Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991 2177
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zum Gesetz über die Luftfahrtstatistik
Vom 4. Dezember 1991
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Luftfahrtstatistik vom
30. Oktober 1967 (BGBI. 1S. 1053), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
14. März 1980 (BGBI. 1 S. 294), verordnet der Bundesminister für Verkehr:
§ 1
§ 1 der Verordnung zum Gesetz über die Luftfahrtstatistik vom 30. Oktober
1967 (BGBI. 1 S. 1056), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. März
1976 (BGBI. 1 S. 705), wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
Die Luftverkehrsstatistik nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes wird auf folgenden
Flugplätzen durchgeführt:
Berlin-Schönefeld Hannover
Berlin-Tegel Köln/Bonn
Berlin-Tempelhof Leipzig
Bremen München
Dresden Münster/Osnabrück
Düsseldorf Nürnberg
Erfurt Saarbrücken
Frankfurt/Main Stuttgart."
Hamburg
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 4. Dezember 1991
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
2178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Verordnung
über den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte im Jahre 1992
(GAL-Beitragsverordnung 1992)
Vom 5. Dezember 1991
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448),
der zuletzt durch Artikel 17 Nr. 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Dezember
1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Der Beitrag in der Altershilfe für Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 1992
monatlich 269 Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung gilt nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Dezember 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991 2179
fünfte Verordnung
zum Gerätesicherheitsgesetz
(Verordnung über kraftbetriebene Flurförderzeuge - 5. GSGV)
Vom 6. Dezember 1991
Auf Grund des§ 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset- 14. Geräte für Wartungsarbeiten, die in gewisser Höhe
zes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717) verordnet der ausgeführt werden;
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach An- 15. fahrbare Hebebühnen.
hörung des Ausschusses für Technische Arbeitsmittel im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:
§2
§ 1 Sicherheitsanforderungen
Anwendungsbereich Der Hersteller oder Einführer darf kraftbetriebene Flur-
förderzeuge nur in den Verkehr bringen oder ausstellen,
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen oder wenn sie den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie
Ausstellen von kraftbetriebenen Flurförderzeugen mit 86/663/EWG in Verbindung mit der Richtlinie 89/240/EWG
einer Tragfähigkeit bis höchstens 10 000 kg und für der Kommission vom 16. Dezember 1988 zur Anpassung
Schlepper mit höchstens 20 000 N Zugkraft. der Flurförderzeug-Richtlinie an den technischen Fort-
(2) Kraftbetriebene Flurförderzeuge im Sinne dieser Ver- schritt (ABI. EG Nr. L 100 S. 1) entsprechen.
ordnung sind alle kraftbetriebenen Fördermittel auf Rädern
- außer Gleisfahrzeugen -, die ihrer Bauart nach dem §3
Befördern, Ziehen, Schieben, Heben, Stapeln oder Ein- EWG-Übereinstimmungsbescheinigung
lagern in Regale von Lasten aller Art dienen und mitgän- und EWG-Übereinstimmungszeichen
gergeführt sind oder von einem Fahrer gelenkt werden, der
auf einem eigens hierfür angebrachten, am Fahrgestell (1) Der Hersteller oder Einführer muß beim Inverkehr-
befestigten oder hebbaren Fahrerplatz sitzt oder steht. bringen oder Ausstellen
(3) Diese Verordnung gilt nicht für 1. jedem kraftbetriebenen Flurförderzeug eine EWG-
Übereinstimmungsbescheinigung nach dem Muster
1. Stapler mit hebbarem Fahrerplatz und einer Nenn- des Anhangs II der Richtlinie 86/663/EWG in deutscher
Tragfähigkeit von mehr als 5 000 kg;
Sprache beifügen und
2. Stapler, die für das Fahren mit angehobener Last von 2. an jedem kraftbetriebenen Flurförderzeug ein EWG-
mehr als 5 000 kg gebaut sind; Übereinstimmungszeichen gemäß Anhang III der
3. Portalhubwagen und Portalstapler; Richtlinie 86/663/EWG anbringen.
4. fahrerlose ferngesteuerte Zugmaschinen und Flur- (2) Der Hersteller oder sein in der Europäischen
förderzeuge; Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter beschei-
5. Flurförderzeuge, die durch externe elektrische Ener- nigt damit, daß
giequellen betrieben werden; 1. das Flurförderzeug mit den Bestimmungen der Richt-
6. andere als die in Nummer 1.2 des Anhangs I der linie 86/663/EWG übereinstimmt und
Richtlinie 86/663/EWG des Rates vom 22. Dezember 2. die im Anhang I der Richtlinie 86/663/EWG in Verbin-
1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- dung mit der Richtlinie 89/240/EWG genannten Versu-
gliedstaaten über kraftbetriebene Flurförderzeuge che durchgeführt worden sind.
(ABI. EG Nr. L 384 S. 12) genannten Schlepper;
(3) Die Versuche nach Absatz 2 Nr. 2 kann der Her-
7. Flurförderzeuge im Bergbau unter Tage; steller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft nie.Jer-
8. Flurförderzeuge mit teleskopierbarem Ausleger; gelassener Bevollmächtigter selbst vornehmen, wenn er
9. Fahrzeuge, die auf Baustellen zum Einsatz kommen, nachweisen kann, daß er über die hierzu erforderlichen
zum Beispiel Kipper; Mittel verfügt. Er kann die Versuche auch von einer nach
§ 5 benannten oder einer sonstigen, der Kommission der
10. Lastkraftwagen mit oder ohne Anhänger, land- und Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 5 Abs. 3 der
forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Baumaschinen; Richtlinie 86/663/EWG mitgeteilten Stelle durchführen las-
11. Milchlieferwagen und ähnliche Lieferfahrzeuge; sen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft nieder-
gelassener Bevollmächtigter oder, wenn weder der Her-
12. Mobilkrane; steller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft
13. Geräte, die nur in Führungsvorrichtungen zum Einsatz niedergelassen sind, derjenige, der kraftbetriebene Flur-
gelangen und unter der Bezeichnung „Regalbedien- förderzeuge in Verkehr bringt oder ausstellt, hält alle
geräte" bekannt sind; Unterlagen, aus denen hervorgeht, daß die Versuche
2180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
durchgeführt und die technischen Anforderungen ein- §6
gehalten sind, für die zuständigen Behörden bereit. Berücksichtigung
von Änderungen im EG-Recht
§4
Werden die Anhänge der Richtlinien 86/663/EWG oder
Abweichungsbefugnis 89/240/EWG geändert, so sind sie in der geänderten, im
Entspricht ein kraftbetriebenes Flurförderzeug einzelnen Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlich-
Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 86/663/EWG ten Fassung vom ersten Tag~ des auf die Veröffentlichung
nicht, darf es der Hersteller oder sein in der Europäischen der Änderung folgenden dritten Kalendermonats anzuwen-
Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter abwei- den.
chend von den §§ 2 und 3 dieser Verordnung in den §7
Ver~ehr bringen oder ausstellen, wenn die vorgenomme- Ordnungswidrigkeiten
nen Änderungen einen mindestens gleichwertigen Schutz
in bezug auf Sicherheit und Gesundheit gewährleisten und Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des
dies dem Hersteller oder seinem in der Europäischen Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten von fahrlässig
einer zugelassenen Stelle nach § 5 bestätigt worden ist. 1. entgegen § 3 Abs. 1
Die zugelassene Stelle wendet hierbei das Verfahren nach
Artikel 23 Abs. 4 der Richtlinie 84/528/EWG des Rates a) eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht
vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvor- beifügt oder
schriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschrif- b) ein EWG-Übereinstimmungszeichen nicht anbringt
ten für Hebezeuge und Fördergeräte (ABI. EG Nr. L 300 oder
S. 72), geändert durch die Richtlinie 87/354/EWG vom
2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 Unterlagen nicht bereithält.
25. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 192 S. 43), mit der Maßgabe
an, die zuständigen obersten Landesbehörden bei Ein-
sprüchen anderer zugelassener Stellen zu unterrichten. §8
Übergangsvorschrift
§5
Diese Verordnung gilt nicht für die in § 1 Abs. 1 und 2
Zugelassene Stellen genannten kraftbetriebenen Flurförderzeuge, die vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig in den Verkehr
Im Geltungsbereich dieser Verordnung werden die zu-
gelassenen Stellen vom Bundesminister für Arbeit und gebracht wurden.
Sozialordnung im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz §9
zuständigen obersten Landesbehörden benannt und im Inkrafttreten
Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben. Die Benennung kann
erfolgen, wenn die Stellen nach § 3 Abs. 4 des Geräte- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
sicherheitsgesetzes als Prüfstellen bestimmt sind. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991 2181
Verordnung
zur Änderung von Durchführungsverordnungen zum Vieh- und Fleischgesetz
Vom 1O. Dezember 1991
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und (2) Schweine mit einem Zweihälftengewicht von
Forsten verordnet auf Grund des§ 14b Abs. 2 Nr. 1 des weniger als 70 kg und mehr als 110 kg sind bei den
Vieh- und Fleischgesetzes, der durch das Gesetz vom Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 1
11. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2134) neugefaßt worden Satz 3 nicht zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für
ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- Sauen, Eber und Altschneider.
schaft sowie auf Grund des§ 14e Abs. 4 des Vieh- und
(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
Fleischgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes
können bestimmen, daß bei Meldungen über Preise
vom 10. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 953) neugefaßt worden ist:
von Schweinen zusätzlich die für Schlachtkörper mit
bestimmten Muskelfleischanteilen gezahlten oder
zu zahlenden Auszahlungspreise anzugeben sind.
Artikel 1
(4) Der Auszahlungspreis für das im Berichtszeit-
Änderung
raum angelieferte Tier ist der an den Lieferanten frei
der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-
Schlachtstätte dafür gezahlte oder zu zahlende
Durchführungsverordnung
Preis ohne Umsatzsteuer. Dieser Preis ist aus-
Die Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsver- gedrückt je Kilogramm Schlachtgewicht des nach
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Absatz 5 zugeschnittenen Schlachtkörpers."
3. August 1976 (BGBI. 1 S. 2059), zuletzt geändert durch
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt
Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 1982 (BGBI. 1
S. 1512), wird wie folgt geändert: geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Kal-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: bern" die Worte „und Schafen" eingefügt
„Verordnung bb) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
über Preismeldungen .,3. bei Schweinen ausschließlich der Zunge,
für Schlachtvieh und Schlachtkörper der Geschlechtsorgane, des Rückenmarks
außerhalb von notierungspflichtigen Märkten und der zwischen Phalanx media und Pha-
(Vierte Vieh- und Fleischgesetz- lanx distalis (Zehengelenk) abgetrennten
Durchführungsverordnung Klauen; das Gehirn muß entfernt werden,
- 4. ViehFIGDV)". sofern der Kopf gespalten wird; bei Sauen,
die mindestens einmal geferkelt haben,
2. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „Fleischbeschauge- Ebern und Altschneidern ohne die im Kar-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom pal- und Tarsalgelenk abgetrennten Spitz-
28. September 1981 (BGBI. 1S. 1045)" durch die Worte beine."
,,Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt- cc) Satz 1 Nr. 4 wird gestrichen.
machung vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 649)"
dd) In Satz 2 wird die Zahl „4" durch die Zahl „3"
ersetzt.
ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert: c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6; sein Satz 2
wird durch folgende Sätze ersetzt:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende
Absätze ersetzt: „Der Auszahlungspreis für das im Berichtszeitraum
angelieferte Tier ist der an den Lieferanten frei
,.(1) Die Meldungen haben für den jeweiligen Schlachtstätte dafür gezahlte oder zu zahlende
Berichtszeitraum zu enthalten Preis ohne Umsatzsteuer. Dieser Preis ist aus-
1. die angelieferte Gesamtmenge nach Stückzahl gedrückt je 100 Kilogramm Lebendgewicht."
und Schlachtgewicht, d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt
2. die mit den Schlachtgewichten gewogenen gefaßt:
Durchschnitte der Auszahlungspreise. .,(7) Wird der Kaufpreis für mehrere angelieferte
Die Meldungen nach Satz 1 sind bei Rindern und Schlachttiere einheitlich für die gesamte Anliefe-
Schafen nach Kategorien und den gesetzlichen rungsmenge festgelegt und auf das Schlachtge-
Handelsklassen für Rindfleisch und Schaffleisch, wicht bezogen (Pauschalkauf), so ist die Zahl der im
bei Schweinen nach den gesetzlichen Handelsklas- Berichtszeitraum gelieferten Tiere, deren Gesamt-
sen für Schweinehälften zu unterteilen. Bei Schwei- schlachtgewicht und der für sie gezahlte oder zu
nen ist zusätzlich der mit den Schlachtgewichten zahlende Gesamtauszahlungsbetrag zu melden.
gewogene Durchschnitt der Muskelfleischanteile, Bei Rindern und Schafen ist für jede Kategorie das
unterteilt nach den gesetzlichen Handelsklassen für Gesamtschlachtgewicht und der dafür gezahlte
Schweinehälften, anzugeben. oder zu zahlende Gesamtauszahlungsbetrag an-
2182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zugeben. Der Gesamtauszahlungsbetrag ist die b) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
Summe der an die Lieferanten gezahlten oder zu
„3. bei Schweinen ausschließlich der Zunge, der
zahlenden Auszahlungsbeträge frei Eingang
Geschlechtsorgane, des Rückenmarks und der
Schlachtstätte ohne Umsatzsteuer. Die Sätze 1 bis
zwischen Phalanx media und Phalanx distalis
3 gelten entsprechend für die auf das Lebend-
(Zehengelenk) abgetrennten Klauen; das
gewicht bezogenen Kaufpreise. Absatz 2 gilt nicht
Gehirn muß entfernt werden, sofern der Kopf
für Pauschalkäufe."
gespalten wird; bei Sauen, die mindestens ein-
mal geferkelt haben, Ebern und Altschneidern
4. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 5" durch
ohne die im Karpal- und Tarsalgelenk abge-
die Angabe ,,§ 3 Abs. 7" ersetzt.
trennten Spitzbeine."
5. ~ 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11. c) Satz 1 Nr. 4 wird gestrichen.
d) In Satz 2 wird die Zahl „4" durch die Zahl II 3"
ersetzt.
Artikel 2
Änderung
3. § 6 wird gestrichen; § 7 wird § 6.
der Sechsten Vieh- und Fleischgesetz-
Durchführungsverordnung
Die Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungs-
Artikel 3
verordnung vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2627)
wird wie folgt geändert: Neufassung
der Vierten und der Sechsten
1. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
„Der Preis frei Schlachtstätte ist der je Kilogramm Der Bundesminister kann den Wortlaut der Vierten Vieh-
Schlachtgewicht an den Lieferanten für das an- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung sowie der
gelieferte Tier gezahlte oder zu zahlende Preis ohne Sechsten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverord-
Umsatzsteuer, ausgedrückt je Kilogramm Schlachtge- nung in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung im
wicht des nach § 3 zugerichteten Schlachtkörpers; Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Satz 1 gilt entsprechend für die Abrechnung nach
Lebendgewicht."
Artikel 4
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
a) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Kälbern" die
Worte „und Schafen" eingefügt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991 2183
Bekanntmachung
der Neufassung der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Vom 10. Dezember 1991
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung von Durchführungs-
verordnungen zum Vieh- und Fleischgesetz vom 10. Dezember 1991 (BGBI. 1
S. 2181) wird nachstehend der Wortlaut der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-
Durchführungsverordnung unter ihrer neuen Überschrift in der vom 1. Januar
1992 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 3. August 1976
(BGBI. 1 S. 2059),
2. die am 1. November 1979 in Kraft getretene Verordnung vom 13. August 1979
(BGBI. 1 S. 1453),
3. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
10. November 1982 (BGBI. 1 S. 1512),
4.. den am 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. und 3. des § 14 b des Vieh- und Fleischgesetzes ir der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBI. 1 S. 477),
zu 4. des§ 14b Abs. 2 Nr. 1 des Vieh- und Fleischgesetzes, der durch
das Gesetz vom 11. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2134) neugefaßt
worden ist.
Bonn, den 10. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Verordnung
über Preismeldungen für Schlachtvieh und Schlachtkörper
außerhalb von notierungspflichtigen Märkten
(Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 4. ViehFIGDV)
§ 1 lieferung geringer ist als 75 Schweine, 30 Rinder, 30 Kälber
oder 50 Schafe. Die durchschnittliche Anlieferung wird auf
(1) Die Inhaber von Betrieben, denen Rinder, Kälber,
Grund der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
Schweine oder Schafe lebend oder geschlachtet ohne
angelieferten Menge errechnet.
Berührung eines Schlachtviehgroßmarktes oder Schlacht-
viehmarktes mit amtlicher Notierung geliefert werden und (2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Betriebe können
die das Fleisch dieser Tiere für eigene oder fremde Rech- von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ganz
nung verkaufen oder es verarbeiten, haben Meldungen oder teilweise von der Meldepflicht befreit werden, sofern
über gezahlte Preise und angelieferte Mengen zu er- die Meldungen unter Berücksichtigung der umgeselLten
statten. Mengen für die Preisbildung keine Bedeutung haben.
(2) Die Meldepflicht bezieht sich nicht auf in Absatz 1
genanntes Vieh, das gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des Fleisch-
hygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung §3
vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 649) notgeschlachtet
wurde oder das eingeführt oder sonst in den Geltungs- (1) Die Meldungen haben für den jeweiligen Berichts-
bereich dieser Verordnung verbracht worden ist. zeitraum zu enthalten
1. die angelieferte Gesamtmenge nach Stückzahl und
§2 Schlachtgewicht,
(1) Von der Meldepflicht nach § 1 Abs. 1 sind Betriebe 2. die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durch-
ausgenommen, deren durchschnittliche wöchentliche An- schnitte der Auszahlungspreise.
2184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Die Meldungen nach Satz 1 sind bei Rindern und Schafen der Schlachtvieh-Handelsklassen- und Notierungsverord-
nach Kategorien und den gesetzlichen Handelsklassen für nung vom 2. Mai 1951, Bundesanzeiger Nr. 90 vom
Rindfleisch und Schaffleisch, bei Schweinen nach den 12. Mai 1951, zuletzt geändert durch die Änderungsver-
gesetzlichen Handelsklassen für Schweinehälften zu ordnung vom 4. Mai 1976, Bundesanzeiger Nr. 89 vom
unterteilen. Bei Schweinen ist zusätzlich der mit den 12. Mai 1976) anzugeben. Der Auszahlungspreis für das
Schlachtgewichten gewogene Durchschnitt der Muskel- im Berichtszeitraum angelieferte Tier ist der an den Liefe-
fleischanteile, unterteilt nach den gesetzlichen Handels- ranten frei Schlachtstätte dafür gezahlte oder zu zahlende
klassen für Schweinehälften, anzugeben. Preis ohne Umsatzsteuer. Dieser Preis ist ausgedrückt
je 100 kg Lebendgewicht.
(2) Schweine mit einem Zweihälftengewicht von weniger
als 70 kg und mehr als 11 0 kg sind bei den Meldungen (7) Wird der Kaufpreis für mehrere angelieferte
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 1 Satz 3 nicht zu Schlachttiere einheitlich für die gesamte Anlieferungs-
berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Sauen, Eber und menge festgelegt und auf das Schlachtgewicht bezogen
Altschneider. (Pauschalkauf), so ist die Zahl der im Berichtszeitraum
gelieferten Tiere, deren Gesamtschlachtgewicht und der
(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-
nen bestimmen, daß bei Meldungen über Preise von für sie gezahlte oder zu zahlende Gesamtauszahlungsbe-
Schweinen zusätzlich die für Schlachtkörper mit bestimm- trag zu melden. Bei Rindern und Schafen ist für jede
ten Muskelfleischanteilen gezahlten oder zu zahlenden Kategorie das Gesamtschlachtgewicht und der dafür
Auszahlungspreise anzugeben sind. gezahlte oder zu zahlende Gesamtauszahlungsbetrag
anzugeben. Der Gesamtauszahlungsbetrag ist die Summe
(4) Der Auszahlungspreis für das im Berichtszeitraum der an die Lieferanten gezahlten oder zu zahlenden
angelieferte Tier ist der an den Lieferanten frei Schlacht- Auszahlungsbeträge frei Eingang Schlachtstätte ohne
stätte dafür gezahlte oder zu zahlende Preis ohne Umsatz- Umsatzsteuer. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
steuer. Dieser Preis ist ausgedrückt je Kilogramm die auf das Lebendgewicht bezogenen Kaufpreise. Ab-
Schlachtgewicht des nach Absatz 5 zugeschnittenen satz 2 gilt nicht für Pauschalkäufe.
