2034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung einer Bundesstatistik im Dienstleistungsbereich
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Dienstleistungsstatistikverordnung)
Vom 18. Oktober 1991
Auf Grund des§ 5 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes die Angaben auch auf alle dem Berichtsquartal vorange-
vom 22. Januar 1987 (BGBI. 1S. 462,565), geändert durch gangenen abgelaufenen Quartale des Jahres.
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 2837), verordnet die Bundesregierung:
§4
§ 1 Erhebungsmerkmale
Anordnung als Bundesstatistik Erhebungsmerkmale sind:
Für die Jahre 1991 und 1992 wird in dem in Artikel 3 des 1. Zahl der tätigen Personen,
Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Erhebung im 2. Lohn- und Gehaltsummen,
Dienstleistungsbereich als Bundesstatistik durchgeführt.
3. Umsatz,
§2 4. Investitionen, untergliedert nach Ausrüstungen, Grund-
stücken und Bauten.
Erhebungseinheiten
(1) Die Erhebung erstreckt sich auf eine repräsentative
Auswahl von höchstens 9 000 Unternehmen in den Wirt- §5
schaftsbereichen Hilfsmerkmale
1. Verkehr, ohne Nachrichtenübermittlung, Hilfsmerkmale sind:
2. Dienstleistungen, soweit sie von Unternehmen erbracht 1. Name und Anschrift des Unternehmens,
werden, ohne Gastgewerbe,
2. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rück-
3. Organisationen ohne Erwerbszweck. fragen zur Verfügung stehenden Person.
(2) Als Unternehmen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten auch
Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit. Zu
§6
der freiberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 gehört die selb-
ständige Berufstätigkeit der Angehörigen der in § 18 Abs. 1 Auskunftspflicht
Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fas- (1) Bei der Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die
sung der Bekanntmachung vom 7. September 1990
Angaben zu § 5 Nr. 2 sind freiwillig.
(BGBI. 1 S. 1898), geändert durch das Vierte Agrarsoziale
Ergänzungsgesetz vom 27. September 1990 (BGBI. 1 (2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der
S. 2110), bezeichneten Berufe. Unternehmen.
§3 §7
Berichtszeitraum, Periodizität Inkrafttreten und Geltungsdauer
Die Erhebung wird vierteljährlich für das abgelaufene Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Quartal durchgeführt. Für das Jahr 1991 erstrecken sich Kraft. Sie tritt drei Jahre danach außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Oktober 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1991 2035
Dritte Verordnung
zur Änderung der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung
Vom 23. Oktober 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 und 14, des § 15 Satz 1 Inland hat der zugelassene Hersteller oder Ver-
und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- arbeiter der Bundesanstalt den Erlaubnisschein
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt- vorzulegen."
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verord-
bb) In Satz 2 Nr. 2 werden die Worte „und beihilfe-
net der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
fähiges Butterfett" durch die Worte ,,, beihilfe-
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der
fähiges Butterfett oder beihilfefähigen Rahm"
Finanzen und für Wirtschaft:
ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Die Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungs- „Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom hat die Butter aus öffentlicher Lagerhaltung,
7. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1023), zuletzt geändert durch die das erworbene Butterfett, den erworbenen
Verordnung vom 13. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1858), wird Rahm und die ungekennzeichneten Zwischen-
wie folgt geändert: erzeugnisse unverzüglich nach der Übernahme
in einen in dem Betrieb gelegenen oder von der
1. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: überwachenden Zollstelle zugelassenen Lager-
raum zu verbringen."
„2. der Gewährung von Beihilfen für die Verarbeitung
von bb) In Satz 2 Nr. 3 wird das Wort „Verarbeitungsbe-
a) Butter, trieb" durch die Worte „Betrieb des Herstellers
oder Verarbeiters" ersetzt.
b) Butterfett oder
c) Rahm (Sahne) d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
durch bestimmte Verarbeitungsbetriebe." „Der zugelassene Hersteller hat die Herstellung von
Butterfett und die Kennzeichnung von Butter, But-
terfett oder Rahm, der zugelassene Verarbeiter die
2. § 1 a wird wie folgt geändert:
Verarbeitung von Butter, Butterfett oder Rahm zu
a) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1 und 2 Zwischen- oder Enderzeugnissen der Bundesan-
ersetzt: stalt und der überwachenden Zollstelle spätestens
,, 1. Hersteller, wer Butterfett herstellt oder Butter, drei Arbeitstage vorher unter Angabe der Nummer
Butterfett oder Rahm kennzeichnet, der Mitteilung über die Zuschlagserteilung schriftlich
anzuzeigen."
2. Verarbeiter, wer Butter, Butterfett oder Rahm zu
Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet,".
