166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Abfälle
mit Seeschiffen im Verkehr zwischen Drittstaaten
Vom 17. Januar 1991
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die §2
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Erklärungen sind auf
(BGBI. 1 S. 2121) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Verlangen der für den Heimat- oder Registerhafen des
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt- Seeschiffes zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
machung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 602) verordnet vom Reeder oder, wenn dieser Ausländer ist, vom Schiffs-
der Bundesminister für Verkehr: führer unverzüglich zu übermitteln. Liegt der Heimat- oder
Registerhafen des Seeschiffes nicht in den Bereichen der
§ 1 Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord oder Nordwest,
sind die Erklärungen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
(1) Zusätzlich zu den in § 1 Abs. 4 der Gefahrgutverord-
Nord zu übermitteln.
nung See in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1986 (BGBI. 1S. 961 ), geändert durch Verordnung §3
vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2863), genannten Der Schiffsführer eines Seeschiffes, das gefährliche
Anforderungen dürfen Seeschiffe, die berechtigt sind, die Abfälle befördert, ist verpflichtet, unverzüglich der zustän-
Bundesflagge zu führen, im Verkehr zwischen Drittstaaten digen Wasser- und Schiffahrtsdirektion oder dem Bundes-
gefährliche Abfälle nur befördern, wenn vor der Über- minister für Verkehr alle Zwischenfälle oder sonstigen
nahme der Ladung eine schriftliche Erklärung der Behörde besonderen Vorkommnisse zu melden, von denen Gefahren
des Bestimmungslandes, daß die gefährlichen Abfälle für Leben und Gesundheit von Menschen, für Tiere und
abgenommen, und eine schriftliche Erklärung der Behörde andere Sachen sowie für die Umwelt ausgehen können.
des Versandlandes, daß die gefährlichen Abfälle im Falle
der Abnahmeverweigerung zurückgenommen werden, §4
vorliegen.§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
findet keine Anwendung. Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Gefährliche Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind
gefährliche Güter nach den Stoffseiten der Klassen 1 bis 9 1 . als Reeder entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 gefährliche
der vom Bundesminister für Verkehr im Bundesanzeiger Abfälle ohne die erforderlichen Erklärungen befördern
Nr. 170 vom 12. September 1987 bekanntgegebenen läßt,
amtlichen deutschen Übersetzung des Internationalen 2. entgegen § 1 Abs. 4 die Erklärungen oder Abschriften
Maritime Dangerous Goods-Code (IMDG-Code deutsch), hiervon an Bord nicht oder nicht vollständig mitführt,
für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die
3. entgegen § 2 die Erklärungen auf Verlangen nicht, nicht
aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder
vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige
Entsorgungsverfahren. 4. entgegen § 3 Zwischenfälle oder sonstige besondere
Vorkommnisse nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
(3) Behörden des Bestimmungs- oder des Versandlandes zeitig meldet.
im Sinne des Absatzes 1 sind die im Abschnitt 22 des
(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
IMDG-Code deutsch genannten Stellen oder die in dem
widrigkeiten nach Absatz 1 sind die Wasser- und Schiffahrts-
betroffenen Land von der Regierung hierfür jeweils
direktionen Nord und Nordwest zuständig.
bestimmten oder beauftragten staatlichen Stellen.
(4) Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle §5
sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Erklärungen oder Diese Verordnung tritt am 8. Februar 1991 in Kraft und
Abschriften hiervon an Bord mitzuführen. am 7. August 1991 außer Kraft.
Bonn, den 17. Januar 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 167
Verordnung
über die Gewährung einer örtlichen Prämie
Vom 29. Januar 1991
Auf Grund des § 74 Abs. 2 des Bundesbesoldungs- b) einer angrenzenden Gemeinde geringerer Einwoh-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom nerzahl, für die die Mietenstufe 6 festgelegt ist,
21. Februar 1989 (BGBI. 1S. 261 ), eingefügt durch Artikel 1
begründen und
Nr. 13 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967),
verordnet die Bundesregierung: 2. den Hauptwohnsitz von außerhalb des Einzugsgebiets
einer Gemeinde (§ 2 Abs. 6 des Bundesumzugskosten-
§ 1 gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1973, BGBI. 1 S. 1628) nach Nummer 1
Anspruchsberechtigter Personenkreis in eine dieser Gemeinden verlegen.
(1) Anspruch auf eine örtliche Prämie nach § 3 haben Die Wohnsitzvoraussetzungen gelten als erfüllt für Beamte
Beamte, Richter und Soldaten, die ein Grundgehalt (§ 13 und Soldaten, die ihre dienstliche Tätigkeit auf einem einer
Abs. 5 und 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) bis zum Gemeinde nach Satz 1 verkehrsmäßig zuzuordnenden
Betrag der achten Dienstaltersstufe des Grundgehalts der Flughafen ausüben, wenn ihnen diese Tätigkeit nach dem
Besoldungsgruppe A 14 erhalten oder bei Vollzeitbeschäf- 31. Dezember 1989 übertragen wird und sie nach diesem
tigung erhalten würden, wenn sie die Wohnsitzvoraus- Zeitpunkt ihren Hauptwohnsitz in diese Gemeinde oder
setzungen nach § 2 erfüllen (Berechtigte). Die Prämie wird deren Einzugsgebiet (§ 2 Abs. 6 des Bundesumzugs-
auf Antrag gewährt. kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1973, BGBI. 1 S. 1628) verlegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten,
die (2) Angrenzend im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
1. in Gemeinschaftsunterkunft wohnen oder auf Antrag Buchstabe b sind die Gemeinden, die mit einer Gemeinde
von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemein- nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a eine gemeinsame
Grenze haben, sowie die hieran unmittelbar angrenzenden
schaftsunterkunft befreit worden sind oder
Gemeinden. Eine Gemeinde gilt auch als angrenzend im
2. Trennungsgeld oder Mietbeiträge (§ 12 Abs. 5 des Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, wenn
Bundesumzugskostengesetzes) erhalten oder zwischen ihr und der Gemeinde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
3. für weniger als zwölf Monate die Voraussetzungen des Buchstabe a ein gemeindefreies Gebiet liegt.
§ 2 erfüllen werden oder
(3) Dienstlicher Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
4. eine Dienstwohnung bewohnen oder auf Antrag von Nr. 1 ist der sich nach§ 15 des Bundesbesoldungsgeset-
der Verpflichtung zum Beziehen einer Dienstwohnung zes ergebende Ort sowie für abgeordnete Beamte, Richter
befreit worden sind oder und Soldaten, die weder Trennungsgeld noch Mietbeiträge
5. eine aus öffentlichen Haushalten geförderte, errichtete erhalten, der Ort, an dem die in der Abordnungsverfügung
oder erworbene Wohnung beziehen, wenn die Qua- bezeichnete Dienststelle ihren Sitz hat. Beamte und Solda-
dratmeter-Miete ohne Betriebskosten (Nettokaltmiete) ten begründen während einer Ausbildung in einem öffent-
die von der zuständigen Stelle des Landes für den lich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder während des
betreffenden Ort festgesetzte Mietobergrenze pro Qua- Wohnens in Gemeinschaftsunterkunft keinen dienstlichen
dratmeter im sozialen Wohnungsbau unterschreitet. Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1.
(4) Hauptwohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2
§2 ist die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwoh-
Wohnsitzvoraussetzungen nung im Sinne des § 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmen-
gesetzes. Die Meldebestätigung ist vorzulegen. Die Woh-
(1) Die Wohnsitzvoraussetzungen sind bei Beamten, nung oder Hauptwohnung muß die Voraussetzungen des
Richtern und Soldaten erfüllt, die nach dem 31. Dezember § 1O Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes erfüllen.
1989
(5) Der Bundesminister des Innern gibt die Gemeinden
1. den dienstlichen Wohnsitz in
und Flughäfen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1
a) einer Gemeinde mit 500 000 oder mehr Einwoh- erfüllen, bekannt.
nern, für die nach § 8 Abs. 1 bis 5 des Wohngeld-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom §3
28. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 310), geändert durch
Gesetz vom 10. August 1990 (BGBI. 1 S. 1522), in Höhe der Prämie
Verbindung mit der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohn- (1) Die Prämie beträgt für Berechtigte, die Ortszuschlag
geldverordnung in der Fassung der Bekanntma- der Stufe 1 erhalten, 5 000 DM. Berechtigte mit Anspruch
chung vom 25. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 647), zuletzt auf Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten 8 000 DM.
geändert durch die Verordnung vom 17. August
1990 (BGBI. 1S. 1777), in den jeweiligen Fassungen (2) Haben beide Ehegatten oder mehrere gemeinsam
die Mietenstufe 5 oder 6 festgelegt ist, oder eine Wohnung bewohnende Personen, deren Orts-
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zuschlag der Stufe 2 nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 oder §6
Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes vermindert ist, Rückforderung
Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 1 Satz 2 oder eine
entsprechende Leistung auf Grund einer vergleichbaren (1) Die Prämie ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn
Regelung im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 des Bundes- die Anspruchsvoraussetzungen für einen Zeitraum von
besoldungsgesetzes), erhalten sie den Betrag, der dem weniger als zwölf Monaten seit Entstehen des Anspruchs
Verhältnis des anteiligen zum vollen Unterschiedsbetrag (§ 4 Abs. 1) vorgelegen haben. Satz 1 gilt nicht bei
zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages Überschreitung des in § 1 Abs. 1 bezeichneten Grund-
entspricht. Bewohnen mehrere andere Personen mit gehaltsbetrages in dieser Zeit, bei Versetzung des Berech-
Anspruch auf Prämie gemeinsam eine Wohnung, erhalten tigten aus dienstlichen Gründen oder Tod des Berechtig-
sie den Betrag von insgesamt 8 000 DM zu gleichen ten; der Versetzung steht die Aufhebung der Abordnung
Teilen. Hat bereits ein Ehegatte oder eine andere Person aus dienstlichen Gründen gleich. Im Falle des§ 3 Abs. 2
der gemeinsamen Wohnung innerhalb der letzten drei kann von der Rückforderung ganz oder teilweise abgese-
Jahre eine Prämie oder eine entsprechende Leistung hen und über den Anspruch des anderen Berechtigten neu
erhalten, so mindert sich der Anspruch des nach- entschieden werden.
folgend Berechtigten auf den Unterschiedsbetrag zwi-
(2) Entfällt innerhalb von drei Jahren nach Entstehen
schen 8 000 DM und der bereits gezahlten Prämie.
des Anspruchs (§ 4 Abs. 1) die Voraussetzung des Haupt-
wohnsitzes oder des dienstlichen Wohnsitzes aus Grün-
§4 den, die dem persönlichen Bereich des Berechtigten zuzu-
Entstehung des Anspruchs, rechnen sind, so ist der Teil zurückzuzahlen, für den,
Anzeige von Änderungen bezogen auf einen Dreijahreszeitraum seit Entstehen des
Anspruchs, diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;
(1) Der Anspruch entsteht an dem Tage, an dem neben dabei ist auf volle Kalendermonate abzurunden. Von der
den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 die Voraussetzungen Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teil-
des§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 zusammen vorliegen. weise abgesehen werden.
Er ist innerhalb eines Jahres geltend zu machen.
(3) Die Prämie kann ganz oder teilweise zurückgefordert
(2) Der Berechtigte hat alle für den Anspruch maßge- werden, wenn der Berechtigte seiner Anzeigepflicht nach
benden Verhältnisse sowie deren Änderung anzuzeigen. § 4 Abs. 2 nicht nachkommt.
§5
Erneute Zahlung der Prämie §7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Prämie ist vorbehaltlich § 8 Satz 2 frühestens nach
Ablauf von drei Jahren seit Beginn des Anspruchs (§ 4 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990
Abs. 1) auf Antrag erneut zu gewähren, wenn sich sowohl in Kraft. § 1 bis § 3 und § 5 treten mit Ablauf des
dienstlicher Wohnsitz als auch Hauptwohnsitz ändern. 31. Dezember 1993 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. Januar 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 169
Bekanntmachung
der Neufassung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Vom 31. Januar 1991
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung sprengstoffrechtlicher
Vorschriften vom 19. November 1990 (BGBI. 1 S. 2531) wird nachstehend der
Wortlaut der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der ab 1. Februar 1991
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 793, 1579),
2. den nach ihrem Artikel 4 teilweise am 1. Dezember 1990 in Kraft getretenen,
im übrigen am 1. Februar 1991 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs
genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu Nummer 2 wurden erlassen auf Grund des§ 4 Abs. 1
Nr. 2 und 4, des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und c, Nr. 3 Buchstabe a und b und
Nr. 4, des § 9 Abs. 3, des § 16 Abs. 3, des § 29 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2
Buchstabe c, des § 37 Abs. 2 und des § 39 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. 1 S. 577).
Bonn, den 31. Januar 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
(1. SprengV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich des Gesetzes Abschnitt XI - Sachverständigenausschuß
Abschnitt II - Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen Abschnitt XII _ Ordnungswidrigkeiten
und Sprengzubehör
Abschnitt III - Verfahren bei der Zulassung, Zulassung zu Abschnitt XIII - Übergangs- und Schlußvorschriften
Erprobungszwecken mit dem Vorbehalt des Anlage 1 - Anforderungen an die Zusammensetzung und
Widerrufs Beschaffenheit von explosionsgefährlichen Stof-
Abschnitt IV - Allgemeine Vorschriften über Kennzeichnung fen und Sprengzubehör nach § 6 Abs. 1
und Verpackung, Überlassen zur Beförderung
Anlage2 - Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und
Abschnitt V - Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotech- Sprengzubehör nach § 8
nischer Gegenstände
Anlage 3 - Kennzeichnung und Verpackung von explo-
Abschnitt VI - Sonstige Vorschriften über explosionsgefähr- sionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
liche Stoffe nach § 14 Abs. 1
Abschnitt VII - Fachkunde und Prüfungsverfahren
Anlage4 - Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung
Abschnitt VIII - Staatlich anerkannte Lehrgänge nach § 14 Abs. 1 Nr. 5
Abschnitt IX - Beseitigung von Zugangsbeschränkungen für
Anlage 5 - Gefahrenhinweise, Sicherheitsratschläge sowie
EG-Angehörige, Nachweis der Fachkunde Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
Abschnitt X - Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des nach § 15 Abs. 1 für bestimmte explosionsge-
Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes fährliche Stoffe
Abschnitt 1 3. den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährli-
Anwendungsbereich des Gesetzes chen Stoffen, die an Sicherheitszündhölzern und Über-
allzündhölzern verarbeitet sind, sowie die Beförderung
und die Einfuhr der an derartigen Zündhölzern verar-
§ 1
beiteten explosionsgefährlichen Stoffe;
(1) Das Sprengstoffgesetz (Gesetz) ist nicht anzuwen-
den auf 4. den Umgang - ausgenommen das Be- und Verarbei-
ten, das Wiedergewinnen und das Vernichten - und
1. den Erwerb, das Aufbewahren, das Verwenden, das den Verkehr mit Fertigerzeugnissen, die aus Zellhorn
Vernichten, die Beförderung und die Einfuhr von hergestellt sind oder in denen Zellhorn verarbeitet ist,
a) Schallmeßvorrichtungen zur Bestimmung der Was- und mit Membranfiltern aus Cellulosenitraten sowie auf
sertiefe mit einem Knallsatz von nicht mehr als je die Beförderung und die Einfuhr dieser Erzeugnisse;
2 g, wenn diese Gegenstände vom Schiffsführer das gleiche gilt für Kine- und Röntgenfilme auf Cellu-
oder einer von ihm schriftlich beauftragten Person losenitratbasis mit photographischer Schicht mit der
erworben oder verwendet werden, Maßgabe, daß deren Aufbewahrung im Zusammen-
hang mit der Wiedergewinnung von der Anwendung
b) Schnellauslösevorrichtungen mit einen Satz von
des Gesetzes nicht ausgenommen ist;
nicht mehr als 2 g, wenn diese Vorrichtungen gegen
ein unbefugtes Öffnen gesichert, druckfest und split- 5. das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten und Vernichten
tersicher sind und von dem Leiter eines Betriebes explosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse, das Ver-
oder einer von ihm schriftlich beauftragten Person wenden explosionsgefährlicher Hilfsstoffe und das
erworben oder verwendet werden, innerbetriebliche Befördern, lnempfangnehmen und
Überlassen dieser Stoffe, soweit die Stoffe in einer oder
c) Anzündern für Verbrennungskraftmaschinen; mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzge-
2. den Verkehr mit sowie die Beförderung, die Einfuhr, setzes genehmigungsbedürftigen Anlagen innerhalb
das Aufbewahren, das Verwenden und Vernichten von desselben Betriebsgeländes zu nicht explosionsgefähr-
a) Sprengniete mit einem Sprengsatz von höchstens lichen Stoffen verarbeitet werden.
40 g auf 1 000 Sprengniete,
(2) Die §§ 7 bis 13, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23
b) Zündhütchen mit einem Zündsatz von nicht mehr des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
als 0,2 g,
1. das Aufbewahren von Brennzündern, Pulverzünd-
c) Zündpillen und Zündlamellen; schnüren und Anzündern für Pulverzündschnüre; dies
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 171
gilt nicht für offene Pulverzündschnüre (Stoppinen) und 2. Modellraketen in einer Menge bis zu 25 Stück zu je
Brennzünder mit Sprengkapseln, maximal 20 g Treibsatz durch im Geltungsbereich des
Gesetzes nicht ansässige Mitglieder von Raketensport-
2. den Erwerb, die Aufbewahrung und bestimmungsge- clubs, zur Teilnahme an sportlichen oder Brauchtums-
mäße Verwendung von pyrotechnischen Gegenstän- veranstaltungen,
den der Unterklasse T 2 (§ 6 Abs. 4), die in der Schiffahrt
oder in der Luftfahrt zur Rettung von Menschen oder sofern die Teilnahme durch eine Einladung der veranstal-
als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegen- tenden Vereinigung nachgewiesen wird und das nicht ver-
stände vom Reeder, vom Schiffseigner, vom Luftfahrt- brauchte Pulver oder die nicht verbrauchten Modellraketen
unternehmer oder von deren Beauftragten erworben spätestens innerhalb eines Monats vom Zeitpunkt der
sowie von Personen aufbewahrt oder verwendet wer- Einfuhr an gerechnet wieder ausgeführt werden.
den, die ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief
oder ein Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann §2
besitzen oder als Flug- oder Flugbegleitpersonal tätig
(1) Die §§ 5, 7 bis 16, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23,
sind und die im Rahmen ihrer Berufsausbildung im
27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 16 Abs. 1
Umgang mit den genannten Gegenständen und den
und 2, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht
dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen wor-
anzuwenden auf
den sind.
1. das Herstellen, das Be- und Verarbeiten, das Aufbe-
(3) Die §§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2, die wahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb
§§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 und die Einfuhr kleiner Mengen von Sprengstoffen,
Abs. 1 und 2 und § 23, und bei Jugendlichen, die das Treibstoffen, Zündstoffen oder pyrotechnischen Sätzen
16. Lebensjahr vollendet haben, auch auf § 22 Abs. 3 (Explosivstoffen) und von explosionsgefährlichen Stof-
bezieht, sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbe- fen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, die für
wahrung, die bestimmungsgemäße Verwendung und das wissenschaftliche, analytische, medizinische und phar-
Befördern von pyrotechnischen Gegenständen der Unter- mazeutische Zwecke verwendet werden durch
klasse T 2 , die beim Wasser- und Luftsport oder beim
a) Inhaber von wissenschaftlichen Instituten oder von
Bergsteigen zur Rettung von Menschen oder als Signal-
Laboratorien und die mit der Leitung dieser Stellen
mittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände von Per-
beauftragten Personen,
sonen erworben, aufbewahrt, verwendet oder befördert
werden, die b) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Heilprak-
tiker und Dentisten,
1. ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein
Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann besitzen c) Personen, die unter Aufsicht einer nach Buch-
und im Rahmen ihrer Berufsausbildung im Umgang mit stabe a oder b bezeichneten Person handeln;
den genannten Gegenständen und den dabei zu 2. den gegenseitigen Vertrieb und das gegenseitige Über-
beachtenden Vorschriften unterwiesen worden sind, lassen kleiner Mengen zwischen den unter Nummer 1
bezeichneten Personen mit der Maßgabe, daß das
2. einen amtlichen Berechtigungsschein für das Führen
Überlassen nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfol-
von Motorwasserfahrzeugen des Katastrophenschut-
gen darf, der fünf Jahre aufzubewahren ist.
zes des Bundesamtes für Zivilschutz, ein Sporthoch-
seeschifferzeugnis, einen amtlichen Sportbootführer- Die in Nummer 1 Buchstabe a und b bezeichneten Perso-
schein, einen Führerschein des Deutschen Segler-Ver- nen müssen die für die beabsichtigte Tätigkeit erforder-
bandes oder des Deutschen Motor-Yachtverbandes liche Fachkunde besitzen. Als kleine Mengen im Sinne der
oder einen Wasser- oder Bergwachtausweis des Roten Nummern 1 und 2 gelten höchstens je 100 g von explo-
Kreuzes oder einen Ausweis der Deutschen Lebensret- sionsgefährlichen Stoffen, die gegen mechanische und
tungsgesellschaft besitzen oder thermische Beanspruchnung nicht empfindlicher sind als
Pentaerythrittetranitrat und höchstens je 3 g von empfind-
3. einen Befähigungsnachweis zum Führen von Hänge-
licheren explosionsgefährlichen Stoffen. Den Explosiv-
gleitern, von Gleitflugzeugen und von Ultraleichtflug-
stoffen stehen die zur Herstellung von Explosivstoffen
zeugen des Deutschen Hängegleiterverbandes, des
bestimmten explosionsgefährlichen Stoffe gleich.
Deutschen Aero-Clubs oder einer anderen vom Bun-
desminister für Verkehr anerkannten Stelle besitzen. (2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten mit
Im Falle der Nummern 2 und 3 muß aus dem Befähigungs- explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des
nachweis hervorgehen, daß der Inhaber im Rahmen seiner Gesetzes gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die §§ 5, 14,
Ausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen 20, 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23 des Gesetzes nicht
und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen anzuwenden sind.
worden ist. (3) Für Betriebslaboratorien, die in einem räumlichen
und betrieblichen Zusammenhang mit einer nach § 4 des
(4) § 15 Abs. 1 und § 27 des Gesetzes, soweit es sich
Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürf-
um das Aufbewahren, Verwenden und Befördern handelt,
sind nicht anzuwenden auf das Einführen von tigen Anlage, in der mit explosionsgefährlichen Stoffen
umgegangen werden darf, betrieben werden, gelten die
1. Treibladungs- oder Böllerpulver in einer Menge von bis Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die in Absatz 1
zu je 500 g durch im Geltungsbereich des Gesetzes bezeichneten Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stof-
nicht ansässige Mitglieder von Schießsportvereinen fen zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der For-
oder von Vereinigungen, bei denen es Brauch ist, bei schung in einer Menge bis zu 3 kg zulässig sind; das
besonderem Anlaß Salut zu schießen, oder gleiche gilt, soweit die explosionsgefährlichen Stoffe von
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dem Inhaber eines solchen Betriebslaboratoriums oder führt, ihr überlassen oder auf der von ihr betriebenen
den mit der Leitung des Laboratoriums beauftragten Per- Versuchsgrube verwendet werden,
sonen erworben, an sie vertrieben oder ihnen überlassen
5. Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach
werden.
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, die nicht für
(4) Die §§ 5, 7, 10 bis 13, 15 Abs. 1 und § 16 des militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind,
Gesetzes sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkei- soweit
ten zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der For- a) die aus ihnen hergestellten Endprodukte der Zulas-
schung in gewerblichen Betrieben nicht anzuwenden, sungspflicht unterliegen, diese Stoffe zu nicht
soweit hierbei mit Explosivstoffen oder mit explosionsge- explosionsgefährlichen Stoffen weiterverarbeitet
fährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes in werden oder für die Endprodukte eine Ausnahme-
Mengen bis zu 3 kg umgegangen wird. Der Vertrieb und genehmigung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes
das Überlassen der explosionsgefährlichen Stoffe darf nur zum Zwecke der Ausfuhr erteilt worden ist und die
gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen, der fünf Jahre Voraussetzungen der Nummer 3 im übrigen gege-
aufzubewahren ist. ben sind,
(5) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der b) diese Stoffe in pyrotechnischen Gegenständen der
Absätze 1 bis 4 im Einzelfall größere Mengen explosions- Klasse IV weiterverarbeitet werden,
gefährlicher Stoffe zulassen, soweit der Schutz von Leben, c) diese Stoffe in Munition im Sinne des Waffengeset-
Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter auf zes geladen werden,
andere Weise gewährleistet ist.
d) diese Stoffe zum Vorderlader- oder Böllerschießen
bestimmt sind,
§3 6. Schnellauslösevorrichtungen für Sicherheitseinrich-
(1) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf tungen in Luftfahrzeugen,
1. explosionsgefährliche Stoffe, die nur für militärische 7. pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV,
oder polizeiliche Zwecke hergestellt, wiedergewon- 8. pyrotechnische Gegenstände der Klasse T, die als
nen, bearbeitet, verarbeitet oder eingeführt und an Seenotsignalmittel zur Ausrüstung von Schiffen frem-
eine militärische, polizeiliche oder eine Dienststelle der Staaten in den Geltungsbereich des Gesetzes
des Katastrophenschutzes vertrieben oder ihr über- eingeführt werden, soweit sie nicht in den allgemeinen
lassen werden, wenn sichergestellt ist, daß die explo- Verkehr gelangen,
sionsgefährlichen Stoffe den von der jeweils zuständi-
9. pyrotechnische Gegenstände, die als Muster oder
gen Stelle erlassenen technischen Lieferbedingungen
Proben in der erforderlichen Menge von demjenigen,
entsprechen, soweit diese den Schutz von Leben,
der die Zulassung dieser Gegenstände beantragen
Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter
will, eingeführt werden,
betreffen,
10. Modellraketen, die von Personen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2
2. Explosivstoffe, die für militärische oder polizeiliche in der dort genannten Menge eingeführt werden,
Zwecke bestimmt sind und zum Zwecke der Prüfung
dem Bundesinstitut für Chemisch-Technische Unter- 11. Teile von
suchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und a) Ladegeräten, soweit diese nicht auf das Fördern
Beschaffung (Bundesinstitut) überlassen werden, von und Laden mit Sprengstoff unmittelbaren Ein-
fluß haben,
3. Explosivstoffe, die nur für militärische oder polizeiliche
Zwecke bestimmt sind, soweit sie zum Zwecke der b) Mischladegeräten, soweit diese nicht auf das Aus-
Bearbeitung oder Verarbeitung tragen und Fördern der Ausgangsstoffe aus Vor-
ratsbehältern, das Zuteilen, Registrieren und
a) von dem Inhaber einer nach § 4 des Bundes-
Mischen der Ausgangsstoffe sowie das Fördern
Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürf-
und Laden des Sprengstoffes unmittelbaren Ein-
tigen Anlage an den Inhaber einer anderen der-
fluß haben.
artigen Anlage vertrieben oder überlassen werden,
Die Nummern 1 bis 4 gelten für Sprengzubehör entspre-
b) eingeführt und an den Inhaber einer nach § 4
chend.
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmi-
gungsbedürftigen Anlage vertrieben oder überlas- (2) Der Nachweis dafür, daß die explosionsgefährlichen
sen werden; Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 den technischen Lieferbedin-
die Freistellung gilt auch dann, wenn diese explo- gungen entsprechen, ist durch eine Bescheinigung des
sionsgefährlichen Stoffe zum Zwecke der Erprobung Bundesinstituts zu erbringen, der Nachweis dafür, daß die
vertrieben oder überlassen werden, explosionsgefährlichen Stoffe nach Absatz 1 Nr. 3 für mili-
tärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, durch
4. Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach eine Bescheinigung oder den Auftrag der jeweiligen staat-
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, die für wissen- lichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle. Gegenüber
schaftliche Untersuchungen oder für wissenschaftlich- Unterauftragnehmern gilt die Befreiung nach Absatz 1
technische Versuchsreihen oder im Rahmen einer Nr. 3 durch die schriftliche Bekanntgabe der Nummer des
Prüfung nach § 9 Abs. 1 von der DeutscheMontan- Genehmigungsbescheides nach dem Gesetz über die
T echnologie-Gesellschaft für Forschung und Prüfung Kontrolle von Kriegswaffen oder durch die Bezeichnung
mbH, DMT-Fachstelle für Brand-· und Explosions- des Auftrages einer staatlichen Beschaffungs- oder Auf-
schutz unter Tage (Versuchsgrube Tremonia) einge- tragsstelle als nachgewiesen. Der Überlasser von explo-
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 173
sionsgefährlichen Stoffen hat sich vom Erwerber schriftlich (2) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf das Be- und
bescheinigen zu lassen, daß die Stoffe Verarbeiten, das Wiedergewinnen, das Aufbewahren, das
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a zu den Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen,
in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in einer das Befördern und die Einfuhr von explosionsgefährlichen
nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ge- Stoffen durch
nehmigungsbedürftigen Anlage oder 1. das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter,
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b zu pyrotech- 2. das Zollkriminalinstitut und die Zolltechnischen Prü-
nischen Gegenständen der Klasse IV fungs- und Lehranstalten der Bundeszollverwaltung,
bearbeitet oder verarbeitet werden sollen. 3. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
(3) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf explo- 4. die Beschußämter,
sionsgefährliche Stoffe, die vom Versender ausgeführt
worden waren und an diesen unverändert in der versand- 5. das Fraunhofer-Institut für Chemie der Treib- und
mäßigen Verpackung zurückkommen. Die Voraussetzun- Explosivstoffe,
gen nach Satz 1 sind nachzuweisen.
6. das Fraunhofer-Institut für Kurzzeitdynamik - Ernst-
Mach-Institut -,
§4 7. die Beschaffungsstelle des Bundesministers des
( 1) § 16 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Innern,
1. Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach 8. das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, die in einer nach § 4 des die ihm nachgeordneten Dienststellen,
Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbe-
soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erfor-
dürftigen Anlage zum Zwecke der Bearbeitung oder
derlich ist. Satz 1 gilt auch für das Herstellen explosions-
Verarbeitung hergestellt und als solche nicht vertrieben
gefährlicher Stoffe durch die in den Nummern 1, 5 und 6
oder an andere nicht überlassen werden,
genannten Stellen.
2. explosionsgefährliche Stoffe, die von dem Inhaber
einer Erlaubnis nach § 27 des Gesetzes in einer Menge (3) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf
hergestellt, wiedergewonnen, erworben, eingeführt, 1. den Umgang mit, den Erwerb, das Überlassen und das
verwendet oder vernichtet werden, für die auf Grund Befördern von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu
einer Rechtsverordnung eine Genehmigung zur Aufbe- einer Gesamtmenge von 100 g und, soweit sie For-
wahrung nach § 17 des Gesetzes nicht erforderlich ist, schungszwecken dienen, bis zu einer Gesamtmenge
3. Brennzünder, Pulverzündschnüre, Anzünder für Pul- von 3 kg durch Hochschulen oder Fachhochschulen
verzündschnüre sowie pyrotechnische Gegenstände. und
(2) Die§§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die§§ 23, 27 2. das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten,
sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Abs. 1 den Erwerb, das Überlassen und das Befördern von
und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamt-
Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den menge von 100 g durch allgemein- oder berufsbildende
Erwerb, den Vertrieb, das Überlassen und das Befördern Schulen,
von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen 1, II und
soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erfor-
der Unterklasse T 1 • Auf das Aufbewahren, das Verwen-
derlich ist.
den, das Vernichten, den Erwerb und das Befördern von
pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III sind § 8 (4) Die §§ 7 bis 14 und 27 des Gesetzes sind nicht
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27 Abs. 3 Nr. 1 des anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das
Gesetzes, soweit er sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Beför-
des Gesetzes bezieht, nicht anzuwenden. dern explosionsgefährlicher Stoffe durch Einheiten und
(3) § 22 Abs. 3 des Gesetzes ist auf pyrotechnische Ausbildungseinrichtungen des Katastrophenschutzes des
Gegenstände der Klasse I nicht anzuwenden. Bundes, der Länder und der kommunalen Gebietskörper-
schaften und durch Behörden der Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes, soweit dies zur Erfüllung
§5 ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist
(1) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf den Umgang
(5) Den Bediensteten der in den Absätzen 2 bis 4
mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie auf deren
genannten Stellen dürfen explosionsgefährliche Stoffe nur
Erwerb, Überlassen, Befördern und Einfuhr durch
gegen Aushändigung einer Bescheinigung dieser Stellen
1. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung überlassen werden, aus der Art und Menge der explo-
(Bundesanstalt), sionsgefährlichen Stoffe hervorgehen, die der Bedienstete
2. das Bundesinstitut, erwerben darf. Die Bescheinigung ist dem Erwerber
zurückzugeben, wenn die Menge der Stoffe, auf die sie
3. die DeutscheMontanTechnologie-Gesellschaft für For- lautet, noch nicht erreicht ist. Der Überlasser hat beim
schung und Prüfung mbH, DMT-Fachstelle für Spreng- Überlassen die Angaben nach § 25 Abs. 1 Satz 2 in der
wesen (Bergbau-Versuchsstrecke), Bescheinigung dauerhaft einzutragen und die Bescheini-
soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erfor- gung, soweit er nicht nach Satz 2 zur Rückgabe verpflich-
derlich ist. tet ist, drei Jahre lang aufzubewahren.
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Abschnitt II (2) Die Bezeichnung der Wettersprengstoffe und der
Wettersprengschnüre muß mit dem Wort „Wetter" begin-
Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen
nen. Die Wettersprengstoffe und -sprengschnüre dessel-
und Sprengzubehör
ben Typs sind zusätzlich durch große lateinische Buchsta-
ben in der Reihenfolge des Alphabets zu unterscheiden.
§6
(1) Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach (3) Schlagwettergesicherte Zündmaschinen und Zünd-
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör maschinenprüfgeräte müssen in der Typenbezeichnung
den Buchstaben „K" führen.
müssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit
den in der Anlage 1 bezeichneten Anforderungen entspre-
chen. Bei Stoffen, die in anderen Mitgliedstaaten der Euro- §8
päischen Gemeinschaften hergestellt sind, kann in der Die Zulassungsbehörde hat dem Zulassungsinhaber die
Regel angenommen werden, daß die technischen Anfor- Verwendung eines Zulassungszeichens vorzuschreiben,
derungen der Anlage 1 erfüllt sind, wenn die Zusammen- das sich aus der Kurzbezeichnung der Bundesanstalt als
setzung und Beschaffenheit der Stoffe den dort geltenden Zulassungsbehörde „BAM", dem in der Anlage 2 für den
Regelungen entsprechen und nachweislich die gleiche jeweiligen Stoff oder Gegenstand vorgesehenen Zeichen
Sicherheit, wie sie die technischen Anforderungen der und einer Kennummer zusammensetzt. Die Kennummer
Anlage 1 festlegen, erreicht wird. Zum Nachweis kann das besteht aus einer fortlaufenden Nummer.
Gutachten einer Prüfstelle eines anderen Mitgliedstaates
anerkannt werden, wenn die dem Gutachten zugrunde-
liegenden technischen Anforderungen denen in der
Anlage 1 und die Prüfverfahren und Prüfvorschriften für Abschnitt III
Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie pyrotech-
Verfahren bei der Zulassung,
nische Gegenstände und deren Sätzen vom 12. März
Zulassung zu Erprobungszwecken
1982 (Beilage 13/82 zum BAnz Nr. 59 vom 26. März 1982,
mit dem Vorbehalt des Widerrufs
berichtigt im BAnz Nr. 60 vom 27. März 1982) gleichwertig
sind.
§9
(2) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall! von ein-
(1) Zusammensetzung und Beschaffenheit von explo-
zelnen Anforderungen der Anlage 1 Ausnahmen zulassen
sionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör sind an
oder zusätzliche Anforderungen stellen sowie von der
einer Probe oder an einem Baumuster zu prüfen.
Prüfung einzelner Anforderungen absehen, wenn der
Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäf- (2) Wird die Zulassung eines explosionsgefährlichen
tigter oder Dritter dies zuläßt oder erfordert. Stoffes oder Gegenstandes beantragt, der nach den Anga-
ben des Herstellers in seiner Zusammensetzung und
(3) Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre wer-
Beschaffenheit einem bereits zugelassenen Stoff oder
den entsprechend ihrer Sicherheit gegen Schlagwetter
Gegenstand entspricht, so kann die Prüfung auf die Fest-
nach Anlage 1 in die Klassen 1, II und III eingeteilt.
stellung beschränkt werden
(4) Pyrotechnische Gegenstände werden nach den 1. bei explosionsgefährlichen und explosionsfähigen Stof-
Anforderungen der Anlage 1 nach ihrer Gefährlichkeit oder fen, die zum Sprengen verwendet werden, ob der Stoff
ihrem Verwendungszweck in folgende Klassen eingeteilt: mit dem bereits zugelassenen Stoff in seiner Zusam-
Klasse 1: Kleinstfeuerwerk, mensetzung und Beschaffenheit übereinstimmt oder
Klasse II: Kleinfeuerwerk, 2. bei Zündmitteln, pyrotechnischen Gegenständen,
Gegenständen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes und
Klasse III: Mittelfeuerwerk,
Sprengzubehör, ob die Gegenstände in Beschaffenheit
Klasse IV: Großfeuerwerk, und Funktionsweise ganz oder teilweise dem zugelas-
Klasse T: Pyrotechnische Gegenstände für technische senen Gegenstand entsprechen oder ihm vergleichbar
Zwecke. sind.
Nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit wird die Klasse T in Die nach Absatz 3 Nr. 2 zuständige Prüfstelle bescheinigt
die Unterklassen T 1 und T 2 eingeteilt. Zu den pyrotechni- dem Antragsteller die Übereinstimmung des Stoffes oder
schen Gegenständen für technische Zwecke gehören ins- die Übereinstimmung oder Vergleichbarkeit des Gegen-
besondere Gegenstände, die zur Rettung von Menschen, standes mit einem bereits zugelassenen Stoff oder Gegen-
zur Beförderung von Gegenständen oder zu meteorologi- stand.
schen Zwecken bestimmt sind oder die als Hilfsmittel bei (3) Zuständig ist
Arbeitsvorgängen als Signalmittel, als Pflanzenschutz-
oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder Lehr- und Sport- 1. die Zulassungsbehörde für die Prüfung von explosions-
zwecken dienen sollen, sowie Knallkorken. gefährlichen Stoffen und Gegenständen mit Ausnahme
der in Nummer 2 bezeichneten Stoffe und Gegen-
stände,
§7 2. die Bergbau-Versuchsstrecke für die Prüfung von
(1) Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach Gesteinsprengstoffen, von Sprengstoffen für sonstige
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör Zwecke, die zum Verstärken, Perforieren oder Schnei-
dürfen keine Bezeichnung haben, die zur Irreführung den bestimmt sind, von Wettersprengstoffen, von
geeignet ist oder eine Verwechslung mit Stoffen und Zündmitteln zur Verwendung der genannten Spreng-
Gegenständen anderer Beschaffenheit hervorruft. stoffe und von Sprengzubehör.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 175
(4) Die Bergbau-Versuchsstrecke erteilt dem Antragstel- 1. Proben oder Muster des Stoffes oder Gegenstandes
ler eine Prüfbescheinigung darüber, ob und inwieweit bei und eines Vergleichsstoffes oder -gegenstandes in
dem geprüften Stoff oder Gegenstand Versagungsgründe einer zur Prüfung ausreichenden Menge oder Zahl zu
nach§ 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vorliegen. Aus übersenden,
der Prüfbescheinigung muß hervorgehen, für welchen Ver-
2. auf Verlangen die erforderlichen Belegmuster zum Ver-
wendungsbereich der geprüfte Stoff oder Gegenstand
geeignet ist. bleib zu überlassen.
§ 10 (4) Die Zulassungsbehörde kann das Ergebnis der Prü-
fung dem nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes gebildeten Sach-
(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben verständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe zur
1. die Bezeichnung des explosionsgefährlichen Stoffes Stellungnahme vorlegen, wenn zweifelhaft ist, ob bei Ertei-
oder des Sprengzubehörs, lung der Zulassung der Schutz von Leben, Gesundheit
oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter gewährleistet
2. den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers
ist.
sowie die Herstellungsstätte, bei der Einfuhr außerdem
den Namen (Firma) und die Anschrift dessen, der die § 11
Stoffe oder Gegenstände einführt,
(1) Explosionsgefährliche Stoffe können zu Erprobungs-
3. die Beschaffenheit des Stoffes oder Gegenstandes, zwecken in einem Betrieb oder in mehreren Betrieben mit
seine chemische Zusammensetzung, seine physika- dem Vorbehalt des Widerrufs zugelassen werden, wenn
lischen Eigenschaften, seine Bauart, seinen Verwen- ihre Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit
dungszweck sowie seine Anwendungs- und Wirkungs- durch die Prüfung nach § 9 Abs. 1 nicht ausreichend zu
weise; kann die chemische Zusammensetzung nicht ermitteln sind. Gesteinsprengstoffe, Sprengstoffe für son-
mit ausreichender Genauigkeit angegeben werden, so stige Zwecke, die zum Verstärken, Perforieren oder
ist der explosionsgefährliche Stoff durch Angaben über Schneiden bestimmt sind, Wettersprengstoffe und hierfür
sein Herstellungsverfahren zu charakterisieren, bestimmte Zündmittel, die zur Verwendung in untertägi-
4. bei der Zulassung von gen Betrieben bestimmt sind, müssen praktisch erprobt
werden. Von einer praktischen Erprobung von Gestein-
a) Sprengschnüren und Pulverzündschnüren auch die
sprengstoffen, Sprengstoffen für sonstige Zwecke und von
Farbe des Kennfadens für die Herstellungsstätte,
hierfür bestimmten Zündmitteln, die ausschließlich zur Ver-
b) Sprengkapseln, Sprengverzögerern und Spreng- wendung in nicht untertägigen Betrieben bestimmt sind,
zündern auch die Form des Zeichens für die Her- von Sprengzubehör und, im Falle des § 9 Abs. 2, auch von
stellungss!ätte, in Satz 2 genannten Stoffen und Gegenständen kann
c) pyrotechnischen Gegenständen auch die Form des abgesehen werden, wenn dies zum Schutz von Leben,
Zeichens für die Herstellungsstätte, sofern sich die Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter
Kennzeichnung mit dem Namen der Herstellungs- nicht erforderlich erscheint.
stätte wegen der geringen Größe des Gegenstan- (2) Von der Zusammensetzung und Beschaffenheit
des auf diesem nicht anbringen läßt. eines mit dem Vorbehalt des Widerrufs zugelassenen Stof-
(2) Dem Antrag auf Zulassung von Gesteinsprengstof- fes oder Gegenstandes kann während der praktischen
fen, von Sprengstoffen für sonstige Zwecke, die zum Ver- Erprobung im Rahmen der in der Zulassung festgelegten
stärken, Perforieren oder Schneiden bestimmt sind, von Begrenzung mit Zustimmung der Prüfstelle (§ 9 Abs. 3)
Wettersprengstoffen, von Zündmitteln zur Verwendung der abgewichen werden, wenn der Schutz von Leben,
genannten Sprengstoffe und von Sprengzubehör sind bei- Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter
zufügen: gewährleistet ist. Hierüber sind die Zulassungsbehörde
und die für die Aufsicht über die Erprobung zuständige
1. die Prüfbescheinigung der Bergbau-Versuchsstrecke
Behörde zu unterrichten.
nach § 9 Abs. 4,
2. die Bezeichnung eines Betriebes oder mehrerer (3) Die praktische Erprobung erfolgt unter Aufsicht der
Betriebe, in dem oder in denen die praktische Erpro- zuständigen Behörde; es sind zu beteiligen
bung (§ 11) durchgeführt werden soll, 1. an der Erprobung von Gesteinsprengstoffen und
3. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, daß Sprengstoffen für sonstige Zwecke, die zum Verstär-
gegen die Durchführung der praktischen Erprobung in ken, Perforieren oder Schneiden bestimmt sind, von
den in Aussicht genommenen Betrieben keine Beden- Wettersprengstoffen, von Zündmitteln zur Verwendung
ken bestehen. der genannten Sprengstoffe und von Sprengzubehör
die Bergbau-Versuchsstrecke und auf Verlangen auch
Die Nummern 2 und 3 gelten nicht, wenn die Bergbau- die Zulassungsbehörde,
Versuchsstrecke in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 3 in
ihrer Prüfbescheinigung vorschlägt, von einer praktischen 2. an der Erprobung anderer explosionsgefährlicher
Erprobung abzusehen. Die Unterlagen nach den Num- Stoffe und pyrotechnischer Gegenstände die Zulas-
mern 2 und 3 sind der Zulassungsbehörde nachträglich zu sungsbehörde,
übersenden, wenn diese eine praktische Erprobung anord- 3. an der Erprobung in Betrieben, die nicht der Bergauf-
net; dies gilt auch bei einer praktischen Erprobung von sicht unterliegen, auch der zuständige Träger der
explosionsgefährlichen Stoffen und Gegenständen, für gesetzlichen Unfallversicherung.
deren Prüfung die Zulassungsbehörde zuständig ist.
(4) Über das Ergebnis der praktischen Erprobung von
(3) Der Antragsteller hat der für die Prüfung nach § 9 Gestein- und Wettersprengstoffen und von Zündmitteln,
Abs. 3 zuständigen Stelle die für die Verwendung von Gestein- und Wetterspreng-
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
stoffen bestimmt sind, sowie von Sprengzubehör fertigt die 4. das vorgeschriebene Zulassungszeichen,
zuständige Behörde einen Erprobungsbericht an, den sie
5. das Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung
der Zulassungsbehörde übersendet.
nach Anlage 4; das Symbol muß mindestens ein Zehn-
tel der von der Kennzeichnung eingenommenen Fläche
§ 12 ausfüllen.
(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung Als Hersteller im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 gilt bei
eines explosionsgefährlichen Stoffes oder von Spreng- Stoffen nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes auch derjenige,
zubehör nach § 5 des Gesetzes ist durch die Bundes- unter dessen Namen oder Firma die Stoffe vertrieben oder
anstalt schriftlich zu erlassen. anderen überlassen werden und der die Verantwortung
dafür übernimmt, daß die Stoffe entsprechend dieser Ver-
(2) Der Zulassungsbescheid hat folgende Angaben zu
ordnung gekennzeichnet und verpackt sind.
enthalten:
1. die Bezeichnung des explosionsgefährlichen Stoffes (2) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt oder ein-
oder des Sprengzubehörs, führt und selbst aufbewahren oder anderen überlassen
will, hat auf dem Versandstück oder, sofern die Stoffe nicht
2. den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers
zum Versand bestimmt sind, auf dem Packstück folgende
und, bei der Einfuhr außerdem den Namen (Firma) und
Kennzeichnung anzubringen:
die Anschrift dessen, der den Stoff oder Gegenstand
einführt, 1. die Lagergruppe des Stoffes oder Gegenstandes in der
jeweiligen Verpackung,
3. Angaben über die für die Verwendung wesentlichen
Merkmale des Stoffes oder Gegenstandes, 2. die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegen-
standes, soweit sie im Bundesanzeiger bekanntge-
4. Art und Form des Zulassungszeichens (§ 8),
macht oder von der Bundesanstalt angeordnet worden
5. die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbestim- ist.
mungen der Zulassung.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für das
(3) Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkun- Versandstück als erfüllt, wenn es nach den verkehrsrecht-
gen der Zulassung, die die Verwendung der zugelassenen lichen Vorschriften gekennzeichnet ist, soweit in Anlage 3
Stoffe und Gegenstände betreffen, sind vom Verwender zu Abs. 5, 9, 10, 17, 19, 22, 28, 60 oder 61 nicht etwas
beachten. Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden, anderes bestimmt ist. Soweit es nach den verkehrsrechtli-
einen Auszug des Zulassungsbescheides den Verwen- chen Vorschriften nicht vorgeschrieben ist, muß auf dem
dern auszuhändigen, soweit darin Nebenbestimmungen Versandstück die Kennzeichnung nach Absatz 2 ange-
und inhaltliche Beschränkungen enthalten sind. bracht sein. Ist die Verpackung des Versandstückes die
einzige Verpackung, so muß sie außerdem nach Absatz 1
§ 13 Nr. 1 bis 4, bei Stoffen nach§ 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes
nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, gekennzeichnet sein.
(1) Die Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen
und Sprengzubehör, deren Änderung oder Berichtigung (4) Die vorgeschriebene Kennzeichnung auf dem
sowie die Rücknahme oder der Widerruf einer Zulassung Gegenstand oder auf der Verpackung muß deutlich sicht-
wird im Bundesanzeiger und im Amts- und Mitteilungsblatt bar, leicht lesbar und dauerhaft sein. Die Kennzeichnung
der Bundesanstalt bekanntgemacht. Die Bekanntmachung ist in deutscher Sprache anzubringen. Kennzeichnungen
soll die in § 12 Abs. 2 bezeichneten Angaben enthalten. in verschlüsselter Form sind unzulässig, soweit dies nicht
in der Anlage 3 ausdrücklich zugelassen ist. Für die Kenn-
(2) Bei befristeten Zulassungen kann von der Bekannt-
zeichnung auf der Innenverpackung mit dem Gefahren-
machung abgesehen werden.
symbol und der Gefahrenbezeichnung brauchen die in
Absatz 1 Nr. 5 vorgeschriebene Größe und die in Anlage 4
vorgeschriebene Farbe nicht eingehalten zu werden.
