156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung
Vom 22. Januar 1991
Auf Grund des § 25 Abs. 2 Satz 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes
vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2606) eingefügt worden ist, und unter Berücksichtigung von Anlage 1
Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 5 Buchstabe b des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem-
ber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1047) verordnet der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung:
§ 1
Dem Entgelt im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes sind nicht
zuzurechnen:
1. Aufwendungen für nachgewiesene Reisekosten des selbständigen Künstlers
oder Publizisten, die der zur Abgabe Verpflichtete übernimmt, soweit sie die in
§ 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes genannten Grenzen nicht über-
steigen,
2. übliche Aufwendungen für die Bewirtung des selbständigen Künstlers oder
Publizisten.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
Bonn, den 22. Januar 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1991 157
Bekanntmachung
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Vom 18. Januar 1991
Nachstehend mache ich den Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom
18. Januar 1991 bekannt, der mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt:
1.
Es wird ein Bundesministerium für Gesundheit errichtet.
II.
Es wird ein Bundesministerium für Familie und Senioren errichtet.
III.
Das Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit führt
künftig die Bezeichnung Bundesministerium für Frauen und Jugend.
IV.
Das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen wird aufgelöst.
Die personellen und sachlichen Mittel des Ministeriums werden wie folgt
übertragen:
- auf das Bundesministerium für Familie und Senioren die Unterabteilung Z A;
- auf das Bundesministerium des Innern alle übrigen personellen und materiellen
Mittel.
V.
Über die Übertragung der Zuständigkeiten ergeht gesonderter Erlaß.
Bonn, den 18. Januar 1991
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Seiters
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991. Teil !
Gesetz
zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte
Vom 29. Januar 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren
das folgende Gesetz beschlossen: geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persön-
lichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung
der die juristische Ausbildung abschließenden Staats-
Artikel 1 prüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarbe-
Änderung der Bundesnotarordnung ruf gezeigten Leistungen. In den Fällen des§ 3 Abs. 2
können insbesondere in den Notarberuf einführende
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Tätigkeiten und die erfolgreiche Teilnahme an freiwilli-
Teil III, Gliederungsnummer 303-1 veröffentlichten be- gen Vorbereitungskursen, die von den beruflichen
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 15 Organisationen veranstaltet werden, in die Bewertung
des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1S. 2002), einbezogen werden. Die Dauer des Anwärterdienstes
wird wie folgt geändert: ist in den Fällen des§ 3 Abs. 1, die Dauer der Zeit, in
der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt
. 1. § 4 wird wie folgt gefaßt: tätig war, ist in den Fällen des § 3 Abs. 2 angemessen
zu berücksichtigen. Die Landesregierungen oder die
,,§ 4
von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt,
Es werden so viele Notare bestellt, wie es den durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die
Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ent- Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienstzeiten, Zeiten
spricht. Dabei ist insbesondere das Bedürfnis nach eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvor-
einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchen- schriften, Zeiten der Beurlaubung wegen Inanspruch-
den mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer nahme von Erziehungsurlaub und Zeiten eines vor-
geordneten Altersstruktur des Notarberufs zu berück- übergehenden Verzichts auf die Zulassung zur
sichtigen." Rechtsanwaltschaft sowie einer vorübergehenden
Amtsniederlegung wegen Schwangerschaft oder
2. § 6 wird wie folgt gefaßt: Betreuung eines Kindes auf die Zeiten nach Satz 3 zu
treffen."
,,§ 6
(1) Nur solche Bewerber sind zu Notaren zu bestel- 3. Nach § 6 a wird eingefügt:
len, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen
für das Amt des Notars geeignet sind. Bewerber kön- ,,§ 6b
nen nicht erstmals zu Notaren bestellt werden, wenn Die Bewerber sind durch Ausschreibung zu er-
sie bei Eingang ihrer Bewerbung das sechzigste mitteln."
Lebensjahr vollendet haben.
(2) In den Fällen des§ 3 Abs. 2 soll in der Regel als 4. § 7 wird wie folgt geändert:
Notar nur bestellt werden, wer bei Eingang seiner a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
Bewerbung
,,(1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung als
1. mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft Notar (§ 3 Abs. 1) soll in der Regel nur bestellt
zugelassen war und werden, wer einen dreijährigen Anwärterdienst als
2. seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärter-
an dem in Aussicht genommenen Amtssitz haupt- dienst des Landes befindet, in dem er sich um die
beruflich als Rechtsanwalt tätig ist. Bestellung bewirbt.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1991 151
(2) Die Auswahl unter mehreren geeigneten 8. In § 15 Abs. 1 entfällt der Klammerzusatz ,,(§§ 20
Bewerbern um die Aufnahme in den Anwärter- bis 22)", in § 17 Abs. 2 entfällt der Klammerzusatz
dienst ist nach der persönlichen und fachlichen ,,(§§ 20 bis 22a)".
Eignung unter besonderer Berücksichtigung der
Leistungen in der die juristische Ausbildung 9. § 39 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
abschließenden Staatsprüfung vorzunehmen.
Bewerber sind durch Ausschreibung zu ermitteln. „Dies gilt auch, wenn ein Notar es unterläßt, die
Sie können auch dadurch ermittelt werden, daß Bestellung eines Vertreters zu beantragen, obwohl er
ihnen die Landesjustizverwaltung die Eintragung in infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen
eine ständig geführte Liste der Bewerber für eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte
bestimmte Dauer ermöglicht. Die Führung einer oder wegen einer Sucht zur ordnungsmäßigen Aus-
solchen Liste ist allgemein bekanntzugeben." übung seines Amtes vorübergehend unfähig ist."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 10. § 42 Satz 2 entfällt.
bis 7.
c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „eines 11. § 47 wird wie folgt geändert:
Gerichtsassessors" durch die Worte „eines Rich- Die Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
ters auf Probe" ersetzt.