5. § 7 wird wie folgt geändert:
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern
3 bis 5. a) In Absatz 1 werden vor dem Wort „Verarbeiter" die
Worte „Hersteller oder" eingefügt.
c) In den neuen Nummern 3 und 5 werden jeweils
nach dem Wort „zugelassener" die Worte „Herstel- b) In Absatz 2 werden das Wort „Verarbeitungsbetrie-
ler oder" eingefügt. bes" durch das Wort „Betriebes" ersetzt und vor
dem Wort „Verarbeiter" die Worte „Hersteller oder"
eingefügt.
3. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Verarbeitungsbetrieb"
durch die Worte „Betrieb des Herstellers oder Verarbei-
ters" ersetzt. 6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „das Butter-
4. § 6 wird wie folgt geändert: fett" durch die Worte „die Butter, das Butterfett,"
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ersetzt und vor dem Wort „Verarbeiter" die Worte
,,Hersteller oder" eingefügt.
,,Herstellung, Verarbeitung".
b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,(2a) In anderen als in Absatz 2 genannten Fällen
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: kann die überwachende Zollstelle bei Zwischen-
„Im Falle der Herstellung von Butterfett, der und Enderzeugnissen zulassen, daß abweichend
Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder von Absatz 1 eine vorläufige Anzeige abgegeben
Rahm oder der Verarbeitung dieser Erzeug- wird, wenn die hergestellten Erzeugnisse wegen
nisse zu Zwischen- oder Enderzeugnissen im ihrer kurzfristigen Haltbarkeit oder aus anderen
2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zwingenden wirtschaftlichen Gründen sofort nach innerhalb einer von der zuständigen Zollstelle
der Herstellung aus dem Betrieb verbracht werden bezeichneten Frist nachzureichen."
müssen. Als vorläufige Verarbeitungsanzeige ist c) In Absatz 3 wird das Wort „Verarbeiter" durch das
eine Mehrausfertigung des Lieferscheins zu ver- Wort „Hersteller" ersetzt.
wenden, der als vorläufige Verarbeitungsanzeige zu
kennzeichnen ist. Die Anzeige muß die Angaben
7. In§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „Herstel-
nach Absatz 1 Satz 2 sowie den Zeitpunkt des
lung der Zwischen- oder Enderzeugnisse" durch die
Beginns und die voraussichtliche Dauer der Verla-
Worte „Verarbeitung zu Zwischen- oder Enderzeugnis-
dung enthalten; die überwachende Zollstelle kann in
sen" ersetzt.
besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,
daß abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 die
8. Die§§ 14a und 15 werden gestrichen;§ 16 wird§ 15.
voraussichtliche Menge des Butterfettes, des
Butteroils oder der Zwischen- oder Enderzeugnisse
angegeben wird. Die Anzeige ist der überwachen- Artikel 2
den Zollstelle spätestens am Tag vor der Ausliefe-
rung spätestens eine halbe Stunde vor Dienstschluß Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. Mai 1991 in
vorzulegen. Die in Absatz 1 genannte Anzeige ist Kraft.
Bonn, den 23. Oktober 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1991 2037
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des§ 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 23. Oktober 1991
Auf Grund des§ 88 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 94) in Verbindung mit dem
Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530)
verordnet der Bundesminister für Familie und Senioren:
§ 1
Dem§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung des§ 88
Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar 1988 (BGBI. 1
S. 150) wird folgender Satzteil angefügt:
,,jedoch 4 500 Deutsche Mark bei Hilfesuchenden, die das 60. Lebensjahr voll-
endet haben, sowie bei Erwerbsunfähigen im Sinne der gesetzlichen Renten-
versicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren lnvalidenrentnern, ".
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Oktober 1991
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 23. Oktober 1991
Auf Grund des § 6 a Abs. 2, 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413)
geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr:
Artikel 1
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970
(BGBI. 1S. 865, 1298), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. November
1990 (BGBI. 1 S. 2498), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 Nr. 11 wird aufgehoben.
2. In § 5 Abs. 2 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 4 bis 11" durch die Worte
,,Absatz 1 Nr. 4 bis 1O" ersetzt.
3. In§ 5a werden die Worte „Nummern 221, 223.2 und 228" durch die Worte
,,Nummern 123a, 221, 223.2 und 228" ersetzt.
4. § 5b wird aufgehoben.
5. Im 2. Abschnitt der Anlage zu § 1 erhalten die Gebührennummern 201 bis 219
und die neu einzufügende Gebührennummer 235.1 sowie im 3. Abschnitt
die Gebührennummern 41 O bis 413.3 die Fassung der Anlage zu dieser Ver-
ordnung.