Abschnitt IV (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf
Allgemeine Vorschriften über Kennzeichnung explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör, die
und Verpackung, Überlassen zur Beförderung 1. zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen in Länder
außerhalb der Europäischen Gemeinschaften bestimmt
§ 14 sind,
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzube- 2. ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke
hör herstellt oder einführt, darf diese Stoffe oder Gegen- hergestellt und an eine militärische oder polizeiliche
stände anderen nur überlassen, wenn sie und ihre Verpak- Dienststelle vertrieben oder ihr überlassen werden.
kung nach den Vorschriften der Anlagen 3 und 5 gekenn-
zeichnet sind. Soweit diese Vorschriften nichts Abwei-
chendes vorschreiben, ist folgende Kennzeichnung anzu- § 15
bringen: (1) Auf explosionsgefährlichen Stoffen der Anlage 5 und
1. die Bezeichnung (Name) des jeweiligen Stoffes oder ihrer Verpackung sind außer der Kennzeichnung nach
Gegenstandes, § 14 Abs. 1 und 2 die Hinweise auf die besonderen Gefah-
ren, die Sicherheitsratschläge und die Gefahrensymbole
2. der Name (Firma) des Herstellers, im Falle der Einfuhr mit den Gefahrenbezeichnungen nach Anlage 5 Nr. 1 bis 5
außerdem der Name (Firma) des Einführers, in dem in Nummer 6 dieser Anlage vorgeschriebenen
3. die Herstellungsstätte, Umfang anzubringen. § 14 Abs. 5 Nr. 1 gilt entsprechend.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 177
Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in der jeweils (2) Die Verpackungen und deren Verschlüsse für Zünd-
geltenden Fassung über die Anbringung zusätzlicher stoffe, pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver und
Gefahrensymbole mit den Gefahrenbezeichnungen und Raketentreibstoffe sowie für Stoffe nach § 1 Abs. 3 des
der Hinweise auf die besonderen Gefahren sowie der Gesetzes müssen außerdem so beschaffen sein, daß sie
Sicherheitsratschläge auf den in Satz 1 genannten Stoffen keine nach dem Stand der Technik vermeidbare Erhöhung
und ihrer Verpackung bleiben unberührt. der Gefahr bewirken. Bei Stoffen nach § 1 Abs. 3 des
Gesetzes ist darüber hinaus die Menge der Stoffe in der
(2) Die Abmessungen der Kennzeichnung für explo- Verpackungseinheit so zu wählen, daß bei Temperaturen,
sionsgefährliche Stoffe nach Absatz 1 müssen bei einem denen die Stoffe beim Transport und bei der Lagerung
Rauminhalt der Verpackung üblicherweise ausgesetzt sind, keine Selbstentzündung
eintritt. Ist diese Forderung nicht erfüllbar, so ist durch
bis zu 0,25 Liter einem Format in angemessener Größe,
dauernde Kühlung eine Selbsterhitzung zu verhindern.
von mehr als 0,25 Liter bis zu 3 Liter mindestens dem
Format 52 x 7 4 mm, (3) Pyrotechnische Gegenstände, die in einer ein- oder
mehrseitig durchsichtigen Verpackung zur Schau gestellt
von mehr als 3 bis 50 Liter mindestens dem Format werden sollen, müssen durch die Verpackung so
74 x 105 mm,
geschützt sein, daß durch übliche thermische oder mecha-
von mehr als 50 bis 500 Liter mindestens dem Format nische Beanspruchung kein Gegenstand gezündet wird.
105 x 148 mm, Eine vierwöchige Lagerung bis 50 °C darf keine Beschädi-
gung der Verpackung hervorrufen.
von mehr als 500 Liter mindestens dem Format
148 x 210 mm (4) Treibladungspulver für das nichtgewerbsmäßige
Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum
entsprechen. Die Kennzeichnung muß sich hinsichtlich
Vorderladerschießen darf nur in der Ursprungsverpackung
Farbe oder Aufmachung deutlich vom Untergrund unter-
des Herstellers oder der Verpackung des Einführers ver-
scheiden. Das Gefahrensymbol nach Anlage 4 und An-
trieben oder anderen überlassen werden. Der Inhalt darf
lage 5 Nr. 5 muß mindestens 1 cm 2 groß sein und minde-
höchstens eine Masse von 1 kg haben.
stens ein Zehntel der von der Kennzeichnung eingenom-
menen Fläche ausfüllen. (5) Pulversprengstoffe dürfen in Betrieben anderen zum
Schnüren und zum Kessel- und Lassensprengen in loser
(3) Ist eine Kennzeichnung nach Absatz 2 auf einem
Form überlassen werden.
Kennzeichnungsschild angebracht, so muß das Schild mit
seiner ganzen Fläche auf der Verpackung zuverlässig
haften. Die Kennzeichnung darf auf einem mit der Ver- § 17
packung einschließlich Behältnis verbundenen Schild
angebracht sein, wenn die geringen Abmessungen oder Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör
die sonstige Beschaffenheit eine Kennzeichnung nach Ab- vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände anderen nur
satz 2 nicht zulassen oder wenn durch die Art der Verpak- überlassen, wenn er sich auf Grund von Stichproben über-
kung das Anbringen eines auf seiner ganzen Fläche haf- zeugt hat, daß
tenden Kennzeichnungsschildes nicht möglich ist. 1. die explosionsgefährlichen Stoffe nach den Vorschrif-
ten der §§ 14, 15 und 16 und der Anlage 3 Abschnitt 1,
2, 4 und 5 gekennzeichnet und verpackt sind,
§ 16
2. das Sprengzubehör nach den Vorschriften des § 14
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt oder ein-
und der Anlage 3 Abschnitt 3 gekennzeichnet ist.
führt, darf diese Stoffe anderen nur überlassen, wenn sie
nach den Vorschriften der Anlage 3 verpackt sind. Soweit
diese Vorschriften nichts Abweichendes vorschreiben, § 18
muß die Verpackung hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit
(1) Der Hersteller oder Einführer darf explosionsgefährli-
und Undurchlässigkeit folgenden Anforderungen genügen:
che Stoffe, die nach den Vorschriften über die Beförderung
1. Die Verpackungen müssen so verschlossen und gefährlicher Güter auf dem Versandstück nicht mit dem
beschaffen sein, daß der Inhalt bei gewöhnlicher Bean- Gefahrensymbol für explosionsgefährliche Stoffe gekenn-
spruchung nicht beeinträchtigt wird und vom Inhalt zeichnet und nicht für die Ausfuhr bestimmt sind, anderen
nichts nach außen gelangen kann; dies gilt nicht, wenn im Geltungsbereich des Gesetzes nur überlassen, wenn er
die Eigenschaften des Stoffes andere Sicherheitsvor- in das Beförderungspapier den Hinweis „Explosionsge-
kehrungen erfordern. fährlich" aufgenommen hat. Ist in diesem Fall ein Beförde-
rungspapier nicht vorgeschrieben, so ist der Hinweis
2. Der Werkstoff der Verpackungen und ihrer Verschlüsse ,,Explosionsgefährlich" auf dem Versandstück anzubrin-
darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und darf keine gen.
Verbindung mit ihm eingehen, die eine Explosion, eine
Entzündung oder einen anderen Vorgang herbeiführen (2) Durch die Vorschriften der §§ 14 bis 16 bleiben die
kann, der Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sach- Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften über die
güter verursacht. Beförderung gefährlicher Güter unberührt.
3. Die Verpackung und ihre Verschlüsse müssen in allen
§ 19
Teilen so fest und widerstandsfähig sein, daß sie sich
nicht unbeabsichtigt lockern oder öffnen und allen Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den
Beanspruchungen zuverlässig standhalten, denen sie Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 14
üblicherweise beim Umgang ausgesetzt sind. und 16 Abs. 1 und 2 und der Anlage 3 Ausnahmen bewilli-
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
gen, soweit der mit diesen Vorschriften bezweckte Schutz ten Sachverständigen davon zu überzeugen, daß bei den
von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter Ausgangsstoffen die Voraussetzungen nach Absatz 1
oder Dritter in anderer Weise gewährleistet ist. Nr. 1 und 2 und bei den pyrotechnischen Sätzen die Vor-
aussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3 Satz 2 vorliegen. Die
Nachweise über die Prüfung sind drei Jahre lang aufzu-
bewahren.
Abschnitt V
Vertrieb, Überlassen und Verwenden § 21
pyrotechnischer Gegenstände
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in
der Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Dezember dem Ver-
§ 20 braucher nicht feilgeboten oder überlassen werden, es sei
(1) Wer pyrotechnische Gegenstände herstellt oder ein- denn, daß er eine Ausnahmegenehmigung nach § 24
führt, darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre Sätze Abs. 1 besitzt.Ist der 28. Dezember ein Donnerstag, Frei-
tag oder Samstag, so endet das Verbot nach Satz 1 bereits
1. mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,
mit Ablauf des 27. Dezember. Personen bis zum vollende-
2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß die ten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände
Handhabungssicherheit oder die Lagerbeständigkeit der Klasse II nicht aufbewahren.
nicht beeinträchtigt wird,
(2) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen III und IV
3. folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten: und der Unterklasse T 2 dürfen nur Personen überlassen
a) Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0, 1 vom werden, die auf Grund einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27
Hundert unverbrennbaren Bestandteilen, des Gesetzes oder auf Grund einer Bescheinigung nach
§ 5 Abs. 5 zum Erwerb berechtigt sind oder mit diesen
b) Schwefelblüte,
Gegenständen umgehen dürfen.
c) weißen (gelben} Phosphor,
(3) Sind pyrotechnische Gegenstände verschiedener
d) Kaliumchlorat mit mehr als 0, 15 vom Hundert Bro- Klassen zu einem Sortiment vereinigt, so darf dieses ande-
matgehalt. ren nur nach den für die Gegenstände der höchsten
(2) Wer pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV Klasse geltenden Vorschriften überlassen werden.
herstellt oder einführt, darf diese Gegenstände anderen (4) Jedem pyrotechnischen Gegenstand, ausgenom-
nur überlassen, wenn sie folgenden Anforderungen ent- men einem solchen der Klasse IV, sowie jedem pyrotech-
sprechen: nischen Zündmittel ist eine Gebrauchsanweisung beizu-
1. Die Sätze dürfen nicht selbstentzündlich sein; eine fügen. Die Gebrauchsanweisung muß den Anforderungen
vierwöchige Lagerung bei 50 °C darf bei ihnen keine des § 14 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 entsprechen. Soweit sich die
chemische Veränderung hervorrufen, die eine Gefah- Gebrauchsanweisung auf einzelnen Gegenständen nicht
renerhöhung bedeutet. Enthalten die Gegenstände ver- anbringen läßt, genügt die Anbringung auf der kleinsten
schiedene Sätze, so dürfen die Bestandteile dieser Verpackungseinheit. Enthält eine kleinste Verpackungs-
Sätze nicht in Reaktion untereinander treten können, einheit verschiedene pyrotechnische Gegenstände, so
die zur Selbstentzündung führt. muß ersichtlich sein, welche Gebrauchsanweisung für wel-
chen Gegenstand gilt. Bei Notsignalen der Klasse T kann
2. In Knallsätzen dürfen an explosionsgefährlichen Stof-
die Gebrauchsanweisung auch in Form einer bildlichen
fen nur Cellulosenitrate mit 12,6 vom Hundert und
Darstellung gegeben werden, wenn diese einen irrtümli-
weniger Stickstoffgehalt, Schwarzpulver, andere Nitrat-
chen Gebrauch ausschließt.
gemische oder Perchloratgemische enthalten sein.
3. Die pyrotechnischen Sätze dürfen folgende Stoffe nicht (5) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II
enthalten: dürfen an den Verbraucher nur in kleinsten Verpackungs-
einheiten oder in größeren Einheiten, die mehrere kleinste
Ammoniumsalze oder Amine zusammen mit Chloraten, Verpackungseinheiten enthalten, vertrieben oder ihm
Chlorate zusammen mit Metallen, Antimonsulfiden überlassen werden, soweit die nach Absatz 4 vorgeschrie-
oder Kaliumhexacyanoferrat (II). Die Verwendung von bene Gebrauchsanweisung nicht auf dem einzelnen
Ammoniumsalzen und Aminen zusammen mit Chlo- Gegenstand angebracht ist.
raten in Rauch erzeugenden Gemischen ist zulässig,
wenn durch die Zusammensetzung des pyrotechni-
schen Satzes eine hinreichende Beständigkeit gewähr- § 22
leistet ist. Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand (1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen an den Ver-
mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzuordnen, braucher, ausgenommen im Versandhandel, nur in Ver-
daß keine Mischungen der in Satz 1 genannten Art kaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden.
entstehen können. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürfen auch
4. In Sätzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an außerhalb von Verkaufsräumen vertrieben und anderen
Chloraten 70 vom Hundert nicht übersteigen. In überlassen werden.
Leuchtsätzen auf Bariumchlorat-Grundlage und in
(2) In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegen-
Pfeifsätzen darf der Chloratanteil bis zu 80 vom Hun-
stände - ausgenommen Knallbonbons - in Schaufenstern
dert des Satzgewichts betragen.
nicht, im übrigen nur in geschlossenen Schaukästen aus-
(3) Der Hersteller und derjenige, der pyrotechnische gestellt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die pyrotechni-
Gegenstände einführt, haben sich auf Grund einer Analyse schen Gegenstände eine ein- oder mehrseitig durchsich-
des Herstellers der Ausgangsstoffe oder eines anerkann- tige oder eine in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwer-
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 179
tige Verpackung haben und diese von der Bundesanstalt Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle,
als unbedenklich bescheinigt worden ist. Jede kleinste für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder
Verpackungseinheit ist mit einer Kurzfassung der Beschei- Besuchern auch der Genehmigung der für die öffentliche
nigung zu versehen. Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle. Die Genehmi-
gungen können versagt und mit Auflagen verbunden wer-
(3) Im Reisegewerbe und auf Veranstaltungen im Sinne den, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und
des Titels IV der Gewerbeordnung dürfen pyrotechnische
Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist.
Gegenstände der Klasse I abweichend von dem Verbot
des § 22 Abs. 4 des Gesetzes vertrieben und anderen (5) Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner
überlassen werden. Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, auf Tour-
neen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besu-
chern verwenden will, hat dies der zuständigen Behörde
§ 23
zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Absatz 2
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in Satz 2 Nr. 1 , 2 und 4 sowie Satz 3 gilt entsprechend.
der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht ver-
wendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem § 24
Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder
von einem Befähigungsscheininhaber nach § 20 des (1) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im
Einzelfall von den Verboten des § 20 Abs. 1 und 2, des
Gesetzes zusammen mit anderen pyrotechnischen
Gegenständen abgebrannt werden. Personen bis zum § 21 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 aus begründetem Anlaß
vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegen- Ausnahmen zulassen. Eine allgemeine Ausnahmegeneh-
stände der Klasse II auch am 31 . Dezember und am migung ist öffentlich bekanntzugeben.
1. Januar nicht abbrennen. Das Abbrennen pyrotechni- (2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im
scher Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände
Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist verboten.
1. der Klasse II in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen,
(2) Wer pyrotechnische Gegenstände der Klassen III die besonders brandempfindlich sind, und
oder IV abbrennen will, hat der zuständigen Behörde das
beabsichtigte Feuerwerk zwei Wochen, ein Feuerwerk in 2. der Klasse II mit ausschließlicher Knallwirkung in
unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen
oder Bundeswasserstraßen, die Seeschiffahrtsstraßen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten
sind, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. In der auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abge-
Anzeige sind anzugeben: brannt werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist
öffentlich bekanntzugeben.
1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuer-
werks verantwortlichen Personen sowie Nummer und
Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des
Gesetzes odes des Befähigungsscheines nach § 20 Abschnitt VI
des Gesetzes und die ausstellende Behörde, Sonstige Vorschriften
2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des
über explosionsgefährliche Stoffe
Feuerwerks,
§ 25
3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Ge-
bäuden und Anlagen im Umkreis von 200 m, (1) Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, zu deren Erwerb es der
4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperr- Erlaubnis bedarf, dürfen einem anderen nur gegen Vor-
maßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum lage des Erlaubnisbescheides oder einer von der Erlaub-
Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit. nisbehörde erteilten weiteren Ausfertigung des Erlaubnis-
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Einhal- bescheides überlassen werden. Beim Überlassen dieser
tung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn dies aus Stoffe - ausgenommen pyrotechnischer Gegenstände -
besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint. an Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2
des Gesetzes sind Art und Menge der Stoffe, der Tag des
(3) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet Überlassens sowie der Name und die Anschrift des Über-
haben, dürfen pyrotechische Gegenstände der Unter- lassers dauerhaft in der Erlaubnisurkunde des Erwerbers
klasse T1, die für Lehr- und Sportzwecke bestimmt sind,
einzutragen.
nur unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeiten und
verwenden. In einer sportlichen oder technischen Vereini- (2) Wer Treibladungspulver - ausgenommen Schwarz-
gung ist dies nur zulässig, wenn der Sorgeberechtigte pulver - für das nichtgewerbsmäßige Laden und Wieder-
schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder selbst an- laden von Patronenhülsen vertreibt und dem Verbraucher
wesend ist. überläßt, hat auf jeder Verpackungseinheit (§ 16 Abs. 4)
die für die bestimmungsgemäße Verwendung des Treib-
(4) Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und ladungspulvers erforderlichen Ladedaten anzubringen
deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtun- oder jeder Verpackungseinheit beizufügen; die zuständige
gen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- Stelle prüft an einer Auswahl von Ladedaten deren Richtig-
und Fernsehproduktionsstätten dürfen nur vorgeführt wer- keit in bezug auf die entstehenden Gasdrücke und versieht
den, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten die Ladedaten mit einem Prüfzeichen.
Verwendung erprobt worden ist. Das Theaterunternehmen
und die vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und (3) Die Grenzüberwachungsbehörden haben der für den
Fernsehgesellschaft bedürfen für die Erprobung der Empfänger zuständigen Behörde jede Einfuhr von Explo-
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
sivstoffen, ausgenommen die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Abschnitt VII
bezeichneten Stoffe und Gegenstände, unter Angabe der Fachkunde und Prüfungsverfahren
Bezeichnung, Art und Menge sowie unter Angabe des
Absenders und des Empfängers unverzüglich schriftlich
§ 29
mitzuteilen.
(1) Die in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und in der
§ 26 Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27
(1) Bei der nichtgewerblichen Herstellung von Patronen Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes nachzuweisende Fachkunde
sind Ladearbeiten und der sonstige Umgang mit Treib- umfaßt
ladungspulver und Zündhütchen nur in geschlossenen 1. ausreichende technische Kenntnisse über
Räumen erlaubt. Während dieser Tätigkeiten ist der Auf-
enthalt Unbefugter sowie offenes Licht, offenes Feuer und a) die Empfindlichkeit und Wirkungsweise von explo-
das Rauchen in solchen Räumen verboten. sionsgefährlichen Stoffen sowie deren Handhabung
und Anwendung,
(2) Zum Laden von Treibladungspulver und zum Ent-
b) die Ursachen und Folgen des Unbrauchbarwerdens
laden geladener Patronenhülsen dürfen nur technisch
von explosionsgefährlichen Stoffen,
einwandfreie Geräte verwendet werden, die ein hand-
habungssicheres Laden und Entladen gewährleisten. c) die zu treffenden Maßnahmen zur Sicherheit des
Lebens und der Gesundheit Beschäftigter oder Drit-
(3) Schadhafte Hülsen, insbesondere solche mit Rissen ter und zur Abwendung von Gefahren für Sach-
im Hülsenmaterial, bleibender Verformung des Hülsen- güter,
bodens oder Dehnungsringen dürfen nicht wiedergeladen
werden. 2. ausreichende rechtliche Kenntnisse der Vorschriften
über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefähr-
(4) Der Gasdruck selbstgeladener Patronen, die aus der lichen Stoffen sowie über deren Beförderung
Waffe verschossen werden sollen, darf den in der An-
soweit die technischen und rechtlichen Kenntnisse für die
lage III der Dritten Verordnung zum Waffengesetz vom
Ausübung der jeweils beabsichtigten Tätigkeit erforderlich
20. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2344), Anlagenband zu
sind.
Ausgabe Nr. 79, für entsprechende Patronen festgelegten
höchstzulässigen Gasdruck nicht überschreiten„ (2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung
als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht
anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf
§ 27
Jahre verstrichen sind und der Antragsteller ·seit dem
(1) Brückenzünder A dürfen zum Sprengen nicht ver- Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit
wendet werden. rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat.
(2) Brückenzünder A, die einem Verbraucher zu ande-
ren als Sprengzwecken in einer Lieferung überlassen wer-
den, dürfen keinen unterschiedlichen Widerstandsgruppen § 30
angehören.
(1) Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist
§ 28 vor einem Vertreter der zuständigen Behörde in Anwesen-
(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht vertrieben, heit einer anderen sachverständigen Person abzulegen.
anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie Diese ist berechtigt, in der Prüfung Fragen zu dem Prü-
ganz oder teilweise stammen aus fungsstoff zu stellen. Bei Prüfung von Personen aus
Betrieben, die nicht der Bergaufsicht unterliegen, ist dem
1. Fundmunition oder Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit
2. Zündkörpern, Sonderkörpern mit explosionsgefähr- zu geben, als sachverständige Person nach Satz 1 an der
lichen Stoffen oder Treibladungspulver oder aus Fest- Prüfung teilzunehmen.
treibstoffraketen, von Lagermunition oder
(2) Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum
3. Lagermunition oder anderen als den in Nummer 2 Nachweis der Fachkunde für die Beförderung explosions-
genannten Gegenständen von Lagermunition, die gefährlicher Stoffe und die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in
a) wegen ungenügender Lagerbeständigkeit ausge- Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes können
sondert war oder vor einem Vertreter der zuständigen Behörde allein abge-
legt werden.
b) außergewöhnlichen mechanischen, thermischen
oder sonstigen Beanspruchungen unterworfen war,
von denen anzunehmen ist, daß sie die Empfindlich- § 31
keit oder Beständigkeit der in der Munition enthalte-
(1) Die Prüfung ist mündlich abzulegen; es können
nen Stoffe, insbesondere durch Einwirkung von
zusätzlich schriftliche Prüfungsfragen gestellt werden.
Bränden oder Explosionen, verändert haben.
Zum Nachweis der Fachkunde für die Ausführung von
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für den Vertrieb Sprengarbeiten, die Verwendung von pyrotechnischen
und das Überlassen der in Absatz 1 genannten Gegen- Gegenständen, den Umgang mit Treibladungspulver für
stände an Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Gesetzes, das nicht gewerbsmäßige Laden und Wiederladen von
die sich vertraglich zur Vernichtung oder zur Be- oder Patronenhülsen, zum Vorderladerschießen oder zum Böl-
Verarbeitung dieser Gegenstände auch in nicht explo- lerschießen ist außer der theoretischen in der Regel eine
sionsgefährliche Stoffe verpflichtet haben. praktische Prüfung abzulegen.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 181
(2) Über den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis der 7. Schneefeldsprengungen,
Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem
8. Sprengungen bei Arbeiten für unterirdische Hohlräume,
Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist.
9. den Umgang - ausgenommen das Herstellen und
(3) Über die in der Prüfung nachgewiesene Fachkunde Wiedergewinnen - mit explosionsgefährlichen Stoffen
ist dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen, das von dem in Film- oder Fernsehproduktionsstätten.
Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist.
Das Zeugnis soll auch von der anderen sachverständigen (4) Wiederholungslehrgänge können zum Austausch
Person unterzeichnet werden. von Erfahrungen bei der Durchführung von Sprengarbei-
ten oder beim sonstigen Umgang und Verkehr mit explo-
(4) Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so kann die sionsgefährlichen Stoffen und den dabei eingetretenen
Prüfung höchstens zweimal wiederholt werden. Der Ver- Unfällen sowie zur Vermittlung von Kenntnissen über neue
treter der zuständigen Behörde kann bestimmen, daß die Entwicklungen auf dem Gebiet der explosionsgefährlichen
Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt Stoffe, insbesondere neue Sprengverfahren, neue pyro-
werden darf. technische Gegenstände und neue Ladeverfahren aner-
kannt werden.
(5) Der Inhaber einer Erlaubnis nach den §§ 7 und 27
Abschnitt VIII des Gesetzes und der Inhaber eines Befähigungsscheines
nach § 20 des Gesetzes, die Sprengarbeiten ausführen,
Staatlich anerkannte Lehrgänge Großfeuerwerke abbrennen oder mit pyrotechnischen
Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen Effekte in
§ 32 Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen oder mit
(1) Von der zuständigen Behörde werden Lehrgänge zur explosionsgefährlichen Stoffen Effekte in Film- oder Fern-
Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr sehproduktionsstätten vorführen, haben jeweils vor Ablauf
mit explosionsgefährlichen Stoffen und deren Beförderung von fünf Jahren an einem Wiederholungslehrgang teilzu-
staatlich anerkannt. Diese Lehrgänge werden ihrer Art nehmen. Die zuständige Behörde kann in begründeten
nach als Grund-, Sonder- oder Wiederholungslehrgänge Fällen Ausnahmen von dieser Verpflichtung zulassen. Hat
anerkannt. der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber zwischen-
zeitlich an einem weiteren Grund- oder Sonderlehrgang
(2) Grundlehrgänge können insbesondere anerkannt teilgenommen, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist vom
werden für: Zeitpunkt der Beendigung dieses Lehrganges an von
neuem zu laufen.
1. allgemeine Sprengarbeiten,
2. Kultursprengungen zu land- und forstwirtschaftlichen
Zwecken,
§ 33
3. den Umgang - ausgenommen das Verwenden - mit
(1) Grundlehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn
pyrotechnischen Gegenständen,
4. das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen, 1. in einem theoretischen Teil ausreichende Kenntnisse
vermittelt werden über
5. den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit
Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von a) die Empfindlichkeit und die Wirkungsweise der
Patronenhülsen, gebräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe,
b) die unfallsichere Handhabung und Anwendung von
6. den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit
Treibladungspulver zum Vorderladerschießen, explosionsgefährlichen Stoffen,
c) die Rechtsvorschriften über den Umgang und Ver-
7. den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit
Böllerpulver, kehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie über
deren Beförderung,
8. die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe auf der
Straße, 2. in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in
der unfallsicheren Handhabung und Anwendung explo-
9. Sprengarbeiten unter Tage, sionsgefährlicher Stoffe vermittelt werden.
10. den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Der praktische Teil nach Nummer 2 kann bei Personen,
Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenstän- die nur den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
den und pyrotechnischen Sätzen in Theatern oder betreiben oder diese Stoffe befördern wollen, entfallen.
vergleichbaren Einrichtungen.
(2) Die Grundlehrgänge nach Absatz 1 dürfen ferner nur
(3) Sonderlehrgänge können insbesondere auf folgen- anerkannt werden, wenn
den Sachgebieten anerkannt werden:
1. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Ver-
1. Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen, mittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
2. Großbohrlochsprengungen, gewährleistet,
3. Kammersprengungen, 2. die fachliche Leitung des Lehrgangs die für die ord-
nungsgemäße Durchführung der beabsichtigten Tätig-
4. Sprengungen unter Wasser,
keiten erforderliche Ausbildung gewährleistet,
5. Sprengungen in heißen Massen, 3. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit für
6. Eissprengungen, die Durchführung des Lehrgangs besitzt; dies gilt als
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
erfüllt, wenn der Antragsteller Träger einer gesetzlichen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern
Unfallversicherung ist, oder vergleichbaren Einrichtungen oder den Umgang
- ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen -
4. der Abschluß einer angemessenen Haftpflichtversiche-
mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernseh-
rung zur Deckung von Schäden, die den Lehrgangsteil-
produktionsstätten teilnehmen wollen, ist bis zum
nehmern und Dritten bei der Durchführung des Lehr-
1. Januar 1993 als Nachweis einer praktischen Tätigkeit
gangs entstehen, nachgewiesen worden ist.
eine mindestens dreijährige Mitwirkung beim Abbrennen
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Sonderlehrgänge, von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen
Absatz 2 ist auf Wiederholungslehrgänge entsprechend Sätzen in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen
anzuwenden. oder von explosionsgefährlichen Stoffen in Film- oder
Fernsehproduktionsstätten anzuerkennen, sofern dies
durch ein Zeugnis des jeweiligen Unternehmers nachge-
§ 34 wiesen wird.
(1) Der Antragsteller ist zu einem Lehrgang zuzulassen,
wenn bei ihm Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 (2) Zu einem Grundlehrgang für den Umgang - aus-
und 2 Buchstabe b und c des Gesetzes oder nach § 27 genommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit
Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes nicht vorliegen. pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sät-
zen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen sind
(2) Die Zuverlässigkeit ist durch eine Unbedenklichkeits- Personen zuzulassen, die
bescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis oder des
1. die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen und
Befähigungsscheines zuständigen Behörde nachzuwei-
sen. Wird innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der 2. eine Ausbildung als Requisiteur, Waffenmeister oder
Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Bühnen- oder Beleuchtungsmeister oder Kenntnisse
Befähigungsschein beantragt, so ist die erneute Prüfung und Fertigkeiten über eine vergleichbare Tätigkeit in
der Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht erforderlich, einer öffentlich-rechtlich geregelten Prüfung nach-
sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, weisen oder
daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit 3. mindestens ein Jahr in Theatern oder vergleichbaren
nicht mehr besitzt. Die Prüfung der Zuverlässigkeit kann Einrichtungen tätig waren und beim Erzeugen einer für
entfallen, wenn der Inhaber eines Befähigungsscheines die Ausbildung genügenden Anzahl pyrotechnischer
die Zulassung zu einem Sonder- oder Wiederholungslehr- Effekte mitgewirkt haben und darüber eine Bescheini-
gang beantragt. Die körperliche Eignung ist in Zweifelsfäl- gung des Unternehmers vorlegen.
len durch ein ärztliches Zeugnis, insbesondere über die
Seh- und Hörfähigkeit, nachzuweisen. Die Vorlage eines Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1 Satz 5
amtsärztlichen Zeugnisses kann die zuständige Behörde bleibt unberührt.
verlangen, wenn sie das ärztliche Zeugnis für unzutreffend (3) Zu einem Sonderlehrgang für den Umgang - aus-
hält. genommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit
(3) Zu einem Sonderlehrgang wird in der Regel nur explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehpro-
zugelassen, wer an einem entsprechenden Grundlehr- duktionsstätten sind Personen zuzulassen, die
gang teilgenommen hat. Zu einem Wiederholungslehr- 1. die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen und
gang wird in der Regel nur zugelassen, wer an einem
2. an einem Grundlehrgang nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 oder
entsprechenden Grund- oder Sonderlehrgang teilgenom-
Nr. 1O erfolgreich teilgenommen haben und
men hat. Der Teilnahme an einem Grund- oder Sonder-
lehrgang in den Fällen der Sätze 1 und 2 steht eine 3. an der Erzeugung einer für die Ausbildung genügenden
Prüfung auf dem entsprechenden Fachgebiet vor der Anzahl von pyrotechnischen oder Sprengeffekten teil-
zuständigen Behörde nach § 31 gleich. genommen haben.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1 Satz 5
§ 35 bleibt unberührt.
(1) Zu einem Grund- oder Sonderlehrgang zur Durchfüh- (4) Bei ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und bei
rung von Sprengarbeiten oder zum Abbrennen von Groß- ehemaligen Angehörigen der Vollzugspolizei des Bundes
feuerwerken ist der Antragsteller nur zuzulassen, wenn er oder eines Landes mit mindestens vierjähriger Dienstzeit
die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllt und an der sowie bei Angehörigen des Katastrophenschutzes mit
Vorbereitung und Durchführung von Sprengungen oder einer Zeit der Mitwirkung im Katastrophenschutz von min-
Großfeuerwerken in einer für seine jeweilige Ausbildung destens vier Jahren kann die für die Ausbildung nach Ab-
genügenden Anzahl mitgewirkt hat. Über Art und Umfang satz 1 für den Regelfall festzulegende Anzahl von Spren-
sowie den Zeitpunkt der Sprengungen oder Großfeuer- gungen auf die Hälfte verringert werden, wenn sie an
werke sind Nachweise zu führen. Diese sind von der für einem Lehrgang im Sprengen mit Erfolg teilgenommen
die Durchführung der Sprengung oder des Großfeuer- haben und eine entsprechende Verwendung während der
werks verantwortlichen Person unverzüglich nach deren genannten Zeit nachweisen; Sprengungen, an denen der
Vornahme zu unterzeichnen. Als Nachweis einer Mitwir- Antragsteller während der Dienstzeit mitgewirkt hat, kön-
kung werden bis zum 31. Dezember 1990 Bescheinigun- nen auf die verringerte Anzahl der Sprengungen ange-
gen über eine Helfertätigkeit anerkannt, die vor dem rechnet werden. Bei Nachweis einer weitergehenden Aus-
1. Januar 1988 nach dem bis zum 31. Dezember 1986 bildung und Tätigkeit im Sprengen, insbesondere durch
geltenden Recht erteilt worden sind. Bei Personen, die an eine Lehrtätigkeit, kann in begründeten Ausnahmefällen
einem Lehrgang für den Umgang - ausgenommen das eine noch geringere Anzahl von Sprengungen festgesetzt
Herstellen und Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen werden.
Nr.. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 183
§ 36 1. explosionsgefährliche Stoffe außerhalb des Geltungs-
(1) Der Grundlehrgang ist mit einer theoretischen und bereichs des Gesetzes herstellen, bearbeiten, verar-
einer praktischen Prüfung abzuschließen. Die Prüfung beiten, wiedergewinnen oder den Verkehr mit diesen
kann ganz oder teilweise auch zu einem späteren Zeit- Stoffen betreiben und diese Stoffe im Rahmen ihrer
punkt nachgeholt werden. geschäftlichen Tätigkeit im Geltungsbereich des Geset-
zes zu Personen befördern oder von Personen in Emp-
(2) Die theoretische Prüfung besteht aus einem schrift- fang nehmen, die nach dem Gesetz oder nach dieser
lichen und einem mündlichen Teil. Werden in der schrift- Verordnung zum Verkehr mit explosionsgefährlichen
lichen Prüfung ausreichende Kenntnisse nachgewiesen, Stoffen berechtigt sind,
kann auf eine mündliche Prüfung verzichtet werden.
2. explosionsgefährliche Stoffe im Geltungsbereich des
(3) Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Gesetzes verwenden oder vernichten, sie zu diesem
Behörde, in deren Bezirk der Lehrgang durchgeführt wird, Zweck erwerben oder zu der Stelle der Verwendung
in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers oder Vernichtung befördern,
abzulegen. Der Vertreter des Lehrgangsträgers ist berech- 3. Bestellungen für explosionsgefährliche Stoffe bei Inha-
tigt, Fragen zum Prüfungsstoff zu stellen. Wird die prakti- bern einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
sche Prüfung nachgeholt, so kann sie vor einem Vertreter Gesetzes aufsuchen oder diesen den Erwerb, den Ver-
der zuständigen Behörde allein abgelegt werden. § 31 trieb oder das Überlassen solcher Stoffe vermitteln.
Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Gesell-
(4) Über das Prüfungsergebnis und den wesentlichen schaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-
Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die staates der EG gegründet sind und ihren satzungsmäßi-
von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeich- gen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlas-
nen ist.
sung innerhalb der Gemeinschaft haben. Soweit diese
(5) Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist Gesellschaften nur ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch
dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, aus dem die Art der weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlas-
vermittelten Kenntnisse hervorgeht. Das Zeugnis ist von sung innerhalb der Gemeinschaft haben, gilt Satz 1 nur,
dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen. wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Ver-
Es soll auch von dem Vertreter des Lehrgangsträgers bindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.
unterzeichnet werden. Im Falle einer nachträglichen Prü- (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten von
fung kann das Zeugnis vom Vertreter der zuständigen Angehörigen der Mitgliedstaaten der EG sind nicht anzu-
Behörde allein unterzeichnet werden. wenden, soweit dies zur Beseitigung einer Störung der
(6) Auf Sonderlehrgänge sind die Absätze 1 bis 5 ent- öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr
sprechend anzuwenden; von einer praktischen Prüfung einer bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. oder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist.
(7) Für den Nachweis der Fachkunde durch Teilnahme
an einem früheren Lehrgang gilt § 29 Abs. 2 entsprechend.
§ 39
(1) Der Nachweis der Fachkunde für die Herstellung, die
§ 37 Bearbeitung, die Verarbeitung, die Wiedergewinnung, die
Die §§ 32 bis 36 gelten nicht für Lehrgänge für Personen Verwendung oder Vernichtung explosionsgefährlicher
aus Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, wenn die Stoffe im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für einen Auslän-
Ausbildungspläne dieser Lehrgänge nach landesrecht- der, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EG
lichen Vorschriften anerkannt sind. Insoweit gilt der Nach- ist, als erbracht anzusehen, wenn er in einem anderen
weis der Fachkunde für die Ausführung von Sprengarbei- Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland bei der
ten durch die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wie-
Lehrgang als erbracht. dergewinnung, der Verwendung oder Vernichtung explo-
sionsgefährlicher Stoffe wie folgt tätig war:
1. sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als
Betriebsleiter,
Abschnitt IX
2. drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als
Beseitigung von Zugangsbeschränkungen
Betriebsleiter, wenn er für den betreffenden Beruf eine
für EG-Angehörige, Nachweis der Fachkunde
mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachwei-
sen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis
§ 38 bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution
(1) Auf Ausländer, die Staatsangehörige eines Mitglied- als vollwertig anerkannt ist,
staates der Europäischen Gemeinschaften (EG) sind, ist 3. drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger sowie
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes nicht anzuwenden. Dies gilt außerdem fünf Jahre als Unselbständiger oder
auch, soweit in § 20 Abs. 2 des Gesetzes auf diese Vor-
schrift verwiesen wird. 4. fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, ein-
schließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit
(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EG, technischen Aufgaben und der Verantwortung für min-
die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik destens eine Abteilung des Unternehmens, wenn er für
Deutschland ansässig sind, ist § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Geset- den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige
zes nicht anzuwenden, soweit sie vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer (4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des
zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder kauf-
ist. männischen Betrieb des entsprechenden Berufszweiges
tätig war:
Die ausgeübte Tätigkeit muß in ihren wesentlichen Punk-
ten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen, für die die 1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweignieder-
Erlaubnis beantragt wird. lassung,
(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten 2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters
des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Ver-
Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder als
Betriebsleiter höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der antwortung verbunden ist, die der des vertretenden
Antragstellung beendet worden sein. Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und
(3) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung
Absätze 1 und 2 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch des Unternehmens.
eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunfts-
landes zu erbringen. (5) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der Ab-
sätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch eine
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden auf den Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslan-
Nachweis der Fachkunde für die Aufbewahrung oder des zu erbringen.
Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe, soweit diese
Tätigkeit im Rahmen der Herstellung, der Bearbeitung, der (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch anzuwenden auf den
Verarbeitung, der Wiedergewinnung, der Verwendung Nachweis der Fachkunde für die Beförderung explosions-
oder der Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe ausge- gefährlicher Stoffe, soweit diese Tätigkeit im Rahmen des
übt wird. Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder der Auf-
bewahrung dieser Stoffe ausgeübt wird.
§ 40
(1) Der Nachweis der Fachkunde für den Verkehr mit
explosionsgefährlichen Stoffen oder für die Aufbewahrung Abschnitt X
dieser Stoffe im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für einen
Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage
Ausländer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes
der EG ist, als erbracht anzusehen, wenn er in einem
anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland § 41
beim Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder bei
(1) Das Verzeichnis nach § 16 des Gesetzes ist unterteilt
der Aufbewahrung dieser Stoffe wie folgt tätig war:
nach der Art der explosionsgefährlichen Stoffe und der
1. drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in Zündmittel zu führen.
leitender Stellung,
(2) Das Verzeichnis muß dauerhaft gebunden und mit
2. zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in
fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Anzahl der
leitender Stellung, wenn er für den betreffenden Beruf
Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Ein Verzeichnis,
eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch
das nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe des
ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von
Datums abzuschließen. Alle Eintragungen sind unverzüg-
einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig aner-
lich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzu-
kannt ist,
nehmen. § 239 des Handelsgesetzbuches ist anzuwen-
3. zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in den. Sofern bei den Eintragungen einzelne Angaben nicht
leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre als gemacht werden können, ist dies unter Angabe der
Unselbständiger oder Gründe zu vermerken.
4. drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger, wenn (3) Das Verzeichnis ist am Ende jeder Seite, mindestens
er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbil- jedoch am Ende eines Monats abzuschließen; in Betrie-
dung nachweisen kann, die durch ein staatlich aner- ben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Verzeichnis
kanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen täglich abzuschließen, sofern Eintragungen an diesem
Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist. Tage vorgenommen worden sind. Der Führer des Ver-
Die ausgeübte Tätigkeit muß in ihren wesentlichen Punk- zeichnisses hat die Übereinstimmung des errechneten
ten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen, für die die Bestandes mit dem tatsächlichen Bestand nachzuprüfen
Erlaubnis beantragt wird. und in dem Verzeichnis zu bescheinigen. Der Bestand ist
auf die nächstfolgende Seite des Verzeichnisses zu über-
(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten tragen.
Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender
Stellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der (4) Das Verzeichnis mit den Belegen ist der zuständigen
Antragstellung beendet worden sein. Behörde oder den von ihr beauftragten Personen auf
Verlangen vorzulegen.
(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen,
wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach (5) Das Verzeichnis mit den Belegen ist am Aufbewah-
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht ununterbrochen ausgeübt hat, rungsort der explosionsgefährlichen Stoffe oder der Zünd-
die Ausübung jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor dem mittel selbst oder in dessen Nähe leicht erreichbar und
Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden ist. sicher aufzubewahren. Der zur Führung des Verzeichnis-
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 185
ses Verpflichtete hat das Verzeichnis mit den Belegen bis 3. die Art und Menge der an der jeweiligen Verwendungs-
zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der darin stelle zum Mischen entnommenen wesentlichen
vorgenommenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzu- Bestandteile,
bewahren. Gibt der zur Führung des Verzeichnisses Ver- 4. die Art und Menge des an der jeweiligen Verwendungs-
pflichtete das Gewerbe auf, so hat er das von ihm geführte
stelle hergestellten Sprengstoffes.
Verzeichnis mit den Belegen seinem Nachfolger zu über-
geben oder der zuständigen Behörde auszuhändigen. (4) Vernichtete oder in Verlust geratene Sprengstoffe
sind im Verzeichnis nach Absatz 3 unter Angabe der
(6) Werden Sprengstoffe erst an der Verwendungsstelle
Gründe besonders zu vermerken.
in Mischladegeräten hergestellt und dort unverzüglich zum
Sprengen verwendet, so ist über die Art und Menge ihrer
wesentlichen Bestandteile für jedes Mischladegerät ein § 43
Verzeichnis zu führen. Auf die Führung dieses Verzeich-
Auf die Führung des Verzeichnisses nach § 28 in Ver-
nisses sind Absatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5
bindung mit § 16 des Gesetzes sind die §§ 41 und 42
Satz 3 entsprechend anzuwenden. An der jeweiligen Ver-
Abs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend anzu-
wendungsstelle können vorläufige Aufzeichnungen ge-
macht werden, aus denen die Angaben nach § 42 Abs. 3 wenden:
und 4 hervorgehen müssen, wenn die vorläufigen Auf- 1. anstelle der Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 sind der
zeichnungen nach dem Einsatz an der Verwendungsstelle Name und die Anschrift des Erlaubnisinhabers anzuge-
unverzüglich in das Verzeichnis übertragen werden. Das ben,
Verzeichnis ist bis zum Ablauf von fünf Jahren, von dem 2. anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die entnomme-
Tage der darin vorgenommenen letzten Eintragung an
nen Stoffe einzutragen.
gerechnet, im Betrieb aufzubewahren.
§ 42 § 44
(1) Das Verzeichnis muß mindestens enthalten: (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den
1 . die Bezeichnung des Betriebes sowie den Namen der Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vor-
Person und ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis lage des Verzeichnisses nach den §§ 41, 42 und 43
führen, Ausnahmen zulassen, soweit der mit diesen Vorschriften
bezweckte Schutz von Leben, Gesundheit oder Sach-
2. das Datum des Eingangs und der Ausgabe von explo- gütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise gewähr-
sionsgefährlichen Stoffen und Zündmitteln, leistet ist.
3. die Art und Menge der eingegangenen und ausgegebe-
(2) In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann die Führung
nen explosionsgefährlichen Stoffe und Zündmittel,
des Verzeichnisses in Karteiform oder mit Hilfe der auto-
4. das Herstellungsjahr, die Nummern der Kisten, der matischen Datenverarbeitung zugelassen und hinsichtlich
Kartons oder der anderen Behälter und der einzelnen der Unterschriftsleistung des Empfängers eine von § 42
Pakete, Abs. 1 Nr. 6 abweichende Regelung getroffen werden.
5. den Namen und die Anschrift des Lieferers, bei Rück-
gabe von explosiongefährlichen Stoffen oder Zündmit-
teln den Namen des Zurückgebenden,
Abschnitt XI
6. den Namen der Person, der explosionsgefährliche
Stoffe oder Zündmittel überlassen werden, bei einer Sachverständigenausschuß
betriebsfremden Person auch deren Anschrift sowie
Ausstellungsdatum, Nummer, Gültigkeitsdauer und § 45
ausstellende Behörde der Erlaubnisurkunde oder des
(1) Beim Bundesminister des Innern wird ein Sachver-
Befähigungsscheines sowie die Unterschrift des Emp-
ständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe gebil-
fängers.
det.
(2) Vernichtete oder in Verlust geratene explosionsge-
(2) Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter des
fährliche Stoffe oder Zündmittel sowie ein sonstiger Fehl-
Bundesminister des Innern, bei Zuständigkeit des Bundes-
bestand sind im Verzeichnis unter Angabe der Gründe auf
ministers für Arbeit und Sozialordnung für einen Bera-
der Ausgabeseite zu buchen, in das Verzeichnis sind mit
tungsgegenstand nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes ein
einem entsprechenden Vermerk auch diejenigen explo-
Vertreter dieses Bundesministers.
sionsgefährlichen Stoffe oder Zündmittel auf der Ausgabe-
seite einzutragen, die der Führer des Verzeichnisses zur (3) Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorsitzenden und
eigenen Verwendung entnimmt. folgenden Mitgliedern zusammen:
(3) Das Verzeichnis nach § 41 Abs. 6 muß mindestens 1. je einem Vertreter des Bundesministers des Innern,
enthalten: des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung,
des Bundesministers für Wirtschaft und des Bundes-
1 . den Namen und den Sitz des Betreibers, die Typen-
ministers für Verkehr,
bezeichnung und die Fabriknummer des Mischlade-
gerätes sowie den Namen der Person und ihres Stell- 2. sechs Vertretern der Landesregierungen aus den fach-
vertreters, die das Verzeichnis führen, lich beteiligten Ressorts,
2. die Verwendungsstelle und das Datum des Mischlade- 3. je einem Vertreter der Bundesanstalt, des Bundesinsti-
vorgangs, tuts und des Bundeskriminalamtes,
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
4. einem Vertreter der Bergbau-Versuchsstrecke der 4. entgegen § 16 explosionsgefährliche Stoffe ohne vor-
Westfälischen Berggewerkschaftskasse, schriftsmäßige Verpackung einem anderen überläßt,
5. zwei Vertretern der Träger der gesetzlichen Unfallver- 5. entgegen § 17 explosionsgefährliche Stoffe oder
sicherung, Sprengzubehör einem anderen überläßt, ohne sich
von der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung oder Ver-
6. einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-
packung der explosionsgefährlichen Stoffe oder von
Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V.,
der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung des Spreng-
7. zwei Vertretern der Explosivstoffindustrie und je einem zubehörs überzeugt zu haben,
Vertreter der chemischen Industrie, der pyrotechni-
6. sich entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 nicht davon über-
schen Industrie, des Bergbaus, der Industrie der Steine
zeugt, daß bei den Ausgangsstoffen oder Sätzen der
und Erden, des Abbruchgewerbes, der Sprengberech-
pyrotechnischen Gegenstände die in § 20 Abs. 1 Nr. 1
tigten und der Importeure von explosionsgefährlichen
und 2 oder § 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 bezeichneten
Stoffen,
Voraussetzungen vorliegen, oder der Pflicht zur Auf-
8. zwei Vertretern der Gewerkschaften. bewahrung der Prüfungsnachweise nach § 20 Abs. 3
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Satz 2 zuwiderhandelt,
Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter müssen 7. einer Vorschrift des § 21 über das Feilbieten, das
auf dem Gebiet des Umgangs und Verkehrs mit explo- Überlassen oder die Gebrauchsanweisung oder des
sionsgefährlichen Stoffen sachverständig und erfahren § 22 über den Vertrieb, das Überlassen oder das
sein. Ausstellen pyrotechnischer Gegenstände zuwider-
(4) Der Bundesminister des Innern und der Bundes- handelt,
minister für Arbeit und Sozialordnung können zu den Sit- 8. einer Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 3 über die
zungen des Ausschusses weitere Vertreter der Bundes- Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder des
ressorts oder eines beteiligten Landesressorts sowie wei- § 23 Abs. 2 oder 5 über die Anzeige eines beabsichtig-
tere Sachverständige einladen. ten Feuerwerks zuwiderhandelt,
(5) Der Bundesminister des Innern beruft im Einverneh- 9. entgegen einer Anordnung nach § 24 Abs. 2 pyrotech-
men mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nische Gegenstände abbrennt,
die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter, 10. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche
dabei erfolgt die Berufung Stoffe ohne Vorlage des Erlaubnisbescheides oder
1. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 auf Vorschlag des einer Ausfertigung des Erlaubnisbescheides überläßt
Bundesrates, oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 beim Überlassen
der Stoffe die vorgeschriebenen Angaben in der
2. des Vertreters der Bundesanstalt auf Vorschlag des
Erlaubnisurkunde nicht dauerhaft einträgt,
Bundesministers für Wirtschaft und des Vertreters des
Bundesinstituts auf Vorschlag des Bundesministers für 11. entgegen § 25 Abs. 2 Treibladungspulver einem ande-
Verteidigung, ren überläßt, ohne auf der kleinsten Verpackungsein-
heit die vorgeschriebenen Ladedaten anzubringen
3. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4, 5 und 6 nach
oder diese beizufügen,
Anhörung der Vorstände dieser Stellen,
12. einer Vorschrift des § 26 Abs. 1 über das Verhalten
4. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 7 und 8 nach Anhö-
beim Umgang mit Treibladungspulver oder Zündhüt-
rung der jeweiligen Spitzenorganisationen.
chen, des § 26 Abs. 2 oder 3 über das Laden oder
(6) Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre Tätigkeit Entladen von Patronenhülsen oder des § 26 Abs. 4
ehrenamtlich aus. über den höchstzulässigen Gasdruck zuwiderhandelt,
13. entgegen § 27 Abs. 1 Brückenzünder A zum Spren-
gen verwendet oder entgegen § 27 Abs. 2 Brücken-
Abschnitt XH
zünder A unterschiedlicher Widerstandsgruppen in
Ordnungswidrigkeiten einer Lieferung einem anderen überläßt,
14. entgegen § 28 explosionsgefährliche Stoffe, die aus
§ 46 Fund- oder Lagermunition stammen, vertreibt, einem
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des anderen überläßt oder verwendet oder
Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 15. einer Vorschrift der §§ 41, 42 oder § 43 über das
1. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 3 beim Überlassen explo- Verzeichnis nach § 16 oder § 28 des Gesetzes zuwi-
sionsgefährlicher Stoffe die vorgeschriebenen Anga- derhandelt.
ben in der Bescheinigung nicht dauerhaft einträgt oder
die Bescheinigung nicht aufbewahrt,
2. einer vollziehbaren Nebenbestimmung oder inhalt- § 47
lichen Beschränkung der Zulassung im Sinne des Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung
§ 12 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt, von Ordnungswidrigkeiten
3. entgegen § 14 Abs. 1 , 2, 3 oder 4 oder § 15 Abs. 1 1. nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes,
Satz 1, Abs. 2. oder 3 Satz 1 explosionsgefährliche
2. nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,
Stoffe oder Gegenstände ohne vorschriftsmäßige
Kennzeichnung, auch ihrer Verpackung, einem ande- 3. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes, soweit danach
ren überläßt, ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Auf-
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 187
lage nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3 nicht, nicht vollstän- Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren
dig oder nicht rechtzeitig nachkommt, Beförderung vor dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, kann
die Anerkennung des Lehrganges auch widerrufen wer-
wird der Bundesanstalt übertragen.
den, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzen.
