2378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
zur Anpassung der Zahl von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
an die Verringerung der Streitkräfte
(Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetz - BwBAnpG)
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Aus Anlaß der Verringerung der Streitkräfte auf einen Gesamtumfang von
370 000 Soldaten können Bundesbeamte im Geschäftsbereich des Bundes-
ministers der Verteidigung auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
sie das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben und eine anderweitige
Tätigkeit des Beamten in der eigenen oder in anderen Verwaltungen nicht
möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar
ist.
§2
(1) In den Fällen des§ 1 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit
vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats, in dem das fünfund-
sechzigste Lebensjahr vollendet wird. Satz 1 gilt nicht, soweit die Zeit bereits
nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird.
(2) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
(3) § 53a des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die in § 53a Abs. 1 Satz 1 genannten Vorschriften auch § 2 Abs. 1 und 2
dieses Gesetzes umfassen..
(4) .§ 4 Abs.. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend .
§3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezem-
ber 1997 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 20 . Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nir. 68, - Tag dleir Ausgabe:: Bonn, dleni 31 . Dezember 11991 2379
Ve1rordmmg
ZllU Änden.mg der Klasseneinteilung
von Wa1ren und Dienstleistungen
Vom 19. Dezember 1991
Au1 Grnndl des § 2 Abs. 5 dies Warenzeichengesetz.es in dler Fassung der
Bekanntmachung vom 2„ Januar 1968 (BGBL I S. 1, 29), der durch Artikel 1 Nro 4
dies Gesetzes vom 29. Januar 1979 (BGB!. ! S. 125) geändert worden ist, ver-
ordnet der Bundesminister der JusUz:
§ 11
Die § 2 A.bs. 3 dies Warenzeichengesetzes als Anlage beigefügte Kiassen-
eiinteiiung von Waren und Dienstleistungen, z.uletz.t geändert durch die Verordnung
,mm 8. De·zember 1986 (BGBt I S. 2248), erhält die Fassung der Anlage.
§2
Diiese Verordnung hfü am 1. Januar 1992 in Kraft
Bonn.. den 19. Dezember 11991
Der 81U1rnidlesmnnister der JusUz
Kiinkei
Anlage
((zu § 2 Abs. 3 dies Warenzeichengesetzes)
KJasseneiinteiiiurng von Warern und Dienstieistungen
II. Wall'en Naturharze im Rohzustand;
Klasse 1 Blattmetalle und Metalle in Puiverfmm für Maler, Dekora-
teure, Drucker und Künstler.
Chemische Erz.eugnisse für gewerbliche, wissenschaft.-
hche, photographische., land-., garten- und forstwirtschan- Klasse 3
iiche Zwecke;
Wasch- und Bleichmittel;
Kunstharze im Rohzustand., Kunststoffe im R:iohz.ustarndl;
Putz-, Polier-, FeUentfemungs- und Schleifmittel;
Düngemittel;
Seifen;
Feuerlöschmittel;
Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zm Körper- und Schön-
Mitte! zum Härten und löten von Metalie·n;,
heitspflege, Haarwässer;
chemische Erzeugnisse zum f rischhaUen 1Lmdl IHlaltbm-
Zahnputzmittel.
machen von lebensmiHeln:;
Gerbmittel; Klasse 4
Klebstoffe für gewfübliche- Zwecke.
Technische Öle und fette;
Klasse 2 Schmiermitte!;
Staubabsorbiernngs.. , Staubbenetzungs„ und Staubbinde-
Farben, Firnisse, lacke;
mittel;
Rostschutzmittel, HoizkonservierungsmiUell;
Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und
Färbemittei; Leuchtstoffe;
Beizen; Kerzen, Dochte.
2380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Klasse 5 Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbei-
tungsgeräte und Computer;
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse
sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Feuerlöschgeräte.
diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Baby-
kost; Klasse 10
Pflaster, VerbandmateriaL Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente
und Apparate, künstliche Gliedmaßen; Augen und Zähne;
Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche
Zwecke; orthopädische Artikel;
Desinfektionsmittel; chirurgisches Nahtmaterial.
Mitte! zur Vertilgung von schädlichen Tieren;
Klasse 11
Fungizide. Herbizide.
Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-,
Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte
Klasse 6 sowie sanitäre Anlagen.
Uned11e Metal!le und deren Legierungen.;
Baumaterialien aus Metall; Klasse 12
transportable Bauten aus Metall; Fahrzeuge;
Schienenbaumateriiai aus Metall; Apparate zur Beförderung auf dem lande, in der Luft oder
auf dem Wasser.
Kabel und Drähte aus Metall (n:iclht für elektrische
Zwecke);
Klasse 13
Schlosserwaren und Klle:ineisenwaren;
Schußwaffen;
Metallrohre.;
Munition und Geschosse;
Geldschränke;
Sprengstoffe;
Waren aus Meta!!, soweit sie nicht 1in anderen Klassen
enthalten sind; Feuerwerkskörper.
Erze.
Klasse 14
Klasse 7 Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus herge-
stellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in
Maschinen und Werkzeugmaschinen; anderen Klassen enthalten sind;
Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine;
Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (aus- Uhren und Zeitmeßinstrumente.
genommen solche für Landfahrzeuge);
landwirtschaftliche Geräte: Klasse 15
Brutapparate für Eier. Musikinstrumente.
Klasse 8 Klasse 16
Hand betätigte Werkzeuge und Geräte; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,
soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;
Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel.;
Druckereierzeugnisse.;
Hieb- und Stichwaffen:
Buchbinderartikel;
Rasierapparate.
Photographien;
Schreibwaren;
Klasse 9
Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haus-
Wissenschaftliche. Schiffahrts-. Vermessungs-, elektri- haltszwecke;
sche, photographische. Film-, optische, Wäge-, Meß-,
Künstlerbedarfsartikel.:
Signal-., Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und
-instrumente; Pinsel;
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen
von Ton und Bild; Möbel);
Magnetaufzeichnungsträger, SchaliplaUen; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Verpackungsmaterial aus Kunststoff., soweit es nicht in
Apparate; anderen Klassen enthalten ist;
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2381
Spielkarten; Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen);
Drucklettern; rohe Gespinstfasern.
Druckstöcke.
Klasse 23
Klasse 17 Garne und Fäden für textile Zwecke.
Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und
Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthal- Klasse 24
ten sind;
Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen
Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Klassen enthalten sind;
Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Bett- und Tischdecken.
Schläuche (nicht aus Metall).
Klasse 25
Klasse 18
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit
sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Klasse 26
Häute und Felle;
Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder;
Reise- und Handkoffer;
Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln;
Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke;
künstliche Blumen.
Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.
Klasse 27
Klasse 19
Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere
Baumaterialien (nicht aus Metall); Bodenbeläge;
Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).
Asphalt, Pech und Bitumen;
transportable Bauten (nicht aus Metall); Klasse 28
Denkmäler (nicht aus Metall). Spiele, Spielzeug;
Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen
Klasse 20 enthalten sind;
Christbaumschmuck.
Möbel, Spiegel, Rahmen;
Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind,
aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Klasse 29
Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild;
Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunst-
.stoffen. Fleischextrakte;
konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und
Gemüse;
Klasse 21
Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen;
Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus
Edelmetall oder plattiert); Eier, Milch und Milchprodukte;
Kämme und Schwämme; Speiseöle und -fette.
Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln);
Klasse 30
Bürstenmachermaterial;
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-
Putzzeug;
Ersatzmittel;
Stahlspäne;
Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und
rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Konditorwaren, Speiseeis;
Bauglas);
Honig, Melassesirup;
Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in
Hefe, Backpulver;
anderen Klassen enthalten sind.
Salz, Senf;
Klasse 22 Essig, Saucen, Würzmittel;
Gewürze;
Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke
(soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind); Kühleis.
2382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Klasse 31 Geldgeschäfte;
Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Immobilienwesen.
Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthal-
ten sind; Klasse 37
lebende Tiere; Bauwesen;
frisches Obst und Gemüse; Reparaturwesen;
Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; 1nstallationsarbeiten.
Futtermittel, Malz.
Klasse 38
Klasse 32
Telekommunikation.
Biere;
Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und KI asse 39
andere alkoholfreie Getränke; Transportwesen;
Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Verpackung und Lagerung von Waren;
Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Veranstaltung von Reisen.
Getränken.
KI asse 40
Klasse 33
Materialbearbeitung.
Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).
Klasse 41
Klasse 34
Erziehung;
Tabak;
Ausbildung;
Raucherartikel;
Unterhaltung;
Streichhölzer.
sportliche und kulturelle Aktivitäten.
II. Dienstleistungen KI asse 42
Klasse 35 Verpflegung;
Werbung; Beherbergung von Gästen;
Geschäftsführung; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege;
Unternehmensverwaltung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der
Büroarbeiten. Landwirtschaft;
Rechtsberatung und -vertretung;
Klasse 36 wissenschaftliche und industrielle Forschung;
Versicherungswesen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Finanzwesen; Dienstleistungen, die nicht in andere Klassen fallen.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2383
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Anerkennung von Prüfungen
bei Ablegung des Teils IV der Meisterprüfung im Handwerk
Vom 20. Dezember 1991
Auf Grund des § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der durch Arti-
kel 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden
ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:
Artikel 1
Die Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei Ablegung des
Teils IV der Meisterprüfung im Handwerk vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 596),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Januar 1989 (BGBI. 1S. 75), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird gestrichen; § 3 wird § 2.
2. Der Anlage werden folgende Nummern angefügt:
„38. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter
Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie
39. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter
Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
40. Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf
Milchwirtschaftlicher LaboranVMilchwirtschaftliche Laborantin
41. Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf
Landwirt/Landwirtin
42. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter
Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirtschaft".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
2384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
.. zweiundzwanzigste Verordnung
zur Anderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 20. Dezember 1991
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 5. § 11 wird wie folgt geändert:
und 2 sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchfüh- a) Absatz 1 a wird wie folgt gefaßt:
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 ,,(1 a) Anlieferungen, die auf eine vorläufige Refe-
S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung, renzmenge nach § 16 b Abs. 1 Satz 1 hin erfolgen,
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bun- sind einschließlich des Fettgehaltes für jeden Liefer-
desministern der Finanzen und für Wirtschaft: monat getrennt von den übrigen Lieferungen zu
erfassen und nach den insoweit anwendbaren Vor-
schriften abzurechnen."
Artikel 1
b) Absatz 1 b wird aufgehoben.
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBI. 1 6. § 12 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
S. 1034), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
28. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2043), wird wie folgt geän- ,,liefert ein Milcherzeuger auf eine vorläufige Referenz-
dert: menge oder eine andere Referenzmenge hin gleichzei-
tig an mehrere Käufer innerhalb und außerhalb des in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes,
1. § 6 Abs. 8 Satz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
so darf er
,,Ferner stehen den Ländern zur Verteilung nach Maß-
1. bei Anlieferungen auf die vorläufige Referenzmenge
gabe der in Satz 2 genannten Vorschriften die zu ihren
hin nur einen Käufer innerhalb des in Artikel 3 des
Gunsten freigesetzten Referenzmengen zur Verfü-
Einigungsvertrages genannten Gebietes,
gung;".
2. bei Anlieferungen auf eine andere Referenzmenge
2. § 7 wird wie folgt geändert: hin nur einen Käufer außerhalb dieses Gebietes
a) In Absatz 1 a, Absatz 3 Satz 4 und Absatz 3a Satz 3 bestimmen. Der Milcherzeuger hat die Käufer von der
werden jeweils die Worte „zugunsten der Gemein- Bestimmung unverzüglich zu unterrichten."
schaftsreserve" durch die Worte „zugunsten der
Bundesrepublik Deutschland" ersetzt. 7. § 19 Abs. 2 Nr. 4 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Worte „der Absätze 3 und 4"
durch die Worte „des Absatzes 3" ersetzt. Artikel 2
c) Absatz 4 wird aufgehoben. Es werden aufgehoben:
d) Absatz 5 wird Absatz 4; in ihm wird die Angabe 1. Artikel 2 Satz 2 der Zwanzigsten Verordnung zur Ände-
,, 1 bis 4" durch die Angabe „ 1 bis 3" ersetzt. rung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom
19. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1597) und
3. In § 7 b wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: 2. ~rtikel 2 Satz 2 der Einundzwanzigsten Verordnung zur
Anderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom
,,Satz 1 gilt während des achten Zwölfmonatszeitrau-
28. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2043).
mes nur für die in § 16 a genannten Milcherzeuger."
Artikel 3
4. In § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und in § 16h Abs. 2 Nr. 3
werden jeweils nach dem Wort „Milcherzeuger" die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Worte ,, , mit welchem Referenzfettgehalt" eingefügt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2385
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch
Vom 20. Dezember 1991
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und b) Im Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „unabwisch-
des§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Handelsklassengesetzes in barer und kochechter Farbe" durch die Worte
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November ,,ungiftiger Tinte" ersetzt.
1972 (BGBI. 1 S. 2201) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 3. § 6 wird wie folgt gefaßt:
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom
23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundes- ,,§ 6
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Ordnungswidrigkeiten
Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit Ordnungswidrig im Sinne des§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des
und für Wirtschaft:
Handelsklassengesetzes handelt, wer entgegen § 2
oder § 4 Abs. 1 oder 3 Rindfleisch gewerbsmäßig zum
Artikel 1 Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft
oder sonst in den Verkehr bringt, das nicht in Handels-
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für klassen eingestuft oder nicht, nicht in der vorgeschrie-
Rindfleisch vom 25. April 1969 (BGBI. 1 S. 338), zuletzt benen Weise oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezem- ist."
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2624), wird wie folgt geändert:
4. § 7 wird gestrichen; § 8 wird § 7.
1. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 2 5. In der Anlage 1 Nr. 1 werden bei der Fleischigkeits-
klasse O in der Spalte 2 die Worte „geringe Muskel-
Klassifizierung fülle" durch die Worte „durchschnittliche Muskelfülle"
Rindfleisch darf nur zum Verkauf vorrätig gehalten, ersetzt.
angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst
in den Verkehr gebracht werden, wenn es in eine der in 6. Die Anlage 2 erhält die Fassung der Anlage zu dieser
der Anlage 1 aufgeführten Handelsklassen eingestuft Verordnung.
ist und die dort bezeichneten Merkmale aufweist."
2. § 4 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über gesetz-
,,(2) Absatz 1 gilt nicht für liche Handelsklassen für Rindfleisch in der vom 1. Januar
1. gefrorenes Rindfleisch, das in gefrorenem oder 1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
tiefgefrorenem Zustand eingeführt worden ist, bekanntmachen.
2. Rindfleisch, das in einem nach§ 11 Abs. 1 Nr. 1
der Fleischhygiene-Verordnung zugelassenen Artikel 3
Betrieb gewonnen worden ist, der selbst alle
anfallenden Schlachtkörper entbeint." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 6)
Anlage 2
Kategorien*)
Kategorie Bezeichnung Beschreibung
Kalbfleisch KA Fleisch von Tieren mit einem Zweihälftengewicht 1
) bis zu 150 kg mit
Kalbfleischeigenschaften
Jungrindfleisch JR Fleisch von anderen nicht ausgewachsenen männlichen und weiblichen
Tieren
Jungbullenfleisch A Fleisch von ausgewachsenen 2 ) jungen männlichen nicht kastrierten
3
Tieren ) von weniger als zwei Jahren
Bullenfleisch B Fleisch von anderen ausgewachsenen männlichen nicht kastrierten Tieren
Ochsenfleisch C Fleisch von ausgewachsenen männlichen kastrierten Tieren
Kuhfleisch D Fleisch von ausgewachsenen weiblichen Tieren, die bereits gekalbt haben
F ärsenfleisch E Fleisch von anderen ausgewachsenen weiblichen Tieren
1) Zweihälftengewicht ist das Gewicht des längsgeteilten oder ungeteilten ausgeweideten Schlachttierkörpers ausschließlich der Haut, des zwischen
Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen sowie der Organe in der Brust-
und Bauchhöhle, jedoch einschließlich der Nieren und des Nierenfettgewebes.
2) Ausgewachsene Rinder: Rinder mit einem Lebendgewicht von mehr als 300 kg.
3) Die Schlachtkörper junger männlicher nicht kastrierter Tiere unterscheiden sich von den Schlachtkörpern anderer männlicher nicht kastrierter Tiere
durch den Grad der Verknöcherung -jer Dornfortsatzkappen. Die knorpeligen Enden der Dornfortsätze der vier vorderen Brustwirbel dürfen für die
Einstufung als Schlachtkörper junger männlicher nicht kastrierter Tiere von weniger als zwei Jahren nicht mehr als Anzeichen einer Verknöcherung und
die Dornfortsätze des fünften bis neunten Brustwirbels noch keine wesentliche Verknöcherung aufweisen.
*) Anmerkung: Die Einteilung in die mit den Buchstaben A bis E bezeichneten Kategorien beruht - soweit sie für die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der
Fleischhygieneverordnung zugelassenen Betriebe gilt - auf der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 (ABI. EG
Nr. L 123 S. 3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 des Rates vom 22. April 1991 (ABI. EG Nr. L 106 S. 2).
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2387
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch
Vom 20. Dezember 1991
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch vom 20. Dezember 1991
(BGBI. 1 S. 2385) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über gesetzli-
che Handelsklassen für Rindfleisch in der vom 1. Januar 1992 an geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1 . September 1969 in Kraft getretene Verordnung vom 25. April 1969
(BGBI. 1 S. 338),
2. die am 1. Februar 1978 in Kraft getretene Verordnung vom 11. November
1977 (BGBI. 1 S. 2138),
3. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
10. November 1982 (BGBI. 1 S. 1512),
4. die am 21. Dezember 1983 in Kraft getretene Verordnung vom 15. Dezember
1983 (BGBI. 1 S. 1442),
5. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2624),
6. die am 1 . Januar 1992 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschritten wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 1 Abs. 1 und § 2 des Handelsklassengesetzes vom 5. Dezem-
ber 1968 (BGBI. 1 S. 1303),
zu 2. bis 4. des § 1 Abs. 1 und des § 2 des Handelsklassengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1
s. 2201),
zu 5. des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie des § 2 des Handelsklassengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972
(BGBI. 1 S. 2201 ),
zu 6. des§ 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und des§ 2 Abs. 1 und 2
Nr. 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201) in Verbindung
mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom
23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530).
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2388 Bundesgesetzblatt., Jahrgang 1991, Teirn I
Verordnung
übe1r g esetzliche Handelsklassen für Rindfleisch
1
§ 1 2. Rindfleisch, das in einem nach § 11 Abs . 1 Nr . 1 der
iEinfülh:rung v,on gesetzhchen Hande,sklassen Fleischhygiene-Verordnung zugelassenen Betrieb ge-
wonnen ist, der selbst alle anfallenden Schlachtkörper
Füir ganze, hallbe und viertel Tierkörper von Rindem entbeint
(Rin~fleisch) werden die in der Anlage 1 bezeichneten ge-
setzl11chen Handeisklassen eingeführt . Die Handelsklassen (3) Die Kennzeichnung muß unmittelbar nach der
gelten für Rindfleisch der iin der Aniag,e .2 bezeichneten Schlachtung - im Anschluß an die Fleischuntersuchung
Kategorien. vor Beginn des Kühlprozesses - durch Stempelung mit
ungiftiger Tinte jeweils an den beiden Vorderhessen oder
§2
an den Schultern und an den beiden Hinterhessen oder an
IKtassmzieirung den Keulen in folgender Reihenfolge angebracht sein:
IKategoriebezeichnung, Buchstabe und Ziffer der Handels-
Riindtieisclh .darf nur zum Verkauf vorrätig gehalten,
klasse. Die Kennzeichnung muß mindestens 3 cm hoch
angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in
und deutlich erkennbar sein.
den Verkehr gebracht werden, wenn es in eine der ün der
A.nlage 1 aufgeführten Handelsklassen eingestuft ist und
die dort bezeichneten Merkmale aufweiist
§§ 4a und 5
§3 (weggefallen)
(weggefallen)
§4
§6
Ordnungswidrigkeiten
Kennzeichnung
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des
(1) Rindfleisch darf gewerbsmäßig nur zum Verkauf
Handelsklassengesetzes handelt, wer entgegen § 2 oder
vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, ver-
§ 4 Abs. 1 oder 3 Rindfleisch gewerbsmäßig zum Verkauf
kauft oder sonst in den ·verkehr gebracht werden wenn
vorrätig hält, anbietet, feil hält, liefert, verkauft oder sonst in
es mit dem die Kategorie bezeichnenden Buch~taben
den Verkehr bringt, das nicht in Handelsklassen eingestuft
(Anlage 2) sowie dem Buchstaben und der Ziffer der
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
Handelsklasse (Anlage 1 Nr . 1 und 2, jeweils Spalte 1)
zeitig gekennzeichnet ist
gekennzeichnet ist
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1 . gefrorenes Rindfleisch, das in gefrorenem oder tiefge- §1
frorenem Zustand eingeführt worden ist, (1nkratttreten)
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2389
Anlage 1
Handelsklassen und deren Merkmale
1. f I e i s c h i g k e i t (Entwicklung der Profile der Schiachtkörper und insbesondere ihre wesentlichen Teile)
F!eischigkei1s-
Beschreibung ergänzende Bestimmungen
klasse
2 3 4
E A.lle Profile konvex bis super- Keule: stark ausgeprägt Oberschale tritt stark über die
vorzüglich konvex; Rücken: breit und sehr gewölbt Beckenfuge (Symphisis pelvis)
außergewöhnliche, Muskelfülle bis in Schulterhöhe hinaus.
Schulter: stark ausgeprägt Hüfte stark ausgeprägt.
U Profile insgesamt konvex, Keule: ausgeprägt Oberschale tritt über die
sehr gut sehr gute Muskelfülle Rücken: breit und gewölbt Beckenfuge (Symphisis pelvis)
bis in Schulterhöhe hinaus.
Hüfte ausgeprägt.
