2062 Bundesgesetzb!aU, Jahrgang 1991, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
Vom 7„ November 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Forstschäden-Ausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. August 1985 (BGB!. 1 S. 1756) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs.. 3 wird folgender Satz angefügt
.,,Eine Verlängerung um ein weiteres Forstwirtschaftsjahr ist zulässig, falls die
Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 weiterhin vorliegen."
2. § 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die mengenmäßigen Bestandsänderungen an Bilanzstichtagen gegenüber
den durchschnittlichen Beständen an den letzten drei vorangegangenen
Bilanzstichtagen sind dabei für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten
Wirtschaftsgüter getrennt z.u ermitteln."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz. wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 7 . November rns1
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
Hu Ernähn.rng, Landwirtschaft und Forsten
t Kiechle
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2063
Verordnung
über die Bestimmung der Bevölkerungsstatistiken
zur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 1992
Vom 6. November 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 201 ),
der durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 967)
eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen ist für das Jahr 1992 die Bevölkerungsstatistik nach dem
Stand am 31 . Dezember 1990 maßgebend.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. November 1991
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Klemm
2064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Mitwirkung der Helfer im Technischen Hilfswerk
Vom 7. November 1991
Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 4 Abs. 3 des (2) Mit der schriftlichen Annahme des Antrags wird das
THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBI. 1 Dienstverhältnis begründet. Ein Anspruch auf Annahme
S. 118) verordnet der Bundesminister des Innern: besteht nicht; die Nichtannahme bedarf keiner Begrün-
dung. Die Annahme ist unzulässig, wenn Tatsachen vor-
§ 1 liegen, die nach§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 5 zur Beendigung
des Dienstverhältnisses führen.
Helfer
Der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk gehören Hel- §7
ferinnen und Helfer an, die freiwillig und ehrenamtlich bei
Probezeit
der Erfüllung der humanitären Aufgaben des Technischen
Hilfswerks als Bei aktiven Helfern gelten die ersten sechs Monate als
1. aktive Helfer, Probezeit. Die Probezeit kann aus wichtigem Grund ver-
längert oder verkürzt werden.
2. Reservehelfer,
3. Althelfer oder §8
4. Junghelfer Inhalt des Dienstverhältnisses
mitwirken. (1) Die aktiven Helfer wirken bei der Erfüllung der Auf-
gaben des Technischen Hilfswerks mit. Sie werden zu
§2
diesem Zweck aus- und fortgebildet und können in beson-
Aktive Helfer dere Funktionen berufen werden. Sie nehmen an den
angeordneten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und
Aktiver Helfer kann werden, wer das 17. Lebensjahr
sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil.
vollendet hat und zum uneingeschränkten Dienst im T ech-
nischen Hilfswerk bereit ist. (2) Die Reservehelfer können für Einsätze nach § 1
Abs. 2 Nr. 1 und 2 THW-Helferrechtsgesetz herangezogen
§3 werden. Ihre Heranziehung zu einem Einsatz nach § 1
Abs. 2 Nr. 3 THW-Helferrechtsgesetz ist zulässig, wenn
Reservehelfer
die hierfür erforderliche Anzahl von geeigneten aktiven
Reservehelfer kann werden, wer als aktiver Helfer mit- Helfern im Orts- oder Bezirksverband nicht zur Verfügung
gewirkt hat und sich weiterhin für Einsätze zur Verfügung steht. Die Reservehelfer nehmen an den zur Aufrecht-
stellt. erhaltung des notwendigen Kenntnis- und Wissens-
standes erforderlichen Fortbildungsveranstaltungen teil.
§4
(3) Die Althelfer nehmen weiterhin am kameradschaft-
Althelfer
lichen Leben teil. Sie können mit ihrem Einverständnis
Althelfer kann werden, wer als aktiver Helfer oder zur Unterstützung der Aufgabenerfüllung im Technischen
Reservehelfer mitgewirkt hat und dem Technischen Hilfs- Hilfswerk herangezogen werden.
werk kameradschaftlich verbunden bleiben möchte.
(4) Die Junghelfer erhalten eine jugendgemäße Ausbil-
dung und Betreuung, die sie auf ihre spätere Verwendung
§5 als aktive Helfer vorbereiten sollen. Sie werden nicht zur
Junghelfer unmittelbaren Hilfeleistung bei Einsätzen herangezogen.
Junghelfer kann werden, wer das 10., aber noch nicht
§9
das 18. Lebensjahr vollendet hat und an einer späteren
Übernahme als aktiver Helfer interessiert ist. Das Jung- Verstoß gegen Dienstpflichten
helferverhältnis endet mit der Übernahme als aktiver
Verstößt ein Helfer schuldhaft gegen seine Dienstpflich-
Helfer.
ten, kann er ermahnt oder von seinen besonderen Funktio-
§6 nen abberufen werden; in schwerwiegenden Fällen kann
Begründung des Dienstverhältnisses er entlassen werden. Eine Abberufung von besonderen
Funktionen ist auch ohne Verschulden des Helfers mög-
(1) Die Aufnahme in das Technische Hilfswerk als Helfer lich, wenn das Vertrauensverhältnis zu ihm gestört ist oder
erfolgt auf schriftlichen Antrag. wenn ihm in sonstiger Weise die notwendige Eignung fehlt.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2065
§ 10 § 11
Beendigung des Dienstverhältnisses Beratende Ausschüsse
(1) Die Zugehörigkeit des Helfers zum Technischen (1) Der Ortsbeauftragte wird von dem Ortsausschuß,
Hilfswerk endet der Bezirksbeauftragte wird von dem Bezirksausschuß
1. während der Probezeit durch schriftliche Erklärung des beraten. Der Ausschuß besteht aus dem Orts- oder
Helfers oder des Technischen Hilfswerks; die Erklärung Bezirksbeauftragten als Vorsitzenden, den Führungskräf-
bedarf keiner Begründung, ten, dem Jugendbetreuer und dem Helfersprecher.
2. bei aktiven Helfern und bei Reservehelfern mit Voll- (2) Der Landesbeauftragte wird von dem Landesaus-
endung des 60. Lebensjahres, es sei denn, sie wirken schuß beraten. Der Landesausschuß besteht aus
als Althelfer weiterhin im Technischen Hilfswerk mit; bei - dem Landesbeauftragten als Vorsitzenden,
Inhabern besonderer Funktionen kann die Altersgrenze
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres aufgescho- - dem Landessprecher und dessen Stellvertreter,
ben werden, - dem Landesjugendleiter,
3. bei Junghelfern mit Vollendung des 18. Lebensjahres, - mindestens zwei Kreis- oder Orts- oder Bezirksbeauf-
es sei denn, sie wirken als aktive Helfer weiterhin mit, tragten, die von den Kreis-, Orts- und Bezirksbeauftrag-
4. durch schriftliche Erklärung des Helfers, die von aktiven ten des Landesverbandes aus deren Mitte gewählt
Helfern unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen werden.
zum Ende eines Kalendervierteljahres abgegeben In Ländern mit Regierungsbezirken soll die Zahl der
werden muß, gewählten Kreis- oder Ortsbeauftragten der Zahl der
5. durch Entlassung Regierungsbezirke entsprechen.
a) bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Dienst- (3) Der Direktor wird vom Bundesausschuß beraten. Der
pflichtverletzung, die als solche oder im Zusammen- Bundesausschuß besteht aus
hang mit anderen Dienstverstößen so schwerwie- - dem Direktor als Vorsitzenden,
gend ist, daß die Fortsetzung des Dienstverhältnis-
ses für das Technische Hilfswerk unzumutbar ist, - dem Bundessprecher,
b) wenn der Helfer aus körperlichen, geistigen oder - den Landessprechern,
fachlichen Gründen für den Dienst nicht geeignet - dem Bundesjugendleiter,
ist,
- den Landesbeauftragten.
c) wenn sich der Helfer nicht zum demokratischen
Der Bundesausschuß kann zur Unterstützung seiner
Rechtsstaat bekennt,
Arbeit im Einvernehmen mit dem Direktor Arbeitsgremien
d) wenn der Helfer nach § 13 Bundeswahlgesetz vom unter Beteiligung fachkundiger Helfer einrichten.
Wahlrecht ausgeschlossen ist,
e) wenn der Helfer zu einer Freiheitsstrafe von einem § 12
Jahr oder darüber verurteilt wird, es sei denn, die Durchführungsregelungen
Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausge-
setzt, Der Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
erläßt die Durchführungsregelungen zu dieser Verord-
f) bei Auflösung der Einheiten oder Einrichtungen, in nung.
denen _der Helfer mitwirkt.
§ 13
(2) Legt der Helfer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
Inkrafttreten
und 5 einen Rechtsbehelf gegen die Beendigung des
Dienstverhältnisses ein, so ruht es bis zum Abschluß des Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Rechtsbehelfsverfahrens. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. November 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zur Änderung flel~ch- und geflügelflelschhyglenerechtlicher Vorschriften
Vom 7. November 1991
Auf Grund des § 5 Nr. 1 bis 6, des § 13 Abs. 2 Nr. 2, des 7. Fleischerzeugnis:
§ 16 Abs. 4 und des § 22 Abs. 2 des Fleischhygienegeset- ein ErzeugQis, das aus Fleisch oder unter Ver-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar wendung von Fleisch so zubereitet worden ist,
1987 (BGBI. 1 S. 649), von denen § 5 Nr. 5 und 6 durch daß im Kern keine Merkmale von frischem
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1 Fleisch mehr vorhanden sind;
S. 118) eingefügt wurde, sowie auf Grund des § 24 Abs. 3 8. Fleischzubereitung:
des Geflügelfleischhygienegesetzes in der Fassung der ein Erzeugnis, dem Würzstoffe, Zusatzstoffe
Bekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 993), oder Lebensmittel zugefügt worden sind und
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständig- das weder der Nummer 6 noch der Nummer 7
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 entspricht;".
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991
(BGBI. 1 S. 530), verordnet der Bundesminister für c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Num-
Gesundheit: mern 9 und 1O; der Punkt am Ende der Nummer 9
wird durch ein Semikolon ersetzt.
Artikel 1 d) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden gestri-
Die Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986 chen.
(BGBI. 1 S. 1678), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 15. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1585), wird wie 3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird in dem Klammerhinweis die
folgt geändert: Angabe ,,§ 5" durch die Angabe ,,§ 9" ersetzt.
1. An § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird folgender Halbsatz angefügt: 4. § 8 wird wie folgt geändert:
„als Verkaufsraum gilt auch ein der Vorbereitung des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Fleisches zur unmittelbaren Abgabe an den Verbrau- aa) In Nummer 1 wird der Hinweis „Kapitel VII
cher dienender Raum;". Nr. 1.1 und 3" ersetzt durch den Hinweis
,,Kapitel 1, 11, IV, V und VII Nr. 1.1 und 3".
2. § 2 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 2 wird der Hinweis „Kapitel VII
a) Die Punkte am Ende der Nummern 1 und 2 werden Nr. 1.2" ersetzt durch den Hinweis „Kapitel I,
jeweils durch ein Semikolon ersetzt. 11, IV, V und VII Nr. 1.2".
b) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 bis b) Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
8 eingefügt: „2. auf luftdicht verschlossenen Behältnissen, in
,,3. Behandeln: denen das Fleisch brauchbar und vollständig
das Entbeinen, Zerlegen, Zerkleinern oder haltbar gemacht worden ist, in Verbindung mit
Mahlen, das Wiegen, Umhüllen, Verpacken, der Angabe des Inhaltes in gleicher Buchsta-
Kennzeichnen, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrie- bengröße und -stärke, dauerhaft, in deutlich
ren, Auftauen, Lagern oder Befördern von sichtbarer und leicht lesbarer Schrift, wobei im
Fleisch; Behandeln ist auch jede sonstige Falle der Ausfuhr die Angabe „Freibank" durch
Tätigkeit im Umgang mit Fleisch, soweit nicht eine gleichsinnige Bezeichnung in einer Spra-
Nummer 4 zutrifft; che des Empfangslandes ersetzt werden kann,
4. Zubereiten: und".
das Herstellen von Fleischerzeugnissen, c) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
das Haltbarmachen von Fleischerzeugnissen
durch Erhitzen, Salzen, Pökeln, Säuern oder 5. § 1O wird wie folgt geändert:
Trocknen oder durch eine Kombination dieser a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
Verfahren, das Herstellen von Fleischzuberei-
tungen durch das Bearbeiten einschließlich „3. als
Würzen von Fleisch; a) frisches Fleisch bei höchstens + 7 ° C,
5. Würzstoffe: b) Nebenprodukte der Schlachtung bei höch-
Kochsalz, Senf, Gewürze und Gewürzex- stens + 3 °C,
trakte, Küchenkräuter und ihre Extrakte; c) leicht verderbliche Fleischerzeugnisse bei
6. Frisches Fleisch: · einer vom Hersteller anzugebenden T em-
Fleisch, das über das Gewinnen und über' peratur,
Nummer 3 Satz 1 hinaus nicht behandelt d) Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weni-
wurde; ger als 100 g oder Fleischzubereitung in
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2067
Fertigpackungen tiefgefroren bei minde- 8. In § 12 Abs. 3 werden der Punkt am Ende durch ein
stens - 18 °c oder gekühlt bei höchstens Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
+ 2 °C oder „5. bei Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger
e) Fleisch im Sinne des Buchstabens d, das als 100 g und Fleischzubereitungen dem Muster
als Vor- oder Zwischenprodukt zur Herstel- nach Anlage 3 Nr. 6.5."
lung von Fleischerzeugnissen bestimmt ist,
gefroren bei mindestens - 12 ° C 9. § 13 wird wie folgt geändert:
in hygienisch einwandfreien Transportmitteln a) ·Absatz 3 wird wie folgt geändert:
befördert wird."
aa) In den Nummern 1 bis 4 wird jeweils die
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „6.4" durch die Angabe „6.5" durch die Angabe „6.6", die
Angabe „6.5" ersetzt. Angabe „6.6" durch die Angabe „6.7", die
c) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Wort „oder" durch das Angabe „6. 7" durch die Angabe „6.8", die
Wort „ohne" ersetzt. Angabe „6.8" durch die Angabe „6.9" ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden die Worte „bei zubereite-
6. § 11 wird wie folgt geändert: tem Fleisch" ersetzt durch die Worte „bei
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Fleischerzeugnissen".
aa) In Nummer 2 werden die Worte „des An- cc) Nach Nummer 4 werden der Punkt durch ein
hangs A" durch die Worte „der Anhänge A Komma ersetzt und folgende Nummer ange-
und B" ersetzt und am Ende ein Komma an- fügt:
gefügt. „5. bei Fleisch in Stücken von weniger als
bb) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 100 g dem Muster nach Anlage 3 Nr.
und 4 eingefügt: 6.10."
„3. Herstellungsbetriebe für Hackfleisch oder b) In Absatz 4 Satz 1 wird in dem Klammerhinweis die
Fleisch in Stücken von weniger als 100 g, Angabe,,§ 13" durch die Angabe,,§ 16" ersetzt.
wenn gewährleistet ist, daß die Anforde-
rungen 9 a. In § 14 Abs. 1 werden die Worte ,, , zuletzt geändert
durch Richtlinie 83/91/EWG des Rates vom
a) des Anhangs I der Richtlinie 88/657/ 7. Februar 1983 (ABI. EG Nr. L59 S. 34)," gestrichen.
EWG des Rates vom 14. Dezember
1988 zur Festlegung der für die Her-
stellung und den Handelsverkehr gel- 10. § 14 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:
tenden Anforderungen an Hackfleisch, ,,(3) Wildexportbetriebe für die Einfuhr von erlegtem
Fleisch in Stücken von weniger als Haarwild werden vom Bundesminister im Bundesan-
100 g und Fleischzubereitungen sowie zeiger bekanntgemacht, wenn die oberste Veterinär-
zur Änderung der Richtlinie 64/433/ behörde des Versandlandes bestätigt hat, daß sie die
EWG und 72/462/EWG (ABI. EG 1988 Anforderungen nach Anlage 5 erfüllen. Absatz 2 Nr. 2
Nr. L 382 S. 3) oder und 3 gilt entsprechend.
b) des Anhangs I der Richtlinie 64/433/ (4) Verarbeitungsbetriebe für die Einfuhr von
EWG für Zerlegungsbetriebe und des Fleischerzeugnissen werden vom Bundesminister im
Anhangs I Kapitel I der Richtlinie 88/ Bundesanzeiger bekanntgemacht, wenn sie
657/EWG, . 1. nach Artikel 4 der Richtlinie 72/462/EWG zugelas-
sen worden sind oder
4. Herstellungsbetriebe für Fleischzuberei-
tungen, wenn gewährleistet ist, daß die 2. sofern das Verfahren für ein Drittland nach Artikel 4
der vorgenannten Richtlinie noch nicht eingeleitet
Anforderungen des Anhangs A Kapitel 1
der Richtlinie 77/99/EWG". ist, die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2
erfüllen. Absatz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend."
b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Bundes-
minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund- 11. Die §§ 17 und 18 werden durch folgende §§ 17 bis
heit" ersetzt durch die Angabe „Bundesminister für 18 a ersetzt:
Gesundheit".
,,§ 17
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Verbote und Beschränkungen
,,(4) Die zuständige Behörde hat den Sachver-
(1) In den Geltungsbereich der Verordnung dürfen
ständigen der Mitgliedstaaten und der Kommission
nicht eingeführt oder sonst verbracht werden:
die Erstattung von Gutachten oder Berichten über
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulas- 1. frisches Fleisch von
sung der in Absatz 1 genannten Betriebe zu a) männlichen, zu Zuchtzwecken verwendeten
ermöglichen." Schweinen,
b) Kryptorchiden und Zwittern bei Schweinen,
7. In § 12 Abs. 3 Nr. 4 werden die Worte „bei zubereite-
tem Fleisch" ersetzt durch die Worte „bei Fleisch- c) nicht kastrierten männlichen Schweinen mit
erzeugnissen". einem Schlachtgewicht über 40 kg;
2068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2. Separatorenfleisch (maschinell entbeintes männlichen Schweinen mit einem Schlachtgewicht
Fleisch); über 40 kg aus Mitgliedstaaten unter besonderer
3. Fleisch mit Rückständen von Stoffen, die schäd- Kennzeichnung unmittelbar aus Schlachtbetrieben in
lich sind oder die den Genuß des Fleisches für die Freibankbetriebe oder in Verarbeitungsbetriebe ver-
menschliche Gesundheit gefährlich oder schäd- bracht werden, die nach§ 11 Abs. 1 Nr. 2 zugelassen
lich machen können, sofern diese Rückstände die sind.
zulässigen Toleranzen oder, wenn solche nicht § 17a
festgelegt sind, die Mengen überschreiten, die
Ausnahmen
nach wissenschaftlichen Erkenntnissen unbe-
denklich sind; (1) Die Anforderungen an das Verbringen von
Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten sowie an die
4. Fleisch von Tieren, denen Stoffe verabfolgt wor-
Einfuhr finden keine Anwendung auf Fleisch, das
den sind, die den Genuß des Fleisches nach
wissenschaftlichen Erkenntnissen für die 1. von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mit-
menschliche Gesundheit gefährlich oder schäd- geführt wird, soweit es sich bei Fleisch nach § 13
lich machen; Abs. 3 Nr. 1 und 4 um eine Menge von höchstens
1 kg je Person und bei anderem Fleisch um eine
5. Fleisch, das mit anderen als zur Kennzeichnung
Menge von höchstens 30 kg oder um einen einzel-
der Genußtauglichkeit zugelassenen Farbstoffen
nen Tierkörper von erlegtem Haarwild handelt,
gekennzeichnet wurde;
wenn es den Umständen nach ausgeschlossen
6. frisches Fleisch von Tieren, bei denen Tuberku- erscheint, daß es zum Handel oder zur gewerbli-
lose festgestellt worden ist, und frisches Fleisch chen Verwendung bestimmt ist;
von Tieren, bei denen nach der Schlachtung
2. als Geschenk von natürlichen Personen mit Wohn-
Tuberkulose oder eine oder mehrere Zysten von
sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-
Cysticercus bovis, cellulosae, ovis oder cervi,
ordnung an natürliche Personen unmittelbar ein-
lebend oder abgestorben, oder Trichinen (Trichi-
geht und ausschließlich zum eigenen Verbrauch
nella spiralis) festgestellt worden sind;
des Empfängers bestimmt ist, soweit es sich bei
7. Fleisch, das mit ionisierenden oder ultravioletten Fleisch nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 4 um eine
Strahlen behandelt worden ist; Menge von höchstens 1 kg und bei anderem
8. Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus Dritt- Fleisch um eine Menge von höchstens 30 kg han-
ländern; delt, wenn es den Umständen nach ausgeschlos-
sen erscheint, daß das Fleisch zum Handel oder
9. Fallwild; zur gewerblichen Verwendung bestimmt ist;
10. Haarwild, bei dem Merkmale nach Anlage 2 Kapi- 3. ausschließlich zur Versorgung internationaler
tel VI Nr. 1.3 festgestellt worden sind; Organisationen oder ausländischer Streitkräfte, die
11. frisches Fleisch von Tieren, die zu jung in der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind,
geschlachtet wurden; bestimmt ist;
12. Teile des Tierkörpers oder Nebenprodukte der 4. zur Lagerung in einem Zollager für Schiffsbedarf in
Schlachtung, die kurz vor dem Schlachten erlit- den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht
tene Verletzungen, Mißbildungen, Kontaminatio- wird, wenn sichergestellt ist, daß das Fleisch nicht
nen oder Veränderungen aufweisen, soweit diese ohne zollamtliche Mitwirkungen in den freien Ver-
die Genußtauglichkeit des Fleisches beeinträchti- kehr geJangen k.ann. und als unverzollter Schiffsbe-
gen; darf aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung
verbracht wird.
13. Köpfe von Rindern sowie Teile der Muskulatur
und anderer Gewebe des Kopfes, mit Ausnahme Hinsichtlich der Nummern 1 und 2 bleiben die Vor-
der Zunge und des Hirns; schriften über die Untersuchung auf Trichinen unbe-
rührt. Eine Fleischuntersuchung ist durchzuführen,
14. Dickdärme von Einhufern;
wenn bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen
15. frisches Blut; in den Geltungsbereich dieser Verordnung festgestellt
16. Hackfleisch oder Fleisch in Stücken von weniger wird, daß diese zum Schutze des Verbrauchers erfor-
als 100 g von Einhufern, Haarwild oder Hauska- derlich ist.
ninchen;
(2) Von den Vorschriften des § 13 Abs. 2 in Verbin-
17. Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, herge- dung mit § 14 kann die zuständige Landesbehörde für
stellt aus oder mit Nebenprodukten der Schlach- die Einfuhr oder das sonstige Verbringen Ausnahmen
tung; zulassen für Fleisch, das für
18. Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 1. Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstal-
100 g oder Fleischzubereitungen, hergestellt aus tungen,
oder mit Separatorenfleisch (maschinell entbein-
2. wissenschaftliche Versuchszwecke
tes Fleisch).
bestimmt ist, sofern durch amtliche Überwachung
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 darf frisches sichergestellt wird, daß das Fleisch nicht gewerbsmä-
Fleisch von männlichen zu Zuchtzwecken verwende- ßig als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird -
ten Schweinen, von Kryptorchiden und Zwittern von eine Abgabe von Kostproben an einzelne natürliche
Schweinen, sowie von sonstigen nicht kastrierten Personen zum Verzehr an Ort und Stelle ist hiervon
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2069
nicht betroffen - und im Falle der Nummer 2 nach 2. § 4 Abs. 3 dort bezeichnete Merkmale nicht oder
Beendigung des Versuchs aus dem Geltungsbereich nicht rechtzeitig mitteilt,
der Verordnung verbracht oder nach den Vorschriften
3. § 7 Abs. 1 oder 2 Fleisch für den innerstaatlichen
des Tierkörperbeseitigungsgesetzes beseitigt wird.