Schlachtkörpers.
(5) Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des ge- §4
schlachteten und ausgeweideten Tieres
Die Meldungen sind nach vorgeschriebenem Muster an
1. bei Rindern ausschließlich der Haut, des zwischen die nach Landesrecht zuständige Meldebehörde zu er-
Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten statten.
Kopfes, der im Karpal- und T arsalgelenk abgetrennten
Gliedmaßen, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle,
§5
der Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Becken- (1) Die Meldungen sind wöchentlich für die Zeit von
fettgewebes, des Saumfleisches, der Nierenzapfen, Montag bis einschließlich Sonntag zu erstatten. Die nach
des zwischen dem letzten Kreuzbein und dem ersten Landesrecht zuständigen Behörden können bestimmen,
Schwanzwirbel rechtwinklig zum Wirbel abgetrennten daß zusätzlich zu der nach Satz 1 zu erstattenden
Schwanzes, des Rückenmarks, des Sackfettes, des Wochenmeldung bis zu zwei Zwischenmeldungen über
Gesäuges und Euterfettes, des Oberschalenkranzfet- jeweils einen Tag oder mehrere Tage abgegeben werden
tes sowie der Halsvene und des anhaftenden Fett- müssen. Die Verpflichtung zur Abgabe der Zwischenmel-
gewebes (Halsfett), dung kann auf bestimmte Tierarten, Kategorien und Han-
2. bei Kälbern und Schafen ausschlioßlich der Haut, des delsklassen beschränkt werden; von ihr können Betriebe
zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abge- ausgenommen werden, deren Meldungen unter Berück-
trennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk sichtigung der umgesetzten Mengen keine Bedeutung
abgetrennten Gliedmaßen sowie der Organe in der haben. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-
Brust- und Bauchhöhle, jedoch einschließlich der nen festlegen, daß die Zwischenmeldung nur die Preise zu
Nieren und des Nierenfettgewebes, enthalten hat.
3. bei Schweinen ausschließlich der Zunge, der Ge- (2) Die Meldebehörde legt den Zeitpunkt fest, bis zu dem
schlechtsorgane, des Rückenmarks und der zwischen die Meldungen eingegangen sein müssen.
Phalanx media und Phalanx distalis (Zehengelenk)
(3) Die Meldungen können vorab fernmündlich oder
abgetrennten Klauen; das Gehirn muß entfernt werden,
fernschriftlich erstattet werden. Sie sind vorab zu erstatten,
sofern der Kopf gespalten wird; bei Sauen, die minde-
wenn der Eingang der schriftlichen Meldungen nach vor-
stens einmal geferkelt haben, Ebern und Altschneidern
geschriebenem Muster zu dem nach Absatz 2 bestimmten
ohne die im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten
Zeitpunkt nicht gewährleistet ist.
Spitzbeine.
Andere als die nach den Nummern 1 bis 3 zu entfernenden (4) Bei fernmündlicher Vorabmeldung ist die schriftliche
Teile dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts Meldung nach vorgeschriebenem Muster bis zu einem von
nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. Die Bestim- der Meldebehörde festgelegten Zeitpunkt nachzureichen.
mungen des Fleischbeschaugesetzes und die dazu ergan-
genen Durchführungsbestimmungen bleiben unberührt. §6
(6) Wird das angelieferte Schlachtvieh durch den melde- (1) Die Meldebehörde trifft auf Grund der erstatteten
pflichtigen Betrieb nicht unter Berücksichtigung des Meldungen Feststellungen über die in jeder Handelsklasse
Schlachtgewichts und des Schlachtwertes abgerechnet, gezahlten Preise, die Zahl der Betriebe, deren Meldungen
so ist in der Meldung an Stelle der gesetzlichen Handels- ausgewertet werden, und die Gesamtzahl der Tiere oder
klasse für Fleisch die Handelsklasse für Schlachtvieh (§ 1 Schlachtkörper, über die Preismeldungen erstattet wur-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991 2185
den. Sie kann ferner Feststellungen über die Preise, die §8
einheitlich je Anlieferungsmenge gezahlt wurden (§ 3
Abs. 7) treffen. Die Feststellungen sind als amtliche Preis- Die Preisfeststellung nach § 6 und die Preisnotierung
feststellung nach vorgeschriebenem Muster unverzüglich nach § 7 können für einzelne Gebiete eines Landes geson-
bekanntzumachen. dert erstellt werden. Die Aufteilung der Gebiete wird von
der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach Anhö-
(2) Die Bekanntgabe der in einzelnen Handelsklassen rung des zuständigen Marktverbandes (§ 19 Vieh- und
oder für einzelne Tier- oder Fleischkategorien gezahlten Fleischgesetz) geregelt.
Preise kann ganz oder teilweise unterbleiben, wenn sie in
Anbetracht der Umsatzmenge ohne Aussagekraft sind.
Außerdem können die Preise bis zu 1O vom Hundert an §9
der Obergrenze und an der Untergrenze der Gesamtum- (1) Die Inhaber von Betrieben müssen, soweit sie auf
satzmenge in einer Handelsklasse unberücksichtigt blei- Grund dieser Verordnung Preise unter Angabe einer
ben. Der Vomhundertsatz, der unberücksichtigt gelassen gesetzlichen Handelsklasse für Fleisch zu melden haben,
wird, muß auf die Anzahl der Tiere bezogen an der Ober-
grenze und an der Untergrenze jeweils gleich sein. 1. die Schlachtkörper, · Hälften oder Viertel der ihnen
angelieferten Schweine, Rinder, Kälber oder Schafe
(3) Von der Meldebehörde ist auf Grund der bei ihr entsprechend den Vorschriften über die gesetzlichen
eingegangenen Meldungen der „Wochenbericht über die Handelsklassen für Fleisch in Handelsklassen einrei-
Preisfeststellung von Schlachtvieh außerhalb von Märkten hen und kennzeichnen lassen. Die Kennzeichnung ist
in ... " nach vorgeschriebenem Muster zusammenzustel- unmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die
len und der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt- Fleischbeschau vor Beginn des Kühlprozesses - vorzu-
ordnung (Bundesanstalt) zu übersenden; im Falle der nehmen,
Erhebung von Zwischenmeldungen gemäß § 5 Abs. 1
Satz 2 sind der Bundesanstalt unverzüglich fernmündlich 2. das Schlachtgewicht der Schlachtkörper oder Hälften
oder fernschriftlich Zwischenberichte zu erstatten. von Schweinen, Rindern, Kälbern oder Schafen unmit-
telbar nach der Schlachtung oder, falls das Schlacht-
vieh geschlachtet angeliefert wird, unmittelbar nach
§7 Anlieferung feststellen lassen und
(1) Ist vorgeschrieben, daß die Preise durch eine Notie- 3. dem Verkäufer des Schlachtviehs die Handelsklasse,
rungskommission notiert werden, stellt die Meldebehörde in die das Fleisch eingereiht worden ist, und das festge-
Preismeldungen auf einem Notierungsbogen nach vorge- stellte Schlachtgewicht mitteilen.
schriebenem Muster zusammen.
(2) Die Einreihung in Handelsklassen und die Gewichts-
(2) Die Notierungskommission beschließt an Hand des feststellung sind von der nach Landesrecht zuständigen
Notierungsbogens über das Notierungsergebnis und gibt Behörde oder durch von dieser Behörde hierfür öffentlich
eine stichwortartige Kennzeichnung des Marktgesche- bestellte Sachverständige vorzunehmen.
hens. Die Notierungskommission kann bestimmte Preise
bei der Notierung außer acht lassen; die Vorschrift des§ 6
Abs. 2 gilt entsprechend. § 10
(3) Das Notierungsergebnis ist als „Amtliche Preisnotie- Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, daß Mel-
rung" auf einem Formblatt nach vorgeschriebenem Muster dungen oder sonstige Mitteilungen nach vorgeschriebe-
festzuhalten und bekanntzugeben. Die für die öffentliche nem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind, werden die
Bekanntgabe bestimmte Ausfertigung der „Amtlichen Muster vom Bundesminister im Bundesanzeiger bekannt-
Preisnotierung" ist von dem Vorsitzenden der Notierungs- gegeben.
kommission, das bei der Meldebehörde verbleibende
Stück der „Amtlichen Preisnotierung" von den anwe-
senden Mitgliedern der Notierungskommission zu unter- § 11
zeichnen. (Inkrafttreten)
2186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Sechsten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Vom 10. Dezember 1991
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung von Durchführungs-
verordnungen zum Vieh- und Fleischgesetz vom 10. Dezember 1991 (BGBI. 1
S. 2181) wird nachstehend der Wortlaut der Sechsten Vieh- und Fleischgesetz-
Durchführungsverordnung in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. April 1987 in Kraft getretene Verordnung vom 18. Dezember 1986
(BGBI. 1 S. 2627),
2. den am 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des§ 14e Abs. 4 des Vieh-
und Fleischgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. Juni 1985
(BGBI. 1 S. 953) neugefaßt worden ist.
\
Bonn, den 10. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Verordnung
über Abrechnungen für außerhalb von Märkten gehandeltes Schlachtvieh
(Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 6. ViehFIGDV)
§ 1 festzustellen oder feststellen zu lassen, falls sie unter
Berücksichtigung des Schlachtgewichts abrechnen.
(1) Die Inhaber der in § 14e Abs. 1 und 2 des Vieh- und
Fleischgesetzes bezeichneten Betriebe, die schlachten (2) Die Inhaber aller in§ 14e Abs. 1 und 2 des Vieh- und
oder schlachten lassen (Schlachtbetriebe), haben Fleischgesetzes bezeichneten Betriebe haben zusätzlich
zu den dort vorgeschriebenen Angaben in der Abrechnung
1. dafür zu sorgen, daß die Schlachtkörper spätestens
mit den Lieferanten
unmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die
Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses - 1. für jedes nach Schlachtgewicht abgerechnete Stück
mit einer wöchentlich fortlaufenden Schlachtnummer Vieh das Kennzeichen und die Kategorie anzugeben;
so gekennzeichnet sind, daß der Lieferant des falls der Abrechnung der Schlachtwert zugrunde gelegt
Schlachtviehs jederzeit festgestellt werden kann und wird, ist auch die gesetzliche Handelsklasse für Fleisch
das Kennzeichen zweifelsfrei auf einen bestimmten anzugeben;
Schlachtkörper hinweist; das Kennzeichen ist unver- 2. für jedes nach Lebendgewicht abgerechnete Stück
wischbar, unabwischbar und kochecht auf beiden Vieh das Kennzeichen und die Kategorie anzugeben.
Körperhälften anzubringen und bis zur Zerlegung zu
belassen; Der Preis frei Schlachtstätte ist der je Kilogramm Schlacht-
gewicht an den Lieferanten für das angelieferte Tier
2. das Schlachtgewicht der Schlachtkörper oder Hälften gezahlte oder zu zahlende Preis ohne Umsatzsteuer, aus-
von Schweinen, Rindern, Kälbern oder Schafen unmit- gedrückt je Kilogramm Schlachtgewicht des nach § 3
telbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die zugerichteten Schlachtkörpers; Satz 1 gilt entsprechend
Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses - für die Abrechnung nach Lebendgewicht.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezemoer 1991 2187
§2 sehen Phalanx media und Phalanx distalis (Zehenge-
lenk) abgetrennten Klauen; das Gehirn muß entfernt
(1) In der Abrechnung müssen außer den in § 1 genann- werden, sofern der Kopf gespalten wird; bei Sauen, die
ten Angaben das Datum des Liefertages und die Beiträge mindestens einmal geferkelt haben, Ebern und Alt-
für den Absatzfonds angegeben werden. In der Abrech- schneidern ohne die im Karpal- und Tarsalgelenk abge-
nung muß zusätzlich der Betrag (Vorkosten), um den der trennten Spitzbeine.
Preis frei Schlachtstätte verringert wird (Erfassungskosten,
Kosten der Lebendverwiegung, Transportkosten, Versi- Andere als die nach den Nummern 1 bis 3 zu entfernenden
cherungskosten, sonstige Vorkosten), angegeben werden. Teile dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts
Die Angabe darf jedoch nur erfolgen, soweit die Vorkosten nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. Die Bestim-
dem abrechnenden Betrieb tatsächlich entstanden sind. mungen des Fleischhygienegesetzes und die dazu ergan-
genen Durchführungsbestimmungen bleiben unberührt.
(2) Falls Kosten für eine Transportversicherung oder
sonstige Versicherung oder Vorsorge für Schäden, die vor §4
der Schlachtung eintreten oder im Tier angelegt sind, in
den Vorkosten enthalten sind, ist zusätzlich anzugeben, Die Unterlagen über die Abrechnung sind von den Inha-
welche Risiken im einzelnen durch die Versicherung oder bern der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Betriebe minde-
sonstige Vorsorge gedeckt werden. stens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren. Die
Inhaber von Schlachtbetrieben haben bei den Abrech-
(3) Die Vorkosten sind getrennt für Schlachtkörper von nungsunterlagen auch eine Ausfertigung der Wiegeunter-
Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen in DM je lagen aufzubewahren. Die Wiegeunterlagen haben neben
Schlachtkörper anzugeben. dem Schlachtgewicht mindestens das Kennzeichen des
gelieferten Tieres, das Datum des Schlachttages, die
§3 Unterschrift des Wägers und, falls der Abrechnung der
Schlachtwert zugrunde gelegt wird, auch die Handels-
Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des geschlachte- klasse zu· enthalten. Im Falle einer Abrechnung nach
ten und ausgeweideten Tieres Lebendgewicht haben die Wiegeunterlagen statt des
1. bei Rindern ausschließlich der Haut, des zwischen Schlachtgewichts das Lebendgewicht zu enthalten.
Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten
Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten §5
Gliedmaßen, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle,
Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 8 des
der Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Becken-
Vieh- und Fleischgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fettgewebes, des Saumfleisches, der Nierenzapfen,
fahrlässig
des zwischen dem_ letzten Kreuzbein und dem ersten
Schwanzwirbel rechtwinklig zum Wirbel abgetrennten 1. entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß
Schwanzes, des Rückenmarks, des Sackfettes, des Schlachtkörper rechtzeitig und in der vorgeschriebenen
Gesäuges und Euterfettes, des Oberschalenkranz- Weise gekennzeichnet sind,
fettes sowie der Halsvene und des anhaftenden Fett- 2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 2 die
gewebes (Halsfett), dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig,
2. bei Kälbern und Schafen ausschließlich der Haut, des nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen
zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel ab- Weise macht oder
getrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk 3. Unterlagen über die Abrechnung oder eine Ausfer-
abgetrennten Gliedmaßen sowie der Organe in der tigung der Wiegeunterlagen nicht gemäß § 4 Satz 1
Brust- und Bauchhöhle, jedoch einschließlich der oder 2 aufbewahrt.
Nieren und des Nierenfettgewebes,
3. bei Schweinen ausschließlich der Zunge, der §6
Geschlechtsorgane, des Rückenmarks und der zwi- (Inkrafttreten)
2188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
.. Vierte Verordnung
zur Anderung der zweiten Datenerfassungs-Verordnung
Vom 10. Dezember 1991
Auf Grund des Arbeitgeber an, sind das Ende der Berufsausbil-
- § 28 c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1
dung und der Beginn der Beschäftigung zu mel-
des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 den. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann
S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 1. in den Fällen des Satzes 1 als Beginn der
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) eingefügt worden Berufsausbildung der Erste des Monats, in dem
ist, die Berufsausbildung begonnen hat, und als
- § 106 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der durch
Ende der Beschäftigung der letzte Tag des
Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 Vormonats,
(BGBI. 1 S. 1822) eingefügt worden ist, 2. in den Fällen des Satzes 2 als Ende der Berufs-
- § 152 und des § 195 des Sechsten Buches Sozial- ausbildung der letzte Tag des Monats, in dem
gesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember die Berufsausbildung geendet hat, und als
1989, BGBI. 1 S. 2261) Beginn der Beschäftigung der Erste des Folge-
monats
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung: gemeldet werden. Absatz 1 Satz 3 und 5 gilt ent-
sprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn
Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erstatten
Artikel 1
sind."
Die Zweite Datenerfassungs-Verordnung vom 29. Mai c) In Absatz 4 werden die Worte „Absätze 1 bis 3"
1980 (BGBI. 1 S. 593), zuletzt geändert durch Verordnung durch die Worte „Absätze 1, 2 und 3" ersetzt.
vom 5. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2117), wird wie folgt
geändert:
3. § 8 wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „des § 1401 b der a) In Absatz 1 Nr. 6 wird nach Satz 2 eingefügt:
Reichsversicherungsordnung, des § 123 b des Ange-
„Bei Meldungen nach § 6 Abs. 1 a über den Beginn
stelltenversicherungsgesetzes, des § 141 c des
und das Ende der Berufsausbildung ist für die
Reichsknappschaftsgesetzes" durch die Worte „der
Stellung im Beruf die für Auszubildende vorgese-
§§ 190 bis 193, 281 c des Sechsten Buches Sozial-
hene Schlüsselzahl einzutragen."
gesetzbuch" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
2. § 6 wird wie folgt geändert: „Veränderung" die Worte „oder des Beginns der
Berufsausbildung" eingefügt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Bezeichnung
,,(Anlage 8)" die Worte „sowie den Wechsel eines c) In Absatz 3 Nr. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
Beschäftigten von einer Betriebsstätte im Beitritts- „Unterbrechung" die Worte „oder bis zum Ende
gebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundes- der Berufsausbildung" eingefügt.
gebiet oder umgekehrt" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird eingefügt: 4. § 13 wird wie folgt geändert:
,,(1 a) Geht einem Berufsausbildungsverhältnis a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
ein Beschäftigungsverhältnis bei demselben ,,Meldung von Anrechnungszeiten".
Arbeitgeber voraus, sind das Ende dieser Beschäf-
tigung und der Beginn der Berufsausbildung zu b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,Ausfallzeiten
melden. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis von Versicherten der Rentenversicherung" durch
an ein Berufsausbildungsverhältnis bei demselben die Worte „Anrechnungszeiten von Versicherten
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991 2189
der Rentenversicherung und Sperrzeiten nach 5. Nach § 13 wird eingefügt:
§§ 119, 119a des Arbeitsförderungsgesetzes"
ersetzt und nach dem Wort „Magnetband" ein
,,§ 13a
Komma und die Worte „Magnetband-Kassette Meldung von Entgeltersatzleistungen
oder anderen maschinell verwertbaren Datenträ- (1) Zeiten, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 3
gern" eingefügt. oder 4 oder§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
und von einem Leistungsträger eine der in diesen
,,(2) Zuständig für die Meldung ist Vorschriften genannten Leistungen, Vorruhestands-
1. der nach § 2 Abs. 4 zuständige Träger der geld nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet,
Krankenversicherung für Tatbestände des§ 58 Eingliederungsgeld, Altersübergangsgeld oder Arbeits-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Sechsten Buches losenbeihilfe beziehen, sind innerhalb eines Monats
Sozialgesetzbuch, nach Ende des Leistungsbezuges unter Angabe der
Versicherungsnummer und der gezahlten beitrags-
2. die Bundesanstalt für Arbeit für Tatbestände pflichtigen Einnahmen auf maschinell verwertbaren
des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Datenträgern nach den Anlagen der Zweiten Daten-
Buches Sozialgesetzbuch und für Sperrzeiten übermittlungs-Verordnung an die Datenstelle oder die
nach §§ 119, 119 a des Arbeitsförderungs- Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu mel-
gesetzes. den. Zeiten nach Satz 1, die über das Ende eines
Satz 1 Nr. 1 gilt für Tatbestände des § 58 Abs. 1 Kalenderjahres hinaus andauern, sind für jedes
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a und Satz 2 des Sechsten Kalenderjahr gesondert zu melden; dabei gilt das
Buches Sozialgesetzbuch und Satz 1 Nr. 2 für Ende des Kalenderjahres als Ende des Leistungs-
Tatbestände des§ 252 Abs. 2 Nr. 1 des Sechsten bezuges im Sinne des Satzes 1.
Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 (2) Zuständig für die Meldung ist der jeweilige Lei-
ist für die Meldung ausschließlich der nach § 2 stungsträger.§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 Satz 3
Abs. 4 zuständige Träger der Krankenversiche- und Abs. 4 bis 6 und 9 gilt entsprechend."
rung zuständig, wenn die Bundesanstalt für Arbeit
die Versicherungsnummer für die Durchführung
des Meldeverfahrens von Arbeitslosen nicht 6. § 14 wird wie folgt geändert:
erhält." a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 eingefügt:
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ,,Die Datenstelle speichert auch die von der Bun-
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: desanstalt für Arbeit geführte Betriebsdatei, die
Namen, Anschrift und Betriebsnummer der Arbeit-
„Tatbestände des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 geber enthält, soweit dies zur Rückmeldung an die
Buchstabe a und Satz 2 des Sechsten Buches Einzugsstelle zur Überprüfung geringfügiger Be-
Sozialgesetzbuch sind auf Antrag des Versi-
schäftigungsverhältnisse nach § 105 Abs. 3 des
cherten durch den nach § 2 Abs. 4 zuständi-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist."
gen Träger der Krankenversicherung zu mel-
den, wenn sie in den dafür bestimmten oder in b) In Absatz 6 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
anderen amtlichen Bescheinigungen nach- kolon ersetzt und eingefügt:
gewiesen werden." ,,dies gilt nicht bei Vergabe einer Versicherungs-
bb) Satz 3 wird gestrichen. nummer für geringfügig Beschäftigte und in ande-
ren Fällen, in denen ein SVN-Heft nicht benötigt
e) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: wird."
.,(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Beschäftigte,
die Mitglieder der See-Krankenkasse sind, mit der 7. In § 15 Abs. 2 wird der erste Halbsatz in der Klammer
Maßgabe, daß die See-Krankenkasse die Meldun- wie folgt gefaßt:
gen unmittelbar an die Seekasse erstattet, wenn
diese die Rentenversicherung der Beschäftigten „insbesondere Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten
durchführt. Satz 1 gilt entsprechend für Beschäf- und Berücksichtigungszeiten ohne Rücksicht auf ihre
tigte, die Mitglied der knappschaftlichen Kranken- Anrechenbarkeit sowie Zeiten, die für die Anerken-
versicherung sind und für die die Bundesknapp- nung solcher Zeiten erheblich sein können;".
schaft die Rentenversicherung durchführt."
f) In Absatz 7 Satz 1 werden im ersten Halbsatz das 8. § 16 wird wie folgt geändert:
Wort „Ausfallzeiten" durch die Worte „Anrech- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nungszeiten und von Zeiten im Sinne des § 252
aa) Nach Satz 1 Nr. 7 wird eingefügt:
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt
und im zweiten Halbsatz nach dem Wort „Ersatz- ,,8. die Landesversicherungsanstalt Sachsen,
zeiten" die Worte „und von Anrechnungszeiten im wenn die Bundesknappschaft eine Ver-
Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b sicherungsnummer mit der Bereichsnum-
des sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ein- mer 89 vergeben hat,"
gefügt. bb) Der bisherige Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
g) In Absatz 8 wird das Wort „Ausfallzeit" durch das „9. abweichend von den Nummern 1 bis 8 die
Wort „Anrechnungszeit" ersetzt. Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz
2190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
bei Zahlung von Beiträgen zur Rentenver- Anrechenbarkeit sowie Zeiten, die für die Anerken-
sicherung der Arbeiter aus dem Ausland, nung solcher Zeiten erheblich sein können, zu
wenn Versicherte im Inland weder einen enthalten. 11
Wohnsitz hatten noch sich dort gewöhn-
lich aufgehalten und auch keine Beschäfti- 10. In § 21 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird
gung oder Tätigkeit ausgeübt haben." nach der Verweisung ,,§ 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 jeweils
cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt: in Verbindung mit Satz 5," die Verweisung „Abs. 1 a
Satz 1 oder 2 jeweils in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5,"
„Die Bundesbahn-Versicherungsanstalt ist für
eingefügt.
die Kontoführung zuständig bei Versicherten,
für die sie die Rentenversicherung durchzu-
führen hat. Die Seekasse ist für die Kontofüh- 11. § 22 wird wie folgt geändert:
rung zuständig bei Versicherten, für die sie die a) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
Rentenversicherung der Arbeiter durchzufüh-
,,(1 a) Absatz 1 gilt im Beitrittsgebiet mit der Maß-
ren hat; sie ist außerdem zuständig bei Ver-
gabe, daß die Anmeldung für jeden am 1. Juli 1992
sicherten, für die mindestens 60 Monate Bei-
träge zur Seekasse entrichtet sind, soweit geringfügig Beschäftigten bis zum 30. September
nicht die Bundesbahn-Versicherungsanstalt 1992 zu erstatten ist; auf dem Vordruck nach der
Anlage 1 a ist in das Feld „Beginn der Beschäfti-
oder nach Absatz 4 die Bundesknappschaft für
die Kontoführung zuständig ist." gung" das Datum „ 1. Juli 1992" einzutragen. 11
dd) Es wird angefügt: b) Dem Absatz 7 wird angefügt:
.,Den in Satz 4 genannten Beitragszeiten ste- „Versicherten, die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegt haben, wird
hen Beitragszeiten gleich, die im Beitritts-
gebiet aufgrund einer vor dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 ein Versicherungsver-
in der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung lauf nur erteilt, wenn sie das 59. Lebensjahr voll-
oder selbständigen Tätigkeit zurückgelegt endet und einen entsprechenden Antrag gestellt
worden sind." haben."
b) In Absatz 3 werden in Satz 1 nach den Worten c) Nach Absatz 7 wird angefügt:
,,soweit nicht" die Worte „die Bundesbahn-Ver- ,,(8) Soweit für die Jahre 1990 und 1991 Beitrags-
sicherungsanstalt," und in Satz 2 nach den Worten anteile zur Krankenversicherung zu entrichten
„zu zahlen hat" die Worte .,(§ 135 des Sechsten sind, ist die Beitragsgruppe in der Krankenver-
Buches Sozialgesetzbuch)" eingefügt. sicherung mit der Ziffer 5 zu verschlüsseln."
c) In Absatz 4 werden die Worte „dem Reichsknapp-
schaftsgesetz" durch die Worte ,,§ 137 des Sech- 12. § 23 wird gestrichen.
sten Buches Sozialgesetzbuch" und die Worte
„Wartezeit für die Bergmannsrente nach § 45 13. Die Anlagen zur Zweiten Datenerfassungs-Verord-
Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes" nung werden wie folgt geändert:
durch die Worte „allgemeine Wartezeit in der
a) Die Vorbemerkungen zu den Anlagen werden wie
knappschaftlichen Rentenversicherung" ersetzt.
folgt geändert:
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird nach Satz 2 eingefügt:
aa) In Nummer 1 werden die Worte „Wartezeit
„Das zweite und dritte Blatt der Anlage 1 sind
nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknapp- 11
Leerblätter.
schaftsgesetzes" durch die Worte „allgemeine
Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenver- bb) Nach Absatz 4 wird eingefügt:
sicherung" ersetzt. ,,(4 a) Die Anlage 1 kann zur Versendung des
bb) In Nummer 2 werden die Worte „der Arbeiter" SVN-Heftes als Fensterbriefsendung, die mit-
gestrichen. tels Datenverarbeitung freigestempelt wird, mit
dem nach den Versandvorschriften der Deut-
9. § 17 wird wie folgt geändert: schen Bundespost vorgeschriebenen Stem-
pelabdruck und den sonstigen postalisch
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
erforderlichen Angaben versehen werden."
„Der für die Kontoführung zuständige Träger der
cc) Nach Absatz 7 wird eingefügt:
Rentenversicherung teilt den Versicherten, die das
43. Lebensjahr vollendet haben, mindestens alle ,,(7a) Die Vordrucke nach den Anlagen 1 a
sechs Jahre die in ihrem Versicherungskonto und 4 bis 6 a können abweichend gestaltet
gespeicherten personenbezogenen Daten, die für werden, um die Verarbeitung durch ein auto-
die Feststellung der Höhe einer Rentenanwart- matisches Beleglesesystem zu ermöglichen.
schaft erheblich sind, mit (Versicherungsverlauf)." Die neuen Vordrucke sowie der Zeitraum, in
dem die bisherigen Vordrucke weiter verwen-
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: det werden können, werden vom Bundesmini-
„Der erste Versicherungsverlauf hat in zeitlicher ster für Arbeit und Sozialordnung nach Anhö-
Reihenfolge alle für den Versicherten gespeicher- rung der Spitzenverbände der am Meldever-
ten Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten und fahren beteiligten Sozialversicherungsträger
Berücksichtigungszeiten ohne Rücksicht auf ihre im Bundesanzeiger bekanntgemacht."
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991 2191
b) Die Anlage 1 wird durch die nachfolgende Anlage 1 ersetzt.
Anlage 1
Versicherungsnummer
Bereich Gebur1sdaturn Serien-Nr Geburtsname
VERSICHERUNGSNACHWEISE
DER SOZIALVERSICHERUNG
ausgestellt von der ausgestellt am
Herrn, Frau, Fräulein Bitte beim Arbeitgeber abgeben
Veuillez remettre a l'employeur
ßapaöwaa,t to 1tapaxaM> 0töv tpyoö6trt
Ptease pass over to emptoyer
Si prega di consegnare al datore
di lavoro
lzvolite predati poslodavcu
Proszl;l przekazac swemu pracodawcy
Entreguese al patrono
Lütten, i~verene teslim ediniz
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Chemie
Vom 1O. Dezember 1991
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (2) Im Prüfungsfach „Grundlagen der angewandten
vom 14. August 1969 {BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Mathematik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 {BGBI. 1 daß er mathematische Kenntnisse zur Lösung techni-
S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesmi- scher Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll
nister für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung des er insbesondere deutlich machen, daß er die mit seiner
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung praktischen Tätigkeit zusammenhängenden Rechnun-
gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes gen mit physikalis.chen und chemischen Gleichungen
vom 23. Dezember 1981 {BGBI. 1 S. 1692) und im Einver- darstellen und lösen kann. In diesem Rahmen können
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft: geprüft werden:
1. Zahlensysteme und logische Operationen: Dezimal-
Artikel 1 system, Dualsystem, Hexadezimalsystem, Grund-
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten operationen, erweiterte Operationen,
Abschluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Che- 2. Rechenoperationen: Potenzieren, Radizieren,
mie vom 3. Mai 1979 {BGBI. 1 S. 513), geändert durch Logarithmieren,
Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 1984 {BGBI. 1
S. 1330), wird wie folgt geändert: 3. Größengleichungen, Einheitengleichungen: Physik,
Chemie, Apparatekunde und Verfahrenstechnik,
1. Die Verordnung erhält folgende Überschrift:
4. Funktionen und ihre Darstellung: lineare Funktion,
„Verordnung exponentielle Funktion, Winkelfunktion,
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
5. Grundkenntnisse der Statistik: Mittelwert, Standard-
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin
- Fachrichtung Chemie". ,abweichung.
(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen der Chemie, Phy-
2. § 1 wird wie folgt geändert:
sik und Mikrobiologie" soll der Prüfungsteilnehmer
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: nachweisen, daß er Grundbegriffe und Gesetzmäßig-
.,(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten keiten der allgemeinen, anorganischen und organi-
und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbil- schen Chemie, der Physik und Mikrobiologie kennt. In
dung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin - diesem Rahmen können geprüft werden:
Fachrichtung Chemie erworben worden sind, kann 1. aus der Chemie:
die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis
a) Stoffe: reine Stoffe, Mischphasen,
10 durchf0hren."
b) Stoffeigenschaften: Bindungsarten und zwi-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
schenmolekulare Kräfte, Oxide, Säuren, Basen,
,,(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Salze,
anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/
c) Stoff- und Energieumsatz: Stoffbilanzen, Ener-
Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Che-
giebilanzen,
mie."
d) Reaktionen und Reaktionstypen,
3. § 5 wird wie folgt gefaßt: e) Reaktionskinetik: Reaktionsgeschwindigkeit,
,,§ 5 homogene und heterogene Katalyse,
Fachrichtungsspezifischer Teil f) Elemente und anorganische Verbindungen:
der Fachrichtung Chemie Nichtmetalle, Metalle, Halbmetalle,
(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden g) organische Verbindungen: Nomenklatur und lso-
Fächern zu prüfen: merien, Eigenschaften und wichtige Reaktionen
1. Grundlagen der angewandten Mathematik, von aliphatischen und aromatischen Kohlenwas-
serstoffen und deren Derivaten, Reaktionstypen,
2. Grundlagen der Chemie, Physik und Mikrobiologie,
2. aus der Physik:
3. Prozeßtechnik,
a) physikalische Größen und ihre Einheiten,
4. Chemische Technologie,
b) Mechanik der Feststoffe, Flüssigkeiten und
5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz,
Gase: Bewegungslehre; Kräfte, Arbeit, Leistung,
6. Betriebstechnische Situationsaufgabe. Hydrostatik, Hydrodynamik,
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991 2193
c) Thermodynamik: temperaturabhängige Eigen- (5) Im Prüfungsfach „Chemische Technologie" soll
schaften der Stoffe, Wärme, der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Grund-
kenntnisse über die wichtigsten chemischen Technolo-
d) Elektrotechnik: Grundlagen, Wirkungen des
gien besitzt und anwenden kann. In diesem Rahmen
elektrischen Stromes,
können geprüft werden:
e) Wellenlehre: Grundbegri{fe, Akustik, Optik,
1. Rohstoffe: fossile Rohstoffe, Mineralien, sonstige,
f) Energien und deren Umwandlungen,
2. Energien: Primärenergie, Sekundärenergie,
3. aus der Mikrobiologie: 3. großtechnische Verfahren zur Herstellung von
a) Mikroorganismen: Viren, Bakterien, Pilze, Zell- Grundchemikalien für anorganische und organische
aufbau, Produkte,
b) Stoffwechselprozesse: aerob, anaerob, 4. Entsorgung: Abwasser, Abluft, Abfall,
c) Biotechnik: Stoffaufbau und -abbau, Produk- 5. Verbundsysteme in der chemischen Industrie: Stoff-
tionsprozesse, Entsorgungsprozesse, Sterilisa- und Energieverbund, Ausgangsprodukte, Zwi-
tion, Desinfektion. schenprodukte, Endprodukte.
(6) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit und Umwelt-
(4) Im Prüfungsfach „Prozeßtechnik" soll der Prü- schutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß
fungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufbau, Funk- er die Anforderungen an die Arbeitssicherheit kennt
tionsprinzip und Einsatzmöglichkeiten von Apparaten, und die dazu erforderlichen Maßnahmen veranlassen
Maschinen und technischen Hilfseinrichtungen im che- und durchführen kann. Außerdem soll er nachweisen,
mischen Betrieb sowie die sachgerechte Verwendung daß er die für die chemische Industrie wesentlichen
von Werkstoffen kennt und fähig ist, Betriebsstörungen gesetzlichen Grundlagen zum Schutz der Umwelt und
zu erkennen und ihre Beseitigung zu veranlassen. In die entsprechenden betrieblichen Maßnahmen kennt
diesem Rahmen können geprüft werden: sowie ihre Einhaltung überwachen und veranlassen
1. aus der Apparatekunde: kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a) Werkstoffe, Werkstoffzerstörung, Schutz von 1. spezifische Rechtsvorschriften zur Arbeitssicherheit
Werkstoffen, und zum Umweltschutz:
b) Schmierstoffe, a) Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvor-
schriften, Richtlinien,
c) Rohrleitungssysteme: Rohrleitungen, Dichtun-
gen, Armaturen, b) betriebliche und außerbetriebliche Organe,
2. psychologische, physiologische und ergonomische
2. aus der Verfahrenstechnik:
Grundlagen der Arbeitssicherheit:
a) Lagern und Fördern von Feststoffen, Flüssigkei-
a) Motivation,
ten und Gasen,
b) Physiologie und Ergonomie,
b) Zerkleinern,
3. Verantwortung und Haftung in Arbeitssicherheit und
c) Vereinigen von Stoffen, Rühren und Mischen,
Umweltschutz,
d) mechanische Trennverfahren: Klassieren, Sor-
4. Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit gesund-
tieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren,
heitsgefährdenden Arbeitsstoffen: Gefahrstoffe,
e) Wärmeübertragung: Heizen und Kühlen, Ver- Strahlung, Brand und Explosion,
dampfen,
5. Sicherheits- und Schutzmaßnahmen an techni-
f) thermische Trennverfahren: Destillieren, Rektifi- schen Einrichtungen, beim Transport, gegen Lärm
zieren, Extrahieren, Sorbieren, Trocknen, Kri- und gegen Gefahren des elektrischen Stroms,
stallisieren,
6. persönliche Schutzausrüstungen, besondere
3. aus der Meß-, Regel- und Leittechnik: Sicherheitsmaßnahmen beim Befahren von Behäl-
tern,
a) Erfassen von Prozeßgrößen: Druck, Menge und
Durchfluß, Stand, Dichte, Temperatur, Ionen- 7. Maßnahmen bei Unfällen,
gehalt, 8. Umweltsysteme und Umweltbelastungen,
b) Verarbeiten von Prozeßgrößen: Signalarten, 9. betriebliche Maßnahmen zur Vermeidung und Ver-
Meßwertumformung, Steuerungen, Regler, minderung von Umweltbelastungen.
Regeleinrichtungen, Regelstrecken, Regel-
strategien, (7) Im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situations-
aufgabe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß
c) Führen von Prozessen: Hierarchie der Leit- er der jeweiligen Situation angemessene Maßnahmen
systeme, Dialogführung, unter Anwendung der in den Absätzen 2 bis 6 auf-
d) Darstellen von Prozessen: Fließbilder, Meßstel- geführten Kenntnisse durchführen und veranlassen
lenverzeichnisse, Funktionspläne, kann. In diesem Rahmen können unter Einbeziehung
weiterer betriebsbezogener Aspekte wie Personalein-
4. Qualitätssicherung: Grundlagen, Methoden, satz, Kosten und Recht folgende Situationsaufgaben
geprüft werden:
5. Dokumentation: Grundlagen, Datenerfassung,
Datenaufbereitung, Präsentation. 1. Anfahren und Abstellen von Anlagen,
2194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2. Produktion durchführen sowie Anlagen und Pro- b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
dukte überwachen,
,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-
3. Störungen erkennen und beheben, fungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile und
4. logistische Abläufe koordinieren. im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsauf-
gabe" mindestens ausreichende Leistungen
(8) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prü- erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem
fungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht ausreichende
Prüfung soll nicht länger als neun Stunden dauern; sie Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prü-
besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzu- fungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung
fertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prü- nicht bestanden."
fungsfach:
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
1. Grundlagen
der angewandten Mathematik: 1,5 Stunden, ,,(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-
nis gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf
2.. Grundlagen der Chemie, Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis
Physik und Mikrobiologie: 1 Stunde, gemäß der Anlage, Seite 1 und 2, auszustellen, aus
3. Prozeßtechnik: 2 Stunden, dem die in den Prüfungsteilen, Prüfungsfächern und
in der praktisch durchzuführenden Unterweisung
4. Chemische Technologie: 1,5 Stunden, erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Fall der
5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz: 1 Stunde. Freistellung gemäߧ 7 sind Ort und Datum sowie
Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderwei-
(9) In dem in Absatz 1 Nr. 6 genannten Prüfungsfach
ist schriftlich und mündlich zu prüfen. Die schriftliche tig abgelegten Prüfung anzugeben."
Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigen-
den Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dau- 5. § 1O wird wie folgt gefaßt:
ern. Die mündliche Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer ,,§ 10
nicht länger als 15 Minuten dauern.
Übergangsvorschrift
(10) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1
Die am 1. Juni 1992 laufenden Prüfungsverfahren
Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des
werden nach den bis zum 1. Juni 1992 geltenden
Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prü-
Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt."
fungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder
für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von 6. § 11 wird gestrichen.
wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung
soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht län- 7. § 12 wird § 11.
ger als zehn Minuten, im ganzen nicht länger als
30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entspre-
chend." 8. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die sich aus der Anlage
zu dieser Verordnung ergebende Fassung.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 zweiter Satzteil wird hinter
,,gemäß § 4 Abs. 7" eingefügt: Artikel 2
,,und § 5 Abs. 9". Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1992 in Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991 2195
Anlage
(zu § 8 Abs. 3)
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie
Herr/Frau ....................................................... ., .........................................................................................................................
geboren am......................................................................... in ........................................................................................
hat am ................................................................................ die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin - Fachrichtung Chemie vom 3. Mai 1979 (BGBI. 1 S. 513), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
10. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2192),
bestanden.
Datum ................... .
Unterschrift ....................................................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
2196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachrichtungsübergreifender Teil
1 . Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 7 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die
am .......... ,.. ..................... in ...... ,. . ,. ,. ........... .,. ........... vor ............................. abgelegte Prüfung in diesem
Prüfungsteil/im Prüfungsfach ... ,. .............................. freigestellt.")
II. Fachrichtungsspezifischer Teil
1. Grundlagen der angewandten Mathematik
2. Grundlagen der Chemie, Physik und Mikrobiologie
3. Prozeßtechnik
4. Chemische Technologie
5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz
6. Betriebstechnische Situationsaufgabe
(Im Fall des§ 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)
III. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil ••••••11a•11m••<>••••••
1. Grundfragen der Berufsbildung . , • • 11 . . . . . . . . . . 11 . . . . . . . . ,.
2. Planung und Durchführung der Ausbildung ................. ..... ,..,.
3. Der Jugendliche in der Ausbildung ........ ..............
,
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung • 110•,··••11••·••11•01111
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung • a, • 11t11110 • 11s<t••••111a11
(Im Fall des § 7 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die
am .................................. in ............ ,. ... ,.. ... ,.. ............ vor .............................. abgelegte Prüfung in diesem
Prüfungsteil freigestellt.")
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991 2197
Verordnung
über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
nach dem Dritten Verstromungsgesetz
für das Jahr 1992
Vom 11. Dezember 1991
Auf Grund des § 8 Abs. 3a Satz 3 des Dritten Verstromungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1S. 917) verordnet der
Bundesminister für Wirtschaft:
§ 1
(1) Der in§ 8 Abs. 3a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes für 1992 auf
7, 75 vom Hundert festgesetzte Prozentsatz der Ausgleichsabgabe wird für das
Kalenderjahr 1992 für die aus Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher in den
nachfolgenden Ländern erzielten Erlöse wie folgt festgelegt:
für Baden-Württemberg 7,0 vom Hundert,
für Bayern 7,7 vom Hundert,
für Berlin 5,8 vom Hundert,
für Bremen 7,8 vom Hundert,
für Hamburg 8,6 vom Hundert,
für Hessen 7,5 vom Hundert,
für Niedersachsen 8, 1 vom Hundert,
für Nordrhein-Westfalen 8,2 vom Hundert,
für Rheinland-Pfalz 8,2 vom Hundert,
für Saarland 8, 1 vom Hundert,
für Schleswig-Holstein 7 ,0 vom Hundert.
(2) Für Berlin gilt der in Absatz 1 genannte Vom-Hundert-Satz für Lieferungen
von Elektrizität an Endverbraucher nur insoweit, als sie in dem Teil des Landes
erfolgen, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Mötremann
2198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes
Vom 11. Dezember 1991
Auf Grund des§ 575 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung über die Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes
vom 10. November 1971 (BGBI. 1 S. 1789), die zuletzt durch die Verordnung
vom 15. März 1985 (BGBI. 1 S. 572) geändert worden ist, wird der Betrag
,, 72 000 Deutsche Mark" durch den Betrag „96 000 Deutsche Mark" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Dezember 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege
in den neuen Ländern sowie im Land Berlin
(Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz)
Vom 16. Dezember 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates nachfolgenden Planfeststellungsverfahren stattfindet. Die
da~ folgende Gesetz beschlossen: Durchführung eines Raumordnungsverfahrens im Sinne
des§ 6a Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes in der Fas-
§ 1 sung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1
S. 1726, 1883) für die in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes
Geltungsdauer, Anwendungsbereich genannten Verkehrswege ist den beteiligten Ländern frei-
(1) Für die Planung des Baus und der Änderung von gestellt.
1. Verkehrswegen der Bundeseisenbahnen, §3
2„ Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen, Planfeststellungsverfahren
3. Verkehrsflughäfen, (1) Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden
nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
4. Straßenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des sowie die Auslegung des Plans (§ 73 Abs. 1 Satz 2 des
Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Verwaltungsverfahrensgesetzes) in den Gemeinden nach
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1 § 73 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes veranlaßt
S. 1690) die Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem
in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vor- der Träger des Vorhabens den Plan bei ihr eingereicht hat.
pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie Zu den Erläuterungen gehört auch die Angabe der wichtig-
von sten Alternativen, die bei der Linienbestimmung untersucht
wurden, und der Gründe, die für die Bestimmung der
5. Fernverkehrswegen im Sinne von Nummern 1 und 2 Linienführung maßgebend gewesen sind. Die Behörden
zwischen diesen Ländern und den nächsten Knoten- haben ihre Stellungnahmen innerhalb von drei Monaten
punkten des Hauptfernverkehrsnetzes des übrigen
abzugeben.
Bundesgebietes
(2) Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei
gelten die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes, und
Wochen nach Zugang aus. Sie machen die Auslegung
zwar bis zum 31. Dezember 1999 für Verkehrswege der
vorher ortsüblich bekannt. Nicht ortsansässige Betroffene,
Bundeseisenbahnen, im übrigen bis zum 31. Dezember
deren Person und Aufenthalt bekannt ist, sollen auf Veran-
1995. Zu den Verkehrswegen gehören auch die für den
lassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit
Betrieb von Verkehrswegen notwendigen Anlagen.
dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsver-
(2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt durch fahrensgesetzes benachrichtigt werden.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
(3) Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungs-
Fernverkehrswege zwischen den in Absatz 1 Satz 1
verfahrensgesetzes hat die Anhörungsbehörde innerhalb
genannten Ländern und den nächsten Knotenpunkten des
von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzu-
Hauptfernverkehrsnetzes des übrigen Bundesgebietes im
schließen. Sie gibt ihre Stellungnahme nach § 73 Abs. 9
einzelnen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb eines
§2 Monats nach Abschluß der Erörterung ab.
Linienbestimmung (4) Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellung-
nahmen der Behörden (§ 73 Abs. 2 des Verwaltungsver-
(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt die Linien- fahrensgesetzes) müssen bei der Feststellung des Plans
führung der Verkehrswege mit Ausnahme der Straßenbah- (§ 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) nicht berück-
nen. Die Bestimmung erfolgt im Benehmen mit den für die sichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer
Landesplanung zuständigen Behörden der beteiligten Län- Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfest-
der, soweit nicht bei Bundeswasserstraßen zur Wahrung stellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind
der Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirt- oder hätten bekannt sein müssen.
schaft das Einvernehmen herzustellen ist. Das Benehmen
gilt als hergestellt, wenn die zuständige Behörde nicht (5) Bei einer Änderung eines Verkehrsweges oder Ver-
innerhalb von vier Monaten nach Zugang des Linienent- kehrsflughafens findet § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfah-
wurfs Stellung genommen hat; die Frist kann bis zu zwei rensgesetzes keine Anwendung. Die Stellungnahme nach
Monaten verlängert werden. Absatz 3 Satz 2 ist innerhalb eines Monats nach Ablauf der
Einwendungsfrist (§ 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfah-
(2) Die §§ 15 und 16 des Gesetzes über die Umweltver-
rensgesetzes) abzugeben.
träglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1
S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (6) Die Absätze 1 bis 5 finden sinngemäß Anwendung,
20. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1080), finden mit der Maßgabe wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwal-
Anwendung, daß die Einbeziehung der Öffentlichkeit im tungsverfahrensgesetz geregelt ist.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991 2175
(7) Bedarf die Feststellung des Plans des Einverneh- wegen einer Bundeseisenbahn die Vorschriften des§ 16a
mens mit einer anderen Behörde, so ist über die Erteilung des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der
des Einvernehmens innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1714),
Übermittlung des Entscheidungsentwurfs zu entscheiden. geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1
S. 205), mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Trägers
§4 der Straßenbaulast die Bundeseisenbahn und an die Stelle
der Straßenbaubehörde die zuständige Behörde der Bun-
Plangenehmigung deseisenbahn tritt.
(1) Für den Bau oder die Änderung eines Verkehrs- (2) Für Vorarbeiten bei Verkehrsflughäfen findet § 7 des
weges sowie für die Änderung eines Verkehrsflughafens Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), zuletzt
Plangenehmigung erteilt werden, wenn Rechte anderer geändert durch Artikel 37 des GesetzßS vom 28. Juni 1990
nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit
(BGBI. 1 S. 1221 ), mit der Maßgabe Anwendung, daß an
der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines ande- die Stelle der Genehmigungsbehörde die Planfeststel-
ren Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben und mit
lungsbehörde tritt.
den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenberei-
che berührt werden, das Benehmen hergestellt worden ist. (3) Für Vorarbeiten bei Straßenbahnen gelten die Vor-
§ 4 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung schriften des § 16 a des Bundesfernstraßengesetzes mit
der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBI. 1 der Maßgabe, daß an die Stelle des Trägers der Straßen-
S. 1818) bleibt unberührt; § 3 Abs. 7 ist entsprechend baulast der Genehmigungsinhaber und an die Stelle der
anzuwenden. Die Plangenehmigung erteilt die für Plan- Straßenbaubehörde die zuständige Landesbehörde tritt.
feststellungen zuständige Behörde.
(2) Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen §7
einer Planfeststellung nach§ 75 Abs. 1 des Verwaltungs- Vorzeitige Besitzeinweisung
verfahrensgesetzes und für Verkehrsflughäfen nach § 9
Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes. (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten
und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz
eines für den Bau oder die Änderung eines Verkehrs-
§5
weges oder Verkehrsflughafens benötigten Grundstücks
Verwaltungsgerichtsverfahren durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungs-
ansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im
den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung
ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkei-
des Planes in den Besitz einzuweisen. Weiterer Voraus-
ten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmi-
setzungen bedarf es nicht.
gungsverfahren für Vorhaben nach § 1 dieses Gesetzes
betreffen. (2) ·Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs
Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-
mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind
lungsbeschluß und gegen eine Plangenehmigung hat
der Träger des Vorhabens und die Betroffenen zu laden.
keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung
Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung
der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Ver-
mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der
waltungsgerichtsordnung) kann nur innerhalb eines
Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Ein-
Monats nach der Bekanntgabe des Planfeststellungsbe-
wendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Ver-
schlusses oder der Plangenehmigung gestellt werden.
handlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie
Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der auf-
sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nicht-
schiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den
erscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und
Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung
andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden
Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80
werden kann.
Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb
einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in (3) ·Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung
dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der
Kenntnis erlangt. mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustel-
(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs len oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu las-
Wochen die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung sen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift
oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
sich beschwert fühlt, anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwal- (4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem
tungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei
Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen.
§6 Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbe-
Vorarbeiten hörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt
soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der
(1) Abweichend von§ 37 Abs. 2 und 3 des Bundesbahn- Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die
nummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1990 und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des
(BGBI. 1 S. 2909), gelten für Vorarbeiten bei Verkehrs- Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf
2176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes. Die Planfeststellungsbe-
und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen. hörde regelt den Betrieb des Flughafens und legt den
Ausbauplan nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsge-
(5) Der Träger des Vorhabens für den Verkehrsweg hat
setzes fest. Nach dem Ergebnis des Planfeststellungsver-
für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehen-
fahrens ist eine Genehmigung nach § 6 Abs. 1 des Luftver-
den Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit
kehrsgesetzes zu erteilen.
die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschä-
digung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigen- (2) Die zivile Nutzung ehemaliger Militärflugplätze
tums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art bedarf nur einer Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4
und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbe- Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes, in der der Träger der
hörde in einem Beschluß festzusetzen. zivilen Nutzung, die für die zivile Nutzung vorgesehenen
Flugbetriebsflächen und die Art des zivilen Flugbetriebs
§8 festzulegen sind. Ein vorhandener militärischer Bau-
Vertreter des Eigentümers schutzbereich bleibt wirksam, bis die Genehmigungsbe-
hörde einen Ausbauplan nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des
Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück Luftverkehrsgesetzes festlegt oder einen beschränkten
ungeklärt, so hat die kommunale Aufsichtsbehörde der Bauschutzbereich nach § 17 des Luftverkehrsgesetzes
Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, in den bestimmt.
Fällen der §§ 4 und 6 auf Antrag der Planfeststellungsbe-
hörde und in den Fällen des § 7 auf Antrag der Enteig- § 11
nungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Antrag- Übergangsregelungen
stellung einen Vertreter des Eigentümers zu bestellen.
§ 16 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Pla-
findet Anwendung. nungsverfahren für Verkehrswege und Verkehrsflughäfen
können nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterge-
§9 führt werden.
Enteignungsentschädigung,
Enteignungsverfahren, gerichtliches Verfahren (2) Planungen für Verkehrswege und Verkehrsflug-
häfen, für die ein Verfahren nach den Vorschriften dieses
(1) Für die Enteignungsentschädigung gelten die §§ 93 Gesetzes begonnen wurde, sind auch nach den in § 1
bis 103 des Baugesetzbuchs. Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkten nach den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Die Planung gilt
(2) Das Enteignungsverfahren richtet sich nach den
§§ 104 bis 122 des Baugesetzbuchs mit der Maßgabe, daß als begonnen
für die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 des Baugesetz- 1. bei Linienbestimmungen mit dem Antrag auf Linienbe-
buchs) der § 7 dieses Gesetzes gilt. stimmung an den Bundesminister für Verkehr,
(3) Für das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung der 2. bei Planfeststellungsverfahren mit dem Antrag auf Ein-
Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die leitung der Planfeststellung bei der Anhörungsbehörde,
§§ 217 bis 231 in Verbindung mit § 246a Abs. 1 Satz 1
3. bei der Plangenehmigung mit dem Antrag auf Plange-
Nr. 17 des Baugesetzbuchs entsprechend.
nehmigung.
§ 10 § 12
Verkehrsflughäfen Inkrafttreten
(1) Die Anlegung und der Betrieb neuer Verkehrsflug- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
häfen bedürfen keiner vorherigen Genehmigung nach § 6 Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991 2177
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zum Gesetz über die Luftfahrtstatistik
Vom 4. Dezember 1991
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Luftfahrtstatistik vom
30. Oktober 1967 (BGBI. 1S. 1053), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
14. März 1980 (BGBI. 1 S. 294), verordnet der Bundesminister für Verkehr:
§ 1
§ 1 der Verordnung zum Gesetz über die Luftfahrtstatistik vom 30. Oktober
1967 (BGBI. 1 S. 1056), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. März
1976 (BGBI. 1 S. 705), wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
Die Luftverkehrsstatistik nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes wird auf folgenden
Flugplätzen durchgeführt:
Berlin-Schönefeld Hannover
Berlin-Tegel Köln/Bonn
Berlin-Tempelhof Leipzig
Bremen München
Dresden Münster/Osnabrück
Düsseldorf Nürnberg
Erfurt Saarbrücken
Frankfurt/Main Stuttgart."
Hamburg
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 4. Dezember 1991
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
2178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Verordnung
über den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte im Jahre 1992
(GAL-Beitragsverordnung 1992)
Vom 5. Dezember 1991
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448),
der zuletzt durch Artikel 17 Nr. 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Dezember
1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Der Beitrag in der Altershilfe für Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 1992
monatlich 269 Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung gilt nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Dezember 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991 2179
fünfte Verordnung
zum Gerätesicherheitsgesetz
(Verordnung über kraftbetriebene Flurförderzeuge - 5. GSGV)
Vom 6. Dezember 1991
Auf Grund des§ 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset- 14. Geräte für Wartungsarbeiten, die in gewisser Höhe
zes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717) verordnet der ausgeführt werden;
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach An- 15. fahrbare Hebebühnen.
hörung des Ausschusses für Technische Arbeitsmittel im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:
§2
§ 1 Sicherheitsanforderungen
Anwendungsbereich Der Hersteller oder Einführer darf kraftbetriebene Flur-
förderzeuge nur in den Verkehr bringen oder ausstellen,
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen oder wenn sie den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie
Ausstellen von kraftbetriebenen Flurförderzeugen mit 86/663/EWG in Verbindung mit der Richtlinie 89/240/EWG
einer Tragfähigkeit bis höchstens 10 000 kg und für der Kommission vom 16. Dezember 1988 zur Anpassung
Schlepper mit höchstens 20 000 N Zugkraft. der Flurförderzeug-Richtlinie an den technischen Fort-
(2) Kraftbetriebene Flurförderzeuge im Sinne dieser Ver- schritt (ABI. EG Nr. L 100 S. 1) entsprechen.
ordnung sind alle kraftbetriebenen Fördermittel auf Rädern
- außer Gleisfahrzeugen -, die ihrer Bauart nach dem §3
Befördern, Ziehen, Schieben, Heben, Stapeln oder Ein- EWG-Übereinstimmungsbescheinigung
lagern in Regale von Lasten aller Art dienen und mitgän- und EWG-Übereinstimmungszeichen
gergeführt sind oder von einem Fahrer gelenkt werden, der
auf einem eigens hierfür angebrachten, am Fahrgestell (1) Der Hersteller oder Einführer muß beim Inverkehr-
befestigten oder hebbaren Fahrerplatz sitzt oder steht. bringen oder Ausstellen
(3) Diese Verordnung gilt nicht für 1. jedem kraftbetriebenen Flurförderzeug eine EWG-
Übereinstimmungsbescheinigung nach dem Muster
1. Stapler mit hebbarem Fahrerplatz und einer Nenn- des Anhangs II der Richtlinie 86/663/EWG in deutscher
Tragfähigkeit von mehr als 5 000 kg;
Sprache beifügen und
2. Stapler, die für das Fahren mit angehobener Last von 2. an jedem kraftbetriebenen Flurförderzeug ein EWG-
mehr als 5 000 kg gebaut sind; Übereinstimmungszeichen gemäß Anhang III der
3. Portalhubwagen und Portalstapler; Richtlinie 86/663/EWG anbringen.
4. fahrerlose ferngesteuerte Zugmaschinen und Flur- (2) Der Hersteller oder sein in der Europäischen
förderzeuge; Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter beschei-
5. Flurförderzeuge, die durch externe elektrische Ener- nigt damit, daß
giequellen betrieben werden; 1. das Flurförderzeug mit den Bestimmungen der Richt-
6. andere als die in Nummer 1.2 des Anhangs I der linie 86/663/EWG übereinstimmt und
Richtlinie 86/663/EWG des Rates vom 22. Dezember 2. die im Anhang I der Richtlinie 86/663/EWG in Verbin-
1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- dung mit der Richtlinie 89/240/EWG genannten Versu-
gliedstaaten über kraftbetriebene Flurförderzeuge che durchgeführt worden sind.
