,
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
c) die Beurkundung der Wägungen und die Aufbewah-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rung der Unterlagen,
rates Vorschriften zu erlassen über die Gebühren und Aus-
d) die Kennzeichnung der öffentlichen Waagen. lagen für
1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8, 9, 1O, 21, 25
Vierter Abschnitt und 26,
Zuständigkeiten 2. die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfs-
mitteln,
§ 11 3. Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Vor-
schriften dieses Gesetzes.
Behörden
In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß eine
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm- Gebühr auch für eine Amtshandlung erhoben werden
ten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses kann, die nicht begonnen worden ist, wenn die Gründe
Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die Physi- hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Amts-
kalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist. handlung veranlaßt hat.
(2) Örtlich zuständig für die Eichung und sonstige Prü- § 15
fung von Meßgeräten an der Amtsstelle ist jede nach
Absatz 1 sachlich zuständige Behörde, bei der eine solche Kostenverordnung für Nutzleistungen
Amtshandlung beantragt wird. der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der iustimmung des
§ 12 Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gebühren und
Rechtsnatur und Organisation Auslagen für die Nutzleistungen der Physikalisch-Techni-
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt schen Bundesanstalt zu erlassen. In der Rechtsverord-
nung kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine eine Nutzleistung erhoben werden kann, die nicht begon-
bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffent- nen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die
lichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministers Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die
für Wirtschaft; sie ist eine Bundesoberbehörde. Nutzleistung veranlaßt hat.
(2) Die Gebühren sind nach dem personellen und sach-
§ 13 lichen Aufwand für die Nutzleistung der Physikalisch-Tech-
nischen Bundesanstalt unter Berücksichtigung ihres wirt-
Aufgaben schaftlichen Wertes für den Antragsteller zu bemessen.
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur
Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Meßwesens § 16
Auskunft und Nachschau
1. die physikalisch-technischen Einheiten zu entwickeln
und darzustellen, (1) Die für die Einhaltung der Vorschriften dieses Geset-
zes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
2. Bauarten von Meßgeräten zuzulassen, Rechtsverordnungen verantwortlichen Personen haben
der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses
3. Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der zuständigen
Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Behörden und der staatlich anerkannten Prüfstellen auf
Antrag zu prüfen und (2) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erfor-
derlich ist, sind die von der zuständigen Behörde mit der
4. die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Überwachung beauftragten Personen befugt, Grundstücke
Landesbehörden sowie die staatlich anerkannten Prüf-
und Betriebsräume des Auskunftspflichtigen sowie die
stellen zu beraten. dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen
Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten, Prüfungen
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat
und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen
ferner
und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichti-
1. das physikalisch-technische Meßwesen wissenschaft- gen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige oder eine
lich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche für ihn handelnde Person hat die Maßnahmen nach Satz 1
Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben und zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ins-
2. Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des besondere ihnen auf Verlangen die Räume und Unter-
physikalisch-technischen Meßwesens vorzunehmen. lagen zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen
und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Werden Fertigpackungen oder andere Verkaufsein- 2. entgegen § 16 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder 2 eine
heiten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
und dabei vom Importeur unmittelbar an den Handel gelie- entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht
fert, so ist der Händler verpflichtet, Prüfungen auf Grund duldet oder eine in der Überwachung tätige Person
einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in nicht unterstützt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 oder
seinem Betrieb zu dulden und der zuständigen Behörde 2 eine Prüfung nicht duldet,
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Werden Behält- 3. nicht geeichte Meßgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1
nisse in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht verwendet oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4
und dabei vom Importeur unmittelbar an den Abfüllbetrieb oder 5 bereithält,
geliefert, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, Prüfungen
4. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 oder 3, § 3
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1
Abs. 1 oder 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9, 10 oder 12, § 9
Nr. 8 zu dulden und der zuständigen Behörde die erforder-
Abs. 3, § 10 Abs. 3 oder § 21 Satz 1 zuwiderhandelt,
lichen Auskünfte zu erteilen. Absatz 2 gilt entsprechend.
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
(4) Werden Fertigpackungen oder andere Verkaufsein- Bußgeldvorschrift verweist,
heiten für Prüfungen auf Grund einer Rechtsverordnung 5. Verordnungen des Rates oder der Kommission der
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 als Probe entnommen und Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 21 zu-
zerstört, so ist eine angemessene Entschädigung in Geld widerhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach
zu leisten, sofern sich kein Grund zur Beanstandung er- Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
geben hat. Bußgeldvorschrift verweist.
(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt auch bei Verordnungen des Rates
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß- im Sinne des § 21 und den zu ihrer Durchführung erlasse-
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf- nen Verordnungen.
gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister für
§ 17
Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Befugnis zur Auskunftserteilung Bundesrates die einzelnen Tatbestände der Verordnun-
gen, die nach Absatz 1 Nr. 5 als Ordnungswidrigkeiten mit
Die Zolldienststellen sind befugt, den Eichaufsichtsbe-
Geldbuße geahndet werden können, zu bezeichnen,
hörden der Länder Auskünfte zu erteilen über die Einfuhr
soweit dies zur Durchführung der Verordnungen erforder-
von Fertigpackungen, offenen Packungen, Maßbehältnis-
lich ist.
sen, Schankgefäßen und Meßgeräten, die der Bundesmi-
nister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesmi- (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
nister der Finanzen bestimmt. Der Einfuhr steht das son- zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
stige Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
gfeich. Das Postgeheimnis (Artikel 1O Abs. 1 des Grund-
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit das
gesetzes} wird insoweit eingeschränkt.
Gesetz von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
ausgeführt wird, die Behörde oder Stelle, die von der
§ 18 Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird.
Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die
zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Zur Abwehr oder Unterbindung von Zuwiderhandlungen
gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses
§ 20
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen haben die
Beauftragten der zuständigen Behörden die Befugnisse Einziehung
von Polizeibeamten. Die Landesregierungen können diese
(1) Ist eine in § 19 bezeichnete Ordnungswidrigkeit
Befugnisse durch Rechtsverordnung einschränken. Sie
begangen worden, so können Gegenstände, die durch die
können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Bege-
andere Behörden übertragen.
hung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt
gewesen sind oder auf die sich die Ordnungswidrigkeit
bezieht, eingezogen werden.
Sechster Abschnitt (2) § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Bußgeldvorschriften anzuwenden.
§ 19
Siebenter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten Schlußvorschriften
(1} Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- § 21
lässig
EG-Verordnungen
1. Fertigpackungen, die entgegen § 7 Abs. 2 gestaltet
oder befüllt sind, herstellt, herstellen läßt oder in den Soweit es zur Durchführung von Verordnungen des
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, Rates oder der Kommission der Europäischen Gemein-
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992 717
schatten, die einer Regelung nach den §§ 7 und 8 entspre- (6) Soweit Prüfstellen vor dem 2. März 1985 staatlich
chen, erforderlich ist, kann der Bundesminister für Wirt- anerkannt worden sind, kann die Anerkennung auch nach-
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für träglich mit einer Auflage verbunden werden.
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundes-
minister für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung die erforderlichen Ausführungs- § 25
vorschriften erlassen. Die §§ 11, 16 bis 18, 20, 22 und 23 Fortbestehen von Eichpflichten
finden für die Durchführung der in Satz 1 genannten
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und der zu (1) Es ist verboten,
ihrer Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen ent- 1. Meßgeräte zur Bestimmung
sprechende Anwendung.
a) der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse,
der thermischen oder elektrischen Energie, der ther-
mischen oder elektrischen Leistung, der Durchfluß-
§ 22 stärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der
Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten,
Ermächtigung
b) des Wassergehalts von Speisefetten, des Feucht-
Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt mit Zustim- gehaltes von Getreide oder Ölfrüchten, der Schütt-
mung des Bundesrates die zur Durchführung dieses dichte von Getreide, des Fettgehalts von Milch oder
Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor- Milcherzeugnissen oder des Stärkegehalts von
schriften. Kartoffeln,
c) des Fahrpreises bei Kraftdroschken
§ 23
ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden
Bezugnahme auf technische Regeln oder so bereitzuhalten, daß sie ohne besondere Vor-
bereitung in Gebrauch genommen werden können,
Zur Festlegung technischer Anforderungen und Prüfver-
fahren kann in Rechtsverordnungen auf Grund dieses 2. die in Nummer 1 bezeichneten Meßgeräte sowie Meß-
Gesetzes auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geräte zur Bestimmung des Drucks von Flüssigkeiten
verwiesen werden. Hierbei sind in der Rechtsverordnung oder Gasen und der Temperatur
das Datum der Veröffentlichung und die Bezugsquelle
anzugeben. a) für Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht
sowie dem Branntweinmonopolrecht,
b) zur Bestimmung von Beförderungsgebühren,
§ 24
c) zur Schiffsvermessung und Schiffseichung,
Allgemeine Übergangsvorschriften
d) zur Durchführung öffentlicher Überwachungsauf-
(1) Die Eichung und die eichamtliche Beglaubigung gaben,
eines Meßgeräts vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt im
bisherigen Umfang als Eichung im Sinne dieses Gesetzes; e) zur Erstattung von Gutachten für staatsanwalt-
die Zulassung eines Meßgeräts vor Inkrafttreten dieses schaftliche oder gerichtliche Verfahren, Schiedsver-
Gesetzes gilt im bisherigen Umfang als Zulassung im fahren oder für andere amtliche Zwecke oder
Sinne dieses Gesetzes. f) zur Erstattung von Schiedsgutachten
(2) Die amtliche Beglaubigung oder amtliche Prüfung ungeeicht zu verwenden,
von Meßgeräten für Elektrizität vor Inkrafttreten dieses
3. Meßgeräte für die amtliche Überwachung des Straßen-
Gesetzes und die Beglaubigung nach den bis zum 30. Juni
verkehrs ungeeicht zu verwenden,
1992 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten im
bisherigen Umfang als Eichung im Sinne dieses Gesetzes. 4. Meßgeräte zur Prüfung des Reifenluftdrucks an Kraft-
(3) Die öffentliche Bestellung und Vereidigung eines fahrzeugen in öffentlichen Tankstellen und Betrieben
Wägers an öffentlichen Waagen vor Inkrafttreten dieses des Kraftfahrzeuggewerbes ungeeicht zu verwenden
Gesetzes gilt als öffentliche Bestellung im Sinne dieses oder so bereitzuhalten, daß sie ohne besondere Vor-
Gesetzes. bereitung in Gebrauch genommen werden können,
(4) Die Verpflichtung und Vereidigung der Leiter von 5. Meßgeräte zur Bestimmung der Masse, des Volumens,
Elektrischen Prüfämtern, Prüfamtsaußenstellen und des Drucks,_ der Temperatur, der Dichte oder des
Nebenprüfämtern sowie ihrer Stellvertreter, gilt als öffent- Gehalts bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apo-
liche Bestellung im Sinne dieses Gesetzes. theken auf Grund ärztlicher Verschreibung oder bei
Analysen in pharmazeutischen Laboratorien ungeeicht
(5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden zu verwenden oder so bereitzuhalten, daß sie ohne
Befugnisse und Verpflichtungen der Elektrischen Prüf- besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen
ämter, Prüfamtsaußenstellen und Nebenprüfämter gelten werden können,
im bisherigen Umfang weiter. Die Befugnis zur amtlichen
Beglaubigung und amtlichen Prüfung von Meßgeräten für soweit nicht die Bundesregierung in einer Rechtsverord-
Elektrizität und die nach den bis zum 30. Juni 1992 gelten- nung nach § 2 eine neue Regelung trifft. Satz 1 Nr. 2
den Vorschriften bestehende Befugnis zur Beglaubigung Buchstabe d steht der Verwendung nichtgeeichter Meß-
von Meßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme geräte zur Durchführung öffentlicher Überwachungsauf-
gelten als Befugnis zur Eichung. gaben nicht entgegen, wenn
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1. die Meßgeräte ihrer Beschaffenheit nach nicht die Vor- § 26
aussetzungen der Eichfähigkeit erfüllen und in anderer
Fortbestehen anderer Vorschriften
Weise als durch Eichung sichergestellt ist, daß die
Verwendung der Geräte zu einer genaueren Bestim- § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 1, Abs. 2 bis 5,
mung von Meßwerten führt, als sie nach dem Stand von § 7 in Verbindung mit §§ 1 und 2, § 9 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 3,
Wissenschaft und Technik mit Hilfe geeichter Meß- Abs. 3, 4 und 7, die§§ 10, 11, 15, 16, 17b, 18, 21 bis 23,
geräte erreicht werden kann oder 25 und 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 und Nr. 4,
2. die Meßsicherheit der Geräte für den Bereich, in wel- Abs. 2 Nr. 3 bis 9 und 12 und Abs. 3 sind in der bis zum
chem sie bei der Durchführung der Überwachungsauf- 30. Juni 1992 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
gabe Verwendung finden, ohne Bedeutung ist. solange die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung
nach § 2 oder§ 3 oder der Bundesminister für Wirtschaft in
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, soweit sie die Bestimmung des einer Rechtsverordnung nach den§§ 8, 9, 10 oder 21 noch
Gehalts betrifft, und Nummern 2 und 3 gelten nicht für nicht eine neue Regelung getroffen hat.
