2012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Zahlung der Gebühren
des Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts
(PatGebZV}
Vom 15. Oktober 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die amts oder die Zahlstelle der Dienststelle Berlin des Deut-
Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts vom schen Patentamts zu entrichten.
18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2188) verordnet der Bundes-
minister der Justiz:
§3
§ 1
Als Einzahlungstag gilt
Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts kön- 1. bei Übergabe oder Übersendung von Gebührenmarken
nen außer durch Barzahlung entrichtet werden der Tag des Eingangs;
1. durch Übergabe oder Übersendung 2. bei Übergabe oder Übersendung von Schecks oder
a) von Gebührenmarken, Abbuchungsaufträgen (§ 1 Nr. 1 Buchstabe b und c)
der Tag des Eingangs, sofern die Einlösung bei Vor-
b) von Schecks, die auf ein Kreditinstitut im Geltungs- lage erfolgt;
bereich dieser Verordnung gezogen und nicht mit
Indossament versehen sind, 3. bei Einzahlung auf ein Konto (§ 1 Nr. 3) der Tag der
Einzahlung;
c) eines Auftrags zur Abbuchung von einem Konto bei
einem Kreditinstitut, das nach einer Bekannt- 4. im übrigen der Tag, an dem der Betrag bei der Zahl-
machung des Präsidenten des Deutschen Patent- stelle des Deutschen Patentamts oder der Zahlstelle
amts ermächtigt ist, solche Konten zu führen; der Dienststelle Berlin des Deutschen Patentamts ein-
geht oder auf dem Konto einer dieser Stellen gut-
2. durch Überweisung; geschrieben wird.
3. durch Einzahlung auf ein Konto der Zahlstelle des
Deutschen Patentamts oder der Zahlstelle der Dienst- §4
stelle Berlin des Deutschen Patentamts. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zahlung der
Gebühren des Deutschen Patentamts und des Bundes-
§2
patentgerichts vom 5. September 1968 (BGBI. 1 S. 1000),
Die Gebühren sind, soweit nicht Gebührenmarken ver- geändert durch die Verordnung vom 7. Dezember 1989
wendet werden, an die Zahlstelle des Deutschen Patent- (BGBI. 1 S. 2167), außer Kraft.
Bonn, den 15. Oktober 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991 2013
Verordnung
über Kosten beim Deutschen Patentamt
Vom 15. Oktober 1991
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Patentgesetzes in der §3
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
Mindestbetrag einer Gebühr, Aufrundung
(BGBI. 1981 1 S. 1), des § 29 Abs. 2 des Gebrauchs-
mustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Deutsche Mark.
28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455), des § 36 Abs. 2 des Pfennigbeträge sind auf volle zehn Deutsche Pfennig auf-
Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekannt- zurunden.
machung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29), der zuletzt
durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 §4
(BGBI. 1 S. 805) geändert worden ist, des § 12 Abs. 2 des Kostenbefreiung
Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten berei- (1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit
nigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes 1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmit-
vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501) eingefügt telbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
worden ist, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetz-
vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2294) in Verbindung mit licher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes
§ 29 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und des § 138 getragen werden;
Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September
1965 (BGBI. 1 S. 1273), der zuletzt durch Artikel 9 Abs. 1
2. die Länder und die juristischen Personen des öffent-
lichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines
des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) geändert
Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden;
worden ist, verordnet der Bundesminister der Justiz:
3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die
Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen Unter-
Artikel 1 nehmen betreffen.
Verordnung (2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1
über Verwaltungskosten Genannten berechtigt sind, die Kosten Dritten aufzuerlegen.
beim Deutschen Patentamt
(3) Kostenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sonder-
(DPAVwKostV) vermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110
Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen
§ 1 der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an
Geltungsbereich denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
Für Amtshandlungen des Patentamts in Patentsachen, (4) Für die Leistung von Amtshilfe wird eine Gebühr
Gebrauchsmustersachen, Topographieschutzsachen, nicht erhoben. Auslagen sind von der ersuchenden
Warenzeichensachen, Schriftzeichensachen, Geschmacks- Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie fünfzig
mustersachen und Urheberrechtssachen werden Kosten Deutsche Mark übersteigen. Die Absätze 2 und 3 sind
(Gebühren und Auslagen), über die nicht anderweitig entsprechend anzuwenden.
durch Gesetz oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen
Bestimmungen getroffen sind, nur nach den Vorschriften
dieser Verordnung erhoben . § 5
Zahlungspflicht
§2 (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
Kosten 1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gun-
(1) Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegenden sten sie vorgenommen wird;
Kostenverzeichnis. 2. wem durch Entscheidung des Patentamts oder des
Patentgerichts die Kosten auferlegt sind;
(2) Soweit sich aus dem Ersten Teil des Kostenverzeich-
nisses (Gebührenverzeichnis) nichts anderes ergibt, wer- 3. wer die Kosten durch eine gegenüber dem Patentamt
den neben den Gebühren Auslagen nach dem Zweiten abgegebene oder dem Patentamt mitgeteilte Erklärung
Teil des Kostenverzeichnisses (Auslagenverzeichnis) übernommen hat;
nicht besonders erhoben. Auslagen für Telekommunika- 4. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes
tionsdienstleistungen (Nummern 102 400 und 102 410) haftet.
werden in jedem Fall erhoben. Auslagen sind auch dann
zu erheben, wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-
vorgesehen ist schuldner.
2014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§6 lungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten
erscheint, Ratenzahlung oder Stundung der Kosten
Fälligkeit
gewähren, die Kosten unter die Sätze des Kostenverzeich-
(1) Gebühren werden mit der Beendigung der gebühren- nisses ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten
pflichtigen Amtshandlung, Auslagen sofort nach ihrer Ent- absehen.
stehung fällig.
(3) Das Patentamt kann vom Ansatz von Kosten ganz
(2.) Die Pauschalgebühr Nummer 101 500 wird erstmals oder teilweise absehen, wenn Ausfertigungen, Abschrif-
mit der Einstellung der Benutzerkennung, im übrigen mit ten, Beglaubigungen oder Bescheinigungen für Zwecke
dem Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig. Gebühren verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffent-
für zusätzliche Abfragen werden mit der Pauschalgebühr lichen Interesse liegt, oder wenn Abschriften amtlicher
für das nächste Kalenderjahr fällig. Bekanntmachungen anderen Tageszeitungen oder Zeit-
schriften als den amtlichen Bekanntmachungsblättern auf
Antrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen werden.
§7
Vorauszahlung, Rücknahme von Anträgen § 10
(1) Das Patentamt kann die Zahlung eines Kostenvor- Kostenansatz, gerichtliche Entscheidung
schusses verlangen. Es kann die Vornahme der Amts-
(1) Die Kosten werden beim Patentamt angesetzt, auch
handlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vor-
wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuch-
schusses abhängig machen. Bei Verrichtungen von Amts
ten Behörde entstanden sind.
wegen kann ein Vorschuß nur zur Deckung der Auslagen
erhoben werden. (2) Über Einwendungen gegen den Kostenansatz oder
gegen Maßnahmen nach den §§ 7 und 8 entscheidet die
(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die bean-
Stelle des Patentamts, die für die Angelegenheit zuständig
tragte Amtshandlung vorgenommen wurde, so wird, soweit
ist, in der die Kosten erwachsen sind. Das Patentamt kann
nichts anderes bestimmt ist, ein Viertel der für die Vor-
seine Entscheidung von Amts wegen ändern.
nahme bestimmten Gebühr erhoben.
(3) Die in Absatz 2 bezeichnete Stelle trifft auch die
(3) Das Patentamt kann bei Rücknahme eines Antrags
Entscheidungen nach § 9. Die Anordnung nach § 9 Abs. 1,
von der Erhebung von Kosten absehen, wenn der Antrag
daß Kosten nicht erhoben werden, kann in Patent-,
auf unverschuldeter Unk.enntnis der tatsächlichen und
Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Warenzeichen-,
rechtlichen Verhältnisse beruht
Schriftzeichen- und Geschmacksmustersachen auch im
Aufsichtsweg erlassen werden, solange nicht das Patent-
§8 gericht entschieden hat.
Zurückbehaltungsrecht (4) In Urheberrechtssachen kann der Kostenschuldner
Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften gegen eine Entscheidung des Patentamts nach Absatz 2
sowie vom Antragsteller anläßlich der Amtshandlung ein- innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung
gereichte Unterlagen k.önnen zurückbehalten werden, bis gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag ist beim
die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt Patentamt einzureichen; dieses kann dem Antrag abhel-
sind. Von der Zurückbehaltung ist abzusehen, fen. Über den Antrag entscheidet das nach § 138 Abs. 2
Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes zuständige Gericht.
1. wenn der Eingang der Kosten mit Sicherheit zu erwarten
ist, § 11
2. wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung der Kostenzahlung
Herausgabe einem Beteiligten einen nicht oder nur
schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde, und Für die Zahlung der Kosten sind die Vorschriften
nicht anzunehmen ist, daß sich der Schuldner seiner der Verordnung über die Zahlung der Gebühren des
Pflicht zur Zahlung der Kosten entziehen wird oder Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts
entsprechend anzuwenden.
3. wenn es sich um Unterlagen eines Dritten handelt,
demgegenüber die Zurückbehaltung eine unbillige § 12
Härte wäre.
Verjährung
§9
Für die Verjährung der Kostenforderungen und der
Unrichtige Sachbehandlung, Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlter Kosten gilt
Kostenermäßigung § 17 der Kostenordnung entsprechend.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht
entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt § 13
für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Anwendbarkeit
Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhand- der bisherigen Vorschriften
lung entstanden sind.
Bei Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verord-
(2) Das Patentamt kann ausnahmsweise, wenn dies mit nung beantragt worden sind, bestimmen sich die Kosten
Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zah- weiterhin nach den bisherigen Vorschriften.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991 2015
Anlage
(zu§ 2 Abs. 1)
Kostenverzeichnis
Gebührenbetrag
Nummer Gebührentatbestand
in Deutscher Mark
A. Gebühren
1. Beglaubigungen
101 000 Beglaubigung von Register- und Rollenauszügen
für den ersten Auszug 30
für jeden weiteren Auszug bei gleichzeitig beantragter Mehrfacherteilung 15
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
101 050 Beglaubigung von Abschriften
für jede angefangene Seite 1
mindestens 15
Für die Beglaubigung von Abschriften der vom Patentamt erlassenen Entscheidungen
und Bescheide werden Gebühren nicht erhoben.
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
II. Bescheinigungen
101 100 Erteilung eines Prioritätsbelegs,
einer Auslandsbescheinigung oder Heimatbescheinigung 30
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
101 110 Erteilung eines Eintragungsscheins in Urheberrechtsangelegenheiten 15
101 120 Erteilung einer sonstigen Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft 20
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
III. Akteneinsicht
101 200 Gewährung von Einsicht in Verfahrensakten oder Unterlagen, 50
soweit der Antrag nicht betrifft
- solche Akten und Unterlagen, deren Einsicht jedermann freisteht,
- die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts.
101 210 Erteilung von Abschriften aus Verfahrensakten oder Unterlagen, 50
soweit der Antrag nicht betrifft
- solche Akten und Unterlagen, deren Einsicht jedermann freisteht,
- die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts
oder der Antrag im Anschluß an einen Antrag auf Einsicht in Verfahrensakten oder
Unterlagen gestellt wird, für den die Gebühr nach Nummer 101 200 entrichtet worden ist
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
IV. Auskünfte
101 400 Mitteilung der öffentlichen Druckschriften, die das Patentamt in Verfahren nach § 43
oder § 44 des Patentgesetzes oder nach § 7 des Gebrauchsmustergesetzes ermittelt hat 15
Die Mitteilungen gemäß § 43 Abs. 7 des Patentgesetzes und § 7 Abs. 2 Satz 4 des
Gebrauchsmustergesetzes sind gebührenfrei.
101 41 O Erteilung einer schriftlichen Auskunft aus dem Namensverzeichnis zum Musterregister 30
101 420 Erteilung einer Auskunft zum Stand der Technik gemäߧ 29 Abs. 3 des Patentgesetzes 850
2016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gebührenbetrag
Nummer Gebührentatbestand
in Deutscher Mark
V. Elektronische Rollenauskunft
101 500 Abfragen gespeicherter Patent-, Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterdaten
pro Kalenderjahr für bis zu 50 Abfragen, 50
für jede weitere Abfrage innerhalb eines Kalenderjahres 1
VI. Rücknahme
101 600 Antragsrücknahme, bevor die beantragte Amtshandlung vorgenommen wurde (§ 7 Abs. 2) ¼ des Betrages
der für die
Vornahme
bestimmten
Gebühr,
mindestens 15
Nummer Auslagen Höhe
B. Auslagen
1. Auslagen für Register- und Rollenauszüge
102 000 Die Auslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung für jeden Auszug 15 DM
II. Auslagen für die Erteilung je einer Abschrift der Druckschriften,
102 01 0 a) die gemäß § 43 des Patentgesetzes oder § 7 des Gebrauchsmustergesetzes
ermittelt wurden,
- an den Patentanmelder,
- den Gebrauchsmusteranmelder oder -inhaber oder
- den antragstellenden Dritten, 30 DM
102 020 b) die im Prüfungsverfahren entgegengehalten oder im Einspruchsverfahren hinzu-
gezogen worden sind,
- an den Patentinhaber,
- an den Patentanmelder oder
- den antragstelfenden Dritten, 20 DM
sofern der Antrag auf Erteilung der Abschriften in dem jeweiligen Verfahren gestellt
worden ist
III. Schreibauslagen
102 100 Die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstellung in
derselben Angelegenheit
a) für die ersten 50 Seiten, 1 DM
b) für jede weitere Seite. 0,30 DM
1. Schreibauslagen werden erhoben für
a) Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder angefertigt werden,
b) Abschriften, die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es unterlassen
haben, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftstück die erforderliche Zahl
von Abschriften beizufügen,
c) Abschriften, die für die Akten angefertigt werden, weil die vorgelegten Schrift-
stücke zurückgefordert werden,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991 2017
Nummer Auslagen Höhe
d) Ausfertigungen und Abschriften, die angefertigt werden, weil Schriftstücke, die
mehrere Anmeldungen oder Schutzrechte betreffen, nicht in der erforderlichen
Zahl eingereicht wurden,
e) Ausfertigungen und Abschriften, deren Kosten nach§ 4 Abs. 4 zu erstatten sind.
2. Frei von Schreibauslagen sind für jeden Beteiligten
a) eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidungen und Bescheide
des Patentamts,
b) eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift bei Vertretung durch einen
Bevollmächtigten,
c) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.
IV. A u s I a g e n f ü r Fotos , g r a p h i s c h e Dar s t e 11 u n g e n
1. Schwarzweißfotografien
a) bei Anfertigung durch das Patentamt
102 200 Aufnahme eines Modells oder Anfertigung eines Filmnegativs 10 DM
102 210 Auslagen für das Filmnegativ 2 DM
102 220 Auslagen für jeden Abzug 2 DM
102 230 b) bei Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Patentamts in voller Höhe
2. Farbige Fotografien
102 250 Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Patentamts in voller Höhe
3. Graphische Darstellungen
102 280 Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Patentamts in voller Höhe
V. Öffentliche Bekanntmachungen, Druckkosten
102 300 Kosten für die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 36 a des Patentgesetzes in der
Fassung vom 2. Januar 1968
pro Zeile, 4 DM
mindestens 40 DM
102 310 Kosten für die öffentliche Bekanntmachung in Geschmacksmustersachen in voller Höhe
102 320 Kosten für die öffentliche Bekanntmachung in Urheberrechtssachen in voller Höhe
Kosten für zusätzliche Bekanntmachungen im Patentblatt, im Warenzeichenblatt oder
im Geschmacksmusterblatt, soweit sie durch den Anmelder veranlaßt sind:
102 330 a) in Geschmacksmusterverfahren in voller Höhe
102 340 b) in allen übrigen Verfahren
pro Zeile, 4 DM
mindestens 40 DM
102 350 Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift, Auslegeschrift
oder Patentschrift, soweit sie durch den Anmelder veranlaßt sind
pro Zeile, 4 DM
mindestens 40 DM
2018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Nummer Auslagen Höhe
VI. Sonstige Auslagen
Als Auslagen werden ferner erhoben
102 400 Telefaxgebühren für jede Seite
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, 4DM
innerhalb Europas, 5 DM
in andere Länder; 7 DM
102 410 Auslagen für sonstige Telekommunikationsdienstleistungen mit Ausnahme der Telefon-
gebühren; in voller Höhe
102 420 die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu
zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen keine Entschädigung, so ist
der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über die Entschädi-
gung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre; sind die Aufwendungen durch
mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Verfahren beziehen, so werden
die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die
einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt; in voller Höhe
102 430 die bei Geschäften außerhalb des Patentamtes den Bediensteten auf Grund gesetz-
licher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz)
und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; sind die Aufwendungen durch
mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Angelegenheiten beziehen, so
werden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der
Entfernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen
verteilt; in voller Höhe
102 440 die Kosten einer Beförderung von Personen sowie Beträge, die mittellosen Personen für
die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die
Rückreise gewährt werden; in voller Höhe
102 450 die Kosten der Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der hierbei
erwachsenden Postgebühren, der Verwahrung von Sachen sowie der Verwahrung und
Fütterung von Tieren; in voller Höhe
102 460 die Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten
als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 102 400 bis 102 450 bezeichneten Art
zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Ver-
waltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; diese Beträge
sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt; in voller Höhe
102 470 Beträge, die ausländ-•schen Behörden, Einrichtungen oder Personen ~m Ausland zustehen,
sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus
Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine
Zahlungen zu leisten sind.. in voller Höhe
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991 2019
Artikel 2 Artikel 3
Änderung Übergangsvorschrift
der Verordnung über die Urheberrolle
In § 1O der Verordnung über Verwaltungskosten beim
Die Verordnung über die Urheberrolle vom 18. Dezem- Deuts~hen Patentamt vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1S. 835),
ber 1965 (BGBI. 1S. 2105), die durch die Verordnung vom die zuletzt durch die Verordnung vom 2. November 1987
26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 839) geändert worden ist, wird (BGBI. 1 S. 2351) geändert worden ist, werden die Worte
wie folgt geändert: „vom 5. September 1968 (BGBI. 1 S. 1000)" durch die
Worte „in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebüh-
ren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwal-
tungskosten beim Deutschen Patentamt entsprechend
anzuwenden." Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. § 5 Abs. 3 wird aufgehoben.
