702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
11. 3. 92 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschafts-
verordnung 2009 (52 14. 3. 92) 15. 3. 92
7400-1-6
11. 3. 92 Einhundertsiebzehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz 2073 (53 17.3.92) 18. 3. 92
7400-1
Berichtigung der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung 2217 (55 19. 3. 92)
7400-1-6
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 476/92 der Kommission zur Bestimmung der
Mengen von im Zeitraum vom 1. März 1992 bis 30. Juni 1992 in den
französischen überseeischen Departements erzeugtem Roh zucke r,
die die Raffinationsbeihilfe nach der Verordnung (EWG) Nr. 2225/86 des
Rates erhalten können, und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1806/91 L 53/49 28. 2. 92
25. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 477/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4007/87 zur Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 90
Absatz 1 bzw. Artikel 257 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Spaniens
und Portugals zugunsten von Spanien L 55/1 29. 2. 92
28. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 505/92 der Kommission zur Festsetzung des zur
obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 des Rates zu liefernden Prozentsatzes der Ta f e I wein -
erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 55/72 29. 2. 92
28. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 506/92 der Kommission mit den 1992 bezüglich
des Gesamtsäuregehalts von in Spanien erz~ugtem und dort in den
Verkehr gebrachtem Wein anzuwendenden Ubergangsmaßnahmen L 55/77 29. 2. 92
28. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 508/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3421/91 mit Durchführungsbestimmungen für die Liefe-
rung von Säuglings m i Ich und Vollmilchpulver an Rumänien im Rahmen
der Verordnung (EWG) Nr. 597/91 des Rates L 55/79 29. 2. 92
25. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 525/92 des Rates über eine befristete Entschädi-
gung für die Auswirkungen der Lage in Jugoslawien auf den Transport
von Obst und Ge m ü s e aus Griechenland L 58/1 3. 3. 92
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Aufhebung des Strukturhilfegesetzes
und zur Aufstockung des Fonds „Deutsche Einheit"
Vom 16. März 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Hilfen werden in
das folgende Gesetz beschlossen: den Jahren 1990 bis 1994 gewährt und betragen insge-
samt 146,3 Milliarden DM. Davon können im Jahre
1990 Leistungen in Höhe von 22 Milliarden DM, im
Artikel 1 Jahre 1991 in Höhe von 35 Milliarden DM, im Jahre
1992 in Höhe von 33,9 Milliarden DM, im Jahre 1993 in
Aufhebung des Strukturhilfegesetzes
Höhe von 31,5 Milliarden DM und im Jahre 1994 in
(1) Das Strukturhilfegesetz vom 20. Dezember 1988 Höhe von 23,9 Milliarden DM erbracht werden. Die
(BGBI. 1 S. 2358) wird mit Ablauf des 31. Dezember 1991 jährlichen Leistungen des Fonds werden ab 1 . Januar
aufgehoben. 1991 als besondere Unterstützung den vorgenannten
Ländern zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs
(2) Der Bund leistet im Jahr 1992 als Finanzhilfe und gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Ein-
einmalige pauschale Überbrückungshilfe an die Länder wohnerzahl am 30. Juni des jeweils vorhergehenden
Bayern 51 600 000 DM, Jahres ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl des
Berlin 23 500 000 DM, Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz
bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, verteilt"
Bremen 20 600 000 DM,
Hamburg 36 900 000 DM,
2. In§ 5 Abs. 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
Niedersachsen 212 900 000 DM,
,,Der Unterschiedsbetrag zu dem Gesamtleistungsrah-
Nordrhein-Westfalen 246 800 000 DM,
men nach § 2 Abs. 1 wird durch Zuweisungen aus dem
Rheinland-Pfalz 88 800 000 DM, Bundeshaushalt gedeckt .. Von diesen Zuweisungen
Saarland 36 600 000 DM werden in 1993 10,5 Milliarden DM und in 1994
und Schleswig-Holstein 82 300 000 DM. 12,9 Milliarden DM aus dern Aufkommen der von Bun-
desfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer (Ein-
(3) Auf Finanzhilfen, die bis zum 31. Dezember 1991 fuhrumsatzsteuer) vor dessen weiterer Verteilung
nach dem Strukturhilfegesetz gewährt worden sind, sowie gemeinsam von Bund und Ländern im Verhältnis ihrer
auf die als pauschale Überbrückungshilfe nach Absatz 2 für diese Jahre festgelegten Anteile an der Umsatz-
gewährten Finanzhilfen sind die Vorschriften des Struktur- steuer nach § 1 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes
hilfegesetzes auch nach dem 31. Dezember 1991 anzu- finanziert."
wenden.
Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 2
Änderung des Gesetzes Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund
über die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit" und Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94), zuletzt geändert durch
Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds „Deutsche Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1
Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 533), S. 1314), wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni
1991 (BGBI. 1 S. 1314), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für
1. In § 2 Abs. 1 werden die Sätze 1 bis 3 durch die
das Jahr 1992 dem Bund 65 vom Hundert und den
folgenden Sätze ersetzt: Ländern 35 vom Hundert und für die Jahre 1993 und
„Der Fonds dient der Erfüllung der Verpflichtungen der 1994 dem Bund 63 vom Hundert und den Ländern
Bundesrepublik Deutschland aus Artikel 28 des Staats- 37 vom Hundert zu. Vom Aufkommen der Umsatz-
vertrages mit der Deutschen Demokratischen Republik steuer werden in den Jahren 1993 und 1994 die
vom 18. Mai 1990 und der Leistung weiterer Hilfen an Beträge zur Finanzierung der Zuweisungen an den
die Deutsche Demokratische Republik. Der Fonds Fonds „Deutsche Einheit" nach§ 5 Abs. 1 Satz 3 des
dient auch der Leistung von Hilfen an die Länder Berlin, Gesetzes über die Errichtung eines Fonds „Deutsche
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Einheit" abgezogen."
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992 675
2. § 11 a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: Der Vorabbetrag für das Saarland ermäßigt sich ab
,,(3) Aus dem Gesamtbetrag der Zuweisungen nach
dem Jahr 1994 auf 100 000 000 DM. Der Vorabbetrag
Absatz 1 erhalten jährlich ab 1992 nachstehende Län- für Bremen ermäßigt sich ab dem Jahr 1994 auf
der folgende Vorabbeträge: 50 000 000 DM."
Bremen 150 000 000 DM,
Artikel 4
Rheinland-Pfalz 20 000 000 DM,
Inkrafttreten
Saarland 250 000 000 DM,
Schleswig-Holstein 50 000 000 DM. Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1991 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. März 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
„ zweite Verordnung
zur Anderung der Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung
Vom 12. März 1992
Auf Grund des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgaben- sungs-Übereinkommen London 1969 - in einer
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Bescheinigung der Schiffsvermessungsbehörde der
21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541) verordnet der Bundes- Bruttoraumgehalt in Registertonnen nachgewiesen,
minister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes- ist dieses Ergebnis zugrunde zu legen; ist bei Tank-
minister der Finanzen: schiffen das um den Raumgehalt der getrennten
Wasserballasttanks reduzierte Vermessungsergeb-
nis von der Schiffsvermessungsbehörde beschei-
Artikel 1 nigt, so ist dieser reduzierte Bruttoraumgehalt in
Die Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung vom Registertonnen oder Bruttoraumzahl zugrunde zu
13. September 1983 (BGBI. 1S. 1176), geändert durch die legen."
Verordnung vom 17. April 1984 (BGBI. 1 S. 630), wird wie b) In Nummer 5 Satz 1 werden die Worte „in Richtung
folgt geändert: der größten Ausdehnung" durch die Worte „über
alles" ersetzt.