Verkehr gewinnt, zubereitet oder behandelt,
4. § 8 Abs. 2 bedingt taugliches Fleisch brauchbar
§ 18 macht oder es mit anderem Fleisch in Berührung
Straftaten kommen läßt,
Nach § 28 a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird 5. § 8 Abs. 3 Fleisch abgibt, das nicht oder nicht in
bestraft, wer entgegen § 17 Abs. 1 Fleisch einführt der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorge-
oder sonst verbringt. schriebenen Angaben kenntlich gemacht ist,
6. § 8 Abs. 4 Brühwürstchen abgibt,
§ 18a
7. § 8 Abs. 5 oder 6 Fleisch abgibt,
Ordnungswidrigkeiten
8. § 9 Isolierschlachtbetriebe oder -räume betreibt,
(1) Wer eine in § 18 bezeichnete Handlung fahr-
lässig begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des Fleisch- 9. § 1o Abs. 1 Fleisch in einen anderen Mitgliedstaat
hygienegesetzes ordnungswidrig. verbringt,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 10. § 12 Abs. 2 Fleisch aus einem anderen Mitglied-
des Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich staat in den Geltungsbereich dieser Verordnung
oder fahrlässig entgegen verbringt,
1. § 3 Satz 1 Schlachttiere nicht oder nicht rechtzei- 11. § 13 Abs. 2 Fleisch einführt oder
tig kennzeichnet oder kennzeichnen läßt, 12. § 15 Abs. 1 eine Probenahme nicht duldet."
12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Kapitel I wird der an die alte Nummer 5.6 angefügte Absatz wie folgt gefaßt:
"Die Schlachterlaubnis kann versagt werden, wenn bei dem untersuchten Tier andere auf den Menschen
übertragbare Krankheiten als die in Nummer 5.1 genannten festgestellt worden sind oder der Verdacht auf solche
Krankheiten vorliegt. Von einer Versagung der Schlachterlaubnis nach den Nummern 5.3 und 5.4 kann
abgesehen werden, wenn die Rückstandsuntersuchung ergibt, daß Rückstände der genannten Stoffe nicht
vorhanden sind; ferner bei Not- und Krankschlachtungen."
b) Kapitel II wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
,,5. Die Untersuchung ist wie folgt durchzuführen:
5.1 bei allen Schlachttieren nach § 1 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes:
5.1.1 Prüfung des Blutes auf Farbe, Gerinnungsfähigkeit und Anwesenheit fremder Bestandteile;
5.1.2 Besichtigung der Muskulatur, des Binde- und Fettgewebes, der Knochen, insbesondere der
gespaltenen Wirbelsäule, der Gelenke und des Brustbeins, beim Schwein auch der Haut;
5.2 bei über sechs Wochen alten Rindern, bei in Gattern gehaltenem Schalenwild mit Ausnahme von
Wildschweinen:
5.2.1 Besichtigung von Kopf und Rachen; die Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymph-
knoten (Lnn. retropharyngei, mandibulares und parotidei) sind anzuschneiden und zu untersu-
chen; die äußeren Kaumuskeln sind nach zwei Anschnitten parallel zum Unterkiefer und die
inneren Kaumuskeln (Musculus pterygoideus lateralis und medialis) nach einem Anschnitt zu
untersuchen; bei nicht enthäuteten Köpfen von Kälbern (Rinder vor dem Zahnwechsel bis zu
einem Schlachtgewicht von 150 kg) kann auf die äußeren Kaumuskelschnitte verzichtet werden,
wenn bei den übrigen Untersuchungen keine Finnen festgestellt worden sind und das Fleisch
nicht für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmt ist; die Zunge ist so weit zu lösen,
daß die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfang besichtigt werden kann; zur
Untersuchung ist die Zunge zu besichtigen, zu durchtasten sowie ein Längsschnitt in die
Muskulatur an der unteren Fläche der Zunge anzulegen, ohne den Zungenkörper zu stark zu
beschädigen; die Mandeln sind nach der Untersuchung zu entfernen;
5.2.2 Besichtigung der Luftröhre; Besichtigung und Durchtasten der Lunge und der Speiseröhre, nach
deren Lösen von der Luftröhre; die Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales)
und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die Luftröhre und
die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein
Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen; das Anschnei-
den der Lunge ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom menschlichen Verzehr ausge-
schlossen wird;
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5.2.3 Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die
Kammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird sowie ein weiterer, der von den
Herzohren zur Herzspitze verläuft;
5.2.4 Besichtigung des Zwerchfells nach Lösen der serösen Überzüge;
5.2.5 Besichtigung und Durchtasten der Leber sowie Anschneiden und Untersuchung der Lymphknoten
an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und der Lymphknoten an der Bauchspeicheldrüse (Lnn.
pancreatico duodenales); je ein Einschnitt an der Magenfläche der Leber und an der Basis des
,,Spigelschen Lappens" zur Untersuchung der Gallengänge; die Gallenblase ist zu besichtigen;
5.2.6 Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. atriales) und
des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. jejunales, caecales, colici und
mesenterici caudales); Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend sowie der Mesenterial-
lymphknoten und, falls notwendig, Anschneiden dieser Lymphknoten;
5.2.7 Besichtigung und Durchtasten der Milz;
5.2.8 Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphkno-
ten (Lnn. renales) anzuschneiden;
5.2.9 Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.2.10 Besichtigung der Genitalien;
5.2.11 Besichtigung und, falls notwendig, Durchtasten und Anschneiden des Euters und seiner Lymph-
knoten (Lnn. mammarii); bei Kühen ist jede Euterhälfte durch einen langen und tiefen Einschnitt
bis zu den Zisternen (Sinus lactiferes) zu spalten und sind die Lymphknoten des Euters
anzuschneiden, außer .wenn das Euter vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
5.3 bei unter sechs Wochen alten Rindern:
5.3.1 Besichtigung von Kopf und Rachen; die Schlundkopflymphknoten (Lnn. retropharyngei) sind
anzuschneiden und zu untersuchen; die Maul- und Rachenschleimhaut ist zu besichtigen, die
Zunge ist zu besichtigen und zu durchtasten; die Mandeln sind zu besichtigen und danach zu
entfernen;
5.3.2 Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; die Lymphknoten an der
Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) sind anzuschneiden
und zu untersuchen; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt
geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluft-
röhrenäste anzulegen; das Anschneiden der Lunge ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie vom
menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
5.3.3 Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die
Kammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;
5.3.4 Besichtigung des Zwerchfells;
5.3.5 Besichtigung der Leber, der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und Bauchspeichel-
drüse (Lnn. pancreatico duodenales); Durchtasten und, falls notwendig, Anschneiden der Leber
und ihrer Lymphknoten; die Gallenblase ist zu besichtigen;
5.3.6 Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, Besichtigung und Durchtasten der Lymphknoten der
Magengegend (Lnn. atriales) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn.
jejunales, caecales, colici und mesenterici caudales) und, falls notwendig, Anschneiden dieser
Lymphknoten;
5.3.7 Besichtigung und Durchtasten der Milz;
5.3.8 Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphkno-
ten (Lnn. renales) anzuschneiden;
5.3.9 Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.3.10 Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke; im Verdachtsfall ist es
erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu öffnen; die
Synovia ist zu untersuchen;
5.4 bei Schweinen einschließlich in Gattern gehaltenen Wildschweinen:
5.4.1 Besichtigung von Kopf und Rachen; die Kehlgangslymphknoten (Lnn. mandibulares) sind anzu-
schneiden und zu untersuchen; Maul- und Rachenschleimhaut sowie Zunge sind zu besichtigen;
die Mandeln sind zu untersuchen und danach zu entfernen; der Ohrgrund und die Schlundkopf-
lymphknoten (Lnn. retropharyngei) sind nach Abszessen zu durchtasten und im Verdachtsfall
anzuschneiden (Taschenschnitt);
5.4.2 Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge, der Lymphknoten an der
Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); die Luftröhre und
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die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein
Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen; das Anschnei-
den der Lunge ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen
wird;
5.4.3 Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die
Kammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;
5.4.4 Besichtigung des Zwerchfells;
5.4„5 Besichtigung der Leber sowie der Lymphknoten an der Leberpforte (lnn. hepatici) und Bauchspei-
cheldrüse (Lnn. pancreatico duodenales); Durchtasten der Leber und Anschneiden ihrer Lymph-
knoten; die Gallenblase ist zu besichtigen;
5. 4. 6 Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der MaQengegend (Lnn. gastrici) und
des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. jejunales, ileocolici, colici und
mesenterici caudales); Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenterial-
lymphknoten und, falls notwendig, Anschneiden dieser Lymphknoten;
5.4„7 Besichtigung und Durchtasten der Milz;
5.4.8 Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymph-
knoten (Lnn. renales) anzuschneiden;
5.4.9 Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.4.10 Besichtigung der Genitalien;
5.4.11 Besichtigung des Gesäuges und seiner Lymphknoten (Lnn. mammarii); bei Sauen Anschneiden
der Lymphknoten des Gesäuges;
5.4.12 Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Zweifels-
fall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu
öffnen;
5.5 bei Schafen und Ziegen:
5.5.1 Besichtigung des Kopfes nach Abziehen der Haut und, im Verdachtsfall, Untersuchung des
Rachens, des Maules, der Zunge, der Schlundkopf- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten; unbe-
schadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften sind diese Untersuchungen entbehrlich, wenn die
zuständige Behörde gewährleisten kann, daß der Kopf - einschließlich der Zunge und des
Gehirns - vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
5.5„2 Besichtigung der Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Speiseröhre nach deren Lösen
von der Luftröhre; Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn„
tracheobronchales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); im Verdachtsfall müssen diese Organe
und Lymphknoten angeschnitten und untersucht werden;
5.5.3 Besichtigung von Herzbeutel und Herz;
5.5.4 Besichtigung des Zwerchfells;
5.5.5 Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und Bauchspei-
cheldrüse (Lnn. pancreatico duodenales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; Ein-
schneiden der Magenfläche der Leber zur Untersuchung der Gallengänge; die Gallenblase ist zu
besichtigen;
5.5.6 Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und
des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales);
5.5.7 Besichtigung und Durchtasten der Milz;
5.5.8 Besichtigung der Nieren; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales)
anzuschneiden;
5.5.9 Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.5.10 Besichtigung der Genitalien;
5.5.11 Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten;
5.5.12 Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Ver-
dachtsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke
zu öffnen;
5.6 bei Einhufern:
5.6.1 Besichtigung des Kopfes nach Spaltung längs der Mittellinie und Herausnahme der Nasenschei-
dewand; die Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retropharyngei,
mandibulares und parotidei) sind zu durchtasten und, falls notwendig, anzuschneiden; die Zunge
- die so weit zu lösen ist, daß die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfang
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besichtigt werden kann - muß einer Besichtigung unterzogen und durchtastet werden; die
Mandeln sind zu untersuchen und danach zu entfernen;
5.6.2 Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; die Lymphknoten an der
Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) sind zu durchtasten
und, falls notwendig, anzuschneiden; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch
einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge
durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen; das Anschneiden der Lunge ist jedoch nicht erforder-
lich, wenn sie vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
5.6.3 Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die
Kammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;
5.6.4 Besichtigung des Zwerchfells;
5.6.5 Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und Bauchspei-
cheldrüse (Lnn. pancreatico duodenales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; falls
notwendig, Anschneiden der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeichel-
drüse;
5.6.6 Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und
des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales);
falls notwendig, Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphkno-
ten;
5.6.7 Besichtigung und Durchtasten der Milz;
5.6.8 Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymph-
knoten (Lnn. renales) anzuschneiden;
5.6.9 Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.6.10 Besichtigung der Genitalien;
5.6.11 Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. mammarii) und, falls notwendig,
Anschneiden der Lymphknoten des Euters;
5.6.12 Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Ver-
dachtsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke
zu öffnen;
5.6.13 graue oder weiße Pferde sind auf Melanose und Melanomata zu untersuchen; dabei sind die
Muskulatur und das Bindegewebe der Schulterblattknorpel nach Abheben der Muskelbänder
einer Schulter zu besichtigen; die Nieren sind freizulegen und nach einem Längsschnitt durch die
gesamte Niere zu untersuchen.
5.7 Im Verdachtsfall sind die Halslymphknoten (Lnn. cervicales superficiales profundi und costocervi-
cales), Achsellymphknoten (Lnn. axillares proprii und/oder primae costae), Brustbeinlymphknoten
(Lnn. sternales craniales/caudales), Kniekehllymphknoten (Lnn. poplitei), Kniefaltenlyrnphknoten
(Lnn. subiliaci), Sitzbeinlymphknoten (Lnn. ischiadici), die mittleren und seitlichen Darmbein-
lymphknoten (Lnn. iliaci mediales und laterales), Lendenlymphknoten (Lnn. lumbales aortici) und
die oberflächlichen Leistenlymphknoten (Lnn. inguinales superficiales), sofern sie nicht für die .
bakteriologische Untersuchung verwendet werden, mehrfach anzuschneiden und zu besichtigen.
5.8 Bei Hauskaninchen sind der Tierkörper und die inneren Organe einschließlich des Magen- und
Darmkanals zu besichtigen; Lunge, Leber, Milz und Nieren sowie veränderte Teile sind auch zu
durchtasten und erforderlichenfalls anzuschneiden.
5.9 Bei erlegtem Haarwild erfolgt die Fleischuntersuchung durch Besichtigen; soweit im Falle des§ 1
Abs. 1 Satz 3 des Fleischhygienegesetzes gesundheitlich bedenkliche Merkmale nach Anlage 2
Kapitel VI Nr. 1.3 vorliegen, müssen neben dem Tierkörper auch Zunge, Speiseröhre, Lunge
einschließlich Luftröhre und Kehlkopf, das Herz, die Leber, Milz sowie Nieren samt Nierenfett zur
Fleischuntersuchung gestellt werden; Köpfe, einschließlich Trophäen, nur bei Tollwutverdacht;
Lunge, Leber, Milz und Nieren sowie veränderte Teile sind zu durchtasten und erforderlichenfalls
anzuschneiden.
5.10 Zusätzlich sind systematisch zu untersuchen:
5.10.1 auf Finnen:
bei Schweinen die freigelegten Muskelflächen, insbesondere an den Schenkeln, die Bauchwand,
die vom Fettgewebe befreite Lendenmuskulatur (M. psoas major), die Zwerchfellpfeiler, Zwi-
schenrippenmuskeln, das Herz, die Zunge und die Kehlkopfmuskulatur durch Besichtigen;
5.10.2 auf Rotz:
bei Einhufern die Schleimhäute der Luftröhre, des Kehlkopfes, der Nasenhöhle und ihrer Neben-
höhlen nach Spaltung des Kopfes längs der Mittellinie und Herausnahme der Nasenscheidewand
durch Besichtigen;
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2073
5.10.3 auf Verabreichung oestrogen, androgen oder gestagen wirkender Stoffe sowie auf sonstige Stoffe
mit pharmakologischer Wirkung:
5.10.3.1 bei weiblichen Kälbern die Geschlechtsorgane, insbesondere die Eierstöcke, bei männlichen
Kälbern die Prostata nach Anlegen eines Querschnitts durch den Harnröhrenteil der Prostata
durch Besichtigen;
5.10.3.2 bei Rindern, Schweinen und Schafen die Körperoberfläche zur Ermittlung von lnjektionsstellen
durch Besichtigen.
Läßt der Befund auf die Zufuhr von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung schließen, sind die
erforderlichen Rückstandsuntersuchungen durchzuführen."
bb) Die Nummern 6 und 8 werden gestrichen; Nummer 7 wird Nummer 6 .
c) Kapitel III wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2.1 wird wie folgt gefaßt:
„2.1 Geeignete Stichproben von etwa zwei Prozent aller gewerblich geschlachteten Kälber und einem
halben Prozent aller gewerblich geschlachteten sonstigen Tiere sind nach näherer Anweisung der
zuständigen Behörden auf Rückstände zu untersuchen. Dabei sind die Vorgaben des· nationalen
Rückstandskontrollplanes, der nach Maßgabe der Richtlinie 86/469/EWG (ABI. EG Nr. L 275 S. 36)
jährlich vom Bundesgesundheitsamt in Abstimmung mit den Ländern erstellt wird, stets einzuhalten."
bb) Nummer 2.4 wird gestrichen.
cc) Nummer 3.1.4 wird wie folgt gefaßt:
,,3.1.4 die der Ausscheidung von Salmonellen verdächtig sind;".
d) Kapitel IV wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3.1 werden in der Klammer die Worte „je Tierkörper" durch die Worte „je geschlachtetem Tier"
ersetzt.
bb) In Nummer 3.2 wird der letzte Teilsatz wie folgt gefaßt:
„dies gilt auch, wenn der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung mit Salmonellen oder anderen
Zoonoseerregern behaftet sind;".
cc) Nummer 3.3 wird wie folgt gefaßt:
„3.3 von Ebern mit einem Schlachtgewicht über 40 kg, Zwittern und Kryptorchiden von Schweinen, sofern
sie unmittelbar aus dem Schlachtbetrieb in nicht weiter als in drei Stücke geteilten Tierkörperhälften in
einen von der zuständigen Behörde zugelassenen Betrieb verbracht und dort so behandelt werden, daß
die Merkmale von frischem Fleisch im Kern nicht mehr vorhanden sind; bei Hausschlachtungen kann
die vorgeschriebene Behandlung auch im eigenen Haushalt erfolgen."
dd) Nummer 4.2 wird gestrichen.
ee) In Nummer 6.2 und Nummer 6.5 werden jeweils die Worte „in der Muskulatur und in den Organen" ersetzt
durch die Worte „in der Muskulatur oder in den Organen".
ff) In Nummer 7.6.1 werden das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt:
„oder von Arzneimitteln, die für die betreffende- Tierart oder das- betreff-ende Anwendungsgebiet nicht
zugelassen sind;".
gg) Nach Nummer 7.8 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 7.9 angefügt:
,,7.9 Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß bei Tieren, die not- oder krankgeschlachtet wurden, vorgeschrie-
bene Wartezeiten nicht eingehalten worden sind."
hh) Nummer 10. 7 wird wie folgt gefaßt:
„10.7 die Lebern und Nieren von Schweinen, die zur Zucht benutzt wurden, und von Pferden, ferner die
Nieren von über 24 Monate alten Rindern."
ii) Nummer 11.3 wird wie folgt gefaßt:
,, 11.3 bei Schweinen die Stichstelle und der Nabelbeutel sowie das Gesäuge bei Sauen,".
jj) Nummer 11.6 wird wie folgt gefaßt:
,, 11.6 nicht gereinigte Mägen, Därme, Schlünde, Harnblasen und Häute,".
kk) Nummer 11. 7 wird wie folgt gefaßt:
,, 11.7 lnjektionsstellen, ".
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e) Kapitel V wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 6.3 wird folgende neue Nummer 6.4 eingefügt:
„6.4 Bei Schalenwild aus Gehegen, auf das Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.2.4 Anwendung findet, genügt je ein
Stempelabdruck auf den freiliegenden Fleischteilen oder dem Brustfell. Dies gilt auch für erlegtes
Schwarzwild nach durchgeführter Trichinenuntersuchung."
bb) Die bisherige Nummer 6'.4 wird Nummer 6.5.
cc) Danach wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7. Bei frischem Fleisch, das geforen oder tiefgefroren wird, muß das Einfrierdatum nach Monat und Jahr auf
dem Fleisch selbst oder seiner Umhüllung oder Verpackung angegeben sein."
13. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Kapitel I werden in Nummer 3. 7 das Semikolon gestrichen und folgende Worte eingefügt:
,,und die ausgestattet sein müssen mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Wegwert-Handtüchern;".
b) Kapitel III wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 2.3 und 2.4 werden wie folgt gefaßt:
„2.3 Vor Beginn des Ausweidens sind die Köpfe abzutrennen; bei Schweinen, Schafen, Ziegen und
Hauskaninchen dürfen sie jedoch am Tierkörper verbleiben. Die Köpfe sind vor der amtlichen
Untersuchung zu enthäuten oder gründlich zu enthaaren und zu reinigen. Verunreinigungen der
Nasen-, Mund- und Rachenhöhle sind durch gründliches Reinigen zu entfernen.
2.4 Das Ausweiden muß innerhalb von 45 Minuten nach dem Betäuben beendet sein. Dabei ist eine
Verunreinigung des Tierkörpers durch Magen-Darminhalt und Urin zu vermeiden. Bei Rindern sind die
Darmenden vor dem Ausweiden im Becken zu lösen, zu umhüllen und zu verschließen; der Magen und
Darmtrakt ist zusammenhängend aus der Bauchhöhle zu entfernen. Die Speiseröhre ist von der
Luftröhre zu lösen und zu verschließen."
bb) Nummer 2. 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Zur Fleischuntersuchung sind die Wirbelsäulen von Rindern, Schweinen und Einhufern längs zu spalten;".
cc) Nummer 2.8 wird wie folgt gefaßt:
„2.8 Zum Genuß für Menschen bestimmte Mägen, Därme, Schlünde, Harnblasen und Häute, die als
Ausgangsmaterial für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, müssen sofort im Schlachtbe-
trieb gründlich gereinigt werden."
c) In Kapitel V werden die Nummern 3.3 bis 3.5 durch folgende Nummern ersetzt:
„3.3 zur hygienischen Behandlung der pflanzlichen Lebensmittel, die zur Herstellung von Fleischerzeugnissen
verwendet werden;
3.4 für das Lagern und das Aufbewahren von Gewürzen und sonstigen Zutaten;
3.5 für das Lagern von Verpackungsmaterial, Dosen und ähnlichen Behältnissen;
3.6 für die Reinigung von Dosen und ähnlichen Behältnissen vor deren Füllung sowie für die Beförderung,
Kühlung und Trocknung dieser gefüllten Behältnisse;
3. 7 für das Verpacken und den Versand."
d) Kapitel IX wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.1.3 wird die Angabe ,,+ 3 °C" durch die Angabe ,,+ 4 °C" ersetz.t.
bb) An Nummer 1.2 wird folgender Satz angefügt:
„Ungesalzene Häute, die als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, sind auf
+ 7 °C herabzukühlen."