,,1. Erreichen der Altersgrenze(§ 48a) oder Tod,".
d) Absatz 7 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. nachdem er die Genehmigung, sich um freie 12. Nach § 48 wird folgender§ 48a eingefügt:
Notarstellen zu bewerben, erhalten hat, sich ,,§ 48a
ohne hinreichenden Grund um eine ihm
von der Landesjustizverwaltung angebotene Die Notare erreichen mit dem Ende des Monats, in
Notarstelle nicht bewirbt, die zuvor aus- dem sie das siebzigste Lebensjahr vollenden, die
geschrieben worden ist und die mangels ge- Altersgrenze."
eigneter Bewerber nicht besetzt werden
konnte." 13. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:
5. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,6. wenn er infolge eines körperlichen Gebre-
,,(1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz chens, wegen Schwäche seiner körperlichen
zugewiesen. Der Amtssitz darf unter Beachtung der oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht
Belange einer geordneten Rechtspflege nach An- nicht nur vorübergehend zur ordnungsmäßi-
hörung der Notarkammer mit Zustimmung des Notars gen Ausübung seines Amtes unfähig ist;".
verlegt werden. Für die Zuweisung eines anderen b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Amtssitzes auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils
,,(4) In den auf die Amtsenthebung nach Absatz 1
bedarf es der Zustimmung des Notars nicht."
Nr. 6 gerichteten Verfahren sind für die Bestellung
eines Pflegers für den Notar, der zur Wahr-
6. Nach § 1O wird eingefügt: nehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in
der Lage ist, für die Pflicht des Notars, sich ärztlich
,,§ 10a untersuchen zu lassen, und für die Folgen einer
(1) Der Amtsbereich des Notars ist der Bezirk des Verweigerung seiner Mitwirkung die Vorschriften
Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat. Die entsprechend anzuwenden, die für Landesjustiz-
Landesjustizverwaltung kann nach den Erfordernis- beamte gelten. Zum Pfleger soll ein Rechtsanwalt
sen einer geordneten Rechtspflege die Grenzen des oder Notar bestellt werden. Die in diesen Vorschrif-
Amtsbereichs allgemein oder im Einzelfall mit der ten dem Dienstvorgesetzten zugewiesenen Auf-
Zuweisung des Amtssitzes abweichend festlegen und gaben nimmt die Landesjustizverwaltung wahr."
solche F_~stlegungen, insbesondere zur Anpassung
an eine Anderung von Gerichtsbezirken, ändern. 14. In § 51 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Der Ober-
landesgerichtspräsident" durch die Worte „Die
(2) Der Notar soll seine Urkundstätigkeit (§§ 20
bis 22 a) nur innerhalb seines Amtsbereichs ausüben, Landesjustizverwaltung" ersetzt.
sofern nicht besondere berechtigte Interessen der
Rechtsuchenden ein Tätigwerden außerhalb des 15. § 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Amtsbereichs rechtfertigen. a) In Satz 1 werden nach den Worten „Entlassung
(3) Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar aufer- (§ 48)" ein Beistrich und die Worte „wegen Er-
legen, Urkundstätigkeiten außerhalb seines Amts- reichens der Altersgrenze (§ 48a)" eingefügt.
bereichs der Notarkammer mitzuteilen, der er an- b) In Satz 2 werden nach den Worten „Entlassung
gehört." (§ 48)" die Worte „oder wegen Erreichens der
Altersgrenze (§ 48a)" eingefügt.
7. In § 11 Abs. 2 wird das Wort „Amtshandlungen" durch
das Wort „Urkundstätigkeiten", in § 11 Abs. 3 wird 16. In § 54 Abs. 3 werden nach den Worten „Berufs- oder
jeweils das Wort „Amtshandlung" durch das Wort Vertretungsverbot" in Klammern die Worte ,,§ 150 der
,, Urkundstätigkeit" ersetzt. Bundesrechtsanwaltsordnung" eingefügt.
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
17. § 62 Satz 2 wird gestrichen. ten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über
Notare, Notarassessoren, Bewerber um das Amt des
18. Nach § 64 wird eingefügt: Notars und andere Personen bekanntgeworden sind,
ohne Genehmigung nicht aussagen.
„7. Abschnitt
(3) Die Genehmigung erteilt der Vorstand der Notar-
Allgemeine Vorschriften kammer. Die Genehmigung soll nur versagt werden,
für das Verwaltungsverfahren wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben
§ 64a der Notarkammer oder berechtigte Belange der Per-
sonen, über welche die Tatsachen bekanntgeworden
(1) Die Landesjustizverwaltung ermittelt den Sach-
sind, es unabwendbar erfordern. § 28 Abs. 2 des
verhalt von Amts wegen. Sie bedient sich der Beweis-
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt
mittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für
erforderlich hält. unberührt."
