2146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zur Verlängerung der Geltungsdauer
von Bestimmungen der Pflichtversicherungsverordnung
Vom 28. November 1991
Auf Grund der Ermächtigung in Anlage II Kapitel III Sachgebiet D Abschnitt III
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGB!. 1990 II S. 885, 1193) verordnet der
Bundesminister der Justiz:
§ 1
§ 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der
Verordnung über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter- Pflichtversiche-
rungsverordnung - vom 1. August 1990 (GBI. 1Nr. 52 S. 1053) gelten in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis z.um 31. Dezember 1992
fort
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft
1Borm1, den 28„ November 1mn
Der Bundlesminister der Justiz
Kinkel
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991 2147
Verordnung
zum Flächenstillegungsgesetz 1991
(Flächenstillegungsverordnung 1991)
Vom 28. November 1991
Auf Grund des§ 5 Abs. 1 des Flächenstillegungsgeset- 4. Phacelia, Gelbsenf, Ölrettich.
zes 1991 vom 22. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1582) verordnet der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Als gezielte Begrünung gilt auch eine Frühjahrsaussaat
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen: nach vorangegangener Selbstbegrünung im Herbst.
§ 1
§3
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
(1) Der nach den in § 1 des Flächenstillegungsgesetzes
Gebiet können nach Maßgabe des Flächenstillegungsge-
1991 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Anbau-
setzes 1991 auch die Anbauflächen stillgelegt werden, die
auf Grund der dort bis zum 31. Dezember 1990 geltenden plan, in dem die für die Ernte im Jahr 1991 bestel~t~n
Vorschriften stillgelegt worden sind. Flächen ausgewiesen sind, ist zusammen mit dem Be1h1!-
feantrag einzureichen.
§2 (2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß der
Antragsteller ferner zusammen mit dem Beihilfeantrag
Zur Begrünung stillgelegter Flächen dürfen nur folgende oder nachträglich Karten mit einem ausreichenden Maß-
Pflanzenarten allein oder in Mischungen untereinander stab vorlegt, aus denen mit genügender Sicherheit die
ausgesät werden: genaue Lage seiner landwirtschaftlich genutzten Flächen
1. Gräserarten mit Ausnahme der Getreidearten, zu erkennen ist.
2. Markstammkohl,
§4
3. Kleearten, Luzerne, Pannonische Wicke, Zottelwicke
od(3r Esparsette, jeweils im Gemenge mit Gräserarten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September
in der Ansaatmischung, 1991 in Kraft
Der Bundesrat hat zugestimmt
Bonn, den 28. November 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über Wahl, Organisation und Aufgabengebiete
des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesminister der Verteidigung
sowie über die Rechtsstellung seiner Mitglieder
(GVPAV)
Vom 2(1. November 1991
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Soldatenbeteiligungs- Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände ge-
gesetzes vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 47) verordnet bildet.
der Bundesminister der Verteidigung:
(2) Der zentrale Wahlvorstand besteht aus fünf Mitglie-
dern, die der Bundesminister der Verteidigung auf Vor-
Abschnitt 1 schlag der Organisationsbereiche in ihr Amt beruft. Die
Mitglieder des Wahlvorstandes sind von der übrigen
Zusammensetzung Dienstleistungspflicht entbunden, soweit sie Aufgaben des
des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, Wahlvorstandes wahrzunehmen haben.
Wahlrecht
(3) Die Organisationsbereiche bilden nach Bedarf
§ 1 dezentrale Wahlvorstände am Sitz von Großverbänden
oder vergleichbaren Dienststellen. Die dezentralen Wahl-
Zusammensetzung vorstände bestehen aus je einem Soldaten jeder Lauf-
(1) Die Vertrauenspersonen der Teilstreitkräfte, des bahngruppe. Die Kommandeure der Großverbände oder
Sanitäts- und Gesundheitswesens und des Zentralen Mili- die Leiter vergleichbarer Dienststellen, bei denen dezen-
tärischen Bereichs (Organisationsbereiche) sind im trale Wahlvorstände gebildet werden, berufen die Mitglie-
Gesamtvertrauenspersonenausschuß im Verhältnis der der in ihr Amt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Organisationsbereiche zur Gesamtstärke der Streitkräfte (4) Der Bundesminister der Verteidigung sowie die Kom-
und unter angemessener Berücksichtigung der Laufbahn- mandeure und Dienststellenleiter im Sinne des Absatzes 3
gruppen vertreten. Satz 3 unterstützen die Wahlvorstände bei der Erfüllung
(2) Die einem Organisationsbereich angehörenden Mit- ihrer Aufgaben. Insbesondere stellen sie den Wahlvorstän-
glieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bil- den die notwendigen Unterlagen zur Verfügung, die lau-
den eine Gruppe. fend. zu ergänzen sind, und erteilen die erforderlichen
Auskünfte. Sie stellen ferner in notwendigem Umfang
§2 Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Ver-
Wahlberechtigung, Wählbarkeit fügung.
(1) Wahlberechtigt sind die Sprecher der Versammlun- (5) Die Wahlvorstände fassen ihre Beschlüsse mit ein-
gen der Vertrauenspersonen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des facher Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder.
Soldatenbeteiligungsgesetzes und deren Stellvertreter.
Wahlberechtigt sind ferner die Vertrauenspersonen der §4
Wahlbereiche, die aus Gründen, die auf Organisation und Bekanntgabe zur Wahl
Struktur des Organisationsbereichs beruhen, keine Ver-
sammlung der Vertrauenspersonen bilden können. (1) Der zentrale Wahlvorstand gibt spätestens drei
Monate vor dem Zeitpunkt der Wahl bis auf die Ebene der
(2) Wählbar sind die Sprecher der Versammlungen der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen bekannt
Vertrauenspersonen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Soldaten-
beteiligungsgesetzes und deren Stellvertreter sowie die 1. Namen, Dienstgrad und Dienststelle seiner Mitglieder,
Vertrauenspersonen nach Absatz 1 Satz 2 der für minde- 2. die Großverbände und vergleichbaren Dienststellen,
stens ein Jahr gebildeten Wahlbereiche für Vertrauens- bei denen dezentrale Wahlvorstände eingerichtet
personen nach § 2 Abs. 1, § 5 Satz 2 sowie § 38 des werden,
Soldatenbeteiligungsgesetzes. 3. den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen
sind(§ 8),
Abschnitt 2 4. den Zeitpunkt 'der Wahl (§ 1O Abs. 2 Satz 3).
Vorbereitung und Durchführung der Wahl (2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hin-
zuweisen, daß
§3
1. nur Soldaten wählen dürfen, die in das Wählerverzeich-
Wahlvorstände nis eingetragen sind,
(1) Für die Durchführung der Wahl des Gesamtvertrau- 2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum
enspersonenausschusses werden beim Bundesminister angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim zuständigen
der Verteidigung ein zentraler Wahlvorstand und in den dezentralen Wahlvorstand einzulegen sind,
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991 2149
3. ,nur fristgerecht beim zuständigen dezentralen Wahl- (2) Die Bewerbung hat folgende Angaben zu enthalten:
vorstand eingegangene Bewerbungen berücksichtigt
Dienstgrad, Name, Vorname und Einheit oder Dienststelle,
werden,
bei der der Bewerber das Amt der Vertrauensperson aus-
4. nur gewählt werden kann, wer in die Bewerberliste übt, Beginn der Amtszeit als Vertrauensperson.
aufgenommen worden ist.
(3) Erforderlichenfalls gibt der dezentrale Wahlvorstand
Bewerbungen, die die Voraussetzungen der Absätze 1
§5 oder 2 nicht erfüllen, unverzüglich unter Angabe des Grun-
Wählerverzeichnis des mit der Aufforderung zurück, den Mangel innerhalb
einer Frist von einer Woche zu beseitigen.
(1) Jeder dezentrale Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis
der wahlberechtigten Soldaten seines Zuständigkeits- (4) Verspätet eingegangene Bewerbungen sendet der
bereichs, getrennt nach Laufbahngruppen, auf. Die dezentrale Wahlvorstand mit entsprechendem Hinweis
erforderlichen Unterlagen stellt ihm der Kommandeur oder zurück.
Dienststellenleiter im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 3 zur
Verfügung. Das Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluß §9
der Wahl laufend zu aktualisieren.
Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste
(2) Das Wählerverzeichnis ist den wahlberechtigten Sol-
daten bekanntzugeben. Es ist ferner am Sitz des dezentra- (1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für die Bewerbun-
len Wahlvorstandes zur Einsicht auszulegen. gen stellt jeder dezentrale Wahlvorstand eine Liste der
Bewerber, getrennt nach Laufbahngruppen, in jeweils
alphabetischer Reihenfolge auf und übersendet diese dem
§6 zentralen Wahlvorstand.
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
(2) Jeder dezentrale Wahlvorstand fordert gleichzeitig
(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim dezentralen Wahl- beim zentralen Wahlvorstand die auf Grund des Wähler-
vorstand innerhalb einer Woche seit Bekanntgabe des verzeichnisses erforderliche Anzahl von Briefwahlunter-
Wählerverzeichnisses Einspruch gegen dessen Richtigkeit lagen (§ 1O Abs. 2) an.
einlegen.
(3) Der zentrale Wahlvorstand stellt unverzüglich die
(2) Über den Einspruch entscheidet der dezentrale Bewerberliste, getrennt nach Organisationsbereichen und
Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Laufbahngruppen, zusammen und leitet diese einschließ-
Wahlberechtigten, der den Einspruch eingelegt hat, unver- lich der angeforderten Wahlunterlagen den dezentralen
züglich schriftlich mitzuteilen, spätestens jedoch einen Tag Wahlvorständen zu.
vor dem Versand der Wahlunterlagen. Ist der Einspruch
begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeich- § 10
nis zu berichtigen.
Stimmabgabe
§7
(1) Wählen darf nur, wer in das jeweilige Wählerver-
Ermittlung der Zahl zeichnis (§ 5 Abs. 1) eingetragen ist. Die Stimmabgabe
der auf jeden Organisationsbereich erfolgt schriftlich. Jeder Wähler hat eine Stimme zur Wahl
entfallenden Mitglieder eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschus-
ses ~us seinem Organisationsbereich und seiner Lauf-
(1) Der zentrale Wahlvorstand ermittelt die auf jeden
bahngruppe.
Organisationsbereich, getrennt nach Laufbahngruppen,
entfallende Zahl der Mitglieder des Gesamtvertrauensper- (2) Die dezentralen Wahlvorstände übersenden jedem
sonenausschusses und faßt darüber einen Beschluß. Die Wahlberechtigten die Wahlunterlagen. Sie bestehen aus
erforderlichen Unterlagen stellt der Bundesminister der
1. dem Stimmzettel des Organisationsbereichs und der
Verteidigung zur Verfügung.
Laufbahngruppe, der der Soldat angehört, nach dem
(2) Für die Ermittlung der auf die Laufbahngruppen der Muster der Bewerberliste (§ 9 Abs. 3),
Organisationsbereiche entfallende Zahl der Mitglieder ist 2. einem Wahlumschlag,
das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt mit der Maßgabe
anzuwenden, daß jede Laufbahngruppe jedes Organisa- 3. einem Freiumschlag mit der Anschrift des dezentralen
tionsbereichs durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. Wahlvorstandes,
4. einer vorbereiteten, vom Wähler abzugebenden Erklä-
rung, in der dieser versichert, daß er den Stimmzettel
§8
persönlich gekennzeichnet hat.
Bewerbungen
In einem Begleitschreiben sind dem Wahlberechtigten die
(1) Für die Wahl zum Mitglied des Gesamtvertrauens- Art und Weise der Stimmabgabe zu erläutern und der
personenausschusses kann sich jeder wählbare Soldat Zeitpunkt bekanntzugeben, bis zu dem die Wahlunter-
(§ 2 Abs. 2) bis zu dem vom zentralen Wahlvorstand fest- lagen beim dezentralen Wahlvorstand vorliegen müssen.
gesetzten Termin beim zuständigen dezentralen Wahlvor-
(3) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,
stand bewerben. Die Bewerbungsfrist darf zwei Wochen
daß er
nicht unterschreiten. Soldaten, deren Amt als Vertrauens-
person gemäß § 12 des Soldatenbeteiligungsgesetzes 1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-
ruht, dürfen nicht kandidieren. net und in den Wahlumschlag legt,
2150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes 3. die Namen der gewählten Mitglieder des Gesamtver-
und des Datums unterschreibt, trauenspersonenausschusses, getrennt nach Organi-
3. den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, sationsbereichen und Laufbahngruppen.
und die unterschriebene Erklärung in dem Frei- Nummer 3 gilt nicht für die dezentralen Wahlvorstände.
umschlag verschließt,
§ 14
4. den Freiumschlag mit seinem Absender (Angaben wie
im Wählerverzeichnis) versieht und Benachrichtigung der gewählten Bewerber
diesen so rechtzeitig an den dezentralen Wahlvorstand Der zentrale Wahlvorstand benachrichtigt die als Mitglie-
absendet oder übergibt, daß er spätestens zum genannten der des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gewähl-
Termin beim dezentralen Wahlvorstand vorliegt ten Soldaten unverzüglich schriftlich gegen Empfangs-
bestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen
§ 11 Brief, von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht binnen
einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung dem zen-
Behandlung der abgegebenen Stimmen tralen Wahlvorstand, daß er die Wahl abtehne, so gilt die
(1) Die bei den dezentralen Wahlvorständen eingehen- Wahl als angenommen.
den Freiumschläge sind ungeöffnet und sicher vor dem § 15
Zugriff Dritter aufzubewahren.
Bekanntmachung des Wahlergebnisses
(2) Am Tag nach dem für den Eingang der Wahlunter-
lagen beim Wahlvorstand festgesetzten Zeitpunkt (§ 10 Der zentrale Wahlvorstand teilt dem Bundesminister der
Abs. 2 Satz 3) vermerkt der dezentrale Wahlvorstand die Verteidigung die Namen der Mitglieder des Gesamtver-
Stimmabgabe im Wählerverzeichnis, entnimmt die Wahl- trauenspersonenausschusses unter Angabe von Einheit
umschläge den Freiumschlägen und legt die Wahlum- oder Dienststelle unverzüglich nach Ablauf der Erklärungs-
schläge ungeöffnet in eine verschließbare Wahiume . frist gemäß § 14 Satz 2 mit. Gleichzeitig gibt der zentrale
Wahlvorstand die Namen der Mitglieder des Gesamtver-
trauenspersonenausschusses durch Aushang in allen Ein-
§ 12 heiten und Dienststellen der Organisationsbereiche be-
Feststellung des Wahlergebnisses kannt.
§ 16
(1) Nach Öffnung aller Freiumschläge werden die Wahl-
urne geöffnet, die Stimmzettel den Wahlumschlägen ent- Aufbewahrung der Wahlunterlagen
nommen und auf ihre Gültigkeit hin überprüft. Über die Die Wahlunterlagen (Unterlagen nach den §§ 4 bis 9,
Gültigkeit oder Ungültigkeit beschließt der dezentrale Listen und Gesamtübersicht nach § 12 einschließlich der
Wahlvorstand. Ungültige Stimmzettel sind in einer Liste zu Stimmzettel, Unterlagen nach den §§ 13 bis 15) werden
erfassen, mit laufender Nummer zu versehen und von den vom Gesamtvertrauenspersonenausschuß bis zur Durch-
übrigen Stimmzetteln getrennt bei den Wahlunterlagen führung der nächsten Wahl aufbewahrt, soweit es sich um
aufzubewahren. Wahlunterlagen des zentralen Wahlvorstandes handelt. Im
(2) Die für jeden Bewerber abgegebenen Stimmen wer- übrigen bewahren die Kommandeure und Dienststellen-
den gezählt und in einer Liste, getrennt nach Laufbahn- leiter im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 3 die Wahlunterlagen
gruppen, vermerkt. Die Listen werden zusammen mit der auf.
Wahlniederschrift (§ 13) unmittelbar dem zentralen Wahl-
vorstand zugeleitet. Eine zweite Ausfertigung der Liste ist Abschnitt 3
zu den Wahlunterlagen des dezent.ralen Wahlvorstandes Ersatzmitglieder und Nachrücken
zu nehmen.
(3) Der zentrale Wahlvorstand stellt auf Grund der von § 17
den dezentralen Wahlvorständen übersandten Listen eine Ersatzmitglieder
Gesamtübersicht, getrennt nach Organisationsbereichen
und Laufbahngruppen, auf. Zu Mitgliedern des Gesamtver- Ist ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenaus-·
schusses vorübergehend, mindestens voraussichtlich für
trauenspersonenausschusses sind die Bewerber gewählt,
die in ihrer Laufbahngruppe innerhalb ihres Organisations- einen Monat, an der Ausübung seines Amtes verhindert,
bereichs die meisten Stimmen erhalten haben. Die tritt an dessen Stelle der Bewerber aus demselben Organi-
Gesamtübersicht ist a!s Anlage zur Wahlniederschrift sationsbereich und aus derselben Laufbahngruppe mit der
(§ 13) zu nehmen. nächstniedrigeren Stimmenzahl. Der Sprecher des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses teilt nach vor-
§ 13 heriger Unterrichtung des Ausschusses dem betreffenden
Bewerber den Eintritt der Ersatzmitgliedschaft mit. Die
Wahlniederschrift
§§ 14 und 15 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
Über das Wahlergebnis fertigen der z.entraie Wahhmr-
stand und die dezentralen Wahlvorstände je eine Nieder- § 18
schrift, die von allen Mitgliedern des jeweiligen Wahlvor- Nachrücken
standes zu unterzeichnen ist. Die Wahh1iederscMf1 muß
enthalten (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Gesamtvertrauens-
personenausschuß aus, rückt an dessen Stelle der Bewer-
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
ber aus demselben Organisationsbereich und derselben
2. die Zahl der gültigen und die der ungülUgen Stimmen, laufbahngruppe mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991 2151
als Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses 1. mit dem Ablauf der Amtszeit des Gesamtvertrauens-
nach. Der Sprecher des Gesamtvertrauenspersonen- personenausschusses,
ausschusses teilt nach vorheriger Unterrichtung des Aus-
2. durch Niederlegung der Mitgliedschaft in Form einer
schusses dem betreffenden Bewerber den Beginn der
schriftlichen Erklärung gegenüber dem Sprecher des
Mitgliedschaft mit. Die §§ 14 und 15 Satz 1 sind entspre-
Gesamtvertrauenspersonenausschusses,
chend anzuwenden.
3. bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als
(2) Stehen keine Soldaten zum Nachrücken zur Ver-
Kriegsdienstverweigerer mit dem Zeitpunkt des Ein-
fügung, rückt der Sprecher oder Stellvertreter aus der
gangs einer entsprechenden Mitteilung beim Sprecher
Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbandes,
des Gesamtvertrauenspersonenausschusses,
der das ausgeschiedene Mitglied angehörte, als Mitglied
des Gesamtvertrauenspersonenausschusses nach. Der 4. durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen
nachrückende Soldat muß derselben Laufbahngruppe wie Wahlen zu erlangen, mit der Rechtskraft der Gerichts-
das ausgeschiedene Mitglied des Gesamtvertrauensper- entscheidung,
sonenausschusses angehören. Entsprechendes gilt in den 5. sofern das Mitglied das Amt einer Vertrauensperson
Fällen, in denen das ausgeschiedene Mitglied einem ausübt, durch Abberufung nach § 11 des Soldatenbe-
Wahlbereich angehörte, der aus organisatorischen Grün- teiligungsgesetzes,
den in einer Versammlung der Vertrauenspersonen im
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatenbeteiligungsgeset- 6. durch Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis.
zes nicht vertreten ist. (3) Sofern ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonen-
(3) In den Fällen des Absatzes 2 teilt der Sprecher des ausschusses das Amt einer Vertrauensperson ausübt, ruht
Gesamtvertrauenspersonenausschusses nach vorheriger in den Fällen des§ 12 des Soldatenbeteiligungsgesetzes
Unterrichtung des Ausschusses dem Bundesminister der auch die Mitgliedschaft im Gesamtvertrauenspersonen:.
