284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Dritte Main-Donau-Kanal-Teilstreckenverordnung
Vom 23. Januar 1991
Auf Grund des§ 2 des Zweiten Gesetzes über den rechtlichen Status der Main-
Donau-Wasserstraße vom 19. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 913) und des § 2 des
Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. August 1990 (BGBI. 1 S. 1818) verordnet der Bundesminister für Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Die folgenden Teilstrecken des Main-Donau-Kanals sind Bundeswasser-
straßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes:
1. die Kanalstrecke von Roth (km 93,80) bis Bachhausen (km 114,700),
2. die ausgebaute Altmühl von Dietfurt (km 136,600) bis Riedenburg
(km 153,700).
§2
Das Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasser-
straßen des Bundes (Anlage zu§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengeset-
zes), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Nove.mber 1990 (BGBI. 1
S. 2524), wird wie folgt geändert:
In der laufenden Nummer 32 werden in der Spalte „Endpunkte der Wasser-
straße" die Bezeichnung „Roth (km 93,80)" durch die Bezeichnung „Bachhausen
(km 114,700)" und die Bezeichnung „Riedenburg (km 153,700)" durch die
Bezeichnung „Dietfurt (km 136,600)" ersetzt.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.
Bonn, den 23.Januar 1991
Der Bundsminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 285
Neunte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 28. Januar 1991
Auf Grund des§ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgeset-
zes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird
bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu dem Bundesstaat
der Vereinigten Staaten von Amerika
New York.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. März 1990 (BGBI. 1 S. 472).
Bonn, den 28. Januar 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
22. 1. 91 Z.wölfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 597 (25 6. 2. 91) 7. 3. 91
96-1-2-88
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 285
Neunte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 28. Januar 1991
Auf Grund des§ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgeset-
zes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird
bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu dem Bundesstaat
der Vereinigten Staaten von Amerika
New York.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. März 1990 (BGBI. 1 S. 472).
Bonn, den 28. Januar 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
22. 1. 91 Z.wölfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 597 (25 6. 2. 91) 7. 3. 91
96-1-2-88
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 4, ausgegeben am 9. Februar 1991
Tag I n h a It Seite
1. 2. 91 Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von
Heimtieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402
2. 8. 90 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über Jugendaustausch . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
21. 12. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416
28. 12. 90 Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 419
4. 1. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420
4. 1. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 421
8. 1. 91 Bekanntmachung des deutsch-schwedischen Abkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei
nuklearen Unfällen sowie über den Informations- und Erfahrungsaustausch bezüglich kerntechnischer
Sicherheit und Strahlenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 421
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Kölri 3 99-509, Bl2 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3546/90 der Kommission zur Durchführung der
Regelung der Begrer:i.zung der Garantie für Sc h a f- und Z i e g e n -
f I e i s c h sowie zur Anderung der in Ecu ausgedrückten Preise und
Beträge infolge der Währungsneufestsetzung vom 5. Januar 1990 für das
Wirtschaftsjahr 1991 L 344/23 12. 12. 90
11. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3562/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2814/90 mit Durchführungsbestimmungen zur
Definition der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten L ä m m e r L 347/11 12. 12. 90
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Bewertungsgesetzes
Vom 1. Februar 1991
Auf Grund des § 123 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 845) wird nachstehend der
Wortlaut des Bewertungsgesetzes in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 845),
2. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom
19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436),
3. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom
8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ),
4. den am 1. Mai 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2478),
5. den am 1. November 1987 in Kraft getretenen § 24 des Gesetzes vom
22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294),
6. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom
25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093),
7. den am 19. Juli 1989 in Kraft getretenen § 12 des Gesetzes vom 12. Juli
1989 (BGBI. 1 S. 1435),
8. den am 30. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408),
9. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B
Abschnitt II Nr. 26 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
1990 II S. 885, 981 ),
10. den am 22. Dezember 1990 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2775).
Bonn, den 1. Februar 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 231
Bewertungsgesetz
(BewG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil § 28 Erklärungspflicht
Allgemeine Bewertungsvorschriften § 29 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
§ Geltungsbereich § 30 Abrundung
§ 2 Wirtschaftliche Einheit § 31 Bewertung von ausländischem Sachvermögen
§ 3 Wertermittlung bei mehreren Beteiligten § 32 Bewertung von inländischem Sachvermögen
§ 3a Realgemeinden
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§ 4 Aufschiebend bedingter Erwerb
1. Allgemeines
§ 5 Auflösend bedingter Erwerb
§ 6 § 33 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Aufschiebend bedingte Lasten
§ 7 Auflösend bedingte Lasten § 34 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
§ 8 § 35 Bewertungsstichtag
Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
§ 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert § 36 Bewertungsgrundsätze
§ 10 Begriff des Teilwerts § 37 Ermittlung des Ertragswerts
§ 11 Wertpapiere und Anteile § 38 Vergleichszahl, Ertragsbedingungen
§ 12 § 39 Bewertungsstützpunkte
Kapitalforderungen und Schulden
§ 13 § 40 Ermittlung des Vergleichswerts
Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und
Leistungen § 41 Abschläge und Zuschläge
§ 14 lebenslängliche Nutzungen und Leistungen § 42 Nebenbetriebe
§ 15 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen § 43 Abbauland
§ 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen § 44 Geringstland
§ 45 Unland
zweiter Tell § 46 Wirtschaftswert
§ 47 Wohnungswert
Besondere Bewertungsvorschriften
§ 48 Zusammensetzung des Einheitswerts
§ 17 Geltungsbereich
§ 48a Einheitswert bestimmter intensiv genutzter Flächen
§ 18 Vermögensarten
§ 49 Verteilung des Einheitswerts
Erster Abschnitt II. Besondere Vorschriften
Einheitsbewertung a) Landwirtschaftliche Nutzung
§ 50 Ertragsbedingungen
A. Allgemeines
§ 51 Tierbestände
§ 19 Feststellung von Einheitswerten § 51 a Gemeinschaftliche Tierhaltung
§ 20 Ermittlung des Einheitswerts § 52 Sonderkulturen
§ 21 Hauptfeststellung
b) Forstwirtschaftliche Nutzung
§ 22 Fortschreibungen
§ 23 Nachfeststellung § 53 Umlautende Betriebsmittel
§ 24 Aufhebung des Einheitswerts § 54 Bewertungsstichtag
§ 24a Änderung von Feststellungsbescheiden § 55 Ermittlung des Vergleichswerts
§ 25 (weggefallen)
c) Weinbauliche Nutzung
§ 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Vermögens-
zusammenrechnung § 56 Umlaufende Betriebsmittel
§ 27 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfest- § 57 Bewertungsstützpunkte
stellungen § 58 Innere Verkehrslage
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
d) Gärtne_rische Nutzung IV. Sondervorschriften
§ 59 Bewertungsstichtag § 91 Grundstücke im Zustand der Bebauung
§ 60 Ertragsbedingungen § 92 Erbbaurecht
§ 61 Anwendung des vergleichenden Verfahrens § 93 Wohnungseigentum und Teileigentum
§ 94 Gebäude auf fremdem Grund und Boden
e) Sonstige
land- und forstwirtschaftliche Nutzung
D. Betriebsvermögen
§ 62 Arten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirt-
schaftlichen Nutzung § 95 Begriff des Betriebsvermögens
§ 96 Freie Berufe
III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß § 97 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenver-
einigungen und Vermögensmassen
§ 63 Bewertungsbeirat
§ 64 Mitglieder § 98 Arbeitsgemeinschaften
§ 65 Aufgaben § 98 a Bewertungsgrundsätze
§ 66 Geschäftsführung § 99 Betriebsgrundstücke
§ 67 Gutachterausschuß § 100 Mineralgewinnungsrechte
§ 101 Nicht zum Betriebsvermögen gehörige Wirtschaftsgüter
C. G r u n d ver m ö gen § 102 Vergünstigung für Schachtelgesellschaften
1. Allgemeines § 103 Betriebsschulden
§ 68 Begriff des Grundvermögens § 103a Rückstellungen für Preisnachlässe, für Wechselhaftung
und für Jubiläumszuwendungen
§ 69 Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forst-
wirtschaftlichen Vermögen § 104 Pensionsverpflichtungen
§ 70 Grundstück § 105 Steuerschulden
§ 71 Gebäude und Gebäudeteile für den Bevölkerungsschutz § 106 Bewertungsstichtag
§ 107 Ausgleich von Vermögensänderungen nach dem
Abschlußzeitpunkt
II. Unbebaute Grundstücke
§ 108 (weggefallen)
§ 72 Begriff
§ 109 Bewertung
§ 73 Baureife Grundstücke
III. Bebaute Grundstücke Zweiter Abschnitt
Sonstiges Vermögen,
a) Begriff und Bewertung
Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
§ 74 Begriff
A. Sonstiges Vermögen
§ 75 Grundstücksarten
§ 76 Bewertung § 11 0 Begriff und Umfang des sonstigen Vermögens
§ 77 Mindestwert § 111 Nicht zum sonstigen Vermögen gehörige Wirtschafts-
güter
b) Verfahren § 112 Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren und
Anteilen
1. Ertragswertverfahren
§ 113 Veröffentlichung der am Stichtag maßgebenden Kurse
§ 78 Grundstückswert und Rücknahmepreise
§ 79 Jahresrohmiete § 113a Verfahren zur Feststellung der Anteilswerte
§ 80 Vervielfältiger
B. Gesamtvermögen
§ 81 Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung
§ 114 Ermittlung des Gesamtvermögens
§ 82 Ermäßigung und Erhöhung
§ 115 Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse
2. Sachwertverfahren liegt
§ 116 Krankenhäuser
§ 83 Grundstückswert
§ 84 Bodenwert
§ 117 Verkehrsunternehmen
§ 117 a Ansatz des inländischen Betriebsvermögens
§ 85 Gebäudewert
§ 118 Schulden und sonstige Abzüge
§ 86 Wertminderung wegen Alters
§ 119 Zusammenrechnung
§ 87 Wertminderung wegen baulicher Mängel und Schäden
§ 120 Zurechnung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
§ 88 Ermäßigung und Erhöhung
§ 89 Wert der Außenanlagen
C. Inlandsvermögen
§ 90 Angleichung an den gemeinen Wert § 121
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 233
Dritter Teil Anlagen
Übergangs- und Schlußbestimmungen Anlage Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Viehein-
heiten (VE) nach dem Futterbedarf
§ 121 a Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte
1964 Anlage 2 Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der
§ 122 Besondere Vorschriften für Berlin (West) Flächenabhängigkeit
§ 123 Ermächtigungen Anlage 3 Vervielfältiger für Mietwohngrundstücke
§ 124 Anwendung des Gesetzes Anlage 4 Vervielfältiger für gemischtgenutzte Grundstücke mit
einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete bis
zu 50 V. H.
Vierter Teil
Anlage 5 Vervielfältiger für gemischtgenutzte Grundstücke mit
Vorschriften einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete von
für die Bewertung von Vermögen mehr als 50 v. H.
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages Anlage 6 Vervielfältiger für Geschäftsgrundstücke
genannten Gebiet
Anlage 7 Vervielfältiger für Einfamilienhäuser
§ 125 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen Anlage 8 Vervielfältiger für Zweifamilienhäuser
§ 126 Geltung des Ersatzwirtschaftswerts
Anlage 9 Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder
§ 127 Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert Leistung im Jahreswert von einer Deutschen Mark
§ 128 Auskünfte, Erhebungen, Mitteilungen, Abrundung Anlage 10 Vervielfältiger für die Anwartschaft eines Arbeitneh-
§ 129 mers auf Altersrente und Witwen- oder Witwerrente
Grundvermögen
§ 130 Nachkriegsbauten Anlage 11 Vervielfältiger für die Anwartschaft eines vor Eintritt
des Versorgungsfalls aus dem Dienstverhältnis aus-
§ 131 Wohnungseigentum und Teileigentum, Wohnungs- geschiedenen Arbeitnehmers auf Altersrente und
erbbaurecht und Teilerbbaurecht Witwen- oder Witwenrente
§ 132 Fortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte Anlage 12 Vervielfältiger für die neben den laufenden Leistun-
1935 gen bestehende Anwartschaft des Pensionsberech-
§ 133 Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte tigten auf eine lebenslängliche Hinterbliebenenrente
1935
Anlage 13 Vervielfältiger für die lebenslänglich laufenden Lei-
§ 134 Betriebsvermögen und Mineralgewinnungsrechte stungen aus Pensionsverpflichtungen
Erster Teil (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht,
soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter
Allgemeine Bewe rtu ngsvorsch riften vorgeschrieben ist.
§ 1 §3
Geltungsbereich Wertermittlung bei mehreren Beteiligten
(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist
16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die
durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bun- Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen,
desfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die
verwaltet werden. Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.
(2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten
nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in
anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschrif- § 3a
ten enthalten sind. Realgemeinden
§2 Wirtschaftsgüter, die einer Hauberg-, Wald-, Forst- oder
Wirtschaftliche Einheit Laubgenossenschaft oder einer ähnlichen Realgemeinde
mit eigener Rechtspersönlichkeit gehören, sind so zu
(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten.
behandeln, als ob sie den an der Realgemeinde beteiligten
Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaft-
Personen zur gesamten Hand gehörten.
liche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen
des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit,
die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die
wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirt- §4
schaftsgüter sind zu berücksichtigen. Aufschiebend bedingter Erwerb
(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer auf-
Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigen- schiebenden Bedingung abhängt, werden erst berück-
tümer gehören. sichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§5 Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirt-
Auflösend bedingter Erwerb schaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen,
daß der Erwerber das Unternehmen fortführt.
(1) Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedin-
gung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene
§ 11
behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung des
Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer Wertpapiere und Anteile
(§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3) bleiben unberührt.
(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am
(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der Stichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel
nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag
tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. Der Antrag für sie im amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt. Liegt
ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte
Eintritt der Bedingung folgt. innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im amtlichen
Handel notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die
Wertpapiere zu bewerten, die zum geregelten Markt zuge-
§6
lassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen
Aufschiebend bedingte Lasten sind.
(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschie- (2) Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaf-
benden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt. ten, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, berg-
(2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5
rechtlichen Gewerkschaften), die nicht unter Absatz 1
Abs. 2 entsprechend.
fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Läßt
§7 sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten, die
weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berück-
Auflösend bedingte Lasten
sichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der
(1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, Kapitalgesellschaft zu schätzen. Bei der Ermittlung des
werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 Abs. 2 Vermögens sind Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens,
und 3, § 14, § 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 a des Einkommensteuergesetzes
abgezogen. bewertet worden sind, mit den Werten anzusetzen, die
sich nach den Grundsätzen über die steuerliche Gewinn-
(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der ermittlung ergeben.
nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berich-
tigen. (3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an
einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören,
§8 infolge besonderer Umstände (z.B. weil die Höhe der
Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft
ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der
Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Kurswerte (Absatz 1 ) oder der gemeinen Werte (Absatz 2)
Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der
der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.
Zeitpunkt ungewiß ist.
(4) Wertpapiere, die Rechte der Einleger (Anteilinhaber)
§9 gegen eine Kapitalanlagegesellschaft oder einen son-
Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert stigen Fonds verbriefen (Anteilscheine), sind mit dem
Rücknahmepreis anzusetzen.
(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorge-
schrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.
§ 12
(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt,
der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaf- Kapitalforderungen und Schulden
fenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu (1) Kapitalforderungen, die nicht in § 11 bezeichnet sind,
erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn
beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren
persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Wert begründen.
(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungs- (2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer
beschränkungen anzusehen, die in der Person des Steu- Ansatz.
erpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind.
Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die (3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schul-
auf letztwilligen Anordnungen beruhen. den, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu
einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der
vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter
§ 10
Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von
Begriff des Teilwerts einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert auszugehen.
Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind (4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital-
in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der oder Rentenversicherungen werden mit zwei Dritteln der in
Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Deutscher Mark oder in einer ausländischen Währung
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 235
eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge bewertet. bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des
Weist der Steuerpflichtige den Rückkaufswert nach, so Berechtigten oder Verpflichteten., so ist die Festsetzung
ist dieser maßgebend. Rückkaufswert ist der Betrag, den der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der
das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsneh- wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichti-
mer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsver- gen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine Last
hältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrags.
insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten
und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechts- (3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der
verordnung geregelt werden. Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht
mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensal-
ter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für
§ 13 die sich der höchste Vervielfältiger ergibt; erlischt das
Kapitalwert Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das
von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßge-
bend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.
(1) Der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen,
die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist die Summe der (4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder
einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert,
unter Berücksichtigung von Zinseszinsen. Dabei ist von der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene
einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert auszugehen. Der gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines
Gesamtwert darf das Achtzehnfache des Jahreswerts geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf
nicht übersteigen. Ist die Dauer des Rechts außerdem gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren
durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz oder mit einer
so darf der nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht anderen Zahlungsweise zu rechnen ist, als sie der Tabelle
überschritten werden. der Anlage 9 zugrunde liegt.
(2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit
§ 15
dem Achtzehnfachen des Jahreswerts, Nutzungen oder
Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des Jahreswert von Nutzungen und Leistungen
§ 14 mit dem Neunfachen des Jahreswerts zu bewerten.
(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme
(3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 vom Hundert
Leistungen nachweislich geringer oder höher, so ist der anzunehmen.
nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen.
(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld beste-
hen (Wohnung, Kost, Waren und. sonstige Sachbezüge),
§ 14 sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts
lebenslängliche Nutzungen und Leistungen anzusetzen.
(1) lebenslängliche Nutzungen und Leistungen sind (3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag
mit dem aus Anlage 9 zu entnehmenden Vielfachen des ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der
Jahreswertes anzusetzen. Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt
der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.
(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder
Leistung bei einem Alter
§ 16
1. bis zu 30 Jahren
Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
nicht mehr als 10 Jahre,
2. von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines
nicht mehr als 9 Jahre, Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen
nicht mehr als den achtzehnten Teil des Werts betragen,
3. von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren der sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes
nicht mehr als 8 Jahre, für das genutzte Wirtschaftsgut ergibt.
4. von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren
nicht mehr als 7 Jahre,
zweiter Teil
5. von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren
nicht mehr als 6 Jahre, Besondere Bewertungsvorschriften
6. von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren
nicht mehr als 5 Jahre, § 17
7. von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren Geltungsbereich
nicht mehr als 4 Jahre,
(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften (§§ 18 bis
8. von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren 121) gelten für die Vermögensteuer.
nicht mehr als 3 Jahre,
(2) Der Erste Abschnitt der besonderen Bewertungsvor-
9. von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahren schriften (§§ 19 bis 109) und § 122 gelten nach näherer
nicht mehr als 2 Jahre,
Regelung durch die in Betracht kommenden Gesetze auch
10. von mehr als 90 Jahren für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer, die Grunderwerb-
nicht mehr als 1 Jahr steuer und die Erbschaftsteuer.
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 121 etwas § 20
anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften Ermittlung des Einheitswerts
des Ersten Teils dieses Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwen-
dung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine An- Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften dieses
wendung. Abschnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Einheitswerte
ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.
§ 18
Vermögensarten § 21
Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Hauptfeststellung
Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgen- (1) Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt
den Vermögensarten: (Hauptfeststellung):
1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 bis 1. in Zeitabständen von je sechs Jahren
67, § 31 ), für den Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 Nr. 1) und für die
2. Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31 ), Mineralgewinnungsrechte (§ 100);
3. Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31 ), 2. in Zeitabständen von je drei Jahren
für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsver-
4. Sonstiges Vermögen (§§ 110 bis 113). mögens.
Durch Rechtsverordnung kann der Zeitabstand zwischen
einer Hauptfeststellung und der darauffolgenden Haupt-
Erster Abschnitt feststellung (Hauptfeststellungszeitraum) bei einer we-
Einheitsbewertung sentlichen Änderung der für die Bewertung maßgebenden
Verhältnisse für den Grundbesitz und für die Mineralgewin-
nungsrechte um höchstens drei Jahre, für die wirtschaftli-
A. Allgemeines
chen Einheiten des Betriebsvermögens um ein Jahr ver-
kürzt werden. Die Bestimmung kann sich auf einzelne
§ 19 Vermögensarten oder beim Grundbesitz auf Gruppen von
Feststellung von Einheitswerten Fällen, in denen sich die für die Bewertung maßgebenden
Verhältnisse in derselben Weise geändert haben, be-
(1) Einheitswertt. werden festgestellt(§ 180 Abs. 1 Nr. 1 schränken.
der Abgabenordnung)
(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu
1. für inländischen Grundbesitz, und zwar Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungszeitpunkt)
für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a zugrunde gelegt. Die Vorschriften in§ 35 Abs. 2, §§ 54, 59,
und 51 a), 106 und 112 über die Zugrundelegung eines anderen
für Grundstücke (§§ 68, 70), Zeitpunkts bleiben unberührt.
für Betriebsgrundstücke (§ 99),
(3) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung)
2. für inländische gewerbliche Betriebe (§ 95), bereits abgelaufen, so kann die Hauptfeststellung unter
3. für inländische Mineralgewinnungsrechte (§ 100). Zugrundelegung der Verhältnisse des Hauptfeststellungs-
zeitpunkts mit Wirkung für einen späteren Feststellungs-
(2) Erstreckt sich eine der in Absatz 1 genannten wirt- zeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch
schaftlichen Einheiten auch auf das Ausland und gehört nicht abgelaufen ist. § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung
auch der ausländische Teil zum Gesamtvermögen, so ist bleibt unberührt.
ein zweiter Einheitswert festzustellen, der auch diesen Teil
§ 22
umfaßt. Unterliegt eine wirtschaftliche Einheit den einzel-
nen einheitswertabhängigen Steuern in verschiedenem Fortschreibungen
Ausmaß, so ist für den jeweils steuerpflichtigen Teil je ein (1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfort-
Einheitswert gesondert festzustellen. schreibung)
(3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgaben- 1. beim Grundbesitz, wenn der nach § 30 abgerundete
ordnung) sind auch Feststellungen zu treffen Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs
1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit, ergibt, vom Einheitswert des letzten Feststellungszeit-
punkts nach oben um mehr als den zehnten Teil,
a) bei Grundstücken auch über die Grundstücksart mindestens aber um 5 000 Deutsche Mark, oder um
(§§ 72, 74 und 75), mehr als 100 000 Deutsche Mark, nach unten um mehr
b) bei Betriebsgrundstücken und Mineralgewinhungs- als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deut-
rechten, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören sche Mark, oder um mehr als 5 000 Deutsche Mark
(wirtschaftliche Untereinheiten), auch über den abweicht,
gewerblichen Betrieb; 2. bei einem gewerblichen Betrieb oder einem Mineralge-
2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und winnungsrecht, wenn der nach § 30 abgerundete Wert,
bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile. der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt,
entweder um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um
(4) Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgen 5 000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100 000 Deut-
nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeu- sche Mark von dem Einheitswert des letzten Feststel-
tung sind. lungszeitpunkts abweicht.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 237
(2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes 2. der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit (Unterein-
(§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung heit) infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung
getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschrei- nicht mehr zugrunde gelegt wird;
bung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung 3. ein nach § 91 Abs. 2 ermittelter besonderer Einheits-
abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist. wert bei der Vermögensbesteuerung nicht mehr
(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zugrunde gelegt wird.
findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Fest- (2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes
stellung statt. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall
entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) folgt, und in
Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maß- den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der Beginn des
geblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bun- Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der
des liegen.
Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird. § 21 Abs. 3
(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem ist entsprechend anzuwenden.
Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie
vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 24a
§ 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt Änderung von Feststellungsbescheiden
zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist
Bescheide über Fortschreibungen oder Nachfeststellun-
1. bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der
gen von Einheitswerten des Grundbesitzes können schon
Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt.
vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt erteilt wer-
§ 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden;
den. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu
2. in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalender- diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer
jahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt abweichenden Feststellung führen.
wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch
frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der § 25
Feststellungsbescheid erteilt wird.
(weggefallen)
Die Vorschriften in § 35 Abs. 2, §§ 54, 59, 106 und 112
über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts § 26
bleiben unberührt.
Umfang der wirtschaftlichen Einheit
§ 23 bei Vermögenszusammenrechnung
Nachfeststellung Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer
(1) Für wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten), für die wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird nicht dadurch ausge-
ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert schlossen, daß die Wirtschaftsgüter
nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach 1. zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten
dem Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2) gehören, wenn das Vermögen 9er Ehegatten zusam-
1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu entsteht; menzurechnen ist (§ 119 Abs. 1);
2. eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Unter- 2. zum Teil zum Gesamtgut einer fortgesetzten Güterge-
einheit) erstmals zu einer Steuer herangezogen meinschaft, zum Teil dem überlebenden Ehegatten
werden soll; gehören, wenn das Gesamtgut dem Vermögen des
überlebenden Ehegatten zuzurechnen ist (§ 120).
3. für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit
(Untereinheit) erstmals für die Zwecke der Vermögens-
§ 27
besteuerung ein besonderer Einheitswert festzustellen
ist (§ 91 Abs. 2). Wertverhältnisse
bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des§ 27
die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der
gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt ist in den Fällen des Einheitswerte für Grundbesitz und für Mineralgewinnungs-
Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf rechte sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeit-
die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) punkt zugrunde zu legen.
folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der
Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erst- § 28
mals der Besteuerung zugrunde gelegt wird. § 21 Abs. 3 ist Erklärungspflicht
entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften in § 35
Abs. 2, §§ 54, 59, 106 und 112 über die Zugrundelegung (1) Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts sind
eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt. auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt abzugeben. Für
Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts des
§ 24 Betriebsvermögens gilt dies, wenn
Aufhebung des Einheitswerts 1. das Gewerbekapital im Sinne des § 12 des Gewerbe-
steuergesetzes den Freibetrag nach § 13 Abs. 1 des
(1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn dem Gewerbesteuergesetzes übersteigt oder
Finanzamt bekannt wird, daß
2. der Betriebsinhaber eine Vermögensteuererklärung
1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) wegfällt; abzugeben hat.
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben, § 31
die der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit Bewertung von ausländischem Sachvermögen
den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt. Die
Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Fordert die (1) Für die Bewertung des ausländischen land- und
Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf einen forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und
Hauptfeststellungszeitpunkt oder auf einen anderen Fest- Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des Ersten
stellungszeitpunkt besonders auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Teils dieses Gesetzes, insbesondere§ 9 (gemeiner Wert).
Abgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu bestim- Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen
men, die mindestens einen Monat betragen soll. Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich
sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.
(3) Erklärungspflichtig ist derjenige, dem Grundbesitz,
(2) Bei der Bewertung von ausländischem Grundbesitz
Betriebsvermögen oder ein Mineralgewinnungsrecht zuzu-
sind Bestandteile und Zubehör zu berücksichtigen. Zah-
rechnen ist. Er hat die Steuererklärung eigenhändig zu
lungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschul-
unterschreiben.
den sind nicht einzubeziehen.
§ 29
§ 32
Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen Bewertung von inländischem Sachvermögen
(1) Die Eigentümer von Grundbesitz und die Inhaber von Für die Bewertung des inländischen land- und forstwirt-
Mineralgewinnungsrechten haben der Finanzbehörde auf schaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebs-
Anforderung alle Angaben zu machen, die sie für die vermögens gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 109. Nach
Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise braucht. diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer
Bei dieser Erklärung ist zu versichern, daß die Angaben wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.