1. In § 2 Abs. 2 1. Halbsatz wird nach dem Wort „dafür"
das Wort „zusätzlich" eingefügt. 3. § 8 wird gestrichen, § 9 wird § 8.
2. § 3 wird wie folgt geändert: 4. Die Anlage zu den §§ 2 und 6 wird durch die Anlage
a) In Nummer 1 wird am Ende das Komma durch ein dieser Verordnung ersetzt.
Semikolon ersetzt, und folgende Teilsätze werden
eingefügt: Artikel 2
,,wird zusätzlich zum internationalen Schiffsmeß- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
brief gemäß dem Internationalen Schiffsvermes- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 12. März 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992 677
Anlage
(zu den §§ 2 und 6)
Hafengeld
(1) Das Hafengeld beträgt über 12 m bis 14 m 3,00 DM,
1. für Fahrgastschiffe, Bäderboote, Sport- über 14 m bis 16 m 4,00 DM,
anglerfahrzeuge, Personenfähren und über 16 m bis 18 m 5,00 DM,
sonstige Fahrzeuge der gewerbsmäßi- über 18 m bis 20 m 8,00 DM,
gen Personenbeförderung, unabhän-
über 20 m bis 26 m 11,00DM,
gig davon, ob Güter mitgeführt werden,
über 26 m bis 32 m 16,00 DM,
je zugelassenen Fahrgast und Benut-
über 32 m 20,00 DM.
zung bis drei Kalendertage
im Hafen Borkum 0,65 DM, (3) Für Wasserfahrzeuge nach § 3
im Hafen Helgoland 0,25 DM, Satz 2 Nr. 5 Buchstabe b beträgt das
minde- Hafengeld, ohne Rücksicht auf die Anzahl
stens der täglichen Benutzungen, je angefan-
20,- DM gene vierundzwanzig Stunden
pro Be- a) im Schutz- und Sicherheitshafen
nutzung, Helgoland bei einer Länge
in den übrigen Häfen 0,25 DM, bis Sm 7,00 DM,
über 8 m bis 10 m 11,00 DM,
2. für Frachtschiffe (einschließlich Wa- über 10 m bis 14 m 13,00 DM,
gen- und Güterfähren) und sonstige
über 14 m bis 17 m 15,00 DM,
Wasserfahrzeuge mit Ausnahme sol-
cher nach § 3 Satz 2 Nr. 5 über 17 m bis 20 m 20,00 DM,
je Bruttoregistertonne oder Brutto- je weiteren angefangenen Meter Länge
raumzahl und zusätzlich 1,00 DM,
a) Benutzung pro Kalendertag in den b) in den übrigen Häfen bei einer Länge
Häfen am Nord-Ostsee-Kanal und bis Sm 5,00 DM,
im Hafen Stadersand 0, 15 DM, über 8 m bis 10 m 8,00DM,
b) Benutzung bis drei Kalendertage in über 10 m bis 14 m 10,00 DM,
den übrigen Häfen 0,53 DM. über 14 m bis 17 m 12,00 DM,
Das Hafengeld beträgt nach Ablauf einer über 17 m bis 20 m 15,00 DM,
Liegezeit von drei Kalendertagen für
je weiteren angefangenen Meter Länge
Wasserfahrzeuge nach den Nummern 1
zusätzlich 1,00DM.
und 2 Buchstabe b
Bei Mehrrumpfbooten erhöhen sich diese Beträge jeweils
je Bruttoregistertonne und Bruttoraumzahl
um die Hälfte.
bzw. je zugelassenen Fahrgast und
Kalendertag
(4) Die Pauschale nach § 6 beträgt
in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal und
im Hafen Stadersand 0,15 DM, 1. für die Fahrgastschiffe und Frachtschiffe für ein Kalen-
derjahr bis zu jährlich
in den übrigen Häfen 0,25 DM.
40 Benutzungen das 30fache,
(2) Für die Fischereifahrzeuge beträgt 80 Benutzungen das 45fache,
das Hafengeld, ohne Rücksicht auf die 250 Benutzungen das 90fache,
Anzahl der täglichen Benutzungen, je
über 250 Benutzungen das 100fache
angefangene vierundzwanzig Stunden bei
einer Länge von des Hafengeldes nach Absatz 1 Satz 1,
bis 7m 1,00 DM, 2. für Fischereifahrzeuge
über 7 m bis 10 m 2,00 DM, für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate 15 und für
über 10 m bis 12 m 2,50 DM, ein Kalenderjahr 60 Tagessätze nach Absatz 2.
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Elfte Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Vom 19. März 1992
Auf Grund 5. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 7 des Straßenverkehrsgesetzes in ,,Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein."
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der
6. § 18 Abs. 9 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 1O
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1986
und 11 werden die Absätze 9 und 10.
(BGBI. 1 S. 700) geändert worden ist, verordnet der
Bundesminister für Verkehr,
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. Sb des 6a. § 21 Abs. 1 a wird wie folgt geändert:
Straßenverkehrsgesetzes verordnen der Bundesminister a) In Satz 1 werden die Worte „die auch hintere Sitze
für Verkehr und der Bundesminister für Umwelt, Natur- haben" sowie die Worte „oder wenn die hinteren
schutz und Reaktorsicherheit: Sitze von Kindern unter 12 Jahren besetzt sind"
gestrichen.
Artikel 1 b) Satz 2 wird gestrichen.
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970
6 b. In § 21 a Abs. 1 Satz 2 wird Nummer 4 wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 1565, 1971 1 S. 38), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 1991 (BGBI. 1 „4. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr auf
S. 1992), wird wie folgt geändert: hinteren Sitzen in Kraftfahrzeugen; vorhandene
Rückhalteeinrichtungen müssen benutzt werden."
1. (unbesetzt)
7. Dem § 22 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
2. Dem § 9 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein."
,,Führer von Fahrzeugen, die einander entgegenkom-
men und jeweils nach links abbiegen wollen, müssen
8. § 30 wird wie folgt geändert:
voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage
oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbei- aa) Nummer 1 wird gestrichen. Die bisherigen
gefahren sind." Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1
bis 4.
3. § 11 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 3"
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: geändert in die Angabe „Nummer 2".
,,(2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen ,,(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
für eine Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Neujahr,
Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Karfreitag,
Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit
Ostermontag,
drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem
linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Tag der Arbeit (1. Mai),
Gasse bilden." Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Fronleichnam,
jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern,
4. § 12 wird wie folgt geändert:
Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: und im Saarland,
aa) In Nummer 7 wird am Ende das Wort „und" Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
durch ein Komma ersetzt. Reformationstag (31. Oktober),
jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-
bb) In Nummer 8 Buchstabe e wird der Punkt
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
durch ein Komma ersetzt.
Thüringen,
cc) Es wird folgende Nummer 9 angefügt: Allerheiligen (1. November),
,,9. vor Bordsteinabsenkungen." jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Saarland,
aa) In Satz 2 wird das Wort „Seite" durch das Wort Buß- und Bettag,
,.Fahrbahnseite" ersetzt. 1. und 2. Weihnachtstag."
bb) Es wird folgender Satz 5 angefügt:
„Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf 9. In § 34 Abs. 3 wird nach dem Wort „bevor" das Wort
nicht gehalten werden." ,,nicht" gestrichen.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992 679
10. In § 35 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a (2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den
eingefügt: allgemeinen Verkehrsregeln vor.
