2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Dreizehntes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 7. Januar 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. In § 17 Abs. 6 Satz 2 werden die Worte „und bei
Dienstreisen nach Berlin" ersatzlos gestrichen.
Artikel 1
5. In § 32 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Ablauf der
Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 Wahlperiode" ersetzt durch die Worte „Ausscheiden
(BGBI. 1 S. 297), zuletzt geändert durch Gesetz vom aus dem Bundestag".
14. November 1990 (BGBI. 1 S. 2466), wird wie folgt ge-
ändert: 6. § 45 wird ersatzlos gestrichen.
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „9 664" durch die Zahl Artikel 2
,, 10 128" ersetzt. Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
b) In Absatz 2 wird die Zahl „9 664" durch die Zahl (BGBI. 1 S. 413), zuletzt geändert durch Gesetz vom
„ 10 128" und die Zahl „4 832" durch die Zahl 14. November 1990 (BGBI. 1 S. 2466), wird wie folgt ge-
,,5 064" ersetzt. ändert:
2. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „5 443" durch die Zahl 1. In § 9 wird die Zahl „9 664" durch die Zahl „ 10 128"
,,5 765" ersetzt. ersetzt.
3. § 16 wird wie folgt geändert: 2. In § 10 wird das Wort „Bundespost" durch das Wort
,,Reichsbahn" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundespost"
durch das Wort „Reichsbahn" ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.
Artikel 3
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundespost"
durch das Wort „Reichsbahn" ersetzt. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die
nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-
mung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 7. Januar 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
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4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
8. In den §§ 31, 34, 45, 71, 71 a und 72 werden jeweils wieder; Hinweise werden nicht aufgenommen. Sie
die Worte „Berlin (West)" durch das Wort „Berlin" sind mit „Beglaubigte Abschrift aus dem ... buch des
ersetzt. Standesamts ... " zu bezeichnen und mit dem sich
aus den Vordrucken Ax, Bx und Cx - Anlagen 16 bis
9. Dem § 44 wird folgender Absatz 3 angefügt: 18 dieser Verordnung - ergebenden Übereinstim-
mungsvermerk zu versehen."
,,(3) Stellt ein Standesbeamter fest, daß in den von
ihm oder einem anderen Standesbeamten geführten
Personenstandsbüchern ein Personenstandsfall be- 12. Nach § 66 wird folgender§ 66a eingefügt:
urkundet ist, für den in den Fällen der Anlage I Kapi- ,,§ 66a
tel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe d Die Auszüge oder beglaubigten Abschriften, die der
Doppelbuchstabe cc des Einigungsvertrages auch Standesbeamte des Standesamts I in Berlin aus den
beim Standesamt I in Berlin ein Personenstandsein- nach Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III
trag geführt wird, so hat er dies dem Standesbeamten Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Dreifachbuch-
des Standesamts I in Berlin mitzuteilen. Die Einträge stabe ddd des Einigungsvertrages übernommenen
sind abzugleichen und, sofern dies erforderlich ist, zu Beschlüssen über Todeserklärungen und Feststellun-
berichtigen. Der Eintrag beim Standesamt I in Berlin gen der Todeszeit erteilt, sind mit „Auszug aus dem
wird danach nicht mehr fortgeführt; ihm ist hierüber ein ... " oder „Beglaubigte Abschrift des ... " und der
Vermerk beizuschreiben. Wird dem Standesbeamten Bezeichnung der Entscheidung zu überschreiben
des Standesamts I in Berlin eine solche Doppelbe- sowie am Schluß mit einem Beglaubigungsvermerk zu
urkundung bekannt, so hat er den Abgleich zu ver- versehen."
anlassen."
13. § 67 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
10. § 61 erhält folgende Fassung:
,,Gebührenfrei sind auch Personenstandsurkunden,
,,§ 61 wenn sie von der diplomatischen oder konsularischen
Die Vorschriften über Beweiskraft und über Benut- Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland
zung der Bücher in den §§ 60 bis 66 des Gesetzes vertretenen ausländischen Staates oder einer auslän-
gelten auch dischen Behörde beantragt werden, sofern dies ver-
1. für die vom 1. Januar 1876 an geführten Standes- traglich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen
register, Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitig-
keit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstands-
2. für die im lande Baden-Württemberg geführten urkunden verbürgt ist."
Familienregister,
3. für die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 14. Nach § 72 a wird folgender § 72 b eingefügt:
des Einigungsvertrages genannten Gebiet ange-
,,§ 72b
legten Personenstandsbücher.
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinn-
Für den seit dem 1. Juli 1938 geführten Zweiten Teil gemäß für die nach der Anlage I Kapitel II Sachgebiet B
des Blattes im Familienbuch gelten die früheren Vor- Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb
schriften." Dreifachbuchstaben aaa und bbb des Einigungsver-
trages an den Standesbeamten des Standesamts I in
11 . Dem § 62 wird folgender Absatz 4 angefügt: Berlin abgegebenen Personenstandsbücher.
,,(4) Für die Ausstellung von Personenstandsurkun- (2) Für die Fortführung und Benutzung der Perso-
den aus Personenstandsbüchern, die vor dem 3. Ok- nenstandsbücher gelten die in § 1, § 2a, § 8 Abs. 2,
tober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages § 44 Abs. 3 und § 62 Abs. 4 getroffenen besonderen
genannten Gebiet angelegt worden sind, sind die in Regelungen."
Absatz 2 bezeichneten Vordrucke zu benutzen. In
diese Personenstandsurkunden dürfen nur Angaben
aufgenommen werden, die sich aus dem Personen- Artikel 2
standseintrag ergeben. Beglaubigte Abschriften von
Personenstandseinträgen im Format DIN A 5 quer Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
geben die Vorderseite und die Rückseite des Eintrags in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Dezember 1991
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1992 5
Verordnung
über die Aussetzung der Durchführung
der Statistik nach § 53 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes
In dem In Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
für das Jahr 1991
Vom 30. Dezember 1991
Auf Grund der Anlage I Kapitel XVIII Abschnitt II Nr. 2 § 1 des Einigungsver-
trages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1138) verordnet der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1
Die Durchführung der Statistik nach § 53 Abs. 1 des Schwerbehinderten-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1
S. 1421, 1550), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 1991
(BGBI. 1 S. 1310) geändert worden ist, wird in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet zum 31. Dezember 1991 ausgesetzt.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am
30. September 1992 außer Kraft.
Bonn, den 30. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Gewährung von Anpassungshilfen im ersten Halbjahr 1992
für die Landwirtschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
{Erste Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung 1992 - LaAV 1/92)
Vom 6. Januar 1992
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Fördergesetzes vom 2. juristische Personen, die sich in Auflösung nach § 41
6. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 633), das nach Anlage II oder § 69 Abs. 3 des Landwirtschaftsanpassungs-
Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungs- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
vertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1418) befinden,
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1204) fortgilt, 3. natürliche und juristische Personen sowie Personen-
verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
gesellschaften und Personengemeinschaften nach Ab-
schaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-
satz 1, deren begünstigungsfähige Erzeugungseinhei-
minister der Finanzen:
ten in der Landwirtschaft und Arbeitskrafteinheiten in
§ 1 der Binnenfischerei nach § 4 Abs. 5 einen kalkulatori-
schen Arbeitsbedarf von weniger als 300 Arbeitsstun-
Zweck der Anpassungshilfen
den im Jahr ergeben,
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann- 4. natürliche und juristische Personen sowie Personen-
ten Gebiet können zur Verringerung der Auswirkungen des gesellschaften und Personengemeinschaften nach Ab-
Preisbruchs bei Erzeugnissen der Landwirtschaft und satz 1, über die der Bewilligungsbehörde Tatsachen
Binnenfischerei beim Übergang zur sozialen Marktwirtschaft bekannt sind, die eine ordnungsgemäße Weiterbewirt-
und zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit in der Landwirt- schaftung oder Umstrukturierung des Unternehmens
schaft und der Binnenfischerei im ersten Halbjahr 1992 ausschließen.
im Rahmen der im Bundeshaushalt 1992 zur Verfügung
stehenden Mittel Anpassungshilfen gewährt werden. §3
(2) Die Anpassungshilfen sind zu den in Anlage 1 auf- Förderungsvoraussetzungen
geführten Zwecken zu verwenden. Eine Verwendung für
(1) Anpassungshilfen im ersten Halbjahr 1992 dürfen
Löhne und Gehälter, soziale Abgaben und Aufwendungen,
nur gewährt werden, wenn zusätzlich die in den Absät-
Personalaufwendungen sowie für Mieten, Pachten und
zen 2 und 3 genannten Förderungsvoraussetzungen erfüllt
sonstige vergleichbare Ausgaben ist nicht statthaft.
sind.
§2 (2) Es muß ein von der Unternehmensleitung bestätigtes
Entwicklungskonzept vorgelegt werden, in dem minde-
Begünstigte
stens folgendes dargestellt wird:
(1) Anpassungshilfen können gewährt werden 1. Ausgangssituation zu Beginn des Wirtschaftsjahres
1 . natürlichen und juristischen Personen sowie Personen- 1991/92 (1. Juli 1991) oder bei Unternehmen, die nach
gesellschaften und Personengemeinschaften, die land- dem 1. Juli 1991 gegründet wurden, zum Zeitpunkt der
wirtschaftlich genutzte Flächen bewirtschaften oder Gründung, insbesondere Rechtsform des Unterneh-
Tierbestände halten, sowie mens, Betriebsgröße und Produktionsstruktur, Arbeits-
kräftebestand in Produktion, Verwaltung und Neben-
2. natürlichen und juristischen Personen sowie Personen-
betrieben sowie die Art der Nebenbetriebe,
gesellschaften und Personengemeinschaften, die ein
Unternehmen der Binnenfischerei betreiben, das der 2. vorgesehene, bereits eingeleitete und bereits ab-
Speisefischerzeugung dient. geschlossene Anpassungs-, Umstrukturierungs- und
Entflechtungsmaßnahmen im Wirtschaftsjahr 1991/92,
(2) Anpassungshilfen können nur natürlichen und juristi-
3. angestrebte Betriebsorganisation oder Betriebsorgani-
schen Personen sowie Personengesellschaften und Per-
sonengemeinschaften nach Absatz 1 gewährt werden, die sationen zum Ende des Wirtschaftsjahres 1991/92
ihren Betriebssitz zum Zeitpunkt der Antragstellung in dem (30. Juni 1992), insbesondere Rechtsform des Unter-
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nehmens oder der Unternehmen, die jeweilige Betriebs-
größe und Produktionsstruktur, der jeweilige Arbeits-
haben. Als Betriebssitz gilt der Ort, an dem Wirtschafts-
gebäude vorhanden sind, von denen aus die landwirt- kräftebestand in Produktion, Verwaltung und Neben-
schaftlich genutzten Flächen bewirtschaftet oder in denen betrieben sowie die Art der jeweiligen Nebenbetriebe.