(2) Die Finanzbehörden können zur Vorbereitung einer
Hauptfeststellung und zur Durchführung von Feststellun- B. Land- und forstwirtschaftliches
gen der Einheitswerte des Grundbesitzes oder von Mine- Vermögen
ralgewinnungsrechten örtliche Erhebungen über die
Bewertungsgrundlagen anstellen. Das Grundrecht der 1. Allgemeines
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
§ 33
gesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Begriff
(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Behörden haben den Finanzbehörden die ihnen im Rah-
(1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehö-
men ihrer Aufgabenerfüllung bekanntgewordenen rechtli-
ren alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und
chen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die für die
Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Betrieb
Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes und
der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit
der Mineralgewinnungsrechte oder für die Grundsteuer
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
von Bedeutung sein können. Den Behörden stehen die
Stellen gleich, die für die Sicherung der Zweckbestimmung (2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der
solcher Wohnungen zuständig sind, die mit Mitteln im Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt
Sinne der §§ 6, 87 a und 88 des Zweiten Wohnungs- sind, gehören insbesondere der Grund und Boden, die
baugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebs-
14. August 1990 (BGBI. 1 S. 1730), geändert durch An- mittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebs-
lage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrages mitteln; als normaler Bestand gilt ein solcher, der zur
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des gesicherten Fortführung des Betriebes erforderlich ist.
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ge-
1126), oder der §§ 4 oder 38 des Wohnungsbaugesetzes hören nicht
für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. September 1985 (Amtsblatt des Saarlandes 1. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben
S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes und Wertpapiere,
vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), gefördert worden 2. Geldschulden,
sind. Die mitteilungspflichtige Behörde hat die Betroffenen 3. über den normalen Bestand hinausgehende Bestände
vom Inhalt der Mitteilung zu unterrichten. (Überbestände) an umlaufenden Betriebsmitteln,
4. Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die
hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (z. B.
§ 30
Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazu-
Abrundung gehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere
weder nach § 51 oder § 51 a zur landwirtschaftlichen
Die Einheitswerte werden nach unten abgerundet: Nutzung noch nach§ 62 zur sonstigen land- und forst-
1. beim Grundbesitz auf volle hundert Deutsche Mark, wirtschaftlichen Nutzung gehören. Die Zugehörigkeit
der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und
2. bei gewerblichen Betrieben und Mineralgewinnungs- forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht
rechten auf volle tausend Deutsche Mark. berührt.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 239
§ 34 (2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand
am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt
1. den Wirtschaftsteil, § 36
2. den Wohnteil. Bewertungsgrundsätze
(1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Regelung,
(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und
die in § 47 für den Wohnungswert getroffen ist, der
Forstwirtschaft umfaßt
Ertragswert zugrunde zu legen.
1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der
a) die landwirtschaftliche Nutzung, Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei
b) die forstwirtschaftliche Nutzung, ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung
mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und
c) die weinbauliche Nutzung, nachhaltig erzielbare Reinertrag. Ertragswert ist das Acht-
d) die gärtnerische Nutzung, zehnfache dieses Reinertrags.
e) die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung; (3) Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit sind die
Ertragsbedingungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht
2. die folgenden nicht zu einer Nutzung nach Nummer 1
unwesentlich sind.
gehörenden Wirtschaftsgüter:
§ 37
a) Abbauland (§ 43),
Ermittlung des Ertragswerts
b) Geringstland (§ 44),
(1) Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein
c) Unland (§ 45);
vergleichendes Verfahren (§§ 38 bis 41) ermittelt. Das
3. die Nebenbetriebe (§ 42) . vergleichende Verfahren kann auch auf Nutzungsteile
angewendet werden.
(3) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirt-
schaft umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie (2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht durchge-
dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehö- führt werden, so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähig-
renden Familienangehörigen und den Altenteilern zu keit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (Einzelertrags-
Wohnzwecken dienen. wertverfahren).
(4) In den Betrieb sind auch dem Eigentümer des Grund § 38
und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund Vergleichszahl, Ertragsbedingungen
und Boden des Betriebs stehen, und dem Eigentümer des
Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der (1) Die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der gleichen
Bewirtschaftung des Betriebs dienen, einzubeziehen. Nutzung in den verschiedenen Betrieben werden durch
Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt und vorbehalt-
(5) Ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs der Land- lich der§§ 55 und 62 durch Zahlen ausgedrückt, die dem
und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut ist in den Verhältnis der Reinerträge entsprechen (Vergleichszah-
Betrieb einzubeziehen, wenn es mit dem Betrieb zusam- len).
men genutzt wird.
(2) Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind
(6) In einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der zugrunde zu legen
von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerli-
1. die tatsächlichen Verhältnisse für:
chen Rechts betrieben wird, sind auch die Wirtschaftsgüter
einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehö- a) die natürlichen Ertragsbedingungen, insbesondere
ren und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimati-
sche Verhältnisse,
(6 a) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet
auch die gemeinschaftliche Tierhaltung(§ 51 a) einschließ- b) die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
lich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter. aa) innere Verkehrslage (Lage für die Bewirtschaf-
tung der Betriebsfläche),
(7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden
auch Stückländereien. Stückländereien sind einzelne land- bb) äußere Verkehrslage (insbesondere Lage für
und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die die Anfuhr der Betriebsmittel und die Abfuhr der
Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Erzeugnisse),
Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des cc) Betriebsgröße;
Grund und Bodens gehören.
2. die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Ver-
hältnisse für die in Nummer 1 Buchstabe b nicht
§ 35 bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen,
Bewertungsstichtag insbesondere Preise und Löhne, Betriebsorganisation,
Betriebsmittel.
(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang
und den Zustand der Gebäude und der stehenden (3) Bei Stückländereien sind die wirtschaftlichen
Betriebsmittel sind die Verhältnisse im Feststellungszeit- Ertragsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b mit
punkt maßgebend. den regelmäßigen Verhältnissen der Gegend anzusetzen.
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 39 (4) .Das Finanzamt hat bei Vorliegen eines rechtlichen
Bewertungsstützpunkte Interesses dem Steuerpflichtigen Bewertungsgrundlagen
und Bewertungsergebnisse der Nutzung oder des Nut-
(1) Zur_ Sich~rung der Gleichmäßigkeit der Bewertung zungsteils von Bewertungsstützpunkten, die bei der Ermitt-
werden in einzelnen Betrieben mit gegendüblichen lung der Vergleichswerte seines Betriebs herangezogen
Ertragsbedingungen die Vergleichszahlen von Nutzungen worden sind, anzugeben.
u~? Nutzungst~ilen vorweg ermittelt (Hauptbewertungs-
st~tzpunkte ). Die Vergleichszahlen der Hauptbewertungs- (5) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Reinerträge
stutzpunkte werden vom Bewertungsbeirat (§§ 63 bis 66) sind die nach Absätzen 1 und 2 ermittelten Vergleichs-
v~rgeschla~en und durch Rechtsverordnung festgesetzt. werte für Hopfen um 80 vom Hundert, für Spargel um
~1e Ver~le1?hszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile 50 vom Hundert und für Obstbau um 60 vom Hundert zu
in den ubngen Betrieben werden durch Vergleich mit vermindern; es ist jedoch jeweils mindestens ein Hektar-
den. Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte wert von 1 200 Deutsche Mark anzusetzen.
ermittelt. § 55 bleibt unberührt.
§ 41
(2) Die Hauptbewertungsstützpunkte können durch
L~_ndes-Bewertungsstützpunkte und Orts-Bewertungs- Abschläge und Zuschläge
stutzpunkte als Bewertungsbeispiele ergänzt werden. Die (1) Ein Abschlag oder ein Zuschlag am Vergleichswert
Vergleichszahlen der Landes-Bewertungsstützpunkte wer- ist zu machen,
den vom Gutachterausschuß (§ 67), die Vergleichszahlen
der Orts-Bewertungsstützpunkte von den Landesfinanzbe- 1. soweit die tatsächlichen Verhältnisse bei einer Nutzung
hörden ermittelt. Die Vergleichszahlen der Landes-Bewer- oder einem Nutzungsteil von den bei der Bewertung
tungsstützpunkte und Orts-Bewertungsstützpunkte kön- unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend
nen bekanntgegeben werden. (§ 38 Abs. 2 Nr. 2) um mehr als 20 vom Hundert
abweichen und
(3) Zugepachtete Flächen, die zusammen mit einem
Bewertungsstützpunkt bewirtschaftet werden, können bei 2. wenn die Abweichung eine Änderung des Vergleichs-
werts der Nutzung oder des Nutzungsteils um mehr als
der Ermittlu~g der Vergleichszahlen mit berücksichtigt
werden. Bei der Feststellung des Einheitswerts eines den fünften Teil, mindestens aber um 1 000 Deutsche
Mark, oder um mehr als 1O 000 Deutsche Mark bewirkt.
Betriebs, d~_r als B~wertungsstützpunkt dient, sind zuge-
pachtete Flachen nicht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2). (2) Der Abschlag oder der Zuschlag ist nach der durch
die Abweichung bedingten Minderung oder Steigerung der
§ 40 Ertragsfähigkeit zu bemessen.
Ermittlung des Vergleichswerts (2 a) Der Zuschlag wegen Abweichung des tatsäch-
lichen Tierbestands von den unterstellten regelmäßigen
(1) Zum Hauptfeststellungszeitpunkt wird für die land-
Verhältnissen der Gegend ist bei Fortschreibungen (§ 22)
wirtschaftliche, die weinbauliche und die gärtnerische
oder Nachfeststellungen (§ 23) für Feststellungszeitpunkte
Nutzung oder für deren Teile der 100 Vergleichszahlen
ab dem 1. Januar 1989 um 50 vom Hundert zu vermindern.
entsprechende Ertragswert vorbehaltlich Absatz 2 durch
Ist der Zuschlag in einem am 1. Januar 1988 maßgeben-
b~sonderes Gesetz festgestellt. Aus diesem Ertragswert
wird der Ertragswert .für die einzelne Nutzung oder den ~en Einheitswert enthalten, steht die Verminderung einer
Anderung der tatsächlichen Verhältnisse gleich, die im
Nutzungsteil in den Betrieben mit Hilfe der Vergleichs-
Kalenderjahr 1988 eingetreten ist. § 27 ist insoweit nicht
zahlen abgeleitet (Vergleichswert). Der auf einen Hektar
anzuwenden.
bezogene Vergleichswert ist der Hektarwert.
(3) Bei ·Stückländereien sind weder Abschläge für
(~) Für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalen-
fehlende Betriebsmittel beim Eigentümer des Grund
deqahres 1964 betragen die 100 Vergleichszahlen ent-
sprechenden Ertragswerte bei und Bodens noch Zuschläge für Überbestand an diesen
Wirtschaftsgütern bei deren Eigentümern zu machen.
der landwirtschaftlichen Nutzung
ohne Hopfen und Spargel 37,26 DM § 42
Hopfen 254,00 DM Nebenbetriebe
Spargel 76,50 DM
(1) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb
der weinbaulichen Nutzung 200,00 DM zu dienen bestimmt sind .und nicht einen selbständigen
den gärtnerischen Nutzungsteilen gewerblichen Betrieb darstellen.
Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau 108,00 DM (2) Die Nebenbetriebe sind gesondert mit dem Einzel-
Obstbau 72,00 DM ertragswert zu bewerten.
Baumschulen 221,40 DM.
§ 43
(3) Die Hoffläche und die Gebäudefläche des Betriebs
sind in die einzelne Nutzung einzubeziehen, soweit sie ihr Abbauland
dienen. Hausgärten bis zur Größe von 1O Ar sind zur
(1) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die
Hof- und Gebäudefläche zu rechnen. Wirtschaftswege,
durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den
Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die
Betrieb nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehm-
~utzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch
gruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen).
fur Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zur
son:tigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 62) (2) Das Abbauland ist gesondert mit dem Einzelertrags-
gehoren. wert zu bewerten.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 241
§ 44 mern 1 bis 3 bezeichneten Nutzungen bedingt ist, bei der
Geringstland Feststellung des Einheitswerts des Eigentümers nicht zu
berücksichtigen und für den Nutzungsberechtigten als
(1) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen selbständiger Einheitswert festzustellen. Ist ein Einheits-
geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschät- wert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen des Nut-
zungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- zungsberechtigten festzustellen, so ist der Unterschieds-
rungsnummer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fas- betrag in diesen Einheitswert einzubeziehen.
sung, zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 4 des Gesetzes
vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), keine Wert- § 49
zahlen festzustellen sind.
Verteilung des Einheitswerts
(2) Geringstland ist mit einem Hektarwert von 50 Deut-
schen Mark zu bewerten. (1) In den Fällen des § 34 Abs. 4 ist der Einheitswert nur
für die Zwecke anderer Steuern als der Grundsteuer nach
§ 19 Abs. 3 Nr. 2 zu verteilen. Bei der V~rteilung wird für
§ 45 einen anderen Beteiligten als den Eigentümer des Grund
Unland und Bodens ein Anteil nicht festgestellt, wenn er weniger
als 1 000 Deutsche Mark beträgt. Die Verteilung unter-
(1) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bleibt, wenn die Anteile der anderen Beteiligten zusammen
bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen weniger als 1 000 Deutsche Mark betragen. In den Fällen
können. des§ 34 Abs. 6 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) Unland wird nicht bewertet. (2) Soweit der Einheitswert des Eigentümers des Grund
und Bodens unter Berücksichtigung von § 48 a festgestellt
§ 46 ist, findet in den Fällen des § 34 Abs. 4 eine Verteilung
nicht statt.
Wirtschaftswert
Aus den Vergleichswerten (§ 40 Abs. 1) und den II. Besondere Vorschriften
Abschlägen und Zuschlägen (§ 41 ), aus den Einzelertrags-
werten sowie aus den Werten der nach den §§ 42 bis 44 a) Landwirtschaftliche Nutzung
gesondert zu bewertenden Wirtschaftsgüter wird der Wert
für den Wirtschaftsteil (Wirtschaftswert) gebildet. Für seine § 50
Ermittlung gelten außer den Bestimmungen in den §§ 35
Ertragsbedingungen
bis 45 auch die besonderen Vorschriften in den §§ 50
bis 62. (1) Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingun-
§ 47 gen(§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von den Ergebnis-
sen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungs-
Wohnungswert gesetz auszugehen. Dies gilt auch für das Bodenarten-
Der Wert für den Wohnteil (Wohnungswert) wird nach verhältnis.
den Vorschriften ermittelt, die beim Grundvermögen für die (2) Ist durch die natürlichen Verhältnisse ein anderes als
Bewertung der Mietwohngrundstücke im Ertragswertver- das in der betreffenden Gegend regelmäßige Kulturarten-
f~hren (§§ 71, 78 bis 82 und 91) gelten. Bei der Schätzung verhältnis bedingt, so ist abweichend von§ 38 Abs. 2 Nr. 2
der üblichen Miete (§ 79 Abs. 2) sind die Besonderheiten, das tatsächliche Kulturartenverhältnis maßgebend.
die sich aus der Lage der Gebäude oder Gebäudeteile im
Betrieb ergeben, zu berücksichtigen. Der ermittelte Betrag § 51
ist um 15 vom Hundert zu vermindern.
Tierbestände
§ 48 (1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirt-
schaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr
Zusammensetzung des Einheitswerts
für die ersten 20 Hektar
Der Wirtschaftswert und der Wohnungswert bilden nicht mehr als 1O Vieheinheiten,
zusammen den Einheitswert des Betriebs.
für die nächsten 10 Hektar
nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
§ 48a für die nächsten 1O Hektar
Einheitswert bestimmter intensiv genutzter Flächen nicht mehr als 3 Vieheinheiten
und für die weitere Fläche
Werden Betriebsflächen durch einen anderen Nutzungs-
nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
berechtigten als den Eigentümer bewirtschaftet, so ist
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig land-
1. bei der Sonderkultur Spargel (§ 52),
wirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten
2. bei den gärtnerischen Nutzungsteilen Gemüse, Blumen- werden. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in
und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen (§ 61 ), Vieheinheiten umzurechnen.
3. bei der Saatzucht (§ 62 Abs. 1 Nr. 6) (2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig
der Unterschiedsbetrag zwischen dem für landwirtschaft- die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die
liche Nutzung maßgebenden Vergleichswert und dem Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nut-
höheren Vergleichswert, der durch die unter den Num- zung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige 2. die Anzahl der von der Genossenschaft, der Gesell-
Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenab- schaft oder dem Verein im Wirtschaftsjahr erzeugten
hängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen oder gehaltenen Vieheinheiten keine der nachfolgen-
Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppe sind den Grenzen nachhaltig überschreitet:
zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl
a) die Summe der sich nach Nummer 1 Buchstabe d
von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren
ergebenden Vieheinheiten und
Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung
zu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird b) die Summe der Vieheinheiten, die sich nach_§ 51
nicht aufgeteilt. Abs. 1 auf der Grundlage der Summe der von
den Gesellschaftern oder Mitgliedern regelmäßig
(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart landwirtschaftlich genutzten Flächen ergibt;
für sich
3. die Betriebe der Gesellschafter oder Mitglieder nicht
1. das Zugvieh,
mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Genos-
2. das Zuchtvieh, senschaft, der Gesellschaft oder des Vereins entfernt
3. das Mastvieh, liegen.
4. das übrige Nutzvieh. Die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe d und der
Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Nummer 2 sind durch besondere, laufend zu führende
Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere Verzeichnisse nachzuweisen.
überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der
(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht es nicht ent-
Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands
gegen, wenn die dort bezeichneten Genossenschaften,
zuzurechnen, dem es überwiegend dient.
Gesellschaften oder Vereine die Tiererzeugung oder
(4) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieh- Tierhaltung ohne regelmäßig landwirtschaftlich genutzte
einheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger Flächen betreiben.
flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind aus
(3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaf-
den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. Für die Zeit von
ten, Gesellschaften oder Vereinen regelmäßig landwirt-
einem nach dem 1. Januar 1964 liegenden Hauptfeststel-
lungszeitpunkt an können der Umrechnungsschlüssel schaftlich genutzte Flächen sind bei der Ermittlung der
für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen nach Absatz 1 Nr. 2 maßgebenden Grenzen wie Flächen
der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des von Gesellschaftern oder Mitgliedern zu behandeln, die
Tierbestands durch Rechtsverordnung Änderungen der ihre Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung
wirtschaftlichen Gegebenheiten, auf denen sie beruhen, oder Tierhaltung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-
angepaßt werden. stabe d auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den
Verein übertragen haben.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Pelztiere. Pelz-
tiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, (4) Bei dem einzelnen Gesellschafter oder Mitglied der
wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaf-
vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten ten oder Vereine ist§ 51 Abs. 1 mit der Maßgabe anzu-
Flächen gewonnen sind. wenden, daß die in seinem Betrieb erzeugten oder ge-
haltenen Vieheinheiten mit den Vieheinheiten zusammen-
§ 51 a zurechnen sind, die im Rahmen der nach Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe d übertragenen Möglichkeiten erzeugt oder
Gemeinschaftliche Tierhaltung
gehalten werden.
(1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört auch die
(5) Die Vorschriften des § 51 Abs. 2 bis 4 sind entspre-
Tierzucht und Tierhaltung von Erwerbs- und Wirtschafts-
chend anzuwenden.
genossenschaften(§ 97 Abs. 1 Nr. 2), von Gesellschaften,
bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunter- § 52
nehmer) anzusehen sind (§ 97 Abs. 1 Nr. 5), oder von
Vereinen (§ 97 Abs. 2), wenn Sonderkulturen
1. alle Gesellschafter oder Mitglieder Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen sind
a) Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirt- als landwirtschaftliche Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1) zu be-
schaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig land- werten.
wirtschaftlich genutzten Flächen sind,
b) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuf-
b) forstwirtschaftliche Nutzung
lich Land- und Forstwirte sind,
c) landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 § 53
Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-
wirte sind und dies durch eine Bescheinigung der Umlaufende Betriebsmittel
zuständigen Alterskasse nachgewiesen wird und Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an
d) die sich nach § 51 Abs. 1 für sie ergebende Möglich- umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen
keit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Nutzungssatz nicht übersteigt; bei Betrieben, die nicht
Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die .
auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsver-
Verein übertragen haben hältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 243
§ 54 c) Weinbauliche Nutzung
Bewertungsstichtag
§ 56
Abweichend von § 35 Abs. 1 sind für den Umfang und Umlautende Betriebsmittel
den Zustand des Bestandes an nicht eingeschlagenem
Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Wei-
zugrunde zu legen, das dem Feststellungszeitpunkt voran- nen aus der letzten und der vorletzten Ernte vor dem
gegangen ist. Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufen-
den Betriebsmitteln. Für die Weinvorräte aus der vorletz-
ten Ernte vor dem Bewertungsstichtag gilt dies jedoch nur,
§ 55
soweit sie nicht auf Flaschen gefüllt sind. Abschläge für
Ermittlung des Vergleichswerts Unterbestand an Vorräten dieser Art sind nicht zu machen.
(1) Das vergleichende Verfahren ist auf Hochwald als
Nutzungsteil (§ 37 Abs. 1) anzuwenden. § 57
(2) Die Ertragsfähigkeit des Hochwaldes wird vorweg für Bewertungsstützpunkte
Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Alters- oder Vorrats-
Als Bewertungsstützpunkte dienen Weinbaulagen oder
klassenverhältnis ermittelt und durch Normalwerte ausge-
Teile von Weinbaulagen.
drückt.
(3) Normalwert ist der für eine Holzart unter Berücksich- § 58
tigung des Holzertrags auf einen Hektar bezogene
Innere Verkehrslage
Ertragswert eines Nachhaltsbetriebs mit regelmäßigem
Alters- oder Vorratsklassenverhältnis. Die Normalwerte Bei der Berücksichtigung der inneren Verkehrslage sind
werden für Bewertungsgebiete vom Bewertungsbeirat vor- abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 nicht die tatsächlichen
geschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt. Der Verhältnisse, sondern die in der Weinbaulage regelmäßi-
Normalwert beträgt für die Hauptfeststellung auf den gen Verhältnisse zugrunde zu legen; § 41 ist entsprechend
Beginn des Kalenderjahres 1964 höchstens 3 200 Deut- anzuwenden.
sche Mark (Fichte, Ertragsklasse I A, Bestockungs-
grad 1,0).
d) G ä r t n er i s c h e N u t z u n g
(4) Die Anteile der einzelnen Alters- oder Vorratsklassen
an den Normalwerten werden durch Hundertsätze ausge- § 59
drückt. Für jede Alters- oder Vorratsklasse ergibt sich der
Bewertungsstichtag
Hundertsatz aus dem Verhältnis ihres Abtriebswerts zum
Abtriebswert des Nachhaltsbetriebs mit regelmäßigem (1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen ge-
Alters- oder Vorratsklassenverhältnis. Die Hundertsätze nutzte Betriebsfläche wird abweichend von § 35 Abs. 1
werden einheitlich für alle Bewertungsgebiete durch nach den Verhältnissen an dem 15. September bestimmt,
Rechtsverordnung festgesetzt. Sie betragen für die Haupt- der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
feststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964
höchstens 260 vom Hundert der Normalwerte. (2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zier-
pflanzen genutzte Betriebsfläche wird abweichend von
(5) Ausgehend von den nach Absatz 3 festgesetzten § 35 Abs. 1 nach den Verhältnissen an dem 30. Juni
Normalwerten wird für die forstwirtschaftliche Nutzung des bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen
einzelnen Betriebs der Ertragswert (Vergleichswert) abge- ist.
leitet. Dabei werden die Hundertsätze auf die Alters- oder
Vorratsklassen angewendet. § 60
Ertragsbedingungen
(6) Der Wert der einzelnen Alters- oder Vorratsklasse
beträgt mindestens 50 Deutsche Mark je Hektar. (1) Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingun-
gen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von den Ergebnis-
(7) Mittelwald und Niederwald sind mit 50 Deutsche sen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsge-
Mark je Hektar anzusetzen. setz auszugehen.
(8) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung (2) Hinsichtlich der ertragsteigernden Anlagen, insbe-
wird, ausgehend von den Normalwerten des Bewertungs- sondere der überdachten Anbauflächen, sind - abwei-
gebiets nach Absatz 3, durch den Bewertungsbeirat(§§ 63 chend von § 38 Abs. 2 Nr. 2 - die tatsächlichen Verhält-
bis 66) für den forstwirtschaftlichen Nutzungsteil Hochwald nisse des Betriebs zugrunde zu legen.
in einzelnen Betrieben mit gegendüblichen Ertragsbedin-
gungen (Hauptbewertungsstützpunkte) der Vergleichswert
vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt. § 61
Anwendung des vergleichenden Verfahrens
(9) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Reinerträge
sind die nach Absatz 5 ermittelten Ertragswerte (Ver- Das vergleichende Verfahren ist auf Gemüse-, Blumen-
gleichswerte) um 40 vom Hundert zu vermindern; die und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und auf Baumschulen
Absätze 6 und 7 bleiben unberührt. als Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1 Satz 2) anzuwenden.
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
e) Sonstige (3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und nach
land- und forstwirtschaftliche Nutzung Absatz 2 werden auf Vorschlag des Bundesrates durch
den Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit
§ 62 dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten berufen. Die Berufung kann mit Zustimmung des
Arten und Bewertung
Bundesrates zurückgenommen werden. Scheidet eines
der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 berufenen Mitglieder aus, so
(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nut- ist ein neues Mitglied zu berufen. Die Mitglieder müssen
zung gehören insbesondere sachkundig sein.
1. die Binnenfischerei, (4) Die nach Absatz 3 berufenen Mitglieder haben bei
2. die Teichwirtschaft, den Verhandlungen des Bewertungsbeirats ohne Rück-
sicht auf Sonderinteressen nach bestem Wissen und
3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, Gewissen zu verfahren. Sie dürfen den Inhalt der Verhand-
4. die Imkerei, lungen des Bewertungsbeirats sowie die Verhältnisse der
5. die Wanderschäferei, Steuerpflichtigen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes bekanntgeworden
6. die Saatzucht. sind, nicht unbefugt offenbaren und Geheimnisse, insbe-
sondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht
(2) Für die Arten der sonstigen land- und forstwirtschaft-
unbefugt verwerten. Sie werden bei Beginn ihrer Tätigkeit
lichen Nutzung werden im vergleichenden Verfahren
von dem Vorsitzenden des Bewertungsbeirats durch
abweichend von § 38 Abs. 1 keine Vergleichszahlen,
Handschlag verpflichtet, diese Obliegenheiten gewissen-
sondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt.
haft zu erfüllen. Über diese Verpflichtung ist eine Nieder-
schrift aufzunehmen, die von dem Verpflichteten mit unter-
zeichnet wird. Auf Zuwiderhandlungen sind die Vorschrif-
III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß ten über das Steuergeheimnis und die Strafbarkeit seiner
Verletzung entsprechend anzuwenden.
§ 63
Bewertungsbeirat
§ 65
(1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird ein
Aufgaben
Bewertungsbeirat gebildet.
