294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bundesbesoldungsgesetz
1n haltsverzeich n is
§§
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 1 bis 17 a
2. Abschnitt: Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für
Professoren an Hochschulen 18 bis 38
1. Unterabschnitt:
Allgemeine Grundsätze 18 bis 19a
2. Unterabschnitt:
Vorschriften für Beamte und Soldaten 20 bis 31
3. Unterabschnitt:
Vorschriften für Professoren, Hochschuldozen-
ten, Oberassistenten, Oberingenieure, Künst-
lerische Assistenten und Wissenschaftliche
Assistenten 32 bis 36
4. Unterabschnitt:
Vorschriften für Richter und Staatsanwälte 37 und 38
3. Abschnitt: Ortszuschlag 39 bis 41
4. Abschnitt: Zulagen, Vergütungen 42 bis 51
5. Abschnitt: Auslandsdienstbezüge 52 bis 58
6. Abschnitt: Anwärterbezüge 59 bis 66
7. Abschnitt: Jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame
Leistungen und jährliches Urlaubsgeld 67 bis 68a
8. Abschnitt: Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für
Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundes-
grenzschutz 69 und 70
9. Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften 71 bis 82
1. Abschnitt (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
Allgemeine Vorschriften 1. Grundgehalt,
2. Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hoch-
§ 1 schulen,
Geltungsbereich 3. Ortszuschlag,
4. Zulagen,
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
5. Vergütungen,
1. Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der
Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonsti- 6. Auslandsdienstbezüge.
gen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körper-
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Bezüge:
Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die
Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, 1. Anwärterbezüge,
2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen 2. jährliche Sonderzuwendungen,
sind die ehrenamtlichen Richter, 3. vermögenswirksame Leistungen,
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. 4. jährliches Urlaubsgeld.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991 295
(4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschrif- §4
ten im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies
Weitergewährung der Besoldung
bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.
bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit
Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte
Beamte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem
§2 ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitge-
Regelung durch Gesetz teilt worden ist, und für die folgenden drei Monate noch die
Bezüge nach dem ihm verliehenen Amt. Aufwandsent-
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten schädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweili-
wird durch Gesetz geregelt. gen Ruhestandes gezahlt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte
dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer Verwen-
ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, dung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsver- (§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder
träge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die
Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm
Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht
gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teil-
gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen
weise ve:-zichten; ausgenommen sind die vermögenswirk-
oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-
samen Leistungen.
rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder
§3 öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von
Anspruch auf Besoldung Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt
ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind,
(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch trifft der für das Besoldungsrecht zuständige Minister oder
auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an die von ihm bestimmte Stelle.
dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr
Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten (3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten
Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der
Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhe-
Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat stand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst
rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhält-
der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfü- nis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des
gung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer Regelung Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.
nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz, § 22 Abs. 1 ein-
gestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die §5
der Einweisungsverfügung entspricht. Besoldung bei mehreren Hauptämtern
(2) Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine Dienst- Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung
zeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet haben, ent- der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besol-
steht der Anspruch auf Besoldung frühestens mit dem Tag dete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt
nach Ableistung des Grundwehrdienstes. Abweichend von mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetz-
Satz 1 entsteht der Anspruch auf Besoldung bei Soldaten lich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienst-
auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von fünf- bezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die
zehn Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt
des zehnten Dienstmonats, bei Soldaten auf Zeit, die sich gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
mindestens für eine Dienstzeit von achtzehn Monaten
verpflichtet haben, frühestens mit Beginn des siebten §6
Dienstmonats.
Besoldung
(3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des für teilzeitbeschäftigte Beamte und Richter
Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem
Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Ein Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach
anderes bestimmt ist. § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, § 79 a Abs. 1 Nr. 1 oder
§ 89 a Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder
(4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen entsprechendem Landesrecht ermäßigt worden ist, erhält
vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge im gleichen Verhältnis verringerte Dienstbezüge. Dies gilt
gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit auch für einen Richter, dessen Dienst nach§ 48 a Abs. 1
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nr. 1 des Deutschen Richtergesetzes oder entsprechen-
dem Landesrecht ermäßigt worden ist.
(5) Die Dienstbezüge nach§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6
werden monatlich im voraus gezahlt. Die anderen Bezüge
werden monatlich im voraus gezahlt, soweit nichts ande- §7·
res bestimmt ist. Kaufkraftausgleich
(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, Hat der Beamte, Richter oder Soldat seinen dienstlichen
so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. Wohnsitz in einem fremden Währungsgebiet und muß er
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über die Bezüge in der Währung dieses Gebietes ver- Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet.
fügen, so ist ein Unterschied zwischen der Kaufkraft der In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund
fremden Währung und der Kaufkraft der Deutschen Mark eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vor-
durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftaus- schriften des Disziplinarrechts.
gleich). Der Kaufkraftausgleich wird vom Bundesminister
des Innern im Benehmen mit dem Bundesminister der (2) Erhält ein Beamter aus einer Verwendung nach
Finanzen geregelt; der Kaufkraftausgleich für Beamte, § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes anderweitig
Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In
Richter und Soldaten im Ausland wird vom Auswärtigen
Amt nach Maßgabe des § 54 geregelt. besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im
Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zustän-
digen Minister von der Anrechnung ganz oder teilweise
§8 absehen.
Kürzung der Besoldung bei Gewährung § 10
einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche
Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
oder überstaatliche Einrichtung
Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so
(1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der
werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen
Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaat-
Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besol-
lichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung,
dung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
werden seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt
2, 14 *) vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben § 11
jedoch mindestens vierzig vom Hundert seiner Dienstbe- Abtretung von Bezügen, Verpfändung,
züge. Erhält er als lnvaliditätspension die Höchstversor- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
gung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um (1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn bun-
sechzig vom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die desgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf
von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich- Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfän-
tung gewährte Versorgung nicht übersteigen. dung unterliegen.
(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen (2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienst-
Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der herr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur
Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend
bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein- machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Rich-
richtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige ter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen
Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus
dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat- § 12
lichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhe-
Rückforderung von Bezügen
gehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grund-
gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der
gehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige
Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der
Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Zuschüsse zum
Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter
Grundgehalt für Professoren an Hochschulen.
gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu er-
statten.
§9
(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel
Verlust der Besoldung gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen
bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertig-
Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmi- ten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes
gung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen
des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so
Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen
der Bezüge ist festzustellen. müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeits-
gründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder
der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgese-
§9a
hen werden.
Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung § 13
(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Wahrung des Besitzstandes
Besoldung für eine Zeit, ~n der sie nicht zur Dienstleistung
verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen (1) Ein Beamter, der in ein anderes Amt mit geringerem
Endgrundgehalt (Grundgehalt) übertritt, übernommen oder
Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Ein-
versetzt wird, weil seine Körperschaft oder Behörde ganz
kommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der
oder teilweise aufgelöst, umgebildet oder mit einer ande-
ren Körperschaft oder Behörde verschmolzen oder in eine
*) Durch den am 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 8 Nr. 1 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2218) wird die Zahl „2, 14" andere Körperschaft oder Behörde eingegliedert wird
durch die Zahl „1,875" ersetzt. (§§ 19, 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 26
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991 297
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechende Professoren an Hochschulen. Nichtruhegehaltfähige Stel-
landesrechtliche Vorschriften), erhält eine ruhegehalt- lenzulagen, die in dem neuen Amt zustehen, werden auf
fähige Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unter- die Ausgleichszulage angerechnet.
schiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt
und Ortszuschlag des Beamten und dem jeweiligen
§ 14
Grundgehalt und Ortszuschlag, die ihm in seinem bisheri-
gen Amt zugestanden hätten, gewährt; Änderungen der Anpassung der Besoldung
besoldungsmäßigen Zuordnung des bisherigen Amtes
bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage wird bei Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der
Beamten auf Zeit nur für die Dauer der restlichen Amtszeit allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse
gewährt. Richtet sich die Zuordnung des Amtes eines und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben
Beamten zu einer Besoldungsgruppe nach der Schüler- verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regel-
zahl einer Schule und erfüllt der Beamte wegen zurückge- mäßig angepaßt.
hender Schülerzahlen die Voraussetzungen für die Zuord- § 15
nung seines Amtes nicht mehr, gelten die Sätze 1 bis 3
sinngemäß; Absatz 3 bleibt unberührt. Dienstlicher Wohnsitz
(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter zur
der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle
Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand in ein ande-
ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein
res Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt wird, weil
Standort.
a) für seine Laufbahn oder sein Amt durch Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften besondere gesundheitliche (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen
Anforderungen festgesetzt sind und Wohnsitz anweisen:
b) er nach Feststellung eines Amtsarztes, eines beamte- 1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des
ten Arztes oder eines Vertrauensarztes diese besonde- Beamten, Richters oder Soldaten ist,
ren gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt, 2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit
ohne daß er dies zu vertreten hat. Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
(3) Scheidet ein Beamter in anderen Fällen aus einem 3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im
Amt aus, um ein anderes Amt zu übernehmen, und verrin- Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
gert sich durch den Übertritt sein Grundgehalt, so erhält er Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen über-
eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des tragen.
Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Grund-
gehalt und dem Grundgehalt, das ihm in seinem bisheri- § 16
gen Amt zuletzt zustand. Der Gesamtbetrag von Grundge- Amt, Dienstgrad
halt und Ausgleichszulage darf das Endgrundgehalt seines
jeweiligen Amtes nicht übersteigen; dies gilt nicht beim Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt
Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe. Steigt ein verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Solda-
Beamter, dem eine Amtszulage oder ruhegehaltfähige ten gleich.
Stellenzulage zusteht, in die nächsthöhere Laufbahn auf,
§ 17
wird die Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2
gewährt. Die Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn Aufwandsentschädigungen
die Verringerung des Grundgehalts auf einer Disziplinar-
Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden,
maßnahme in einem disziplinargerichtlichen Verfahren
wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen ent-
beruht.
stehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Richter und Soldaten Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haus-
und wenn ein Ruhegehaltsempfänger erneut in ein Beam- haltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.
ten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird und
sein neues Grundgehalt geringer ist als das Grundgehalt, § 17 a
nach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt bemessen
war. Zahlungsweise
Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3
(5) Scheidet ein Beamter oder Soldat in den Fällen, in
und von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat der
denen für die Ruhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage eine
Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein
mindestens zehnjährige zulageberechtigende Verwen-
dung gefordert ist, nach Erfüllung dieser Voraussetzung Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die
aus dienstlichen Gründen aus der Verwendung aus, um Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit
eine andere Verwendung zu übernehmen, und verringert Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des
sich dadurch sein Grundgehalt, so erhält er eine Aus- Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-,
gleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2. Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Emp-
fänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zuge-
(6) Zum Endgrundgehalt und Grundgehalt gehören standen werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung
außer Amtszulagen auch ruhegehaltfähige Stellenzulagen oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht
sowie ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt für zugemutet werden kann.
29·8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2. Abschnitt (2) Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende
Gehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste
Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt Gehälter - sind Anlage 1. Die Grundgehaltssätze der
für Professoren an Hochschulen Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
1. Unterabschnitt ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Funktionen den
Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen.
Allgemeine Grundsätze
(3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Ämter nur
aufgenommen werden, soweit dies in diesem Gesetz aus-
§ 18
drücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den
Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem
Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterschei-
Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind
den. Die Landesbesoldungsordnungen müssen im Aufbau
nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachge- der Besoldungsgruppen den Bundesbesoldungsordnun-
recht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind gen entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anlage IV
nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemein- gelten unmittelbar auch für die Landesbesoldungsordnun-
samen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgrup- gen.
pen zuzuordnen.
§ 21
§ 19
Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit
Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt der Gemeinden, Samtgemeinden,
(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Solda- Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise
ten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besol- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die
dungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besol- Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten
dungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundge- auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsge-
halt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungs- meinden, Ämter und Kreise zu den Besoldungsgruppen
verfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körper- der Besoldungsordnungen A und B der Länder Höchst-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts grenzen festzulegen. Die Höchstgrenzen sind insbeson-
in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsord- dere unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner zu
nung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der ober- bestimmen.
sten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
für das Besoldungsrecht zuständigen Minister. Ist dem
Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden, so Rechtsverordnung
bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der 1. die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten Beamten den
Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundge- Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und
halt des Richters und des Staatsanwalts nach der Besol- B der Länder nach Maßgabe der Rechtsverordnung der
dungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen Bundesregierung nach Absatz 1 zuzuordnen; dabei
als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grund- können bei den in Absatz 1 genannten Körperschaften
gehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe. einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgrup-
pen für ein Amt vorgesehen werden,
(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet
oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer 2. für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das Aufstei-
Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von gen in den Dienstaltersstufen und die Festsetzung des
Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewer- Besoldungsdienstalters abweichend von § 27 Abs. 1
tungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstel- und § 28 Abs. 2 zu regeln.
len, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann
Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer auf den zuständigen Minister übertragen werden.
Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein
keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahl-
beamten auf Zeit der regionalen Kommunalverbände und
§ 19 a anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter
(weggefallen) Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im
Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der
beteiligten Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 den
2. Unterabschnitt Besoldungsordnungen A und B der Länder zuzuordnen.
Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann
Vorschriften für Beamte und Soldaten auf den zuständigen Minister übertragen werden.
§ 20 § 22
Besoldungsordnungen A und B Vorstandsmitglieder
öffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter
(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besol- kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe
dungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen
oder in Landesbesoldungsordnungen geregelt. Die §§ 21 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
und 22 bleiben unberührt. verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ämter
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991 299
der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-recht- § 25
licher Sparkassen und der Leiter der kommunalen Versor- Beförderungsämter
gungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) den Besol-
dungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B Beförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich
zuzuordnen. nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn
sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungs-
(2) Bemessungsgrundlage für die Zuordnung der Ämter gruppe nach der Wertigkeit der zugeordne~en Funktionen
der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-recht- wesentlich abheben.
licher Sparkassen ist die Summe aus der Bilanzsumme
der Sparkasse, dem Kreditvolumen und dem Kurswert der
Kundenwertpapiere nach einem bestimmten Stichtag.
Grundlage für die Einstufung der Werkleiter ist bei Versor- § 26
gungsbetrieben die nutzbare Abgabe, bei Verkehrsbetrie- Obergrenzen für Beförderungsämter
ben die Zahl der beförderten Personen in einem bestimm-
ten Wirtschaftsjahr. ( 1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach
Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Ober-
§ 23 grenzen nicht überschreiten:
Eingangsämter für Beamte im mittleren Dienst
in der Besoldungsgruppe A 7 40v. H.,
(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besol- in der Besoldungsgruppe A 8 30v. H.,
dungsgruppen zuzuweisen: in der Besoldungsgruppe A 9 8v. H.,
1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungs-
im gehobenen Dienst
gruppe A 2, A 3 oder A 4,
in der Besoldungsgruppe A 11 30v. H.,
2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes der Besoldungs- in der Besoldungsgruppe A 12 12v. H.,
gruppe A 5 oder A 6, in der Besoldungsgruppe A 13 4v. H.,
3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besol- im höheren Dienst
dungsgruppe A 9, in den Besoldungsgruppen A 15, A 16
4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungs- und B 2 nach Einzelbewertung
gruppe A 13. zusammen 40v. H.,
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2
(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für zusammen 10V. H.
die Befähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefor-
dert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl
Befähigung den Fachhochschulabschluß nachweisen, der aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen
Besoldungsgruppe A 1O zuzuweisen. *) Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl
der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16
und B 2.
§ 24
Eingangsamt (2) Absatz 1 gilt nicht
für Beamte in besonderen Laufbahnen 1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden, die
Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn, das
(1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen Direktorium und die Hauptverwaltungen der Deutschen
1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechni- Bundesbank,
schen oder technischen Verwaltungsdienst besonders 2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffent-
gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Able- lichen Schulen und Hochschulen,
gung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist 3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhoch-
und schulen,
2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei 4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1
sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe
Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist.
als nach § 23 erfordern,
(3) Bei Oberbehörden, wissenschaftlichen Anstalten und
kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, entsprechenden Einrichtungen des Bundes und der Län-
in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung der sowie bei den Hauptstellen der Deutschen Bundes-
als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kenn- bank können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschrit-
zeichnen. ten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen
(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Dies gilt auch
Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 bei einem Rechnungshof unmittelbar nachgeordeten
Satz 1 Nr. 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe Rechnungsprüfungsämtern.
zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
sind. verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur sachge-
rechten Bewertung der Funktionen
*) § 23 Abs. 2 ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
1. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1
18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen
technischen Dienstes anzuwenden; im übrigen ist die Geltung aus- das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe
gesetzt. zugewiesen worden ist, Obergrenzen festzusetzen
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
sowie in Laufbahnen, in denen in Beförderungsämtern die durch Satz 1 und 2 nicht unmittelbar erfaßten Fälle des
höhere Anforderungen als in vergleichbaren Laufbah- Absatzes 2 Nr. 2 sowie die Bereiche des Absatzes 2 Nr. 3
nen gestellt werden, höhere Obergrenzen als nach und des Absatzes 3 fünfundsechzig vom Hundert der
Absatz 1 festzulegen, Gesamtzahl der Planstellen, die in diesen Bereichen für
2. für bestimmte Funktionsgruppen höhere Obergrenzen das Eingangsamt und das erste Beförderungsamt verblei-
als nach Absatz 1 zuzulassen, ben. In den Bereichen des Absatzes. 3 kann die Ober-
grenze für erste Beförderungsämter überschritten werden,
3. zu bestimmen, daß bei der Anwendung der Obergren-
soweit dies zur sachgerechten Bewertung erforderlich ist.
zen nach Absatz 1 ·Funktionen in folgenden Fällen
unberücksichtigt bleiben:
a) Funktionen, für die nach Nummer 2 höhere Ober- § 27
grenzen zugelassen sind, Bemessung des Grundgehaltes
b) Funktionen, die nach § 20 Abs. 2 Satz 3 Ämtern (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-
zugeordnet sind, nungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach Dienstalters-
4. besondere Funktionen zu bestimmen, die in Gemein- stufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei Jahren bis
den, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht zum Endgrundgehalt. Der Tag, von dem für das Aufsteigen
des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten in den Dienstaltersstufen auszugehen ist, bestimmt sich
und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den nach dem Besoldungsdienstalter.
Stadtstaaten bei der Anwendung der Obergrenzen
(2) Die Berechnung und die Festsetzung des Besol-
nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben können.
dungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch schriftlich mitzuteilen.
Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der
Funktionen für die in Absatz 4 Nr. 4 aufgeführten Körper- (3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Dienstalters-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stufen ruht, solange der Beamte oder Soldat vorläufig des
Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren zur
1. abweichend von Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 2 andere Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhält-
Obergrenzen festzusetzen; für Gemeinden, Samt- nis durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Solda-
gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter dürfen
ten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt
höhere Obergrenzen nur festgesetzt werden, wenn sie
der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.
weniger als 100 000 Einwohner haben,
2. innerhalb der nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4
Nr. 2 oder der nach Nummer 1 dieses Absatzes festge- § 28
setzten Obergrenzen Vorschriften über die höchstzu- Besoldungsdienstalter
lässigen Ämter sowie über die Zahl und das Verhältnis
der Beförderungsämter zueinander zu erlassen, (1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des
Monats, in dem der Beamte oder Soldat das einundzwan-
3. nach Maßgabe der Rechtsverordnung der Bundes- zigste Lebensjahr vollendet hat.
regierung zu Absatz 4 Nr. 4 zu bestimmen, welche be-
sonderen Funktionen unberücksichtigt bleiben, (2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Ab-
satz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des einunddreißig-
4. abweichend von der Obergrenze in Fußnote 4 *) zur
sten Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung
Besoldungsgruppe A 9 zu bestimmen, daß eine Plan-
bestand, hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der
stelle der Besoldungsgruppe A 9 mit der Amtszulage
Zeit bis zum vollendeten fünfunddreißigsten Lebensjahr
nach dieser Fußnote ausgestattet werden kann.
und um die Hälfte der weiteren Zeit. Bei Beamten und
Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann Soldaten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der
auf den zuständigen Minister übertragen werden. Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 tritt an die Stelle des
(6) Auf erste Beförderungsämter der Besoldungsgrup- einunddreißigsten das fünfunddreißigste Lebensjahr. Die
pen A 6, A 10 und A 14 dürfen nach Maßgabe sachgerech- Zeiten werden auf volle Monate abgerundet. Der Besol-
ter Bewertung höchstens fünfundsechzig vom Hundert der dung im Sinne des Satzes 1 stehen Bezüge aus einer
Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in den hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-
Besoldungsgruppen A 5 und A 6 des mittleren Dienstes, lichen Dienstherrn (§ 29) sowie eines sonstigen Arbeitge-
den Besoldungsgruppen A 9 und A 1O des gehobenen bers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge
Dienstes sowie den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet,
des höheren Dienstes entfallen. Zugrunde zu legen ist gleich.
jeweils die Gesamtzahl der Planstellen, die nach Anwen-
(3) Absatz 2 gilt nicht für Zeiten einer Kinderbetreuung
dung der Obergrenzen des Absatzes 1, der Rechtsverord-
bis zu drei Jahren für jedes Kind und für Zeiten einer
nungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie der Fußnote 9
Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste
zur Besoldungsgruppe A 15 für das Eingangsamt und das
Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich
erste Beförderungsamt verbleibt. Für die in Absatz 2 Nr. 1
anerkannt hat, daß der Urlaub dienstlichen Interessen oder
genannten Bereiche beträgt die Obergrenze für erste
öffentlichen Belangen dient.
