409
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1992 Ausgegeben zu Bonn am 17. März 1992 Nr. 12
Tag I n h a It Seite
9. 3. 92 Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409
2032-1
9. 3. 92 Bekanntmac~ung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten
Besoldungs-Ubergangsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465
neu: 2032-23-1
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 9. März 1992
Auf Grund des Artikels 10 § 4 des Gesetzes vom 21. Februar 1992 (BGB!. 1
S. 266) wird nachstehend der Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der
seit 1. Januar 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be-
rücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1991 (BGB!. 1 S. 293),
2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 § 1 Nr. 3 und
Nr. 5, den mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 § 1
Nr. 11 Buchstabe d und Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und
Buchstabe e Doppelbuchstabe cc, die mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft
getretenen Artikel 1 § 1 und Artikel 2 § 1 Nr. 1, 2, 4, 6 bis 10, 11 Buch-
staben a bis c, Nr. 12 Buchstaben a, b Doppelbuchstaben aa, cc und dd,
Buchstaben c, d Doppelbuchstaben aa und cc bis ee und Buchstabe e
Doppelbuchstaben aa, bb und dd und Nr. 13, den am 1. Januar 1992 in Kraft
getretenen Artikel 2 § 1 Nr. 12 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb sowie den
am 1. Januar 1994 in Kraft tretenden Artikel 2 § 1 Nr. 14 des eingangs
genannten Gesetzes,
3. den am 1 . April 1992 in Kraft tretenden Artikel 6 des Gesetzes vom
28. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 376).
Bonn, den 9. März 1992
Der Bundesminister des Innern
Rudolf Seiters
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bundesbesoldungsgesetz
Inhaltsverzeichnis
§§
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 1 bis 17 a
2. Abschnitt: Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für 18 bis 38
Professoren an Hochschulen
1. Unterabschnitt:
Allgemeine Grundsätze 18 bis 19a
2. Unterabschnitt:
Vorschriften für Beamte und Soldaten 20 bis 31
3. Unterabschnitt:
Vorschriften für Professoren, Hochschuldozen-
ten, Oberassistenten, Oberingenieure, Künst-
lerische Assistenten und Wissenschaftliche
Assistenten 32 bis 36
4. Unterabschnitt:
Vorschriften für Richter und Staatsanwälte 37 und 38
3. Abschnitt: Ortszuschlag 39 bis 41
4. Abschnitt: Zulagen, Vergütungen 42 bis 51
5. Abschnitt: Auslandsdienstbezüge 52 bis 58
6. Abschnitt: Anwärterbezüge 59 bis 66
7. Abschnitt: Jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame
Leistungen und jährliches Urlaubsgeld
67 bis 68a
8. Abschnitt: Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für
Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundes-
grenzschutz 69 und 70
9. Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften 71 bis 82
1. Abschnitt (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
Allgemeine Vorschriften 1. Grundgehalt,
2. Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hoch-
§ 1 schulen,
Geltungsbereich 3. Ortszuschlag,
4. Zulagen,
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
5. Vergütungen,
1. Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der
Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonsti- 6. Auslandsdienstbezüge.
gen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körper-
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Bezüge:
Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die
Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, 1. Anwärterbezüge,
2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen 2. jährliche Sonderzuwendungen,
sind die ehrenamtlichen Richter, 3. vermögenswirksame Leistungen,
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. 4. jährliches Urlaubsgeld.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 411
(4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschrif- §4
ten im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies Weitergewährung der Besoldung
bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist. bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit
Religionsgesellschaften und ihre Verbände. (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte
Beamte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem
§2 ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitge~
Regelung durch Gesetz teilt worden ist, und für die folgenden drei Monate noch die
Bezüge nach dem ihm verliehenen Amt. Aufwandsent-
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten schädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweili-
wird durch Gesetz geregelt. gen Ruhestandes gezahlt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte
dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer Verwen-
ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, dung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsver- {§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder
träge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die
Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm
Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht
gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teil-
gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen
weise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirk-
oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-
samen Leistungen.
rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder
§3 öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von
Anspruch auf Besoldung Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt
ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind,
(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch trifft der für das Besoldungsrecht zuständige Minister oder
auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an die von ihm bestimmte Stelle.
dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr
Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten (3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten
Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der
Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhe-
Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat stand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst
rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhält-
der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfü- nis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des
gung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer Regelung Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.
nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz, § 22 Abs. 1 ein-
gestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die §5
der Einweisungsverfügung entspricht. Besoldung bei mehreren Hauptämtern
(2) Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine Dienst- Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung
zeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet haben, ent- der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besol-
steht der Anspruch auf Besoldung frühestens mit dem Tag dete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt
nach Ableistung des Grundwehrdienstes. Abweichend von mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetz-
Satz 1 entsteht der Anspruch auf Besoldung bei Soldaten lich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienst-
auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von fünf- bezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die
zehn Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt
des zehnten Dienstmonats, bei Soldaten auf Zeit, die sich gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
mindestens für eine Dienstzeit von achtzehn Monaten
verpflichtet haben, frühestens mit Beginn des siebten §6
Dienstmonats.
Besoldung
(3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des für teilzeitbeschäftigte Beamte und Richter
Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem
Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Ein Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach
anderes bestimmt ist. § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, § 79 a Abs. 1 Nr. 1 oder
§ 89 a Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder
(4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen entsprechendem Landesrecht ermäßigt worden ist, erhält
vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge im gleichen Verhältnis verringerte Dienstbezüge. Dies gilt
gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit auch für einen Richter, dessen Dienst nach § 48 a Abs. 1
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nr. 1 des Deutschen Richtergesetzes oder entsprechen-
dem Landesrecht ermäßigt worden ist.
(5) Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6
werden monatlich im voraus gezahlt. Die anderen Bezüge
werden monatlich im voraus gezahlt, soweit nichts ande- §7
res bestimmt ist. Kaufkraftausgleich
(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, Hat der Beamte, Richter oder Soldat seinen dienstlichen
so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. Wohnsitz in einem fremden Währungsgebiet und muß er
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
über die Bezüge in der Währung dieses Gebietes ver- eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vor-
fügen, so ist ein Unterschied zwischen der Kaufkraft der schriften des Disziplinarrechts.
fremden Währung und der Kaufkraft der Deutschen Mark
(2) Erhält ein Beamter aus einer Verwendung nach
durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftaus-
§ 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes anderweitig
gleich). Der Kaufkraftausgleich wird vom Bundesminister
Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In
des Innern im Benehmen mit dem Bundesminister der
besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im
Finanzen geregelt; der Kaufkraftausgleich für Beamte,
Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zustän-
Richter und Soldaten im Ausland wird vom Auswärtigen
digen Minister von der Anrechnung ganz oder teilweise
Amt nach Maßgabe des § 54 geregelt.
absehen.
§8 § 10
Kürzung der Besoldung bei Gewährung Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so
oder überstaatliche Einrichtung werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen
(1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besol-
Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaat- dung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
lichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung,
werden seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt § 11
1,875 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder Abtretung von Bezügen, Verpfändung,
überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
jedoch mindestens vierzig vom Hundert seiner Dienstbe-
züge. Erhält er als lnvaliditätspension die Höchstversor- (1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn bun-
gung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder desgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf
überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfän-
sechzig vom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die dung unterliegen.
von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienst-
tung gewährte Versorgung nicht übersteigen.
herr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur
(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend
Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Rich-
Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes ter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen
bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein- vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
richtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige
Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. § 12
Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus
Rückforderung von Bezügen
dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-
lichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhe- (1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine
gehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden. gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der
Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grund-
Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter
gehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige
gestellt, so sind· die Unterschiedsbeträge nicht zu er-
Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Zuschüsse zum
statten.
Grundgehalt für Professoren an Hochschulen.
(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel
§9 gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertig-
Verlust der Besoldung
ten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes
bei schuldhaftem fernbleiben vom Dienst
bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen
Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmi- Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so
gung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen
des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeits-
Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust gründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder
der Bezüge ist festzustellen. der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgese-
hen werden.
§9a § 13
Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung Wahrung des Besitzstandes
(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf (1) Ein Beamter, der in ein anderes Amt mit geringerem
Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung Endgrundgehalt (Grundgehalt) übertritt, übernommen oder
verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen versetzt wird, weil seine Körperschaft oder Behörde ganz
Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Ein- oder teilweise aufgelöst, umgebildet oder mit einer ande-
kommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der ren Körperschaft oder Behörde verschmolzen oder in eine
Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. andere Körperschaft oder Behörde eingegliedert wird
In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund (§§ 19, 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 26
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 413
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechende Professoren an Hochschulen. Nichtruhegehaltfähige Stel-
landesrechtliche Vorschriften), erhält eine ruhegehalt- lenzulagen, die in dem neuen Amt zustehen, werden auf
fähige Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unter- die Ausgleichszulage angerechnet.
schiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt
und Ortszuschlag des Beamten und dem jeweiligen
§ 14
Grundgehalt und Ortszuschlag, die ihm in seinem bisheri-
gen Amt zugestanden hätten, gewährt; Änderungen der Anpassung der Besoldung
besoldungsmäßigen Zuordnung des bisherigen Amtes
Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der
bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage wird bei
allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse
Beamten auf Zeit nur für die Dauer der restlichen Amtszeit
und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben
gewährt. Richtet sich die Zuordnung des Amtes eines
verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regel-
Beamten zu einer Besoldungsgruppe nach der Schüler-
mäßig angepaßt.
zahl einer Schule und erfüllt der Beamte wegen zurückge-
hender Schülerzahlen die Voraussetzungen für die Zuord- § 15
nung seines Amtes nicht mehr, gelten die Sätze 1 bis 3
sinngemäß; Absatz 3 bleibt unberührt. Dienstlicher Wohnsitz
(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter zur
der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle
Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand in ein ande-
ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein
res Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt wird, weil
Standort.
a) für seine Laufbahn oder sein Amt durch Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften besondere gesundheitliche (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen
Anforderungen festgesetzt sind und Wohnsitz anweisen:
b) er nach Feststellung eines Amtsarztes, eines beamte- 1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des
ten Arztes oder eines Vertrauensarztes diese besonde- Beamten, Richters oder Soldaten ist,
ren gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt, 2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit
ohne daß er dies zu vertreten hat. Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
(3) Scheidet ein Beamter in anderen Fällen aus einem 3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im
Amt aus, um ein anderes Amt zu übernehmen, und verrin- Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
gert sich durch den Übertritt sein Grundgehalt, so erhält er Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen über-
eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des tragen.
Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Grund-
gehalt und dem Grundgehalt, das ihm in seinem bisheri- § 16
gen Amt zuletzt zustand. Der Gesamtbetrag von Grundge- Amt, Dienstgrad
halt und Ausgleichszulage darf das Endgrundgehalt seines
jeweiligen Amtes nicht übersteigen; dies gilt nicht beim Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt
Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe. Steigt ein verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Solda-
Beamter, dem eine Amtszulage oder ruhegehaltfähige ten gleich.
Stellenzulage zusteht, in die nächsthöhere Laufbahn auf,
§ 17
wird die Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2
gewährt. Die Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn Aufwandsentschädigungen
die Verringerung des Grundgehalts auf einer Disziplinar-
Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden,
maßnahme in einem disziplinargerichtlichen Verfahren
beruht. wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen ent-
stehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Richter und Soldaten Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haus-
und wenn ein Ruhegehaltsempfänger erneut in ein Beam- haltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.
ten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird und
sein neues Grundgehalt geringer ist als das Grundgehalt, § 17 a
nach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt bemessen
war. Zahlungsweise
Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3
(5) Scheidet ein Beamter oder Soldat in den Fällen, in
und von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat der
denen für die Ruhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage eine
Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein
mindestens zehnjährige zulageberechtigende Verwen-
Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die
dung gefordert ist, nach Erfüllung dieser Voraussetzung
Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit
aus dienstlichen Gründen aus der Verwendung aus, um
eine andere Verwendung zu übernehmen, und verringert Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des
sich dadurch sein Grundgehalt, so erhält er eine Aus- Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-,
gleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2. Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Emp-
fänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zuge-
(6) Zum Endgrundgehalt und Grundgehalt gehören standen werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung
außer Amtszulagen auch ruhegehaltfähige Stellenzulagen oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht
sowie ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt für zugemutet werden kann.
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. Abschnitt (2) Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende
Gehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste
Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt Gehälter - sind Anlage 1. Die Grundgehaltssätze der
für Professoren an Hochschulen Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
1. Unterabschnitt ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Funktionen den
Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen.
Allgemeine Grundsätze
(3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Ämter nur
aufgenommen werden, soweit dies in diesem Gesetz aus-
§ 18
drücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den
Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem
Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterschei-
Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind
den. Die Landesbesoldungsordnungen müssen im Aufbau
nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachge-
der Besoldungsgruppen den Bundesbesoldungsordnun-
recht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind gen entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anlage IV
nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemein- gelten unmittelbar auch für die Landesbesoldungsordnun-
samen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgrup- gen.
pen zuzuordnen.
§ 21
§ 19
Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit
Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt der Gemeinden, Samtgemeinden,
Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise
(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Solda-
ten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besol- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die
dungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besol- Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten
dungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundge- auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsge-
halt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungs- meinden, Ämter und Kreise zu den Besoldungsgruppen
verfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körper- der Besoldungsordnungen A und B der Länder Höchst-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts grenzen festzulegen. Die Höchstgrenzen sind insbeson-
in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsord- dere unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner zu
nung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der ober- bestimmen.
sten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
für das Besoldungsrecht zuständigen Minister. Ist dem
Rechtsverordnung
Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden, so
bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der 1. die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten Beamten den
Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundge- Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und
halt des Richters und des Staatsanwalts nach der Besol- B der Länder nach Maßgabe der Rechtsverordnung der
dungsgruppe R 1 ; soweit die Einstellung in einem anderen Bundesregierung nach Absatz 1 zuzuordnen; dabei
als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grund- können bei den in Absatz 1 genannten Körperschaften
gehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe. einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgrup-
pen für ein Amt vorgesehen werden,
(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet
oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer 2. für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das Aufstei-
Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von gen in den Dienstaltersstufen und die Festsetzung des
Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewer- Besoldungsdienstalters abweichend von § 27 Abs. 1
tungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstel- und§ 28 Abs. 2 zu regeln.
len, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann
Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer auf den zuständigen Minister übertragen werden.
Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.
Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahl-
beamten auf Zeit der regionalen Kommunalverbände und
§ 19 a anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter
(weggefallen) Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im
Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der
beteiligten Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 den
2. Unterabschnitt Besoldungsordnungen A und B der Länder zuzuordnen.
Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann
Vorschriften für Beamte und Soldaten auf den zuständigen Minister übertragen werden.
§ 20 § 22
Besoldungsordnungen A und B Vorstandsmitglieder
öffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter
(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und inre Besol-
kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe
dungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen
oder in Landesbesoldungsordnungen geregelt. Die §§ 21 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
und 22 bleiben unberührt. verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ämter
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 415
der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-recht- § 25
licher Sparkassen und der Leiter der kommunalen Versor- Beförderungsämter
gungs- und Verkehrsbetriebe {Werkleiter) den Besol-
dungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B Beförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich
zuzuordnen. nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn
sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungs-
(2) Bemessungsgrundlage für die Zuordnung der Ämter gruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen
der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-recht- wesentlich abheben.
licher Sparkassen ist die Summe aus der Bilanzsumme
der Sparkasse, dem Kreditvolumen und dem Kurswert der § 26
Kundenwertpapiere nach einem bestimmten Stichtag. Obergrenzen für Beförderungsämter
Grundlage für die Einstufung der Werkleiter ist bei Versor-
gungsbetrieben die nutzbare Abgabe, bei Verkehrsbetrie- (1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach
ben die Zahl der beförderten Personen in einem bestimm- Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Ober-
ten Wirtschaftsjahr. grenzen nicht überschreiten:
im mittleren Dienst
§ 23
in der Besoldungsgruppe A 7 40v. H.,
Eingangsämter für Beamte in der Besoldungsgruppe A 8 30v. H.,
in der Besoldungsgruppe A 9 8v. H.,
(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besol-
dungsgruppen zuzuweisen: im gehobenen Dienst *)
1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungs- in der Besoldungsgruppe A 11 30v. H.,
gruppe A 2, A 3 oder A 4, in der Besoldungsgruppe A 12 16v. H.,
in der Besoldungsgruppe A 13 6v. H.,
2. in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes
der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6, im höheren Dienst
in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der in den Besoldungsgruppen A 15, A 16
Besoldungsgruppe A 6 oder A 7, und B 2 nach Einzelbewertung
zusammen 40 v. H.,
3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besol- in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2
dungsgruppe A 9, zusammen 1Ov. H.
4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungs- Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl
gruppe A 13. aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen
(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl
die Befähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefor- der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16
dert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die und B 2.
Befähigung den Fachhochschulabschluß nachweisen, der *) Auf Artikel 1O § 5 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungs-
Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen. *) anpassungsgesetzes 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 266) wird
hingewiesen.
§ 24 (2) Absatz 1 gilt nicht
Eingangsamt 1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden, die
für Beamte in besonderen Laufbahnen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn, das
Direktorium und die Hauptverwaltungen der Deutschen
(1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen Bundesbank,
1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechni- 2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffent-
schen oder technischen Verwaltungsdienst besonders lichen Schulen und Hochschulen,
gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Able-
3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhoch-
gung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist
und schulen,
4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1
2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei
das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe
sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des
Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist.
als nach § 23 erfordern, (3) Bei Oberbehörden, wissenschaftlichen Anstalten und
kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, entsprechenden Einrichtungen des Bundes und der Län-
in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung der sowie bei den Hauptstellen der Deutschen Bundes-
als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kenn- bank können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschrit-
zeichnen. ten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen
verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Dies gilt auch
(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen bei einem Rechnungshof unmittelbar nachgeordeten
Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Rechnungsprüfungsämtern.
Satz 1 Nr. 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe
zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
sind. verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur sachge-
rechten Bewertung der Funktionen
*) § 23 Abs. 2 ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
1. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1
18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen
technischen Dienstes anzuwenden; im übrigen ist die Geltung aus- das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe
gesetzt. zugewiesen worden ist, Obergrenzen festzusetzen
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
sowie in Laufbahnen, in denen in Beförderungsämtern und des Absatzes 3 fünfundsechzig vom Hundert der
höhere Anforderungen als in vergleichbaren Laufbah- Gesamtzahl der Planstellen, die in diesen Bereichen für
nen gestellt werden, höhere Obergrenzen als nach das Eingangsamt und das erste Beförderungsamt verblei-
Absatz 1 festzulegen, ben. In den Bereichen des Absatzes 3 kann die Ober-
grenze für erste Beförderungsämter überschritten werden,
2. für bestimmte Funktionsgruppen höhere Obergrenzen
soweit dies zur sachgerechten Bewertung erforderlich ist.
als nach Absatz 1 oder nach Nummer 1 zuzulassen,
3. zu bestimmen, daß bei der Anwendung der Obergren- § 27
zen nach Absatz 1 Funktionen in folgenden Fällen
unberücksichtigt bleiben: Bemessung des Grundgehaltes
a) Funktionen, für die nach Nummer 2 höhere Ober- (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-
grenzen zugelassen sind, nungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach Dienstalters-
stufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei Jahren bis
b) Funktionen, die nach § 20 Abs. 2 Satz 3 Ämtern
zum Endgrundgehalt. Der Tag, von dem für das Aufsteigen
zugeordnet sind,
in den Dienstaltersstufen auszugehen ist, bestimmt sich
4. besondere Funktionen zu bestimmen, die in Gemein- nach dem Besoldungsdienstalter.
den, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht
des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten (2) Die Berechnung und die Festsetzung des Besol-
und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den dungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten
Stadtstaaten bei der Anwendung der Obergrenzen schriftlich mitzuteilen.
nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben können. (3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Dienstalters-
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch stufen ruht, solange der Beamte oder Soldat vorläufig des
Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren zur
Funktionen für die in Absatz 4 Nr. 4 aufgeführten Körper- Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhält-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nis durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Solda-
ten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt
1. abweichend von Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 2 andere der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.
Obergrenzen festzusetzen; für Gemeinden, Samt-
gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter dürfen
§ 28
höhere Obergrenzen nur festgesetzt werden, wenn sie
weniger als 100 000 Einwohner haben, Besoldungsdienstalter
2. innerhalb der nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 (1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des
Nr. 2 oder der nach Nummer 1 dieses Absatzes festge- Monats, in dem der Beamte oder Soldat das einundzwan-
setzten Obergrenzen Vorschriften über die höchstzu- zigste Lebensjahr vollendet hat.
lässigen Ämter sowie über die Zahl und das Verhältnis
der Beförderungsämter zueinander zu erlassen, (2) D9r Beginn des Besoldungsdienstalters nach Ab-
satz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des einunddreißig-
3. nach Maßgabe der Rechtsverordnung der Bundes- sten Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung
regierung zu Absatz 4 Nr. 4 zu bestimmen, welche be- bestand, hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der
sonderen Funktionen unberücksichtigt bleiben, Zeit bis zum vollendeten fünfunddreißigsten Lebensjahr
4. abweichend von den Obergrenzen in Fußnote 3 zur und um die Hälfte der weiteren Zeit. Bei Beamten und
Besoldungsgruppe A 9 und Fußnote 11 zur Besol- Soldaten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der
dungsgruppe A 13 zu bestimmen, daß eine Planstelle Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 tritt an die Stelle des
der Besoldungsgruppe A 9 und eine Planstelle der einunddreißigsten das fünfunddreißigste Lebensjahr. Die
Besoldungsgruppe A 13 mit der Amtszulage nach der Zeiten werden auf volle Monate abgerundet. Der Besol-
entsprechenden Fußnote ausgestattet werden können. dung im Sinne des Satzes 1 stehen Bezüge aus einer
hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-
Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann
lichen Dienstherrn (§ 29), im Dienst von öffentlich-recht-
auf den zuständigen Minister übertragen werden.
lichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie
(6) Auf erste Beförderungsämter der Besoldungsgrup- im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffent-
pen A 6, A 10 und A 14 dürfen nach Maßgabe sachgerech- lichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge
ter Bewertung höchstens fünfundsechzig vom Hundert der wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem · die
Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in den öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder
Besoldungsgruppen A 5 und A 6 des mittleren Dienstes, Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist,
den Besoldungsgruppen A 9 und A 1O des gehobenen gleich.