Der Bewertungsbeirat hat die Aufgabe, Vorschläge zu
(2) Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine landwirt-
machen
schaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung,
eine Weinbauabteilung und eine Gartenbauabteilung. 1. für die durch besonderes Gesetz festzusetzenden
Die Gartenbauabteilung besteht aus Unterabteilungen für Ertragswerte (§ 40 Abs. 1),
Blumen- und Gemüsebau, für Obstbau und für Baum- 2. für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Ver-
schulen. gleichszahlen (§ 39 Abs. 1) und Vergleichswerte (§ 55
(3) Der Bewertungsbeirat übernimmt auch die Befug- Abs. 8) der Hauptbewertungsstützpunkte,
nisse des Reichsschätzungsbeirats nach dem Boden- 3. für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Nor-
schätzungsgesetz. malwerte und Ertragswerte der forstwirtschaftlichen
Nutzung für Bewertungsgebiete (§ 55 Abs. 3).
§ 64
Mitglieder
§ 66
(1) Dem Bewertungsbeirat gehören an
Geschäftsführung
1. in jeder Abteilung und Unterabteilung:
(1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Bewer-
a) der Bundesminister der Finanzen oder ein von ihm
tungsbeirats und leitet die Verhandlungen. Der Bundesmi-
beauftragter Beamter des Bundesministeriums der nister der Finanzen kann eine Geschäftsordnung für den
Finanzen als Vorsitzender,
Bewertungsbeirat erlassen.
b) ein vom Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
(2) Die einzelnen Abteilungen und Unterabteilungen des
schaft und Forsten beauftragter Beamter des Bun-
Bewertungsbeirats sind beschlußfähig, wenn mindestens
desministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten; zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung
entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
2. in der landwirtschaftlichen Abteilung sieben Mitglieder; die Stimme des Vorsitzenden.
3. in der forstwirtschaftlichen Abteilung und in der Wein-
(3) Der Bewertungsbeirat hat seinen Sitz am Sitz des
bauabteilung je sieben Mitglieder;
Bundesministeriums der Finanzen. Er hat bei Durchfüh-
4. in der Gartenbauabteilung drei Mitglieder mit allgemei- rung seiner Aufgaben die Ermittlungsbefugnisse, die den
ner Sachkunde, zu denen für jede Unterabteilung zwei Finanzämtern nach der Abgabenordnung zustehen.
weitere Mitglieder mit besonderer Fachkenntnis hinzu-
treten. (4) Die Verhandlungen des Bewertungsbeirats sind
nicht öffentlich. Der Bewertungsbeirat kann nach seinem
(2) Nach Bedarf können weitere Mitglieder berufen Ermessen Sachverständige hören; § 64 Abs. 4 gilt ent~
werden. sprechend.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 245
§ 67 Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken
Gutachterausschuß und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehö-
renden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen
(1) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung und Verstrebungen.
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den § 69
Ländern, insbesondere durch Bewertung von Landes-
Bewertungsstützpunkten, wird bei jeder Oberfinanzdirek- Abgrenzung des Grundvermögens
tion ein Gutachterausschuß gebildet. Bei jedem Gutachter-
vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
ausschuß ist eine landwirtschaftliche Abteilung zu bilden. (1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind
Weitere Abteilungen können nach Bedarf entsprechend dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage,
der Gliederung des Bewertungsbeirats (§ 63) gebildet den im Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungs-
werden. möglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzuneh-
men ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land- und
(2) Die landwirtschaftliche Abteilung des Gutachter- forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland,
ausschusses übernimmt auch die Befugnisse des Landes- Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen
schätzungsbeirats nach dem Bodenschätzungsgesetz. werden.
(3) Dem Gutachterausschuß oder jeder seiner Abteilun- (2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die
gen gehören an Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem
1. der Oberfinanzpräsident oder ein von ihm beauftragter Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer Stelle
Angehöriger seiner Behörde als Vorsitzender, aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden,
dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn mit
2.. ein von der für die Land- und Forstwirtschaft zuständi- großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie späte-
gen obersten Landesbehörde beauftragter Beamter, stens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirt-
3.. fünf sachkundige Mitglieder, die durch die für die schaftlichen Zwecken dienen werden.
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde (3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurech-
im Einvernehmen mit der für die Land- und Forstwirt- nen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland fest-
schaft zuständigen obersten Landesbehörde berufen gesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die.
werden. Die Berufung kann zurückgenommen werden. Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten
§ 64 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Die Landesregie- Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist.
rungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle und für andere Flächen in
die zuständigen Behörden abweichend von Satz 1 zu unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Hof-
bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf ober- stelle bis zur einer Größe von insgesamt einem Hektar.
ste Landesbehörden übertragen.
(4) Absatz 2 findet in den Fällen des§ 55 Abs. 5 Satz 1
(4) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Gutachter- des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung.
ausschusses und leitet die Verhandlungen. Die Verhand-
lungen sind nicht öffentlich. Für die Beschlußfähigkeit und § 70
die Abstimmung gilt§ 66 Abs. 2 entsprechend.
Grundstück
(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens
C. Grundvermögen bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an
1. Allgemeines anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaftlichen
Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzube-
§ 68 ziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen
Begriff des Grundvermögens Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehören,
die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grundstück
(1) Zum Grundvermögen gehören nutzen. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grund-
1.. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen vermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selb-
Bestandteile und das Zubehör, ständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1
Satz 3 und 4).
2 . das Erbbaurecht,
3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserb- (3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch
baurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungs- ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet
eigentumsgesetz, oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigen-
tümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens
Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) geworden ist.
handelt.
§ 71
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen Gebäude und Gebäudeteile
1. die Mineralgewinnungsrechte (§ 100), für den Bevölkerungsschutz
2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die zum
die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrich- Schutz der Bevölkerung sowie lebens- und verteidigungs-
tungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. wichtiger Sachgüter vor der Wirkung von Angriffswaffen
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
geschaffen worden sind, bleiben bei der Ermittlung des § 75
Einheitswerts außer Betracht, wenn sie im Frieden nicht Grundstücksarten
oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke
benutzt werden. (1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die
folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
1. Mietwohngrundstücke,
2. Geschäftsgrundstücke,
II. Unbebaute Grundstücke 3. gemischtgenutzte Grundstücke,
4. Einfamilienhäuser,
§ 72 5. Zweifamilienhäuser,
Begriff 6. sonstige bebaute Grundstücke.
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf (2) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu
denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die mehr als achtzig vom Hundert, berechnet nach der Jahres-
Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. rohmiete(§ 79), Wohnzwecken dienen mit Ausnahme der
Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser (Absätze 5
zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zuge- und 6).
mutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch
(3) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu
die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.
mehr als achtzig vom Hundert, berechnet nach der Jahres-
(2) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude, deren rohmiete(§ 79), eigenen oder fremden gewerblichen oder
Zweckbestimmung und Wert gegenüber der Zweckbestim- öffentlichen Zwecken dienen.
mung und dem Wert des Grund und Bodens von unter- (4) Gemischtgenutzte Grundstücke sind Grundstücke,
geordneter Bedeutung sind, so gilt das Grundstück als die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden
unbebaut. gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht
Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, Einfami-
(3) Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, lienhäuser oder Zweifamilienhäuser sind.
auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der
Gebäude auf die Dauer benutzbarer Raum nicht mehr (5) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die nur
vorhanden ist. eine Wohnung enthalten. Wohnungen des Hauspersonals
(Pförtner, Heizer, Gärtner, Kraftwagenführer, Wächter
§ 73 usw.) sind nicht mitzurechnen. Eine zweite Wohnung
steht, abgesehen von Satz 2, dem Begriff „Einfamilien-
Baureife Grundstücke
haus" entgegen, auch wenn sie von untergeordneter
(1) Innerhalb der unbebauten Grundstücke bilden die Bedeutung ist. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfami-
baureifen Grundstücke eine besondere Grundstücks- lienhaus, wenn es zu gewerblichen oder öffentlichen
art. Zwecken mitbenutzt wird und dadurch die Eigenart als
Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(2) Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke,
(6) Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die nur
wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt
zwei Wohnungen enthalten. Die Sätze 2 bis 4 von Absatz 5
sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebau- sind entsprechend anzuwenden.
ung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen
begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Zu den bau- (7) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grund-
reifen Grundstücken gehören nicht Grundstücke, die für stücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 6 fallen.
den Gemeinbedarf vorgesehen sind.
§ 76
Bewertung
III. Bebaute Grundstücke (1) Der Wert des Grundstücks ist vorbehaltlich des
Absatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens (§§ 78 bis
a) Begriff und Bewertung 82) zu ermitteln für
1. Mietwohngrundstücke,
§ 74
2. Geschäftsgrundstücke,
Begriff
3. gemischtgenutzte Grundstücke,
Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich 4. Einfamilienhäuser,
benutzbare Gebäude befinden, mit Ausnahme der in § 72
5. Zweifamilienhäuser.
Abs. 2 und 3 bezeichneten Grundstücke. Wird ein
Gebäude in Bauabschnitten errichtet, so ist der fertig- (2) Für die sonstigen bebauten Grundstücke ist der
gestellte und bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude Wert im Wege des Sachwertverfahrens (§§ 83 bis 90) zu
anzusehen. ermitteln.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 247
(3) Das Sachwertverfahren ist abweichend von Absatz 1 serkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen),
anzuwenden sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen
Mietern zugute kommen.
1. bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern, die
sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung (2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete
wesentlich von den nach Absatz 1 zu bewertenden als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grund-
Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern unter- stücksteile,
scheiden;
1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem
2. bei solchen Gruppen von Geschäftsgrundstücken und Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
in solchen Einzelfällen bebauter Grundstücke der in
2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als
§ 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Grundstücksarten,
zwanzig vom Hundert von der üblichen Miete abwei-
für die weder eine Jahresrohmiete ermittelt noch die
chenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
übliche Miete nach§ 79 Abs. 2 geschätzt werden kann;
Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete
3. bei Grundstücken mit Behelfsbauten und bei Grund-
zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art,
stücken mit Gebäuden in einer Bauart oder Bauausfüh-
Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.
rung, für die ein Vervielfältiger (§ 80) in den Anlagen 3
bis 8 nicht bestimmt ist. (3) Bei Grundstücken, die
1. (weggefallen).,
§ 77*)
2. (weggefallen),
Mindestwert
3. nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in der Fas-
Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert sung der Bekanntmachung vom 14. August 1990
darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund (BGBI. 1 S. 1730), geändert durch Anlage I Kapitel XIV
und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten Abschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrages vom
wäre. Müssen Gebäude oder Gebäudeteile wegen ihres 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Geset-
baulichen Zustands abgebrochen werden, so sind die zes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
Abbruchkosten zu berücksichtigen. 1126),
4. im Saarland nach
a) (weggefallen),
b) Verfahren
b) (weggefallen),
c) dem Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der
1. Ertragswertverfahren
Fassung der Bekanntmachung vom 10. September
1985 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1185), zuletzt
§ 78
geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom
Grundstückswert 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),
Der Grundstückswert umfaßt den Bodenwert, den grundsteuerbegünstigt sind, ist die auf das Grundstück
Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen. Er ergibt oder den steuerbegünstigten Grundstücksteil entfallende
sich durch Anwendung eines Vervielfältigers (§ 80) auf die Jahresrohmiete um zwölf vom Hundert zu erhöhen.
Jahresrohmiete (§ 79) unter Berücksichtigung der §§ 81
(4) Werden bei Arbeiterwohnstätten Beihilfen nach§ 35
und 82.
des Grundsteuergesetzes gewährt, so ist die Jahresroh-
§ 79 miete des Grundstücks oder des Grundstücksteils, für den
die Beihilfe gewährt wird, um vierzehn vom Hundert zu
Jahresrohmiete
erhöhen.
(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die
(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten
Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf
für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfest-
Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im
stellungszeitpunkt..
Feststellungzeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben.
Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind § 80
einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch
Betriebskosten (z. 8. Gebühren der Gemeinde), die durch
Vervielfältiger
die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben (1) Die Zahl, mit der die Jahresrohmiete zu vervielfachen
werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, ist (Vervielfältiger), ist aus den Anlagen 3 bis 8 zu entneh-
Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warm- men. Der Vervielfältiger bestimmt sich nach der Grund-
wasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage stücksart, der Bauart und Bauausführung, dem Baujahr
sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außer- des Gebäudes sowie nach der Einwohnerzahl der Bele-
gewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht genheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt. Er-
die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Was- streckt sich ein Grundstück über mehrere Gemeinden, so
ist Belegenheitsgemeinde die Gemeinde, in der der wert-
*) Nach Artikel 7 des Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18. August vollste Teil des Grundstücks belegen ist. Bei Umgemein-
1969 (BGBI. 1 S. 1211) ist § 77 im Hauptfeststellungszeitraum 1964 in
dungen nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt sind weiter-
folgender Fassung anzuwenden:
hin die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die für die
„Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer
sein als 50 vom Hundert des Werts, mit dem der Grund und Boden allein betroffenen Gemeinden oder Gemeindeteile im Hauptfest-
als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre." stellungszeitpunkt maßgebend waren.
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch 2. die nachhaltige Ausnutzung des Grundstücks für
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Gemeinden oder Reklamezwecke gegen Entgelt.
Gemeindeteile in eine andere Gemeindegrößenklasse ein-
(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder die
gegliedert werden, als es ihrer Einwohnerzahl entspricht,
Erhöhung nach Absatz 2 darf insgesamt dreißig vom Hun-
wenn die Vervielfältiger wegen der besonderen wirtschaft-
dert des Grundstückswerts (§§ 78 bis 81) nicht überstei-
lichen Verhältnisse in diesen Gemeinden oder Gemeinde-
gen. Treffen die Voraussetzungen für die Ermäßigung
teilen abweichend festgesetzt werden müssen (z. B. in
nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und für die Erhöhung nach
Kurorten und Randgemeinden).
Absatz 2 zusammen, so ist der Höchstsatz nur auf das
(3) Ist die Lebensdauer eines Gebäudes gegenüber der Ergebnis des Ausgleichs anzuwenden.
nach seiner Bauart und Bauausführung in Betracht kom-
menden Lebensdauer infolge baulicher Maßnahmen
2. Sachwertverta:iren
wesentlich verlängert oder infolge nicht behebbarer Bau-
mängel und Bauschäden wesentlich verkürzt, so ist der § 83
Vervielfältiger nicht nach dem tatsächlichen Baujahr des
Gebäudes, sondern nach dem um die entsprechende Zeit Grundstückswert
späteren oder früheren Baujahr zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundstückswertes ist vom
(4) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude oder Bodenwert(§ 84), vom Gebäudewert (§§ 85 bis 88) und
Gebäudeteile, die eine verschiedene Bauart oder Bauaus- vom Wert der Außenanlagen (§ 89) auszugehen (Aus-
führung aufweisen oder die in verschiedenen Jahren gangswert). Der Ausgangswert ist an den gemeinen Wert
bezugsfertig geworden sind, so sind für die einzelnen anzugleichen (§ 90).
Gebäude oder Gebäudeteile die nach der Bauart und § 84
Bauausführung sowie nach dem Baujahr maßgebenden Bodenwert
Vervielfältiger anzuwenden. Können die Werte der einzel-
nen Gebäude oder Gebäudeteile nur schwer ermittelt wer- Der Grund und Boden ist mit dem Wert anzusetzen, der
den, so kann für das ganze Grundstück ein Vervielfältiger sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut
nach einem durchschnittlichen Baujahr angewendet wäre.
werden. § 85
§ 81 Gebäudewert
Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung
Bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist zunächst ein
Weicht im Hauptfeststellungzeitpunkt die Grundsteuer- Wert auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstel-
belastung in einer Gemeinde erheblich von der in den lungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres
Vervielfältigern berücksichtigten Grundsteuerbelastung 1958 zu errechnen. Dieser Wert ist nach den Baupreisver-
ab, so sind die Grundstückswerte in diesen Gemeinden mit hältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen
Ausnahme der in§ 79 Abs. 3 und 4 bezeichneten Grund- (Gebäudenormalherstellungswert). Der Gebäudenormal-
stücke oder Grundstücksteile bis zu 1O vom Hundert zu herstellungswert ist wegen des Alters des Gebäudes im
ermäßigen oder zu erhöhen. Die Hundertsätze werden Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 86) und wegen etwa vor-
durch Rechtsverordnung bestimmt. handener baulicher Mängel und Schäden (§ 87) zu min-
dern {Gebäudesachwert). Der Gebäudesachwert kann in
§ 82 besonderen Fällen ermäßigt oder erhöht werden (§ 88).
Ermäßigung und Erhöhung
§ 86
(1) liegen wertmindemde Umstände vor, die weder in Wertminderung wegen Alters
der Höhe der Jahresrohmiete noch in der Höhe des Ver-
vielfältigers berücksichtigt sind, so ist der sich nach den (1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich nach
§§ 78 bis 81 ergebende Grundstückswert zu ermäßigen. dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt
Als solche Umstände kommen z. B. in Betracht und der gewöhnlichen Lebensdauer von Gebäuden glei-
1. ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen durch Lärm, cher Art und Nutzung. Sie ist in einem Hundertsatz des
Rauch oder Gerüche, Gebäudenormalherstellungswertes auszudrücken. Dabei
ist von einer gleichbleibenden jährlichen Wertminderung
2. behebbare Baumängel und Bauschäden und auszugehen.
3. die Notwendigkeit baldigen Abbruchs.
(2) Als Alter des Gebäudes gilt die Zeit zwischen dem
(2) liegen werterhöhende Umstände vor, die in der Beginn des Jahres, in dem das Gebäude bezugsfertig
Höhe der Jahresrohmiete nicht berücksichtigt sind, so ist geworden ist, und dem Hauptfeststellungszeitpunkt.
der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende Grundstücks-
wert zu erhöhen. Als solche Umstände kommen nur in (3) Als Wertminderung darf insgesamt kein · höherer
Betracht Betrag abgesetzt werden, als sich bei einem Alter von
siebzig vom Hundert der Lebensdauer ergibt. Dieser
1. die Größe der nicht bebauten Fläche, wenn sich auf
Betrag kann nur überschritten werden, wenn eine außer-
dem Grundstück keine Höchhäuser befinden; ein gewöhnliche Wertminderung vorliegt.
Zuschlag unterbleibt, wenn die gesamte Fläche bei
Einfamilienhäusern oder Zweitamilienhäusern nicht (4) Ist die restliche Lebensdauer eines Gebäudes infolge
mehr als 1 500 qm, bei den übrigen Grundstücksarten baulicher Maßnahmen verlängert, so ist der nach dem
nicht mehr als das fünffache der bebauten Fäche tatsächlichen Alter errechnete Hundertsatz entsprechend
beträgt, zu mindern.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 249
§ 87 (2) Ist ein Grundstück im Zustand der Bebauung bei der
Ermittlung des Gesamtwertes eines gewerblichen Betrie-
Wertminderung
bes, bei der Bewertung des Gesamtvermögens oder bei
wegen baulicher Mängel und Schäden
der Bewertung des Inlandsvermögens anzusetzen, so ist
Für bauliche Mängel und Schäden, die weder bei der für diese Zwecke ein besonderer Einheitswert festzustel-
Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswertes noch len. Dabei ist zu dem Wert nach Absatz 1 für die nicht
bei der Wertminderung wegen Alters berücksichtigt wor- bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile ein Betrag
den sind, ist ein Abschlag zu machen. Die Höhe des hinzuzurechnen, der nach dem Grad ihrer Fertigstellung
Abschlags richtet sich nach Bedeutung und Ausmaß der dem Gebäudewertanteil entspricht, mit dem sie im späte-
Mängel und Schäden. ren Einheitswert enthalten sein werden. Der besondere
§ 88 Einheitswert darf den Einheitswert für das Grundstück
nach Fertigstellung der Gebäude nicht übersteigen.
Ermäßigung und Erhöhung
(1) Der Gebäudesachwert kann ermäßigt oder erhöht § 92
werden, wenn Umstände tatsächlicher Art vorliegen, die Erbbaurecht
bei seiner Ermittlung nicht berücksichtigt worden sind.
(1) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet,
(2) Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht so ist sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Erbbau-
kommen, wenn Gebäude wegen der Lage des Grund-
rechts als auch für die wirtschaftliche Einheit des belaste-
stücks wegen unorganischen Aufbaus oder wirtschaft-
ten Grundstücks jeweils ein Einheitswert festzustellen. Bei
licher Überalterung in ihrem Wert gemindert sind.
der Ermittlung der Einheitswerte ist von einem Gesamtwert
(3) Ein besonderer Zuschlag ist zu machen, wenn ein auszugehen, der für den Grund und Boden einschließlich
Grundstück nachhaltig gegen Entgelt für Reklamezwecke der Gebäude und Außenanlagen festzustellen wäre, wenn
genutzt wird. die Belastung nicht bestünde. Wird der Gesamtwert nach
§ 89 den Vorschriften über die Bewertung der bebauten Grund-
stücke ermittelt, so gilt jede wirtschaftliche Einheit als
Wert der Außenanlagen bebautes Grundstück der Grundstücksart, von der bei der
Der Wert der Außenanlagen (z. B. Umzäunungen, Ermittlung des Gesamtwerts ausgegangen wird.
Wege- oder Platzbefestigungen) ist aus durchschnittlichen (2) Beträgt die Dauer des Erbaurechts in dem für die
Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Bewertung maßgebenden Zeitpunkt noch 50 Jahre oder
Jahres 1958 zu errechnen und nach den Baupreisverhält- mehr, so entfällt der Gesamtwert (Absatz 1) allein auf die
nissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen. wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts.
Dieser Wert ist wegen des Alters der Außenanlagen im
Hauptfeststellungszeitpunkt und wegen etwaiger baulicher (3) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die
Mängel und Schäden zu mindern; die Vorschriften der Bewertung maßgebenden Zeitpunkt weniger als 50 Jahre,
§§ 86 bis 88 gelten sinngemäß. so ist der Gesamtwert (Absatz 1) entsprechend der rest-
lichen Dauer des Erbbaurechts zu verteilen. Dabei ent-
§ 90 fallen auf
Angleichung an den gemeinen Wert 1. die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts:
der Gebäudewert und ein Anteil am Bodenwert;
(1) Der Ausgangswert(§ 83) ist durch Anwendung einer
Wertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen. dieser beträgt bei einer Dauer des Erbbaurechts
unter 50 bis zu 40 Jahren 95 vom Hundert,
(2) Die Wertzahlen werden durch Rechtsverordnung
unter 40 bis zu 35 Jahren 90 vom Hundert,
unter Berücksichtigung der wertbeeinflussenden Um-
stände, insbesondere der Zweckbestimmung und Ver- unter 35 bis zu 30 Jahren 85 vom Hundert,
wendbarkeit der Grundstücke innerhalb bestimmter Wirt- unter 30 bis zu 25 Jahren 80 vom Hundert,
schaftszweige und der Gemeindegrößen, im Rahmen von unter 25 bis zu 20 Jahren 70 vom Hundert,
85 bis 50 vom Hundert des Ausgangswertes festgesetzt. unter 20 bis zu 15 Jahren 60 vom Hundert,
Dabei können für einzelne Grundstücksarten oder Grund-
unter 15 bis zu 1O Jahren 45 vom Hundert,
stücksgruppen oder Untergruppen in bestimmten Gebie-
ten, Gemeinden oder Gemeindeteilen besondere Wert- unter 10 bis zu 5 Jahren 25 vom Hundert,
zahlen festgesetzt werden, wenn es die örtlichen Verhält- unter 5 Jahren O vom Hundert;
nisse auf dem Grundstücksmarkt erfordern. 2. die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks:
der Anteil am Bodenwert, der nach Abzug des in Num-
IV. Sondervorschriften mer 1 genannten Anteils verbleibt.
Abweichend von den Nummern 1, und 2 ist in die wirt-
§ 91 schaftliche Einheit des belasteten Grundstücks ein Anteil
Grundstücke im Zustand der Bebauung am Gebäudewert einzubeziehen, wenn besondere Verein-
barungen es rechtfertigen. Das gilt insbesondere, wenn
(1) Bei Grundstücken, die sich am Feststellungszeit- bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf der
punkt im Zustand der Bebauung befinden, bleiben die nicht Eigentümer des belasteten Grundstücks keine dem
bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile (z. B. Anbau- Gebäudewert entsprechende Entschädigung zu leisten
ten oder Zubauten) bei der Ermittlung des Wertes außer hat. Geht das Eigentum an dem Gebäude bei Erlöschen
Betracht. des Erbbaurechts durch Zeitablauf entschädigungslos auf
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
den Eigentümer des belasteten Grundstücks über, so ist (3) Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Mitei-
der Gebäudewert entsprechend der in den Nummern 1 gentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum
und 2 vorgesehenen Verteilung des Bodenwertes zu ver- nicht dem Verhältnis der Jahresrohmiete zueinander, so
teilen. Beträgt die Entschädigung für das Gebäude beim kann dies bei der Feststellung des Wertes entsprechend
Übergang nur einen Teil des Gebäudewertes, so ist der berücksichtigt werden. Sind einzelne Räume, die im
dem Eigentümer des belasteten Grundstücks entschädi- gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermietet, so ist ihr
gungslos zufallende Anteil entsprechend zu verteilen. Eine Wert nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zu
in der Höhe des Erbbauzinses zum Ausdruck kommende verteilen und bei den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten
Entschädigung für den Gebäudewert bleibt außer Be- zu erfassen.
tracht. Der Wert der Außenanlagen wird wie der Gebäude- § 94
wert behandelt.
Gebäude auf fremdem Grund und Boden
(4) Hat sich der Erbbauberechtigte durch Vertrag mit
dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zum (1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist der
Abbruch des Gebäudes bei Beendigung des Erbbaurechts Bodenwert dem Eigentümer des Grund und Bodens und
verpflichtet, so ist dieser Umstand durch einen entspre- der Gebäudewert dem wirtschaftlichen Eigentümer des
chenden Abschlag zu berücksichtigen; der Abschlag Gebäudes zuzurechnen. Außenanlagen (z. 8. Umzäunun-
unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das Gebäude gen, Wegebefestigungen), auf die sich das wirtschaftliche
trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird. Eigentum am Gebäude erstreckt, sind unbeschadet der
Vorschriften in § 68 Abs. 2 in die wirtschaftliche Einheit
(5) Das Recht auf den Erbbauzins ist nicht als Bestand- des Gebäudes einzubeziehen. Für die Grundstücksart des
teil des Grundstücks zu berücksichtigen, sondern bei der Gebäudes ist § 75 maßgebend; der Grund und Boden, auf
Ermittlung des sonstigen Vermögens oder des Betriebs- dem das Gebäude errichtet ist, gilt als bebautes Grund-
vermögens des Eigentümers des belasteten Grundstücks stück derselben Grundstücksart.
anzusetzen. Dementsprechend ist die Verpflichtung zur
Zahlung des Erbbauzinses nicht bei der Bewertung des (2) Für den Grund und Boden ist der Wert nach den für
Erbbaurechts zu berücksichtigen, sondern bei der Ermitt- unbebaute Grundstücke geltenden Grundsätzen zu ermit-
lung des Gesamtvermögens (Inlandsvermögens) oder des teln; beeinträchtigt die Nutzungsbehinderung, welche sich
Betriebsvermögens des Erbbauberechtigten abzuziehen. aus dem Vorhandensein des Gebäudes ergibt, den Wert,
so ist dies zu berücksichtigen.