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3. Frisches Fleisch, das nach den Nummern 1 und 2 zu kühlen ist, und leicht verderbliche Fleischerzeug-
nisse dürfen nur bei einer Innentemperatur von höchstens + 7 °C befördert werden; die Transportbehält-
nisse müssen so eingerichtet sein, daß die vorgeschriebene Innentemperatur des Fleisches eingehalten
werden kann. Dies gilt nicht für frisches Fleisch, das nach Nummer 1 zu kühlen ist und aus Schlachtbe-
trieben ungekühlt an Betriebe befördert wird, die dieses Fleisch oder daraus hergestellte Fleischerzeug-
nisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben und die Beförderungsdauer nicht länger als zwei
Stunden beträgt. Dies gilt ferner nicht für erlegtes Haarwild, das vom Aneignungsberechtigten unmittel-
bar an den Verbraucher abgegeben wird."
e) In Kapitel X Nr. 2 werden die Worte „zur Abgabe an andere" gestrichen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2075
14. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird der Klammerhinweis wie folgt gefaßt:
,,(Anhang I der Richtlinie 64/433/EWG; Anhang A und B der Richtlinie 77/99/EWG sowie Anhang I und II der
Richtlinie 88/657/EWG)".
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Die Urschrift der Genußtauglichkeitsbescheinigung ist vom amtlichen Tierarzt zum Zeitpunkt des Versandes
in einen anderen Mitgliedstaat auszustellen; sie muß zumindest in den Amtssprachen des Empfangsmit-
gliedstaates abgefaßt sein, den Mustern der Genußtauglichkeitsbescheinigung in
2.1 Anhang II der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen
beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABI. EG Nr. L 121 S. 2012),
2.2 Anhang C der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABI. EG Nr. L 26 vom
31. 1. 1977 S. 85) oder
2.3 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 88/657/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 zur
Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch,
Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Richtlinien
64/433/EWG, 71/118/EWG (ABI. EG Nr. L 382 vom 31. 12. 1988 S. 3)
entsprechen und aus einem Blatt bestehen. Der Bundesminister gibt die Genußtauglichkeitsbescheinigungen in
den Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften im Bundesanzeiger bekannt."
c) Nummer 3 wird gestrichen.
d) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. Sofern die Vorschriften des Bestimmungslandes dies zulassen, dürfen Genußtauglichkeitsbescheinigungen
ausgestellt werden für
4.1 Hackfleisch oder Fleisch in Stücken von weniger als 100 g von Einhufern,
4.2 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, hergestellt aus oder mit Nebenprodukten der Schlachtung,
4.3 gekühltes Hackfleisch von Rindern, Schweinen, Schafen,
4.4 Köpfe von Rindern sowie Teile der Muskulatur und anderer Gewebe des Kopfes,
4.5 frisches Blut.
Der Bundesminister gibt dies im Bundesanzeiger bekannt."
e) Die Muster der Genußtauglichkeitsbescheinigungen der Nummern 6.1 bis 6.8 werden durch die sich aus der
Anlage zu dieser Verordnung ergebenden Muster der Nummern 6.1 bis 6.1 0 ersetzt.
15. Anlage 4 Kapitel II wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.2.2 wird die Angabe „Nummer 3.1" durch die Angabe „Nummer 3.1.2" ersetzt.
b) In Nummer 5.2.2 wird die Angabe „Nummer 3.5" durch die Angabe „Nummer 3.6" ersetzt.
c) In den Nummern 5.2.4, 5.3.1 sowie 5.3.2 wird jeweils die Angabe,,§ 16" durch die Angabe,,§ 19" ersetzt.
d) Nummer 5.3.5 wird gestrichen.
e) In Nummer 6.3.6.2 wird die Angabe „Nummer 6.3.5" durch die Angabe „Nummer 6.4.2" ersetzt.
f) In Nummer 6.4.2 wird das Wort „Prachtstück" durch das Wort „Packstück" ersetzt.
16. Anlage 5 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 5
(zu § 12 Abs. 2 und 3 Nr. 3 und § 13 Abs. 2 Satz 2)
Anforderungen an frisches Fleisch von erlegtem Haarwild,
das in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht oder eingeführt wird
Für frisches Fleisch von erlegtem Haarwild, das in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht oder
eingeführt wird, gilt über die Anforderungen nach Anlage 2 Kapitel VI hinaus folgendes:
1. Erlegtes Haarwild muß einem Wildexportbetrieb in der Decke zugeführt, dort nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 5.9
untersucht, nach Kapitel IV beurteilt, nach nachstehender Nummer 2 gekennzeichnet und vor dem Einfrieren
enthäutet werden. Wild in der Decke darf nicht eingefroren werden.
2. Erlegtes Haarwild ist mit einem runden Stempel nach dem Muster in Anlage 1 Kapitel V Nr. 6.1 und gemäß
Anlage 1 Kapitel V 3.2 und 3.4 bis 3.1 o, 4 und 5 zu kennzeichnen mit folgenden abweichenden Angaben:
2.1 Name des Versandlandes oder die im Rahmen des internationalen Übereinkommens über die Kraftfahrzeug-
zulassung anerkannte Herkunftsbezeichnung für dieses Land,
2076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2.2 Veterinärkontrollnummer des Wildexportbetriebes.
Das Fleisch von erlegtem Haarwild ist zusätzlich so zu kennzeichnen, daß die Tierart feststellbar ist. Bei
Fleisch von erlegtem Schalenwild in der Decke sowie Hasen oder Wildkaninchen im Fell genügt je ein
Stempelabdruck an den freiliegenden Fleischteilen oder dem Brustfell.
3. Tierkörper mit einem Gewi<?ht bis 1O kg dürfen nur unzerlegt, Tierkörper mit einem Gewicht über 1O kg auch in
Keulen, Schultern, Rücken, Hals und Rumpf zerlegt, eingeführt werden.
3.1 Enthäuten, Zerlegen sowie das Behandeln der Organe ist nur in Wildexportbetrieben zulässig.
4. Wildexportbetriebe, in denen zerlegt wird, müssen über die Räume nach Anlage 2 Kapitel VI Nr. 2 hinaus auch
über ausreichend große Kühl- und Gefrierräume verfügen, die den Anforderungen von Anlage 2 Kapitel IX
Nr. 5 bis 7 entsprechen. Die Räume für die Zerlegung sowie für die Kühlung und das Gefrieren müssen mit
einem Registrier- oder einem Registrierfemthermometer ausgestattet sein.
5. Für das Zerlegen und Entbeinen gilt folgendes:
5.1 frisches Fleisch darf nur entsprechend den Arbeitserfordernissen in die Zerlegeräume verbracht werden. Das
Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Umhüllung und Verpackung - umgehend in den
entsprechenden Kühl- beziehungsweise Gefrierraum zu verbringen.
5.2 Während des Zerlegens, Entbeinens, Umhüllens und Verpackens muß die Innentemperatur des Fleisches
durchgehend auf höchstens + 7 °C gehalten werden. Während des Zerlegens darf die Temperatur im
Zerlegungsraum nicht höher als + 12 °C sein.
6. Elche, Hirsche, Gemsen, Rehe und Wildschweine in der Decke sowie Hasen oder Wildkaninchen im Fell
dürfen aus Mitgliedstaaten, aus Staaten, die eine gemeinsame Grenze mit der Bundesrepublik Deutschland
bilden oder aus anderen europäischen Staaten, die vom Bundesminister bekanntgemacht worden sind, in den
Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht oder eingeführt werden, wenn
6.1 die Tierkörper unverzüglich nach dem Erlegen
6.1.1 einem Wildexportbetrieb zugeführt werden;
6.1.2 mindestens auf eine Temperatur von + 7 °C herabgekühlt, bei dieser Temperatur gelagert und innerhalb von
6 Tagen in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden oder eingeführt, oder auf eine
Temperatur von - 3 °C bis - 5 °C herabgekühlt, gelagert und innerhalb von 21 Tagen in den Geltungsbereich
dieser Verordnung verbracht oder eingeführt werden;
6.2 der Zeitpunkt des Erlegens an jedem Tierkörper in Verbindung mit dem Genußtauglichkeitskennzeichen
amtlich angegeben ist;
6.3 die Untersuchung am Bestimmungsort der Sendung durchgeführt wird. Die zuständige Behörde kann die
Untersuchung auch an einem anderen geeigneten Ort zulassen."
17. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird folgende Nummer angefügt:
"17. Enrofloxacin 30
(als Summe der Muttersubstanz und ihrer Metaboliten)".
b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
„2. Beurteilungswerte für Rückstände von Stoffen in Leitgeweben
Pharmakologisch Beurteilungs- Beurteilungs- Tierart***)
wirksamer Stoff, wert*) und wert*) und
auf dessen Rückstände Leitgewebe**) Leitgewebe**)
überwacht wird (Anl. 1 Kap. IV (Anl. 4 Kap. II)
Nr. 7)
1. Carazolol 50 µg/kg 5 µg/kg Schwein
Leber oder Niere Muskel oder Fett
•> Als Summe der Muttersubstanz und ihrer Metaboliten.
··) Bei Überschreitung der Beurteilungswerte im Leitgewebe gilt das geschlachtete Tier als rückstandsbelastet.
•••) Bei den genannten Tierarten ist die Anwendung des Stoffes zugelassen. Andere Tierarten sind nach Anlage 1 Kapitel IV Nr. 7.6.1 zu
beurteilen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2077
Pharmakologisch Beurteilungs- Beurteilungs- Tierart***)
wirksamer Stoff, wert*) und wert*) und
auf dessen Rückstände Leitgewebe**) Leitgewebe**)
überwacht wird (Anl. 1 Kap. IV (Anl. 4 Kap. II)
Nr. 7)
2. Azaperon 100 µg/kg 50 µg/kg Schwein
Niere Muskel
3. Acepromazin, 20 µg/kg keine Angabe 1
) Rind, Schwein,
Propionyl- Niere Pferd, Schaf,
promazin Ziege
Chlorpromazin
4. Clenbuterol 1,8 µg/kg: Leber keine Angabe 1 ) Rind, Schaf,
oder 1,0 µg/kg: Niere Pferd
5. lvermectin 15 µg/kg 20 µg/kg Rind, Schwein,
Leber Fett Pferd, (Schaf2))
1
) Nach bestimmungsgemäßer Anwendung sind die extrem niedrigen Rückstandskonzentrationen in Muskel und Fett mit routinemäßig
durchführbaren Rückstandsnachweisverfahren nicht quantifizierbar.
2
) lvermectin ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen zur Anwendung bei Schafen."
c) Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt gefaßt:
,,3. Beurteilungswerte für Rückstände von Schwermetallen:
Für die Beurteilung von Rückständen von Schwermetallen gilt bei Überschreitung des doppelten Richtwertes
'90 ZEBS des Bundesgesundheitsamtes Fleisch nicht mehr als gesundheitlich unbedenklich."
Artikel 2 wird, beschränkt sich die Eingangsuntersuchung (For-
malitätenkontrolle) auf die Prüfung, ob
Die Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1976 1. der Sendung die erforderliche Genußtauglichkeits-
(BGBI. 1 S. 3077), zuletzt geändert durch Artikel 2 der bescheinigung beigefügt ist und
Verordnung vom 4. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 557), wird wie 2. die Nämlichkeit der Sendung vorliegt; diese Prüfung
folgt geändert: kann auf Stichproben beschränkt werden.
Die Prüfung nach Satz 1 wird von einer Zollstelle vor
1. § 6 wird wie folgt geändert:
der zollamtlichen Freigabe der Sendung durchgeführt.
a) In Absatz 1 werden die Worte „in den Geltungsbe- Dabei können auch amtliche Tierärzte mitwirken. Das
reich der Verordnung verbracht" durch das Wort Verbringen von Geflügelfleisch ist nur über Zollstellen
,,eingeführt" ersetzt. zulässig, bei denen die Formalitätenkontrolle gewähr-
leistet ist. Der Bundesminister für Gesundheit gibt diese
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „das Verbrin- im Bundesanzeiger bekannt.
gen" durch die Worte „die Einfuhr" ersetzt und die
(2) Wird bei der Prüfung nach Absatz 1 festgestellt,
Worte „in den Geltungsbereich der Verordnung"
daß bei der Sendung oder einem Teil der Sendung
gestrichen.
Beanstandungen vorliegen, ist die Sendung unter Zoll-
verschluß der der Zollstelle nächstgelegenen Ein-
c) In Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Fleischbe-
gangsstelle zu überweisen. Satz 1 gilt auch, wenn die
schaugesetzes" durch das Wort „Fleischhygienege-
Sendung später als am fünften Tag nach dem Tag der
setzes" ersetzt.
Ausstellung der Genußtauglichkeitsbescheinigung zur
Formalitätenkontrolle gestellt wird.
2. § 7 wird wie folgt gefaßt:
(3) Frisches Geflügelfleisch nach Absatz 1 unterliegt,
unbeschadet der Vorschriften für die Untersuchung
,,§ 7
auf Rückstände in Verdachtsfällen nach Anlage 4 Ab-
lnnergemeinschaftlicher Handelsverkehr schnitt I Nr. 7, den weitergehenden Untersuchungen
(1) Bei Geflügelfleisch, das aus Mitgliedstaaten in der Aniage 4 Abschnitt I Nr. 7 bis 10, wenn bei der
den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht Prüfung nach Absatz 1 oder sonst festgestellt wird, daß
2078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
ein schwerwiegender Verdacht auf Unregelmäßigkei- dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
ten vorliegt." gesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3 Artikel 4
Der Bundesminister für Gesundheit kann den Wortlaut Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
der Fleischhygiene-Verordnung in der vom Inkrafttreten Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. November 1991
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2079
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe e)
6.1 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch 1) nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Fleischhygiene-Verordnung
Nr. 2) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Versandland
Zuständiges Ministerium ...............................................................................•...
Ausstellende Behörde .........................................................•....•....•................
Bezug ...............................................................................•....•............
(wahlfrei)
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von
(Tiergattung)
Art der Teile
Art der Verpackung .....................................................•.......•..•••..••.....••••..••
Zahl der Teile oder Packstücke ........................•........................••.......•..•....•••...•••
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e) .................••...•...•......•••......•..........•....•......••.•...•
Nettogewicht ...........................................•....•.......•.....•.....••..............•....
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)
1
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) ................ ••••••••••
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- und Gefrierhauses(häuser) .......•.....•....
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 3) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Name und Anschrift des Absenders ...................................................................... .
Name und Anschrift des Empfängers .................................................................... • •
2080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
IV. Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete Fleisch unter Bedingungen betreffend die
Herstellung und Kontrolle gewonnen wurde, die den Erfordernissen der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch entsprechen, und daher als solches für tauglich
zum Genuß für Menschen befunden worden ist.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • • • • • . . . . . am .......................................... .
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Frisches Fleisch im Sinne der in Abschnitt IV dieser Bescheinigung erwähnten Richtlinie sind alle zum Genuß für Menschen geeignete Teile von Haustieren der Gattungen
Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden; diese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht
unterworfen worden sein; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei Versand per
Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2081
6.2 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch 1) nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 Fleischhygiene-Verordnung
Nr. 2) • • • • • • • • • • • • • • ,, ,• • • • • • • • • • • • • • • • • • ,, ••
Versandland ,.. ,..... ,...... .
Zuständiges Ministerium ..... .
Ausstellende Behörde . . . . . ,. ,.
Bezug ............. ,..... ,.. ,. ,........... ,. ,............••.................................................•
(wahlfrei)
1. Angaben zuir Identifizierung des Fleisches
Fleisch von . . . ,. . . .
(Tiergattu11g1
Art der Teile .........
Art der Verpackung ... ,. . . . . . . ,................................................................. ,......•
Zahl der Teile oder Packstücke ... ,. ,......... ,..... ,............................ ,...........................••
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e) . ,.... ,. ,.. ,... , ................ ,... ,.... ,..... ,..... ,.... ,........................•
Nettogewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................••
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontmllm.1mmer(n) des (deir) zugelassenen Sch!aclltbetriebe(s)
Anschrift(en) und Veteriinä1rkontmilnummer(n) des (der) zugelassenen Zeriegungsbetriebe(s) .........................•
Anschrift(en) und Veterinä.rko11tmfü1ummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser) .......... , .....•
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -iand)
mit folgendem Transportmittel 3 ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • ,• • • • • • ,. • • • • • • ,• • • • • • • • • • • • • • • • • • • • ,• • • • ,• • • • • •
Name und Anschrift des Absenders .... ,................................... ,................................•
Name und Anschrift des Empfängers ................................. ,...... ,. ,.............. ,..............•
2082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
IV. Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete Fleisch
unter Bedingungen betreffend die Herstellung und Kontrolle gewonnen wurde, die den Erfordernissen der Richtlinie 64/433/
EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch ent-
sprechen, 4 )
nach Vorschriften des Versandlandes, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind, 4 )
daher als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden ist.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am .......................................... .
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Frisches Fleisch nach§ 12 Abs_ 3 N,_ 2 Fleischhygiene-Verordnung: Hauskaninchen, Gatterwild und Fleisch anderer als in Artikel 1 der Richtlinie 64/433/EWG genannter
Tierarten.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei Versand per
Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2083
6„3 Muster
Genußtaugtichkeitsbescheinigung
für Fleisch von erlegtem Haarwild nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 Fleischhygiene-Verordnung
Nr. 1) ••••••••••.••••••••••••••••••••••••
Versandland
Zuständiges Ministerium ..................................................................................••
Ausstellende Behörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..............................................•....•
1. Angaben zur Identifizierung des frischen Fleisches von erlegtem Haarwild
Fleisch von
(Tierart oder Tiergattung)
Art der Teile
Art der Verpackung ...................................................................................... .
Zahl der Teile oder Packstücke ......................................................................•.•.•••
Nettogewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kennzeichen der Sendung .........•..............•..•••••
II . Herkunft des Fleisches von erlegtem Haarwild
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) Wildexportbetriebe(s)
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser) .........•..•.•••
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Beförderungsmittel 2)
Name und Anschrift des Absenders
Name und Anschrift des Empfängers .....................................................................•
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete bescheinigt folgendes:
1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch 3)
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett3)
ist (sind) 3 ) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die in
zugelassenen Wildexportbetrieben gesammelt worden sind;
b) das Fleisch ist auf Grund einer nach den Vorschriften des Bestimmungslandes durchgeführten tierärztlichen Unter-
suchung als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Wildexportbetrieb zerlegt worden; 3 )
2084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3
d) das Fleisch ist - ist nicht - ) auf Trichinen untersucht worden;
e) die Beförderungsmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den für
den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen
oder
2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und befördert
worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind 3 ).
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • • . . . • • • • • • • . . . . . . . . am .•••..................•....•...•.••........
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Fakultativ.
2) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug ist die Flugnummer, bei Versand mit Schiffen der
Name des Schiffes einzutragen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2085
6.4 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleischerzeugnisse 1)7) nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 Fleischhygiene-Verordnung
Nr. 2)3) .................................. .
Versandland
Ministerium ........................................................................................ • • • • •
Behörde .................................................................. • • • • • • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · •
2
Betr. ) ••••••••.••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
1. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse
Erzeugnisse hergestellt aus Fleisch von
(Tiergattung)
Art der Erzeugnisse 4) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• ; •••••••••••••••••••
Art der Verpackung ..........................................................................•.........
Zahl der Teile oder Packstücke ...........................................•....................•..........
Temperatur bei Lagerung und Beförderung 5) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Dauer der Haltbarkeit 5) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Nettogewicht ........................................................................................ .
II. Herkunft der Fleischerzeugnisse
Anschrift(en) und Veterinärzulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s) 3)
gegebenenfalls
Anschrift(en) und Veterinärzulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Kühllager(s)3)
III. Bestimmung der Fleischerzeugnisse
Die Erzeugnisse werden versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsland)
mit folgendem Transportmittel 6 ) 3 ) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Name und Anschrift des Absenders .................................................................... .
Name und Anschrift des Empfängers ..................................................................... .
2086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
IV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit
Der Unterzeichnete bescheinigt folgendes:
a) Die vorstehend genannten Fleischerzeugnisse sind aus frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen unter Bedingungen
hergestellt worden, die den Vorschriften der Richtlinie 77/99/EWG entsprechen.
b) Die Fleischerzeugnisse sind/sind nicht') gemäß Anhang B Kapitel 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich derr Richtlinie
77/99/EWG behandelt worden .
c) Die genannten Fleischerzeugnisse, ihre Umhüllungen oder ihre Verpackungen sind mit einer Kennzeichnung versehen
worden, aus der ersichtlich ist, daß diese Erzeugnisse ausschließlich aus zugelassenen Betrieben stammen. 1 )
d) Die Fahrzeuge und Transportmittel sowie die Ladebedingungen dieser Sendung entsprechen den in der Richtlinie 77/99/
EWG geregelten Hygieneanforderungen.
e) Das verwendete frische Schweinefleisch ist/ist nicht 1) auf Trichinen untersucht worden .
; Ausgefertigt in am
, '
I '\ (Ort) (Datum)
1 Siegel 1
\
,'
'' ;
(Unterschrift)
(Name in Großbuchstaben)
1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 77199/EWG
2J Angabe steht frei.
3) Im Falle der Umladung in einem zugelassenen Kühlhaus oder Kühllager muß die zuständige Behörde die Bescheinigung vervollständigen (Registriemummer, Datum, Ort
Stempel und Unterschrift).
4) Angabe einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.
5) Für den Fall auszufüllen, daß Angaben gemäß Artikel 4 der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehen sind.
6) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schilfes anzugeben.
7) Auch Fleischmehl, Blutplasma, Trockenblut, Trockenblutplasma, ausgelassenes Fett, ganze, gebrochene oder gemahlene Knochen von Rindern. Schweinen, Schafen,
Ziegen, Einhufern. die als Haustiere gehalten werden, und Fleischerzeugnisse aus Fleisch sonstiger Tierarten -
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2087
6.5 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch 1) nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 Fleischhygiene-Verordnung
Nr. 2 ) •••••••••••••••••••••••••••••••••••
Versandland ........................................................................................... .
Zuständiges Ministerium .................................................................................. .
Ausstellende Behörde ........................................................••..........................
Bezug
(wahlfrei)
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von
(Tiergattung)
Art der Teile
Art der Verpackung ................................................................................... .
Zahl der Teile oder Packstücke .......................................................................... .
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e) ...............................................•.........................
Nettogewicht ..............................................................••.........................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en} und Veterinärkontrollnummer(n} des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s) gemäß Artikel 2 Nummer 2f
oderg ..................................................................••..........................
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser) ................ .
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel3)
Name und Anschrift des Absenders ...................................................................... .
Name und Anschrift des Empfängers ..................................................................... .
2088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
IV. Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt hiermit, daß das/die oben bezeichnete Hackfleisch, Fleisch in Stücken von
weniger als 100 g, Fleischzubereitung (a) hergestellt ist unter den Herstellungs- und Überwachungsbedingungen gemäß der
Richtlinie 88/657/EWG zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an
Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/433/
EWG, 71/118/EWG und 72/462/EWG.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am .........................••..............•.
