386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Fünften Verordnung zum Waffengesetz
Vom 27. Februar 1992
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 3 des Waffengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 432) verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Die Fünfte Verordnung zum Waffengesetz vom 11. August 1976 (BGBI. 1
S. 2117) wird wie folgt geändert:
§ 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. im Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft auf
das Bundesamt für Wirtschaft,
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 27. Februar 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992 387
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 4. März 1992
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom § 4c
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) verordnet der Bundes- Durchsetzung bestimmter Meldepflichten
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: für die Fischerei
im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens
Artikel 1 Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätz-
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft- lich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung
lichen Fischereirechts vom 17. Januar 1989 (BGBI. 1 (EWG) Nr. 189/92 des Rates vom 27. Januar 1992 zur
S. 100), zuletzt geändert durch die Verordnung vom Anwendung bestimmter Kontrollmaßnahmen der Orga-
19. September 1991 (BGBI. 1 S. 1890), wird wie folgt nisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABI. EG
geändert: Nr. L 21 S. 4) nicht nach den im Anhang zu dieser
Verordnung enthaltenen Bestimmungen die dort
1. Folgende §§ 4a bis 4c werden eingefügt: genannten Angaben übermittelt."
,,§ 4a
Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen 2. Nach § 4 c wird folgender § 5 eingefügt:
für die Fischerei ,,§ 5
im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des für die Fischerei
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot auf bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen
der Verordnung (EWG) Nr. 2622/79 des Rates vom Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des
23. November 1979 zur Festlegung bestimmter techni- Seefischereigesetzes handelt, .wer gegen ein Gebot
scher Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände für oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3882/91 des
Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitglied- Rates vom 18. Dezember 1991 zur Festlegung der
staates, die im Regelungsbereich des NAFO-Überein- zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender
kommens fischen (ABI. EG Nr. L 303 S. 1), verstößt, Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder
indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig ent- Bestandsgruppen (1992) (ABI. EG Nr. L 367 S. 1)
gegen verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahr-
1. Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2622/79 ein lässig entgegen
Schleppnetz mit einer geringeren Maschenweite als 1. Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3882/91
130 mm verwendet, Fänge von Beständen, für die TAC oder Quoten
2. Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2622/79 einen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder an-
größeren als den zulässigen Anteil an den dort landet,
bezeichneten Arten an Bord behält oder 2. Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3882/91
3. Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2622/79 mit anderen Arten vermengten Hering, der mit den
Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet. dort bezeichneten Netzen gefangen wurde, an Bord
behält,
§ 4b
Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen 3. Artikel 6 Abs. 1 bis 4, 6 oder 7 der Verordnung
für die Fischerei des Blauen Wittling (EWG) Nr. 3882/91 in den dort bezeichneten Gebie-
ten zu den dort angegebenen Sperrzeiten Hering
Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des fängt,
Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätz-
lich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Ver- 4. a) Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3882/91
ordnung (EWG) Nr. 1638/87 des Rates vom 9. Juni mit Schleppnetzen einer Maschengröße unter
1987 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für 32 mm oder
pelagische Schleppnetze beim Fang von Blauem Witt- b) Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3882/91
ling im Geltungsbereich des Übereinkommens über die in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort
künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet angegebenen Sperrzeiten
der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der See-
gewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Ver- Sprotten fängt,
tragsparteien des Übereinkommens (ABI. EG Nr. L 153 5. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3882/91 mit
S. 7) beim Fang von Blauem Wittling pelagische Schleppnetzen oder Ringwaden in den dort
Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von weniger bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen
als 35 mm verwendet. Sperrzeiten Makrelen, Sprotten oder Hering fängt,
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
6. Artikel 9 Abs. 1 oder Artikel 11 der Verordnung Stärke übersteigt, für die Fangtätigkeit in der dort
(EWG) Nr. 3882/91 mit Schleppnetzen, Snurrewa- genannten Zone an Bord Schleppnetze oder Netz-
den oder ähnlichen Zugnetzen in den dort bezeich- stücke mitführt, deren Maschenöffnung kleiner ist
neten Gebieten zu den dort angegebenen Sperrzei- als die der zum Fang verwendeten Netze."
ten Fischfang betreibt,
3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
7. Artikel 12 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3882/91
mit einem Schiff, dessen Motor die dort angegebene ,,(2) § 5 Nr. 4 tritt am 31. Mai 1992 außer Kraft; im
Stärke übersteigt, außerhalb des dort angegebenen übrigen tritt § 5 am 31. Dezember 1992 außer Kraft."
Gebietes mit Baumkurren mit der dort angegebenen
Maschenöffnung fischt oder Artikel 2
8. Artikel 12 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3882/91 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
mit einem Schiff, dessen Motor die dort angegebene Kraft.
Bonn, den 4. März 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Wildenrath
Vom 4. März 1992
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 (BGBI. 1 S. 282), geändert durch Artikel 3 der Dritten Zuständig-
keitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGB!. 1 S. 2089), ver-
ordnet der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militäri-
schen Flugplatz Wildenrath vom 25. Januar 1980 (BGBI. 1S. 93), geändert durch
die Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 752), wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. März 1992
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992 389
Siebente Verordnung
zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung
Vom 5. März 1992
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni
1976 (BGBI. 1 S. 1357) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung vom 2. Juli 1976 (BGBL 1
S. 1723), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1
S. 1733), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Der Vorbereitungsdienst kann bei Bewerbern, die bis zum 31. Dezember
1994 eingestellt werden, um höchstens ein Jahr gekürzt werden, soweit
nachgewiesen wird, daß für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähig-
keiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außer-
halb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung
gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen
Dienstes erworben worden sind."
2. Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 13 Abs. 3 gilt entsprechend."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 5. März 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Höchstzahlen der Genehmigungen für den Güterfernverkehr
Vom 5. März 1992
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgeset- a) die Höchstzahl dieser Genehmigungen beträgt je
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März Land 20 % der in Absatz 1 festgesetzten Höchst-
1983 (BGBI. 1 S. 256) verordnet der Bundesminister für zahl;
Verkehr:
b) in den Antrag können alle nach § 19 a des Güter-
Artikel 1 kraftverkehrsgesetzes erteilten Genehmigungen
einbezogen werden, die einem Unternehmer am
Die Verordnung über die Höchstzahlen der Genehmi- 1. Juli 1991 erteilt waren und zum Zeitpunkt der
gungen für den Güterfernverkehr vom 9. Dezember 1986 Antragstellung gültig sind und
(BGBI. 1 S. 2452), geändert durch die Verordnung vom
5. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2131), wird wie folgt ge- c) der Unternehmer muß die in den Antrag einbezoge-
ändert: nen Genehmigungen gemessen an den erzielten
Leistungen nach Gewichtskilometern und Umsatz
im Verhältnis zu gleichartigen Genehmigungen hin-
1. § 2 wird wie folgt gefaßt:
reichend ausgenutzt haben."
,,§ 2
2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
(1) Die Höchstzahl der Genehmigungen für den all-
gemeinen Güterfernverkehr beträgt 54 004. Davon ent- ,,§ 3
fallen auf Genehmigungen, die bis zum 15. März 1992 nach
Baden-Württemberg 6268, den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften der
Bayern 7151, § 2 Abs. 2, §§ 3 bis 5 dieser Verordnung und § 1 der
Berlin Verordnung über die Höchstzahlen der Genehmigun-
2 550,
gen für den Güterfernverkehr in dem in Artikel 3 des
Brandenburg 2 311, Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 11. Dezem-
Bremen 800, ber 1990 (BGBI. 1S. 2764) erteilt worden sind, berechti-
Hamburg 1 368, gen zum allgemeinen Güterfernverkehr."
Hessen 2 859,
Mecklenburg-Vorpommern 1 834, 3. Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben. § 6 wird gestri-
Niedersachsen 4642, chen. § 7 wird § 4.
Nordrhein-Westfalen 10 433,
Rheinland-Pfalz 2573, Artikel 2
Saarland 908, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Sachsen 3 872, Kraft. Gleichzeitig treten die Durchführungsbestimmungen
Sachsen-Anhalt 2673, zu § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Güterkraftverkehr
Schleswig-Holstein 1 392, vom 16. August 1990 (TVA Nr. 24 vom 30. August 1990),
die nach Anlage II Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt 3
Thüringen 2 370.
Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
(2) Über die in Absatz 1 festgesetzte Höchstzahl Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
hinaus dürfen an Stelle von nach § 19 a des Güterkraft- 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1223) fortgilt, und die Verord-
verkehrsgesetzes von dem jeweiligen Land erteilten nung über die Höchstzahlen der Genehmigungen für den
Genehmigungen auf Antrag in diesem Land Genehmi- Güterfernverkehr in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
gungen für den allgemeinen Güterfernverkehr mit fol- ges genannten Gebiet vom 11 . Dezember 1990 (BGBI. 1
gender Maßgabe erteilt werden: S. 2764) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. März 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992 391
Siebente Verordnung
zur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen
Vom 9. März 1992
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)
verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die Anlage der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August 1985 (BGBI. 1 S. 1651 ), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 1991 (BGBI. 1 S. 905), wird wie folgt geändert:
1. Die Ausnahmen Nr. E 6, E 8, E 10, E 20, E 38, E 51, E 68 und E 71 werden aufgehoben.
2. Die Ausnahme Nr. E 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird unter Gruppe III folgender Buchstabe c angefügt:
,,c) Blut der Ziffer 11 in Konserven, bestimmt für die Anwendung am Menschen (Transfusion),".
b) folgende Nummer 2.5 wird angefügt:
„2.5 Freistellung der Stoffe der Gruppe III Buchstabe c
Blut in Konserven, das zur Anwendung am Menschen bestimmt ist, unterliegt unter nachfolgenden Bedin-
gungen nicht der Gefahrgutverordnung Eisenbahn. Das Blut muß so beschaffen sein, daß eine Verbreitung
von Krankheiten nicht zu befürchten ist. Der Absender muß sich vergewissern, daß dies durch regelmäßige
Kontrollen sichergestellt ist. Er muß dies gegenüber zuständigen Stellen oder befugten Personen auf
Verlangen nachweisen. Die Allgemeinen Verpackungsvorschriften der Randnummer 1500 Abs. 1, 2, 5 und 6
sind anzuwenden."
c) Nummer 5 wird gestrichen.
3. Die Ausnahme Nr. E 13 wird wie folgt gefaßt:
„Ausnahme Nr. E 13
(Übergangsregelungen für kubische Tankcontainer)
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung 'mit der Anlage Anhang VI dürfen bestimmte gefährliche Güter
der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2 und 8 unter nachfolgenden Bedingungen auch in kubischen
Tankcontainern (KTC) befördert werden.
2 Bau, Ausrüstung, Prüfung und Zulassung
2.1 Die KTC müssen nach der am 31. Dezember 1991 gültigen Fassung der Ausnahme Nr. E 13 in Verbindung mit
den „Technischen Richtlinien für den Bau, die Prüfung, die Zulassung, die Kennzeichnung und die Verwen-
dung von kubischen Tankcontainern (KTC) aus metallischen Werkstoffen - TA KTC 001 -" (Verkehrsblatt 1985
S. 422) gebaut, ausgerüstet, geprüft, zugelassen und gekennzeichnet sein. Neue Baumuster dürfen nach den
TA KTC 001 längstens bis zum 31. Dezember 1992 zugelassen werden. Auf Grund der nach diesen
Regelungen zugelassenen Baumuster dürfen KTC noch bis zum 31. Dezember 1993 gefertigt werden.
Die nach diesen Regelungen zugelassenen, geprüften und gekennzeichneten KTC dürfen für die zugelasse-
nen Stoffe nach dem 31. Dezember 1992 nur weiterverwendet werden, wenn sie den wiederkehrenden
Prüfungen nach den Vorschriften des Anhanges VI Randnummern 1615 und 1616 mit Erfolg unterzogen
worden sind.
2.2 Sind Baumuster von KTC bis zum Inkrafttreten der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom
16. August 1985 (BGBI. 1S. 1651) zugelassen worden, so dürfen die nach dieser Baumusterzulassung bis zum
30. April 1990 gefertigten KTC für die zugelassenen Stoffe weiterverwendet werden. Nummer 2.1 Satz 4 gilt
entsprechend.
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2.3 Die auf Grund von Ausnahmen vor dem Inkrafttreten der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom
16. August 1985 (BGBI. 1 S. 1651) nach zugelassenen Baumustern gefertigten KTC dürfen nach dem 30. April
1991 für die Beförderung der zugelassenen Stoffe nur bis längstens zu dem Zeitpunkt weiterverwendet
werden, den die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vor Inkrafttreten dieser Verordnung
nach Nr. 5.2 der am 31. Dezember 1991 gültigen Fassung der Ausnahme Nr. E 13 festgelegt hat.