(6) Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbaurech-
ten ist der Gesamtwert (Absatz 1 ) in gleicher Weise zu (3) Die Bewertung der Gebäude erfolgt nach § 76. Wird
ermitteln, wie wenn es sich um Wohnungseigentum oder das Gebäude nach dem Ertragswertverfahren bewertet, so
um Teileigentum handeln würde. Die Verteilung des ist von dem sich nach den §§ 78 bis 80 ergebenden Wert
Gesamtwertes erfolgt entsprechend Absatz 3. der auf den Grund und Boden entfallende Anteil abzuzie-
hen. Ist vereinbart, daß das Gebäude nach Ablauf der
(7) Wertfortschreibungen für die wirtschaftlichen Einhei- Miet- oder Pachtzeit abzubrechen ist, so ist dieser
ten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks Umstand durch einen entsprechenden Abschlag zu
sind abweichend von § 22 Abs. 1 Nr. 1 nur vorzunehmen, berücksichtigen; der Abschlag unterbleibt, wenn vorauszu-
wenn der Gesamtwert, der sich für den Beginn eines sehen ist, daß das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht
Kalenderjahres ergibt, vom Gesamtwert des letzten abgebrochen werden wird.
Feststellungszeitpunkts um das in § 22 Abs. 1 Nr. 1 be-
zeichnete Ausmaß abweicht. § 30 Nr. 1 ist entsprechend
anzuwenden. Bei einer Änderung der Verteilung des D. Betriebsvermögen
Gesamtwerts nach Absatz 3 sind die Einheitswerte für
die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des
belasteten Grundstücks ohne Beachtung von Wert- § 95
fortschreibungsgrenzen fortzuschreiben. Begriff des Betriebsvermögens
(1) Zum Betriebsvermögen gehören alle Teileeinerwirt-
§ 93
schaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als
Wohnungseigentum und Teileigentum Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Be-
triebsinhaber gehören (gewerblicher Betrieb).
(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet
eine wirtschaftliche Einheit. Für die Bestimmung der (2) Als Gewerbe im Sinne des Gesetzes gilt auch die
Grundstücksart (§ 75) ist die Nutzung des auf das Woh- gewerbliche Bodenbewirtschaftung, z. 8. der Bergbau und
nungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebäude- die Gewinnung von Torf, Steinen und Erden.
teils maßgebend. Die Vorschriften der §§ 76 bis 91 finden
Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 (3) Als Gewerbe gilt unbeschadet des § 97 nicht die
etwas anderes ergibt. land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des
Unternehmens bildet.
(2) Das zu mehr als achtzig vom Hundert Wohnzwecken
dienende Wohnungseigentum ist im Wege des Ertrags- § 96
wertverfahrens nach den Vorschriften zu bewerten, die für Freie Berufe
Mietwohngrundstücke maßgebend sind. Wohnungseigen-
tum, das zu nicht mehr als achtzig vom Hundert, aber zu (1) Dem Betrieb eines Gewerbes im Sinne dieses
hicht weniger als zwanzig vom Hundert Wohnzwecken Gesetzes steht die Ausübung eines freien Berufes im
dient, ist im Wege des Ertragswertverfahrens nach den Sinne des§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergeset-
Vorschriften zu bewerten, die für gemischtgenutzte Grund- zes gleich. Das gilt nicht für eine selbständig ausgeübte
stück.e maßgebend sin'1. künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit, die sich auf
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 251
schöpferische oder forschende Tätigkeit, Lehr-, Vortrags- (3) Bei allen Körperschaften, Personenvereinigungen
und Prüfungstätigkeit oder auf schriftstellerische Tätigkeit und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung
beschränkt. § 97 bleibt unberührt. noch ihren Sitz im Inland haben, bilden nur die Wirtschafts-.
güter einen gewerblichen Betrieb, die zum inländischen
(2) Dem Betrieb eines Gewerbes steht die Tätigkeit als Betriebsvermögen gehören (§ 121 Abs. 2 Nr. 3).
Einnehmer einer staatlichen Lotterie gleich, soweit die
Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebes
ausgeübt wird.
§ 97 § 98
Betriebsvermögen von Körperschaften, Arbeitsgemeinschaften
Personenvereinigungen und Vermögensmassen Die Vorschrift des § 97 Abs. 1 Nr. 5 gilt nicht für
(1) Einen gewerblichen Betrieb bilden insbesondere alle Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck sich auf
Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Per- die Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werkliefe-
sonenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, rungsvertrags beschränkt, es sei denn, daß bei Abschluß
wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland des Vertrags anzunehmen ist, daß er nicht innerhalb von
haben: drei Jahren erfüllt wird. Die Wirtschaftsgüter, die den
Arbeitsgemeinschaften gehören, werden anteilig den
1 . Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Komman- Betrieben der Beteiligten zugerechnet.
ditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, berg-
rechtliche Gewerkschaften);
§ 98a
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
3. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit; Bewertungsgrundsätze
4. Kreditanstalten des öffentlichen Rechts; Der Einheitswert des Betriebsvermögens wird in der
Weise ermittelt, daß die Summe der Werte, die für die zu
5. a) offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesell-
dem gewerblichen Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter
schaften und ähnlichen Gesellschaften, bei denen
(Rohbetriebsvermögen) ermittelt sind, um die Summe der
die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh-
Schulden des Betriebs (§ 103) und der sonstigen nach
mer) anzusehen sind,
diesem Gesetz zulässigen Abzüge gekürzt wird. Dabei ist
b) Personengesellschaften, die keine Tätigkeit im auch der bei der steuerlichen Gewinnermittlung nach § 5
Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuer- Abs. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes angesetzte
gesetzes ausüben und bei denen ausschließlich Aufwand für Zölle und Steuern zu berücksichtigen.
eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich
haftende Gesellschafter sind und nur diese oder
Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Ge-
schäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte § 99
Personengesellschaft). ist eine gewerblich geprägte Betriebsgrundstücke
Personengesellschaft als persönlich haftender
Gesellschafter an einer anderen Personengesell- (1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Gesetzes ist der
schaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die zu einem gewerblichen Betrieb gehörige Grundbesitz,
Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbe- soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem
betrieb gilt, die gewerblich geprägte Personenge- gewerblichen Betrieb,
sellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich. 1. zum Grundvermögen gehören würde oder
Zu dem gewerblichen Betrieb einer Gesellschaft im
2. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden
Sinne der Buchstaben a und b gehören auch die Wirt-
würde.
schaftsgüter, die im Eigentum eines, mehrerer oder
aller beteiligten Gesellschafter stehen und dem Betrieb (2) Dient das Grundstück, das, losgelöst von dem
der Gesellschaft oder der Mitunternehmerstellung der gewerblichen Betrieb, zum Grundvermögen gehören
Gesellschafter in der Gesellschaft dienen; diese würde, zu mehr als der Hälfte seines Werts dem gewerbli-
Zurechnung geht Zurechnungen nach den Buchstaben chen 'Betrieb, so gilt das ganze Grundstück als Teil des
a und b, den Nummern 1 bis 4 und § 95 vor. Das gilt gewerblichen Betriebs und als Betriebsgrundstück. Dient
auch für Forderungen und Schulden zwischen der das Grundstück nur zur Hälfte seines Werts oder zu einem
Gesellschaft und einem Gesellschafter, soweit es sich geringeren Teil dem gewerblichen Betrieb, so gehört das
nicht um Forderungen und Schulden aus dem regelmä- ganze Grundstück zum Grundvermögen. Ein Grundstück,
ßigen Geschäftsverkehr zwischen der Gesellschaft und an dem neben dem Betriebsinhaber noch andere Perso-
einem Gesellschafter oder aus der kurzfristigen Über- nen beteiligt sind, gilt auch hinsichtlich des Anteils des
lassung von Geldbeträgen an die Gesellschaft oder Betriebsinhabers nicht als Betriebsgrundstück. Abwei-
einen Gesellschafter handelt. chend von den Sätzen 1 bis 3 gehört der Grundbesitz der
§ 34 Abs. 6 a und § 51 a bleiben unberührt. in § 97 Abs. 1 bezeichneten inländischen Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen stets zu
(2) Einen gewerblichen Betrieb bilden auch die Wirt- den Betriebsgrundstücken.
schaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des
privaten Rechts, den nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstal- (3) Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
ten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im Sinne
soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (aus- des Absatzes 1 Nr. 2 wie land- und forstwirtschaftliches
genommen Land- und Forstwirtschaft) dienen. Vermögen zu bewerten.
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 100 den Abschlußzeitpunkt (§ 106) besteht. Ist ein Grund- oder
Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an
Mineralgewinnungsrechte
dem Vermögen, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
(1) Bei Bodenschätzen, die nur auf Grund staatlicher schaften die Beteiligung an der Summe der Geschäfts-
Verleihung oder auf Grund eines übertragenen ausschließ- guthaben, maßgebend.
lichen Rechts des Staates aufgesucht und gewonnen wer-
(2) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft, eine inländi-
den können, ist das verliehene oder das auf Grund der sche Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, ein inländi-
staatlichen Erlaubnis zur Ausübung überlassene Mineral-
scher Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergeset-
gewinnungsrecht als selbständiges Wirtschaftsgut mit dem
zes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
gemeinen Wert zu bewerten.
eine inländische Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft,
(2) Bei Bodenschätzen, die ohne besondere staatliche eine unter Staatsaufsicht stehende Sparkasse oder ein
Verleihung bereits auf Grund des Eigentums am Grund- inländischer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit an
stück aufgesucht und gewonnen werden können, ist die dem Nennkapital einer Kapitalgesellschaft mit Geschäfts-
aus dem Eigentum fließende Berechtigung zur Gewinnung leitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses
der Bodenschätze wie ein Mineralgewinnungsrecht mit Gesetzes (Tochtergesellschaft), die in dem Wirtschafts-
dem gemeinen Wert zu bewerten, sobald mit der Auf- jahr, das mit dem maßgebenden Abschlußzeitpunkt
schließung der Lagerstätte begonnen oder die Berechti- (§ 106) der Muttergesellschaft endet oder ihm vorangeht,
gung in sonstiger Weise als selbständiges Wirtschaftsgut ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich
zum Zwecke einer nachhaltigen gewerblichen Nutzung in aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes
den Verkehr gebracht worden ist. vom 8. September 1972 (BGBI. 1S. 1713), zuletzt geändert
durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 23
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
§ 101 dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
Nicht zum Betriebsvermögen (BGBI. 1990 II S. 885, 978), fallenden Tätigkeiten oder aus
gehörige Wirtschaftsgüter unter§ 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes fallenden Betei-
ligungen bezieht, mindestens zu einem Zehntel unmittel-
Zum Betriebsvermögen gehören nicht: bar beteiligt, so gehört die Beteiligung auf Antrag insoweit
nicht zum gewerblichen Betrieb, als sie ununterbrochen
1. die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des seit mindestens 12 Monaten vor dem maßgebenden
Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von Abschlußzeitpunkt (§ 106) besteht. Das gleiche gilt auf
der Vermögensteuer befreit sind; Antrag der Muttergesellschaft für den Teil des Wertes ihrer
2. die Erfindungen, Urheberrechte sowie Originale urhe- Beteiligung an der Tochtergesellschaft, der dem Verhältnis
berrechtlich geschützter Werke, die nach § 11 0 Abs. 1 des Wertes der Beteiligung an einer Enkelgesellschaft im
Nr. 5 nicht zum sonstigen Vermögen gehören. Dienst- Sinne des § 26 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes
erfindungen gehören nur in dem Umfang zum Betriebs- zum gesamten Wert des Betriebsvermögens der Tochter-
vermögen des Arbeitgebers, in dem sie von diesem in gesellschaft entspricht, wenn die Enkelgesellschaft in dem
Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise einem Dritten Wirtschaftsjahr, das mit dem maßgebenden Abschlußzeit-
gegen Entgelt zur Ausnutzung überlassen werden; punkt (§ 106) der Muttergesellschaft endet oder ihm voran-
geht, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast aus-
3. Ansprüche der in § 111 Nr. 5 bezeichneten Art; schließlich aus unter§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuer-
gesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Abs. 2
4. der Geschäfts- oder Firmenwert, soweit er nicht ent-
Nr. 1 des Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen
geltlich erworben worden ist;
bezieht; die Vorschriften des Bewertungsgesetzes sind für
5. Kunstgegenstände und Handschriften, die nach § 11 0 die Bewertung der Wirtschaftsgüter der T ochtergesell-
Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 nicht zum sonstigen Vermögen schaft entsprechend anzuwenden. Die vorstehenden Vor-
gehören und nicht zur Veräußerung bestimmt sind. schriften sind nur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige
nachweist, daß alle Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 102 (3) Gehören Beteiligungen an einer ausländischen
Gesellschaft nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Vergünstigung für Schachtelgesellschaften
Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Min-
(1) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft, eine inländi- destbeteiligung nicht zum gewerblichen Betrieb, so gilt
sche Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, ein inländi- dies ungeachtet der im Abkommen vereinbarten Mindest-
scher Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergeset- beteiligung, wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel
zes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, beträgt.
eine inländische Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, § 103
eine unter Staatsaufsicht stehende Sparkasse oder ein
inländischer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit an Betriebsschulden
dem Grund- oder Stammkapital einer anderen inländi- (1) Schulden werden nur insoweit abgezogen, als sie mit
schen Kapitalgesellschaft, einer anderen inländischen der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des gewerblichen
Kreditanstalt des öffentlichen Rechts oder an den Betriebs in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Geschäftsguthaben einer anderen inländischen Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaft mindestens zu einem (2) Von dem Rohvermögen sind bei Versicherungsun-
Zehntel unmittelbar beteiligt, so gehört die Beteiligung ternehmen versicherungstechnische Rücklagen abzuzie-
insoweit nicht zum gewerblichen Betrieb, als sie ununter- hen, soweit sie für die Leistungen aus den laufenden
brochen seit mindestens 12 Monaten vor dem maßgeben- Versicherungsverträgen erforderlich sind.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 253
§ 103a 2. wenn der Versorgungsfall eingetreten ist, mit dem aus
Rückstellungen für Preisnachlässe, Anlage 13 zu entnehmenden Vielfachen der Jahres-
für Wechselhaftung und für Jubiläumszuwendungen rente.
(5) Die Anwartschaft auf eine lebenslängliche Alters-
Rückstellungen für Preisnachlässe und für Wechselhaf-
rente ist mit dem aus Anlage 10, Spalten 2 a und 3 a, zu
tung sind abzugsfähig. Rückstellungen für die Verpflich-
entnehmenden Vielfachen des Teiles dieser Jahresrente
tung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums
anzusetzen, der dem Verhältnis der bereits zurückliegen-
sind nur abzugsfähig, wenn das Dienstverhältnis minde-
den Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit entspricht. Dabei ist
stens 10 Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das
von der Jahresrente auszugehen, die von dem Pensions-
Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens
berechtigten bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres
15 Jahren voraussetzt und die Zusage schriftlich erteilt ist;
nach Maßgabe der Pensionszusage erworben werden
§ 52 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist
kann. § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 des Einkommensteuerge-
entsprechend anzuwenden.
setzes gilt entsprechend. Als zurückliegende Dienstzeit gilt
der Zeitraum vom Beginn des Dienstverhältnisses bis zum
§ 104 Bewertungsstichtag, als Gesamtdienstzeit der Zeitraum
Pensionsverpflichtungen vom Beginn des Dienstverhältnisses bis zur Vollendung
des 63. Lebensjahres. Als Beginn des Dienstverhältnisses
(1) Eine Pensionsverpflichtung darf nur abgezogen kann frühestens das Kalenderjahr zugrunde gelegt wer-
werden, wenn den, zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das
1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf 30. Lebensjahr vollendet hat. Die maßgebende Dienstzeit
einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, ist jeweils auf volle Jahre auf- oder abzurunden.
2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß die (6) Ist für den Beginn der Pensionszahlung die Voll-
Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung ge- endung eines anderen als des 63. Lebensjahres vorgese-
mindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher hen, so ist für jedes Jahr der Abweichung nach unten ein
Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Zuschlag von 7 vom Hundert und für jedes Jahr der
Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Abweichung nach oben ein Abschlag von 5 vom Hundert
Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und von 3 vom Hun-
ein Entzug der Pensionsanwartschaften oder der dert für jedes weitere Lebensjahr vorzunehmen.
Pensionsleistung zulässig ist, und
(7) Die Anwartschaft auf Altersrente ist bei einem Pen-
3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist. sionsberechtigten, der vor Eintritt des Versorgungsfalls
ausgeschieden ist, mit dem aus Anlage 11, Spalten 2 a und
(2) Eine Pensionsverpflichtung darf erstmals abgezogen 3 a, zu entnehmenden Vielfachen der Jahresrente anzu-
werden setzen. Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entspre-
1. vor Eintritt des Versorgungsfalls an dem Bewertungs- chend .
stichtag, der dem Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Pen-
(8) Die Anwartschaft auf lebenslängliche Invalidenrente
sionszusage erteilt worden ist, frühestens jedoch nach
ist wie die Anwartschaft auf Altersrente zu behandeln.
Ablauf des Wirtschaftsjahrs, bis zu dessen Mitte der
Neben einer Anwartschaft auf Altersrente kann eine An-
Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet hat,
wartschaft auf Invalidenrente nicht berücksichtigt werden.
2. nach Eintritt des Versorgungsfalls an dem Bewertungs-
stichtag, der dem Wirtschaftsjahr folgt, in dem der (9) Die Anwartschaft auf lebenslängliche Hinterbliebe-
Versorgungsfall eingetreten ist nenrente ist
1. bei noch tätigen Pensionsberechtigten mit dem aus
(3) Pensionsverpflichtungen von Steuerpflichtigen, die Anlage 10, Spalte 2 b oder 3 b, zu entnehmenden Viel-
ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommen- fachen des Teiles der Jahresrente anzusetzen, der
steuergesetzes ermitteln, sind höchstens mit dem Teilwert dem Verhältnis der bereits zurückliegenden Dienstzeit
nach § 6 a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes unter zur Gesamtdienstzeit entspricht,
Zugrundelegung eines Rechnungszinsfußes von 6 vom
2. bei vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Dienst-
Hundert anzusetzen. Das gleiche gilt für andere Pensions-
verpflichtungen, bei denen der Teilwert der Pensionsver- verhältnis ausgeschiedenen Pensionsberechtigten mit
pflichtung als Bemessungsgrundlage für die Beitragszah- dem aus Anlage 11, Spalte 2 b oder 3 b, zu entnehmen-
den Vielfachen der Jahresrente anzusetzen.
lung an den Träger der Insolvenzsicherung zu ermitteln ist
(§ 10 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.
betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974,
BGBI. 1 S. 3610, zuletzt geändert durch Artikel 33 des (10) Eine neben den laufenden Leistungen bestehende
Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261 ). Anwartschaft des Pensionsberechtigten auf eine lebens-
§ 13a des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der längliche Hinterbliebenenrente ist mit dem aus Anlage 12
Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. 1S. 173) ist zu entnehmenden Vielfachen der den Hinterbliebenen des
entsprechend anzuwenden. Pensionsberechtigten zustehenden Jahresrente anzu-
setzen.
(4) Pensionsverpflichtungen, die nicht unter Absatz 3
(11) Ist als Pensionsleistung eine einmalige Kapital-
tallen, sind anzusetzen,
leistung zugesagt worden, so sind bei der Ermittlung des
1. wenn der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist abzugsfähigen Betrags 10 vom Hundert der Kapital-
(Pensionsanwartschaften), höchstens mit dem Betrag, leistung als Jahresrente anzusetzen. Die Absätze 5 bis 10
der nach den folgenden Absätzen zu ermitteln ist, gelten entsprechend.
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(12) Soweit Pensionsverpflichtungen in den Anwen- 2. auf die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und
dungsbereich des § 13 a des Berlinförderungsgesetzes Genußscheinen an Kapitalgesellschaften. Für die Be-
fallen, sind die Vervielfältiger wertung bleiben die Verhältnisse des Stichtags maß-
gebend, der sich nach§ 112 ergibt. Für den Bestand ist
1. der Anlagen 10 und 11 um 15 vom Hundert,
der Abschlußzeitpunkt (Absätze 2 und 3) maßgebend;
2. der Anlagen 12 und 13 um 7,5 vom Hundert
3. auf die Beteiligung an Personengesellschaften. Für die
zu erhöhen. Zurechnung und die Bewertung verbleibt es in diesen
Fällen bei den Feststellungen, die bei der gesonderten
(13) Die Absätze 3 bis 12 gelten entsprechend, wenn
Feststellung des Einheitswerts der Personengesell-
der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in
einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhält- schaft getroffen werden.
nis steht.
§ 107
(14) Verpflichtungen aus laufenden Pensionen, die auf-
grund einer rechtsähnlichen tatsächlichen Verpflichtung Ausgleich von Vermögensänderungen
geleistet werden und bei denen nicht sämtliche Vorausset- nach dem Abschlußzeitpunkt
zungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, sind abzugsfähig, Zum Ausgleich von Verschiebungen, die in de( Zeit
soweit die Leistungen bereits vor dem 1. Januar 1981 zwischen dem Abschlußzeitpunkt (§ 106 Abs. 3) und dem
begonnen haben. Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2, § 22 Abs. 4, § 23
§ 105 Abs. 2) eingetreten sind, gelten die folgenden Vorschriften:
Steuerschulden 1. Für Betriebsgrundstücke und für Mineralgewinnungs-
rechte:
(1) Schulden aus laufend veranlagten Steuern sind nur
a) Ist ein Betriebsgrundstück oder ein Mineralgewin-
abzuziehen, wenn die Steuern entweder
nungsrecht aus dem gewerblichen Betrieb ausge-
1. spätestens im Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2, § 22 schieden und der Gegenwert dem Betrieb zugeführt
Abs. 4, § 23 Abs. 2) fällig geworden sind oder worden, so wird der Gegenwert dem Betriebsver-
2. für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens im mögen zugerechnet. -
Feststellungszeitpunkt geendet hat. Endet der Erhe- b) Ist Grundbesitz als Betriebsgrundstück oder ein
bungszeitraum erst nach dem Feststellungszeitpunkt, Mineralgewinnungsrecht dem gewerblichen Betrieb
so sind die Steuerschulden insoweit abzuziehen, als sie zugeführt und der Gegenwert dem gewerblichen
auf die Zeit vor dem Feststellungszeitpunkt entfallen. Betrieb entnommen worden, so wird der Gegenwert
(2) Für Betriebe mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist vom Betriebsvermögen abgezogen. Entsprechend
statt des Feststellungszeitpunkts der Abschlußzeitpunkt " werden Aufwendungen abgezogen, die aus Mitteln
(§ 106 Abs. 3) maßgebend. des gewerblichen Betriebs auf Betriebsgrundstücke
oder Mineralgewinnungsrechte gemacht worden sind.
2. Für andere Wirtschaftsgüter als Betriebsgrundstücke
§ 106
oder Mineralgewinnungsrechte:
Bewertungsstichtag
a) Ist ein derartiges Wirtschaftsgut aus einem gewerb-
(1) Für den Bestand und die Bewertung sind die Verhält- lichen Betrieb ausgeschieden und dem übrigen Ver-
nisse im Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2, § 22 Abs. 4, mögen des Betriebsinhabers zugeführt worden, so
§ 23 Abs. 2) maßgebend. Für die Bewertung von Wert- wird das Wirtschaftsgut so behandelt, als wenn es
papieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesell- im Feststellungszeitpunkt noch zum gewerblichen
schaften gilt der Stichtag, der sich nach § 112 ergibt. Betrieb gehörte.
b) Ist ein derartiges Wirtschaftsgut aus dem übrigen
(2) Für Betriebe, die regelmäßig jährliche Abschlüsse
Vermögen des Betriebsinhabers ausgeschieden
auf den Schluß des Kalenderjahrs machen, ist dieser
und dem gewerblichen Betrieb zugeführt worden, so
Abschlußtag zugrunde zu legen.
wird das Wirtschaftsgut so behandelt, als wenn es
(3) Für Betriebe, die regelmäßig jährliche Abschlüsse im Feststellungszeitpunkt noch zum übrigen Ver-
auf einen anderen Tag machen, kann auf Antrag zuge- mögen gehörte.
lassen werden, daß der Schluß des Wirtschaftsjahrs c) Die Vorschriften zu a und b gelten jedoch nicht,
zugrunde gelegt wird, das dem Feststellungszeitpunkt vor- wenn mit dem ausgeschiedenen Wirtschaftsgut
angeht. An den Antrag bleibt der Betrieb auch für künftige Grundbesitz oder Mineralgewinnungsrechte erwor-
Feststellungen der Einheitswerte insofern gebunden, als ben worden sind oder Aufwendungen auf Grundbe-
stets der Schluß des letzten regelmäßigen Wirtschaftsjahrs sitz oder Mineralgewinnungsrechte gemacht wor-
zugrunde zu legen ist. den sind. In diesen Fällen ist das Wirtschaftsgut von
(4) Der auf den Abschlußzeitpunkt (Absätze 2 und 3) dem Vermögen, aus dem es ausgeschieden worden
ermittelte Einheitswert gilt als Einheitswert vom Feststel- ist, abzuziehen.
lungszeitpunkt. d) Ist eine Beteiligung an einer Personengesellschaft
aus dem gewerblichen Betrieb ausgeschieden, so
(5) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden: wird der für sie erhaltene Gegenwert dem Betriebs-
1. auf Betriebsgrundstücke (§ 99) und Mineralgewin- vermögen zugerechnet. Ist eine Beteiligung an einer
nungsrechte (§ 100). Für ihren Bestand und ihre Personengesellschaft mit Mitteln des Betriebs er-
Bewertung bleiben die Verhältnisse im Feststellungs- worben worden, ist der dafür gegebene Gegenwert
zeitpunkt maßgebend. § 35 Abs. 2 bleibt unberührt; vom Betriebsvermögen abzuziehen.
Nr . 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 255
e) Bestehen Anteile an Kapitalgesellschaften und 5. Erfindungen und Urheberrechte. Beim unbeschränkt
Wertpapiere im Feststellungszeitpunkt nicht mehr, steuerpflichtigen Erfinder und Urheber gehören jedoch
wird der für sie erhaltene Gegenwert dem Betriebs- nicht zum sonstigen Vermögen
vermögen zugerechnet.
a) eigene Erfindungen,
§ 108 b) Ansprüche auf Vergütungen für eigene Dienst-
erfindungen und
(weggefallen)
c) eigene Urheberrechte sowie Originale urheber-
rechtlich geschützter Werke.
§ 109
Die genannten Wirtschaftsgüter gehören auch dann
Bewertung
nicht zum sonstigen Vermögen, wenn sie im Falle des
(1) Die zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Wirt- Todes des Erfinders oder Urhebers auf seinen unbe-
schaftsgüter sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 in der schränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder seine unbe-
Regel mit dem Teilwert (§ 10) anzusetzen. schränkt steuerpflichtigen Kinder übergegangen sind;
(2) Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustel- 6. noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und Kapital-
len ist, sind mit dem Einheitswert anzusetzen. § 115 ist bei versicherungen oder Rentenversicherungen, aus
Betriebsgrundstücken und sonstigen Wirtschaftsgütern, denen der Berechtigte noch nicht in den Rentenbezug
soweit diese nicht zur Veräußerung bestimmt sind, ent- eingetreten ist. Nicht zum sonstigen Vermögen ge-
sprechend anzuwenden. hören jedoch:
(3) Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften a) Rentenversicherungen, die mit Rücksicht auf ein
sind mit dem nach den §§ 11, 112 und 113 ermittelten Wert Arbeits- oder Dienstverhältnis abgeschlossen
anzusetzen. worden sind,
b) Rentenversicherungen, bei denen die Ansprüche
(4) Kapitalforderungen, der für Zölle und Steuern ange-
erst fällig werden, wenn der Berechtigte das
setzte Aufwand(§ 98 a Satz 2), der Geschäfts- oder Firmen-
wert, Rückstellungen für Preisnachlässe, für Wechselhaf- 60. Lebensjahr vollendet hat oder behindert im
tung und für Jubiläumszuwendungen sowie Wirtschafts- Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem
güter des Vorratsvermögens, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 a Grad der Behinderung von mehr als 90 ist und
des Einkommensteuergesetzes bewertet worden sind, c) alle übrigen Lebens-, Kapital- und Rentenversiche-
sind mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Grund- rungen, soweit ihr Wert (§ 12 Abs. 4) insgesamt
sätzen über die steuerliche Gewinnermittlung ergeben. 1O 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.