(ABI. EG Nr. L 384 S. 12) genannten Schlepper;
(3) Die Versuche nach Absatz 2 Nr. 2 kann der Her-
7. Flurförderzeuge im Bergbau unter Tage; steller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft nie.Jer-
8. Flurförderzeuge mit teleskopierbarem Ausleger; gelassener Bevollmächtigter selbst vornehmen, wenn er
9. Fahrzeuge, die auf Baustellen zum Einsatz kommen, nachweisen kann, daß er über die hierzu erforderlichen
zum Beispiel Kipper; Mittel verfügt. Er kann die Versuche auch von einer nach
§ 5 benannten oder einer sonstigen, der Kommission der
10. Lastkraftwagen mit oder ohne Anhänger, land- und Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 5 Abs. 3 der
forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Baumaschinen; Richtlinie 86/663/EWG mitgeteilten Stelle durchführen las-
11. Milchlieferwagen und ähnliche Lieferfahrzeuge; sen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft nieder-
gelassener Bevollmächtigter oder, wenn weder der Her-
12. Mobilkrane; steller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft
13. Geräte, die nur in Führungsvorrichtungen zum Einsatz niedergelassen sind, derjenige, der kraftbetriebene Flur-
gelangen und unter der Bezeichnung „Regalbedien- förderzeuge in Verkehr bringt oder ausstellt, hält alle
geräte" bekannt sind; Unterlagen, aus denen hervorgeht, daß die Versuche
2180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
durchgeführt und die technischen Anforderungen ein- §6
gehalten sind, für die zuständigen Behörden bereit. Berücksichtigung
von Änderungen im EG-Recht
§4
Werden die Anhänge der Richtlinien 86/663/EWG oder
Abweichungsbefugnis 89/240/EWG geändert, so sind sie in der geänderten, im
Entspricht ein kraftbetriebenes Flurförderzeug einzelnen Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlich-
Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 86/663/EWG ten Fassung vom ersten Tag~ des auf die Veröffentlichung
nicht, darf es der Hersteller oder sein in der Europäischen der Änderung folgenden dritten Kalendermonats anzuwen-
Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter abwei- den.
chend von den §§ 2 und 3 dieser Verordnung in den §7
Ver~ehr bringen oder ausstellen, wenn die vorgenomme- Ordnungswidrigkeiten
nen Änderungen einen mindestens gleichwertigen Schutz
in bezug auf Sicherheit und Gesundheit gewährleisten und Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des
dies dem Hersteller oder seinem in der Europäischen Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten von fahrlässig
einer zugelassenen Stelle nach § 5 bestätigt worden ist. 1. entgegen § 3 Abs. 1
Die zugelassene Stelle wendet hierbei das Verfahren nach
Artikel 23 Abs. 4 der Richtlinie 84/528/EWG des Rates a) eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht
vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvor- beifügt oder
schriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschrif- b) ein EWG-Übereinstimmungszeichen nicht anbringt
ten für Hebezeuge und Fördergeräte (ABI. EG Nr. L 300 oder
S. 72), geändert durch die Richtlinie 87/354/EWG vom
2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 Unterlagen nicht bereithält.
25. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 192 S. 43), mit der Maßgabe
an, die zuständigen obersten Landesbehörden bei Ein-
sprüchen anderer zugelassener Stellen zu unterrichten. §8
Übergangsvorschrift
§5
Diese Verordnung gilt nicht für die in § 1 Abs. 1 und 2
Zugelassene Stellen genannten kraftbetriebenen Flurförderzeuge, die vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig in den Verkehr
Im Geltungsbereich dieser Verordnung werden die zu-
gelassenen Stellen vom Bundesminister für Arbeit und gebracht wurden.
Sozialordnung im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz §9
zuständigen obersten Landesbehörden benannt und im Inkrafttreten
Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben. Die Benennung kann
erfolgen, wenn die Stellen nach § 3 Abs. 4 des Geräte- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
sicherheitsgesetzes als Prüfstellen bestimmt sind. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991 2181
Verordnung
zur Änderung von Durchführungsverordnungen zum Vieh- und Fleischgesetz
Vom 1O. Dezember 1991
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und (2) Schweine mit einem Zweihälftengewicht von
Forsten verordnet auf Grund des§ 14b Abs. 2 Nr. 1 des weniger als 70 kg und mehr als 110 kg sind bei den
Vieh- und Fleischgesetzes, der durch das Gesetz vom Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 1
11. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2134) neugefaßt worden Satz 3 nicht zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für
ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- Sauen, Eber und Altschneider.
schaft sowie auf Grund des§ 14e Abs. 4 des Vieh- und
(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
Fleischgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes
können bestimmen, daß bei Meldungen über Preise
vom 10. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 953) neugefaßt worden ist:
von Schweinen zusätzlich die für Schlachtkörper mit
bestimmten Muskelfleischanteilen gezahlten oder
zu zahlenden Auszahlungspreise anzugeben sind.
Artikel 1
(4) Der Auszahlungspreis für das im Berichtszeit-
Änderung
raum angelieferte Tier ist der an den Lieferanten frei
der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-
Schlachtstätte dafür gezahlte oder zu zahlende
Durchführungsverordnung
Preis ohne Umsatzsteuer. Dieser Preis ist aus-
Die Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsver- gedrückt je Kilogramm Schlachtgewicht des nach
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Absatz 5 zugeschnittenen Schlachtkörpers."
3. August 1976 (BGBI. 1 S. 2059), zuletzt geändert durch
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt
Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 1982 (BGBI. 1
S. 1512), wird wie folgt geändert: geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Kal-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: bern" die Worte „und Schafen" eingefügt
„Verordnung bb) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
über Preismeldungen .,3. bei Schweinen ausschließlich der Zunge,
für Schlachtvieh und Schlachtkörper der Geschlechtsorgane, des Rückenmarks
außerhalb von notierungspflichtigen Märkten und der zwischen Phalanx media und Pha-
(Vierte Vieh- und Fleischgesetz- lanx distalis (Zehengelenk) abgetrennten
Durchführungsverordnung Klauen; das Gehirn muß entfernt werden,
- 4. ViehFIGDV)". sofern der Kopf gespalten wird; bei Sauen,
die mindestens einmal geferkelt haben,
2. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „Fleischbeschauge- Ebern und Altschneidern ohne die im Kar-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom pal- und Tarsalgelenk abgetrennten Spitz-
28. September 1981 (BGBI. 1S. 1045)" durch die Worte beine."
,,Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt- cc) Satz 1 Nr. 4 wird gestrichen.
machung vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 649)"
dd) In Satz 2 wird die Zahl „4" durch die Zahl „3"
ersetzt.
ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert: c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6; sein Satz 2
wird durch folgende Sätze ersetzt:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende
Absätze ersetzt: „Der Auszahlungspreis für das im Berichtszeitraum
angelieferte Tier ist der an den Lieferanten frei
,.(1) Die Meldungen haben für den jeweiligen Schlachtstätte dafür gezahlte oder zu zahlende
Berichtszeitraum zu enthalten Preis ohne Umsatzsteuer. Dieser Preis ist aus-
1. die angelieferte Gesamtmenge nach Stückzahl gedrückt je 100 Kilogramm Lebendgewicht."
und Schlachtgewicht, d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt
2. die mit den Schlachtgewichten gewogenen gefaßt:
Durchschnitte der Auszahlungspreise. .,(7) Wird der Kaufpreis für mehrere angelieferte
Die Meldungen nach Satz 1 sind bei Rindern und Schlachttiere einheitlich für die gesamte Anliefe-
Schafen nach Kategorien und den gesetzlichen rungsmenge festgelegt und auf das Schlachtge-
Handelsklassen für Rindfleisch und Schaffleisch, wicht bezogen (Pauschalkauf), so ist die Zahl der im
bei Schweinen nach den gesetzlichen Handelsklas- Berichtszeitraum gelieferten Tiere, deren Gesamt-
sen für Schweinehälften zu unterteilen. Bei Schwei- schlachtgewicht und der für sie gezahlte oder zu
nen ist zusätzlich der mit den Schlachtgewichten zahlende Gesamtauszahlungsbetrag zu melden.
gewogene Durchschnitt der Muskelfleischanteile, Bei Rindern und Schafen ist für jede Kategorie das
unterteilt nach den gesetzlichen Handelsklassen für Gesamtschlachtgewicht und der dafür gezahlte
Schweinehälften, anzugeben. oder zu zahlende Gesamtauszahlungsbetrag an-
2182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zugeben. Der Gesamtauszahlungsbetrag ist die b) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
Summe der an die Lieferanten gezahlten oder zu
„3. bei Schweinen ausschließlich der Zunge, der
zahlenden Auszahlungsbeträge frei Eingang
Geschlechtsorgane, des Rückenmarks und der
Schlachtstätte ohne Umsatzsteuer. Die Sätze 1 bis
zwischen Phalanx media und Phalanx distalis
3 gelten entsprechend für die auf das Lebend-
(Zehengelenk) abgetrennten Klauen; das
gewicht bezogenen Kaufpreise. Absatz 2 gilt nicht
Gehirn muß entfernt werden, sofern der Kopf
für Pauschalkäufe."
gespalten wird; bei Sauen, die mindestens ein-
mal geferkelt haben, Ebern und Altschneidern
4. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 5" durch
ohne die im Karpal- und Tarsalgelenk abge-
die Angabe ,,§ 3 Abs. 7" ersetzt.
trennten Spitzbeine."
5. ~ 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11. c) Satz 1 Nr. 4 wird gestrichen.
d) In Satz 2 wird die Zahl „4" durch die Zahl II 3"
ersetzt.
Artikel 2
Änderung
3. § 6 wird gestrichen; § 7 wird § 6.
der Sechsten Vieh- und Fleischgesetz-
Durchführungsverordnung
Die Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungs-
Artikel 3
verordnung vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2627)
wird wie folgt geändert: Neufassung
der Vierten und der Sechsten
1. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
„Der Preis frei Schlachtstätte ist der je Kilogramm Der Bundesminister kann den Wortlaut der Vierten Vieh-
Schlachtgewicht an den Lieferanten für das an- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung sowie der
gelieferte Tier gezahlte oder zu zahlende Preis ohne Sechsten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverord-
Umsatzsteuer, ausgedrückt je Kilogramm Schlachtge- nung in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung im
wicht des nach § 3 zugerichteten Schlachtkörpers; Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Satz 1 gilt entsprechend für die Abrechnung nach
Lebendgewicht."
Artikel 4
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
a) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Kälbern" die
Worte „und Schafen" eingefügt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991 2183
Bekanntmachung
der Neufassung der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Vom 10. Dezember 1991
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung von Durchführungs-
verordnungen zum Vieh- und Fleischgesetz vom 10. Dezember 1991 (BGBI. 1
S. 2181) wird nachstehend der Wortlaut der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-
Durchführungsverordnung unter ihrer neuen Überschrift in der vom 1. Januar
1992 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 3. August 1976
(BGBI. 1 S. 2059),
2. die am 1. November 1979 in Kraft getretene Verordnung vom 13. August 1979
(BGBI. 1 S. 1453),
3. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
10. November 1982 (BGBI. 1 S. 1512),
4.. den am 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. und 3. des § 14 b des Vieh- und Fleischgesetzes ir der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBI. 1 S. 477),
zu 4. des§ 14b Abs. 2 Nr. 1 des Vieh- und Fleischgesetzes, der durch
das Gesetz vom 11. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2134) neugefaßt
worden ist.
Bonn, den 10. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Verordnung
über Preismeldungen für Schlachtvieh und Schlachtkörper
außerhalb von notierungspflichtigen Märkten
(Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 4. ViehFIGDV)
§ 1 lieferung geringer ist als 75 Schweine, 30 Rinder, 30 Kälber
oder 50 Schafe. Die durchschnittliche Anlieferung wird auf
(1) Die Inhaber von Betrieben, denen Rinder, Kälber,
Grund der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
Schweine oder Schafe lebend oder geschlachtet ohne
angelieferten Menge errechnet.
Berührung eines Schlachtviehgroßmarktes oder Schlacht-
viehmarktes mit amtlicher Notierung geliefert werden und (2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Betriebe können
die das Fleisch dieser Tiere für eigene oder fremde Rech- von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ganz
nung verkaufen oder es verarbeiten, haben Meldungen oder teilweise von der Meldepflicht befreit werden, sofern
über gezahlte Preise und angelieferte Mengen zu er- die Meldungen unter Berücksichtigung der umgeselLten
statten. Mengen für die Preisbildung keine Bedeutung haben.
(2) Die Meldepflicht bezieht sich nicht auf in Absatz 1
genanntes Vieh, das gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des Fleisch-
hygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung §3
vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 649) notgeschlachtet
wurde oder das eingeführt oder sonst in den Geltungs- (1) Die Meldungen haben für den jeweiligen Berichts-
bereich dieser Verordnung verbracht worden ist. zeitraum zu enthalten
1. die angelieferte Gesamtmenge nach Stückzahl und
§2 Schlachtgewicht,
(1) Von der Meldepflicht nach § 1 Abs. 1 sind Betriebe 2. die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durch-
ausgenommen, deren durchschnittliche wöchentliche An- schnitte der Auszahlungspreise.
2184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Die Meldungen nach Satz 1 sind bei Rindern und Schafen der Schlachtvieh-Handelsklassen- und Notierungsverord-
nach Kategorien und den gesetzlichen Handelsklassen für nung vom 2. Mai 1951, Bundesanzeiger Nr. 90 vom
Rindfleisch und Schaffleisch, bei Schweinen nach den 12. Mai 1951, zuletzt geändert durch die Änderungsver-
gesetzlichen Handelsklassen für Schweinehälften zu ordnung vom 4. Mai 1976, Bundesanzeiger Nr. 89 vom
unterteilen. Bei Schweinen ist zusätzlich der mit den 12. Mai 1976) anzugeben. Der Auszahlungspreis für das
Schlachtgewichten gewogene Durchschnitt der Muskel- im Berichtszeitraum angelieferte Tier ist der an den Liefe-
fleischanteile, unterteilt nach den gesetzlichen Handels- ranten frei Schlachtstätte dafür gezahlte oder zu zahlende
klassen für Schweinehälften, anzugeben. Preis ohne Umsatzsteuer. Dieser Preis ist ausgedrückt
je 100 kg Lebendgewicht.
(2) Schweine mit einem Zweihälftengewicht von weniger
als 70 kg und mehr als 11 0 kg sind bei den Meldungen (7) Wird der Kaufpreis für mehrere angelieferte
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 1 Satz 3 nicht zu Schlachttiere einheitlich für die gesamte Anlieferungs-
berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Sauen, Eber und menge festgelegt und auf das Schlachtgewicht bezogen
Altschneider. (Pauschalkauf), so ist die Zahl der im Berichtszeitraum
gelieferten Tiere, deren Gesamtschlachtgewicht und der
(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-
nen bestimmen, daß bei Meldungen über Preise von für sie gezahlte oder zu zahlende Gesamtauszahlungsbe-
Schweinen zusätzlich die für Schlachtkörper mit bestimm- trag zu melden. Bei Rindern und Schafen ist für jede
ten Muskelfleischanteilen gezahlten oder zu zahlenden Kategorie das Gesamtschlachtgewicht und der dafür
Auszahlungspreise anzugeben sind. gezahlte oder zu zahlende Gesamtauszahlungsbetrag
anzugeben. Der Gesamtauszahlungsbetrag ist die Summe
(4) Der Auszahlungspreis für das im Berichtszeitraum der an die Lieferanten gezahlten oder zu zahlenden
angelieferte Tier ist der an den Lieferanten frei Schlacht- Auszahlungsbeträge frei Eingang Schlachtstätte ohne
stätte dafür gezahlte oder zu zahlende Preis ohne Umsatz- Umsatzsteuer. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
steuer. Dieser Preis ist ausgedrückt je Kilogramm die auf das Lebendgewicht bezogenen Kaufpreise. Ab-
Schlachtgewicht des nach Absatz 5 zugeschnittenen satz 2 gilt nicht für Pauschalkäufe.
Schlachtkörpers.
(5) Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des ge- §4
schlachteten und ausgeweideten Tieres
Die Meldungen sind nach vorgeschriebenem Muster an
1. bei Rindern ausschließlich der Haut, des zwischen die nach Landesrecht zuständige Meldebehörde zu er-
Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten statten.
Kopfes, der im Karpal- und T arsalgelenk abgetrennten
Gliedmaßen, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle,
§5
der Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Becken- (1) Die Meldungen sind wöchentlich für die Zeit von
fettgewebes, des Saumfleisches, der Nierenzapfen, Montag bis einschließlich Sonntag zu erstatten. Die nach
des zwischen dem letzten Kreuzbein und dem ersten Landesrecht zuständigen Behörden können bestimmen,
Schwanzwirbel rechtwinklig zum Wirbel abgetrennten daß zusätzlich zu der nach Satz 1 zu erstattenden
Schwanzes, des Rückenmarks, des Sackfettes, des Wochenmeldung bis zu zwei Zwischenmeldungen über
Gesäuges und Euterfettes, des Oberschalenkranzfet- jeweils einen Tag oder mehrere Tage abgegeben werden
tes sowie der Halsvene und des anhaftenden Fett- müssen. Die Verpflichtung zur Abgabe der Zwischenmel-
gewebes (Halsfett), dung kann auf bestimmte Tierarten, Kategorien und Han-
2. bei Kälbern und Schafen ausschlioßlich der Haut, des delsklassen beschränkt werden; von ihr können Betriebe
zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abge- ausgenommen werden, deren Meldungen unter Berück-
trennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk sichtigung der umgesetzten Mengen keine Bedeutung
abgetrennten Gliedmaßen sowie der Organe in der haben. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-
Brust- und Bauchhöhle, jedoch einschließlich der nen festlegen, daß die Zwischenmeldung nur die Preise zu
Nieren und des Nierenfettgewebes, enthalten hat.
3. bei Schweinen ausschließlich der Zunge, der Ge- (2) Die Meldebehörde legt den Zeitpunkt fest, bis zu dem
schlechtsorgane, des Rückenmarks und der zwischen die Meldungen eingegangen sein müssen.
Phalanx media und Phalanx distalis (Zehengelenk)
(3) Die Meldungen können vorab fernmündlich oder
abgetrennten Klauen; das Gehirn muß entfernt werden,
fernschriftlich erstattet werden. Sie sind vorab zu erstatten,
sofern der Kopf gespalten wird; bei Sauen, die minde-
wenn der Eingang der schriftlichen Meldungen nach vor-
stens einmal geferkelt haben, Ebern und Altschneidern
geschriebenem Muster zu dem nach Absatz 2 bestimmten
ohne die im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten
Zeitpunkt nicht gewährleistet ist.
Spitzbeine.
Andere als die nach den Nummern 1 bis 3 zu entfernenden (4) Bei fernmündlicher Vorabmeldung ist die schriftliche
Teile dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts Meldung nach vorgeschriebenem Muster bis zu einem von
nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. Die Bestim- der Meldebehörde festgelegten Zeitpunkt nachzureichen.
mungen des Fleischbeschaugesetzes und die dazu ergan-
genen Durchführungsbestimmungen bleiben unberührt. §6
(6) Wird das angelieferte Schlachtvieh durch den melde- (1) Die Meldebehörde trifft auf Grund der erstatteten
pflichtigen Betrieb nicht unter Berücksichtigung des Meldungen Feststellungen über die in jeder Handelsklasse
Schlachtgewichts und des Schlachtwertes abgerechnet, gezahlten Preise, die Zahl der Betriebe, deren Meldungen
so ist in der Meldung an Stelle der gesetzlichen Handels- ausgewertet werden, und die Gesamtzahl der Tiere oder
klasse für Fleisch die Handelsklasse für Schlachtvieh (§ 1 Schlachtkörper, über die Preismeldungen erstattet wur-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991 2185
den. Sie kann ferner Feststellungen über die Preise, die §8
einheitlich je Anlieferungsmenge gezahlt wurden (§ 3
Abs. 7) treffen. Die Feststellungen sind als amtliche Preis- Die Preisfeststellung nach § 6 und die Preisnotierung
feststellung nach vorgeschriebenem Muster unverzüglich nach § 7 können für einzelne Gebiete eines Landes geson-
bekanntzumachen. dert erstellt werden. Die Aufteilung der Gebiete wird von
der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach Anhö-
(2) Die Bekanntgabe der in einzelnen Handelsklassen rung des zuständigen Marktverbandes (§ 19 Vieh- und
oder für einzelne Tier- oder Fleischkategorien gezahlten Fleischgesetz) geregelt.