(1) Mit Ausnahme von Artikel 1 und 2 tritt diese Verord-
3. § 6 wird wie folgt gefaßt: nung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
,,§ 6 (2) Artikel 1 und 2 treten am 1. Januar 1992 in Kraft.
In Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten von Ände- Gleichzeitig tritt die Verordnung über Verwaltungskosten
rungen dieser Verordnung anhängig sind, bestimmen beim Deutschen Patentamt vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1
sich die Kosten weiterhin nach den bisherigen Vor- S. 835), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieser Verord-
schriften." nung, außer Kraft.
Bonn, den 15. Oktober 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
2020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirtschaft
Vom 15. Oktober 1991
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch kannten Abschluß Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für
§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 Lagerwirtschaft.
S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes- §2
minister für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung des
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung Zulassungsvoraussetzungen
gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) und im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich
Lager-, Transport- oder Versandwesen zugeordnet
§ 1 werden kann, und danach eine mindestens dreijährige
Berufspraxis im Lager-, Transport- oder Versandwesen
Ziel der Prüfung
oder
und Bezeichnung des Abschlusses
2. eine mindestens achtjährige Berufspraxis im Lager-,
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Transport- oder Versandwesen
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
Meister/zur Meisterin für Lagerwirtschaft erworben worden nachweist
sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung
bis 1O durchführen. auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
Erfahrungen erworben hat, folgende Aufgaben eines Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Meisters für Lagerwirtschaft als Führungskraft zwischen
Planung und Ausführung in dem ihm übertragenen Auf- §3
gabenbereich wahrzunehmen: Gliederung und Inhalt der Prüfung
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der
(1) Die Meisterprüfung gliedert sich in
Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin-
blick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Ver- 1. einen fachübergreifenden Teil,
anlassen der Instandhaltung und Verbesserung der 2. einen fachspezifischen Teil,
Betriebsmittel;
3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung tech-
nischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich und
Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qua- mündlich sowie im berufs- und arbeitspädagogischen Teil
lifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außerdem
Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Ver- in Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der §§ 4
hältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anre- bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung pro-
gungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen grammiert durchgeführt, kann ihre Dauer gekürzt werden.
Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit der
(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger
Geschäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche
Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft
Bildung der Mitarbeiter;
werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens
3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeits- zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten
leistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und aus- Prüfungsteils zu beginnen.
gehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und
Qualität; Beeinflussen des Material- und Produktions- §4
flusses zur Gewährleistung eines störungsfreien und
termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine rei- fachübergreifender Teil
bungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusam- (1) Im fachübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern
menarbeit mit anderen Betriebseinheiten; zu prüfen:
4.. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des 1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-
mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit 2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
befaßten Stellen und Personen.. 3.. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991 2021
(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes 2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
a} Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaft-
liche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er c} Führungsgrundsätze,
Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeu-
tung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Orga- 3. Einflüsse des Meisters auf die Zusammenarbeit im
nisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis Betrieb:
anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft a) Rolle des Meisters,
werden:
b} Kooperation und Kommunikation,
1. aus der Volkswirtschaftslehre:
c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
a) Produktionsformen,
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-
b) Wirtschaftssysteme, fächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genann-
c} nationale und internationale Unternehmens- und ten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs
d) nationale und internationale Organisationen und Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer
Verbände der Wirtschaft, unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten
2. aus der Betriebswirtschaftslehre: betragen im Prüfungsfach:
a} Betriebsorganisation: 1. Grundlagen
für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,
aa) Aufbauorganisation,
bb) Arbeitsplanung, 2. Grundlagen
für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde,
cc) Arbeitssteuerung,
3. Grundlagen
dd) Arbeitskontrolle, für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1 ,5 Stunden.
b) Organisations- und Informationstechniken, (7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3
c) Kostenrechnung und -kontrolle. genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer
nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypi-
(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes sche Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund- und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist
kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsauf-
betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, gabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer
daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen nicht länger als 30 Minuten dauern.
Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem
Rahmen können geprüft werden: (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1
und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-
1. aus dem Grundgesetz: fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-
a} Grundrechte, schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeu-
b} Gesetzgebung,
tige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher
c) Rechtsprechung, Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-
fach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten
2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht: dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
a} Arbeitsvertragsrecht,
b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicher-
heitsrecht, §5
Fachspezifischer Teil
c} Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,
d) Tarifvertragsrecht, (1) Im fachspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu
prüfen:
e) Sozialversicherungsrecht,
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,
3. Umweltschutzrecht.
2. Betriebstechnik und Arbeitssicherheit,
(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen- 3. Logistik und Umweltschutz,
arbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und 4. Fachspezifische Situationsaufgabe.
soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und (2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen-
beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft schaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nach-
werden: weisen, daß er grundlegende mathematische, physika-
1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen: lische und chemische Kenntnisse zur Lösung praxisbezo-
gener Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierzu gehört,
a) Entwicklungsprozeß des einzelnen, daß er die Grundbegriffe und elementaren Gesetzmäßig-
b) Gruppenverhalten, keiten der Physik und der allgemeinen Chemie kennt und
2022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
ihre Auswirkungen auf die berufliche Praxis beurteilen 3. Apparate, Geräte, Maschinen und Anlagen der Förder-
kann. Außerdem soll er deutlich machen, daß er die und Verkehrstechnik: ·
mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Berechnungen a) Funktionsprinzip, Einsatz und Sicherstellung der
unter Nutzung der entsprechenden Gleichungen ausfüh- Betriebsbereitschaft insbesondere von Flurförder-
ren kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: zeugen, Aufzügen, Lagerhilfsmitteln, Staplern, Kra-
1. Grundkenntnisse über nen, Flaschen sowie Rohrleitungen, Pumpen und
Behältern im innerbetrieblichen Transport von
a) zusammenhänge von Strom, Spannung und elek- festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen,
trischem Widerstand,
b) Verkehrsträger im außerbetrieblichen Transport ein-
b) Oxydation und Reduktion sowie deren Einflüsse auf schließlich der Kenntnis über einschlägige Trans-
die Materialien, portvorschriften,
c) Unterschiede von Basen, Säuren und Salzen, c) Schutzvorrichtungen an Apparaten, Geräten, Ma-
d) Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und schinen und Anlagen sowie persönliche Schutz-
gasförmiger Stoffe, ausrüstungen und besondere Sicherheitsmaßnah-
men beim Umgang mit technischen Einrichtungen,
2.. Berechnen von
d) Umweltschutz durch Maßnahmen zur Verhinderung
a) Längen, Flächen, Rauminhalten und Gewichten,
von Emissionen, Lärm und anderen Schadensereig-
b) Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wirkungs- nissen,
grad, e) umweltgerechte Entsorgung und Wiedergewin-
c} Maßänderungen durch Temperatureinflüsse, nungskreisläufe sowie sonstige Maßnahmen zum
3. statistische Verfahren, insbesondere Erstellen von Schutz der Umwelt
Tabellen, Statistiken und Diagrammen zur Kontrolle (4) Im Prüfungsfach „Logistik und Umweltschutz" soll
und zur Entscheidungsfindung. der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage
(3) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik und Arbeitssicher- ist, Eingang, Lagerung, Ausgang, Verpackung, Versand
heit" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Auf- und Transport von Gütern zu planen, zu veranlassen und
bau, Funktionsprinzip und Einsatzmöglichkeiten der tech- die Durchführung zu kontrollieren. Unter Verwendung
nischen Einrichtungen in der Lagerwirtschaft kennt. Er soll technischer Kommunikations- und Informationsmittel soll
in der Lage sein, die Auswahl, den Einsatz und die War- er dabei den Einsatz von Personal, Arbeits- und Betriebs-
tung der einschlägigen Apparate, Geräte, Maschinen und mitteln, Transportmitteln und Verkehrsträgern so leiten,
Anlagen sicherzustellen. Wirtschaftlichkeitserwägungen, daß wirtschaftlichen und sozialen Erfordernissen Rech-
energiesparende und arbeitssicherheitsbezogene Maß- nung getragen wird. Weiterhin sind Arbeitssicherheits- und
nahmen, Umweltverträglichkeit und qualifikationsgerech- Umweltaspekte zu berücksichtigen. Er soll in der Lage
ter Personaleinsatz sind bei seinen Entscheidungen einzu- sein, Störungen im Arbeitsablauf und im Umweltbereich
beziehen. Die betrieblichen Aufgaben sind so zu koordinie- rechtzeitig zu erkennen, zu analysieren und Maßnahmen
ren, daß ein möglichst reibungsloser Betriebsablauf sicher- zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung einzuleiten. In
gestellt wird und auftretende Probleme einer Lösung zuge- diesem Rahmen können geprüft werden:
führt werden, die wirtschaftlichen, sozialen, arbeitssicher- 1. Lagerwirtschaft und Logistik:
heits- und umweltorientierten Erfordernissen Rechnung
a) Lagerwirtschaft als Teil der logistischen Kette,
trägt. In diesem Rahmen können geprüft werden:
b) Kosten der Lagerhaltung unter Berücksichtigung
1. Energieversorgung im Lager-, Versand- und Transport-
der Kapitalbindung und anderer Lagerkennzahlen,
bereich:
c) Ordnungssysteme der Lagerverwaltung,
a) Energiearten und deren Einsatz, energiesparende
Maßnahmen, d) Einsatz der Informations- und Kommunikations-
b) elektrische Anlagen, Notstromversorgungsanlagen, techniken, Datenverarbeitung,
Notbetriebseinrichtungen sowie Lärmschutzmaß- 2. Wareneingang und Warenausgang:
nahmen, a) qualitative und quantitative Wareneingangs- und
c) Schutzmaßnahmen gegen Brand und Explosions- -ausgangskontrolle,
gefahr, Verhalten bei Störungen und Unfällen, Erste
b) Entladen und Beladen der Transportmittel und
Hilfe,
Behälter sowie Zuleitung an den innerbetrieblichen
d) spezifische Rechtsvorschriften, Schutzvorschriften Bestimmungsplatz beziehungsweise zum Trans-
und fachspezifische Bestimmungen zur Arbeits- portmittel unter Einhaltung der Sicherheitsvorschrif-
sicherheit sowie betriebliche und außerbetriebliche ten, der Lagerordnung und Umweltschutzvorschrif-
Organe der Unfallverhütung, ten, Verhalten beim Umgang mit gesundheitsge-
2. Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen: fährdenden Arbeitsstoffen und gefährlichen chemi-
schen Stoffen,
a) Grundlagen der Meß-, Steuerungs- und Regelungs-
technik, c) Bereitstellung von Waren in Kenntnis verschiedener
b) Methoden und Geräte zur Erfassung, Steuerung Kommissionierungstechniken sowie der Belade-
und Regelung der wesentlichen Größen wie Druck, und Verschlußvorschriften,
Menge, Durchfluß, Gewicht, Füllstand, Temperatur 3. Warenlagerung:
und Feuchtigkeit, a) Kriterien· für die Auswahl unterschiedlicher Lager-
c) Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, typen und Standorte,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991 2023
b) Lagerkosten, Lagernummernsysteme und Kommis- 1. Grundfragen der Berufsbildung,
sionierungstechniken, 2. Planung und Durchführung der Ausbildung,
c) Einlagern der Waren nach Beschaffenheit und 3. Der Jugendliche in der Ausbildung,
Umschlaghäufigkeit unter Einhaltung der Sicher-
heits- und Haftungsvorschriften sowie der Lager- 4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
Umschlagprinzipien, Lagerdateien,
(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung"
d) Bestands.kontrolle der eingelagerten Waren und können geprüft werden:
Maßnahmen zum Qualitäts- und Werterhalt,
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssy-
4. Verpackung, Versand und Transport: stem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch auf
a) Auswahl und Bewertung von Verpackungsarten, Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individuelle
-techniken, -geräten und -werkzeugen, insbeson- und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und Arbeits-
dere nach Umweltverträglichkeit, Wirtschaftlichkeit, leistung, Zusammenhänge zwischen Berufsbildung
Waren- und Transportart, Vorschriften und Normen, und Arbeitsmarkt,
b) Ermittlung des Frachtraums und Bestimmung des 2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche
Transportmittels in Abhängigkeit von Ware, Weg, Schulen als Ausbildungsstätten im System der beruf-
Zeit, Kosten, Umweltbelastung, gesetzlichen Be- lichen Bildung,
stimmungen und anderen Vorgaben, 3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-
c) Festlegung des Belade- und Tourenplans, insbe- den und des Ausbilders.
sondere nach Wirtschaftlichkeit, Art der Waren und
Eilbedürftigkeit, (3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der
d) Ausstellen der Begleitpapiere in Kenntnis verschie- Ausbildung" können geprüft werden:
dener Lieferbedingungen, der Transport- und Haft- 1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-
pflichtversicherungsvorsch ritten. dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen,
(5) Im Prüfungsfach „Fachspezifische Situationsauf- 2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
gabe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-
bei einer praxisnahen Situationsaufgabe entsprechende dung,
Lösungen unter Anwendung der in den Absätzen 2 bis 4
aufgeführten Kenntnisse darstellen und begründen kann. b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde-
In diesem Rahmen können Aufgaben aus folgenden nen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb-
Betriebssituationen geprüft werden: lichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze, Er-
stellen des betrieblichen Ausbildungsplans,
1. normales Betriebsgeschehen,
2. Einrichtung oder Umstellung eines Lagers, 3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera-
tung und dem Ausbildungsberater,
3. Störungen mit Auswirkungen auf das normale Betriebs-
geschehen und auf Dritte. 4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:
(6) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsfä- a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben
chern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräche,
nicht länger als zehn Stunden dauern; sie besteht je Prü- Demonstration von Ausbildungsvorgängen,
fungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. b) Ausbildungsmittel,
Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
c) Lern- und Führungshilfen,
1. Mathematische und
naturwissenschaftliche Grundlagen: 1,5 Stunden, d) Beurteilen und Bewerten.
2. Betriebstechnik und Arbeitssicherheit: 2 Stunden,
(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-
3. Logistik und Umweltschutz: 2 Stunden, dung" können geprüft werden:
4. Fachspezifische Situationsaufgabe: 2,5 Stunden. 1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen
(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs- Berufsausbildung,
teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus- 2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,
ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie
für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige 3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-
Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu- weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup-
tung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und penpsychologische Verhaltensweisen,
Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten, im gan-
4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,
zen nicht länger als 30 Minuten dauern.§ 4 Abs. 7 Satz 1
soziales und politisches Verhalten Jugendlicher,
und 2 gilt entsprechend.
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten
§6 des Jugendlichen,
Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol- schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,
genden Fächern zu prüfen: Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.
2024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufsbil- metisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
dung" können geprüft werden: den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der
schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem
1 . die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes, Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen;
der jeweiligen Landesverfassung und des Berufsbil- dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung
dungsgesetzes, gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die
praktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und
2.. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend- jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses
schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts, Teils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu
des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags- bilden.
rechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde-
rungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
Unfallschutzrechts,
nehmer in jedem der drei Prüfungsteile und im Prüfungs-
3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden·- fach „Fachspezifische Situationsaufgabe" mindestens
den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden. ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in
höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht aus-
reichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden
(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung
führen.
nicht bestanden.
(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt
fünf Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzu- (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
fertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufge- gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des
führten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,
soll die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den Prüfungs-
und je Prüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten dau- teilen, Prüfungsfächern und in der praktisch durchzufüh-
ern. Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch renden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müs-
durchzuführende Unterweisung von Auszubildenden statt- sen. Im Fall der Freistellung gemäߧ 7 sind Ort und Datum
finden. sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderwei-
tig abgelegten Prüfung anzugeben.
§ 7
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§9
(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und
Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prü- Wiederholung der Prüfung
fungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle
freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein- wiederholt werden.
richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß
eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderun- (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-
gen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. mer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungstei-
Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig. len und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistun-
gen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht
(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädago- haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet
gischen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung
von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet
dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder
dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,
deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen ent-
spricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die § 10
berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des Übergangsvorschriften
Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine
sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung Meisterprüfungsverfahren im Bereich Lagerwirtschaft kön-
bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforde·- nen nach den bisherigen Rechtsvorschriften der zustän-
rungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen digen Stellen zu Ende geführt werden. ·
Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädago-
gischen Prüfungsteil freigestellt werden . (2) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung im
Bereich Lagerwirtschaft nach den bisherigen Rechtsvor-
schriften der zuständigen Stellen nicht bestanden haben
§8 und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten
Bestehen der Prüfung dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmel-
den, können die Wiederholungsprüfung nach den bisheri-
(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer- gen Rechtsvorschriften ablegen. Die zuständige Stelle
ten . Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arith- kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederho-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991 2025
iungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 9 Stellen, die die Meisterprüfung im Bereich Lagerwirtschaft
Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. regeln, außer Kraft.