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g, Fleischzubereitungen
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mi! Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei Versand
per Schiff der Name des Schilfes einzutragen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2089
6.6 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch 1) nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 Fleischhygiene-Verordnung
Nr. 2 ) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Versandland
Zuständiges Ministerium .................................................................................. .
Ausstellende Behörde ..................•.......................................•.•...........•...........
Bezug ................................................................................................ .
(wahlfrei)
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von
(Tiergattung)
Art der Teile
Art der Verpackung- ......................................................................••..••...•...•
Zahl der Teile oder Packstücke .................................................•...•..•..•...••.•.••....•
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e) ....••••••..••.............•...•...••...........•.........•....•...... • • •
Nettogewicht .......................•••....................................................••...•... • •
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s) ...................•.•..•...
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) ......................... .
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser) ................ .
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel3) .................................................•.....••...••..•.........
Name und Anschrift des Absenders .....•.•.......................................•.•...•............. • • • •
Name und Anschrift des Empfängers ..................................................................... .
2090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
IV. Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:
a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch 4 )
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett4 )
ist (sind) 4 ) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die in
zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet worden sind;
b) das Fleisch ist auf Grund einer nach den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführten tierärztlichen
Untersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden; 4)
d) das Fleisch ist- ist nicht - 4 ) auf Trichinen untersucht worden; bei Anwendung von Artikel 3 der Richtlinie 77/96/EWG: das
Fleisch ist einer Kältebehandlung unterzogen worden;
e) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den für den
Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen.
Ausgefertigt in ........................................... am .......................................... .
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile von Haustieren der Gattungen Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten
werden; diese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden sein; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer
Kältebehandlung unterworfen worden ist.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei Versand
per Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2091
6.7 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch 1 ) nach§ 13 Abs. 3 Nr. 2 Fleischhygiene-Verordnung
Nr. 2) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Versandland
Zuständiges fl.l!inisterium ............................................................•.•..•...............••
Ausstellende Behörde .................................................................•.................•
Bezug
(wahlfrei)
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von
(Tiergattung)
Art der Teile
Art der Verpackung ................................................................................... .
Zahl der Teile oder Packstücke ..........................................................................•
Nettogewicht ........................................................................................•
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) .........................•
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses{häuser) ................•
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 3 )
Name und Anschrift des Absenders ...................................................................... .
Name und Anschrift des Empfängers ...................................•......•.......•.•................•
IV. Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:
1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch 4 )
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett 4 )
- Tierkörper von Hauskaninchen
ist (sind) 4 ) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die in
zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet worden sind;
2092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
b) das Fleisch ist entsprechend einer den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführten tierärztlichen
Untersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden; 4 )
d) das Fleisch ist - ist nicht - 4 ) auf Trichinen untersucht worden; bei Anwendung von Artikel 3 der Richtlinie 77/96/EWG:
das Fleisch ist einer Kältebehandlung unterzogen worden;
e) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den für
den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen
oder
2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und befördert
worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind 4 ).
Ausgefertigt in ........................................... am .......................................... .
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Frisches Fleisch nach§ 13 Abs. 3 Nr. 2 Fleischhygiene-Verordnung: Hauskaninchen, Gatterwild und Fleisch anderer als in Artikel 1 der Richtlinie 72/462/EWG genannter
Tierarten.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug ist die Flugnummer, bei Versand mit
Schiffen der Name des Schiffes einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2093
6.8 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleisch von erlegtem Haarwild nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 Fleischhygiene-Verordnung
Nr. 1) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Versandland
Zuständiges Ministerium ......•.........•...............••.••••.......••.......•....•....................••
Ausstellende Behörde ....•..........•...•..•••.........••..•••....••..•••••.••.......•.••••••.......•..••
1. Angaben zur Identifizierung des frischen Fleisches von erlegtem Haarwild
Fleisch von
(Tierart oder Tiergattung)
Art der Teile
Art der Verpackung .......••.....••.••..•.••.......••••..••••....•••..•••••.•..•...•...•••••.•.....•.••
Zahl der Teile oder Packstücke ....••.•••••••••••...•••••••••••••....•••••••••.•..••...••••••••..........•
Nettogew~ht .........•.........•...•...•.... Kennze~hen der Sendung •..••••...•......••..........•.•
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Wildexportbetriebe(s)
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser) •••.•..•.....••••
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Beförderungsmittel 2 )
Name und Anschrift des Absenders
Name und Anschrift des Empfängers ••••••••••••.•••••••••••••••.•••••••••••...••••••••••..••...•.••....•.
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete bescheinigt folgendes:
1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch 3 )
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett3)
ist (sind) 3 ) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die in
zugelassenen Wildexportbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland gesammelt worden sind;
2094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
b) das Fleisch ist auf Grund einer nach den Vorschriften des Bestimmungslandes durchgeführten tierärztlichen Unter-
suchung als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Wildexportbetrieb zerlegt worden; 3 )
d) das Fleisch ist - ist nicht - 3
) auf Trichinen untersucht worden;
e) die Beförderungsmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den für
den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen
oder
2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und befördert
worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind 3).
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ......... .
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Fakultativ.
2) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug ist die Flugnummer, bei Versand mit
Schiffen ist der Name des Schiffes einzutragen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
Nr.. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2095
6..9 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für F!eischerzeugnisse 1) 6 ) nach§ 13 Abs. 3 Nr. 4 Fleischhygiene-Verordnung
Nr.2) ................................... .
Versandland . . . . . ... .
Zuständiges Minislerium .................................................................................. .
Ausstellende Behörde
Bezug . . . . . . .
(wahlfrei)
!. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse
Fleischerzeugnisse von ............................ .
(Tiergattung)
Art der Teile . . . . . . . . . .. .
Art der Verpackung .................................................................................... .
Zahl der Teile oder Packstücke
Erforderliche Lagerungs- und Beförderungstemperatur 3 ) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Haltbarkeitdauer 3 ) .••.••••...
Nettogewicht . . . . . . . . . . . . . . . .
III. Herkunft der Fleischerzeugnisse
Anschrift(en) und Veterinärkon1rollnummer(n) des (der) zugelassenen Betriebe(s) .................................. .
m. Bestimmung der Fleischerzeugnisse
Die Fleischerzeugnisse werden versandt
von ................................................................................................ .
(Versandort)
11ach ...... .
!(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel'') .......................................................................... .
Name und Anschrift. des Absenders ........ .
Name und Anschrift des Empfängers
2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
IV. Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:
a) - die vorstehend bezeichneten Fleischerzeugnisse
- das an der Verpackung der vorstehend bezeichneten Fleischerzeugnisse angebrachte Etikett
(sind) ist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß die Fleischerzeugnisse nur aus frischem Fleisch
von Tieren stammen, die in zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland
geschlachtet worden sind oder, im Falle der Anwendung von Artikel 21 a Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG, von Tieren
stammen, die in einem Schlachtbetrieb geschlachtet worden sind, der eine besondere Zulassung für die Lieferung von
Fleisch zu der in dem genannten Absatz vorgesehenen Behandlung besitzt; 5)
b) die Fleischerzeugnisse sind aufgrund einer nach den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführten tierärzt-
lichen Untersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) die Fleischerzeugnise sind aus Schweinefleisch hergestellt, das auf Trichinen untersucht worden ist/nicht auf Trichinen
untersucht worden ist; in dem letztgenannten Fall: die Fleischerzeugnisse sind einer Kältebehandlung unterzogen worden; 5 )
d) die Transportmittel und die für die Fleischerzeugnisse dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den fürr
den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen;
e) die Fleischerzeugnisse sind aus Fleisch hergestellt, das den Anforderungen des Kapitels III der Richtlinie 72/462/EWG
sowie den Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 77/99/EWG genügt/sind in Anwendung der Ausnahmeregelung nach
Artikel 21 a .Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG hergestellt 5 )
Ausgefertigt in am
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Fleischerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 77/99.'EWG.
2J Wahlfrei.
3) Auszufüllen im Falle der Angabe gemäß Artikel 4 der Richtlinie 77/99/EWG.
4) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei Versand
per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
5) Nichtzutreffendes streichen.
6) Zubereitetes Fleisch aus Drittländern: Fleischmehl, Blutplasma. Trockenblut, Trockenblutplasma, ausgelassenes Fett, ganze, gebrochene oder gemahlene Knochen von
Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern, die als Haustiere gehalten werden und zubereitetem Fleisch sonstiger Tierarten.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2097
6.10 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch in Stücken von weniger als 100 g nach § 13 Abs. 3 Nr. 5 Fleischhygiene-Verordnung
Nr. 1) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Versandland
Zuständiges Ministerium ......................................................•.•.............•...........•
Ausstellende Behörde ......................................................•.•.•.•.....•...•.......... • • • •
Bezug
(wahlfrei)
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von
(Tiergattung)
Art der Teile
Art der Verpackung ..................•.....................................•••••...•••.•••............•
Zahl der Teile oder Packstücke ...............................................••.........................•
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e) ........................................................•...•..•........•
Nettogewicht ....................•..........................................•.....•...••••..•.•.......
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s) gemäß Artikel 2 Nummer 2f der
Richtlinie 88/657/EWG ....................................•...•........•...•.••.......•..•..............
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser) ...............••
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 2) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Name und Anschrift des Absenders .....................................•...............................••
Name und Anschrift des Empfängers ...............................................•....•.................
2098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
iV. Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt hiermit, daß das oben bezeichnete Fleisch in Stücken von weniger als 100 g
hergestellt ist unter den Herstellungs- und Überwachungsbedingungen gemäß der Richtlinie 88/657/EWG zur Festlegung der
für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g
und Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG und 72/462/EWG.
Ausgefertigt in ......................................... am .......................................... .
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
11 Wahlfrei.
2J Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei Versand
per Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Nummer des Containers einzutragen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2099
6.11 Muster
Einfuhrkontrollbescheinigung
für Einfuhren von frischem Fleisch/Fleischerzeugnissen 1 ) aus Dritten Ländern
Mitgliedstaat, in dem die Einfuhrkontrolle vorgenommen worden ist ................................................. .
Einfuhruntersuchungsstelle ............................................................................... .
Art des Fleisches/Fleischerzeugnisses 1 ) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Aufmachung ........................................................................................... .
Anzahl der Tierkörper 2) • • • • • • • • • • •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Anzahl der Tierkörperhälften 2) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Anzahl der Tierkörperviertel 2) oder der Kartons ................................................................ .
Nettogewicht ........................................................................................... .
Ursprungsland ......................................................................................... .
Name und Anschrift des Erstempfängers
Bei Fleischerzeugnissen:
Einfuhr nach Artikel 14/Artikel 21 a Absatz 2 1) der Richtlinie 72/462/EWG
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das von dieser Bescheinigung erfaßte Fleisch/die von dieser Bescheinigung
erfaßten Fleischerzeugnisse 1 ) zum Zeitpunkt der Weiterbeförderung untersucht worden ist/sind.
(Ort und Datum) (Der amtliche Tierarzt)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Nur für frisches Fleisch.
2100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln
bei der Herstellung von Lebensmitteln
(Extraktionslösungsmittelverordnung - ELV)*)
Vom 8. November 1991
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 a und technisch unvermeidbaren Resten vorhanden sind, die
Abs. 3, des§ 16 Abs. 1 Satz 2 und des§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 keine Gefahr für die menschliche Gesundheit dar-
Buchstabe b · und d und Nr. 3, auch in Verbindung mit stellen,
Abs. 2, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset- 2. die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe für die dort genann-
zes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946), von ten Verwendungszwecke,
denen § 12 Abs. 2 und 3 und § 19 durch Artikel 1 Nr. 2 und
3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 121) 3. die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe für die Herstellung
geändert worden sind, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 von Aromen aus natürlichen Aromaträgern.
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März (3) Ferner dürfen Trinkwasser, Ethanol und andere
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, als
23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundes- Extraktionslösungsmittel verwendet werden.
minister für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für
§3
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirt-
schaft·. Höchstmengen
§ 1 Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als
Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Her-
Begriffsbestimmung
und Anwendungsbereich stellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den
Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden,
(1) Extraktionslösungsmittel im Sinne dieser Verordnung daß ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort fest-
sind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur gesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.
Extraktion verwendet und aus dem Enderzeugnis wieder
entfernt werden, die jedoch unbeabsichtigte, aber tech- §4
nisch unvermeidbare Rückstände oder Umwandlungspro-
dukte in den Lebensmitteln hinterlassen können.
Reinheitsanforderungen
Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung von
Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Her-
Zusatzstoffen, naturidentischen Aromastoffen und Vita-
minen. stellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den
Verkehr gebracht zu werden, nur verwendet werden, wenn
(3) Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung ist auf Extrak- sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entspre-
tilonslösungmittel nicht anzuwenden . chen . Das gleiche gilt für Ethanol.
§2 §5
zugelassene Stoffe Kenntlichmachung
(1) § 11 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- Eine Kenntlichmachung der Restgehalte der als Extrak-
ständegesetzes gilt nicht für Zusatzstoffe, die als Extrak- tionslösungsmittel zugelassenen Zusatzstoffe ist abwei-
tionslösungmittel verwendet werden. chend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes nicht erforderlich.
(2) Ais Extraktionslösungsmittel werden zugelassen::
1. a) destilliertes und demineralisiertes Wasser, §6
b) Trinkwasser, dem Zusatzstoffe zur Regulierung der Kennzeichnung
Azidität oder Alkalität zugesetzt wurden,
(1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie
c) die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als Extraktions-
zur allgemeinen Verwendung unter Einhaltung der lösungsmittel bestimmt sind, gewerbsmäßig nur in den
nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren; Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
diese gelten als eingehalten, wenn die Stoffe aus dem 1. die Verkehrsbezeichnung des Stoffes gemäß den Anla-
Lebensmittel vollständig oder soweit entfernt werden, gen, bei Ethanol die Verkehrsbezeichnung „Ethanol",
daß Rückstände oder Umwandlungsprodukte nur in
2. der Hinweis, daß der Stoff für die Extraktion von
Lebensmitteln geeignet ist,
*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom
13 . Juni 1988 (ABI. EG Nr. l 157 S . 28) in deutsches Recht umgesetzt 3.. eine Angabe zur Identifizierung der Partie,
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2101
4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstel- 2. entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1
lers, des Verpackers oder eines in der Europäischen Stoffe als Extraktionslösungsmittel in den Verkehr
Wirtschaftsgemeinschaft niedergelassenen Verkäu- bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
fers, Weise gekennzeichnet sind.
5. erforderlichenfalls Anweisungen für die Aufbewahrung
und Verwendung. §8
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung, Änderung
dem Behältnis oder einem damit verbundenen Etikett der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzu- In § 5 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-
bringen. Bei den Angaben nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Sep-
genügt die Angabe in den Begleitpapieren. tember 1984 (BGBI. 1 S. 1221 ), die zuletzt durch Artikel 2
(3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffver- der Verordnung vom 29. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2045)
ordnung bleiben unberührt. geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
,,5. Extraktionslösungsmittel."
§ 7
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§9
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Änderung der Kakaoverordnung
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen
§ 3 oder § 4 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel § 4 Abs. 3 der Kakaoverordnung vom 30. Juni 1975
verwendet. (BGBI. 1 S. 1760), die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 der
Verordnung vom 6. November 1984 (BGBI. 1 S. 1329)
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs- geändert worden ist, wird aufgehoben.
sig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
§ 10
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, Inkrafttreten
wer vorsätzlich oder fahrlässig Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
1. entgegen § 4 Satz 2 Ethanol verwendet oder in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. November 1991
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)
Allgemein verwendbare Extraktionslösungsmittel
Propan Kohlendioxid
Butan Aceton
Butylacetat Distickstoffmonoxid
Ethylacetat
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3)
Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel
Stoff verwendbar für Restgehalt im extrahierten
Lebensmittel höchstens
Hexan 1) Herstellung und Fraktionierung von Fetten 5 mg/kg in Fett, Öl und Kakaobutter
und Ölen und Herstellung von Kakaobutter
Herstellung von Proteinerzeugnissen 10 mg/kg im Lebensmittel, das das Protein-
und entfettetem Mehl erzeugnis oder das entfettete Mehl enthält
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen
Herstellung von entfetteten Sojaerzeugnissen 30 mg/kg im Sojaerzeugnis, wie es an den
Endverbraucher abgegeben wird
Methylacetat Extraktion von Koffein, Reizstoffen 20 mg/kg in Kaffee oder Tee
und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee
Herstellung von Zucker aus Melasse 1 mg/kg in Zucker
Ethylmethylketon Fraktionierung von Fetten und Ölen 5 mg/kg in Fett und Öl
Extraktion von Koffein, Reizstoffen 20 mg/kg in Kaffee und Tee
und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee
Dichlormethan Extraktion von Koffein, Reizstoffen 5 mg/kg in geröstetem Kaffee und in Tee
und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee
1) Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 °C und 70 °C
destilliert.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2103
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3)
Extraktionslösungsmittel
für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern
Für den vorgenannten Zweck dürfen außer den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 bezeichneten Stoffen die nachgenannten
Stoffe verwendet werden.
Stoff Restgehalt im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel höchstens
a) Diethylether 2 mg/kg
lsobutan 1 mg/kg
Hexan 1 mg/kg
Cyclohexan 1 mg/kg
Methylacetat 1 mg/kg
Butan-1-ol 1 mg/kg
Butan-2-ol 1 mg/kg
Ethylmethylketon 1 mg/kg
Dichlormethan 0,1 mg/kg 1 )
Methyl-Propan-1-ol 1 mg/kg
Methanol 5 mg/kg
n-Propanol 1 mg/kg
b) Benzylalkohol
Ethylcitrate
Ethyllactat
Isopropanol
1,2-Propylenglycol
1) Für Süß- und Backwaren mit Aromen, die aus alkoholischen Geränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 35% vol extrahiert werden, gilt statt dessen
eine Höchstmenge von 1 mg/kg.
Anlage 4
(zu § 4 Satz 1 und 2)
Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel
Stoff höchstzulässiger Gehalt
im Extraktionslösungsrnittel
Arsen 1 mg/kg
Blei 1 mg/kg
Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen
anderer Stoffe enthalten.
2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 28, ausgegeben am 12. November 1991
Tag 1nhalt Seite
10. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens 1062
6. 8. 91 Bekanntmachung des deutsch-haitianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1062
7. 8. 91 Bekanntmachung des deutsch-guyanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1064
10. 9. 91 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der deutsch-ungarischen Gastarbeitnehmer-Verein-
barung ......................................................................, .... . 1066
11. 9. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags 1067
17. 9. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1067
17. 9. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an
Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1068
19. 9. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 1068
1. 10. 91 Bekanntmachung der deutsch-tschadischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1069
10. 10. 91 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...... , . 1070
10. 10. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1071
11. 10. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens über Soziale Sicherheit 1072
15. 10. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe . . . . . . . . 1072
15. 10. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verbreitung der durch
Satelliten übertragenen programmtragenden Signale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1073
21. 10. 91 Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1073
22. 10. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Australien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 1075
23. 10. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des
Sorgeverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1076
23. 10. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit der Tschechoslowakei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1077
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
2064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Mitwirkung der Helfer im Technischen Hilfswerk
Vom 7. November 1991
Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 4 Abs. 3 des (2) Mit der schriftlichen Annahme des Antrags wird das
THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBI. 1 Dienstverhältnis begründet. Ein Anspruch auf Annahme
S. 118) verordnet der Bundesminister des Innern: besteht nicht; die Nichtannahme bedarf keiner Begrün-
dung. Die Annahme ist unzulässig, wenn Tatsachen vor-
§ 1 liegen, die nach§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 5 zur Beendigung
des Dienstverhältnisses führen.
Helfer
Der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk gehören Hel- §7
ferinnen und Helfer an, die freiwillig und ehrenamtlich bei
Probezeit
der Erfüllung der humanitären Aufgaben des Technischen
Hilfswerks als Bei aktiven Helfern gelten die ersten sechs Monate als
1. aktive Helfer, Probezeit. Die Probezeit kann aus wichtigem Grund ver-
längert oder verkürzt werden.
2. Reservehelfer,
3. Althelfer oder §8
4. Junghelfer Inhalt des Dienstverhältnisses
mitwirken. (1) Die aktiven Helfer wirken bei der Erfüllung der Auf-
gaben des Technischen Hilfswerks mit. Sie werden zu
§2
diesem Zweck aus- und fortgebildet und können in beson-
Aktive Helfer dere Funktionen berufen werden. Sie nehmen an den
angeordneten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und
Aktiver Helfer kann werden, wer das 17. Lebensjahr
sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil.
vollendet hat und zum uneingeschränkten Dienst im T ech-
nischen Hilfswerk bereit ist. (2) Die Reservehelfer können für Einsätze nach § 1
Abs. 2 Nr. 1 und 2 THW-Helferrechtsgesetz herangezogen
§3 werden. Ihre Heranziehung zu einem Einsatz nach § 1
Abs. 2 Nr. 3 THW-Helferrechtsgesetz ist zulässig, wenn
Reservehelfer
die hierfür erforderliche Anzahl von geeigneten aktiven
Reservehelfer kann werden, wer als aktiver Helfer mit- Helfern im Orts- oder Bezirksverband nicht zur Verfügung
gewirkt hat und sich weiterhin für Einsätze zur Verfügung steht. Die Reservehelfer nehmen an den zur Aufrecht-
stellt. erhaltung des notwendigen Kenntnis- und Wissens-
standes erforderlichen Fortbildungsveranstaltungen teil.
§4
(3) Die Althelfer nehmen weiterhin am kameradschaft-
Althelfer
lichen Leben teil. Sie können mit ihrem Einverständnis
Althelfer kann werden, wer als aktiver Helfer oder zur Unterstützung der Aufgabenerfüllung im Technischen
Reservehelfer mitgewirkt hat und dem Technischen Hilfs- Hilfswerk herangezogen werden.
werk kameradschaftlich verbunden bleiben möchte.
(4) Die Junghelfer erhalten eine jugendgemäße Ausbil-
dung und Betreuung, die sie auf ihre spätere Verwendung
§5 als aktive Helfer vorbereiten sollen. Sie werden nicht zur
Junghelfer unmittelbaren Hilfeleistung bei Einsätzen herangezogen.