Tiere gehalten werden oder in denen oder von denen aus Unternehmen, die zum Zwecke einer investiven Förderung
die Speisefischerzeugung betrieben wird. oder einer Entschuldung nach Artikel 25 Abs. 3 des Eini-
gungsvertrages oder zur Herbeiführung einer schriftlichen
(3) Ausgeschlossen von der Förderung sind Erklärung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 des 0-Markbilanzgeset-
1. juristische Personen als Rechtsnachfolger von volks- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April
eigenen Gütern und Betrieben, soweit die Kapitalbetei- 1991 (BGB!. 1 S. 971, 1951) einen Wiedereinrichtungs-
ligung der öffentlichen Hand mehr als ein Viertel oder Modernisierungsplan oder einen Sanierungs- und
beträgt, Entwicklungsplan erstellt haben, brauchen kein gesonder-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1992 7
tes Entwicklungskonzept zu erstellen; das gleiche gilt für 3. in der Binnenfischerei die Arbeitskrafteinheiten im
Unternehmen, die nach der Landwirtschafts-Anpassungs- Bereich Binnenfischerei zum Zeitpunkt der Antragstel-
hilfenverordnung vom 23. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1598) für lung; dabei entspricht eine Arbeitskrafteinheit einer
die Gewährung von Anpassungshilfen im zweiten Halbjahr Person, wenn diese die Arbeitsleistung einer mit
1991 ein Entwicklungskonzept erstellt haben. Unterneh- betrieblichen Arbeiten voll beschäftigten und voll lei-
men, die einen Plan oder ein Konzept nach Satz 2 erstellt stungsfähigen Arbeitskraft erbringt; T eilzeitbeschäfti-
hflben und bei denen ~ich bi~ l"Um Z~itounkt dar Antrag- gung~n wero~n m!t ~rit~pr@ch@nd@n Teilwerten berück-
!;Wllung And~rung~n dt;!r Anpa~~ung~•, Um~lrulduri~= 5icliti{it
rungs- und Entflechtungsmaßnahmen oder angestrebten
Betriebsorganisation oder Betriebsorganisationen ergeben (3) Die Anpassungshilfe je Antragsteller setzt sich
haben, müssen die geänderten Angaben nach Satz 1 Nr. 2 zusammen aus einem Grundbetrag und einem zusätzli-
und 3 mitteilen. chen Betrag, die jeweils in Abhängigkeit von der Zahl
begünstigungsfähiger Fördereinheiten des Antragstellers
(3) Der jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter festgelegt werden.
Fläche ausgebrachte Wirtschaftsdünger tierischer Her- (4) Die Zahl der begünstigungsfähigen Fördereinheiten
kunft darf die drei Dungeinheiten entsprechende Menge entspricht der Summe der Stunden des kalkulatorischen
nicht überschreiten (Dungeinheitengrenze). Die Dungein- Arbeitsbedarfs im Unternehmen des Antragstellers im Jahr
heiten sind nach Maßgabe der Anlage 2 nach den Tier- geteilt durch 1 000. Dabei ist das Ergebnis auf drei Stellen
beständen zu berechnen. Dabei sind die landwirtschaftlich
hinter dem Komma zu runden.
genutzte Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie
die Viehbestände nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 zugrunde zu legen. (5) Der kalkulatorische Arbeitsbedarf ist
Zur landwirtschaftlich genutzten Fläche des Unterneh- 1. in der Landwirtschaft auf der Grundlage der begünsti-
mens nach Satz 3 zählen auch landwirtschaftlich genutzte gungsfähigen Erzeugungseinheiten und dem Arbeits-
Flächen Dritter, auf denen das Unternehmen Wirtschafts-
bedarf je Erzeugungseinheit,
dünger tierischer Herkunft umweltverträglich ausbringt.
Davon sind landwirtschaftlich genutzte Flächen, auf die 2. in der Binnenfischerei auf der Grundlage der begünsti-
mehrere Unternehmen Dung ausbringen, nach der jeweils gungsfähigen Arbeitskrafteinheiten und einer durch-
vereinbarten Ausbringungsmenge nur anteilig zuzurech- schnittlichen Arbeitsleistung je Arbeitskrafteinheit
nen. Stillgelegte Flächen werden bei der Berechnung nicht nach Anlage 3 zu berechnen.
berücksichtigt. Ebenso werden Dungeinheiten, welche das
Unternehmen nachweislich anders als durch Ausbringen (6) Der Grundbetrag der Anpassungshilfe im ersten
auf landwirtschaftlich genutzte Flächen verwendet, nicht Halbjahr 1992 beträgt bei Begünstigten mit 0,3 bis unter
berücksichtigt. Bei Überschreiten der Dungeinheiten- zwei Fördereinheiten jeweils 2 500 DM je Fördereinheit,
grenze können Anpassungshilfen nur dann gewährt wer- bei Begünstigten mit zwei und mehr Fördereinheiten
den, wenn glaubhaft gemacht wird, daß im Durchschnitt jeweils 5 000 DM unabhängig von der Zahl der Förderein-
des Jahres 1992 die Dungeinheitengrenze nicht über- heiten.
schritten wird.
(7) Die Höhe des zusätzlichen Betrages der Anpas-
sungshilfe je Fördereinheit wird vom Bundesminister für
§4 Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
mit dem Bundesminister der Finanzen unter Berücksichti-
Höhe der Anpassungshilfen gung der verfügbaren Haushaltsmittel und der anerkann-
(1) Begünstigungsfähig sind die in Anlage 3 aufgeführ- ten Zahl der zu begünstigenden Fördereinheiten, die sich
ten Erzeugungseinheiten der Bodennutzung und Tier- aus den Anträgen ergibt, festgesetzt und im Bundesanzei-
haltung in der Landwirtschaft und Arbeitskrafteinheiten in ger bekanntgegeben.
der Binnenfischerei. Nicht begünstigungsfähig sind die zur
Ernte 1992 stillgelegten Flächen. §5
Zuständigkeit und Kostentragung
(2) Maßgebend für die Ermittlung der Erzeugungseinhei-
ten in der Landwirtschaft sowie der Arbeitskrafteinheiten in (1) Diese Verordnung wird von den in den Ländern
der Binnenfischerei sind Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuständigen Behör-
1. in der Bodennutzung die zum Zeitpunkt der Antragstel- den (Bewilligungsbehörden) durchgeführt.
lung vom Antragsteller bewirtschaftete landwirtschaft-
lich genutzte Fläche nach Kulturarten für die Ernte (2) Die Leistungsaufwendungen trägt der Bund.
1992,
§6
2. in der Tierhaltung
Verfahren
a) von Antragstellern, deren Unternehmen vor dem
1. November 1991 gegründet worden sind, der (1) Die Anpassungshilfen werden auf Antrag gewährt.
Durchschnittsbestand der Monate November und
(2) Die Anträge auf Anpassungshilfen sind bis zum
Dezember 1991 sowie Januar 1992 an gehaltenen
10. Februar 1992 schriftlich bei den Bewilligungsbehörden
Tieren in der Landwirtschaft nach Kategorien,
zu stellen.
b) von Antragstellern, deren Unternehmen nach dem
31. Oktober 1991 gegründet worden sind, der zum (3) In dem Antrag sind anzugeben
Zeitpunkt der Antragstellung gehaltene Tierbestand 1. Name und Anschrift, Betriebssitz, Bankverbindung,
in der Landwirtschaft nach Kategorien, Rechtsform des Unternehmens sowie die bewirtschaf-
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
tete landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Kultur- (5) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben
arten der Bodennutzung für die Ernte 1992 und die in nach den Absätzen 3 und 4 auf Verlangen der Bewilli-
der Binnenfischerei beschäftigten Arbeitskrafteinheiten gungsbehörde glaubhaft zu machen.
jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung,
2. die Berechnung der Dungeinheiten je Hektar landwirt- §7
schaftlich genutzter Fläche gemäß § 3 Abs. 3, Bewilligungsbescheid
3. ob über das Vermögen des Antragstellers zum Zeit-
Die Bewilligungsbehörden setzen die Anpassungshilfen
punkt der Antragstellung die Gesamtvollstreckung
durch Bescheid fest. Der Auszahlungsbetrag der Anpas-
beantragt oder eröffnet worden ist oder sich das Unter-
sungshilfen ist je Bewilligungsbescheid auf volle Deutsche
nehmen in Auflösung nach dem Landwirtschaftsanpas-
Mark abzurunden.
sungsgesetz befindet,
4. von Antragstellern, deren Unternehmen vor dem §8
1. November 1991 gegründet worden sind, der Durch-
Verwendungsnachweis
schnittsbestand der Monate November und Dezember
1991 sowie Januar 1992 an gehaltenen Tieren in der Der Empfänger der Anpassungshilfe hat der Bewilli-
Landwirtschaft nach Kategorien, gungsbehörde die Verwendung der Anpassungshilfe für
5. von Antragstellern, deren Unternehmen nach dem die in § 1 Abs. 2 genannten Zwecke durch Sachbericht und
31. Oktober 1991 gegründet worden sind, der zum zahlenmäßigen Nachweis spätestens bis zum 1. Oktober
Zeitpunkt der Antragstellung gehaltene Tierbestand der 1992 nachzuweisen (Verwendungsnachweis). § 6 Abs. 5
Landwirtschaft nach Kategorien, der Tag der Gründung gilt entsprechend.