§ 11
§ 12
Aufhebung von Vorschriften
Inkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten unbe-
schadet des § 10 die Rechtsvorschriften der zuständigen Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.
Bonn, den 15. Oktober 1991
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
2026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage
(zu § 8 Abs. 3)
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirtschaft
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .. ... ... ...... ..... .. .. ............ ..................... .. . .. ......... .. in ........................................................................................
hat am .. .... ... .... ... ... ... ... .. .. .. ... ... .... ... . .... ............. .... .. .. ... .. . .... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirtschaft
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirt-
schaft vom 15. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2020)
bestanden.
Datum ........................... .
Unterschrift ............................ .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991 2027
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachübergreifender Teil
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 7 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die
am ........ ., ........... ., . ., ......... in vor ............................. abgelegte Prüfung in diesem
Prüfungsteil/im Prüfungsfach .......................... ..,.,. .. freigestellt.")
II. Fachspezifischer Teil
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Betriebstechnik und Arbeitssicherheit
3. Logistik und Umweltschutz
4. Fachspezifische Situationsaufgabe
(Im Fall des § 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1, 3.)
III. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil 11 o" "'"'" U e"" """ 0 O u" II.
1. Grundfragen der Berufsbildung 0 U 6 „ tl il Q II O> G R II <I Q O <> ,a O U II
2. Planung und Durchführung der Ausbildung tl" II U U O " II <I il t l " G O • u <I Q t> II
3. Der Jugendliche in der Ausbildung <1 <> fl ... 8 o> G ti Cl "1) 8 e " G " " t1 0 C,
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung .. ........... ., .......... ., .......
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung IIO<lA<l • llll811ilQfl<l8ClfiA"OI
(Im Fall des § 7 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die
am ................................ in ................................. vor ............................. abgelegte Prüfung in diesem
Prüfungsteil freigestellt.")
2028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Vom 17. Oktober 1991
Auf Grund der§§ 1 bis 3 des Handelsklassengesetzes in 3. bei dem in den begleitenden Warenpapieren nicht die
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November nach Artikel 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht
1972 (BGBI. 1 S. 2201) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 sind oder
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
4. bei dem nicht die nach Artikel 5 Abs. 2 oder 3 vorge-
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom
schriebenen Angaben gemacht sind.
23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die Verord-
Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit
nung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni
und für Wirtschaft:
1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Ver-
§ 1 ordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte
Anwendungsbereich Verm'arktungsnormen für Geflügelfleisch (ABI. EG Nr.
L 143 S. 11) verstößt, indem er
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 Geflügelschlachtkörper in
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission
einer anderen als der vorgeschriebenen Herrichtungs-
der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungs-
form zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert,
normen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorgani-
verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
sation für Geflügelfleisch erlassen sind.
2. entgegen Artikel 2 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 Innereien
§2 anders als vorgeschrieben anbietet,
Kennzeichnung 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 Unterabs. 2 das Fehlen eines
für unverpacktes Geflügelfleisch Organes nicht auf dem Etikett angibt,
4. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2
Unverpacktes Geflügelfleisch oder Geflügelfleisch in
Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebens- a) bei ganzen Schlachtkörpern nicht die Herrichtungs-
mittel-Kennzeichnungsverordnung darf nur zum Verkauf form oder
vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, ver- b) bei Teilstücken nicht die jeweilige Geflügelart
kauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es angibt,
mit den Angaben nach Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung
(EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über 5. entgegen Artikel 8 Abs. 2 auf Fertigpackungen nicht
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. das Nenngewicht angibt,
L 173 S.. 1) gekennzeichnet ist 6. entgegen Artikel 9 das angewandte Kühlverfahren
anders als vorgeschrieben angibt,
§3 7. entgegen Artikel 1O Abs. 1 Satz 1 zur Angabe der
Marktnotierungen Haltungsform andere als die zugelassenen Begriffe
verwendet,
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige
Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene 8. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 ohne besondere
Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellun- Zulassung Begriffe gemäß Artikel 10 verwendet oder
gen für Geflügelfleisch vornehmen, sind verpflichtet, ihren 9. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2
Notierungen oder Feststellungen die Handelsklassen zu- nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt
grunde zu legen.
§4 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis
Ordnungswidrigkeiten zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung
(EWG) Nr. 1906/90 verstößt, indem er entgegen Artikel 1 (4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des
Abs. 1 Unterabs. 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig Handelsklassengesetzes handelt, wer
hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr 1. entgegen § 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält,
bringt, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr
1. das nicht in die nach Artikel 3 Abs. 1 vorgeschriebene bringt oder
Handelsklasse eingestuft ist, 2. entgegen § 3 Preisnotierungen oder Preisfeststellun-
2.. das sich nicht in einem nach Artikel 3 Abs. 2 zugelasse- gen für Geflügelfleisch nicht die Handelsklassen zu-
nen Angebotszustand befindet, grunde legt.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991 2029
§5 stellen durch besondere Maßnahmen sicher, daß die bis
zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungs-
Übergangsregelung
vertrages genannten Gebiet gefrorenen oder tiefgefrore-
(1) Hähnchen oder Hähnchenteile, die bis zum 31. De- nen Hähnchen oder Hähnchenteile, die nach Absatz 1
zember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages gekennzeichnet sind, nur dort in den Verkehr gebracht
genannten Gebiet gefroren oder tiefgefroren worden sind, werden.
dürfen dort noch bis zum 31. Dezember 1992 mit einer
Kennzeichnung nach den Vorschriften der Geflügelfleisch-
§6
Handelsklassen-Verordnung vom 20. April 1983 (BGBI. 1
S. 444) in der bis zum 31 . Dezember 1989 geltenden Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fassung in den Verkehr gebracht werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(2) Die zuständigen Stellen der Lebensmittelüber- Kraft. Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich des § 5, die Geflügel-
wachung in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages fleisch-Handelsklassen-Verordnung vom 20. April 1983
genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in (BGBI. 1 S. 444), zuletzt geändert durch die Verordnung
dem das Grundgesetz bis zum 3. Oktober 1990 nicht galt, vom 22. November 1990 (BGBI. 1 S. 2598), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Oktober 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Mikrozensusanpassungsverordnung
(MZAV)
Vom 18. Oktober 1991
Auf Grund der Anlage I Kapitel XVIII Abschnitt II Nr. 2 § 1 woche geleistete Arbeitszeit (nach Stunden und
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin- Tagen);
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
b) Buchstabe b;
(BGBI. 1990 II S. 885, 1138) verordnet der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung: c) Buchstabe c;
d) Buchstabe d;
§ 1 e) Buchstabe e;
3. nach§ 5 Abs. 1 Nr. 3;
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet werden abweichend von § 5 des Gesetzes zur 4. nach§ 5 Abs. 1 Nr. 4, mit Ausnahme von: Zahlung von
Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevöl- Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung seit
kerung und den Arbeitsmarkt vom 10. Juni 1985, das dem 1. Januar 1924;
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 ·s. nach§ 5 Abs. 2 Nr. 1, mit Ausnahme von: ausgeübter
(BGB!. 1 S. 2837) geändert worden ist, folgende Erhe- Beruf in der zweiten Erwerbstätigkeit; Merkmale des
bungsmerkmale im Abstand von drei Monaten, und zwar ausgeübten Berufs und des Arbeitsplatzes unter
im Oktober 1991 und im Januar 1992, mit einem Auswahl- besonderer Berücksichtigung der Anforderungen des
satz von 0,25 vom Hundert der Bevölkerung erfragt: Arbeitsmarktes; Stellung im Betrieb;
1. nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, mit Ausnahme von: Baualters- 6. nach § 5 Abs. 2 Nr. 2;
gruppe der erstmals in die Erhebung einbezogenen
7. nach§ 5 Abs. 3 Nr. 1 nur die Gemeinde der Arbeits-
Wohnungen; Staatsangehörigkeit;
oder Ausbildungsstätte.
2. nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
(2) Erfragt werden auch die Hilfsmerkmale nach § 6.
a) Buchstabe a, mit Ausnahme von: für Personen mit
einer zweiten Erwerbstätigkeit zusätzlich: Stellung §2
im Beruf; Wirtschaftszweig des Betriebes; normaler-
weise geleistete wöchentliche Arbeitszeit (nach Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Stunden und Tagen) und tatsächlich in der Berichts- Kraft. Sie tritt am 31. März 1992 außer Kraft.
Bonn, den 18. Oktober 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
Vom 11. Oktober 1991
Auf Grund des Artikels 2 der Achtzehnten Verordnung zur Änderung der
Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1
S. 1736) wird nachstehend der Wortlaut der Getreide-Mitverantwortungs-
abgabenverordnung in der seit dem 7. August 1991 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 160),
2. die nach ihrem Artikel 3 im wesentlichen am 7. Juli 1990 in Kraft getretene
Verordnung vom 2. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1329, 1502),
3. die nach ihrem Artikel 3 im wesentlichen am 7. August 1991 in Kraft getretene
eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, und des § 12
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397), § 12 Abs. 3 angefügt durch das Gesetz
vom 29. September 1989 (BGBI. 1 S. 1742),
z.u 3. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und des § 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen.
Bonn, den 11. Oktober 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr.. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991 2003
Verordnung
über das Verfahren bei den Mitverantwortungsabgaben im Sektor Getreide
(Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung - GetrMVAV)
1. Allgemeines ligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung
liefert,
§ 1 2. unverarbeitet oder in der Form von Verarbeitungs-
Anwendungsbereich erzeugnissen
a) unmittelbar,
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission b) nach Erstattungslagerung oder
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge- c) nach Erstattungsveredlung in Form von Ver-
meinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich edlungserzeugnissen
1. der Erhebung der Mitverantwortungsabgabe nach Arti- nach einem Drittland ausführt (Ausfuhr) oder nach
kel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des einem anderen Mitgliedstaat versendet (Versand),
Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Ge-
treide (Basisabgabe), hat der Getreideerzeuger die Abgaben unmittelbar an die
Bundesfinanzverwaltung abzuführen.
2.. der Erhebung der zusätzlichen Mitverantwortungs-
abgabe nach Artikel 4 b Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 2727/75 (Zusatzabgabe) und §4
3. der Gewährung einer direkten Beihilfe für Kleinerzeu- Erhebung der Abgaben
ger von Getreide (Beihilfe). bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide
(1) Im Falle des § 3 Abs. 1 hat der Marktbeteiligte für die
§2 einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben eine
Zuständigkeit Abgabeanmeldung im Sinne des § 168 der Abgaben-
ordnung (Abgabeanmeldung), in der er die Basisabgabe
(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und die Zusatzabgabe getrennt selber zu berechnen hat,
und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanz- dem zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
verwaltung, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes be-
stimmt ist. (2) Die Abgabeanmeldungen sind jeweils bis zum
15. Tag des auf die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebe-
(2) Zuständig für die Durchführung des in § 13 vor- nen Anmeldezeiträume folgenden Monats abzugeben.
geschriebenen Meldeverfahrens ist die Bundesanstalt
für landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt). Zu- (3) In den Abgabeanmeldungen sind anzugeben
ständig für die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 18 1. Name und Anschrift des abführungspflichtigen Markt-
Abs. 3 und 4, § 21 Abs. 3 oder § 34 Abs. 8 sind die nach beteiligten,
Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen).
2. die vom Abgabenschuldner erworbenen Mengen Ge-
treide,
3. die auf die erworbenen Mengen entfallenden Abgaben-
IL Erhebung der Abgaben beträge getrennt nach der Basisabgabe und der Zu-
satzabgabe,
§3 4. der für die Berechnung des auf die Basisabgabe und
Grundsatz die Zusatzabgabe jeweils entfallenden Betrages maß-
gebliche Abgabensatz.
(1) Im Falle der Vermarktung von unverarbeitetem
Getreide durch den Getreideerzeuger ist der Marktbetei- (4) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in dem
ligte verpflichtet, die vom Getreideerzeuger geschuldete die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundes-
Basisabgabe und Zusatzabgabe (Abgaben) einzubehalten kasse Bremen abzuführen.
und an die Bundesfinanzverwaltung abzuführen.
(2) Im Falle der Übernahme von Getreide im Rahmen §5
der Intervention unmittelbar von einem Erzeuger ist die Erhebung der Abgaben bei der Intervention
Bundesanstalt zum Einbehalten, Abführen und Erstatten
der Abgaben entsprechend Absatz 1 verpflichtet. Im Falle des § 3 Abs. 2 gilt § 4 mit der Maßgabe
entsprechend, daß die Bundesanstalt verpflichtet ist, die
(3) Für Getreide, das der Getreideerzeuger zur Ver- Abgaben in dem Monat, in dem der Kaufpreis für die
marktung
unmittelbar von einem Getreideerzeuger im Rahmen der
1. in der Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne Intervention übernommenen Mengen Getreide gezahlt
der in § 1 genannten Rechtsakte an einen Marktbetei- wird, an die Bundeskasse Bremen abzuführen.
2004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§6 erklärung der Versandzollstelle (§ 10 Abs. 1 und 2 der
Erhebung der Abgaben Außenwirtschaftsverordnung) und in den Fällen des § 3
bei der Vermarktung von Getreide Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben b und c zusammen mit der
in der Form von Verarbeitungserzeugnissen Zollanmeldung der überwachenden Zollstelle vorzulegen.
Wird im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a keine
(1) Im Falle des§ 3 Abs. 3 Nr. 1 hat der Getreideerzeu- Ausfuhrvergünstigung (Ausfuhrerstattung, Ausgleichs-
ger für die von ihm geschuldeten Abgaben eine Abgabe- betrag Beitritt, Ausgleichsbetrag Währung) beantragt, ist
anmeldung, in der er die Basisabgabe und die Zusatz- die Abgabeanmeldung in den in § 9 Abs. 3 sowie den
abgabe getrennt selber zu berechnen hat, dem zuständi- §§ 15, 16 und 19 der Außenwirtschaftsverordnung ge-
gen Hauptzollamt abzugeben. nannten Fällen abweichend von Satz 1 bei der zollamt-
lichen Behandlung der Ausfuhrsendung der Ausgangszoll-
(2) Für die Termine, zu denen die Abgabeanmeldungen
stelle (§ 10 Abs. 3 und 4 der Außenwirtschaftsverordnung)
abzugeben sind, gilt § 4 Abs. 2 entsprechend. vorzulegen. Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, in den
(3) In den Abgabeanmeldungen sind anzugeben Abgabeanmeldungen die geschuldeten Beträge selber zu
berechnen.
1 . Name und Anschrift des Abgabenschuldners,
2. die in der Form von Verarbeitungserzeugnissen ver- (2) Für die Abgabeanmeldungen und das Abführen der
markteten Mengen Getreide, Abgaben gelten § 4 Abs. 3 und 4 sowie § 6 Abs. 3 und 4
entsprechend.
3. die auf die vermarkteten Mengen entfallenden Ab-
gabenbeträge getrennt nach der Basisabgabe und der
§8
Zusatzabgabe, Besondere Bestimmungen für die Abgabenerhebung
bei Vermarktung von weniger als 250 Tonnen
4. der für die Berechnung des auf die Basisabgabe und
im Wirtschaftsjahr
die Zusatzabgabe entfallenden Betrages maßgebliche
Abgabensatz. (1) Marktbeteiligte im Sinne des § 3 Abs. 1, die während
des jeweils vorausgegangenen Wirtschaftsjahres weniger
(4) Der Abgabeanmeldung ist eine Berechnung über die
als 250 Tonnen Getreide von Getreideerzeugern geliefert
in den gelieferten Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen
erhalten haben und voraussichtlich im laufenden Wirt-
Getreidemengen beizufügen, die mindestens folgende An-
schaftsjahr weniger als 250 Tonnen Getreide von Getrei-
gaben enthalten muß:
deerzeugern geliefert erhalten werden, können die Ab-
1. Name und Anschrift der Marktbeteiligten, an die der gaben vorbehaltlich des Satzes 2 einmalig für das Wirt-
Getreideerzeuger Verarbeitungserzeugnisse geliefert schaftsjahr zahlen; in diesem Fall ist die Abgabeanmel-
hat; dung nach § 4 Abs. 1 bis zum 15. Juli des folgenden
2. Menge der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse; Wirtschaftsjahres abzugeben. Wird von einem Marktbetei-
ligten vor Ablauf eines Wirtschaftsjahres die in Satz 1
3. Menge des zur Herstellung der Verarbeitungserzeug- genannte Menge überschritten, ist die Abgabeanmeldung
nisse eingesetzten Getreides; nach § 4 Abs. 1 für die bis dahin erworbenen Mengen zum
4. Art der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse, wobei für nächsten sich aus § 4 Abs. 2 ergebenden Anmeldetermin
jedes Verarbeitungserzeugnis getrennt anzugeben ist abzugeben; für danach im selben Wirtschaftsjahr erwor-
bene Mengen bestimmen sich die Termine für die Abgabe-
a) das enthaltene Getreide nach Art und Qualität in
anmeldung ausschließlich nach § 4 Abs. 2. Für die Ab-
Teilen vom Hundert,
gabeanmeldung gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.
b) sonstige Bestandteile zusammengefaßt in Teilen
vom Hundert; (2) Für Getreideerzeuger, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 zum
Abführen der Abgaben verpflichtet sind, gilt Absatz 1 mit
5. soweit bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug- der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der Abgabe-
nisse Abfall- oder Nebenerzeugnisse angefallen sind, anmeldung nach § 4 Abs. 1 die Abgabeanmeldung nach
Art und Menge dieser Erzeugnisse. § 6 Abs. 1, 3 und 4 tritt.