Die Weiterverwendung darüber hinaus ist nur zulässig, wenn die BAM bescheinigt, daß die KTC die gleiche
Sicherheit aufweisen wie metallische Großpackmittel (IBC) nach Anhang VI. Nummer 2.1 Satz 4 gilt ent-
sprechend.
3 Sonstige Vorschriften
3.1 Soweit nicht die Regelungen nach Nummer 2 entgegenstehen, sind die Vorschriften über die Beförderung
gefährlicher Güter in metallischen Großpackmitteln (IBC) entsprechend anzuwenden.
3.2 Die nach dieser Ausnahme weiterverwendeten KTC sind zusätzlich zur vorgeschriebenen Kennzeichnung wie
folgt dauerhaft und gut sichtbar zu beschriften:
,,Ausnahme Nr. E 13".
4 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 13"."
4. Die Ausnahme Nr. E 14 wird wie folgt gefaßt:
„Ausnahme Nr. E 14
(Übergangsregelungen für bestimmte flexible Großpackmittel - IBC - [lntermediate Bulk Container))
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage Anhang VI dürfen die zur Beförderung in
flexiblen Großpackmitteln (IBC) zugelassenen festen Stoffe der Klassen 4.1, 5.1, 6.1, 6.2 und 8 auch unter
nachfolgenden Bedingungen in flexiblen IBC befördert werden.
2 Anforderungen und Prüfungen
2.1 Die flexiblen Großpackmittel (IBC) müssen nach der am 31. Dezember 1991 gültigen Fassung der Ausnahme
Nr. E 14 in Verbindung mit den „Technischen Richtlinien für den Bau, die Prüfung, die Zulassung, die
Kennzeichnung und die Verwendung von flexiblen IBC - TR IBC f 001 -" (Verkehrsblatt 1985 S. 422) gebaut,
ausgerüstet, geprüft, zugelassen und gekennzeichnet sein. Das Baumuster muß vor dem 1. Januar 1992
zugelassen worden sein; nach dieser Baumusterzulassung dürfen flexible IBC noch bis zum 31. Dezember
1992 gefertigt werden; sie dürfen längstens bis zu dem von der nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 zuständigen Behörde
festgelegten Ende ihrer spezifischen Gebrauchsdauer verwendet werden.
3 Sonstige Vorschriften
Die Beförderung ist nur als Wagen- oder Containerladung zugelassen.
4 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 14"."
5. Die Ausnahme Nr. E 15 wird wie folgt gefaßt:
„Ausnahme Nr. E 15
(Übergangsregelungen für Transportgefäße aus Kunststoffen)
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage Anhang VI dürfen bestimmte Stoffe der Klassen
3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2 und 8 unter nachfolgenden Bedingungen in Transportgefäßen aus Kunststoffen
(TK) befördert werden.
2 Bau, Ausrüstung und Prüfung
2.1 Die TK müssen nach der am 31. Dezember 1991 gültigen Fassung der Ausnahme Nr. E 15 in Verbindung mit
den „Technischen Richtlinien für den Bau, die Prüfung, die Zulassung, die Kennzeichnung und die Verwen-
dung von Transportgefäßen aus Kunststoffen - TR TK 001 -" (Verkehrsblatt 1985 S. 422) gebaut, ausgerüstet,
geprüft, zugelassen und gekennzeichnet sein. Neue Baumuster dürfen nach den TR TK 001 längstens bis zum
31. Dezember 1992 zugelassen werden. Auf Grund dieser Baumusterzulassungen dürfen TK noch bis zum
31. Dezember 1993 gefertigt werden.
Für die nach dem 31. Dezember 1992 stattfindenden wiederkehrenden Prüfungen sowie für die Festlegung der
spezifischen Gebrauchsdauer der einzelnen TK sind die Vorschriften der Abschnitte 26.4.6, 26.4. 7 und 26.4.11
des IMDG-Code deutsch (BAnz. Nr. 98a vom 1. Juni 1991) anzuwenden. Die TK dürfen nach dem
31. Dezember 1992 nur weiterverwendet werden, wenn sie diesen Prüfungen mit Erfolg unterzogen worden sind.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992 393
2.2 Sind Baumuster von TK bis zum Inkrafttreten der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August
1985 (BGBI. 1S. 1651) zugelassen und sind auf Grund dieser Baumusterzulassung TK bis zum 30. April 1990
gefertigt worden, dürfen diese für die Beförderung der zugelassenen Stoffe bis zum Ablauf ihrer spezifischen
Gebrauchsdauer verwendet werden. Nummer 2.1 Satz 4 gilt entsprechend.
3 Sonstige Vorschriften
3.1 Die TK nach den Nummern 2.1 und 2.2 dieser Ausnahme sind zusätzlich zur vorgeschriebenen Kennzeich-
nung wie folgt dauerhaft und gut sichtbar zu beschriften:
,,Ausnahme Nr. E 15 11
•
3.2 Die sonstigen für die Beförderung gefährlicher Güter in Großpackmitteln (IBC) nach Anhang VI geltenden
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
4 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
11
„Ausnahme Nr. E 15 11
•
6. Die Ausnahme Nr. E 18 wird wie folgt gefaßt:
„Ausnahme Nr. E 18
(Verpackungszulassung für Druckgaspackungen und Kartuschen)
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 200, 210 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 und Randnummer 222 Abs. 2 dürfen Druckgaspackungen der Klasse 2 Ziffer 10 und Kartuschen der
Klasse 2 Ziffer 11 unter nachfolgenden Bedingungen auch in einer abweichenden Verpackung befördert
werden.
2 Verpackung
Die Druckgaspackungen und Kartuschen müssen verpackt sein in
a) Kisten aus Naturholz (Randnummer 1527);
b) Kisten aus Sperrholz (Randnummer 1528);
c) Kisten aus Holzfaserwerkstoffen (Randnummer 1529);
d) Kisten aus Pappe (Randnummer 1530);
e) Kisten aus massiven Kunststoffen (Randnummer 1531);
f) Kisten aus Stahl oder Aluminium (Randnummer 1532); oder
g) Kisten aus Pappe, die nicht vollwandig sind (Folienkisten).
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 400 kg.
2.1 Bauartprüfung
Die Verpackungen müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die
Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden. Für Folienkisten nach Nummer 2 Buchstabe g
sind die Bestimmungen für Kisten aus Pappe der Kodierung 4G entsprechend anzuwenden.
2.2 Zulassung und Kennzeichnung
2.2.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß den „Richtlinien über das Verfahren für die Durchführung der
Bauartprüfung und die Zulassung von Verpackungen für die Beförderung gefährlicher Güter - R 002 -"
(Verkehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.
2.2.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß die vorgeschriebene Kennzeich-
nung tragen.
2.2.3 Folienkisten nach Nummer 2 Buchstabe g müssen wie folgt gekennzeichnet sein:
- mit dem Zeichen „(lD 11
,
- mit der Kodierung „4GW 11
,
11
- mit dem Buchstaben „ Y ,
- mit der Angabe der Bruttohöchstmasse in kg,
11
- mit dem Buchstaben „S ,
- mit dem Jahr der Herstellung (die letzten beiden Ziffern),
- mit dem Buchstaben „D 11
,
- entweder mit der Registriernummer und dem Namen oder Kurzzeichen des Herstellers oder mit einer
anderen Kennzeichnung der Verpackung, wie sie von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2.3 Verwendung anderer geprüfter Verpackungen
Abweichend von Nummer 2.1 dürfen auch Verpackungen der in Nummer 2 aufgeführten Kodierungen
verwendet werden, wenn die Bestimmungen der Anlage Randnummer 18 entsprechend erfüllt sind.
3 Sonstige Vorschriften
3.1 Die Druckgaspackungen und die Kartuschen dürfen auch mit ungefährlichen Gütern in Kisten der in Nummer 2
aufgeführten Kodierungen - außer 4GW - zu einem Versandstück vereinigt werden.
3.2 In Folienkisten der Kodierung 4GW nach Nummer 2 Buchstabe g dürten nur aufrecht eingesetzte Druck-
gaspackungen oder Kartuschen jeweils gleicher Bauart verpackt werden.
3.3 Bei Folienkisten der Kodierung 4GW nach Nummer 2 Buchstabe g sind die Bestimmungen der „Techni-
schen Richtlinie für die Überwachung der Fertigung von Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter
- TRV 001 -" (Verkehrsblatt 1987 S. 562) sowohl für die Fertigung der Teile aus Pappe als auch für die
Fertigung des gesamten Versandstückes (z. 8. Anbringen und Schrumpfen der Folie) anzuwenden.
4 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 18"."
7. Die Ausnahme Nr. E 40 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 300 Abs. 1, 306 Abs. 1
Buchstabe a, 307 Abs. 1 Buchstabe a und Anhang V dürfen Äthylalkohol und seine wässerigen Lösungen mit
mehr als 70 % Äthylalkohol der Randnummer 301 Ziffer 3 Buchstabe b sowie wässerige Lösungen von
Äthylalkohol mit einer Konzentration von mehr als 24 % , jedoch nicht mehr als 70 % der Randnummer 301
Ziffer 31 Buchstabe c übergangsweise bis zum 31. Dezember 1999 auch unter nachfolgenden Bedingungen
befördert werden."
b) In Nummer 2 werden die Sätze 4 bis 6 durch folgenden Satz ersetzt:
,,Zusätzlich sind die Fässer Inspektionen nach Anhang VI Randnummer 1616 zu unterziehen."
8. Die Ausnahme Nr. E 58 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 311 Abs. 4, 408, 413, 416,
435,438,442,445,474,477,480,505,506,507,508,509,510,513,554,557,559,560,562,563dürfendie
in der Tabelle in Nummer 5 aufgeführten Stoffe mit anderen Stoffen und Gegenständen unter nachfolgenden
Bedingungen zu einem Versandstück vereinigt werden."
b) In der Tabelle unter Nummer 5 werden nach den Angaben zur Ziffer 35 in der Klasse 5.2, Organische Peroxide,
folgende Angaben angefügt:
,,8c) Dibenzoylperoxid Kunststoffschlauch mit zwei 50 kg Es dürfen nur
getrennten Kammern mit - pastenförmige Harzkomponenten
einem Durchmesser von a) aus ungesättigtem Polyesterharz,
max. 28 mm und einer Länge Monostyrol und Gesteinsmehl,
von max. 750 mm
97 alle Stoffe der Gruppe G b) aus nicht der GGVE unterliegenden
Gütern (siehe auch Bern. zu Ab-
schnitt D der Rn. 301 ),
- pastenförmige Harzkomponenten mit
a) Dibenzoylperoxid,
b) organischen Peroxiden der Gruppe G
zusammen in Kunststoffschläuchen· mit
zwei getrennten Kammern zusammenge-
packt und in Kisten aus Pappe der Kodie-
rung 4G verpackt werden."
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992 395
9. Nach Ausnahme Nr. E 70 werden folgende Ausnahmen Nr. E 72 bis E 78 angefügt:
„Ausnahme Nr. E 72
(Außenverpackungen mit abnehmbarem Deckel für zusammengesetzte Verpackungen)
1 Abweichend von der Anlage Randnummer 1538 dürfen für Stoffe der Klassen 3, 6.1 , 8 und 9 bis zum 30. Juni
1993 zusätzlich zu Randnummer 1538 Buchstabe b die in Nummer 2 beschriebenen Verpackungen als
Außenverpackung zusammengesetzter Verpackungen verwendet werden.
2 Außenverpackungen
Es dürfen verwendet werden:
- Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (Randnummer 1520);
- Fässer aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel (Randnummer 1521 );
- Kanister aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (Randnummer 1522);
- Fässer aus Sperrholz (Randnummer 1523);
- Fässer aus Pappe (Randnummer 1525);
- Fässer aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel (Randnummer 1526);
- Kanister aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel (Randnummer 1526).
3 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 72".
Ausnahme Nr. E 73
(Verpackung bestimmter Stoffe der Klasse 4.1)
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 403 bis 412 dürfen Stoffe der
Klasse 4.1 Ziffern 1 bis 15 auch nach den Vorschriften für Stoffe der Klasse 4.1 nach dem Dokument OCTI/
RID/Not./28/3 vom 21. Juni 1991 verpackt sein.
Bemerkung:
Das Dokument OCTI/RID/Not./28/3 vom 21. Juni 1991 kann bei der Tarifverkaufsstelle der Deutschen
Bundesbahn, Bundesbahndirektion Hannover, Joachimstraße 8, W-3000 Hannover 1, bezogen werden.
2 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 73".
Ausnahme Nr. E 74
(Beförderung von Stoffen der Klasse 4.2)
1 Abweichend von§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 430 und 431 dürfen namentlich nicht
genannte, selbstentzündliche Stoffe unter nachfolgenden Bedingungen befördert werden.
2 Abweichend von§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 430 bis 445 und 449 dürfen die Stoffe
der Klasse 4.2 Ziffern 1 bis 10 nach folgenden Vorschriften verpackt und gekennzeichnet sein.
3 Zuordnung und Verpackung
3.1 Es sind die Bestimmungen des Dokuments OCTI/RID/Not./28/4 vom 21. Juni 1991 anzuwenden.
Bemerkung:
Das Dokument OCTI/RID/Not./28/4 vom 21. Juni 1991 kann bei der Tarifverkaufsstelle der Deutschen
Bundesbahn, Bundesbahndirektion Hannover, Joachimstraße 8, W-3000 Hannover 1, bezogen werden.
3.2 Die selbstentzündlichen Stoffe, die nach dem in Nummer 3.1 genannten Dokument unter einer Stoffbezeich-
nung mit dem Zusatz „nicht anderweitig genannt (n.a.g.)" befördert werden sollen, sind einer Verpackungs-
gruppe zuzuordnen. Die Zuordnung muß von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
anerkannt sein.
3.3 Es sind die Allgemeinen und Besonderen Verpackungsvorschriften der Randnummern 432 bis 438 und die
Vorschriften für die Beförderung als Expreßgut der Randnummer 443 des in Nummer 3.1 genannten
Dokuments anzuwenden.
4 Sonstige Vorschriften
Es sind die Zusammenpackungs- und Bezettelungsvorschriften der Randnummern 441, 442 und 448 des in
Nummer 3.1 genannten Dokuments anzuwenden.
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
5 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den Angaben, die in der Randnummer 444 des in Nummer 3.1 genannten Dokuments
vorgeschrieben sind, und zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben, ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 74".
Ausnahme Nr. E 75
(Beförderung von Stoffen der Klasse 4.3)
1 Abweichend von§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 470 und 471 dürfen namentlich nicht
genannte Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, unter nachfolgenden Bedingun-
gen befördert werden.
2 Abweichend von§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 470 bis 481 dürfen die Stoffe der
Klasse 4.3 Ziffern 1 bis 6 auch nach folgenden Vorschriften verpackt und gekennzeichnet sein.
3 Zuordnung und Verpackung
3.1 Es sind die Bestimmungen des Dokuments OCTI/RID/Not./28/5 vom 26. Juni 1991 anzuwenden.
Bemerkung:
Das Dokument OCTI/RID/Not./28/5 vom 26. Juni 1991 kann bei der Tarifverkaufsstelle der Deutschen
Bundesbahn, Bundesbahndirektion Hannover, Joachimstraße 8, W-3000 Hannover 1, bezogen werden.
3.2 Die Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, die in dem in Nummer 3.1 genannten
Dokument unter einer Stoffbezeichnung mit dem Zusatz „nicht anderweitig genannt (n.a.g.)" befördert werden
sollen, sind einer Verpackungsgruppe zuzuordnen. Die Zuordnung muß von der Bundesanstalt für Material-
forschung und -prüfung (BAM) anerkannt sein.
3.3 Es sind die Allgemeinen und Besonderen Verpackungsvorschriften der Randnummern 472 bis 477 des in
Nummer 3.1 genannten Dokuments anzuwenden.
4 Sonstige Vorschriften
4.1 Es sind die Zusammenpackungs- und Bezettelungsvorschriften der Randnummern 481, 482 und 488, sowie
die Vorschriften für die Beförderung als Expreßgut der Randnummer 483 des in Nummer 3.1 genannten
Dokuments anzuwenden.
4.2 Es dürfen auch die Regelungen der Randnummer 471 a des in Nummer 3.1 genannten Dokuments angewen-
det werden.
5 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den Angaben, die in der Randnummer 484 des in Nummer 3.1 genannten Dokuments vor-
geschrieben sind, und zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben, ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 75".
Dieser Vermerk ist auch in den Fällen der Nummer 4.2 anzubringen; zusätzlich ist im Frachtbrief das Feld
,,GGVE" anzukreuzen.
Ausnahme Nr. E 76
(Verpackung von Stoffen der Klasse 5.1)
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 503 bis 509 dürfen Stoffe der Klasse
5.1 Ziffern 1 bis 11 auch nach den Vorschriften für Stoffe der Klasse 5.1 nach dem Dokument OCTI/RID/
Not./28/6 vom 26. Juni 1991 verpackt sein.
Bemerkung:
Das Dokument OCTI/RID/Not./28/6 vom 26. Juni 1991 kann bei der Tarifverkaufsstelle der Deutschen
Bundesbahn, Bundesbahndirektion Hannover, Joachimstraße 8, W-3000 Hannover 1, bezogen werden.
2 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 76".
Ausnahme Nr. E 77
(Kunststoff-Großpackmittel
und Kombinations-Großpackmittel mit Kunststoff-Innengefäßen - IBC - [lntermediate Bulk Container])
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage dürfen die in Nummer 3 aufgeführten Stoffe der
Klassen 3, 4.1, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 8 und 9 unter nachfolgenden Bedingungen in Großpackmitteln (IBC) befördert
werden.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992 397
2 Bau, Ausrüstung und Prüfung
Die Großpackmittel (IBC) müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung, Prüfung, Zulassung und Kennzeichnung den
Vorschriften des Abschnitts 26 der Allgemeinen Einleitung zum IMDG-Code deutsch (BAnz. Nr. 98a vom
1. Juni 1991) entsprechen.
Für Bauartprüfungen und -zulassungen nach dieser Ausnahme bleibt § 9 Abs. 3 Nr. 2 unberührt.
3 Stoffliste
Es dürfen folgende Stoffe in Großpackmitteln (IBC) nach Nummer 2 befördert werden:
- alle entzündbaren flüssigen Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die
unter die Gruppen b und c der Klasse 3 fallen, mit einem Dampfdruck von höchstens 11 O kPa (1, 1 bar)
absolut bei 50 °c - ausgenommen ist Nitromethan -;
- alle Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Klasse 4.1, Ziffern 1,
2 a, 8 - ausgenommen Phosphorsesquisulfid und Phosphorpentasulfid -, 11 a, 11 b, 12, 13 a und 13 b;
- alle Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Klasse 4.2, die bei
50 ° C einen Dampfdruck von höchstens 11 O kPa (1, 1 bar) absolut haben - ausgenommen die Stoffe der
Ziffern 1, 2, 3, 4 und 6a -;
- alle Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Klasse 4.3, die bei
50 °C einen Dampfdruck von höchstens 11 O kPa (1, 1 bar) absolut haben - ausgenommen die Stoffe der
Ziffern 1 a, 1 b, 1 c, 2b, 2e, 3 und 4 -;
Bemerkung:
Stoffe der Ziffer 2a in Großpackmitteln (IBC) der Kodierung 11 HZ2 dürfen nur als Wagenladung in gedeckten
Wagen befördert werden;
- alle Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Klasse 5.1, die bei
50 °C einen Dampfdruck von höchstens 11 O kPa (1, 1 bar) absolut haben - ausgenommen die Stoffe der
Ziffern 1 bis 5, 9 und 10 -;
- alle giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen
und Abfälle} der Klasse 6.1, die bei 50 ° C einen Dampfdruck von höchstens 11 O kPa (1, 1 bar) absolut haben
und die unter die Gruppen b und c fallen;
- alle Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Klasse 6.2;
- alle ätzenden und schwach ätzenden Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und
Abfälle) der Klasse 8, die bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) absolut haben und
die unter die Gruppen b und c fallen;
- alle Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Klasse 9, die bei 50 °C
einen Dampfdruck von höchstens 11 O kPa (1, 1 bar) absolut haben und die unter die Gruppen b und c fallen.
Flüssige Stoffe aller vorstehend genannten Klassen dürfen nicht in Kombinations-Großpackmitteln der Kodie-
rung 31 HZ2 befördert werden.
4 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 77".
Ausnahme Nr. E 78
(Begrenzte Mengen im Zu- und Ablauf der Seehäfen)
1 Gefährliche Güter, die nach den Vorschriften des Seeverkehrs als Begrenzte Menge nach Abschnitt 18 IMDG-
Code deutsch (BAnz. Nr. 98 a vom 1. Juni 1991) befördert werden, unterliegen nicht den Vorschriften der
Anlage zur GGVE.
2 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 78"."
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel 2
Die Anlagen 1 und 2 der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 25. September 1985 (BGBI. 1S. 1925), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1735), werden wie folgt geändert:
1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Ausnahmen Nr. S 60 und S 85 werden aufgehoben.
b) In der Ausnahme Nr. S 19 wird in Nummer 1 Buchstabe a die Angabe „4, 22, 30" durch die Angabe „4, 5
Kennzeichnungsnummer 0065, 22, 30, 33 Kennzeichnungsnummer 0289" ersetzt.
c) In der Ausnahme Nr. S 56 wird die Angabe „Randnummer 10 315 Abs. 1 dürfen Tankfahrzeuge oder Beförde-
rungseinheiten zur Beförderung von Tanks (Aufsetztanks, Gefäßbatterien) oder von Tankcontainern" durch die
Angabe „Randnummer 10 315 Abs. 1 und 2 dürfen Beförderungseinheiten" ersetzt.
d) Die Ausnahme Nr. S 63 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„Endanschläge für pneumatisch betätigte Schubkolben in Saug-Druck-Tanks müssen so bemessen sein, daß
sie den Schubkolben bei jedem Betriebszustand auffangen können."
bb) Der Nummer 3 Buchstabe b werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Werden in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei aufeinanderfolgenden Beförderungen die gleichen
Stoffe befördert, sind die Tanks nach der ersten Beförderung und danach in Abständen von längstens 7 Tagen
zu reinigen und zu untersuchen. Werden in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei aufeinanderfolgen-
den Beförderungen die gleichen reinen Stoffe befördert, ist dieser Buchstabe nicht anzuwenden."
e) die Ausnahme Nr. S 76 wird wie folgt gefaßt:
„Ausnahme Nr. S 76
(Beförderung bestimmter Gegenstände der Klasse 1)
1 Abweichend von Anlage B Randnummern 10 311 und 11 311 Abs. 1 dürfen Stoffe und Gegenstände der
Randnummer 2101 Ziffern 30 bis 34 und 36 bis 39 ohne Beifahrer befördert werden.
2 Abweichend von Anlage B Randnummer 11 401 dürfen bis zum 28. Februar 1993 in einer mit Dieselkraftstoff
betriebenen Beförderungseinheit Typ I ohne Anhänger nach Anlage B Randnummer 11 204 Abs. 1 bis zu
3 000 kg, in einer mit Dieselkraftstoff betriebenen Beförderungseinheit Typ I mit Anhänger, dessen Anhänger
und Bremsvorrichtung Randnummer 11 204 Abs. 2 Buchstabe a Satz 5 entsprechen, bis zu 4 000 kg
Nettoexplosivstoffmasse der Gegenstände der Klasse 1 Ziffer 37 Kennzeichnungsnummer 0336 befördert
werden.
3 Abweichend von Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 2 dürfen bis zum 28. Februar 1993 bei der Beförderung
von Gegenständen der Klasse 1 Ziffer 37 Kennzeichnungsnummer 0336 und Ziffer 39 Kennzeichnungsnum-
mer 0337 Fahrzeugführer ohne gültige Bescheinigung nach Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 2 GGVS
eingesetzt werden, sofern die Nettoexplosivstoffmasse der mit einer Beförderungseinheit beförderten Güter
1 000 kg nicht überschreitet.
4 Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. S 76"."
f) In der Ausnahme Nr. S 82 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:
„ 1 Abweichend von Anlage B Randnummer 10 315 gelten
a) Bescheinigungen für die Schulung von Führern von Tankfahrzeugen nach Randnummer 10 315 Abs. 1
des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefähr-
licher Güter auf der Straße (ADR) (BGBI. 1969 II S. 1489), die in einem ausländischen Staat oder bis zum
30. Juni 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 889)
genannten Gebiet ausgestellt wurden, für Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes unter
den Bedingungen der Nummer 2 als Bescheinigung nach Randnummer 10 315 Abs. 1;
b) Bescheinigungen nach dem Muster der „Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit gefährlichen
Gütern", die bis zum 30. Juni 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von einer
Behörde (z. B. Rat des Kreises) für Stückgutfahrer nach Randnummer 10 315 Abs. 2 der Anlage B zur
Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) ausgestellt wurden, für Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes unter den Bedingungen der Nummer 2 als Bescheinigung nach Randnummer 10 315
Abs. 2."
g) In den Ausnahmen Nr. S 83, S 87 und S 89 wird jeweils das Datum „31. Dezember 1991" ersetzt durch das Datum
,,31. März 1992".