Beförderungsämter nach Satz 1 achtzig vom Hundert, für
(4) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von dem
*) Auf Grund der Änderung der Bezeichnung der Fußnote 4 zur Be~
an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einund-
soldungsgruppe A 9 durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe r Doppelbuch-
stabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1451) muß es zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, erhält er das
richtig heißen „Fußnote 3" Anfangsgrundgehalt seiner Besoldungsgruppe.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991 301
§ 29 bringen. In einem Land und beim Bund darf die Zahl der
Öffentlich-rechtliche Dienstherren Planstellen für Professoren
in der Besoldungsgruppe C 4 56,25 v. H.
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses
der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an wis-
Gesetzes sind das Reich, der Bund, die Länder, die senschaftlichen Hochschulen in den Besoldungsgruppen
Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körper- C 3 und C 4 nicht überschreiten. Bei den künstlerisch-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wissenschaftlichen Hochschulen und den Pädagogischen
mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell- Hochschulen darf die Zahl der Planstellen
schaften und ihrer Verbände.
in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4 80v. H.
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren nicht über-
Dienstherrn steht gleich schreiten. Bei der Anwendung der Obergrenzen bleiben
1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder die Planstellen für Professoren an der Hochschule für
Volkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai 1945 ausgeübte Verwaltungswissenschaften Speyer außer Betracht.
gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht- (2) Die Planstellen der Professoren an Fachhochschu-
lichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem len sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den
31. Dezember 1937 dem Reich angegliedert waren, Besoldungsgruppen C 2 und C 3 auszubringen. In einem
2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die Land und beim Bund darf die Zahl der Planstellen für
gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht- Professoren an Fachhochschulen
lichen Dienstherrn im Herkunftsland. in der Besoldungsgruppe C 3 50 v. H.
der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an Fach-
§ 30
hochschulen nicht überschreiten.
(weggefallen)
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für wissenschaftliche
Hochschulen mit Fachhochschulstudiengängen entspre-
§ 31 chend. Planstellen für Studiengänge, in denen Aufgaben
(weggefallen) der wissenschaftlichen Hochschulen und der Fachhoch-
schulen miteinander verbunden werden, dürfen bis zu·
einem Anteil von 60 v. H. entsprechend Absatz 1, im übri-
3. Unterabschnitt gen entsprechend Absatz 2 ausgebracht werden.
Vorschriften für Professoren,
Hochschuldozenten, Oberassistenten, § 36
Oberingenieure, Künstlerische Assistenten Bemessung des Grundgehaltes,
und Wissenschaftliche Assistenten Besoldungsdienstalter
Für die Bemessung des Grundgehaltes und das Besol-
§ 32 dungsdienstalter gelten die §§ 27 und 28 mit der Maßgabe,
(weggefallen) daß in § 28 Abs. 2 an die Stelle des einunddreißigsten
Lebensjahres das fünfunddreißigste Lebensjahr und für
§ 33 Professoren das vierzigste Lebensjahr tritt.
Bundesbesoldungsordnung C
Die Ämter der Professoren an Hochschulen, Hochschul-
dozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Künstleri-
4. Unterabschnitt
schen Assistenten und Wissenschaftlichen Assistenten Vorschriften für Richter und Staatsanwälte
und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesol-
dungsordnung C (Anlage II) geregelt. Die Grundgehalts-
sätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausge- § 37
wiesen. Besoldungsordnungen R
§ 34 (1) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Aus-
nahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses
Zuschüsse zum Grundgehalt bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und
ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungs-
Professoren an Hochschulen können nach Maßgabe der
ordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze
Vorbemerkungen Nummern 1, 2 und 2a zur Bundesbesol-
der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewie-
dungsordnung C Zuschüsse zum Grundgehalt erhalten.
sen.
§ 35 (2) In Landesbesoldungsordnungen R können geregelt
Obergrenzen werden:
1. die Ämter der Richter und Staatsanwälte am Bayeri-
(1) Die Planstellen der Professoren an wissenschaftli- schen Obersten Landesgericht einschließlich des Prä-
chen Hochschulen sind, unbeschadet der Regelungen in sidenten und seines ständigen Vertreters,
Absatz 3, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den
Besoldungsgruppen C 3 und C 4, an den künstlerisch- 2. die Ämter der badischen Amtsnotare.
wissenschaftlichen Hochschulen und den Pädagogischen Der Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbesol-
Hochschulen auch in der Besoldungsgruppe C 2, auszu- dungsordnungen R muß dem der Bundesbesoldungsord-
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
nung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anla- ter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig
ge IV gelten auch für diese Landesbesoldungsordnungen. erklärt ist.
(2) Zur Stufe 2 gehören
§ 38 1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
Bemessung des Grundgehaltes 2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord- 3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten und
nung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstu- Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben
fen bemessen. Der in der Lebensalterstufe ausgewiesene oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum
Grundgehaltssatz steht vom Ersten des Monats an zu, in Unterhalt verpflichtet sind,
dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird. 4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere
Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung auf-
(2) Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollendung genommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie
des fünfunddreißigsten Lebensjahres eingestellt, wird für gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus
die Berechnung des Grundgehaltes ein Lebensalter beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe
zugrunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Ver-
vermindert ist, die der Richter oder Staatsanwalt seit Voll- pflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn 'für den
endung des fünfunddreißigsten Lebensjahres bis zu dem Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfü-
bei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt gung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des
hat. Bei einer Einstellung, die sich ohne erhebliche Unter- gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen
brechung an eine Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Teils des Ortszuschlages, das Sechsfache des Unter-
Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes schiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2
anschließt, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein
an der Richter oder Staatsanwalt Tätigkeiten der genann- Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat
ten Art ununterbrochen ausgeübt hat. Bei der Wiederein- es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat,
stellung eines Versorgungsempfängers wird der für das ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihm
frühere Dienstverhältnis maßgebende Tag der Einstellung aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach
um die Zeit des Ruhestandes hinausgeschoben. dieser Vorschrift oder nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
(3) Richter und Staatsanwälte, die das einunddreißigste stabe b Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffent-
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten das lichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffent-
Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so lange, bis lichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Auf-
sie das für das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen vor- nahme einer anderen Person oder mehrerer anderer
gesehene Lebensalter vollendet haben. Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung Orts-
zuschlag der Stufe 2, eine entsprechende Leistung
(4) § 27 Abs. 3 und § 28 Abs. 3 gelten entsprechend. oder einen Anwärterverheiratetenzuschlag, wird der
Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der
Stufe 2 des für den Beamten, Richter oder Soldaten
3. Abschnitt maßgebenden Ortszuschlages nach der Zahl der
Berechtigten anteilig gewährt.
Ortszuschlag
(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die
§ 39 Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 2, denen Kinder-
geld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder
Grundlage des Ortszuschlages ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundes-
(1) Der Ortszuschlag wird nach der Anlage V gewährt. kindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich
Seine Höhe richtet sich nach der Tarifklasse, der die nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten (4) Beamte, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen
zugeteilt ist, und nach der Stufe, die den Familienverhält- Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht
nissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundes-
(2) Ledige Beamte oder Soldaten, die auf Grund dienst- kindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich
licher Verpflichtungen in Gemeinschaftsunterkunft wohnen zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag
und denen der Ortszuschlag der Stufe 1 zustehen würde, zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berück-
erhalten einen ermäßigten Ortszuschlag nach Anlage V. sichtungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entspre-
Steht ihnen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldge- chend.
setz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des (5) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder
§ 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so. Soldaten als Beamter, Richter oder Soldat oder Angestell-
erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen ter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer
der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der Kinder Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen
entspricht. § 40 Abs. 6 gilt entsprechend. Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm eben-
falls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden
§ 40 Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von
Stufen des Ortszuschlages mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwi-
schen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der
(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiede- höchsten Tarifklasse zu, so erhält der Beamte, Richter
nen Beamten, Richter und Soldaten sowie Beamte, Aich- oder Soldat den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991 303
und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages (2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom
zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung
Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Unter- maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für
schiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegat- den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an
ten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grund- keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten
sätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit entsprechend für die Zahlung von Unterschiedsbeträgen
jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder Teilen von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stu-
beschäftigt sind. fen des Ortszuschlages.
(6) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten
einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder
auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach 4. Abschnitt
beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhe-
lohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Ortszuschlag Zulagen, Vergütungen
nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird
der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen § 42
den Stufen des Ortszuschlags dem Beamten, Richter oder Amtszulagen und Stellenzulagen
Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld
nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder (1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszula-
ohne Berücksichtigung des § 8 des Bundeskindergeldge- gen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen
setzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Ortszuschlag 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem
nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen stehen der Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten,
Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der
öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Lei- nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen,
stung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für
die Anwendung des Bundeskindergeldgesetzes maßge- (2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehalt-
benden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den fähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der (3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der.
Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbe- Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt
schäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ver- werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vor-
sorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberech- übergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Her-
tigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen beiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse
Arbeitszeit beschäftigt sind. liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergeb-
(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 nisses im Inland wahrgenommen werden muß, wird für die
ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter
einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten gewährt. Daneben wird eine Stellenzulage für diese
und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages
von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich- gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des
rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde im
sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtun- Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständi-
gen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Kranken- gen Minister.
häusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzun-
gen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst (4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhege-
steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen haltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund
(5) Für Ämter, die in den Bundesbesoldungsordnungen
oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder
oder in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 aufgeführt
einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von
sind, dürfen die Länder Amtszulagen und Stellenzulagen
Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt
nur vorsehen, wenn dies bundesgesetzlich bestimmt ist.
ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit
im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den
öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifver- § 43
träge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in
Stellenzulagen für Beamte, Richter und Soldaten
Besoldungsgesetzen über Ortszuschläge oder Sozialzu-
schläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare in der Hochschulleitung
Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und
Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Vorausset- Soldaten zu regeln, die zusätzlich zu ihren sonstigen Auf-
zungen erfüllt sind, trifft der für das Besoldungsrecht gaben im Bereich einer Hochschule folgende Funktionen
zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle. wahrnehmen:
1. Leiter von Hochschulen oder, wenn die Hochschule
§ 41 regional oder örtlich in Abteilungen gegliedert ist, von
Änderung des Ortszuschlages Abteilungen von Hochschulen sowie ständige Vertre-
ter,
(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von
demselben Tage an gezahlt wie das Grundgehalt der 2. Vorsitzende von Hochschulleitungsgremien und stän-
neuen Besoldungsgruppe. dige Vertreter,
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3. Mitglieder von Hochschulleitungsgremien, Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung
4. Leiter von zentralen Kollegialorganen, inne, so wird die Zulage entsprechend verringert oder
5. Leiter von gemeinsamen Kommissionen, 2. der Beamte während der zulageberechtigenden Ver-
wendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
6. Leiter von Fachbereichen.
versetzt worden oder verstorben ist und die Zulage
Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Stellenzulage mindestens zwei Jahre bezogen hat oder infolge von
ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Sol- Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,
daten mit abgegolten ist. die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung
oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in
§ 44 den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.
Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte liegen für mehrere Zulagen die Voraussetzungen nach
Satz 1 vor, so gehört nur die Zulage aus dem höher
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates eingestuften Amt, bei gleich eingestuften Ämtern die
bedarf, die Gewährung einer Stellenzulage für Bundes- Zulage aus dem zuletzt übertragenen Amt zu den ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezügen.
beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie
Richter und Staatsanwälte im Bundesdienst, die in ihrem
Hauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbil- § 47
dung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln.
Zulagen für besondere Erschwernisse
Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die
Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
berücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX nicht ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung
überschreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit der Tätig- von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung
keit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge
abgegolten. nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszula-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- gen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates entspre- ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit
chend Absatz 1 die Stellenzulage auch für den Bereich der der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer
Länder zu regeln. Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abge-
golten ist.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Stellenzu-
lage jeweils für den Bereich ihres Landes zu regeln. Die § 48
Länder können von dieser Ermächtigung Gebrauch Mehrarbeitsvergütung, Vergütung für die Teilnahme
machen, sofern die Bundesregierung keine Regelung an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften
nach Absatz 2 getroffen hat. und Ihrer Ausschüsse
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
§ 45 verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewäh-
(weggefallen) rung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 72 des Bundesbeam-
tengesetzes, § 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) für
§ 46
Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch
Zulage für die Wahrnehmung Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur
eines höherwertigen Amtes für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen
nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit meßbar ist.
(1) Ein Beamter, dem auf Grund besonderer landes-
Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsäch-
rechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit
lich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusam-
zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die
menfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.
Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das höher-
wertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
der besonderen Rechtsvorschrift nicht im Wege der Beför- Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für
derung erreichen kann. Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit weni-
(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages ger als 20 000 Einwohnern, soweit diesen Beamten
zwischen dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag seiner Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen,
Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt und dem Orts- zu regeln, wenn die Beamten als Protokollführer regelmä-
zuschlag der Besoldungsgruppe gewährt, der das höher- ßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften
wertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine dem oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen
Beamten nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Arbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung darf den
Bundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stel- Betrag nach Anlage IX nicht übersteigen. Sie darf nicht
lenzulage anzurechnen. neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein
allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand
(3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltf ähigen Dienst- wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn die
bezügen, wenn Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen wer-
1. sie länger als zehn Jahre ununterbrochen gewährt wor- den kann. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverord-
den ist; hat der Beamte beim Eintritt in den Ruhestand nung kann auf den zuständigen Minister übertragen wer-
ein Amt mit einem höheren Endgrundgehalt als bei den.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991 305
§ 49 bundesgesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Neben-
Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst tätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewäh-
rung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und andere im 5. Abschnitt
Vollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln. Maßstab für Auslandsdienstbezüge
die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten
Gebühren oder Beträge.
§ 52
(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzel-
Auslandsdienstbezüge
nen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr
festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhe- (1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem
gehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbezüge, die ihnen
inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des bei einer Verwendung im Inland zustehen; beim Orts-
Beamten mit abgegolten ist. zuschlag sind auch Kinder zu berücksichtigen, für die
Auslandskinderzuschlag gewährt wird. Zulagen und Ver-
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch gütungen werden jedoch nur gewährt, soweit die jeweili-
Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzie- gen besonderen Voraussetzungen auch bei Verwendung
hern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung im Ausland vorliegen. Sie erhalten daneben folgende Aus-
eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Die Ermächti- landsdienstbezüge:
gung kann auf den zuständigen Minister übertragen wer-
den. 1. Auslandszuschlag,
2. Auslandskinderzuschlag,
§ 50
3. Mietzuschuß.
Lehrvergütung für Professoren
(2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person
Soweit auf Grund der Prüfungs- und Studienordnungen das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der
der Lehrbedarf für ein Fach eine Lehrtätigkeit eines Pro- für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die
fessors erfordert, die die Regellehrverpflichtung seines Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besol--
Amtes überschreitet, wird dem Professor für die weitere dungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besol-
Lehrtätigkeit eine Lehrvergütung gewährt. Die Regellehr- dungsgruppe und der entsprechende Ortszuschlag wer-
verpflichtung und die Höhe der Lehrvergütung werden den auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.
durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Bildung
und Wissenschaft bestimmt; die Rechtsverordnung bedarf (3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr
des Einvernehmens des Bundesministers des Innern und ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in
der Zustimmung des Bundesrates. Die Regellehrverpflich- Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu ihren Inlands-
tung ist nach Wochenstunden bezogen auf die einzelnen dienstbezügen als Ausland~dienstbezüge zehn vom
Unterrichtsveranstaltungen festzulegen und nach dem Hundert des Auslandszuschlages der Stufe 1 und den
Umfang der Lehrtätigkeit zu staffeln. Die Lehrvergütung Mietzuschuß. Satz 1 gilt für Beamte an bayerischen Forst-
wird höchstens für vier Wochenstunden gewährt. ämtern in Österreich entsprechend.
§ 50 a
§ 53
Vergütung für Soldaten
mit besonderer zeitlicher Belastung Zahlung der Auslandsdienstbezüge
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung zwi-
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes- schen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach dem
minister der Verteidigung und dem Bundesminister der Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tage vor
Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Versetzungen im
Dienstbezügen aus der Bundesbesoldungsordnung A zu Ausland werden sie bis zum Tage des Eintreffens am
regeln, die neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort
maßgebenden Sätzen gezahlt. Bei Abordnungen vom
a) mehr als 12 und höchstens 16 Stunden
Ausland in das Inland gilt Satz 1 entsprechend.
b) mehr als 16 und höchstens 24 Stunden
zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür
keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. Die § 54
Bemessungsgrundlage für die Vergütung und die Frei- Kaufkraftausgleich
stellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als
Bestandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. Die (1) § 7 gilt mit der Maßgabe, daß der Kaufkraftausgleich
Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun- vom Bundesminister des Auswärtigen im Einvernehmen
desrates. Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundes-
Ablauf von 6 Monaten seit dem Dienstantritt gewährt. minister der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrdienst-
orte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundes-
§ 51 minister der Verteidigung, geregelt wird. Dem Kaufkraft-
ausgleich werden sechzig vom Hundert der Dienstbezüge
Andere Zulagen und Vergütungen
nach § 52 zugrunde gelegt; § 56 Abs. 1 Satz 3 bleibt unbe-
Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen rührt. Beim Mietzuschuß wird ein Kaufkraftausgleich nicht
und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies vorgenommen.
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden schaftsverpflegung wird der Auslandszuschlag nach der
der Berechnung des Kaufkraftzuschlages von Beamten Anlage VI d, wenn nur eine der beiden Voraussetzungen
und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 gegeben ist, nach der Anlage VI e gewährt.
fünfundsechzig vom Hundert zugrunde gelegt. Ist der
(5) Beamte, für die das Gesetz über den Auswärtigen
Kaufkraftzuschlag geringer als derjenige, den der Beamte
Dienst gilt, erhalten anstelle des Auslandszuschlags nach
oder Soldat in der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe
den Anlagen VI a bis VI c den Auslandszuschlag nach den
erhalten würde, wird der höhere Betrag gewährt.
Anlagen VI f bis VI h. Soweit die Voraussetzungen nach
(3) Abschläge werden nicht erhoben Absatz 4 Satz 2 vorliegen, erhalten sie den Auslandszu-
schlag nach Anlage VI d oder VI e, der sich um die Diffe-
1. auf den Zuschlag gemäß § 55 Abs. 7 sowie auf jähr- renz der Anlagen VI h und VI c erhöht. Gilt für beide
liche Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Lei- Ehegatten das Gesetz über den Auswärtigen Dienst, so
stungen und Jubiläumszuwendungen, erhalten sie den Auslandszuschlag nach der Anlage VI g.
2. während einer Reise ins Inland, zu der ein Fahrkosten- Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, im
zuschuß gewährt wird. Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und
dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-
Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, das
nung zu bestimmen, daß verheirateten Beamten zum Aus-
Nähere im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
gleich der besonderen, mit dem Auswärtigen Dienst ver-
Innern und dem Bundesminister der Finanzen zu regeln.
bundenen Belastungen des Ehegatten (§ 29 des Gesetzes
über den Auswärtigen Dienst) ein um bis zu 5 % der
§ 55
Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag
gewährt wird. Er kann dabei bestimmen, ob und inwieweit
Auslandszuschlag Erwerbseinkommen des Ehegatten berücksichtigt wird.
(1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellungen Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Beamte, die im
in den Anlagen VI a bis VI h gewährt. Seine Höhe richtet Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge als Berater
sich nach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5, der für polizeiliche Aufgaben bei einer ausländischen Regie-
Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten rung, sowie für Soldaten, die im Ausland unter Fortzahlung
und nach der für den ausländischen Dienstort maßgeben- ihrer Dienstbezüge in integrierten militärischen Stäben
den Stufe. oder als Berater bei einer ausländischen Regierung ver-
wendet werden.