Meßgerätearten, die am 1. Januar 1985 nicht eichfähig
waren.
(3) Den Meßgeräten stehen gleich
§ 27
1. Zusatzeinrichtungen, deren Wirkungsweise vom zu-
gehörigen Meßgerät beeinflußt wird oder die eine Wir- Bezugnahme auf Vorschriften
kung auf das zugehörige Meßgerät ausüben oder aus- Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Bundes-
üben können, und rechts auf Vorschriften des Maß- und Gewichtsgesetzes
2 Zusatzeinrichtungen zur Ermittlung des Preises in offe- verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die
nen Verkaufsstellen. entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992 719
Gesetz
zur Änderung der Bundesärzteordnung
und weiterer Bundesgesetze für Heilberufe*)
Vom 23. März 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Mitgliedstaates darüber vorgelegt werden, daß sie
das folgende Gesetz beschlossen: eine Ausbildung abschließen, die den Mindest-
anforderungen des Artikels 1 der Richtlinie
Artikel 1 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABI.
EG Nr. L 167 5. 14) entspricht, und daß sie den für
Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt- diesen Mitgliedstaat in der Anlage zu Satz 2 auf-
machung vom 16. April 1987 (BGBI. 1 5. 1218), zuletzt geführten Nachweisen gleichstehen."
geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Ab-
schnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August b) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 erhalten
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep- jeweils folgende Fassung:
tember 1990 (BGBI. 1990 II 5. 885, 1075), wird wie folgt ,,Absatz 1 Satz 2 bis 5 bleibt unberührt."
geändert:
4. In § 4 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte „im versor-
1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: gungs-, vertrauens-, werks- oder betriebsärztlichen
,,(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Dienst" ersetzt durch „im Medizinischen Dienst der
Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Krankenkassen, im versorgungs-, werks- oder
Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch betriebsärztlichen Dienst".
aufgrund einer Erlaubnis zulässig."
5. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2
oder § 3 Abs. 2 oder 3" ersetzt durch ,,§ 3 Abs. 1
2. In§ 2a wird das Wort „vorübergehenden" gestrichen.
Satz 2 oder 5 oder § 3 Abs. 2 oder 3".
3. § 3 wird wie folgt geändert:
6. Nach § 1O wird folgender neuer § 1Oa angefügt:
a) An Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
,,§ 10a
„Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen
Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen (1) Approbierte Zahnärzte, die eine gültige staat-
Befähigungsnachweisen sind nach dem in Satz 2 liche Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferchirur-
oder 3 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen gie nach der Anordnung Nr. 1 über die Weiterbildung
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge- der Ärzte und Zahnärzte (Facharzt-/Fachzahnarztord-
meinschaft ausgestellte Diplome, Prüfungszeug- nung) vom 11. August 1978 (GBI. 1 Nr. 25 5. 286) in
nisse und sonstige Befähigungsnachweise des der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 15. April 1986
Arztes, die den in der Anlage zu Satz 2 für den (GBI. 1Nr. 16 5. 262) besitzen und bis zum 2. Oktober
betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Bezeich- 1990 aufgrund der Anweisung zu den Approbations-
nungen nicht entsprechen, aber mit einer Beschei- ordnungen für Ärzte und Zahnärzte vom 12. Januar
nigung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses 1982 (Verfügung und Mitteilung des Ministeriums für
*) Durch das Gesetz werden EWG-Richtlinien wie folgt umgesetzt: 5. Artikel 3 Nr. 3 dient der Umsetzung des Artikels 17 der Richtlinie
1. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a dient der Umsetzung des Artikels 5 der 89/594/EWG;
Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 zur
Änderung der Richtlinien 75/362/EWG, 77/452/EWG, 78/686/ 6. Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b dient der Umsetzung des Artikels 23
EWG, 78/1026/EWG und 80/154/EWG für die gegenseitige Aner- der Richtlinie 89/594/EWG;
kennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähi-
gungsnachweise des Arztes, der Krankenschwester und des 7. Artikel 4 Nr. 3 dient der Umsetzung des Artikels 22 der Richtlinie
Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich 89/594/EWG;
sind, des Zahnarztes, des Tierarztes und der Hebamme sowie
der Richtlinien 75/363/EWG, 78/1027/EWG und 80/155/EWG zur 8. Artikel 5 Nr. 1 dient der Umsetzung des Artikels 12 der Richtlinie
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die 89/594/EWG;
Tätigkeiten des Arztes, des Tierarztes und der Hebamme (ABI.
EG Nr. L 341 S. 19); 9. Artikel 5 Nr. 3 dient der Umsetzung des Artikels 11 der Richtlinie
89/594/EWG;
2. Artikel 1 Nr. 10 dient der Umsetzung des Artikels 1 der Richtlinie
89/594/EWG; 10. Artikel 6 dient der Umsetzung des Artikels 7 Abs. 2 der Richtlinie
3. Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a dient der Umsetzung des Artikels 15 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 über die auf-
der Richtlinie 89/594/EWG; grund der Herstellung der deutschen Einheit vorzunehmenden
4. Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a dient der Umsetzung des Artikels 18 Anpassungen bestimmter Richtlinien über die Anerkennung der
der Richtlinie 89/594/EWG; beruflichen Qualifikation (ABI. EG Nr. L 353 S. 73).
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesundheitswesen Nr. 2 S. 28) berechtigt waren, 10. Die Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält die in der
ärztliche Tätigkeiten auf dem Gebiet der Mund-, Kie- Anlage 1 zu diesem Gesetz vorgesehene Fassung.
fer- und Gesichtschirurgie auszuüben, erhalten auf
Antrag eine unbefristete Erlaubnis zur Ausübung des Artikel 2
ärztlichen Berufs auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer-
und Gesichtschirurgie. Das gleiche gilt für Zahnärzte, Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in
die sich am 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987
Einigungsvertrages genannten Gebiet in einer Weiter- (BGBI. 1 S. 1225), geändert durch Anlage I Kapitel X
bildung zum Fachzahnarzt für Kieferchirurgie nach Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages
den in Satz 1 genannten Weiterbildungsvorschriften vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
befanden, nachdem sie die Weiterbildung nach diesen Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
Vorschriften erfolgreich abgeschlossen haben. 1076), wird wie folgt geändert:
(2) Approbierte Zahnärzte, die eine gültige staat-
liche Anerkennung als Fachzahnarzt für eine theore- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
tisch-experimentelle Fachrichtung der Medizin nach a) An Absatz 1 wird folgender Satz 6 angefügt:
der in Absatz 1 Satz 1 genannten Facharzt-/Fach-
zahnarztordnung in Verbindung mit der Verfügung ,,Gleichwertig den in Satz 2 genannten zahnärztli-
über die Weiterbildung von Zahnärzten in theoretisch- chen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen
experimentellen Fachrichtungen der Medizin vom Befähigungsnachweisen sind nach dem in Satz 2
9. Februar 1983 (Verfügung und Mitteilung des Mini- oder 3 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen
steriums für Gesundheitswesen Nr. 3 S. 17) besitzen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
und bis zum 2. Oktober 1990 aufgrund der Anweisung meinschaft ausgestellte Diplome, Prüfungszeug-
zur Approbationsordnung für Zahnärzte vom nisse und sonstige Befähigungsnachweise des
9. Februar 1983 (Verfügung und Mitteilung des Mini- Zahnarztes, die den in der Anlage zu Satz 2 für den
steriums für Gesundheitswesen Nr. 3 S. 17) berechtigt betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Bezeich-
waren, ärztliche Tätigkeiten auf dem Gebiet auszu- nungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheini-
üben, auf das sich ihre Anerkennung als Fachzahn- gung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses
arzt bezieht, erhalten auf Antrag eine unbefristete Mitgliedstaates darüber vorgelegt· werden, daß sie
Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs auf dem eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanfor-
betreffenden Fachgebiet, soweit die im Zeitpunkt der derungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/687/ EWG
Antragstellung ausgeübte oder beabsichtigte Tätigkeit des Rates vom 25. Juli 1978 (ABI. EG Nr. L 233
eine Berechtigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit S. 10) entspricht, und daß sie den für diesen Mit-
erfordert. Das gleiche gilt für approbierte Zahnärzte, gliedstaat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten
die sich am 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Nachweisen gleichstehen."