Abschnitt XIII
§ 49
Übergangs- und Schlußvorschriften
(gegenstandslos)
§ 48
Lehrgangsträgern, denen die Anerkennung für Lehr- § 50
gänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und ( 1nkrafttreten, Au ßerkrafttreten)
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 1
Anforderungen
an die Zusammensetzung und Beschaffenheit
von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 6 Abs. 1
1 Sprengstoffe
1.1 Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke
1 - Für die anteilmäßige Zusammensetzung von Gesteinsprengstoffen ist die bei der Zulassung festgelegte
Begrenzung maßgebend. Im übrigen sind Abweichungen nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit
der Bestandteile und der Toleranzen bei Wägung und Dosierung zulässig. Gesteinsprengstoffe sind auch
hinsichtlich ihrer Energie und Brisanz durch das zur Prüfung eingereichte Muster als festgelegt zu betrachten.
Die Festlegung der Brisanz entfällt bei Pulversprengstoffen.
2 - Bei Gesteinsprengstoffen müssen alle festen Bestandteile hinreichend fein sowie miteinander und mit den
flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen hinreichend gleichmäßig vermengt sein.
3 - Gesteinsprengstoffe müssen Patronenform haben, sofern in der Zulassung nichts Abweichendes
bestimmt ist.
4 - Die bei wirkenden Sprengladungen entstehenden Sprengschwaden von Gesteinsprengstoffen, die für die
Verwendung unter Tage bestimmt sind, dürfen Kohlenmonoxid, nitrose Gase, andere Gase, Dämpfe oder
schwebfähige feste Rückstände nur in einer Menge enthalten, die unter den üblichen Betriebsbedingungen
keine Gesundheitsschäden verursacht.
5 - Brisante Gesteinsprengstoffe mit Patronendurchmessern unter 50 mm müssen durch Sprengkapsel
zündbar sein und die Detonation übertragen. Sofern sie nur zur Verwendung mit Sprengschnur vorgesehen
sind, müssen sie durch eine Sprengschnur der vorgesehenen Stärke zündbar sein.
6 - Brisante Gesteinsprengstoffe mit Patronendurchmessern ab 50 mm oder zur losen Verwendung müssen
durch eine Sprengkapsel oder eine Verstärkungsladung oder durch Sprengkapsel in Verbindung mit Spreng-
schnur zündbar sein, die Detonation übertragen oder bei Verwendung in loser Form durchdetonieren.
7 - Brisante Gesteinsprengstoffe, die auch in Laderäumen mit Wasser verwendet werden sollen, müssen im
Bohrloch auch nach längerer Einwirkung von Wasser durchdetonieren.
8 - Brisante Gesteinsprengstoffe, die auch unter erhöhtem Wasserdruck verwendet werden sollen (Unter-
wasser-Gesteinsprengstoffe), müssen auch unter diesem Wasserdruck durchdetonieren.
9 - Für Pulversprengstoffe gelten die Anforderungen 1-4 entsprechend. Diese Sprengstoffe müssen gekörnt
oder zu Zylindern (Kunkeln) gepreßt sein und durch Pulverzünder oder Zündschnur zuverlässig zur Umsetzung
gebracht werden.
10 - Sprengstoffe für sonstige Zwecke müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher zündbar sein
und die Detonation übertragen oder bei Verwendung in loser Form durchdetonieren. Die Anforderungen 1-8
gelten sinngemäß.
1.2 Wetters p r engst o ff e
11 - Abweichungen von der in der Zulassung festgelegten anteilmäßigen Zusammensetzung der Wetter-
sprengstoffe sind nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der Wägetoleran-
zen zulässsig. Wettersprengstoffe sind auch hinsichtlich ihrer Energie und Brisanz durch das zur Prüfung
eingereichte Muster als festgelegt zu betrachten.
12 - Bei Wettersprengstoffen müssen alle festen Bestandteile hinreichend fein sowie miteinander und mit den
flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen hinreichend gleichmäßig vermengt sein. In Wettersprengstoffen
dürfen Ammoniumnitrat und Alkalichloride in fester Form nicht zusammen enthalten sein, es sei denn,
Reaktionen zwischen diesen Stoffen sind durch stabilisierende Maßnahmen verhindert.
13 - Wettersprengstoffe müssen Patronenform haben. Die Patronen müssen der in der Zulassung festgeleg-
ten Beschreibung entsprechen.
14 - Für die bei wirkenden Sprengladungen entstehenden Sprengschwaden von Wettersprengstoffen gilt
Absatz 4 entsprechend.
15 - Wettersprengstoffe müssen durch schlagwettersichere Sprengzünder zuverlässig zündbar sein und die
Detonation übertragen.
16 - Wettersprengstoffe müssen hinreichend deflagrationssicher sein.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 189
17 - Wettersprengstoffe müssen auch nach längerer Einwirkung von Wasserzündbar sein und durchdetonie-
ren.
18 - Wettersprengstoffe müssen gemäß ihrer Zugehörigkeit zu der Klasse 1, II oder III bei bestimmungsgemä-
ßer Verwendung hinreichend kohlenstaubsicher sein.
19 - Wettersprengstoffe müssen gemäß ihrer Zugehörigkeit zu der Klasse 1, II oder III bei bestimmungsge-
mäßer Verwendung hinreichend schlagwettersicher sein. '
20 - Wettersprengstoffe, die auch mit Wettersprengschnur zusammen verwendet werden sollen, müssen
durch diese sicher zündbar sein und die Anforderungen 14 und 17 bis 19 auch bei Zündung durch
Wettersprengschnur erfüllen.
2 Zündmittel
2.1 Sprengsc hnüre
2.1.1 Allgemeine Anforderungen
22 - Die Sprengschnüre müssen eine kräftige Umspinnung oder Umhüllung haben, die eine hinreichende
mechanische Festigkeit gewährleistet und die die Sprengstoffseele bei üblicher mechanischer Beanspruchung
schützt.
23 - Die Sprengschnüre müssen den für die jeweilige Sprengschnurart gestellten Anforderungen auch nach
Feucht- und Warmlagerung genügen.
2.1 .2 Besondere Anforderungen an die einzelnen Sprengschnurarten
2.1 .2.1 Sprengschnüre ohne seitliche Detonationsübertragung
24 - Die Sprengschnüre dürfen die Detonation seitlich nicht übertragen.
25 - Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.
2.1.2.2 Sprengschnüre mit einer seitlichen Detonationsübertragung von weniger als 5 cm auf die gleiche Spreng-
schnur
26 - Benachbarte Sprengschnüre gleicher Art dürfen nur bis zu einem Abstand von 5 cm die Detonation
gegenseitig übertragen.
27 - Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.
2.1.2.3 Sprengschnüre ohne Einschränkung des seitlichen Detonationsübertragungsbereiches
28 - Für Zündbarkeit und Zündfähigkeit gilt Absatz 27 entsprechend.
2.1.2.4 Zusätzliche Anforderungen an Sprengschnüre für die Verwendung unter Tage
29 - Für die Beschaffenheit der Sprengschwaden gilt Absatz 3 entsprechend.
2.1.2.5 Wettersprengschnüre
30 - Wettersprengschnüre müssen die für Wettersprengstoffe hinsichtlich Kohlenstaubsicherheit gestellten
Anforderungen nach Absätzen 17 und 18 sinngemäß erfüllen.
31 - Wettersprengschnüre müssen die für Wettersprengstoffe hinsichtlich Schlagwettersicherheit gestellten
Anforderungen nach den Absätzen 19 bis 21 sinngemäß erfüllen.
32 - Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.
33 - Für die Beschaffenheit der Sprengschwaden gilt Absatz 3 entsprechend.
2.1 .2.6 Sprengschnüre mit erhöhten Anforderungen an Wärme- und Druckbeständigkeit
34 - Sprengschnüre, die unter Wasserdruck und bei höheren Temperaturen verwendet werden sollen,
müssen auch unter Berücksichtigung einer notwendigen Standzeit zuverlässig zünden.
35 - Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.
2.2 S p re ng k ap se In
36 - Die Sprengkapseln müssen zuverlässig die Detonation einleiten.
37 - Das Zündvermögen darf durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.
38 - Ladung und Hülsenwerkstoff dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen keine nachteiligen
Veränderungen zeigen.
39 - Der Außendurchmesser der Sprengkapseln muß zwischen 6,8 mm und 6,9 mm liegen.
40 - Vor der Ladung muß ein mindestens 15 mm langer Leerraum vorhanden sein.
41 - Die Sprengkapseln müssen ein Innenhütchen enthalten und einen Flachboden haben.
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
2.3 S p re n g ve rz ög e re r
42 - Die Sprengverzögerer müssen durch Sprengschnüre zuverlässig zündbar sein und müssen Spreng-
schnüre zuverlässig zünden.
43 - Für die Lagerbeständigkeit der Sprengverzögerer gilt Absatz 23 entsprechend.
44 - Ladung und Hülsenwerkstoff dürfen auch bei feuchter und trockener Lagerung keine gefährlichen
Veränderungen zeigen.
2.4 E I e kt r i s c h e Z ü n de r
2.4.1 Allgemeines
45 - Die inneren Zünderteile und der Verschluß müssen fest in der Zünderhülse sitzen.
46 - Die Zünder müssen Zünderdrähte von mindestens 2 m Länge haben. Für Sonderzwecke sind auch
kürzere Zünderdrähte zulässig.
47 - Bei Zünderdrähten aus Stahl muß der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm, bei Zünderdrähten aus
Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Zünderdrähte aus Stahl müssen einen leitenden Überzug haben, der den
Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährlei-
stet. Die Zünderdrähte müssen auf ihrer ganzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemä-
ßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Für Zünder-
drähte, deren Isolierung bei der Verwendung besonderer Beanspruchungen ausgesetzt ist, werden diesen
Beanspruchungen entsprechend Anforderungen an die mechanische Festigkeit der Isolierung gestellt.
2.4.2 Elektrische Kennwerte
2.4.2.1 Brückenzünder A
48 - Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht
mehr als 4,5 Ohm betragen.
49 - Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen. Sie müssen innerhalb dieses
Bereiches in Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von 0,25 Ohm geordnet sein.
50 - Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 0,8 mWs/Ohm und 3,0 mWs/Ohm liegen.
51 - Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.
52 - Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0, 18 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst
werden.
53 - Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Gleichstrom der
Stärke 0,8 A versagerfrei zusammen zünden lassen.
2.4.2.2 Brückenzünder U
54 - Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht
mehr als 3,5 Ohm betragen.
55 - Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.
56 - Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 8,0 mWs/Ohm und 16,0 mWs/Ohm liegen.
57 - Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.
58 - Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst
werden.
59 - Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Gleichstrom der
Stärke 1 ,5 A versagerfrei zusammen zünden lassen.
60 - Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und einer elektrischen
Kapazität von 2 000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst
werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer ermäßigt sich dieser Wert auf 8 kV. Darüber hinaus
müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.
2.4.2.3 Brückenzünder HU
61 - Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden.
62 - Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 1 100 mWs/Ohm und 2 500 mWs/Ohm liegen.
63 - Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.
64 - Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Zündimpuls von
weniger als 3 000 mWs/Ohm versagerfrei zusammen zünden lassen.
65 - Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2 500 pF durch elektrostati-
sche Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen die Zünder
gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 191
2.4.3 Sonstige Anforderungen an die einzelnen Zünderarten
2.4.3.1 Sprengzünder (Sprengmomentzünder und Sprengzeitzünder)
66 - Sprengzünder müssen zuverlässig die Detonation einleiten; sie müssen außerdem wasserdicht sein.
Zünder, die unter Wasserdruck und bei höheren Temperaturen verwendet werden sollen, müssen auch unter
diesen Bedingungen zünden.
67 - Ladung, Hülsenwerkstoff und die anderen Bauteile dürfen sich bei der Aufbewahrung nicht gefährlich
verändern.
68 - Die Zünderhülsen müssen einen Flachboden haben.
69 - Die Verzögerungszeiten von Sprengzeitzündern müssen so gleichmäßig sein, daß Überschneidungen
der Brennzeiten benachbarter Zeitstufen nicht eintreten.
70 - Sprengzeitzünder dürfen während des Wirkens ihres Verzögerungsmittels leicht entflammbare Spreng-
stoffe nicht in Brand setzen.
71 - Schlagwettersichere Sprengzünder müssen bestimmte Anforderungen hinsichtlich ihrer Schlagwettersi-
cherheit erfüllen. Sie dürfen nur schwer entflammbare Bauteile haben. Die Zünderdrahtisolierung muß schwer
entflammbar sein.
72 - Schlagwettersichere Langzeitzünder mit einem Verzögerungsintervall von 500 ms dürfen nur 1O Zeit-
stufen haben.
2.4.3.2 Brennzünder (Brennmomentzünder, Zündschnurzeitzünder, Pulverzünder)
73 - Bei Brennmomentzündern und Zündschnurzeitzündern ohne Sprengkapsel muß die Hülse zur Auf-
nahme einer Sprengkapsel so beschaffen sein, daß sie sich gut einführen läßt und die Sprengkapsel (Ab-
satz 39) nach dem Einführen festsitzt. Besondere Vorrichtungen zur Aufnahme der Sprengkapseln müssen die
gleichen Forderungen erfüllen.
74 - Brennmomentzünder müssen beim Zünden eine in ihren Hülsenleerraum eingesetzte Sprengkapsel
einwandfrei zünden.
75 - In Zündschnurzeitzündern muß eine zugelassene Pulverzündschnur befestigt sein.
76 - Beim Zünden von Zündschnurzeitzündern müssen die Pulverzündschnüre einwandfrei gezündet wer-
den. Dabei darf die Zünderhülse nicht gewaltsam von der Zündschnur abgeworfen werden.
77 - Die Verzögerungszeiten von Zündschnurzeitzündern mit gleich langen Pulverzündschnurstücken dürfen
nicht wesentlich voneinander abweichen.
78 - Pulverzünder müssen Pulversprengstoffe zuverlässig zünden.
2.5 Pu I ver zünd schnüre
2.5.1 Allgemeines
79 - Die Umspinnung oder Umhüllung muß die Pulverseele bei üblicher mechanischer Beanspruchung
schützen.
80 - Die Pulverseele darf an den geschnittenen Enden nicht ausrieseln.
81 - Pulverzündschnüre müssen zuverlässig entzündbar und zündfähig sein.
82 - Pulverzündschnüre dürfen beim Abbrennen nicht seitlich aussprühen und außen nicht zum Glühen
kommen.
2.5.2 Brennzeit
83 - Die bei der Zulassungsprüfung im eingelieferten Zustand, nach vierzehntägiger und nach vierwöchiger
Trockenlagerung bei Raumtemperatur ermittelte durchschnittliche Brennzeit darf nicht weniger als 115 s und
nicht mehr als 125 s für 1 m betragen. Die Brennzeit der einzelnen Zündschnurstücke darf von der durch-
schnittlichen Brennzeit um nicht mehr als ± 1O s für 1 m abweichen.
84 - Die Brennzeit darf durch Feuchtigkeit und Wärme um nicht mehr als ± 1O s von der durchschnittlichen
Brennzeit nach Absatz 83 abweichen. Weiße Zündschnüre brauchen nicht feuchtlagerbeständig zu sein.
85 - Die Brennzeit von blanken und geschützten wasserdichten Zündschnüren darf nach einer Lagerung von
24 Stunden unter Wasser beim Abbrennen unter Wasser um nicht mehr als ± 10 s von der durchschnittlichen
Brennzeit nach Absatz 83 abweichen.
2.6 Anzünder für Pulverzündschnüre
86 - Anzünder für Pulverzündschnüre müssen Pulverzündschnüre zuverlässig zünden. Sie müssen ausrei-
chend lagerbeständig sein.
87 - Zündlichter, die bei Sprengarbeiten verwendet werden, müssen ein rotes Warnlicht haben; auch die
Warnflamme muß Pulverzündschnüre zuverlässig zünden.
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
88 - Die gesamte Brennzeit von Zündlichtern muß zwischen 54 s und 66 s liegen, die des roten Warnlichtes
zwischen 8 s und 12 s. Nach Lagerung darf sich die Brennzeit nicht wesentlich verändern.
89 - Die Brennzeit von Anzündlitzen muß zwischen 8 und 12 s für 1 m liegen.
2.7 Zündmittel für sonstige Zwecke
89.1 - Zündmittel für sonstige Zwecke müssen zuverlässig zündbar und ausreichend zündfähig sein.
89.2 - Zündmittel für sonstige Zwecke dürfen durch übliche mechanische Beanspruchung nicht ausgelöst
werden.
3 Sprengzubehör
3.1 Z ü n d Ie it u n g e n
90 - Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitungen nicht in einer gemeinsamen Umhüllung liegen. Eine
Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht als gemeinsame Umhüllung (Stegzündlei-
tung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen, als verseilte Leitungen oder als Stegzündleitungen
zulässig.
91 - Der Leiter selbst muß mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durchmesser als 0,3 mm oder
einen größeren als 1,0 mm haben.
92 - Die Zerreißkraft jedes Leiters muß mindestens 200 N betragen.
93 - Die Zündleitungen müssen eine ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit haben.
94 - Der elektrische Widerstand einer Einfachzündleitung und eines jeden Leiters einer verseilten Zündlei-
tung sowie einer Stegzündleitung darf für 100 m Länge höchstens 5 Ohm betragen.
95 - Stahlleiter müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut
leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet.
96 - Zündleitungen müssen isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer Verwendung mecha-
nisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Die Isolierung von Zündleitungen mit
erhöhter mechanischer Festigkeit und erhöhter elektrischer Durchschlagfestigkeit muß auch gegen darüber
hinausgehende Anforderungen beständig sein.
3.2 V e r Iä n g e r u n g s d r ä ht e
97 - Verlängerungsdrähte müssen den Anforderungen des Absatzes 47 entsprechen.
3.3 1so I i e r h ü I s e n
98 - Isolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung
mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.
3.4 Zündmaschinen
3.4.1 Mechanische Beschaffenheit
99 - Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.
100 - Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.
101 - Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt sein, daß ein selbsttätiges Lockern
ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündmaschinenteilen sind insbesondere
Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.
102 - Die Bauart der Zündmaschinen muß ein unbefugtes Betätigen erschweren.
3.4.2 Elektrische Beschaffenheit
103 - Zündmaschinen müssen kräftige Anschlußklemmen mit unverlierbaren Muttern haben. Die Anschluß-
klemmen dürfen keinen hohlen Querschnitt haben und müssen aus Messing mit einer Zugfestigkeit von
2
mindestens 400 N/mm bestehen. Der Durchmesser der Halteschraube muß mindestens 4 mm und der der
Anschlußschraube mindestens 6 mm betragen. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung
stehender Teile gesichert sein.
104 - Zwischen den Anschlußklemmen muß ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemmfläche
um mindestens 8 mm überragt.
105 - Das Gehäuse der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen zur
Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isoliermittel
geschützt sein. Die Anschlußklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem
Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung, mindestens jedoch 1000 V
Wechselspannung haben.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 193
106 - Der Werkstoff von Isolierstoffteilen muß den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen.
107 - Kondensatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, daß nach ihrer Betägigung keine gefährlichen
Restladungen auf der Kondensatorbatterie verbleiben.
108 - Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer nicht ausreichenden Betätigung die
Abgabe eines zu schwachen Zündstroms verhindern sollen, dürfen erst dann den Zündstrom freigeben, wenn
die vorgeschriebene elektrische Leistung abgegeben werden kann. Federzugmaschinen müssen eine Vorrich-
tung haben, die verhindert, daß bei nicht voll aufgezogener Feder ein Zündstrom abgegeben werden kann.
109 - Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, daß bei nicht auf die
Sollspannung aufgeladenem Kondensator ein Zündstrom abgegeben werden kann. Sofern eine solche
Vorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand anzubringen ist, kann statt dessen in die
Zündmaschine eine Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung eingebaut sein.
3.4.3 Leistungsfähigkeit
3.4.3.1 Allgemeines
110 - Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50, 80, 100, 160, 200,
300 oder 400 Zündern, Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zünderzahlen von 50, 80 oder 100 Zündern
bei begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine anzuschließenden Zündkreises bestimmt sein.
3.4.3.2 Zündmaschinen für Brückenzünder A
111 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A müssen beim Höchstwiderstand und bei
einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 1 A erreicht haben. Der Stromimpuls vom
Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1 A absinkt, muß
mindestens 4 mWs/Ohm betragen.
2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses
erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 1, 15 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit
0,8 A nicht unterschreiten.
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für
1O Zünder 60 Ohm
20 Zünder 11 O Ohm
30 Zünder 160 Ohm
50 Zünder 260 Ohm
80 Zünder 410 Ohm
100 Zünder 510 Ohm
160 Zünder 810 Ohm
200 Zünder 1 010 Ohm
300 Zünder 1 510 Ohm
400 Zünder 2 010 Ohm.
112 - Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A müssen folgenden Anforderungen genü-
gen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstrom-Verzweigungen von je 4,5 Ohm und bei
Vorschaltung eines elektrischen Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des
Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muß der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer
Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 4 mWs/Ohm betragen.
3.4.3.3 Zündmaschinen für Brückenzünder U
113 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern U müssen beim Höchstwiderstand und bei
einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 2 A erreicht haben. Der Stromimpuls vom
Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1,6 A (bei Kondensator-
zündmaschinen auf 1,5 A) abgesunken ist, muß mindestens 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschi-
nen 18 mWs/Ohm) betragen.
2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses
erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 2,5 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit
nicht 1,5 A unterschreiten.
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für
1O Zünder 55 Ohm
20 Zünder 90 Ohm
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
30 Zünder 125 Ohm
50 Zünder 195 Ohm
80 Zünder 300 Ohm
100 Zünder 370 Ohm
160 Zünder 580 Ohm
200 Zünder 720 Ohm
300 Zünder 1 070 Ohm
400 Zünder 1 420 Ohm.
114 - Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern U müssen folgenden Anforderungen genü-
gen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je 3,5 Ohm und bei
Vorschaltung eines Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises,
für den die Zündmaschine bestimmt ist, muß der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von
höchstens 10 ms mehr als 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.
3.4.3.4 Zündmaschinen für Brückenzünder HU
115 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchstwiderstand und bei
einem äußeren Widerstand von 5 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke von mindestens 30 A erreicht haben.
2. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf
15 A abgesunken ist, muß mindestens 3 300 mWs/Ohm betragen.
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für
20 Zünder 15 Ohm
80 Zünder 50 Ohm
160 Zünder 100 Ohm.
3.4.4 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen
116 - Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten Regeln der
Sicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschlußklemmen ausgenommen. Ebenso
gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrek-
ken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart „erhöhte Sicherheit".
117 - Die Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Nach der Abgabe eines Zündimpulses muß ein
unbeabsichtigtes Wiederaufladen des Kondensators und die Abgabe eines zweiten Zündimpulses unmöglich
sein. Bei Zündmaschinen für Zünderzahlen bis zu 50 Zündern darf die Spitzenspannung nicht mehr als 1200 V,
bei Zündmaschinen für Zünderzahlen von 80 Zündern und darüber nicht mehr als 1 500 V betragen.
3.5 Zünd m asc hi nen prüfge räte
118 - Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Leistungsfähigkeit der
Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepaßt ist.
119 - Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen ein
Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.
120 - Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Absatz 105 entsprechend.
121 - Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Absatz 116 entsprechend.
3.6 Zündkreisprüfer
3.6.1 Allgemeine Anforderungen
122 - Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.
123 - Die Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 5 V betragen.
124 - Die Meßstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.
125 - Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.
126 - Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein, daß auch dann, wenn
einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Gehäuseteilen oder der zugehörigen Anschluß-
klemme erhalten sollte, die Stärke des abgegebenen elektrischen Stromes 50 mA nicht überschreiten kann.
127 - Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, daß eine Überbrückung und
damit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.
128 - Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und blanken
metallischen Gehäuseteilen muß 500 V Wechselspannung betragen.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 195
3.6.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter
129 - Die Meßgenauigkeit muß bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5 v. H.
der Skalenlänge betragen.
130 - Das Meßwerk muß eine Nullpunktregulierung haben.
131 - Abweichungen bis zu 1Ov. H. der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Meßgenauigkeit nicht
beeinflussen.
3. 7 Lad e g e rät e
132 - Ladegeräte müssen so beschaffen sein, daß gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht entstehen
können.
Antriebe müssen so angeordnet oder gesichert sein, daß gefährliche Wechselwirkungen zwischen diesen und
dem Gesteinsprengstoff ausgeschlossen sind.
133 - Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit diesen chemisch
verträglich, gegen Flammenwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein, daß sie
ordnungsgemäß gereinigt werden können.
134 - Bei Teilen zum Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangs-
begrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, daß
keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten kön-
nen.
135 - Die Beschaffenheit der Teile zum Laden des Sprengstoffes, insbesondere die Formgebung des
Vorratsbehälters, muß eine sichere Zufuhr und eine einwandfreie Förderung in den Laderaum gewährleisten.
136 - Elektrische Anlagen für den Ladeteil müssen in der Schutzart IP 54 nach DIN 40050, Blatt 1, Ausgabe
August 1970, Blatt 2, Ausgabe Juni 1972, ausgeführt sein. Stromstärke und Spannungen elektrischer
Fernbedienungseinrichtungen müssen dem Abschnitt 3.6, Absatz 122, 123 und 125 entsprechen; die Meß-
stromstärke darf nicht mehr als 100 mA betragen.
3.8 Misch I ade gerät e
137 - Für Mischladegeräte gelten die unter Abschnitt 3. 7 für Ladegeräte aufgeführten Anforderungen der
Absätze 132, 135 und 136 mit der Maßgabe, daß sich die Anforderungen auch auf den Mischteil beziehen.
138 - Die Konstruktion von Mischladegeräten muß gewährleisten, daß sich keine Ansammlungen von
Stäuben bilden, die zu Bränden oder Explosionen führen können.
139 - Durch die Form der Behälter oder andere Maßnahmen muß eine sichere Zufuhr der Ausgangsprodukte
gewährleistet sein. Einrichtungen zum Fördern und Zuteilen der Ausgangsstoffe (Dosiereinrichtungen) sowie
die Einrichtungen zum Mischen müssen so beschaffen sein, daß der Sprengstoff entsprechend dem zugelas-
senen Muster hergestellt werden kann.
·140 - Teile von Mischladegeräten, die mit Ausgangsprodukten oder Sprengstoffen in Berührung kommen,
müssen mit diesen chemisch verträglich, gegen Flammeneinwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig
und so beschaffen sein, daß sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.
141 - Bei Teilen zum Fördern und Zuteilen gefährlicher Ausgangsprodukte sowie zum Mischen und Fördern
des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte
oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, daß keine gefährlichen mechani-
schen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten können.
142 - Teile zum Mischen und Laden müssen zum Fahrzeugantrieb so angeordnet oder gesichert sein, daß
gefährliche Wechselwirkungen mit dem Sprengstoff ausgeschlossen sind; elektrische Anlagen des Fahrzeu-
ges im Bereich der Misch- und Ladeeinrichtungen müssen besonders geschützt sein.
143 - Die Mischladegeräte müssen mit Zählwerken versehen sein, die die zugeteilten Mengen der wesent-
lichen Ausgangsstoffe anzeigen. Die Zählwerke müssen gegen den Eingriff Unbefugter gesichert werden
können.
4 Pyrotechnische Gegenstände, deren Sätze und Zündmittel für pyrotechnische Gegenstände und deren
Sätze
4.1 Pyrotechnische Gegenstände
144 - Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwen-
dung handhabungssicher sind.
145 - Pyrotechnische Gegenstände müssen so widerstandsfähig sein oder durch die Ursprungsverpackung
des Herstellers so geschützt sein, daß durch Beanspruchungen, denen sie üblicherweise beim Umgang und
Verkehr ausgesetzt sind, ihre Handhabungssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
146 - Die Art der Zündung eines pyrotechnischen Gegenstandes muß deutlich erkennbar oder aus der
Beschriftung ersichtlich sein. Die Zündstelle muß deutlich sichtbar sein.
147 - Pyrotechnische Gegenstände müssen gegen unbeabsichtigte Zündung durch Schutzkappen oder
gleichwertige Vorrichtungen, durch die Art und Form der Verpackung oder durch die Konstruktion des
Gegenstandes gesichert sein.
Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn die Gegenstände in ungeöffneter kleinster Ursprungsverpackung des
Herstellers (kleinste Verpackungseinheit) vertrieben werden.
148 - Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie nicht höher als 100 m steigen.
149 - Pyrotechnische Gegenstände dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine gefährlichen Split-
ter bilden.
4.2 Py rotec h n i sc h e Sätze
150 - Die Sätze pyrotechnischer Gegenstände dürfen nicht selbstentzündlich sein.
151 - Eine vierwöchige Lagerung bei 50° C darf an den Sätzen eines pyrotechnischen Gegenstandes und am
Gegenstand keine Veränderung hervorrufen, die eine Gefahrenerhöhung bedeutet. Enthält ein pyrotechni-
scher Gegenstand verschiedene Sätze, so dürfen die Bestandteile dieser Sätze nicht in Reaktion unterein-
ander treten können, die zur Selbstentzündung führt oder eine Gefahrenerhöhung hervorruft.
152 - In pyrotechnischen Sätzen dürfen nicht enthalten sein:
1. Ammoniumsalze und Amine zusammen mit Chloraten,
2. Metalle, Antimonsulfide oder Kaliumhexacyanoferrat (II) zusammen mit Chloraten.
Enhält ein pyrotechnischer Gegenstand mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzuordnen, daß keine
Mischungen der vorstehend genannten Art entstehen können.
153 - In Sätzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an Chloraten 70 v. H. nicht übersteigen. In Leuchtsät-
zen auf Bariumchlorat-Grundlage, in Pfeifsätzen sowie in Sätzen für Knallkorken, Zündblättchen und -bänder
(Amorces) darf der Chloratanteil bis auf 80 v. H. des Satzgewichtes erhöht werden.
4.3 Besondere Anforderungen an die einzelnen Klassen
4.3.1 Klasse 1: Kleinstfeuerwerk
154 - Das Gesamtgewicht der Sätze (Anfeuerung und Effektsätze) des einzelnen pyrotechnischen Gegen-
standes darf nicht mehr als 3 g betragen. Bei Amorces darf der Knallsatz keine Bleiverbindungen enthalten. Die
pyrotechnischen Gegenstände dürfen keinen Eigenantrieb besitzen, der mit offener Flamme gezündet werden
muß.
155 - In einem pyrotechnischen Gegenstand, ausgenommen in Amorces und Tretknallern, darf an Knallsatz
nur maximal 0,5 g Nitrocellulose in Form von Kollodiumwolle (-watte) mit einem Stickstoffgehalt von maximal
12,6 % oder maximal 2,5 mg Silberfulminat enthalten sein.
156 - In Amorces und Tretknallern können auch chlorat- oder perchlorathaltige Knallsätze enthalten sein. Die
Knallsatzmenge darf nicht größer sein als 7,5 mg je Amorces oder Tretknaller. Silberfulminat und ähnliche
Stoffe sind nicht zulässig.
157 - Bei Plastikamorces muß der Knallsatz in Näpfchen aus geeignetem Kunststoff untergebracht und
abgedeckt sein.
158 - Anzünd- oder anreibbare pyrotechnische Gegenstände mit Knall- oder Bewegungswirkung müssen in
der Regel eine Zeitzündung mit einer Brenndauer von mindestens 3 und höchstens 6 Sekunden haben.
159 - Pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz, Party-Knaller und Raketen sind in dieser Klasse nicht
zulässig. Bei pyrotechnischen Gegenständen mit Knallwirkung darf in 8 m Entfernung eine Lautstärke von
115 dB (A) nicht überschritten werden.
4.3.2 Klasse II: Kleinfeuerwerk
160 - Die Gesamtmenge aller Sätze eines pyrotechnischen Gegenstandes, ausgenommen Raketen und
Party-Knaller, darf nicht mehr als 50 g, bei verdichtetem Bengalpulver nicht mehr als 2 500 g betragen.
161 - Bei Raketen darf die Gesamtmenge der Sätze nicht mehr als 20 g und davon der Anteil an Effektsätzen
nicht mehr als 10 g betragen.
162 - In einem pyrotechnischen Gegenstand, ausgenommen Party-Knaller, darf der Knallsatz nur Schwarz-
pulver enthalten; die Satzmenge darf 1O g nicht überschreiten. Party-Knaller dürfen als Satz nur chlorat- oder
perchlorathaltigen Knallsatz in einer Menge von nicht mehr als 1O mg enthalten.
163 - Bei Knallkörpern, ausgenommen umwickelte kubische Knallkörper, darf die Wandstärke der Satz-
umhüllung nicht mehr als 3,5 mm betragen.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 197
Dies gilt nicht, wenn die Satzumhüllung ohne Verwendung von Klebstoffen und Bindemitteln aus Papier mit
einer flächenbezogenen Masse von maximal 150 g/m2 hergestellt ist und die Prüfung ergibt, daß keine
gefährlicheren Wirkungen als bei der Verwendung einer Satzumhüllung aus verleimtem Papier mit 3,5 mm
Wandstärke eintreten oder die Satzumhüllung aus Kunststoff besteht und die Prüfung ergibt, daß keine
gefährlicheren Wirkungen als bei der Verwendung einer Satzumhüllung aus verleimtem Papier mit 3,5 mm
Wandstärke eintreten.
164 - Umwickelte kubische Knallkörper dürfen neben einer maximal 2 mm starken Satzumhüllung aus Pappe
nicht mehr als 3 Umwicklungen (2 Lagen je Fläche} mit einer geleimten Hanf- oder Papierschnur von 2 mm
Durchmesser haben.
165 - Anzünd- und anreibbare pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung mit einer Brenndauer
von mindestens 3 und höchstens 6 Sekunden haben.
Dies gilt nicht für Gegenstände, für die keine Verzögerung erforderlich ist.
166 - Raketen, Feuertöpfe, Feuerwerksbomben, Feuerwerksröhren und Handröhren müssen die in ihnen
enthaltenen Gegenstände mit pyrotechnischen Effekten so hoch ausstoßen, daß deren Rückstände nicht
brennend auf die Erde fallen.
167 - Schwärmer dürfen nicht höher als 1 m steigen.
168 - Doppelschläge müssen so beschaffen sein, daß sie nur gerichtet fliegen können.
169 - Für Gegenstände mit Knallwirkung gilt der Absatz 149 mit der Maßgabe, daß Splitter und Bauteile nicht
weiter als 8 m - vom Ort der Zerlegung gemessen - fortgeschleudert werden dürfen.
Bei pyrotechnischen Gegenständen mit Knallwirkung dürfen keine brennenden oder glimmenden Splitter
entstehen. Bei pyrotechnischen Gegenständen mit Knallwirkung darf in 8 m Entfernung eine Lautstärke von
115 dB (A} nicht überschritten werden.
4.3.3 Klasse III: Mittelfeuerwerk
170 - Die Menge der pyrotechnischen Sätze eines nicht aus mehreren Einzelheiten zusammengesetzten
Gegenstandes, ausgenommen Raketen, darf nicht mehr als 250 g betragen; bei Raketen darf die Gesamt-
menge der pyrotechnischen Sätze nicht mehr als 75 g betragen. Einzelteile sind Bauteile, die für sich
funktionsfähige pyrotechnische Gegenstände sind.
171 - Werden mehrere Einzelteile zu einem Gegenstand der Klasse III zusammengesetzt, so darf die
Gesamtmenge der pyrotechnischen Sätze des zusammengesetzten Gegenstandes, ausgenommen bei Was-
serfällen, nicht mehr als 800 g betragen; bei Wasserfällen darf die Satzmenge bis zu 1 200 g betragen.
172 - In einem zusammengesetzten Gegenstand dürfen, mit Ausnahme bei Lichterbildern, nicht mehr als
12 Einzelteile vereinigt sein. lichter und Lanzen werden hierbei nicht mitgerechnet. Lichterbilder sind Gegen-
stände, bei denen als Einzelteile ausschließlich lichter und Lanzen verwendet werden.
173 - In einem pyrotechnischen Gegenstand darf an Knallsatz nicht mehr als 100 g Schwarzpulver oder 50 g
eines anderen Nitratgemisches enthalten sein.
174 - In einem Einzelteil eines aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzten Gegenstandes darf an
Knallsatz nicht mehr als 15 g Schwarzpulver oder 6 g Nitratknallsatz enthalten sein.
175 - In einer Rakete darf an Knallsatz nicht mehr als 40 g Schwarzpulver oder 20 g Nitratknallsatz enthalten
sein.
176 - Blitzknallbomben dürfen außer dem Treibsatz höchstens 50 g eines Nitrat-Schwefel-Aluminium-Gemi-
sches enthalten.
177 - Sind in einem Gegenstand verschiedene Knallsätze enthalten, so darf die Gesamtmenge dieser Sätze
nicht größer sein als 50 g.
178 - Für Gegenstände mit Knallwirkung - ausgenommen Raketen - gilt der Absatz 149 mit der Maßgabe,
daß Splitter und Bauteile nicht weiter als 8 m - vom Ort der Zerlegung gemessen - fortgeschleudert werden
dürfen.
179 - Pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung mit einer Brenndauer von mindestens 3 und
höchstens 6 Sekunden haben. Dies gilt nicht für Gegenstände, für die eine Zeitzündung nicht erforderlich ist.
180 - Für Raketen, Feuertöpfe, Feuerwerksbomben und Feuerwerksröhren gilt Absatz 166 entsprechend.
181 - Für die Beschaffenheit von Doppelschlägen gilt Absatz 168 entsprechend.
4.3.4 Klasse T: Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke
182 - Für die Beschaffenheit der Gegenstände dieser Klasse gelten die Bestimmungen der Absätze 150, 151
und 152.
183 - In Knallsätzen sind Schwarzpulver, andere Nitratgemische, Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt
von maximal 12,6 % und Perchloratgemische zulässig.
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
184 - Absatz 152 gilt mit der Maßgabe, daß die Verwendung von Ammoniumsalzen und Aminen zusammen
mit Chloraten in raucherzeugenden Gemischen zulässig ist, wenn die Zusammensetzung des pyrotechnischen
Satzes eine hinreichende Beständigkeit gewährleistet.
185 - Für pyrotechnische Gegenstände der Klasse T2 gelten nicht die Absätze 148 und 149, für Gegenstände
der Unterklasse T 1 , die als Antrieb für Flug- und Raketenmodelle bestimmt sind, gilt Absatz 148 nicht.
186 - Die Gegenstände der Klasse T sind der Unterklasse T 1 zuzuordnen, wenn sie den folgenden
Anforderungen entsprechen:
a) Rauch- oder nebelerzeugende Gegenstände dürfen
1. nicht mehr als 1 kg Satz enthalten,
2. keine Rauch- oder Nebelsätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand weniger als
60 s für 0, 1 kg beträgt,
3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.
b) Pyrotechnische Lichter und Fackeln, die als Signalmittel oder zur Beleuchtung dienen, dürfen
1. nicht mehr als 0,5 kg Satz enthalten,
2. keine Leuchtsätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand weniger als 60 s für
0, 1 kg beträgt,
3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.
c) Gegenstände mit Schallwirkung dürfen
1. als Knallsatz nicht mehr als 10 g Schwarzpulver oder 0,8 g eines Kaliumperchlorat-Aluminium-Knall-
satzes enthalten,
2. bei einer Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.
d) Reiz-, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel dürfen
1. keinen Knallsatz und nicht mehr als 1 kg des Wirksatzes enthalten,
2. keine Wirksätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand weniger als 60 s für 0, 1 kg
beträgt,
3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.
e) Raketen dürfen nicht mehr als 20 g Treibsatz enthalten,
f) Gegenstände mit Heizwirkung oder Gegenstände, die zum Anzünden dienen, dürfen nicht mehr als 1 0 g
Satz enthalten und durch Brand oder Schlag nicht zur Explosion gebracht werden können.
187 - Knallkorken sind Gegenstände der Unterklasse T 1 • Für sie gelten folgende Anforderungen:
1. Die Körper dürfen nur aus Naturkork oder aus von der Zulassungsbehörde anerkannten korkähnlichen
Massen bestehen.
2. Die Körper müssen 15 mm ± 1 mm hoch sein, am Boden einen Durchmesser von 16 mm, an der oberen
Fläche einen Durchmesser von 14 mm sowie eine zentrisch angeordnete zylindrische Vertiefung von
7,5 mm ± 1 mm und von 7 mm Durchmesser zur Aufnahme eines Pappnäpfchens haben.
3. Das zur Aufnahme des Knallsatzes bestimmte Pappnäpfchen muß in den Hohlraum des Körpers so
eingesetzt sein, daß es weder herausfallen noch sich lockern kann.
4. Der Knallsatz darf nur aus Kaliumchlorat, Phosphor, Kreide und einem Bindemittel bestehen. Er muß neutral
reagieren und so eingebracht sein, daß er nicht abbröckelt. Seine Zusammensetzung muß beim Abschuß
die Zerlegung des Körpers gewährleisten.
5. Ein Knallkorken darf höchstens 0,06 g und muß mindestens 0,04 g Knallsatz enthalten.
6. Der Hohlraum, in dem sich der Knallsatz befindet, muß mit einem Deckblättchen aus widerstandsfähigem
Papier verschlossen sein.
188 - liegen bei einzelnen Gegenständen die Merkmale des Absatzes 186 (sowie des Absatzes 189 Satz 1)
nicht vor, so sind die Gegenstände unter Berücksichtigung der Gefährlichkeitsmerkmale der Unterklassen T 1
und T2 in eine dieser Unterklassen einzuordnen.
189 - Signalmittel der Klasse T mit Antrieb durch eine Ausstoßladung sind in jedem Fall Gegenstände der
Unterklasse T2. Das gleiche gilt für pyrotechnische Munition für technische Zwecke, die zur Verwendung in
Geräten zum einmaligen Abschießen bestimmt sind.
190 - Pyrotechnische Druckgasgeneratoren dürfen durch Brand oder Schlag nicht zur Explosion gebracht
werden können.
190.1 - Bühnenfeuerwerk ist der Unterklasse T 1 zuzuordnen, wenn es dem Absatz 186 und folgenden
Anforderungen entspricht:
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 199
a) Nebel- und Rauchmittel dürfen
1. keine hochgiftigen oder stark ätzenden Stoffe entwickeln,
2. beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen,
3. rußbildende Stoffe nicht enthalten,
4. nur an einem festen Standort abgebrannt werden.
b) Leuchtmittel dürfen
1. von den Anforderungen des Absatzes 190.1 .a Nummer 1 bis 3 nicht abweichen,
2. keine gefährlichen Funken oder abtropfende Schlacke bilden, wenn sie in der Hand gehalten werden,
3. nur in der Hand gehalten werden, wenn durch Handgriffe eine gefahrlose Handhabung gewährleistet ist.
c) Funkensprühende Mittel dürfen
1. bei einer unbeabsichtigten Explosion keine gefährlichen Splitter bilden,
2. eine Sprühweite von nicht mehr als 5 m und eine Brenndauer von nicht mehr als 20 s besitzen,
3. einen pyrotechnischen Satz von nicht mehr als 50 g enthalten,
4. keine Gemische aus Bariumnitrat, Schwefel und Aluminium enthalten,
5. keine Verbrennungsprodukte oder Funken entwickeln, die außerhalb des Umkreises der Sprühweite
leicht entflammbare Materialien entzünden können.
d) Nitrocellulose (max. 12,6 % N), insbesondere verarbeitet als Wolle (Watte), Papier, Schnüre, darf
1. bei der Aufbewahrung nicht weniger als 25 % Feuchte enthalten,
2. bis zu 50 g, bezogen auf die Trockensubstanz, in eine Ursprungsverpackung gepackt sein.
e) Mittel mit akustischer Wirkung dürfen
1. bei anzündbaren Gegenständen nur eine Zündverzögerung besitzen, die max. 1 s vom Mittelwert
abweicht,
2. von den Anforderungen des Absatzes 169 nicht abweichen.
f) Blitzeffekte dürfen
1. keine Umhüllung besitzen, die den Anforderungen des Absatzes 149 widerspricht,
2. nur elektrisch gezündet werden,
3. durch Funken keine Brandgefahr verursachen,
4. nicht mehr als 15 g Satz enthalten.
g) Anderes Bühnenfeuerwerk darf in seiner Wirkung nicht gefährlicher sein als die anderen Gegenstände des
Absatzes 190.1 .
h) Gegenstände des Bühnenfeuerwerks, die gefährlicher sind als Gegenstände des Bühnenfeuerwerks der
Unterklasse T 1, sind der Unterklasse T 2 zuzuordnen.
4.3.5 Zündmittel für pyrotechnische Zwecke
191 - Pyrotechnische Zündmittel müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung
handhabungssicher sind.
192 - Für die Beschaffenheit von pyrotechnischen Zündmitteln und deren Sätzen gelten Absatz 145 und 151
entsprechend.
4.3.5.1 Pulverzündschnüre für pyrotechnische Zwecke (Feuerwerkszündschnüre)
193 - Für Feuerwerkszündschnüre gelten die Absätze 79 bis 82 entsprechend.
194 - Die Brennzeit der Feuerwerkszündschnur im Anlieferungszustand und nach zweiwöchiger und vier-•
wöchiger Lagerung bei Raumtemperatur darf nicht wesentlich vom Mittelwert abweichen.
195 - Die durchschnittliche Brennzeit der Feuerwerkszündschnur darf nach vierwöchiger Lagerung bei 50° C
nicht wesentlich von der nach Absatz 194 ermittelten durchschnittlichen Brennzeit abweichen.
196 - Die durchschnittliche Brennzeit einer wasserdichten Zündschnur darf nach einer 24stündigen Lagerung
unter Wasser nicht wesentlich von der nach Absatz 194 ermittelten Brennzeit abweichen.
4.3.5.2 Stoppinen
197 - Stoppinen müssen üblichen mechanischen Beanspruchungen widerstehen.
198 - Stoppinen müssen zuverlässig entzündbar sein.
199 - Für die Brennzeit von Stoppinen gelten die Absätze 194 und 195 entsprechend.
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
4.3.5.3 Zündlichter für pyrotechnische Zwecke
200 - Zündlichter müssen zuverlässig entzündbar sein, gleichmäßig abbrennen und Feuerwerkszündschnüre
zuverlässig zünden.
201 - Für Zündlichter gelten die Absätze 145 und 149 entsprechend.
4.3.5.4 Schlag- und Reibanzünder für pyrotechnische Zwecke
202 - Beim Zünden von Schlag- und Reibanzündern muß die Zündkette einwandfrei gezündet werden. Die
Zünderhülse muß mit der Zündkette ausreichend fest verbunden sein. Für Schlag- und Reibanzünder gelten
die Absätze 145 und 149 entsprechend.
203 - Die Abbrennzeiten der Zündketten von gleichen Reib- oder Schlaganzündern dürfen nicht wesentlich
voneinander abweichen.
204 - Die Zündkette muß ordnungsgemäß abbrennen und ausreichend zündfähig sein.
205 - Die in Reib- oder Schlaganzündern verarbeiteten Zündmittel müssen den für diese Gegenstände
geltenden Anforderungen entsprechen.
4.3.5.5 Elektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke
206 - Für die Beschaffenheit elektrischer Zünder für pyrotechnische Zwecke gelten die Anforderungen der
Absätze 45 und 47 und Abschnitt 2.4.2 entsprechend.
207 - Eine vierwöchige Lagerung bei 50° C darf keine Veränderung der mechanischen und elektrischen
Eigenschaften des Zünders bewirken.
5 Explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische und phar-
mazeutische Zwecke sowie Stoffe, die als Hilfsstoffe bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse
verwendet werden
208 - Mischungen müssen homogen sein. Flüssige Bestandteile dürfen nur verwendet werden, wenn sie den
Festkörper gleichmäßig benetzen.
209 - Die Stoffe dürfen nicht selbsterhitzungsfähig sein. Während einer siebentägigen Lagerung bei 50 °C
unter Wärmestau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim Umgang und bei der Beförderung
entspricht, darf in der gelagerten Probe keine Selbsterhitzung um mehr als 3 °C eintreten. Werden die Stoffe
schärferen Beanspruchungen unterworfen, so sind die Prüfungsbedingungen bezüglich der Lagertemperatur
oder -dauer entsprechend zu wählen.
21 O - Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach Absatz 209 nicht, so muß beim Umgang und bei der
Beförderung eine Temperatur eingehalten werden, bei der eine Selbsterhitzung mit Sicherheit ausgeschlossen
ist.
6 Raketentreibstoffe
211 - Für die anteilmäßige Zusammensetzung eines jeden Raketentreibstoffes ist die bei der Zulassung
festgelegte Begrenzung maßgebend. Die Zusammensetzung darf innerhalb dieser Begrenzung mit Zustim-
mung der Zulassungsbehörde von der zur Prüfung eingereichten Zusammensetzung abweichen. Im übrigen
sind Abweichungen nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der Wäge-
toleranz zulässig.
212 - Alle festen Bestandeile der Stoffe müssen hinreichend fein sowie miteinander und mit den flüssigen
oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein.
213 - Die Stoffe müssen gegen mechanische und thermische Beanspruchung, denen sie üblicherweise beim
Umgang oder bei der Beförderung ausgesetzt sind, unempfindlich sein. Sie dürfen bei bestimmungsgemäßer
Verwendung nicht explodieren oder detonieren.
214 - Stoffe in gepreßter oder gegossener Form dürfen keine Risse oder Gasblasen enthalten.
215 - Die Stoffe dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen keine nachteiligen Veränderungen
zeigen.
