Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1991 2059
Siebte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 31. Oktober 1991
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und untergliedern in Tafelwein, Landwein, Qualitätswein
Forsten verordnet auf Grund des § 9 des Weinwirtschafts- und Qualitätswein mit Prädikat.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2266) im Einvernehmen mit (2) Bei Tafelwein, der aus einem Verschnitt von
den Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen Weinen aus mehreren Ländern der Gemeinschaft be-
sowie auf Grund der §§ 10 und 11 des Weinwirtschafts- steht, kann die Untergliederung nach Absatz 1 Satz 2
gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister der und 3, bei Schaumwein, Perlwein und Likörwein die
Finanzen: Untergliederung nach Absatz 1 Satz 3 entfallen."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Die Worte „2964/88 des Rates vom 26. September
Die Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschafts- 1988 (ABI. EG Nr. L 269 S. 5)" werden durch die
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Worte „ 1734/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABI.
16. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 81) wird wie folgt geändert: EG Nr. L 163 S. 6)" ersetzt.
1. § 2 wird wie folgt gefaßt: b) Die Worte „innerhalb von zwei Wochen" werden
durch die Worte „jeweils bis zum 31. Mai" ersetzt.
,,§ 2
(1) Die Bestandsmeldung ist zu untergliedern in
Angaben über Rot- oder Weißwein. Beide Gruppen
sind weiter zu untergliedern in Wein inländischer Her-
Artikel 2
kunft, Wein mit Herkunft aus anderen Ländern der
Gemeinschaft und Wein mit Herkunft aus Drittländern. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Juli
Die Weine inländischer Herkunft und mit Herkunft aus 1982 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am Tage
anderen Ländern der Gemeinschaft sind weiter zu nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. Oktober 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justi1 Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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betragt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGB!. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
17. 10. 91 Achte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung 7205 (198 23. 10. 91) 1. 6. 91
7822-6-3
23. 10. 91 Verordnung Nr. 11/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 7317 (204 31. 10. 91) 10. 11. 91
9500-4-6-4
25. 9. 91 Fünf~ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfah-
ren) 7318 (204 31. 10. 91) 12. 12. 91
96-1-2-88
14. 10. 91 Achtundzwanzig~_te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierundsechzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkei1rs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) 7318 (204 31. 10. 91) 14.11.91
96-1-2-64
2045
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1991 Ausgegeben zu Bonn am 8. November 1991 Nr. 61
Tag In halt Seite
29. 10. 91 Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen 2045
2125-40-27, 2125-40-25, 7842-6
29. 10. 91 Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2051
neu: 2125-40-43
29. 10. 91 Verordnung über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und über Höchstmengen von Teer im
Zigarettenrauch (TabKTHmV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2053
neu: 2125-40-45; 2125-40-18
30. 10. 91 Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Renten-
versicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Dienstes (RV-Pauschal-
beitragsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2055
neu: 860-6-3; 8232-35
30. 10. 91 Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Beitrags-
zahlungsverordnung - RV-BZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2057
neu: 860-6-2; 8232-40
31.10.91 Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes .... 2059
7845-1-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2060
Verordnung
zur Änderung der Aromenverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)
Vom 29. Oktober 1991
Der Bundesminister für Gesundheit verordnet, jeweils in - auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3
Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas- des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Januar
dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 1991 (BGBI. 1 S. 121) geändert worden ist, im Einver-
S. 530), nehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Land-
auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des wirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom Reaktorsicherheit und für Wirtschaft,
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) im Einver- - auf Grund des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 17 Abs. 2
nehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Land- des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
wirtschaft und Forsten und für Wirtschaft, sowie
auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und
*) Mit dieser Verordnung werden die nachgenannten EG-Richtlinien in
deutsches Recht umgesetzt: Nr. 4 Buchstabe a und b des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 des
Artikel 1:
Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 121) ge-
Richtlinie 88/388/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
ten der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln
ändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes-
und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung vom 22. Juni 1988 (ABI. ministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
EG Nr. L 184 S. 61 und Nr. L 345 S. 29) und und für Wirtschaft:
Richtlinie 91/71/EWG der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 88/
388/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangs-
Artikel 1
stoffe für ihre Herstellung vom 16. Januar 1991 (ABI. EG Nr. L 42 S. 25), Änderung der Aromenverordnung
Artikel 2:
Richtlinie 91/72/EWG der Kommission bezüglich der Angabe von
Die Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1
Aromen in der Liste der Zutaten auf dem Etikett von Lebensmitteln vom S. 1625, 1677), zuletzt geändert durch die Verordnung
16. Januar 1991 (ABI. EG Nr. L 42 S. 27). vom 2. April 1985 (BGBI. 1 S. 631 ), wird wie folgt geändert:
2046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: c) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. die in Anlage 5 Nr. 2 aufgeführten Stoffe zur
,,§ 1
Geschmacksbeeinflussung von Aromen, die
Begriffsbestimmungen dort aufgeführten Aminosäuren und deren
(1) Aromen im Sinne dieser Verordnung sind in Salze darüber hinaus zur Herstellung von Reak-
Anlage 1 definierte Erzeugnisse und deren Mischun- tionsaromen,".
gen, auch mit einem Gehalt an Lebensmitteln oder
zugelassenen Zusatzstoffen, die dazu bestimmt sind, d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Lebensmitteln einen besonderen Geruch oder Ge- ,,§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 4a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b
schmack zu verleihen. und § 5 bleiben unberührt."