Junghelfer kann werden, wer das 10., aber noch nicht
§9
das 18. Lebensjahr vollendet hat und an einer späteren
Übernahme als aktiver Helfer interessiert ist. Das Jung- Verstoß gegen Dienstpflichten
helferverhältnis endet mit der Übernahme als aktiver
Verstößt ein Helfer schuldhaft gegen seine Dienstpflich-
Helfer.
ten, kann er ermahnt oder von seinen besonderen Funktio-
§6 nen abberufen werden; in schwerwiegenden Fällen kann
Begründung des Dienstverhältnisses er entlassen werden. Eine Abberufung von besonderen
Funktionen ist auch ohne Verschulden des Helfers mög-
(1) Die Aufnahme in das Technische Hilfswerk als Helfer lich, wenn das Vertrauensverhältnis zu ihm gestört ist oder
erfolgt auf schriftlichen Antrag. wenn ihm in sonstiger Weise die notwendige Eignung fehlt.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2065
§ 10 § 11
Beendigung des Dienstverhältnisses Beratende Ausschüsse
(1) Die Zugehörigkeit des Helfers zum Technischen (1) Der Ortsbeauftragte wird von dem Ortsausschuß,
Hilfswerk endet der Bezirksbeauftragte wird von dem Bezirksausschuß
1. während der Probezeit durch schriftliche Erklärung des beraten. Der Ausschuß besteht aus dem Orts- oder
Helfers oder des Technischen Hilfswerks; die Erklärung Bezirksbeauftragten als Vorsitzenden, den Führungskräf-
bedarf keiner Begründung, ten, dem Jugendbetreuer und dem Helfersprecher.
2. bei aktiven Helfern und bei Reservehelfern mit Voll- (2) Der Landesbeauftragte wird von dem Landesaus-
endung des 60. Lebensjahres, es sei denn, sie wirken schuß beraten. Der Landesausschuß besteht aus
als Althelfer weiterhin im Technischen Hilfswerk mit; bei - dem Landesbeauftragten als Vorsitzenden,
Inhabern besonderer Funktionen kann die Altersgrenze
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres aufgescho- - dem Landessprecher und dessen Stellvertreter,
ben werden, - dem Landesjugendleiter,
3. bei Junghelfern mit Vollendung des 18. Lebensjahres, - mindestens zwei Kreis- oder Orts- oder Bezirksbeauf-
es sei denn, sie wirken als aktive Helfer weiterhin mit, tragten, die von den Kreis-, Orts- und Bezirksbeauftrag-
4. durch schriftliche Erklärung des Helfers, die von aktiven ten des Landesverbandes aus deren Mitte gewählt
Helfern unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen werden.
zum Ende eines Kalendervierteljahres abgegeben In Ländern mit Regierungsbezirken soll die Zahl der
werden muß, gewählten Kreis- oder Ortsbeauftragten der Zahl der
5. durch Entlassung Regierungsbezirke entsprechen.
a) bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Dienst- (3) Der Direktor wird vom Bundesausschuß beraten. Der
pflichtverletzung, die als solche oder im Zusammen- Bundesausschuß besteht aus
hang mit anderen Dienstverstößen so schwerwie- - dem Direktor als Vorsitzenden,
gend ist, daß die Fortsetzung des Dienstverhältnis-
ses für das Technische Hilfswerk unzumutbar ist, - dem Bundessprecher,
b) wenn der Helfer aus körperlichen, geistigen oder - den Landessprechern,
fachlichen Gründen für den Dienst nicht geeignet - dem Bundesjugendleiter,
ist,
- den Landesbeauftragten.
c) wenn sich der Helfer nicht zum demokratischen
Der Bundesausschuß kann zur Unterstützung seiner
Rechtsstaat bekennt,
Arbeit im Einvernehmen mit dem Direktor Arbeitsgremien
d) wenn der Helfer nach § 13 Bundeswahlgesetz vom unter Beteiligung fachkundiger Helfer einrichten.
Wahlrecht ausgeschlossen ist,
e) wenn der Helfer zu einer Freiheitsstrafe von einem § 12
Jahr oder darüber verurteilt wird, es sei denn, die Durchführungsregelungen
Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausge-
setzt, Der Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
erläßt die Durchführungsregelungen zu dieser Verord-
f) bei Auflösung der Einheiten oder Einrichtungen, in nung.
denen _der Helfer mitwirkt.
§ 13
(2) Legt der Helfer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
Inkrafttreten
und 5 einen Rechtsbehelf gegen die Beendigung des
Dienstverhältnisses ein, so ruht es bis zum Abschluß des Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Rechtsbehelfsverfahrens. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. November 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zur Änderung flel~ch- und geflügelflelschhyglenerechtlicher Vorschriften
Vom 7. November 1991
Auf Grund des § 5 Nr. 1 bis 6, des § 13 Abs. 2 Nr. 2, des 7. Fleischerzeugnis:
§ 16 Abs. 4 und des § 22 Abs. 2 des Fleischhygienegeset- ein ErzeugQis, das aus Fleisch oder unter Ver-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar wendung von Fleisch so zubereitet worden ist,
1987 (BGBI. 1 S. 649), von denen § 5 Nr. 5 und 6 durch daß im Kern keine Merkmale von frischem
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1 Fleisch mehr vorhanden sind;
S. 118) eingefügt wurde, sowie auf Grund des § 24 Abs. 3 8. Fleischzubereitung:
des Geflügelfleischhygienegesetzes in der Fassung der ein Erzeugnis, dem Würzstoffe, Zusatzstoffe
Bekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 993), oder Lebensmittel zugefügt worden sind und
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständig- das weder der Nummer 6 noch der Nummer 7
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 entspricht;".
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991
(BGBI. 1 S. 530), verordnet der Bundesminister für c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Num-
Gesundheit: mern 9 und 1O; der Punkt am Ende der Nummer 9
wird durch ein Semikolon ersetzt.
Artikel 1 d) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden gestri-
Die Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986 chen.
(BGBI. 1 S. 1678), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 15. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1585), wird wie 3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird in dem Klammerhinweis die
folgt geändert: Angabe ,,§ 5" durch die Angabe ,,§ 9" ersetzt.
1. An § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird folgender Halbsatz angefügt: 4. § 8 wird wie folgt geändert:
„als Verkaufsraum gilt auch ein der Vorbereitung des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Fleisches zur unmittelbaren Abgabe an den Verbrau- aa) In Nummer 1 wird der Hinweis „Kapitel VII
cher dienender Raum;". Nr. 1.1 und 3" ersetzt durch den Hinweis
,,Kapitel 1, 11, IV, V und VII Nr. 1.1 und 3".
2. § 2 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 2 wird der Hinweis „Kapitel VII
a) Die Punkte am Ende der Nummern 1 und 2 werden Nr. 1.2" ersetzt durch den Hinweis „Kapitel I,
jeweils durch ein Semikolon ersetzt. 11, IV, V und VII Nr. 1.2".
b) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 bis b) Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
8 eingefügt: „2. auf luftdicht verschlossenen Behältnissen, in
,,3. Behandeln: denen das Fleisch brauchbar und vollständig
das Entbeinen, Zerlegen, Zerkleinern oder haltbar gemacht worden ist, in Verbindung mit
Mahlen, das Wiegen, Umhüllen, Verpacken, der Angabe des Inhaltes in gleicher Buchsta-
Kennzeichnen, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrie- bengröße und -stärke, dauerhaft, in deutlich
ren, Auftauen, Lagern oder Befördern von sichtbarer und leicht lesbarer Schrift, wobei im
Fleisch; Behandeln ist auch jede sonstige Falle der Ausfuhr die Angabe „Freibank" durch
Tätigkeit im Umgang mit Fleisch, soweit nicht eine gleichsinnige Bezeichnung in einer Spra-
Nummer 4 zutrifft; che des Empfangslandes ersetzt werden kann,
4. Zubereiten: und".
das Herstellen von Fleischerzeugnissen, c) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
das Haltbarmachen von Fleischerzeugnissen
durch Erhitzen, Salzen, Pökeln, Säuern oder 5. § 1O wird wie folgt geändert:
Trocknen oder durch eine Kombination dieser a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
Verfahren, das Herstellen von Fleischzuberei-
tungen durch das Bearbeiten einschließlich „3. als
Würzen von Fleisch; a) frisches Fleisch bei höchstens + 7 ° C,
5. Würzstoffe: b) Nebenprodukte der Schlachtung bei höch-
Kochsalz, Senf, Gewürze und Gewürzex- stens + 3 °C,
trakte, Küchenkräuter und ihre Extrakte; c) leicht verderbliche Fleischerzeugnisse bei
6. Frisches Fleisch: · einer vom Hersteller anzugebenden T em-
Fleisch, das über das Gewinnen und über' peratur,
Nummer 3 Satz 1 hinaus nicht behandelt d) Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weni-
wurde; ger als 100 g oder Fleischzubereitung in
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2067
Fertigpackungen tiefgefroren bei minde- 8. In § 12 Abs. 3 werden der Punkt am Ende durch ein
stens - 18 °c oder gekühlt bei höchstens Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
+ 2 °C oder „5. bei Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger
e) Fleisch im Sinne des Buchstabens d, das als 100 g und Fleischzubereitungen dem Muster
als Vor- oder Zwischenprodukt zur Herstel- nach Anlage 3 Nr. 6.5."
lung von Fleischerzeugnissen bestimmt ist,
gefroren bei mindestens - 12 ° C 9. § 13 wird wie folgt geändert:
in hygienisch einwandfreien Transportmitteln a) ·Absatz 3 wird wie folgt geändert:
befördert wird."
aa) In den Nummern 1 bis 4 wird jeweils die
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „6.4" durch die Angabe „6.5" durch die Angabe „6.6", die
Angabe „6.5" ersetzt. Angabe „6.6" durch die Angabe „6.7", die
c) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Wort „oder" durch das Angabe „6. 7" durch die Angabe „6.8", die
Wort „ohne" ersetzt. Angabe „6.8" durch die Angabe „6.9" ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden die Worte „bei zubereite-
6. § 11 wird wie folgt geändert: tem Fleisch" ersetzt durch die Worte „bei
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Fleischerzeugnissen".
aa) In Nummer 2 werden die Worte „des An- cc) Nach Nummer 4 werden der Punkt durch ein
hangs A" durch die Worte „der Anhänge A Komma ersetzt und folgende Nummer ange-
und B" ersetzt und am Ende ein Komma an- fügt:
gefügt. „5. bei Fleisch in Stücken von weniger als
bb) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 100 g dem Muster nach Anlage 3 Nr.
und 4 eingefügt: 6.10."
„3. Herstellungsbetriebe für Hackfleisch oder b) In Absatz 4 Satz 1 wird in dem Klammerhinweis die
Fleisch in Stücken von weniger als 100 g, Angabe,,§ 13" durch die Angabe,,§ 16" ersetzt.
wenn gewährleistet ist, daß die Anforde-
rungen 9 a. In § 14 Abs. 1 werden die Worte ,, , zuletzt geändert
durch Richtlinie 83/91/EWG des Rates vom
a) des Anhangs I der Richtlinie 88/657/ 7. Februar 1983 (ABI. EG Nr. L59 S. 34)," gestrichen.
EWG des Rates vom 14. Dezember
1988 zur Festlegung der für die Her-
stellung und den Handelsverkehr gel- 10. § 14 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:
tenden Anforderungen an Hackfleisch, ,,(3) Wildexportbetriebe für die Einfuhr von erlegtem
Fleisch in Stücken von weniger als Haarwild werden vom Bundesminister im Bundesan-
100 g und Fleischzubereitungen sowie zeiger bekanntgemacht, wenn die oberste Veterinär-
zur Änderung der Richtlinie 64/433/ behörde des Versandlandes bestätigt hat, daß sie die
EWG und 72/462/EWG (ABI. EG 1988 Anforderungen nach Anlage 5 erfüllen. Absatz 2 Nr. 2
Nr. L 382 S. 3) oder und 3 gilt entsprechend.
b) des Anhangs I der Richtlinie 64/433/ (4) Verarbeitungsbetriebe für die Einfuhr von
EWG für Zerlegungsbetriebe und des Fleischerzeugnissen werden vom Bundesminister im
Anhangs I Kapitel I der Richtlinie 88/ Bundesanzeiger bekanntgemacht, wenn sie
657/EWG, . 1. nach Artikel 4 der Richtlinie 72/462/EWG zugelas-
sen worden sind oder
4. Herstellungsbetriebe für Fleischzuberei-
tungen, wenn gewährleistet ist, daß die 2. sofern das Verfahren für ein Drittland nach Artikel 4
der vorgenannten Richtlinie noch nicht eingeleitet
Anforderungen des Anhangs A Kapitel 1
der Richtlinie 77/99/EWG". ist, die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2
erfüllen. Absatz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend."
b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Bundes-
minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund- 11. Die §§ 17 und 18 werden durch folgende §§ 17 bis
heit" ersetzt durch die Angabe „Bundesminister für 18 a ersetzt:
Gesundheit".
,,§ 17
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Verbote und Beschränkungen
,,(4) Die zuständige Behörde hat den Sachver-
(1) In den Geltungsbereich der Verordnung dürfen
ständigen der Mitgliedstaaten und der Kommission
nicht eingeführt oder sonst verbracht werden:
die Erstattung von Gutachten oder Berichten über
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulas- 1. frisches Fleisch von
sung der in Absatz 1 genannten Betriebe zu a) männlichen, zu Zuchtzwecken verwendeten
ermöglichen." Schweinen,
b) Kryptorchiden und Zwittern bei Schweinen,
7. In § 12 Abs. 3 Nr. 4 werden die Worte „bei zubereite-
tem Fleisch" ersetzt durch die Worte „bei Fleisch- c) nicht kastrierten männlichen Schweinen mit
erzeugnissen". einem Schlachtgewicht über 40 kg;
2068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2. Separatorenfleisch (maschinell entbeintes männlichen Schweinen mit einem Schlachtgewicht
Fleisch); über 40 kg aus Mitgliedstaaten unter besonderer
3. Fleisch mit Rückständen von Stoffen, die schäd- Kennzeichnung unmittelbar aus Schlachtbetrieben in
lich sind oder die den Genuß des Fleisches für die Freibankbetriebe oder in Verarbeitungsbetriebe ver-
menschliche Gesundheit gefährlich oder schäd- bracht werden, die nach§ 11 Abs. 1 Nr. 2 zugelassen
lich machen können, sofern diese Rückstände die sind.
zulässigen Toleranzen oder, wenn solche nicht § 17a
festgelegt sind, die Mengen überschreiten, die
Ausnahmen
nach wissenschaftlichen Erkenntnissen unbe-
denklich sind; (1) Die Anforderungen an das Verbringen von
Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten sowie an die
4. Fleisch von Tieren, denen Stoffe verabfolgt wor-
Einfuhr finden keine Anwendung auf Fleisch, das
den sind, die den Genuß des Fleisches nach
wissenschaftlichen Erkenntnissen für die 1. von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mit-
menschliche Gesundheit gefährlich oder schäd- geführt wird, soweit es sich bei Fleisch nach § 13
lich machen; Abs. 3 Nr. 1 und 4 um eine Menge von höchstens
1 kg je Person und bei anderem Fleisch um eine
5. Fleisch, das mit anderen als zur Kennzeichnung
Menge von höchstens 30 kg oder um einen einzel-
der Genußtauglichkeit zugelassenen Farbstoffen
nen Tierkörper von erlegtem Haarwild handelt,
gekennzeichnet wurde;
wenn es den Umständen nach ausgeschlossen
6. frisches Fleisch von Tieren, bei denen Tuberku- erscheint, daß es zum Handel oder zur gewerbli-
lose festgestellt worden ist, und frisches Fleisch chen Verwendung bestimmt ist;
von Tieren, bei denen nach der Schlachtung
2. als Geschenk von natürlichen Personen mit Wohn-
Tuberkulose oder eine oder mehrere Zysten von
sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-
Cysticercus bovis, cellulosae, ovis oder cervi,
ordnung an natürliche Personen unmittelbar ein-
lebend oder abgestorben, oder Trichinen (Trichi-
geht und ausschließlich zum eigenen Verbrauch
nella spiralis) festgestellt worden sind;
des Empfängers bestimmt ist, soweit es sich bei
7. Fleisch, das mit ionisierenden oder ultravioletten Fleisch nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 4 um eine
Strahlen behandelt worden ist; Menge von höchstens 1 kg und bei anderem
8. Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus Dritt- Fleisch um eine Menge von höchstens 30 kg han-
ländern; delt, wenn es den Umständen nach ausgeschlos-
sen erscheint, daß das Fleisch zum Handel oder
9. Fallwild; zur gewerblichen Verwendung bestimmt ist;
10. Haarwild, bei dem Merkmale nach Anlage 2 Kapi- 3. ausschließlich zur Versorgung internationaler
tel VI Nr. 1.3 festgestellt worden sind; Organisationen oder ausländischer Streitkräfte, die
11. frisches Fleisch von Tieren, die zu jung in der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind,
geschlachtet wurden; bestimmt ist;
12. Teile des Tierkörpers oder Nebenprodukte der 4. zur Lagerung in einem Zollager für Schiffsbedarf in
Schlachtung, die kurz vor dem Schlachten erlit- den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht
tene Verletzungen, Mißbildungen, Kontaminatio- wird, wenn sichergestellt ist, daß das Fleisch nicht
nen oder Veränderungen aufweisen, soweit diese ohne zollamtliche Mitwirkungen in den freien Ver-
die Genußtauglichkeit des Fleisches beeinträchti- kehr geJangen k.ann. und als unverzollter Schiffsbe-
gen; darf aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung
verbracht wird.
13. Köpfe von Rindern sowie Teile der Muskulatur
und anderer Gewebe des Kopfes, mit Ausnahme Hinsichtlich der Nummern 1 und 2 bleiben die Vor-
der Zunge und des Hirns; schriften über die Untersuchung auf Trichinen unbe-
rührt. Eine Fleischuntersuchung ist durchzuführen,
14. Dickdärme von Einhufern;
wenn bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen
15. frisches Blut; in den Geltungsbereich dieser Verordnung festgestellt
16. Hackfleisch oder Fleisch in Stücken von weniger wird, daß diese zum Schutze des Verbrauchers erfor-
als 100 g von Einhufern, Haarwild oder Hauska- derlich ist.
ninchen;
(2) Von den Vorschriften des § 13 Abs. 2 in Verbin-
17. Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, herge- dung mit § 14 kann die zuständige Landesbehörde für
stellt aus oder mit Nebenprodukten der Schlach- die Einfuhr oder das sonstige Verbringen Ausnahmen
tung; zulassen für Fleisch, das für
18. Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 1. Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstal-
100 g oder Fleischzubereitungen, hergestellt aus tungen,
oder mit Separatorenfleisch (maschinell entbein-
2. wissenschaftliche Versuchszwecke
tes Fleisch).
bestimmt ist, sofern durch amtliche Überwachung
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 darf frisches sichergestellt wird, daß das Fleisch nicht gewerbsmä-
Fleisch von männlichen zu Zuchtzwecken verwende- ßig als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird -
ten Schweinen, von Kryptorchiden und Zwittern von eine Abgabe von Kostproben an einzelne natürliche
Schweinen, sowie von sonstigen nicht kastrierten Personen zum Verzehr an Ort und Stelle ist hiervon
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2069
nicht betroffen - und im Falle der Nummer 2 nach 2. § 4 Abs. 3 dort bezeichnete Merkmale nicht oder
Beendigung des Versuchs aus dem Geltungsbereich nicht rechtzeitig mitteilt,
der Verordnung verbracht oder nach den Vorschriften
3. § 7 Abs. 1 oder 2 Fleisch für den innerstaatlichen
des Tierkörperbeseitigungsgesetzes beseitigt wird.
Verkehr gewinnt, zubereitet oder behandelt,
4. § 8 Abs. 2 bedingt taugliches Fleisch brauchbar
§ 18 macht oder es mit anderem Fleisch in Berührung
Straftaten kommen läßt,
Nach § 28 a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird 5. § 8 Abs. 3 Fleisch abgibt, das nicht oder nicht in
bestraft, wer entgegen § 17 Abs. 1 Fleisch einführt der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorge-
oder sonst verbringt. schriebenen Angaben kenntlich gemacht ist,
6. § 8 Abs. 4 Brühwürstchen abgibt,
§ 18a
7. § 8 Abs. 5 oder 6 Fleisch abgibt,
Ordnungswidrigkeiten
8. § 9 Isolierschlachtbetriebe oder -räume betreibt,
(1) Wer eine in § 18 bezeichnete Handlung fahr-
lässig begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des Fleisch- 9. § 1o Abs. 1 Fleisch in einen anderen Mitgliedstaat
hygienegesetzes ordnungswidrig. verbringt,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 10. § 12 Abs. 2 Fleisch aus einem anderen Mitglied-
des Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich staat in den Geltungsbereich dieser Verordnung
oder fahrlässig entgegen verbringt,
1. § 3 Satz 1 Schlachttiere nicht oder nicht rechtzei- 11. § 13 Abs. 2 Fleisch einführt oder
tig kennzeichnet oder kennzeichnen läßt, 12. § 15 Abs. 1 eine Probenahme nicht duldet."