Einigungsvertrages genannten Gebiet in einer Weiter- b) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 erhalten
bildung zum Fachzahnarzt für eine theoretisch-experi- jeweils folgende Fassung:
mentelle Fachrichtung nach den in Satz 1 genannten
Weiterbildungsvorschriften befanden, nachdem sie ,,Absatz 1 Satz 2 bis 6 bleibt unberührt."
die Weiterbildung nach diesen Vorschriften erfolgreich
abgeschlossen haben. 2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 2"
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, ersetzt durch ,,§ 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6".
solange die Approbation als Zahnarzt ruht.
3. In § 13 a Abs. 1 wird nach der Angabe,,§ 2 Abs. 1 Satz 2"
(4) Für Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1
eingefügt ,, , in § 2 Abs. 1 Satz 6".
oder 2 gilt § 10 Abs. 6 entsprechend."
4. § 16 wird wie folgt geändert:
7. Die Übersc_~rift vor dem bisherigen § 10a, der§ 10b
wird, wird Uberschrift vor § 10 b. a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Entscheidungen nach§ 2 Abs. 1 Satz 1 in
8. In § 10b Abs. 1 wird nach der Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Verbindung mit Satz 2, 6, Abs. 2 oder Abs. 3, nach
Satz 2" eingefügt ,,, in § 3 Abs. 1 Satz 5". den§§ 8 bis 10, 13, 20 Abs. 2 Satz 2 und§ 20a trifft
die zuständige Behörde des Landes, in dem der
9. § 12 wird wie folgt geändert: zahnärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Die Ent-
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: scheidungen nach den §§ 4 und 5 trifft die zustän-
dige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche
,,(3) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden
in Verbindung mit Satz 2, 5, Abs. 2 oder Abs. 3, ist. Satz 2 gilt entsprechend für die Entgegennahme
nach § 10 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 10 a Abs. 1 oder 2, der Verzichtserklärung nach § 7."
§ 14 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 6 sowie§ 14b
trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 2"
der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll." ersetzt durch ,,§ 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6".
b) In Absatz 6 wird jeweils die Angabe ,,§ 1Oa" durch
,,§ 10b" ersetzt. Artikel 3
c) In Absatz 7 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2" Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der
ersetzt durch ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder 5". Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBI. 1
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992 721
S. 1193), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sach- in der Anlage zu Satz 1 aufgeführten Nachweisen
gebiet G Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom gleichstehen."
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1091 ), 2. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2"
wird wie folgt geändert: ersetzt durch ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1, in § 2 Abs. 2 Satz 4".
1. § 4 Abs. 1 a wird wie folgt geändert: 3. Die Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 1 erhält die in der An-
a) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: lage 3 zu diesem Gesetz vorgesehene Fassung.
,,Gleichwertig den in Satz 1 Nr. 1 genannten tierärzt-
lichen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonsti- Artikel 5
gen Befähigungsnachweisen sind tierärztliche Das Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähi- S. 893), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sach-
gungsnachweise eines der übrigen Mitgliedstaaten gebiet D Abschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrages vom
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die den 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Mit- vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1078),
gliedstaat aufgeführten Bezeichnungen nicht ent- wird wie folgt geändert:
sprechen, aber mit einer Bescheinigung der zustän-
digen Behörde oder Stelle dieses Mitgliedstaates
1. An § 2 Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung
abschließen, die den Mindestanforderungen des ,,Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen, Prü-
Artikels 1 der Richtlinie 78/1027/EWG (ABI. EG Nr. fungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachwei-
L 362 S. 7) entspricht, und daß sie den für diesen sen sind nach dem in Satz 1 oder 2 genannten Zeit-
Mitgliedstaat in der Anlage zu Satz 1 aufgeführten, punkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
nach dem 21. Dezember 1980 ausgestellten Nach- päischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellte
weisen gleichstehen." Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähi-
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. gungsnachweise der Krankenschwester und des Kran-
kenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwo~-
lich sind, die den in der Anlage zu Satz 1 für den
2. In § 11 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Bezeichnun-
Angabe ,,§ 4 Abs. 1 a" ersetzt durch ,,§ 4 Abs. 1 a gen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung
Satz 1, in § 4 Abs. 1 a Satz 2". der zuständigen Behörde oder Stelle dieses Mitglied-
staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbil-
3. Die Anlage zu § 4 Abs. 1 a Satz 1 erhält die in der dung abschließen, die den Mindestanforderungen des
Anlage 2 zu diesem Gesetz vorgesehene Fassung. Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom
27. Juni 1977 (ABI. EG Nr. L 176 S. 8) entspricht, und
Artikel 4 daß sie den für diesen Mitgliedstaat in der Anlage zu
Satz 1 genannten Nachweisen gleichstehen."
Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1
S. 902), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sach- 2. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3"
gebiet D Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom ersetzt durch,,§ 2 Abs. 3 Satz 1, in§ 2 Abs. 3 Satz 4".
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1078),
wird wie folgt geändert: 3. Die Anlage zu § 2 Abs. 3 erhält die in der Anlage 4 zu
diesem Gesetz vorgesehene Fassung.
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 6
a) In Satz 3 wird die Angabe ,, , geändert durch die
Richtlinie 80/1273/EWG vom 22. Dezember 1980 Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der
(ABI. EG Nr. L 375 S. 74)," gestrichen. Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1478,
1842), geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D
b) Es wird folgender Satz 4 angefügt: Abschnitt II Nr. 21 des Einigungsvertrages vom 31. August
,,Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen, 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungs- 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1081 ), wird wie
nachweisen der Hebamme sind nach dem in Satz 1 folgt geändert:
oder 2 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen
An § 4 Abs. 1 a wird folgender Satz 4 angefügt:
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft ausgestellte Diplome, Prüfungszeug- ,,Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen, Prü-
nisse und sonstige Befähigungsnachweise der fungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen
Hebamme, die den in der Anlage zu Satz 1 für den sind von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-
betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Bezeich- schen Gemeinschaften ausgestellte Hochschuldiplome
nungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheini- und -prüfungszeugnisse sowie Hochschul- oder gleichwer-
gung darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbil- tige Befähigungsnachweise des Apothekers, die den in der
dung abschließen, die den Mindestanforderungen Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Mitgliedstaat aufge-
des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG des Rates führten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer
vom 21. Januar 1980 (ABI. EG Nr. L 33 S. 8) Bescheinigung dieses Mitgliedstaates darüber vorgelegt
entspricht, und daß sie den für diesen Mitgliedstaat werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anforderungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 85/432/ übung der Zahnheilkunde, der Bundes-Tierärzteordnung,
EWG entspricht, und daß sie den für diesen Mitgliedstaat der Bundes-Apothekerordnung, des Hebammengesetzes
in der Anlage zu Satz 1 aufgeführten Nachweisen gleich- und des Krankenpflegegesetzes in der nach diesem
stehen." Gesetz geltenden Fassung bekanntmachen.
Artikel 7 Artikel 8
Der Bundesminister für Gesundheit kann den Wortlaut Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
der Bundesärzteordnung, des Gesetzes über die Aus- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. März 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992 723
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nr. 10)
Anlage
(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
Ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
a) Belgien über die Befähigung zur Ausübung der Medizin und Chirur-
gie), ausgestellt vom staatlichen Prüfungsausschuß, bei-
,,diplöme legal de docteur en medecine, chirurgie et accou- gefügt ist;
chements/het wettelijk diploma van doctor in de genees-,
heel- en verloskunde" (staatliches Diplom eines Doktors
der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt von g) Luxemburg
der medizinischen Fakultät einer Universität oder vom „diplöme d'Etat de docteur en medecine, chirurgie et
Hauptprüfungsausschuß oder von den staatlichen Prü- accouchements" (staatliches Diplom eines Doktors der
fungsausschüssen der Hochschulen; Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt und
abgezeichnet vom Minister für Erziehungswesen und „cer-
b) Dänemark tificat de stage" (Bescheinigung über eine abgeschlossene
praktische Ausbildung), abgezeichnet vom Minister für
,,bevis vor bestäet lregevidenskabelig embedseksamen" Gesundheitswesen oder die Diplome über die Erlangung
(Zeugnis über das ärztliche Staatsexamen), ausgestellt eines Hochschulgrades in Medizin, die in einem Mitglied-
von der medizinischen Fakultät einer Universität, sowie die staat der Gemeinschaft ausgestellt worden sind und in
,,dokumentation for gennemfort praktisk uddannelse" diesem Land zum Antritt der praktischen Ausbildungszeit,
(Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische nicht aber zur Aufnahme des Berufs berechtigen und die
Ausbildung), ausgestellt von der Gesundheitsbehörde; gemäß dem Gesetz vom 18. Juni 1969 über das Hoc~-
schulwesen und die Anerkennung ausländischer Hoch-
c) Frankreich schultitel und -grade vom Minister für Erziehungswesen
anerkannt worden sind, zusammen mit der vom Minister
„diplöme d'Etat de docteur en medecine" (staatliches für Gesundheitswesen abgezeichneten Bescheinigung
Diplom eines Doktors der Medizin), ausgestellt von der über eine abgeschlossene praktische Ausbildung;
medizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen Fakul-
tät oder von einer Universität oder „diplöme d'universite de
docteur en medecine" (Universitätsdiplom eines Doktors h) Niederlande
der Medizin), soweit dieses den gleichen Ausbildungsgang ,,universitair getuigschrift van arts" (das Universitäts-
nachweist, wie er für das staatliche Diplom eines Doktors abschlußzeugnis eines Doktors der Medizin), ausgestellt
der Medizin vorgeschrieben ist; von einer Universität;
d) Griechenland i) Portugal
,,nruxCo la-rQLx~c;" (Hochschulabschluß in Medizin), aus- ,,carta de curso de licenciatura em medicina" (Prüfungs-
gestellt von zeugnis für das Studium der Medizin), ausgestellt von
- der medizinischen Fakultät einer Universität oder einer Universität, sowie „Diploma comprovativo da conclu-
sao do internato geral" (Zeugnis über die allgemeine Kran-
- von der Fakultät für Gesundheitswissenschaften, kenhausarzt-Ausbildung), ausgestellt von den zuständigen
Bereich Medizin, einer Universität; Stellen des Gesundheitsministeriums;
e) Irland j) Spanien
„primary qualification" (Bescheinigung über eine ärztliche ,,Titulo de Licenciado en Medicina y Cirugia" (Hochschul-
Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung vor abschluß in Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom Mini-
einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausgestellt sterium für Bildung und Wissenschaft oder vom Rektor
wird, und eine von dem genannten Prüfungausschuß aus- einer Universität;
gestellte Bescheinigung über die praktische Erfahrung, die
zur Eintragung als „fully registered medical practitioner" k) Vereinigtes Königreich
(endgültig eingetragener Arzt) befähigen;
„primary qualification" (Bescheinigung über eine ärztliche
f) Italien Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung vor
einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausgestellt
„diploma di laurea in medicina e chirurgia" (Diplom über wird, und eine von dem genannten Prüfungsausschuß
die Verleihung der Doktorwürde in Medizin und Chirurgie), ausgestellte Bescheinigung über die praktische Erfahrung,
ausgestellt von der Universität, dem das „diploma di abili- die zur Eintragung als „fully registered medical practitio-
tazione all'esercizio della medicina e chirurgia" (Diplom ner" (endgültig eingetragener praktischer Arzt) befähigen.