(2) Nach der Anlage VI a erhalten den Auslandszu-
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
schlag verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die mit
verordnung die Dienstorte den Stufen des Auslands-
ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemein-
zuschlags zuzuteilen; dabei sind die aus den Besonderhei-
same Wohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so verbleibt es
ten des Dienstes und den Lebensbedingungen im Ausland
bei dieser Regelung bis zur Versetzung an einen anderen
folgenden besonderen materiellen und immateriellen Bela-
Dienstort. Stehen beide Ehegatten im Dienst eines öffent-
stungen in der Lebensführung zu berücksichtigen. Die
lich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Ver-
Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-
_bandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Diensther-
desrats.
ren sind, so erhält ein Ehegatte den Auslandszuschlag
nach Tabelle VI a und der andere nach Tabelle VI c; den (7) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen materiel-
Auslandszuschlag nach Tabelle VI a erhält der Ehegatte, len oder immateriellen Belastungen in der Lebensführung
der Anspruch auf den höheren Auslandszuschlag hat. § 4 setzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bun-
Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. desminister des Innern und dem Bundesminister der
Finanzen im Verwaltungswege einen zeitlich befristeten
(3) Nach der Anlage VI b erhalten den Auslandszu- Zuschlag bis zur Höhe von 750 Deutsche Mark monatlich
schlag fest.
1. Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer
dienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländi- § 56
schen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen, Auslandskinderzuschlag
2. Beamte, Richter und Soldaten, die das vierzigste (1) Der Auslandskinderzuschlag wird für Kinder, die
Lebensjahr vollendet haben, · nach § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes bei
3. Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Wohnung dem Beamten, Richter oder Soldaten zu berücksichtigen
am ausländischen Dienstort einer anderen Person wären und die sich nicht nur vorübergehend
nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt 1. im Ausland aufhalten, nach der für den Beamten, Rich-
gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver- ter oder Soldaten maßgebenden Stuf~ des Auslands-
pflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheit- zuschlages (Anlage VI i),
lichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen, 2. im Inland aufhalten, wenn im Inland kein Haushalt
4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eige- eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum
nem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder
Dienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder diesen war, nach Anlage VI i
wieder aufgegeben haben. gewährt. § 3 des Bundeskindergeldgesetzes findet ent-
sprechende Anwendung. Im Falle der Nummer 2 wird ein
(4) Nach der Anlage VI c erhalten den Auslandszu-
Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.
schlag die übrigen Beamten, Richter und Soldaten. Bei
dienstlicher Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemein- (2) Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
schaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemein- wird abweichend von § 2 Abs. 2 des Bundeskindergeldge-
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991 307
setzes auch gewährt für Kinder in der Übergangszeit zwi- eine Verwendung im Ausland nach § 123 a des Beamten-
schen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn und soweit sich rechtsrahmengesetzes gleichgestellt werden.
der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die
(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen
Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Solda-
mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister in
ten verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr.
besonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
(3) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn des
Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzun-
gen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des Monats gewährt, 6. Abschnitt
in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen; § 53
bleibt unberührt. Anwärterbezüge
§ 57 § 59
Mietzuschuß Anwärterbezüge
(1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die Miete für (1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwär-
den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum acht- ter) erhalten Anwärterbezüge.
zehn vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Ortszu- (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärter-
schlag der Stufe 1 oder 2, Amts- und Stellenzulagen mit grundbetrag, der Anwärterverheiratetenzuschlag und die
Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Miet- Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden die jährliche
zuschuß beträgt neunzig vom Hundert des Mehrbetrages. Sonderzuwendung, die vermögenswirksamen Leistungen
Beträgt die Mieteigenbelastung und das jährliche Urlaubsgeld gewährt. Zulagen und Ver-
1. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen gütungen werden nur gewährt, wenn dies bundesgesetz-
A 1 bis A 8 mehr als zwanzig vom Hundert, lich besonders bestimmt ist.
2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen (3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland
A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als zweiund- erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den Auslands-
zwanzig vom Hundert dienstbezügen. Der Berechnung des Mietzuschusses sind
der Anwärtergrundbetrag, der Anwärterverheiratetenzu-·
der Bezüge nach Satz 1 , so wird der volle Mehrbetrag als
schlag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu
Mietzuschuß erstattet.
legen.
(2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Sol- (4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von
dat oder eine beim Auslandszuschlag oder beim Auslands- ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet wer-
kinderzuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder den. § 7 gilt mit der Maßgabe, daß mindestens die Bezüge
eine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Inter- nach Absatz 2 verbleiben.
essen nicht entgegenstehen, ein Zuschuß in sinngemäßer
Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Anstelle der (5) Für Anwärter, die im R8hmen ihres Vorbereitungs-
Miete treten 0,65 vom Hundert des Kaufpreises, der auf dienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung
den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen ab-
Der Zuschuß beträgt höchstens 0,3 vom Hundert des hängig gemacht werden.
anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des
Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer § 60
Miete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Anwärterbezüge
Objekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben unbe- nach Ablegung der Laufbahnprüfung
rücksichtigt.
Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft
(3) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung
Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der
Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Aus- Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge für die Zeit
landsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeits- nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden
entgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt
oder 3, so wird nur ein Mietzuschuß gewährt. Der Berech- ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätig-
nung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind keit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29
die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden
beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuß die Anwärterbezüge nur bis zum Tage vor Beginn dieses
wird nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten jedem Anspruchs belassen.
zur Hälfte gewährt.
(4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten § 61
keinen Mietzuschuß. Anwärtergrundbetrag
Der Anwärtergrundbetrag bemißt sich nach der An-
§ 58 lage VIII.
Auslandsdienstbezüge bei Abordnungen
§ 62
(1) Ist der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeit-
Anwärterverheiratetenzuschlag
raum von mehr als drei Monaten vom Inland in das Aus-
land oder im Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 57 (1) Den Anwärterverheiratetenzuschlag nach der An-
und§ 59 Abs. 3 und 4 entsprechend. Der Abordnung kann lage VIII erhalten
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
1. verheiratete Anwärter und verwitwete Anwärter, schriebenen Vorbildung eine abgeschlossene Berufsaus-
2. Anwärter, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für bildung oder eine berufsförderliche Ausbildung oder Tätig-
nichtig erklärt worden ist, wenn sie aus der Ehe zum keit oder sonstige besondere Einstellungsvoraussetzun-
Unterhalt verpflichtet sind, gen gefordert werden. Anwärtersonderzuschläge können
auch dann gewährt werden, wenn neben einem durch
3. andere Anwärter, Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ein zusätz-
a) denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeld- licher Vorbereitungsdienst gefordert wird.
gesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3
(2) In der Rechtsverordnung kann die Gewährung der
oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen
Anwärtersonderzuschläge von der Erfüllung von Auflagen
würde,
abhängig gemacht werden.
b) die in ihrer Wohnung einer anderen Person nicht nur
vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren, (3) Die Anwärtersonderzuschläge dürfen zusammen mit
weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärterverheirate-
oder aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe tenzuschlag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten
bedürfen. § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 bis 4 gilt entspre- Dienstaltersstufe und Ortszuschlag) des Amtes nicht über-
chend. steigen, das dem Anwärter nach erfolgreichem Abschluß
des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf
(2) Erfüllt ein Anwärter in den Fällen des Absatzes 1 Probe übertragen werden soll.
Nr. 3 Buchstabe a nicht außerdem die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, so erhält er für jedes
§ 64
Kind, für das ihm Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-
gesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter
§ 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, einen
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Anwärterverheiratetenzuschlag nach Anlage VIII, jedoch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
insgesamt nicht mehr als den Betrag nach Absatz 1.
Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramts-
(3) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter ist oder anwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vor-
als Beamter, Richter oder Soldat mit Dienstbezügen oder gesehen werden, soweit der Anwärter über zehn Wochen-
als Angestellter oder Arbeiter mit mindestens der Hälfte stunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unter-
der regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst oder richt hinaus selbständig Unterricht erteilt. Die Unterrichts-
einer ihm gleichstehenden Tätigkeit(§ 40 Abs. 7) steht, in vergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag
einem Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst steht und dem Anwärterverheiratetenzuschlag das Anfangs-
und eine Leistung mindestens in Höhe der Anwärter- gehalt (Grundgehalt der ersten Dienstalterstufe und Orts-
bezüge erhält oder auf Grund einer Tätigkeit bei einem zuschlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem Lehr-
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach beamtenrecht- amtsanwärter nach erfolgreichem Abschluß des Vorberei-
lichen Vorschriften oder Grundsätzen versorgungsberech- tungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe über-
tigt ist, erhalten die Hälfte des Anwärterverheirateten- tragen werden soll.
zuschlages. Dies gilt nicht für die Zeit, in der
§ 65
1. der Ehegatte des Anwärters für mindestens einen
Monat keine Bezüge erhält, Anrechnung anderer Einkünfte
2. der Ehegatte des Anwärters Krankengeld nach der (1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit
Reichsversicherungsordnung erhält, innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentä-
tigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das
3. die Ehefrau des Anwärters Mutterschaftsgeld erhält.
Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es
Die Sätze 1 und 2 gelten für Anwärter im Sinne des diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch
Absatzes 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a entsprechend mit der mindestens dreißig vom Hundert des Anfangsgrund-
Maßgabe, daß an die Stelle des Ehegatten des Anwärters gehalts der Eingang~besoldungsgruppe der Laufbahn
der frühere Ehegatte oder der andere Elternteil des Kindes gewährt.
tritt.
(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch
(4) Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird vom Ersten auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorge-
des Monats an gezahlt, in den das für die Gewährung schriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes,
maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet,
den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an soweit die Summe von Entgelt und Anwärterbezügen die
keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten Summe von Grundgehalt und Ortszuschlag übersteigt, die
entsprechend für die Zahlung des nach Absatz 3 Satz 1 einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangs-
verminderten Anwärterverheiratetenzuschlages. amt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Dienst-
altersstufe zusteht.
§ 63 (3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine hauptberufliche
Anwirtersonderzuschläge Tätigkeit im öffentlichen Dienst aus, gilt§ 5 entsprechend.
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, § 66
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Kürzung der Anwärterbezüge
rates die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen zu
regeln. Anwärtersonderzuschläge dürfen grundsätzlich nur (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
vorgesehen werden für Anwärter solcher Laufbahnen, in bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf
denen außer der für die Laufbahngruppe allgemein vorge- dreißig vom Hundert des Grundgehaltes, das einem
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991 309
Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten einer Verpflichtung auf mindestens acht Jahre, die noch
Dienstaltersstufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwärter mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf
die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat Antrag einen Zuschuß für die Beschaffung der Ausgeh-
oder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu uniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuß
vertretenden Grunde verzögert. erneut gewährt werden.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen (2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche
Versorgung gewährt. Hierbei erhalten Soldaten, die eine
1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge
Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im
genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der
Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversor-
Prüfung,
gungsgesetz, wenn diese günstiger sind.
2. in besonderen Härtefällen.
(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflich-
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein tung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unter-
sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die kunft unentgeltlich bereitgestellt.
Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.
Absätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Verteidi-
gung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
Innern. In diesen Verwaltungsvorschriften soll bestimmt
7. Abschnitt werden, daß die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4
an eine vom Bundesminister der Verteidigung errichtete
Jährliche Sonderzuwendung, Kleiderkasse geleistet werden.
vermögenswirksame Leistungen
und jährliches Urlaubsgeld § 70
Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
§ 67
für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
Jährliche Sonderzuwendung
(1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes im
Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten eine Bundesgrenzschutz werden die Ausrüstung und die·
Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des höhe-
Regelung. ren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz die
Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Einsatz-
§ 68 und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitge-
Vermögenswirksame Leistungen stellt. Den Beamten des gehobenen und des höheren
Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz wird für die
Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten vermö- von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger
genswirksame Leistungen nach besonderer bundes- Bekleidungszuschuß und für deren besondere Abnutzung
gesetzlicher Regelung. eine Entschädigung gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten für
Verwaltungsbeamte im Bundesgrenzschutz, soweit sie
§ 68 a zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden kön-
nen, entsprechend. Die Zahlungen nach den Sätzen 2 und
Jährliches Urlaubsgeld
3 sollen an eine vom Bundesminister des Innern
Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten ein bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.
Urlaubsgeld nach besonderer bundesgesetzlicher Rege-
(2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz,
lung.
mit Ausnahme der Beamten des Grenzschutzeinzeldien-
stes, wird unentgeltliche grenzschutzärztliche Versorgung
gewäh~ ·
8. Abschnitt
(3) Für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz,
Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschafts-
für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte unterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich
im Bundesgrenzschutz bereitgestellt.
§ 69
Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
für Soldaten 9. Abschnitt
(1) Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbeklei- Übergangs- und Schlußvorschriften
dung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon wer-
den Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernen- § 71
nung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, nur die
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Einsatz- und
und Zuständigkeitsregelungen
Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt.
Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem
Dienstbekleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuß und Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern mit Zustim-
für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung mung des Bundesrates, wenn bundesgesetzlich nichts
gewährt. Berufsunteroffziere und Unteroffiziere auf Zeit mit anderes bestimmt ist.
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf § 74
den Bereich des Bundes erstrecken, erläßt der Bundes-
Örtliche Prämie
minister des Innern, wenn bundesgesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staats- (1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen
anwälte des Bundes oder der Soldaten berührt ist, erläßt werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zum Aus-
sie der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit gleich von Mehrbelastungen in Orten mit weit überdurch-
dem Bundesminister der Justiz oder dem Bundesminister schnittlichem Mietpreisniveau durch Rechtsverordnung die
der Verteidigung. Gewährung einer örtlichen Prämie mit folgender Maßgabe
zu regeln:
(3) Soweit nach diesem Gesetz die obersten Dienstbe-
hörden Befugnisse auf andere Stellen übertragen können, 1. Beamte, Richter und Soldaten mit einem Grundgehalt
sind auch die Landesregierungen befugt, diese Übertra- bis zum Betrag der Besoldungsgruppe A 14, achte
gung durch Rechtsverordnung vorzunehmen. Dienstaltersstufe, erhalten eine örtliche Prämie, wenn
sie nach Inkrafttreten dieser Vorschrift in
§ 72 a) einer Gemeinde mit 500 000 oder mehr Einwoh-
Sonderzuschläge zur Sicherung nern, für die nach § 8 Abs. 1 bis 5 des Wohngeld-
der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit gesetzes in Verbindung mit der Anlage zu § 1 Abs. 3
der Wohngeldverordnung die Mietenstufe 5 oder 6
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch festgelegt ist, oder
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Gewährung von Sonderzuschlägen zu regeln. Sonder- b) einer angrenzenden Gemeinde geringerer Einwoh-
zuschläge dürfen nur in Laufbahnen gewährt werden, in nerzahl, für die die Mietenstufe 6 festgelegt ist,
denen die Deckung des Personalbedarfs dies im konkre- ihren dienstlichen Wohnsitz begründet haben; dabei
ten Fall erfordert; dies gilt entsprechend für Soldaten. Der muß ihr Hauptwohnsitz eine dieser Gemeinden sein.
Sonderzuschlag darf den Gesamtbetrag von vier Steige- Die Wohnsitzvoraussetzungen gelten als erfüllt für
rungsstufen oberhalb der Dienstaltersstufe der Besol- Beamte und Soldaten, die ihre dienstliche Tätigkeit auf
dungsgruppe des Beamten nicht überschreiten. Erhöhun- einem einer Gemeinde nach Satz 1 verkehrsmäßig
gen des Grundgehalts infolge Aufrückens in den Dienst- zuzuordnenden Flughafen ausüben.
altersstufen sind anzurechnen. In der Verordnung ist eine
Beschränkung der Ausgaben für die Sonderzuschläge 2. Die Prämie kann für die Beamten, Richter und Soldaten
vorzus~hen. Regelungen auf Grund dieser Ermächtigung in Stufe 1 des Ortszuschlages höchstens 5 000 Deut-
gelten bis zum 31. Dezember 1995. sche Mark, in Stufe 2 des Ortszuschlages höchstens
8 000 Deutsche Mark betragen. Werden dem Anspruchs-
§ 73 berechtigten Teile des Ortszuschlages anteilig
gewährt, gilt dies für die örtliche Prämie entsprechend.
Überleitungsregelungen
aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands 3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Beamte und
Soldaten, die in Gemeinschaftsunterkunft wohnen. Die
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver- Verordnung kann darüber hinaus Ausnahmen bestim-
ordnungen, die bis zum 30. September 1992 zu erlassen men für Beamte, Richter und Soldaten, die von den
sind, mit Zustimmung des Bundesrates für die Besoldung überdurchschnittlichen ortstypischen Mietpreisbela-
im Sinne des § 1 und die hierzu erlassenen besonderen stungen nicht oder nur vorübergehend betroffen sind.
Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen, Die Prämie kann innerhalb von drei Jahren nur einmal
die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des gewährt werden; sie kann ganz oder teilweise zurück-
Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. gefordert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre
Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbeson- Gewährung während dieses Zeitraumes aus persön-
dere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen lichen Gründen entfallen.
wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer
Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages Regelungen auf Grund dieser Ermächtigung gelten bis
genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz festzu- zum 31. Dezember 1993. Die Rechtsverordnung der Bun-
setzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch für desregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundes-
andere Leistungen des Dienstherrn sowie für Besonder- rates.
heiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung der
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsregelun-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewäh-
gen sind zu befristen.
rung einer örtlichen Prämie nach Absatz 1 auch für den
§ 73a*) Bereich der Länder zu regeln. Wenn die Bundesregierung
von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, treten die
Übergangsregelung Regelungen nach Absatz 1 außer Kraft.
bei Gewährung einer Versorgung
durch eine zwischenstaatliche (3) Die Einwohnerzahl nach dieser Vorschrift bestimmt
oder überstaatliche Einrichtung sich nach der vom Statistischen Landesamt auf der Grund-
lage des § 5 des Gesetzes über die Statistik der Bevölke-
Bei Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1, die bis zum
31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist§ 8 in der bis zu rungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölke-
rungsstandes auf den 30. Juni fortgeschriebenen Zahl der
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
Wohnbevölkerung desjenigen Jahres, das der Geltend-
*) Der durch Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 machung von Ansprüchen nach dieser Vorschrift voraus-
S. 2218) eingefügte§ 73a tritt am 1. Januar 1992 in Kratt. ging.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991 311
§ 75 bei einer solchen Verpflichtung als Prämie gezahlt worden
wäre; dies gilt entsprechend im Falle der Beurlaubungen
Übergangszahlung
nach Satz 2 auch, soweit eine Dienstzeit noch geleistet
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, wird.
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
(3) Wird vor Zahlung der Weiterverpflichtungsprämie ein
rates die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte
Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung
des einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die im
des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 2 Satz 1
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29
aufgeführten Gründe führen wird, so ist die Zahlung bis
Abs. 1) nach einer hauptberuflichen Tätigkeit von minde-
zum Abschluß dieses Verfahrens auszusetzen.
stens einem Jahr vom Arbeitnehmerverhältnis in das
Beamtenverhältnis übernommen worden sind und deren (4) Weiterverpflichtungsprämien dürfen nur gewährt
Nettobezüge danach geringer als die zuletzt im Arbeit- werden, wenn die Verpflichtungserklärung bis zum
nehmerverhältnis gewährten sind. Eine Übergangs- 31. Dezember 1991 abgegeben worden ist.
zahlung darf nur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen
werden, in denen der Nachwuchs in erheblichem Umfang
§ 77
aus dem Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die Lauf-
bahnen werden in der Rechtsverordnung festgelegt. (weggefallen)
(2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehn-
§ 78
fache des Betrages, um den die Nettobezüge nach der
Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen
die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-
gewährt worden sind, höchstens jedoch 3 000 Deutsche
verordnung zu regeln, daß Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich
Mark. Beträgt die Verringerung monatlich bis 10 Deutsche
aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch
Mark, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird
eine der folgenden ständigen Funktionen heraushebt, eine
bestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu ermit-
Stellenzulage nach Anlage IX erhalten:
teln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und
Besoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei 1. ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, soweit
der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder
Übergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte niedriger handelt,
vor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis aus- 2. Leitung eines Schülerheimes,
scheidet und er dies zu vertreten hat.
3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellver-
suchen oder neuen Schulformen,
§ 76
4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fort-
Weiterverpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit bildung,
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, 5. Unterricht im Strafvollzugsdienst,
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
6. Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprach-
Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister
geschädigte bei Gesundheitsämtern,
der Finanzen die Gewährung von Weiterverpflichtungs-
prämien an Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Unter- 7. Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken,
offiziere und der Mannschaften zu regeln. Der Anspruch 8. schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen.
auf eine Weiterverpflichtungsprämie kann vom Zeitpunkt
der Verpflichtungserklärung abhängig gemacht werden. Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die
Die Höhe der Weiterverpflichtungsprämien richtet sich Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon
nach der Dauer der Verpflichtungszeit; für jedes Jahr der durch die Einstufung berücksichtigt ist.