und der Rechtsvorgänger,
§9
6. von Antragstellern, deren Tierhaltung die Grenze von
drei Dungeinheiten gemäß § 3 Abs. 3 überschreitet, ob Muster
und wenn ja, auf Grund welcher Maßnahmen im Durch- Für den Antrag nach § 6 Abs. 1, das Entwicklungskon-
schnitt des Jahres 1992 die Dungeinheitengrenze nicht zept nach § 3 Abs. 2 Satz 1, die Mitteilung nach § 3 Abs. 2
mehr überschritten wird. Satz 3 und den Verwendungsnachweis nach § 8 können
(4) Dem Antrag ist das Entwicklungskonzept gemäߧ 3 die Länder Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereit-
halten. Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke
Abs. 2 Satz 1 beizufügen. Unternehmen, die gemäß § 3
bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz von der Erstellung befreit
sind, haben dem Antrag eine Kopie des Wiedereinrich-
tungs- oder Modernisierungsplanes oder Sanierungs- und § 10
Entwicklungsplanes beizufügen. In den Fällen des § 3
Inkrafttreten
Abs. 2 Satz 3 ist dem Antrag ferner eine Mitteilung über die
bis zum Zeitpunkt der Antragstellung geänderten Angaben Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 beizufügen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Januar 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Scholz
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1992 9
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2)
Verwendungszwecke der Anpassungshilfen
Die Anpassungshilfen sind ausschließlich zu verwenden
a) zum Kauf von Material, wie z. B.:
- Saat- und Pflanzgut,
- Düngemittel,
- Pflanzenschutzmittel, Chemikalien, Medikamente,
- Futtermittel,
- Tiere,
- Elektroenergie/Gas/Wärmeenergie,
- Vergaserkraftstoff,
- Dieselkraftstoff,
- Schmierstoffe, Bereifung,
- feste Brennstoffe,
- lnstandhaltungsmaterial für Technik und Ausrüstungen,
b) zur Bezahlung produktiver Leistungen:
- Lohnarbeit und Maschinenmiete,
- lnstandhaltungsleistungen von Landtechnikbetrieben,
- Leistungen durch agrochemische Dienstleistungsbetriebe,·
- Transport-, Umschlags- und Lagerleistungen von Dritten,
- Tierarztkosten,
- Leistungen von Buchführungs- und Rechenbetrieben,
- lnstandhaltungsleistungen von Dritten an Gebäuden und baulichen Anlagen,
- sonstige produktive Leistungen (Besamung, Klauenpflege, Desinfektion u. a.),
- Be- und Verarbeitungsleistungen Dritter,
c) für Vergütungen der Auszubildenden (Lehrlingsentgelt):
nur die brutto an die Auszubildenden zu zahlenden monatlichen Vergütungen gemäß tariflicher
Regelungen,
d) zur Ablösung von Krediten und Verbindlichkeiten, die zur Finanzierung von Material octer
produktiven Leistungen eingegangen wurden:
- Umlaufmittelkredite,
- Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen und Leistungen.
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 3)
Der Berechnung der Dungeinheit
sind folgende Tierzahlen zugrunde zu legen:
Tiergruppen Tiere je Dungeinheit
Kälber (bis drei Monate) 9
Jungrinder (über drei Monate bis zwei Jahre) 3
Rinder (über zwei Jahre) 1,5
Zuchtsauen mit Ferkeln bis 20 kg 3
Schweine über 20 kg 7
Schafe, Ziegen 7
Pferde 1,5
Legehennen 100
Junghennen 300
Masthähnchen, Perlhühner, Wachteln 300
Mastenten 150
Mastputen, Mastgänse 100
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 1 und 5)
Kalkulatorischer Arbeitsbedarf
je Erzeugungs- oder Arbeitskrafteinheit zur Ermittlung der Fördereinheiten 1)
Kalkulatorischer
Begünstigungsfähige Erzeugungs-/Arbeitskrafteinheiten
Arbeitsbedarf
1. Pflanzliche Produktion (Anbaufläche) je ha
1.1 Getreide, Ölfrüchte, Körnerleguminosen 19
1.2 Hackfrüchte (Zuckerrüben, Futterrüben, Kartoffeln) 86
1.3 Feldgemüse (im Wechsel mit landwirtschaftlichen Kulturen) 190
1.4 Gartenbauerzeugnisse im Freiland (im Wechsel mit gartenbaulichen Kulturen) 935
1.5 Gemüse und Zierpflanzen unter Glas und Plaste
einschließlich Pilzbeetflächen in Kulturräumen 10 367
1.6 Ackerfutter auf Hauptfutterfläche 25
1.7 Tabak 902
1.8 Hopfen 523
1.9 sonstige Handelsgewächse 80
1.1 O Dauergrünland 15
1.11 Rebland 824
1.12 Baumschulen 1 064
1.13 Obstanlagen 284
2. Tierische Produktion (Stück) je Stück
2.1 Kälber bis zu 6 Monaten 27
2.2 Milchkühe 80
2.3 alle anderen Rinder 18
2.4 Zuchtsauen (ab 1. Belegung) 33
2.5 alle anderen Schweine (ohne Ferkel) 5
2.6 Schafe, Ziegen 11
2.7 Pferde (einschl. Ponys) 90
2.8 Legehennen (ab 6 Monate) 0,30
2.9 Junghennen (bis 6 Monate) 0,15
2.1 O Masthähnchen, Perlhühner, Wachteln 0,10
2.11 Gänse, Enten, Truthühner 0,90
2.12 Bienenvölker 9
3. Binnenfischerei (AK-Einheit) 2
1 575 )
je AK-Einheit
1
) Ermittelt vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. und vom Arbeitskreis für Betriebswirtschaft im Gartenbau e.V.
2
) Durchschnittliche Arbeitsleistung je Arbeitskrafteinheit und Jahr verringert um den Anteil nicht produktionsgebundener Arbeiten.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1992 11
Verordnung
zur Befreiung kroatischer und slowenischer Staatsangehöriger
vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
Vom 7. Januar 1992
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des
Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356) verordnet der
Bundesminister des Innern:
§ 1
Befreiung
kroatischer und slowenischer Staatsangehöriger
vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
Kroatische und slowenische Staatsangehörige bedürfen für Aufenthalte bis zu
drei Monaten keiner Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie einen Nationalpaß oder
einen als Paßersatz zugelassenen Kinderausweis besitzen und keine Erwerbs-
tätigkeit aufnehmen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. Januar 1992
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über Konzessionsabgaben für Strom und Gas
(Konzessionsabgabenverordnung - KAV)
Vom 9. Januar 1992
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 12 des Energie- b) bei sonstigen Tariflieferungen
wirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt III, Gliede- in Gemeinden
rungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung bis 25 000 Einwohner 0,44 Pfennig,
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes
verordnet der Bundesminister für Wirtschaft: bis 100 000 Einwohner 0,53 Pfennig,
bis 500 000 Einwohner 0,66 Pfennig,
über 500 000 Einwohner 0,79 Pfennig.
§ 1
Maßgeblich ist die jeweils vom statistischen Landesamt
Anwendungsbereich
amtlich fortgeschriebene Einwohnerzahl.
(1) Diese Verordnung regelt Zulässigkeit und Bemes-
(3) Bei der Belieferung von Sondervertragskunden dür-
sung der Zahlung von Konzessionsabgaben der Energie- fen folgende Höchstbeträge je Kilowattstunde nicht über-
versorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 des
schritten werden:
Energiewirtschaftsgesetzes (Versorgungsunternehmen) an
Gemeinden und Landkreise (§ 8). 1. bei Strom 0,22 Pfennig,
2. bei Gas 0,06 Pfennig.
(2) Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Ein-
räumung des Rechts zur unmittelbaren Versorgung von (4) Bei Strom dürfen Konzessionsabgaben für Liefe-
Letztverbrauchern mit Strom und Gas im Gemeindegebiet rungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder
mittels Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Ver- gezahlt werden, deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr
legung und den Betrieb von Leitungen. je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös je Kilowatt-
stunde aus der Lieferung von Strom an alle Sonder-
vertragskunden liegt. Maßgeblich ist der in der amtlichen
§2 Statistik des Bundes jeweils für das vorletzte Kalenderjahr
Bemessung und zulässige Höhe veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer und Ausgleichs-
der Konzessionsabgaben abgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz. Versor-
gungsunternehmen und Gemeinde können höhere Grenz-
(1) Konzessionsabgaben dürfen nur in Pfennigbeträge preise vereinbaren.
je gelieferter Kilowattstunde vereinbart werden.
(5) Bei Gas dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen
(2) Bei der Belieferung von Tarifkunden dürfen folgende an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt
Höchstbeträge je Kilowattstunde nicht überschritten werden: werden,
1. a) bei Strom, der im Rahmen eines 1. die pro Jahr und Abnahmefall 5 Millionen Kilowatt-
Schwachlasttarifs nach § 9 der stunden übersteigen oder
Bundestarifordnung Elektrizität
2. deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr unter 3 Pfen-
oder der dem Schwachlasttarif ent-
nig je Kilowattstunde liegt, wobei dieser Preis im Ver-
sprechenden Zone eines zeitvaria-
hältnis der Durchschnittserlöse des Versorgungsunter-
blen Tarifs (Schwachlaststrom)
nehmens aus der Belieferung von Sondervertrags-
geliefert wird, 1,20 Pfennig, kunden im Jahr 1989 und im jeweiligen Kalenderjahr zu
b) bei Strom, der nicht als Schwach- verändern ist. Für nach dem 1. Januar 1992 ab-
laststrom geliefert wird, in Ge- geschlossene Verträge ist der Durchschnittserlös je
meinden Kilowattstunde aus den Lieferungen von Gas an alle
2,60 Pfennig, Letztverbraucher zugrunde zu legen und entsprechend
bis 25 000 Einwohner
zu verändern; maßgeblich ist der in der amtlichen Stati-
bis 100 000 Einwohner 3, 12 Pfennig, stik des Bundes für das Jahr des Vertragsabschlusses
bis 500 000 Einwohner 3,91 Pfennig, veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer.