216 - Verschiedene Stoffe in einem Gegenstand dürfen nicht in Reaktion miteinander treten können, die zur
Selbstentzündung führt.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 201
Anlage 2
Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach § 8
Stoff oder Gegenstand Zeichen
1. Sprengstoffe
Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke
Pu lversprengstoffe p
Hochprozentige gelatinöse Sprengstoffe GNN
Gelatinöse Sprengstoffe GN
Halbgelatinöse Sprengstoffe HN
Pulverförmige Sprengstoffe mit Sprengölzusatz PN
Pulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz PA
Pulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz, wasserfest PAW
Pulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz mit ausschließlich nicht
explosionsgefährlichen verbrennlichen Anteilen PAC
Chloratsprengstoffe PCI
Sprengschlämme SA
Druckfeste Sprengstoffe GND
Feste Salpetersäureester, Nitramine und aromatische Nitroverbindungen sowie im
wesentlichen aus diesen bestehende Gemische im festen bis plastischen Zustand
mit zusätzlichen verbrennlichen Komponenten oder ohne diese Komponenten E
Sprengstoffe für sonstige Zwecke sz
Wettersprengstoffe der
Klasse 1 WI
Klasse II WII
Klasse III Will
II. Zündmittel
Sprengschnüre ohne seitliche Detonationsübertragung sso
Sprengschnüre mit einem seitlichen Detonationsübertragungsbereich bis 5 cm ss
Sprengschnüre ohne Einschränkung des seitlichen Detonationsübertragungsbereiches SSM
Wettersprengschnüre der Klasse 1 wss 1
Wettersprengschnüre der Klasse II WSS II
Wettersprengschnüre der Klasse III WSS III
Sprengkapseln SK
Sprengkapseln mit elektrischer Auslösung SKE
Sprengkapseln mit mechanischer Auslösung SKM
Sprengverzögerer SV
elektrische Zünder als Brückenzünder A u HU
nichtschlagwettersichere Sprengmomentzünder ZEMA ZEMU ZEMHU
schlagwettersichere Sprengmomentzünder ZEMSA ZEMSU ZEMSHU
nichtschlagwettersichere Sprengzeitzünder ZEVA ZEVU ZEVHU
schlagwettersichere Sprengzeitzünder ZEVSA ZEVSU ZEVSHU
Brennmomentzünder ZEBA ZEBU ZEBHU
Zündschnurzeitzünder ZEZA ZEZU ZEZHU
Pulverzünder ZEPA ZEPU ZEPHU
nichtelektrische Zünder
nichtelektrische Sprengmomentzünder ZNEM
nichtelektrische Sprengzeitzünder ZNEV
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Stoff oder Gegenstand Zeichen
Pulverzündschnüre
weiße zzw
geteerte ZZT
blanke wasserdichte ZZB
geschützte wasserdichte ZZG
Anzünder für Pulverzündschnüre ZA
Zündmittel für sonstige Zwecke zsz
III. Sprengzubehör
Zündleitungen
Einfachleitungen ZLE
verseilte Leitungen ZLV
Stegleitungen ZLG
Verlängerungsdrähte zv
Isolierhülsen ZI
Zündmaschinen ZM
Zündmaschinenprüfgeräte ZP
Zündkreisprüfer ZK
Ladegeräte L
Mischladegeräte ML
IV. Pyrotechnische Gegenstände, deren Sätze und Zündmittel für pyrotechnische
Gegenstände und deren Sätze
a) Pyrotechnische Gegenstände der
Klasse 1 PI
Klasse II p II
Klasse III PIii
Klasse T1 PT1
Klasse T2 PT2
b) Pyrotechnische Sätze PS
c) Zündmittel für pyrotechnische Zwecke
Pulverzündschnüre für pyrotechnische Zwecke ZZP
Stoppinen zzs
Zündlichter für pyrotechnische Zwecke ZZL
Schlag- oder Reibanzünder ZZA
Elektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke ZZE
V. Explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenchaftliche, analytische,
medizinische und pharmazeutische Zwecke sowie Stoffe, die als Hilfsmittel
bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse verwendet werden
Explosionsgefährliche Stoffe
für technische Zwecke EST
für wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke ESW
die als Hilfsstoffe bei der Herstellung von chemischen Erzeugnissen verwendet werden H
VI. Treib- und Zündstoffe
Raketentreibstoffe R
Raketentreibstoffe in laboriertem Zustand RG
Zündstoffe z
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 203
Anlage 3
Kennzeichnung und Verpackung
von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 14 Abs. 1
1 Sprengstoffe
1.1 Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke
1 - Gesteinsprengstoffe müssen in Paketen verpackt sein; dies gilt nicht für brisante Gesteinsprengstoffe,
wenn das Gewicht der einzelnen Patrone mindestens 500 g beträgt oder die paketlose Verpackung nach den
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zugelassen ist. Patronen brisanter Gesteinsprengstoffe
mit einem Gewicht von weniger als 500 g können auch in wasserdichten, durchsichtigen Kunststoffschläuchen
verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt sein.
2 - Absatz 1 ist auf Gesteinsprengstoffe nicht anzuwenden, wenn diese Stoffe in kleineren Mengen, als sie in
der Ursprungsverpackung des Herstellers enthalten sind, dem -Verbraucher überlassen werden; die Gestein-
sprengstoffe müssen jedoch handhabungssicher und so verpackt sein, daß sie gefahrlos befördert werden
können.
3 - Sprengstoffe für sonstige Zwecke müssen handhabungssicher verpackt sein. Dies gilt als erfüllt, wenn die
Verpackung den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entspricht.
4 - Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen und Pakete von brisanten Gesteinsprengstoffen müssen rot
sein; durchsichtige Umhüllungen müssen rote Farbe erkennen lassen oder einen mindestens 5 cm breiten
roten Ring tragen. Bei undurchsichtiger starrer Umhüllung von Patronen genügt zur Kennzeichnung ein
mindestens 5 cm breiter roter Ring.
5 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen brisante Gesteinsprengstoffe versandt werden, müssen
folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
4. das Gewicht des Sprengstoffinhalts.
6 - Pakete und Patronen, in denen brisante Gesteinsprengstoffe verpackt werden, müssen folgende Angaben
tragen oder erkennen lassen:
1 . die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 ,
2. die Jahreszahl der Herstellung,
3. die Nummer der Kiste oder des Kartons nach Absatz 5 Nr. 3.
Pakete einer Sprengstoffkiste oder eines Kartons sind zusätzlich mit einer fortlaufenden Nummer und mit der
Zahl der in dem Paket enthaltenen Patronen zu kennzeichnen. Patronen sind zusätzlich mit der Nummer des
Pakets zu kennzeichnen. Soweit sich die Kennzeichnung mit dem Zulassungszeichen und dem Gefahren-
symbol mit der Gefahrenbezeichnung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5) auf den Patronen nicht anbringen läßt, genügt die
Kennzeichnung auf den Paketen.
7 - Werden Patronen brisanter Gesteinsprengstoffe in wasserdichten durchsichtigen Kunststoffschläuchen
verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt, so genügt die Kennzeichnung der Paketeinheiten in der Kiste oder
in dem Karton mit einer durchlaufenden Nummer.
8 - Für die in den Absätzen 5 und 6 vorgeschriebene Kennzeichnung sind bei Patronen und Paketen
schwarze, bei den Kisten, Kartons und anderen Behältern rote Schriftzeichen und Zahlen zu verwenden.
9 - Für die Kennzeichnung der Kisten, Kartons, Paketeinheiten, Patronen und anderer Behälter, in denen
Sprengstoffe für sonstige Zwecke verpackt werden, gelten die Absätze 4 bis 8 entsprechend. Anstelle des
Gewichts des Sprengstoffinhalts kann die Anzahl der Gegenstände angegeben werden.
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
10 - Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen und Pakete von Pulversprengstoffen müssen braun sein.
Die Kisten, Kartons und Behälter sowie Umhüllungen, in denen Pulversprengstoffe versandt werden, müssen
folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
4. das Gewicht des Sprengstoffinhalts.
11 - Pakete und Patronen von Pulversprengstoffen müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,
2. die Jahreszahl der Herstellung,
3. die Nummer der Kiste oder des Kartons nach Absatz 10 Nr. 3.
Absatz 6 letzter Satz gilt entsprechend.
12 - Die in Absatz 10 vorgeschriebene Kennzeichnung ist auf den Patronen und Paketen in schwarzen, auf
den Behältern in roten Schriftzeichen und Zahlen anzubringen.
13 - Die Absätze 1 bis 12 sind nicht anzuwenden auf
1. Pulversprengstoffe, die zum Schnüren und zum Kessel- oder Lassensprengen in loser Form überlassen
werden,
2. Gesteinsprengstoffe, die erst an der Verwendungsstelle hergestellt und dort unverzüglich zum Sprengen
verwendet werden.
1 .2 Wette r s p r e n g s t o ff e
14 - Wettersprengstoffe der Klasse I müssen in Paketen verpackt sein.
15 - Wettersprengstoffe der Klassen II und III müssen in wasserdichten, durchsichtigen Kunststoffschläuchen
verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt sein. Diese Verpackung ist auch für Wettersprengstoffe der Klasse 1
zulässig.
16 - Die Umhüllungen der Patronen und Pakete von Wettersprengstoffen müssen folgende Farben haben
oder erkennen lassen:
1. die Klasse 1: Gelblich-weiß,
2. die Klasse II: Gelblich-weiß mit 2 cm breiten grünen Querstreifen,
3. die Klasse III: Grün.
17 - Für die Kennzeichnung der Kisten, Kartons, Paketeinheiten und Patronen, in denen Wettersprengstoffe
versandt werden, gilt Absatz 5 bis 7 entsprechend. Anstelle der Monatszahl ist die Jahreswochenzahl
anzugeben.
18 - Für die in Absatz 17 vorgeschriebene Kennzeichnung sind schwarze Schriftzeichen und Zahlen zu
verwenden.
2 Zündmittel
2. 1 S prengschnü re
19 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Sprengschnüre versandt werden, müssen folgende
Angaben tragen oder erkennen lassen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
4. die Länge der Sprengschnur.
20 - Jede Sprengschnur muß einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der die Herstellungsstätte kenn-
zeichnet. Die äußere Umhüllung von Wettersprengschnüren muß weiß sein; andere Sprengschnüre dürfen
nicht weiß sein.
21 - Sprengschnüre müssen auf Rollen gewickelt und dürfen nicht länger als 500 m sein. Jede Rolle muß
folgende Angaben tragen:
1 . die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 ,
2. die Länge der Sprengschnur,
Nr . 7 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 205
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 19 Nr. 3.
Die Rollen einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden
Nummer zu kennzeichnen.
2.2 Sprengkapseln
22 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Sprengkapseln versandt werden, müssen folgende
Angaben tragen oder erkennen lassen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahreszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
4. die Anzahl der Sprengkapseln.
23 - In den Flachboden der Sprengkapseln muß ein Zeichen eingeprägt sein, das die Herstellungsstätte
kennzeichnet.
24 - Sprengkapseln müssen in Schachteln mit höchstens 100 Stück verpackt sein. Die Schachteln müssen
folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,
2. die Anzahl der Sprengkapseln,
3. die Jahreszahl der Herstellung,
4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 22 Nr. 3.
Die Schachteln einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden
Nummer zu kennzeichnen. Ferner muß in jeder Schachtel ein Zettel enthalten sein, der den Tag der
Herstellung angeben muß.
2.3 S prengve rzög ere r
25 - In die Hülsen von Sprengverzögerern muß ein Zeichen eingeprägt sein, das die Herstellungsstätte
kennzeichnet.
26 - Sprengverzögerer müssen in Schachteln zu höchstens 100 Stück verpackt sein.
27 - Die Schachteln müssen folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,
2. die Anzahl der Sprengverzögerer,
3. die mittlere Verzögerungszeit in Millisekunden,
4. die Jahreszahl der Herstellung.
2.4 Elektrische Zünder
28 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen elektrische Zünder versandt werden, müssen folgende
Angaben tragen oder erkennen lassen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
4. die Anzahl der elektrischen Zünder.
29 - Elektrische Zünder müssen in Paketen zu höchstens 100 Stück verpackt sein. Jedes Paket muß mit
einem Zettel versehen sein, der bei Brückenzündern A gelbe Farbe mit dem Buchstaben „A", bei Brückenzün-
dern U gelbe Farbe mit dem Buchstaben „U", bei Brückenzündern HU blaue Farbe hat und folgende Angaben
tragen muß:
1. die Anzahl der Zünder,
2. die Zünderdrahtlänge und das Material,
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 28 Nr. 3,
5. bei Sprengzündern die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,
6. bei Brennzündern die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
7. bei Brückenzündern A und U den Brücken- und Gesamtwiderstand, bei Brückenzündern HU den Gesamt-
widerstand,
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
8. bei Sprengzeitzündern das Verzögerungsintervall und die Anzahl der Zeitstufen, bei Zündschnurzeitzün-
dern die Länge der Zündschnüre,
9. ,,schlagwettersicher" oder „nicht schlagwettersicher".
Die Pakete einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden
Nummer zu kennzeichnen.
30 - In den Flachboden der Zünderhülsen von Sprengzündern muß ein Zeichen, das die Herstellungsstätte
kennzeichnet, in den Flachboden von Sprengzeitzündern auch die Zeitstufennummer eingeprägt sein. Schlag-
wettersichere Sprengzünder müssen Hülsen aus Kupfer oder Messing haben, die keine Färbung enthalten. Die
Hülsen nicht schlagwettersicherer Zünder müssen sich in Material oder Farbe deutlich von metallisch blankem
Kupfer oder Messing unterscheiden.
31 - Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von Brückenzündern A und Brückenzündern U muß wie folgt
gefärbt sein:
1. bei Sprengmoment- und Brennzündern gelb-weiß,
2. bei Kurzzeitzündern (Verzögerungsintervall weniger als 100 Millisekunden) gelb-grün,
3. bei Langzeitzündern (Verzögerungsintervall von 100 und mehr Millisekunden) gelb-rot.
32 - Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von Brückenzündern HU muß wie folgt gefärbt sein:
1. bei Sprengmoment- und Brennzündern blau-weiß,
2. bei Kurzzeitzündern blau-grün,
3. bei Langzeitzündern blau-rot.
33 - Bei Sprengzeitzündern müssen die Zeitstufennummer und das Verzögerungsintervall auf Kennzeich-
nungsfähnchen angegeben sein.
2.5 Pu I ver zünd schnüre und Anzünder für Pu I ver zünd schnüre
34 - Jede Pulverzündschnur muß einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der die Herstellungsstätte
kennzeichnet.
35 - Die Gefäße, in denen die Pulverzündschnurringe oder -rollen verpackt werden, müssen mit einem Zettel
versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:
1 . die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Anzahl der Pulverzündschnurringe oder -rollen und die Länge eines Ringes oder einer Rolle,
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.
36 - Anzünder für Pulverzündschnüre müssen in Schachteln mit höchstens 25 Stück verpackt sein.
Die Schachteln müssen die Anzünder gegen Feuchtigkeit schützen.
37 - Jede Schachtel mit Anzündern für Pulverzündschnüre muß folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Anzahl der Anzünder,
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
4. bei Zündlichtern: die Brennzeit in Sekunden.
38 - Für die Kennzeichnung und Verpackung von Anzündern für Pulverzündschnüre in Form von Anzünd-
litzen gilt Absatz 34 und 35 entsprechend. Die Kennzeichnung muß außerdem die Brennzeit in Sekunden je
Meter angeben.
2.6 Zündmittel für sonstige Zwecke
38.1 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Zündmittel für sonstige Zwecke versandt werden,
müssen folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahreszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
4. die Anzahl der Zündmittel.
3 Sprengzubehör
3.1 Z ü n d Ie i t u n g e n
39 - Die Isolierung von Zündleitungen, deren elektrischer Widerstand je 100 m Länge eines Leiters nicht mehr
als 2 Ohm beträgt, muß gelb gefärbt sein. Bei einem Widerstand von mehr als 2 Ohm muß sie rot gefärbt sein.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 207
40 - Rollen, in denen Zündleitungen verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende
Angaben tragen muß:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Länge der Zündleitung und den Werkstoff des Leiters,
3. den elektrischen Widerstand für 100 m einfacher Leitungslänge.
3.2 Ve rl änge ru ng sd rähte
41 - Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Stahl muß grau, die Isolierung von Verlängerungsdrähten
aus Kupfer grün gefärbt sein. Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Stahl, die ausschließlich im
Salzbergbau verwendet werden, dürfen abweichend von Satz 1 blau sein.
42 - Rollen, in denen Verlängerungsdrähte verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der
folgende Angaben tragen muß:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Länge des Verlängerungsdrahtes und den Werkstoff des Leiters,
3. den elektrischen Widerstand für 100 m Drahtlänge.
3.3 1so I i er h ü I s e n
43 - Packungen mit Isolierhülsen müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Anzahl der Isolierhülsen.
3.4 Zündmaschinen
44 - Zündmaschinen müssen folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
2. die Typenbezeichnung,
3. die Zünderart, bei Zündmaschinen für mehrere Zünderarten die Zünderarten, für die sie zur Verwendung
anderen überlassen werden, die Schaltweise und die zulässige Anzahl der Zünder,
4. den elektrischen Höchstwiderstand, bei Zündmaschinen für mehrere Zünderarten die elektrischen Höchst-
widerstände für die Zünderarten, für die sie zur Verwendung anderen überlassen werden,
5. die Fabriknummer,
6. die Jahreszahl der Herstellung,
7. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinen: ®•
8. bei Zündmaschinen mit einer Verriegelungsvorrichtung, mit Ausnahme von Zündmaschinen mit Anzeige-
vorrichtung für die Kondensatorspannung, den Buchstaben „Z" vor der Fabriknummer.
3.5 Zündmaschinen prüf ge räte
45 - Zündmaschinenprüfgeräte müssen folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
2. die Typenbezeichnung,
3. die Bezeichnung der Zündmaschinentypen, zu deren Nachprüfung das Gerät bestimmt ist,
4. die Fabriknummer,
5. die Jahreszahl der Herstellung,
6. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinenprüfgeräten: ®·
3.6 Zündkreisprüfer
46 - Zündkreisprüfer müssen folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
2. die Typenbezeichnung,
3. den elektrischen Widerstandsbereich,
4. die Fabriknummer,
5. die Jahreszahl der Herstellung.
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3. 7 Lad e g e rät e
47 - Ladegeräte müssen folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
2. die Typenbezeichnung,
3. die Fabriknummer.
3.8 M i s c h I ade gerät e
48 - Für Mischladegeräte gilt Absatz 47 entsprechend.
4 Pyrotechnische Gegenstände und Zündmittel für pyrotechnische Gegenstände
49 - Pyrotechnische Gegenstände sowie ihre Verpackung müssen folgende Angaben tragen:
Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, bei pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV die
Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.
Anstelle des Namens oder der Firma des Herstellers oder Einführers nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 kann dessen
Warenzeichen und anstelle der Herstellungsstätte nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 ein Kennzeichen für die Herstellungs-
stätte auf den pyrotechnischen Gegenständen angebracht sein; auf der kleinsten Ursprungsverpackung des
Herstellers (kleinste Verpackungseinheit) ist außerdem das Bruttogewicht der Verpackungseinheit anzubrin-
gen. Dies gilt nicht für Knallbonbons und Knallerbsen.
50 - Gegenstände der Klasse IV und T und deren Verpackung mit Ausnahme der Knallkorken müssen außer
den Angaben nach Absatz 49 mit der Jahreszahl der Herstellung gekennzeichnet werden.
51 - Soweit sich die Kennzeichnung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen läßt, genügt die Anbringung
auf der kleinsten Verpackungseinheit. Enthält eine kleinste Verpackungseinheit verschiedene pyrotechnische
Gegenstände, so muß erkennbar sein, welche Kennzeichnung für welchen Gegenstand gilt.
52 - Die Kennzeichnung der kleinsten Verpackungseinheit kann entfallen, wenn das Verpackungsmaterial den
Gegenstand ein- oder mehrseitig durchsichtig umschließt und die Kennzeichnung auf dem Gegenstand
deutlich erkennbar ist.
53 - Außer der Kennzeichnung nach Absatz 49 bis 52 sind folgende Hinweise anzubringen bei pyrotechni-
schen Gegenständen
der Klasse II: ,,Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten",
der Klasse III: ,,Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zur Verwendung von Gegenständen
der Klasse 111",
der Klasse IV: ,,Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zur Verwendung von Gegenständen
der Klasse IV".
54 - Für die Verpackung von Knallkorken gelten folgende besondere Bestimmungen:
1. Die einzelne Verpackungsschachtel darf höchstens 50 Knallkorken enthalten, diese müssen auf den
Schachtelboden geklebt sein.
2. Die Verpackungsschachteln müssen aus zäher, widerstandsfähiger Pappe hergestellt sein. Der Unterteil
der Schachtel muß so hoch sein, daß sein oberer Rand 5 mm über der Oberfläche der eingeklebten
Knallkorken liegt und so bemessen sein, daß die Knallkorken sich nirgends zwängen. Der Deckel der
Schachtel muß dicht schließen und mindestens 15 mm über den oberen Rand des Unterteils greifen.
3. Der Raum zwischen und über den Knallkorken muß bis zum Schachtelrand mit Holzmehl ausgefüllt sein,
das keine Bestandteile enthalten darf, durch die das Deckblättchen verletzt werden kann. Das Holzmehl
muß mit einem weichen Stoff abgedeckt sein.
4. Der Deckel und das Unterteil der gefüllten Schachtel müssen durch einen Klebstreifen fest miteinander
verbunden sein.
5. Fertige Schachteln müssen beim Versand zu Paketen vereinigt sein. Ein Paket darf nicht mehr als
1O Schachteln enthalten. Die Pakete müssen in Holzkisten oder in anderen für die Beförderung auf der
Eisenbahn zugelassenen Versandbehältern derart verpackt sein, daß sie gegen Verschieben gesichert
sind.
55 - Jede Pulverzündschnur für pyrotechnische Zwecke muß einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der
die Herstellungsstätte kennzeichnet.
56 - Die Gefäße, in denen die Pulverzündschnüre für pyrotechnische Zwecke in Ringen oder Abschnitten
verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Anzahl der Pulverzündschnurringe und die Länge eines Ringes oder die Gesamtlänge der Pulverzünd-
schnur und die Länge eines Abschnittes,
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 209
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.
57 - Die Gefäße, in denen Stoppinen verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende
Angaben tragen muß:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Anzahl der Stoppinen,
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.
58 - Bei Zündlichtern für pyrotechnische Zwecke ist deren Brennzeit anzugeben. Im übrigen gilt Absatz 37
entsprechend.
59 - Für Schlag- und Reibanzünder und für elektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke gelten Absatz 28
Nr. 1 bis 4, Absatz 29 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 und Absatz 31 Nr. 1 entsprechend.
5 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe
60- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Zündstoffe, pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver und
Raketentreibstoffe versandt werden, müssen folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
4. die Anzahl der Gegenstände oder die Menge des Stoffes,
5. die bei der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.
Bei Treibladungspulver entfällt die Kennzeichnung nach Nummer 5 und nach § 14 Abs. 1 Nr. 4.
61 - Behälter und Pakete, in denen explosionsgefährliche Stoffe nach§ 1 Abs. 3 des Gesetzes enthalten sind,
sind wie folgt zu kennzeichnen:
1. Stoffgruppe A nach § 14 Abs. 1 und Absatz 60 Nr. 2, 4 und 5,
2. Stoffgruppe B nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 60 Nr. 2, 4 und 5,
3. Stoffgruppe C nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 60 Nr. 2 und 4.
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 4
Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung nach§ 14 Abs. 1 Nr. 5
Schwarzer Aufdruck auf orangegelbem Grund
E
Explosionsgefährlich
Anlage 5
Gefahrenhinweise, Sicherheitsratschläge sowie Gefahrensymbole
und Gefahrenbezeichnungen nach § 15 Abs. 1
für bestimmte explosionsgefährliche Stoffe
1. Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze)
R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich
R _2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich
R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich
R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen
R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig
R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig
R 7 Kann Brand verursachen
R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen
R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen
R 10 Entzündlich
R 11 Leichtentzündlich
R 12 Hochentzündlich
R 13 Hochentzündliches Flüssiggas
R 14 Reagiert heftig mit Wasser
R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase
R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen
R 17 Selbstentzündlich an der Luft
R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich
R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden
R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen
R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut
R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken
R 23 Giftig beim Einatmen
R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut
R 25 Giftig beim Verschlucken
R 26 Sehr giftig beim Einatmen
R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut
R 28 Sehr giftig beim Verschlucken
R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase
R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden
R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 211
R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
R33 Gefahr kumulativer Wirkungen
R 34 Verursacht Verätzungen
R35 Verursacht schwere Verätzungen
R 36 Reizt die Augen
R37 Reizt die Atmungsorgane
R38 Reizt die Haut
R39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens
R40 Irreversibler Schaden möglich
R 41 Gefahr ernster Augenschäden
R42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich
R43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich
R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluß
R45 Kann Krebs erzeugen
R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen
R47 Kann Mißbildungen verursachen
R48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition
2. Kombination der R-Sätze
R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase
R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und leichtentzündlicher Gase
R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken
R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken
R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken
R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane
R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut
R 36/38 Reizt die Augen und die Haut
R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut
R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich
3. Sicherheitsratschläge ($-Sätze)
s 1 Unter Verschluß aufbewahren
s 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
s 3 Kühl aufbewahren
s 4 Von Wohnplätzen fernhalten
s 5 Unter ......... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben)
s 6 Unter ......... aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben)
s 7 Behälter dicht geschlossen halten
s 8 Behälter trocken halten
s 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
S12 Behälter nicht gasdicht verschließen
S13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten
S14 Von ......... fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben)
S15 Vor Hitze schützen
S16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen
S17 Von brennbaren Stoffen fernhalten
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben
S20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken
S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen
S22 Staub nicht einatmen
S23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)
S24 Berührung mit der Haut vermeiden
S25 Berührung mit den Augen vermeiden
S26 Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren
S27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen
S28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ......... (vom Hersteller anzugeben)
S29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen
S30 Niemals Wasser hinzugießen
S33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen
S34 Schlag und Reibung vermeiden
S35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden
S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen
S37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen
S38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen
S39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit ......... reinigen (vom Hersteller anzugeben)
S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen
S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom
Hersteller anzugeben)
S43 Zum Löschen ......... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht,
anfügen: Kein Wasser verwenden)
S44 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
S45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
S46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen
S47 Nicht bei Temperaturen über ......... C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben)
S48 Feucht halten mit ......... (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben)
S49 Nur im Originalbehälter aufbewahren
S50 Nicht mischen mit ......... (vom Hersteller anzugeben)
S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden
S 52 Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden
4. Kombination der S-Sätze
s 1/2 Unter Verschluß und für Kinder unzugänglich aufbewahren
s 3/7/9 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren
s 3/9 Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren
s 3/14 An einem kühlen Ort entfernt von ......... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden
werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)
s 3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ......... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt
vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)
s 3/9/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren
s 3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ......... aufbewahren (die
Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)
s 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten
s 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen
S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden
S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen
S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über ... , ...... C (vom Hersteller anzugeben)
aufbewahren
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 213
5. Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
Schwarzer Aufdruck auf orangegelbem Grund
T C
Giftig Ätzend
Xn Xi
Mindergiftig Reizend
6. Aus den den nachstehend aufgeführten explosionsgefährlichen Stoffen in den Spalten 4, 5 und 6
zugeordneten Kennbuchstaben und Kennzahlen ergeben sich die Gefahrensymbole
sowie die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und die Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
Kennzeichnung Stoff
lfd. Stoffidentität EG-Nummer Kenn- Kennziffer Kennziffer
NL Bezeichnung des Stoffes CAS-Nummer buchstaben für für
Gefahren- R-Sätze S-Sätze
symbole
1 2 3 4 5 6
1 2-Amino-4,6-dinitro-phenol 612-034-00-9 E, Xn 1-20/21/22 35
(Pikraminsäure) 96-91-3
2 Ammonium-bis(2,4,6-trinitro-phenyl}amin 612-019-00-7 E, T 1-26/27/28-33 35-36-45
(Hexanitrodiphenylamin-Ammoniumsalz) 2844-92-0
3 Ammoniumdichromat 024-003-00-1 E, Xi 1-8-36/37/38-43 28-35
7789-09-5
4 Ammoniumperchlorat 017-009-00-0 E,Xn 1-22 22-27-35
7790-98-9
5 Bis-(hydroxy-ethyl}-ether-dinitrat 603-033-00-4 E, T 3-26/27/28-33 33-35-36/37-45
(Diethylenglykoldinitrat) 693-21-0
6 Bis-(2,4,6-trinitro-phenyl)-amin 612-018-00-1 E, T 2-26/27/28-33 35-36-44
(Hexyl) 131-73-7
7 Bleiazid 082-003-00-7 E, Xn 3-20/22-33 33-34-35
13424-46-9
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Kennzeichnung Stoff
Lfd. Stoffidentität EG-Nummer Kenn- Kennziffer Kennziffer
Nr. Bezeichnung des Stoffes GAS-Nummer buchstaben für für
Gefahren- R-Sätze S-Sätze
symbole
1 2 3 4 5 6
8 Blei-2,4,6-trinitro-resorcinat 609-019-00-4 E, Xn 3-20/22-33 33-34-35
(Trizinat) 17994-50-6
9 Calcium-jodylbenzoat ?) 053-004-00-X E 1 35
10 Chlortrinitrobenzol ?) 61 0-004-00-X E, T 2-26/27/28 35-45
11 Dibenzoylperoxid 617-008-00-0 E, Xi 3-36/37/38 3/7/9-14-
(Benzoylperoxid) 27-34-37/39
12 4,4' -Dichlorbenzoyl-peroxid 617-011-00-7 E, Xi 3-36/37/38 3/7/9-14-
(Bis(p-4-Chlorbenzoyl)-peroxid) 27-34-37/39
13 Ethylnitrat 007-007-00-8 E 2 23-24/25
14 Ethylnitrit 007-006-00-2 E, Xn 2-20/21/22
109-95-5
15 Glycerintrinitrat 603-034-00-X E, T 3-26/27/28-33 33-35-36/37-45
(Nitroglycerin) 55-63-0
16 Glykoldinitrat 603-032-00-9 E, T 2-26/27/28-33 33-35-36/37-45
(Nitroglykol) 628-96-6
17 1-Hydroxy-1 '-hydroperoxy- 617-009-00-6 E, C 3-35 3/7/9-14-27-
dicyclohexylperoxid 34-37/39
18 Jodylbenzol 053-003-00-4 E 1 35
696-33-3
19 Mannithexanitrat 603-036-00-0 E 3 35
(Nitromannit) 130-39-2
20 N-Methyl-2,4,6-N-tetranitro-anilin 612-017-00-6 E, T 2-23/24/25-33 35-44
(Tetry1) 479-45-8
21 Nitrozellulose 603-037-00-6 E 1-3 35
mit mehr als 12,6 % Stickstoff 9004-70-0
22 Pentaerythrittetranitrat (Nitropenta) 603-035-00-5 E 2 35
(Pentrit) 78-11-5
23 Salze der Pikrinsäure 1
) 609-010-00-5 E, T 3-23/24/25 28-35-37-44
24 Quecksilberfulminat 080-005-00-2 E, T 3-23/24/25-33 3-34-35-44
(Knallquecksilber) 20820-45-5
25 Quecksilber(ll)-oxidcyanid 080-006-00-8 E, T 23/24/25-33 28-35-44
1335-31-5
26 1 ,2,3,4-Tetranitro-carbazol 613-003-00-2 E, Xn 1-20/21/22 35
28483-24-9
27 Tetranitronaphthalin 2
) 609-014-00-7 E, Xn 2-20/21/22-33 35
28 2,4,6-Trinitroanisol 609-011-00-0 E, Xn 2-20/21/22 35
606-35-3
29 Trinitrobenzol 2
) 609-005-00-8 E, T 2-26/27/28-33 35-45
25377-32-6
(mix)
30 Trinitrokresol 2) 609-012-00-6 E, Xn 2-4-20/21 /22 35
28905-71-7
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 215
Kennzeichnung Stoff
Lfd. Stoffidentität EG-Nummer Kenn- Kennziffer Kennziffer
Nr. Bezeichnung des Stoffes CAS-Nummer buchstaben für für
Gefahren- R-Sätze S-Sätze
symbole
1 2 3 4 5 6
31 2,4,6-T rinitrophenol 609-009-00-X E, T 2-4-23/24/25 28-35-37-44
(Pikrinsäure) 88-89-1
32 2,4,6-Trinitroresorcin 609-018-00-9 E, Xn 2-4-20/21 /22 35
(Styphninsäure) 82-71-3
33 2,4,6-Trinitrotoluol 609-008-00-4 E, T 2-23/24/25-33 35-44
(TNT) 118-96-7
34 Trinitroxylol 2
) 609-013-00-1 E, Xn 2-20/21/22-33 35
28852-33-7
(mix)
1) Ist neben der Angabe eines Stoffes ein Zusatz angefügt wie „Verbindungen des .•. " oder „Salze der ... "oder,, ... und ihre Ester und Salze", so hat der Hersteller oder derjenige,
der einen solchen Stoff in den Verkehr bringt, auf dem Kennzeichnungsschild die entsprechende korrekte chemische Bezeichnung anzugeben. Als Salze gelten sowohl die Salze
in wasserfreier als auch in Hydratform vorbehaltlich ausdrücklich erwähnter gegenteiliger Spezifikation.
2) Bei den organischen Kohlenstoffverbindungen können manche Stoffe entweder in einer genau definierten isomeren Form oder als Gemisch mehrerer Isomeren in den Verkehr
kommen. Ist eine allgemeine Bezeichnung verwendet, so hat der Hersteller oder derjenige, der einen solchen Stoff in den Verkehr bringt, auf dem Kennzeichnungsschild
anzugeben, um welches der Isomere es sich handelt oder ob ein lsomerengemisch vorliegt
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz
Vom 31. Januar 1991
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vierten
Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 20. April 1990 (BGBI. 1 S. 786) wird
nachstehend der Wortlaut der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der
seit 1. Juni 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die am 1. Mai 1978 in Kraft getretene Verordnung vom 14. April 1978 (BGBI. 1
s. 503),
2. den am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni
1983 (BGBI. 1 S. 702),
3. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2080),
4. den am 1. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 37 Abs. 2 und 3 und
des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes
zu 1. und 2. vom 13. September 1976 (BGBI. 1 S. 2737),
zu 3. und 4. in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. 1
S. 577) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ).
Bonn, den 31. Januar 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 217
Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz
(SprengKostV)
§ 1 Für Reise- und Wartezeiten im Sinne des Absatzes 2 ist
Die Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und die Hälfte der Stundensätze zugrunde zu legen. Für jede
Untersuchungen nach dem Sprengstoffgesetz (Gesetz) angefangene Viertelstunde ist ein Viertel der Stunden-
und nach den auf dem Gesetz beruhenden Rechtsverord- sätze nach Satz 1 oder 2 zu berechnen.
nungen bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis
der Anlage, sofern die Gebühr nicht gemäß § 2 nach dem §3
Verwaltungsaufwand berechnet wird.
Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung
§2 1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,
(1) Die Gebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand zu 2. nach § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 des
berechnen Gesetzes oder
1. für Prüfungen, die erforderlich sind zur 3. nach § 27 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1
a) Feststellung der Explosionsgefährlichkeit von Nr. 2 des Gesetzes
neuen Stoffen, die nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes
wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden
anzuzeigen sind,
der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung
b) Feststellung der Zusammensetzung und Beschaf- des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden
fenheit explosionsgefährlicher Stoffe und von konnte oder abgebrochen werden mußte.
Sprengzubehör im Zulassungsverfahren nach § 5
Abs. 1 und 2 des Gesetzes,
§4
c) Entscheidung über Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 des
Gesetzes, (1) Für die Erhebung von Auslagen gilt§ 10 des Verwal-
d) Entscheidung über die Erteilung von Unbedenklich- tungskostengesetzes.
keitsbescheinigungen nach § 22 Abs. 2 Satz 2 der (2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu
Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
erstatten
jeweils geltenden Fassung,
1. die Kosten der von der Zulassungsbehörde oder Prüf-
e) Entscheidung über die Zuordnung von explosions-
gefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Verträg- stelle aufgewendeten Prüfmittel,
lichkeitsgruppe nach § 4 Abs. 3 der zweiten Verord- 2. beim Versand die Kosten der Verpackungsmittel,
nung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils gelten-
3. bei der Prüfung von Stoffen und Gegenständen, die der
den Fassung,
Prüfstelle aus dem Ausland zugesandt werden, die
f) Feststellung der Übereinstimmung mit technischen
aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im
Lieferbedingungen gemäß § 3 Abs. 2 der Ersten
Zusammenhang stehenden Gebühren,
Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
2. für Prüfungen und Untersuchungen der Zulassungs- 4. die durch ein Zustellungsverfahren entstehenden
behörde oder der Prüfstelle, die zum Zwecke der Über- Kosten.
wachung erforderlich sind.
(3) Von der Erhebung der Auslagen kann abgesehen
(2) Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durch- werden, wenn der Verwaltungsaufwand in keinem ange-
geführt, so sind Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand messenen Verhältnis zu der Höhe der Auslagen steht.
auch für
1. Reisezeiten, §5
2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten (1) Die Anerkennung von Lehrgängen nach § 32 Abs. 1
sind, der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist kosten-
zu berechnen, soweit die Zeiten innerhalb der üblichen frei, wenn der Antragsteller ein Träger der gesetzlichen
Arbeitszeit liegen oder von der Behörde besonders abge- Unfallversicherung ist.
golten werden.
(2) Von der Erhebung von Kosten kann auf Antrag
(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Verwal- abgesehen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit
tungsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen
geboten ist.
Deutsche Mark
§6
1. für Beamte des höheren Dienstes
und vergleichbare Angestellte 133,-, (gegenstandslos)
2. für Beamte des gehobenen Dienstes
und vergleichbare Angestellte 110,-, §7
3. für sonstige Bedienstete 93,-. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage
Gebührenverzeichnis
Abschnitt 1: Rahmengebühren DM
von bis
1. Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SprengG) 150,- 5 500,- 1 )
2. Erlaubnis zur Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe (§ 7 Abs. 1 Nr. 3
SprengG) 150,- 5500,- 1)
3. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe
(§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG) 150,- 4 000,- 2 )
zuzüglich der nach Baurecht
anfallenden Gebühren
4. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung von Böller- oder Treibla-
dungspulver bis max. 100 kg zu nichtgewerblichen Zwecken (§ 17 Abs. 1
Nr.1 in Verbindung mit § 28 SprengG) 100,- 600,-
5. Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie zum
Erwerb und zur Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe im nichtgewerb-
lichen Bereich (§ 27 Abs. 1 SprengG) 40,- 500,-
6. Wesentliche Änderung einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den Num-
mern 1 bis 5 die Hälfte der für die Erlaubnis
oder Genehmigung in den
Nummern 1 bis 5 vor-
gesehenen Gebühren
7. Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 2 SprengG 60,- 400,-
8. Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör (§ 5
Abs. 1 SprengG) 60,- 650,-
9. Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4 SprengG 60,- 1 250,-
10. Wesentliche Änderung einer Zulassung nach Nummer 8 oder 9 50,- 500,-
11. Zuordnung von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Verträg-
lichkeitsgruppe (§ 4 Abs. 3 der 2. SprengV) 60,- 650,-
12. Besondere Anforderungen an die Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe
nach § 5 Abs. 4 SprengG 40,- 250,-
13. Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den
Nummern 1 bis 4 oder zu einer Zulassung nach Nummer 8 oder 9 50,- 400,-
14. Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis nach Nummer 5 15,- 200,-
15. Zulassung von Ausnahmen
a) von dem Erfordernis der Zulassung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 SprengG 30,- 650,-
b) von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach§ 5 Abs. 3
Nr. 2 SprengG 30,- 650,-
c) von den Verboten nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SprengG 30,- 250,-
d) von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefähr-
licher Stoffe nach § 2 Abs. 5 der 1 . SprengV 30,- 250,-
1) Der Berechnung der Gebühren nach den Nummern 1 und 2 wird der Umfang des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder
deren Beförderung, ausgedrückt in durchschnittlichen Jahresmengen in t, zugrunde gelegt.
Für die ersten 100 t durchschnittlicher Jahresmenge 20,- DM/t
für die 100 t übersteigende Menge bis 500 t 5,- DM/t
für die 500 t übersteigende Menge 1,- DM/t
höchstens 5 500,- DM.
2) Der Berechnung der Gebühr nach Nummer 3 wird die Höchstlagermenge zugrunde gelegt. Die Gebühren betragen:
bis 1 t 150,- DM
je weitere Tonne bis 10 t 40,- DM
je weitere Tonne 10,- DM.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 219
DM
von bis
e) von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 der
1. SprengV 30,- 250,-
f) von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24 Abs. 1 der
1. SprengV 30,- 400,-
g) von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang
nach § 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV 30,- 60,-
h) von den Vorschriften über Führung, Inhalt und Vorlage des Verzeichnis-
ses nach § 44 der 1. SprengV 30,- 400,-
i) von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher
Stoffe nach § 3 Abs. 1 der 2. SprengV 30,- 500,-
16. Abnahme der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG 60,- 400,-
17. Abnahme der Prüfung nach § 20 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG 60,- 400,-
18. Abnahme der Prüfung nach § 27 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG 30,- 250,-
19. Anordnung nach § 32 Abs. 1 oder 2 oder§ 48 SprengG oder § 24 Abs. 2 der
1. SprengV 40,- 650,-
20. Untersagungen nach § 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder 4 und nach § 33 Abs. 1, 2
oder 3 SprengG 40,- 400,-
21. Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 Satz 2 oder 4 SprengG 40,- 130,-
22. Anerkennung von Grund- und Sonderlehrgängen nach § 32 Abs. der
1. SprengV 250,- 650,-
23. Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach § 32 Abs. 1 der
1. SprengV 120,- 400,-
Abschnitt II: Feste Gebühren
DM
1. Bewilligungen von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 SprengG 75,-
2. Überprüfung einer verantwortlichen Person, deren Bestellung nach § 14 Satz 3
SprengG angezeigt worden ist 65,-
3. Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG 75,-
4. Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach Nummer 3 50,-
5. Verlängerung der Geltungsdauer des Befähigungsscheines nach § 20 SprengG 50,-
6. Verlängerung der Geltungsdauer der Erlaubnis nach § 27 SprengG 35,-
7. Bewilligung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach§ 27 Abs. 5 SprengG 25,-
8. Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 oder § 27
SprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20 SprengG 50,-
9. Ungültigkeitserklärung eines in Verlust geratenen Erlaubnisbescheides oder einer
Ausfertigung oder eines in Verlust geratenen Befähigungsscheines nach § 35
Abs. 2 SprengG 60,-
10. Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für die praktische Erprobung
nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 der 1. SprengV 35,-
11. Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der
1. SprengV 35,-
Abschnitt III: Gebühren in sonstigen Fällen DM
von bis
1. Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf
Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in
Abschnitt I oder II aufgeführt sind 30,- 400,-
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlaß
gegeben hat 40,- DM bis zu dem Betrag, der als
Gebühr für die Vornahme der wider-
rufenen oder zurückgenommenen
Amtshandlung vorgesehen ist oder
zu erheben wäre
3. Für die Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von
Amtshandlungen gilt § 15 Abs. 1 und 2 des Verwaltungskostengesetzes
4.. Erfolglose Widerspruchsverfahren Gebühr in der Höhe der Gebühr für
die beantragte oder angefochtene
Amtshandlung, mindestens jedoch
50,- DM
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 221
Sechste Verordnung
zur Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide
Vom 4. Februar 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 12 in Verbindung mit
KN-Code Erzeugnisse
§ 3 Abs. 3 und des§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Marktstruktur-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. November 1975 (BGBI. 1 S. 2943), das zuletzt durch ex 1001 Qualitätsweizen für Brauzwecke
das Gesetz vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1860) ge- ex 1002 Qualitätsroggen für die Brotherstellung
ändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Er-
ex 1003 Qualitätsgerste für Brauzwecke
nährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wirtschaft: ex 1004 Qualitätshafer für Ernährungszwecke
ex 0713 Trockene, ausgelöste Erbsen und Boh-
nen, nicht geschält oder zerkleinert".
Artikel 1
3. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 werden der Punkt durch ein
Die Sechste Durchführungsverordnung zum Marktstruk-
Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
turgesetz: Qualitätsgetreide vom 14. April 1970 (BGBI. 1
S. 351 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung ,,7. 400 Tonnen Erbsen und Bohnen."
vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2230), wird wie folgt
geändert: 4. In § 3a Nr. 1 werden nach Buchstabe b ein Komma
sowie folgende Buchstaben eingefügt:
1 . Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,c) Sojabohnen,
„Sechste Durchführungsverordnung d) Sonnenblumenkerne".
zum Marktstrukturgesetz:
Qualitätsgetreide,
Artikel 2
Erbsen, Bohnen, Sojabohnen
und Sonnenblumenkerne". Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten kann den Wortlaut der Sechsten Durchführungs-
2. Die Tabelle in § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: verordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide in
der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an gel-
„KN-Code Erzeugnisse tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
ex 1001 Qualitätsweizen für Backzwecke Artikel 3
ex 1001 Qualitätshartweizen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(Durum-Weizen) für Ernährungszwecke Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Februar 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Achtzehnte Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Flachs und Leinsamen
Vom 4. Februar 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 3, des § 6 Abs. 2 Satz 1 und des §3
§ 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Nr. 2 des Marktstruktur-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages nach § 6
26. November 1975 (BGBI. 1 S. 2943), das zuletzt durch Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über ein oder mehrere Erzeug-
das Gesetz vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1860) nisse der in § 1 bezeichnen Art wird jährlich auf die sich
geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für aus§ 2 ergebende Menge festgesetzt. Werden Lieferver-
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen träge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittel-
mit dem Bundesminister für Wirtschaft: bar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und
einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lie-
ferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach
§ 1
Satz 1 als ein Liefervertrag.
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, für die eine Erzeu-
Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes wird für Lieferverträge nach
gergemeinschaft gebildet werden kann, können folgende
Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.
Erzeugnisse zusammengefaßt werden:
KN-Code Erzeugnisse §4
In Ländern, in denen aufgrund der vorhandenen Erzeu-
ex 5301 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch gungsstruktur die in § 2 Nr. 1 festgesetzte Mindestanbau-
nicht versponnen fläche nicht erreicht werden kann, kann die Landesregie-
ex 1204 Leinsamen. rung durch Rechtsverordnung für die ersten zwei Jahre
nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Mindestanbauflä-
§2 che für Erzeugergemeinschaften, von denen zu erwarten
ist, daß sie die in § 2 Nr. 1 festgelegte Mindestanbaufläche
Die Mindestanbaufläche nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des im dritten Jahr erreichen, bis auf 100 ha senken und in
Gesetzes wird festgesetzt diesem Fall die Mindestmenge eines Liefervertrages
1. bei Erzeugergemeinschaften für Flachs auf 200 ha,
entsprechend anpassen.
2. bei Erzeugergemeinschaften für Leinsamen auf 100 ha, §5
3. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwand- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
ter Erzeugnisse auf 300 ha. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Februar 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 223
Neunzehnte Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Arzneipflanzen und Gewürzpflanzen
Vom 4. Februar 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und des § 12 in
Verbindung mit § 3 Abs. 3 Nr. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des KN-Code Erzeugnisse
Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 26. November 1975 (BGBI. 1 S. 2943), das ex 0712 Küchenkräuter, getrocknet, auch geschnitten,
zuletzt durch das Gesetz vom 30. August 1990 (BGBI. 1 als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht
S. 1860) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister weiter zubereitet.
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:
§ 1 §2
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, für die eine Erzeu-
Rechtsverordnung die Mindestanbaufläche oder Mindest-
gergemeinschaft gebildet werden kann, können folgende erzeugungsmenge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes
Erzeugnisse zusammengefaßt werden:
sowie die Mindestmenge und Mindestdauer eines Liefer-
vertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes
KN-Code Erzeugnisse festzulegen.
ex 1211 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte
der hauptsächlich zur Herstellung von Riech-
§3
mitteln oder zu Zwecken der Medizin verwen-
deten Art, frisch oder getrocknet, auch in Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Februar 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zwanzigste Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Damtiere
Vom 4. Februar 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 Satz 1 des 3. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwand-
Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekannt- ter Erzeugnisse auf jährlich 1 200 Stück, die ganz oder
machung vom 26. November 1975 (BGBI. 1 S. 2943), das teilweise durch entsprechende Fleischmengen erfüllt
zuletzt durch das Gesetz vom 30. August 1990 (BGBI. 1 werden können, wobei die einem Damtier entspre-
S. 1860) geändert worden ist, verordnet der Bundes- chende Fleischmenge 25,7 kg beträgt.
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft: (2) Das erste Wirtschaftsjahr beginnt mit dem Tag, an
dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeug~rgemein-
schaft gestellt wird.
§ 1
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3 §3
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, für die eine
Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können fol- (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages nach § 6
gende Erzeugnisse zusammengefaßt werden: Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über ein oder mehrere Erzeug-
nisse der in § 1 bezeichneten Art wird jährlich auf 50 % der
KN-Code Erzeugnisse in § 2 bezeichneten Mengen festgesetzt. Werden Liefer-
verträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft
ex 0106 Damtiere, lebend unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemein-
schaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten
ex 0208 Fleisch von Damtieren, frisch, gekühlt diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindest-
oder gefroren. menge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.
§2 (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6
Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes wird auf drei Jahre festgesetzt.
(1) Die Mindesterzeugungsmenge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6
des Gesetzes wird festgesetzt
1. bei Erzeugergemeinschaften für Damtiere auf jährlich
1 200 Stück, §4
2. bei Erzeugergemeinschaften für Fleisch von Damtieren Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
auf jährlich 31 t, Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Februar 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 225
Einundzwanzigste Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Kaninchen
Vom 4. Februar 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und des § 12 in
Verbindung mit § 3 Abs. 3 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 Satz 1 des
Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. November 1975 (BGBI. 1 S. 2943), das
zuletzt durch das Gesetz vom 30. August 1990 (BGBI. 1
S. 1860) geändert worden ist, verordnet der Bundesmini-
ster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:
§ 1
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, für die eine
Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können fol-
gende Erzeugnisse zusammengefaßt werden:
KN-Code Erzeugnisse
ex 0106 Hauskaninchen, lebend
ex 0208 Fleisch von Hauskaninchen, frisch, gekühlt
oder gefroren.