Verpflichtung darf höchstens ein Betrag von 1 500 Deut-
sche Mark gewährt werden. Der Anspruch auf die Weiter- § 79
verpflichtungsprämie entsteht mit der Festsetzung der Einstufung besonderer Lehrämter
Dienstzeit, frühestens nach einer Dienstzeit von sechs
Monaten. Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht (1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer
gewährt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim- Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer
mung des Bundesrates. Hauptschule verbunden ist, können die Rektoren, Konrek-
toren und Zweiten Konrektoren dieser Schulen durch
(2) Die Weiterverpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen, Landesgesetz höchstens in die für Realschulrektoren,
wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den Realschulkonrektoren und Zweite Realschulkonrektoren
Anspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums nach maßgebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden.
§ 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 55 Abs. 1, 3 oder 5 des
Soldatengesetzes oder durch Entlassung wegen Dienst- (2) Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren von
unfähigkeit endet, die der Soldat absichtlich herbeigeführt Grund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen - in Berlin
hat. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht auch bei einer auch Grundschulen - können in den Ländern Berlin und
Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes Hessen durch Landesgesetz in die für Rektoren, Konrekto-
sowie bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach ren und Zweiten Konrektoren von Realschulen maßgeben-
§ 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes. Hat der Soldat bereits den Besoldungsgruppen eingestuft werden; die Grund-
eine Dienstzeit geleistet, die bei entsprechender Verpflich- sätze sachgerechter Bewertung sind zu beachten. Die
tung einen Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie höchste Einstufung muß eine halbe Besoldungsgruppe
begründet hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen, der ihm unterhalb der Einstufung des Realschulrektors einer
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
großen Schule liegen. Konrektoren von Grundschulen mit a) in der Zentralstelle, der Flugsicherungsschule und der
mehr als 180 bis zu 360 Schülern können in Bremen durch Erprobungsstelle
Landesgesetz höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 1. als Sachbearbeiter oder hauptamtliche Lehrer in
ohne Amtszulage eingestuft werden. Leiter von Grund- Laufbahnen des gehobenen Flugverkehrskontroll-
und/oder Hauptschulen mit bis zu 80 Schülern und Kon- dienstes, des gehobenen Flugdatenbearbeitungs-
rektoren an Grund- und/oder Hauptschulen mit mehr als dienstes und des gehobenen flugsicherungstechni-
180 bis zu 360 Schülern können in Hamburg durch Lan- schen Dienstes,
desgesetz höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 ohne
Amtszulage eingestuft werden. 2. als Bürosachbearbeiter in Laufbahnen des mittleren
Flugdatenbearbeitungsdienstes und des mittleren
(3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch ein flugsicherungstechnischen Dienstes,
Land einzustufen sind, entfallen bei den in der Anlage 1
festgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funktionszu- b) in den übrigen Dienststellen der Bundesanstalt für
sätzen enthaltenen Hinweise auf die in den Absätzen 1 Flugsicherung
und 2 genannten Schulformen. 1. als Sachbearbeiter in Laufbahnen des gehobenen
Flugverkehrskontrolldienstes, des gehobenen Flug-
datenbearbeitungsdienstes und des gehobenen
§ 80
flugsicherungstechnischen Dienstes,
(weggefallen)
2. als Bürosachbearbeiter in Laufbahnen des mittleren
Flugdatenbearbeitungsdienstes und des mittleren
§ 80a flugsicherungstechnischen Dienstes.
Allgemeine Flugsicherungszulage (4) Für Beamte der Bundesanstalt für Flugsicherung, die
zum Bundesminister für Verkehr abgeordnet sind, gelten
(1) Beamte, die bei der Bundesanstalt für Flugsicherung
die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Die Stellenzulagen
verwendet werden, erhalten bis zum 31. Dezember 1994
werden neben einer Stellenzulage nach Vorbemerkung
eine Stellenzulage nach Anlage IX.
Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
(2) Die Zulage nach Absatz 1 gehört zu den ruhegehalt- nur gewährt, soweit sie diese übersteigen. Die Zulage
fähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte nach Absatz 1 gehört jedoch in voller Höhe zu den ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezügen.
a) mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet
worden ist oder § 81
b) während einer zulageberechtigenden Verwendung Reichsgebiet
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
worden oder verstorben ist und diese Verwendung Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das
mindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge von Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember
Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt
die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in
den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist. § 82
(3) Eine zusätzliche nichtruhegehaltfähige Stellenzulage Berlin-Klausel
nach Anlage IX erhalten Beamte in folgender Verwendung: (gegenstandslos)
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991 313
Anlage 1
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
1. Allgemeine Vorbemerkungen Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen
Bundesinstitut für Sportwissenschaft
1. Amtsbezeichnungen Bundeskriminalamt
Deutscher Wetterdienst
(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung Deutsches Hydrographisches Institut
soweit möglich in der weiblichen Form. Fernmeldetechnisches Zentralamt
Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und
(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt
Geophysik
gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeich-
nungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, Institut für Angewandte Geodäsie
die Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera und Impfstoffe
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, Umweltbundesamt.
2. auf die Laufbahn, Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtungen
3. auf die Fachrichtung mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen
im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnun-
bestimmt.
gen „Rat", ,, Oberrat", ,, Direktor" und „ leitender Direktor"
dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrich-
verliehen werden. tung einem „Direktor und Professor" in den Besoldungs-
(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamts- gruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstige11
bezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeit-
Bundesminister des Innern. licher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer
der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage
(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage IX.
für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizei-
vollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen
3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
Vollzugsdienstes - gelten auch für die Polizeivollzugsbe-
amten im Bundesgrenzschutz und beim Deutschen Bun- Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze be-
destag. Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizei- zeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet
vollzugsdienstes mit dem Zusatz „im Bundesgrenzschutz" werden können, nicht abschließend.
oder „beim Deutschen Bundestag".
(5) Die Länder können bestimmen, daß in Ämtern der
II. Zu I agen
Laufbahn mit dem Eingangsamt „Studienrat - mit der
Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei ent-
sprechender Verwendung -" abweichende, den Amts- 3a. Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen
inhalt kennzeichnende Amtsbezeichnungen geführt wer-
den. (1) Zulagen nach den Nummern 4, 4 a, 5, 5 a Abs. 1, den
Nummern 6a, 8, Ba, 8b, 9, 9a, 10 und 12 dieses
Abschnitts gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienst-
2. ,,Direktor und Professor" in den Besoldungsgrup- bezügen, wenn der Beamte, Richter oder Soldat
pen B 1, B 2 und B 3
a) mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet
(1) Die Ämter „Direktor und Professor" in den Besoldungs- worden ist oder
gruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen
werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrich- b) während einer zulageberechtigenden Verwendung
tungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eige- wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
nen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwie- worden oder verstorben ist und diese Verwendung
gend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. mindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge
Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,
wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind: die er sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung
oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in
Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.
Bundesamt für Strahlenschutz
Bundesanstalt für Arbeitsschutz Nummer 6 Abs. 4 bleibt unberührt. Der Betrag der ruhe-
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe gehaltfähigen Zulage ergibt sich aus der im Zeitpunkt des
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Eintritts in den Ruhestand geltenden Anlage IX. Die Aus-
Bundesanstalt für Straßenwesen schlußregelungen bei den einzelnen Stellenzulagen gelten
Bundesbahn-Zentralämter Minden und München entsprechend auch bei den ruhegehaltfähigen Dienst-
Bundesgesundheitsamt bezügen.
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) In den Fällen, in denen in diesem Gesetz für die 4. als Radarflugmelde-/Radartiefflugmeldepersonal im
Ruhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage eine Mindestzeit Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen. in einer
zulageberechtigender Verwendung gefordert ist, werden Lehrtätigkeit an einer Schule oder im Einsatzdienst der
auch Zeiten vor Inkrafttreten der jeweiligen Vorschrift be- militärischen Tiefflugüberwachungseinrichtungen,
rücksichtigt, in denen die Verwendung zulageberechtigend 5. in Stabs- und Truppenführerfunktionen - nicht jedoch
gewesen wäre. Als zulageberechtigende Zeiten werden bei einer obersten Bundesbehörde - sowie als Aus-
auch solche Zeiträume berücksichtigt, während denen auf bildungspersonal der militärischen Flugsicherung, des
Grund von Konkurrenzvorschriften die Zulage nicht Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwa-
zustand. chungsdienstes
4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im verwendet werden, erhalten eine nach Laufbahn- und
Außen- und Geländedienst Besoldungsgruppen gestaffelte Stellenzulage nach Anlage
IX, und zwar
(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der
oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellen-
zulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a, 6, 8, 9 oder c) Beamte des höheren Dienstes und Offiziere der Besol-
9 a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. dungsgruppen ab A 13.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der (2) Eine zusätzliche nichtruhegehaltfähige Stellenzulage
Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit nach Anlage IX erhalten bei Verwendung
dem Bundesminister des Innern.
- als Flugsicherungskontrollpersonal
4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel 1. in Flugsicherungssektoren
Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi-
als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX. ziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere
5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flug- der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
sicherungstechnisches Personal der militärischen
Flugsicherung und technisches Personal des Radar- 2. in Flugsicherungsstellen
führungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi-
ziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere
a) flugzeugtechnisches Personal der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
b) flugsicherungstechnisches Personal der militärischen 3. Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der
Flugsicherung und als technisches Personal des Radar- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 in einer Lehrtätig-
führungsdienstes sowie des Tiefflugüberwachungs- keit an einer Schule,
dienstes
- als Flugabfertigungspersonal
erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.
4. Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 in Flugsiche-
gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen rungssektoren sowie in zentralen Stellen der Flug-
Funktionen verwendet werden. datenbearbeitung,
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage 5. Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere
nach Nummer 4, 6, 6 a oder 9 a nur gewährt, soweit sie der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 in einer Lehr-
diese übersteigt. tätigkeit an einer Schule,
5 a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen - als Radarleitpersonal
Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungs- 6. mit Radarleit-Jagdlizenz
dienst oder Tiefflugüberwachungsdienst
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi-
(1) Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsiche- ziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,
rungsbetriebsdienst, im Radarführungsdienst oder Tief- b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere
flugüberwachungsdienst der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flugsicherungs- 7. ohne Radarleit-Jagdlizenz
sektoren oder Flugsicherungsstellen sowie in einer
Lehrtätigkeit an einer Schule, a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi-
ziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,
2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssekto-
ren, Flugsicherungsstellen und in zentralen Stellen der b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere
der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
Flugdatenbearbeitung sowie in einer Lehrtätigkeit an
einer Schule, 8. in Lehrtätigkeit an einer Schule
3. als Radarleitpersonal mit oder ohne Radarleit-Jagd- a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi-
lizenz sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schul~, ziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991 3f5
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere golten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach
der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12, Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde
gelegt.
als Radarflugmelde-/Radartiefflugmeldepersonal
9. Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere (4) Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehaltfähigen
der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 im Einsatz- Dienstbezügen, wenn
dienst in den Luftverteidigungsanlagen sowie in a) der Soldat oder Beamte mindestens fünf Jahre in einer
einer Lehrtätigkeit an einer Schule. Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist,
(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben b) das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit
einer Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9 a nur infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienst-
gewährt, soweit sie diese übersteigt. unfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser
Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der beendet worden ist.
Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister Sie gehört ohne Verringerung nach Absatz 2 unter den
der Finanzen. Voraussetzungen der Vorbemerkung Nummer 3 a Abs. 1
zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Zeiten der Wei-
tergewährung der Stellenzulage nach Absatz 2, in denen
6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes Per- der Soldat oder Beamte zur Erhaltung seines fliegerischen
sonal Könnens verpflichtet war, werden dabei als zulage-
berechtigende Verwendung voll berücksichtigt.
(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5
bis A 16 erhalten (5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
nach Nummer 8, 23 oder 30 nur gewährt, soweit sie diese
a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen übersteigt.
von ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf-
oder Schulflugzeugen oder als Waffensystemoffizier (6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt,
mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahl- soweit es sich um Soldaten handelt, der Bundesminister
getriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen, der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister des Innern.
b) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen
von sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen
Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier, 6 a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer
c) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsange- von Luftfahrtgerät
hörige Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach
eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und
verwendet werden. als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die
Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis
(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Been- die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. Die Stellen-
digung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4,
A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat 5 a oder 9 a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
oder Beamte
a) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten
verwendet worden ist oder Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des
b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall Bundes
im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten die- (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei ober-
ser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung sten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der Deut-
erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 schen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen des
ausschließen. Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach
Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stellen- Anlage IX.
zulage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-
fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des
schen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben
Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei
Auslandsdienstbezügen gewährt. Die Stellenzulage wird
Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf
neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6 a, 8, 8 a, 9
50 v. H.
und 10 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine
(3) Die Länder können bestimmen, daß Beamte, wenn
Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine
sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine
weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine
Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenregelung
geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so
in der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX
erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den
festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten wer-
Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2.
den.
Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stel-
lenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, (4) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwen-
soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezo- dung bei obersten Behörden eines Landes, das für die
gen und auch nicht während der weiteren Verwendung Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung
durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach
Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abge- dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheits- unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf
diensten Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu-
Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwen- lage nach Nummer 8 gewährt.
det werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach
(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten
Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraus-
des jeweiligen Dienstes, inbesondere der mit dem Posten-
setzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungs-
und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene
dienst leisten. Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichten-
dienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für 9 a. Zulage im Marinebereich
Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfas-
(1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten
sungsschutz der Länder.
Soldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kom-
(3) Durch die Sicherheitszulage werden die mit dem mandierung oder Abordnung
Dienst bei Sicherheitsbehörden allgemein verbundenen
a} an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe oder
Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.
Boote der Seestreitkräfte verwendet werden,
b) an Bord in Dienst gestellter U-Boote der Seestreitkräfte
8 a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten
verwendet werden,
in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde-
und Elektronische Aufklärung c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem
Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampf-
(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, schwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer
wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine
und Elektronische Aufklärung verwendet werden und des- Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung vor-
halb den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklä- aussetzt,
rung unterliegen, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die
eine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei gleichzeitigem
Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch
Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstaben a, b
Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
oder c wird nur die höhere Zulage gewährt.
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst
(2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung
allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun-
gen mit abgegolten. a) an Bord anderer seegehender Schiffe oder Boote, die
nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammen-
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage hängend mehrstündig außerhalb der Grenze der See-
nach Nummer 5, 5 a, 6, 6 a oder 8 nur gewährt, soweit sie fahrt verwendet werden,
diese übersteigt.
b) als Taucher für den maritimen Einsatz
erhalten eine Zulage nach Anlage IX.
8 b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicher-
heit in der Informationstechnik (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
nach Nummer 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese
(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für
übersteigt.
Sicherheit in der Informationstechnik verwendet werden,
eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt die
unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bun-
Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. desminister des Innern und dem Bundesminister der
Finanzen.
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst
allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun-
1O. Zulage für Beamte der Feuerwehr
gen mit abgegolten.
(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Ein-
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
satzdienst der Feuerwehr in den Ländern sowie Beamte
nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. und Soldaten, die entsprechend verwendet werden, erhal-
ten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhal-
ten unter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugs-
9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspoli-
beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorberei-
zeilichen Aufgaben
tungsdienst leisten.
(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der (2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten
Länder, die hauptamtlichen Bahnpolizeibeamten, die Be- des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit
amten des Fahndungsdienstes der Deutschen Bundes- dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand
bahn, des Steuerfahndungsdienstes und des Zollfahn- für Verzehr mit abgegolten.
dungsdienstes, die Beamten der Zollkommissariate,
Grenzzollämter, Grenzkontrollstellen und Grenzabferti-
11. Zulage für Beamte bei öffentlich-rechtlichen Spar-
gungsstellen der Hauptzollämter der Zollverwaltung, der
kassen
Hauptzollämter an Flughäfen sowie Soldaten der Feld-
jägertruppe der Bundeswehr, soweit ihnen Dienstbezüge (1) Beamte an öffentlich-rechtlichen Sparkassen erhal-
nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen, erhalten ten eine widerrufliche nichtruhegehaltfähige Zulage nach
eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten Anlage IX.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991 317
(2) Durch die Zulage werden die mit dem Dienst bei 15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder Fach-
öffentlich-rechtlichen Sparkassen allgemein verbundenen hochschulabschluß
Erschwernisse und die mit dem Dienst verbundene Mehr-
arbeit mit abgegolten. Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgrup-
pen A 11 und A 12 erfaßten Fachlehrer werden landes-
rechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf
12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtun-
Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in
gen und Psychiatrischen Krankenanstalten den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen
Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A bei Fachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulab-
Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführ- schluß eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrpersonal
bereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilun- mit vergleichbaren Aufgaben.
gen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließ-
lich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besse- 16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in ande-
rung dienen, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. ren Ländern ohne Mittelinstanz
Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen
Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. Die Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadtstaa-
ten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz sind
13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfassungs- landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung
gerichtshöfen auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die
in den Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 ausgewie-
Die Länder können bestimmen, daß Beamte, die Mitglie- senen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis- und Bezirks-
der von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) ebene einzustufen.
der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2
ist nicht anzuwenden.
16 a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähigung
in Bremen und Hamburg
13 a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaft-
lichen Behörden oder Dienststellen mit einge- In Bremen und Hamburg dürfen landesgesetzlich Lehrer
gliederter oder angegliederter landwirtschaft- mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und·
licher Schule Sekundarstufe I höchstens in die Besoldungsgruppe A 13
eingestuft werden.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung bestimmen, daß Beamte der Besoldungsgruppe
A 15, die zum Leiter einer landwirtschaftlichen Behörde 17. Leiter von Gesamtschulen
oder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach Die Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landes-
Anlage IX erhalten, wenn der Behörde oder Dienststelle rechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf
eine landwirtschaftliche Schule ein- oder angegliedert ist. Grund eines Vergleichs mit den Anforden.:ngen an die in
Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausgewiesenen
Wahrnehmung der Schulleiterfunktion nicht schon durch Leiter von Gymnasien einzustufen. Der Leiter einer
die Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird nicht Gesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als 1 000
neben einer Amtszulage oder einer anderen Stellenzulage
Schülern darf höchstens in die Besoldungsgruppe A 16
gewährt. eingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen
Funktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach
13 b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Ver-
Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungs- gleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesol-
gruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als dungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte mit entspre-
Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der chenden Aufgaben einzustufen.
Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die
Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen 18. Lehrämter an Sonderschulen
leiten (Verwaltungsgemeinschaft), eine Zulage in Höhe
von 15 vom Hundert des Auslandszuschlags der Stufe 5 Die Lehrämter an Sonderschulen und an entsprechen-
für die Besoldungsgruppe A 13 gewährt. den Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maßgabe
sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit
den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsord-
nung A ausgebrachten Lehrämter einzustufen.
III. E i n s t u f u n g v o n Ä m t e rn
19. Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt; Prüfer
14. Landräte in Rheinland-Pfalz und im Saarland beim Deutschen Patentamt und beim Bundessor-
tenamt
Die Ämter der Landräte in Rheinland-Pfalz und im Saar-
land dürfen höchstens in die Besoldungsgruppe eingestuft Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt erhalten in
werden, in die nach der Rechtsverordnung der Bundes- der Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage nach An-
regierung nach § 21 Landräte (Oberkreisdirektoren) als lage IX. Für bis zu 90 vom Hundert der Gesamtzahl der
kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die nach der Einwohner- übrigen Prüfer beim Deutschen Patentamt und der Prüfer
zahl des Kreises vergleichbar sind, höchstens eingestuft beim Bundessortenamt können Planstellen der Besol-
werden dürfen. dungsgruppe A 15 ausgebracht werden.
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
20. Leiter von Hochschulen und Mitglieder der Leitungs- werden. Für die Leiter von besonders großen und beson-
gremien von Hochschulen ders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie
die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können
(1) Die hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungs-
die hauptberuflichen Mitglieder der Leitungsgremien von gruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausge-
Hochschulen dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewer- stattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des
tung höchstens in die aus der nachstehenden Übersicht für § 26 Abs. 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbe-
die jeweilige Meßzahl sich ergebende Besoldungsgruppe hörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit
eingestuft werden. Meßzahl ist die Gesamtzahl der für die einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besol-
Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalender- dungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer
jahres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans aus- Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungs-
gewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete gruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der Planstellen
zuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwal-
Sommersemester vollimmatrikulierten Studenten; bei im tungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht
Aufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche Pla- überschreiten.
nung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden.