12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Kapitel I wird der an die alte Nummer 5.6 angefügte Absatz wie folgt gefaßt:
"Die Schlachterlaubnis kann versagt werden, wenn bei dem untersuchten Tier andere auf den Menschen
übertragbare Krankheiten als die in Nummer 5.1 genannten festgestellt worden sind oder der Verdacht auf solche
Krankheiten vorliegt. Von einer Versagung der Schlachterlaubnis nach den Nummern 5.3 und 5.4 kann
abgesehen werden, wenn die Rückstandsuntersuchung ergibt, daß Rückstände der genannten Stoffe nicht
vorhanden sind; ferner bei Not- und Krankschlachtungen."
b) Kapitel II wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
,,5. Die Untersuchung ist wie folgt durchzuführen:
5.1 bei allen Schlachttieren nach § 1 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes:
5.1.1 Prüfung des Blutes auf Farbe, Gerinnungsfähigkeit und Anwesenheit fremder Bestandteile;
5.1.2 Besichtigung der Muskulatur, des Binde- und Fettgewebes, der Knochen, insbesondere der
gespaltenen Wirbelsäule, der Gelenke und des Brustbeins, beim Schwein auch der Haut;
5.2 bei über sechs Wochen alten Rindern, bei in Gattern gehaltenem Schalenwild mit Ausnahme von
Wildschweinen:
5.2.1 Besichtigung von Kopf und Rachen; die Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymph-
knoten (Lnn. retropharyngei, mandibulares und parotidei) sind anzuschneiden und zu untersu-
chen; die äußeren Kaumuskeln sind nach zwei Anschnitten parallel zum Unterkiefer und die
inneren Kaumuskeln (Musculus pterygoideus lateralis und medialis) nach einem Anschnitt zu
untersuchen; bei nicht enthäuteten Köpfen von Kälbern (Rinder vor dem Zahnwechsel bis zu
einem Schlachtgewicht von 150 kg) kann auf die äußeren Kaumuskelschnitte verzichtet werden,
wenn bei den übrigen Untersuchungen keine Finnen festgestellt worden sind und das Fleisch
nicht für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmt ist; die Zunge ist so weit zu lösen,
daß die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfang besichtigt werden kann; zur
Untersuchung ist die Zunge zu besichtigen, zu durchtasten sowie ein Längsschnitt in die
Muskulatur an der unteren Fläche der Zunge anzulegen, ohne den Zungenkörper zu stark zu
beschädigen; die Mandeln sind nach der Untersuchung zu entfernen;
5.2.2 Besichtigung der Luftröhre; Besichtigung und Durchtasten der Lunge und der Speiseröhre, nach
deren Lösen von der Luftröhre; die Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales)
und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die Luftröhre und
die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein
Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen; das Anschnei-
den der Lunge ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom menschlichen Verzehr ausge-
schlossen wird;
2070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
5.2.3 Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die
Kammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird sowie ein weiterer, der von den
Herzohren zur Herzspitze verläuft;
5.2.4 Besichtigung des Zwerchfells nach Lösen der serösen Überzüge;
5.2.5 Besichtigung und Durchtasten der Leber sowie Anschneiden und Untersuchung der Lymphknoten
an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und der Lymphknoten an der Bauchspeicheldrüse (Lnn.
pancreatico duodenales); je ein Einschnitt an der Magenfläche der Leber und an der Basis des
,,Spigelschen Lappens" zur Untersuchung der Gallengänge; die Gallenblase ist zu besichtigen;
5.2.6 Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. atriales) und
des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. jejunales, caecales, colici und
mesenterici caudales); Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend sowie der Mesenterial-
lymphknoten und, falls notwendig, Anschneiden dieser Lymphknoten;
5.2.7 Besichtigung und Durchtasten der Milz;
5.2.8 Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphkno-
ten (Lnn. renales) anzuschneiden;
5.2.9 Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.2.10 Besichtigung der Genitalien;
5.2.11 Besichtigung und, falls notwendig, Durchtasten und Anschneiden des Euters und seiner Lymph-
knoten (Lnn. mammarii); bei Kühen ist jede Euterhälfte durch einen langen und tiefen Einschnitt
bis zu den Zisternen (Sinus lactiferes) zu spalten und sind die Lymphknoten des Euters
anzuschneiden, außer .wenn das Euter vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
5.3 bei unter sechs Wochen alten Rindern:
5.3.1 Besichtigung von Kopf und Rachen; die Schlundkopflymphknoten (Lnn. retropharyngei) sind
anzuschneiden und zu untersuchen; die Maul- und Rachenschleimhaut ist zu besichtigen, die
Zunge ist zu besichtigen und zu durchtasten; die Mandeln sind zu besichtigen und danach zu
entfernen;
5.3.2 Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; die Lymphknoten an der
Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) sind anzuschneiden
und zu untersuchen; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt
geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluft-
röhrenäste anzulegen; das Anschneiden der Lunge ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie vom
menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
5.3.3 Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die
Kammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;
5.3.4 Besichtigung des Zwerchfells;
5.3.5 Besichtigung der Leber, der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und Bauchspeichel-
drüse (Lnn. pancreatico duodenales); Durchtasten und, falls notwendig, Anschneiden der Leber
und ihrer Lymphknoten; die Gallenblase ist zu besichtigen;
5.3.6 Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, Besichtigung und Durchtasten der Lymphknoten der
Magengegend (Lnn. atriales) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn.
jejunales, caecales, colici und mesenterici caudales) und, falls notwendig, Anschneiden dieser
Lymphknoten;
5.3.7 Besichtigung und Durchtasten der Milz;
5.3.8 Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphkno-
ten (Lnn. renales) anzuschneiden;
5.3.9 Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.3.10 Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke; im Verdachtsfall ist es
erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu öffnen; die
Synovia ist zu untersuchen;
5.4 bei Schweinen einschließlich in Gattern gehaltenen Wildschweinen:
5.4.1 Besichtigung von Kopf und Rachen; die Kehlgangslymphknoten (Lnn. mandibulares) sind anzu-
schneiden und zu untersuchen; Maul- und Rachenschleimhaut sowie Zunge sind zu besichtigen;
die Mandeln sind zu untersuchen und danach zu entfernen; der Ohrgrund und die Schlundkopf-
lymphknoten (Lnn. retropharyngei) sind nach Abszessen zu durchtasten und im Verdachtsfall
anzuschneiden (Taschenschnitt);
5.4.2 Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge, der Lymphknoten an der
Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); die Luftröhre und
Nr. 62 - Tag der Ausgabe:: Bonn,, den 15. November 1991 2071
die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein
Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen; das Anschnei-
den der Lunge ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen
wird;
5.4.3 Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die
Kammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;
5.4.4 Besichtigung des Zwerchfells;
5.4„5 Besichtigung der Leber sowie der Lymphknoten an der Leberpforte (lnn. hepatici) und Bauchspei-
cheldrüse (Lnn. pancreatico duodenales); Durchtasten der Leber und Anschneiden ihrer Lymph-
knoten; die Gallenblase ist zu besichtigen;
5. 4. 6 Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der MaQengegend (Lnn. gastrici) und
des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. jejunales, ileocolici, colici und
mesenterici caudales); Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenterial-
lymphknoten und, falls notwendig, Anschneiden dieser Lymphknoten;
5.4„7 Besichtigung und Durchtasten der Milz;
5.4.8 Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymph-
knoten (Lnn. renales) anzuschneiden;
5.4.9 Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.4.10 Besichtigung der Genitalien;
5.4.11 Besichtigung des Gesäuges und seiner Lymphknoten (Lnn. mammarii); bei Sauen Anschneiden
der Lymphknoten des Gesäuges;
5.4.12 Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Zweifels-
fall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu
öffnen;
5.5 bei Schafen und Ziegen:
5.5.1 Besichtigung des Kopfes nach Abziehen der Haut und, im Verdachtsfall, Untersuchung des
Rachens, des Maules, der Zunge, der Schlundkopf- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten; unbe-
schadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften sind diese Untersuchungen entbehrlich, wenn die
zuständige Behörde gewährleisten kann, daß der Kopf - einschließlich der Zunge und des
Gehirns - vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
5.5„2 Besichtigung der Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Speiseröhre nach deren Lösen
von der Luftröhre; Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn„
tracheobronchales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); im Verdachtsfall müssen diese Organe
und Lymphknoten angeschnitten und untersucht werden;
5.5.3 Besichtigung von Herzbeutel und Herz;
5.5.4 Besichtigung des Zwerchfells;
5.5.5 Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und Bauchspei-
cheldrüse (Lnn. pancreatico duodenales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; Ein-
schneiden der Magenfläche der Leber zur Untersuchung der Gallengänge; die Gallenblase ist zu
besichtigen;
5.5.6 Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und
des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales);
5.5.7 Besichtigung und Durchtasten der Milz;
5.5.8 Besichtigung der Nieren; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales)
anzuschneiden;
5.5.9 Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.5.10 Besichtigung der Genitalien;
5.5.11 Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten;
5.5.12 Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Ver-
dachtsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke
zu öffnen;
5.6 bei Einhufern:
5.6.1 Besichtigung des Kopfes nach Spaltung längs der Mittellinie und Herausnahme der Nasenschei-
dewand; die Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retropharyngei,
mandibulares und parotidei) sind zu durchtasten und, falls notwendig, anzuschneiden; die Zunge
- die so weit zu lösen ist, daß die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfang
2072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
besichtigt werden kann - muß einer Besichtigung unterzogen und durchtastet werden; die
Mandeln sind zu untersuchen und danach zu entfernen;
5.6.2 Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; die Lymphknoten an der
Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) sind zu durchtasten
und, falls notwendig, anzuschneiden; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch
einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge
durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen; das Anschneiden der Lunge ist jedoch nicht erforder-
lich, wenn sie vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
5.6.3 Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die
Kammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;
5.6.4 Besichtigung des Zwerchfells;
5.6.5 Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und Bauchspei-
cheldrüse (Lnn. pancreatico duodenales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; falls
notwendig, Anschneiden der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeichel-
drüse;
5.6.6 Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und
des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales);
falls notwendig, Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphkno-
ten;
5.6.7 Besichtigung und Durchtasten der Milz;
5.6.8 Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymph-
knoten (Lnn. renales) anzuschneiden;
5.6.9 Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
5.6.10 Besichtigung der Genitalien;
5.6.11 Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. mammarii) und, falls notwendig,
Anschneiden der Lymphknoten des Euters;
5.6.12 Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Ver-
dachtsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke
zu öffnen;
5.6.13 graue oder weiße Pferde sind auf Melanose und Melanomata zu untersuchen; dabei sind die
Muskulatur und das Bindegewebe der Schulterblattknorpel nach Abheben der Muskelbänder
einer Schulter zu besichtigen; die Nieren sind freizulegen und nach einem Längsschnitt durch die
gesamte Niere zu untersuchen.
5.7 Im Verdachtsfall sind die Halslymphknoten (Lnn. cervicales superficiales profundi und costocervi-
cales), Achsellymphknoten (Lnn. axillares proprii und/oder primae costae), Brustbeinlymphknoten
(Lnn. sternales craniales/caudales), Kniekehllymphknoten (Lnn. poplitei), Kniefaltenlyrnphknoten
(Lnn. subiliaci), Sitzbeinlymphknoten (Lnn. ischiadici), die mittleren und seitlichen Darmbein-
lymphknoten (Lnn. iliaci mediales und laterales), Lendenlymphknoten (Lnn. lumbales aortici) und
die oberflächlichen Leistenlymphknoten (Lnn. inguinales superficiales), sofern sie nicht für die .
bakteriologische Untersuchung verwendet werden, mehrfach anzuschneiden und zu besichtigen.
5.8 Bei Hauskaninchen sind der Tierkörper und die inneren Organe einschließlich des Magen- und
Darmkanals zu besichtigen; Lunge, Leber, Milz und Nieren sowie veränderte Teile sind auch zu
durchtasten und erforderlichenfalls anzuschneiden.
5.9 Bei erlegtem Haarwild erfolgt die Fleischuntersuchung durch Besichtigen; soweit im Falle des§ 1
Abs. 1 Satz 3 des Fleischhygienegesetzes gesundheitlich bedenkliche Merkmale nach Anlage 2
Kapitel VI Nr. 1.3 vorliegen, müssen neben dem Tierkörper auch Zunge, Speiseröhre, Lunge
einschließlich Luftröhre und Kehlkopf, das Herz, die Leber, Milz sowie Nieren samt Nierenfett zur
Fleischuntersuchung gestellt werden; Köpfe, einschließlich Trophäen, nur bei Tollwutverdacht;
Lunge, Leber, Milz und Nieren sowie veränderte Teile sind zu durchtasten und erforderlichenfalls
anzuschneiden.
5.10 Zusätzlich sind systematisch zu untersuchen:
5.10.1 auf Finnen:
bei Schweinen die freigelegten Muskelflächen, insbesondere an den Schenkeln, die Bauchwand,
die vom Fettgewebe befreite Lendenmuskulatur (M. psoas major), die Zwerchfellpfeiler, Zwi-
schenrippenmuskeln, das Herz, die Zunge und die Kehlkopfmuskulatur durch Besichtigen;
5.10.2 auf Rotz:
bei Einhufern die Schleimhäute der Luftröhre, des Kehlkopfes, der Nasenhöhle und ihrer Neben-
höhlen nach Spaltung des Kopfes längs der Mittellinie und Herausnahme der Nasenscheidewand
durch Besichtigen;
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2073
5.10.3 auf Verabreichung oestrogen, androgen oder gestagen wirkender Stoffe sowie auf sonstige Stoffe
mit pharmakologischer Wirkung:
5.10.3.1 bei weiblichen Kälbern die Geschlechtsorgane, insbesondere die Eierstöcke, bei männlichen
Kälbern die Prostata nach Anlegen eines Querschnitts durch den Harnröhrenteil der Prostata
durch Besichtigen;
5.10.3.2 bei Rindern, Schweinen und Schafen die Körperoberfläche zur Ermittlung von lnjektionsstellen
durch Besichtigen.
Läßt der Befund auf die Zufuhr von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung schließen, sind die
erforderlichen Rückstandsuntersuchungen durchzuführen."
bb) Die Nummern 6 und 8 werden gestrichen; Nummer 7 wird Nummer 6 .
c) Kapitel III wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2.1 wird wie folgt gefaßt:
„2.1 Geeignete Stichproben von etwa zwei Prozent aller gewerblich geschlachteten Kälber und einem
halben Prozent aller gewerblich geschlachteten sonstigen Tiere sind nach näherer Anweisung der
zuständigen Behörden auf Rückstände zu untersuchen. Dabei sind die Vorgaben des· nationalen
Rückstandskontrollplanes, der nach Maßgabe der Richtlinie 86/469/EWG (ABI. EG Nr. L 275 S. 36)
jährlich vom Bundesgesundheitsamt in Abstimmung mit den Ländern erstellt wird, stets einzuhalten."
bb) Nummer 2.4 wird gestrichen.
cc) Nummer 3.1.4 wird wie folgt gefaßt:
,,3.1.4 die der Ausscheidung von Salmonellen verdächtig sind;".
d) Kapitel IV wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3.1 werden in der Klammer die Worte „je Tierkörper" durch die Worte „je geschlachtetem Tier"
ersetzt.
bb) In Nummer 3.2 wird der letzte Teilsatz wie folgt gefaßt:
„dies gilt auch, wenn der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung mit Salmonellen oder anderen
Zoonoseerregern behaftet sind;".
cc) Nummer 3.3 wird wie folgt gefaßt:
„3.3 von Ebern mit einem Schlachtgewicht über 40 kg, Zwittern und Kryptorchiden von Schweinen, sofern
sie unmittelbar aus dem Schlachtbetrieb in nicht weiter als in drei Stücke geteilten Tierkörperhälften in
einen von der zuständigen Behörde zugelassenen Betrieb verbracht und dort so behandelt werden, daß
die Merkmale von frischem Fleisch im Kern nicht mehr vorhanden sind; bei Hausschlachtungen kann
die vorgeschriebene Behandlung auch im eigenen Haushalt erfolgen."
dd) Nummer 4.2 wird gestrichen.
ee) In Nummer 6.2 und Nummer 6.5 werden jeweils die Worte „in der Muskulatur und in den Organen" ersetzt
durch die Worte „in der Muskulatur oder in den Organen".
ff) In Nummer 7.6.1 werden das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt:
„oder von Arzneimitteln, die für die betreffende- Tierart oder das- betreff-ende Anwendungsgebiet nicht
zugelassen sind;".
gg) Nach Nummer 7.8 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 7.9 angefügt:
,,7.9 Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß bei Tieren, die not- oder krankgeschlachtet wurden, vorgeschrie-
bene Wartezeiten nicht eingehalten worden sind."
hh) Nummer 10. 7 wird wie folgt gefaßt:
„10.7 die Lebern und Nieren von Schweinen, die zur Zucht benutzt wurden, und von Pferden, ferner die
Nieren von über 24 Monate alten Rindern."
ii) Nummer 11.3 wird wie folgt gefaßt:
,, 11.3 bei Schweinen die Stichstelle und der Nabelbeutel sowie das Gesäuge bei Sauen,".
jj) Nummer 11.6 wird wie folgt gefaßt:
,, 11.6 nicht gereinigte Mägen, Därme, Schlünde, Harnblasen und Häute,".
kk) Nummer 11. 7 wird wie folgt gefaßt:
,, 11.7 lnjektionsstellen, ".
2074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
e) Kapitel V wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 6.3 wird folgende neue Nummer 6.4 eingefügt:
„6.4 Bei Schalenwild aus Gehegen, auf das Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.2.4 Anwendung findet, genügt je ein
Stempelabdruck auf den freiliegenden Fleischteilen oder dem Brustfell. Dies gilt auch für erlegtes
Schwarzwild nach durchgeführter Trichinenuntersuchung."
bb) Die bisherige Nummer 6'.4 wird Nummer 6.5.
cc) Danach wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7. Bei frischem Fleisch, das geforen oder tiefgefroren wird, muß das Einfrierdatum nach Monat und Jahr auf
dem Fleisch selbst oder seiner Umhüllung oder Verpackung angegeben sein."
13. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Kapitel I werden in Nummer 3. 7 das Semikolon gestrichen und folgende Worte eingefügt:
,,und die ausgestattet sein müssen mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Wegwert-Handtüchern;".
b) Kapitel III wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 2.3 und 2.4 werden wie folgt gefaßt:
„2.3 Vor Beginn des Ausweidens sind die Köpfe abzutrennen; bei Schweinen, Schafen, Ziegen und
Hauskaninchen dürfen sie jedoch am Tierkörper verbleiben. Die Köpfe sind vor der amtlichen
Untersuchung zu enthäuten oder gründlich zu enthaaren und zu reinigen. Verunreinigungen der
Nasen-, Mund- und Rachenhöhle sind durch gründliches Reinigen zu entfernen.
2.4 Das Ausweiden muß innerhalb von 45 Minuten nach dem Betäuben beendet sein. Dabei ist eine
Verunreinigung des Tierkörpers durch Magen-Darminhalt und Urin zu vermeiden. Bei Rindern sind die
Darmenden vor dem Ausweiden im Becken zu lösen, zu umhüllen und zu verschließen; der Magen und
Darmtrakt ist zusammenhängend aus der Bauchhöhle zu entfernen. Die Speiseröhre ist von der
Luftröhre zu lösen und zu verschließen."
bb) Nummer 2. 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Zur Fleischuntersuchung sind die Wirbelsäulen von Rindern, Schweinen und Einhufern längs zu spalten;".
cc) Nummer 2.8 wird wie folgt gefaßt:
„2.8 Zum Genuß für Menschen bestimmte Mägen, Därme, Schlünde, Harnblasen und Häute, die als
Ausgangsmaterial für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, müssen sofort im Schlachtbe-
trieb gründlich gereinigt werden."
c) In Kapitel V werden die Nummern 3.3 bis 3.5 durch folgende Nummern ersetzt:
„3.3 zur hygienischen Behandlung der pflanzlichen Lebensmittel, die zur Herstellung von Fleischerzeugnissen
verwendet werden;
3.4 für das Lagern und das Aufbewahren von Gewürzen und sonstigen Zutaten;
3.5 für das Lagern von Verpackungsmaterial, Dosen und ähnlichen Behältnissen;
3.6 für die Reinigung von Dosen und ähnlichen Behältnissen vor deren Füllung sowie für die Beförderung,
Kühlung und Trocknung dieser gefüllten Behältnisse;
3. 7 für das Verpacken und den Versand."
d) Kapitel IX wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.1.3 wird die Angabe ,,+ 3 °C" durch die Angabe ,,+ 4 °C" ersetz.t.
bb) An Nummer 1.2 wird folgender Satz angefügt:
„Ungesalzene Häute, die als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, sind auf
+ 7 °C herabzukühlen."
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3. Frisches Fleisch, das nach den Nummern 1 und 2 zu kühlen ist, und leicht verderbliche Fleischerzeug-
nisse dürfen nur bei einer Innentemperatur von höchstens + 7 °C befördert werden; die Transportbehält-
nisse müssen so eingerichtet sein, daß die vorgeschriebene Innentemperatur des Fleisches eingehalten
werden kann. Dies gilt nicht für frisches Fleisch, das nach Nummer 1 zu kühlen ist und aus Schlachtbe-
trieben ungekühlt an Betriebe befördert wird, die dieses Fleisch oder daraus hergestellte Fleischerzeug-
nisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben und die Beförderungsdauer nicht länger als zwei
Stunden beträgt. Dies gilt ferner nicht für erlegtes Haarwild, das vom Aneignungsberechtigten unmittel-
bar an den Verbraucher abgegeben wird."
e) In Kapitel X Nr. 2 werden die Worte „zur Abgabe an andere" gestrichen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2075
14. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird der Klammerhinweis wie folgt gefaßt:
,,(Anhang I der Richtlinie 64/433/EWG; Anhang A und B der Richtlinie 77/99/EWG sowie Anhang I und II der
Richtlinie 88/657/EWG)".
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Die Urschrift der Genußtauglichkeitsbescheinigung ist vom amtlichen Tierarzt zum Zeitpunkt des Versandes
in einen anderen Mitgliedstaat auszustellen; sie muß zumindest in den Amtssprachen des Empfangsmit-
gliedstaates abgefaßt sein, den Mustern der Genußtauglichkeitsbescheinigung in
2.1 Anhang II der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen
beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABI. EG Nr. L 121 S. 2012),
2.2 Anhang C der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABI. EG Nr. L 26 vom
31. 1. 1977 S. 85) oder
2.3 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 88/657/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 zur
Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch,
Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Richtlinien
64/433/EWG, 71/118/EWG (ABI. EG Nr. L 382 vom 31. 12. 1988 S. 3)
entsprechen und aus einem Blatt bestehen. Der Bundesminister gibt die Genußtauglichkeitsbescheinigungen in
den Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften im Bundesanzeiger bekannt."
c) Nummer 3 wird gestrichen.
d) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. Sofern die Vorschriften des Bestimmungslandes dies zulassen, dürfen Genußtauglichkeitsbescheinigungen
ausgestellt werden für
4.1 Hackfleisch oder Fleisch in Stücken von weniger als 100 g von Einhufern,
4.2 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, hergestellt aus oder mit Nebenprodukten der Schlachtung,
4.3 gekühltes Hackfleisch von Rindern, Schweinen, Schafen,
4.4 Köpfe von Rindern sowie Teile der Muskulatur und anderer Gewebe des Kopfes,
4.5 frisches Blut.
Der Bundesminister gibt dies im Bundesanzeiger bekannt."
e) Die Muster der Genußtauglichkeitsbescheinigungen der Nummern 6.1 bis 6.8 werden durch die sich aus der
Anlage zu dieser Verordnung ergebenden Muster der Nummern 6.1 bis 6.1 0 ersetzt.
15. Anlage 4 Kapitel II wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.2.2 wird die Angabe „Nummer 3.1" durch die Angabe „Nummer 3.1.2" ersetzt.
b) In Nummer 5.2.2 wird die Angabe „Nummer 3.5" durch die Angabe „Nummer 3.6" ersetzt.
c) In den Nummern 5.2.4, 5.3.1 sowie 5.3.2 wird jeweils die Angabe,,§ 16" durch die Angabe,,§ 19" ersetzt.
d) Nummer 5.3.5 wird gestrichen.
e) In Nummer 6.3.6.2 wird die Angabe „Nummer 6.3.5" durch die Angabe „Nummer 6.4.2" ersetzt.
f) In Nummer 6.4.2 wird das Wort „Prachtstück" durch das Wort „Packstück" ersetzt.
16. Anlage 5 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 5
(zu § 12 Abs. 2 und 3 Nr. 3 und § 13 Abs. 2 Satz 2)
Anforderungen an frisches Fleisch von erlegtem Haarwild,
das in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht oder eingeführt wird
Für frisches Fleisch von erlegtem Haarwild, das in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht oder
eingeführt wird, gilt über die Anforderungen nach Anlage 2 Kapitel VI hinaus folgendes:
1. Erlegtes Haarwild muß einem Wildexportbetrieb in der Decke zugeführt, dort nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 5.9
untersucht, nach Kapitel IV beurteilt, nach nachstehender Nummer 2 gekennzeichnet und vor dem Einfrieren
enthäutet werden. Wild in der Decke darf nicht eingefroren werden.
2. Erlegtes Haarwild ist mit einem runden Stempel nach dem Muster in Anlage 1 Kapitel V Nr. 6.1 und gemäß
Anlage 1 Kapitel V 3.2 und 3.4 bis 3.1 o, 4 und 5 zu kennzeichnen mit folgenden abweichenden Angaben:
2.1 Name des Versandlandes oder die im Rahmen des internationalen Übereinkommens über die Kraftfahrzeug-
zulassung anerkannte Herkunftsbezeichnung für dieses Land,
2076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2.2 Veterinärkontrollnummer des Wildexportbetriebes.
Das Fleisch von erlegtem Haarwild ist zusätzlich so zu kennzeichnen, daß die Tierart feststellbar ist. Bei
Fleisch von erlegtem Schalenwild in der Decke sowie Hasen oder Wildkaninchen im Fell genügt je ein
Stempelabdruck an den freiliegenden Fleischteilen oder dem Brustfell.
3. Tierkörper mit einem Gewi<?ht bis 1O kg dürfen nur unzerlegt, Tierkörper mit einem Gewicht über 1O kg auch in
Keulen, Schultern, Rücken, Hals und Rumpf zerlegt, eingeführt werden.
3.1 Enthäuten, Zerlegen sowie das Behandeln der Organe ist nur in Wildexportbetrieben zulässig.
4. Wildexportbetriebe, in denen zerlegt wird, müssen über die Räume nach Anlage 2 Kapitel VI Nr. 2 hinaus auch
über ausreichend große Kühl- und Gefrierräume verfügen, die den Anforderungen von Anlage 2 Kapitel IX
Nr. 5 bis 7 entsprechen. Die Räume für die Zerlegung sowie für die Kühlung und das Gefrieren müssen mit
einem Registrier- oder einem Registrierfemthermometer ausgestattet sein.
5. Für das Zerlegen und Entbeinen gilt folgendes:
5.1 frisches Fleisch darf nur entsprechend den Arbeitserfordernissen in die Zerlegeräume verbracht werden. Das
Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Umhüllung und Verpackung - umgehend in den
entsprechenden Kühl- beziehungsweise Gefrierraum zu verbringen.
5.2 Während des Zerlegens, Entbeinens, Umhüllens und Verpackens muß die Innentemperatur des Fleisches
durchgehend auf höchstens + 7 °C gehalten werden. Während des Zerlegens darf die Temperatur im
Zerlegungsraum nicht höher als + 12 °C sein.
6. Elche, Hirsche, Gemsen, Rehe und Wildschweine in der Decke sowie Hasen oder Wildkaninchen im Fell
dürfen aus Mitgliedstaaten, aus Staaten, die eine gemeinsame Grenze mit der Bundesrepublik Deutschland
bilden oder aus anderen europäischen Staaten, die vom Bundesminister bekanntgemacht worden sind, in den
Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht oder eingeführt werden, wenn
6.1 die Tierkörper unverzüglich nach dem Erlegen
6.1.1 einem Wildexportbetrieb zugeführt werden;
6.1.2 mindestens auf eine Temperatur von + 7 °C herabgekühlt, bei dieser Temperatur gelagert und innerhalb von
6 Tagen in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden oder eingeführt, oder auf eine
Temperatur von - 3 °C bis - 5 °C herabgekühlt, gelagert und innerhalb von 21 Tagen in den Geltungsbereich
dieser Verordnung verbracht oder eingeführt werden;
6.2 der Zeitpunkt des Erlegens an jedem Tierkörper in Verbindung mit dem Genußtauglichkeitskennzeichen
amtlich angegeben ist;
6.3 die Untersuchung am Bestimmungsort der Sendung durchgeführt wird. Die zuständige Behörde kann die
Untersuchung auch an einem anderen geeigneten Ort zulassen."
17. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird folgende Nummer angefügt:
"17. Enrofloxacin 30
(als Summe der Muttersubstanz und ihrer Metaboliten)".
b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
„2. Beurteilungswerte für Rückstände von Stoffen in Leitgeweben
Pharmakologisch Beurteilungs- Beurteilungs- Tierart***)
wirksamer Stoff, wert*) und wert*) und
auf dessen Rückstände Leitgewebe**) Leitgewebe**)
überwacht wird (Anl. 1 Kap. IV (Anl. 4 Kap. II)
Nr. 7)
1. Carazolol 50 µg/kg 5 µg/kg Schwein
Leber oder Niere Muskel oder Fett
•> Als Summe der Muttersubstanz und ihrer Metaboliten.
··) Bei Überschreitung der Beurteilungswerte im Leitgewebe gilt das geschlachtete Tier als rückstandsbelastet.
•••) Bei den genannten Tierarten ist die Anwendung des Stoffes zugelassen. Andere Tierarten sind nach Anlage 1 Kapitel IV Nr. 7.6.1 zu
beurteilen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2077
Pharmakologisch Beurteilungs- Beurteilungs- Tierart***)
wirksamer Stoff, wert*) und wert*) und
auf dessen Rückstände Leitgewebe**) Leitgewebe**)
überwacht wird (Anl. 1 Kap. IV (Anl. 4 Kap. II)
Nr. 7)
2. Azaperon 100 µg/kg 50 µg/kg Schwein
Niere Muskel
3. Acepromazin, 20 µg/kg keine Angabe 1
) Rind, Schwein,
Propionyl- Niere Pferd, Schaf,
promazin Ziege
Chlorpromazin
4. Clenbuterol 1,8 µg/kg: Leber keine Angabe 1 ) Rind, Schaf,
oder 1,0 µg/kg: Niere Pferd
5. lvermectin 15 µg/kg 20 µg/kg Rind, Schwein,
Leber Fett Pferd, (Schaf2))
1
) Nach bestimmungsgemäßer Anwendung sind die extrem niedrigen Rückstandskonzentrationen in Muskel und Fett mit routinemäßig
durchführbaren Rückstandsnachweisverfahren nicht quantifizierbar.
2
) lvermectin ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen zur Anwendung bei Schafen."
c) Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt gefaßt:
,,3. Beurteilungswerte für Rückstände von Schwermetallen:
Für die Beurteilung von Rückständen von Schwermetallen gilt bei Überschreitung des doppelten Richtwertes
'90 ZEBS des Bundesgesundheitsamtes Fleisch nicht mehr als gesundheitlich unbedenklich."
Artikel 2 wird, beschränkt sich die Eingangsuntersuchung (For-
malitätenkontrolle) auf die Prüfung, ob
Die Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1976 1. der Sendung die erforderliche Genußtauglichkeits-
(BGBI. 1 S. 3077), zuletzt geändert durch Artikel 2 der bescheinigung beigefügt ist und
Verordnung vom 4. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 557), wird wie 2. die Nämlichkeit der Sendung vorliegt; diese Prüfung
folgt geändert: kann auf Stichproben beschränkt werden.
Die Prüfung nach Satz 1 wird von einer Zollstelle vor
1. § 6 wird wie folgt geändert:
der zollamtlichen Freigabe der Sendung durchgeführt.
a) In Absatz 1 werden die Worte „in den Geltungsbe- Dabei können auch amtliche Tierärzte mitwirken. Das
reich der Verordnung verbracht" durch das Wort Verbringen von Geflügelfleisch ist nur über Zollstellen
,,eingeführt" ersetzt. zulässig, bei denen die Formalitätenkontrolle gewähr-
leistet ist. Der Bundesminister für Gesundheit gibt diese
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „das Verbrin- im Bundesanzeiger bekannt.
gen" durch die Worte „die Einfuhr" ersetzt und die
(2) Wird bei der Prüfung nach Absatz 1 festgestellt,
Worte „in den Geltungsbereich der Verordnung"
daß bei der Sendung oder einem Teil der Sendung
gestrichen.
Beanstandungen vorliegen, ist die Sendung unter Zoll-
verschluß der der Zollstelle nächstgelegenen Ein-
c) In Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Fleischbe-
gangsstelle zu überweisen. Satz 1 gilt auch, wenn die
schaugesetzes" durch das Wort „Fleischhygienege-
Sendung später als am fünften Tag nach dem Tag der
setzes" ersetzt.
Ausstellung der Genußtauglichkeitsbescheinigung zur
Formalitätenkontrolle gestellt wird.
2. § 7 wird wie folgt gefaßt:
(3) Frisches Geflügelfleisch nach Absatz 1 unterliegt,
unbeschadet der Vorschriften für die Untersuchung
,,§ 7
auf Rückstände in Verdachtsfällen nach Anlage 4 Ab-
lnnergemeinschaftlicher Handelsverkehr schnitt I Nr. 7, den weitergehenden Untersuchungen
(1) Bei Geflügelfleisch, das aus Mitgliedstaaten in der Aniage 4 Abschnitt I Nr. 7 bis 10, wenn bei der
den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht Prüfung nach Absatz 1 oder sonst festgestellt wird, daß
2078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
ein schwerwiegender Verdacht auf Unregelmäßigkei- dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
ten vorliegt." gesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3 Artikel 4
Der Bundesminister für Gesundheit kann den Wortlaut Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
der Fleischhygiene-Verordnung in der vom Inkrafttreten Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. November 1991
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2079
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe e)
6.1 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch 1) nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Fleischhygiene-Verordnung
Nr. 2) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Versandland
Zuständiges Ministerium ...............................................................................•...
Ausstellende Behörde .........................................................•....•....•................
Bezug ...............................................................................•....•............
(wahlfrei)
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von
(Tiergattung)
Art der Teile
Art der Verpackung .....................................................•.......•..•••..••.....••••..••
Zahl der Teile oder Packstücke ........................•........................••.......•..•....•••...•••
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e) .................••...•...•......•••......•..........•....•......••.•...•
Nettogewicht ...........................................•....•.......•.....•.....••..............•....
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)
1
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) ................ ••••••••••
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- und Gefrierhauses(häuser) .......•.....•....
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 3) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Name und Anschrift des Absenders ...................................................................... .
Name und Anschrift des Empfängers .................................................................... • •
2080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
IV. Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete Fleisch unter Bedingungen betreffend die
Herstellung und Kontrolle gewonnen wurde, die den Erfordernissen der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch entsprechen, und daher als solches für tauglich
zum Genuß für Menschen befunden worden ist.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • • • • • . . . . . am .......................................... .
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Frisches Fleisch im Sinne der in Abschnitt IV dieser Bescheinigung erwähnten Richtlinie sind alle zum Genuß für Menschen geeignete Teile von Haustieren der Gattungen
Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden; diese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht
unterworfen worden sein; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei Versand per
Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2081
6.2 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch 1) nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 Fleischhygiene-Verordnung
Nr. 2) • • • • • • • • • • • • • • ,, ,• • • • • • • • • • • • • • • • • • ,, ••
Versandland ,.. ,..... ,...... .
Zuständiges Ministerium ..... .
Ausstellende Behörde . . . . . ,. ,.
Bezug ............. ,..... ,.. ,. ,........... ,. ,............••.................................................•
(wahlfrei)
1. Angaben zuir Identifizierung des Fleisches
Fleisch von . . . ,. . . .
(Tiergattu11g1
Art der Teile .........
Art der Verpackung ... ,. . . . . . . ,................................................................. ,......•
Zahl der Teile oder Packstücke ... ,. ,......... ,..... ,............................ ,...........................••
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e) . ,.... ,. ,.. ,... , ................ ,... ,.... ,..... ,..... ,.... ,........................•
Nettogewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................••
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontmllm.1mmer(n) des (deir) zugelassenen Sch!aclltbetriebe(s)
Anschrift(en) und Veteriinä1rkontmilnummer(n) des (der) zugelassenen Zeriegungsbetriebe(s) .........................•
Anschrift(en) und Veterinä.rko11tmfü1ummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser) .......... , .....•
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -iand)
mit folgendem Transportmittel 3 ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • ,• • • • • • ,. • • • • • • ,• • • • • • • • • • • • • • • • • • • • ,• • • • ,• • • • • •
Name und Anschrift des Absenders .... ,................................... ,................................•
Name und Anschrift des Empfängers ................................. ,...... ,. ,.............. ,..............•
2082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
IV. Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete Fleisch
unter Bedingungen betreffend die Herstellung und Kontrolle gewonnen wurde, die den Erfordernissen der Richtlinie 64/433/
EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch ent-
sprechen, 4 )
nach Vorschriften des Versandlandes, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind, 4 )
daher als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden ist.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am .......................................... .
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Frisches Fleisch nach§ 12 Abs_ 3 N,_ 2 Fleischhygiene-Verordnung: Hauskaninchen, Gatterwild und Fleisch anderer als in Artikel 1 der Richtlinie 64/433/EWG genannter
Tierarten.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei Versand per
Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2083
6„3 Muster
Genußtaugtichkeitsbescheinigung
für Fleisch von erlegtem Haarwild nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 Fleischhygiene-Verordnung
Nr. 1) ••••••••••.••••••••••••••••••••••••
Versandland
Zuständiges Ministerium ..................................................................................••
Ausstellende Behörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..............................................•....•
1. Angaben zur Identifizierung des frischen Fleisches von erlegtem Haarwild
Fleisch von
(Tierart oder Tiergattung)
Art der Teile
Art der Verpackung ...................................................................................... .
Zahl der Teile oder Packstücke ......................................................................•.•.•••
Nettogewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kennzeichen der Sendung .........•..............•..•••••
II . Herkunft des Fleisches von erlegtem Haarwild
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) Wildexportbetriebe(s)
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser) .........•..•.•••
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Beförderungsmittel 2)
Name und Anschrift des Absenders
Name und Anschrift des Empfängers .....................................................................•
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete bescheinigt folgendes:
1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch 3)
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett3)
ist (sind) 3 ) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die in
zugelassenen Wildexportbetrieben gesammelt worden sind;
b) das Fleisch ist auf Grund einer nach den Vorschriften des Bestimmungslandes durchgeführten tierärztlichen Unter-
suchung als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Wildexportbetrieb zerlegt worden; 3 )
2084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3
d) das Fleisch ist - ist nicht - ) auf Trichinen untersucht worden;
e) die Beförderungsmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den für
den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen
oder
2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und befördert
worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind 3 ).
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • • . . . • • • • • • • . . . . . . . . am .•••..................•....•...•.••........
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Fakultativ.
2) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug ist die Flugnummer, bei Versand mit Schiffen der
Name des Schiffes einzutragen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2085
6.4 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleischerzeugnisse 1)7) nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 Fleischhygiene-Verordnung
Nr. 2)3) .................................. .
Versandland
Ministerium ........................................................................................ • • • • •
Behörde .................................................................. • • • • • • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · •
2
Betr. ) ••••••••.••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
1. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse
Erzeugnisse hergestellt aus Fleisch von
(Tiergattung)
Art der Erzeugnisse 4) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• ; •••••••••••••••••••
Art der Verpackung ..........................................................................•.........
Zahl der Teile oder Packstücke ...........................................•....................•..........
Temperatur bei Lagerung und Beförderung 5) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Dauer der Haltbarkeit 5) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Nettogewicht ........................................................................................ .
II. Herkunft der Fleischerzeugnisse
Anschrift(en) und Veterinärzulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s) 3)
gegebenenfalls
Anschrift(en) und Veterinärzulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Kühllager(s)3)
III. Bestimmung der Fleischerzeugnisse
Die Erzeugnisse werden versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsland)
mit folgendem Transportmittel 6 ) 3 ) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Name und Anschrift des Absenders .................................................................... .
Name und Anschrift des Empfängers ..................................................................... .
2086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
IV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit
Der Unterzeichnete bescheinigt folgendes:
a) Die vorstehend genannten Fleischerzeugnisse sind aus frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen unter Bedingungen
hergestellt worden, die den Vorschriften der Richtlinie 77/99/EWG entsprechen.
b) Die Fleischerzeugnisse sind/sind nicht') gemäß Anhang B Kapitel 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich derr Richtlinie
77/99/EWG behandelt worden .
c) Die genannten Fleischerzeugnisse, ihre Umhüllungen oder ihre Verpackungen sind mit einer Kennzeichnung versehen
worden, aus der ersichtlich ist, daß diese Erzeugnisse ausschließlich aus zugelassenen Betrieben stammen. 1 )
d) Die Fahrzeuge und Transportmittel sowie die Ladebedingungen dieser Sendung entsprechen den in der Richtlinie 77/99/
EWG geregelten Hygieneanforderungen.
e) Das verwendete frische Schweinefleisch ist/ist nicht 1) auf Trichinen untersucht worden .
; Ausgefertigt in am
, '
I '\ (Ort) (Datum)
1 Siegel 1
\
,'
'' ;
(Unterschrift)
(Name in Großbuchstaben)
1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 77199/EWG
2J Angabe steht frei.
3) Im Falle der Umladung in einem zugelassenen Kühlhaus oder Kühllager muß die zuständige Behörde die Bescheinigung vervollständigen (Registriemummer, Datum, Ort
Stempel und Unterschrift).
4) Angabe einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.
5) Für den Fall auszufüllen, daß Angaben gemäß Artikel 4 der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehen sind.
6) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schilfes anzugeben.
7) Auch Fleischmehl, Blutplasma, Trockenblut, Trockenblutplasma, ausgelassenes Fett, ganze, gebrochene oder gemahlene Knochen von Rindern. Schweinen, Schafen,
Ziegen, Einhufern. die als Haustiere gehalten werden, und Fleischerzeugnisse aus Fleisch sonstiger Tierarten -
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2087
6.5 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch 1) nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 Fleischhygiene-Verordnung
Nr. 2 ) •••••••••••••••••••••••••••••••••••
Versandland ........................................................................................... .
Zuständiges Ministerium .................................................................................. .
Ausstellende Behörde ........................................................••..........................
Bezug
(wahlfrei)
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von
(Tiergattung)
Art der Teile
Art der Verpackung ................................................................................... .
Zahl der Teile oder Packstücke .......................................................................... .
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e) ...............................................•.........................
Nettogewicht ..............................................................••.........................
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en} und Veterinärkontrollnummer(n} des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s) gemäß Artikel 2 Nummer 2f
oderg ..................................................................••..........................
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser) ................ .
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel3)
Name und Anschrift des Absenders ...................................................................... .
Name und Anschrift des Empfängers ..................................................................... .
2088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
IV. Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt hiermit, daß das/die oben bezeichnete Hackfleisch, Fleisch in Stücken von
weniger als 100 g, Fleischzubereitung (a) hergestellt ist unter den Herstellungs- und Überwachungsbedingungen gemäß der
Richtlinie 88/657/EWG zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an
Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/433/
EWG, 71/118/EWG und 72/462/EWG.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am .........................••..............•.
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g, Fleischzubereitungen
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mi! Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei Versand
per Schiff der Name des Schilfes einzutragen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2089
6.6 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch 1) nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 Fleischhygiene-Verordnung
Nr. 2 ) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Versandland
Zuständiges Ministerium .................................................................................. .
Ausstellende Behörde ..................•.......................................•.•...........•...........
Bezug ................................................................................................ .
(wahlfrei)
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von
(Tiergattung)
Art der Teile
Art der Verpackung- ......................................................................••..••...•...•
Zahl der Teile oder Packstücke .................................................•...•..•..•...••.•.••....•
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e) ....••••••..••.............•...•...••...........•.........•....•...... • • •
Nettogewicht .......................•••....................................................••...•... • •
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s) ...................•.•..•...
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) ......................... .
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser) ................ .
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel3) .................................................•.....••...••..•.........
Name und Anschrift des Absenders .....•.•.......................................•.•...•............. • • • •
Name und Anschrift des Empfängers ..................................................................... .
2090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
IV. Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:
a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch 4 )
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett4 )
ist (sind) 4 ) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die in
zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet worden sind;
b) das Fleisch ist auf Grund einer nach den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführten tierärztlichen
Untersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden; 4)
d) das Fleisch ist- ist nicht - 4 ) auf Trichinen untersucht worden; bei Anwendung von Artikel 3 der Richtlinie 77/96/EWG: das
Fleisch ist einer Kältebehandlung unterzogen worden;
e) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den für den
Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen.
Ausgefertigt in ........................................... am .......................................... .
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile von Haustieren der Gattungen Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten
werden; diese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden sein; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer
Kältebehandlung unterworfen worden ist.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei Versand
per Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2091
6.7 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch 1 ) nach§ 13 Abs. 3 Nr. 2 Fleischhygiene-Verordnung
Nr. 2) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Versandland
Zuständiges fl.l!inisterium ............................................................•.•..•...............••
Ausstellende Behörde .................................................................•.................•
Bezug
(wahlfrei)
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von
(Tiergattung)
Art der Teile
Art der Verpackung ................................................................................... .
Zahl der Teile oder Packstücke ..........................................................................•
Nettogewicht ........................................................................................•
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) .........................•
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses{häuser) ................•
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 3 )
Name und Anschrift des Absenders ...................................................................... .
Name und Anschrift des Empfängers ...................................•......•.......•.•................•
IV. Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:
1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch 4 )
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett 4 )
- Tierkörper von Hauskaninchen
ist (sind) 4 ) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die in
zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet worden sind;
2092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
b) das Fleisch ist entsprechend einer den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführten tierärztlichen
Untersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden; 4 )
d) das Fleisch ist - ist nicht - 4 ) auf Trichinen untersucht worden; bei Anwendung von Artikel 3 der Richtlinie 77/96/EWG:
das Fleisch ist einer Kältebehandlung unterzogen worden;
e) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den für
den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen
oder
2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und befördert
worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind 4 ).
Ausgefertigt in ........................................... am .......................................... .
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Frisches Fleisch nach§ 13 Abs. 3 Nr. 2 Fleischhygiene-Verordnung: Hauskaninchen, Gatterwild und Fleisch anderer als in Artikel 1 der Richtlinie 72/462/EWG genannter
Tierarten.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug ist die Flugnummer, bei Versand mit
Schiffen der Name des Schiffes einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2093
6.8 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleisch von erlegtem Haarwild nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 Fleischhygiene-Verordnung
Nr. 1) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Versandland
Zuständiges Ministerium ......•.........•...............••.••••.......••.......•....•....................••
Ausstellende Behörde ....•..........•...•..•••.........••..•••....••..•••••.••.......•.••••••.......•..••
1. Angaben zur Identifizierung des frischen Fleisches von erlegtem Haarwild
Fleisch von
(Tierart oder Tiergattung)
Art der Teile
Art der Verpackung .......••.....••.••..•.••.......••••..••••....•••..•••••.•..•...•...•••••.•.....•.••
Zahl der Teile oder Packstücke ....••.•••••••••••...•••••••••••••....•••••••••.•..••...••••••••..........•
Nettogew~ht .........•.........•...•...•.... Kennze~hen der Sendung •..••••...•......••..........•.•
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Wildexportbetriebe(s)
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser) •••.•..•.....••••
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Beförderungsmittel 2 )
Name und Anschrift des Absenders
Name und Anschrift des Empfängers ••••••••••••.•••••••••••••••.•••••••••••...••••••••••..••...•.••....•.
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete bescheinigt folgendes:
1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch 3 )
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett3)
ist (sind) 3 ) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die in
zugelassenen Wildexportbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland gesammelt worden sind;
2094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
b) das Fleisch ist auf Grund einer nach den Vorschriften des Bestimmungslandes durchgeführten tierärztlichen Unter-
suchung als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Wildexportbetrieb zerlegt worden; 3 )
d) das Fleisch ist - ist nicht - 3
) auf Trichinen untersucht worden;
e) die Beförderungsmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den für
den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen
oder
2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und befördert
worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind 3).