§2
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Mindesterzeugungsmenge nach § 3
Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes sowie die Mindestmenge und
Mindestdauer eines Liefervertrages nach § ,6 Abs. 1 Nr. 4
und 5 des Gesetzes festzulegen.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Februar 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1991
- 2 BvR 470/90 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 10. Juli 1990 (Bundesgesetzbl. 1S. 1727) wird
wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Januar 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1990
- 1 BvR 402/87 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 9 Absatz 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (Bundesgesetzbl. 1
Seite 1502) ist mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Er kann jedoch bis zu einer gesetz-
lichen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 1994, weiter angewen-
det werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. Januar 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1991
- 2 BvR 470/90 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 10. Juli 1990 (Bundesgesetzbl. 1S. 1727) wird
wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Januar 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1990
- 1 BvR 402/87 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 9 Absatz 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (Bundesgesetzbl. 1
Seite 1502) ist mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Er kann jedoch bis zu einer gesetz-
lichen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 1994, weiter angewen-
det werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. Januar 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 227
Berichtigung
der Neufassung der Trinkwasserverordnung
Vom 23. Januar 1991
Die Bekanntmachung der Neufassung der Trinkwasserverordnung vom
5. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2612) und die Trinkwasserverordnung in der
Fassung dieser Bekanntmachung sind wie folgt zu berichtigen:
1. In der Bekanntmachung sind unter der Nummer 2 die Worte „Artikels 5" durch
die Worte „Artikels 4" zu ersetzen.
2. In der Trinkwasserverordnung sind
a) in § 18 die Absatzbezeichnungen ,,(1 )" und ,,(2)" zu streichen; der bishe-
rige Absatz 2 wird zu Satz 2,
b) in Anlage 5 die Verweisungen,,§ 10" jeweils durch die Verweisung,,§ 12"
und die Verweisungen ,,§ 11" jeweils durch die Verweisung ,,§ 13" zu
ersetzen.
Bonn, den 23. Januar 1991
Der Bundesminister für Gesundheit
Im Auftrag
Hallauer
Berichtigung
der Vierten Verordnung
zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Vom 24. Januar 1991
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und
l~genieure vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2707) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 45 Buchstabe a ist in der 6. Zeile der linken Spalte der Zone I der
Honorartafel zu § 74 Abs. 1 die Zahl „10 500" durch die Zahl „10 050" zu
ersetzen.
Bonn, den 24. Januar 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Vogler
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 167
Verordnung
über die Gewährung einer örtlichen Prämie
Vom 29. Januar 1991
Auf Grund des § 74 Abs. 2 des Bundesbesoldungs- b) einer angrenzenden Gemeinde geringerer Einwoh-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom nerzahl, für die die Mietenstufe 6 festgelegt ist,
21. Februar 1989 (BGBI. 1S. 261 ), eingefügt durch Artikel 1
begründen und
Nr. 13 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967),
verordnet die Bundesregierung: 2. den Hauptwohnsitz von außerhalb des Einzugsgebiets
einer Gemeinde (§ 2 Abs. 6 des Bundesumzugskosten-
§ 1 gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1973, BGBI. 1 S. 1628) nach Nummer 1
Anspruchsberechtigter Personenkreis in eine dieser Gemeinden verlegen.
(1) Anspruch auf eine örtliche Prämie nach § 3 haben Die Wohnsitzvoraussetzungen gelten als erfüllt für Beamte
Beamte, Richter und Soldaten, die ein Grundgehalt (§ 13 und Soldaten, die ihre dienstliche Tätigkeit auf einem einer
Abs. 5 und 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) bis zum Gemeinde nach Satz 1 verkehrsmäßig zuzuordnenden
Betrag der achten Dienstaltersstufe des Grundgehalts der Flughafen ausüben, wenn ihnen diese Tätigkeit nach dem
Besoldungsgruppe A 14 erhalten oder bei Vollzeitbeschäf- 31. Dezember 1989 übertragen wird und sie nach diesem
tigung erhalten würden, wenn sie die Wohnsitzvoraus- Zeitpunkt ihren Hauptwohnsitz in diese Gemeinde oder
setzungen nach § 2 erfüllen (Berechtigte). Die Prämie wird deren Einzugsgebiet (§ 2 Abs. 6 des Bundesumzugs-
auf Antrag gewährt. kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1973, BGBI. 1 S. 1628) verlegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten,
die (2) Angrenzend im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
1. in Gemeinschaftsunterkunft wohnen oder auf Antrag Buchstabe b sind die Gemeinden, die mit einer Gemeinde
von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemein- nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a eine gemeinsame
Grenze haben, sowie die hieran unmittelbar angrenzenden
schaftsunterkunft befreit worden sind oder
Gemeinden. Eine Gemeinde gilt auch als angrenzend im
2. Trennungsgeld oder Mietbeiträge (§ 12 Abs. 5 des Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, wenn
Bundesumzugskostengesetzes) erhalten oder zwischen ihr und der Gemeinde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
3. für weniger als zwölf Monate die Voraussetzungen des Buchstabe a ein gemeindefreies Gebiet liegt.
§ 2 erfüllen werden oder
(3) Dienstlicher Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
4. eine Dienstwohnung bewohnen oder auf Antrag von Nr. 1 ist der sich nach§ 15 des Bundesbesoldungsgeset-
der Verpflichtung zum Beziehen einer Dienstwohnung zes ergebende Ort sowie für abgeordnete Beamte, Richter
befreit worden sind oder und Soldaten, die weder Trennungsgeld noch Mietbeiträge
5. eine aus öffentlichen Haushalten geförderte, errichtete erhalten, der Ort, an dem die in der Abordnungsverfügung
oder erworbene Wohnung beziehen, wenn die Qua- bezeichnete Dienststelle ihren Sitz hat. Beamte und Solda-
dratmeter-Miete ohne Betriebskosten (Nettokaltmiete) ten begründen während einer Ausbildung in einem öffent-
die von der zuständigen Stelle des Landes für den lich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder während des
betreffenden Ort festgesetzte Mietobergrenze pro Qua- Wohnens in Gemeinschaftsunterkunft keinen dienstlichen
dratmeter im sozialen Wohnungsbau unterschreitet. Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1.
(4) Hauptwohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2
§2 ist die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwoh-
Wohnsitzvoraussetzungen nung im Sinne des § 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmen-
gesetzes. Die Meldebestätigung ist vorzulegen. Die Woh-
(1) Die Wohnsitzvoraussetzungen sind bei Beamten, nung oder Hauptwohnung muß die Voraussetzungen des
Richtern und Soldaten erfüllt, die nach dem 31. Dezember § 1O Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes erfüllen.
1989
(5) Der Bundesminister des Innern gibt die Gemeinden
1. den dienstlichen Wohnsitz in
und Flughäfen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1
a) einer Gemeinde mit 500 000 oder mehr Einwoh- erfüllen, bekannt.
nern, für die nach § 8 Abs. 1 bis 5 des Wohngeld-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom §3
28. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 310), geändert durch
Gesetz vom 10. August 1990 (BGBI. 1 S. 1522), in Höhe der Prämie
Verbindung mit der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohn- (1) Die Prämie beträgt für Berechtigte, die Ortszuschlag
geldverordnung in der Fassung der Bekanntma- der Stufe 1 erhalten, 5 000 DM. Berechtigte mit Anspruch
chung vom 25. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 647), zuletzt auf Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten 8 000 DM.
geändert durch die Verordnung vom 17. August
1990 (BGBI. 1S. 1777), in den jeweiligen Fassungen (2) Haben beide Ehegatten oder mehrere gemeinsam
die Mietenstufe 5 oder 6 festgelegt ist, oder eine Wohnung bewohnende Personen, deren Orts-
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zuschlag der Stufe 2 nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 oder §6
Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes vermindert ist, Rückforderung
Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 1 Satz 2 oder eine
entsprechende Leistung auf Grund einer vergleichbaren (1) Die Prämie ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn
Regelung im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 des Bundes- die Anspruchsvoraussetzungen für einen Zeitraum von
besoldungsgesetzes), erhalten sie den Betrag, der dem weniger als zwölf Monaten seit Entstehen des Anspruchs
Verhältnis des anteiligen zum vollen Unterschiedsbetrag (§ 4 Abs. 1) vorgelegen haben. Satz 1 gilt nicht bei
zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages Überschreitung des in § 1 Abs. 1 bezeichneten Grund-
entspricht. Bewohnen mehrere andere Personen mit gehaltsbetrages in dieser Zeit, bei Versetzung des Berech-
Anspruch auf Prämie gemeinsam eine Wohnung, erhalten tigten aus dienstlichen Gründen oder Tod des Berechtig-
sie den Betrag von insgesamt 8 000 DM zu gleichen ten; der Versetzung steht die Aufhebung der Abordnung
Teilen. Hat bereits ein Ehegatte oder eine andere Person aus dienstlichen Gründen gleich. Im Falle des§ 3 Abs. 2
der gemeinsamen Wohnung innerhalb der letzten drei kann von der Rückforderung ganz oder teilweise abgese-
Jahre eine Prämie oder eine entsprechende Leistung hen und über den Anspruch des anderen Berechtigten neu
erhalten, so mindert sich der Anspruch des nach- entschieden werden.
folgend Berechtigten auf den Unterschiedsbetrag zwi-
(2) Entfällt innerhalb von drei Jahren nach Entstehen
schen 8 000 DM und der bereits gezahlten Prämie.
des Anspruchs (§ 4 Abs. 1) die Voraussetzung des Haupt-
wohnsitzes oder des dienstlichen Wohnsitzes aus Grün-
§4 den, die dem persönlichen Bereich des Berechtigten zuzu-
Entstehung des Anspruchs, rechnen sind, so ist der Teil zurückzuzahlen, für den,
Anzeige von Änderungen bezogen auf einen Dreijahreszeitraum seit Entstehen des
Anspruchs, diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;
(1) Der Anspruch entsteht an dem Tage, an dem neben dabei ist auf volle Kalendermonate abzurunden. Von der
den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 die Voraussetzungen Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teil-
des§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 zusammen vorliegen. weise abgesehen werden.
Er ist innerhalb eines Jahres geltend zu machen.
(3) Die Prämie kann ganz oder teilweise zurückgefordert
(2) Der Berechtigte hat alle für den Anspruch maßge- werden, wenn der Berechtigte seiner Anzeigepflicht nach
benden Verhältnisse sowie deren Änderung anzuzeigen. § 4 Abs. 2 nicht nachkommt.
§5
Erneute Zahlung der Prämie §7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Prämie ist vorbehaltlich § 8 Satz 2 frühestens nach
Ablauf von drei Jahren seit Beginn des Anspruchs (§ 4 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990
Abs. 1) auf Antrag erneut zu gewähren, wenn sich sowohl in Kraft. § 1 bis § 3 und § 5 treten mit Ablauf des
dienstlicher Wohnsitz als auch Hauptwohnsitz ändern. 31. Dezember 1993 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. Januar 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 169
Bekanntmachung
der Neufassung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Vom 31. Januar 1991
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung sprengstoffrechtlicher
Vorschriften vom 19. November 1990 (BGBI. 1 S. 2531) wird nachstehend der
Wortlaut der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der ab 1. Februar 1991
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 793, 1579),
2. den nach ihrem Artikel 4 teilweise am 1. Dezember 1990 in Kraft getretenen,
im übrigen am 1. Februar 1991 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs
genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu Nummer 2 wurden erlassen auf Grund des§ 4 Abs. 1
Nr. 2 und 4, des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und c, Nr. 3 Buchstabe a und b und
Nr. 4, des § 9 Abs. 3, des § 16 Abs. 3, des § 29 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2
Buchstabe c, des § 37 Abs. 2 und des § 39 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. 1 S. 577).
Bonn, den 31. Januar 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
(1. SprengV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich des Gesetzes Abschnitt XI - Sachverständigenausschuß
Abschnitt II - Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen Abschnitt XII _ Ordnungswidrigkeiten
und Sprengzubehör
Abschnitt III - Verfahren bei der Zulassung, Zulassung zu Abschnitt XIII - Übergangs- und Schlußvorschriften
Erprobungszwecken mit dem Vorbehalt des Anlage 1 - Anforderungen an die Zusammensetzung und
Widerrufs Beschaffenheit von explosionsgefährlichen Stof-
Abschnitt IV - Allgemeine Vorschriften über Kennzeichnung fen und Sprengzubehör nach § 6 Abs. 1
und Verpackung, Überlassen zur Beförderung
Anlage2 - Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und
Abschnitt V - Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotech- Sprengzubehör nach § 8
nischer Gegenstände
Anlage 3 - Kennzeichnung und Verpackung von explo-
Abschnitt VI - Sonstige Vorschriften über explosionsgefähr- sionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
liche Stoffe nach § 14 Abs. 1
Abschnitt VII - Fachkunde und Prüfungsverfahren
Anlage4 - Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung
Abschnitt VIII - Staatlich anerkannte Lehrgänge nach § 14 Abs. 1 Nr. 5
Abschnitt IX - Beseitigung von Zugangsbeschränkungen für
Anlage 5 - Gefahrenhinweise, Sicherheitsratschläge sowie
EG-Angehörige, Nachweis der Fachkunde Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
Abschnitt X - Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des nach § 15 Abs. 1 für bestimmte explosionsge-
Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes fährliche Stoffe
Abschnitt 1 3. den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährli-
Anwendungsbereich des Gesetzes chen Stoffen, die an Sicherheitszündhölzern und Über-
allzündhölzern verarbeitet sind, sowie die Beförderung
und die Einfuhr der an derartigen Zündhölzern verar-
§ 1
beiteten explosionsgefährlichen Stoffe;
(1) Das Sprengstoffgesetz (Gesetz) ist nicht anzuwen-
den auf 4. den Umgang - ausgenommen das Be- und Verarbei-
ten, das Wiedergewinnen und das Vernichten - und
1. den Erwerb, das Aufbewahren, das Verwenden, das den Verkehr mit Fertigerzeugnissen, die aus Zellhorn
Vernichten, die Beförderung und die Einfuhr von hergestellt sind oder in denen Zellhorn verarbeitet ist,
a) Schallmeßvorrichtungen zur Bestimmung der Was- und mit Membranfiltern aus Cellulosenitraten sowie auf
sertiefe mit einem Knallsatz von nicht mehr als je die Beförderung und die Einfuhr dieser Erzeugnisse;
2 g, wenn diese Gegenstände vom Schiffsführer das gleiche gilt für Kine- und Röntgenfilme auf Cellu-
oder einer von ihm schriftlich beauftragten Person losenitratbasis mit photographischer Schicht mit der
erworben oder verwendet werden, Maßgabe, daß deren Aufbewahrung im Zusammen-
hang mit der Wiedergewinnung von der Anwendung
b) Schnellauslösevorrichtungen mit einen Satz von
des Gesetzes nicht ausgenommen ist;
nicht mehr als 2 g, wenn diese Vorrichtungen gegen
ein unbefugtes Öffnen gesichert, druckfest und split- 5. das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten und Vernichten
tersicher sind und von dem Leiter eines Betriebes explosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse, das Ver-
oder einer von ihm schriftlich beauftragten Person wenden explosionsgefährlicher Hilfsstoffe und das
erworben oder verwendet werden, innerbetriebliche Befördern, lnempfangnehmen und
Überlassen dieser Stoffe, soweit die Stoffe in einer oder
c) Anzündern für Verbrennungskraftmaschinen; mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzge-
2. den Verkehr mit sowie die Beförderung, die Einfuhr, setzes genehmigungsbedürftigen Anlagen innerhalb
das Aufbewahren, das Verwenden und Vernichten von desselben Betriebsgeländes zu nicht explosionsgefähr-
a) Sprengniete mit einem Sprengsatz von höchstens lichen Stoffen verarbeitet werden.
40 g auf 1 000 Sprengniete,
(2) Die §§ 7 bis 13, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23
b) Zündhütchen mit einem Zündsatz von nicht mehr des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
als 0,2 g,
1. das Aufbewahren von Brennzündern, Pulverzünd-
c) Zündpillen und Zündlamellen; schnüren und Anzündern für Pulverzündschnüre; dies
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 171
gilt nicht für offene Pulverzündschnüre (Stoppinen) und 2. Modellraketen in einer Menge bis zu 25 Stück zu je
Brennzünder mit Sprengkapseln, maximal 20 g Treibsatz durch im Geltungsbereich des
Gesetzes nicht ansässige Mitglieder von Raketensport-
2. den Erwerb, die Aufbewahrung und bestimmungsge- clubs, zur Teilnahme an sportlichen oder Brauchtums-
mäße Verwendung von pyrotechnischen Gegenstän- veranstaltungen,
den der Unterklasse T 2 (§ 6 Abs. 4), die in der Schiffahrt
oder in der Luftfahrt zur Rettung von Menschen oder sofern die Teilnahme durch eine Einladung der veranstal-
als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegen- tenden Vereinigung nachgewiesen wird und das nicht ver-
stände vom Reeder, vom Schiffseigner, vom Luftfahrt- brauchte Pulver oder die nicht verbrauchten Modellraketen
unternehmer oder von deren Beauftragten erworben spätestens innerhalb eines Monats vom Zeitpunkt der
sowie von Personen aufbewahrt oder verwendet wer- Einfuhr an gerechnet wieder ausgeführt werden.
den, die ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief
oder ein Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann §2
besitzen oder als Flug- oder Flugbegleitpersonal tätig
(1) Die §§ 5, 7 bis 16, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23,
sind und die im Rahmen ihrer Berufsausbildung im
27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 16 Abs. 1
Umgang mit den genannten Gegenständen und den
und 2, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht
dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen wor-
anzuwenden auf
den sind.
1. das Herstellen, das Be- und Verarbeiten, das Aufbe-
(3) Die §§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2, die wahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb
§§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 und die Einfuhr kleiner Mengen von Sprengstoffen,
Abs. 1 und 2 und § 23, und bei Jugendlichen, die das Treibstoffen, Zündstoffen oder pyrotechnischen Sätzen
16. Lebensjahr vollendet haben, auch auf § 22 Abs. 3 (Explosivstoffen) und von explosionsgefährlichen Stof-
bezieht, sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbe- fen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, die für
wahrung, die bestimmungsgemäße Verwendung und das wissenschaftliche, analytische, medizinische und phar-
Befördern von pyrotechnischen Gegenständen der Unter- mazeutische Zwecke verwendet werden durch
klasse T 2 , die beim Wasser- und Luftsport oder beim
a) Inhaber von wissenschaftlichen Instituten oder von
Bergsteigen zur Rettung von Menschen oder als Signal-
Laboratorien und die mit der Leitung dieser Stellen
mittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände von Per-
beauftragten Personen,
sonen erworben, aufbewahrt, verwendet oder befördert
werden, die b) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Heilprak-
tiker und Dentisten,
1. ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein
Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann besitzen c) Personen, die unter Aufsicht einer nach Buch-
und im Rahmen ihrer Berufsausbildung im Umgang mit stabe a oder b bezeichneten Person handeln;
den genannten Gegenständen und den dabei zu 2. den gegenseitigen Vertrieb und das gegenseitige Über-
beachtenden Vorschriften unterwiesen worden sind, lassen kleiner Mengen zwischen den unter Nummer 1
bezeichneten Personen mit der Maßgabe, daß das
2. einen amtlichen Berechtigungsschein für das Führen
Überlassen nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfol-
von Motorwasserfahrzeugen des Katastrophenschut-
gen darf, der fünf Jahre aufzubewahren ist.
zes des Bundesamtes für Zivilschutz, ein Sporthoch-
seeschifferzeugnis, einen amtlichen Sportbootführer- Die in Nummer 1 Buchstabe a und b bezeichneten Perso-
schein, einen Führerschein des Deutschen Segler-Ver- nen müssen die für die beabsichtigte Tätigkeit erforder-
bandes oder des Deutschen Motor-Yachtverbandes liche Fachkunde besitzen. Als kleine Mengen im Sinne der
oder einen Wasser- oder Bergwachtausweis des Roten Nummern 1 und 2 gelten höchstens je 100 g von explo-
Kreuzes oder einen Ausweis der Deutschen Lebensret- sionsgefährlichen Stoffen, die gegen mechanische und
tungsgesellschaft besitzen oder thermische Beanspruchnung nicht empfindlicher sind als
Pentaerythrittetranitrat und höchstens je 3 g von empfind-
3. einen Befähigungsnachweis zum Führen von Hänge-
licheren explosionsgefährlichen Stoffen. Den Explosiv-
gleitern, von Gleitflugzeugen und von Ultraleichtflug-
stoffen stehen die zur Herstellung von Explosivstoffen
zeugen des Deutschen Hängegleiterverbandes, des
bestimmten explosionsgefährlichen Stoffe gleich.
Deutschen Aero-Clubs oder einer anderen vom Bun-
desminister für Verkehr anerkannten Stelle besitzen. (2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten mit
Im Falle der Nummern 2 und 3 muß aus dem Befähigungs- explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des
nachweis hervorgehen, daß der Inhaber im Rahmen seiner Gesetzes gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die §§ 5, 14,
Ausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen 20, 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23 des Gesetzes nicht
und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen anzuwenden sind.
worden ist. (3) Für Betriebslaboratorien, die in einem räumlichen
und betrieblichen Zusammenhang mit einer nach § 4 des
(4) § 15 Abs. 1 und § 27 des Gesetzes, soweit es sich
Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürf-
um das Aufbewahren, Verwenden und Befördern handelt,
sind nicht anzuwenden auf das Einführen von tigen Anlage, in der mit explosionsgefährlichen Stoffen
umgegangen werden darf, betrieben werden, gelten die
1. Treibladungs- oder Böllerpulver in einer Menge von bis Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die in Absatz 1
zu je 500 g durch im Geltungsbereich des Gesetzes bezeichneten Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stof-
nicht ansässige Mitglieder von Schießsportvereinen fen zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der For-
oder von Vereinigungen, bei denen es Brauch ist, bei schung in einer Menge bis zu 3 kg zulässig sind; das
besonderem Anlaß Salut zu schießen, oder gleiche gilt, soweit die explosionsgefährlichen Stoffe von
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
dem Inhaber eines solchen Betriebslaboratoriums oder führt, ihr überlassen oder auf der von ihr betriebenen
den mit der Leitung des Laboratoriums beauftragten Per- Versuchsgrube verwendet werden,
sonen erworben, an sie vertrieben oder ihnen überlassen
5. Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach
werden.
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, die nicht für
(4) Die §§ 5, 7, 10 bis 13, 15 Abs. 1 und § 16 des militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind,
Gesetzes sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkei- soweit
ten zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der For- a) die aus ihnen hergestellten Endprodukte der Zulas-
schung in gewerblichen Betrieben nicht anzuwenden, sungspflicht unterliegen, diese Stoffe zu nicht
soweit hierbei mit Explosivstoffen oder mit explosionsge- explosionsgefährlichen Stoffen weiterverarbeitet
fährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes in werden oder für die Endprodukte eine Ausnahme-
Mengen bis zu 3 kg umgegangen wird. Der Vertrieb und genehmigung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes
das Überlassen der explosionsgefährlichen Stoffe darf nur zum Zwecke der Ausfuhr erteilt worden ist und die
gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen, der fünf Jahre Voraussetzungen der Nummer 3 im übrigen gege-
aufzubewahren ist. ben sind,
(5) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der b) diese Stoffe in pyrotechnischen Gegenständen der
Absätze 1 bis 4 im Einzelfall größere Mengen explosions- Klasse IV weiterverarbeitet werden,
gefährlicher Stoffe zulassen, soweit der Schutz von Leben, c) diese Stoffe in Munition im Sinne des Waffengeset-
Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter auf zes geladen werden,
andere Weise gewährleistet ist.
d) diese Stoffe zum Vorderlader- oder Böllerschießen
bestimmt sind,
§3 6. Schnellauslösevorrichtungen für Sicherheitseinrich-
(1) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf tungen in Luftfahrzeugen,
1. explosionsgefährliche Stoffe, die nur für militärische 7. pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV,
oder polizeiliche Zwecke hergestellt, wiedergewon- 8. pyrotechnische Gegenstände der Klasse T, die als
nen, bearbeitet, verarbeitet oder eingeführt und an Seenotsignalmittel zur Ausrüstung von Schiffen frem-
eine militärische, polizeiliche oder eine Dienststelle der Staaten in den Geltungsbereich des Gesetzes
des Katastrophenschutzes vertrieben oder ihr über- eingeführt werden, soweit sie nicht in den allgemeinen
lassen werden, wenn sichergestellt ist, daß die explo- Verkehr gelangen,
sionsgefährlichen Stoffe den von der jeweils zuständi-
9. pyrotechnische Gegenstände, die als Muster oder
gen Stelle erlassenen technischen Lieferbedingungen
Proben in der erforderlichen Menge von demjenigen,
entsprechen, soweit diese den Schutz von Leben,
der die Zulassung dieser Gegenstände beantragen
Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter
will, eingeführt werden,
betreffen,
10. Modellraketen, die von Personen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2
2. Explosivstoffe, die für militärische oder polizeiliche in der dort genannten Menge eingeführt werden,
Zwecke bestimmt sind und zum Zwecke der Prüfung
dem Bundesinstitut für Chemisch-Technische Unter- 11. Teile von
suchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und a) Ladegeräten, soweit diese nicht auf das Fördern
Beschaffung (Bundesinstitut) überlassen werden, von und Laden mit Sprengstoff unmittelbaren Ein-
fluß haben,
3. Explosivstoffe, die nur für militärische oder polizeiliche
Zwecke bestimmt sind, soweit sie zum Zwecke der b) Mischladegeräten, soweit diese nicht auf das Aus-
Bearbeitung oder Verarbeitung tragen und Fördern der Ausgangsstoffe aus Vor-
ratsbehältern, das Zuteilen, Registrieren und
a) von dem Inhaber einer nach § 4 des Bundes-
Mischen der Ausgangsstoffe sowie das Fördern
Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürf-
und Laden des Sprengstoffes unmittelbaren Ein-
tigen Anlage an den Inhaber einer anderen der-
fluß haben.
artigen Anlage vertrieben oder überlassen werden,
Die Nummern 1 bis 4 gelten für Sprengzubehör entspre-
b) eingeführt und an den Inhaber einer nach § 4
chend.
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmi-
gungsbedürftigen Anlage vertrieben oder überlas- (2) Der Nachweis dafür, daß die explosionsgefährlichen
sen werden; Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 den technischen Lieferbedin-
die Freistellung gilt auch dann, wenn diese explo- gungen entsprechen, ist durch eine Bescheinigung des
sionsgefährlichen Stoffe zum Zwecke der Erprobung Bundesinstituts zu erbringen, der Nachweis dafür, daß die
vertrieben oder überlassen werden, explosionsgefährlichen Stoffe nach Absatz 1 Nr. 3 für mili-
tärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, durch
4. Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach eine Bescheinigung oder den Auftrag der jeweiligen staat-
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, die für wissen- lichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle. Gegenüber
schaftliche Untersuchungen oder für wissenschaftlich- Unterauftragnehmern gilt die Befreiung nach Absatz 1
technische Versuchsreihen oder im Rahmen einer Nr. 3 durch die schriftliche Bekanntgabe der Nummer des
Prüfung nach § 9 Abs. 1 von der DeutscheMontan- Genehmigungsbescheides nach dem Gesetz über die
T echnologie-Gesellschaft für Forschung und Prüfung Kontrolle von Kriegswaffen oder durch die Bezeichnung
mbH, DMT-Fachstelle für Brand-· und Explosions- des Auftrages einer staatlichen Beschaffungs- oder Auf-
schutz unter Tage (Versuchsgrube Tremonia) einge- tragsstelle als nachgewiesen. Der Überlasser von explo-
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 173
sionsgefährlichen Stoffen hat sich vom Erwerber schriftlich (2) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf das Be- und
bescheinigen zu lassen, daß die Stoffe Verarbeiten, das Wiedergewinnen, das Aufbewahren, das
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a zu den Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen,
in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in einer das Befördern und die Einfuhr von explosionsgefährlichen
nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ge- Stoffen durch
nehmigungsbedürftigen Anlage oder 1. das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter,
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b zu pyrotech- 2. das Zollkriminalinstitut und die Zolltechnischen Prü-
nischen Gegenständen der Klasse IV fungs- und Lehranstalten der Bundeszollverwaltung,
bearbeitet oder verarbeitet werden sollen. 3. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
(3) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf explo- 4. die Beschußämter,
sionsgefährliche Stoffe, die vom Versender ausgeführt
worden waren und an diesen unverändert in der versand- 5. das Fraunhofer-Institut für Chemie der Treib- und
mäßigen Verpackung zurückkommen. Die Voraussetzun- Explosivstoffe,
gen nach Satz 1 sind nachzuweisen.
6. das Fraunhofer-Institut für Kurzzeitdynamik - Ernst-
Mach-Institut -,
§4 7. die Beschaffungsstelle des Bundesministers des
( 1) § 16 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Innern,
1. Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach 8. das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, die in einer nach § 4 des die ihm nachgeordneten Dienststellen,
Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbe-
soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erfor-
dürftigen Anlage zum Zwecke der Bearbeitung oder
derlich ist. Satz 1 gilt auch für das Herstellen explosions-
Verarbeitung hergestellt und als solche nicht vertrieben
gefährlicher Stoffe durch die in den Nummern 1, 5 und 6
oder an andere nicht überlassen werden,
genannten Stellen.
2. explosionsgefährliche Stoffe, die von dem Inhaber
einer Erlaubnis nach § 27 des Gesetzes in einer Menge (3) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf
hergestellt, wiedergewonnen, erworben, eingeführt, 1. den Umgang mit, den Erwerb, das Überlassen und das
verwendet oder vernichtet werden, für die auf Grund Befördern von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu
einer Rechtsverordnung eine Genehmigung zur Aufbe- einer Gesamtmenge von 100 g und, soweit sie For-
wahrung nach § 17 des Gesetzes nicht erforderlich ist, schungszwecken dienen, bis zu einer Gesamtmenge
3. Brennzünder, Pulverzündschnüre, Anzünder für Pul- von 3 kg durch Hochschulen oder Fachhochschulen
verzündschnüre sowie pyrotechnische Gegenstände. und
(2) Die§§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die§§ 23, 27 2. das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten,
sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Abs. 1 den Erwerb, das Überlassen und das Befördern von
und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamt-
Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den menge von 100 g durch allgemein- oder berufsbildende
Erwerb, den Vertrieb, das Überlassen und das Befördern Schulen,
von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen 1, II und
soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erfor-
der Unterklasse T 1 • Auf das Aufbewahren, das Verwen-
derlich ist.
den, das Vernichten, den Erwerb und das Befördern von
pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III sind § 8 (4) Die §§ 7 bis 14 und 27 des Gesetzes sind nicht
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27 Abs. 3 Nr. 1 des anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das
Gesetzes, soweit er sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Beför-
des Gesetzes bezieht, nicht anzuwenden. dern explosionsgefährlicher Stoffe durch Einheiten und
(3) § 22 Abs. 3 des Gesetzes ist auf pyrotechnische Ausbildungseinrichtungen des Katastrophenschutzes des
Gegenstände der Klasse I nicht anzuwenden. Bundes, der Länder und der kommunalen Gebietskörper-
schaften und durch Behörden der Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes, soweit dies zur Erfüllung
§5 ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist
(1) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf den Umgang
(5) Den Bediensteten der in den Absätzen 2 bis 4
mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie auf deren
genannten Stellen dürfen explosionsgefährliche Stoffe nur
Erwerb, Überlassen, Befördern und Einfuhr durch
gegen Aushändigung einer Bescheinigung dieser Stellen
1. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung überlassen werden, aus der Art und Menge der explo-
(Bundesanstalt), sionsgefährlichen Stoffe hervorgehen, die der Bedienstete
2. das Bundesinstitut, erwerben darf. Die Bescheinigung ist dem Erwerber
zurückzugeben, wenn die Menge der Stoffe, auf die sie
3. die DeutscheMontanTechnologie-Gesellschaft für For- lautet, noch nicht erreicht ist. Der Überlasser hat beim
schung und Prüfung mbH, DMT-Fachstelle für Spreng- Überlassen die Angaben nach § 25 Abs. 1 Satz 2 in der
wesen (Bergbau-Versuchsstrecke), Bescheinigung dauerhaft einzutragen und die Bescheini-
soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erfor- gung, soweit er nicht nach Satz 2 zur Rückgabe verpflich-
derlich ist. tet ist, drei Jahre lang aufzubewahren.
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Abschnitt II (2) Die Bezeichnung der Wettersprengstoffe und der
Wettersprengschnüre muß mit dem Wort „Wetter" begin-
Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen
nen. Die Wettersprengstoffe und -sprengschnüre dessel-
und Sprengzubehör
ben Typs sind zusätzlich durch große lateinische Buchsta-
ben in der Reihenfolge des Alphabets zu unterscheiden.
§6
(1) Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach (3) Schlagwettergesicherte Zündmaschinen und Zünd-
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör maschinenprüfgeräte müssen in der Typenbezeichnung
den Buchstaben „K" führen.
müssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit
den in der Anlage 1 bezeichneten Anforderungen entspre-
chen. Bei Stoffen, die in anderen Mitgliedstaaten der Euro- §8
päischen Gemeinschaften hergestellt sind, kann in der Die Zulassungsbehörde hat dem Zulassungsinhaber die
Regel angenommen werden, daß die technischen Anfor- Verwendung eines Zulassungszeichens vorzuschreiben,
derungen der Anlage 1 erfüllt sind, wenn die Zusammen- das sich aus der Kurzbezeichnung der Bundesanstalt als
setzung und Beschaffenheit der Stoffe den dort geltenden Zulassungsbehörde „BAM", dem in der Anlage 2 für den
Regelungen entsprechen und nachweislich die gleiche jeweiligen Stoff oder Gegenstand vorgesehenen Zeichen
Sicherheit, wie sie die technischen Anforderungen der und einer Kennummer zusammensetzt. Die Kennummer
Anlage 1 festlegen, erreicht wird. Zum Nachweis kann das besteht aus einer fortlaufenden Nummer.
Gutachten einer Prüfstelle eines anderen Mitgliedstaates
anerkannt werden, wenn die dem Gutachten zugrunde-
liegenden technischen Anforderungen denen in der
Anlage 1 und die Prüfverfahren und Prüfvorschriften für Abschnitt III
Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie pyrotech-
Verfahren bei der Zulassung,
nische Gegenstände und deren Sätzen vom 12. März
Zulassung zu Erprobungszwecken
1982 (Beilage 13/82 zum BAnz Nr. 59 vom 26. März 1982,
mit dem Vorbehalt des Widerrufs
berichtigt im BAnz Nr. 60 vom 27. März 1982) gleichwertig
sind.
§9
(2) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall! von ein-
(1) Zusammensetzung und Beschaffenheit von explo-
zelnen Anforderungen der Anlage 1 Ausnahmen zulassen
sionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör sind an
oder zusätzliche Anforderungen stellen sowie von der
einer Probe oder an einem Baumuster zu prüfen.
Prüfung einzelner Anforderungen absehen, wenn der
Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäf- (2) Wird die Zulassung eines explosionsgefährlichen
tigter oder Dritter dies zuläßt oder erfordert. Stoffes oder Gegenstandes beantragt, der nach den Anga-
ben des Herstellers in seiner Zusammensetzung und
(3) Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre wer-
Beschaffenheit einem bereits zugelassenen Stoff oder
den entsprechend ihrer Sicherheit gegen Schlagwetter
Gegenstand entspricht, so kann die Prüfung auf die Fest-
nach Anlage 1 in die Klassen 1, II und III eingeteilt.
stellung beschränkt werden
(4) Pyrotechnische Gegenstände werden nach den 1. bei explosionsgefährlichen und explosionsfähigen Stof-
Anforderungen der Anlage 1 nach ihrer Gefährlichkeit oder fen, die zum Sprengen verwendet werden, ob der Stoff
ihrem Verwendungszweck in folgende Klassen eingeteilt: mit dem bereits zugelassenen Stoff in seiner Zusam-
Klasse 1: Kleinstfeuerwerk, mensetzung und Beschaffenheit übereinstimmt oder
Klasse II: Kleinfeuerwerk, 2. bei Zündmitteln, pyrotechnischen Gegenständen,
Gegenständen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes und
Klasse III: Mittelfeuerwerk,
Sprengzubehör, ob die Gegenstände in Beschaffenheit
Klasse IV: Großfeuerwerk, und Funktionsweise ganz oder teilweise dem zugelas-
Klasse T: Pyrotechnische Gegenstände für technische senen Gegenstand entsprechen oder ihm vergleichbar
Zwecke. sind.
Nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit wird die Klasse T in Die nach Absatz 3 Nr. 2 zuständige Prüfstelle bescheinigt
die Unterklassen T 1 und T 2 eingeteilt. Zu den pyrotechni- dem Antragsteller die Übereinstimmung des Stoffes oder
schen Gegenständen für technische Zwecke gehören ins- die Übereinstimmung oder Vergleichbarkeit des Gegen-
besondere Gegenstände, die zur Rettung von Menschen, standes mit einem bereits zugelassenen Stoff oder Gegen-
zur Beförderung von Gegenständen oder zu meteorologi- stand.
schen Zwecken bestimmt sind oder die als Hilfsmittel bei (3) Zuständig ist
Arbeitsvorgängen als Signalmittel, als Pflanzenschutz-
oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder Lehr- und Sport- 1. die Zulassungsbehörde für die Prüfung von explosions-
zwecken dienen sollen, sowie Knallkorken. gefährlichen Stoffen und Gegenständen mit Ausnahme
der in Nummer 2 bezeichneten Stoffe und Gegen-
stände,
§7 2. die Bergbau-Versuchsstrecke für die Prüfung von
(1) Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach Gesteinsprengstoffen, von Sprengstoffen für sonstige
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör Zwecke, die zum Verstärken, Perforieren oder Schnei-
dürfen keine Bezeichnung haben, die zur Irreführung den bestimmt sind, von Wettersprengstoffen, von
geeignet ist oder eine Verwechslung mit Stoffen und Zündmitteln zur Verwendung der genannten Spreng-
Gegenständen anderer Beschaffenheit hervorruft. stoffe und von Sprengzubehör.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 175
(4) Die Bergbau-Versuchsstrecke erteilt dem Antragstel- 1. Proben oder Muster des Stoffes oder Gegenstandes
ler eine Prüfbescheinigung darüber, ob und inwieweit bei und eines Vergleichsstoffes oder -gegenstandes in
dem geprüften Stoff oder Gegenstand Versagungsgründe einer zur Prüfung ausreichenden Menge oder Zahl zu
nach§ 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vorliegen. Aus übersenden,
der Prüfbescheinigung muß hervorgehen, für welchen Ver-
2. auf Verlangen die erforderlichen Belegmuster zum Ver-
wendungsbereich der geprüfte Stoff oder Gegenstand
geeignet ist. bleib zu überlassen.
§ 10 (4) Die Zulassungsbehörde kann das Ergebnis der Prü-
fung dem nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes gebildeten Sach-
(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben verständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe zur
1. die Bezeichnung des explosionsgefährlichen Stoffes Stellungnahme vorlegen, wenn zweifelhaft ist, ob bei Ertei-
oder des Sprengzubehörs, lung der Zulassung der Schutz von Leben, Gesundheit
oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter gewährleistet
2. den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers
ist.
sowie die Herstellungsstätte, bei der Einfuhr außerdem
den Namen (Firma) und die Anschrift dessen, der die § 11
Stoffe oder Gegenstände einführt,
(1) Explosionsgefährliche Stoffe können zu Erprobungs-
3. die Beschaffenheit des Stoffes oder Gegenstandes, zwecken in einem Betrieb oder in mehreren Betrieben mit
seine chemische Zusammensetzung, seine physika- dem Vorbehalt des Widerrufs zugelassen werden, wenn
lischen Eigenschaften, seine Bauart, seinen Verwen- ihre Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit
dungszweck sowie seine Anwendungs- und Wirkungs- durch die Prüfung nach § 9 Abs. 1 nicht ausreichend zu
weise; kann die chemische Zusammensetzung nicht ermitteln sind. Gesteinsprengstoffe, Sprengstoffe für son-
mit ausreichender Genauigkeit angegeben werden, so stige Zwecke, die zum Verstärken, Perforieren oder
ist der explosionsgefährliche Stoff durch Angaben über Schneiden bestimmt sind, Wettersprengstoffe und hierfür
sein Herstellungsverfahren zu charakterisieren, bestimmte Zündmittel, die zur Verwendung in untertägi-
4. bei der Zulassung von gen Betrieben bestimmt sind, müssen praktisch erprobt
werden. Von einer praktischen Erprobung von Gestein-
a) Sprengschnüren und Pulverzündschnüren auch die
sprengstoffen, Sprengstoffen für sonstige Zwecke und von
Farbe des Kennfadens für die Herstellungsstätte,
hierfür bestimmten Zündmitteln, die ausschließlich zur Ver-
b) Sprengkapseln, Sprengverzögerern und Spreng- wendung in nicht untertägigen Betrieben bestimmt sind,
zündern auch die Form des Zeichens für die Her- von Sprengzubehör und, im Falle des § 9 Abs. 2, auch von
stellungss!ätte, in Satz 2 genannten Stoffen und Gegenständen kann
c) pyrotechnischen Gegenständen auch die Form des abgesehen werden, wenn dies zum Schutz von Leben,
Zeichens für die Herstellungsstätte, sofern sich die Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter
Kennzeichnung mit dem Namen der Herstellungs- nicht erforderlich erscheint.
stätte wegen der geringen Größe des Gegenstan- (2) Von der Zusammensetzung und Beschaffenheit
des auf diesem nicht anbringen läßt. eines mit dem Vorbehalt des Widerrufs zugelassenen Stof-
(2) Dem Antrag auf Zulassung von Gesteinsprengstof- fes oder Gegenstandes kann während der praktischen
fen, von Sprengstoffen für sonstige Zwecke, die zum Ver- Erprobung im Rahmen der in der Zulassung festgelegten
stärken, Perforieren oder Schneiden bestimmt sind, von Begrenzung mit Zustimmung der Prüfstelle (§ 9 Abs. 3)
Wettersprengstoffen, von Zündmitteln zur Verwendung der abgewichen werden, wenn der Schutz von Leben,
genannten Sprengstoffe und von Sprengzubehör sind bei- Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter
zufügen: gewährleistet ist. Hierüber sind die Zulassungsbehörde
und die für die Aufsicht über die Erprobung zuständige
1. die Prüfbescheinigung der Bergbau-Versuchsstrecke
Behörde zu unterrichten.
nach § 9 Abs. 4,
2. die Bezeichnung eines Betriebes oder mehrerer (3) Die praktische Erprobung erfolgt unter Aufsicht der
Betriebe, in dem oder in denen die praktische Erpro- zuständigen Behörde; es sind zu beteiligen
bung (§ 11) durchgeführt werden soll, 1. an der Erprobung von Gesteinsprengstoffen und
3. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, daß Sprengstoffen für sonstige Zwecke, die zum Verstär-
gegen die Durchführung der praktischen Erprobung in ken, Perforieren oder Schneiden bestimmt sind, von
den in Aussicht genommenen Betrieben keine Beden- Wettersprengstoffen, von Zündmitteln zur Verwendung
ken bestehen. der genannten Sprengstoffe und von Sprengzubehör
die Bergbau-Versuchsstrecke und auf Verlangen auch
Die Nummern 2 und 3 gelten nicht, wenn die Bergbau- die Zulassungsbehörde,
Versuchsstrecke in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 3 in
ihrer Prüfbescheinigung vorschlägt, von einer praktischen 2. an der Erprobung anderer explosionsgefährlicher
Erprobung abzusehen. Die Unterlagen nach den Num- Stoffe und pyrotechnischer Gegenstände die Zulas-
mern 2 und 3 sind der Zulassungsbehörde nachträglich zu sungsbehörde,
übersenden, wenn diese eine praktische Erprobung anord- 3. an der Erprobung in Betrieben, die nicht der Bergauf-
net; dies gilt auch bei einer praktischen Erprobung von sicht unterliegen, auch der zuständige Träger der
explosionsgefährlichen Stoffen und Gegenständen, für gesetzlichen Unfallversicherung.
deren Prüfung die Zulassungsbehörde zuständig ist.
(4) Über das Ergebnis der praktischen Erprobung von
(3) Der Antragsteller hat der für die Prüfung nach § 9 Gestein- und Wettersprengstoffen und von Zündmitteln,
Abs. 3 zuständigen Stelle die für die Verwendung von Gestein- und Wetterspreng-
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
stoffen bestimmt sind, sowie von Sprengzubehör fertigt die 4. das vorgeschriebene Zulassungszeichen,
zuständige Behörde einen Erprobungsbericht an, den sie
5. das Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung
der Zulassungsbehörde übersendet.
nach Anlage 4; das Symbol muß mindestens ein Zehn-
tel der von der Kennzeichnung eingenommenen Fläche
§ 12 ausfüllen.
(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung Als Hersteller im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 gilt bei
eines explosionsgefährlichen Stoffes oder von Spreng- Stoffen nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes auch derjenige,
zubehör nach § 5 des Gesetzes ist durch die Bundes- unter dessen Namen oder Firma die Stoffe vertrieben oder
anstalt schriftlich zu erlassen. anderen überlassen werden und der die Verantwortung
dafür übernimmt, daß die Stoffe entsprechend dieser Ver-
(2) Der Zulassungsbescheid hat folgende Angaben zu
ordnung gekennzeichnet und verpackt sind.
enthalten:
1. die Bezeichnung des explosionsgefährlichen Stoffes (2) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt oder ein-
oder des Sprengzubehörs, führt und selbst aufbewahren oder anderen überlassen
will, hat auf dem Versandstück oder, sofern die Stoffe nicht
2. den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers
zum Versand bestimmt sind, auf dem Packstück folgende
und, bei der Einfuhr außerdem den Namen (Firma) und
Kennzeichnung anzubringen:
die Anschrift dessen, der den Stoff oder Gegenstand
einführt, 1. die Lagergruppe des Stoffes oder Gegenstandes in der
jeweiligen Verpackung,
3. Angaben über die für die Verwendung wesentlichen
Merkmale des Stoffes oder Gegenstandes, 2. die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegen-
standes, soweit sie im Bundesanzeiger bekanntge-
4. Art und Form des Zulassungszeichens (§ 8),
macht oder von der Bundesanstalt angeordnet worden
5. die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbestim- ist.
mungen der Zulassung.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für das
(3) Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkun- Versandstück als erfüllt, wenn es nach den verkehrsrecht-
gen der Zulassung, die die Verwendung der zugelassenen lichen Vorschriften gekennzeichnet ist, soweit in Anlage 3
Stoffe und Gegenstände betreffen, sind vom Verwender zu Abs. 5, 9, 10, 17, 19, 22, 28, 60 oder 61 nicht etwas
beachten. Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden, anderes bestimmt ist. Soweit es nach den verkehrsrechtli-
einen Auszug des Zulassungsbescheides den Verwen- chen Vorschriften nicht vorgeschrieben ist, muß auf dem
dern auszuhändigen, soweit darin Nebenbestimmungen Versandstück die Kennzeichnung nach Absatz 2 ange-
und inhaltliche Beschränkungen enthalten sind. bracht sein. Ist die Verpackung des Versandstückes die
einzige Verpackung, so muß sie außerdem nach Absatz 1
§ 13 Nr. 1 bis 4, bei Stoffen nach§ 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes
nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, gekennzeichnet sein.
(1) Die Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen
und Sprengzubehör, deren Änderung oder Berichtigung (4) Die vorgeschriebene Kennzeichnung auf dem
sowie die Rücknahme oder der Widerruf einer Zulassung Gegenstand oder auf der Verpackung muß deutlich sicht-
wird im Bundesanzeiger und im Amts- und Mitteilungsblatt bar, leicht lesbar und dauerhaft sein. Die Kennzeichnung
der Bundesanstalt bekanntgemacht. Die Bekanntmachung ist in deutscher Sprache anzubringen. Kennzeichnungen
soll die in § 12 Abs. 2 bezeichneten Angaben enthalten. in verschlüsselter Form sind unzulässig, soweit dies nicht
in der Anlage 3 ausdrücklich zugelassen ist. Für die Kenn-
(2) Bei befristeten Zulassungen kann von der Bekannt-
zeichnung auf der Innenverpackung mit dem Gefahren-
machung abgesehen werden.
symbol und der Gefahrenbezeichnung brauchen die in
Absatz 1 Nr. 5 vorgeschriebene Größe und die in Anlage 4
vorgeschriebene Farbe nicht eingehalten zu werden.
Abschnitt IV (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf
Allgemeine Vorschriften über Kennzeichnung explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör, die
und Verpackung, Überlassen zur Beförderung 1. zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen in Länder
außerhalb der Europäischen Gemeinschaften bestimmt
§ 14 sind,
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzube- 2. ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke
hör herstellt oder einführt, darf diese Stoffe oder Gegen- hergestellt und an eine militärische oder polizeiliche
stände anderen nur überlassen, wenn sie und ihre Verpak- Dienststelle vertrieben oder ihr überlassen werden.
kung nach den Vorschriften der Anlagen 3 und 5 gekenn-
zeichnet sind. Soweit diese Vorschriften nichts Abwei-
chendes vorschreiben, ist folgende Kennzeichnung anzu- § 15
bringen: (1) Auf explosionsgefährlichen Stoffen der Anlage 5 und
1. die Bezeichnung (Name) des jeweiligen Stoffes oder ihrer Verpackung sind außer der Kennzeichnung nach
Gegenstandes, § 14 Abs. 1 und 2 die Hinweise auf die besonderen Gefah-
ren, die Sicherheitsratschläge und die Gefahrensymbole
2. der Name (Firma) des Herstellers, im Falle der Einfuhr mit den Gefahrenbezeichnungen nach Anlage 5 Nr. 1 bis 5
außerdem der Name (Firma) des Einführers, in dem in Nummer 6 dieser Anlage vorgeschriebenen
3. die Herstellungsstätte, Umfang anzubringen. § 14 Abs. 5 Nr. 1 gilt entsprechend.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 177
Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in der jeweils (2) Die Verpackungen und deren Verschlüsse für Zünd-
geltenden Fassung über die Anbringung zusätzlicher stoffe, pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver und
Gefahrensymbole mit den Gefahrenbezeichnungen und Raketentreibstoffe sowie für Stoffe nach § 1 Abs. 3 des
der Hinweise auf die besonderen Gefahren sowie der Gesetzes müssen außerdem so beschaffen sein, daß sie
Sicherheitsratschläge auf den in Satz 1 genannten Stoffen keine nach dem Stand der Technik vermeidbare Erhöhung
und ihrer Verpackung bleiben unberührt. der Gefahr bewirken. Bei Stoffen nach § 1 Abs. 3 des
Gesetzes ist darüber hinaus die Menge der Stoffe in der
(2) Die Abmessungen der Kennzeichnung für explo- Verpackungseinheit so zu wählen, daß bei Temperaturen,
sionsgefährliche Stoffe nach Absatz 1 müssen bei einem denen die Stoffe beim Transport und bei der Lagerung
Rauminhalt der Verpackung üblicherweise ausgesetzt sind, keine Selbstentzündung
eintritt. Ist diese Forderung nicht erfüllbar, so ist durch
bis zu 0,25 Liter einem Format in angemessener Größe,
dauernde Kühlung eine Selbsterhitzung zu verhindern.
von mehr als 0,25 Liter bis zu 3 Liter mindestens dem
Format 52 x 7 4 mm, (3) Pyrotechnische Gegenstände, die in einer ein- oder
mehrseitig durchsichtigen Verpackung zur Schau gestellt
von mehr als 3 bis 50 Liter mindestens dem Format werden sollen, müssen durch die Verpackung so
74 x 105 mm,
geschützt sein, daß durch übliche thermische oder mecha-
von mehr als 50 bis 500 Liter mindestens dem Format nische Beanspruchung kein Gegenstand gezündet wird.