Schulter: ausgeprägt
R Profile insgesamt geradlinig; Keule: gut entwickelt Oberschale und Hüfte sind leicht
gut gute Muskelfülle Rücken: noch gewölbt ausgeprägt.
aber weniger breit
in Schulterhöhe
Schulter: ziemlich gut entwickelt
0 Profile geradlinig bis konkav; Keule: mittelmäßig entwickelt Hüfte geradlinig.
mittel durchschnittliche Muskelfülle Rücken: mittelmäßig entwickelt
Schulter: mittelmäßig entwickelt
bis fast flach
p Alle Profile konkav bis sehr konkav; Keule: schwach entwickelt
gering geringe Muskelfülle Rücken: schmal mit hervor-
tretenden Knochen
Schulter: flach mit hervortretenden
Knochen
2. Fettgewebe (Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und auf der Innenseite der Brusthöhle)
Fettgewebe-
Beschreibung ergänzende Bestimmungen
klasse
2 3
1 keine bis sehr geringe Fettabdeckung Kein Fettansatz in der Brusthöhle.
sehr gering
2 leichte Fettabdeckung; In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den
gering Muskulatur fast überall sichtbar Rippen deutlich sichtbar.
3 Muskulatur mit Ausnahme von Keule und Schulter In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den
mittel fast überall mit Fett abgedeckt; Rippen noch sichtbar.
leichte Fettansätz.e in der Brusthöhte
4 Muskulatur mit Fett abgedeckt, an Keule und Schulter Fettstränge der Keule hervortretend. In der Brust-
stark jedoch noch teilweise sichtbar, höhle kann die Muskulatur zwischen den Rippen
einige deutliche Fettansätze in der Brusthöhle von Fett durchzogen sein.
5 Schlachtkörper ganz mit Fett abgedeckt; Die Keule ist fast vollständig mit einer dicken Fett-
sehr stark starke Fettansätze in der Brusthöhle schicht überzogen, so daß die Fettstränge nicht
mehr sichtbar sind. In der Brusthöhle ist die Musku-
latur zwischen den Rippen von Fett durchzogen.
2390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 . Teil 1
Anlage 2
Kategorien")
Kategorie Bezeichnung Beschreibung
Kalbfleisch KA Fleisch von Tieren mit einem Zweihälftengewicht 1
) bis zu 150 kg mit
Kalbfleischeigenschaften
Jungrindfleisch JR Fleisch von anderen nicht ausgewachsenen männlichen und weiblichen
Tieren
Jungbullenfleisch A Fleisch von ausgewachsenen 2 ) jungen männlichen nicht kastrierten
Tieren 3) von weniger als zwei Jahren
Bullenfleisch B Fleisch von anderen ausgewachsenen männlichen nicht kastrierten Tieren
Ochsenfleisch C Fleisch von ausgewachsenen männlichen kastrierten Tieren
Kuhf!e'isch D Fleisch von ausgewachsenen weiblichen Tieren, die bereits gekalbt haben
IF ärsenfleisch IE Fleisch von anderen ausgewachsenen weiblichen Tieren
'il Zweihälltengewicht ist das Gewicllt des fängsgeteilten oder ungeteilten ausgeweideten Schlachttierkörpers ausschließlich der Haut des zwischen
Hmterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen sowie der Organe in der Brust-
und Bauchhöhle, jedoch einschließlich der Nieren und des Nierenfettgewebes,
2 !! Ausgewachsene Rinder: Rinder mit einem Lebendgewicht von mehr als 300 kg.
3 .i Die Schlachtkörper junger männlicher nicht kastrierter Tiere unterscheiden sich von den Schlachtkörpern anderer männlicher nicht kastrierter Tiere
durch den Grad der Verknöcherung der Dornfortsatzkappen. Die knorpeligen Enden der Dornfortsätze der vier vorderen Brustwirbel dürfen für die
Einstufung als Schlachtkörper junger männlicher nicht kastrierter Tiere von weniger als zwei Jahren nicht mehr als Anzeichen einer Verknöcherung und
die Dornfortsätze des fünften bis neunten Brustwirbels noch keine wesentliche Verknöcherung aufweisen.
·» Anmerkung: Die Einteilung in die mit den Buchstaben A bis E bezeichneten Kategorien beruht - soweit sie für die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der
Fleischhygieneverordnung zugelassenen Betriebe gilt - auf der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 (ABI. EG
Nr. l 123 S 3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 des Rates vom 22. April 1991 (ABI. EG Nr L 106 S . 2) .
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 19911 23911
Verordnung
über die vorübergehende Weiterverwendung
des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagerni
Vom 20. Dezember 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37
Abs. 2 des Gesetzes vom 24 . August 1965 (BGBL I S . 927), verordnet der
Bundesminister für Verkehr:.
§ 1
(1) Vor dem 11. Juh 1991 angebrachte grüne Pfeilschilder des Bildes
mt: D grün
bleiben in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zum 31. Dezember 1996 gültig. Die
Schilder sind jedoch unverzüglich zu entfernen, wenn
11. dem entgegenkommenden Verkehr ein konfliktfreies Abbiegen nach links
signalisiert wird,
2'. der grüne Pfeii gemäß § 37 Abs . 2 Nr . 1 Satz 4 Straßenverkehrs-Ordnung
verwendet wird,
3. Pfeile in den Lichtzeichen die Fahrtrichtung vorschreiben,
4. beim Rechtsabbiegen Gleise von Schienenfahrzeugen gekreuzt oder befahren
werden müssen oder
5. beim Rechtsabbiegen starker Fußgängerverkehr, der seinerseits freigegeben
ist, gekreuzt werden muß.
(2) Das grüne Pfeilschild erlaubt auch bei Lichtzeichen Rot das Abbiegen nach
rechts" Der Fahrzeugführer hat sich dabei so zu verhalten, daß der Fußgänger-
und Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen nicht gefährdet oder
behindert wird.
§2
Bei Weiterverwendung des grünen Pfeilschildes müssen die örtlich zuständigen
Straßenverkehrsbehörden das damit in Verbindung stehende Unfallgeschehen
beobachten und auswerten. Bei Unfallhäufung ist die Verwendung nicht mehr
gestattet.
§3
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 verstößt.
§4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft und am 31. Dez.ember 1996
außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
239,2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Vierzigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(40. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 20. Dezember 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
mer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Num-
mer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965
(BGBI. 1 S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der
Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet der Bundes-
minister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
§ 1
Abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
sind Einrichtungen und Schaltungen zulässig, die das Aufleuchten der Brems-
leuchten bewirken, wenn eine Betriebsbremsung zu erwarten ist. Dies gilt nur.
wenn
1 . diese Einrichtungen und Schaltungen die in der Anlage aufgeführten Anforde-
rungen erfüllen und
2. für diese Einrichtungen und Schaltungen eine Betriebserlaubnis für Fahrzeug-
teile nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist.
§2
Abweichend von§ 54 Abs. 4 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
brauchen an Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1992 erstmals in den
Verkehr gekommen sind, sowie an Anhängern, Arbeitsmaschinen und land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen keine zusätzlichen Blinkleuchten angebracht
zu sein.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 tritt am
1 . Januar 1996 für neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge außer Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 68 - lag der Ausgabe: Bonn, den 31 . Dezember 1991 2393
Anlage
(zu § 1 Satz 2)
A,nfoirde1nU1ngen an Bremsvorwarnsysteme
1. Detinition
Bremsvorwarnsysteme: sind Einrichtungen und Schaltungen, die das Aufleuchten der Bremsleuchten auch
bewirken . wenn eine Betriebsbremsung zu erwarten ist.
2. Anforderungen an die Funktion
2.1 Das Bremsvorwarnsystem aktiviert die Bremsleuchten nur dann, wenn die Rückstellgeschwindigkeit der
Fahrzeugbeschleunigungseinrichtung, oder die Geschwindigkeit mit der der Fahrer seinen Fuß in Richtung
.,)ösen·· (Leerlaufstellung) bewegt, 0,3 m/s oder mehr beträgt. Erfolgt die Aktivierung der Bremsleuchten über
die Kraftstoff zumeßeimichtung, so darf deren Schließzeit - Vollgas 100 % bis Leerlauf - nicht mehr als 200 ms
dauern.
2.2 Die Rückstellgeschwindigkeit wird für folgende Stellungen ,,,A" der Fahrz.eugbeschleunigungseinrichtung
ermittelt:
2. 2. 1 Voller Betätigungsweg,
2 . 2.2 halber Betätigungsweg,
2. 2. 3 Betätigungsweg, der einer Fahrgeschwindigk.eit von 50 km/h im mittleren Drehzahlbereich entspricht.
2.3 Zur Bestimmung der Rücksteligeschwindigkeit sind Geräte zu verwenden, die
2 . 3.11 eine definierte EnUastung dm in SteUung „A" festgehaltenen Fahrzeugbeschleunigungseinrichtung ermög-
lichen,
2 . 3 ..2 es erlauben, die Rücksteligeschwindi1gk.eit mit einer Genauigkeit von ± 10 % z.u bestimmen.
2.4 Das Bremsvorwamsystem darl die normale Funktion der Fahrzeugbeschleunigungseinrichtung oder der
Kraftstoffzumeßeimichtung nicht beeinträchtigen.
2. 5 Das Bremsvmwamsystem darf abschaltbar sein.
2. 6 Die vorgeschriebene Aktivierung der Bremsleuchten durch die Betätigungseinrichtung der Betriebsbrems-
aniage muß sichergestellt. bleiben.
2. 7 Das Bremsvorwamsystem muß so beschaffen sein, daß bei bestimmungsgemäßer Betätigung eines hand-
geschalteten Getriebes oder beim Zurücknehmen bzw. Abschalten einer Geschwindigkeitsregelanlage die
Bremsleuchten nicht aktiviert werden. Erfolgt die Aktivierung der Bremsleuchten über die Kraftstoffzumeß-
einrichtung, so ist sicherzustellen, daß die Bremsleuchten nicht aufleuchten durch:
- Schubabschaltung,
- Einsetzen von Drehzahlbegrenzern,
- Betrieb/Abschalten von Kaltstarteimichtungen,
- andere auf die Motorsteuerung wirkende Einrichtungen (z.B. Automatikgetriebesteuerungen).
2. 8 Das Ausgangssignal (z . B . Spannung) des Bremsvorwamsystems muß 1 s ± 0,25s nach Aktivierung selbst-
tätig aufgehoben werden.
3. Anforderungen an die Betriebssicherheit
3. 1 Das Bremsvorwarnsystem muß ausreichend gegen Korrosion und Verschmutzung geschützt sein (insbeson-
dere die Fahrpedalsysteme).
3.2 Elektromagnetische Felder dürfen das Bremsvorwamsystem nicht beeinflussen.
3. 3 Das Bremsvorwamsystem darf andere elektrische, elektronische oder mechanische Systeme im Fahrz.eug
nicht stören.
3. 4 Das Bremsvorwamsystem muß gegen leichtes und nicht kontrollierbares Verändern gesichert sein.
3.5 Das Bremsvorwarnsystem muß von - 20 °C bis + 85 °C betriebsfähig sein.
2394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen.:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeich111ung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
11 12. 91 xvm . Nachtrag zum Tarif für d:ie Schiffahrtsabgaben auf der
Mosel zwischen Thiorwme (Diedenhofen) und Koblenz
(Cob!ence) 8133 (235 19. 12 . 91) 1. 1. 92
9500-9
20 t2. 91 Verordnung über d1ie Hö'hie reler Beiträge deir Biirmenscihiittalhirt
im HaushaUsjahr 1992 8229 (237 2L 12. 91) 1. L 92
9500-4-6-'3
10. 12. '91 Verordnung über d,ie Eiinfuhr, Durchfuhr uncl Ausfuhr von
E1inhufem und von Samen vom Hausschweinen 83171 (239 28. 12. 91) 1. 1. 92
neu 7831-1-43-54
Bundesgesetzblatt
Teil n
N:r . 33, ausgegeben ,am 21 . Dezember 1991
Tag l11haU Seite
i!6. 12. 911 Gesetz zu dem Vertrag vom H . Juni 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . 1314
16. 12 . '91 Gesetz zu dem Vertrag vom 14. November 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze . . . . . . . . . . . 1328
16. 12. '911 Gesetz zu der am 29. Juni 1990 beschlossenen Änderung und den am 29. Juni 1990 beschlosse-
nen Anpassungen zum Montreale1r Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1331
25.. 11 . 911 Bekanntmachung über dein Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen
oder eiiner sonstigen feiindseligen Nutzung umweltve1rändemder Techniken (Umweltkriegsübereinkom-
men) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135:2
Preiis dies·e,r Ausgabe.: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10.08 DM.
Im Bezugspreis ist diie Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
l11elenmg gegen Vore.,~sendung des Belrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Kö!n 3 99-509. BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung,
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2395
Nr. 34, ausgegeben am 28. Dezember 1991
Tag I n h a It Seite
20. 12. 91 Gesetz zu der Vereinbarung vom 21. Dezember 1989 über Gemeinschaftspatente und zu dem
Protokoll vom 21. Dezember 1989 über eine etwaige Änderung der J3edingungen für das
Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente sowie zur Anderung patentrecht-
licher Vorschriften (Zweites Gesetz über das Gemeinschaftspatent) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1354
neu: 425-2; 188-17, 420-1, 421-1, 424-4-5, 425-1
25. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsb~reich des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (MIGA- Ubereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1394
25. 11. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen
über den Schutz von Tieren beilT)_ internationalen Transport sowie Bekanntmachung über den
Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationa-
len Transport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1395
25. 11. 91 Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1396
25. 11. 91 Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergericht-
licher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1396
25. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Fortzahlung
von Stipendien an Studierende im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1397
26. 11. 91 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1397
26. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . 1398
26. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1398
26. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen von
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • 1399
26. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des lnt~rnationalen Übereinkommens über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden................... 1399
28. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . . 1400
4. 12. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-indonesischen Doppelbesteuerungsabkommens 1401
5. 12. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-sowjetischen Vertrags über die Entwicklung einer
umfassenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik • . 1401
18. 12. 91 Bekanntmachung zur Festlegung der Gebührensätze und Transatlantiktarif.~ sowie der Änderung zu
den Anwendungs- und Zahlungsbedingungen nach dem internationalen Ubereinkommen über die
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL".............................. 1402
Preis dieser Ausgabe: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BL2 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
2396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Nr. 35, ausgegeben am 31. Dezember 1991
Tag I n h a It Seite
20. 12. 91 Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Mai 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Volksrepublik Bangladesch zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1410
20. 12. 91 Gesetz zu dem zweiten Zusatzprotokoll vom 21. Mai 1991 zum Abkommen vom 16. Juni 1959
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf
steuerlichem Gebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1428
5. 12. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Portugal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1431
Abschlußhinweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1432
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2955/91 der Kommission zur Festsetzung der
Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Er-
gänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 281/11 9. 10. 91
8. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2956/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 598/86 hinsichtlich des im Wirtschaftsjahr 1991/
92 geltenden Richtplafonds für die Einfuhr von backfähigem Weich -
w e i z e n nach Spanien L 281/13 9. 10. 91
9. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2963/91 der Kommission zur endgültigen Festset-
zung der zwischen dem 1. Mai und dem 23. September 1991 geltenden
Beihilfe für Baum wo 11 e für das Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 282/13 10. 10. 91
9. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2964/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) ~r. 2681/83 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für O I s a a t e n L 282/15 10. 10. 91
7. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2978/91 des Rates zur Aufhebung mengenmäßi-
ger Beschränkungen und zur Anderung des Anhangs I der Verordnung
(EWG) Nr. 288/82 L 284/1 12. 10. 91
11. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2983/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Mager m i Ich -
p u I ver aus staatlicher Lagerhaltung L 284/13 12. 10. 91
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2397
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr ./Seite vom
11. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2984/91 der Kommission über die Modalitäten der
Auslagerung von langen F I ach s fasern, für die ein Lagervertrag
geschlossen worden ist L 284/14 12. 10. 91
11. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2988/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 mit ausführlichen Durchführungsvor-
schriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte
Vermarktungsnormen für Ge f I ü g e I f I e i s c h L 284/26 12. 10. 91
14. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2995/91 der Kommission zur Festsetzung der
gemeinschaftlichen Erzeugerpreise für Ne I k e n und Rosen zur Anwen-
dung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus
Zypern, Israel, Jordanien und Marokko L 285/18 15. 10. 91
15. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3000/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für die
Einlagerung der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 verkauften
Butter L 286/5 16. 10. 91
15. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3001/91 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr nach Albanien bestimmtem Rind f I e i s c h aus lnter-
Y.entionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 L 286/6 16. 10. 91
15. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3009/91 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 983/88 und (EWG) Nr. 1860/88 zur Festlegung
besonderer Vermarktungsnormen für O I i v e n ö 1 L 286/19 16. 10. 91
15. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3015/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2315/76 über den Verkauf von Butter aus
staatlicher Lagerhaltung und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
Nr. 2096/88 und (EWG) Nr. 343/89 L 286/30 16. 10. 91
15. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3019/91 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr in die Sowjetunion bestimmtem Rind f I e i s c h aus Inter-
ventionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2363/91 L 287/7 17. 10. 91
16. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3021/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3885/90 über Durchführungsbestimmungen zu
der in der Verordnung (EWG) Nr. 3838/90 des Rates für gefrorenes
Rind f I e i s c h des KN-Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes
0206 29 91 vorgesehenen Einfuhrregelng L 287/11 17.10.91
16. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3024/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2349/91 zur Festsetzung einer Vergütung für die
Verringerung der Referenzmengen nach Artikel 5c der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 und einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der
Mi Ich erzeugung L 287/17 17. 10. 91
15. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3040/91 der Kommission .zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2436/91 über die Ausschreibung des Verkaufs
zur Ausfuhr von Tabak ballen aus Beständen der deutschen, griechi-
schen und italienischen Interventionsstelle L 288/18 18. 10. 91
17. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3043/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 zur Festlegung des Verfahrens und der
Bedingungen für die Abgabe von Getreide durch die Interventions-
stellen L 288/21 18. 10. 91
18. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3059/91 der Kommission mit endgültigen Maß-
nahmen betreffend die Erteilung von EHM-Lizenzen im Sektor Rind -
f I e i s c h für den Handelsverkehr mit Portugal L 289/22 19. 10. 91
18. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3060/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herab-
gesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmit-
telbaren Verbrauch in Form von Butter fett L 289/23 19. 10. 91
18. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3061/91 der Kommission zur Übernahme von für
die Bevölkerung der Sowjetunion bestimmten I an d wir t s c h a f t I ich e n
Erzeugnissen durch die Interventionsstellen L 289/25 19. 10. 91
2398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3071/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 610/77 zur Bestimmung der auf den repräsenta-
tiven Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für ausgewachsene
R i n d e r und zur Ermittlung der Preise einiger anderer Rinder in der
Gemeinschaft L 290/19 22. 10. 91
21. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3073/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3814/90 zur Festsetzung der Beitrittsausgleichs-
beträge für M i Ich und Milcherzeugnisse im Handel zwischen Spanien
und Portugal L 290/23 22. 10. 91
21. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3074/91 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für das Wirtschaftsjahr 1991/92 für die zur Ver-
arbeitung gelieferten A p f e I s in e n , M an dar i n e n , Sa t s u m a s und
CI e m e n t in e n und des finanziellen Ausgleichs für die Verarbeitung
dieser Erzeugnisse L 290/25 22. 10. 91
22. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3086/91 der Kommission mit zusätzlichen
Bestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus (EHM) für T o -
maten, Salat, Endivie Eskariol, Karotten, Artischocken,
Tafeltrauben und Melonen im Handel zwischen Spanien und der
Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 L 291/13 23. 10. 91
22. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3087/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 344/91 mit Durchführungsvorschriften für die
Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwendung·s-
bereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlacht-
körper ausgewachsener R in d e r L 291/15 23. 10. 91
21. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3092/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1307/85 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine Ver-
brauchsbeihilfe für B u t t e r zu gewähren L 293/9 24. 10. 91
24. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3106/91 der Kommission über die bei der Einfuhr
von vorläufig haltbar gemachten Zucht pi I z e n zu treffende Schutzmaß-
nahme L 294/14 25. 10. 91
24. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3107/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 mit Durchführungsbestimmungen für die
den Erzeugern von Schaf f I e i s c h zu gewährende Prämie L 294/16 25. 10. 91
24. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3108/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 hinsichtlich der für die Ausfuhr nach der
Sowjetunion festgesetzten Erstattung L 294/17 25. 10. 91
25. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3125/91 der Kommission zur Änderung der mit
der Verordnung (EWG) Nr. 4026/89 für den ergänzenden Mechanismus
im Handel mit R i n d f I e i s c h für Spanien vorgesehenen Zielmengen L 296/30 26. 10. 91
25. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3126/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 223/90 hinsichtlich der Sätze der gemeinschaft-
lichen Kofinanzierung für die Verwendung von Ackerflächen zu Nicht·
nahrungsmittelzwecken gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 L 296/32 26. 10. 91
21. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3130/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3877/86 über die Einfuhren der Reis sorte „aromatisierter,
langkörniger Basmati" L 297/1 29. 10. 91
21. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3131/91 des Rates zur Festsetzung des reprä-
sentativen Marktpreises und des Schwellenpreises für O I i v e n ö I , der
Verbrauchsbeihilfe in Spanien und Portugal sowie der gemäß Artikel 11
Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 136/66/EWG von der Verbrauchs-
beihilfe einzubehaltenden Prozentsätze im Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 297/2 29. 10. 91
28. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3137/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3578/88 mit Durchführungsbestimmungen zu
dem System des automatischen Abbaus der negativen Währungsaus-
gleichsbeträge L 297/17 29. 10. 91
29. 1O. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3145/91 der Kommission zur Verschiebung des
Ubernahmetermins für von den Interventionsstellen nach der Verordnung
(EWG) Nr. 2848/89 zum Verkauf angebotenes Rind f I e i s c h L 299/12 30. 10. 91
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2399
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
29. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3146/91 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr nach gewissen Bestimmungsländern bestimmtem Rind -
f I e i s c h mit Knochen aus Beständen einiger Interventionsstellen nach
dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 1802/91 L 299/13 30. 10. 91
29. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3147/91 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h mit Knochen aus Beständen
einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2639/91 L 299/17 30. 10. 91
29. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3148/91 der Kommission zur Festsetzung der
Beitrittsausgleichsbeträge im O I i v e n ö I sektor für das Wirtschaftsjahr
1991/92 L 299/21 30. 10. 91
29. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3150/91 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1991/92 für Apfelsinen, Mandarinen, Sat-
s u m a s und C I e m e n t i n e n geltenden Interventionsschwellen L 299/27 30. 10. 91
29. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3151/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2678/91 über die Maßnahmen zur Verbesserung
der O I i v e n ö I qualität im Jahr 1992 L 299/29 30. 10. 91
29. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3153/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Magermilch-
pulver aus staatlicher Lagerhaltung L 299/35 30. 10. 91
30. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3167/91 der Kommission zur Staffelung des
Einfuhrpreises für bestimmtes Obst und Gemüse mit Ursprung in
einigen Drittländern des Mittelmeerraums L 300/13 31.10.91
30. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3175/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2315/76 über den Verkauf von Butter aus
staatlicher Lagerhaltung L 300/30 31. 10. 91
30. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3176/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für die
Einlagerung der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 verkauften
Butter L 300/31 31. 10. 91
22. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3185/91 des Rates zur Regelung der Einfuhr von
0 b s t und G e m ü s e aus bestimmten von der Cholera betroffenen
Gebieten L 303/1 1. 11. 91
31. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3206/91 der Kommission über die Anträge auf
Mittelbindung, Vorschuß und Zahlung des Restbetrags von Zuschüssen