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ......... .
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Fakultativ.
2) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug ist die Flugnummer, bei Versand mit
Schiffen ist der Name des Schiffes einzutragen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
Nr.. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2095
6..9 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für F!eischerzeugnisse 1) 6 ) nach§ 13 Abs. 3 Nr. 4 Fleischhygiene-Verordnung
Nr.2) ................................... .
Versandland . . . . . ... .
Zuständiges Minislerium .................................................................................. .
Ausstellende Behörde
Bezug . . . . . . .
(wahlfrei)
!. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse
Fleischerzeugnisse von ............................ .
(Tiergattung)
Art der Teile . . . . . . . . . .. .
Art der Verpackung .................................................................................... .
Zahl der Teile oder Packstücke
Erforderliche Lagerungs- und Beförderungstemperatur 3 ) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Haltbarkeitdauer 3 ) .••.••••...
Nettogewicht . . . . . . . . . . . . . . . .
III. Herkunft der Fleischerzeugnisse
Anschrift(en) und Veterinärkon1rollnummer(n) des (der) zugelassenen Betriebe(s) .................................. .
m. Bestimmung der Fleischerzeugnisse
Die Fleischerzeugnisse werden versandt
von ................................................................................................ .
(Versandort)
11ach ...... .
!(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel'') .......................................................................... .
Name und Anschrift. des Absenders ........ .
Name und Anschrift des Empfängers
2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
IV. Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:
a) - die vorstehend bezeichneten Fleischerzeugnisse
- das an der Verpackung der vorstehend bezeichneten Fleischerzeugnisse angebrachte Etikett
(sind) ist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß die Fleischerzeugnisse nur aus frischem Fleisch
von Tieren stammen, die in zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland
geschlachtet worden sind oder, im Falle der Anwendung von Artikel 21 a Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG, von Tieren
stammen, die in einem Schlachtbetrieb geschlachtet worden sind, der eine besondere Zulassung für die Lieferung von
Fleisch zu der in dem genannten Absatz vorgesehenen Behandlung besitzt; 5)
b) die Fleischerzeugnisse sind aufgrund einer nach den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführten tierärzt-
lichen Untersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) die Fleischerzeugnise sind aus Schweinefleisch hergestellt, das auf Trichinen untersucht worden ist/nicht auf Trichinen
untersucht worden ist; in dem letztgenannten Fall: die Fleischerzeugnisse sind einer Kältebehandlung unterzogen worden; 5 )
d) die Transportmittel und die für die Fleischerzeugnisse dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den fürr
den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen;
e) die Fleischerzeugnisse sind aus Fleisch hergestellt, das den Anforderungen des Kapitels III der Richtlinie 72/462/EWG
sowie den Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 77/99/EWG genügt/sind in Anwendung der Ausnahmeregelung nach
Artikel 21 a .Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG hergestellt 5 )
Ausgefertigt in am
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Fleischerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 77/99.'EWG.
2J Wahlfrei.
3) Auszufüllen im Falle der Angabe gemäß Artikel 4 der Richtlinie 77/99/EWG.
4) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei Versand
per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
5) Nichtzutreffendes streichen.
6) Zubereitetes Fleisch aus Drittländern: Fleischmehl, Blutplasma. Trockenblut, Trockenblutplasma, ausgelassenes Fett, ganze, gebrochene oder gemahlene Knochen von
Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern, die als Haustiere gehalten werden und zubereitetem Fleisch sonstiger Tierarten.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2097
6.10 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch in Stücken von weniger als 100 g nach § 13 Abs. 3 Nr. 5 Fleischhygiene-Verordnung
Nr. 1) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Versandland
Zuständiges Ministerium ......................................................•.•.............•...........•
Ausstellende Behörde ......................................................•.•.•.•.....•...•.......... • • • •
Bezug
(wahlfrei)
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von
(Tiergattung)
Art der Teile
Art der Verpackung ..................•.....................................•••••...•••.•••............•
Zahl der Teile oder Packstücke ...............................................••.........................•
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e) ........................................................•...•..•........•
Nettogewicht ....................•..........................................•.....•...••••..•.•.......
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s) gemäß Artikel 2 Nummer 2f der
Richtlinie 88/657/EWG ....................................•...•........•...•.••.......•..•..............
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser) ...............••
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 2) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Name und Anschrift des Absenders .....................................•...............................••
Name und Anschrift des Empfängers ...............................................•....•.................
2098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
iV. Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt hiermit, daß das oben bezeichnete Fleisch in Stücken von weniger als 100 g
hergestellt ist unter den Herstellungs- und Überwachungsbedingungen gemäß der Richtlinie 88/657/EWG zur Festlegung der
für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g
und Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG und 72/462/EWG.
Ausgefertigt in ......................................... am .......................................... .
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
11 Wahlfrei.
2J Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei Versand
per Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Nummer des Containers einzutragen.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2099
6.11 Muster
Einfuhrkontrollbescheinigung
für Einfuhren von frischem Fleisch/Fleischerzeugnissen 1 ) aus Dritten Ländern
Mitgliedstaat, in dem die Einfuhrkontrolle vorgenommen worden ist ................................................. .
Einfuhruntersuchungsstelle ............................................................................... .
Art des Fleisches/Fleischerzeugnisses 1 ) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Aufmachung ........................................................................................... .
Anzahl der Tierkörper 2) • • • • • • • • • • •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Anzahl der Tierkörperhälften 2) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Anzahl der Tierkörperviertel 2) oder der Kartons ................................................................ .
Nettogewicht ........................................................................................... .
Ursprungsland ......................................................................................... .
Name und Anschrift des Erstempfängers
Bei Fleischerzeugnissen:
Einfuhr nach Artikel 14/Artikel 21 a Absatz 2 1) der Richtlinie 72/462/EWG
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das von dieser Bescheinigung erfaßte Fleisch/die von dieser Bescheinigung
erfaßten Fleischerzeugnisse 1 ) zum Zeitpunkt der Weiterbeförderung untersucht worden ist/sind.
(Ort und Datum) (Der amtliche Tierarzt)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Nur für frisches Fleisch.
2100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln
bei der Herstellung von Lebensmitteln
(Extraktionslösungsmittelverordnung - ELV)*)
Vom 8. November 1991
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 a und technisch unvermeidbaren Resten vorhanden sind, die
Abs. 3, des§ 16 Abs. 1 Satz 2 und des§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 keine Gefahr für die menschliche Gesundheit dar-
Buchstabe b · und d und Nr. 3, auch in Verbindung mit stellen,
Abs. 2, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset- 2. die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe für die dort genann-
zes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946), von ten Verwendungszwecke,
denen § 12 Abs. 2 und 3 und § 19 durch Artikel 1 Nr. 2 und
3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 121) 3. die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe für die Herstellung
geändert worden sind, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 von Aromen aus natürlichen Aromaträgern.
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März (3) Ferner dürfen Trinkwasser, Ethanol und andere
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, als
23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundes- Extraktionslösungsmittel verwendet werden.
minister für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für
§3
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirt-
schaft·. Höchstmengen
§ 1 Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als
Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Her-
Begriffsbestimmung
und Anwendungsbereich stellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den
Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden,
(1) Extraktionslösungsmittel im Sinne dieser Verordnung daß ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort fest-
sind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur gesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.
Extraktion verwendet und aus dem Enderzeugnis wieder
entfernt werden, die jedoch unbeabsichtigte, aber tech- §4
nisch unvermeidbare Rückstände oder Umwandlungspro-
dukte in den Lebensmitteln hinterlassen können.
Reinheitsanforderungen
Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung von
Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Her-
Zusatzstoffen, naturidentischen Aromastoffen und Vita-
minen. stellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den
Verkehr gebracht zu werden, nur verwendet werden, wenn
(3) Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung ist auf Extrak- sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entspre-
tilonslösungmittel nicht anzuwenden . chen . Das gleiche gilt für Ethanol.
§2 §5
zugelassene Stoffe Kenntlichmachung
(1) § 11 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- Eine Kenntlichmachung der Restgehalte der als Extrak-
ständegesetzes gilt nicht für Zusatzstoffe, die als Extrak- tionslösungsmittel zugelassenen Zusatzstoffe ist abwei-
tionslösungmittel verwendet werden. chend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes nicht erforderlich.
(2) Ais Extraktionslösungsmittel werden zugelassen::
1. a) destilliertes und demineralisiertes Wasser, §6
b) Trinkwasser, dem Zusatzstoffe zur Regulierung der Kennzeichnung
Azidität oder Alkalität zugesetzt wurden,
(1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie
c) die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als Extraktions-
zur allgemeinen Verwendung unter Einhaltung der lösungsmittel bestimmt sind, gewerbsmäßig nur in den
nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren; Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
diese gelten als eingehalten, wenn die Stoffe aus dem 1. die Verkehrsbezeichnung des Stoffes gemäß den Anla-
Lebensmittel vollständig oder soweit entfernt werden, gen, bei Ethanol die Verkehrsbezeichnung „Ethanol",
daß Rückstände oder Umwandlungsprodukte nur in
2. der Hinweis, daß der Stoff für die Extraktion von
Lebensmitteln geeignet ist,
*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom
13 . Juni 1988 (ABI. EG Nr. l 157 S . 28) in deutsches Recht umgesetzt 3.. eine Angabe zur Identifizierung der Partie,
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2101
4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstel- 2. entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1
lers, des Verpackers oder eines in der Europäischen Stoffe als Extraktionslösungsmittel in den Verkehr
Wirtschaftsgemeinschaft niedergelassenen Verkäu- bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
fers, Weise gekennzeichnet sind.
5. erforderlichenfalls Anweisungen für die Aufbewahrung
und Verwendung. §8
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung, Änderung
dem Behältnis oder einem damit verbundenen Etikett der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzu- In § 5 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-
bringen. Bei den Angaben nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Sep-
genügt die Angabe in den Begleitpapieren. tember 1984 (BGBI. 1 S. 1221 ), die zuletzt durch Artikel 2
(3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffver- der Verordnung vom 29. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2045)
ordnung bleiben unberührt. geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
,,5. Extraktionslösungsmittel."
§ 7
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§9
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Änderung der Kakaoverordnung
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen
§ 3 oder § 4 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel § 4 Abs. 3 der Kakaoverordnung vom 30. Juni 1975
verwendet. (BGBI. 1 S. 1760), die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 der
Verordnung vom 6. November 1984 (BGBI. 1 S. 1329)
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs- geändert worden ist, wird aufgehoben.
sig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
§ 10
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, Inkrafttreten
wer vorsätzlich oder fahrlässig Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
1. entgegen § 4 Satz 2 Ethanol verwendet oder in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. November 1991
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)
Allgemein verwendbare Extraktionslösungsmittel
Propan Kohlendioxid
Butan Aceton
Butylacetat Distickstoffmonoxid
Ethylacetat
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3)
Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel
Stoff verwendbar für Restgehalt im extrahierten
Lebensmittel höchstens
Hexan 1) Herstellung und Fraktionierung von Fetten 5 mg/kg in Fett, Öl und Kakaobutter
und Ölen und Herstellung von Kakaobutter
Herstellung von Proteinerzeugnissen 10 mg/kg im Lebensmittel, das das Protein-
und entfettetem Mehl erzeugnis oder das entfettete Mehl enthält
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen
Herstellung von entfetteten Sojaerzeugnissen 30 mg/kg im Sojaerzeugnis, wie es an den
Endverbraucher abgegeben wird
Methylacetat Extraktion von Koffein, Reizstoffen 20 mg/kg in Kaffee oder Tee
und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee
Herstellung von Zucker aus Melasse 1 mg/kg in Zucker
Ethylmethylketon Fraktionierung von Fetten und Ölen 5 mg/kg in Fett und Öl
Extraktion von Koffein, Reizstoffen 20 mg/kg in Kaffee und Tee
und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee
Dichlormethan Extraktion von Koffein, Reizstoffen 5 mg/kg in geröstetem Kaffee und in Tee
und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee
1) Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 °C und 70 °C
destilliert.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2103
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3)
Extraktionslösungsmittel
für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern
Für den vorgenannten Zweck dürfen außer den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 bezeichneten Stoffen die nachgenannten
Stoffe verwendet werden.
Stoff Restgehalt im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel höchstens
a) Diethylether 2 mg/kg
lsobutan 1 mg/kg
Hexan 1 mg/kg
Cyclohexan 1 mg/kg
Methylacetat 1 mg/kg
Butan-1-ol 1 mg/kg
Butan-2-ol 1 mg/kg
Ethylmethylketon 1 mg/kg
Dichlormethan 0,1 mg/kg 1 )
Methyl-Propan-1-ol 1 mg/kg
Methanol 5 mg/kg
n-Propanol 1 mg/kg
b) Benzylalkohol
Ethylcitrate
Ethyllactat
Isopropanol
1,2-Propylenglycol
1) Für Süß- und Backwaren mit Aromen, die aus alkoholischen Geränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 35% vol extrahiert werden, gilt statt dessen
eine Höchstmenge von 1 mg/kg.
Anlage 4
(zu § 4 Satz 1 und 2)
Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel
Stoff höchstzulässiger Gehalt
im Extraktionslösungsrnittel
Arsen 1 mg/kg
Blei 1 mg/kg
Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen
anderer Stoffe enthalten.
2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 28, ausgegeben am 12. November 1991
Tag 1nhalt Seite
10. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens 1062
6. 8. 91 Bekanntmachung des deutsch-haitianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1062
7. 8. 91 Bekanntmachung des deutsch-guyanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1064
10. 9. 91 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der deutsch-ungarischen Gastarbeitnehmer-Verein-
barung ......................................................................, .... . 1066
11. 9. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags 1067
17. 9. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1067
17. 9. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an
Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1068
19. 9. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 1068
1. 10. 91 Bekanntmachung der deutsch-tschadischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1069
10. 10. 91 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...... , . 1070
10. 10. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1071
11. 10. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens über Soziale Sicherheit 1072
15. 10. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe . . . . . . . . 1072
15. 10. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verbreitung der durch
Satelliten übertragenen programmtragenden Signale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1073
21. 10. 91 Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1073
22. 10. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Australien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 1075
23. 10. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des
Sorgeverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1076
23. 10. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit der Tschechoslowakei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1077
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2105
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5.9.91 Verordnung (EWG) Nr. 2655/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1257/91 mit Durchführungsbestimmungen zur
Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von K e f a I o t y r i
und Kasseri L 249/13 6.9.91
6.9.91 Verordnung (EWG) Nr. 2666/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1187/91 über den Verkauf von zur Ausfuhr nach
der Sowjetunion bestimmtem R i n d f I e i s c h aus Interventionsbeständen
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 L 250/11 7.9.91
6.9.91 Verordnung (EWG) Nr. 2667/91 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h, das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist,
aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der
Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 1788/91 L 250/12 7.9.91
9.9.91 Verordnung (EWG) Nr. 2675/91 der !(ommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 1157/91 zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 570/88 über den Verkauf von Billig butt er und die Gewährung einer
Beihilfe für Butter und Butterfett für die Herstellul").9 von B a c k waren,
Spe i s e e i s und anderen Lebensmitteln sowie zur Anderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 569/88 L 253/13 10.9.91
9.9.91 Verordnung (EWG) Nr. 2676/91 der Kommission über die Bestände an
landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf dem Gebiet der ehemaligen Deut-
sehen Demokratischen Republik L 253/14 10.9.91
9.9.91 Verordnung (EWG) Nr. 2677/91 der Kommission zur Festlegung der auf
dem Gebiet d~r ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik über
die normalen Ubertragsbestände hinausgehenden Mengen L 253/17 10.9.91
9.9.91 Verordnung (EWG) Nr. 2678191 der Kommission über die Maßnahmen
zur Verbesserung der Olivenölqualität im Jahr 1992 L 253/18 10.9.91
10.9.91 Verordnung (EWG) Nr. 2682/91 der Kommission zur Revisi9n im Zucker-
sektor des Höchstsatzes der Produktionsabgabe B und zur Anderung des
Mindestpreises für B-Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1991/92 L 254/5 11. 9. 91
11. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2692/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2537/89 über Durchführungsbestimmungen zu
den Sondermaßnahmen für Sojabohnen L 255/12 12.9.91
17. 9. 91 V.erordnung (EWG) Nr. 2733/91 der Kommission zur Feststellung des
Uberschreitens der garantierten Bau m wo 11 höchstfläche und Festset-
zung der den kleinen Baumwollerzeugern zu gewährenden gekürzten
Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 261/9 18. 9. 91
17. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2737/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für die
Einlagerung der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 verkauften
Butter L 262/5 19. 9. 91
18. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2742/91 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr in die Sowjetunion bestimmtem R i n d f I e i s c h aus __lnterven-
tionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Anderung
der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 L 262/13 19. 9. 91
2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
19. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2756/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 zur Durchführung der Beihilferegelung
für Baumwolle L 264/21 20. 9. 91
24. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2790/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2047/84 zur Bestimmung der anderen lnterven-
tionsorte für Reis als Vercelli L 269/15 25. 9. 91
24. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2798/91 der Kommission über die Erteilung von
Einfuhrlizenzen für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Sauer·
k i r s c h e n mit Ursprung in Jugoslawien L 269/28 25. 9. 91
26. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2831/91 der Kommission zur Aussetzung der
Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen für in Form von Teigwaren
ausgeführtes Getreide L 271/66 27. 9. 91
27. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2848/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Mager m i Ich -
p u I ver aus staatlicher Lagerhaltung L 272/61 28. 9. 91
Andere Vorschriften
6.9.91 Verordnung (EWG) Nr. 2669/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 8712 00 mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 250/21 7.9.91
10.9.91 Verordnung (EWG) Nr. 2690/91 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 255/7 12.9.91
28.8.91 Verordnung (EWG) Nr. 2705/91 der Kommission zur Einstellung des
Seehechtfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 256/40 13.9.91
12.9.91 Verordnung (EWG) Nr. 2717/91 der Kommission zur Einstellung des
Fangs von Rauher Scharbe durch Schiffe unter der Flagge eines Mit-
gliedstaats L 257/21 14. 9. 91
16.9.91 Verordnung (EWG) Nr. 2724/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 101 (laufende Nummer
40.1010) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 260/5 17.9.91
13. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2731/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3664/90 zur Festlegung der Liste
der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimm-
ten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaum-
länge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen L 261/5 18. 9. 91
13. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2732/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 261/7 18. 9. 91
18. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2738/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 8516 50 00 mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 262/6 19. 9. 91
13. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2739/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 262/7 19. 9. 91
13. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2740/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3664/90 zur Festlegung der Liste
der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimm-
ten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaum-
länge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen L 262/9 19. 9. 91
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991 2107
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
13. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2741/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaf1 mit Baumkurren fischen dürfen l 262/11 rn. 9. 91
18. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2743/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 693/88 über die Begriffsbestimmung des Waren-
ursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten
Zollpräferenzen l 262/19 19. 9. 91
23. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2785/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 3903, 3915 20 00,
3920 30 00 und 3920 99 50 mit Ursprung in Mexiko, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden l 269/8 25. 9. 91
23 . 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2786/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 8516 50 00 mit
Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 269i9 25. 9 . 91
23. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2787/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes ex 9101 und
ex 9102 mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 269/10 25. 9. 91
23. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2788/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 9403 80 00 mit
Ursprung auf den Philippinen, denen die in der Verordnung (EWG) Nr.
3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 269/12 25. 9. 91
24. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2801/91 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestirnter
verderblicher Waren l 270/5 26. 9. 91
23. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2805/91 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Thermo-
papier mit Ursprung in Japan in die Gemeinschaft l 270/15 26. 9. 91
23. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2810/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2245/85 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der
Fischbestände in der Antarktis l 271/1 27. 9. 91
25. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2814/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für 5-tert-butyl-2, 4,6-trinitro-m-xylen (musc-
xylen) des KN-Codes ex 2904 20 90 mit Ursprung in China, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräfe~
renzen gewährt werden l 271/11 27. 9. 91
25 . 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2815/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3923 21 00 mit
Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 271/12 27. 9. 91
23. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2818/91 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Baumwollgarn mit
Ursprung in Brasilien, Agypten und der Türkei und zur Einstellung des
Antidumpingverfahrens betreffend Baumwollgarn mit Ursprung in Indien
und Thailand L 271/17 27. 9. 91
23. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2832/91 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nicht
nachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung
in Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand l 272/1 28. 9. 91
Berichtigung qer Verordnung (EWG) Nr. 1943/91 des Rates vom
13. Juni 1991 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 über die
gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst
und Gemüse (ABI. Nr. L 175 vom 4. 7. 1991) L 284/32. 12, 10. 91
2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
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Bundesgesetzblatt Teil I enlhiilt GesPtze. Verordnut,gen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu lnkra!tsetmng oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschnften sowie dacnil zusammenhängende
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Berichtigung der y_erordnung (EWG) Nr. 1767/91 der Kommission
vom 14. Juni 1991 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3814/90 zur
Festsetzung der Beitrittsausgleichsbeträge für Milch und Milcherzeug-
nisse im Handel zwischen Spanien und Portugal (ABI. Nr. L 158 vom
22. 6. 1991) L 284/32 12. 10. 91
Be richtig u n g der Ver9rdnung (EWG) Nr. 2835/91 des Rates vom
23. September 1991 zur Anq_erung eines endgültigen Antidumpingzolls
im Rahmen der teilweisen Uberprüfung betreffend die Ei~fuhren von
Harnstoff mit Ursprung in Venezuela und zur Einstellung der Uberprüfung
gegenüber den Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Trinidad und
Tobago (ABL Nr. L 272 vom 28. 9. 1991) L 290/44 22. 10. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vom
20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für
bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im
Jahr 1991 (ABI. Nr . L 370 vom 31. 12. 1990) L 271/70 27. 9. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2535/91 der Kommission
vom 22. August 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 863/91
über den Sonderverkauf von Interventionsbutter zur Ausfuhr nach der
Sowjetunion und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 (ABI.
Nr. L 236 vom 24 . 8. 1991) L 275/36 2. 10. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2050/91 der Kommission
vom 12. Juli 1991 über eine besondere Interventionsmaßnahme für
Hartweizen in Griechenland (ABI. Nr. L 187 vom 13. 7, 1991) L 261/18 18. 9. 91
Berichtigung der Verordr.mng (EWG) Nr. 2642/91 der Kommission
vom 4. September 1991 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1569/
77 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von
Getreide durch die Interventionsstellen (ABI. Nr. L 247 vom 5. 9. 1991) L 262/36 19. 9. 91
Berichtigung d~r Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom
11. Mai 1989 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 (ABI. Nr. L 131 vom 13. 5. 1989) L 264/30 20. 9. 91
Berichtigung der yerordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom
30. Oktober 1989 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehq_rige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, und zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 (ABI. Nr. L 331 vom 16.11.1989) L 264/30 20. 9. 91