105 x 148 mm, Eine vierwöchige Lagerung bis 50 °C darf keine Beschädi-
gung der Verpackung hervorrufen.
von mehr als 500 Liter mindestens dem Format
148 x 210 mm (4) Treibladungspulver für das nichtgewerbsmäßige
Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum
entsprechen. Die Kennzeichnung muß sich hinsichtlich
Vorderladerschießen darf nur in der Ursprungsverpackung
Farbe oder Aufmachung deutlich vom Untergrund unter-
des Herstellers oder der Verpackung des Einführers ver-
scheiden. Das Gefahrensymbol nach Anlage 4 und An-
trieben oder anderen überlassen werden. Der Inhalt darf
lage 5 Nr. 5 muß mindestens 1 cm 2 groß sein und minde-
höchstens eine Masse von 1 kg haben.
stens ein Zehntel der von der Kennzeichnung eingenom-
menen Fläche ausfüllen. (5) Pulversprengstoffe dürfen in Betrieben anderen zum
Schnüren und zum Kessel- und Lassensprengen in loser
(3) Ist eine Kennzeichnung nach Absatz 2 auf einem
Form überlassen werden.
Kennzeichnungsschild angebracht, so muß das Schild mit
seiner ganzen Fläche auf der Verpackung zuverlässig
haften. Die Kennzeichnung darf auf einem mit der Ver- § 17
packung einschließlich Behältnis verbundenen Schild
angebracht sein, wenn die geringen Abmessungen oder Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör
die sonstige Beschaffenheit eine Kennzeichnung nach Ab- vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände anderen nur
satz 2 nicht zulassen oder wenn durch die Art der Verpak- überlassen, wenn er sich auf Grund von Stichproben über-
kung das Anbringen eines auf seiner ganzen Fläche haf- zeugt hat, daß
tenden Kennzeichnungsschildes nicht möglich ist. 1. die explosionsgefährlichen Stoffe nach den Vorschrif-
ten der §§ 14, 15 und 16 und der Anlage 3 Abschnitt 1,
2, 4 und 5 gekennzeichnet und verpackt sind,
§ 16
2. das Sprengzubehör nach den Vorschriften des § 14
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt oder ein-
und der Anlage 3 Abschnitt 3 gekennzeichnet ist.
führt, darf diese Stoffe anderen nur überlassen, wenn sie
nach den Vorschriften der Anlage 3 verpackt sind. Soweit
diese Vorschriften nichts Abweichendes vorschreiben, § 18
muß die Verpackung hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit
(1) Der Hersteller oder Einführer darf explosionsgefährli-
und Undurchlässigkeit folgenden Anforderungen genügen:
che Stoffe, die nach den Vorschriften über die Beförderung
1. Die Verpackungen müssen so verschlossen und gefährlicher Güter auf dem Versandstück nicht mit dem
beschaffen sein, daß der Inhalt bei gewöhnlicher Bean- Gefahrensymbol für explosionsgefährliche Stoffe gekenn-
spruchung nicht beeinträchtigt wird und vom Inhalt zeichnet und nicht für die Ausfuhr bestimmt sind, anderen
nichts nach außen gelangen kann; dies gilt nicht, wenn im Geltungsbereich des Gesetzes nur überlassen, wenn er
die Eigenschaften des Stoffes andere Sicherheitsvor- in das Beförderungspapier den Hinweis „Explosionsge-
kehrungen erfordern. fährlich" aufgenommen hat. Ist in diesem Fall ein Beförde-
rungspapier nicht vorgeschrieben, so ist der Hinweis
2. Der Werkstoff der Verpackungen und ihrer Verschlüsse ,,Explosionsgefährlich" auf dem Versandstück anzubrin-
darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und darf keine gen.
Verbindung mit ihm eingehen, die eine Explosion, eine
Entzündung oder einen anderen Vorgang herbeiführen (2) Durch die Vorschriften der §§ 14 bis 16 bleiben die
kann, der Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sach- Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften über die
güter verursacht. Beförderung gefährlicher Güter unberührt.
3. Die Verpackung und ihre Verschlüsse müssen in allen
§ 19
Teilen so fest und widerstandsfähig sein, daß sie sich
nicht unbeabsichtigt lockern oder öffnen und allen Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den
Beanspruchungen zuverlässig standhalten, denen sie Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 14
üblicherweise beim Umgang ausgesetzt sind. und 16 Abs. 1 und 2 und der Anlage 3 Ausnahmen bewilli-
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
gen, soweit der mit diesen Vorschriften bezweckte Schutz ten Sachverständigen davon zu überzeugen, daß bei den
von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter Ausgangsstoffen die Voraussetzungen nach Absatz 1
oder Dritter in anderer Weise gewährleistet ist. Nr. 1 und 2 und bei den pyrotechnischen Sätzen die Vor-
aussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3 Satz 2 vorliegen. Die
Nachweise über die Prüfung sind drei Jahre lang aufzu-
bewahren.
Abschnitt V
Vertrieb, Überlassen und Verwenden § 21
pyrotechnischer Gegenstände
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in
der Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Dezember dem Ver-
§ 20 braucher nicht feilgeboten oder überlassen werden, es sei
(1) Wer pyrotechnische Gegenstände herstellt oder ein- denn, daß er eine Ausnahmegenehmigung nach § 24
führt, darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre Sätze Abs. 1 besitzt.Ist der 28. Dezember ein Donnerstag, Frei-
tag oder Samstag, so endet das Verbot nach Satz 1 bereits
1. mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,
mit Ablauf des 27. Dezember. Personen bis zum vollende-
2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß die ten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände
Handhabungssicherheit oder die Lagerbeständigkeit der Klasse II nicht aufbewahren.
nicht beeinträchtigt wird,
(2) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen III und IV
3. folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten: und der Unterklasse T 2 dürfen nur Personen überlassen
a) Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0, 1 vom werden, die auf Grund einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27
Hundert unverbrennbaren Bestandteilen, des Gesetzes oder auf Grund einer Bescheinigung nach
§ 5 Abs. 5 zum Erwerb berechtigt sind oder mit diesen
b) Schwefelblüte,
Gegenständen umgehen dürfen.
c) weißen (gelben} Phosphor,
(3) Sind pyrotechnische Gegenstände verschiedener
d) Kaliumchlorat mit mehr als 0, 15 vom Hundert Bro- Klassen zu einem Sortiment vereinigt, so darf dieses ande-
matgehalt. ren nur nach den für die Gegenstände der höchsten
(2) Wer pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV Klasse geltenden Vorschriften überlassen werden.
herstellt oder einführt, darf diese Gegenstände anderen (4) Jedem pyrotechnischen Gegenstand, ausgenom-
nur überlassen, wenn sie folgenden Anforderungen ent- men einem solchen der Klasse IV, sowie jedem pyrotech-
sprechen: nischen Zündmittel ist eine Gebrauchsanweisung beizu-
1. Die Sätze dürfen nicht selbstentzündlich sein; eine fügen. Die Gebrauchsanweisung muß den Anforderungen
vierwöchige Lagerung bei 50 °C darf bei ihnen keine des § 14 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 entsprechen. Soweit sich die
chemische Veränderung hervorrufen, die eine Gefah- Gebrauchsanweisung auf einzelnen Gegenständen nicht
renerhöhung bedeutet. Enthalten die Gegenstände ver- anbringen läßt, genügt die Anbringung auf der kleinsten
schiedene Sätze, so dürfen die Bestandteile dieser Verpackungseinheit. Enthält eine kleinste Verpackungs-
Sätze nicht in Reaktion untereinander treten können, einheit verschiedene pyrotechnische Gegenstände, so
die zur Selbstentzündung führt. muß ersichtlich sein, welche Gebrauchsanweisung für wel-
chen Gegenstand gilt. Bei Notsignalen der Klasse T kann
2. In Knallsätzen dürfen an explosionsgefährlichen Stof-
die Gebrauchsanweisung auch in Form einer bildlichen
fen nur Cellulosenitrate mit 12,6 vom Hundert und
Darstellung gegeben werden, wenn diese einen irrtümli-
weniger Stickstoffgehalt, Schwarzpulver, andere Nitrat-
chen Gebrauch ausschließt.
gemische oder Perchloratgemische enthalten sein.
3. Die pyrotechnischen Sätze dürfen folgende Stoffe nicht (5) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II
enthalten: dürfen an den Verbraucher nur in kleinsten Verpackungs-
einheiten oder in größeren Einheiten, die mehrere kleinste
Ammoniumsalze oder Amine zusammen mit Chloraten, Verpackungseinheiten enthalten, vertrieben oder ihm
Chlorate zusammen mit Metallen, Antimonsulfiden überlassen werden, soweit die nach Absatz 4 vorgeschrie-
oder Kaliumhexacyanoferrat (II). Die Verwendung von bene Gebrauchsanweisung nicht auf dem einzelnen
Ammoniumsalzen und Aminen zusammen mit Chlo- Gegenstand angebracht ist.
raten in Rauch erzeugenden Gemischen ist zulässig,
wenn durch die Zusammensetzung des pyrotechni-
schen Satzes eine hinreichende Beständigkeit gewähr- § 22
leistet ist. Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand (1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen an den Ver-
mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzuordnen, braucher, ausgenommen im Versandhandel, nur in Ver-
daß keine Mischungen der in Satz 1 genannten Art kaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden.
entstehen können. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürfen auch
4. In Sätzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an außerhalb von Verkaufsräumen vertrieben und anderen
Chloraten 70 vom Hundert nicht übersteigen. In überlassen werden.
Leuchtsätzen auf Bariumchlorat-Grundlage und in
(2) In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegen-
Pfeifsätzen darf der Chloratanteil bis zu 80 vom Hun-
stände - ausgenommen Knallbonbons - in Schaufenstern
dert des Satzgewichts betragen.
nicht, im übrigen nur in geschlossenen Schaukästen aus-
(3) Der Hersteller und derjenige, der pyrotechnische gestellt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die pyrotechni-
Gegenstände einführt, haben sich auf Grund einer Analyse schen Gegenstände eine ein- oder mehrseitig durchsich-
des Herstellers der Ausgangsstoffe oder eines anerkann- tige oder eine in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwer-
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 179
tige Verpackung haben und diese von der Bundesanstalt Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle,
als unbedenklich bescheinigt worden ist. Jede kleinste für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder
Verpackungseinheit ist mit einer Kurzfassung der Beschei- Besuchern auch der Genehmigung der für die öffentliche
nigung zu versehen. Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle. Die Genehmi-
gungen können versagt und mit Auflagen verbunden wer-
(3) Im Reisegewerbe und auf Veranstaltungen im Sinne den, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und
des Titels IV der Gewerbeordnung dürfen pyrotechnische
Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist.
Gegenstände der Klasse I abweichend von dem Verbot
des § 22 Abs. 4 des Gesetzes vertrieben und anderen (5) Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner
überlassen werden. Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, auf Tour-
neen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besu-
chern verwenden will, hat dies der zuständigen Behörde
§ 23
zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Absatz 2
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in Satz 2 Nr. 1 , 2 und 4 sowie Satz 3 gilt entsprechend.
der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht ver-
wendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem § 24
Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder
von einem Befähigungsscheininhaber nach § 20 des (1) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im
Einzelfall von den Verboten des § 20 Abs. 1 und 2, des
Gesetzes zusammen mit anderen pyrotechnischen
Gegenständen abgebrannt werden. Personen bis zum § 21 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 aus begründetem Anlaß
vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegen- Ausnahmen zulassen. Eine allgemeine Ausnahmegeneh-
stände der Klasse II auch am 31 . Dezember und am migung ist öffentlich bekanntzugeben.
1. Januar nicht abbrennen. Das Abbrennen pyrotechni- (2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im
scher Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände
Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist verboten.
1. der Klasse II in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen,
(2) Wer pyrotechnische Gegenstände der Klassen III die besonders brandempfindlich sind, und
oder IV abbrennen will, hat der zuständigen Behörde das
beabsichtigte Feuerwerk zwei Wochen, ein Feuerwerk in 2. der Klasse II mit ausschließlicher Knallwirkung in
unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen
oder Bundeswasserstraßen, die Seeschiffahrtsstraßen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten
sind, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. In der auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abge-
Anzeige sind anzugeben: brannt werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist
öffentlich bekanntzugeben.
1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuer-
werks verantwortlichen Personen sowie Nummer und
Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des
Gesetzes odes des Befähigungsscheines nach § 20 Abschnitt VI
des Gesetzes und die ausstellende Behörde, Sonstige Vorschriften
2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des
über explosionsgefährliche Stoffe
Feuerwerks,
§ 25
3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Ge-
bäuden und Anlagen im Umkreis von 200 m, (1) Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, zu deren Erwerb es der
4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperr- Erlaubnis bedarf, dürfen einem anderen nur gegen Vor-
maßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum lage des Erlaubnisbescheides oder einer von der Erlaub-
Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit. nisbehörde erteilten weiteren Ausfertigung des Erlaubnis-
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Einhal- bescheides überlassen werden. Beim Überlassen dieser
tung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn dies aus Stoffe - ausgenommen pyrotechnischer Gegenstände -
besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint. an Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2
des Gesetzes sind Art und Menge der Stoffe, der Tag des
(3) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet Überlassens sowie der Name und die Anschrift des Über-
haben, dürfen pyrotechische Gegenstände der Unter- lassers dauerhaft in der Erlaubnisurkunde des Erwerbers
klasse T1, die für Lehr- und Sportzwecke bestimmt sind,
einzutragen.
nur unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeiten und
verwenden. In einer sportlichen oder technischen Vereini- (2) Wer Treibladungspulver - ausgenommen Schwarz-
gung ist dies nur zulässig, wenn der Sorgeberechtigte pulver - für das nichtgewerbsmäßige Laden und Wieder-
schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder selbst an- laden von Patronenhülsen vertreibt und dem Verbraucher
wesend ist. überläßt, hat auf jeder Verpackungseinheit (§ 16 Abs. 4)
die für die bestimmungsgemäße Verwendung des Treib-
(4) Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und ladungspulvers erforderlichen Ladedaten anzubringen
deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtun- oder jeder Verpackungseinheit beizufügen; die zuständige
gen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- Stelle prüft an einer Auswahl von Ladedaten deren Richtig-
und Fernsehproduktionsstätten dürfen nur vorgeführt wer- keit in bezug auf die entstehenden Gasdrücke und versieht
den, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten die Ladedaten mit einem Prüfzeichen.
Verwendung erprobt worden ist. Das Theaterunternehmen
und die vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und (3) Die Grenzüberwachungsbehörden haben der für den
Fernsehgesellschaft bedürfen für die Erprobung der Empfänger zuständigen Behörde jede Einfuhr von Explo-
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
sivstoffen, ausgenommen die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Abschnitt VII
bezeichneten Stoffe und Gegenstände, unter Angabe der Fachkunde und Prüfungsverfahren
Bezeichnung, Art und Menge sowie unter Angabe des
Absenders und des Empfängers unverzüglich schriftlich
§ 29
mitzuteilen.
(1) Die in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und in der
§ 26 Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27
(1) Bei der nichtgewerblichen Herstellung von Patronen Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes nachzuweisende Fachkunde
sind Ladearbeiten und der sonstige Umgang mit Treib- umfaßt
ladungspulver und Zündhütchen nur in geschlossenen 1. ausreichende technische Kenntnisse über
Räumen erlaubt. Während dieser Tätigkeiten ist der Auf-
enthalt Unbefugter sowie offenes Licht, offenes Feuer und a) die Empfindlichkeit und Wirkungsweise von explo-
das Rauchen in solchen Räumen verboten. sionsgefährlichen Stoffen sowie deren Handhabung
und Anwendung,
(2) Zum Laden von Treibladungspulver und zum Ent-
b) die Ursachen und Folgen des Unbrauchbarwerdens
laden geladener Patronenhülsen dürfen nur technisch
von explosionsgefährlichen Stoffen,
einwandfreie Geräte verwendet werden, die ein hand-
habungssicheres Laden und Entladen gewährleisten. c) die zu treffenden Maßnahmen zur Sicherheit des
Lebens und der Gesundheit Beschäftigter oder Drit-
(3) Schadhafte Hülsen, insbesondere solche mit Rissen ter und zur Abwendung von Gefahren für Sach-
im Hülsenmaterial, bleibender Verformung des Hülsen- güter,
bodens oder Dehnungsringen dürfen nicht wiedergeladen
werden. 2. ausreichende rechtliche Kenntnisse der Vorschriften
über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefähr-
(4) Der Gasdruck selbstgeladener Patronen, die aus der lichen Stoffen sowie über deren Beförderung
Waffe verschossen werden sollen, darf den in der An-
soweit die technischen und rechtlichen Kenntnisse für die
lage III der Dritten Verordnung zum Waffengesetz vom
Ausübung der jeweils beabsichtigten Tätigkeit erforderlich
20. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2344), Anlagenband zu
sind.
Ausgabe Nr. 79, für entsprechende Patronen festgelegten
höchstzulässigen Gasdruck nicht überschreiten„ (2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung
als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht
anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf
§ 27
Jahre verstrichen sind und der Antragsteller ·seit dem
(1) Brückenzünder A dürfen zum Sprengen nicht ver- Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit
wendet werden. rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat.
(2) Brückenzünder A, die einem Verbraucher zu ande-
ren als Sprengzwecken in einer Lieferung überlassen wer-
den, dürfen keinen unterschiedlichen Widerstandsgruppen § 30
angehören.
(1) Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist
§ 28 vor einem Vertreter der zuständigen Behörde in Anwesen-
(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht vertrieben, heit einer anderen sachverständigen Person abzulegen.
anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie Diese ist berechtigt, in der Prüfung Fragen zu dem Prü-
ganz oder teilweise stammen aus fungsstoff zu stellen. Bei Prüfung von Personen aus
Betrieben, die nicht der Bergaufsicht unterliegen, ist dem
1. Fundmunition oder Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit
2. Zündkörpern, Sonderkörpern mit explosionsgefähr- zu geben, als sachverständige Person nach Satz 1 an der
lichen Stoffen oder Treibladungspulver oder aus Fest- Prüfung teilzunehmen.
treibstoffraketen, von Lagermunition oder
(2) Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum
3. Lagermunition oder anderen als den in Nummer 2 Nachweis der Fachkunde für die Beförderung explosions-
genannten Gegenständen von Lagermunition, die gefährlicher Stoffe und die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in
a) wegen ungenügender Lagerbeständigkeit ausge- Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes können
sondert war oder vor einem Vertreter der zuständigen Behörde allein abge-
legt werden.
b) außergewöhnlichen mechanischen, thermischen
oder sonstigen Beanspruchungen unterworfen war,
von denen anzunehmen ist, daß sie die Empfindlich- § 31
keit oder Beständigkeit der in der Munition enthalte-
(1) Die Prüfung ist mündlich abzulegen; es können
nen Stoffe, insbesondere durch Einwirkung von
zusätzlich schriftliche Prüfungsfragen gestellt werden.
Bränden oder Explosionen, verändert haben.
Zum Nachweis der Fachkunde für die Ausführung von
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für den Vertrieb Sprengarbeiten, die Verwendung von pyrotechnischen
und das Überlassen der in Absatz 1 genannten Gegen- Gegenständen, den Umgang mit Treibladungspulver für
stände an Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Gesetzes, das nicht gewerbsmäßige Laden und Wiederladen von
die sich vertraglich zur Vernichtung oder zur Be- oder Patronenhülsen, zum Vorderladerschießen oder zum Böl-
Verarbeitung dieser Gegenstände auch in nicht explo- lerschießen ist außer der theoretischen in der Regel eine
sionsgefährliche Stoffe verpflichtet haben. praktische Prüfung abzulegen.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 181
(2) Über den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis der 7. Schneefeldsprengungen,
Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem
8. Sprengungen bei Arbeiten für unterirdische Hohlräume,
Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist.
9. den Umgang - ausgenommen das Herstellen und
(3) Über die in der Prüfung nachgewiesene Fachkunde Wiedergewinnen - mit explosionsgefährlichen Stoffen
ist dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen, das von dem in Film- oder Fernsehproduktionsstätten.
Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist.
Das Zeugnis soll auch von der anderen sachverständigen (4) Wiederholungslehrgänge können zum Austausch
Person unterzeichnet werden. von Erfahrungen bei der Durchführung von Sprengarbei-
ten oder beim sonstigen Umgang und Verkehr mit explo-
(4) Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so kann die sionsgefährlichen Stoffen und den dabei eingetretenen
Prüfung höchstens zweimal wiederholt werden. Der Ver- Unfällen sowie zur Vermittlung von Kenntnissen über neue
treter der zuständigen Behörde kann bestimmen, daß die Entwicklungen auf dem Gebiet der explosionsgefährlichen
Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt Stoffe, insbesondere neue Sprengverfahren, neue pyro-
werden darf. technische Gegenstände und neue Ladeverfahren aner-
kannt werden.
(5) Der Inhaber einer Erlaubnis nach den §§ 7 und 27
Abschnitt VIII des Gesetzes und der Inhaber eines Befähigungsscheines
nach § 20 des Gesetzes, die Sprengarbeiten ausführen,
Staatlich anerkannte Lehrgänge Großfeuerwerke abbrennen oder mit pyrotechnischen
Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen Effekte in
§ 32 Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen oder mit
(1) Von der zuständigen Behörde werden Lehrgänge zur explosionsgefährlichen Stoffen Effekte in Film- oder Fern-
Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr sehproduktionsstätten vorführen, haben jeweils vor Ablauf
mit explosionsgefährlichen Stoffen und deren Beförderung von fünf Jahren an einem Wiederholungslehrgang teilzu-
staatlich anerkannt. Diese Lehrgänge werden ihrer Art nehmen. Die zuständige Behörde kann in begründeten
nach als Grund-, Sonder- oder Wiederholungslehrgänge Fällen Ausnahmen von dieser Verpflichtung zulassen. Hat
anerkannt. der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber zwischen-
zeitlich an einem weiteren Grund- oder Sonderlehrgang
(2) Grundlehrgänge können insbesondere anerkannt teilgenommen, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist vom
werden für: Zeitpunkt der Beendigung dieses Lehrganges an von
neuem zu laufen.
1. allgemeine Sprengarbeiten,
2. Kultursprengungen zu land- und forstwirtschaftlichen
Zwecken,
§ 33
3. den Umgang - ausgenommen das Verwenden - mit
(1) Grundlehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn
pyrotechnischen Gegenständen,
4. das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen, 1. in einem theoretischen Teil ausreichende Kenntnisse
vermittelt werden über
5. den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit
Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von a) die Empfindlichkeit und die Wirkungsweise der
Patronenhülsen, gebräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe,
b) die unfallsichere Handhabung und Anwendung von
6. den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit
Treibladungspulver zum Vorderladerschießen, explosionsgefährlichen Stoffen,
c) die Rechtsvorschriften über den Umgang und Ver-
7. den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit
Böllerpulver, kehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie über
deren Beförderung,
8. die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe auf der
Straße, 2. in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in
der unfallsicheren Handhabung und Anwendung explo-
9. Sprengarbeiten unter Tage, sionsgefährlicher Stoffe vermittelt werden.
10. den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Der praktische Teil nach Nummer 2 kann bei Personen,
Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenstän- die nur den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
den und pyrotechnischen Sätzen in Theatern oder betreiben oder diese Stoffe befördern wollen, entfallen.
vergleichbaren Einrichtungen.
(2) Die Grundlehrgänge nach Absatz 1 dürfen ferner nur
(3) Sonderlehrgänge können insbesondere auf folgen- anerkannt werden, wenn
den Sachgebieten anerkannt werden:
1. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Ver-
1. Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen, mittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
2. Großbohrlochsprengungen, gewährleistet,
3. Kammersprengungen, 2. die fachliche Leitung des Lehrgangs die für die ord-
nungsgemäße Durchführung der beabsichtigten Tätig-
4. Sprengungen unter Wasser,
keiten erforderliche Ausbildung gewährleistet,
5. Sprengungen in heißen Massen, 3. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit für
6. Eissprengungen, die Durchführung des Lehrgangs besitzt; dies gilt als
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
erfüllt, wenn der Antragsteller Träger einer gesetzlichen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern
Unfallversicherung ist, oder vergleichbaren Einrichtungen oder den Umgang
- ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen -
4. der Abschluß einer angemessenen Haftpflichtversiche-
mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernseh-
rung zur Deckung von Schäden, die den Lehrgangsteil-
produktionsstätten teilnehmen wollen, ist bis zum
nehmern und Dritten bei der Durchführung des Lehr-
1. Januar 1993 als Nachweis einer praktischen Tätigkeit
gangs entstehen, nachgewiesen worden ist.
eine mindestens dreijährige Mitwirkung beim Abbrennen
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Sonderlehrgänge, von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen
Absatz 2 ist auf Wiederholungslehrgänge entsprechend Sätzen in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen
anzuwenden. oder von explosionsgefährlichen Stoffen in Film- oder
Fernsehproduktionsstätten anzuerkennen, sofern dies
durch ein Zeugnis des jeweiligen Unternehmers nachge-
§ 34 wiesen wird.
(1) Der Antragsteller ist zu einem Lehrgang zuzulassen,
wenn bei ihm Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 (2) Zu einem Grundlehrgang für den Umgang - aus-
und 2 Buchstabe b und c des Gesetzes oder nach § 27 genommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit
Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes nicht vorliegen. pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sät-
zen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen sind
(2) Die Zuverlässigkeit ist durch eine Unbedenklichkeits- Personen zuzulassen, die
bescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis oder des
1. die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen und
Befähigungsscheines zuständigen Behörde nachzuwei-
sen. Wird innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der 2. eine Ausbildung als Requisiteur, Waffenmeister oder
Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Bühnen- oder Beleuchtungsmeister oder Kenntnisse
Befähigungsschein beantragt, so ist die erneute Prüfung und Fertigkeiten über eine vergleichbare Tätigkeit in
der Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht erforderlich, einer öffentlich-rechtlich geregelten Prüfung nach-
sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, weisen oder
daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit 3. mindestens ein Jahr in Theatern oder vergleichbaren
nicht mehr besitzt. Die Prüfung der Zuverlässigkeit kann Einrichtungen tätig waren und beim Erzeugen einer für
entfallen, wenn der Inhaber eines Befähigungsscheines die Ausbildung genügenden Anzahl pyrotechnischer
die Zulassung zu einem Sonder- oder Wiederholungslehr- Effekte mitgewirkt haben und darüber eine Bescheini-
gang beantragt. Die körperliche Eignung ist in Zweifelsfäl- gung des Unternehmers vorlegen.
len durch ein ärztliches Zeugnis, insbesondere über die
Seh- und Hörfähigkeit, nachzuweisen. Die Vorlage eines Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1 Satz 5
amtsärztlichen Zeugnisses kann die zuständige Behörde bleibt unberührt.
verlangen, wenn sie das ärztliche Zeugnis für unzutreffend (3) Zu einem Sonderlehrgang für den Umgang - aus-
hält. genommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit
(3) Zu einem Sonderlehrgang wird in der Regel nur explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehpro-
zugelassen, wer an einem entsprechenden Grundlehr- duktionsstätten sind Personen zuzulassen, die
gang teilgenommen hat. Zu einem Wiederholungslehr- 1. die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen und
gang wird in der Regel nur zugelassen, wer an einem
2. an einem Grundlehrgang nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 oder
entsprechenden Grund- oder Sonderlehrgang teilgenom-
Nr. 1O erfolgreich teilgenommen haben und
men hat. Der Teilnahme an einem Grund- oder Sonder-
lehrgang in den Fällen der Sätze 1 und 2 steht eine 3. an der Erzeugung einer für die Ausbildung genügenden
Prüfung auf dem entsprechenden Fachgebiet vor der Anzahl von pyrotechnischen oder Sprengeffekten teil-
zuständigen Behörde nach § 31 gleich. genommen haben.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1 Satz 5
§ 35 bleibt unberührt.
(1) Zu einem Grund- oder Sonderlehrgang zur Durchfüh- (4) Bei ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und bei
rung von Sprengarbeiten oder zum Abbrennen von Groß- ehemaligen Angehörigen der Vollzugspolizei des Bundes
feuerwerken ist der Antragsteller nur zuzulassen, wenn er oder eines Landes mit mindestens vierjähriger Dienstzeit
die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllt und an der sowie bei Angehörigen des Katastrophenschutzes mit
Vorbereitung und Durchführung von Sprengungen oder einer Zeit der Mitwirkung im Katastrophenschutz von min-
Großfeuerwerken in einer für seine jeweilige Ausbildung destens vier Jahren kann die für die Ausbildung nach Ab-
genügenden Anzahl mitgewirkt hat. Über Art und Umfang satz 1 für den Regelfall festzulegende Anzahl von Spren-
sowie den Zeitpunkt der Sprengungen oder Großfeuer- gungen auf die Hälfte verringert werden, wenn sie an
werke sind Nachweise zu führen. Diese sind von der für einem Lehrgang im Sprengen mit Erfolg teilgenommen
die Durchführung der Sprengung oder des Großfeuer- haben und eine entsprechende Verwendung während der
werks verantwortlichen Person unverzüglich nach deren genannten Zeit nachweisen; Sprengungen, an denen der
Vornahme zu unterzeichnen. Als Nachweis einer Mitwir- Antragsteller während der Dienstzeit mitgewirkt hat, kön-
kung werden bis zum 31. Dezember 1990 Bescheinigun- nen auf die verringerte Anzahl der Sprengungen ange-
gen über eine Helfertätigkeit anerkannt, die vor dem rechnet werden. Bei Nachweis einer weitergehenden Aus-
1. Januar 1988 nach dem bis zum 31. Dezember 1986 bildung und Tätigkeit im Sprengen, insbesondere durch
geltenden Recht erteilt worden sind. Bei Personen, die an eine Lehrtätigkeit, kann in begründeten Ausnahmefällen
einem Lehrgang für den Umgang - ausgenommen das eine noch geringere Anzahl von Sprengungen festgesetzt
Herstellen und Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen werden.
Nr.. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 183
§ 36 1. explosionsgefährliche Stoffe außerhalb des Geltungs-
(1) Der Grundlehrgang ist mit einer theoretischen und bereichs des Gesetzes herstellen, bearbeiten, verar-
einer praktischen Prüfung abzuschließen. Die Prüfung beiten, wiedergewinnen oder den Verkehr mit diesen
kann ganz oder teilweise auch zu einem späteren Zeit- Stoffen betreiben und diese Stoffe im Rahmen ihrer
punkt nachgeholt werden. geschäftlichen Tätigkeit im Geltungsbereich des Geset-
zes zu Personen befördern oder von Personen in Emp-
(2) Die theoretische Prüfung besteht aus einem schrift- fang nehmen, die nach dem Gesetz oder nach dieser
lichen und einem mündlichen Teil. Werden in der schrift- Verordnung zum Verkehr mit explosionsgefährlichen
lichen Prüfung ausreichende Kenntnisse nachgewiesen, Stoffen berechtigt sind,
kann auf eine mündliche Prüfung verzichtet werden.
2. explosionsgefährliche Stoffe im Geltungsbereich des
(3) Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Gesetzes verwenden oder vernichten, sie zu diesem
Behörde, in deren Bezirk der Lehrgang durchgeführt wird, Zweck erwerben oder zu der Stelle der Verwendung
in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers oder Vernichtung befördern,
abzulegen. Der Vertreter des Lehrgangsträgers ist berech- 3. Bestellungen für explosionsgefährliche Stoffe bei Inha-
tigt, Fragen zum Prüfungsstoff zu stellen. Wird die prakti- bern einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
sche Prüfung nachgeholt, so kann sie vor einem Vertreter Gesetzes aufsuchen oder diesen den Erwerb, den Ver-
der zuständigen Behörde allein abgelegt werden. § 31 trieb oder das Überlassen solcher Stoffe vermitteln.
Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Gesell-
(4) Über das Prüfungsergebnis und den wesentlichen schaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-
Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die staates der EG gegründet sind und ihren satzungsmäßi-
von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeich- gen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlas-
nen ist.
sung innerhalb der Gemeinschaft haben. Soweit diese
(5) Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist Gesellschaften nur ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch
dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, aus dem die Art der weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlas-
vermittelten Kenntnisse hervorgeht. Das Zeugnis ist von sung innerhalb der Gemeinschaft haben, gilt Satz 1 nur,
dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen. wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Ver-
Es soll auch von dem Vertreter des Lehrgangsträgers bindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.
unterzeichnet werden. Im Falle einer nachträglichen Prü- (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten von
fung kann das Zeugnis vom Vertreter der zuständigen Angehörigen der Mitgliedstaaten der EG sind nicht anzu-
Behörde allein unterzeichnet werden. wenden, soweit dies zur Beseitigung einer Störung der
(6) Auf Sonderlehrgänge sind die Absätze 1 bis 5 ent- öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr
sprechend anzuwenden; von einer praktischen Prüfung einer bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. oder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist.
(7) Für den Nachweis der Fachkunde durch Teilnahme
an einem früheren Lehrgang gilt § 29 Abs. 2 entsprechend.
§ 39
(1) Der Nachweis der Fachkunde für die Herstellung, die
§ 37 Bearbeitung, die Verarbeitung, die Wiedergewinnung, die
Die §§ 32 bis 36 gelten nicht für Lehrgänge für Personen Verwendung oder Vernichtung explosionsgefährlicher
aus Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, wenn die Stoffe im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für einen Auslän-
Ausbildungspläne dieser Lehrgänge nach landesrecht- der, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EG
lichen Vorschriften anerkannt sind. Insoweit gilt der Nach- ist, als erbracht anzusehen, wenn er in einem anderen
weis der Fachkunde für die Ausführung von Sprengarbei- Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland bei der
ten durch die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wie-
Lehrgang als erbracht. dergewinnung, der Verwendung oder Vernichtung explo-
sionsgefährlicher Stoffe wie folgt tätig war:
1. sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als
Betriebsleiter,
Abschnitt IX
2. drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als
Beseitigung von Zugangsbeschränkungen
Betriebsleiter, wenn er für den betreffenden Beruf eine
für EG-Angehörige, Nachweis der Fachkunde
mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachwei-
sen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis
§ 38 bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution
(1) Auf Ausländer, die Staatsangehörige eines Mitglied- als vollwertig anerkannt ist,
staates der Europäischen Gemeinschaften (EG) sind, ist 3. drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger sowie
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes nicht anzuwenden. Dies gilt außerdem fünf Jahre als Unselbständiger oder
auch, soweit in § 20 Abs. 2 des Gesetzes auf diese Vor-
schrift verwiesen wird. 4. fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, ein-
schließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit
(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EG, technischen Aufgaben und der Verantwortung für min-
die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik destens eine Abteilung des Unternehmens, wenn er für
Deutschland ansässig sind, ist § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Geset- den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige
zes nicht anzuwenden, soweit sie vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer (4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des
zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder kauf-
ist. männischen Betrieb des entsprechenden Berufszweiges
tätig war:
Die ausgeübte Tätigkeit muß in ihren wesentlichen Punk-
ten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen, für die die 1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweignieder-
Erlaubnis beantragt wird. lassung,
(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten 2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters
des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Ver-
Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder als
Betriebsleiter höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der antwortung verbunden ist, die der des vertretenden
Antragstellung beendet worden sein. Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und
(3) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung
Absätze 1 und 2 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch des Unternehmens.
eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunfts-
landes zu erbringen. (5) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der Ab-
sätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch eine
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden auf den Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslan-
Nachweis der Fachkunde für die Aufbewahrung oder des zu erbringen.
Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe, soweit diese
Tätigkeit im Rahmen der Herstellung, der Bearbeitung, der (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch anzuwenden auf den
Verarbeitung, der Wiedergewinnung, der Verwendung Nachweis der Fachkunde für die Beförderung explosions-
oder der Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe ausge- gefährlicher Stoffe, soweit diese Tätigkeit im Rahmen des
übt wird. Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder der Auf-
bewahrung dieser Stoffe ausgeübt wird.
§ 40
(1) Der Nachweis der Fachkunde für den Verkehr mit
explosionsgefährlichen Stoffen oder für die Aufbewahrung Abschnitt X
dieser Stoffe im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für einen
Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage
Ausländer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes
der EG ist, als erbracht anzusehen, wenn er in einem
anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland § 41
beim Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder bei
(1) Das Verzeichnis nach § 16 des Gesetzes ist unterteilt
der Aufbewahrung dieser Stoffe wie folgt tätig war:
nach der Art der explosionsgefährlichen Stoffe und der
1. drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in Zündmittel zu führen.
leitender Stellung,
(2) Das Verzeichnis muß dauerhaft gebunden und mit
2. zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in
fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Anzahl der
leitender Stellung, wenn er für den betreffenden Beruf
Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Ein Verzeichnis,
eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch
das nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe des
ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von
Datums abzuschließen. Alle Eintragungen sind unverzüg-
einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig aner-
lich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzu-
kannt ist,
nehmen. § 239 des Handelsgesetzbuches ist anzuwen-
3. zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in den. Sofern bei den Eintragungen einzelne Angaben nicht
leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre als gemacht werden können, ist dies unter Angabe der
Unselbständiger oder Gründe zu vermerken.
4. drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger, wenn (3) Das Verzeichnis ist am Ende jeder Seite, mindestens
er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbil- jedoch am Ende eines Monats abzuschließen; in Betrie-
dung nachweisen kann, die durch ein staatlich aner- ben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Verzeichnis
kanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen täglich abzuschließen, sofern Eintragungen an diesem
Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist. Tage vorgenommen worden sind. Der Führer des Ver-
Die ausgeübte Tätigkeit muß in ihren wesentlichen Punk- zeichnisses hat die Übereinstimmung des errechneten
ten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen, für die die Bestandes mit dem tatsächlichen Bestand nachzuprüfen
Erlaubnis beantragt wird. und in dem Verzeichnis zu bescheinigen. Der Bestand ist
auf die nächstfolgende Seite des Verzeichnisses zu über-
(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten tragen.
Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender
Stellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der (4) Das Verzeichnis mit den Belegen ist der zuständigen
Antragstellung beendet worden sein. Behörde oder den von ihr beauftragten Personen auf
Verlangen vorzulegen.
(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen,
wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach (5) Das Verzeichnis mit den Belegen ist am Aufbewah-
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht ununterbrochen ausgeübt hat, rungsort der explosionsgefährlichen Stoffe oder der Zünd-
die Ausübung jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor dem mittel selbst oder in dessen Nähe leicht erreichbar und
Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden ist. sicher aufzubewahren. Der zur Führung des Verzeichnis-
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 185
ses Verpflichtete hat das Verzeichnis mit den Belegen bis 3. die Art und Menge der an der jeweiligen Verwendungs-
zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der darin stelle zum Mischen entnommenen wesentlichen
vorgenommenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzu- Bestandteile,
bewahren. Gibt der zur Führung des Verzeichnisses Ver- 4. die Art und Menge des an der jeweiligen Verwendungs-
pflichtete das Gewerbe auf, so hat er das von ihm geführte
stelle hergestellten Sprengstoffes.
Verzeichnis mit den Belegen seinem Nachfolger zu über-
geben oder der zuständigen Behörde auszuhändigen. (4) Vernichtete oder in Verlust geratene Sprengstoffe
sind im Verzeichnis nach Absatz 3 unter Angabe der
(6) Werden Sprengstoffe erst an der Verwendungsstelle
Gründe besonders zu vermerken.
in Mischladegeräten hergestellt und dort unverzüglich zum
Sprengen verwendet, so ist über die Art und Menge ihrer
wesentlichen Bestandteile für jedes Mischladegerät ein § 43
Verzeichnis zu führen. Auf die Führung dieses Verzeich-
Auf die Führung des Verzeichnisses nach § 28 in Ver-
nisses sind Absatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5
bindung mit § 16 des Gesetzes sind die §§ 41 und 42
Satz 3 entsprechend anzuwenden. An der jeweiligen Ver-
Abs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend anzu-
wendungsstelle können vorläufige Aufzeichnungen ge-
macht werden, aus denen die Angaben nach § 42 Abs. 3 wenden:
und 4 hervorgehen müssen, wenn die vorläufigen Auf- 1. anstelle der Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 sind der
zeichnungen nach dem Einsatz an der Verwendungsstelle Name und die Anschrift des Erlaubnisinhabers anzuge-
unverzüglich in das Verzeichnis übertragen werden. Das ben,
Verzeichnis ist bis zum Ablauf von fünf Jahren, von dem 2. anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die entnomme-
Tage der darin vorgenommenen letzten Eintragung an
nen Stoffe einzutragen.
gerechnet, im Betrieb aufzubewahren.
§ 42 § 44
(1) Das Verzeichnis muß mindestens enthalten: (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den
1 . die Bezeichnung des Betriebes sowie den Namen der Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vor-
Person und ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis lage des Verzeichnisses nach den §§ 41, 42 und 43
führen, Ausnahmen zulassen, soweit der mit diesen Vorschriften
bezweckte Schutz von Leben, Gesundheit oder Sach-
2. das Datum des Eingangs und der Ausgabe von explo- gütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise gewähr-
sionsgefährlichen Stoffen und Zündmitteln, leistet ist.
3. die Art und Menge der eingegangenen und ausgegebe-
(2) In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann die Führung
nen explosionsgefährlichen Stoffe und Zündmittel,
des Verzeichnisses in Karteiform oder mit Hilfe der auto-
4. das Herstellungsjahr, die Nummern der Kisten, der matischen Datenverarbeitung zugelassen und hinsichtlich
Kartons oder der anderen Behälter und der einzelnen der Unterschriftsleistung des Empfängers eine von § 42
Pakete, Abs. 1 Nr. 6 abweichende Regelung getroffen werden.
5. den Namen und die Anschrift des Lieferers, bei Rück-
gabe von explosiongefährlichen Stoffen oder Zündmit-
teln den Namen des Zurückgebenden,
Abschnitt XI
6. den Namen der Person, der explosionsgefährliche
Stoffe oder Zündmittel überlassen werden, bei einer Sachverständigenausschuß
betriebsfremden Person auch deren Anschrift sowie
Ausstellungsdatum, Nummer, Gültigkeitsdauer und § 45
ausstellende Behörde der Erlaubnisurkunde oder des
(1) Beim Bundesminister des Innern wird ein Sachver-
Befähigungsscheines sowie die Unterschrift des Emp-
ständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe gebil-
fängers.
det.
(2) Vernichtete oder in Verlust geratene explosionsge-
(2) Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter des
fährliche Stoffe oder Zündmittel sowie ein sonstiger Fehl-
Bundesminister des Innern, bei Zuständigkeit des Bundes-
bestand sind im Verzeichnis unter Angabe der Gründe auf
ministers für Arbeit und Sozialordnung für einen Bera-
der Ausgabeseite zu buchen, in das Verzeichnis sind mit
tungsgegenstand nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes ein
einem entsprechenden Vermerk auch diejenigen explo-
Vertreter dieses Bundesministers.
sionsgefährlichen Stoffe oder Zündmittel auf der Ausgabe-
seite einzutragen, die der Führer des Verzeichnisses zur (3) Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorsitzenden und
eigenen Verwendung entnimmt. folgenden Mitgliedern zusammen:
(3) Das Verzeichnis nach § 41 Abs. 6 muß mindestens 1. je einem Vertreter des Bundesministers des Innern,
enthalten: des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung,
des Bundesministers für Wirtschaft und des Bundes-
1 . den Namen und den Sitz des Betreibers, die Typen-
ministers für Verkehr,
bezeichnung und die Fabriknummer des Mischlade-
gerätes sowie den Namen der Person und ihres Stell- 2. sechs Vertretern der Landesregierungen aus den fach-
vertreters, die das Verzeichnis führen, lich beteiligten Ressorts,
2. die Verwendungsstelle und das Datum des Mischlade- 3. je einem Vertreter der Bundesanstalt, des Bundesinsti-
vorgangs, tuts und des Bundeskriminalamtes,
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
4. einem Vertreter der Bergbau-Versuchsstrecke der 4. entgegen § 16 explosionsgefährliche Stoffe ohne vor-
Westfälischen Berggewerkschaftskasse, schriftsmäßige Verpackung einem anderen überläßt,
5. zwei Vertretern der Träger der gesetzlichen Unfallver- 5. entgegen § 17 explosionsgefährliche Stoffe oder
sicherung, Sprengzubehör einem anderen überläßt, ohne sich
von der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung oder Ver-
6. einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-
packung der explosionsgefährlichen Stoffe oder von
Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V.,
der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung des Spreng-
7. zwei Vertretern der Explosivstoffindustrie und je einem zubehörs überzeugt zu haben,
Vertreter der chemischen Industrie, der pyrotechni-
6. sich entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 nicht davon über-
schen Industrie, des Bergbaus, der Industrie der Steine
zeugt, daß bei den Ausgangsstoffen oder Sätzen der
und Erden, des Abbruchgewerbes, der Sprengberech-
pyrotechnischen Gegenstände die in § 20 Abs. 1 Nr. 1
tigten und der Importeure von explosionsgefährlichen
und 2 oder § 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 bezeichneten
Stoffen,
Voraussetzungen vorliegen, oder der Pflicht zur Auf-
8. zwei Vertretern der Gewerkschaften. bewahrung der Prüfungsnachweise nach § 20 Abs. 3
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Satz 2 zuwiderhandelt,
Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter müssen 7. einer Vorschrift des § 21 über das Feilbieten, das
auf dem Gebiet des Umgangs und Verkehrs mit explo- Überlassen oder die Gebrauchsanweisung oder des
sionsgefährlichen Stoffen sachverständig und erfahren § 22 über den Vertrieb, das Überlassen oder das
sein. Ausstellen pyrotechnischer Gegenstände zuwider-
(4) Der Bundesminister des Innern und der Bundes- handelt,
minister für Arbeit und Sozialordnung können zu den Sit- 8. einer Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 3 über die
zungen des Ausschusses weitere Vertreter der Bundes- Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder des
ressorts oder eines beteiligten Landesressorts sowie wei- § 23 Abs. 2 oder 5 über die Anzeige eines beabsichtig-
tere Sachverständige einladen. ten Feuerwerks zuwiderhandelt,
(5) Der Bundesminister des Innern beruft im Einverneh- 9. entgegen einer Anordnung nach § 24 Abs. 2 pyrotech-
men mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nische Gegenstände abbrennt,
die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter, 10. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche
dabei erfolgt die Berufung Stoffe ohne Vorlage des Erlaubnisbescheides oder
1. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 auf Vorschlag des einer Ausfertigung des Erlaubnisbescheides überläßt
Bundesrates, oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 beim Überlassen
der Stoffe die vorgeschriebenen Angaben in der
2. des Vertreters der Bundesanstalt auf Vorschlag des
Erlaubnisurkunde nicht dauerhaft einträgt,
Bundesministers für Wirtschaft und des Vertreters des
Bundesinstituts auf Vorschlag des Bundesministers für 11. entgegen § 25 Abs. 2 Treibladungspulver einem ande-
Verteidigung, ren überläßt, ohne auf der kleinsten Verpackungsein-
heit die vorgeschriebenen Ladedaten anzubringen
3. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4, 5 und 6 nach
oder diese beizufügen,
Anhörung der Vorstände dieser Stellen,
12. einer Vorschrift des § 26 Abs. 1 über das Verhalten
4. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 7 und 8 nach Anhö-
beim Umgang mit Treibladungspulver oder Zündhüt-
rung der jeweiligen Spitzenorganisationen.
chen, des § 26 Abs. 2 oder 3 über das Laden oder
(6) Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre Tätigkeit Entladen von Patronenhülsen oder des § 26 Abs. 4
ehrenamtlich aus. über den höchstzulässigen Gasdruck zuwiderhandelt,
13. entgegen § 27 Abs. 1 Brückenzünder A zum Spren-
gen verwendet oder entgegen § 27 Abs. 2 Brücken-
Abschnitt XH
zünder A unterschiedlicher Widerstandsgruppen in
Ordnungswidrigkeiten einer Lieferung einem anderen überläßt,
14. entgegen § 28 explosionsgefährliche Stoffe, die aus
§ 46 Fund- oder Lagermunition stammen, vertreibt, einem
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des anderen überläßt oder verwendet oder
Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 15. einer Vorschrift der §§ 41, 42 oder § 43 über das
1. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 3 beim Überlassen explo- Verzeichnis nach § 16 oder § 28 des Gesetzes zuwi-
sionsgefährlicher Stoffe die vorgeschriebenen Anga- derhandelt.
ben in der Bescheinigung nicht dauerhaft einträgt oder
die Bescheinigung nicht aufbewahrt,
2. einer vollziehbaren Nebenbestimmung oder inhalt- § 47
lichen Beschränkung der Zulassung im Sinne des Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung
§ 12 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt, von Ordnungswidrigkeiten
3. entgegen § 14 Abs. 1 , 2, 3 oder 4 oder § 15 Abs. 1 1. nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes,
Satz 1, Abs. 2. oder 3 Satz 1 explosionsgefährliche
2. nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,
Stoffe oder Gegenstände ohne vorschriftsmäßige
Kennzeichnung, auch ihrer Verpackung, einem ande- 3. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes, soweit danach
ren überläßt, ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Auf-
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 187
lage nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3 nicht, nicht vollstän- Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren
dig oder nicht rechtzeitig nachkommt, Beförderung vor dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, kann
die Anerkennung des Lehrganges auch widerrufen wer-
wird der Bundesanstalt übertragen.
den, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzen.
Abschnitt XIII
§ 49
Übergangs- und Schlußvorschriften
(gegenstandslos)
§ 48
Lehrgangsträgern, denen die Anerkennung für Lehr- § 50
gänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und ( 1nkrafttreten, Au ßerkrafttreten)
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 1
Anforderungen
an die Zusammensetzung und Beschaffenheit
von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 6 Abs. 1
1 Sprengstoffe
1.1 Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke
1 - Für die anteilmäßige Zusammensetzung von Gesteinsprengstoffen ist die bei der Zulassung festgelegte
Begrenzung maßgebend. Im übrigen sind Abweichungen nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit
der Bestandteile und der Toleranzen bei Wägung und Dosierung zulässig. Gesteinsprengstoffe sind auch
hinsichtlich ihrer Energie und Brisanz durch das zur Prüfung eingereichte Muster als festgelegt zu betrachten.
Die Festlegung der Brisanz entfällt bei Pulversprengstoffen.