des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für Investitionen im Rahmen opera-
tioneller Programme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermark-
tungsbedingungen I an d- und f o rs t w i rts c h a ft I ich er Erzeugnisse L 303/59 1. 11. 91
31. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3207/91 der Kommission zur Schätzung der
Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1991/92, zur Feststellung der tatsäch-
lichen Erzeugung des Wirtschaftsjahres 1990/91 und zur Festsetzung
des Anpassungsbetrags der Beihilfe für Raps - und R ü b s e n s amen L 303/68 1. 11. 91
31. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3208/91 der Kommission zur Schätzung der
Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1991 /92, zur Feststellung der tatsäch-
lichen Erzeugung des Wirtschaftsjahres 1990/91 und zur Festsetzung
des Anpassungsbetrags der Beihilfe für So n n e n b I u m e n k e r n e L 303/69 1. 11. 91
30. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3216/91 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h, das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist,
aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der
Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 2667/91 L 304/9 5. 11. 91
5. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3223/91 der Kommission zur Ermächtigung des
Vereinigten Königreichs, unter bestimmten Voraussetzungen eine
zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter W e i n e und
bestimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeugnisse zu gestatten L 305/14 6. 11. 91
2400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
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5. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3224/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2006/80 zur Festlegung der Interventionsorte für
Getreide L 305/16 6. 11. 91
7. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3245/91 der ~ommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3827/90 mit Ubergangsmaßnahmen für die
Bezeichnung bestimmter Qua I i t ä t s weine b. A. L 307/15 8. 11. 91
7.11.91 Verordnung (EWG) Nr. 3246/91 der Kommission zur Ermächtigung des
Vereinigten Königreichs, die variable Prämie für die Schlachtung von
Schafen nicht mehr zu gewähren, und zur Abweichung von der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1633/84 mit Durchführungsbestimmungen für die
variable Schlachtprämie für Schafe L 307/16 8. 11. 91
7.11.91 Verordnung (EWG) Nr. 3247/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 737/91 über Maßnahmen zur Versorgung der
portugiesischen Raffinerien mit R o h zu c k er aus in der Gemeinschaft
geernteten Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 1991/92 L 307/18 8. 11. 91
4. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates zum Verbot von Tellereisen in
der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimm-
ten W i I d ti er arten aus Ländern, die Tellereisen oder den internatio-
nalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden an-
wenden L 308/1 9. 11. 91
8. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3261/91 der Kommission zur vorübergehenden
Abweichung auf dem Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen
Republik von der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 über die Gewährung
von Beihilfen für die zur Herstellung von K a sei n und K a sei n a t e n
bestimmte Magermilch L 308/23 9. 11. 91
8. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3262/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die
Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm L 308/24 9. 11. 91
8. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3263/91 der Kommission über die 1991 aus
Rumänien einführbaren Mengen an Sc h a f- und Ziegen f I e i s c h -
erzeugnissen L 308/25 9. 11. 91
8. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3264/91 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Gewährung der Vermarktungsprämie für rohen
Präferenz r o h r z u c k e r , der in der Gemeinschaft zu W e i ß z u c k e r
verarbeitet wird L 308/26 9. 11. 91
8. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3265/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 863/91 über den Sonderverkauf yon lnterven-
tion s butt er zur Ausfuhr nach der Sowjetunion und zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 569/88 L 308/28 9. 11. 91
Andere Vorschriften
4. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2952/91 der Kommission zur Einstellung des
Fanges „anderer Arten" (als Beifänge) durch Schiffe unter französischer
Flagge L 281/8 9. 10. 91
4. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2953/91 der Kommission zur Einstellung des
Schellfischfanges durch Schiffe unter belgischer Flagge L 281/9 9. 10. 91
4. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2954/91 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufanges durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 281/10 9. 10. 91
8. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2960/91 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 282/5 10. 10. 91
4. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2962/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 282/11 10. 10. 91
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2401
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11. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2993/91 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 3)
mit Ursprung in Indien l 285/12 15. 10. 91
11. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2994/91 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Deutschland, in die Benelux-Länder, in das Vereinigte
Königreich, nach Irland, Dänemark, Griechenland und Portugal von
bestimmten Textilwaren (Kategorie 3) mit Ursprung in Pakistan l 285/15 15. 10. 91
14. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3002/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 9 (laufende Nummer
40.0090) und der Kategorie 20 (laufende Nummer 40.0200) mit Ursprung
in Sri Lanka, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 286/9 16. 10. 91
14. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3003/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 20 (laufende Nummer
40.0200) mit Ursprung in Bulgarien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 286/11 16. 10. 91
14. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3004/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 23 (raufende Nummer
40.0230) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 286/12 16. 10. 91
14. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3005/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 32 (laufende Nummer
40.0320) mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 286/13 16. 10. 91
14. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3006/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 35 (laufende Nummer
40.0350) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 286/15 16. 10. 91
14. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3007/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 74 (laufende Nummer
40.0740) mit Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 286/17 16. 10. 91
14. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3008/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 97 (laufende Nummer
40.0970) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 286/18 16. 10. 91
16. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3022/91 der Kommission zur Gewährung einer
Ausfuhrerstattung für Karpfen mit Ursprung in der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik und zur Festsetzung der Erstattungsbeträge l 287112 17. 10. 91
16. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3023/91 der Kommission über die Ausgleichsent-
schädigung an die Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an
die Konservenindustrie im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1991 l 287114 17. 10. 91
14. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3026/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3664/90 zur Festlegung der Liste
der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimm-
ten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaum-
länge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen l 287/25 17. 10. 91
14. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3027/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen l 287/27 17. 10. 91
14. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3033/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 287/37 17. 10. 91
14. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3034/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Malzbiere mit Ursprung in Malta
(1992) L 288/1 18. 10. 91
2402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991, Teil I
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrifit - Ausgabe in deutscher Sprach1e -
Nr./Seite vom
H . 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3035/91 des Rates zur f.estsetzung von Plafonds
und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung derr Einfuh-
ren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Malta (1992) l 288/3
15. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr . 3039/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 7407 und 7408 mit
Ursprung in Polen, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 288/17 rn. m. 91
17. W. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3042/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3905/90 zur Festsetzung der Einfuhrkontingente
für Erzeugnisse, die den Vorschriften über die Anwendung mengenmäßi-
ger Beschränkungen für Fischereierzeugnisse in Spanien unterliegen, für
das Wirtschaftsjahr 1991 l 288/20 18. 10.. 91
rn. rn. 91 Verordnung (EWG) Nr . 3058/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3802 10 00 mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr . 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 289/2~ rn. m. 91
21. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3072/91 der Kommission zur Änderung deir
Verordnung (EWG) Nr. 3668/90 mit Durchführungsbestimmungen zur
Einfuhrregelung für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, 0714 10 99,
0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in den Mitgliedsländem des
GATT außer Thailand l 290/20 22. Hl. 91
29.. l. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3049/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr . 3420/83 über die Einfuhrregelungen für auf Gemeinschafts-
ebene nicht liberalisierte Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern L 292/1 23. 10. 91
16 . 10 . 91 Verordnung (EWG) Nr. 3082/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 291/6 23 . 10 . 91
2L 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3083/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 291/8 23. 10 . 91
2L 10 . 91 Verordnung (EWG) Nr. 3084/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3664/90 zur Festlegung der Liste
der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimm-
ten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaum-
länge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen l 291/10 23. 10 . 91
21. 10 . 91 Verordnung (EWG) Nr . 3085/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2275/88 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 291/12 23. 10. 91
21 10 . 91 Verordnung (EWG) Nr. 3090/91 des Rates zur Verlängerung der
Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Dihydrostreptomycin mit Ursprung in der Volksrepublik China l 293/1 24 . 10.. 91
21. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3091/91 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Videokassetten mit Ursprung
in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des
vorläufigen Zolls L 293/2 24. 10. 91
22. 10 . 91 Verordnung (EWG) Nr . 3095/91 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren l 293/14 24 . 10. 91
23. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3104/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 4106 20 00 mit
Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 294/12 25 . 10 . 91
23. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3105/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 19 (laufende Nummer
40.0190) mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung {EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 294/13 25. 10. 91
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2403
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
28. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3162/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 104/76 zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen
für Garnelen (Crangon crangon), Taschenkrebse (Cancer pagurus) und
Kaisergranate (Nephrops norvegicus) l 300/1 31. 10. 91
28. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3163/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Melonen mit Ursprung in Israel
(1991/92) l 300/3 31 . 10. 91
5. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3222/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3923 21 00 mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 305/13 6 . 11.. 91
51. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3228/91 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren l 306/5 7.11.91
6. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3240/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen l 307/8 8. 11. 91
6. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3241/91 der Kommission zur Änderung der liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 307/10 8. 11. 91
6 . 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3242/91 der Kommission zur Einstellung des
Migramfangs durch Schiffe unter spanischer Flagge L 307/12 8 . 11. 91
6. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3243/91 der Kommission zur Einstellung des
Rotbarschfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 307/13 8. 11. 91
7.11.91 Verordnung (EWG) Nr. 3244/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2903 61 00 mit
Ursprung in Polen, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 307/14 8. 11. 91
7. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3266/91 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 308/30 9. 11. 91
7. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3267/91 der Kommission zur Einstellung des
Makrelenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 308/31 9. 11. 91
7. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3268/91 der Kommission zur Einstellung des
Makrelenfangs durch Schiffe unter französischer Flagge l 308/32 9. 11. 91
8. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3269/91 der Kommission zur Einstellung des
Fangs der Amerikanischen Kliesche durch Schiffe unter der Flagge eines
Mitgliedstaats L 308/33 9. 11. 91
8. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3270/91 der Kommission über den bei der Einfuhr
von Atlantischem Lachs einzuhaltenden Mindestpreis L 308/34 9. 11. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom
15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABI.
Nr. L 218 vom 6. 8. 1991) l 297/24 29. 10. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2937/91 des Rates vom
1. Oktober 1991 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszoll-
kontingenten für bestimmte landwirtschaftliche, chemische und indu-
strielle Waren (1991) (ABI. Nr. L 280 vom 8. 10. 1991) L 297/24 29 . 10. 91
Berichtigung der \(erordnung (EWG) Nr. 2082/91 der Kommission
vom 16. Juli 1991 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2814/90 mit
Durchführungsbestimmungen zur Definition der zu schweren Schlacht-
körpern gemästeten Lämmer (ABI. Nr. L 193 vom 17. 7. 1991) L 307/44 8 . 11. 91
2404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dies8f' Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Poetfach 13 20 · 5300 Bonn 1
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beträgt 7%.
Hinweis
Der Jahrgang 1991 des Bundesgesetzblattes Teil I umfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis Nr. 68 und endet mit der Seite 2404.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil I wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 3 vom 22. Januar 1991
Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichen-
verordnung 1990 - PlanzV 90) ·
- zur Ausgabe Nr. 13 vom 6. März 1991
Anlage zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunter-
nehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
- zur Ausgabe Nr. 20 vom 28. März 1991
Anlage zur Verordnung zur Änderung der Meldeverordnungen Milch und Fette, der Getreide-Meldeverordnung und
der Zucker-Meldeverordnung
- zur Ausgabe Nr. 30 vom 16. Mai 1991
Anlagen 1 bis 11 zur Dritten Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
- zur Ausgabe Nr. 35 vom 14. Juni· 1991
Anlage zur Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit
Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE)
- zur Ausgabe Nr. 53 vom 10. September 1991
Anlagen I bis III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
- zur Ausgabe Nr. 55 vom 2. Oktober 1991
Anhänge I bis VI zur Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
Der Jahrgang 1991 des Bundesgesetzblattes Teil II umfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis Nr. 35 und endet mit der Seite 1432.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 5 vom 21. Februar 1991
Neufassung der ECE-Regelung Nr. 7 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Begrenzungsleuchten,
Schlußleuchten, Bremsleuchten und Umrißleuchten für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre
Anhänger
- zur Ausgabe Nr. 22 vom 22. August 1991
Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
- zur Ausgabe Nr. 30 vom 10. Dezember 1991
ECE-Regelung Nr. 83 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission
gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors
') Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung
gegen Kostenerstattung.
2350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, TeU 1
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1991
(Nachtragshaushaltsgesetz 1991)
Vom 20„ Dezember 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Haushaltsgesetz 1991 vom 27. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1354) wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird die Zahl „66 417 000 000" durch die Zahl „61 657 000 000"
ersetzt.
2. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz. 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt
,,(2) Der Bundesanstalt für Arbeit wird zur Auffüllung des liquiden Teils
ihrer Rücklage nach § 220 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz auf eine Höhe
von 4 900 000 000 Deutsche Mark bis zu diesem Betrag eine einmalige
Finanzzuweisung des Bundes gewährt."
3. Der Bundeshaushaltsplan wird nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage
beigefügten Nachtrags geändert.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weiz.säcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Wadgel
INr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31 . Dezember 1991 2351
Nachtrag
zum
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
199'1
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
2352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Nachtrag zum Gesamtplan Einnahmen Teil 1: Haushaltsübersicht
Steuern und
steuerähnliche
Epl. Bezeichnung Abgaben
1991
1000 DM
2 3
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ................................................ .
02 Deutscher Bundestag .................................................................. .
03 Bundesrat .......................................................................... .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ................................................... .
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . ....................................................... .
06 Bundesminister des Innern ............................................................ .
07 Bundesminister der Justiz . . . . . . . . ................................................... .
08 Bundesminister _der Finanzen
09 Bundesminister für Wirtschaft
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten .................................. .
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ............................................. .
12 Bundesminister für Verkehr .......................................................... .
13 Bundesminister für Post und Telekommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................. .
14 Bundesminister der Verteidigung .................•.......•..........•..................
15 Bundesminister für Gesundheit ..................•...•.................................
16 Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..............................•
17 Bundesminister für Frauen und Jugend ................................................. .
18 Bundesminister für Familie und Senioren ............................................... .
19 Bundesverfassungsgericht .......................................................... .
20 Bundesrechnungshof .............................................................. .
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ....................................... .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............................... .
27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen .......................................... .
30 Bundesminister für Forschung und Technologie .......................................... .
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ..............••.............................
32 Bundesschuld ........................................••............................
33 Versorgung .............................••..•...•....•••...•.....•................
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte .........•.•.
36 Zivile Verteidigung .................................................................. .
60 Allgemeine Finanzverwaltung .......................•...•...........•................. 4 700 000
70 Summe Abschnitt B Dritter Nachtrag 1990 .........•............•......•..............•..
Summe Nachtrag .....................•...•......•.•..••............................ 4 700 000
Bisherige Summe Haushalt 1991 ................•...................................•. 312 780 850
1
Neue Summe Haushalt 1991 ) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 317 480 850
Summe Haushalt 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • •....•.••••.....•...................•• 274 326 900
gegenüber 1990 - mehr(+ )/weniger( - ) - ....••..•....••.•..•..•............•.•....... ; .. + 43153 950
1
} Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 316,5 Milliarden DM.
Zu Spalten 4 und 5: Verwa!tungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten= 61 657 Millionen DM)= 31 194 Millionen DM.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2353
Teil 1: Haushaltsübersicht Einnahmen Nachtrag zum Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Bisherige Neue Gesamt- gegenüber 1990
einnahmen Einnahmen Gesamteinnahmen Gesamteinnahmen einnahmen mehr(+)
weniger H Epl.
1991 1991 1991 1991 1990
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
4 5 6 7 8 9 10
- - 128 128 121 + 7 01
- - 2922 2922 2922 - 02
- - 18 18 25 - 7 03
- - 1 451 1 451 2243 - 792 04
- - 74227 74227 99 359 - 25132 05
- - 93820 93820 40 411 + 53409 06
- - 294 904 294 904 276 260 + 18 644 07
- - 1 125 606 1125 606 933 991 + 191 615 08
- - 519 862 519 862 563 520 - 43658 09
- - 330 701 330 701 263 060 + 67641 10
- - 933 552 933 552 461 056 + 472 496 11
- - 1 399 181 1 399181 1076760 + 322 421 12
- - 9 017 978 9 017 978 6 284 352 + 2 733 626 13
- - 860 715 860 715 828 599 + 32116 14
- - 78 062 78062 110 748 - 32686 15
- - 339 977 3399n 266 738 + 73239 16
- - 22 582 22582 - + 22582 17
- - 36750 36750 - + 36750 18
- - 487 487 504 - 17 19
- - 1 531 1 531 1 339 + 192 20
- - 1287767 1287767 1 163 782 + 123 985 23
- - 1220927 1220927 1 305 312 - 84385 25
- - - - 1 560 - 1 560 27
- - 70 610 70610 73588 - 2978 30
- - 353 767 353 767 354165 - 398 31
- - 4 760 000 68 458 703 63698 703 53 449 245 + 10 249 458 32
- - 85000 85000 84000 + 1 000 33
- - 168 051 168 051 209 888 - 41 837 35
- - 23 742 23742 16 347 + 7 395 36
- 60000 323 528 979 328 288979 265 628 922 + 62 660 057 60
- - - - 62 647 539 - 62 647 539 70
- -4 700000 410 332 000 410 332 000 396146 356 + 14185 644
22 586 684 74 964 466
22 586684 70 264466
18 660 425 103 159 031
+ 3 926 259 - 32894 565
2354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Nachtrag zum Gesamtplan Ausgaben Teil 1: Haushaltsübersicht
Sächliche Militärische Schulden-
Personal-
Verwaltungs- Beschaffungen, dienst
ausgaben
ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
1991 1991 1991 1991
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ...................... - - - -
02 Deutscher Bundestag .............. - - - -
03 Bundesrat ••••••••••• • ••••••••••• - - - -
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt ....................... - - - -
05 Auswärtiges Amt .................. - - - -
06 Bundesminister des Innern .......... - - - -
07 Bundesminister der Justiz ........... - - - -
08 Bundesminister der Finanzen ........ - - - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ........ - - - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten .......... - - - -
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung .................... - - - -
12 Bundesminister für Verkehr .......... - - - -
13 Bundesminister für Post und
Telekommunikation ................ - - - -
14 Bundesminister der Verteidigung ..... - - - --
15 Bundesminister für Gesundheit ....... - - - -
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit .... - - - -
17 Bundesminister für Frauen
und Jugend ...................... - - - -
18 Bundesminister für Familie
und Senioren ..................... - - - -
19 Bundesverfassungsgericht .......... - - - -
20 Bundesrechnungshof .............. - - - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit .................. - - - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ........... - - - -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen ..................... - - - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie .................. - - - -
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . - - - -
32 Bundesschuld .................... - - - -
33 Versorgung ...................... - - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang
mit dem Auf enthalt
ausländischer Streitkräfte ........... - - - -
36 Zivile Verteidigung ................. - - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ........ - - - -
70 Summe Abschnitt B
Dritter Nachtrag 1990 .............. - - - -
Summe Nachtrag ................. - - - -
Bisherige Summe Haushalt 1991 ..... 50740108 14 896 908 20 121 037 42 536 222
Neue Summe Haushalt 1991 ........ 50740108 14 896 908 20121 037 42 536 222
Summe Haushalt 1990 ............. 43 432 123 12 333 326 21 950 311 34 956 720
gegenüber 1990
- mehr(+ )/weniger(-)- ............. + 7 307 985 + 2 563 582 -1829274 + 7 579 502
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2355
Teil 1: Haushaltsübersicht Ausgaben Nachtrag zum Gesamtplan
Zuweisungen
und Zuschüsse
Ausgaben Besondere
Summe
Bisherige Neue Gesamt- gegenüber 1990
(ohne
für Finanzierungs-
Spalten
Gesamt- Gesamt- ausgaben mehr(+)
Investitionen)
Investitionen ausgaben
3 bis 9
ausgaben ausgaben 1990 weniger(-) Epl.