(2) Der am Verfahren beteiligte Bewerber, Notar 21. § 74 wird wie folgt gefaßt:
oder Notarassessor soll bei der Ermittlung des Sach-
verhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein ,,§ 74
Einverständnis mit der Verwendung von Beweismit- (1) Die Notarkammer kann in Ausübung ihrer Befug-
teln erklären. Sein Antrag auf Gewährung von Rechts- nisse von den Notaren und Notarassessoren Aus-
vorteilen ist zurückzuweisen, wenn die Landesjustiz- künfte, die Vorlage von Büchern und Akten sowie das
verwaltung infolge seiner Verweigerung der Mitwir- persönliche Erscheinen vor den zuständigen Organen
kung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. der Kammer verlangen. Die Notarkammer ist befugt,
Der Bewerber, Notar oder Notarassessor ist auf diese hierdurch erlangte Kenntnisse an die Einrichtungen
Rechtsfolge hinzuweisen. nach § 67 Abs. 3 weiterzugeben, soweit diese von den
(3) Gerichte und Behörden dürfen personenbezo- Einrichtungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt
gene Informationen, die für die Amtsenthebung eines werden.
Notars oder Entlassung eines Notarassessors aus (2) Die Notarkammer kann zur Erzwingung der den
dem Dienst, für die Rücknahme oder den Widerruf Notaren oder Notarassessoren nach Absatz 1 oblie-
einer Erlaubnis, Genehmigung oder Befreiung sowie genden Pflichten nach vorheriger schriftlicher Andro-
zur Einleitung eines Verfahrens wegen ordnungswidri- hung, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld fest-
gen Verhaltens oder Verletzung von Amtspflichten setzen. Das einzelne Zwangsgeld darf zweitausend
von Bedeutung sein können, der für die Entscheidung Deutsche Mark nicht übersteigen. Das Zwangsgeld
zuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch fließt der Notarkammer zu; es wird wie ein rückständi-
schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beein- ger Beitrag beigetrieben."
trächtigt werden oder das öffentliche Interesse das
Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. 22. § 75 wird wie folgt gefaßt:
Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetz-
liche Verwendungsregelungen entgegenstehen." ,,§ 75
(1) Die Notarkammer ist befugt, Notaren und Notar-
19. § 67 Abs. 3 wird wie folgt geändert: assessoren bei ordnungswidrigem Verhalten leichte-
rer Art eine Ermahnung auszusprechen.
a) Nach Nummer 2 wird ein Beistrich eingefügt.
(2) Bevor die Ermahnung ausgesprochen wird, ist
b) folgende Nummer 3 wird eingefügt:
der Notar oder Notarassessor zu hören. Eine Er-
,,3. allein oder gemeinsam mit anderen Notar- mahnung darf nicht mehr ausgesprochen werden,
kammern Einrichtungen, die ohne rechtliche wenn seit dem ordnungswidrigen Verhalten mehr als
Verpflichtung Leistungen bei nicht durch Ver- fünf Jahre verstrichen sind.
sicherungsverträge nach Absatz 2 Nr. 3
(3) Die Ermahnung ist zu begründen. Sie ist dem
gedeckten Schäden durch vorsätzliche Hand-
Notar oder Notarassessor zuzustellen. Eine Abschrift
lungen von Notaren ermöglichen,".
des Bescheides ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
20. Nach § 69 wird eingefügt: (4) Gegen den Bescheid kann der Notar oder Notar-
assessor innerhalb eines Monats nach der Zustellung
,,§ 69a schriftlich bei dem Vorstand der Notarkammer Ein-
(1) Die Mitglieder des Vorstands haben - auch nach spruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der
ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand - über die Vorstand; Absatz 3 gilt entsprechend.
Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vor- (5) Wird der Einspruch gegen die Ermahnung durch
stand über Notare, Notarassessoren, Bewerber um den Vorstand der Notarkammer zurückgewiesen,
das Amt des Notars und andere Personen bekannt kann der Notar oder Notarassessor die Entscheidung
werden, Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für
wahren. Das gleiche gilt für Angestellte der Notarkam- Notare beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines
mern und der Einrichtungen nach § 67 Abs. 3 sowie Monats nach Zustellung der Entscheidung über den
für Notare und Notarassessoren, die zur Mitarbeit in Einspruch schriftlich einzureichen und zu begründen.
der Kammer oder in den Einrichtungen herangezogen Das Oberlandesgericht entscheidet endgültig durch
werden. Beschluß. Auf das Verfahren des Gerichts sind im
(2) In gerichtlichen Verfahren dürfen die in Absatz 1 übrigen die für Landesjustizbeamte geltenden Vor-
bezeichneten Personen über solche Angelegenhei- schriften über den Antrag auf gerichtliche Entschei-
Nr. 6 - Tag der Ausgaue: Bonn, den 2. Februar 1991 153
dung gegen eine Disziplinarverfügung entsprechend zu fünftausend Deutsche Mark verhängt werden.
anzuwenden. Soweit nach diesen Vorschriften die Beruht die Handlung, wegen der eine Geldbuße ver-
Kosten des Verfahrens dem Dienstherrn zur Last fal- hängt wird, auf Gewinnsucht, so kann auf Geldbuße
len, tritt an dessen Stelle die Notarkammer. bis zum Doppelten des erzielten Vorteils erkannt wer-
(6) Die Ermahnung durch die Notarkammer läßt das
den."