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 2
(zu Artikel 3 Nr. 3)
Anlage
(zu§ 4 Abs. 1 a Satz 1)
Tierärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
a) Belgien gemäß dem Gesetz vom 18. Juni 1969 über das Hoch-
schulwesen und die Anerkennung ausländischer Hoch-
,,diplöme legal de docteur en medecine veterinaire/wette- schultitel und -grade vom Minister für Erziehungswesen
lijk diploma van doctor in de veeartsenijkunde of doctor in anerkannt worden sind, zusammen mit der vom Mini-
de diergeneeskunde" (staatliches Diplom eines Doktors ster für Gesundheitswesen abgezeichneten Bescheini-
der Veterinärmedizin), ausgestellt von den staatlichen Uni- gung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung;
versitäten, vom Hauptprüfungsausschuß oder von den
staatlichen Prüfungsausschüssen für die Hochschulen;
g) Niederlande
b) Dänemark 1. getuigschrift van met goed gevolg afgelegd dierge-
neeskundig examen (Zeugnis über die erfolgreich
,,bevis for bestffit kandidateksamen i veterinoorvidenskab"
abgelegte tierärztliche Prüfung);
(cand. med. vet.) (Nachweis über die erfolgreich abgelegte
Prüfung eines Kandidaten der Veterinärmedizin), ausge- 2. getuigschrift van met goed gevolg afgelegd veeartsenij-
stellt von der „Kongelige Veterinrer- og Landbohojskole"; kundig examen (Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
tiermedizinische Prüfung);
c) Frankreich
h) Vereinigtes Königreich
„diplöme de Docteur-veterinaire d'Etat" (staatliches
Diplom eines Doktors der Veterinärmedizin); folgende „Degrees" (Diplome):
Bachelor of Veterinary Science (BVSc.),
d) Irland
Bachelor of Veterinary Medicine (Vet. MB. oder BVet.
1. Diplom eines Bachelor in/of Veterinary Medicine Med.),
(MVB); Bachelor of Veterinary Medicine and Surgery (BVM and S
oder BVMS),
2. ,,Diploma of membership of the Royal College of Veteri-
nary Surgeons (MRCVS)", das durch eine Prüfung ,,Diploma of membership of the Royal College of Veteri-
nach dem vollständigen Studiengang an einer tierärzt- nary Surgeons (MRCVS)", das durch eine Prüfung nach
lichen Hochschule in Irland erworben wird; einem vollständigen Studiengang an einer tierärztlichen
Hochschule im Vereinigten Königreich erworben wird;
e) Italien
i) Griechenland
„diploma di laurea di dottore in medicina veterinaria
accompagnato dal diploma d'abilitazione all'esercizio della „nrvxio xi:rivtaTQLXYJ~" (Tierarztdiplom) der Fakultät für
medicina veterinaria", ausgestellt vom Ministerium für geotechnische Wissenschaft der Aristoteles-Universität,
Erziehungswesen auf Grund des Ergebnisses des zustän- Saloniki, oder der Tierarztschule der Aristoteles-Universi-
digen staatlichen Prüfungsausschusses; tät, Saloniki;
f) Luxemburg j) Spanien
1. ,,diplöme d'Etat de docteur en medecine veterinaire" ,,Titulo de Licenciado en Veterinaria" (Zeugnis des Diplom-
(staatliches Diplom eines Doktors der Veterinärmedi- tierarztes), ausgestellt vom Ministerium für Unterricht und
zin), ausgestellt von dem staatlichen Ausschuß und Wissenschaft oder vom Rektor einer Universität;
abgezeichnet vom Minister für Erziehungswesen;
2. Diplome über die Erlangung eines Hochschulgrades in k) Portugal
Veterinärmedizin, die in einem Mitgliedstaat der
Gemeinschaft ausgestellt worden sind und in diesem ,,carta de curso de licenciatura em medicina veterinaria"
Land zum Antritt der praktischen Ausbildungszeit, nicht (Prüfungszeugnis für das Studium der Tiermedizin), aus-
aber zur Aufnahme des Berufes berechtigen und die gestellt von einer Universität.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992 725
Anlage 3
(zu Artikel 4 Nr. 3)
Anlage
(zu § 2 Abs. 2 Satz 1)
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
a) Belgien f) Italien
das von staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen das von staatlich anerkannten Schulen ausgestellte
oder der Jury Central verliehene „diplöme d'accoucheuse/ ,,diploma d'ostetrica";
vroedvrouwdiploma";
g) Luxemburg
b) Dänemark
das vom Minister für Gesundheitswesen auf Grund des
der von der „Danemarks jordemoderskole" ausgestellte Beschlusses des Prüfungsausschusses ausgestellte
,,bevis for bestäet jordemodereksamen"; ,,diplöme de sage-femme";
c) Frankreich h) Niederlande
das vom Staat verliehene „diplöme de sagefemme"; das von der staatlich eingesetzten Prüfungskommission
verliehene „diploma van verloskundige";
d) Griechenland
i) Portugal
- ,,ITrux(o Ma(a~ ri MmEunxri" bescheinigt durch das
Ministerium für Gesundheit, Vorsorge und soziale das Diplom des „enfermeiro especialista em emfermagem
Sicherheit, de saude materna e obstetrica";
- ,,nrnx(o AvW'tEQa~ ~XOAfj~ ~'ttAEXWV YyE(a~ xm
KmvwvLXfl~ TIQ6vow~, Tµ11µam~ Mmrnnx11~", ausge- j) Spanien
stellt entweder von der Fakultät für Führungskräfte im
Bereich Gesundheitswesen und soziale Sicherheit, das Diplom „matrona" oder „asistente obstetrico
Abteilung Geburtshilfe, der Zentren für die höhere fach- (matrona)" oder „enfermeria obstetrica-ginecol6gica",
theoretische und berufspraktische Ausbildung oder von ausgestellt vom Ministerium für Unterricht und Wissen-
den Anstalten für fachtheoretische Ausbildung des Mini- schaft;
steriums für Bildung und Kultusfragen;
k) Vereinigtes Königreich
e) Irland
ein „Statement of registration as a Midwife" in Teil 10 des
das vom „An Bord Altranais" verliehene „Certificate in Registers des „United Kingdom Central Council for Nurs-
Midwifery"; ing, Midwifery and Health Visiting".