1991 1991 1991 1991 1991
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
7 8 9 10 11 12 13 14 15
- - - - 29 975 29 975 27 051 + 2 924 01
- - - - 903 575 903 575 707 456 + 196 119 02
- - - - 25 588 25 588 17 523 + 8 065 03
- - - - 633 026 633 026 609 476 + 23 550 04
- - - - 3 377 746 3 377 746 3 347 083 + 30 663 05
180 000 - - 180 000 8 278 370 8 458 370 4 945 356 + 3 513 014 06
- - - - 692 639 692 639 488 356 + 204 283 07
- - - - 5 532 252 5 532 252 3 819 000 + 1 713 252 08
50 000 - - 50 000 14 509 430 14 559 430 6 906 011 + 7 653 419 09
- - - - 13 869 532 13 869 532 9 996 651 + 3 872 881 10
4 900 000 - - 4 900 000 88118 090 93 018 090 69 366 353 + 23 651 737 11
- - - - 35 459 067 35 459 067 25 726 622 + 9 732 445 12
- - - - 521 891 521 891 307 621 + 214 270 13
- - - - 52 534 704 52 534 704 53 362 465 - 827 761 14
- - - - 1 156 618 1156 618 22 625 729 - 21 469 111 15
- - - - 1 279 125 1 279 125 1 078 941 + 200 184 16
- - - - 3 779 381 3 779 381 - + 3 779 381 17
- - - - 28 283 450 28 283 450 - + 28 283 450 18
- - - - 22 431 22431 16 901 + 5 530 19
- - - - 64 288 64 288 56464 + 7824 20
10 000 140 000 - 150 000 7 960 000 8110 000 7 685 911 + 424 089 23
- - - - 8 091 197 8 091 197 6 374 469 + 1 716 728 25
- - - - - - 1300684 - 1 300 684 27
- - - - 8 432 761 8 432 761 7 867 418 + 565 343 30
- - - - 6 174 256 6174 256 4196 668 + 1977588 31
- - - - 50 823 924 50 823 924 40 585 024 + 10 238 900 32
- - - - 10 790 680 10 790 680 10 401 594 + 389 086 33
- - - - 1 638 676 1638676 1864453 - 225 777 35
- - -- - 925 021 925 021 891 960 + 33061 36
250 000 800 000 - 6 330 000 - 5 280 000 56 424 307 51144 307 29 760 721 + 21383586 60
- - - - - - 81 812 395 - 81 812 395 70
5 390 000 940 000 - 6 330 000 0 410 332 000 410 332 000 396146 356 + 14185 644
219 154 568 65 046 137 - 2162 980
224 544 568 65 986137 - 8 492 980
160 794 416 46 034 709 76 644 751
+ 63 750 152 + 19 951 428 - 85 137 731
2356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
Nachtrag zur
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich• von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- Für künftige
Epl. Bezeichnung gung 1992 1993 1994 Folgejahre Haushalts-
1991 jahre
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6 7 8
Es treten hinzu:
01 Bundespräsidialamt .............• - - - - - -
02 Deutscher Bundestag ..........••• - - - - - -
03 Bundesrat .............••.••..•• - - - - - -
04 Bundeskanzleramt .......••.....• - - - - - -
05 Auswärtiges Amt ................• - - - - - -
06 Bundesminister des Innern ........• - - - - - -
07 Bundesminister der Justiz .....•...• - - - - - -
08 Bundesminister der Finanzen ......• - - - - - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ......• - - - - - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ........ - - - - - -
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung ..............• - - - - - -
12 Bundesminister für Verkehr ........ - - - - - -
13 Bundesminister für Post
und Telekommunikation ........... - - - - - -
14 Bundesminister der Verteidigung .... - - - - - -
15 Bundesminister für Gesundheit ..... - - - - - -
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit ... - - - - - -
17 Bundesminister für Frauen
und Jugend ..................... - - - - - -
18 Bundesminister für Familie
und Senioren ................... - - - - - -
19 Bundesverfassungsgericht ......... - - - - - -
20 Bundesrechnungshof ............. - - - - - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ................ - - - - - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ....•..... - - - - - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ...........•..... - - - - - -
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft ................ - - - - - -
32 Bundesschuldenverwaltung ........ - - - - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Auf enthalt
ausländischer Streitkräfte .......... - - - - -
36 Zivile Verteidigung ............... - - - - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ....... 250 000 150 000 100 000 - - -
Summe Nachtrag ................ 250 000 150 000 100 000 - - -
Bisherige Summe
Haushalt 1991 .................. 68 973 834 29 352 319 12 563 439 7 680 364 7 814 755 11562957
Neue Summe
Haushalt 1991 .................. 69 223 834 29 502 319 12 663 439 7 680 364 7 814 755 11 562 957
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2357
Nachtrag zum Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Für 1991 Neuer
Betrag für 1991 treten hinzu Betrag für 1991
- 1000 DM -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ............................. . 410 332 000 410 332 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit-
markt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben
zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ............................ . 342 940 000 4 760 000 347 700 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt,
Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04, Ein-
nahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassen-
mäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo ..................... . - 67 392 000 4 760 000 - 62 632 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kredit-
markt
4.1 Einnahmen ............................. . (162 200 300) (- 8 904 000) (153 296 300)
4.1 .1 aus Krediten vom Kreditmarkt ............... . 162 200 300 - 10 169 026 152 031 274
4.1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 .. 1265026 1265026
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .. . (95 704 000) (- 4 144 000) (91 560 000)
4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt .............. . 95 704 000. - 5 409 026 90 294 974
4.2.2 durch Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 1265026 1265026
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehl-
beträge ................................ .
Saldo .................................. . - 66 496 300 - 4 760 000 - 61 736 300
5. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-
Abgabe ................................ . 79 300 79 300
6. Marktpflege ............................ .
7. Nettoneuverschuldung insgesamt ......... . - 66 417 000 - 4 760 000 - 61657000
8. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen
9. Rücklagenbewegung
9.1 Entnahmen aus Rücklagen ................. .
9.2 Zuführungen an Rücklagen ................. .
10. Münzeinnahmen ........................ . - 975 000 - 975 000
11. Finanzierungssaldo ..................... . - 67 392 000 - 4 760 000 - 62 632 000
2358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Nachtrag zum Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Für 1991 Neuer
Betrag für 1991 treten hinzu Betrag für 1991
- 1000 DM -
1. Einnahmen
1 .1 aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1 . 1.1 langfristig .............................. . 102 200 300 - 10 169 026 92 031 274
1.1.2 kürzerfristig ............................. . 60 000 000 60 000 000
1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 .. 1265026 1265026
Summe1 .............................. . 162 200 300 - 8 904 000 153 296 300
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit-
markt
2.1 Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von
mehr als 4 Jahren .......................•• (76 065 000) (- 4 144 000) (71 921 000)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozial-
versicherung ............................•
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für
verspätet vorgelegte oder verlorengegangene
Prämienschatzanweisungen) ..............•. 7 800 000 850 000 8 650 000
2.103 Bundesschatzbriefe ...................... . 15 342 000 - 4 998 000 10 344 000
2.104 Schuldbuchkredite ....................... .
2.105 Schuldscheindarlehen ..................... . 18 957 000 3000 18 960 000
2.106 Bundesschatzanweisungen ................ . 8 955 000 8 955 000
2.107 Bundesobligationen ...................... . 24 900 000 24 900 000
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungs-
ergänzungsgesetz ........................ . 11 000 1 000 12 000
2.109 Ablösungsschuld ......................... .
2.110 Altsparerentschädigung ................... .
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schulden-
abkommen) ............................•.
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung
der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds
(Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) .....••
2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der
Koka aus Anschlußgebieten ................ .
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichs-
forderungen zur Aufbesserung von Versicherungs-
leistungen .............................. . 100 000 100 000
Nr . 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31 . Dezember 1991 2359
Bisheriger Für 1991 Neuer
treten hinzu Betrag für 199 t
1
Betrag für 1991
- 1000 DM -
2. 2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis
zu 4 Jahren ... (19 639 000} (-) (19 639 000):
2.201 Bundesschatzanweisungen ................ . 3 389 000 3 389 000
.2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen .......... . 543 000 543 000
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes .......... . 13 977 000 13 977 000
2 . 204 Schuldscheindarlehen ..................... . 1 730 000 1730000
2.3 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ......... .
Summe2 .. 95 704 000 - 4 144 000 91 560 000
3. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-
Abgabe ............................. .... . 79 300 79 300
4. Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt ... . 95 783 300 - 4144 000 9'1639300
5. Marktpflege ............................ .
6. Zusammen ............................. . 95 783 300 -4 144 000 91639300
Saldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt
veranschlagte Nettoneuverschuldung) ........ . 66 417 000 - 4 760 000 61657000
Einnahmen aus Krediten von Gebietskörper-
schaften - einschließlich ERP-Sonderver-
mögen und LA-Fonds (im Haushaltsplan ver-
anschlagt) .............................. .
Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebiets-
körperschaften - einschließlich ERP-Sonde1r-
vermögen und LA-Fonds (im Haushaltsplan ver-
anschlagt) ............................... .
2360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
üiber die f'eststellung des Bundeshaushaltsplans
für das Haushaltsjahr 1992
(Haushaltsgesetz 1992)
Vom 2,0" Dezember 19911
DE'r Bundestag ha1 das Gese1z. beschlossen: Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetz.e
aufgenommen sind.
§ 1 §4
Der diesem Ge,setz als Anlage beigefügte Bundeshaus- (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwende1
haltsplan für das Haushaltsjahr 1992 wird in Einnahmen werden (einseitige Deckungsfähigkeit):
und Ausgaben auf 422 100 000 000 Deutsche Mark fest-
gestellt. 11. Einsparungen bei Titei 422 01 zur Verstärkung der bei
Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben,
§ 2 2.. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei
Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben.
((11) Der Bundesminister der Fiinanz.en wird ermächtigt 1
zur Deckung von Ausgabe,n für das Haushaltsjahr 1992 3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425
Kredite bis zur Höhe von 45 330 000 000 Deutsche Mark und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen
aufzunehmen. 443 und 453 veranschlagten Ausgaben,
4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423 und
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1992 fällig wer-
425, die durch die Gewährung von Erz.iehungsurlaub
entstehen, zur Verstärkung der bei Titel 427 01 veran-
denden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzie-
schlagten Ausgaben.
nmgsübersicht (TeU II des Gesamtplans) ergibt. Mehr-
einnahmen bei Titel 121 04 iim Kapitel 60 02 sind zur (2.) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ausgaben
Tilgung fälliger Schullden zu verwenden und vermindern bei Titeln der Gruppen 422 und 425 gegenseitig deckungs-
die Ermächtigung nach Satz 1. fähig.
(3) Der Bundesministef der Finanz.en wird ermächtigt, (3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind
ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kredit- hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgrup-
ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis pen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen
z.ur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 festgestellten bedürfen der Einwilligung des Bundesministers der Finan-
Betrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen K.re- z.en.
dite sind auf die Kreditermä.chtigung des nächsten Haus-
haltsjahres anz.urechnen. (4) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah-
men den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:
dler Nettobetrag anzurechnen. 1. Titel 427 01
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behin-
zum Ankaut von Schuldtiteln des Bundes und von Anlei- derter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
hen aus Emissionen, die der Bund nach § 28 des Haus- 2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01
haltsgesetzes 1991 vom 27. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1354)
aus Schadensersatzleistungen Dritter,
als eigene Schulden mitübernommen hat, im Wege der
Marktpflege K.redite bis zu 10 vom Hundert des Betrages 3. Titel 511 01 und 518 01
der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut,
und Bundesschatzanweisungen aufzunehmen, dessen aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte sowie aus
Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger der privaten Inanspruchnahme elektronischer Fach-
veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der iinformationszentren,
Bundesrepublik. Deiutschland ergibt
4 . litel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02)
aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fern-
§3 meldeanlagen,
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Kas- 5. litel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel
senverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in § 11 14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01)
festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit- aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie
ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die a.ufi zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31 . Dezember 1991 2361
Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere §6
Bedarfsträger .
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
(5) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-
Grund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord- ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines
nung vom 28. März 1988 (BGBI. 1S. 484) zur Verstärkung nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung
der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8. außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde-
rung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtsc~~ft~-
(6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord- plan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zustand1-
nung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im gen Bundesminister und dem Bundesminister der Finan-
Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software zen gebilligt ist. Der Bundesminister der Finanzen hat vor
unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Haushalts-
Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. ausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen,
Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Soft- wenn die Zuwendungen des Bundes den Betrag von
ware. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist 1 000 000 Deutsche Mark im Haushaltsjahr überschreiten.
die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-
(7) Die obersten Bundesbehörden können mit Einwilli-
tionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt
gung des Bundesministers der Finanzen die Deckungs-
werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäftig-
fähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 519,
ten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des
527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die
Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertrag-
Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Ein-
lichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeits-
zeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert betragen und die
bedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehm~r
Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Soweit
des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt
eine Deckung nach Satz 1 nicht möglich ist, kann der
bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamt-
Bundesminister der Finanzen in besonders begründeten
ausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus
Ausnahmefällen zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln
öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Bundesminister
der Gruppen 514 und 517 sowie des Titels 522 01 im
der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Aus-
Kapitel 14 17 bis zur Höhe von 30 vom Hundert des
nahmen zulassen.
Ansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-
halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann
Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
der Bundesminister der Finanzen zulassen, daß Mehraus-
des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen
gaben bei den Titeln 526 01 und 526 04 gegen Einsparun-
Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufga-
gen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54
ben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsichtlich
desselben Einzelplans gedeckt werden.
der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Vergü-
(8) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, tungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die Wer-
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- tigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre-
schen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 (Bun- chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Der Bun-
desminister der Verteidigung) die Deckungsfähigkeit der desminister der Finanzen kann Abweichungen in den Wer-
Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553 bis 559 der tigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen. Satz 1 gilt
Kapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 sowie bei Titel 522 01 im nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der
Kapitel 14 17 anzuordnen, falls dies auf Grund später Wissenschaften e. V. (MPG) in Göttingen, die Deutsche
eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig Forschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR) in
erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Aus- Köln das Kernforschungszentrum Karlsruhe GmbH (KfK)
gaben. und 'das Hahn-Meitner-lnstitut Berlin GmbH (HMI). Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Rechtsnachfolgerin der
(9) Die in den Kapiteln 14 14 bis 14 20 bei Titeln der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut im
Gruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungs- Bereich Bergbau.
ermächtigungen sind in Höhe von 20 vom Hundert
gesperrt. Die Inanspruchnahme der gesperrten Verpflich- §7
tungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Haus-
haltsausschusses des Deutschen Bundestages. (1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist
stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.
§5 (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-
§ 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung ist gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von _der
in folgender Fassung anzuwenden: Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch rncht
abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleiste_ter
„Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel
anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach- abzusetzen.
tragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die
Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge- (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,
stellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder
bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt einer
Betrag von 1 O 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet anderen Gebietskörperschaft oder der Haushalt der Euro-
oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind." päischen Gemeinschaften betroffen sind.
2362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§8 §9
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg-
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für
zu übernehmen Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem
1 . a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Ausfuh- Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 6 000 000 000 Deut-
ren zugunsten von Ausführern und zugunsten von sche Mark zu übernehmen.
Kreditgebern für Kredite an ausländische Schuld-
ner. Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien
§ 10
übernommen, die der Bundesminister für Wirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg-
Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis
Zusammenarbeit und dem Bundesminister des Aus- zur Höhe von 91 500 000 000 Deutsche Mark zu überneh-
wärtigen festlegt; men
b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch- 1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der
führung ein besonderes staatliches Interesse der freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung
Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-
von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für liches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen
Kredite an ausländische Schuldner; besteht;
c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a 2. zur Förderung des Verkehrswesens;
oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.
3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung
Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich
von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun-
ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,
gen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung
Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bis-
nicht möglich ist;
her ungedeckte Forderungen übernommen werden,
wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen 4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesondere
nicht durchgeführt werden können; des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
baues;
2 a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies
der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben b) zur Förderung der Modernisierung und Instandset-
dient oder im besonderen staatlichen Interesse der zung von Wohnungen in dem in Artikel 3 des
Bundesrepublik Deutschland liegt; Einigungsvertrages genannten Gebiet;
b) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a c) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,
gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam-
können die Selbstbeteiligungen nachträglich ermä- menhang mit dem Bau von Wohnungen steht;
ßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garan- d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-
tien oder sonstige Gewährleistungen für bisher gen durch kinderreiche Familien und Schwerbehin-
ungedeckte Forderungen übernommen werden, derte;
wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen
nicht durchgeführt werden können; 5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-
lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von
3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde- Schuldverschreibungen erwachsen - § 3 des Geset-
rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwi- zes über die Deutsche Siedlungs- und Landesrenten-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land, bank vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1421 );
in dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung
über die Behandlung von Kapitalanlagen bestet,t oder, 6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschaftsgeset-
solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
des betreffenden Landes oder in sonstiger Weise ein nummer 780-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
ausreichender Schutz der Kapitalanlage gewährleistet das durch Artikel 75 des Gesetzes vom 14. Dezember
erscheint. Die Gewährleistungen werden nach Richtli- 1976 (BGBI. I S. 3341) geändert worden ist;
nien übernommen, die der Bundesminister für Wirt- 7. zur Förderung der Fischwirtschaft;
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm-
Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche
ter deutscher Auslandsvermögen;
Zusammenarbeit und dem Bundesminister des Aus-
wärtigen festlegt; 9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der
Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aus-
4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für Kre-
händigung von Schuldverschreibungen nach § 252
dite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Europäi-
Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung
schen Gemeinschaft.
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1
(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach S. 1909), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
Absatz 1 Nr. 1 wird auf 180 000 000 000 Deutsche Mark, vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809) geändert
der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 worden ist;
Nr. 2 bis 4 auf insgesamt 35 000 000 000 Deutsche Mark
10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von
festgesetzt.
Haftpflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkei-
(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten ten ergeben, die in den Anwendungsbereich des
für Ausführer, Kreditgeber und Investoren im Inland. Atomgesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
NL 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2363
ergangenen Rechtsverordnungen fallen, soweit net, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden
dadurch eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln ver- kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist
mieden wird; und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt
11 . für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit und hat
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes- (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährlei-
minister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut im stung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
Zusammenhang mit der Gewährung von Kapitali- Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund
sierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und
dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur
1970 (BGBI. 1 S. 413), das durch Artikel 2 des Geset- anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei
zes vom 4. Juni 1985 (BGB!. 1 S. 910) geändert wor- der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für
den ist, aufnimmt; Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung
(3) Soweit in den Fällen der §§ 8 bis 11 der Bund ohne
des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut-
Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
schen Steinkohlenbergbaugebiete;
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei- anzurechnen„
ner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder
vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen, die (4) Die Ermächtigungsrahmen der§§ 8 bis 11 können
von der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
(GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaftlichem schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen
Informationsmaterial ins Ausland entsandt werden, für Vorschriften verwendet werden .
ihre Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden des
Aufnahmestaates im Zusammenhang mit der Ein- und § 14
Ausfuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Ver-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung
pflichtungen gegenüber Behörden und Personen des
der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Internatio-
Aufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vorgeschrie-
nalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank),
ben oder nach den örtlichen Umständen unvermeid-
der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interamerikani-
bar ist und im dienstlichen Interesse des Bundes liegt;
schen und der Karibischen Entwicklungsbank, der Euro-
14.. im Zusammenhang mit von institutionellen Zuwen- päischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, des
dungsempfängern des Bundes veranstalteten Aus- Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der Multilateralen
stellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur Dek- Investitions-Garantie-Agentur, die Beteiligung an der Auf-
kung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Verleihern; füllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorgani-
15. ilm Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren sation (IDA), des Internationalen Fonds für landwirtschaft-
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen . liche Entwicklung (IFAD) sowie seines Sonderprogramms
für Subsahara-Afrika und des Sonderfonds der Afrikani-
schen, der Asiatischen, der Interamerikanischen und der
§U
Karibischen Entwicklungsbank, die Beteiligung an der Glo-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im balen Umweltfazilität der Weltbank sowie freiwillige Bei-
Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik träge zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe durch Hin-
Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der gabe von unverzinslichen Schuldscheinen zu erbringen .
Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
(Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und
§ 15
Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der Inter-
amerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit
dem Wiedereingliederungsfonds des Europarates, dem Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der Multilate- Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund
ralen Investitions-Garantie-Agentur Gewährleistungen in beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des
der Form von abrufbarem Kapital (Haftungskapital) oder § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Lei-
Garantien bis zur Höhe von 49 500 000 000 Deutsche stung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungs-
Mark zu übernehmen . betrages zu verpflichten .
§ 12 § 16
Gewährleistungen nach den §§ 8 bis 11 können auch in (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt schen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen
amtlich festgestellt worden ist. auf den Höchstbetrag anzu- zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares.
rechnen . auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis
besteht
§ 13
(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet
(1 ) Auf die Höchstbeträge der §§ 8 bis 11 werden jeweils ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen
die Gewährleistungen auf Grund der entsprechenden und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu
Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1991 angerech- Stellung nehmen .
2364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen weisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen Planstellen
und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im neu zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn Ersatz für Beamte
Gesamthaushalt einzusparen. gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der Dienstbezüge
bei einer bestehenden oder erwarteten Einrichtung dieser
(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der Art verwendet werden oder künftig verwendet werden sol-
Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19
len oder die durch Teilnahme an zwischenstaatlichen oder
und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-
überstaatlichen Konferenzen länger als ein Jahr an der
dungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungs-
Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben verhindert sind.
gruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend"
oder „künftig umzuwandeln" versehen sind, nicht zu (4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein
berücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig Beamter nach§ 79a Abs. 1 Nr. 2 oder§ 89a Abs. 2 Nr . 2
wegfallend" den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt des Bundesbeamtengesetzes langfristig beurlaubt wird.
oder den Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe". Satz 1
gilt entsprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher (5) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein
Obergrenzen für den Anteil der Planstellen der Beförde- Beamter gemäß § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung für
rungsämter. mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung Erziehungs-
urlaub in Anspruch nimmt.
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
neue Planstellen und Stellen auszubringen, soweit ein (6) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn
unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des
oder einen Arbeitsplatz wieder zu besetzen, dessen bishe- Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde
riger Inhaber für einen Zeitraum von mindestens sechs zur Verwendung in einem Entwicklungsland oder bei einer
Monaten zu einer Verwaltungseinrichtung eines anderen Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondent
Dienstherrn in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertra- der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI)
ges genannten Gebiet abgeordnet worden ist. Über den ohne Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird.
weiteren Verbleib der Planstellen und Stellen ist im näch-
sten Haushaltsplan zu entscheiden. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten sinngemäß für Richter,
Soldaten und Angestellte.