(2) Als Aromen im Sinne dieser Verordnung gelten
nicht 3. § 4 wird durch folgende §§ 4 bis 4 b ersetzt:
1. Stoffe mit ausschließlich süßem, saurem oder salzi-
gem Geschmack, ,,§ 4
Kennzeichnung von Aromen,
2. Stoffe und Erzeugnisse, auch in rückverdünntem
die nicht an Endverbraucher abgegeben werden
Zustand, die dazu bestimmt sind, als solche ver-
zehrt zu werden. (1) Aromen, die nicht zur Abgabe an Verbraucher im
Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
§ 2 gegenständegesetzes bestimmt sind, dürfen gewerbs-
Verbote und Beschränkungen mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
angegeben sind:
(1) Aromen, deren Gehalt an den in Anlage 2 aufge-
führten Stoffen die dort festgesetzten Höchstmengen 1. das Wort „Aroma", eine genauere Bezeichnung
überschreitet, dürfen zur Herstellung von Lebensmit- oder eine Beschreibung des Aromas,
teln gewerbsmäßig nicht verwendet und gewerbsmäßig
nicht in den Verkehr gebracht werden. 2. die Worte „für Lebensmittel" oder ein genauerer
Hinweis auf das Lebensmittel, für welches das
(2) Die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe dürfen bei der
Aroma bestimmt ist,
Herstellung von Aromen und anderen Lebensmitteln
gewerbsmäßig nicht verwendet werden. Entgegen Satz 1 3. in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile
hergestellte Aromen und andere Lebensmittel dürfen
gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. a) die Kategorien der im Aroma enthaltenen aroma-
tisierenden Bestandteile mit ihrer Bezeichnung
(3) Die in Anlage 4 aufgeführten Stoffe dürfen als nach Anlage 1 Nr. 1 bis 6,
solche bei der Herstellung von Aromen und anderen
Lebensmitteln gewerbsmäßig nicht verwendet werden. b) alle anderen im Aroma enthaltenen Bestandteile
Aromen, die in Anlage 4 aufgeführte Stoffe enthalten, (Zusatzstoffe, Lösungs- und Verdünnungsmittel
dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht sowie sonstige Zutaten) mit ihrer Verkehrsbe-
werden, wenn sie aus natürlichen Ausgangsstoffen zeichnung oder ihrer EWG-Nummer,
hergestellt wurden, die diese Stoffe enthalten. Verzehr-
4. die Höchstmengen der im Aroma enthaltenen
fertige Lebensmittel, die in Anlage 4 aufgeführte Stoffe
Bestandteile, für die eine mengenmäßige Beschrän-
enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr
kung bei der Herstellung von Lebensmitteln besteht,
gebracht werden, wenn dieser Gehalt
oder eine sonstige Angabe, die es dem Käufer
1. auf der Verwendung von Aromen im Sinne des ermöglicht, die für das betreffende Lebensmittel
Satzes 2 oder auf der Verwendung anderer aromati- geltenden Beschränkungen einzuhalten,
sierender Zutaten, die diese Stoffe von Natur aus
enthalten, beruht und 5. eine Angabe zur Kennzeichnung der Partie,
2. die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht 6. der Name oder die Firma und die Anschrift des
überschreitet. Herstellers, des Verpackers oder eines in der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelasse-
Die Sätze 1 , 2 und 3 Nr. 1 gelten nicht für Chinin. nen Verkäufers.
(4) Verzehrfertige Lebensmittel, denen durch Aro- (2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf den
men mehr als 0,03 Mikrogramm je Kilogramm an 3,4- Packungen und Behältnissen in deutscher Sprache gut
Benzpyren zugeführt wurden, dürfen gewerbsmäßig sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht
nicht in den Verkehr gebracht werden." sein. Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 brauchen
nur in den vor oder bei der Lieferung vorzulegenden
2. § 3 wird wie folgt geändert: Begleitpapieren gemacht zu werden, wenn auf den
a) In Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und Absatz 2 wird Packungen und Behältnissen an gut sichtbarer Stelle
jeweils die Angabe „Anlage 2" durch die Angabe die Worte ,,für die Herstellung von Lebensmitteln
„Anlage 5", in Absatz 1 Nr. 1 ferner die Angabe bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel" ange-
,,Anlage 3" durch die Angabe „Anlage 6" ersetzt. bracht sind.
b) In Absatz 1 Nr. 3 wird ferner das Wort „Trinkbrannt- (3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoff-
weinen" durch das Wort „Spirituosen" ersetzt. verordnung bleiben unberührt.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1991 2047
§ 4a mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
Kennzeichnung durch die Angabe „chininhaltig" kenntlich gemacht
von Aromen für Endverbraucher sind."
(1) Aromen, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne
5. § 6 wird wie folgt geändert:
des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben ,,(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des
sind: Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
1. das Wort „Aroma", eine genauere Bezeichnung wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
oder eine Beschreibung des Aromas, 1. entgegen § 2 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 oder 2 dort
2. die Worte „für Lebensmittel" oder ein genauerer genannte Stoffe, Aromen oder andere Lebens-
Hinweis auf das Lebensmittel, für welches das mittel verwendet oder in den Verkehr bringt oder
Aroma bestimmt ist, 2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 dort
genannte Lebensmittel in den Verkehr bringt."
3. bei Aromen, die aus einer Mischung von Stoffen der
Anlage 1 mit anderen Stoffen bestehen, in der b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile ,,(3) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
a) das Aroma gemäß Nummer 1 und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
b) alle anderen Stoffe mit ihrem Namen oder ihrer 1. entgegen § 4b Abs. 1 oder 2 das Wort „natür-
EWG-Nummer, lich" oder eine gleichsinnige Angabe gebraucht
oder
4. das Mindesthaltbarkeitsdatum entsprechend§ 7 der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, 2. entgegen § 5 dort genannte Erzeugnisse in den
Verkehr bringt."
5. die besonderen Anweisungen für die Aufbewahrung
und Verwendung, c) In Absatz 5 werden nach den Worten „entgegen
§ 4" die Worte „oder§ 4a" eingefügt und das Wort
6. eine Gebrauchsanweisung, sofern anderenfalls das ,,gewerbsmäßig" gestrichen.
Aroma nicht sachgerecht verwendet werden kann,
7. eine Angabe zur Kennzeichnung der Partie, 6. § 7 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
8. der Name oder die Firma und die Anschrift des
Herstellers, des Verpackers oder eines in der Euro- ,,§ 7
päischen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelasse- Übergangsvorschrift
nen Verkäufers.
( 1 ) Aromen und andere Lebensmittel dürfen bis zum
(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf den 30. Juni 1992 nach Maßgabe der bis zum 8. November
Packungen oder Behältnissen in deutscher Sprache 1991 geltenden Fassung dieser Verordnung hergestellt
gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar ange- und in den Verkehr gebracht werden.
bracht sein.
(2) Aromen für Endverbraucher (§ 6 Abs. 1 des
§ 4b
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) dür-
Hinweise auf natürliche Herkunft fen darüber hinaus bis zum 31. Dezember 1993 mit
(1) Das Wort „natürlich" und gleichsinnige Angaben einer Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden,
dürfen zur Kennzeichnung von Aromen nur gebraucht die den bis zum 8. November 1991 geltenden Rechts-
werden, wen·n die aromatisierenden Bestandteile des vorschriften entspricht."
