2288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBI. 1
S. 1861 ), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Dezem-
ber 1990 (BGBI. 1 S. 2847), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Satz 1 und in Artikel 2 Nr. 3 wird die Jahreszahl „ 1991„ durch die
Jahreszahl „ 1993" ersetzt.
2. Artikel 3 wird gestrichen.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet. ,
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2289
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom
20. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 369), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2405), wird wie folgt geändert:
In § 8 wird die Jahreszahl „ 1991" durch die Jahreszahl „ 1993" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: weniger als die nach der Rechtsform zulässigen Min-
destbeträge lautet und die eine Erhöhung des Nenn-
Artikel 1 kapitals beschlossen haben, sind außerdem mit Ablauf
des 31 . Dezember 1992 aufgelöst, wenn die Erhöhung
§ 57 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung der des Nennkapitals auf den zulässigen Mindestnenn-
Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1 S. 971) wird betrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß
wie folgt geändert: zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wor-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: den ist."
,,(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haf- ,,(4) Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend auf Erwerbs-
tung, welche die Neufestsetzung ihrer Kapitalverhält- und Wirtschaftsgenossenschaften anzuwenden, wenn
nisse nach diesem Gesetz nicht bis zum 31. Dezember die notwendigen Änderungen des Statuts nicht bis zum
1992 ordnungsgemäß zur Eintragung in das Handels- 31. Dezember 1992 ordnungsgemäß zur Eintragung in
register angemeldet haben, sind mit dem Ablauf dieses das Genossenschaftsregister angemeldet worden sind.
Tages aufgelöst. Ist der Beschluß über die Neufest- Auf die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist das
setzung vor dem 31. Dezember 1992 angefochten am 1. Juli 1990 geltende Statut der Genossenschaft mit
worden, so tritt an die Stelle des 31. Dezember 1992 den danach beschlossenen Änderungen anzuwen-
der sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft der den."
Entscheidung liegende Tag."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 2
,,(2) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haf- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
tung, deren Grundkapital nach der Neufestsetzung auf Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2291
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1992
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 1992)
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §4
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines
§ 1
unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses
Der diesem Gesetz beigefügte, nach§ 7 des Gesetzes eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grund-
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im gesetzes), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht,
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, ver- wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von
öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch das 5 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet oder wenn
Gesetz vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705), aufgestellte Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Wirtschaftsplan - Teil I des Gesamtplans des ERP-Sonder-
vermögens für das Jahr 1992 - wird in Einnahme und
Ausgabe auf §5
15 093 100 000 Deutsche Mark
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
festgestellt. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen Bürg-
§2 schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, Förderung der Wirtschaft einschließlich der freien Berufe
zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 1992 Kredite in bis zum Gesamtbetrag von 700 000 000 Deutsche Mark
Höhe von zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
10 196 500 000 Deutsche Mark (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf
aufzunehmen. Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan-
gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet,
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch
Beträge zur Tilgung von im Jahr 1992 fällig werdenden
genommen werden kann oder in Anspruch genommen
Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsüber-
worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz
sicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.
erlangt hat.
(3) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1990 und
1991 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Geld- (3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
mitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam. leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzu-
rechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in
Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten
§3
sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen,
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, Kas- soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
senverstärkungskredite bis zur Höhe von zwanzig vom betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-
Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. gelegt wird.
2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch- §7
nahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können
erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene unter Einschaltung der Hauptleihinstitute Kreditanstalt für
Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu- Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Deutsche Ausgleichsbank,
rechnen. Bonn, und Berliner Industriebank AG, Berlin, vergeben
werden.
§8
§6 Die §§ 2 bis 6 gelten bis zum Tage der Verkündung des
ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1993 weiter.
Die in Kapitel 1 Titel 681 01 veranschlagte Dankes-
spende ist von der Begrenzung der in § 2 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens fest- §9
gelegten Zweckbestimmung ausgenommen. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2293
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 1992
Teil 1: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31 . August 1953
mit Anlage: Übersicht über die Vei"pflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 1990
Teil 1
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Ausgaben): Berlin (Abwicklung)
Kapitel 3 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 4 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 5 (Einnahmen): Einnahmen
Kapitel 6 (Ausgaben): Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
und Berlin (Ost) (Abwicklung)
2294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Kap. 1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für Jür
und Zweckbestimmung 1992 1991
1990
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden nach
Maßgabe von Einzelrichtlinien von den Hauptleihinstituten
vergeben.
862 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und
mittlerer Unternehmen ............................ . 11096400 2 673 000 2 395 203 *)
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . 2 479 600 000 DM
fällig Im Jahr 1993
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Titel
862 02 geleistet werden.
862 02-330 Umweltschutz und Energieeinsparung ................ . 1950000
Verpflichtungsermächtlgung . . . . . . . . . . . . . 1 165 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1993 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700 000 000 DM
Jahr 1994 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465 000 000 DM
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei Titel
862 01.
862 03-731 Investitionen von Seehafenbetrieben ................. . 20 000 56 000 37 976
681 01-029 Dankesspende .................................. . 10 000 10 000 10 000
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
853 02-692 Investitionen von Gemeinden ....................... . 15 000 43183
Titelgr. 01 Umweltschutz und Energieeinsparung ................ . (1 245 000) (1 167 022)
862 11-330 Luftreinhaltung .................................. . 370 000 365 415
86212-330 Abfallwirtschaft .................................. . 365 000 370 005
86213-330 Abwasserreinigung ............................... . 360 000 408 090
862 14-629 Rationelle Energieverwendung 150 000 23 512
Gesamtausgaben 13 076 400 3 999 000
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse ....................... . 10 000 10 000
Ausgaben für Investitionen ......................... . 13 066 400 3 989 000
Gesamtausgaben 13 076 400 3 999 000
") Aufteilung nach Funktionsziffern am Schluß von Teil 1
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2295
1nvestitionsfinanzieru ng
Erläuterungen
6
Die im vorjährigen ERP-Wirtschaftsplan unter Kapitel 6 ver- Zu Tit. 862 02
anschlagten Finanzierungshilfen für Investitionen in den neuen
Die im vorjährigen ERP-Wirtschaftsplan ausgebrachte Titel-
Bundesländern sind mit dem ERP-Wirtschaftsplan 1992 in das
Kapitel 1 integriert worden. gruppe 01 (Umweltschutz und Energieeinsparung) wird durch Titel
862 02 ersetzt.
Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für:
Zu Tit. 862 01
a) Investitionen für Luftreinhaltung ........ . 570 Mio DM
Die ERP-Darlehensprogramme sollen der Leistungsfähigkeit und
-steigerung der kleinen und mittleren Unternehmen dienen. Koope- b) Investitionen für Abfallwirtsch_aft ........ . 520 Mio DM
rationsvorhaben können berücksichtigt werden, wenn sie eine Ver- c) Investitionen für Abwasserreinigung ..... . 510 Mio DM
besserung der Leistungskraft der Kooperationspartner bei Wahrung
ihrer Selbständigkeit erwarten lassen. d) Investitionen für rationelle Energieverwen-
dung ............................. . 350 Mio DM
Die Mittel sollen vorrangig, d. h. zu etwa drei Vierteln, Antragstellern
aus den neuen Bundesländern zugute kommen, ohne daß jedoch Wenn es die Kreditnachfrage erfordert, können Verschiebungen
wichtige Förderaufgaben in den alten Bundesländern (Existenz- zwischen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden.
gründungen, Investitionen in regionalen Fördergebieten) vernach- Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch für
lässigt werden. umweltfreundliche Produktionsanlagen verwendet werden.
Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für: Entsprechend der vorstehenden Aufteilung können Darlehen für
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten . . . 1 400,0 Mio DM folgende Zwecke gewährt werden:
b) Existenzgründungen und standortbedingte a) Die Mittel sollen der Errichtung und Erweiterung von Anlagen
Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 546,4 Mio DM zur Luftreinhaltung sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch
und Erschütterungen in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft
c) Kredit- und Beteiligungsgarantiegemein- dienen.
schaften (Haftungsfondsdarlehen) sowie
130 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigun-
Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungs-
gen zugesagt.
gesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,0 Mio DM
b) Die Mittel können für die Errichtung und Einrichtung von Anla-
d) Aufbauinvestitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 800,0 Mio DM
gen der Abfallwirtschaft zur Verfügung gestellt werden.
e) Modernisierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,0 Mio DM 230 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigun-
Wenn es die Kreditnachfrage erfordert, können Verschiebungen gen zugesagt.
zwischen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden. c) Die Mittel sind für den Bau von Abwasserreini~ungsanlagen
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung können Darlehen für bestimmt.
folgende Zwecke gewährt werden: 165 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtun~sermächtigun-
gen zugesagt.
a) Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen in den Gebieten
der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirt- d) Die Mittel sind für Maßnahmen zur Energieeinsparung, ratio-
schaftsstruktur" in den alten Bundesländern, soweit diese Unter- nellen Energieverwendung bzw. zum Einsatz regenerativer
nehmen nicht Mittel aus dem Bundeshaushalt (Kapitel 09 02 Energien bestimmt.
Titel 882 82) erhalten.
120 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigun-
gen zugesagt. Zu Tit. 862 03
b) Existenzgründungen in Form kleiner und mittlerer Unternehmen Die veranschlagten Mittel dienen der Erfüllung von bereits erteilten
des Handels, des Handwerks, des Gaststätten- und Beherber- Zusagen für Finanzierungshilfen zur Verbesserung der Wettbe-
gungsgewerbes, des produzierenden Gewerbes und des Klein- werbslage deutscher Seehäfen.
gewerbes. In den neuen Bundesländern können auch Existenz-
gründungen freier Berufe gefördert werden. Neue Zusagen werden nicht mehr erteilt.
2 196 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächti-
gungen zugesagt, davon 146,4 Mio DM für standortbedingte
Investitionen, die ab 1992 nicht mehr gefördert werden.
Zu Tit. 681 01
c) Refinanzierungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaf-
Die Bundesregierung hat der amerikanischen Stiftung „The German
ten, um kleinen und mittleren Unternehmen die Beschaffung von Marshall Fund of the United States - A Memorial to the Marshall
haftendem Kapital zu erleichtern sowie Haftungsfondsdarlehen
Plan" zugesagt, die seit 1972 gewährte Dankesspende von jährlich
für Kreditgarantiegemeinschaften, Beteil\gungsgarantiegemein-
1O 000 000 DM für weitere zehn Jahre (1987 bis 1996) zu gewäh-
schaften oder Bürgschaftsbanken zur Ubernahme von Bürg-
ren. Die Stiftung fördert durch Zuschüsse an Einzelpersonen und
schaften bei der Kreditaufnahme kleiner und mittlerer Unter-
Organisationen innerhalb und außerhalb der USA Forschungs- und
nehmen.
Studienprogramme, die dem Verständnis und der Lösung bestimm-
d) Allgemeine Aufbauinvestitionen bestehender kleiner und mittle- ter nationaler und internationaler Probleme moderner Industrie-
rer Unternehmen in den neuen Bundesländern zur Schaffung gesellschaften dienen sollen. Die Hälfte der ab 1987 veranschlag-
und Erhaltung von Arbeitsplätzen. ten Mittel ist für Vorhaben der deutsch-amerikanischen Zusammen-
arbeit vorgesehen, die überwiegend in der Bundesrepublik durch-
. e) Erfüllung von Zusagen aus dem Modernisierungsprogramm
(Ost) - ehemals Kapitel 6 -, die aufgrund früherer Verpflich- geführt werden.
tungsermächtigungen erteilt worden sind. Die Förderung wird in Die Zahlung der Dankesspende in Höhe des Ansatzes ist auf Grund
dieser Form nicht fortgeführt. einer Verpflichtungsermächtigung aus dem Jahr 1986 zugesagt.
2296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Kap.2
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1991
1990
1992
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Titelgruppen
Titelgr. 01 Wirtschaftsförderung durch Bereitstellung von Investitions-
und sonstigen Krediten ...........•••••............• (550)
862 13-691 Umwandlung von Beteiligungen in Darlehen ............ 550
Ausgaben dürfen bis zur Höhe der Einnahmen bei Kap. 5
Tit. 133 02 geleistet werden.
Titelgr. 03 Wirtschaftsnahe Forschung und andere Fördermaßnahmen (2 800) (2 800) (2 686)
685 31-171 Wirtschaftsnahe Forschung ......................... 2800 2800 2686
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
Titelgr. 01 Wirtschaftsförderung durch Bereitstellung von Investitions-
und sonstigen Krediten ..............•.•............ (749 700) (624 150)
862 11-691 Investitionsdarlehen an Unternehmen ................. 730 000 · 617 582
862 14-692 Förderung des Absatzes Berliner Erzeugnisse ........... 19 700 6 568
Titelgr. 02 Eigenkapitalfinanzierungsprogramm ....•............. (20 000) (1 047)
831 21-691 Erwerb von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Rechten 20 000 1 047
831 22-691 Erwerb von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Rechten
durch Umwandlung bereits gewährter Darlehen ..........
Titelgr. 03 Wirtschaftsnahe Forschung und andere Fördermaßnahmen (2 500) (2 500)
685 32-643 Ausstellungen, Messen und sonstige wirtschaftliche Förder-
maßnahmen .....................•••...•........• 2500 2 500
Gesamtausgaben 2800 775 000
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse ........................ 2800 5300
Ausgaben für Investitionen .......................... 769 700
Gesamtausgaben 2800 775 000
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2297
Berlin
Erläuterungen
6
Zu Tit. 862 13
Die veranschlagten Mittel dienen der Erfüllung von bereits erteilten
Zusagen, wonach Beteiligungen an Berliner Unternehmen bei Fäl-
ligkeit (Ablauf der vereinbarten Laufzeit gemäß Beteiligungsvertrag)
in ERP-Darlehen umgewandelt werden können.
Neue Zusagen werden nicht erteilt.
(Vgl. Einnahmen bei Kap. 5 Tit. 133 02)
Zu Tit. 685 31
Die veranschlagten Mittel dienen der Gewährung bereits zugesag-
ter Finanzierungshilfen zur Förderung von Forschungsvorhaben,
deren Ergebnisse erwarten lassen, daß sie als Ausgangspunkt für
die technische und wirtschaftliche Entwicklung verwendet werden
können. Die geförderten Forschungsvorhaben liegen insbesondere
auf den Gebieten der Materialprüfung, des Meßwesens, der Elektro-
nik, Umwelttechnik, Kommunikationstechnik und der Schiffbau-
technik.
Neue Zusagen werden nicht mehr erteilt
2298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Kap.3
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1991
1990
1992
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
866 cn-023 Finanzien.mgshiite für Lieferungen und Leistungen in
Entwicklungsländer (Exportfonds) ....... , ........... . 210 000 120 000 98 879
Verpflichtungserimächtigung .. , .. , ..... , . 250 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1994 bis zu ....... , . . . . . . . 70 000 000 DM
Jahr 1995 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 000 000 DM
Gesamtausgaben 210 000 120 000
Abschluß
Ausgaben für Investitionen ............................. . 210 000 120 000
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2299
Exportfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 866 01
Die Darlehen, die überwiegend auf Grund früherer Verpflichtungs-
ermächtigungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Liefe-
rungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von
Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für
Wiederaufbau verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1 :3 mit
Mitteln, die sie auf dem Geld· und Kapitalmarkt beschafft.
Der auf Grund früherer Darlehen bei der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau bestehende Exportfonds 1 (Einzelheiten vgl. dazu ERP·
Wirtschaftsplangesetz 1981 - BGBI. 1 S. 745 - Erläuterungen zu
Kap. 3 Tit. 866 01) in Höhe von ursprünglich 500 000 000 DM wird
schrittweise an das ERP-Sondervermögen zurückgezahlt. Die Titel-
ansätze im Exportfonds sind entsprechend angepaßt, um eine
Förderung wie bisher zu gewährleisten.
2300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Kap.4
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1992 1991
1990
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-
suchungen .....................•................ 300 300 189
671 01-680 Bearbeitungsgebühren ............................ . 1100 1100 194
575 01-928 Verzinsung der Kredite ............................ . 1795500 1098600 469 573
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen ............. . 7000 5000 575
Gesamtausgaben 1803900 1 105 000
Abschluß
Sächliche Ausgaben ................. , ............ . 1 400 1 400
Zinskosten ..................................... . 1795500 1098600
Ausgaben für Investitionen ......................... . 7000 5000
Gesamtausgaben 1803900 1 105 000
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2301
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01 831 22) und für die Bearbeitung von in den Vorjahren gewährten
Krediten zu erleichterten Bedingungen (vgl. Kap. 2 Tit. 862 13) an
Mit diesen Mitteln sollen insbesondere Maßnahmen der Öffentlich- die Berliner Industriebank AG zu zahlen sind. Aus dem Ansatz
keitsarbeit finanziert werden, die mit der Verwaltung des ERP- können auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten gezahlt
Sondervermögens in Zusammenhang stehen. Hierzu gehört die
werden.
jährliche ERP-Broschüre, in der über Tätigkeit und Programme des
ERP-Sondervermögens berichtet wird. Darüber hinaus können für
die zweckmäßige und wirksame Verwendung der ERP-Mittel Unter-
suchungen und sonstige Erhebungen vorgenommen werden. Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der am Kapitalmarkt aufgenomme-
nen Kredite vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagio-
Zu Tit. 671 01 kosten gezahlt werden.
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht
aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die
Zu Tit. 870 01
Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen
und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen Der Betrag ist für lnanspruchnahmen aus übernommenen Bürg-
aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Hauptleih- schaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorgesehen.
instituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt
übergegangenen Forder!:lngen übertragen worden ist) sowie die sich aus §5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Gebühren, die für die Ubernahme und Verwaltung von in den
Vorjahren übernommenen Beteiligungen im Rahmen des Eigen- Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. 12. 1990
kapitalfinanzierungsprogramms Berlin (vgl. Kap. 2 Tit. 831 21 und 174,6 Mio DM.
2302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Kap. 5
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1992 1991
1990
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 01-680 Rückflüsse, Erlöse und Erträge aus Zuschüssen 30 30 42
119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u. a..................... . 100 100 144
119 99-680 Vermischte Einnahmen ........................... . 500 200 974
121 01-853 Erträge aus Beteiligungen ......................... . 3 520 3 520 3 521
121 02-691 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapital-
finanzierung .................................... . 2000 2 000 713
133 02-691 Einnahmen aus der Umwandlung von Beteiligungen in Darlehen 550
Die Einnahmen dienen zur Deckung der Ausgaben bei Kap. 2
Tit. 862 13.
133 03-691 Einnahmen aus der Veräußerung der Anteile an der Berliner
Industriebank AG ................................ .
141 01-680 Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen .. . 50 50 41
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen 90
162 01-691 Zinsen aus Darlehen ............................. . 1574800 1070430 1 088 341
162 03-872 Sonstige Zinsen ................................. . 12 000 12 000 17 627
182 01-691 Tilgung von Darlehen ............................. . 3 303 600 2 940 670 3 175 234
325 02-928 Einnahmen aus Krediten ..........•................ 10 196 500 1607000 628 000
331 01-680 Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt für Kredite für Inve-
stitionen in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und
Berlin (Ost) ..................................... . 500 000 400 000
331_ 02-680 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt für Investitions-
kredite an die neuen Bundesländer .................. .
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
133 01-691 Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen im Rahmen
der Eigenkapitalfinanzierung ....................... . 100 000
133 03-691 Rückflüsse aus der Konsolidierung bei Beteiligungen ..... .
133 04-872 Erlös aus der Veräußerung von Forderungen ........... .
168 01-680 Zinsen aus Darlehen für Investitionen in den Bundesländern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-
sen-Anhalt, Thüringen und Berlin (Ost) ................ . 363 000
182 02-691 Einnahmen aus der Umwandlung von Darlehen in Betei-
ligungen ....................................... .
188 01-680 Tilgung von Darlehen für Investitionen in den Bundes-
ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin (Ost) ............ .
325 03-928 Einnahmen aus Krediten für Investitionen in den Bundes-
ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin (Ost) ............ . 5 500 000 1594000
Gesamteinnahmen 15 093 100 11 999 000
Abschluß
Verwaltungseinnahmen 50 50
Übrige Einnahmen 15 093 050 11 998 950
Gesamteinnahmen 15 093 100 11 999 000
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2303
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 01 Zu Tit. 162 03
Die Empfänger von ERP-Zuschüssen sind verpflichtet, Erlöse aus Veranschlagt sind Zinsen aus vorübergehenden Guthaben des
dem Verkauf unbrauchbar oder entbehrlich gewordener Geräte, ERP-Sondervermögens insbesondere bei den Hauptleihinstituten.
Ausstattungsgegenstände und dergleichen sowie Reingewinne aus
der Verwertung von Forschungsergebnissen (Lizenzgebühren
usw.) teilweise an das ERP-Sondervermögen abzuführen. Zu Tit. 182 01
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau .......... 1 786 100 000 DM
Zu Tit. 119 99
davon: Exportfinanzierung ............. (111 700 000 DM)
Hierbei handelt es sich insbesondere um Eingänge aus bereits Gemeindeprogramm . . . . . . . . . . . ( 60 700 000 DM)
ausgebuchten Forderungen. Der Betrag ist geschätzt.
b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . 896 000 000 DM
c) Berliner Industriebank AG . . . . . . . . . . . . . . 603 500 000 DM
Zu Tit. 121 01
d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 000 000 DM
Veranschlagt ist die Zahlung einer Dividende aus der Beteiligung
(44,2 Mio DM) und aus Genußrechten (40 Mio DM) an der Berliner 3 303 600 000 DM
Industriebank AG. Zu Tit. 325 02
Gemäß § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel
Zu Tit. 121 02 im Wege des Kredits beschafft werden. Die Veranschlagung
der Netto-Kreditaufnahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1
Veranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen, die im Rahmen des Satz 2 BHO (vgl. im übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4).
Eigenkapitalfinanzierungsprogramms übernommen worden sind.
Die Mittel aus der Kreditaufnahme dienen der Gewährung von
Krediten insbesondere für Investitionen in den neuen Bundeslän-
dern. Da die Finanzierung der Kreditgewährung über den Kapital-
Zu Tit. 133 02
markt das Substanzerhaltungsgebot für das ERP-Sondervermögen
Dieser Titel wird bis zum Auslauten erteilter Zusagen fortgeführt. (§ 5 Abs. 1 ERP-Verwaltungsgesetz) tangiert, erhält das ERP-
Mittel sind nicht veranschlagt, da sie im Falle der Umwandlung Sondervermögen Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt. Bis
von Beteiligungen in gleicher Höhe zur Deckung der Darlehens- einschließlich 1991 sind Zinszuschüsse in einem Gesamtumfang
gewährung aus Kap. 2 Tit. 862 13 dienen. von 3, 73 Mrd DM zugesagt worden. Im Bundeshaushalt 1992 ist
eine weitere Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 2,05 Mrd DM
(fällig in den Jahren 1994 bis 2005) veranschlagt. Damit können
Zu Tit. 133 03 Kredite in Höhe von 7 ,2 Mrd DM zugesagt werden. Die Mittel
können auf dem Kapitalmarkt aufgenommen werden, sobald die
Gemäß der Koalitionsvereinbarung soll die Berliner Industriebank Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt zugesagt worden sind.
AG privatisiert werden. Am Grundkapital von 65 Mio DM ist das
ERP-Sondervermögen zu 68 % beteiligt. Da z. Z. die Höhe des
Verkaufspreises nicht bestimmt werden kann, ist ein Leertitel aus- Zu Tit. 331 01
gebracht. Im Bundeshaushaltsplan 1990 (Kap. 60 03 Tit. 885 01) war eine
Verpflichtungsermächtigung ausgebracht worden, wodurch das
ERP-Sondervermögen zugunsten der Investitionsförderung in den
Zu Tit. 141 01 neuen" Bundesländern 1992 um 600 Mio DM aufgestockt werden
Für die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine sollte. Diese Kapitalzuführung ist gestrichen. Statt dessen erhält
Vergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen. das ERP-Sondervermögen Zinszuschüsse ab 1994. Hierfür wird
im Bundeshaushalt 1992 eine Verpflichtungsermächtigung von
400 Mio DM ausgebracht. Der in 1992 zur Finanzierung des Förder-
volumens benötigte Rest soll aus Einnahmen aus dem Verkauf der
Zu Tit. 162 01
ERP-Anteile an der Berliner Industriebank AG erbracht werden.
Veranschlagt sind Zinsen aus der Gewährung von ERP-Darlehen:
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . 888 140 000 DM Zu Tlt. 331 02
davon: Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . (52 900 000 DM) Um den enorm gestiegenen Bedarf an Darlehen für Investitionen in
Gemeindeprogramm . . . . . . . . . . . ( 19 900 000 DM) den neuen Bundesländern decken zu können, sind im Bundeshaus-
b) Deutsche Ausgleichsbank.... . . . . . . . . . . 564 000 000 DM halt (Kap. 60 03 Tit. 625 01) über die Barzuweisungen hinaus
Verpflichtungsermächtigungen zur Gewährung von Zinszuschüs-
c) Berliner Industriebank AG . . . . . . . . . . . . . . 118 660 000 DM sen an das ERP-Sondervermögen in einem Gesamtumfang von
d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 000 000 DM derzeit 3,49 Mrd DM mit Fälligkeiten ab 1992 eingestellt. Da aus
gegenwärtiger Sicht 1992 aber noch keine Zinszuschüsse benötigt
1 574 800 000 DM werden, ist ein Leertitel ausgebracht worden.
2304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Kap. 6
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1992 1991
1990
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
868 01-680 Finanzierungshilfen für Investitionen in den Bundes-
ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin (Ost) ............ . 6 000 000 2 125 510
Abschluß
Ausgaben für Investitionen ......................... . 6 000 000
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2305
Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Thüringen und Berlin (Ost) ·
Erläuterungen
6
2306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Abschluß
davon entfallen auf
Zuweisungen
sächliche Zins- und Investitionen
Kap. Bezeichnung Einnahmen Ausgaben
Ausgaben kosten Zuschüsse
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 Investitionsfinanzierung 13 076 400 10 000 13 066 400
2 Berlin .............. 2800 2800
3 Exportfinanzierung ... 210 000 210 000
4 Sonstige Ausgaben ... 1803900 1 400 1795500 7000
5 Einnahmen ......... 15 093100
15 093100 15 093100 1 400 1795500 12 800 13 283 400
Zu Kap. 1 - Titel 862 01 - Ausgaben -
Ist-Ergebnis 1990 in 1 000 DM
Funktion Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und mittlerer Unternehmen (alte Bundesländer)
634 Verarbeitende Industrie ......................................... . 175 506
635 Handwerk und Kleingewerbe ..................................... . 566 009
641 Handel .........................•.•........................... 381 854
650 Fremdenverkehr ............................•................... 96 380
670 Sonstige Dienstleistungen ....................................... . 129 125
680 Sonstige Bereiche 175 095
Zonenrandgebiet
691 Betriebliche Investitionen ........................................ . 871 233
Summe 2 395 203
Zu Kap. 6 - Titel 868 01 - Ausgaben -
Ist-Ergebnis 1990 in 1 000 DM
Funktion Finanzierungshilfen für Investitionen in den neuen Bundesländern
635 Handwerk und Kleingewerbe ..................................... . 296 268
641 Handel ...................................................... . 168 823
670 Sonstige Dienstleistungen ....................................... . 138190
680 Sonstige Bereiche ............................................. . 105 542
680 Freie Berufe .................................................. . 102 206
680 Modernisierungsprogramm ...................................... . 1063728
650 Tourismusprogramm 233192
Summe 2 107 950
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2307
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
davon fällig
a) Bis einschl.
Kapitel, Titel (Titelgr.) 31. 12. 1990
Ausgaben-
sowie eingegangene
soll
Zweckbestimmung Verpflichtungen 1992 1993 1994 1995ff.
1991 fällig ab 1992
(stichwortartig)
b) VE 1991
c) VE 1992
in Mio DM
1 2 3 4 5 6 7
Kap. 1
862 01 Kleine und mittlere Unternehmen ..... 2 673,0 a)
b) 2 316,0 2 316,0
c) 2 479,6 2 479,6
86203 Seehafenbetriebe ................ 56,0 a) 10,0 10,0
b) 20,0 10,Ö 10,0
c)
86211 Luftreinhaltung ................... 370,0 a) 130,0 130,0
b)
c) 370,0 200,0 170,0
86212 Abfallwirtschaft ................... 365,0 a) 180,0 180,0
b) 45,0 45,0
c) 300,0 150,0 150,0
86213 Abwasserreinigung ............... 360,0 a) 165,0 165,0
b) 70,0 70,0
c) 295,0 150,0 145,0
86214 Rationelle Energieverwendung ...... 150,0 a)
b)
c) 200,0 200,0
681 01 Dankesspende ................... 10,0 a) 50,0 10,0 10,0 10,0 20,0
b)
c)
Kap. 2
685 31 Wirtschaftsnahe Forschung ......... 2,8 a) 1,0 1,0
b) 2,8 1,8 1,0
c)
Kap. 3
866 01 Finanzierungshilfe für Lieferungen
in Entwicklungsländer ............. 120,0 a) 180,0 180,0
b) 120,0 30,0 90,0
c) 250,0 70,0 180,0
Kap. 6
868 01 Finanzierungshilfen für Investitionen
in den Bundesländern Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
und Berlin (Ost) .................. 6 000,0 a) 200,0 200,0
b)
c)
Summe b) 2 573,8 2 357,8 216,0
c) 3 894,6 3 179,6 535,0 180,0
2308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Teil II
Finanzierungsübersicht
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1992 1991
1000 DM
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ............................................... . 15 093 100 11 999 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrages)
2. Einnahmen .............................................. . 4 896 600 4 892 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo ....................................... . 10 196 500 7 107 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ................... . 11 511 500 8 307 000
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ............... . 1 315 000 1200000
Saldo .................................................. . 10 196 500 7 107 000
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen .................. .
6. Finanzierungssaldo ....................................... . 10 196 500 7 107 000
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2309
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1992 1991
1000 DM
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1 langfristig ............................................. 10 443 500 7 350 000
1.2 kurzfristig ............................................. 1068000 957 000
Summe 1. 11 511 500 8 307 000
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden ............................. 950 000 900 000
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden ............................. 365 000 300 000
Summe 2. 1 315 000 1200000
3. Saldo aus 1. und 2.
im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt ......................... 10 196 500 7107 000
2310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31. 12. 1990 am 31. 12. 1989
DM DM
A. Bankguthaben (Einlagen bei der Deutschen Bundesbank) ...... . 145 959 376, 18 10 469 484,52
8. Darlehensforderungen ................................. . 26 060 933 152,86 22 743 681 724, 11
C. Sonstige Forderungen
1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen ........... . 383 890 386,89 317 700 343,66
2. Tilgungsforderungen ................................. . 735 291 375,42 706 988 601 ,27
3. Regreßforderungen .................................. . 3 615 183,41 6 684 683,41
4. Andere Forderungen 499 124,20 582 664,19
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau .......................... . 90 000000,- 90 000000,-
2. Deutsche Ausgleichsbank ............................. . 56000000,- 56000000,-
3. Berliner Industriebank AG
a) Grundkapital ..................................... . 44 200 000,- 44 200 000,-
b) Genußkapital ...............................•...... 40 000 000,- 40 000 000,-
4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigen-
kapitalfinanzierungsprogramms ......................... . 26 576600,- 186 080 000,-
27 586 965 198,96 24 202 387 501, 16
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1990
Darlehen
- Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein .............. . 3 470 175,93 DM
- Berlin (West) ............................................................ . 87 455,57 DM
Zinsen
- Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein .............. . 46,75 DM
- Berlin (West) ............................................................ . 6 904,93 DM
Beteiligungen
- EKF-Beteiligungen Berlin ................................................... . 60 000 000,- DM
- Dividenden aus EKF-Beteiligungen ........................................... . -,-DM
63 564 583, 18 DM
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2311
nach dem Stand vom 31. Dezember 1990
Passiva:
Stand Stand
am 31. 12. 1990 am 31.12.1989
DM DM
A. Vermögensbestand .................................... . 18 101 965 198,96 17 139 387 501, 16
B. Verbindlichkeiten
1. längerfristige Kredite ................................. . 9 285 000 000,- 6 753 000 000,-
2. kurzfristige Kredite ................................... . 200 000 000,- 310 000 000,-
27 586 965 198,96 24 202 387 501,16
Verpflichtungen aus Gewährleistungen ...................... . 174 601 020,72 197 954 856, 76
2312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 69 Abs. 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1418) wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Sind einer fristgerechten Anmeldung nicht alle erforderlichen Unterlagen
beigefügt, gilt die Anmeldung als ordnungsgemäß, wenn diese Unterlagen
unverzüglich bei dem für die Anmeldung zuständigen Gericht nachgereicht
werden."
2. Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1992 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2313
Gesetz
zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
und zur Änderung von Gesetzen
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Ist der Antrag von mehreren Stellen hinsichtlich
das folgende Gesetz beschlossen: desselben Grundstücks oder Gebäudes gestellt worden,
ist das Grundstück oder Gebäude auf denjenigen Antrag-
steller zu übertragen, der unter Abwägung aller Umstände
Artikel 1 das Grundstück oder Gebäude dringender benötigt als die
anderen Antragsteller.
Gesetz
zur Regelung von Vermögensfragen (4) Grundstücke oder Gebäude des Gesamthandsver-
der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet mögens oder des Gesundheitswesens Wismut nach § 1
Abs. 2, die von der Überleitungsanstalt Sozialversicherung
Erster Abschnitt bis zum 31. Dezember 1991 einem anderen vertraglich
überlassen worden sind, können diesem durch Bescheid
Regelungsgegenstand übertragen werden.§ 313 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
§ 1 der Eintragung in das Grundbuch der Eintritt der Bestands-
kraft des Bescheides nach Satz 1 tritt. § 24 der Verordnung
(1) Das Vermögen nach Anlage I Kapitel VIII Sach- über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom
gebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 des Einigungsvertra- 21. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 3147) findet keine Anwen-
ges (Gesamthandsvermögen) wird nach den folgenden dung, soweit eine Übertragung auf Gemeinden, Kreise
Vorschriften aufgeteilt. oder gemeinnützige und freie Einrichtungen und Organisa-
(2) Zum Gesamthandsvermögen im Sinne des Absat- tionen erfolgt.
zes 1 gehört auch das Vermögen der Sozialversicherung (5) Grundstücke oder Gebäude, die nicht in Anwendung
Wismut und des Gesundheitswesens Wismut, insbeson- von Absatz 1 oder Absatz 4 zu übertragen sind, werden
dere die Grundstücke und Gebäude, die am 30. Juni 1990 von Amts wegen durch Bescheid unentgeltlich auf das
in deren Eigentum standen und die nicht aufgrund besat- Land übertragen, in dessen Gebiet sich das Grundstück
zungsrechtlicher Maßnahmen in das Eigentum der Sowje- oder Gebäude ganz oder überwiegend befindet.
tischen Aktiengesellschaft Wismut gelangt sind. Diese
Grundstücke und Gebäude sind nicht als der Sowjetisch- (6) Für die nach den vorstehenden Absätzen zu treffen-
Deutschen Aktiengesellschaft Wismut sachlich zugeordnet den Entscheidungen ist das Vermögenszuordnungsgesetz
anzusehen. vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766, 784) entsprechend
anzuwenden, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.
Zweiter Abschnitt Zuständig ist der Geschäftsführer der Überleitungsanstalt
Sozialversicherung oder eine von ihm zu ermächtigende
Unbewegliches Vermögen Person. An die Stelle des Verwaltungsverfahrensgesetzes
tritt das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetz-
§2 buch. Eine Abschrift der getroffenen Entscheidung ist dem
Präsidenten der Oberfinanzdirektion zuzuleiten, in dessen
Eigentumsauftellung Geschäftsbereich das betroffene Grundstück oder
(1) Grundstücke und Gebäude aus dem Gesamthands- Gebäude sich ganz oder überwiegend befindet. Unbe-
vermögen sind durch Bescheid auf den Träger der Sozial- schadet des § 2 Abs. 1 Satz 1 Vermögenszuordnungs-
versicherung oder den Verband der Sozialversicherungs- gesetz ist die Entscheidung nach den vorstehenden Absät-
träger zu übertragen, der die Eigentumsübertragung bean- zen im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. Sie
tragt hat und der sie für die Erfüllung seiner gesetzlich gilt vier Jahre nach ihrer Bekanntmachung als bekannt-
vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben benötigt. gegeben.
In dem Bescheid soll der Erwerbspreis (§ 6) festgelegt (7) Für Streitigkeiten nach den vorstehenden Absätzen
werden. Der Eigentumsübergang ist hierdurch nicht be- ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbar-
dingt. keit gegeben. Das Landessozialgericht Berlin entscheidet
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist von den Trägern oder im ersten Rechtszug. Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend.
Verbänden bis zum 31. Januar 1992 bei der Überleitungs-
anstalt Sozialversicherung zu stellen. Ergibt sich nach §3
Ablauf der Frist, daß ein Grundstück oder Gebäude zum Klärung der Eigentumsverhältnisse,
Gesamthandsvermögen gehört, sind die Gesamthänder Mitwirkungspflichten
hiervon zu unterrichten. Der Antrag nach Absatz 1 ist in der Überleitungsanstalt Sozialversicherung
diesem Fall drei Monate nach Zugang der Unterrichtung
bei der Überleitungsanstalt Sozialversicherung zu stellen. Die Überleitungsanstalt Sozialversicherung hat bei den
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aus- Grundstücken und Gebäuden, bei denen nicht auszu-
geschlossen. schließen ist, daß sie zum Gesamthandsvermögen oder
2314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zum Vermögen des Gesundheitswesens Wismut nach§ 1 (6) Wird ein Grundstück oder Gebäude auf einen Träger
Abs. 2 gehören, eine Klärung der Eigentumsverhältnisse der Sozialversicherung oder einen Verband der Sozialver-
herbeizuführen. sicherungsträger übertragen, so finden die §§ 994 bis 996
des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verhältnis zu einem
§4 anderen Träger der Sozialversicherung oder Verband der
Rechte früherer Eigentümer Sozialversicherungsträger keine Anwendung.
Grundstücke und Gebäude, die nach Maßgabe von § 2
übertragen werden, unterliegen der Rückübertragung §6
nach Maßgabe des Vermögensgesetzes, wenn sie Gegen- Erwerbspreis
stand von Maßnahmen im Sinne des § 1 Vermögens-
gesetz waren. Das Investitionsgesetz ist anzuwenden. Die Sozialversicherungsträger oder ihre Verbände
haben den Verkehrswert des erworbenen Grundstücks
oder Gebäudes, wie er, bezogen auf den 1. Januar 1991,
§ 5 ermittelt wird, unter Abzug der Grundpfandrechte auf ein
Verwaltung und Nutzung Sonderkonto bei der Überleitungsanstalt Sozialversiche-
rung als Erwerbspreis zu zahlen. Soweit der Eigen-
(1) Die Antragsteller nach § 2 Abs. 2 haben die bean- tumsübergang ein Grundstück oder Gebäude aus dem
tragten Grundstücke und Gebäude vom Zeitpunkt der Gesundheitswesen Wismut nach § 1 Abs. 2 betrifft, ist der
Antragstellung an zu verwalten und die Erhaltungs- und Erwerbspreis auf ein weiteres, von der Überleitungsanstalt
Bewirtschaftungskosten seit diesem Zeitpunkt zu überneh- Sozialversicherung einzurichtendes Sonderkonto zu zah-
men. Sie erhalten die Nutzungen, die ab demselben Zeit- len. Die Auslagen für die Ermittlung des Verkehrswertes
punkt aus den in Satz 1 bezeichneten Grundstücken und hat der Erwerber zu tragen.
Gebäuden gezogen werden. Wird der Antrag bestands-
kräftig abgelehnt, geht die Verwaltung ab diesem Zeitpunkt
auf das Land über, in dessen Gebiet sich das Grundstück
oder Gebäude ganz oder überwiegend befindet. Ist bei Dritter Abschnitt
mehreren Antragstellern ein Antragsteller der Nutzer, so
geht die Verwaltung auf diesen über; anderenfalls hat die Bewegliche Sachen,
Überleitungsanstalt Sozialversicherung die Verwaltung Forderungen, Verbindlichkeiten
sicherzustellen.
§7
(2) Bis zum Erlaß des Bescheides nach § 2 Abs. 4 hat
die Überleitungsanstalt Sozialversicherung die Verwaltung Eigentumsübergang an beweglichen Sachen
der Grundstücke und Gebäude, bezüglich derer sie die in (1) Das Eigentum an beweglichen Sachen aus dem
§ 2 Abs. 4 genannten Verpflichtungen eingegangen ist, Gesamthandsvermögen und aus dem Vermögen des
sicherzustellen. Gesundheitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2 geht, soweit
(3) Grundstücke oder Gebäude, für die kein Antrag nach es sich nicht um Akten, Dateien oder Archive handelt, mit
§ 2 Abs. 1 gestellt worden ist und auf die nicht § 2 Abs. 4 den Grundstücken oder Gebäuden, auf oder in denen sie
Anwendung findet, hat das Land, in dessen Gebiet sich sich gewöhnlich befinden, auf den neuen Eigentümer über.
das Grundstück oder Gebäude ganz oder überwiegend Ihr Wert ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes der
befindet, ab dem 1. Januar 1992 zu verwalten und die Grundstücke oder Gebäude mit zu berücksichtigen. Akten,
Erhaltungs- und Bewirtschaftungskosten seit diesem Zeit- Dateien oder Archive gehen auf den Sozialversicherungs-
punkt zu übernehmen. Das Land erhält die Nutzungen, die träger über, soweit er sie zur Erfüllung seiner Aufgaben
ab demselben Zeitpunkt aus den in Satz 1 bezeichneten benötigt; im übrigen hat die Überleitungsanstalt Sozial-
Grundstücken und Gebäuden gezogen werden. Die Über- versicherung die Löschung der Daten sicherzustellen.
leitungsanstalt Sozialversicherung hat jedem Land die ihr § 2 Abs. 6 und 7 sowie § 5 gelten entsprechend.
vorliegenden Angaben über diese Gebäude und Grund- (2) Die Datenverarbeitungsanlagen aus dem Gesamt-
stücke zu übermitteln. handsvermögen, die sich in Leipzig befinden und für die
(4) Die Befugnis zur Verwaltung nach Absatz 3 Satz 1 Rentenversicherung genutzt werden, gehen in das Eigen-
schließt auch die Befugnis mit ein, an dem Grundstück tum der Landesversicherungsanstalten Mecklenburg-Vor-
oder Gebäude Grundpfandrechte und andere beschränkt pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu
dingliche Rechte zu bestellen. Der Geschäftsführer der gleichen Teilen über.
Überleitungsanstalt Sozialversicherung oder eine von ihm
zu ermächtigende Person erteilt dem Land auf Antrag §8
einen Bescheid über die Befugnis zur Verwaltung, der die Forderungen und sonstige Rechte
nach § 28 der Grundbuchordnung erforderlichen Angaben
enthalten muß. Das in diesem Bescheid bezeichnete Land (1) Forderungen, die aufgrund einer öffentlich-recht-
ist zur Verfügung über das Grundstück befugt. lichen Vorschrift entstanden sind, gehen auf den Sozial-
versicherungsträger über, der für die Erbringung der ent-
(5) Werden Grundstücke oder Gebäude, auf die § 3
sprechenden Leistung zuständig ist.