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992 399
h) Die Ausnahme Nr. S 86 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Datum „31. Dezember 1991" ersetzt durch das Datum „30. April 1992".
bb) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 und 3 ersetzt:
,,2 Abweichend von Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 1 dürfen Fahrzeuge, deren zulässiges Gesamtge-
wicht 3,5 t nicht überschreitet, mit verkleinerten orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet sein. Die Grund-
linie der Tafel muß mindestens 300 mm lang sein, die Höhe muß mindestens 120 mm betragen; der
schwarze äußere Rand darf auf eine Breite von höchstens 10 mm verringert werden. Bei orangefarbenen
Tafeln nach Satz 1 darf abweichend von Randnummer 10 500 Abs. 9 auf wasserdichte Behältnisse
verzichtet werden; in diesen Fällen sind die schriftlichen Weisungen nach Randnummer 10 385 aus-
schließlich im Führerhaus mitzuführen.
3 Abweichend von Anlage A Randnummer 3900 dürfen in den Fällen der Nummer 2 Gefahrzettel nach
Muster 7 D auf eine Kantenlänge von bis zu 100 mm verkleinert werden, wenn sie zur Kennzeichnung
von Fahrzeugen nach Anlage B Randnummer 71 500 verwendet werden."
i) Die Ausnahme Nr. S 88 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird das Datum „31. Dezember 1991" ersetzt durch das Datum „31. Dezember 1994".
k) Nach Ausnahme Nr. S 89 werden folgende Ausnahmen Nr. S 90 bis Nr. S 94 angefügt:
„Ausnahme Nr. S 90
(Zusammenladung bestimmter kleiner Mengen gefährlicher Güter der Klasse 1)
1 Abweichend von Anlage B Randnummer 11 403 dürfen
a) 0081 Sprengstoffe, Typ A, Ziffer 4, Klasse 1.1 D;
0082 Sprengstoffe, Typ B, Ziffer 4, Klasse 1.1 D;
0084 Sprengstoffe, Typ D, Ziffer 4, Klasse 1.1 D;
0241 Sprengstoffe, Typ E, Ziffer 4, Klasse 1.1 D;
0331 Sprengstoffe, Typ B, Ziffer 40, Klasse 1.5 D;
0332 Sprengstoffe, Typ E, Ziffer 40, Klasse 1.5 D;
b) 0065 Sprengschnur, biegsam, Ziffer 5, Klasse 1.1 D;
0289 Sprengschnur, biegsam, Ziffer 33, Klasse 1.4 D;
c) 0105 Anzündschnur (Sicherheitszündschnur), Ziffer 39, Klasse 1.4 S; und
d) 0255 Sprengkapseln, elektrisch, Ziffer 29, Klasse 1.4 B
im innerstaatlichen Verkehr unter den nachfolgenden Bedingungen zusammen in einem Fahrzeug befördert
werden.
2 Verpackung
2.1 Für die Güter nach Nummer 1 Buchstaben a bis c sind die in Randnummer 2103 vorgeschriebenen
Verpackungen zu verwenden.
2.2 Für die in Nummer 1 Buchstabe d genannten Sprengkapseln dürfen von den in Randnummer 2103
vorgeschriebenen Außenverpackungen nur Kisten aus Holz der Kodierung 4C1 oder 4D1 verwendet werden.
2.3 Die Freiräume in den Außenverpackungen sind mit Polstermaterial auszufüllen.
3 Sonstige Vorschriften
3.1 Für die in Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Güter gelten folgende Grenzen, die in einer Beförderungs-
einheit nicht überschritten werden dürfen:
- zu Buchstabe a höchstens 50 kg Nettoexplosivstoffmasse,
- zu Buchstabe b höchstens 250 m,
- zu Buchstabe c höchstens 160 m und
- zu Buchstabe d höchstens 200 Stück.
3.2 Die in Nummer 1 Buchstabe d aufgeführten Güter müssen entfernt von den Gütern nach den Buchstaben a
bis c gestaut werden, zum Beispiel durch einen geschlossenen Behälter im Laderaum oder durch getrennte
Verladung im Laderaum und im Führerhaus.
4 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. S 90".
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Ausnahme Nr. 5 91
(Bescheinigung über die Schulung von Fahrzeugführern)
Abweichend von Anlage B Anhang B.6 darf anstelle des Musters der ADA-Bescheinigung über die Schulung der
Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter auch das Muster nach der Anlage zu dieser
Verordnung verwendet werden.
Ausnahme Nr. 5 92
(Beförderung bestimmter radioaktiver Stoffe und Gegenstände)
1 Abweichend von Anlage B Randnummer 10 011 darf auf die Anwendung der in dieser Randnummer
angegebenen Vorschriften bei Beförderungen von radioaktiven Stoffen und Gegenständen der Rand-
nummer 2704 Blätter 1 bis 4 in unbegrenzter Menge verzichtet werden.
2 Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. S 92"..
Ausnahme Nr. S 93
(Nachrüstung bestimmter Fahrzeuge mit automatischer Bremsnachstellung)
1 Abweichend von Anlage B Randnummer 10 222 Abs. 2 Buchstabe b darf bei Tankfahrzeugen und den in§ 6
Abs. 4 Satz 1 genannten Fahrzeugen unter folgenden Bedingungen auf eine Nachrüstung mit automatischer
Bremsnachstellung verzichtet werden:
1. Der Halter der in Nummer 1 genannten Fahrzeuge muß durch ein Gutachten, das durch einen amtlich
anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 zu erstellen ist,
nachweisen, daß eine Nachrüstung mit automatischer Bremsnachstellung technisch nicht möglich ist. Das
Gutachten darf für Beförderungen nach dieser Ausnahme für längstens 3 Jahre herangezogen werden. Es
muß als Gutachten nach dieser Ausnahme erkennbar sein.
2. In der Prüfbescheinigung nach § 6 ist durch den Sachverständigen zu vermerken, daß eine Nachrüstung
des Fahrzeugs mit automatischer Bremsnachstellung technisch nicht möglich ist und sein Betrieb nach
dieser Ausnahme erfolgt.
2 Mit Fahrzeugen nach dieser Ausnahme dürfen Beförderungen, die den §§ 7 und 7 a unterliegen, nicht
durchgeführt werden.
Ausnahme Nr. 5 94
(Mengengrenze für bestimmte Flüssiggase nach Liste I Anhang 8.8)
Die Beförderung von Stoffen der Klasse 2 Ziffer 4 Buchstabe b in festverbundenen Tanks in Nettomassen von
mehr als 6 000 kg bis einschließlich 11 000 kg unterliegt den Vorschriften des § 7 nicht, wenn die nachfolgenden
Bedingungen eingehalten werden.
1 Technische Anforderungen
1 .1 Beträgt die Nettomasse der beförderten Gasgemische höchstens 9 000 kg, dürfen nur
a) festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks verwendet werden, deren Wanddicke min-
destens den Vorschriften der Randnummern 211 127 Abs. 3 und 211 125 in Verbindung mit Rand-
nummer 211 220 des Anhangs 8.1 a der Anlage B des Europäischen Übereinkommens vom 30. Septem-
ber 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBI. 1969 II
S. 1489) entspricht, oder
b) festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks verwendet werden, deren Wanddicke min-
destens den Vorschriften der Randnummern 211 127 Abs. 3 und 211 125 in Verbindung mit Rand-
nummer 211 220 des Anhangs 8.1 a der GGVS in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden
Fassung entspricht, und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach den Doppelbuchstaben
aa oder bb eingehalten ist:
aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.
bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41
Abs. 18 oder § 41 b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. September 1988 (BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember
1990 (BGBI. 1S. 2701 ), und einer Antriebs-Schlupf-Regelung ausgerüstet sein. Ferner sind geeignete
Anfahr- und Rutschhilfen für den Winterbetrieb bei Bedarf mitzuführen und zu verwenden.
1 .2 Beträgt die Nettomasse der beförderten Gasgemische mehr als 9 000 kg, aber nicht mehr als 11 000 kg
dürfen nur
a) festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks verwendet werden, deren Wanddicke Num-
mer 1 .1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 1 .1 Buchstabe b entweder
Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb erfüllt ist, oder
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992 401
b) festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks verwendet werden, deren Wanddicke Num-
mer 1.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 1.1 Buchstabe b Doppelbuch-
staben aa und bb erfüllt sind.
2 Sonstige Vorschriften
In der Prüfbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach§ 6 Abs. 2
oder 4 ist vom zuständigen Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nummer 2 oder 3 zu vermerken, welche
Bedingungen der Nummer 1 erfüllt sind.
3 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. S 94"."
2. In der Anlage 2 wird im Teil 1 die Tabelle wie folgt geändert:
a) In den Spalten 1 bis 6 werden die Ausnahmen Nr. E 6, E 10, E 20 und E 68 mit allen Angaben gestrichen.
b) In Spalte 4 werden die zusätzlichen Bedingungen zur Ausnahme Nr. E 13 gestrichen.
c) Bei den Angaben zu den Ausnahmen Nr. E 13, E 14, E 15, E 18, E 40, E 43 und E 58 wird jeweils in Spalte 5
angefügt:
„und BGBI. 1992 1 S. 391 ", wobei in Nr. E 13 und E 14 das Wort „und" zwischen der ersten und zweiten Fundstelle
durch ein Komma ersetzt wird.
d) Bei den Angaben zur Ausnahme Nr. E 18 wird in Spalte 3 angefügt:
,, , 11 ".
e) Bei den Angaben zur Ausnahme Nr. E 40 wird in Spalte 3 angefügt:
,,, 31 c)".
f) Bei den Angaben zur Ausnahme Nr. E 43 wird in Spalte 4 unter den „Zusätzlichen Bedingungen" in Nr. 1 Satz 1
wie folgt gefaßt:
,,Für jeden Transport ist eine Fahrwegbestimmung nach § 7 Abs. 3 einzuholen."
g) Nach der Ausnahme Nr. E 70 werden die Nummern E 72 bis E 78 mit folgenden Angaben angefügt:
„E 72 3, 6.1, 8, 9 alle Verpackungszulassung BGBI.1992I 30. Juni 1993
s. 391
E 73 4.1 1 bis 15 Verpackung bestimmter BGBI. 19921 unbefristet
Stoffe der Klasse 4.1 s. 391
E 74 4.2 alle Beförderung von Stoffen BGBI. 19921 unbefristet
der Klasse 4.2 s. 391
E 75 4.3 alle Beförderung von Stoffen BGBI. 19921 unbefristet
der Klasse 4.3 s. 391
E 76 5.1 alle Verpackung von Stoffen BGBI. 19921 unbefristet
der Klasse 5.1 s. 391
E 77 3, 4.1, 4.3, bestimmte Kunststoff-Großpackmittel BGBI. 19921 unbefristet
5.1, 6.1, 6.2, Stoffe und Kombinations-Großpackmittel s. 391
8 und 9 mit Kunststoff-Innengefäßen -
IBC [lntermediate Bulk Container]
E 78 2, 3, 4.1, 4.3, bestimmte Begrenzte Mengen im Zu- BGBI. 19921 unbefristet".
5.1, 5.2, 6.1, Stoffe und Ablauf der Seehäfen S. 391
8 und 9
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1 ·
Artikel 3
§ 4 der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August 1985 {BGBI. 1 S. 1651) und § 5 der Straßen-
Gefahrgutausnahmeverordnung vom 25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925) werden gestrichen.
Artikel 4
Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe e tritt mit Wirkung vom 1. November 1991 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung mit
Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
Bonn, den 9. März 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992 403
Anlage
(zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe k - Ausnahme Nr. S 91)
Muster
zur Bescheinigung einer Schulung nach Randnummer 1O 315
- auf einem Blatt im Format A7 (105 mm x 75 mm) oder auf
einem auf dieses Format faltbares Doppelblatt -
Seite 1
ADA-Bescheinigung
über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen
zur Beförderung gefährlicher Güter
in Tanks 1
) anders als in Tanks 1
)
Nr. der Bescheinigung ........................................................................................................................................................
Kennzeichen des die Bescheinigung ausstellenden Staates ...............................................................................................
Gültig für Klasse(n) 1) 2)
in Tanks anders als in Tanks
1 1
2 2
3 3
4.1, 4.2, 4.3 4.1, 4.2, 4.3
5.1, 5.2 5.1, 5.2
6.1, 6.2 6.1, 6.2
7 7
8 8
9 9
bis zum 3) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Erweiterung der Gültigkeit auf andere Klassen siehe Seite 3.
3) Verlängerung der Gültigkeit siehe Seite 2.