Leiter einer Hoch- 22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen
schule oder haupt- Weitere haupt-
An Hochschulen
berufliches berufliche Mitglieder Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrech-
Vorsitzendes eines
mit einer Meßzahl
Mitglied des Leitungsgremiums nungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung
von
Leitungsgremiums einer Hochschule auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die
einer Hochschule in BesGr.
in BesGr.
in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Beam-
ten der obersten Behörden des jeweiligen Landes in der
Landesbesoldungsordnung auszubringen.
bis 1 000 B3 A15
1 001 bis 2000 B4 A16
2 001 bis 4000 BS B2
4 001 bis 6000 B6 B3 IV. Sonstige Stellenzulagen
6 001 bis 10 000 B7 B4
von mehr als 10 000 B8 BS 23. Technische Dienste
(1) Beamte des mittleren technischen Dienstes, deren
Für die Hochschule für Verwaltungswissenschaften Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 zuge-
Speyer gilt die Meßzahl 1 001 bis 2 000. Die Kanzler von ordnet ist oder war, erhalten in den Laufbahnen
Hochschulen dürfen höchstens wie die weiteren haupt-
des Baudienstes,
beruflichen Mitglieder des Leitungsgremiums einer Hoch-
schule eingestuft werden. Die Leiter der Personal- und des Eichdienstes,
Wirtschaftsverwaltung von medizinischen Einrichtungen des Feuerwehrdienstes,
im Hochschulbereich mit mindestens 3 000 hauptberuflich
Beschäftigten dürfen höchstens in die Besoldungsgruppe des Fischereidienstes,
B 3 eingestuft werden, wenn sie gleichzeitig zum Beauf- der Gewerbeaufsicht,
tragten für den Haushalt bestellt sind und die Geschäfts- des Kartographendienstes,
führung der medizinischen Einrichtungen wahrnehmen;
die Einstufung muß um mindestens eine Besoldungs- des Landesplanungsdienstes,
gruppe unter der des Kanzlers der Hochschule liegen. des landwirtschaftlichen Dienstes,
(2) Für Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder der Lokomotivführer,
hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums einer des Maschinendienstes,
Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein
höheres Grundgehalt zuzüglich des Ortszuschlages und des nautischen Dienstes,
der Zuschüsse im Sinne der Nummern 1 und 2 der Vorbe- des Schleusen- und Stromdienstes,
merkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen des Vermessungs- und Bergvermessungsdienstes,
haben, kann eine Ausgleichszulage in Höhe des Unter-
schiedsbetrages vorgesehen werden, die ruhegehaltfähig der Werkführer
ist, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehaltes, des und in den Laufbahnen, in denen die Amtsbezeichnungen
Ortszuschlages oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses den Zusatz „Technischer" haben, eine ruhegehaltfähige
dient. Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Beamte des gehobenen technischen Dienstes, deren
21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und
Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 1O zuge-
Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen
ordnet ist oder war, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-
Schulen
zulage nach Anlage IX, wenn als Anstellungsvorausset-
Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden zung die Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder
mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten einer Ingenieurschule gefordert wird oder wurde und sie
Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Poli- die Prüfung bestanden haben; Voraussetzung ist ferner,
zeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemein- daß während des Besuches der Fachhochschule oder der
bildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besol- Ingenieurschule keine Dienstbezüge gezahlt wurden. Die
dungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft Zulage erhalten auch Beamte des gehobenen technischen
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991 319
Dienstes, die die Aufstiegsprüfung für den gehobenen 27. Allgemeine Stellenzulage
technischen Dienst bestanden haben, sowie Beamte des
gehobenen technischen Dienstes, die ohne Abschlußprü- (1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige
fung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule Stellenzulage nach Anlage IX erhalten
angestellt worden sind, wenn sie ein Amt bekleiden, für a) Beamte des einfachen Dienstes sowie Soldaten der
das nach geltenden Laufbahnvorschriften die Abschluß- Besoldungsgruppen A 1 bis A 5,
prüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule b) Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren
vorgeschrieben ist. Beamte, die wegen Kriegswehrdien- Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6
stes ohne die für die planmäßige Anstellung vorgeschrie- zugeordnet ist, des mittleren Krankenpflegedienstes,
bene Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten (K) ernannt der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des mittleren Poli-
worden waren und die nach der Entlassung aus dem zeivollzugsdienstes sowie Unteroffiziere
Kriegswehrdienst während des Besuches der Ingenieur-
schule Dienstbezüge erhalten haben, erhalten unbescha- aa) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,
det von Satz 1 zweiter Halbsatz die ruhegehaltfähige Stel- bb) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10,
lenzulage nach Satz 1 erster Halbsatz. Satz 1 gilt für
c) Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.
Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen- § 23 Abs. 2 der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist,
zulage nach Nummer 6 a, 7 bis 10 oder der bei der ihnen gleichgestellte Beamte sowie Offiziere in den
Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. Besoldungsgruppen A 9 bis A 13,
Jedoch ist die Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies gilt d) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließ-
nicht, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Stel- lich der Beamten besonderer Fachrichtungen, Studien-
lenzulage nach Nummer 6 a, 8, 8 a, 9 oder 1O besteht. räte, Militärpfarrer und Polizeivollzugsbeamte in der
Besoldungsgruppe A 13; die Studienräte des Landes
24. Beamte und Soldaten im Programmierdienst Bayern mit der Lehrbefähigung für Realschulen und die
Studienräte an Volks- und Realschulen der Freien und
(1) Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes Hansestadt Hamburg gelten nicht als Studienräte im
und Unteroffiziere sowie Offiziere bis Besoldungsgruppe Sinne dieser Vorschrift,
A 12 erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwen-
dung im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung e) die übrigen Beamten und Offiziere mit Dienstbezügen.
von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen (2) In den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 2 ist nur Absatz 1
Datenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen eine Buchstaben b Doppelbuchstabe bb, c und d mit den in
Stellenzulage nach Anlage IX. Anlage IX angegebe_nen Beträgen zu berücksichtigen.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
zulage nach Nummer 7 bis 11 oder 23 oder der bei der 28. (weggefallen)
Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.
Sie wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5 a
oder 6 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 29. (weggefallen)
25. (weggefallen) 30. Flugsicherungslotsen
(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-
26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwal- dungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Be-
tung soldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst
(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX.
Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im zulage nach Nummer 6 bis 10 oder der bei der Deutschen
Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. Jedoch ist
eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX. die Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies gilt nicht, wenn ein
Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamten der Finanz- Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach
gerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind. Nummer 6, 6 a, 8, 8 a, 9 oder 10 besteht.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
V. Vergütungen
zulage nach Nummer 9 gewährt.
31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Ab-
satz 1 erläßt, soweit es sich um Bundesbeamte handelt, künstlerische Mitarbeiter
der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit Für beamtete wissenschaftliche und künstlerische
dem Bundesminister des Innern, im Länderbereich der Mitarbeiter an einer Hochschule gilt Nummer 4 der
zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für das Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C
Besoldungsrecht zuständigen Minister. entsprechend.
320 Bundesgesetzbjatt, Jahrgang 1991, Teil l
Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 1 Ha uptw ac ht me ist e r 2
)
4
)
Grenadier, Heger, Matrose 1
)
2
)
0 be rwa rt 2
)
3
)
2
Triebwagenführer )
1) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschafts-
dienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen Hauptgefreiter
festgesetzt hat.
2) In den ersten drei Monaten ihrer Dienstzeit. 1) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungs-
dienst der Gerichte eingesetzt ist.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3) Als Eingangsamt.
Besoldungsgruppe A 2
4) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage
nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2
Aufseher 1
)
2
)
nicht zu.
Oberamtsgehilfe
0 be rbetriebsge hilf e Besoldungsgruppe A 5
S c h a ff n e r 1 ) 2 ) Assistent
Wachtmeister 1
)
3
) Be t r ie b s a s s is t e n t 3
)
5
)
3 5 6 1
4
E rste r Ha u ptw ac ht me ist e r ) ) ) )
Grenadier, Flieger, Matrose )
5
)
Gefreiter 6 )
Ha u pt w art ) ) 3 5
Justizvollstreckungsassistent
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 1
Kriminaloberwachtmeister )
2) Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX. 1 2
Kriminalwachtmeister ) )
3) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage
nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 0 b e r a m t s m e is t e r 4
)
5
)
nicht zu.
4) Nach Ablauf einer Dienstzeit von drei Monaten.
Oberbetriebsmeister 5
)
3 5
5) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschafts- Obertriebwagenführer ) )
dienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Diensgradbezeichnungen 1
festgesetzt hat. Polizeioberwachtmeister )
1 2
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Polizeiwachtmeister ) )
8
Stabsgefreiter )
Besoldungsgruppe A 3 Unteroffizier
1 4 Maat
Hau p t am t s geh i I f e ) )
Fahnenjunker
H a u p t b e t r i e b s g e h i If e 4
)
4 Seekadett
0 b e rauf s e h e r 2
) )
0 b e r s c h a ff n e r 2
)
4
) 1) Während der Ausbildung.
2 3 4 5 2) Erhält das Grundgehalt der 1. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 4.
0 be rw ac htme ist e r ) ) ) )
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Obergefreiter 4) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungs-
dienst der Gerichte eingesetzt ist. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage
nach der Fußnote 5 nicht zu.
1) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst
5) Für Leitungs- oder Koordinierungsfunktionen oder andere Funktionen mit besonde-
der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach
rer Verantwortung können bis zu 1Ovom Hundert der Stellen des einfachen Dienstes
Anlage IX.
mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Neben der Amtszulage
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. steht eine Amtszulage nach den Fußnoten 3 und 4 nicht zu.
3) Im Justizdienst auch als Eingangsamt. 6) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage
4) Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach den Fußnoten 3
Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlos- und 5 nicht zu.
sene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei 7) Für Leitungs- oder Koordinierungsfunktionen im Sitzungs-, Vorführungs-, Sicher-
öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist. heits- oder Ordnungsdienst können bis zu 10 v. H. der Stellen des Justizwacht-
5) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage meisterdienstes mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Neben
nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 der Amtszulage steht eine Amtszulage nach den Fußnoten 3, 5 und 6 nicht zu.
nicht zu. B) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsgefreite beträgt bis zu 20 v. H. der in den
Besoldungsgruppen A 4 und A 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade ausge-
brachten Planstellen.
Besoldungsgruppe A 4
1 Besoldungsgruppe A 6
Amtsmeister )
Betriebsmeister Justizvollstreckungssekretär
H a u p t a u f s e h e r 2) Kr.m.nalhauptwachtmeister 1
)
H a u p t s c h a ff n e r 2 ) Lokomotivführer 1 )
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991 321
Oberfeuerwehrmann ) 1
Besoldungsgruppe A 9
Polizeihauptwachtmeister 1
)
A m t s i n s p e kt o r 3
)
Sekretär 2
)
3
)
4
)
B e t r i e b s i n s p e kt o r 3
)
Werkmeister 1
)
Hauptbrandmeister 3 )
Stabsunteroffizier Inspektor
Obermaat Kapitän 1)
Konsulatssekretär
1) Als Eingangsamt.
Kriminalhauptmeister 3 )
2) Als Eingangsamt für nichttechnische Laufbahnen, in denen die Meisterprüfung
vorgeschrieben ist, wenn der Beamte die Prüfung bestanden hat. Kriminalkommissar
3) Als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.
Obergerichtsvollzieher 3
)
4) Als Eingangsamt für die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei
6 7
den Justizvollzugsanstalten und des Lebensmittelkontrolldienstes. Oberin ) )
Oberpfleger 1 )
Oberschwester 7)
Besoldungsgruppe A 7
Pflegevorsteher ) 6 7
)
Brandmeister Polizeihauptmeister 3 )
Justizvollstreckungsobersekretär Polizeikommissar
Krankenpfleger ) 4
Krankenschwester 4
)
Stabsfeldwebel 4)
4
Kriminalmeister 1
)
Stabsbootsmann )
2 4
Oberlokomotivführer Oberstabsfeldwebel ) )
Obersekretär Oberstabsbootsmann 2
)
4
)
Oberwerkmeister Leutnant
Polizeimeister Leutnant zur See
Stationspfleger 5) 1) Im Bundesbereich.
Stationsschwester 5
) 2) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach
Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der Stellen für Unteroffiziere der
Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Feldwebel
3) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können
Bootsmann nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer
Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
Fähnrich 4) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Ober-
Fähnrich zur See stabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 35 v. H. der in den Besol-
dungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.
Oberfeldwebel 2
)
5) (weggefallen)
Oberbootsmann 2
) 6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
7) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer
1) Auch als Eingangsamt. dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3) (weggefallen)
4) Als Eingangsamt. Besoldungsgruppe A 1O 1 ) *)
5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Konsulatssekretär Erster Klasse
Kriminaloberkommissar
Besoldungsgruppe A 8 Oberinspektor
Abteilungspfleger Polizeioberkommissar
2
Abteilungsschwester Seekapitän )
Gerichtsvollzieher 1
)
Oberleutnant
Hauptlokomotivführer Oberleutnant zur See
Hauptsekretär
1) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung der
Hauptwerkmeister Abschluß einer Fachhochschule gefordert wird, wenn der Beamte für die Befähigung
Justizvollstreckungshauptsekretär einen Fachhochschulabschluß nachweist.
2) Im Bundesbereich.
Kriminalobermeister
*) Fußnote 1 ) ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
Oberbrandmeister 1975 (BGBI. 1 S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes
anzuwenden.
Polizeiobermeister
Hauptfeldwebel 2
) Besoldungsgruppe A 11
Hauptbootsmann 2
)
Amtmann
Oberfähnrich 2
)
Kanzler 2
)
Oberfähnrich zur See 2
)
Kriminalhauptkommissar 1
)
1
1) Als Eingangsamt.
Polizeihauptkommissar )
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Seeoberkapitän 3
)
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Fachlehrer Besoldungsgruppe A 13 11
)
mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschul-
Akademischer Rat
ausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter
Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert
wird - 4 ) an einer Hochschule -
Arzt 1
)
Hauptmann 1 )
Erster Kriminalhauptkommissar
Kapitänleutnant 1
)
Erster Polizeihauptkommissar
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 2
Kanzler Erster Klasse )
3
)
2) Im Auswärtigen Dienst.
3) Im Bundesbereich. Konservator
4l Als Eingangsamt.
Konsul
Kustos
Landesanwalt 1
)
Besoldungsgruppe A 12
Legationsrat
Amtsanwalt 1 ) 12
Oberamtsanwalt )
Amtsrat
O b e r a m t s rat 13
)
Kanzler Erster Klasse ) ) 3 4
Kriminalhauptkommissar 2 ) Oberrechnungsrat
Polizeihauptkommissar 2 ) - als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -
Rechnungsrat Pfarrer 1
)
- als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof Rat
Seehauptkapitän 3
)
5
) 2 4
Seehauptkapitän ) )
Fachlehrer 5 6 10
Fachschuloberlehrer - im Bundesdienst - ) ) )
mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschul-
ausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Hauptlehrer
Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder
wird - 6 ) Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu
Konrektor 180 Schülern -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-
Konrektor
schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-
mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 1 )
schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule
Lehrer mit mehr als 360 Schülern -
als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder
als der ständige Vertreter des Leiters einer Haupt-
Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 8 )
schule
- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht ander-
mit Realschul- oder Aufbauzug
weitig eingereiht - 1 )
oder
- mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe mit einer schulformunabhängigen Orientierungs-
bei entsprechender Verwendung - 1 ) stufe mit mehr als 180 Schül_ern - 7 )
- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-
Lehrer
stufe I bei entsprechender Verwendung - 1 )
mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern,
zweiter Konrektor wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Real-
- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und schulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser
Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - ) 7
Befähigung entsprechenden Verwendung - 10)
Hauptmann 2 ) 9
)
mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von minde-
stens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn
Kapitänleutnant 2 ) 9
)
sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Real-
1) Als Eingangsamt.
schulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung ent-
10
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11. sprechenden Verwendung - ) ) 8
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. - mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-
4) Im Auswärtigen Dienst. stufe I bei entsprechender Verwendung - 14)
5) Im Bundesbereich.
6) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Realschullehrer
Abschluß der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätig- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen
keit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besol-
dungsgruppe A 11 verbracht haben.
bei einer dieser Befähigung entsprechenden Ver-
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. wendung - 10)
B) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Rektor
Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechti-
genden Verwendung gewährt. einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
1
Q) Für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen. Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - )
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991 323
Studienrat Konrektor
im höheren Dienst des Bundes - ) 9
als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien digen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit
oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
Befähigung entsprechenden Verwendung - als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-
mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar- digen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit
stufe II bei entsprechender Verwendung - mehr als 360 Schülern - ) 5
Oberstudienrat
Major im höheren Dienst des Bundes - ) 0
Korvettenkapitän mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien
Stabsapotheker oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen
Stabsarzt Befähigung entsprechenden Verwendung -
Stabsveterinär mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-
stufe II bei entsprechender Verwendung -
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Realschulkonrektor
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
3) Im Auswärtigen Dienst.
als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-
4) Im Bundesbereich.
schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
5) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-
5
6) Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher schule mit mehr als 360 Schülern - )
eine Amtszulage nach Anlage IX.
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Realschulrektor
8) Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war. einer Realschule mit bis zu 180 Schülern -
9) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. - einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-
10) Als Eingangsamt. lern - 5 )
11 ) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich
von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Regierungsschulrat
Bewertung bis zu 20 v. H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf
Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet wer-
den.
Bezirksebene -
12) Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von im Schulaufsichtsdienst -
denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerech-
ter Bewertung bis zu 20 v. H. der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage Rektor
nach Anlage IX ausgestattet werden. einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
13 ) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der
Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu einer Hauptschule
20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13
mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
mit Realschul- oder Aufbauzug
14 ) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Stellen für stufenbezogen ausgebil-
oder
dete planmäßige „Lehrer" in der Sekundarstufe 1 (Klassen 5 bis 10), davon an mit einer schulformunabhängigen Orientierungs-
Hauptschulen höchstens 10 v. H. der für diese Beamten an Hauptschulen vorhan-
denen Stellen, ausgewiesen werden. Dem Amtsinhaber kar.,1 bei Übertragung der
stufe mit mehr als 180 Schülern -
Funktion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des einer selbständigen schulformunabhängigen
Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.
Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern -
einer selbständigen schulformunabhängigen
Besoldungsgruppe A 14 Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-
Akademischer Oberrat lern - 5)
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter Schulrat
an einer Hochschule - - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - ) 5
Arzt 1) Zweiter Konrektor
Chefarzt 2) - einer selbständigen schulformunabhängigen
Konsul Erster Klasse Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern -
Landesanwalt 1 ) Zweiter Realschulkonrektor
- einer Realschule mit mehr als 540 Schülern -
Legationsrat Erster Klasse ) 3
Oberarzt 4 ) Oberstleutnant 4 )
Oberkonservator Fregattenkapitän 4)
Oberkustos Oberstabsapotheker
Oberrat Oberstabsarzt
Pfarrer ) 1
Oberstabsveterinär
Fachschuldirektor 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehr- 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.
gängen, die zu einem Abschluß führen, der dem der 3) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die
Realschule entspricht - 5 ) Amtsbezeichnung „Botschafter" oder „Gesandter".
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
Fachschuloberlehrer
5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
als der ständige Vertreter des Direktors einer Fach-
6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
schule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit 7) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit-
beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichts- unterricht als einer.
teilnehmern - ) ) 6 1
8) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Besoldungsgruppe A 15 - als Leiter
8
Akademischer Direktor einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, )
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu
an einer Hochschule - 360 Schülern, ) ) 1 8
1
Botschaftsrat 1 ) eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, )
Bundesbankdirektor 2
)
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu
360 Schülern, 1 )
Chefarzt 3
)
7
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums - )
Dekan 4
)
- im höheren Dienst des Bundes
Direktor
als der ständige Vertreter des Leiters einer Fach-
Generalkonsul 5
)
schule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360
Hauptkonservator Unterrichtsteilnehmern, 7) 8)
Hauptkustos als Leiter einer Zivildienstschule,
Museumsdirektor und Professor zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9 )
Oberarzt 6 )
Oberstleutnant 6 ) 10)
Oberlandesanwalt 4
)
Fregattenkapitän ) ) 6 10
Vortragender Legationsrat Oberfeldapotheker
Direktor einer Fachschule Flotti llenapotheker
- als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruf- Oberfeldarzt
lichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilneh- Flottillenarzt
mern - 1 ) 8 ) Oberfeldveterinär
Realschulrektor
- einer Realschule mit mehr als 360 Schülern - 1) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die
Amtsbezeichnung „Botschafter" oder „Gesandter".
Regierungsschuldirektor 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
Bundes - 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf
6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Bezirksebene -
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Rektor B) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit-
- einer selbständigen schulformunabhängigen Orien- unterricht als einer.
9) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der
tierungsstufe mit mehr als 360 Schülern - Studienräte.
Schulamtsdirektor 10) Auf herausgehobenen Dienstposten.
- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -
Studiendirektor Besoldungsgruppe A 16
- als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter
oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Semi- Abteilungsdirektor
narschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Abteilungspräsident
Aufgaben - ) 9
Botschafter 1 )
- als der ständige Vertreter des Leiters Botschaftsrat Erster Klasse
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu Bundesbankdirektor 2 )
360 Schülern, 8 ) Chefarzt ) 3
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-
Dekan 4 ) 5 )
lern, 1 ) 8 )
Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung
eines Gymnasiums im Aufbau mit
Preußischer Kulturbesitz
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-
Direktor des lbero-Amerikanischen Instituts der Stif-
gangsstufe fehlt, 7)
tung Preußischer Kulturbesitz
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen
Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung
Jahrgangsstufen fehlen, 7 )
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr-
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 6)
gangsstufen fehlen, 7)
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, Finanzpräsident
7
- als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion - )
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu
360 Schülern, Generalkonsul 8
)
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als Gesandter 9 )
360 Schülern, 1 ) Landeskonservator
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums, leitender Akademischer Direktor
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymna- - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter
siums oder eines Oberstufengymnasiums mit minde- an einer Hochschule - 10)
stens zwei Schultypen - ) 1
leitender Direktor
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991 325
Ministerialrat eines Gymnasiums im Aufbau mit
- bei einer obersten Bundesbehörde, bei der Hauptver- mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-
waltung der Deutschen Bundesbahn und bei der gangsstufe fehlt,
Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutsch- mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen
land bei der Deutschen Demokratischen Republik - 7 ) Jahrgangsstufen fehlen,
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr-
Stadtstaaten) - 11 ) gangsstufen fehlen,
Museumsdirektor und Professor eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als
360 Schülern,
Oberlandesanwalt 5
)
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-
Oberstaatsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht nasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit min-
Senatsrat destens zwei Schultypen -
- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe- - im höheren Dienst des Bundes
hörde - 11 ) als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht
12
Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7
)
mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern - )
Kanzler einer Universität der Bundeswehr Oberst ) 1
Kapitän zur See 7)
leitender Regierungsschuldirektor 7
Oberstapotheker )
- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des
Bundes - Flottenapotheker 1 )
- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Oberstarzt 7)
Bezirksebene - Flottenarzt ) 7
7
leitender Schulamtsdirektor Oberstveterinär )
- als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene,
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 9.
dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbe- 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
amte unterstellt sind - 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem 4) Im Bundesbereich.
ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Ge- 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
samtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen
7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
obliegt - B) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
Oberstudiendirektor 9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6.
- als Leiter 10) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü- 12) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit-
lern, )
12
unterricht als einer.
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1 Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Insti-
tuts für Materialuntersuchungen
Direktor und Professor
leitender Regierungsdirektor 2 ) 3 )
- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
Besoldungsgruppe B 2 behörde -
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident Ministerialrat 2 ) 4)
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes Stadtstaaten) -
oder eines Landes, Senatsrat ) ) 2 6
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe-
wenn deren Leiter mindestens in Besoldungs- hörde -
gruppe B 5 eingestuft ist - Vizepräsident 1 )
als Leiter einer großen und bedeutenden Gruppe bei als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in
einer Oberfinanzdirektion, soweit er Vertreter des Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer
Finanzpräsidenten ist - Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
beim Bundesinstitut für Berufsbildung
1) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe
als der ständige Vertreter eines Hauptabteilungs- eingestuften Amt zugeordnet ist.
leiters und Leiter einer Abteilung, 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
3) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für leitende
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung, Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H.
soweit nicht in eine Hauptabteilung eingegliedert - der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für leitende Regierungsdirektoren ausge-
brachten Planstellen nicht überschreiten.
Direktor bei der Deutschen Bibliothek
4) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministerialräte in der
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors - Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und
B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Ministerialräte in der
Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffent- Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht über-
liche Verwaltung schreiten.
- als Leiter eines großen Fachbereichs - 5) (weggefallen)
6) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in der Besoldungs-
Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für gruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusam-
Arbeit men 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Senatsräte in der Besoldungs-
gruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen
lung - B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrach-
Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußi- ten Planstellen nicht überschreiten.
7) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle
scher Kulturbesitz oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen
Leiter einer Abteilung - Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied Besoldungsgruppe B 3
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt
Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -
für Angestellte
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be- - als Leiter einer besonders großen und besonders
schaffung bedeutenden Abteilung -
- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-
Botschafter 1
)
lung -
Bundesbankdirektor 2 )
Direktor beim Marinearsenal
- als Leiter eines Arsenalbetriebes - Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten
Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfall- Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Ver-
versicherung waltung
Direktor der Grenzschutzdirektion - als Leiter einer Lehrgruppe -
Direktor und Professor Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein- wein
richtung - 1) - als Leiter des Bundesmonopolamtes für Branntwein -
bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmonopol-
oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich verwaltung für Branntwein -
als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr
eines Instituts sowie einer großen oder bedeuten- - als Leiter einer Fachgruppe -
den Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist - Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991 327
Direktor beim/bei der ... 3 ) Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissen-
- als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleichzube- schaftliche und internationale Studien
wertenden, besonders großen und besonders be- - als Geschäftsführender Direktor -
deutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde, Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts
wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 in Florenz
eingestuft ist - Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be- - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-
schaffung führung der Landesversicherungsanstalt Braunschweig,
- als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-Bremen, Saar-
Bundeswehr - land, Schwaben, Unterfranken -
Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung Finanzpräsident 1 )
- als Leiter einer Hauptabteilung - - als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion -
Direktor beim Bundesnachrichtendienst 4 ) Generalkonsul 8 )
Gesandter 9
)
Direktor der Bundesstelle für Außenhandelsinformation
leitender Ministerialrat 13)
Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
klärung
Stadtstaaten)
Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwal- als Leiter einer Abteilung, 20 )
tung in Münster 22 )
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer
Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzver- auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, 20 )
waltung in Sigmaringen 23 )
als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters,
Direktor des Bundesinstituts für ostdeutsche Kultur soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppen-
und Geschichte leiter vorhanden ist - 20 )
10
Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Doku- leitender Regierungsdirektor ) 11 )
mentation und Information - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
behörde -
Direktor des Hauptprüfungsamtes in der Hauptverwaltung
der Deutschen Bundesbahn leitender Senatsrat 16)
- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes
als Leiter einer Abteilung, 20 )
Direktor des Zentralamtes für Zulassungen im Fernmelde- 20
als Leiter einer Unterabteilung, )
wesen
als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters,
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 5
)
soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 20 )
Direktor im Bundesgrenzschutz Ministerialrat
- im Bundesministerium des Innern - 21 ) - bei einer obersten Bundesbehörde, bei der Haupt-
- als der ständige Vertreter des Kommandeurs eines verwaltung der Deutschen Bundesbahn und bei
Grenzschutzkommandos - der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik
- als Kommandeur der Grenzschutzschule - Deutschland bei der Deutschen Demokratischen
Republik - 1 ) 12)
Direktor und Professor
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-
Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungs-
richtung - 6 )
gruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter
- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung unterstellt - ) ) 10 13
oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes
als Leiter efner großen Abteilung, eines großen Präsident eines Landesversorgungsamtes
Fachbereichs oder eines großen Instituts - - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässer- als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberechtigten -
kunde Regierungsvizepräsident
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasser-
B 7 eingestuften Regierungspräsidenten -
bau
10 16
Senatsrat ) )
Direktor und Professor der Bundesforschungsanstalt - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe-
für Landeskunde und Raumordnung
hörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3
Direktor und Professor der Forschungsanstalt der oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt -
Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik Vizepräsident ) 11
Direktor und Professor der Wehrwissenschaftlichen - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in
Dienststelle der Bundeswehr für ABC-Schutz Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters
Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölke- einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
rungsforschung - als der ständige Vertreter eines in einem öffentlich-
- als Geschäftsführender Direktor - rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund stehenden
Leiters einer Bundesbahndirektion -
Direktor und Professor des Bundesinstituts für che-
misch-technische Untersuchungen Vizepräsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
7 18
Vortragender Legationsrat Erster Klasse ) )
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Oberst 7
)
19
) Direktor und Professor des Deutschen Historischen
Kapitän zur See 7
)
19
)
Instituts in Paris
Oberstapotheker 1 ) 19
)
Direktor und Professor des Deutschen Historischen
Instituts in Rom
Flottenapotheker 1 ) 19
)
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und
Oberstarzt 1
)
19
)
Beschaffung
Flottenarzt 1
)
19
) Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
Oberstveterinär 1
)
19
) - als Leiter des Forschungsbereichs und als der stän-
dige Vertreter des Präsidenten -
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9.
Erster Direktor beim Bundeskriminalamt
2) Soweit nicht in den Besoldungsgsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
- als Leiter der beiden Hauptabteilungen -
3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder
sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung
,,Direktor" zu führen.
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-
4) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor" zu führen.
führung der Landesversicherungsanstalt Berlin, Ham-
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4. burg, Oberbayern, Oberfranken-Mittelfranken, Rhein-
6) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften land-Pfalz, Schleswig-Holstein -
Amt zugeordnet ist.
7) Soweit nicht in der Besoldungsruppe A 16.
leitender Direktor des Marinearsenals
8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. leitender Ministerialrat
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6. bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
10) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. Stadtstaaten)
11) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für leitende
Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. als Leiter einer Abteilung, 2)
der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für leitende Regierungsdirektoren aus-
gebrachten Planstellen nicht überschreiten.
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer
12) Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v. H. der Gesamtzahl der für Ministerial-
auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten
räte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften
13) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministerialräte in der Beamten, 3 )
Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und
B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Ministerialräte in der als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein
überschreiten.
14) (weggefallen)
Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhan-
15) (weggefallen) den ist - 3 )
16) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in der Besol- leitender Senatsrat
dungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3
zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Senatsräte in der Besol-
in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
dungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht über- 2
als Leiter einer Abteilung, )
schreiten.
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgrup- als Leiter einer Unterabteilung unter einem in
3
pen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, )
ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
17) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle
als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein
Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen 3
Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Unterabteilungsleiter vorhanden ist - )
18) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehörde für Präsident der Bundesbaudire.ktion
diese Ämter ausgebrachten Planstellen.
19) a) Im Ministerium höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausge-
Präsident des Bundesarchivs
brachten Planstellen, Präsident des Bundessortenamtes
b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl der für diese
Dienstgrade ausgebrachten Planstellen. Präsident des Bundessprachenamtes
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe
20)
eingestuften Amt zugeordnet ist.
Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes
21) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für
leitende Polizeidirektoren im Bundesgrenzschutz und Direktoren im Bundesgrenz- Präsident einer Universität der Bundeswehr
schutz ausgebrachten Planstellen.
Präsident eines Landesversorgungsamtes
22) ab 1. Dezember 1991
23) bis zum 30. November 1991
- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr
als 250 000 bis 500 000 Versorgungsberechtigten -
Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt
Besoldungsgruppe B 4
für Viruskrankheiten der Tiere
Direktor bei der Bundeszentrale für politische Bildung Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts
- als Mitglied des Direktoriums -
Regierungsvizepräsident
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe
als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied B 8 eingestuften Regierungspräsidenten -
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
Senatsdirektor
Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -
in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft behörde
- als Geschäftsführender Direktor - als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem
Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines
- als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied - Amtes unmittelbar unterstellt ist, 3 )
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 1
) als Leiter eines bedeutenden Amtes - 3 )
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991 329
Vizepräsident ) 4
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeits-
- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in schutz
Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßen-
Dienststelle oder sonstigen Einrichtung wesen
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Präsident und Professor des Deutschen Hydrographi-
2) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe schen Instituts
eingestuften Amt zugeordnet ist.
Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der
3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften
Amt zugeordnet ist. Bundesrepublik Deutschland
4) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle Präsident und Professor des Instituts für Angewandte
oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und
Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen
Geodäsie
Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. Senatsdirektor
- in Bremen bei einer obersten Landesbehörde
Besoldungsgruppe B 5 als Leiter einer bedeutenden Hauptabteilung -
- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
Bundesbankdirektor 1 )
behörde
Direktor bei der Bundesknappschaft
als Leiter eines dem Behördenleiter unmittelbar
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
unterstellten Amtes - 3 )
der Geschäftsführung -
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt Senatsdirigent
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in als Leiter einer Abteilung - 3 )
Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und
2) Nur für den Leiter des Projektbereichs.
Beschaffung 2)
3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt Amt zugeordnet ist.
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-
führung der Landesversicherungsanstalt Baden, Besoldungsgruppe B 6
Hannover, Hessen, Württemberg -
Generaldirektor der Deutschen Bibliothek Botschafter ) 1
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Bundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Preußischer Kulturbesitz Bundesbankdirektor 2 )
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen Bundesbeauftragter für den Zivildienst
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Bundesdisziplinaranwalt
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Bundeswehrdisziplinaranwalt
Ministerialdirigent Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen - als der ständige Vertreter des Amtschefs -
Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung - 3)
Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz
Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für - als der leitende Beamte -
Arbeit
Direktor beim Bundesrechnungshof
Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der
Bundesanstalt für Arbeit Direktor beim Bundesverfassungsgericht
- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufs- Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3)
forschung und Leiter einer Abteilung - Erster Direktor der Bundesknappschaft
Präsident der Akademie für Führungskräfte der Deut- - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-
schen Bundespost führung -
Präsident der Akademie für zivile Verteidigung Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-
Wehrtechnik führung der Landesversicherungsanstalt Rheinpro-
vinz, Westfalen
Präsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Auf-
gaben Generalkonsul ) 4
Präsident der Bundesfinanzakademie Gesandter 5)
Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffent- Kommandeur im Bundesgrenzschutz
liche Verwaltung - als Kommandeur eines Grenzschutzkommandos -
Präsident des Amtes für Wehrgeophysik Militärgeneraldekan
Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst Militärgeneralvikar
Präsident des Bundesbahn-Sozialamtes Ministerialdirigent
Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren tech- - bei einer obersten Bundesbehörde
nischen Verwaltungsbeamten als Leiter einer Abteilung, 6 )
Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion als Leiter einer Unterabteilung,7)
Präsident eines Landesversorgungsamtes als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr gruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit
als 500 000 Versorgungsberechtigten - kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist - ) 7
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzler- B) Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe
amt B7.
9) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zuge-
als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe - ordnet ist.
- bei der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik 10) (weggefallen)
11) (weggefallen)
Deutschland bei der Deutschen Demokratischen
12) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7.
Republik
als der ständige Vertreter des Leiters -
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Besoldungsgruppe B 7
Stadtstaaten)
Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
als Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei- stellte
lung, 8 ) - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
als Leiter einer Hauptabteilung - 9) der Geschäftsführung -
Präsident der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr Inspekteur des Bundesgrenzschutzes
Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung Ministerialdirigent
Präsident der Bundesdruckerei - bei einer obersten Bundesbehörde
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein als der ständige Vertreter des Leiters der Personal-
abteilung im Bundesministerium der Verteidigung -
Präsident des Bundesamtes für die Anerkennung aus-
ländischer Flüchtlinge - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Stadtstaaten)
Präsident des Bundesamtes für Ernährung und Forst-
als Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-
wirtschaft
lung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter
Präsident des Bundesamtes für Finanzen unterstellt, 1)
Präsident des Bundesamtes für Post und Telekommunika- als Leiter einer Hauptabteilung - 1)
tion Oberfinanzpräsident
Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa- Präsident der Bundesakademie für öffenfüche Verwaltung
tionstechnik
Präsident der Bundesamtes für Strahlenschutz
Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft
Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-
Präsident des Bundesamtes für Zivilschutz wesen
Präsident des Bundesverwaltungsamtes Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche-
Präsident des Deutschen Wetterdienstes rungswesen
Präsident eines Landesarbeitsamtes 12) Präsident des Bundesausgleichsamtes
Präsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung
für Land- und Forstwirtschaft - als Generalsekretär -
Präsident und Professor des Deutschen Archäologi- Präsident des Bundeswehrv~rwaltungsamtes
schen Instituts Präsident einer Wehrbereichsverwaltung
Senatsdirektor Präsident eines Landesarbeitsamtes ) 4
in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach- Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geo-
behörde wissenschaften und Rohstoffe
als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter Präsident und Professor der Bundesanstalt für Material-
unmittelbar unterstellten Amtes - 9) forschung und -prüfung
Senatsdirigent Regierungspräsident
- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde Senatsdirektor
als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 9) - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz behörde
Vizepräsident des Bundeskriminalamtes als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter
unmittelbar unterstellten Amtes - ) 1
Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes
Senatsdirigent
Brigadegeneral - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
Flottillenadmiral als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 1)
Generalapotheker Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und
Beschaffung
Generalarzt
Admiralarzt Generalmajor
Konteradmiral
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9.
2)
Generalstabsarzt
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung .,Erster Direktor· zu führen. Admiralstabsarzt
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 1) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zu-
geordnet ist.
6) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe
B 9 zugeordnet ist. 2) (weggefallen)
7) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 3) (weggefallen)
zugeordnet ist. 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991 331
Besoldungsgruppe B 8 Generalleutnant
Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht Vizeadmiral
Präsident der Bundesschuldenverwaltung Generaloberstabsarzt
Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Admiraloberstabsarzt
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
führung -
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz 3) (weggefallen)
Präsident des Bundeskartellamtes 4) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe
B 6 zugeordnet ist.
Präsident des Bundesversicherungsamtes 5) Der am 2. Oktober 1990 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält eine ruhegehalt-
Präsident des Deutschen Patentamtes fähige Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt
der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10.
Präsident des Statistischen Bundesamtes
Präsident des Umweltbundesamtes
Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Besoldungsgruppe B 1O
Bundesanstalt
Präsident und Professor des Bundesgesundheitsamtes Direktor beim Deutschen Bundestag
Regierungspräsident Direktor des Bundesrates
- in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millio- Ministerialdirektor
nen Einwohnern - - als Stellvertretender Chef des Presse- und Informa-
Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit tionsamtes der Bundesregierung -
- als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -
Präsident der Bundesanstalt für Arbeit ) 1
Besoldungsgruppe B 9
General 2)
Botschafter 1 )
Admiral 2)
Bundesbankdirektor 2)
Ministerialdirektor 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
- bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer 2) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.
Abteilung - 4 )
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Be- Besoldungsgruppe B 11
schaffung
Präsident des Bundesrechnungshofes
Präsident des Bundeskriminalamtes
Staatssekretär 1 )
Präsident des Bundesnachrichtendienstes 5)
Vizepräsident des Bundesrechnungshofes 1) Im Bundesbereich.
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage II
Bundesbesoldungsordnung C
Vorbemerkungen
1. Zuschüsse zum Grundgehalt bei Berufungen oder a) wenn sie aus dem Ausland oder aus dem Bereich
Bleibeverhandlungen (Monatsbeträge) außerhalb der Hochschulen gewonnen werden sollen,
oder
(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können fol-
gende nichtruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt b) wenn ihre Abwanderung in den Bereich außerhalb der
bis zum Gesamtbetrag des Unterschiedes zwischen dem Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4 und dem abgewendet werden soll,
Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 erhalten: Zuschüsse zum Grundgehalt bis zum Betrage des Unter-
1. bei der ersten Berufung in ein Amt der Besoldungs- schiedes zwischen den Grundgehältern der Besoldungs-
gruppe C 4, soweit die Dienstbezüge aus dem Amt als gruppen B 7 und B 10 erhalten (Sonderzuschüsse). Die
Professor hinter den Einkünften aus der bisherigen Sonderzuschüsse können bis zum Gesamtbetrag für ruhe-
hauptberuflichen Tätigkeit zurückbleiben würden, gehaltfähig erklärt werden. Sonderzuschüsse können
1 a. bei der Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe unter der Voraussetzung gewährt werden, daß sie beim
C 4, wenn die Bezüge aus der bisherigen hauptberuf- Aufsteigen in den Dienstaltersstufen um den Steigerungs-
lichen Tätigkeit bei einem von der öffentlichen Hand betrag des Grundgehalts gemindert werden. Nicht als
institutionell geförderten Zuwendungsempfänger auf ruhegehaltfähig erklärte Sonderzuschüsse können auch
der Grundlage der Besoldungsgruppe C 4 gewährt befristet gewährt werden.
wurden,
(2) Die Gesamtzahl der Professoren, die Sonderzu-
2. bei der zweiten Berufung und den weiteren Berufun- schüsse erhalten (Sonderzuschußplanstellen), darf in
gen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4, einem Land und beim Bund zwanzig vom Hundert der
3. bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer Gesamtzahl der ausgebrachten Planstellen für Professo-
zweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol- ren der Besoldungsgruppe C 4 nicht übersteigen. Der
dungsgruppe C 4 geführt haben, Gesamtbetrag der Sonderzuschüsse darf den Betrag nicht
übersteigen, der sich aus der Vervielfältigung der Zahl der
4. bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer Sonderzuschußplanstellen mit dem Betrag der Hälfte des
Abwanderung in den Bereich außerhalb der Hoch- Unterschiedes zwischen den Grundgehältern der Besol-
schulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt
dungsgruppen B 7 und B 1O ergibt. Bei der Anwendung
haben.
der Sätze 1 und 2 bleiben die Sonderzuschußplanst_ellen
Zuschüsse nach Satz 1 Nr. 1 können unter der Vorausset- für Professoren an der Hochschule für Verwaltungswis-
zung gewährt werden, daß sie beim Aufsteigen in den senschaften Speyer außer Betracht.