über 500 000 Einwohner 4,69 Pfennig, Versorgungsunternehmen und Gemeinde können niedri-
gere Grenzmengen oder höhere Grenzpreise vereinbaren.
2. a) bei Gas ausschließlich für Kochen
und Warmwasser in Gemeinden
bis 25 000 Einwohner 1,01 Pfennig, §3
bis 100 000 Einwohner 1,21 Pfennig, Andere Leistungen als Konzessionsabgaben
bis 500 000 Einwohner 1,52 Pfennig, (1) Neben oder anstelle von Konzessionsabgaben
über 500 000 Einwohner 1,82 Pfennig, dürfen Versorgungsunternehmen und Gemeinde für ein-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1992 13
fache oder ausschließliche Wegerechte nur die folgenden §6
Leistungen vereinbaren oder gewähren: Aufsichtsrechte und -maßnahmen
1. Preisnachlässe für den nach Tarifpreisen abgerech-
(1) Die zuständige Behörde kann von Versorgungsun-
neten Eigenverbrauch der Gemeinde bis zu 10 vom
ternehmen und Gemeinden die Auskünfte und Belege
Hundert des Rechnungsbetrages, sofern diese Preis-
verlangen, die zur Überwachung der Einhaltung dieser
nachlässe in der Rechnung offen ausgewiesen werden,
Verordnung erforderlich sind.
2. Vergütung notwendiger Kosten, die bei Bau- und Unter-
haltungsmaßnahmen an öffentlichen Verkehrswegen (2) § 3 Energiewirtschaftsgesetz und § 14 Bundestarif-
der Gemeinden durch Versorgungsleitungen entstehen, ordnung Elektrizität finden entsprechende Anwendung.
die in oder über diesen Verkehrswegen verlegt sind,
3. Verwaltungskostenbeiträge der Versorgungsunterneh- §7
men für Leistungen, die die Gemeinde auf Verlangen Landkreise
oder im Einvernehmen mit dem Versorgungsunter-
nehmen zu seinem Vorteil erbringt. Landkreise können mit- Versorgungsunternehmen Kon-
Für die Benutzung anderer als gemeindlicher öffentlicher zessionsabgaben vereinbaren, soweit die Landkreise auf-
Verkehrswege sowie für die Belieferung von Verteiler- grund von Absprachen mit den Gemeinden die Rechte
unternehmen und deren Eigenverbrauch dürfen aus- nach § 1 Abs. 2 zur Verfügung stellen können. In diesen
schließlich die in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Leistungen Fällen sowie für laufende Verträge zwischen Landkreisen
vereinbart oder gewährt werden. und Versorgungsunternehmen finden die Vorschriften
dieser Verordnung entsprechend Anwendung. Für die
(2) Nicht vereinbart oder gewährt werden dürfen ins- Bestimmung der Höchstbeträge nach § 2 Abs. 2 sind die
besondere Einwohnerzahlen der jeweiligen Gemeinde des Land-
1. sonstige Finanz- und Sachleistungen, die unentgeltlich kreises maßgebend. Diese Höchstbeträge sind auch
oder zu einem Vorzugspreis gewährt werden; Leistun- einzuhalten, soweit Konzessionsabgaben sowohl mit
gen der Versorgungsunternehmen bei der Aufstellung Landkreisen als auch mit Gemeinden vereinbart sind.
kommunaler oder regionaler Energiekonzepte oder für
Maßnahmen, die dem rationellen und sparsamen sowie §8
ressourcenschonenden Umgang mit der vertraglich
vereinbarten Energieart dienen, bleiben unberührt, Übergangsvorschrift
soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem Abschluß (1) Soweit Konzessionsabgaben bereits für Lieferungen
oder der Verlängerung von Konzessionsabgabever- im Jahre 1991 vereinbart und gezahlt worden sind, sind
trägen stehen, diese Zahlungen spätestens zum 1. Januar 1993 auf
2. Verpflichtungen zur Übertragung von Versorgungsein- Pfennigbeträge je Kilowattstunde umzustellen. Dabei ist,
richtungen ohne wirtschaftlich angemessenes Entgelt. getrennt für Strom und Gas sowie für Tarif- und Sonder-
abnehmer, zu ermitteln, wie vielen Pfennigen pro Kilowatt-
§4 stunde die zwischen Versorgungsunternehmen und
Gemeinde vereinbarte Konzessionsabgabe 1990 entspro-
Tarifgestaltung chen hätte. Dieser Betrag ist, beginnend 1993, jährlich je
(1) Konzessionsabgaben sind in den allgemeinen Tarifen Kilowattstunde wie folgt zu kürzen, bis die Höchstbeträge
auszuweisen. Gelten die allgemeinen Tarifpreise für meh- nach § 2 erreicht sind:
rere Gemeinden, genügt die Angabe der für sie maßgebli-
1. bei Strom für Lieferungen an Tarifabnehmer um
chen Höchstbeträge sowie der Hinweis auf den Vorrang
0, 13 Pfennig, an Sonderabnehmer um 0,01 Pfennig,
von Vereinbarungen, daß keine oder niedrigere Konzes-
sionsabgaben zu zahlen sind.
2. bei Gas für Lieferungen an Tarifabnehmer um
(2) Soweit bei Versorgungsgebieten mit mehreren 0,05 Pfennig.
Gemeinden das Versorgungsunternehmen und eine
Gemeinde vereinbaren, daß für die Belieferung von Strom- (2) Für die Lieferung von Stadtgas dürfen in den
tarifabnehmern keine Konzessionsabgaben oder niedri- Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
gere als die nach den §§ 2 und 8 zulässigen Beträge Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vor dem
gezahlt werden, sind die allgemeinen Tarifpreise in dieser 1. Januar 1999 keine Konzessionsabgaben vereinbart
Gemeinde entsprechend herabzusetzen. oder gezahlt werden.
(3) Bei Strom gelten die Verpflichtungen nach den
Absätzen 1 und 2 erst von dem Zeitpunkt an, zu dem eine §9
nach dem 1. Januar 1992 erteilte Tarifgenehmigung wirk- Inkrafttreten
sam wird.
§5 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Anordnung über die Zulässigkeit
Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe
(1) Abschlagszahlungen auf Konzessionsabgaben sind zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an
nur für abgelaufene Zeitabschnitte zulässig. Eine Ver- Gemeinden und Gemeindeverbände (KAE) vom 4. März
zinsung findet außer im Fall des Verzuges nicht statt. 1941 (RAnz. Nr. 57 und Nr. 120) in der Fassung vom
7. März 1975 (BAnz. Nr. 49), die Ausführungsanordnung
(2) Vorauszahlungen dürfen nicht geleistet werden. zur Konzessionsabgabenanordnung (A/KAE) vom
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
27. Februar 1943 (RAnz. Nr. 75) und die Durchführungs- zu ihrer Ausführungsanordnung (D/KAE) vom 27. Februar
bestimmungen zur Konzessionsabgabenanordnung und 1943 (RAnz. Nr. 75) für Strom und Gas außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Januar 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1991
- 2 BvR 470/90 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 10. Juli 1990 (Bundesgesetzblatt I S. 1727)
wird im Anschluß an die Wiederholungen durch Beschlüsse vom 7. Januar 1991
(Bundesgesetzblatt I S. 226) und vom 13. Juni 1991 (Bundesgesetzblatt 1
S. 1748) erneut wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 18. Dezember 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1992 15
Bekanntmachung
über den Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
und dem Land Rheinland-Pfalz
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 30. Dezember 1991
Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz
wurde am 30. Januar 1991 ein Staatsvertrag über eine Änderung der gemein-
samen Landesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des
Landes Nordrhein-Westfalen mit Gesetz vom 4. Juni 1991 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 276) und der Landtag des
Landes Rheinland-Pfalz mit Gesetz vom 8. April 1991 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 101) zugestimmt. Der Staatsvertrag ist nach
seinem Artikel 3 Abs. 2 am 1. August 1991 in Kraft getreten.
Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen
des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom
30. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend bekannt-
gemacht.
Bonn, den 30. Dezember 1991
Der Bundesminister des Innern
Rudolf Seiters
Staatsvertrag
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
und dem Land Rheinland-Pfalz
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Das Land Nordrhein-Westfalen und das Land Rhein- Artikel 2
land-Pfalz schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände
regeln die Rechtsfolgen der Änderung der Gemeinde-
Artikel 1 gebiete und die Auseinandersetzung durch Vereinbarun-
gen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der
(1) Das Land Nordrhein-Westfalen tritt an das Land zuständigen Aufsichtsbehörden.
Rheinland-Pfalz aus dem Gebiet der Stadt Siegen das
Flurstück 762 in Flur 1 sowie die Flurstücke 307,308,309, Artikel 3
178, 179, 296, 297 und 7 in Flur 2 der Gemarkung Nieder-
scheiden ab. (1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifi-
kationsurkunden werden ausgetauscht.
(2) Das Land Rheinland-Pfalz tritt an das Land Nord-
rhein-Westfalen aus dem Gebiet der Ortsgemeinde (2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den
Mudersbach die Flurstücke 621/2, 622/1 und 628/1 in Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in
Flur 2 der Gemarkung Mudersbach ab. Kraft.
