382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen zum Getreidegesetz
Vom 26. Februar 1992
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
Forsten verordnet mer 7841-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
- auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 und 3 in
Verbindung mit § 22 des Getreidegesetzes in der Fas- 2. Zweite Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:
sung der Bekanntmachung vom 3. August 1977 (BGBI. 1 Erweiterung der Anbietungspflicht in der im Bundesge-
S. 1521) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zustän- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7841-1-2, veröf-
digkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 1
(BGBI. 1 S. 705) und den Organisationserlassen vom Nr. 1 der Verordnung vom 21. Januar 1976 (BGBI. 1
5. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 864) und vom 23. Januar 1991 s. 233);
(BGBI. 1 S. 530) im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Gesundheit,
3. Getreidemahlerzeugnis-Kennzeichnungsverordnung in
- auf Grund des § 8 Abs. 8 Nr. 1 und 2 und Abs. 8 a, auch der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar
in Verbindung mit § 22, und des § 18 Abs. 2 des 1982 (BGBI. 1 S. 137);
Getreidegesetzes,
- auf Grund des § 14 des Getreidegesetzes im Einverneh- 4. Siebzehnte Durchführungsverordnung zum Getreide-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft sowie gesetz (Mahlerzeugnisse aus Getreide) in der im Bun-
- auf Grund des§ 8 Abs. 1 und des§ 30 Abs. 2 Satz 1 des desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7841-1-8,
Gesetzes über die Neuorganisation der Marktordnungs- veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
stellen vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1608), § 8 Abs. 1 durch die Verordnung vom 20. Oktober 1981 (BGBI. 1
Nr. 7 geändert durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom s. 1131).
23. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1675), im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen:
Artikel 1
Es werden aufgehoben: Artikel 2
1. Erste Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1992
Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide- und Futtermittel in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Februar 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1992 383
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
Vom 26. Februar 1992
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1, des bb) der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und
§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie der §§ 15 und die nachfolgenden Worte „später eingehende
16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Anträge werden nicht berücksichtigt." gestri-
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung chen.
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), § 12 Abs. 3
angefügt durch das Gesetz vom 29. September 1989 4. In § 20 Abs. 2 werden
(BGBI. 1 S. 1742), verordnet der Bundesminister für Ernäh-
a) die Worte „zum 31. Juli" durch die Worte „späte-
rung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft: stens zum 31 . August" ersetzt,
b) der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die
Artikel 1 nachfolgenden Worte „später eingehende Anträge
11
werden nicht berücksichtigt. gestrichen.
Die Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1991 5. § 21 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 2002) wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden nach der Angabe ,,§ 18 ,,Flächenstillegungsbescheinigungen, die als Nach-
Abs. 3 und 4" das Komma durch das Wort „oder" weis für das Erfüllen der Voraussetzungen der Bei-
ersetzt und die Worte „oder § 34 Abs. 8" gestrichen. hilfegewährung nach dem Flächenstillegungsgesetz
1991 vom 22. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1582), geändert
2. In § 17 Abs. 2 Satz 2 werden durch das Gesetz vom 17. Januar 1992 (BGBI. 1
S. 66), ausgestellt worden sind, werden nach § 6
a) die Worte „zum 31. Juli" durch die Worte „späte- dieses Gesetzes aufgehoben. 11
stens zum 31. August" ersetzt,
b) Absatz 7 wird aufgehoben; Absatz 8 wird Absatz 7,
b) der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die in ihm wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 2 Satz 1" durch
nachfolgenden Worte „später eingehende Anträge die Angabe ,,§ 20 Abs. 2" ersetzt.
werden nicht berücksichtigt." gestrichen.
6. In § 22 Abs. 1 werden nach Nummer 3 das Komma
3. § 18 Abs. 4 wird wie folgt geändert: durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 gestrichen.
a) In Satz 1 werden die Worte „bis zum 31. Mai des
Wirtschaftsjahres" durch die Worte „für das Wirt- 7. In § 31 Abs. 3 werden die Worte „oder§ 34 Abs. 5"
schaftsjahr" ersetzt. gestrichen.
b) In Satz 2 werden
Artikel 2
aa) die Worte „31. März dieses Wirtschaftsjahres"
durch die Worte „ 1. Juli des folgenden Wirt- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
schaftsjahres" ersetzt, Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Februar 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 26. Februar 1992
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 4. ,,Ars Antique - Kunst und Antiquitäten"
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im vom 7. bis 15. November 1992 in Frankfurt
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- 5. ,,31. PSI-Messe"
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II vom 13. bis 15. Januar 1993 in Düsseldorf
S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen 6. ,,DACH + WAND '93 Berlin - Internationale Fachaus-
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: stellung Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik"
vom 19. bis 22. Mai 1993 in Berlin
1. ,,Internationale Handwerksmesse München -
44. Messe des Handwerks und für das Handwerk"
vom 14. bis 22. März 1992 in München
2. ,,fensterbau 92 nürnberg - Internationale Fachmesse
mit Südwestdeutschem Glasertag" Bonn, den 26. Februar 1992
vom 11. bis 14. Juni 1992 in Nürnberg
3. ,,REHAB '92 - 7. Internationale Fachausstellung für Der Bundesminister der Justiz
Pflege, Rehabilitation, Integration" Im Auftrag
vom 16. bis 19. September 1992 in Karlsruhe Niederleithinger
Berichtigung
der Neufassung der Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch
Vom 14. Februar 1992
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für 2. In § 6 ist hinter den Worten „das nicht in Handels-
Rindfleisch in der Fassung der Bekanntmachung vom klassen eingestuft oder nicht" das Wort ,, , nicht" ein-
20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2387) ist wie folgt zu be- zufügen.
richtigen:
1. In § 4 ist
Bonn, den 14. Februar 1992
a) in Absatz 2 Nr. 2 hinter den Worten „Betrieb gewon-
nen" das Wort „worden" und Der Bundesminister
b) in Absatz 3 vor den Worten „ungiftiger Tinte" das für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Wort „unverwischbarer," Im Auftrag
einzufügen. Husemeyer
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 26. Februar 1992
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 4. ,,Ars Antique - Kunst und Antiquitäten"
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im vom 7. bis 15. November 1992 in Frankfurt
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- 5. ,,31. PSI-Messe"
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II vom 13. bis 15. Januar 1993 in Düsseldorf
S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen 6. ,,DACH + WAND '93 Berlin - Internationale Fachaus-
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: stellung Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik"
vom 19. bis 22. Mai 1993 in Berlin
1. ,,Internationale Handwerksmesse München -
44. Messe des Handwerks und für das Handwerk"
vom 14. bis 22. März 1992 in München
2. ,,fensterbau 92 nürnberg - Internationale Fachmesse
mit Südwestdeutschem Glasertag" Bonn, den 26. Februar 1992
vom 11. bis 14. Juni 1992 in Nürnberg
3. ,,REHAB '92 - 7. Internationale Fachausstellung für Der Bundesminister der Justiz
Pflege, Rehabilitation, Integration" Im Auftrag
vom 16. bis 19. September 1992 in Karlsruhe Niederleithinger
Berichtigung
der Neufassung der Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch
Vom 14. Februar 1992
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für 2. In § 6 ist hinter den Worten „das nicht in Handels-
Rindfleisch in der Fassung der Bekanntmachung vom klassen eingestuft oder nicht" das Wort ,, , nicht" ein-
20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2387) ist wie folgt zu be- zufügen.