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 4
(zu Artikel 5 Nr. 3)
Anlage
(zu § 2 Abs. 3 Satz 1)
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
a) Belgien TiavEmo-rriµCou A0rivwv" (Krankenschwestern-/Kran-
kenpflegerabschluß der Fakultät für Gesundheitswis-
- ,,brevet d'hospitalier(ere)/verpleegassistent(e)" (Diplom senschaften, Abteilung Krankenpflege der Universität
eines Krankenhaushilfspflegers/einer Krankenhaushilfs- Athen);
schwester), ausgestellt vom Staat, von staatlichen oder
staatlich anerkannten Schulen,
e) Irland
- .,,brevet d'infirmier(ere) hospitalier(ere)/ziekenhuisver-
pleger (-verpleegster)" (Diplom eines Krankenhauspfle- Zeugnis einer (eines) ,,Registered General Nurse", ausge-
gers/einer Krankenhausschwester), ausgestellt vom stellt von „an Bord Altranais" (Nursing Board);
Staat, von staatlichen oder staatlich anerkannten
Schulen,
f) Italien
- ,,diplöme d'infirmier(ere) gradue(e) hospitalier(ere)/
gegradueerd ziekenhuisverpleger (-verpleegster)" „diploma di infermiere professionale", ausgestellt von
(Diplom eines akademisch geprüften Krankenhauspfle- staatlich anerkannten Schulen;
gers/einer akademisch geprüften Krankenhausschwe-
ster), ausgestellt vom Staat, von staatlichen oder staat- g) Luxemburg
lich anerkannten höheren Fachschulen;
- staatliches Diplom eines „infirmier" (Krankenpfleger/
Krankenschwester),
b) Dänemark
- staatliches Diplom eines „infirmier hospitalier gradue"
,,sygeplejerske"-Diplom, ausgestellt von den vom „Sund- (akademisch geprüfter Krankenhauspfleger/akade-
hedsstyrelsen" (Staatliches Gesundheitsamt) anerkannten misch geprüfte Krankenhausschwester),
Krankenpflegeschulen;
ausgestellt vom Minister für Gesundheitswesen auf Grund
des Beschlusses des Prüfungsausschusses;
c) Frankreich
„diplöme d'Etat d'infirmier(ere)" (staatliches Diplom eines h) Niederlande
Krankenpflegers/einer Krankenschwester), ausgestellt
vom Ministerium für Gesundheitswesen; - die Diplome „verpleger A", ,,verpleegster A", ,,verpleeg-
kundige A",
d) Griechenland - das Diplom „verpleegkundige MBOV" (Middelbare
Beroepsopleiding Verpleegkundige),
- ,,To ölrr1.wµa Afü:1.qrr1~ Nooox6µa~ tfl~ AvwtEQa~
- das Diplom „verpleegkundige HBVO" (Hogere Beroep-
LXOA'Y)~ Afü:1.cpwv Nooox6µwv" (Krankenschwester-/
sopleiding Verpleegkundige),
Krankenpflegerdiplom für allgemeine Pflege der Höhe-
ren Fachschule für Krankenschwestern/Krankenpfleger, ausgestellt von einer der von der öffentlichen Verwaltung
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind), ernannten Prüfungskommission;
bescheinigt vom Ministerium für Soziale Dienste oder
vom Ministerium für Gesundheit, Vorsorge und soziale i) Portugal
Sicherheit, oder
„Diploma do curso de enfermagem gerat" (allgemeines
- ,,To rnuxCo Nooox6µou rnu Tµ'Y)µm:o; Aöi::1.cpwv Nooo-
Krankenpflegediplom), ausgestellt von staatlich anerkann-
x6µwv twv TiaQa[m:etxwv LXOA.WV ,:wv KivtQWV Avw-
ten Schulen und registriert von der zuständigen Behörde;
tEQa~ TEXVLX'Y)~ xm Errayyd.µanx'Y); Exrra(ÖEu<Jfl;"
(Krankenschwestern-/Krankenpflegerabschluß der Kran-
kenpflegeabteilung der paramedizinischen Schulen der j) Spanien
Einrichtungen für fachtheoretische und berufspraktische
Ausbildung), ausgestellt vom Ministerium für Bildung „Titulo de Diplomado en Enfermeria" (Universitätsdiplom
und Kultusfragen, oder für Krankenpflege), ausgestellt vom Ministerium für Unter-
richt und Wissenschaft oder vom Rektor einer Universität;
- ,,To rri:ux(o VOOflA.EUt'Y) l} VO<JflA.EUtQLa~ tWV TEX,VOA.0-
yutwv Exmörnnxwv löQuµatwv" (T. E. I.) (Kranken-
schwestern-/Krankenpflegerabschluß der Anstalten für k) Vereinigtes Königreich
fachtheoretischen Unterricht) des Ministeriums für Bil- „Statement of Registration as a Registered General
dung und Kultusfragen, oder Nurse" in Teil I des Registers, das vom „United Kingdom
- ,,To mux,(o i:ri~ Avwi:ai:ri~ Noori1.EU'tL'X'Y)~ i:ri~ l:x,01..ri~ Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting"
ErrayyE1.µatwv Yyda~, TµiJµa NooriÄeunxri; tou geführt wird.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992 727
Erstes Gesetz
zur Änderung des Sortenschutzgesetzes
Vom 27. März 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 6. § 13 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 13
Artikel 1
Dauer des Sortenschutzes
Änderung des Sortenschutzgesetzes
Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünfund-
Das Sortenschutzgesetz vom 11. Dezember 1985 zwanzigsten, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baum-
(BGBI. 1 S. 2170), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes arten bis zum Ende des dreißigsten auf die Erteilung
vom 7. März 1990 (BGBI. 1S. 422), wird wie folgt geändert: folgenden Kalenderjahres."
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: 7. § 15 wird wie folgt geändert:
,,§ 1 a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
Voraussetzungen des Sortenschutzes „3. Angehörigen eines anderen Verbandsstaates
Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) sowie natürlichen und juristischen Personen
erteilt, wenn sie und Personenhandelsgesellschaften mit Wohn-
sitz oder Sitz in einem anderen Verbandsstaat
1. unterscheidbar, und".
2. homogen,
3. beständig, b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes" durch die Worte „in
4. neu und
einem Mitgliedstaat" ersetzt.
5. durch eine eintragbare Sortenbezeichnung
bezeichnet
8. In § 17 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 und 5 werden jeweils
ist."
die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses
2. § 6 wird wie folgt gefaßt: Gesetzes" durch die Worte „im Ausland" ersetzt.
,,§ 6
9. § 39 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
Neuheit
„2. entgegen § 1O Satz 1 Nr. 2 Vermehrungsmaterial
Eine Sorte ist neu, wenn Vermehrungsmaterial oder erzeugt oder .Pflanzen oder Pflanzenteile in den
Erntegut der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten Verkehr bringt oder hierfür einführt,".
oder seines Rechtsvorgängers vor dem Antragstag
nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume zu
1O. Die §§ 41 und 42 werden durch folgende Vorschrift
gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht wor-
ersetzt:
den ist:
1. im Inland ein Jahr, ,,§ 41
2. im Ausland vier Jahre, bei Rebe (Vitis L.) und Übergangsvorschriften
Baumarten sechs Jahre." (1) Für Sorten, für die beim Inkrafttreten dieses
3. § 10 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Gesetzes Sortenschutz
„2. bei Sorten von Arten, die üblicherweise als 1. nach dem Saatgutgesetz in der im Bundesgesetz-
Gehölze oder andere Obst- oder Zierpflanzen blatt Teil 111, Gliederungsnummer 7822-1, ver-
genutzt werden, öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 23. Dezember 1966 (BGBI. 1
a) Vermehrungsmaterial der Sorte zu anderen
S. 686), in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Sorten-
Zwecken als zum Inverkehrbringen zu erzeu- schutzgesetzes vom 20. Mai 1968 (BGBI. 1S. 429)
gen,
in der Fassung der Bekanntmachung vom
b) Pflanzen oder Pflanzenteile, die aus Vermeh- 4. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 105, 286) noch besteht
rungsmaterial hervorgegangen sind, das ohne oder
Zustimmung des Sortenschutzinhabers er-
2. nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. Mai 1968 in
zeugt worden war, in den Verkehr zu bringen
der jeweils geltenden Fassung erteilt oder bean-
oder hierfür einzuführen,".
tragt worden ist,
4. In § 10 Satz 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 17 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maß-
Abs. 2, § 23 Abs. 3 Satz 3 und § 40 a Abs. 1 Satz 1 gabe, daß im Falle der Nummer 1 die Erteilung des
werden jeweils die Worte „Geltungsbereich dieses Sortenschutzes nach § 31 Abs. 2 nur zurückgenom-
Gesetzes" durch das Wort „Inland" ersetzt. men werden kann, wenn sich ergibt, daß die Voraus-
5. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 3" setzungen des § 2 Abs. 2 des Saatgutgesetzes bei
durch die Angabe „Nr. 1 bis 3" ersetzt. Erteilung des Sortenschutzes nicht vorgelegen haben.
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Ist für eine Sorte oder ein Verfahren zu ihrer Artikel 2
Züchtung vor dem Zeitpunkt, in dem dieses Gesetz
Unanwendbarkeit
auf die sie betreffende Art anwendbar geworden ist, von Maßgaben nach dem Einigungsvertrag
ein Patent erteilt oder angemeldet worden, so kann
der Anmelder oder sein Rechtsnachfolger die Patent- Die in Anlage I Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5
anmeldung oder der Inhaber des Patents das Patent Buchstabe e Abs. 2 und Buchstabe f Abs. 1 des Einigungs-
aufrechterhalten oder für die Sorte die Erteilung des vertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
Sortenschutzes beantragen. Beantragt er die Ertei- 1011) aufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwen-
lung des Sortenschutzes, so steht ihm der Zeitrang den.
der Patentanmeldung als Zeitvorrang für den Sorten- Artikel 3
schutzantrag zu;§ 23 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Die Dauer des erteilten Sortenschutzes verkürzt sich Änderung des Patentgesetzes
um die Zahl der vollen Kalenderjahre zwischen der In§ 2 Nr. 2 Satz 2 des Patentgesetzes in der Fassung
Einreichung der Patentanmeldung und dem Antrags- der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI.
tag. Ist die Erteilung des Sortenschutzes unanfechtbar 1981 1S. 1), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
geworden, so können für die Sorte Rechte aus dem 20. Dezember 1991 (BGBI. 1991 II S. 1354) geändert
Patent oder der Patentanmeldung nicht mehr geltend worden ist, werden die Worte „sowie auf Erfindungen von
gemacht werden; ein anhängiges Patenterteilungsver- Pflanzensorten, die ihrer Art nach nicht im Artenverzeich-
fahren wird nicht fortgeführt. nis zum Sortenschutzgesetz aufgeführt sind, und von Ver-
fahren zur Züchtung einer solchen Pflanzensorte" gestri-
(3) Sorten, für die der Schutzantrag bis zu einem chen.
Jahr nach dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem dieses Artikel 4
Gesetz auf die sie betreffende Art anwendbar gewor-
den ist, gelten als neu, wenn Vermehrungsmaterial Aufhebung der Verordnung
oder Erntegut der Sorte mit Zustimmung des Berech- über das Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz
tigten oder seines Rechtsvorgängers nicht früher als Die Verordnung über das Artenverzeichnis zum Sorten-
vier Jahre, bei Rebe und Baumarten nicht früher als schutzgesetz vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2325),
sechs Jahre vor dem genannten Zeitpunkt zu gewerb- zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 1990
lichen Zwecken in den Verkehr gebracht worden sind. (BGBI. 1 S. 557), wird aufgehoben.
Wird unter Anwendung des Satzes 1 Sortenschutz
erteilt, so verkürzt sich seine Dauer um die Zahl der
Artikel 5
vollen Kalenderjahre zwischen dem Beginn des lnver-
kehrbringens und dem Antragstag." Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
11. Die§§ 43 und 44 werden gestrichen;§ 45 wird§ 42. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. März 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992 729
Siebte Verordnung
zur Änderung der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
Vom 20. März 1992
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gerätesicherheits- 4. Nummer 18 wird wie folgt gefaßt:
gesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717), der durch „18. DEKRA AG
Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. August 1979 (BGBI. 1 - Prüf- und Zertifizierungsstelle -
S. 1432) eingefügt worden ist, verordnet der Bundes- Schulze-Delitzsch-Straße 49
minister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des 7000 Stuttgart 80".
Ausschusses für technische Arbeitsmittel:
5. Nach Nummer 49 werden folgende Nummern 50 bis 52
Artikel 1 angefügt:
Die Anlage der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986 „50. Technischer Überwachungs-Verein Thüringen
(BGBI. 1 S. 124), zuletzt geändert durch die Verordnung e. V.
vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1193), wird wie folgt - Prüfstelle für Gerätesicherheit -
geändert: Melchendorfer Straße 64
0-5010 Erfurt
1. Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. Verband Deutscher Elektrotechniker (VDE) 51. Gesellschaft für Fertigungstechnik und Ent-
e. V. wicklung
VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut - VDE- Schmalkalden/Chemnitz mbH (GFE)
Prüfstelle - Prüfstelle für Gerätesicherheit -
Merianstraße 28 Am Bad 2
6050 Offenbach". 0-6080 Schmalkalden
2. Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: 52. Wissenschaftlich-Technisches Zentrum
der holzverarbeitenden Industrie GmbH
„4. Technischer Überwachungs-Verein
Berlin-Brandenburg e. V. (WTZ Holz)
- Prüfstelle für Gerätesicherheit - - Prüfstelle für Gerätesicherheit -
Alboinstraße 56 Zellescher Weg 24
1000 Berlin 42". 0-8020 Dresden".
3. Nummer 14.19 wird wie folgt gefaßt:
,, 14.19 Institut für Gefahrstoff-Forschung (IGF)
Artikel 2
der Bergbau-Berufsgenossenschaft
Waldring 97 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
4630 Bochum 1 ". Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. März 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
Vom 24. März 1992
Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 9 des Personenbeförde- Höhe der jeweiligen Zahlung festsetzen. Dabei darf
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom der Betrag der Vorauszahlung für das erste Halbjahr
8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1690) sowie auf Grund des 1992 nur in besonders zu begründenden Einzelfäl-
durch Gesetz vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2441) len die Höhe der Zahlung zum 15. Juli 1992 nach
eingefügten § 6 e Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahnge- Satz 4 überschreiten."
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
nummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ver-
ordnet der Bundesminister für Verkehr: ,,(3) Für Verkehre, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet betrieben
Artikel 1 werden, erhalten Unternehmer auf Antrag für das
Kalenderjahr 1993 die gleiche Vorauszahlung wie
Die Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaft- für das Jahr 1992. Das gleiche gilt für die Jahre
licher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 1994 und 1995, soweit nicht für ein vorhergehendes
2. August 1977 (BGBI. 1S. 1460), geändert durch Artikel 6 Jahr der Ausgleich nach § 8 festgesetzt worden ist.
der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1273), wird Absatz 2 gilt entsprechend."
wie folgt geändert:
3. Die §§ 11 und 12 werden gestrichen.
1. In § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
,,In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeich- 4. § 13 wird § 11.
neten Gebiet wird ergänzend zu Satz 1 der Zuschlag
von 10 vom Hundert an Unternehmen gewährt, die Artikel 2
ohne eigene Liniengenehmigungen aufgrund eines § 10 der Verordnung über den Ausgleich gemein-
Kooperationsvertrages Verkehrsleistungen erbringen. wirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom
An solchen Kooperationen sollen private Verkehrsun- 2. August 1977 (BGBI. 1 S. 1465), zuletzt geändert durch
ternehmen ausreichend und gleichberechtigt beteiligt Artikel 7 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1
sein."
S. 1273), wird wie folgt geändert:
2. § 10 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Für Verkehre, die in dem in Artikel 3 des Eini-
,,(2) Für Verkehre, die in dem in Artikel 3 des gungsvertrages bezeichneten Gebiet betrieben wer-
Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet betrieben den, erhält die Eisenbahn für das Kalenderjahr 1992
werden, erhalten Unternehmer für das Kalenderjahr auf Antrag Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt
1992 auf Antrag Vorauszahlungen in Höhe von ins- bis zu 100 vom Hundert der Fahrgeldeinnahmen aus
gesamt bis zu 100 vom Hundert der Fahrgeldein- Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs des Zeit-
nahmen aus Zeitfahrausweisen des Ausbildungs- raumes vom 1. Januar bis 30. September 1991. Wur-
verkehrs des Zeitraumes vom 1. Januar bis den Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs für die-
31. Dezember 1991. Wurden Zeitfahrausweise des sen Zeitraum nicht ausgegeben, sind die entsprechen-
Ausbildungsverkehrs für diesen Zeitraum nicht aus- den Fahrgeldeinnahmen zu schätzen. Die Vorauszah-
gegeben, sind die entsprechenden Fahrgeldeinnah- lung wird jeweils zur Hälfte zum 15. Juli und zum
men zu schätzen. Das gleiche gilt, soweit freige- 15. November 1992 geleistet. Abweichend von Satz 3
stellte Schülerverkehre in Linienverkehre nach den kann die Genehmigungsbehörde für das Jahr 1992 auf
§§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes Antrag mehr als zwei Zahlungstermine und die Höhe
integriert worden sind. Die Vorauszahlung wird der jeweiligen Zahlung festsetzen. Dabei darf der
jeweils zur Hälfte zum 15. Juli und zum 15. Novem- Betrag der Vorauszahlung für das erste Halbjahr 1992
ber 1992 geleistet. Abweichend von Satz 4 kann die nur in besonders zu begründenden Einzelfällen die
Genehmigungsbehörde für das Jahr 1992 auf Höhe der Zahlung zum 15. Juli 1992 nach Satz 3
Antrag mehr als zwei Zahlungstermine und die überschreiten."
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992 731
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: soweit nicht für ein vorhergehendes Jahr der Ausgleich
nach § 8 festgesetzt worden ist. Absatz 2 Satz 3 bis 5
,,(3) Für Verkehre, die in dem in Artikel 3 des Eini-
gilt entsprechend."
gungsvertrages bezeichneten Gebiet betrieben wer-
den, erhält die Eisenbahn auf Antrag für das Kalender- Artikel 3
jahr 1993 die gleiche Vorauszahlung wie für das Jahr
1992. Das gleiche gilt für die Jahre 1994 und 1995, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. März 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der MKS-Verordnung *)
Vom 25. März 1992
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 5. In § 1O Nr. 5 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 9 Nr. 10
Abs. 1 Nr. 4 und 17 und§ 79a sowie des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 9 Nr. 9 Satz 2" ersetzt.
in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2, den §§ 23,
24 Abs. 1 und § 26 des Tierseuchengesetzes in der 6. Dem Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Buchstabe B wird
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1991 folgender Buchstabe angefügt:
(BGBI. 1 S. 482) verordnet der Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten: „f) Gebietsimpfung
§ 11 a
Die zuständige oberste Landesbehörde kann im
Artikel 1 Benehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten für ein bestimmtes Gebiet
Die MKS-Verordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1 die Impfung aller Rinder sowie aller anderen für die
S. 1703), geändert durch Artikel 30 der Verordnung vom Seuche empfänglichen Tiere anordnen (Gebietsimp-
23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151 ), wird wie folgt geändert: fung}. Sie hat die Gebietsimpfung anzuordnen, wenn
und soweit dies durch einen Rechtsakt des Rates oder
1. In der Inhaltsübersicht wird den den Abschnitt 2 Unter- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
abschnitt 2 Buchstabe B betreffenden Angaben fol- auf Grund des Artikels 13 Abs. 3 Unterabsatz 2 der
gende Zeile angefügt: Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November
,,f) Gebietsimpfung 11 a". 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemein-
schaft zur Bekämfung der Maul- und Klauenseuche
2. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: (ABI. EG Nr. L 315 S. 11) in der jeweils geltenden
Fassung vorgeschrieben wird. Im Falle einer Anord-
,,§ 2 nung nach Satz 1 gilt für das Impfgebiet folgendes:
Impfungen und Heilversuche
1. für die Dauer der Anordnung:
Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche
sowie Heilversuche an seuchenkranken und verdäch- a) Der Besitzer muß bei der Impfung die erforder-
tigen Tieren sind verboten. liche Hilfe leisten;
§3 b) der Besitzer muß die Tiere, die gegen Maul-
Ausnahmen und Klauenseuche geimpft worden sind, unver-
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah- züglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken
men von dem Impfverbot nach § 2 zulassen für Impf- mit den Buchstaben „I.MKS" als geimpft kenn-
stoffprüfungen und wissenschaftliche Versuche, zeichnen;
sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent- 2. für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet vom Tag
gegenstehen." der Impfung an:
a) Geimpfte Tiere dürfen außer zur sofortigen
3. § 8 wird wie folgt gefaßt:
Schlachtung in einem von der zuständigen
,,§ 8 Behörde bezeichneten Schlachtbetrieb nicht
Ausnahmen aus dem Impfgebiet verbracht werden;
Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten b) frisches, für den menschlichen Genuß bestimm-
kann die zuständige Behörde für nicht betroffene tes Fleisch, das von geimpften Tieren
Betriebseinheiten eines von der Seuche betroffenen erschlachtet wird, ist so zu stempeln, daß
Betriebes Ausnahmen von § 7 Abs. 1 und 3 zulassen, erkennbar ist,
sofern nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes
die betreffenden Betriebseinheiten auf Grund ihrer aa) daß es nur für den innerstaatlichen Han-
Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in bezug delsverkehr bestimmt ist (Stempelaufdruck
auf die Haltung einschließlich der Fütterung so voll- nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1
ständig gesondert sind, daß eine Ausbreitung des Kapitel V Nr. 6.1 der Fleischhygiene-Ver-
Seuchenerregers auf sie nicht anzunehmen ist." ordnung in der jeweils geltenden Fassung)
oder
4. In § 9 Satz 2 wird Nummer 9 gestrichen; Nummer 10 bb) daß es nur zur Herstellung von Fleisch-
wird Nummer 9. erzeugnissen verwendet werden darf
(Stempelaufdruck nach Artikel 5 a der
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 90/423/EWG des Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom
Rates vom 26. Juni 1990 (ABI. EG Nr. L 224 S. 13). 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseu-
Nr. 17 Tag· der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992 733
chenrechtlicher Fragen beim innergemein- bb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
schaftlichen Handelsverkehr mit frischem
,,6. einer Vorschrift des § 4 Nr. 3 oder 4 Satz 2,
Fleisch (ABI. EG Nr. L 302 S. 24) in der
des § 6 Nr. 6 Satz 1 oder Nr. 7, des § 9
jeweils geltenden Fassung)."
Nr. 2 oder 3 Satz 1, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 1O Nr. 2, des § 9 Nr. 5, auch in
7. In § 13 wird die Angabe ,,§§ 6 bis 12" durch die Verbindung mit § 1O Nr. 3, oder des § 11 a
Angabe ,,§§ 6 bis 11 und 12" ersetzt. Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a über das ver-
bringen von Klauentieren oder anderen
8. § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: Tieren zuwiderhandelt,".