Dienstaltersstufen um den Steigerungsbetrag des Grund-
gehalts gemindert werden. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der
für das Hochschulwesen zuständige Minister im Einver-
(2) Bei der zweiten Berufung in ein Amt der Besoldungs- nehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen
gruppe C 4 und bei einer ersten Bleibeverhandlung, die Minister.
zur Abwendung einer zweiten Berufung in ein Amt der
Besoldungsgruppe C 4 geführt hat, darf der Zuschuß den
Unterschiedsbetrag zwischen dem Endgrundgehalt der
Besoldungsgruppe C 4 und dem Grundgehalt der Besol- 2 a. Gesamtbetrag der Zuschüsse bei Bleibeverhand-
dungsgruppe B 5 nicht übersteigen; bei weiteren Berufun- lungen
gen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 und bei weiteren
Bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer
Bleibeverhandlungen darf der Zuschuß den Unterschieds-
zweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol-
betrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungs-
dungsgruppe C 4 geführt haben, darf die Erhöhung der
gruppen B 5 und B 7 nicht übersteigen. Nicht als zweite
oder weitere Berufung gilt die Berufung in ein anderes Amt Dienstbezüge durch Gewährung von Zuschüssen nach
der Besoldungsgruppe C 4 an derselben Hochschule oder den Nummern 1 und 2 75 vom Hundert des Betrages nicht
eine weitere Berufung an eine andere Hochschule im übersteigen, um den sich die Dienstbezüge nach dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes vor Ablauf von drei Berufungsangebot erhöhen sollen. Satz 1 gilt für andere
Jahren seit Gewährung eines Zuschusses. Die Sätze 1 Bleibeverhandlungen entsprechend.
und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 a
entsprechend.
2 b. Allgemeine Stellenzulage
2. Zuschüsse zum Grundgehalt in besonderen Fällen
(Monatsbeträge) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige
Stellenzulage nach Anlage IX erhalten
(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können
a). Beamte in der Besoldungsgruppe C 1,
unbeschadet der Nummer 1 in besonderen Fällen, insbe-
sondere b) Beamte ab Besoldungsgruppe C 2.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991 333
3. Zulage für Professoren, Hochschuldozenten, Ober- nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
assistenten, Oberingenieure, Künstlerische Assi- die Gewährung einer Vergütung für Professoren, Hoch-
stenten und Wissenschaftliche Assistenten bei schuldozenten, Oberassistenten und Oberingenieure zur
obersten Behörden sowie bei obersten Gerichts- Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch
höfen des Bundes die Prüfungstätigkeit bei Hochschulprüfungen entstehen.
Die Höhe der Vergütung ist nach der Schwierigkeit der
(1) Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,
Prüfungstätigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen Be-
Oberingenieure, Künstlerische Assistenten und Wissen- lastungen festzulegen.
schaftliche Assistenten erhalten, wenn sie bei obersten
Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der Deutschen (2) Hochschulprüfungen sind Prüfungen, mit denen ein
Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes Studiengang ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Den
verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Abschlußprüfungen gleichgestellt sind Promotionsprüfun-
gen. Vor- und Zwischenprüfungen können gleichgestellt
(2) Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei werden, wenn sie in ihrer verfahrensmäßigen Ausgestal-
obersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der tung Abschlußprüfungen entsprechen.
Deutschen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Rich- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
ter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage verordnung mit Zustimmung des Bundesrates entspre-
nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt chend Absatz 1 die Vergütung auch für den Bereich der
maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der Länder zu regeln.
in Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bun-
Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Vergütung
des getroffenen Regelung.
für Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut- und Oberingenieure für die Mitwirkung an Hochschulprü-
schen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben fungen nach Absatz 2 jeweils für den Bereich ihres Landes
Auslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer zu regeln. Die Landesregierungen können von dieser
Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Ermächtigung Gebrauch machen, sofern die Bundesregie-
Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, rung keine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat.
soweit sie diese übersteigt.
(5) Auf Staatsprüfungen finden die Absätze 1 bis 4 keine
(4) Die Länder können bestimmen, daß Professoren, Anwendung. Die Gewährung einer Vergütung für Profes-
Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, soren, Hochschuldozenten, Oberassistenten und Ober-
Künstlerische Assistenten und Wissenschaftliche Assi- ingenieure, die an solchen Prüfungen mitwirken, bleibt
stenten, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwen- landesrechtlicher Regelung vorbehalten.
det werden, eine Stellenzulage erhalten. Die Absätze 2
und 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten
5. Dienstbezüge für Professoren als Richter
entsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundert-
satz darf nicht überschritten werden. Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt
eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 aus-
(5) Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,
üben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, dif
Oberingenieure, Künstlerische Assistenten und Wissen-
Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht
schaftliche Assistenten erhalten während der Verwendung
ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage IX.
bei obersten Behörden eines Landes, das für die Professo-
ren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge-
nieure, Künstlerische Assistenten und Wissenschaftliche 6. Zulage für Professoren als Mitglieder von Verfas~
Assistenten bei seinen obersten Behörden eine Regelung sungsgerichtshöfen
nach Absatz 4 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach
dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe. Die Länder können bestimmen, daß Professoren, die
Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-
höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1
4. Prüfungsvergütung für Professoren, Hochschul-
dozenten, Oberassistenten und Oberingenieure Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Hoch- 7. Amtsbezeichnungen
schulen, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer staat-
lich anerkannten Hochschule erhalten haben und deren Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in de
Personal im Dienst des Bundes steht, durch Rechtsverord- weiblichen Form.
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Besoldungsgruppe C 1 Besoldungsgruppe C 3
Künstlerischer Assistent Professor ) 1
Wissenschaftlicher Assistent an einer Fachhochschule -
an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhoch-
schulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen
Besoldungsgruppe C 2
tätig -
Hochschuldozent 1 ) Professor an einer Kunsthochschule ) 2
Oberassistent 1 ) Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule ) ) 2 3
Oberingenieur Universitätsprofessor ) ) 2 4
Professor 2 )
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2.
an einer Fachhochschule - 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2 oder C 4.
an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhoch- 3) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universi-
schulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen tät ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.
4) Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule
tätig - das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.
Professor an einer Kunsthochschule 3 )
Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 3 )
an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule - Besoldungsgruppe C 4
an einer Pädagogischen Hochschule - Professor an einer Kunsthochschule 1
)
soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen
1 2
Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule ) )
Fachhochschulen miteinander verbunden werden - 4 )
Universitätsprofessor 1
)
3
)
Universitätsprofessor 3 )
5
an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule - ) 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 3.
2) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universi-
soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen tät ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.
Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der 3) Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule
Fachhochschulen miteinander verbunden werden - 6) das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.
1) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit als Oberarzt einer Hochschulklinik
tätig.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 3 oder C 4.
4) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universi-
tät ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.
5) Soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.
6) Nur an einer Universität oder an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule, die
nach Landesrecht einer Universität gleichgestellt ist.
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991 335
Anlage III
Bundesbesoldungsordnung R
Vorbemerkungen
1. Amtsbezeichnungen verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2
und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entspre-
Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amts-
chend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf
bezeichnungen in der weiblichen Form.
nicht überschritten werden.
1 a. Allgemeine Stellenzulage (4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der
Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für
Richter und Staatsanwälte erhalten eine das Grund- die Richter und Staatsanwälte bei seinen obersten Be-
gehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach hörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die
Anlage IX. Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses
Landes bestimmten Höhe.
2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten 3. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfassungs-
Behörden gerichtshöfen
(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei (1) Die Länder können bestimmen, daß Richter, die
obersten Gerichtshöfen des Bundes, obersten Bundes- Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-
behörden oder der Hauptverwaltung der Deutschen Bun- höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1
desbahn verwendet werden, eine Stellenzulage nach Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Anlage IX.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als General-
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut- sekretär des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes.
schen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben
Auslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer 4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwillige
Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg
Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt,
soweit sie diese übersteigt. In Baden-Württemberg erhalten Richter am Landgericht
und am Amtsgericht als Referenten für die freiwillige
(3) Die Länder können bestimmen, daß Richter und Gerichtsbarkeit eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach
Staatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden Anlage IX.
Besoldungsgruppe R 1 Besoldungsgruppe R 2
Richter am Amtsgericht Richter am Amtsgericht
Richter am Arbeitsgericht - als weiterer aufsichtführender Richter - 1 )
Richter am Bundesdisziplinargericht - als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)
Richter am Landgericht Richter am Arbeitsgericht
1
Richter am Sozialgericht - als weiterer aufsichtführender Richter - )
2
Richter am Verwaltungsgericht - als der ständige Vertreter eines Direktors - )
Richter am Bundespatentgericht
Direktor des Amtsgerichts 1 ) Richter am Finanzgericht
Direktor des Arbeitsgerichts 1 ) Richter am Landessozialgericht
Direktor des Sozialgerichts 1 ) Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht)
Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichts-
Staatsanwalt 2 )
hof)
Richter am Sozialgericht
1) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach - als weiterer aufsichtführender Richter - 1 )
Anlage IX. 2
2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 5
- als der ständige Vertreter eines Direktors - )
Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX; anstatt Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht
einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer
Staatsanwaltschaft mit 5 und 6 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für Vorsitzender Richter am Landgericht
einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 7 und Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht
mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter
ausgebracht werden. Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Direktor des Amtsgerichts 3 ) Präsident des Truppendienstgerichts
Direktor des Arbeitsgerichts 3 ) Präsident des Verwaltungsgerichts 1 )
Direktor des Sozialgerichts 3 )
Vizepräsident des Amtsgerichts 2 )
Vizepräsident des Amtsgerichts ) 4
Vizepräsident des Finanzgerichts ) 3
Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4) Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3
)
Vizepräsident des Bundesdisziplinargerichts 5
)
Vizepräsident des Landessozialgerichts ) 3
Vizepräsident des Landgerichts 5)
Vizepräsident des Landgerichts ) 2
Vizepräsident des Sozialgerichts ) 4
Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3 )
Vizepräsident des Truppendienstgerichts 5)
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5)
(Verwaltungsgerichtshofs) 3 )
2
Oberstaatsanwalt Vizepräsident des Verwaltungsgerichts )
als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei
6 Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
einem Landgericht - )
leitender Oberstaatsanwalt
als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-
bei einem Landgericht - ) 7
gericht - 4 )
als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei
Oberlandesgericht (Kammergericht) - einem Oberlandesgericht (Kammergericht) -
als Leiter einer Amtsanwaltschaft - 8 )
1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-
als der ständige Vertreter des Leiters einer Amts- len der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
anwaltschaft - 9 ) 2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richter·
planstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident
leitender Oberstaatsanwalt die Dienstaufsicht führt.
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land- 3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine
gericht - ) 10 Amtszulage nach Anlage IX.
4) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.
1) An einem Gericht mit 21 und mehr Richterplanstellen. Bei 31 Richterplanstellen
und auf je 1O weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richter
je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden. Besoldungsgruppe R 4
2) An einem Gericht mit 11 und mehr Richterplanstellen.
3) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 11
Präsident des Amtsgerichts 1 )
und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX. Präsident des Arbeitsgerichts ) 2
4) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4;
erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach
Präsident des Landgerichts ) 1
Anlage IX. Präsident des Sozialgerichts 2 )
5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder
Präsident des Verwaltungsgerichts 1
)
R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.
6) Auf je 5 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaats-
anwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter Vizepräsident des Bundespatentgerichts
eines leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Vizepräsident des Landessozialgerichts 3 )
Amtszulage nach Anlage IX.
7) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach
Vizepräsident des Oberlandesgerichts
Anlage IX. (Kammergerichts) 3 )
8) Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts
26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX. 3
(Verwaltungsgerichtshofs) )
9) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
10) Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
leitender Oberstaatsanwalt
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-
gericht - 4 )
1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-
Besoldungsgruppe R 3 len der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richter-
Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht planstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Vorsitzender Richter am Finanzgericht 3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
4) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staatsanwaltschaft bei
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht dem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung „Generalstaatsanwalt".
Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Besoldungsgruppe R 5
(Kammergericht)
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Präsident des Amtsgerichts 1 )
(Verwaltungsgerichtshof) Präsident des Finanzgerichts 2 )
Präsident des Landesarbeitsgerichts 2)
1
Präsident des Amtsgerichts ) Präsident des Landessozialgerichts 2 )
Präsident des Arbeitsgerichts 1 ) Präsident des Landgerichts 1 )
Präsident des Bundesdisziplinargerichts Präsident des Oberlandesgerichts 2 )
Präsident des Landgerichts 1 ) Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2
)
Präsident des Sozialgerichts 1 ) Präsident des Verwaltungsgerichts ) 1
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991 337
Generalstaatsanwalt Besoldungsgruppe R 8
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Ober-
landesgericht - 3 ) Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richter-
planstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk. Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
3) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
Besoldungsgruppe R 6 Präsident des Bundespatentgerichts
1
Richter am Bundesarbeitsgericht Präsident des Landessozialgerichts )
1
Richter am Bundesfinanzhof Präsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) )
Richter am Bundesgerichtshof Präsident des Oberverwaltungsgerichts
Richter am Bundessozialgericht (Verwaltungsgerichtshofs) 1 )
Richter am Bundesverwaltungsgericht Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts 2 )
Vizepräsident des Bundesfinanzhofs 2 )
Präsident des Amtsgerichts ) 1
2
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs )
Präsident des Finanzgerichts 2 ) 2
Vizepräsident des Bundessozialgerichts )
Präsident des Landesarbeitsgerichts 2 ) 2
Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts )
Präsident des Landessozialgerichts 3 )
Präsident des Landgerichts 1 ) 1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
Präsident des Oberlandesgerichts 3 ) 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Präsident des Oberverwaltungsgerichts
(Verwaltungsgerichtshofs) ) 3
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe R 9
Generalstaatsanwalt
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlan- Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
desgericht (Kammergericht) - 4 )
1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richter-
planstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 1O
4) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Präsident des Bundesarbeitsgerichts
Präsident des Bundesfinanzhofs
Besoldungsgruppe R 7 Präsident des Bundesgerichtshofs
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Präsident des Bundessozialgerichts
- als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft - Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage IV
1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol-
zuschlag
Dienstaltersstufe
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse 1 2 3 4 5 6 7