Aromas ausschließlich aus natürlichen Aromastoffen
(Anlage 1 Nr. 1) oder Aromaextrakten (Anlage 1 Nr. 4) 7. Die Anlage 1 wird durch die Anlagen zu dieser Verord-
bestehen. nung ersetzt.
(2) Bei Aromen, deren Verkehrsbezeichnung einen
Hinweis auf ein bestimmtes Lebensmittel oder einen 8. Die Anlage 2 wird Anlage 5; in Nummer 1 Buchstabe c
bestimmten Aromaträger enthält, dürfen das Wort der Anlage werden das Wort „Trinkbranntweinen"
„natürlich" und gleichsinnige Angaben nur gebraucht durch das Wort „Spirituosen" und die Angabe „nach
werden, wenn das Erzeugnis Absatz 1 entspricht und Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe b" durch die Angabe „nach
seine aromatisierenden Bestandteile ausschließlich Anlage 4" ersetzt.
oder fast ausschließlich aus dem betreffenden Lebens-
mittel oder Aromaträger gewonnen wurden. 9. Die Anlage 3 wird Anlage 6; im Einleitungssatz wird die
(3) § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfs- Angabe „nach Anlage 2" durch die Angabe „nach
gegenständegesetzes ist in den Fällen der Absätze 1 Anlage 5" ersetzt.
und 2 nicht anzuwenden."
4. § 5 wird wie folgt gefaßt: Artikel 2
,,§ 5 Änderung
Verkehrsverbot der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Aromen und alkoholfreie Erfrischungsgetränke, die § 6 Abs. 5 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Chinin oder dessen Salze enthalten, dürfen gewerbs- in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September
2048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
1984 (BGBI. 1 S. 1221 ), die zuletzt durch die Verordnung b) daraus hergestellte Raucharomen, bei deren Her-
vom 5. März 1990 (BGBI. 1 S. 435) geändert worden ist, stellung zum Auffangen des Rauchs keine anderen
wird wie folgt gefaßt: Flüssigkeiten als Wasser oder Ethylalkohol ver-
wendet wurden.
,,(5) Bei der Verwendung von Aromen ist im Verzeichnis
der Zutaten das Wort „Aroma", eine genauere Bezeich- Der durchschnittliche Gehalt so geräucherter oder
nung oder eine Beschreibung des Aromas anzugeben. aromatisierter Erzeugnisse oder der unter Verwen-
Gewürzextrakte können statt dessen nach Maßgabe der dung geräucherter oder aromatisierter Lebensmittel
Anlage 1 mit dem Namen ihrer Klasse angegeben werden. hergestellten Erzeugnisse an 3,4-Benzpyren darf ein
Das Wort „natürlich" und gleichsinnige Angaben dürfen Mikrogramm auf ein Kilogramm (1 ppb) nicht über-
nur nach Maßgabe des § 4 b der Aromenverordnung schreiten; § 2 Abs. 4 der Aromenverordnung bleibt
gebraucht werden. Bis zum 31. Dezember 1993 dürfen die unberührt. Werden zur Herstellung der Erzeugnisse
Angaben im Verzeichnis der Zutaten noch nach Maßgabe geräucherte oder aromatisierte Lebensmittel verwen-
der bis zum 8. November 1991 geltenden Rechtsvorschrif- det, so darf der Zusatz von Rauchbestandteilen nicht
ten gemacht werden." über mitverwendete Anteile an Speiseölen und daraus
hergestellten Produkten erfolgen."
Artikel 3
Änderung der Käseverordnung Artikel 4
In der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma- Bekanntmachung
chung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 412), zuletzt geän- Der Bundesminister für Gesundheit kann den Wortlaut
dert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November der Aromenverordnung in der ab 9. November 1991 gel-
1990 (BGBI. 1 S. 2447), wird Anlage 3 Nr. 1 wie folgt tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
gefaßt:
„ 1. Käse und Erzeugnisse aus Käse
zur äußerlichen Anwendung Artikel 5
a) frisch entwickelter Rauch aus naturbelassenen 1n krafttreten
Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadelholz-
samenständen, auch unter Mitverwendung von Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Gewürzen, Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. Oktober 1991
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1991 2049
Anlagen
zu Artikel 1 Nr. 7
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a)
Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Aromen
1. Natürliche Aromastoffe:
chemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften, gewonnen durch geeignete physikalische Verfahren (einschließ-
lich Destillation und Extraktion mit Lösungsmitteln), durch enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus
Ausgangsstoffen pflanzlicher oder tierischer Herkunft, die als solche verwendet oder mittels herkömmlicher Lebens-
mittelzubereitungsverfahren (einschließlich Trocknen, Rösten und Fermentieren) für den menschlichen Verzehr
aufbereitet werden.
2. Naturidentische Aromastoffe:
chemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften, die durch chemische Synthese oder durch Isolierung mit
chemischen Verfahren gewonnen werden und mit einem Stoff chemisch gleich sind, der in einem Ausgangsstoff
pflanzlicher oder tierischer Herkunft im Sinne der Nummer 1 natürlich vorkommt.
3. Künstliche Aromastoffe:
chemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften, die durch chemische Synthese gewonnen werden, aber nicht mit
einem Stoff chemisch gleich sind, der in einem Ausgangsstoff pflanzlicher oder tierischer Herkunft im Sinne der
Nummer 1 natürlich vorkommt.
4. Aromaextrakte:
nicht unter die Begriffsbestimmung der Nummer 1 fallende konzentrierte und nicht konzentrierte Erzeugnisse mit
Aromaeigenschaften, gewonnen durch geeignete physikalische Verfahren (einschließlich Destillation und Extraktion
mit Lösungsmitteln), durch enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus Ausgangsstoffen pflanzlicher oder
tierischer Herkunft, die als solche verwendet oder mittels herkömmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren (ein-
schließlich Trocknen, Rösten und Fermentieren) für den menschlichen Verzehr aufbereitet werden.
5. Reaktionsaromen:
Erzeugnisse, hergestellt unter Beachtung der nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren durch Erhitzen
einer Mischung von Ausgangserzeugnissen, von denen mindestens eines Stickstoff (Aminogruppe) enthält und ein
anderes ein reduzierender Zucker ist, während einer Zeit von höchstens 15 Minuten auf nicht mehr als 180 °C.
6. Raucharomen:
Zubereitungen aus Rauch, der bei den herkömmlichen Verfahren zum Räuchern von Lebensmitteln verwendet wird.