Das Hauptzollamt kann verlangen, daß der Getreideerzeu-
(3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in dem
ger weitere Angaben macht und ergänzende Unterlagen
die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundes-
vorlegt, insbesondere Lieferpapiere und Rechnungen der-
jenigen Marktbeteiligten, die für den Getreideerzeuger das kasse Bremen abzuführen.
gelieferte Verarbeitungserzeugnis hergestellt haben.
§9
(5) Für die Zahlung der Abgaben gilt § 4 Abs. 4 ent-
Ausfuhr oder Versand zum Zwecke der Verarbeitung
sprechend.
Im Falle der Ausfuhr oder des Versandes von unver-
§7 arbeitetem Getreide, das von einem Getreideerzeuger
einem anderen Marktbeteiligten (Dritten) zum Zwecke der
Erhebung der Abgaben
Herstellung eines Verarbeitungserzeugnisses für den
bei der Ausfuhr oder dem Versand
Getreideerzeuger zur Verfügung gestellt wird, ist an Stelle
(1) Im Falle der Ausfuhr oder des Versandes von unver- der nach § 7 Abs. 1 vorgesehenen Abgabeanmeldung eine
arbeitetem Getreide oder von Getreide in der Form von schriftliche Erklärung vorzulegen, aus der sich der Zweck
Verarbeitungserzeugnissen durch einen Getreideerzeuger der Ausfuhr oder des Versandes ergibt; Name und An-
ist dieser verpflichtet, die Abgabeanmeldung im Falle des schrift des Getreideerzeugers sowie des Dritten und die
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a vorbehaltlich des Satzes 2 betroffenen Mengen sind in der Erklärung anzugeben. Das
zusammen mit der Ausfuhr- oder der Versandausfuhr- Verbringen des Verarbeitungserzeugnisses in den Gel-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991 2005
tungsbereich dieser Verordnung ist unter Bezugnahme auf (3) Im Falle der Ausfuhr oder des Versandes von aner-
die Erklärung nach Satz 1 der zuständigen Zollstelle unter kanntem Saatgut oder von Saatgut-Rohware durch einen
Angabe der Menge des Verarbeitungserzeugnisses und Saatgutvermehrer gilt Absatz 1 oder 2 entsprechend.
des in ihm enthaltenen Getreides getrennt nach Getreide-
arten schriftlich anzuzeigen. Soll das ausgeführte oder (4) Die zuständige Zollstelle kann von demjenigen, der
zur Vorlage der Abgabeanmeldung nach § 4 Abs. 1 oder
versandte Getreide bei dem Dritten für den Getreideerzeu-
ger nur getrocknet und gelagert werden, gelten die Sätze 1 § 7 Abs. 1 verpflichtet ist, verlangen, daß er die Abgabean-
und 2 entsprechend. meldung für anerkanntes Saatgut oder für Saatgut-Roh-
ware durch Vorlage der dem jeweiligen Rechtsgeschäft
zugrundeliegenden Verträge glaubhaft macht.
§ 10
(weggefallen)
§ 13
§ 11 Meldung zur Überprüfung
des Berechnungsfaktors für Saatgut-Rohware
Haftung
( 1) Wer als Marktbeteiligter mit Sitz im Geltungsbereich
Der in § 3 Abs. 1 genannte Marktbeteiligte ist von dem dieser Verordnung Saatgut-Rohware von einem Saatgut-
für ihn zuständigen Hauptzollamt für die Abgaben in An- vermehrer geliefert erhält, ist verpflichtet, bis zum 15. Mai
spruch zu nehmen, der Bundesanstalt die bis zu diesem Zeitpunkt im jeweili-
1 . die er einzubehalten und abzuführen hat, gen Getreidewirtschaftsjahr als Saatgut-Rohware erwor-
benen Mengen, die daraus gewonnenen Mengen aner-
2.. die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorgeschrie-
kannten Saatgutes sowie die als anerkanntes Saatgut
benen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen verkürzt
verkauften Mengen zu melden. Die Meldung ist für jede in
werden.
der Anlage genannte Getreideart gesondert abzugeben.
Satz 1 gilt für die Bundesanstalt entsprechend.
(2) Ist der Saatgutvermehrer im Falle der Ausfuhr oder
des Versandes von Saatgut-Rohware zur Abgabeanmel-
dung nach § 12 Abs. 3 verpflichtet, gilt Absatz 1 entspre-
III. Besondere Vorschriften für Saatgut chend.
§ 12 IV. Abgabenentscheidungen
Erhebung der Abgaben bei Saatgut durch das Hauptzollamt
(1) Wird im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte
§§ 14 und 15
anerkanntes Getreidesaatgut (anerkanntes Saatgut) von
einem Erzeuger (Saatgutvermehrer) an einen Marktbetei- (weggefallen)
ligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung gelie-
fert, ist die erworbene Menge in der Abgabeanmeldung
nach § 4 Abs. 1 gesondert anzugeben. In diesem Fall V. Kleinerzeugerbeihilfe
werden die Abgaben nicht erhoben; der in der Abgabe-
anmeldung anzugebende jeweilige Abgabenbetrag ist mit § 16
Null einzutragen.
Begriffsbestimmung
(2) Wird Getreide,
Kleinerzeuger von Getreide im Sinne der in § 1 genann-
1. das von einem Feldbestand stammt, der auf die Anfor- ten Rechtsakte ist ein Getreideerzeuger, dessen Betrieb
derungen nach saatgutverkehrsrechtlichen Vorschrif- am ersten Tag des Wirtschaftsjahres, für das die Beihilfe
ten geprüft worden ist, und gewährt werden soll, eine landwirtschaftlich genutzte Flä-
2, das für die Anerkennung als Saatgut nach saatgutver- che von höchstens 33 Hektar aufweist.
kehrsrechtlichen Vorschriften geeignet ist,
§ 17
(Saatgut-Rohware), von einem Saatgutvermehrer an
einen Marktbeteiligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser Gewährung der Beihilfe
Verordnung geliefert, um als Saatgut anerkannt zu wer-
(1) Die Beihilfe wird vorbehaltlich einer Kürzung nach
den, ist die erworbene Menge in der Abgabeanmeldung
Absatz 4 in Höhe der von dem Kleinerzeuger getragenen
nach § 4 Abs. 1 gesondert anzugeben. Die Abgaben
Basisabgabe und Zusatzabgabe eines Wirtschaftsjahres
werden in diesem Fall auf eine Menge erhoben, die durch
für eine Getreidemenge von mindestens einer Tonne bis
Multiplikation der gelieferten Menge mit dem für die betrof-
zu der nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässigen
fene Getreideart in der Anlage festgesetzten Berech-
Höchstmenge gewährt, für die der Kleinerzeuger in dem
nungsfaktor zu ermitteln ist, soweit zum Zeitpunkt des
Wirtschaftsjahr, für das die Beihilfe gewährt werden soll,
Übergangs der Verfügungsmacht an den betroffenen Men-
mit den Abgaben belastet worden ist.
gen vom Saatgutvermehrer auf den anderen Marktbeteilig-
ten die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Zusätz- (2) Die Beihilfe wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist
lich zu den nach Satz 1 erforderlichen Angaben sind in der bis zum 31. Juli eines Jahres für das abgelaufene Wirt-
Abgabeanmeldung die Getreideart, der maßgebliche Be- schaftsjahr, für das die Beihilfe gewährt werden soll, bei
rechnungsfaktor sowie die der Berechnung des jeweiligen dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen
Abgabenbetrages zugrundegelegte Menge anzugeben . Hauptzollamt schriftlich einzureichen; später eingehende
2006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Antrag muß ent- 2. Datum der jeweiligen Getreidelieferung und die erwor-
halten bene Getreidemenge,
1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antrag- 3. Betrag der einbehaltenen Abgaben;
stellers,
von dem abführungspflichtigen Marktbeteiligten ausge-
2. die Getreidemengen, für die die Beihilfe beantragt wird, stellte Sammelbelege sind zum Nachweis der Abgaben-
3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen Geschäftsvor- belastung zulässig. Der Nachweis der Abgabenbelastung
gänge, aus der für jeden Vorgang die abgabenpflichti- in den Fällen des § 3 Abs. 3 ist durch die Vorlage der
gen Mengen sowie entsprechenden Abgabeanmeldungen zu führen.
a) im Fall des § 4 Name und Anschrift des zahlungs-· (3) Soweit ein Kleinerzeuger für das Kalenderjahr, in
pflichtigen Marktbeteiligten einschließlich des dem das Wirtschaftsjahr beginnt, für das die Beihilfe
Datums der Rechnung oder Gutschrift oder gewährt werden soll, einen Antrag auf Einkommensaus-
b) im Fall des§ 6 oder§ 7 Datum und K.enn-Nummern gleich nach dem Gesetz zur Förderung der bäuerlichen
der Abgabeanmeldungen Landwirtschaft (Einkommensausgleich) gestellt hat, wird
die Klein~rzeugerbescheinigung durch die Landesstellen
ersichtlich sind, im Rahmen der Prüfung des Antrages auf Einkommens-
4. die Erklärung, daß der Antragsteller für die beantragten ausgleich von Amts wegen bis zum 31. Mai dieses Wirt-
Mengen mit den Abgaben belastet worden ist. schaftsjahres ausgestellt. Dies setzt voraus, daß der Klein-
erzeuger in seinem Antrag auf Einkommensausgleich
(3) Ein Getreideerzeuger, der sowohl einen Antrag auf angegeben hat, daß er in dem Wirtschaftsjahr, für das die
Gewährung der Beihilfe nach Absatz 2 als auch einen Beihilfe gewährt werden soll, Getreideerzeuger ist.
Antrag auf Erstattung der Abgaben nach § 20 stellen will,
(4) Soweit die Kleinerzeugerbescheinigung nicht nach
hat diese Anträge gleichzeitig bei dem zuständigen Haupt-
zollamt einzureichen. Absatz 3 ausgestellt werden kann, wird sie auf besonderen
Antrag durch die Landesstellen bis zum 31. Mai des Wirt-
(4) Übersteigt die Gesamtsumme der Beihilfe für die schaftsjahres, für das die Beihilfe gewährt werden soll,
Basisabgabe und die Zusatzabgabe, die sich aus den ausgestellt. Der Antrag ist bis zum 31. März dieses Wirt-
eingereichten und geprüften Anträgen errechnet, die für schaftsjahres schriftlich bei den Landesstellen einzurei-
die Beihilfegewährung in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr chen; später eingehende Anträge werden nicht berück-
zur Verfügung stehenden Finanzmittel, werden die ein- sichtigt. Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
zelnen Beihilfebeträge anteilmäßig gekürzt. Der Bundes- ordnung einen früheren Endtermin für die Antragstellung
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt die bestimmen. Der Antrag muß enthalten
Auszahlungsquote im Bundesanzeiger bekannt. 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
(5) Wird der einzelne Beihilfebetrag nach Absatz 4 2. die Angabe der am ersten Tag des Wirtschaftsjahres,
gekürzt, ist diese Kürzung in eine mengenbezogene Kür- für das die Beihilfe gewährt werden soll, landwirtschaft-
zung umzurechnen. Ein Kleinerzeuger, der einen Antrag lich genutzten Fläche,
auf Erstattung der Abgaben nach§ 20 gestellt hat, erhält 3. die Erklärung, daß der Antragsteller Getreideerzeuger
ohne einen weiteren Antrag für die sich aus Satz 1 erge- ist.
bende Menge die Abgaben im Wege des Verfahrens nach
Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angabe nach
§ 20 erstattet, wenn und soweit dies nicht zu einer Über-
Satz 3 Nr. 2 glaubhaft zu machen; er kann sich dabei der
schreitung der für diese Erstattung nach den in § 1
Versicherung an Eides Statt bedienen.
genannten Rechtsakten festgesetzten Höchstmenge führt.
(5) Die Landesstellen können zur Prüfung der Voraus-
(6) Das Hauptzollamt setzt den Beihilfebetrag durch setzungen für die Ausstellung der Kleinerzeugerbescheini-
Bescheid fest und überweist ihn auf das vom Antragsteller gung verlangen, daß ein Erzeuger die besonderen Auf-
angegebene Konto. zeichnungen oder die Karte nach § 28 Abs. 1 vorlegt.
(6) Die Landesstellen überprüfen in jedem Wirtschafts-
§ 18 jahr unter Berücksichtigung der geographischen Vertei-
lung der Flächen durch Stichproben, ob die Voraussetzun-
Vom K.leinerzeuger· zu erbringende Nachweise gen für die Ausstellung der Kleinerzeugerbescheinigung
(1) Die Beihilfe wird einem Kleinerzeuger nur gewährt, vorgelegen haben. Dabei sind auch Kontrollen in den
wenn er dem Antrag nach § 17 Abs. 2 folgende Unterlagen Betrieben der Antragsteller durchzuführen. Zur Durch-
beifügt: führung der Kontrollen sind insbesondere die beim Antrag-
steller vorhandenen betrieblichen und geschäftlichen
1. geeignete Belege für den Nachweis der Belastung mit Unterlagen heranzuziehen. Über die Durchführung und
der Basisabgabe und der Zusatzabgabe und das Ergebnis der einzelnen Kontrollen ist jeweils eine
2. eine Bescheinigung über die Anerkennung als Klein- Niederschrift zu fertigen.
erzeuger (Kleinerzeugerbescheinigung).
(7) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufes (Auf-
hebung) einer Bescheinigung über die Anerkennung als
(2) Die Belege nach Absatz. 1 Nr. 1 müssen im Falle der
Vermarktung von unverarbeitetem Getreide folgende An- Kleinerzeuger ist die aufhebende Landesstelle verpflichtet,
gaben enthalten: dem nach § 17 Abs. 2 Satz 2 zuständigen Hauptzollamt
unverzüglich eine Mitteilung darüber zu übersenden, in der
1. Name und Anschrift des abführungspflichtigen Markt- Name und Anschrift des betroffenen Erzeugers angege-
beteiligten sowie des Abgabenschuldners, ben sind; in der Mitteilung ist ferner anzugeben, ob die
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991 2007
sofortige Vollziehung des Aufhebungsbescheides ange- c) im Fall des § 6 oder des § 7 Datum und Kenn-
ordnet ist. Darüber hinaus ist die Landesstelle verpflichtet, Nummern der Abgabeanmeldungen,
dem Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen
4. die Erklärung, daß der Antragsteller für die beantragten
1. den Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft des Auf- Mengen mit den Abgaben belastet worden ist,
hebungsbescheides,
5. die Angabe, für welchen Zeitraum die Flächenstill-
2. den Zeitpunkt und das Ergebnis des endgültigen legungsbescheinigung gültig ist,
Abschlusses des jeweiligen Verfahrens, soweit der Auf-
6. die Erklärung, ob eine für die Dauer der Stillegung
hebungsbescheid außergerichtlich oder gerichtlich an-
ausgestellte Flächenstillegungsbescheinigung bereits
gefochten worden ist.
bei einem früheren Antrag vorgelegen hat.
Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend im Falle eines Verfahrens,
das auf den einstweiligen Rechtsschutz gerichtet ist. (4) Das Hauptzollamt setzt den Erstattungsbetrag durch
Bescheid fest. Der Erstattungsbetrag wird auf das vom An-
§ 19 tragsteller angegebene Konto überwiesen.
Ermächtigungen der Landesregierungen
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- § 21
nung bestimmen, daß eine Glaubhaftmachung der für die
Vom Abgabenschuldner zu erbringende Nachweise
Ausstellung der Kleinerzeugerbescheinigung nach § 18
Abs. 4 erforderlichen Angaben über die Flächengröße (1) Dem Erstattungsantrag sind folgende Unterlagen
nicht erforderlich ist, wenn der Antragsteller sich in seinem beizufügen:
Antrag auf Ausstellung der Kleinerzeugerbescheinigung
1 . geeignete Belege für den Nachweis der Belastung mit
damit einverstanden erklärt, daß die Angabe der Flächen-
der Basisabgabe und der Zusatzabgabe,
größe auch anhand von Verwaltungsunterlagen über einen
Antrag auf Gewährung von anderen für die Landwirtschaft 2. eine Bescheinigung über das Erfüllen der nach den in
bestimmten Fördermaßnahmen überprüft werden kann, § 1 genannten Rechtsakten für eine Erstattung der Ab-
bei denen wenigstens eine Bewilligungsvoraussetzung an gaben wegen Flächenstillegung eingegangenen Ver-
die Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche des pflichtungen (Flächenstillegungsbescheinigung) und
Antragstellers gebunden ist. Eine Überprüfung des 3. der Anbauvertrag, auch als Vervielfältigung, im Falle
Antrags auf Ausstellung der Kleinerzeugerbescheinigung des Getreideanbaus nach den in § 1 genannten
muß anhand der bezeichneten Verwaltungsunterlagen Rechtsakten zur Herstellung von Erzeugnissen, die
möglich sein. Die Fördermaßnahmen sind in der Rechts- nicht für die menschliche oder tierische Ernährung
verordnung zu bezeichnen. bestimmt sind, sowie eine Erklärung des Verarbeiters,
daß er für diese Getreidemenge keine Produktionser-
stattung nach Artikel 11 a oder 11 b der Verordnung
VI. Abgabenerstattung bei Flächenstillegung
(EWG) Nr. 2727/75 beantragt oder beantragt hat.