(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Planstellen zu heben, soweit dies zur Umsetzung der (8) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1
strukturverbessernden Regelungen im Gesetz über die bis 7 ausgebrachten Leerstellen und Planstellen ist im
Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
und Ländern 1991 erforderlich ist.
§ 17 § 18
(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Inter- (1) Für einen planmäßigen Beamten, der nach § 72a
esse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienst- des Bundesbeamtengesetzes ohne Dienstbezüge beur-
behörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen laubt wird, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leer-
oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei stelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausge-
einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages bracht.
.unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr ver- (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beurlaubungen nach
wendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die § 48b des Deutschen Richtergesetzes und § 28a des
Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so kann der Soldatengesetzes.
Bundesminister der Finanzen für diesen Beamten eine
Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe des Beamten
ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung beim § 19
Bundeskanzleramt und bei sonstigen juristischen Perso-
nen des öffentlichen R.echts. Das gleiche gilt ferner, wenn Die Planstellen und Stellen, die in den Bundeshaus-
einem Beamten nach § 24 des Gesetzes über den Aus- haltsplan 1991 aus den Mitarbeiternachweisen im Teil B
wärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1842) des Dritten Nachtragshaushaltsplans 1990 umgesetzt wor-
unter Wegfall der Besoldung Urlaub für die Dauer der den sind, dürfen nur mit Bediensteten oder Bewerbern aus
Tätigkeit des Ehepartners an einer Auslandsvertretung dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gewährt worden ist. besetzt werden. Soweit geeignete Bedienstete und Bewer-
ber aus diesem Gebiet nicht zur Verfügung stehen, können
(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes- die Planstellen und Stellen mit Zustimmung der obersten
dienst zurück, kann der Bundesminister der Finanzen mit Bundesbehörde mit anderen Bewerbern besetzt werden.
Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages in besonderen Fällen zulassen, daß nur jede
zweite freiwerdende Planstelle für die zurückkehrenden § 20
Beamten in Anspruch zu nehmen ist.
Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem obersten
(3) Für Beamte, die demnächst zur Verwendung im Gerichtshof des Bundes zum Richter des Bundesverfas-
Dienst einer öffentlich zwischenstaatlichen oder überstaat- sungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister der
lichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und die Finanzen für diesen Richter im Einzelplan des abgeben-
auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann der den obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle
Bundesminister der Finanzen für die Zeit bis zum Wegfall der bisherigen Besoldungsgruppe des Bundesrichters
der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn ein unab- ausbringen.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2365
§ 21 21 . Juni 1991 (BGBI. 1S. 130'6) geändert worden ist, findet
insoweit keine Anwendung„ Der Ermächtigungsrahmen
Abweichend von § 50 Abs . 3 der Bundeshaushaltsord- darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
nung können
1 . mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen für
Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der § 25
Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgeseit-
sind, zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
2. für Beamte des höheren Dienstes. die nach§ 8 Abs . 2 mer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449 . (BGBI. 1 S„ 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3
863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer des Verkehrsfinanzgesetzes' 1971 vom 28. Februar 1972
obersten Dienstbehörde abgeordnet sind, (BGBL I S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537) geändert worden ist, für
3. für Beamte, Angestellte, Richter und Staatsanwälte, die
Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an
zu einer Verwaltung eines Landes in dem in Artikel 1
Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische
Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Zwecke im Bereich des Bundesministers für Verkehr zu
abgeordnet sind,
verwenden .
von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben
für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden. § 26
Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des
§ 22 Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Eini-
gungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes
Es wird zugelassen., daß aus den Titeln 425 und 426
Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen
Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der
Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufga-
Länder auch für solche Arbeitnehmer weitergezahlt wer-
ben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
den, die nach Beendigung des zusatzversorgungspflich-
Gebiet.
tigen Arbeitsverhältnisses im früheren Bundesgebiet ein
neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst im Beitritts-
gebiet begründen. Die Erstattungen durch den Arbeitgeber § 27
im Beitrittsgebiet fließen den Ausgaben der vorgenannten § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Titel zu; gleiches gilt hinsichtlich der Erstattungen für die in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990
Arbeitnehmer, die ohne Fortzahlung der Bezüge zu einem (BGBI. 1 S. 1730), das zuletzt durch Anlage I Kapitel XIV
anderen Arbeitgeber im Beitrittsgebiet beurlaubt werden. Abschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August
Die vorstehende Regelung gilt auch für Umlagen, die 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
nachträglich für die Jahre 1990 und 1991 entrichtet wer- 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1126) geändert
den .
worden ist, findet keine Anwendung .
§ 23
§ 28
Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der
Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung, ( 1) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im
Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen Haushaltsjahr 1992 fälligen Zinsen für die Ausgleichsfor-
sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 10 04 und 60 06 derung zu übernehmen, die der Postsparkasse auf Grund
des Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwenden . des § 1O der Bankenverordnung (Beilage Nr. 5/48 zum
Der Bundesminister der Finanzen kann Änderungen der Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des
Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen Vereinigten Wirtschaftsgebietes, S.. 24) gegenüber dem
von Haushalts- oder Berichtigungshaushaltsplänen der Bund zusteht.
Europäischen Gemeinschaften erforderlich werden, vor-
(2) Die Vermögensgegenstände, die der Bundesminister
nehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des
für Post und Telekommunikation zur Erfüllung seiner p01iti-
Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.
schen und hoheitlichen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 des
Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBL 1
§ 24 S. 1026), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1314) geändert worden ist, aus
Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei kurz-
dem Sondervermögen Deutsche Bundespost übernimmt.
fristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechterhaltung
werden ohne Wertausgleich übertragen.
einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose
Betriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 6 000 000 000 (3) Soweit der Bundesminister für Post und Telekommu-
Deutsche Mark. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald nikation ihm obliegende Aufgaben, die noch von den
und soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben Unternehmen der Deutschen Bundespost wahrgenommen
übersteigen und dieser Überschuß voraussichtlich im werden, erst nach dem 31. Dezember 1989 übernimmt,
nächsten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur tragen die Unternehmen der Deutschen Bundespost die
Deckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch bis zur Übernahme entstehenden Personalausgaben und
zum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des sächlichen Verwaltungsausgaben weiter, sofern der Haus-
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 haltsplan nicht deren Erstattung, auch für zurückliegende
S. 582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom Jahre, vorsieht.
2366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(4) Bei der Berechnung der Ablieferung gemäß § 63 1992 Kassenverstärkungskredite als Buchkredite bis zur
Abs. 1 des Postverfassungsgesetzes werden die Betriebs- Höhe von 100 Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.
einnahmen der Deutschen Bundespost aus dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht § 30
berücksichtigt. Die Ermäßigung der Ablieferung nach Satz 1
wird mit der Maßgabe verbunden, daß die Deutsche Bun- § 2 Abs. 5, die §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3
despost den erlassenen Teilbetrag zur Verstärkung des sowie die§§ 7 bis 28 gelten bis zum Tage der Verkündung
Eigenkapitals verwendet. des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres
weiter.
§ 29 § 31
Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wird Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in
ermächtigt, für den Ausgleichsfonds im Haushaltsjahr Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2367
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1992
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
2368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesamtplan Einnahmen Teil 1: Haushaltsübersicht
Steuern und
steuerähnliche
Epl. Bezeichnung Abgaben
1992
1000 DM
2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................... .
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . ................................................. .
03 Bundesrat ....................................................................... .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ................................................. .
OS Auswärtiges Amt .................................................................. .
06 Bundesminister des Innern .......................................................... .
07 Bundesminister der Justiz ........................................................... .
08 Bundesminister der Finanzen ......................................................... .
09 Bundesminister Jür Wirtschaft ........................................................ .
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten .................................. . 6 050
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ............................................ .
12 Bundesminister für Verkehr .......................................................... .
13 Bundesminister für Post und Telekommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................. .
14 Bundesminister der Verteidigung ...................................................... .
15 Bundesminister für Gesundheit ....................................................... .
16 Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit .............................. .
17 Bundesminister für Frauen und Jugend ................................................. .
18 Bundesminister für Familie und Senioren ............................................... .
19 Bundesverfassungsgericht .......................................................... .
20 Bundesrechnungshof .............................................................. .
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ....................................... .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............................... .
30 Bundesminister für Forschung und Technologie .......................................... .
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ............................................ .
32 Bundesschuld .................................................................... .
33 Versorgung ...................................................................... .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ............ .
36 Zivile Verteidigung ................................................................. .
60 Allgemeine Finanzverwaltung ........................................................ . 344 337 000
Summe Haushalt 1992 1
) •••••••••••.•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 344 343 050
Summe Haushalt 1991 ............................................................. . 317 480 850
gegenüber 1991 mehr(+ )/weniger(-) - ............................................. . + 26 862 200
1
) Zu Spalte 3: darin Steuereinnahmen in Höhe von 343,3 Milliarden DM.
Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten = 450 330 Millionen DM) = 320 427 Millionen DM.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2369
Teil 1: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Summe Einnahmen gegenüber 1991
einnahmen Einnahmen mehr(+)
1992 1992 1992 1991 weniger{-) Epl.
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
4 5 6 7 8 9
83 - 83 128 - 45 01
3 226 1 3 227 2 922 + 305 02
18 - 18 18 - 03
1 488 - 1 488 1 451 + 37 04
70 773 2 000 72773 74 227 - 1 454 05
122 882 11 301 134183 93 820 + 40363 06
300 762 211 300 973 294 904 + 6 069 07
834 622 174 503 1 009125 1 125 606 - 116 481 08
277 853 208 812 486 665 519 862 - 33197 09
96 464 224 691 327 205 330 701 - 3 496 10
10 225 1 111 997 1122 222 933 552 + 188 670 11
1967928 127 631 2 095 559 1 399 181 + 696 378 12
9 327 682 16 866 9 344 548 9 017 978 + 326 570 13
558 735 176 310 735 045 860 715 - 125 670 14
85 606 1 149 86755 78062 + 8 693 15
431 763 1 520 433 283 339 977 + 93 306 16
10 716 13 637 24353 22582 + 1 771 17
4 579 35179 39758 36 750 + 3008 18
378 - 378 487 - 109 19
24 865 889 1 531 - 642 20
76 672 1290540 1367212 1287767 + 79445 23
31 223 1083608 1114 831 1220927 - 106 096 25
55 653 44 501 100 154 70 610 + 29544 30
5 637 387 700 393 337 353 767 + 39 570 31
1400003 45 921 700 47 321 703 63 698 703 - 16 377 000 32
3240 72 760 76000 85000 - 9 000 33
41 980 103 450 145 430 168 051 - 22 621 35
9 153 11 067 20220 23 742 - 3522 36
8 249 306 2 756 277 355 342 583 328 288 979 + 27053 604 60
23 978 674 53 778 276 422100 000 410 332 000 + 11768000
22 586 684 70 264 466
+ 1 391 990 - 16 486 190
2370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesamtplan Ausgaben Teil 1: Haushaltsübersicht
Personal- Sächliche Militärische Schulden-
ausgaben Verwaltungs- Beschaffungen, dienst
ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
1992 1992 1992 1992
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ......................... 14 737 8417 - -
02 Deutscher Bundestag ................. 513 627 207 307 - -
03 Bundesrat .......................... 16154 9 027 - -
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt ......................... 107 749 434 892 - -
05 Auswärtiges Amt ..................... 1 013 847 261 145 - -
06 Bundesminister des Innern ............. 2 722 826 1003381 - -
07 Bundesminister ·der Justiz .............. 386 277 149 487 - -
08 Bundesminister der Finanzen ........... 2 953006 1233487 - 111 245
09 Bundesminister für Wirtschaft ........... 543 267 294 004 - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ............. 385 084 153 249 - -
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung ....................... 197 809 131 081 - -
12 Bundesminister für Verkehr ............. 1 818 297 2 527 714 - --
13 Bundesminister für Post und
Telekommunikation ................... 227 626 126 551 - -
14 Bundesminister der Verteidigung ........ 25 998 698 6 005 398 17 755 609 -
15 Bundesminister für Gesundheit .......... 237176 195 674 - -
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit ....... 181 370 312 922 - -
17 Bundesminister für Frauen
und Jugend ......................... 1238054 53 756 - -
18 Bundesminister für Familie
und Senioren ........................ 18 595 19 610 - -
19 Bundesverfassungsgericht ............. 17663 3 272 - -
20 Bundesrechnungshof ................. 55 714 6 655 - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ..................... 50 764 22 575 - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau .............. 102 436 105 631 - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ..................... 85487 36158 - -
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft .................... 43920 30661 - -
32 Bundesschuld ......................• 22747 511118 - 44 614 559
33 Versorgung ......................... 9 424 191 - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang
mit dem Aufenthalt
ausländischer Streitkräfte .............. 632 000 461 030 - -
36 Zivile Verteidigung .................... 159 237 263 824 - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ........... 2142 695 770 950 569 000 -
Summe Haushalt 1992 ............... 51 311 053 15 338 976 18 324 609 44 725 804
Summe Haushalt 1991 . . . . .. . . . . . . . . . . . 50740108 14 896 908 20 121 037 42 536 222
gegenüber .1991
- mehr(+ )/weniger( - ) - ............. + 570 945 + 442 068 - 1796428 + 2189 582
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2371
Teil 1: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen Ausgaben Besondere Summe Ausgaben
und Zuschüsse für Finanzierungs-
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben gegenüber 1991
mehr(+) Epl.
1992 1992 1992 1992 1991 weniger(-)
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
7 8 9 10 11 12 13
3 400 2 992 - 29546 29 975 - 429 01
127 321 83197 - 931 452 903 575 + 27877 02
252 3 265 - 28 698 25 588 + 3 110 03
48 220 8 975 - 599 836 633 026 - 33190 04
1 919 810 229 185 - 3 423 987 3 377 746 + 46 241 05
3 937 669 904 916 - 8 568 792 8 458 370 + 110 422 06
123 185 54 060 - 713 009 692 639 + 20370 07
843 630 642 663 - 5 784 031 5 532 252 + 251 779 08
6 908 019 7 691 246 - 15 436 536 14 559 430 + 877106 09
11 530 807 1 868 330 1 700 13 939170 13 869 532 + 69 638 10
90 582 402 433 485 - 91344777 93 018 090 + 1 673 313 11
12 936 759 22 691 247 - 39 974 017 35 459 067 + 4 514 950 12
31 397 155 199 - 540773 521 891 + 18 882 13
2 105 960 258 130 - 52123 795 52 534 704 - 410 909 14
485 683 131 772 - 1050305 1 156 618 - 106 313 15
100 018 827 736 - 1422046 1 279 125 + 142 921 16
1 270 810 33 602 - 2 596 222 3 779 381 - 1 183 159 17
31873647 28158 32 31940042 28 283 450 + 3 656 592 18
- 2 238 - 23173 22431 + 742 19
19 1 270 - 63 658 64288 - 630 20
1 578 373 6 620 897 - 8 272 609 8110000 + 162 609 23
4 531 630 3 445 920 - 8185 617 8 091 197 + 94420 25
6 721 323 2 592 732 - 181 700 9 254 000 8 432 761 + 821 239 30
3 477 317 2 941 657 - 42 500 6 451 055 6 174 256 + 276 799 31
6 350 169 3 601 132 - 55 099 725 50 823 924 + 4 275 801 32
2 614 922 - - 12 039113 10 790 680 + 1248433 33
169 853 168 000 - 1430883 1638676 - 207 793 35
119 876 394 447 - 937 384 925 021 + 12363 36
36 232 534 9 780 570 400 000 49 895 749 51 144 307 - 1248558 60
226 625 005 65 597 021 177532 422100 000 410 332 000 + 11768000
224 544 568 65 986 137 - 8 492 980
+ 2 080 437 - 389 116 + 8 670 512
2372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich- Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermäch- Für
Epl. Bezeichnung tigung künftige
1993 1994 1995 Folgejahre Haushalts-
1992
jahre
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6 7 8
01 Bundespräsidialamt ............. 2000 2000 - - - -
02 Deutscher Bundestag ........... 16189 10 629 2750 1 250 1 560 -
03 Bundesrat .................... - - - - - -
04 Bundeskanzleramt .............. 5 900 5900 - - - -
05 Auswärtiges Amt ............... 562 737 287137 245 600 - - 30 000
06 Bundesminister des Innern ....... 1553070 599147 387 509 301 600 173 731 91 083
07 Bundesminister der Justiz ........ 36463 28253 480 480 - 7250
08 Bundesminister der Finanzen ..... 371 430 274130 60800 1 000 - 35 500
09 Bundesminister für Wirtschaft ..... 25 410 475 3 801 540 3 386 345 1590590 168 000 16 464 000
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ....... 2 554155 1095626 558 829 405 700 494000 -
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung .............. 570 905 306 905 196 950 65050 2000 -
12 Bundesminister für Verkehr ....... 8 092 627 5348338 1993078 682248 68100 863
13 Bundesminister für Post
und Telekommunikation ......... 193 835 109 885 62650 10650 10650 -
14 Bundesminister der Verteidigung ... 16 693 365 4198 445 2980 755 2358465 5 915 700 1240000
15 Bundesminister für Gesundheit .... 194 531 101 068 52166 37179 3 818 300
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit • 548 740 219 160 151 850 62830 - 114 900
17 Bundesminister für Frauen
und Jugend ................... 215 420 83750 65720 45950 20000 -
18 Bundesminister für Familie
und Senioren .................. 119 800 64100 31100 20800 2500 1300
19 Bundesverfassungsgericht ....•.. 560 400 160 - - -
20 Bundesrechnungshof ........... 75 75 - - - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ••............. 6 579150 489 843 430 900 280 600 114 200 5 263 607
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ........ 4 786 950 1 082 100 962 550 646100 2096200 -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ............... 4 631 277 1366080 1 214 027 948 030 564440 538 700
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft •............. 670 830 377976 163 001 89601 20252 20000
32 Bundesschuld .•.............•. 1 960 980 980 - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt
ausländischer Streitkräfte ..•..••. 33500 18500 9800 5200 - -
36 Zivile Verteidigung ••••....•..... 255 534 185 031 62101 5001 - 3 401
60 Allgemeine Finanzverwaltung .••.. 2 799 500 199 500 251 000 211 000 1 918 000 220 000
Summe ...................... 76 900 978 20 256498 13 271101 7769 324 11 573151 24030 904
Nr.. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2373
Gesamtplan: Teil n
Finanzierungsül'ersicht
Betrag für 1992 Betrag für 1991
- 1000 DM -
ErmiUlung des Finanzi,erungssaldos
1. Ausgaben .................................... . 42.2 100 000 410 332 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
Zuführungen an Rücklagen und Ausgab,en zur Deckung
eines kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ................................... . 375 718 000 347 700 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Mehrein-
nahmen bei Kap . 60 02 Tit 121 04, Einnahmen aus Rück-
lagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und
Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo ............................ . -46 382 000 -62 632 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt
4. i Einnahmen ................................... . (124 820 000) (153 296 300)
4.1. 1 aus Krediten vom Kreditmarkt ..................... . 124 820 000 152 031 274
4 . 1. 2 aus Mehreinnahmen bei Kap . 60 02 Tit. 121 04 ........ . 1265026
4. 2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ........ . (79 490 000) (91 560 000)
4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt ....................... . 79 490 000 90 294 974
4.2.2 durch Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit 121 04 ...... . 1265026
4. 3 Ausgaben zur Deckung !kassenmäßiger Fehlbeträge
Saldo. -45 330 000 - 61 736 300
5. Ausgaben .zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe ... 79 300
6.. Marktpflege . . . . . . . ........................... .
-------------------
7. Nettoneuverschuldung insgesamt ................ . -45 330 000 - 61 657 000
8.. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ..... .
9. Rücklagenbewegung
9. 1 Entnahmen aus Rücklagen
9. 2 Zuführungen an Rücklagen
10. Münzeinnahmen .............................. . -1052000 -975 000
11. Finanzierungssaldo ............................ . -46 382 000 -6.2 632 000
2374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierrungsplan
Betrag für 1992 Betrag für 1991
- 1000 DM -
11. Einnahmen
1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
11.U langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94 820 000 92 031 274
U .2 kürzerfristig .............. . 30 000 000 60 000 000
1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap . 60 02 Tit 121 04 ...... ·. . . 1 265 026
-------------------
Summe 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124 820 000 153 296 300
2.. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgung langfrishger Schulden mit. Laufzeiten von mehr als
4 Jahren . . . . . . . . . . . . . . ............................... . (61 734 000) (71 921 000)
2 . 1101 Schuldbuchtordenmgen der Träger der Soz.ialversiche-
rung ................................................ .
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspätet
vorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatz.anwei-
sungen) ........................................ . 13 650 000 8 650 000
2 . 103 Bundesschatzbrieie ............................. . 6 046 000 10 344 000
2„104 Schuldbuchkredite . . ............................ .
2.105 Schuldscheindarlehen ............................ . 14 613 000 18 960 000
2„106 Bundesschatzanweisungen ....................... . 10 209 000 8 955 000
2 . 107 Bundesobligationen ................................ . 17100 000 24 900 000
2 . 108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-
zungsgesetz . . . . . . . . . . . ........................... . 12 000 12 000
2 . 109 Ablösungsschuld ............................... .
2„11 O Altsparerentschädigung . . ........................ .
2. . 111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkom-
men) ............................................... •
2. 112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-
schädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-
bonds-Entschädigungsgesetz) ....................... .
2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus
Anschlußgebieten ................................ .
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen
zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ....... . 104000 100 000
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2375
Betrag für 1992 Betrag für 1991
- 1000 DM -
2. 2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu
4 Jahren .......................................... . (17 756 000) (19 639 000)
2.201 Bundesschatzanweisungen ......................... . 2 392 000 3 389 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ................. . 738 000 543 000
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ................. . 11 483 000 13 977 000
2.204 Schuldscheindarlehen ............................. . 3 143 000 1730000
2. 3 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............... .