Recht der Aufsichtsbehörde zu Maßnahmen nach
§ 94 oder im Disziplinarwege unberührt. Macht die 26. § 98 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Aufsichtsbehörde von diesem Recht Gebrauch,
,,(2) Der Präsident des Landgerichts kann Geld-
erlischt die Befugnis der Notarkammer; eine bereits
bußen gegen Notare nur bis zu zehntausend Deut-
ausgesprochene Ermahnung wird unwirksam. Hat
sche Mark, gegen Notarassessoren nur bis zu eintau-
jedoch das Oberlandesgericht die Ermahnung auf-
send Deutsche Mark verhängen."
gehoben, weil es ein ordnungswidriges Verhalten
nicht festgestellt hat, ist die Ausübung der Aufsichts-
und Disziplinarbefugnis wegen desselben Verhaltens 27. § 103 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel
a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung
nicht bekannt waren." „4. gegen den in einem Disziplinarverfahren in
den letzten fünf Jahren auf einen Verweis oder
23. Nach § 81 wird eingefügt: eine Geldbuße oder in den letzten zehn Jahren
auf Entfernung vom bisherigen Amtssitz oder
,,§ 81 a auf Entfernung aus dem Amt auf bestimmte
Für die Pflicht der Mitglieder des Präsidiums der Zeit erkannt worden ist,".
Bundesnotarkammer, der von ihr zur Mitarbeit heran- b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
gezogenen Notare und Notarassessoren sowie der
,.5. gegen den in einem ehrengerichtlichen Ver-
Angestellten der Bundesnotarkammer zur Verschwie-
fahren in den letzten fünf Jahren ein Verweis
genheit gilt § 69a entsprechend."
oder eine Geldbuße oder in den letzten zehn
Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1
24. § 94 wird wie folgt gefaßt: Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung) ver-
,,§ 94 hängt worden ist."
(1) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren und
Notarassessoren bei ordnungswidrigem Verhalten 28. In § 105 werden die Worte „der Bundesdisziplinar-
und Pflichtverletzungen leichterer Art eine Mißbilli- kammer" durch die Worte „des Bundesdisziplinar-
gung auszusprechen. § 75 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gerichts" ersetzt.
gilt entsprechend.
(2) Gegen die Mißbilligung kann der Notar oder 29. In § 110a wird folgender Absatz 6 angefügt:
Notarassessor innerhalb eines Monats nach der ,,(6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilun-
Zustellung schriftlich bei der Aufsichtsbehörde, die die gen oder über andere Entscheidungen in Verfahren
Mißbilligung ausgesprochen hat, Beschwerde ein- wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Ver-
legen. Die Aufsichtsbehörde kann der Beschwerde letzung von Berufs- oder Amtspflichten, die nicht zu
abhelfen. Hilft sie ihr nicht ab, entscheidet über die einer Disziplinarmaßnahme, einer Ermahnung oder
Beschwerde die nächsthöhere Aufsichtsbehörde. Die Mißbilligung geführt haben, sind auf Antrag des Notars
Entscheidung ist zu begründen und dem Notar oder nach fünf Jahren zu tilgen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
Notarassessor zuzustellen. Wird die Beschwerde und 3 gelten entsprechend."
gegen die Mißbilligung zurückgewiesen, kann der
Notar oder Notarassessor die Entscheidung des
30. In § 112 Satz 2 entfallen die Worte „zu bestellen (§ 12
Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare
Satz 1) und".
beantragen. § 75 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entspre-
chend.
31. § 114 wird wie folgt geändert:
(3) Die Mißbilligung läßt das Recht der Aufsichts-
behörden zu Maßnahmen im Disziplinarwege un- a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
berührt. Macht die Aufsichtsbehörde von diesem
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Recht Gebrauch, wird die Mißbilligung unwirksam. Hat
jedoch das Oberlandesgericht die Mißbilligung auf- ,,(3) Die Landesjustizverwaltung kann Bezirks-
gehoben, weil es ein ordnungswidriges Verhalten notare und Personen, welche die Voraussetzun-
nicht festgestellt hat, ist eine Ausübung der gen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllen,
Disziplinarbefugnis wegen desselben Sachverhalts zu Notaren nach § 3 Abs. 1 bestellen. Die Auswahl
nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel unter den in Satz 1 genannten Personen ist nach
zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung der persönlichen und fachlichen Eignung unter
nicht bekannt waren." besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der
Laufbahnprüfung und des beruflichen Werde-
25. § 97 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: gangs, vor allem der im Justizdienst des Landes
erbrachten Leistungen, vorzunehmen. Die Landes-
,,(4) Geldbuße kann gegen Notare bis zu fünfzig- justizverwaltung kann davon absehen, einen
tausend Deutsche Mark, gegen Notarassessoren bis Anwärterdienst nach § 7 für Bewerber mit Befähi-
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
gung zum Richteramt einzurichten und solche bekannt werden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte
Bewerber zu Notaren nach § 3 Abs. 1 zu bestellen, versagt werden müssen. Die Erlaubnis kann widerrufen
wenn geeignete Bewerber nach Satz 1 zur Ver- werden, wenn eine nach § 42d Abs. 1 durch Rechts-
fügung stehen." verordnung vorgeschriebene Fortbildung trotz Auf-
forderung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer
32. In § 115 Satz 2 werden die Worte „nach den Vorschrif- unterlassen wird. Die Rücknahme und der Widerruf
ten des badischen Landesgesetzes über die freiwillige sind nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vor-
Gerichtsbarkeit bestellten Notare" durch die Worte standes von den sie rechtfertigenden Tatsachen zuläs-
,, Notare im Landesdienst" ersetzt. sig.
(2) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf
ist der Vorstand der Kammer, welcher der Rechts-
anwalt im Zeitpunkt dieser Entscheidung angehört.
Artikel 2
(3) Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
hören. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. Er ist
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes- dem Rechtsanwalt zuzustellen.