Anwendung findet, von einem Träger der Sozialversiche-
rung oder einem Verband der Sozialversicherungsträger (2) Für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge aus
genutzt, kann der Geschäftsführer der Überleitungsanstalt der Zeit vor dem 1. Januar 1991 ist die Einzugsstelle
Sozialversicherung oder eine von ihm zu ermächtigende zuständig, die erstmals im Jahr 1991 gemäß § 28 i des
Person diesem das Grundstück oder Gebäude zur weite- Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständig geworden ist.
ren Nutzung zuweisen. Soweit es sich um Beiträge aus der Zeit vor dem 1. Juli
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2315
1990 handelt, stehen der nach Satz 1 zuständigen Kran- Drittel zu. Die Aufteilung des jeweiligen Drittels auf die
kenkasse zwei Fünftel und dem zuständigen Rentenver- Gesamthänder erfolgt durch die Spitzenverbände der
sicherungsträger drei Fünftel des Beitrags zu. Sozialversicherungsträger des betroffenen Zweiges der
(3) Zahlungen aufgrund des Pauschalabkommens zwi- Sozialversicherung, die die Entscheidung unmittelbar nach
schen der Staatlichen Versicherung der DDR und der Erhalt des Erlöses zu treffen haben. Die Aufteilung soll
Verwaltung der Sozialversicherung vom 22. Januar/ sich für den Bereich der Krankenversicherung nach dem
3. Februar 1955 in der Fassung vom 5. Februar 1990 für gewichteten Durchschnitt der Mitglieder für das Jahr 1991,
das Jahr 1990 sind an die Gesamthandsgemeinschaft auf für den Bereich der Unfallversicherung nach Anlage 1
deren Sonderkonto zu erbringen. Soweit Schadensfälle Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c
von dem genannten Pauschalabkommen erfaßt worden Abs. 8 Nr. 2 Doppelbuchstaben aa bis dd des Einigungs-
sind, treten an die Stelle von Forderungen auf Ersatz eines vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
Schadens, soweit zur Schadensbehebung nach dem des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
1. Januar 1991 Sozialleistungen erbracht wurden oder zu S. 885, 1212) und für den Bereich der Rentenversicherung
erbringen sind, Ansprüche aus einer abzuschließenden nach der Anzahl der Versicherten am 1. Januar 1991
Vereinbarung über die Pauschalierung dieser Ersatz- richten.
ansprüche. Die zu zahlende Pauschalsumme wird gemäß (2) Muß e.in Grundstück oder Gebäude, das auf einen
einer Vereinbarung, die zwischen den Spitzenverbänden Träger der Sozialversicherung oder einen Verband über-
der Sozialversicherungsträger zu schließen ist, aufgeteilt. tragen worden ist, herausgegeben werden, weil es im
(4) Sonstige Rechte des Gesamthandsvermögens wer- Eigentum eines Dritten steht oder Rückübertragungsan-
den von dem Geschäftsführer der Überleitungsanstalt sprüche eines Dritten bestehen, so haben die Spitzenver-
Sozialversicherung oder einer von ihm zu ermächtigenden bände der Sozialversicherungsträger für die Gesamthän-
Person geltend gemacht. Zahlungen sind auf das Sonder- der dem Träger oder Verband einen gemäߧ 6 gezahlten
konto für das Gesamthandsvermögen zu leisten. Erwerbspreis entsprechend der Aufteilung nach Absatz 1
zu erstatten.
(5) Ansprüche, die sich aus dem Gebäude- oder Grund-
stückseigentum des Gesundheitswesens Wismut er-
geben, sind von dem Geschäftsführer der Überleitungs- Fünfter Abschnitt
anstalt Sozialversicherung oder einer von ihm zu ermächti-
. genden Person geltend zu machen. Daraus resultierende Vollmachtsregelung
Zahlungsbeträge sind dem Sonderkonto für das Immobi-
liarvermögen aus dem Gesundheitswesen Wismut zuzu- § 11
führen.
Vertretungsbefugnis
(6) Für die Feststellung im Streitverfahren gilt § 2 Abs. 6
und 7 entsprechend. (1) Der Geschäftsführer der Überleitungsanstalt Sozial-
versicherung oder eine von ihm zu ermächtigende Person
sind bis zu einer Übertragung gemäß § 2 oder der Feststel-
§9
lung eines Rechtsübergangs nach den §§ 7 oder 8 berech-
Verbindlichkeiten tigt, die Eigentümer des Gesamthandsvermögens oder
des Vermögens des Gesundheitswesens Wismut im Sinne
(1) Für Verbindlichkeiten, die zu dem in Anlage I Kapi-
des § 1 zu vertreten, soweit sie
tel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 des
Einigungsvertrages bezeichneten Vermögen gehören, haf- 1. die für die Verwaltung des Vermögens notwendigen
ten die Sozialversicherungsträger als Gesamtschuldner. Handlungen vornimmt,
Sie können nur gegenüber der Überleitungsanstalt Sozial- 2. im Benehmen mit den Spitzenverbänden der Sozial-
versicherung geltend gemacht werden, die sie aus dem versicherungsträger Verträge über das Vermögen
Sonderkonto für das Gesamthandsvermögen zu erfüllen abschließt oder
hat.
3. notwendige Verfügungen über Einnahmen und beweg- ·
(2) Der Überleitungsanstalt Sozialversicherung sind von liches Eigentum vornimmt.
den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger für
die Gesamthänder die Mittel, die zur Erfüllung von Ver- (2) Verträge nach § 2 Abs. 4, die die Überleitungsanstalt
bindlichkeiten des Gesamthandsvermögens zu erbringen Sozialversicherung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
oder erbracht worden sind, entsprechend ihrem Anteil am abgeschlossen hat, gelten als genehmigt, wenn die Ver-
Gesamthandsvermögen zur Verfügung zu stellen. Ent- träge im Benehmen mit den Spitzenverbänden abge-
sprechendes gilt für die Verbindlichkeiten des Gesund- schlossen worden sind.
heitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2 für die Länder
Sachsen und Thüringen.
Sechster Abschnitt
Altvermögen
Vierter Abschnitt der Sozialversicherungsträger
Anteile am Gesamthandsvermögen
§ 12
§ 10 Feststellung des Eigentumsübergangs
(1) Der Erlös aus dem Gesamthandsvermögen steht (1) Für die Feststellung, wer in welchem Umfang unbe-
jedem der drei Zweige der Sozialversicherung zu einem wegliches Vermögen gemäß Anlage I Kapitel VIII Sachge-
2316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
biet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 2 des Einigungsvertrages Artikel 2
erhalten hat, gilt § 2 Abs. 6 entsprechend.
Änderung
(2) Rechtsnachfolger im Sinne des § 3 Abs. 2 der des KOV-Anpassungsgesetzes 1991
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des
Einigungsvertrages
Das KOV-Anpassungsgesetz 1991 vom 21. Juni 1991
1. ist die lnnungskrankenkasse, in deren Bezirk ein (BGBI. 1 S. 1310) wird wie folgt geändert:
Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist, für das
am 8. Mai 1945 eine lnnungskrankenkasse als Eigen- „Artikel 7 Nr. 1 und 3 bis 5 gilt bis zum 31. Dezember 1993
tümerin im Grundbuch eingetragen war; mit der Maßgabe fort, daß zu den in Artikel 7 Nr. 1
2. sind die Ortskrankenkassen, in deren Bezirk ein Grund- genannten Ausweisen auch Streckenverzeichnisse gemäß
stück ganz oder überwiegend belegen ist, für das am § 7 Abs. 2 der Ausweisverordnung Schwerbehinderten-
8. Mai 1945 eine Landkrankenkasse als Eigentümerin gesetz auszuhändigen sind."
oder Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen war,
und die landwirtschaftliche Krankenkasse Berlin für die
Artikel 3
genannten Grundstücke zu gleichen Teilen;
3. sind die Krankenkassen, die Rechtsnachfolger der Mit- Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
glieder eines Kassenverbandes nach § 406 der Reichs-
versicherungsordnung gewesen sind; sie erhalten das Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
Vermögen zu gleichen Teilen; sind einzelne Mitglieder (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
nicht mehr zu ermitteln, fallen ihre Anteile den Rechts- Gesetzes vom 12. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2142), wird
nachfolgern der übrigen Mitglieder zu gleichen Teilen wie folgt geändert:
zu.
(1) In § 192 Abs. 2 wird das Wort „neununddreißig"
(3) Ein Grundstück oder Gebäude, für das am 8. Mai
durch das Wort „einundfünfzig" ersetzt.
1945 eine Landesversicherungsanstalt - Abteilung Kran-
kenversicherung - als Eigentümerin im Grundbuch einge-
(2) In § 195 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort
tragen war oder für das sich deren Eigentum auf sonstige
,,fünf" durch das Wort „sieben" ersetzt.
Weise nachweisen läßt, wird Eigentum des Landes, in dem
das Grundstück oder Gebäude ganz oder überwiegend
(3) § 249c Abs. 26 wird gestrichen.
belegen ist. Wenn der örtlich zuständige Medizinische
Dienst das Grundstück oder Gebäude zu seiner Aufgaben-
erfüllung· benötigt, ist es vom Land auf diesen unentgeltlich Artikel 4
zu übertragen.
Inkrafttreten
Siebter Abschnitt (1) Artikel 1 tritt mit Ausnahme der § 8 Abs. 1 und 2 und
§ 11 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 8
Schlußvorschriften Abs. 1 und 2 und § 11 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991
in Kraft.
§ 13 (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
Auflösung der Sonderkonten
(3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. April 1992 in Kraft.
(1) Nach Begleichung der Verbindlichkeiten und Einzie-
hung der Forderungen ist das Sonderkonto für das
Gesamthandsvermögen aufzulösen, indem der Saldo zu
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
jeweils einem Drittel auf die drei Zweige der Sozialver-
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
sicherung aufgeteilt wird. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Der Saldo aus dem Sonderkonto für das Immobiliar-
vermögen aus dem Gesundheitswesen Wismut ist auf die Bonn, den 20. Dezember 1991
Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu glei-
chen Teilen zu übertragen. Der Bundespräsident
Weizsäcker
§ 14
Der Bundeskanzler
Nachfolge Dr. Helmut Kohl
Befugnisse und bei deren Auflösung noch nicht erledigte
Aufgaben der Überleitungsanstalt Sozialversicherung und Der Bundesminister
deren Gesclläftsführers gehen auf den Präsidenten des für Arbeit und· Sozialordnung
Bundesversicherungsamtes über. Norbert Blüm
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2317
Gesetz
zur Aufhebung des Heimkehrergesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ursächlichem Zusammenhang mit den
Kriegsereignissen außerhalb des Gel-
tungsbereiches dieser Verordnung befun-
Artikel 1 den hat und aus der er seit dem 1. Januar
Aufhebung des Heimkehrergesetzes 1948 entlassen worden ist, wenn er inner-
(84-1) halb von zwei Monaten nach der Entlas-
sung im Geltungsbereich dieser Verord-
§ 1 nung ständigen Aufenthalt genommen
Es treten außer Kraft: hat, wobei in die Frist von zwei Monaten
Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung
1. das Heimkehrergesetz in der im Bundesgesetzblatt der Rückkehr nicht eingerechnet werden,".
Teil III, Gliederungsnummer 84-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage 1 bb) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
Kapitel VI II Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 5 des Eini- „5. die Zeiten eines Gewahrsams nach § 1
gungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes, in
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 dem sich .der Beamte als deutscher
(BGBI. 1990 II S. 885, 1038), Staats- oder Volkszugehöriger insgesamt
2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über länger als drei Monate befunden hat,
Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer in der im Bundes- wenn er innerhalb von sechs Monaten
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 84-1-1, veröf- nach der Entlassung seinen Wohnsitz
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch oder ständigen Aufenthalt im Geltungs-
die Verordnung vom 13. Februar 1975 (BGBI. 1S. 498). bereich dieser Verordnung genommen hat
oder nimmt oder in den Geltungsbereich
dieser Verordnung zurückgekehrt ist oder
§2
zurückkehrt, wobei in die Frist von sechs
§ 7 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes ist in der bis zum Monaten Zeiten einer unverschuldeten
28. Dezember 1991 geltenden Fassung weiter anzuwenden Verzögerung der Aufenthaltsnahme oder
auf Arbeitsverhältnisse, in denen vor dem 29. Dezember Rückkehr nicht eingerechnet werden."
1991 nach diesen Vorschriften Zeiten der Kriegsgefangen- cc) Satz 3 erhält folgende Fassung:
schaft und Internierung als Zeiten der Berufs- oder
Betriebszugehörigkeit angerechnet worden sind. ,,§ 29 des Bundesbesoldungsgesetzes ist
sinngemäß anzuwenden."
§3 b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „wenn Erzie-
hungsurlaub gewährt wurde" durch die Worte „für
§ 10 des Heimkehrergesetzes und der Zweite Abschnitt
Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne des § 28
der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer sind in der bis zum
28. Dezember 1991 geltenden Fassung bis zum Ende der
förderungsfähigen Bildungsmaßnahme weiter anzuwen- 2. Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
den, wenn ein Berechtigter vor dem 29. Dezember 1991 in Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1
die Bildungsmaßnahme eingetreten ist und erstmals Lei- S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-
stungen beantragt hat. tel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1 des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
Artikel 2 (BGBI. 1990 II S. 885, 918), wird wie folgt geändert:
Änderung von Vorschriften a) § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird gestrichen.
1. § 3 der Verordnung über die Gewährung von Jubi- b) § 90 b Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
läumszuwendungen an Beamte und Richter des Bun- „Auf eine Leistung nach Absatz 1 besteht kein
des in der Fassung der Bekanntmachung vom Anspruch, wenn die Berechtigten hierauf einen
13. März 1990 (BGBI. 1S. 487) wird wie folgt geändert: Anspruch nach anderen gesetzlichen Vorschriften
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: haben, ausgenommen einen Anspruch auf Grund
einer Krankenversicherung nach § 155 des Arbeits-
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: förderungsgesetzes, wenn festgestellt wurde: daß
„4. die Zeiten einer Internierung, in der sich ein Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeits-
der Beamte als Deutscher wegen seiner losenhilfe bereits bei Beginn des Leistungsbezuges
Volks- und Staatsangehörigkeit oder in arbeitsunfähig war."
2318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3. Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt- g) Dem § 25a werden folgende Absätze 4 bis 6
machung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 512), angefügt:
zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II Sachge- ,,(4) § 9 und in Verbindung damit § 7 Abs. 3
biet D Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom des Heimkehrergesetzes sind in der bis zum
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des 28. Dezember 1991 geltenden Fassung weiter
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II anzuwenden auf Arbeitsverhältnisse, in denen vor
S. 885, 919), wird wie folgt geändert: dem 29. Dezember 1991 nach diesen Vorschriften
a) § 9 wird gestrichen. Zeiten des Gewahrsams als Zeiten der Berufs-
oder Betriebszugehörigkeit angerechnet worden
b) § 9a Abs. 4 erhält folgende Fassung: sind.
,,(4) Leistungen nach § 7 des Rehabilitierungs- (5) § 9 und in Verbindung damit § 10 des Heim-
gesetzes vom 6. September 1990 (GBI. 1 Nr. 60 kehrergesetzes und der Zweite Abschnitt der Ver-
S. 1459), das nach Artikel 3 Nr. 6 der Vereinbarung ordnung zur Durchführung des Gesetzes über
vom 18. September 1990 in Verbindung mit Arti- Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer in der im Bundes-
kel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-1-1,
(BGBI. 1990 II S. 885, 1239) fortgilt, sowie Leistun- veröffentlichten bereinigten Fassung sind in der bis
gen auf Grund von § 16 a des Gesetzes über die zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung bis
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zum Ende der förderungsfähigen Bildungsmaß-
vom 8. März 1971 (BGBI. 1 S. 157), das zuletzt nahme weiter anzuwenden, wenn ein Berechtigter
durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt II vor dem 29. Dezember 1991 in die Bildungsmaß-
Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 nahme eingetreten ist und erstmals Leistungen
in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom beantragt hat.
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 957) (6) § 1O Abs. 2 und 3 und § 13 finden in der bis
geändert worden ist, sind auf die nach diesem zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung in den
Gesetz zu gewährenden Eingliederungshilfen in Absatz 4 und 5 genannten Fällen weiterhin
anzurechnen." Anwendung."
c) § 10 wird wie folgt geändert: h) § 26 wird gestrichen.
aa) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 ge-
strichen. 4. § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Gleichstellung von
Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes vom
bb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
1. August 1962 (BGBI. 1 S. 545), die durch Anlage 1
„Verwaltungsbehörden" der Beistrich sowie
Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 3 des Eini-
die Worte „von den Dienststellen der Bundes-
gungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
anstalt für Arbeit oder den Trägern der Sozial-
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
versicherung" gestrichen.
(BGBI. 1990 II S. 885, 919) geändert worden ist, erhält
cc) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten folgende Fassung:
„vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit .,(3) Die §§ 2, 6, 10 Abs. 1, 3 bis 6, §§ 11 bis 13
sind" die Worte „je nach Art des Anspruchs" und 18 des Häftlingshilfegesetzes sind sinngemäß
sowie nach dem Wort „Kriegsopferversor- anzuwenden."
gung" die Worte „oder für Angelegenheiten
der Bundesanstalt für Arbeit oder für Angele-
genheiten der Sozialversicherung" gestrichen. 5. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesentschädi-
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
d) § 13 erhält folgende Fassung: Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
,.,§ 13 zes vom 28. Juni 1990 {BGB!. 1 S. 1221) geändert
Der Bund trägt die Aufwendungen für Leistungen worden ist, wird gestrichen.
nach diesem Gesetz jeweils in dem gleichen
Umfange wie die Aufwendungen für Leistungen,
6. § 20 Satz 1 Nr. 17 Satz 2 Buchstabe b des Rechts-
die unmittelbar auf Grund der Gesetze gewährt
pflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBI. 1
werden, die in diesem Gesetz für entsprechend
S. 2065), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3 des Geset-
anwendbar erklärt sind."
zes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. t S. 2847) ge-
ändert worden ist, wird gestrichen.
e) § 14 wird gestrichen.
f) § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 7. In§ 58 Abs. 3 Nr. 3 der Bundesgebührenordnung für
,,(3) Neben den jährlichen Erträgnissen können Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
aus dem Stammvermögen für das Jahr 1985 ins- Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinig-
gesamt 3 000 000 Deutsche Mark, für die Jahre ten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 21 des
1986 bis 1988 jährlich bis zu 3 500 000 Deutsche Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847)
Mark, für die Jahre 1989 bis 1991 jährlich bis zu geändert worden ist, werden nach dem Wort „Zivilpro-
3 000 000 Deutsche Mark und vom Jahre 1992 an zeßordnung" das Komma durch das Wort „und"
jährlich bis zu 6 000 000 Deutsche Mark entnom- ersetzt und die Worte „und § 26 des Heimkehrer-
men werden." gesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221)
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2319
in der Fassung der Gesetze vom 30. Oktober 1951 „und" durch das Wort „sowie" ersetzt, sowie
(Bundesgesetzbl. 1 S. 875) und vom 17. August 1953 die Worte „und von Heimkehrern" gestrichen.
(BundesgesetzbL I S. 931 )" gestrichen. bb) Absatz 2 wird gestrichen.
8. In § 8 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung und
Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des 14. § 5 Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum
gewerblichen Rechtsschutzes in der im Bundes- Ersten Überleitungsgesetz in der ·im Bundesgesetz-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-3-4, ver- blatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3-1, veröffent-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch lichten bereinigten Fassung wird gestrichen.
§ 12 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1
S. 2294) geändert worden ist, werden der Punktstrich 15. Nummer 14 der Anlage 4 zu dem Dritten Überleitungs-
durch einen Punkt ersetzt und die Worte „dies gilt gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
jedoch nicht für Heimkehrer im Sinne des § 1 des rungsnummer 603-5, veröffentlichten bereinigten
Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer vom Fassung, das zuletzt durch Anlage I Kapitel IV Sach-
19. Juni 1950 (Bundesgesetzblatt S. 221) in der Fas- gebiet B Abschnitt II Nr. 42 des Einigungsvertrages
sung des Gesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundes- vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
gesetzblatt I S. 875)" gestrichen. Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 11
S. 885, 991) und durch § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
9. § 164 Abs. 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung vom vom 25. September 1990 (BGB!. 1 S. 2106) geändert
7. September 1966 (BGBI. 1 S. 557), die zuletzt durch worden ist, wird gestrichen.
Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1
S„ 1349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
16. § 230 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung
a) In Nummer 1 wird vor dem Wort „oder" das Wort der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1
,,sind" eingefügt. S. 1909), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
b) Nummer 2 wird gestrichen . vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden vor den Worten
,,als Heimkehrer" die Worte „vor dem 28. Dezem-
10. § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes in der
ber 1991" eingefügt.
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986
(BGBI. 1 S. 879), das zuletzt durch Artikel 11 des b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten „in
Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809) ihrer Person" die Worte „vor dem 28. Dezember
geändert worden ist, wird gestrichen. 1991" eingefügt.
11. § 23 Abs. 3 des Landbeschaffungsgesetzes in der im 17. § 19 Abs. 1 Nr. 5 der Dritten Verordnung über Aus-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni
durch § 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 1977 (BGBI. 1 S. 850), die zuletzt durch Artikel 1 der
(BGBI. 1 S. 3574; 1977 1 S. 650) geändert worden ist, Verordnung vom 24. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 201)
wird wie folgt geändert: geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
a) Das Komma vor dem Wort „Evakuierten" wird „5. Leistungen der Berufsfürsorge einschließlich der
durch das Wort „oder" ersetzt. Ausbildungsbeihilfen nach Artikel 1 § 3 des
b) Die Worte „oder Heimkehrer" werden gestrichen. Gesetzes über die Aufhebung des Heimkehrer-
gesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2317) und
12. In § 10 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes in der Fassung
§ 25 a Abs. 4 bis 6 des Häftlingshilfegesetzes,".
der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1
S. 1205), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des Geset-
zes vom 16. Januar 1991 (BGB!. 1 S. 47) und durch 18. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer
S. 1310) geändert worden ist, wird Nummer 5 ge- Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren
strichen. Vermögen vom 17. März 1965 (BGBI. 1 S. 79), das
zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 25. Juni
13.. Das Erste Überleitungsgesetz in der im Bundesge- 1969 (BGBI. 1 S. 645) geändert worden ist, wird ge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3, veröffent- strichen.
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8.. Juni 1977 (BGBI. 1 19. In§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Repara-
S. 801 ), wird wie folgt geändert tionsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (BGBI. 1
a) In § 7 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wort.e „sowie S. 105), das zuletzt durch Anlage I Kapitel IV Sachge-
Heimkehrer" gestrichen. biet A Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
b) § 11 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBL 1990 II
aa) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort S. 885, 965) geändert worden ist, werden vor den
,,Berlin" das Komma durch das Wort „und" Worten „als Heimkehrer" die Worte „vor dem
und nach dem Wort „Ausländern" das Wort 28. Dezember 1991 " eingefügt.
2320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
20. In § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von 24. Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1992 vom
Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherung in 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261; 1990 1 S. 1337),
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964 das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 1990
(BGBI. 1 S. 433, 806) werden nach dem Wort „unbe- (BGBI. 1 S. 986) geändert worden ist, wird wie folgt
rührt" das Komma durch einen Punkt ersetzt und die geändert:
Worte „jedoch können Heimkehrer im Sinne des
In§ 245 Abs. 2 Nr. 8 des Sechsten Buches Sozialge-
Heimkehrergesetzes noch innerhalb von sechs Mona-
setzbuch wird der Klammerzusatz ,,§ 1 Abs. 3 Heim-
ten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen, daß
kehrergesetz" durch das Zitat ,,§ 250 Abs. 1 Nr. 2"
der Versicherungsvertrag gemäß § 3 Abs. 5 der Ver-
ersetzt.
sicherungsverordnung wieder in Kraft gesetzt wird."
gestrichen.
21. § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Reichsnährstands- Artikel 3
Abwicklungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Teil III, Gliederungsnummer 780-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das durch das Gesetz vom Die auf Artikel 2 Nr. 1, 4 und 17 beruhenden Teile der
28. August 1964 (BGBI. 1S. 709) geändert worden ist, dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
wird gestrichen . der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-
verordnungen geändert werden.
22.. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Kriegsgefangenenentschä-
digungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 506), das
zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. De-
zember 1990 (BGBI. 1 S. 2809) geändert worden ist, Artikel 4
wird gestrichen. Inkrafttreten
23. Artikel .13 des Gesundheits-Reformgesetzes vom Artikel 1 tritt am 1 . Januar 1992 in Kraft, soweit er § 1
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), das durch des in Artikel 1 Nr. 1 genannten Gesetzes betrifft. Im
Artikel 2 und 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in
(BGBI. 1S. 2606) geändert worden ist, wird gestrichen. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister des Innern
Rudolf Seiters
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2321
Gesetz
zur Aufhebung des Gesetzes
über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht
und zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: des Arbeitsgerichtsgesetzes die Zuständigkeit der Kreis-
gerichte begründet ist, treten in den in Artikel 1 Abs. 1 des
Artikel 1 Einigungsvertrages genannten Ländern, in denen eine
Aufhebung des Gesetzes selbständige Arbeitsgerichtsbarkeit errichtet ist, an die
über die Errichtung und das Verfahren Stelle der Kreisgerichte die Arbeitsgerichte.
der Schiedsstellen für Arbeitsrecht
(1) Das Gesetz über die Errichtung und das Verfahren Artikel 3
der Schiedsstellen für Arbeitsrecht vom 29. Juni 1990 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
(GBI. 1 Nr. 38 S. 505), das nach Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages § 44 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des (BGBI. 1 S. 582), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2313) geändert wor-
1207) mit Maßgaben und Änderungen fortgilt, tritt mit den ist, wird wie folgt geändert:
Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft. a) Absatz 2 b wird wie folgt geändert:
(2) Auf Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember aa) In Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 2
1992 bei der Schiedsstelle eingeleitet sind, findet das eingefügt:
Gesetz weiterhin Anwendung.
„2. die im Rahmen einer Allgemeinen Maßnahme
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt das Gesetz vor Ablauf zur Arbeitsbeschaffung eine Teilzeitbeschäf-
des 31. Dezember 1992 außer Kraft, sobald eines der in tigung von mindestens 12 und höchstens 24
Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder Stunden wöchentlich ausüben und deren Teil-
eine selbständige Arbeitsgerichtsbarkeit errichtet hat und nahme an der Bildungsmaßnahme zur Auf-
es einen früheren Zeitpunkt durch Gesetz bestimmt. Dabei nahm& einer Vollzeitbeschäftigung auf dem all-
kann das Land für die bereits bei einer Schiedsstelle gemeinen Arbeitsmarkt notwendig ist oder".
eingeleiteten Verfahren Regelungen treffen. bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
(4) § 3 des Gesetzes ist weiterhin mit der Maßgabe b) In Absatz 4 werden in Satz 3 nach der Bezeichnung
anzuwenden, daß das Kündigungsverbot nach Absatz 5 ,,Nr. 1" die Worte „oder Nr. 2" eingefügt.
längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 gilt.
Artikel 2 Artikel 4
Gleichstellungsklausel Inkrafttreten
Soweit in dem Gesetz über die Errichtung und das Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht und in § 48 Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes
und der Unterhaltssicherungsverordnung
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Berechtigten festgesetzten Regelbedarfsätze maßgeb-
das folgende Gesetz beschlossen: lich sind, solange in diesem Gebiet die in § 2 Abs. 1
genannte Regelunterhalt-Verordnung nicht gilt."
Artikel 1
Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes 5. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:
,,§ 12a
Das Unterhaltsvorschußgesetz vom 23. Juli 1979
(BGBI. 1 S. 1184), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Übergangsvorschrift
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie aus Anlaß des Gesetzes vom 20. Dezember 1991
folgt geändert: (BGBI. 1 S. 2322)
Kindern, die am 31. Dezember 1991 noch nicht das
1. § 1 wird wie folgt geändert: sechste Lebensjahr vollendet haben und für die für
diesen Monat die Leistung nach der Unterhaltssiche-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: rungsverordnung vom 19. Mai 1988 (GBI. 1 Nr. 11 ·
aa) In Nummer 1 wird das Wort „sechste" durch . S. 129), geändert durch die Verordnung vom
das Wort „zwölfte" ersetzt; 31. August 1990 (GBI. 1 Nr. 59 S. 1432), - die nach
bb) in Nummer 3 Buchstabe b werden nach dem Anlage II Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt I des Eini-
Wort „dieser" die Worte „oder ein Stiefeltern- gungsvertrages vom 31. August 1990 und Artikel 4
teil" eingefügt. Nr. 19 der Vereinbarung vom 18. September 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-
b) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt: tember 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1220, 1244) fortgilt
,,(2a) Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsgeneh- - gezahlt worden ist, wird diese Zahlung von der dafür
migung im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf- bisher zuständigen Stelle für die Monate Januar bis
halten, haben einen Anspruch nach diesem Gesetz März 1992 als Vorschuß auf die nach diesem Gesetz
nur, wenn sie nach §§ 51, 53 oder 54 des Auslän- geschuldete Leistung weiter erbracht; dies gilt nur,
dergesetzes auf unbestimmte Zeit nicht abgescho- soweit die Voraussetzungen, die nach den bisher ange-
ben werden können, frühestens jedoch für die Zeit wendeten Vorschriften erfüllt sein mußten, weiter erfüllt
nach einem gestatteten oder geduldeten ununter- sind. Der Vorschuß wird der genannten Stelle von der
brochenen Aufenthalt von einem Jahr. Dem nach nach § 9 Abs. 1 zuständigen Stelle erstattet; das gilt
Satz 1 erforderlichen Aufenthalt des Berechtigten nicht, wenn das Kind für die genannte Zeit Anspruch
steht der Aufenthalt des Elternteils, bei dem der auf Leistungen nach § 1 Satz 2 der Unterhaltssiche-
Berechtigte lebt, gleich." rungsverordnung hat."
2. § 2 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Nr. 1" Änderung der Unterhaltssicherungsverordnung
eingefügt „und für Berechtigte, die das sechste In § 1 der Unterhaltssicherungsverordnung vom 19. Mai
Lebensjahr vollendet haben, Nr. 2". 1988 (GBI. 1Nr. 11 S. 129), geändert durch die Verordnung
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Eltern- vom 31. August 1990 (GBI. 1 Nr. 59 S. 1432), die nach
teils" die Worte „oder eines Stiefelternteils" einge- Anlage II Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt I des Eini-
fügt. gungsvertrages vom 31. August 1990 und Artikel 4 Nr. 19
der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung
3. In § 3 wird die Zahl „36" durch die Zahl „ 72" ersetzt. mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1220, 1244) fortgilt, wird folgender
4. § 12 wird wie folgt gefaßt: Satz angefügt:
,,§ 12 „Diese Leistungen werden für Zeiten nach dem
31. Dezember 1991 nur noch in Fällen gezahlt, in denen
Anwendung im Beitrittsgebiet
die Anspruchsvoraussetzungen bereits für den Monat
Dieses Gesetz gilt in dem in Artikel 3 des Einigungs- Dezember 1991 erfüllt waren und kein Anspruch nach dem
vertrages genannten Gebiet mit der Maßgabe, daß die Unterhaltsvorschußgesetz besteht, längstens bis zum
von der Landesregierung für das Wohnland des 31. Dezember 1992."
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2323
Artikel 3 Artikel 4
Bekanntmachung des Unterhaltsvorschußgesetzes Inkrafttreten
Der Bundesminister für Familie und Senioren kann den (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Wortlaut des Unterhaltsvorschußgesetzes in der vom 1. Januar 1992 in Kraft.
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 tritt am
Bundesgesetzblatt bekanntmachen. 1. Januar 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesgesundheitsamtes
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates kels 9 der Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom
das folgende Gesetz beschlossen: 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
ten der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für
Artikel 1 eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABI. EG
Nr. L 186 S. 27) sowie für die in Artikel 11 Abs. 1 und
Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesgesund- Artikel 12 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen
heitsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- Maßnahmen zu bestimmen und dabei die Zusam-
rungsnummer 2120-2, veröffentlichten bereinigten Fas- menarbeit des Bundesgesundheitsamtes mit den
sung, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Lan-
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805), wird wie folgt geändert: desbehörden sowie das Verfahren zu regeln."
1. § 2 wird wie folgt geändert: 2. § 4 wird gestrichen.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt: 3. § 5 wird § 4.
,,(2) Der Bundesminister für Gesundheit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesmi- Artikel 2
nistern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Inkrafttreten
und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Bundesgesund- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
heitsamt als zuständige Behörde im Sinne des Arti- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2325
zweites Gesetz
zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) In Absatz 2 werden die Worte „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „im Ausland" ersetzt.
Artikel 1
c) In Absatz 4 werden die Worte „außerhalb des
Änderung Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
des fünften Buches Sozialgesetzbuch Worte „im Ausland" ersetzt.
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt 5. § 17 wird wie folgt geändert:
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
1991 (BGBI. 1 S. 2142), wird wie folgt geändert:
,,Leistungen bei Beschäftigung im Ausland".
1. § 5 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 werden die Worte „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Worte „im Ausland" ersetzt.
aa) In Nummer 9 werden die Worte „im Geltungs-
c) In Absatz 2 werden die Worte „Geltungsbereich
bereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte
dieses Gesetzbuchs" durch das Wort „Inland"
,,im Inland" ersetzt.
ersetzt.
bb) In Nummer 12 werden die Worte „in den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die 6. § 18 wird wie folgt geändert:
Worte „in das Inland" ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 4 werden die Worte „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die ,,Kostenübernahme bei Behandlung im Ausland".
Worte „im Ausland" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „außerhalb
c) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch
die Worte „im Ausland" ersetzt.
„Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1
Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1
7. In § 30 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „Bundes-
Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungs-
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
pflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu
Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
zahlen sind."
8. In § 31 wird Absatz 3 wie folgt gefaßt:
2. § 9 wird wie folgt geändert:
,,(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr voll-
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte „außerhalb
endet haben, haben zu den Kosten der Arznei- und
des Geltungsbereichs die!?es Gesetzbuchs" durch Verbandmittel, für die ein Festbetrag nach § 35 nicht
die Worte „im Ausland" und die Worte 0 in den
festgesetzt ist,
Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „in das Inland" ersetzt. 1. bis 30. Juni 1993 eine Zuzahlung von drei Deut-
schen Mark je Mittel, jedoch nicht mehr als die
b) In Absatz 2 Nr. 5 werden die Worte „in den
Kosten des Mittels,
Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „in das Inland" ersetzt. 2. vom 1. Juli 1993 an eine Zuzahlung von 15 vom
Hundert, mindestens eine Deutsche Mark und
3. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Geltungsbe- höchstens 10 Deutsche Mark je Mittel,
reich dieses Gesetzbuchs" durch das Wort „Inland" an die abgebende Stelle zu leisten. Pfennigbeträge
ersetzt. sind auf den nächstniedrigeren durch zehn teilbaren
Betrag abzurunden."
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „außerhalb des 9. § 34 wird wie folgt geändert:
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden die
Worte „im Ausland" ersetzt. Worte „Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
2326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
nung" durch die Worte „Bundesminister für Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen
Gesundheit" ersetzt und werden die Worte „dem haben."
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit und" gestrichen. 17. In § 53 Abs. 4 werden die Worte „Bundesminister für
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Bundes- Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte „Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die minister für Gesundheit" und die Worte „Bundes-
Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt. minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit"
durch die Worte „Bundesminister für Familie und
Senioren" ersetzt.
10. In § 35 Abs. 7 Satz 1 wird das Wort „Bundesarbeits-
blatt" durch das Wort „Bundesanzeiger" ersetzt.
18. § 54 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
11. In § 38 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „achte „Versicherte erhalten häusliche Pflegehilfe, wenn sie
Lebensjahr" durch die Worte „zwölfte Lebensjahr" seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
ersetzt. bis zur Feststellung der Schwerpflegebedürftigkeit
1. mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses
12. Nach § 43 wird eingefügt: Zeitraums oder mindestens 180 Kalendermonate
und
,,§ 43a
2. in den letzten sechzig Kalendermonaten vor Fest-
Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen
stellung der Schwerpflegebedürftigkeit mindestens
Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärzt- sechsunddreißig Kalendermonate
liche sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auf
psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Mitglied oder nach § 10 versichert waren."
Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung
erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krank- 19. In § 60 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „in den
heit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die
einen Behandlungsplan aufzustellen." Worte „in das Inland" ersetzt.
13. § 45 wird wie folgt geändert: 20. In § 62 wird nach Absatz 2 eingefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „achte ,,(2a) Die Krankenkasse hat den vom Versicherten
Lebensjahr" durch die Worte „zwölfte Lebensjahr" zu tragenden Teil der berechnungsfähigen Kosten bei
ersetzt. der Versorgung mit Zahnersatz zu übernehmen,
soweit er das Dreifache der Differenz zwischen den
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
,,(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 nach § 61 und der zur vollständigen Befreiung nach
besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind § 61 maßgebenden Einnahmegrenze übersteigt. Der
längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende vom Versicherten zu tragende Teil erhöht sich im Falle
Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der des § 30 Abs. 5 Satz 2 um zehn vom Hundert der
Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für berechnungsfähigen Kosten. Der vom Versicherten
nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende nach den Sätzen 1 und 2 zu tragende Teil darf den
Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je vom Versicherten nach§ 30 Abs. 1 zu tragenden Teil
Kalenderjahr." nicht überschreiten."
14. In § 49 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „außerhalb des 21. In § 89 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 werden die Worte
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die „Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch
Worte „im Ausland" ersetzt. die Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
15. § 50 wird wie folgt geändert: 22. In § 90 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte „Bundes-
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „außerhalb des minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die Worte „Bundesminister für ·Gesundheit" ersetzt.
Worte „im Ausland" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Worte „außerhalb des 23. In § 91 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 werden die Worte
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die „Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch
Worte „im Ausland" ersetzt. die Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
16. § 51 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 24. In § 93 Satz 2 wird das Wort ,,'Bundesarbeitsblatt"
durch das Wort „Bundesanzeiger" ersetzt.
„Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die
Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, 25. § 94 wird wie folgt geändert:
innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Maßnah- a) In Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 werden die Worte
men zur Rehabilitation bei einem Leistungsträger mit ,,Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung"
Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen durch die Worte „Bundesminister für Gesundheit"
Erwerbsunfähigkeit bei einem Träger der gesetzlichen und die Worte „Bundesministers für Arbeit und
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2327
Sozialordnung" durch die Worte „Bundesministers 37. § 213 wird wie folgt geändert:
für Gesundheit" ersetzt.
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Bundes-
b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesarbeitsblatt" minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
durch das Wort „Bundesanzeiger" ersetzt. Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt·
und die Worte „dem Bundesminister für Jugend,
26. § 98 wird wie folgt geändert: Familie, Frauen und Gesundheit und" gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Bundes- b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Bundesarbeits-
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die blatt" durch das Wort „Bundesanzeiger" ersetzt.
Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 14 werden die Worte „im Geltungs- 38. In § 214 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
bereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte „im werden die Worte „Bundesminister für Arbeit und
Inland" ersetzt. Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister für
Gesundheit" und die Worte „Bundesministers für
Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte „Bundes-
27. In§ 109 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „im Geltungs-
ministers für Gesundheit" ersetzt.
bereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte „im
Inland" ersetzt.
39. § 244 wird wie folgt geändert:
28. § 119 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte „Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte
a) Absatz 2 wird gestrichen.
,,Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
b) In Absatz 3 werden die Worte „Bundesminister für
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit" durch
29. In § 128 Satz 5 wird das Wort „Bundesarbeitsblatt" die Worte „Bundesminister für Frauen und
durch das Wort „Bundesanzeiger" ersetzt. Jugend" ersetzt.
30. In § 129 Abs. 7 und Abs. 10 Satz 1 werden die Worte 40. In § 245 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bundes-
„Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
die Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt. Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
31. In § 134 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bundes- 41. In§ 247 Satz 1 werden die Worte „Bundesminister für
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte „Bundes-
Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt. minister für Gesundheit" ersetzt.
32. § 141 wird wie folgt geändert: 42. In § 264 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Bundes-
für Gesundheit" ersetzt.
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
43. In § 273 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Der Bundes- und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister
minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund- für Gesundheit" ersetzt.
heit sowie der Bundesminister für Wirtschaft sind"
ersetzt durch „Der Bundesminister für Wirtschaft
44. In§ 274 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
ist".
Satz 1 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit
c) In Absatz 4 werden die Worte „Bundesminister und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte für Gesundheit" ersetzt.
,,Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
45. In § 275 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „außerhalb des
33. In § 142 Abs. 1 und 2 werden die Worte „Bundes- Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" jeweils durch
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die die Worte „im Ausland" ersetzt.
Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
46. § 310 wird wie folgt geändert:
34. In § 145 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „im Geltungs-
a) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:
bereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte „im
Inland" ersetzt. ,,(4) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach
§ 31 ist bis zum 30. Juni 1991 keine Zuzahlung zu
35. In § 168 Abs. 4 werden die Worte „Bundesminister für leisten. Bei Inanspruchnahme dieser Leistungen
zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1993
Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte „Bundes-
minister für Gesundheit" ersetzt. beträgt die Zuzahlung 1,50 Deutsche Mark je
Mittel."
36. In § 200 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Bundes- b) Dem Absatz 11 wird folgender Satz 2 angefügt:
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die „Bei der Anwendung des§ 61 im Beitrittsgebiet ist
Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt. für die Zuzahlung zu Arznei- und Verbandmitteln
2328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(§ 31 Abs. 3) ab 1. Juli 1993 die monatliche In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 9 der Punkt durch
Bezugsgröße zugrunde zu legen, die für das Bun- ein Komma ersetzt; folgende Worte werden angefügt:
desgebiet ohne das Beitrittsgebiet gilt." ,, 10. nichtärztliche sozial pädiatrische Leistungen."
Artikel 2 Artikel 6
Änderung Änderung
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der Zulassungsverordnung für Kassenärzte
In§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Sechsten Die Zulassungsverordnung für Kassenärzte in der im
Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-25,
18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1 S. 1337), das veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 1606) geändert worden ist, werden die Worte (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt geändert:
,,achte Lebensjahr" durch die Worte „zwölfte Lebensjahr"
ersetzt.
1. In § 13 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte
,,Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Reichsversicherungsordnung 2. In§ 16a werden die Worte „Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister
In§ 569a Nr. 4 Halbsatz 2 der Reichsversicherungsord- für Gesundheit" ersetzt.
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
3. In § 31 Abs. 5 werden die Worte „im Geltungsbereich
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1991
dieser Verordnung" durch die Worte „im Inland"
(BGBI. 1 S. 1606) geändert worden ist, werden die Worte
ersetzt.