Versicherungen bei solchen Versicherungsunter-
zweiter Abschnitt nehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren
Sitz im Inland haben, gehören nur dann nicht zum
Sonstiges Vermögen, sonstigen Vermögen, wenn den Versicherungsunter-
Gesamtvermögen und Inlandsvermögen nehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland
erteilt ist;
A. So n s t i g es V e r m ö g e n 7. der Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln
eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 33
§ 110
Abs. 3 Nr. 3);
Begriff und Umfang des sonstigen Vermögens
8. Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und
(1) Als sonstiges Vermögen(§ 18 Nr. 4) kommen, soweit Forstwirtschaft oder einem gewerblichen Betrieb
die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forst- üblicherweise zu dienen bestimmt sind, tatsächlich an
wirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer maßge-
zum Betriebsvermögen gehören, alle Wirtschaftsgüter in benden Zeitpunkt aber einem derartigen Betrieb des
Betracht, insbesondere: Eigentümers nicht dienen. Die Wirtschaftsgüter gehö-
1. verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen ren nicht zum sonstigen Vermögen, wenn ihr Wert
jeder Art, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen; insgesamt 10 000 Deutsche Mark nicht übersteigt;
2. Spareinlagen, Bankguthaben, Postgiroguthaben und 9. Wirtschaftsgüter in möblierten Wohnungen, die Nicht-
sonstige laufende Guthaben, inländische und auslän- gewerbetreibenden gehören und ständig zusammen
dische Zahlungsmittel. Lauten die Beträge auf Deut- mit den Wohnräumen vermietet werden, soweit sie
sche Mark, so gehören sie bei natürlichen Personen nicht als Bestandteil oder Zubehör bei der Grund-
nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als sie insge- stücksbewertung berücksichtigt werden und wenn ihr
samt 1 000 Deutsche Mark übersteigen; Wert insgesamt 10 000 Deutsche Mark übersteigt;
3. Aktien oder Anteilsscheine, Kuxe, Geschäftsanteile, 10. Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Münzen und Medail-
andere Gesellschaftseinlagen und Geschäftsgutha- len jeglicher Art, wenn ihr Wert insgesamt 1 000 Deut-
ben bei Genossenschaften. Anteile an Gesellschaften sche Mark übersteigt;
im Sinne des § 97 Abs. 1 Nr. 5 sind nicht sonstiges 11 . Schmuckgegenstände, Gegenstände aus edlem
Vermögen, sondern Betriebsvermögen des Gesell- Metall, mit Ausnahme der in Nummer 10 genannten
schafters; Münzen und Medaillen, sowie Luxusgegenstände,
4. der Kapitalwert von Nießbrauchsrechten und von auch wenn sie zur Ausstattung der Wohnung des
Rechten auf Renten und andere wiederkehrende Steuerpflichtigen gehören, wenn ihr Wert insgesamt
Nutzungen und Leistungen; 10 000 Deutsche Mark übersteigt;
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
12. Kunstgegenstände und Sammlungen, wenn ihr Wert 4. Ansprüche auf gesetzliche Versorgungsbezüge ohne
insgesamt 20 000 Deutsche Mark übersteigt, mit Aus- Rücksicht darauf, ob diese laufend oder in Form von
nahme von Sammlungen der in Nummer 1O genann- Kapitalabfindungen gewährt werden;
ten Gegenstände. Nicht zum sonstigen Vermögen
5. Ansprüche nach folgenden Gesetzen in der jeweils
gehören Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf den
geltenden Fassung:
Wert, wenn sie von Künstlern geschaffen sind, die im
Zeitpunkt der Anschaffung noch leben. Nicht zum a) Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der
sonstigen Vermögen gehören auch Kunstgegen- Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1
stände und Handschriften, deren Eigentümer gegen- S. 1909), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II
über der von der Landesregierung bestimmten Stelle Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsver-
jeweils für mindestens fünf Jahre unwiderruflich seine trages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
Bereitschaft erklärt hat, sie für öffentliche Auss~ellungen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, deren Träger (BGBI. 1990 II S. 885, 919),
eine inländische juristische Person des öffentlichen Währungsausgleichsgesetz in der Fassung der
Rechts oder eine regelmäßig öffentlich geförderte juri- Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (BGBI. 1
stische Person des privaten Rechts ist, an den in S. 2059), zuletzt geändert durch Artikel 16 des
diesen Zeitraum fallenden Stichtagen. § 115 bleibt Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705),
unberührt.
Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt
(2) Bei der Ermittlung des Werts des sonstigen Vermö- Teil 111, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten
gens bleibt der Wert der Wirtschaftsgüter, der sich nach bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ergibt, bis zum Betrag von insgesamt Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1
l O 000 Deutsche Mark außer Betracht. des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
(3) Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen ver- 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 965),
anlagt(§ 14 des Vermögensteuergesetzes), so werden die Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-
Freibeträge und Freigrenzen nach den Absätzen 1 und 2 machung vom 15. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 681 ),
mit der Zahl vervielfacht, die der Anzahl der zusammen
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
veranlagten Steuerpflichtigen entspricht. 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1142),
Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969
§ 111 (BGBI. 1 S. 105), zuletzt geändert durch Anlage 1
Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 3 des
Nicht zum sonstigen Vermögen
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ver-
gehörige Wirtschaftsgüter
bindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-
Zum sonstigen Vermögen gehören nicht: tember 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 965),
1. Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen b) Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundes-
sowie Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge, gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 653-1, ver-
die auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
zurückzuführen sind; durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II
Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
2. Ansprüche aus der Sozialversicherung, der Arbeits- in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
losenversicherung und einer sonstigen Kranken- oder 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 965),
Unfallversicherung;
Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten natio-
3. fällige Ansprüche auf Renten aus Rentenversicherun- nalsozialistischer Einrichtungen und der Rechts-
gen, wenn der Berechtigte das 60. Lebensjahr vollen- verhältnisse an deren Vermögen vom 17. März
det hat oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre 1965 (BGBI. 1 S. 79), zuletzt geändert durch Arti-
behindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes kel 67 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
mit einem Grad der Behinderung von mehr als 90 ist. s. 645),
Soll nach dem Versicherungsvertrag für den Fall des c) Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der
Todes des Berechtigten die Rente an dritte Personen Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar
gezahlt werden, so gehören die Ansprüche nur dann 1987 (BGBI. 1 S. 506), zuletzt geändert durch
nicht zum sonstigen Vermögen, wenn keine weiteren Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 5
Personen anspruchsberechtigt sind als der Ehegatte des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
des Berechtigten und seine Kinder, solange die Kinder Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
noch nicht das 18. oder, falls sie sich in der Berufsaus- 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 919),
bildung befinden, noch nicht das 27. Lebensjahr voll-
Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-
endet haben. In diesem Falle gehören nach dem Tode
machung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 512),
des Berechtigten die Ansprüche auch bei dem Ehe-
zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II Sachge-
gatten und den Kindern nicht zum sonstigen Vermö-
biet D Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages
gen. Wird eine durch Tod des Berechtigten fällige
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
Kapitalversicherungssumme als Einmaibeitrag zu des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI.
einer sofort beginnenden Rentenversicherung für den 1990 II S. 885, 919);
Ehegatten und die in Satz 2 bezeichneten Kinder
verwendet, so gehören auch die Ansprüche aus 6. Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund gesetzlicher
dieser Rentenversicherung bei dem Ehegatten und Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialisti-
den Kindern nicht zum sonstigen Vermögen; schen Unrechts für Schäden an Leben, Körper,
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 257
Gesundheit und Freiheitsentzug zustehen, ohne B. G es am t v e r m ö g e n
Rücksicht darauf, ob die Leistungen laufend oder in
Form einer einmaligen Zahlung gewährt werden; § 114
7. Ansprüche auf Renten, Ermittlung des Gesamtvermögens
a) die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen, (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des
wenn Unterhaltsverpflichteter und Unterhaltsbe- Vermögensteuergesetzes wird der Wert des gesamten
rechtigter nach § 14 des Vermögensteuergesetzes Vermögens (Gesamtvermögen) ermittelt.
zusammen veranlagt werden, in anderen Fällen,
soweit der Kapitalwert 20 000 Deutsche Mark (2) Zum Gesamtvermögen gehören nicht die Wirt-
übersteigt. Der Kapitalwert ist vorbehaltlich des schaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögen-
§ 14 nach § 13 Abs. 1 zu ermitteln; dabei ist von steuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögen-
der nach den Verhältnissen am Stichtag voraus- steuer befreit sind.
sichtlichen Dauer der Unterhaltsleistungen auszu- (3) Bei der Bewertung des Gesamtvermögens sind die
gehen; Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert·festzustellen ist,
b) die dem Steuerpflichtigen als Entschädigung für mit den festgestellten Einheitswerten anzusetzen.
den durch Körperverletzung oder Krankheit herbei-
geführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der § 115
Erwerbsfähigkeit zustehen. Das gleiche gilt für
Gegenstände,
Ansprüche auf Renten, die den Angehörigen einer
deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt
in dieser Weise geschädigten Person auf Grund
der Schädigung zustehen; (1) Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz und solche
8. Ansprüche auf eine Kapitalabfindung, die dem Be- bewegliche Gegenstände, die zum sonstigen Vermögen
rechtigten an Stelle einer in Nummer 7 bezeichneten gehören, sind mit 40 vom Hundert des Werts anzusetzen,
Rente zusteht; wenn ihre Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst,
Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse
9. Ansprüche auf Renten und andere wiederkehrende
liegt.
Nutzungen oder Leistungen, soweit der Jahreswert
der Nutzungen oder Leistungen insgesamt 4 800 (2) Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegen-
Deutsche Mark nicht übersteigt, wenn der Berechtigte stände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Samm-
über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens lungen, Bibliotheken und Archive werden nicht angesetzt.
drei Jahre behindert im Sinne des Schwerbehinder- wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
tengesetzes mit einem Grad der Behinderung von 1. die Erhaltung der Gegenstände muß wegen ihrer
mehr als 90 ist; Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im
10. Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegen- öffentlichen Interesse liegen;
stände, soweit sie nicht im § 110 besonders als zum 2. die Gegenstände müssen in einem den Verhältnissen
sonstigen Vermögen gehörig bezeichnet sind. entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung
oder der Volksbildung nutzbar gemacht werden;
§ 112 3. der Steuerpflichtige muß bereit sein, die Gegenstände
Stichtag für die Bewertung den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu
unterstellen;
von Wertpapieren und Anteilen
4. die Gegenstände müssen sich, wenn sie älter als
Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren und Antei- 30 Jahre sind, seit mindestens 20 Jahren im Besitz der
len an Kapitalgesellschaften ist jeweils der 31. Dezember Familie befinden oder in ·das Verzeichnis national wert-
des Jahres, das dem für die Hauptveranlagung, Neuveran- vollen Kulturgutes oder national wertvoller Archive
lagung und Nachveranlagung zur Vermögensteuer maß- nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes
gebenden Zeitpunkt vorangeht. gegen Abwanderung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 224-2, veröffentlichten
§ 113 bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage 1
Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 4 des Einigungs-
Veröffentlichung der am Stichtag vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
maßgebenden Kurse und Rücknahmepreise Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
Der Bundesminister der Finanzen stellt die nach § 11 (BGBI. 1990 II S. 885, 914), eingetragen sein.
Abs. 1 maßgebenaen Kurse und die nach § 11 Abs. 4 (3) Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz werden
maßgebenden Rücknahmepreise vom Stichtag (§ 112) in nicht angesetzt, wenn sie für Zwecke der Volkswohlfahrt
einer Liste zusammen und veröffentlicht diese im Bundes- der Allgemeinheit zur Benutzung zugänglich gemacht sind
steuerblatt. und ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.
§ 113a (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur dann, wenn die
Verfahren zur Feststellung der Anteilswerte jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen
übersteigen.
Der Wert der in § 11 Abs. 2 bezeichneten Anteile an § 116
inländischen Kapitalgesellschaften wird gesondert fest-
Krankenhäuser
gestellt. Die Zuständigkeit, die Einleitung des Verfahrens,
die Beteiligung der Gesellschaft und der Gesellschafter am Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens oder des
Verfahren sowie die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Inlandsvermögens bleibt der Einheitswert oder der Teil des
werden durch Rechtsverordnung geregelt. Einheitswerts außer Ansatz, der für das Betriebsvermögen
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
eines vom Eigentümer betriebenen Krankenhauses fest- gen, die mit einem .Betrieb der Land- und Forstwirt-
gestellt worden ist, wenn das Krankenhaus in dem Kalen- schaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, kön-
derjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt vorangeht, die nen nur abgezogen werden, wenn sie nicht bereits im
Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenord- Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
nung erfüllt hat. berücksichtigt worden sind;
§ 117 2. Pensionsverpflichtungen gegenüber Personen, bei
denen der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist,
Verkehrsunternehmen
soweit sie nicht mit einem gewerblichen Betrieb in
Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens wird außer wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Steht eine
Ansatz gelassen: Pensionsverpflichtung mit einem Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang,
1. Betriebsvermögen von Verkehrsbetrieben, Hafen- kommt ein Abzug nur in Betracht, wenn sie nicht bereits
betrieben und Flugplatzbetrieben des Bundes, eines im Einheitswert berücksichtigt worden ist. Bei der
Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes Bewertung der Pensionsverpflichtungen ist § 104 ent-
oder eines Zweckverbandes. Das gleiche gilt für Unter- sprechend anzuwenden;
nehmen dieser Art, deren Anteile ausschließlich diesen
Körperschaften gehören und deren Erträge ihnen aus- 3. bei Inhabern von Betrieben der Land- und Forstwirt-
schließlich zufließen; schaft zur Abgeltung des Überschusses der laufenden
Betriebseinnahmen über die laufenden Betriebsausga-
2. Betriebsvermögen der nicht unter Nummer 1 fallenden ben, der nach dem Ende des vorangegangenen Wirt-
Verkehrsbetriebe, Hafenbetriebe und Flugplatzbe- schaftsjahrs (§ 35 Abs. 2) entstanden ist, ein Achtzehn-
triebe, soweit dieses dazu bestimmt ist, unter der tel des Wirtschaftswerts des Betriebs der Land- und
Auflage der Betriebspflicht, der Beförderungspflicht Forstwirtschaft; bei buchführenden Inhabern von
(Kontrahierungspflicht) und des Tarifzwangs dem Betrieben der Land- und Forstwirtschaft kann statt des-
öffentlichen Verkehr unmittelbar zu dienen. Dient das sen auf Antrag der nachgewiesene Überschuß der
begünstigte Betriebsvermögen gleichzeitig auch ande- laufenden Betriebseinnahmen über die laufenden
ren Zwecken, so ist es dem Umfang der jeweiligen Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit er am
Nutzung entsprechend aufzuteilen. Veranlagungszeitpunkt noch vorhanden ist oder zur
Tilgung von Schulden verwendet worden ist, die am
Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs bestan-
§ 117a
den haben und mit dem Wirtschaftsteil des Betriebs in
Ansatz des inländischen Betriebsvermögens wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
(1) Ist das Betriebsvermögen, für das ein Einheitswert (2) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit
für Zwecke der Vermögensteuer festgestellt ist, insgesamt sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgü-
positiv, so bleibt es bei der Ermittlung des Gesamtvermö- tern stehen, die nicht zum Vermögen im Sinne dieses
gens bis zu einem Betrag von 125 000 Deutsche Mark Gesetzes gehören. Schulden und Lasten, die mit den nach
außer Ansatz. Der übersteigende Teil ist mit 75 vom Hun- § 115 steuerfreien Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem
dert anzusetzen. Zusammenhang stehen, sind dagegen in vollem Umfang
abzuziehen.
(2) Betriebsvermögen, das auf Handelsschiffe entfällt,
bei denen in dem vor dem Veranlagungszeitpunkt enden- (3) Schulden und Lasten, die auf gesetzlicher Unter-
den Wirtschaftsjahr die Voraussetzungen des§ 34c Abs. 4 haltspflicht beruhen, sind mit ihrem Kapitalwert, höchstens
Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes vorlagen, ist mit 20 000 Deutsche Mark für die einzelne Unterhaltsver-
abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit der Hälfte anzuset- pflichtung abzugsfähig, wenn Unterhaltsverpflichteter und
zen, wenn sein Wert insgesamt positiv ist. Der Freibetrag Unterhaltsberechtigter nicht nach § 14 des Vermögen-
nach Absatz 1 Satz 1 ist zu berücksichtigen, soweit er nicht steuergesetzes zusammen veranlagt werden. Dies gilt bei
bei anderem inländischen Betriebsvermögen berücksich- Ehegatten, die nach § 14 des Vermögensteuergesetzes
tigt worden ist. Zur Ermittlung des nach den Sätzen 1 und 2 zusammen veranlagt werden mit der Maßgabe, daß bei
begünstigten Vermögens sind vom Wert der Handels- gemeinsamer Unterhaltsverpflichtung als Kapitalwert
schiffe die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang ste- jeweils höchstens 40 000 Deutsche Mark abzugsfähig
henden Schulden und Lasten abzuziehen. sind. Der Kapitalwert ist vorbehaltlich des§ 14 nach§ 13
Abs. 1 zu ermitteln; dabei ist von der nach den Verhältnis-
(3) Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen ver-
sen am Stichtag voraussichtlichen Dauer der Unterhalts-
anlagt (§ 14 des Vermögensteuergesetzes), gelten die
leistungen auszugehen.
Absätze 1 und 2 für jeden Beteiligten, soweit ihm Betriebs-
vermögen zugerechnet wird. § 119
Zusammenrechnung
§ 118
(1) Das Vermögen von Ehegatten wird für die Ermittlung
Schulden und sonstige Abzüge des Gesamtvermögens zusammengerechnet, wenn sie
(1) Zur Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes
sind von dem Rohvermögen abzuziehen zusammen zur Vermögensteuer zu veranlagen sind.
1. Schulden und Lasten, soweit sie nicht mit einem (2) Das Vermögen von Eltern wird mit dem Vermögen
gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammen- derjenigen Kinder zusammengerechnet, mit denen sie
hang stehen. Bei der Bewertung von Schulden aus nach§ 14 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 des Vermögensteuer-
laufend veranlagten Steuern ist § 105 entsprechend gesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu veranlagen
anzuwenden. Lasten aus laufenden Pensionszahlun- sind.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 259
§ 120 Dritter Teil
Zurechnung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft Übergangs- und Schlußbestimmungen
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft wird das ganze
Gesamtgut dem Vermögen des überlebenden Ehegatten § 121 a
zugerechnet, wenn dieser nach § 1 des Vermögensteuer-
Sondervorschrift
gesetzes unbeschränkt steuerpflichtig ist.
für die Anwendung der Einheitswerte 1964
Während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnis-
C. Inlandsvermögen sen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte des
Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und Betriebs-
§ 121 grundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 für die Fest-
stellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens, für die
(1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Ver-
Vermögensteuer, die Erbschaftsteuer, die Gewerbesteuer,
mögensteuergesetzes wird nur der Wert des Inlandsver-
die Ermittlung des Nutzungswerts der · selbstgenutzten
mögens ermittelt.
Wohnung nach § 21 a des Einkommensteuergesetzes und
(2) Zum Inlandsvermögen eines beschränkt Steuer- die Grunderwerbsteuer mit 140 vom Hundert des Einheits-
pflichtigen gehören: werts anzusetzen. Das gilt entsprechend für die nach § 12
1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen; Abs. 3 und 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-
gesetzes maßgebenden Werte und für Stichtagswerte bei
2. das inländische Grundvermögen; der Grunderwerbsteuer.
3. das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das
Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe
§ 122
dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unter-
halten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist; Besondere Vorschriften für Berlin (West)
4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesell- (1) § 50 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und§ 67 gelten nicht für den
schaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Grundbesitz in Berlin (West). Bei der Beurteilung der
Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit natürlichen Ertragsbedingungen und des Bodenartenver-
anderen ihm nahestehenden Personen im Sinne des hältnisses ist in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze
§ 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes vom 8. Septem- des Bodenschätzungsgesetzes und der dazu ergangenen
ber 1972 (BGBI. 1 S. 1713), zuletzt geändert durch Durchführungsbestimmungen in der im Bundesgesetzblatt
Anlage I Kapitel IV Abschnitt III Nr. 23 des Einigungs- Teil III, Gliederungsnummer 610-8-1, veröffentlichten
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Arti- bereinigten Fassung zu verfahren.
kel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI.
1990 II S. 885, 978), am Grund- oder Stammkapital der (2) Der Senat von Berlin (West) wird ermächtigt, durch
Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Milchviehhaltung,
oder mittelbar beteiligt ist; Rindermast, Schweinemast und Legehennenhaltung, die
in Berlin (West) betrieben werden, abweichend von § 33
5. nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen, Gebrauchs-
Abs. 3 Nr. 4 zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
muster und Topographien, die in ein inländisches Buch
gehören, wenn diese Tierhaltungen der Versorgung der
oder Register eingetragen sind;
Bevölkerung in Berlin (West) dienen. Dabei ist eine
6. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2 und Begrenzung des Umfangs der Tierhaltungen mit dem Ziel
5 fallen und einem inländischen gewerblichen Betrieb vorzunehmen, daß umweltschädigende Massentierhaltun-
überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder gen nicht entstehen. Die Vorschriften des Bundes-Immis-
verpachtet sind; sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
7. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880), zuletzt geändert durch
andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBI. 1
inländischen Grundbesitz, durch inländische grund- S. 2634), und der dazu erlassenen Durchführungsverord-
stücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein nungen sind zu berücksichtigen. Die in Satz 1 enthaltene
inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittel- Ermächtigung gilt bis zum 31. Dezember 1992.
bar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind
(3) Durch Rechtsverordnung können im Hinblick auf die
Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldver- besonderen Verhältnisse am Grundstücksmarkt für den
schreibungen ausgegeben sind; Grundbesitz in Berlin (West)
8. Forderungen aus der Beteiligung an einem Handels-
1. die Vervielfältiger und die Wertzahlen abweichend von
gewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen den §§ 80 und 90 festgesetzt und
Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhn-
lichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland 2. Zu- und Abschläge bei der Ermittlung der Grundstücks-
hat; werte in Berlin (West) oder in örtlich begrenzten Teilen
von Berlin (West), erforderlichenfalls nur für einzelne
9. Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8
Grundstücksarten oder anderweitig bestimmte Grup-
genannten Vermögensgegenstände.
pen von Grundstücken und Betriebsgrundstücken,
(3) Die Vorschriften in § 114 Abs. 2 und 3, §§ 115 bis vorgeschrieben werden.
117 und § 117 a Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwen-
den. Dies gilt auch von den Vorschriften in § 118, jedoch (4) Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der
mit der Einschränkung, daß nur die Schulden und Lasten Land- und Forstwirtschaft in Berlin (West) sind die Wirt-
abzuziehen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang schaftswerte der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
mit dem Inlandsvermögen stehen. (§ 46) um 20 vom Hundert zu ermäßigen.
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
§ 123 gebäude einschließlich des dazugehörigen Grund und
Bodens. Wohngrundstücke sind dem Grundvermögen
Ermächtigungen
zuzurechnen und nach den dafür geltenden Vorschriften
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim- zu bewerten.
mung des Bundesrates die in § 12 Abs. 4, § 21 Abs. 1,
§ 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4 und 8, den §§ 81, (4) Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer
90 Abs. 2, § 113 a und § 122 Abs. 3 vorgesehenen Rechts- Anwendung der§§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56,
verordnungen zu erlassen. 59, 60 Abs. 2 und§ 62 in einem vereinfachten Verfahren
ermittelt. Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich die in der
den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zu-
erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils grunde zu legen.§ 51 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c ist nicht
geltenden Fassung mit neuem Datum, neuer Überschrift anzuwenden.
und neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei
Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. (5) Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind
die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfest-
stellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaft-
§ 124 lichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf
Anwendung des Gesetzes den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.
Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum 1. Januar (6) Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nut-
1991 anzuwenden. § 97 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b und zungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung
§ 11 O Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 sind auch für Feststellungszeit- und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
punkte vor dem 1. Januar 1986 anzuwenden, soweit die werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die
Feststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirt-
oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. § 97 schaftswerts ermittelt. Für die Nutzungen und Nutzungs--
Abs. 1 Nr. 5 Sätze 2 und 3 und § 103 a in der Fassung des teile gelten die folgenden Vergleichszahlen:
Artikels 10 Nr. 3 des Steuerreformgesetzes vom 25. Juli
1988 (BGBI. 1 S. 1093) sind erstmals zum 1. Januar 1989 1. landwirtschaftliche Nutzung
anzuwenden. § 11 Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für die a) landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und
Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf den Spargel
31. Dezember 1990 anzuwenden. § 104 Abs. 12 und Die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je
§ 109 Abs. 4, soweit dieser die Bewertung von Wirt- Hektar errechnet sich auf der Grundlage der Ergeb-
schaftsgütern des Vorratsvermögens regelt, sind erstmals nisse der Bodenschätzung unter Berücksichtigung
zum 1. Januar 1991 anzuwenden. § 103a Satz 2 und weiterer natürlicher und wirtschaftlicher Ertrags-
§ 109 Abs. 4, soweit dieser die Bewertung von Rückstel- bedingungen.
lungen für Jubiläumszuwendungen regelt, sind erstmals
zum 1. Januar 1994 anzuwenden. b) Hopfen
Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar . . . . . . . . . . 40
c) Spargel
Vierter Teil
Spargelbau-Vergleichszahl je Ar . . . . . . . . . . 70
Vorschriften
2. Weinbauliche Nutzung
für die Bewertung von Vermögen
Weinbau-Vergleichszahlen je Ar:
in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet a) Traubenerzeugung (Nichtausbau) . . . . . . . . . 22
b) Faßweinausbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
§ 125 c) Flaschenweinausbau................... 30
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen 3. Gärtnerische Nutzung
(1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forst- Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar:
wirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzen-
festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 bau:
nicht mehr angewendet.
aa) Gemüsebau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
(2) Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- bb) Blumen- und Zierpflanzenbau . . . . . . . . . 100
und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1
b) Nutzungsteil Obstbau ...... _. . . . . . . . . . . . 50
Nr. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeich-
nete Vermögen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Be- c) Nutzungsteil Baumschulen . . . . . . . . . . . . . . 60
steuerung zugrunde gelegt. Der Bildung des Ersatzwirt- d) Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoff-
schaftswertes ist abweichend von § 2 und § 34 Abs. 1, platten, ausgenommen Niederglas, erhöhen sich
3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die vorstehenden Vergleichszahlen bei
die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbst-
aa) Gemüsebau
genutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaft-
lichen Vermögens im Sinne des § 33 Abs. 2 einbezogen nicht heizbar . . . . . . . . . . . . . um das 6fache,
werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist. § 26 heizbar . . . . . . . . . . . . . . . . . um das 8fache,
ist sinngemäß anzuwenden. bb) Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen
(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ge- nicht heizbar . . . . . . . . . . . . . um das 4fache,
hören abweichend von § 33 Abs. 2 nicht die Wohn- heizbar . . . . . . . . . . . . . . . . . um das 8fache.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 261
(7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar vollster Teil liegt, eine Erklärung zum Ersatzwirtschafts-
Ersatzvergleichswerte angesetzt: wert abzugeben. Der Nutzer hat die Steuererklärung
eigenhändig zu unterschreiben.