Verteidigung unter Angabe von Namen, Dienstgrad und ausschuß. Bei einem Mitglied, das nicht das Amt einer
Einheit oder Dienststelle des ausscheidenden Mitglieds Vertrauensperson ausübt, ruht die Mitgliedschaft im
mit, daß kein Bewerber zum Nachrücken zur Verfügung Gesamtvertrauenspersonenausschuß in den Fällen des
steht. Der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, § 12 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes.
welche Vertrauensperson auf Grund des Absatzes 2 als
(4) Die§§ 6, 8, 14 Abs. 1 und§ 16 des Soldatenbetem-
Mitglied für den Gesamtvertrauenspersonenausschuß in
gungsgesetzes gelten entsprechend für Mitglieder des
Betracht kommt, und verfährt in entsprechender Anwen-
Gesamtvertrauenspersonenausschusses.
dung des § 14. Dem Sprecher des Gesamtvertrauensper-
sonenausschusses sind Namen, Dienstgrad und Einheit
oder Dienststelle des neuen Mitglieds unverzüglich mitzu- Abschnitt 5
teilen.
Aufgaben
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn
zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Mitglieds aus dem § 21
Gesamtvertrauenspersonenausschuß die weitere Amts-
zeit des Ausschusses weniger als vier Monate beträgt. Allgemeines
(1) Soweit der Gesamtvertrauenspersonenausschuß
nach § 35 Abs. 2 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgeset-
Abschnitt 4
zes anzuhören ist, teilt ihm der Bundesminister der Vertei-
Amtszeit und Mitgliedschaft digung die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig mit. Dem
Gesamtvertrauenspersonenausschuß ist Gelegenheit zu
§ 19 geben, binnen einer Frist von vier Wochen, die in dringen-
Amtszeit den Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden kann, Stel-
lungnahmen oder Anregungen abzugeben. Der Bundesmi-
(1) Die Amtszeit des Gesamtvertrauenspersonenaus- nister der Verteidigung soll diese bei seiner Entscheidung
schusses beginnt mit der konstituierenden Sitzung und berücksichtigen. Berücksichtigt er die Stellungnahmen
beträgt drei Jahre. Sie verlängert sich gegebenenfalls oder Anregungen nicht, teilt er die Gründe hierfür dem
bis zu dem Tag, an dem der Wahlvorstand dem Bundes- Gesamtvertrauenspersonenausschuß mit.
minister der Verteidigung die Namen der Mitglieder des
neugewählten Gesamtvertrauenspersonenausschusses (2) Es steht dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß
unverzüglich mitteilt (§ 15 Satz 1). frei, in Angelegenheiten, bei denen er zu beteiligen ist,
auch vor einer Anhörung durch den Bundesminister der
(2) Der Bundesminister der Verteidigung lädt die Mitglie- Verteidigung Anregungen abzugeben. Eine Erörterungs-
der des Gesamtvertrauenspersonenausschusses unver- pflicht besteht nicht.
züglich zur konstituierenden Sitzung ein.
§ 22
§ 20 Ansprechpartner
Mitgliedschaft (1) Der Bundesminister der Verteidigung ist der
(1) Die Mitgliedschaft im Gesamtvertrauenspersonen- Ansprechpartner für den Gesamtvertrauenspersonenaus-
ausschuß beginnt mit der konstituierenden Sitzung des schuß. Er kann sich vertreten lassen.
Ausschusses. (2) In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe (§ 1 Abs. 2)
(2) Die Mitgliedschaft im Gesamtvertrauenspersonen- betreffen, ist der Ansprechpartner dieser Gruppe der
ausschuß endet jeweilige Inspekteur. Dieser kann sich vertreten lassen.
2152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 23 1) Regelungen über die Gewährung von Unterstützun-
Anhörung gen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden
Zuwendungen,
(1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß wird bei
m) Bestimmungen über die Zuweisung und Kündigung
Grundsatzregelungen des Bundesministers der Verteidi-
von Wohnungen, über die der Dienstherr verfügt,
gung im personellen, sozialen und organisatorischen
sowie über die Festsetzung der Nutzungsbedingun-
Bereich, der Soldaten betrifft, im Wege der Anhörung
gen;
beteiligt.
3. im organisatorischen Bereich:
(2) Angeiegenheiten nach Absatz 1 sind insbesondere:
a) Dienstzeit einschließlich der Abfindung für beson-
1. im personellen Bereich: dere zeitliche Belastungen,
a) Verwaltungsbestimmungen zur Begründung und b) Dienst in den Streitkräften, Zusammenleben in
Beendigung des Dienstverhältnisses, Truppenunterkünften, Erscheinungsbild des Solda-
b) Beurteilungsrichtlinien, ten in der Öffentlichkeit,
c) Organisation, Struktur und Stationierung der Streit-
c) Bestimmungen über die Förderauswahl,
kräfte,
d) Richtlinien für die Beförderung, Einweisung in eine
d) Grundsätze des Vorschlagwesens.
Planstelle der höheren Besoldungsgruppe ohne
Änderung des Dienstgrades und für den Laufbahn-
wechsel,
Abschnitt 6
e) Verwaltungsbestimmungen zum Urlaubs- und
Nebentätigkeitsrecht und zur Verleihung von Orden Geschäftsführung und Sitzungen
oder Ehrenzeichen,
§ 24
f) Bestimmungen und Richtlinien zur Versetzung, zum
Sprecher
Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von
Soldaten, (1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß wählt in
g) dienstliche Weiterbildung, der konstituierenden Sitzung unter Leitung des dienstälte-
sten Soldaten aus den Reihen der gewählten Mitglieder
h) Bestimmungen über die Wohnsitznahme von Sol- einen Sprecher und zwei Stellvertreter für die Dauer der
daten, Amtszeit des Ausschusses. Bei Stimmengleichheit ent-
n) Inhalt von Bewerbungsbogen und Zusatzfragebo- scheidet das los.
gen;
(2) Die Gruppen (§ 1 Abs. 2) wählen je einen Gruppen-
2. im sozialen Bereich: sprecher.
a) Errichten, Verwalten und Auflösen von Sozial- § 25
einrichtungen, Geschäftsführung
b) innerdienstliche und soziale Angelegenheiten der (1) Die Geschäftsführung des Gesamtvertrauensperso-
Soldaten, nenausschusses obliegt dem Sprecher nach Maßgabe
c) Regelungen über Zeit, Ort und Art der Auszahlung dieser Verordnung sowie einer Geschäftsordnung, die der
der Bezüge, Gesamtvertrauenspersonenausschuß mit der Mehrheit der
Stimmen seiner Mitglieder (§ 35 Abs. 1 Satz 1 des Solda-
d) berufsbildende Maßnahmen für Grundwehrdienst- tenbeteiligungsgesetzes) beschließt. Der Sprecher vertritt
leistende, die gefaßten Beschlüsse und ist Ansprechpartner im Sinne
e) truppendienstliche Regelungen im Zusammenhang des § 22 Abs. 1 und 2.
mit der Berufsförderung der Berufssoldaten und (2) In den Fällen des § 22 Abs. 2 tritt als weiterer
Soldaten auf Zeit im Rahmen des Soldatenversor- Ansprechpartner der jeweilige Gruppensprecher hinzu.
gungsgesetzes,
f) Richtlinien für die Aufstellung von Sozialplänen, § 26
g) Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen und Einberufung von Sitzungen
sonstigen Gesundheitsschädigungen,
(1) Der Sprecher setzt für die nach § 35 Abs. 2 Satz 1
h) Regelungen zur Gestaltung der Arbeitsplätze sowie des Soldatenbeteiligungsgesetzes anzuberaumenden Sit-
zur Einführung und Anwendung technischer Einrich- zungen die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung.
tungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder Der Sprecher hat die Mitglieder des Gesamtvertrauensper-
die Leistung zu überwachen, sonenausschusses sowie die Soldatenvertreter des
i) Maßnahmen zur Hebung der Leistung und Erleich- Hauptpersonalrats als beratende Mitglieder und den
terung des Dienstablaufs einschließlich der Einfüh- Hauptvertrauensmann der Schwerbehindertenvertretung
rung grundlegend neuer Arbeitsmethoden sowie beim Bundesminister der Verteidigung zu den Sitzungen
grundlegende Änderungen von Arbeitsverfahren rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Ist
und Arbeitsabläufen, ein gewähltes Mitglied verhindert, ist § 17 anzuwenden.
k) Grundsätzliche lnfrastrukturforderungen für Dienst- (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann an der
räume und Unterkünfte, Sitzung teilnehmen oder einen Beauftragten entsenden.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991 2153
Der Termin und die Tagesordnung sind ihm rechtzeitig (2) Der Bundesminister der Verteidigung hat die dem
mitzuteilen. Gesamtvertrauenspersonenausschuß. aus dessen Tätig-
keit entstehenden Kosten zu tragen. Mitglieder des
§ 27 Gesamtvertrauenspersonenausschusses erhalten für Rei-
sen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind, Reise-
Nichtöffentlichkeit
kostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz; die
Die Sitzungen des Gesamtvertrauenspersonenaus- Reisekostenvergütung ist nach den für Beamte der Be-
schusses sind nicht öffentlich; sie finden in der Regel soldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu be-
während der Dienstzeit statt. messen.
(3) Für die Geschäftsführung und die Sitzungen stellt
§ 28 der Bundesminister der Verteidigung in erforderlichem
Teilnahme von Berufsorganisationen Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Personal zur Ver-
fügung .
Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder kann jeweils ein
Beauftragter der Berufsorganisationen der Soldaten an der (4) § 19 Abs. 5 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gm
Sitzung beratend teilnehmen. In diesem Fall sind ihnen entsprechend für Mitglieder des Gesamtvertrauensperso-
rechtzeitig Termin und Tagesordnung der Sitzung mitzu- nenausschusses.
teilen.
(5) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenaus-
§ 29 schusses werden durch den Dienstherrn in ihre Aufgaben
eingewiesen und für ihre Aufgaben fortgebildet
Beschlußfassung
( 1) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit § 32
gefaßt Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. § 25 Abs . 1 Beteiligung bei Verschlußsachen
bleibt unberührt.
Für die Tätigkeit im Gesamtvertrauenspersonenaus-
(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß ist nur schuß ist eine Sicherheitsüberprüfung erforderlich. Mit-
beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglie- glieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses dür-
der(§ 35 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes) fen ihr Amt nicht ausüben, wenn eine Angelegenheft als
anwesend ist. Verschlußsache mindestens des Geheimhaltungsgrades
„VS-Vertraulich" eingestuft ist und sie nicht nach den
§ 30 dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, Zugang
Niederschrift zu Verschlußsachen des entsprechenden Geheimhal-
tungsgrades zu erhalten .
(1) Über jede Sitzung des Gesamtvertrauenspersonen-
ausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die min-
destens den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie Abschnitt 7
das zahlenmäßige Stimmenverhältnis, mit der sie gefaßt
worden sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Spre- Schlußvorschriften
cher und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der
Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die § 33
sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. Anfechtung der Wahl
(2) Haben der Bundesminister der Verteidigung, von ihm Fünf Wahlberechtigte oder der Bundesminister der Ver-
beauftragte Vertreter oder Beauftragte von Berufsorgani- teidigung können die Wahl innerhalb von zwei Wochen,
sationen an der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der vom Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses
entsprechende Auszug der Niederschrift abschriftlich (§ 15) an gerechnet, beim Truppendienstgericht mit dem
zuzuleiten. Einwendungen gegen die Niederschrift sind Antrag anfechten, die Wahl für ungültig zu erklären, wenn
unverzüglich schriftlich zu erheben und ihr beizufügen . gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die
Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden
§ 31 und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß
durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder
Freistellung, Reisekosten,
beeinflußt werden konnte.
Geschäftsbedarf, Fortbildung
(1) Der Bundesminister der Verteidigung stellt die Mit- § 34
glieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses von
Inkrafttreten
ihrer dienstlichen Täti,gkeit frei, wenn und soweit es zur
ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgabe erforder- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung iin
lich ist Der Sprecher ist freizustellen . Kraft
Bonn, den 28. November 1991
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
2154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften
und der Verordnung zu§ 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes
Vom 29. November 1991
Auf Grund des § 24 Abs. 1 und des § 6 Abs. 2 des geändert durch die Verordnung vom 29. September 1982
Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekannt- (BGB!. 1 S. 1381), wird wie folgt geändert:
machung vom 13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621) ver-
ordnet der Bundesminister des Innern: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden ersetzt
a) die Zahl „ 15" durch die Zahl „ 18",
Artikel 1
b) die Zahl „26" durch die Zahl „31",
In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November c) die Zahl "34" durch die Zahl „41 ",
1973 (BGBI. 1 S. 1621 ), das zuletzt durch Artikel 2 des d) die Zahl „20" durch die Zahl „24",
Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682)
e) die Zahl „42" durch die Zahl „52" und
geändert worden ist, werden ersetzt
f) die Zahl 28" durch die Zahl „38".
a) die Zahl „15" durch die Zahl „ 18",
11
b) die Zahl „19" durch die Zahl „23", 2. § 3 wird aufgehoben.
c) die Zahl „23" durch die Zahl „28" und
d) die Zahl „31" durch die Zahl „38". Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1991
A.rtikel 2
in Kraft. Für Dienstreisen und Dienstgänge, die vor diesem
Die Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesreisekosten- Tage angetreten wurden, verbleibt es bei den bisherigen
gesetzes vom 22. Oktober 1965 (BGBI. 1S. 1809), zuletzt Vorschriften.
Bonn, den 29„ November 1991
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991 2155
Verordnung
über die Höhe des Zuschusses
zum Beitrag in der Altershilfe für Landwirte
im Jahre 1992
(GAL-Beitragszuschußverordnung 1992)
Vom 29. November 1991
Auf Grund des § 4 b Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448),
der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. September 1990 (BGBI. 1S. 211 0)
neu gefaßt worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten:
§ 1
Der monatliche Grundbetrag des Zuschusses zum Beitrag wird für das Jahr
1992 auf 58 Deutsche Mark festgesetzt. Im übrigen ergeben sich die Zuschüsse
zum Beitrag aus der nachstehenden Tabelle:
Vomhundert des Grenzwertes
Zuschußkiasse (§ 3c Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes monatlicher Zuschuß
über eine Altershilfe (in Deutscher Mark)
für Landwirte)
1 bis 10 243
2 über 10 bis 20 242
3 über 20 bis 30 241
4 über 30 bis 40 240
5 über 40 bis 50 235
6 über 50 bis 60 226
7 über 60 bis 70 212
8 über 70 bis 80 190
9 über 80 bis 90 158
10 über 90 bis 100 116
§2
Diese Verordnung gilt nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Bonn, den 29. November 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung des fünften Vermögensbildungsgesetzes
(VermBDV 1990)
Vom 4. Dezember 1991
Auf Grund des § 14 Abs. 5 Nr. 1 und des § 15 Abs. 2 des (4) Der Arbeitgeber hat bei Überweisung vermögens-
Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der wirksamer Leistungen im Dezember und Januar eines
Bekanntmachung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 137) Kalenderjahrs dem Kreditinstitut oder Unternehmen das
verordnet die Bundesregierung, auf Grund des § 156 Kalenderjahr mitzuteilen, dem die vermögenswirksamen
Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 Leistungen zuzuordnen sind.
S. 613) verordnet der Bundesminister der Finanzen:
(5) Werden bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder
§ 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes
§ 1
1. Wohnbau-Sparverträge in Baufinanzierungs-Verträge
Verfahren umgewandelt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur
Auf das Verfahren bei der Festsetzung und Rückzah- Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes),
lung der Arbeitnehmer-Sparzulage sind neben den in § 14 2. Baufinanzierungs-Verträge in Wohnbau-Sparverträge
Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Vorschriften die für die umgewandelt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur
Einkommensteuer und Lohnsteuer geltenden Regelungen Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes)
sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus den nachstehen- oder
den Vorschriften nichts anderes ergibt.
3. Sparbeiträge auf einen von dem Arbeitnehmer oder
seinem Ehegatten abgeschlossenen Bausparvertrag
§2 überwiesen (§ 4 Abs. 3 Nr. 7 des Gesetzes in der Fas-
Mitteilungspflichten des Kreditinstituts, sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987,
des Unternehmens oder des Arbeitgebers BGBI. 1 S. 630),
(1) Das Kreditinstitut oder Unternehmen, bei dem ver- so hat das Kreditinstitut oder Unternehmen, bei dem die
mögenswirksame Leistungen nach § 2 Abs. 1 bis 4 des vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind,
Gesetzes angelegt werden, hat dem Arbeitgeber neben dem neuen Kreditinstitut oder Unternehmen den Betrag
den Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes auch der vermögenswirksamen Leistungen und das Kalender-
mitzuteilen, ob und gegebenenfalls mit welchem Vomhun- jahr, dem sie zuzuordnen sind, sowie das Ende der Sperr-
dertsatz für die vermögenswirksamen Leistungen wegen frist unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das neue Kredit-
der Art ihrer Anlage in § 13 Abs. 2 des Gesetzes Arbeit- institut oder Unternehmen hat die Angaben aufzuzeichnen.
nehmer-Sparzulage vorgesehen ist. Entsprechendes gilt, (6) Das Kreditinstitut, bei dem vermögenswirksame Lei-
wenn vermögenswirksame Leistungen nach § 17 Abs. 5 stungen auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 4 des
Satz 1 des Gesetzes angelegt werden, bei der Bestätigung Gesetzes angelegt werden, hat die Angaben nach
nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes in der Fassung der Absatz 5
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 630).
1. dem Arbeitgeber, der mit den vermögenswirksamen
(2) Das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen, Leistungen erworbene Wertpapiere verwahrt. oder an
bei dem vermögenswirksame Leistungen auf Grund eines dessen Unternehmen mit den vermögenswirksamen
im Kalenderjahr 1989 abgeschlossenen Vertrags der in Leistungen eine nichtverbriefte Vermögensbeteiligung
§ 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Art an- im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis I des
gelegt werden, hat nach Eingang der ersten vermögens- Gesetzes begründet oder erworben wird, oder
wirksamen Leistung nach dem Kalenderjahr 1989 dem
2. dem Unternehmen, an dem mit den vermögenswirksa-
Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen, daß die
men Leistungen eine nichtverbriefte Vermögensbeteili-
vermögenswirksame Leistung nicht mehr zulagebegün-
gung im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis 1
stigt ist.
des Gesetzes begründet oder erworben wird,
(3) Das Versicherungsunternehmen, bei dem vermö- unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
genswirksame Leistungen nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3
des Gesetzes angelegt werden, hat nach Eingang der (7) Der Arbeitgeber, bei dem vermögenswirksame Lei-
letzten vermögenswirksamen Leistung des Kalenderjahrs, stungen auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 5 des
in dem die Sperrfrist des Vertrags endet, dem Arbeitgeber Gesetzes angelegt werden, hat die Angaben nach
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, daß die folgenden ver- Absatz 5 dem vom Arbeitnehmer benannten Kreditinstitut,
mögenswirksamen Leistungen nicht mehr zulagebegün- das die erworbenen Wertpapiere verwahrt, unverzüglich
stigt sind. schriftlich mitzuteilen.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991 2157
§3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis I des Gesetzes auf Grund
Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten eines Vertrags im Sinne des§ 6 Abs. 1 oder des§ 7 Abs. 1
des Gesetzes mit vermögenswirksamen Leistungen be-
des Arbeitgebers
gründet oder erworben wird.