Anlage 2 Anlage 3
(zu § 2 Abs. 1) (zu § 2 Abs. 2)
Höchstmengen an bestimmten Stoffen in Aromen Stoffe, die zur Herstellung
von Aromen und anderen Lebensmitteln
Arsen 3 mg/kg nicht verwendet werden dürfen
Blei 10 mg/kg
Cadmium 1 mg/kg Birkenteeröl (Oleum Betulae empyreumaticum)
Quecksilber 1 mg/kg Bittersüßstengel (Stipites Dulcamarae)
Engelsüßwurzelstock (Rhizoma Polypodii, Rhizoma Filicis
dulcis)
Wacholderteeröl (Oleum Juniperi empyreumaticum)
2050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 4
(zu § 2 Abs. 3)
Höchstmengen an bestimmten Stoffen
in verzehrfertigen aromatisierten Lebensmitteln
Stoffe Getränke andere Sonderregelungen
Lebensmittel
mg/kg mg/kg
Agarizinsäure 20 20 100 mg/kg in alkoholischen Getränken und in Lebensmitteln, die
Pilze enthalten
Aloin 0, 1 0, 1 50 mg/kg in alkoholischen Getränken
Beta-Asaron 0, 1 0, 1 1 mg/kg in alkoholischen Getränken und Würzen für „Snacks"
Berberin 0,1 0,1 10 mg/kg in alkoholischen Getränken
Cumarin 2 2 10 mg/kg in Karamel-Süßwaren
50 mg/kg in Kaugummi
10 mg/kg in alkoholischen Getränken
Blausäure 50 mg/kg in Nougat, Marzipan, Marzipanersatz und ähnlichen Er-
zeugnissen
1 mg/kg je Volumenprozent an Alkohol in alkoholischen Getränken
5 mg/kg in Steinfruchtobstkonserven
Hyperizin 0, 1 0, 1 10 mg/kg in alkoholischen Getränken
1 mg/kg in Süßwaren
Pulegon 100 25 250 mg/kg in mit Pfefferminze oder Minze aromatisierten Getränken
350 mg/kg in mit Minze aromatisierten Süßwaren
Quassin 5 5 10 mg/kg bei Süßwaren in Pastillenform
50 mg/kg in alkoholischen Getränken
Safrol 2 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von bis
und lsosafrol zu 25% vol
5 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von
über 25% vol
15 mg/kg in Lebensmitteln, die Muskatblüte oder Muskatnuß ent-
halten
Santonin 0, 1 0, 1 1 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von
über 25% vol
Thujon 0,5 0,5 5 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von bis
(Alpha und Beta) zu 25% vol
10 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von
mehr als 25 % vol
25 mg/kg in Lebensmitteln, die Salbeizubereitungen enthalten
35 mg/kg in Bitter-Spirituosen
Chinin 0 0 300 mg/kg in Spirituosen
85 mg/kg in alkoholfreien Erfrischungsgetränken
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1991 2051
Verordnung
über tiefgefrorene Lebensmittel
(TLMV)*)
Vom 29. Oktober 1991
Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a, b den. Von dieser Temperatur sind folgende Abweichungen
und d sowie Nr. 4 Buchstabe a des Lebensmittel- und nach oben zulässig:
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
1. beim Versand kurzfristige Schwankungen von höch-
(BGBI. 1 S. 1945, 1946), der durch Artikel 1 Nr. 3 des
stens 3 °C,
Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 121) geändert
worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zustän- 2. beim örtlichen Vertrieb und in den Tiefkühlgeräten des
digkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 Einzelhandels im Rahmen redlicher Aufbewahrungs-
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 und Vertriebsverfahren Abweichungen von höchstens
(BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundesminister für Gesund- 3 °C.
heit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh- Bis zum 31. Dezember 1992 dürfen in dem in Artikel 3 des
rung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft: Einigungsvertrages genannten Gebiet die Abweichungen
in den Tiefkühlgeräten des Einzelhandels an Verkaufs-
tagen im Rahmen redlicher Aufbewahrungs- und Ver-
§ 1
triebsverfahren bis zu höchstens 6 °c betragen.
Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich
(1) Tiefgefrorene Lebensmittel im Sinne dieser Verord-
§3
nung sind Lebensmittel, die
Bezeichnungsschutz
1. einem geeigneten Gefrierprozeß (Tiefgefrieren) unter-
zogen worden sind, bei dem der Bereich der maxima- Lebensmittel dürfen mit den Angaben „tiefgefroren",
len Kristallisation entsprechend der Art des Lebens- ,,tiefgekühlt", ,,Tiefkühlkost" oder „gefrostet" gewerbs-
mittels so schnell wie nötig durchschritten wird, mit der mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den
Wirkung, daß die Temperatur des Lebensmittels an Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2 ent-
allen seinen Punkten nach der thermischen Stabilisie- sprechen.
rung mindestens minus 18 ° C beträgt, und
2. mit einem Hinweis darauf, daß sie tiefgeforen sind, in
§4
den Verkehr gebracht werden. Verpackung
(2) Speiseeis unterliegt nicht den Vorschriften dieser Tiefgefrorene Lebensmittel, die zur Abgabe an Verbrau-
Verordnung. cher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, dürfen
(3) Die Vorschriften der Hackfleisch-Verordnung und der gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in den Verkehr
Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung bleiben
gebracht werden, die das Lebensmittel vor Austrocknung
unberührt. sowie vor Befall durch Mikroorganismen und anderen
nachteiligen Beeinflussungen von außen schützen.
§ 2
Anforderungen
an das Herstellen und Behandeln §5
Kennzeichnung
(1) Zum Tiefgefrieren müssen Lebensmittel von ein-
von Erzeugnissen für Verbraucher
wandfreier handelsüblicher Qualität verwendet werden,
die den nötigen Frischegrad besitzen. Tiefgefrorene Lebensmittel in Fertigpackungen, die zur
Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 oder 2
(2) Beim Tiefgefrieren dürfen keine anderen Gefrier-
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
mittel als Luft, Stickstoff und Kohlendioxid mit dem
bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr
Lebensmittel in unmittelbaren Kontakt kommen.