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- § 42d
kel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 Ermächtigung
(BGBI. 1 S. 2847), wird wie folgt geändert: (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundesrechts-
1 . Dem Zweiten Teil wird folgender Fünfter Abschnitt anwaltskammer und mit Zustimmung des Bundesrates
angefügt: Vorschriften zu erlassen, durch die im Interesse der
Rechtspflege die Anforderungen an den Nachweis der
„Fünfter Abschnitt besonderen Kenntnisse und Erfahrungen oder eine auf
Fachanwaltsbezeichnung dem Fachgebiet notwendige Fortbildung geregelt wer-
§ 42a den. Die Rechtsverordnung ist vor Verkündung dem
Führen der Fachanwaltsbezeichnung Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluß des
Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der
(1) Der Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse in Beschluß des Bundestages wird der Bundesregierung
einem Gebiet erworben hat, das in Absatz 2 genannt zugeleitet. Die Bundesregierung ist bei der Verkündung
wird, kann hierauf durch das Führen einer Bezeichnung der Rechtsverordnung an den Beschluß gebunden. Hat
als Fachanwalt hinweisen. sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungs-
(2) Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Ver- wochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit
waltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und ihr befaßt, so wird die unveränderte Rechtsverordnung
das Sozialrecht. der Bundesregierung zur Verkündung zugeleitet. Der
Bundestag befaßt sich mit der Rechtsverordnung auf
(3) Die Rechtsanwaltskammer, der der Rechtsanwalt
Antrag von so vielen Mitgliedern des Bundestages, wie
angehört, verleiht die Befugnis, eine Fachanwalts-
zur Bildung einer Fraktion erforderlich sind.
bezeichnung zu führen. Die Befugnis darf für höchstens
zwei Gebiete erteilt werden. (2) Die Rechtsanwaltskammer beschließt eine Fach-
anwaltsordnung ·als Satzung. Die Satzung und ihre
§ 42b Änderung bedürfen der Genehmigung der Landes-
Erteilung der Erlaubnis justizverwaltung. In ihr werden geregelt:
(1) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung 1. die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Bestel-
der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechts- lung und Abberufung der Ausschußmitglieder sowie
anwaltskammer durch einen dem Rechtsanwalt zu- deren Anspruch auf eine Entschädigung;
zustellenden Bescheid, nachdem ein Ausschuß der 2. das Verfahren der Ausschüsse."
Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden
Nachweise über den Erwerb der besonderen Kennt-
nisse geprüft hat. 2. § 209 wird wie folgt geändert:
(2) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt des- „Der Erlaubnisinhaber kann auf besondere Kenntnisse
sen Mitglieder. Einern Ausschuß gehören mindestens in einem der in § 42 a Abs. 2 genannten Gebiete durch
drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehre- den Zusatz „Fachgebiet" mit höchstens zwei der in
rer Ausschüsse sein. §§ 75 und 76 sind entsprechend § 42a Abs. 2 geregelten Gebiete hinweisen."
anzuwenden.
(3) Mehrere Rechtsanwaltskammern eines Landes 3. Nach § 209 wird eingefügt:
können gemeinsame Ausschüsse bilden.
,,§ 210
§ 42c Frühere Erlaubnisse
Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung
(1) Die Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft Rechtsanwälte, denen bei Inkrafttreten des Gesetzes
von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurück- zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der
genommen werden, wenn Tatsachen nachträglich Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 150)
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1991 155
durch die Rechtsanwaltskammer gestattet war, sich als Bundesnotarordnung bleibt unberührt; die Vorschrift ist nur
Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeits- noch auf Notare anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses
recht oder Sozialrecht zu bezeichnen, bedürfen keines Gesetzes bestellt waren.
weiteren Nachweises für die erforderlichen Kenntnisse
auf diesen Gebieten."
Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt, soweit Satz 2 nichts anderes
Übergangsvorschrift
bestimmt, am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1
Abweichend von § 47 Nr. 1 der Bundesnotarordnung Nr. 1 bis 4, mit Ausnahme des § 6 Abs. 3 Satz 4, sowie
können Notare, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Artikel 2 Nr. 1, mit Ausnahme des§ 42d, und Nr. 2 treten
achtundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben, für weitere am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden sech-
zwölf Jahre im Amt bleiben. § 113 II Abs. 1 Satz 1 der sten Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 29. Januar 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung
Vom 22. Januar 1991
Auf Grund des § 25 Abs. 2 Satz 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes
vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2606) eingefügt worden ist, und unter Berücksichtigung von Anlage 1
Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 5 Buchstabe b des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem-
ber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1047) verordnet der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung:
§ 1
Dem Entgelt im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes sind nicht
zuzurechnen:
1. Aufwendungen für nachgewiesene Reisekosten des selbständigen Künstlers
oder Publizisten, die der zur Abgabe Verpflichtete übernimmt, soweit sie die in
§ 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes genannten Grenzen nicht über-
steigen,
2. übliche Aufwendungen für die Bewirtung des selbständigen Künstlers oder
Publizisten.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
Bonn, den 22. Januar 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1991 157
Bekanntmachung
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Vom 18. Januar 1991
Nachstehend mache ich den Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom
18. Januar 1991 bekannt, der mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt:
1.
Es wird ein Bundesministerium für Gesundheit errichtet.
II.
Es wird ein Bundesministerium für Familie und Senioren errichtet.
III.
Das Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit führt
künftig die Bezeichnung Bundesministerium für Frauen und Jugend.
IV.
Das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen wird aufgelöst.
Die personellen und sachlichen Mittel des Ministeriums werden wie folgt
übertragen:
- auf das Bundesministerium für Familie und Senioren die Unterabteilung Z A;
- auf das Bundesministerium des Innern alle übrigen personellen und materiellen
Mittel.