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Seite 2
Name ..................................................................................................................................................................................
Vorname(n} ........................................................................................................................................................................
geboren am ........................................................................................................................................................................
Staatsangehörigkeit ...............................................................................................................' ............................................ .
Unterschrift des Fahrers
Ausgestellt durch ................................................................................................................................................................
Datum .................................................................................................................................................................................
4
Unterschrift ) ......................................................................................................................................................................
Verlängert bis ..........................................................................................................................................................•••... •••· •
durch ..................................................................................................................................................................................
Datum .................................................................................................................................................................................
Unterschrift 4 ) ......................................................................................................................................................................
4) und/oder Stempel der die Bescheinigung ausstellenden Behörde
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992 405
Seite 3
Gültigkeit erweitert auf Klasse(n)5)
1, 2, Datum ..................................................................................................................................................
3, 4.1, 4.2, Unterschrift und/oder Stempel
4.3, 5.1 , 5.2,
6.1, 6.2, 7, 8, 9
1, 2, Datum ..................................................................................................................................................
3, 4.1, 4.2, Unterschrift und/oder Stempel
4.3, 5.1, 5.2,
6.1, 6.2, 7, 8, 9
1, 2, Datum ..................................................................................................................................................
3, 4.1, 4.2, Unterschrift und/oder Stempel
4.3, 5.1, 5.2,
6.1, 6.2, 7, 8, 9
5) Nichtzutreffendes streichen.
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Seite 4
Nur für nationale Vorschriften
1 . Tankbeförderungen:
Gilt auch als Bescheinigung nach Rn. 1O 315 Abs . 1 GGVS für innerstaatliche Beförderungen der auf den Seiten 1
und 3 bescheinigten Klassen.
2. Andere Beförderungen:
Gilt als Bescheinigung nach Rn. 1O 315 Abs. 2 GGVS für Beförderungen der Klassen 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2,
6.1, 6.2, 8, 9.
Zu 2:
Gültigkeit für andere Beförderungen erweitert auf Klasse 7.
Datum ............................................................................. .,....................................... .
Unterschrift und/oder Stempel
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992 407
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 4. März 1992
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 6. ,,CAMP '92 Leipzig -
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im CA-Anwendungen für Management und Produktivität"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 7. bis 10. September 1992 in Leipzig
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
7. ,,TGA '92 - 3. Internationale Fachausstellung
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
für technische Gebäudeausrüstung"
S. 649), wird bekanntgemacht:
vom 16. bis 19. September 1992 in Leipzig
8. ,,COMFORTEX -
1. Fachmesse für textile Raumgestaltung"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen vom 26. bis 29. September 1992 in Leipzig
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 9. ,,SchuhModern -
Internationale Schuhfachmesse Leipzig"
1. ,,Leipziger Fachausstellung vom 2. bis 4. Oktober 1992 in Leipzig
Uhren · Schmuck · Silberwaren"
vom 14. bis 16. März 1992 in Leipzig 10. ,,Leipziger Messe Touristik und Caravaning"
vom 5. bis 13. Dezember 1992 in Leipzig
2. ,,SchuhModern -
Internationale Schuhfachmesse Leipzig" II.
vom 3. bis 5. April 1992 in Leipzig
Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
3. ,,Leipziger Messe Haus - Garten - Freizeit" Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom
vom 25. April bis 3. Mai 1992 in Leipzig 29. November 1991 (BGBI. 1 S. 2201) bezeichnete Ver-
anstaltung
4. ,,Cadeaux Leipzig -
Fachausstellung für Geschenkartikel" „Leipziger Messe Gesundheit und Soziales
vom 23. bis 26. Mai 1992 in Leipzig - EU ROMEO '92 - Fachmesse und Kongreß -",
5. ,,Leipziger Fachausstellung ·die in der Zeit vom 27. bis 30. April 1992 in Leipzig
Uhren · Schmuck · Silberwaren" stattfinden sollte, wird nunmehr vom 26. bis 29. April 1992
vom 29. bis 31. August 1992 in Leipzig stattfinden.
Bonn, den 4. März 1992
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schuster
Berichtigung
der Konzessionsabgabenverordnung
Vom 4. März 1992
Die Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBI. 1 S. 12) wird
wie folgt berichtigt:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 8" durch die Angabe ,,§ 7" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Konzessionsabgabeverträgen" durch das
Wort „Konzessionsverträgen" ersetzt.
Bonn, den 4. März 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Cronenberg
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992 391
Siebente Verordnung
zur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen
Vom 9. März 1992
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)
verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die Anlage der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August 1985 (BGBI. 1 S. 1651 ), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 1991 (BGBI. 1 S. 905), wird wie folgt geändert:
1. Die Ausnahmen Nr. E 6, E 8, E 10, E 20, E 38, E 51, E 68 und E 71 werden aufgehoben.
2. Die Ausnahme Nr. E 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird unter Gruppe III folgender Buchstabe c angefügt:
,,c) Blut der Ziffer 11 in Konserven, bestimmt für die Anwendung am Menschen (Transfusion),".
b) folgende Nummer 2.5 wird angefügt:
„2.5 Freistellung der Stoffe der Gruppe III Buchstabe c
Blut in Konserven, das zur Anwendung am Menschen bestimmt ist, unterliegt unter nachfolgenden Bedin-
gungen nicht der Gefahrgutverordnung Eisenbahn. Das Blut muß so beschaffen sein, daß eine Verbreitung
von Krankheiten nicht zu befürchten ist. Der Absender muß sich vergewissern, daß dies durch regelmäßige
Kontrollen sichergestellt ist. Er muß dies gegenüber zuständigen Stellen oder befugten Personen auf
Verlangen nachweisen. Die Allgemeinen Verpackungsvorschriften der Randnummer 1500 Abs. 1, 2, 5 und 6
sind anzuwenden."
c) Nummer 5 wird gestrichen.
3. Die Ausnahme Nr. E 13 wird wie folgt gefaßt:
„Ausnahme Nr. E 13
(Übergangsregelungen für kubische Tankcontainer)
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung 'mit der Anlage Anhang VI dürfen bestimmte gefährliche Güter
der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2 und 8 unter nachfolgenden Bedingungen auch in kubischen
Tankcontainern (KTC) befördert werden.
2 Bau, Ausrüstung, Prüfung und Zulassung
2.1 Die KTC müssen nach der am 31. Dezember 1991 gültigen Fassung der Ausnahme Nr. E 13 in Verbindung mit
den „Technischen Richtlinien für den Bau, die Prüfung, die Zulassung, die Kennzeichnung und die Verwen-
dung von kubischen Tankcontainern (KTC) aus metallischen Werkstoffen - TA KTC 001 -" (Verkehrsblatt 1985
S. 422) gebaut, ausgerüstet, geprüft, zugelassen und gekennzeichnet sein. Neue Baumuster dürfen nach den
TA KTC 001 längstens bis zum 31. Dezember 1992 zugelassen werden. Auf Grund der nach diesen
Regelungen zugelassenen Baumuster dürfen KTC noch bis zum 31. Dezember 1993 gefertigt werden.
Die nach diesen Regelungen zugelassenen, geprüften und gekennzeichneten KTC dürfen für die zugelasse-
nen Stoffe nach dem 31. Dezember 1992 nur weiterverwendet werden, wenn sie den wiederkehrenden
Prüfungen nach den Vorschriften des Anhanges VI Randnummern 1615 und 1616 mit Erfolg unterzogen
worden sind.
2.2 Sind Baumuster von KTC bis zum Inkrafttreten der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom
16. August 1985 (BGBI. 1S. 1651) zugelassen worden, so dürfen die nach dieser Baumusterzulassung bis zum
30. April 1990 gefertigten KTC für die zugelassenen Stoffe weiterverwendet werden. Nummer 2.1 Satz 4 gilt
entsprechend.
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2.3 Die auf Grund von Ausnahmen vor dem Inkrafttreten der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom
16. August 1985 (BGBI. 1 S. 1651) nach zugelassenen Baumustern gefertigten KTC dürfen nach dem 30. April
1991 für die Beförderung der zugelassenen Stoffe nur bis längstens zu dem Zeitpunkt weiterverwendet
werden, den die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vor Inkrafttreten dieser Verordnung
nach Nr. 5.2 der am 31. Dezember 1991 gültigen Fassung der Ausnahme Nr. E 13 festgelegt hat.
Die Weiterverwendung darüber hinaus ist nur zulässig, wenn die BAM bescheinigt, daß die KTC die gleiche
Sicherheit aufweisen wie metallische Großpackmittel (IBC) nach Anhang VI. Nummer 2.1 Satz 4 gilt ent-
sprechend.
3 Sonstige Vorschriften
3.1 Soweit nicht die Regelungen nach Nummer 2 entgegenstehen, sind die Vorschriften über die Beförderung
gefährlicher Güter in metallischen Großpackmitteln (IBC) entsprechend anzuwenden.
3.2 Die nach dieser Ausnahme weiterverwendeten KTC sind zusätzlich zur vorgeschriebenen Kennzeichnung wie
folgt dauerhaft und gut sichtbar zu beschriften:
,,Ausnahme Nr. E 13".
4 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 13"."
4. Die Ausnahme Nr. E 14 wird wie folgt gefaßt:
„Ausnahme Nr. E 14
(Übergangsregelungen für bestimmte flexible Großpackmittel - IBC - [lntermediate Bulk Container))
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage Anhang VI dürfen die zur Beförderung in
flexiblen Großpackmitteln (IBC) zugelassenen festen Stoffe der Klassen 4.1, 5.1, 6.1, 6.2 und 8 auch unter
nachfolgenden Bedingungen in flexiblen IBC befördert werden.
2 Anforderungen und Prüfungen
2.1 Die flexiblen Großpackmittel (IBC) müssen nach der am 31. Dezember 1991 gültigen Fassung der Ausnahme
Nr. E 14 in Verbindung mit den „Technischen Richtlinien für den Bau, die Prüfung, die Zulassung, die
Kennzeichnung und die Verwendung von flexiblen IBC - TR IBC f 001 -" (Verkehrsblatt 1985 S. 422) gebaut,
ausgerüstet, geprüft, zugelassen und gekennzeichnet sein. Das Baumuster muß vor dem 1. Januar 1992
zugelassen worden sein; nach dieser Baumusterzulassung dürfen flexible IBC noch bis zum 31. Dezember
1992 gefertigt werden; sie dürfen längstens bis zu dem von der nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 zuständigen Behörde
festgelegten Ende ihrer spezifischen Gebrauchsdauer verwendet werden.
3 Sonstige Vorschriften
Die Beförderung ist nur als Wagen- oder Containerladung zugelassen.
4 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 14"."
5. Die Ausnahme Nr. E 15 wird wie folgt gefaßt:
„Ausnahme Nr. E 15
(Übergangsregelungen für Transportgefäße aus Kunststoffen)
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage Anhang VI dürfen bestimmte Stoffe der Klassen
3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2 und 8 unter nachfolgenden Bedingungen in Transportgefäßen aus Kunststoffen
(TK) befördert werden.
2 Bau, Ausrüstung und Prüfung
2.1 Die TK müssen nach der am 31. Dezember 1991 gültigen Fassung der Ausnahme Nr. E 15 in Verbindung mit
den „Technischen Richtlinien für den Bau, die Prüfung, die Zulassung, die Kennzeichnung und die Verwen-
dung von Transportgefäßen aus Kunststoffen - TR TK 001 -" (Verkehrsblatt 1985 S. 422) gebaut, ausgerüstet,
geprüft, zugelassen und gekennzeichnet sein. Neue Baumuster dürfen nach den TR TK 001 längstens bis zum
31. Dezember 1992 zugelassen werden. Auf Grund dieser Baumusterzulassungen dürfen TK noch bis zum
31. Dezember 1993 gefertigt werden.
Für die nach dem 31. Dezember 1992 stattfindenden wiederkehrenden Prüfungen sowie für die Festlegung der
spezifischen Gebrauchsdauer der einzelnen TK sind die Vorschriften der Abschnitte 26.4.6, 26.4. 7 und 26.4.11
des IMDG-Code deutsch (BAnz. Nr. 98a vom 1. Juni 1991) anzuwenden. Die TK dürfen nach dem
31. Dezember 1992 nur weiterverwendet werden, wenn sie diesen Prüfungen mit Erfolg unterzogen worden sind.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992 393
2.2 Sind Baumuster von TK bis zum Inkrafttreten der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August
1985 (BGBI. 1S. 1651) zugelassen und sind auf Grund dieser Baumusterzulassung TK bis zum 30. April 1990
gefertigt worden, dürfen diese für die Beförderung der zugelassenen Stoffe bis zum Ablauf ihrer spezifischen
Gebrauchsdauer verwendet werden. Nummer 2.1 Satz 4 gilt entsprechend.