,,(1 a) Absatz 1 gilt entsprechend für Polizeibeamte, (3) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschil-
die aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur dern als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so
Nacheile im Inland berechtigt sind." bedeuten die Sinnbilder:
11 . § 36 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur
Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Ver- aiiii)
kehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhal-
ten. Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte
• •
auch durch geeignete technische Einrichtungen am Kraftwagen und sonstige mehrspurige
Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Kraftfahrzeuge
Leuchte geben. Mit diesen Zeichen kann auch ein
vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten wer-
den. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen
der Polizeibeamten zu befolgen."
12. § 37 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
a) Satz 8 wird wie folgt gefaßt: Gesamtgewicht über 2,8 t, einschließlich
,,Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, ihrer Anhänger, und Zugmaschinen,
schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die ausgenommen Personenkraftwagen und
angegebene Richtung an." Kraftomnibusse
b) Es wird folgender Satz 9 angefügt:
,,Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an,
daß bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach
rechts abgebogen werden darf."
13. § 38 wird wie folgt geändert:
Radfahrer
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Einsatz-
stellen" die Wörter ,, , bei Einsatzfahrten" einge-
fügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es Al
•
kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet
werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist
nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor
ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen
/\
Fußgänger
oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite
oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder
langer Ladung zu warnen."
14. Die §§ 39 bis 43 werden wie folgt gefaßt:
,,§ 39
Verkehrszeichen
(1) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschrift-
Reiter
zeichen und Richtzeichen. Auch Zusatzschilder sind
Verkehrszeichen. Die Zusatzschilder zeigen auf
weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeich-
nungen oder Aufschriften. Sie sind dicht unter den
Verkehrszeichen angebracht. Verkehrszeichen und
Zusatzschilder können, auch gemeinsam, auf einer
Trägerfläche aufgebracht werden. Abweichend von
den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzschil-
Viehtrieb, Tiere
dern können die weißen Flächen schwarz und die
schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß
sein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt
werden.
(1 a) Verkehrszeichen können auf einem Fahrzeug
1~
angebracht werden. Sie gelten auch, während das
Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen
der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
·-· ·-· J
Straßenbahn
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
stellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann
sie auf einem Zusatzschild angegeben sein, wie
Kraftomnibus
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie
,< 1 3-
•• •
Personenkraftwagen
im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle .
(4) Ein Zusatzschild wie
•• < kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.
(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung,
Personenkraftwagen mit Anhänger
so weist auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in
die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der ande-
ren Straße liegt.
(6) Gefahrzeichen im einzelnen:
Zeichen 101
Lastkraftwagen mit Anhänger
Gefahrstelle
Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller
als 25 km/h fahren können oder dürfen Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen.
So warnt das
Zusatzschild
vor schlechtem Fahrbahnrand. Das
Krafträder, auch mit Beiwagen,
Kleinkrafträder und Mofas Zusatzschild
erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben,
gegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie „9 - 17 h".
Mofas
Zeichen 102 Zeichen 103
§ 40
Gefahrzeichen
(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekün-
digte Gefahr einzurichten. Sie sind nur dort ange-
bracht, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbe-
dingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Ver-
kehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig
Kreuzung Kurve
erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß.
oder Einmündung (rechts)
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen mit Vorfahrt
sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahr- von rechts
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992 681
Zeichen 105 Zeichen 108 Zeichen 121 Zeichen 123
Doppelkurve Gefälle Einseitig (rechts) Baustelle
(zunächst rechts) verengte Fahrbahn
Zeichen 124 Zeichen 125
Zeichen 110 Zeichen 112
Stau Gegenverkehr
Steigung Unebene Fahrbahn
Zeichen 128 Zeichen 129
Zeichen 113 Zeichen 114
Bewegliche Brücke Ufer
Schnee- Schleudergefahr
oder Eisglätte bei Nässe Zeichen 131 Zeichen 133
oder Schmutz
Zeichen 115 Zeichen 116
Lichtzeichenanlage Fußgänger
Zeichen 134
Steinschlag Splitt, Schotter
Zeichen 117 Zeichen 120
Fußgängerüberweg
Die Zeichen 128 bis 134 stehen auch innerhalb
geschlossener Ortschaften in angemessener Ent-
fernung vor der Gefahrstelle. Die Entfernung kann
auf einem Zusatzschild angegeben sein (Absatz 2
Seitenwind Verengte Fahrbahn Satz 2).
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Zeichen 136 Zeichen 138 oder folgende drei Warnbaken
etwa 240 m vor dem Bahnübergang
Zeichen 153
Kinder Radfahrer kreuzen
Zeichen 140 Zeichen 142
dreistreifige Bake (links)
- vor beschranktem Bahnübergang -
Zeichen 156
Viehtrieb, Tiere Wildwechsel
Zeichen 144
Flugbetrieb
Vor anderen Gefahrstellen kann durch Gefahrzeichen dreistreifige Bake (rechts)
gleicher Art mit geeigneten Sinnbildern gewarnt vor unbeschranktem Bahnübergang -
werden.
etwa 160 m vor dem Bahnübergang
(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von
Zeichen 159
Schienenbahnen mit Vorrang:
Zeichen 150
zweistreifige Bake (links)
etwa 80 m vor dem Bahnübergang
Bahnübergang
mit Schranken oder Halbschranken Zeichen 162
Zerchen- 151
einstreifige Bake (rechts)
Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen
aufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der
Unbeschrankter Bahnübergang Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992 683
§ 41 Straßenbahn auf einem darüber angebrachten
Vorschriftzeichen Zusatzschild das Gebot:
,,Der Schienenbahn Vorfahrt gewähren!"
(1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der
Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.
Zeichen 206
(2) Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie
nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295,
m
296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber
angebracht. Die Schilder stehen im allgemeinen dort,
wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind.
Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stel-
len auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben.
Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Halt! Vorfahrt gewähren!
Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allge-
meine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschil- Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen,
der können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen wo die andere Straße zu übersehen ist, in
237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277). jedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294).
1. Warte- und Haltgebote Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung
a) An Bahnübergängen: oder Einmündung.
Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener
Zeichen 201 Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205
mit Zusatzschild
ISTC>Pl
~
Innerhalb geschlossener Ortschaften kann das
Haltgebot so angekündigt sein.
Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein
Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206
(auch liegend)
Andreaskreuz
Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren!
Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und
zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitz-
pfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an,
daß die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung bekanntgegeben sein.
hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt
an, daß das Andreaskreuz nur für den Straßen- c) Bei verengter Fahrbahn:
verkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt.
Zeichen 208
b) An Kreuzungen und Einmündungen:
Zeichen 205
Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!
2. Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Vorfahrt gewähren!
Zeichen 209 Zeichen 211
Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung
oder Einmündung. Es kann durch dasselbe
Schild mit Zusatzschild (wie „ 100 m") ange-
kündigt sein.
Wo Schienenfahrzeuge einen kreisförmigen
Verkehr kreuzen, an Wendeschleifen oder ähn-
lich geführten Gleisanlagen von Schienenbah-
nen, enthält das Zeichen mit dem Sinnbild einer Rechts Hier rechts
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Zeichen 214 5. Sonderwege
Zeichen 237 Zeichen 238
Geradeaus und rechts
Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vor-
geschrieben. Radfahrer Reiter
Zeichen 220
Zeichen 239
Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt
allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die
Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie
Fahrzeuge mitführen.