gebracht werden, wenn zusätzlich zu den durch die
(3) Die Zubereitung und das Tiefgefrieren müssen Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebe-
unverzüglich mit geeigneten Geräten ausgeführt werden. nen Angaben angegeben sind:
(4) Nach dem Tiefgefrieren muß die Temperatur bis zur 1. die Worte „tiefgefroren", ,,tiefgekühlt", ,,Tiefkühlkost"
Abgabe an den Verbraucher an allen Punkten des Erzeug- oder „gefrostet" in Verbindung mit der Verkehrsbe-
nisses ständig bei minus 18 ° C oder tiefer gehalten wer- zeichnung,
2. der Zeitraum, während dessen das Lebensmittel beim
*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom
Verbraucher gelagert werden kann, sowie die Auf-
21. Dezember 1988 (ABI. EG Nr. L 40 S. 34) in deutsches Recht bewahrungstemperatur oder die zur Aufbewahrung
umgesetzt. erforderliche Anlage,
2052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3. die Worte „nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren" § 3 Lebensmittel, die den dort bezeichneten Anforderun-
oder ein gleichsinniger Hinweis, gen nicht entsprechen, mit einer dort genannten Angabe in
4. eine Angabe zur Feststellung der Partie. den Verkehr bringt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs-
sig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-
§6
und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungwidrig.
Kennzeichnung von Erzeugnissen,
die nicht für Verbraucher bestimmt sind (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des
(1) Tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht zur Abgabe an Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: 1. entgegen § 4 tiefgefrorene Lebensmittel ohne die vor-
1. die Verkehrsbezeichnung, ergänzt um die Worte „tief- geschriebene Verpackung oder
gekühlt", ,,tiefgefroren", ,,Tiefkühlkost" oder „gefrostet", 2. entgegen § 5 oder§ 6 tiefgefrorene Lebensmittel, die
2. eine Angabe zur Feststellung der Partie, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
gekennzeichnet sind,
3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstel-
lers, des Verpackers oder eines in der Europäischen
in den Verkehr bringt.
Wirtschaftsgemeinschaft niedergelassenen Verkäufers.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf der Pak- §8
kung, dem Behältnis, der Umhüllung oder einem damit
verbundenen Etikett angebracht werden. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
§7
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (2) Tiefgefrorene Lebensmittel, die den bis zum Inkraft-
treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften entspre-
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und chen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1992 in den
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen Verkehr gebracht werden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. Oktober 1991
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1991 2053
Verordnung
über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen
und über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch
(TabKTHmV) *)
Vom 29. Oktober 1991
Auf Grund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, d und f meinen Warnhinweis nach § 2 Abs. 1 jeweils einen der
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom folgenden besonderen Warnhinweise tragen:
15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) in Verbindung mit
1. ,,Rauchen verursacht Krebs"
Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisa- 2. ,,Rauchen verursacht Herz- und Gefäßkrankheiten"
tionserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet 3. ,,Rauchen gefährdet die Gesundheit Ihres Kindes
der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit bereits in der Schwangerschaft"
den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft: 4. ,,Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko
schwerer Erkrankungen".
(2) Dem besonderen Warnhinweis müssen die Worte
§ 1 ,,Die EG-Gesundheitsminister:" vorangestellt sein.
Begriffsbestimmungen (3) Die besonderen Warnhinweise des Absatzes 1 sind
Im Sinne dieser Verordnung sind: vom Hersteller abwechselnd zu verwenden. Sie müssen
mit der gleichen Häufigkeit auf den von ihm in den Verkehr
1. Packungen: gebrachten Packungen erscheinen. Abweichungen dürfen
Fertigpackungen im Sinne des § 14 des Eichgesetzes, nicht mehr als 5 vom Hundert betragen.
die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
bestimmt sind;
§4
2. Teer:
Eingeführte Tabakerzeugnisse
das nikotinfreie trockene Rauchkondensat;
(1) Zigaretten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
3. Nikotin: schen Wirtschaftsgemeinschaft dürfen abweichend von
die Nikotinalkaloide. § 3 Abs. 1 auch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
anstelle eines der dort aufgeführten besonderen Warnhin-
§2 weise einen nach den Rechtsvorschriften des Herstel-
lungslandes zulässigen anderen besonderen Warnhinweis
Allgemeiner Warnhinweis in deutscher Sprache tragen.
(1) Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 des (2) Bei Tabakerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes dürfen in sind die Angaben nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 nicht
Packungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht erforderlich, wenn diese im Herstellungsland nicht vorge-
werden, wenn sie mit dem allgemeinen Warnhinweis schrieben sind.
„Rauchen gefährdet die Gesundheit" versehen sind. Bei
Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt §5
sind, ist statt des Wortes „Rauchen" das Wort „Tabak" zu
verwenden. Angabe
des Gehaltes an Rauchinhaltsstoffen
(2) Dem allgemeinen Warnhinweis müssen die Worte
,,Die EG-Gesundheitsminister:" vorangestellt sein. Zigaretten dürfen in Packungen gewerbsmäßig nur in
den Verkehr gebracht werden, wenn der im Rauch einer
Zigarette enthaltene Teergehalt und Nikotingehalt angege-
ben sind.
§3
Besondere Warnhinweise §6
Form der Kennzeichnung
(1) Zigaretten dürfen in Packungen gewerbsmäßig nur in
den Verkehr gebracht werden, wenn sie außer dem allge- (1) Bei Zigarettenpackungen muß der allgemeine Warn-
hinweis nach § 2 auf der am ehesten ins Auge fallenden
Breitseite, der besondere Warnhinweis nach § 3 oder§ 4
*) Mit dieser Verordnung werden in deutsches Recht umgesetzt:
Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 (ABI. EG
Abs. 1 auf der anderen Breitseite der Packung angebracht
Nr. L 359 S. 1) und sein. Sowohl der allgemeine Warnhinweis als auch der
Richtlinie 90/239/EWG des Rates vom 17. Mai 1990 (ABI. EG Nr. L 137 besondere Warnhinweis müssen jeweils mindestens 4 vom
S. 36). Hundert der Fläche der Breitseite einnehmen, auf der sie
2054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
angebracht sind. Diese Mindestgröße gilt für die bloßen §8
Warnhinweise ohne die durch § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 Ordnungswidrigkeiten
vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben. Die Warnhin-
weise müssen deutlich lesbar, fettgedruckt und auf einem Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
kontrastierenden Hintergrund angebracht sein. Sie dürfen stabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
nicht auf Transparentfolie oder sonstigem Verpackungs- zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
papier, das die Packung umhüllt, oder so angebracht sein, 1. entgegen § 2, § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 5, jeweils in
daß sie beim Öffnen der Packung zerstört werden können. Verbindung mit§ 6, Tabakerzeugnisse, bei denen die
(2) Bei anderen Tabakerzeugnissen ist der allgemeine vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht in der vor-
Warnhinweis an ins Auge fallender Stelle der Packung auf geschriebenen Weise angebracht sind, in den Verkehr
kontrastierendem Hintergrund gut sichtbar, deutlich les- bringt oder
bar und unverwischbar aufzudrucken oder unablösbar 2. entgegen § 3 Abs. 3 die besonderen Warnhinweise
anzubringen. Er darf nicht durch andere Angaben oder nicht mit der gleichen Häufigkeit verwendet.
Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.
(3) Die Angaben nach § 5 über den Gehalt an Rauch- §9
inhaltsstoffen müssen auf der Schmalseite der Zigaretten- Änderung der Tabakverordnung
packung gut lesbar auf kontrastierendem Hintergrund
aufgedruckt sein und mindestens 4 vom Hundert der In der Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977
betreffenden Fläche einnehmen. (BGBI. 1 S. 2831 ), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 21. März 1986 (BGBI. 1 S. 368), werden§ 3a und§ 6
Abs. 4 gestrichen.
§ 7 § 10
Teergehalt bei Zigaretten Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Für den Teergehalt im Rauch werden je Zigarette (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
folgende Höchstmengen festgesetzt: dung in Kraft.
15 Milligramm ab 31. Dezember 1992, (2) Zigaretten dürfen noch bis zum 31. Dezember 1992
12 Milligramm ab 31. Dezember 1997. mit einer Kennzeichnung nach den bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung geltenden Vorschriften in den Verkehr
(2) Zigaretten mit einem Gehalt von mehr als 15 Milli- gebracht werden, wenn sie bis zum 30. Juni 1992 herge-
gramm dürfen noch bis zum 31. Dezember 1994 in den stellt worden sind.
Verkehr gebracht werden, wenn sie vor dem 31. Dezem-
ber 1992 hergestellt worden sind. Zigaretten mit einem (3) Andere Tabakerzeugnisse dürfen noch bis zum
Gehalt von mehr als 12 Milligramm bis zu 15 Milligramm 31. Dezember 1994 mit einer Kennzeichnung nach den bis
dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 in den Verkehr zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschrif-
gebracht werden, wenn sie vor dem 31. Dezember 1997 ten in den Verkehr gebracht werden, wenn sie bis zum
hergestellt worden sind. 30. Juni 1992 hergestellt worden sind.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. Oktober 1991
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1991 2055
Verordnung
über die pauschale Berechnung
und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Dienstes
(RV-Pauschalbeitragsverordnung)
Vom 30. Oktober 1991
Auf Grund des § 178 Abs. 1 des Sechsten Buches (2) Beitragsbemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 2)
Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De- sind die aus der für das Kalenderjahr der Dienstleistung
zember 1989, BGBI. 1 S. 2261 ), der durch Artikel 1 Nr. 31 geltenden Bezugsgröße abgeleiteten beitragspflichtigen
Buchstabe a des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli Einnahmen nach § 166 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozial-
1991 (BGBI. 1 S. 1606) geändert worden ist, in Verbindung gesetzbuch. Solange unterschiedliche Bezugsgrößen
mit § 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes verordnet der bestimmt sind, ist jeweils die Bezugsgröße des Gebietes
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einver- anzuwenden, in dem die in § 1 genannten Personen ihren
nehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung, dem Dienst regelmäßig ableisten.
Bundesminister des Innern, dem Bundesminister für
(3) Beitragssatz ist der für die Rentenversicherung der
Frauen und Jugend und dem Bundesminister der Finan-
Arbeiter und der Angestellten sowie der für die knapp-
zen:
schaftliche Rentenversicherung für den Zeitraum der
§ 1 Dienstleistung maßgebende Vomhundertsatz.
Geltungsbereich
(4) Diensttage sind die Tage des Wehr-, Zivil- oder
Diese Verordnung findet Anwendung auf Personen, die Grenzschutzdienstes, für die Beiträge zu zahlen sind.
auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst, Zivildienst oder
Grenzschutzdienst leisten (Dienstleistende) und nach § 3 §4
Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ver-
sicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind. Zuständigkeiten
Die für die Beitragsberechnung maßgebenden Dienst-
§ 2 tage und Arbeitsentgelte sind getrennt für die Rentenver-
Beitragsberechnung sicherung der Arbeiter, der Angestellten und die knapp-
schaftliche Rentenversicherung an das Bundesversiche-
(1) Die Beiträge für Dienstleistende werden kalender- rungsamt zu melden. Die Ermittlung wird für
jährlich berechnet. Die Berechnungen werden getrennt für
1. Wehrdienstleistende vom Bundesamt für Wehrver-
die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter, der Ange-
waltung,
stellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung
vorgenommen. 2. Zivildienstleistende vom Bundesamt für den Zivildienst,
(2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet: 3. Grenzschutzdienstleistende von der Grenzschutzver-
waltung Mitte
1. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädi-
gung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten: vorgenommen.
Summe der Arbeitsentgelte x Beitragssatz § 5
2. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädi- Berechnungsverfahren
gung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz nicht er-
halten: (1) Die Beitragsberechnung wird vom Bundesversiche-
rungsamt vorgenommen. Das Bundesversicherungsamt
Beitrags- errechnet den Gesamtbetrag der Beiträge und die auf die
Zahl der
bemessungs- x Beitragssatz x Träger der Rentenversicherung der Arbeiter, der Ange-
Diensttage
grundlage stellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung
365 (in Schaltjahren: 366) entfallenden Anteile.
(2) Das Bundesversicherungsamt übermittelt den
§3 errechneten Gesamtbetrag sowie den auf die jeweiligen
Träger der Rentenversicherung entfallenden Anteil am
Berechnungsgrundlagen
Gesamtbetrag dem Bundesamt für Wehrverwaltung, dem
(1) Summe der Arbeitsentgelte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sind Bundesamt für den Zivildienst und der Grenzschutzverwal-
die der Verdienstausfallentschädigung nach dem Unter- tung Mitte. Der Anteil für die Träger der Arbeiterrentenver-
haltssicherungsgesetz vor Abzug von Steuern und Bei- sicherung wird auf diese nach dem Verhältnis ihrer Bei-
tragsanteilen zugrunde liegenden Arbeitsentgelte bis zur tragseinnahmen in dem Kalenderjahr, für das die Beiträge
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. zu zahlen sind, verteilt.