Düsseldorf, den 30. Januar 1991 Mainz, den 16. Januar 1991
Für das Land Nordrhein-Westfalen Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Ministerpräsident Der Ministerpräsident
Johannes Rau C.-L. Wagner
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
18. 12. 91 Einhundertfünfzehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz 8373 (240 31. 12. 91) 1. 1. 92
7400-1
20. 12. 91 Verordnung Nr. 12/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 8373 (240 31.12.91) 1. 1. 92
9500-4-6-4
6. 12. 91 ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Sechsundneunzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln am Verkehrsflug-
hafen Paderborn-Lippstadt) 41 2 4. 1. 92) 23. 1. 92
96-1-2-96
6. 12. 91 ?weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Achtundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen Braunschweig) 41 2 4. 1. 92) 23. 1. 92
96-1-2-98
17. 12. 91 ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen
Köln/Bonn) 101 4 8. 1. 92) 23. 1. 92
96-1-2-71
16. 12. 91 ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Erfurt) 101 4 8. 1. 92) 9. 1. 92
96-1-2-111
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grenze -.-. _. ..• _..--~ -.-- ~ ;~ --~· -----~-=·- ----~~=---~_--;~~;~_~_/_:_--~~---~_--:•_- ~~~~- ~---~---_:-~•-:.--=~----~! 15
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4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
8. In den §§ 31, 34, 45, 71, 71 a und 72 werden jeweils wieder; Hinweise werden nicht aufgenommen. Sie
die Worte „Berlin (West)" durch das Wort „Berlin" sind mit „Beglaubigte Abschrift aus dem ... buch des
ersetzt. Standesamts ... " zu bezeichnen und mit dem sich
aus den Vordrucken Ax, Bx und Cx - Anlagen 16 bis
9. Dem § 44 wird folgender Absatz 3 angefügt: 18 dieser Verordnung - ergebenden Übereinstim-
mungsvermerk zu versehen."
,,(3) Stellt ein Standesbeamter fest, daß in den von
ihm oder einem anderen Standesbeamten geführten
Personenstandsbüchern ein Personenstandsfall be- 12. Nach § 66 wird folgender§ 66a eingefügt:
urkundet ist, für den in den Fällen der Anlage I Kapi- ,,§ 66a
tel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe d Die Auszüge oder beglaubigten Abschriften, die der
Doppelbuchstabe cc des Einigungsvertrages auch Standesbeamte des Standesamts I in Berlin aus den
beim Standesamt I in Berlin ein Personenstandsein- nach Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III
trag geführt wird, so hat er dies dem Standesbeamten Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Dreifachbuch-
des Standesamts I in Berlin mitzuteilen. Die Einträge stabe ddd des Einigungsvertrages übernommenen
sind abzugleichen und, sofern dies erforderlich ist, zu Beschlüssen über Todeserklärungen und Feststellun-
berichtigen. Der Eintrag beim Standesamt I in Berlin gen der Todeszeit erteilt, sind mit „Auszug aus dem
wird danach nicht mehr fortgeführt; ihm ist hierüber ein ... " oder „Beglaubigte Abschrift des ... " und der
Vermerk beizuschreiben. Wird dem Standesbeamten Bezeichnung der Entscheidung zu überschreiben
des Standesamts I in Berlin eine solche Doppelbe- sowie am Schluß mit einem Beglaubigungsvermerk zu
urkundung bekannt, so hat er den Abgleich zu ver- versehen."
anlassen."
13. § 67 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
10. § 61 erhält folgende Fassung:
,,Gebührenfrei sind auch Personenstandsurkunden,
,,§ 61 wenn sie von der diplomatischen oder konsularischen
Die Vorschriften über Beweiskraft und über Benut- Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland
zung der Bücher in den §§ 60 bis 66 des Gesetzes vertretenen ausländischen Staates oder einer auslän-
gelten auch dischen Behörde beantragt werden, sofern dies ver-
1. für die vom 1. Januar 1876 an geführten Standes- traglich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen
register, Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitig-
keit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstands-
2. für die im lande Baden-Württemberg geführten urkunden verbürgt ist."
Familienregister,
3. für die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 14. Nach § 72 a wird folgender § 72 b eingefügt:
des Einigungsvertrages genannten Gebiet ange-
,,§ 72b
legten Personenstandsbücher.
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinn-
Für den seit dem 1. Juli 1938 geführten Zweiten Teil gemäß für die nach der Anlage I Kapitel II Sachgebiet B
des Blattes im Familienbuch gelten die früheren Vor- Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb
schriften." Dreifachbuchstaben aaa und bbb des Einigungsver-
trages an den Standesbeamten des Standesamts I in
11 . Dem § 62 wird folgender Absatz 4 angefügt: Berlin abgegebenen Personenstandsbücher.
,,(4) Für die Ausstellung von Personenstandsurkun- (2) Für die Fortführung und Benutzung der Perso-
den aus Personenstandsbüchern, die vor dem 3. Ok- nenstandsbücher gelten die in § 1, § 2a, § 8 Abs. 2,
tober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages § 44 Abs. 3 und § 62 Abs. 4 getroffenen besonderen
genannten Gebiet angelegt worden sind, sind die in Regelungen."
Absatz 2 bezeichneten Vordrucke zu benutzen. In
diese Personenstandsurkunden dürfen nur Angaben
aufgenommen werden, die sich aus dem Personen- Artikel 2
standseintrag ergeben. Beglaubigte Abschriften von
Personenstandseinträgen im Format DIN A 5 quer Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
geben die Vorderseite und die Rückseite des Eintrags in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Dezember 1991
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1992 5
Verordnung
über die Aussetzung der Durchführung
der Statistik nach § 53 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes
In dem In Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
für das Jahr 1991
Vom 30. Dezember 1991
Auf Grund der Anlage I Kapitel XVIII Abschnitt II Nr. 2 § 1 des Einigungsver-
trages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1138) verordnet der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1
Die Durchführung der Statistik nach § 53 Abs. 1 des Schwerbehinderten-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1
S. 1421, 1550), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 1991
(BGBI. 1 S. 1310) geändert worden ist, wird in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet zum 31. Dezember 1991 ausgesetzt.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am
30. September 1992 außer Kraft.
Bonn, den 30. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Gewährung von Anpassungshilfen im ersten Halbjahr 1992
für die Landwirtschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
{Erste Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung 1992 - LaAV 1/92)
Vom 6. Januar 1992
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Fördergesetzes vom 2. juristische Personen, die sich in Auflösung nach § 41
6. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 633), das nach Anlage II oder § 69 Abs. 3 des Landwirtschaftsanpassungs-
Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungs- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
vertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1418) befinden,
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1204) fortgilt, 3. natürliche und juristische Personen sowie Personen-
verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
gesellschaften und Personengemeinschaften nach Ab-
schaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-
satz 1, deren begünstigungsfähige Erzeugungseinhei-
minister der Finanzen:
ten in der Landwirtschaft und Arbeitskrafteinheiten in
§ 1 der Binnenfischerei nach § 4 Abs. 5 einen kalkulatori-
schen Arbeitsbedarf von weniger als 300 Arbeitsstun-
Zweck der Anpassungshilfen
den im Jahr ergeben,
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann- 4. natürliche und juristische Personen sowie Personen-
ten Gebiet können zur Verringerung der Auswirkungen des gesellschaften und Personengemeinschaften nach Ab-
Preisbruchs bei Erzeugnissen der Landwirtschaft und satz 1, über die der Bewilligungsbehörde Tatsachen
Binnenfischerei beim Übergang zur sozialen Marktwirtschaft bekannt sind, die eine ordnungsgemäße Weiterbewirt-
und zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit in der Landwirt- schaftung oder Umstrukturierung des Unternehmens
schaft und der Binnenfischerei im ersten Halbjahr 1992 ausschließen.
im Rahmen der im Bundeshaushalt 1992 zur Verfügung
stehenden Mittel Anpassungshilfen gewährt werden. §3
(2) Die Anpassungshilfen sind zu den in Anlage 1 auf- Förderungsvoraussetzungen
geführten Zwecken zu verwenden. Eine Verwendung für
(1) Anpassungshilfen im ersten Halbjahr 1992 dürfen
Löhne und Gehälter, soziale Abgaben und Aufwendungen,
nur gewährt werden, wenn zusätzlich die in den Absät-
Personalaufwendungen sowie für Mieten, Pachten und
zen 2 und 3 genannten Förderungsvoraussetzungen erfüllt
sonstige vergleichbare Ausgaben ist nicht statthaft.
sind.
§2 (2) Es muß ein von der Unternehmensleitung bestätigtes
Entwicklungskonzept vorgelegt werden, in dem minde-
Begünstigte
stens folgendes dargestellt wird:
(1) Anpassungshilfen können gewährt werden 1. Ausgangssituation zu Beginn des Wirtschaftsjahres
1 . natürlichen und juristischen Personen sowie Personen- 1991/92 (1. Juli 1991) oder bei Unternehmen, die nach
gesellschaften und Personengemeinschaften, die land- dem 1. Juli 1991 gegründet wurden, zum Zeitpunkt der
wirtschaftlich genutzte Flächen bewirtschaften oder Gründung, insbesondere Rechtsform des Unterneh-
Tierbestände halten, sowie mens, Betriebsgröße und Produktionsstruktur, Arbeits-
kräftebestand in Produktion, Verwaltung und Neben-
2. natürlichen und juristischen Personen sowie Personen-
betrieben sowie die Art der Nebenbetriebe,
gesellschaften und Personengemeinschaften, die ein
Unternehmen der Binnenfischerei betreiben, das der 2. vorgesehene, bereits eingeleitete und bereits ab-
Speisefischerzeugung dient. geschlossene Anpassungs-, Umstrukturierungs- und
Entflechtungsmaßnahmen im Wirtschaftsjahr 1991/92,
(2) Anpassungshilfen können nur natürlichen und juristi-
3. angestrebte Betriebsorganisation oder Betriebsorgani-
schen Personen sowie Personengesellschaften und Per-
sonengemeinschaften nach Absatz 1 gewährt werden, die sationen zum Ende des Wirtschaftsjahres 1991/92
ihren Betriebssitz zum Zeitpunkt der Antragstellung in dem (30. Juni 1992), insbesondere Rechtsform des Unter-
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nehmens oder der Unternehmen, die jeweilige Betriebs-
größe und Produktionsstruktur, der jeweilige Arbeits-
haben. Als Betriebssitz gilt der Ort, an dem Wirtschafts-
gebäude vorhanden sind, von denen aus die landwirt- kräftebestand in Produktion, Verwaltung und Neben-
schaftlich genutzten Flächen bewirtschaftet oder in denen betrieben sowie die Art der jeweiligen Nebenbetriebe.