Artikel 2
Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der Gebührenordnung für
Maßnahmen im Straßenverkehr in der beim Inkrafttreten dieser Verordnung
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Oktober 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1991 2039
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 5)
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
2. Abschnitt - Gebühren der Behörden im Landesbereich
A. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
1. Fahrerlaubnis und Führerschein
201 Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die örtliche
Behörde 8,-
202 Erteilung einer Fahrerlaubnis und Ausfertigung des Führerscheins
202.1 erstmalig 44,-
202.2 nach vorangegangener Versagung, nach vorangegangener Entziehung oder
Verhängung einer Sperrfrist 44,- bis 120,-
203 Erweiterung einer Fahrerlaubnis 34,-
204 Ortskundeprüfung 7,- bis 33,-
205 Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im
Führerschein zur Fahrgastbeförderung 23,-
206 Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins (ausgenommen Erweiterungen
und Verlängerungen) 6,-
207 Ausfertigung eines Führerscheins als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauch-
bar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeits-
erklärung 23,-
208 Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis; Versagung der
Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung einer
Fahrerlaubnis; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren wegen
geistiger oder körperlicher Mängel des Betroffenen 40,- bis 150,-
209 Zwangsweise Einziehung des Führerscheins bei Entziehung der Fahrerlaubnis 13,- bis 250,-
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einzie-
hung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahmen beseitigt worden ist.
210 Ungültigkeitserklärung eines Führerscheins 13,-
211 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins 13,-
212 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins als Ersatz
für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer
etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklärung 13,-
213 Änderung oder Ergänzung eines Internationalen Führerscheins 6,-
214 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Mindestalter
der Kraftfahrzeugführer 20,- bis 60,-
215 Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften über
Fahrerlaubnis und Führerscheine 20,- bis 100,-
216 Mitteilung der Fahrerlaubnisse auf Probe an das Kraftfahrt-Bundesamt (§ 2c 6,-
StVG)
217 Anordnung der Nachschulung oder der Wiederholungsprüfung (§ 2a StVG) 38,-
218 Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entzie-
hung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von
Auflagen nach § 15 b Abs. 2 StVZO 20,-
219 Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 5 StVG) 40,-
2040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
2. Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
235.1 Zuteilung der Erkennungsnummer eines Wunschkennzeichens zusätzlich zu der
Gebühr nach Gebühren-Nr. 235 20,-
3. Abschnitt - Gebühren der amtlich anerkannten
Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr,
der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung
und der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen
A. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
Fahrzeugteileverordnung und Fahrlehrergesetz
2. Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
410 Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV
Mit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt:
- Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen, die
zur technischen Prüfung und zur Erstellung der Gutachten notwendig sind,
gleichgültig ob diese im Besitz der TP stehen oder von ihr angemietet
wurden.
- Anlegen der Verwaltungsakte bei der TP entsprechend den üblichen organisa-
torischen Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung eines Auftrages
zur Erstellung eines Gutachtens.
- Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h. Überprüfung der vom Antragsteller zu
liefernden Unterlagen/ Anlagen durch den aaS auf ·vollständigkeit.
- Schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der vorgeschrie-
benen Anzahl von Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung für den Antrag-
steller.
- Porto, Telefon, Telex und sonstige Übermittlungskosten, die mit dem Prüf- und
Bearbeitungsablauf anfallen.
Die Grundgebühren betragen
für Prüfungen nach Nummer 410.1 110,-
für Prüfungen nach Nummer 410.2 275,-
für Prüfungen nach Nummer 410.3 440,-
für Prüfungen nach Nummer 410.4 550,-
für Prüfungen nach Nummer 410.5 715,-
für Prüfungen nach Nummer 410.6 825,-
für Prüfungen nach Nummer 410.7 990,-
410.1 1. Schilder
2. Amtliches Kennzeichen
3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)
4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen
5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.2 1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen
2. Abschleppeinrichtungen
3. Radabdeckungen
4. Ladepritsche lof Zugmaschine
5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbeigehäuse)
6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster lof Zugmaschinen
7. Vorstehende Außenkanten
8. Gleitschutzeinrichtungen
9. Anhänger ohne Bremsanlage
10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte
11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1991 2041
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
410.3 1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmeßgerät und Höchstgeschwindigkeit
2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung
3. Rückspiegel
4. Kraftstoffbehälter aus Blech
5. Beiwagen von Krafträdern
6. Vorrichtung für Schallzeichen
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.4 1. Sichtfeld
2. Heizungen
3. Unterfahrschutz
4. Scheibenwischer, Wascher
5. Lenkanlagen
6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen
7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)
8. Türen
9. Kopfstützen
10. Bremsanlagen
11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl
12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.5 1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen
2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
3. Teile im lnsassenraum (Aufprallschutz)
4. Anhänger mit Bremsanlage
5. Scheiben aus Sicherheitsglas
6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.6 1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
2. Kraftstoffverbrauch
3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung
4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen
5. Verankerung der Sicherheitsgurte
6. Stoßstangen
7. Andere Kraftfahrzeuge
8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410. 7 1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff)
2. Motorleistung
3. Reifenprüfung
4. Abgase von Ottomotoren Typ 1
5. Abgase von Dieselmotoren
6. Verhütung von Bränden
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
411 Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für Nachträge
411 .1 Nachprüfungen
Die Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes
beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach Nummer 410. Erfordert die Nachprü-
fung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise eine Anmietung
fremder Geräte, Einrichtungen oder Anlagen, können außerdem die nachgewie-
senen Fremdkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie durch die Gebühr
nach Satz 1 nicht abgegolten sind.