Dienstes sowie den Besoldungsgruppen A 13 und A 14
(3) Absatz 2 gilt nicht für Zeiten einer Kinderbetreuung
des höheren Dienstes entfallen. Zugrunde zu legen ist
bis zu drei Jahren für jedes Kind und für Zeiten einer
jeweils die Gesamtzahl der Planstellen, die nach Anwen-
Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste
dung der Obergrenzen des Absatzes 1, der Rechtsverord-
Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich
nungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie der Fußnote 9
anerkannt hat, daß der Urlaub dienstlichen Interessen oder
zur Besoldungsgruppe A 15 für das Eingangsamt und das
öffentlichen Belangen dient.
erste Beförderungsamt verbleibt. Für die in Absatz 2 Nr. 1
genannten Bereiche beträgt die Obergrenze für erste (4) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von dem
Beförderungsämter nach Satz 1 achtzig vom Hundert, für . an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einund-
die durch Satz 1 und 2 nicht unmittelbar erfaßten Fälle des zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, erhält er das
Absatzes 2 Nr. 2 sowie die Bereiche des Absatzes 2 Nr. 3 Anfangsgrundgehalt seiner Besoldungsgruppe.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 417
§ 29 bringen. In einem Land und beim Bund darf die Zahl der
Öffentlich-rechtliche Dienstherren
Planstellen für Professoren
in der Besoldungsgruppe C 4 56,25v. H.
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses
Gesetzes sind das Reich, der Bund, die Länder, die der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an wis-
Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körper- senschaftlichen Hochschulen in den Besoldungsgruppen
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts C 3 und C 4 nicht überschreiten. Bei den künstlerisch-
mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell- wissenschaftlichen Hochschulen und den Pädagogischen
schaften und ihrer Verbände. Hochschulen darf die Zahl der Planstellen
in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4 80v. H.
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn steht gleich der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren nicht über-
1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder schreiten. Bei der Anwendung der Obergrenzen bleiben
Volkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai 1945 ausgeübte die Planstellen für Professoren an der Hochschule für
gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht- Verwaltungswissenschaften Spexer außer Betracht.
lichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem (2) Die Planstellen der Professoren an Fachhochschu-
31. Dezember 1937 dem Reich angegliedert waren, len sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den
2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die Besoldungsgruppen C 2 und C 3 auszubringen. In einem
gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht- Land und beim Bund darf die Zahl der Planstellen für
lichen Dienstherrn im Herkunftsland. Professoren an Fachhochschulen .
in der Besoldungsgruppe C 3 60 v. H.
§ 30
der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an Fach-
(weggefallen) hochschulen nicht überschreiten.
§ 31 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für wissenschaftliche
Hochschulen mit Fachhochschulstudiengängen entspre-
(weggefallen) chend.
3. Unterabschnitt § 36
Bemessung des Grundgehaltes,
Vorschriften für Professoren,
Besoldungsdienstalter
Hochschuldozenten, Oberassistenten,
Oberingenieure, Künstlerische Assistenten Für die Bemessung des Grundgehaltes und das Besol-
und Wissenschaftliche Assistenten dungsdienstalter gelten die §§ 27 und 28 mit der Maßgabe,
daß in § 28 Abs. 2 an die Stelle des einunddreißigsten
Lebensjahres das fünfunddreißigste Lebensjahr und für
§ 32
Professoren das vierzigste Lebensjahr tritt.
(weggefallen)
§ 33
4. Unterabschnitt
Bundesbesoldungsordnung C
Vorschriften für Richter und Staatsanwälte
Die Ämter der Professoren an Hochschulen, Hochschul-
dozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Künstleri-
schen Assistenten und Wissenschaftlichen Assistenten § 37
und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesol-
Besoldungsordnungen R
dungsordnung C (Anlage II) geregelt. Die Grundgehalts-
sätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausge- (1) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Aus-
wiesen. nahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses
bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und
§ 34 ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungs-
Zuschüsse zum Grundgehalt ordnung R (Anlage III) geregeit. Die Grundgehaltssätze
der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewie-
Professoren an Hochschulen können nach Maßgabe der sen.
Vorbemerkungen Nummern 1, 2 und 2 a zur Bundesbesol-
dungsordnung C Zuschüsse zum Grundgehalt erhalten. (2) In Landesbesoldungsordnungen R können geregelt
werden:
§ 35 1. die Ämter der Richter und Staatsanwälte am Bayeri-
Obergrenzen schen Obersten Landesgericht einschließlich des Prä-
sidenten und seines ständigen Vertreters,
(1) Die Planstellen der Professoren an wissenschaftli-
chen Hochschulen sind, unbeschadet der Regelungen in 2. die Ämter der badischen Amtsnotare.
Absatz 3, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den Der Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbesol-
Besoldungsgruppen C 3 und C 4, an den künstlerisch- dungsordnungen R muß dem der Bundesbesoldungsord-
wissenschaftlichen Hochschulen und den Pädagogischen nung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anla-
Hochschulen auch in der Besoldungsgruppe C 2, auszu- ge IV gelten auch für diese Landesbesoldungsordnungen.
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§ 38 (2) Zur Stufe 2 gehören
Bemessung des Grundgehaltes 1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord- 2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
nung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstu- 3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten und
fen bemessen. Der in der Lebensalterstufe ausgewiesene Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben
Grundgehaltssatz steht vom Ersten des Monats an zu, in oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum
dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird. Unterhalt verpflichtet sind,
(2) Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollendung 4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere
des fünfunddreißigsten Lebensjahres eingestellt, wird für Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung auf-
die Berechnung des Grundgehaltes ein Lebensalter genommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie
zugrunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus
vermindert ist, die der Richter oder Staatsanwalt seit Voll- beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe
endung des fünfunddreißigsten Lebensjahre!? bis zu dem bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Ver-
bei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt pflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den
hat. Bei einer Einstellung, die sich ohne erhebliche Unter- Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfü-
brechung an eine Tätigkeit im Sinne des § 1O Abs. 2 gung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des
Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen
anschließt, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem Teils des Ortszuschlages, das Sechsfache des Unter-
an der Richter oder Staatsanwalt Tätigkeiten der genann- schiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2
ten Art ununterbrochen ausgeübt hat. Bei der Wiederein- übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein
stellung eines Versorgungsempfängers wird der für das Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat
frühere Dienstverhältnis maßgebende Tag der Einstellung es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat,
um die Zeit des Ruhestandes hinausgeschoben. ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihm
(3) Richter und Staatsanwälte, die das einunddreißigste aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten das dieser Vorschrift oder nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so lange, bis stabe b Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffent-
sie das für das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen vor- lichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffent-
gesehene Lebensalter vollendet haben. lichen Dienst versorgungsberechtigte wegen der Auf-
nahme einer anderen Person oder mehrerer anderer
(4) Das Lebensalter wird, vorbehaltlich des Absatzes 2 Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung Orts-
Satz 2 und 3, um die Hälfte der Zeit nach Vollendung des zuschlag der Stufe 2, eine entsprechende Leistung
fünfunddreißigsten Lebensjahres, in der kein Anspruch auf oder einen Anwärterverheiratetenzuschlag, wird der
Besoldung bestand, hinausgeschoben. § 27 Abs. 3 und Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der
§ 28 Abs. 3 gelten entsprechend. Stufe 2 des für den Beamten, Richter oder Soldaten
maßgebenden Ortszuschlages nach der Zahl der
Berechtigten anteilig gewährt.
3. Abschnitt
(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die
Ortszuschlag Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 2, denen Kinder-
geld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder
§ 39 ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundes-
Grundlage des Ortszuschlages kindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich
nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(1) Der Ortszuschlag wird nach der Anlage V gewährt.
Seine Höhe richtet sich nach der Tarifklasse, der die (4) Beamte, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen
Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht
zugeteilt ist, und nach der Stufe, die den Familienverhält- oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundes-
nissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. kindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich
zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag
(2) Ledige Beamte oder Soldaten, die auf Grund dienst- zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berück-
licher Verpflichtungen in Gemeinschaftsunterkunftwohnen sichtungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entspre-
und denen der Ortszuschlag der Stufe 1 zustehen würde, chend.
erhalten einen ermäßigten Ortszuschlag nach Anlage V.
Steht ihnen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldge- (5) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder
setz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des Soldaten als Beamter, Richter oder Soldat oder Angestell-
§ 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so ter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer
erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen
der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der Kinder Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm eben-
entspricht. § 40_ Abs. 6 gilt entsprechend. falls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden
Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von
§ 40 mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwi-
Stufen des Ortszuschlages schen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der
höchsten Tarifklasse zu, so erhält der Beamte, Richter
(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiede- oder Soldat den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1
nen Beamten, Richter und Soldaten sowie Beamte, Rich- und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages
ter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte
erklärt ist. Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Unter-
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 419
schiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegat- maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für
ten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grund- ·den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an
sätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit keine111 Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten
jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend für die Zahlung von Unterschiedsbeträgen
beschäftigt sind. oder Teilen von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stu-
fen des Ortszuschlages.
(6) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten
einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder
auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach 4. Abschnitt
beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhe-
lohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Ortszuschlag
Zulagen, Vergütungen
nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird
der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen § 42
den Stufen des Ortszuschlags dem Beamten, Richter oder Amtszulagen und Stellenzulagen
Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld
nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder (1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszula-
ohne Berücksichtigung des § 8 des Bundeskindergeldge- gen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen
setzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Ortszuschlag 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem
nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen stehen der Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten,
Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der
öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Lei- nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen,
stung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für
die Anwendung des Bundeskindergeldgesetzes maßge- (2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehalt-
benden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den fähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der (3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der
Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbe- Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt
schäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ver- werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vor-
sorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberech- übergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Her-
tigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen beiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse
Arbeitszeit beschäftigt sind. liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergeb-
(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 nisses im Inland wahrgenommen werden muß, wird für die
ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter
einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter
und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer
von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich- anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit
rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder
sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtun- Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben
gen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Kranken- wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in
häusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzun- der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung,
gen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die
steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das
oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund Besoldungsrecht zuständigen Minister.
oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder (4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhege-
einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von haltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt
ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit (5) Für Ämter, die in den Bundesbesoldungsordnungen
im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den oder in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 aufgeführt
öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder T arifver- sind, dürfen die Länder Amtszulagen und Stellenzulagen
träge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in nur vorsehen, wenn dies bundesgesetzlich bestimmt ist.
Besoldungsgesetzen über Ortszuschläge oder Sozialzu-
schläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare § 43
Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in
Stellenzulagen für Beamte, Richter und Soldaten
Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch
in der Hochschulleitung
Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer
Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Vorausset- Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
zungen erfüllt sind, trifft der für das Besoldungsrecht Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle. Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und
Soldaten zu regeln, die zusätzlich zu ihren sonstigen Auf-
§ 41 gaben im Bereich einer Hochschule folgende Funktionen
wahrnehmen:
Änderung des Ortszuschlages
1. Leiter von Hochschulen oder, wenn die Hochschule
(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von regional oder örtlich in Abteilungen gegliedert ist, von
demselben Tage an gezahlt wie das Grundgehalt der Abteilungen von Hochschulen sowie ständige Vertre-
neuen Besoldungsgruppe. ter,
(2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom 2. Vorsitzende von Hochschulleitungsgremien und stän-
Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung dige Vertreter,
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
3. Mitglieder von Hochschulleitungsgremien, Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung
4. Leiter von zentralen Kollegialorganen, inne, so wird die Zulage entsprechend verringert oder
5. Leiter von gemeinsamen Kommissionen, 2. der Beamte während der zulageberechtigenden Ver-
wendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
6. Leiter von Fachbereichen.
versetzt worden oder verstorben ist und die Zulage
Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Stellenzulage mindestens zwei Jahre bezogen hat oder infolge von
ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Sol- Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,
daten mit abgegolten ist. die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung
oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in
§ 44 den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.
Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte liegen für mehrere Zulagen die Voraussetzungen nach
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- Satz 1 vor, so gehört nur die Zulage aus dem höher
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates eingestuften Amt, bei gleich eingestuften Ämtern die
bedarf, die Gewährung einer Stellenzulage für Bundes- Zulage aus dem zuletzt übertragenen Amt zu den ruhe-
beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie gehaltfähigen Dienstbezügen.
Richter und Staatsanwälte im Bundesdienst, die in ihrem
Hauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbil- § 47
dung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln.
Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die
Zulagen für besondere Erschwernisse
Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
berücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX nicht ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung
überschreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit der Tätig- von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung
keit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge
abgegolten. nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszula-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- gen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates entspre- ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit
chend Absatz 1 die Stellenzulage auch für den Bereich der der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer
Länder zu regeln. Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abge-
golten ist.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Stellenzu-
§ 48
lage jeweils für den Bereich ihres Landes zu regeln. Die
Länder können von dieser Ermächtigung Gebrauch Mehrarbeitsvergütung, Vergütung für die Teilnahme
machen, sofern die Bundesregierung keine Regelung an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften
nach Absatz 2 getroffen hat. und ihrer Ausschüsse
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
§ 45 verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewäh-
(weggefallen) rung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 72 des Bundesbeam-
tengesetzes, § 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
§ 46 und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) für
Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch
Zulage für die Wahrnehmung Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur
eines höherwertigen Amtes für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen
(1) Ein Beamter, dem auf Grund besonderer landes- nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit meßbar ist.
rechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsäch-
zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die lich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusam-
Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das höher- menfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.
wertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
der besonderen Rechtsvorschrift nicht im Wege der Beför-
Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für
derung erreichen kann.
Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit weni-
(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages ger als 20 000 Einwohnern, soweit diesen Beamten
zwischen dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag seiner Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen,
Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt und dem Orts- zu regeln, wenn die Beamten als Protokollführer regelmä-
zuschlag der Besoldungsgruppe gewährt, der das höher- ßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften
wertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine dem oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen
Beamten nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Arbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung darf den
Bundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stel- Betrag nach Anlage IX nicht übersteigen. Sie darf nicht
lenzulage anzurechnen. neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein
allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand
(3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienst-
wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn die
bezügen, wenn
Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen wer-
1. sie länger als zehn Jahre ununterbrochen gewährt wor- · den kann. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverord-
den ist; hat der Beamte beim Eintritt in den Ruhestand nung kann auf den zuständigen Minister übertragen wer-
ein Amt mit einem höheren Endgrundgehalt als bei den.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 421
§ 49 bundesgesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Neben-
Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst tätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewäh- 5. Abschnitt
rung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und andere im Auslandsdienstbezüge
Vollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln. Maßstab für
die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten
§ 52
Gebühren oder Beträge.
Auslandsdienstbezüge
(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzel-
nen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr (1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem und
festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhe- tatsächlichem Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbe-
gehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, züge, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen;
inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des beim Ortszuschlag sind auch Kinder zu berücksichtigen,
Beamten mit abgegolten ist. für die Auslandskinderzuschlag gewährt wird. Zulagen und
Vergütungen werden jedoch nur gewährt, soweit die jewei-
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch ligen besonderen Voraussetzungen auch bei Verwendung
Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzie- im Ausland vorliegen. Sie erhalten daneben folgende Aus-
hern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung landsdienstbezüge:
eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Die Ermächti-
gung kann auf den zuständigen Minister übertragen wer- 1. Auslandszuschlag,
den. 2. Auslandskinderzuschlag.,
§ 50 3. Mietzuschuß.
Lehrvergütung für Professoren (2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person
Soweit auf Grund der Prüfungs- und Studienordnungen das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der
der Lehrbedarf für ein Fach eine Lehrtätigkeit eines Pro- für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die
fessors erfordert, die die Regellehrverpflichtung seines Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besol-
Amtes überschreitet, wird dem Professor für die weitere dungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besol-
Lehrtätigkeit eine Lehrvergütung gewährt. Die Regellehr- dungsgruppe und der entsprechende Ortszuschlag wer-
verpflichtung und die Höhe der Lehrvergütung werden den auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.
durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Bildung (3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr
und Wissenschaft bestimmt; die Rechtsverordnung bedarf ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in
des Einvernehmens des Bundesministers des Innern und Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu ihren Inlands-
der Zustimmung des Bundesrates. Die Regellehrverpflich- dienstbezügen als Auslandsdienstbezüge zehn vom
tung ist nach Wochenstunden bezogen auf die einzelnen Hundert des Auslandszuschlages der Stufe 1 und den
Unterrichtsveranstaltungen festzulegen und nach dem Mietzuschuß.
Umfang der Lehrtätigkeit zu staffeln. Die Lehrvergütung
wird höchstens für vier Wochenstunden gewährt.
§ 53
§ 50 a Zahlung der Auslandsdienstbezüge
Vergütung für Soldaten Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung zwi-
mit besonderer zeitlicher Belastung schen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach dem
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tage vor
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes- der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Versetzungen im
minister der Verteidigung und dem Bundesminister der Ausland werden sie bis zum Tage des Eintreffens am
Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort
Dienstbezügen aus der Bundesbesoldungsordnung A zu maßgebenden Sätzen gezahlt. Bei Abordnungen vom
regeln, die Ausland in das Inland gilt Satz 1 entsprechend.
a) mehr als 12 und höchstens 16 Stunden
§ 54
b) mehr als 16 und höchstens 24 Stunden
zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür
Kaufkraftausgleich
keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. Die (1) § 7 gilt mit der Maßgabe, daß der Kaufkraftausgleich
Bemessungsgrundlage für die Vergütung und die Frei- vom Bundesminister des Auswärtigen im Einvernehmen
stellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundes-
Bestandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. Die minister der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrdienst-
Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun- orte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundes-
desrates. Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach minister der Verteidigung, geregelt wird. Dem Kaufkraft-
Ablauf von 6 Monaten seit dem Dienstantritt gewährt. ausgleich werden sechzig vom Hundert der Dienstbezüge
nach § 52 zugrunde gelegt; § 56 Abs. 1 Satz 3 bleibt unbe-
§ 51 rührt. Beim Mietzuschuß wird ein Kaufkraftausgleich nicht
Andere Zulagen und Vergütungen vorgenommen.
Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden
und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies der Berechnung des Kaufkraftzuschlages von Beamten
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 geltlich bereitgestellt oder hierfür entsprechende Geldlei-
fünfundsechzig vom Hundert zugrunde gelegt. Ist der stungen gewährt werden.
Kaufkraftzuschlag geringer als derjenige, den der Beamte
(5) Beamte, für die das Gesetz über den Auswärtigen
oder Soldat in der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe
erhalten würde, wird der höhere Betrag gewährt. Dienst gilt, erhalten anstelle des Auslandszuschlags nach
den Anlagen VI a bis VI c den Auslandszuschlag nach den
(3) Abschläge werden nicht erhoben Anlagen VI f bis VI h. Soweit die Voraussetzungen nach
Absatz 4 Satz 2 oder 3 vorliegen, erhalten sie den Aus-
1 . auf den Zuschlag gemäß § 55 Abs. 7 sowie auf jähr-
liche Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Lei- landszuschlag nach Anlage VI d oder VI e, der sich um die
stungen und Jubiläumszuwendungen, Differenz der Anlagen VI h und VI c erhöht. Gilt für beide
Ehegatten das Gesetz über den Auswärtigen Dienst, so
2. während einer Reise ins Inland, zu der ein Fahrkosten- erhalten sie den Auslandszuschlag nach der Anlage VI g.
zuschuß gewährt wird. Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, im
Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, das Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und
Nähere im Einvernehmen mit dem Bundesminister des dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-
Innern und dem Bundesminister der Finanzen zu regeln. nung zu bestimmen, daß verheirateten Beamten zum Aus-
gleich der besonderen, mit dem Auswärtigen Dienst ver-
§ 55 bundenen Belastungen des Ehegatten (§ 29 des Gesetzes
über den Auswärtigen Dienst) ein um bis zu 5 % der
Auslandszuschlag Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag
(1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellungen gewährt wird. Er kann dabei bestimmen, ob und inwieweit
in den Anlagen VI a bis VI h gewährt. Seine Höhe richtet Erwerbseinkommen des Ehegatten berücksichtigt wird.
sich nach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5, der Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Beamte, die im
Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge als Berater
und nach der für den ausländischen Dienstort maßgeben- für polizeiliche Aufgaben oder als Rauschgiftverbindungs-
den Stufe. beamte bei einer ausländischen Regierung, sowie für Sol-
daten, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbe-
(2) Nach der Anlage VI a erhalten den Auslandszu- züge in integrierten militärischen Stäben oder als Berater
schlag verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die mit bei einer ausländischen Regierung verwendet werden.
ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemein-
same Wohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so verbleibt es (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
bei dieser Regelung bis zur Versetzung an einen anderen verordnung die Dienstorte den Stufen des Auslands-
Dienstort. Stehen beide Ehegatten im Dienst eines öffent- zuschlags zuzuteilen; dabei sind die aus den Besonderhei-
lich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Ver- ten des Dienstes und den Lebensbedingungen im Ausland
bandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Diensther- folgenden besonderen materiellen und immateriellen Bela-
ren sind, so erhält ein Ehegatte den Auslandszuschlag stungen in der Lebensführung zu berücksichtigen. Die
nach Tabelle VI a und der andere nach Tabelle VI c; den Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-
Auslandszuschlag nach Tabelle VI a erhält der Ehegatte, desrats.
der Anspruch auf den höheren Auslandszuschlag hat. § 4
(7) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen materiel-
Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
len oder immateriellen Belastungen in der Lebensführung
(3) Nach der Anlage VI b erhalten den Auslandszu- setzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bun-
schlag desminister des Innern und dem Bundesminister der
1. Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer Finanzen im Verwaltungswege einen zeitlich befristeten
dienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländi- Zuschlag bis zur Höhe von 750 Deutsche Mark monatlich
schen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen, fest.
2. Beamte, Richter und Soldaten, die das vierzigste § 56
Lebensjahr vollendet haben,
Auslandskinderzuschlag
3. Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Wohnung
am ausländischen Dienstort einer anderen Person (1) Der Auslandskinderzuschlag wird für Kinder, die
nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt nach § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes bei
gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver- dem Beamten, Richter oder Soldaten zu berücksichtigen
pflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheit- wären und die sich nicht nur vorübergehend
lichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen,
1. im Ausland aufhalten, nach der für den Beamten, Rich-
4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eige- ter oder Soldaten maßgebenden Stufe des Auslands-
nem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen zuschlages (Anlage VI i),
Dienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder diesen
2. im Inland aufhalten, wenn im Inland kein Haushalt
wieder aufgegeben haben.
eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum
(4) Nach der Anlage VI c erhalten den Auslandszu- Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder
schlag die übrigen Beamten, Richter und Soldaten. Bei war, nach Anlage VI i
dienstlicher Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemein-
gewährt. § 3 des Bundeskindergeldgesetzes findet ent-
schaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemein-
sprechende Anwendung. Im Falle der Nummer 2 wird ein
schaftsverpflegung wird der Auslandszuschlag nach der
Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.
Anlage VI d, wenn nur eine der beiden Voraussetzungen
gegeben ist, nach der Anlage VI e gewährt. Dies gilt ent- (2) Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
sprechend, wenn Unterkunft und/oder Verpflegung unent- wird abweichend von § 2 Abs. 2 des Bundeskindergeldge-
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 423
setzes auch gewährt für Kinder in der Übergangszeit zwi- eine Verwendung im Ausland nach§ 123a des Beamten-
schen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn und soweit sich rechtsrahmengesetzes gleichgestellt werden.
der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die
Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Solda- (2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen
mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister in
ten verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr.
besonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
(3) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn des
Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzun-
gen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des Monats gewährt, 6. Abschnitt
in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen; § 53
Anwärterbezüge
bleibt unberührt.