(1) Der Arbeitgeber hat vermögenswirksame Leistun-
gen, die nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes angelegt §6
werden, in einer Summe mit dem in § 15 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes genannten Betrag aufzuzeichnen und zu Festlegung von Wertpapieren
bescheinigen. (1) Wertpapiere, die auf Grund eines Vertrags im Sinne
(2) In den Fällen der§§ 39d und 40a des Einkommen- des § 4 des Gesetzes mit vermögenswirksamen Leistun-
gen erworben werden, sind auf den Namen des Arbeit-
steuergesetzes hat der Arbeitgeber die vermögenswirk-
nehmers dadurch festzulegen, daß sie für die Dauer der
samen Leistungen nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des
Gesetzes und des Absatzes 1 in der besonderen Lohn- Sperrfrist wie folgt in Verwahrung gegeben werden:
steuerbescheinigung (§ 41 b Abs. 1 Satz 3 des Einkom- 1. Erwirbt der Arbeitnehmer ausgedruckte Einzelurkun-
mensteuergesetzes) zu bescheinigen. den, so müssen diese in das Depot bei dem Kreditinsti-
tut gegeben werden, mit dem er den Sparvertrag abge-
§4 schlossen hat. Das Kreditinstitut muß in den Depot-
büchern einen Sperrvermerk für die Dauer der Sperrfrist
Unterlagen zum Lohnkonto anbringen. Bei Drittverwahrung genügt ein Sperrver-
Der Arbeitgeber hat die in seinem Besitz befindlichen merk im Kundenkonto beim erstverwahrenden Kredit-
Urkunden, Belege und Bestätigungen, durch welche die institut.
Anlage der vermögenswirksamen Leistungen nachgewie- 2. Erwirbt der Arbeitnehmer Anteile an einem Sammel-
sen wird, als Unterlagen zum Lohnkonto oder, sofern ein bestand von Wertpapieren oder werden diese Wert-
Lohnkonto nicht zu führen ist, zu den entsprechenden papiere bei einer Wertpapiersammelbank in Sammel-
Aufzeichnungen zu nehmen. Aus diesen Unterlagen müs- verwahrung gegeben, so muß das Kreditinstitut einen
sen ersichtlich sein Sperrvermerk in das Depotkonto eintragen.
1. das Gesetz, der Tarifvertrag, die bindende Festset- (2) Nach Absatz 1 Satz 1 erworbene Wertpapiere,
zung, die Betriebsvereinbarung oder die Einzelver-
träge, aus denen sich die Verpflichtung des Arbeit- 1. die eine Vermögensbeteiligung an Unternehmen des
gebers zu vermögenswirksamen Leistungen ergibt, Arbeitgebers oder eine gleichgestellte Vermögensbe-
oder der Vertrag über die vermögenswirksame Anlage teiligung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) verbriefen
von Teilen des Arbeitslohnes; oder
2. das Unternehmen, das Kreditinstitut oder der in § 3 2. die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erwirbt,
Abs. 3 des Gesetzes genannte Gläubiger, an die der können auch vom Arbeitgeber verwahrt werden. Der
Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen Arbeitgeber hat die Verwahrung, den Betrag der vermö-
überwiesen hat; genswirksamen Leistungen und das Kalenderjahr, dem sie
3. der Erwerb der Wertpapiere auf Grund eines Vertrags zuzuordnen sind, sowie das Ende der Sperrfrist aufzu-
im Sinne des § 5 des Gesetzes; zeichnen.
4. die Begründung oder der Erwerb der nichtverbrieften (3) Wertpapiere, die auf Grund eines Vertrags im Sinne
Vermögensbeteiligung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des § 5 des Gesetzes erworben werden, sind festzulegen
Buchstaben g bis I des Gesetzes auf Grund eines durch Verwahrung
Vertrags im Sinne des § 4, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 1. beim Arbeitgeber oder
Abs. 1 des Gesetzes;
2. im Auftrag des Arbeitgebers bei einem Dritten oder
5. die zweckentsprechende Verwendung der nach § 2
Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes angelegten vermögenswirk- 3. bei einem vom Arbeitnehmer benannten inländischen
samen Leistungen im Falle des§ 3 Abs. 3 des Geset- Kreditinstitut.
zes. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Arbeitgeber, im
Fall der Nummer 3 ist das Kreditinstitut zu den in Absatz 2
§5 Satz 2 bezeichneten Aufzeichnungen verpflichtet.
Aufzeichnungspflichten
(4) Bei einer Verwahrung durch ein Kreditinstitut hat der
des Beteiligungsunternehmens
Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach dem
(1) Das Unternehmen, an dem eine nichtverbriefte Ver- Erwerb der Wertpapiere dem Arbeitgeber eine Bescheini-
mögensbeteiligung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch- gung des Kreditinstituts darüber vorzulegen, daß die Wert-
staben g bis I des Gesetzes auf Grund eines Vertrags im papiere entsprechend Absatz 1 in Verwahrung genommen
Sinne des § 4, des § 6 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 2 des worden sind.
Gesetzes mit vermögenswirksamen Leistungen begründet
oder erworben wird, hat den Betrag der vermögenswirk- §7
samen Leistungen und das Kalenderjahr, dem sie zuzu- Anzeigepflichten des Kreditinstituts,
ordnen sind, sowie das Ende der Sperrfrist aufzuzeichnen. des Unternehmens oder des Arbeitgebers
(2) Zu den Aufzeichnungen nach Absatz 1 ist auch der (1) Dem nach § 9 Abs. 1 zuständigen Finanzamt ist nach
Arbeitgeber verpflichtet, an dessen Unternehmen eine amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüglich anzu-
nichtverbriefte Vermögensbeteiligung im Sinne des § 2 zeigen,
2158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
1. von dem Kreditinstitut oder Versicherungsunterneh- Außerdem entfallen die Anzeigepflicht des Kreditinstituts
men, bei dem vermögenswirksame Leistungen nach oder Versicherungsunternehmens nach Absatz 1 Nr. 1 in
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 oder § 17 Abs. 5 Satz 1 des den Fällen des § 1OAbs. 1 Nr. 1 und die Anzeigepflicht des
Gesetzes angelegt worden sind, wenn vor Ablauf der Kreditinstituts nach Absatz 1 Nr. 2 in den Fällen des § 10
Sperrfrist Abs. 2 Nr. 1.
a) vermögenswirksame Leistungen zurückgezahlt wer-
§8
den,
Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage
b) über Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des§ 4
bei mehreren Anlageformen
des Gesetzes, einem Bausparvertrag oder einem
und Übersteigen der Höchstbeträge
Vertrag nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes
durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in Sind für den Arbeitnehmer die vermögenswirksamen
anderer Weise verfügt wird, Leistungen eines Kalenderjahrs in mehr als einer der in § 2
c) die Festlegung erworbener Wertpapiere aufgeho- Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 und § 17 Abs. 5 Satz 1 des
ben oder über solche Wertpapiere verfügt wird, Gesetzes bezeichneten Anlageformen angelegt worden
und übersteigen sie insgesamt den Höchstbetrag von 936
d) die Bausparsumme ausgezahlt oder Deutsche Mark nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes oder,
e) die Versicherungssumme ausgezahlt oder der Ver- soweit sie nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 des
sicherungsvertrag in einen Vertrag umgewandelt Gesetzes angelegt sind, den Höchstbetrag von 624 Deut-
wird, der die Voraussetzungen des in § 17 Abs. 5 sche Mark nach § 17 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a des Geset-
Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten Vertrags zes, so hat das Finanzamt die vermögenswirksamen Lei-
nicht erfüllt; stungen zur Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage in
folgender Reihenfolge zu berücksichtigen, wenn der
2. von dem Kreditinstitut, bei dem vermögenswirksame
Leistungen nach§ 4 oder§ 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Arbeitnehmer nichts anderes beantragt:
Gesetzes angelegt worden sind, wenn Spitzenbeträge 1. die vermögenswirksamen Leistungen, die auf Grund
im Sinne des § 4 Abs . 3 oder Abs. 4 Nr. 6 des Geset- eines Vertrags im Sinne der §§ 4, 5, 6 oder 7 des
zes oder des § 5 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes in der Gesetzes angelegt worden sind;
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
2. die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2
(BGBI. 1 S. 630) von mehr als 300 Deutsche Mark nicht
Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes angelegt worden sind,
rechtzeitig verwendet oder wiederverwendet worden soweit sie nicht Beiträge an Bausparkassen darstellen,
sind; und die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2
3.. von dem Kreditinstitut, das Wertpapiere nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 oder § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Geset-
Abs. 3 Nr. 3 verwahrt, wenn vor Ablauf der Sperrfrist zes angelegt worden sind;
die Festlegung von Wertpapieren aufgehoben oder
3. die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 17
über Wertpapiere verfügt wird;
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes angelegt worden
4. von dem Unternehmen oder Arbeitgeber, bei dem eine sind;
nichtverbriefte Vermögensbeteiligung im Sinne des § 2
4. die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis I des Gesetzes auf
Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes angelegt worden sind,
Grund eines Vertrags im Sinne der §§ 4, 6 oder 7 des
soweit sie Beiträge an Bausparkassen darstellen;
Gesetzes mit vermögenswirksamen Leistungen
begründet oder erworben worden ist, wenn vor Ablauf 5. die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 17
der Sperrtrist über die Vermögensbeteiligung verfügt Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes angelegt worden
wird oder wenn der Arbeitnehmer die Vermögensbetei- sind.
ligung nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahrs erhalten
hat, das auf das Kalenderjahr der vermögenswirk- §9
samen Leistungen folgt; Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage
5. von dem Arbeitgeber, der Wertpapiere nach § 6 Abs. 2 durch das Finanzamt
oder Abs. 3 Nr. 1 oder 2 verwahrt oder bei einem
(1) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat zu
Dritten verwahren läßt, wenn \,!Or Ablauf der Sperrfrist
Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage vom Arbeit-
die Festlegung von Wertpapieren aufgehoben oder
nehmer durch besonderen Bescheid zurückzufordern. Hat
über Wertpapiere verfügt wird oder der Arbeitnehmer
der Arbeitnehmer im Inland weder einen Wohnsitz noch
die Verwahrungsbescheinigung nach § 6 Abs. 4 nicht
einen gewöhnlichen Aufenthalt, so tritt an die Stelle des
rechtzeitig vorlegt;
Wohnsitzfinanzamts das in § 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2
6. von dem Arbeitgeber, bei dem vermögenswirksame der Abgabenordnung bezeichnete Finanzamt.
Leistungen auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 5
des Gesetzes angelegt werden, wenn der Arbeitneh- (2) Zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage ist
mer mit den vermögenswirksamen Leistungen eines nicht zurückzufordern, wenn sie 5 Deutsche Mark nicht
Kalenderjahrs nicht bis zum Ablauf des folgenden übersteigt.
Kalenderjahrs die Wertpapiere erworben hat.
§ 10
(2) Die Anzeigepflicht des Kreditinstituts oder Versiche- Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage
rungsunternehmens nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfällt, bei teilweiser vorzeitiger Verfügung
wenn eine unschädliche vorzeitige Verfügung vorliegt oder
die vom Finanzamt zurückzufordernde Arbeitnehmer- (1) Werden bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
Sparzulage 5 Deutsche Mark nicht übersteigen würde. oder § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes vor Ablauf der
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991 2159
Sperrfrist teilweise Beträge zurückgezahlt, Ansprüche aus 3. vermögenswirksame Leistungent die als Sparbeiträge
dem Vertrag abgetreten oder beliehen, die Bauspar- oder im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes in der
Versicherungssumme ausgezahlt oder die Festlegung auf- Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
gehoben, so gelten für die Feststellung, ob Arbeitnehmer- (BGBI. 1 S. 630) gelten;
Sparzulage zurückzufordern ist, die Beträge in folgender
4. vermögenswirksame Leistungen, für die Arbeitnehmer-
Reihenfolge als zurückgezahlt:
Sparzulage in Höhe von 20 vom Hundert gezahlt wor-
1 . Beträge, die keine vermögenswirksamen Leistungen den ist.
sind;
Maßgebend sind die bis zum Ablauf des Kalenderjahrs,
2. vermögenswirksame Leistungen, für die keine Arbeit- das dem Kalenderjahr der Veräußerung vorangehtt an-
nehmer-Sparzulage gezahlt worden ist; gelegten Beträge.
3. vermögenswirksame Leistungen, für die Arbeitnehmer-
Sparzulage in Höhe von 1O vom Hundert gezahlt
worden ist;
§ n
Anwendungszeitraum
4.. vermögenswirksame Leistungen, für die Arbeitnehmer-
Sparzulage in Höhe von 16 vom Hundert gezahlt Diese Verordnung gilt für vermögenswirksame Leistun-
worden ist; gen, die nach dem 31. Dezember 1989 angelegt werden.
5. vermögenswirksame Leistungen, für die Arbeitnehmer-
Sparzulage in Höhe von 20 vom Hundert gezahlt
worden ist § 12
Inkrafttreten,
(2) In den Fällen des § 4 Abs. 4 Nr. 6 des Gesetzes gilt
weiter anzuwendende Vorschriften
für die Feststellung, ob Arbeitnehmer-Sparzulage zurück-
zufordern ist, der nicht wiederverwendete Erlös, wenn er (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
300 Deutsche Mark übersteigt in folgender Reihenfolge 1990 in Kraft. ·
als zurückgezahlt:
(2) Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Ver-
1. Beträge, die keine vermögenswirksamen Leistungen mögensbildungsgesetzes vom 23. Oktober 1987 (BGB!. 1
sind; S. 2327) tritt am Tage nach der Verkündung außer Kraft;
2.. vermögenswirksame Leistungen, für die keine Arbeit- sie ist auf vermögenswirksame Leistungen, die vor dem
nehmer-Sparzulage gezahlt worden ist; 1. Januar 1990 angelegt worden sind, weiter anzuwenden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Dez.ember 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung
außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Vom 4. Dezember 1991
Auf Grund des § 45 Abs. 4 Satz 2 des Bundesausbil- b) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt
dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- „5. in den Vereinigten Staaten von Amerika
machung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645, 1680) verord- durch das land Hamburg,".
net der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft::
c) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt
„8. in Großbritannien, Irland, Afrika und Asien, mit
Ausnahme des in Asien gelegenen Teils der
Artikel 1 Sowjetunion, sowie in dem in Europa gelege-
nen Teil der Türkei
Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Aus- durch das Land Nordrhein-Westfalen," .
bildungsförderung außerhalb des Geltungsbereichs des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (ZuständigkeitsV) d) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
vom 27. Oktober 1971 (BGBL I S. 1699) wird wie folgt ,.(2) Wird im Ausland ein neuer Staat gebildet, so
geändert: besteht für Auszubildende, die eine auf seinem
Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die
örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimm-
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefaßt ten Amtes für Ausbildungsförderung fort."
„Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit 3.. § 2 wird gestrichen.
für Ausbildungsförderung im Ausland
(BAföG-AuslandszuständigkeitsV)" . Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
2. § 1 wird wie folgt geändert mit der Maßgabe in Kraft, daß die Änderungen nur bei
a) In Absatz 1 wird die Textstelle,,§ 45 Abs. 3 Satz 1" Entscheidungen für Bewilligungszeiträume gelten, die
durch die Textstelle ,.,§ 45 Abs„ 4" ersetzt nach dem 31. Dezember 1991 beginnen„
Der Bundesrat hat zugestimmt
Bonn, den 4 . Dezember 1991
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortieb
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991 2161
.. Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Anderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 5. Dezember 1991
Auf Grund des§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 2. Die Position „Selenverblndungen" erhält folgende
und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 Fassung:
(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 27 des
"Selenverblndungen
Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- ausgenommen Selendisulfid zum äußeren Gebrauch
vom 11. April 1990 (BGBI. 1S. 717) geändert worden ist, in
in einer Konzentration bis zu 2,5 Gewichtsprozenten-".
Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem 3. Folgende Positionen werden angefügt:
Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) „Amclnonld
verordnet der Bundesminister für Gesundheit im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Dosulepln
dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und und seine Salze
Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschus- Human-Plasmaprotelne
ses für Verschreibungspflicht: mit Faktor VIII korrigierender Aktivität
Permethrln
Artikel 1 - zur Anwendung bei Tieren,
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei- ausgenommen als Ohrclip -
mittel in der Fassung der Bekanntmachung vom Tioconazol
30. August 1990 (BGBI. 1S. 1866), zuletzt geändert durch und seine Salze
die Verordnung vom 4. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 1970), - ausgenommen zum äußeren Gebrauch -".
wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Die Position "Ketoconazol und seine Salze'" erhält
folgenden Zusatz: Artikel 2
"- ausgenommen zum äußeren Gebrauch-". Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Dezember 1991
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
2162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
von Meistern der volkseigenen Industrie
als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle
Vom 6. Dezember 1991
A~f Grund des§ 7 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1) in Verbindung mit Anlage 1
Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe n des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem-
ber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 999) verordnet der Bundesminister für Wirtschaft:
§ 1
(1) Ausbildungsabschlüsse zum Meister der volkseigenen Industrie, die bis
zum 31. Dezember 1991 erlangt werden, werden für ein Handwerk, dessen
Arbeitsgebiet nach Maßgabe der Anlage dem jeweiligen Fachgebiet des Ausbil-
dungsabschlusses entspricht, als Voraussetzung für die Eintragung in die Hand-
werksrolle anerkannt, wenn der· Inhaber des Ausbildungsabschlusses
1. nach dem 31. Dezember 1981 eine dreijährige praktische Tätigkeit abgeleistet
hat, die dem zu betreibenden oder einem mit diesem verwandten Handwerk
entspricht, oder
2. nach dem 9. November 1989 an Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen
hat, in denen die in dem zu betreibenden oder in einem mit diesem verwand-
ten Handwerk erforderlichen fachpraktischen und fachtheoretischen Fertig-
keiten und Kenntnisse vermittelt worden sind, oder
3. nach dem 31. Dezember 1981 Lehrlinge in einem Beruf ausgebildet hat,
dessen Fachgebiet dem zu betreibenden Handwerk entspricht.