,,achte Lebensjahr" durch die Worte „zwölfte Lebensjahr"
ersetzt.
Artikel 7
Artikel 4 Änderung
der Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Die Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte in der
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-26,
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2321 ), wird wie folgt ge- durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
ändert: (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt geändert:
§ 105 b Abs. 1 wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „Bundes-
1. Satz 2 wird wie folgt gefaßt: minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte
,,Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
„Das gleiche gilt im Falle einer nach ärztlichem Zeugnis
erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege
2. In § 16a werden die Worte „Bundesminister für Arbeit
eines erkrankten Kindes des Arbeitslosen bis zur Dauer
und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister
von 10, bei alleinerziehenden Arbeitslosen bis zur
Dauer von 20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalender- für Gesundheit" ersetzt.
jahr, wenn eine andere im Haushalt des Arbeitslosen
lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann 3. In§ 31 Abs. 5 werden die Worte „im Geltungsbereich
und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht voll- dieser Verordnung" durch die Worte „im Inland"
endet hat." ersetzt.
2. Folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen des Satzes 2 wird das Arbeitslosengeld Artikel 8
für nicht mehr als 25, für alleinerziehende Arbeitslose Änderung des zweiten Gesetzes
für nicht mehr als 50 Tage in jedem Kalenderjahr über die Krankenversicherung der Landwirte
fortgezahlt." (KVLG 1989)
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Artikel 5 Landwirte (Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988, BGBI. 1 S. 2477), zuietzt geändert durch Artikel 4
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2142),
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 1. In § 7 Abs. 2 werden die Worte „im Geltungsbereich
25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606), wird wie folgt geändert: dieses Gesetzes" durch die Worte „im Inland" ersetzt.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2329
2. In § 14 wird folgender Satz angefügt: Artikel 10
„Für die Berechnung der Vorversicherungszeit von Änderung des Gesetzes
180 Kalendermonaten sind auch Versicherungszeiten zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
in der gesetzlichen Krankenversicherung vor dem und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
1. Oktober 1972 zu berüc~sichtigen." (KHG)
Das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Kranken-
3. In § 28 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit häuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in
und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991
für Gesundheit" und die Worte „Bundesminister für (BGBI. 1 S. 886) wird wie folgt geändert:
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit" durch die
Worte „Bundesminister für Frauen und Jugend"
In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bundesminister
ersetzt.
für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte „Bundes-
minister für Gesundheit" ersetzt.
4. In § 53 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister
für Gesundheit" ersetzt. Artikel 11
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 9
Die auf den Artikeln 6 und 7 beruhenden Teile der dort
Änderung des Gesetzes zur Weiterentwicklung geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils
des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem
(KVLG 1972) Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgeho-
ben werden.
Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der
gesetzlichen Krankenversicherung vom 10. August 1972,
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom Artikel 12
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt ge- Inkrafttreten
ändert:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
In§ 30 Abs. 2 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit (2) Artikel 1 Nr. 20 gilt nur für Behandlungsfälle, bei
und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister für denen der Heil- und Kostenplan nach dem 31. Dezember
Gesundheit" ersetzt. 1991 erstellt wird.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestätigung der Umstellungsrechnung
und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen
Vom 4. Dezember 1991
Auf Grund des Artikels 8 § 5 der Anlage I des Vertrages ten Geschäftstag vor Beginn der Zinsperiode, maßge-
vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, bend (entsprechend§ 2 Abs. 3 der Bedingungen für die
Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Anleihe der Bundesrepublik Deutschland von 1990
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik - Wertpapier-Kennummer 113 478 - ohne den darin
(BGBI. 1990 II S. 537) sowie des Artikels 28 des Geset- vorgesehenen Abschlag). Mit Wirkung vom 1. Juli 1991
zes zu diesem Vertrag vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II gilt für die Verzinsung der am zweiten Geschäftstag vor
S. 518) in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur Übertra- dem Beginn der Zinsperiode in Frankfurt am Main von
gung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf Telerate im FIBOR-Fixing ermittelte und auf der Tele-
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach dem rate Bildschirmseite 22 000 veröffentlichte Satz. Im
Gesetz zum Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung Falle höherer Gewalt, die eine Eingabe und Ermittlung
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen über Telerate ausschließt, werden die Quotierungen an
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen die Deutsche Bundesbank gemeldet, die für eine ent-
Demokratischen Republik vom 4. September 1990 (BGB!. 1 sprechend zeitnahe Veröffentlichung sorgt."
S. 1995) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-
wesen nach Anhörung der Deutschen- Bundesbank und 2. § 8- Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen:
,,(2) Auf Antrag des Gläubigers sind endgültig zuge-
teilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2
Artikel 1 vom Ausgleichsfonds Währungsumstellung in Inhaber-
schuldverschreibungen umzuwandeln. Vorläufig zuge-
Die Verordnung über die Bestätigung der Umstellungs- teilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2
rechnung und das Verfahren der Zuteilung und des können bis zur Höhe des vom Bundesaufsichtsamt fest-
Erwerbs von Ausgleichsforderungen vom 29. Oktober gesetzten Betrages in Inhaberschuldverschreibungen
1990 (BGB!. 1 S. 2394) wird wie folgt geändert: umgewandelt werden, jedoch nicht über 75 vom Hundert
hinaus. Der Ausgleichsfonds Währungsumstellung hat
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: die Summe der Nennbeträge der umgewandelten Aus-
,,(1) Die Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 gleichsforderungen in einer Globalurkunde zu verbriefen.
und die Forderungen des Ausgleichsfonds Währungs- die beim Deutschen Kassenverein zugunsten der
Berechtigten hinterlegt wird. Die Ausgabe von Einzel-
umstellung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden unbescha-
det des Zeitpunktes ihrer Zuteilung beginnend mit dem urkunden ist ausgeschlossen. Der Ausgleichsfonds
Währungsumstellung macht die Emissionsbedingungen
1. Juli 1990 vierteljährlich nachträglich verzinst. Die
Zinsen sind auf den Teil des Kapitalbetrags zu entrich- für die Inhaberschuldverschreibungen im Bundes-
ten, der noch nicht getilgt wurde. Der Zinssatz ent- anzeiger bekannt."
spricht dem Angebotssatz für Einlagen in Deutscher
Mark unter Banken für einen der Zinsperiode entspre- Artikel 2
chenden Zeitraum in Frankfurt am Main (3-Monats-
FIBOR). Für die jeweilige Zinsperiode ist bis einschließ- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
lich 30. Juni 1991 der 3-Monats-FIBOR-Satz vom zwei- Kraft.
Berlin, den 4. Dezember 1991
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Kuntze
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2331
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1992
(Soz.ialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1992)
Vom 18. Dezember 1991
Auf Grund
- des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1
S. 3845), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532)
eingefügt worden ist,
- der§§ 188, 288 und 310 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989,
BGBI. 1 S. 2261) und
- der§§ 259 c, 281 b t•nd 310 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr. 77, 103 und 134 des
Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBL I S. 1606) eingefügt worden sind,
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, und auf Grund
- des§ 69 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz.buch und
- des § 255 b Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 69 des Gesetzes vom 25. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
(1) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird
1. für das Jahr 1988 um den Betrag von 38 896 DM,
2. für das Jahr 1989 um den Betrag von 40 063 DM
ergänzt.
(2) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1990 beträgt 41 946 DM. Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetz-
buch wird insoweit ebenfalls ergänzt.
(3) Das vorläufige Durchschnittsentgelt beträgt
1. für das Jahr 1991 43 917 DM,
2„ für das Jahr 1992 45 889 DM.
§2
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1992 42 000 DM
jährlich und 3 500 DM monatlich.
§3
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
für den Zeitraum vom 1 . Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 um den Betrag von 75 600 DM,
für den Zeitraum vom 1 . Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 um den Betrag von 78 000 DM und
2.. in der knappschaftlichen Rentenversicherung
für den Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis zum 31„ Dezember 1990 um den Betrag von 93 600 DM,
für den Zeitraum vom 1 . Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 um den Betrag von 96 000 DM
ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahre 1992
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 81 600 DM jährlich und 6 800 DM monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 100 800 DM jährlich und 8 400 DM monatlich.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum 1. 1 . 1992 - 31 . 12. 1992 um die
Jahresbeträge ergänzt.
2332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§4
Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 1992 berechneten Faktoren
betragen im Jahre 1992
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 8122,3530,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 5543,5115,
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen
in Entgeltpunkte 0,0001231170,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001803911,
2" in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 10760,9705,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 7344,3697,
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000929284,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001361587.
Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden
Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem
im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Barwerte, Deckungs-
kapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrech-
nungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt.
§5
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 1O zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert
1. Halbjahr 1990 3,0707
2. Halbjahr 1990 2,3473
1991 1,8644
1992 1,4652
§6
Gesamtdurchschnittseinkommen
zur Umwertung der anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
Die Spalte „Gesamtdurchschnittseinkommen" der Anlage 12 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für das
2. Halbjahr 1990 um den Wert 192565,
1. Halbjahr 1991 um den Wert 197966,
2. Halbjahr 1991 um den Wert 205278
ergänzt.
§7
Durchschnittsverdienste
der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
(1) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden jeweils um eine Zeile mit der
Bezeichnung „1/1990" für das 1. Halbjahr 1990 und um eine weitere Zejle mit der Bezeichnung „2/1990" für das
2„ Halbjahr 1990 mit folgenden Werten ergänzt:
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
1/1990 26 612 24265 23261 18199 15 097
2/1990 30833 28113 26949 21 084 17491
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2333
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Chemische Industrie (Tabelle 2)
1/1990 24410 22257 21 335 16693 13847
2/1990 27059 24673 23 651 18 504 15 350
Metallurgie (Tabelle 3)
1/1990 25129 22 912 21 963 17184 14 255
2/1990 25335 23100 22144 17 325 14 371
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
1/1990 23 515 21 442 20 554 16 081 13340
2/1990 26 838 24470 23 457 18 352 15 224
Wasserwirtschaft (Tabelle 5)
1/1990 23 236 21 187 20309 15 890 13 181
2/1990 25345 23110 22153 17331 14 378
Maschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)
1/1990 23 933 21 822 20919 16 366 13 576
2/1990 27354 24942 23 909 18 705 15 517
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
1/1990 23 276 21 222 20344 15 916 13 203
2/1990 26 886 24 515 23 500 18 385 15 251
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)
1/1990 20924 19 078 18 288 14 308 11 869
2/1990 22406 20430 19 585 15 322 12 711
Textilindustrie (Tabelle 9)
1/1990 20 782 18 949 18166 14 212 11 789
2/1990 22 546 20557 19 706 15 417 12 790
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
1/1990 22128 20175 19 340 15 131 12 552
2/1990 23 889 21 782 20880 16 335 13 551
Bauwirtschaft (Tabelle 11)
1/1990 23 248 21197 20 320 15 897 13187
2/1990 28102 25 623 24563 19 217 15 941
Sonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)
1/1990 22 856 20 706 19 785 15149 12 308
2/1990 22 490 20375 19 470 14 907 12111
Produzierendes Handwerk (Tabelle 13)
1/1990 18 821 17160 16 450 12 870 10676
2/1990 17 816 16 245 15 572 12183 10107
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
1/1990 21 340 19 469 18 668 14 633 12160
2/1990 21 574 19 683 18 873 14 793 12 293
Verkehr (Tabelle 15)
1/1990 26 681 24359 23364 18355 15 287
2/1990 28100 25654 24607 19 332 16100
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
1/1990 23 690 21 628 20 745 16297 13 573
2/1990 24 566 22427 21 512 16 901 14 074
2334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Qualifikationsgruppe
Jahr 2 3 4 5
Handel (Tabelle 17)
1/1990 20 799 18 999 18 229 14348 11 971
2/1990 20 651 18 865 18100 14247 11 885
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)
1/1990 21 302 19184 18 276 13 707 10 908
2/1990 20 441 18 409 17 539 13155 10468
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)
1/1990 24 512 22074 21 032 15 773 12552
2/1990 21 863 19 688 18 757 14069 11 195
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)
1/1990 21 909 19 769 18 854 14 237 11 409
2/1990 19 304 17 418 16 611 12 544 10052
Sonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)
1/1990 21 533 19 643 18 834 14 757 12 259
2/1990 21 356 19 481 18 678 14635 12158
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)
1/1990 25 887 23 618 22645 17 750 14 750
2/1990 19 249 17 561 16 839 13199 10 968
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)
1/1990 24 606 22435 21 507 16826 13959
2/1990 22228 20268 19428 15 201 12 610
(2) Für die Jahre 1991 und 1992 gelten die folgenden vorläufigen Werte:
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
1991 64 564 58868 56 431 44149 36626
1992 67 463 61 511 58 965 46132 38270
Chemische Industrie (Tabelle 2)
1991 56 661 51 665 49 525 38747 32143
1992 59 205 53985 51 748 40487 33 586
Metallurgie. (Tabelle 3)
1991 53 051 48 371 46369 36 278 30093
1992 55433 50 543 48 451 37907 31444
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
1991 56198 51 240 49118 38429 31 879
1992 58 722 53 540 51 324 40154 33310
Wasserwirtschaft (Tabelle 5)
1991 53 072 48 392 46388 36 291 30107
1992 55 455 50 565 48 471 37920 31 459
Maschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)
1991 57 279 52228 50065 39168 32492
1992 59 851 54 573 52 313 40927 33 951
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
1991 56 299 51 334 49 208 38498 31 935
1992 58 827 53 639 51 418 40226 33 369
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)
1991 46 918 42 780 41 011 32084 26 617
1992 49 024 44 701 42852 33 525 27 812
Nr . 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2335
Qualifikationsgruppe
Jahr 2 3 4 5
Textilindustrie (Tabelle 9)
1991 47 211 43 046 41 264 32283 26 782
1992 49 331 44979 43117 33 732 27985
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
1991 50 023 45 611 43 722 34205 28375
1992 52 269 47659 45 686 35 741 29650
Bauwirtschaft (Tabelle 11)
1991 58 845 53 654 51 434 40240 33 380
1992 61 487 56063 53 744 42047 34 879
Sonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)
1991 47094 42 665 40770 31 215 25360
1992 49 208 44 581 42 600 32 617 26 499
Produzierendes Handwerk (Tabelle 13)
1991 37 306 34 017 32607 25 511 21 164
1992 38 981 35 544 34072 26656 22114
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
1991 45175 41 216 39520 30 976 25 741
1992 47 204 43 066 41 294 32367 26897
Verkehr (Tabelle 15)
1991 58 841 53 719 51 527 40 481 33 713
1992 61 483 56 131 53840 42298 35227
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
1991 51 441 46962 45046 35390 29471
1992 53 750 49 070 47068 36979 30794
Handel (Tabelle 17)
1991 43 243 39 503 37901 29833 24887
1992 45184 41 277 39603 31172 26004
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)
1991 42 803 38 548 36726 27546 21920
1992 44 725 40279 38 375 28783 22904
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)
1991 45 781 41 226 39277 29460 -23 442
1992 47 836 43077 41 040 30783 24495
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)
1991 40 422 36473 34 783 26 267 21 049
1992 42 237 38 111 36 345 27446 21 994
Sonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)
1991 44 719 40 793 39 111 30645 25459
1992 46 727 42624 40 868 32 021 26 602
landwirtschatmche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)
1991 40 307 36772 35260 27638 22967
1992 42 117 38 424 36844 28879 23 998
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)
1991 46 545 42441 40 682 31 831 26405
1992 48 635 44346 42 509 33260 27 591
2336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§8
Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten
ohne freiwillige Zusatzrentenversicherung im Beitrittsgebiet
Die Spalte „Betrag in Deutsche Mark" der Anlage 16 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für die Zeit„ 1. Januar
bis 30. Juni 1990" um den Wert 9 212, 1O ergänzt
§9
Durchschnittseinkommen und dazugehörige Faktoren
für überführte Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
Die Anlage 17 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird in der Zeile „1990 2. Halbjahr" um die Werte
1-477 478-510 511-537 538-558 559-573 574-584 585-592 593-597 über 597
1,0000 1,0116 1,0298 1,0562 1,0922 1,1364 1,1859 1,2406 1,3378,
in der Zeile „ 1991 1. Halbjahr" um die Werte
1-490 491-524 525-553 554-575 576-591 592-603 604-612 613-619 über 619
1,0000 1,0113 1,0290 1,0545 1,0896 1,1321 1,1800 1,2326 1,3257
und in der Zeile „2. Halbjahr" um die Werte
1-509 510-544 545-574 575-597 598-616 617-629 630-640 641-648 über 648
1,0000 1,0109 1,0279 1,0525 1,0860 1,1268 1,1725 1,2224 1,3101
ergänzt
§ 10
Einschränkung des Geltungsbereichs
Die §§ 2 und 3 gelten nicht im Beitrittsgebiet. § 2 gilt auch im Beitrittsgebiet, soweit die Bezugsgröße bei der
Durchführung des Versorgungsausgleichs dort benötigt wird .
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Bonn., den 18. Dezember 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2337
Verordnung
über den Datenschutz für Unternehmen,
die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen
(Teledienstunternehmen-Datenschutzverordnung - UDSV)
Vom 18. Dezember 1991
Auf Grund des§ 14a Abs. 2 des Gesetzes über Fern- nikationsnetze und von Bildschirmtextvermittlungsstel-
meldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom len oder gleichartigen technischen Vermittlungseinrich-
3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455) verordnet die Bundesregie- tungen individuell abgerufen und typischerweise auf
rung: dem Bildschirm sichtbar gemacht werden. Hierzu
gehört nicht die Bewegtbildübertragung;
§ 1 5. Kundenkarten
Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindun-
(1) Diese Verordnung regelt den Schutz personenbezo- gen hergestellt und bei denen die Entgelte hierfür nach-
gener Daten der am Fernmeldeverkehr Beteiligten für träglich abgerechnet werden können;
Unternehmen, die nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes über 6. Unternehmen
Fernmeldeanlagen oder auf Grund einer Verleihung nach
§ 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen Telekommuni- jede natürliche oder juristische Person, Gesellschaft
kationsdienstleistungen erbringen. Einzelangaben über oder andere Personenvereinigung des privaten Rechts
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristi- sowie jede juristische Person des öffentlichen Rechts
schen Person, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, mit Ausnahme der Deutschen Bundespost TELEKOM,
stehen den personenbezogenen Daten dieser Verordnung die nach den Vorschriften des Gesetzes über Fernmel-
gleich. deanlagen eine Fernmeldeanlage betreibt und damit
T elekommunikationsdienstleistungen anbietet oder
(2) Soweit diese Verordnung keine Regelungen trifft, erbringt;
gelten die §§ 1 bis 11, 31 bis 35 Abs. 1 bis 3 Nr. 1 und 2,
Abs. 4 bis 7, §§ 36 bis 39, 43 und 44 des Bundesdaten- 7. Diensteanbieter,
schutzgesetzes. wer auf Grund eines Vertragsverhältnisses mit einem
Unternehmen (Nummer 6) in eigenem Namen und auf
§2 eigene Rechnung Telekommunikationsdienstleistun-
Begriffsbestimmungen gen anbietet.
Im Sinne dieser Verordnung sind §3
1. Beteiligte am Fernmeldeverkehr Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
zu Telekommunikationszwecken
a) der Partner des Vertrages (Kunde) über Telekom-
munikationsdienstleistungen (Nummer 2) mit einem (1) Das Unternehmen darf personenbezogene Daten
Unternehmen (Nummer 6), der am Fernmeldeverkehr Beteiligten zu Telekommunika-
b) der Kunde eines Diensteanbieters (Nummer 7), tionszwecken nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
diese Verordnung es erlaubt oder der Beteiligte nach den
c) jede bestimmte oder bestimmbare natürliche Per- Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt
son, die von einem Unternehmen oder einem hat.
Diensteanbieter angebotene Telekommunikations-
dienstleistungen nutzt; (2) Die Erbringung von Telekommunikationsdienstlei-
stungen darf nicht von der Angabe personenbezogener
2. Telekommunikationsdienstleistungen Daten abhängig gemacht werden, die für die Erbringung
Dienstleistungen, die zur Übermittlung von Informatio- dieser Dienstleistung nicht erforderlich sind; entsprechen-
nen zwischen Dritten über Fernmeldeanlagen, die für des gilt für die Einwilligung des Beteiligten in die Verarbei-
den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, geschäfts- tung oder Nutzung der Daten für andere Zwecke. Erforder-
mäßig angeboten werden; lich sind auch Angaben, die mit einer Telekommunika-
tionsdienstleistung in sachlichem Zusammenhang stehen
3. Sprachkommunikationsdienste und deren Erhebung der im Fernmeldeverkehr gebotenen
Dienstleistungen, die zur Übertragung oder Vermittlung Sorgfalt entspricht.
von Sprache für andere über Fernmeldeanlagen, die (3) Darüber hinaus darf das Unternehmen für Telekom-
für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, geschäfts- munikationszwecke erhobene Daten für andere Zwecke
mäßig angeboten werden; nur verarbeiten oder nutzen, wenn eine andere Rechtsvor-
4. Bildschirmtexte schrift eine solche Verwendung für diese Daten ausdrück-
lich vorsieht.
für jedermann als Teilnehmer und als Anbieter zur
inhaltlichen Nutzung bestimmte Informations- und · (4) Das Unternehmen hat die Beteiligten in angemesse-
Kommunikationssysteme, bei denen Informationen und ner Weise über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
andere Dienste für alle Teilnehmer od~r Teilnehmer- personenbezogener Daten zu unterrichten. Das Aus-
gruppen und Einzelmitteilungen elektronisch zum Abruf kunftsrecht nach den Vorschriften des Bundesdaten-
gespeichert, unter Benutzung öffentlicher Telekommu- schutzgesetzes bleibt davon unberührt.
2338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(5) Bestehen bei einzelnen Telekommunikationsdienst- 2. Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach
leistungen besondere Gefährdungen der Netzsicherheit Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon
durch unbefugte Eingriffe Dritter, hat das Unternehmen abhängen, die übermittelten Datenmengen,
seine Kunden hierüber zu unterrichten.
3. die vom Kunden in Anspruch genommene Telekommu-
nikationsdienstleistung,
§4 4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen
sowie deren Beginn und Ende nach Datum und Uhrzeit.
Vertragsverhältnisse
(2) Die gespeicherten Verbindungsdaten dürfen über
(1) Das Unternehmen darf personenbezogene Daten
das Ende der Verbindung hinaus genutzt werden, soweit
eines am Fernmeldeverkehr Beteiligten erheben, verarbei-
sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für andere
ten und nutzen, soweit die Daten für die Begründung und
durch diese Verordnung erlaubte Zwecke erforderlich sind.
Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über Tele-
Im übrigen sind Verbindungsdaten mit Ende der Verbin-
kommunikationsdienstleistungen einschließlich dessen
dung zu löschen.
inhaltlicher Ausgestaltung erforderlich sind (Bestands-
daten). Bedient sich das Unternehmen eines Dienstean-
bieters(§ 2 Nr. 7), darf es Bestandsdaten des Kunden des §6
Diensteanbieters erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung
dies zur Erfüllung des Vertrages zwischen dem Unterneh-
men und dem Diensteanbieter erforderlich ist. Eine Über- (1) Das Unternehmen darf zum Zweck der ordnungs-
mittlung der Bestandsdaten an Dritte erfolgt, soweit diese gemäßen Ermittlung und Abrechnung der Entgelte für
Verordnung es nicht zuläßt, nur mit Einwilligung des am Telekommunikationsdienstleistungen und zum Nachweis
Fernmeldeverkehr Beteiligten. der Richtigkeit derselben folgende personenbezogene
Daten nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 5 bis 1O
(2) Das Unternehmen darf die Bestandsdaten seiner
erheben und verarbeiten:
Kunden (§ 2 Nr. 1 Buchstabe a) und der Kunden seiner
Diensteanbieter verarbeiten und nutzen, soweit dies für 1. die Verbindungsdaten (§ 5 Abs. 1),
Zwecke der Beratung der Kunden, der Werbung, der
2. die Anschrift des Kunden oder Rechnungsempfängers,
Marktforschung und zur bedarfsgerechten Gestaltung sei-
die Art des Anschlusses, die Zahl der im Abrechnungs-
ner Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich ist
zeitraum einer planmäßigen Entgeltrechnung insge-
und der Kunde nicht widersprochen hat. Das Unternehmen
samt aufgekommenen Entgelteinheiten, die übermittel-
hat seine Kunden auf das Widerspruchsrecht im Zusam-
ten Datenmengen, das insgesamt zu entrichtende Ent-
menhang mit der Unterrichtung nach § 3 Abs. 4 Satz 1
gelt,
hinzuweisen.
3. sonstige für die Entgeltabrechnung erhebliche Um-
(3) Endet das Vertragsverhältnis, sind die Bestands- stände wie Vorschußzahlung, Ratenzahlung, Mahnung
daten mit Ablauf des auf die Beendigung folgenden Kalen- und Leistungsverweigerung durch das Unternehmen.
derjahres zu löschen. Die Löschung darf unterbleiben,
wenn gesetzliche Vorschriften oder die Verfolgung von (2) Nach Beendigung der Verbindung werden aus den
Ansprüchen eine längere Speicherung erfordern. Die Verbindungsdaten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unverzüglich
Löschung darf ferner längstens bis zu einem Zeitraum von die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten
zwei Jahren unterbleiben, soweit und solange eine ermittelt. Spätestens mit Versendung der Entgeltrechnung
Beschwerdebearbeitung oder sonstige Gründe einer werden die Verbindungsdaten
ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhältnisses
1. in Sprachkommunikationsdiensten nach Wahl des ent-
dies erfordern.
geltpflichtigen Kunden
(4) Das Unternehmen kann im Zusammenhang mit der a) vollständig gelöscht oder
Begründung und der Änderung des Vertragsverhältnisses
sowie der Erbringung von Dienstleistungen die Vorlage b) unter Verkürzung der Zielrufnummer um die letzten
eines amtlichen Ausweises verlangen, wenn dies zur ,drei Ziffern gespeichert oder
Überprüfung der Angaben des Kunden erforderlich ist. c) vollständig gespeichert, wenn ein Einzelentgelt-
Dabei dürfen andere als nach Absatz 1 zulässige Daten nachweis nach Absatz 9 beantragt wurde,
nicht erhoben werden.
2. in allen anderen Telekommunikationsdiensten vollstän-
dig gespeichert.
§5 (3) Alle nach Maßgabe des Absatzes 2 noch gespeicher-
Telekommunikationsverbindungen ten Verbindungsdaten werden achtzig Tage nach Versen-
dung der Entgeltrechnung gelöscht. Bei festgeschalteten
(1) Das Unternehmen darf folgende personenbezogene Verbindungen ist der Zeitpunkt der Rechnung maßgebend.
Daten zur Bereitstellung von Telekommunikationsdienst-
leistungen (Verbindungsdaten) erheben und verarbeiten, (4) Sind die Daten auf Verlangen des Kunden nach
soweit dies erforderlich ist: Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b gelöscht oder
verkürzt worden, ist das Unternehmen insoweit von der
1. die Rufnummer oder Kennung des anrufenden und des Pflicht zur Vorlage dieser Daten zu Beweiszwecken für die
angerufenen Anschlusses, personenbezogene Berech- Richtigkeit der Entgeltrechnung frei.
tigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten
auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen (5) mit Ausnahme von Anschlüssen, bei denen der
auch die Standortkennung, Kunde zur Übernahme der Entgelte für eine bei seinem
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2339
Anschluß ankommende Telekommunikationsverbindung deutlicher Hinweis auf die vorgesehene Mitteilung der
verpflichtet ist, dürfen die Verbindungsdaten nicht nach gespeicherten Verbindungsdaten ersichtlich sein muß.
Rufnummern angerufener Anschlüsse ausgewertet wer-
den. Die §§ 7 und 8 bleiben hiervon unberührt. §7
(6) Das Unternehmen darf einem Diensteanbieter, des- Störungen und Mißbrauch
sen Kunde eingewilligt hat, zur Entgeltermittlung und Ent- von Telekommunikationseinrichtungen
geltabrechnung die Verbindungsdaten (Absatz 1 Nr. 1) und Telekommunikationsdienstleistungen
übermitteln, wenn es im Vertrag mit dem Diensteanbieter
die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und die Vor- (1) Das Unternehmen darf, soweit es im Einzelfall erfor-
schriften dieser Verordnung insgesamt zum Bestandteil derlich ist, zur
des Vertrages gemacht hat. Das Unternehmen ist für die 1. Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störun-
vertragsgemäße Einhaltung der Vorschriften dieser Ver- gen und Fehlern der Fernmeldeanlagen die Bestands-
ordnung durch den Diensteanbieter gegenüber den daten (§ 4) und Verbindungsdaten (§ 5) der Kunden
zuständigen Datenschutzkontrollbehörden verantwortlich. und Beteiligten erheben, verarbeiten und nutzen;
(7) Hat das Unternehmen mit einem Dritten einen Ver- 2. Aufdeckung des strafbaren Mißbrauchs von Fern-
trag über den Entgelteinzug geschlossen und entspre- meldeanlagen und der mißbräuchlichen Inanspruch-
chend Absatz 6 die Vorschriften dieser Verordnung zum nahme von Telekommunikationsdienstleistungen Ver-
Bestandteil des Vertrages gemacht, so darf es die in bindungsdaten(§ 5) erheben, verarbeiten und nutzen.
Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 genannten Daten diesem Dritten
(2) Soweit es zur Verhütung und Aufdeckung miß-
übermitteln, soweit es zum Einzug der Entgelte erforder-
lich ist. bräuchlicher Inanspruchnahme von Mobilfunknetzen erfor-
derlich ist, darf das Unternehmen die in Mobilfunknetzen
(8) Soweit es für die Abrechnung des Unternehmens mit erhobenen Verbindungsdaten regelmäßig in der Weise
anderen Netzbetreibern oder mit seinen Diensteanbietern verarbeiten und nutzen, daß aus dem Gesamtbestand aller
sowie anderer Netzbetreiber mit deren Kunden erforderlich Abrechnungszeiträume eines Monats die Daten derjeni-
ist, darf das Unternehmen Verbindungsdaten speichern gen Verbindungen des Netzes ermittelt werden, für die
und übermitteln. Insoweit ist das Wahlrecht nach Absatz 2 tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht strafbaren Miß-
Satz 2 Nr. 1 beschränkt. Die zuständigen Datenschutzkon- brauchs von Fernmeldeanlagen oder der mißbräuchlichen
trollbehörden sind über Verfahren, die den Abrechnungen Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistun-
zugrunde liegen, zu unterrichten. gen begründen. Die Daten der anderen Verbindungen sind
unverzüglich zu löschen, sofern ihre weitere Speicherung
(9) Auf Antrag dürfen dem Kunden die nach Absatz 2 nicht nach einer anderen Vorschrift dieser Verordnung
Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b, c und Nr. 2 gespeicherten Daten zulässig ist.
derjenigen Verbindungen mitgeteilt werden, für die er ent-
geltpflichtig ist (Einzelentgeltnachweis). Bei stationären (3) Die Verarbeitung nach Absatz 2 Satz 1 ist nur mit
Anschlüssen im Haushalt ist die. Mitteilung nur zulässig, Zustimmung des Bundesministers für Post und Telekom-
wenn alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des munikation zulässig. Die zuständigen Datenschutzkontroll-
Anschlusses sich mit der Bekanntgabe der Verbindungen behörden sind vor der Zustimmung anzuhören.
schriftlich einverstanden erklärt haben. Bei Anschlüssen in
Betrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, §8
wenn der Kunde schriftlich erklärt, daß der Betriebsrat oder
Mitteilen ankommender Verbindungen
die Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften beteiligt worden oder eine solche Beteiligung (1) Einern Kunden (Antragsteller), der glaubhaft macht,
nicht erforderlich ist. Im übrigen ist für alle Anschlüsse als daß bei seinem Anschluß anonyme bedrohende oder belä-
Voraussetzung der Erteilung eines Einzelentgeltnachwei- stigende Anrufe ankommen, kann auf schriftlichen Antrag
ses die schriftliche Erklärung des Kunden zu erbringen, Auskunft über die Anschlüsse erteilt werden, von denen
daß alle Mitbenutzer des Anschlusses auf die Speicherung nach seinen Angaben die bedrohenden oder belästigen-
der Verbindungsdaten zur Erteilung des Nachweises hin- den Anrufe ausgegangen sind. Dabei dürfen die Ruf-
gewiesen werden. Der Anruf bei Personen, Behörden und nummern, Namen und Anschriften der Inhaber dieser
Organisationen, die selbst oder deren Mitarbeiter beson- Anschlüsse sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der
deren Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen und Verbindungen und der Verbindungsversuche erhoben,
die Beratungsaufgaben in sozialen oder kirchlichen Berei- gespeichert und dem Antragsteller mitgeteilt werden.
chen ganz oder überwiegend über Telefon abwickeln, darf
aus dem Nachweis nicht ersichtlich sein. Hierzu gehören (2) Der Kunde des Anschlusses, von dem die als bedro-
neben den in § 203 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 4a des Straf- hend oder belästigend bezeichneten Anrufe ausgegangen
gesetzbuches genannten Personengruppen insbesondere sind, ist zu unterrichten, daß über die diese Anrufe betref-
Telefonseelsorge und Gesundheitsberatung. Das Unter- fenden Verbindungen Auskunft erteilt wurde. Davon kann
nehmen ist auf Antrag einer solchen Person, Behörde oder abgesehen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft
Organisation verpflichtet, durch technische Vorrichtungen macht, daß ihm aus dieser Mitteilung wesentliche Nach-
die Beachtung des Satzes 5 sicherzustellen. teile entstehen können und diese Nachteile bei Abwägung
mit den schutzwürdigen Interessen des Anrufers als
(10) Bei Verwendung einer Kundenkarte (§ 2 Nr. 5), wesentlich schwerwiegender erscheinen. Auf begründeten
insbesondere für Sprachkommunikationsdienste im Mobil- Antrag des Kunden des Anschlusses, von dem die als
funk, ist Absatz 9 Satz 1, 3 und 4 auf den Kunden und den bedrohend oder belästigend bezeichneten Anrufe aus-
jeweiligen Benutzer der Karte mit der Maßgabe anzuwen- gegangen sind, ist dieser über die Auskunftserteilung zu
den, daß aus der Karte für den jeweiligen Benutzer ein · unterrichten.
2340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§9 Verlangen des Kunden dürfen Mitbenutzer eingetragen
Anzeige der Rufnummer des Anrufers; werden, soweit diese damit einverstanden sind.
Anrufweiterschaltung (3) Auf Verlangen des Kunden muß die Eintragung in
(1) Werden Anschlüsse angeboten, die die Rufnummer öffentlichen Kundenverzeichnissen ganz oder teilweise
der anrufenden an den angerufenen Anschluß übermitteln, unterbleiben. Der Kunde ist von dem Unternehmen auf
ist dem Kunden eine Wahlmöglichkeit zwischen der sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.
Anzeige seiner Rufnummer bei jedem Anruf oder dem
dauernden Ausschluß der Anzeige seiner Rufnummer ein- § 11
zuräumen. Eine Unterdrückung der Übermittlung der Ruf-
Auskunft über Rufnummern
nummer des anrufenden an den angerufenen Anschluß
durch den Anrufenden für den einzelnen Anruf ist späte- (1) Das Unternehmen darf im Einzelfall durch Auskunfts-
stens ab 1. Januar 1994 im Rahmen der Einführung des stellen Auskunft über die Rufnummern von Telekommuni-
Europäischen Diensteintegrierenden Digitalen Netzes kationsanschlüssen erteilen oder durch Dritte erteilen las-
(Euro-ISDN) vorzusehen. Für Sprachkommunikations- sen. Die Übertragung der Auskunftserteilung an Dritte ist
dienste ist die Übermittlung der Rufnummer des anrufen- nur zulässig, wenn das Unternehmen den Dritten verpflich-
den Anschlusses an den angerufenen Anschluß einer der tet, die Daten nur für Auskunftszwecke zu verarbeiten und
in§ 6 Abs. 9 Satz 5 genannten Personen, Organisationen zu nutzen und die §§ 1O und 11 einzuhalten.
und Behörden in der Vermittlungsstelle dieses Anschlus-
ses auszuschließen. Auf Antrag sind Anschlüsse bereitzu- (2) Die Rufnummernauskunft muß in den Fällen unter-
stellen, zu denen eine Übermittlung der Rufnummer des bleiben, in denen der Betroffene der Eintragung in das
anrufenden Anschlusses an den angerufenen Anschluß Kundenverzeichnis widersprochen hat.
ausgeschlossen ist. Die Anschlüsse nach Satz 3 und (3) Über die Rufnummern hinausgehende Auskünfte
Satz 4 sind auf Antrag des Kunden in dem öffentlichen dürfen nur erteilt werden, wenn der Kunde sein Einver-
Kundenverzeichnis nach § 10 Abs. 1 entsprechend zu ständnis schriftlich erklärt hat. Sind Kunden beim Inkraft-
kennzeichnen. treten dieser Verordnung im Kundenverzeichnis eingetra-
(2) Hat der Kunde der Eintragung in das öffentliche gen, so muß die Auskunft unterbleiben, wenn der Kunde
Kundenverzeichnis nach § 1O Abs. 3 widersprochen, wird widerspricht. § 1 O Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
die Rufnummer seines anrufenden Anschlusses nicht an
den angerufenen Anschluß übermittelt, es sei denn, daß § 12
der Kunde die Übermittlung seiner Rufnummer ausdrück-·
lieh wünscht.
Bildschirmtextdienste
(3) In Sprachkommunikationsdiensten muß für den (1) Personenbezogene Daten in Bildschirmtextdiensten
angerufenen Anschluß die Abschaltung der Anzeige der dürfen nur erhoben und verarbeitet werden, soweit und
Rufnummer des anrufenden Anschlusses allgemein und solange diese Daten für die Abwicklung der vom Kunden
im Einzelfall möglich sein. oder Mitbenutzer beanspruchten Telekommunikations-
dienstleistungen erforderlich sind. Daten, die Rück-
(4) Es dürfen Anschlüsse mit der Möglichkeit angeboten schlüsse auf das vom Kunden abgerufene einzelne Ange-
werden, die für diesen Anschluß bestimmten Verbindun- bot ermöglichen, dürfen nur gespeichert werden, um das
gen zu einem im Einzelfall bestimmten anderen Anschluß Zurückblättern und den Rücksprung zu ermöglichen. Dafür
weiterzuschalten, soweit der Inhaber dieses Anschlusses dürfen bis zu sechs Seitennummern gespeichert werden.
dem Weiterschaltenden hierzu vorher seine Zustimmung Die hierzu erforderlichen Daten werden fortlaufend, späte-
erteilt hat. stens mit Beendigung der jeweiligen Verbindung gelöscht.
(5) Wird ein Anruf weitergeschaltet, so muß sicherge- (2) Für die Abrechnung der von dem Kunden an den
stellt werden, daß diese Tatsache dem Anrufer mitgeteilt Informationsanbieter zu zahlenden Vergütung dürfen von
wird, soweit dies technisch möglich ist. Diese Vorschrift gilt dem Unternehmen die Kennung des Kunden und die Ken-
nicht für die Weiterschaltung zu automatischen Ton- nung der Mitbenutzer, der Zeitpunkt der erstmaligen Inan-
trägern. spruchnahme vergütungspflichtiger Leistungen unter einer
(6) Werden von einem Anschluß Daten, Texte oder Leitseite, die Kennung des Informationsanbieters, dem
andere beim empfangenden Anschluß zu dokumentie- diese Leitseite zugeordnet ist, und die Höhe der Vergü-
rende Informationen außer Sprache gesendet, darf das tung, die dem Informationsanbieter für eine zusammen-
Unternehmen die Übermittlung der Rufnummer oder Ken- hängende Nutzung durch den Kunden zusteht, gespei-
nung ohne. Einschränkung vorsehen. chert werden. Diese Daten sind spätestens sechs Monate
nach Bekanntgabe der Entgeltrechnung zu löschen.
§ 10 (3) Personenbezogene Daten des Kunden dürfen an
Öffentliche Kundenverzeichnisse den Informationsanbieter nur bei nicht vollständiger Zah-
lung der Vergütung nach erfolgloser Mahnung durch das
(1) Das Unternehmen darf öffentliche Verzeichnisse sei- Unternehmen weitergegeben werden, soweit dies zur Gel-
ner Kunden, mit denen es Vertragsverhältnisse über Tele- tendmachung der Anbietervergütung erforderlich ist oder
kommunikationsdienstleistungen unterhält, in Form von der Kunde schriftlich zugestimmt hat.
Druckwerken oder elektronischen Verzeichnissen heraus-
geben oder herausgeben lassen. (4) Personenbezogene Daten des Kunden und des Mit-
benutzers dürfen zur Übermittlung von Mitteilungs- und
(2) Die Kunden können in die Verzeichnisse mit ihrem Antwortseiten nur gespeichert und verarbeitet werden,
Namen und mit ihrer Anschrift eingetragen werden. Auf soweit und solange dies erforderlich ist. Nicht abgerufene
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2341
Mitteilungs- und Antwortseiten sind nach Ablauf von läng- lieh ist, Nachrichteninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-,
stens sechzig Tagen zu löschen. Text- und Grafikmitteilungen von Kunden, im Rahmen
eines hierauf gerichteten Diensteangebotes unter folgen-
(5) Von dem Unternehmen sind die erforderlichen tech-
den Voraussetzungen verarbeiten:
nischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung
der personenbezogenen Daten zu treffen. Erforderlich sind 1. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich in Fernmelde-
Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemesse- anlagen des Unternehmens, es sei denn, die Nachrich-
nen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. teninhalte werden im Auftrag des Kunden oder durch
Soweit im Hinblick auf den angestrebten Schutzzweck Eingabe des Kunden in Fernmeldeanlagen anderer
wirtschaftlich vertretbar, sind sie dem jeweiligen Stand der Unternehmen oder der Deutschen Bundespost TELE-
Technik anzupassen. Systemtechnisch ist zu gewährlei- KOM weitergeleitet.
sten, daß der Benutzer von Bildschirmtextdiensten perso-
nenbezogene Daten nur bewußt und gewollt übermitteln 2. Ausschließlich der Kunde bestimmt durch seine Ein-
kann. gabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung.
§ 13 3. Ausschließlich der Kunde bestimmt, wer Nachrichten-
inhalte eingeben und wer auf Nachrichteninhalte
Telegrammdienst
zugreifen darf (Zugriffsberechtigter).