Preise kann ganz oder teilweise unterbleiben, wenn sie in
Anbetracht der Umsatzmenge ohne Aussagekraft sind.
Außerdem können die Preise bis zu 1O vom Hundert an §9
der Obergrenze und an der Untergrenze der Gesamtum- (1) Die Inhaber von Betrieben müssen, soweit sie auf
satzmenge in einer Handelsklasse unberücksichtigt blei- Grund dieser Verordnung Preise unter Angabe einer
ben. Der Vomhundertsatz, der unberücksichtigt gelassen gesetzlichen Handelsklasse für Fleisch zu melden haben,
wird, muß auf die Anzahl der Tiere bezogen an der Ober-
grenze und an der Untergrenze jeweils gleich sein. 1. die Schlachtkörper, · Hälften oder Viertel der ihnen
angelieferten Schweine, Rinder, Kälber oder Schafe
(3) Von der Meldebehörde ist auf Grund der bei ihr entsprechend den Vorschriften über die gesetzlichen
eingegangenen Meldungen der „Wochenbericht über die Handelsklassen für Fleisch in Handelsklassen einrei-
Preisfeststellung von Schlachtvieh außerhalb von Märkten hen und kennzeichnen lassen. Die Kennzeichnung ist
in ... " nach vorgeschriebenem Muster zusammenzustel- unmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die
len und der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt- Fleischbeschau vor Beginn des Kühlprozesses - vorzu-
ordnung (Bundesanstalt) zu übersenden; im Falle der nehmen,
Erhebung von Zwischenmeldungen gemäß § 5 Abs. 1
Satz 2 sind der Bundesanstalt unverzüglich fernmündlich 2. das Schlachtgewicht der Schlachtkörper oder Hälften
oder fernschriftlich Zwischenberichte zu erstatten. von Schweinen, Rindern, Kälbern oder Schafen unmit-
telbar nach der Schlachtung oder, falls das Schlacht-
vieh geschlachtet angeliefert wird, unmittelbar nach
§7 Anlieferung feststellen lassen und
(1) Ist vorgeschrieben, daß die Preise durch eine Notie- 3. dem Verkäufer des Schlachtviehs die Handelsklasse,
rungskommission notiert werden, stellt die Meldebehörde in die das Fleisch eingereiht worden ist, und das festge-
Preismeldungen auf einem Notierungsbogen nach vorge- stellte Schlachtgewicht mitteilen.
schriebenem Muster zusammen.
(2) Die Einreihung in Handelsklassen und die Gewichts-
(2) Die Notierungskommission beschließt an Hand des feststellung sind von der nach Landesrecht zuständigen
Notierungsbogens über das Notierungsergebnis und gibt Behörde oder durch von dieser Behörde hierfür öffentlich
eine stichwortartige Kennzeichnung des Marktgesche- bestellte Sachverständige vorzunehmen.
hens. Die Notierungskommission kann bestimmte Preise
bei der Notierung außer acht lassen; die Vorschrift des§ 6
Abs. 2 gilt entsprechend. § 10
(3) Das Notierungsergebnis ist als „Amtliche Preisnotie- Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, daß Mel-
rung" auf einem Formblatt nach vorgeschriebenem Muster dungen oder sonstige Mitteilungen nach vorgeschriebe-
festzuhalten und bekanntzugeben. Die für die öffentliche nem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind, werden die
Bekanntgabe bestimmte Ausfertigung der „Amtlichen Muster vom Bundesminister im Bundesanzeiger bekannt-
Preisnotierung" ist von dem Vorsitzenden der Notierungs- gegeben.
kommission, das bei der Meldebehörde verbleibende
Stück der „Amtlichen Preisnotierung" von den anwe-
senden Mitgliedern der Notierungskommission zu unter- § 11
zeichnen. (Inkrafttreten)
2186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Sechsten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Vom 10. Dezember 1991
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung von Durchführungs-
verordnungen zum Vieh- und Fleischgesetz vom 10. Dezember 1991 (BGBI. 1
S. 2181) wird nachstehend der Wortlaut der Sechsten Vieh- und Fleischgesetz-
Durchführungsverordnung in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. April 1987 in Kraft getretene Verordnung vom 18. Dezember 1986
(BGBI. 1 S. 2627),
2. den am 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des§ 14e Abs. 4 des Vieh-
und Fleischgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. Juni 1985
(BGBI. 1 S. 953) neugefaßt worden ist.
\
Bonn, den 10. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Verordnung
über Abrechnungen für außerhalb von Märkten gehandeltes Schlachtvieh
(Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 6. ViehFIGDV)
§ 1 festzustellen oder feststellen zu lassen, falls sie unter
Berücksichtigung des Schlachtgewichts abrechnen.
(1) Die Inhaber der in § 14e Abs. 1 und 2 des Vieh- und
Fleischgesetzes bezeichneten Betriebe, die schlachten (2) Die Inhaber aller in§ 14e Abs. 1 und 2 des Vieh- und
oder schlachten lassen (Schlachtbetriebe), haben Fleischgesetzes bezeichneten Betriebe haben zusätzlich
zu den dort vorgeschriebenen Angaben in der Abrechnung
1. dafür zu sorgen, daß die Schlachtkörper spätestens
mit den Lieferanten
unmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die
Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses - 1. für jedes nach Schlachtgewicht abgerechnete Stück
mit einer wöchentlich fortlaufenden Schlachtnummer Vieh das Kennzeichen und die Kategorie anzugeben;
so gekennzeichnet sind, daß der Lieferant des falls der Abrechnung der Schlachtwert zugrunde gelegt
Schlachtviehs jederzeit festgestellt werden kann und wird, ist auch die gesetzliche Handelsklasse für Fleisch
das Kennzeichen zweifelsfrei auf einen bestimmten anzugeben;
Schlachtkörper hinweist; das Kennzeichen ist unver- 2. für jedes nach Lebendgewicht abgerechnete Stück
wischbar, unabwischbar und kochecht auf beiden Vieh das Kennzeichen und die Kategorie anzugeben.
Körperhälften anzubringen und bis zur Zerlegung zu
belassen; Der Preis frei Schlachtstätte ist der je Kilogramm Schlacht-
gewicht an den Lieferanten für das angelieferte Tier
2. das Schlachtgewicht der Schlachtkörper oder Hälften gezahlte oder zu zahlende Preis ohne Umsatzsteuer, aus-
von Schweinen, Rindern, Kälbern oder Schafen unmit- gedrückt je Kilogramm Schlachtgewicht des nach § 3
telbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die zugerichteten Schlachtkörpers; Satz 1 gilt entsprechend
Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses - für die Abrechnung nach Lebendgewicht.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezemoer 1991 2187
§2 sehen Phalanx media und Phalanx distalis (Zehenge-
lenk) abgetrennten Klauen; das Gehirn muß entfernt
(1) In der Abrechnung müssen außer den in § 1 genann- werden, sofern der Kopf gespalten wird; bei Sauen, die
ten Angaben das Datum des Liefertages und die Beiträge mindestens einmal geferkelt haben, Ebern und Alt-
für den Absatzfonds angegeben werden. In der Abrech- schneidern ohne die im Karpal- und Tarsalgelenk abge-
nung muß zusätzlich der Betrag (Vorkosten), um den der trennten Spitzbeine.
Preis frei Schlachtstätte verringert wird (Erfassungskosten,
Kosten der Lebendverwiegung, Transportkosten, Versi- Andere als die nach den Nummern 1 bis 3 zu entfernenden
cherungskosten, sonstige Vorkosten), angegeben werden. Teile dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts
Die Angabe darf jedoch nur erfolgen, soweit die Vorkosten nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. Die Bestim-
dem abrechnenden Betrieb tatsächlich entstanden sind. mungen des Fleischhygienegesetzes und die dazu ergan-
genen Durchführungsbestimmungen bleiben unberührt.
(2) Falls Kosten für eine Transportversicherung oder
sonstige Versicherung oder Vorsorge für Schäden, die vor §4
der Schlachtung eintreten oder im Tier angelegt sind, in
den Vorkosten enthalten sind, ist zusätzlich anzugeben, Die Unterlagen über die Abrechnung sind von den Inha-
welche Risiken im einzelnen durch die Versicherung oder bern der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Betriebe minde-
sonstige Vorsorge gedeckt werden. stens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren. Die
Inhaber von Schlachtbetrieben haben bei den Abrech-
(3) Die Vorkosten sind getrennt für Schlachtkörper von nungsunterlagen auch eine Ausfertigung der Wiegeunter-
Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen in DM je lagen aufzubewahren. Die Wiegeunterlagen haben neben
Schlachtkörper anzugeben. dem Schlachtgewicht mindestens das Kennzeichen des
gelieferten Tieres, das Datum des Schlachttages, die
§3 Unterschrift des Wägers und, falls der Abrechnung der
Schlachtwert zugrunde gelegt wird, auch die Handels-
Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des geschlachte- klasse zu· enthalten. Im Falle einer Abrechnung nach
ten und ausgeweideten Tieres Lebendgewicht haben die Wiegeunterlagen statt des
1. bei Rindern ausschließlich der Haut, des zwischen Schlachtgewichts das Lebendgewicht zu enthalten.
Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten
Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten §5
Gliedmaßen, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle,
Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 8 des
der Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Becken-
Vieh- und Fleischgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fettgewebes, des Saumfleisches, der Nierenzapfen,
fahrlässig
des zwischen dem_ letzten Kreuzbein und dem ersten
Schwanzwirbel rechtwinklig zum Wirbel abgetrennten 1. entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß
Schwanzes, des Rückenmarks, des Sackfettes, des Schlachtkörper rechtzeitig und in der vorgeschriebenen
Gesäuges und Euterfettes, des Oberschalenkranz- Weise gekennzeichnet sind,
fettes sowie der Halsvene und des anhaftenden Fett- 2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 2 die
gewebes (Halsfett), dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig,
2. bei Kälbern und Schafen ausschließlich der Haut, des nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen
zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel ab- Weise macht oder
getrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk 3. Unterlagen über die Abrechnung oder eine Ausfer-
abgetrennten Gliedmaßen sowie der Organe in der tigung der Wiegeunterlagen nicht gemäß § 4 Satz 1
Brust- und Bauchhöhle, jedoch einschließlich der oder 2 aufbewahrt.
Nieren und des Nierenfettgewebes,
3. bei Schweinen ausschließlich der Zunge, der §6
Geschlechtsorgane, des Rückenmarks und der zwi- (Inkrafttreten)
2188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
.. Vierte Verordnung
zur Anderung der zweiten Datenerfassungs-Verordnung
Vom 10. Dezember 1991
Auf Grund des Arbeitgeber an, sind das Ende der Berufsausbil-
- § 28 c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1
dung und der Beginn der Beschäftigung zu mel-
des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 den. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann
S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 1. in den Fällen des Satzes 1 als Beginn der
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) eingefügt worden Berufsausbildung der Erste des Monats, in dem
ist, die Berufsausbildung begonnen hat, und als
- § 106 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der durch
Ende der Beschäftigung der letzte Tag des
Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 Vormonats,
(BGBI. 1 S. 1822) eingefügt worden ist, 2. in den Fällen des Satzes 2 als Ende der Berufs-
- § 152 und des § 195 des Sechsten Buches Sozial- ausbildung der letzte Tag des Monats, in dem
gesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember die Berufsausbildung geendet hat, und als
1989, BGBI. 1 S. 2261) Beginn der Beschäftigung der Erste des Folge-
monats
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung: gemeldet werden. Absatz 1 Satz 3 und 5 gilt ent-
sprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn
Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erstatten
Artikel 1
sind."
Die Zweite Datenerfassungs-Verordnung vom 29. Mai c) In Absatz 4 werden die Worte „Absätze 1 bis 3"
1980 (BGBI. 1 S. 593), zuletzt geändert durch Verordnung durch die Worte „Absätze 1, 2 und 3" ersetzt.
vom 5. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2117), wird wie folgt
geändert:
3. § 8 wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „des § 1401 b der a) In Absatz 1 Nr. 6 wird nach Satz 2 eingefügt:
Reichsversicherungsordnung, des § 123 b des Ange-
„Bei Meldungen nach § 6 Abs. 1 a über den Beginn
stelltenversicherungsgesetzes, des § 141 c des
und das Ende der Berufsausbildung ist für die
Reichsknappschaftsgesetzes" durch die Worte „der
Stellung im Beruf die für Auszubildende vorgese-
§§ 190 bis 193, 281 c des Sechsten Buches Sozial-
hene Schlüsselzahl einzutragen."
gesetzbuch" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
2. § 6 wird wie folgt geändert: „Veränderung" die Worte „oder des Beginns der
Berufsausbildung" eingefügt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Bezeichnung
,,(Anlage 8)" die Worte „sowie den Wechsel eines c) In Absatz 3 Nr. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
Beschäftigten von einer Betriebsstätte im Beitritts- „Unterbrechung" die Worte „oder bis zum Ende
gebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundes- der Berufsausbildung" eingefügt.
gebiet oder umgekehrt" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird eingefügt: 4. § 13 wird wie folgt geändert:
,,(1 a) Geht einem Berufsausbildungsverhältnis a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
ein Beschäftigungsverhältnis bei demselben ,,Meldung von Anrechnungszeiten".
Arbeitgeber voraus, sind das Ende dieser Beschäf-
tigung und der Beginn der Berufsausbildung zu b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,Ausfallzeiten
melden. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis von Versicherten der Rentenversicherung" durch
an ein Berufsausbildungsverhältnis bei demselben die Worte „Anrechnungszeiten von Versicherten
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991 2189
der Rentenversicherung und Sperrzeiten nach 5. Nach § 13 wird eingefügt:
§§ 119, 119a des Arbeitsförderungsgesetzes"
ersetzt und nach dem Wort „Magnetband" ein
,,§ 13a
Komma und die Worte „Magnetband-Kassette Meldung von Entgeltersatzleistungen
oder anderen maschinell verwertbaren Datenträ- (1) Zeiten, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 3
gern" eingefügt. oder 4 oder§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
und von einem Leistungsträger eine der in diesen
,,(2) Zuständig für die Meldung ist Vorschriften genannten Leistungen, Vorruhestands-
1. der nach § 2 Abs. 4 zuständige Träger der geld nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet,
Krankenversicherung für Tatbestände des§ 58 Eingliederungsgeld, Altersübergangsgeld oder Arbeits-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Sechsten Buches losenbeihilfe beziehen, sind innerhalb eines Monats
Sozialgesetzbuch, nach Ende des Leistungsbezuges unter Angabe der
Versicherungsnummer und der gezahlten beitrags-
2. die Bundesanstalt für Arbeit für Tatbestände pflichtigen Einnahmen auf maschinell verwertbaren
des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Datenträgern nach den Anlagen der Zweiten Daten-
Buches Sozialgesetzbuch und für Sperrzeiten übermittlungs-Verordnung an die Datenstelle oder die
nach §§ 119, 119 a des Arbeitsförderungs- Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu mel-
gesetzes. den. Zeiten nach Satz 1, die über das Ende eines
Satz 1 Nr. 1 gilt für Tatbestände des § 58 Abs. 1 Kalenderjahres hinaus andauern, sind für jedes
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a und Satz 2 des Sechsten Kalenderjahr gesondert zu melden; dabei gilt das
Buches Sozialgesetzbuch und Satz 1 Nr. 2 für Ende des Kalenderjahres als Ende des Leistungs-
Tatbestände des§ 252 Abs. 2 Nr. 1 des Sechsten bezuges im Sinne des Satzes 1.
Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 (2) Zuständig für die Meldung ist der jeweilige Lei-
ist für die Meldung ausschließlich der nach § 2 stungsträger.§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 Satz 3
Abs. 4 zuständige Träger der Krankenversiche- und Abs. 4 bis 6 und 9 gilt entsprechend."
rung zuständig, wenn die Bundesanstalt für Arbeit
die Versicherungsnummer für die Durchführung
des Meldeverfahrens von Arbeitslosen nicht 6. § 14 wird wie folgt geändert:
erhält." a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 eingefügt:
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ,,Die Datenstelle speichert auch die von der Bun-
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: desanstalt für Arbeit geführte Betriebsdatei, die
Namen, Anschrift und Betriebsnummer der Arbeit-
„Tatbestände des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 geber enthält, soweit dies zur Rückmeldung an die
Buchstabe a und Satz 2 des Sechsten Buches Einzugsstelle zur Überprüfung geringfügiger Be-
Sozialgesetzbuch sind auf Antrag des Versi-
schäftigungsverhältnisse nach § 105 Abs. 3 des
cherten durch den nach § 2 Abs. 4 zuständi-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist."
gen Träger der Krankenversicherung zu mel-
den, wenn sie in den dafür bestimmten oder in b) In Absatz 6 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
anderen amtlichen Bescheinigungen nach- kolon ersetzt und eingefügt:
gewiesen werden." ,,dies gilt nicht bei Vergabe einer Versicherungs-
bb) Satz 3 wird gestrichen. nummer für geringfügig Beschäftigte und in ande-
ren Fällen, in denen ein SVN-Heft nicht benötigt
e) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: wird."
.,(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Beschäftigte,
die Mitglieder der See-Krankenkasse sind, mit der 7. In § 15 Abs. 2 wird der erste Halbsatz in der Klammer
Maßgabe, daß die See-Krankenkasse die Meldun- wie folgt gefaßt:
gen unmittelbar an die Seekasse erstattet, wenn
diese die Rentenversicherung der Beschäftigten „insbesondere Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten
durchführt. Satz 1 gilt entsprechend für Beschäf- und Berücksichtigungszeiten ohne Rücksicht auf ihre
tigte, die Mitglied der knappschaftlichen Kranken- Anrechenbarkeit sowie Zeiten, die für die Anerken-
versicherung sind und für die die Bundesknapp- nung solcher Zeiten erheblich sein können;".
schaft die Rentenversicherung durchführt."
f) In Absatz 7 Satz 1 werden im ersten Halbsatz das 8. § 16 wird wie folgt geändert:
Wort „Ausfallzeiten" durch die Worte „Anrech- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nungszeiten und von Zeiten im Sinne des § 252
aa) Nach Satz 1 Nr. 7 wird eingefügt:
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt
und im zweiten Halbsatz nach dem Wort „Ersatz- ,,8. die Landesversicherungsanstalt Sachsen,
zeiten" die Worte „und von Anrechnungszeiten im wenn die Bundesknappschaft eine Ver-
Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b sicherungsnummer mit der Bereichsnum-
des sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ein- mer 89 vergeben hat,"
gefügt. bb) Der bisherige Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
g) In Absatz 8 wird das Wort „Ausfallzeit" durch das „9. abweichend von den Nummern 1 bis 8 die
Wort „Anrechnungszeit" ersetzt. Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz
2190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
bei Zahlung von Beiträgen zur Rentenver- Anrechenbarkeit sowie Zeiten, die für die Anerken-
sicherung der Arbeiter aus dem Ausland, nung solcher Zeiten erheblich sein können, zu
wenn Versicherte im Inland weder einen enthalten. 11
Wohnsitz hatten noch sich dort gewöhn-
lich aufgehalten und auch keine Beschäfti- 10. In § 21 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird
gung oder Tätigkeit ausgeübt haben." nach der Verweisung ,,§ 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 jeweils
cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt: in Verbindung mit Satz 5," die Verweisung „Abs. 1 a
Satz 1 oder 2 jeweils in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5,"
„Die Bundesbahn-Versicherungsanstalt ist für
eingefügt.
die Kontoführung zuständig bei Versicherten,
für die sie die Rentenversicherung durchzu-
führen hat. Die Seekasse ist für die Kontofüh- 11. § 22 wird wie folgt geändert:
rung zuständig bei Versicherten, für die sie die a) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
Rentenversicherung der Arbeiter durchzufüh-
,,(1 a) Absatz 1 gilt im Beitrittsgebiet mit der Maß-
ren hat; sie ist außerdem zuständig bei Ver-
gabe, daß die Anmeldung für jeden am 1. Juli 1992
sicherten, für die mindestens 60 Monate Bei-
träge zur Seekasse entrichtet sind, soweit geringfügig Beschäftigten bis zum 30. September
nicht die Bundesbahn-Versicherungsanstalt 1992 zu erstatten ist; auf dem Vordruck nach der
Anlage 1 a ist in das Feld „Beginn der Beschäfti-
oder nach Absatz 4 die Bundesknappschaft für
die Kontoführung zuständig ist." gung" das Datum „ 1. Juli 1992" einzutragen. 11
dd) Es wird angefügt: b) Dem Absatz 7 wird angefügt:
.,Den in Satz 4 genannten Beitragszeiten ste- „Versicherten, die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegt haben, wird
hen Beitragszeiten gleich, die im Beitritts-
gebiet aufgrund einer vor dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 ein Versicherungsver-
in der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung lauf nur erteilt, wenn sie das 59. Lebensjahr voll-
oder selbständigen Tätigkeit zurückgelegt endet und einen entsprechenden Antrag gestellt
worden sind." haben."
b) In Absatz 3 werden in Satz 1 nach den Worten c) Nach Absatz 7 wird angefügt:
,,soweit nicht" die Worte „die Bundesbahn-Ver- ,,(8) Soweit für die Jahre 1990 und 1991 Beitrags-
sicherungsanstalt," und in Satz 2 nach den Worten anteile zur Krankenversicherung zu entrichten
„zu zahlen hat" die Worte .,(§ 135 des Sechsten sind, ist die Beitragsgruppe in der Krankenver-
Buches Sozialgesetzbuch)" eingefügt. sicherung mit der Ziffer 5 zu verschlüsseln."
c) In Absatz 4 werden die Worte „dem Reichsknapp-
schaftsgesetz" durch die Worte ,,§ 137 des Sech- 12. § 23 wird gestrichen.
sten Buches Sozialgesetzbuch" und die Worte
„Wartezeit für die Bergmannsrente nach § 45 13. Die Anlagen zur Zweiten Datenerfassungs-Verord-
Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes" nung werden wie folgt geändert:
durch die Worte „allgemeine Wartezeit in der
a) Die Vorbemerkungen zu den Anlagen werden wie
knappschaftlichen Rentenversicherung" ersetzt.
folgt geändert:
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird nach Satz 2 eingefügt:
aa) In Nummer 1 werden die Worte „Wartezeit
„Das zweite und dritte Blatt der Anlage 1 sind
nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknapp- 11
Leerblätter.
schaftsgesetzes" durch die Worte „allgemeine
Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenver- bb) Nach Absatz 4 wird eingefügt:
sicherung" ersetzt. ,,(4 a) Die Anlage 1 kann zur Versendung des
bb) In Nummer 2 werden die Worte „der Arbeiter" SVN-Heftes als Fensterbriefsendung, die mit-
gestrichen. tels Datenverarbeitung freigestempelt wird, mit
dem nach den Versandvorschriften der Deut-
9. § 17 wird wie folgt geändert: schen Bundespost vorgeschriebenen Stem-
pelabdruck und den sonstigen postalisch
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
erforderlichen Angaben versehen werden."