(2) Anträge auf Eintragung können nur bis zum 31. Dezember 1997 gestellt
werden.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Dezember 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991 2163
Anlage
(zu § 1)
Ausbildungsabschlüsse von Meistern der volkseigenen Industrie,
die einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung entsprechen
Meister
der volkseigenen Industrie entsprechende Handwerke
Meister für Anlagenbau Metallbauer
Maschinenbaumechaniker
Kupferschmiede
Meister für Ausbau Maurer
Beton- und Stahlbetonbauer
Feuerungs- und Schornsteinbauer
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Betonstein- und Terrazzohersteller
Estrich leger
Stukkateure
Maler und Lackierer
Meister für Back- und Teigwarenproduktion Bäcker
Konditoren
Meister für bautechnische Instandsetzung Maurer
Beton- und Stahlbetonbauer
Feuerungs- und Schornsteinbauer
Dachdecker
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Betonstein- und Terrazzohersteller
Estrich leger
Stukkateure
Maler und Lackierer
Meister für Bekleidungstechnik Herrenschneider
Damenschneider
Wäscheschneider
Modisten
Hut- und Mützenmacher
Handschuhmacher
Meister für Beleuchtungstechnik Elektroinstallateure
Meister für Betonelementeproduktion Maurer
Beton- und Stahlbetonbauer
Betonstein- und Terrazzohersteiierr
Meister für Blasinstrumentenbau Metallblasinstrumenten- und Schlagzeugmacher
Holzblasinstrumentenmacher
Meister für BMSR-Technik Elektroinstallateure
Elektromechaniker
Radio- und Fernsehtechniker
Meister für Brauerei und Mälzerei Brauer und Mälzer
2164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Meister
der volkseigenen Industrie entsprechende Handwerke
Meister für buchbinderische Weiterverarbeitung Buchbinder
Meister für Bühnentechnik Maler und Lackierer
Metallbauer
Tischler
Dachdeckermeister Dachdecker
Damenmaßschneider Damenschneider
Herrenschneider
Wäscheschneider
Modisten
Hut- und Mützenmacher
Handschuhmacher
Meister für Druckformenherstellung Flexografen
Chemigrafen
Meister für Drucktechnik Buchdrucker; Schriftsetzer; Drucker
Steindrucker
Siebdrucker
Chemigrafen
Meister für Eisenbahnbautechnik Straßenbauer
Meister für elektrische Energieanlagen Elektroinstallateure
Elektromechaniker
Elektromaschinenbauer
Meister für Elektroinstallation Elektroinstallateure
Elektromechaniker
Meister für Elektronik Büroinformationselektroniker
Elektromechaniker
Fernmeldeanlagenelektroniker
Radio- und Fernsehtechniker
Meister für Elektrotechnik Elektroinstallateure
Elektromechaniker
Elektromaschinenbauer
Meister für Fahrzeugelektrik Kraftfahrzeugelektriker
Elektromechaniker
Elektromaschinenbauer
Meister für Feinwerktechnik Maschinenbaumechaniker
Werkzeugmacher
Dreher
Feinmechaniker
Schneidwerkzeugmechaniker
Chirurgiemechaniker
Feinoptiker
Meister für Fleischverarbeitung Fleischer
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991 2165
Meister
entsprechende Handwerke
der volkseigenen Industrie
Meister für Fleischwirtschaft Fleischer
Fotografenmeister Fotografen
Friseurmeister Friseure
Meister für Galvanotechnik Galvaniseure und Metallschleifer
Meister für Gasverteilung und -anwendung Gas- und Wasserinstallateure
Meister für Gebäudereinigung Gebäudereiniger
Meister für Gebäude- und Fahrzeugreinigung Gebäudereiniger
Meister für Getreidewirtschaft Müller
Meister für Gießereitechnik Zinngießer
Metallformer und Metallgießer
Glockengießer
Meister für Glastechnik Glasschleifer und Glasätzer
Meister für Haushaltgeräteinstandsetzung Elektroinstallateure
Elektromechaniker
Elektromaschinenbauer
Meister für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik Klempner
Gas- und Wasserinstallateure
Zentralheizungs- und Lüftungsbauer
Herrenmaßschneider Herrenschneider
Damenschneider
Wäscheschneider
Modisten
Hut- und Mützenmacher
Handschuhmacher
Meister für Hochbau Maurer
Beton- und Stahlbetonbauer
Feuerungs- und Schornsteinbauer
Zimmerer
Dachdecker
Meister für Holztechnik Tischler
Modellbauer
Parkettleger
Meister für Instandhaltung Elektroinstallateure
von Elektrogeräten und -anlagen Elektromechaniker
Elektromaschinenbauer
Meister für Isolierungen Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
2166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Meister
der volkseigenen Industrie entsprechende Handwerke
Karosseriebaumeister Karosserie- und Fahrzeugbauer
Wagner
Meister für Keramik Keramiker
Kerammaler- und -dekorierermeister Glas- und Porzellanmaler
Keramiker
Meister für Kraftfahrzeugelektri!k Kraftfahrzeugelektriker
Elektromechaniker
Elektromaschinenbauer
Meister für Kraftfahrzeuginstandhaltung Karosserie- und Fahrzeugbauer
Zweiradmechaniker
Kraftfahrzeugmechaniker
Kraftfahrzeugelektriker
Landmaschinenmechaniker
lackierermeister Maler und Lackierer
Meister für landtechnische llnstandhaltung Metallbauer
Kraftfahrzeugmechaniker
Landmaschinenmechaniker
Meister für Leder- und Kunstledertechnilk Gerber
Sattler
Malermeister Maler und Lackierer
Meister für Maschinenbau Maschinenbaumechaniker
Meister für Maschinen- und Anlageninstandhaltung Maschinenbaumechaniker
Meister für Maßschneidereii Herrenschneider
Damenschneider
Wäscheschneider
Modisten
Hut- und Mützenmacher
Handschuhmacher
Meister für Melioration Straßenbauer
Meister für Mischfutterproduktion Müller
Meister für Mühlenindustrie Müller
Meister für Nachrichtentechnik Fernmeldeanlagenelektroniker
Ofenbaumeister Backofenbauer
Kachelofen- und Luftheizungsbauer
Meister für Orgelbau Orgel- und Harmoniumbauer
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991 2167
Meister
der volkseigenen Industrie entsprechende Handwerke
Orthopädiemechaniker- und Bandagistenmeister Bandagisten
Orthopädiemechaniker
Orthopädieschuhmachermeister Schuhmacher
Orthopädieschuhmacher
Meister für Plast- und Elastverarbeitung Vulkaniseure
Meister für Polstertechnik Sattler
Raumausstatter
Meister für Post- und Fernmeldebetriebstechnik Elektromechaniker
Fernmeldeanlagenelektroniker
Rahmenglasermeister Glaser
Meister für Rauchwarenherstellung und -verarbeitung Kürschner
Gerber
Meister für Reprodukt.ionstechnik Buchdrucker; Schriftsatz.er; Drucker
Steindrucker
Chemigrafen
Meister für Satztechnik Buchdrucker; Schriftsetzer; Drucker
Steindrucker
Meister für Schienenfahrzeuginstandhaltung Karosserie- und Fahrzeugbauer
Maschinenbaumechaniker
Kraftfahrzeugmechaniker
Kraftfahrzeugelektriker
Elektromechaniker
Elektromaschinenbauer
Meister für Schiffbau Bootsbauer
Schiffbauer
Meister für Schiffsbetriebstechnik Maschinenbaumechaniker
Kälteanlagenbauer
Gas- und Wasserinstallateure
Zentralheizungs- und Lüftungsbauer
Kupferschmiede
Elektroinstallateure
Elektromechaniker
Elektromaschinenbauer
Meister für Schmuckindustrie Goldschmiede
Silberschmiede
Farbsteinschleifer,
Achatschleifer und Schmucksteingraveure
Schrift- und Grafikmalermeister Schilder- und Lichtreklamehersteller
2168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Meister
der volkseigenen Industrie entsprechende Handwerke
Meister für Schuh- und Lederwareninstandsetzung Schuhmacher
Schuhmachermeister Schuhmacher
Meister für Spirituosen, Weinküfer
Wein, Sekt und alkoholfreie Getränke
Straßenbaumeister Straßenbauer
Meister für Straßenbautechnik Straßenbauer
Meister für Streich- und Zupfinstrumentenbau Geigenbauer
Zupfinstrumentenmacher
Meister für Textilreinigung Textilreiniger
Meister für Textilverarbeitung und -reparatur Herrenschneider
Damenschneider
Wäscheschneider
Modisten
Hut- und Mützenmacher
Handschuhmacher
Meister für Tiefbau Straßenbauer
Meister für Tiefbohrtechnik Brunnenbauer
Meister für Tonzungeninstrumentenbau Orgel- und Harmoniumbauer
Handzuginstrumentenmacher
Uhrmachermeister Uhrmacher
Meister für Wärmeversorgung Zentralheizungs- und Lüftungsbauer
Meister für Wein- und Sektherstellung Weinküfer
Meister für Werksteinbearbeitung Betonstein- und Terrazzohersteller
Steinmetzen und Steinbildhauer
Zahntechnikermeister Zahntechniker
Zimmerermeister Zimmerer
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991 2169
Sechste Verordnung
zur Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung
Vom 9. Dezember 1991
Auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1) verordnet der Bundesminister für
Wirtschaft:
Artikel 1
Die Anlage A zur Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember
1965 (BGBI. 1966 1S. 1, 25), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 1989
(BGBI. 1 S. 551), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der II. Gruppe wird wie folgt gefaßt:
,,II. Gruppe der Elektro- und Metallgewerbe".
2. Nach Nummer 18 wird als neue Nummer 19 eingefügt:
,, 19 Chirurgiemechaniker".
3. Nach Nummer 59 wird als neue Nummer 59 a eingefügt:
,,59 a Holzspielzeugmacher".
4. Nummer 78 wird gestrichen.
5. Die Nummern 91 und 92 werden durch folgende neue Nummer 91 ersetzt:
,,91 Orthopädiemechaniker und Bandagisten".
6. Nummer 93 wird durch folgende neue Nummer 93 ersetzt:
.,93 Örthopädieschuhmacher".
7.. Die Nummern 101, 105 und 125 werden wie folgt gefaßt:
a) ,,101 Glasveredler";
b) ,,105 Edelsteinschleifer";
c) ,, 125 Vulkaniseure und Reifenmechaniker".
8. Nach Nummer 105 wird als neue Nummer 105 a eingefügt:
,, 105 a Edelsteingraveure".
9. Nach Nummer 119 wird als neue Nummer 119 a eingefügt:
., 119 a Bogenmacher".
Artikel 2
Die Anlage zur Verordnung über verwandte Handwerke vom 18. Dezember 1968 (BGBI. 1
S. 1355), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 1989 (BGBI. 1 S. 551 ),
wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 2 und 25 werden gestrichen.
2. Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 7 a eingefügt:
Spalte I Spalte II
,, 7 a. Drechsler (Elfenbeinschnitzer) Holzspielzeugmacher".
2170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3. Die Nummern 11, 12 und 16 werden wie folgt gefaßt:
Spalte I Spalte II
a) ,, 11. Glaser Glasveredler";
b) ,, 12. Glasveredler Glaser";
c) ., 16. Holzbildhauer Steinmetzen und Steinbildhauer;
Holzspielzeugmacher".
4. Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16 a eingefügt:
Spalte I Spalte II
., 16 a. Holzspielzeugmacher Drechsler (Elfenbeinschnitzer);
Holzbildhauer".
5. Nach Nummer 32 wird folgende Nummer 32 a eingefügt:
Spalte I Spalte II
.,32 a. Tischler Holzspielzeugmacher".
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Dezember 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
8. Oktober 1991 - 1 Bvl 50/86 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 39 a Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 des Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung des Artikels 5 Num-
mer 1O des Gesetzes zur Stärkung der Wettbewerbs-
fähigkeit der Wirtschaft und zur Einschränkung von
steuerlichen Vorteilen (Steuerentlastungsgesetz 1984 -
StEntlG 1984) vom 22. Dezember 1983 (Bundesge-
setzbl. 1S. 1583) war insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar, als er Steuerpflichtigen, die
ein Zweifamilienhaus teilweise selbst bewohnten, bei
Inanspruchnahme von Absetzungen nach§ 7 Absatz 5
des Einkommensteuergesetzes die Eintragung von Ver-
lusten aus Vermietung und Verpachtung auf der Lohn-
steuerkarte versagte.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 29. November 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991 2171
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 30, ausgegeben am 1O. Dezember 1991
Tag Inhalt Seite
12. 11. 91 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 83 über einheitliche Vorschriften für die
Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor
entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 83) . . . . . . 1122
21. 11. 91 Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent 1992 für
Bananen) ....................... ., ............................ ., ........... ., ...... ., ., . . 1123
8. 8. 91 Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1124
31. 10. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens z.um Schutz: der Oz.on-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............ ., ................ ., .. ., .. ., .......... ., ., ... ., ., ., ., . . 1127
31 . 10. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischem
Republik mit ThaUand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1112.8
4. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über den Arrestin Seeschiffe ................................... ., ., ............. ., . . 11 i 29
4. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von
Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot ......................... ., . . . . . . . . . . . . . n 30
4. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die akademi-
sche Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen .............. ., . . . . . . . . . . 111131
4. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststeilung von
Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen .... ., ............ , ................. ., .... ., . . . . . . . . . 11132
4. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen . . . . . . . . . . . . 11132
4. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und anderen
mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11133
4. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Haupt-
straßen des internationalen Verkehrs (AGR) .... ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1134
11. 11. 91 Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 11341
15. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . 11136
Der Anhang der Verordnung zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 83 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
des Verlags übersandt.
Preis die,ser Ausgabe ohne Anlageband: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Preis des Anlagebandes: 32,62 DM (30,72 DM zuzüglich 1,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 33,62 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Belrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köin 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegei'l Vorausrechnung.
2172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
1-lerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Sundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGB!. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
24. 10. 91 Siebenundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhr-
liste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - (222a 30.11.91) 10, 12, 91
7400-1-6
12. 11. 91 Verordnung TSN Nr. 3/91 zur Änderung der Verordnung TS
Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraft-
fahrzeugen 7801 (225 5. 12. 91) s. Art. 2
9291
27. 11. 91 Verordnung TSF Nr. 4/91 zur Änderung des Güterfemver-
kehrstarifs 7803 (225 5. 12. 91) 1, 1, 92
9291
2142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zweites Gesetz
z.ur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften
Vom 6. Dezember 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Einern nicht sorgeberechtigten Elternteil kann
das folgende Gesetz beschlossen: Erziehungsgeld nur mit Zustimmung des sorgebe-
rechtigten Elternteils gewährt werden.
A.rtikel 1 (4) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes mit Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes
wirksam."
Das Bundeserziehungsgeldgesetz. in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2.5. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1550),
4 . § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember
1990 (BGBL I S. 2823), wird wie folgt geändert: ,,(1) Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur
Vollendung des achtzehnten Lebensmonats gewährt.
11. § 1 wird wie folgt geändert: Für Kinder, die nach dem 31. Dezember 1992 gebo-
ren werden, wird Erziehungsgeld bis zur Vollendung
a) Dem Absatz 3 wird folgende Nummer 3 angefügt: des vierundzwanzigsten Lebensmonats gewährt. Für
„3. ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes angenommene und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3
leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten Nr. 1 wird Erziehungsgeld von der lnobhutnahme an
Antragstellers, mit dem dieser in einem Haus- für die jeweils geltende Bezugsdauer, längstens bis
halt lebt." zur Vollendung des dritten Lebensjahres gewährt,
wenn das Kind nach dem 30. Juni 1989 geboren ist,
lb) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt und längstens bis zur Vollendung des siebten Lebens-
,,(7) In Fällen besonderer Härte, insbesondere jahres, wenn das Kind nach dem 31. Dezember 1991
durch den Tod eines Elternteils, kann von den geboren ist."
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und
4 abgesehen werden. Wird der Härtefall durch Tod, 5. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
schwere Krankheit oder schwere Behinderung
eines Elternteils verursacht, kann vom Erfordernis „Wird bei Anwendung des § 6 Abs. 4 der neunzehnte
der Personensorge abgesehen werden, wenn die Lebensmonat des Kindes zugrunde gelegt, sind die
sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt Verhältnisse am Beginn dieses Lebensmonats maß-
sind, das Kind mit einem Verwandten ersten oder geblich."
zweiten Grades oder dessen Ehegatten in einem
Haushalt lebt und kein Erziehungsgeld für das- 6. § 6 wird wie folgt geändert:
selbe Kind von einem Personensorgeberechtigten
in Anspruch genommen wird." a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl „3" durch die Zahl
,,2" ersetzt.
2. In § 2 Abs . 1 Nr . 3 wird das Wort „Berufsausbildung" b) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer
durch das Wort „Berufsbildung'' ersetzt 2 a eingefügt:
„2 a. der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b
3. § 3 wird wie· fo!gI gefaßt Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes für
,,§ 3 ein Kind, das nach § 5 Abs. 2 zu berücksich-
tigen ist,".
Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
wird nur einer Person Erziehungsgeld gewährt. Wer- ,,(2 a) Bei Einkünften aus nichtselbständiger
den in einem Haushalt mehrere Kinder betreut und Arbeit in dem nach Absatz 1 oder 4 maßgeblichen
erz.ogen, wird für jedes Kind Erziehungsgeld gewährt Kalenderjahr, die keiner staatlichen Besteuerung
(2) Erfüllen beide Ehegatten die Anspruchsvoraus- unterliegen oder allein nach ausländischem Steu-
errecht, und zwar ohne Festsetzungsbescheid der
setzungen, so wird das Erziehungsgeld demjenigen
Steuerbehörde, zu versteuern sind, ist von dem
gewährt, den sie zum Berechtigten bestimmen. Wird
Bruttobetrag auszugehen; davon werden abgezo-
die Bestimmung nicht im Antrag auf Erziehungsgeld
gen
getroffen, ist die Ehefrau die Berechtigte. Die Bestim-
mung kann nur geändert werden, wenn die Betreuung 1. ein Betrag in Höhe des Arbeitnehmer-Pausch-
und Erziehung des Kindes nicht mehr sichergestem betrages (§ 9 a Nr. 1 des Einkommensteuer-
werden kann. gesetzes),
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991 2143
2. darauf zu zahlende Steuern oder steuerähn- 8. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
liche Abgaben,
„Diesen Behörden obliegt auch die Beratung zum
3. Vorsorgeaufwendungen entsprechend Absatz 2 Erziehungsurlaub."
Nr. 2,
4. ein Betrag in Höhe des Behinderten-Pausch- 9. § 12 wird wie folgt geändert:
betrages für ein Kind entsprechend Absatz 2
Nr. 2a, a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
5. Unterhaltsleistungen entsprechend Absatz 2 ,,(2) Soweit es zum Nachweis des Einkommens
Nr. 3. oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist,
hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen
Bei Einkünften in dem nach Absatz 1 oder 4 maß- Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozial-
geblichen Kalenderjahr, die nur nach ausländi- abgaben und die Arbeitszeit zu bescheinigen."
schem Steuerrecht, und zwar mit Festsetzungsbe-
scheid der Steuerbehörde, zu versteuern sind, ist b) Absatz 3 wird gestrichen.
von dem Betrag auszugehen, der Bemessungs-
grundlage für die Einkommensteuer ist; davon wer- 10. In § 13 Satz 4 wird nach dem Wort „Regelungen" das
den abgezogen Wort „und" durch das Wort „in" ersetzt.
1. ein Betrag, der der Einkommensteuer nach
dem Einkommensteuergesetz entspricht,
11. § 15 wird wie folgt gefaßt:
2. Unterhaltsleistungen entsprechend Absatz 2 ,,§ 15
Nr. 3.
Anspruch auf Erziehungsurlaub
Beträge in ausländischer Währung sind in Deut- (1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Erziehungs-
sche Mark umzurechnen." urlaub bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
eines Kindes, das nach dem 31. Dezember 1991
d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: geboren ist, wenn sie
,,(3) Ist der Berechtigte in der Zeit, in der das
1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge
Erziehungsgeld einkommensabhängig ist, nicht
zusteht, einem Stiefkind, einem Kind, das sie mit
erwerbstätig, bleibt sein vor oder nach dieser Zeit
dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut
erzieltes Erwerbseinkommen und die darauf entfal-
aufgenommen haben, einem Kind, für das sie ohne
lende Einkommen- und Kirchensteuer unberück-
Personensorgerecht in einem Härtefall Erzie-
sichtigt."
hungsgeld gemäß § 1 Abs. 7 beziehen können,
oder als Nichtsorgeberechtigte mit ihrem leiblichen
e) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Kind in einem Haushalt leben und
,,(4) Wenn das Einkommen des Kalenderjahres,
in dem der siebte oder neunzehnte Lebensmonat 2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
des Kindes beginnt, voraussichtlich geringer ist als Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in
das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor Adoptionspflege kann Erziehungsurlaub von insge-
der Geburt, ist auf Antrag das geringere Einkom- samt drei Jahren ab der lnobhutnahme, längstens bis
men zugrunde zu legen. Für diesen Fall wird das zur Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes
Erziehungsgeld unter dem Vorbehalt der Rück- genommen werden. Bei einem leiblichen Kind eines
forderung gewährt." nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung
des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.
7. § 7 wird wie folgt gefaßt: (2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht
,,§ 7 nicht, solange
Vorrang von Mutterschaftsgeld und entsprechenden 1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht
Bezügen während der Schutzfrist Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von
zwölf Wochen, nicht beschäftigt werden darf,
Für die Zeit vor oder nach der Geburt laufend zu
zahlendes Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der 2. der mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt
Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die lebende andere Elternteil nicht erwerbstätig ist, es
Krankenversicherung der Landwirte oder dem Mutter- sei denn, dieser ist arbeitslos oder befindet sich in
schutzgesetz gewährt wird, wird mit Ausnahme des Ausbildung, oder
Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 des Mutter- 3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch
schutzgesetzes auf das Erziehungsgeld angerechnet. nimmt,
Das gleiche gilt für die Dienstbezüge und Anwärter-
es sei denn, die Betreuung und Erziehung des Kindes
bezüge, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen
kann nicht sichergestellt werden. Satz 1 Nr. 1 gilt
Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote
nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege genommen ist
gezahlt werden. Nicht anzurechnen ist laufend zu
oder wegen eines anderen Kindes Erziehungsurlaub
zahlendes Mutterschaftsgeld, das die Mutter auf
Grund einer Teilzeitarbeit oder anstelle von Arbeits- in Anspruch genommen wird.
losenhilfe während des Bezugs von Erziehungsgeld (3) Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausge-
erhält." schlossen oder beschränkt werden.
2144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(4) Während des Erziehungsurlaubs kann ein 15. § 21 wird wie folgt geändert:
Arbeitnehmer eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 2
Abs. 1 zulässige Teilzeitarbeit nur mit Zustimmung a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
des Arbeitgebers bei einem anderen Arbeitgeber lei- ,,(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung
sten. Die Ablehnung seiner Zustimmung kann der eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor,
Arbeitgeber nur mit entgegenstehenden betrieblichen wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines ande-
Interessen innerhalb einer Frist von vier Wochen ren Arbeitnehmers für Zeiten eines Beschäfti-
schriftlich begründen." gungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz,
eines Erziehungsurlaubs, einer auf Tarifvertrag,
12. § 16 wird wie folgt geändert: Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Ver-
einbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten
,,(1) Der Arbeitnehmer muß den Erziehungsurlaub zusammen oder für Teile davon eingestellt wird."
spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „nach § 16
dem ab er ihn in Anspruch nehmen will, vom
Abs. 3 Satz 3 und 4" gestrichen.
Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für
welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume er c) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will. Eine
,,(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze
Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub oder ein
oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten
Wechsel unter den Berechtigten ist dreimal zuläs-
Arbeitnehmer abgestellt, so sind bei der Ermittlung
sig. Bei Zweifeln hat die Erziehungsgeldstelle auf
dieser Zahl Arbeitnehmer, die sich im Erziehungs-
Antrag des Arbeitgebers mit Zustimmung des
urlaub befinden oder zur Betreuung eines Kindes
Arbeitnehmers zu der Frage Stellung zu nehmen,
freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie
ob die Voraussetzungen für den Erziehungsurlaub
auf Grund von Absatz 1 ein Vertreter eingestellt ist.
vorliegen. Dazu kann sie von den Beteiligten die
Dies gilt nicht, wenn der Vertret.er nicht mitzuzäh-
Abgabe von Erklärungen und die Vorlage von
len ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,
Bescheinigungen verlangen."
wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abge-
stellt wird."
,,(3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet
oder im Rahmen des § 15 Abs. 1 verlängert wer-
16. § 39 wird wie folgt gefaßt:
den, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlän-
gerung kann verlangt werden, wenn ein vorgese- 11§ 39
hener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus Übergangsvorschrift
einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann." aus Anlaß des Gesetzes vom 6. Dezember 1991
c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. (BGBI. 1 S. 2142)
Auf Berechtigte, die Anspruch auf Erziehungsgeld
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: oder Erziehungsurlaub für ein vor dem 1. Januar 1992
,,(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechti- geborenes Kind haben, sind die Vorschriften dieses
gung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unver- Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 gelten-
züglich mitzuteilen." den Fassung weiter anzuwenden."
13. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 17. § 40 wird gestrichen.
,,(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab 18. § 41 wird § 40.
dem Zeitpunkt, von dem an Erziehungsurlaub verlangt
worden ist, höchstens jedoch sechs Wochen vor Artikel 2
Beginn des Erziehungsurlaubs, und während des
Erziehungsurlaubs nicht kündigen. In besonderen Fäl- Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
len kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 149),
durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322), wird wie folgt geändert:
Der Bundesminister für Familie und Senioren wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates allge- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
meine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des
Satzes 2 zu erlassen." a) In Absatz 2 Satz 6 wird in Nummer 1 der Hinweis
,,§ 4" durch den Hinweis ,,§ 15" ersetzt und der
14. § 19 wird wie folgt gefaßt: Relativsatz am Ende dieses Satzes nach dem
Komma wie folgt gefaßt:
,,§ 19
Kündigung zum Ende des Erziehungsurlaubs ,,den beide hierfür bestimmen."
Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum b) In Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 1 werden der Hinweis
Ende des Erziehungsurlaubs nur unter Einhaltung ,,§ 4" durch den Hinweis,,§ 15" und die Worte „sein
einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen." eigenes" durch das Wort „ein" ersetzt.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991 2145
2. Nach § 44e wird folgender§ 44f eingefügt: S. 842), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
,,§ 44f 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1310) geändert worden ist, wird
wie folgt gefaßt:
Übergangsvorschrift
aus Anlaß des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 ,,(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit
(BGBI. 1 S. 2142)
1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser
§ 2 Abs. 2 Satz 6 oder Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 gilt Zeit allgemein zugestanden ist,
nicht für die Betreuung und Erziehung von vor dem
1. Januar 1992 geborenen Kindern. Insoweit sind die 2. eines Erziehungsurlaubs,
genannten Vorschriften in der Fassung der Bekannt- 3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis .
machung vom 30. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 149) weiter zur gesetzlich festgesetzten Dauer eines Erziehungs-
anzuwenden." urlaubs, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28
Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt."
Artikel 3
Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 8
In § 192 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz- Änderung des Gesetzes zur Änderung
buch vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), das des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
(BGBI. 1 S. 1606) geändert worden ist, werden die Worte
„oder Erziehungsgeld bezogen wird" durch die Worte In Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des
,,oder Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird" Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und
ersetzt. versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember
1989 (BGBI. 1 S. 2218) wird die Nummer 2 gestrichen.
Artikel 4
Änderung des zweiten Gesetzes Artikel 9
über die Krankenversicherung der Landwirte Neufassung
In § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Der Bundesminister für Familie und Senioren kann den
Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der vom
1988 (BGBI. 1 S. 2477), das zuletzt durch Artikel 18 des 1. Januar 1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) blatt bekanntmachen.
geändert worden ist, werden die Worte „oder Erziehungs-
geld bezogen wird" durch die Worte „oder Erziehungs-
Artikel 10
urlaub in Anspruch genommen wird" ersetzt.
Inkrafttreten
Artikel 5 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
In § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c des Arbeitsförde-
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), das Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
(BGBI. 1 S. 1606) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Erziehungsgeld" die Worte „oder eine entspre-
chende Leistung der Länder" eingefügt. Bonn, den 6. Dezember 1991
Artikel 6 Der Bundespräsident
Änderung des Soldatengesetzes Weizsäcker
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
Der Bundeskanzler
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt
Dr. Helmut Kohl
geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom
16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 47), wird wie folgt geändert:
Der Bundesminister
1. § 28 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
„Soldaten haben Anspruch auf Erziehungsurlaub ohne
Geld- und Sachbezüge." Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
2. In § 72 Abs. 2 Nr. 1 wird die Ziffer „4" durch die Ziffer Norbert Blüm
,,5" ersetzt.
Artikel 7 Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 13 b Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Der Bundesminister für Gesundheit
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 Gerda Hasselfeldt
2146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zur Verlängerung der Geltungsdauer
von Bestimmungen der Pflichtversicherungsverordnung
Vom 28. November 1991
Auf Grund der Ermächtigung in Anlage II Kapitel III Sachgebiet D Abschnitt III
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGB!. 1990 II S. 885, 1193) verordnet der
Bundesminister der Justiz:
§ 1
§ 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der
Verordnung über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter- Pflichtversiche-
rungsverordnung - vom 1. August 1990 (GBI. 1Nr. 52 S. 1053) gelten in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis z.um 31. Dezember 1992
fort
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft
1Borm1, den 28„ November 1mn
Der Bundlesminister der Justiz
Kinkel
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991 2147
Verordnung
zum Flächenstillegungsgesetz 1991
(Flächenstillegungsverordnung 1991)
Vom 28. November 1991
Auf Grund des§ 5 Abs. 1 des Flächenstillegungsgeset- 4. Phacelia, Gelbsenf, Ölrettich.
zes 1991 vom 22. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1582) verordnet der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Als gezielte Begrünung gilt auch eine Frühjahrsaussaat
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen: nach vorangegangener Selbstbegrünung im Herbst.
§ 1
§3
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
(1) Der nach den in § 1 des Flächenstillegungsgesetzes
Gebiet können nach Maßgabe des Flächenstillegungsge-
1991 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Anbau-
setzes 1991 auch die Anbauflächen stillgelegt werden, die
auf Grund der dort bis zum 31. Dezember 1990 geltenden plan, in dem die für die Ernte im Jahr 1991 bestel~t~n
Vorschriften stillgelegt worden sind. Flächen ausgewiesen sind, ist zusammen mit dem Be1h1!-
feantrag einzureichen.
§2 (2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß der
Antragsteller ferner zusammen mit dem Beihilfeantrag
Zur Begrünung stillgelegter Flächen dürfen nur folgende oder nachträglich Karten mit einem ausreichenden Maß-
Pflanzenarten allein oder in Mischungen untereinander stab vorlegt, aus denen mit genügender Sicherheit die
ausgesät werden: genaue Lage seiner landwirtschaftlich genutzten Flächen
1. Gräserarten mit Ausnahme der Getreidearten, zu erkennen ist.
2. Markstammkohl,
§4
3. Kleearten, Luzerne, Pannonische Wicke, Zottelwicke
od(3r Esparsette, jeweils im Gemenge mit Gräserarten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September
in der Ansaatmischung, 1991 in Kraft
Der Bundesrat hat zugestimmt
Bonn, den 28. November 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über Wahl, Organisation und Aufgabengebiete
des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesminister der Verteidigung
sowie über die Rechtsstellung seiner Mitglieder
(GVPAV)
Vom 2(1. November 1991
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Soldatenbeteiligungs- Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände ge-
gesetzes vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 47) verordnet bildet.
der Bundesminister der Verteidigung:
(2) Der zentrale Wahlvorstand besteht aus fünf Mitglie-
dern, die der Bundesminister der Verteidigung auf Vor-
Abschnitt 1 schlag der Organisationsbereiche in ihr Amt beruft. Die
Mitglieder des Wahlvorstandes sind von der übrigen
Zusammensetzung Dienstleistungspflicht entbunden, soweit sie Aufgaben des
des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, Wahlvorstandes wahrzunehmen haben.
Wahlrecht
(3) Die Organisationsbereiche bilden nach Bedarf
§ 1 dezentrale Wahlvorstände am Sitz von Großverbänden
oder vergleichbaren Dienststellen. Die dezentralen Wahl-
Zusammensetzung vorstände bestehen aus je einem Soldaten jeder Lauf-
(1) Die Vertrauenspersonen der Teilstreitkräfte, des bahngruppe. Die Kommandeure der Großverbände oder
Sanitäts- und Gesundheitswesens und des Zentralen Mili- die Leiter vergleichbarer Dienststellen, bei denen dezen-
tärischen Bereichs (Organisationsbereiche) sind im trale Wahlvorstände gebildet werden, berufen die Mitglie-
Gesamtvertrauenspersonenausschuß im Verhältnis der der in ihr Amt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Organisationsbereiche zur Gesamtstärke der Streitkräfte (4) Der Bundesminister der Verteidigung sowie die Kom-
und unter angemessener Berücksichtigung der Laufbahn- mandeure und Dienststellenleiter im Sinne des Absatzes 3
gruppen vertreten. Satz 3 unterstützen die Wahlvorstände bei der Erfüllung
(2) Die einem Organisationsbereich angehörenden Mit- ihrer Aufgaben. Insbesondere stellen sie den Wahlvorstän-
glieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bil- den die notwendigen Unterlagen zur Verfügung, die lau-
den eine Gruppe. fend. zu ergänzen sind, und erteilen die erforderlichen
Auskünfte. Sie stellen ferner in notwendigem Umfang
§2 Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Ver-
Wahlberechtigung, Wählbarkeit fügung.
(1) Wahlberechtigt sind die Sprecher der Versammlun- (5) Die Wahlvorstände fassen ihre Beschlüsse mit ein-
gen der Vertrauenspersonen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des facher Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder.
Soldatenbeteiligungsgesetzes und deren Stellvertreter.
Wahlberechtigt sind ferner die Vertrauenspersonen der §4
Wahlbereiche, die aus Gründen, die auf Organisation und Bekanntgabe zur Wahl
Struktur des Organisationsbereichs beruhen, keine Ver-
sammlung der Vertrauenspersonen bilden können. (1) Der zentrale Wahlvorstand gibt spätestens drei
Monate vor dem Zeitpunkt der Wahl bis auf die Ebene der
(2) Wählbar sind die Sprecher der Versammlungen der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen bekannt
Vertrauenspersonen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Soldaten-
beteiligungsgesetzes und deren Stellvertreter sowie die 1. Namen, Dienstgrad und Dienststelle seiner Mitglieder,
Vertrauenspersonen nach Absatz 1 Satz 2 der für minde- 2. die Großverbände und vergleichbaren Dienststellen,
stens ein Jahr gebildeten Wahlbereiche für Vertrauens- bei denen dezentrale Wahlvorstände eingerichtet
personen nach § 2 Abs. 1, § 5 Satz 2 sowie § 38 des werden,
Soldatenbeteiligungsgesetzes. 3. den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen
sind(§ 8),
Abschnitt 2 4. den Zeitpunkt 'der Wahl (§ 1O Abs. 2 Satz 3).
Vorbereitung und Durchführung der Wahl (2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hin-
zuweisen, daß
§3
1. nur Soldaten wählen dürfen, die in das Wählerverzeich-
Wahlvorstände nis eingetragen sind,
(1) Für die Durchführung der Wahl des Gesamtvertrau- 2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum
enspersonenausschusses werden beim Bundesminister angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim zuständigen
der Verteidigung ein zentraler Wahlvorstand und in den dezentralen Wahlvorstand einzulegen sind,
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991 2149
3. ,nur fristgerecht beim zuständigen dezentralen Wahl- (2) Die Bewerbung hat folgende Angaben zu enthalten:
vorstand eingegangene Bewerbungen berücksichtigt
Dienstgrad, Name, Vorname und Einheit oder Dienststelle,
werden,
bei der der Bewerber das Amt der Vertrauensperson aus-
4. nur gewählt werden kann, wer in die Bewerberliste übt, Beginn der Amtszeit als Vertrauensperson.
aufgenommen worden ist.
(3) Erforderlichenfalls gibt der dezentrale Wahlvorstand
Bewerbungen, die die Voraussetzungen der Absätze 1
§5 oder 2 nicht erfüllen, unverzüglich unter Angabe des Grun-
Wählerverzeichnis des mit der Aufforderung zurück, den Mangel innerhalb
einer Frist von einer Woche zu beseitigen.
(1) Jeder dezentrale Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis
der wahlberechtigten Soldaten seines Zuständigkeits- (4) Verspätet eingegangene Bewerbungen sendet der
bereichs, getrennt nach Laufbahngruppen, auf. Die dezentrale Wahlvorstand mit entsprechendem Hinweis
erforderlichen Unterlagen stellt ihm der Kommandeur oder zurück.
Dienststellenleiter im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 3 zur
Verfügung. Das Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluß §9
der Wahl laufend zu aktualisieren.
Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste
(2) Das Wählerverzeichnis ist den wahlberechtigten Sol-
daten bekanntzugeben. Es ist ferner am Sitz des dezentra- (1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für die Bewerbun-
len Wahlvorstandes zur Einsicht auszulegen. gen stellt jeder dezentrale Wahlvorstand eine Liste der
Bewerber, getrennt nach Laufbahngruppen, in jeweils
alphabetischer Reihenfolge auf und übersendet diese dem
§6 zentralen Wahlvorstand.
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
(2) Jeder dezentrale Wahlvorstand fordert gleichzeitig
(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim dezentralen Wahl- beim zentralen Wahlvorstand die auf Grund des Wähler-
vorstand innerhalb einer Woche seit Bekanntgabe des verzeichnisses erforderliche Anzahl von Briefwahlunter-
Wählerverzeichnisses Einspruch gegen dessen Richtigkeit lagen (§ 1O Abs. 2) an.
einlegen.
(3) Der zentrale Wahlvorstand stellt unverzüglich die
(2) Über den Einspruch entscheidet der dezentrale Bewerberliste, getrennt nach Organisationsbereichen und
Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Laufbahngruppen, zusammen und leitet diese einschließ-
Wahlberechtigten, der den Einspruch eingelegt hat, unver- lich der angeforderten Wahlunterlagen den dezentralen
züglich schriftlich mitzuteilen, spätestens jedoch einen Tag Wahlvorständen zu.
vor dem Versand der Wahlunterlagen. Ist der Einspruch
begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeich- § 10
nis zu berichtigen.
Stimmabgabe
§7
(1) Wählen darf nur, wer in das jeweilige Wählerver-
Ermittlung der Zahl zeichnis (§ 5 Abs. 1) eingetragen ist. Die Stimmabgabe
der auf jeden Organisationsbereich erfolgt schriftlich. Jeder Wähler hat eine Stimme zur Wahl
entfallenden Mitglieder eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschus-
ses ~us seinem Organisationsbereich und seiner Lauf-
(1) Der zentrale Wahlvorstand ermittelt die auf jeden
bahngruppe.
Organisationsbereich, getrennt nach Laufbahngruppen,
entfallende Zahl der Mitglieder des Gesamtvertrauensper- (2) Die dezentralen Wahlvorstände übersenden jedem
sonenausschusses und faßt darüber einen Beschluß. Die Wahlberechtigten die Wahlunterlagen. Sie bestehen aus
erforderlichen Unterlagen stellt der Bundesminister der
1. dem Stimmzettel des Organisationsbereichs und der
Verteidigung zur Verfügung.
Laufbahngruppe, der der Soldat angehört, nach dem
(2) Für die Ermittlung der auf die Laufbahngruppen der Muster der Bewerberliste (§ 9 Abs. 3),
Organisationsbereiche entfallende Zahl der Mitglieder ist 2. einem Wahlumschlag,
das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt mit der Maßgabe
anzuwenden, daß jede Laufbahngruppe jedes Organisa- 3. einem Freiumschlag mit der Anschrift des dezentralen
tionsbereichs durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. Wahlvorstandes,
4. einer vorbereiteten, vom Wähler abzugebenden Erklä-
rung, in der dieser versichert, daß er den Stimmzettel
§8
persönlich gekennzeichnet hat.
Bewerbungen
In einem Begleitschreiben sind dem Wahlberechtigten die
(1) Für die Wahl zum Mitglied des Gesamtvertrauens- Art und Weise der Stimmabgabe zu erläutern und der
personenausschusses kann sich jeder wählbare Soldat Zeitpunkt bekanntzugeben, bis zu dem die Wahlunter-
(§ 2 Abs. 2) bis zu dem vom zentralen Wahlvorstand fest- lagen beim dezentralen Wahlvorstand vorliegen müssen.
gesetzten Termin beim zuständigen dezentralen Wahlvor-
(3) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,
stand bewerben. Die Bewerbungsfrist darf zwei Wochen
daß er
nicht unterschreiten. Soldaten, deren Amt als Vertrauens-
person gemäß § 12 des Soldatenbeteiligungsgesetzes 1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-
ruht, dürfen nicht kandidieren. net und in den Wahlumschlag legt,
2150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes 3. die Namen der gewählten Mitglieder des Gesamtver-
und des Datums unterschreibt, trauenspersonenausschusses, getrennt nach Organi-
3. den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, sationsbereichen und Laufbahngruppen.
und die unterschriebene Erklärung in dem Frei- Nummer 3 gilt nicht für die dezentralen Wahlvorstände.
umschlag verschließt,
§ 14
4. den Freiumschlag mit seinem Absender (Angaben wie
im Wählerverzeichnis) versieht und Benachrichtigung der gewählten Bewerber
diesen so rechtzeitig an den dezentralen Wahlvorstand Der zentrale Wahlvorstand benachrichtigt die als Mitglie-
absendet oder übergibt, daß er spätestens zum genannten der des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gewähl-
Termin beim dezentralen Wahlvorstand vorliegt ten Soldaten unverzüglich schriftlich gegen Empfangs-
bestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen
§ 11 Brief, von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht binnen
einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung dem zen-
Behandlung der abgegebenen Stimmen tralen Wahlvorstand, daß er die Wahl abtehne, so gilt die
(1) Die bei den dezentralen Wahlvorständen eingehen- Wahl als angenommen.
den Freiumschläge sind ungeöffnet und sicher vor dem § 15
Zugriff Dritter aufzubewahren.
Bekanntmachung des Wahlergebnisses
(2) Am Tag nach dem für den Eingang der Wahlunter-
lagen beim Wahlvorstand festgesetzten Zeitpunkt (§ 10 Der zentrale Wahlvorstand teilt dem Bundesminister der
Abs. 2 Satz 3) vermerkt der dezentrale Wahlvorstand die Verteidigung die Namen der Mitglieder des Gesamtver-
Stimmabgabe im Wählerverzeichnis, entnimmt die Wahl- trauenspersonenausschusses unter Angabe von Einheit
umschläge den Freiumschlägen und legt die Wahlum- oder Dienststelle unverzüglich nach Ablauf der Erklärungs-
schläge ungeöffnet in eine verschließbare Wahiume . frist gemäß § 14 Satz 2 mit. Gleichzeitig gibt der zentrale
Wahlvorstand die Namen der Mitglieder des Gesamtver-
trauenspersonenausschusses durch Aushang in allen Ein-
§ 12 heiten und Dienststellen der Organisationsbereiche be-
Feststellung des Wahlergebnisses kannt.
§ 16
(1) Nach Öffnung aller Freiumschläge werden die Wahl-
urne geöffnet, die Stimmzettel den Wahlumschlägen ent- Aufbewahrung der Wahlunterlagen
nommen und auf ihre Gültigkeit hin überprüft. Über die Die Wahlunterlagen (Unterlagen nach den §§ 4 bis 9,
Gültigkeit oder Ungültigkeit beschließt der dezentrale Listen und Gesamtübersicht nach § 12 einschließlich der
Wahlvorstand. Ungültige Stimmzettel sind in einer Liste zu Stimmzettel, Unterlagen nach den §§ 13 bis 15) werden
erfassen, mit laufender Nummer zu versehen und von den vom Gesamtvertrauenspersonenausschuß bis zur Durch-
übrigen Stimmzetteln getrennt bei den Wahlunterlagen führung der nächsten Wahl aufbewahrt, soweit es sich um
aufzubewahren. Wahlunterlagen des zentralen Wahlvorstandes handelt. Im
(2) Die für jeden Bewerber abgegebenen Stimmen wer- übrigen bewahren die Kommandeure und Dienststellen-
den gezählt und in einer Liste, getrennt nach Laufbahn- leiter im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 3 die Wahlunterlagen
gruppen, vermerkt. Die Listen werden zusammen mit der auf.
Wahlniederschrift (§ 13) unmittelbar dem zentralen Wahl-
vorstand zugeleitet. Eine zweite Ausfertigung der Liste ist Abschnitt 3
zu den Wahlunterlagen des dezent.ralen Wahlvorstandes Ersatzmitglieder und Nachrücken
zu nehmen.
(3) Der zentrale Wahlvorstand stellt auf Grund der von § 17
den dezentralen Wahlvorständen übersandten Listen eine Ersatzmitglieder
Gesamtübersicht, getrennt nach Organisationsbereichen
und Laufbahngruppen, auf. Zu Mitgliedern des Gesamtver- Ist ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenaus-·
schusses vorübergehend, mindestens voraussichtlich für
trauenspersonenausschusses sind die Bewerber gewählt,
die in ihrer Laufbahngruppe innerhalb ihres Organisations- einen Monat, an der Ausübung seines Amtes verhindert,
bereichs die meisten Stimmen erhalten haben. Die tritt an dessen Stelle der Bewerber aus demselben Organi-
Gesamtübersicht ist a!s Anlage zur Wahlniederschrift sationsbereich und aus derselben Laufbahngruppe mit der
(§ 13) zu nehmen. nächstniedrigeren Stimmenzahl. Der Sprecher des
Gesamtvertrauenspersonenausschusses teilt nach vor-
§ 13 heriger Unterrichtung des Ausschusses dem betreffenden
Bewerber den Eintritt der Ersatzmitgliedschaft mit. Die
Wahlniederschrift
§§ 14 und 15 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
Über das Wahlergebnis fertigen der z.entraie Wahhmr-
stand und die dezentralen Wahlvorstände je eine Nieder- § 18
schrift, die von allen Mitgliedern des jeweiligen Wahlvor- Nachrücken
standes zu unterzeichnen ist. Die Wahh1iederscMf1 muß
enthalten (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Gesamtvertrauens-
personenausschuß aus, rückt an dessen Stelle der Bewer-
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
ber aus demselben Organisationsbereich und derselben
2. die Zahl der gültigen und die der ungülUgen Stimmen, laufbahngruppe mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991 2151
als Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses 1. mit dem Ablauf der Amtszeit des Gesamtvertrauens-
nach. Der Sprecher des Gesamtvertrauenspersonen- personenausschusses,
ausschusses teilt nach vorheriger Unterrichtung des Aus-
2. durch Niederlegung der Mitgliedschaft in Form einer
schusses dem betreffenden Bewerber den Beginn der
schriftlichen Erklärung gegenüber dem Sprecher des
Mitgliedschaft mit. Die §§ 14 und 15 Satz 1 sind entspre-
Gesamtvertrauenspersonenausschusses,
chend anzuwenden.
3. bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als
(2) Stehen keine Soldaten zum Nachrücken zur Ver-
Kriegsdienstverweigerer mit dem Zeitpunkt des Ein-
fügung, rückt der Sprecher oder Stellvertreter aus der
gangs einer entsprechenden Mitteilung beim Sprecher
Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbandes,
des Gesamtvertrauenspersonenausschusses,
der das ausgeschiedene Mitglied angehörte, als Mitglied
des Gesamtvertrauenspersonenausschusses nach. Der 4. durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen
nachrückende Soldat muß derselben Laufbahngruppe wie Wahlen zu erlangen, mit der Rechtskraft der Gerichts-
das ausgeschiedene Mitglied des Gesamtvertrauensper- entscheidung,
sonenausschusses angehören. Entsprechendes gilt in den 5. sofern das Mitglied das Amt einer Vertrauensperson
Fällen, in denen das ausgeschiedene Mitglied einem ausübt, durch Abberufung nach § 11 des Soldatenbe-
Wahlbereich angehörte, der aus organisatorischen Grün- teiligungsgesetzes,
den in einer Versammlung der Vertrauenspersonen im
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatenbeteiligungsgeset- 6. durch Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis.
zes nicht vertreten ist. (3) Sofern ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonen-
(3) In den Fällen des Absatzes 2 teilt der Sprecher des ausschusses das Amt einer Vertrauensperson ausübt, ruht
Gesamtvertrauenspersonenausschusses nach vorheriger in den Fällen des§ 12 des Soldatenbeteiligungsgesetzes
Unterrichtung des Ausschusses dem Bundesminister der auch die Mitgliedschaft im Gesamtvertrauenspersonen:.
Verteidigung unter Angabe von Namen, Dienstgrad und ausschuß. Bei einem Mitglied, das nicht das Amt einer
Einheit oder Dienststelle des ausscheidenden Mitglieds Vertrauensperson ausübt, ruht die Mitgliedschaft im
mit, daß kein Bewerber zum Nachrücken zur Verfügung Gesamtvertrauenspersonenausschuß in den Fällen des
steht. Der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, § 12 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes.
welche Vertrauensperson auf Grund des Absatzes 2 als
(4) Die§§ 6, 8, 14 Abs. 1 und§ 16 des Soldatenbetem-
Mitglied für den Gesamtvertrauenspersonenausschuß in
gungsgesetzes gelten entsprechend für Mitglieder des
Betracht kommt, und verfährt in entsprechender Anwen-
Gesamtvertrauenspersonenausschusses.
dung des § 14. Dem Sprecher des Gesamtvertrauensper-
sonenausschusses sind Namen, Dienstgrad und Einheit
oder Dienststelle des neuen Mitglieds unverzüglich mitzu- Abschnitt 5
teilen.
Aufgaben
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn
zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Mitglieds aus dem § 21
Gesamtvertrauenspersonenausschuß die weitere Amts-
zeit des Ausschusses weniger als vier Monate beträgt. Allgemeines
(1) Soweit der Gesamtvertrauenspersonenausschuß
nach § 35 Abs. 2 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgeset-
Abschnitt 4
zes anzuhören ist, teilt ihm der Bundesminister der Vertei-
Amtszeit und Mitgliedschaft digung die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig mit. Dem
Gesamtvertrauenspersonenausschuß ist Gelegenheit zu
§ 19 geben, binnen einer Frist von vier Wochen, die in dringen-
Amtszeit den Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden kann, Stel-
lungnahmen oder Anregungen abzugeben. Der Bundesmi-
(1) Die Amtszeit des Gesamtvertrauenspersonenaus- nister der Verteidigung soll diese bei seiner Entscheidung
schusses beginnt mit der konstituierenden Sitzung und berücksichtigen. Berücksichtigt er die Stellungnahmen
beträgt drei Jahre. Sie verlängert sich gegebenenfalls oder Anregungen nicht, teilt er die Gründe hierfür dem
bis zu dem Tag, an dem der Wahlvorstand dem Bundes- Gesamtvertrauenspersonenausschuß mit.
minister der Verteidigung die Namen der Mitglieder des
neugewählten Gesamtvertrauenspersonenausschusses (2) Es steht dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß
unverzüglich mitteilt (§ 15 Satz 1). frei, in Angelegenheiten, bei denen er zu beteiligen ist,
auch vor einer Anhörung durch den Bundesminister der
(2) Der Bundesminister der Verteidigung lädt die Mitglie- Verteidigung Anregungen abzugeben. Eine Erörterungs-
der des Gesamtvertrauenspersonenausschusses unver- pflicht besteht nicht.
züglich zur konstituierenden Sitzung ein.
§ 22
§ 20 Ansprechpartner
Mitgliedschaft (1) Der Bundesminister der Verteidigung ist der
(1) Die Mitgliedschaft im Gesamtvertrauenspersonen- Ansprechpartner für den Gesamtvertrauenspersonenaus-
ausschuß beginnt mit der konstituierenden Sitzung des schuß. Er kann sich vertreten lassen.
Ausschusses. (2) In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe (§ 1 Abs. 2)
(2) Die Mitgliedschaft im Gesamtvertrauenspersonen- betreffen, ist der Ansprechpartner dieser Gruppe der
ausschuß endet jeweilige Inspekteur. Dieser kann sich vertreten lassen.
2152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 23 1) Regelungen über die Gewährung von Unterstützun-
Anhörung gen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden
Zuwendungen,
(1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß wird bei
m) Bestimmungen über die Zuweisung und Kündigung
Grundsatzregelungen des Bundesministers der Verteidi-
von Wohnungen, über die der Dienstherr verfügt,
gung im personellen, sozialen und organisatorischen
sowie über die Festsetzung der Nutzungsbedingun-
Bereich, der Soldaten betrifft, im Wege der Anhörung
gen;
beteiligt.
3. im organisatorischen Bereich:
(2) Angeiegenheiten nach Absatz 1 sind insbesondere:
a) Dienstzeit einschließlich der Abfindung für beson-
1. im personellen Bereich: dere zeitliche Belastungen,
a) Verwaltungsbestimmungen zur Begründung und b) Dienst in den Streitkräften, Zusammenleben in
Beendigung des Dienstverhältnisses, Truppenunterkünften, Erscheinungsbild des Solda-
b) Beurteilungsrichtlinien, ten in der Öffentlichkeit,
c) Organisation, Struktur und Stationierung der Streit-
c) Bestimmungen über die Förderauswahl,
kräfte,
d) Richtlinien für die Beförderung, Einweisung in eine
d) Grundsätze des Vorschlagwesens.
Planstelle der höheren Besoldungsgruppe ohne
Änderung des Dienstgrades und für den Laufbahn-
wechsel,
Abschnitt 6
e) Verwaltungsbestimmungen zum Urlaubs- und
Nebentätigkeitsrecht und zur Verleihung von Orden Geschäftsführung und Sitzungen
oder Ehrenzeichen,
§ 24
f) Bestimmungen und Richtlinien zur Versetzung, zum
Sprecher
Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von
Soldaten, (1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß wählt in
g) dienstliche Weiterbildung, der konstituierenden Sitzung unter Leitung des dienstälte-
sten Soldaten aus den Reihen der gewählten Mitglieder
h) Bestimmungen über die Wohnsitznahme von Sol- einen Sprecher und zwei Stellvertreter für die Dauer der
daten, Amtszeit des Ausschusses. Bei Stimmengleichheit ent-
n) Inhalt von Bewerbungsbogen und Zusatzfragebo- scheidet das los.
gen;
(2) Die Gruppen (§ 1 Abs. 2) wählen je einen Gruppen-
2. im sozialen Bereich: sprecher.
a) Errichten, Verwalten und Auflösen von Sozial- § 25
einrichtungen, Geschäftsführung
b) innerdienstliche und soziale Angelegenheiten der (1) Die Geschäftsführung des Gesamtvertrauensperso-
Soldaten, nenausschusses obliegt dem Sprecher nach Maßgabe
c) Regelungen über Zeit, Ort und Art der Auszahlung dieser Verordnung sowie einer Geschäftsordnung, die der
der Bezüge, Gesamtvertrauenspersonenausschuß mit der Mehrheit der
Stimmen seiner Mitglieder (§ 35 Abs. 1 Satz 1 des Solda-
d) berufsbildende Maßnahmen für Grundwehrdienst- tenbeteiligungsgesetzes) beschließt. Der Sprecher vertritt
leistende, die gefaßten Beschlüsse und ist Ansprechpartner im Sinne
e) truppendienstliche Regelungen im Zusammenhang des § 22 Abs. 1 und 2.
mit der Berufsförderung der Berufssoldaten und (2) In den Fällen des § 22 Abs. 2 tritt als weiterer
Soldaten auf Zeit im Rahmen des Soldatenversor- Ansprechpartner der jeweilige Gruppensprecher hinzu.
gungsgesetzes,
f) Richtlinien für die Aufstellung von Sozialplänen, § 26
g) Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen und Einberufung von Sitzungen
sonstigen Gesundheitsschädigungen,
(1) Der Sprecher setzt für die nach § 35 Abs. 2 Satz 1
h) Regelungen zur Gestaltung der Arbeitsplätze sowie des Soldatenbeteiligungsgesetzes anzuberaumenden Sit-
zur Einführung und Anwendung technischer Einrich- zungen die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung.
tungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder Der Sprecher hat die Mitglieder des Gesamtvertrauensper-
die Leistung zu überwachen, sonenausschusses sowie die Soldatenvertreter des
i) Maßnahmen zur Hebung der Leistung und Erleich- Hauptpersonalrats als beratende Mitglieder und den
terung des Dienstablaufs einschließlich der Einfüh- Hauptvertrauensmann der Schwerbehindertenvertretung
rung grundlegend neuer Arbeitsmethoden sowie beim Bundesminister der Verteidigung zu den Sitzungen
grundlegende Änderungen von Arbeitsverfahren rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Ist
und Arbeitsabläufen, ein gewähltes Mitglied verhindert, ist § 17 anzuwenden.
k) Grundsätzliche lnfrastrukturforderungen für Dienst- (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann an der
räume und Unterkünfte, Sitzung teilnehmen oder einen Beauftragten entsenden.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991 2153
Der Termin und die Tagesordnung sind ihm rechtzeitig (2) Der Bundesminister der Verteidigung hat die dem
mitzuteilen. Gesamtvertrauenspersonenausschuß. aus dessen Tätig-
keit entstehenden Kosten zu tragen. Mitglieder des
§ 27 Gesamtvertrauenspersonenausschusses erhalten für Rei-
sen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind, Reise-
Nichtöffentlichkeit
kostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz; die
Die Sitzungen des Gesamtvertrauenspersonenaus- Reisekostenvergütung ist nach den für Beamte der Be-
schusses sind nicht öffentlich; sie finden in der Regel soldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu be-
während der Dienstzeit statt. messen.
(3) Für die Geschäftsführung und die Sitzungen stellt
§ 28 der Bundesminister der Verteidigung in erforderlichem
Teilnahme von Berufsorganisationen Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Personal zur Ver-
fügung .
Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder kann jeweils ein
Beauftragter der Berufsorganisationen der Soldaten an der (4) § 19 Abs. 5 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gm
Sitzung beratend teilnehmen. In diesem Fall sind ihnen entsprechend für Mitglieder des Gesamtvertrauensperso-
rechtzeitig Termin und Tagesordnung der Sitzung mitzu- nenausschusses.
teilen.
(5) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenaus-
§ 29 schusses werden durch den Dienstherrn in ihre Aufgaben
eingewiesen und für ihre Aufgaben fortgebildet
Beschlußfassung
( 1) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit § 32
gefaßt Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. § 25 Abs . 1 Beteiligung bei Verschlußsachen
bleibt unberührt.
Für die Tätigkeit im Gesamtvertrauenspersonenaus-
(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß ist nur schuß ist eine Sicherheitsüberprüfung erforderlich. Mit-
beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglie- glieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses dür-
der(§ 35 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes) fen ihr Amt nicht ausüben, wenn eine Angelegenheft als
anwesend ist. Verschlußsache mindestens des Geheimhaltungsgrades
„VS-Vertraulich" eingestuft ist und sie nicht nach den
§ 30 dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, Zugang
Niederschrift zu Verschlußsachen des entsprechenden Geheimhal-
tungsgrades zu erhalten .
(1) Über jede Sitzung des Gesamtvertrauenspersonen-
ausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die min-
destens den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie Abschnitt 7
das zahlenmäßige Stimmenverhältnis, mit der sie gefaßt
worden sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Spre- Schlußvorschriften
cher und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der
Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die § 33
sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. Anfechtung der Wahl
(2) Haben der Bundesminister der Verteidigung, von ihm Fünf Wahlberechtigte oder der Bundesminister der Ver-
beauftragte Vertreter oder Beauftragte von Berufsorgani- teidigung können die Wahl innerhalb von zwei Wochen,
sationen an der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der vom Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses
entsprechende Auszug der Niederschrift abschriftlich (§ 15) an gerechnet, beim Truppendienstgericht mit dem
zuzuleiten. Einwendungen gegen die Niederschrift sind Antrag anfechten, die Wahl für ungültig zu erklären, wenn
unverzüglich schriftlich zu erheben und ihr beizufügen . gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die
Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden
§ 31 und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß
durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder
Freistellung, Reisekosten,
beeinflußt werden konnte.
Geschäftsbedarf, Fortbildung
(1) Der Bundesminister der Verteidigung stellt die Mit- § 34
glieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses von
Inkrafttreten
ihrer dienstlichen Täti,gkeit frei, wenn und soweit es zur
ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgabe erforder- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung iin
lich ist Der Sprecher ist freizustellen . Kraft
Bonn, den 28. November 1991
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
2154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften
und der Verordnung zu§ 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes
Vom 29. November 1991
Auf Grund des § 24 Abs. 1 und des § 6 Abs. 2 des geändert durch die Verordnung vom 29. September 1982
Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekannt- (BGB!. 1 S. 1381), wird wie folgt geändert:
machung vom 13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621) ver-
ordnet der Bundesminister des Innern: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden ersetzt
a) die Zahl „ 15" durch die Zahl „ 18",
Artikel 1
b) die Zahl „26" durch die Zahl „31",
In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November c) die Zahl "34" durch die Zahl „41 ",
1973 (BGBI. 1 S. 1621 ), das zuletzt durch Artikel 2 des d) die Zahl „20" durch die Zahl „24",
Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682)
e) die Zahl „42" durch die Zahl „52" und
geändert worden ist, werden ersetzt
f) die Zahl 28" durch die Zahl „38".
a) die Zahl „15" durch die Zahl „ 18",
11
b) die Zahl „19" durch die Zahl „23", 2. § 3 wird aufgehoben.
c) die Zahl „23" durch die Zahl „28" und
d) die Zahl „31" durch die Zahl „38". Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1991
A.rtikel 2
in Kraft. Für Dienstreisen und Dienstgänge, die vor diesem
Die Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesreisekosten- Tage angetreten wurden, verbleibt es bei den bisherigen
gesetzes vom 22. Oktober 1965 (BGBI. 1S. 1809), zuletzt Vorschriften.
Bonn, den 29„ November 1991
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991 2155
Verordnung
über die Höhe des Zuschusses
zum Beitrag in der Altershilfe für Landwirte
im Jahre 1992
(GAL-Beitragszuschußverordnung 1992)
Vom 29. November 1991
Auf Grund des § 4 b Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448),
der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. September 1990 (BGBI. 1S. 211 0)
neu gefaßt worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten:
§ 1
Der monatliche Grundbetrag des Zuschusses zum Beitrag wird für das Jahr
1992 auf 58 Deutsche Mark festgesetzt. Im übrigen ergeben sich die Zuschüsse
zum Beitrag aus der nachstehenden Tabelle:
Vomhundert des Grenzwertes
Zuschußkiasse (§ 3c Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes monatlicher Zuschuß
über eine Altershilfe (in Deutscher Mark)
für Landwirte)
1 bis 10 243
2 über 10 bis 20 242
3 über 20 bis 30 241
4 über 30 bis 40 240
5 über 40 bis 50 235
6 über 50 bis 60 226
7 über 60 bis 70 212
8 über 70 bis 80 190
9 über 80 bis 90 158
10 über 90 bis 100 116
§2
Diese Verordnung gilt nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Bonn, den 29. November 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung des fünften Vermögensbildungsgesetzes
(VermBDV 1990)
Vom 4. Dezember 1991
Auf Grund des § 14 Abs. 5 Nr. 1 und des § 15 Abs. 2 des (4) Der Arbeitgeber hat bei Überweisung vermögens-
Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der wirksamer Leistungen im Dezember und Januar eines
Bekanntmachung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 137) Kalenderjahrs dem Kreditinstitut oder Unternehmen das
verordnet die Bundesregierung, auf Grund des § 156 Kalenderjahr mitzuteilen, dem die vermögenswirksamen
Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 Leistungen zuzuordnen sind.
S. 613) verordnet der Bundesminister der Finanzen:
(5) Werden bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder
§ 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes
§ 1
1. Wohnbau-Sparverträge in Baufinanzierungs-Verträge
Verfahren umgewandelt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur
Auf das Verfahren bei der Festsetzung und Rückzah- Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes),
lung der Arbeitnehmer-Sparzulage sind neben den in § 14 2. Baufinanzierungs-Verträge in Wohnbau-Sparverträge
Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Vorschriften die für die umgewandelt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur
Einkommensteuer und Lohnsteuer geltenden Regelungen Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes)
sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus den nachstehen- oder
den Vorschriften nichts anderes ergibt.
3. Sparbeiträge auf einen von dem Arbeitnehmer oder
seinem Ehegatten abgeschlossenen Bausparvertrag
§2 überwiesen (§ 4 Abs. 3 Nr. 7 des Gesetzes in der Fas-
Mitteilungspflichten des Kreditinstituts, sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987,
des Unternehmens oder des Arbeitgebers BGBI. 1 S. 630),
(1) Das Kreditinstitut oder Unternehmen, bei dem ver- so hat das Kreditinstitut oder Unternehmen, bei dem die
mögenswirksame Leistungen nach § 2 Abs. 1 bis 4 des vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind,
Gesetzes angelegt werden, hat dem Arbeitgeber neben dem neuen Kreditinstitut oder Unternehmen den Betrag
den Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes auch der vermögenswirksamen Leistungen und das Kalender-
mitzuteilen, ob und gegebenenfalls mit welchem Vomhun- jahr, dem sie zuzuordnen sind, sowie das Ende der Sperr-
dertsatz für die vermögenswirksamen Leistungen wegen frist unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das neue Kredit-
der Art ihrer Anlage in § 13 Abs. 2 des Gesetzes Arbeit- institut oder Unternehmen hat die Angaben aufzuzeichnen.
nehmer-Sparzulage vorgesehen ist. Entsprechendes gilt, (6) Das Kreditinstitut, bei dem vermögenswirksame Lei-
wenn vermögenswirksame Leistungen nach § 17 Abs. 5 stungen auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 4 des
Satz 1 des Gesetzes angelegt werden, bei der Bestätigung Gesetzes angelegt werden, hat die Angaben nach
nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes in der Fassung der Absatz 5
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 630).
1. dem Arbeitgeber, der mit den vermögenswirksamen
(2) Das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen, Leistungen erworbene Wertpapiere verwahrt. oder an
bei dem vermögenswirksame Leistungen auf Grund eines dessen Unternehmen mit den vermögenswirksamen
im Kalenderjahr 1989 abgeschlossenen Vertrags der in Leistungen eine nichtverbriefte Vermögensbeteiligung
§ 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Art an- im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis I des
gelegt werden, hat nach Eingang der ersten vermögens- Gesetzes begründet oder erworben wird, oder
wirksamen Leistung nach dem Kalenderjahr 1989 dem
2. dem Unternehmen, an dem mit den vermögenswirksa-
Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen, daß die
men Leistungen eine nichtverbriefte Vermögensbeteili-
vermögenswirksame Leistung nicht mehr zulagebegün-
gung im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis 1
stigt ist.
des Gesetzes begründet oder erworben wird,
(3) Das Versicherungsunternehmen, bei dem vermö- unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
genswirksame Leistungen nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3
des Gesetzes angelegt werden, hat nach Eingang der (7) Der Arbeitgeber, bei dem vermögenswirksame Lei-
letzten vermögenswirksamen Leistung des Kalenderjahrs, stungen auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 5 des
in dem die Sperrfrist des Vertrags endet, dem Arbeitgeber Gesetzes angelegt werden, hat die Angaben nach
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, daß die folgenden ver- Absatz 5 dem vom Arbeitnehmer benannten Kreditinstitut,
mögenswirksamen Leistungen nicht mehr zulagebegün- das die erworbenen Wertpapiere verwahrt, unverzüglich
stigt sind. schriftlich mitzuteilen.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991 2157
§3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis I des Gesetzes auf Grund
Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten eines Vertrags im Sinne des§ 6 Abs. 1 oder des§ 7 Abs. 1
des Gesetzes mit vermögenswirksamen Leistungen be-
des Arbeitgebers
gründet oder erworben wird.
(1) Der Arbeitgeber hat vermögenswirksame Leistun-
gen, die nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes angelegt §6
werden, in einer Summe mit dem in § 15 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes genannten Betrag aufzuzeichnen und zu Festlegung von Wertpapieren
bescheinigen. (1) Wertpapiere, die auf Grund eines Vertrags im Sinne
(2) In den Fällen der§§ 39d und 40a des Einkommen- des § 4 des Gesetzes mit vermögenswirksamen Leistun-
gen erworben werden, sind auf den Namen des Arbeit-
steuergesetzes hat der Arbeitgeber die vermögenswirk-
nehmers dadurch festzulegen, daß sie für die Dauer der
samen Leistungen nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des
Gesetzes und des Absatzes 1 in der besonderen Lohn- Sperrfrist wie folgt in Verwahrung gegeben werden:
steuerbescheinigung (§ 41 b Abs. 1 Satz 3 des Einkom- 1. Erwirbt der Arbeitnehmer ausgedruckte Einzelurkun-
mensteuergesetzes) zu bescheinigen. den, so müssen diese in das Depot bei dem Kreditinsti-
tut gegeben werden, mit dem er den Sparvertrag abge-
§4 schlossen hat. Das Kreditinstitut muß in den Depot-
büchern einen Sperrvermerk für die Dauer der Sperrfrist
Unterlagen zum Lohnkonto anbringen. Bei Drittverwahrung genügt ein Sperrver-
Der Arbeitgeber hat die in seinem Besitz befindlichen merk im Kundenkonto beim erstverwahrenden Kredit-
Urkunden, Belege und Bestätigungen, durch welche die institut.
Anlage der vermögenswirksamen Leistungen nachgewie- 2. Erwirbt der Arbeitnehmer Anteile an einem Sammel-
sen wird, als Unterlagen zum Lohnkonto oder, sofern ein bestand von Wertpapieren oder werden diese Wert-
Lohnkonto nicht zu führen ist, zu den entsprechenden papiere bei einer Wertpapiersammelbank in Sammel-
Aufzeichnungen zu nehmen. Aus diesen Unterlagen müs- verwahrung gegeben, so muß das Kreditinstitut einen
sen ersichtlich sein Sperrvermerk in das Depotkonto eintragen.
1. das Gesetz, der Tarifvertrag, die bindende Festset- (2) Nach Absatz 1 Satz 1 erworbene Wertpapiere,
zung, die Betriebsvereinbarung oder die Einzelver-
träge, aus denen sich die Verpflichtung des Arbeit- 1. die eine Vermögensbeteiligung an Unternehmen des
gebers zu vermögenswirksamen Leistungen ergibt, Arbeitgebers oder eine gleichgestellte Vermögensbe-
oder der Vertrag über die vermögenswirksame Anlage teiligung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) verbriefen
von Teilen des Arbeitslohnes; oder
2. das Unternehmen, das Kreditinstitut oder der in § 3 2. die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erwirbt,
Abs. 3 des Gesetzes genannte Gläubiger, an die der können auch vom Arbeitgeber verwahrt werden. Der
Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen Arbeitgeber hat die Verwahrung, den Betrag der vermö-
überwiesen hat; genswirksamen Leistungen und das Kalenderjahr, dem sie
3. der Erwerb der Wertpapiere auf Grund eines Vertrags zuzuordnen sind, sowie das Ende der Sperrfrist aufzu-
im Sinne des § 5 des Gesetzes; zeichnen.
4. die Begründung oder der Erwerb der nichtverbrieften (3) Wertpapiere, die auf Grund eines Vertrags im Sinne
Vermögensbeteiligung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des § 5 des Gesetzes erworben werden, sind festzulegen
Buchstaben g bis I des Gesetzes auf Grund eines durch Verwahrung
Vertrags im Sinne des § 4, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 1. beim Arbeitgeber oder
Abs. 1 des Gesetzes;
2. im Auftrag des Arbeitgebers bei einem Dritten oder
5. die zweckentsprechende Verwendung der nach § 2
Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes angelegten vermögenswirk- 3. bei einem vom Arbeitnehmer benannten inländischen
samen Leistungen im Falle des§ 3 Abs. 3 des Geset- Kreditinstitut.
zes. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Arbeitgeber, im
Fall der Nummer 3 ist das Kreditinstitut zu den in Absatz 2
§5 Satz 2 bezeichneten Aufzeichnungen verpflichtet.
Aufzeichnungspflichten
(4) Bei einer Verwahrung durch ein Kreditinstitut hat der
des Beteiligungsunternehmens
Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach dem
(1) Das Unternehmen, an dem eine nichtverbriefte Ver- Erwerb der Wertpapiere dem Arbeitgeber eine Bescheini-
mögensbeteiligung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch- gung des Kreditinstituts darüber vorzulegen, daß die Wert-
staben g bis I des Gesetzes auf Grund eines Vertrags im papiere entsprechend Absatz 1 in Verwahrung genommen
Sinne des § 4, des § 6 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 2 des worden sind.
Gesetzes mit vermögenswirksamen Leistungen begründet
oder erworben wird, hat den Betrag der vermögenswirk- §7
samen Leistungen und das Kalenderjahr, dem sie zuzu- Anzeigepflichten des Kreditinstituts,
ordnen sind, sowie das Ende der Sperrfrist aufzuzeichnen. des Unternehmens oder des Arbeitgebers
(2) Zu den Aufzeichnungen nach Absatz 1 ist auch der (1) Dem nach § 9 Abs. 1 zuständigen Finanzamt ist nach
Arbeitgeber verpflichtet, an dessen Unternehmen eine amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüglich anzu-
nichtverbriefte Vermögensbeteiligung im Sinne des § 2 zeigen,
2158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
1. von dem Kreditinstitut oder Versicherungsunterneh- Außerdem entfallen die Anzeigepflicht des Kreditinstituts
men, bei dem vermögenswirksame Leistungen nach oder Versicherungsunternehmens nach Absatz 1 Nr. 1 in
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 oder § 17 Abs. 5 Satz 1 des den Fällen des § 1OAbs. 1 Nr. 1 und die Anzeigepflicht des
Gesetzes angelegt worden sind, wenn vor Ablauf der Kreditinstituts nach Absatz 1 Nr. 2 in den Fällen des § 10
Sperrfrist Abs. 2 Nr. 1.
a) vermögenswirksame Leistungen zurückgezahlt wer-
§8
den,
Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage
b) über Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des§ 4
bei mehreren Anlageformen
des Gesetzes, einem Bausparvertrag oder einem
und Übersteigen der Höchstbeträge
Vertrag nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes
durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in Sind für den Arbeitnehmer die vermögenswirksamen
anderer Weise verfügt wird, Leistungen eines Kalenderjahrs in mehr als einer der in § 2
c) die Festlegung erworbener Wertpapiere aufgeho- Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 und § 17 Abs. 5 Satz 1 des
ben oder über solche Wertpapiere verfügt wird, Gesetzes bezeichneten Anlageformen angelegt worden
und übersteigen sie insgesamt den Höchstbetrag von 936
d) die Bausparsumme ausgezahlt oder Deutsche Mark nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes oder,
e) die Versicherungssumme ausgezahlt oder der Ver- soweit sie nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 des
sicherungsvertrag in einen Vertrag umgewandelt Gesetzes angelegt sind, den Höchstbetrag von 624 Deut-
wird, der die Voraussetzungen des in § 17 Abs. 5 sche Mark nach § 17 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a des Geset-
Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten Vertrags zes, so hat das Finanzamt die vermögenswirksamen Lei-
nicht erfüllt; stungen zur Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage in
folgender Reihenfolge zu berücksichtigen, wenn der
2. von dem Kreditinstitut, bei dem vermögenswirksame
Leistungen nach§ 4 oder§ 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Arbeitnehmer nichts anderes beantragt:
Gesetzes angelegt worden sind, wenn Spitzenbeträge 1. die vermögenswirksamen Leistungen, die auf Grund
im Sinne des § 4 Abs . 3 oder Abs. 4 Nr. 6 des Geset- eines Vertrags im Sinne der §§ 4, 5, 6 oder 7 des
zes oder des § 5 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes in der Gesetzes angelegt worden sind;
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
2. die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2
(BGBI. 1 S. 630) von mehr als 300 Deutsche Mark nicht
Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes angelegt worden sind,
rechtzeitig verwendet oder wiederverwendet worden soweit sie nicht Beiträge an Bausparkassen darstellen,
sind; und die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2
3.. von dem Kreditinstitut, das Wertpapiere nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 oder § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Geset-
Abs. 3 Nr. 3 verwahrt, wenn vor Ablauf der Sperrfrist zes angelegt worden sind;
die Festlegung von Wertpapieren aufgehoben oder
3. die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 17
über Wertpapiere verfügt wird;
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes angelegt worden
4. von dem Unternehmen oder Arbeitgeber, bei dem eine sind;
nichtverbriefte Vermögensbeteiligung im Sinne des § 2
4. die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis I des Gesetzes auf
Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes angelegt worden sind,
Grund eines Vertrags im Sinne der §§ 4, 6 oder 7 des
soweit sie Beiträge an Bausparkassen darstellen;
Gesetzes mit vermögenswirksamen Leistungen
begründet oder erworben worden ist, wenn vor Ablauf 5. die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 17
der Sperrtrist über die Vermögensbeteiligung verfügt Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes angelegt worden
wird oder wenn der Arbeitnehmer die Vermögensbetei- sind.
ligung nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahrs erhalten
hat, das auf das Kalenderjahr der vermögenswirk- §9
samen Leistungen folgt; Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage
5. von dem Arbeitgeber, der Wertpapiere nach § 6 Abs. 2 durch das Finanzamt
oder Abs. 3 Nr. 1 oder 2 verwahrt oder bei einem
(1) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat zu
Dritten verwahren läßt, wenn \,!Or Ablauf der Sperrfrist
Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage vom Arbeit-
die Festlegung von Wertpapieren aufgehoben oder
nehmer durch besonderen Bescheid zurückzufordern. Hat
über Wertpapiere verfügt wird oder der Arbeitnehmer
der Arbeitnehmer im Inland weder einen Wohnsitz noch
die Verwahrungsbescheinigung nach § 6 Abs. 4 nicht
einen gewöhnlichen Aufenthalt, so tritt an die Stelle des
rechtzeitig vorlegt;
Wohnsitzfinanzamts das in § 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2
6. von dem Arbeitgeber, bei dem vermögenswirksame der Abgabenordnung bezeichnete Finanzamt.
Leistungen auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 5
des Gesetzes angelegt werden, wenn der Arbeitneh- (2) Zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage ist
mer mit den vermögenswirksamen Leistungen eines nicht zurückzufordern, wenn sie 5 Deutsche Mark nicht
Kalenderjahrs nicht bis zum Ablauf des folgenden übersteigt.
Kalenderjahrs die Wertpapiere erworben hat.
§ 10
(2) Die Anzeigepflicht des Kreditinstituts oder Versiche- Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage
rungsunternehmens nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfällt, bei teilweiser vorzeitiger Verfügung
wenn eine unschädliche vorzeitige Verfügung vorliegt oder
die vom Finanzamt zurückzufordernde Arbeitnehmer- (1) Werden bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
Sparzulage 5 Deutsche Mark nicht übersteigen würde. oder § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes vor Ablauf der
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991 2159
Sperrfrist teilweise Beträge zurückgezahlt, Ansprüche aus 3. vermögenswirksame Leistungent die als Sparbeiträge
dem Vertrag abgetreten oder beliehen, die Bauspar- oder im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes in der
Versicherungssumme ausgezahlt oder die Festlegung auf- Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
gehoben, so gelten für die Feststellung, ob Arbeitnehmer- (BGBI. 1 S. 630) gelten;
Sparzulage zurückzufordern ist, die Beträge in folgender
4. vermögenswirksame Leistungen, für die Arbeitnehmer-
Reihenfolge als zurückgezahlt:
Sparzulage in Höhe von 20 vom Hundert gezahlt wor-
1 . Beträge, die keine vermögenswirksamen Leistungen den ist.
sind;
Maßgebend sind die bis zum Ablauf des Kalenderjahrs,
2. vermögenswirksame Leistungen, für die keine Arbeit- das dem Kalenderjahr der Veräußerung vorangehtt an-
nehmer-Sparzulage gezahlt worden ist; gelegten Beträge.
3. vermögenswirksame Leistungen, für die Arbeitnehmer-
Sparzulage in Höhe von 1O vom Hundert gezahlt
worden ist;
§ n
Anwendungszeitraum
4.. vermögenswirksame Leistungen, für die Arbeitnehmer-
Sparzulage in Höhe von 16 vom Hundert gezahlt Diese Verordnung gilt für vermögenswirksame Leistun-
worden ist; gen, die nach dem 31. Dezember 1989 angelegt werden.
5. vermögenswirksame Leistungen, für die Arbeitnehmer-
Sparzulage in Höhe von 20 vom Hundert gezahlt
worden ist § 12
Inkrafttreten,
(2) In den Fällen des § 4 Abs. 4 Nr. 6 des Gesetzes gilt
weiter anzuwendende Vorschriften
für die Feststellung, ob Arbeitnehmer-Sparzulage zurück-
zufordern ist, der nicht wiederverwendete Erlös, wenn er (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
300 Deutsche Mark übersteigt in folgender Reihenfolge 1990 in Kraft. ·
als zurückgezahlt:
(2) Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Ver-
1. Beträge, die keine vermögenswirksamen Leistungen mögensbildungsgesetzes vom 23. Oktober 1987 (BGB!. 1
sind; S. 2327) tritt am Tage nach der Verkündung außer Kraft;
2.. vermögenswirksame Leistungen, für die keine Arbeit- sie ist auf vermögenswirksame Leistungen, die vor dem
nehmer-Sparzulage gezahlt worden ist; 1. Januar 1990 angelegt worden sind, weiter anzuwenden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Dez.ember 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung
außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Vom 4. Dezember 1991
Auf Grund des § 45 Abs. 4 Satz 2 des Bundesausbil- b) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt
dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- „5. in den Vereinigten Staaten von Amerika
machung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645, 1680) verord- durch das land Hamburg,".
net der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft::
c) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt
„8. in Großbritannien, Irland, Afrika und Asien, mit
Ausnahme des in Asien gelegenen Teils der
Artikel 1 Sowjetunion, sowie in dem in Europa gelege-
nen Teil der Türkei
Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Aus- durch das Land Nordrhein-Westfalen," .
bildungsförderung außerhalb des Geltungsbereichs des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (ZuständigkeitsV) d) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
vom 27. Oktober 1971 (BGBL I S. 1699) wird wie folgt ,.(2) Wird im Ausland ein neuer Staat gebildet, so
geändert: besteht für Auszubildende, die eine auf seinem
Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die
örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimm-
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefaßt ten Amtes für Ausbildungsförderung fort."
„Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit 3.. § 2 wird gestrichen.
für Ausbildungsförderung im Ausland
(BAföG-AuslandszuständigkeitsV)" . Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
2. § 1 wird wie folgt geändert mit der Maßgabe in Kraft, daß die Änderungen nur bei
a) In Absatz 1 wird die Textstelle,,§ 45 Abs. 3 Satz 1" Entscheidungen für Bewilligungszeiträume gelten, die
durch die Textstelle ,.,§ 45 Abs„ 4" ersetzt nach dem 31. Dezember 1991 beginnen„
Der Bundesrat hat zugestimmt
Bonn, den 4 . Dezember 1991
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortieb
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991 2161
.. Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Anderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 5. Dezember 1991
Auf Grund des§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 2. Die Position „Selenverblndungen" erhält folgende
und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 Fassung:
(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 27 des
"Selenverblndungen
Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- ausgenommen Selendisulfid zum äußeren Gebrauch
vom 11. April 1990 (BGBI. 1S. 717) geändert worden ist, in
in einer Konzentration bis zu 2,5 Gewichtsprozenten-".
Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem 3. Folgende Positionen werden angefügt:
Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) „Amclnonld
verordnet der Bundesminister für Gesundheit im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Dosulepln
dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und und seine Salze
Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschus- Human-Plasmaprotelne
ses für Verschreibungspflicht: mit Faktor VIII korrigierender Aktivität
Permethrln
Artikel 1 - zur Anwendung bei Tieren,
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei- ausgenommen als Ohrclip -
mittel in der Fassung der Bekanntmachung vom Tioconazol
30. August 1990 (BGBI. 1S. 1866), zuletzt geändert durch und seine Salze
die Verordnung vom 4. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 1970), - ausgenommen zum äußeren Gebrauch -".
wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Die Position "Ketoconazol und seine Salze'" erhält
folgenden Zusatz: Artikel 2
"- ausgenommen zum äußeren Gebrauch-". Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Dezember 1991
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
2162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
von Meistern der volkseigenen Industrie
als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle
Vom 6. Dezember 1991
A~f Grund des§ 7 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1) in Verbindung mit Anlage 1
Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe n des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem-
ber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 999) verordnet der Bundesminister für Wirtschaft:
§ 1
(1) Ausbildungsabschlüsse zum Meister der volkseigenen Industrie, die bis
zum 31. Dezember 1991 erlangt werden, werden für ein Handwerk, dessen
Arbeitsgebiet nach Maßgabe der Anlage dem jeweiligen Fachgebiet des Ausbil-
dungsabschlusses entspricht, als Voraussetzung für die Eintragung in die Hand-
werksrolle anerkannt, wenn der· Inhaber des Ausbildungsabschlusses
1. nach dem 31. Dezember 1981 eine dreijährige praktische Tätigkeit abgeleistet
hat, die dem zu betreibenden oder einem mit diesem verwandten Handwerk
entspricht, oder
2. nach dem 9. November 1989 an Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen
hat, in denen die in dem zu betreibenden oder in einem mit diesem verwand-
ten Handwerk erforderlichen fachpraktischen und fachtheoretischen Fertig-
keiten und Kenntnisse vermittelt worden sind, oder
3. nach dem 31. Dezember 1981 Lehrlinge in einem Beruf ausgebildet hat,
dessen Fachgebiet dem zu betreibenden Handwerk entspricht.
(2) Anträge auf Eintragung können nur bis zum 31. Dezember 1997 gestellt
werden.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Dezember 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991 2163
Anlage
(zu § 1)
Ausbildungsabschlüsse von Meistern der volkseigenen Industrie,
die einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung entsprechen
Meister
der volkseigenen Industrie entsprechende Handwerke
Meister für Anlagenbau Metallbauer
Maschinenbaumechaniker
Kupferschmiede
Meister für Ausbau Maurer
Beton- und Stahlbetonbauer
Feuerungs- und Schornsteinbauer
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Betonstein- und Terrazzohersteller
Estrich leger
Stukkateure
Maler und Lackierer
Meister für Back- und Teigwarenproduktion Bäcker
Konditoren
Meister für bautechnische Instandsetzung Maurer
Beton- und Stahlbetonbauer
Feuerungs- und Schornsteinbauer
Dachdecker
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Betonstein- und Terrazzohersteller
Estrich leger
Stukkateure
Maler und Lackierer
Meister für Bekleidungstechnik Herrenschneider
Damenschneider
Wäscheschneider
Modisten
Hut- und Mützenmacher
Handschuhmacher
Meister für Beleuchtungstechnik Elektroinstallateure
Meister für Betonelementeproduktion Maurer
Beton- und Stahlbetonbauer
Betonstein- und Terrazzohersteiierr
Meister für Blasinstrumentenbau Metallblasinstrumenten- und Schlagzeugmacher
Holzblasinstrumentenmacher
Meister für BMSR-Technik Elektroinstallateure
Elektromechaniker
Radio- und Fernsehtechniker
Meister für Brauerei und Mälzerei Brauer und Mälzer
2164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Meister
der volkseigenen Industrie entsprechende Handwerke
Meister für buchbinderische Weiterverarbeitung Buchbinder
Meister für Bühnentechnik Maler und Lackierer
Metallbauer
Tischler
Dachdeckermeister Dachdecker
Damenmaßschneider Damenschneider
Herrenschneider
Wäscheschneider
Modisten
Hut- und Mützenmacher
Handschuhmacher
Meister für Druckformenherstellung Flexografen
Chemigrafen
Meister für Drucktechnik Buchdrucker; Schriftsetzer; Drucker
Steindrucker
Siebdrucker
Chemigrafen
Meister für Eisenbahnbautechnik Straßenbauer
Meister für elektrische Energieanlagen Elektroinstallateure
Elektromechaniker
Elektromaschinenbauer
Meister für Elektroinstallation Elektroinstallateure
Elektromechaniker
Meister für Elektronik Büroinformationselektroniker
Elektromechaniker
Fernmeldeanlagenelektroniker
Radio- und Fernsehtechniker
Meister für Elektrotechnik Elektroinstallateure
Elektromechaniker
Elektromaschinenbauer
Meister für Fahrzeugelektrik Kraftfahrzeugelektriker
Elektromechaniker
Elektromaschinenbauer
Meister für Feinwerktechnik Maschinenbaumechaniker
Werkzeugmacher
Dreher
Feinmechaniker
Schneidwerkzeugmechaniker
Chirurgiemechaniker
Feinoptiker
Meister für Fleischverarbeitung Fleischer
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991 2165
Meister
entsprechende Handwerke
der volkseigenen Industrie
Meister für Fleischwirtschaft Fleischer
Fotografenmeister Fotografen
Friseurmeister Friseure
Meister für Galvanotechnik Galvaniseure und Metallschleifer
Meister für Gasverteilung und -anwendung Gas- und Wasserinstallateure
Meister für Gebäudereinigung Gebäudereiniger
Meister für Gebäude- und Fahrzeugreinigung Gebäudereiniger
Meister für Getreidewirtschaft Müller
Meister für Gießereitechnik Zinngießer
Metallformer und Metallgießer
Glockengießer
Meister für Glastechnik Glasschleifer und Glasätzer
Meister für Haushaltgeräteinstandsetzung Elektroinstallateure
Elektromechaniker
Elektromaschinenbauer
Meister für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik Klempner
Gas- und Wasserinstallateure
Zentralheizungs- und Lüftungsbauer
Herrenmaßschneider Herrenschneider
Damenschneider
Wäscheschneider
Modisten
Hut- und Mützenmacher
Handschuhmacher
Meister für Hochbau Maurer
Beton- und Stahlbetonbauer
Feuerungs- und Schornsteinbauer
Zimmerer
Dachdecker
Meister für Holztechnik Tischler
Modellbauer
Parkettleger
Meister für Instandhaltung Elektroinstallateure
von Elektrogeräten und -anlagen Elektromechaniker
Elektromaschinenbauer
Meister für Isolierungen Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
2166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Meister
der volkseigenen Industrie entsprechende Handwerke
Karosseriebaumeister Karosserie- und Fahrzeugbauer
Wagner
Meister für Keramik Keramiker
Kerammaler- und -dekorierermeister Glas- und Porzellanmaler
Keramiker
Meister für Kraftfahrzeugelektri!k Kraftfahrzeugelektriker
Elektromechaniker
Elektromaschinenbauer
Meister für Kraftfahrzeuginstandhaltung Karosserie- und Fahrzeugbauer
Zweiradmechaniker
Kraftfahrzeugmechaniker
Kraftfahrzeugelektriker
Landmaschinenmechaniker
lackierermeister Maler und Lackierer
Meister für landtechnische llnstandhaltung Metallbauer
Kraftfahrzeugmechaniker
Landmaschinenmechaniker
Meister für Leder- und Kunstledertechnilk Gerber
Sattler
Malermeister Maler und Lackierer
Meister für Maschinenbau Maschinenbaumechaniker
Meister für Maschinen- und Anlageninstandhaltung Maschinenbaumechaniker
Meister für Maßschneidereii Herrenschneider
Damenschneider
Wäscheschneider
Modisten
Hut- und Mützenmacher
Handschuhmacher
Meister für Melioration Straßenbauer
Meister für Mischfutterproduktion Müller
Meister für Mühlenindustrie Müller
Meister für Nachrichtentechnik Fernmeldeanlagenelektroniker
Ofenbaumeister Backofenbauer
Kachelofen- und Luftheizungsbauer
Meister für Orgelbau Orgel- und Harmoniumbauer
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991 2167
Meister
der volkseigenen Industrie entsprechende Handwerke
Orthopädiemechaniker- und Bandagistenmeister Bandagisten
Orthopädiemechaniker
Orthopädieschuhmachermeister Schuhmacher
Orthopädieschuhmacher
Meister für Plast- und Elastverarbeitung Vulkaniseure
Meister für Polstertechnik Sattler
Raumausstatter
Meister für Post- und Fernmeldebetriebstechnik Elektromechaniker
Fernmeldeanlagenelektroniker
Rahmenglasermeister Glaser
Meister für Rauchwarenherstellung und -verarbeitung Kürschner
Gerber
Meister für Reprodukt.ionstechnik Buchdrucker; Schriftsatz.er; Drucker
Steindrucker
Chemigrafen
Meister für Satztechnik Buchdrucker; Schriftsetzer; Drucker
Steindrucker
Meister für Schienenfahrzeuginstandhaltung Karosserie- und Fahrzeugbauer
Maschinenbaumechaniker
Kraftfahrzeugmechaniker
Kraftfahrzeugelektriker
Elektromechaniker
Elektromaschinenbauer
Meister für Schiffbau Bootsbauer
Schiffbauer
Meister für Schiffsbetriebstechnik Maschinenbaumechaniker
Kälteanlagenbauer
Gas- und Wasserinstallateure
Zentralheizungs- und Lüftungsbauer
Kupferschmiede
Elektroinstallateure
Elektromechaniker
Elektromaschinenbauer
Meister für Schmuckindustrie Goldschmiede
Silberschmiede
Farbsteinschleifer,
Achatschleifer und Schmucksteingraveure
Schrift- und Grafikmalermeister Schilder- und Lichtreklamehersteller
2168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Meister
der volkseigenen Industrie entsprechende Handwerke
Meister für Schuh- und Lederwareninstandsetzung Schuhmacher
Schuhmachermeister Schuhmacher
Meister für Spirituosen, Weinküfer
Wein, Sekt und alkoholfreie Getränke
Straßenbaumeister Straßenbauer
Meister für Straßenbautechnik Straßenbauer
Meister für Streich- und Zupfinstrumentenbau Geigenbauer
Zupfinstrumentenmacher
Meister für Textilreinigung Textilreiniger
Meister für Textilverarbeitung und -reparatur Herrenschneider
Damenschneider
Wäscheschneider
Modisten
Hut- und Mützenmacher
Handschuhmacher
Meister für Tiefbau Straßenbauer
Meister für Tiefbohrtechnik Brunnenbauer
Meister für Tonzungeninstrumentenbau Orgel- und Harmoniumbauer
Handzuginstrumentenmacher
Uhrmachermeister Uhrmacher
Meister für Wärmeversorgung Zentralheizungs- und Lüftungsbauer
Meister für Wein- und Sektherstellung Weinküfer
Meister für Werksteinbearbeitung Betonstein- und Terrazzohersteller
Steinmetzen und Steinbildhauer
Zahntechnikermeister Zahntechniker
Zimmerermeister Zimmerer
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991 2169
Sechste Verordnung
zur Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung
Vom 9. Dezember 1991
Auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1) verordnet der Bundesminister für
Wirtschaft:
Artikel 1
Die Anlage A zur Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember
1965 (BGBI. 1966 1S. 1, 25), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 1989
(BGBI. 1 S. 551), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der II. Gruppe wird wie folgt gefaßt:
,,II. Gruppe der Elektro- und Metallgewerbe".
2. Nach Nummer 18 wird als neue Nummer 19 eingefügt:
,, 19 Chirurgiemechaniker".
3. Nach Nummer 59 wird als neue Nummer 59 a eingefügt:
,,59 a Holzspielzeugmacher".
4. Nummer 78 wird gestrichen.
5. Die Nummern 91 und 92 werden durch folgende neue Nummer 91 ersetzt:
,,91 Orthopädiemechaniker und Bandagisten".
6. Nummer 93 wird durch folgende neue Nummer 93 ersetzt:
.,93 Örthopädieschuhmacher".
7.. Die Nummern 101, 105 und 125 werden wie folgt gefaßt:
a) ,,101 Glasveredler";
b) ,,105 Edelsteinschleifer";
c) ,, 125 Vulkaniseure und Reifenmechaniker".
8. Nach Nummer 105 wird als neue Nummer 105 a eingefügt:
,, 105 a Edelsteingraveure".
9. Nach Nummer 119 wird als neue Nummer 119 a eingefügt:
., 119 a Bogenmacher".
Artikel 2
Die Anlage zur Verordnung über verwandte Handwerke vom 18. Dezember 1968 (BGBI. 1
S. 1355), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 1989 (BGBI. 1 S. 551 ),
wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 2 und 25 werden gestrichen.
2. Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 7 a eingefügt:
Spalte I Spalte II
,, 7 a. Drechsler (Elfenbeinschnitzer) Holzspielzeugmacher".
2170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3. Die Nummern 11, 12 und 16 werden wie folgt gefaßt:
Spalte I Spalte II
a) ,, 11. Glaser Glasveredler";
b) ,, 12. Glasveredler Glaser";
c) ., 16. Holzbildhauer Steinmetzen und Steinbildhauer;
Holzspielzeugmacher".
4. Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16 a eingefügt:
Spalte I Spalte II
., 16 a. Holzspielzeugmacher Drechsler (Elfenbeinschnitzer);
Holzbildhauer".
5. Nach Nummer 32 wird folgende Nummer 32 a eingefügt:
Spalte I Spalte II
.,32 a. Tischler Holzspielzeugmacher".
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Dezember 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
8. Oktober 1991 - 1 Bvl 50/86 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 39 a Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 des Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung des Artikels 5 Num-
mer 1O des Gesetzes zur Stärkung der Wettbewerbs-
fähigkeit der Wirtschaft und zur Einschränkung von
steuerlichen Vorteilen (Steuerentlastungsgesetz 1984 -
StEntlG 1984) vom 22. Dezember 1983 (Bundesge-
setzbl. 1S. 1583) war insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar, als er Steuerpflichtigen, die
ein Zweifamilienhaus teilweise selbst bewohnten, bei
Inanspruchnahme von Absetzungen nach§ 7 Absatz 5
des Einkommensteuergesetzes die Eintragung von Ver-
lusten aus Vermietung und Verpachtung auf der Lohn-
steuerkarte versagte.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 29. November 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991 2171
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 30, ausgegeben am 1O. Dezember 1991
Tag Inhalt Seite
12. 11. 91 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 83 über einheitliche Vorschriften für die
Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor
entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 83) . . . . . . 1122
21. 11. 91 Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent 1992 für
Bananen) ....................... ., ............................ ., ........... ., ...... ., ., . . 1123
8. 8. 91 Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1124
31. 10. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens z.um Schutz: der Oz.on-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............ ., ................ ., .. ., .. ., .......... ., ., ... ., ., ., ., . . 1127
31 . 10. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischem
Republik mit ThaUand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1112.8
4. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über den Arrestin Seeschiffe ................................... ., ., ............. ., . . 11 i 29
4. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von
Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot ......................... ., . . . . . . . . . . . . . n 30
4. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die akademi-
sche Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen .............. ., . . . . . . . . . . 111131
4. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststeilung von
Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen .... ., ............ , ................. ., .... ., . . . . . . . . . 11132
4. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen . . . . . . . . . . . . 11132
4. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und anderen
mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11133
4. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Haupt-
straßen des internationalen Verkehrs (AGR) .... ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1134
11. 11. 91 Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 11341
15. 11. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . 11136
Der Anhang der Verordnung zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 83 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
des Verlags übersandt.
Preis die,ser Ausgabe ohne Anlageband: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Preis des Anlagebandes: 32,62 DM (30,72 DM zuzüglich 1,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 33,62 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Belrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köin 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegei'l Vorausrechnung.
2172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
1-lerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Sundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGB!. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
24. 10. 91 Siebenundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhr-
liste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - (222a 30.11.91) 10, 12, 91
7400-1-6
12. 11. 91 Verordnung TSN Nr. 3/91 zur Änderung der Verordnung TS
Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraft-
fahrzeugen 7801 (225 5. 12. 91) s. Art. 2
9291
27. 11. 91 Verordnung TSF Nr. 4/91 zur Änderung des Güterfemver-
kehrstarifs 7803 (225 5. 12. 91) 1, 1, 92
9291