Fußgänger
3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt
Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinn-
Zeichen 222
bilder der Zeichen 237 und 239 können auch
gemeinsam auf einem Schild, durch einen senk-
rechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden.
Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch
ein Schild gekennzeichnet sein, das - durch einen
waagerechten weißen Streifen getrennt - die
entsprechenden Sinnbilder zeigt. Das Zeichen
„Fußgänger" steht nur dort, wo eine Klarstellung
Rechts vorbei notwendig ist. Durch ein Zusatzschild kann die
Benutzung des Radweges durch Mofas gestattet
,,Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben. werden.
4. Haltestellen Zeichen 240 Zeichen 241
Zeichen 224
Straßenbahnen oder Linienbusse gemeinsamer getrennter
Fuß- und Radweg Rad- und Fußweg
Das Zeichen 224 mit dem Zusatzschild „Schulbus
(Angabe der tageszeitlichen Benutzung)" kenn-
zeichnet eine Schulbushaltestelle. Die Zeichen bedeuten:
a) Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die
Zeichen 229
für sie bestimmten Sonderwege benutzen.
Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht
benutzen;·
b) wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muß den
Radweg benutzen;
c) auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg
haben Radfahrer und die Führer von motorisier-
Taxenstand ten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rück-
sicht zu nehmen;
Ein Zusatzschild kann die Anzahl der vorgesehe-
nen Taxen angeben. d) auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden;
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992 685
e) wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahr- Das Zusatzschild
zeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schritt-
geschwindigkeit gefahren werden;
f) wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild ande-
rer Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur
mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.
erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den
Zeichen 242 Zeichen 243 Seitenstreifen zu spielen. Auch Sport kann dort
durch ein Zusatzschild erlaubt sein.
Zeichen 251
ZONE
Beginn eines Ende eines
Fußgängerbereichs Fu ßgängerbereichs
Innerhalb des Fußgängerbereichs gilt:
Verbot für Kraftwagen
1. Der Fußgängerbereich ist Fußgängern vorbe- und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
halten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn
nicht benutzen.
2. Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr Zeichen 253
zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindig-
keit gefahren werden. Die Fahrzeugführer
dürfen Fußgänger weder gefährden noch be-
hindern; wenn nötig, müssen sie warten.
Zeichen 245
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t,
einschließlich ihrer Anhänger, und
Zugmaschinen, ausgenommen
Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
Linienomnibusse
Zeichen 254 Zeichen 255
Der so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist
Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten. Das-
selbe gilt auch für Taxen, wenn dies durch das
Zusatzschild „Taxi" angezeigt ist. Andere Ver-
kehrsteilnehmer dürfen den Sonderfahrstreifen
nicht benutzen.
6. Verkehrsverbote Verbot für Radfahrer Verbot für Krafträder,
auch mit Beiwagen,
Zeichen 250 Kleinkrafträder
und Mofas
Zeichen 259
Verbot für Fahrzeuge aller Art
Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von
§ 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Krafträder und
Fahrräder dürfen geschoben werden. Verbot für Fußgänger
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
a) Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter Zeichen 266
können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit
Sinnbild entsprechende Verbote erlassen wer-
den.
b) Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie
,,7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur,
soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser
Verkehrsmittel die angegebene Grenze über-
schreitet.
Länge
c) Mehrere dieser Verbote können auf einem
Schild vereinigt sein.
je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze
überschreitet.
Zeichen 260 Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei
Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraft-
fahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine
einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vor-
handenen Achslasten des Sattelanhängers. Das
Zeichen 266 gilt auch für Züge.
Zeichen 267
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen,
Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen
und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
Zeichen 261
Verbot der Einfahrt
Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahr-
bahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser
Fahrbahn.
Verbot für kennzeichnungspflichtige Zeichen 268 Zeichen 269
Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
Verbot für Fahrzeuge, deren
Zeichen 262 Zeichen 263
Schneeketten Verbot für Fahrzeuge
sind vorgeschrieben mit wassergefähr-
dender Ladung
Zeichen 270
tatsächliches Gewicht tatsächliche Achslast
Zeichen 264 Zeichen 265
e
Verkehrsverbot bei Smog
oder zur Verminderung
schädlicher Luftverunreinigungen
Es verbietet den Verkehr mit Kraftfahrzeugen nach
Breite Höhe Maßgabe landesrechtlicher Smog-Verordnungen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992 687
oder bei Maßnahmen zur Vermeidung von schäd- lassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art. Außer-
lichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini- halb geschlossener Ortschaften bleiben die für
gungen nach § 40 Abs. 2 des Bundes-Immissions- bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstge-
schutzgesetzes. schwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a
und b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das
Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen
wird.
Zeichen 272
Das Zusatzschild
bei
---
Nässe
Wendeverbot
- • •
verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene
Geschwindigkeit zu überschreiten.
Zeichen 273
Zeichen 27 4.1 Zeichen 27 4.2
Verbot des Fahrens
ohne einen Mindestabstand
@
ZONE
Es verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit
einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t oder Beginn Ende
einer Zugmaschine, mit Ausnahme von Personen-
der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit
kraftwagen und Kraftomnibussen, den angegebenen
Mindestabstand zu einem vorherfahrenden Kraft- Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Zone
fahrzeug gleicher Art zu unterschreiten.
mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Es ist
Durch Zusatzschilder kann die Bedeutung des verboten, innerhalb dieser Zone mit einer höheren
Zeichens eingeengt werden. Geschwindigkeit zu fahren als angegeben.
7. Streckenverbote
Zeichen 275
Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten
Strecken.
Zeichen 274
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
verbietet, langsamer als mit einer bestimmten
Geschwindigkeit zu fahren. Es verbietet Fahrzeug-
Zulässige Höchstgeschwindigkeit führern, die wegen mangelnder persöniicher
Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von
verbietet, schneller als mit einer bestimmten Fahrzeug oder Ladung nicht so schnell fahren
Geschwindigkeit zu fahren. Sind durch das können oder dürfen, diese Straße zu benutzen.
Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse
bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zuge- können dazu verpflichten, langsamer zu fahren.
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Zeichen 276 Zeichen 277 Wo sämliche Streckenverbote enden, steht das
Zeichen 282
Überholverbote
verbieten Führern von
Diese Zeichen können auch alleine links stehen.
Kraftfahrzeugen Kraftfahrzeugen mit
aller Art, einem zulässigen
8. Haltverbote
Gesamtgewicht über
2,8 t, einschließlich
Zeichen 283
ihrer Anhänger, und von
Zugmaschinen, aus-
genommen Personen-
kraftwagen und
Kraftomnibussen,
mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit
Beiwagen zu überholen.
Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie „ 7,5 t", Haltverbot
angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das
zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das
die angegebene Grenze überschreitet. Zusatzschild
Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren
Beginn auf einem Zusatzschild wie
verb~tet es auch auf dem Seitenstreifen.
angegeben sein.
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekenn- Zeichen 286
zeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen
zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht
ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt,
von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr
besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn
das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf
einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke
angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch
die Eingeschränktes Haltverbot
Zeichen 278 Zeichen 279 Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über
3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Ausstei-
gen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte
müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.
Das Zusatzschild „auch auf Seitenstreifen" (hinter
Zeichen 283) kann auch hier angebracht sein.
Das Zusatzschild mit den Worten „auf dem Seiten-
streifen" verbietet das Halten nur auf dem Seiten-
streifen.