„Der für die Kontoführung zuständige Träger der
cc) Nach Absatz 7 wird eingefügt:
Rentenversicherung teilt den Versicherten, die das
43. Lebensjahr vollendet haben, mindestens alle ,,(7a) Die Vordrucke nach den Anlagen 1 a
sechs Jahre die in ihrem Versicherungskonto und 4 bis 6 a können abweichend gestaltet
gespeicherten personenbezogenen Daten, die für werden, um die Verarbeitung durch ein auto-
die Feststellung der Höhe einer Rentenanwart- matisches Beleglesesystem zu ermöglichen.
schaft erheblich sind, mit (Versicherungsverlauf)." Die neuen Vordrucke sowie der Zeitraum, in
dem die bisherigen Vordrucke weiter verwen-
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: det werden können, werden vom Bundesmini-
„Der erste Versicherungsverlauf hat in zeitlicher ster für Arbeit und Sozialordnung nach Anhö-
Reihenfolge alle für den Versicherten gespeicher- rung der Spitzenverbände der am Meldever-
ten Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten und fahren beteiligten Sozialversicherungsträger
Berücksichtigungszeiten ohne Rücksicht auf ihre im Bundesanzeiger bekanntgemacht."
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991 2191
b) Die Anlage 1 wird durch die nachfolgende Anlage 1 ersetzt.
Anlage 1
Versicherungsnummer
Bereich Gebur1sdaturn Serien-Nr Geburtsname
VERSICHERUNGSNACHWEISE
DER SOZIALVERSICHERUNG
ausgestellt von der ausgestellt am
Herrn, Frau, Fräulein Bitte beim Arbeitgeber abgeben
Veuillez remettre a l'employeur
ßapaöwaa,t to 1tapaxaM> 0töv tpyoö6trt
Ptease pass over to emptoyer
Si prega di consegnare al datore
di lavoro
lzvolite predati poslodavcu
Proszl;l przekazac swemu pracodawcy
Entreguese al patrono
Lütten, i~verene teslim ediniz
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Chemie
Vom 1O. Dezember 1991
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (2) Im Prüfungsfach „Grundlagen der angewandten
vom 14. August 1969 {BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Mathematik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 {BGBI. 1 daß er mathematische Kenntnisse zur Lösung techni-
S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesmi- scher Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll
nister für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung des er insbesondere deutlich machen, daß er die mit seiner
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung praktischen Tätigkeit zusammenhängenden Rechnun-
gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes gen mit physikalis.chen und chemischen Gleichungen
vom 23. Dezember 1981 {BGBI. 1 S. 1692) und im Einver- darstellen und lösen kann. In diesem Rahmen können
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft: geprüft werden:
1. Zahlensysteme und logische Operationen: Dezimal-
Artikel 1 system, Dualsystem, Hexadezimalsystem, Grund-
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten operationen, erweiterte Operationen,
Abschluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Che- 2. Rechenoperationen: Potenzieren, Radizieren,
mie vom 3. Mai 1979 {BGBI. 1 S. 513), geändert durch Logarithmieren,
Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 1984 {BGBI. 1
S. 1330), wird wie folgt geändert: 3. Größengleichungen, Einheitengleichungen: Physik,
Chemie, Apparatekunde und Verfahrenstechnik,
1. Die Verordnung erhält folgende Überschrift:
4. Funktionen und ihre Darstellung: lineare Funktion,
„Verordnung exponentielle Funktion, Winkelfunktion,
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
5. Grundkenntnisse der Statistik: Mittelwert, Standard-
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin
- Fachrichtung Chemie". ,abweichung.
(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen der Chemie, Phy-
2. § 1 wird wie folgt geändert:
sik und Mikrobiologie" soll der Prüfungsteilnehmer
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: nachweisen, daß er Grundbegriffe und Gesetzmäßig-
.,(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten keiten der allgemeinen, anorganischen und organi-
und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbil- schen Chemie, der Physik und Mikrobiologie kennt. In
dung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin - diesem Rahmen können geprüft werden:
Fachrichtung Chemie erworben worden sind, kann 1. aus der Chemie:
die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis
a) Stoffe: reine Stoffe, Mischphasen,
10 durchf0hren."
b) Stoffeigenschaften: Bindungsarten und zwi-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
schenmolekulare Kräfte, Oxide, Säuren, Basen,
,,(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Salze,
anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/
c) Stoff- und Energieumsatz: Stoffbilanzen, Ener-
Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Che-
giebilanzen,
mie."
d) Reaktionen und Reaktionstypen,
3. § 5 wird wie folgt gefaßt: e) Reaktionskinetik: Reaktionsgeschwindigkeit,
,,§ 5 homogene und heterogene Katalyse,
Fachrichtungsspezifischer Teil f) Elemente und anorganische Verbindungen:
der Fachrichtung Chemie Nichtmetalle, Metalle, Halbmetalle,
(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden g) organische Verbindungen: Nomenklatur und lso-
Fächern zu prüfen: merien, Eigenschaften und wichtige Reaktionen
1. Grundlagen der angewandten Mathematik, von aliphatischen und aromatischen Kohlenwas-
serstoffen und deren Derivaten, Reaktionstypen,
2. Grundlagen der Chemie, Physik und Mikrobiologie,
2. aus der Physik:
3. Prozeßtechnik,
a) physikalische Größen und ihre Einheiten,
4. Chemische Technologie,
b) Mechanik der Feststoffe, Flüssigkeiten und
5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz,
Gase: Bewegungslehre; Kräfte, Arbeit, Leistung,
6. Betriebstechnische Situationsaufgabe. Hydrostatik, Hydrodynamik,
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991 2193
c) Thermodynamik: temperaturabhängige Eigen- (5) Im Prüfungsfach „Chemische Technologie" soll
schaften der Stoffe, Wärme, der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Grund-
kenntnisse über die wichtigsten chemischen Technolo-
d) Elektrotechnik: Grundlagen, Wirkungen des
gien besitzt und anwenden kann. In diesem Rahmen
elektrischen Stromes,
können geprüft werden:
e) Wellenlehre: Grundbegri{fe, Akustik, Optik,
1. Rohstoffe: fossile Rohstoffe, Mineralien, sonstige,
f) Energien und deren Umwandlungen,
2. Energien: Primärenergie, Sekundärenergie,
3. aus der Mikrobiologie: 3. großtechnische Verfahren zur Herstellung von
a) Mikroorganismen: Viren, Bakterien, Pilze, Zell- Grundchemikalien für anorganische und organische
aufbau, Produkte,
b) Stoffwechselprozesse: aerob, anaerob, 4. Entsorgung: Abwasser, Abluft, Abfall,
c) Biotechnik: Stoffaufbau und -abbau, Produk- 5. Verbundsysteme in der chemischen Industrie: Stoff-
tionsprozesse, Entsorgungsprozesse, Sterilisa- und Energieverbund, Ausgangsprodukte, Zwi-
tion, Desinfektion. schenprodukte, Endprodukte.
(6) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit und Umwelt-
(4) Im Prüfungsfach „Prozeßtechnik" soll der Prü- schutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß
fungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufbau, Funk- er die Anforderungen an die Arbeitssicherheit kennt
tionsprinzip und Einsatzmöglichkeiten von Apparaten, und die dazu erforderlichen Maßnahmen veranlassen
Maschinen und technischen Hilfseinrichtungen im che- und durchführen kann. Außerdem soll er nachweisen,
mischen Betrieb sowie die sachgerechte Verwendung daß er die für die chemische Industrie wesentlichen
von Werkstoffen kennt und fähig ist, Betriebsstörungen gesetzlichen Grundlagen zum Schutz der Umwelt und
zu erkennen und ihre Beseitigung zu veranlassen. In die entsprechenden betrieblichen Maßnahmen kennt
diesem Rahmen können geprüft werden: sowie ihre Einhaltung überwachen und veranlassen
1. aus der Apparatekunde: kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a) Werkstoffe, Werkstoffzerstörung, Schutz von 1. spezifische Rechtsvorschriften zur Arbeitssicherheit
Werkstoffen, und zum Umweltschutz:
b) Schmierstoffe, a) Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvor-
schriften, Richtlinien,
c) Rohrleitungssysteme: Rohrleitungen, Dichtun-
gen, Armaturen, b) betriebliche und außerbetriebliche Organe,
2. psychologische, physiologische und ergonomische
2. aus der Verfahrenstechnik:
Grundlagen der Arbeitssicherheit:
a) Lagern und Fördern von Feststoffen, Flüssigkei-
a) Motivation,
ten und Gasen,
b) Physiologie und Ergonomie,
b) Zerkleinern,
3. Verantwortung und Haftung in Arbeitssicherheit und
c) Vereinigen von Stoffen, Rühren und Mischen,
Umweltschutz,
d) mechanische Trennverfahren: Klassieren, Sor-
4. Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit gesund-
tieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren,
heitsgefährdenden Arbeitsstoffen: Gefahrstoffe,
e) Wärmeübertragung: Heizen und Kühlen, Ver- Strahlung, Brand und Explosion,
dampfen,
5. Sicherheits- und Schutzmaßnahmen an techni-
f) thermische Trennverfahren: Destillieren, Rektifi- schen Einrichtungen, beim Transport, gegen Lärm
zieren, Extrahieren, Sorbieren, Trocknen, Kri- und gegen Gefahren des elektrischen Stroms,
stallisieren,
6. persönliche Schutzausrüstungen, besondere
3. aus der Meß-, Regel- und Leittechnik: Sicherheitsmaßnahmen beim Befahren von Behäl-
tern,
a) Erfassen von Prozeßgrößen: Druck, Menge und
Durchfluß, Stand, Dichte, Temperatur, Ionen- 7. Maßnahmen bei Unfällen,
gehalt, 8. Umweltsysteme und Umweltbelastungen,
b) Verarbeiten von Prozeßgrößen: Signalarten, 9. betriebliche Maßnahmen zur Vermeidung und Ver-
Meßwertumformung, Steuerungen, Regler, minderung von Umweltbelastungen.
Regeleinrichtungen, Regelstrecken, Regel-
strategien, (7) Im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situations-
aufgabe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß
c) Führen von Prozessen: Hierarchie der Leit- er der jeweiligen Situation angemessene Maßnahmen
systeme, Dialogführung, unter Anwendung der in den Absätzen 2 bis 6 auf-
d) Darstellen von Prozessen: Fließbilder, Meßstel- geführten Kenntnisse durchführen und veranlassen
lenverzeichnisse, Funktionspläne, kann. In diesem Rahmen können unter Einbeziehung
weiterer betriebsbezogener Aspekte wie Personalein-
4. Qualitätssicherung: Grundlagen, Methoden, satz, Kosten und Recht folgende Situationsaufgaben
geprüft werden:
5. Dokumentation: Grundlagen, Datenerfassung,
Datenaufbereitung, Präsentation. 1. Anfahren und Abstellen von Anlagen,
2194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2. Produktion durchführen sowie Anlagen und Pro- b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
dukte überwachen,
,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-
3. Störungen erkennen und beheben, fungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile und
4. logistische Abläufe koordinieren. im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsauf-
gabe" mindestens ausreichende Leistungen
(8) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prü- erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem
fungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht ausreichende
Prüfung soll nicht länger als neun Stunden dauern; sie Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prü-
besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzu- fungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung
fertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prü- nicht bestanden."
fungsfach:
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
1. Grundlagen
der angewandten Mathematik: 1,5 Stunden, ,,(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-
nis gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf
2.. Grundlagen der Chemie, Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis
Physik und Mikrobiologie: 1 Stunde, gemäß der Anlage, Seite 1 und 2, auszustellen, aus
3. Prozeßtechnik: 2 Stunden, dem die in den Prüfungsteilen, Prüfungsfächern und
in der praktisch durchzuführenden Unterweisung
4. Chemische Technologie: 1,5 Stunden, erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Fall der
5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz: 1 Stunde. Freistellung gemäߧ 7 sind Ort und Datum sowie
Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderwei-
(9) In dem in Absatz 1 Nr. 6 genannten Prüfungsfach
ist schriftlich und mündlich zu prüfen. Die schriftliche tig abgelegten Prüfung anzugeben."
Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigen-
den Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dau- 5. § 1O wird wie folgt gefaßt:
ern. Die mündliche Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer ,,§ 10
nicht länger als 15 Minuten dauern.
Übergangsvorschrift
(10) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1
Die am 1. Juni 1992 laufenden Prüfungsverfahren
Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des
werden nach den bis zum 1. Juni 1992 geltenden
Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prü-
Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt."
fungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder
für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von 6. § 11 wird gestrichen.
wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung
soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht län- 7. § 12 wird § 11.
ger als zehn Minuten, im ganzen nicht länger als
30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entspre-
chend." 8. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die sich aus der Anlage
zu dieser Verordnung ergebende Fassung.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 zweiter Satzteil wird hinter
,,gemäß § 4 Abs. 7" eingefügt: Artikel 2
,,und § 5 Abs. 9". Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1992 in Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991 2195
Anlage
(zu § 8 Abs. 3)
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie
Herr/Frau ....................................................... ., .........................................................................................................................
geboren am......................................................................... in ........................................................................................
hat am ................................................................................ die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin - Fachrichtung Chemie vom 3. Mai 1979 (BGBI. 1 S. 513), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
10. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2192),
bestanden.
Datum ................... .
Unterschrift ....................................................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
2196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachrichtungsübergreifender Teil
1 . Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 7 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die
am .......... ,.. ..................... in ...... ,. . ,. ,. ........... .,. ........... vor ............................. abgelegte Prüfung in diesem
Prüfungsteil/im Prüfungsfach ... ,. .............................. freigestellt.")
II. Fachrichtungsspezifischer Teil
1. Grundlagen der angewandten Mathematik
2. Grundlagen der Chemie, Physik und Mikrobiologie
3. Prozeßtechnik
4. Chemische Technologie
5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz
6. Betriebstechnische Situationsaufgabe
(Im Fall des§ 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)
III. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil ••••••11a•11m••<>••••••
1. Grundfragen der Berufsbildung . , • • 11 . . . . . . . . . . 11 . . . . . . . . ,.
2. Planung und Durchführung der Ausbildung ................. ..... ,..,.
3. Der Jugendliche in der Ausbildung ........ ..............
,
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung • 110•,··••11••·••11•01111
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung • a, • 11t11110 • 11s<t••••111a11
(Im Fall des § 7 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die
am .................................. in ............ ,. ... ,.. ... ,.. ............ vor .............................. abgelegte Prüfung in diesem
Prüfungsteil freigestellt.")
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991 2197
Verordnung
über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
nach dem Dritten Verstromungsgesetz
für das Jahr 1992
Vom 11. Dezember 1991
Auf Grund des § 8 Abs. 3a Satz 3 des Dritten Verstromungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1S. 917) verordnet der
Bundesminister für Wirtschaft:
§ 1
(1) Der in§ 8 Abs. 3a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes für 1992 auf
7, 75 vom Hundert festgesetzte Prozentsatz der Ausgleichsabgabe wird für das
Kalenderjahr 1992 für die aus Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher in den
nachfolgenden Ländern erzielten Erlöse wie folgt festgelegt:
für Baden-Württemberg 7,0 vom Hundert,
für Bayern 7,7 vom Hundert,
für Berlin 5,8 vom Hundert,
für Bremen 7,8 vom Hundert,
für Hamburg 8,6 vom Hundert,
für Hessen 7,5 vom Hundert,
für Niedersachsen 8, 1 vom Hundert,
für Nordrhein-Westfalen 8,2 vom Hundert,
für Rheinland-Pfalz 8,2 vom Hundert,
für Saarland 8, 1 vom Hundert,
für Schleswig-Holstein 7 ,0 vom Hundert.
(2) Für Berlin gilt der in Absatz 1 genannte Vom-Hundert-Satz für Lieferungen
von Elektrizität an Endverbraucher nur insoweit, als sie in dem Teil des Landes
erfolgen, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Mötremann
2198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes
Vom 11. Dezember 1991
Auf Grund des§ 575 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung über die Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes
vom 10. November 1971 (BGBI. 1 S. 1789), die zuletzt durch die Verordnung
vom 15. März 1985 (BGBI. 1 S. 572) geändert worden ist, wird der Betrag
,, 72 000 Deutsche Mark" durch den Betrag „96 000 Deutsche Mark" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Dezember 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991 2199
Verordnung
zur Ergänzung der Tabellen der Anlagen zum Fremdrentengesetz
(FRG-Entgeltverordnung)
Vom 11. Dezember 1991
Auf Grund des§ 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet die Bundesregierung nach Anhören des Statistischen Bundesamts:
§ 1
Bruttoarbeitsentgelte nach dem Fremdrentengesetz
Für 1990 werden die durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte in den Anlagen 5, 7, 9, 11, 13 und 15 zum
Fremdrentengesetz wie folgt in DM bestimmt:
Anlage 5
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb der Arbeiter Arbeiter
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2 1 2
1990 43608 39216 35364 35376 21300 35052 31116
Anlage 7
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb der Arbeiterinnen
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft Arbeiterinnen
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe in der Forst-
wirtschaft
1 2 3 1 2
1990 32676 29352 28272 24336 18 540 21 912
Anlage 9
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1990 75600 69 828 51264 37248 30420
2200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 11
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1990 75600 55764 41 076 30516 26568
Anlage 13
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Arbeiter -
Bergarbeiter in der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1 2 3 1 2
1990 46020 39 768 33492 37596 32304
Anlage 15
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe Kaufmännische Angestellte
der Leistungsgruppe .