3 Sonstige Vorschriften
3.1 Die TK nach den Nummern 2.1 und 2.2 dieser Ausnahme sind zusätzlich zur vorgeschriebenen Kennzeich-
nung wie folgt dauerhaft und gut sichtbar zu beschriften:
,,Ausnahme Nr. E 15 11
•
3.2 Die sonstigen für die Beförderung gefährlicher Güter in Großpackmitteln (IBC) nach Anhang VI geltenden
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
4 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
11
„Ausnahme Nr. E 15 11
•
6. Die Ausnahme Nr. E 18 wird wie folgt gefaßt:
„Ausnahme Nr. E 18
(Verpackungszulassung für Druckgaspackungen und Kartuschen)
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 200, 210 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 und Randnummer 222 Abs. 2 dürfen Druckgaspackungen der Klasse 2 Ziffer 10 und Kartuschen der
Klasse 2 Ziffer 11 unter nachfolgenden Bedingungen auch in einer abweichenden Verpackung befördert
werden.
2 Verpackung
Die Druckgaspackungen und Kartuschen müssen verpackt sein in
a) Kisten aus Naturholz (Randnummer 1527);
b) Kisten aus Sperrholz (Randnummer 1528);
c) Kisten aus Holzfaserwerkstoffen (Randnummer 1529);
d) Kisten aus Pappe (Randnummer 1530);
e) Kisten aus massiven Kunststoffen (Randnummer 1531);
f) Kisten aus Stahl oder Aluminium (Randnummer 1532); oder
g) Kisten aus Pappe, die nicht vollwandig sind (Folienkisten).
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 400 kg.
2.1 Bauartprüfung
Die Verpackungen müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die
Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden. Für Folienkisten nach Nummer 2 Buchstabe g
sind die Bestimmungen für Kisten aus Pappe der Kodierung 4G entsprechend anzuwenden.
2.2 Zulassung und Kennzeichnung
2.2.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß den „Richtlinien über das Verfahren für die Durchführung der
Bauartprüfung und die Zulassung von Verpackungen für die Beförderung gefährlicher Güter - R 002 -"
(Verkehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.
2.2.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß die vorgeschriebene Kennzeich-
nung tragen.
2.2.3 Folienkisten nach Nummer 2 Buchstabe g müssen wie folgt gekennzeichnet sein:
- mit dem Zeichen „(lD 11
,
- mit der Kodierung „4GW 11
,
11
- mit dem Buchstaben „ Y ,
- mit der Angabe der Bruttohöchstmasse in kg,
11
- mit dem Buchstaben „S ,
- mit dem Jahr der Herstellung (die letzten beiden Ziffern),
- mit dem Buchstaben „D 11
,
- entweder mit der Registriernummer und dem Namen oder Kurzzeichen des Herstellers oder mit einer
anderen Kennzeichnung der Verpackung, wie sie von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2.3 Verwendung anderer geprüfter Verpackungen
Abweichend von Nummer 2.1 dürfen auch Verpackungen der in Nummer 2 aufgeführten Kodierungen
verwendet werden, wenn die Bestimmungen der Anlage Randnummer 18 entsprechend erfüllt sind.
3 Sonstige Vorschriften
3.1 Die Druckgaspackungen und die Kartuschen dürfen auch mit ungefährlichen Gütern in Kisten der in Nummer 2
aufgeführten Kodierungen - außer 4GW - zu einem Versandstück vereinigt werden.
3.2 In Folienkisten der Kodierung 4GW nach Nummer 2 Buchstabe g dürten nur aufrecht eingesetzte Druck-
gaspackungen oder Kartuschen jeweils gleicher Bauart verpackt werden.
3.3 Bei Folienkisten der Kodierung 4GW nach Nummer 2 Buchstabe g sind die Bestimmungen der „Techni-
schen Richtlinie für die Überwachung der Fertigung von Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter
- TRV 001 -" (Verkehrsblatt 1987 S. 562) sowohl für die Fertigung der Teile aus Pappe als auch für die
Fertigung des gesamten Versandstückes (z. 8. Anbringen und Schrumpfen der Folie) anzuwenden.
4 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 18"."
7. Die Ausnahme Nr. E 40 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 300 Abs. 1, 306 Abs. 1
Buchstabe a, 307 Abs. 1 Buchstabe a und Anhang V dürfen Äthylalkohol und seine wässerigen Lösungen mit
mehr als 70 % Äthylalkohol der Randnummer 301 Ziffer 3 Buchstabe b sowie wässerige Lösungen von
Äthylalkohol mit einer Konzentration von mehr als 24 % , jedoch nicht mehr als 70 % der Randnummer 301
Ziffer 31 Buchstabe c übergangsweise bis zum 31. Dezember 1999 auch unter nachfolgenden Bedingungen
befördert werden."
b) In Nummer 2 werden die Sätze 4 bis 6 durch folgenden Satz ersetzt:
,,Zusätzlich sind die Fässer Inspektionen nach Anhang VI Randnummer 1616 zu unterziehen."
8. Die Ausnahme Nr. E 58 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 311 Abs. 4, 408, 413, 416,
435,438,442,445,474,477,480,505,506,507,508,509,510,513,554,557,559,560,562,563dürfendie
in der Tabelle in Nummer 5 aufgeführten Stoffe mit anderen Stoffen und Gegenständen unter nachfolgenden
Bedingungen zu einem Versandstück vereinigt werden."
b) In der Tabelle unter Nummer 5 werden nach den Angaben zur Ziffer 35 in der Klasse 5.2, Organische Peroxide,
folgende Angaben angefügt:
,,8c) Dibenzoylperoxid Kunststoffschlauch mit zwei 50 kg Es dürfen nur
getrennten Kammern mit - pastenförmige Harzkomponenten
einem Durchmesser von a) aus ungesättigtem Polyesterharz,
max. 28 mm und einer Länge Monostyrol und Gesteinsmehl,
von max. 750 mm
97 alle Stoffe der Gruppe G b) aus nicht der GGVE unterliegenden
Gütern (siehe auch Bern. zu Ab-
schnitt D der Rn. 301 ),
- pastenförmige Harzkomponenten mit
a) Dibenzoylperoxid,
b) organischen Peroxiden der Gruppe G
zusammen in Kunststoffschläuchen· mit
zwei getrennten Kammern zusammenge-
packt und in Kisten aus Pappe der Kodie-
rung 4G verpackt werden."
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992 395
9. Nach Ausnahme Nr. E 70 werden folgende Ausnahmen Nr. E 72 bis E 78 angefügt:
„Ausnahme Nr. E 72
(Außenverpackungen mit abnehmbarem Deckel für zusammengesetzte Verpackungen)
1 Abweichend von der Anlage Randnummer 1538 dürfen für Stoffe der Klassen 3, 6.1 , 8 und 9 bis zum 30. Juni
1993 zusätzlich zu Randnummer 1538 Buchstabe b die in Nummer 2 beschriebenen Verpackungen als
Außenverpackung zusammengesetzter Verpackungen verwendet werden.
2 Außenverpackungen
Es dürfen verwendet werden:
- Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (Randnummer 1520);
- Fässer aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel (Randnummer 1521 );
- Kanister aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (Randnummer 1522);
- Fässer aus Sperrholz (Randnummer 1523);
- Fässer aus Pappe (Randnummer 1525);
- Fässer aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel (Randnummer 1526);
- Kanister aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel (Randnummer 1526).
3 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 72".
Ausnahme Nr. E 73
(Verpackung bestimmter Stoffe der Klasse 4.1)
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 403 bis 412 dürfen Stoffe der
Klasse 4.1 Ziffern 1 bis 15 auch nach den Vorschriften für Stoffe der Klasse 4.1 nach dem Dokument OCTI/
RID/Not./28/3 vom 21. Juni 1991 verpackt sein.
Bemerkung:
Das Dokument OCTI/RID/Not./28/3 vom 21. Juni 1991 kann bei der Tarifverkaufsstelle der Deutschen
Bundesbahn, Bundesbahndirektion Hannover, Joachimstraße 8, W-3000 Hannover 1, bezogen werden.
2 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 73".
Ausnahme Nr. E 74
(Beförderung von Stoffen der Klasse 4.2)
1 Abweichend von§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 430 und 431 dürfen namentlich nicht
genannte, selbstentzündliche Stoffe unter nachfolgenden Bedingungen befördert werden.
2 Abweichend von§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 430 bis 445 und 449 dürfen die Stoffe
der Klasse 4.2 Ziffern 1 bis 10 nach folgenden Vorschriften verpackt und gekennzeichnet sein.
3 Zuordnung und Verpackung
3.1 Es sind die Bestimmungen des Dokuments OCTI/RID/Not./28/4 vom 21. Juni 1991 anzuwenden.
Bemerkung:
Das Dokument OCTI/RID/Not./28/4 vom 21. Juni 1991 kann bei der Tarifverkaufsstelle der Deutschen
Bundesbahn, Bundesbahndirektion Hannover, Joachimstraße 8, W-3000 Hannover 1, bezogen werden.
3.2 Die selbstentzündlichen Stoffe, die nach dem in Nummer 3.1 genannten Dokument unter einer Stoffbezeich-
nung mit dem Zusatz „nicht anderweitig genannt (n.a.g.)" befördert werden sollen, sind einer Verpackungs-
gruppe zuzuordnen. Die Zuordnung muß von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
anerkannt sein.
3.3 Es sind die Allgemeinen und Besonderen Verpackungsvorschriften der Randnummern 432 bis 438 und die
Vorschriften für die Beförderung als Expreßgut der Randnummer 443 des in Nummer 3.1 genannten
Dokuments anzuwenden.
4 Sonstige Vorschriften
Es sind die Zusammenpackungs- und Bezettelungsvorschriften der Randnummern 441, 442 und 448 des in
Nummer 3.1 genannten Dokuments anzuwenden.
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
5 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den Angaben, die in der Randnummer 444 des in Nummer 3.1 genannten Dokuments
vorgeschrieben sind, und zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben, ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 74".
Ausnahme Nr. E 75
(Beförderung von Stoffen der Klasse 4.3)
1 Abweichend von§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 470 und 471 dürfen namentlich nicht
genannte Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, unter nachfolgenden Bedingun-
gen befördert werden.
2 Abweichend von§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 470 bis 481 dürfen die Stoffe der
Klasse 4.3 Ziffern 1 bis 6 auch nach folgenden Vorschriften verpackt und gekennzeichnet sein.
3 Zuordnung und Verpackung
3.1 Es sind die Bestimmungen des Dokuments OCTI/RID/Not./28/5 vom 26. Juni 1991 anzuwenden.
Bemerkung:
Das Dokument OCTI/RID/Not./28/5 vom 26. Juni 1991 kann bei der Tarifverkaufsstelle der Deutschen
Bundesbahn, Bundesbahndirektion Hannover, Joachimstraße 8, W-3000 Hannover 1, bezogen werden.
3.2 Die Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, die in dem in Nummer 3.1 genannten
Dokument unter einer Stoffbezeichnung mit dem Zusatz „nicht anderweitig genannt (n.a.g.)" befördert werden
sollen, sind einer Verpackungsgruppe zuzuordnen. Die Zuordnung muß von der Bundesanstalt für Material-
forschung und -prüfung (BAM) anerkannt sein.
3.3 Es sind die Allgemeinen und Besonderen Verpackungsvorschriften der Randnummern 472 bis 477 des in
Nummer 3.1 genannten Dokuments anzuwenden.
4 Sonstige Vorschriften
4.1 Es sind die Zusammenpackungs- und Bezettelungsvorschriften der Randnummern 481, 482 und 488, sowie
die Vorschriften für die Beförderung als Expreßgut der Randnummer 483 des in Nummer 3.1 genannten
Dokuments anzuwenden.
4.2 Es dürfen auch die Regelungen der Randnummer 471 a des in Nummer 3.1 genannten Dokuments angewen-
det werden.
5 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den Angaben, die in der Randnummer 484 des in Nummer 3.1 genannten Dokuments vor-
geschrieben sind, und zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben, ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 75".
Dieser Vermerk ist auch in den Fällen der Nummer 4.2 anzubringen; zusätzlich ist im Frachtbrief das Feld
,,GGVE" anzukreuzen.
Ausnahme Nr. E 76
(Verpackung von Stoffen der Klasse 5.1)
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 503 bis 509 dürfen Stoffe der Klasse
5.1 Ziffern 1 bis 11 auch nach den Vorschriften für Stoffe der Klasse 5.1 nach dem Dokument OCTI/RID/
Not./28/6 vom 26. Juni 1991 verpackt sein.
Bemerkung:
Das Dokument OCTI/RID/Not./28/6 vom 26. Juni 1991 kann bei der Tarifverkaufsstelle der Deutschen
Bundesbahn, Bundesbahndirektion Hannover, Joachimstraße 8, W-3000 Hannover 1, bezogen werden.
2 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 76".
Ausnahme Nr. E 77
(Kunststoff-Großpackmittel
und Kombinations-Großpackmittel mit Kunststoff-Innengefäßen - IBC - [lntermediate Bulk Container])
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage dürfen die in Nummer 3 aufgeführten Stoffe der
Klassen 3, 4.1, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 8 und 9 unter nachfolgenden Bedingungen in Großpackmitteln (IBC) befördert
werden.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992 397
2 Bau, Ausrüstung und Prüfung
Die Großpackmittel (IBC) müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung, Prüfung, Zulassung und Kennzeichnung den
Vorschriften des Abschnitts 26 der Allgemeinen Einleitung zum IMDG-Code deutsch (BAnz. Nr. 98a vom
1. Juni 1991) entsprechen.
Für Bauartprüfungen und -zulassungen nach dieser Ausnahme bleibt § 9 Abs. 3 Nr. 2 unberührt.
3 Stoffliste
Es dürfen folgende Stoffe in Großpackmitteln (IBC) nach Nummer 2 befördert werden:
- alle entzündbaren flüssigen Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die
unter die Gruppen b und c der Klasse 3 fallen, mit einem Dampfdruck von höchstens 11 O kPa (1, 1 bar)
absolut bei 50 °c - ausgenommen ist Nitromethan -;
- alle Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Klasse 4.1, Ziffern 1,
2 a, 8 - ausgenommen Phosphorsesquisulfid und Phosphorpentasulfid -, 11 a, 11 b, 12, 13 a und 13 b;
- alle Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Klasse 4.2, die bei
50 ° C einen Dampfdruck von höchstens 11 O kPa (1, 1 bar) absolut haben - ausgenommen die Stoffe der
Ziffern 1, 2, 3, 4 und 6a -;
- alle Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Klasse 4.3, die bei
50 °C einen Dampfdruck von höchstens 11 O kPa (1, 1 bar) absolut haben - ausgenommen die Stoffe der
Ziffern 1 a, 1 b, 1 c, 2b, 2e, 3 und 4 -;
Bemerkung:
Stoffe der Ziffer 2a in Großpackmitteln (IBC) der Kodierung 11 HZ2 dürfen nur als Wagenladung in gedeckten
Wagen befördert werden;
- alle Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Klasse 5.1, die bei
50 °C einen Dampfdruck von höchstens 11 O kPa (1, 1 bar) absolut haben - ausgenommen die Stoffe der
Ziffern 1 bis 5, 9 und 10 -;
- alle giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen
und Abfälle} der Klasse 6.1, die bei 50 ° C einen Dampfdruck von höchstens 11 O kPa (1, 1 bar) absolut haben
und die unter die Gruppen b und c fallen;
- alle Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Klasse 6.2;
- alle ätzenden und schwach ätzenden Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und
Abfälle) der Klasse 8, die bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) absolut haben und
die unter die Gruppen b und c fallen;
- alle Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Klasse 9, die bei 50 °C
einen Dampfdruck von höchstens 11 O kPa (1, 1 bar) absolut haben und die unter die Gruppen b und c fallen.
Flüssige Stoffe aller vorstehend genannten Klassen dürfen nicht in Kombinations-Großpackmitteln der Kodie-
rung 31 HZ2 befördert werden.
4 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 77".
Ausnahme Nr. E 78
(Begrenzte Mengen im Zu- und Ablauf der Seehäfen)
1 Gefährliche Güter, die nach den Vorschriften des Seeverkehrs als Begrenzte Menge nach Abschnitt 18 IMDG-
Code deutsch (BAnz. Nr. 98 a vom 1. Juni 1991) befördert werden, unterliegen nicht den Vorschriften der
Anlage zur GGVE.
2 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 78"."
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel 2
Die Anlagen 1 und 2 der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 25. September 1985 (BGBI. 1S. 1925), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1735), werden wie folgt geändert:
1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Ausnahmen Nr. S 60 und S 85 werden aufgehoben.
b) In der Ausnahme Nr. S 19 wird in Nummer 1 Buchstabe a die Angabe „4, 22, 30" durch die Angabe „4, 5
Kennzeichnungsnummer 0065, 22, 30, 33 Kennzeichnungsnummer 0289" ersetzt.
c) In der Ausnahme Nr. S 56 wird die Angabe „Randnummer 10 315 Abs. 1 dürfen Tankfahrzeuge oder Beförde-
rungseinheiten zur Beförderung von Tanks (Aufsetztanks, Gefäßbatterien) oder von Tankcontainern" durch die
Angabe „Randnummer 10 315 Abs. 1 und 2 dürfen Beförderungseinheiten" ersetzt.
d) Die Ausnahme Nr. S 63 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„Endanschläge für pneumatisch betätigte Schubkolben in Saug-Druck-Tanks müssen so bemessen sein, daß
sie den Schubkolben bei jedem Betriebszustand auffangen können."
bb) Der Nummer 3 Buchstabe b werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Werden in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei aufeinanderfolgenden Beförderungen die gleichen
Stoffe befördert, sind die Tanks nach der ersten Beförderung und danach in Abständen von längstens 7 Tagen
zu reinigen und zu untersuchen. Werden in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei aufeinanderfolgen-
den Beförderungen die gleichen reinen Stoffe befördert, ist dieser Buchstabe nicht anzuwenden."
e) die Ausnahme Nr. S 76 wird wie folgt gefaßt:
„Ausnahme Nr. S 76
(Beförderung bestimmter Gegenstände der Klasse 1)
1 Abweichend von Anlage B Randnummern 10 311 und 11 311 Abs. 1 dürfen Stoffe und Gegenstände der
Randnummer 2101 Ziffern 30 bis 34 und 36 bis 39 ohne Beifahrer befördert werden.
2 Abweichend von Anlage B Randnummer 11 401 dürfen bis zum 28. Februar 1993 in einer mit Dieselkraftstoff
betriebenen Beförderungseinheit Typ I ohne Anhänger nach Anlage B Randnummer 11 204 Abs. 1 bis zu
3 000 kg, in einer mit Dieselkraftstoff betriebenen Beförderungseinheit Typ I mit Anhänger, dessen Anhänger
und Bremsvorrichtung Randnummer 11 204 Abs. 2 Buchstabe a Satz 5 entsprechen, bis zu 4 000 kg
Nettoexplosivstoffmasse der Gegenstände der Klasse 1 Ziffer 37 Kennzeichnungsnummer 0336 befördert
werden.
3 Abweichend von Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 2 dürfen bis zum 28. Februar 1993 bei der Beförderung
von Gegenständen der Klasse 1 Ziffer 37 Kennzeichnungsnummer 0336 und Ziffer 39 Kennzeichnungsnum-
mer 0337 Fahrzeugführer ohne gültige Bescheinigung nach Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 2 GGVS
eingesetzt werden, sofern die Nettoexplosivstoffmasse der mit einer Beförderungseinheit beförderten Güter
1 000 kg nicht überschreitet.
4 Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. S 76"."
f) In der Ausnahme Nr. S 82 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:
„ 1 Abweichend von Anlage B Randnummer 10 315 gelten
a) Bescheinigungen für die Schulung von Führern von Tankfahrzeugen nach Randnummer 10 315 Abs. 1
des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefähr-
licher Güter auf der Straße (ADR) (BGBI. 1969 II S. 1489), die in einem ausländischen Staat oder bis zum
30. Juni 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 889)
genannten Gebiet ausgestellt wurden, für Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes unter
den Bedingungen der Nummer 2 als Bescheinigung nach Randnummer 10 315 Abs. 1;
b) Bescheinigungen nach dem Muster der „Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit gefährlichen
Gütern", die bis zum 30. Juni 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von einer
Behörde (z. B. Rat des Kreises) für Stückgutfahrer nach Randnummer 10 315 Abs. 2 der Anlage B zur
Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) ausgestellt wurden, für Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes unter den Bedingungen der Nummer 2 als Bescheinigung nach Randnummer 10 315
Abs. 2."
g) In den Ausnahmen Nr. S 83, S 87 und S 89 wird jeweils das Datum „31. Dezember 1991" ersetzt durch das Datum
,,31. März 1992".
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992 399
h) Die Ausnahme Nr. S 86 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Datum „31. Dezember 1991" ersetzt durch das Datum „30. April 1992".
bb) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 und 3 ersetzt:
,,2 Abweichend von Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 1 dürfen Fahrzeuge, deren zulässiges Gesamtge-
wicht 3,5 t nicht überschreitet, mit verkleinerten orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet sein. Die Grund-
linie der Tafel muß mindestens 300 mm lang sein, die Höhe muß mindestens 120 mm betragen; der
schwarze äußere Rand darf auf eine Breite von höchstens 10 mm verringert werden. Bei orangefarbenen
Tafeln nach Satz 1 darf abweichend von Randnummer 10 500 Abs. 9 auf wasserdichte Behältnisse
verzichtet werden; in diesen Fällen sind die schriftlichen Weisungen nach Randnummer 10 385 aus-
schließlich im Führerhaus mitzuführen.
3 Abweichend von Anlage A Randnummer 3900 dürfen in den Fällen der Nummer 2 Gefahrzettel nach
Muster 7 D auf eine Kantenlänge von bis zu 100 mm verkleinert werden, wenn sie zur Kennzeichnung
von Fahrzeugen nach Anlage B Randnummer 71 500 verwendet werden."
i) Die Ausnahme Nr. S 88 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird das Datum „31. Dezember 1991" ersetzt durch das Datum „31. Dezember 1994".
k) Nach Ausnahme Nr. S 89 werden folgende Ausnahmen Nr. S 90 bis Nr. S 94 angefügt:
„Ausnahme Nr. S 90
(Zusammenladung bestimmter kleiner Mengen gefährlicher Güter der Klasse 1)
1 Abweichend von Anlage B Randnummer 11 403 dürfen
a) 0081 Sprengstoffe, Typ A, Ziffer 4, Klasse 1.1 D;
0082 Sprengstoffe, Typ B, Ziffer 4, Klasse 1.1 D;
0084 Sprengstoffe, Typ D, Ziffer 4, Klasse 1.1 D;
0241 Sprengstoffe, Typ E, Ziffer 4, Klasse 1.1 D;
0331 Sprengstoffe, Typ B, Ziffer 40, Klasse 1.5 D;
0332 Sprengstoffe, Typ E, Ziffer 40, Klasse 1.5 D;
b) 0065 Sprengschnur, biegsam, Ziffer 5, Klasse 1.1 D;
0289 Sprengschnur, biegsam, Ziffer 33, Klasse 1.4 D;
c) 0105 Anzündschnur (Sicherheitszündschnur), Ziffer 39, Klasse 1.4 S; und
d) 0255 Sprengkapseln, elektrisch, Ziffer 29, Klasse 1.4 B
im innerstaatlichen Verkehr unter den nachfolgenden Bedingungen zusammen in einem Fahrzeug befördert
werden.
2 Verpackung
2.1 Für die Güter nach Nummer 1 Buchstaben a bis c sind die in Randnummer 2103 vorgeschriebenen
Verpackungen zu verwenden.
2.2 Für die in Nummer 1 Buchstabe d genannten Sprengkapseln dürfen von den in Randnummer 2103
vorgeschriebenen Außenverpackungen nur Kisten aus Holz der Kodierung 4C1 oder 4D1 verwendet werden.
2.3 Die Freiräume in den Außenverpackungen sind mit Polstermaterial auszufüllen.
3 Sonstige Vorschriften
3.1 Für die in Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Güter gelten folgende Grenzen, die in einer Beförderungs-
einheit nicht überschritten werden dürfen:
- zu Buchstabe a höchstens 50 kg Nettoexplosivstoffmasse,
- zu Buchstabe b höchstens 250 m,
- zu Buchstabe c höchstens 160 m und
- zu Buchstabe d höchstens 200 Stück.
3.2 Die in Nummer 1 Buchstabe d aufgeführten Güter müssen entfernt von den Gütern nach den Buchstaben a
bis c gestaut werden, zum Beispiel durch einen geschlossenen Behälter im Laderaum oder durch getrennte
Verladung im Laderaum und im Führerhaus.
4 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. S 90".
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Ausnahme Nr. 5 91
(Bescheinigung über die Schulung von Fahrzeugführern)
Abweichend von Anlage B Anhang B.6 darf anstelle des Musters der ADA-Bescheinigung über die Schulung der
Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter auch das Muster nach der Anlage zu dieser
Verordnung verwendet werden.
Ausnahme Nr. 5 92
(Beförderung bestimmter radioaktiver Stoffe und Gegenstände)
1 Abweichend von Anlage B Randnummer 10 011 darf auf die Anwendung der in dieser Randnummer
angegebenen Vorschriften bei Beförderungen von radioaktiven Stoffen und Gegenständen der Rand-
nummer 2704 Blätter 1 bis 4 in unbegrenzter Menge verzichtet werden.
2 Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. S 92"..
Ausnahme Nr. S 93
(Nachrüstung bestimmter Fahrzeuge mit automatischer Bremsnachstellung)
1 Abweichend von Anlage B Randnummer 10 222 Abs. 2 Buchstabe b darf bei Tankfahrzeugen und den in§ 6
Abs. 4 Satz 1 genannten Fahrzeugen unter folgenden Bedingungen auf eine Nachrüstung mit automatischer
Bremsnachstellung verzichtet werden:
1. Der Halter der in Nummer 1 genannten Fahrzeuge muß durch ein Gutachten, das durch einen amtlich
anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 zu erstellen ist,
nachweisen, daß eine Nachrüstung mit automatischer Bremsnachstellung technisch nicht möglich ist. Das
Gutachten darf für Beförderungen nach dieser Ausnahme für längstens 3 Jahre herangezogen werden. Es
muß als Gutachten nach dieser Ausnahme erkennbar sein.
2. In der Prüfbescheinigung nach § 6 ist durch den Sachverständigen zu vermerken, daß eine Nachrüstung
des Fahrzeugs mit automatischer Bremsnachstellung technisch nicht möglich ist und sein Betrieb nach
dieser Ausnahme erfolgt.
2 Mit Fahrzeugen nach dieser Ausnahme dürfen Beförderungen, die den §§ 7 und 7 a unterliegen, nicht
durchgeführt werden.
Ausnahme Nr. 5 94
(Mengengrenze für bestimmte Flüssiggase nach Liste I Anhang 8.8)
Die Beförderung von Stoffen der Klasse 2 Ziffer 4 Buchstabe b in festverbundenen Tanks in Nettomassen von
mehr als 6 000 kg bis einschließlich 11 000 kg unterliegt den Vorschriften des § 7 nicht, wenn die nachfolgenden
Bedingungen eingehalten werden.
1 Technische Anforderungen
1 .1 Beträgt die Nettomasse der beförderten Gasgemische höchstens 9 000 kg, dürfen nur
a) festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks verwendet werden, deren Wanddicke min-
destens den Vorschriften der Randnummern 211 127 Abs. 3 und 211 125 in Verbindung mit Rand-
nummer 211 220 des Anhangs 8.1 a der Anlage B des Europäischen Übereinkommens vom 30. Septem-
ber 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBI. 1969 II
S. 1489) entspricht, oder
b) festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks verwendet werden, deren Wanddicke min-
destens den Vorschriften der Randnummern 211 127 Abs. 3 und 211 125 in Verbindung mit Rand-
nummer 211 220 des Anhangs 8.1 a der GGVS in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden
Fassung entspricht, und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach den Doppelbuchstaben
aa oder bb eingehalten ist:
aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.
bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41
Abs. 18 oder § 41 b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. September 1988 (BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember
1990 (BGBI. 1S. 2701 ), und einer Antriebs-Schlupf-Regelung ausgerüstet sein. Ferner sind geeignete
Anfahr- und Rutschhilfen für den Winterbetrieb bei Bedarf mitzuführen und zu verwenden.
1 .2 Beträgt die Nettomasse der beförderten Gasgemische mehr als 9 000 kg, aber nicht mehr als 11 000 kg
dürfen nur
a) festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks verwendet werden, deren Wanddicke Num-
mer 1 .1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 1 .1 Buchstabe b entweder
Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb erfüllt ist, oder
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992 401
b) festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks verwendet werden, deren Wanddicke Num-
mer 1.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 1.1 Buchstabe b Doppelbuch-
staben aa und bb erfüllt sind.
2 Sonstige Vorschriften
In der Prüfbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach§ 6 Abs. 2
oder 4 ist vom zuständigen Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nummer 2 oder 3 zu vermerken, welche
Bedingungen der Nummer 1 erfüllt sind.
3 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. S 94"."
2. In der Anlage 2 wird im Teil 1 die Tabelle wie folgt geändert:
a) In den Spalten 1 bis 6 werden die Ausnahmen Nr. E 6, E 10, E 20 und E 68 mit allen Angaben gestrichen.
b) In Spalte 4 werden die zusätzlichen Bedingungen zur Ausnahme Nr. E 13 gestrichen.
c) Bei den Angaben zu den Ausnahmen Nr. E 13, E 14, E 15, E 18, E 40, E 43 und E 58 wird jeweils in Spalte 5
angefügt:
„und BGBI. 1992 1 S. 391 ", wobei in Nr. E 13 und E 14 das Wort „und" zwischen der ersten und zweiten Fundstelle
durch ein Komma ersetzt wird.
d) Bei den Angaben zur Ausnahme Nr. E 18 wird in Spalte 3 angefügt:
,, , 11 ".
e) Bei den Angaben zur Ausnahme Nr. E 40 wird in Spalte 3 angefügt:
,,, 31 c)".
f) Bei den Angaben zur Ausnahme Nr. E 43 wird in Spalte 4 unter den „Zusätzlichen Bedingungen" in Nr. 1 Satz 1
wie folgt gefaßt:
,,Für jeden Transport ist eine Fahrwegbestimmung nach § 7 Abs. 3 einzuholen."
g) Nach der Ausnahme Nr. E 70 werden die Nummern E 72 bis E 78 mit folgenden Angaben angefügt:
„E 72 3, 6.1, 8, 9 alle Verpackungszulassung BGBI.1992I 30. Juni 1993
s. 391
E 73 4.1 1 bis 15 Verpackung bestimmter BGBI. 19921 unbefristet
Stoffe der Klasse 4.1 s. 391
E 74 4.2 alle Beförderung von Stoffen BGBI. 19921 unbefristet
der Klasse 4.2 s. 391
E 75 4.3 alle Beförderung von Stoffen BGBI. 19921 unbefristet
der Klasse 4.3 s. 391
E 76 5.1 alle Verpackung von Stoffen BGBI. 19921 unbefristet
der Klasse 5.1 s. 391
E 77 3, 4.1, 4.3, bestimmte Kunststoff-Großpackmittel BGBI. 19921 unbefristet
5.1, 6.1, 6.2, Stoffe und Kombinations-Großpackmittel s. 391
8 und 9 mit Kunststoff-Innengefäßen -
IBC [lntermediate Bulk Container]
E 78 2, 3, 4.1, 4.3, bestimmte Begrenzte Mengen im Zu- BGBI. 19921 unbefristet".
5.1, 5.2, 6.1, Stoffe und Ablauf der Seehäfen S. 391
8 und 9
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1 ·
Artikel 3
§ 4 der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August 1985 {BGBI. 1 S. 1651) und § 5 der Straßen-
Gefahrgutausnahmeverordnung vom 25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925) werden gestrichen.
Artikel 4
Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe e tritt mit Wirkung vom 1. November 1991 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung mit
Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
Bonn, den 9. März 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992 403
Anlage
(zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe k - Ausnahme Nr. S 91)
Muster
zur Bescheinigung einer Schulung nach Randnummer 1O 315
- auf einem Blatt im Format A7 (105 mm x 75 mm) oder auf
einem auf dieses Format faltbares Doppelblatt -
Seite 1
ADA-Bescheinigung
über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen
zur Beförderung gefährlicher Güter
in Tanks 1
) anders als in Tanks 1
)
Nr. der Bescheinigung ........................................................................................................................................................
Kennzeichen des die Bescheinigung ausstellenden Staates ...............................................................................................
Gültig für Klasse(n) 1) 2)
in Tanks anders als in Tanks
1 1
2 2
3 3
4.1, 4.2, 4.3 4.1, 4.2, 4.3
5.1, 5.2 5.1, 5.2
6.1, 6.2 6.1, 6.2
7 7
8 8
9 9
bis zum 3) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Erweiterung der Gültigkeit auf andere Klassen siehe Seite 3.
3) Verlängerung der Gültigkeit siehe Seite 2.
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Seite 2
Name ..................................................................................................................................................................................
Vorname(n} ........................................................................................................................................................................
geboren am ........................................................................................................................................................................
Staatsangehörigkeit ...............................................................................................................' ............................................ .
Unterschrift des Fahrers
Ausgestellt durch ................................................................................................................................................................
Datum .................................................................................................................................................................................
4
Unterschrift ) ......................................................................................................................................................................
Verlängert bis ..........................................................................................................................................................•••... •••· •
durch ..................................................................................................................................................................................
Datum .................................................................................................................................................................................
Unterschrift 4 ) ......................................................................................................................................................................
4) und/oder Stempel der die Bescheinigung ausstellenden Behörde
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992 405
Seite 3
Gültigkeit erweitert auf Klasse(n)5)
1, 2, Datum ..................................................................................................................................................
3, 4.1, 4.2, Unterschrift und/oder Stempel
4.3, 5.1 , 5.2,
6.1, 6.2, 7, 8, 9
1, 2, Datum ..................................................................................................................................................
3, 4.1, 4.2, Unterschrift und/oder Stempel
4.3, 5.1, 5.2,
6.1, 6.2, 7, 8, 9
1, 2, Datum ..................................................................................................................................................
3, 4.1, 4.2, Unterschrift und/oder Stempel
4.3, 5.1, 5.2,
6.1, 6.2, 7, 8, 9
5) Nichtzutreffendes streichen.
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Seite 4
Nur für nationale Vorschriften
1 . Tankbeförderungen:
Gilt auch als Bescheinigung nach Rn. 1O 315 Abs . 1 GGVS für innerstaatliche Beförderungen der auf den Seiten 1
und 3 bescheinigten Klassen.
2. Andere Beförderungen:
Gilt als Bescheinigung nach Rn. 1O 315 Abs. 2 GGVS für Beförderungen der Klassen 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2,
6.1, 6.2, 8, 9.
Zu 2:
Gültigkeit für andere Beförderungen erweitert auf Klasse 7.
Datum ............................................................................. .,....................................... .
Unterschrift und/oder Stempel
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992 407
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 4. März 1992
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 6. ,,CAMP '92 Leipzig -
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im CA-Anwendungen für Management und Produktivität"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 7. bis 10. September 1992 in Leipzig
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
7. ,,TGA '92 - 3. Internationale Fachausstellung
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
für technische Gebäudeausrüstung"
S. 649), wird bekanntgemacht:
vom 16. bis 19. September 1992 in Leipzig
8. ,,COMFORTEX -
1. Fachmesse für textile Raumgestaltung"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen vom 26. bis 29. September 1992 in Leipzig
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 9. ,,SchuhModern -
Internationale Schuhfachmesse Leipzig"
1. ,,Leipziger Fachausstellung vom 2. bis 4. Oktober 1992 in Leipzig
Uhren · Schmuck · Silberwaren"
vom 14. bis 16. März 1992 in Leipzig 10. ,,Leipziger Messe Touristik und Caravaning"
vom 5. bis 13. Dezember 1992 in Leipzig
2. ,,SchuhModern -
Internationale Schuhfachmesse Leipzig" II.
vom 3. bis 5. April 1992 in Leipzig
Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
3. ,,Leipziger Messe Haus - Garten - Freizeit" Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom
vom 25. April bis 3. Mai 1992 in Leipzig 29. November 1991 (BGBI. 1 S. 2201) bezeichnete Ver-
anstaltung
4. ,,Cadeaux Leipzig -
Fachausstellung für Geschenkartikel" „Leipziger Messe Gesundheit und Soziales
vom 23. bis 26. Mai 1992 in Leipzig - EU ROMEO '92 - Fachmesse und Kongreß -",
5. ,,Leipziger Fachausstellung ·die in der Zeit vom 27. bis 30. April 1992 in Leipzig
Uhren · Schmuck · Silberwaren" stattfinden sollte, wird nunmehr vom 26. bis 29. April 1992
vom 29. bis 31. August 1992 in Leipzig stattfinden.
Bonn, den 4. März 1992
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schuster
Berichtigung
der Konzessionsabgabenverordnung
Vom 4. März 1992
Die Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBI. 1 S. 12) wird
wie folgt berichtigt:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 8" durch die Angabe ,,§ 7" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Konzessionsabgabeverträgen" durch das
Wort „Konzessionsverträgen" ersetzt.
Bonn, den 4. März 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Cronenberg
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1991
Auslieferung ab Februar 1992
Teil 1: 21,40 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 21,40 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
7 % MwSt. sind enthalten
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob
Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt• Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1