1 1 1 1 1 1
A 1 1 210,63 1 253,85 1 297,07 1 340,29 1 383,51 1 426,73 1 469,95
A 2 1 318,37 1 361,27 1 404,17 1 447,07 1 489,97 1 532,87 1 575,77
A 3 1 404,78 1 450,42 1 496,06 1 541,70 1 587,34 1 632,98 1 678,62
A 4 1 453,84 1 507,56 1 561,28 1 615,00 1 668,72 1 722,44 1 776,16
A 5 II 1 481,10 1 821,84
1 537,89 1 594,68 1 651,47 1 708,26 1 765,05
A 6 1 543,16 1 604,01 1 664,86 1 725,71 1 786,56 1 847,41 1 908,26
A 7 1 662,06 1 716,69 1 771,32 1 825,95 1 880,58 1 935,21 1 989,84
A 8 1 737,38 1 804,72 1 872,06 1 939,40 2 006,74 2 074,68 2 145,40
A 9 1 866,34 1 935,82 2 008,22 2 081,19 2 155,51 2 236,50 2 317,49
A10 2 043,63 2 144,26 2 244,89 2 345,52 2 446,15 2 546,78 2 647,41
A 11 lc 2 381,03 2 484,13 2 896,53 2 999,63
2 587,23 2 690,33 2 793,43
A 12 2 593,37 2 716,30 2 839,23 2 962,16 3 085,09 3 208,02 3 330,95
A 13 2 938,21 3 070,95 3 203,69 3 336,43 3 469,17 3 601,91 3 734,65
A 14 3 024,42 3 196,54 3 368,66 3 540,78 3 712,90 3 885,02 4 057,14
A 15 lb 3 410,09 4 356,24 4 545,47
3 599,32 3 788,55 3 977,78 4 167,01
A 16 3 790,11 4 008,97 4 227,83 4 446,69 4 665,55 4 884,41 5103,27
2. Bundesbesoldungsordnung B
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
B 1 6 059,31
B 2 lb 7 186,40
B 3 7 518,61
B 4 8 018,34
B 5 8 591,67
B 6 9 133,10
B 7 la 9 659,74
B 8 10 208,68
B 9 10 890,26
B 10 13 006,76
B 11 14 200,41
3. Bundesbesoldungsordnung C Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Orts-
Besol-
zuschlag
Dienstaltersstufe
dungs-
Tarif-
gruppe
klasse 1 2 3 4 5 6 7
1 1 1 1 1 1
C 1 2 938,21 3 070,95 3 203,69 3 336,43 3 469,17 3 601,91 3 734,65
C2 lb 2 946,42 3 157,95 3 369,48 3 581,01 3 792,54 4 004,07 4 215,60
C3 3 329,81 3 569,31 3 808,81 4 048,31 4 287,81 4 527,31 4 766,81
C4 la 4 312,41 4 553,16 4 793,91 5 034,66 5 275,41 5 516,16 5 756,91
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991 339
8 9 10 11 12 13 14 15
1 1 1 1 1 1 1
1 513,17
1 618,67
1 724,26
1 829,88
1 878,63 1 935,42
1 969,11 2 029,96 2 090,81
2 044,47 2 100,96 2 158,31 2 215,66 2 275,15 2 338,84
2 216,12 2 290,49 2 369,00 2 447,51 2 526,02 2 604,53
2 398,48 2 479,47 2 560,46 2 641,45 2 722,44 2 803,43
2 748,04 2 848,67 2 949,30 3 049,93 3150,56 3 251,19
3 102,73 3 205,83 3 308,93 3 412,03 3 515,13 3 618,23 3 721,33
3 453,88 3 576,81 3 699,74 3 822,67 3 945,60 4 068,53 4 191,46
3 867,39 4 000,13 4 132,87 4 265,61 4 398,35 4 531,09 4 663,83
4 229,26 4 401,38 4 573,50 4 745,62 4 917,74 5 089,86 5 261,98
4 734,70 4 923,93 5 113, 16 5 302,39 5 491,62 5 680,85 5 870,08 6 059,31
5 322,13 5 540,99 5 759,85 5 978,71 6 197,57 6 416,43 6 635,29 6 854,15
8 9 10 11 12 13 14 15
1 1 1 1 1 1 1
3 867,39 4 000,13 4 132,87 4 265,61 4 398,35 4 531,09 4 663,83
4 427,13 4 638,66 4 850,19 5 061,72 5 273,25 5 484,78 5 696,31 5 907,84
5 006,31 5 245,81 5 485,31 5 724,81 5 964,31 6 203,81 6 443,31 6 682,81
5 997,66 6 238,41 6 479,16 6 719,91 6 960,66 7 201,41 7 442,16 7 682,91
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
4. Bundesbesoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Orts- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Besol-
zuschlag
dungs-
Tarif- Lebensalter
gruppe
klasse
31 33 35 37 39 41 43 45 47 49
R1 3 806,82 4077,17 4347,52 4 617,87 4888,22 5158,57 5 428,92 5 699,27 5969,62 6239,97
R2 lb 4 453,94 4 724,29 4994,64 5264,99 5 535,34 5805,69 6076,04 6346,39 6616,74 6 887,09
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
R 3 7 518,61
R 4 8 018,34
R 5 8 591,67
R 6 9 133,10
R 7 la 9 659,74
R 8 10 208,68
R 9 10 890,26
R 10 13 610, 13
Anlage V
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Zu der Tarifklasse gehörende Stufe 3
Tarifklasse Stufe 1 Stufe 2
Besoldungsgruppen 1 Kind
B 3 bis B 11
la C4 926,36 1 074,14 1 200,58
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
lb A 13 bis A 16 929,23 1 055,67
781,45
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 694,49 842,27 968,71
II A 1 bis A 8 654,23 794,95 921,39
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 126,44 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind in
den Besoldungsgruppen A 1 bis A3 um je 40 DM, in Besoldungsgruppe A4 um je 30 DM und in Besoldungsgruppe AS
um je 20 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe
zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach§ 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse lc 555,59 DM
Tarifklasse 11 523,38 DM
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991 341
Anlage Via
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 8 .... 1 284 1 517 1 750 1 983 2 216 2 449 2 682 2 915 3148 3 381 3 614 3 847
A 9 .......... 1 509 1 760 2 011 2 262 2 513 2 764 3 015 3 266 3 517 3 768 4 019 4 270
A 10 .......... 1 708 1 968 2 228 2488 2 748 3 008 3 268 3 528 3 788 4 048 4308 4 568
A 11 .......... 1 872 2 146 2 420 2 694 2 968 3 242 3 516 3 790 4 064 4 338 4 612 4886
A 12 .......... 2 083 2 373 2 663 2 953 3 243 3 533 3 823 4 113 4403 4 693 4983 5273
A 13 .......... 2 290 2 592 2 894 3196 3 498 3 800 4 102 4 404 4 706 5 008 5 310 5 612
A 14 .......... 2 501 2 813 3125 3 437 3 749 4 061 4 373 4 685 4997 5 309 5 621 5 933
A 15 .......... 2 794 3 133 3 472 3 811 4 150 4 489 4 828 5167 5 506 5 845 6184 6 523
A 16 bis 8 2 .... 2 981 3 340 3 699 4 058 4 417 4 776 5 135 5 494 5853 6 212 6 571 6 930
B 3 und 8 4 .... 2 990 3 370 3 750 4130 4 510 4 890 5 270 5 650 6 030 6 410 6 790 7170
B 5 bis B 7 .... 3 315 3 734 4 153 4 572 4 991 5 410 5 829 6 248 6 667 7 086 7 505 7 924
B 8 und höher .. 3 584 4 062 4 540 5 018 5 496 5 974 6 452 6 930 7 408 7 886 8 364 8 842
Anlage Vlb
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis AS .... 1 091 1 289 1 487 1 685 1 883 2 081 2 279 2 477 2 675 2 873 3 071 3269
A 9 .......... 1 283 1 496 1 709 1 922 2 135 2 348 2 561 2 774 2 987 3 200 3 413 3 626
A 10 .......... 1 452 1 673 1 894 2 115 2 336 2 557 2 778 2 999 3 220 3 441 3 662 3 883
A 11 .......... 1 591 1 824 2 057 2 290 2 523 2 756 2 989 3 222 3 455 3 688 3 921 4154
A 12 .......... 1 771 2 017 2 263 2 509 2 755 3 001 3 247 3 493 3 739 3 985 4 231 4 477
A 13 .......... 1 947 2 204 2 461 2 718 2 975 3 232 3 489 3 746 4003 4 260 4 517 4 774
A 14 .......... 2 126 2 391 2 656 2 921 3 186 3 451 3 716 3 981 4 246 4 511 4 776 5 041
A 15 ........ 2 375 2 663 2 951 3 239 3 527 3 815 4 103 4 391 4 679 4 967 5 255 5 543
A 16 bis B 2 2 534 2 839 3 144 3 449 3 754 4 059 4 364 4 669 4 974 5 279 5 584 5 889
B 3 und B 4. 2 542 2 865 3 188 3 511 3 834 4 157 4 480 4 803 5 126 5 449 5 772 6 095
B 5 bis B 7 2 818 3 174 3 530 3 886 4 242 4 598 4 954 5 310 5 666 6 022 6 378 6 734
B 8 und höher 3 046 3 452 3 858 4 264 4 670 5 076 5 482 5 888 6 294 6 700 7 106 7 512
--
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage Vlc
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 8 .... 899 1 062 1 225 1 388 1 551 1 714 1 877 2 040 2 203 2 366 2 529 2 692
A 9 .......... 1 056 1 232 1 408 1 584 1 760 1 936 2 112 2 288 2464 2 640 2 816 2 992
A10 .......... 1 196 1 378 1 560 1 742 1 924 2106 2 288 2470 2 652 2 834 3 016 3198
A 11 .......... 1 310 1 502 1 694 1 886 2 078 2 270 2 462 2 654 2 846 3 038 3 230 3 422
A 12 .......... 1 458 1 661 1 864 2 067 2 270 2 473 2 676 2 879 3 082 3 285 3 488 3 691
A 13 .......... 1 603 1 814 2 025 2 236 2447 2 658 2 869 3080 3 291 3 502 3 713 3 924
A14 .......... 1 751 1 969 2187 2405 2 623 2 841 3059 3 277 3 495 3 713 3 931 4149
A 15 .......... 1 956 2 193 2 430 2 667 2 904 3 141 3 378 3 615 3 852 4089 4 326 4 563
A 16 bis B 2 .... 2 087 2 338 2 589 2 840 3 091 3 342 3 593 3 844 4 095 4346 4 597 4848
B 3 und B 4 .... 2 093 2 359 2 625 2 891 3157 3 423 3 689 3 955 4 221 4487 4 753 5 019
B 5 bis B 7 .... 2 321 2 614 2 907 3200 3493 3 786 4 079 4 372 4 665 4958 5 251 5 544
B 8 und höher .. 2 509 2 844 3179 3 514 3 849 4184 4 519 4854 5189 5 524 5859 6194
Anlage Vld
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 629 743 857 971 1 085 1 199 1 313 1 427 1 541 1 655 1 769 1 883
A 9 .......... 739 862 985 1 108 1 231 1 354 1 477 1 600 1 723 1 846 1 969 2092
A10 .......... 837 964 1 091 1 218 1 345 1 472 1 599 1 726 1 853 1 980 2107 2 234
A 11 .......... 917 1 051 1 185 1 319 1 453 1 587 1 721 1 855 1 989 2123 2257 2 391
A 12 .......... 1 021 1 163 1 305 1 447 1 589 1 731 1 873 2 015 2157 2 299 2 441 2 583
A 13 .......... 1 122 1 270 1 418 1 566 1 714 1 862 2 010 2158 2306 2454 2 602 2 750
A 14 .......... 1 226 1 379 1 532 1 685 1 838 1 991 2144 2 297 2450 2 603 2756 2909
A 15 .......... 1 369 1 535 1 701 1 867 2 033 2199 2365 2 531 2697 2863 3029 3195
A 16 bis B 2 .... 1 461 1 637 1 813 1 989 2165 2 341 2 517 2 693 2 869 3 045 3 221 3 397
B 3 und B 4 .... 1 465 1 651 1 837 2 023 2 209 2 395 2 581 2 767- 2 953 3139 3 325 3 511
B 5 bis B 7 .... 1 625 1 830 2 035 2 240 2 445 2 650 2855 3 060 3 265 3 470 3675 3 880
B 8 unc, i•, ,her .. 1 756 1 991 2 226 2 461 2 696 2 931 3166 3 401 3 636 3 871 4106 4 341
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991 343
Anlage Vle
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 .... 764 903 1 042 1 181 1 320 1 459 1 598 1 737 1 876 2 015 2154 2293
A 9 .......... 898 1 048 1 198 1 348 1 498 1 648 1 798 1 948 2098 2 248 2 398 2548
A10 .......... 1 017 1 172 1 327 1 482 1 637 1 792 1 947 2102 2 257 2 412 2567 2 722
A 11 .......... 1 114 1 277 1 440 1 603 1 766 1 929 2 092 2 255 2 418 2 581 2744 2 907
A 12 .......... 1 239 1 412 1 585 1 758 1 931 2104 2277 2450 2 623 2 796 2 969 3142
A 13 .......... 1 363 1 542 1 721 1 900 2 079 2258 2437 2 616 2 795 2 974 3153 3 332
A 14 .......... 1 488 1 673 1 858 2043 2 228 2 413 2598 2 783 2 968 3153 3 338 3 523
A 15 .......... 1 663 1 864 2 065 2266 2 467 2668 2 869 3070 3 271 3472 3673 3 874
A 16 bis B 2 .... 1 774 1 987 2200 2 413 2 626 2839 3 052 3 265 3 478 3 691 3904 4 117
B 3 und B 4 .... 1 779 2 005 2 231 2457 2683 2909 3135 3 361 3 587 3 813 4039 4 265
B 5 bis B 7 .... 1 973 2 222 2 471 2 720 2 969 3 218 3467 3 716 3 965 4 214 4463 4 712
B 8 und höher .. 2 133 2418 2 703 2 988 3 273 3 558 3 843 4128 4 413 4 698 4983 5 268
Anlage Vif
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge_ in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 8 .... 1 425 1 664 1 904 2144 2 384 2624 2 864 3104 3344 3 584 3 824 4064
A 9 .......... 1 667 1 925 2184 2442 2 701 2959 3 218 3476 3 735 3 993 4252 4 510
A 10 .......... 1 885 2153 2 421 2688 2956 3224 3492 3 760 4027 4295 4 563 4 831
A 11 .......... 2 068 2 350 2 633 2 915 3197 3479 3 761 4044 4326 4 608 4890 5172
A 12 .......... 2300 2 598 2 897 3196 3494 3 793 4092 4 390 4689 4988 5287 5 585
A 13 .......... 2 529 2 841 3152 3463 3 774 4085 4396 4 707 5 018 5329 5 640 5 951
A 14 .......... 2 762 3 083 3404 3 726 4047 4369 4690 5 011 5 333 5 654 5975 6297
A 15 .......... 3 087 3 437 3 786 4135 4 484 4833 5183 5532 5 881 6230 6 579 6 928
A 16 bis B 2 .... 3 304 3 674 4 043 4 413 4 783 5153 5 523 5 892 6 262 6 632 7002 7 371
B 3 und B 4 .... 3337 3 729 4120 4 512 4 903 5294 5 686 6077 6469 6860 7 251 7643
B 5 bis B 7 .... 3 721 4152 4 584 5 015 5 447 5879 6 310 6 742 7173 7605 8036
B 8 und höher .. 4 050 4 543 5 035 5 527 6 020 6 512 7004 7 497 7989 8482
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage Vlg
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 8 .... 1 221 1 425 1 629 1 833 2 037 2 241 2445 2 649 2853 3 057 3 261 3 465
A 9 .......... 1 429 1 649 1 868 2 088 2 307 2 526 2 746 2 965 3185 3 404 3 623 3 843
A 10 .......... 1 617 1 845 2 072 2 300 2 527 2 755 2 983 3 210 3438 3 666 3 893 4 121
A 11 .......... 1 774 2 033 2 254 2494 2 734 2 974 3 214 3 454 3 694 3934 4174 4 414
A 12 .......... 1 974 2 227 2 480 2 734 2 987 3 241 3494 3 747 4 001 4 254 4 507 4 761
A 13 .......... 2172 2 436 2 701 2 966 3 231 3 495 3 760 4 025 4 289 4 554 4 819 5 084
A 14 .......... 2 371 2 644 2 917 3190 3 463 3 736 4009 4282 4 555 4 828 5 101 5 374
A 15 .......... 2 651 2 948 3 245 3 541 3 838 4135 4 431 4 728 5 025 5 321 5 618 5 915
A 16 bis B 2 .... 2 839 3153 3 467 3 782 4 096 4410 4 724 5038 5 352 5 666 5 981 6 295
B 3 und B 4 .... 2 872 3 204 3 537 3 870 4202 4 535 4868 5 200 5 533 5 866 6199 6 531
B 5 bis B 7 .... 3 204 3 571 3 938 4304 4 671 5 038 5404 5 771 6138 6 504 6 871
B 8 und höher .. 3 492 3 910 4328 4 746 5165 5 583 6 001 6 419 6 837 7 255
Anlage Vlh
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 8 .... 1 024 1 192 1 360 1 527 1 695 1 863 2 031 2199 2 367 2 535 2 703 2 871
A 9 .......... 1 195 1 377 1 558 1 739 1 921 2102 2 283 2 465 2 646 2 827 3 008 3190
A 10 .......... 1 353 1 541 1 728 1 916 2103 2 291 2478 2 665 2 853 3 040 3 228 3 415
A 11 .......... 1 485 1 683 1 880 2 078 2 276 2 474 2 671 2 869 3 067 3265 3 462 3 660
A 12 .......... 1 651 1 860 2 070 2 279 2 488 2 697 2 906 3 115 3 324 3 533 3 742 3 951
A 13 .......... 1 817 2 035 2 252 2469 2 687 2 904 3 121 3 339 3920 3773 3 991 4 208
A 14 .......... 1 985 2 209 2 434 2 658 2 883 3108 3332 3 557 3 781 4006 4230 4 455
A 15 .......... 2 220 2464 2 708 2 952 3196 3 440 3 685 3 929 4173 4417 4 661 4 905
A 16 bis B 2 .... 2 379 2 637 2 896 3154 3 413 3 671 3 930 4188 4447 4 705 4964 4 993
B 3 und B 4 .... 2409 2 683 2 957 3 231 3 505 3 779 4 053 4 327 4 601 4 875 5149 5 423
B 5 bis B 7 .... 2 692 2 985 3 296 3 598 3 900 4 201 4 503 4 805 5107 5 409 5 710
B 8 und höher .. 2 939 3 284 3 629 3 974 4 319 4 664 5 009 5 354 5 699 6044
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991 345
Anlage Vli
Auslandskinderzuschlag (§ 56)
(Monatsbeträge in DM je Kind)
nach § 56 Abs. 1 Nr. 1
nach§ 56
Stufe des Auslandszuschlages
Besoldungsgruppe Abs. 1 Nr. 2
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 16
187 214 241 268 295 322 349 376 403 430 457 484 187
B 1 bis B 11
Dieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem Bundes-
kindergeldgesetz zustehen würde.
Anlage VII
(weggefallen)
Anlage VIII
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverheiratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, in das der Anwärter
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes vor Vollendung nach Vollendung
nach§ 62 nach§ 62
unmittelbar eintritt des 26. Lebens- des 26. Lebens-
Abs. 1 Abs. 2
jahres jahres
A 1 bisA 4 ............................. 956 1 072 297 99
A 5bisA 8 ............................. 1 140 1 296 343 99
A 9 bis A 11 ............................. 1 222 1 400 396 99
A 12 ............................. · · · · · · · 1 435 1 626 419 99
A 13 .................................... 1 484 1 683 433 99
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B)
oder R 1 ......................... ,. ...... 1 534 1 743 447 99
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage IX
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark, Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark,
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nr. 7 Buchstabe a 200,00
Buchstabe b 80,00
§ 44 bis zu 150,00
Nr. 8 Buchstabe a 250,00
§ 48 Abs. 2 bis zu 100,00 130,00
Buchstabe b
§ 78 bis zu 150,00 Nr. 9 120,00
§ 80 a Nummer 6
Abs. 1, 2 Abs. 1
Die Zulage beträgt für die Beamten Buchstabe a 900,00
des einfachen Dienstes 120,00 Buchstabe b 720,00
des mittleren Dienstes 180,00 Buchstabe c 576,00
des gehobenen Dienstes 300,00 Nummer 6 a 200,00
des höheren Dienstes 430,00
Nummer 7
Abs. 3 Die Zulage beträgt für die 12,5 v. H. des
Buchstabe a Nr. 1 500,00 Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
Nr. 2 170,00 Besoldungsgruppen oder, bei festen
Gehältern, des
Buchstabe b Nr. 1 200,00
Grundgehalts der
Nr. 2 120,00 Besoldungsgruppe *)
A 1 bis A 5 A5
Bundesbesoldungsordnungen A und B A 6 bis A 9 A9
A 10 bis A 13 A 13
Vorbemerkungen A 14, A 15, B 1 A 15
Nummer 2 Abs. 2 250,00 A 16, B 2 bis B 4 B3
B 5 bis B 7 B6
Nummer 4 100,00 B 8 bis B 10 B9
Nummer 4 a 150,00 B 11 B 11
Nummer 8 Abs. 1
Nummer 5
Die Zulage beträgt
Die Zulage beträgt für
für die Beamten der Besoldungsgruppen
Mannschaften, A 1 bis A 5 200,00
Unteroffiziere/Beamte A 6 bis A 9 275,00
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 70,00 350,00
A 10 bis A 13
Unteroffiziere/Beamte A 14 und höher 425,00
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 100,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
Offiziere/Beamte des gehobenen des mittleren Dienstes 150,00
und höheren Dienstes 150,00 des gehobenen Dienstes 200,00
des höheren Dienstes 250,00
Nummer 5 a
Abs. 1 Nummer 8 a
Buchstabe a 180,00 Die Zulage beträgt
Buchstabe b 300,00 für die Beamten und Soldaten
der Besoldungsgruppen
Buchstabe c 430,00
A 1 bis A 5 110,00
Abs. 2 A 6 bis A 9 150,00
Nr. 1 Buchstabe a 270,00 A 10 bis A 13 185,00
Buchstabe b 200,00 A 14 und höher 220,00
Nr. 2 Buchstabe a 200,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
Buchstabe b 80,00 des mittleren Dienstes 80,00
Nr. 3 130,00 des gehobenen Dienstes 105,00
Nr. 4 und 5 120,00 des höheren Dienstes 130,00
Nr. 6 Buchstabe a 270,00
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
Buchstabe b 200,00 1975 (BGBI. 1 S. 3091 ).
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991 347
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark, Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark,
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer 8 b Nummer 26 Abs. 1
Die Zulage beträgt Die Zulage beträgt für Beamte
für die Beamten der Besoldungsgruppen des mittleren Dienstes 33,34
A 1 bis A 5 180,00 des gehobenen Dienstes 75,00
A 6 bis A 9 230,00
A 10 bis A 13 300,00 Nummer 27
A 14 und höher 370,00
Abs.1
für Anwärter der Laufbahngruppe 60,00
Buchstabe a
des mittleren Dienstes 135,00
Buchstabe b
des gehobenen Dienstes 180,00
Doppelbuchstabe aa 83,00
des höheren Dienstes 225,00
Doppelbuchstabe bb 150,00
Nummer 9 Buchstabe c 160,00
Die Zulage beträgt Buchstabe d 160,00
nach einer Dienstzeit Buchstabe e 60,00
von einem Jahr 100,00
Abs. 2
von zwei Jahren 200,00
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb 67,00
Nummer 9 a Buchstaben c und d 100,00
Abs. 1
Buchstabe a 200,00 Nummer 30 45,00
Buchstabe b 400,00
Buchstabe c 300,00
Abs. 2 Besoldungsgruppen Fußnote
Buchstabe a 80,00 A2 1 42,96
Buchstabe b 100,00 2 34,67
3 79,20
Nummer 1O Abs. 1 6 40,00
Die Zulage beträgt A3 1, 5 79,20
nach einer Dienstzeit 2 42,96
von einem Jahr 100,00
A4 1, 4 79,20
von zwei Jahren 200,00 2 42,96
Nummer 11 ½2 des Grundgehalts AS 3 42,96
und des 4, 6 79,20
Ortszuschlags*) 5 116,55
7 139,85
Nummer 12 150,00 A7 2 53,32
5 50 v. H. des
Nummer 13 a bis zu 150,00 jeweiligen Unter-
schiedsbetrages
Nummer 19 Satz 1 297,05 zum Grundgehalt
der Besoldungs-
Nummer 21 249,19 gruppe A 8
Nummer 23 A8 2 68,72
Abs. 1 20,00 A9 2, 3, 6 319,80
Abs. 2 45,00 7 15 v. H. des
Anfangs-
Nummer 24 grundgehalts
der Besoldungs-
Die Zulage beträgt für Beamte
gruppe A 9
des mittleren Dienstes/
für Unteroffiziere 20,00 A 12 7,8 185,72
des gehobenen Dienstes/ A13 6 148,54
für Offiziere bis zur Besoldungs- 7 222,81
gruppe A 12 45,00 11, 12, 13 325,00
A14 5 222,81
Nummer 25 (weggefallen)
A15 7 222,81
·) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3091). B10 1, 2 514,90
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
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Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark, Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark,
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung C Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Vorbemerkungen
Endgrundgehalts
Nummer 2 b oder, bei festen
Buchstabe a 160,00 Gehältern, des
Buchstabe b Grundgehalts
60,00
der Besoldungs-
Nummer 3 gruppe*)
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
Endgrundgehalts
des Bundes für die Richter
oder, bei festen
und Staatsanwälte
Gehältern, des
der Besoldungsgruppe(n)
Grundgehalts
der Besoldungs- R1 R1
gruppe*) R 2 bis R 4 R3
für Beamte der Besoldungs- R 5 bis R 7 R6
gruppe C 1 A 13 R 8 bis R 10 R9
für Beamte der Besoldungs- b) bei Verwendung
gruppe C 2 A 15 bei obersten Bundesbehörden,
der Hauptverwaltung
für Beamte der Besoldungs- der Deutschen Bundesbahn
gruppen C 3 und C 4 B3 oder bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes,
Nummer 5 wenn ihnen kein Richter-
wenn ein Amt ausgeübt wird amt übertragen ist, für die
der Besoldungsgruppe R 1 402,00 Richter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe R 2 der Besoldungsgruppe(n)
450,00
R1 A15
Besoldungsgruppe Fußnote R 2 bis R 4 B3
C2 1 204,04 R 5 bis R 7 B6
R 8 bis R 10 B9
Nummer 4 75,00
Bundesbesoldungsordnung R
Besoldungsgruppen Fußnote
Vorbemerkungen
R1 1, 2 246,35
Nummer 1 a 60,00
R2 3 bis 8, 10 246,35
R3 3 246,35
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3091). RB 2 492,63