2 - Bei Gesteinsprengstoffen müssen alle festen Bestandteile hinreichend fein sowie miteinander und mit den
flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen hinreichend gleichmäßig vermengt sein.
3 - Gesteinsprengstoffe müssen Patronenform haben, sofern in der Zulassung nichts Abweichendes
bestimmt ist.
4 - Die bei wirkenden Sprengladungen entstehenden Sprengschwaden von Gesteinsprengstoffen, die für die
Verwendung unter Tage bestimmt sind, dürfen Kohlenmonoxid, nitrose Gase, andere Gase, Dämpfe oder
schwebfähige feste Rückstände nur in einer Menge enthalten, die unter den üblichen Betriebsbedingungen
keine Gesundheitsschäden verursacht.
5 - Brisante Gesteinsprengstoffe mit Patronendurchmessern unter 50 mm müssen durch Sprengkapsel
zündbar sein und die Detonation übertragen. Sofern sie nur zur Verwendung mit Sprengschnur vorgesehen
sind, müssen sie durch eine Sprengschnur der vorgesehenen Stärke zündbar sein.
6 - Brisante Gesteinsprengstoffe mit Patronendurchmessern ab 50 mm oder zur losen Verwendung müssen
durch eine Sprengkapsel oder eine Verstärkungsladung oder durch Sprengkapsel in Verbindung mit Spreng-
schnur zündbar sein, die Detonation übertragen oder bei Verwendung in loser Form durchdetonieren.
7 - Brisante Gesteinsprengstoffe, die auch in Laderäumen mit Wasser verwendet werden sollen, müssen im
Bohrloch auch nach längerer Einwirkung von Wasser durchdetonieren.
8 - Brisante Gesteinsprengstoffe, die auch unter erhöhtem Wasserdruck verwendet werden sollen (Unter-
wasser-Gesteinsprengstoffe), müssen auch unter diesem Wasserdruck durchdetonieren.
9 - Für Pulversprengstoffe gelten die Anforderungen 1-4 entsprechend. Diese Sprengstoffe müssen gekörnt
oder zu Zylindern (Kunkeln) gepreßt sein und durch Pulverzünder oder Zündschnur zuverlässig zur Umsetzung
gebracht werden.
10 - Sprengstoffe für sonstige Zwecke müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher zündbar sein
und die Detonation übertragen oder bei Verwendung in loser Form durchdetonieren. Die Anforderungen 1-8
gelten sinngemäß.
1.2 Wetters p r engst o ff e
11 - Abweichungen von der in der Zulassung festgelegten anteilmäßigen Zusammensetzung der Wetter-
sprengstoffe sind nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der Wägetoleran-
zen zulässsig. Wettersprengstoffe sind auch hinsichtlich ihrer Energie und Brisanz durch das zur Prüfung
eingereichte Muster als festgelegt zu betrachten.
12 - Bei Wettersprengstoffen müssen alle festen Bestandteile hinreichend fein sowie miteinander und mit den
flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen hinreichend gleichmäßig vermengt sein. In Wettersprengstoffen
dürfen Ammoniumnitrat und Alkalichloride in fester Form nicht zusammen enthalten sein, es sei denn,
Reaktionen zwischen diesen Stoffen sind durch stabilisierende Maßnahmen verhindert.
13 - Wettersprengstoffe müssen Patronenform haben. Die Patronen müssen der in der Zulassung festgeleg-
ten Beschreibung entsprechen.
14 - Für die bei wirkenden Sprengladungen entstehenden Sprengschwaden von Wettersprengstoffen gilt
Absatz 4 entsprechend.
15 - Wettersprengstoffe müssen durch schlagwettersichere Sprengzünder zuverlässig zündbar sein und die
Detonation übertragen.
16 - Wettersprengstoffe müssen hinreichend deflagrationssicher sein.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 189
17 - Wettersprengstoffe müssen auch nach längerer Einwirkung von Wasserzündbar sein und durchdetonie-
ren.
18 - Wettersprengstoffe müssen gemäß ihrer Zugehörigkeit zu der Klasse 1, II oder III bei bestimmungsgemä-
ßer Verwendung hinreichend kohlenstaubsicher sein.
19 - Wettersprengstoffe müssen gemäß ihrer Zugehörigkeit zu der Klasse 1, II oder III bei bestimmungsge-
mäßer Verwendung hinreichend schlagwettersicher sein. '
20 - Wettersprengstoffe, die auch mit Wettersprengschnur zusammen verwendet werden sollen, müssen
durch diese sicher zündbar sein und die Anforderungen 14 und 17 bis 19 auch bei Zündung durch
Wettersprengschnur erfüllen.
2 Zündmittel
2.1 Sprengsc hnüre
2.1.1 Allgemeine Anforderungen
22 - Die Sprengschnüre müssen eine kräftige Umspinnung oder Umhüllung haben, die eine hinreichende
mechanische Festigkeit gewährleistet und die die Sprengstoffseele bei üblicher mechanischer Beanspruchung
schützt.
23 - Die Sprengschnüre müssen den für die jeweilige Sprengschnurart gestellten Anforderungen auch nach
Feucht- und Warmlagerung genügen.
2.1 .2 Besondere Anforderungen an die einzelnen Sprengschnurarten
2.1 .2.1 Sprengschnüre ohne seitliche Detonationsübertragung
24 - Die Sprengschnüre dürfen die Detonation seitlich nicht übertragen.
25 - Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.
2.1.2.2 Sprengschnüre mit einer seitlichen Detonationsübertragung von weniger als 5 cm auf die gleiche Spreng-
schnur
26 - Benachbarte Sprengschnüre gleicher Art dürfen nur bis zu einem Abstand von 5 cm die Detonation
gegenseitig übertragen.
27 - Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.
2.1.2.3 Sprengschnüre ohne Einschränkung des seitlichen Detonationsübertragungsbereiches
28 - Für Zündbarkeit und Zündfähigkeit gilt Absatz 27 entsprechend.
2.1.2.4 Zusätzliche Anforderungen an Sprengschnüre für die Verwendung unter Tage
29 - Für die Beschaffenheit der Sprengschwaden gilt Absatz 3 entsprechend.
2.1.2.5 Wettersprengschnüre
30 - Wettersprengschnüre müssen die für Wettersprengstoffe hinsichtlich Kohlenstaubsicherheit gestellten
Anforderungen nach Absätzen 17 und 18 sinngemäß erfüllen.
31 - Wettersprengschnüre müssen die für Wettersprengstoffe hinsichtlich Schlagwettersicherheit gestellten
Anforderungen nach den Absätzen 19 bis 21 sinngemäß erfüllen.
32 - Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.
33 - Für die Beschaffenheit der Sprengschwaden gilt Absatz 3 entsprechend.
2.1 .2.6 Sprengschnüre mit erhöhten Anforderungen an Wärme- und Druckbeständigkeit
34 - Sprengschnüre, die unter Wasserdruck und bei höheren Temperaturen verwendet werden sollen,
müssen auch unter Berücksichtigung einer notwendigen Standzeit zuverlässig zünden.
35 - Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.
2.2 S p re ng k ap se In
36 - Die Sprengkapseln müssen zuverlässig die Detonation einleiten.
37 - Das Zündvermögen darf durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.
38 - Ladung und Hülsenwerkstoff dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen keine nachteiligen
Veränderungen zeigen.
39 - Der Außendurchmesser der Sprengkapseln muß zwischen 6,8 mm und 6,9 mm liegen.
40 - Vor der Ladung muß ein mindestens 15 mm langer Leerraum vorhanden sein.
41 - Die Sprengkapseln müssen ein Innenhütchen enthalten und einen Flachboden haben.
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
2.3 S p re n g ve rz ög e re r
42 - Die Sprengverzögerer müssen durch Sprengschnüre zuverlässig zündbar sein und müssen Spreng-
schnüre zuverlässig zünden.
43 - Für die Lagerbeständigkeit der Sprengverzögerer gilt Absatz 23 entsprechend.
44 - Ladung und Hülsenwerkstoff dürfen auch bei feuchter und trockener Lagerung keine gefährlichen
Veränderungen zeigen.
2.4 E I e kt r i s c h e Z ü n de r
2.4.1 Allgemeines
45 - Die inneren Zünderteile und der Verschluß müssen fest in der Zünderhülse sitzen.
46 - Die Zünder müssen Zünderdrähte von mindestens 2 m Länge haben. Für Sonderzwecke sind auch
kürzere Zünderdrähte zulässig.
47 - Bei Zünderdrähten aus Stahl muß der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm, bei Zünderdrähten aus
Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Zünderdrähte aus Stahl müssen einen leitenden Überzug haben, der den
Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährlei-
stet. Die Zünderdrähte müssen auf ihrer ganzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemä-
ßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Für Zünder-
drähte, deren Isolierung bei der Verwendung besonderer Beanspruchungen ausgesetzt ist, werden diesen
Beanspruchungen entsprechend Anforderungen an die mechanische Festigkeit der Isolierung gestellt.
2.4.2 Elektrische Kennwerte
2.4.2.1 Brückenzünder A
48 - Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht
mehr als 4,5 Ohm betragen.
49 - Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen. Sie müssen innerhalb dieses
Bereiches in Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von 0,25 Ohm geordnet sein.
50 - Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 0,8 mWs/Ohm und 3,0 mWs/Ohm liegen.
51 - Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.
52 - Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0, 18 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst
werden.
53 - Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Gleichstrom der
Stärke 0,8 A versagerfrei zusammen zünden lassen.
2.4.2.2 Brückenzünder U
54 - Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht
mehr als 3,5 Ohm betragen.
55 - Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.
56 - Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 8,0 mWs/Ohm und 16,0 mWs/Ohm liegen.
57 - Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.
58 - Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst
werden.
59 - Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Gleichstrom der
Stärke 1 ,5 A versagerfrei zusammen zünden lassen.
60 - Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und einer elektrischen
Kapazität von 2 000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst
werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer ermäßigt sich dieser Wert auf 8 kV. Darüber hinaus
müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.
2.4.2.3 Brückenzünder HU
61 - Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden.
62 - Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 1 100 mWs/Ohm und 2 500 mWs/Ohm liegen.
63 - Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.
64 - Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Zündimpuls von
weniger als 3 000 mWs/Ohm versagerfrei zusammen zünden lassen.
65 - Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2 500 pF durch elektrostati-
sche Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen die Zünder
gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 191
2.4.3 Sonstige Anforderungen an die einzelnen Zünderarten
2.4.3.1 Sprengzünder (Sprengmomentzünder und Sprengzeitzünder)
66 - Sprengzünder müssen zuverlässig die Detonation einleiten; sie müssen außerdem wasserdicht sein.
Zünder, die unter Wasserdruck und bei höheren Temperaturen verwendet werden sollen, müssen auch unter
diesen Bedingungen zünden.
67 - Ladung, Hülsenwerkstoff und die anderen Bauteile dürfen sich bei der Aufbewahrung nicht gefährlich
verändern.
68 - Die Zünderhülsen müssen einen Flachboden haben.
69 - Die Verzögerungszeiten von Sprengzeitzündern müssen so gleichmäßig sein, daß Überschneidungen
der Brennzeiten benachbarter Zeitstufen nicht eintreten.
70 - Sprengzeitzünder dürfen während des Wirkens ihres Verzögerungsmittels leicht entflammbare Spreng-
stoffe nicht in Brand setzen.
71 - Schlagwettersichere Sprengzünder müssen bestimmte Anforderungen hinsichtlich ihrer Schlagwettersi-
cherheit erfüllen. Sie dürfen nur schwer entflammbare Bauteile haben. Die Zünderdrahtisolierung muß schwer
entflammbar sein.
72 - Schlagwettersichere Langzeitzünder mit einem Verzögerungsintervall von 500 ms dürfen nur 1O Zeit-
stufen haben.
2.4.3.2 Brennzünder (Brennmomentzünder, Zündschnurzeitzünder, Pulverzünder)
73 - Bei Brennmomentzündern und Zündschnurzeitzündern ohne Sprengkapsel muß die Hülse zur Auf-
nahme einer Sprengkapsel so beschaffen sein, daß sie sich gut einführen läßt und die Sprengkapsel (Ab-
satz 39) nach dem Einführen festsitzt. Besondere Vorrichtungen zur Aufnahme der Sprengkapseln müssen die
gleichen Forderungen erfüllen.
74 - Brennmomentzünder müssen beim Zünden eine in ihren Hülsenleerraum eingesetzte Sprengkapsel
einwandfrei zünden.
75 - In Zündschnurzeitzündern muß eine zugelassene Pulverzündschnur befestigt sein.
76 - Beim Zünden von Zündschnurzeitzündern müssen die Pulverzündschnüre einwandfrei gezündet wer-
den. Dabei darf die Zünderhülse nicht gewaltsam von der Zündschnur abgeworfen werden.
77 - Die Verzögerungszeiten von Zündschnurzeitzündern mit gleich langen Pulverzündschnurstücken dürfen
nicht wesentlich voneinander abweichen.
78 - Pulverzünder müssen Pulversprengstoffe zuverlässig zünden.
2.5 Pu I ver zünd schnüre
2.5.1 Allgemeines
79 - Die Umspinnung oder Umhüllung muß die Pulverseele bei üblicher mechanischer Beanspruchung
schützen.
80 - Die Pulverseele darf an den geschnittenen Enden nicht ausrieseln.
81 - Pulverzündschnüre müssen zuverlässig entzündbar und zündfähig sein.
82 - Pulverzündschnüre dürfen beim Abbrennen nicht seitlich aussprühen und außen nicht zum Glühen
kommen.
2.5.2 Brennzeit
83 - Die bei der Zulassungsprüfung im eingelieferten Zustand, nach vierzehntägiger und nach vierwöchiger
Trockenlagerung bei Raumtemperatur ermittelte durchschnittliche Brennzeit darf nicht weniger als 115 s und
nicht mehr als 125 s für 1 m betragen. Die Brennzeit der einzelnen Zündschnurstücke darf von der durch-
schnittlichen Brennzeit um nicht mehr als ± 1O s für 1 m abweichen.
84 - Die Brennzeit darf durch Feuchtigkeit und Wärme um nicht mehr als ± 1O s von der durchschnittlichen
Brennzeit nach Absatz 83 abweichen. Weiße Zündschnüre brauchen nicht feuchtlagerbeständig zu sein.
85 - Die Brennzeit von blanken und geschützten wasserdichten Zündschnüren darf nach einer Lagerung von
24 Stunden unter Wasser beim Abbrennen unter Wasser um nicht mehr als ± 10 s von der durchschnittlichen
Brennzeit nach Absatz 83 abweichen.
2.6 Anzünder für Pulverzündschnüre
86 - Anzünder für Pulverzündschnüre müssen Pulverzündschnüre zuverlässig zünden. Sie müssen ausrei-
chend lagerbeständig sein.
87 - Zündlichter, die bei Sprengarbeiten verwendet werden, müssen ein rotes Warnlicht haben; auch die
Warnflamme muß Pulverzündschnüre zuverlässig zünden.
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
88 - Die gesamte Brennzeit von Zündlichtern muß zwischen 54 s und 66 s liegen, die des roten Warnlichtes
zwischen 8 s und 12 s. Nach Lagerung darf sich die Brennzeit nicht wesentlich verändern.
89 - Die Brennzeit von Anzündlitzen muß zwischen 8 und 12 s für 1 m liegen.
2.7 Zündmittel für sonstige Zwecke
89.1 - Zündmittel für sonstige Zwecke müssen zuverlässig zündbar und ausreichend zündfähig sein.
89.2 - Zündmittel für sonstige Zwecke dürfen durch übliche mechanische Beanspruchung nicht ausgelöst
werden.
3 Sprengzubehör
3.1 Z ü n d Ie it u n g e n
90 - Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitungen nicht in einer gemeinsamen Umhüllung liegen. Eine
Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht als gemeinsame Umhüllung (Stegzündlei-
tung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen, als verseilte Leitungen oder als Stegzündleitungen
zulässig.
91 - Der Leiter selbst muß mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durchmesser als 0,3 mm oder
einen größeren als 1,0 mm haben.
92 - Die Zerreißkraft jedes Leiters muß mindestens 200 N betragen.
93 - Die Zündleitungen müssen eine ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit haben.
94 - Der elektrische Widerstand einer Einfachzündleitung und eines jeden Leiters einer verseilten Zündlei-
tung sowie einer Stegzündleitung darf für 100 m Länge höchstens 5 Ohm betragen.
95 - Stahlleiter müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut
leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet.
96 - Zündleitungen müssen isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer Verwendung mecha-
nisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Die Isolierung von Zündleitungen mit
erhöhter mechanischer Festigkeit und erhöhter elektrischer Durchschlagfestigkeit muß auch gegen darüber
hinausgehende Anforderungen beständig sein.
3.2 V e r Iä n g e r u n g s d r ä ht e
97 - Verlängerungsdrähte müssen den Anforderungen des Absatzes 47 entsprechen.
3.3 1so I i e r h ü I s e n
98 - Isolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung
mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.
3.4 Zündmaschinen
3.4.1 Mechanische Beschaffenheit
99 - Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.
100 - Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.
101 - Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt sein, daß ein selbsttätiges Lockern
ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündmaschinenteilen sind insbesondere
Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.
102 - Die Bauart der Zündmaschinen muß ein unbefugtes Betätigen erschweren.
3.4.2 Elektrische Beschaffenheit
103 - Zündmaschinen müssen kräftige Anschlußklemmen mit unverlierbaren Muttern haben. Die Anschluß-
klemmen dürfen keinen hohlen Querschnitt haben und müssen aus Messing mit einer Zugfestigkeit von
2
mindestens 400 N/mm bestehen. Der Durchmesser der Halteschraube muß mindestens 4 mm und der der
Anschlußschraube mindestens 6 mm betragen. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung
stehender Teile gesichert sein.
104 - Zwischen den Anschlußklemmen muß ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemmfläche
um mindestens 8 mm überragt.
105 - Das Gehäuse der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen zur
Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isoliermittel
geschützt sein. Die Anschlußklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem
Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung, mindestens jedoch 1000 V
Wechselspannung haben.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 193
106 - Der Werkstoff von Isolierstoffteilen muß den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen.
107 - Kondensatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, daß nach ihrer Betägigung keine gefährlichen
Restladungen auf der Kondensatorbatterie verbleiben.
108 - Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer nicht ausreichenden Betätigung die
Abgabe eines zu schwachen Zündstroms verhindern sollen, dürfen erst dann den Zündstrom freigeben, wenn
die vorgeschriebene elektrische Leistung abgegeben werden kann. Federzugmaschinen müssen eine Vorrich-
tung haben, die verhindert, daß bei nicht voll aufgezogener Feder ein Zündstrom abgegeben werden kann.
109 - Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, daß bei nicht auf die
Sollspannung aufgeladenem Kondensator ein Zündstrom abgegeben werden kann. Sofern eine solche
Vorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand anzubringen ist, kann statt dessen in die
Zündmaschine eine Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung eingebaut sein.
3.4.3 Leistungsfähigkeit
3.4.3.1 Allgemeines
110 - Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50, 80, 100, 160, 200,
300 oder 400 Zündern, Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zünderzahlen von 50, 80 oder 100 Zündern
bei begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine anzuschließenden Zündkreises bestimmt sein.
3.4.3.2 Zündmaschinen für Brückenzünder A
111 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A müssen beim Höchstwiderstand und bei
einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 1 A erreicht haben. Der Stromimpuls vom
Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1 A absinkt, muß
mindestens 4 mWs/Ohm betragen.
2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses
erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 1, 15 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit
0,8 A nicht unterschreiten.
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für
1O Zünder 60 Ohm
20 Zünder 11 O Ohm
30 Zünder 160 Ohm
50 Zünder 260 Ohm
80 Zünder 410 Ohm
100 Zünder 510 Ohm
160 Zünder 810 Ohm
200 Zünder 1 010 Ohm
300 Zünder 1 510 Ohm
400 Zünder 2 010 Ohm.
112 - Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A müssen folgenden Anforderungen genü-
gen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstrom-Verzweigungen von je 4,5 Ohm und bei
Vorschaltung eines elektrischen Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des
Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muß der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer
Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 4 mWs/Ohm betragen.
3.4.3.3 Zündmaschinen für Brückenzünder U
113 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern U müssen beim Höchstwiderstand und bei
einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 2 A erreicht haben. Der Stromimpuls vom
Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1,6 A (bei Kondensator-
zündmaschinen auf 1,5 A) abgesunken ist, muß mindestens 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschi-
nen 18 mWs/Ohm) betragen.
2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses
erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 2,5 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit
nicht 1,5 A unterschreiten.
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für
1O Zünder 55 Ohm
20 Zünder 90 Ohm
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
30 Zünder 125 Ohm
50 Zünder 195 Ohm
80 Zünder 300 Ohm
100 Zünder 370 Ohm
160 Zünder 580 Ohm
200 Zünder 720 Ohm
300 Zünder 1 070 Ohm
400 Zünder 1 420 Ohm.
114 - Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern U müssen folgenden Anforderungen genü-
gen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je 3,5 Ohm und bei
Vorschaltung eines Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises,
für den die Zündmaschine bestimmt ist, muß der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von
höchstens 10 ms mehr als 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.
3.4.3.4 Zündmaschinen für Brückenzünder HU
115 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchstwiderstand und bei
einem äußeren Widerstand von 5 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke von mindestens 30 A erreicht haben.
2. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf
15 A abgesunken ist, muß mindestens 3 300 mWs/Ohm betragen.
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für
20 Zünder 15 Ohm
80 Zünder 50 Ohm
160 Zünder 100 Ohm.
3.4.4 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen
116 - Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten Regeln der
Sicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschlußklemmen ausgenommen. Ebenso
gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrek-
ken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart „erhöhte Sicherheit".
117 - Die Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Nach der Abgabe eines Zündimpulses muß ein
unbeabsichtigtes Wiederaufladen des Kondensators und die Abgabe eines zweiten Zündimpulses unmöglich
sein. Bei Zündmaschinen für Zünderzahlen bis zu 50 Zündern darf die Spitzenspannung nicht mehr als 1200 V,
bei Zündmaschinen für Zünderzahlen von 80 Zündern und darüber nicht mehr als 1 500 V betragen.
3.5 Zünd m asc hi nen prüfge räte
118 - Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Leistungsfähigkeit der
Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepaßt ist.
119 - Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen ein
Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.
120 - Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Absatz 105 entsprechend.
121 - Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Absatz 116 entsprechend.
3.6 Zündkreisprüfer
3.6.1 Allgemeine Anforderungen
122 - Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.
123 - Die Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 5 V betragen.
124 - Die Meßstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.
125 - Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.
126 - Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein, daß auch dann, wenn
einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Gehäuseteilen oder der zugehörigen Anschluß-
klemme erhalten sollte, die Stärke des abgegebenen elektrischen Stromes 50 mA nicht überschreiten kann.
127 - Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, daß eine Überbrückung und
damit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.
128 - Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und blanken
metallischen Gehäuseteilen muß 500 V Wechselspannung betragen.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 195
3.6.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter
129 - Die Meßgenauigkeit muß bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5 v. H.
der Skalenlänge betragen.
130 - Das Meßwerk muß eine Nullpunktregulierung haben.
131 - Abweichungen bis zu 1Ov. H. der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Meßgenauigkeit nicht
beeinflussen.
3. 7 Lad e g e rät e
132 - Ladegeräte müssen so beschaffen sein, daß gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht entstehen
können.
Antriebe müssen so angeordnet oder gesichert sein, daß gefährliche Wechselwirkungen zwischen diesen und
dem Gesteinsprengstoff ausgeschlossen sind.
133 - Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit diesen chemisch
verträglich, gegen Flammenwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein, daß sie
ordnungsgemäß gereinigt werden können.
134 - Bei Teilen zum Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangs-
begrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, daß
keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten kön-
nen.
135 - Die Beschaffenheit der Teile zum Laden des Sprengstoffes, insbesondere die Formgebung des
Vorratsbehälters, muß eine sichere Zufuhr und eine einwandfreie Förderung in den Laderaum gewährleisten.
136 - Elektrische Anlagen für den Ladeteil müssen in der Schutzart IP 54 nach DIN 40050, Blatt 1, Ausgabe
August 1970, Blatt 2, Ausgabe Juni 1972, ausgeführt sein. Stromstärke und Spannungen elektrischer
Fernbedienungseinrichtungen müssen dem Abschnitt 3.6, Absatz 122, 123 und 125 entsprechen; die Meß-
stromstärke darf nicht mehr als 100 mA betragen.
3.8 Misch I ade gerät e
137 - Für Mischladegeräte gelten die unter Abschnitt 3. 7 für Ladegeräte aufgeführten Anforderungen der
Absätze 132, 135 und 136 mit der Maßgabe, daß sich die Anforderungen auch auf den Mischteil beziehen.
138 - Die Konstruktion von Mischladegeräten muß gewährleisten, daß sich keine Ansammlungen von
Stäuben bilden, die zu Bränden oder Explosionen führen können.
139 - Durch die Form der Behälter oder andere Maßnahmen muß eine sichere Zufuhr der Ausgangsprodukte
gewährleistet sein. Einrichtungen zum Fördern und Zuteilen der Ausgangsstoffe (Dosiereinrichtungen) sowie
die Einrichtungen zum Mischen müssen so beschaffen sein, daß der Sprengstoff entsprechend dem zugelas-
senen Muster hergestellt werden kann.
·140 - Teile von Mischladegeräten, die mit Ausgangsprodukten oder Sprengstoffen in Berührung kommen,
müssen mit diesen chemisch verträglich, gegen Flammeneinwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig
und so beschaffen sein, daß sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.
141 - Bei Teilen zum Fördern und Zuteilen gefährlicher Ausgangsprodukte sowie zum Mischen und Fördern
des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte
oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, daß keine gefährlichen mechani-
schen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten können.
142 - Teile zum Mischen und Laden müssen zum Fahrzeugantrieb so angeordnet oder gesichert sein, daß
gefährliche Wechselwirkungen mit dem Sprengstoff ausgeschlossen sind; elektrische Anlagen des Fahrzeu-
ges im Bereich der Misch- und Ladeeinrichtungen müssen besonders geschützt sein.
143 - Die Mischladegeräte müssen mit Zählwerken versehen sein, die die zugeteilten Mengen der wesent-
lichen Ausgangsstoffe anzeigen. Die Zählwerke müssen gegen den Eingriff Unbefugter gesichert werden
können.
4 Pyrotechnische Gegenstände, deren Sätze und Zündmittel für pyrotechnische Gegenstände und deren
Sätze
4.1 Pyrotechnische Gegenstände
144 - Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwen-
dung handhabungssicher sind.
145 - Pyrotechnische Gegenstände müssen so widerstandsfähig sein oder durch die Ursprungsverpackung
des Herstellers so geschützt sein, daß durch Beanspruchungen, denen sie üblicherweise beim Umgang und
Verkehr ausgesetzt sind, ihre Handhabungssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
146 - Die Art der Zündung eines pyrotechnischen Gegenstandes muß deutlich erkennbar oder aus der
Beschriftung ersichtlich sein. Die Zündstelle muß deutlich sichtbar sein.
147 - Pyrotechnische Gegenstände müssen gegen unbeabsichtigte Zündung durch Schutzkappen oder
gleichwertige Vorrichtungen, durch die Art und Form der Verpackung oder durch die Konstruktion des
Gegenstandes gesichert sein.
Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn die Gegenstände in ungeöffneter kleinster Ursprungsverpackung des
Herstellers (kleinste Verpackungseinheit) vertrieben werden.
148 - Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie nicht höher als 100 m steigen.
149 - Pyrotechnische Gegenstände dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine gefährlichen Split-
ter bilden.
4.2 Py rotec h n i sc h e Sätze
150 - Die Sätze pyrotechnischer Gegenstände dürfen nicht selbstentzündlich sein.
151 - Eine vierwöchige Lagerung bei 50° C darf an den Sätzen eines pyrotechnischen Gegenstandes und am
Gegenstand keine Veränderung hervorrufen, die eine Gefahrenerhöhung bedeutet. Enthält ein pyrotechni-
scher Gegenstand verschiedene Sätze, so dürfen die Bestandteile dieser Sätze nicht in Reaktion unterein-
ander treten können, die zur Selbstentzündung führt oder eine Gefahrenerhöhung hervorruft.
152 - In pyrotechnischen Sätzen dürfen nicht enthalten sein:
1. Ammoniumsalze und Amine zusammen mit Chloraten,
2. Metalle, Antimonsulfide oder Kaliumhexacyanoferrat (II) zusammen mit Chloraten.
Enhält ein pyrotechnischer Gegenstand mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzuordnen, daß keine
Mischungen der vorstehend genannten Art entstehen können.
153 - In Sätzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an Chloraten 70 v. H. nicht übersteigen. In Leuchtsät-
zen auf Bariumchlorat-Grundlage, in Pfeifsätzen sowie in Sätzen für Knallkorken, Zündblättchen und -bänder
(Amorces) darf der Chloratanteil bis auf 80 v. H. des Satzgewichtes erhöht werden.
4.3 Besondere Anforderungen an die einzelnen Klassen
4.3.1 Klasse 1: Kleinstfeuerwerk
154 - Das Gesamtgewicht der Sätze (Anfeuerung und Effektsätze) des einzelnen pyrotechnischen Gegen-
standes darf nicht mehr als 3 g betragen. Bei Amorces darf der Knallsatz keine Bleiverbindungen enthalten. Die
pyrotechnischen Gegenstände dürfen keinen Eigenantrieb besitzen, der mit offener Flamme gezündet werden
muß.
155 - In einem pyrotechnischen Gegenstand, ausgenommen in Amorces und Tretknallern, darf an Knallsatz
nur maximal 0,5 g Nitrocellulose in Form von Kollodiumwolle (-watte) mit einem Stickstoffgehalt von maximal
12,6 % oder maximal 2,5 mg Silberfulminat enthalten sein.
156 - In Amorces und Tretknallern können auch chlorat- oder perchlorathaltige Knallsätze enthalten sein. Die
Knallsatzmenge darf nicht größer sein als 7,5 mg je Amorces oder Tretknaller. Silberfulminat und ähnliche
Stoffe sind nicht zulässig.
157 - Bei Plastikamorces muß der Knallsatz in Näpfchen aus geeignetem Kunststoff untergebracht und
abgedeckt sein.
158 - Anzünd- oder anreibbare pyrotechnische Gegenstände mit Knall- oder Bewegungswirkung müssen in
der Regel eine Zeitzündung mit einer Brenndauer von mindestens 3 und höchstens 6 Sekunden haben.
159 - Pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz, Party-Knaller und Raketen sind in dieser Klasse nicht
zulässig. Bei pyrotechnischen Gegenständen mit Knallwirkung darf in 8 m Entfernung eine Lautstärke von
115 dB (A) nicht überschritten werden.
4.3.2 Klasse II: Kleinfeuerwerk
160 - Die Gesamtmenge aller Sätze eines pyrotechnischen Gegenstandes, ausgenommen Raketen und
Party-Knaller, darf nicht mehr als 50 g, bei verdichtetem Bengalpulver nicht mehr als 2 500 g betragen.
161 - Bei Raketen darf die Gesamtmenge der Sätze nicht mehr als 20 g und davon der Anteil an Effektsätzen
nicht mehr als 10 g betragen.
162 - In einem pyrotechnischen Gegenstand, ausgenommen Party-Knaller, darf der Knallsatz nur Schwarz-
pulver enthalten; die Satzmenge darf 1O g nicht überschreiten. Party-Knaller dürfen als Satz nur chlorat- oder
perchlorathaltigen Knallsatz in einer Menge von nicht mehr als 1O mg enthalten.
163 - Bei Knallkörpern, ausgenommen umwickelte kubische Knallkörper, darf die Wandstärke der Satz-
umhüllung nicht mehr als 3,5 mm betragen.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 197
Dies gilt nicht, wenn die Satzumhüllung ohne Verwendung von Klebstoffen und Bindemitteln aus Papier mit
einer flächenbezogenen Masse von maximal 150 g/m2 hergestellt ist und die Prüfung ergibt, daß keine
gefährlicheren Wirkungen als bei der Verwendung einer Satzumhüllung aus verleimtem Papier mit 3,5 mm
Wandstärke eintreten oder die Satzumhüllung aus Kunststoff besteht und die Prüfung ergibt, daß keine
gefährlicheren Wirkungen als bei der Verwendung einer Satzumhüllung aus verleimtem Papier mit 3,5 mm
Wandstärke eintreten.
164 - Umwickelte kubische Knallkörper dürfen neben einer maximal 2 mm starken Satzumhüllung aus Pappe
nicht mehr als 3 Umwicklungen (2 Lagen je Fläche} mit einer geleimten Hanf- oder Papierschnur von 2 mm
Durchmesser haben.
165 - Anzünd- und anreibbare pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung mit einer Brenndauer
von mindestens 3 und höchstens 6 Sekunden haben.
Dies gilt nicht für Gegenstände, für die keine Verzögerung erforderlich ist.
166 - Raketen, Feuertöpfe, Feuerwerksbomben, Feuerwerksröhren und Handröhren müssen die in ihnen
enthaltenen Gegenstände mit pyrotechnischen Effekten so hoch ausstoßen, daß deren Rückstände nicht
brennend auf die Erde fallen.
167 - Schwärmer dürfen nicht höher als 1 m steigen.
168 - Doppelschläge müssen so beschaffen sein, daß sie nur gerichtet fliegen können.
169 - Für Gegenstände mit Knallwirkung gilt der Absatz 149 mit der Maßgabe, daß Splitter und Bauteile nicht
weiter als 8 m - vom Ort der Zerlegung gemessen - fortgeschleudert werden dürfen.
Bei pyrotechnischen Gegenständen mit Knallwirkung dürfen keine brennenden oder glimmenden Splitter
entstehen. Bei pyrotechnischen Gegenständen mit Knallwirkung darf in 8 m Entfernung eine Lautstärke von
115 dB (A} nicht überschritten werden.
4.3.3 Klasse III: Mittelfeuerwerk
170 - Die Menge der pyrotechnischen Sätze eines nicht aus mehreren Einzelheiten zusammengesetzten
Gegenstandes, ausgenommen Raketen, darf nicht mehr als 250 g betragen; bei Raketen darf die Gesamt-
menge der pyrotechnischen Sätze nicht mehr als 75 g betragen. Einzelteile sind Bauteile, die für sich
funktionsfähige pyrotechnische Gegenstände sind.
171 - Werden mehrere Einzelteile zu einem Gegenstand der Klasse III zusammengesetzt, so darf die
Gesamtmenge der pyrotechnischen Sätze des zusammengesetzten Gegenstandes, ausgenommen bei Was-
serfällen, nicht mehr als 800 g betragen; bei Wasserfällen darf die Satzmenge bis zu 1 200 g betragen.
172 - In einem zusammengesetzten Gegenstand dürfen, mit Ausnahme bei Lichterbildern, nicht mehr als
12 Einzelteile vereinigt sein. lichter und Lanzen werden hierbei nicht mitgerechnet. Lichterbilder sind Gegen-
stände, bei denen als Einzelteile ausschließlich lichter und Lanzen verwendet werden.
173 - In einem pyrotechnischen Gegenstand darf an Knallsatz nicht mehr als 100 g Schwarzpulver oder 50 g
eines anderen Nitratgemisches enthalten sein.
174 - In einem Einzelteil eines aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzten Gegenstandes darf an
Knallsatz nicht mehr als 15 g Schwarzpulver oder 6 g Nitratknallsatz enthalten sein.
175 - In einer Rakete darf an Knallsatz nicht mehr als 40 g Schwarzpulver oder 20 g Nitratknallsatz enthalten
sein.
176 - Blitzknallbomben dürfen außer dem Treibsatz höchstens 50 g eines Nitrat-Schwefel-Aluminium-Gemi-
sches enthalten.
177 - Sind in einem Gegenstand verschiedene Knallsätze enthalten, so darf die Gesamtmenge dieser Sätze
nicht größer sein als 50 g.
178 - Für Gegenstände mit Knallwirkung - ausgenommen Raketen - gilt der Absatz 149 mit der Maßgabe,
daß Splitter und Bauteile nicht weiter als 8 m - vom Ort der Zerlegung gemessen - fortgeschleudert werden
dürfen.
179 - Pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung mit einer Brenndauer von mindestens 3 und
höchstens 6 Sekunden haben. Dies gilt nicht für Gegenstände, für die eine Zeitzündung nicht erforderlich ist.
180 - Für Raketen, Feuertöpfe, Feuerwerksbomben und Feuerwerksröhren gilt Absatz 166 entsprechend.
181 - Für die Beschaffenheit von Doppelschlägen gilt Absatz 168 entsprechend.
4.3.4 Klasse T: Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke
182 - Für die Beschaffenheit der Gegenstände dieser Klasse gelten die Bestimmungen der Absätze 150, 151
und 152.
183 - In Knallsätzen sind Schwarzpulver, andere Nitratgemische, Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt
von maximal 12,6 % und Perchloratgemische zulässig.
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
184 - Absatz 152 gilt mit der Maßgabe, daß die Verwendung von Ammoniumsalzen und Aminen zusammen
mit Chloraten in raucherzeugenden Gemischen zulässig ist, wenn die Zusammensetzung des pyrotechnischen
Satzes eine hinreichende Beständigkeit gewährleistet.
185 - Für pyrotechnische Gegenstände der Klasse T2 gelten nicht die Absätze 148 und 149, für Gegenstände
der Unterklasse T 1 , die als Antrieb für Flug- und Raketenmodelle bestimmt sind, gilt Absatz 148 nicht.
186 - Die Gegenstände der Klasse T sind der Unterklasse T 1 zuzuordnen, wenn sie den folgenden
Anforderungen entsprechen:
a) Rauch- oder nebelerzeugende Gegenstände dürfen
1. nicht mehr als 1 kg Satz enthalten,
2. keine Rauch- oder Nebelsätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand weniger als
60 s für 0, 1 kg beträgt,
3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.
b) Pyrotechnische Lichter und Fackeln, die als Signalmittel oder zur Beleuchtung dienen, dürfen
1. nicht mehr als 0,5 kg Satz enthalten,
2. keine Leuchtsätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand weniger als 60 s für
0, 1 kg beträgt,
3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.
c) Gegenstände mit Schallwirkung dürfen
1. als Knallsatz nicht mehr als 10 g Schwarzpulver oder 0,8 g eines Kaliumperchlorat-Aluminium-Knall-
satzes enthalten,
2. bei einer Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.
d) Reiz-, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel dürfen
1. keinen Knallsatz und nicht mehr als 1 kg des Wirksatzes enthalten,
2. keine Wirksätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand weniger als 60 s für 0, 1 kg
beträgt,
3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.
e) Raketen dürfen nicht mehr als 20 g Treibsatz enthalten,
f) Gegenstände mit Heizwirkung oder Gegenstände, die zum Anzünden dienen, dürfen nicht mehr als 1 0 g
Satz enthalten und durch Brand oder Schlag nicht zur Explosion gebracht werden können.
187 - Knallkorken sind Gegenstände der Unterklasse T 1 • Für sie gelten folgende Anforderungen:
1. Die Körper dürfen nur aus Naturkork oder aus von der Zulassungsbehörde anerkannten korkähnlichen
Massen bestehen.
2. Die Körper müssen 15 mm ± 1 mm hoch sein, am Boden einen Durchmesser von 16 mm, an der oberen
Fläche einen Durchmesser von 14 mm sowie eine zentrisch angeordnete zylindrische Vertiefung von
7,5 mm ± 1 mm und von 7 mm Durchmesser zur Aufnahme eines Pappnäpfchens haben.
3. Das zur Aufnahme des Knallsatzes bestimmte Pappnäpfchen muß in den Hohlraum des Körpers so
eingesetzt sein, daß es weder herausfallen noch sich lockern kann.
4. Der Knallsatz darf nur aus Kaliumchlorat, Phosphor, Kreide und einem Bindemittel bestehen. Er muß neutral
reagieren und so eingebracht sein, daß er nicht abbröckelt. Seine Zusammensetzung muß beim Abschuß
die Zerlegung des Körpers gewährleisten.
5. Ein Knallkorken darf höchstens 0,06 g und muß mindestens 0,04 g Knallsatz enthalten.
6. Der Hohlraum, in dem sich der Knallsatz befindet, muß mit einem Deckblättchen aus widerstandsfähigem
Papier verschlossen sein.
188 - liegen bei einzelnen Gegenständen die Merkmale des Absatzes 186 (sowie des Absatzes 189 Satz 1)
nicht vor, so sind die Gegenstände unter Berücksichtigung der Gefährlichkeitsmerkmale der Unterklassen T 1
und T2 in eine dieser Unterklassen einzuordnen.
189 - Signalmittel der Klasse T mit Antrieb durch eine Ausstoßladung sind in jedem Fall Gegenstände der
Unterklasse T2. Das gleiche gilt für pyrotechnische Munition für technische Zwecke, die zur Verwendung in
Geräten zum einmaligen Abschießen bestimmt sind.
190 - Pyrotechnische Druckgasgeneratoren dürfen durch Brand oder Schlag nicht zur Explosion gebracht
werden können.
190.1 - Bühnenfeuerwerk ist der Unterklasse T 1 zuzuordnen, wenn es dem Absatz 186 und folgenden
Anforderungen entspricht:
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 199
a) Nebel- und Rauchmittel dürfen
1. keine hochgiftigen oder stark ätzenden Stoffe entwickeln,
2. beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen,
3. rußbildende Stoffe nicht enthalten,
4. nur an einem festen Standort abgebrannt werden.
b) Leuchtmittel dürfen
1. von den Anforderungen des Absatzes 190.1 .a Nummer 1 bis 3 nicht abweichen,
2. keine gefährlichen Funken oder abtropfende Schlacke bilden, wenn sie in der Hand gehalten werden,
3. nur in der Hand gehalten werden, wenn durch Handgriffe eine gefahrlose Handhabung gewährleistet ist.
c) Funkensprühende Mittel dürfen
1. bei einer unbeabsichtigten Explosion keine gefährlichen Splitter bilden,
2. eine Sprühweite von nicht mehr als 5 m und eine Brenndauer von nicht mehr als 20 s besitzen,
3. einen pyrotechnischen Satz von nicht mehr als 50 g enthalten,
4. keine Gemische aus Bariumnitrat, Schwefel und Aluminium enthalten,
5. keine Verbrennungsprodukte oder Funken entwickeln, die außerhalb des Umkreises der Sprühweite
leicht entflammbare Materialien entzünden können.
d) Nitrocellulose (max. 12,6 % N), insbesondere verarbeitet als Wolle (Watte), Papier, Schnüre, darf
1. bei der Aufbewahrung nicht weniger als 25 % Feuchte enthalten,
2. bis zu 50 g, bezogen auf die Trockensubstanz, in eine Ursprungsverpackung gepackt sein.
e) Mittel mit akustischer Wirkung dürfen
1. bei anzündbaren Gegenständen nur eine Zündverzögerung besitzen, die max. 1 s vom Mittelwert
abweicht,
2. von den Anforderungen des Absatzes 169 nicht abweichen.
f) Blitzeffekte dürfen
1. keine Umhüllung besitzen, die den Anforderungen des Absatzes 149 widerspricht,
2. nur elektrisch gezündet werden,
3. durch Funken keine Brandgefahr verursachen,
4. nicht mehr als 15 g Satz enthalten.
g) Anderes Bühnenfeuerwerk darf in seiner Wirkung nicht gefährlicher sein als die anderen Gegenstände des
Absatzes 190.1 .
h) Gegenstände des Bühnenfeuerwerks, die gefährlicher sind als Gegenstände des Bühnenfeuerwerks der
Unterklasse T 1, sind der Unterklasse T 2 zuzuordnen.
4.3.5 Zündmittel für pyrotechnische Zwecke
191 - Pyrotechnische Zündmittel müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung
handhabungssicher sind.
192 - Für die Beschaffenheit von pyrotechnischen Zündmitteln und deren Sätzen gelten Absatz 145 und 151
entsprechend.
4.3.5.1 Pulverzündschnüre für pyrotechnische Zwecke (Feuerwerkszündschnüre)
193 - Für Feuerwerkszündschnüre gelten die Absätze 79 bis 82 entsprechend.
194 - Die Brennzeit der Feuerwerkszündschnur im Anlieferungszustand und nach zweiwöchiger und vier-•
wöchiger Lagerung bei Raumtemperatur darf nicht wesentlich vom Mittelwert abweichen.
195 - Die durchschnittliche Brennzeit der Feuerwerkszündschnur darf nach vierwöchiger Lagerung bei 50° C
nicht wesentlich von der nach Absatz 194 ermittelten durchschnittlichen Brennzeit abweichen.
196 - Die durchschnittliche Brennzeit einer wasserdichten Zündschnur darf nach einer 24stündigen Lagerung
unter Wasser nicht wesentlich von der nach Absatz 194 ermittelten Brennzeit abweichen.
4.3.5.2 Stoppinen
197 - Stoppinen müssen üblichen mechanischen Beanspruchungen widerstehen.
198 - Stoppinen müssen zuverlässig entzündbar sein.
199 - Für die Brennzeit von Stoppinen gelten die Absätze 194 und 195 entsprechend.
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
4.3.5.3 Zündlichter für pyrotechnische Zwecke
200 - Zündlichter müssen zuverlässig entzündbar sein, gleichmäßig abbrennen und Feuerwerkszündschnüre
zuverlässig zünden.
201 - Für Zündlichter gelten die Absätze 145 und 149 entsprechend.
4.3.5.4 Schlag- und Reibanzünder für pyrotechnische Zwecke
202 - Beim Zünden von Schlag- und Reibanzündern muß die Zündkette einwandfrei gezündet werden. Die
Zünderhülse muß mit der Zündkette ausreichend fest verbunden sein. Für Schlag- und Reibanzünder gelten
die Absätze 145 und 149 entsprechend.
203 - Die Abbrennzeiten der Zündketten von gleichen Reib- oder Schlaganzündern dürfen nicht wesentlich
voneinander abweichen.
204 - Die Zündkette muß ordnungsgemäß abbrennen und ausreichend zündfähig sein.
205 - Die in Reib- oder Schlaganzündern verarbeiteten Zündmittel müssen den für diese Gegenstände
geltenden Anforderungen entsprechen.
4.3.5.5 Elektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke
206 - Für die Beschaffenheit elektrischer Zünder für pyrotechnische Zwecke gelten die Anforderungen der
Absätze 45 und 47 und Abschnitt 2.4.2 entsprechend.
207 - Eine vierwöchige Lagerung bei 50° C darf keine Veränderung der mechanischen und elektrischen
Eigenschaften des Zünders bewirken.
5 Explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische und phar-
mazeutische Zwecke sowie Stoffe, die als Hilfsstoffe bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse
verwendet werden
208 - Mischungen müssen homogen sein. Flüssige Bestandteile dürfen nur verwendet werden, wenn sie den
Festkörper gleichmäßig benetzen.
209 - Die Stoffe dürfen nicht selbsterhitzungsfähig sein. Während einer siebentägigen Lagerung bei 50 °C
unter Wärmestau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim Umgang und bei der Beförderung
entspricht, darf in der gelagerten Probe keine Selbsterhitzung um mehr als 3 °C eintreten. Werden die Stoffe
schärferen Beanspruchungen unterworfen, so sind die Prüfungsbedingungen bezüglich der Lagertemperatur
oder -dauer entsprechend zu wählen.
21 O - Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach Absatz 209 nicht, so muß beim Umgang und bei der
Beförderung eine Temperatur eingehalten werden, bei der eine Selbsterhitzung mit Sicherheit ausgeschlossen
ist.
6 Raketentreibstoffe
211 - Für die anteilmäßige Zusammensetzung eines jeden Raketentreibstoffes ist die bei der Zulassung
festgelegte Begrenzung maßgebend. Die Zusammensetzung darf innerhalb dieser Begrenzung mit Zustim-
mung der Zulassungsbehörde von der zur Prüfung eingereichten Zusammensetzung abweichen. Im übrigen
sind Abweichungen nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der Wäge-
toleranz zulässig.
212 - Alle festen Bestandeile der Stoffe müssen hinreichend fein sowie miteinander und mit den flüssigen
oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein.
213 - Die Stoffe müssen gegen mechanische und thermische Beanspruchung, denen sie üblicherweise beim
Umgang oder bei der Beförderung ausgesetzt sind, unempfindlich sein. Sie dürfen bei bestimmungsgemäßer
Verwendung nicht explodieren oder detonieren.
214 - Stoffe in gepreßter oder gegossener Form dürfen keine Risse oder Gasblasen enthalten.
215 - Die Stoffe dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen keine nachteiligen Veränderungen
zeigen.