1. Forstwirtschaftliche Nutzung
Der Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark (2) Die Erklärung ist erstmals für das Kalenderjahr 1991
je Hektar. nach den Verhältnissen zum 1. Januar 1991 abzugeben.
§ 28 Abs. 2 gilt entsprechend.
2. Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
Der Ersatzvergleichswert beträgt bei § 128
a) Binnenfischerei . . . . . . . . . 2 Deutsche Mark Auskünfte, Erhebungen, Mitteilungen, Abrundung
je kg des nachhaltigen
Jahresfangs, § 29 und § 30 Nr. 1 gelten bei der Ermittlung des
b) Teichwirtschaft Ersatzwirtschaftswerts sinngemäß.
aa) Forellenteichwirtschaft 20 000 Deutsche Mark
je Hektar, § 129
bb) übrige Teichwirtschaft 1 000 Deutsche Mark Grundvermögen
je Hektar, (1) Für Grundstücke gelten die Einheitswerte, die nach
-::) Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt sind
oder noch festgestellt werden (Einheitswerte 1935).
aa) für Forellen-
teichwirtschaft . . . . . . . 30 000 Deutsche Mark (2) Vorbehaltlich der §§ 130 und 131 werden für die
je Hektar, Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68
bb) für übrige Binnen- bis 94
fischerei und 1. §§ 10, 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2, §§ 50 bis 53
Teichwirtschaft ...... 1 500 Deutsche Mark des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokrati-
je Hektar, schen Republik in der Fassung vom 18. September
d) Imkerei . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Deutsche Mark 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes),
je Bienenkasten, 2. § 3 a Abs. 1 , §§ 32 bis 46 der Durchführungsverord-
e) Wanderschäferei . . . . . .. 20 Deutsche Mark nung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar
1935 (RGBI. 1S. 81 ), zuletzt geändert durch die Verord-
je Mutterschaf,
nung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum
f) Saatzucht . . . . . . . . . . . . . . 15 vom Hundert Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung
der nachhaltigen zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungs-
Jahreseinnahmen, umlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944 (RGBI. 1
g) Weihnachtsbaumkultur . . . 3 000 Deutsche Mark S. 338), und
je Hektar, 3. die Rechtsverordnungen der Präsidenten der Landes-
h) Pilzanbau . . . . . . . . . . . . . . 25 Deutsche Mark finanzämter über die Bewertung bebauter Grund-
je Quadratmeter, stücke vom 17. Dezember 1934 (Reichsministerialblatt
S. 785 ff.), soweit Teile des in Artikel 3 des Einigungs-
i) Besamungsstationen . . . . . 20 vom Hundert
vertrages genannten Gebietes in ihrem Geltungsbe-
der nachhaltigen
reich liegen,
Jahreseinnahmen.
weiter angewandt.
§ 126 § 130
Geltung des Ersatzwirtschaftswerts Nachkriegsbauten
(1) Der sich nach § 125 ergebende Ersatzwirtschafts- (1) Nachkriegsbauten sind Grundstücke mit Gebäuden,
wert gilt für die Grundsteuer; er wird im Steuermeßbetrags- die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.
verfahren ermittelt. Für eine Neuveranlagung des Grund-
(2) Soweit Nachkriegsbauten mit einem Vielfachen der
steuermeßbetrags wegen Änderung des Ersatzwirt-
Jahresrohmiete zu bewerten sind, ist für Wohnraum die ab
schaftswerts gilt § 22 Abs. 1 Nr. 1 sinngemäß.
Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulässige Miete als Jahres-
(2) Für andere Steuern ist bei demjenigen, dem Wirt- rohmiete vom 1. Januar 1935 anzusetzen. Sind Nach-
schaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermö- kriegsbauten nach dem 30. Juni 1990 bezugsfertig gewor-
gens zuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein den, ist die Miete anzusetzen, die bei unverändertem
entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen. Die Fortbestand der Mietpreisgesetzgebung ab Bezugsfertig-
Eigentumsverhältnisse und der Anteil am Ersatzwirt- keit preisrechtlich zulässig gewesen wäre. Enthält die
schaftswert sind im Festsetzungsverf ahren der jeweiligen preisrechtlich zulässige Miete Bestandteile, die nicht zur
Steuer zu ermitteln. Jahresrohmiete im Sinne des § 34 der weiter anzuwenden-
den Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungs-
§ 127
gesetz gehören, sind sie auszuscheiden.
Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert
(3) Für Nachkriegsbauten der Mietwohngrundstücke,
(1) Der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Ver- der gemischtgenutzten Grundstücke und der mit einem
mögens (§ 125 Abs. 2 Satz 2) hat dem Finanzamt, in Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewertenden Geschäfts-
dessen Bezirk das genutzte Vermögen oder sein wert- grundstücke gilt einheitlich der Vervielfältiger neun.
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 131 (4) Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich
Wohnungseigentum und Teileigentum, nur auf den Wert des Grundstücks auswirken, werden erst
Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht durch Fortschreibung auf den 1. Januar 1994 berücksich-
tigt, es sei denn, daß eine Feststellung des Einheitswerts
(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet zu einem früheren Zeitpunkt für die Festsetzung anderer
eine wirtschaftliche Einheit. Für die Bestimmung der Steuern als der Grundsteuer erforderlich ist.
Grundstückshauptgruppe ist die Nutzung des auf das
Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden
Gebäudeteils maßgebend. Die Vorschriften zur Ermittlung § 133
der Einheitswerte 1935 bei bebauten Grundstücken finden Sondervorschrift
Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 für die Anwendung der Einheitswerte 1935
etwas anderes ergibt.
(1) Die Einheitswerte 1935 der Grundstücke und
(2) Das zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken
dienende Wohnungseigentum ist mit dem Vielfachen der Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind
Jahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die für für die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermö-
Mietwohngrundstücke maßgebend sind. Wohnungseigen- gens, für die Vermögensteuer, die Erbschaftsteuer, die
tum, das zu nicht mehr als 80 vom Hundert, aber zu nicht Gewerbesteuer und die Grunderwerbsteuer wie folgt anzu-
weniger als 20 vom Hundert Wohnzwecken dient, ist mit setzen:
dem Vielfachen der Jahresrohmiete nach den Vorschriften 1. Mietwohngrundstücke mit 100 vom Hundert des Ein-
zu bewerten, die für gemischtgenutzte Grundstücke maß- heitswerts 1935,
gebend sind.
2. Geschäftsgrundstücke mit 400 vom Hundert des Ein-
(3) Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Mit- heitswerts 1935,
eigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum
3. gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und
nicht dem Verhältnis der Jahresrohmiete zueinander, so
sonstige bebaute Grundstücke mit 250 vom Hundert
kann dies bei der Feststellung des Wertes entsprechend
des Einheitswerts 1935,
berücksichtigt werden. Sind einzelne Räume; die im
gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermietet, so ist ihr 4. unbebaute Grundstücke mit 600 vom Hundert des Ein-
Wert nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zu heitswerts 1935.
verteilen und bei den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung bestimmt
zu erfassen.
sich die Grundstückshauptgruppe für den besonderen Ein-
(4) Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbaurech- heitswert im Sinne des § 33 a Abs. 3 der weiter anzuwen-
ten gilt§ 46 der weiter anzuwendenden Durchführungsver- denden Durchführungsverordnung zum Reichsbewer-
ordnung zum Reichsbewertungsgesetz sinngemäß. Der tungsgesetz nach dem tatsächlichen Zustand, der nach
Gesamtwert ist in gleicher Weise zu ermitteln, wie wenn es Fertigstellung des Gebäudes besteht.
sich um Wohnungseigentum oder um Teileigentum han-
delte. Er ist auf den Wohnungserbbauberechtigten und (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die nach § 12 Abs. 3
den Bodeneigentümer entsprechend zu verteilen. und 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergeset-
zes maßgebenden Werte und für Stichtagswerte bei der
Grunderwerbsteuer.
§ 132
Fortschreibung und Nachfcststellung (3) Artikel 10 § 3 des Vermögensteuerreformgesetzes
der Einheitswerte 1935 vom 17. April 1974 (BGBI. 1 S. 949) und Artikel 10 § 3 des
Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schen-
(1) Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Ein- kungsteuerrechts vom 17. April 1974 (BGBI. 1 S. 933)
heitswerte 1935 werden erstmals auf den 1. Januar 1991 finden keine Anwendung.
vorgenommen, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4
nichts Abweichendes ergibt.
§ 134
(2) Für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser im
Sinne des § 32 der weiter anzuwendenden Durchfüh- Betriebsvermögen und Mineralgewinnungsrechte
rungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz unter-
(1) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsver-
bleibt eine Feststellung des Einheitswerts auf den
mögens werden auf den 1. Januar 1991 Einheitswerte
1. Januar 1991, wenn eine ab diesem Zeitpunkt wirksame
allgemein festgestellt (Hauptfeststellung). Der Hauptfest-
Feststellung des Einheitswerts für die wirtschaftliche Ein-
stellungszeitraum beträgt vier Jahre.
heit nicht vorliegt und der Einheitswert nur für die Festset-
zung der Grundsteuer erforderlich wäre. Der Einheitswert (2) Mineralgewinnungsrechte werden bei der Hauptfest-
für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser wird
stellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den
nachträglich auf einen späteren Feststellungszeitpunkt 1. Januar 1991 mit den entsprechenden Werten ange-
festgestellt, zu dem der Einheitswert erstmals für die Fest-
setzt, die sich aus der Steuerbilanz zum 31. Dezember
setzung anderer Steuern als der Grundsteuer erforderlich
1990 ergeben. Auf den 1. Januar 1992 werden für diese
ist.
Mineralgewinnungsrechte erstmals Einheitswerte nach-
(3) Wird für Grundstücke im Sinne des Absatzes 2 ein träglich festgestellt (Nachfeststellungen). Dabei ist von
Einheitswert festgestellt, gilt er für die Grundsteuer von den Wertverhältnissen des Hauptfeststellungszeitpunkts
dem Kalenderjahr an, das der Bekanntgabe des Feststel- 1. Januar 1989 in der Bundesrepublik Deutschland auszu-
lungsbescheids folgt. gehen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 263
Anlage 1
Umrechnungsschlüssel
für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf
Tierart 1 Tier- ... VE
Pferde
Pferde unter 3 Jahren 0,70
Pferde 3 Jahre alt und älter 1,10
Rindvieh
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr 0,30
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,70
Zuchtbullen 1,20
Zugochsen 1,20
Kühe, Färsen, Masttiere 1,00
Schafe
Schafe unter 1 Jahr 0,05
Schafe 1 Jahr und älter 0,10
Ziegen 0,08
Schweine
Ferkel 0,02
Läufer 0,06
Zuchtschweine 0,33
Mastschweine 0,16
Geflügel
Legehennen 0,02
(einschließlich einer normalen Aufzucht
zur Ergänzung des Bestandes)
Zuchtenten 0,04
Zuchtputen 0,04
Zuchtgänse 0,04
Jungmasthühner 0,0017
Junghennen 0,0017
Mastenten 0,0033
Mastputen 0,0067
Mastgänse 0,0067
Anlage 2
Gruppen der Zweige des Tierbestands
nach der Flächenabhängigkeit
1. Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands 2. Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands
Pferdehaltung, Schweinezucht,
Pferdezucht, Schweinemast,
Schafzucht, Hühnerzucht,
Schafhaltung, Entenzucht,
Rindviehzucht, Gänsezucht,
Milchviehhaltung, Putenzucht,
Rindviehmast. Legehennenhaltung,
Junghühnermast,
Entenmast,
Gänsemast,
Putenmast.
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 3
Mietwohngrundstücke
Vervielfältiger
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder
ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
G em e i ndeg rö ßen kl assen
~-
über über über über über über über
bis 2000 5000 10000 50000 100 000 200000 500000
2000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5000 10000 50000 100 000' 200 000 500000 wohner
Altbauten
vor 1895 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .... 7,2 6,9 5.,8 5,8 5,7 5,5 5,4 5,3
1895 bis 1899 ...... . ..... 7,4 7,1 6,0 5,9 5,8 5,7 5,5 5,4
1900 bis 1904 . . . . . . . . . . . . . . . .... 7,8 7,5 6,2 6,2 6,0 5,9 5,7 5,6
1905 bis 1915 .............. . . ' .. 8,3 7,9 6,6 6,5 6,3 6,2 6,0 5,8
1916 bis 31.3.1924 .. . ... ' 8,7 8,4 6,9 6,7 6,5 6,4 6,2 6,1
-
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31 . 12. 1934 .. 9,8 9,5 8,3 8,2 8,0 7,8 7,7 7,5
1.1.1935bis20. 6.1948 .. '. 10,2 9,8 8,6 8,4 8,2 8,0 7,9 7,7
----- --~--
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ... ' 9,8 9,7 9,5 9,2 9,0 9,0 9,0 9.,1
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder
ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
vor1908 . . . . . . . . . . . . . ........ 6,6 6,3 5,3 5,4 5,3 5,2 5,1 5,0
1908 bis 1915 ...... . . . . . . . .. ' . " 6,9 6,6 5,6 5,6 5,5 5,4 5,3 5,1
1916 bis 3 1.3.1924 . . . . . . . ' . . . . . 7,7 7,4 6,1 6, 1 6,0 5,8 5,7 5,5
Neubaute n
1.4.1924 bis 31. 12. 1934 . . . . . . . . . . 9,0 8,7 7,7 7,6 7,5 7,3 7,2 7,0
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 .......... 9,6 9,3 8,2 8,0 7,8 7,7 7,5 7,4
-···-------~--------------·---·------
Nach krieg sbauten
nach dem 20.6.1948 . . . . . . . . . . . . . 9,5 9,4 9,2 8,9 8,7 8,7 8,7 8,8
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1. 4. 1924 ............ . 5,7 5,5 4,7 4,9 4,8 4,7 4,6 4,5
-
Neubauten
1.4.1924 bis 31.12.1934. ... 7,3 7,0 6,4 6,4 6,3 6,2 6,1 6,0
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 ..... ... 8,5 8,2 7,3 7,2 7,1 7.,0 6,8 6,7
~-
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ' .. 8,9 8,7 8,6 8,3 8,1 8, 1 8, 1 8,3
---·- . -- - >--------·-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 265
Anlage 4
Gemischtgenutzte Grundstücke
mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete bis zu 50 v. H.
Vervielfältiger
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder
ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
Gemeindegrößenklassen
über über über über über über über
bis 2000 5000 10000 50000 100000 200000 500000
2000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5000 10000 50000 100000 200000 500000 wohner
Altbauten
vor1895 • • • • • • • ~ • .. .. • ,, ~ • • • • • • • • • 7,6 7,3 6,4 6,4 6,1 6,0 5,9 6,1
1895 bis 1899 . . . . .. . .. .. .. .. . . . . . . . . . 7,8 7,6 6,6 6,5 6,3 6,2 6,0 6,3
1900 bis 1904 • • ................... 8,2 7,9 6,9 6,8 6,5 6,4 6,3 6,4
1905 bis 1915 ..................... 8,7 8,4 7,2 7,1 6,8 6,7 6,5 6,7
1916 bis 31.3.1924 ............ • •• 9,1 8,8 7,6 7,4 7,1 6,9 6,8 6,9
Neubauten
1.4.1924 bis 31.12.1934 .......... 10,2 9,6 8,4 8,1 8,0 7,8 7,7 7,8
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 .......... 10,5 9,8 8,6 8,3 8,2 8,0 7,9 7,9
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 .............. 9,9 9,6 9,2 9,1 9,0 9,0 9,0 9,0
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder
ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
vor1908 • • • • • • • • • ~ • .. ,, • .. • • • • • • • .. 7,0 6,7 5,9 6,0 5,7 5,6 5,5 5,8
1908 bis 1915 ............... • ....... 7,3 7,0 6,2 6,2 5,9 5,8 5,7 6,0
1916 bis 31. 3. 1924 ••••••• • •••••• 8,1 7,8 6,8 6,7 6,4 6,3 6,2 6,4
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 .......... 9,3 8,8 7,7 7,6 7,5 7,3 7,2 7,3
1.1.1935 bis 20. 6. 1948 .......... 9,9 9,3 8,2 8,0 7,8 7,7 7,5 7,6
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ................ 9,6 9,3 9,0 8,9 8,7 8,7 8,7 8,8
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1. 4. 1924 ................ 6,1 5,9 5,2 5,4 5,2 5,1 5,0 5,4
Neubauten
1.4.1924 bis 31.12.1934 .......... 7,7 7,2 6,4 6,5 6,4 6,3 6,1 6,4
1.1.1935bis20. 6. 1948 .......... 8,8 8,3 7,3 7,3 7,1 7,0 6,9 7,1
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ......... • • •••• 9,0 8,7 8,4 8,4 8,2 8,2 8,2 8,4
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 5
Gemischtgenutzte Grundstücke
mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete von mehr als 50 v. H.
Vervielfältiger
A.. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder
ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
Gemeindegrößenklassen·
über über über über über über über
bis 2000 5000 10000 50000 100000 200000 500000
2000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5000 10000 50000 100000 200000 500000 wohner
Altbauten
vor1895 . . .. " . . . . " ,, " . " ' . "" . . .- 7,6 7,2 6,4 6,6 6,4 6,4 6,4 6,4
1895 bis 1899 . " .... ,, . " .. ". ,, . ,, .. ' " " . 7,8 7,4 6,6 6,8 6,5 6,5 6,5 6,5
1900 bis 1904 ... . ,,, .. ,, ... "." . . ',,. 8,2 7,8 6,8 7,0 6,7 6,7 6,7 6,7
1905 bis 1915 . . . . . . " ,, . " " . " " . .. " ,, . 8,6 8,2 7,1 7,2 7,0 7,0 7,0 7,0
1916 bis 31.3.1924 . ... ",, .. ,. ,. " .... 9,0 8,6 7,4 7,5 7,2 7,2 7,2 7,2
--•"-~-~
Neubauten
1. 4 . 1924 bis 31 . 12. 1934 . . . . ... """ ,, 9,7 9,1 8,0 8,1 7,9 7,9 7,9 7,9
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 . . . . . . . . .. 10,0 9,4 8,2 8,3 8,1 8,1 8,1 8,1
Nachkriegsbauten
nach dem 20.6.1948 .... - - " ..... ".,. 9,6 9,3 8,9 8,9 8,7 8,8 8,8 8,8
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder
ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
vor1908 . . . . . . " . . . . . . - - . .. ,. .. . .. "
~ 7,0 6,7 6,0 6,3 6,1 6,1 6,1 6,1
1908 bis 1915 ................ .... " 7,3 7,0 6,2 6,5 6,2 6,2 6,2 6,2
1916 bis 31.3.1924 ......... " - ... 8,1 7,7 6,7 6,9 6,7 6,7 6,7 6,7
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 .......... 9,0 8,4 7,5 7,6 7,5 7,5 7,5 7,5
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 .......... 9,5 8,9 7,8 7,9 7,8 7,8 7,8 7,8
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 . . .. . ~ ~ .. ~ .. . " .. 9,3 9,0 8,6 8,7 8,5 8,6 8,6 8,6
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1. 4. 1924 ................ 6,2 5,9 5,5 5,8 5,6 5,6 5,6 5,6
Neubauten
1.4.1924bis31.12.1934 .......... 7,4 7,0 6,4 - 6,7 6,5 6,5 6,5 6,5
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 .......... 8,5 8,0 7,2 7,3 7,2 7,2 7,2 7,2
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 .............. 8,8 8,5 8,1 8,2 8,1 8,2 8,2 8,2
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 267
Anlage 6
Geschäftsgrundstücke
Vervielfältiger
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder
ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
Ge mei nd eg rö ße n k I assen
über über über über über über über
bis 2000 5000 10000 50000 100000 200000 500000
2000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5000 10000 50000 100000 200000 500000 wohner
Altbauten
vor1895 • • • • • • • • • • • • ~ • • • • • • • • • • 7,8 7,5 6,7 6,9 6,8 6,8 6,8 6,8
1895 bis 1899 .............. • ••••• 8,0 7,7 6,9 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0
1900 bis 1904 ................... 8,3 7,9 7,1 7,2 7,1 7,1 7,1 7,1
1905 bis 1915 ••••••• • ............ 8,7 8,3 7,4 7,5 7,4 7,4 7,4 7,4
1916 bis 31.3.1924 .............. 9,0 8,6 7,7 7,8 7,6 7,6 7,6 7,6
Neubauten
1.4.1924 bis 31.12.1934 .......... 9,4 9,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 .......... 9,6 9,2 8,1 8,2 8,1 8,1 8,1 8,1
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 . . . . . . . . . . . . . 9,4 9,2 9,0 9,0 8,9 8,9 8,9 8,9
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder
ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
vor1908 ....................... 7,3 7,0 6,3 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5
1908 bis 1915 ............. • •••••• 7,6 7,2 6,5 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7
1916 bis 31.3.1924 .............. 8,2 7,8 7,0 7,2 7,1 7,1 7,1 7,1
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31 . 12. 1934 .......... 8,8 8,4 7,5 7,6 7,6 7,6 7,6 7,6
1.1.1935bis20. 6. 1948 .......... 9,2 8,8 7,8 7,9 7,8 7,8 7,8 7,8
Nachkriegsbauten
nach dem 20.6.1948 ............. 9,1 9,0 8,7 8,8 8,7 8,7 8,7 8,7
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1. 4. 1924 ................ 6,6 6,3 5,7 6,0 6,1 6,1 6,1 6,1
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 .......... 7,5 7,2 6,5 6,7 6,8 6,8 6,8 6,8
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 .......... 8,4 8,0 7,2 7,3 7,3 7,3 7,3 7,3
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ............. 8,7 8,6 8,3 8,4 8,3 8,3 8,4 8,4
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 7
Einfamilienhäuser
Vervielfältiger
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder
ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
Gemeindegrößenklassen
über über über über über über über
bis 2000 5000 10000 50000 100000 200000 500000
2000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5000 10000 50000 100 000 200000 500000 wohner
Altbauten
vor1895 ........ .. ,.,, ...
, ~., ... .. .. , , ..
, ,. 9,5 9,0 7,7 7,4 7,8 7,8 7,8 7,8
1895 bis 1899 . . " " " " . . . " " . . . . " ,. ~ " 9,8 9,3 7,9 7,6 8,0 8,0 8,0 8,0
1900 bis 1904 ... " .. " " .. " " " ,, . ,, ,, .. 10,3 9,8 8,3 7,9 8,2 8,2 8,2 8,2
1905 bis 1915 . .. . . . " ,, " . " ,, " ,. . " ,, ,, ' ~ 11,0 10,4 8,7 8,4 8,6 8,6 8,6 8,6
1916 bis 31. 3. 1924 . . .. . .. . ·• " " " " " ,, ~ 11,6 11,0 9,1 8,8 8,9 8,9 8,9 8,9
!Neubauten
L 4. 1924 bis 31. 12. 1934 ................. 13,1 12,4 10,6 10,2 10,2 10,2 10,2 10,2
1.1.1935bis20. 6. 1948 ..... , , .... 13,5 12,9 10,9 10,5 10,4 10,4 10,4 10,4
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 - . . .. . . . " ' " . .~ 13,0 12,4 12,0 11,8 11,8 11,8 11,8 11,9
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder
ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
vor1908 • • • • Q • • • ,, • • .. • " ,, • ' ,, ' • • ' ,, 8,7 8,3 7,1 6,8 7,3 7,3 7,3 7,3
1908 bis 1915 ........ " ..... ,, "" ,, .. " 9,1 8,7 7,4 7,1 7,6 7,6 7,6 7,6
1916 bis 31.3.1924 . . . . .. .. ,. . ~ ,, . . .. ~ 10,2 9,6 8,1 7,8 8,1 8,1 8,1 8,1
Neubauten
L 4. 1924 bis 31. 12. 1934 .......... 11,9 11,3 9,7 9,4 9,4 9,4 9,4 9,4
L 1. 1935 bis 20. 6. 1948 ........... 12,7 12,1 10,3 9,9 9,9 9,9 9,9 9,9
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ~ " 4 " "
••• ,. ,, 4 12,5 11,9 11,5 11,4 11,4 11,4 11,4 11,5
C.. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1. 4. 1924 ................. 7,7 7,3 6,3 6,1 6,7 6,7 6,7 6,7
Neubauten
1.. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 ........... 9,6 9,1 8,0 7,7 8,0 8,0 8,0 8,0
1.. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 .......... 11, 1 10,6 9,2 8,9 9,0 9,0 9,0 9,0
-
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 . " " " . . " ~ " ~ ~ " . 11,5 10,9 10,6 10,6 10,6 10,6 10,6 10,8
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 269
Anlage 8
Zweifamilienhäuser
Vervielfältiger
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder
ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
Ge m ei nd eg rö ße n klasse n
über über über über über über über
bis 2000 5000 10000 50000 100000 200000 500000
2000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5000 10000 50000 100000 200000 500000 wohner
Altbauten
vor1895 . .. .. .. •· ,, ,, .. . . . .. . .. .. .. .. ,, .. .. .. .. . 8,6 8,1 6,9 6,7 7,0 6,8 6,8 6,8
1895 bis 1899 .. .. . . .. . . . . . . .. . " .. .. . . . 8,8 8,4 7,1 6,9 7,1 7,0 7,0 7,0
1900 bis 1904 ....................... ". 9,3 8,8 7,4 7,1 7,4 7,2 7,2 7,2
1905 bis 1915 . .. . . . . . . . .. . . .. . . . " . . 9,8 9,3 7,8 7,5 7,7 7,5 7,5 7,5
1916 bis 31.3.1924 .... 0, •• 0, •• II• ••• 10,3 9,7 8,2 7,8 8,0 7,8 7,8 7,8
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 ... , ........ 11,6 11,0 9,5 9,1 9,0 9,0 9,0 9,0
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 .......... 11,9 11,3 9,7 9,3 9,2 9,2 9,2 9,2
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 ••.•• •• II r, •• ". 11,4 11,0 10,6 10,5 10,5 10,5 10,5 10,5
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder
ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten
vor1908 • .. • ., .. ,, • .. .. • • " • • .. " • • • .. • ~ • 7,9 7,5 6,4 6,2 6,6 6,5 6,5 6,5.