411 .2 Nachtragsgutachten
Die Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu Typprüfungen oder
Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr
nach Nummer 410.
2042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
412 Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410 und
411 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hierfür
beträgt je Sachverständigen je vollendete Stunde mindestens 115,- DM und
höchstens 148,- DM bzw. je angefangene Viertelstunde mindestens 29,- DM und
höchstens 37,- DM. Der Einsatz mehrerer Sachverständiger bei einem Prüfauf-
trag und die Hinzuziehung von Prüfgehilfen wird mit dem Auftraggeber vorher
abgestimmt. Der Zeitaufwand für den Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. der vorge-
nannten Sätze berechnet.
413 Sonstige Auslagen/Zuschläge
413.1 Reisekosten
Bei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Dienststelle des Sachverständigen
werden zu den Gebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt. Sie
setzen sich zusammen aus den Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und
den lohnsteuerrechtlichen Höchstsätzen für Kilometer-, Tage- und Übernach-
tungsgeld. Höhere Kosten müssen begründet und nachgewiesen werden. Dies
gilt auch für Reisenebenkosten.
Bei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer können Kosten der Business-
Klasse berechnet werden.
413.2 Reisezeiten
Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallende Reisezeit werden je
Sachverständigen je vollendete Stunde mindestens 115,- DM und höchstens
148,- DM berechnet bzw. je begonnene Viertelstunde mindestens 29,- DM und
höchstens 37,- DM. Die entsprechende Gebühr für Prüfgehilfen wird mit
70 v. H. der vorgenannten Sätze berechnet. Werden Prüfungen bei mehreren
Auftraggebern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
413.3 Terminzuschläge
Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem
Auftraggeber vereinbart sind, werden auf den Stundensatz folgende Zuschläge
erhoben:
- An normalen Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30 v. H.
- An dienstfreien Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 v. H.
- In den Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 v. H.
- An Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 v. H.
- An Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v. H.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1991 2043
Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 28. Oktober 1991
Auf Grund des § 8 Abs. 1 , des § 12 Abs. 2 und des § 15, in § 1 genannten Rechtsakten höchstzulässige Ver-
jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 2, sowie des§ 16 gütung
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
gewährt. Die in den Jahren 1993 bis 1996 zu zahlenden
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
Vergütungen werden, sobald die jeweils anzuwenden-
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundes-
den landwirtschaftlichen Umrechnungskurse durch
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Euro-
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und
päischen Gemeinschaften festgesetzt worden sind,
für Wirtschaft:
durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten jährlich im Bundesanzeiger
Artikel 1 bekanntgemacht. Die Zahlung erfolgt, beginnend mit
dem Jahr 1992, jeweils innerhalb des letzten Kalender-
§ 16c der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der vierteljahres an den Milcherzeuger, dem die Referenz-
Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBI. 1 menge am 6. November 1991 zustand."
S. 1034), die durch die Verordnung vom 19. Juli 1991
(BGBI. 1S. 1597) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
dert:
a) Die Worte „nach den vorstehenden Absätzen"
1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: werden durch die Worte „nach den Absätzen 1 und
2 Satz 1" und die Angabe,,§ 4c Abs. 1 und 5" durch
„Unabhängig von Satz 1 werden von jeder dem die Angabe ,,§ 4c Abs. 1 und 6" ersetzt.
Milcherzeuger am 6. November 1991 zustehenden vor-
läufigen Referenzmenge weitere 2 vom Hundert, bezo- b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
gen auf die um 12,5 vom Hundert gekürzte An- „Für die Berechnung des nach Absatz 2 Satz 4
lieferungsmenge 1989, mit Wirkung vom 1. April 1991 ausgesetzten Teils der Referenzmenge sowie für
ausgesetzt; vorläufige Referenzmengen, die nach das Verfahren gilt § 4c Abs. 1 und 6 mit der Maß-
§ 16 e Abs. 3 aus der Reserve zugeteilt worden sind, gabe entsprechend, daß an die Stelle der dort
bleiben hierbei unberücksichtigt. Für den nach Satz 4 genannten Daten des Jahres 1987 der 1 . Dezember
ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird nach Maß- 1991 tritt. II
gabe der zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmit-
tel
Artikel 2
1 . im Jahre 1992 235,40 DM je 1 000 kg Referenz-
menge als Vergütung und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom
2. in den Jahren 1993 bis 1996, sofern die in § 1 6. Mai 1992 an wieder in ihrer am 5. November 1991
genannte Abgabenregelung durch die dort genann- maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
ten Rechtsakte verlängert wird, die jeweils nach den Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 28. Oktober 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
2044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung
der Zwölften und der Vierten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 17. Oktober 1991
Die Verordnung zur Änderung der Zwölften und der Vierten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 28. August 1991
(BGBI. 1 S. 1838) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In den Anhängen III und IV des Artikels 1 muß die Erläuterung zur Fußnote 11
wie folgt lauten:
,,Es gilt die Begriffsbestimmung der Nr. 2 des Anhangs II zu dieser Verord-
nung."