----------
Summe 2 . ...................................... . 79 490 000 91 560 000
3.. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe ... . 79 300
-----------
4.. Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt ......... . 79 490 000 91639300
5. Marktpflege .................................. .
6. Zusammen ................................... . 79 490 000 91639300
Saldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt ver-
anschlagte Nettoneuverschuldung) ................. . 45 330 000 61657000
Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -
-------------------
einschließlich ERP-Sondervermögen und LA-Fonds
(im Haushaltsplan veranschlagt) ................... .
Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörper-
schaften - einschließlich ERP-Sondervermögen und
LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) .......... .
2316 Bundesgesetz.blau, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte
(Personalstärkegesetz - PersStärkeG)
Vom 20. Dez.ember· 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschiosse111: 11 . dies im dienstlichen Interesse liegt,
2„ eine andere angemessene Verwendung nicht möglich
Abschnitt 1 ist und
3. die Dienstzeit bis zu einer frühestmöglichen Zurruhe-
Dienstrecht
setzung wegen Überschreitens der besonderen Alters-·
grenze noch mindestens ein Jahr beträgt.
§ 1
(2) Berufssoldaten in den Laufbahnen der Offiziere des
(1) Die besonderen Altersgrenzen des§ 45 Abs„ 2 Nr. 1, Truppendienstes, der Offiziere des Sanitätsdienstes, der
2, 4 und Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Offiziere des Militärmusikdienstes und der Offiziere des
Bekanntmachung vom 19 . August 1975 (BGB!. 1S„ 2273), militärgeographischen Dienstes können nach Absatz 1 in
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das fünfzigste
1991 (BGBI. 1 S. 2142) geändert worden ist, nach denen Lebensjahr vollendet haben. Soweit sie der allgemeinen
Berufssoldaten in den Ruhestand versetzt werden könnern, Altersgrenze unterliegen, muß die Zurruhesetzung minde-
wmden für die Jahre 1993 bis 1998 wie folgt festgesetz.t stens ein Jahr vorher erfolgen.
1. für die Berufsunteroffiziere die Vollendung des zwei- (3) Die Zurruhesetzung kann jeweils zum Ablauf eines
undfünfzigsten Lebensjahres, Monats verfügt werden. Die Entscheidung muß dem Sol-
2. für die Offiziere des Truppendienstes daten wenigstens drei Monate vor dem Tage des Aus-
scheidens zugestellt werden.
a) für leutnante, Oberleutnante und Hauptleute die
Vollendung des 2.weiundfünfzigsten Lebensjahres, (4) § 44 Abs. 6 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 sowie§ 51 Abs„ 1"
b) für Majore die VoHendung des vierundfünfz.igsten 3 und 5 des Soldatengesetzes gelten entsprechend.
Lebensjahres,
c} für Oberstleutnante die Vollendung des sechsu.m:dl-
§3
fünfzigsten Lebensjahres,
d) für Obersten die vo,iendung des achtundfünfz.igsten (1) Beantragt ein Berufssoldat die Umwandlung seines
Lebensjahres, Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf Zeit, kann
dem Antrag bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses
3. für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes die Volli- stattgegeben werden. Dies gilt auch, wenn die Dienstzeit
endung des zweiundfünfzigsten Lebensjahres. abweichend von § 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Soldatenge-
(2.) In den Fällen des Absatzes 1 kann abweichend von setzes auf mehr als fünfzehn Jahre oder bei einem Unter-
§ 44 Abs. 2 des Soldatengesetzes die Versetzung in den offizier über dessen vierzigstes Lebensjahr hinaus festge-
Ruhestand von dem Ablauf des Monats an erfolgen, in setz.t werden muß.
dem die Altersgrenze überschritten wird. Dem Berufssol- (2) Die Umwandlung ist ausgeschlossen, wenn eine
daten ist wenigstens ein Jahr vor dem Tage des Ausschei-• Dienstzeit von zwanzig Jahren überschritten wird.
dens mitzuteilen, daß seine Versetzung in den Ruhestand
beabsichtigt ist; die Entscheidung muß ihm wenigstens (3) Die Dienstzeit muß die zur Durchführung der Berufs-
drei Monate vor dem Tage des Ausscheidens zugestellt förderung notwendige Zeit der Freistellung vom militäri-
werden. schen Dienst umfassen. Dies gilt nicht, wenn der Soldat
auf seinen Anspruch auf Berufsförderung während der
(3) § 44 Abs. 6 Satz 1 bis 3 und Abs . 7 sowie§ 51 Abs . 1, Dienstzeit unwiderruflich verzichtet.
3 und 5 des Soldatengesetzes gelten entsprechend„
(4) Bei der Umwandlung müssen die Voraussetzungen
§2 des § 46 Abs. 3 des Soldatengesetzes nicht vorliegen.
(1) In den Jahren 1992 bis 1994 können Berufssoldaten,
die das achtundvierzigste Lebensjahr vollendet haben und
§4
die der Laufbahngruppe der Unteroffiziere oder der Lauf-
bahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ange- (1) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf
hören, auf ihren schriftlichen Antrag in den Ruhestand dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen
versetzt werden, wenn Interesse liegt.
Nr . 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31, Dezember 1991 2317
(2) Die verkürzte Dienstzeit muß die zur Durchführung gen Ausgleich für die Anzahl der Monate, um die die
der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, von
militärischen Dienst umfassen. Dies gilt nicht, wenn der dem an die Berufssoldaten nach § 44 Abs. 2 in Verbindung
Soldat auf seinen Anspruch auf Berufsförderung während mit § 45 Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes in der vor
der Dienstzeit unwiderruflich verzichtet Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in den
Ruhestand hätten versetzt werden können. Der Ausgleich
beträgt bei einer Vorverlegung der Zurruhesetzung um
Abschnitt 11
einen bis drei Monate eintausend Deutsche Mark,
Versorgung
vier bis sechs Monate zweitausend Deutsche Mark,
§5 sieben bis elf Monate dreitausend Deutsche Mark,
zwölf und mehr Monate viertausend Deutsche Mari<.
Die Versorgung der von Abschnitt I erfaßten Berufssol-
daten und Soldaten auf Zeit sowie ihrer Hinterbliebenen (2) Für Berufssoldaten, die nach § 2 in den Ruhestand
bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach versetzt worden sind, findet § 38 des Soldatenversor-
Maßgabe der folgenden Vorschriften„ gungsgesetzes entsprechende Anwendung. Darüber hin-
aus gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
§6 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Mehrbetrag, der
auf der Weitergewährung der Besoldung anstelle von
(1) § 15 Abs . 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Ruhegehalt beruht, insgesamt viertausend Deutsche Mark
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 nicht übersteigen darf,
S. 842), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
6. Dezember 1991 (BGBi. 1 S. 2142) geändert worden ist,
§8
findet auch Anwendung auf Berufssoldaten, die nach § 2 in
den Ruhestand versetzt worden sind. In den Fällen der Umwandlung des Dienstverhältnisses
nach § 3 und der Verkürzung der Dienstzeit nach § 4 ist für
(2) In den Fällen der§§ 1 und 2 erhöht sich die ruhege-
die Versorgung die neu festgesetzte Dienstzeit als Soldat
haltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den
auf Zeit maßgebend.
Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats, von dem an der
Berufssoldat nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45
Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes in der vor Inkrafttreten Abschnitt 111
dieses Gesetzes geltenden Fassung in den Ruhestand
hätte versetzt werden können. Unterliegt der Berufssoldat Inkrafttreten
in den Fällen des§ 2 nur der allgemeinen Altersgrenze des
§ 44 Abs. 1 des Soldatengesetzes, erhöht sich die ruhege- §9
haltfähige Dienstzeit nach Satz 1 um die Zeit bis zum
Ablauf des Monats, in dem er wegen Erreichens der allge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
meinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. Die Kraft
Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten bereits
nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksich-
tigt werden . Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
(3) Darüber hinaus gelten § 26 Abs. 2 und § 94b des
Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet
(4) § 17 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgeset-
zes gilt entsprechend.
(5) § 18 Abs . 1 des Soldatenversorgungsgesetzes findet Bonn, den 20; Dezember 1991
keine Anwendung.
(6) § 54 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Der Bundespräsident
Maßgabe anzuwenden, daß Weizsäcker
1. die Regelungen der Absätze 2 bis 5 den in § 54 Abs. 1
Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetz.es genannten Der Bundeskanzler
Vorschriften gleichstehen, Dr. Helmut Kohl
2. die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 als Verset- Der Bundesminister der Verteidigung
zung in den Ruhestand nach § 44 Abs. 2 in Verbindung
Stoltenberg
mit § 45 Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes gilt.
Der Bundesminister des Innern
§7 Seiters
(1) Berufssoldaten, die nach § 1 in den Ruhestand
versetzt worden sind, erhalten unbeschadet der Regelung Der Bundesminister der Finanzen
des § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes einen einmali- Theo Waigel
2378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
zur Anpassung der Zahl von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
an die Verringerung der Streitkräfte
(Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetz - BwBAnpG)
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Aus Anlaß der Verringerung der Streitkräfte auf einen Gesamtumfang von
370 000 Soldaten können Bundesbeamte im Geschäftsbereich des Bundes-
ministers der Verteidigung auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
sie das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben und eine anderweitige
Tätigkeit des Beamten in der eigenen oder in anderen Verwaltungen nicht
möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar
ist.
§2
(1) In den Fällen des§ 1 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit
vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats, in dem das fünfund-
sechzigste Lebensjahr vollendet wird. Satz 1 gilt nicht, soweit die Zeit bereits
nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird.
(2) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
(3) § 53a des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die in § 53a Abs. 1 Satz 1 genannten Vorschriften auch § 2 Abs. 1 und 2
dieses Gesetzes umfassen..
(4) .§ 4 Abs.. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend .
§3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezem-
ber 1997 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 20 . Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nir. 68, - Tag dleir Ausgabe:: Bonn, dleni 31 . Dezember 11991 2379
Ve1rordmmg
ZllU Änden.mg der Klasseneinteilung
von Wa1ren und Dienstleistungen
Vom 19. Dezember 1991
Au1 Grnndl des § 2 Abs. 5 dies Warenzeichengesetz.es in dler Fassung der
Bekanntmachung vom 2„ Januar 1968 (BGBL I S. 1, 29), der durch Artikel 1 Nro 4
dies Gesetzes vom 29. Januar 1979 (BGB!. ! S. 125) geändert worden ist, ver-
ordnet der Bundesminister der JusUz:
§ 11
Die § 2 A.bs. 3 dies Warenzeichengesetzes als Anlage beigefügte Kiassen-
eiinteiiung von Waren und Dienstleistungen, z.uletz.t geändert durch die Verordnung
,mm 8. De·zember 1986 (BGBt I S. 2248), erhält die Fassung der Anlage.
§2
Diiese Verordnung hfü am 1. Januar 1992 in Kraft
Bonn.. den 19. Dezember 11991
Der 81U1rnidlesmnnister der JusUz
Kiinkei
Anlage
((zu § 2 Abs. 3 dies Warenzeichengesetzes)
KJasseneiinteiiiurng von Warern und Dienstieistungen
II. Wall'en Naturharze im Rohzustand;
Klasse 1 Blattmetalle und Metalle in Puiverfmm für Maler, Dekora-
teure, Drucker und Künstler.
Chemische Erz.eugnisse für gewerbliche, wissenschaft.-
hche, photographische., land-., garten- und forstwirtschan- Klasse 3
iiche Zwecke;
Wasch- und Bleichmittel;
Kunstharze im Rohzustand., Kunststoffe im R:iohz.ustarndl;
Putz-, Polier-, FeUentfemungs- und Schleifmittel;
Düngemittel;
Seifen;
Feuerlöschmittel;
Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zm Körper- und Schön-
Mitte! zum Härten und löten von Metalie·n;,
heitspflege, Haarwässer;
chemische Erzeugnisse zum f rischhaUen 1Lmdl IHlaltbm-
Zahnputzmittel.
machen von lebensmiHeln:;
Gerbmittel; Klasse 4
Klebstoffe für gewfübliche- Zwecke.
Technische Öle und fette;
Klasse 2 Schmiermitte!;
Staubabsorbiernngs.. , Staubbenetzungs„ und Staubbinde-
Farben, Firnisse, lacke;
mittel;
Rostschutzmittel, HoizkonservierungsmiUell;
Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und
Färbemittei; Leuchtstoffe;
Beizen; Kerzen, Dochte.
2380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Klasse 5 Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbei-
tungsgeräte und Computer;
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse
sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Feuerlöschgeräte.
diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Baby-
kost; Klasse 10
Pflaster, VerbandmateriaL Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente
und Apparate, künstliche Gliedmaßen; Augen und Zähne;
Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche
Zwecke; orthopädische Artikel;
Desinfektionsmittel; chirurgisches Nahtmaterial.
Mitte! zur Vertilgung von schädlichen Tieren;
Klasse 11
Fungizide. Herbizide.
Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-,
Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte
Klasse 6 sowie sanitäre Anlagen.
Uned11e Metal!le und deren Legierungen.;
Baumaterialien aus Metall; Klasse 12
transportable Bauten aus Metall; Fahrzeuge;
Schienenbaumateriiai aus Metall; Apparate zur Beförderung auf dem lande, in der Luft oder
auf dem Wasser.
Kabel und Drähte aus Metall (n:iclht für elektrische
Zwecke);
Klasse 13
Schlosserwaren und Klle:ineisenwaren;
Schußwaffen;
Metallrohre.;
Munition und Geschosse;
Geldschränke;
Sprengstoffe;
Waren aus Meta!!, soweit sie nicht 1in anderen Klassen
enthalten sind; Feuerwerkskörper.
Erze.
Klasse 14
Klasse 7 Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus herge-
stellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in
Maschinen und Werkzeugmaschinen; anderen Klassen enthalten sind;
Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine;
Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (aus- Uhren und Zeitmeßinstrumente.
genommen solche für Landfahrzeuge);
landwirtschaftliche Geräte: Klasse 15
Brutapparate für Eier. Musikinstrumente.
Klasse 8 Klasse 16
Hand betätigte Werkzeuge und Geräte; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,
soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;
Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel.;
Druckereierzeugnisse.;
Hieb- und Stichwaffen:
Buchbinderartikel;
Rasierapparate.
Photographien;
Schreibwaren;
Klasse 9
Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haus-
Wissenschaftliche. Schiffahrts-. Vermessungs-, elektri- haltszwecke;
sche, photographische. Film-, optische, Wäge-, Meß-,
Künstlerbedarfsartikel.:
Signal-., Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und
-instrumente; Pinsel;
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen
von Ton und Bild; Möbel);
Magnetaufzeichnungsträger, SchaliplaUen; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Verpackungsmaterial aus Kunststoff., soweit es nicht in
Apparate; anderen Klassen enthalten ist;
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2381
Spielkarten; Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen);
Drucklettern; rohe Gespinstfasern.
Druckstöcke.
Klasse 23
Klasse 17 Garne und Fäden für textile Zwecke.
Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und
Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthal- Klasse 24
ten sind;
Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen
Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Klassen enthalten sind;
Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Bett- und Tischdecken.
Schläuche (nicht aus Metall).
Klasse 25
Klasse 18
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit
sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Klasse 26
Häute und Felle;
Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder;
Reise- und Handkoffer;
Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln;
Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke;
künstliche Blumen.
Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.
Klasse 27
Klasse 19
Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere
Baumaterialien (nicht aus Metall); Bodenbeläge;
Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).
Asphalt, Pech und Bitumen;
transportable Bauten (nicht aus Metall); Klasse 28
Denkmäler (nicht aus Metall). Spiele, Spielzeug;
Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen
Klasse 20 enthalten sind;
Christbaumschmuck.
Möbel, Spiegel, Rahmen;
Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind,
aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Klasse 29
Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild;
Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunst-
.stoffen. Fleischextrakte;
konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und
Gemüse;
Klasse 21
Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen;
Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus
Edelmetall oder plattiert); Eier, Milch und Milchprodukte;
Kämme und Schwämme; Speiseöle und -fette.
Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln);
Klasse 30
Bürstenmachermaterial;
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-
Putzzeug;
Ersatzmittel;
Stahlspäne;
Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und
rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Konditorwaren, Speiseeis;
Bauglas);
Honig, Melassesirup;
Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in
Hefe, Backpulver;
anderen Klassen enthalten sind.
Salz, Senf;
Klasse 22 Essig, Saucen, Würzmittel;
Gewürze;
Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke
(soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind); Kühleis.
2382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Klasse 31 Geldgeschäfte;
Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Immobilienwesen.
Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthal-
ten sind; Klasse 37
lebende Tiere; Bauwesen;
frisches Obst und Gemüse; Reparaturwesen;
Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; 1nstallationsarbeiten.
Futtermittel, Malz.
Klasse 38
Klasse 32
Telekommunikation.
Biere;
Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und KI asse 39
andere alkoholfreie Getränke; Transportwesen;
Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Verpackung und Lagerung von Waren;
Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Veranstaltung von Reisen.
Getränken.
KI asse 40
Klasse 33
Materialbearbeitung.
Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).
Klasse 41
Klasse 34
Erziehung;
Tabak;
Ausbildung;
Raucherartikel;
Unterhaltung;
Streichhölzer.
sportliche und kulturelle Aktivitäten.
II. Dienstleistungen KI asse 42
Klasse 35 Verpflegung;
Werbung; Beherbergung von Gästen;
Geschäftsführung; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege;
Unternehmensverwaltung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der
Büroarbeiten. Landwirtschaft;
Rechtsberatung und -vertretung;
Klasse 36 wissenschaftliche und industrielle Forschung;
Versicherungswesen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Finanzwesen; Dienstleistungen, die nicht in andere Klassen fallen.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2383
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Anerkennung von Prüfungen
bei Ablegung des Teils IV der Meisterprüfung im Handwerk
Vom 20. Dezember 1991
Auf Grund des § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der durch Arti-
kel 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden
ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:
Artikel 1
Die Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei Ablegung des
Teils IV der Meisterprüfung im Handwerk vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 596),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Januar 1989 (BGBI. 1S. 75), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird gestrichen; § 3 wird § 2.
2. Der Anlage werden folgende Nummern angefügt:
„38. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter
Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie
39. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter
Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
40. Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf
Milchwirtschaftlicher LaboranVMilchwirtschaftliche Laborantin
41. Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf
Landwirt/Landwirtin
42. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter
Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirtschaft".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
2384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
.. zweiundzwanzigste Verordnung
zur Anderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 20. Dezember 1991
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 5. § 11 wird wie folgt geändert:
und 2 sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchfüh- a) Absatz 1 a wird wie folgt gefaßt:
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 ,,(1 a) Anlieferungen, die auf eine vorläufige Refe-
S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung, renzmenge nach § 16 b Abs. 1 Satz 1 hin erfolgen,
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bun- sind einschließlich des Fettgehaltes für jeden Liefer-
desministern der Finanzen und für Wirtschaft: monat getrennt von den übrigen Lieferungen zu
erfassen und nach den insoweit anwendbaren Vor-
schriften abzurechnen."
Artikel 1
b) Absatz 1 b wird aufgehoben.
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBI. 1 6. § 12 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
S. 1034), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
28. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2043), wird wie folgt geän- ,,liefert ein Milcherzeuger auf eine vorläufige Referenz-
dert: menge oder eine andere Referenzmenge hin gleichzei-
tig an mehrere Käufer innerhalb und außerhalb des in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes,
1. § 6 Abs. 8 Satz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
so darf er
,,Ferner stehen den Ländern zur Verteilung nach Maß-
1. bei Anlieferungen auf die vorläufige Referenzmenge
gabe der in Satz 2 genannten Vorschriften die zu ihren
hin nur einen Käufer innerhalb des in Artikel 3 des
Gunsten freigesetzten Referenzmengen zur Verfü-
Einigungsvertrages genannten Gebietes,
gung;".
2. bei Anlieferungen auf eine andere Referenzmenge
2. § 7 wird wie folgt geändert: hin nur einen Käufer außerhalb dieses Gebietes
a) In Absatz 1 a, Absatz 3 Satz 4 und Absatz 3a Satz 3 bestimmen. Der Milcherzeuger hat die Käufer von der
werden jeweils die Worte „zugunsten der Gemein- Bestimmung unverzüglich zu unterrichten."
schaftsreserve" durch die Worte „zugunsten der
Bundesrepublik Deutschland" ersetzt. 7. § 19 Abs. 2 Nr. 4 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Worte „der Absätze 3 und 4"
durch die Worte „des Absatzes 3" ersetzt. Artikel 2
c) Absatz 4 wird aufgehoben. Es werden aufgehoben:
d) Absatz 5 wird Absatz 4; in ihm wird die Angabe 1. Artikel 2 Satz 2 der Zwanzigsten Verordnung zur Ände-
,, 1 bis 4" durch die Angabe „ 1 bis 3" ersetzt. rung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom
19. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1597) und
3. In § 7 b wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: 2. ~rtikel 2 Satz 2 der Einundzwanzigsten Verordnung zur
Anderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom
,,Satz 1 gilt während des achten Zwölfmonatszeitrau-
28. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2043).
mes nur für die in § 16 a genannten Milcherzeuger."
Artikel 3
4. In § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und in § 16h Abs. 2 Nr. 3
werden jeweils nach dem Wort „Milcherzeuger" die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Worte ,, , mit welchem Referenzfettgehalt" eingefügt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2385
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch
Vom 20. Dezember 1991
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und b) Im Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „unabwisch-
des§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Handelsklassengesetzes in barer und kochechter Farbe" durch die Worte
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November ,,ungiftiger Tinte" ersetzt.
1972 (BGBI. 1 S. 2201) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 3. § 6 wird wie folgt gefaßt:
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom
23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundes- ,,§ 6
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Ordnungswidrigkeiten
Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit Ordnungswidrig im Sinne des§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des
und für Wirtschaft:
Handelsklassengesetzes handelt, wer entgegen § 2
oder § 4 Abs. 1 oder 3 Rindfleisch gewerbsmäßig zum
Artikel 1 Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft
oder sonst in den Verkehr bringt, das nicht in Handels-
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für klassen eingestuft oder nicht, nicht in der vorgeschrie-
Rindfleisch vom 25. April 1969 (BGBI. 1 S. 338), zuletzt benen Weise oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezem- ist."