§ 20 (2) Für die Belege nach Absatz 1 Nr. 1 gilt § 18 Abs. 2
entsprechend. Hat eine für die Dauer der Stillegung ausge-
Gewährung der Erstattung stellte Flächenstillegungsbescheinigung bei einem frühe-
{1) Erfüllt ein Abgabenschuldner die Voraussetzungen ren Antrag nach § 20 Abs. 2 bereits vorgelegen, ist die
für eine Erstattung der Abgaben wegen seiner Teilnahme erneute Vorlage der Bescheinigung nicht erforderlich, so-
an Maßnahmen zur Flächenstillegung nach den Bedingun- weit sie noch gültig ist.
gen der in § 1 genannten Rechtsakte, wird die Erstattung
(3) Die Flächenstillegungsbescheinigungen sind den
auf Antrag für eine Getreidemenge von mindestens einer
Erzeugern, die die für eine Erstattung der Abgaben wegen
Tonne gewährt.
ihrer Teilnahme an gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen
(2) Der Erstattungsantrag ist bis zum 31. Juli für das zur Flächenstillegung geforderten Verpflichtungen einge-
abgelaufene Wirtschaftsjahr, für das die Erstattung gangen sind, bis zum 31. Mai des Wirtschaftsjahres, für
gewährt werden soll, bei dem für den Wohnsitz des Ab- das die Erstattung erfolgen kann, von Amts wegen durch
gabenschuldners zuständigen Hauptzollamt schriftlich ein- die Landesstellen auszustellen. Auf das Verwaltungsver-
zureichen; später eingehende Anträge werden nicht be- fahren der Landesstellen finden die Vorschriften des Ver-
rücksichtigt. waltungsverfahrensgesetzes Anwendung, soweit in dieser
Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Der Antrag muß enthalten
(4) Außer im Falle der Stillegung in der Form der Rota-
1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antrag-
stellers, tionsbrache können die Landesstellen die Flächenstill-
legungsbescheinigung für die Dauer der jeweiligen Still-
2. die Getreidemengen, für die die Erstattung beantragt legung ausstellen. In der Flächenstillegungsbescheinigung
wird, sind anzugeben
3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen Geschäftsvor-
1. Name und Anschrift des Erzeugers,
gänge, aus der für jeden Vorgang ersichtlich sind
2. die Form der Stillegung sowie den Umfang der still-
a) die abgabenpflichtigen Mengen sowie
gelegten Flächen in Teilen vom Hundert,
b) im Fall des § 4 Name und Anschrift des zahlungs-
3. die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung,
pflichtigen Marktbeteiligten einschließlich des
Datums der Rechnung oder Gutschrift, oder 4. die ausstellende Stelle.
2008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(5) Ist eine Flächenstillegungsbescheinigung für die 2. in übersichtlicher Form getrennt für jeden Getreide-
Dauer der Stillegung ausgestellt, ist die ausstellende Lan- erzeuger Aufzeichnungen über die Einzelheiten des
desstelle verpflichtet, die Flächenstillegungsbescheini- Erwerbs des vermarkteten Getreides einschließlich der
gung, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, zu- erworbenen Mengen, des gezahlten Kaufpreises, der
rückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sich auf Grund einbehaltenen und abgeführten oder erstatteten Ab-
von Meldungen des Erzeugers oder von behördlichen gaben sowie über die Herkunft zu machen,
Überprüfungen ergibt, daß die Voraussetzung für die Ertei-
3. Aufzeichnungen über die Lagerung und den Verbleib
lung der Flächenstillegungsbescheinigung nicht oder nicht
der insgesamt von ihm erworbenen Mengen zu
mehr erfüllt wird. Wird die Voraussetzung für die Erteilung
machen,
der Flächenstillegungsbescheinigung in einem späteren
Wirtschaftsjahr wieder erfüllt, ist eine neue Flächenstill- 4. unverzüglich nach Ablauf der sich aus § 10 Abs. 2, 3
legungsbescheinigung entsprechend Absatz 3 auszu- oder 4 ergebenden Erstattungsfrist eine Liste mit
stellen; Absatz 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden. Namen und Anschrift der Abgabenschuldner zu erstel-
len, die eine Erstattung der Zusatzabgabe erhalten
(6) Für die Rücknahme oder den Widerruf (Aufhebung) haben; in der Liste sind für jeden Abgabenschuldner
einer Flächenstillegungsbescheinigung gilt§ 10 Abs. 1 und 2 der Erstattungsbetrag und die der Erstattung zugrunde-
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- liegenden Getreidemengen anzugeben.
organisationen.
Aus den Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 muß die Art
(7) Die Landesstellen überprüfen in jedem Wirtschafts- des erworbenen Getreides ersichtlich sein; dabei ist kennt-
jahr unter Berücksichtigung der geographischen Vertei- lich zu machen, ob es sich um anerkanntes Saatgut,
lung der Flächen und der Betriebe der Erzeuger durch Saatgut-Rohware oder sonstiges Getreide handelt. Sind in
Stichproben, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der den Aufzeichnungen auch Angaben über andere Waren-
Flächenstillegungsbescheinigung erfüllt sind. Dabei sind arten enthalten, die dem Getreideerzeuger geliefert oder
auch Kontrollen in den Betrieben der Antragsteller durch- von diesem erworben worden sind, sind die sich auf das
zuführen. Zur Durchführung der Kontrollen sind insbeson- abgabenpflichtige Getreide beziehenden Angaben beson-
dere die bei den Antragstellern vorhandenen betrieblichen ders zu kennzeichnen.
und geschäftlichen Unterlagen heranzuziehen. Über die
Durchführung und das Ergebnis der einzelnen Kontrollen (2) Im Falle des § 12 sind die nach der Saatgutaufzeich-
ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen. nungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1S. 214) in
ihrer jeweils geltenden Fassung zur Aufzeichnung ver-
(8) Im Fall der Aufhebung einer Flächenstillegungsbe- pflichteten Marktbeteiligten über die Aufzeichnungspflich-
scheinigung ist die aufhebende Landesstelle verpflichtet, ten nach Absatz 1 hinaus verpflichtet, die in der Saatgut-
dem nach § 20 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Hauptzollamt aufzeichnungsverordnung genannten Aufzeichnungen
unverzüglich nach Erlaß des Aufhebungsbescheides eine auch zum Zwecke der Überwachung der Abgabenerhe-
Mitteilung darüber zu übersenden, in der Namen und bung nach dieser Verordnung zu machen.
Anschrift des betroffenen Abgabenschuldners anzugeben
sind. In der Mitteilung sind ferner anzugeben, der Grund (3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die nach
für die Aufhebung und ob die sofortige Vollziehung des den Steuergesetzen keiner Buchführungspflicht unter-
Aufhebungsbescheides angeordnet ist. Darüber hinaus ist liegen.
die Landesstelle verpflichtet, dem Hauptzollamt unverzüg- § 23
lich mitzuteilen Aufzeichnungspflichten
1. den Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft des Auf- bei der Vermarktung von Getreide
hebungsbescheides, in der Form von Verarbeitungserzeugnissen
2. den Zeitpunkt und das Ergebnis des endgültigen Ab- (1) Ein Getreideerzeuger, der nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 die
schlusses des jeweiligen Verfahrens, soweit der Auf- Abgaben abzuführen hat, ist, über die nach den in § 1 ge-
hebungsbescheid außergerichtlich oder gerichtlich an- nannten Rechtsakten vorgeschriebenen Aufzeichnungs-
gefochten worden ist. pflichten hinaus, verpflichtet,
Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend im Fall eines Verfahrens, 1. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch den Erzeu-
das auf den einstweiligen Rechtsschutz gerichtet ist. ger selbst oder durch einen Dritten für Rechnung des
Erzeugers auf dessen landwirtschaftlichen Betrieb
durch eine mobile Anlage hergestellt worden sind, in
übersichtlicher Form Aufzeichnungen zu machen über
VII. Überwachung a) Art wnd Menge der hergestellten Verarbeitungs-
erzeugnisse,
§ 22 b) Art und Menge des zur Herstellung der Verarbei-
tungserzeugnisse eingesetzten Getreides, getrennt
Aufzeichnungspflichten nach selbsterzeugtem und zugekauftem Getreide,
bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide
c) Art und Menge der zur Herstellung der Verarbei-
(1) Wer nach § 3 Abs. 1 oder 2 die Abgaben abzuführen tungserzeugnisse eingesetzten sonstigen Waren
hat, ist, über die nach den in § 1 genannten Rechtsakten und Güter,
vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten hinaus, ver- d) Zusammensetzung der hergestellten Verarbei-
pflichtet, tungserzeugnisse nach ihren jeweiligen Bestand-
1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des teilen, wobei die Angabe der Bestandteile in Teilen
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen, vom Hundert zu erfolgen hat,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991 2009
e) bei der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse gabenerhebung nach dieser Verordnung verwandt
angefallene Abfall- und Nebenerzeugnisse nach werden.
ihrer jeweiligen Art und Menge und ihres Verbleibs,
§ 24
f) Datum der Herstellung der Verarbeitungserzeug-
nisse, Aufzeichnungspflichten der Verarbeiter von Getreide
g) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der die ( 1) Wer als Marktbeteiligter Getreide durch einen Erzeu-
Verarbeitungserzeugnisse hergestellt hat, ger mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
h) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die schaften zur Verfügung gestellt erhält und für diesen aus
der Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse gelie- Getreide Verarbeitungserzeugnisse herstellt (Verarbeiter),
fert hat, ist verpflichtet,
i) Art und Menge der gelieferten Verarbeitungs- 1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des
erzeugnisse; Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,
2. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch einen Drit- 2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen, getrennt für
ten für Rechnung des Erzeugers außerhalb dessen jeden Erzeuger, zu machen über
landwirtschaftlichen Betriebes hergestellt worden sind,
in übersichtlicher Form Aufzeichnungen zu machen a) Namen und Anschrift des jeweiligen Erzeugers,
über b) Art, Qualität und Menge des zur Verfügung gestell-
a) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der die ten Getreides, sowie das Datum der Anlieferung,
Verarbeitungserzeugnisse hergestellt hat, c) Art und Menge der hergestellten und zurückgegebe-
b) die dem Dritten zur Verfügung gestellten Mengen nen Verarbeitungserzeugnisse nach ihrer jeweiligen
Getreide, getrennt nach Art, Qualität sowie nach Zusammensetzung, wobei die in den Verarbei-
selbsterzeugtem oder zugekauftem Getreide, tungserzeugnissen enthaltenen Bestandteile ge-
trennt nach Getreide und der Summe der sonstigen
c) Art und Menge der durch den Dritten hergestellten Bestandteile nach Teilen vom Hundert anzugeben
und an den Erzeuger zurückgegebenen Verarbei- sind und bezüglich des enthaltenen Getreides anzu-
tungserzeugnisse nach ihrer Zusammensetzung, geben ist, um welche Art und Qualität es sich bei der
wobei die in den Verarbeitungserzeugnissen ent- Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse gehan-
haltenen Bestandteile getrennt nach Getreide und delt hat sowie welcher Getreideanteil dem vom
der Summe der sonstigen Bestandteile nach Teilen Erzeuger zur Verfügung gestellten Getreide ent-
vom Hundert anzugeben sind und bezüglich des spricht,
enthaltenen Getreides anzugeben ist, um welche
Art und Qualität es sich bei der Herstellung der Ver- d) die bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug-
arbeitungserzeugnisse gehandelt hat sowie welcher nisse angefallenen Abfall- und Nebenerzeugnisse
Getreideanteil dem vom Erzeuger zur Verfügung nach ihrer Art und Menge sowie ihres Verbleibs.
gestellten Getreide entspricht, (2) Hinsichtlich der Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2
d) Art und Menge der weitergelieferten Verarbeitungs- Buchstaben b und c über die Qualität der betroffenen
erzeugnisse sowie das Datum der Weiterlieferung, Getreidemengen gilt § 23 Abs. 2 entsprechend.
e) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die (3) Der zur Aufzeichnung nach Absatz 1 verpflic_~tete
der Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse weiter- Verarbeiter ist verpflichtet, dem Erzeuger bei der Uber-
geliefert hat. gabe der Verarbeitungserzeugnisse eine schriftliche Ab-
rechnung auszustellen, die die Angaben enthalten muß,
(2) Hinsichtlich der Qualität sowohl des vom Erzeuger die es dem Erzeuger ermöglichen, seiner Aufzeichnungs-
dem Dritten zur Verfügung gestellten als auch des in den pflicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 nachzukommen.
an den Erzeuger zurückgegebenen Verarbeitungserzeug-
nissen enthaltenen Getreides muß aus den Aufzeichnun-
gen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c mindestens
§ 25
ersichtlich sein, ob es sich bei den jeweils betroffenen
Mengen um Getreide handelt, das zur Herstellung eines Besondere Bestimmungen
Verarbeitungserzeugnisses für den menschlichen Verzehr bei der Lohnverarbeitung von Getreide
oder zum Zwecke der tierischen Ernährung, auch in der (1) Ein Vertrag zwischen einem Erzeuger und einem
Form von Verarbeitungserzeugnissen, geeignet ist. Soweit
Verarbeiter, in dem sich der Verarbeiter verpflichtet, aus
der Erzeuger eine Feststellung der Qualität verlangt, muß
von dem Erzeuger zur Verfügung gestellten Getreide ein
dies zum Zeitpunkt der Anlieferung erfolgen und aus den Verarbeitungserzeugnis herzustellen und dieses Verarbei-
Aufzeichnungen ersichtlich sein; anderenfalls ist das zur tungserzeugnis dem Erzeuger zurückzugeben (Lohnver-
Verfügung gestellte Getreide als zum Zwecke der tieri- arbeitung), ist schriftlich abzuschließen.
schen Ernährung geeignet anzusehen.
(2) Soweit in dem Vertrag nach Absatz 1 vereinbart wird,
(3) Soweit für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse daß die von den Vertragsparteien gegenseitig zu erfüllen-
bereits Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten nach den Verpflichtungen in Teilmengen während eines be-
Vorschriften des Verbrauchsteuerrechts bestehen, können stimmten Zeitraumes erbracht werden können (Dauer-
die darin vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buch- lohnverarbeitungsvertrag), darf der Vertrag längstens für
führungen an Stelle der nach Absatz 1 vorgeschriebenen die Dauer des jeweils laufenden Wirtschaftsjahres ge-
Aufzeichnungen zum Zwecke der Überwachung der Ab- schlossen werden. Nach Ablauf der vereinbarten Ver-
2010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
tragsdauer ist der Verarbeiter verpflichtet festzustellen, ob § 28
und welche Mengen des vom Erzeuger zum Zwecke der
Aufzeichnungspflichten
Lohnverarbeitung gelieferten Getreides nicht verarbeitet
für die Kleinerzeugerbescheinigung
und in der Form von Verarbeitungserzeugnissen an den
und die Flächenstillegungsbescheinigung
Erzeuger zurückgegeben worden sind (Saldo). Dieser
Saldo ist in den besonderen Aufzeichnungen nach § 24 (1) Ein Getreideerzeuger, der eine Kleinerzeugerbe-
Abs. 1 Nr. 2 gesondert auszuweisen. scheinigung oder eine Flächenstillegungsbescheinigung
beantragt oder erhält, ist verpflichtet,
(3) Übernimmt der Verarbeiter die saldierten Mengen in
der Weise, daß er in Erfüllung eines entgeltlichen Rechts- 1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,
geschäftes vom Erzeuger die Verfügungsmacht an den 2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen
betroffenen Mengen Getreide erhält (Vermarktung im über die Größe, Ort und Lage der von ihm landwirt-
Sinne der in§ 1 genannten Rechtsakte), ist er verpflichtet, schaftlich genutzten Flächen nach Gemarkung, Flur
seiner nach § 4 abzugebenden Abgabeanmeldung eine und Flurstück zu machen und dabei Flächen, die im
Berechnung des Saldos beizufügen. Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte stillgelegt sind,
unter Angabe der Art der Stillegung besonders zu
§ 26 kennzeichnen.
Besondere Bestimmungen Ist es dem Erzeuger nicht möglich, für einzelne Flächen in
bei der Lagerung, Lohntrocknung oder Lohnbeizung seinen Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 Gemarkung,
von Getreide Flur und Flurstück anzugeben, hat er statt dessen die
(1) Wer als Marktbeteiligter von einem Erzeuger mit Sitz ortsübliche Grundstücks- oder Lagebezeichnung anzu-
im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in einem geben. An Stelle der Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften kann der Erzeuger die erforderlichen Angaben in einer
Getreide zur Lagerung oder Trocknung erhält, um es nach Karte mit einem ausreichend kleinen Maßstab eintragen,
Ablauf der vereinbarten Lagerdauer oder der Trocknung aus der mit genügender Sicherheit die genaue Lage seiner
an den Erzeuger zurückzugeben, ist verpflichtet, landwirtschaftlich genutzten Flächen zu erkennen ist.
1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des (2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die nach
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen, den Steuergesetzen keiner Buchführungspflicht unter-
2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen, getrennt für liegen.
jeden Erzeuger, zu machen über
a) Namen und Anschrift des jeweiligen Erzeugers, § 29
b) Art, Qualität und Menge des zu lagernden oder zu Aufbewahrungspflichten
trocknenden Getreides sowie das Datum der An- (1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften nicht län-
lieferung, gere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind aufzube-
c) Art, Qualität und Menge des an den Erzeuger nach wahren
Lagerung oder Trocknung zurückgegebenen Ge-
treides sowie das Datum der Rückgabe. 1. für die Dauer von sechs Jahren
(2) Der in Absatz 1 genannte Marktbeteiligte ist ver- a) die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
pflichtet, dem Erzeuger eine Abrechnung über die Lage- schriebenen Aufzeichnungen,
rung oder Lohntrocknung auszustellen, in der insbeson-
b) die in den §§ 22 bis 27 vorgeschriebenen Bücher
dere die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabenbund c vorgesehe-
und Aufzeichnungen,
nen Angaben enthalten sein müssen.