2. In Anhang IV des Artikels 1 muß die Erläuterung zur Fußnote 12 wie folgt
lauten:
,,Es gilt die Begriffsbestimmung der Nr. 3 des Anhangs II zu dieser Verord-
nung."
3. In Artikel 2 Nummer 3.12 sind nach den Worten „aus Blei" ein Komma und das
Wort „Zinn" einzufügen.
Bonn, den 17. Oktober 1991
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Pettelkau
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1991 2035
Dritte Verordnung
zur Änderung der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung
Vom 23. Oktober 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 und 14, des § 15 Satz 1 Inland hat der zugelassene Hersteller oder Ver-
und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- arbeiter der Bundesanstalt den Erlaubnisschein
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt- vorzulegen."
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verord-
bb) In Satz 2 Nr. 2 werden die Worte „und beihilfe-
net der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
fähiges Butterfett" durch die Worte ,,, beihilfe-
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der
fähiges Butterfett oder beihilfefähigen Rahm"
Finanzen und für Wirtschaft:
ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Die Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungs- „Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom hat die Butter aus öffentlicher Lagerhaltung,
7. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1023), zuletzt geändert durch die das erworbene Butterfett, den erworbenen
Verordnung vom 13. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1858), wird Rahm und die ungekennzeichneten Zwischen-
wie folgt geändert: erzeugnisse unverzüglich nach der Übernahme
in einen in dem Betrieb gelegenen oder von der
1. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: überwachenden Zollstelle zugelassenen Lager-
raum zu verbringen."
„2. der Gewährung von Beihilfen für die Verarbeitung
von bb) In Satz 2 Nr. 3 wird das Wort „Verarbeitungsbe-
a) Butter, trieb" durch die Worte „Betrieb des Herstellers
oder Verarbeiters" ersetzt.
b) Butterfett oder
c) Rahm (Sahne) d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
durch bestimmte Verarbeitungsbetriebe." „Der zugelassene Hersteller hat die Herstellung von
Butterfett und die Kennzeichnung von Butter, But-
terfett oder Rahm, der zugelassene Verarbeiter die
2. § 1 a wird wie folgt geändert:
Verarbeitung von Butter, Butterfett oder Rahm zu
a) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1 und 2 Zwischen- oder Enderzeugnissen der Bundesan-
ersetzt: stalt und der überwachenden Zollstelle spätestens
,, 1. Hersteller, wer Butterfett herstellt oder Butter, drei Arbeitstage vorher unter Angabe der Nummer
Butterfett oder Rahm kennzeichnet, der Mitteilung über die Zuschlagserteilung schriftlich
anzuzeigen."
2. Verarbeiter, wer Butter, Butterfett oder Rahm zu
Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet,".
5. § 7 wird wie folgt geändert:
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern
3 bis 5. a) In Absatz 1 werden vor dem Wort „Verarbeiter" die
Worte „Hersteller oder" eingefügt.
c) In den neuen Nummern 3 und 5 werden jeweils
nach dem Wort „zugelassener" die Worte „Herstel- b) In Absatz 2 werden das Wort „Verarbeitungsbetrie-
ler oder" eingefügt. bes" durch das Wort „Betriebes" ersetzt und vor
dem Wort „Verarbeiter" die Worte „Hersteller oder"
eingefügt.
3. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Verarbeitungsbetrieb"
durch die Worte „Betrieb des Herstellers oder Verarbei-
ters" ersetzt. 6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „das Butter-
4. § 6 wird wie folgt geändert: fett" durch die Worte „die Butter, das Butterfett,"
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ersetzt und vor dem Wort „Verarbeiter" die Worte
,,Hersteller oder" eingefügt.
,,Herstellung, Verarbeitung".
b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,(2a) In anderen als in Absatz 2 genannten Fällen
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: kann die überwachende Zollstelle bei Zwischen-
„Im Falle der Herstellung von Butterfett, der und Enderzeugnissen zulassen, daß abweichend
Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder von Absatz 1 eine vorläufige Anzeige abgegeben
Rahm oder der Verarbeitung dieser Erzeug- wird, wenn die hergestellten Erzeugnisse wegen
nisse zu Zwischen- oder Enderzeugnissen im ihrer kurzfristigen Haltbarkeit oder aus anderen
2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zwingenden wirtschaftlichen Gründen sofort nach innerhalb einer von der zuständigen Zollstelle
der Herstellung aus dem Betrieb verbracht werden bezeichneten Frist nachzureichen."
müssen. Als vorläufige Verarbeitungsanzeige ist c) In Absatz 3 wird das Wort „Verarbeiter" durch das
eine Mehrausfertigung des Lieferscheins zu ver- Wort „Hersteller" ersetzt.
wenden, der als vorläufige Verarbeitungsanzeige zu
kennzeichnen ist. Die Anzeige muß die Angaben
7. In§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „Herstel-
nach Absatz 1 Satz 2 sowie den Zeitpunkt des
lung der Zwischen- oder Enderzeugnisse" durch die
Beginns und die voraussichtliche Dauer der Verla-
Worte „Verarbeitung zu Zwischen- oder Enderzeugnis-
dung enthalten; die überwachende Zollstelle kann in
sen" ersetzt.
besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,
daß abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 die
8. Die§§ 14a und 15 werden gestrichen;§ 16 wird§ 15.
voraussichtliche Menge des Butterfettes, des
Butteroils oder der Zwischen- oder Enderzeugnisse
angegeben wird. Die Anzeige ist der überwachen- Artikel 2
den Zollstelle spätestens am Tag vor der Ausliefe-
rung spätestens eine halbe Stunde vor Dienstschluß Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. Mai 1991 in
vorzulegen. Die in Absatz 1 genannte Anzeige ist Kraft.
Bonn, den 23. Oktober 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1991 2037
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des§ 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 23. Oktober 1991
Auf Grund des§ 88 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 94) in Verbindung mit dem
Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530)
verordnet der Bundesminister für Familie und Senioren:
§ 1
Dem§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung des§ 88
Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar 1988 (BGBI. 1
S. 150) wird folgender Satzteil angefügt:
,,jedoch 4 500 Deutsche Mark bei Hilfesuchenden, die das 60. Lebensjahr voll-
endet haben, sowie bei Erwerbsunfähigen im Sinne der gesetzlichen Renten-
versicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren lnvalidenrentnern, ".
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Oktober 1991
Die Bundesministerin
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 23. Oktober 1991
Auf Grund des § 6 a Abs. 2, 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413)
geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr:
Artikel 1
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970
(BGBI. 1S. 865, 1298), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. November
1990 (BGBI. 1 S. 2498), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 Nr. 11 wird aufgehoben.
2. In § 5 Abs. 2 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 4 bis 11" durch die Worte
,,Absatz 1 Nr. 4 bis 1O" ersetzt.
3. In§ 5a werden die Worte „Nummern 221, 223.2 und 228" durch die Worte
,,Nummern 123a, 221, 223.2 und 228" ersetzt.
4. § 5b wird aufgehoben.
5. Im 2. Abschnitt der Anlage zu § 1 erhalten die Gebührennummern 201 bis 219
und die neu einzufügende Gebührennummer 235.1 sowie im 3. Abschnitt
die Gebührennummern 41 O bis 413.3 die Fassung der Anlage zu dieser Ver-
ordnung.
Artikel 2
Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der Gebührenordnung für
Maßnahmen im Straßenverkehr in der beim Inkrafttreten dieser Verordnung
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Oktober 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1991 2039
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 5)
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
2. Abschnitt - Gebühren der Behörden im Landesbereich
A. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
1. Fahrerlaubnis und Führerschein
201 Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die örtliche
Behörde 8,-
202 Erteilung einer Fahrerlaubnis und Ausfertigung des Führerscheins
202.1 erstmalig 44,-
202.2 nach vorangegangener Versagung, nach vorangegangener Entziehung oder
Verhängung einer Sperrfrist 44,- bis 120,-
203 Erweiterung einer Fahrerlaubnis 34,-
204 Ortskundeprüfung 7,- bis 33,-
205 Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im
Führerschein zur Fahrgastbeförderung 23,-
206 Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins (ausgenommen Erweiterungen
und Verlängerungen) 6,-
207 Ausfertigung eines Führerscheins als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauch-
bar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeits-
erklärung 23,-
208 Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis; Versagung der
Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung einer
Fahrerlaubnis; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren wegen
geistiger oder körperlicher Mängel des Betroffenen 40,- bis 150,-
209 Zwangsweise Einziehung des Führerscheins bei Entziehung der Fahrerlaubnis 13,- bis 250,-
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einzie-
hung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahmen beseitigt worden ist.