(1) Daten und Belege über die betriebliche Bearbeitung
4. Das Unternehmen darf dem Kunden mitteilen, daß der
und Zustellung von Telegrammen dürfen gespeichert wer-
Empfänger auf die Nachricht zugegriffen hat.
den, soweit es zum Zwecke des Nachweises einer ord-
nungsgemäßen Erbringung der Telegrammdienstleistung 5. Das Unternehmen darf Nachrichteninhalte nur gemäß
nach Maßgabe des mit dem Kunden geschlossenen Ver- dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag löschen.
trags erforderlich ist. Die Daten und Belege sind späte-
stens nach sechs Monaten zu löschen. (2) Das Unternehmen hat die erforderlichen technischen
und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um Fehl-
(2) Daten und Belege über den Inhalt von Telegrammen übermittlungen und das unbefugte Offenbaren von Nach-
dürfen über den Zeitpunkt der Zustellung hinaus nur richteninhalten innerhalb des Unternehmens oder an Dritte
gespeichert werden, soweit das Unternehmen nach Maß- auszuschließen. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn
gabe des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags für ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem
Übermittlungsfehler einzustehen hat. Bei Inlandstelegram- angestrebten Schutzzweck steht. Soweit es im Hinblick auf
men sind die Daten und Belege spätestens nach drei den angestrebten Schutzzweck erforderlich ist, sind die
Monaten, bei Auslandstelegrammen spätestens nach Maßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik anzu-
sechs Monaten zu löschen. passen.
(3) Die Löschungsfristen beginnen mit dem ersten Tag
des Monats, der auf den Monat der Telegrammaufgabe
folgt. Die Löschung darf unterbleiben, solange die Verfol- § 16
gung von Ansprüchen oder internationale Vereinbarungen Inkrafttreten
eine längere Speicherung erfordern.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
§ 14
Fernwirk- und Fernmeßdienste (2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
in Kraft, sobald die zu seiner Durchführung erforderlichen
(1) Das Unternehmen darf Fernwirkinformationen und Datenverarbeitungsprogramme verfügbar sind, spätestens
Fernmeßinformationen, die personenbezogene Daten aber am 1. Juli 1992. Der Bundesminister für Post und
sind, nur solange und in dem Umfang verarbeiten, wie dies Telekommunikation gibt den Zeitpunkt der Verfügbarkeit
erforderlich ist, um die zwischen dem Nutzer und dem der Datenverarbeitungsprogramme im Bundesgesetzblatt
Fernwirkanbieter oder Fernmeßanbieter vereinbarten bekannt. Bis dahin dürfen in digitalen Sprachkommunika-
Daten zu übermitteln. Die Verantwortung für die Zulässig- tionsdiensten und bei Verwendung von Kundenkarten
keit des einzelnen Abrufs trägt der Fernwirkanbieter oder Verbindungsdaten entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 2 ge-
Fernmeßanbieter nach den für ihn geltenden Rechtsvor- speichert werden.
schriften. Das Unternehmen prüft die Zulässigkeit der
Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht.
(2) Fernwirk- oder Fernmeßinformationen zur Ver-
brauchsermittlung dürfen nur zur Übermittlung an Versor-
gungsunternehmen gespeichert werden, soweit sie zur Der Bundesrat hat zugestimmt.
Abrechnung des verbrauchten Gutes erforderlich sind; sie
sind spätestens nach vier Werktagen dem Versorgungs-
unternehmen zu übermitteln und danach bei dem Unter- Bonn, den 18. Dezember 1991
nehmen zu löschen.
§ 15 Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Nachrichtenübermittlungssysteme
mit Zwischenspeicherung
Der Bundesminister
(1) Das Unternehmen darf bei Dienstleistungen, für für Post und Telekommunikation
deren Durchführung eine Zwischenspeicherung erforder- Christian Schwarz-Schilling
2342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zweite AFG-Anpassungsverordnung
Vom 19. Dezember 1991
Auf Grund des § 249c Abs. 13 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes, der
durch Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) angefügt
worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach
Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes:
§ 1
Der Anpassungssatz nach § 112 a Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungs-
gesetzes beträgt im Beitrittsgebiet 13,9881 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Verordnung
zum Altersübergangsgeld
Vom 19. Dezember 1991
Auf Grund des§ 249e Abs. 8 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes, der durch
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe e des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1037) eingefügt worden ist, verordnet
der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft nach An-
hörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäߧ 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-
gesetzes:
§ 1
Die in§ 249e Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes genannte Befristung wird
bis zum 30. Juni 1992 verlängert.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zweite AFG-Anpassungsverordnung
Vom 19. Dezember 1991
Auf Grund des § 249c Abs. 13 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes, der
durch Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) angefügt
worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach
Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes:
§ 1
Der Anpassungssatz nach § 112 a Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungs-
gesetzes beträgt im Beitrittsgebiet 13,9881 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Verordnung
zum Altersübergangsgeld
Vom 19. Dezember 1991
Auf Grund des§ 249e Abs. 8 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes, der durch
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe e des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1037) eingefügt worden ist, verordnet
der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft nach An-
hörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäߧ 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-
gesetzes:
§ 1
Die in§ 249e Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes genannte Befristung wird
bis zum 30. Juni 1992 verlängert.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2343
Achte Verordnung
über die Versicherung von Arbeitnehmern
in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
Vom 19. Dezember 1991
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche-
rungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2104), der durch Artikel 2
§ 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1061) geändert worden ist,
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1
In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind pflichtversichert die in
der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Ange-
stellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigten der Firma Saarstahl AG, Völklingen. Dies gilt nicht für Personen,
die von der Versicherungspflicht in dieser Versicherung befreit sind.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Tag Inhalt Seite
19. 12. 91 Achte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatz-
versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2343
neu: 822-13-3-8
19. 12. 91 Dritte Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (3. Rentenanpassungsverordnung - 3. RAV) . . . . . 2344
neu: 8232-48-3
19. 12. 91 Verordnung Q~er die pauschale Erstattung der Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung
aufgrund der Ubernahme der Versorgungslast für frühere Beamte und vergleichbare Personengruppen
im Beitrittsgebiet (Versorgungslast-Erstattungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2346
neu: 860-6-5
Gesetz
zur Regelung des Verhältnisses von Kriegsfolgengesetzen zum Einigungsvertrag
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. Abweichend von Anlage I Kapitel II Sachgebiet D
das folgende Gesetz. beschlossen: Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe a zum Einigungs-
vertrag vom 31. August 1990 in Verbindung mit Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI.
1990 II S. 885, 920) findet das Häftlingshilfegesetz in
Artikel 1 der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar
Verhältnis 1987 (BGBI. 1 S. 512), zuletzt geändert durch Anlage 1
von Kriegsfolgengesetzen zum Einigungsvertrag Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 2 des Eini-
gungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
1. Abweichend von Anlage I Kapitel II Sachgebiet D mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages (BGBI. 1990 II S. 885, 919), für einen Gewahrsam in
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des den in§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengeset-
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGB!. 1990 II zes genannten Gebieten auch auf Personen Anwen-
s. 885, 919) dung, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem
a) ist das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung 1. Januar 1993 in dem in Artikel 3 des Vertrages
der Bekanntmachung vom 3. September 1971 genannten Gebiet ihren ständigen Aufenthalt genom-
(BGBI. 1 S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch men haben.
Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1 3. Abweichend von Anlage I Kapitel II Sachgebiet D
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Abschnitt III Nr. 4 Buchstabe a zum Einigungsvertrag
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 918), Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
auch auf Personen im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 3 S. 885, 920) findet das Lastenausgleichsgesetz in der
und Abs. 3 anzuwenden, die den ständigen Aufent- Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
halt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages (BGBI. 1S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 14 des
genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1991 Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. 1 S. 2809),
und vor dem 1. Januar 1993 genommen haben, mit den dort unter Buchstaben b und c genannten
b) sind die §§ 90 bis 90b des Bundesvertriebenen- Maßgaben auch auf Personen Anwendung, die nach
gesetzes auch auf Personen im Sinne des § 1 des dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Januar 1993
Bundesvertriebenengesetzes anzuwenden, die am in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
2. Oktober 1990 bereits ihren ständigen Aufenthalt ihren ständigen Aufenthalt genommen haben.
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann- 4. Abweichend von Anlage I Kapitel II Sachgebiet D
ten Gebiet hatten, Abschnitt III Nr. 5 zum Einigungsvertrag vom
c) ist § 92 des Bundesvertriebenengesetzes auch auf 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Geset-
Personen im Sinne des § 1 des Bundesvertriebe- zes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
nengesetzes anzuwenden, die am 2. Oktober 1990 920) findet das Kriegsgefangenenentschädigungs-
ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des geseti in der Fassung der Bekanntmachung vom
Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, wenn 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 506), zuletzt geändert
für die Gleichstellung einer Prüfung oder eines durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990
Befähigungsnachweises ein dringendes berufliches (BGBI. 1 S. 2809), auch auf Personen Anwendung, die
Interesse besteht. nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Januar
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2271
1993 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Artikel 2
Gebiet ihren ständigen Aufenthalt genommen haben; Inkrafttreten
diesen Personen werden nur die Leistungen des
Abschnitts I des Gesetzes gewährt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
der ehemaligen Deuts_chen Demokratischen Republik
(Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
lnha ltsverzelc h n is
Erster Abschnitt § 17 Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und Her-
Allgemeine und grundsätzliche Vorschriften ausgabe
§ 18 Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei dem
§ Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten
§ 2 Erfassung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen und Staatsanwaltschaften
des Staatssicherheitsdienstes
§ 3 Rechte des einzelnen Zweiter Unterabschnitt
§ 4 Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des Staats- Verwendung
sicherheitsdienstes durch öffentliche und nicht-öffentliche der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
Stel:en durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
§ 5 Besondere Verwendungsverbote § 19 Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nicht-
§ 6 Begriffsbestimmungen öffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften
§ 20 Verwendung von Unterlagen, die keine personen-
bezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte ent-
zweiter Abschnitt halten, durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
Erfassung der Unterlagen § 21 Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene
des Staatssicherheitsdienstes Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch
öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
§ 7 Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,
Anzeigepflichten § 22 Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentari-
scher Untersuchungsausschüsse
§ 8 Herausgabepflicht öffentlicher Stellen
§ 23 Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfol-
§ 9 Herausgabepflicht nicht-öffentlicher Stellen gung und Gefahrenabwehr
§ 1O Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutsch- § 24 Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlasse-
lands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massen- nen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften
organisationen sowie sonstige Unterlagen im Zusammen-
hang mit dem Staatssicherheitsdienst § 25 Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichten-
dienste
§ 11 Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer
Behörden durch den Bundesbeauftragten § 26 Verwendung von Dienstanweisungen und Organisations-
plänen
§ 27 Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen
Dritter Abschnitt
§ 28 Mitteilungen ohne Ersuchen an nicht-öffentliche Stellen
Verwendung der Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes § 29 Zweckbindung
§ 30 Benachrichtigung von der Übermittlung
Erster Unterabschnitt
§ 31 Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des
Rechte von Betroffenen, Dritten, Bundesbeauftragten auf Antrag von Behörden
Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes und Begünstigten
Dritter Unterabschnitt
§ 12 Verfahrensvorschriften für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter
und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes Verwendung
der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
§ 13 Recht von Betroffenen und Dritten auf Auskunft, Einsicht
und Herausgabe für die politische und historische Aufarbeitung
sowie durch Presse und Rundfunk
§ 14 Anonymisierung und Löschung personenbezogener Infor-
mationen über Betroffene und Dritte § 32 Verwendung von Unterlagen für die Aufarbeitung der
Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes
§ 15 Recht von nahen Angehörigen Vermißter oder Verstorbe-
ner auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe § 33 Verfahren
§ 16 Recht von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes auf § 34 Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk und
Auskunft, Einsicht und Herausgabe Film
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2273
Vierter Abschnitt Fünfter Abschnitt
Bundesbeauftragter Schlußvorschriften
für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
§ 42 Kosten
§ 35 Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicher-
heitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen § 43 Vorrang dieses Gesetzes
Republik
§ 44 Strafvorschriften
§ 36 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten
§ 37 Aufgaben und Befugnisse des Bundesbeauftragten § 45 Bußgeldvorschriften
§ 38 Landesbeauftragte, Verhältnis zum Bundesbeauftragten
§ 46 Straffreiheit
§ 39 Beirat
§ 47 Aufhebung von Vorschriften, Überleitung des Amts-
§ 40 Maßnahmen zur Sicherung der Unterlagen
inhabers
§ 41 Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung im
Auftrag § 48 Inkrafttreten
Erster Abschnitt §3
Rechte des einzelnen
Allgemeine und grundsätzliche Vorschriften
(1) Jeder einzelne hat das Recht, vom Bundesbeauf-
§ 1 tragten Auskunft darüber zu verlangen, ob in den erschlos-
senen Unterlagen Informationen zu seiner Person enthal-
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
ten sind. Ist das der Fall, hat der einzelne das Recht auf
(1) Dieses Gesetz regelt die Erfassung, Erschließung, Auskunft, Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von
Verwaltung und Verwendung der Unterlagen des Ministe- Unterlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes.
riums für Staatssicherheit und seiner Vorläufer- und Nach- (2) Jeder einzelne hat das Recht, die Informationen und
folgeorganisationen (Staatssicherheitsdienst) der ehemali- Unterlagen, die er vom Bundesbeauftragten erhalten hat,
gen Deutschen Demokratischen Republik, um im Rahmen der allgemeinen Gesetze zu verwenden.
1. dem einzelnen Zugang zu den vom Staatssicherheits-
dienst zu seiner Person gespeicherten Informationen (3) Durch die Auskunftserteilung, Gewährung von Ein-
zu ermöglichen, damit er die Einflußnahme des Staats- sicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen
sicherheitsdienstes auf sein persönliches Schicksal dürfen überwiegende schutzwürdige Interessen anderer
aufklären kann, Personen nicht beeinträchtigt werden.
2. den einzelnen davor zu schützen, daß er durch den §4
Umgang mit den vom Staatssicherheitsdienst zu seiner
Person gespeicherten Informationen in seinem Persön- Zulässigkeit der Verwendung
lichkeitsrecht beeinträchtigt wird, der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
3. die historische, politische und juristische Aufarbeitung
der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes zu gewähr- (1) Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen haben nur
leisten und zu fördern, Zugang zu den Unterlagen und dürfen sie nur verwenden,
4. öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen die erforderli- soweit dieses Gesetz es erlaubt oder anordnet. Legen
chen Informationen für die in diesem Gesetz genannten Betroffene, Dritte, nahe Angehörige Vermißter oder Ver-
Zwecke zur Verfügung zu stellen. storbener, Mitarbeiter oder Begünstigte des Staatssicher-
heitsdienstes Unterlagen mit Informationen über ihre Per-
(2) Dieses Gesetz gilt für Unterlagen des Staatssicher- son von sich aus vor, dürfen diese auch für die Zwecke
heitsdienstes, die sich bei öffentlichen Stellen des Bundes verwendet werden, für die sie vorgelegt worden sind.
oder der Länder, bei natürlichen Personen oder sonstigen
nicht-öffentlichen Stellen befinden. (2) Stellt der Bundesbeauftragte fest oder wird ihm mit-
geteilt, daß personenbezogene Informationen in Unter-
lagen unrichtig sind, oder wird die Richtigkeit von der
§2 Person, auf die sie sich beziehen, bestritten, so ist dies auf
Erfassung, Verwahrung und Verwaltung einem gesonderten Blatt zu vermerken und den Unter-
der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes lagen beizufügen.
Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staats- (3) Sind personenbezogene Informationen aufgrund
sicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokrati- eines Ersuchens nach den §§ 20 bis 25 übermittelt worden
schen Republik (Bundesbeauftragter) erfaßt, verwahrt, und erweisen sie sich hinsichtlich der Person, auf die sich
verwaltet und verwendet die Unterlagen des Staatssicher- das Ersuchen bezog, nach ihrer Übermittlung als unrichtig,
heitsdienstes nach Maßgabe dieses Gesetzes. so sind sie gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, es
2274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
sei denn, daß dies für die Beurteilung eines Sachverhaltes 3. Unterlagen, deren Bearbeitung vor dem 8. Mai 1945
ohne Bedeutung ist. abgeschlossen war und in denen sich keine Anhalts-
punkte befinden, daß der Staatssicherheitsdienst sie
(4) Durch die Verwendung der Unterlagen dürfen über-
über die archivische Erschließung hinaus genutzt hat,
wiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen
nicht beeinträchtigt werden. 4. Gegenstände und Unterlagen, die Betroffenen oder
Dritten vom Staatssicherheitsdienst widerrechtlich
weggenommen oder vorenthalten worden sind. Soweit
§ 5 es sich um Schriftstücke handelt, kann der Bundes-
beauftragte Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
Besondere Verwendungsverbote
(3) Betroffene sind Personen, zu denen der Staats-
(1) Die Verwendung personenbezogener Informationen sicherheitsdienst aufgrund zielgerichteter Informations-
über Betroffene oder Dritte, die im Rahmen der zielgerich- erhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher Infor-
teten Informationserhebung oder Ausspähung des Betrof- mationserhebung Informationen gesammelt hat. Satz 1 gilt
fenen einschließlich heimlicher Informationserhebung nicht
gewonnen worden sind, zum Nachteil dieser Personen ist
unzulässig. Dies gilt nicht in den Fällen des § 21 Abs. 1 1. für Mitarbeiter. des Staatssicherheitsdienstes, soweit
Nr. 1 und 2, wenn Angaben des Betroffenen oder Dritten die Sammlung der Informationen nur der Anbahnung
sich aufgrund der Informationen ganz oder teilweise als und Werbung oder nur der Kontrolle ihrer Tätigkeit für
unzutreffend erweisen. den Staatssicherheitsdienst gedient hat, und
2. für Begünstigte, soweit die Sammlung der Informatio-
(2) Die Verwendung von Unterlagen ist für einen
nen nur der Anbahnung oder nur der Kontrolle ihres
begrenzten Zeitraum unzulässig, wenn die zuständige
Verhaltens im Hinblick auf die Begünstigung gedient
Staatsanwaltschaft oder das Gericht gegenüber dem Bun-
hat.
desbeauftragten erklärt, daß für einen bestimmten Zeit-
raum die Verwendung die Durchführung eines Strafverfah- (4) Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes sind haupt-
rens beeinträchtigen würde. Dies gilt nicht, wenn dadurch amtliche und inoffizielle Mitarbeiter.
Personen in der Wahrnehmung ihrer Rechte in unzumut-
1. Hauptamtliche Mitarbeiter sind Personen, die in einem
barer Weise beschränkt würden. In diesem Falle erfolgt die
offiziellen Arbeits- oder Dienstverhältnis des Staats-
Verwendung im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft
sicherheitsdienstes gestanden haben und Offiziere des
oder dem Gericht.
Staatssicherheitsdienstes im besonderen Einsatz.
2. Inoffizielle Mitarbeiter sind Personen, die sich zur Liefe-
§6 rung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst
Begriffsbestimmungen bereiterklärt haben.
(1) Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sind (5) Die Vorschriften über Mitarbeiter des Staatssicher-
heitsdienstes gelten entsprechend für
1. sämtliche Informationsträger unabhängig von der Form
der Speicherung, insbesondere 1. Personen, die gegenüber Mitarbeitern des Staatssicher-
heitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für den Staats-
a) Akten, Dateien, Schriftstücke, Karten, Pläne, Filme, sicherheitsdienst rechtlich oder faktisch weisungs-
Bild-, Ton- und sonstige Aufzeichnungen, befugt waren,
b) deren Kopien, Abschriften und sonstige Duplikate 2. inoffizielle Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der Kriminal-
sowie polizei der Volkspolizei.
c) die zur Auswertung erforderlichen Hilfsmittel, insbe-
(6) Begünstigte sind Personen, die
sondere Programme für die automatisierte Daten-
verarbeitung, 1 . vom Staatssicherheitsdienst wesentlich gefördert wor-
den sind, insbesondere durch Verschaffung beruflicher
soweit sie beim Staatssicherheitsdienst oder beim
oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteile,
Arbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei ent-
standen, in deren Besitz gelangt oder ihnen zur Ver- 2. vom Staatssicherheitsdienst oder auf seine Veranlas-
wendung überlassen worden sind, sung bei der Strafverfolgung geschont worden sind,
2. dem Staatssicherheitsdienst überlassene Akten von 3. mit Wissen, Duldung oder Unterstützung des Staats-
Gerichten und Staatsanwaltschaften. sicherheitsdienstes Straftaten gefördert, vorbereitet
oder begangen haben.
(2) Nicht zu den Unterlagen gehören
(7) Dritte sind sonstige Personen, über die der Staats-
1. Schreiben des Staatssicherheitsdienstes nebst Anla- sicherheitsdienst Informationen gesammelt hat.
gen, die er anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen
Stellen zugesandt hat, soweit diese Stellen ihm gegen- (8) Ob Personen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdien-
über nicht rechtlich oder faktisch weisungsbefugt stes, Begünstigte, Betroffene oder Dritte sind, ist für jede
waren, Information gesondert festzustellen. Für die Feststellung
ist maßgebend, mit welcher Zielrichtung die Informationen
2. Unterlagen, die an andere Stellen aus Gründen der
in die Unterlagen aufgenommen worden sind.
Zuständigkeit weiter- oder zurückgegeben worden sind
und in denen sich keine Anhaltspunkte befinden, daß (9) Die Verwendung von Unterlagen umfaßt die Weiter-
der Staatssicherheitsdienst Maßnahmen getroffen oder gabe von Unterlagen, die Übermittlung von Informationen
veranlaßt hat, aus den Unterlagen sowie die sonstige Verarbeitung und
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2275
die Nutzung von Informationen. Soweit in dieser Vorschrift Stelle sind. Der Nachweis des Eigentumserwerbs obliegt
nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmun- der natürlichen Person oder sonstigen nicht-öffentlichen
gen der §§ 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes mit Stelle. Vom Eigentum der natürlichen Person oder sonsti-
der Maßgabe, daß zu den nicht-öffentlichen Stellen auch gen nicht-öffentlichen Stelle kann ausgegangen werden
die Religionsgesellschaften gehören. bei Unterlagen nach § 1O Abs. 4, die sie selbst angefertigt
hat.
(2) Soweit Unterlagen an den Bundesbeauftragten her-
zweiter Abschnitt auszugeben sind, sind ihm auch Kopien und sonstige
Duplikate herauszugeben.
Erfassung
der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes (3) Jede natürliche Person und jede sonstige nicht-
öffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf dessen
Verlangen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, die
§7
ihr Eigentum sind, zur Anfertigung von Kopien, Abschriften
Auffinden oder sonstigen Duplikaten zu überlassen.
von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,
Anzeigepflichten § 10
(1) Alle öffentlichen Stellen unterstützen den Bundes- Unterlagen
beauftragten bei seinen Ermittlungen zum Auffinden der der sozialistischen Einheitspartei Deutschlands,
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes und bei deren anderer mit ihr verbundener Parteien
Übernahme. Ist ihnen bekannt oder stellen sie gelegentlich und Massenorganisationen
der Erfüllung ihrer Aufgaben fest, daß sich bei ihnen Unter- sowie sonstige Unterlagen
lagen des Staatssicherheitsdienstes befinden, so haben im Zusammenhang mit dem Staatssicherheitsdienst
sie dies dem Bundesbeauftragten unverzüglich anzuzeigen.
(1) Der Bundesbeauftragte kann zur Erfüllung seiner
(2) Der Bundesbeauftragte kann im Einvernehmen mit Aufgaben von den zuständigen Stellen Auskunft über Art,
einer öffentlichen Stelle in deren Registraturen, Archiven Inhalt und Aufbewahrungsort der Unterlagen der Sozialisti-
und sonstigen Informationssammlungen Einsicht nehmen, schen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr ver-
wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein bundener Parteien und Massenorganisationen der ehema-
von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes vorliegen. ligen Deutschen Demokratischen Republik verlangen.
(3) Natürliche Personen und sonstige nicht-öffentliche (2) Der Bundesbeauftragte kann Einsicht in die Unter-
Stellen sind verpflichtet, dem Bundesbeauftragten unver- lagen verlangen. Bei der Suche nach den benötigten
züglich anzuzeigen, daß sich bei ihnen Unterlagen des Unterlagen ist er zu unterstützen.
Staatssicherheitsdienstes befinden, sobald ihnen dies
bekannt wird. (3) Dem Bundesbeauftragten sind auf sein Verlangen
Duplikate von solchen Unterlagen herauszugeben, die im
§8 Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheits-
die·nstes stehen und die er zur Wahrnehmung seiner Auf-
Herausgabepflicht öffentlicher Stellen gaben benötigt. Die Duplikate werden Bestandteil der
(1) Jede öffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten Unterlagen nach § 6 Abs. 1 .
auf dessen Verlangen unverzüglich bei ihr befindliche (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Unter-
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einschließlich lagen, die erkennbar im Zusammenwirken anderer öffent-
Kopien, Abschriften und sonstigen Duplikaten heraus- licher oder nicht-öffentlicher Stellen der ehemaligen Deut-
zugeben. schen Demokratischen Republik mit dem Staatssicher-
(2) Benötigt die öffentliche Stelle Unterlagen zur Erfül- heitsdienst, auf seine Veranlassung oder zur Umsetzung
lung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zweckbindung nach seiner Anordnungen oder Hinweise entstanden sind.
den §§ 20 bis 23 und 25, kann sie Duplikate zu ihren
Unterlagen nehmen. Originalunterlagen dürfen nur zu den § 11
Unterlagen genommen werden, soweit dies im Einzelfall Rückgabe und Herausgabe
zur Aufgabenerfüllung unerläßlich ist. In diesem Fall sind von Unterlagen anderer Behörden
dem Bundesbeauftragten auf Verlangen Duplikate heraus- durch den Bundesbeauftragten
zugeben.
(1) Der Bundesbeauftragte hat Unterlagen anderer
(3) Unterlagen über Betroffene sind von den Nachrich- Behörden, in denen sich keine Anhaltspunkte dafür befinden,
tendiensten des Bundes und der Länder ersatzlos und daß der Staatssicherheitsdienst Maßnahmen getroffen
vollständig an den Bundesbeauftragten herauszugeben. oder veranlaßt hat,
1. auf Anforderung oder
§9
2. wenn er gelegentlich der Erfüllung seine~ Aufgaben das
Herausgabepflicht nicht-öffentlicher Stellen
Vorhandensein solcher Unterlagen feststellt,
(1) Jede natürliche Person und jede sonstige nicht- an die zuständigen Stellen zurückzugeben. Der Bundes-
öffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf dessen beauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
Verlangen unverzüglich Unterlagen des Staatssicherheits-
dienstes herauszugeben, soweit diese nicht Eigentum der (2) Der Bundesbeauftragte hat in die Geheimhaltungs-
natürlichen Person oder der sonstigen nicht-öffentlichen grade Geheim und höher eingestufte Unterlagen des Bun-
2276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
des, der Länder sowie Unterlagen ihrer Nachrichtendien- Einsicht in Unterlagen gewährt oder werden Unterlagen
ste an den Bundesminister des Innern oder die zuständi- herausgegeben
gen Landesbehörden herauszugeben. Der Bundesbeauf- 1. Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern, Begünstigten oder
tragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
Unterlagen zwischen- oder überstaatlicher Organisationen 2. ihrem Rechtsanwalt, wenn er dazu ausdrücklich
und ausländischer Staaten, die in die Geheimhaltungs- ermächtigt ist.
grade VS-Vertraulich und höher eingestuft sind und zu (2) Auskünfte werden vom Bundesbeauftragten schrift-
deren Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme die Bundes- lich erteilt, sofern nicht im Einzelfall eine andere Form der
republik Deutschland aufgrund völkerrechtlicher Verträge Auskunft angemessen ist Die Entscheidung trifft er nach
verpflichtet ist, sind an den Bundesminister des Innern als
pflichtgemäßem Ermessen.
Nationale Sicherheitsbehörde herauszugeben.
(3) Soll ein Antrag auf Auskunft mit Vorrang behandelt
(3) Unterlagen über Betriebseinrichtungen, technische werden, ist die besondere Eilbedürftigkeit begründet dar-
Verfahren und Umweltbelastungen des Betriebsgeländes zulegen. Von der Eilbedürftigkeit kann ausgegangen wer-
von Wirtschaftsunternehmen, die dem Staatssicherheits- den, wenn die Auskunft zu Zwecken der Rehabilitierung,
dienst ganz oder teilweise ein- oder angegliedert waren, Wiedergutmachung, Abwehr einer Gefährdung des Per-
sind auf Anforderung an den jetzigen Verfügungsberech- sönlichkeitsrechts oder zur Entlastung vom Vorwurf einer
tigten herauszugeben. Der Bundesbeauftragte kann Dupli- Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst benötigt
kate zu seinen Unterlagen nehmen.
wird.
(4) Der Bundesbeauftragte hat Unterlagen über Objekte (4) Einsicht wird in Originalunterlagen oder in Duplikate
und andere Gegenstände, insbesondere Grundrißpläne, gewährt. Enthalten Unterlagen außer den personenbezo-
Pläne über Versorgungsleitungen und Telefonleitungen, genen Informationen über den Antragsteller auch solche
an den jetzigen Verfügungsberechtigten herauszugeben. über andere Betroffene oder Dritte, wird Einsicht in Origi-
Der Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unter- nalunterlagen nur gewährt, wenn
lagen nehmen.
1. andere Betroffene oder Dritte eingewilligt haben oder
(5) Werden hauptamtliche Mitarbeiter des Staatssicher-
2. eine Trennung der Informationen über andere Betrof-
heitsdienstes in den öffentlichen Dienst eingestellt oder im
fene oder Dritte nicht oder nur mit unvertretbarem
öffentlichen Dienst weiterbeschäftigt, sind die zu ihrer Per-
Aufwand möglich ist und kein Grund zu der Annahme
son geführten Personalunterlagen im erforderlichen
besteht, daß schutzwürdige Interessen anderer Betrof-
Umfang an die zuständige personalaktenführende Stelle
fener oder Dritter an der Geheimhaltung überwiegen.
herauszugeben. Der Bundesbeauftragte kann Duplikate
zu seinen Unterlagen nehmen. Im übrigen wird Einsicht in Duplikate gewährt, in denen die
personenbezogenen Informationen über andere Betrof-
(6) Soweit ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheits- fene oder Dritte anonymisiert worden sind. Die Einsicht-
dienstes Empfänger von Renten sind, sind die zu ihrer nahme erfolgt in der Zentralstelle oder in einer der Außen-
Person geführten Personalunterlagen im erforderlichen stellen.
Umfang an den Versorgungsträger herauszugeben. Der
Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen (5) Unterlagen werden nur als Duplikate herausgege-
nehmen. ben, in denen die personenbezogenen Informationen über
andere Betroffene oder Dritte anonymisiert worden sind.
(6) Das Recht auf Einsicht und Herausgabe gilt nicht für
die zur Auswertung erforderlichen Hilfsmittel (§ 6 Abs.1 Nr. 1
Dritter Abschnitt Buchstabe c). Sind andere Unterlagen nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand auffindbar, erstreckt sich
Verwendung das Recht auf Einsicht und Herausgabe auf Duplikate von
der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes Karteikarten, die der Auswertung der Unterlagen dienen
und in denen personenbezogene Informationen über den
Erster Unterabschnitt Antragsteller enthalten sind.
Rechte von Betroffenen, Dritten, § 13
Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes Recht von Betroffenen und Dritten
und Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
§ 12 (1) Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu ihrer
Person vorhandenen und erschlossenen Unterlagen zu
Verfahrensvorschriften erteilen. In dem Antrag sollen Angaben gemacht werden,
für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter die das Auffinden der Unterlagen ermöglichen. Der Zweck,
und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes zu dem die Auskunft eingeholt wird, muß nicht angegeben
(1) Der Antrag auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen oder werden.
Herausgabe von Unterlagen ist schriftlich zu stellen. Der (2) Die Auskunft umfaßt eine Beschreibung der zu der
Antragsteller hat durch eine Bestätigung der zuständigen Person des Betroffenen vorhandenen und erschlossenen
Landesbehörde seine Identität und, wenn er als gesetz- Unterlagen und eine Wiedergabe ihres wesentlichen Inhal-
licher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzu- tes. Die Auskunft kann zunächst auf die Mitteilung
weisen. Wird der Antrag durch einen Bevollmächtigten mit beschränkt werden, daß Unterlagen vorhanden sind und
Nachweis seiner Vollmacht gestellt, wird Auskunft erteilt, der Betroffene Einsicht in diese Unterlagen nehmen kann.
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(3) Dem Betroffenen ist auf Antrag Einsicht in die zu (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für perso-
seiner Person vorhandenen und erschlossenen Unter- nenbezogene Informationen über den Antragsteller, die in
lagen zu gewähren. Unterlagen vorhanden sind, die zur Person eines Mitarbei-
ters des Staatssicherheitsdienstes geführt werden.
(4) Dem Betroffenen sind auf Antrag Duplikate von
Unterlagen herauszugeben. In den Duplikaten sind die (4) Ist eine Anonymisierung nicht möglich und ist Absatz 2
personenbezogenen Informationen über andere Betrof- nicht anzuwenden, tritt an die Stelle der Anonymisierung
fene oder Dritte zu anonymisieren. die Vernichtung der Unterlage. Soweit die Unterlagen
automatisiert lesbar sind, tritt an die Stelle der Vernichtung
(5) Sind in den zur Person des Betroffenen vorhandenen der Unterlage die Löschung . der auf ihr gespeicherten
und erschlossenen Unterlagen, in die der Betroffene Ein- Informationen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Unterlagen auch
sicht genommen oder von denen er Duplikate erhalten hat, personenbezogene Informationen über andere Betroffene
Decknamen von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdien- oder Dritte enthalten und diese der Vernichtung der Unter-
stes, die Informationen über ihn gesammelt oder verwertet lagen nicht zustimmen.
oder die diese Mitarbeiter geführt haben, enthalten, so sind
ihm auf Verlangen die Namen der Mitarbeiter und weitere
ldentifizierungsangaben bekanntzugeben, soweit sie sich § 15
aus den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes ein- Recht von nahen Angehörigen
deutig entnehmen lassen. Satz 1 gilt auch für andere Per- Vermißter oder Verstorbener
sonen, die den Betroffenen schriftlich denunziert haben, auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
. wenn der Inhalt der Denunziation geeignet war, dem
Betroffenen Nachteile zu bereiten. Interessen von Mit- (1) Nahen Angehörigen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen
arbeitern und Denunzianten an der Geheimhaltung ihrer 1. zur Rehabilitierung Vermißter oder Verstorbener,
Namen stehen der Bekanntgabe der Namen nicht ent-
2. zum Schutze des Persönlichkeitsrechts Vermißter oder
gegen.
Verstorbener, insbesondere zur Klärung des Vorwurfs
(6) Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Mitarbeiter der Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst,
des Staatssicherheitsdienstes oder der Denunziant im 3. zur Aufklärung des Schicksals Vermißter oder Verstor-
Zeitpunkt seiner Tätigkeit gegen den Betroffenen das bener.
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
In dem Antrag sind der Zweck, zu dem die Auskunft
(7) Für Dritte gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend eingeholt wird, glaubhaft zu machen und das Verwandt-
mit der Maßgabe, daß der Antragsteller Angaben zu schaftsverhältnis zu der vermißten oder verstorbenen Per-
machen hat, die das Auffinden der Informationen ermög- son nachzuweisen.
lichen. Die Auskunft wird nur erteilt, wenn der dafür erfor-
derliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom (2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
Antragsteller geltend gemachten Informationsinteresse (3) Nahe Angehörige sind Ehegatten, Kinder, Enkel-
steht. kinder, Eltern und Geschwister.
(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vermißte oder Verstor-
§ 14 bene eine andere Verfügung hinterlassen hat oder sein
Anonymisierung und Löschung entgegenstehender Wille sich aus anderen Umständen
personenbezogener Informationen eindeutig ergibt.
über Betroffene und Dritte
§ 16
(1) Auf Antrag Betroffener und Dritter werden in den zu
ihrer Person geführten Unterlagen des Staatssicherheits- Recht
dienstes einschließlich der Hilfsmittel, die dem Auffinden von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes
der Unterlagen dienen, die ihre Person betreffenden Infor- auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
mationen anonymisiert. Anträge können ab 1. Januar 1997
(1) Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes ist auf
gestellt werden.
Antrag Auskunft über ihre personenbezogenen Informatio-
(2) Die Anonymisierung unterbleibt, nen zu erteilen, die in den zu ihrer Person geführten
Unterlagen enthalten sind.
1. soweit andere Personen ein offensichtlich überwiegen-
des Interesse an einer zulässigen Nutzung der Informa- (2) Die Auskunft kann außerdem eine Umschreibung
tionen zur Behebung einer bestehenden Beweisnot von Art und Umfang der Tätigkeit, des Personenkreises,
haben, über den berichtet worden ist, sowie der Häufigkeit der
2. soweit die Informationen für die Forschung zur politi- Berichterstattung umfassen.
schen und historischen Aufarbeitung erforderlich sind, (3) Dem Mitarbeiter ist auf Antrag Einsicht in die zu
3. solange ein diese Unterlagen betreffendes Zugangs- seiner Person geführten Unterlagen zu gewähren. § 12
ersuchen einer zuständigen Stelle anhängig ist Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 gilt nicht.
und deswegen das Interesse des Antragstellers an der (4) Dem Mitarbeiter kann auf Antrag Auskunft aus den
Anonymisierung zurücktreten muß. Die zu der Person des von ihm erstellten Berichten erteilt und Einsicht in diese
Antragstellers in den Unterlagen enthaltenen Informatio- gewährt werden, wenn er glaubhaft macht, daß er hieran
nen dürfen ohne seine Einwilligung nur übermittelt oder ein rechtliches Interesse hat. Dies gilt nicht, wenn das
genutzt werden, soweit dies für den Zweck, der der Anony- berechtigte Interesse Betroffener oder Dritter an der
misierung entgegensteht, unerläßlich ist. Geheimhaltung überwiegt.
2278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(5) Dem Mitarbeiter sind auf Antrag Duplikate der zu zeibehörden, soweit sie als Hilfsorgane der Staatsanwalt-
seiner Person geführten Unterlagen herauszugeben. In schaften handeln, prüft der Bundesbeauftragte die Zuläs-
den Duplikaten sind die personenbezogenen Informatio- sigkeit nur, soweit dazu Anlaß besteht.
nen über Betroffene oder Dritte zu anonymisieren.
(4) Mitteilungen werden vom Bundesbeauftragten
schriftlich gemacht, sofern nicht im Einzelfall eine andere
§ 17
Form der Mitteilung angemessen ist. Die Entscheidung
Recht von Begünstigten trifft er nach pflichtgemäßem Ermessen.
auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
(5) Soll ein Ersuchen um Mitteilung mit Vorrang behan-
(1) Für das Recht von Begünstigten auf Auskunft, Ein-
delt werden, ist die besondere Eilbedürftigkeit begründet
sicht in Unterlagen und Herausgabe von Unterlagen gilt
darzulegen. Von der Eilbedürftigkeit kann ausgegangen
§ 16 Abs.1, 3 und 5 entsprechend.
werden,
(2) Der Begünstigte hat Angaben zu machen, die das 1. wenn die Mitteilung zu Zwecken der Rehabilitierung,
Auffinden der Informationen ermöglichen. Wiedergutmachung, Abwehr einer Gefährdung des
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die zuständige oberste Persönlichkeitsrechts oder zur Entlastung vom Vorwurf
einer Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst
Bundesbehörde oder die zuständige Landesbehörde
gegenüber dem Bundesbeauftragten erklärt, daß eine benötigt wird,
Auskunft, Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder 2. bei der Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Ver-
Herausgabe von Unterlagen wegen eines überwiegenden mögens der ehemaligen Deutschen Demokratischen
öffentlichen Interesses unterbleiben muß. Republik und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz in
ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das dem Bereich
§ 18 der Kommerziellen Koordinierung zugeordnet war,
Recht 3. bei der Überprüfung von Personen in den Fällen des
auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe § 20 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und des§ 21 Abs. 1 Nr. 6 und 7,
bei dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten 4. bei der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr in den
von Gerichten und Staatsanwaltschaften Fällen des§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b
Bei den vom Bundesbeauftragten verwahrten Akten von und Nr. 2.
Gerichten und Staatsanwaltschaften gelten für das Recht
(6) Einsicht wird gewährt, wenn Mitteilungen nicht aus-
auf Auskunft, Einsicht in Akten und Herausgabe von Akten
reichen. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
anstelle des § 12 Abs. 4 bis 6 und der §§ 13, 15 bis 17 und
daß an die Stelle des Antragstellers die Person tritt, auf die
43 die jeweiligen gesetzlichen Verfahrensordnungen.
sich das Ersuchen bezieht.
(7) Unterlagen sind herauszugeben, wenn die ersu-
chende Stelle begründet darlegt, daß Mitteilungen und
Zweiter Unterabschnitt Einsichtnahme nicht ausreichen oder die Einsichtnahme
mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre. Original-
Verwendung unterlagen werden nur herausgegeben, wenn dies insbe-
der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sondere für Beweiszwecke unerläßlich ist. Sie sind an den
durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen Bundesbeauftragten unverzüglich zurückzugeben, sobald
sie für den Verwendungszweck nicht mehr benötigt wer-
§ 19 den. Enthalten die Unterlagen außer den personenbezo-
genen Informationen über Personen, auf die sich das
Zugang zu den Unterlagen
Ersuchen bezieht, auch solche über andere Betroffene
durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen,
oder Dritte, gilt § 12 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
Verfahrensvorschriften
(1) Der Bundesbeauftragte macht Mitteilungen an öffent-
liche und nicht-öffentliche Stellen, gewährt ihnen Einsicht § 20
in Unterlagen und gibt ihnen Unterlagen heraus, soweit Verwendung von Unterlagen,
deren Verwendung nach den §§ 20 bis 23, 25 und 26 die keine personenbezogenen Informationen
zulässig ist. über Betroffene oder Dritte enthalten,
(2) Ersuchen können von der zur Erfüllung der jeweiligen durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
Aufgabe zuständigen öffentlichen Stelle an den Bundes- (1) Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen
beauftragten gerichtet werden. Wer für eine nicht-öffent- Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen
liche Stelle ein Ersuchen stellt, hat seine Berechtigung durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen in dem erfor-
hierzu schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage derlichen Umfang für folgende Zwecke verwendet werden:
nachzuweisen.