(3) Hinsichtlich der Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 c) die sich auf sämtliche vorstehend genannten
Buchstaben b und c über die Qualität der betroffenen Bücher und Aufzeichnungen beziehenden Belege,
Getreidemengen gilt § 23 Abs. 2 entsprechend. Schriftstücke und sonstigen Unterlagen;
(4) Ein Vertrag zwischen einem Erzeuger und einem in 2. für die Dauer von drei Jahren
Absatz 1 genannten Marktbeteiligten über die Lagerung
a) die in § 28 vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnun-
oder Trocknung von Getreide ist schriftlich abzuschließen.
gen und Karten, einschließlich der sich darauf be-
§ 25 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
ziehenden Schriftstücke oder sonstigen Unterlagen,
(5) Im Falle der lohnbeizung von Getreide, das für die
Verwendung als Saatgut auf dem landwirtschaftlichen b) die sich auf einen Antrag auf Gewährung der Bei-
Betrieb des Erzeugers bestimmt ist, gelten die Absätze 1 hilfe nach § 17 oder einen Antrag auf Erstattung der
bis 4 entsprechend. Abgaben nach § 20 beziehenden Schriftstücke und
sonstigen Unterlagen, insbesondere die für den
§ 27 Nachweis der Belastung mit den Abgaben erforder-
Aufzeichnungspflichten lichen Belege.
bei der Ausfuhr oder' dem Versand von Getreide
(2) Die Aufbewahrungsfrist für Belege zum Nachweis
Soweit ein Erzeuger nach§ 3 Abs. 3 Nr. 2 verpflichtet ist, der Belastung mit den Abgaben beginnt mit der Rückgabe
die Abgaben anzumelden, gelten für die ihm obliegenden dieser Belege durch das zuständige Hauptzollamt an den
Aufzeichnungspflichten die §§ 22 und 23 entsprechend. Antragsteller.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991 2011
§ 30 Vorschriften der §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung
Duldungs- und Mitwirkungspflichten sinngemäß.
§ 33
(1) Zum Zwecke der Überwachung der Abgabenerhe-
bung haben der Abgabenschuldner, der nach den in § 1 (weggefallen)
genannten Rechtsakten Zahlungspflichtige sowie die in
§ 24 und § 26 genannten Marktbeteiligten den zuständigen § 34
Stellen der Bundesfinanzverwaltung das Betreten der Übergangsregelung
Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Ge-
schäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen (1) Auf vor dem 1. Juli 1988 entstandene Abgabeschul-
die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, den sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis
Belege, Schriftstücke und sonstige Unterlagen zur Einsicht zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung weiter anzu-
vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche wenden.
Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchfüh-
(2) Auf in der Zeit vom 1 . bis einschließlich 26. Juli 1988
rung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen
entstandene Abgabenschulden sind die Vorschriften die-
verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen
ser Verordnung in der in der genannten Zeit geltenden
Angaben auszudrucken, soweit die zuständigen Stellen
Fassung weiter anzuwenden.
der Bundesfinanzverwaltung dies verlangen.
(2) Hinsichtlich der Überwachung der Meldepflichten (3) Auf die Erstattung der Zusatzabgabe oder die
nach § 13 gilt Absatz 1 entsprechend; an die Stelle der Gewährung der Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1988/89
zuständigen Stellen der Bundesfinanzverwaltung tritt die sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum
Bundesanstalt. 30. Juni 1989 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Ausstellung der (4) Auf vor dem 1. Juli 1989 entstandene Abgabenschul-
Kleinerzeugerbescheinigung oder der Flächenstillegungs- den bei der Vermarktung von Saatgut-Rohware nach § 12
bescheinigung hat der Abgabenschuldner den Beauftrag- Abs. 2 ist die Anlage zu dieser Verordnung in ihrer bis zum
ten der zuständigen Landesstellen das Betreten der 30. Juni 1989 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie das Betreten
und Besichtigen der von ihm landwirtschaftlich genutzten (5) Auf Abgabenschulden, die vor dem 7. Juli 1990
Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu entstanden sind, finden die Vorschriften dieser Verord-
nung in ihrer bis zum 6. Juli 1990 geltenden Fassung
gestatten; im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
weiter Anwendung.
(6) Auf Abgabenschulden, die vor dem 7. August 1991
VIII. Schlußbestimmungen entstanden sind, finden die Vorschriften dieser Verord-
nung in ihrer bis zum 6. August 1991 geltenden Fassung
§ 31 weiter Anwendung.
Muster und Vordrucke § 35
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann für (Inkrafttreten)
1. die Abgabeanmeldungen nach § 4 Abs. 1, § 5, § 6
Abs. 1, § 7 Abs. 1 sowie nach § 12 Abs. 1, 2 und 3,
2. die Berechnung nach § 6 Abs. 4, Anlage
(zu § 12 Abs. 2)
3. die Anträge nach § 17 Abs. 2 und § 20 Abs. 2
Muster in der Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwal- Berechnungsfaktoren
tung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen bei der Abgabenerhebung auf Saatgut-Rohware
Zollstellen bereithalten.
(2) Die Bundesanstalt kann für die Meldungen nach § 13 Saatgetreideart Berechnungsfaktor
Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke
bereithalten. 1. Wintergerste 0,40
(3) Für den Antrag nach § 18 Abs. 4 oder § 34 Abs. 5 2. Winterroggen 0,50
können die Länder ein Muster bekanntgeben oder Vor-
3. Hybridwinterroggen 0,25
drucke bereithalten.
4. Winterweichweizen 0,40
(4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 von den zustän-
5. Winterhartweizen 0,45
digen Stellen Muster bekanntgegeben oder Vordrucke
bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden. 6. Triticale 0,25
7. Sommergerste 0,25
§ 32 8. Sommerroggen 0,40
Verjährung 9. Sommerweichweizen 0,25
10. Sommerhartweizen 0,10
Die Ansprüche auf Grund dieser Veror.dnung verjähren
11. Hafer 0,45
in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die
Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit 12. Mais 0,15
dem Ablauf des Kalende1ahres, in dem die Abgabe anzu- 13. Spelz (Dinkel) 0,20
melden war. Im übrigen gelten für die Verjährung die
2012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Zahlung der Gebühren
des Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts
(PatGebZV}
Vom 15. Oktober 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die amts oder die Zahlstelle der Dienststelle Berlin des Deut-
Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts vom schen Patentamts zu entrichten.
18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2188) verordnet der Bundes-
minister der Justiz:
§3
§ 1
Als Einzahlungstag gilt
Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts kön- 1. bei Übergabe oder Übersendung von Gebührenmarken
nen außer durch Barzahlung entrichtet werden der Tag des Eingangs;
1. durch Übergabe oder Übersendung 2. bei Übergabe oder Übersendung von Schecks oder
a) von Gebührenmarken, Abbuchungsaufträgen (§ 1 Nr. 1 Buchstabe b und c)
der Tag des Eingangs, sofern die Einlösung bei Vor-
b) von Schecks, die auf ein Kreditinstitut im Geltungs- lage erfolgt;
bereich dieser Verordnung gezogen und nicht mit
Indossament versehen sind, 3. bei Einzahlung auf ein Konto (§ 1 Nr. 3) der Tag der
Einzahlung;
c) eines Auftrags zur Abbuchung von einem Konto bei
einem Kreditinstitut, das nach einer Bekannt- 4. im übrigen der Tag, an dem der Betrag bei der Zahl-
machung des Präsidenten des Deutschen Patent- stelle des Deutschen Patentamts oder der Zahlstelle
amts ermächtigt ist, solche Konten zu führen; der Dienststelle Berlin des Deutschen Patentamts ein-
geht oder auf dem Konto einer dieser Stellen gut-
2. durch Überweisung; geschrieben wird.
3. durch Einzahlung auf ein Konto der Zahlstelle des
Deutschen Patentamts oder der Zahlstelle der Dienst- §4
stelle Berlin des Deutschen Patentamts. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zahlung der
Gebühren des Deutschen Patentamts und des Bundes-
§2
patentgerichts vom 5. September 1968 (BGBI. 1 S. 1000),
Die Gebühren sind, soweit nicht Gebührenmarken ver- geändert durch die Verordnung vom 7. Dezember 1989
wendet werden, an die Zahlstelle des Deutschen Patent- (BGBI. 1 S. 2167), außer Kraft.
Bonn, den 15. Oktober 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991 2013
Verordnung
über Kosten beim Deutschen Patentamt
Vom 15. Oktober 1991
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Patentgesetzes in der §3
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
Mindestbetrag einer Gebühr, Aufrundung
(BGBI. 1981 1 S. 1), des § 29 Abs. 2 des Gebrauchs-
mustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Deutsche Mark.
28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455), des § 36 Abs. 2 des Pfennigbeträge sind auf volle zehn Deutsche Pfennig auf-
Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekannt- zurunden.
machung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29), der zuletzt
durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 §4
(BGBI. 1 S. 805) geändert worden ist, des § 12 Abs. 2 des Kostenbefreiung
Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten berei- (1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit
nigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes 1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmit-
vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501) eingefügt telbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
worden ist, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetz-
vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2294) in Verbindung mit licher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes
§ 29 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und des § 138 getragen werden;
Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September
1965 (BGBI. 1 S. 1273), der zuletzt durch Artikel 9 Abs. 1
2. die Länder und die juristischen Personen des öffent-
lichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines
des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) geändert
Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden;
worden ist, verordnet der Bundesminister der Justiz:
3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die
Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen Unter-
Artikel 1 nehmen betreffen.
Verordnung (2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1
über Verwaltungskosten Genannten berechtigt sind, die Kosten Dritten aufzuerlegen.
beim Deutschen Patentamt
(3) Kostenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sonder-
(DPAVwKostV) vermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110
Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen
§ 1 der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an
Geltungsbereich denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
Für Amtshandlungen des Patentamts in Patentsachen, (4) Für die Leistung von Amtshilfe wird eine Gebühr
Gebrauchsmustersachen, Topographieschutzsachen, nicht erhoben. Auslagen sind von der ersuchenden
Warenzeichensachen, Schriftzeichensachen, Geschmacks- Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie fünfzig
mustersachen und Urheberrechtssachen werden Kosten Deutsche Mark übersteigen. Die Absätze 2 und 3 sind
(Gebühren und Auslagen), über die nicht anderweitig entsprechend anzuwenden.
durch Gesetz oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen
Bestimmungen getroffen sind, nur nach den Vorschriften
dieser Verordnung erhoben . § 5
Zahlungspflicht
§2 (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
Kosten 1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gun-
(1) Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegenden sten sie vorgenommen wird;
Kostenverzeichnis. 2. wem durch Entscheidung des Patentamts oder des
Patentgerichts die Kosten auferlegt sind;
(2) Soweit sich aus dem Ersten Teil des Kostenverzeich-
nisses (Gebührenverzeichnis) nichts anderes ergibt, wer- 3. wer die Kosten durch eine gegenüber dem Patentamt
den neben den Gebühren Auslagen nach dem Zweiten abgegebene oder dem Patentamt mitgeteilte Erklärung
Teil des Kostenverzeichnisses (Auslagenverzeichnis) übernommen hat;
nicht besonders erhoben. Auslagen für Telekommunika- 4. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes
tionsdienstleistungen (Nummern 102 400 und 102 410) haftet.
werden in jedem Fall erhoben. Auslagen sind auch dann
zu erheben, wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-
vorgesehen ist schuldner.
2014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§6 lungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten
erscheint, Ratenzahlung oder Stundung der Kosten
Fälligkeit
gewähren, die Kosten unter die Sätze des Kostenverzeich-
(1) Gebühren werden mit der Beendigung der gebühren- nisses ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten
pflichtigen Amtshandlung, Auslagen sofort nach ihrer Ent- absehen.
stehung fällig.
(3) Das Patentamt kann vom Ansatz von Kosten ganz
(2.) Die Pauschalgebühr Nummer 101 500 wird erstmals oder teilweise absehen, wenn Ausfertigungen, Abschrif-
mit der Einstellung der Benutzerkennung, im übrigen mit ten, Beglaubigungen oder Bescheinigungen für Zwecke
dem Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig. Gebühren verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffent-
für zusätzliche Abfragen werden mit der Pauschalgebühr lichen Interesse liegt, oder wenn Abschriften amtlicher
für das nächste Kalenderjahr fällig. Bekanntmachungen anderen Tageszeitungen oder Zeit-
schriften als den amtlichen Bekanntmachungsblättern auf
Antrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen werden.
§7
Vorauszahlung, Rücknahme von Anträgen § 10
(1) Das Patentamt kann die Zahlung eines Kostenvor- Kostenansatz, gerichtliche Entscheidung
schusses verlangen. Es kann die Vornahme der Amts-
(1) Die Kosten werden beim Patentamt angesetzt, auch
handlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vor-
wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuch-
schusses abhängig machen. Bei Verrichtungen von Amts
ten Behörde entstanden sind.
wegen kann ein Vorschuß nur zur Deckung der Auslagen
erhoben werden. (2) Über Einwendungen gegen den Kostenansatz oder
gegen Maßnahmen nach den §§ 7 und 8 entscheidet die
(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die bean-
Stelle des Patentamts, die für die Angelegenheit zuständig
tragte Amtshandlung vorgenommen wurde, so wird, soweit
ist, in der die Kosten erwachsen sind. Das Patentamt kann
nichts anderes bestimmt ist, ein Viertel der für die Vor-
seine Entscheidung von Amts wegen ändern.
nahme bestimmten Gebühr erhoben.
(3) Die in Absatz 2 bezeichnete Stelle trifft auch die
(3) Das Patentamt kann bei Rücknahme eines Antrags
Entscheidungen nach § 9. Die Anordnung nach § 9 Abs. 1,
von der Erhebung von Kosten absehen, wenn der Antrag
daß Kosten nicht erhoben werden, kann in Patent-,
auf unverschuldeter Unk.enntnis der tatsächlichen und
Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Warenzeichen-,
rechtlichen Verhältnisse beruht
Schriftzeichen- und Geschmacksmustersachen auch im
Aufsichtsweg erlassen werden, solange nicht das Patent-
§8 gericht entschieden hat.
Zurückbehaltungsrecht (4) In Urheberrechtssachen kann der Kostenschuldner
Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften gegen eine Entscheidung des Patentamts nach Absatz 2
sowie vom Antragsteller anläßlich der Amtshandlung ein- innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung
gereichte Unterlagen k.önnen zurückbehalten werden, bis gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag ist beim
die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt Patentamt einzureichen; dieses kann dem Antrag abhel-
sind. Von der Zurückbehaltung ist abzusehen, fen. Über den Antrag entscheidet das nach § 138 Abs. 2
Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes zuständige Gericht.
1. wenn der Eingang der Kosten mit Sicherheit zu erwarten
ist, § 11
2. wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung der Kostenzahlung
Herausgabe einem Beteiligten einen nicht oder nur
schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde, und Für die Zahlung der Kosten sind die Vorschriften
nicht anzunehmen ist, daß sich der Schuldner seiner der Verordnung über die Zahlung der Gebühren des
Pflicht zur Zahlung der Kosten entziehen wird oder Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts
entsprechend anzuwenden.
3. wenn es sich um Unterlagen eines Dritten handelt,
demgegenüber die Zurückbehaltung eine unbillige § 12
Härte wäre.
Verjährung
§9
Für die Verjährung der Kostenforderungen und der
Unrichtige Sachbehandlung, Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlter Kosten gilt
Kostenermäßigung § 17 der Kostenordnung entsprechend.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht
entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt § 13
für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Anwendbarkeit
Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhand- der bisherigen Vorschriften
lung entstanden sind.
Bei Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verord-
(2) Das Patentamt kann ausnahmsweise, wenn dies mit nung beantragt worden sind, bestimmen sich die Kosten
Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zah- weiterhin nach den bisherigen Vorschriften.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991 2015
Anlage
(zu§ 2 Abs. 1)
Kostenverzeichnis
Gebührenbetrag
Nummer Gebührentatbestand
in Deutscher Mark
A. Gebühren
1. Beglaubigungen
101 000 Beglaubigung von Register- und Rollenauszügen
für den ersten Auszug 30
für jeden weiteren Auszug bei gleichzeitig beantragter Mehrfacherteilung 15
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
101 050 Beglaubigung von Abschriften
für jede angefangene Seite 1
mindestens 15
Für die Beglaubigung von Abschriften der vom Patentamt erlassenen Entscheidungen
und Bescheide werden Gebühren nicht erhoben.
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
II. Bescheinigungen
101 100 Erteilung eines Prioritätsbelegs,
einer Auslandsbescheinigung oder Heimatbescheinigung 30
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
101 110 Erteilung eines Eintragungsscheins in Urheberrechtsangelegenheiten 15
101 120 Erteilung einer sonstigen Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft 20
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
III. Akteneinsicht
101 200 Gewährung von Einsicht in Verfahrensakten oder Unterlagen, 50
soweit der Antrag nicht betrifft
- solche Akten und Unterlagen, deren Einsicht jedermann freisteht,
- die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts.
101 210 Erteilung von Abschriften aus Verfahrensakten oder Unterlagen, 50
soweit der Antrag nicht betrifft
- solche Akten und Unterlagen, deren Einsicht jedermann freisteht,
- die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts
oder der Antrag im Anschluß an einen Antrag auf Einsicht in Verfahrensakten oder
Unterlagen gestellt wird, für den die Gebühr nach Nummer 101 200 entrichtet worden ist
Auslagen werden zusätzlich erhoben.