„b) im Falle des § 8 die Klauentiere der betroffenen cc) In Nummer 14 wird am Ende das Wort „oder"
Betriebseinheit verendet oder getötet und durch ein Komma ersetzt.
unschädlich beseitigt worden sind und bei den
dd) In Nummer 15 wird der Schlußpunkt durch das
Klauentieren einer nicht betroffenen Betriebsein-
Wort „oder" ersetzt.
heit des Betriebes innerhalb von 30 Tagen nach
der unschädlichen Beseitigung der Klauentiere ee) folgende Nummer wird angefügt:
der betroffenen Betriebseinheit keine Erkrankun- „ 16. entgegen § 11 a Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b
gen festgestellt worden sind,". geimpfte Tiere nicht, nicht rechtzeitig
oder nicht in der vorgeschriebenen
9. § 15 wird wie folgt geändert: Weise kennzeichnet."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10. § 16 wird wie folgt geändert:
aa} Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
a) In der Überschrift wird das Wort ,, , Außerkrafttre-
„ 1 . einer vollzieh baren Anordnung nach § 7
ten" gestrichen.
Abs. 1 oder 2, nach§ 9 Nr. 4 Satz 2, auch
in Verbindung mit § 10 Nr. 3, nach § 9 b) Satz 2 wird gestrichen.
Nr. 9 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder
Abs. 2 Satz 4, § 11 a Satz 1 oder 2 oder Artikel 2
§ 13 oder".
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Forsten kann den Wortlaut der MKS-Verordnung in der
Satz 1" durch die Angabe ,,§ 8" ersetzt. vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa} Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: Artikel 3
,, 1. entgegen § 2 Impfungen oder Heilver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
suche vornimmt,". Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. März 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zweiundzwanzigste Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse
zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung
Vom 25. März 1992
Auf Grund des § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 Satz 1 des
Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
1990 (BGBI. 1 S. 2134) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:
§ 1
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung aus den
Erzeugnissen
KN-Code Erzeugnisse
ex Kapitel 07
ex
ex
ex
Kapitel
Kapitel
10
12
Kapitel 1404
} Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung
oder Energiegewinnung
Gruppen verwandter Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
Gesetzes, für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, zu bestim-
men und die Mindestanbaufläche oder Mindesterzeugungsmenge nach § 3 Abs. 1
Nr. 6 des Gesetzes sowie die Mindestmenge und Mindestdauer eines Liefer-
vertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes festzulegen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. März 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992 735
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Anforderungen In der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft
(Teilbereich städtische Hauswirtschaft)
Vom 26. März 1992
Auf Grund des § 95 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Arti- Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige Freistel-
kel 53 Nr. 12 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 lung ist nicht zulässig.
S. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des Haupt- (2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädago-
ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß gischen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf
Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn
§ 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom
23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Einvernehmen er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Hand-
mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft: werksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte
Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 7 genann-
ten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prü-
Artikel 1 fungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogi-
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister- sche Eignung aufgrund des Bundesbeamtengesetzes
nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche,
prüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich städtische
staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-recht-
Hauswirtschaft) vom 5. August 1977 (BGBI. 1S. 1482) wird
lichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden
wie folgt geändert:
hat, deren Inhalt den in § 7 genannten Anforderungen
entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen
,,(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner- Prüfungsteil freigestellt werden."
kannten Abschluß „Meister/Meisterin der städtischen
Hauswirtschaft." 4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
,,(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf fol-
a) Absatz. 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: gende Prüfungsfächer:
„Die mündliche Prüfung soll vornehmlich in den
1. Nahrungszubereitung,
Fächern durchgeführt werden, in denen keine
schriftliche Prüfung erfolgt ist oder in denen die 2. Lebensmittelbeschaffung und -bevorratung,
schriftliche Prüfung das Leistungsniveau nicht klar
erkennen läßt. Der Prüfungsteilnehmer kann von 3. Haus- und Wohnungspflege,
der mündlichen Prüfung in dem Prüfungsfach befreit 4. Textilpflege und -verarbeitung.
werden, in dem er eine sehr gute schriftliche Lei-
stung erbracht hat." Aus drei der in Satz 1 genannten Prüfungsfächer ist
je eine Aufgabe zu planen und durchzuführen."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Die Absätze 3 und 4
„Von der praktischen Unterweisung nach§ 7 Abs. 7
werden Absätze 2 und 3.
Satz 2 kann nicht befreit werden."
c) In dem neuen Absatz 3 werden die Worte „prakti-
c) Absatz 5 wird gestrichen.
sche Prüfung" durch die Worte „Durchführung der
Aufgaben" ersetzt.
3. Es wird folgender § 3 a eingefügt:
.,§ 3 a 5. § 7 wird wie folgt geändert:
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
a) In Absatz 6 werden die Worte „den Absätzen 3
(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und bis 5" durch die Worte „Absatz 1 Nr. 2 bis 4" ersetzt.
Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 6 kann der Prü-
fungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Worte „den Absät-
freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen zen 2 bis 5" durch die Worte „Absatz 1" ersetzt.
Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten c) Absatz 7 Satz 4 wird gestrichen.
Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
fungsausschuß eine Prüfung bestanden hat, deren d) Absatz 8 wird gestrichen.
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
6. § 8 wird wie folgt geändert: einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem
Prüfungsfach oder in der praktischen Unterweisung
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
ist die Prüfung nicht bestanden."
,,(1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu
bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note
als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Artikel 2
Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prüfungs-
bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen verfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu
Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu Ende geführt.
einer Note zusammenzufassen. Die Note für die
praktische Unterweisung im berufs- und arbeitspäd-
agogischen Teil ist als gesonderte Note den jeweili- Artikel 3
gen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
Teils zuzurechnen und daraus das arithmetische den Wortlaut der Verordnung über die Anforderungen in
Mittel zu bilden." der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt städtische Hauswirtschaft) in der vom Inkrafttreten nach
Artikel 4 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü- kanntmachen.
fungsteilnehmer in jedem der vier Prüfungsteile min-
destens ausreichende Leistungen erbracht hat. Ins- Artikel 4
gesamt dürfen nicht mehr als zwei Prüfungsfächer
oder ein Prüfungsfach und die praktische Unterwei- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
sung schlechter als ausreichend bewertet sein. Bei Kraft.
Bonn, den 26. März 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992 737
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Anforderungen In der Meisterprüfung
in der Hauswirtschaft
(Teilbereich städtische Hauswirtschaft}
Vom 26. März 1992
Auf Grund des Artikels 3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich
städtische Hauswirtschaft) vom 26. März 1992 (BGBI. 1S. 735) wird nachstehend
der Wortlaut der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der
Hauswirtschaft (Teilbereich städtische Hauswirtschaft) in der ab 8. April 1992
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Januar 1978 in Kraft getretene Verordnung vom 5. August 1977
(BGBI. 1 S. 1482),
2. die am 8. April 1992 in Kraft tretenden Artikel 1 und 2 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 95 Abs. 4 des Berufs-
bildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Artikel 53
Nr. 12 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist.
Bonn, den 26. März 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft
(Teilbereich städtische Hauswirtschaft)
§ 1 (4) Wird die schriftliche Prüfung programmiert durch-
geführt, so kann die Dauer der schriftlichen Prüfung
Anwendungsbereich
gekürzt werden.
Diese Verordnung gilt für den Bereich der städtischen
§ 3a
Hauswirtschaft.
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§2
Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung (1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und
des Abschlusses Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 6 kann der Prüfungs-
teilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle frei-
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der gestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle,
Prüfungsteilnehmer einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
- die zur Führung eines Haushaltes oder hauswirtschaft- richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß
lichen Betriebes erforderlichen Aufgaben organisato- eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderun-
risch, technisch und wirtschaftlich fachgerecht ausfüh- gen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht.
ren kann, Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.
- die erforderlichen Kenntnisse hat, den Haushalt nach (2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
ökonomischen, ernährungsphysiologischen, hygieni- schen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag
schen und sozialen Grundsätzen selbständig zu führen von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach
und dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder
dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,
- Auszubildende ordnungsgemäß ausbilden kann.
deren Inhalt den in § 7 genannten Anforderungen ent-
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an- spricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die
erkannten Abschluß „Meister/Meisterin der städtischen berufs- und arbeitspädagogische Eignung aufgrund des
Hauswirtschaft". Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine
sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer
§3 öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung
Gliederung der Meisterprüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 7 genannten Anforde-
rungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen
(1) Die Meisterprüfung umfaßt Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
1. einen praktischen Teil, schen Prüfungsteil freigestellt werden.
2. einen fachtheoretischen Teil,
§4
3. einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil,
Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf folgende
(2) Die Meisterprüfung ist im fachtheoretischen sowie im Prüfungsfächer:
wirtschaftlichen und rechtlichen Teil schriftlich und münd-
lich, im berufs- und arbeitspädagogischen Teil schriftlich, 1. Nahrungszubereitung,
mündlich und in Form einer praktischen Unterweisung 2. Lebensmittelbeschaffung und -bevorratung,
nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 sowie der §§ 5 bis 7
durchzuführen. 3. Haus- und Wohnungspflege,
(3) Die mündliche Prüfung soll vornehmlich in den 4. Textilpflege und -verarbeitung.
Fächern durchgeführt werden, in denen keine schriftliche
Aus drei der in Satz 1 genannten Prüfungsfächer ist je eine
Prüfung erfolgt ist oder in denen die schriftliche Prüfung
Aufgabe zu planen und durchzuführen.
das Leistungsniveau nicht klar erkennen läßt. Der Prü-
fungsteilnehmer kann von der mündlichen Prüfung in dem (2) Der Prüfungsteilnehmer hat die Planung der ihm
Prüfungsfach befreit werden, in dem er eine sehr gute gestellten Aufgaben und die dafür erforderlichen Berech-
schriftliche Leistung erbracht hat. Die Entscheidung hier- nungen schriftlich darzulegen.
über trifft der Prüfungsausschuß. Von der praktischen
Unterweisung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 kann nicht befreit (3) Die Durchführung der Aufgaben soll nicht länger als
werden. fünf Stunden dauern.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992 739
§5 1. Wirtschaftslehre des Haushalts oder des hauswirt-
schaftlichen Betriebes, einschließlich der Rechnungs-
Prüfungsanforderungen Im fachtheoretlschen Teil
führung,
(1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich
2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,
auf folgende Prüfungsfächer:
3. Grundzüge des Rechts- und Sozialwesens.
1. Ernährung,
2. Wohnen und Einrichten, (2) Im Prüfungsfach „Wirtschaftslehre des Haushalts
oder des hauswirtschaftlichen Betriebes einschließlich der
3. Haushaltstechnik, Rechnungsführung" können geprüft werden:
4. Textilkunde, 1. Haushalt in seiner wirtschaftlichen Funktion: zum Bei-
5. Hygiene. spiel Einkauf, Marktbeobachtung, Marktverhalten, Ver-
braucherschutz,
(2) Im Prüfungsfach „Ernährung" können geprüft wer- 2. Geldwirtschaft im Haushalt: Haushaltsplan, Haushalts-
den: buchführung, Vermögensbildung, Kostenrechnung,
1. Nährstoffbedarf des Menschen, Kalkulation,
2. Ernährung in den verschiedenen Altersstufen, 3. Betriebsorganisation des Haushalts: Arbeitsplanung,
Einsatz der Arbeitskräfte, Unfallschutz.
3. Lebensmittelkunde,
(3) Im Prüfungsfach „Grundzüge der Volkswirtschafts-
4. Lebensmittelrecht.
lehre" können geprüft werden:
(3) Im Prüfungsfach „Wohnen und Einrichten" können 1. Bedarf und Bedarfsdeckung,
geprüft werden:
2. Formen der Wirtschaftsordnung und deren soziale Aus-
1. Raumbedarf und Raumgruppen, wirkungen,
2. Einrichten der Wohn- und Wirtschaftsräume, 3. Gesamtleistung einer Volkswirtschaft- Sozialprodukt-,
3. Wohnformen. 4. Wertschöpfung in der Hauswirtschaft,
(4) Im Prüfungsfach „Haushaltstechnik" können geprüft 5. Beziehungen zwischen Hauswirtschaft und Volkswirt-
werden: schaft,
1. Wasser- und Energieversorgung, 6. Wirtschaft im internationalen Beziehungsfeld.
2. Umweltschutz, (4) Im Prüfungsfach „Grundzüge des Rechts- und
3. Einsatz und Wartung von Maschinen und Geräten, Sozialwesens" können geprüft werden:
4. Reinigungsmittel. 1. für die Familie und für den Bereich der Hauswirtschaft
wesentliche Rechtsvorschriften,
(5) Im Prüfungsfach „Textilkunde" können geprüft wer-
2. Familie und Gesellschaft, insbesondere Familienstruk-
den:
turen, Leistung und Förderung der Familie, Rolle der
1. Textilien und ihre Verarbeitung sowie Behandlung und Familienmitglieder, Stellung der Frau in Familie und
Pflege, Beruf,
2. Waren- und Gütezeichen, Pflegekennzeichnungen. 3. Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 7 Abs. 5 geprüft
wird, insbesondere Arbeitsvertrags-, Betriebsverfas-
(6) Im Prüfungsfach „Hygiene" können geprüft werden: sungs- und Tarifvertragsrecht, Arbeitszeit- und
1. Gesundheitsvorsorge, Urlaubsrecht, Arbeitsschutz-, einschließlich Mutter-
schutzrecht, Arbeitsgerichtsverfahrensrecht, Unfallver-
2. Physiologische Grundlagen der Arbeit, hütung,
3. Häusliche Krankenpflege. 4. Versicherungswesen:
(7) In der schriftlichen Prüfung soll aus jedem der in den a) Sozialversicherung, insbesondere Kranken-, Ren-
Absätzen 2 bis 6 aufgeführten Prüfungsfächer eine Auf- ten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung,
gabe zur Wahl gestellt werden; davon sind drei unter b) Privatversicherung, insbesondere Lebens-, Sach-,
Aufsicht zu bearbeiten. Die schriftliche Prüfung soll nicht Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung,
länger als drei Stunden dauern.
5. Steuerwesen:
(8) Die mündliche Prüfung soll für den einzelnen Prü-
a) Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkom-
fungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
mensteuer, einschließlich Lohnsteuer, Vermögens-
steuer, Gewerbesteuer, Erbschaftssteuer,
§6 b) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflichten,
Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen insbesondere Steuererklärung, Steuerstundung und
und rechtlichen Teil Steuererlaß, Rechtsmittel,
(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil 6. Aufbau und Aufgaben der Wirtschaftsorganisationen,
erstreckt sich auf die Prüfungsfächer: insbesondere hauswirtschaftliche Organisationen.
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(5) In der schriftlichen Prüfung soll aus jedem der in den 2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,
Absätzen 2 bis 4 aufgeführten Prüfungsfächer eine Auf-
3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-
gabe gestellt werden, die unter Aufsicht zu bearbeiten ist.
weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup-
Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als drei Stunden
dauern. penpsychologische Verhaltensweisen,
4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,
(6) Die mündliche Prüfung soll für den einzelnen Prü-
soziales und politisches Verhalten Jugendlicher,
fungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten
§7 des Jugendlichen,
Prüfungsanforderungen im berufs- und arbeits- 6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-
pädagogischen Teil schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,
Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.
(1) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen
Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer: (5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlage der Berufsbil-
1. Grundfragen der Berufsbildung, dung" können geprüft werden:
2. Planung und Durchführung der Ausbildung, 1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,
der jeweiligen Landesverfassung und des Berufsbil-
3. der Jugendliche in der Ausbildung, dungsgesetzes,
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung. 2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-
(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung"
schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,
können geprüft werden:
des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs- rechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde-
system, individueller und gesellschaftlicher Anspruch rungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des
auf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, indivi- Unfallschutzrechts,
duelle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und
Arbeitsleistung, Zusammenhänge zwischen Berufsbil- 3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-
dung und Arbeitsmarkt, den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.
2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche (6) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt
Schulen als Ausbildungsstätten im System der beruf- fünf Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzu-
lichen Bildung, fertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 auf-
geführten Prüfungsfächern bestehen.
3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-
den und des Ausbilders. (7) Die mündliche Prüfung soll die in Absatz 1 genann-
ten Prüfungsfächer umfassen und für den einzelnen Prü-
(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der
fungsteilnehmer in der Regel eine halbe Stunde dauern.
Ausbildung" können geprüft werden:
Außerdem soll vom Prüfungsteilnehmer eine praktische
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil- Unterweisung von Auszubildenden durchgeführt werden.
dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen, Die praktische Unterweisung kann auch im praktischen
Teil der Prüfung erfolgen.
2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-
§8
dung,
Bestehen der Meisterprüfung
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde-
nen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb- (1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer-
lichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze, ten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmeti-
Erstellen des betrieblichen Ausbildungsplans, sches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den
einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera-
schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem
tung und dem Ausbildungsberater,
Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen. Die
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung: Note für die praktische Unterweisung im berufs- und
a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den
am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch, jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses
Demonstration von Ausbildungsvorgängen, Teils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu
bilden.
b) Ausbildungsmittel,
c) Lern- und Führungshilfen, (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
nehmer in jedem der vier Prüfungsteile mindestens aus-
d) Beurteilen und Bewerten. reichende Leistungen erbracht hat. Insgesamt dürfen nicht
mehr als zwei Prüfungsfächer oder ein Prüfungsfach und
(4) Im Prüfungsfach „der Jugendliche in der Ausbildung"
die praktische Unterweisung schlechter als ausreichend
können geprüft werden:
bewertet sein. Bei einer· ungenügenden Prüfungsleistung
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen in einem Prüfungsfach oder in der praktischen Unterwei-
Berufsausbildung, sung ist die Prüfung nicht bestanden.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992 741
§9 § 10
Wiederholung der Meisterprüfung Übergangsregelung
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prüfungs-
zweimal wiederholt werden. verfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu
Ende geführt.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh- § 11
mer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
Berlin-Klausel
teilen und -fächern zu befreien, wenn seine Leistungen
darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht (gegenstandslos)
haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet
vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung § 12
an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. (Inkrafttreten)
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über die Verlängerung der Frist
für den Bezug des Kurzarbeitergeldes
Vom 30. März 1992
Auf Grund des § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2406) geändert worden ist, verordnet der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit
gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
§ 1
Die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes· nach § 67 Abs. 1 des Arbeitsför-
derungsgesetzes wird
1. für die Zeit vom 1. April 1992 bis zum 30. September 1992 auf fünfzehn
Monate,
2. für die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis zum 30. Juni 1993 auf zwölf Monate
verlängert.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1992 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf
des 30. Juni 1993 außer Kraft.
Bonn, den 30. März 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992 743
Vierte Verordnung
zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Vom 30. März 1992
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsge- berg, von Anschlußstelle Schnelldorf bis
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- Autobahnkreuz Nürnberg-Süd".
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der cc) In der Streckenbeschreibung der A 7 werden
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 die Worte „Autobahnkreuz Allgäu" durch die
(BGBI. 1 S. 700) geändert worden ist, verordnet der Bun- Worte „Autobahndreieck Allgäu" ersetzt.
desminister für Verkehr:
dd) Die Streckenbeschreibungen „E22 Stralsund
bis Selmsdorf" und „E251 Greifswald bis Ber-
Artikel 1
lin" werden gestrichen.
Die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBI. 1 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
S. 774), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
13. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1242), wird wie folgt geändert: aa) Die Streckenbeschreibung der 831 wird wie
folgt gefaßt:
1. § 1 wird wie folgt geändert: „831 von Anschlußstelle Stockach-Ost der
A98 bis Ortseingangstafel Lindau (Zei-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
chen 31 O der Straßenverkehrs-Ord-
aa) Die Streckenbeschreibung der A 1 wird wie folgt nung)".
gefaßt:
bb) Es werden folgende Angaben angefügt:
„A 1 von Autobahnkreuz Leverkusen-West
„E22 Stralsund bis Selmsdorf
über Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster
E251 Greifswald bis Berlin".
bis Anschlußstelle Cloppenburg und von
Bremer Kreuz bis Anschlußstelle Rade,
von Buchholzer Dreieck bis Horster Drei- 2. In § 3 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „Nummer 3" durch
eck". die Angabe „Nummer 2" ersetzt.
bb) Die Streckenbeschreibung der A6 wird wie folgt
gefaßt: Artikel 2
,,A6 von Anschlußstelle Schwetzingen- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Hockenheim bis Autobahnkreuz Weins- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. März 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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beträgt 7%.
Bekanntmachung
nach Artikel 6 Abs. 3
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Vom 18. März 1992
Nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, Artikel 6 jedoch eingefügt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1120), wird bekanntgegeben, daß das Protokoll vom
23. Februar 1968 zur Änderung des Internationalen Abkommens vom 25. August
1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente nach seinem
Artikel 13 Abs. 2 für das
Großherzogtum Luxemburg
am 18. Mai 1991 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. März 1990 (BGBI. 1 S. 439).
Bonn, den 18. März 1992
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schuster