1. Rehabilitierung von Betroffenen, Vermißten und Ver-
(3) Der Bundesbeauftragte prüft, ob sich ein Ersuchen storbenen, Wiedergutmachung, Leistungen nach dem
um Mitteilung, Einsichtnahme oder Herausgabe auf einen Häftlingshilfegesetz,
zulässigen Verwendungszweck bezieht, im Rahmen der
2. Schutz des Persönlichkeitsrechts,
Aufgaben des Empfängers liegt und inwieweit die Verwen-
dung für den angegebenen Zweck erforderlich ist. Bei 3. Aufklärung des Schicksals Vermißter und ungeklärter
Ersuchen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Poli- Todesfälle,
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2279
4. Ruhen von Versorgungsleistungen nach dem Versor- b) Personen, die als ehrenamtliche Richter tätig sind,
gungsruhensgesetz sowie Kürzung oder Aberkennung c) Personen, die in einem kirchlichen Ehrenamt tätig
oder Ruhen von Leistungen, auf die das Versorgungs-
sind,
ruhensgesetz entsprechende Anwendung findet,
d) Personen, die in Verbänden auf Bundes- oder
5. Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermögens Landesebene leitende Funktionen wahrnehmen;
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik soweit es sich nicht um gerichtliche Verfahren han-
und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz in ihrem delt, wird nur eine Mitteilung gemacht,
Gebiet sowie des Vermögens, das dem Bereich der
Kommerziellen Koordinierung zugeordnet war, e) Betriebsräte,
6. Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe f) Personen, die sich
der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kennt- - in den vorgenannten Fällen oder
nis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffi-
ziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, - in den Fällen der Nummer 6 Buchstabe a bis f
soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staats- um das Amt, die Funktion, die Zulassung oder die
sicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres Einstellung bewerben;
gehandelt hat: die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für
a) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landes- einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen;
regierung sowie sonstige in einem öffentlich-recht- wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht
lichen Amtsverhältnis stehende Personen, einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder
b) Abgeordnete und Angehörige kommunaler Vertre- einen ausländischen Nachrichtendienst vorliegen,
tungskörperschaften, genügt anstelle der Einwilligung die Kenntnis der zu
überprüfenden Person,
c) Mitglieder des Beirates nach § 39,
8. Verfahren zur Erteilung oder zum Entzug einer Erlaub-
d) Personen, die im öffentlichen Dienst des Bundes, nis nach dem Waffengesetz, dem Bundesjagdgesetz,
der Länder einschließlich der Gemeinden und der dem Sprengstoffgesetz, dem Kriegswaffenkontroll-
Gemeindeverbände, über- oder zwischenstaat- gesetz und dem Außenwirtschaftsgesetz, soweit sich
licher Organisationen, in denen die Bundesrepublik aus den Unterlagen Hinweise auf die persönliche
Deutschland Mitglied ist, sowie im kirchlichen Dienst Zuverlässigkeit ehemaliger Mitarbeiter des Staats-
beschäftigt sind oder weiterverwendet werden sicherheitsdienstes ergeben,
sollen,
9. Anerkennung ruhegehaltfähiger- Zeiten, Zahlung und
e) Personen, die als Notar weiterverwendet werden Überführung der Renten ehemaliger Angehöriger des
oder als Rechtsanwalt tätig bleiben sollen, Staatsicherheitsdienstes,
f) - Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Betriebs- 10. Ordensangelegenheiten.
leiter oder leitende Angestellte in Betrieben einer
juristischen Person, (2) § 26 bleibt unberührt.
- durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsver- (3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr. 6 und 7 ge-
trag zur Vertretung der Personenmehrheit be- nannten Zwecke ist nach Ablauf einer Frist von 15 Jahren
rufene Personen, Geschäftsführer, Betriebsleiter unzulässig. Die Frist beginnt am Tage des lnkrafttretens
oder leitende Angestellte in Betrieben einer Per- dieses Gesetzes. Nach Ablauf der Frist darf die Tatsache
sonenmehrheit; einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst dem Mit-
soweit es sich nicht um gerichtliche Verfahren han- arbeiter im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und
delt, wird nur eine Mitteilung gemacht, nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Die Ausnah-
men des § 52 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes
g) Sicherheitsüberprüfungen von Personen, gelten entsprechend. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit
- denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungs- des Mitarbeiters entstandene Rechte anderer Personen,
bedürftige Tatsachen, Gegenstände oder gesetzliche Rechtsfolgen der Tätigkeit und Entscheidun-
Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang gen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im
dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen Zusammenhang mit der Tätigkeit ergangen sind, bleiben
können oder unberührt.
- die an sicherheitsempfindlichen Stellen von
§ 21
lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtun-
gen beschäftigt sind oder werden sollen; Verwendung von Unterlagen,
die personenbezogene Informationen
die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für
über Betroffene oder Dritte enthalten,
einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,
durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
7. Überprüfung der folgenden Personen mit ihrer Ein-
willigung zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder (1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informa-
inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, tionen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch
soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staats- öffentliche und nicht-öffentliche Stellen in dem erforder-
sicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres lichen Umfang für folgende Zwecke verwendet werden:
gehandelt hat: 1. Rehabilitierung von Betroffenen, Vermißten und Ver-
a) Vorstände von politischen Parteien bis hinunter zur storbenen, Wiedergutmachung, Leistungen nach dem
Kreisebene, Häftlingshilfegesetz,
2280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2. Schutz des Persönlichkeitsrechts, lagen getroffen werden kann und es sich nicht um
Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollen-
3. Aufklärung des Schicksals Vermißter und ungeklärter
dung des 18. Lebensjahres gehandelt hat:
Todesfälle,
a) Vorstände von politischen Parteien bis hinunter zur
4. Ruhen von Versorgungsleistungen nach dem Versor-
Kreisebene,
gungsruhensgesetz sowie Kürzung oder Aberkennung
oder Ruhen von Leistungen, auf die das Versorgungs- b) Personen, die als ehrenamtliche Richter tätig sind,
ruhensgesetz entsprechende Anwendung findet, c) Personen, die in einem kirchlichen Ehrenamt tätig
5. Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermögens sind,
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik d) Personen, die in Verbänden auf Bundes- oder
und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz in ihrem Landesebene leitende Funktionen wahrnehmen;
Gebiet sowie des Vermögens, das dem Bereich der soweit es sich nicht um gerichtliche Verfahren han-
Kommerziellen Koordinierung zugeordnet war, delt, wird nur eine Mitteilung gemacht,
6. Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe e) Betriebsräte,
der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis
f) Personen, die sich
zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für
den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit die - in den vorgenannten Fällen oder
Feststellung nicht mit den in § 20 genannten Unterla- - in den Fällen der Nummer 6 Buchstabe a bis f
gen getroffen werden kann und es sich nicht um Tätig-
um das Amt, die Funktion, die Zulassung oder die
keiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung
des 18. Lebensjahres gehandelt hat: Einstellung bewerben;
die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für
a) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landes-
einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen;
regierung sowie sonstige in einem öffentlich-recht-
wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht
lichen Amtsverhältnis stehende Personen,
einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder
b) Abgeordnete und Angehörige kommunaler Vertre- einen ausländischen Nachrichtendienst vorliegen,
tungskörperschaften, genügt anstelle der Einwilligung die Kenntnis der zu
c) Mitglieder des Beirates nach § 39, überprüfenden Person.
d) Personen, die im öffentlichen Dienst des Bundes, (2) Das besondere Verwendungsverbot nach § 5 Abs. 1
der Länder einschließlich der Gemeinden und der bleibt unberührt.
Gemeindeverbände, über- oder zwischenstaatlicher (3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr. 6 und 7 ge-
Organisationen, in denen die Bundesrepublik nannten Zwecke ist nach Ablauf einer Frist von 15 Jahren
Deutschland Mitglied ist, sowie im kirchlichen Dienst unzulässig. Die Frist beginnt am Tage des lnkrafttretens
beschäftigt sind oder weiterverwendet werden sollen, dieses Gesetzes. Nach Ablauf der Frist darf die Tatsache
e) Personen, die als Notar weiterverwendet werden einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst dem Mit-
oder als Rechtsanwalt tätig bleiben sollen, arbeiter im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und
nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Die Ausnah-
f) - Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Betriebs-
men des § 52 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes
leiter oder leitende Angestellte in Betrieben einer
gelten entsprechend. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit
juristischen Person,
des Mitarbeiters entstandene Rechte anderer Personen,
- durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag gesetzliche Rechtsfolgen der Tätigkeit und Entscheidun-
zur Vertretung der Personenmehrheit berufene gen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im
Personen, Geschäftsführer, Betriebsleiter oder Zusammenhang mit der Tätigkeit ergangen sind, bleiben
leitende Angestellte in Betrieben einer Personen- unberührt.
mehrheit; § 22
soweit es sich nicht um gerichtliche Verfahren han- Verwendung
delt, wird nur eine Mitteilung gemacht, von Unterlagen für Zwecke
parlamentarischer Untersuchungsausschüsse
g) Sicherheitsüberprüfungen von Personen,
- denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungs- (1) Das Recht auf Beweiserhebung durch parlamentari-
bedürftige Tatsachen, Gegenstände oder sche Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44 Abs. 1
Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang und 2 des Grundgesetzes erstreckt sich auch auf Unter-
dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen lagen des Staatssicherheitsdienstes.
können oder (2) Absatz 1 gilt entsprechend .für parlamentarische
- die an sicherheitsempfindlichen Stellen von Untersuchungsausschüsse der Länder.
lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtun-
gen beschäftigt sind oder werden sollen; § 23
die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für Verwendung
einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen, von Unterlagen für Zwecke
der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr
7. Überprüfung der folgenden Personen mit ihrer Einwilli-
gung zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffi- (1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informa-
ziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit tionen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen in dem
die Feststellung nicht mit den in § 20 genannten Unter- erforderlichen Umfang verwendet werden
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2281
1. zur Verfolgung von durch oder für Nachrichtendienste verwendet werden.
a) Straftaten im Zusammenhang mit dem Regime der Ausgenommen sind Unterlagen, soweit sie personenbezo-
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, gene Informationen enthalten über
insbesondere Straftaten im Zusammenhang mit der 1 . Mitarbeiter der Nachrichtendienste des Bundes, der
Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes, anderer Länder oder der Verbündeten und die Verwendung
Sicherheits-, Strafverfolgungs- und Strafvollzugs- zum Schutze dieser Mitarbeiter oder der Nachrichten-
behörden sowie der Gerichte, dienste erforderlich ist, oder
b) Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212 oder 2. Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste und die Ver-
220a, 239a, 239b, 306 bis 308, 310b Abs.1, § 311 wendung zur Spionageabwehr erforderlich ist.
Abs. 1, § 311a Abs.1, §§ 312, 316c Abs.1 oder
§ 319 des Strafgesetzbuches sowie von Straftaten (2) Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen
nach Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen
durch oder für Nachrichtendienste des Bundes und der
- § 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2,
Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie
Satz 2 des Waffengesetzes,
durch oder für Nachrichtendienste der Verbündeten ver-
- § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch wendet werden, wenn sie Informationen enthalten, die
in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3
1. die Spionage oder Spionageabwehr,
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaf-
fen, 2. den Bereich des gewalttätigen Extremismus oder des
Terrorismus
- § 29 Abs. 3 Nr. 1, 4, § 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 des
Betäubungsmittelgesetzes, im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes betref-
fen.
- § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Betäubungsmittelgesetzes,
sofern die Straftaten gewerbsmäßig oder als Mit- (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bleibt § 5 Abs„ 1
glied einer Bande begangen worden sind, unberührt.
c) Straftaten im Zusammenhang mit dem national-
sozialistischen Regime, (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absat-
zes 2 kann der Bundesminister des Innern die ersatzlose
d) Straftaten nach § 44 dieses Gesetzes, Herausgabe von Unterlagen anordnen, wenn das Verblei-
2. zur Abwehr einer drohenden erheblichen Gefahr für die ben der Unterlagen beim Bundesbeauftragten dem Wohl
öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
drohenden Straftaten. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der Parlamentari-
schen Kontrollkommission nach dem Gesetz über die
§ 5 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Verwertungsverbote nach parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätig-
den Vorschriften der Strafprozeßordnung bleiben unbe- keit des Bundes.
rührt.
(2) Andere Unterlagen dürfen auch verwendet werden, (5) Außerdem dürfen durch oder für Nachrichtendienste
soweit dies zur Verfolgung anderer Straftaten einschließ- im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die in § 26
lich der Rechtshilfe in Strafsachen sowie der Abwehr einer genannten Unterlagen verwendet werden.
erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbeson-
dere zur Verhütung von Straftaten, erforderlich ist.
§ 26
§ 24 Verwendung
Verwendung von Dienstanweisungen und Organisationsplänen
der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten
Richtlinien, Dienstanweisungen, Organisationspläne
von Gerichten und Staatsanwaltschaften
und Stellenpläne des Staatssicherheitsdienstes, soweit sie
(1) Für die Verwendung der vom Bundesbeauftragten keine personenbezogenen Informationen über Betroffene
verwahrten Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaf- oder Dritte enthalten, dürfen auch für andere Zwecke
ten gelten anstelle der §§ 19 bis 21, 23, 25 bis 30 und 43 verwendet werden. Das gleiche gilt für Pläne und Ver-
die jeweiligen gesetzlichen Verfahrensordnungen. § 5 Abs. 1 zeichnisse von Objekten und anderen Gegenständen des
ist nicht anzuwenden, soweit es sich um Straftaten nach Staatssicherheitsdienstes, insbesondere Grundrißpläne,
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 handelt. Pläne über Versorgungsleitungen und Telefonleitungen.
(2) Der Bundesbeauftragte gibt auf Anforderung die in
Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen an Gerichte, § 27
Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie als
Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft handeln, heraus. Die Mitteilungen ohne Ersuchen
Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben. sobald sie an öffentliche Stellen
für den Verwendungszweck nicht mehr benötigt werden. (1) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfül-
lung seiner Aufgaben nach § 37 eine hauptamtliche oder
§ 25
inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst fest
Verwendung von Unterlagen von
für Zwecke der Nachrichtendienste
1. Personen, die ein Amt oder eine Funktion nach § 20
(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene lnforma- Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a bis c innehaben oder aus-
llonen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen nicht üben,
2282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
2. einem Beamten, der jederzeit in den einstweiligen (2) Mitteilungen nach Absatz 1 sind nur zulässig, soweit
Ruhestand versetzt werden kann, oder einem Ange- sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen.
stellten in entsprechender Funktion,
3. einem Beamten oder Angestellten, der eine Behörde § 29
leitet,
Zweckbindung
4. einem Wahlbeamten oder Ehrenbeamten,
(1) Nach den §§ 19 bis 23 und 25 sowie den §§ 27 und
5„ einem Richter oder Staatsanwalt,
28 übermittelte personenbezogene Informationen dürfen
6. einem Rechtsanwalt oder Notar, nur für die Zwecke verarbeitet und genutzt werden, für die
7. einer Person, die im kirchlichen Dienst beschäftigt ist, sie übermittelt worden sind. Für andere Zwecke dürfen sie
nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit die Voraus-
8 . Personen, wegen deren Tätigkeit die Verwendung von setzungen der §§ 20 bis 23 und 25 vorliegen.
Unterlagen nach § 20 Abs. 1 Nr . 4 oder§ 21 Abs. 1 Nr. 4
zulässig ist, (2) Sollen personenbezogene Informationen über
Betroffene oder Dritte nach Absatz 1 Satz 2 für einen
so hat er dies von sich aus der zuständigen Stelle mitz.u-
anderen Zweck verarbeitet oder genutzt werden, ist die
teiien.
Zustimmung des Bundesbeauftragten erforderlich.
(2) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfül-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für per-,
l!ung seiner Aufgaben nach § 37 fest, daß sich aus den
sonenbezogene Informationen in den Unterlagen, die nach
Unterlagen Anhaltspunkte ergeben für
§ 8 Abs. 2 bei öffentlichen Stellen verbleiben.
1 . eine Straftat im Zusammenhang mit der Tätigkeit des
Staatssicherheitsdienstes,
§ 30
2. eine der in § 23 Abs . 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten
Straftaten, Benachrichtigung von der Übermittlung
3.. eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit, (1) Werden vom Bundesbeauftragten personenbezo-
4.. das Vorhandensein von Vermögen im Sinne des § 20 gene Informationen über einen Betroffenen nach den
Abs. 1 Nr. 5 und § 21 Abs . 1 Nr. 5, §§ 21, 27 Abs. 1 und § 28 übermittelt, ist dem Betroffenen
die Art der übermittelten Informationen und deren Empfänger
so hat er dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzu- mitzuteilen.
teilen.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
(3) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfül- der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Über-
lung seiner Aufgaben nach § 37 fest, daß sich in den mittlung erlangt hat oder die Benachrichtigung nur mit
Unterlagen Informationen über Spionage, Spionage- unvertretbarem Aufwand möglich wäre.
abwehr, gewalttätigen Extremismus oder Terrorismus im
Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes befinden, (3) Eine Benachrichtigung unterbleibt während des Zeit-
so hat er dies von sich aus dem Bundesminister des Innern raums, für den die zuständige oberste Bundes- oder
als Nationale Sicherheitsbehörde mitzuteilen. Landesbehörde gegenüber dem Bundesbeauftragten fest-
gestellt hat, daß das Bekanntwerden der Übermittlung die
(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle
zulässig, soweit sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen. des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
§ 28
§ 31
Mitteilungen ohne Ersuchen
Gerichtliche Überprüfung
an nicht-öffentliche Stellen
von Entscheidungen des Bundesbeauftragten
(1) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfül- auf Antrag von Behörden
lung seiner Aufgaben nach § 37 fest, daß
(1) Lehnt der Bundesbeauftragte ein Ersuchen einer
1.. Vorstände von politischen Parteien bis hinunter zur Behörde um Mitteilung, Einsichtnahme oder Herausgabe
Kreisebene, ab, entscheidet über die Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung
2 . Personen, die in Verbänden auf Bundes- oder Landes- auf Antrag der betroffenen Behörde das Oberverwaltungs-
ebene leitende Funktionen wahrnehmen, gericht nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß. Der
Beschluß ist unanfechtbar. Ein Vorverfahren findet nicht
3. in Betrieben einer juristischen Person ein Vorstands- statt. Zuständig ist das Oberverwaltungsgericht, in dessen
mitglied, ein Geschäftsführer, ein Betriebsleiter oder Bezirk der Bundesbeauftragte seinen Sitz hat.
ein leitender Angestellter,
(2) Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die
4.. in Betrieben einer !Personenmehrheit eine durclh
Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver-
oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen
tretung der Personenmehrheit berufene Person, ein
oder beschränken. Dieser Beschluß und der Beschluß des
Geschäftsführer, ein Betriebsleiter oder ein leitender
Oberverwaltungsgerichts über die Verpflichtung zur Vor-
Angestellter,
lage von Urkunden nach § 99 Abs. 2 der Verwaltungs-
hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheits- gerichtsordnung sind nicht anfechtbar. Im übrigen sind die
dienst tätig gewesen ist, so hat er dies von sich aus den Beteiligten zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet,
zuständigen Stellen mitzuteilen. die ihnen durch Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt sind.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2283
Dritter Unterabschnitt § 33
Verwendung Verfahren
der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes (1) Für Zwecke der Forschung und der politischen Bil-
für die politische und historische Aufarbeitung dung kann in der Zentralstelle oder in einer der Außen-
sowie durch Presse und Rundfunk stellen des Bundesbeauftragten Einsicht in Unterlagen
genommen werden.
§ 32
(2) Die Einsichtnahme kann wegen der Bedeutung oder
Verwendung des Erhaltungszustandes der Unterlagen auf die Einsicht-
von Unterlagen für die Aufarbeitung nahme in Duplikate beschränkt werden.
der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes
(3) Soweit die Einsichtnahme in Unterlagen gestattet ist,
(1) Für die Forschung zum Zwecke der politischen und können auf Verlangen Duplikate der Unterlagen heraus-
historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicher- gegeben werden.
heitsdienstes sowie für Zwecke der politischen Bildung
stellt der Bundesbeauftragte folgende Unterlagen zur Ver- (4) Duplikate, die nach Absatz 3 herausgegeben worden
fügung: sind, dürfen von dem Empfänger weder für andere Zwecke
verwendet noch an andere Stellen weitergegeben werden.
1. Unterlagen, die keine personenbezogenen Informatio-
nen enthalten, (5) Die Einsichtnahme in noch nicht erschlossene Unter-
lagen ist nicht zulässig.
2. Duplikate von Unterlagen, in denen die personenbezo-
genen Informationen anonymisiert worden sind,
§ 34
3. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen
über Verwendung von Unterlagen
durch Presse, Rundfunk und Film
- Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer
Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres (1) Für die Verwendung von Unterlagen durch Presse,
Amtes, soweit sie nicht Betroffene oder Dritte sind, Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und die für sie
- Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit es journalistisch-redaktionell tätigen Personen gelten die
sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheits- §§ 32 und 33 entsprechend.
dienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehan- (2) Führt die Veröffentlichung personenbezogener Infor-
delt hat, oder mationen durch Rundfunkanstalten des Bundesrechts zu
- Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes, Gegendarstellungen von Personen, die in der Veröffent-
lichung genannt sind, so sind diese Gegendarstellungen
soweit durch die Verwendung keine überwiegenden
den personenbezogenen Informationen beizufügen und
schutzwürdigen Interessen der genannten Personen
mit ihnen aufzubewahren. Die Informationen dürfen nur
beeinträchtigt werden,
zusammen mit den Gegendarstellungen erneut veröffent-
4. Unterlagen mit anderen personenbezogenen Informa- licht werden.
tionen, wenn die schriftlichen Einwilligungen der betref-
fenden Personen, in denen das Vorhaben und die
durchführenden Personen bezeichnet sind, vorgelegt
werden.
Vierter Abschnitt
(2) Unterlagen, die sich nach§ 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b
bis d in besonderer Verwahrung befinden, dürfen nur mit
Bundesbeauftragter
Einwilligung des Bundesministers des Innern verwendet für die Unterlagen
werden. des Staatssicherheitsdienstes
(3) Personenbezogene Informationen dürfen nur ver-
öffentlicht werden, wenn § 35
1. die Personen, über die personenbezogene Informatio- Bundesbeauftragter
nen veröffentlich werden sollen, eingewilligt haben, für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
oder der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
2. es sich um Informationen über ( 1) Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
- Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer
Demokratischen Republik ist eine Bundesoberbehörde im
Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres
Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Er hat
Amtes, soweit sie nicht Betroffene oder Dritte sind,
eine Zentralstelle in Berlin und Außenstellen in den
- Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit es Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheits~ Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
dienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehan-
delt hat, oder (2) Der Leiter der Behörde wird auf Vorschlag der Bun-
desregierung vom Deutschen Bundestag mit mehr als der
- Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gewählt. Er
handelt und durch die Veröffentlichung keine über- muß bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben.
wiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten Der Gewählte führt als Amtsbezeichnung die Bezeichnung
Personen beeinträchtigt werden. seiner Behörde. Er ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
2284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(3) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundesminister liehen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung
des Innern folgenden Eid: einzutreten.
„Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des (5) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur
deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bun-
Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die des oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder
Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden
Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein
jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten
werden. würde. § 28 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht in der Fassung der Bekanntmachung vom
(4) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf 12. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2229) bleibt unberührt.
Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(6) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des
(5) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt,
Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amts- bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amts-
verhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig verhältnis endet, im Falle des Absatzes 1 Satz 6 bis zum
und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet,
Rechtsaufsicht der Bundesregierung. Die Dienstaufsicht Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der
führt der Bundesminister des Innern. Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung. Das
Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskosten-
§ 36 gesetz sind entsprechend anzuwenden. Im übrigen sind
die §§ 13 bis 20 des Bundesministergesetzes in der
Rechtsstellung des Bundesbeauftragten
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBI. 1
(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten beginnt S. 1166), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2210), mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle der zweijährigen Amtszeit
1. mit Ablauf der Amtszeit,
in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit
2. mit der Entlassung. von fünf Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung
Der Bundespräsident entläßt den Bundesbeauftragten, mit den §§ 15 bis 17 des Bundesministergesetzes berech-
wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Bundes- net sich das Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter
regierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltfähige Dienst-
auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtferti- zeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversor-
gen. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses gungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und der Bundes-
erhält der Bundesbeauftragte eine vom Bundespräsiden- beauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum Bundes-
ten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit der beauftragten als Beamter oder Richter mindestens in dem
Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Ersuchen des letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9
Bundesministers des Innern ist der Bundesbeauftragte zu durchlaufenden Amt befunden hat.
verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nach-
folgers weiterzuführen. § 37
(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein Aufgaben und Befugnisse
anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf des Bundesbeauftragten
ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat
(1) Der Bundesbeauftragte hat nach Maßgabe dieses
oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unter-
Gesetzes folgende Aufgaben und Befugnisse:
nehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgeben-
den Körperschaft des Bundes oder eines Landes ange- 1. Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,
hören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gut- 2. nach archivischen Grundsätzen Bewertung, Ordnung,
achten abgeben. Erschließung, Verwahrung und Verwaltung der Unter-
(3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesminister des lagen,
Innern Mitteilung über Geschenke zu machen, die er in 3. Verwaltung der Unterlagen im zentralen Archiv der
bezug auf sein Amt erhält. Der Bundesminister des Innern Zentralstelle und in den regionalen Archiven der
entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Außenstellen; gesondert zu verwahren sind
(4) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung a) die dem Staatssicherheitsdienst überlassenen
seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amt- Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften,
lich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegen- b) Duplikate nach § 11 Abs. 2 Satz 2,
heit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienst-
lichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind c) Unterlagen über Mitarbeiter von Nachrichtendiensten
oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedür- des Bundes, der Länder und der verbündeten,
fen. Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr d) Unterlagen
im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmi-
- über Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste,
gung des Bundesministers des Innern weder vor Gericht
noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abge- - mit technischen oder sonstigen fachlichen Anwei-
ben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, sungen oder Beschreibungen über Einsatzmög-
Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheit- lichkeiten von Mitteln und Methoden auf den
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2285
Gebieten der Spionage, Spionageabwehr oder (3) Landesrecht kann bestimmen, daß die Landesbeauf-
des Terrorismus, tragten die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte
nach den§§ 13 bis 17 beraten. Diese Tätigkeit kann sich
wenn der Bundesminister des Innern im Einzelfall
auch auf die psycho-soziale Beratung nach Abschluß der
erklärt, daß das Bekanntwerden der Unterlagen die
Verfahren nach § 12 erstrecken.
öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem
Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile
bereiten würde; § 39
für die gesonderte Verwahrung nach Buchstabe b bis d Beirat
gelten die Vorschriften über den Umgang mit Ver- (1) Beim Bundesbeauftragten wird ein Beirat gebildet.
schlußsachen der Geheimhaltungsgrade VS-Vertrau- Der Beirat besteht aus
lich und höher,
1. neun Mitgliedern, die von den Ländern Berlin, Branden-
4. Erteilung von Auskünften, Mitteilungen aus Unterlagen, burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Gewährung von Einsicht in Unterlagen, Herausgabe Anhalt und Thüringen benannt werden, und
von Unterlagen,
2. sieben Mitgliedern, die vom Deutschen Bundestag
5. Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdien- gewählt werden.
stes durch Unterrichtung der Öffentlichkeit über Struk-
tur, Methoden und Wirkungsweise des Staatssicher- Die Mitglieder des Beirats werden durch den Bundesminister
heitsdienstes; für die Veröffentlichung personenbezo- des Innern für die_ Dauer von fünf Jahren bestellt.
gener Informationen gilt § 32 Abs. 3, (2) Der Bundesbeauftragte unterrichtet den Beirat über
grundsätzliche oder andere wichtige Angelegenheiten und
6. Unterstützung der Forschung und der politischen Bil-
erörtert sie mit ihm. Der Beirat berät den Bundesbeauftrag-
dung bei der historischen und politischen Aufarbeitung
ten insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes durch
Gewährung von Einsicht in Unterlagen und Heraus- 1. vollständige Erfassung der Unterlagen des Staats-
gabe von Duplikaten von Unterlagen, sicherheitsdienstes und Auswertung der Unterlagen
7. Information und Beratung von natürlichen Personen, nach§ 10,
anderen nicht-öffentlichen Stellen und öffentlichen 2. Festlegung der archivischen Grundsätze bei der
Stellen; die Information und Beratung kann auch in den Bewertung, Ordnung, Erschließung, Verwahrung und
Außenstellen erfolgen, Verwaltung der Unterlagen,
8. Einrichtung und Unterhaltung von Dokumentations- 3. Festlegung einheitlicher Grundsätze für die Einsicht-
und Ausstellungszentren. gewährung und Herausgabe,
(2) Der Bundesbeauftragte gewährleistet die Einhaltung 4. Festlegung von Bewertungskriterien in den Fällen des
einheitlicher Grundsätze bei der Erfüllung seiner Aufgaben. § 20 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und des§ 21 Abs. 1 Nr. 6 und 7,
(3) Der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen 5. Festlegung von Prioritäten bei Anträgen von einzelnen
Bundestag auf dessen Ersuchen, im übrigen mindestens und Ersuchen von öffentlichen und nicht-öffentlichen
alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Juli 1993, einen Tätig- Stellen,
keitsbericht. Ab seinem zweiten regelmäßigen Tätigkeits- 6. Festlegung der Aufgaben der Außenstellen bei ihrer
bericht hat er mitzuteilen, in welchem Umfang und in Beratungstätigkeit,
welchem Zeitraum Unterlagen für die Erfüllung seiner Auf-
gaben voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Auf 7. Arbeitsprogramme für die Aufarbeitung der Tätigkeit
Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bun- des Staatssicherheitsdienstes und die Unterrichtung
desregierung hat der Bundesbeauftragte Gutachten zu der Öffentlichkeit und
erstellen und Berichte zu erstatten. Der Bundesbeauf- 8. Unterstützung der Forschung und der politischen Bil-
tragte kann sich jederzeit an den Deutschen Bundestag dung.
wenden. In Angelegenheiten einer gesetzgebenden Kör-
Ferner berät der Beirat die Tätigkeitsberichte nach § 37
perschaft berichtet er dieser Körperschaft unmittelbar.
Abs. 3 Satz 1 vor.
(3) Der Bundesbeauftragte leitet die Sitzungen des Bei-
§ 38
rates.
Landesbeauftragte,
Verhältnis zum Bundesbeauftragten (4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Zustimmung der _Bundesregierung bedarf.
(1) Zur Unterstützung der Arbeit des Bundesbeauftragten
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 37 kann in (5) Mitglieder des Beirates sind bei ihrer Bestellung zur
den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom- Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit
mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen eine Stelle bekanntgewordenen Tatsachen, soweit sie nicht offen-
als Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staats- kundig sind, zu verpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht
sicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokrati- besteht auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im
schen Republik bestimmt werden. Die näheren Einzel- Beirat fort.
heiten richten sich nach Landesrecht.
§ 40
(2) Der Bundesbeauftragte gibt den Landesbeauftragten Maßnahmen zur Sicherung der Unterlagen
Gelegenheit, zu landesspezifischen Besonderheiten bei
der Verwendung der Unterlagen nach dem Dritten (1) Der Bundesbeauftragte trifft für seine Behörde die
Abschnitt dieses Gesetzes Stellung zu nehmen. organisatorischen und technischen Maßnahmen, die erfor-
2286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
derlich sind, um die Unterlagen gegen unbefugten Zugriff fünfter Abschnitt
zu sichern.
Schlußvorschriften
(2) Es ist insbesondere sicherzustellen, daß
§ 42
1. die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten auf Unterlagen
und Datenverarbeitungssysteme ausschließlich im Kosten
Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung zugreifen können
(1) Für Amtshandlungen nach den§§ 13 bis 17 sowie
und jeder Zugriff auf Unterlagen unter Angabe des
gegenüber nicht-öffentlichen Stellen nach den§§ 20 und
Anlasses protokolliert wird,
21 sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Für
2. die unbefugte Erstellung von archivischen Findmitteln Auskünfte an Betroffene und Dritte sowie für die ihnen
und die unbefugte Eingabe von Informationen sowie gewährte Einsicht in die Unterlagen werden Kosten nicht
die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder erhoben.
Löschung gespeicherter Informationen verhindert wird,
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
3. dokumentiert wird, welche Unterlagen oder Informatio- durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tat-
nen aus Unterlagen zu welcher Zeit an wen heraus- bestände und die Gebührensätze zu bestimmen.
gegeben oder übermittelt worden sind,
4. nachträglich feststell- und überprüfbar ist, welche § 43
Informationen zu welcher Zeit rn Datenverarbeitungs-
Vorrang dieses Gesetzes
systeme eingegeben worden sind,
Die Regelungen dieses Gesetzes gehen Vorschriften
5. Gebäude, in denen die Unterlagen des Staatssicher-
über die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezoge-
heitsdienstes untergebracht sind, gegen unbefugtes
ner Informationen in anderen Gesetzen vor. Das Bundes-
Eindringen geschützt sind,
datenschutzgesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften
6. Unbefugte keinen Zugang zu den Archiven und zu über die Datenschutzkontrolle keine Anwendung, soweit
Datenverarbeitungssystemen, mit denen Informationen nicht in § 6 Abs. 9 und § 41 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes
aus den Unterlagen verarbeitet werden, erhalten, etwas anderes bestimmt ist.
7. Unterlagen nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert,
vernichtet oder entfernt werden können, § 44
8. Unterlagen und Datenträger beim Transport nicht Strafvorschriften
unbefugt gelesen, kopiert, verändert, gelöscht oder ver-
Wer von diesem Gesetz geschützte Originalunterlagen
nichtet werden können,
oder Duplikate von Originalunterlagen mit personenbezo-
9. die innerbehördliche Organisation insgesamt so ge- genen Informationen über Betroffene oder Dritte ganz oder
staltet ist, daß sie den besonderen Anforderungen des in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitteilt, wird
Datenschutzes gerecht wird. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene oder Dritte
eingewilligt hat.
§ 41
§ 45
Automatisierte Verfahren,
Bußgeldvorschriften
Informationsverarbeitung im Auftrag
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
(1) Personenbezogene Informationen aus Unterlagen
lässig
des Staatssicherheitsdienstes darf der Bundesbeauftragte
in automatisierten Dateien nur als Hilfsmittel zur Erfüllung 1. entgegen § 7 Abs. 3 eine Anzeige nicht oder nicht
seiner Aufgaben speichern, verändern und nutzen. Die rechtzeitig erstattet,
Dateien enthalten nur die Informationen, die zum Auffin- 2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Unterlagen nicht oder nicht
den von Unterlagen und der dazu notwendigen Identifizie- rechtzeitig auf Verlangen des Bundesbeauftragten her-
rung von Personen erforderlich sind. Auf diese Dateien ist ausgibt oder
§ 20 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.
3. entgegen § 9 Abs. 3 Unterlagen dem Bundesbeauftrag-
(2) Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zum ten nicht überläßt.
Zwecke der Übermittlung ist unzulässig.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Die Verarbeitung von Informationen aus den Unterla-
gen im Auftrag ist nur durch öffentliche Stellen und nur
dann zulässig, wenn die Verarbeitung beim Bundesbeauf- § 46
tragten mit eigenen Mitteln nicht oder nur mit unverhältnis-
Straffreiheit
mäßigem Aufwand möglich ist und der Auftragnehmer
unter besonderer Berücksichtigung der Eignung gerade für Wer Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch
den Umgang mit diesen Informationen ausgewählt worden strafbare Vergehen erlangt hat, wird nicht bestraft, wenn er
ist. Der Auftragnehmer darf die Informationen ausschließ- der Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 3 innerhalb einer Frist von
lich entsprechend den Weisungen des Bundesbeauftrag- drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach-
ten verarbeiten. kommt.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2287
§ 47 ges ergangenen besoldungs- und versorgungsrechtlichen
Aufhebung von Vorschriften, Übergangsvorschriften gelten sinngemäß.
Überleitung des Amtsinhabers
§ 48
(1) Die Regelungen in Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Inkrafttreten
Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBI. II S. 885, 912) werden aufgehoben. (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Das Rechtsverhältnis des aufgrund der in Absatz 1
genannten Regelungen berufenen und bei Inkrafttreten (2) § 35 Abs. 2 Satz 1 ist erstmalig bei der Neuberufung
dieses Gesetzes vorhandenen Amtsinhabers richtet sich des Leiters der Bundesoberbehörde nach Ablauf der
nach diesem Gesetz. Die aufgrund des Einigungsvertra- Amtszeit des jetzigen Amtsinhabers anzuwenden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBI. 1
S. 1861 ), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Dezem-
ber 1990 (BGBI. 1 S. 2847), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Satz 1 und in Artikel 2 Nr. 3 wird die Jahreszahl „ 1991„ durch die
Jahreszahl „ 1993" ersetzt.
2. Artikel 3 wird gestrichen.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet. ,
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2289
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom
20. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 369), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2405), wird wie folgt geändert:
In § 8 wird die Jahreszahl „ 1991" durch die Jahreszahl „ 1993" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: weniger als die nach der Rechtsform zulässigen Min-
destbeträge lautet und die eine Erhöhung des Nenn-
Artikel 1 kapitals beschlossen haben, sind außerdem mit Ablauf
des 31 . Dezember 1992 aufgelöst, wenn die Erhöhung
§ 57 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung der des Nennkapitals auf den zulässigen Mindestnenn-
Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1 S. 971) wird betrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß
wie folgt geändert: zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wor-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: den ist."
,,(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haf- ,,(4) Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend auf Erwerbs-
tung, welche die Neufestsetzung ihrer Kapitalverhält- und Wirtschaftsgenossenschaften anzuwenden, wenn
nisse nach diesem Gesetz nicht bis zum 31. Dezember die notwendigen Änderungen des Statuts nicht bis zum
1992 ordnungsgemäß zur Eintragung in das Handels- 31. Dezember 1992 ordnungsgemäß zur Eintragung in
register angemeldet haben, sind mit dem Ablauf dieses das Genossenschaftsregister angemeldet worden sind.
Tages aufgelöst. Ist der Beschluß über die Neufest- Auf die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist das
setzung vor dem 31. Dezember 1992 angefochten am 1. Juli 1990 geltende Statut der Genossenschaft mit
worden, so tritt an die Stelle des 31. Dezember 1992 den danach beschlossenen Änderungen anzuwen-
der sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft der den."
Entscheidung liegende Tag."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 2
,,(2) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haf- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
tung, deren Grundkapital nach der Neufestsetzung auf Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2291
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1992
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 1992)
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §4
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines
§ 1
unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses
Der diesem Gesetz beigefügte, nach§ 7 des Gesetzes eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grund-
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im gesetzes), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht,
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, ver- wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von
öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch das 5 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet oder wenn
Gesetz vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705), aufgestellte Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Wirtschaftsplan - Teil I des Gesamtplans des ERP-Sonder-
vermögens für das Jahr 1992 - wird in Einnahme und
Ausgabe auf §5
15 093 100 000 Deutsche Mark
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
festgestellt. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen Bürg-
§2 schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, Förderung der Wirtschaft einschließlich der freien Berufe
zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 1992 Kredite in bis zum Gesamtbetrag von 700 000 000 Deutsche Mark
Höhe von zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
10 196 500 000 Deutsche Mark (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf
aufzunehmen. Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan-
gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet,
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch
Beträge zur Tilgung von im Jahr 1992 fällig werdenden
genommen werden kann oder in Anspruch genommen
Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsüber-
worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz
sicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.
erlangt hat.
(3) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1990 und
1991 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Geld- (3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
mitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam. leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzu-
rechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in
Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten
§3
sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen,
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, Kas- soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
senverstärkungskredite bis zur Höhe von zwanzig vom betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-
Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. gelegt wird.
2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch- §7
nahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können
erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene unter Einschaltung der Hauptleihinstitute Kreditanstalt für
Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu- Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Deutsche Ausgleichsbank,
rechnen. Bonn, und Berliner Industriebank AG, Berlin, vergeben
werden.
§8
§6 Die §§ 2 bis 6 gelten bis zum Tage der Verkündung des
ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1993 weiter.
Die in Kapitel 1 Titel 681 01 veranschlagte Dankes-
spende ist von der Begrenzung der in § 2 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens fest- §9
gelegten Zweckbestimmung ausgenommen. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2293
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 1992
Teil 1: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31 . August 1953
mit Anlage: Übersicht über die Vei"pflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 1990
Teil 1
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Ausgaben): Berlin (Abwicklung)
Kapitel 3 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 4 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 5 (Einnahmen): Einnahmen
Kapitel 6 (Ausgaben): Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
und Berlin (Ost) (Abwicklung)
2294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Kap. 1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für Jür
und Zweckbestimmung 1992 1991
1990
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden nach
Maßgabe von Einzelrichtlinien von den Hauptleihinstituten
vergeben.
862 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und
mittlerer Unternehmen ............................ . 11096400 2 673 000 2 395 203 *)
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . 2 479 600 000 DM
fällig Im Jahr 1993
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Titel
862 02 geleistet werden.
862 02-330 Umweltschutz und Energieeinsparung ................ . 1950000
Verpflichtungsermächtlgung . . . . . . . . . . . . . 1 165 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1993 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700 000 000 DM
Jahr 1994 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465 000 000 DM
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei Titel
862 01.
862 03-731 Investitionen von Seehafenbetrieben ................. . 20 000 56 000 37 976
681 01-029 Dankesspende .................................. . 10 000 10 000 10 000
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
853 02-692 Investitionen von Gemeinden ....................... . 15 000 43183
Titelgr. 01 Umweltschutz und Energieeinsparung ................ . (1 245 000) (1 167 022)
862 11-330 Luftreinhaltung .................................. . 370 000 365 415
86212-330 Abfallwirtschaft .................................. . 365 000 370 005
86213-330 Abwasserreinigung ............................... . 360 000 408 090
862 14-629 Rationelle Energieverwendung 150 000 23 512
Gesamtausgaben 13 076 400 3 999 000
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse ....................... . 10 000 10 000
Ausgaben für Investitionen ......................... . 13 066 400 3 989 000
Gesamtausgaben 13 076 400 3 999 000
") Aufteilung nach Funktionsziffern am Schluß von Teil 1
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2295
1nvestitionsfinanzieru ng
Erläuterungen
6
Die im vorjährigen ERP-Wirtschaftsplan unter Kapitel 6 ver- Zu Tit. 862 02
anschlagten Finanzierungshilfen für Investitionen in den neuen
Die im vorjährigen ERP-Wirtschaftsplan ausgebrachte Titel-
Bundesländern sind mit dem ERP-Wirtschaftsplan 1992 in das
Kapitel 1 integriert worden. gruppe 01 (Umweltschutz und Energieeinsparung) wird durch Titel
862 02 ersetzt.
Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für:
Zu Tit. 862 01
a) Investitionen für Luftreinhaltung ........ . 570 Mio DM
Die ERP-Darlehensprogramme sollen der Leistungsfähigkeit und
-steigerung der kleinen und mittleren Unternehmen dienen. Koope- b) Investitionen für Abfallwirtsch_aft ........ . 520 Mio DM
rationsvorhaben können berücksichtigt werden, wenn sie eine Ver- c) Investitionen für Abwasserreinigung ..... . 510 Mio DM
besserung der Leistungskraft der Kooperationspartner bei Wahrung
ihrer Selbständigkeit erwarten lassen. d) Investitionen für rationelle Energieverwen-
dung ............................. . 350 Mio DM
Die Mittel sollen vorrangig, d. h. zu etwa drei Vierteln, Antragstellern
aus den neuen Bundesländern zugute kommen, ohne daß jedoch Wenn es die Kreditnachfrage erfordert, können Verschiebungen
wichtige Förderaufgaben in den alten Bundesländern (Existenz- zwischen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden.
gründungen, Investitionen in regionalen Fördergebieten) vernach- Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch für
lässigt werden. umweltfreundliche Produktionsanlagen verwendet werden.
Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für: Entsprechend der vorstehenden Aufteilung können Darlehen für
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten . . . 1 400,0 Mio DM folgende Zwecke gewährt werden:
b) Existenzgründungen und standortbedingte a) Die Mittel sollen der Errichtung und Erweiterung von Anlagen
Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 546,4 Mio DM zur Luftreinhaltung sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch
und Erschütterungen in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft
c) Kredit- und Beteiligungsgarantiegemein- dienen.
schaften (Haftungsfondsdarlehen) sowie
130 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigun-
Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungs-
gen zugesagt.
gesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,0 Mio DM
b) Die Mittel können für die Errichtung und Einrichtung von Anla-
d) Aufbauinvestitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 800,0 Mio DM
gen der Abfallwirtschaft zur Verfügung gestellt werden.
e) Modernisierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,0 Mio DM 230 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigun-
Wenn es die Kreditnachfrage erfordert, können Verschiebungen gen zugesagt.
zwischen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden. c) Die Mittel sind für den Bau von Abwasserreini~ungsanlagen
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung können Darlehen für bestimmt.
folgende Zwecke gewährt werden: 165 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtun~sermächtigun-
gen zugesagt.
a) Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen in den Gebieten
der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirt- d) Die Mittel sind für Maßnahmen zur Energieeinsparung, ratio-
schaftsstruktur" in den alten Bundesländern, soweit diese Unter- nellen Energieverwendung bzw. zum Einsatz regenerativer
nehmen nicht Mittel aus dem Bundeshaushalt (Kapitel 09 02 Energien bestimmt.
Titel 882 82) erhalten.
120 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigun-
gen zugesagt. Zu Tit. 862 03
b) Existenzgründungen in Form kleiner und mittlerer Unternehmen Die veranschlagten Mittel dienen der Erfüllung von bereits erteilten
des Handels, des Handwerks, des Gaststätten- und Beherber- Zusagen für Finanzierungshilfen zur Verbesserung der Wettbe-
gungsgewerbes, des produzierenden Gewerbes und des Klein- werbslage deutscher Seehäfen.
gewerbes. In den neuen Bundesländern können auch Existenz-
gründungen freier Berufe gefördert werden. Neue Zusagen werden nicht mehr erteilt.
2 196 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächti-
gungen zugesagt, davon 146,4 Mio DM für standortbedingte
Investitionen, die ab 1992 nicht mehr gefördert werden.
Zu Tit. 681 01
c) Refinanzierungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaf-
Die Bundesregierung hat der amerikanischen Stiftung „The German
ten, um kleinen und mittleren Unternehmen die Beschaffung von Marshall Fund of the United States - A Memorial to the Marshall
haftendem Kapital zu erleichtern sowie Haftungsfondsdarlehen
Plan" zugesagt, die seit 1972 gewährte Dankesspende von jährlich
für Kreditgarantiegemeinschaften, Beteil\gungsgarantiegemein-
1O 000 000 DM für weitere zehn Jahre (1987 bis 1996) zu gewäh-
schaften oder Bürgschaftsbanken zur Ubernahme von Bürg-
ren. Die Stiftung fördert durch Zuschüsse an Einzelpersonen und
schaften bei der Kreditaufnahme kleiner und mittlerer Unter-
Organisationen innerhalb und außerhalb der USA Forschungs- und
nehmen.
Studienprogramme, die dem Verständnis und der Lösung bestimm-
d) Allgemeine Aufbauinvestitionen bestehender kleiner und mittle- ter nationaler und internationaler Probleme moderner Industrie-
rer Unternehmen in den neuen Bundesländern zur Schaffung gesellschaften dienen sollen. Die Hälfte der ab 1987 veranschlag-
und Erhaltung von Arbeitsplätzen. ten Mittel ist für Vorhaben der deutsch-amerikanischen Zusammen-
arbeit vorgesehen, die überwiegend in der Bundesrepublik durch-
. e) Erfüllung von Zusagen aus dem Modernisierungsprogramm
(Ost) - ehemals Kapitel 6 -, die aufgrund früherer Verpflich- geführt werden.
tungsermächtigungen erteilt worden sind. Die Förderung wird in Die Zahlung der Dankesspende in Höhe des Ansatzes ist auf Grund
dieser Form nicht fortgeführt. einer Verpflichtungsermächtigung aus dem Jahr 1986 zugesagt.
2296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Kap.2
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1991
1990
1992
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Titelgruppen
Titelgr. 01 Wirtschaftsförderung durch Bereitstellung von Investitions-
und sonstigen Krediten ...........•••••............• (550)
862 13-691 Umwandlung von Beteiligungen in Darlehen ............ 550
Ausgaben dürfen bis zur Höhe der Einnahmen bei Kap. 5
Tit. 133 02 geleistet werden.
Titelgr. 03 Wirtschaftsnahe Forschung und andere Fördermaßnahmen (2 800) (2 800) (2 686)
685 31-171 Wirtschaftsnahe Forschung ......................... 2800 2800 2686
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
Titelgr. 01 Wirtschaftsförderung durch Bereitstellung von Investitions-
und sonstigen Krediten ..............•.•............ (749 700) (624 150)
862 11-691 Investitionsdarlehen an Unternehmen ................. 730 000 · 617 582
862 14-692 Förderung des Absatzes Berliner Erzeugnisse ........... 19 700 6 568
Titelgr. 02 Eigenkapitalfinanzierungsprogramm ....•............. (20 000) (1 047)
831 21-691 Erwerb von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Rechten 20 000 1 047
831 22-691 Erwerb von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Rechten
durch Umwandlung bereits gewährter Darlehen ..........
Titelgr. 03 Wirtschaftsnahe Forschung und andere Fördermaßnahmen (2 500) (2 500)
685 32-643 Ausstellungen, Messen und sonstige wirtschaftliche Förder-
maßnahmen .....................•••...•........• 2500 2 500
Gesamtausgaben 2800 775 000
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse ........................ 2800 5300
Ausgaben für Investitionen .......................... 769 700
Gesamtausgaben 2800 775 000
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2297
Berlin
Erläuterungen
6
Zu Tit. 862 13
Die veranschlagten Mittel dienen der Erfüllung von bereits erteilten
Zusagen, wonach Beteiligungen an Berliner Unternehmen bei Fäl-
ligkeit (Ablauf der vereinbarten Laufzeit gemäß Beteiligungsvertrag)
in ERP-Darlehen umgewandelt werden können.
Neue Zusagen werden nicht erteilt.
(Vgl. Einnahmen bei Kap. 5 Tit. 133 02)
Zu Tit. 685 31
Die veranschlagten Mittel dienen der Gewährung bereits zugesag-
ter Finanzierungshilfen zur Förderung von Forschungsvorhaben,
deren Ergebnisse erwarten lassen, daß sie als Ausgangspunkt für
die technische und wirtschaftliche Entwicklung verwendet werden
können. Die geförderten Forschungsvorhaben liegen insbesondere
auf den Gebieten der Materialprüfung, des Meßwesens, der Elektro-
nik, Umwelttechnik, Kommunikationstechnik und der Schiffbau-
technik.
Neue Zusagen werden nicht mehr erteilt
2298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Kap.3
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1991
1990
1992
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
866 cn-023 Finanzien.mgshiite für Lieferungen und Leistungen in
Entwicklungsländer (Exportfonds) ....... , ........... . 210 000 120 000 98 879
Verpflichtungserimächtigung .. , .. , ..... , . 250 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1994 bis zu ....... , . . . . . . . 70 000 000 DM
Jahr 1995 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 000 000 DM
Gesamtausgaben 210 000 120 000
Abschluß
Ausgaben für Investitionen ............................. . 210 000 120 000
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2299
Exportfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 866 01
Die Darlehen, die überwiegend auf Grund früherer Verpflichtungs-
ermächtigungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Liefe-
rungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von
Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für
Wiederaufbau verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1 :3 mit
Mitteln, die sie auf dem Geld· und Kapitalmarkt beschafft.
Der auf Grund früherer Darlehen bei der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau bestehende Exportfonds 1 (Einzelheiten vgl. dazu ERP·
Wirtschaftsplangesetz 1981 - BGBI. 1 S. 745 - Erläuterungen zu
Kap. 3 Tit. 866 01) in Höhe von ursprünglich 500 000 000 DM wird
schrittweise an das ERP-Sondervermögen zurückgezahlt. Die Titel-
ansätze im Exportfonds sind entsprechend angepaßt, um eine
Förderung wie bisher zu gewährleisten.
2300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Kap.4
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1992 1991
1990
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-
suchungen .....................•................ 300 300 189
671 01-680 Bearbeitungsgebühren ............................ . 1100 1100 194
575 01-928 Verzinsung der Kredite ............................ . 1795500 1098600 469 573
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen ............. . 7000 5000 575
Gesamtausgaben 1803900 1 105 000
Abschluß
Sächliche Ausgaben ................. , ............ . 1 400 1 400
Zinskosten ..................................... . 1795500 1098600
Ausgaben für Investitionen ......................... . 7000 5000
Gesamtausgaben 1803900 1 105 000
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2301
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01 831 22) und für die Bearbeitung von in den Vorjahren gewährten
Krediten zu erleichterten Bedingungen (vgl. Kap. 2 Tit. 862 13) an
Mit diesen Mitteln sollen insbesondere Maßnahmen der Öffentlich- die Berliner Industriebank AG zu zahlen sind. Aus dem Ansatz
keitsarbeit finanziert werden, die mit der Verwaltung des ERP- können auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten gezahlt
Sondervermögens in Zusammenhang stehen. Hierzu gehört die
werden.
jährliche ERP-Broschüre, in der über Tätigkeit und Programme des
ERP-Sondervermögens berichtet wird. Darüber hinaus können für
die zweckmäßige und wirksame Verwendung der ERP-Mittel Unter-
suchungen und sonstige Erhebungen vorgenommen werden. Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der am Kapitalmarkt aufgenomme-
nen Kredite vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagio-
Zu Tit. 671 01 kosten gezahlt werden.
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht
aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die
Zu Tit. 870 01
Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen
und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen Der Betrag ist für lnanspruchnahmen aus übernommenen Bürg-
aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Hauptleih- schaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorgesehen.
instituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt
übergegangenen Forder!:lngen übertragen worden ist) sowie die sich aus §5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Gebühren, die für die Ubernahme und Verwaltung von in den
Vorjahren übernommenen Beteiligungen im Rahmen des Eigen- Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. 12. 1990
kapitalfinanzierungsprogramms Berlin (vgl. Kap. 2 Tit. 831 21 und 174,6 Mio DM.
2302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Kap. 5
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1992 1991
1990
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 01-680 Rückflüsse, Erlöse und Erträge aus Zuschüssen 30 30 42
119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u. a..................... . 100 100 144
119 99-680 Vermischte Einnahmen ........................... . 500 200 974
121 01-853 Erträge aus Beteiligungen ......................... . 3 520 3 520 3 521
121 02-691 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapital-
finanzierung .................................... . 2000 2 000 713
133 02-691 Einnahmen aus der Umwandlung von Beteiligungen in Darlehen 550
Die Einnahmen dienen zur Deckung der Ausgaben bei Kap. 2
Tit. 862 13.
133 03-691 Einnahmen aus der Veräußerung der Anteile an der Berliner
Industriebank AG ................................ .
141 01-680 Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen .. . 50 50 41
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen 90
162 01-691 Zinsen aus Darlehen ............................. . 1574800 1070430 1 088 341
162 03-872 Sonstige Zinsen ................................. . 12 000 12 000 17 627
182 01-691 Tilgung von Darlehen ............................. . 3 303 600 2 940 670 3 175 234
325 02-928 Einnahmen aus Krediten ..........•................ 10 196 500 1607000 628 000
331 01-680 Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt für Kredite für Inve-
stitionen in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und
Berlin (Ost) ..................................... . 500 000 400 000
331_ 02-680 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt für Investitions-
kredite an die neuen Bundesländer .................. .
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
133 01-691 Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen im Rahmen
der Eigenkapitalfinanzierung ....................... . 100 000
133 03-691 Rückflüsse aus der Konsolidierung bei Beteiligungen ..... .
133 04-872 Erlös aus der Veräußerung von Forderungen ........... .
168 01-680 Zinsen aus Darlehen für Investitionen in den Bundesländern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-
sen-Anhalt, Thüringen und Berlin (Ost) ................ . 363 000
182 02-691 Einnahmen aus der Umwandlung von Darlehen in Betei-
ligungen ....................................... .
188 01-680 Tilgung von Darlehen für Investitionen in den Bundes-
ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin (Ost) ............ .
325 03-928 Einnahmen aus Krediten für Investitionen in den Bundes-
ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin (Ost) ............ . 5 500 000 1594000
Gesamteinnahmen 15 093 100 11 999 000
Abschluß
Verwaltungseinnahmen 50 50
Übrige Einnahmen 15 093 050 11 998 950
Gesamteinnahmen 15 093 100 11 999 000
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2303
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 01 Zu Tit. 162 03
Die Empfänger von ERP-Zuschüssen sind verpflichtet, Erlöse aus Veranschlagt sind Zinsen aus vorübergehenden Guthaben des
dem Verkauf unbrauchbar oder entbehrlich gewordener Geräte, ERP-Sondervermögens insbesondere bei den Hauptleihinstituten.
Ausstattungsgegenstände und dergleichen sowie Reingewinne aus
der Verwertung von Forschungsergebnissen (Lizenzgebühren
usw.) teilweise an das ERP-Sondervermögen abzuführen. Zu Tit. 182 01
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau .......... 1 786 100 000 DM
Zu Tit. 119 99
davon: Exportfinanzierung ............. (111 700 000 DM)
Hierbei handelt es sich insbesondere um Eingänge aus bereits Gemeindeprogramm . . . . . . . . . . . ( 60 700 000 DM)
ausgebuchten Forderungen. Der Betrag ist geschätzt.
b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . 896 000 000 DM
c) Berliner Industriebank AG . . . . . . . . . . . . . . 603 500 000 DM
Zu Tit. 121 01
d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 000 000 DM
Veranschlagt ist die Zahlung einer Dividende aus der Beteiligung
(44,2 Mio DM) und aus Genußrechten (40 Mio DM) an der Berliner 3 303 600 000 DM
Industriebank AG. Zu Tit. 325 02
Gemäß § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel
Zu Tit. 121 02 im Wege des Kredits beschafft werden. Die Veranschlagung
der Netto-Kreditaufnahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1
Veranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen, die im Rahmen des Satz 2 BHO (vgl. im übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4).
Eigenkapitalfinanzierungsprogramms übernommen worden sind.
Die Mittel aus der Kreditaufnahme dienen der Gewährung von
Krediten insbesondere für Investitionen in den neuen Bundeslän-
dern. Da die Finanzierung der Kreditgewährung über den Kapital-
Zu Tit. 133 02
markt das Substanzerhaltungsgebot für das ERP-Sondervermögen
Dieser Titel wird bis zum Auslauten erteilter Zusagen fortgeführt. (§ 5 Abs. 1 ERP-Verwaltungsgesetz) tangiert, erhält das ERP-
Mittel sind nicht veranschlagt, da sie im Falle der Umwandlung Sondervermögen Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt. Bis
von Beteiligungen in gleicher Höhe zur Deckung der Darlehens- einschließlich 1991 sind Zinszuschüsse in einem Gesamtumfang
gewährung aus Kap. 2 Tit. 862 13 dienen. von 3, 73 Mrd DM zugesagt worden. Im Bundeshaushalt 1992 ist
eine weitere Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 2,05 Mrd DM
(fällig in den Jahren 1994 bis 2005) veranschlagt. Damit können
Zu Tit. 133 03 Kredite in Höhe von 7 ,2 Mrd DM zugesagt werden. Die Mittel
können auf dem Kapitalmarkt aufgenommen werden, sobald die
Gemäß der Koalitionsvereinbarung soll die Berliner Industriebank Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt zugesagt worden sind.
AG privatisiert werden. Am Grundkapital von 65 Mio DM ist das
ERP-Sondervermögen zu 68 % beteiligt. Da z. Z. die Höhe des
Verkaufspreises nicht bestimmt werden kann, ist ein Leertitel aus- Zu Tit. 331 01
gebracht. Im Bundeshaushaltsplan 1990 (Kap. 60 03 Tit. 885 01) war eine
Verpflichtungsermächtigung ausgebracht worden, wodurch das
ERP-Sondervermögen zugunsten der Investitionsförderung in den
Zu Tit. 141 01 neuen" Bundesländern 1992 um 600 Mio DM aufgestockt werden
Für die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine sollte. Diese Kapitalzuführung ist gestrichen. Statt dessen erhält
Vergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen. das ERP-Sondervermögen Zinszuschüsse ab 1994. Hierfür wird
im Bundeshaushalt 1992 eine Verpflichtungsermächtigung von
400 Mio DM ausgebracht. Der in 1992 zur Finanzierung des Förder-
volumens benötigte Rest soll aus Einnahmen aus dem Verkauf der
Zu Tit. 162 01
ERP-Anteile an der Berliner Industriebank AG erbracht werden.
Veranschlagt sind Zinsen aus der Gewährung von ERP-Darlehen:
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . 888 140 000 DM Zu Tlt. 331 02
davon: Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . (52 900 000 DM) Um den enorm gestiegenen Bedarf an Darlehen für Investitionen in
Gemeindeprogramm . . . . . . . . . . . ( 19 900 000 DM) den neuen Bundesländern decken zu können, sind im Bundeshaus-
b) Deutsche Ausgleichsbank.... . . . . . . . . . . 564 000 000 DM halt (Kap. 60 03 Tit. 625 01) über die Barzuweisungen hinaus
Verpflichtungsermächtigungen zur Gewährung von Zinszuschüs-
c) Berliner Industriebank AG . . . . . . . . . . . . . . 118 660 000 DM sen an das ERP-Sondervermögen in einem Gesamtumfang von
d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 000 000 DM derzeit 3,49 Mrd DM mit Fälligkeiten ab 1992 eingestellt. Da aus
gegenwärtiger Sicht 1992 aber noch keine Zinszuschüsse benötigt
1 574 800 000 DM werden, ist ein Leertitel ausgebracht worden.
2304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Kap. 6
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1992 1991
1990
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
868 01-680 Finanzierungshilfen für Investitionen in den Bundes-
ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin (Ost) ............ . 6 000 000 2 125 510
Abschluß
Ausgaben für Investitionen ......................... . 6 000 000
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2305
Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Thüringen und Berlin (Ost) ·
Erläuterungen
6
2306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Abschluß
davon entfallen auf
Zuweisungen
sächliche Zins- und Investitionen
Kap. Bezeichnung Einnahmen Ausgaben
Ausgaben kosten Zuschüsse
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 Investitionsfinanzierung 13 076 400 10 000 13 066 400
2 Berlin .............. 2800 2800
3 Exportfinanzierung ... 210 000 210 000
4 Sonstige Ausgaben ... 1803900 1 400 1795500 7000
5 Einnahmen ......... 15 093100
15 093100 15 093100 1 400 1795500 12 800 13 283 400
Zu Kap. 1 - Titel 862 01 - Ausgaben -
Ist-Ergebnis 1990 in 1 000 DM
Funktion Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und mittlerer Unternehmen (alte Bundesländer)
634 Verarbeitende Industrie ......................................... . 175 506
635 Handwerk und Kleingewerbe ..................................... . 566 009
641 Handel .........................•.•........................... 381 854
650 Fremdenverkehr ............................•................... 96 380
670 Sonstige Dienstleistungen ....................................... . 129 125
680 Sonstige Bereiche 175 095
Zonenrandgebiet
691 Betriebliche Investitionen ........................................ . 871 233
Summe 2 395 203
Zu Kap. 6 - Titel 868 01 - Ausgaben -
Ist-Ergebnis 1990 in 1 000 DM
Funktion Finanzierungshilfen für Investitionen in den neuen Bundesländern
635 Handwerk und Kleingewerbe ..................................... . 296 268
641 Handel ...................................................... . 168 823
670 Sonstige Dienstleistungen ....................................... . 138190
680 Sonstige Bereiche ............................................. . 105 542
680 Freie Berufe .................................................. . 102 206
680 Modernisierungsprogramm ...................................... . 1063728
650 Tourismusprogramm 233192
Summe 2 107 950
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2307
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
davon fällig
a) Bis einschl.
Kapitel, Titel (Titelgr.) 31. 12. 1990
Ausgaben-
sowie eingegangene
soll
Zweckbestimmung Verpflichtungen 1992 1993 1994 1995ff.
1991 fällig ab 1992
(stichwortartig)
b) VE 1991
c) VE 1992
in Mio DM
1 2 3 4 5 6 7
Kap. 1
862 01 Kleine und mittlere Unternehmen ..... 2 673,0 a)
b) 2 316,0 2 316,0
c) 2 479,6 2 479,6
86203 Seehafenbetriebe ................ 56,0 a) 10,0 10,0
b) 20,0 10,Ö 10,0
c)
86211 Luftreinhaltung ................... 370,0 a) 130,0 130,0
b)
c) 370,0 200,0 170,0
86212 Abfallwirtschaft ................... 365,0 a) 180,0 180,0
b) 45,0 45,0
c) 300,0 150,0 150,0
86213 Abwasserreinigung ............... 360,0 a) 165,0 165,0
b) 70,0 70,0
c) 295,0 150,0 145,0
86214 Rationelle Energieverwendung ...... 150,0 a)
b)
c) 200,0 200,0
681 01 Dankesspende ................... 10,0 a) 50,0 10,0 10,0 10,0 20,0
b)
c)
Kap. 2
685 31 Wirtschaftsnahe Forschung ......... 2,8 a) 1,0 1,0
b) 2,8 1,8 1,0
c)
Kap. 3
866 01 Finanzierungshilfe für Lieferungen
in Entwicklungsländer ............. 120,0 a) 180,0 180,0
b) 120,0 30,0 90,0
c) 250,0 70,0 180,0
Kap. 6
868 01 Finanzierungshilfen für Investitionen
in den Bundesländern Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
und Berlin (Ost) .................. 6 000,0 a) 200,0 200,0
b)
c)
Summe b) 2 573,8 2 357,8 216,0
c) 3 894,6 3 179,6 535,0 180,0
2308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Teil II
Finanzierungsübersicht
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1992 1991
1000 DM
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ............................................... . 15 093 100 11 999 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrages)
2. Einnahmen .............................................. . 4 896 600 4 892 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo ....................................... . 10 196 500 7 107 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ................... . 11 511 500 8 307 000
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ............... . 1 315 000 1200000
Saldo .................................................. . 10 196 500 7 107 000
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen .................. .
6. Finanzierungssaldo ....................................... . 10 196 500 7 107 000
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2309
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1992 1991
1000 DM
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1 langfristig ............................................. 10 443 500 7 350 000
1.2 kurzfristig ............................................. 1068000 957 000
Summe 1. 11 511 500 8 307 000
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden ............................. 950 000 900 000
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden ............................. 365 000 300 000
Summe 2. 1 315 000 1200000
3. Saldo aus 1. und 2.
im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt ......................... 10 196 500 7107 000
2310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31. 12. 1990 am 31. 12. 1989
DM DM
A. Bankguthaben (Einlagen bei der Deutschen Bundesbank) ...... . 145 959 376, 18 10 469 484,52
8. Darlehensforderungen ................................. . 26 060 933 152,86 22 743 681 724, 11
C. Sonstige Forderungen
1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen ........... . 383 890 386,89 317 700 343,66
2. Tilgungsforderungen ................................. . 735 291 375,42 706 988 601 ,27
3. Regreßforderungen .................................. . 3 615 183,41 6 684 683,41
4. Andere Forderungen 499 124,20 582 664,19
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau .......................... . 90 000000,- 90 000000,-
2. Deutsche Ausgleichsbank ............................. . 56000000,- 56000000,-
3. Berliner Industriebank AG
a) Grundkapital ..................................... . 44 200 000,- 44 200 000,-
b) Genußkapital ...............................•...... 40 000 000,- 40 000 000,-
4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigen-
kapitalfinanzierungsprogramms ......................... . 26 576600,- 186 080 000,-
27 586 965 198,96 24 202 387 501, 16
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1990
Darlehen
- Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein .............. . 3 470 175,93 DM
- Berlin (West) ............................................................ . 87 455,57 DM
Zinsen
- Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein .............. . 46,75 DM
- Berlin (West) ............................................................ . 6 904,93 DM
Beteiligungen
- EKF-Beteiligungen Berlin ................................................... . 60 000 000,- DM
- Dividenden aus EKF-Beteiligungen ........................................... . -,-DM
63 564 583, 18 DM
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2311
nach dem Stand vom 31. Dezember 1990
Passiva:
Stand Stand
am 31. 12. 1990 am 31.12.1989
DM DM
A. Vermögensbestand .................................... . 18 101 965 198,96 17 139 387 501, 16
B. Verbindlichkeiten
1. längerfristige Kredite ................................. . 9 285 000 000,- 6 753 000 000,-
2. kurzfristige Kredite ................................... . 200 000 000,- 310 000 000,-
27 586 965 198,96 24 202 387 501,16
Verpflichtungen aus Gewährleistungen ...................... . 174 601 020,72 197 954 856, 76
2312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 69 Abs. 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1418) wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Sind einer fristgerechten Anmeldung nicht alle erforderlichen Unterlagen
beigefügt, gilt die Anmeldung als ordnungsgemäß, wenn diese Unterlagen
unverzüglich bei dem für die Anmeldung zuständigen Gericht nachgereicht
werden."
2. Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1992 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2313
Gesetz
zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
und zur Änderung von Gesetzen
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Ist der Antrag von mehreren Stellen hinsichtlich
das folgende Gesetz beschlossen: desselben Grundstücks oder Gebäudes gestellt worden,
ist das Grundstück oder Gebäude auf denjenigen Antrag-
steller zu übertragen, der unter Abwägung aller Umstände
Artikel 1 das Grundstück oder Gebäude dringender benötigt als die
anderen Antragsteller.
Gesetz
zur Regelung von Vermögensfragen (4) Grundstücke oder Gebäude des Gesamthandsver-
der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet mögens oder des Gesundheitswesens Wismut nach § 1
Abs. 2, die von der Überleitungsanstalt Sozialversicherung
Erster Abschnitt bis zum 31. Dezember 1991 einem anderen vertraglich
überlassen worden sind, können diesem durch Bescheid
Regelungsgegenstand übertragen werden.§ 313 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
§ 1 der Eintragung in das Grundbuch der Eintritt der Bestands-
kraft des Bescheides nach Satz 1 tritt. § 24 der Verordnung
(1) Das Vermögen nach Anlage I Kapitel VIII Sach- über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom
gebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 des Einigungsvertra- 21. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 3147) findet keine Anwen-
ges (Gesamthandsvermögen) wird nach den folgenden dung, soweit eine Übertragung auf Gemeinden, Kreise
Vorschriften aufgeteilt. oder gemeinnützige und freie Einrichtungen und Organisa-
(2) Zum Gesamthandsvermögen im Sinne des Absat- tionen erfolgt.
zes 1 gehört auch das Vermögen der Sozialversicherung (5) Grundstücke oder Gebäude, die nicht in Anwendung
Wismut und des Gesundheitswesens Wismut, insbeson- von Absatz 1 oder Absatz 4 zu übertragen sind, werden
dere die Grundstücke und Gebäude, die am 30. Juni 1990 von Amts wegen durch Bescheid unentgeltlich auf das
in deren Eigentum standen und die nicht aufgrund besat- Land übertragen, in dessen Gebiet sich das Grundstück
zungsrechtlicher Maßnahmen in das Eigentum der Sowje- oder Gebäude ganz oder überwiegend befindet.
tischen Aktiengesellschaft Wismut gelangt sind. Diese
Grundstücke und Gebäude sind nicht als der Sowjetisch- (6) Für die nach den vorstehenden Absätzen zu treffen-
Deutschen Aktiengesellschaft Wismut sachlich zugeordnet den Entscheidungen ist das Vermögenszuordnungsgesetz
anzusehen. vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766, 784) entsprechend
anzuwenden, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.
Zweiter Abschnitt Zuständig ist der Geschäftsführer der Überleitungsanstalt
Sozialversicherung oder eine von ihm zu ermächtigende
Unbewegliches Vermögen Person. An die Stelle des Verwaltungsverfahrensgesetzes
tritt das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetz-
§2 buch. Eine Abschrift der getroffenen Entscheidung ist dem
Präsidenten der Oberfinanzdirektion zuzuleiten, in dessen
Eigentumsauftellung Geschäftsbereich das betroffene Grundstück oder
(1) Grundstücke und Gebäude aus dem Gesamthands- Gebäude sich ganz oder überwiegend befindet. Unbe-
vermögen sind durch Bescheid auf den Träger der Sozial- schadet des § 2 Abs. 1 Satz 1 Vermögenszuordnungs-
versicherung oder den Verband der Sozialversicherungs- gesetz ist die Entscheidung nach den vorstehenden Absät-
träger zu übertragen, der die Eigentumsübertragung bean- zen im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. Sie
tragt hat und der sie für die Erfüllung seiner gesetzlich gilt vier Jahre nach ihrer Bekanntmachung als bekannt-
vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben benötigt. gegeben.
In dem Bescheid soll der Erwerbspreis (§ 6) festgelegt (7) Für Streitigkeiten nach den vorstehenden Absätzen
werden. Der Eigentumsübergang ist hierdurch nicht be- ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbar-
dingt. keit gegeben. Das Landessozialgericht Berlin entscheidet
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist von den Trägern oder im ersten Rechtszug. Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend.
Verbänden bis zum 31. Januar 1992 bei der Überleitungs-
anstalt Sozialversicherung zu stellen. Ergibt sich nach §3
Ablauf der Frist, daß ein Grundstück oder Gebäude zum Klärung der Eigentumsverhältnisse,
Gesamthandsvermögen gehört, sind die Gesamthänder Mitwirkungspflichten
hiervon zu unterrichten. Der Antrag nach Absatz 1 ist in der Überleitungsanstalt Sozialversicherung
diesem Fall drei Monate nach Zugang der Unterrichtung
bei der Überleitungsanstalt Sozialversicherung zu stellen. Die Überleitungsanstalt Sozialversicherung hat bei den
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aus- Grundstücken und Gebäuden, bei denen nicht auszu-
geschlossen. schließen ist, daß sie zum Gesamthandsvermögen oder
2314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zum Vermögen des Gesundheitswesens Wismut nach§ 1 (6) Wird ein Grundstück oder Gebäude auf einen Träger
Abs. 2 gehören, eine Klärung der Eigentumsverhältnisse der Sozialversicherung oder einen Verband der Sozialver-
herbeizuführen. sicherungsträger übertragen, so finden die §§ 994 bis 996
des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verhältnis zu einem
§4 anderen Träger der Sozialversicherung oder Verband der
Rechte früherer Eigentümer Sozialversicherungsträger keine Anwendung.
Grundstücke und Gebäude, die nach Maßgabe von § 2
übertragen werden, unterliegen der Rückübertragung §6
nach Maßgabe des Vermögensgesetzes, wenn sie Gegen- Erwerbspreis
stand von Maßnahmen im Sinne des § 1 Vermögens-
gesetz waren. Das Investitionsgesetz ist anzuwenden. Die Sozialversicherungsträger oder ihre Verbände
haben den Verkehrswert des erworbenen Grundstücks
oder Gebäudes, wie er, bezogen auf den 1. Januar 1991,
§ 5 ermittelt wird, unter Abzug der Grundpfandrechte auf ein
Verwaltung und Nutzung Sonderkonto bei der Überleitungsanstalt Sozialversiche-
rung als Erwerbspreis zu zahlen. Soweit der Eigen-
(1) Die Antragsteller nach § 2 Abs. 2 haben die bean- tumsübergang ein Grundstück oder Gebäude aus dem
tragten Grundstücke und Gebäude vom Zeitpunkt der Gesundheitswesen Wismut nach § 1 Abs. 2 betrifft, ist der
Antragstellung an zu verwalten und die Erhaltungs- und Erwerbspreis auf ein weiteres, von der Überleitungsanstalt
Bewirtschaftungskosten seit diesem Zeitpunkt zu überneh- Sozialversicherung einzurichtendes Sonderkonto zu zah-
men. Sie erhalten die Nutzungen, die ab demselben Zeit- len. Die Auslagen für die Ermittlung des Verkehrswertes
punkt aus den in Satz 1 bezeichneten Grundstücken und hat der Erwerber zu tragen.
Gebäuden gezogen werden. Wird der Antrag bestands-
kräftig abgelehnt, geht die Verwaltung ab diesem Zeitpunkt
auf das Land über, in dessen Gebiet sich das Grundstück
oder Gebäude ganz oder überwiegend befindet. Ist bei Dritter Abschnitt
mehreren Antragstellern ein Antragsteller der Nutzer, so
geht die Verwaltung auf diesen über; anderenfalls hat die Bewegliche Sachen,
Überleitungsanstalt Sozialversicherung die Verwaltung Forderungen, Verbindlichkeiten
sicherzustellen.
§7
(2) Bis zum Erlaß des Bescheides nach § 2 Abs. 4 hat
die Überleitungsanstalt Sozialversicherung die Verwaltung Eigentumsübergang an beweglichen Sachen
der Grundstücke und Gebäude, bezüglich derer sie die in (1) Das Eigentum an beweglichen Sachen aus dem
§ 2 Abs. 4 genannten Verpflichtungen eingegangen ist, Gesamthandsvermögen und aus dem Vermögen des
sicherzustellen. Gesundheitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2 geht, soweit
(3) Grundstücke oder Gebäude, für die kein Antrag nach es sich nicht um Akten, Dateien oder Archive handelt, mit
§ 2 Abs. 1 gestellt worden ist und auf die nicht § 2 Abs. 4 den Grundstücken oder Gebäuden, auf oder in denen sie
Anwendung findet, hat das Land, in dessen Gebiet sich sich gewöhnlich befinden, auf den neuen Eigentümer über.
das Grundstück oder Gebäude ganz oder überwiegend Ihr Wert ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes der
befindet, ab dem 1. Januar 1992 zu verwalten und die Grundstücke oder Gebäude mit zu berücksichtigen. Akten,
Erhaltungs- und Bewirtschaftungskosten seit diesem Zeit- Dateien oder Archive gehen auf den Sozialversicherungs-
punkt zu übernehmen. Das Land erhält die Nutzungen, die träger über, soweit er sie zur Erfüllung seiner Aufgaben
ab demselben Zeitpunkt aus den in Satz 1 bezeichneten benötigt; im übrigen hat die Überleitungsanstalt Sozial-
Grundstücken und Gebäuden gezogen werden. Die Über- versicherung die Löschung der Daten sicherzustellen.
leitungsanstalt Sozialversicherung hat jedem Land die ihr § 2 Abs. 6 und 7 sowie § 5 gelten entsprechend.
vorliegenden Angaben über diese Gebäude und Grund- (2) Die Datenverarbeitungsanlagen aus dem Gesamt-
stücke zu übermitteln. handsvermögen, die sich in Leipzig befinden und für die
(4) Die Befugnis zur Verwaltung nach Absatz 3 Satz 1 Rentenversicherung genutzt werden, gehen in das Eigen-
schließt auch die Befugnis mit ein, an dem Grundstück tum der Landesversicherungsanstalten Mecklenburg-Vor-
oder Gebäude Grundpfandrechte und andere beschränkt pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu
dingliche Rechte zu bestellen. Der Geschäftsführer der gleichen Teilen über.
Überleitungsanstalt Sozialversicherung oder eine von ihm
zu ermächtigende Person erteilt dem Land auf Antrag §8
einen Bescheid über die Befugnis zur Verwaltung, der die Forderungen und sonstige Rechte
nach § 28 der Grundbuchordnung erforderlichen Angaben
enthalten muß. Das in diesem Bescheid bezeichnete Land (1) Forderungen, die aufgrund einer öffentlich-recht-
ist zur Verfügung über das Grundstück befugt. lichen Vorschrift entstanden sind, gehen auf den Sozial-
versicherungsträger über, der für die Erbringung der ent-
(5) Werden Grundstücke oder Gebäude, auf die § 3
sprechenden Leistung zuständig ist.
Anwendung findet, von einem Träger der Sozialversiche-
rung oder einem Verband der Sozialversicherungsträger (2) Für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge aus
genutzt, kann der Geschäftsführer der Überleitungsanstalt der Zeit vor dem 1. Januar 1991 ist die Einzugsstelle
Sozialversicherung oder eine von ihm zu ermächtigende zuständig, die erstmals im Jahr 1991 gemäß § 28 i des
Person diesem das Grundstück oder Gebäude zur weite- Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständig geworden ist.
ren Nutzung zuweisen. Soweit es sich um Beiträge aus der Zeit vor dem 1. Juli
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2315
1990 handelt, stehen der nach Satz 1 zuständigen Kran- Drittel zu. Die Aufteilung des jeweiligen Drittels auf die
kenkasse zwei Fünftel und dem zuständigen Rentenver- Gesamthänder erfolgt durch die Spitzenverbände der
sicherungsträger drei Fünftel des Beitrags zu. Sozialversicherungsträger des betroffenen Zweiges der
(3) Zahlungen aufgrund des Pauschalabkommens zwi- Sozialversicherung, die die Entscheidung unmittelbar nach
schen der Staatlichen Versicherung der DDR und der Erhalt des Erlöses zu treffen haben. Die Aufteilung soll
Verwaltung der Sozialversicherung vom 22. Januar/ sich für den Bereich der Krankenversicherung nach dem
3. Februar 1955 in der Fassung vom 5. Februar 1990 für gewichteten Durchschnitt der Mitglieder für das Jahr 1991,
das Jahr 1990 sind an die Gesamthandsgemeinschaft auf für den Bereich der Unfallversicherung nach Anlage 1
deren Sonderkonto zu erbringen. Soweit Schadensfälle Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c
von dem genannten Pauschalabkommen erfaßt worden Abs. 8 Nr. 2 Doppelbuchstaben aa bis dd des Einigungs-
sind, treten an die Stelle von Forderungen auf Ersatz eines vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
Schadens, soweit zur Schadensbehebung nach dem des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
1. Januar 1991 Sozialleistungen erbracht wurden oder zu S. 885, 1212) und für den Bereich der Rentenversicherung
erbringen sind, Ansprüche aus einer abzuschließenden nach der Anzahl der Versicherten am 1. Januar 1991
Vereinbarung über die Pauschalierung dieser Ersatz- richten.
ansprüche. Die zu zahlende Pauschalsumme wird gemäß (2) Muß e.in Grundstück oder Gebäude, das auf einen
einer Vereinbarung, die zwischen den Spitzenverbänden Träger der Sozialversicherung oder einen Verband über-
der Sozialversicherungsträger zu schließen ist, aufgeteilt. tragen worden ist, herausgegeben werden, weil es im
(4) Sonstige Rechte des Gesamthandsvermögens wer- Eigentum eines Dritten steht oder Rückübertragungsan-
den von dem Geschäftsführer der Überleitungsanstalt sprüche eines Dritten bestehen, so haben die Spitzenver-
Sozialversicherung oder einer von ihm zu ermächtigenden bände der Sozialversicherungsträger für die Gesamthän-
Person geltend gemacht. Zahlungen sind auf das Sonder- der dem Träger oder Verband einen gemäߧ 6 gezahlten
konto für das Gesamthandsvermögen zu leisten. Erwerbspreis entsprechend der Aufteilung nach Absatz 1
zu erstatten.
(5) Ansprüche, die sich aus dem Gebäude- oder Grund-
stückseigentum des Gesundheitswesens Wismut er-
geben, sind von dem Geschäftsführer der Überleitungs- Fünfter Abschnitt
anstalt Sozialversicherung oder einer von ihm zu ermächti-
. genden Person geltend zu machen. Daraus resultierende Vollmachtsregelung
Zahlungsbeträge sind dem Sonderkonto für das Immobi-
liarvermögen aus dem Gesundheitswesen Wismut zuzu- § 11
führen.
Vertretungsbefugnis
(6) Für die Feststellung im Streitverfahren gilt § 2 Abs. 6
und 7 entsprechend. (1) Der Geschäftsführer der Überleitungsanstalt Sozial-
versicherung oder eine von ihm zu ermächtigende Person
sind bis zu einer Übertragung gemäß § 2 oder der Feststel-
§9
lung eines Rechtsübergangs nach den §§ 7 oder 8 berech-
Verbindlichkeiten tigt, die Eigentümer des Gesamthandsvermögens oder
des Vermögens des Gesundheitswesens Wismut im Sinne
(1) Für Verbindlichkeiten, die zu dem in Anlage I Kapi-
des § 1 zu vertreten, soweit sie
tel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 des
Einigungsvertrages bezeichneten Vermögen gehören, haf- 1. die für die Verwaltung des Vermögens notwendigen
ten die Sozialversicherungsträger als Gesamtschuldner. Handlungen vornimmt,
Sie können nur gegenüber der Überleitungsanstalt Sozial- 2. im Benehmen mit den Spitzenverbänden der Sozial-
versicherung geltend gemacht werden, die sie aus dem versicherungsträger Verträge über das Vermögen
Sonderkonto für das Gesamthandsvermögen zu erfüllen abschließt oder
hat.
3. notwendige Verfügungen über Einnahmen und beweg- ·
(2) Der Überleitungsanstalt Sozialversicherung sind von liches Eigentum vornimmt.
den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger für
die Gesamthänder die Mittel, die zur Erfüllung von Ver- (2) Verträge nach § 2 Abs. 4, die die Überleitungsanstalt
bindlichkeiten des Gesamthandsvermögens zu erbringen Sozialversicherung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
oder erbracht worden sind, entsprechend ihrem Anteil am abgeschlossen hat, gelten als genehmigt, wenn die Ver-
Gesamthandsvermögen zur Verfügung zu stellen. Ent- träge im Benehmen mit den Spitzenverbänden abge-
sprechendes gilt für die Verbindlichkeiten des Gesund- schlossen worden sind.
heitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2 für die Länder
Sachsen und Thüringen.
Sechster Abschnitt
Altvermögen
Vierter Abschnitt der Sozialversicherungsträger
Anteile am Gesamthandsvermögen
§ 12
§ 10 Feststellung des Eigentumsübergangs
(1) Der Erlös aus dem Gesamthandsvermögen steht (1) Für die Feststellung, wer in welchem Umfang unbe-
jedem der drei Zweige der Sozialversicherung zu einem wegliches Vermögen gemäß Anlage I Kapitel VIII Sachge-
2316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
biet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 2 des Einigungsvertrages Artikel 2
erhalten hat, gilt § 2 Abs. 6 entsprechend.
Änderung
(2) Rechtsnachfolger im Sinne des § 3 Abs. 2 der des KOV-Anpassungsgesetzes 1991
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des
Einigungsvertrages
Das KOV-Anpassungsgesetz 1991 vom 21. Juni 1991
1. ist die lnnungskrankenkasse, in deren Bezirk ein (BGBI. 1 S. 1310) wird wie folgt geändert:
Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist, für das
am 8. Mai 1945 eine lnnungskrankenkasse als Eigen- „Artikel 7 Nr. 1 und 3 bis 5 gilt bis zum 31. Dezember 1993
tümerin im Grundbuch eingetragen war; mit der Maßgabe fort, daß zu den in Artikel 7 Nr. 1
2. sind die Ortskrankenkassen, in deren Bezirk ein Grund- genannten Ausweisen auch Streckenverzeichnisse gemäß
stück ganz oder überwiegend belegen ist, für das am § 7 Abs. 2 der Ausweisverordnung Schwerbehinderten-
8. Mai 1945 eine Landkrankenkasse als Eigentümerin gesetz auszuhändigen sind."
oder Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen war,
und die landwirtschaftliche Krankenkasse Berlin für die
Artikel 3
genannten Grundstücke zu gleichen Teilen;
3. sind die Krankenkassen, die Rechtsnachfolger der Mit- Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
glieder eines Kassenverbandes nach § 406 der Reichs-
versicherungsordnung gewesen sind; sie erhalten das Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
Vermögen zu gleichen Teilen; sind einzelne Mitglieder (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
nicht mehr zu ermitteln, fallen ihre Anteile den Rechts- Gesetzes vom 12. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2142), wird
nachfolgern der übrigen Mitglieder zu gleichen Teilen wie folgt geändert:
zu.