richtigen:
1. In § 4 ist
Bonn, den 14. Februar 1992
a) in Absatz 2 Nr. 2 hinter den Worten „Betrieb gewon-
nen" das Wort „worden" und Der Bundesminister
b) in Absatz 3 vor den Worten „ungiftiger Tinte" das für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Wort „unverwischbarer," Im Auftrag
einzufügen. Husemeyer
369
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1992 Ausgegeben zu Bonn am 6. März 1992 Nr. 10
Tag I n h a It Seite
27. 2. 92 gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und zur
Anderung der Bundesrechtsanwaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . 369
neu: 303-18; 303-8
28. 2. 92 Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und. anderer
Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372
7400-1, 190-2, 450-2, 312-2, 454-1
28. 2. 92 Gesetz über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 376
neu: 700-3; 700-1, 7400-1, 7400-1-6, 7400-1-5, 190-1, 190-1-1, 190-1-2, 190-1-4, 751-1, 2032-1
23. 2. 92 Verordnung über Fachanwaltsbezeichnungen nach dem Rechtsanwaltsgesetz (RAFachAnwV) . . . . . • 379
neu: 111-13-1
26. 2. 92 Verordnung zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen zum Getreidegesetz . . . . . . . . . . . . . . . . 382
7841-1-1, 7841-1-2, 7841-1-7, 7841-1-8
26. 2. 92 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung . . . . . . . . 383
7847-11-5-7
26. 2. 92 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . . 384
424-2-1-1
14. 2. 92 Berichtigung der Neufassung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch 384
7849-2-1-1
Gesetz
über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung
und zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Vom 27. Februar 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Maß der Kenntnisse übersteigen, das üblicherweise durch
das folgende Gesetz beschlossen: die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im
Beruf vermittelt wird.
Artikel 1 (2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse müssen
Kenntnisse des Verfassungsrechts, soweit sie für das
Gesetz Fachgebiet wesentlich sind, einschließen.
über Fachanwaltsbezeichnungen
nach der Bundesrechtsanwaltsordnung §3
{RAFachBezG)
Für das Fachgebiet Verwaltungsrecht sind nachzu-
weisen
§ 1
1. besondere Kenntnisse in den Bereichen
Dieses Gesetz regelt die im Interesse der Rechtspflege
für die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung notwendi- a) allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Ver-
gen Anforderungen an den Nachweis der besonderen waltungsverfahren und Verwaltungszwangsverfah-
Kenntnisse und Erfahrungen. ren,
b) Staatshaftungsrecht {Amtshaftung, Enteignung,
§ 2 enteignender Eingriff, enteignungsgleicher Eingriff,
Aufopferung, Folgenbeseitigung),
(1) Besondere Kenntnisse {§ 42a Abs. 1 Satz 1 der
Bundesrechtsanwaltsordnung) hat der Rechtsanwalt, c) Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-
wenn seine Kenntnisse auf dem Fachgebiet erheblich das gerichtsbarkeit;
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
2. besondere Kenntnisse in zwei der folgenden Bereiche, steuerliches Revisionswesen, Aufstellung und steuer-
von denen einer zu den in Buchstaben a bis d genann- liche Behandlung von Bilanzen,
ten gehören muß, 4. Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
a) öffentliches Baurecht (Bauplanungs- und Bauord-
nungsrecht, Recht der Raumordnung und Landes- §5
planung, Denkmalschutzrecht, Kataster- und Ver-
messungsrecht), Für das Fachgebiet Arbeitsrecht sind besondere Kennt-
b) Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewerberecht, Hand- nisse nachzuweisen in den Bereichen
werksrecht, Personen- und Güterverkehrsrecht, 1. Recht des Arbeits- und des Berufsbildungsverhältnis-
Wirtschaftsförderungsrecht, Gaststättenrecht, Berg- ses (Abschluß und Änderung des Arbeits- und Berufs-
und Energierecht), bildungsvertrages, Inhalt des Arbeits- und Berufs-
c) Umweltrecht (Immissionsschutzrecht, Atomrecht, bildungsverhältnisses, Beendigung des Arbeits- und
Abfallrecht, Wasserrecht, Natur- und Landschafts- Berufsbildungsverhältnisses einschließlich Kündi-
schutzrecht, Forstrecht), gungsschutz, Grundzüge des Arbeitsförderungsgeset-
zes, Recht der betrieblichen Altersversorgung, Schutz
d) Abgabenrecht, soweit die Gerichte der Verwal- besonderer Personengruppen, insbesondere der
tungsgerichtsbarkeit zuständig sind, Schwangeren und Mütter, Schwerbehinderten und
e) Kommunalrecht (mit Ausnahme des kommunalen Jugendlichen),
Haushaltsrechts), 2. kollektives Arbeitsrecht (Tarifvertrags-, Arbeitskampf-,
f) Straßen- und Straßenverkehrsrecht, Mitbestimmungs- und Betriebsverfassungsrecht),
g) Luft- und Luftverkehrsrecht, Eisenbahn- und Was- 3. Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit.
serstraßenrecht,
h) Recht des öffentlichen Dienstes, Disziplinar- und §6
Personalvertretungsrecht,
Für das Fachgebiet Sozialrecht sind besondere Kennt-
\) allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, Versamm- nisse nachzuweisen in den Bereichen
lungsrecht, Personenordnungsrecht, Waffenrecht,
1 . allgemeines Sozialrecht einschließlich Verwaltungsver-
j) öffentliches Gesundheitsrecht, Lebensmittel- und fahren (Erstes und Zehntes Buch Sozialgesetzbuch),
Arzneimittelrecht,
2. Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht
k) Ausländerrecht, Asylrecht, Staatsangehörigkeits- (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenver-
recht, sicherung), Recht der sozialen Entschädigung bei
1) Schul- und Hochschulrecht einschließlich des Gesundheitsschäden und Recht des Familienlasten-
Zulassungs- und Prüfungsrechts, ausgleichs, Recht der Eingliederung Behinderter,
Sozialhilferecht, Ausbildungsförderungsrecht,
m) Sozialhilferecht, Ausbildungsförderungsrecht,
Schwerbehindertenrecht, 3. Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
und der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
n) Datenschutzrecht, Recht der Statistik,
o) Wehrrecht, Recht der Kriegsdienstverweigerung
§7
und des Zivildienstes,
p) Medienrecht, Post- und Fernmelderecht, (1) Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kennt-
nisse und praktischen Erfahrungen sind Zeugnisse,
q) Kriegsfolgen- und Wiedergutmachungsrecht, Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen vor-
r) Recht der offenen Vermögensfragen, Rehabilitie- zulegen.
rungsrecht,
(2) Bei Antragstellung muß der Bewerber in der Regel
s) öffentliches Landwirtschaftsrecht (Marktordnungs- mindestens zwei Jahre als Rechtsanwalt tätig gewesen
recht, Recht der landwirtschaftlichen Erzeugung). sein.