2056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§6 desversicherungsamt. Die Grenzschutzverwaltung Mitte
Beitragszahlung hat keine Vorschüsse zu zahlen.
(1) Die Beiträge sind vom Bundesamt für Wehrverwal- (3) Das Bundesversicherungsamtstellt die Summe der
tung, vom Bundesamt für den Zivildienst und der Grenz- gezahlten Vorschüsse den endgültigen Anteilen am
schutzverwaltung Mitte für das vergangene Kalenderjahr Gesamtbetrag der Beiträge gegenüber und führt die
an die Abrechnung durch. Unterschiedsbeträge sind bis zum
31. März eines jeden Jahres für das vergangene Kalender-
1. Träger der Rentenversicherung der Arbeiter, jahr zu zahlen oder zu erstatten. Stellt das Bundesversi-
2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, cherungsamt fest, daß sich durch eine nachträgliche Kor-
rektur der Anzahl der übermittelten Diensttage oder der
3. Bundesknappschaft
Summe der Arbeitsentgelte eine Veränderung der Unter-
zu zahlen. schiedsbeträge ergibt, ist diese bei der nächsten Abrech-
nung zu berücksichtigen.
(2) Auf die Beiträge sind bis zum 15. des zweiten Monats
eines jeden Kalendervierteljahres Vorschüsse zu zahlen. § 7
Für die Berechnung der Vorschüsse sind die Diensttage im Inkrafttreten
vergangenen Kalendervierteljahr zugrunde zu legen. Der
Vorschuß für die Träger der Rentenversicherung der Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Arbeiter wird auf diese nach dem Verhältnis ihrer Beitrags- Gleichzeitig tritt die RV-Pauschalbeitragsverordnung vom
einnahmen in den letzten zwölf Monaten vor dem Kalen- 19. März 1974 (BGBI. 1 S. 757), zuletzt geändert durch die
dervierteljahr, für das der Vorschuß bestimmt ist, verteilt. Verordnung vom 25. März 1983 (BGBI. 1 S. 402), außer
Die Berechnung der Vorschüsse erfolgt durch das Bun- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Oktober 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Blüm
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1991 2057
Verordnung
über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Beitragszahlungsverordnung - RV-BZV)
Vom 30. Oktober 1991
Auf Grund des § 178 Abs. 2 des Sechsten Buches §4
Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-
zember 1989, BGBI. I S. 2261), der durch Artikel 1 Nr. 31 Überweisung oder Einzahlung
Buchstabe b des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli Versicherte, die nicht am Abbuchungsverfahren teilneh-
1991 (BGBI. 1 S. 1606) geändert worden ist, verordnet der men, können die Beiträge auf ein Konto des Trägers der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung: Rentenversicherung bei einem Kreditinstitut oder Postgiro-
amt überweisen oder einzahlen. Die Einzahlung ist auch
§ 1 bei einer Kasse des Trägers der Rentenversicherung
zulässig. Die Träger der Rentenversicherung können für
Geltungsbereich Einzelüberweisungen oder Einzahlungen entsprechende
Diese Verordnung gilt für die Zahlung von Beiträgen, die Belege ausgeben. Die Belege haben die Kontonummer
nicht nach den Vorschriften über den Gesamtsozialver- des zuständigen Trägers der Rentenversicherung, Felder
sicherungsbeitrag von den Krankenkassen (Einzugsstel- für die Angabe des Namens des Versicherten, seine Ver-
len) einzuziehen sind, und für die Zahlung von freiwilligen sicherungsnummer, den Verwendungszeitraum und die
Beiträgen bei einem Aufenthalt im Ausland. Satz 1 gilt Beitragsart (Pflichtbeitrag, freiwilliger Beitrag oder Höher-
nicht für die Zahlung von Beiträgen versicherungsbeitrag) zu enthalten.
1. für Bezieher von Sozialleistungen,
§5
2. für Nachzuversichernde,
Verfahren
3. zur Auffüllung oder Begründung von Rentenanwart-
schaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs und (1) Die Träger der Rentenversicherung haben für das
Beitragszahlverfahren Anmeldevordrucke zur Verfügung
4. für Künstler und Publizisten.
zu stellen. Die Versicherten haben die erforderlichen Aus-
künfte zur Versicherungs- und Beitragspflicht, zur frei-
§2 willigen Versicherung und zur ordnungsgemäßen Durch-
führung des Beitragszahlverfahrens zu erteilen (§ 196
Zahlungsweise, Zahlungsmittel Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch).
Beitragszahlungen sind unmittelbar an den zuständigen
(2) Die Träger der Rentenversicherung haben Pflichtver-
Träger der Rentenversicherung zu leisten. Die Beitrags- sicherte, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen,
zahlungen können durch
spätestens am Fälligkeitstag schriftlich auf ihre Beitrags-
1. Abbuchung (Einzugsermächtigung), zahlungspflicht hinzuweisen. Auf den Zahlungshinweis
2. Überweisung oder Einzahlung, darf verzichtet werden, wenn die Beiträge regelmäßig
rechtzeitig gezahlt werden.
3. Scheck oder
(3) Werden Beiträge überwiesen oder eingezahlt, sollen
4. Barzahlung
auf dem Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg folgende
erfolgen. Angaben enthalten sein:
1. Die Versicherungsnummer,
§3
2. der Vor- und Familienname des Versicherten,
Abbuchungsverfahren
3. der Verwendungszeitraum,
Die Träger der Rentenversicherung sollen die Beiträge
4. die Beitragsart.
vom Konto der Versicherten bei einem inländischen Kredit-
institut oder Postgiroamt abbuchen. Die Abbuchung hat Haben Versicherte vor Beginn der Beitragszahlung gegen-
monatlich zu erfolgen. Änderungen in der Beitragshöhe über dem zuständigen Rentenversicherungsträger erklärt,
auf Grund gesetzlicher Vorschriften sind von den Trägern die jeweilige Beitragszahlung sei immer für einen gleich-
der Rentenversicherung bei der Abbuchung zu berück- bleibenden Zeitabschnitt zu verwenden, ist die Angabe
sichtigen und den Versicherten spätestens mit der Ab- des Verwendungszeitraums nicht erforderlich.