Zeichen 280 Das Zusatzschild ,,(Rollstuhlfahrersymbol) mit
Zeichen 281
Parkausweis Nr.... frei" nimmt Schwerbehinderte
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und
Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom
Haltverbot aus.
Das Zusatzschild „Anwohner mit besonderem
Parkausweis frei" nimmt Anwohner mit besonde-
rem Parkausweis vom Haltverbot aus.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992 689
Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkaus- (3) Markierungen
weise gut lesbar ausgelegt sind.
a) Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf 1. Fußgängerüberweg
der die Schilder angebracht sind.
Zeichen 293
b) Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung
oder bis zur nächsten Einmündung auf der glei-
chen Straßenseite.
c) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch
einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten
weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen
solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil
gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke
wiederholten Schildern weist ein waagerechter
Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg. 2. Haltlinie
Zeichen 294
Zeichen 290
ZONE
eingeschränktes Haltverbot
für eine Zone
Bild 291
Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch
Zeichen 206, durch Polizeibeamte oder Licht-
•
~
E
u
zeichen gegeben werden, ordnet sie an: ,,Hier
halten!" Dasselbe gilt vor Bahnübergängen für
den, der warten muß (§ 19 Abs. 2) .
a: 11 cm ~
•
Parkscheibe
3. Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung
Zeichen 292 Zeichen 295
Ende
eines eingeschränkten Haltverbotes
für eine Zone
Sie besteht aus einer durchgehenden Linie.
Mit diesem Zeichen werden die Grenzen der Halt-
verbotszone bestimmt. a) Sie wird vor allem verwendet, um den für den
Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflä- Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn
chen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerich-
begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende teten Verkehr zu begrenzen. Die Fahrstreifen-
Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet begrenzung kann aus einer Doppellinie be-
oder erlaubt sind. Durch ein Zusatzschild kann die stehen.
Benutzung einer Parkscheibe oder das Parken mit Sie ordnen an: Fahrzeuge dürfen sie nicht über-
Parkschein vorgeschrieben oder das Parken auf queren oder über ihnen fahren. Begrenzen sie
dafür gekennzeichneten Flächen beschränkt wer- den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr, so ord-
den, soweit es nicht dem Ein- oder Aussteigen nen sie weiter an: Es ist rechts von ihnen zu
oder dem Be- oder Entladen dient. fahren.
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur Zeichen 297
erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahr-
zeug und der Linie ein Fahrstreifen von minde-
stens 3 m verbleibt.
b) Die durchgehende Linie kann auch Fahrbahn-
begrenzung sein. Dann soll sie den Fahrbahn-
rand deutlich erkennbar machen. Bleibt rechts
von ihr ausreichender Straßenraum frei (Fahr-
bahnteil oder befestigter Seitenstreifen), so
ordnet sie an:
aa) landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsma-
schinen, Fuhrwerke, Radfahrer und ähnlich
langsame Fahrzeuge müssen möglichst
rechts von ihr fahren.
bb) Links von ihr darf nicht gehalten werden.
so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der
folgenden Kreuzung oder Einmündung vor. Halten
auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist
4. Einseitige Fahrstreifenbegrenzung verboten.
Zeichen 296
5 a. Vorankündigungspfeil
Zeichen 297 .1
Fahrstreifen B Fahrstreifen A
Sie besteht aus einer durchgehenden neben einer
unterbrochenen Linie.
Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen A ordnet die
Markierung an:
a) Der Fahrverkehr darf die durchgehende Linie Der Vorankündigungspfeil kann eine Fahrstreifen-
nicht überqueren oder über ihr fahren. begrenzung ankündigen oder das Ende eines
Fahrstreifens anzeigen.
b) Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur
erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahr-
zeug und der durchgehenden Linie ein Fahr-
streifen von mindestens 3 m verbleibt.
6. Sperrflächen
Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Zeichen 298
Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch
nicht gefährdet wird.
5. Pfeile
Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in
verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich
frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen neben-
einander zu fahren. Fahrzeuge, die sich einge-
ordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt
werden.
Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340)
oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295)
markiert, Sie dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992 691
7. Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken Das Zeichen gibt die Vorfahrt nur an der nächsten
(§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen Kreuzung oder Einmündung. Außerhalb geschlosse-
mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. ner Ortschaften steht es 150 bis 250 m davor, sonst
Sind Parkflächen auf Straßen durch durchgehende wird auf einem Zusatzschild die Entfernung, wie
Linien abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie ,,80 m", angegeben. Innerhalb geschlossener Ort-
Fahrzeuge aufzustellen sind. Dazu genügt auf schaften steht es unmittelbar vor der Kreuzung oder
gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314, 315 Einmündung.
und 316) und an Parkuhren eine einfachere Mar-
Zeichen 306
kierung.
Die durchgehenden Linien dürfen überquert werden.
8. Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote
Zeichen 299
Vorfahrtstraße
Es steht am Anfang der Vorfahrtstraße und wird an
jeder Kreuzung und an jeder Einmündung von rechts
wiederholt. Es steht vor, auf oder hinter der Kreuzung
oder Einmündung. Es gibt die Vorfahrt bis zum näch-
sten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren!", 206 „Halt!
Vorfahrt gewähren!" oder 307 „Ende der Vorfahrt-
straße". Außerhalb geschlossener Ortschaften verbie-
tet es bis dorthin das Parken (§ 12 Abs. 2) auf der
Fahrbahn.
Die Markierung bezeichnet, verlängert oder ver-
kürzt vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote. Ein Zusatzschild
9. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Mar-
kierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrs-
beruhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Abs. 1 c)
können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen
Mitteln, wie z. B. durch Pflasterlinien, ausgeführt
werden.
zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße
(4) Vorübergehende Fahrstreifenbegrenzung bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muß dies recht-
Auffällige Einrichtungen, wie gelbe Markierungen, zeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrt-
gelbe Markierungsknopfreihen oder Reihen von rot- richtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist
weißen Leitmarken, heben die durch Fahrstreifenbe- besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu
grenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340) warten.
gegebenen Anordnungen auf. Fahrzeuge dürfen sie Zeichen 307
nicht überqueren und nicht über ihnen fahren. Nur
wenn die Markierungsknöpfe oder Marken so zusam-
mengefaßt sind, daß sie wie Leitlinien aussehen, dür-
fen sie überquert werden, wenn der Verkehr dadurch
nicht gefährdet wird.
§ 42
Richtzeichen
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur
Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anord- Ende der Vorfahrtstraße
nungen enthalten.
Zeichen 308
(2) Vorrang
Zeichen 301
II
Vorrang vor dem Gegenverkehr
Vorfahrt Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn.
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(3) Die Ortstafel 1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zuläs-
sigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12
Zeichen 31 O Zeichen 311 Abs. 2) auf Gehwegen.
2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahr-
Wilster
Schotten
6km
t zeuge aufzustellen sind.
3. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis
beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer,
Kreis Steinburg zugunsten der mit besonderem Parkausweis ver-
sehenen Anwohner, Schwerbehinderten mit außer-
gewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die
Vorderseite Rückseite Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise
bestimmt: gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild „nur
mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbe-
Hier beginnt Hier endet reich von Parkscheinautomaten.
eine geschlossene Ortschaft. 4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch
Von hier an gelten die für den Verkehr innerhalb einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das
(außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Ende durch einen solchen in entgegengesetzte
Vorschriften. Der obere Teil des Zeichens 311 ist Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.
weiß, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu
derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene
Ortschaft gehört. Zeichen 316
(4) Parken
Zeichen 314
P+R
Parken und Reisen
Parkplatz
Zeichen 317
1. Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).
2. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis
beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer,
nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonde-
rem Parkausweis versehenen Anwohner, Schwer-
behinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinde-
rung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur,
wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind.
Das Zusatzschild „nur mit Parkschein" kennzeich-
Wandererparkplatz
net den Geltungsbereich von Parkscheinautoma-
ten, das Zusatzschild „gebührenpflichtig" kenn-
zeichnet einen Parkplatz für Großveranstaltungen
als gebührenpflichtig (§ 45 Abs. 1 b Nr. 1). (4 a) Verkehrsberuhigte Bereiche
3. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch
Zeichen 325 Zeichen 326
einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das
Ende durch einen solchen in entgegengesetzte
Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.
Der Hinweis auf einen Parkplatz kann, soweit dies
nicht durch Zeichen 432 geschieht, durch ein
Zusatzschild mit schwarzem Pfeil erfolgen.
Zeichen 315 Beginn Ende
eines verkehrsberuhigten Bereichs
Innerhalb dieses Bereichs gilt:
1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite
benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
2. Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit
Parken auf Gehwegen einhalten.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992 693
3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit
gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie
warten. ·,,800 m", angekündigt sein.
4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnö-
tig behindern. (6) Markierungen sind weiß, ausgenommen in den
5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeich- Fällen des § 41 Abs. 4.
neten Flächen unzulässig, ausgenommen zum
Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen. 1. Leitlinie
(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen Zeichen 340
Zeichen 330
Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen
mit gleichmäßigen Abständen. Eine Leitlinie kann
Autobahn auch als Warnlinie ausgeführt werden; bei der
Warnlinie sind die Striche länger als die Lücken.
Das Zeichen steht an den Zufahrten der Anschluß-
stellen.
Die Markierung bedeutet:
a) Leitlinien dürfen überfahren werden, wenn
Zeichen 331 dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird;
b) sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen
insgesamt 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf
der linke Fahrstreifen nicht zum Überholen
benutzt werden. Wer nach links abbiegen will,
darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen ein-
ordnen;
c) auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so
Kraftfahrstraßen markierten Fahrstreifen sind die beiden linken
ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten;
Das Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und sie dürfen daher auch nicht zum Überholen
Einmündung und wird, wenn nötig, auch sonst wieder- benutzt werden. Dasselbe gilt auf 6-streifigen
holt. Fahrbahnen für die 3 linken Fahrstreifen;
d) sind außerhalb geschlossener Ortschaften für
eine Richtung 3 Fahrstreifen so markiert, dann
Zeichen 332 Zeichen 333 darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig
befahren werden, wo - auch nur hin und wie-
der - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt.
Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei
so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für
den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken
Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener
Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässi-
gen Gesamtgewicht_ von mehr als 2,8 t sowie
Ausfahrt von der Autobahn
Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen,
wenn sie sich dort zum Zwecke des Links-
abbiegens einordnen;
Zeichen 334 Zeichen 336 e) sind Beschleunigungsstreifen so markiert, dann
darf dort auch schneller gefahren werden als
auf den anderen Fahrstreifen;
f) gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobah-
nen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehen-
den Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom
Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser
schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn
Ende der Autobahn Ende der Kraftfahrstraße fahren. Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen:
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. Wartelinie Es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende
Zeichen 341 Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu
verhalten.
Zeichen 355
Fußgängerunter- oder -überführung
Zeichen 356
Sie kann angebracht sein, wo das Zeichen 205
anordnet: ,,Vorfahrt gewähren!" Sie kann ferner
dort angebracht sein, wo abbiegende Fahrzeuge
Gegenverkehr durchfahren lassen müssen. Sie
empfiehlt dem, der warten muß, hier zu warten.
3. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrs-
schildern auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis
auf ein entsprechendes Verkehrszeichen. Verkehrshelfer
(7) Hinweise Zeichen 357
Zeichen 350
n Sackgasse
Fußgängerüberweg Wintersport kann durch Zusatzschild (hinter Zeichen
101) erlaubt sein.
Das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung
(Zeichen 293) angebracht. Zeichen 358 Zeichen 359
[Il
Zeichen 353
1±1
Erste Hilfe Pannenhilfe
Einbahnstraße
Zeichen 363
Es kann ergänzend anzeigen, daß die Straße eine
Einbahnstraße (Zeichen 220) ist.
Zeichen 354
8 Polizei
Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern
können auch andere Hinweise gegeben werden, wie
auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze
Wasserschutzgebiet für Wohnwagen.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992 695
Zeichen 368 Zeichen 385
Ortshinweistafel
Es dient der Unterrichtung über Namen von Ortschaf-
ten, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt
Verkehrsfunksender sind.
Durch das Zeichen wird auf Verkehrsfunksender hin- Zeichen 386
gewiesen und den Fahrzeugführern empfohlen, auf
Verkehrsdurchsagen zu achten. Im weißen Feld wird
die Bezeichnung des Senders in abgekürzter Form
angegeben. Die Zahl bez8ichnet die UKW-Frequenz
in Megahertz (MHz) und der Buchstabe den Verkehrs-
bereich. Touristischer Hinweis
Es dient außerhalb der Autobahnen dem Hinweis auf
Zeichen 375 Zeichen 376 touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung
von Touristikstraßen sowie an Autobahnen der Unter-
richtung über Landschaften und Sehenswürdigkeiten.
Zeichen 388
Autobahnhotel Autobahngasthaus
Zeichen 377 Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für
diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu
(II benutzen.
Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens
das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die War-
nung nur Führern von Fahrzeugen mit einem zulässi-
gen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen.
Zeichen 392
Autobahnkiosk
Zeichen 380
Es weist auf eine Zollstelle hin.
Zeichen 393
Richtgeschwindigkeit
Es empfiehlt, die angegebene Geschwindigkeit auch
bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetter-
verhältnissen nicht zu überschreiten.
Zeichen 381
mm
Ende der Richtgeschwindigkeit Informationstafel an Grenzübergangsstellen
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Zeichen 394 Zeichen 430
-
Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften
Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Later-
zur Autobahn
>
Zeichen 432
nenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten
Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die
Laterne erlischt. Bahnhof
zu innerörtlichen Zielen
(8) Wegweisung
und zu Einrichtungen
1 . Wegweiser mit erheblicher Verkehrsbedeutung
Wird aus verkehrlichen Gründen auf private Ziele
Zeichen 401 Zeichen 405 Zeichen 406 Zeichen 41 0 hingewiesen, so kann die Ausführung des Zei-
chens mit braunem Grund und weißen Zeichen
erfolgen.
[ill]j 1
Zeichen 434
Hannover 145 km
Nummernschilder für
-1' m Düsseldorf 23 km
J Messegelände l
Bundes- Autobahnen Knotenpunkte Europa-
straßen der Auto- straßen
bahnen ~ Recklinghausen 36km
(Autobahn-
ausfahrten, Dormagen 42 km •
Autobahn-
kreuze und Wegweisertafel
Autobahn-
dreiecke) Sie faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt
zusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser
dienen.
Zeichen 415 Innerorts können Wegweiser auch folgende Formen
haben:
lm] Dorsten 28 km Zeichen 435
Bottrop 14 km
~ -11' W Kyritz 36 km II
auf Bundesstraßen
Zeichen 436
Diese Schilder geben keine Vorfahrt.