(1) In § 192 Abs. 2 wird das Wort „neununddreißig"
(3) Ein Grundstück oder Gebäude, für das am 8. Mai
durch das Wort „einundfünfzig" ersetzt.
1945 eine Landesversicherungsanstalt - Abteilung Kran-
kenversicherung - als Eigentümerin im Grundbuch einge-
(2) In § 195 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort
tragen war oder für das sich deren Eigentum auf sonstige
,,fünf" durch das Wort „sieben" ersetzt.
Weise nachweisen läßt, wird Eigentum des Landes, in dem
das Grundstück oder Gebäude ganz oder überwiegend
(3) § 249c Abs. 26 wird gestrichen.
belegen ist. Wenn der örtlich zuständige Medizinische
Dienst das Grundstück oder Gebäude zu seiner Aufgaben-
erfüllung· benötigt, ist es vom Land auf diesen unentgeltlich Artikel 4
zu übertragen.
Inkrafttreten
Siebter Abschnitt (1) Artikel 1 tritt mit Ausnahme der § 8 Abs. 1 und 2 und
§ 11 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 8
Schlußvorschriften Abs. 1 und 2 und § 11 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991
in Kraft.
§ 13 (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
Auflösung der Sonderkonten
(3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. April 1992 in Kraft.
(1) Nach Begleichung der Verbindlichkeiten und Einzie-
hung der Forderungen ist das Sonderkonto für das
Gesamthandsvermögen aufzulösen, indem der Saldo zu
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
jeweils einem Drittel auf die drei Zweige der Sozialver-
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
sicherung aufgeteilt wird. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Der Saldo aus dem Sonderkonto für das Immobiliar-
vermögen aus dem Gesundheitswesen Wismut ist auf die Bonn, den 20. Dezember 1991
Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu glei-
chen Teilen zu übertragen. Der Bundespräsident
Weizsäcker
§ 14
Der Bundeskanzler
Nachfolge Dr. Helmut Kohl
Befugnisse und bei deren Auflösung noch nicht erledigte
Aufgaben der Überleitungsanstalt Sozialversicherung und Der Bundesminister
deren Gesclläftsführers gehen auf den Präsidenten des für Arbeit und· Sozialordnung
Bundesversicherungsamtes über. Norbert Blüm
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2317
Gesetz
zur Aufhebung des Heimkehrergesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ursächlichem Zusammenhang mit den
Kriegsereignissen außerhalb des Gel-
tungsbereiches dieser Verordnung befun-
Artikel 1 den hat und aus der er seit dem 1. Januar
Aufhebung des Heimkehrergesetzes 1948 entlassen worden ist, wenn er inner-
(84-1) halb von zwei Monaten nach der Entlas-
sung im Geltungsbereich dieser Verord-
§ 1 nung ständigen Aufenthalt genommen
Es treten außer Kraft: hat, wobei in die Frist von zwei Monaten
Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung
1. das Heimkehrergesetz in der im Bundesgesetzblatt der Rückkehr nicht eingerechnet werden,".
Teil III, Gliederungsnummer 84-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage 1 bb) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
Kapitel VI II Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 5 des Eini- „5. die Zeiten eines Gewahrsams nach § 1
gungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes, in
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 dem sich .der Beamte als deutscher
(BGBI. 1990 II S. 885, 1038), Staats- oder Volkszugehöriger insgesamt
2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über länger als drei Monate befunden hat,
Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer in der im Bundes- wenn er innerhalb von sechs Monaten
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 84-1-1, veröf- nach der Entlassung seinen Wohnsitz
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch oder ständigen Aufenthalt im Geltungs-
die Verordnung vom 13. Februar 1975 (BGBI. 1S. 498). bereich dieser Verordnung genommen hat
oder nimmt oder in den Geltungsbereich
dieser Verordnung zurückgekehrt ist oder
§2
zurückkehrt, wobei in die Frist von sechs
§ 7 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes ist in der bis zum Monaten Zeiten einer unverschuldeten
28. Dezember 1991 geltenden Fassung weiter anzuwenden Verzögerung der Aufenthaltsnahme oder
auf Arbeitsverhältnisse, in denen vor dem 29. Dezember Rückkehr nicht eingerechnet werden."
1991 nach diesen Vorschriften Zeiten der Kriegsgefangen- cc) Satz 3 erhält folgende Fassung:
schaft und Internierung als Zeiten der Berufs- oder
Betriebszugehörigkeit angerechnet worden sind. ,,§ 29 des Bundesbesoldungsgesetzes ist
sinngemäß anzuwenden."
§3 b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „wenn Erzie-
hungsurlaub gewährt wurde" durch die Worte „für
§ 10 des Heimkehrergesetzes und der Zweite Abschnitt
Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne des § 28
der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer sind in der bis zum
28. Dezember 1991 geltenden Fassung bis zum Ende der
förderungsfähigen Bildungsmaßnahme weiter anzuwen- 2. Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
den, wenn ein Berechtigter vor dem 29. Dezember 1991 in Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1
die Bildungsmaßnahme eingetreten ist und erstmals Lei- S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-
stungen beantragt hat. tel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1 des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
Artikel 2 (BGBI. 1990 II S. 885, 918), wird wie folgt geändert:
Änderung von Vorschriften a) § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird gestrichen.
1. § 3 der Verordnung über die Gewährung von Jubi- b) § 90 b Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
läumszuwendungen an Beamte und Richter des Bun- „Auf eine Leistung nach Absatz 1 besteht kein
des in der Fassung der Bekanntmachung vom Anspruch, wenn die Berechtigten hierauf einen
13. März 1990 (BGBI. 1S. 487) wird wie folgt geändert: Anspruch nach anderen gesetzlichen Vorschriften
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: haben, ausgenommen einen Anspruch auf Grund
einer Krankenversicherung nach § 155 des Arbeits-
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: förderungsgesetzes, wenn festgestellt wurde: daß
„4. die Zeiten einer Internierung, in der sich ein Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeits-
der Beamte als Deutscher wegen seiner losenhilfe bereits bei Beginn des Leistungsbezuges
Volks- und Staatsangehörigkeit oder in arbeitsunfähig war."
2318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3. Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt- g) Dem § 25a werden folgende Absätze 4 bis 6
machung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 512), angefügt:
zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II Sachge- ,,(4) § 9 und in Verbindung damit § 7 Abs. 3
biet D Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom des Heimkehrergesetzes sind in der bis zum
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des 28. Dezember 1991 geltenden Fassung weiter
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II anzuwenden auf Arbeitsverhältnisse, in denen vor
S. 885, 919), wird wie folgt geändert: dem 29. Dezember 1991 nach diesen Vorschriften
a) § 9 wird gestrichen. Zeiten des Gewahrsams als Zeiten der Berufs-
oder Betriebszugehörigkeit angerechnet worden
b) § 9a Abs. 4 erhält folgende Fassung: sind.
,,(4) Leistungen nach § 7 des Rehabilitierungs- (5) § 9 und in Verbindung damit § 10 des Heim-
gesetzes vom 6. September 1990 (GBI. 1 Nr. 60 kehrergesetzes und der Zweite Abschnitt der Ver-
S. 1459), das nach Artikel 3 Nr. 6 der Vereinbarung ordnung zur Durchführung des Gesetzes über
vom 18. September 1990 in Verbindung mit Arti- Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer in der im Bundes-
kel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-1-1,
(BGBI. 1990 II S. 885, 1239) fortgilt, sowie Leistun- veröffentlichten bereinigten Fassung sind in der bis
gen auf Grund von § 16 a des Gesetzes über die zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung bis
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zum Ende der förderungsfähigen Bildungsmaß-
vom 8. März 1971 (BGBI. 1 S. 157), das zuletzt nahme weiter anzuwenden, wenn ein Berechtigter
durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt II vor dem 29. Dezember 1991 in die Bildungsmaß-
Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 nahme eingetreten ist und erstmals Leistungen
in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom beantragt hat.
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 957) (6) § 1O Abs. 2 und 3 und § 13 finden in der bis
geändert worden ist, sind auf die nach diesem zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung in den
Gesetz zu gewährenden Eingliederungshilfen in Absatz 4 und 5 genannten Fällen weiterhin
anzurechnen." Anwendung."
c) § 10 wird wie folgt geändert: h) § 26 wird gestrichen.
aa) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 ge-
strichen. 4. § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Gleichstellung von
Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes vom
bb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
1. August 1962 (BGBI. 1 S. 545), die durch Anlage 1
„Verwaltungsbehörden" der Beistrich sowie
Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 3 des Eini-
die Worte „von den Dienststellen der Bundes-
gungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
anstalt für Arbeit oder den Trägern der Sozial-
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
versicherung" gestrichen.
(BGBI. 1990 II S. 885, 919) geändert worden ist, erhält
cc) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten folgende Fassung:
„vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit .,(3) Die §§ 2, 6, 10 Abs. 1, 3 bis 6, §§ 11 bis 13
sind" die Worte „je nach Art des Anspruchs" und 18 des Häftlingshilfegesetzes sind sinngemäß
sowie nach dem Wort „Kriegsopferversor- anzuwenden."
gung" die Worte „oder für Angelegenheiten
der Bundesanstalt für Arbeit oder für Angele-
genheiten der Sozialversicherung" gestrichen. 5. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesentschädi-
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
d) § 13 erhält folgende Fassung: Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
,.,§ 13 zes vom 28. Juni 1990 {BGB!. 1 S. 1221) geändert
Der Bund trägt die Aufwendungen für Leistungen worden ist, wird gestrichen.
nach diesem Gesetz jeweils in dem gleichen
Umfange wie die Aufwendungen für Leistungen,
6. § 20 Satz 1 Nr. 17 Satz 2 Buchstabe b des Rechts-
die unmittelbar auf Grund der Gesetze gewährt
pflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBI. 1
werden, die in diesem Gesetz für entsprechend
S. 2065), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3 des Geset-
anwendbar erklärt sind."
zes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. t S. 2847) ge-
ändert worden ist, wird gestrichen.
e) § 14 wird gestrichen.
f) § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 7. In§ 58 Abs. 3 Nr. 3 der Bundesgebührenordnung für
,,(3) Neben den jährlichen Erträgnissen können Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
aus dem Stammvermögen für das Jahr 1985 ins- Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinig-
gesamt 3 000 000 Deutsche Mark, für die Jahre ten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 21 des
1986 bis 1988 jährlich bis zu 3 500 000 Deutsche Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847)
Mark, für die Jahre 1989 bis 1991 jährlich bis zu geändert worden ist, werden nach dem Wort „Zivilpro-
3 000 000 Deutsche Mark und vom Jahre 1992 an zeßordnung" das Komma durch das Wort „und"
jährlich bis zu 6 000 000 Deutsche Mark entnom- ersetzt und die Worte „und § 26 des Heimkehrer-
men werden." gesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221)
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2319
in der Fassung der Gesetze vom 30. Oktober 1951 „und" durch das Wort „sowie" ersetzt, sowie
(Bundesgesetzbl. 1 S. 875) und vom 17. August 1953 die Worte „und von Heimkehrern" gestrichen.
(BundesgesetzbL I S. 931 )" gestrichen. bb) Absatz 2 wird gestrichen.
8. In § 8 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung und
Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des 14. § 5 Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum
gewerblichen Rechtsschutzes in der im Bundes- Ersten Überleitungsgesetz in der ·im Bundesgesetz-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-3-4, ver- blatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3-1, veröffent-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch lichten bereinigten Fassung wird gestrichen.
§ 12 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1
S. 2294) geändert worden ist, werden der Punktstrich 15. Nummer 14 der Anlage 4 zu dem Dritten Überleitungs-
durch einen Punkt ersetzt und die Worte „dies gilt gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
jedoch nicht für Heimkehrer im Sinne des § 1 des rungsnummer 603-5, veröffentlichten bereinigten
Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer vom Fassung, das zuletzt durch Anlage I Kapitel IV Sach-
19. Juni 1950 (Bundesgesetzblatt S. 221) in der Fas- gebiet B Abschnitt II Nr. 42 des Einigungsvertrages
sung des Gesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundes- vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
gesetzblatt I S. 875)" gestrichen. Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 11
S. 885, 991) und durch § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
9. § 164 Abs. 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung vom vom 25. September 1990 (BGB!. 1 S. 2106) geändert
7. September 1966 (BGBI. 1 S. 557), die zuletzt durch worden ist, wird gestrichen.
Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1
S„ 1349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
16. § 230 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung
a) In Nummer 1 wird vor dem Wort „oder" das Wort der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1
,,sind" eingefügt. S. 1909), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
b) Nummer 2 wird gestrichen . vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden vor den Worten
,,als Heimkehrer" die Worte „vor dem 28. Dezem-
10. § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes in der
ber 1991" eingefügt.
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986
(BGBI. 1 S. 879), das zuletzt durch Artikel 11 des b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten „in
Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809) ihrer Person" die Worte „vor dem 28. Dezember
geändert worden ist, wird gestrichen. 1991" eingefügt.
11. § 23 Abs. 3 des Landbeschaffungsgesetzes in der im 17. § 19 Abs. 1 Nr. 5 der Dritten Verordnung über Aus-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni
durch § 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 1977 (BGBI. 1 S. 850), die zuletzt durch Artikel 1 der
(BGBI. 1 S. 3574; 1977 1 S. 650) geändert worden ist, Verordnung vom 24. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 201)
wird wie folgt geändert: geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
a) Das Komma vor dem Wort „Evakuierten" wird „5. Leistungen der Berufsfürsorge einschließlich der
durch das Wort „oder" ersetzt. Ausbildungsbeihilfen nach Artikel 1 § 3 des
b) Die Worte „oder Heimkehrer" werden gestrichen. Gesetzes über die Aufhebung des Heimkehrer-
gesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2317) und
12. In § 10 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes in der Fassung
§ 25 a Abs. 4 bis 6 des Häftlingshilfegesetzes,".
der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1
S. 1205), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des Geset-
zes vom 16. Januar 1991 (BGB!. 1 S. 47) und durch 18. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer
S. 1310) geändert worden ist, wird Nummer 5 ge- Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren
strichen. Vermögen vom 17. März 1965 (BGBI. 1 S. 79), das
zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 25. Juni
13.. Das Erste Überleitungsgesetz in der im Bundesge- 1969 (BGBI. 1 S. 645) geändert worden ist, wird ge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3, veröffent- strichen.
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8.. Juni 1977 (BGBI. 1 19. In§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Repara-
S. 801 ), wird wie folgt geändert tionsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (BGBI. 1
a) In § 7 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wort.e „sowie S. 105), das zuletzt durch Anlage I Kapitel IV Sachge-
Heimkehrer" gestrichen. biet A Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
b) § 11 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBL 1990 II
aa) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort S. 885, 965) geändert worden ist, werden vor den
,,Berlin" das Komma durch das Wort „und" Worten „als Heimkehrer" die Worte „vor dem
und nach dem Wort „Ausländern" das Wort 28. Dezember 1991 " eingefügt.
2320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
20. In § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von 24. Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1992 vom
Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherung in 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261; 1990 1 S. 1337),
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964 das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 1990
(BGBI. 1 S. 433, 806) werden nach dem Wort „unbe- (BGBI. 1 S. 986) geändert worden ist, wird wie folgt
rührt" das Komma durch einen Punkt ersetzt und die geändert:
Worte „jedoch können Heimkehrer im Sinne des
In§ 245 Abs. 2 Nr. 8 des Sechsten Buches Sozialge-
Heimkehrergesetzes noch innerhalb von sechs Mona-
setzbuch wird der Klammerzusatz ,,§ 1 Abs. 3 Heim-
ten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen, daß
kehrergesetz" durch das Zitat ,,§ 250 Abs. 1 Nr. 2"
der Versicherungsvertrag gemäß § 3 Abs. 5 der Ver-
ersetzt.
sicherungsverordnung wieder in Kraft gesetzt wird."
gestrichen.
21. § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Reichsnährstands- Artikel 3
Abwicklungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Teil III, Gliederungsnummer 780-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das durch das Gesetz vom Die auf Artikel 2 Nr. 1, 4 und 17 beruhenden Teile der
28. August 1964 (BGBI. 1S. 709) geändert worden ist, dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
wird gestrichen . der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-
verordnungen geändert werden.
22.. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Kriegsgefangenenentschä-
digungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 506), das
zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. De-
zember 1990 (BGBI. 1 S. 2809) geändert worden ist, Artikel 4
wird gestrichen. Inkrafttreten
23. Artikel .13 des Gesundheits-Reformgesetzes vom Artikel 1 tritt am 1 . Januar 1992 in Kraft, soweit er § 1
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), das durch des in Artikel 1 Nr. 1 genannten Gesetzes betrifft. Im
Artikel 2 und 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in
(BGBI. 1S. 2606) geändert worden ist, wird gestrichen. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister des Innern
Rudolf Seiters
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2321
Gesetz
zur Aufhebung des Gesetzes
über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht
und zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: des Arbeitsgerichtsgesetzes die Zuständigkeit der Kreis-
gerichte begründet ist, treten in den in Artikel 1 Abs. 1 des
Artikel 1 Einigungsvertrages genannten Ländern, in denen eine
Aufhebung des Gesetzes selbständige Arbeitsgerichtsbarkeit errichtet ist, an die
über die Errichtung und das Verfahren Stelle der Kreisgerichte die Arbeitsgerichte.
der Schiedsstellen für Arbeitsrecht
(1) Das Gesetz über die Errichtung und das Verfahren Artikel 3
der Schiedsstellen für Arbeitsrecht vom 29. Juni 1990 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
(GBI. 1 Nr. 38 S. 505), das nach Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages § 44 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des (BGBI. 1 S. 582), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2313) geändert wor-
1207) mit Maßgaben und Änderungen fortgilt, tritt mit den ist, wird wie folgt geändert:
Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft. a) Absatz 2 b wird wie folgt geändert:
(2) Auf Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember aa) In Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 2
1992 bei der Schiedsstelle eingeleitet sind, findet das eingefügt:
Gesetz weiterhin Anwendung.
„2. die im Rahmen einer Allgemeinen Maßnahme
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt das Gesetz vor Ablauf zur Arbeitsbeschaffung eine Teilzeitbeschäf-
des 31. Dezember 1992 außer Kraft, sobald eines der in tigung von mindestens 12 und höchstens 24
Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder Stunden wöchentlich ausüben und deren Teil-
eine selbständige Arbeitsgerichtsbarkeit errichtet hat und nahme an der Bildungsmaßnahme zur Auf-
es einen früheren Zeitpunkt durch Gesetz bestimmt. Dabei nahm& einer Vollzeitbeschäftigung auf dem all-
kann das Land für die bereits bei einer Schiedsstelle gemeinen Arbeitsmarkt notwendig ist oder".
eingeleiteten Verfahren Regelungen treffen. bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
(4) § 3 des Gesetzes ist weiterhin mit der Maßgabe b) In Absatz 4 werden in Satz 3 nach der Bezeichnung
anzuwenden, daß das Kündigungsverbot nach Absatz 5 ,,Nr. 1" die Worte „oder Nr. 2" eingefügt.
längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 gilt.
Artikel 2 Artikel 4
Gleichstellungsklausel Inkrafttreten
Soweit in dem Gesetz über die Errichtung und das Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht und in § 48 Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes
und der Unterhaltssicherungsverordnung
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Berechtigten festgesetzten Regelbedarfsätze maßgeb-
das folgende Gesetz beschlossen: lich sind, solange in diesem Gebiet die in § 2 Abs. 1
genannte Regelunterhalt-Verordnung nicht gilt."
Artikel 1
Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes 5. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:
,,§ 12a
Das Unterhaltsvorschußgesetz vom 23. Juli 1979
(BGBI. 1 S. 1184), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Übergangsvorschrift
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie aus Anlaß des Gesetzes vom 20. Dezember 1991
folgt geändert: (BGBI. 1 S. 2322)
Kindern, die am 31. Dezember 1991 noch nicht das
1. § 1 wird wie folgt geändert: sechste Lebensjahr vollendet haben und für die für
diesen Monat die Leistung nach der Unterhaltssiche-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: rungsverordnung vom 19. Mai 1988 (GBI. 1 Nr. 11 ·
aa) In Nummer 1 wird das Wort „sechste" durch . S. 129), geändert durch die Verordnung vom
das Wort „zwölfte" ersetzt; 31. August 1990 (GBI. 1 Nr. 59 S. 1432), - die nach
bb) in Nummer 3 Buchstabe b werden nach dem Anlage II Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt I des Eini-
Wort „dieser" die Worte „oder ein Stiefeltern- gungsvertrages vom 31. August 1990 und Artikel 4
teil" eingefügt. Nr. 19 der Vereinbarung vom 18. September 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-
b) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt: tember 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1220, 1244) fortgilt
,,(2a) Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsgeneh- - gezahlt worden ist, wird diese Zahlung von der dafür
migung im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf- bisher zuständigen Stelle für die Monate Januar bis
halten, haben einen Anspruch nach diesem Gesetz März 1992 als Vorschuß auf die nach diesem Gesetz
nur, wenn sie nach §§ 51, 53 oder 54 des Auslän- geschuldete Leistung weiter erbracht; dies gilt nur,
dergesetzes auf unbestimmte Zeit nicht abgescho- soweit die Voraussetzungen, die nach den bisher ange-
ben werden können, frühestens jedoch für die Zeit wendeten Vorschriften erfüllt sein mußten, weiter erfüllt
nach einem gestatteten oder geduldeten ununter- sind. Der Vorschuß wird der genannten Stelle von der
brochenen Aufenthalt von einem Jahr. Dem nach nach § 9 Abs. 1 zuständigen Stelle erstattet; das gilt
Satz 1 erforderlichen Aufenthalt des Berechtigten nicht, wenn das Kind für die genannte Zeit Anspruch
steht der Aufenthalt des Elternteils, bei dem der auf Leistungen nach § 1 Satz 2 der Unterhaltssiche-
Berechtigte lebt, gleich." rungsverordnung hat."
2. § 2 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Nr. 1" Änderung der Unterhaltssicherungsverordnung
eingefügt „und für Berechtigte, die das sechste In § 1 der Unterhaltssicherungsverordnung vom 19. Mai
Lebensjahr vollendet haben, Nr. 2". 1988 (GBI. 1Nr. 11 S. 129), geändert durch die Verordnung
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Eltern- vom 31. August 1990 (GBI. 1 Nr. 59 S. 1432), die nach
teils" die Worte „oder eines Stiefelternteils" einge- Anlage II Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt I des Eini-
fügt. gungsvertrages vom 31. August 1990 und Artikel 4 Nr. 19
der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung
3. In § 3 wird die Zahl „36" durch die Zahl „ 72" ersetzt. mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1220, 1244) fortgilt, wird folgender
4. § 12 wird wie folgt gefaßt: Satz angefügt:
,,§ 12 „Diese Leistungen werden für Zeiten nach dem
31. Dezember 1991 nur noch in Fällen gezahlt, in denen
Anwendung im Beitrittsgebiet
die Anspruchsvoraussetzungen bereits für den Monat
Dieses Gesetz gilt in dem in Artikel 3 des Einigungs- Dezember 1991 erfüllt waren und kein Anspruch nach dem
vertrages genannten Gebiet mit der Maßgabe, daß die Unterhaltsvorschußgesetz besteht, längstens bis zum
von der Landesregierung für das Wohnland des 31. Dezember 1992."
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2323
Artikel 3 Artikel 4
Bekanntmachung des Unterhaltsvorschußgesetzes Inkrafttreten
Der Bundesminister für Familie und Senioren kann den (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Wortlaut des Unterhaltsvorschußgesetzes in der vom 1. Januar 1992 in Kraft.
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 tritt am
Bundesgesetzblatt bekanntmachen. 1. Januar 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesgesundheitsamtes
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates kels 9 der Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom
das folgende Gesetz beschlossen: 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
ten der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für
Artikel 1 eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABI. EG
Nr. L 186 S. 27) sowie für die in Artikel 11 Abs. 1 und
Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesgesund- Artikel 12 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen
heitsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- Maßnahmen zu bestimmen und dabei die Zusam-
rungsnummer 2120-2, veröffentlichten bereinigten Fas- menarbeit des Bundesgesundheitsamtes mit den
sung, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Lan-
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805), wird wie folgt geändert: desbehörden sowie das Verfahren zu regeln."
1. § 2 wird wie folgt geändert: 2. § 4 wird gestrichen.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt: 3. § 5 wird § 4.
,,(2) Der Bundesminister für Gesundheit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesmi- Artikel 2
nistern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Inkrafttreten
und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Bundesgesund- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
heitsamt als zuständige Behörde im Sinne des Arti- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2325
zweites Gesetz
zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) In Absatz 2 werden die Worte „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „im Ausland" ersetzt.
Artikel 1
c) In Absatz 4 werden die Worte „außerhalb des
Änderung Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
des fünften Buches Sozialgesetzbuch Worte „im Ausland" ersetzt.
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt 5. § 17 wird wie folgt geändert:
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
1991 (BGBI. 1 S. 2142), wird wie folgt geändert:
,,Leistungen bei Beschäftigung im Ausland".
1. § 5 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 werden die Worte „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Worte „im Ausland" ersetzt.
aa) In Nummer 9 werden die Worte „im Geltungs-
c) In Absatz 2 werden die Worte „Geltungsbereich
bereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte
dieses Gesetzbuchs" durch das Wort „Inland"
,,im Inland" ersetzt.
ersetzt.
bb) In Nummer 12 werden die Worte „in den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die 6. § 18 wird wie folgt geändert:
Worte „in das Inland" ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 4 werden die Worte „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die ,,Kostenübernahme bei Behandlung im Ausland".
Worte „im Ausland" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „außerhalb
c) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch
die Worte „im Ausland" ersetzt.
„Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1
Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1
7. In § 30 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „Bundes-
Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungs-
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
pflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu
Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
zahlen sind."
8. In § 31 wird Absatz 3 wie folgt gefaßt:
2. § 9 wird wie folgt geändert:
,,(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr voll-
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte „außerhalb
endet haben, haben zu den Kosten der Arznei- und
des Geltungsbereichs die!?es Gesetzbuchs" durch Verbandmittel, für die ein Festbetrag nach § 35 nicht
die Worte „im Ausland" und die Worte 0 in den
festgesetzt ist,
Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „in das Inland" ersetzt. 1. bis 30. Juni 1993 eine Zuzahlung von drei Deut-
schen Mark je Mittel, jedoch nicht mehr als die
b) In Absatz 2 Nr. 5 werden die Worte „in den
Kosten des Mittels,
Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „in das Inland" ersetzt. 2. vom 1. Juli 1993 an eine Zuzahlung von 15 vom
Hundert, mindestens eine Deutsche Mark und
3. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Geltungsbe- höchstens 10 Deutsche Mark je Mittel,
reich dieses Gesetzbuchs" durch das Wort „Inland" an die abgebende Stelle zu leisten. Pfennigbeträge
ersetzt. sind auf den nächstniedrigeren durch zehn teilbaren
Betrag abzurunden."
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „außerhalb des 9. § 34 wird wie folgt geändert:
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden die
Worte „im Ausland" ersetzt. Worte „Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
2326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
nung" durch die Worte „Bundesminister für Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen
Gesundheit" ersetzt und werden die Worte „dem haben."
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit und" gestrichen. 17. In § 53 Abs. 4 werden die Worte „Bundesminister für
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Bundes- Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte „Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die minister für Gesundheit" und die Worte „Bundes-
Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt. minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit"
durch die Worte „Bundesminister für Familie und
Senioren" ersetzt.
10. In § 35 Abs. 7 Satz 1 wird das Wort „Bundesarbeits-
blatt" durch das Wort „Bundesanzeiger" ersetzt.
18. § 54 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
11. In § 38 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „achte „Versicherte erhalten häusliche Pflegehilfe, wenn sie
Lebensjahr" durch die Worte „zwölfte Lebensjahr" seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
ersetzt. bis zur Feststellung der Schwerpflegebedürftigkeit
1. mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses
12. Nach § 43 wird eingefügt: Zeitraums oder mindestens 180 Kalendermonate
und
,,§ 43a
2. in den letzten sechzig Kalendermonaten vor Fest-
Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen
stellung der Schwerpflegebedürftigkeit mindestens
Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärzt- sechsunddreißig Kalendermonate
liche sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auf
psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Mitglied oder nach § 10 versichert waren."
Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung
erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krank- 19. In § 60 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „in den
heit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die
einen Behandlungsplan aufzustellen." Worte „in das Inland" ersetzt.
13. § 45 wird wie folgt geändert: 20. In § 62 wird nach Absatz 2 eingefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „achte ,,(2a) Die Krankenkasse hat den vom Versicherten
Lebensjahr" durch die Worte „zwölfte Lebensjahr" zu tragenden Teil der berechnungsfähigen Kosten bei
ersetzt. der Versorgung mit Zahnersatz zu übernehmen,
soweit er das Dreifache der Differenz zwischen den
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
,,(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 nach § 61 und der zur vollständigen Befreiung nach
besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind § 61 maßgebenden Einnahmegrenze übersteigt. Der
längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende vom Versicherten zu tragende Teil erhöht sich im Falle
Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der des § 30 Abs. 5 Satz 2 um zehn vom Hundert der
Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für berechnungsfähigen Kosten. Der vom Versicherten
nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende nach den Sätzen 1 und 2 zu tragende Teil darf den
Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je vom Versicherten nach§ 30 Abs. 1 zu tragenden Teil
Kalenderjahr." nicht überschreiten."
14. In § 49 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „außerhalb des 21. In § 89 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 werden die Worte
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die „Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch
Worte „im Ausland" ersetzt. die Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
15. § 50 wird wie folgt geändert: 22. In § 90 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte „Bundes-
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „außerhalb des minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die Worte „Bundesminister für ·Gesundheit" ersetzt.
Worte „im Ausland" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Worte „außerhalb des 23. In § 91 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 werden die Worte
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die „Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch
Worte „im Ausland" ersetzt. die Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
16. § 51 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 24. In § 93 Satz 2 wird das Wort ,,'Bundesarbeitsblatt"
durch das Wort „Bundesanzeiger" ersetzt.
„Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die
Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, 25. § 94 wird wie folgt geändert:
innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Maßnah- a) In Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 werden die Worte
men zur Rehabilitation bei einem Leistungsträger mit ,,Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung"
Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen durch die Worte „Bundesminister für Gesundheit"
Erwerbsunfähigkeit bei einem Träger der gesetzlichen und die Worte „Bundesministers für Arbeit und
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2327
Sozialordnung" durch die Worte „Bundesministers 37. § 213 wird wie folgt geändert:
für Gesundheit" ersetzt.
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Bundes-
b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesarbeitsblatt" minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
durch das Wort „Bundesanzeiger" ersetzt. Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt·
und die Worte „dem Bundesminister für Jugend,
26. § 98 wird wie folgt geändert: Familie, Frauen und Gesundheit und" gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Bundes- b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Bundesarbeits-
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die blatt" durch das Wort „Bundesanzeiger" ersetzt.
Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 14 werden die Worte „im Geltungs- 38. In § 214 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
bereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte „im werden die Worte „Bundesminister für Arbeit und
Inland" ersetzt. Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister für
Gesundheit" und die Worte „Bundesministers für
Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte „Bundes-
27. In§ 109 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „im Geltungs-
ministers für Gesundheit" ersetzt.
bereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte „im
Inland" ersetzt.
39. § 244 wird wie folgt geändert:
28. § 119 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte „Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte
a) Absatz 2 wird gestrichen.
,,Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
b) In Absatz 3 werden die Worte „Bundesminister für
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit" durch
29. In § 128 Satz 5 wird das Wort „Bundesarbeitsblatt" die Worte „Bundesminister für Frauen und
durch das Wort „Bundesanzeiger" ersetzt. Jugend" ersetzt.
30. In § 129 Abs. 7 und Abs. 10 Satz 1 werden die Worte 40. In § 245 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bundes-
„Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
die Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt. Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
31. In § 134 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bundes- 41. In§ 247 Satz 1 werden die Worte „Bundesminister für
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte „Bundes-
Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt. minister für Gesundheit" ersetzt.
32. § 141 wird wie folgt geändert: 42. In § 264 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Bundes-
für Gesundheit" ersetzt.
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
43. In § 273 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Der Bundes- und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister
minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund- für Gesundheit" ersetzt.
heit sowie der Bundesminister für Wirtschaft sind"
ersetzt durch „Der Bundesminister für Wirtschaft
44. In§ 274 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
ist".
Satz 1 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit
c) In Absatz 4 werden die Worte „Bundesminister und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte für Gesundheit" ersetzt.
,,Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
45. In § 275 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „außerhalb des
33. In § 142 Abs. 1 und 2 werden die Worte „Bundes- Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" jeweils durch
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die die Worte „im Ausland" ersetzt.
Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
46. § 310 wird wie folgt geändert:
34. In § 145 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „im Geltungs-
a) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:
bereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte „im
Inland" ersetzt. ,,(4) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach
§ 31 ist bis zum 30. Juni 1991 keine Zuzahlung zu
35. In § 168 Abs. 4 werden die Worte „Bundesminister für leisten. Bei Inanspruchnahme dieser Leistungen
zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1993
Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte „Bundes-
minister für Gesundheit" ersetzt. beträgt die Zuzahlung 1,50 Deutsche Mark je
Mittel."
36. In § 200 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Bundes- b) Dem Absatz 11 wird folgender Satz 2 angefügt:
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die „Bei der Anwendung des§ 61 im Beitrittsgebiet ist
Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt. für die Zuzahlung zu Arznei- und Verbandmitteln
2328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(§ 31 Abs. 3) ab 1. Juli 1993 die monatliche In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 9 der Punkt durch
Bezugsgröße zugrunde zu legen, die für das Bun- ein Komma ersetzt; folgende Worte werden angefügt:
desgebiet ohne das Beitrittsgebiet gilt." ,, 10. nichtärztliche sozial pädiatrische Leistungen."
Artikel 2 Artikel 6
Änderung Änderung
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der Zulassungsverordnung für Kassenärzte
In§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Sechsten Die Zulassungsverordnung für Kassenärzte in der im
Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-25,
18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1 S. 1337), das veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 1606) geändert worden ist, werden die Worte (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt geändert:
,,achte Lebensjahr" durch die Worte „zwölfte Lebensjahr"
ersetzt.
1. In § 13 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte
,,Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Reichsversicherungsordnung 2. In§ 16a werden die Worte „Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister
In§ 569a Nr. 4 Halbsatz 2 der Reichsversicherungsord- für Gesundheit" ersetzt.
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
3. In § 31 Abs. 5 werden die Worte „im Geltungsbereich
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1991
dieser Verordnung" durch die Worte „im Inland"
(BGBI. 1 S. 1606) geändert worden ist, werden die Worte
ersetzt.
,,achte Lebensjahr" durch die Worte „zwölfte Lebensjahr"
ersetzt.
Artikel 7
Artikel 4 Änderung
der Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Die Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte in der
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-26,
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2321 ), wird wie folgt ge- durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
ändert: (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt geändert:
§ 105 b Abs. 1 wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „Bundes-
1. Satz 2 wird wie folgt gefaßt: minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte
,,Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
„Das gleiche gilt im Falle einer nach ärztlichem Zeugnis
erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege
2. In § 16a werden die Worte „Bundesminister für Arbeit
eines erkrankten Kindes des Arbeitslosen bis zur Dauer
und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister
von 10, bei alleinerziehenden Arbeitslosen bis zur
Dauer von 20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalender- für Gesundheit" ersetzt.
jahr, wenn eine andere im Haushalt des Arbeitslosen
lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann 3. In§ 31 Abs. 5 werden die Worte „im Geltungsbereich
und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht voll- dieser Verordnung" durch die Worte „im Inland"
endet hat." ersetzt.
2. Folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen des Satzes 2 wird das Arbeitslosengeld Artikel 8
für nicht mehr als 25, für alleinerziehende Arbeitslose Änderung des zweiten Gesetzes
für nicht mehr als 50 Tage in jedem Kalenderjahr über die Krankenversicherung der Landwirte
fortgezahlt." (KVLG 1989)
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Artikel 5 Landwirte (Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988, BGBI. 1 S. 2477), zuietzt geändert durch Artikel 4
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2142),
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 1. In § 7 Abs. 2 werden die Worte „im Geltungsbereich
25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606), wird wie folgt geändert: dieses Gesetzes" durch die Worte „im Inland" ersetzt.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2329
2. In § 14 wird folgender Satz angefügt: Artikel 10
„Für die Berechnung der Vorversicherungszeit von Änderung des Gesetzes
180 Kalendermonaten sind auch Versicherungszeiten zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
in der gesetzlichen Krankenversicherung vor dem und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
1. Oktober 1972 zu berüc~sichtigen." (KHG)
Das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Kranken-
3. In § 28 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit häuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in
und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991
für Gesundheit" und die Worte „Bundesminister für (BGBI. 1 S. 886) wird wie folgt geändert:
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit" durch die
Worte „Bundesminister für Frauen und Jugend"
In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bundesminister
ersetzt.
für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte „Bundes-
minister für Gesundheit" ersetzt.
4. In § 53 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister
für Gesundheit" ersetzt. Artikel 11
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 9
Die auf den Artikeln 6 und 7 beruhenden Teile der dort
Änderung des Gesetzes zur Weiterentwicklung geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils
des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem
(KVLG 1972) Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgeho-
ben werden.
Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der
gesetzlichen Krankenversicherung vom 10. August 1972,
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom Artikel 12
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt ge- Inkrafttreten
ändert:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
In§ 30 Abs. 2 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit (2) Artikel 1 Nr. 20 gilt nur für Behandlungsfälle, bei
und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister für denen der Heil- und Kostenplan nach dem 31. Dezember
Gesundheit" ersetzt. 1991 erstellt wird.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestätigung der Umstellungsrechnung
und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen
Vom 4. Dezember 1991
Auf Grund des Artikels 8 § 5 der Anlage I des Vertrages ten Geschäftstag vor Beginn der Zinsperiode, maßge-
vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, bend (entsprechend§ 2 Abs. 3 der Bedingungen für die
Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Anleihe der Bundesrepublik Deutschland von 1990
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik - Wertpapier-Kennummer 113 478 - ohne den darin
(BGBI. 1990 II S. 537) sowie des Artikels 28 des Geset- vorgesehenen Abschlag). Mit Wirkung vom 1. Juli 1991
zes zu diesem Vertrag vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II gilt für die Verzinsung der am zweiten Geschäftstag vor
S. 518) in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur Übertra- dem Beginn der Zinsperiode in Frankfurt am Main von
gung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf Telerate im FIBOR-Fixing ermittelte und auf der Tele-
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach dem rate Bildschirmseite 22 000 veröffentlichte Satz. Im
Gesetz zum Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung Falle höherer Gewalt, die eine Eingabe und Ermittlung
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen über Telerate ausschließt, werden die Quotierungen an
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen die Deutsche Bundesbank gemeldet, die für eine ent-
Demokratischen Republik vom 4. September 1990 (BGB!. 1 sprechend zeitnahe Veröffentlichung sorgt."
S. 1995) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-
wesen nach Anhörung der Deutschen- Bundesbank und 2. § 8- Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen:
,,(2) Auf Antrag des Gläubigers sind endgültig zuge-
teilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2
Artikel 1 vom Ausgleichsfonds Währungsumstellung in Inhaber-
schuldverschreibungen umzuwandeln. Vorläufig zuge-
Die Verordnung über die Bestätigung der Umstellungs- teilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2
rechnung und das Verfahren der Zuteilung und des können bis zur Höhe des vom Bundesaufsichtsamt fest-
Erwerbs von Ausgleichsforderungen vom 29. Oktober gesetzten Betrages in Inhaberschuldverschreibungen
1990 (BGB!. 1 S. 2394) wird wie folgt geändert: umgewandelt werden, jedoch nicht über 75 vom Hundert
hinaus. Der Ausgleichsfonds Währungsumstellung hat
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: die Summe der Nennbeträge der umgewandelten Aus-
,,(1) Die Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 gleichsforderungen in einer Globalurkunde zu verbriefen.
und die Forderungen des Ausgleichsfonds Währungs- die beim Deutschen Kassenverein zugunsten der
Berechtigten hinterlegt wird. Die Ausgabe von Einzel-
umstellung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden unbescha-
det des Zeitpunktes ihrer Zuteilung beginnend mit dem urkunden ist ausgeschlossen. Der Ausgleichsfonds
Währungsumstellung macht die Emissionsbedingungen
1. Juli 1990 vierteljährlich nachträglich verzinst. Die
Zinsen sind auf den Teil des Kapitalbetrags zu entrich- für die Inhaberschuldverschreibungen im Bundes-
ten, der noch nicht getilgt wurde. Der Zinssatz ent- anzeiger bekannt."
spricht dem Angebotssatz für Einlagen in Deutscher
Mark unter Banken für einen der Zinsperiode entspre- Artikel 2
chenden Zeitraum in Frankfurt am Main (3-Monats-
FIBOR). Für die jeweilige Zinsperiode ist bis einschließ- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
lich 30. Juni 1991 der 3-Monats-FIBOR-Satz vom zwei- Kraft.
Berlin, den 4. Dezember 1991
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Kuntze
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2331
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1992
(Soz.ialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1992)
Vom 18. Dezember 1991
Auf Grund
- des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1
S. 3845), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532)
eingefügt worden ist,
- der§§ 188, 288 und 310 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989,
BGBI. 1 S. 2261) und
- der§§ 259 c, 281 b t•nd 310 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr. 77, 103 und 134 des
Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBL I S. 1606) eingefügt worden sind,
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, und auf Grund
- des§ 69 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz.buch und
- des § 255 b Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 69 des Gesetzes vom 25. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
(1) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird
1. für das Jahr 1988 um den Betrag von 38 896 DM,
2. für das Jahr 1989 um den Betrag von 40 063 DM
ergänzt.
(2) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1990 beträgt 41 946 DM. Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetz-
buch wird insoweit ebenfalls ergänzt.
(3) Das vorläufige Durchschnittsentgelt beträgt
1. für das Jahr 1991 43 917 DM,
2„ für das Jahr 1992 45 889 DM.
§2
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1992 42 000 DM
jährlich und 3 500 DM monatlich.
§3
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
für den Zeitraum vom 1 . Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 um den Betrag von 75 600 DM,
für den Zeitraum vom 1 . Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 um den Betrag von 78 000 DM und
2.. in der knappschaftlichen Rentenversicherung
für den Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis zum 31„ Dezember 1990 um den Betrag von 93 600 DM,
für den Zeitraum vom 1 . Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 um den Betrag von 96 000 DM
ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahre 1992
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 81 600 DM jährlich und 6 800 DM monatlich,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 100 800 DM jährlich und 8 400 DM monatlich.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum 1. 1 . 1992 - 31 . 12. 1992 um die
Jahresbeträge ergänzt.