§8
§4 (1) Der Nachweis der besonderen theoretischen Kennt-
nisse wird in der Regel erbracht durch die Teilnahme an
Für das Fachgebiet Steuerrecht sind besondere Kennt- einem auf den Erwerb der jeweiligen Fachanwaltsbezeich-
nisse nachzuweisen in den Bereichen nung vorbereitenden Lehrgang, der die gesamten relevan-
1. allgemeines Abgabenrecht einschließlich Verfahren der ten Teilbereiche des Fachgebiets umfaßt und dessen
Finanzbehörden, Bewertungsrecht, Erfolg durch mehrere Klausuren bestätigt wird. Die
Gesamtdauer des Lehrgangs muß mindestens drei
2. besonderes Steuer- und Abgabenrecht (Einkommen-
steuer, Körperschaft- und Gewerbesteuer, Vermögen- Wochen betragen.
steuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grundsteuer, (2) Die Lehrgangsteilnahme soll regelmäßig nicht länger
Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer und sonstige Ver- als zwei Jahre vor der Antragstellung liegen. Liegt sie
kehrsteuern, Grundzüge der Verbrauchsteuern und der länger als zwei Jahre zurück, ist eine angemessene zwi-
Zölle), schenzeitliche Fortbildung- in der Regel durch Teilnahme
3. Buchführung und Bilanzwesen einschließlich des an Fortbildungskursen - nachzuweisen. Dies gilt nicht für
Rechts der Buchführung und des Jahresabschlusses, Anträge, die vor dem 1. Januar 1992 gestellt worden sind.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1992 371
(3) Ausnahmsweise kann der Nachweis anderweitig nen Rechtsanwalt entfallende Befragungszeit soll nicht
erworbener besonderer theoretischer Kenntnisse im Fach- weniger als 45 und nicht mehr als 60 Minuten betragen.
gebiet genügen, wenn diese mindestens das im jeweiligen
Lehrgang vermittelte Wissen umfassen. (3) Versäumt der Rechtsanwalt das Fachgespräch ohne
ausreichende Entschuldigung, ist der Nachweis der erfor-
derlichen Kenntnisse als nicht erbracht anzusehen.
§9
(1) Der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen § 11
ist in der Regel erbracht, wenn der Bewerber im Fach-
gebiet Für andere Personen, die Mi.tglied einer Rechtsanwalts-
kammer sind, gelten die §§ 1, 2, 3, 5 bis 10 entsprechend;
a) Verwaltungsrecht aus den in § 3 bestimmten Bereichen soweit § 11 des Steuerberatungsgesetzes anzuwenden
80 Fälle, davon mindestens ein Drittel gerichtliche Ver- ist, gilt auch § 4 entsprechend.
fahren,
b) Steuerrecht 50 Fälle aus mehreren, in§ 4 bestimmten § 12
Bereichen, davon mindestens ein Zehntel gerichtliche
Verfahren, Rechtsanwälte, die nach den Bestimmungen des
Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBI. 1
c) Arbeitsrecht 80 Fälle aus mehreren, in § 5 bestimmten Nr. 61 S. 1504) berechtigt sind, sich als Fachanwalt für
Bereichen, davon mindestens ein Drittel gerichtliche Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht oder Sozial-
Verfahren, recht zu bezeichnen, bedürfen keines weiteren Nachwei-
d) Sozialrecht 40 Fälle aus mehreren, in § 6 bestimmten ses für die erforderlichen Kenntnisse auf diesen Gebieten.
Bereichen, davon mindestens ein Drittel gerichtliche
Verfahren
Artikel 2
als Rechtsanwalt selbständig bearbeitet hat. Die Bedeu-
tung einzelner Fälle (Beratungen, außergerichtliche und Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
gerichtliche Tätigkeit) kann zu einer anderen Gewichtung
führen. Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
(2) Ausnahmsweise können die besonderen praktischen lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
Erfahrungen durch eine andere fachgebietsbezogene kel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 1991 (BGBI. 1S. 150),
Tätigkeit nachgewiesen werden, wenn diese nach wird wie folgt geändert:
Umfang, Dauer und Inhalt dem in Absatz 1 verlangten
1. § 42d Abs. 1 wird aufgehoben.
Maßstab entspricht.
§ 10 2. Die Absatz-Bezeichnung (2) in § 42d entfällt.
3. § 42c Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
(1) Kann der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer seine
Stellungnahme gegenüber dem Vorstand nicht allein auf-
grund der vom Rechtsanwalt vorgelegten schriftlichen
Artikel 3
Unterlagen abgeben, lädt er diesen zu einem Fachge-
spräch. Inkrafttreten
(2) Bei dem Fachgespräch sind an den Rechtsanwalt Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Fragen aus dem Fachgebiet zu richten. Die auf den einzel- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Februar 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes,
des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze
Vom 28. Februar 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: deren Ausfuhr verboten ist, oder Unterlagen zur Ferti-
gung solcher Waren, ausführt.
Artikel 1 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Siebtes Gesetz Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 33 Abs. 1 oder 4
zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes bezeichnete Handlung begeht, die geeignet ist,
Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz- 1. die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten land,
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapi- 2. das friedliche Zusammenleben der Völker oder
tel V Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertra-
ges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des 3. die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, Deutschland erheblich
1009), wird wie folgt geändert: zu gefährden, wenn die Tat nicht in Absatz 1 oder 4 mit
Strafe bedroht ist.
1. § 2 wird wie folgt geändert: (3) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Absatzes 1 oder 2 die Ausfuhr dadurch fördert, daß er
die auszuführende Ware oder Unterlagen zu ihrer Ferti-
,,(2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann im
gung oder wesentliche Bestandteile davon zur Verfü-
Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem
Bundesminister der Finanzen die notwendigen gung stellt.
Beschränkungen von Rechtsgeschäften oder Hand- (4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird
lungen im Außenwirtschaftsverkehr anordnen, um bestraft, wer einer Vorschrift dieses Gesetzes oder
eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
§ 7 Abs. 1 genannten Rechtsgüter abzuwenden. Bei verordnung oder einem im Bundesgesetzblatt oder im
Maßnahmen, welche die Bereiche des Kapital- und Bundesanzeiger veröffentlichten Rechtsakt der Euro-
Zahlungsverkehrs oder den Verkehr mit Auslands- päischen Gemeinschaften zur Beschränkung des
werten und Gold betreffen, ist auch das Benehmen Außenwirtschaftsverkehrs, die der Durchführung einer
mit der Deutschen Bundesbank herzustellen. Die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapi-
Anordnung tritt sechs Monate nach ihrem Erlaß tel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlosse-
außer Kraft, sofern die Beschränkung nicht durch nen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dienen,
Rechtsverordnung vorgeschrieben wird." zuwiderhandelt. In minder schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3
bis 5. Jahren.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch
2. § 3 wird wie folgt geändert: strafbar.