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2624), wird wie folgt geändert:
4. § 7 wird gestrichen; § 8 wird § 7.
1. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 2 5. In der Anlage 1 Nr. 1 werden bei der Fleischigkeits-
klasse O in der Spalte 2 die Worte „geringe Muskel-
Klassifizierung fülle" durch die Worte „durchschnittliche Muskelfülle"
Rindfleisch darf nur zum Verkauf vorrätig gehalten, ersetzt.
angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst
in den Verkehr gebracht werden, wenn es in eine der in 6. Die Anlage 2 erhält die Fassung der Anlage zu dieser
der Anlage 1 aufgeführten Handelsklassen eingestuft Verordnung.
ist und die dort bezeichneten Merkmale aufweist."
2. § 4 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über gesetz-
,,(2) Absatz 1 gilt nicht für liche Handelsklassen für Rindfleisch in der vom 1. Januar
1. gefrorenes Rindfleisch, das in gefrorenem oder 1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
tiefgefrorenem Zustand eingeführt worden ist, bekanntmachen.
2. Rindfleisch, das in einem nach§ 11 Abs. 1 Nr. 1
der Fleischhygiene-Verordnung zugelassenen Artikel 3
Betrieb gewonnen worden ist, der selbst alle
anfallenden Schlachtkörper entbeint." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 6)
Anlage 2
Kategorien*)
Kategorie Bezeichnung Beschreibung
Kalbfleisch KA Fleisch von Tieren mit einem Zweihälftengewicht 1
) bis zu 150 kg mit
Kalbfleischeigenschaften
Jungrindfleisch JR Fleisch von anderen nicht ausgewachsenen männlichen und weiblichen
Tieren
Jungbullenfleisch A Fleisch von ausgewachsenen 2 ) jungen männlichen nicht kastrierten
3
Tieren ) von weniger als zwei Jahren
Bullenfleisch B Fleisch von anderen ausgewachsenen männlichen nicht kastrierten Tieren
Ochsenfleisch C Fleisch von ausgewachsenen männlichen kastrierten Tieren
Kuhfleisch D Fleisch von ausgewachsenen weiblichen Tieren, die bereits gekalbt haben
F ärsenfleisch E Fleisch von anderen ausgewachsenen weiblichen Tieren
1) Zweihälftengewicht ist das Gewicht des längsgeteilten oder ungeteilten ausgeweideten Schlachttierkörpers ausschließlich der Haut, des zwischen
Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen sowie der Organe in der Brust-
und Bauchhöhle, jedoch einschließlich der Nieren und des Nierenfettgewebes.
2) Ausgewachsene Rinder: Rinder mit einem Lebendgewicht von mehr als 300 kg.
3) Die Schlachtkörper junger männlicher nicht kastrierter Tiere unterscheiden sich von den Schlachtkörpern anderer männlicher nicht kastrierter Tiere
durch den Grad der Verknöcherung -jer Dornfortsatzkappen. Die knorpeligen Enden der Dornfortsätze der vier vorderen Brustwirbel dürfen für die
Einstufung als Schlachtkörper junger männlicher nicht kastrierter Tiere von weniger als zwei Jahren nicht mehr als Anzeichen einer Verknöcherung und
die Dornfortsätze des fünften bis neunten Brustwirbels noch keine wesentliche Verknöcherung aufweisen.
*) Anmerkung: Die Einteilung in die mit den Buchstaben A bis E bezeichneten Kategorien beruht - soweit sie für die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der
Fleischhygieneverordnung zugelassenen Betriebe gilt - auf der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 (ABI. EG
Nr. L 123 S. 3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 des Rates vom 22. April 1991 (ABI. EG Nr. L 106 S. 2).
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2387
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch
Vom 20. Dezember 1991
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch vom 20. Dezember 1991
(BGBI. 1 S. 2385) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über gesetzli-
che Handelsklassen für Rindfleisch in der vom 1. Januar 1992 an geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1 . September 1969 in Kraft getretene Verordnung vom 25. April 1969
(BGBI. 1 S. 338),
2. die am 1. Februar 1978 in Kraft getretene Verordnung vom 11. November
1977 (BGBI. 1 S. 2138),
3. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
10. November 1982 (BGBI. 1 S. 1512),
4. die am 21. Dezember 1983 in Kraft getretene Verordnung vom 15. Dezember
1983 (BGBI. 1 S. 1442),
5. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2624),
6. die am 1 . Januar 1992 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschritten wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 1 Abs. 1 und § 2 des Handelsklassengesetzes vom 5. Dezem-
ber 1968 (BGBI. 1 S. 1303),
zu 2. bis 4. des § 1 Abs. 1 und des § 2 des Handelsklassengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1
s. 2201),
zu 5. des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie des § 2 des Handelsklassengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972
(BGBI. 1 S. 2201 ),
zu 6. des§ 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und des§ 2 Abs. 1 und 2
Nr. 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201) in Verbindung
mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom
23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530).
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2388 Bundesgesetzblatt., Jahrgang 1991, Teirn I
Verordnung
übe1r g esetzliche Handelsklassen für Rindfleisch
1
§ 1 2. Rindfleisch, das in einem nach § 11 Abs . 1 Nr . 1 der
iEinfülh:rung v,on gesetzhchen Hande,sklassen Fleischhygiene-Verordnung zugelassenen Betrieb ge-
wonnen ist, der selbst alle anfallenden Schlachtkörper
Füir ganze, hallbe und viertel Tierkörper von Rindem entbeint
(Rin~fleisch) werden die in der Anlage 1 bezeichneten ge-
setzl11chen Handeisklassen eingeführt . Die Handelsklassen (3) Die Kennzeichnung muß unmittelbar nach der
gelten für Rindfleisch der iin der Aniag,e .2 bezeichneten Schlachtung - im Anschluß an die Fleischuntersuchung
Kategorien. vor Beginn des Kühlprozesses - durch Stempelung mit
ungiftiger Tinte jeweils an den beiden Vorderhessen oder
§2
an den Schultern und an den beiden Hinterhessen oder an
IKtassmzieirung den Keulen in folgender Reihenfolge angebracht sein:
IKategoriebezeichnung, Buchstabe und Ziffer der Handels-
Riindtieisclh .darf nur zum Verkauf vorrätig gehalten,
klasse. Die Kennzeichnung muß mindestens 3 cm hoch
angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in
und deutlich erkennbar sein.
den Verkehr gebracht werden, wenn es in eine der ün der
A.nlage 1 aufgeführten Handelsklassen eingestuft ist und
die dort bezeichneten Merkmale aufweiist
§§ 4a und 5
§3 (weggefallen)
(weggefallen)
§4
§6
Ordnungswidrigkeiten
Kennzeichnung
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des
(1) Rindfleisch darf gewerbsmäßig nur zum Verkauf
Handelsklassengesetzes handelt, wer entgegen § 2 oder
vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, ver-
§ 4 Abs. 1 oder 3 Rindfleisch gewerbsmäßig zum Verkauf
kauft oder sonst in den ·verkehr gebracht werden wenn
vorrätig hält, anbietet, feil hält, liefert, verkauft oder sonst in
es mit dem die Kategorie bezeichnenden Buch~taben
den Verkehr bringt, das nicht in Handelsklassen eingestuft
(Anlage 2) sowie dem Buchstaben und der Ziffer der
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
Handelsklasse (Anlage 1 Nr . 1 und 2, jeweils Spalte 1)
zeitig gekennzeichnet ist
gekennzeichnet ist
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1 . gefrorenes Rindfleisch, das in gefrorenem oder tiefge- §1
frorenem Zustand eingeführt worden ist, (1nkratttreten)
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2389
Anlage 1
Handelsklassen und deren Merkmale
1. f I e i s c h i g k e i t (Entwicklung der Profile der Schiachtkörper und insbesondere ihre wesentlichen Teile)
F!eischigkei1s-
Beschreibung ergänzende Bestimmungen
klasse
2 3 4
E A.lle Profile konvex bis super- Keule: stark ausgeprägt Oberschale tritt stark über die
vorzüglich konvex; Rücken: breit und sehr gewölbt Beckenfuge (Symphisis pelvis)
außergewöhnliche, Muskelfülle bis in Schulterhöhe hinaus.
Schulter: stark ausgeprägt Hüfte stark ausgeprägt.
U Profile insgesamt konvex, Keule: ausgeprägt Oberschale tritt über die
sehr gut sehr gute Muskelfülle Rücken: breit und gewölbt Beckenfuge (Symphisis pelvis)
bis in Schulterhöhe hinaus.
Hüfte ausgeprägt.
Schulter: ausgeprägt
R Profile insgesamt geradlinig; Keule: gut entwickelt Oberschale und Hüfte sind leicht
gut gute Muskelfülle Rücken: noch gewölbt ausgeprägt.
aber weniger breit
in Schulterhöhe
Schulter: ziemlich gut entwickelt
0 Profile geradlinig bis konkav; Keule: mittelmäßig entwickelt Hüfte geradlinig.
mittel durchschnittliche Muskelfülle Rücken: mittelmäßig entwickelt
Schulter: mittelmäßig entwickelt
bis fast flach
p Alle Profile konkav bis sehr konkav; Keule: schwach entwickelt
gering geringe Muskelfülle Rücken: schmal mit hervor-
tretenden Knochen
Schulter: flach mit hervortretenden
Knochen
2. Fettgewebe (Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und auf der Innenseite der Brusthöhle)
Fettgewebe-
Beschreibung ergänzende Bestimmungen
klasse
2 3
1 keine bis sehr geringe Fettabdeckung Kein Fettansatz in der Brusthöhle.
sehr gering
2 leichte Fettabdeckung; In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den
gering Muskulatur fast überall sichtbar Rippen deutlich sichtbar.
3 Muskulatur mit Ausnahme von Keule und Schulter In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den
mittel fast überall mit Fett abgedeckt; Rippen noch sichtbar.
leichte Fettansätz.e in der Brusthöhte
4 Muskulatur mit Fett abgedeckt, an Keule und Schulter Fettstränge der Keule hervortretend. In der Brust-
stark jedoch noch teilweise sichtbar, höhle kann die Muskulatur zwischen den Rippen
einige deutliche Fettansätze in der Brusthöhle von Fett durchzogen sein.
5 Schlachtkörper ganz mit Fett abgedeckt; Die Keule ist fast vollständig mit einer dicken Fett-
sehr stark starke Fettansätze in der Brusthöhle schicht überzogen, so daß die Fettstränge nicht
mehr sichtbar sind. In der Brusthöhle ist die Musku-
latur zwischen den Rippen von Fett durchzogen.
2390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 . Teil 1
Anlage 2
Kategorien")
Kategorie Bezeichnung Beschreibung
Kalbfleisch KA Fleisch von Tieren mit einem Zweihälftengewicht 1
) bis zu 150 kg mit
Kalbfleischeigenschaften
Jungrindfleisch JR Fleisch von anderen nicht ausgewachsenen männlichen und weiblichen
Tieren
Jungbullenfleisch A Fleisch von ausgewachsenen 2 ) jungen männlichen nicht kastrierten
Tieren 3) von weniger als zwei Jahren
Bullenfleisch B Fleisch von anderen ausgewachsenen männlichen nicht kastrierten Tieren
Ochsenfleisch C Fleisch von ausgewachsenen männlichen kastrierten Tieren
Kuhf!e'isch D Fleisch von ausgewachsenen weiblichen Tieren, die bereits gekalbt haben
IF ärsenfleisch IE Fleisch von anderen ausgewachsenen weiblichen Tieren
'il Zweihälltengewicht ist das Gewicllt des fängsgeteilten oder ungeteilten ausgeweideten Schlachttierkörpers ausschließlich der Haut des zwischen
Hmterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen sowie der Organe in der Brust-
und Bauchhöhle, jedoch einschließlich der Nieren und des Nierenfettgewebes,
2 !! Ausgewachsene Rinder: Rinder mit einem Lebendgewicht von mehr als 300 kg.
3 .i Die Schlachtkörper junger männlicher nicht kastrierter Tiere unterscheiden sich von den Schlachtkörpern anderer männlicher nicht kastrierter Tiere
durch den Grad der Verknöcherung der Dornfortsatzkappen. Die knorpeligen Enden der Dornfortsätze der vier vorderen Brustwirbel dürfen für die
Einstufung als Schlachtkörper junger männlicher nicht kastrierter Tiere von weniger als zwei Jahren nicht mehr als Anzeichen einer Verknöcherung und
die Dornfortsätze des fünften bis neunten Brustwirbels noch keine wesentliche Verknöcherung aufweisen.
·» Anmerkung: Die Einteilung in die mit den Buchstaben A bis E bezeichneten Kategorien beruht - soweit sie für die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der
Fleischhygieneverordnung zugelassenen Betriebe gilt - auf der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 (ABI. EG
Nr. l 123 S 3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 des Rates vom 22. April 1991 (ABI. EG Nr L 106 S . 2) .
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 19911 23911
Verordnung
über die vorübergehende Weiterverwendung
des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagerni
Vom 20. Dezember 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37
Abs. 2 des Gesetzes vom 24 . August 1965 (BGBL I S . 927), verordnet der
Bundesminister für Verkehr:.
§ 1
(1) Vor dem 11. Juh 1991 angebrachte grüne Pfeilschilder des Bildes
mt: D grün
bleiben in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zum 31. Dezember 1996 gültig. Die
Schilder sind jedoch unverzüglich zu entfernen, wenn
11. dem entgegenkommenden Verkehr ein konfliktfreies Abbiegen nach links
signalisiert wird,
2'. der grüne Pfeii gemäß § 37 Abs . 2 Nr . 1 Satz 4 Straßenverkehrs-Ordnung
verwendet wird,
3. Pfeile in den Lichtzeichen die Fahrtrichtung vorschreiben,
4. beim Rechtsabbiegen Gleise von Schienenfahrzeugen gekreuzt oder befahren
werden müssen oder
5. beim Rechtsabbiegen starker Fußgängerverkehr, der seinerseits freigegeben
ist, gekreuzt werden muß.
(2) Das grüne Pfeilschild erlaubt auch bei Lichtzeichen Rot das Abbiegen nach
rechts" Der Fahrzeugführer hat sich dabei so zu verhalten, daß der Fußgänger-
und Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen nicht gefährdet oder
behindert wird.
§2
Bei Weiterverwendung des grünen Pfeilschildes müssen die örtlich zuständigen
Straßenverkehrsbehörden das damit in Verbindung stehende Unfallgeschehen
beobachten und auswerten. Bei Unfallhäufung ist die Verwendung nicht mehr
gestattet.
§3
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 verstößt.
§4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft und am 31. Dez.ember 1996
außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
239,2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Vierzigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(40. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 20. Dezember 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
mer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Num-
mer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965
(BGBI. 1 S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der
Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet der Bundes-
minister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
§ 1
Abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
sind Einrichtungen und Schaltungen zulässig, die das Aufleuchten der Brems-
leuchten bewirken, wenn eine Betriebsbremsung zu erwarten ist. Dies gilt nur.
wenn
1 . diese Einrichtungen und Schaltungen die in der Anlage aufgeführten Anforde-
rungen erfüllen und
2. für diese Einrichtungen und Schaltungen eine Betriebserlaubnis für Fahrzeug-
teile nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist.
§2
Abweichend von§ 54 Abs. 4 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
brauchen an Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1992 erstmals in den
Verkehr gekommen sind, sowie an Anhängern, Arbeitsmaschinen und land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen keine zusätzlichen Blinkleuchten angebracht
zu sein.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 tritt am
1 . Januar 1996 für neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge außer Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 68 - lag der Ausgabe: Bonn, den 31 . Dezember 1991 2393
Anlage
(zu § 1 Satz 2)
A,nfoirde1nU1ngen an Bremsvorwarnsysteme
1. Detinition
Bremsvorwarnsysteme: sind Einrichtungen und Schaltungen, die das Aufleuchten der Bremsleuchten auch
bewirken . wenn eine Betriebsbremsung zu erwarten ist.
2. Anforderungen an die Funktion
2.1 Das Bremsvorwarnsystem aktiviert die Bremsleuchten nur dann, wenn die Rückstellgeschwindigkeit der
Fahrzeugbeschleunigungseinrichtung, oder die Geschwindigkeit mit der der Fahrer seinen Fuß in Richtung
.,)ösen·· (Leerlaufstellung) bewegt, 0,3 m/s oder mehr beträgt. Erfolgt die Aktivierung der Bremsleuchten über
die Kraftstoff zumeßeimichtung, so darf deren Schließzeit - Vollgas 100 % bis Leerlauf - nicht mehr als 200 ms
dauern.
2.2 Die Rückstellgeschwindigkeit wird für folgende Stellungen ,,,A" der Fahrz.eugbeschleunigungseinrichtung
ermittelt:
2. 2. 1 Voller Betätigungsweg,
2 . 2.2 halber Betätigungsweg,
2. 2. 3 Betätigungsweg, der einer Fahrgeschwindigk.eit von 50 km/h im mittleren Drehzahlbereich entspricht.
2.3 Zur Bestimmung der Rücksteligeschwindigkeit sind Geräte zu verwenden, die
2 . 3.11 eine definierte EnUastung dm in SteUung „A" festgehaltenen Fahrzeugbeschleunigungseinrichtung ermög-
lichen,
2 . 3 ..2 es erlauben, die Rücksteligeschwindi1gk.eit mit einer Genauigkeit von ± 10 % z.u bestimmen.
2.4 Das Bremsvorwamsystem darl die normale Funktion der Fahrzeugbeschleunigungseinrichtung oder der
Kraftstoffzumeßeimichtung nicht beeinträchtigen.
2. 5 Das Bremsvmwamsystem darf abschaltbar sein.
2. 6 Die vorgeschriebene Aktivierung der Bremsleuchten durch die Betätigungseinrichtung der Betriebsbrems-
aniage muß sichergestellt. bleiben.
2. 7 Das Bremsvorwamsystem muß so beschaffen sein, daß bei bestimmungsgemäßer Betätigung eines hand-
geschalteten Getriebes oder beim Zurücknehmen bzw. Abschalten einer Geschwindigkeitsregelanlage die
Bremsleuchten nicht aktiviert werden. Erfolgt die Aktivierung der Bremsleuchten über die Kraftstoffzumeß-
einrichtung, so ist sicherzustellen, daß die Bremsleuchten nicht aufleuchten durch:
- Schubabschaltung,
- Einsetzen von Drehzahlbegrenzern,
- Betrieb/Abschalten von Kaltstarteimichtungen,
- andere auf die Motorsteuerung wirkende Einrichtungen (z.B. Automatikgetriebesteuerungen).
2. 8 Das Ausgangssignal (z . B . Spannung) des Bremsvorwamsystems muß 1 s ± 0,25s nach Aktivierung selbst-
tätig aufgehoben werden.
3. Anforderungen an die Betriebssicherheit
3. 1 Das Bremsvorwarnsystem muß ausreichend gegen Korrosion und Verschmutzung geschützt sein (insbeson-
dere die Fahrpedalsysteme).
3.2 Elektromagnetische Felder dürfen das Bremsvorwamsystem nicht beeinflussen.
3. 3 Das Bremsvorwamsystem darf andere elektrische, elektronische oder mechanische Systeme im Fahrz.eug
nicht stören.
3. 4 Das Bremsvorwamsystem muß gegen leichtes und nicht kontrollierbares Verändern gesichert sein.
3.5 Das Bremsvorwarnsystem muß von - 20 °C bis + 85 °C betriebsfähig sein.
2394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen.:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeich111ung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
11 12. 91 xvm . Nachtrag zum Tarif für d:ie Schiffahrtsabgaben auf der
Mosel zwischen Thiorwme (Diedenhofen) und Koblenz
(Cob!ence) 8133 (235 19. 12 . 91) 1. 1. 92
9500-9
20 t2. 91 Verordnung über d1ie Hö'hie reler Beiträge deir Biirmenscihiittalhirt
im HaushaUsjahr 1992 8229 (237 2L 12. 91) 1. L 92
9500-4-6-'3
10. 12. '91 Verordnung über d,ie Eiinfuhr, Durchfuhr uncl Ausfuhr von
E1inhufem und von Samen vom Hausschweinen 83171 (239 28. 12. 91) 1. 1. 92
neu 7831-1-43-54
Bundesgesetzblatt
Teil n
N:r . 33, ausgegeben ,am 21 . Dezember 1991
Tag l11haU Seite
i!6. 12. 911 Gesetz zu dem Vertrag vom H . Juni 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . 1314
16. 12 . '91 Gesetz zu dem Vertrag vom 14. November 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze . . . . . . . . . . . 1328
16. 12. '911 Gesetz zu der am 29. Juni 1990 beschlossenen Änderung und den am 29. Juni 1990 beschlosse-
nen Anpassungen zum Montreale1r Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1331
25.. 11 . 911 Bekanntmachung über dein Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen
oder eiiner sonstigen feiindseligen Nutzung umweltve1rändemder Techniken (Umweltkriegsübereinkom-
men) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135:2
Preiis dies·e,r Ausgabe.: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10.08 DM.