1908 bis 1915 . . . .. .. .. . . . .. . . . . . .. . . . 8,3 7,8 6,7 6,4 6,8 6,7 6,7 6,7
1916 bis 31.3.1924 ................. 9,1 8,6 7,3 7,0 7,3 7,1 7,1 7,1
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 .......... 10,6 10,1 8,7 8,4 8,5 8,5 8,5 8,5
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 .......... 11,2 10,7 9,2 8,9 8,8 8,8 8,8 8,8
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 .. ., ............. 11,0 10,6 10,2 10,1 10,1 10,1 10,1 10,2
C. bei Ho!zfachwerkbauten mit lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
Altbauten
vordem 1. 4 . 1924 ................. 7,0 6,7 5,8 5,6 6,1 6,0 6,0 6,0
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 .......... 8,7 8,3 7,3 7,0 7,3 7,3 7,3 7,3
1. 1. 1935 bis 20. 6 . 1948 ........... 10,0 9,5 8,3 8,0 8,1 8,1 8,1 8,1
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 • ., • • • • • ~ • e ~ • • 10,2 9,8 9,5 9,5 9,5 9,5 9,5 9,7
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 9
(zu§ 14)
Kapitalwert
einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahreswert von einer Deutschen Mark
Der Kapitalwert ist nach der „Allgemeinen Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1960/62" unter Berück-
sichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 vom Hundert errechnet worden. Der Kapitalwert der Tabelle ist
der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise.
Vollendetes Vollendetes
Lebensalter Männer Frauen Lebensalter Männer Frauen
in Jahren in Jahren
0 17,269 17,611 40 14,548 15,377
1 17,839 18,068 41 14,365 15,227
2 17,835 18,071 42 14,174 15,071
3 17,814 18,058 43 13,975 14,908
4 17,785 18,038 44 13,769 14,739
5 17,751 18,015 45 13,555 14,563
6 17,715 17,989 46 13,334 14,381
7 17,675 17,959 47 13,106 14,193
8 17,631 17,927 48 12,872 13,997
9 17,583 17,892 49 12,632 13,794
10 17,532
. 17,854 50 12,384 13,583
11 17,476 17,814 51 12,132 13,364
12 17,418 17,771 52 11,873 13,138
13 17,357 17,726 53 11,611 12,903
14 17,293 17,679 54 11,344 12,659
15 17,227 17,630 55 11,075 12,407
16 17,160 17,580 56 10,803 12,147
17 17,093 17,528 57 10,530 11,879
18 17,027 17,473 58 10,255 11,602
19 16,961 17,417 59 9,980 11,318
20 16,896 17,359 60 9,705 11,026
21 16,830 17,297 61 9,430 10,727
22 16,760 17,232 62 9,156 10,421
23 16,687 17,163 63 8,881 10,108
24 16,608 17,090 64 8,607 9,790
25 16,524 17,015 65 8,332 9,467
26 16,434 16,935 66 8,057 9,140
27 16,338 16,853 67 7,780 8,809
28 16,236 16,767 68 7,502 8,475
29 16,130 16,677 69 7,223 8,140
30 16,017 16,583 70 6,942 7,802
31 15,898 16,484 71 6,660 7,465
32 15,774 16,381 72 6,379 7,130
33 15,643 16,273 73 6,100 6,799
34 15,506 16,160 74 5,824 6,473
35 15,362 16,043 75 5,553 ti, 153
36 15,213 15,920 76 5,288 5,842
37 15,056 15,793 77 5,028 5,540
38 14,894 15,660 78 4,773 5,248
39 14,724 15,521 79 4,525 4,966
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 271
Vollendetes Vollendetes
Lebensalter Männer Frauen Lebensalter Männer Frauen
in Jahren in Jahren
80 4,284 4,695 90 2,394 2,658
81 4,052 4,436 91 2,272 2,528
82 3,830 4,189 92 2,162 2,411
83 3,617 3,954 93 2,065 2,308
84 3,415 3,733 94 1,978 2,217
85 3,221 3,523 95 1,901 2,136
86 3,035 3,325 96 1,835 2,067
87 2,857 3,139 97 1,780 2,006
88 2,689 2,963 98 1,722 1,955
89 2,534 2,802 99 1,682 1,908
100 1,634 1,874
und darüber
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 10 Anlage 11
(zu § 104) (zu § 104)
Vervielfältiger
Vervielfältiger für die Anwartschaft eines
für die Anwartschaft vor Eintritt des Versorgungsfalls
eines Arbeitnehmers auf Altersrente aus dem Dienstverhältnis
und Witwen- oder Witwerrente ausgeschiedenen Arbeitnehmers
auf Altersrente und Witwen- oder Witwerrente
Lebensalter Anwartschaft von Lebensalter Anwartschaft von
in Jahren, in Jahren,
dem der Männern Frauen dem der Männern Frauen
nach Spalte 2 a nach Spalte 2 a
oder 3a auf auf auf auf oder 3a auf auf auf auf
Berechtigte Alters- Witwen- Alters- Witwer- Berechtigte Alters- Witwen- Alters- Witwer-
am nächsten ist rente rente rente rente am nächsten ist rente rente rente rente
(1) (2a) (2b) (3a) (3b) (1) (2a) (2b) (3a) (3b)
bis 31 3,5 1,3 4,1 0,3 bis 31 1,7 0,7 2,0 0,2
32 3,6 1,4 4,2 0,3 32 1,8 0,8 2,1 0,2
33 3,7 1,4 4,4 0,3 33 1,9 0,8 2,2 0,2
34 3,8 1,4 4,5 0,3 34 2,0 0,8 2,3 0,2
35 3,9 1,5 4,6 0,3 35 2,1 0,9 2,4 0,2
36 4,0 1,5 4,8 0,3 36 2,2 0,9 2,6 0,3
37 4,2 1,6 4,9 0,3 37 2,3 1,0 2,7 0,3
38 4,3 1,6 5,0 0,4 38 2,4 1,0 2,8 0,3
39 4,4 1,7 5,2 0,4 39 2,6 1, 1 3,0 0,3
40 4,6 1,7 5,4 0,4 40 2,7 1,1 3,2 0,3
41 4,7 1,7 5,5 0,4 41 2,8 1,2 3,3 0,3
42 4,8 1,8 5,7 0,4 42 3,0 1,2 3,5 0,3
43 5,0 1,8 5,9 0,4 43 3,2 1,3 3,7 0,3
44 5,2 1,9 6,1 0,4 44 3,3 1,3 3,9 0,3
45 5,3 1,9 6,3 0,4 45 3,5 1,4 4,1 0,3
46 5,5 1,9 6,5 0,4 46 3,7 1,4 4,3 0,3
47 5,7 2,0 6,7 0,4 47 3,9 1,5 4,6 0,3
48 5,9 2,0 6,9 0,4 48 4,1 1,5 4,8 0,3
49 6,1 2,1 7,1 0,4 49 4,3 1,6 5,1 0,3
50 6,3 2,1 7,3 0,4 50 4,6 1,6 5,3 0,3
51 6,5 2,1 7,6 0,4 51 4,8 1,7 5,6 0,4
52 6,7 2,2 7,8 0,4 52 5,0 1,8 5,9 0,4
53 6,9 2,2 8,1 0,4 53 5,3 1,8 6,2 0,4
54 7,1 2,3 8,4 0,4 54 5,6 1,9 6,6 0,4
55 7,4 2,3 8,6 0,4 55 6,0 2,0 7,0 0,4
56 7,6 2,3 8,9 0,4 56 6,4 2,1 7,5 0,4
57 7,9 2,4 9,2 0,4 57 6,8 2,1 7,9 0,4
58 8,1 2,4 9,5 0,4 58 7,2 2,2 8,4 0,4
59 8,4 2,4 9,8 0,4 59 7,6 2,3 8,9 0,4
60 8,7 2,5 10,0 0,4 60 8,1 2,4 9,4 0,4
61 9,0 2,6 10,3 0,5 61 8,6 2,5 9,8 0,4
62 9,4 2,6 10,7 0,5 62 9.,1 2,6 10,4 0,4
63 63
und darüber 9,8 2,7 11, 1 0,5 und darüber 9,8 2,7 11, 1 0,5
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 273
Anlage 12
(zu§ 104)
Vervielfältiger
für die neben den laufenden Leistungen bestehende Anwartschaft
des Pensionsberechtigten auf eine lebenslängliche Hinterbliebenenrente
Lebensalter Lebensalter
in Jahren, in Jahren,
dem der dem der
Empfänger Männer Frauen Empfänger Männer Frauen
der laufenden der laufenden
Leistungen am Leistungen am
nächsten ist nächsten ist
bis 20 1,8 0,2 bis 60 2,7 0,5
21 1,9 0,2 61 2,7 0,5
22 2,0 0,2 62 2,7 ,0,5
23 2,1 0,2 63 2,7 0,5
24 2,3 0,2 64 2,7 0,4
25 2,4 0,2 65 2,7 0,4
26 2,5 0,2 66 2,7 0,4
27 2,6 0,2 67 2,8 0,4
28 2,7 0,2 68 2,8 0,4
29 2,8 0,2 69 2,7 0,4
30 2,9 0,2 70 2,7 0,4
31 2,9 0,2 71 2,7 0,4
32 3,0 0,3 72 2,7 0,4
33 3,1 0,3 73 2,6 0,3
34 3,1 0,3 74 2,6 0,3
35 3,2 0,3 75 2,5 0,3
36 3,3 0,3 76 2,4 0,3
37 3,3 0,3 77 2,3 0,3
38 3,3 0,3 78 2,3 0,2
39 3,4 0,3 79 2,2 0,2
40 3,4 0,3 80 2,1 0,2
41 3,4 0,3 81 2,0 0,2
42 3,4 0,4 82 1,9 0,1
43 3,4 0,4 83 1,8 0,1
44 3,4 0,4 84 1,7 0,1
45 3,4 0,4 85 1,6 0,1
46 3,4 0,4 86 1,5 0,1
47 3,4 0,4 87 1,4 0,1
48 3,3 0,4 88 1,3 0,1
49 3,3 0,4 89 1,2 0,1
50 3,2 0,4 90 1,1 0
51 3,2 0,4 91 0,9 0
52 3,1 0,4 92 0,8 0
53 3,1 0,4 93 0,7 0
54 3,0 0,4 94 0,6 0
55 3,0 0,4 95 0,5 0
56 2,9 0,4 96 0,4 0
57 2,9 0,4 97 0,3 0
58 2,8 0,5 98 0,2 0
59 2,8 0,5 99 0,1 0
100 0 0
und darüber
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 13
(zu § 104)
Vervielfältiger
für die lebenlänglich laufenden Leistungen aus Pensionsverpflichtungen
Lebensalter Lebensalter
in Jahren, in Jahren,
dem der dem der
Empfänger Männer Frauen Empfänger Männer Frauen
der lauf enden der laufenden
Leistungen am Leistungen am
nächsten ist nächsten ist
bis 20 12,4 16,5 bis 60 10,4 11,9
21 12,3 16,4 61 10,2 11,7
22 12,2 16,4 62 10,0 11,4
23 12,2 16,4 63 9,8 11, 1
24 12,1 16,3 64 9,6 10,9
25 12,0 16,3 65 9,3 10,6
26 12,0 16,2 66 9,0 10,3
27 11,9 16,2 67 8,8 10,0
28 11,9 16, 1 68 8,5 9,7
29 11,8 16,1 69 8,2 9,4
30 11,7 16,0 70 7,9 9,0
31 11,7 15,9 71 7,7 8,7
32 11,6 15,9 72 7,4 8,4
33 11,6 15,8 73 7,1 8,1
34 11,5 15,7 74 6,9 7,8
35 11,4 15,7 75 6,6 7,4
36 11,4 15,6 76 6,3 7,1
37 11,3 15,5 77 6,1 6,8
38 11,3 15,4 78 5,8 6,5
39 11,2 15,3 79 5,6 6,2
40 11,2 15,2 80 5,3 5,9
41 11,2 15,1 81 5,1 5,6
42 11, 1 15,0 82 4,9 5,3
43 11, 1 14,9 83 4,6 5,1
44 11, 1 14,7 84 4,4 4,8
45 11, 1 14,6 85 4,2 4,6
46 11, 1 14,5 86 4,0 4,3
47 11,0 14,4 87 3,8 4,1
48 11,0 14,2 88 3,7 3,9
49 11,0 14, 1 89 3,5 3,6
50 11,0 13,9 90 3,3 3,4
51 11,0 13,7 91 3,2 3,2
52 10,9 13,6 92 3,0 3,1
53 10,9 13,4 93 2,9 2,9
54 10,9 13,2 94 2,7 2,7
55 10,8 13,0 95 2,6 2,5
56 10,8 12,8 96 2,4 2,4
57 10,7 12,6 97 2,3 2,3
58 10,6 12,4 98 2,2 2,1
59 10,5 12, 1 99 2,1 2,0
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 275
Lebensalter Lebensalter
in Jahren, in Jahren,
dem der dem der
Empfänger Männer Frauen Empfänger Männer Frauen
der laufenden der laufenden
Leistungen am Leistungen am
nächsten ist nächsten ist
bis 100 2,0 1,9 bis 105 1,5 1,4
101 1,9 1,8 106 1,4 1,3
102 1,8 1,6 107 1,3 1,2
103 1,7 1,5 108 1,2 1,1
104 1,6 1,5 109 1,0 0,9
110
und darüber 0,5 0,5
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
.. Verordnung
zur Anderung trennungsgeldrechtlicher und reisekostenrechtlicher Vorschriften
Vom 16. Januar 1991
Auf Grund des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskosten- 11. Versetzung mit Zusage der Umzugskostenver-
gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) sowie gütung nach § 4 Abs . 2 Nr. 3 des Bundesumzugs-
des § 16 Abs. 6 und des § 22 Abs. 1 des Bundesreise- kostengesetzes,
kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Einstellung mit Zusage der Umzugskostenver-
13. November 1973 (BGBI. 1 S . 1621 ), der durch Artikel 2
gütung,
Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 2682) geändert worden ist, verordnet der Bundesmini- 13. Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenver-
ster des Innern: gütung bei vorübergehender Dauer des Dienst-
verhältnisses, der vorübergehenden Verwendung
Artikel 1 am Einstellungsort oder während der Probezeit;
die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fäl-
Änderung der Trennungsgeldverordnung len bedarf der Zustimmung der obersten Dienst-
Die Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzun- behörde oder der von ihr ermächtigten nachge-
gen und Abordnungen im Inland vom 20. Mai 1986 (BGBI. 1 ordneten Behörde,
S. 7 45) wird wie folgt geändert 14. Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche
Weisung, solange der zur Führung eines Haus-
1. § 1 erhält folgende Fassung:
halts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung
,.§ 1 untergestellt werden muß.
Anwendungsbereich
(3) Trennungsgeld wird nur gewährt wenn
(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind
1. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der
1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeord- neue Dienstort ein anderer als der bisherige
nete Beamte, Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugs-
2. Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst gebiet des neuen Dienstortes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
abgeordnete Richter und Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes)
liegt. Liegt die Wohnung im Einzugsgebiet des
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeil.
neuen Dienstortes, wird bei Maßnahmen nach den
(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der Nummern 6 bis 9 Trennungsgeld für die Dauer der
1. Versetzung aus dienstlichen Gründen, Maßnahme, längstens für drei Monate gewährt,
2. Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug 2. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der
mit Zusage der Umzugskostenvergütung, Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der
Umzugskostenvergütung verzichtet und dienst-
3. Verlegung der Beschäftigungsbehörde, liche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3
4. nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienst- Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugs-
lichen Gründen zu einem anderen Teil der Be- kostengesetzes).
schäftigungsbehörde,
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenz-
5. Übertragung eines anderen Richteramtes nach verkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer
§ 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen
eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des und zwischen diesen und dem Inland ..''
vorgenannten Gesetzes,
6. Abordnung oder Kommandierung, auch im Rah-
2. § 2 wird wie folgt geändert:
men der Aus- und Fortbildung,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert
7. Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechts-
rahmengesetzes, aa) In Satz 1 wird das Wort „Trennungsgeld-
berechtigte" durch das Wort „Berechtigte"
8. vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen
ersetzt.
Gründen zu einem anderen Teil der Beschäfti-
gungsbehörde,
bb) Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze
9. vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer ersetzt:
anderen Stelle als einer Dienststelle, „Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich
10. Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nach-
nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug weislich und fortwährend um eine angemes-
mit Zusage der Umzugskostenvergütung, sene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 277
Wohnung, die den familiären Bedürfnissen Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn
des Berechtigten entspricht. Dabei ist von der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienst-
bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es lichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber
sei denn, daß sie in einem erheblichen Mißver- einer oder mehrere dieser Hinderungsgründe vor-
hältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden liegen. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes
Personen steht. Die Lage des Wohnungs- ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustim-
marktes am neuen Dienstort und seinem Ein- mung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld
zugsgebiet ist zu berücksichtigen. Bei unver- bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt wer-
heirateten Berechtigten ohne Wohnung im den. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf
Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugsko- Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungs-
stengesetzes gilt als Wohnung auch ein mangel nicht gewährt werden."
möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte
Gemeinschaftsunterkunft."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Trennungsgeld-
berechtigter" durch das Wort „Berechtigter" er-
,,(2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf setzt.
Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn
und solange dem Umzug des umzugswilligen b) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummern 1, 2 und 3
Berechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Woh- jeweils das Wort „Trennungsgeldberechtigte"
nungsmangels einer der folgenden Hinderungs- durch das Wort „Berechtigte" und in Nummer 2 die
gründe entgegensteht: Worte „mit Hausstand (§ 7 Abs. 3 des Bundes-
umzugskostengesetzes)" durch die Worte ,,(§ 10
1. vorübergehende schwere Erkrankung des Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes)" er-
setzt.
Berechtigten oder eines seiner Familienange-
hörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundes-
umzugskostengesetzes) bis zur Dauer von 4. § 4 wird wie folgt geändert:
einem Jahr;
a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 der folgende Satz
2. Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eingefügt:
eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und „Ist der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2
3 des Bundesumzugskostengesetzes) nach§ 3 Nr. 5 auf Grund eines für die Dauer der Maßnahme
Abs. 2, § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, abgeschlossenen Vertrages zur Weiterzahlung der
§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverord- Miete verpflichtet, werden die ihm dadurch entste-
nung oder entsprechendem Landesrecht; henden notwendigen Auslagen für die Unterkunft
erstattet, soweit sie ein Drittel des Trennungstage-
3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 geldes übersteigen."
Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskosten- b) In Absatz 5 wird das Wort „Trennungsgeldberech-
gesetzes) bis zum Ende des Schul- oder Ausbil- tigte" durch das Wort „Berechtigte" ersetzt.
dungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahr-
gangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich c) In Absatz 7 werden jeweils das Wort „Trennungs-
die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum geldberechtigten" durch das Wort „Berechtigten"
Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich und das Wort „Trennungsgeldberechtigte" durch
das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines das Wort „Berechtigte" ersetzt.
Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert d) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „Trennungsgeld-
sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis berechtigte" durch das Wort „Berechtigte" ersetzt.
zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
5. § 5 wird wie folgt geändert:
4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbe-
hinderten Kindes(§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bundesumzugskostengesetzes). Trennungs- aa) In Satz 1 wird das Wort „Trennungsgeld-
geld wird bis zur Beendigung der Ausbildung berechtigter" durch das Wort „Berechtigter"
gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder ersetzt.
Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon
wegen der Behinderung nicht fortgesetzt wer- bb) In Satz 2 wird das Wort „Trennungsgeld-
den kann; berechtigten" durch das Wort „Berechtigten"
ersetzt.
5. akute lebensbedrohende Erkrankung eines b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
Elternteiles des Berechtigten oder seines Ehe-
,,(2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen
gatten, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des
nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die
Ehegatten oder Familienangehörigen des Be-
Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus
rechtigten erhält;
dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugs-
6. Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehe- kostengesetzes), gilt Absatz 1 mit der Maßgabe,
gatten in entsprechender Anwendung der Num- daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt
mer 3. wird."
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 Artikel 2
und 4.
Änderung der Verordnung
d) In Absatz 3 (neu) wird das Wort „Trennungsgeld- über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
berechtigten" durch das Wort „Berechtigten" er-
setzt. Die Verordnung über die Reisekostenvergütung in
besonderen Fällen vom 12. August 1965 (BGBI. 1 S. 813),
e) Absatz 4 (neu) wird wie folgt geändert: zuletzt geändert durch § 11 der Verordnung vom 20. Mai
aa) In Satz 1 werden das Wort „Trennungsgeld- 1986 (BGBI. 1 S. 745), wird wie folgt geändert:
berechtigten" durch das Wort „Berechtigten"
ersetzt. § 1 wird wie folgt geändert:
bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: a) In Satz 2 werden die Worte „und fünfundzwanzig vom
,,Bei Benutzung zuschlagpflichtiger Züge wer- Hundert des vollen Trennungstagegeldes nach § 4
den auch die notwendigen Zuschläge wie bei Abs. 3 der Trennungsgeldverordnung" gestrichen.
Dienstreisen erstattet." b) In Satz 3 werden die Worte,,§ 5 Abs. 8 Sätze 4 und 5"
durch die Worte ,,§ 5 Abs. 3" ersetzt.
6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) In Satz 1 wird das Wort „Trennungsgeldberechtig-
ter" durch das Wort „Berechtigter" ersetzt. Übergangsvorschrift
b) In Satz. 4 wird das Wort „Trennungsgeldberech- Ist der Anspruch auf Trennungsgeld vor der Verkündung
tigte" durch das Wort „Berechtigte" ersetzt. dieser Verordnung entstanden, wird das neue Recht für
die Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf
7. In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Trennungsgeld- Antrag angewendet.
berechtigte" durch das Wort „Berechtigte" ersetzt.
Artikel 4
8. In § 8 Abs. 2 werden das Wort „Trennungsgeld- Neufassung der Trennungsgeldverordnung
berechtigte" durch das Wort „Berechtigte" und die Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der
Worte ,,§ 5 Abs. 1" durch die Worte ,,§ 7 Abs. 1"
Trennungsgeldverordnung in der seit 1. Januar 1991 gel-
ersetzt.
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
9. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „Trennungsgeldberech-
Artikel 5
tigte" durch das Wort „Berechtigte" ersetzt.
Inkrafttreten
10. In § 10 Satz 1 wird das Wort „Trennungsgeldberech- Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und
tigte" durch das Wort „Berechtigte" ersetzt. Artikel 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1991, die
anderen Vorschriften treten mit Wirkung vom 1. Juli 1990
11. § 15 wird gestrichen; § 16 wird § 15. in Kraft.
Bonn, den 16. Januar 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 279
Bekanntmachung
der Neufassung der Trennungsgeldverordnung
Vom 16. Januar 1991
Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur Änderung trennungsgeldrecht-
licher und reisekostenrechtlicher Vorschriften vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1
S. 276) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über das Trennungsgeld
bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung -
TGV) in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. April 1986 in Kraft getretene Verordnung vom 20. Mai 1986 (BGBI. 1
S. 745),
2. den mit Ausnahme der Nummer 5 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb mit
Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 und die mit Wirkung
vom 1 . Januar 1991 in Kraft getretene Nummer 5 Buchstabe e Doppelbuch-
stabe bb dieses Artikels der eingangs genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 15 Abs. 1 und 2, des § 18 und des § 21 Abs. 1 des Bundesumzugsko-
stengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1973 (BGBI. 1 S. 1628) sowie des § 16 Abs. 6 und des § 22 Abs. 1 des
Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621 ),
zu 2. des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes vom 11. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2682) sowie des § 16 Abs. 6 und des § 22 Abs. 1 des
Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621 ), von denen § 22 durch Artikel 2
Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682) geändert
worden ist. ·
Bonn, den 16. Januar 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland
(Trennungsgeldverordnung - TGV)
§ 1 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienst-
Anwendungsbereich ortes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesum-
zugskostengesetzes) liegt. Liegt die Wohnung im Ein-
(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind zugsgebiet des neuen Dienstortes, wird bei Maßnah-
1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete men nach den Nummern 6 bis 9 Trennungsgeld für die
Beamte, Dauer der Maßnahme, längstens für drei Monate
gewährt,
2. Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst
abgeordnete Richter und 2. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berech-
tigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugs-
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. kostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den
(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d
des Bundesumzugskostengesetzes).
1. Versetzung aus dienstlichen Gründen,
'(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr
2. Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit
tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehör-
Zusage der Umzugskostenvergütung,
den, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen
3. Verlegung der Beschäftigungsbehörde, und dem Inland.
4. nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen
Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungs- §2
behörde,
Trennungsgeld
5. Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 nach Zusage der Umzugskostenvergütung
Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines
weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorge- (1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Tren-
nannten Gesetzes, nungsgeld zu,
6. Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen
1. wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwer-
der Aus- und Fortbildung,
dens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der Maß-
7. Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmen- nahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig
gesetzes, ist und
8. vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen
zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, 2. solange er wegen Wohnungsmangels am neuen
Dienstort und seinem Einzugsgebiet nicht umziehen
9. vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer kann.
anderen Stelle als einer Dienststelle,
10. Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Aus-
den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage schöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwäh-
der Umzugskostenvergütung, rend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemes-
sen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des
11 . Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Woh-
nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostenge- nungsgröße auszugehen, es sei denn, daß sie in einem
setzes, erheblichen Mißverhältnis zur Zahl der zum Haushalt
12. Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung, gehörenden Personen steht. Die Lage des Wohnungs-
13. Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergü- marktes am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet ist
zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Berechtigten ohne
tung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhält-
nisses, der vorübergehenden Verwendung am Ein- Wohnung im Sinne des § 1OAbs. 3 des Bundesumzugsko-
stellungsort oder während der Probezeit; die Gewäh- stengesetzes gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zim-
rung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der mer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.
Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von
ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde, (2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Tren-
nungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange
14. Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Wei- dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten im Zeitpunkt
sung, solange der zur Führung eines Haushalts not- des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden
wendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt Hinderungsgründe entgegensteht:
werden muß.
1. vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten
(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz
1. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) bis zur
Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und Dauer von einem Jahr;
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 281
2. Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der
Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück
Bundesumzugskostengesetzes) nach § 3 Abs. 2, § 6 mehr als 3 Stunden beträgt.
Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1
(2) Nach Ablauf dieser Frist wird als Trennungsgeld
der Mutterschutzverordnung oder entsprechendem
Landesrecht; Trennungstagegeld wie folgt gewährt:
3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 1. Der Berechtigte, der
Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) bis a) mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft
zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet lebt oder
sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so b) mit einem Verwandten bis zum vierten Grad, einem
verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes
Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pfle-
bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich
gekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemein-
das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufs-
schaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher
ausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Ge-
Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft
währung des Trennungsgeldes bis zum Ende des fol-
und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder
genden Ausbildungsjahres;
c) mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt,
4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinder- deren Hilfe er aus beruflichen oder nach ärztlichem,
ten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesum- im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus
zugskostengesetzes). Trennungsgeld wird bis zur
gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend
Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am
bedarf,
neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Ent-
fernung davon wegen der Behinderung nicht fortge- die Wohnung beibehält und getrennten Haushalt führt,
setzt werden kann; erhält in
5. akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteiles Reisekostenstufe A 22,20 DM
des Berechtigten oder seines Ehegatten, wenn dieser
Reisekostenstufe B 24,30 DM
in hohem Maße Hilfe des Ehegatten oder Familien- Reisekostenstufe C 26, 10 DM.
angehörigen des Berechtigten erhält; 2. Der Berechtigte, der seine Wohnung (§ 1O Abs. 3 des
6. Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten in Bundesumzugskostengesetzes), über die er das aus-
entspechender Anwendung der Nummer 3. schließliche Verfügungsrecht besitzt, beibehält, aber
die sonstigen Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeit- erfüllt, erhält in
punkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme Reisekostenstufe A 15,00 DM
kein Wohnungsmangel, aber einer oder mehrere dieser Reisekostenstufe B 16,50 DM
Hinderungsgründe vorliegen. Liegt bei Wegfall des Hinde- Reisekostenstufe C 17,70 DM.
rungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit
Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld 3. Der Berechtigte, der die Voraussetzungen nach den
bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Nummern 1 und 2 nicht erfüllt, erhält in
Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch Reisekostenstufe A 11,00DM
bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden. Reisekostenstufe B 11,70DM
Reisekostenstufe C 12,50 DM.