Zeichen 418 Zeichen 419
~ + Gierstädt 12 km
Hildesheim 49 km Zeichen 437
Elze 31 km [.Eichenbach)
auf sonstigen Straßen
mit größerer mit geringerer
Verkehrsbedeutung
Das Zusatzschild „Nebenstrecke" weist auf einen
wegen seines schwächeren Verkehrs empfehlens-
werten Umweg hin.
Zeichen 421
1
für bestimmte Verkehrsarten Straßennamensschilder
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992 697
An Kreuzungen und Einmündungen mit erhebli- - die Ankündigungstafel
chem Fahrverkehr sind sie auf die oben bezeich-
nete Weise aufgestellt. Zeichen 448
2. Vorwegweiser
Zeichen 438
Jr'@
Düsseldorf
München -Benrath
~ ~
1000m
Erding in der die Sinnbilder hinweisen:
....
auf eine Autobahnausfahrt
Zeichen 439
St~ lfbach
00 Nürnberg
-
auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck;
es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von
Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten
Straßen des nachgeordneten Netzes hin.
Die Nummer ist die laufende Nummer der Aus-
Es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen. fahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke
der jeweils benutzten Autobahnen.
Zeichen 440
- den Vorwegweiser
Zeichen 449
zur Autobahn
- sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken
Zeichen 442
wie
Zeichen 450
für bestimmte Verkehrsarten
3. Wegweisung auf Autobahnen
Die „Ausfahrt" (Zeichen 332 und 333), ein Auto-
bahnkreuz und ein Autobahndreieck werden ange- Auf der 300-m-Bake einer Ausfahrt wird die
kündigt durch Nummer der Ausfahrt wiederholt.
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Autobahnkreuze und Autobahndreiecke werden Zeichen 458
2 000 m vorher, Ausfahrten werden 1 000 m vorher
durch Zeichen 448 angekündigt. Der Vorwegwei-
ser Zeichen 449 steht bei Autobahnkreuzen und Stuttgart
Autobahndreiecken 1 000 m und 500 m, bei Aus-
fahrten 500 m vorher.
Zeichen 453
r--t
• o
B orf
•
A orf
~
Müssen nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet
werden, so sind diese auf einem Zusatzschild über
dem Wegweiser (Zeichen 454) und über dem
Entfernungstafel Ankündigungszeichen (Zeichen 457) angegeben,
wie „Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtge-
Sie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und wicht". Der Vorwegweiser und die Planskizze zei-
Kreuzung die Entfernungen zur jeweiligen Orts- gen dann Verbotszeichen für die betroffenen Ver-
mitte an. Unterhalb des waagerechten Striches kehrsarten, wie das Zeichen 262.
werden Ziele angegeben, die über eine andere als
die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind.
Das Ende der Umleitung wird mit dem
4. Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen
Zeichen 459
Zeichen 454
[I Umleitung>
Es ist am Beginn der Umleitung und, soweit erfor- Ende einer Umleitung
derlich, an den Kreuzungen und Einmündungen im
Verlauf der Umleitungsstrecke angebracht.
angezeigt.
Zeichen 455
5. Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autobahn-
U3 verkehr
t Zeichen 460
Numerierte Umleitung
Die Umleitung kann angekündigt sein durch das
Zeichen 457
Bedarfsumleitung
[I Umleitung II
Wer seine Fahrt vorübergehend auf anderen Strek-
mit Zusatzschild, wie „400 m" oder „Richtung ken fortsetzen muß oder will, wird durch dieses
Stuttgart" sowie durch die Planskizze Zeichen auf die Autobahn zurückgeleitet.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992 699
Zeichen 466 Zeichen 500
200m
Bedarfsumleitungstafel Überleitungstafel
Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen Überleitungen des Verkehrs auf die Fahrbahn oder
460 vorgesehenen Anschlußstelle noch nicht auf Fahrstreifen für den Gegenverkehr werden durch
die Autobahn zurückgeleitet werden, so wird er solche Tafeln angekündigt. Auch die Rückleitung
durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfs- des Verkehrs wird so angekündigt.
umleitungsstrecke weitergeführt.
§ 43
Zeichen 467 Verkehrseinrichtungen
(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperr-
pfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer,
Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und
Lichtzeichenanlagen.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen
gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
Umlenkungs-Pfeil (3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen:
1. An Bahnübergängen sind die Schranken rot-weiß
gestreift.
Streckenempfehlungen auf Autobahnen können
durch den Umlenkungs-Pfeil gekennzeichnet wer- 2. Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und
den. andere Stellen sind
Zeichen 600
6. Sonstige Verkehrslenkungstafeln
Zeichen 468
111111
Absperrschranke
Zeichen 605
Schwierige Verkehrsführung
Es kündigt eine mit dem Zeichen „ Vorgeschrie-
bene Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) verbun-
dene Verkehrsführung an. Leitbake (Warnbake)
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Zeichen 610 Zeichen 620
Leitkegel Leitpfosten Leitpfosten
(links) (rechts)
Zeichen 615 in der Regel in Abständen von 50 m stehen.
b) An gefährlichen Stellen können schraffierte
Leittafeln oder Leitmale angebracht sein, wie
Zeichen 625
Richtungstafel in Kurven
(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Abs. 4 Satz 2
und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb
fahrbare Absperrtafel geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten,
können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet
werden.
Zeichen 616
Zeichen 630
Park-Warntafel"
15. In § 45 Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Vor-
fahrtstraßen" das Komma und die Wörter „soweit sie
nicht Bundesfernstraßen sind," gestrichen.
fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
16. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin.
Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot- aa) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:
weiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fahnen ,, 11. das Verhalten bei besonderen Verkehrs-
oder andere rot-weiße Warneinrichtungen verwen- lagen nach § 11 Abs. 1 oder 2, ".
det werden. Warnleuchten an Absperrgeräten zei- bb) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:
gen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt
ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. Die „ 12. das Halten oder Parken nach § 12
Absperrgeräte verbieten das Befahren der abge- Abs. 1, 1a, 3, 3a Satz 1, Abs. 3b Satz 1,
sperrten Straßenfläche. Abs. 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3
oder 5 oder Abs. 4a bis 6, ".
cc) Nummer 18 wird wie folgt gefaßt:
3. Leiteinrichtungen
„18. die Benutzung von Autobahnen und
a) Um den Verlauf der Straße kenntlich zu Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3,
machen, können· an den Straßenseiten Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 bis 10,".
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992 701
dd) In Nummer 20 wird die Angabe „Satz 1" ge- 18. Dem § 53 werden folgende Absätze 9 bis 12 angefügt:
strichen. ,,(9) Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis
zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verord-
ee) Nummer 20a wird wie folgt gefaßt: nung behalten auch danach ihre Gültigkeit. Ab dem
„20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten 1. Juli 1992 dürfen jedoch nur noch Verkehrszeichen
nach § 21 a Abs. 1 Satz 1, das Benut- und Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen
zen vorhandener Rückhalteeinrichtun- angeordnet und aufgestellt werden.
gen nach § 21 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 (10) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs
oder das Tragen von Schutzhelmen und des Endes einer Verbotsstrecke durch Zusatz-
nach § 21 a Abs. 2, ". schilder (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe c Satz 3 in
der bis 30. Juni 1992 geltenden Fassung) bleibt bis
ff) Nummer 25 wird wie folgt gefaßt: 30. Juni 1994 wirksam.