Tiere gehalten werden oder in denen oder von denen aus Unternehmen, die zum Zwecke einer investiven Förderung
die Speisefischerzeugung betrieben wird. oder einer Entschuldung nach Artikel 25 Abs. 3 des Eini-
gungsvertrages oder zur Herbeiführung einer schriftlichen
(3) Ausgeschlossen von der Förderung sind Erklärung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 des 0-Markbilanzgeset-
1. juristische Personen als Rechtsnachfolger von volks- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April
eigenen Gütern und Betrieben, soweit die Kapitalbetei- 1991 (BGB!. 1 S. 971, 1951) einen Wiedereinrichtungs-
ligung der öffentlichen Hand mehr als ein Viertel oder Modernisierungsplan oder einen Sanierungs- und
beträgt, Entwicklungsplan erstellt haben, brauchen kein gesonder-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1992 7
tes Entwicklungskonzept zu erstellen; das gleiche gilt für 3. in der Binnenfischerei die Arbeitskrafteinheiten im
Unternehmen, die nach der Landwirtschafts-Anpassungs- Bereich Binnenfischerei zum Zeitpunkt der Antragstel-
hilfenverordnung vom 23. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1598) für lung; dabei entspricht eine Arbeitskrafteinheit einer
die Gewährung von Anpassungshilfen im zweiten Halbjahr Person, wenn diese die Arbeitsleistung einer mit
1991 ein Entwicklungskonzept erstellt haben. Unterneh- betrieblichen Arbeiten voll beschäftigten und voll lei-
men, die einen Plan oder ein Konzept nach Satz 2 erstellt stungsfähigen Arbeitskraft erbringt; T eilzeitbeschäfti-
hflben und bei denen ~ich bi~ l"Um Z~itounkt dar Antrag- gung~n wero~n m!t ~rit~pr@ch@nd@n Teilwerten berück-
!;Wllung And~rung~n dt;!r Anpa~~ung~•, Um~lrulduri~= 5icliti{it
rungs- und Entflechtungsmaßnahmen oder angestrebten
Betriebsorganisation oder Betriebsorganisationen ergeben (3) Die Anpassungshilfe je Antragsteller setzt sich
haben, müssen die geänderten Angaben nach Satz 1 Nr. 2 zusammen aus einem Grundbetrag und einem zusätzli-
und 3 mitteilen. chen Betrag, die jeweils in Abhängigkeit von der Zahl
begünstigungsfähiger Fördereinheiten des Antragstellers
(3) Der jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter festgelegt werden.
Fläche ausgebrachte Wirtschaftsdünger tierischer Her- (4) Die Zahl der begünstigungsfähigen Fördereinheiten
kunft darf die drei Dungeinheiten entsprechende Menge entspricht der Summe der Stunden des kalkulatorischen
nicht überschreiten (Dungeinheitengrenze). Die Dungein- Arbeitsbedarfs im Unternehmen des Antragstellers im Jahr
heiten sind nach Maßgabe der Anlage 2 nach den Tier- geteilt durch 1 000. Dabei ist das Ergebnis auf drei Stellen
beständen zu berechnen. Dabei sind die landwirtschaftlich
hinter dem Komma zu runden.
genutzte Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie
die Viehbestände nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 zugrunde zu legen. (5) Der kalkulatorische Arbeitsbedarf ist
Zur landwirtschaftlich genutzten Fläche des Unterneh- 1. in der Landwirtschaft auf der Grundlage der begünsti-
mens nach Satz 3 zählen auch landwirtschaftlich genutzte gungsfähigen Erzeugungseinheiten und dem Arbeits-
Flächen Dritter, auf denen das Unternehmen Wirtschafts-
bedarf je Erzeugungseinheit,
dünger tierischer Herkunft umweltverträglich ausbringt.
Davon sind landwirtschaftlich genutzte Flächen, auf die 2. in der Binnenfischerei auf der Grundlage der begünsti-
mehrere Unternehmen Dung ausbringen, nach der jeweils gungsfähigen Arbeitskrafteinheiten und einer durch-
vereinbarten Ausbringungsmenge nur anteilig zuzurech- schnittlichen Arbeitsleistung je Arbeitskrafteinheit
nen. Stillgelegte Flächen werden bei der Berechnung nicht nach Anlage 3 zu berechnen.
berücksichtigt. Ebenso werden Dungeinheiten, welche das
Unternehmen nachweislich anders als durch Ausbringen (6) Der Grundbetrag der Anpassungshilfe im ersten
auf landwirtschaftlich genutzte Flächen verwendet, nicht Halbjahr 1992 beträgt bei Begünstigten mit 0,3 bis unter
berücksichtigt. Bei Überschreiten der Dungeinheiten- zwei Fördereinheiten jeweils 2 500 DM je Fördereinheit,
grenze können Anpassungshilfen nur dann gewährt wer- bei Begünstigten mit zwei und mehr Fördereinheiten
den, wenn glaubhaft gemacht wird, daß im Durchschnitt jeweils 5 000 DM unabhängig von der Zahl der Förderein-
des Jahres 1992 die Dungeinheitengrenze nicht über- heiten.
schritten wird.
(7) Die Höhe des zusätzlichen Betrages der Anpas-
sungshilfe je Fördereinheit wird vom Bundesminister für
§4 Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
mit dem Bundesminister der Finanzen unter Berücksichti-
Höhe der Anpassungshilfen gung der verfügbaren Haushaltsmittel und der anerkann-
(1) Begünstigungsfähig sind die in Anlage 3 aufgeführ- ten Zahl der zu begünstigenden Fördereinheiten, die sich
ten Erzeugungseinheiten der Bodennutzung und Tier- aus den Anträgen ergibt, festgesetzt und im Bundesanzei-
haltung in der Landwirtschaft und Arbeitskrafteinheiten in ger bekanntgegeben.
der Binnenfischerei. Nicht begünstigungsfähig sind die zur
Ernte 1992 stillgelegten Flächen. §5
Zuständigkeit und Kostentragung
(2) Maßgebend für die Ermittlung der Erzeugungseinhei-
ten in der Landwirtschaft sowie der Arbeitskrafteinheiten in (1) Diese Verordnung wird von den in den Ländern
der Binnenfischerei sind Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuständigen Behör-
1. in der Bodennutzung die zum Zeitpunkt der Antragstel- den (Bewilligungsbehörden) durchgeführt.
lung vom Antragsteller bewirtschaftete landwirtschaft-
lich genutzte Fläche nach Kulturarten für die Ernte (2) Die Leistungsaufwendungen trägt der Bund.
1992,
§6
2. in der Tierhaltung
Verfahren
a) von Antragstellern, deren Unternehmen vor dem
1. November 1991 gegründet worden sind, der (1) Die Anpassungshilfen werden auf Antrag gewährt.
Durchschnittsbestand der Monate November und
(2) Die Anträge auf Anpassungshilfen sind bis zum
Dezember 1991 sowie Januar 1992 an gehaltenen
10. Februar 1992 schriftlich bei den Bewilligungsbehörden
Tieren in der Landwirtschaft nach Kategorien,
zu stellen.
b) von Antragstellern, deren Unternehmen nach dem
31. Oktober 1991 gegründet worden sind, der zum (3) In dem Antrag sind anzugeben
Zeitpunkt der Antragstellung gehaltene Tierbestand 1. Name und Anschrift, Betriebssitz, Bankverbindung,
in der Landwirtschaft nach Kategorien, Rechtsform des Unternehmens sowie die bewirtschaf-
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
tete landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Kultur- (5) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben
arten der Bodennutzung für die Ernte 1992 und die in nach den Absätzen 3 und 4 auf Verlangen der Bewilli-
der Binnenfischerei beschäftigten Arbeitskrafteinheiten gungsbehörde glaubhaft zu machen.
jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung,
2. die Berechnung der Dungeinheiten je Hektar landwirt- §7
schaftlich genutzter Fläche gemäß § 3 Abs. 3, Bewilligungsbescheid
3. ob über das Vermögen des Antragstellers zum Zeit-
Die Bewilligungsbehörden setzen die Anpassungshilfen
punkt der Antragstellung die Gesamtvollstreckung
durch Bescheid fest. Der Auszahlungsbetrag der Anpas-
beantragt oder eröffnet worden ist oder sich das Unter-
sungshilfen ist je Bewilligungsbescheid auf volle Deutsche
nehmen in Auflösung nach dem Landwirtschaftsanpas-
Mark abzurunden.
sungsgesetz befindet,
4. von Antragstellern, deren Unternehmen vor dem §8
1. November 1991 gegründet worden sind, der Durch-
Verwendungsnachweis
schnittsbestand der Monate November und Dezember
1991 sowie Januar 1992 an gehaltenen Tieren in der Der Empfänger der Anpassungshilfe hat der Bewilli-
Landwirtschaft nach Kategorien, gungsbehörde die Verwendung der Anpassungshilfe für
5. von Antragstellern, deren Unternehmen nach dem die in § 1 Abs. 2 genannten Zwecke durch Sachbericht und
31. Oktober 1991 gegründet worden sind, der zum zahlenmäßigen Nachweis spätestens bis zum 1. Oktober
Zeitpunkt der Antragstellung gehaltene Tierbestand der 1992 nachzuweisen (Verwendungsnachweis). § 6 Abs. 5
Landwirtschaft nach Kategorien, der Tag der Gründung gilt entsprechend.
und der Rechtsvorgänger,
§9
6. von Antragstellern, deren Tierhaltung die Grenze von
drei Dungeinheiten gemäß § 3 Abs. 3 überschreitet, ob Muster
und wenn ja, auf Grund welcher Maßnahmen im Durch- Für den Antrag nach § 6 Abs. 1, das Entwicklungskon-
schnitt des Jahres 1992 die Dungeinheitengrenze nicht zept nach § 3 Abs. 2 Satz 1, die Mitteilung nach § 3 Abs. 2
mehr überschritten wird. Satz 3 und den Verwendungsnachweis nach § 8 können
(4) Dem Antrag ist das Entwicklungskonzept gemäߧ 3 die Länder Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereit-
halten. Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke
Abs. 2 Satz 1 beizufügen. Unternehmen, die gemäß § 3
bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz von der Erstellung befreit
sind, haben dem Antrag eine Kopie des Wiedereinrich-
tungs- oder Modernisierungsplanes oder Sanierungs- und § 10
Entwicklungsplanes beizufügen. In den Fällen des § 3
Inkrafttreten
Abs. 2 Satz 3 ist dem Antrag ferner eine Mitteilung über die
bis zum Zeitpunkt der Antragstellung geänderten Angaben Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 beizufügen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Januar 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Scholz
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1992 9
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2)
Verwendungszwecke der Anpassungshilfen
Die Anpassungshilfen sind ausschließlich zu verwenden
a) zum Kauf von Material, wie z. B.:
- Saat- und Pflanzgut,
- Düngemittel,
- Pflanzenschutzmittel, Chemikalien, Medikamente,
- Futtermittel,
- Tiere,
- Elektroenergie/Gas/Wärmeenergie,
- Vergaserkraftstoff,
- Dieselkraftstoff,
- Schmierstoffe, Bereifung,
- feste Brennstoffe,
- lnstandhaltungsmaterial für Technik und Ausrüstungen,
b) zur Bezahlung produktiver Leistungen:
- Lohnarbeit und Maschinenmiete,
- lnstandhaltungsleistungen von Landtechnikbetrieben,
- Leistungen durch agrochemische Dienstleistungsbetriebe,·
- Transport-, Umschlags- und Lagerleistungen von Dritten,
- Tierarztkosten,
- Leistungen von Buchführungs- und Rechenbetrieben,
- lnstandhaltungsleistungen von Dritten an Gebäuden und baulichen Anlagen,
- sonstige produktive Leistungen (Besamung, Klauenpflege, Desinfektion u. a.),
- Be- und Verarbeitungsleistungen Dritter,
c) für Vergütungen der Auszubildenden (Lehrlingsentgelt):
nur die brutto an die Auszubildenden zu zahlenden monatlichen Vergütungen gemäß tariflicher
Regelungen,
d) zur Ablösung von Krediten und Verbindlichkeiten, die zur Finanzierung von Material octer
produktiven Leistungen eingegangen wurden:
- Umlaufmittelkredite,
- Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen und Leistungen.
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 3)
Der Berechnung der Dungeinheit
sind folgende Tierzahlen zugrunde zu legen:
Tiergruppen Tiere je Dungeinheit
Kälber (bis drei Monate) 9
Jungrinder (über drei Monate bis zwei Jahre) 3
Rinder (über zwei Jahre) 1,5
Zuchtsauen mit Ferkeln bis 20 kg 3
Schweine über 20 kg 7
Schafe, Ziegen 7
Pferde 1,5
Legehennen 100
Junghennen 300
Masthähnchen, Perlhühner, Wachteln 300
Mastenten 150
Mastputen, Mastgänse 100
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 1 und 5)
Kalkulatorischer Arbeitsbedarf
je Erzeugungs- oder Arbeitskrafteinheit zur Ermittlung der Fördereinheiten 1)
Kalkulatorischer
Begünstigungsfähige Erzeugungs-/Arbeitskrafteinheiten
Arbeitsbedarf
1. Pflanzliche Produktion (Anbaufläche) je ha
1.1 Getreide, Ölfrüchte, Körnerleguminosen 19
1.2 Hackfrüchte (Zuckerrüben, Futterrüben, Kartoffeln) 86
1.3 Feldgemüse (im Wechsel mit landwirtschaftlichen Kulturen) 190
1.4 Gartenbauerzeugnisse im Freiland (im Wechsel mit gartenbaulichen Kulturen) 935
1.5 Gemüse und Zierpflanzen unter Glas und Plaste
einschließlich Pilzbeetflächen in Kulturräumen 10 367
1.6 Ackerfutter auf Hauptfutterfläche 25
1.7 Tabak 902
1.8 Hopfen 523
1.9 sonstige Handelsgewächse 80
1.1 O Dauergrünland 15
1.11 Rebland 824
1.12 Baumschulen 1 064
1.13 Obstanlagen 284
2. Tierische Produktion (Stück) je Stück
2.1 Kälber bis zu 6 Monaten 27
2.2 Milchkühe 80
2.3 alle anderen Rinder 18
2.4 Zuchtsauen (ab 1. Belegung) 33
2.5 alle anderen Schweine (ohne Ferkel) 5
2.6 Schafe, Ziegen 11
2.7 Pferde (einschl. Ponys) 90
2.8 Legehennen (ab 6 Monate) 0,30
2.9 Junghennen (bis 6 Monate) 0,15
2.1 O Masthähnchen, Perlhühner, Wachteln 0,10
2.11 Gänse, Enten, Truthühner 0,90
2.12 Bienenvölker 9
3. Binnenfischerei (AK-Einheit) 2
1 575 )
je AK-Einheit
1
) Ermittelt vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. und vom Arbeitskreis für Betriebswirtschaft im Gartenbau e.V.
2
) Durchschnittliche Arbeitsleistung je Arbeitskrafteinheit und Jahr verringert um den Anteil nicht produktionsgebundener Arbeiten.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1992 11
Verordnung
zur Befreiung kroatischer und slowenischer Staatsangehöriger
vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
Vom 7. Januar 1992
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des
Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356) verordnet der
Bundesminister des Innern:
§ 1
Befreiung
kroatischer und slowenischer Staatsangehöriger
vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
Kroatische und slowenische Staatsangehörige bedürfen für Aufenthalte bis zu
drei Monaten keiner Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie einen Nationalpaß oder
einen als Paßersatz zugelassenen Kinderausweis besitzen und keine Erwerbs-
tätigkeit aufnehmen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. Januar 1992
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über Konzessionsabgaben für Strom und Gas
(Konzessionsabgabenverordnung - KAV)
Vom 9. Januar 1992
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 12 des Energie- b) bei sonstigen Tariflieferungen
wirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt III, Gliede- in Gemeinden
rungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung bis 25 000 Einwohner 0,44 Pfennig,
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes
verordnet der Bundesminister für Wirtschaft: bis 100 000 Einwohner 0,53 Pfennig,
bis 500 000 Einwohner 0,66 Pfennig,
über 500 000 Einwohner 0,79 Pfennig.
§ 1
Maßgeblich ist die jeweils vom statistischen Landesamt
Anwendungsbereich
amtlich fortgeschriebene Einwohnerzahl.
(1) Diese Verordnung regelt Zulässigkeit und Bemes-
(3) Bei der Belieferung von Sondervertragskunden dür-
sung der Zahlung von Konzessionsabgaben der Energie- fen folgende Höchstbeträge je Kilowattstunde nicht über-
versorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 des
schritten werden:
Energiewirtschaftsgesetzes (Versorgungsunternehmen) an
Gemeinden und Landkreise (§ 8). 1. bei Strom 0,22 Pfennig,
2. bei Gas 0,06 Pfennig.
(2) Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Ein-
räumung des Rechts zur unmittelbaren Versorgung von (4) Bei Strom dürfen Konzessionsabgaben für Liefe-
Letztverbrauchern mit Strom und Gas im Gemeindegebiet rungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder
mittels Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Ver- gezahlt werden, deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr
legung und den Betrieb von Leitungen. je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös je Kilowatt-
stunde aus der Lieferung von Strom an alle Sonder-
vertragskunden liegt. Maßgeblich ist der in der amtlichen
§2 Statistik des Bundes jeweils für das vorletzte Kalenderjahr
Bemessung und zulässige Höhe veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer und Ausgleichs-
der Konzessionsabgaben abgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz. Versor-
gungsunternehmen und Gemeinde können höhere Grenz-
(1) Konzessionsabgaben dürfen nur in Pfennigbeträge preise vereinbaren.
je gelieferter Kilowattstunde vereinbart werden.
(5) Bei Gas dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen
(2) Bei der Belieferung von Tarifkunden dürfen folgende an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt
Höchstbeträge je Kilowattstunde nicht überschritten werden: werden,
1. a) bei Strom, der im Rahmen eines 1. die pro Jahr und Abnahmefall 5 Millionen Kilowatt-
Schwachlasttarifs nach § 9 der stunden übersteigen oder
Bundestarifordnung Elektrizität
2. deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr unter 3 Pfen-
oder der dem Schwachlasttarif ent-
nig je Kilowattstunde liegt, wobei dieser Preis im Ver-
sprechenden Zone eines zeitvaria-
hältnis der Durchschnittserlöse des Versorgungsunter-
blen Tarifs (Schwachlaststrom)
nehmens aus der Belieferung von Sondervertrags-
geliefert wird, 1,20 Pfennig, kunden im Jahr 1989 und im jeweiligen Kalenderjahr zu
b) bei Strom, der nicht als Schwach- verändern ist. Für nach dem 1. Januar 1992 ab-
laststrom geliefert wird, in Ge- geschlossene Verträge ist der Durchschnittserlös je
meinden Kilowattstunde aus den Lieferungen von Gas an alle
2,60 Pfennig, Letztverbraucher zugrunde zu legen und entsprechend
bis 25 000 Einwohner
zu verändern; maßgeblich ist der in der amtlichen Stati-
bis 100 000 Einwohner 3, 12 Pfennig, stik des Bundes für das Jahr des Vertragsabschlusses
bis 500 000 Einwohner 3,91 Pfennig, veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer.
über 500 000 Einwohner 4,69 Pfennig, Versorgungsunternehmen und Gemeinde können niedri-
gere Grenzmengen oder höhere Grenzpreise vereinbaren.
2. a) bei Gas ausschließlich für Kochen
und Warmwasser in Gemeinden
bis 25 000 Einwohner 1,01 Pfennig, §3
bis 100 000 Einwohner 1,21 Pfennig, Andere Leistungen als Konzessionsabgaben
bis 500 000 Einwohner 1,52 Pfennig, (1) Neben oder anstelle von Konzessionsabgaben
über 500 000 Einwohner 1,82 Pfennig, dürfen Versorgungsunternehmen und Gemeinde für ein-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1992 13
fache oder ausschließliche Wegerechte nur die folgenden §6
Leistungen vereinbaren oder gewähren: Aufsichtsrechte und -maßnahmen
1. Preisnachlässe für den nach Tarifpreisen abgerech-
(1) Die zuständige Behörde kann von Versorgungsun-
neten Eigenverbrauch der Gemeinde bis zu 10 vom
ternehmen und Gemeinden die Auskünfte und Belege
Hundert des Rechnungsbetrages, sofern diese Preis-
verlangen, die zur Überwachung der Einhaltung dieser
nachlässe in der Rechnung offen ausgewiesen werden,
Verordnung erforderlich sind.
2. Vergütung notwendiger Kosten, die bei Bau- und Unter-
haltungsmaßnahmen an öffentlichen Verkehrswegen (2) § 3 Energiewirtschaftsgesetz und § 14 Bundestarif-
der Gemeinden durch Versorgungsleitungen entstehen, ordnung Elektrizität finden entsprechende Anwendung.
die in oder über diesen Verkehrswegen verlegt sind,
3. Verwaltungskostenbeiträge der Versorgungsunterneh- §7
men für Leistungen, die die Gemeinde auf Verlangen Landkreise
oder im Einvernehmen mit dem Versorgungsunter-
nehmen zu seinem Vorteil erbringt. Landkreise können mit- Versorgungsunternehmen Kon-
Für die Benutzung anderer als gemeindlicher öffentlicher zessionsabgaben vereinbaren, soweit die Landkreise auf-
Verkehrswege sowie für die Belieferung von Verteiler- grund von Absprachen mit den Gemeinden die Rechte
unternehmen und deren Eigenverbrauch dürfen aus- nach § 1 Abs. 2 zur Verfügung stellen können. In diesen
schließlich die in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Leistungen Fällen sowie für laufende Verträge zwischen Landkreisen
vereinbart oder gewährt werden. und Versorgungsunternehmen finden die Vorschriften
dieser Verordnung entsprechend Anwendung. Für die
(2) Nicht vereinbart oder gewährt werden dürfen ins- Bestimmung der Höchstbeträge nach § 2 Abs. 2 sind die
besondere Einwohnerzahlen der jeweiligen Gemeinde des Land-
1. sonstige Finanz- und Sachleistungen, die unentgeltlich kreises maßgebend. Diese Höchstbeträge sind auch
oder zu einem Vorzugspreis gewährt werden; Leistun- einzuhalten, soweit Konzessionsabgaben sowohl mit
gen der Versorgungsunternehmen bei der Aufstellung Landkreisen als auch mit Gemeinden vereinbart sind.
kommunaler oder regionaler Energiekonzepte oder für
Maßnahmen, die dem rationellen und sparsamen sowie §8
ressourcenschonenden Umgang mit der vertraglich
vereinbarten Energieart dienen, bleiben unberührt, Übergangsvorschrift
soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem Abschluß (1) Soweit Konzessionsabgaben bereits für Lieferungen
oder der Verlängerung von Konzessionsabgabever- im Jahre 1991 vereinbart und gezahlt worden sind, sind
trägen stehen, diese Zahlungen spätestens zum 1. Januar 1993 auf
2. Verpflichtungen zur Übertragung von Versorgungsein- Pfennigbeträge je Kilowattstunde umzustellen. Dabei ist,
richtungen ohne wirtschaftlich angemessenes Entgelt. getrennt für Strom und Gas sowie für Tarif- und Sonder-
abnehmer, zu ermitteln, wie vielen Pfennigen pro Kilowatt-
§4 stunde die zwischen Versorgungsunternehmen und
Gemeinde vereinbarte Konzessionsabgabe 1990 entspro-
Tarifgestaltung chen hätte. Dieser Betrag ist, beginnend 1993, jährlich je
(1) Konzessionsabgaben sind in den allgemeinen Tarifen Kilowattstunde wie folgt zu kürzen, bis die Höchstbeträge
auszuweisen. Gelten die allgemeinen Tarifpreise für meh- nach § 2 erreicht sind:
rere Gemeinden, genügt die Angabe der für sie maßgebli-
1. bei Strom für Lieferungen an Tarifabnehmer um
chen Höchstbeträge sowie der Hinweis auf den Vorrang
0, 13 Pfennig, an Sonderabnehmer um 0,01 Pfennig,
von Vereinbarungen, daß keine oder niedrigere Konzes-
sionsabgaben zu zahlen sind.
2. bei Gas für Lieferungen an Tarifabnehmer um
(2) Soweit bei Versorgungsgebieten mit mehreren 0,05 Pfennig.
Gemeinden das Versorgungsunternehmen und eine
Gemeinde vereinbaren, daß für die Belieferung von Strom- (2) Für die Lieferung von Stadtgas dürfen in den
tarifabnehmern keine Konzessionsabgaben oder niedri- Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
gere als die nach den §§ 2 und 8 zulässigen Beträge Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vor dem
gezahlt werden, sind die allgemeinen Tarifpreise in dieser 1. Januar 1999 keine Konzessionsabgaben vereinbart
Gemeinde entsprechend herabzusetzen. oder gezahlt werden.
(3) Bei Strom gelten die Verpflichtungen nach den
Absätzen 1 und 2 erst von dem Zeitpunkt an, zu dem eine §9
nach dem 1. Januar 1992 erteilte Tarifgenehmigung wirk- Inkrafttreten
sam wird.
§5 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Anordnung über die Zulässigkeit
Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe
(1) Abschlagszahlungen auf Konzessionsabgaben sind zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an
nur für abgelaufene Zeitabschnitte zulässig. Eine Ver- Gemeinden und Gemeindeverbände (KAE) vom 4. März
zinsung findet außer im Fall des Verzuges nicht statt. 1941 (RAnz. Nr. 57 und Nr. 120) in der Fassung vom
7. März 1975 (BAnz. Nr. 49), die Ausführungsanordnung
(2) Vorauszahlungen dürfen nicht geleistet werden. zur Konzessionsabgabenanordnung (A/KAE) vom
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
27. Februar 1943 (RAnz. Nr. 75) und die Durchführungs- zu ihrer Ausführungsanordnung (D/KAE) vom 27. Februar
bestimmungen zur Konzessionsabgabenanordnung und 1943 (RAnz. Nr. 75) für Strom und Gas außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Januar 1992
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1991
- 2 BvR 470/90 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 10. Juli 1990 (Bundesgesetzblatt I S. 1727)
wird im Anschluß an die Wiederholungen durch Beschlüsse vom 7. Januar 1991
(Bundesgesetzblatt I S. 226) und vom 13. Juni 1991 (Bundesgesetzblatt 1
S. 1748) erneut wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 18. Dezember 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1992 15
Bekanntmachung
über den Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
und dem Land Rheinland-Pfalz
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 30. Dezember 1991
Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz
wurde am 30. Januar 1991 ein Staatsvertrag über eine Änderung der gemein-
samen Landesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des
Landes Nordrhein-Westfalen mit Gesetz vom 4. Juni 1991 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 276) und der Landtag des
Landes Rheinland-Pfalz mit Gesetz vom 8. April 1991 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 101) zugestimmt. Der Staatsvertrag ist nach
seinem Artikel 3 Abs. 2 am 1. August 1991 in Kraft getreten.
Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen
des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom
30. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend bekannt-
gemacht.
Bonn, den 30. Dezember 1991
Der Bundesminister des Innern
Rudolf Seiters
Staatsvertrag
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
und dem Land Rheinland-Pfalz
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Das Land Nordrhein-Westfalen und das Land Rhein- Artikel 2
land-Pfalz schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände
regeln die Rechtsfolgen der Änderung der Gemeinde-
Artikel 1 gebiete und die Auseinandersetzung durch Vereinbarun-
gen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der
(1) Das Land Nordrhein-Westfalen tritt an das Land zuständigen Aufsichtsbehörden.
Rheinland-Pfalz aus dem Gebiet der Stadt Siegen das
Flurstück 762 in Flur 1 sowie die Flurstücke 307,308,309, Artikel 3
178, 179, 296, 297 und 7 in Flur 2 der Gemarkung Nieder-
scheiden ab. (1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifi-
kationsurkunden werden ausgetauscht.
(2) Das Land Rheinland-Pfalz tritt an das Land Nord-
rhein-Westfalen aus dem Gebiet der Ortsgemeinde (2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den
Mudersbach die Flurstücke 621/2, 622/1 und 628/1 in Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in
Flur 2 der Gemarkung Mudersbach ab. Kraft.
Düsseldorf, den 30. Januar 1991 Mainz, den 16. Januar 1991
Für das Land Nordrhein-Westfalen Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Ministerpräsident Der Ministerpräsident
Johannes Rau C.-L. Wagner
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
18. 12. 91 Einhundertfünfzehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz 8373 (240 31. 12. 91) 1. 1. 92
7400-1
20. 12. 91 Verordnung Nr. 12/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 8373 (240 31.12.91) 1. 1. 92
9500-4-6-4
6. 12. 91 ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Sechsundneunzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln am Verkehrsflug-
hafen Paderborn-Lippstadt) 41 2 4. 1. 92) 23. 1. 92
96-1-2-96
6. 12. 91 ?weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Achtundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen Braunschweig) 41 2 4. 1. 92) 23. 1. 92
96-1-2-98
17. 12. 91 ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen
Köln/Bonn) 101 4 8. 1. 92) 23. 1. 92
96-1-2-71
16. 12. 91 ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Erfurt) 101 4 8. 1. 92) 9. 1. 92
96-1-2-111