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: (6) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und
2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
,,Die Erteilung der Genehmigungen kann von sachli- Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
chen und persönlichen Voraussetzungen, insbeson- wenn der Täter
dere der Zuverlässigkeit des Antragstellers, abhängig
gemacht werden." 1. die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbei-
führt oder
3. § 34 erhält folgende Fassung: 2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die
,,§ 34 sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten
verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen
Straftaten
Bandenmitglieds handelt.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
(7) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1, 2
Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung in
Teil I Abschnitte A, B, C Nr. 1711, D oder E der Aus- oder 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.
fuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung)
genannte Waren, Unterlagen zur Fertigung dieser (8) Ohne Genehmigung im Sinne des Absatzes 1
Waren oder Unterlagen über die in Teil I Abschnitte A handelt auch, wer auf Grund einer durch unrichtige
und B der Ausfuhrliste in einzelnen Nummern benann- oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmi-
ten Technologien, technischen Daten und technischen gung handelt. Satz 1 gilt in den Fällen der Absätze 2
Verfahren ausführt. Ebenso wird bestraft, wer Waren, und 4 entsprechend."
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1992 373
4. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt: schaft von der richterlichen Entscheidung, von einer
Entscheidung des Bundesministers der Finanzen bei
,,§ 35
Gefahr im Verzug und von dem Ergebnis der beantrag-
Auslandstaten Deutscher ten Maßnahme zu unterrichten.
§ 34 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch im (5) Bei der Durchführung der Maßnahmen ist Arti-
Ausland, wenn der Täter Deutscher ist." kel 1 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zu Artikel 1O Grundge-
setz hinsichtlich der Pflichten der Deutschen Bundes-
5. Der bisherige § 39 wird § 36. post und anderer Betreiber von Fernmeldeanlagen, die
für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, entspre-
6. Der bisherige § 42 wird § 37. chend anzuwenden.
7. Der bisherige § 43 wird § 38. § 40
Richterliche Anordnung
8. Nach § 38 werden folgende §§ 39 bis 43 eingefügt:
(1) Beschränkungen nach § 39 Abs. 1 sind vom
,,§ 39 Behördenleiter oder dessen Stellvertreter unter Angabe
Beschränkungen von Art, Umfang und Dauer der beantragten Maß-
des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nahme nach Zustimmung des Bundesministers der
Finanzen schriftlich zu beantragen und zu begründen.
(1) Zur Verhütung von Straftaten nach dem Außen-
In dem Antrag ist darzulegen, daß die in § 39 Abs. 3
wirtschaftsgesetz oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz
Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
ist das Zollkriminalinstitut berechtigt, dem Brief-, Post-
oder Fernmeldegeheimnis unterliegende Sendungen (2) Die Anordnung ergeht durch das Landgericht, bei
zu öffnen und einzusehen sowie den Fernmeldever- Gefahr im Verzug durch den Bundesminister der Finan-
kehr zu überwachen und aufzuzeichnen. Das Grund- zen. Die Anordnung des Bundesministers der Finanzen
recht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von
(Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit einge- dem Landgericht bestätigt wird.
schränkt. (3) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk
(2) Beschränkungen nach Absatz 1 dürfen nur ange- das Zollkriminalinstitut seinen Sitz hat. Für das Verfah-
ordnet werden gegenüber ren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-
1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme
sprechend.
rechtfertigen, daß sie Straftaten von erheblicher
Bedeutung nach § 34 Abs. 1 bis 6, auch in Verbin- (4) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß Namen
dung mit § 35, dieses Gesetzes oder § 19 Abs. 1 und Anschrift des Betroffenen enthalten, gegen den sie
bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung sich richtet. In ihr sind Art, Umfang und Dauer der
mit § 21, oder § 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Maßnahme zu bestimmen. Die Anordnung ist auf höch-
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen pla- stens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um
nen, jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig,
soweit die in§ 39 bezeichneten Voraussetzungen fort-
2. einer natürlichen oder juristischen Person oder
bestehen.
einer Personenvereinigung, wenn eine der in Num-
mer 1 bezeichneten Personen für sie tätig ist und § 41
eine Maßnahme nach Nummer 1 nicht ausreicht,
Du rchfü h rungsvorsch ritten
oder
, (1) Die aus der Anordnung sich ergebenden Maß-
3. anderen Personen, von denen auf Grund bestimm-
nahmen nach § 39 Abs. 1 sind unter Verantwortung des
ter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie für eine in
Zollkriminalinstituts und unter Aufsicht eines Bedienste-
Nummer 1 bezeichnete Person bestimmte oder von
ten vorzunehmen, der die Befähigung zum Richteramt
ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder
hat. Artikel 1 § 7 Abs. 2 und § 8 des Gesetzes zu Arti-
weitergeben oder daß eine solche Person ihren
kel 10 Grundgesetz ist entsprechend anzuwenden.
Anschluß benutzt. -
(2) Die durch die Maßnahmen erlangten personen-
Die Maßnahme nach Nummer 2 darf nur angeordnet
bezogenen Daten dürfen von öffentlichen Stellen des
werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die An-
Bundes außer zur Verhütung oder Aufklärung der in
nahme rechtfertigen, daß die Person an dem Postver-
§ 39 Abs. 1 genannten Straftaten nur zur Verhütung
kehr der natürlichen oder juristischen Person oder Per-
oder Aufklärung einer in § 138 des Strafgesetzbuches
sonenvereinigung teilnimmt oder deren Fernmeldean-
bezeichneten Straftat verarbeitet und genutzt werden,
schluß benutzt.
soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Tatsachen
(3) Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erfor- ergeben, die die Annahme rechtfertigen, daß eine sol-
schung des Sachverhalts auf andere Weise aussichts- che Straftat begangen werden soll, begangen wird oder
los oder wesentlich erschwert wäre und die Maßnahme begangen worden ist.
nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklären-
(3) Sind die durch die Maßnahmen erlangten Unter-
den Sachverhalts steht. Die Maßnahmen dürfen auch
lagen über einen am Post- und Fernmeldeverkehr
durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betrof-
Beteiligten zu den in Absatz 2 genannten Zwecken
fen werden.
nicht mehr erforderlich, sind sie unter Aufsicht eines der
(4) Vor dem Antrag auf Anordnung ist die Staatsan- in Absatz 1 genannten Bediensteten unverzüglich zu
waltschaft zu unterrichten. Ebenso ist die Staatsanwalt- vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
anzufertigen. Zur Sicherung der ordnungsgemäßen von Kriegswaffen genannten Handlungen plant, begeht
Vernichtung sind in regelmäßigen Abständen Prüfun- oder begangen hat."
gen durchzuführen.
(4) Von den getroffenen Maßnahmen ist der Betrof- 2. In Artikel 1 § 7 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
fene durch das Zollkriminalinstitut zu benachrichtigen, angefügt:
sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maß- „Die in § 1 Abs. 1 genannten Behörden des Bundes
nahme geschehen kann. Ist wegen desselben Sach- dürfen die durch die Maßnahmen erlangten Kenntnisse
verhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren und Unterlagen auch zur Erforschung und Verfolgung
gegen den Betroffenen eingeleitet worden, entscheidet der in § 34 Abs. 1 bis 6, auch in Verbindung mit § 35,
die Staatsanwaltschaft über den Zeitpunkt der Unter- des Außenwirtschaftsgesetzes oder § 19 Abs. 1 bis 3,
richtung. § 20 Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
(5) Der Bundesminister der Finanzen unterrichtet in oder§ 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die
Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gre- Kontrolle von Kriegswaffen genannten Straftaten
mium, das aus fünf vom Bundestag bestimmten Ab- benutzen."
geordneten besteht, über die Durchführung der §§ 39
bis 43 dieses Gesetzes. Artikel 3
§ 42 Änderung des Strafgesetzbuches
Verschwiegenheitspflichten Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
(1) Wird der Fernmeldeverkehr nach den §§ 39 bis machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160), zu-
41 überwacht, so darf diese Tatsache von Personen, letzt geändert durch Artikel 7 § 34 des Gesetzes vom
die eine für den öffentlichen Verkehr bestimmte, nicht 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt
von der Deutschen Bundespost betriebene Fernmelde- geändert:
anlage betreiben, beaufsichtigen, bedienen oder bei
ihrem Betrieb tätig sind, anderen nicht mitgeteilt 1. § 73 wird wie folgt geändert:
werden.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 die ,,(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden
Tatsache der Überwachung des Fernmeldeverkehrs und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder
einem anderen mitteilt. aus ihr etwas erlangt, sö ordnet das Gericht dessen
Verfall an. Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus
§ 43 der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfül-
Abgeltung von Leistungen lung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus
Das Zollkriminalinstitut hat die Leistungen der Deut- der Tat Erlangten entziehen würde."
schen Bundespost oder anderer Betreiber von Fern- b) In Absatz 3 werden die Worte „den Vermögensvor-
meldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr teil" ersetzt durch das Wort „etwas".
bestimmt sind, abzugelten." c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
9. § 51 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch
angeordnet, wenn er einem Dritten gehört oder
,,§ 51 zusteht, der ihn für die Tat oder sonst in Kenntnis
Befristung der Tatumstände gewährt hat."
Die §§ 39 bis 43 treten am 31 . Dezember 1994 außer
Kraft." 2. § 73 b wird wie folgt gefaßt:
,,§ 73b
Artikel 2 Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie
Änderung die Höhe des Anspruchs, dessen Erfüllung dem Täter
des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz oder Teilnehmer das aus der Tat Erlangte entziehen
würde, können geschätzt werden."
Das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August
1968 (BGBI. 1 S. 949), zuletzt geändert durch Artikel 11
des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354), wird wie
Artikel 4
folgt geändert:
Änderung der Strafprozeßordnung
1. Artikel 1 § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
,,(2) Die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten machung vom 7. April 1987 (BGBI. 1S. 1074, 1319), zuletzt
Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht zum Nachteil geändert durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom
von Personen verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847), wird wie folgt ge-
gegen die Person eine Beschränkung nach § 2 ange- ändert:
ordnet ist oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den
Verdacht bestehen, daß jemand eine der in§ 2 dieses 1. In § 100 a Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „ Waffen-
Gesetzes, § 138 des Strafgesetzbuches, §§ 34 und 35 gesetzes" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt
des Außenwirtschaftsgesetzes oder §§ 19 bis 21, 22a und die Worte ,,§ 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschafts-
Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle gesetzes oder" eingefügt.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1992 375
2. § 111 b wird wie folgt gefaßt: vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1853) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
,,§ 111 b
(1) Gegenstände können durch Beschlagnahme 1. In Absatz 1 werden die Worte „einen Vermögensvor-
nach § 111 c sichergestellt werden, wenn dringende teil" durch das Wort „etwas" und die Worte „dem
Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß die Vor- erlangten Vermögensvorteil" durch die Worte „dem
aussetzungen für ihren Verfall oder ihre Einziehung Wert des Erlangten" ersetzt.
vorliegen. § 94 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan- 2. In Absatz 2 werden die Worte „einen Vermögensvor-
den, daß die Voraussetzungen des Verfalls von Wert- teil" ersetzt durch das Wort „etwas".
ersatz oder der Einziehung von Wertersatz vorliegen,
kann zu deren Sicherung nach § 111 d der dingliche 3. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Arrest angeordnet werden.
„Der Umfang des Erlangten und dessen Wert können
(3) Die §§ 102 bis 11 O gelten entsprechend. geschätzt werden."
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit
der Verfall nur deshalb nicht angeordnet werden kann,
Artikel 6
weil die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 des
Strafgesetzbuches vorliegen." Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
des Außenwirtschaftsgesetzes in der vom Inkrafttreten
Artikel 5 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen.
Änderung
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 7
§ 29 a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
(BGBI. 1 S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. Februar 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes
Vom 28. Februar 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Dienstleistungsverkehrs mit den Gebieten außerhalb des
Bundesgebietes die Ausführung von Rechtsvorschriften,
soweit es in diesen Rechtsvorschriften vorgesehen, eine
Artikel 1 zentrale Bearbeitung erforderlich und eine Zuständigkeit
Errichtung eines Bundesausfuhramtes des Bundesausfuhramtes nicht gegeben ist."
§ 1
Errichtung Artikel 3
Im Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft Änderung
wird ein Bundesausfuhramt als selbständige Bundesober- des Außenwirtschaftsgesetzes,
behörde errichtet. der Außenwirtschaftsverordnung
§2 und der Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten
Aufgaben
im Außenwirtschaftsverkehr
.. (1) Das Bundesausfuhramt erledigt Verwaltungs- und
Uberwachungsaufgaben des Bundes, die ihm durch das § 1
Außenwirtschaftsgesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz,
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
das Atomgesetz oder andere Bundesgesetze oder auf
Grund dieser Gesetze zugewiesen werden. Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten
(2) Das Bundesausfuhramt erledigt ferner, soweit keine
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1S. 372), wird wie
des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten, mit folgt geändert:
deren Durchführung es vom Bundesminister für Wirtschaft
oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen
1. In § 26 a Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte
obersten Bundesbehörde beauftragt wird.
,,Bundesamt für Wirtschaft" durch das Wort „Bundes-
ausfuhramt" ersetzt.
Artikel 2
2. § 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Änderung des Gesetzes
über das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. das Bundesausfuhramt im Bereich des Waren-
Das Gesetz über das Bundesamt für gewerbliche Wirt-
und Dienstleistungsverkehrs nach § 5 in Fällen
schaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
von außen- oder sicherheitspolitischer Bedeu-
nummer 700-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. No- tung sowie nach § 7,".
vember 1986 (BGBI. 1 S. 2040), wird wie folgt geändert:
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 3 wird wie folgt gefaßt: „2. das Bundesamt für Wirtschaft im Bereich des
Waren- und Dienstleistungsverkehrs nach den
„Artikel 3 §§ 6, 6a, 8 bis 17 und 21 sowie in Fällen des§ 5
Dem Bundesamt obliegt auf den Gebieten der Einfuhr, ohne außen- oder sicherheitspolitische Bedeu-
der Ausfuhr, des sonstigen Warenverkehrs und des tung,".
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1992 377
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. (§ 1O Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und
Kapitel III der Außenwirtschaftsverordnung), wenn
3. In § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird nach „das Bundesamt sich die Genehmigungen auf Waren der gewerbli-
für Wirtschaft," jeweils „das Bundesausfuhramt," ein- chen Wirtschaft beziehen, sowie in dem Bereich der
gefügt. Durchfuhr nach § 38 Abs. 5 der Außenwirtschafts-
verordnung;
4. § 45 wird wie folgt geändert: 2. in den von § 44a der Außenwirtschaftsverordnung
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: erfaßten Bereichen des Dienstleistungsverkehrs."
„Übermittlung von Informationen
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
durch das Bundesausfuhramt".
b) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 5 Satz 3 werden Artikel 4
jeweils die Worte „Bundesamt für Wirtschaft" durch
das Wort „Bundesausfuhramt" ersetzt. Änderung des Gesetzes
über die Kontrolle von Kriegswaffen
5. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt: und weitere Folgeänderungen
,,§ 45a
1. In § 14 Abs. 8 des Gesetzes über die Kontrolle von
Übermittlung von Informationen Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung
durch das Bundesamt für Wirtschaft vom 22. November 1990 (BGBI. 1 S. 2506), das durch
Das Bundesamt für Wirtschaft kann die ihm bei der die Verordnung vom 19. April 1991 (BGBI. 1 S. 913)
Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz geändert worden ist, werden die Worte „Bundesamt für
bekanntgewordenen Informationen an die anderen zur Wirtschaft" durch das Wort „Bundesausfuhramt"
Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs zuständi- ersetzt.
gen Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung
der in den §§ 6, 8 bis 17 und 21 angegebenen Zwecke 2. Die Worte „Bundesamt für Wirtschaft" werden ferner in
sowie in Fällen des § 5 ohne außen- oder sicherheits- folgenden Vorschriften durch das Wort „Bundesaus-
politische Bedeutung erforderlich ist. Die Empfänger fuhramt" ersetzt:
des Bundes dürfen die übermittelten Informationen,
a) § 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom
dem Zwecke verwenden, zu dem sie übermittelt wor-
den sind." 1. Juni 1961 (BGBI. 1S. 649), die durch die Verord-
nung vom 3. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 966) geändert
§ 2 worden ist,
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung b) § 1O Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 der zweiten
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
1986 (BGBI. 1S. 2671 ), zuletzt geändert durch die Verord- die Kontrolle von Kriegswaffen vom 1. Juni 1961
nung vom 29. Januar 1992 (BAnz. S. 513), wird wie folgt (BGBI. 1 S. 649), die zuletzt durch die Verordnung
geändert: vom 3. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1625) geändert
worden ist,
In den nachfolgenden Vorschriften werden jeweils die
Worte „Bundesamt für Wirtschaft" durch das Wort „Bun- c) § 1 Abs. 1 der Dritten Verordnung zur Durchführung
desausfuhramt" ersetzt: § 17; § 29 b Abs. 1 sowie Abs. 3 des Gesetzes zur Kontrolle von Kriegswaffen vom
Satz 1, 2 und 3; § 43a; § 69a Abs. 4. 11. Juli 1969 (BGBI. 1S. 841 ), die durch die Verord-
nung vom 5. November 1990 (BGBI. 1 S. 2438)
geändert worden ist.
§ 3
Änderung der Verordnung zur Regelung
von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr Artikel 5
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Änderung des Atomgesetzes
Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBI. 1
S. 1308), zuletzt geändert durch die Verordnung vom Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
4. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 556), wird wie folgt geändert: vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1565), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 1990 (BGBI. 1
1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: S. 2428), wird wie folgt geändert:
,,(1) Das Bundesausfuhramt ist zuständig für die Ertei- In § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und in § 46 Abs. 3 werden
lung von Genehmigungen nach§§ 5, Sa, 5c, 38 Abs. 2 die Worte „Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft" durch
und 3, §§ 40, 43 b, 45, 45 b und 69 a Abs. 4 der Außen- das Wort „Bundesausfuhramt" ersetzt.
wirtschaftsverordnung.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft ist zuständig für die Artikel 6
Erteilung von Genehmigungen
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
1. in den Bereichen der Warenausfuhr (Kapitel II der
Außenwirtschaftsverordnung), mit Ausnahme der in Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Absatz 1 genannten Bereiche, der Wareneinfuhr Bekanntmachung vom 6. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 293),
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nach
21. Februar 1992 (BGBI. 1S. 266), wird wie folgt geändert: ,,Nummer 8b" folgende Nummer 8c eingefügt:
„Nummer Be
1. Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
wird wie folgt geändert: Die Zulage beträgt für die Beamten
a) In Vorbemerkung Nummer 3a werden in Ab- des einfachen Dienstes 100,00
satz 1 Satz 1 nach der Angabe „8 b" ein Komma des mittleren Dienstes 150,00
und die Angabe „Be" eingefügt. des gehobenen Dienstes 220,00
b) Nach der Vorbemerkung Nummer 8b wird folgende des höheren Dienstes 300,00".
neue Nummer 8c eingefügt:
,,8 c. Zulage für Beamte bei dem Bundesausfuhr-
amt Artikel 7
(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundes- Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
ausfuhramt verwendet werden, eine Stellenzulage
nach Anlage IX. Die auf Artikel 3 und 4 beruhenden Teile der dort geän-
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem derten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils
Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
Aufwendungen mit abgegolten." geändert werden.
c) In Besoldungsgruppe B 7 wird nach der Amtsbe-
zeichnung „Präsident des Bundesaufsichtsamtes Artikel 8
für das Versicherungswesen" die Amtsbezeichnung
,,Präsident des Bundesausfuhramtes" eingefügt. Inkrafttreten
2. In der Anlage IX (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zula- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
gen, Vergütungen) wird im Abschnitt Vorbemerkungen dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. Februar 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1992 379
Verordnung
über Fachanwaltsbezeichnungen nach dem Rechtsanwaltsgesetz
(RAFachAnwV)
Vom 23. Februar 1992
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Rechtsanwaltsgesetzes e) Kommunalrecht (mit Ausnahme des kommunalen
vom 13. September 1990 (GBI. 1Nr. 61 S. 1504), der nach Haushaltsrechts),
Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buch-
f) Straßen- und Straßenverkehrsrecht,
stabe d des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September g) Luft- und Luftverkehrsrecht, Eisenbahn- und Was-
1990 (BGBI. II S. 885, 1156) mit Maßgaben fortgilt, verord- serstraßenrecht,
net der Bundesminister der Justiz: h) Recht des öffentlichen Dienstes, Disziplinar- und
Personalvertretungsrecht,
§ 1 i) allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, Versamm-
(1) Spezielle Erfahrungen und Kenntnisse (§ 15 Abs. 1 lungsrecht, Personenordnungsrecht, Waffenrecht,
Rechtsanwaltsgesetz) hat der Rechtsanwalt, wenn seine j) öffentliches Gesundheitsrecht, Lebensmittel- und
Kenntnisse auf dem Fachgebiet erheblich das Maß der Arzneimittelrecht,
Kenntnisse übersteigen, das üblicherweise durch die
k) Ausländerrecht, Asylrecht, Staatsangehörigkeits-
berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf
vermittelt wird. recht,
1) Schul- und Hochschulrecht einschließlich des
(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse müssen Zulassungs- und Prüfungsrechts,
Kenntnisse des Verfassungsrechts, soweit sie für das
Fachgebiet wesentlich sind, einschließen. m) Sozialhilferecht, Ausbildungsförderungsrecht, Schwer-
behindertenrecht,
§2 n) Datenschutzrecht, Recht der Statistik,
Für das Fachgebiet Verwaltungsrecht sind nachzuwei- o) Wehrrecht, Recht der Kriegsdienstverweigerung und
sen des Zivildienstes,
1. besondere Kenntnisse in den Bereichen p) Medienrecht, Post- und Fernmelderecht,
a) allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Ver- q) Kriegsfolgen- und Wiedergutmachungsrecht,
waltungsverfahren und Verwaltungszwangsverfah- r) Recht der offenen Vermögensfragen, Rehabilitie-
ren, rungsrecht,
b) Staatshaftungsrecht (Amtshaftung, Enteignung, s) öffentliches Landwirtschaftsrecht (Marktordnungs-
enteignender Eingriff, enteignungsgleicher Eingriff, recht, Recht der landwirtschaftlichen Erzeugung).