§ 59
§ 57
Mietzuschuß Anwärterbezüge
(1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die Miete für (1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwär-
den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum acht- ter) erhalten Anwärterbezüge.
zehn vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Ortszu- (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärter-
schlag der Stufe 1 oder 2, Amts- und Stellenzulagen mit grundbetrag, der Anwärterverheiratetenzuschlag und die
Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Miet- Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden die jährliche
zuschuß beträgt neunzig vom Hundert des Mehrbetrages. Sonderzuwendung, die vermögenswirksamen Leistungen
Beträgt die Mieteigenbelastung und das jährliche Urlaubsgeld gewährt. Zulagen und Ver-
1. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen gütungen werden nur gewährt, wenn dies bundesgesetz-
A 1 bis A 8 mehr als zwanzig vom Hundert, lich besonders bestimmt ist.
2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen (3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland
A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als zweiund- erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den Auslands-
zwanzig vom Hundert dienstbezügen. Der Berechnung des Mietzuschusses sind
der Anwärtergrundbetrag, der Anwärterverheiratetenzu-
der Bezüge nach Satz 1 , so wird der volle Mehrbetrag als
schlag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu
Mietzuschuß erstattet.
legen.
(2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Sol-
(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von
dat oder eine beim Auslandszuschlag oder beim Auslands-
ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet wer-
kinderzuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder
den. § 7 gilt mit der Maßgabe, daß mindestens die Bezüge
eine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Inter-
nach Absatz 2 verbleiben.
essen nicht entgegenstehen, ein Zuschuß in sinngemäßer
Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Anstelle der (5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungs-
Miete treten 0,65 vom Hundert des Kaufpreises, der auf dienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung
den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen ab-
Der Zuschuß beträgt höchstens 0,3 vom Hundert des hängig gemacht werden.
anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des
Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer § 60
Miete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Anwärterbezüge
Objekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben unbe- nach Ablegung der Laufbahnprüfung
rücksichtigt.
Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft
(3) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung
Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der
Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Aus- Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge für die Zeit
landsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeits- nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden
entgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt
oder 3, so wird nur ein Mietzuschuß gewährt. Der Berech- ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätig-
nung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind keit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29
die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden
beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuß die Anwärterbezüge nur bis zum Tage vor Beginn dieses
wird nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten jedem Anspruchs belassen.
zur Hälfte gewährt.
(4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten § 61
keinen Mietzuschuß. Anwärtergrundbetrag
Der Anwärtergrundbetrag bemißt sich nach der An-
§ 58 lage VIII.
Auslandsdienstbezüge bei Abordnungen
§ 62
(1) Ist der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeit-
Anwärterverheiratetenzuschlag
raum von mehr als drei Monaten vom Inland in das Aus-
land oder im Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 57 (1) Den Anwärterverheiratetenzuschlag nach der An-
und § 59 Abs. 3 und 4 entsprechend. Der Abordnung kann lage VIII erhalten
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1. verheiratete Anwärter und verwitwete Anwärter, schriebenen Vorbildung eine abgeschlossene Berufsaus-
2. Anwärter, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für bildung oder eine berufsförderliche Ausbildung oder Tätig-
nichtig erklärt worden ist, wenn sie aus der Ehe zum keit oder sonstige besondere Einstellungsvoraussetzun-
Unterhalt verpflichtet sind, gen gefordert werden. Anwärtersonderzuschläge können
auch dann gewährt werden, wenn neben einem durch
3. andere Anwärter, Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ein zusätz-
a) denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeld- licher Vorbereitungsdienst gefordert wird.
gesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3
(2) In der Rechtsverordnung kann die Gewährung der
oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen
Anwärtersonderzuschläge von der Erfüllung von Auflagen
würde,
abhängig gemacht werden.
b) die in ihrer Wohnung einer anderen Person nicht nur
vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren, (3) Die Anwärtersonderzuschläge dürfen zusammen mit
weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärterverheirate-
oder aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe tenzuschlag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten
bedürfen. § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 bis 4 gilt entspre- Dienstaltersstufe und Ortszuschlag) des Amtes nicht über-
chend. steigen, das dem Anwärter nach erfolgreichem Abschluß
des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf
(2) Erfüllt ein Anwärter in den Fällen des Absatzes 1 Probe übertragen werden soll.
Nr. 3 Buchstabe a nicht außerdem die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, so erhält er für jedes § 64
Kind, für das ihm Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-
gesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter
§ 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, einen Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Anwärterverheiratetenzuschlag nach Anlage VIII, jedoch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
insgesamt nicht mehr als den Betrag nach Absatz 1. Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramts-
(3) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter ist oder anwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vor-
als Beamter, Richter oder Soldat mit Dienstbezügen oder gesehen werden, soweit der Anwärter über zehn Wochen-
als Angestellter oder Arbeiter mit mindestens der Hälfte stunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unter-
der regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst oder richt hinaus selbständig Unterricht erteilt. Die Unterrichts-
einer ihm gleichstehenden Tätigkeit(§ 40 Abs. 7) steht, in vergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag
einem Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst steht und dem Anwärterverheiratetenzuschlag das Anfangs-
und eine Leistung mindestens in Höhe der Anwärter- gehalt (Grundgehalt der ersten Dienstalterstufe und Orts-
bezüge erhält oder auf Grund einer Tätigkeit bei einem zuschlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem Lehr-
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach beamtenrecht- amtsanwärter nach erfolgreichem Abschluß des Vorberei-
lichen Vorschriften oder Grundsätzen versorgungsberech- tungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe über-
tigt ist, erhalten die Hälfte des Anwärterverheirateten- tragen werden soll.
zuschlages. Dies gilt nicht für die Zeit, in der
§ 65
1. der Ehegatte des Anwärters für mindestens einen Anrechnung anderer Einkünfte
Monat keine Bezüge erhält,
(1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit
2. der Ehegatte des Anwärters Krankengeld nach der
innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentä-
Reichsversicherungsordnung erhält,
tigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das
3. die Ehefrau des Anwärters Mutterschaftsgeld erhält. Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es
Die Sätze 1 und 2 gelten für Anwärter im Sinne des diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch
Absatzes 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a entsprechend mit der mindestens dreißig vom Hundert des Anfangsgrund-
Maßgabe, daß an die Stelle des Ehegatten des Anwärters gehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn
der frühere Ehegatte oder der andere Elternteil des Kindes gewährt.
tritt. (2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch
(4) Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird vom Ersten auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorge-
des Monats an gezahlt, in den das für die Gewährung schriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes,
maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet,
den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an soweit die Summe von Entgelt und Anwärterbezügen die
keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten Summe von Grundgehalt und Ortszuschlag übersteigt, die
entsprechend für die Zahlung des nach Absatz 3 Satz 1 einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangs-
verminderten Anwärterverheiratetenzuschlages. amt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Dienst-
altersstufe zusteht.
§ 63 (3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine hauptberufliche
Anwärtersonderzuschläge Tätigkeit im öffentlichen Dienst aus, gilt§ 5 entsprechend.
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, § 66
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Kürzung der Anwärterbezüge
rates die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen zu
regeln. Anwärtersonderzuschläge dürfen grundsätzlich nur (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
vorgesehen werden für Anwärter solcher Laufbahnen, in bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf
denen außer der für die Laufbahngruppe allgemein vorge- dreißig vom Hundert des Grundgehaltes, das einem
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 425
Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten erneut gewährt werden. Berufsunteroffziere und Unteroffi-
Dienstaltersstufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwärter .ziere auf Zeit mit einer Verpflichtung auf mindestens acht
die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat Jahre, die noch mindestens vier Jahre im Dienst verblei-
oder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu ben, erhalten auf Antrag einen Zuschuß für die Beschaf-
vertretenden Grunde verzögert. fung der Ausgehuniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann
der Zuschuß erneut gewährt werden.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen
(2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche
1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge
Versorgung gewährt. Hierbei erhalten Soldaten, die eine
genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der
Prüfung, Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im
Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversor-
2. in besonderen Härtefällen. gungsgesetz, wenn diese günstiger sind.
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein (3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflich-
sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die tung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unter-
Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der kunft unentgeltlich bereitgestellt. ·
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den
Absätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Verteidi-
7. Abschnitt gung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
Innern. In diesen Verwaltungsvorschriften soll bestimmt
Jährliche Sonderzuwendung, werden, daß die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4
vermögenswirksame Leistungen an eine vom Bundesminister der Verteidigung errichtete
und jährliches Urlaubsgeld Kleiderkasse geleistet werden.
§ 67 § 70
Jährliche Sonderzuwendung Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten eine
Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher (1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes im
Regelung. Bundesgrenzschutz werden die Ausrüstung und die
Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des höhe-
§ 68 ren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz die
vermögenswirksame Leistungen Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Einsatz-
und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitge-
Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten vermö- stellt. Den Beamten des gehobenen und des höheren
genswirksame Leistungen nach besonderer bundes- Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz wird für die
gesetzlicher Regelung. von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger
Bekleidungszuschuß und für deren besondere Abnutzung
§ 68 a eine Entschädigung gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten für
Jährliches Urlaubsgeld Verwaltungsbeamte im Bundesgrenzschutz, soweit sie
zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden kön-
Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten ein nen, entsprechend. Die Zahlungen nach den Sätzen 2 und
Urlaubsgeld nach besonderer bundesgesetzlicher Rege- 3 sollen an eine vom Bundesminister des Innern
lung. bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.
(2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz,
8. Abschnitt mit Ausnahme der Beamten des Grenzschutzeinzeldien-
Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft stes, wird unentgeltliche grenzschutzärztliche Versorgung
gewährt. ·
für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte
im Bundesgrenzschutz (3) Für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz,
die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschafts-
§ 69 unterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich
bereitgestellt.
Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
für Soldaten
9. Abschnitt
(1) Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbeklei-
dung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon wer- Übergangs- und Schlußvorschriften
den Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernen-
nung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, nur die § 71
Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Einsatz- und Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt. und Zuständigkeitsregelungen
Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende
Dienstbekleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuß und (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem
für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern mit Zustim-
gewährt. Dieser Zuschuß kann ausgeschiedenen ehemali- mung des Bundesrates, wenn bundesgesetzlich nichts
gen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr anderes bestimmt ist.
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf § 74
den Bereich des Bundes erstrecken, erläßt der Bundes- Örtliche Prämie
minister des Innern, wenn bundesgesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staats- (1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen
anwälte des Bundes oder der Soldaten berührt ist, erläßt werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zum Aus-
sie der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit gleich von Mehrbelastungen in Orten mit weit überdurch-
dem Bundesminister der Justiz oder dem Bundesminister schnittlichem Mietpreisniveau durch Rechtsverordnung die
der Verteidigung. Gewährung einer örtlichen Prämie mit folgender Maßgabe
zu regeln:
(3) Soweit nach diesem Gesetz die obersten Dienstbe-
hörden Befugnisse auf andere Stellen übertragen können, 1. Beamte, Richter und Soldaten mit einem Grundgehalt
sind auch die Landesregierungen befugt, diese Übertra- bis zum Betrag der Besoldungsgruppe A 14, achte
gung durch Rechtsverordnung vorzunehmen. Dienstaltersstufe, erhalten eine örtliche Prämie, wenn
sie nach Inkrafttreten dieser Vorschrift in
§ 72 a) einer Gemeinde mit 500 000 oder mehr Einwoh-
nern, für die nach § 8 Abs. 1 bis 5 des Wohngeld-
Sonderzuschläge zur Sicherung gesetzes in Verbindung mit der Anlage zu § 1 Abs. 3
der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit der Wohngeldverordnung die Mietenstufe 5 oder 6
festgelegt ist, oder
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die b) einer angrenzenden Gemeinde geringerer Einwoh-
Gewährung von Sonderzuschlägen zu regeln. Sonder- nerzahl, für die die Mietenstufe 6 festgelegt ist,
zuschläge dürfen nur in Laufbahnen gewährt werden, in
ihren dienstlichen Wohnsitz begründet haben; dabei
denen die Deckung des Personalbedarfs dies im konkre-
muß ihr Hauptwohnsitz eine dieser Gemeinden sein.
ten Fall erfordert; dies gilt entsprechend für Soldaten. Der
Die Wohnsitzvoraussetzungen gelten als erfüllt für
Sonderzuschlag darf den Gesamtbetrag von vier Steige- Beamte und Soldaten, die ihre dienstliche Tätigkeit auf
rungsstufen oberhalb der Dienstaltersstufe der Besol- einem einer Gemeinde nach Satz 1 verkehrsmäßig
dungsgruppe des Beamten nicht überschreiten. Erhöhun- zuzuordnenden Flughafen ausüben.
gen des Grundgehalts infolge Aufrückens in den Dienst-
altersstufen sind anzurechnen. In der Verordnung ist eine 2. Die Prämie kann für die Beamten, Richter und Soldaten
Beschränkung der Ausgaben für die Sonderzuschläge in Stufe 1 des Ortszuschlages höchstens 5 000 Deut-
vorzusehen. Regelungen auf Grund dieser Ermächtigung sche Mark, in Stufe 2 des Ortszuschlages höchstens
gelten bis zum 31. Dezember 1995. 8 000 Deutsche Mark betragen. Werden dem Anspruchs-
berechtigten Teile des Ortszuschlages anteilig
gewährt, gilt dies für die örtliche Prämie entsprechend.
§ 73
Überleitungsregelungen 3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Beamte und
aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands Soldaten, die in Gemeinschaftsunterkunft wohnen. Die
Verordnung kann darüber hinaus Ausnahmen bestim-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver- men für Beamte, Richter und Soldaten, die von den
ordnungen, die bis zum 30. September 1992 zu erlassen überdurchschnittlichen ortstypischen Mietpreisbela-
sind, mit Zustimmung des Bundesrates für die Besoldung stungen nicht oder nur vorübergehend betroffen sind.
im Sinne des § 1 und die hierzu erlassenen besonderen Die Prämie kann innerhalb von drei Jahren nur einmal
Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen, gewährt werden; sie kann ganz oder teilweise zurück-
die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des gefordert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre
Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Gewährung während dieses Zeitraumes aus persön-
Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbeson- lichen Gründen entfallen.
dere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen Regelungen auf Grund dieser Ermächtigung gelten bis
wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer zum 31. Dezember 1993. Die Rechtsverordnung der Bun-
Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages desregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundes-
genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz festzu- rates.
setzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch für
andere Leistungen des Dienstherrn sowie für Besonder- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
heiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung der verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewäh-
Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsregelun- rung einer örtlichen Prämie nach Absatz 1 auch für den
gen sind zu befristen. Bereich der Länder zu regeln. Wenn die Bundesregierung
von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, treten die
Regelungen nach Absatz 1 außer Kraft.
§ 73a
Übergangsregelung (3) Die Einwohnerzahl nach dieser Vorschrift bestimmt
bei Gewährung einer Versorgung sich nach der vom Statistischen Landesamt auf der Grund-
durch eine zwischenstaatliche lage des § 5 des Gesetzes über die Statistik der Bevölke-
oder überstaatliche Einrichtung rungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölke-
rungsstandes auf den 30. Juni fortgeschriebenen Zahl der
Bei Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1, die bis zum Wohnbevölkerung desjenigen Jahres, das der Geltend-
31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu machung von Ansprüchen nach dieser Vorschrift voraus-
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. ging.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 427
§ 75 bei einer solchen Verpflichtung als Prämie gezahlt worden
wäre; dies gilt entsprechend im Falle der Beurlaubungen
Übergangszahlung
nach Satz 2 auch, soweit eine Dienstzeit noch geleistet
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, wird.
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
(3) Wird vor Zahlung der Weiterverpflichtungsprämie ein
rates die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte
Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung
des einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die im
des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 2 Satz 1
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29
aufgeführten Gründe führen wird, so ist die Zahlung bis
Abs. 1) nach einer hauptberuflichen Tätigkeit von minde-
zum Abschluß dieses Verfahrens auszusetzen.
stens einem Jahr vom Arbeitnehmerverhältnis in das
Beamtenverhältnis übernommen worden sind und deren (4) Weiterverpflichtungsprämien dürfen nur gewährt
Nettobezüge danach geringer als die zuletzt im Arbeit- werden, wenn die Verpflichtungserklärung bis zum
nehmerverhältnis gewährten sind. Eine Übergangs- 31. Dezember 1991 abgegeben worden ist.
zahlung darf nur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen
werden, in denen der Nachwuchs in erheblichem Umfang § 77
aus dem Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die Lauf-
bahnen werden in der Rechtsverordnung festgelegt. (weggefallen)
(2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehn-
§ 78
fache des Betrages, um den die Nettobezüge nach der
Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen
die ~ettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-
gewährt worden sind, höchstens jedoch 3 000 Deutsche verordnung zu regeln, daß Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich
Mark. Beträgt die Verringerung monatlich bis 10 Deutsche
aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch
Mark, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird
eine der folgenden ständigen Funktionen heraushebt, eine
bestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu ermit-
Stellenzulage nach Anlage IX erhalten:
teln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und
Besoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei 1. ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, soweit
der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder
Übergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte niedriger handelt,
vor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis aus- 2. Leitung eines Schülerheimes,
scheidet und er dies zu vertreten hat.
3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellver-
suchen oder neuen Schulformen,
§ 76
4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fort-
Weiterverpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit bildung,
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, 5. Unterricht im Strafvollzugsdienst,
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
6. Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprach-
Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister
geschädigte bei Gesundheitsämtern,
der Finanzen die Gewährung von Weiterverpflichtungs-
prämien an Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Unter- 7. Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken,
offiziere und der Mannschaften zu regeln. Der Anspruch 8. schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen.
auf eine Weiterverpflichtungsprämie kann vom Zeitpunkt
der Verpflichtungserklärung abhängig gemacht werden. Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die
Die Höhe der Weiterverpflichtungsprämien richtet sich Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon
nach der Dauer der Verpflichtungszeit; für jedes Jahr der durch die Einstufung berücksichtigt ist.
Verpflichtung darf höchstens ein Betrag von 1 500 Deut-
sche Mark gewährt werden. Der Anspruch auf die Weiter- § 79
verpflichtungsprämie entsteht mit der Festsetzung der Einstufung besonderer Lehrämter
Dienstzeit, frühestens nach einer Dienstzeit von sechs
Monaten. Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht (1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer
gewährt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim- Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer
mung des Bundesrates. Hauptschule verbunden ist, können die Rektoren, Konrek-
toren und zweiten Konrektoren dieser Schulen durch
(2) Die Weiterverpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen, Landesgesetz höchstens in die für Realschulrektoren,
wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den Realschulkonrektoren und Zweite Realschulkonrektoren
Anspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums nach maßgebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden.
§ 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder§ 55 Abs. 1, 3 oder 5 des
Soldatengesetzes oder durch Entlassung wegen Dienst- (2) Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren von
unfähigkeit endet, die der Soldat absichtlich herbeigeführt Grund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen - in Berlin
hat. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht auch bei einer auch Grundschulen - können in den Ländern Berlin und
Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes Hessen durch Landesgesetz in die für Rektoren, Konrekto-
sowie bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach ren und Zweiten Konrektoren von Realschulen maßgeben-
§ 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes. Hat der Soldat bereits den Besoldungsgruppen eingestuft werden; die Grund-
eine Dienstzeit geleistet, die bei entsprechender Verpflich- sätze sachgerechter Bewertung sind zu beachten. Die
tung einen Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie höchste Einstufung muß eine halbe Besoldungsgruppe
begründet hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen, der ihm unterhalb der Einstufung des Realschulrektors einer
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
großen Schule liegen. Konrektoren von Grundschulen mit a) in der Zentralstelle, der Flugsicherungsschule und der
mehr als 180 bis zu 360 Schülern können in Bremen durch Erprobungsstelle
Landesgesetz höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 1. als Sachbearbeiter oder hauptamtliche Lehrer in
ohne Amtszulage eingestuft werden. Leiter von Grund- Laufbahnen des gehobenen Flugverkehrskontroll-
und/oder Hauptschulen mit bis zu 80 Schülern und Kon- dienstes, des gehobenen Flugdatenbearbeitungs-
rektoren an Grund- und/oder Hauptschulen mit mehr als dienstes und des gehobenen flugsicherungstechni-
180 bis zu 360 Schülern können in Hamburg durch Lan- schen Dienstes,
desgesetz höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 ohne
Amtszulage eingestuft werden. 2. als Bürosachbearbeiter in Laufbahnen des mittleren
Flugdatenbearbeitungsdienstes und des mittleren
(3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch ein flugsicherungstechnischen Dienstes,
Land einzustufen sind, entfallen bei den in der Anlage 1
festgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funktionszu- b) in den übrigen Dienststellen der Bundesanstalt für
sätzen enthaltenen Hinweise auf die in den Absätzen 1 Flugsicherung
und 2 genannten Schulformen. 1. als Sachbearbeiter in Laufbahnen des gehobenen
Flugverkehrskontrolldienstes, des gehobenen Flug-
datenbearbeitungsdienstes und des gehobenen
§ 80
flugsicherungstechnischen Dienstes,
(weggefallen)
2. als Bürosachbearbeiter in Laufbahnen des mittleren
Flugdatenbearbeitungsdienstes und des mittleren
§ 80a flugsicherungstechnischen Dienstes.
Allgemeine Flugsicherungszulage (4) Für Beamte der Bundesanstalt für Flugsicherung, die
zum Bundesminister für Verkehr abgeordnet sind, gelten
(1) Beamte, die bei der Bundesanstalt für Flugsicherung
die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Die Stellenzulagen
verwendet werden, erhalten bis zum 31. Dezember 1994
werden neben einer Stellenzulage nach Vorbemerkung
eine Stellenzulage nach Anlage IX.
Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
(2) Die Zulage nach Absatz 1 gehört zu den ruhegehalt- nur gewährt, soweit sie diese übersteigen. Die Zulage
fähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte nach Absatz 1 gehört jedoch in voller Höhe zu den ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezügen.
a) mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet
worden ist oder § 81
b) während einer zulageberechtigenden Verwendung Reichsgebiet
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das
worden oder verstorben ist und diese Verwendung
Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember
mindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge von
1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt
Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,
die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in
den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist. § 82
Berlin-Klausel
(3) Eine zusätzliche nichtruhegehaltfähige Stellenzulage
nach Anlage IX erhalten Beamte in folgender Verwendung: (gegenstandslos)
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 429
Anlage 1
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
1. Allgemeine Vorbemerkungen Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen
Bundesinstitut für Sportwissenschaft
1. Amtsbezeichnungen Bundeskriminalamt
Deutscher Wetterdienst
(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung Fernmeldetechnisches Zentralamt
soweit möglich in der weiblichen Form. Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und
(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt Geophysik .
Institut für Angewandte Geodäsie
gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeich-
Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera und Impfstoffe
nungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze,
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
die
Umweltbundesamt.
1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtungen
2. auf die Laufbahn, mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen
3. auf die Fachrichtung im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz
bestimmt.
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnun-
gen „Rat", ,,Oberrat", ,,Direktor" und „leitender Direktor" (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrich-
dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 tung einem „Direktor und Professor" in den Besoldu~gs-
verliehen werden. gruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen
Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeit-
(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamts- licher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer
bezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage
Bundesminister des Innern. nach Anlage IX.
(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A
für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizei- 3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
vollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze be-
Vollzugsdienstes - gelten auch für die Polizeivollzugsbe- zeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet
amten im Bundesgrenzschutz und beim Deutschen Bun- werden können, nicht abschließend.
destag. Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizei-
vollzugsdienstes mit dem Zusatz „im Bundesgre,nzschutz"
II. Zulagen
oder „beim Deutschen Bundestag".
(5) Die Länder können bestimmen, daß in Ämtern der 3a. *) Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen
Laufbahn mit dem Eingangsamt „Studienrat - mit der (1) Zulagen nach den Nummern 4, 4a, 5, 5a Abs. 1, den
Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei ent- Nummern 6a, 8, Sa, 8b, 9, 9a, 10 und 12 dieses
sprechender Verwendung -" abweichende, den Amts- Abschnitts gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienst-
inhalt kennzeichnende Amtsbezeichnungen geführt wer- bezügen, wenn der Beamte, Richter oder Soldat
den.
a) mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet
2. ,,Direktor und Professor" in den Besoldungsgrup- worden ist oder
pen B 1, B 2 und B 3 b) während einer zulageberechtigenden Verwendung
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
(1) Die Ämter „Direktor und Professor" in den Besoldungs-
worden oder verstorben ist und diese Verwendung
gruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen
mindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge
werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrich-
Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,
tungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eige-
die er sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung
nen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwie-
oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in
gend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen.
den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.
Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen
wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind: Nummer 6 Abs. 4 bleibt unberührt. Der Betrag der ruhe-
gehaltfähigen Zulage ergibt sich aus der im Zeitpunkt des
Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft Eintritts in den Ruhestand geltenden Anlage IX. Die Aus-
Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie schlußregelungen bei den einzelnen Stellenzulagen gelten
Bundesamt für Strahlenschutz entsprechend auch bei den ruhegehaltfähigen Dienst-
Bundesanstalt für Arbeitsschutz bezügen.
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
*) Gemäß Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe a und Artikel 8 des Gesetzes über die
Bundesanstalt für Straßenwesen Errichtung eines Bundesausfuhramtes vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1
Bundesbahn-Zentralämter Minden und München S. 376) werden ab 1. April 1992 in Absatz 1 Satz 1 nach der An-
Bundesgesundheitsamt gabe „8 b" ein Komma und die Angabe „8 c" eingefügt.
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) In den Fällen, in denen in diesem Gesetz für die 4. als Radarflugmelde-/Radartiefflugmeldepersonal im
Ruhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage eine Mindestzeit Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen, in einer
zulageberechtigender Verwendung gefordert ist, werden Lehrtätigkeit an einer Schule oder im Einsatzdienst der
auch Zeiten vor Inkrafttreten der jeweiligen Vorschrift be- militärischen Tiefflugüberwachungseinrichtungen,
rücksichtigt, in denen die Verwendung zulageberechtigend 5. in Stabs- und Truppenführerfunktionen - nicht jedoch
gewesen wäre. Als zulageberechtigende Zeiten werden bei einer obersten Bundesbehörde - sowie als Aus-
auch solche Zeiträume berücksichtigt, während denen auf bildungspersonal der militärischen Flugsicherung, des
Grund von Konkurrenzvorschriften die Zulage nicht Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwa-
zustand. chungsdienstes
4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im verwendet werden, erhalten eine nach Laufbahn- und
Außen- und Geländedienst Besoldungsgruppen gestaffelte Stellenzulage nach Anlage
IX, und zwar
(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der
oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellen-
zulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
neben einer Stellenzulage nach Nummer 5 a, 6, 8, 9 oder c) Beamte des höheren Dienstes und Offiziere der Besol-
9 a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. dungsgruppen ab A 13.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der (2) Eine zusätzliche nichtruhegehaltfähige Stellenzulage
Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit nach Anlage IX erhalten bei Verwendung
dem Bundesminister des Innern.
- als Flugsicherungskontrollpersonal
4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel 1. in Flugsicherungssektoren
Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi-
als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX. ziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere
5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal; flug-
der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
sicherungstechnisches Personal der militärischen
Flugsicherung und technisches Personal des Radar- 2. in Flugsicherungsstellen
führungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi-
(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als ziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere
a) flugzeugtechnisches Personal der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
b) flugsicherungstechnisches Personal der militärischen 3. Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
Flugsicherung und als technisches Personal des Radar- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 in einer Lehrtätig-
führungsdienstes sowie des Tiefflugüberwachungs- keit an einer Schule,
dienstes
erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. - als Flugabfertigungspersonal
4. Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 in Flugsiche-
gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen rungssektoren sowie in zentralen Stellen der Flug-
Funktionen verwendet werden. datenbearbeitung,
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage 5. Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
nach Nummer 4, 6, 6 a oder 9 a nur gewährt, soweit sie der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 in einer Lehr-
diese übersteigt. tätigkeit an einer Schule,
5 a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen - als Radarleitpersonal
Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungs- 6. mit Radarleit-Jagdlizenz
dienst oder Tiefflugüberwachungsdienst
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi-
(1) Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsiche- ziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,
rungsbetriebsdienst, im Radarführungsdienst oder Tief- b} Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere
flugüberwachungsdienst der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flugsicherungs- 7. ohne Radarleit-Jagdlizenz
sektoren oder Flugsicherungsstellen sowie in einer
Lehrtätigkeit an einer Schule, a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi-
ziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,
2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssekto-
ren, Flugsicherungsstellen und in zentralen Stellen der b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere
Flugdatenbearbeitung sowie in einer Lehrtätigkeit an der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
einer Schule, 8. in Lehrtätigkeit an einer Schule
3. als Radarleitpersonal mit oder ohne Radarleit-Jagd- a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi-
lizenz sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule, ziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 431
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde
der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12, gelegt.
- als Radarflugmelde-/Radartiefflugmeldepersonal (4) Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehaltfähigen
9. Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere Dienstbezügen, wenn
der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 im Einsatz- a) der Soldat oder Beamte mindestens fünf Jahre in einer
dienst in den Luftverteidigungsanlagen sowie in Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist,
einer Lehrtätigkeit an einer Schule. b) das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit
(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienst-
einer Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9 a nur unfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser
gewährt, soweit sie diese übersteigt. Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung
beendet worden ist.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der
Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit Sie gehört ohne Verringerung nach Absatz 2 unter den
dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister Voraussetzungen der Vorbemerkung Nummer 3 a Abs. 1
der Finanzen. zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Zeiten der Wei-
tergewährung der Stellenzulage nach Absatz 2, in denen
der Soldat oder Beamte zur Erhaltung seines fliegerischen
6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes Per- Könnens verpflichtet war, werden dabei als zulage-
sonal berechtigende Verwendung voll berücksichtigt.
(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 (5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
bis A 16 erhalten nach Nummer 8 oder Nummer 23 nur gewährt, soweit sie
a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellen-
von ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- zulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach
oder Schulflugzeugen oder als Waffensystemoffizier Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.
mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahl-
getriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen, (6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt,
soweit es sich um Soldaten handelt, der Bundesminister
b) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-
von sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen minister des Innern.
Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,
c) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsange- 6 a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer
hörige von Luftfahrtgerät
eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach
verwendet werden. Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und
als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die
(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Been- Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis
digung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. Die Stellen-
A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4,
oder Beamte 5 a oder 9 a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
a) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1
verwendet worden ist oder 7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten
Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des
b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall
im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten die- Bundes
ser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei ober-
erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 sten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der Deut-
ausschließen. schen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen des
Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stellen- Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach
zulage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres Anlage IX.
fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-
Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei schen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben
Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf Auslandsdienstbezügen gewährt. Die Stellenzulage wird
50v. H. neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6 a, 8, 8 a, 9
(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine und 1O nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine (3) Die Länder können bestimmen, daß Beamte, wenn
weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine
geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenregelung
erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den in der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX
Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten wer-
Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stel- den.
lenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt,
soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezo- (4) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwen-
gen und auch nicht während der weiteren Verwendung dung bei obersten Behörden eines Landes, das für die
durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung
Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abge- nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach
golten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheits- dungsdienstes, die Beamten der Zollkommissariate,
diensten Grenzzollämter, Grenzkontrollstellen und Grenzabferti-
gungsstellen der Hauptzollämter der Zollverwaltung, der
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den
Hauptzollämter an Flughäfen sowie Soldaten der Feld-
Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwen-
jägertruppe der Bundeswehr, soweit ihnen Dienstbezüge
det werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach
nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen, erhalten
Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraus-
eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten
setzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungs-
unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf
dienst leisten.
Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichten-
dienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu-
Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfas- lage nach Nummer 8 gewährt.
sungsschutz der Länder. (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten
(3) Durch die Sicherheitszulage werden die mit dem des jeweiligen Dienstes, inbesondere der mit dem Posten-
Dienst bei Sicherheitsbehörden allgemein verbundenen und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene
Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten. Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
8 a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten 9 a. Zulage im Marinebereich
in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- (1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten
und Elektronische Aufklärung Soldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kom-
(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, mandierung oder Abordnung
wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- a) an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe oder
und Elektronische Aufklärung verwendet werden und des- Boote der Seestreitkräfte verwendet werden,
halb den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklä-
rung unterliegen, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die b) an Bord in Dienst gestellter U-Boote der Seestreitkräfte
Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch verwendet werden,
Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem
Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampf-
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst
schwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer
allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun-
Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine
gen mit abgegolten.
Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung vor-
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage aussetzt,
nach Nummer 5, 5 a, 6, 6 a oder 8 nur gewährt, soweit sie eine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei gleichzeitigem
diese übersteigt. Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstaben a, b
oder c wird nur die höhere Zulage gewährt.
8 b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicher-
heit in der Informationstechnik (2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung
(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für a) an Bord anderer seegehender Schiffe oder Boote, die
Sicherheit in der Informationstechnik verwendet werden, nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammen-
eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten hängend mehrstündig außerhalb der Grenze der See-
unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf fahrt verwendet werden,
Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. b) als Taucher für den maritimen Einsatz
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst erhalten eine Zulage nach Anlage IX.
allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun-
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
gen mit abgegolten.
nach Nummer 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage übersteigt.
nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt die
*) oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister des Innern und dem Bundesminister der
9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspoli- Finanzen.
zeilichen Aufgaben
1O. Zulage für Beamte der Feuerwehr
(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der
Länder, die hauptamtlichen Bahnpolizeibeamten, die Be- (1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Ein-
amten des Fahndungsdienstes der Deutschen Bundes- satzdienst der Feuerwehr in den Ländern sowie Beamte
bahn, des Steuerfahndungsdienstes und des Zollfahn- und Soldaten, die entsprechend verwendet werden, erhal-
ten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhal-
*) Gemäß Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe b und Artikel 8 des Gesetzes über die ten unter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugs-
Errichtung eines Bundesausfuhramtes vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1 beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorberei-
S. 376) wird ab 1. April 1992 folgende neue Nummer 8 c eingefügt: tungsdienst leisten.
„8 c. Zulage für Beamte bei dem Bundesausfuhramt
(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesausfuhramt verwen- (2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten
det werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand
verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten." für Verzehr mit abgegolten.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 433
11. Zulage für Beamte bei öffentlich-rechtlichen Spar- rechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf
kassen · Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in
den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen
(1) Beamte an öffentlich-rechtlichen Sparkassen erhal- Fachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulab-
ten eine widerrufliche nichtruhegehaltfähige Zulage nach schluß eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrpersonal
Anlage IX. mit vergleichbaren Aufgaben.
(2) Durch die Zulage werden die mit dem Dienst bei
16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in ande-
öffentlich-rechtlichen Sparkassen allgemein verbundenen
ren Ländern ohne Mittelinstanz
Erschwernisse und die mit dem Dienst verbundene Mehr-
arbeit mit abgegolten. Die Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadtstaa-
ten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz sind
12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtun- landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung
gen und Psychiatrischen Krankenanstalten auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die
Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A bei in den Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 ausgewie-
Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführ- senen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis- und Bezirks-
bereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilun- ebene einzustufen.
gen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten,
die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Siche- 16 a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähigung
rung und Besserung dienen, erhalten eine Stellenzulage in Bremen und Hamburg
nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen
In Bremen und Hamburg dürfen landesgesetzlich Lehrer
Voraussetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungs-
mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und
dienst leisten.
Sekundarstufe I höchstens in die Besoldungsgruppe A 13
13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfassungs- eingestuft werden.
gerichtshöfen
17. Leiter von Gesamtschulen
Die Länder können bestimmen, daß Beamte, die Mitglie-
der von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) Die Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landes-
der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 rechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf
ist nicht anzuwenden. Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in
den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausgewiesenen
13 a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaft- Leiter von Gymnasien einzustufen. Der Leiter einer
lichen Behörden oder Dienststellen mit einge- Gesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als 1 000
gliederter oder angegliederter landwirtschaft- ·Schülern darf höchstens in die Besoldungsgruppe A 16
licher Schule eingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen
Funktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Ver-
nung bestimmen, daß Beamte der Besoldungsgruppe gleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesol-
A 15, die zum Leiter einer landwirtschaftlichen Behörde dungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte mit entspre-
oder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach
chenden Aufgaben einzustufen.
Anlage IX erhalten, wenn der Behörde oder Dienststelle
eine landwirtschaftliche Schule ein- oder angegliedert ist. 18. Lehrämter an Sonderschulen
Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die
Wahrnehmung der Schulleiterfunktion nicht schon durch Die Lehrämter an Sonderschulen und an entsprechen-
die Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird nicht den Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maßgabe
neben einer Amtszulage oder einer anderen Stellenzulage sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit
gewährt. den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsord-
nung A ausgebrachten Lehrämter einzustufen.
13 b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften
Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungs- 19. Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt; Prüfer
gruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als beim Deutschen Patentamt und beim Bundessor-
Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der tenamt
Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt erhalten in
Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen der Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage nach An-
leiten (Verwaltungsgemeinschaft), eine Zulage in Höhe lage IX. Für bis zu 90 vom Hundert der Gesamtzahl der
von 15 vom Hundert des Auslandszuschlags der Stufe 5 übrigen Prüfer beim Deutschen Patentamt und der Prüfer
für die Besoldungsgruppe A 13 gewährt. beim Bundessortenamt können Planstellen der Besol-
dungsgruppe A 15 ausgebracht werden.
III. Einstufung von Ämtern 20. Leiter von Hochschulen und Mitglieder der Leitungs-
14. (weggefallen) gremien von Hochschulen
(1) Die hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und
15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder Fach-
die hauptberuflichen Mitglieder der Leitungsgremien von
hochschulabschluß
Hochschulen dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewer-
Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgrup- tung höchstens in die aus der nachstehenden Übersicht für
pen A 11 und A 12 erfaßten Fachlehrer werden landes- die jeweilige Meßzahl sich ergebende Besoldungsgruppe
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
eingestuft werden. Meßzahl ist die Gesamtzahl der für die einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besol-
Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalender- dungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer
jahres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans aus- Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungs-
gewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete gruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der Planstellen
zuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwal-
Sommersemester vollimmatrikulierten Studenten; bei im tungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht
Aufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche Pla- überschreiten.
nung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden.
22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen
Leiter einer Hoch-
schule oder haupt- Weitere haupt- Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrech-
berufliches berufliche Mitglieder
An Hochschulen
Vorsitzendes eines
nungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung
mit einer Meßzahl
von Mitglied des Leitungsgremiums auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die
Leitungsgremiums einer Hochschule in die Besoldungsgruppe 8 3 oder 8 4 eingestuften Beam-
einer Hochschule in BesGr.
in BesGr. ten der obersten Behörden des jeweiligen Landes in der
Landesbesoldungsordnung auszubringen.
bis 1 000 83 A15
1 001 bis 2 000 84 A16
2 001 bis 4 000 85 82 IV. Sonstige Stellenzu lagen
4 001 bis 6 000 86 83
6 001 bis 10 000 87 84 23. Technische Dienste
von mehr als 10 000 88 85
(1) Beamte des mittleren technischen Dienstes, deren
Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 bis A 7 zuge-
Für die Hochschule für Verwaltungswissenschaften ordnet ist oder war, erhalten in den Laufbahnen
Speyer gilt die Meßzahl 1 001 bis 2 000. Die Kanzler von des Baudienstes,
Hochschulen dürfen höchstens wie die weiteren haupt-
beruflichen Mitglieder des Leitungsgremiums einer Hoch- des Eichdienstes,
schule eingestuft werden. Die Leiter der Personal- und des Feuerwehrdienstes,
Wirtschaftsverwaltung von medizinischen Einrichtungen
des Fischereidienstes,
im Hochschulbereich mit mindestens 3 000 hauptberuflich
Beschäftigten dürfen höchstens in die Besoldungsgruppe der Gewerbeaufsicht,
B 3 eingestuft werden, wenn sie gleichzeitig zum Beauf- des Kartographendienstes,
tragten für den Haushalt bestellt sind und die Geschäfts-
führung der medizinischen Einrichtungen wahrnehmen; des Landesplanungsdienstes,
die Einstufung muß um mindestens eine Besoldungs- des landwirtschaftlichen Dienstes,
gruppe unter der des Kanzlers der Hochschule liegen. der Lokomotivführer,
(2) Für Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder des Maschinendienstes,
hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums einer
des nautischen Dienstes,
Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein
, höheres Grundgehalt zuzüglich des Ortszuschlages und des Restauratorendienstes,
der Zuschüsse im Sinne der Nummern 1 und 2 der Vorbe- des Schleusen- und Stromdienstes,
merkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen
haben, kann eine Ausgleichszulage in Höhe des Unter- des Vermessungs- und Bergvermessungsdienstes,
schiedsbetrages vorgesehen werden, die ruhegehaltfähig der Werkführer,
ist, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehaltes, des
der Zahntechniker
Ortszuschlages oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses
dient. und in den Laufbahnen, in denen die Amtsbezeichnungen
den Zusatz· ,,Technischer" haben, eine ruhegehaltfähige
21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Stellenzulage nach Anlage IX.
Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen
Schulen (2) Beamte des gehobenen technischen Dienstes, deren
Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 zuge-
Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden ordnet ist oder war, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-
mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten zulage nach Anlage IX, wenn als Anstellungsvorausset-
Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Poli- zung die Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder
zeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemein- einer Ingenieurschule gefordert wird oder wurde und sie
bildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besol- die Prüfung bestanden haben; Voraussetzung ist ferner,
dungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft daß während des Besuches der Fachhochschule oder der
werden. Für die Leiter von besonders großen und beson- Ingenieurschule keine Dienstbezüge gezahlt wurden. Die
ders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie Zulage erhalten auch Beamte des gehobenen technischen
die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können Dienstes, die die Aufstiegsprüfung für den gehobE:men
nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungs- technischen Dienst bestanden haben, sowie Beamte des
gruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausge- gehobenen technischen Dienstes, die ohne Abschlußprü-
stattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des . fung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule
§ 26 Abs. 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbe- angestellt worden sind, wenn sie ein Amt bekleiden, für
hörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit das nach geltenden Laufbahnvorschriften die Abschluß-
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 435
prüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule 27. Allgemeine Stellenzulage
vorgeschrieben ist. Beamte, die wegen Kriegswehrdien-
(1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige
stes ohne die für die planmäßige Anstellung vorgeschrie-
Stellenzulage nach Anlage IX erhalten
bene Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten (K) ernannt
worden waren und die nach der Entlassung aus dem a) Beamte des einfachen Dienstes sowie Soldaten der
Kriegswehrdienst während des Besuches der Ingenieur- Besoldungsgruppen A 1 bis A 5,
schule Dienstbezüge erhalten haben, erhalten unbescha- b) Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren
det von Satz 1 zweiter Halbsatz die ruhegehaltfähige Stel- Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6
lenzulage nach Satz 1 erster Halbsatz. Satz 1 gilt für zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend. mittleren Krankenpflegedienstes, der Gerichtsvollzie-
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen- herlaufbahn und des mittleren Polizeivollzugsdienstes
zulage nach Nummer 6 a, 7 bis 1O oder der bei der sowie Unteroffiziere
Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. aa} in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,
Jedoch ist die Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies gilt
bb) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10,
nicht, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Stel-
lenzulage nach Nummer 6 a, 8, 8 a, 9 oder 1O besteht. c} Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren
Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach
24. Beamte und Soldaten im Programmierdienst § 23 Abs. 2 der Besoldungsgruppe A 1O zugeordnet ist,
ihnen gleichgestellte Beamte sowie Offiziere in den
(1) Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes Besoldungsgruppen A 9 bis A 13,
und Unteroffiziere sowie Offiziere bis Besoldungsgruppe
d) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließ-
A 12 erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwen-
lich der Beamten besonderer Fachrichtungen, Studien-
dung im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung
räte, Militärpfarrer und Polizeivollzugsbeamte in der
von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen
Besoldungsgruppe A 13; die Studienräte des Landes
Datenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen eine
Bayern mit der Lehrbefähigung für Realschulen und die
Stellenzulage nach Anlage IX.
Studienräte an Volks- und Realschulen der Freien und
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen- Hansestadt Hamburg gelten nicht als Studienräte im
zulage nach Nummer 7 bis 11 oder 23 oder der bei der Sinne dieser Vorschrift,
Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. e) die übrigen Beamten und Offiziere mit Dienstbezügen.
Sie wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5 a
oder 6 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (2) In den Fällen des§ 46 Abs. 2 Satz 2 ist nur Absatz 1
Buchstaben b Doppelbuchstabe bb, c und d mit den in
25. Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlußprü- Anlage IX angegebenen Beträgen zu berücksichtigen.
fung als staatlich geprüfter Techniker
28. (weggefallen)
Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen
die Meisterprüfung oder die Abschlußprüfung als staatlich 29. (weggefallen)
geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie
30. Flugsicherungslotsen
die Prüfung bestanden haben, eine ruhegehaltfähige Stel-
lenzulage nach Anlage IX. (1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-
dungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Be-
26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwal- soldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst
tung eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX.
(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung zulage nach Nummer 6 bis 1O oder der bei der Deutschen
erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. Jedoch ist
Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung die Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies gilt nicht, wenn ein
eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX. Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach
Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamten der Finanz- Nummer 6, 6 a, 8, 8 a, 9 oder 1O besteht.
gerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
zulage nach Nummer 9 gewährt. V. Vergütungen
31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Ab-
künstlerische Mitarbeiter
satz 1 erläßt, soweit es sich um Bundesbeamte handelt,
der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit Für beamtete wissenschaftliche und künstlerische
dem Bundesminister des Innern, im Länderbereich der Mitarbeiter an einer Hochschule gilt Nummer 4 der
zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für das Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C
Besoldungsrecht zuständigen Minister. entsprechend.
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 1 Hauptgefreiter
Grenadier, Flieger, Matrose 1
)
2
) 1) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungs-
dienst der Gerichte eingesetzt ist.
1) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschafts- 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
dienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen 3) Als Eingangsamt.
festgesetzt hat. 4) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage
2) In den ersten drei Monaten ihrer Dienstzeit. nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2
nicht zu.
Besoldungsgruppe A 2 Besoldungsgruppe A 5
Au f s e h e r 1
)
2
) Assistent
Oberamtsgehilfe B e t r i e b s a s s i s t e n t 3) 5)
0 be rbetriebsge h i lfe Erste r Ha upt w ac ht me ist e r 3
)
5
)
6
)
1 2
Schaffner ) ) Hauptwart 3 ) 5 )
1 3
Wachtmeister ) ) Justizvollstreckungsassistent
Kriminaloberwachtmeister 1 )
Grenadier, Flieger, Matrose 4
)
5
)
Kriminalwachtmeister 1) 2)
Gefreiter 6 )
0 b er am t s m e ist e r ) ) 4 5
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Oberbetriebsmeister 5 )
2) Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX. Obertriebwagenführer 3 ) 5 )
3) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage
nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 Polizeioberwachtmeister 1)
nicht zu. Polizeiwachtmeister ) ) 1 2
4) Nach Ablauf einer Dienstzeit von drei Monaten.
5) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschafts- Stabsgefreiter 8
)
dienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Diensgradbezeichnungen
festgesetzt hat. Unteroffizier
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Maat
Fahnenjunker
Besoldungsgruppe A 3 Seekadett
Hauptamts geh i I f e 1
)
4
)
1) Während der Ausbildung.
H a u p t b et r i e b s g e h i I f e 4
) 2) Erhält das Grundgehalt der 1. Dienstaltersstufe der Besold!Jngsgruppe A 4.
0 b e rau f s e h e r 2 ) 4 ) 3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
4) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungs-
0 b erschaff n er ) ) 2 4
dienst der Gerichte eingesetzt ist.
0 be rwac htmeiste r 2
)
3
)
4
)
5
) 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
6) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage
nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 3
Obergefreiter nicht zu.
7) (weggefallen)
1) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst B) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsgefreite beträgt bis zu 20 v. H. der in den
der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach Besoldungsgruppen A 4 und A 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade ausge-
Anlage IX. brachten Planstellen.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3) Im Justizdienst auch als Eingangsamt.
Besoldungsgruppe A 6
4) Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die
Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlos-
sene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei
8 e t r ie b s a s s i s t e n t 5
)
öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist. Erste r Ha uptw ac ht me ist e r 5
)
6
)
5) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage
nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2
H a u p t w a r t 5)
nicht zu. Justizvollstreckungssekretär
1
Kriminalhauptwachtmeister )
Besoldungsgruppe A 4 1
Lokomotivführer )
Amtsmeister 1
) 0 b e r am t s m e i s t e r 5 )
Betriebsmeister 0 b e r b e t r i e b s m e i s t e r 5)
H a up t a uf s e h e r 2
) Oberfeuerwehrmann 1)
H a u p t s c h a ff n e r 2
) Obertriebwagenführer ) 5
1
H a u p t w ac ht m e ist e r 2
)
4
) Polizeihauptwachtmeister )
0 b e r w a r t 2) 3) S e k r e t ä r 2) 3 ) 4)
Triebwagenführer 2 ) Werkmeister 1 )
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 437
Stabsunteroffizier Besoldungsgruppe A 9
Obermaat Amtsinspektor 3)
1) Als Eingangsamt.
Betriebsinspektor 3)
2) Als Eingangsamt für nichttechnische Laufbahnen, in denen die Meisterprüfung Hauptbrandmeister ) 3
vorgeschrieben ist, wenn der Beamte die Prüfung bestanden hat.
Inspektor
3) Als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.
4) Als Eingangsamt für die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei Kapitän 1 )
den Justizvollzugsanstalten und des Lebensmittelkontrolldienstes. Konsulatssekretär
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v. H. der Gesamtzahl der
Planstellen des einfachen Dienstes. Kriminalhauptmeister 3 )
6) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage Kriminalkommissar
nach Anlage IX.
Obergerichtsvollzieher 3 )
Oberin 6 ) 7 )
Besoldungsgruppe A 7 Oberpfleger 1 )
Brandmeister Oberschwester ) 1
Justizvollstreckungsobersekretär Pflegevorsteher 6 ) 7)
Krankenpfleger 4 ) Polizeihauptmeister 3 )
Krankenschwester 4 ) Polizeikommissar
Kriminalmeister 1 ) Stabsfeldwebel ) 4
Oberlokomotivführer 1 ) Stabsbootsmann 4 )
0 b e r s e k r e t ä r 6) Oberstabsfeldwebel 2 ) 4)
Oberwerkmeister 1 ) Oberstabsbootsmann ) ) 2 4
Polizeimeister Leutnant
Stationspfleger 5 ) Leutnant zur See
Stationsschwester 5 )
1) Im Bundesbereich.
Feldwebel 2) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach
Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der Stellen für Unteroffiziere der
Bootsmann Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können
Fähnrich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer
Fähnrich zur See Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
4) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Ober-
Oberfeldwebel 2 ) stabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 35 v. H. der in den Besol-
dungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.
Oberbootsmann 2 )
5) (weggefallen)
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
1) Auch als Eingangsamt.
7) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.
3) (weggefallen)
4) Als Eingangsamt.
5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe A 1o 1 ) *)
6) Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.
Konsulatssekretär Erster Klasse
Kriminaloberkommissar
Besoldungsgruppe A 8 Oberinspektor
Abteilungspfleger Polizeioberkommissar
Abteilungsschwester Seekapitän 2 )
Gerichtsvollzieher 1 )
Oberleutnant
Hauptlokomotivführer
Oberleutnant zur See
Hauptsekretär
Hauptwerkmeister 1) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung der
Abschluß einer Fachhochschule gefordert wird, wenn der Beamte für die Befähigung
Justizvollstreckungshauptsekretär einen Fachhochschulabschluß nachweist.
2) Im Bundesbereich.
Kriminalobermeister
*) Fußnote 1 ) ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
Oberbrandmeister 1975 (BGBI. 1 S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes
anzuwenden.
Polizeiobermeister
Hauptfeldwebel 2) Besoldungsgruppe A 11
Hauptbootsmann 2 ) Amtmann
Oberfähnrich 2 ) Kanzler 2 )
Oberfähnrich zur See 2
)
Kriminalhauptkommissar 1)
1) Als Eingangsamt.
Polizeihauptkommissar ) 1
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Seeoberkapitän 3 )
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Fachlehrer Besoldungsgruppe A 13 11 )
- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschul-
ausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Akademischer Rat
Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter
wird- 4 ) an einer Hochschule -
Arzt 1
)
Hauptmann 1)
Erster Kriminalhauptkommissar
Kapitänleutnant 1
)
Erster Polizeihauptkommissar
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Kanzler Erster Klasse 2
)
3
)
2) Im Auswärtigen Dienst.
3) Im Bundesbereich. Konservator
4) Als Eingangsamt.
Konsul
Kustos
Landesanwalt 1
)
Besoldungsgruppe A 12
Legationsrat
Amtsanwalt 1)
Oberamtsanwalt 12
)
Amtsrat
0 b e r a m t s rat 13
)
Kanzler Erster Klasse 3 ) 4 )
Kriminalhauptkommissar 2) Oberrechnungsrat
Polizeihauptkommissar 2) - als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -
Rechnungsrat Pfarrer 1
)
- als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof - Rat
Seehauptkapitän 3
)
5
)
Seehauptkapitän 2
)
4
)
Fachlehrer
- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschul- Fachschuloberlehrer - im Bundesdienst - 5
)
6
)
10
)
. ausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Hauptlehrer
Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder
wird - 6) Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu
Konrektor 180 Schülern -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-
Konrektor
schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-
mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 1 )
schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule
Lehrer mit mehr als 360 Schülern - ·
- als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Haupt-
Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 8)
schule
- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht ander-
mit Realschul- oder Aufbauzug
weitig eingereiht - 1)
oder
- mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe mit einer schulformunabhängigen Orientierungs-
bei entsprechender Verwendung - 1) stufe mit mehr als 180 Schülern - 1 )
- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-
Lehrer
stufe I bei entsprechender Verwendung - 1 )
- mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern,
zweiter Konrektor wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Real-
- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und schulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser
Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 7) Befähigung entsprechenden Verwendung - 10)
Hauptmann 2 ) 9 ) - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von minde-
stens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn
Kapitänleutnant 2 ) 9
)
sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Real-
1) Als Eingangsamt.
schulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung ent-
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11. sprechenden Verwendung - 8 ) 10)
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. - mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-
4) Im Auswärtigen Dienst. stufe I bei entsprechender Verwendung - 14)
5) Im Bundesbereich.
6) !n diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Realschullehrer
Abschluß der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätig- - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen
keit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besol-
dungsgruppe A 11 verbracht haben.
bei einer dieser Befähigung entsprechenden Ver-
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. wendung - 10)
B) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim
Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechti-
Rektor
genden Verwendung gewährt. - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
9) Für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen. Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 1 )
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 439
Studienrat Konrektor
im höheren Dienst des Bundes - 9 ) als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-
digen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien
oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
Befähigung entsprechenden Verwendung - als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-
mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar- digen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit
stufe II bei entsprechender Verwendung - mehr als 360 Schülern - 5 )
Oberstudienrat
Major - im höheren Dienst des Bundes - 8)
Korvettenkapitän - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien
Stabsapotheker oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen
Stabsarzt Befähigung entsprechenden Verwendung -
Stabsveterinär mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-
stufe II bei entsprechender Verwendung -
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Realschulkonrektor
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-
3) Im Auswärtigen Dienst.
4) Im Bundesbereich.
schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
5) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-
6) Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher schule mit mehr als 360 Schülern - ) 5
eine Amtszulage nach Anlage IX.
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Realschulrektor
8) Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war. einer Realschule mit bis zu 180 Schülern -
9) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. - einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-
10) Als Eingangsamt. lern - ) 5
11 ) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich
von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Regierungsschulrat
Bewertung bis zu 20 v. H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf
Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet wer-
den.
Bezirksebene -
12) Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von im Schulaufsichtsdienst -
denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerech-
ter Bewertung bis zu 20 v. H. der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage Rektor
nach Anlage IX ausgestattet werden. einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
13) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der
Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu einer Hauptschule
20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit Realschul- oder Aufbauzug
mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
14 ) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Stellen für stufenbezogen ausgebil-
oder
dete planmäßige „Lehrer" in der Sekundarstufe 1 (Klassen 5 bis 10), davon an mit einer schulformunabhängigen Orientierungs-
Hauptschulen höchstens 10 v. H. der für diese Beamten an Hauptschulen vorhan- stufe mit mehr als 180 Schülern -
denen Stellen, ausgewiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der
Funktion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des einer selbständigen schulformunabhängigen
Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.
Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern -
Besoldungsgruppe A 14 einer selbständigen schulformunabhängigen
Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-
Akademischer Oberrat lern - 5 )
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter Schulrat
an einer Hochschule - - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - 5)
Arzt 1) Zweiter Konrektor
Chefarzt 2 ) - einer selbständigen schulformunabhängigen
Konsul Erster Klasse Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern -
Landesanwalt 1) Zweiter Realschulkonrektor
Legationsrat Erster Klasse 3 ) - einer Realschule mit mehr als 540 Schülern -
Oberarzt 4 )
Oberstleutnant 4 )
Oberkonservator
Fregattenkapitän ) 4
Oberkustos
Oberstabsapotheker
Oberrat
Oberstabsarzt
Pfarrer 1 )
Oberstabsveterinär
Fachschuldirektor
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehr-
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.
gängen, die zu einem Abschluß führen, der dem der 3) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die
Realschule entspricht - ) 5
Amtsbezeichnung „Botschafter" oder „Gesandter".
Fachschuloberlehrer 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
als der ständige Vertreter des Direktors einer Fach- 6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
schule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit 7) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit-
beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichts- unterricht als einer.
teilnehmern - 6 ) 1 ) 8) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Besoldungsgruppe A 15 - als Leiter
Akademischer Direktor einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, ) 8
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu
an einer Hochschule - 360 Schülern, 1 ) 8 )
Botschaftsrat 1 ) eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 1 )
Bundesbankdirektor 2) eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu
360 Schülern, ) 1
Chefarzt 3 )
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums - 1 )
Dekan ) 4
- im höheren Dienst des Bundes
Direktor
als der ständige Vertreter des Leiters einer Fach-
Generalkonsul 5 ) schule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360
Hauptkonservator Unterrichtsteilnehmern, 7 ) 8 )
Hauptkustos als Leiter einer Zivildienstschule,
Museumsdirektor und Professor zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - ) 9
Oberarzt 6 )
Oberstleutnant 6 ) 10)
Oberlandesanwalt 4 )
Fregattenkapitän 6 ) 10)
Vortragender Legationsrat Oberfeldapotheker
Direktor einer Fachschule Flottillenapotheker
- als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruf- Oberfeldarzt
lichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilneh- Flottillenarzt
mern - 7 ) 8 ) Oberfeldveterinär
Realschulrektor
- einer Realschule mit mehr als 360 Schülern - 1) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die
Amtsbezeichnung „Botschafter" oder „Gesandter".
Regierungsschuldirektor 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
Bundes - 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf
6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Bezirksebene -
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Rektor B) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit-
- einer selbständigen schulformunabhängigen Orien- unterricht als einer.
9) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der
tierungsstufe mit mehr als 360 Schülern - Studienräte.
Schulamtsdirektor 10) Auf herausgehobenen Dienstposten.
- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -
Studiendirektor Besoldungsgruppe A 16
- als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter
oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Semi- Abteilungsdirektor
narschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Abteilungspräsident
Aufgaben - 9 ) Botschafter 1)
- als der ständige Vertreter des Leiters Botschaftsrat Erster Klasse
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu Bundesbankdirektor 2 )
360 Schülern, 8 ) Chefarzt 3)
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü- Dekan 4 ) 5 )
lern, 1 ) 8 )
Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung
eines Gymnasiums im Aufbau mit
Preußischer Kulturbesitz
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-
Direktor des lbero-Amerikanischen Instituts der Stif-
gangsstufe fehlt, 7 )
tung Preußischer Kulturbesitz
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen
Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung
Jahrgangsstufen fehlen, 7 )
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr-
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 6 )
gangsstufen fehlen, 1)
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, Finanzpräsident
- als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion - 1)
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu
360 Schülern, Generalkonsul 8)
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als Gesandter ) 9
360 Schülern, 1 ) Landeskonservator
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums, leitender Akademischer Direktor
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymna- - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter
10
siums oder eines Oberstufengymnasiums mit minde- an einer Hochschule - )
stens zwei Schultypen - 1 ) leitender Direktor
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 441
Ministerialrat eines Gymnasiums im Aufbau mit
- bei einer obersten Bundesbehörde und bei der Haupt- mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-
verwaltung der Deutschen Bundesbahn - 7) gangsstufe fehlt,
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen
Stadtstaaten) - 11 ) Jahrgangsstufen fehlen,
mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr-
Museumsdirektor und Professor
gangsstufen fehlen,
Oberlandesanwalt 5) eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als
360 Schülern,
Oberstaatsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-
Senatsrat nasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit min-
- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe- destens zwei Schultypen -
hörde - ) 11
- im höheren Dienst des ·Bundes
Vortragender Legationsrat Erster Klasse 1 ) als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht
mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern - 12)
Kanzler einer Universität der Bundeswehr Oberst 1 )
leitender Regierungsschuldirektor Kapitän zur See 1 )
- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Oberstapotheker 7 )
Bundes - Flottenapotheker ) 1
- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Oberstarzt 1 )
Bezirksebene -
Flottenarzt 1 )
leitender Schulamtsdirektor Oberstveterinär ) 1
- als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene,
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 9.
dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbe-
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
amte unterstellt sind -
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem 4) Im Bundesbereich.
ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Ge- 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
samtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen 6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
obliegt - 7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
B) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
Oberstudiendirektor 9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6.
- als Leiter 10) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü- 12) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit-
lern, )
12
unterricht als einer.
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1 leitender Regierungsdirektor 2 ) 3 )
- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
Direktor und Professor
behörde -
Ministerialrat 2 ) 4 )
Besoldungsgruppe B 2
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident Stadtstaaten) -
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung Senatsrat 2 ) 6 )
bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe-
oder eines Landes, hörde -
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, Vizepräsident 1 )
wenn deren Leiter mindestens in Besoldungs- - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in
gruppe B 5 eingestuft ist - Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer
- als Leiter einer großen und bedeutenden Gruppe bei Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
einer Oberfinanzdirektion, soweit er Vertreter des
1) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe
Finanzpräsidenten ist - eingestuften Amt zugeordnet ist.
- beim Bundesinstitut für Berufsbildung 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
als der ständige Vertreter eines Hauptabteilungs- 3) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für leitende
Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H.
leiters und Leiter einer Abteilung, der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für leitende Regierungsdirektoren ausge-
brachten Planstellen nicht überschreiten.
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung,
4) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministerialräte in der
soweit nicht in eine Hauptabteilung eingegliedert - Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und
Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffent- B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Ministerialräte in der
Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht über-
liche Verwaltung schreiten.
- als Leiter eines großen Fachbereichs - 5) (weggefallen)
Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für 6) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in der Besoldungs-
gruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusam-
Arbeit men 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Senatsräte in der Besoldungs-
- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei- gruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
lung - b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen
B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrach-
Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußi- ten Planstellen nicht überschreiten.
scher Kulturbesitz 7) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle
oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen
Leiter einer Abteilung - Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied Besoldungsgruppe B 3
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt
Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist - für Angestellte
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be- - als Leiter einer besonders großen und besonders
schaffung bedeutenden Abteilung -
- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei- Botschafter 1
)
lung -
Bundesbankdirektor 2 )
Direktor beim Marinearsenal
- als Leiter eines Arsenalbetriebes - Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten
Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfall- Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Ver-
versicherung waltung
- als Leiter einer Lehrgruppe -
Direktor der Grenzschutzdirektion
Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
Direktor und Professor
wein
als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-
- als Leiter des Bundesmonopolamtes für Branntwein -
richtung - ) 1
- als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmonopol-
bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung
verwaltung für Branntwein -
oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich
als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, Direktor bei der Deutschen Bibliothek
eines Instituts sowie einer großen oder bedeuten- - als der ständige Vertreter des Generaldirektors -
den Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr
oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein - als Leiter einer Fachgruppe -
Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist - - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Insti- der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
tuts für Materialuntersuchunger Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 443
Direktor beim/bei der ... 3 } Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissen-
- als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleichzube- schaftliche und internationale Studien
wertenden, besonders großen und besonders be- - als Geschäftsführender Direktor -
deutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde, Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts
wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 in Florenz
eingestuft ist -
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be- - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-
schaffung führung der Landesversicherungsanstalt Braunschweig,
- als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-Bremen, Saar-
Bundeswehr - land, Schwaben, Unterfranken -
Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung Finanzpräsident 1)
- als Leiter einer Hauptabteilung - - als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion -
Direktor beim Bundesnachrichtendienst 4 ) Generalkonsul 8
)
Direktor der Bundesstelle für Außenhandelsinformation Gesandter 9 )
Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf- leitender Ministerialrat 13)
klärung - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwal- Stadtstaaten)
tung in Münster 22 ) als Leiter einer Abteilung, 20 )
Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzver- als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer
waltung in Sigmaringen 23 ) auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, ) 20
als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters,
Direktor des Bundesinstituts für ostdeutsche Kultur
und Geschichte soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppen-
leiter vorhanden ist - 20 )
Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Doku-
leitender Regierungsdirektor 10) 11 )
mentation und Information
- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
Direktor des Hauptprüfungsamtes in der Hauptverwaltung behörde -
der Deutschen Bundesbahn
leitender Senatsrat 16)
Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
Direktor des Zentralamtes für Zulassungen im Fernmelde- als Leiter einer Abteilung, 20 )
wesen als Leiter einer Unterabteilung, )20
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 5
) als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters,
soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 20 )
Direktor im Bundesgrenzschutz
- im Bundesministerium des Innern - 21 ) Ministerialrat
- als der ständige Vertreter des Kommandeurs eines - bei einer obersten Bundesbehörde und bei der Haupt-
1 12 14
Grenzschutzkommandos - verwaltung der Deutschen Bundesbahn - ) ) )
- als Kommandeur der Grenzschutzschule - - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungs-
Direktor und Professor gruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein- unterstellt - ) )
10 13
richtung - 6 )
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes
- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung
oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich Präsident eines Landesversorgungsamtes
als Leiter einer großen Abteilung, eines großen - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr
Fachbereichs oder eines großen Instituts - als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberechtigten--
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässer- Regierungsvizepräsident
kunde - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe
B 7 eingestuften Regierungspräsidenten -
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasser-
bau Senatsrat ) )
10 16
- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe-
Direktor und Professor der Bundesforschungsanstalt hörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3
für Landeskunde und Raumordnung oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt -
·Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Vizepräsident 11)
Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in
Direktor und Professor der Wehrwissenschaftlichen Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters
Dienststelle der Bundeswehr für ABC-Schutz einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölke- - als der ständige Vertreter eines in einem öffentlich-
rungsforschung rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund stehenden
- als Geschäftsführender Direktor - Leiters einer Bundesbahndirektion -
Direktor und Professor des Bundesinstituts für che- Vizepräsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
misch-technische Untersuchungen Vortragender Legationsrat Erster Klasse 1
)
18
)
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Oberst ) ) 1 19
Direktor und Professor des Deutschen Historischen
Kapitän zur See 1 ) 19) Instituts in Paris
Oberstapotheker 7 ) 19) Direktor und Professor des Deutschen Historischen
Flottenapotheker 7) 19 ) Instituts in Rom
Oberstarzt ) ) 7 19 Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und
Beschaffung
Flottenarzt 1 ) 19 )
Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
Oberstveterinär 7 ) 19 )
- als Leiter des Forschungsbereichs und als der stän-
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9.
dige Vertreter des Präsidenten -
2) Soweit nicht in den Besoldungsgsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9. Erster Direktor beim Bundeskriminalamt
3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder - als Leiter der beiden Hauptabteilungen -
sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber
beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
,,Direktor" zu führen. als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-
4) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor" zu führen.
führung der Landesversicherungsanstalt Berlin, Ham-
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.
burg, Oberbayern, Oberfranken-Mittelfranken, Rhein-
6) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften
Amt zugeordnet ist. land-Pfalz, Schleswig-Holstein -
7) Soweit nicht in der Besoldungsruppe A 16. leitender Direktor des Marinearsenals
B) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
leitender Ministerialrat
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6.
10) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
11) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für leitende Stadtstaaten)
Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. als Leiter einer Abteilung, 2 )
der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für leitende Regierungsdirektoren aus-
gebrachten Planstellen nicht überschreiten. als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer
12) Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v. H. der Gesamtzahl der für Ministerial- auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten
räte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften
13) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministerialräte in der
Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und Beamten, 3 )
B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Ministerialräte in der
Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht
als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
überschreiten. gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein
14) Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhan-
eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt
der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
den ist - )3
15) (weggefallen) leitender Senatsrat
16) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in der Besol- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
dungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3
zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Senatsräte in der Besol- als Leiter einer Abteilung, 2)
dungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht über-
schreiten.
als Leiter einer Unterabteilung unter einem in
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgrup- Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3 )
pen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte
als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
17) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle
gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein
oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 3 )
Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen
Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. Präsident der Bundesbaudirektion
18) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehörde für Präsident des Bundessortenamtes
diese Ämter ausgebrachten Planstellen.
19) a) Im Ministerium höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausge- Präsident des Bundessprachenamtes
brachten Planstellen,
Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes
b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl der für diese
Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
20) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe
Präsident einer Universität der Bundeswehr
eingestuften Amt zugeordnet ist. Präsident eines Landesversorgungsamtes
21) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr
leitende Polizeidirektoren im Bundesgrenzschutz und Direktoren im Bundesgrenz-
schutz ausgebrachten Planstellen. als 250 000 bis 500 000 Versorgungsberechtigten -
22) ab 1. Dezember 1991 Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt
23) bis zum 30. November 1991 für Viruskrankheiten der Tiere
Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts
Besoldungsgruppe B 4
Regierungsvizepräsident
Direktor bei der Bundeszentrale für politische Bildung - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe
- als Mitglied des Direktoriums - B 8 eingestuften Regierungspräsidenten -
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt Senatsdirektor
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als
5
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Leiter einer bedeutenden Hauptabteilung - )
Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft behörde
- als Geschäftsführender Direktor - als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem
Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines
- als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied - Amtes unmittelbar unterstellt ist, )
3
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle ) 1
als Leiter eines bedeutenden Amtes - 3 )
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 445
Vizepräsident ) 4
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeits-
- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in schutz
Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßen-
Dienststelle oder sonstigen Einrichtung - wesen
Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschiff-
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
2) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe
fahrt und Hydrographie
eingestuften Amt zugeordnet ist. Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der
3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Bundesrepublik Deutschland
Amt zugeordnet ist.
4) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle Präsident und Professor des Instituts für Angewandte
oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Geodäsie
Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen
Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. Senatsdirektor
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5. - in Bremen bei einer obersten Landesbehörde
3
als Leiter einer bedeutenden Hauptabteilung - )
Besoldungsgruppe B 5 - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
Bundesbankdirektor 1) behörde
als Leiter eines dem Behördenleiter unmittelbar
Direktor bei der Bundesknappschaft
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied unterstellten Amtes - 3 )
der Geschäftsführung - Senatsdirigent
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied als Leiter einer Abteilung - 3 )
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -
2) Nur für den Leiter des Projektbereichs.
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und 3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften
Beschaffung 2) Amt zugeordnet ist.
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts- Besoldungsgruppe B 6
führung der Landesversicherungsanstalt Baden, Botschafter 1 )
Hannover, Hessen, Württemberg -
Bundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung
Preußischer Kulturbesitz Bundesbankdirektor ) 2
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen Bundesbeauftragter für den Zivildienst
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Bundesdisziplinaranwalt
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Bundeswehrdisziplinaranwalt
Ministerialdirigent Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen - als der ständige Vertreter des Amtschefs -
Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung - 3 ) Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz
Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für - als der leitende Beamte -
Arbeit Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Bundesanstalt für Arbeit Demokratischen Republik
- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufs- - als der leitende Beamte -
forschung und Leiter einer Abteilung - Direktor beim Bundesrechnungshof
Präsident der Akademie für Führungskräfte der Deut- Direktor beim Bundesverfassungsgericht
schen Bundespost Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3 )
Präsident der Akademie für zivile Verteidigung Erster Direktor der Bundesknappschaft
Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-
Wehrtechnik führung -
Präsident der Bundesfinanzakademie Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffent- - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-
liche Verwaltung führung der Landesversicherungsanstalt Rheinpro-
Präsident des Amtes für Wehrgeophysik vinz, Westfalen -
Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst Generaldirektor der Deutschen Bibliothek
Präsident des Bundesamtes zur Regelung offener Ver- Generalkonsul 4 )
mögensfragen Gesandter 5)
Präsident des Bundesbahn-Sozialamtes Kommandeur im Bundesgrenzschutz
Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren tech- - als Kommandeur eines Grenzschutzkommandos -
nischen Verwaltungsbeamten Militärgeneraldekan
Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion Militärgeneralvikar
Präsident eines Landesversorgungsamtes Ministerialdirigent
- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr - bei einer obersten Bundesbehörde
als 500 000 Versorgungsberechtigten - als Leiter einer Abteilung,6)
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
9) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zuge-
als Leiter einer Unterabteilung,7) ordnet ist.
als der ständige Vertreter eines in Besoldungs- 10) (weggefallen)
gruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit 11) (weggefallen)
kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 1 ) 12) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7.
beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzler-
amt Besoldungsgruppe B 7
als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe - Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen stellte
Stadtstaaten) - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
der Geschäftsführung -
als Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-
lung, 8 ) Inspekteur des Bundesgrenzschutzes
als Leiter einer Hauptabteilung - 9 ) Ministerialdirigent
- bei einer obersten Bundesbehörde
Präsident der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
als der ständige Vertreter des Leiters der Personal-
Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung abteilung im Bundesministerium der Verteidigung -
Präsident der Bundesdruckerei - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein Stadtstaaten)
Präsident des Bundesamtes für die Anerkennung aus- als Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-
ländischer Flüchtlinge lung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter
Präsident des Bundesamtes für Ernährung und Forst- unterstellt, 1)
wirtschaft als Leiter einer Hauptabteilung - 1)
Präsident des Bundesamtes für Finanzen Oberfinanzpräsident
Präsident des Bundesamtes für Post und Telekommunika- Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
tion Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst
Präsident des Bundesamtes für Sict1erheit in der Informa- Präsident der Bundesamtes für Strahlenschutz
tionstechnik Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-
Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft wesen
Präsident des Bundesamtes für Zivilschutz Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche-
Präsident des Bundesarchivs rungswesen
Präsident des Bundesver.valtungsamtes Gemäß Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c und Artikel 8 des Gesetzes über die
Errichtung eines Bundesausfuhramtes vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1
Präsident des Deutschen Wetterdienstes S. 376) wird ab 1. April 1992 die Amtsbezeichnung
Präsident eines Landesarbeitsamtes 12) ,,Präsident des Bundesausfuhramtes"
Präsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt eingefügt.
für Land- und Forstwirtschaft Präsident des Bundesausgleichsamtes
Präsident und Professor des Deutschen Archäologi- Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung
schen Instituts - als Generalsekretär -
Senatsdirektor Präsident des Bundeswehrverwaltungsamtes
in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach- Präsident einer Wehrbereichsverwaltung
behörde Präsident eines Landesarbeitsamtes 4 )
als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geo-
unmittelbar unterstellten Amtes - 9) wissenschaften und Rohstoffe
Senatsdirigent Präsident und Professor der Bundesanstalt für Material-
- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde forschung und -prüfung
als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 9) Regierungspräsident
Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Senatsdirektor
Vizepräsident des Bundeskriminalamtes - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes behörde
als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter
Brigadegeneral unmittelbar unterstellten Amtes - 1)
Flottillenadmiral Senatsdirigent
Generalapotheker - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
1
Generalarzt als Leiter einer bedeutenden Abteilung - )
Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und
Admiralarzt
Beschaffung
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9. Generalmajor
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
Konteradmiral
3) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Direktor" zu führen.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
Generalstabsarzt
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. Admiralstabsarzt
6) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe
B 9 zugeordnet ist. 1) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zu-
geordnet ist.
7) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3
zugeordnet ist. 2) (weggefallen)
B) Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe 3) (weggefallen)
B7. 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 447
Besoldungsgruppe B 8 Generalleutnant
Vizeadmiral
Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Generaloberstabsarzt
Präsident der Bundesschuldenverwaltung
Admiraloberstabsarzt
Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts- 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
führung - 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz 3) (weggefallen)
Präsident des Bundeskartellamtes 4) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe
B 6 zugeordnet ist.
Präsident des Bundesversicherungsamtes 5) Der am 2. Oktober 1990 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält eine ruhegehalt-
Präsident des Deutschen Patentamtes fähige Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt
der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10.
Präsident des Statistischen Bundesamtes
Präsident des Umweltbundesamtes
Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Besoldungsgruppe B 1O
Bundesanstalt
Direktor beim Deutschen Bundestag
Präsident und Professor des Bundesgesundheitsamtes
Regierungspräsident Direktor des Bundesrates
- in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millio- Ministerialdirektor
nen Einwohnern - - als Stellvertretender Chef des Presse- und Informa-
Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit tionsamtes der Bundesregierung -
- als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -
1
Präsident der Bundesanstalt für Arbeit )
Besoldungsgruppe B 9
2
General )
Botschafter )1
Admiral 2 )
Bundesbankdirektor ) 2
Ministerialdirektor 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
- bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer 2) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.
Abteilung - 4)
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Be- Besoldungsgruppe B 11
schaffung
Präsident des Bundesrechnungshofes
Präsident des Bundeskriminalamtes
Staatssekretär 1 )
Präsident des Bundesnachrichtendienstes 5 )
Vizepräsident des Bundesrechnungshofes 1) Im Bundesbereich.
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage II
Bundesbesoldungsordnung C
Vorbemerkungen
1. Zuschüsse zum Grundgehalt bei Berufungen oder a) wenn sie aus dem Ausland oder aus dem Bereich
Bleibeverhandlungen (Monatsbeträge) außerhalb der Hochschulen gewonnen werden sollen,
oder
(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können fol-
gende nichtruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt b) wenn ihre Abwanderung in den Bereich außerhalb der
bis zum Gesamtbetrag des Unterschiedes zwischen dem Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4 und dem abgewendet werden soll,
Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 erhalten: Zuschüsse zum Grundgehalt bis zum Betrage des Unter-
1. bei der ersten Berufung in ein Amt der Besoldungs- schiedes zwischen den Grundgehältern der Besoldungs-
gruppe C 4, soweit die Dienstbezüge aus dem Amt als gruppen B 7 und B 1O erhalten (Sonderzuschüsse). Die
Professor hinter den Einkünften aus der bisherigen Sonderzuschüsse können bis zum Gesamtbetrag für ruhe-
hauptberuflichen Tätigkeit zurückbleiben würden, gehaltfähig erklärt werden. Sonderzuschüsse können
1 a. bei der Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe unter der Voraussetzung gewährt werden, daß sie beim
C 4, wenn die Bezüge aus der bisherigen hauptberuf- Aufsteigen in den Dienstaltersstufen um den Steigerungs-
lichen Tätigkeit bei einem von der öffentlichen Hand betrag des Grundgehalts gemindert werden. Nicht als
institutionell geförderten Zuwendungsempfänger auf ruhegehaltfähig erklärte Sonderzuschüsse können auch
der Grundlage der Besoldungsgruppe C 4 gewährt befristet gewährt werden.
wurden, (2) Die Gesamtzahl der Professoren, die Sonderzu-
2. bei der zweiten Berufung und den weiteren Berufun- schüsse erhalten (Sonderzuschußplanstellen), darf in
gen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4, einem Land und beim Bund zwanzig vom Hundert der
3. bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer Gesamtzahl der ausgebrachten Planstellen für Professo-
zweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol- ren der Besoldungsgruppe C 4 nicht übersteigen. Der
dungsgruppe C 4 geführt haben, Gesamtbetrag der Sonderzuschüsse darf den Betrag nicht
übersteigen, der sich aus der Vervielfältigung der Zahl der
4. bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer Sonderzuschußplanstellen mit dem Betrag der Hälfte des
Abwanderung in den Bereich außerhalb der Hoch- Unterschiedes zwischen den Grundgehältern der Besol-
schulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt dungsgruppen B 7 und B 1O ergibt. Bei der Anwendung
haben.
der Sätze 1 und 2 bleiben die Sonderzuschußplanstellen
Zuschüsse nach Satz 1 Nr. 1 können unter der Vorausset- für Professoren an der Hochschule für Verwaltungswis-
zung gewährt werden, daß sie beim Aufsteigen in den senschaften Speyer außer Betracht.
Dienstaltersstufen um den Steigerungsbetrag des Grund-
gehalts gemindert werden. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der
für das Hochschulwesen zuständige Minister im Einver-
(2) Bei der zweiten Berufung in ein Amt der Besoldungs- nehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen
gruppe C 4 und bei einer ersten Bleibeverhandlung, die Minister.
zur Abwendung einer zweiten Berufung in ein Amt der
Besoldungsgruppe C 4 geführt hat, darf der Zuschuß den
Unterschiedsbetrag zwischen dem Endgrundgehalt der
Besoldungsgruppe C 4 und dem Grundgehalt der Besol- 2 a. Gesamtbetrag der Zuschüsse bei Bleibeverhand-
dungsgruppe B 5 nicht übersteigen; bei weiteren Berufun- lungen
gen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 und bei weiteren
Bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer
Bleibeverhandlungen darf der Zuschuß den Unterschieds-
zweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol-
betrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungs-
gruppen B 5 und B 7 nicht übersteigen. Nicht als zweite dungsgruppe C 4 geführt haben, darf die Erhöhung der
oder weitere Berufung gilt die Berufung in ein anderes Amt Dienstbezüge durch Gewährung von Zuschüssen nach
der Besoldungsgruppe C 4 an derselben Hochschule oder den Nummern 1 und 2 75 vom Hundert des Betrages nicht
eine weitere Berufung an eine andere Hochschule im übersteigen, um den sich die Dienstbezüge nach dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes vor Ablauf von drei Berufungsangebot erhöhen sollen. Satz 1 gilt für andere
Jahren seit Gewährung eines Zuschusses. Die Sätze 1 Bleibeverhandlungen entsprechend.
und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 a
entsprechend.
2 b. Allgemeine Stellenzulage
2. Zuschüsse zum Grundgehalt in besonderen Fällen
(Monatsbeträge) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige
Stellenzulage nach Anlage IX erhalten
(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können
a) Beamte in der Besoldungsgruppe C 1,
unbeschadet der Nummer 1 in besonderen Fällen,. insbe-
sondere b) Beamte ab Besoldungsgruppe C 2.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 449
3. Zulage für Professoren, Hochschuldozenten, Ober- nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
assistenten, Oberingenieure, Künstlerische Assi- die Gewährung einer Vergütung für Professoren, Hoch-
stenten und Wissenschaftliche Assistenten bei schuldozenten, Oberassistenten und Oberingenieure zur
obersten Behörden sowie bei obersten Gerichts- Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch
höfen des Bundes die Prüfungstätigkeit bei Hochschulprüfungen entstehen.
Die Höhe der Vergütung ist nach der Schwierigkeit der
(1) Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Prüfungstätigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen Be-
Oberingenieure, Künstlerische Assistenten und Wissen- lastungen festzulegen.
schaftliche Assistenten erhalten, wenn sie bei obersten
Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der Deutschen (2) Hochschulprüfungen sind Prüfungen, mit denen ein
Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes Studiengang ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Den
verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Abschlußprüfungen gleichgestellt sind Promotionsprüfun-
gen. Vor- und Zwischenprüfungen können gleichgestellt
(2) Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei werden, wenn sie in ihrer verfahrensmäßigen Ausgestal-
obersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der tung Abschlußprüfungen entsprechen.
Deutschen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Rich- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
ter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage verordnung mit Zustimmung des Bundesrates entspre-
nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt chend Absatz 1 die Vergütung auch für den Bereich der
maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der Länder zu regeln.
in Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bun-
Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Vergütung
des getroffenen Regelung.
für Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut- und Oberingenieure für die Mitwirkung an Hochschulprü-
schen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben fungen nach Absatz 2 jeweils für den Bereich ihres Landes
Auslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer zu regeln. Die Landesregierungen können von dieser
Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Ermächtigung Gebrauch machen, sofern die Bundesregie-
Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, rung keine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat.
soweit sie diese übersteigt.
(5) Auf Staatsprüfungen finden die Absätze 1 bis 4 keine
(4) Die Länder können bestimmen, daß Professoren, Anwendung. Die Gewährung einer Vergütung für Profes-
Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, soren, Hochschuldozenten, Oberassistenten und Ober-
Künstlerische Assistenten und Wissenschaftliche Assi- ingenieure, die an solchen Prüfungen mitwirken, bleibt
stenten, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwen- landesrechtlicher Regelung vorbehalten.
det werden, eine Stellenzulage erhalten. Die Absätze 2
und 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten
entsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundert-
5. Dienstbezüge für Professoren als Richter
satz darf nicht überschritten werden. Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt
(5) Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 aus-
üben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die
Oberingenieure, Künstlerische Assistenten und Wissen-
schaftliche Assistenten erhalten während der Verwendung Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht-
bei obersten Behörden eines Landes, das für die Professo- ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage IX.
ren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge-
nieure, Künstlerische Assistenten und Wissenschaftliche 6. Zulage für Professoren als Mitglieder von Verfas-
Assistenten bei seinen obersten Behörden eine Regelung sungsgerichtshöfen
nach Absatz 4 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach
dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe. Die Länder können bestimmen, daß Professoren, die
Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-
höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1
4. Prüfungsvergütung für Professoren, Hochschul-
dozenten, Oberassistenten und Oberingenieure Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Hoch- 7. Amtsbezeichnungen
schulen, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer staat-
lich anerkannten Hochschule erhalten haben und deren Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der
Personal im Dienst des Bundes steht, durch Rechtsverord- weiblichen Form.
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Besoldungsgruppe C 1 Besoldungsgruppe C 3
Künstlerischer Assistent Professor 1 )
Wissenschaftlicher Assistent an einer Fachhochschule -
an einer wissenschaftlichen Hochschule mitFachhoch-
Besoldungsgruppe C 2 schulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen
tätig -
Hochschuldozent 1 )
Professor an einer Kunsthochschule 2 )
Oberassistent ) 1
2 3
Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule ) )
Oberingenieur
Professor 2 ) Universitätsprofessor 2 ) 4
)
an einer Fachhochschule - 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2.
an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhoch- 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2 oder C 4.
schulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen 3) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universi-
tätig - tät ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.
4) Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule
Professor an einer Kunsthochschule 3 ) das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.
Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 3 )
an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule -
an einer Pädagogischen Hochschule -
soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen
Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der Besoldungsgruppe C 4
Fachhochschulen miteinander verbunden werden - 4 )
Professor an einer Kunsthochschule 1
)
Universitätsprofessor 3 )
1 2
an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule - 5) Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule ) )
1
1) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit als Oberarzt einer Hochschulklinik Universitätsprofessor )
3
)
tätig.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3. 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 3.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 3 oder C 4. 2) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universi-
4) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universi- tät ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.
tät ist, noch einer Universität gleichgestellt ist. 3) Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule
5) Soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt. das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 451
Anlage III
Bundesbesoldungsordnung R
Vorbemerkungen
1. Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe R 1
Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amts- Richter am Amtsgericht
bezeichnungen in der weiblichen Form. Richter am Arbeitsgericht
Richter am Bundesdisziplinargericht
1 a. Allgemeine Stellenzulage Richter am Landgericht
Richter am Sozialgericht
Richter und Staatsanwälte erhalten eine das Grund-
gehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Richter am Verwaltungsgericht
Anlage IX. 1
Direktor des Amtsgerichts )
1
Direktor des Arbeitsgerichts )
2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten 1
Direktor des Sozialgerichts )
Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten
Behörden Staatsanwalt 2
)
(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei 1) An einem Gericht mit bis zu 3 Richtefplanstellen; erhält eine Amtszulage nach
obersten Gerichtshöfen des Bundes, obersten Bundes- Anlage IX.
behörden oder der Hauptverwaltung der Deutschen Bun- 2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit
5 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX; anstatt
desbahn verwendet werden, eine Stellenzulage nach einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer
Anlage IX. Staatsanwaltschaft mit 5 und 6 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für
einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 7 und
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut- mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter
ausgebracht werden.
schen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben
Gemäß Artikel 2 § 1 Nr. 14 Buchstabe a und Artikel 10 § 5 Nr. 7
Auslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom
Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den 21. Februar 1992 (BGBI. 1S. 266) erhält Fußnote 2 ) zur Besoldungsgruppe
Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, R 1 ab 1. Januar 1994 folgende Fassung:
soweit sie diese übersteigt. 2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit
4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX; anstatt
einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer
(3) Die Länder können bestimmen, daß Richter und Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für
Staatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und
mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter
verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2
ausgebracht werden.
und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entspre-
chend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf Besoldungsgruppe R 2
nicht überschritten werden.
Richter am Amtsgericht
(4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der - als weiterer aufsichtführender Richter - 1 )
Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für - als der ständige Vertreter eines Direktors - 2 }
die Richter und Staatsanwälte bei seinen obersten Be-
Richter am Arbeitsgericht
hörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die 1
- als weiterer aufsichtführender Richter - )
Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses 2
Landes bestimmten Höhe. - als der ständige Vertreter eines Direktors - )
Richter am Bundespatentgericht
3. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfassungs- Richter am Finanzgericht
gerichtshöfen Richter am Landessozialgericht
Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht)
(1) Die Länder können bestimmen, daß Richter, die
Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichts-
Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-
hof)
höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1
Satz 2 ist nicht anzuwenden. Richter am Sozialgericht
1
- als weiterer aufsichtführender Richter - )
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als General- - als der ständige Vertreter eines Direktors - ) 2
sekretär des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes. Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht
Vorsitzender Richter am Landgericht
4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwillige Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht
Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
In Baden-Württemberg erhalten Richter am Landgericht
und am Amtsgericht als Referenten für die freiwillige Direktor des Amtsgerichts 3)
Gerichtsbarkeit eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Direktor des Arbeitsgerichts ) 3
Anlage IX. Direktor des Sozialgerichts 3 )
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Vizepräsident des Amtsgerichts ) 4 Präsident des Amtsgerichts 1 )
Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4
) Präsident des Arbeitsgerichts 1 )
Vizepräsident des Bundesdisziplinargerichts 5
)
Präsident des Bundesdisziplinargerichts
Vizepräsident des Landgerichts 5 ) Präsident des Landgerichts ) 1
Vizepräsident des Sozialgerichts 4 ) Präsident des Sozialgerichts 1 )
Vizepräsident des Truppendienstgerichts 5) Präsident des Truppendienstgerichts
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5) Präsident des Verwaltungsgerichts 1 )
Vizepräsident des Amtsgerichts 2 )
Oberstaatsanwalt
als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei Vizepräsident des Finanzgerichts ) 3
einem Landgericht - 6 ) Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3 )
als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft Vizepräsident des Landessozialgerichts 3 )
bei einem Landgericht - 7) Vizepräsident des Landgerichts 2)
als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3)
Oberlandesgericht (Kammergericht) - Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts
als Leiter einer Amtsanwaltschaft - 0 ) (Verwaltungsgerichtshofs) 3 )
als der ständige Vertreter des Leiters einer Amts- Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2)
anwaltschaft - 9 )
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
leitender Oberstaatsanwalt
leitender Oberstaatsanwalt
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-
gericht - 10 ) gericht - 4 )
1) An einem Gericht mit 21 und mehr Richterplanstellen. Bei 31 Richterplanstellen
als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei
und auf je 1O weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richter einem Oberlandesgericht (Kammergericht) -
je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2) An einem Gericht mit 11 und mehr Richterplanstellen. 1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-
3) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 11 len der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX. 2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richter-
4) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; planstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident
erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach die Dienstaufsicht führt.
Anlage IX. 3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine
5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder Amtszulage nach Anlage IX.
R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX. 4) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.
6) Auf je 5 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaats-
anwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter
eines leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Besoldungsgruppe R 4
Amtszulage nach Anlage IX.
7) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Präsident des Amtsgerichts ) 1
Anlage IX. Präsident des Arbeitsgerichts 2)
B) Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit
26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX. Präsident des Landgerichts 1)
9) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte. Präsident des Sozialgerichts 2)
10) Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Präsident des Verwaltungsgerichts ) 1
Gemäß Artikel 2 § 1 Nr. 14 Buchstabe b und Artikel 10 § 5 Nr. 7
des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom Vizepräsident des Bundespatentgerichts
21. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 266) erhalten die Fußnoten 1 ), 2 ), 3 ) und 6 ) zur
Besoldungsgruppe R 2 ab 1. Januar 1994 folgende Fassung: Yizepräsident des Landessozialgerichts 3 )
1) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen Vizepräsident des Oberlandesgerichts
und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richter je (Kammergerichts) 3 )
eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2) An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen. Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts
3) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 (Verwaltungsgerichtshofs) 3)
und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.
6) Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaats- leitender Oberstaatsanwalt
anwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-
eines leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine
Amtszulage nach Anlage IX. gericht - 4 )
1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-
len der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Besoldungsgruppe R 3 2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richter-
planstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht 3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
Vorsitzender Richter am Finanzgericht 4) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staatsanwaltschaft bei
dem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung „Generalstaatsanwalt".
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
Besoldungsgruppe R 5
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
(Kammergericht) Präsident des Amtsgerichts 1 )
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Präsident des Finanzgerichts 2 )
(Verwaltungsgerichtshof) Präsident des Landesarbeitsgerichts 2
)
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 453
Präsident des Landessozialgerichts 2 ) Besoldungsgruppe R 7
Präsident des Landgerichts 1 ) Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Präsident des Oberlandesgerichts 2 ) - als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -
Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2
)
Präsident des Verwaltungsgerichts 1 )
Besoldungsgruppe R 8
Generalstaatsanwalt
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Ober-
landesgericht - 3 ) Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richter-
planstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk. Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
3) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Präsident des Bundespatentgerichts
1
Besoldungsgruppe R 6 Präsident des Landessozialgerichts )
1
Präsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) )
Richter am Bundesarbeitsgericht
Präsident des Oberverwaltungsgerichts
Richter am Bundesfinanzhof (Verwaltungsgerichtshofs) 1)
Richter am Bundesgerichtshof
Richter am Bundessozialgericht Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts 2)
Richter am Bundesverwaltungsgericht Vizepräsident des Bundesfinanzhofs 2)
2
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs )
Präsident des Amtsgerichts 1 )
Vizepräsident des Bundessozialgerichts 2)
Präsident des Finanzgerichts 2 )
Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts 2)
Präsident des Landesarbeitsgerichts 2)
Präsident des Landessozialgerichts 3 ) 1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Präsident des Landgerichts 1)
Präsident des Oberlandesgerichts 3 )
Präsident des Oberverwaltungsgerichts Besoldungsgruppe R 9
(Verwaltungsgerichtshofs) 3 )
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Generalstaatsanwalt
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlan- Besoldungsgruppe R 1O
desgericht (Kammergericht) - 4 ) Präsident des Bundesarbeitsgerichts
1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richter- Präsident des Bundesfinanzhofs
planstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. Präsident des Bundesgerichtshofs
2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
Präsident des Bundessozialgerichts
4) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk. Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage IV
1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol- Dienstaltersstufe
zuschlag
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 l 7
A 1 1 323,30 1 369,11 1 414,92 1 460,73 1 506,54 1 552,35 1 598,16
A 2 1 437,51 1 482,98 1 528,45 1 573,92 1 619,39 1 664,86 1 710,33
A 3 1 529,13 1 577,50 1 625,87 1 674,24 1 722,61 1 770,98 1 819,35
A 4 1 581,10 1 638,04 1 694,98 1 751,92 1 808,86 1 865,80 1 922,74
A 5 II 1 600,03 1 660,22 1 720,41 1 780,60 1 840,79 1 900,98 1 961,17
A 6 1 655,76 1 720,26 1 784,76 1 849,26 1 913,76 1 978,26 2 042,76
A 7 1 761,87 1 827,08 1 892,29 1 957,50 2 022,71 2 087,92 2 153,13
A 8 1 841,65 1 919,65 1 997,65 2 075,65 2153,65 2 231,65 2 309,65
A 9 1 978,43 2 052,07 2 128,81 2 206,15 2 284,92 2 370,76 2 456,60
A 10 2 166,35 2 273,01 2 379,67 2 486,33 2 592,99 2 699,65 2 806,31
A 11 lc 2 523,97 2 633,25 2 742,53 2 851,81 2 961,09 3 070,37 3179,65
A 12 2 749,05 2 879,35 3 009,65 3139,95 3 270,25 3 400,55 3 530,85
A 13 3 114,56 3 255,26 3 395,96 3 536,66 3 677,36 3 818,06 3 958,76
A 14 3 205,98 3 388,42 3 570,86 3 753,30 3 935,74 4118,18 4 300,62
A 15 lb
3 614,75 3 815,33 4 015,91 4 216,49 4 417,07 4 617,65 4 818,23
A 16 4 017,54 4 249,53 4 481,52 4 713,51 4 945,50 5 177,49 5 409,48
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
B 1 6 422,87
B 2 lb 7 617,59
B 3 7 969,73
B 4 8 499,45
B 5 9107,18
B 6 9 681,09
B 7 la 10 239,33
B 8 10 821,21
B 9 11 543,68
B 10 13 787,17
B 11 15 052,44
3. Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol-
zuschlag Dienstaltersstufe
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse 1 1 2 1 3
1 4
1 5 l 6 1 7
C 1 3 114,56 3 255,26 3 395,96 3 536,66 3 677,36 3 818,06 3 958,76
C2 lb 3 123,24 3 347,46 3 571,68 3 795,90 4 020,12 4 244,34 4 468,56
C3 3 529,60 3 783,47 4 037,34 4 291,21 4 545,08 4 798,95 5 052,82
C4 la 4 571,23 4 826,42 5 081,61 5 336,80 5 591,99 5 847,18 6 102,37
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 455
8 9 10 11 12 13 14 15
1 1 1 1 1 1 1
1 643,97
1 755,80
1 867,72
1 979,68
2 021,36 2 081,55
2 107,26 2 171,76 2 236,26
2 218,34 2 283,55 2 348,76 2 413,97 2 479,18
2 387,65 2 465,65 2 543,65 2 621,65 2 699,65 2 777,65
2 542,44 2 628,28 2 714,12 2 799,96 2 885,80 2 971,64
2 912,97 3 019,63 3 126,29 3 232,95 3 339,61 3 446,27
3 288,93 3 398,21 3 507,49 3 616,77 3 726,05 3 835,33 3 944,61
3661,15 3 791,45 3 921,75 4 052,05 4182,35 4 312,65 4 442,95
4 099,46 4 240,16 4 380,86 4 521,56 4 662,26 4 802,96 4 943,66
4 483,06 4 665,50 4 847,94 5 030,38 5 212,82 5 395,26 5 577,70
5 018,81 5 219,39 5419,97 5 620,55 5 821,13 6 021,71 6 222,29 6 422,87
5 641,47 5 873,46 6105,45 6 337,44 6 569,43 6 801,42 7 033,41 7 265,40
8 1 9 1 10 1 11 1 12 1
13 1 14 1
15
4 099,46 4 240,16 4 380,86 4 521,56 4 662,26 4 802,96 4 943,66
4 692,78 4 917,00 5141,22 5 365,44 5 589,66 5 813,88 6 038,10 6 262,32
5 306,69 5 560,56 5 814,43 6 068,30 6 322,17 6 576,04 6 829,91 7 083,78
6 357,56 6 612,75 6 867,94 7 123,13 7 378,32 7 633,51 7 888,70 8 143,89
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
4. Bundesbesoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Orts- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Besol-
zuschlag
dungs-
Tarif- Lebensalter
gruppe
klasse
31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 4035,24 4 321,81 4608,38 4894,95 5181,52 5468,09 5 754,66 6041,23 6327,80 6614,37
R 2 lb 4 721,19 5007,76 5294,33 5580,90 5867,47 6154,04 6440,61 6 727,18 7013,75 7300,32
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
R 3 7 969,73
R 4 8 499,45
R 5 9 107,18
R 6 9 681,09
R 7 la 10 239,33
R 8 10 821,21
R 9 11 543,68
R 10 14 426,74
Anlage V
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Zu der Tarifklasse gehörende Stufe 3
Tarifklasse Stufe 1 Stufe 2
Besoldungsgruppen 1 Kind
B 3 bis B 11
la C4 981,95 1 138,59 1 272,62
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
lb A 13 bis A 16 828,35 984,99 1 119,02
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 736,17 892,81 1 026,84
II A 1 bis A 8 693,49 842,65 976,68
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 134,03 DM.
In der Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 1 bis A3 um je 40 DM, in Besoldungsgruppe A4 um je 30 DM und in Besoldungsgruppe AS
um je 20 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe
zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse I c 588,94 DM,
Tarifklasse II 554,79 DM.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 457
Anlage Via
Auslandszuschlag {§ 55 Abs. 2)
{Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 352 1 597 1 842 2087 2332 2577 2 822 3067 3 312 3 557 3 802 4047
A 9 .......... 1 589 1 853 2117 2 381 2645 2909 3173 3437 3 701 3965 4229 4493
A 10 .......... 1 798 2 072 2 346 2620 2894 3168 3442 3 716 3 990 4264 4538 4 812
A 11 .......... 1 967 2255 2 543 2 831 3119 3 407 3695 3983 4 271 4559 4847 5135
A 12 .......... 2189 2494 2 799 3104 3 409 3 714 4019 4324 4629 4934 5239 5 544
A 13 .......... 2407 2 724 3 041 3358 3675 3 992 4309 4626 4943 5260 5 577 5 894
A 14 .......... 2629 2957 3 285 3 613 3 941 4269 4597 4925 5 253 5 581 5909 6 237
A 15 .......... 2 936 3 292 3 648 4004 4360 4 716 5 072 5 428 5 784 6140 6496 6 852
A 16 bis 8 2 .... 3124 3 500 3 876 4252 4628 5 004 5380 5 756 6132 6 508 6 884 7260
8 3und 84 .... 3125 3 522 3 919 4 316 4 713 5110 5 507 5904 6 301 6698 7095 7 492
8 5bis8 7 .... 3 464 3 902 4 340 4 778 5 216 5654 6092 6 530 6968 7 406 7 844 8 282
8 8 und höher .. 3 735 4233 4 731 5 229 5 727 6 225 6 723 7 221 7 719 8 217 8 715 9 213
Anlage Vlb
Auslandszuschlag {§ 55 Abs. 3)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 149 1 357 1 565 1 773 1 981 2189 2397 2605 2 813 3 021 3 229 3 437
A 9 .......... 1 351 1 575 1 799 2 023 2 247 2 471 2 695 2 919 3143 3367 3 591 3 815
A 10 .......... 1 528 1 761 1 994 2227 2460 2693 2 926 3159 3 392 3 625 3 858 4 091
A 11 .......... 1 672 1 917 2162 2407 2 652 2 897 3142 3 387 3632 3 877 4122 4367
A 12 .......... 1 861 2 120 2 379 2638 2 897 3156 3 415 3 674 3933 4192 4 451 4 710
A 13 .......... 2 046 2 315 2 584 2 853 3122 3 391 3660 3929 4198 4467 4 736 5 005
A 14 .......... 2 235 2 514 2 793 3072 3 351 3 630 3 909 4188 4467 4 746 5025 5304
A 15 .......... 2 496 2 799 3102 3405 3 708 4 011 4 314 4617 4920 5 223 5 526 5 829
A 16 bis 8 2 .... 2655 2 975 3 295 3 615 3 935 4255 4575 4895 5 215 5 535 5 855 6175
8 3und 84 .... 2 656 2 993 3 330 3667 4004 4 341 4678 5 015 5 352 5689 6 026 6 363
8 5 bis B 7 .... 2 944 3 316 3 688 4060 4432 4 804 5176 5 548 5 920 6 292 6 664 7 036
8 8 und höher .. 3175 3 598 4 021 4444 4 867 5 290 5 713 6136 6 559 6 982 7 405 7 828
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage Vlc
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA 8 ..... 946 1 118 1 290 1 462 1 634 1 806 1 978 2150 2322 2494 2 666 2838
A 9 .......... 1 112 1 297 1 482 1 667 1 852 2037 2222 2407 2 592 2 777 2 962 3147
A 10 .......... 1 259 1 451 1 643 1 835 2027 2 219 2 411 2603 2 795 2 987 3179 3 371
A 11 .......... 1 377 1 579 1 781 1 983 2185 2 387 2 589 2 791 2993 3195 3397 3 599
A 12 ........... 1 532 1 746 1 960 2174 2388 2 602 2 816 3 030 3 244 3458 3 672 3 886
A 13 .......... 1 685 1 907 2 129 2 351 2573 2 795 3 017 3239 3 461 3 683 3 905 4127
A 14 .......... 1 840 2 070 2 300 2530 .2 760 2 990 3220 3450 3680 3910 4140 4370
A 15 ...... '. 2 055 2 304 2 553 2 802 3 051 3 300 3 549 3 798 4047 4296 4545 4 794
A 16 bis B 2 .... 2187 2 450 2 713 2 976 3239 3 502 3 765 4028 4 291 4554 4 817 5 080
B 3 und B 4 ..... 2 187 .2 465 2 743 3 021 3 299 3 577 3 855 4133 4 411 4689 4967 5 245
B 5 bis B 7 .... 2 425 2 732 3039 3346 3 653 3 960 4267 4574 4881 5188 5495 5802
B 8 und höher .. 2 614 2963 3 312 3 661 4 010 4359 4 708 5 057 5406 5 755 6104 6453
Anlage Vld
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Unterkunft und Verpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 662 782 902 1 022 1 142 1 262 1 382 1 502 1 622 1 742 1 862 1 982
A 9 .......... 778 908 1 038 1 168 1 298 1 428 1 558 1 688 1 818 1 948 2078 2208
A 10 .......... 881 1 015 1 149 1 283 1 417 1 551 1 685 1 819 1 953 2087 2 221 2355
A 11 .......... 964 1 105 1 246 1 387 1 528 1 669 1 810 1 951 2 092 2 233 2 374 2 515
A 12 .......... 1 072 1 222 1 372 1 522 1 672 1 822 1 972 2122 2272 2422 2572 2 722
A 13 .......... 1 179 1 334 1 489 1 644 1 799 1 954 2109 2264 2 419 2574 2729 2884
A 14 .......... 1 288 1 449 1 610 1 771 1 932 2093 2254 2 415 2576 2737 2898 3059
A15 .......... 1 438 1 612 1 786 1 960 2134 2308 2482 2656 2830 3004 3178 3352
A 16 bis B 2 .... 1 531 1 715. 1 899 2 083 2267 2 451 2 635 2 819 3003 3187 3 371 3 555
B 3 und 84 .... 1 531 1 726 1 921 2 116 2 311 2 506 2 701 2896 3091 3286 3481 3 676
B 5 bis B 7 .... 1 697 1 912 2127 2342 2557 2 772 2 987 3 202 3 417 3632 3 847 4062
B 8 und höher .. 1 830 2 074 2 318 2 562 2 806 3 050 3294 3 538 3 782 4 026 4270 4 514
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 459
Anlage Vle
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Unterkunft oder Verpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 804 950 1 096 1 242 1 388 1 534 1 680 1 826 1 972 2118 2 264 2410
A 9 .......... 945 1102 1 259 1 416 1 573 1 730 1 887 2044 2 201 2358 2 515 2672
A10 .......... 1 070 1 233 1 396 1 559 1 722 1 885 2048 2 211 2374 2537 2 700 2863
A 11 .......... 1170 1 342 1 514 1 686 1 858 2030 2202 2374 2 546 2 718 2 890 3 062
A 12 .......... 1 302 1 484 1 666 1 848 2030 2 212 2 394 2 576 2 758 2940 3122 3304
A 13 .......... 1 432 1 621 1 810 1 999 2188 2377 2 566 2 755 2944 3133 3322 3 511
A14 .......... 1 564 1 760 1 956 2152 2348 2544 2 740 2936 3132 3328 3 524 3 720
A 15 .......... 1 747 1 959 2171 2383 2 595 2807 3 019 3 231 3443 3655 3 867 4079
A 16 bis B 2 .... 1 859 2 083 2307 2 531 2 755 2 979 3 203 3427 3 651 3875 4099 4323
B 3und 84 .... 1 859 2 095 2 331 2567 2803 3039 3 275 3 511 3 747 3983 4 219 4455
B 5 bis B 7 .... 2 061 2322 2 583 2844 3105 3366 3 627 3 888 4149 4410 4671 4932
B 8 und höher .. 2222 2 519 2 816 3113 3 410 3 707 4004 4 301 4598 4895 5192 5489
Anlage Vif
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 500 1 753 2006 2259 2 512 2765 3 018 3 271 3524 3777 4030 4283
A 9 .......... 1 755 2027 2299 2 571 2843 3115 3387 3 659 3 931 4203 4475 4 747
A10 .......... 1 985 2 267 2 549 2 831 3 113 3395 3677 3 959 4241 4523 4805 5087
A 11 .......... 2173 2470 2 767 3064 3 361 3658 3 955 4252 4 549 4846 5143 5440
A 12 .......... 2417 2 731 3045 3359 3 673 3987 4 301 4 615 4929 5243 5557 5 871
A 13 .......... 2 658 2 985 3 312 3639 3966 4293 4620 4947 5274 5 601 5928 6255
A 14 .......... 2 903 3 241 3 579 3 917 4255 4593 4931 5 269 5 607 5945 6283 6 621
A 15 .......... 3 244 3 611 3978 4345 4 712 5 079 5 446 5 813 6180 6547 6 914 7 281
A 16 bis B 2 .... 3 463 3 850 4237 4624 5 011 5398 5 785 6172 6 559 6946 7 333 7720
B 3und 84 .... 3487 3896 4305 4 714 5123 5 532 5 941 6 350 6 759 7168 7 577 7986
B 5 bis B 7 .... 3 888 4339 4 790 5 241 5692 6143 6 594 7045 7496 7947 8398
B 8 und höher .. 4 220 4 733 5 246 5 759 6 272 6 785 7 298 7 811 8324 8837
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage Vlg
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 285 1 500 1 715 1 930 2145 2 360 2 575 2 790 3 005 3 220 3 435 3 650
A 9 .... ,..,. ... 1 504 1 735 1 966 2197 2428 2659 2 890 3 121 3 352 3 583 3 814 4045
A 10 .......... 1 702 1 942 2182 2 422 2 662 2 902 3142 3 382 3 622 3 862 4102 4 342
A 11 .......... 1 864 2 116 2 368 2 620 2 872 3124 3 376 3 628 3 880 4132 4 384 4 636
A 12 .......... 2 075 2 341 2 607 2 873 3139 3405 3 671 3 937 4203 4469 4 735 5 001
A 13 .......... 2 283 2 561 2 839 3 117 3 395 3673 3 951 4229 4 507 4 785 5 063 5 341
A 14 .......... 2492 2 779 3 066 3 353 3640 3 927 4 214 4 501 4 788 5075 5 362 5 649
A 15 .......... 2 786 3 098 3 410 3 722 4 034 4346 4658 4 970 5282 5 594 5906 6 218
A 16 bis B 2 ... ,. 2 975 3 304 3 633 3 962 4 291 4 620 4 949 5 278 5 607 5 936 6 265 6 594
8 3 und B 4 .... 3 001 3 349 3 697 4045 4393 4 741 5 089 5 437 5 785 6133 6 481 6 829
B 5bis B 7 .... 3 348 3 731 4 114 4497 4 880 5 263 5 646 6 029 6 412 6 795 7178
B 8 und höher .. 3 639 4 075 4 511 4947 5383 5 819 6 255 6 691 7127 7 563
Anlage Vlh
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 1 078 1 255 1 432 1 609 1 786 1 963 2140 2 317 2494 2 671 2 848 3 025
A 9 .......... 1 258 1 449 1 640 1 831 2 022 2 213 2404 2 595 2 786 2 977 3168 3359
A 10 ........... 1 424 1 621 1 818 2 015 2 212 2409 2606 2803 3000 3197 3394 3 591
A 11 .......... 1 561 1 769 1 977 2185 2393 2 601 2 809 3 017 3225 3433 3 641 3 849
A 12 .......... 1 735 1 955 2175 2395 2 615 2835 3055 3275 3495 3 715 3 935 4155
A 13 .......... 1 910 2138 2366 2 594 2 822 3050 3278 3506 3 734 3 962 4190 4418
A 14 .......... 2 086 2 322 2 558 2 794 3030 3266 3 502 3 738 3974 4 210 4446 4682
A 15 .......... 2 333 2 590 2 847 3104 3 361 3 618 3 875 4132 4389 4646 4903 5160
A 16 bis B2 .... 2 493 2 764 3 035 3 306 3 577 3 848 4119 4 390 4 661 4932 5 203 5474
8 3 und B 4 .... 2 517 2 803 3 089 3 375 3 661 3 947 4233 4 519 4 805 5 091 5377 5 663
B 5 bis B 7 .... 2 813 3128 3 443 3 758 4073 4388 4 703 5 018 5333 5648 5 963
B 8 und höher .. 3062 3 422 3 782 4142 4 502 4 862 5222 5 582 5 942 6302
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 461
Anlage Vli
Auslandskinderzuschlag (§ 56)
(Monatsbeträge in DM je Kind)
nach § 56 Abs. 1 Nr. 1
nach§ 56
Stufe des Auslandszuschlags
Besoldungsgruppe Abs. 1 Nr. 2
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 16 197
197 226 255 284 313 342 371 400 429 458 487 516
B 1 bis B 11
Dieser Betrag erhöht sich um Beträge in der Höhe des Kindergeldes, das nach dem Bundes-
kindergeldgesetz zustehen würde.
Anlage VII
(weggefallen)
Anlage VIII
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverheiratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, in das der Anwärter
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes vor Vollendung nach Vollendung
nach§ 62 nach§ 62
unmittelbar eintritt des 26. Lebens- des 26. Lebens-
Abs. 1 Abs. 2
jahres jahres
A 1 bisA 4 ............................. 1 056 1 172 315 105
A 5bisA 8 ............................. 1 240 1 396 364 105
A 9 bis A 11 ............................. 1 322 1 500 420 105
A 12 .................................... 1 535 1 726 444 105
A 13 .................................... 1 584 1 784 459 105
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B)
oder R 1 ................................ 1 634 1 848 474 105
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage IX
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark, Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark,
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nr. 7 Buchstabe a 200,00
Buchstabe b 80,00
§ 44 bis zu 200,00
Nr. 8 Buchstabe a 250,00
§ 48 Abs. 2 bis zu 100,00 130,00
Buchstabe b
§ 78 bis zu 150,00 Nr. 9 120,00
§ 80 a Nummer 6
Abs. 1 und 2 Abs. 1
Die Zulage beträgt für die Beamten Buchstabe a 900,00
des einfachen Dienstes 120,00 Buchstabe b 720,00
des mittleren Dienstes 180,00 Buchstabe c 576,00
des gehobenen Dienstes 300,00
Nummer 6 a 200,00
des höheren Dienstes 430,00
Abs. 3 Nummer 7
Buchstabe a Nr. 1 Die Zulage beträgt für die 12,5 v. H. des
500,00
Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
Nr. 2 170,00 oder, bei festen
Besoldungsgruppen
Buchstabe b Nr. 1 200,00 Gehältern, des
Nr. 2 120,00 Grundgehalts der
Besoldungsgruppe *)
A 1 bis A 5 AS
Bundesbesoldungsordnungen A und B
A 6 bis A 9 A9
Vorbemerkungen A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, B 1 A 15
Nummer 2 Abs. 2 250,00 A 16, B 2 bis B 4 83
Nummer 4 100,00 B 5 bis B 7 86
B 8 bis B 10 89
Nummer 4 a 150,00 B 11 B 11
Nummer 5 Nummer 8 Abs. 1
Die Zulage beträgt für Die Zulage beträgt
Mannschaften, für die Beamten der Besoldungsgruppen
Unteroffiziere/Beamte A 1 bis A 5 212,00
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 70,00 A 6 bis A 9 291,50
Unteroffiziere/Beamte A 10 bis A 13 371,00
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 100,00 A 14 und höher 450,50
Offiziere/Beamte des gehobenen für Anwärter der Laufbahngruppe
und höheren Dienstes 150,00 des mittleren Dienstes 159,00
des gehobenen Dienstes 212,00
Nummer 5 a des höheren Dienstes 265,00
Abs. 1
Buchstabe a 180,00 Nummer 8 a
Buchstabe b Die Zulage beträgt
300,00
für die Beamten der Besoldungsgruppen
Buchstabe c 430,00
A 1 bis AS 116,60
Abs. 2 A6 bis A9 159,00
Nr. 1 Buchstabe a 270,00 A 10 bis A 13 196,10
Buchstabe b 200,00 A 14 und höher 233,20
Nr. 2 Buchstabe a 200,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
Buchstabe b 80,00 des mittleren Dienstes 84,80
Nr. 3 130,00 des gehobenen Dienstes 111,30
Nr. 4 und 5 120,00 des höheren Dienstes 137,80
Nr. 6 Buchstabe a 270,00
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
Buchstabe b 200,00 1975 (BGBI. I S. 3091).
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 463
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark, Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark,
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer 8 b Nummer 26 Abs. 1
Die Zulage beträgt Die Zulage beträgt für Beamte
für die Beamten der Besoldungsgruppen des mittleren Dienstes 33,34
A 1 bis A 5 190,80 des gehobenen Dienstes 75,00
A 6 bis A 9 243,80
A 10 bis A 13 318,00
A 14 und höher 392,20 Nummer 27
für Anwärter der Laufbahngruppe Abs.1
des mittleren Dienstes 143, 10 Buchstabe a 63,60
des gehobenen Dienstes 190,80 Buchstabe b
des höheren Dienstes 238,50 Doppelbuchstabe aa 87,98
*)
Doppelbuchstabe bb 159,00
Nummer 9 Buchstabe c 169,60
Die Zulage beträgt 169,60
Buchstabe d
nach einer Dienstzeit
Buchstabe e 63,60
von einem Jahr 106,00
von zwei Jahren 212,00 Abs. 2
Nummer 9 a Buchstabe b Doppelbuchstabe bb 71,02
Abs. 1 Buchstaben c und d 106,00
Buchstabe a 200,00
Buchstabe b 400,00
Nummer 30 45,00
Buchstabe c 300,00
Abs. 2
Buchstabe a 80,00
Besoldungsgruppen Fußnote
Buchstabe b 100,00
A2 45,54
Nummer 10 Abs. 1
2 34,67
Die Zulage beträgt 3 83,96
nach einer Dienstzeit
6 42,40
von einem Jahr 106,00
A3 1, 5 83,96
von zwei Jahren 212,00
2 45,54
Nummer 11 ½2 des Grundgehalts
und des A4 1, 4 83,96
Ortszuschlags**) 2 45,54
Nummer 12 159,00 AS 3 45,54
4,6 83,96
Nummer 13 a bis zu 150,00
A6 6 45,54
Nummer 19 Satz 1 314,88
A7 2 56,52
Nummer 21 264,15
5 50 v. H. des
Nummer 23 jeweiligen Unter-
Abs. 1 20,00 schiedsbetrages
Abs. 2 45,00 zum Grundgehalt
der Besoldungs-
Nummer 24
gruppe A 8
Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes/ A8 2 72,85
für Unteroffiziere 20,00 A9 2, 3, 6 338,99
des gehobenen Dienstes/ 7 15 V. H. des
für Offiziere bis zur Besoldungs- Anfangs-
gruppe A 12 45,00 grundgehalts
Nummer 25 75,00 der Besoldungs-
gruppe A 9
*) Gemäß Artikel 6 Nr. 2 und Artikel 8 des Gesetzes über die Errichtung eines
A12 7, 8 196,87
Bundesausfuhramtes vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 376) wird ab 1. April 1992
folgende Nummer 8 c eingefügt: 6 157,46
A13
„Nummer 8c
7 236,18
Die Zulage beträgt für die Beamten
11, 12, 13 344,50
des einfachen Dienstes 100,00
des mittleren Dienstes 150,00 A14 5 236,18
des gehobenen Dienstes 220,00
des höheren Dienstes 300,00" A15 7 236,18
**) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezem-
810 1, 2 545,80
ber 1975 (BGBI. 1 S. 3091).
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark, Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark,
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung C Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Vorbemerkungen Endgrundgehalts
Nummer 2 b oder, bei festen
Buchstabe a 169,60 Gehältern, des
Grundgehalts
Buchstabe b 63,60 der Besoldungs-
gruppe*)
Nummer 3
a) bei Verwendung
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
bei obersten Gerichtshöfen
Endgrundgehalts
des Bundes für die Richter
oder, bei festen
und Staatsanwälte
Gehältern, des
der Besoldungsgruppe(n)
Grundgehalts
R1 R1
der Besoldungs-
gruppe*) R2 bis R4 R3
R 5 bis R 7 R6
für Beamte der Besoldungs-
gruppe C 1 A 13 R 8 bis R 10 R9
für Beamte der Besoldungs- b) bei Verwendung
gruppe C 2 A 15 bei obersten Bundesbehörden,
der Hauptverwaltung
für Beamte der Besoldungs- der Deutschen Bundesbahn
gruppen C 3 und C 4 B3 oder bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes,
Nummer 5 wenn ihnen kein Richter-
wenn ein Amt ausgeübt wird amt übertragen ist, für die
der Besoldungsgruppe R 1 402,00 Richter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
der Besoldungsgruppe R 2 450,00
R1 A15
Besoldung sg ru ppe Fußnote R2 bis R4 B3
C2 1 204,04 R 5 bis R 7 86
R 8 bis R 10 B9
Nummer 4 75,00
Bundesbesoldungsordnung R
Besoldungsgruppen Fußnote
Vorbemerkungen
R1 1, 2 261,14
Nummer 1 a 63,60
R2 3bis8, 10 261,14
R3 3 261,14
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3091 ). R8 2 522,19
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 465
Bekanntmachung
der Dienstbezüge und Anwärterbezüge
nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2
der zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
Vom 9. März 1992
Auf Grund des § 13 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom
21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345) werden in den nachstehenden Anlagen 1, 2, 3
und 4 die sich nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 dieser Verordnung auf der
Grundlage der Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409) ergebenden
Dienstbezüge und Anwärterbezüge, bei Dienstbezügen für die Zeit ab 1. Juli
1991, bei Anwärterbezügen für die Zeit ab 1. April 1991, bekanntgemacht.
Bonn, den 9. März 1992
Der Bundesminister des Innern
Rudolf Seiters
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 1
(Anlage IV des BBesG)
1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Orts•
Besol-
zuschlag
Dienstaltersstufe
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse 1
1 2
1 3
1 4
1 5
l 6
l 7
A 1 794,03 821,51 848,99 876,47 903,95 931,43 958,91
A 2 862,52 889,80 917,08 944,36 971,64 998,92 1 026,20
A 3 917,50 946,52 975,54 1 004,56 1 033,58 1 062,60 1 091,62
A 4 948,69 982,85 1 017,01 1 051,17 1 085,33 1 119,49 1 153,65
II
A 5 960,05 996,16 1 032,27 1 068,38 1 104,49 1 140,60 1 176,71
A 6 993,46 1 032,16 1 070,86 1 109,56 1 148,26 1 186,96 1 225,66
A 7 1 057,19 1 096,31 1 135,43 1 174,55 1 213,67 1 252,79 1 291,91
A 8 1 104,99 1 151,79 1 198,59 1 245,39 1 292,19 1 338,99 1 385,79
A 9 1 187,11 1 231,29 1 277,33 1 323,73 1 370,99 1 422,49 1 473,99
A 10 1 299,89 1 363,88 1 427,87 1 491,86 1 555,85 1 619,84 1 683,83
A 11 lc
1 514,49 1 580,05 1 645,61 1 711,17 1 776,73 1 842,29 1 907,85
A 12 1 649,43 1 727,61 1 805,79 1 883,97 1 962,15 2 040,33 2 118,51
A 13 1 868,74 1 953,16 2 037,58 2 122,00 2 206,42 2 290,84 2 375,26
A 14 1 923,64 2 033,10 2 142,56 2 252,02 2 361,48 2 470,94 2 580,40
A 15 lb 2168,97 2 289,31 2 891,01
2 409,65 2 529,99 2 650,33 2 770,67
A 16 2 410,58 2 549,77 2 688,96 2 828,15 2 967,34 3 106,53 3 245,72
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
B 1 3 853,73
8 2 lb 4 570,56
B 3 4 781,84
8 4 5 099,67
8 5 5 464,31
8 6 5 808,66
8 7 la 6143,60
B 8 6 492,73
B 9 6 926,21
8 10 8 272,31
8 11 9 031,47
3. Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol-
zuschlag
Dienstaltersstufe
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse 1 2 3 4 5 6 7
1 1 1 1 1 1
C 1 1 868,74 1 953,16 2 037,58 2122,00 2 206,42 2 290,84 2 375,26
C2 lb 1 873,98 2 008,51 2143,04 2 277,57 2 412,10 2 546,63 2 681,16
C3 2 117,79 2 270,11 2 422,43 2 574,75 2 727,07 2 879,39 3 031,71
C4 la 2 742,80 2 895,91 3 049,02 3 202,13 3 355,24 3 508,35 3 661,46
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 467
8 9 10 11 12 13 14 15
1 1 1 1 1 1 1
986,39
1 053,48
1 120,64
1 187,81
1 212,82 1 248,93
1 264,36 1 303,06 1 341,76
1 331,03 1 370,15 1 409,27 1 448,39 1 487,51
1 432,59 1 479,39 1 526,19 1 572,99 1 619,79 1 666,59
1 525,49 1 576,99 1 628,49 1 679,99 1 731,49 1 782,99
1 747,82 1 811,81 1 875,80 1 939,79 2 003,78 2 067,77
1 973,41 2 038,97 2104,53 2170,09 2 235,65 2 301,21 2 366,77
2 196,69 2 274,87 2 353,05 2 431,23 2 509,41 2 587,59 2 665,77
2 459,68 2 544,10 2 628,52 2 712,94 2 797,36 2 881,78 2 966,20
2 689,86 2 799,32 2 908,78 3 018,24 3127,70 3 237,16 3 346,62
3 011,35 3131,69 3 252,03 3 372,37 3 492,71 3 613,05 3 733,39 3 853,73
3 384,91 3 524,10 3 663,29 3 802,48 3 941,67 4 080,86 4 220,05 4 359,24
8 9 10 11 12 13 14 15
1 1 1 1 1 1 1
2 459,68 2 544,10 2 628,52 2 712,94 2 797,36 2 881,78 2 966,20
2 815,69 2 950,22 3 084,75 3 219,28 3 353,81 3 488,34 3 622,87 3 757,40
3 184,03 3 336,35 3 488,67 3 640,99 3 793,31 3 945,63 4 097,95 4 250,27
3 814,57 3 967,68 4 120,79 4 273,90 4 427,01 4 580,12 4 733,23 4 886,34
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
4. Bundesbesoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Orts- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Besol-
zuschlag
dungs-
Tarif- Lebensalter
gruppe
klasse
31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R 1 2421,17 2 593, 11 2 765,05 2936,99 3108,93 3280,87 3452,81 3624,75 3 796,69 3968,63
R 2 lb
2 832,74 3 004,68 3176,62 3348,56 3520,50 3692,44 3864,38 4036,32 4208,26 4380,20
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
R 3 4 781,84
R 4 5 099,67
R 5 5 464,31
R 6 5 808,66
R 7 la
6 143,60
R 8 6 492,73
R 9 6 926,21
R 10 8 656,05
Anlage 2
(Anlage V des BBesG)
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Zu der Tarifklasse gehörende Stufe 3
Tarifklasse Stufe 1 Stufe 2
Besoldungsgruppen 1 Kind
B 3 bis B 11
la C4 589,18 683,16 763,58
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
lb A 13 bis A 16 497,02 591,00 671,42
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 441,71 535,69 616, 11
II A 1 bis A 8 416,10 505,60 586,02
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 80,42 DM.
In der Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 1 bis A3 um je 24 DM, in Besoldungsgruppe A4 um je 18 DM und in Besoldungsgruppe AS
um je 12 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe
zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse I c 353,37 DM,
Tarifklasse II 332,88 DM.
Nr. 12-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 469
Anlage 3
(Anlage VIII des BBesG)
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverheiratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, in das der Anwärter
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes vor Vollendung nach Vollendung
nach§ 62 nach§ 62
unmittelbar eintritt des 26. Lebens- des 26. Lebens-
Abs. 1 Abs. 2
jahres jahres
A 1 bisA 4 ............................. 646 715 189 63
A 5bisA 8 ............................. 756 850 218 63
A 9 bis A 11 ............................. 805 912 252 63
A 12 .................................... 933 1 048 266 63
A 13 .................................... 962 1 082 275 63
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B)
oder R 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 992 1 121 284 63
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 4
(Anlage IX des BBesG)
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark, Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark,
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nr. 7 Buchstabe a 120,00
Buchstabe b 48,00
§ 44 bis zu 120,00
Nr. 8 Buchstabe a 150,00
§ 48 Abs. 2 bis zu 60,00 78,00
Buchstabe b
§ 78 bis zu 90,00 Nr. 9 72,00
§ 80 a Nummer 6
Abs. 1 und 2 Abs. 1
Die Zulage beträgt für die Beamten Buchstabe a 540,00
des einfachen Dienstes 72,00 Buchstabe b 432,00
des mittleren Dienstes 108,00 Buchstabe c 345,60
des gehobenen Dienstes 180,00 Nummer 6a 120,00
des höheren Dienstes 258,00
Nummer 7
Abs. 3 Die Zulage beträgt für die 12,5 v. H. des
Buchstabe a Nr. 1 300,00 Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
Nr. 2 102,00 Besoldungsgruppen oder, bei festen
Gehältern, des
Buchstabe b Nr. 1 120,00
Grundgehalts der
Nr. 2 72,00 Besoldungsgruppe*)
A 1 bis A 5 A5
Bundesbesoldungsordnungen A und B A 6 bis A 9 A9
A 10 bis A 13 A 13
Vorbemerkungen A 14, A 15, B 1 A 15
Nummer 2 Abs. 2 150,00 A 16, B 2 bis B 4 B3
B 5 bis B 7 B6
Nummer 4 60,00 B 8 bis B 10 B9
Nummer 4a 90,00 B 11 B 11
Nummer 5 Nummer 8 Abs. 1
Die Zulage beträgt
Die Zulage beträgt für
für die Beamten der Besoldungsgruppen
Mannschaften, A1bisA5 127,20
Unteroffiziere/Beamte A 6 bis A 9 174,90
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 42,00 222,60
A 10 bis A 13 ·
Unteroffiziere/Beamte A 14 und höher 270,30
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 60,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
Offiziere/Beamte des gehobenen des mittleren Dienstes 95,40
und höheren Dienstes 90,00 des gehobenen Dienstes 127,20
des höheren Dienstes 159,00
Nummer 5 a
Abs. 1 Nummer 8 a
Buchstabe a 108,00 Die Zulage beträgt
Buchstabe b 180,00 für die Beamten der Besoldungsgruppen
Buchstabe c 258,00 A 1 bis A 5 69,96
A6 bis A9 95,40
Abs. 2
A 10 bis A 13 117,66
Nr. 1 Buchstabe a 162,00 139,92
A 14 und höher
Buchstabe b 120,00
für Anwärter der Laufbahngruppe
Nr. 2 Buchstabe a 120,00 50,88
des mittleren Dienstes
Buchstabe b 48,00 des gehobenen Dienstes 66,78
Nr. 3 78,00 des höheren Dienstes 82,68
Nr. 4 und 5 72,00
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
Nr. 6 Buchstabe a 162,00 1975 (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung mit § 2 Abs.. 1 der Zweiten Besoldungs-
Buchstabe b 120,00 Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345).
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992 471
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark, Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark,
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
t------------~.-------~ - - - - - -
Nummer 8 b Nummer 24
Die Zulage beträgt Die Zulage beträgt für Beamte
für die Beamten der Besoldungsgruppen des mittleren Dienstes/
für Unteroffiziere 12,00
A 1 bis A 5 114,48
des gehobenen Dienstes/
A 6 bis A 9 146,28
für Offiziere bis zur Besoldungs-
A 10 bis A 13 190,80 gruppe A 12 27,00
A 14 und höher 235,32 45,00
Nummer 25
für Anwärter der Laufbahngruppe
Nummer 26 Abs. 1
des mittleren Dienstes 85,86
Die Zulage beträgt für Beamte
des gehobenen Dienstes 114,48 20,00
des mittleren Dienstes
des höheren Dienstes 143, 10 45,00
des gehobenen Dienstes
Nummer 8 c*) Nummer 27
Die Zulage beträgt für die Beamten Abs. 1
des einfachen Dienstes 60,00 Buchstabe a 38,16
des mittleren Dienstes 90,00 Buchstabe b
des gehobenen Dienstes 132,00 Doppelbuchstabe aa 52,79
des höheren Dienstes 180,00 Doppelbuchstabe bb 95,40
Buchstabe c 101,76
Nummer 9 Buchstabe d 101,76
Die Zulage beträgt Buchstabe e 38,16
nach einer Dienstzeit
Abs. 2
von einem Jahr 63,60
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb 42,62
von zwei Jahren 127,20
Buchstaben c und d 63,60
Nummer 9 a Nummer 30 27,00
Abs. 1
Besoldungsgruppen Fußnote
Buchstabe a 120,00
A2 1 27,33
Buchstabe b 240,00 20,81
2
Buchstabe c 180,00 3 50,38
Abs. 2 6 25,44
Buchstabe a 48,00 A3 1, 5 50,38
Buchstabe b 60,00 2 27,33
A4 1, 4 50,38
Nummer 1O Abs. 1 2 27,33
Die Zulage beträgt AS 3 27,33
nach einer Dienstzeit 4,6 50,38
von einem Jahr 63,60 A6 6 27,33
von zwei Jahren 127,20 A7 2 33,92
5 50 v. H. des
Nummer 11 1/12 des Grundgehalts jeweiligen Unter-
und des schiedsbetrages
Ortszuschlags**) zum Grundgehalt
der Besoldungs-
Nummer 12 95,40 gruppe A 8
bis zu 90,00 A8 2 43,71
Nummer 13 a
A9 2, 3, 6 203,40
Nummer 19 Satz 1 188,93 7 15 v. H. des
Anfangs-
Nummer 21 158,49 grundgehalts
der Besoldungs-
Nummer 23 gruppe A 9
Abs. 1 12,00 A12 7, 8 118,13
Abs. 2 27,00 A13 6 94,48
7 141,71
•) Nummer 8 c eingefügt durch Artikel 6 Nr. 2 und Artikel 8 des Gesetzes über die 11, 12, 13 206,70
Errichtung eines Bundesausfuhramtes vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 376) ab
1. April 1992. A14 5 141,71
.. ) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezem- A15 7 141,71
ber 1975 (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-
Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345). B10 1, 2 327,48
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
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Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark, Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark,
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung C Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Vorbemerkungen
Endgrundgehalts
Nummer 2 b oder, bei festen
Buchstabe a 101,76 Gehältern, des
Grundgehalts
Buchstabe b 38,16
der Besoldungs-
Nummer 3 gruppe*)
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des a) bei Verwendung
Endgrundgehalts bei obersten Gerichtshöfen
oder, bei festen des Bundes für die Richter
Gehältern, des und Staatsanwälte
Grundgehalts der Besoldungsgruppe(n)
der Besoldungs- R1 R1
gruppe*) R2 bis R4 R3
für Beamte der Besoldungs- R 5 bis R 7 R6
gruppe C 1 A13 R 8 bis R 10 R9
für Beamte der Besoldungs- b) bei Verwendung
gruppe C 2 A15 bei obersten Bundesbehörden,
der Hauptverwaltung
für Beamte der Besoldungs-
der Deutschen Bundesbahn
gruppen C 3 und C 4 B3
oder bei obersten
Nummer 5 Gerichtshöfen des Bundes,
wenn ihnen kein Richter-
wenn ein Amt ausgeübt wird
amt übertragen ist, für die
der Besoldungsgruppe R 1 241,20 Richter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe R 2 270,00 der Besoldungsgruppe(n)
R1 A15
Besoldungsgruppe Fußnote
R2 bis R4 83
C2 1 122,43
R 5 bis R 7 86
R 8 bis R 10 89
Bundesbesoldungsordnung R Nummer 4 45,00
Vorbemerkungen Besoldung sg ru p pen Fußnote
Nummer 1 a 38,16 R1 1, 2 156,.69
R2 3bis8, 10 156,69
•) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember R3 3 156,69
1975 (BGBI. 1 S. 3091) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-
Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345). R8 2 313,32