Im Bezugspreis ist diie Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
l11elenmg gegen Vore.,~sendung des Belrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Kö!n 3 99-509. BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung,
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2395
Nr. 34, ausgegeben am 28. Dezember 1991
Tag I n h a It Seite
20. 12. 91 Gesetz zu der Vereinbarung vom 21. Dezember 1989 über Gemeinschaftspatente und zu dem
Protokoll vom 21. Dezember 1989 über eine etwaige Änderung der J3edingungen für das
Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente sowie zur Anderung patentrecht-
licher Vorschriften (Zweites Gesetz über das Gemeinschaftspatent) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1354
neu: 425-2; 188-17, 420-1, 421-1, 424-4-5, 425-1
25. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsb~reich des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (MIGA- Ubereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1394
25. 11. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen
über den Schutz von Tieren beilT)_ internationalen Transport sowie Bekanntmachung über den
Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationa-
len Transport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1395
25. 11. 91 Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1396
25. 11. 91 Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergericht-
licher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1396
25. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Fortzahlung
von Stipendien an Studierende im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1397
26. 11. 91 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1397
26. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . 1398
26. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1398
26. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen von
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • 1399
26. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des lnt~rnationalen Übereinkommens über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden................... 1399
28. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . . 1400
4. 12. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-indonesischen Doppelbesteuerungsabkommens 1401
5. 12. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-sowjetischen Vertrags über die Entwicklung einer
umfassenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik • . 1401
18. 12. 91 Bekanntmachung zur Festlegung der Gebührensätze und Transatlantiktarif.~ sowie der Änderung zu
den Anwendungs- und Zahlungsbedingungen nach dem internationalen Ubereinkommen über die
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL".............................. 1402
Preis dieser Ausgabe: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BL2 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
2396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Nr. 35, ausgegeben am 31. Dezember 1991
Tag I n h a It Seite
20. 12. 91 Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Mai 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Volksrepublik Bangladesch zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1410
20. 12. 91 Gesetz zu dem zweiten Zusatzprotokoll vom 21. Mai 1991 zum Abkommen vom 16. Juni 1959
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf
steuerlichem Gebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1428
5. 12. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Portugal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1431
Abschlußhinweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1432
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
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Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2955/91 der Kommission zur Festsetzung der
Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Er-
gänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 281/11 9. 10. 91
8. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2956/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 598/86 hinsichtlich des im Wirtschaftsjahr 1991/
92 geltenden Richtplafonds für die Einfuhr von backfähigem Weich -
w e i z e n nach Spanien L 281/13 9. 10. 91
9. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2963/91 der Kommission zur endgültigen Festset-
zung der zwischen dem 1. Mai und dem 23. September 1991 geltenden
Beihilfe für Baum wo 11 e für das Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 282/13 10. 10. 91
9. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2964/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) ~r. 2681/83 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für O I s a a t e n L 282/15 10. 10. 91
7. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2978/91 des Rates zur Aufhebung mengenmäßi-
ger Beschränkungen und zur Anderung des Anhangs I der Verordnung
(EWG) Nr. 288/82 L 284/1 12. 10. 91
11. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2983/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Mager m i Ich -
p u I ver aus staatlicher Lagerhaltung L 284/13 12. 10. 91
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11. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2984/91 der Kommission über die Modalitäten der
Auslagerung von langen F I ach s fasern, für die ein Lagervertrag
geschlossen worden ist L 284/14 12. 10. 91
11. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2988/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 mit ausführlichen Durchführungsvor-
schriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte
Vermarktungsnormen für Ge f I ü g e I f I e i s c h L 284/26 12. 10. 91
14. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2995/91 der Kommission zur Festsetzung der
gemeinschaftlichen Erzeugerpreise für Ne I k e n und Rosen zur Anwen-
dung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus
Zypern, Israel, Jordanien und Marokko L 285/18 15. 10. 91
15. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3000/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für die
Einlagerung der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 verkauften
Butter L 286/5 16. 10. 91
15. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3001/91 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr nach Albanien bestimmtem Rind f I e i s c h aus lnter-
Y.entionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 L 286/6 16. 10. 91
15. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3009/91 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 983/88 und (EWG) Nr. 1860/88 zur Festlegung
besonderer Vermarktungsnormen für O I i v e n ö 1 L 286/19 16. 10. 91
15. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3015/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2315/76 über den Verkauf von Butter aus
staatlicher Lagerhaltung und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
Nr. 2096/88 und (EWG) Nr. 343/89 L 286/30 16. 10. 91
15. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3019/91 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr in die Sowjetunion bestimmtem Rind f I e i s c h aus Inter-
ventionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2363/91 L 287/7 17. 10. 91
16. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3021/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3885/90 über Durchführungsbestimmungen zu
der in der Verordnung (EWG) Nr. 3838/90 des Rates für gefrorenes
Rind f I e i s c h des KN-Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes
0206 29 91 vorgesehenen Einfuhrregelng L 287/11 17.10.91
16. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3024/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2349/91 zur Festsetzung einer Vergütung für die
Verringerung der Referenzmengen nach Artikel 5c der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 und einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der
Mi Ich erzeugung L 287/17 17. 10. 91
15. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3040/91 der Kommission .zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2436/91 über die Ausschreibung des Verkaufs
zur Ausfuhr von Tabak ballen aus Beständen der deutschen, griechi-
schen und italienischen Interventionsstelle L 288/18 18. 10. 91
17. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3043/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 zur Festlegung des Verfahrens und der
Bedingungen für die Abgabe von Getreide durch die Interventions-
stellen L 288/21 18. 10. 91
18. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3059/91 der Kommission mit endgültigen Maß-
nahmen betreffend die Erteilung von EHM-Lizenzen im Sektor Rind -
f I e i s c h für den Handelsverkehr mit Portugal L 289/22 19. 10. 91
18. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3060/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herab-
gesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmit-
telbaren Verbrauch in Form von Butter fett L 289/23 19. 10. 91
18. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3061/91 der Kommission zur Übernahme von für
die Bevölkerung der Sowjetunion bestimmten I an d wir t s c h a f t I ich e n
Erzeugnissen durch die Interventionsstellen L 289/25 19. 10. 91
2398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
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21. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3071/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 610/77 zur Bestimmung der auf den repräsenta-
tiven Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für ausgewachsene
R i n d e r und zur Ermittlung der Preise einiger anderer Rinder in der
Gemeinschaft L 290/19 22. 10. 91
21. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3073/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3814/90 zur Festsetzung der Beitrittsausgleichs-
beträge für M i Ich und Milcherzeugnisse im Handel zwischen Spanien
und Portugal L 290/23 22. 10. 91
21. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3074/91 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für das Wirtschaftsjahr 1991/92 für die zur Ver-
arbeitung gelieferten A p f e I s in e n , M an dar i n e n , Sa t s u m a s und
CI e m e n t in e n und des finanziellen Ausgleichs für die Verarbeitung
dieser Erzeugnisse L 290/25 22. 10. 91
22. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3086/91 der Kommission mit zusätzlichen
Bestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus (EHM) für T o -
maten, Salat, Endivie Eskariol, Karotten, Artischocken,
Tafeltrauben und Melonen im Handel zwischen Spanien und der
Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 L 291/13 23. 10. 91
22. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3087/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 344/91 mit Durchführungsvorschriften für die
Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwendung·s-
bereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlacht-
körper ausgewachsener R in d e r L 291/15 23. 10. 91
21. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3092/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1307/85 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine Ver-
brauchsbeihilfe für B u t t e r zu gewähren L 293/9 24. 10. 91
24. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3106/91 der Kommission über die bei der Einfuhr
von vorläufig haltbar gemachten Zucht pi I z e n zu treffende Schutzmaß-
nahme L 294/14 25. 10. 91
24. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3107/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 mit Durchführungsbestimmungen für die
den Erzeugern von Schaf f I e i s c h zu gewährende Prämie L 294/16 25. 10. 91
24. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3108/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 hinsichtlich der für die Ausfuhr nach der
Sowjetunion festgesetzten Erstattung L 294/17 25. 10. 91
25. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3125/91 der Kommission zur Änderung der mit
der Verordnung (EWG) Nr. 4026/89 für den ergänzenden Mechanismus
im Handel mit R i n d f I e i s c h für Spanien vorgesehenen Zielmengen L 296/30 26. 10. 91
25. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3126/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 223/90 hinsichtlich der Sätze der gemeinschaft-
lichen Kofinanzierung für die Verwendung von Ackerflächen zu Nicht·
nahrungsmittelzwecken gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 L 296/32 26. 10. 91
21. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3130/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3877/86 über die Einfuhren der Reis sorte „aromatisierter,
langkörniger Basmati" L 297/1 29. 10. 91
21. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3131/91 des Rates zur Festsetzung des reprä-
sentativen Marktpreises und des Schwellenpreises für O I i v e n ö I , der
Verbrauchsbeihilfe in Spanien und Portugal sowie der gemäß Artikel 11
Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 136/66/EWG von der Verbrauchs-
beihilfe einzubehaltenden Prozentsätze im Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 297/2 29. 10. 91
28. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3137/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3578/88 mit Durchführungsbestimmungen zu
dem System des automatischen Abbaus der negativen Währungsaus-
gleichsbeträge L 297/17 29. 10. 91
29. 1O. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3145/91 der Kommission zur Verschiebung des
Ubernahmetermins für von den Interventionsstellen nach der Verordnung
(EWG) Nr. 2848/89 zum Verkauf angebotenes Rind f I e i s c h L 299/12 30. 10. 91
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2399
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Nr./Seite vom
29. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3146/91 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr nach gewissen Bestimmungsländern bestimmtem Rind -
f I e i s c h mit Knochen aus Beständen einiger Interventionsstellen nach
dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 1802/91 L 299/13 30. 10. 91
29. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3147/91 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h mit Knochen aus Beständen
einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2639/91 L 299/17 30. 10. 91
29. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3148/91 der Kommission zur Festsetzung der
Beitrittsausgleichsbeträge im O I i v e n ö I sektor für das Wirtschaftsjahr
1991/92 L 299/21 30. 10. 91
29. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3150/91 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1991/92 für Apfelsinen, Mandarinen, Sat-
s u m a s und C I e m e n t i n e n geltenden Interventionsschwellen L 299/27 30. 10. 91
29. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3151/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2678/91 über die Maßnahmen zur Verbesserung
der O I i v e n ö I qualität im Jahr 1992 L 299/29 30. 10. 91
29. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3153/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Magermilch-
pulver aus staatlicher Lagerhaltung L 299/35 30. 10. 91
30. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3167/91 der Kommission zur Staffelung des
Einfuhrpreises für bestimmtes Obst und Gemüse mit Ursprung in
einigen Drittländern des Mittelmeerraums L 300/13 31.10.91
30. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3175/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2315/76 über den Verkauf von Butter aus
staatlicher Lagerhaltung L 300/30 31. 10. 91
30. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3176/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für die
Einlagerung der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 verkauften
Butter L 300/31 31. 10. 91
22. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3185/91 des Rates zur Regelung der Einfuhr von
0 b s t und G e m ü s e aus bestimmten von der Cholera betroffenen
Gebieten L 303/1 1. 11. 91
31. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3206/91 der Kommission über die Anträge auf
Mittelbindung, Vorschuß und Zahlung des Restbetrags von Zuschüssen
des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für Investitionen im Rahmen opera-
tioneller Programme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermark-
tungsbedingungen I an d- und f o rs t w i rts c h a ft I ich er Erzeugnisse L 303/59 1. 11. 91
31. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3207/91 der Kommission zur Schätzung der
Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1991/92, zur Feststellung der tatsäch-
lichen Erzeugung des Wirtschaftsjahres 1990/91 und zur Festsetzung
des Anpassungsbetrags der Beihilfe für Raps - und R ü b s e n s amen L 303/68 1. 11. 91
31. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3208/91 der Kommission zur Schätzung der
Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1991 /92, zur Feststellung der tatsäch-
lichen Erzeugung des Wirtschaftsjahres 1990/91 und zur Festsetzung
des Anpassungsbetrags der Beihilfe für So n n e n b I u m e n k e r n e L 303/69 1. 11. 91
30. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3216/91 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h, das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist,
aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der
Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 2667/91 L 304/9 5. 11. 91
5. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3223/91 der Kommission zur Ermächtigung des
Vereinigten Königreichs, unter bestimmten Voraussetzungen eine
zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter W e i n e und
bestimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeugnisse zu gestatten L 305/14 6. 11. 91
2400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
5. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3224/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2006/80 zur Festlegung der Interventionsorte für
Getreide L 305/16 6. 11. 91
7. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3245/91 der ~ommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3827/90 mit Ubergangsmaßnahmen für die
Bezeichnung bestimmter Qua I i t ä t s weine b. A. L 307/15 8. 11. 91
7.11.91 Verordnung (EWG) Nr. 3246/91 der Kommission zur Ermächtigung des
Vereinigten Königreichs, die variable Prämie für die Schlachtung von
Schafen nicht mehr zu gewähren, und zur Abweichung von der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1633/84 mit Durchführungsbestimmungen für die
variable Schlachtprämie für Schafe L 307/16 8. 11. 91
7.11.91 Verordnung (EWG) Nr. 3247/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 737/91 über Maßnahmen zur Versorgung der
portugiesischen Raffinerien mit R o h zu c k er aus in der Gemeinschaft
geernteten Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 1991/92 L 307/18 8. 11. 91
4. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates zum Verbot von Tellereisen in
der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimm-
ten W i I d ti er arten aus Ländern, die Tellereisen oder den internatio-
nalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden an-
wenden L 308/1 9. 11. 91
8. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3261/91 der Kommission zur vorübergehenden
Abweichung auf dem Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen
Republik von der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 über die Gewährung
von Beihilfen für die zur Herstellung von K a sei n und K a sei n a t e n
bestimmte Magermilch L 308/23 9. 11. 91
8. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3262/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die
Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm L 308/24 9. 11. 91
8. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3263/91 der Kommission über die 1991 aus
Rumänien einführbaren Mengen an Sc h a f- und Ziegen f I e i s c h -
erzeugnissen L 308/25 9. 11. 91
8. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3264/91 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Gewährung der Vermarktungsprämie für rohen
Präferenz r o h r z u c k e r , der in der Gemeinschaft zu W e i ß z u c k e r
verarbeitet wird L 308/26 9. 11. 91
8. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3265/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 863/91 über den Sonderverkauf yon lnterven-
tion s butt er zur Ausfuhr nach der Sowjetunion und zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 569/88 L 308/28 9. 11. 91
Andere Vorschriften
4. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2952/91 der Kommission zur Einstellung des
Fanges „anderer Arten" (als Beifänge) durch Schiffe unter französischer
Flagge L 281/8 9. 10. 91
4. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2953/91 der Kommission zur Einstellung des
Schellfischfanges durch Schiffe unter belgischer Flagge L 281/9 9. 10. 91
4. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2954/91 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufanges durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 281/10 9. 10. 91
8. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2960/91 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 282/5 10. 10. 91
4. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2962/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 282/11 10. 10. 91
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2401
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11. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2993/91 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 3)
mit Ursprung in Indien l 285/12 15. 10. 91
11. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2994/91 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Deutschland, in die Benelux-Länder, in das Vereinigte
Königreich, nach Irland, Dänemark, Griechenland und Portugal von
bestimmten Textilwaren (Kategorie 3) mit Ursprung in Pakistan l 285/15 15. 10. 91
14. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3002/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 9 (laufende Nummer
40.0090) und der Kategorie 20 (laufende Nummer 40.0200) mit Ursprung
in Sri Lanka, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 286/9 16. 10. 91
14. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3003/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 20 (laufende Nummer
40.0200) mit Ursprung in Bulgarien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 286/11 16. 10. 91
14. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3004/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 23 (raufende Nummer
40.0230) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 286/12 16. 10. 91
14. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3005/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 32 (laufende Nummer
40.0320) mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 286/13 16. 10. 91
14. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3006/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 35 (laufende Nummer
40.0350) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 286/15 16. 10. 91
14. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3007/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 74 (laufende Nummer
40.0740) mit Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 286/17 16. 10. 91
14. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3008/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 97 (laufende Nummer
40.0970) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 286/18 16. 10. 91
16. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3022/91 der Kommission zur Gewährung einer
Ausfuhrerstattung für Karpfen mit Ursprung in der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik und zur Festsetzung der Erstattungsbeträge l 287112 17. 10. 91
16. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3023/91 der Kommission über die Ausgleichsent-
schädigung an die Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an
die Konservenindustrie im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1991 l 287114 17. 10. 91
14. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3026/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3664/90 zur Festlegung der Liste
der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimm-
ten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaum-
länge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen l 287/25 17. 10. 91
14. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3027/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen l 287/27 17. 10. 91
14. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3033/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 287/37 17. 10. 91
14. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3034/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Malzbiere mit Ursprung in Malta
(1992) L 288/1 18. 10. 91
2402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991, Teil I
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrifit - Ausgabe in deutscher Sprach1e -
Nr./Seite vom
H . 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3035/91 des Rates zur f.estsetzung von Plafonds
und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung derr Einfuh-
ren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Malta (1992) l 288/3
15. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr . 3039/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 7407 und 7408 mit
Ursprung in Polen, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 288/17 rn. m. 91
17. W. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3042/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3905/90 zur Festsetzung der Einfuhrkontingente
für Erzeugnisse, die den Vorschriften über die Anwendung mengenmäßi-
ger Beschränkungen für Fischereierzeugnisse in Spanien unterliegen, für
das Wirtschaftsjahr 1991 l 288/20 18. 10.. 91
rn. rn. 91 Verordnung (EWG) Nr . 3058/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3802 10 00 mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr . 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 289/2~ rn. m. 91
21. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3072/91 der Kommission zur Änderung deir
Verordnung (EWG) Nr. 3668/90 mit Durchführungsbestimmungen zur
Einfuhrregelung für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, 0714 10 99,
0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in den Mitgliedsländem des
GATT außer Thailand l 290/20 22. Hl. 91
29.. l. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3049/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr . 3420/83 über die Einfuhrregelungen für auf Gemeinschafts-
ebene nicht liberalisierte Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern L 292/1 23. 10. 91
16 . 10 . 91 Verordnung (EWG) Nr. 3082/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 291/6 23 . 10 . 91
2L 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3083/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 291/8 23. 10 . 91
2L 10 . 91 Verordnung (EWG) Nr. 3084/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3664/90 zur Festlegung der Liste
der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimm-
ten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaum-
länge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen l 291/10 23. 10 . 91
21. 10 . 91 Verordnung (EWG) Nr . 3085/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2275/88 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 291/12 23. 10. 91
21 10 . 91 Verordnung (EWG) Nr. 3090/91 des Rates zur Verlängerung der
Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Dihydrostreptomycin mit Ursprung in der Volksrepublik China l 293/1 24 . 10.. 91
21. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3091/91 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Videokassetten mit Ursprung
in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des
vorläufigen Zolls L 293/2 24. 10. 91
22. 10 . 91 Verordnung (EWG) Nr . 3095/91 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren l 293/14 24 . 10. 91
23. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3104/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 4106 20 00 mit
Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 294/12 25 . 10 . 91
23. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3105/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 19 (laufende Nummer
40.0190) mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung {EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 294/13 25. 10. 91
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991 2403
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
28. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3162/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 104/76 zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen
für Garnelen (Crangon crangon), Taschenkrebse (Cancer pagurus) und
Kaisergranate (Nephrops norvegicus) l 300/1 31. 10. 91
28. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3163/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Melonen mit Ursprung in Israel
(1991/92) l 300/3 31 . 10. 91
5. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3222/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3923 21 00 mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 305/13 6 . 11.. 91
51. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3228/91 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren l 306/5 7.11.91
6. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3240/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen l 307/8 8. 11. 91
6. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3241/91 der Kommission zur Änderung der liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 307/10 8. 11. 91
6 . 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3242/91 der Kommission zur Einstellung des
Migramfangs durch Schiffe unter spanischer Flagge L 307/12 8 . 11. 91
6. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3243/91 der Kommission zur Einstellung des
Rotbarschfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 307/13 8. 11. 91
7.11.91 Verordnung (EWG) Nr. 3244/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2903 61 00 mit
Ursprung in Polen, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 307/14 8. 11. 91
7. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3266/91 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 308/30 9. 11. 91
7. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3267/91 der Kommission zur Einstellung des
Makrelenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 308/31 9. 11. 91
7. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3268/91 der Kommission zur Einstellung des
Makrelenfangs durch Schiffe unter französischer Flagge l 308/32 9. 11. 91
8. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3269/91 der Kommission zur Einstellung des
Fangs der Amerikanischen Kliesche durch Schiffe unter der Flagge eines
Mitgliedstaats L 308/33 9. 11. 91
8. 11. 91 Verordnung (EWG) Nr. 3270/91 der Kommission über den bei der Einfuhr
von Atlantischem Lachs einzuhaltenden Mindestpreis L 308/34 9. 11. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom
15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABI.
Nr. L 218 vom 6. 8. 1991) l 297/24 29. 10. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2937/91 des Rates vom
1. Oktober 1991 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszoll-
kontingenten für bestimmte landwirtschaftliche, chemische und indu-
strielle Waren (1991) (ABI. Nr. L 280 vom 8. 10. 1991) L 297/24 29 . 10. 91
Berichtigung der \(erordnung (EWG) Nr. 2082/91 der Kommission
vom 16. Juli 1991 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2814/90 mit
Durchführungsbestimmungen zur Definition der zu schweren Schlacht-
körpern gemästeten Lämmer (ABI. Nr. L 193 vom 17. 7. 1991) L 307/44 8 . 11. 91
2404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
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Der Jahrgang 1991 des Bundesgesetzblattes Teil I umfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis Nr. 68 und endet mit der Seite 2404.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil I wurden ausgegeben:
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Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichen-
verordnung 1990 - PlanzV 90) ·
- zur Ausgabe Nr. 13 vom 6. März 1991
Anlage zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunter-
nehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
- zur Ausgabe Nr. 20 vom 28. März 1991
Anlage zur Verordnung zur Änderung der Meldeverordnungen Milch und Fette, der Getreide-Meldeverordnung und
der Zucker-Meldeverordnung
- zur Ausgabe Nr. 30 vom 16. Mai 1991
Anlagen 1 bis 11 zur Dritten Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
- zur Ausgabe Nr. 35 vom 14. Juni· 1991
Anlage zur Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit
Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE)
- zur Ausgabe Nr. 53 vom 10. September 1991
Anlagen I bis III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
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Anhänge I bis VI zur Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
Der Jahrgang 1991 des Bundesgesetzblattes Teil II umfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis Nr. 35 und endet mit der Seite 1432.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
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Neufassung der ECE-Regelung Nr. 7 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Begrenzungsleuchten,
Schlußleuchten, Bremsleuchten und Umrißleuchten für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre
Anhänger
- zur Ausgabe Nr. 22 vom 22. August 1991
Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
- zur Ausgabe Nr. 30 vom 10. Dezember 1991
ECE-Regelung Nr. 83 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission
gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors
') Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung
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