Aufopferung, Folgenbeseitigung),
c) Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsge-
richtsbarkeit;
§3
2. besondere Kenntnisse in zwei der folgenden Bereiche,
von denen einer zu den in Buchstaben a bis d genann- Für das Fachgebiet Steuerrecht sind besondere Kennt-
ten gehören muß, nisse nachzuweisen in den Bereichen
a) öffentliches Baurecht (Bauplanungs- und Bauord- 1. allgemeines Abgabenrecht einschließlich Verfahren der
nungsrecht, Recht der Raumordnung und Landes- Finanzbehörden, Bewertungsrecht,
planung, Denkmalschutzrecht, Kataster- und Ver- 2. besonderes Steuer- und Abgabenrecht (Einkommen-
messungsrecht), steuer, Körperschaft- und Gewerbesteuer, Vermögen-
b) Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewerberecht, Hand- steuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grundsteuer,
werksrecht, Personen- und Güterverkehrsrecht, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer und sonstige Ver-
Wirtschaftsförderungsrecht, Gaststättenrecht, Berg- kehrsteuern, Grundzüge der Verbrauchsteuern und der
und Energierecht), Zölle),
c) Umweltrecht (Immissionsschutzrecht, Atomrecht, 3. Buchführung und Bilanzwesen einschließlich des
Abfallrecht, Wasserrecht, Natur- und Landschafts- Rechts der Buchführung und des Jahresabschlusses,
schutzrecht, Forstrecht), steuerliches Revisionswesen, Aufstellung und steuer-
d) Abgabenrecht, soweit die Gerichte der Verwal- liche Behandlung von Bilanzen,
tungsgerichtsbarkeit zuständig sind, 4. Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
§4 a) Verwaltungsrecht aus den in § 2 bestimmten Bereichen
80 Fälle, davon mindestens ein Drittel gerichtliche Ver-
Für das Fachgebiet Arbeitsrecht sind besondere Kennt-
fahren,
nisse nachzuweisen in den Bereichen
b) Steuerrecht 50 Fälle aus mehreren, in § 3 bestimmten
1. Recht des Arbeits- und des Berufsbildungsverhältnis-
Bereichen, davon mindestens ein Zehntel gerichtliche
ses (Abschluß und Änderung des Arbeits- und Berufs-
Verfahren,
bildungsvertrages, Inhalt des Arbeits- und Berufsbil-
dungsverhältnisses, Beendigung des Arbeits- und c) Arbeitsrecht 80 Fälle aus mehreren in § 4 bestimmten
Berufsbildungsverhältnisses einschließlich Kündi- Bereichen, davon mindestens ein Drittel gerichtliche
gungsschutz, Grundzüge des Arbeitsförderungsgeset- Verfahren,
zes, Recht der betrieblichen Altersversorgung, Schutz d) Sozialrecht 40 Fälle aus mehreren in § 5 bestimmten
besonderer Personengruppen, insbesondere der Bereichen, davon mindestens ein Drittel gerichtliche
Schwangeren und Mütter, Schwerbehinderten und Verfahren
Jugendlichen),
als Rechtsanwalt selbständig bearbeitet hat. Die Bedeu-
2. kollektives Arbeitsrecht (Tarifvertrags-, Arbeitskampf-,
tung einzelner Fälle (Beratungen, außergerichtliche und
Mitbestimmungs- und Betriebsverfassungsrecht),
gerichtliche Tätigkeit) kann zu einer anderen Gewichtung
3. Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit. führen.
§5 §9
Für das Fachgebiet Sozialrecht sind besondere Kennt- (1) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der
nisse nachzuweisen in den Bereichen Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwalts-
1. allgemeines Sozialrecht einschließlich Verwaltungsver- kammer durch einen dem Rechtsanwalt zuzustellenden
fahren (Erstes und Zehntes Buch Sozialgesetzbuch), Bescheid, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von
dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den
2. Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht
Erwerb der speziellen Erfahrungen und Kenntnisse geprüft
(Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenver-
hat.
sicherung), Recht der sozialen Entschädigung bei
Gesundheitsschäden und Recht des Familienlasten- (2) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für
ausgleichs, Recht der Eingliederung Behinderter, jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen
Sozialhilferecht, Ausbildungsförderungsrecht, Mitglieder. Einern Ausschuß gehören mindestens drei
3. Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Aus-
und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. schüsse sein. §§ 74 und 75 des Rechtsanwaltsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
§6 (3) Die Rechtsanwaltskammer beschließt eine Fachan-
waltsordnung als Satzung. Die Satzung und ihre Änderun-
Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kennt-
gen bedürfen der Genehmigung der Landesjustizverwal-
nisse und praktischen Erfahrungen sind Zeugnisse,
tung. In ihr werden geregelt:
Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen vor-
zulegen. 1. die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Bestellung
und Abberufung der Ausschußmitglieder sowie deren
§7
Anspruch auf Entschädigung;
(1) Der Nachweis der besonderen theoretischen Kennt- 2. das Verfahren der Ausschüsse.
nisse wird in der Regel erbracht durch die Teilnahme an
einem auf den Erwerb der jeweiligen Fachanwaltsbezeich- (4) Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemein-
nung vorbereitenden Lehrgang, der die gesamten relevan- same Ausschüsse bilden. Mitglied eines Ausschusses
ten Teilbereiche des Fachgebiets umfaßt, und dessen kann auch ein nach der Bundesrechtsanwaltsordnung
Erfolg durch mehrere Klausuren bestätigt wird. Die zugelassener Rechtsanwalt sein.
Gesamtdauer des Lehrgangs muß mindestens drei
Wochen betragen.
§ 10
(2) Die Lehrgangsteilnahme soll regelmäßig nicht länger
als zwei Jahre vor der Antragstellung liegen. Liegt sie (1) Die Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft von
länger als zwei Jahre zurück, ist eine angemessene zwi- dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenom-
schenzeitliche Fortbildung - in der Regel durch Teilnahme men werden, wenn Tatsachen nachträglich bekannt wer-
an Fortbildungskursen - nachzuweisen. den, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt
werden müssen. Die Rücknahme ist nur innerhalb eines
(3) Ausnahmsweise kann der Nachweis anderweitig
Jahres seit Kenntnis des Vorstandes von den sie rechtferti-
erworbener besonderer theoretischer Kenntnisse im Fach-
genden Tatsachen zulässig.
gebiet genügen, wenn diese mindestens das im jeweiligen
Lehrgang vermittelte Wissen umfassen. (2) Zuständig für die Rücknahme ist der Vorstand der
Kammer, welcher der Rechtsanwalt im Zeitpunkt dieser
§8 Entscheidung angehört.
Der Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen (3) Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hören.
ist in der Regel erbracht, wenn der Bewerber im Fach- Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem
gebiet Rechtsanwalt zuzustellen.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1992 381
§ 11 § 12
(1) Kann der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer seine Personen, die nach den Bestimmungen der Bundes-
Stellungnahme gegenüber dem Vorstand nicht allein auf- rechtsanwaltsordnung berechtigt sind, die Bezeichnung
grund der vom Rechtsanwalt vorgelegten schriftlichen Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeits-
Unterlagen abgeben, lädt er diesen zu einem Fach- recht, Sozialrecht oder einen entsprechenden Fach-
gespräch. gebietszusatz zu führen, bedürfen keines weiteren Nach-
weises für die erforderlichen Kenntnisse auf diesen Gebie-
(2) Bei dem Fachgespräch sind an den Rechtsanwalt ten.
Fragen aus dem Fachgebiet zu richten. Die auf den einzel-
nen Rechtsanwalt entfallende Befragungszeit soll nicht
weniger als 45 und nicht mehr als 60 Minuten betragen.
§ 13
(3) Versäumt der Rechtsanwalt das Fachgespräch ohne
ausreichende Entschuldigung, ist der Nachweis der erfor- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
derlichen Kenntnisse als nicht erbracht anzusehen. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Februar 1992
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen zum Getreidegesetz
Vom 26. Februar 1992
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
Forsten verordnet mer 7841-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
- auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 und 3 in
Verbindung mit § 22 des Getreidegesetzes in der Fas- 2. Zweite Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:
sung der Bekanntmachung vom 3. August 1977 (BGBI. 1 Erweiterung der Anbietungspflicht in der im Bundesge-
S. 1521) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zustän- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7841-1-2, veröf-
digkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 1
(BGBI. 1 S. 705) und den Organisationserlassen vom Nr. 1 der Verordnung vom 21. Januar 1976 (BGBI. 1
5. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 864) und vom 23. Januar 1991 s. 233);
(BGBI. 1 S. 530) im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Gesundheit,
3. Getreidemahlerzeugnis-Kennzeichnungsverordnung in
- auf Grund des § 8 Abs. 8 Nr. 1 und 2 und Abs. 8 a, auch der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar
in Verbindung mit § 22, und des § 18 Abs. 2 des 1982 (BGBI. 1 S. 137);
Getreidegesetzes,
- auf Grund des § 14 des Getreidegesetzes im Einverneh- 4. Siebzehnte Durchführungsverordnung zum Getreide-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft sowie gesetz (Mahlerzeugnisse aus Getreide) in der im Bun-
- auf Grund des§ 8 Abs. 1 und des§ 30 Abs. 2 Satz 1 des desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7841-1-8,
Gesetzes über die Neuorganisation der Marktordnungs- veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
stellen vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1608), § 8 Abs. 1 durch die Verordnung vom 20. Oktober 1981 (BGBI. 1
Nr. 7 geändert durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom s. 1131).
23. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1675), im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen:
Artikel 1
Es werden aufgehoben: Artikel 2
1. Erste Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1992
Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide- und Futtermittel in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Februar 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1992 383
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
Vom 26. Februar 1992
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1, des bb) der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und
§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie der §§ 15 und die nachfolgenden Worte „später eingehende
16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Anträge werden nicht berücksichtigt." gestri-
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung chen.
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), § 12 Abs. 3
angefügt durch das Gesetz vom 29. September 1989 4. In § 20 Abs. 2 werden
(BGBI. 1 S. 1742), verordnet der Bundesminister für Ernäh-
a) die Worte „zum 31. Juli" durch die Worte „späte-
rung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft: stens zum 31 . August" ersetzt,
b) der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die
Artikel 1 nachfolgenden Worte „später eingehende Anträge
11
werden nicht berücksichtigt. gestrichen.
Die Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1991 5. § 21 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 2002) wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden nach der Angabe ,,§ 18 ,,Flächenstillegungsbescheinigungen, die als Nach-
Abs. 3 und 4" das Komma durch das Wort „oder" weis für das Erfüllen der Voraussetzungen der Bei-
ersetzt und die Worte „oder § 34 Abs. 8" gestrichen. hilfegewährung nach dem Flächenstillegungsgesetz
1991 vom 22. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1582), geändert
2. In § 17 Abs. 2 Satz 2 werden durch das Gesetz vom 17. Januar 1992 (BGBI. 1
S. 66), ausgestellt worden sind, werden nach § 6
a) die Worte „zum 31. Juli" durch die Worte „späte- dieses Gesetzes aufgehoben. 11
stens zum 31. August" ersetzt,
b) Absatz 7 wird aufgehoben; Absatz 8 wird Absatz 7,
b) der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die in ihm wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 2 Satz 1" durch
nachfolgenden Worte „später eingehende Anträge die Angabe ,,§ 20 Abs. 2" ersetzt.
werden nicht berücksichtigt." gestrichen.
6. In § 22 Abs. 1 werden nach Nummer 3 das Komma
3. § 18 Abs. 4 wird wie folgt geändert: durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 gestrichen.
a) In Satz 1 werden die Worte „bis zum 31. Mai des
Wirtschaftsjahres" durch die Worte „für das Wirt- 7. In § 31 Abs. 3 werden die Worte „oder§ 34 Abs. 5"
schaftsjahr" ersetzt. gestrichen.
b) In Satz 2 werden
Artikel 2
aa) die Worte „31. März dieses Wirtschaftsjahres"
durch die Worte „ 1. Juli des folgenden Wirt- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
schaftsjahres" ersetzt, Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Februar 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 26. Februar 1992
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 4. ,,Ars Antique - Kunst und Antiquitäten"
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im vom 7. bis 15. November 1992 in Frankfurt
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- 5. ,,31. PSI-Messe"
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II vom 13. bis 15. Januar 1993 in Düsseldorf
S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen 6. ,,DACH + WAND '93 Berlin - Internationale Fachaus-
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: stellung Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik"
vom 19. bis 22. Mai 1993 in Berlin
1. ,,Internationale Handwerksmesse München -
44. Messe des Handwerks und für das Handwerk"
vom 14. bis 22. März 1992 in München
2. ,,fensterbau 92 nürnberg - Internationale Fachmesse
mit Südwestdeutschem Glasertag" Bonn, den 26. Februar 1992
vom 11. bis 14. Juni 1992 in Nürnberg
3. ,,REHAB '92 - 7. Internationale Fachausstellung für Der Bundesminister der Justiz
Pflege, Rehabilitation, Integration" Im Auftrag
vom 16. bis 19. September 1992 in Karlsruhe Niederleithinger
Berichtigung
der Neufassung der Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch
Vom 14. Februar 1992
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für 2. In § 6 ist hinter den Worten „das nicht in Handels-
Rindfleisch in der Fassung der Bekanntmachung vom klassen eingestuft oder nicht" das Wort ,, , nicht" ein-
20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2387) ist wie folgt zu be- zufügen.
richtigen:
1. In § 4 ist
Bonn, den 14. Februar 1992
a) in Absatz 2 Nr. 2 hinter den Worten „Betrieb gewon-
nen" das Wort „worden" und Der Bundesminister
b) in Absatz 3 vor den Worten „ungiftiger Tinte" das für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Wort „unverwischbarer," Im Auftrag
einzufügen. Husemeyer