(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung
§ 12 des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend.
zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2
vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungs- (3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1
geld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung und 2 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehre-
bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für ren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann,
3 Monate gewährt werden. darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Koch-
gelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem
(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außer- Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.
halb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird
dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein
§4
erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.
Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben
§3 (1) Für volle Kalendertage eines Urlaubs sowie der
Sonn- und Feiertage und allgemein dienstfreien Werktage
Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben
innerhalb eines Urlaubs wird für das Beibehalten einer
(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort entgeltlichen Unterkunft anstelle
zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzu- - des Trennungsreisegeldes Ersatz der notwendigen
muten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, Auslagen für die Unterkunft,
erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienst-
antrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie - des Trennungstagegeldes ein Drittel des Trennungs-
bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld); § 11 Abs. 2 des tagegeldes
Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend. Die tägli- gewährt. Das gleiche gilt bei
che Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumu-
1. Dienstbefreiung,
ten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beför-
derungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 2. Aufenthalt in einem Krankenhaus,
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3. Aufenthalt an Arbeitstagen am Wohnort, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Trennungstagegeld nach § 3
4. Dienstreisen mit einer Dauer von mehr als zwölf Stun- Abs. 2 Satz 1 Nr1 2, wenn
den mit Anspruch auf Tagegeld, a) er am Dienstort des Ehegatten wohnt oder
5. Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung und b) der Ehegatte am Dienstort des Berechtigten beschäftigt
6. jeder Heimfahrt ohne Urlaub oder Dienstbefreiung, für
ist.
die eine Reisebeihilfe nach § 5 gewährt wird, für einen (8) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Auf-
Tag. wendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein
Satz 1 gilt entsprechend für die Beschäftigungsverbote entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der ober-
sten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nach-
nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverord-
nung oder dem entsprechenden Landesrecht und für eine geordneten Behörde entsprechend den notwendigen
Erkrankung, bei der mit der Aufnahme des Dienstes inner- Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld. Der Bun-
halb von 3 Monaten nicht zu rechnen ist, wenn die Unter- desminister des Innern kann die Höhe dieses Trennungs-
kunft beibehalten werden muß. Ist der Berechtigte in den geldes bestimmen oder Richtlinien für seine Gewährung
Fällen des Satzes 2 Nr. 5 auf Grund eines für die Dauer erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Ab-
der Maßnahme abgeschlossenen Vertrages zur Weiter- findung liegt.
zahlung der Miete verpflichtet, werden die ihm dadurch §5
entstehenden notwendigen Auslagen für die Unterkunft
erstattet, soweit sie ein Drittel des Trennungstagegeldes Reisebeihilfe für Heimfahrten
übersteigen. Die Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nicht (1) Ein Berechtigter nach § 3 erhält eine Reisebeihilfe für
unterbrochen. jeden halben Monat, wenn er die Voraussetzungen des § 3
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b erfüllt oder das
(2) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im übri-
Satz 3 verlassen oder muß er sonst wegen Erkrankung gen für jeden Monat. Ändern sich diese Voraussetzungen,
verlassen werden, werden die Fahrauslagen bis zu den so beginnt der neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf
Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer des bisherigen, sofern dies für den Berechtigten günstiger
Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht Trennungs- ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlaß einer neuen
reisegeld nicht zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch Maßnahme nach § 1 Abs. 2 durch Sonn- und Feiertage,
genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienst-
Absatz 1 bis zur Rückkehr gewährt wird. antrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird
nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchs-
(3) Ändert sich der Dienstort auf Grund einer Maßnahme
nach § 1 Abs. 2 für einen Zeitraum bis zu 3 Monaten, wird zeitraum beginnt.
neben dem Trennungsgeld für den neuen Dienstort für (2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach§ 1
die bisherige Unterkunft Trennungsgeld nach Absatz 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der
gewährt. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rück- Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Grün-
kehr dorthin wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 die den ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
Entschädigung nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 gewährt. Nach stabe d des Bundesumzugskostengesetzes), gilt Absatz 1
Rückkehr an den bisherigen Dienstort steht Trennungs- mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr
reisegeld nicht zu. gewährt wird.
(4) Wird in den Fällen (3) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann auch
eine Reise des Ehegatten, eines Kindes oder einer Person
1. einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2,
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b berücksichtigt
2. eines Umzuges mit Zusage der Umzugskostenver- werden.
gütung,
(4) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendi-
3. des Verlassens des Dienstortes vor Ende des Dienst- gen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den
verhältnisses Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten
kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden
gewährt, werden notwendige Auslagen für diese Unter- Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohn-
kunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das ort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländi-
Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann. schen Grenzort und zurück erstattet, bei Mitnahme in
einem Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6
(5) Im Fall einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 wird Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Benutzung
Trennungsgeld weitergewährt, wenn der Berechtigte zuschlagpflichtiger Züge werden auch die notwendigen
wegen Krankheit den Dienstort nicht verlassen kann. Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet. Nach näherer
Bestimmung des Bundesministers des Innern können in
(6) Auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld besonderen Fällen Flugkosten erstattet werden.
ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang zuste-
hende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehrauf-
wand anzurechnen. §6
Trennungsgeld
(7) Erhält der Ehegatte des Berechtigten Trennungsgeld
bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
nach den §§ 3, 4 oder eine entsprechende Entschädigung
nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, so (1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurück-
erhält der Berechtigte anstelle des Trennungstagegeldes kehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 283
Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrkostenerstat- §8
tung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei
Ende des Trennungsgeldanspruchs
Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen,
die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung (1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tage des Wegfalls
und bisheriger Dienststätte entstanden wären, wenn die der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.
Entfernung mindestens 5 Kilometer beträgt. Dabei ist als
Aufwand ein Betrag von 0, 15 DM je Entfernungskilometer (2) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenver-
und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist gütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis vor dem
ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte Tag, für den der Berechtigte für seine Person Reisekosten-
nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und erstattung nach § 7 Abs. 1 des Bundesumzugskostenge-
bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechen- setzes erhält, im übrigen bis zum Tag des Ausladens des
den Aufwand hätte. Umzugsgutes.
(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von
(3) In den Fällen des § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3 wird Tren-
4,00 DM je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige nungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort
Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung
beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergü- für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.
tung für Verpflegungsmehraufwand für mehr als 12 Stun-
den besteht. §9
(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort über- Verfahrensvorschriften
nachtet werden, werden die dadurch entstandenen not- (1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist
wendigen Mehraufwendungen erstattet. von einem Jahr schriftich zu beantragen. Die Frist beginnt
(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Tren-
das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nungsgeld erstmalig zusteht. Das Trennungsgeld wird
nach den§§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungs- monatlich nachträglich gezahlt.
geld für die Hin- und Rückreise (§ 16 Abs. 1 des Bundes- (2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraus-
reisekostengesetzes) nicht übersteigen; § 3 Abs. 1 Satz 1 setzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen,
Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden. insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine
Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.
§7
(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde,
Sonderfälle die das Trennungsgeld gewährt.
(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn
sich aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 § 10
der neue Dienstort nicht ändert. Übergangsvorschrift
(2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergü- Ist der Anspruch auf Trennungsgeld nach dem bis zum
tung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht Zeitpunkt der Verkündung dieser Verordnung geltenden
höher sein als das bisherige. Recht entstanden, gilt dieses Recht weiter, es sei denn,
der Berechtigte beantragt, die Bewilligung nach bisheri-
(3) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt
gem Recht aufzuheben. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt bei der
werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten
Umstellung auf das neue Recht entsprechend.
ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder
einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der
Dienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn §§ 11 bis 14
der Berechtigte auf Grund einer dienstlichen Weisung am (Änderung anderer Vorschriften)
Dienstort bleibt.
(4) Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf § 15
Besoldung besteht. (Inkrafttreten)
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Dritte Main-Donau-Kanal-Teilstreckenverordnung
Vom 23. Januar 1991
Auf Grund des§ 2 des Zweiten Gesetzes über den rechtlichen Status der Main-
Donau-Wasserstraße vom 19. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 913) und des § 2 des
Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. August 1990 (BGBI. 1 S. 1818) verordnet der Bundesminister für Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Die folgenden Teilstrecken des Main-Donau-Kanals sind Bundeswasser-
straßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes:
1. die Kanalstrecke von Roth (km 93,80) bis Bachhausen (km 114,700),
2. die ausgebaute Altmühl von Dietfurt (km 136,600) bis Riedenburg
(km 153,700).
§2
Das Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasser-
straßen des Bundes (Anlage zu§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengeset-
zes), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Nove.mber 1990 (BGBI. 1
S. 2524), wird wie folgt geändert:
In der laufenden Nummer 32 werden in der Spalte „Endpunkte der Wasser-
straße" die Bezeichnung „Roth (km 93,80)" durch die Bezeichnung „Bachhausen
(km 114,700)" und die Bezeichnung „Riedenburg (km 153,700)" durch die
Bezeichnung „Dietfurt (km 136,600)" ersetzt.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.
Bonn, den 23.Januar 1991
Der Bundsminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 285
Neunte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 28. Januar 1991
Auf Grund des§ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgeset-
zes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird
bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu dem Bundesstaat
der Vereinigten Staaten von Amerika
New York.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. März 1990 (BGBI. 1 S. 472).
Bonn, den 28. Januar 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
22. 1. 91 Z.wölfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 597 (25 6. 2. 91) 7. 3. 91
96-1-2-88
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 4, ausgegeben am 9. Februar 1991
Tag I n h a It Seite
1. 2. 91 Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von
Heimtieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402
2. 8. 90 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über Jugendaustausch . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
21. 12. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416
28. 12. 90 Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 419
4. 1. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420
4. 1. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 421
8. 1. 91 Bekanntmachung des deutsch-schwedischen Abkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei
nuklearen Unfällen sowie über den Informations- und Erfahrungsaustausch bezüglich kerntechnischer
Sicherheit und Strahlenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 421
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Kölri 3 99-509, Bl2 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3546/90 der Kommission zur Durchführung der
Regelung der Begrer:i.zung der Garantie für Sc h a f- und Z i e g e n -
f I e i s c h sowie zur Anderung der in Ecu ausgedrückten Preise und
Beträge infolge der Währungsneufestsetzung vom 5. Januar 1990 für das
Wirtschaftsjahr 1991 L 344/23 12. 12. 90
11. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3562/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2814/90 mit Durchführungsbestimmungen zur
Definition der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten L ä m m e r L 347/11 12. 12. 90
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 287
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr ./Seite vom
11. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3565/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2983/90 über die Zuteilung der nichtabgerufenen
Mengen des mit der Verordnung (EWG) Nr. 3889/89 eröffneten Einfuhr-
kontingents von gefrorenem R i n d f I e i s c h L 347/16 12. 12. 90
6. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3566/90 der Kommission zur Auflistung der
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, bei denen die
Erteilung von Einfuhrlizenzen besonderen Bedingungen unterliegt l 347/17 12. 12. 90
11. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3578/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1678/85 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden
Umrechnungskurse l 349/1 13. 12. 90
12. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3596/90 der Kommission zur Festsetzung der
Qualitätsnormen für Pf i r sich e und Nektarinen L 349/38 13. 12. 90
12. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3597/90 der Kommission mit den Verbuchungs-
regeln für Ankauf, Lagerung und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeug-
nisse durch die Interventionsstellen L 349/43 13. 12. 90
13. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3598/90 der Kommission über das Verfahren, das
auf bestimmte landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in
Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) oder in den
überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die Referenzmengen unter-
worfen sind, anzuwenden ist (1991) L 349/47 13. 12. 90
13. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3602/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 627/85 über die Lagerbeihilfe und den finanziel-
len Ausgleich für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und
Feigen L 349/56 13. 12. 90
13. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3603/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für ö I s a a t e n L 349/57 13. 12. 90
13. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3604/90 der Kommission zur Festsetzung der
Kontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des R i n d f I e i s c h sek -
t o r s aus Drittländern nach Spanien L 349/58 13. 12. 90
13. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3609/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1678/85 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden
Umrechnungskurse L 351/1 15. 12. 90
17. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3631/90 der Kommission zur Festsetzung der
Kontingente für die Einfuhrvon Milch und Milcherzeugnissen aus
Drittländern nach Spanien für 1991 L 355/7 18. 12. 90
17. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3632/90 der Kommission zur Festsetzung der
Mengen an Käse mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz, die für
1991 nach Spanien eingeführt werden können L 355/9 18. 12. 90
17. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3633/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 891/89 mit besonderen Durchführungsbestim-
mungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis l 355/10 18. 12. 90
17. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3634/90 der Kommission zur Ermächtigung
Deutschlands, für den Absatz von Magermilch und Magermilch-
P u I v e r weiterhin Sondermaßnahmen anzuwenden L 355/12 18. 12. 90
5. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3637/90 der Kommission zur Änderung von Bei-
hilfen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen L 359/1 21. 12. 90
18. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3665/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungsbe-
triebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaft-
lichen Betrieben L 356/15 19. 12. 90
18. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3666/90 der Kommission zur Festsetzung der
Pauschalvergütung je landwirtschaftlichen Betriebsbogen für das Rech-
nungsjahr 1991 für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführun-
gen L 356/16 19. 12. 90
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3667/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1759/88 mit Durchführungsbestimmungen zur
Einfuhrregelung für Süß kartoff e In und Man i okstä rke für be-
stimmte Verwendungszwecke L 356/17 19. 12. 90
18. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3669/90 der Kommission über eine 1991 in
Spanien anwendbare Übergangsmaßnahme für Ta f e I wein -
verschnitt L 356/25 19. 12. 90
18. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3670/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2086/90 über den Verkauf von Getreide aus
Beständen der französischen Interventionsstelle zur Lieferung in die
französischen überseeischen Departements (ÜD) L 356/26 19. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3683/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 743/89 mit Durchführungsbestimmungen zur
direkten Beihilfe für Kleinerzeuger von G et r e i de L 357/18 20. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3684/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 623/86 zur Festlegung der ab 1. März 1986 im
Handel mit Waren der Verordnungen (EWG) Nr. 3033/80 und (EWG) Nr.
3035/80 anwendbaren Beitrittsausgleichsbeträge L 357/19 20. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3685/90 der Kommission mit zusätzlichen
Bestimmungen zum ergänzenden Mechanismus im Handel mit Tom a -
ten, Salat, Endivie Eskariol, Artischocken, Tafel-
t r a u b e n und M e I o n e n zwischen Spanien und der Gemeinschaft in
ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 L 357/20 20. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3687/90 der Kommission zur Abweichung von
bestimmten Fristen der Verordnung (EWG) Nr. 2911/90 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Beihilfegewährung zugunsten des Anbaus
bestimmter Sorten zur T rocknung bestimmter W e i n trau b e n L 357/24 20. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3688/90 der Kommission über die Anträge auf
Zahlung der Produktionsbeihilfe für getrocknete Weintrauben L 357/25 20. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3689/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 598/86 der Kommission hinsichtlich der Anwen-
dung des ergänzenden Handelsmechanismus für backfähigen W e i c h -
w e i z e n aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am
31. Dezember 1985 bei der Einfuhr in Spanien L 357/26 20. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3690/90 der Kommission zur Festlegung der
Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus
am R i n d f I e i s c h sektor zwischen 1985 Gemeinschaft in ihrer Zusam-
mensetzung am 31. Dezember 1985 und Spanien L 357/27 20. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3691/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 470/67/EWG betreffend die Kriterien, die bei der
Ubernahme von Roh reis durch die Interventionsstellen festzulegen
sind L 357/29 20. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3692/90 der Kommission zur Festlegung des
1991 in Spanien anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von
S c h w e i n e f I e i s c h erzeugnissen aus Drittländern und diesbezüglicher
Durchführungsbestimmungen L 357/31 20. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3693/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 643/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für die in Anhang XXII der Beitritts-
akte aufgeführten, nach Portugal eingeführten Erzeugnisse des Sektors
lebende Pf I an z e n und Waren des Blumenhandels betreffend die
Richtplafonds für das Jahr 1991 L 357/33 20. 12. 90
20. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3712/90 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr in die Sowjetunion bestimmtem Rind f I e i s c h aus lnter-
yentionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 L 358/23 21.12.90
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 289
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3713/90 der Kommission zur Durchführung der
Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen des EAGFL,
Abteilung Ausrichtung, für unter die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des
Rates fallende Vorhaben zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Ver-
marktungsbedingungen für I an d w i r t s c h a f t I ich e Erze u g n iss e
und für Erzeugnisse der Fischerei L 358/29 21. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3717/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 4061/88 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmun-
gen zu den Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Verarbeitungserzeug-
nisse aus Sauerkirschen mit Ursprung in Jugoslawien L 358/49 21. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3718/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1707/90 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 hinsichtlich der Einfuhr von Zucht-
Pi I z k o n s er v e n mit Ursprung in Drittländern L 358/51 21. 12. 90
13. 12. 90 Verordnung (E:WG) Nr. 3732/90 des Rates zur Einführung einer gemein-
schaftlichen Uberwachung der Einfuhren von Referenzmengen unter-
l_i_egenden I an d w i r t s c h a f t I ich e n E r zeug n iss e n mit Ursprung in
Agypten, Israel, Jordanien, Jugoslawien, Malta, Marokko, Syrien, Tune-
sien und Zypern (1991) L 363/18 27. 12. 90
13. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3733/90 des Rates zur Fe~tsetzung von Plafonds
und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der Ein-
fuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Malta (1991) L 363/21 27. 12. 90
Andere Vorschriften
20. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3551/90 des Rates zur Festsetzung des gemein-
schaftlichen Produktionspreises für Thunfische, die zum industriellen
Herstellen von Waren des KN-Codes 1604 bestimmt sind, für das
Fischwirtschaftsjahr 1991 L 346/6 11. 12. 90
10. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. ·3554/90 der Kommission zur Festlegung der
Vorschriften zur Erstellung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles
von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit
Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf See-
zunge fischen dürfen L 346/11 11. 12. 90
4. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3557/90 des Rates über eine Finanzhilfe für die
unmittelbar von der Golfkrise betroffenen Länder L 347/1 12. 12. 90
11. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3561/90 der Kommission zur Bestimmung des
Ursprungs bestimmter Waren aus keramischen Stoffen L 347/10 12. 12. 90
11. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3563/90 der Kommission zur Festlegung im
Olivenölsektor der in Ecu festgesetzten und infolge der Währungsneu-
festsetzung vom 5. Januar 1990 verringerten Preise und Beträge L 347/13 12. 12. 90
11. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3564/90 der Kommission über den Abschluß von
Verträgen über die Verarbeitung von Apfelsinen im Wirtschaftsjahr 1990/
91 in Spanien und Portugal L 347/15 12. 12. 90
4. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3568/90 des Rates über die Einführung tariflicher
Ubergangsmaßnahmen aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit
zugunsten Bulgariens, der Tschechoslowakei, Ungarns, Polens, Rumä-
niens, der UdSSR und Jugoslawiens für die Zeit bis zum 31. Dezember
1992 L 353/1 17. 12. 90
4. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3569/90 des Rates zur Anpassung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3044/89 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung
über Arbeitskräfte im Frühjahr 1990 und 1991 im Hinblick auf ihre
Anwendung in Deutschland L 353/7 17. 12. 90
4. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3570/90 des Rates über Abweichungen bei
agrarstatistischen Erhebungen in Deutschland aufgrund der Herstellung
der deutschen Einheit L 353/8 17. 12. 90
4. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3571/90 des Rates zur Festsetzung bestimmter
Maßnahmen für die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik in
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik L 353/10 17. 12. 90
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
4 . 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates zur Änderung bestimmter
Richtlinien, Entscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des
Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der Herstel-
lung der deutschen Einheit L 353/12 17. 12. 90
4. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3573/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienst-
leistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie
zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern aufgrund der Herstellung der
deutschen Einheit L 353/16 17. 12. 90
4. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3574/90 des Rates zur Einführung einer Über-
gangszeit für die Anwendung bestimmter Rechtsakte der Gemeinschaft
im Energiesektor L 353/17 17. 12. 90
4. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3575/90 des Rates über die Intervention der
Strukturfonds im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik L 353/19 17. 12. 90
4. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3576/90 des Rates zur vorläufigen Aussetzung
der mit den Artikeln 123, 152, 318 und 338 der Akte über den Beitritt
Spaniens und Portugals eingeführten Mechanismen sowie der Zollsätze
für Weinerzeugnisse sowie Obst und Gemüse aus Spanien und Portugal,
die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zum
freien Verkehr abgefertigt werden L 353/21 17. 12. 90
4. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates über die für die Landwirtschaft
erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen aufgrund der
Herstellung der deutschen Einheit L 353/23 17. 12. 90
11. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3581/90 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2940 00 90 mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 349/8 13. 12. 90
12. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3592/90 der Kommission zur Einstellung des
Wittlingfanges durch Schiffe unter französischer Flagge L 350/34 14. 12. 90
12. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3593/90 der Kommission zur Einstellung des
Seehechtfangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 350/35 14. 12. 90
12. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3594/90 der Kommission zur Einstellung des
Stöckerfanges durch Schiffe unter spanischer Flagge L 350/36 14. 12. 90
12. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3595/90 der Kommission zur Einstellung des
Migramfangs durch Schiffe unter portugiesischer Flagge L 350/37 14. 12. 90
13. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3599/90 der Kommission über den Ausgleich von
Schäden infolge der Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter
der Flagge eines Mitgliedstaats im Jahr 1989 L 350/50 14. 12. 90
13. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3600/90 der Kommission über den Ausgleich von
Schäden infolge der Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter
der Flagge eines Mitgliedstaats im Jahr 1989 L 350/52 14. 12. 90
13. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3601/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 626/85 über den Ankauf, den Verkauf und die
Lagerung von unverarbeiteten getrockneten Weintrauben und Feigen
durch die Einlagerungsstellen L 350/54 14. 12. 90
11. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3610/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche,
chemische und industrielle Waren (1991) L 351/2 15. 12. 90
11. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3611/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruckpapier 1990 und
zur Ausdehnung dieses Kontingents auf bestimmte andere Papiere L 351/5 15. 12. 90
11. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3617/90 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geschweißter
Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei und
in Venezuela und zur Annahme der für diese Einfuhren angebotenen
Verpflichtungen L 351/17 15. 12. 90
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991 291
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
13. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3618/90 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3901 20 00 mit
Ursprung in Mexiko, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 350/23 14. 12. 90
14. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3620/90 des Kommission über die Bestimmung
des Ursprungs von Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen, frisch,
gekühlt oder gefroren, von bestimmten Haustieren L 350/25 14. 12. 90
14. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3622/90 der Kommission zur Eröffnung der
Möglichkeit des Abschlusses von Verträgen für die langfristige private
Lagerhaltung von Tafelwein, Traubenmost, konzentriertem Traubenmost
und konzentriertem rektifiziertem Traubenmost für das Wirtschaftsjahr
1990/91 L 350/33 14. 12. 90
14. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3624/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1836/90 über Maßnahmen zur Versorgung der
portugiesischen Raffinerien mit Rohzucker aus in der Gemeinschaft
geernteten Zuckerrüben irn Wirtschaftsjahr 1990/91 L 350/43 14. 12. 90
14. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3625/90 d~r Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3483/90 mit Ubergangsmaßnahmen zur Anwen-
dung der Beitrittsausgleichsbeträge auf Olivenöl L 350/44 14. 12. 90
14. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3630/90 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in der Türkei L 355/5 18. 12. 90
17. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3663/90 der Kommission zur Einstellung des
Seeteuf elfangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 356/5 19. 12. 90
18. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3664/90 der Kommission zur Festlegung der Liste
für 1991 der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in
bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamt-
baumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen L 356/6 19. 12. 90
18. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3668/90 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der KN-Codes
0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in den
Mitgliedsländern des GATT außer Thailand L 356/18 19. 12. 90
18. 12. 90. Verordnung (EWG) Nr. 3671/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2362/90 zur Festsetzung von Mindestpreisen für
den Verkauf im Rahmen der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2086/90
eröffneten Dauerausschreibung L 356/28 19. 12. 90
18. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3672/90 der Kommission über die Bestimmung
des Ursprungs von Wälzlagern (Kugel-, Rollen- und Nadellager aller Art) L 356/30 19. 12. 90
18. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3673/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 693/88 betreffend die in Ecu ausgedrückten
Beträge L 356/32 19. 12. 90
18. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3674/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 809/88 betreffend die in Ecu ausgedrückten
Beträge L 356/34 19. 12. 90
13. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates über Maßnahmen gegen die
Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Sucht-
stoffen und psychotropen Substanzen L 357/1 20. 12. 90
18. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3680/90 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 357/10 20. 12. 90
18. 12. 90 Entscheidung Nr. 3681/90/EGKS der Kommission zur, Festsetzung des
Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 1991 sowie zur Anderung der Ent-
scheidung Nr. 3/52 über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für
die in den Artikeln 49 und 50 des EGKS-Vertrags vorgesehenen Umlagen L 357/14 20. 12. 90
18. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3682/90 der Kommission zur Einstellung des
Makrelenfangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 357/17 20. 12. 90
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz -- Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
17. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3703/90 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirt-
schaftliche Waren L 358/1 21. 12. 90
18. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3704/90 des Rates zur Verlängerung der im
Handel mit Malta geltenden Regelung über das Ende der ersten Stufe
des Assoziierungsabkommens hinaus L 358/3 21. 12. 90
18. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3705/90 des Rates über die im Vierten
AKP-EWG-Abkommen vorgesehenen Schutzmaßnahmen L 358/4 21. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3711/90 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch ohne Knochen aus Interventions-
beständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 3183/90 L 358/19 21. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3714/90 der Kommission mit bestimmten Über-
gangsmaßnahmen für den Handel mit bestimmten Fischereierzeugnis-
sen mit der UdSSR nach der deutschen Einigung L 358/36 21. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3716/90 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 4046/89 des Rates vom
21. Dezember 1989 über die Sicherheitsleistungen für Zollschulden L 358/48 21. 12. 90
13. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3729/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse mit Ursprung in Agypten, Algerien, Marokko und Tunesien
(1991) L 363/1 27. 12. 90
13. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3730/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse mit Ursprung in Israel (1991) L 363/10 27. 12. 90
13. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3731/90 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Sardinen, zubereitet
oder haltbar gemacht, mit Ursprung in Marokko (1991) L 363/15 27. 12. 90
14. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3734/90 des Rates zur Eröffnung von Zollkontin-
genten für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Kanari-
schen Inseln oder Ceuta und Melilla in dem zum Zollgebiet der Gemein-
schaft gehörenden Teil Spaniens (1991) L 363/28 27. 12. 90
14. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3735/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fischereierzeugnisse
mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1991) L 363/39 27. 12. 90