216 - Verschiedene Stoffe in einem Gegenstand dürfen nicht in Reaktion miteinander treten können, die zur
Selbstentzündung führt.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 201
Anlage 2
Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach § 8
Stoff oder Gegenstand Zeichen
1. Sprengstoffe
Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke
Pu lversprengstoffe p
Hochprozentige gelatinöse Sprengstoffe GNN
Gelatinöse Sprengstoffe GN
Halbgelatinöse Sprengstoffe HN
Pulverförmige Sprengstoffe mit Sprengölzusatz PN
Pulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz PA
Pulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz, wasserfest PAW
Pulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz mit ausschließlich nicht
explosionsgefährlichen verbrennlichen Anteilen PAC
Chloratsprengstoffe PCI
Sprengschlämme SA
Druckfeste Sprengstoffe GND
Feste Salpetersäureester, Nitramine und aromatische Nitroverbindungen sowie im
wesentlichen aus diesen bestehende Gemische im festen bis plastischen Zustand
mit zusätzlichen verbrennlichen Komponenten oder ohne diese Komponenten E
Sprengstoffe für sonstige Zwecke sz
Wettersprengstoffe der
Klasse 1 WI
Klasse II WII
Klasse III Will
II. Zündmittel
Sprengschnüre ohne seitliche Detonationsübertragung sso
Sprengschnüre mit einem seitlichen Detonationsübertragungsbereich bis 5 cm ss
Sprengschnüre ohne Einschränkung des seitlichen Detonationsübertragungsbereiches SSM
Wettersprengschnüre der Klasse 1 wss 1
Wettersprengschnüre der Klasse II WSS II
Wettersprengschnüre der Klasse III WSS III
Sprengkapseln SK
Sprengkapseln mit elektrischer Auslösung SKE
Sprengkapseln mit mechanischer Auslösung SKM
Sprengverzögerer SV
elektrische Zünder als Brückenzünder A u HU
nichtschlagwettersichere Sprengmomentzünder ZEMA ZEMU ZEMHU
schlagwettersichere Sprengmomentzünder ZEMSA ZEMSU ZEMSHU
nichtschlagwettersichere Sprengzeitzünder ZEVA ZEVU ZEVHU
schlagwettersichere Sprengzeitzünder ZEVSA ZEVSU ZEVSHU
Brennmomentzünder ZEBA ZEBU ZEBHU
Zündschnurzeitzünder ZEZA ZEZU ZEZHU
Pulverzünder ZEPA ZEPU ZEPHU
nichtelektrische Zünder
nichtelektrische Sprengmomentzünder ZNEM
nichtelektrische Sprengzeitzünder ZNEV
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Stoff oder Gegenstand Zeichen
Pulverzündschnüre
weiße zzw
geteerte ZZT
blanke wasserdichte ZZB
geschützte wasserdichte ZZG
Anzünder für Pulverzündschnüre ZA
Zündmittel für sonstige Zwecke zsz
III. Sprengzubehör
Zündleitungen
Einfachleitungen ZLE
verseilte Leitungen ZLV
Stegleitungen ZLG
Verlängerungsdrähte zv
Isolierhülsen ZI
Zündmaschinen ZM
Zündmaschinenprüfgeräte ZP
Zündkreisprüfer ZK
Ladegeräte L
Mischladegeräte ML
IV. Pyrotechnische Gegenstände, deren Sätze und Zündmittel für pyrotechnische
Gegenstände und deren Sätze
a) Pyrotechnische Gegenstände der
Klasse 1 PI
Klasse II p II
Klasse III PIii
Klasse T1 PT1
Klasse T2 PT2
b) Pyrotechnische Sätze PS
c) Zündmittel für pyrotechnische Zwecke
Pulverzündschnüre für pyrotechnische Zwecke ZZP
Stoppinen zzs
Zündlichter für pyrotechnische Zwecke ZZL
Schlag- oder Reibanzünder ZZA
Elektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke ZZE
V. Explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenchaftliche, analytische,
medizinische und pharmazeutische Zwecke sowie Stoffe, die als Hilfsmittel
bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse verwendet werden
Explosionsgefährliche Stoffe
für technische Zwecke EST
für wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke ESW
die als Hilfsstoffe bei der Herstellung von chemischen Erzeugnissen verwendet werden H
VI. Treib- und Zündstoffe
Raketentreibstoffe R
Raketentreibstoffe in laboriertem Zustand RG
Zündstoffe z
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 203
Anlage 3
Kennzeichnung und Verpackung
von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 14 Abs. 1
1 Sprengstoffe
1.1 Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke
1 - Gesteinsprengstoffe müssen in Paketen verpackt sein; dies gilt nicht für brisante Gesteinsprengstoffe,
wenn das Gewicht der einzelnen Patrone mindestens 500 g beträgt oder die paketlose Verpackung nach den
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zugelassen ist. Patronen brisanter Gesteinsprengstoffe
mit einem Gewicht von weniger als 500 g können auch in wasserdichten, durchsichtigen Kunststoffschläuchen
verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt sein.
2 - Absatz 1 ist auf Gesteinsprengstoffe nicht anzuwenden, wenn diese Stoffe in kleineren Mengen, als sie in
der Ursprungsverpackung des Herstellers enthalten sind, dem -Verbraucher überlassen werden; die Gestein-
sprengstoffe müssen jedoch handhabungssicher und so verpackt sein, daß sie gefahrlos befördert werden
können.
3 - Sprengstoffe für sonstige Zwecke müssen handhabungssicher verpackt sein. Dies gilt als erfüllt, wenn die
Verpackung den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entspricht.
4 - Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen und Pakete von brisanten Gesteinsprengstoffen müssen rot
sein; durchsichtige Umhüllungen müssen rote Farbe erkennen lassen oder einen mindestens 5 cm breiten
roten Ring tragen. Bei undurchsichtiger starrer Umhüllung von Patronen genügt zur Kennzeichnung ein
mindestens 5 cm breiter roter Ring.
5 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen brisante Gesteinsprengstoffe versandt werden, müssen
folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
4. das Gewicht des Sprengstoffinhalts.
6 - Pakete und Patronen, in denen brisante Gesteinsprengstoffe verpackt werden, müssen folgende Angaben
tragen oder erkennen lassen:
1 . die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 ,
2. die Jahreszahl der Herstellung,
3. die Nummer der Kiste oder des Kartons nach Absatz 5 Nr. 3.
Pakete einer Sprengstoffkiste oder eines Kartons sind zusätzlich mit einer fortlaufenden Nummer und mit der
Zahl der in dem Paket enthaltenen Patronen zu kennzeichnen. Patronen sind zusätzlich mit der Nummer des
Pakets zu kennzeichnen. Soweit sich die Kennzeichnung mit dem Zulassungszeichen und dem Gefahren-
symbol mit der Gefahrenbezeichnung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5) auf den Patronen nicht anbringen läßt, genügt die
Kennzeichnung auf den Paketen.
7 - Werden Patronen brisanter Gesteinsprengstoffe in wasserdichten durchsichtigen Kunststoffschläuchen
verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt, so genügt die Kennzeichnung der Paketeinheiten in der Kiste oder
in dem Karton mit einer durchlaufenden Nummer.
8 - Für die in den Absätzen 5 und 6 vorgeschriebene Kennzeichnung sind bei Patronen und Paketen
schwarze, bei den Kisten, Kartons und anderen Behältern rote Schriftzeichen und Zahlen zu verwenden.
9 - Für die Kennzeichnung der Kisten, Kartons, Paketeinheiten, Patronen und anderer Behälter, in denen
Sprengstoffe für sonstige Zwecke verpackt werden, gelten die Absätze 4 bis 8 entsprechend. Anstelle des
Gewichts des Sprengstoffinhalts kann die Anzahl der Gegenstände angegeben werden.
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
10 - Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen und Pakete von Pulversprengstoffen müssen braun sein.
Die Kisten, Kartons und Behälter sowie Umhüllungen, in denen Pulversprengstoffe versandt werden, müssen
folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
4. das Gewicht des Sprengstoffinhalts.
11 - Pakete und Patronen von Pulversprengstoffen müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,
2. die Jahreszahl der Herstellung,
3. die Nummer der Kiste oder des Kartons nach Absatz 10 Nr. 3.
Absatz 6 letzter Satz gilt entsprechend.
12 - Die in Absatz 10 vorgeschriebene Kennzeichnung ist auf den Patronen und Paketen in schwarzen, auf
den Behältern in roten Schriftzeichen und Zahlen anzubringen.
13 - Die Absätze 1 bis 12 sind nicht anzuwenden auf
1. Pulversprengstoffe, die zum Schnüren und zum Kessel- oder Lassensprengen in loser Form überlassen
werden,
2. Gesteinsprengstoffe, die erst an der Verwendungsstelle hergestellt und dort unverzüglich zum Sprengen
verwendet werden.
1 .2 Wette r s p r e n g s t o ff e
14 - Wettersprengstoffe der Klasse I müssen in Paketen verpackt sein.
15 - Wettersprengstoffe der Klassen II und III müssen in wasserdichten, durchsichtigen Kunststoffschläuchen
verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt sein. Diese Verpackung ist auch für Wettersprengstoffe der Klasse 1
zulässig.
16 - Die Umhüllungen der Patronen und Pakete von Wettersprengstoffen müssen folgende Farben haben
oder erkennen lassen:
1. die Klasse 1: Gelblich-weiß,
2. die Klasse II: Gelblich-weiß mit 2 cm breiten grünen Querstreifen,
3. die Klasse III: Grün.
17 - Für die Kennzeichnung der Kisten, Kartons, Paketeinheiten und Patronen, in denen Wettersprengstoffe
versandt werden, gilt Absatz 5 bis 7 entsprechend. Anstelle der Monatszahl ist die Jahreswochenzahl
anzugeben.
18 - Für die in Absatz 17 vorgeschriebene Kennzeichnung sind schwarze Schriftzeichen und Zahlen zu
verwenden.
2 Zündmittel
2. 1 S prengschnü re
19 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Sprengschnüre versandt werden, müssen folgende
Angaben tragen oder erkennen lassen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
4. die Länge der Sprengschnur.
20 - Jede Sprengschnur muß einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der die Herstellungsstätte kenn-
zeichnet. Die äußere Umhüllung von Wettersprengschnüren muß weiß sein; andere Sprengschnüre dürfen
nicht weiß sein.
21 - Sprengschnüre müssen auf Rollen gewickelt und dürfen nicht länger als 500 m sein. Jede Rolle muß
folgende Angaben tragen:
1 . die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 ,
2. die Länge der Sprengschnur,
Nr . 7 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 205
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 19 Nr. 3.
Die Rollen einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden
Nummer zu kennzeichnen.
2.2 Sprengkapseln
22 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Sprengkapseln versandt werden, müssen folgende
Angaben tragen oder erkennen lassen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahreszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
4. die Anzahl der Sprengkapseln.
23 - In den Flachboden der Sprengkapseln muß ein Zeichen eingeprägt sein, das die Herstellungsstätte
kennzeichnet.
24 - Sprengkapseln müssen in Schachteln mit höchstens 100 Stück verpackt sein. Die Schachteln müssen
folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,
2. die Anzahl der Sprengkapseln,
3. die Jahreszahl der Herstellung,
4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 22 Nr. 3.
Die Schachteln einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden
Nummer zu kennzeichnen. Ferner muß in jeder Schachtel ein Zettel enthalten sein, der den Tag der
Herstellung angeben muß.
2.3 S prengve rzög ere r
25 - In die Hülsen von Sprengverzögerern muß ein Zeichen eingeprägt sein, das die Herstellungsstätte
kennzeichnet.
26 - Sprengverzögerer müssen in Schachteln zu höchstens 100 Stück verpackt sein.
27 - Die Schachteln müssen folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,
2. die Anzahl der Sprengverzögerer,
3. die mittlere Verzögerungszeit in Millisekunden,
4. die Jahreszahl der Herstellung.
2.4 Elektrische Zünder
28 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen elektrische Zünder versandt werden, müssen folgende
Angaben tragen oder erkennen lassen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
4. die Anzahl der elektrischen Zünder.
29 - Elektrische Zünder müssen in Paketen zu höchstens 100 Stück verpackt sein. Jedes Paket muß mit
einem Zettel versehen sein, der bei Brückenzündern A gelbe Farbe mit dem Buchstaben „A", bei Brückenzün-
dern U gelbe Farbe mit dem Buchstaben „U", bei Brückenzündern HU blaue Farbe hat und folgende Angaben
tragen muß:
1. die Anzahl der Zünder,
2. die Zünderdrahtlänge und das Material,
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 28 Nr. 3,
5. bei Sprengzündern die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,
6. bei Brennzündern die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
7. bei Brückenzündern A und U den Brücken- und Gesamtwiderstand, bei Brückenzündern HU den Gesamt-
widerstand,
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
8. bei Sprengzeitzündern das Verzögerungsintervall und die Anzahl der Zeitstufen, bei Zündschnurzeitzün-
dern die Länge der Zündschnüre,
9. ,,schlagwettersicher" oder „nicht schlagwettersicher".
Die Pakete einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden
Nummer zu kennzeichnen.
30 - In den Flachboden der Zünderhülsen von Sprengzündern muß ein Zeichen, das die Herstellungsstätte
kennzeichnet, in den Flachboden von Sprengzeitzündern auch die Zeitstufennummer eingeprägt sein. Schlag-
wettersichere Sprengzünder müssen Hülsen aus Kupfer oder Messing haben, die keine Färbung enthalten. Die
Hülsen nicht schlagwettersicherer Zünder müssen sich in Material oder Farbe deutlich von metallisch blankem
Kupfer oder Messing unterscheiden.
31 - Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von Brückenzündern A und Brückenzündern U muß wie folgt
gefärbt sein:
1. bei Sprengmoment- und Brennzündern gelb-weiß,
2. bei Kurzzeitzündern (Verzögerungsintervall weniger als 100 Millisekunden) gelb-grün,
3. bei Langzeitzündern (Verzögerungsintervall von 100 und mehr Millisekunden) gelb-rot.
32 - Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von Brückenzündern HU muß wie folgt gefärbt sein:
1. bei Sprengmoment- und Brennzündern blau-weiß,
2. bei Kurzzeitzündern blau-grün,
3. bei Langzeitzündern blau-rot.
33 - Bei Sprengzeitzündern müssen die Zeitstufennummer und das Verzögerungsintervall auf Kennzeich-
nungsfähnchen angegeben sein.
2.5 Pu I ver zünd schnüre und Anzünder für Pu I ver zünd schnüre
34 - Jede Pulverzündschnur muß einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der die Herstellungsstätte
kennzeichnet.
35 - Die Gefäße, in denen die Pulverzündschnurringe oder -rollen verpackt werden, müssen mit einem Zettel
versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:
1 . die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Anzahl der Pulverzündschnurringe oder -rollen und die Länge eines Ringes oder einer Rolle,
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.
36 - Anzünder für Pulverzündschnüre müssen in Schachteln mit höchstens 25 Stück verpackt sein.
Die Schachteln müssen die Anzünder gegen Feuchtigkeit schützen.
37 - Jede Schachtel mit Anzündern für Pulverzündschnüre muß folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Anzahl der Anzünder,
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
4. bei Zündlichtern: die Brennzeit in Sekunden.
38 - Für die Kennzeichnung und Verpackung von Anzündern für Pulverzündschnüre in Form von Anzünd-
litzen gilt Absatz 34 und 35 entsprechend. Die Kennzeichnung muß außerdem die Brennzeit in Sekunden je
Meter angeben.
2.6 Zündmittel für sonstige Zwecke
38.1 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Zündmittel für sonstige Zwecke versandt werden,
müssen folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahreszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
4. die Anzahl der Zündmittel.
3 Sprengzubehör
3.1 Z ü n d Ie i t u n g e n
39 - Die Isolierung von Zündleitungen, deren elektrischer Widerstand je 100 m Länge eines Leiters nicht mehr
als 2 Ohm beträgt, muß gelb gefärbt sein. Bei einem Widerstand von mehr als 2 Ohm muß sie rot gefärbt sein.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 207
40 - Rollen, in denen Zündleitungen verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende
Angaben tragen muß:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Länge der Zündleitung und den Werkstoff des Leiters,
3. den elektrischen Widerstand für 100 m einfacher Leitungslänge.
3.2 Ve rl änge ru ng sd rähte
41 - Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Stahl muß grau, die Isolierung von Verlängerungsdrähten
aus Kupfer grün gefärbt sein. Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Stahl, die ausschließlich im
Salzbergbau verwendet werden, dürfen abweichend von Satz 1 blau sein.
42 - Rollen, in denen Verlängerungsdrähte verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der
folgende Angaben tragen muß:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Länge des Verlängerungsdrahtes und den Werkstoff des Leiters,
3. den elektrischen Widerstand für 100 m Drahtlänge.
3.3 1so I i er h ü I s e n
43 - Packungen mit Isolierhülsen müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Anzahl der Isolierhülsen.
3.4 Zündmaschinen
44 - Zündmaschinen müssen folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
2. die Typenbezeichnung,
3. die Zünderart, bei Zündmaschinen für mehrere Zünderarten die Zünderarten, für die sie zur Verwendung
anderen überlassen werden, die Schaltweise und die zulässige Anzahl der Zünder,
4. den elektrischen Höchstwiderstand, bei Zündmaschinen für mehrere Zünderarten die elektrischen Höchst-
widerstände für die Zünderarten, für die sie zur Verwendung anderen überlassen werden,
5. die Fabriknummer,
6. die Jahreszahl der Herstellung,
7. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinen: ®•
8. bei Zündmaschinen mit einer Verriegelungsvorrichtung, mit Ausnahme von Zündmaschinen mit Anzeige-
vorrichtung für die Kondensatorspannung, den Buchstaben „Z" vor der Fabriknummer.
3.5 Zündmaschinen prüf ge räte
45 - Zündmaschinenprüfgeräte müssen folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
2. die Typenbezeichnung,
3. die Bezeichnung der Zündmaschinentypen, zu deren Nachprüfung das Gerät bestimmt ist,
4. die Fabriknummer,
5. die Jahreszahl der Herstellung,
6. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinenprüfgeräten: ®·
3.6 Zündkreisprüfer
46 - Zündkreisprüfer müssen folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
2. die Typenbezeichnung,
3. den elektrischen Widerstandsbereich,
4. die Fabriknummer,
5. die Jahreszahl der Herstellung.
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3. 7 Lad e g e rät e
47 - Ladegeräte müssen folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
2. die Typenbezeichnung,
3. die Fabriknummer.
3.8 M i s c h I ade gerät e
48 - Für Mischladegeräte gilt Absatz 47 entsprechend.
4 Pyrotechnische Gegenstände und Zündmittel für pyrotechnische Gegenstände
49 - Pyrotechnische Gegenstände sowie ihre Verpackung müssen folgende Angaben tragen:
Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, bei pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV die
Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.
Anstelle des Namens oder der Firma des Herstellers oder Einführers nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 kann dessen
Warenzeichen und anstelle der Herstellungsstätte nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 ein Kennzeichen für die Herstellungs-
stätte auf den pyrotechnischen Gegenständen angebracht sein; auf der kleinsten Ursprungsverpackung des
Herstellers (kleinste Verpackungseinheit) ist außerdem das Bruttogewicht der Verpackungseinheit anzubrin-
gen. Dies gilt nicht für Knallbonbons und Knallerbsen.
50 - Gegenstände der Klasse IV und T und deren Verpackung mit Ausnahme der Knallkorken müssen außer
den Angaben nach Absatz 49 mit der Jahreszahl der Herstellung gekennzeichnet werden.
51 - Soweit sich die Kennzeichnung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen läßt, genügt die Anbringung
auf der kleinsten Verpackungseinheit. Enthält eine kleinste Verpackungseinheit verschiedene pyrotechnische
Gegenstände, so muß erkennbar sein, welche Kennzeichnung für welchen Gegenstand gilt.
52 - Die Kennzeichnung der kleinsten Verpackungseinheit kann entfallen, wenn das Verpackungsmaterial den
Gegenstand ein- oder mehrseitig durchsichtig umschließt und die Kennzeichnung auf dem Gegenstand
deutlich erkennbar ist.
53 - Außer der Kennzeichnung nach Absatz 49 bis 52 sind folgende Hinweise anzubringen bei pyrotechni-
schen Gegenständen
der Klasse II: ,,Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten",
der Klasse III: ,,Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zur Verwendung von Gegenständen
der Klasse 111",
der Klasse IV: ,,Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zur Verwendung von Gegenständen
der Klasse IV".
54 - Für die Verpackung von Knallkorken gelten folgende besondere Bestimmungen:
1. Die einzelne Verpackungsschachtel darf höchstens 50 Knallkorken enthalten, diese müssen auf den
Schachtelboden geklebt sein.
2. Die Verpackungsschachteln müssen aus zäher, widerstandsfähiger Pappe hergestellt sein. Der Unterteil
der Schachtel muß so hoch sein, daß sein oberer Rand 5 mm über der Oberfläche der eingeklebten
Knallkorken liegt und so bemessen sein, daß die Knallkorken sich nirgends zwängen. Der Deckel der
Schachtel muß dicht schließen und mindestens 15 mm über den oberen Rand des Unterteils greifen.
3. Der Raum zwischen und über den Knallkorken muß bis zum Schachtelrand mit Holzmehl ausgefüllt sein,
das keine Bestandteile enthalten darf, durch die das Deckblättchen verletzt werden kann. Das Holzmehl
muß mit einem weichen Stoff abgedeckt sein.
4. Der Deckel und das Unterteil der gefüllten Schachtel müssen durch einen Klebstreifen fest miteinander
verbunden sein.
5. Fertige Schachteln müssen beim Versand zu Paketen vereinigt sein. Ein Paket darf nicht mehr als
1O Schachteln enthalten. Die Pakete müssen in Holzkisten oder in anderen für die Beförderung auf der
Eisenbahn zugelassenen Versandbehältern derart verpackt sein, daß sie gegen Verschieben gesichert
sind.
55 - Jede Pulverzündschnur für pyrotechnische Zwecke muß einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der
die Herstellungsstätte kennzeichnet.
56 - Die Gefäße, in denen die Pulverzündschnüre für pyrotechnische Zwecke in Ringen oder Abschnitten
verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Anzahl der Pulverzündschnurringe und die Länge eines Ringes oder die Gesamtlänge der Pulverzünd-
schnur und die Länge eines Abschnittes,
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 209
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.
57 - Die Gefäße, in denen Stoppinen verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende
Angaben tragen muß:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Anzahl der Stoppinen,
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.
58 - Bei Zündlichtern für pyrotechnische Zwecke ist deren Brennzeit anzugeben. Im übrigen gilt Absatz 37
entsprechend.
59 - Für Schlag- und Reibanzünder und für elektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke gelten Absatz 28
Nr. 1 bis 4, Absatz 29 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 und Absatz 31 Nr. 1 entsprechend.
5 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe
60- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Zündstoffe, pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver und
Raketentreibstoffe versandt werden, müssen folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
4. die Anzahl der Gegenstände oder die Menge des Stoffes,
5. die bei der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.
Bei Treibladungspulver entfällt die Kennzeichnung nach Nummer 5 und nach § 14 Abs. 1 Nr. 4.
61 - Behälter und Pakete, in denen explosionsgefährliche Stoffe nach§ 1 Abs. 3 des Gesetzes enthalten sind,
sind wie folgt zu kennzeichnen:
1. Stoffgruppe A nach § 14 Abs. 1 und Absatz 60 Nr. 2, 4 und 5,
2. Stoffgruppe B nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 60 Nr. 2, 4 und 5,
3. Stoffgruppe C nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 60 Nr. 2 und 4.
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 4
Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung nach§ 14 Abs. 1 Nr. 5
Schwarzer Aufdruck auf orangegelbem Grund
E
Explosionsgefährlich
Anlage 5
Gefahrenhinweise, Sicherheitsratschläge sowie Gefahrensymbole
und Gefahrenbezeichnungen nach § 15 Abs. 1
für bestimmte explosionsgefährliche Stoffe
1. Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze)
R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich
R _2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich
R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich
R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen
R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig
R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig
R 7 Kann Brand verursachen
R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen
R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen
R 10 Entzündlich
R 11 Leichtentzündlich
R 12 Hochentzündlich
R 13 Hochentzündliches Flüssiggas
R 14 Reagiert heftig mit Wasser
R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase
R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen
R 17 Selbstentzündlich an der Luft
R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich
R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden
R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen
R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut
R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken
R 23 Giftig beim Einatmen
R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut
R 25 Giftig beim Verschlucken
R 26 Sehr giftig beim Einatmen
R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut
R 28 Sehr giftig beim Verschlucken
R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase
R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden
R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 211
R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
R33 Gefahr kumulativer Wirkungen
R 34 Verursacht Verätzungen
R35 Verursacht schwere Verätzungen
R 36 Reizt die Augen
R37 Reizt die Atmungsorgane
R38 Reizt die Haut
R39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens
R40 Irreversibler Schaden möglich
R 41 Gefahr ernster Augenschäden
R42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich
R43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich
R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluß
R45 Kann Krebs erzeugen
R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen
R47 Kann Mißbildungen verursachen
R48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition
2. Kombination der R-Sätze
R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase
R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und leichtentzündlicher Gase
R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken
R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken
R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken
R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane
R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut
R 36/38 Reizt die Augen und die Haut
R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut
R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich
3. Sicherheitsratschläge ($-Sätze)
s 1 Unter Verschluß aufbewahren
s 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
s 3 Kühl aufbewahren
s 4 Von Wohnplätzen fernhalten
s 5 Unter ......... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben)
s 6 Unter ......... aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben)
s 7 Behälter dicht geschlossen halten
s 8 Behälter trocken halten
s 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
S12 Behälter nicht gasdicht verschließen
S13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten
S14 Von ......... fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben)
S15 Vor Hitze schützen
S16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen
S17 Von brennbaren Stoffen fernhalten
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben
S20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken
S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen
S22 Staub nicht einatmen
S23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)
S24 Berührung mit der Haut vermeiden
S25 Berührung mit den Augen vermeiden
S26 Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren
S27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen
S28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ......... (vom Hersteller anzugeben)
S29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen
S30 Niemals Wasser hinzugießen
S33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen
S34 Schlag und Reibung vermeiden
S35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden
S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen
S37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen
S38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen
S39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit ......... reinigen (vom Hersteller anzugeben)
S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen
S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom
Hersteller anzugeben)
S43 Zum Löschen ......... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht,
anfügen: Kein Wasser verwenden)
S44 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
S45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
S46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen
S47 Nicht bei Temperaturen über ......... C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben)
S48 Feucht halten mit ......... (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben)
S49 Nur im Originalbehälter aufbewahren
S50 Nicht mischen mit ......... (vom Hersteller anzugeben)
S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden
S 52 Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden
4. Kombination der S-Sätze
s 1/2 Unter Verschluß und für Kinder unzugänglich aufbewahren
s 3/7/9 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren
s 3/9 Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren
s 3/14 An einem kühlen Ort entfernt von ......... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden
werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)
s 3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ......... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt
vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)
s 3/9/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren
s 3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ......... aufbewahren (die
Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)
s 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten
s 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen
S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden
S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen
S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über ... , ...... C (vom Hersteller anzugeben)
aufbewahren
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 213
5. Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
Schwarzer Aufdruck auf orangegelbem Grund
T C
Giftig Ätzend
Xn Xi
Mindergiftig Reizend
6. Aus den den nachstehend aufgeführten explosionsgefährlichen Stoffen in den Spalten 4, 5 und 6
zugeordneten Kennbuchstaben und Kennzahlen ergeben sich die Gefahrensymbole
sowie die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und die Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
Kennzeichnung Stoff
lfd. Stoffidentität EG-Nummer Kenn- Kennziffer Kennziffer
NL Bezeichnung des Stoffes CAS-Nummer buchstaben für für
Gefahren- R-Sätze S-Sätze
symbole
1 2 3 4 5 6
1 2-Amino-4,6-dinitro-phenol 612-034-00-9 E, Xn 1-20/21/22 35
(Pikraminsäure) 96-91-3
2 Ammonium-bis(2,4,6-trinitro-phenyl}amin 612-019-00-7 E, T 1-26/27/28-33 35-36-45
(Hexanitrodiphenylamin-Ammoniumsalz) 2844-92-0
3 Ammoniumdichromat 024-003-00-1 E, Xi 1-8-36/37/38-43 28-35
7789-09-5
4 Ammoniumperchlorat 017-009-00-0 E,Xn 1-22 22-27-35
7790-98-9
5 Bis-(hydroxy-ethyl}-ether-dinitrat 603-033-00-4 E, T 3-26/27/28-33 33-35-36/37-45
(Diethylenglykoldinitrat) 693-21-0
6 Bis-(2,4,6-trinitro-phenyl)-amin 612-018-00-1 E, T 2-26/27/28-33 35-36-44
(Hexyl) 131-73-7
7 Bleiazid 082-003-00-7 E, Xn 3-20/22-33 33-34-35
13424-46-9
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Kennzeichnung Stoff
Lfd. Stoffidentität EG-Nummer Kenn- Kennziffer Kennziffer
Nr. Bezeichnung des Stoffes GAS-Nummer buchstaben für für
Gefahren- R-Sätze S-Sätze
symbole
1 2 3 4 5 6
8 Blei-2,4,6-trinitro-resorcinat 609-019-00-4 E, Xn 3-20/22-33 33-34-35
(Trizinat) 17994-50-6
9 Calcium-jodylbenzoat ?) 053-004-00-X E 1 35
10 Chlortrinitrobenzol ?) 61 0-004-00-X E, T 2-26/27/28 35-45
11 Dibenzoylperoxid 617-008-00-0 E, Xi 3-36/37/38 3/7/9-14-
(Benzoylperoxid) 27-34-37/39
12 4,4' -Dichlorbenzoyl-peroxid 617-011-00-7 E, Xi 3-36/37/38 3/7/9-14-
(Bis(p-4-Chlorbenzoyl)-peroxid) 27-34-37/39
13 Ethylnitrat 007-007-00-8 E 2 23-24/25
14 Ethylnitrit 007-006-00-2 E, Xn 2-20/21/22
109-95-5
15 Glycerintrinitrat 603-034-00-X E, T 3-26/27/28-33 33-35-36/37-45
(Nitroglycerin) 55-63-0
16 Glykoldinitrat 603-032-00-9 E, T 2-26/27/28-33 33-35-36/37-45
(Nitroglykol) 628-96-6
17 1-Hydroxy-1 '-hydroperoxy- 617-009-00-6 E, C 3-35 3/7/9-14-27-
dicyclohexylperoxid 34-37/39
18 Jodylbenzol 053-003-00-4 E 1 35
696-33-3
19 Mannithexanitrat 603-036-00-0 E 3 35
(Nitromannit) 130-39-2
20 N-Methyl-2,4,6-N-tetranitro-anilin 612-017-00-6 E, T 2-23/24/25-33 35-44
(Tetry1) 479-45-8
21 Nitrozellulose 603-037-00-6 E 1-3 35
mit mehr als 12,6 % Stickstoff 9004-70-0
22 Pentaerythrittetranitrat (Nitropenta) 603-035-00-5 E 2 35
(Pentrit) 78-11-5
23 Salze der Pikrinsäure 1
) 609-010-00-5 E, T 3-23/24/25 28-35-37-44
24 Quecksilberfulminat 080-005-00-2 E, T 3-23/24/25-33 3-34-35-44
(Knallquecksilber) 20820-45-5
25 Quecksilber(ll)-oxidcyanid 080-006-00-8 E, T 23/24/25-33 28-35-44
1335-31-5
26 1 ,2,3,4-Tetranitro-carbazol 613-003-00-2 E, Xn 1-20/21/22 35
28483-24-9
27 Tetranitronaphthalin 2
) 609-014-00-7 E, Xn 2-20/21/22-33 35
28 2,4,6-Trinitroanisol 609-011-00-0 E, Xn 2-20/21/22 35
606-35-3
29 Trinitrobenzol 2
) 609-005-00-8 E, T 2-26/27/28-33 35-45
25377-32-6
(mix)
30 Trinitrokresol 2) 609-012-00-6 E, Xn 2-4-20/21 /22 35
28905-71-7
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 215
Kennzeichnung Stoff
Lfd. Stoffidentität EG-Nummer Kenn- Kennziffer Kennziffer
Nr. Bezeichnung des Stoffes CAS-Nummer buchstaben für für
Gefahren- R-Sätze S-Sätze
symbole
1 2 3 4 5 6
31 2,4,6-T rinitrophenol 609-009-00-X E, T 2-4-23/24/25 28-35-37-44
(Pikrinsäure) 88-89-1
32 2,4,6-Trinitroresorcin 609-018-00-9 E, Xn 2-4-20/21 /22 35
(Styphninsäure) 82-71-3
33 2,4,6-Trinitrotoluol 609-008-00-4 E, T 2-23/24/25-33 35-44
(TNT) 118-96-7
34 Trinitroxylol 2
) 609-013-00-1 E, Xn 2-20/21/22-33 35
28852-33-7
(mix)
1) Ist neben der Angabe eines Stoffes ein Zusatz angefügt wie „Verbindungen des .•. " oder „Salze der ... "oder,, ... und ihre Ester und Salze", so hat der Hersteller oder derjenige,
der einen solchen Stoff in den Verkehr bringt, auf dem Kennzeichnungsschild die entsprechende korrekte chemische Bezeichnung anzugeben. Als Salze gelten sowohl die Salze
in wasserfreier als auch in Hydratform vorbehaltlich ausdrücklich erwähnter gegenteiliger Spezifikation.
2) Bei den organischen Kohlenstoffverbindungen können manche Stoffe entweder in einer genau definierten isomeren Form oder als Gemisch mehrerer Isomeren in den Verkehr
kommen. Ist eine allgemeine Bezeichnung verwendet, so hat der Hersteller oder derjenige, der einen solchen Stoff in den Verkehr bringt, auf dem Kennzeichnungsschild
anzugeben, um welches der Isomere es sich handelt oder ob ein lsomerengemisch vorliegt
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz
Vom 31. Januar 1991
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vierten
Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 20. April 1990 (BGBI. 1 S. 786) wird
nachstehend der Wortlaut der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der
seit 1. Juni 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die am 1. Mai 1978 in Kraft getretene Verordnung vom 14. April 1978 (BGBI. 1
s. 503),
2. den am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni
1983 (BGBI. 1 S. 702),
3. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2080),
4. den am 1. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 37 Abs. 2 und 3 und
des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes
zu 1. und 2. vom 13. September 1976 (BGBI. 1 S. 2737),
zu 3. und 4. in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. 1
S. 577) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ).
Bonn, den 31. Januar 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 217
Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz
(SprengKostV)
§ 1 Für Reise- und Wartezeiten im Sinne des Absatzes 2 ist
Die Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und die Hälfte der Stundensätze zugrunde zu legen. Für jede
Untersuchungen nach dem Sprengstoffgesetz (Gesetz) angefangene Viertelstunde ist ein Viertel der Stunden-
und nach den auf dem Gesetz beruhenden Rechtsverord- sätze nach Satz 1 oder 2 zu berechnen.
nungen bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis
der Anlage, sofern die Gebühr nicht gemäß § 2 nach dem §3
Verwaltungsaufwand berechnet wird.
Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung
§2 1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,
(1) Die Gebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand zu 2. nach § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 des
berechnen Gesetzes oder
1. für Prüfungen, die erforderlich sind zur 3. nach § 27 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1
a) Feststellung der Explosionsgefährlichkeit von Nr. 2 des Gesetzes
neuen Stoffen, die nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes
wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden
anzuzeigen sind,
der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung
b) Feststellung der Zusammensetzung und Beschaf- des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden
fenheit explosionsgefährlicher Stoffe und von konnte oder abgebrochen werden mußte.
Sprengzubehör im Zulassungsverfahren nach § 5
Abs. 1 und 2 des Gesetzes,
§4
c) Entscheidung über Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 des
Gesetzes, (1) Für die Erhebung von Auslagen gilt§ 10 des Verwal-
d) Entscheidung über die Erteilung von Unbedenklich- tungskostengesetzes.
keitsbescheinigungen nach § 22 Abs. 2 Satz 2 der (2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu
Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
erstatten
jeweils geltenden Fassung,
1. die Kosten der von der Zulassungsbehörde oder Prüf-
e) Entscheidung über die Zuordnung von explosions-
gefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Verträg- stelle aufgewendeten Prüfmittel,
lichkeitsgruppe nach § 4 Abs. 3 der zweiten Verord- 2. beim Versand die Kosten der Verpackungsmittel,
nung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils gelten-
3. bei der Prüfung von Stoffen und Gegenständen, die der
den Fassung,
Prüfstelle aus dem Ausland zugesandt werden, die
f) Feststellung der Übereinstimmung mit technischen
aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im
Lieferbedingungen gemäß § 3 Abs. 2 der Ersten
Zusammenhang stehenden Gebühren,
Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
2. für Prüfungen und Untersuchungen der Zulassungs- 4. die durch ein Zustellungsverfahren entstehenden
behörde oder der Prüfstelle, die zum Zwecke der Über- Kosten.
wachung erforderlich sind.
(3) Von der Erhebung der Auslagen kann abgesehen
(2) Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durch- werden, wenn der Verwaltungsaufwand in keinem ange-
geführt, so sind Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand messenen Verhältnis zu der Höhe der Auslagen steht.
auch für
1. Reisezeiten, §5
2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten (1) Die Anerkennung von Lehrgängen nach § 32 Abs. 1
sind, der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist kosten-
zu berechnen, soweit die Zeiten innerhalb der üblichen frei, wenn der Antragsteller ein Träger der gesetzlichen
Arbeitszeit liegen oder von der Behörde besonders abge- Unfallversicherung ist.
golten werden.
(2) Von der Erhebung von Kosten kann auf Antrag
(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Verwal- abgesehen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit
tungsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen
geboten ist.
Deutsche Mark
§6
1. für Beamte des höheren Dienstes
und vergleichbare Angestellte 133,-, (gegenstandslos)
2. für Beamte des gehobenen Dienstes
und vergleichbare Angestellte 110,-, §7
3. für sonstige Bedienstete 93,-. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage
Gebührenverzeichnis
Abschnitt 1: Rahmengebühren DM
von bis
1. Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SprengG) 150,- 5 500,- 1 )
2. Erlaubnis zur Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe (§ 7 Abs. 1 Nr. 3
SprengG) 150,- 5500,- 1)
3. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe
(§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG) 150,- 4 000,- 2 )
zuzüglich der nach Baurecht
anfallenden Gebühren
4. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung von Böller- oder Treibla-
dungspulver bis max. 100 kg zu nichtgewerblichen Zwecken (§ 17 Abs. 1
Nr.1 in Verbindung mit § 28 SprengG) 100,- 600,-
5. Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie zum
Erwerb und zur Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe im nichtgewerb-
lichen Bereich (§ 27 Abs. 1 SprengG) 40,- 500,-
6. Wesentliche Änderung einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den Num-
mern 1 bis 5 die Hälfte der für die Erlaubnis
oder Genehmigung in den
Nummern 1 bis 5 vor-
gesehenen Gebühren
7. Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 2 SprengG 60,- 400,-
8. Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör (§ 5
Abs. 1 SprengG) 60,- 650,-
9. Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4 SprengG 60,- 1 250,-
10. Wesentliche Änderung einer Zulassung nach Nummer 8 oder 9 50,- 500,-
11. Zuordnung von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Verträg-
lichkeitsgruppe (§ 4 Abs. 3 der 2. SprengV) 60,- 650,-
12. Besondere Anforderungen an die Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe
nach § 5 Abs. 4 SprengG 40,- 250,-
13. Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den
Nummern 1 bis 4 oder zu einer Zulassung nach Nummer 8 oder 9 50,- 400,-
14. Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis nach Nummer 5 15,- 200,-
15. Zulassung von Ausnahmen
a) von dem Erfordernis der Zulassung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 SprengG 30,- 650,-
b) von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach§ 5 Abs. 3
Nr. 2 SprengG 30,- 650,-
c) von den Verboten nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SprengG 30,- 250,-
d) von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefähr-
licher Stoffe nach § 2 Abs. 5 der 1 . SprengV 30,- 250,-
1) Der Berechnung der Gebühren nach den Nummern 1 und 2 wird der Umfang des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder
deren Beförderung, ausgedrückt in durchschnittlichen Jahresmengen in t, zugrunde gelegt.
Für die ersten 100 t durchschnittlicher Jahresmenge 20,- DM/t
für die 100 t übersteigende Menge bis 500 t 5,- DM/t
für die 500 t übersteigende Menge 1,- DM/t
höchstens 5 500,- DM.
2) Der Berechnung der Gebühr nach Nummer 3 wird die Höchstlagermenge zugrunde gelegt. Die Gebühren betragen:
bis 1 t 150,- DM
je weitere Tonne bis 10 t 40,- DM
je weitere Tonne 10,- DM.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 219
DM
von bis
e) von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 der
1. SprengV 30,- 250,-
f) von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24 Abs. 1 der
1. SprengV 30,- 400,-
g) von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang
nach § 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV 30,- 60,-
h) von den Vorschriften über Führung, Inhalt und Vorlage des Verzeichnis-
ses nach § 44 der 1. SprengV 30,- 400,-
i) von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher
Stoffe nach § 3 Abs. 1 der 2. SprengV 30,- 500,-
16. Abnahme der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG 60,- 400,-
17. Abnahme der Prüfung nach § 20 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG 60,- 400,-
18. Abnahme der Prüfung nach § 27 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG 30,- 250,-
19. Anordnung nach § 32 Abs. 1 oder 2 oder§ 48 SprengG oder § 24 Abs. 2 der
1. SprengV 40,- 650,-
20. Untersagungen nach § 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder 4 und nach § 33 Abs. 1, 2
oder 3 SprengG 40,- 400,-
21. Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 Satz 2 oder 4 SprengG 40,- 130,-
22. Anerkennung von Grund- und Sonderlehrgängen nach § 32 Abs. der
1. SprengV 250,- 650,-
23. Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach § 32 Abs. 1 der
1. SprengV 120,- 400,-
Abschnitt II: Feste Gebühren
DM
1. Bewilligungen von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 SprengG 75,-
2. Überprüfung einer verantwortlichen Person, deren Bestellung nach § 14 Satz 3
SprengG angezeigt worden ist 65,-
3. Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG 75,-
4. Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach Nummer 3 50,-
5. Verlängerung der Geltungsdauer des Befähigungsscheines nach § 20 SprengG 50,-
6. Verlängerung der Geltungsdauer der Erlaubnis nach § 27 SprengG 35,-
7. Bewilligung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach§ 27 Abs. 5 SprengG 25,-
8. Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 oder § 27
SprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20 SprengG 50,-
9. Ungültigkeitserklärung eines in Verlust geratenen Erlaubnisbescheides oder einer
Ausfertigung oder eines in Verlust geratenen Befähigungsscheines nach § 35
Abs. 2 SprengG 60,-
10. Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für die praktische Erprobung
nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 der 1. SprengV 35,-
11. Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der
1. SprengV 35,-
Abschnitt III: Gebühren in sonstigen Fällen DM
von bis
1. Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf
Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in
Abschnitt I oder II aufgeführt sind 30,- 400,-
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlaß
gegeben hat 40,- DM bis zu dem Betrag, der als
Gebühr für die Vornahme der wider-
rufenen oder zurückgenommenen
Amtshandlung vorgesehen ist oder
zu erheben wäre
3. Für die Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von
Amtshandlungen gilt § 15 Abs. 1 und 2 des Verwaltungskostengesetzes
4.. Erfolglose Widerspruchsverfahren Gebühr in der Höhe der Gebühr für
die beantragte oder angefochtene
Amtshandlung, mindestens jedoch
50,- DM
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 221
Sechste Verordnung
zur Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide
Vom 4. Februar 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 12 in Verbindung mit
KN-Code Erzeugnisse
§ 3 Abs. 3 und des§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Marktstruktur-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. November 1975 (BGBI. 1 S. 2943), das zuletzt durch ex 1001 Qualitätsweizen für Brauzwecke
das Gesetz vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1860) ge- ex 1002 Qualitätsroggen für die Brotherstellung
ändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Er-
ex 1003 Qualitätsgerste für Brauzwecke
nährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wirtschaft: ex 1004 Qualitätshafer für Ernährungszwecke
ex 0713 Trockene, ausgelöste Erbsen und Boh-
nen, nicht geschält oder zerkleinert".
Artikel 1
3. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 werden der Punkt durch ein
Die Sechste Durchführungsverordnung zum Marktstruk-
Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
turgesetz: Qualitätsgetreide vom 14. April 1970 (BGBI. 1
S. 351 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung ,,7. 400 Tonnen Erbsen und Bohnen."
vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2230), wird wie folgt
geändert: 4. In § 3a Nr. 1 werden nach Buchstabe b ein Komma
sowie folgende Buchstaben eingefügt:
1 . Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,c) Sojabohnen,
„Sechste Durchführungsverordnung d) Sonnenblumenkerne".
zum Marktstrukturgesetz:
Qualitätsgetreide,
Artikel 2
Erbsen, Bohnen, Sojabohnen
und Sonnenblumenkerne". Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten kann den Wortlaut der Sechsten Durchführungs-
2. Die Tabelle in § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: verordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide in
der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an gel-
„KN-Code Erzeugnisse tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
ex 1001 Qualitätsweizen für Backzwecke Artikel 3
ex 1001 Qualitätshartweizen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(Durum-Weizen) für Ernährungszwecke Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Februar 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Achtzehnte Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Flachs und Leinsamen
Vom 4. Februar 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 3, des § 6 Abs. 2 Satz 1 und des §3
§ 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Nr. 2 des Marktstruktur-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages nach § 6
26. November 1975 (BGBI. 1 S. 2943), das zuletzt durch Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über ein oder mehrere Erzeug-
das Gesetz vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1860) nisse der in § 1 bezeichnen Art wird jährlich auf die sich
geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für aus§ 2 ergebende Menge festgesetzt. Werden Lieferver-
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen träge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittel-
mit dem Bundesminister für Wirtschaft: bar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und
einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lie-
ferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach
§ 1
Satz 1 als ein Liefervertrag.
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, für die eine Erzeu-
Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes wird für Lieferverträge nach
gergemeinschaft gebildet werden kann, können folgende
Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.
Erzeugnisse zusammengefaßt werden:
KN-Code Erzeugnisse §4
In Ländern, in denen aufgrund der vorhandenen Erzeu-
ex 5301 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch gungsstruktur die in § 2 Nr. 1 festgesetzte Mindestanbau-
nicht versponnen fläche nicht erreicht werden kann, kann die Landesregie-
ex 1204 Leinsamen. rung durch Rechtsverordnung für die ersten zwei Jahre
nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Mindestanbauflä-
§2 che für Erzeugergemeinschaften, von denen zu erwarten
ist, daß sie die in § 2 Nr. 1 festgelegte Mindestanbaufläche
Die Mindestanbaufläche nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des im dritten Jahr erreichen, bis auf 100 ha senken und in
Gesetzes wird festgesetzt diesem Fall die Mindestmenge eines Liefervertrages
1. bei Erzeugergemeinschaften für Flachs auf 200 ha,
entsprechend anpassen.
2. bei Erzeugergemeinschaften für Leinsamen auf 100 ha, §5
3. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwand- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
ter Erzeugnisse auf 300 ha. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Februar 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 223
Neunzehnte Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Arzneipflanzen und Gewürzpflanzen
Vom 4. Februar 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und des § 12 in
Verbindung mit § 3 Abs. 3 Nr. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des KN-Code Erzeugnisse
Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 26. November 1975 (BGBI. 1 S. 2943), das ex 0712 Küchenkräuter, getrocknet, auch geschnitten,
zuletzt durch das Gesetz vom 30. August 1990 (BGBI. 1 als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht
S. 1860) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister weiter zubereitet.
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:
§ 1 §2
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, für die eine Erzeu-
Rechtsverordnung die Mindestanbaufläche oder Mindest-
gergemeinschaft gebildet werden kann, können folgende erzeugungsmenge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes
Erzeugnisse zusammengefaßt werden:
sowie die Mindestmenge und Mindestdauer eines Liefer-
vertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes
KN-Code Erzeugnisse festzulegen.
ex 1211 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte
der hauptsächlich zur Herstellung von Riech-
§3
mitteln oder zu Zwecken der Medizin verwen-
deten Art, frisch oder getrocknet, auch in Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Februar 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zwanzigste Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Damtiere
Vom 4. Februar 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 Satz 1 des 3. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwand-
Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekannt- ter Erzeugnisse auf jährlich 1 200 Stück, die ganz oder
machung vom 26. November 1975 (BGBI. 1 S. 2943), das teilweise durch entsprechende Fleischmengen erfüllt
zuletzt durch das Gesetz vom 30. August 1990 (BGBI. 1 werden können, wobei die einem Damtier entspre-
S. 1860) geändert worden ist, verordnet der Bundes- chende Fleischmenge 25,7 kg beträgt.
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft: (2) Das erste Wirtschaftsjahr beginnt mit dem Tag, an
dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeug~rgemein-
schaft gestellt wird.
§ 1
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3 §3
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, für die eine
Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können fol- (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages nach § 6
gende Erzeugnisse zusammengefaßt werden: Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über ein oder mehrere Erzeug-
nisse der in § 1 bezeichneten Art wird jährlich auf 50 % der
KN-Code Erzeugnisse in § 2 bezeichneten Mengen festgesetzt. Werden Liefer-
verträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft
ex 0106 Damtiere, lebend unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemein-
schaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten
ex 0208 Fleisch von Damtieren, frisch, gekühlt diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindest-
oder gefroren. menge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.
§2 (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6
Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes wird auf drei Jahre festgesetzt.
(1) Die Mindesterzeugungsmenge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6
des Gesetzes wird festgesetzt
1. bei Erzeugergemeinschaften für Damtiere auf jährlich
1 200 Stück, §4
2. bei Erzeugergemeinschaften für Fleisch von Damtieren Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
auf jährlich 31 t, Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Februar 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 225
Einundzwanzigste Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Kaninchen
Vom 4. Februar 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und des § 12 in
Verbindung mit § 3 Abs. 3 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 Satz 1 des
Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. November 1975 (BGBI. 1 S. 2943), das
zuletzt durch das Gesetz vom 30. August 1990 (BGBI. 1
S. 1860) geändert worden ist, verordnet der Bundesmini-
ster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:
§ 1
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, für die eine
Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können fol-
gende Erzeugnisse zusammengefaßt werden:
KN-Code Erzeugnisse
ex 0106 Hauskaninchen, lebend
ex 0208 Fleisch von Hauskaninchen, frisch, gekühlt
oder gefroren.
§2
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Mindesterzeugungsmenge nach § 3
Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes sowie die Mindestmenge und
Mindestdauer eines Liefervertrages nach § ,6 Abs. 1 Nr. 4
und 5 des Gesetzes festzulegen.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Februar 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1991
- 2 BvR 470/90 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 10. Juli 1990 (Bundesgesetzbl. 1S. 1727) wird
wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Januar 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1990
- 1 BvR 402/87 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 9 Absatz 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (Bundesgesetzbl. 1
Seite 1502) ist mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Er kann jedoch bis zu einer gesetz-
lichen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 1994, weiter angewen-
det werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. Januar 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 227
Berichtigung
der Neufassung der Trinkwasserverordnung
Vom 23. Januar 1991
Die Bekanntmachung der Neufassung der Trinkwasserverordnung vom
5. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2612) und die Trinkwasserverordnung in der
Fassung dieser Bekanntmachung sind wie folgt zu berichtigen:
1. In der Bekanntmachung sind unter der Nummer 2 die Worte „Artikels 5" durch
die Worte „Artikels 4" zu ersetzen.
2. In der Trinkwasserverordnung sind
a) in § 18 die Absatzbezeichnungen ,,(1 )" und ,,(2)" zu streichen; der bishe-
rige Absatz 2 wird zu Satz 2,
b) in Anlage 5 die Verweisungen,,§ 10" jeweils durch die Verweisung,,§ 12"
und die Verweisungen ,,§ 11" jeweils durch die Verweisung ,,§ 13" zu
ersetzen.
Bonn, den 23. Januar 1991
Der Bundesminister für Gesundheit
Im Auftrag
Hallauer
Berichtigung
der Vierten Verordnung
zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Vom 24. Januar 1991
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und
l~genieure vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2707) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 45 Buchstabe a ist in der 6. Zeile der linken Spalte der Zone I der
Honorartafel zu § 74 Abs. 1 die Zahl „10 500" durch die Zahl „10 050" zu
ersetzen.
Bonn, den 24. Januar 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Vogler
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarilvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81 .48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bundesgesetzblatt-Ein band decken 1990
Auslieferung ab Februar 1991
Teil 1: 30,90 DM (3 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 20,60 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
7 % MwSt. sind enthalten
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Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob
Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeich-
nisse für den Jahrgang 1990 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen einer der nächsten
Ausgaben des Bundesgesetzblattes 1991 Teil I und Teil II im Rahmen des Abonnements bei.
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