210 Ungültigkeitserklärung eines Führerscheins 13,-
211 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins 13,-
212 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins als Ersatz
für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer
etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklärung 13,-
213 Änderung oder Ergänzung eines Internationalen Führerscheins 6,-
214 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Mindestalter
der Kraftfahrzeugführer 20,- bis 60,-
215 Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften über
Fahrerlaubnis und Führerscheine 20,- bis 100,-
216 Mitteilung der Fahrerlaubnisse auf Probe an das Kraftfahrt-Bundesamt (§ 2c 6,-
StVG)
217 Anordnung der Nachschulung oder der Wiederholungsprüfung (§ 2a StVG) 38,-
218 Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entzie-
hung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von
Auflagen nach § 15 b Abs. 2 StVZO 20,-
219 Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 5 StVG) 40,-
2040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
2. Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
235.1 Zuteilung der Erkennungsnummer eines Wunschkennzeichens zusätzlich zu der
Gebühr nach Gebühren-Nr. 235 20,-
3. Abschnitt - Gebühren der amtlich anerkannten
Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr,
der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung
und der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen
A. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
Fahrzeugteileverordnung und Fahrlehrergesetz
2. Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
410 Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV
Mit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt:
- Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen, die
zur technischen Prüfung und zur Erstellung der Gutachten notwendig sind,
gleichgültig ob diese im Besitz der TP stehen oder von ihr angemietet
wurden.
- Anlegen der Verwaltungsakte bei der TP entsprechend den üblichen organisa-
torischen Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung eines Auftrages
zur Erstellung eines Gutachtens.
- Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h. Überprüfung der vom Antragsteller zu
liefernden Unterlagen/ Anlagen durch den aaS auf ·vollständigkeit.
- Schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der vorgeschrie-
benen Anzahl von Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung für den Antrag-
steller.
- Porto, Telefon, Telex und sonstige Übermittlungskosten, die mit dem Prüf- und
Bearbeitungsablauf anfallen.
Die Grundgebühren betragen
für Prüfungen nach Nummer 410.1 110,-
für Prüfungen nach Nummer 410.2 275,-
für Prüfungen nach Nummer 410.3 440,-
für Prüfungen nach Nummer 410.4 550,-
für Prüfungen nach Nummer 410.5 715,-
für Prüfungen nach Nummer 410.6 825,-
für Prüfungen nach Nummer 410.7 990,-
410.1 1. Schilder
2. Amtliches Kennzeichen
3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)
4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen
5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.2 1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen
2. Abschleppeinrichtungen
3. Radabdeckungen
4. Ladepritsche lof Zugmaschine
5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbeigehäuse)
6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster lof Zugmaschinen
7. Vorstehende Außenkanten
8. Gleitschutzeinrichtungen
9. Anhänger ohne Bremsanlage
10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte
11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1991 2041
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
410.3 1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmeßgerät und Höchstgeschwindigkeit
2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung
3. Rückspiegel
4. Kraftstoffbehälter aus Blech
5. Beiwagen von Krafträdern
6. Vorrichtung für Schallzeichen
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.4 1. Sichtfeld
2. Heizungen
3. Unterfahrschutz
4. Scheibenwischer, Wascher
5. Lenkanlagen
6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen
7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)
8. Türen
9. Kopfstützen
10. Bremsanlagen
11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl
12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.5 1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen
2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
3. Teile im lnsassenraum (Aufprallschutz)
4. Anhänger mit Bremsanlage
5. Scheiben aus Sicherheitsglas
6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.6 1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
2. Kraftstoffverbrauch
3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung
4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen
5. Verankerung der Sicherheitsgurte
6. Stoßstangen
7. Andere Kraftfahrzeuge
8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410. 7 1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff)
2. Motorleistung
3. Reifenprüfung
4. Abgase von Ottomotoren Typ 1
5. Abgase von Dieselmotoren
6. Verhütung von Bränden
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
411 Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für Nachträge
411 .1 Nachprüfungen
Die Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes
beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach Nummer 410. Erfordert die Nachprü-
fung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise eine Anmietung
fremder Geräte, Einrichtungen oder Anlagen, können außerdem die nachgewie-
senen Fremdkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie durch die Gebühr
nach Satz 1 nicht abgegolten sind.
411 .2 Nachtragsgutachten
Die Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu Typprüfungen oder
Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr
nach Nummer 410.
2042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
412 Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410 und
411 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hierfür
beträgt je Sachverständigen je vollendete Stunde mindestens 115,- DM und
höchstens 148,- DM bzw. je angefangene Viertelstunde mindestens 29,- DM und
höchstens 37,- DM. Der Einsatz mehrerer Sachverständiger bei einem Prüfauf-
trag und die Hinzuziehung von Prüfgehilfen wird mit dem Auftraggeber vorher
abgestimmt. Der Zeitaufwand für den Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. der vorge-
nannten Sätze berechnet.
413 Sonstige Auslagen/Zuschläge
413.1 Reisekosten
Bei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Dienststelle des Sachverständigen
werden zu den Gebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt. Sie
setzen sich zusammen aus den Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und
den lohnsteuerrechtlichen Höchstsätzen für Kilometer-, Tage- und Übernach-
tungsgeld. Höhere Kosten müssen begründet und nachgewiesen werden. Dies
gilt auch für Reisenebenkosten.
Bei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer können Kosten der Business-
Klasse berechnet werden.
413.2 Reisezeiten
Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallende Reisezeit werden je
Sachverständigen je vollendete Stunde mindestens 115,- DM und höchstens
148,- DM berechnet bzw. je begonnene Viertelstunde mindestens 29,- DM und
höchstens 37,- DM. Die entsprechende Gebühr für Prüfgehilfen wird mit
70 v. H. der vorgenannten Sätze berechnet. Werden Prüfungen bei mehreren
Auftraggebern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
413.3 Terminzuschläge
Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem
Auftraggeber vereinbart sind, werden auf den Stundensatz folgende Zuschläge
erhoben:
- An normalen Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30 v. H.
- An dienstfreien Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 v. H.
- In den Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 v. H.
- An Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 v. H.
- An Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v. H.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1991 2043
Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 28. Oktober 1991
Auf Grund des § 8 Abs. 1 , des § 12 Abs. 2 und des § 15, in § 1 genannten Rechtsakten höchstzulässige Ver-
jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 2, sowie des§ 16 gütung
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
gewährt. Die in den Jahren 1993 bis 1996 zu zahlenden
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
Vergütungen werden, sobald die jeweils anzuwenden-
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundes-
den landwirtschaftlichen Umrechnungskurse durch
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Euro-
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und
päischen Gemeinschaften festgesetzt worden sind,
für Wirtschaft:
durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten jährlich im Bundesanzeiger
Artikel 1 bekanntgemacht. Die Zahlung erfolgt, beginnend mit
dem Jahr 1992, jeweils innerhalb des letzten Kalender-
§ 16c der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der vierteljahres an den Milcherzeuger, dem die Referenz-
Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBI. 1 menge am 6. November 1991 zustand."
S. 1034), die durch die Verordnung vom 19. Juli 1991
(BGBI. 1S. 1597) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
dert:
a) Die Worte „nach den vorstehenden Absätzen"
1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: werden durch die Worte „nach den Absätzen 1 und
2 Satz 1" und die Angabe,,§ 4c Abs. 1 und 5" durch
„Unabhängig von Satz 1 werden von jeder dem die Angabe ,,§ 4c Abs. 1 und 6" ersetzt.
Milcherzeuger am 6. November 1991 zustehenden vor-
läufigen Referenzmenge weitere 2 vom Hundert, bezo- b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
gen auf die um 12,5 vom Hundert gekürzte An- „Für die Berechnung des nach Absatz 2 Satz 4
lieferungsmenge 1989, mit Wirkung vom 1. April 1991 ausgesetzten Teils der Referenzmenge sowie für
ausgesetzt; vorläufige Referenzmengen, die nach das Verfahren gilt § 4c Abs. 1 und 6 mit der Maß-
§ 16 e Abs. 3 aus der Reserve zugeteilt worden sind, gabe entsprechend, daß an die Stelle der dort
bleiben hierbei unberücksichtigt. Für den nach Satz 4 genannten Daten des Jahres 1987 der 1 . Dezember
ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird nach Maß- 1991 tritt. II
gabe der zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmit-
tel
Artikel 2
1 . im Jahre 1992 235,40 DM je 1 000 kg Referenz-
menge als Vergütung und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom
2. in den Jahren 1993 bis 1996, sofern die in § 1 6. Mai 1992 an wieder in ihrer am 5. November 1991
genannte Abgabenregelung durch die dort genann- maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
ten Rechtsakte verlängert wird, die jeweils nach den Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 28. Oktober 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
2044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung
der Zwölften und der Vierten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 17. Oktober 1991
Die Verordnung zur Änderung der Zwölften und der Vierten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 28. August 1991
(BGBI. 1 S. 1838) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In den Anhängen III und IV des Artikels 1 muß die Erläuterung zur Fußnote 11
wie folgt lauten:
,,Es gilt die Begriffsbestimmung der Nr. 2 des Anhangs II zu dieser Verord-
nung."
2. In Anhang IV des Artikels 1 muß die Erläuterung zur Fußnote 12 wie folgt
lauten:
,,Es gilt die Begriffsbestimmung der Nr. 3 des Anhangs II zu dieser Verord-
nung."
3. In Artikel 2 Nummer 3.12 sind nach den Worten „aus Blei" ein Komma und das
Wort „Zinn" einzufügen.
Bonn, den 17. Oktober 1991
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Pettelkau