Jahr unter Tage über Tage
1 u. 2 3 4 1 2 3 4 1 2 3 4 5
1990 93600 78636 68352 93600 90720 69312 60360 93600 86256 70128 54408 39108
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Dezember 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991 2201
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 29. November 1991
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 14. ,,INHORGENTA MÜNCHEN - 19. Internationale
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, Silberwaren mit zugehörigen Fertigungs- und
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- Betriebseinrichtungen"
kel VI des Gesetzes vom 21 . Juni 1976 (BGBI. 1976 II vom 7. bis 10. Februar 1992 in München
S. 649), wird bekanntgemacht: 15. ,,CONSTRUCTA HANNOVER - Fachmesse für das
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen professionelle Bauen"
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: vom 7. bis 12. Februar 1992 in Hannover
1. ,,domotex hannover '92 - Weltmesse für Teppiche 16. ,,interschau 92 - Internationale Fachmesse für
und Bodenbeläge" Schausteller, Freizeitparks und Schützen"
vom 6. bis 9. Januar 1992 in Hannover vom 12. bis 14. Februar 1992 in Düsseldorf
17. ,,Fachausstellung Pharmazie und Medizintechnik -
2. ,,HEIMTEXTIL - Internationale Fachmesse für Heim-
27. Stuttgarter Kongreß für aktuelle Medizin"
und Haustextilien"
vom 14. bis 16. Februar 1992 in Stuttgart
vom 8. bis 11. Januar 1992 in Frankfurt
18. ,,Raumtex - Raumausstattung Stuttgart - Fach-
3. ,,6. PRECIOSA - Internationale Fachmesse für Sil- messe für Raumausstattung und Heimtextilien"
berwaren, Edelsteine, Schmuck und Uhren" vom 14. bis 16. Februar 1992 in Stuttgart
vom 11. bis 13. Januar 1992 in Düsseldorf
19. ,,IKM - Leipziger Fachmesse für Handwerk und
4. ,,boot '92 - 23. Internationale Bootsausstellung" Gewerbe"
vom 18. bis 26. Januar 1992 in Düsseldorf vom 14. bis 18. Februar 1992 in Leipzig
5. ,,CMT 92 - Internationale Ausstellung für Caravan, 20. ,,Internationale Frankfurter Messe AMBIENTE
Motor, Touristik" Fachmesse für Gedeckter Tisch/Küche und HausraV
vom 18. bis 26. Januar 1992 in Stuttgart Kunsthandwerk und Kunstgewerbe, Geschenkarti-
kel/Schönes Wohnen und Wohnraumleuchten/Bild
6. ,,Internationale Möbelmesse" und Rahmen/Schmuck und Uhren/Papeterie"
vom 21. bis 26. Januar 1992 in Köln vom 15. bis 19. Februar 1992 in Frankfurt
7. ,,IMA - 13. Internationale Fachmesse Unterhaltungs- 21. ,,MODE-WOCHE-MÜNCHEN Februar '92"
und Warenautomaten" vom 16. bis 18. Februar 1992 in München
vom 22. bis 25. Januar 1992 in Frankfurt
22. ,,DOMOTECHNICA - Internationale Messe für ener-
8. ,,Internationale Frankfurter Messe PREMIERE - giebetriebene Haushaltgroß- und -kleingeräte, Haus-
Fachmesse für Papier, Bürobedarf, Schreibwaren/ technik, Küchengeräte und Küchen"
Präsente/Parfümerie, Kosmetik, Drogerie- und vom 18. bis 21. Februar 1992 in Köln
Friseurbedarf"
23. ,,IMPRINTA 92 - 6. Internationale Messe und Kon-
vom 25. bis 29. Januar 1992 in Frankfurt greß Druckvorstufe und Kommunikation"
9. ,,C-8-R München - 23. Ausstellung Caravan - Boot vom 19. bis 25. Februar 1992 in Düsseldorf
- Internationaler Reisemarkt" 24. ,,Kind + Jugend - Internationale Kinder- und Jugend-
vom 1. bis 9. Februar 1992 in München Messe Köln - Frühjahr"
10. ,, 12. SALON SCHUH AKTUELL" vom 21. bis 23. Februar 1992 in Köln
am 2. und 3. Februar 1992 in Düsseldorf 25. ,,INTERGASTRA 92 - Internationale Fachausstel-
lung für das Hotel-, Gaststättengewerbe und Kondito-
11. ,,Internationale Süßwarenmesse"
renhandwerk"
vom 2. bis 6. Februar 1992 in Köln
vom 22. bis 27. Februar 1992 in Stuttgart
12. ,,Fachmesse für Verbindungs- und Schweißtechnik" 26. ,,Leipziger Modemesse"
vom 4. bis 7. Februar 1992 in Stuttgart vom 23. bis 25. Februar 1992 in Leipzig
13. ,,ITS 92 - Fachmesse für Komponenten zur Auto- 27. ,,ISPO-Frühjahr - 36. ln.ternationale Fachmesse für
matisierung" Sportartikel und Sportmode"
vom 4. bis 7. Februar 1992 in Stuttgart vom 27. Februar bis 1. März, 1992 in München
2202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
28. ,,Leipziger Frühjahrsmessen" 49. ,,IWB 92 - Internationale Waffen- und Anglerbörse"
vom 5. bis 10. März 1992 in Leipzig vom 24. bis 26. April 1992 in Stuttgart
29. ,,Informationsmesse Marktwirtschaft ,Voneinander 50. ,,Internationale Mineralien- und Fossilienbörse"
wissen - miteinander handeln'" vom 24. bis 26. April 1992 in Stuttgart
vom 5. bis 10. März 1992 in Leipzig 51. ,,Internationale Deutsche Münzen-Messe 1992"
30. ,,Internationale Eisenwarenmesse - Welt-Centrum am 25. und 26. April 1992 in Stuttgart
Werkzeug, Sicherungstechnik Schloß + Beschlag 52. ,,Leipziger Messe Gesundheit und Soziales"
mit Fachmesse Bau- und Heimwerkerbedarf" vom 27. bis 30. April 1992 in Leipzig
vom 8. bis 11. März 1992 in Köln
53. ,,Infobase - Internationale Fachmesse für Informa-
31. ,,INTHERM 92 - 22. Internationale Fachmesse für tionsmanagement"
Heizungs-, Klima- und Feuerungstechnik" vom 28. bis 30. April 1992 in Frankfurt
vom 10. bis 14. März 1992 in Stuttgart
54. ,,optica - Internationale Fachmesse für Augenoptik
32. ,,Internationale Musikmesse Frankfurt - Internatio- verbunden mit dem Jahreskongreß der WVAO"
nale Fachmesse Musikinstrumente, Ton- und Licht- vom 1. bis 4. Mai 1992 in Köln
Equipment, Musikzubehör, Musikalien"
vom 11. bis 15. März 1992 in Frankfurt 55. ,,ANALYTICA - 13. Internationale Fachmesse für
Biochemische und Instrumentelle Analytik mit Inter-
33. ,,Stage Art Frankfurt - Fachmesse für Theater, Musik nationaler Tagung"
und Tanz"
vom 5. bis 8. Mai 1992 in München
vom 11. bis 15. März 1992 in Frankfurt
56. ,,CAT 92 - Computerunterstützte Technologien -
34. ,,CeBIT Hannover - Welt-Centrum Büro Information 8. Internationale Fachmesse und Anwenderkongreß"
Telekommunikation"
vom 5. bis 8. Mai 1992 in Stuttgart
vom 11. bis 18. März 1992 in Hannover
57. ,,QUALITY 92 - 3. Internationale Fachmesse und
35. ,,Fur & Fashion - Internationale Frankfurter Messe für Kongreß für Qualitätssicherung"
Pelz und Mode"
vom 5. bis 8. Mai 1992 in Stuttgart
vom 19. bis 22. März 1992 in Frankfurt
58. ,,IDENT 92 - 6. Internationale Fachmesse für Auto-
36. ,, 73. GDS - Internationale Schuhmesse Düsseldorf" matische Identifikation und Sensorik"
vom 20. bis 23. März 1992 in Düsseldorf
vom 5. bis 8. Mai 1992 in Stuttgart
37. ,,IKOFA 92 - 19. Internationale Fachmesse der 59. ,,VISION 92 - 5. Internationale Fachmesse und Kon-
Ernährungswirtschaft, Spezialitäten, Laden- und
greß für Industrielle Bildverarbeitung und Künstliche
Betriebstechnik"
Intelligenz"
vom 21. bis 24. März 1992 in Stuttgart
vom 5. bis 8. Mai 1992 in Stuttgart
38. ,,Leipziger Konsumgütermesse"
60. ,,METAV 92 - ... der Markt für Metallbearbeitung
vom 21. bis 24. März 1992 in Leipzig und Kongreß und Treffpunkt Sicherheit"
39. ,,Art Frankfurt - Internationale Kunstmesse" vom 5. bis 9. Mai 1992 in Düsseldorf
vom 27. bis 31. März 1992 in Frankfurt
61. ,,Leipziger Buchmesse"
40. ,,HANNOVER MESSE - Leitmesse der Industrie" vom 7. bis 10. Mai 1992 in Leipzig
vom 1. bis 8. April 1992 in Hannover
62. ,,54. IM Nutzfahrzeuge 1992 Hannover"
41. ,,82. Frankfurter Gartenbaumesse" vom 8. bis 17. Mai 1992 in Hannover
am 4. und 5. April 1992 in Frankfurt
63. ,,IFFA - Internationale fleischwirtschaftliche Fach-
42. ,,Leipziger Messe AUTO '92" messe"
vom 4. bis 12. April 1992 in Leipzig vom 16. bis 21. Mai 1992 in Frankfurt
43. ,,wire 92 - 13. Internationale Fachmesse Draht und 64. ,,ENVITEC 92- Technik und Umweltschutz- 7. Inter-
Kabel" nationale Messe und Kongreß"
vom 6. bis 10. April 1992 in Düsseldorf vom 25. bis 29. Mai 1992 in Düsseldorf
44. ,,Tube 92 - 3. Internationale Rohr-Fachmesse" 65. ,,DACH + WAND - Internationale Fachausstellung
vom 6. bis 10. April 1992 in Düsseldorf Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik"
45. ,,BAUMA - 23. Internationale Fachmesse für Bau- vom 27. bis 30. Mai 1992 in Hannover
maschinen, Baustoffmaschinen und Baugeräte" 66. ,,INTERVITIS INTERFRUCTA 92 - Internationale
vom 6. bis 12. April 1992 in München Ausstellung für Weinbau und Kellerwirtschaft,
46. ,,67. interstoff- Internationale Fachmesse für Beklei- Obstbau und Verarbeitung, Abfüll- und Verpackungs-
dungstextilien" technik"
vom 7. bis 9. April 1992 in Frankfurt vom 27. Mai bis 1. Juni 1992 in Stuttgart
47. ,,lnterpharm 1992 - 4. Pharmazeutische Messe mit 67. ,,INTERHOSPITAL"
DAZ-Kongreß für Wissenschaft und Praxis" vom 1. bis 4. Juni 1992 in Hannover
vom 10. bis 12. April 1992 in Stuttgart 68. ,,Techtextil Symposium"
48. ,,ISA 92 - Internationale Sammler- und Antiquitäten- vom 2. bis 4. Juni 1992 in Frankfurt
ausstellung" 69. ,,Handwerks-Messe NRW"
vom 24. bis 26. April 1992 in Stuttgart vom 16. bis 21. Juni 1992 in Köln
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991 2203
70. ,, 13. SALON SCHUH AKTUELL" 91. ,,74. GDS - Internationale Schuhmesse Düsseldorf"
am 2. und 3. August 1992 in Düsseldorf vom 18. bis 21. September 1992 in Düsseldorf
71. ,,aktiv leben - NRW-Verbraucher-Ausstellung" 92. ,,IMEGA - Internationale Fachmesse der Ernäh-
vom 15. bis 23. August 1992 in Düsseldorf rungswirtschaft und Technik für Lebensmittelhandel,
Hotellerie, Gastronomie und Gemeinschaftsverpfle-
72. ,,MODE-WOCHE-MÜNCHEN August '92"
gung"
vom 16. bis 18. August 1992 in München
vom 19. bis 23. September 1992 in München
73. ,,Kind + Jugend - Internationale Kinder- und Jugend-
93. ,,GLASTEC 92 - 12. Internationale Fachmesse
Messe Köln - Herbst" Maschinen Ausrüstungen Anwendung Produkte"
vom 21. bis 23. August 1992 in Köln
vom 22. bis 26. September 1992 in Düsseldorf
74. ,,Internationale Frankfurter Messe HERBST - Inter-
94. ,,Plantec- Internationale Fachmesse für Gartenbau"
nationale Fachmesse für Konsumgüter"
vom 24. bis 27. September 1992 in Frankfurt
vom 22. bis 26. August 1992 in Frankfurt
95. ,,92. landwirtschaftliches Hauptfest Baden-Württem-
75. ,,Leipziger Modemesse"
berg - Fachausstellung der Landwirtschaft in Baden-
vom 23. bis 25. August 1992 in Leipzig Württemberg in Verbindung mit dem 147. Canstatter
76. ,,IAM '92 - Internationale Aktionärsmesse" Volksfest"
vom 27. bis 30. August 1992 in Düsseldorf vom 26. September bis 4. Oktober 1992 in Stuttgart
77. ,,SPOGA - Internationale Fachmesse für Sportarti- 96. ,,FRISEURE - Ausstellung Friseurbedarf und Kos-
kel, Campingbedarf und Gartenmöbel" metik mit Landesmeisterschaft Baden-Württemberg"
vom 30. August bis 1. September 1992 in Köln am 27. und 28. September 1992 in Stuttgart
78. ,,GAFA - Internationale Gartenfachmesse" 97. ,,das moderne Büro 92 Messe für Bürogestaltung und
vom 30. August bis 1. September 1992 in Köln Bürotechnik" ·
vom 30. September bis 3. Oktober 1992 in Stuttgart
79. ,,ISPO-Herbst - 37. Internationale Fachmesse für
Sportartikel und Sportmode" 98. ,,telematica - 6. Internationale Messe für Kommuni-
vom 1. bis 4. September 1992 in München kation mit Fachkongreß"
vom 30. September bis 3. Oktober 1992 in Stuttgart
80. ,,AMB 92 - Internationale Ausstellung für Metall-
bearbeitung" 99. ,,IFMA - Internationale Fahrrad- und Motorrad-Aus-
vom 1: bis 5. September 1992 in Stuttgart stellung"
vom 30. September bis 4. Oktober 1992 in Köln
81. ,,URBANIA - Fachmesse für Kommunalwirtschaft"
vom 3. bis 8. September 1992 in Leipzig 100. ,,44. Frankfurter Buchmesse"
vom 30. September bis 5. Oktober 1992 in Frankfurt
82. ,,BUGRA - Fachmesse für Drucken und Verpacken"
vom 3. bis 8. September 1992 in Leipzig 101. ,,lnterMopro 92 - Internationale Fachmesse für Mol-
kereiprodukte"
83. ,,BIK '92 - Fachmesse für Büro- und Kommunika-
vom 4, bis 7. Oktober 1992 in Düsseldorf
tionstechnik"
vom 3. bis 8. September 1992 in Leipzig 102. ,,INTERKAMA innovationsmarkt- messen und auto-
matisieren"
84. ,,Automechanika - Internationale Fachmesse für
vom 5. bis 10. Oktober 1992 in Düsseldorf
Ausrüstung von Autowerkstätten und Tankstellen,
Auto-Ersatzteile und -Zubehör" 103. ,,MEBA - Fachmesse für Metallbearbeitung"
vom 8. bis 13. September 1992 in Frankfurt vom 6. bis 10. Oktober 1992 in Leipzig
85. ,,INHORGENTA-Herbst MÜNCHEN - Internationale 104. ,,Contact - Fachschau für Elektrotechnik"
Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und vom 7. bis 9. Oktober 1992 in Frankfurt
Silberwaren"
105. ,,lnterbad 92 - 13. Internationale Fachmesse für
vom 12. bis 14. September 1992 in München
Schwimmbäder, Medizinische Bäder, Sauna, Bade-
86. ,,Leipziger Konsumgütermessen" technik"
vom 12. bis 15. September 1992 in Leipzig vom 10. bis 14. Oktober 1992 in Stuttgart
87. ,,BIOTECHNICA - Internationale Fachmesse für Bio- 106. ,,Menue & Logis - Fachmesse für Hotellerie und
technologie" Gastronomie"
vom 15. bis 17. September 1992 in Hannover vom 11. bis 15. Oktober 1992 in Frankfurt
88. ,,Reinigungs-Technik 92- Internationale Fachmesse 107. ,,FACHDENTAL BADEN-WÜRTTEMBERG - Süd-
+ Kongreß Gebäudereinigung, Service, Betriebs- dental, die Fachmesse für Zahnarztpraxis und Den-
hygiene, Wartung" tallabor mit Landesärztetag Baden-Württemberg '92"
vom 16. bis 19. September 1992 in Stuttgart am 16. und 17. Oktober 1992 in Stuttgart
89. ,,photokina - Weltmesse Bild - Ton - Professional 108. ,,SYSTEC- 4. Internationale Fachmesse für Informa-
Media" tionstechnik in Entwicklung, Produktion, Logistik und
vom 16. bis 22. September 1992 in Köln Qualitätssicherung mit Internationalem Kongreß"
vom 20. bis 23. Oktober 1992 in München
90. ,,EUROHOLZ + KUNSTSTOFF 92 - Internationale
Fachmesse für Holz und Kunststoff" 109. ,,ORGATEC - Internationale Büromesse"
vom 17. bis 20. September 1992 in Stuttgart vom 22. bis 27. Oktober 1992 in Köln
2204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
110. ,,ama - Auto- und Motorradausstellung" 117. ,,modellbau SÜD - Ausstellung für Auto-, Flug-,
vom 24. Oktober bis 1. November 1992 in Stuttgart Schiffs- und Eisenbahnmodellbau"
vom 5. bis 8. November 1992 in Stuttgart
111. ,,ATW STUTTGART - Internationale Ausstellung für
Tourismus im Winterhalbjahr 1992/93" 118. ,,ELECTRONICA - 15. Internationale Fachmesse für
vom 24. Oktober bis 1 . November 1992 in Stuttgart Bauelemente und Baugruppen der Elektronik"
vom 10. bis 14. November 1992 in München
112. ,,68. interstoff - Internationale Fachmesse für Beklei-
dungstextilien" 119. ,,Leben, Wohnen, Freizeit und Bau - Verbraucher-
vom 27. bis 29. Oktober 1992 in Frankfurt Ausstellung für Leben, Wohnen, Freizeit"
113. ,,K '92 - 12. Internationale Messe Kunststoff + Kau- vom 21. bis 29. November 1992 in Frankfurt
tschuk" 120. ,,Internationale Touristica Frankfurt - Internationale
vom 29. Oktober bis 5. November 1992 in Düsseldorf Touristikmesse für Urlaubsreisen. Mit Reisemobil,
114. ,,Leipziger Bau-Fachmesse" Caravan, Camping, Wassersport"
vom 30. Oktober bis 4. November 1992 in Leipzig vom 21. bis 29. November 1992 in Frankfurt
115. ,,DLG Foodtec - Internationale Fachausstellung für 121. ,,Expolingua Frankfurt - Internationale Ausstellung
Molkerei- und Lebensmitteltechnik" für Sprache, Übersetzung und internationale Kom-
vom 3. bis 7. November 1992 in Frankfurt munikation in Deutschland"
vom 26. bis 29. November 1992 in Frankfurt
116. ,,Hobby + Elektronik - Ausstellung für Elektronik und
Computer" 122. ,,Internationale Mineralien- und Fossilienbörse"
vom 5. bis 8. November 1992 in Stuttgart am 28. und 29. November 1992 in Stuttgart
Bonn, den 29. November 1991
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Niederleithi nger