2332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§4
Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 1992 berechneten Faktoren
betragen im Jahre 1992
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 8122,3530,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 5543,5115,
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen
in Entgeltpunkte 0,0001231170,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001803911,
2" in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 10760,9705,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 7344,3697,
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000929284,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001361587.
Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden
Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem
im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Barwerte, Deckungs-
kapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrech-
nungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt.
§5
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 1O zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert
1. Halbjahr 1990 3,0707
2. Halbjahr 1990 2,3473
1991 1,8644
1992 1,4652
§6
Gesamtdurchschnittseinkommen
zur Umwertung der anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
Die Spalte „Gesamtdurchschnittseinkommen" der Anlage 12 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für das
2. Halbjahr 1990 um den Wert 192565,
1. Halbjahr 1991 um den Wert 197966,
2. Halbjahr 1991 um den Wert 205278
ergänzt.
§7
Durchschnittsverdienste
der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
(1) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden jeweils um eine Zeile mit der
Bezeichnung „1/1990" für das 1. Halbjahr 1990 und um eine weitere Zejle mit der Bezeichnung „2/1990" für das
2„ Halbjahr 1990 mit folgenden Werten ergänzt:
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
1/1990 26 612 24265 23261 18199 15 097
2/1990 30833 28113 26949 21 084 17491
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2333
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
Chemische Industrie (Tabelle 2)
1/1990 24410 22257 21 335 16693 13847
2/1990 27059 24673 23 651 18 504 15 350
Metallurgie (Tabelle 3)
1/1990 25129 22 912 21 963 17184 14 255
2/1990 25335 23100 22144 17 325 14 371
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
1/1990 23 515 21 442 20 554 16 081 13340
2/1990 26 838 24470 23 457 18 352 15 224
Wasserwirtschaft (Tabelle 5)
1/1990 23 236 21 187 20309 15 890 13 181
2/1990 25345 23110 22153 17331 14 378
Maschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)
1/1990 23 933 21 822 20919 16 366 13 576
2/1990 27354 24942 23 909 18 705 15 517
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
1/1990 23 276 21 222 20344 15 916 13 203
2/1990 26 886 24 515 23 500 18 385 15 251
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)
1/1990 20924 19 078 18 288 14 308 11 869
2/1990 22406 20430 19 585 15 322 12 711
Textilindustrie (Tabelle 9)
1/1990 20 782 18 949 18166 14 212 11 789
2/1990 22 546 20557 19 706 15 417 12 790
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
1/1990 22128 20175 19 340 15 131 12 552
2/1990 23 889 21 782 20880 16 335 13 551
Bauwirtschaft (Tabelle 11)
1/1990 23 248 21197 20 320 15 897 13187
2/1990 28102 25 623 24563 19 217 15 941
Sonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)
1/1990 22 856 20 706 19 785 15149 12 308
2/1990 22 490 20375 19 470 14 907 12111
Produzierendes Handwerk (Tabelle 13)
1/1990 18 821 17160 16 450 12 870 10676
2/1990 17 816 16 245 15 572 12183 10107
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
1/1990 21 340 19 469 18 668 14 633 12160
2/1990 21 574 19 683 18 873 14 793 12 293
Verkehr (Tabelle 15)
1/1990 26 681 24359 23364 18355 15 287
2/1990 28100 25654 24607 19 332 16100
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
1/1990 23 690 21 628 20 745 16297 13 573
2/1990 24 566 22427 21 512 16 901 14 074
2334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Qualifikationsgruppe
Jahr 2 3 4 5
Handel (Tabelle 17)
1/1990 20 799 18 999 18 229 14348 11 971
2/1990 20 651 18 865 18100 14247 11 885
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)
1/1990 21 302 19184 18 276 13 707 10 908
2/1990 20 441 18 409 17 539 13155 10468
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)
1/1990 24 512 22074 21 032 15 773 12552
2/1990 21 863 19 688 18 757 14069 11 195
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)
1/1990 21 909 19 769 18 854 14 237 11 409
2/1990 19 304 17 418 16 611 12 544 10052
Sonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)
1/1990 21 533 19 643 18 834 14 757 12 259
2/1990 21 356 19 481 18 678 14635 12158
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)
1/1990 25 887 23 618 22645 17 750 14 750
2/1990 19 249 17 561 16 839 13199 10 968
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)
1/1990 24 606 22435 21 507 16826 13959
2/1990 22228 20268 19428 15 201 12 610
(2) Für die Jahre 1991 und 1992 gelten die folgenden vorläufigen Werte:
Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)
1991 64 564 58868 56 431 44149 36626
1992 67 463 61 511 58 965 46132 38270
Chemische Industrie (Tabelle 2)
1991 56 661 51 665 49 525 38747 32143
1992 59 205 53985 51 748 40487 33 586
Metallurgie. (Tabelle 3)
1991 53 051 48 371 46369 36 278 30093
1992 55433 50 543 48 451 37907 31444
Baumaterialienindustrie (Tabelle 4)
1991 56198 51 240 49118 38429 31 879
1992 58 722 53 540 51 324 40154 33310
Wasserwirtschaft (Tabelle 5)
1991 53 072 48 392 46388 36 291 30107
1992 55 455 50 565 48 471 37920 31 459
Maschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)
1991 57 279 52228 50065 39168 32492
1992 59 851 54 573 52 313 40927 33 951
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)
1991 56 299 51 334 49 208 38498 31 935
1992 58 827 53 639 51 418 40226 33 369
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)
1991 46 918 42 780 41 011 32084 26 617
1992 49 024 44 701 42852 33 525 27 812
Nr . 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2335
Qualifikationsgruppe
Jahr 2 3 4 5
Textilindustrie (Tabelle 9)
1991 47 211 43 046 41 264 32283 26 782
1992 49 331 44979 43117 33 732 27985
Lebensmittelindustrie (Tabelle 10)
1991 50 023 45 611 43 722 34205 28375
1992 52 269 47659 45 686 35 741 29650
Bauwirtschaft (Tabelle 11)
1991 58 845 53 654 51 434 40240 33 380
1992 61 487 56063 53 744 42047 34 879
Sonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)
1991 47094 42 665 40770 31 215 25360
1992 49 208 44 581 42 600 32 617 26 499
Produzierendes Handwerk (Tabelle 13)
1991 37 306 34 017 32607 25 511 21 164
1992 38 981 35 544 34072 26656 22114
Land- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)
1991 45175 41 216 39520 30 976 25 741
1992 47 204 43 066 41 294 32367 26897
Verkehr (Tabelle 15)
1991 58 841 53 719 51 527 40 481 33 713
1992 61 483 56 131 53840 42298 35227
Post- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)
1991 51 441 46962 45046 35390 29471
1992 53 750 49 070 47068 36979 30794
Handel (Tabelle 17)
1991 43 243 39 503 37901 29833 24887
1992 45184 41 277 39603 31172 26004
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)
1991 42 803 38 548 36726 27546 21920
1992 44 725 40279 38 375 28783 22904
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)
1991 45 781 41 226 39277 29460 -23 442
1992 47 836 43077 41 040 30783 24495
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)
1991 40 422 36473 34 783 26 267 21 049
1992 42 237 38 111 36 345 27446 21 994
Sonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)
1991 44 719 40 793 39 111 30645 25459
1992 46 727 42624 40 868 32 021 26 602
landwirtschatmche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)
1991 40 307 36772 35260 27638 22967
1992 42 117 38 424 36844 28879 23 998
Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)
1991 46 545 42441 40 682 31 831 26405
1992 48 635 44346 42 509 33260 27 591
2336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§8
Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten
ohne freiwillige Zusatzrentenversicherung im Beitrittsgebiet
Die Spalte „Betrag in Deutsche Mark" der Anlage 16 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für die Zeit„ 1. Januar
bis 30. Juni 1990" um den Wert 9 212, 1O ergänzt
§9
Durchschnittseinkommen und dazugehörige Faktoren
für überführte Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
Die Anlage 17 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird in der Zeile „1990 2. Halbjahr" um die Werte
1-477 478-510 511-537 538-558 559-573 574-584 585-592 593-597 über 597
1,0000 1,0116 1,0298 1,0562 1,0922 1,1364 1,1859 1,2406 1,3378,
in der Zeile „ 1991 1. Halbjahr" um die Werte
1-490 491-524 525-553 554-575 576-591 592-603 604-612 613-619 über 619
1,0000 1,0113 1,0290 1,0545 1,0896 1,1321 1,1800 1,2326 1,3257
und in der Zeile „2. Halbjahr" um die Werte
1-509 510-544 545-574 575-597 598-616 617-629 630-640 641-648 über 648
1,0000 1,0109 1,0279 1,0525 1,0860 1,1268 1,1725 1,2224 1,3101
ergänzt
§ 10
Einschränkung des Geltungsbereichs
Die §§ 2 und 3 gelten nicht im Beitrittsgebiet. § 2 gilt auch im Beitrittsgebiet, soweit die Bezugsgröße bei der
Durchführung des Versorgungsausgleichs dort benötigt wird .
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Bonn., den 18. Dezember 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2337
Verordnung
über den Datenschutz für Unternehmen,
die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen
(Teledienstunternehmen-Datenschutzverordnung - UDSV)
Vom 18. Dezember 1991
Auf Grund des§ 14a Abs. 2 des Gesetzes über Fern- nikationsnetze und von Bildschirmtextvermittlungsstel-
meldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom len oder gleichartigen technischen Vermittlungseinrich-
3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455) verordnet die Bundesregie- tungen individuell abgerufen und typischerweise auf
rung: dem Bildschirm sichtbar gemacht werden. Hierzu
gehört nicht die Bewegtbildübertragung;
§ 1 5. Kundenkarten
Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindun-
(1) Diese Verordnung regelt den Schutz personenbezo- gen hergestellt und bei denen die Entgelte hierfür nach-
gener Daten der am Fernmeldeverkehr Beteiligten für träglich abgerechnet werden können;
Unternehmen, die nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes über 6. Unternehmen
Fernmeldeanlagen oder auf Grund einer Verleihung nach
§ 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen Telekommuni- jede natürliche oder juristische Person, Gesellschaft
kationsdienstleistungen erbringen. Einzelangaben über oder andere Personenvereinigung des privaten Rechts
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristi- sowie jede juristische Person des öffentlichen Rechts
schen Person, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, mit Ausnahme der Deutschen Bundespost TELEKOM,
stehen den personenbezogenen Daten dieser Verordnung die nach den Vorschriften des Gesetzes über Fernmel-
gleich. deanlagen eine Fernmeldeanlage betreibt und damit
T elekommunikationsdienstleistungen anbietet oder
(2) Soweit diese Verordnung keine Regelungen trifft, erbringt;
gelten die §§ 1 bis 11, 31 bis 35 Abs. 1 bis 3 Nr. 1 und 2,
Abs. 4 bis 7, §§ 36 bis 39, 43 und 44 des Bundesdaten- 7. Diensteanbieter,
schutzgesetzes. wer auf Grund eines Vertragsverhältnisses mit einem
Unternehmen (Nummer 6) in eigenem Namen und auf
§2 eigene Rechnung Telekommunikationsdienstleistun-
Begriffsbestimmungen gen anbietet.
Im Sinne dieser Verordnung sind §3
1. Beteiligte am Fernmeldeverkehr Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
zu Telekommunikationszwecken
a) der Partner des Vertrages (Kunde) über Telekom-
munikationsdienstleistungen (Nummer 2) mit einem (1) Das Unternehmen darf personenbezogene Daten
Unternehmen (Nummer 6), der am Fernmeldeverkehr Beteiligten zu Telekommunika-
b) der Kunde eines Diensteanbieters (Nummer 7), tionszwecken nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
diese Verordnung es erlaubt oder der Beteiligte nach den
c) jede bestimmte oder bestimmbare natürliche Per- Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt
son, die von einem Unternehmen oder einem hat.
Diensteanbieter angebotene Telekommunikations-
dienstleistungen nutzt; (2) Die Erbringung von Telekommunikationsdienstlei-
stungen darf nicht von der Angabe personenbezogener
2. Telekommunikationsdienstleistungen Daten abhängig gemacht werden, die für die Erbringung
Dienstleistungen, die zur Übermittlung von Informatio- dieser Dienstleistung nicht erforderlich sind; entsprechen-
nen zwischen Dritten über Fernmeldeanlagen, die für des gilt für die Einwilligung des Beteiligten in die Verarbei-
den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, geschäfts- tung oder Nutzung der Daten für andere Zwecke. Erforder-
mäßig angeboten werden; lich sind auch Angaben, die mit einer Telekommunika-
tionsdienstleistung in sachlichem Zusammenhang stehen
3. Sprachkommunikationsdienste und deren Erhebung der im Fernmeldeverkehr gebotenen
Dienstleistungen, die zur Übertragung oder Vermittlung Sorgfalt entspricht.
von Sprache für andere über Fernmeldeanlagen, die (3) Darüber hinaus darf das Unternehmen für Telekom-
für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, geschäfts- munikationszwecke erhobene Daten für andere Zwecke
mäßig angeboten werden; nur verarbeiten oder nutzen, wenn eine andere Rechtsvor-
4. Bildschirmtexte schrift eine solche Verwendung für diese Daten ausdrück-
lich vorsieht.
für jedermann als Teilnehmer und als Anbieter zur
inhaltlichen Nutzung bestimmte Informations- und · (4) Das Unternehmen hat die Beteiligten in angemesse-
Kommunikationssysteme, bei denen Informationen und ner Weise über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
andere Dienste für alle Teilnehmer od~r Teilnehmer- personenbezogener Daten zu unterrichten. Das Aus-
gruppen und Einzelmitteilungen elektronisch zum Abruf kunftsrecht nach den Vorschriften des Bundesdaten-
gespeichert, unter Benutzung öffentlicher Telekommu- schutzgesetzes bleibt davon unberührt.
2338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(5) Bestehen bei einzelnen Telekommunikationsdienst- 2. Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach
leistungen besondere Gefährdungen der Netzsicherheit Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon
durch unbefugte Eingriffe Dritter, hat das Unternehmen abhängen, die übermittelten Datenmengen,
seine Kunden hierüber zu unterrichten.
3. die vom Kunden in Anspruch genommene Telekommu-
nikationsdienstleistung,
§4 4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen
sowie deren Beginn und Ende nach Datum und Uhrzeit.
Vertragsverhältnisse
(2) Die gespeicherten Verbindungsdaten dürfen über
(1) Das Unternehmen darf personenbezogene Daten
das Ende der Verbindung hinaus genutzt werden, soweit
eines am Fernmeldeverkehr Beteiligten erheben, verarbei-
sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für andere
ten und nutzen, soweit die Daten für die Begründung und
durch diese Verordnung erlaubte Zwecke erforderlich sind.
Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über Tele-
Im übrigen sind Verbindungsdaten mit Ende der Verbin-
kommunikationsdienstleistungen einschließlich dessen
dung zu löschen.
inhaltlicher Ausgestaltung erforderlich sind (Bestands-
daten). Bedient sich das Unternehmen eines Dienstean-
bieters(§ 2 Nr. 7), darf es Bestandsdaten des Kunden des §6
Diensteanbieters erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung
dies zur Erfüllung des Vertrages zwischen dem Unterneh-
men und dem Diensteanbieter erforderlich ist. Eine Über- (1) Das Unternehmen darf zum Zweck der ordnungs-
mittlung der Bestandsdaten an Dritte erfolgt, soweit diese gemäßen Ermittlung und Abrechnung der Entgelte für
Verordnung es nicht zuläßt, nur mit Einwilligung des am Telekommunikationsdienstleistungen und zum Nachweis
Fernmeldeverkehr Beteiligten. der Richtigkeit derselben folgende personenbezogene
Daten nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 5 bis 1O
(2) Das Unternehmen darf die Bestandsdaten seiner
erheben und verarbeiten:
Kunden (§ 2 Nr. 1 Buchstabe a) und der Kunden seiner
Diensteanbieter verarbeiten und nutzen, soweit dies für 1. die Verbindungsdaten (§ 5 Abs. 1),
Zwecke der Beratung der Kunden, der Werbung, der
2. die Anschrift des Kunden oder Rechnungsempfängers,
Marktforschung und zur bedarfsgerechten Gestaltung sei-
die Art des Anschlusses, die Zahl der im Abrechnungs-
ner Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich ist
zeitraum einer planmäßigen Entgeltrechnung insge-
und der Kunde nicht widersprochen hat. Das Unternehmen
samt aufgekommenen Entgelteinheiten, die übermittel-
hat seine Kunden auf das Widerspruchsrecht im Zusam-
ten Datenmengen, das insgesamt zu entrichtende Ent-
menhang mit der Unterrichtung nach § 3 Abs. 4 Satz 1
gelt,
hinzuweisen.
3. sonstige für die Entgeltabrechnung erhebliche Um-
(3) Endet das Vertragsverhältnis, sind die Bestands- stände wie Vorschußzahlung, Ratenzahlung, Mahnung
daten mit Ablauf des auf die Beendigung folgenden Kalen- und Leistungsverweigerung durch das Unternehmen.
derjahres zu löschen. Die Löschung darf unterbleiben,
wenn gesetzliche Vorschriften oder die Verfolgung von (2) Nach Beendigung der Verbindung werden aus den
Ansprüchen eine längere Speicherung erfordern. Die Verbindungsdaten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unverzüglich
Löschung darf ferner längstens bis zu einem Zeitraum von die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten
zwei Jahren unterbleiben, soweit und solange eine ermittelt. Spätestens mit Versendung der Entgeltrechnung
Beschwerdebearbeitung oder sonstige Gründe einer werden die Verbindungsdaten
ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhältnisses
1. in Sprachkommunikationsdiensten nach Wahl des ent-
dies erfordern.
geltpflichtigen Kunden
(4) Das Unternehmen kann im Zusammenhang mit der a) vollständig gelöscht oder
Begründung und der Änderung des Vertragsverhältnisses
sowie der Erbringung von Dienstleistungen die Vorlage b) unter Verkürzung der Zielrufnummer um die letzten
eines amtlichen Ausweises verlangen, wenn dies zur ,drei Ziffern gespeichert oder
Überprüfung der Angaben des Kunden erforderlich ist. c) vollständig gespeichert, wenn ein Einzelentgelt-
Dabei dürfen andere als nach Absatz 1 zulässige Daten nachweis nach Absatz 9 beantragt wurde,
nicht erhoben werden.
2. in allen anderen Telekommunikationsdiensten vollstän-
dig gespeichert.
§5 (3) Alle nach Maßgabe des Absatzes 2 noch gespeicher-
Telekommunikationsverbindungen ten Verbindungsdaten werden achtzig Tage nach Versen-
dung der Entgeltrechnung gelöscht. Bei festgeschalteten
(1) Das Unternehmen darf folgende personenbezogene Verbindungen ist der Zeitpunkt der Rechnung maßgebend.
Daten zur Bereitstellung von Telekommunikationsdienst-
leistungen (Verbindungsdaten) erheben und verarbeiten, (4) Sind die Daten auf Verlangen des Kunden nach
soweit dies erforderlich ist: Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b gelöscht oder
verkürzt worden, ist das Unternehmen insoweit von der
1. die Rufnummer oder Kennung des anrufenden und des Pflicht zur Vorlage dieser Daten zu Beweiszwecken für die
angerufenen Anschlusses, personenbezogene Berech- Richtigkeit der Entgeltrechnung frei.
tigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten
auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen (5) mit Ausnahme von Anschlüssen, bei denen der
auch die Standortkennung, Kunde zur Übernahme der Entgelte für eine bei seinem
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2339
Anschluß ankommende Telekommunikationsverbindung deutlicher Hinweis auf die vorgesehene Mitteilung der
verpflichtet ist, dürfen die Verbindungsdaten nicht nach gespeicherten Verbindungsdaten ersichtlich sein muß.
Rufnummern angerufener Anschlüsse ausgewertet wer-
den. Die §§ 7 und 8 bleiben hiervon unberührt. §7
(6) Das Unternehmen darf einem Diensteanbieter, des- Störungen und Mißbrauch
sen Kunde eingewilligt hat, zur Entgeltermittlung und Ent- von Telekommunikationseinrichtungen
geltabrechnung die Verbindungsdaten (Absatz 1 Nr. 1) und Telekommunikationsdienstleistungen
übermitteln, wenn es im Vertrag mit dem Diensteanbieter
die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und die Vor- (1) Das Unternehmen darf, soweit es im Einzelfall erfor-
schriften dieser Verordnung insgesamt zum Bestandteil derlich ist, zur
des Vertrages gemacht hat. Das Unternehmen ist für die 1. Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störun-
vertragsgemäße Einhaltung der Vorschriften dieser Ver- gen und Fehlern der Fernmeldeanlagen die Bestands-
ordnung durch den Diensteanbieter gegenüber den daten (§ 4) und Verbindungsdaten (§ 5) der Kunden
zuständigen Datenschutzkontrollbehörden verantwortlich. und Beteiligten erheben, verarbeiten und nutzen;
(7) Hat das Unternehmen mit einem Dritten einen Ver- 2. Aufdeckung des strafbaren Mißbrauchs von Fern-
trag über den Entgelteinzug geschlossen und entspre- meldeanlagen und der mißbräuchlichen Inanspruch-
chend Absatz 6 die Vorschriften dieser Verordnung zum nahme von Telekommunikationsdienstleistungen Ver-
Bestandteil des Vertrages gemacht, so darf es die in bindungsdaten(§ 5) erheben, verarbeiten und nutzen.
Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 genannten Daten diesem Dritten
(2) Soweit es zur Verhütung und Aufdeckung miß-
übermitteln, soweit es zum Einzug der Entgelte erforder-
lich ist. bräuchlicher Inanspruchnahme von Mobilfunknetzen erfor-
derlich ist, darf das Unternehmen die in Mobilfunknetzen
(8) Soweit es für die Abrechnung des Unternehmens mit erhobenen Verbindungsdaten regelmäßig in der Weise
anderen Netzbetreibern oder mit seinen Diensteanbietern verarbeiten und nutzen, daß aus dem Gesamtbestand aller
sowie anderer Netzbetreiber mit deren Kunden erforderlich Abrechnungszeiträume eines Monats die Daten derjeni-
ist, darf das Unternehmen Verbindungsdaten speichern gen Verbindungen des Netzes ermittelt werden, für die
und übermitteln. Insoweit ist das Wahlrecht nach Absatz 2 tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht strafbaren Miß-
Satz 2 Nr. 1 beschränkt. Die zuständigen Datenschutzkon- brauchs von Fernmeldeanlagen oder der mißbräuchlichen
trollbehörden sind über Verfahren, die den Abrechnungen Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistun-
zugrunde liegen, zu unterrichten. gen begründen. Die Daten der anderen Verbindungen sind
unverzüglich zu löschen, sofern ihre weitere Speicherung
(9) Auf Antrag dürfen dem Kunden die nach Absatz 2 nicht nach einer anderen Vorschrift dieser Verordnung
Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b, c und Nr. 2 gespeicherten Daten zulässig ist.
derjenigen Verbindungen mitgeteilt werden, für die er ent-
geltpflichtig ist (Einzelentgeltnachweis). Bei stationären (3) Die Verarbeitung nach Absatz 2 Satz 1 ist nur mit
Anschlüssen im Haushalt ist die. Mitteilung nur zulässig, Zustimmung des Bundesministers für Post und Telekom-
wenn alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des munikation zulässig. Die zuständigen Datenschutzkontroll-
Anschlusses sich mit der Bekanntgabe der Verbindungen behörden sind vor der Zustimmung anzuhören.
schriftlich einverstanden erklärt haben. Bei Anschlüssen in
Betrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, §8
wenn der Kunde schriftlich erklärt, daß der Betriebsrat oder
Mitteilen ankommender Verbindungen
die Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften beteiligt worden oder eine solche Beteiligung (1) Einern Kunden (Antragsteller), der glaubhaft macht,
nicht erforderlich ist. Im übrigen ist für alle Anschlüsse als daß bei seinem Anschluß anonyme bedrohende oder belä-
Voraussetzung der Erteilung eines Einzelentgeltnachwei- stigende Anrufe ankommen, kann auf schriftlichen Antrag
ses die schriftliche Erklärung des Kunden zu erbringen, Auskunft über die Anschlüsse erteilt werden, von denen
daß alle Mitbenutzer des Anschlusses auf die Speicherung nach seinen Angaben die bedrohenden oder belästigen-
der Verbindungsdaten zur Erteilung des Nachweises hin- den Anrufe ausgegangen sind. Dabei dürfen die Ruf-
gewiesen werden. Der Anruf bei Personen, Behörden und nummern, Namen und Anschriften der Inhaber dieser
Organisationen, die selbst oder deren Mitarbeiter beson- Anschlüsse sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der
deren Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen und Verbindungen und der Verbindungsversuche erhoben,
die Beratungsaufgaben in sozialen oder kirchlichen Berei- gespeichert und dem Antragsteller mitgeteilt werden.
chen ganz oder überwiegend über Telefon abwickeln, darf
aus dem Nachweis nicht ersichtlich sein. Hierzu gehören (2) Der Kunde des Anschlusses, von dem die als bedro-
neben den in § 203 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 4a des Straf- hend oder belästigend bezeichneten Anrufe ausgegangen
gesetzbuches genannten Personengruppen insbesondere sind, ist zu unterrichten, daß über die diese Anrufe betref-
Telefonseelsorge und Gesundheitsberatung. Das Unter- fenden Verbindungen Auskunft erteilt wurde. Davon kann
nehmen ist auf Antrag einer solchen Person, Behörde oder abgesehen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft
Organisation verpflichtet, durch technische Vorrichtungen macht, daß ihm aus dieser Mitteilung wesentliche Nach-
die Beachtung des Satzes 5 sicherzustellen. teile entstehen können und diese Nachteile bei Abwägung
mit den schutzwürdigen Interessen des Anrufers als
(10) Bei Verwendung einer Kundenkarte (§ 2 Nr. 5), wesentlich schwerwiegender erscheinen. Auf begründeten
insbesondere für Sprachkommunikationsdienste im Mobil- Antrag des Kunden des Anschlusses, von dem die als
funk, ist Absatz 9 Satz 1, 3 und 4 auf den Kunden und den bedrohend oder belästigend bezeichneten Anrufe aus-
jeweiligen Benutzer der Karte mit der Maßgabe anzuwen- gegangen sind, ist dieser über die Auskunftserteilung zu
den, daß aus der Karte für den jeweiligen Benutzer ein · unterrichten.
2340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§9 Verlangen des Kunden dürfen Mitbenutzer eingetragen
Anzeige der Rufnummer des Anrufers; werden, soweit diese damit einverstanden sind.
Anrufweiterschaltung (3) Auf Verlangen des Kunden muß die Eintragung in
(1) Werden Anschlüsse angeboten, die die Rufnummer öffentlichen Kundenverzeichnissen ganz oder teilweise
der anrufenden an den angerufenen Anschluß übermitteln, unterbleiben. Der Kunde ist von dem Unternehmen auf
ist dem Kunden eine Wahlmöglichkeit zwischen der sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.
Anzeige seiner Rufnummer bei jedem Anruf oder dem
dauernden Ausschluß der Anzeige seiner Rufnummer ein- § 11
zuräumen. Eine Unterdrückung der Übermittlung der Ruf-
Auskunft über Rufnummern
nummer des anrufenden an den angerufenen Anschluß
durch den Anrufenden für den einzelnen Anruf ist späte- (1) Das Unternehmen darf im Einzelfall durch Auskunfts-
stens ab 1. Januar 1994 im Rahmen der Einführung des stellen Auskunft über die Rufnummern von Telekommuni-
Europäischen Diensteintegrierenden Digitalen Netzes kationsanschlüssen erteilen oder durch Dritte erteilen las-
(Euro-ISDN) vorzusehen. Für Sprachkommunikations- sen. Die Übertragung der Auskunftserteilung an Dritte ist
dienste ist die Übermittlung der Rufnummer des anrufen- nur zulässig, wenn das Unternehmen den Dritten verpflich-
den Anschlusses an den angerufenen Anschluß einer der tet, die Daten nur für Auskunftszwecke zu verarbeiten und
in§ 6 Abs. 9 Satz 5 genannten Personen, Organisationen zu nutzen und die §§ 1O und 11 einzuhalten.
und Behörden in der Vermittlungsstelle dieses Anschlus-
ses auszuschließen. Auf Antrag sind Anschlüsse bereitzu- (2) Die Rufnummernauskunft muß in den Fällen unter-
stellen, zu denen eine Übermittlung der Rufnummer des bleiben, in denen der Betroffene der Eintragung in das
anrufenden Anschlusses an den angerufenen Anschluß Kundenverzeichnis widersprochen hat.
ausgeschlossen ist. Die Anschlüsse nach Satz 3 und (3) Über die Rufnummern hinausgehende Auskünfte
Satz 4 sind auf Antrag des Kunden in dem öffentlichen dürfen nur erteilt werden, wenn der Kunde sein Einver-
Kundenverzeichnis nach § 10 Abs. 1 entsprechend zu ständnis schriftlich erklärt hat. Sind Kunden beim Inkraft-
kennzeichnen. treten dieser Verordnung im Kundenverzeichnis eingetra-
(2) Hat der Kunde der Eintragung in das öffentliche gen, so muß die Auskunft unterbleiben, wenn der Kunde
Kundenverzeichnis nach § 1O Abs. 3 widersprochen, wird widerspricht. § 1 O Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
die Rufnummer seines anrufenden Anschlusses nicht an
den angerufenen Anschluß übermittelt, es sei denn, daß § 12
der Kunde die Übermittlung seiner Rufnummer ausdrück-·
lieh wünscht.
Bildschirmtextdienste
(3) In Sprachkommunikationsdiensten muß für den (1) Personenbezogene Daten in Bildschirmtextdiensten
angerufenen Anschluß die Abschaltung der Anzeige der dürfen nur erhoben und verarbeitet werden, soweit und
Rufnummer des anrufenden Anschlusses allgemein und solange diese Daten für die Abwicklung der vom Kunden
im Einzelfall möglich sein. oder Mitbenutzer beanspruchten Telekommunikations-
dienstleistungen erforderlich sind. Daten, die Rück-
(4) Es dürfen Anschlüsse mit der Möglichkeit angeboten schlüsse auf das vom Kunden abgerufene einzelne Ange-
werden, die für diesen Anschluß bestimmten Verbindun- bot ermöglichen, dürfen nur gespeichert werden, um das
gen zu einem im Einzelfall bestimmten anderen Anschluß Zurückblättern und den Rücksprung zu ermöglichen. Dafür
weiterzuschalten, soweit der Inhaber dieses Anschlusses dürfen bis zu sechs Seitennummern gespeichert werden.
dem Weiterschaltenden hierzu vorher seine Zustimmung Die hierzu erforderlichen Daten werden fortlaufend, späte-
erteilt hat. stens mit Beendigung der jeweiligen Verbindung gelöscht.
(5) Wird ein Anruf weitergeschaltet, so muß sicherge- (2) Für die Abrechnung der von dem Kunden an den
stellt werden, daß diese Tatsache dem Anrufer mitgeteilt Informationsanbieter zu zahlenden Vergütung dürfen von
wird, soweit dies technisch möglich ist. Diese Vorschrift gilt dem Unternehmen die Kennung des Kunden und die Ken-
nicht für die Weiterschaltung zu automatischen Ton- nung der Mitbenutzer, der Zeitpunkt der erstmaligen Inan-
trägern. spruchnahme vergütungspflichtiger Leistungen unter einer
(6) Werden von einem Anschluß Daten, Texte oder Leitseite, die Kennung des Informationsanbieters, dem
andere beim empfangenden Anschluß zu dokumentie- diese Leitseite zugeordnet ist, und die Höhe der Vergü-
rende Informationen außer Sprache gesendet, darf das tung, die dem Informationsanbieter für eine zusammen-
Unternehmen die Übermittlung der Rufnummer oder Ken- hängende Nutzung durch den Kunden zusteht, gespei-
nung ohne. Einschränkung vorsehen. chert werden. Diese Daten sind spätestens sechs Monate
nach Bekanntgabe der Entgeltrechnung zu löschen.
§ 10 (3) Personenbezogene Daten des Kunden dürfen an
Öffentliche Kundenverzeichnisse den Informationsanbieter nur bei nicht vollständiger Zah-
lung der Vergütung nach erfolgloser Mahnung durch das
(1) Das Unternehmen darf öffentliche Verzeichnisse sei- Unternehmen weitergegeben werden, soweit dies zur Gel-
ner Kunden, mit denen es Vertragsverhältnisse über Tele- tendmachung der Anbietervergütung erforderlich ist oder
kommunikationsdienstleistungen unterhält, in Form von der Kunde schriftlich zugestimmt hat.
Druckwerken oder elektronischen Verzeichnissen heraus-
geben oder herausgeben lassen. (4) Personenbezogene Daten des Kunden und des Mit-
benutzers dürfen zur Übermittlung von Mitteilungs- und
(2) Die Kunden können in die Verzeichnisse mit ihrem Antwortseiten nur gespeichert und verarbeitet werden,
Namen und mit ihrer Anschrift eingetragen werden. Auf soweit und solange dies erforderlich ist. Nicht abgerufene
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2341
Mitteilungs- und Antwortseiten sind nach Ablauf von läng- lieh ist, Nachrichteninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-,
stens sechzig Tagen zu löschen. Text- und Grafikmitteilungen von Kunden, im Rahmen
eines hierauf gerichteten Diensteangebotes unter folgen-
(5) Von dem Unternehmen sind die erforderlichen tech-
den Voraussetzungen verarbeiten:
nischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung
der personenbezogenen Daten zu treffen. Erforderlich sind 1. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich in Fernmelde-
Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemesse- anlagen des Unternehmens, es sei denn, die Nachrich-
nen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. teninhalte werden im Auftrag des Kunden oder durch
Soweit im Hinblick auf den angestrebten Schutzzweck Eingabe des Kunden in Fernmeldeanlagen anderer
wirtschaftlich vertretbar, sind sie dem jeweiligen Stand der Unternehmen oder der Deutschen Bundespost TELE-
Technik anzupassen. Systemtechnisch ist zu gewährlei- KOM weitergeleitet.
sten, daß der Benutzer von Bildschirmtextdiensten perso-
nenbezogene Daten nur bewußt und gewollt übermitteln 2. Ausschließlich der Kunde bestimmt durch seine Ein-
kann. gabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung.
§ 13 3. Ausschließlich der Kunde bestimmt, wer Nachrichten-
inhalte eingeben und wer auf Nachrichteninhalte
Telegrammdienst
zugreifen darf (Zugriffsberechtigter).
(1) Daten und Belege über die betriebliche Bearbeitung
4. Das Unternehmen darf dem Kunden mitteilen, daß der
und Zustellung von Telegrammen dürfen gespeichert wer-
Empfänger auf die Nachricht zugegriffen hat.
den, soweit es zum Zwecke des Nachweises einer ord-
nungsgemäßen Erbringung der Telegrammdienstleistung 5. Das Unternehmen darf Nachrichteninhalte nur gemäß
nach Maßgabe des mit dem Kunden geschlossenen Ver- dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag löschen.
trags erforderlich ist. Die Daten und Belege sind späte-
stens nach sechs Monaten zu löschen. (2) Das Unternehmen hat die erforderlichen technischen
und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um Fehl-
(2) Daten und Belege über den Inhalt von Telegrammen übermittlungen und das unbefugte Offenbaren von Nach-
dürfen über den Zeitpunkt der Zustellung hinaus nur richteninhalten innerhalb des Unternehmens oder an Dritte
gespeichert werden, soweit das Unternehmen nach Maß- auszuschließen. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn
gabe des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags für ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem
Übermittlungsfehler einzustehen hat. Bei Inlandstelegram- angestrebten Schutzzweck steht. Soweit es im Hinblick auf
men sind die Daten und Belege spätestens nach drei den angestrebten Schutzzweck erforderlich ist, sind die
Monaten, bei Auslandstelegrammen spätestens nach Maßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik anzu-
sechs Monaten zu löschen. passen.
(3) Die Löschungsfristen beginnen mit dem ersten Tag
des Monats, der auf den Monat der Telegrammaufgabe
folgt. Die Löschung darf unterbleiben, solange die Verfol- § 16
gung von Ansprüchen oder internationale Vereinbarungen Inkrafttreten
eine längere Speicherung erfordern.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
§ 14
Fernwirk- und Fernmeßdienste (2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
in Kraft, sobald die zu seiner Durchführung erforderlichen
(1) Das Unternehmen darf Fernwirkinformationen und Datenverarbeitungsprogramme verfügbar sind, spätestens
Fernmeßinformationen, die personenbezogene Daten aber am 1. Juli 1992. Der Bundesminister für Post und
sind, nur solange und in dem Umfang verarbeiten, wie dies Telekommunikation gibt den Zeitpunkt der Verfügbarkeit
erforderlich ist, um die zwischen dem Nutzer und dem der Datenverarbeitungsprogramme im Bundesgesetzblatt
Fernwirkanbieter oder Fernmeßanbieter vereinbarten bekannt. Bis dahin dürfen in digitalen Sprachkommunika-
Daten zu übermitteln. Die Verantwortung für die Zulässig- tionsdiensten und bei Verwendung von Kundenkarten
keit des einzelnen Abrufs trägt der Fernwirkanbieter oder Verbindungsdaten entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 2 ge-
Fernmeßanbieter nach den für ihn geltenden Rechtsvor- speichert werden.
schriften. Das Unternehmen prüft die Zulässigkeit der
Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht.
(2) Fernwirk- oder Fernmeßinformationen zur Ver-
brauchsermittlung dürfen nur zur Übermittlung an Versor-
gungsunternehmen gespeichert werden, soweit sie zur Der Bundesrat hat zugestimmt.
Abrechnung des verbrauchten Gutes erforderlich sind; sie
sind spätestens nach vier Werktagen dem Versorgungs-
unternehmen zu übermitteln und danach bei dem Unter- Bonn, den 18. Dezember 1991
nehmen zu löschen.
§ 15 Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Nachrichtenübermittlungssysteme
mit Zwischenspeicherung
Der Bundesminister
(1) Das Unternehmen darf bei Dienstleistungen, für für Post und Telekommunikation
deren Durchführung eine Zwischenspeicherung erforder- Christian Schwarz-Schilling
2342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zweite AFG-Anpassungsverordnung
Vom 19. Dezember 1991
Auf Grund des § 249c Abs. 13 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes, der
durch Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) angefügt
worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach
Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes:
§ 1
Der Anpassungssatz nach § 112 a Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungs-
gesetzes beträgt im Beitrittsgebiet 13,9881 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Verordnung
zum Altersübergangsgeld
Vom 19. Dezember 1991
Auf Grund des§ 249e Abs. 8 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes, der durch
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe e des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1037) eingefügt worden ist, verordnet
der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft nach An-
hörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäߧ 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-
gesetzes:
§ 1
Die in§ 249e Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes genannte Befristung wird
bis zum 30. Juni 1992 verlängert.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2343
Achte Verordnung
über die Versicherung von Arbeitnehmern
in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
Vom 19. Dezember 1991
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche-
rungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2104), der durch Artikel 2
§ 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1061) geändert worden ist,
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1
In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind pflichtversichert die in
der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Ange-
stellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigten der Firma Saarstahl AG, Völklingen. Dies gilt nicht für Personen,
die von der Versicherungspflicht in dieser Versicherung befreit sind.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Anpassung der Renten und zu den· maßgeblichen Rechengrößen
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(3. Rentenanpassungsverordnung - 3. RAV)
Vom 19. Dezember 1991
Auf Grund Die Anlage 2 a zum sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird
- des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialge- um die Jahresbeträge ergänzt.
setzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember
1976, BGBI. 1 S. 3845), der durch Artikel 9 Nr. 1 des §3
Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember
Werte für Jahreshöchstverdienste
1983 (BGBI. 1 S. 1532) eingefügt worden ist,
in den Anlagen 3 bis 6 zu dem Anspruchs-
- des § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Überführung der und Anwartschaftsüberführungsgesetz
Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Son-
derversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Artikel 3 (1) In Anlage 3 wird die Spalte „Rentenversicherung
des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBI. 1 S. 1606) und der Arbeiter und der Angestellten" für die Zeit
„ 1. 1. - 30. 6. 1990" um den Wert „24 619,65" und die
- des § 281 b Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz- Spalte „Knappschaftliche Rentenversicherung" für die Zeit
buch (Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBI. 1 ,, 1. 1. - 30. 6. 1990" um den Wert „30 481,48" ergänzt.
s. 1606)
(2) In Anlage 4 wird die Spalte „Betrag in DM" für die
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
Zeit „1. 1. - 30. 6. 1990" um den Wert „ 19 124,00"
nung und auf Grund
ergänzt.
- des § 255 b Abs. 1 und des § 275 b des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vorn (3) In Anlage 5 wird die Spalte „Betrag in DM" für die
25. Juli 1991, BGBI. 1 S. 1606) und Zeit „ 1. 1. - 30. 6. 1990" um den Wert „ 13 660,00"
ergänzt.
- des § 1153 der Reichsversicherungsordnung (Artikel 8
des Gesetzes vorn 25. Juli 1991, BGBI. 1 S. 1606) (4) In Anlage 6 wird die Spalte „Betrag in DM" für die
Zeit „ 1. 1. - 30. 6. 1990" um den Wert „9 562,00" ergänzt.
verordnet die Bundesregierung:
§ 1 §4
Bezugsgröße der Sozialversicherung Angleichungsfaktoren
für den Versorgungsausgleich
Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des in der Rentenversicherung
Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt ab 1. Januar
1992 25 200 DM jährlich und 2 100 DM monatlich. Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes
von angleichungsdynarnischen Anrechten nach § 3 Abs. 2
§2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überlei-
tungsgesetzes betragen im Zeitpunkt einer Entscheidung
Beitragsbemessungsgrenzen über den Versorgungsausgleich in der Zeit vom 1. Januar
in der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet 1992 bis zum 30. Juni 1992
Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen ab 1. bei einem Ehezeitende in der Zeit vorn 1. Juli 1990
1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1990 1,4114157,
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange- 2. bei einem Ehezeitende in der Zeit vorn 1. Januar 1991
stellten 57 600 DM jährlich und 4 800 DM monatlich, bis zum 30. Juni 1991 1,2268164,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 3. bei einem Ehezeitende in der Zeit vorn 1. Juli 1991
70 800 DM jährlich und 5 900 DM. monatlich. bis zum 31. Dezember 1991 1, 1165324.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2345
§5 §7
Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) Pflegegeld
Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab 1. Januar 1992 Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im
23,57 DM. Sinne des § 1151 Reichsversicherungsordnung beträgt
vom 1. Januar 1992 an zwischen 266 Deutsche Mark und
§6
1 064 Deutsche Mark monatlich.
Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Januar 1992 an §8
anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfall- Inkrafttreten
versicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153
Reichsversicherungsordnung beträgt 1, 1165. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm