2110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft
Vom 12. November 1991
Auf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 des Einigungsvertra- und ihre Ausbildertätigkeit im Gebiet der Bundes-,
ges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des republik Deutschland nach dem Stand vor dem
Gesetzes vom 23 . September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 3. Oktober 1990 ausüben, geiten § 6 Abs. 1 Nr. 4,
1135) verordnet der Bundesminister für Bildung und Wis- § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
senschaft und auf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbil- (4) Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren
dungsgesetzes vom 14 . August 1969 (BGBL I S. 1112),
Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
der durch Artikel 53 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März. genannten Gebiet hatten und vor dem 31. August
1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, verordnet der 1997 in fünf Jahren ohne wesentliche Unterbre-
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhö- chung ausgebildet haben, werden von der zuständi-
rung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
gen Stelle auf Antrag von dem nach den §§ 2 und 3
Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförde- erforderlichen Nachweis befreit, es sei denn, daß
rnngsgesetzes vom 23 . Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1692):
ihre Ausbildertätigkeit in diesem Zeitraum zu nicht
unerheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben
hat."
Artikel 1
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
h1lluaftsetzung
Die Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirt- 3, In § 8 werden die bisherigen Absätze 2 und 3 durch
schaft vom 20 . April 1972 (BGBI. 1 S. 707), zuletzt geän- folgende Absätze ersetzt:
dert durch die Verordnung vom 3. Oktober 1984 (BGBI. 1
S. 126~ ), wird für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages "(2) Für Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren
genannte Gebiet in Kraft gesetzt. Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet hatten, gilt Absatz 1 Satz 1 ab dem
1. September 1997; am 1. September 1995 beste-
Artikel 2 hende Berufsausbildungsverhältnisse können zu Ende
geführt werden.
Die Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirt-
(3) Für Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren
schaft vom 20. April 1972 (BGB!. 1 S. 707), zuletzt geän-
Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
dert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt ge-
genannten Gebiet hatten, kann die zuständige Stelle in
ändert:
Ausnahmefällen von dem nach den §§ 2 und 3 er-
forderlichen Nachweis für einen Zeitraum bis zum
1. In § 6 Abs . 1 werdeni am Ende von Nummer 3 das 31. August 1999 befreien, wenn eine Gefährdung der
Komma durch das Wort „oder" ersetz.t und folgende Auszubildenden nicht zu erwarten ist; zu diesem Zeit-
Nummer angefügt: punkt bestehende Berufsausbildungsverhältnisse dür-
,,4. in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann- fen zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann
ten Gebiet eine Berufsausbildung abgeschlossen Auflagen erteilen.
und einen Abschluß als Ingenieurpädagoge oder (4) Bei Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren
Ökonompädagoge besitzt oder eine sonstige Aus- Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
oder Fort0ildung durchlaufen hat, die Kenntnisse genannten Gebiet hatten, kann in besonderen Ausna~-
vermittelte, die im wesentlichen den Anforderungen mefällen bis zum 1. September 1999 von der Unterwei-
des § 2 Nr. 1 bis 3 entsprechen, und bis zum sung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 abgesehen werden."
31. August 1997 an einem Lehrgang zur Vermitt-
lung der in § 2 Nr. 4 genannten Rechtsgrundlagen
teilgenommen hat" 4. § 9 wird gestrichen.
2. § 7 wird wie folgt geändert.:
Artikel 3
a) Nach Absatz 2. werden folgende Absätze angefügt:
Inkrafttreten
,,(3) Für Ausbildende und Ausbilder, die vor dem
3 . Oktober 1990 ihren Wohnsitz. in dem in Art.ikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft
Bonn, den 12. November 1991
Der Bundesminister
iür Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991 2111
Bekanntmachung
der Neufassung der Psittakose-Verordnung
Vom 14. November 1991
Auf Grund des Artikels 36 der Verordnung zur Bereinigung tierseuchenrecht-
licher Vorschriften vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151) wird nachstehend der
Wortlaut der Psittakose-Verordnung in der seit 1. Juni 1991 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
L die Fassung der Bekanntmachung der Psittakose-Verordnung vom 18. Juni
1975 (BGBL I S. 1429),
2.. den nach ihrem Artikel 37 am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 6 der
eingangs genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1„ des § 61 d Abs. 2 und des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1973 (BGB!. 1974 1
s. 1),
zu 2. des§ 17 g Abs. 3 Nr. 2 und des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386),
die durch Artikel 1 Nr. 23 und 44 des Gesetzes vom 15. Februar 1991
(BGBI. 1 S. 461) geändert worden sind.
Bonn, den 14. November 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
21112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose
(Psittakose-Verordnung)
1. Begriffsbestimmung Zentralverband teilt den hierfür zuständigen Behörden der
Bundesländer auf Anfrage Namen und Anschrift der Züch-
§ 1 ter und Händler,
Papageien und Sittiche im Sinne dieser Verordnung sind 1. an die er selbst Fußringe abgegeben hat und
aile Vögel der im zoologischen System zu der Ordnung 2. an die durch die Züchtervereine Fußringe abgegeben
Psmaciformes gehörenden Arten. worden sind,
sowie die Nummern der abgegebenen Ringe mit.
II. Allgemeine Vorschriften
§3
§2 (1) Die Fußringe dürfen nur verwendet werden, wenn sie ·
wie folgt beschriftet sind:
(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um von
diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen (Züchter) oder 1. Mit dem Zeichen „Z", dem Namen des Bundeslandes
mit diesen Tieren zu handeln (Händler), muß die Tiere in abgekürzter Form, in dem die Beringung vorgenom-
kennzeichnen; dabei hat er Fußringe zu verwenden, men wird, und einer für jedes Bundesland fortlaufenden
die vom Zentralverband Zoologischer Fachgeschäfte Nummer oder
Deutschlands e.V., Frankfurt a.M. (Zentralverband), abge-
2. der Kurzbezeichnung eines Züchtervereins, der Num-
geben werden. Der Zentralverband darf Fußringe an Züch-
mer des Züchters, den letzten beiden Ziffern des Berin-
ter und Händler nur abgeben, wenn eine Erlaubnis nach
gungsjahres und einer für jeden Züchter fortlaufenden
§ 17 g des Tierseuchengesetzes vorliegt und dies dem
Nummer.
Zentralverband gegenüber nachgewiesen wird. Offene
Fußringe müssen so beschaffen sein, daß sie nur einmal (2) Nicht verwendete Fußringe sind zwei Jahre nach
verwendet werden können. Bezug aufzubewahren.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen zur Kenn-
zeichnung von Papageien und Sittichen Fußringe eines §4
eingetragenen Züchtervereins verwendet werden, wenn (1) Züchter und Händler haben über Aufnahme oder
diese Fußringe von der zuständigen Behörde zur Kenn-
Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung
zeichnung zugelassen sind. Die zuständige Behörde läßt gegen Psittakose Buch zu führen. Die Bücher müssen
die Fußringe zu, wenn
dem Muster der Anlage entsprechen sowie gebunden und
1. die Tätigkeit des Vereins sich auf das Bundesgebiet mit Seitenzahlen versehen sein. In die Bücher sind jeweils
oder große Teile des Bundesgebietes erstreckt, unverzüglich mit Tinte, Tintenstift oder urkundenechtem
Kugelschreiber einzutragen
2. der Züchtervuein eine sichere Kontrolle der Ringbe-
stellung und Ringabgabe gewährleistet und 1. Art der Tiere,
3. die zur Kennzeichnung bestimmten Fußringe geschlos- 2. Ringnummer und Datum der Beringung,
sen sind. 3. Datum des Erwerbs oder der sonstigen Aufnahme in
Die zuständige Behörde teilt die Zulassung den hierfür den Bestand sowie Herkunft der Tiere,
zuständigen Behörden der anderen Bundesländer sowie 4. Datum der Abgabe und Empfänger der Tiere oder
dem Zentralverband mit. Datum des Abgangs der Tiere,
(3) Die Abgabe von Fußringen durch Züchter oder Händ- 5. Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behandlungen
ler ist verboten. gegen Psittakose sowie Art der Dosierung des verwen-
deten Arzneimittels.
(4) Ein Züchterverein, bei dem die Voraussetzungen
nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, darf Fußringe zur Kenn- Ferner ist die Beseitigung nicht verwendeter Fußringe in
zeichnung von Papageien und Sittichen nur an Mitglieder den Büchern zu vermerken.
abgeben, denen eine Erlaubnis nach § 17 g des Tierseu-
chengesetzes erteilt worden ist. Die Mitglieder haben dem (2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen durch
Züchterverein die Erlaubnis nachzuweisen. einen waagerechten Strich kenntlich zu machen. Der
ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf weder mittels
(5) Die Züchtervereine haben dem Zentralverband vier- Durchstreichens noch auf andere Weise unleserlich
teljährlich mitzuteilen, welche Ringnummern sie abgege- gemacht werden. Es darf nicht radiert, und es dürfen keine
ben haben und wer diese Nummern erhalten hat. Der Veränderungen vorgenommen werden, die nicht erkennen
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991 2113
lassen, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst fugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen; dies
später gemacht wurden; irrtümliche Eintragungen sind als gilt nicht im Falle des Verdachts des Ausbruchs der
solche zu kennzeichnen. Psittakose.
(3) Die zuständige Behörde kann genehmigen, daß die 2. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern und
Buchführung mittels elektronischer Datenverarbeitung vor- einzusperren. Sie dürfen nur mit Genehmigung der
genommen wird. zuständigen Behörde entfernt werden. Verendete oder
getötete Vögel jeder Art sind, soweit sie nicht zu
(4) Die Bücher und Datenträger sind nach der letzten diagnostischen Untersuchungen benötigt werden, nach
Eintragung mindestens zwei Jahre aufzubewahren„ näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
unschädlich zu beseitigen.
3. Die Räumlichkeiten dürfen nur in Schutzkleidung und
mit Atemschutz und nur von dem Besitzer der Tiere,
111. Schutzmaßregeln gegen Psittakose
seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-
1. Schutzmaßregeln tung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von
in Beständen von Züchtern und Händlern Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag
betreten werden. Nach Verlassen der Räume habeirn
A. Vor amtlicher Feststellung diese Personen sofort
der Psittakose oder des Psittakoseverdachts a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen
und so zu verwahren, daß eine Verschleppung der
§5 Seuche vermieden wird, und
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus- b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk nach
bruchs der Psittakose in einem Bestand eines Züchters näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
oder Händlers gilt vor der amtlichen Feststellung folgen- feucht zu reinigen und zu desinfizieren..
des: Die Schutzkleidung ist im Abstand von dreij Tagen zu
wechseln und nach näherer Anweisung des beamteten
1. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern.
Tierarztes zu desinfizieren.
2.. Die Räumlichkeiten, in denen sich die Tiere befinden, 4. Vögel jeder Art dürfen nur mit Genehmigung der
dürfen nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und zuständigen Behörde in den Bestand verbracht oder
nur von dem Tierbesitzer, seinem Vertreter, den mit der aus dem Bestand entfernt werden.
Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrau-
ten Personen und von Tierärzten betreten werden. 5 . Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige Gegen-
Nach Verlassen der Räumlichkeiten haben diese Per- stände dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
sonen sofort Behörde entfernt werden; Dung und Einstreu dürfen
nur zur unschädlichen Beseitigung nach näherer
a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden„
und so zu verwahren, daß eine Verschleppung der
Seuche vermieden wird, und 6. An den Ein- und Ausgängen sind saugfähige Boden-
auflagen anzubringen, die nach näherer Anweisung
b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk feucht zu des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und stets
reinigen und zu desinfizieren . feucht zu halten sind.
3„ Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand verbracht 7. Die Fußböden sind täglich nach näherer Anweisung
noch aus dem Bestand entfernt werden. des beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu
4. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so aufzu- desinfizieren„
bewahren, daß sie vor äußeren Einflüssen geschützt
sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in (2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der Absonde-
Berührung kommen können. rung nach Absatz 1 Nr. 2 oder § 5 Nr. 1 in anderen Räum-
lichkeiten befunden, sind diese nach näherer Anweisung
5. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie son- des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
stige Gegenstände, die mit Papageien und Sittichen
oder deren Ausscheidungen in Berührung gekommen
sein können, dürfen nicht entfernt werden . §7
(1) Der Züchter oder Händler hat alle Papageien und
B. Nach amtlicher Feststellung Sittiche seines Bestandes mit einem wirksamen Mittel
der Psittakose oder des Psittakoseverdachts gegen Psittakose tierärztlich behandeln zu lassen oder
unter behördlicher Aufsicht zu töten oder töten zu lassen„
§6
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von Papa-
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs geien und Sittichen des Bestandes anordnen, wenn eine
der Psittakose amtlich festgestellt, so unterliegen die Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist
Räumlichkeiten des Züchters oder Händlers, in denen
Papageien und Sittiche gehalten werden, nach Maßgabe (3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach
folgender Vorschriften der Sperre: den Absätzen 1 und 2 auch für Vögel anderer Art anord-
nen. Sie kann ferner anordnen, daß Papageien und Sitti-
1 . Der Besitzer hat an den Eingängen Schilder mit der che nicht von der Psittakose befallener Bestände vorbeu-
deutlichen und haltbaren Aufschrift „Psittakose- Unbe- gend auf Psittakose untersucht werden„
2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, T eii 1
C . Ben Ansteckungverdacht (2) Die Psittakose gilt ais erloschen, wenn
§8 11 . a) alle Papageien und Sittiche des Bestandes veren-
det oder getötet und unschädlich beseitigt wordel1l
(1) Sind! aus einem verseuchten oder seuchenverdächti- sind,
gen Bestand innerhalb der ietz.ten 90 Tage vor amtlicher
b) alle kranken und seucherwerdlächtigen Papageien
Feststellung der Seuche oder des Seuchenverdachts
und Sittiche dies Bestandes verendet sind oder
Papageien oder Sittiche in einen Papageien-- oder Sittich-
getötet und unschädlich beseitigt wurden und die
bestand eines Züchters oder Händlers eingestellt worden,
übrigen Tiere gegen Psittakose behandelt worden
unterliegt dieser Bestand der amtlichen Beobachtung. Aus
sind und bei diesen Tieren
dem Bestand dürfen Papageien, Sittiche und andere Vögel
nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde enttemt aa) zweimal frühestens fünf Tage nach Abschiuß
werden. Satz 1 und 2 geiten auch in sonstigen Fällen eines der Behandlung im Abstand von fünf T age11
Ansteckungsverdachtes. entnommene Sammelkotproben als frei von
Erregern der Psittakose befunden worden sind
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Papa-
oder
geien und Sittiche des Bestandes nach Maßgabe des § 7
Abs . 1 gegen Psittakose zu behandeln sind. bb) frühestens zehn Tage nach Beginn der
Behandlung stichprobenweise entnommene
(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der anstek- Blutproben einen therapeutisch ausreichenden
kungsverdächtigen Papageien und Sittiche anordnen, Antibiotikumgehalt aufgewiesen haben und frü-
wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist hestens fünf Tage nach Abschluß der Behand-
lung stichprobenweise entnommene Tiere oder
Kotproben als frei von Erregern der Psittakose
D . Desinfektion befunden worden sind oder
§9 c) alle Papageien und Sittiche des Bestandes gegen
Psittakose behandelt worden sind und die Behand-
(1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder nach lung zu dem unter Buchstabe b geforderten Ergeb-
Abschluß der Behandlung der Vögel des Bestandes muß nis geführt hat
der Besitzer die Räume und Käfige, in denen kranke und!
t.md in den Fällen der Buchstabenbund c auf Grund
verdächtige Tiere gehalten worden sind, sowie die Gegen„
einer Untersuchung durch den beamteten Tierarzt kein
stände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können,
Verdacht auf Psittakose mehr besteht
unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten
Tierarztes reinigen und desinfizieren. und
2 . die Desinfektion unter amtlicher Aufsicht durchgeführt
(2) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich der
und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist
Vorräte, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können,
sowie andere Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß zu
weinigen oder zu desinfizieren sind, sind! z.u verbrennen
oder nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
auf andere Weise unschädlich z.u beseitigen . IV. Schutzmaßregeln gegen Ornithose
2. Schutzmaßregeln § 12
bei sonstigen Tierhaltern
und auf 1·,erschauen und Märkten Wird bei Vögeln, insbesondere beim Geflügel ein-
schließlich der Tauben, Ornithose festgestellt oder liegt der
§ 10 Verdacht auf Ornithose vor, kann die zuständige Behörde
die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthal-
(1) Wird bei Papa.geien und Sittichen von Tierhaitem, die tenen Maßregelre anordnen. Die §§ 10 und 11 gelten ent-
nicht Züchter oder Händler sind!, Psittakose festgestellt sprechend.
oder liegt Seuchen-- oder Ansteckungsverdacht vor, kann
die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der
in den §§ 6 bis 9 anthaUenern Maßregeln anordnen, soweit
dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich V/ . Ordm.mgswidrigk:eiten
ist
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei Papa.geien und § 13
Sittichen, die .sich auf Tierschauen, Märkten oder ähn--
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
lliichen Veranstaltungen befinder1, Psittakose festgestellt
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
oder Seuchen-- oder Ar1steckungsverdacht vorliegt..
sätzlich oder fahrlässig
3„ Aufhebung der' Schu1zmaß1regeln 1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 oder § 6
Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 oder 5 verbundenen vollzieh-
§ 11 baren Auflage oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
oder§ 10
wenn die Psittakose erloschen ist oder sich der Verdacht
als unbegründet erwiesen hat z.uwiderhandelt
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991 2115
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des 5. entgegen § 5 Nr. 4 verendete oder getötete Vögel
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,
lässig
6. entgegen § 5 Nr. 5 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien oder Sittiche Nr. 5 Tiere oder Gegenstände entfernt,
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenn-
zeichnet, 7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbrin-
gen von Schildern zuwiderhandelt,
1 a. entgegen § 2 Abs. 3 Fußringe abgibt,
8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder
1 b. entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet,
Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 über die Reinigung oder
1 c. entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht aufbewahrt, Desinfektion oder des § 9 Abs. 2 über die unschäd-
1 d. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in der liche Beseitigung zuwiderhandelt oder
vorgeschriebenen Weise Buch führt oder entgegen 9. der Vorschrift des § 7 Abs. 1 über das Behandeln
§ 4 Abs. 4 Bücher oder Datenträger nicht aufbe- oder Töten von Papageien oder Sittichen zuwider-·
wahrt, handelt.
2. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1
Papageien oder Sittiche nicht absondert oder nicht
einsperrt,
3. einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3
über das Betreten von Räumlichkeiten oder das Ver-
VI. Schlußvorschriften
halten nach ihrem Verlassen zuwiderhandelt,
4. entgegen§ 5 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder§ 8 Abs. 1
§ 14
Satz 2 Vögel in einen Bestand verbringt oder aus
einem Bestand entfernt, (Inkrafttreten)
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage
(z.u § 4)
(Titelseite)
Nachweisbuch
über Aufnahme, Erwerb, Abgabe und Behandlung
von Papageien und Sittichen
Name des Händlers/Züchters"'): .................................................. , . ,........................................................................................... ,......................................................................... .
Wohnort:
Straße: ..... ...... .......... ....... . . . . . . ...... . . . . . . .... . . . . . . . .. . . .............. .... ................. ... . ...... . ... ...... .......................... ....... Telefon: .......................................................... .
Verkaufsraum*):
Gehege*): .........................................................................................................................................................................................................................................................
Erlaubnis nach § 17 g des Tierseuchengesetzes
erteilt am ................................................................................................................................................
durch .......................................................................................................................................................
(zuständige Behörde)
•) Nichtzutreffendes streichen.
Seite 1
Selbst gezüchtete Vögel Erworbene Vögel Abgegebene Vögel
Lfd. Vogelart Beringung Kennzeichen erworben von: Kennzeichen abgegeben an: Kennzeichen
Nr. am: (Ring-Nr.) am: (Name und Anschrift) (Ring-Nr.) am: (Name und Anschrift) (Ring-Nr.)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
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Abgang durch Tod Tierärztliche Behandlung N
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2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Rinder-Salmonellose-Verordnung
Vom 14. November 1991
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Rinder-
Saimonellose-Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1175) wird nachstehend
der Wortlaut der Rinder-Salmonellose-Verordnung in der seit 1. Juni 1991 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 13 . April 1972 in Kraft getretene Verordnung vom 6 . Januar 1972
(BGBI. 1 S. 7),
2. den nach ihrem Artikel 3 im wesentlichen am 30. Mai 1991 in Kraft getretenen
Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1 . des§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und des§ 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1969 (BGBI. 1 S. 158),
zu 2. des§ 10 Abs. 1, des§ 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, d und f, des§ 79
Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in
Verbindung mit §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, §§ 26, 27
Abs. 1 und 2 und § 29 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78
des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. März 1980 (BGBI. 1S. 386), von denen § 1OAbs. 1, § 17 Abs. 1 und die
§§ 18 und 79 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 13, 19, 25 und 44 des Gesetz.es vom
15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 461) geändert worden sind.
Bonn, den 14. November 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr„ 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991 2119
Verordnung
zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder
(Rinder-Salmonellose-Verordnung)
1. Begriffsbestimmung H. Allgemeine Schutzmaßregeln
für bestimmte Kälberhaltungen
§ 1
§2
(1) Salmonellen im Sinne dieser Verordnung sind alle
Bakterien der Gattung Salmonella der Familie Enterobac- Für Betriebe, in denen mehr als 100 Kälber im Alter vo1n
teriaceae. weniger als sechs Monaten gehalten werden, gelten fo!··
gende Vorschriften:
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen bei einem Rind
ober bei einem sonstigen mit Rindern zusammen gehalte- 1. Der Betriebsinhaber darf in den Bestr.nd nur Kälber im
nen Tier vor: Alter von mehr als einer Woche einstellen. Er hat frei
werdende Boxen, Buchten oder getrennte Abteilungen
1„ Salmonellose, wenn des Stalles oder nach Entfernung aller Kälber den
a) im Abstand von acht bis fünfzehn Tagen Kotproben gesamten Stall einschließlich der vorhandenen Einrich-
entnommen und unabhängig von der Reihenfolge tungen und Gegenstände zu reinigen und nach näherer
der Untersuchungsergebnisse in mindestens drei Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren
dieser Proben durch bakteriologische Unter- und dort eine Schadnagerbekämpfung durchzuführen„
suchungsverfahren Salmonellen festgestellt worden 2. Der Betriebsinhaber hat ein Kontrollbuch zu führen,
sind oder dieses ein Jahr lang aufzubewahren und dem beamte-
b) durch klinische oder pathologisch-anatomische ten Tierarzt auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen„ Er
Untersuchungsverfahren Krankheitserscheinungen, hat in das Kontrollbuch unverzüglich einzutragen:
die auf Salmonellose hinweisen, und durch bakte- a) alle Zu- und Abgänge an Kälbern unter Angabe
riologische Untersuchungsverfahren Salmonellen
festgestellt worden sind; aa) der Anzahl, der Herkunft und der Ohrmarken-
Nummer der Tiere und des Datums ihrer Anlie-
2. Verdacht auf Salmonellose, wenn ferung;
a) in mindestens einer Kot-, Organ-, Fleisch- oder bb) der Anzahl, der Ohrmarken-Nummer und des
Milchprobe oder in sonstigem Untersuchungsmate- Empfängers der Tiere sowie des Datums ihrer
rial durch bakteriologische Untersuchungsverfahren
Abgabe;
Salmonellen festgestellt worden, jedoch durch
klinische oder pathologisch-anatomische Unter- cc) der Anzahl und des Datums der Todesfälle;
suchungsverfahren keine Krankheitserscheinun- b) jede tierärztliche Untersuchung und jeden Arznei-
gen, die auf Salmonellose hinweisen, festgestellt mitteleinsatz mit Datum und Befund.
worden sind oder
3. Personen dürfen einen Kälberstall nur mit desinfizier-
b) durch klinische oder pathologisch-anatomische barem Schuhzeug und betriebseigener Schutzkleidung
Untersuchungsverfahren Krankheitserscheinungen, betreten. Nach Verlassen des Stalles haben sie die
die den Ausbruch einer Salmonellose befürchten Schutzkleidung abzulegen sowie diese, sofern es sich
lassen, festgestellt worden sind„ nicht um Einwegschutzkleidung handelt, und das
Schuhzeug zu reinigen und zu desinfizieren. Der
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind
Betriebsinhaber hat die Einwegschutzkleidung nach
1. Teilbestand: Gebrauch zu verbrennen oder auf sonstige Weise
die Rinder und die mit ihnen zusammen gehaltenen unschädlich zu beseitigen.
sonstigen Tiere eines Bestandes, die räumlich getrennt
von den übrigen Rindern des Bestandes oder mit die-
sen zusammen gehaltenen sonstigen Tieren gehalten m. Besondere Schutzmaßregeln
werden;
§3
2. ansteckungsverdächtiger Rinderbestand:
ein Bestand, (1) Ist bei einem Rind oder bei einem sonstigen mit
Rindern zusammen gehaltenen Tier Salmonellose oder
a) in den ein Rind verbracht wurde, das aus einem Verdacht auf Salmonellose amtlich festgestellt, so ordnet
verseuchten oder seuchenverdächtigen Rinderbe- die zuständige Behörde die Untersuchung aller Rinder des
stand stammt, oder Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes und,
b) aus dem ein Schlachttier stammt, bei dem anläßlich soweit zur Seuchenbekämpfung erforderlich, auch der
der bakteriologischen Fleischuntersuchung Salmo- sonstigen mit diesen Rindern zusammen gehaltenen Tiere
nellen nachgewiesen worden sind. an.
2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Bei einem ansteckungsverdächtigen Rinderbestand 7. Gerätschaften, die zur Wartung und Pflege der nach
ordnet die zuständige Behörde die Untersuchung aller Nummer 2 abgesonderten Rinder benutzt werden, und
Rinder des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes sonstige Gegenstände, insbesondere Milchbehält-
und, soweit dies zur Seuchenbekämpfung erforderlich ist, nisse, sind täglich, Stallungen und sonstige Standorte
der mit diesen Rindern zusammen gehaltenen Tiere an, dieser Rinder mindestens wöchentlich nach näherer
wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes Ver- Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und
dacht auf Salmonellose im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 zu desinfizieren.
Buchstabe b vorliegt.
(3) Zur Ermittlung der Ausscheider von Salmonellen sind 8. Stallungen, Weideflächen oder sonstige Standorte, in
im Abstand von acht bis fünfzehn Tagen mindestens zwei- oder auf denen sich nach Nummer 2 abgesonderte
mal von allen Rindern und sonstigen mit diesen Rindern Rinder befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere,
zusammen gehaltenen Tieren Kotproben zu untersuchen, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-
und zwar tung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von
Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag
1. bei einzeln gehaltenen Tieren und bei über zwei Jahre betreten werden; nach Verlassen der Räume oder
alten Rindern als Einzelproben, Standorte, mit Ausnahme von Weiden, haben sie sich
2. im übrigen als Sammelprobe der jeweils zusammen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu
gehaltenen Tiere. reinigen und zu desinfizieren.
(4) Zur Ermittlung der Infektionsquelle können für die
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der
Untersuchung nach Absatz 1 zusätzlich auch Blut-, Milch-
Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen
und Harnproben von Rindern oder sonstigen mit Rindern
von Absatz 1 Nr. 3 zulassen für das Verbringen von Rin-
zusammen gehaltenen Tieren sowie Proben aus dem
dern zur Schlachtung oder das Verbringen von Rindern,
engeren Lebensraum der Rinder, insbesondere Futtermit-
die sich auf Grund der nach § 3 Abs. 3 durchgeführten
tel-, Tränkwasser- und Abwasserproben, entnommen
Untersuchungen nicht als Ausscheider von Salmonellen
werden.
erwiesen haben.
(5) Tiere, die bei mindestens zwei aufeinanderfolgenden
UnterstJchungen nach Absatz 3 nicht als Ausscheider von
Salmonellen ermittelt worden sind, können bis zur §5
Abschlußuntersuchung nach§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Die zuständige Behörde kann die Tötung von Rindern
von weiteren Untersuchungen freigestellt werden. und sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tieren
anordnen, bei denen Salmonellose festgestellt ist oder bei
denen Verdacht auf Salmonellose vorliegt.
§4
(1) Ist bei einem oder mehreren Tieren Salmonellose
oder Verdacht auf Salmonellose amtlich festgestellt, unter-
§6
liegt das Gehöft und der sonstige Standort nach Maßgabe
folgender Vorschriften der Sperre: (1) Nach Entfernung der Rinder und der sonstigen mit
1. Alle Rinder des Bestandes sind, soweit noch nicht Rindern zusammen gehaltenen Tiere, bei denen Salmo-
geschehen, nach § 19 a der Viehverkehrsverordnung nellose oder Verdacht auf Salmonellose festgestellt ist,
zu kennzeichnen. aus dem Bestand oder von ihren Standplätzen, sind ihre
Ställe und sonstigen Standorte, insbesondere die Stall-
2. Alle Rinder des Bestandes oder des betroffenen Teil- gänge, Jaucherinnen, Futtergänge sowie verwendeten
bestandes sind an ihrem Standort so abzusondern, daß Gerätschaften und sonstigen Gegenstände einschließlich
sie mit Rindern oder sonstigen mit ihnen zusammen der Fahrzeuge, von denen anzunehmen ist, daß sie Träger
gehaltenen Tieren des Bestandes oder anderer Besit- des Ansteckungsstoffes sind, nach näherer Anweisung
zer nicht in Berührung kommen können. des beamteten Tierarztes-zu reinigen und zu desinfizieren.
3. Rinder dürfen aus dem Bestand oder dem betroffenen Futter und Einstreu, von denen anzunehmen ist, daß sie
Teilbestand nicht entfernt werden. Träger des Ansteckungsstoffes sind, sind unschädlich zu
beseitigen; Futter kann auch einem Behandlungsverfah-
4. Das Verenden oder die Notschlachtung von Rindern
ren, durch das die Abtötung der Salmonellen gewährleistet
des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes ist
ist, unterworfen werden.
unverzüglich dem beamteten Tierarzt mitzuteilen.
5. Rinder und andere für die Seuche empfängliche Tiere (2) Dung aus Ställen und sonstigen Standorten, in
dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde denen sich Rinder befinden oder befunden haben, bei
in den Bestand oder den betroffenen Teilbestand ver- denen Salmonellose oder Verdacht auf Salmonellose fest-
bracht werden.
gestellt ist, ist nach näherer Anweisung des beamteten
6. Die Milch von Kühen, bei denen Salmonellose im Sinne Tierarztes an einen für Einhufer, Rinder, Schweine,
des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b vorliegt, ist unschäd- Schafe, Ziegen und Geflügel unzugänglichen Platz zu
lich zu beseitigen; sie darf statt dessen im eigenen packen, mit einer ausreichenden Schicht nicht infizierten
Betrieb verfüttert werden, wenn sie zuvor aufgekocht Dunges oder Erde zu bedecken und mindestens für die
worden ist. Die Milch der übrigen Kühe des Bestandes Dauer von drei Wochen zu lagern; flüssige Abgänge aus
oder des betroffenen Teilbestandes ist entweder vor diesen Ställen sind, soweit sie nicht dem Dung beigegeben
der Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolke- werden, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarz-
reien abzugeben. tes zu desinfizieren.
Nr . 63 - Tag der Ausgabe:: Bonn, den 29. November 1991 2121
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln 1.. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs . 1 oder 2
oder§ 5 oder
§7
2. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, oder Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwi'"
wenn die Salmonellose erloschen ist oder sich der Ver- derhande!t..
dacht als unbegründet erwiesen hat
(2) Die Salmonellose gilt als erloschen, wenn (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
1. a) alle Rinder des Bestandes oder des betroffenen
lässig
Teilbestandes verendet oder getötet und unschäd-
lich beseitigt oder geschlachtet worden sind oder 1, entgegen § 2 Nr . 1 Satz 1 ein Kalb einstellt,
b) die Tiere des Bestandes oder des betroffenen Teil- 2. einer Vorschrift des
bestandes, bei denen Salmonellose oder Verdacht
auf Salmonellose festgestellt worden ist, a) § 2 Nr„ 1 Satz 2 oder § 6 Abs.. 1 Satz 1 über die
Reinigung, Desinfektion oder Schadnagerbekämp·
aa) verendet oder getötet und unschädlich beseiitllgtr fung,
oder geschlachtet worden sind oder
b) § 2 Nr. 2 über das Kontrollbuch,
bb) bei ihnen und den übrigen Tieren durch minde-
stens zwei im Abstand von acht bis fünfzehn c) § 2 Nr„ 3 Satz 3 über die unschädliche Beseitigung
Tagen aufeinanderfolgende bakteriologische von Einwegschutzkleidung oder
Unte~suchungen Salmonellen nicht festgestellt d) § 6 Abs„ 1 Satz 2 oder Abs„ 2 über die unschädlliche
worden sind, Beseitigung von Futter oder Einstreu oder die
und zusätzlich bei einer Untersuchung aller Tiere Behandlung von Futter oder Dung
des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes zuwiderhandelt,
(Abschlußuntersuchung) Saimonel!en nicht fest-
gestellt worden sind und 3„ entgegen § 4 Abs, 1 Nr.. 3 ein Rind entfernt,
2 . die Desinfektion nach näherer Anweisung des beamte- 4„ entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 eine Mitteilung nicht odeir
ten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen nicht rechtzeitig macht,
worden ist 5„ ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind oder
ein anderes für die Seuche empfängliches Tier in den
(3) Bei Betrieben nach § 2 ist die Abschlußuntersuchung
Bestand oder den betroffenen T eiibestand verbringt
nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b entbehrlich .
oder
6. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 6 Milch nicht unschädlich
V . Ordnungswidrigkeiten beseitigt, aufkocht oder abgibt..
§8
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr„ 1 §9
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig (Inkrafttreten)
2112.2 Bundesgesetzbla1.t, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
übeir beh·e,enidle Konzell'naibschlüsse und Konzernlageberichte von Mutterunternehmen
mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist,
zur Dul!"clhfü11hnJnQJ des Ar1.ikels 11 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983
{Konzerrnabschlußbefreiungsve1!"ordnung - KonBefrV)
Vom 15„ November· 1991
Aufl Grund des § 2.92 des Handelsgesetzbuchs in der im Wirtschaftsgemeinschaft aufgestellten Konzernab-
Bundesgesetzblatt Teil m, Gliederungsnummer 4100-1, schluß und Konzernlagebericht gleichwertig sind,
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 3„ der befreiende Konzernabschluß von einem in Überein-
Nr.. 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 stimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 84/253/
S. 2355) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesmini-
EWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung
ster der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunter-
der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft
lagen beauftragten Personen (ABI. EG Nr. L 126 S. 20)
sowie unter Berücksichtigung der besonderen Rechte dies
zugelassenen Abschlußprüfer geprüft worden ist oder
Deutschen Bundestages gemäß Absatz 4: der Abschlußprüfer zumindestens eine den Anforde-
rungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähigung hat
§ 1 und der Konzernabschluß in einer den Anforderungen
des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Weise
Ein Mutteruntemehmen, das zugleich Tochteruntemeh-·
men eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Staat ist, geprüft worden ist und
der nicht Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemein- 41„ der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreien-
schaft ist, braucht einen Konzernabschluß und einen Kon- den Unternehmens folgende Angaben enthält:
z.emlagebericht nicht aufzustellen, wenn es einen den
a) Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den
Anforderungen des § 2 entsprechenden Konzernabschluß
befreienden Konzernabschluß aufstellt, und
und Konzemlagebericht seines Mutterunternehmens ein-
schließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks b) einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflich-·
über dessen Versagung nach den für den entfallenden tung, einen Konzernabschluß und einen Konzernla-
Konzernabschluß und Konzernlagebericht maßgeblichen gebericht aufzustellen.
Vorschriften in deutscher Sprache offenlegt. Ein befreien-
(2) § 291 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist entspre-
der Konzernabschluß und ein befreiender Konzernlagebe-
chend anzuwenden„
richt können von jedem Untemehmen unabhängig von
seiner Rechtsform und Größe aufgestellt werden, wenn
dlas Unternehmen als Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem §3
Mitgliedstaat der Eumpä.ischen Wirtschaftsgemeinschaft In den Fällen des § 2 Nr. 2 kann das Recht eines
zur Aufstellung eines Konz.emabschlusses unter Einbezie- anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschafts-•
hung des zu befreienden Muttemntemehmens und seiner gemeinschaft einem befreienden Konzernabschluß und
Tochterunternehmen verpfüchtet wäre . einem befreienden Konzernlagebericht jedoch nur zu-
grunde gelegt oder für die Herstellung der Gleichwertigkeit
§ 2. herangezogen werden, wenn diese Unterlagen in dem
anderen Mitgliedstaat anstelle eines sonst nach dem
( 11) Der Konzemabschiuß und Konzemlagebericht eines Recht dieses Mitgliedstaates vorgeschriebenen Konzern-·
Mutterunternehmens mit Sitz in einem Staat, der nicht abschlusses und Konzernlageberichts offengelegt werden.
Mitglied der Ern opäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist,
Dem befreienden Konzernabschluß ist eine Bestätigung
haben befreiende Wirkung, wenn über die erfolgte Hinterlegung in dem anderen Mitglied-
11. das zu befreiende MuttenJ1111ternehmen und seine Toch-· staat beizufügen.
teruntemehmen in den befreienden Konzernabschluß
unbeschadet der §§ 295, 296 dles Handelsgesetzbuchs §4
einbezogen worden sind,
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
2. der befreiende K.onzemabschhJß und der bef'reiende dung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993
Konzernlagebericht nach dem mit den Anforden.mgen
außer Kraft.
der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni
1983 über den konsolidierten Abschluß (ABI. EG (2) Die Verordnung ist erstmals auf Konzernabschlüsse
Nr. l 193 S . 1) übereinstimmenden Recht eines Mit- und Konzernlageberichte für nach dem 31. Dezember
gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein- 1989 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden und letzt-
schaft aufgestellt worden sind oder einem nach diesem mals auf solche, für die das Geschäftsjahr zum
Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen 31. Dezember 1992 endet.
Bonn, den 15„ November. 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Nr.. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991 2123
Verordnung
zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin
und zu deren Umwandlung
Vom 15. November 1991
Auf Grund der Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-
tember 1990 (BGB!. 1990 II S. 885, 1199) verordnet der Bundesminister der
Finanzen:
§ 1
Die Genossenschaftsbank Berlin erhält den Namen „GBB Genossenschafts-
Holding Berlin".
§2
Das Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin erhält die Fassung der
Anlage zu dieser Verordnung.
§3
(1) Die GBB Genossenschafts-Holding Berlin kann gemäß den §§ 385a
bis 385 c des Aktiengesetzes in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden.
Über die Umwandlung beschließt die Hauptversammlung. Bei der Beschlußfas-
sung muß mindestens die Hälfte des Kapitals vertreten sein. Der Beschluß bedarf
einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel des vertretenen Kapitals umfaßt. Der
Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministers der Finanzen. Als
Gründer der Aktiengesellschaft gilt die Bundesrepublik Deutschland. Die Bundes-
republik Deutschland übernimmt das Grundkapital der Gesellschaft. Ergänzend
ist § 383 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch Beschluß der Hauptver-
sammlung der GBB Genossenschafts-Holding Berlin festgestellt. Absatz 1 Satz 3
und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. November 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage
Statut
der GBB Genossenschafts-Holding Berlin
§ 1 und für die Durchführung aller Beschlüsse des Verwal-
tungsrats verantwortlich. Der Vorstand hat den Verwal-
Rechtsform, Sitz und Kapital
tungsrat regelmäßig umfassend über den Gang der
(1) Die GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Holding) Geschäfte und die Lage der Holding zu unterrichten.
ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Außerdem hat er bei wichtigem Anlaß unverzüglich den
Sie hat ihren Sitz in Berlin. Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder im Falle seiner
Verhinderung einen seiner Stellvertreter zu unterrichten.
(2) Das Grundkapital der Holding beträgt 250 Millionen Beschlüsse des Vorstands sind bei zwei Vorstandsmitglie-
(in Worten: zweihundertfünfzig Millionen) Deutsche Mark. dern einstimmig zu fassen; bei mehr als zwei Vorstands-
Die Anteile werden von der Bundesrepublik Deutschland mitgliedern sind Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fas-
gehalten. Das Grundkapital ist voll eingezahlt. sen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung
§2
des Verwaltungsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben
Gegenstand noch für andere Handelsgesellschaften oder Unternehmen
von juristischen Personen tätig sein.
(1) Gegenstand der Holding ist der Erwerb und das
Halten von Beteiligungen an der DG BANK Deutsche (3) Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder
Genossenschaftsbank, an Genossenschaften, genossen- werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats in dessen
schaftlichen Zentralinstitutionen sowie an juristischen Per- Namen für die Holding geschlossen; die Verträge bedürfen
sonen und Handelsgesellschaften, die mit dem Genossen- der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
schaftswesen wirtschaftlich verbunden sind.
(4) Die Namen der Vorstandsmitglieder sind bei jedem
(2) Die Holding gewährleistet die von ihren Rechtsvor- Wechsel der Person unverzüglich vom Vorstand im Bun-
gängern übernommene Verwaltung und den Einzug von desanzeiger bekannt zu machen.
Forderungen. Sie kann die dafür notwendige Geschäftsbe-
sorgung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vertraglich (5) Der Verwaltungsrat erläßt eine Geschäftsordnung für
gegen Entgelt Dritten übertragen. den Vorstand, die der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
bedarf.
(3) Die Holding ist befugt, alle mit dem Gegenstand der
Holding zusammenhängenden Geschäfte zu betreiben. §6
Vertretung
§3
Organe (1) Der Vorstand vertritt die Holding gerichtlich und
außergerichtlich.
Organe der Holding sind der Vorstand, der Verwaltungs-
rat und die Hauptversammlung. (2) Erklärungen sind für die Holding verbindlich, wenn
sie entweder von zwei Vorstandsmitgliedern oder von
einem Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem
§4 durch den Vorstand bevollmächtigten Vertreter abgegeben
Vorstand werden. Ist eine Willenserklärung der Holding gegenüber
abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vor-
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitglie- standsmitglied.
dern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat
bestellt. Die jeweilige Zahl der Vorstandsmitglieder
bestimmt der Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat kann §7
einen Sprecher des Vorstands bestellen. Verwaltungsrat
(2) Die Vorstandsmitglieder werden auf höchstens fünf (1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei
Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung, jeweils für Personen. Ihm gehören an:
höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Der Verwaltungsrat
1. ein Vertreter des Bundesministers der Finanzen,
kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2. ein Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft,
3. ein Vertreter des Bundesministers für Ernährung, Land-
§5 wirtschaft und Forsten.
Geschäftsführung Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Auf-
sichtsbehörde berufen. Die jeweilige Zahl der Verwal-
(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Hol-·
tungsratsmitglieder bestimmt die Aufsichtsbehörde.
ding nach Maßgabe der Gesetze, des Statuts und der
Geschäftsordnung. Er ist dem Verwaltungsrat für die ord- (2) Die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrats
nungsgemäße Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erfolgt längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Haupt-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991 2125
versammlung, die über die Entlastung für das vierte 8. sonstige Vorschläge zur Beschlußfassung der Haupt-
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. versammlung,
Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 9. der Beschluß über die Einberufung außerordentlicher
mitgerechnet. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens
Hauptversammlungen,
eines Verwaltungsratsmitglieds wird das an seine Stelle
tretende Mitglied für die Restdauer der Amtszeit des aus- 10. die Regelung der vertraglichen Vereinbarungen mit
geschiedenen Mitglieds bestellt. den Vorstandsmitgliedern und deren sonstigen Ange-
legenheiten,
(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden (5) Die Zustimmung des Verwaltungsrats ist erforderlich
jeweils für die Dauer seiner Amtszeit. Wiederwahl ist für:
zulässig. 1. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von
(4) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsord- Grundstücken und Gebäuden,
nung geben. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichts- 2. den Abschluß, wesentliche Änderungen oder die Auf-
behörde. hebung von Unternehmensverträgen.
§8 Der Verwaltungsrat kann weitere Geschäfte von seiner
Zustimmung abhängig machen.
Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats
(1) Dem Verwaltungsrat obliegt die laufende Überwa- §9
chung der Geschäftsführung der Holding. Er kann sich die Beschlüsse und Sitzungen des Verwaltungsrats
Zustimmung zu dem Abschluß bestimmter Geschäfte oder
Arten von Geschäften vorbehalten. Der Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat soll in der Regel einmal im
kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Ange- Kalendervierteljahr, er muß einmal im Kalenderhalbjahr
legenheiten der Holding verlangen. Auch ein einzelnes einberufen werden. Er ist außerdem einzuberufen, wenn
Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwal- zwei Verwaltungsratsmitglieder oder der Vorstand es ver-
tungsrat, verlangen; lehnt der Vorstand die Berichterstat- langen. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzun-
tung ab, kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn gen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil,
ein anderes Verwaltungsratsmitglied das Verlangen unter- soweit der Verwaltungsrat im Einzelfall nicht anders
stützt. Der Verwaltungsrat kann die Bücher und Schriften beschließt. Im übrigen können Sachverständige und Aus-
der Holding sowie die Vermögensgegenstände einsehen kunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände
und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder zugezogen werden.
für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige (2) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden durch
beauftragen. den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Mittei-
(2) Der Verwaltungsrat hat den Jahresabschluß (Bilanz, lung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens
Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang), den Lagebe- zehn Tagen schriftlich einberufen. In dringenden Fällen
richt, die Vorschläge des Vorstands über die Verwendung kann die Einberufungsfrist angemessen verkürzt werden.
des Jahresüberschusses und den Prüfungsbericht des
(3) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt den
Abschlußprüfers zu prüfen und über das Ergebnis der
Verwaltungsrat bei der Abgabe wie auch bei der Ent-
Prüfung an die Hauptversammlung schriftlich zu berichten.
gegennahme von Willenserklärungen und unterzeichnet
(3) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Verwal- die Niederschriften, die über die Beschlußfassung des
tungsrat die Holding gerichtlich und außergerichtlich. Er Verwaltungsrats aufzunehmen sind.
entscheidet über Beschwerden gegen Vorstandsmit-
(4) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn die
glieder.
Mehrheit seiner Mitglieder an der Beschlußfassung teil-
(4) Unbeschadet seiner sich aus dem allgemeinen Über- nimmt.
wachungsrecht ergebenden Befugnisse unterliegen der
(5) An den Sitzungen des Verwaltungsrats können Per-
Zuständigkeit des Verwaltungsrats insbesondere:
sonen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, ohne
1. die Bestellung und der Widerruf der Bestellung von Stimmrecht anstelle von Verwaltungsratsmitgliedern teil-
Vorstandsmitgliedern, nehmen, wenn sie von diesen hierzu schriftlich ermächtigt
2. die Stellungnahme an die Hauptversammlung über sind. Diese Personen oder Verwaltungsratsmitglieder kön-
den vorzulegenden Jahresabschluß, nen schriftliche Stimmabgaben des abwesenden Verwal-
tungsratsmitglieds überreichen.
3. die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten
Lageberichts, soweit er den Jahresabschluß erläutert, (6) Beschlüsse des Verwaltungsrats können auch im
Wege schriftlicher, telegrafischer, telekopierter oder fern-
4. der Vorschlag an die Hauptversammlung über die
mündlicher Abstimmung gefaßt werden, wenn kein Mit-
Verwendung des Jahresüberschusses,
glied diesem Verfahren widerspricht. Das Ergebnis der
5. der Vorschlag an die Hauptversammlung über den Abstimmung ist in einem Protokoll festzuhalten und der
von ihr zu bestellenden Abschlußprüfer zur Prüfung Niederschrift über die nächste Verwaltungsratssitzung als
des Jahresabschlusses, Anlage beizufügen.
6. der Vorschlag an die Hauptversammlung über die (7) Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit ein-
Entlastung des Vorstands, facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei
7. Vorschläge an die Hauptversammlung über Änderun- Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen-
gen des Statuts, den.
2126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil i
(8) Über die Verhandlungen des Verwaltungsrats wird (3) In der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des
eine Niederschrift geführt. Die Niederschrift soll neben den Verwaltungsrats oder sein Stellvertreter den Vorsitz. Über
Beschlüssen den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen die Verhandlung in der Hauptversammlung wird eine Nie-
festhalten. Sie ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellver- derschrift aufgenommen, die von dem Vorsitzenden zu
treter zu unterzeichnen . unterzeichnen ist.
§ 10 (4) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn min-
destens die Hälfte des Kapitals vertreten ist. Bevollmäch-
Aufwandsentschädigung für den Verwaltungsrat tigte Vertreter der Anteilseigner müssen eine schriftliche
Die Verwaltungsratsmitglieder erhalten den Ersatz der Vollmacht vorlegen, die in Verwahrung der Holding bleibt
bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden baren (5) Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit
Auslagen und der Auslagen, die ihnen auf die durch ihre einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Im Fall der
Tätigkeit etwa entfallende Umsatzsteuer entstehen. Im Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt
übrigen beschließt die Hauptversammlung über eine even- Beschlüsse über Änderungen des Statuts, Änderungen
tuelle Vergütung . des Grundkapitals, die Auflösung der Holding, die
§ 11 Umwandlung der Holding in eine Aktiengesellschaft und
die Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft bedür-
Hauptvsrsammlung
fen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des vertre-
( 1) Die Hauptversammlung ist die Vertretung der tenen Kapitals; sie bedürfen der Genehmigung der Auf-
Anteilseigner der Holding . sichtsbehörde. Im Falle der Auflösung ist das nach der
Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermö-
(2) In der Hauptversammlung entfällt auf je einhundert- gen der Holding unter die Anteilseigner im Verhältnis ihrer
tausend Deutsche Mark eingezahlte Beteiligung eine Anteile zu verteilen.
Stimme.
(6) An der Hauptversammlung sollen der Vorstand und
(3) Die Anteilseigner werden in der Hauptversammlung die Verwaltungsratsmitglieder teilnehmen. Die Aufsichts-
durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch zur Stimmab- behörde kann an der Hauptversammlung teilnehmen.
gabe Bevollmächtigte vertreten.
§ 14
§ 12
Jahresabschluß und Lagebericht
Befugnisse der Hauptversammlung
(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lage-
Die Hauptversammlung beschließt über:
bericht für das vergangene Geschäftsjahr in den ersten
1. die Feststellung des Jahresabschlusses, drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen
2. die Verwendung des Jahresüberschusses, und dem Abschlußprüfer vorzulegen.
(2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in
3. die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungs-
rats, entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten
Buches des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesell-
4. die Bestellung des Abschlußprüfers zur Prüfung des schaften aufzustellen und zu prüfen. Nach Eingang des
Jahresabschlusses, Prüfungsberichts beim Vorstand sind der Jahresabschluß
5. Änderungen des Statuts, und der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht mit dem
Vorschlag des Vorstands für den Beschluß der Hauptver-
6. Änderungen des Grundkapitals,
sammlung über die Verwendung des Jahresüberschusses
7. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen, dem Verwaltungsrat vorzulegen.
8. die Aufnahme neuer Geschäftszweige oder die Auf-
gabe vorhandener Tätigkeitsbereiche, § 15
9. die Umwandlung der Holding in eine Aktiengesell- Geschäftsjahr
schaft und die Feststellung der Satzung der Aktien-
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
gesellschaft,
10. die Auflösung der Holding . § 16
§ 13 Verwendung des Jahresüberschusses
Sitzungen und Beschlüsse der Hauptversammlung Soweit die Hauptversammlung nicht etwas anderes
beschließt, ist der Jahresüberschuß an die Anteilseigner
(1) Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal auszuschütten.
jährlich in den ersten sieben Monaten des Jahres statt.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberu- § 17
fen, wenn der Verwaltungsrat oder der Vorstand sie für Staatsaufsicht
notwendig erachten.
Die Holding untersteht der Aufsicht der Bundesrepublik
(2) Die Einberufung der Hauptversammlung ergeht Deutschland; die Aufsicht wird durch den Bundesminister
schriftlich durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Finanzen ausgeübt. Die Aufsichtsbehörde ist befugt,
unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung soll min- alle Auskünfte zu verlangen und alle Anordnungen zu
destens zehn Tage vor dem Sitzungstage abgesandt wer- treffen, um den Geschäftsbetrieb der Holding mit den
den. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist an- Gesetzen, dem Statut und den sonstigen Bestimmungen
gemessen verkürzt werden. in Einklang zu halten.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991 2121
§ rn § 19
Pr'Üfungsrnclhit Über·gangs~ uncll Schlußbestimmung
Den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutsch-· Die Holding, vormals Genossenschaftsbank Berlin, ist
!and stehen die in § 55 Abs. 2 des Haushaitsgrnncfsätze- Rechtsnachfolgerin der Bank für Landwirtschaft und Nahl-
gesetz.es und in § 112 Abs„ 2 der Bundeshausha!tsord- rungsgüterwirtschaft der Deutscherni Oemokratllscheni
rniung aufgeführten Rechte z.u Republik .
2128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 1992
Vom 21. November 1991
Auf Grund des § 1 Abs.. 1 bis 4 des Forstschäden- (4) Würde in einem Betrieb durch die Beschränkung
Ausgieichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung nach Absatz 2 der Gesamteinschlag dieses Betriebes auf
vom 26. August 1985 (BGBI. 1 S. 1756), § 1 Abs. 3 ge- weniger als 70 vom Hundert des jährlichen Nutzungssat-
ändert durch das Gesetz vom 7. November 1991 (BGBI. 1 zes im Sinne des § 34 b Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteu-
S. 2062), verordnet der Bundesminister für Ernährung, ergesetzes (Hiebsatz) absinken, so kann der in Absatz 2
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem genannte Vomhundertsatz entsprechend überschritten
Bundesminister für Wirtschaft werden; dabei sind die Nutzungsmöglichkeiten nach dem
Nutzungssatz hinsichtlich der nicht beschränkten Holz-
artengruppen voll anzurechnen.
§ 1
(5) Ordentliche Holzeinschläge des Forstwirtschaftsjah-
IEinschlagsbeschränkungen res 1992, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt
sind, sind auf den beschränkten Holzeinschlag des Forst-
(~) Holz darf im Forstbetrieb nur nach Maßgabe der
wirtschaftsjahres 1992 bis zur Höhe der Beschränkung
folgenden Vorschriften eingeschlagen werden..
anzurechnen.
(2) Der ordentliche Holzeinschlag der Forstwirtschaft
§2
wird für die Holzartengruppe Fichte in den Ländern Baden-
Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nord- Ordnungswidrigkeiten
rhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schles-
Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des
wig-Holstein auf 80 vom Hundert beschränkt. Bei der
Forstschäden-Ausgleichsgesetzes handelt, wer vorsätz-
Berechnung des Vomhundertsatzes ist der durchschnitt-
lich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Holz einschlägt.
liche Einschlag der letzten vier Wirtschaftsjahre vor Eintritt
des Schadensereignisses (1986 bis 1989) zugrunde zu
legen . §3
Inkrafttreten
(3) Die Einschlagsbeschränkung nach Absatz 2 gilt für
den Zeitraum des Forstwirtschaftsjahres 1992 (1. Oktober Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
1991 bis 30„ September 1992) . in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Bonn, den 21. November 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991 2129
Verordnung
zur Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)
Vom 21. November 1991
Der Bundesminister für Gesundheit verordnet, jeweils in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nie-
Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas- dergelassenen Verkäufers,
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und 2. einer Angabe zur Kennzeichnung der Partie,
dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1
S. 530), auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3. in absteigender Reihenfolge der Gewichts-
Abs. 3 und des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- anteile der Angabe
und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 a) der Stoffe der Anlage 2 mit ihrer dort in
(BGBI. 1 S. 1945, 1946), von denen § 12 durch Artikel 1 Spalte 2 aufgeführten Verkehrsbezeichnung
Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1S. 121) und, soweit vorhanden, ihrer EWG-Nummer
geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes- oder C-Nummer; soweit in Anlage 2 Spalte 2
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für für einen Stoff mehrere Verkehrsbezeich-
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirt- nungen aufgeführt sind, genügt die Angabe
schaft sowie auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buch- einer dieser Bezeichnungen,
stabe b und d und Nr. 4 Buchstabe a des Lebensmittel-
b) der sonstigen Stoffe, die dem Erzeugnis bei-
und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1
gemengt wurden, um die Lösung, Verdün-
Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1S. 121)
nung, Standardisierung, Lagerung oder den
geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes-
Verkauf zu erleichtern,
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und
für Wirtschaft: 4. wahlweise der Angabe „zur Verwendung in
Lebensmitteln", der Angabe „für Lebensmittel,
Artikel 1 begrenzte Verwendung" oder einem genaueren
Hinweis auf den Verwendungszweck; bei Stof-
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung fen nach Anlage 2 Liste 1 muß, wenn
Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 a) eine EWG-Nummer festgesetzt ist, das Wort
(BGBI. 1 S. 897), zuletzt geändert durch Artikel 2 der ,,Lebensmittelfarbstoff" verwendet werden,
Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1053), wird wie
b) eine C-Nummer festgesetzt ist, auf den
folgt geändert:
beschränkten Verwendungszweck nach
Anlage 6 Liste A Spalte 4 der Zusatzstoff-
1. § 4 wird wie folgt geändert: Zulassungsverordnung unter Verwendung
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: der Worte „nur bestimmt für ... " hingewie-
sen werden,
,,(1) Die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Stoffe,
Mischungen dieser Stoffe untereinander sowie mit 5. einer Gebrauchsanweisung, wenn das Erzeug-
anderen Stoffen, welche die Lösung, Verdünnung, nis anderenfalls nicht sachgemäß verwendet
Standardisierung, Lagerung oder den Verkauf werden kann,
erleichtern sollen, dürfen zur Herstellung und 6. erforderlichenfalls besonderen Anweisungen
Behandlung von Lebensmitteln gewerbsmäßig nur für die Lagerung und Verwendung,
in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit fol-
genden Angaben versehen sind: 7. bei Erzeugnissen, die zur Abgabe an Verbrau-
cher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel-
1. dem Namen oder der Firma und der Anschrift
und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt
des Herstellers, des Verpackers oder eines in
sind, zusätzlich
") Mit dieser Verordnung werden die nachgenannten EG-Richtlinien in deutsches Recht a) der Verkehrsbezeichnung des Erzeugnis-
umgesetzt: ses, sofern sie von der Angabe nach Num-
Artikel 1:
Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der
mer 3 abweicht,
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln ver-
wendet werden dürfen (ABI. EG Nr. L 40 S. 27),
b) dem Mindesthaltbarkeitsdatum entspre-
Richtlinie 90/612/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1990 zur Änderung der chend den Vorschriften der Lebensmittel-
Richtlinie 78/663/EWG des Rates zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Kennzeichnungsverordnung,
Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln
verwendet werden dürfen (ABI. EG Nr. L 326 S. 58),
8. bei Erzeugnissen, die nicht zur Abgabe an Ver-
Artikel 2:
Richtlinie 88/593/EWG des Rates vom 18. November 1988 zur Änderung der braucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebens-
Richtlinie 79/693/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes be-
über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem (ABI. EG Nr. L 318 S. 44),
stimmt sind, sofern die Erzeugnisse Bestand-
Artikel 3 und 4:
Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkenn- teile enthalten, die in Lebensmitteln nur in
zeichnung von Lebensmitteln (ABI. EG Nr. L 276 S. 40), soweit die Richtlinie die begrenzter Menge vorhanden sein dürfen,
Berechnung des Nährwertes von mehrwertigen Alkoholen regelt. Die Umsetzung der
übrigen Vorschriften wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
zusätzlich dem Prozentsatz jedes Bestandtei-
2130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teill 1
ies, für den Mengenbeschränkungen bestehen, 6„ Anlage 2 Uste 5 wird wie folgt geändert:
oder einer ausreichenden sonstigen Beschrei-
a) Bei der Position „E 407" wird in Spalte 5 die Angabe
bung der Zusammensetzung, die es dem Ver-
wender ermöglicht, diese Mengenbeschränkun- „In 1%iger Schwefelsäure
unlösliche Asche max.2 %i.T."
gen einzuhalten; gilt diese Mengenbegrenzung
für eine Gruppe von Bestandteilen, so kann der durch die Angaben
gemeinsame Prozentsatz als einziger Wert „In 10%iger Salzsäure
angegeben werden, unlösliche Asche max.1 % i.T.
In 1 %iger Schwefelsäure
9. bei Nitritpökelsalz dem Hinweis „trocken aufbe-
unlösliche Bestandteile max.2%iT
wahren",
ersetzt.
10. bei Sorbitsirup, der nach Hydrolyse mehr als
b) Bei der Position „E 466" werden in Spalte 3 die
1 vom Hundert Gesamtzucker liefert, dem Hin-
Worte „Molekulargewicht ca. 17 000 bis ca.
weis „für Diabetikerlebensmittel nicht geeig-
150 000" durch die Worte „Molekulargewicht über
net",
17000 (Polymerisationsgrad ungefähr 100)"
11„ bei Distickstoffoxid dem Hinweis „zum Auf.- ersetzt
schäumen von Sahneerzeugnissen und ähn-
lichen Erzeugnissen" . Artikel 2
Änderung der Konfitürenverordnung
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf den
Packungen oder Behältnüssen in deutscher Sprache Die Konfitürenverordnung vom 26. Oktober 1982 (BGBI. 1
deutlich sichtbar, klar lesbar und unverwischbar S. 1434), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
anzubringen. Bei Erzeugnissen, die nicht zur 9. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1421), wird wie folgt geän-
Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des dert
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
bestimmt sind, brauchen die Angaben nach Absatz 1
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b, Nr. 5 und 8 nur in den vor
oder bei der Lieferung vorzulegenden Begleitpapie- a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt
ren der Partie gemacht zu werden, sofern auf der ,,(2) Ausgangserzeugnisse nach Anlage 2 Nr. 1 bis
Verpackung oder dem Behältnis an gut sichtbarer 3, 5 und 5a dürfen auch dann verwendet werden,
Stelle der Hinweis „für die Herstellung von Lebens- wenn sie einer Wärme- oder Kältebehandlung
mitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzel- unterzogen, gefriergetrocknet oder konzentriert
handel" angebracht ist." wurden. Als Trockenfrüchte, die nicht gefrierge-
trocknet sind, dürfen nur verwendet werden:
b) folgender Absatz 4 wird angefügt:
1. Ingwer,
,,(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die
Kennzeichnung von Aromen." 2. Aprikosen
bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2,
2. § 5 Abs. 6 wird aufgehoben„ 3. Pflaumen
bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 10.
3. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Vermischungen" Ferner sind folgende Behandlungsverfahren zu-
durch das Wort „Mischungen" ersetzt. lässig:
Ingwer darf in Sirup, Zitrusschalen dürfen in Salz-
lake aufbewahrt werden."
4. § 8 wird wie folgt geändert::
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „Die§§ 4 und 7
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Abs. 1" durch die Worte ,,§ 3 in Verbindung mit
b) folgender Absatz 2 wird angefügt: Anlage 3 Listen A und B Nr. 37, § 4, § 6 in Verbin-
dung mit Anlage 6 Liste A Nr. 10 und Liste B Nr. 10
,.(2) Bis zum 31. Dezember 1992 dürfen Erzeug-
sowie § 7 Abs. 1" ersetzt.
nisse im Sinne des § 4 Abs. 1 noch mit einer
Kennzeichnung nach den bis zum 29. November
2. § 3 wird wie folgt geändert:
1991 geltenden Vorschriften in den Verkehr
gebracht werden." a) In Absatz 2 Nr. 7 wird das Wort „Hundertteilen"
durch die Worte „Grad der Saccharoseskala"
ersetzt.
5. Anlage 2 Liste 2 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt
a) Bei dem Stoff E 215 werden angefügt:
,,(2 a) Bei Erzeugnissen, deren Restgehalt an
aa) in Spalte 4 die Angaben
Schwefeldioxid 30 Milligramm je Kilogramm über-
,,FP:115-118°C (e)", schreitet, muß dieser Restgehalt im Verzeichnis der
bb) in Spalte 5 die Angaben Zutaten abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
,,pH (0, 1 % ig) 9,9 bis 10,3". und 4 Nr. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-
ordnung mit dem Wort „Schwefeldioxid" entspre-
b) In der Fußnote (c) wird das Wort „Schwefel" durch chend dem Gewichtsanteil des Restgehaltes im
das Wort „Schwefelsäure" ersetzt. Enderzeugnis aufgeführt werden."
Nr.. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991 2,131
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ein Gramm verwertbares Fett 37 kJ bzw. 9 kcaJ,
„Absatz 2. Nr. 4, Absatz 2a und die Vorschriften der ein Gramm verwertbares Eiweiß 17 kJ bzw. 4 kcal,
lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das ein Gramm
Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt." verwertbare Kohlenhydrate 17 kJ bzw. 4 kcai,
3. in § 5 Abs.. 4 wird nach der A.ngabe „Abs. 2." die ein Gramm Ethylalkohol 29 kJ bzw. 7 kcal,
Angabe . , , 2 a" eingefügt ein Gramm organische Säure 13 kJ bzw. 3 kcai,
41. In Anlage 1 Nr. 1 wird in der Spalte „Herstellung und ein Gramm mehrwertige Alkohole 10 kJ bzw. 2,4 kcal
besondere Merkmale" folgender Satz angefügt: zugrunde z.u legen."
„Bei der Herstellung von Hagebuttenkonfitüre extra
darf arnst.eiie von Pülpe Mark verwendet werden. 2. § 10 wird wie folgt gefaßt:
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert: ,,§ 10
a) In Nummer 1 werden die Buchstaben b und c wie Lebensmittel mit Brennwertangaben, die nach den
folgt gefaßt:. bis zum 29. November 1991 geltenden Vorschriften
.,,b) Ingwer, cJI. h. genußtaugHche ingwerwurz.el- berechnet sind, dürfen noch bis zum 30. September
stöcke, 1993 in den Verkehr gebracht werden."
c) Tomaten, Gurken, Melonen, Wassermelonen.,
Kürbisse, Karotten und Süßkartoffeln . "
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: Artikel 4
„4. Fruchtsaft Änderung der Diätverordnung
Erzeugnisse im Sinne des § 1 Abs„ 1 , 2, 3, 3 a Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-
und 5 der Fruchtsaft-Verordnung." chung vom 25. August 1988 (BGB!. 1 S. 1713), zuletzt
c) Nach Nummer 5 wird\ folgende Nummer 5a einge- geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. November
fügt: 1990 (BGB!. 1 S. 2443), wird wie folgt geändert:
,,Sa.. Zitrusscha!en (Schalen):
Gereinigte Zitrusschalen mit oder ohne
1. § 19 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Endokarp. ,,(2) Der physiologische Brennwert ist gemäß § 2
Abs. 2 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung zu
6. In Anlage 3 Nr. 8 werden in der Spalte „Beschränkun-
berechnen."
gen" nach der Angabe „Nr. 1" die Angabe „und 2" und
nach dem Wort. ,,aus" das Wort „Hagebutten," einge-
fügt. 2. § 27 a wird wie folgt gefaßt:
7. In Anlage 4 Nr. 2 werden gestrichen ,,§ 27a
a) in der Spalte „EWG-Nummer" die Buchstaben „a" Diätetische Lebensmittel mit Brennwertangaben, die
und „b", nach den bis zum 29. November 1991 geltenden Vor-
schriften berechnet sind, dürfen noch bis zum 30. Sep-
b) in der Spalte „Höchstmengen" die Worte , davon
tember 1993 in den Verkehr gebracht werden."
höchstens 5 Gramm amidiertes Pektin".
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) In Liste A wird die Nummer 6 mit dem zugehörigen
Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
Text gestrichen.
Die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung in der Fas- b) In Liste B Nummer 9 wird bei der EWG-Nummer
sung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1 E 440 a der Buchstabe a gestrichen.
S. 1709, 1751), geändert durch Artikel 4 der Verordnung
vom 13. Juni 1990 (BGB!. 1 S„ 1053), wird wie folgt geän-
dert: Artikel 5
1.. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Inkrafttreten
,,(2) Der Berechnung des physiologischen Brennwerts Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
sind für Kraft.
Der Bundesrat. hat zugestimmt
Bonn, den 21. November 1991
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
2132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung
Vom 25. November 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und des § 15, jeweils in b) Folgender Satz wird angefügt:
Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, sowie des § 16 des ,,Abweichend von Satz 1 Nr. 2 endet für das Wirt-
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- schaftsjahr 1991/92 die Frist für die Anträge auf die
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom Prämie nach § 1 Nr. 2 am 31. Januar 1992."
27„ August 1986 (BGB!. 1 S. 1397) verordnet der Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und 2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
für Wirtschaft::
,,(3) Die Tiere, für die ein Antrag nach § 1 Nr. 2 gestellt
wird, sind so zu kennzeichnen, daß das einzelne Tier
Artikel 1 über eine Nummer unverwechselbar identifiziert wer-
Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung den kann. Die Tiere können mit einer Ohrmarke oder
ün der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1990 einer Tätowierung gekennzeichnet werden."
(BGB!. 1 S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 3. Juni 1991 (BGBI. 1 S" 1214), wird wie 3.. § 7 Abs. 2 wird aufgehoben.
folgt geändert
1.. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
„3. nach § 1 Nr. 3 für das Wirtschaftsjahr 1990 dung in Kraft.
in der Zeit vom 1. Dezember 1990 bis zum
31. Januar 1991 und ab dem Wirtschaftsjahr (2) Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverord-
1991 in der Zeit vom 1. Dezember vor Beginn nung gilt vom 30. Mai 1992 an wieder in ihrer am
bis zum 31. Januar nach Beginn des Wirt- 29. November 1991 maßgebenden Fassung, sofern nicht
schaftsjahres, für das die Prämie beantragt wer- mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes ver-
den soll,". ordnet wird.
Bonn, den 25. November 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991 2133
Künstlersozialabgabe-Verordnung 1992
Vom 25. November 1991
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
27. Juli 1981 (BGB!. 1S. 705), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2606) geändert worden ist, in Verbindung mit § 57 Abs. 3 Satz 3 des
Künstlersozialversicherungsgesetzes, der durch Artikel 19 Nr. 8 Buchstabe d des
Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606) angefügt worden ist, verordnet der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen:
§ 1
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 1992 für den
Bereich Wort 0,0 vom Hundert, für den Bereich bildende Kunst 2,0 vom Hundert,
für den Bereich Musik 0,0 vom Hundert und für den Bereich darstellende Kunst
3,4 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft
Bonn, den 25. November 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil i
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 200 Jahre Brandenburger Tor)
Vom 7„ November 1991
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung ., · DAS BRANDENBURGER TOR ·
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten SYMBOL DER DEUTSCHEN EINHEIT".
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum
Die Wertseite trägt einen Adler, die Wertzahl „ 1O", die
200jährigen Bestehen des Brandenburger Tores eine Bun-
Jahreszahl „ 1991 ", das Münz.zeichen „A" der Münze
desmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 1O Deut-
Berlin und die Umschrift:
schen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze
beträgt 8,85 Millionen Stück.. Die Prägung erfolgt in der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Münze Berlin.
Die Münze wird ab 18.. Dezember 1991 in den Verkehr DEUTSCHE MARK".
gebracht. Die Jahreszahl 1991 ist Teil der Umschrift .
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht Inschrift:
von 15,5 Gramm.
,,DEUTSCHLAND EINIG VATERLAND".
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von
einem schützenden glatten Randstab umgeben. Zwischen Ende und Anfang der Randschrift befinden
Die Bildseite zeigt eine Darstellung des Brandenburger sich drei fünfzackige Sterne.
Tores und darunter die Jahreszahlen ~ ~~~. Die Umschrift Der Entwurf der Münze stammt von Erich Ott, München.
lautet:
Bonn, den 7. November 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bom1, dem 29„ November 1991 2135
Bekanntmachung
derr Brieie des BIUlndespräsidenten vom 19. August 19911
und des Bundeskanzlers vom 23. August 1991
ü:berr die Bestimmung der 3. Strophe des Liedes der Deutschen
z.u,r Nationalhymne der Bundesrepublik Deutschland
Vom 19„ November 1991
Der 1Bundlesprä.side1111t undl der Bundeskanzler haben einen Briefwechsel zur Nationalhymne für die Bundesrepub!ik
Deutschland! geführt Er wird nachstehend veröffentlicht
Der Bundlespräsi1den1 Bonn., dien 19. August 1991 Die 3. Strophe des Liedes der Deutschen von Hoffmann von
Fallersleben mit der Melodie von Joseph Haydn ist die National-
An den hymne für das deutsche Volk.
Bundeskanzler der
Bundesrepublik Deutschland!
Mit freundlichen Grüßen
Herm Dr. Helmut Kohl Ihr R. Weizsäcker
Adenauerallee 139/141
5300 Bonn 1
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler,
Bundesrepublik Deutschland
die staatliche Einheit der Deutschen wurde rechfüch durch den
Der Bundeskanzler 23. August 1991
Einigungsvertrag und den Beitri11 der ehemaligen DDR zur Bun-
desrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes An den
vollzogen. Seit dem 3. Oktober 1990 gilt auch die Nationalhymne Bundespräsidenten der
der bisherigen Bundesrepublik für das vereinte deutsche Volk. Bundesrepublik Deutschland
Das „Ued der Deutschen", von Hoffmann von Fallersleben vor Herrn Dr. Richard von Weizsäcker
hundertfünfzig Jahren in lauteren Gedanken verfaßt, ist seither Kaiser-Friedrich-Straße 16
selbst der deutschen Geschichte ausgesetzt gewesen. Es wurde 5300 Bonn 1
geachtet und bekämpft, als Zeichen der Zusammengehörigkeit
und gemeinsamen Verantwortung verstanden, aber auch in natio- Sehr geehrter Herr Bundespräsident,
nalistischer Übersteigerung mißbraucht Als ein Dokument deut-
",Einigkeit und Recht und! Freiheit" - mit diesem Dreiklang geiang
scher Geschichte bildet es in allen seinen Strophen eine Einheit
es uns, nach 1949 die erfolgreichste rechtsstaatliche Demokratie
Aufgrund dies Briefwechsels zwischen Bundespräsident Heuss unserer Geschichte zu gestalten und den Wunsch nach nationaler
und Bundeskanzler Adenaueir vom 29. April/2. Mai 1952 hat sich Einheit wachzuhalten. Der Wunsch aller Deutschen, die Einheit
iim laufe der vergangenen Jahrzehnte die 3. Strophe des Liedes ihres Vaterlandes in Freiheit zu vollenden, kam im Deutschland-
mit der Musik von Haydn als Hymne der Bundesrepublik Deutsch- lied besonders eindringlich zum Ausdruck. Heute, nach der Wieder-
land im Bewußtsein der Bevölkerung fest verankert. Gerade in der vereinigung Deutschlands, verpflichtet uns auch das Deutsch-
Zeit der Teilung hat sie den tiefen Wunsch der Deutschen nach landlied, für die Menschen in den neuen Bundesländem eine
Rechtsstaatlichkeit und nach Einheit in Freiheit ausgedrückt rechtsstaatliche Ordnung zu verwirklichen.
Dieses Ziel haben sich unsere Landsleute in den Bundeslän- Der Wille der Deutschen zur Einheit in freier Selbstbestimmung
dern Meck!enburg-Vorpommem, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, iist die zentrale Aussage der 3. Strophe des Deutschlandlieds.
Sachsen, Thüringern und üm Ostleii von Berlin friedlich errungen. Deshalb stimme ich Ihnen namens der Bundesregierung zu, daß
Die 3. Stmphe des Hof1ma111111-Haydn'schen Uedles hat sich als sie Nationalhymne der Bundesrepublik Deutschland ist
Symbol bewährt. Sie wird im In- und Ausland gespielt, gesungen
Mit freundlichen Grüßen
1Lmd geachtet Sie bringt die Werte verbindlich zum Ausdruck,
denen wür uns als Deutsche, als Europäeir und als Teii dler Ihr
Vö!kergemeirnschaft verplllnchle1. fühlen Helmut Kohl!
Bonn., den rn . November 1991
Der B1U11111desminister des lrrnern
Schäuble
2136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr„ 29, ausgegeben am 22. November 1991
Tag inhaH Seite
14. 1L 91 Gesetz zu dem Abkommen vom 30. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen , .... , . . . . ............... , . . . . . . . . . , ... . 1086
30 . 10 . 91 Siebern.mddreiißigste Vemrdmmg zur Änden.mg der zoma1riifvemrdnung (Differein:zzo!I auf Freiverkelhirs-
koh!e)... . ..................................... , ...., ............................... . 1105
9 . 10.. 91 Bekanntmadmng des deutsch-indisclhen Ablkommens über Finanzieiie Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 1106
2L 10. 91 Belkanntmachung des deutsclh-lhonduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ..... , 1108
22 w 91 Bekarmtmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung
der Haftung für Seeforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , ..... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1110
22 . 10.. 91 Bel<anntmacilung :zu dem !ntemationalen Pakt über bürgerliclhe und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . 1111
24 . 10. 91 Bel<anntmachu11g des deutsch-jamaikanische11 Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 1111
25 . 10. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Eumpäischen Konvention über die Gleichwertigkeit
der Reife.zeugnisse und des Zusatzprotokolls ...... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1113
28 . 10. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkeirrechtlicher Übereinkünfte derr Deutschen Demokratischen
Republik mit Rumänien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1114
29. 10. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts über die internationale
Rechtsordnung der Seehäfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1117
29. 10. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich deir Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
industrieUe Entwicklung ..... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1117
29. 10 . 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1118
29. 10. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der lebenden
Schätze des Südostatlantiks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1118
3L 10. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokoiis Nr. 4 vom 25. Aprii 1989 zu der
Revidierten Rheinschiffahrtsakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1119
31.. 10 . 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montreaier Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschichtführern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1120
Preis dieser Ausgabe: 9.08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung,
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991 2137
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGB!. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
30. 10. 91 Einundzwanzigst~ Verordm.mg der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollier-
ten Luftraum) 7501 (212 14. 11. 91) s. Art. 2
96-1-2-85
14. 11. 91 Dritte Verordnung zur Änderung der Magermilch-Sonder-
beihilfe-Verordnung 7529 (213 15. 11. 91) 16. 11. 91
7847-11-4-65
15. 11. 91 Achtundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung 7577 (215 19. 11. 91) 20. 11. 91
7400-1; 7400-1-6
30. 10. 91 Einhundertsiebente Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instru-
mentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Tegel) 7681 (220 28. 11. 91) 12. 12. 91
neu: 96-1-2-107
30. 10. 91 Einhundertachte Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instru-
mentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Tempelhof) 7684 (220 28. 11. 91) 12. 12. 91
neu: 96-1-2-108
6. 11. 91 Einhundertneunte Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instru-
mentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Schönefeld) 7686 (220 28. 11. 91) 12. 12. 91
neu: 96-1-2-109
6. 11. 91 Acht~ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luft-
raum) 7688 (220 28. 11. 91) 12. 12. 91
96-1-2-86
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991 2111
Bekanntmachung
der Neufassung der Psittakose-Verordnung
Vom 14. November 1991
Auf Grund des Artikels 36 der Verordnung zur Bereinigung tierseuchenrecht-
licher Vorschriften vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151) wird nachstehend der
Wortlaut der Psittakose-Verordnung in der seit 1. Juni 1991 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
L die Fassung der Bekanntmachung der Psittakose-Verordnung vom 18. Juni
1975 (BGBL I S. 1429),
2.. den nach ihrem Artikel 37 am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 6 der
eingangs genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1„ des § 61 d Abs. 2 und des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1973 (BGB!. 1974 1
s. 1),
zu 2. des§ 17 g Abs. 3 Nr. 2 und des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386),
die durch Artikel 1 Nr. 23 und 44 des Gesetzes vom 15. Februar 1991
(BGBI. 1 S. 461) geändert worden sind.
Bonn, den 14. November 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
21112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose
(Psittakose-Verordnung)
1. Begriffsbestimmung Zentralverband teilt den hierfür zuständigen Behörden der
Bundesländer auf Anfrage Namen und Anschrift der Züch-
§ 1 ter und Händler,
Papageien und Sittiche im Sinne dieser Verordnung sind 1. an die er selbst Fußringe abgegeben hat und
aile Vögel der im zoologischen System zu der Ordnung 2. an die durch die Züchtervereine Fußringe abgegeben
Psmaciformes gehörenden Arten. worden sind,
sowie die Nummern der abgegebenen Ringe mit.
II. Allgemeine Vorschriften
§3
§2 (1) Die Fußringe dürfen nur verwendet werden, wenn sie ·
wie folgt beschriftet sind:
(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um von
diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen (Züchter) oder 1. Mit dem Zeichen „Z", dem Namen des Bundeslandes
mit diesen Tieren zu handeln (Händler), muß die Tiere in abgekürzter Form, in dem die Beringung vorgenom-
kennzeichnen; dabei hat er Fußringe zu verwenden, men wird, und einer für jedes Bundesland fortlaufenden
die vom Zentralverband Zoologischer Fachgeschäfte Nummer oder
Deutschlands e.V., Frankfurt a.M. (Zentralverband), abge-
2. der Kurzbezeichnung eines Züchtervereins, der Num-
geben werden. Der Zentralverband darf Fußringe an Züch-
mer des Züchters, den letzten beiden Ziffern des Berin-
ter und Händler nur abgeben, wenn eine Erlaubnis nach
gungsjahres und einer für jeden Züchter fortlaufenden
§ 17 g des Tierseuchengesetzes vorliegt und dies dem
Nummer.
Zentralverband gegenüber nachgewiesen wird. Offene
Fußringe müssen so beschaffen sein, daß sie nur einmal (2) Nicht verwendete Fußringe sind zwei Jahre nach
verwendet werden können. Bezug aufzubewahren.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen zur Kenn-
zeichnung von Papageien und Sittichen Fußringe eines §4
eingetragenen Züchtervereins verwendet werden, wenn (1) Züchter und Händler haben über Aufnahme oder
diese Fußringe von der zuständigen Behörde zur Kenn-
Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung
zeichnung zugelassen sind. Die zuständige Behörde läßt gegen Psittakose Buch zu führen. Die Bücher müssen
die Fußringe zu, wenn
dem Muster der Anlage entsprechen sowie gebunden und
1. die Tätigkeit des Vereins sich auf das Bundesgebiet mit Seitenzahlen versehen sein. In die Bücher sind jeweils
oder große Teile des Bundesgebietes erstreckt, unverzüglich mit Tinte, Tintenstift oder urkundenechtem
Kugelschreiber einzutragen
2. der Züchtervuein eine sichere Kontrolle der Ringbe-
stellung und Ringabgabe gewährleistet und 1. Art der Tiere,
3. die zur Kennzeichnung bestimmten Fußringe geschlos- 2. Ringnummer und Datum der Beringung,
sen sind. 3. Datum des Erwerbs oder der sonstigen Aufnahme in
Die zuständige Behörde teilt die Zulassung den hierfür den Bestand sowie Herkunft der Tiere,
zuständigen Behörden der anderen Bundesländer sowie 4. Datum der Abgabe und Empfänger der Tiere oder
dem Zentralverband mit. Datum des Abgangs der Tiere,
(3) Die Abgabe von Fußringen durch Züchter oder Händ- 5. Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behandlungen
ler ist verboten. gegen Psittakose sowie Art der Dosierung des verwen-
deten Arzneimittels.
(4) Ein Züchterverein, bei dem die Voraussetzungen
nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, darf Fußringe zur Kenn- Ferner ist die Beseitigung nicht verwendeter Fußringe in
zeichnung von Papageien und Sittichen nur an Mitglieder den Büchern zu vermerken.
abgeben, denen eine Erlaubnis nach § 17 g des Tierseu-
chengesetzes erteilt worden ist. Die Mitglieder haben dem (2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen durch
Züchterverein die Erlaubnis nachzuweisen. einen waagerechten Strich kenntlich zu machen. Der
ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf weder mittels
(5) Die Züchtervereine haben dem Zentralverband vier- Durchstreichens noch auf andere Weise unleserlich
teljährlich mitzuteilen, welche Ringnummern sie abgege- gemacht werden. Es darf nicht radiert, und es dürfen keine
ben haben und wer diese Nummern erhalten hat. Der Veränderungen vorgenommen werden, die nicht erkennen
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991 2113
lassen, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst fugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen; dies
später gemacht wurden; irrtümliche Eintragungen sind als gilt nicht im Falle des Verdachts des Ausbruchs der
solche zu kennzeichnen. Psittakose.
(3) Die zuständige Behörde kann genehmigen, daß die 2. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern und
Buchführung mittels elektronischer Datenverarbeitung vor- einzusperren. Sie dürfen nur mit Genehmigung der
genommen wird. zuständigen Behörde entfernt werden. Verendete oder
getötete Vögel jeder Art sind, soweit sie nicht zu
(4) Die Bücher und Datenträger sind nach der letzten diagnostischen Untersuchungen benötigt werden, nach
Eintragung mindestens zwei Jahre aufzubewahren„ näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
unschädlich zu beseitigen.
3. Die Räumlichkeiten dürfen nur in Schutzkleidung und
mit Atemschutz und nur von dem Besitzer der Tiere,
111. Schutzmaßregeln gegen Psittakose
seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-
1. Schutzmaßregeln tung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von
in Beständen von Züchtern und Händlern Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag
betreten werden. Nach Verlassen der Räume habeirn
A. Vor amtlicher Feststellung diese Personen sofort
der Psittakose oder des Psittakoseverdachts a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen
und so zu verwahren, daß eine Verschleppung der
§5 Seuche vermieden wird, und
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus- b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk nach
bruchs der Psittakose in einem Bestand eines Züchters näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
oder Händlers gilt vor der amtlichen Feststellung folgen- feucht zu reinigen und zu desinfizieren..
des: Die Schutzkleidung ist im Abstand von dreij Tagen zu
wechseln und nach näherer Anweisung des beamteten
1. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern.
Tierarztes zu desinfizieren.
2.. Die Räumlichkeiten, in denen sich die Tiere befinden, 4. Vögel jeder Art dürfen nur mit Genehmigung der
dürfen nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und zuständigen Behörde in den Bestand verbracht oder
nur von dem Tierbesitzer, seinem Vertreter, den mit der aus dem Bestand entfernt werden.
Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrau-
ten Personen und von Tierärzten betreten werden. 5 . Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige Gegen-
Nach Verlassen der Räumlichkeiten haben diese Per- stände dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
sonen sofort Behörde entfernt werden; Dung und Einstreu dürfen
nur zur unschädlichen Beseitigung nach näherer
a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden„
und so zu verwahren, daß eine Verschleppung der
Seuche vermieden wird, und 6. An den Ein- und Ausgängen sind saugfähige Boden-
auflagen anzubringen, die nach näherer Anweisung
b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk feucht zu des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und stets
reinigen und zu desinfizieren . feucht zu halten sind.
3„ Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand verbracht 7. Die Fußböden sind täglich nach näherer Anweisung
noch aus dem Bestand entfernt werden. des beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu
4. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so aufzu- desinfizieren„
bewahren, daß sie vor äußeren Einflüssen geschützt
sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in (2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der Absonde-
Berührung kommen können. rung nach Absatz 1 Nr. 2 oder § 5 Nr. 1 in anderen Räum-
lichkeiten befunden, sind diese nach näherer Anweisung
5. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie son- des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
stige Gegenstände, die mit Papageien und Sittichen
oder deren Ausscheidungen in Berührung gekommen
sein können, dürfen nicht entfernt werden . §7
(1) Der Züchter oder Händler hat alle Papageien und
B. Nach amtlicher Feststellung Sittiche seines Bestandes mit einem wirksamen Mittel
der Psittakose oder des Psittakoseverdachts gegen Psittakose tierärztlich behandeln zu lassen oder
unter behördlicher Aufsicht zu töten oder töten zu lassen„
§6
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von Papa-
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs geien und Sittichen des Bestandes anordnen, wenn eine
der Psittakose amtlich festgestellt, so unterliegen die Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist
Räumlichkeiten des Züchters oder Händlers, in denen
Papageien und Sittiche gehalten werden, nach Maßgabe (3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach
folgender Vorschriften der Sperre: den Absätzen 1 und 2 auch für Vögel anderer Art anord-
nen. Sie kann ferner anordnen, daß Papageien und Sitti-
1 . Der Besitzer hat an den Eingängen Schilder mit der che nicht von der Psittakose befallener Bestände vorbeu-
deutlichen und haltbaren Aufschrift „Psittakose- Unbe- gend auf Psittakose untersucht werden„
2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, T eii 1
C . Ben Ansteckungverdacht (2) Die Psittakose gilt ais erloschen, wenn
§8 11 . a) alle Papageien und Sittiche des Bestandes veren-
det oder getötet und unschädlich beseitigt wordel1l
(1) Sind! aus einem verseuchten oder seuchenverdächti- sind,
gen Bestand innerhalb der ietz.ten 90 Tage vor amtlicher
b) alle kranken und seucherwerdlächtigen Papageien
Feststellung der Seuche oder des Seuchenverdachts
und Sittiche dies Bestandes verendet sind oder
Papageien oder Sittiche in einen Papageien-- oder Sittich-
getötet und unschädlich beseitigt wurden und die
bestand eines Züchters oder Händlers eingestellt worden,
übrigen Tiere gegen Psittakose behandelt worden
unterliegt dieser Bestand der amtlichen Beobachtung. Aus
sind und bei diesen Tieren
dem Bestand dürfen Papageien, Sittiche und andere Vögel
nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde enttemt aa) zweimal frühestens fünf Tage nach Abschiuß
werden. Satz 1 und 2 geiten auch in sonstigen Fällen eines der Behandlung im Abstand von fünf T age11
Ansteckungsverdachtes. entnommene Sammelkotproben als frei von
Erregern der Psittakose befunden worden sind
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Papa-
oder
geien und Sittiche des Bestandes nach Maßgabe des § 7
Abs . 1 gegen Psittakose zu behandeln sind. bb) frühestens zehn Tage nach Beginn der
Behandlung stichprobenweise entnommene
(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der anstek- Blutproben einen therapeutisch ausreichenden
kungsverdächtigen Papageien und Sittiche anordnen, Antibiotikumgehalt aufgewiesen haben und frü-
wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist hestens fünf Tage nach Abschluß der Behand-
lung stichprobenweise entnommene Tiere oder
Kotproben als frei von Erregern der Psittakose
D . Desinfektion befunden worden sind oder
§9 c) alle Papageien und Sittiche des Bestandes gegen
Psittakose behandelt worden sind und die Behand-
(1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder nach lung zu dem unter Buchstabe b geforderten Ergeb-
Abschluß der Behandlung der Vögel des Bestandes muß nis geführt hat
der Besitzer die Räume und Käfige, in denen kranke und!
t.md in den Fällen der Buchstabenbund c auf Grund
verdächtige Tiere gehalten worden sind, sowie die Gegen„
einer Untersuchung durch den beamteten Tierarzt kein
stände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können,
Verdacht auf Psittakose mehr besteht
unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten
Tierarztes reinigen und desinfizieren. und
2 . die Desinfektion unter amtlicher Aufsicht durchgeführt
(2) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich der
und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist
Vorräte, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können,
sowie andere Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß zu
weinigen oder zu desinfizieren sind, sind! z.u verbrennen
oder nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
auf andere Weise unschädlich z.u beseitigen . IV. Schutzmaßregeln gegen Ornithose
2. Schutzmaßregeln § 12
bei sonstigen Tierhaltern
und auf 1·,erschauen und Märkten Wird bei Vögeln, insbesondere beim Geflügel ein-
schließlich der Tauben, Ornithose festgestellt oder liegt der
§ 10 Verdacht auf Ornithose vor, kann die zuständige Behörde
die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthal-
(1) Wird bei Papa.geien und Sittichen von Tierhaitem, die tenen Maßregelre anordnen. Die §§ 10 und 11 gelten ent-
nicht Züchter oder Händler sind!, Psittakose festgestellt sprechend.
oder liegt Seuchen-- oder Ansteckungsverdacht vor, kann
die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der
in den §§ 6 bis 9 anthaUenern Maßregeln anordnen, soweit
dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich V/ . Ordm.mgswidrigk:eiten
ist
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei Papa.geien und § 13
Sittichen, die .sich auf Tierschauen, Märkten oder ähn--
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
lliichen Veranstaltungen befinder1, Psittakose festgestellt
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
oder Seuchen-- oder Ar1steckungsverdacht vorliegt..
sätzlich oder fahrlässig
3„ Aufhebung der' Schu1zmaß1regeln 1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 oder § 6
Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 oder 5 verbundenen vollzieh-
§ 11 baren Auflage oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
oder§ 10
wenn die Psittakose erloschen ist oder sich der Verdacht
als unbegründet erwiesen hat z.uwiderhandelt
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991 2115
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des 5. entgegen § 5 Nr. 4 verendete oder getötete Vögel
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,
lässig
6. entgegen § 5 Nr. 5 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien oder Sittiche Nr. 5 Tiere oder Gegenstände entfernt,
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenn-
zeichnet, 7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbrin-
gen von Schildern zuwiderhandelt,
1 a. entgegen § 2 Abs. 3 Fußringe abgibt,
8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder
1 b. entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet,
Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 über die Reinigung oder
1 c. entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht aufbewahrt, Desinfektion oder des § 9 Abs. 2 über die unschäd-
1 d. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in der liche Beseitigung zuwiderhandelt oder
vorgeschriebenen Weise Buch führt oder entgegen 9. der Vorschrift des § 7 Abs. 1 über das Behandeln
§ 4 Abs. 4 Bücher oder Datenträger nicht aufbe- oder Töten von Papageien oder Sittichen zuwider-·
wahrt, handelt.
2. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1
Papageien oder Sittiche nicht absondert oder nicht
einsperrt,
3. einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3
über das Betreten von Räumlichkeiten oder das Ver-
VI. Schlußvorschriften
halten nach ihrem Verlassen zuwiderhandelt,
4. entgegen§ 5 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder§ 8 Abs. 1
§ 14
Satz 2 Vögel in einen Bestand verbringt oder aus
einem Bestand entfernt, (Inkrafttreten)
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage
(z.u § 4)
(Titelseite)
Nachweisbuch
über Aufnahme, Erwerb, Abgabe und Behandlung
von Papageien und Sittichen
Name des Händlers/Züchters"'): .................................................. , . ,........................................................................................... ,......................................................................... .
Wohnort:
Straße: ..... ...... .......... ....... . . . . . . ...... . . . . . . .... . . . . . . . .. . . .............. .... ................. ... . ...... . ... ...... .......................... ....... Telefon: .......................................................... .
Verkaufsraum*):
Gehege*): .........................................................................................................................................................................................................................................................
Erlaubnis nach § 17 g des Tierseuchengesetzes
erteilt am ................................................................................................................................................
durch .......................................................................................................................................................
(zuständige Behörde)
•) Nichtzutreffendes streichen.
Seite 1
Selbst gezüchtete Vögel Erworbene Vögel Abgegebene Vögel
Lfd. Vogelart Beringung Kennzeichen erworben von: Kennzeichen abgegeben an: Kennzeichen
Nr. am: (Ring-Nr.) am: (Name und Anschrift) (Ring-Nr.) am: (Name und Anschrift) (Ring-Nr.)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
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Seite 2 0.
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Abgang durch Tod Tierärztliche Behandlung N
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2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Rinder-Salmonellose-Verordnung
Vom 14. November 1991
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Rinder-
Saimonellose-Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1175) wird nachstehend
der Wortlaut der Rinder-Salmonellose-Verordnung in der seit 1. Juni 1991 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 13 . April 1972 in Kraft getretene Verordnung vom 6 . Januar 1972
(BGBI. 1 S. 7),
2. den nach ihrem Artikel 3 im wesentlichen am 30. Mai 1991 in Kraft getretenen
Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1 . des§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und des§ 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1969 (BGBI. 1 S. 158),
zu 2. des§ 10 Abs. 1, des§ 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, d und f, des§ 79
Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in
Verbindung mit §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, §§ 26, 27
Abs. 1 und 2 und § 29 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78
des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. März 1980 (BGBI. 1S. 386), von denen § 1OAbs. 1, § 17 Abs. 1 und die
§§ 18 und 79 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 13, 19, 25 und 44 des Gesetz.es vom
15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 461) geändert worden sind.
Bonn, den 14. November 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr„ 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991 2119
Verordnung
zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder
(Rinder-Salmonellose-Verordnung)
1. Begriffsbestimmung H. Allgemeine Schutzmaßregeln
für bestimmte Kälberhaltungen
§ 1
§2
(1) Salmonellen im Sinne dieser Verordnung sind alle
Bakterien der Gattung Salmonella der Familie Enterobac- Für Betriebe, in denen mehr als 100 Kälber im Alter vo1n
teriaceae. weniger als sechs Monaten gehalten werden, gelten fo!··
gende Vorschriften:
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen bei einem Rind
ober bei einem sonstigen mit Rindern zusammen gehalte- 1. Der Betriebsinhaber darf in den Bestr.nd nur Kälber im
nen Tier vor: Alter von mehr als einer Woche einstellen. Er hat frei
werdende Boxen, Buchten oder getrennte Abteilungen
1„ Salmonellose, wenn des Stalles oder nach Entfernung aller Kälber den
a) im Abstand von acht bis fünfzehn Tagen Kotproben gesamten Stall einschließlich der vorhandenen Einrich-
entnommen und unabhängig von der Reihenfolge tungen und Gegenstände zu reinigen und nach näherer
der Untersuchungsergebnisse in mindestens drei Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren
dieser Proben durch bakteriologische Unter- und dort eine Schadnagerbekämpfung durchzuführen„
suchungsverfahren Salmonellen festgestellt worden 2. Der Betriebsinhaber hat ein Kontrollbuch zu führen,
sind oder dieses ein Jahr lang aufzubewahren und dem beamte-
b) durch klinische oder pathologisch-anatomische ten Tierarzt auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen„ Er
Untersuchungsverfahren Krankheitserscheinungen, hat in das Kontrollbuch unverzüglich einzutragen:
die auf Salmonellose hinweisen, und durch bakte- a) alle Zu- und Abgänge an Kälbern unter Angabe
riologische Untersuchungsverfahren Salmonellen
festgestellt worden sind; aa) der Anzahl, der Herkunft und der Ohrmarken-
Nummer der Tiere und des Datums ihrer Anlie-
2. Verdacht auf Salmonellose, wenn ferung;
a) in mindestens einer Kot-, Organ-, Fleisch- oder bb) der Anzahl, der Ohrmarken-Nummer und des
Milchprobe oder in sonstigem Untersuchungsmate- Empfängers der Tiere sowie des Datums ihrer
rial durch bakteriologische Untersuchungsverfahren
Abgabe;
Salmonellen festgestellt worden, jedoch durch
klinische oder pathologisch-anatomische Unter- cc) der Anzahl und des Datums der Todesfälle;
suchungsverfahren keine Krankheitserscheinun- b) jede tierärztliche Untersuchung und jeden Arznei-
gen, die auf Salmonellose hinweisen, festgestellt mitteleinsatz mit Datum und Befund.
worden sind oder
3. Personen dürfen einen Kälberstall nur mit desinfizier-
b) durch klinische oder pathologisch-anatomische barem Schuhzeug und betriebseigener Schutzkleidung
Untersuchungsverfahren Krankheitserscheinungen, betreten. Nach Verlassen des Stalles haben sie die
die den Ausbruch einer Salmonellose befürchten Schutzkleidung abzulegen sowie diese, sofern es sich
lassen, festgestellt worden sind„ nicht um Einwegschutzkleidung handelt, und das
Schuhzeug zu reinigen und zu desinfizieren. Der
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind
Betriebsinhaber hat die Einwegschutzkleidung nach
1. Teilbestand: Gebrauch zu verbrennen oder auf sonstige Weise
die Rinder und die mit ihnen zusammen gehaltenen unschädlich zu beseitigen.
sonstigen Tiere eines Bestandes, die räumlich getrennt
von den übrigen Rindern des Bestandes oder mit die-
sen zusammen gehaltenen sonstigen Tieren gehalten m. Besondere Schutzmaßregeln
werden;
§3
2. ansteckungsverdächtiger Rinderbestand:
ein Bestand, (1) Ist bei einem Rind oder bei einem sonstigen mit
Rindern zusammen gehaltenen Tier Salmonellose oder
a) in den ein Rind verbracht wurde, das aus einem Verdacht auf Salmonellose amtlich festgestellt, so ordnet
verseuchten oder seuchenverdächtigen Rinderbe- die zuständige Behörde die Untersuchung aller Rinder des
stand stammt, oder Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes und,
b) aus dem ein Schlachttier stammt, bei dem anläßlich soweit zur Seuchenbekämpfung erforderlich, auch der
der bakteriologischen Fleischuntersuchung Salmo- sonstigen mit diesen Rindern zusammen gehaltenen Tiere
nellen nachgewiesen worden sind. an.
2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Bei einem ansteckungsverdächtigen Rinderbestand 7. Gerätschaften, die zur Wartung und Pflege der nach
ordnet die zuständige Behörde die Untersuchung aller Nummer 2 abgesonderten Rinder benutzt werden, und
Rinder des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes sonstige Gegenstände, insbesondere Milchbehält-
und, soweit dies zur Seuchenbekämpfung erforderlich ist, nisse, sind täglich, Stallungen und sonstige Standorte
der mit diesen Rindern zusammen gehaltenen Tiere an, dieser Rinder mindestens wöchentlich nach näherer
wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes Ver- Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und
dacht auf Salmonellose im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 zu desinfizieren.
Buchstabe b vorliegt.
(3) Zur Ermittlung der Ausscheider von Salmonellen sind 8. Stallungen, Weideflächen oder sonstige Standorte, in
im Abstand von acht bis fünfzehn Tagen mindestens zwei- oder auf denen sich nach Nummer 2 abgesonderte
mal von allen Rindern und sonstigen mit diesen Rindern Rinder befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere,
zusammen gehaltenen Tieren Kotproben zu untersuchen, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-
und zwar tung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von
Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag
1. bei einzeln gehaltenen Tieren und bei über zwei Jahre betreten werden; nach Verlassen der Räume oder
alten Rindern als Einzelproben, Standorte, mit Ausnahme von Weiden, haben sie sich
2. im übrigen als Sammelprobe der jeweils zusammen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu
gehaltenen Tiere. reinigen und zu desinfizieren.
(4) Zur Ermittlung der Infektionsquelle können für die
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der
Untersuchung nach Absatz 1 zusätzlich auch Blut-, Milch-
Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen
und Harnproben von Rindern oder sonstigen mit Rindern
von Absatz 1 Nr. 3 zulassen für das Verbringen von Rin-
zusammen gehaltenen Tieren sowie Proben aus dem
dern zur Schlachtung oder das Verbringen von Rindern,
engeren Lebensraum der Rinder, insbesondere Futtermit-
die sich auf Grund der nach § 3 Abs. 3 durchgeführten
tel-, Tränkwasser- und Abwasserproben, entnommen
Untersuchungen nicht als Ausscheider von Salmonellen
werden.
erwiesen haben.
(5) Tiere, die bei mindestens zwei aufeinanderfolgenden
UnterstJchungen nach Absatz 3 nicht als Ausscheider von
Salmonellen ermittelt worden sind, können bis zur §5
Abschlußuntersuchung nach§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Die zuständige Behörde kann die Tötung von Rindern
von weiteren Untersuchungen freigestellt werden. und sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tieren
anordnen, bei denen Salmonellose festgestellt ist oder bei
denen Verdacht auf Salmonellose vorliegt.
§4
(1) Ist bei einem oder mehreren Tieren Salmonellose
oder Verdacht auf Salmonellose amtlich festgestellt, unter-
§6
liegt das Gehöft und der sonstige Standort nach Maßgabe
folgender Vorschriften der Sperre: (1) Nach Entfernung der Rinder und der sonstigen mit
1. Alle Rinder des Bestandes sind, soweit noch nicht Rindern zusammen gehaltenen Tiere, bei denen Salmo-
geschehen, nach § 19 a der Viehverkehrsverordnung nellose oder Verdacht auf Salmonellose festgestellt ist,
zu kennzeichnen. aus dem Bestand oder von ihren Standplätzen, sind ihre
Ställe und sonstigen Standorte, insbesondere die Stall-
2. Alle Rinder des Bestandes oder des betroffenen Teil- gänge, Jaucherinnen, Futtergänge sowie verwendeten
bestandes sind an ihrem Standort so abzusondern, daß Gerätschaften und sonstigen Gegenstände einschließlich
sie mit Rindern oder sonstigen mit ihnen zusammen der Fahrzeuge, von denen anzunehmen ist, daß sie Träger
gehaltenen Tieren des Bestandes oder anderer Besit- des Ansteckungsstoffes sind, nach näherer Anweisung
zer nicht in Berührung kommen können. des beamteten Tierarztes-zu reinigen und zu desinfizieren.
3. Rinder dürfen aus dem Bestand oder dem betroffenen Futter und Einstreu, von denen anzunehmen ist, daß sie
Teilbestand nicht entfernt werden. Träger des Ansteckungsstoffes sind, sind unschädlich zu
beseitigen; Futter kann auch einem Behandlungsverfah-
4. Das Verenden oder die Notschlachtung von Rindern
ren, durch das die Abtötung der Salmonellen gewährleistet
des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes ist
ist, unterworfen werden.
unverzüglich dem beamteten Tierarzt mitzuteilen.
5. Rinder und andere für die Seuche empfängliche Tiere (2) Dung aus Ställen und sonstigen Standorten, in
dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde denen sich Rinder befinden oder befunden haben, bei
in den Bestand oder den betroffenen Teilbestand ver- denen Salmonellose oder Verdacht auf Salmonellose fest-
bracht werden.
gestellt ist, ist nach näherer Anweisung des beamteten
6. Die Milch von Kühen, bei denen Salmonellose im Sinne Tierarztes an einen für Einhufer, Rinder, Schweine,
des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b vorliegt, ist unschäd- Schafe, Ziegen und Geflügel unzugänglichen Platz zu
lich zu beseitigen; sie darf statt dessen im eigenen packen, mit einer ausreichenden Schicht nicht infizierten
Betrieb verfüttert werden, wenn sie zuvor aufgekocht Dunges oder Erde zu bedecken und mindestens für die
worden ist. Die Milch der übrigen Kühe des Bestandes Dauer von drei Wochen zu lagern; flüssige Abgänge aus
oder des betroffenen Teilbestandes ist entweder vor diesen Ställen sind, soweit sie nicht dem Dung beigegeben
der Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolke- werden, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarz-
reien abzugeben. tes zu desinfizieren.
Nr . 63 - Tag der Ausgabe:: Bonn, den 29. November 1991 2121
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln 1.. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs . 1 oder 2
oder§ 5 oder
§7
2. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, oder Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwi'"
wenn die Salmonellose erloschen ist oder sich der Ver- derhande!t..
dacht als unbegründet erwiesen hat
(2) Die Salmonellose gilt als erloschen, wenn (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
1. a) alle Rinder des Bestandes oder des betroffenen
lässig
Teilbestandes verendet oder getötet und unschäd-
lich beseitigt oder geschlachtet worden sind oder 1, entgegen § 2 Nr . 1 Satz 1 ein Kalb einstellt,
b) die Tiere des Bestandes oder des betroffenen Teil- 2. einer Vorschrift des
bestandes, bei denen Salmonellose oder Verdacht
auf Salmonellose festgestellt worden ist, a) § 2 Nr„ 1 Satz 2 oder § 6 Abs.. 1 Satz 1 über die
Reinigung, Desinfektion oder Schadnagerbekämp·
aa) verendet oder getötet und unschädlich beseiitllgtr fung,
oder geschlachtet worden sind oder
b) § 2 Nr. 2 über das Kontrollbuch,
bb) bei ihnen und den übrigen Tieren durch minde-
stens zwei im Abstand von acht bis fünfzehn c) § 2 Nr„ 3 Satz 3 über die unschädliche Beseitigung
Tagen aufeinanderfolgende bakteriologische von Einwegschutzkleidung oder
Unte~suchungen Salmonellen nicht festgestellt d) § 6 Abs„ 1 Satz 2 oder Abs„ 2 über die unschädlliche
worden sind, Beseitigung von Futter oder Einstreu oder die
und zusätzlich bei einer Untersuchung aller Tiere Behandlung von Futter oder Dung
des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes zuwiderhandelt,
(Abschlußuntersuchung) Saimonel!en nicht fest-
gestellt worden sind und 3„ entgegen § 4 Abs, 1 Nr.. 3 ein Rind entfernt,
2 . die Desinfektion nach näherer Anweisung des beamte- 4„ entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 eine Mitteilung nicht odeir
ten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen nicht rechtzeitig macht,
worden ist 5„ ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind oder
ein anderes für die Seuche empfängliches Tier in den
(3) Bei Betrieben nach § 2 ist die Abschlußuntersuchung
Bestand oder den betroffenen T eiibestand verbringt
nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b entbehrlich .
oder
6. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 6 Milch nicht unschädlich
V . Ordnungswidrigkeiten beseitigt, aufkocht oder abgibt..
§8
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr„ 1 §9
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig (Inkrafttreten)
2112.2 Bundesgesetzbla1.t, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
übeir beh·e,enidle Konzell'naibschlüsse und Konzernlageberichte von Mutterunternehmen
mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist,
zur Dul!"clhfü11hnJnQJ des Ar1.ikels 11 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983
{Konzerrnabschlußbefreiungsve1!"ordnung - KonBefrV)
Vom 15„ November· 1991
Aufl Grund des § 2.92 des Handelsgesetzbuchs in der im Wirtschaftsgemeinschaft aufgestellten Konzernab-
Bundesgesetzblatt Teil m, Gliederungsnummer 4100-1, schluß und Konzernlagebericht gleichwertig sind,
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 3„ der befreiende Konzernabschluß von einem in Überein-
Nr.. 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 stimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 84/253/
S. 2355) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesmini-
EWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung
ster der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunter-
der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft
lagen beauftragten Personen (ABI. EG Nr. L 126 S. 20)
sowie unter Berücksichtigung der besonderen Rechte dies
zugelassenen Abschlußprüfer geprüft worden ist oder
Deutschen Bundestages gemäß Absatz 4: der Abschlußprüfer zumindestens eine den Anforde-
rungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähigung hat
§ 1 und der Konzernabschluß in einer den Anforderungen
des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Weise
Ein Mutteruntemehmen, das zugleich Tochteruntemeh-·
men eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Staat ist, geprüft worden ist und
der nicht Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemein- 41„ der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreien-
schaft ist, braucht einen Konzernabschluß und einen Kon- den Unternehmens folgende Angaben enthält:
z.emlagebericht nicht aufzustellen, wenn es einen den
a) Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den
Anforderungen des § 2 entsprechenden Konzernabschluß
befreienden Konzernabschluß aufstellt, und
und Konzemlagebericht seines Mutterunternehmens ein-
schließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks b) einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflich-·
über dessen Versagung nach den für den entfallenden tung, einen Konzernabschluß und einen Konzernla-
Konzernabschluß und Konzernlagebericht maßgeblichen gebericht aufzustellen.
Vorschriften in deutscher Sprache offenlegt. Ein befreien-
(2) § 291 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist entspre-
der Konzernabschluß und ein befreiender Konzernlagebe-
chend anzuwenden„
richt können von jedem Untemehmen unabhängig von
seiner Rechtsform und Größe aufgestellt werden, wenn
dlas Unternehmen als Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem §3
Mitgliedstaat der Eumpä.ischen Wirtschaftsgemeinschaft In den Fällen des § 2 Nr. 2 kann das Recht eines
zur Aufstellung eines Konz.emabschlusses unter Einbezie- anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschafts-•
hung des zu befreienden Muttemntemehmens und seiner gemeinschaft einem befreienden Konzernabschluß und
Tochterunternehmen verpfüchtet wäre . einem befreienden Konzernlagebericht jedoch nur zu-
grunde gelegt oder für die Herstellung der Gleichwertigkeit
§ 2. herangezogen werden, wenn diese Unterlagen in dem
anderen Mitgliedstaat anstelle eines sonst nach dem
( 11) Der Konzemabschiuß und Konzemlagebericht eines Recht dieses Mitgliedstaates vorgeschriebenen Konzern-·
Mutterunternehmens mit Sitz in einem Staat, der nicht abschlusses und Konzernlageberichts offengelegt werden.
Mitglied der Ern opäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist,
Dem befreienden Konzernabschluß ist eine Bestätigung
haben befreiende Wirkung, wenn über die erfolgte Hinterlegung in dem anderen Mitglied-
11. das zu befreiende MuttenJ1111ternehmen und seine Toch-· staat beizufügen.
teruntemehmen in den befreienden Konzernabschluß
unbeschadet der §§ 295, 296 dles Handelsgesetzbuchs §4
einbezogen worden sind,
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
2. der befreiende K.onzemabschhJß und der bef'reiende dung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993
Konzernlagebericht nach dem mit den Anforden.mgen
außer Kraft.
der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni
1983 über den konsolidierten Abschluß (ABI. EG (2) Die Verordnung ist erstmals auf Konzernabschlüsse
Nr. l 193 S . 1) übereinstimmenden Recht eines Mit- und Konzernlageberichte für nach dem 31. Dezember
gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein- 1989 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden und letzt-
schaft aufgestellt worden sind oder einem nach diesem mals auf solche, für die das Geschäftsjahr zum
Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen 31. Dezember 1992 endet.
Bonn, den 15„ November. 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Nr.. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991 2123
Verordnung
zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin
und zu deren Umwandlung
Vom 15. November 1991
Auf Grund der Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-
tember 1990 (BGB!. 1990 II S. 885, 1199) verordnet der Bundesminister der
Finanzen:
§ 1
Die Genossenschaftsbank Berlin erhält den Namen „GBB Genossenschafts-
Holding Berlin".
§2
Das Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin erhält die Fassung der
Anlage zu dieser Verordnung.
§3
(1) Die GBB Genossenschafts-Holding Berlin kann gemäß den §§ 385a
bis 385 c des Aktiengesetzes in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden.
Über die Umwandlung beschließt die Hauptversammlung. Bei der Beschlußfas-
sung muß mindestens die Hälfte des Kapitals vertreten sein. Der Beschluß bedarf
einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel des vertretenen Kapitals umfaßt. Der
Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministers der Finanzen. Als
Gründer der Aktiengesellschaft gilt die Bundesrepublik Deutschland. Die Bundes-
republik Deutschland übernimmt das Grundkapital der Gesellschaft. Ergänzend
ist § 383 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch Beschluß der Hauptver-
sammlung der GBB Genossenschafts-Holding Berlin festgestellt. Absatz 1 Satz 3
und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. November 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage
Statut
der GBB Genossenschafts-Holding Berlin
§ 1 und für die Durchführung aller Beschlüsse des Verwal-
tungsrats verantwortlich. Der Vorstand hat den Verwal-
Rechtsform, Sitz und Kapital
tungsrat regelmäßig umfassend über den Gang der
(1) Die GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Holding) Geschäfte und die Lage der Holding zu unterrichten.
ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Außerdem hat er bei wichtigem Anlaß unverzüglich den
Sie hat ihren Sitz in Berlin. Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder im Falle seiner
Verhinderung einen seiner Stellvertreter zu unterrichten.
(2) Das Grundkapital der Holding beträgt 250 Millionen Beschlüsse des Vorstands sind bei zwei Vorstandsmitglie-
(in Worten: zweihundertfünfzig Millionen) Deutsche Mark. dern einstimmig zu fassen; bei mehr als zwei Vorstands-
Die Anteile werden von der Bundesrepublik Deutschland mitgliedern sind Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fas-
gehalten. Das Grundkapital ist voll eingezahlt. sen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung
§2
des Verwaltungsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben
Gegenstand noch für andere Handelsgesellschaften oder Unternehmen
von juristischen Personen tätig sein.
(1) Gegenstand der Holding ist der Erwerb und das
Halten von Beteiligungen an der DG BANK Deutsche (3) Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder
Genossenschaftsbank, an Genossenschaften, genossen- werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats in dessen
schaftlichen Zentralinstitutionen sowie an juristischen Per- Namen für die Holding geschlossen; die Verträge bedürfen
sonen und Handelsgesellschaften, die mit dem Genossen- der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
schaftswesen wirtschaftlich verbunden sind.
(4) Die Namen der Vorstandsmitglieder sind bei jedem
(2) Die Holding gewährleistet die von ihren Rechtsvor- Wechsel der Person unverzüglich vom Vorstand im Bun-
gängern übernommene Verwaltung und den Einzug von desanzeiger bekannt zu machen.
Forderungen. Sie kann die dafür notwendige Geschäftsbe-
sorgung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vertraglich (5) Der Verwaltungsrat erläßt eine Geschäftsordnung für
gegen Entgelt Dritten übertragen. den Vorstand, die der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
bedarf.
(3) Die Holding ist befugt, alle mit dem Gegenstand der
Holding zusammenhängenden Geschäfte zu betreiben. §6
Vertretung
§3
Organe (1) Der Vorstand vertritt die Holding gerichtlich und
außergerichtlich.
Organe der Holding sind der Vorstand, der Verwaltungs-
rat und die Hauptversammlung. (2) Erklärungen sind für die Holding verbindlich, wenn
sie entweder von zwei Vorstandsmitgliedern oder von
einem Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem
§4 durch den Vorstand bevollmächtigten Vertreter abgegeben
Vorstand werden. Ist eine Willenserklärung der Holding gegenüber
abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vor-
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitglie- standsmitglied.
dern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat
bestellt. Die jeweilige Zahl der Vorstandsmitglieder
bestimmt der Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat kann §7
einen Sprecher des Vorstands bestellen. Verwaltungsrat
(2) Die Vorstandsmitglieder werden auf höchstens fünf (1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei
Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung, jeweils für Personen. Ihm gehören an:
höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Der Verwaltungsrat
1. ein Vertreter des Bundesministers der Finanzen,
kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2. ein Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft,
3. ein Vertreter des Bundesministers für Ernährung, Land-
§5 wirtschaft und Forsten.
Geschäftsführung Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Auf-
sichtsbehörde berufen. Die jeweilige Zahl der Verwal-
(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Hol-·
tungsratsmitglieder bestimmt die Aufsichtsbehörde.
ding nach Maßgabe der Gesetze, des Statuts und der
Geschäftsordnung. Er ist dem Verwaltungsrat für die ord- (2) Die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrats
nungsgemäße Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erfolgt längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Haupt-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991 2125
versammlung, die über die Entlastung für das vierte 8. sonstige Vorschläge zur Beschlußfassung der Haupt-
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. versammlung,
Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 9. der Beschluß über die Einberufung außerordentlicher
mitgerechnet. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens
Hauptversammlungen,
eines Verwaltungsratsmitglieds wird das an seine Stelle
tretende Mitglied für die Restdauer der Amtszeit des aus- 10. die Regelung der vertraglichen Vereinbarungen mit
geschiedenen Mitglieds bestellt. den Vorstandsmitgliedern und deren sonstigen Ange-
legenheiten,
(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden (5) Die Zustimmung des Verwaltungsrats ist erforderlich
jeweils für die Dauer seiner Amtszeit. Wiederwahl ist für:
zulässig. 1. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von
(4) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsord- Grundstücken und Gebäuden,
nung geben. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichts- 2. den Abschluß, wesentliche Änderungen oder die Auf-
behörde. hebung von Unternehmensverträgen.
§8 Der Verwaltungsrat kann weitere Geschäfte von seiner
Zustimmung abhängig machen.
Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats
(1) Dem Verwaltungsrat obliegt die laufende Überwa- §9
chung der Geschäftsführung der Holding. Er kann sich die Beschlüsse und Sitzungen des Verwaltungsrats
Zustimmung zu dem Abschluß bestimmter Geschäfte oder
Arten von Geschäften vorbehalten. Der Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat soll in der Regel einmal im
kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Ange- Kalendervierteljahr, er muß einmal im Kalenderhalbjahr
legenheiten der Holding verlangen. Auch ein einzelnes einberufen werden. Er ist außerdem einzuberufen, wenn
Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwal- zwei Verwaltungsratsmitglieder oder der Vorstand es ver-
tungsrat, verlangen; lehnt der Vorstand die Berichterstat- langen. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzun-
tung ab, kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn gen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil,
ein anderes Verwaltungsratsmitglied das Verlangen unter- soweit der Verwaltungsrat im Einzelfall nicht anders
stützt. Der Verwaltungsrat kann die Bücher und Schriften beschließt. Im übrigen können Sachverständige und Aus-
der Holding sowie die Vermögensgegenstände einsehen kunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände
und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder zugezogen werden.
für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige (2) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden durch
beauftragen. den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Mittei-
(2) Der Verwaltungsrat hat den Jahresabschluß (Bilanz, lung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens
Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang), den Lagebe- zehn Tagen schriftlich einberufen. In dringenden Fällen
richt, die Vorschläge des Vorstands über die Verwendung kann die Einberufungsfrist angemessen verkürzt werden.
des Jahresüberschusses und den Prüfungsbericht des
(3) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt den
Abschlußprüfers zu prüfen und über das Ergebnis der
Verwaltungsrat bei der Abgabe wie auch bei der Ent-
Prüfung an die Hauptversammlung schriftlich zu berichten.
gegennahme von Willenserklärungen und unterzeichnet
(3) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Verwal- die Niederschriften, die über die Beschlußfassung des
tungsrat die Holding gerichtlich und außergerichtlich. Er Verwaltungsrats aufzunehmen sind.
entscheidet über Beschwerden gegen Vorstandsmit-
(4) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn die
glieder.
Mehrheit seiner Mitglieder an der Beschlußfassung teil-
(4) Unbeschadet seiner sich aus dem allgemeinen Über- nimmt.
wachungsrecht ergebenden Befugnisse unterliegen der
(5) An den Sitzungen des Verwaltungsrats können Per-
Zuständigkeit des Verwaltungsrats insbesondere:
sonen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, ohne
1. die Bestellung und der Widerruf der Bestellung von Stimmrecht anstelle von Verwaltungsratsmitgliedern teil-
Vorstandsmitgliedern, nehmen, wenn sie von diesen hierzu schriftlich ermächtigt
2. die Stellungnahme an die Hauptversammlung über sind. Diese Personen oder Verwaltungsratsmitglieder kön-
den vorzulegenden Jahresabschluß, nen schriftliche Stimmabgaben des abwesenden Verwal-
tungsratsmitglieds überreichen.
3. die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten
Lageberichts, soweit er den Jahresabschluß erläutert, (6) Beschlüsse des Verwaltungsrats können auch im
Wege schriftlicher, telegrafischer, telekopierter oder fern-
4. der Vorschlag an die Hauptversammlung über die
mündlicher Abstimmung gefaßt werden, wenn kein Mit-
Verwendung des Jahresüberschusses,
glied diesem Verfahren widerspricht. Das Ergebnis der
5. der Vorschlag an die Hauptversammlung über den Abstimmung ist in einem Protokoll festzuhalten und der
von ihr zu bestellenden Abschlußprüfer zur Prüfung Niederschrift über die nächste Verwaltungsratssitzung als
des Jahresabschlusses, Anlage beizufügen.
6. der Vorschlag an die Hauptversammlung über die (7) Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit ein-
Entlastung des Vorstands, facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei
7. Vorschläge an die Hauptversammlung über Änderun- Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen-
gen des Statuts, den.
2126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil i
(8) Über die Verhandlungen des Verwaltungsrats wird (3) In der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des
eine Niederschrift geführt. Die Niederschrift soll neben den Verwaltungsrats oder sein Stellvertreter den Vorsitz. Über
Beschlüssen den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen die Verhandlung in der Hauptversammlung wird eine Nie-
festhalten. Sie ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellver- derschrift aufgenommen, die von dem Vorsitzenden zu
treter zu unterzeichnen . unterzeichnen ist.
§ 10 (4) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn min-
destens die Hälfte des Kapitals vertreten ist. Bevollmäch-
Aufwandsentschädigung für den Verwaltungsrat tigte Vertreter der Anteilseigner müssen eine schriftliche
Die Verwaltungsratsmitglieder erhalten den Ersatz der Vollmacht vorlegen, die in Verwahrung der Holding bleibt
bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden baren (5) Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit
Auslagen und der Auslagen, die ihnen auf die durch ihre einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Im Fall der
Tätigkeit etwa entfallende Umsatzsteuer entstehen. Im Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt
übrigen beschließt die Hauptversammlung über eine even- Beschlüsse über Änderungen des Statuts, Änderungen
tuelle Vergütung . des Grundkapitals, die Auflösung der Holding, die
§ 11 Umwandlung der Holding in eine Aktiengesellschaft und
die Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft bedür-
Hauptvsrsammlung
fen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des vertre-
( 1) Die Hauptversammlung ist die Vertretung der tenen Kapitals; sie bedürfen der Genehmigung der Auf-
Anteilseigner der Holding . sichtsbehörde. Im Falle der Auflösung ist das nach der
Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermö-
(2) In der Hauptversammlung entfällt auf je einhundert- gen der Holding unter die Anteilseigner im Verhältnis ihrer
tausend Deutsche Mark eingezahlte Beteiligung eine Anteile zu verteilen.
Stimme.
(6) An der Hauptversammlung sollen der Vorstand und
(3) Die Anteilseigner werden in der Hauptversammlung die Verwaltungsratsmitglieder teilnehmen. Die Aufsichts-
durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch zur Stimmab- behörde kann an der Hauptversammlung teilnehmen.
gabe Bevollmächtigte vertreten.
§ 14
§ 12
Jahresabschluß und Lagebericht
Befugnisse der Hauptversammlung
(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lage-
Die Hauptversammlung beschließt über:
bericht für das vergangene Geschäftsjahr in den ersten
1. die Feststellung des Jahresabschlusses, drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen
2. die Verwendung des Jahresüberschusses, und dem Abschlußprüfer vorzulegen.
(2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in
3. die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungs-
rats, entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten
Buches des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesell-
4. die Bestellung des Abschlußprüfers zur Prüfung des schaften aufzustellen und zu prüfen. Nach Eingang des
Jahresabschlusses, Prüfungsberichts beim Vorstand sind der Jahresabschluß
5. Änderungen des Statuts, und der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht mit dem
Vorschlag des Vorstands für den Beschluß der Hauptver-
6. Änderungen des Grundkapitals,
sammlung über die Verwendung des Jahresüberschusses
7. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen, dem Verwaltungsrat vorzulegen.
8. die Aufnahme neuer Geschäftszweige oder die Auf-
gabe vorhandener Tätigkeitsbereiche, § 15
9. die Umwandlung der Holding in eine Aktiengesell- Geschäftsjahr
schaft und die Feststellung der Satzung der Aktien-
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
gesellschaft,
10. die Auflösung der Holding . § 16
§ 13 Verwendung des Jahresüberschusses
Sitzungen und Beschlüsse der Hauptversammlung Soweit die Hauptversammlung nicht etwas anderes
beschließt, ist der Jahresüberschuß an die Anteilseigner
(1) Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal auszuschütten.
jährlich in den ersten sieben Monaten des Jahres statt.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberu- § 17
fen, wenn der Verwaltungsrat oder der Vorstand sie für Staatsaufsicht
notwendig erachten.
Die Holding untersteht der Aufsicht der Bundesrepublik
(2) Die Einberufung der Hauptversammlung ergeht Deutschland; die Aufsicht wird durch den Bundesminister
schriftlich durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Finanzen ausgeübt. Die Aufsichtsbehörde ist befugt,
unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung soll min- alle Auskünfte zu verlangen und alle Anordnungen zu
destens zehn Tage vor dem Sitzungstage abgesandt wer- treffen, um den Geschäftsbetrieb der Holding mit den
den. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist an- Gesetzen, dem Statut und den sonstigen Bestimmungen
gemessen verkürzt werden. in Einklang zu halten.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991 2121
§ rn § 19
Pr'Üfungsrnclhit Über·gangs~ uncll Schlußbestimmung
Den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutsch-· Die Holding, vormals Genossenschaftsbank Berlin, ist
!and stehen die in § 55 Abs. 2 des Haushaitsgrnncfsätze- Rechtsnachfolgerin der Bank für Landwirtschaft und Nahl-
gesetz.es und in § 112 Abs„ 2 der Bundeshausha!tsord- rungsgüterwirtschaft der Deutscherni Oemokratllscheni
rniung aufgeführten Rechte z.u Republik .
2128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 1992
Vom 21. November 1991
Auf Grund des § 1 Abs.. 1 bis 4 des Forstschäden- (4) Würde in einem Betrieb durch die Beschränkung
Ausgieichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung nach Absatz 2 der Gesamteinschlag dieses Betriebes auf
vom 26. August 1985 (BGBI. 1 S. 1756), § 1 Abs. 3 ge- weniger als 70 vom Hundert des jährlichen Nutzungssat-
ändert durch das Gesetz vom 7. November 1991 (BGBI. 1 zes im Sinne des § 34 b Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteu-
S. 2062), verordnet der Bundesminister für Ernährung, ergesetzes (Hiebsatz) absinken, so kann der in Absatz 2
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem genannte Vomhundertsatz entsprechend überschritten
Bundesminister für Wirtschaft werden; dabei sind die Nutzungsmöglichkeiten nach dem
Nutzungssatz hinsichtlich der nicht beschränkten Holz-
artengruppen voll anzurechnen.
§ 1
(5) Ordentliche Holzeinschläge des Forstwirtschaftsjah-
IEinschlagsbeschränkungen res 1992, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt
sind, sind auf den beschränkten Holzeinschlag des Forst-
(~) Holz darf im Forstbetrieb nur nach Maßgabe der
wirtschaftsjahres 1992 bis zur Höhe der Beschränkung
folgenden Vorschriften eingeschlagen werden..
anzurechnen.
(2) Der ordentliche Holzeinschlag der Forstwirtschaft
§2
wird für die Holzartengruppe Fichte in den Ländern Baden-
Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nord- Ordnungswidrigkeiten
rhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schles-
Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des
wig-Holstein auf 80 vom Hundert beschränkt. Bei der
Forstschäden-Ausgleichsgesetzes handelt, wer vorsätz-
Berechnung des Vomhundertsatzes ist der durchschnitt-
lich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Holz einschlägt.
liche Einschlag der letzten vier Wirtschaftsjahre vor Eintritt
des Schadensereignisses (1986 bis 1989) zugrunde zu
legen . §3
Inkrafttreten
(3) Die Einschlagsbeschränkung nach Absatz 2 gilt für
den Zeitraum des Forstwirtschaftsjahres 1992 (1. Oktober Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
1991 bis 30„ September 1992) . in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Bonn, den 21. November 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991 2129
Verordnung
zur Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)
Vom 21. November 1991
Der Bundesminister für Gesundheit verordnet, jeweils in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nie-
Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas- dergelassenen Verkäufers,
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und 2. einer Angabe zur Kennzeichnung der Partie,
dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1
S. 530), auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3. in absteigender Reihenfolge der Gewichts-
Abs. 3 und des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- anteile der Angabe
und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 a) der Stoffe der Anlage 2 mit ihrer dort in
(BGBI. 1 S. 1945, 1946), von denen § 12 durch Artikel 1 Spalte 2 aufgeführten Verkehrsbezeichnung
Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1S. 121) und, soweit vorhanden, ihrer EWG-Nummer
geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes- oder C-Nummer; soweit in Anlage 2 Spalte 2
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für für einen Stoff mehrere Verkehrsbezeich-
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirt- nungen aufgeführt sind, genügt die Angabe
schaft sowie auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buch- einer dieser Bezeichnungen,
stabe b und d und Nr. 4 Buchstabe a des Lebensmittel-
b) der sonstigen Stoffe, die dem Erzeugnis bei-
und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1
gemengt wurden, um die Lösung, Verdün-
Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1S. 121)
nung, Standardisierung, Lagerung oder den
geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes-
Verkauf zu erleichtern,
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und
für Wirtschaft: 4. wahlweise der Angabe „zur Verwendung in
Lebensmitteln", der Angabe „für Lebensmittel,
Artikel 1 begrenzte Verwendung" oder einem genaueren
Hinweis auf den Verwendungszweck; bei Stof-
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung fen nach Anlage 2 Liste 1 muß, wenn
Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 a) eine EWG-Nummer festgesetzt ist, das Wort
(BGBI. 1 S. 897), zuletzt geändert durch Artikel 2 der ,,Lebensmittelfarbstoff" verwendet werden,
Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1053), wird wie
b) eine C-Nummer festgesetzt ist, auf den
folgt geändert:
beschränkten Verwendungszweck nach
Anlage 6 Liste A Spalte 4 der Zusatzstoff-
1. § 4 wird wie folgt geändert: Zulassungsverordnung unter Verwendung
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: der Worte „nur bestimmt für ... " hingewie-
sen werden,
,,(1) Die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Stoffe,
Mischungen dieser Stoffe untereinander sowie mit 5. einer Gebrauchsanweisung, wenn das Erzeug-
anderen Stoffen, welche die Lösung, Verdünnung, nis anderenfalls nicht sachgemäß verwendet
Standardisierung, Lagerung oder den Verkauf werden kann,
erleichtern sollen, dürfen zur Herstellung und 6. erforderlichenfalls besonderen Anweisungen
Behandlung von Lebensmitteln gewerbsmäßig nur für die Lagerung und Verwendung,
in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit fol-
genden Angaben versehen sind: 7. bei Erzeugnissen, die zur Abgabe an Verbrau-
cher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel-
1. dem Namen oder der Firma und der Anschrift
und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt
des Herstellers, des Verpackers oder eines in
sind, zusätzlich
") Mit dieser Verordnung werden die nachgenannten EG-Richtlinien in deutsches Recht a) der Verkehrsbezeichnung des Erzeugnis-
umgesetzt: ses, sofern sie von der Angabe nach Num-
Artikel 1:
Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der
mer 3 abweicht,
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln ver-
wendet werden dürfen (ABI. EG Nr. L 40 S. 27),
b) dem Mindesthaltbarkeitsdatum entspre-
Richtlinie 90/612/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1990 zur Änderung der chend den Vorschriften der Lebensmittel-
Richtlinie 78/663/EWG des Rates zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Kennzeichnungsverordnung,
Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln
verwendet werden dürfen (ABI. EG Nr. L 326 S. 58),
8. bei Erzeugnissen, die nicht zur Abgabe an Ver-
Artikel 2:
Richtlinie 88/593/EWG des Rates vom 18. November 1988 zur Änderung der braucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebens-
Richtlinie 79/693/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes be-
über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem (ABI. EG Nr. L 318 S. 44),
stimmt sind, sofern die Erzeugnisse Bestand-
Artikel 3 und 4:
Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkenn- teile enthalten, die in Lebensmitteln nur in
zeichnung von Lebensmitteln (ABI. EG Nr. L 276 S. 40), soweit die Richtlinie die begrenzter Menge vorhanden sein dürfen,
Berechnung des Nährwertes von mehrwertigen Alkoholen regelt. Die Umsetzung der
übrigen Vorschriften wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
zusätzlich dem Prozentsatz jedes Bestandtei-
2130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teill 1
ies, für den Mengenbeschränkungen bestehen, 6„ Anlage 2 Uste 5 wird wie folgt geändert:
oder einer ausreichenden sonstigen Beschrei-
a) Bei der Position „E 407" wird in Spalte 5 die Angabe
bung der Zusammensetzung, die es dem Ver-
wender ermöglicht, diese Mengenbeschränkun- „In 1%iger Schwefelsäure
unlösliche Asche max.2 %i.T."
gen einzuhalten; gilt diese Mengenbegrenzung
für eine Gruppe von Bestandteilen, so kann der durch die Angaben
gemeinsame Prozentsatz als einziger Wert „In 10%iger Salzsäure
angegeben werden, unlösliche Asche max.1 % i.T.
In 1 %iger Schwefelsäure
9. bei Nitritpökelsalz dem Hinweis „trocken aufbe-
unlösliche Bestandteile max.2%iT
wahren",
ersetzt.
10. bei Sorbitsirup, der nach Hydrolyse mehr als
b) Bei der Position „E 466" werden in Spalte 3 die
1 vom Hundert Gesamtzucker liefert, dem Hin-
Worte „Molekulargewicht ca. 17 000 bis ca.
weis „für Diabetikerlebensmittel nicht geeig-
150 000" durch die Worte „Molekulargewicht über
net",
17000 (Polymerisationsgrad ungefähr 100)"
11„ bei Distickstoffoxid dem Hinweis „zum Auf.- ersetzt
schäumen von Sahneerzeugnissen und ähn-
lichen Erzeugnissen" . Artikel 2
Änderung der Konfitürenverordnung
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf den
Packungen oder Behältnüssen in deutscher Sprache Die Konfitürenverordnung vom 26. Oktober 1982 (BGBI. 1
deutlich sichtbar, klar lesbar und unverwischbar S. 1434), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
anzubringen. Bei Erzeugnissen, die nicht zur 9. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1421), wird wie folgt geän-
Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des dert
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
bestimmt sind, brauchen die Angaben nach Absatz 1
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b, Nr. 5 und 8 nur in den vor
oder bei der Lieferung vorzulegenden Begleitpapie- a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt
ren der Partie gemacht zu werden, sofern auf der ,,(2) Ausgangserzeugnisse nach Anlage 2 Nr. 1 bis
Verpackung oder dem Behältnis an gut sichtbarer 3, 5 und 5a dürfen auch dann verwendet werden,
Stelle der Hinweis „für die Herstellung von Lebens- wenn sie einer Wärme- oder Kältebehandlung
mitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzel- unterzogen, gefriergetrocknet oder konzentriert
handel" angebracht ist." wurden. Als Trockenfrüchte, die nicht gefrierge-
trocknet sind, dürfen nur verwendet werden:
b) folgender Absatz 4 wird angefügt:
1. Ingwer,
,,(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die
Kennzeichnung von Aromen." 2. Aprikosen
bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2,
2. § 5 Abs. 6 wird aufgehoben„ 3. Pflaumen
bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 10.
3. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Vermischungen" Ferner sind folgende Behandlungsverfahren zu-
durch das Wort „Mischungen" ersetzt. lässig:
Ingwer darf in Sirup, Zitrusschalen dürfen in Salz-
lake aufbewahrt werden."
4. § 8 wird wie folgt geändert::
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „Die§§ 4 und 7
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Abs. 1" durch die Worte ,,§ 3 in Verbindung mit
b) folgender Absatz 2 wird angefügt: Anlage 3 Listen A und B Nr. 37, § 4, § 6 in Verbin-
dung mit Anlage 6 Liste A Nr. 10 und Liste B Nr. 10
,.(2) Bis zum 31. Dezember 1992 dürfen Erzeug-
sowie § 7 Abs. 1" ersetzt.
nisse im Sinne des § 4 Abs. 1 noch mit einer
Kennzeichnung nach den bis zum 29. November
2. § 3 wird wie folgt geändert:
1991 geltenden Vorschriften in den Verkehr
gebracht werden." a) In Absatz 2 Nr. 7 wird das Wort „Hundertteilen"
durch die Worte „Grad der Saccharoseskala"
ersetzt.
5. Anlage 2 Liste 2 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt
a) Bei dem Stoff E 215 werden angefügt:
,,(2 a) Bei Erzeugnissen, deren Restgehalt an
aa) in Spalte 4 die Angaben
Schwefeldioxid 30 Milligramm je Kilogramm über-
,,FP:115-118°C (e)", schreitet, muß dieser Restgehalt im Verzeichnis der
bb) in Spalte 5 die Angaben Zutaten abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
,,pH (0, 1 % ig) 9,9 bis 10,3". und 4 Nr. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-
ordnung mit dem Wort „Schwefeldioxid" entspre-
b) In der Fußnote (c) wird das Wort „Schwefel" durch chend dem Gewichtsanteil des Restgehaltes im
das Wort „Schwefelsäure" ersetzt. Enderzeugnis aufgeführt werden."
Nr.. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991 2,131
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ein Gramm verwertbares Fett 37 kJ bzw. 9 kcaJ,
„Absatz 2. Nr. 4, Absatz 2a und die Vorschriften der ein Gramm verwertbares Eiweiß 17 kJ bzw. 4 kcal,
lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das ein Gramm
Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt." verwertbare Kohlenhydrate 17 kJ bzw. 4 kcai,
3. in § 5 Abs.. 4 wird nach der A.ngabe „Abs. 2." die ein Gramm Ethylalkohol 29 kJ bzw. 7 kcal,
Angabe . , , 2 a" eingefügt ein Gramm organische Säure 13 kJ bzw. 3 kcai,
41. In Anlage 1 Nr. 1 wird in der Spalte „Herstellung und ein Gramm mehrwertige Alkohole 10 kJ bzw. 2,4 kcal
besondere Merkmale" folgender Satz angefügt: zugrunde z.u legen."
„Bei der Herstellung von Hagebuttenkonfitüre extra
darf arnst.eiie von Pülpe Mark verwendet werden. 2. § 10 wird wie folgt gefaßt:
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert: ,,§ 10
a) In Nummer 1 werden die Buchstaben b und c wie Lebensmittel mit Brennwertangaben, die nach den
folgt gefaßt:. bis zum 29. November 1991 geltenden Vorschriften
.,,b) Ingwer, cJI. h. genußtaugHche ingwerwurz.el- berechnet sind, dürfen noch bis zum 30. September
stöcke, 1993 in den Verkehr gebracht werden."
c) Tomaten, Gurken, Melonen, Wassermelonen.,
Kürbisse, Karotten und Süßkartoffeln . "
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: Artikel 4
„4. Fruchtsaft Änderung der Diätverordnung
Erzeugnisse im Sinne des § 1 Abs„ 1 , 2, 3, 3 a Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-
und 5 der Fruchtsaft-Verordnung." chung vom 25. August 1988 (BGB!. 1 S. 1713), zuletzt
c) Nach Nummer 5 wird\ folgende Nummer 5a einge- geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. November
fügt: 1990 (BGB!. 1 S. 2443), wird wie folgt geändert:
,,Sa.. Zitrusscha!en (Schalen):
Gereinigte Zitrusschalen mit oder ohne
1. § 19 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Endokarp. ,,(2) Der physiologische Brennwert ist gemäß § 2
Abs. 2 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung zu
6. In Anlage 3 Nr. 8 werden in der Spalte „Beschränkun-
berechnen."
gen" nach der Angabe „Nr. 1" die Angabe „und 2" und
nach dem Wort. ,,aus" das Wort „Hagebutten," einge-
fügt. 2. § 27 a wird wie folgt gefaßt:
7. In Anlage 4 Nr. 2 werden gestrichen ,,§ 27a
a) in der Spalte „EWG-Nummer" die Buchstaben „a" Diätetische Lebensmittel mit Brennwertangaben, die
und „b", nach den bis zum 29. November 1991 geltenden Vor-
schriften berechnet sind, dürfen noch bis zum 30. Sep-
b) in der Spalte „Höchstmengen" die Worte , davon
tember 1993 in den Verkehr gebracht werden."
höchstens 5 Gramm amidiertes Pektin".
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) In Liste A wird die Nummer 6 mit dem zugehörigen
Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
Text gestrichen.
Die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung in der Fas- b) In Liste B Nummer 9 wird bei der EWG-Nummer
sung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1 E 440 a der Buchstabe a gestrichen.
S. 1709, 1751), geändert durch Artikel 4 der Verordnung
vom 13. Juni 1990 (BGB!. 1 S„ 1053), wird wie folgt geän-
dert: Artikel 5
1.. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Inkrafttreten
,,(2) Der Berechnung des physiologischen Brennwerts Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
sind für Kraft.
Der Bundesrat. hat zugestimmt
Bonn, den 21. November 1991
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
2132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung
Vom 25. November 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und des § 15, jeweils in b) Folgender Satz wird angefügt:
Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, sowie des § 16 des ,,Abweichend von Satz 1 Nr. 2 endet für das Wirt-
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- schaftsjahr 1991/92 die Frist für die Anträge auf die
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom Prämie nach § 1 Nr. 2 am 31. Januar 1992."
27„ August 1986 (BGB!. 1 S. 1397) verordnet der Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und 2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
für Wirtschaft::
,,(3) Die Tiere, für die ein Antrag nach § 1 Nr. 2 gestellt
wird, sind so zu kennzeichnen, daß das einzelne Tier
Artikel 1 über eine Nummer unverwechselbar identifiziert wer-
Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung den kann. Die Tiere können mit einer Ohrmarke oder
ün der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1990 einer Tätowierung gekennzeichnet werden."
(BGB!. 1 S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 3. Juni 1991 (BGBI. 1 S" 1214), wird wie 3.. § 7 Abs. 2 wird aufgehoben.
folgt geändert
1.. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
„3. nach § 1 Nr. 3 für das Wirtschaftsjahr 1990 dung in Kraft.
in der Zeit vom 1. Dezember 1990 bis zum
31. Januar 1991 und ab dem Wirtschaftsjahr (2) Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverord-
1991 in der Zeit vom 1. Dezember vor Beginn nung gilt vom 30. Mai 1992 an wieder in ihrer am
bis zum 31. Januar nach Beginn des Wirt- 29. November 1991 maßgebenden Fassung, sofern nicht
schaftsjahres, für das die Prämie beantragt wer- mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes ver-
den soll,". ordnet wird.
Bonn, den 25. November 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991 2133
Künstlersozialabgabe-Verordnung 1992
Vom 25. November 1991
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
27. Juli 1981 (BGB!. 1S. 705), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2606) geändert worden ist, in Verbindung mit § 57 Abs. 3 Satz 3 des
Künstlersozialversicherungsgesetzes, der durch Artikel 19 Nr. 8 Buchstabe d des
Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606) angefügt worden ist, verordnet der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen:
§ 1
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 1992 für den
Bereich Wort 0,0 vom Hundert, für den Bereich bildende Kunst 2,0 vom Hundert,
für den Bereich Musik 0,0 vom Hundert und für den Bereich darstellende Kunst
3,4 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft
Bonn, den 25. November 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil i
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 200 Jahre Brandenburger Tor)
Vom 7„ November 1991
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung ., · DAS BRANDENBURGER TOR ·
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten SYMBOL DER DEUTSCHEN EINHEIT".
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum
Die Wertseite trägt einen Adler, die Wertzahl „ 1O", die
200jährigen Bestehen des Brandenburger Tores eine Bun-
Jahreszahl „ 1991 ", das Münz.zeichen „A" der Münze
desmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 1O Deut-
Berlin und die Umschrift:
schen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze
beträgt 8,85 Millionen Stück.. Die Prägung erfolgt in der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Münze Berlin.
Die Münze wird ab 18.. Dezember 1991 in den Verkehr DEUTSCHE MARK".
gebracht. Die Jahreszahl 1991 ist Teil der Umschrift .
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht Inschrift:
von 15,5 Gramm.
,,DEUTSCHLAND EINIG VATERLAND".
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von
einem schützenden glatten Randstab umgeben. Zwischen Ende und Anfang der Randschrift befinden
Die Bildseite zeigt eine Darstellung des Brandenburger sich drei fünfzackige Sterne.
Tores und darunter die Jahreszahlen ~ ~~~. Die Umschrift Der Entwurf der Münze stammt von Erich Ott, München.
lautet:
Bonn, den 7. November 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bom1, dem 29„ November 1991 2135
Bekanntmachung
derr Brieie des BIUlndespräsidenten vom 19. August 19911
und des Bundeskanzlers vom 23. August 1991
ü:berr die Bestimmung der 3. Strophe des Liedes der Deutschen
z.u,r Nationalhymne der Bundesrepublik Deutschland
Vom 19„ November 1991
Der 1Bundlesprä.side1111t undl der Bundeskanzler haben einen Briefwechsel zur Nationalhymne für die Bundesrepub!ik
Deutschland! geführt Er wird nachstehend veröffentlicht
Der Bundlespräsi1den1 Bonn., dien 19. August 1991 Die 3. Strophe des Liedes der Deutschen von Hoffmann von
Fallersleben mit der Melodie von Joseph Haydn ist die National-
An den hymne für das deutsche Volk.
Bundeskanzler der
Bundesrepublik Deutschland!
Mit freundlichen Grüßen
Herm Dr. Helmut Kohl Ihr R. Weizsäcker
Adenauerallee 139/141
5300 Bonn 1
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler,
Bundesrepublik Deutschland
die staatliche Einheit der Deutschen wurde rechfüch durch den
Der Bundeskanzler 23. August 1991
Einigungsvertrag und den Beitri11 der ehemaligen DDR zur Bun-
desrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes An den
vollzogen. Seit dem 3. Oktober 1990 gilt auch die Nationalhymne Bundespräsidenten der
der bisherigen Bundesrepublik für das vereinte deutsche Volk. Bundesrepublik Deutschland
Das „Ued der Deutschen", von Hoffmann von Fallersleben vor Herrn Dr. Richard von Weizsäcker
hundertfünfzig Jahren in lauteren Gedanken verfaßt, ist seither Kaiser-Friedrich-Straße 16
selbst der deutschen Geschichte ausgesetzt gewesen. Es wurde 5300 Bonn 1
geachtet und bekämpft, als Zeichen der Zusammengehörigkeit
und gemeinsamen Verantwortung verstanden, aber auch in natio- Sehr geehrter Herr Bundespräsident,
nalistischer Übersteigerung mißbraucht Als ein Dokument deut-
",Einigkeit und Recht und! Freiheit" - mit diesem Dreiklang geiang
scher Geschichte bildet es in allen seinen Strophen eine Einheit
es uns, nach 1949 die erfolgreichste rechtsstaatliche Demokratie
Aufgrund dies Briefwechsels zwischen Bundespräsident Heuss unserer Geschichte zu gestalten und den Wunsch nach nationaler
und Bundeskanzler Adenaueir vom 29. April/2. Mai 1952 hat sich Einheit wachzuhalten. Der Wunsch aller Deutschen, die Einheit
iim laufe der vergangenen Jahrzehnte die 3. Strophe des Liedes ihres Vaterlandes in Freiheit zu vollenden, kam im Deutschland-
mit der Musik von Haydn als Hymne der Bundesrepublik Deutsch- lied besonders eindringlich zum Ausdruck. Heute, nach der Wieder-
land im Bewußtsein der Bevölkerung fest verankert. Gerade in der vereinigung Deutschlands, verpflichtet uns auch das Deutsch-
Zeit der Teilung hat sie den tiefen Wunsch der Deutschen nach landlied, für die Menschen in den neuen Bundesländem eine
Rechtsstaatlichkeit und nach Einheit in Freiheit ausgedrückt rechtsstaatliche Ordnung zu verwirklichen.
Dieses Ziel haben sich unsere Landsleute in den Bundeslän- Der Wille der Deutschen zur Einheit in freier Selbstbestimmung
dern Meck!enburg-Vorpommem, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, iist die zentrale Aussage der 3. Strophe des Deutschlandlieds.
Sachsen, Thüringern und üm Ostleii von Berlin friedlich errungen. Deshalb stimme ich Ihnen namens der Bundesregierung zu, daß
Die 3. Stmphe des Hof1ma111111-Haydn'schen Uedles hat sich als sie Nationalhymne der Bundesrepublik Deutschland ist
Symbol bewährt. Sie wird im In- und Ausland gespielt, gesungen
Mit freundlichen Grüßen
1Lmd geachtet Sie bringt die Werte verbindlich zum Ausdruck,
denen wür uns als Deutsche, als Europäeir und als Teii dler Ihr
Vö!kergemeirnschaft verplllnchle1. fühlen Helmut Kohl!
Bonn., den rn . November 1991
Der B1U11111desminister des lrrnern
Schäuble
2136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr„ 29, ausgegeben am 22. November 1991
Tag inhaH Seite
14. 1L 91 Gesetz zu dem Abkommen vom 30. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen , .... , . . . . ............... , . . . . . . . . . , ... . 1086
30 . 10 . 91 Siebern.mddreiißigste Vemrdmmg zur Änden.mg der zoma1riifvemrdnung (Differein:zzo!I auf Freiverkelhirs-
koh!e)... . ..................................... , ...., ............................... . 1105
9 . 10.. 91 Bekanntmadmng des deutsch-indisclhen Ablkommens über Finanzieiie Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 1106
2L 10. 91 Belkanntmachung des deutsclh-lhonduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ..... , 1108
22 w 91 Bekarmtmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung
der Haftung für Seeforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , ..... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1110
22 . 10.. 91 Bel<anntmacilung :zu dem !ntemationalen Pakt über bürgerliclhe und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . 1111
24 . 10. 91 Bel<anntmachu11g des deutsch-jamaikanische11 Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 1111
25 . 10. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Eumpäischen Konvention über die Gleichwertigkeit
der Reife.zeugnisse und des Zusatzprotokolls ...... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1113
28 . 10. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkeirrechtlicher Übereinkünfte derr Deutschen Demokratischen
Republik mit Rumänien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1114
29. 10. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts über die internationale
Rechtsordnung der Seehäfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1117
29. 10. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich deir Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
industrieUe Entwicklung ..... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1117
29. 10 . 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1118
29. 10. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der lebenden
Schätze des Südostatlantiks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1118
3L 10. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokoiis Nr. 4 vom 25. Aprii 1989 zu der
Revidierten Rheinschiffahrtsakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1119
31.. 10 . 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montreaier Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschichtführern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1120
Preis dieser Ausgabe: 9.08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
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Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991 2137
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGB!. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
30. 10. 91 Einundzwanzigst~ Verordm.mg der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollier-
ten Luftraum) 7501 (212 14. 11. 91) s. Art. 2
96-1-2-85
14. 11. 91 Dritte Verordnung zur Änderung der Magermilch-Sonder-
beihilfe-Verordnung 7529 (213 15. 11. 91) 16. 11. 91
7847-11-4-65
15. 11. 91 Achtundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung 7577 (215 19. 11. 91) 20. 11. 91
7400-1; 7400-1-6
30. 10. 91 Einhundertsiebente Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instru-
mentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Tegel) 7681 (220 28. 11. 91) 12. 12. 91
neu: 96-1-2-107
30. 10. 91 Einhundertachte Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instru-
mentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Tempelhof) 7684 (220 28. 11. 91) 12. 12. 91
neu: 96-1-2-108
6. 11. 91 Einhundertneunte Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instru-
mentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Schönefeld) 7686 (220 28. 11. 91) 12. 12. 91
neu: 96-1-2-109
6. 11. 91 Acht~ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luft-
raum) 7688 (220 28. 11. 91) 12. 12. 91
96-1-2-86
2138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2849/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 162/67/EWG über die Bestimmungen für die Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr von M e h 1, Grob- und Fein g r i e ß von
Weizen und von Roggen L 272/62 28. 9. 91
27. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2850/91 der Kommission mit zusätzlichen
Bestimmungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus
(EHM) zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammenset-
zung am 31. Dezember 1985 hinsichtlich bestimmter Obst- und
Gemüsesorten L 272/64 28. 9. 91
27. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2851/91 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Kopfsalat für das Wirtschaftsjahr 1991/92 L 272/66 28. 9. 91
27. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2852/91 der Kommission mit endgültigen Maß-
nahmen betreffend die Erteilung von EHM-Lizenzen im Sektor R i n d -
f I e i s c h für den Handelsverkehr mit Spanien L 272/68 28. 9. 91
27. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2853/91 der Kommission zur Festsetzung des
Betrags der Anzahlung auf die Kosten des Absatzes bestimmter Destilla-
tionserzeugnisse für 1992 L 272/69 28. 9. 91
27. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2859/91 der Kommission zur Festsetzung der
Prozentsätze für die Wertberichtigung beim Ankauf landwirtschaftlicher
Erzeugnisse zur Intervention für das Haushaltsjahr 1992 L 272/79 28. 9. 91
27. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2860/91 der Kommission zur Festsetzung des bei
der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von
Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwendenden Zinssatzes L 272/81 28. 9. 91
30. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2882/91 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Art i schocken für das Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 274/54 1. 10. 91
30. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2883/91 der Kommission zur Festsetzung der für
das Wirtschaftsjahr 1991/92 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für Art i schocken L 274/56 1.10.91
30. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2884/91 der Kommission zur Senkung der Grund-
und ~nkaufspreise für Satsuma s im Wirtschaftsjahr 1991 /92 auf Grund
der Uberschreitung der im Wirtschaftsjahr 1990/91 geltenden Interven-
tionsschwelle L 274/58 1. 10. 91
30. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2885/91 der Kommission zur Festsetzung der für
das Wirtschaftsjahr 1991/92 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für Kopfs a I a t L 274/60 1. 10. 91
1. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2891/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 910/91 über den Verkauf von zur Ausfuhr nach
Brasilien bestimmtem R i n d f I e i s c h aus Interventionsbeständen nach
der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 L 275/5 2. 10. 91
1. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2892/91 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr in die Sowjetunion bestimmtem R i n d f I e i s c h aus__lnterven-
tionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 zur Anderung
der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 1933/91 L 275/6 2. 10. 91
Nr. 63 Tag der Ausgabe:. Bonn, den 29. November 1991 2139
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
11. 110. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2893/91 der Kommission zur Festsetzung des für
das Wirtschaftsjahr 1991 /92 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreises für Mandarinen , einschließlich
Tange r i n e n und S a t s u m a s, W i I k in g s und andere ähnliche Kreu-
zungen von Zitrusfrüchten, ausgenommen Clementinen l 275/9 2. 10. 91
11. 10 . 91 Verordnung (EWG) Nr. 2894/91 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für M a n darin e n , einschließlich Tange r in e n und
Sa t s u m a s , W i I k i n g s und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrus-
früchten, ausgenommen Clementinen, für das Wirtschaftsjahr 1991/92 L 275/11 2. 10. 91
2. 10 . 91 Verordnung (EWG) Nr. 2905/91 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für CI e m e n t in e n für das Wirtschaftsjahr 1991/92 l 276/20 :1 10. 91
2. rn. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2911/91 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h aus Interventionsbeständen nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2.539/84 zur Ausfuhr nach der Sowjetunion nach seiner Verarbeitung,
zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 673/91 l 276/2.8 3. iO. 91
3. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2915/91 der Kommission zur Festsetzung des
Referenzpreises für S ü ß orange n für das Wirtschaftjahr 1991 /92 l 277/8 4 . 10. 91
3 . 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2916/91 der Kommission zur Festsetzung der für
das Wirtschaftsjahr 1991/92 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für Endivie Es k a r i o 1 L 277/10 4. 10 . 91
3. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2917/91 der Kommission zur Festsetzung des für
das Wirtschaftsjahr 1991/92 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreises für C I e m e n t in e n l 277/12 4. 10. 91
4 . 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2929/91 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Endivie Es k a r i o I für das Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 278/11 5. 10. 91
41. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2930/91 der Kommission zur Festsetzung des für
das Wirtschaftsjahr 1991 /92 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreises für S ü ß orange n L 278/13 5. 10. 91
1. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2938/91 des Rates über eine Sofortmaßnahme
zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung
Albaniens l 280/4 8. 10. 91
4. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2943/91 der Kommission mit Einzelbestimmun-
gen zur unentgeltlichen Lieferung von Brot weich w e i z e n nach
Albanien nach der Verordnung (EWG) Nr. 2938/91 des Rates l 280/16 R 10. 91
7. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2944/91 der Kommission über Maßnahmen zur
Verbesserung der Mi Ich qualität in Irland und Nordirland l 280/19 8. 10. 91
1. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2945/91 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 2267/91 zur Feststellung der tatsächlichen Erzeu-
gung und zur Festsetzung der in Anwendung der Regelung der Höchst-
garantiemengen zu zahfenden Preise und Prämien für Tabak der Ernte
1990 L 280/23 8., 10. 91
1. 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2946/91 der Kommission zur Übernahme
bestimmter Kosten der Nahrungsmittelhilfe für die Bevölkerung der
Sowjetunion l 280/24 8. 10. 91
Andere Vorschriften
23. 9 . 91 Verordnung (EWG) Nr. 2833/91 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxal-
säure mit Ursprung in Indien und China l 272/2 28. 9. 91
23. 9. 9-1 Verordnung (EWG) Nr. 2834/91 des Rates zur endgültigen Vereinnah-
mung des vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyester-
spinnfasern und Polyestergarnen mit Ursprung in der Türkei l 272/3 2.8.. 9. 91
2140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschrilten sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben-
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gene 16 Seilen 2,56 DM zuzüglich Versandkosten.. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januarr 1990 ausgegeben worden sind.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM B11.1111desa111zeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
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ABI. EG
Datum und Bezeichrrnmg der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
23 . 9 . 91 Verordnung (EWG) Nr.. 2835/91 des Rates zur Ä11_derung eines endgüiti-
gen Antidumpingzolls im Rahmen der teilweisen Uberprüfung betreffend
die Einfuhr~n von Harnstoff mit Ursprung in Venezuela und zur Einste!-
lung der Uberprüfung gegenüber den Einfuhren von Harnstoff mit
Ursprung in Trinidad und Tobago l 272110 28 . 9. 91
1 10.. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2898/91 des Rates zur :zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für drei industrielle
Waren (Mikroelektm11\k) l 275/19 2 . 10. 91
1. 10 . 91 Verordnung (EWG) Nr. 2899/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3905/88 und zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolis
auf die Einfuhren von Polyestergam mit Utrspmng in Mexiko in die
Gemeinschaft L 275/21 2 . 10 . 91
1. 10„ 91 Verordnung (EWG) NL 2900/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1048/90 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf die Einfuhren von kleinen Farbfemsehempfangsgeräten mit Ursprung
in der Republik Kmea L 275/24 2. 10. 91
27.. 9 . 91 Verordnung (EWG) Nr.. 2904/91 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen AnUdumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Polyester-
garne (Spinnfasem) mit Ursprung in Taiwan, Indonesien, Indien, der
Volksrepublik China und der Türkei und zur Einstellung des Antidumping~
verfahrens gegenüber den Einfuhren dieser Game mit Ursprung in derr
Republik Korea l 276/1 3„ 10. 91
4 . 10„ 91 Verordnung (EWG) NIi'. 2928/91 der Kommission zur Verlängerung der
Verordnung (EWG) __ Nr„ 2985/89 zur Einführung einer nachträglichen
gemeinschaftliche11 Uberwachung der Einfuhren bestimmter Textilwaren
mit Ursprung in Tunesien und Marokko l 278/10 5. 10. 91
L 10. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2937/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszolll<ontingenten für bestimmte landwirtschaftliche,
chemische und industrielle Waren (1991) l 280/1 8. 10. 91
4 . 10. 91 Verordnung (EWG) Nr . 2942/91 der Kommission zur Einste!h.mg des
Seezungenfanges durclh Schiffe unter belgischer Flagge l 280/15 8 . 10. 91