,,25. den Umweltschutz nach § 30 Abs. (11) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs
oder 2 oder das Sonntagsfahrverbot und des Endes einer Strecke, auf der das Parken
nach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 durch die Zeichen 314 oder 315 (§ 42 Abs. 4) erlaubt
Satz 2,". ist, durch Zusatzschilder bleibt bis 30. Juni 1994 wirk-
sam.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: (12) Rote und gelbe Pfeile in Lichtzeichenanlagen
gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 30. Juni 1992
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 5" durch geltenden Fassung bleiben bis zum 31. Dezember
die Angabe „Abs. 5 Satz 4" ersetzt. 2005 gültig."
bb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 38 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 oder 3" durch die Angabe,,§ 38 Artikel 2
Abs. 1, Abs. 2 oder 3 Satz 3" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Abwei-
chend hiervon tritt Artikel 1 Nr. 8 am Tage nach der
17. § 53 wird gestrichen. § 54 wird § 53. Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. März 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
11. 3. 92 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschafts-
verordnung 2009 (52 14. 3. 92) 15. 3. 92
7400-1-6
11. 3. 92 Einhundertsiebzehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz 2073 (53 17.3.92) 18. 3. 92
7400-1
Berichtigung der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung 2217 (55 19. 3. 92)
7400-1-6
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 476/92 der Kommission zur Bestimmung der
Mengen von im Zeitraum vom 1. März 1992 bis 30. Juni 1992 in den
französischen überseeischen Departements erzeugtem Roh zucke r,
die die Raffinationsbeihilfe nach der Verordnung (EWG) Nr. 2225/86 des
Rates erhalten können, und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1806/91 L 53/49 28. 2. 92
25. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 477/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4007/87 zur Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 90
Absatz 1 bzw. Artikel 257 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Spaniens
und Portugals zugunsten von Spanien L 55/1 29. 2. 92
28. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 505/92 der Kommission zur Festsetzung des zur
obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 des Rates zu liefernden Prozentsatzes der Ta f e I wein -
erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 55/72 29. 2. 92
28. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 506/92 der Kommission mit den 1992 bezüglich
des Gesamtsäuregehalts von in Spanien erz~ugtem und dort in den
Verkehr gebrachtem Wein anzuwendenden Ubergangsmaßnahmen L 55/77 29. 2. 92
28. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 508/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3421/91 mit Durchführungsbestimmungen für die Liefe-
rung von Säuglings m i Ich und Vollmilchpulver an Rumänien im Rahmen
der Verordnung (EWG) Nr. 597/91 des Rates L 55/79 29. 2. 92
25. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 525/92 des Rates über eine befristete Entschädi-
gung für die Auswirkungen der Lage in Jugoslawien auf den Transport
von Obst und Ge m ü s e aus Griechenland L 58/1 3. 3. 92
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992 703
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
25. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 526/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2390/89 zur Festlegung allgemeiner Einfuhrbestimmungen für
W e i n , T r a u b e n s a f t und T r a u b e n m o s t L 58/3 3. 3. 92
25. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 527/92 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1873/84 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe
zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführ-
ten Wein e n , bei denen angenomme.n werden kann, daß sie Gegen-
stand von in der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 nicht vorgesehenen
önologischen Verfahren waren L 58/4 3. 3. 92
Andere Vorschriften
20. 1. 92 Verordnung (EWG) Nr. 130/92 der Kommission zur Regelung der Einfuhr
nach Deutschland, in die Benelux-Länder, in das Vereinigte Königreich,
nach Irland, Dänemark, Griechenland und Portugal von bestimmten
Textilwaren (Kategorie 3) mit Ursprung in Pakistan L 15/10 22. 1. 92
25. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 478/92 des Rates zur Eröffnung eines jährlichen
Gemeinschaftszollkontingents für Hunde- und Katzenfutter, in Aufma-
chungen für den Einzelverkauf, des KN-Codes 2309 10 11 bzw. Fischfut-
ter des KN-Codes ex 2309 90 41 mit Ursprung in und Herkunft aus den
Färöern L 55/2 29. 2. 92
25. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates über die Anwendung des
Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Verein-
barungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltenswei-
sen zwischen Seeschiffahrtsunternehmen (Konsortien) L 55/3 29. 2. 92
28. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 509/92 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 55/80 29. 2. 92
28. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 513/92 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 6401 , 6402, 6404 und
6405 90 10 mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 55/88 29. 2. 92
28. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 514/92 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 61 (laufende Nummer
40.0610) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 55/90 29. 2. 92
27. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 517/92 des Rates zur Änderung der autonomen
Einfuhrregelung für Waren mit Ursprung in Ungarn, Polen und der
Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR) L 56/1 29. 2. 92
27. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 518/92 des Rates mit Durchführungsvorschriften
zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Polen
andererseits · L 56/3 29. 2. 92
27. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 519/92 des Rates mit Durchführungsvorschriften
zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Ungarn
andererseits L 56/6 29. 2. 92
27. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 520/92 des Rates mit Durchführungsvorschriften
zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen und
Slowakischen Föderativen Republik andererseits L 56/9 29. 2. 92
27. 2. 92 Verordnung (EWG) Nr. 521/92 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten und Gemeinschaftszollplafonds für
bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren mit Ursprung in
Ungarn, Polen und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen
Republik (CSFR) (1992) L 56/12 29. 2. 92
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
28. 2. 92 Entscheidung Nr. 522/92/EGKS der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zum Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl einerseits und Polen andererseits über Handel und Handelsfragen L 56/35 29. 2. 92
28. 2. 92 Entscheidung Nr. 523/92/EGKS der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zum Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl einerseits und Ungarn andererseits über Handel und Handelsfra-
gen L 56/38 29. 2. 92
28. 2. 92 Entscheidung Nr. 524/92/EGKS der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zum Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen
Republik andererseits über Handel und Handelsfragen L 56/41 29. 2. 92
2. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 536/92 der Kommission zur Verlängerung der
Verordnung (EWG) Nr. 3270/91 über den bei der Einfuhr von Atlanti-
schem Lachs einzuhaltenden Mindestpreis L 58/24 3. 3. 92
3. 3. 92 Verordnung (EWG) Nr. 540/92 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 650/91 über die Anträge in Form von operationellen
Programmen auf Zuschüsse des Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, für
Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungs-
bedingungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur L 59/9 4. 3. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3544/91 des Rates vom
25. November 1991 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zoll-
sätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (Mikro-
elektronik und verwandte Bereiche) (ABI. Nr. L 346 vom 16. 12. 1991) L 58/30 3. 3. 92
Berichtigung der Verordnung (~WG) Nr. 282/92 des Rates vom
3. Februar 1992 zur Ergänzung und Anderung der Verordnungen (EWG)
Nr. 3587/91 und (EWG) Nr. 3588/91 zur Verlängerung für 1992 der
Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3831/90, (EWG) Nr. 3832/90,
(EWG) Nr. 3833/90, (EWG) Nr. 3834/90 und (EWG) Nr. 3835/90 zur
Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte Waren mit
Ursprung in Entwicklungsländern im Jahre 1991 (ABI. Nr. L 31 vom
7. 2. 1992) L 62/59 7. 3. 92
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3567/91 des Rates vom
2. Dezember 1991 über die Einfuhrregelung für Waren aus den Repu-
bliken Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien und Slowenien (ABI.
Nr. L 342 vom 12. 12. 1991) L 65/34 11. 3. 92