V.
Über die Übertragung der Zuständigkeiten ergeht gesonderter Erlaß.
Bonn, den 18. Januar 1991
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Seiters
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3315/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für die Erzeugung von O I i v e n ö 1 L 318/22 17. 11. 90
16. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3316/90 der Kommission zur Änderung der
yerordnung (EWG) Nr. 2858/90 hinsichtlich der Festsetzung der Ziel-
menge für bestimmte R i n d f I e i s c h erzeugnisse L 318/23 17. 11. 90
19. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3324/90 der Kommission über die Eröffnung einer
Dauerausschreibung für die Abgabe von 10 000 Tonnen Weichweizen
der deutschen Interventionsstelle auf dem Binnenmarkt zur Verarbeitung
zu Malz L 320/12 20. 11. 90
20. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3345/90 des Rates zur zweiten Verlängerung des
Wirtschaftsjahres 1989/90 für O I i v e n ö 1 L 323/17 22. 11. 90
22. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3353/90 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zur Beihilferegelung zugunsten von Kleinerzeugern bestimmter
landwirtschaftlicher Kulturen L 324/19 23. 11. 90
22. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3354/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1327/89 zur Ermächtigung Spaniens, in bestimm-
ten Gebieten die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates über
die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen
vorgesehenen Maßnahmen in den W e i nwirtschaftsjahren 1989/90 bis
1995/96 nicht anzuwenden L 324/23 23. 11. 90
23. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3367/90 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h mit Knochen aus Bestän-
den einiger lntervention~stellen nach dem Verfahren der Verordnung
(EWG) Nr. 2539/84, zur Anderung der Verordnungen (EWG) Nr. 569/88
und (EWG) Nr. 2722/90 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 3182/90 L 326/27 24. 11. 90
23. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3370/90 der Kommission zur Abweichung von der
Zahlungsfrist, die 1989 für die Gewährung der Sonderprämie an italieni-
sche R i n d f I e i s c herzeuger gilt L 326/38 24. 11. 90
23. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3371 /90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse Ausfuhrerstattungen L 326/39 24. 11. 90
23. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3372/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 643/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für die nach Portugal eingeführten
Erzeugnisse des Sektors lebende Pf I an z e n und Waren des Blumen-
handels betreffend die Richtplafonds für Zierpflanzen für das Jahr 1990 L 326/41 24. 11. 90
20. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3379/90 des Rates zur Festsetzung des Prozent-
satzes nach Artikel 3 Absatz 1 a Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 426/86 hinsichtlich der Prämie für Verarbeitungserzeugnisse aus
Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 327/1 27. 11. 90
20. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3380/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3034/80 zur Festlegung der Grunderzeugnismengen, von
denen unterstellt wird, daß sie zur Herstellung von Waren der Verordnung
(EWG) Nr. 3033/80 verwendet worden sind, und zur Festsetzung der
Höhe von bestimmten beweglichen Teilbeträgen L 327/2 27. 11. 90
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1991 159
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
20. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3381/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3035/80 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die
Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung
des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse,
die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren
ausgeführt werden L 327/4 27. 11. 90
26. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3391/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1780/89 mit Durchführungsbestimmungen für den
Absatz von Alkohol aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39
der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates aus Beständen der Inter-
ventionsstellen L 327/23 27. 11. 90
26. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3392/90 der Kommission über die 1990 aus
Rumänien einführbaren Mengen an Schaf- und Ziegen f I e i s c h-
erzeugnissen L 327/25 27. 11. 90
23. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3399/90 der Kommission zur Änderung des
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer
Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattun-
gen L 331/1 29. 11. 90
19. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3412/90 des Rates zur f.estsetzung von Plafonds
und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung für die Ein-
fuhr bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (1991) L 335/1 30. 11. 90
27. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3415/90 des Rates zur Festsetzung des re-
präsentativen Marktpreises und des Schwellenpreises für O I i v e n ö 1
sowie der gemäß Artikel 11 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 136/66/
EWG von der Verbrauchsbeihilfe einzubehaltenden Prozentsätze im
Wirtschaftsjahr 1990/91 L 330/5 29. 11. 90
27. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3416/90 des Rates über die Einführung der
gemeinschaftlichen Verbrauchsbeihilfe für O I i v e n ö I in Spanien und
Portugal L 330/6 29. 11. 90
27. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung von Sc h w e i n e f I e i s c h L 333/22 30. 11. 90
27. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3445/90 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung von R i n d f I e i s c h L 333/30 30. 11. 90
27. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3446/90 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung von Sc h a f - und Z i e g e n f I e i s c h L 333/39 30. 11. 90
28. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3447/90 der Kommission über besondere Bestim-
mungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von
Sc h a f - und Z i e g e n f I e i s c h L 333/46 30. 11. 90
30. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3480/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1725/79 über die Durchführungsbestimmungen zur
Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete M a g e r m i Ich
und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver L 336/68 1. 12. 90
30. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3481/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1272/88 hinsichtlich der Sonderbeihilfenregelung
der Verwendung von Anbauflächen für andere als Ernährungszwecke L 336/71 1. 12. 90
30. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3483/90 der Kommission mit Übergangsmaß-
nahmen zur Anwendung der Beitrittsausgleichsbeträge auf O I i v e n ö 1 L 336/77 1. 12. 90
30. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3484/90 der Kommission zur Festsetzung der
Beitrittsausgleichsbeträge im O I i v e n ö I sektor für das Wirtschaftsjahr
1990/1991 L 336/79 1. 12. 90
30. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3485/90 der Kommission zur Festsetzung des
auf Spanien anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreises für
CI e m e n t in e n für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 336/82 1. 12. 90
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3486/90 der Kommission zur Festsetzung des auf
Spanien anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreises für S ü ß -
orange n für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 336/84 1. 12. 90
30. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3487/90 der Kommission mit zusätzlichen Be-
stimmungen zum ergänzenden Mechanismus im Handel mit Tomaten ,
Salat, Endivie, Eskariol, Artischocken, Tafeltrauben
und M e Ionen zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zu-
sammensetzung am 31. Dezember 1985 L 336/86 1. 12. 90
30. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3488/90 der Kommission mit Übergangsmaß-
nahmen zur Gewährung der Beihilfe für den O I i v e n ö I verbrauch
in Spanien und Portugal L 336/88 1. 12. 90
26. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3491 /90 des Rates über die Einfuhr von Reis mit
Ursprung in Bangladesch L 337/1 4. 12. 90
27. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 des Rates über die Bestimmung der
Elemente, die in den Jahreskonten für die Finanzierung von Inter-
ventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung durch den
Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft,
Abteilung Garantie, Berücksichtigung finden L 337/3 4. 12. 90
27. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 des Rates zur Festlegung der Grund-
regeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der S c h a f - und
Z i e g e n f I e i s c h erzeuger L 337/7 4. 12. 90
27. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3499/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisa-
tion für Fette L 338/1 5. 12. 90
27. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3500/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2261/84 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungs-
beihilfe für O I i v e n ö I und für die Olivenölerzeugerorganisationen L 338/3 5. 12. 90
27. 11. 90 Verordnung .{EWG) Nr. 3501/90 des Rates zur Streichung von O I i-
v e n ö I und O I k u c h e n aus der Liste der in Portugal dem Ergänzenden
Handelsmechanismus unterliegenden Erzeugnisse L 338/7 5. 12. 90
4. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3508/90 der Kommission zur Festsetzung des
1991 in Spanien anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von Fleisch
von H a u s k an i n c h e n aus Drittländern und diesbezüglicher Durch-
führungsbestimmungen L 338/17 5. 12. 90
5. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3516/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2341/90 zur Festsetzung der erzielten Erträge an
0 1i v e n und O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 340/13 6. 12. 90
6. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3529/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2814/90 mit Durchführungsbestimmungen zur
Definition der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten L ä m m er L 343/17 7. 12. 90
7. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3541/90 der Kommission zur Festsetzung der auf
Spanien anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Kopf-
s a I a t für den Rest des Wirtschaftsjahres 1990/91 L 344/15 8. 12. 90
7. 12. 90 Vero~dnung (EWG) Nr. 3542/90 der Kommission zur Festsetzung des auf
Spanien anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreises für A r t i -
schocken für den Rest des Wirtschaftsjahres 1990/91 L 344/17 8. 12. 90
7. 12. 90 Veror_dnung (EWG) Nr. 3543/90 der Kommission zur Festsetzung des auf
Spanien anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreises für E n d i -
v i e Es k a r i o I für den Rest des Wirtschaftsjahres 1990/91 L 344/19 8, 12. 90
7. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3544/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 920/89 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
M ö h r e n , Z i t r u s f r ü c h t e sowie Ta f e I ä p f e I und - b i rn e n bezüg-
lich der Liste der großfrüchtigen Sorten L 344/21 12. 12. 90
7. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3545/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3587/86 zur Festsetzung der Anpassungskoeffi-
zienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor Ob s t und G e m ü s e L 344/22 12. 12, 90
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 2. Februar 1991 161
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
16. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3314/90 der Kommission zur Anpassung der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im
Straßenverkehr an den technischen Fortschritt L 318/20 17. 11. 90
20. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3334/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1577/81 zur Einführung eines Systems verein-
fachter Verfahren zur Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher
Waren L 321/6 21. 11. 90
20. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3341/90 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 323/5 22. 11. 90
20. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3343/90 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 323/12 22. 11. 90
19. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3346/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Malzbiere mit Ursprung in Malta
(1991) L 324/1 23. 11. 90
19. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3347/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche
Waren mit Ursprung in Zypern (1991) L 324/3 23. 11. 90
19. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3348/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse, frisch oder getrock-
net, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet, mit Ursprung in der
Türkei (1991) l 324/8 23. 11. 90
20. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3359/90 des Rates zur Durchführung eines
Aktionsprogramms auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur im Hinblick
auf die Vollendung des integrierten Verkehrsmarktes bis 1992 L 326/1 24. 11. 90
26. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3384/90 der Kommission mit Sätzen von Aus-
gleichszinsen, die im ersten Halbjahr 1991 bei Entstehung einer Zoll-
schuld für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren anzuwen-
den sind L 327/10 27. 11. 90
26. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3385/90 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Warenkategorie Nr. 18 (laufende
Nummer 40.0180) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 327/11 27. 11. 90
26. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3386/90 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Warenkategorie Nr. 23 (laufende
Nummer 40.0230) und die Waren der Warenkategorie Nr. 37 (laufende
Nummer 40.0370) mit Ursprung in Indonesien, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 327/13 27. 11. 90
26. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3387/90 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Warenkategorie Nr. 65 (laufende
Nummer 40.0650) mit Ursprung in Argentinien, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 327/15 27. 11. 90
26. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3388/90 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Warenkategorie Nr. 65 (laufende
Nummer 40.0650), der Warenkategorie Nr. 74 (laufende Nummer
40.0740) und der Warenkategorie Nr. 75 (laufende Nummer 40.0750) mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3897/89 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 327/17 27. 11. 90
8. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3400/90 des Rates über die zeitweilige Ausset-
zung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte
Erzeugnisse, die zur Verwendung beim Bau, bei der Instandhaltung oder
bei der Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt sind L 332/1 30. 11. 90
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrjft - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
8. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3401 /91 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige indu-
strielle Waren (Chemiesektor und verwandte Bereiche) L 332/15 30. 11. 90
19. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3402/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche,
chemische und industrielle Waren (1991) L 328/1 28. 11. 90
19. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3403/90 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorene Erbsen mit
Ursprung in Schweden (1991) L 328/4 28. 11. 90
19. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3404/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für Kabeljau und Fische der Art
Boreogadus saida, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, mit Ursprung in
Norwegen (1991) L 328/6 28. 11. 90
27. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3407/90 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3105 mit Ursprung
in Polen, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 328/13 28. 11. 90
27. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3408/90 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 3903, 3915 20 00,
3920 30 00 und 3920 99 50 mit Ursprung in Mexiko, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 1 328/14 28. 11. 90
27. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3409/90 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für etwaige Produkte des KN-Codes 4104 mit
Ursprung in Argentinien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 328/15 28. 11. 90
27. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3410/90 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 8541 60 00 mit
Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 328/16 28. 11. 90
19. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3413/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Waren mit Ursprung in
Jugoslawien (1991) L 335/26 30. 11. 90
20. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3414/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftzollkontingenten für bestimmte Waren mit Ursprung
auf den Kanarischen Inseln (1991) L 330/1 29. 11. 90
26. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3419/90 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 330/12 29. 11. 90
26. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3420/90 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3699/89 zur Festlegung der Liste
für 1990 der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in
bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamt-
baumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen L 330/14 29. 11. 90
26. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3421/90 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aspartam mit
Ursprung in Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika L 330/16 29. 11. 90
27. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3422/90 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 330/23 29. 11. 90
27. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3423/90 der Kommission zur Einstellung des
Makrelenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 330/24 29. 11. 90
27. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3424/90 der Kommission zur Einstellung des
Makrelenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 330/25 29. 11. 90
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1991 163
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
27. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3425/90 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Warenkategorie Nr. 15 (lfd. Num-
mer 40.0150) mit Ursprung in Pakistan, Thailand und Indonesien, denen
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 330/26 29. 11. 90
27. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3426/90 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für die Waren der Warenkategorie Nr. 16 (lfd.
Nummer 40.0160) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 330/28 29. 11. 90
27. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3427/90 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Warenkategorie Nr. 23 (lfd. Num-
mer 40.0230) mit Ursprung in Ungarn, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 330/29 29. 11. 90
27. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3428/90 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Warenkategorie Nr. 37 (lfd. Num-
mer 40.0370) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 330/30 29. 11. 90
27. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3429/90 der Kommission über die Weidereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Warenkategorie Nr. 37 (lfd. Num-
mer 40.0370) und die Waren der Warenkategorie Nr. 75 (lfd. Nummer
40.0750) mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 330/32 29. 11. 90
27. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3430/90 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Warenkategorie Nr. 22 (lfd. Num-
mer 40.0220) und die Waren der Warenkategorie Nr. 127 A (lfd. Nummer
42.1271) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 330/34 29. 11. 90
27. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3431/90 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Warenkategorie Nr. 146 A (lfd.
Nummer 42.1461) mit Ursprung in Mexiko, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 330/36 29. 11. 90
28. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3472/90 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 336/51 1. 12. 90
29. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3475/90 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter spanischer Flagge L 336/61 1. 12. 90
30. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3477/90 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 336/64 1. 12. 90
30. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3478/90 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2817 00 00 mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 336/66 1. 12. 90
30. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3479/90 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 4203 mit Ursprung
in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 336/67 1. 12. 90
27. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3494/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für chemisch reine Fructose mit
Ursprung in Drittländern, mit denen die Gemeinschaft keine präferentiel-
len Handelsabkommen geschlossen hat (1991) L 337/9 4. 12. 90
3. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3504/90 der Kommission zur Einstellung des
Makrelenfangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 338/12 5. 12. 90
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
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ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
3. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3505/90 der Kommission zur Einstellung des
Schollenfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 338/13 5. 12. 90
3. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3506/90 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 4203 mit Ursprung
in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 338/14 5. 12. 90
4. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3514/90 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 340/7 6. 12. 90
19. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3521/90 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige indu-
strielle Waren (Mikroelektronik und verwandte Bereiche) L 345/1 8. 12. 90
4. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3522/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1768/89 hinsichtlich der Einführung eines endgültigen Anti-
dumpingzolls auf die Einfuhren von Videokassetten mit Ursprung in der
Republik Korea und in Hongkong L 343/1 7. 12. 90
4. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3523/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischerei-
erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten EFTA-Ländern L 343/4 7.. 12. 90
5. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3527/90 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 343/15 7. 12. 90
5. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3528/90 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 343/16 7. 12. 90
6. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3539/90 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 344/10 8. 12. 90
20. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3549/90 des Rates zur Festsetzung der Orientie-
rungspreise für die in Anhang I Abschnitte A, D und E der Verordnung
(EWG) Nr. 3796/81 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirt-
schaftsjahr 1991 L 346/1 11. 12. 90
20. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3550/90 des Rates zur Festsetzung der Orientie-
rungspreise für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81
aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1991 L 346/4 11. 12. 90