buchung mitzuteilen. Die Träger der Rentenversicherung
sind berechtigt, das Abbuchungsverfahren zu beenden,
wenn Abbuchungsaufträge nicht ausgeführt oder abge- §6
buchte Beiträge zurückgerufen werden. Den Versicherten Tag der Zahlung
ist die Beendigung des Abbuchungsverfahrens unverzüg-
lich unter Angabe der letzten wirksamen Beitragszahlung Als Tag der Beitragszahlung gilt:
mitzuteilen. Die Versicherten können ihre Zustimmung 1. bei Abbuchung der erste Tag des Monats, in dem
zum Abbuchungsverfahren jederzeit widerrufen. vereinbarungsgemäß die Abbuchung vorgenommen
2058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
werden soll, es sei denn, der Abbuchungsauftrag wird § 9
nicht ausgeführt oder abgebuchte Beiträge werden
Beitragsbescheinigung
zurückgerufen;
(1) Den Versicherten ist spätestens bis zum 28. Februar
2. b~i Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des
eines jeden Jahres eine Beitragsbescheinigung über die
Trägers der Rentenversicherung der achte Tag vor
für das vergangene Kalenderjahr gezahlten Beiträge aus-
dem Tag der Wertstellung zugunsten des Trägers der
zustellen. Die Beitragsbescheinigung hat folgende Anga-
Rentenversicherung oder, falls es für den Versicherten
günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung; ben zu enthalten:
3. bei Zahlung durch Scheck der Tag der Absendung, es 1. die Versicherungsnummer,
sei denn, der Scheck wird von dem Kreditinstitut oder 2. den Vor- und Familiennamen des Versicherten,
Postgiroamt, das das zu belastende Konto führt, nicht
3. den Verwendungszeitraum,
eingelöst;
4. die Beitragshöhe,
4. bei Barzahlung der Tag der Einzahlung.
5. die Beitragsart,
Der Tag der Buchung gilt als Tag der Wertstellung, sofern
eine Wertstellung nicht erfolgt ist. Werden Beiträge im 6. die Beitragsbemessungsgrundlage.
voraus gezahlt, gilt als Tag der Zahlung frühestens der Über Beiträge, die nach dem 28. Februar eines jeden
erste Tag des Monats, für den der einzelne Beitrag ver- Jahres für das vergangene Kalenderjahr gezahlt werden,
wendet werden soll. ist unverzüglich nach der Zahlung eine Beitragsbescheini-
§7 gung auszustellen.
Reihenfolge der Tilgung (2) Bei Höherversicherungsbeiträgen ist neben den
Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 das Jahr der Zahlung
Schuldet der Versicherte Auslagen des Trägers der anzugeben. Bei Höherversicherungsbeiträgen, die neben
Rentenversicherung, Beiträge, Säumniszuschläge, Zin- Pflichtbeiträgen gezahlt werden, ist frühestens eine Bei-
sen, Geldbußen oder Zwangsgelder, kann er bei der Zah- tragsbescheinigung auszustellen, wenn für ihren Verwen-
lung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft dungszeitraum die beitragspflichtigen Einnahmen beschei-
der Versicherte keine Bestimmung, wird die Schuld in der nigt worden sind.
in Satz 1 genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der
gleichen Schuldenart wird die einzelne Schuld nach ihrer § 10
Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.
Übergangs- und Schlußvorschriften
Für ausgegebene Beitragsmarken der Träger der Ren-
§ 8
tenversicherung gilt§ 11 Abs. 2 und 3 der RV-Beitragsent-
Verwendungszeitraum richtungsverordnung vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1 S.1667,
3616), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Juli 1986
(1) Die Beiträge sind für den vom Versicherten bestimm-
(BGBI. 1 S. 1060) geändert worden ist, weiter.
ten Verwendungszeitraum zu buchen, sofern gesetzliche
Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Für jeden Kalen-
dermonat darf nur ein freiwilliger Beitrag gezahlt werden.
§ 11
(2) Beträge, die nicht verwendet werden können, sind Inkrafttreten
als Gutschrift zu buchen oder zurückzuzahlen. Auf Verlan-
gen des Versicherten sind nicht verwendbare Beträge Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
zurückzuzahlen. Gutschriften sind den Versicherten unver- Gleichzeitig tritt vorbehaltlich des § 10 die RV-Beitrags-
züglich schriftlich mitzuteilen. entrichtungsverordnung außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Oktober 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1991 2059
Siebte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 31. Oktober 1991
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und untergliedern in Tafelwein, Landwein, Qualitätswein
Forsten verordnet auf Grund des § 9 des Weinwirtschafts- und Qualitätswein mit Prädikat.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2266) im Einvernehmen mit (2) Bei Tafelwein, der aus einem Verschnitt von
den Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen Weinen aus mehreren Ländern der Gemeinschaft be-
sowie auf Grund der §§ 10 und 11 des Weinwirtschafts- steht, kann die Untergliederung nach Absatz 1 Satz 2
gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister der und 3, bei Schaumwein, Perlwein und Likörwein die
Finanzen: Untergliederung nach Absatz 1 Satz 3 entfallen."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Die Worte „2964/88 des Rates vom 26. September
Die Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschafts- 1988 (ABI. EG Nr. L 269 S. 5)" werden durch die
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Worte „ 1734/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABI.
16. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 81) wird wie folgt geändert: EG Nr. L 163 S. 6)" ersetzt.
1. § 2 wird wie folgt gefaßt: b) Die Worte „innerhalb von zwei Wochen" werden
durch die Worte „jeweils bis zum 31. Mai" ersetzt.
,,§ 2
(1) Die Bestandsmeldung ist zu untergliedern in
Angaben über Rot- oder Weißwein. Beide Gruppen
sind weiter zu untergliedern in Wein inländischer Her-
Artikel 2
kunft, Wein mit Herkunft aus anderen Ländern der
Gemeinschaft und Wein mit Herkunft aus Drittländern. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Juli
Die Weine inländischer Herkunft und mit Herkunft aus 1982 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am Tage
anderen Ländern der Gemeinschaft sind weiter zu nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. Oktober 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justi1 Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGB!. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
17. 10. 91 Achte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung 7205 (198 23. 10. 91) 1. 6. 91
7822-6-3
23. 10. 91 Verordnung Nr. 11/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 7317 (204 31. 10. 91) 10. 11. 91
9500-4-6-4
25. 9. 91 Fünf~ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfah-
ren) 7318 (204 31. 10. 91) 12. 12. 91
96-1-2-88
14. 10. 91 Achtundzwanzig~_te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierundsechzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkei1rs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) 7318 (204 31. 10. 91) 14.11.91
96-1-2-64