IV. Auskünfte
101 400 Mitteilung der öffentlichen Druckschriften, die das Patentamt in Verfahren nach § 43
oder § 44 des Patentgesetzes oder nach § 7 des Gebrauchsmustergesetzes ermittelt hat 15
Die Mitteilungen gemäß § 43 Abs. 7 des Patentgesetzes und § 7 Abs. 2 Satz 4 des
Gebrauchsmustergesetzes sind gebührenfrei.
101 41 O Erteilung einer schriftlichen Auskunft aus dem Namensverzeichnis zum Musterregister 30
101 420 Erteilung einer Auskunft zum Stand der Technik gemäߧ 29 Abs. 3 des Patentgesetzes 850
2016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gebührenbetrag
Nummer Gebührentatbestand
in Deutscher Mark
V. Elektronische Rollenauskunft
101 500 Abfragen gespeicherter Patent-, Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterdaten
pro Kalenderjahr für bis zu 50 Abfragen, 50
für jede weitere Abfrage innerhalb eines Kalenderjahres 1
VI. Rücknahme
101 600 Antragsrücknahme, bevor die beantragte Amtshandlung vorgenommen wurde (§ 7 Abs. 2) ¼ des Betrages
der für die
Vornahme
bestimmten
Gebühr,
mindestens 15
Nummer Auslagen Höhe
B. Auslagen
1. Auslagen für Register- und Rollenauszüge
102 000 Die Auslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung für jeden Auszug 15 DM
II. Auslagen für die Erteilung je einer Abschrift der Druckschriften,
102 01 0 a) die gemäß § 43 des Patentgesetzes oder § 7 des Gebrauchsmustergesetzes
ermittelt wurden,
- an den Patentanmelder,
- den Gebrauchsmusteranmelder oder -inhaber oder
- den antragstellenden Dritten, 30 DM
102 020 b) die im Prüfungsverfahren entgegengehalten oder im Einspruchsverfahren hinzu-
gezogen worden sind,
- an den Patentinhaber,
- an den Patentanmelder oder
- den antragstelfenden Dritten, 20 DM
sofern der Antrag auf Erteilung der Abschriften in dem jeweiligen Verfahren gestellt
worden ist
III. Schreibauslagen
102 100 Die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstellung in
derselben Angelegenheit
a) für die ersten 50 Seiten, 1 DM
b) für jede weitere Seite. 0,30 DM
1. Schreibauslagen werden erhoben für
a) Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder angefertigt werden,
b) Abschriften, die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es unterlassen
haben, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftstück die erforderliche Zahl
von Abschriften beizufügen,
c) Abschriften, die für die Akten angefertigt werden, weil die vorgelegten Schrift-
stücke zurückgefordert werden,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991 2017
Nummer Auslagen Höhe
d) Ausfertigungen und Abschriften, die angefertigt werden, weil Schriftstücke, die
mehrere Anmeldungen oder Schutzrechte betreffen, nicht in der erforderlichen
Zahl eingereicht wurden,
e) Ausfertigungen und Abschriften, deren Kosten nach§ 4 Abs. 4 zu erstatten sind.
2. Frei von Schreibauslagen sind für jeden Beteiligten
a) eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidungen und Bescheide
des Patentamts,
b) eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift bei Vertretung durch einen
Bevollmächtigten,
c) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.
IV. A u s I a g e n f ü r Fotos , g r a p h i s c h e Dar s t e 11 u n g e n
1. Schwarzweißfotografien
a) bei Anfertigung durch das Patentamt
102 200 Aufnahme eines Modells oder Anfertigung eines Filmnegativs 10 DM
102 210 Auslagen für das Filmnegativ 2 DM
102 220 Auslagen für jeden Abzug 2 DM
102 230 b) bei Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Patentamts in voller Höhe
2. Farbige Fotografien
102 250 Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Patentamts in voller Höhe
3. Graphische Darstellungen
102 280 Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Patentamts in voller Höhe
V. Öffentliche Bekanntmachungen, Druckkosten
102 300 Kosten für die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 36 a des Patentgesetzes in der
Fassung vom 2. Januar 1968
pro Zeile, 4 DM
mindestens 40 DM
102 310 Kosten für die öffentliche Bekanntmachung in Geschmacksmustersachen in voller Höhe
102 320 Kosten für die öffentliche Bekanntmachung in Urheberrechtssachen in voller Höhe
Kosten für zusätzliche Bekanntmachungen im Patentblatt, im Warenzeichenblatt oder
im Geschmacksmusterblatt, soweit sie durch den Anmelder veranlaßt sind:
102 330 a) in Geschmacksmusterverfahren in voller Höhe
102 340 b) in allen übrigen Verfahren
pro Zeile, 4 DM
mindestens 40 DM
102 350 Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift, Auslegeschrift
oder Patentschrift, soweit sie durch den Anmelder veranlaßt sind
pro Zeile, 4 DM
mindestens 40 DM
2018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Nummer Auslagen Höhe
VI. Sonstige Auslagen
Als Auslagen werden ferner erhoben
102 400 Telefaxgebühren für jede Seite
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, 4DM
innerhalb Europas, 5 DM
in andere Länder; 7 DM
102 410 Auslagen für sonstige Telekommunikationsdienstleistungen mit Ausnahme der Telefon-
gebühren; in voller Höhe
102 420 die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu
zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen keine Entschädigung, so ist
der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über die Entschädi-
gung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre; sind die Aufwendungen durch
mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Verfahren beziehen, so werden
die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die
einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt; in voller Höhe
102 430 die bei Geschäften außerhalb des Patentamtes den Bediensteten auf Grund gesetz-
licher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz)
und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; sind die Aufwendungen durch
mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Angelegenheiten beziehen, so
werden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der
Entfernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen
verteilt; in voller Höhe
102 440 die Kosten einer Beförderung von Personen sowie Beträge, die mittellosen Personen für
die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die
Rückreise gewährt werden; in voller Höhe
102 450 die Kosten der Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der hierbei
erwachsenden Postgebühren, der Verwahrung von Sachen sowie der Verwahrung und
Fütterung von Tieren; in voller Höhe
102 460 die Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten
als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 102 400 bis 102 450 bezeichneten Art
zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Ver-
waltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; diese Beträge
sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt; in voller Höhe
102 470 Beträge, die ausländ-•schen Behörden, Einrichtungen oder Personen ~m Ausland zustehen,
sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus
Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine
Zahlungen zu leisten sind.. in voller Höhe
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991 2019
Artikel 2 Artikel 3
Änderung Übergangsvorschrift
der Verordnung über die Urheberrolle
In § 1O der Verordnung über Verwaltungskosten beim
Die Verordnung über die Urheberrolle vom 18. Dezem- Deuts~hen Patentamt vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1S. 835),
ber 1965 (BGBI. 1S. 2105), die durch die Verordnung vom die zuletzt durch die Verordnung vom 2. November 1987
26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 839) geändert worden ist, wird (BGBI. 1 S. 2351) geändert worden ist, werden die Worte
wie folgt geändert: „vom 5. September 1968 (BGBI. 1 S. 1000)" durch die
Worte „in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebüh-
ren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwal-
tungskosten beim Deutschen Patentamt entsprechend
anzuwenden." Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. § 5 Abs. 3 wird aufgehoben.
(1) Mit Ausnahme von Artikel 1 und 2 tritt diese Verord-
3. § 6 wird wie folgt gefaßt: nung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
,,§ 6 (2) Artikel 1 und 2 treten am 1. Januar 1992 in Kraft.
In Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten von Ände- Gleichzeitig tritt die Verordnung über Verwaltungskosten
rungen dieser Verordnung anhängig sind, bestimmen beim Deutschen Patentamt vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1
sich die Kosten weiterhin nach den bisherigen Vor- S. 835), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieser Verord-
schriften." nung, außer Kraft.
Bonn, den 15. Oktober 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
2020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirtschaft
Vom 15. Oktober 1991
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch kannten Abschluß Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für
§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 Lagerwirtschaft.
S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes- §2
minister für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung des
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung Zulassungsvoraussetzungen
gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) und im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich
Lager-, Transport- oder Versandwesen zugeordnet
§ 1 werden kann, und danach eine mindestens dreijährige
Berufspraxis im Lager-, Transport- oder Versandwesen
Ziel der Prüfung
oder
und Bezeichnung des Abschlusses
2. eine mindestens achtjährige Berufspraxis im Lager-,
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Transport- oder Versandwesen
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
Meister/zur Meisterin für Lagerwirtschaft erworben worden nachweist
sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung
bis 1O durchführen. auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
Erfahrungen erworben hat, folgende Aufgaben eines Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Meisters für Lagerwirtschaft als Führungskraft zwischen
Planung und Ausführung in dem ihm übertragenen Auf- §3
gabenbereich wahrzunehmen: Gliederung und Inhalt der Prüfung
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der
(1) Die Meisterprüfung gliedert sich in
Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin-
blick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Ver- 1. einen fachübergreifenden Teil,
anlassen der Instandhaltung und Verbesserung der 2. einen fachspezifischen Teil,
Betriebsmittel;
3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung tech-
nischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich und
Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qua- mündlich sowie im berufs- und arbeitspädagogischen Teil
lifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außerdem
Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Ver- in Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der §§ 4
hältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anre- bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung pro-
gungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen grammiert durchgeführt, kann ihre Dauer gekürzt werden.
Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit der
(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger
Geschäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche
Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft
Bildung der Mitarbeiter;
werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens
3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeits- zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten
leistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und aus- Prüfungsteils zu beginnen.
gehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und
Qualität; Beeinflussen des Material- und Produktions- §4
flusses zur Gewährleistung eines störungsfreien und
termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine rei- fachübergreifender Teil
bungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusam- (1) Im fachübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern
menarbeit mit anderen Betriebseinheiten; zu prüfen:
4.. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des 1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-
mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit 2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
befaßten Stellen und Personen.. 3.. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991 2021
(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes 2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
a} Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaft-
liche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er c} Führungsgrundsätze,
Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeu-
tung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Orga- 3. Einflüsse des Meisters auf die Zusammenarbeit im
nisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis Betrieb:
anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft a) Rolle des Meisters,
werden:
b} Kooperation und Kommunikation,
1. aus der Volkswirtschaftslehre:
c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
a) Produktionsformen,
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-
b) Wirtschaftssysteme, fächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genann-
c} nationale und internationale Unternehmens- und ten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs
d) nationale und internationale Organisationen und Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer
Verbände der Wirtschaft, unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten
2. aus der Betriebswirtschaftslehre: betragen im Prüfungsfach:
a} Betriebsorganisation: 1. Grundlagen
für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,
aa) Aufbauorganisation,
bb) Arbeitsplanung, 2. Grundlagen
für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde,
cc) Arbeitssteuerung,
3. Grundlagen
dd) Arbeitskontrolle, für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1 ,5 Stunden.
b) Organisations- und Informationstechniken, (7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3
c) Kostenrechnung und -kontrolle. genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer
nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypi-
(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes sche Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund- und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist
kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsauf-
betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, gabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer
daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen nicht länger als 30 Minuten dauern.
Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem
Rahmen können geprüft werden: (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1
und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-
1. aus dem Grundgesetz: fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-
a} Grundrechte, schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeu-
b} Gesetzgebung,
tige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher
c) Rechtsprechung, Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-
fach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten
2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht: dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
a} Arbeitsvertragsrecht,
b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicher-
heitsrecht, §5
Fachspezifischer Teil
c} Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,
d) Tarifvertragsrecht, (1) Im fachspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu
prüfen:
e) Sozialversicherungsrecht,
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,
3. Umweltschutzrecht.
2. Betriebstechnik und Arbeitssicherheit,
(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen- 3. Logistik und Umweltschutz,
arbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und 4. Fachspezifische Situationsaufgabe.
soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und (2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen-
beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft schaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nach-
werden: weisen, daß er grundlegende mathematische, physika-
1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen: lische und chemische Kenntnisse zur Lösung praxisbezo-
gener Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierzu gehört,
a) Entwicklungsprozeß des einzelnen, daß er die Grundbegriffe und elementaren Gesetzmäßig-
b) Gruppenverhalten, keiten der Physik und der allgemeinen Chemie kennt und
2022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
ihre Auswirkungen auf die berufliche Praxis beurteilen 3. Apparate, Geräte, Maschinen und Anlagen der Förder-
kann. Außerdem soll er deutlich machen, daß er die und Verkehrstechnik: ·
mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Berechnungen a) Funktionsprinzip, Einsatz und Sicherstellung der
unter Nutzung der entsprechenden Gleichungen ausfüh- Betriebsbereitschaft insbesondere von Flurförder-
ren kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: zeugen, Aufzügen, Lagerhilfsmitteln, Staplern, Kra-
1. Grundkenntnisse über nen, Flaschen sowie Rohrleitungen, Pumpen und
Behältern im innerbetrieblichen Transport von
a) zusammenhänge von Strom, Spannung und elek- festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen,
trischem Widerstand,
b) Verkehrsträger im außerbetrieblichen Transport ein-
b) Oxydation und Reduktion sowie deren Einflüsse auf schließlich der Kenntnis über einschlägige Trans-
die Materialien, portvorschriften,
c) Unterschiede von Basen, Säuren und Salzen, c) Schutzvorrichtungen an Apparaten, Geräten, Ma-
d) Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und schinen und Anlagen sowie persönliche Schutz-
gasförmiger Stoffe, ausrüstungen und besondere Sicherheitsmaßnah-
men beim Umgang mit technischen Einrichtungen,
2.. Berechnen von
d) Umweltschutz durch Maßnahmen zur Verhinderung
a) Längen, Flächen, Rauminhalten und Gewichten,
von Emissionen, Lärm und anderen Schadensereig-
b) Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wirkungs- nissen,
grad, e) umweltgerechte Entsorgung und Wiedergewin-
c} Maßänderungen durch Temperatureinflüsse, nungskreisläufe sowie sonstige Maßnahmen zum
3. statistische Verfahren, insbesondere Erstellen von Schutz der Umwelt
Tabellen, Statistiken und Diagrammen zur Kontrolle (4) Im Prüfungsfach „Logistik und Umweltschutz" soll
und zur Entscheidungsfindung. der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage
(3) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik und Arbeitssicher- ist, Eingang, Lagerung, Ausgang, Verpackung, Versand
heit" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Auf- und Transport von Gütern zu planen, zu veranlassen und
bau, Funktionsprinzip und Einsatzmöglichkeiten der tech- die Durchführung zu kontrollieren. Unter Verwendung
nischen Einrichtungen in der Lagerwirtschaft kennt. Er soll technischer Kommunikations- und Informationsmittel soll
in der Lage sein, die Auswahl, den Einsatz und die War- er dabei den Einsatz von Personal, Arbeits- und Betriebs-
tung der einschlägigen Apparate, Geräte, Maschinen und mitteln, Transportmitteln und Verkehrsträgern so leiten,
Anlagen sicherzustellen. Wirtschaftlichkeitserwägungen, daß wirtschaftlichen und sozialen Erfordernissen Rech-
energiesparende und arbeitssicherheitsbezogene Maß- nung getragen wird. Weiterhin sind Arbeitssicherheits- und
nahmen, Umweltverträglichkeit und qualifikationsgerech- Umweltaspekte zu berücksichtigen. Er soll in der Lage
ter Personaleinsatz sind bei seinen Entscheidungen einzu- sein, Störungen im Arbeitsablauf und im Umweltbereich
beziehen. Die betrieblichen Aufgaben sind so zu koordinie- rechtzeitig zu erkennen, zu analysieren und Maßnahmen
ren, daß ein möglichst reibungsloser Betriebsablauf sicher- zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung einzuleiten. In
gestellt wird und auftretende Probleme einer Lösung zuge- diesem Rahmen können geprüft werden:
führt werden, die wirtschaftlichen, sozialen, arbeitssicher- 1. Lagerwirtschaft und Logistik:
heits- und umweltorientierten Erfordernissen Rechnung
a) Lagerwirtschaft als Teil der logistischen Kette,
trägt. In diesem Rahmen können geprüft werden:
b) Kosten der Lagerhaltung unter Berücksichtigung
1. Energieversorgung im Lager-, Versand- und Transport-
der Kapitalbindung und anderer Lagerkennzahlen,
bereich:
c) Ordnungssysteme der Lagerverwaltung,
a) Energiearten und deren Einsatz, energiesparende
Maßnahmen, d) Einsatz der Informations- und Kommunikations-
b) elektrische Anlagen, Notstromversorgungsanlagen, techniken, Datenverarbeitung,
Notbetriebseinrichtungen sowie Lärmschutzmaß- 2. Wareneingang und Warenausgang:
nahmen, a) qualitative und quantitative Wareneingangs- und
c) Schutzmaßnahmen gegen Brand und Explosions- -ausgangskontrolle,
gefahr, Verhalten bei Störungen und Unfällen, Erste
b) Entladen und Beladen der Transportmittel und
Hilfe,
Behälter sowie Zuleitung an den innerbetrieblichen
d) spezifische Rechtsvorschriften, Schutzvorschriften Bestimmungsplatz beziehungsweise zum Trans-
und fachspezifische Bestimmungen zur Arbeits- portmittel unter Einhaltung der Sicherheitsvorschrif-
sicherheit sowie betriebliche und außerbetriebliche ten, der Lagerordnung und Umweltschutzvorschrif-
Organe der Unfallverhütung, ten, Verhalten beim Umgang mit gesundheitsge-
2. Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen: fährdenden Arbeitsstoffen und gefährlichen chemi-
schen Stoffen,
a) Grundlagen der Meß-, Steuerungs- und Regelungs-
technik, c) Bereitstellung von Waren in Kenntnis verschiedener
b) Methoden und Geräte zur Erfassung, Steuerung Kommissionierungstechniken sowie der Belade-
und Regelung der wesentlichen Größen wie Druck, und Verschlußvorschriften,
Menge, Durchfluß, Gewicht, Füllstand, Temperatur 3. Warenlagerung:
und Feuchtigkeit, a) Kriterien· für die Auswahl unterschiedlicher Lager-
c) Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, typen und Standorte,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991 2023
b) Lagerkosten, Lagernummernsysteme und Kommis- 1. Grundfragen der Berufsbildung,
sionierungstechniken, 2. Planung und Durchführung der Ausbildung,
c) Einlagern der Waren nach Beschaffenheit und 3. Der Jugendliche in der Ausbildung,
Umschlaghäufigkeit unter Einhaltung der Sicher-
heits- und Haftungsvorschriften sowie der Lager- 4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
Umschlagprinzipien, Lagerdateien,
(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung"
d) Bestands.kontrolle der eingelagerten Waren und können geprüft werden:
Maßnahmen zum Qualitäts- und Werterhalt,
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssy-
4. Verpackung, Versand und Transport: stem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch auf
a) Auswahl und Bewertung von Verpackungsarten, Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individuelle
-techniken, -geräten und -werkzeugen, insbeson- und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und Arbeits-
dere nach Umweltverträglichkeit, Wirtschaftlichkeit, leistung, Zusammenhänge zwischen Berufsbildung
Waren- und Transportart, Vorschriften und Normen, und Arbeitsmarkt,
b) Ermittlung des Frachtraums und Bestimmung des 2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche
Transportmittels in Abhängigkeit von Ware, Weg, Schulen als Ausbildungsstätten im System der beruf-
Zeit, Kosten, Umweltbelastung, gesetzlichen Be- lichen Bildung,
stimmungen und anderen Vorgaben, 3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-
c) Festlegung des Belade- und Tourenplans, insbe- den und des Ausbilders.
sondere nach Wirtschaftlichkeit, Art der Waren und
Eilbedürftigkeit, (3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der
d) Ausstellen der Begleitpapiere in Kenntnis verschie- Ausbildung" können geprüft werden:
dener Lieferbedingungen, der Transport- und Haft- 1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-
pflichtversicherungsvorsch ritten. dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen,
(5) Im Prüfungsfach „Fachspezifische Situationsauf- 2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
gabe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-
bei einer praxisnahen Situationsaufgabe entsprechende dung,
Lösungen unter Anwendung der in den Absätzen 2 bis 4
aufgeführten Kenntnisse darstellen und begründen kann. b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde-
In diesem Rahmen können Aufgaben aus folgenden nen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb-
Betriebssituationen geprüft werden: lichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze, Er-
stellen des betrieblichen Ausbildungsplans,
1. normales Betriebsgeschehen,
2. Einrichtung oder Umstellung eines Lagers, 3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera-
tung und dem Ausbildungsberater,
3. Störungen mit Auswirkungen auf das normale Betriebs-
geschehen und auf Dritte. 4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:
(6) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsfä- a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben
chern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräche,
nicht länger als zehn Stunden dauern; sie besteht je Prü- Demonstration von Ausbildungsvorgängen,
fungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. b) Ausbildungsmittel,
Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
c) Lern- und Führungshilfen,
1. Mathematische und
naturwissenschaftliche Grundlagen: 1,5 Stunden, d) Beurteilen und Bewerten.
2. Betriebstechnik und Arbeitssicherheit: 2 Stunden,
(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-
3. Logistik und Umweltschutz: 2 Stunden, dung" können geprüft werden:
4. Fachspezifische Situationsaufgabe: 2,5 Stunden. 1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen
(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs- Berufsausbildung,
teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus- 2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,
ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie
für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige 3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-
Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu- weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup-
tung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und penpsychologische Verhaltensweisen,
Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten, im gan-
4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,
zen nicht länger als 30 Minuten dauern.§ 4 Abs. 7 Satz 1
soziales und politisches Verhalten Jugendlicher,
und 2 gilt entsprechend.
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten
§6 des Jugendlichen,
Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol- schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,
genden Fächern zu prüfen: Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.
2024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufsbil- metisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in
dung" können geprüft werden: den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der
schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem
1 . die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes, Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen;
der jeweiligen Landesverfassung und des Berufsbil- dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung
dungsgesetzes, gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die
praktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und
2.. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend- jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses
schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts, Teils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu
des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags- bilden.
rechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde-
rungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
Unfallschutzrechts,
nehmer in jedem der drei Prüfungsteile und im Prüfungs-
3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden·- fach „Fachspezifische Situationsaufgabe" mindestens
den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden. ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in
höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht aus-
reichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden
(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung
führen.
nicht bestanden.
(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt
fünf Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzu- (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
fertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufge- gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des
führten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,
soll die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den Prüfungs-
und je Prüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten dau- teilen, Prüfungsfächern und in der praktisch durchzufüh-
ern. Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch renden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müs-
durchzuführende Unterweisung von Auszubildenden statt- sen. Im Fall der Freistellung gemäߧ 7 sind Ort und Datum
finden. sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderwei-
tig abgelegten Prüfung anzugeben.
§ 7
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§9
(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und
Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prü- Wiederholung der Prüfung
fungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle
freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein- wiederholt werden.
richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß
eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderun- (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-
gen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. mer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungstei-
Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig. len und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistun-
gen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht
(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädago- haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet
gischen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung
von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet
dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder
dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,
deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen ent-
spricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die § 10
berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des Übergangsvorschriften
Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine
sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung Meisterprüfungsverfahren im Bereich Lagerwirtschaft kön-
bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforde·- nen nach den bisherigen Rechtsvorschriften der zustän-
rungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen digen Stellen zu Ende geführt werden. ·
Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädago-
gischen Prüfungsteil freigestellt werden . (2) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung im
Bereich Lagerwirtschaft nach den bisherigen Rechtsvor-
schriften der zuständigen Stellen nicht bestanden haben
§8 und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten
Bestehen der Prüfung dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmel-
den, können die Wiederholungsprüfung nach den bisheri-
(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer- gen Rechtsvorschriften ablegen. Die zuständige Stelle
ten . Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arith- kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederho-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991 2025
iungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 9 Stellen, die die Meisterprüfung im Bereich Lagerwirtschaft
Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. regeln, außer Kraft.
§ 11
§ 12
Aufhebung von Vorschriften
Inkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten unbe-
schadet des § 10 die Rechtsvorschriften der zuständigen Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.
Bonn, den 15. Oktober 1991
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
2026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage
(zu § 8 Abs. 3)
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirtschaft
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .. ... ... ...... ..... .. .. ............ ..................... .. . .. ......... .. in ........................................................................................
hat am .. .... ... .... ... ... ... ... .. .. .. ... ... .... ... . .... ............. .... .. .. ... .. . .... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirtschaft
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirt-
schaft vom 15. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2020)
bestanden.
Datum ........................... .
Unterschrift ............................ .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991 2027
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachübergreifender Teil
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 7 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die
am ........ ., ........... ., . ., ......... in vor ............................. abgelegte Prüfung in diesem
Prüfungsteil/im Prüfungsfach .......................... ..,.,. .. freigestellt.")
II. Fachspezifischer Teil
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Betriebstechnik und Arbeitssicherheit
3. Logistik und Umweltschutz
4. Fachspezifische Situationsaufgabe
(Im Fall des § 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1, 3.)
III. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil 11 o" "'"'" U e"" """ 0 O u" II.
1. Grundfragen der Berufsbildung 0 U 6 „ tl il Q II O> G R II <I Q O <> ,a O U II
2. Planung und Durchführung der Ausbildung tl" II U U O " II <I il t l " G O • u <I Q t> II
3. Der Jugendliche in der Ausbildung <1 <> fl ... 8 o> G ti Cl "1) 8 e " G " " t1 0 C,
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung .. ........... ., .......... ., .......
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung IIO<lA<l • llll811ilQfl<l8ClfiA"OI
(Im Fall des § 7 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die
am ................................ in ................................. vor ............................. abgelegte Prüfung in diesem
Prüfungsteil freigestellt.")
2028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Vom 17. Oktober 1991
Auf Grund der§§ 1 bis 3 des Handelsklassengesetzes in 3. bei dem in den begleitenden Warenpapieren nicht die
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November nach Artikel 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht
1972 (BGBI. 1 S. 2201) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 sind oder
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
4. bei dem nicht die nach Artikel 5 Abs. 2 oder 3 vorge-
1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom
schriebenen Angaben gemacht sind.
23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die Verord-
Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit
nung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni
und für Wirtschaft:
1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Ver-
§ 1 ordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte
Anwendungsbereich Verm'arktungsnormen für Geflügelfleisch (ABI. EG Nr.
L 143 S. 11) verstößt, indem er
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 Geflügelschlachtkörper in
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission
einer anderen als der vorgeschriebenen Herrichtungs-
der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungs-
form zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert,
normen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorgani-
verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
sation für Geflügelfleisch erlassen sind.
2. entgegen Artikel 2 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 Innereien
§2 anders als vorgeschrieben anbietet,
Kennzeichnung 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 Unterabs. 2 das Fehlen eines
für unverpacktes Geflügelfleisch Organes nicht auf dem Etikett angibt,
4. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2
Unverpacktes Geflügelfleisch oder Geflügelfleisch in
Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebens- a) bei ganzen Schlachtkörpern nicht die Herrichtungs-
mittel-Kennzeichnungsverordnung darf nur zum Verkauf form oder
vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, ver- b) bei Teilstücken nicht die jeweilige Geflügelart
kauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es angibt,
mit den Angaben nach Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung
(EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über 5. entgegen Artikel 8 Abs. 2 auf Fertigpackungen nicht
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. das Nenngewicht angibt,
L 173 S.. 1) gekennzeichnet ist 6. entgegen Artikel 9 das angewandte Kühlverfahren
anders als vorgeschrieben angibt,
§3 7. entgegen Artikel 1O Abs. 1 Satz 1 zur Angabe der
Marktnotierungen Haltungsform andere als die zugelassenen Begriffe
verwendet,
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige
Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene 8. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 ohne besondere
Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellun- Zulassung Begriffe gemäß Artikel 10 verwendet oder
gen für Geflügelfleisch vornehmen, sind verpflichtet, ihren 9. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2
Notierungen oder Feststellungen die Handelsklassen zu- nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt
grunde zu legen.
§4 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis
Ordnungswidrigkeiten zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung
(EWG) Nr. 1906/90 verstößt, indem er entgegen Artikel 1 (4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des
Abs. 1 Unterabs. 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig Handelsklassengesetzes handelt, wer
hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr 1. entgegen § 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält,
bringt, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr
1. das nicht in die nach Artikel 3 Abs. 1 vorgeschriebene bringt oder
Handelsklasse eingestuft ist, 2. entgegen § 3 Preisnotierungen oder Preisfeststellun-
2.. das sich nicht in einem nach Artikel 3 Abs. 2 zugelasse- gen für Geflügelfleisch nicht die Handelsklassen zu-
nen Angebotszustand befindet, grunde legt.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991 2029
§5 stellen durch besondere Maßnahmen sicher, daß die bis
zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungs-
Übergangsregelung
vertrages genannten Gebiet gefrorenen oder tiefgefrore-
(1) Hähnchen oder Hähnchenteile, die bis zum 31. De- nen Hähnchen oder Hähnchenteile, die nach Absatz 1
zember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages gekennzeichnet sind, nur dort in den Verkehr gebracht
genannten Gebiet gefroren oder tiefgefroren worden sind, werden.
dürfen dort noch bis zum 31. Dezember 1992 mit einer
Kennzeichnung nach den Vorschriften der Geflügelfleisch-
§6
Handelsklassen-Verordnung vom 20. April 1983 (BGBI. 1
S. 444) in der bis zum 31 . Dezember 1989 geltenden Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fassung in den Verkehr gebracht werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(2) Die zuständigen Stellen der Lebensmittelüber- Kraft. Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich des § 5, die Geflügel-
wachung in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages fleisch-Handelsklassen-Verordnung vom 20. April 1983
genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in (BGBI. 1 S. 444), zuletzt geändert durch die Verordnung
dem das Grundgesetz bis zum 3. Oktober 1990 nicht galt, vom 22. November 1990 (BGBI. 1 S. 2598), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Oktober 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Mikrozensusanpassungsverordnung
(MZAV)
Vom 18. Oktober 1991
Auf Grund der Anlage I Kapitel XVIII Abschnitt II Nr. 2 § 1 woche geleistete Arbeitszeit (nach Stunden und
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin- Tagen);
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
b) Buchstabe b;
(BGBI. 1990 II S. 885, 1138) verordnet der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung: c) Buchstabe c;
d) Buchstabe d;
§ 1 e) Buchstabe e;
3. nach§ 5 Abs. 1 Nr. 3;
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet werden abweichend von § 5 des Gesetzes zur 4. nach§ 5 Abs. 1 Nr. 4, mit Ausnahme von: Zahlung von
Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevöl- Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung seit
kerung und den Arbeitsmarkt vom 10. Juni 1985, das dem 1. Januar 1924;
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 ·s. nach§ 5 Abs. 2 Nr. 1, mit Ausnahme von: ausgeübter
(BGB!. 1 S. 2837) geändert worden ist, folgende Erhe- Beruf in der zweiten Erwerbstätigkeit; Merkmale des
bungsmerkmale im Abstand von drei Monaten, und zwar ausgeübten Berufs und des Arbeitsplatzes unter
im Oktober 1991 und im Januar 1992, mit einem Auswahl- besonderer Berücksichtigung der Anforderungen des
satz von 0,25 vom Hundert der Bevölkerung erfragt: Arbeitsmarktes; Stellung im Betrieb;
1. nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, mit Ausnahme von: Baualters- 6. nach § 5 Abs. 2 Nr. 2;
gruppe der erstmals in die Erhebung einbezogenen
7. nach§ 5 Abs. 3 Nr. 1 nur die Gemeinde der Arbeits-
Wohnungen; Staatsangehörigkeit;
oder Ausbildungsstätte.
2. nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
(2) Erfragt werden auch die Hilfsmerkmale nach § 6.
a) Buchstabe a, mit Ausnahme von: für Personen mit
einer zweiten Erwerbstätigkeit zusätzlich: Stellung §2
im Beruf; Wirtschaftszweig des Betriebes; normaler-
weise geleistete wöchentliche Arbeitszeit (nach Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Stunden und Tagen) und tatsächlich in der Berichts- Kraft. Sie tritt am 31. März 1992 außer Kraft.
Bonn, den 18. Oktober 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25 . Oktober 1991 2031
Bu ndesgesetzbl at.t
Teil II
Nr. 2.7, ausgegeben am 18. Oktober 1991
Tag In halt Seite
13. 9. 91 Verordnung zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 46 über einheitliche Vorschriften für die Genehmi-
gung von Rückspiegeln und die Anbringung von Rückspiegeln an Kraftfahrzeugen (Verordnung zur
ECE-Regelung Nr. 46) . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................... . 1030
18. 7. 91 Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 1031
23. 7. 91 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1033
23. 7. 91 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1035
23. 7. 91 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1037
3. 9. 91 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung zur Inkraftsetzung des deutsch-sowjetischen
Notenwechsels über die vorläufige Anwendung der Bestimmungen des Vertrags über die Bedingungen
des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen
aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1040
4. 9. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Abkommens über den grenzüber-
schreitenden Güterverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1041
4. 9. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-bolivianischen Investitionsförderungsvertrags . . . 1041
4. 9. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ägyptischen Doppelbesteuerungsabkommens . . 1042
4. 9. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-jugoslawischen Investitionsförderungsvertrags . . 1042
4. 9. 91 Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 1043
4. 9. 91 Bekanntmachung des deutsch-ruandischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 1046
5. 9. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Investitionsförderungsvertrags . . . . . 1049
5. 9. 91 Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . 1050
5. 9. 91 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der deutsch-ungarischen Vereinbarung über die
gegenseitige Errichtung von Kultur- und Informationszentren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1052
9. 9. 91 Bekanntmachung der deutsch-türkischen Vereinbarung über den Aufbau deutschsprachiger Abteilungen
„Betriebswirtschaft" und ,,Informatik" an der Marmara-Universität Istanbul . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1053
12. 9. 91 Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über die Anerkennung von Gleichwertig-
keiten im Hochschulbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1056
16. 9. 91 Bekanntmachung über den Geltungs- und Anwendungsbereich des Abkommens über die Vorrechte
und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1059
17. 9. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1060
Der Anhang der Verordnung zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 46 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 6.,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Preis des Anlagebandes: 14,20 DM (12,80 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Be•rages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, ode1 gegen Vorausrechnung.
2032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag· Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröflen!-
hchungen von wesentltcher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhangende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81 ,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblatter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Koln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzügl1ch 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 , 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersalz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
betragt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 488. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1991,
ist im Bundesanze1ger Nr. 197 vom 22. Oktober 1991 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger (Stammausgabe) Nr. 197 vom 22. Oktober 1991
kann zum Preis von 6,30 DM (4,30 DM + 2,00 DM Versandkosten einseht 7% Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto ,.,Bundesanzeiger" Köln 399-509 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden .