1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
zur Anpassung der Höhe der Vergütungen
nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte
sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Erste Gebührenanpassungsverordnung - 1. GebAV)
Vom 8. Oktober 1991
Auf Grund der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt III Nummer 10 in
Verbindung mit den Nummern 4, 7 und 8 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI.
1990 II S. 885, 1056) und in Verbindung mit dem Organisationserlaß des
Bundeskanzlers vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundes-
minister für Gesundheit:
§ 1
Gebührenordnung für Ärzte
Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet vom 1. Oktober 1991 an erbracht werden, beträgt 60 vom
Hundert der nach § 5 der Gebührenordnung für Ärzte bemessenen Gebühr.
§ 2
Gebührenordnung für Zahnärzte
Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet vom 1. Oktober 1991 an erbracht werden, beträgt 60 vom
Hundert der nach§ 5 der Gebührenordnung für Zahnärzte bemessenen Gebühr.
§3
Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet vom 1. Oktober 1991 an erbracht werden, beträgt 60 vom
Hundert der im Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 der Hebammenhilfe-
Gebührenverordnung) genannten Beträge.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft. § 3 findet bei Geburten und Fehlgeburten vom Zeitpunkt
seines lnkrafttretens an für die Vergütung sämtlicher Hilfeleistungen Anwendung.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Oktober 1991
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1991 1991
Erste Verordnung
zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
Vom 11. Oktober 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 sowie des § 15 Satz 1 3. über das notwendige Personal mit der entsprechen-
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- den Berufsausbildung verfügen,
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. keinen Handel mit oder keine Herstellung von
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundes-
Waren betreiben,
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und 5. nicht in wirtschaftlicher oder gesellschaftsrechtlicher
für Wirtschaft: Form mit Unternehmen, die Handel mit oder Her-
stellung von Waren betreiben, in Verbindung ste-
Artikel 1 hen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist
Die Ausfuhrerstattungsverordnung vom 17. Februar durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Die Zulas-
1988 (BGBI. 1 S. 155) wird wie folgt geändert:
sung kann befristet, mit dem Vorbehalt des Widerrufs
oder mit Auflagen erteilt werden. Die Zulassung kann
1. § 1 Abs. 2 wird gestrichen. widerrufen werden, wenn bei der Überprüfung der
zugelassenen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft
2. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt: eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen
„Bei der Ausfuhr auf dem Luftweg oder Seeweg wird Aufgaben festgestellt wird.
diese Bestätigung nur erteilt, wenn ein Beförderungs- (2) Die Form der Anträge und die vorzulegenden
papier vorgelegt wird, in dem ein Bestimmungsort Unterlagen sowie die Liste der zugelassenen Gesell-
außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ange- schaften werden vom Bundesminister im Bundesanzei-
geben ist." ger bekanntgemacht.
(3) Die von anderen Mitgliedstaaten anerkannten
3. § 15 Abs. 2 wird eingangs wie folgt gefaßt: Kontroll- und Überwachungsgesellschaften gelten als
,,(2) Der Antragsteller hat dem Hauptzollamt Ham- in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt. Die
burg-Jonas insbesondere nachzuweisen:". Liste dieser Gesellschaften wird vom Bundesminister
im Bundesanzeiger bekanntgemacht."
4. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
5. § 16 Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
,,§ 15a
Anerkennung ,,(2) Wird eine Erstattung ganz oder teilweise abge-
von Kontroll- und Überwachungsgesellschaften lehnt oder wird eine gezahlte Erstattung zurückgefor-
dert, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
(1) Die in Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 genannten internationalen Kontroll- und (3) Für die Bekanntgabe der Bescheide gilt § 122
Überwachungsgesellschaften werden auf schriftlichen Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß. Für das
Antrag durch den Bundesminister für Ernährung, Land- Bestellen eines Empfangsbevollmächtigten gilt § 123
wirtschaft und Forsten (Bundesminister) zugelassen, der Abgabenordnung sinngemäß."
wenn sie:
6. § 21 wird gestrichen; § 22 wird § 21.
1. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
haben,
2. internationale Erfahrung auf dem Gebiet der Über- Artikel 2
wachung und Zollabfertigung im allgemeinen und
dem Gebiet der Ausstellung von Bescheinigungen Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
im besonderen haben, Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 11. Oktober 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zwölfte Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 15. Oktober 1991
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2
des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927), sowie auf Grund des § 26 a des Straßenverkehrsgesetzes, der
durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) eingefügt worden ist, verordnet der
Bundesminister für Verkehr:
Artikel 1
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBI. 1 S. 1565; 1971 1 S. 38), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 9. November 1989 (BGBI. 1 S. 1976), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h
fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist."
2. Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
,,(3a) Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m
beträgt."
Artikel 2
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1305, 1447), geändert durch Artikel 3 der Verordnung
vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1489), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 werden nach Nummer „9.1.1," die Nummern „ 10 a, 10 a.1," eingefügt.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 2 am Ende das Wort „oder" durch ein Komma, in Nummer 3 die Worte „oder
19.3" durch die Worte,,, 10a.1 oder 19.3 oder" ersetzt sowie folgende Nummer 4 eingefügt:
,,4. der Nummern 34.1 oder 34.2".
3. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Tatbestands-Spalte folgender Satzteil angefügt:
„oder festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen
überschritten".
b) Nach Nummer 10 werden folgende Nummern eingefügt:
,, 10a Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamt- § 5 Abs. 3a 150
gewicht über 7 ,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch § 49 Abs. 1 Nr. 5
.....
Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug
10 a.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung § 5 Abs. 3a 250
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
c) Nach Nummer 34 werden folgende Nummern eingefügt:
-
„34.1 mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 8, 250
Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
.....
Abs. 3 Nr. 2
34.2 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase § 37 Abs. 2 Nr. 1 250
eines Wechsellichtzeichens S&tz 7, 8, Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1991 1993
d) Im Anhang zu Nr. 5 der Anlage wird Tabelle 1 wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a erhält die Nummer 5.1.1 folgende Fassung:
,,5.1.1 bis 15 100 80
für mehr als 5 Minuten Dauer oder
in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt
Die bisherigen Nummern 5.1.1 bis 5.1.6 werden die Nummern 5.1.2 bis 5.1.7.
b) In Buchstabe b erhält die Nummer 5.2.1 folgende Fassung:
„5.2.1 bis 15 150 120
für mehr als 5 Minuten Dauer oder
in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt
Die bisherigen Nummern 5.2.1 bis 5.2.6 werden die Nummern 5.2.2 bis 5.2.7.
Artikel 3
Diese. Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Oktober 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
1994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
.. Dritte Verordnung
zur Anderung der Schiffssicherheitsverordnung
Vom 15. Oktober 1991
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, Satz 2, c) Absatz 4 Nr. 15 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der „ 15. Funkoffizier: Eine Person, die ein von der
Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ),
Deutschen Bundespost oder dem Bundesamt
Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 geändert durch Artikel 33 Nr. 1 des für Post und Telekommunikation ausgestell-
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), verordnet
tes oder anerkanntes Allgemeines Seefunk-
der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem
zeugnis oder ein von diesen ausgestelltes
Bundesminister für Post und Telekommunikation:
oder anerkanntes Seefunkzeugnis 1. oder
2. Klasse besitzt .und in der Telegrafiefunk-
Artikel 1 stelle eines Schiffes beschäftigt und als Funk-
Änderung offizier angemustert ist;".
der Schiffssicherheitsverordnung
2. § 3 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember
1986 (BGBI. 1S. 2361 ), zuletzt geändert durch die Verord- ,,(1) Die Durchführung der Übereinkommen von
nung vom 14. August 1991 (BGBI. 1S. 1788), wird wie folgt 1974, 1966 und 1973/78 und dieser Verordnung
geändert: obliegt nach der Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des
Seeaufgabengesetzes dem Bundesamt für Seeschiff-
1. § 2 wird wie folgt geändert: fahrt und Hydrographie und nach Maßgabe des § 6
Abs. 1 dieses Gesetzes der See-Berufsgenossen-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: schaft, die sich bei Angelegenheiten der Schiffstech-
,,(1) ,,übereinkommen von 1974" bedeutet das in nik, der Festlegung des Freibords sowie bei Über-
London am 18. Februar 1975 von der Bundesrepu- wachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Ger-
blik Deutschland unterzeichnete Internationale manischen Lloyds bedient.
Übereinkommen von 1974 zum Schutz des
(2) Die Vorschriften des Gesetzes über Fernmelde-
menschlichen Lebens auf See - Verordnung vom
anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Januar 1979 (BGBI. II S. 141) -, geändert durch
3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455) und des Gesetzes über
das in London am 16. November 1978 von der
den Amateurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Pro-
Gliederungsnummer 9022-1 , veröffentlichten berei-
tokoll von 1978 zu dem Internationalen überein-
nigten Fassung über die Erteilung von Genehmigun-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
gen zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen
Lebens auf See Verordnung vom 26. März 1980
und die Überwachung durch den Bundesminister für
(BGBI. II S. 525) - und durch die in London vom
Post und Telekommunikation oder einer von ihm
Schiffssicherheitsausschuß der Internationalen
ermächtigten Behörde bleiben unberührt."
Seeschiffahrts-Organisation durch folgende Ent-
schließungen beschlossenen Änderungen:
3. In§ 5 Abs. 5 werden die Worte „im Bundesgesetzblatt
1. MSC. 1 (XLV) vom 22. November 1981 - Ver- Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1 , veröffentlichten
ordnung vom 5. Juni 1985 (BGBI. II S. 794) -, bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
2. MSC. 6 (48) vom 17. Juni 1983 - Verordnung des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613),"
vom 25. Juni 1986 (BGBI. II S. 734) -, ersetzt durch die Worte „Fassung der Bekannt-
machung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1342)".
3. MSC. 11 (55) vom 21. April 1988 und MSC. 12
(56) vom 28. Oktober 1988 - Verordnung vom
21. November 1989 (BGBI. 11 S. 905) -." 4. In § 9 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe in den Klammern
wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 3 wird der Änderungshinweis wie folgt
gefaßt: ,,§ 52 Abs. 4".
„geändert durch die in London am 7. September
5. In § 1O Abs. 2 wird der Eingangssatz wie folgt gefaßt:
1984, am 5. Dezember 1985 und am 1. Dezember
1987 vom Ausschuß für den Schutz der Meeres- „Absatz 1 gilt für das Bundesamt für Seeschiffahrt und
umwelt der Internationalen Seeschiffahrts-Organi- Hydrographie bei der Prüfung und Zulassung von
sation gefaßten Entschließungen MEPC 14 (20), Kompassen für Rettungs- und Bereitschaftsboote, des
MEPC 16 (22) und MEPC 21 (22) - Verordnung Suchscheinwerfers für Bereitschaftsboote sowie bei
vom 17. Juli 1985 (BGBI. II S. 868) und Verordnung der Prüfung und Zulassung nautischer Anlagen,
vom 23. Oktober 1986 (BGBI. II S. 942) - sowie Geräte und Instrumente gemäß § 18 Abs. 2 und
MEPC 29 (25) Verordnung vom 18. Oktober 1988 Funkanlagen gemäß § 23 Abs. 3 mit folgender Maß-
(BGBI. II S. 974) -." gabe entsprechend:".
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1991 1995
6. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 12. In § 45 Abs. 7 wird nach der Angabe „2.2.3" die
Angabe „und 2.2.11" eingefügt; die Worte „muß auf
a) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Grund einer Prüfung als Baumuster zugelassen sein"
„Eine von einer zuständigen Stelle eines anderen werden durch die Worte „und der Suchscheinwerfer
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften müssen zugelassen sein" ersetzt.
vorgenommene Prüfung, Untersuchung oder Er-
probung wird anerkannt, soweit durch sie die Erfül- 13. In§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Abkürzung „LNS"
lung der in § 10 Abs. 1 und 2 genannten oder durch die Abkürzung „LSN" ersetzt.
gleichwertiger Anforderungen nachgewiesen wird.
Die Anforderungen sind gleichwertig, wenn das
14. § 52 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
geforderte Schutzniveau im Hinblick auf die Eig-
nung für den Schiffsbetrieb und die sichere Funk-
tion an Bord sowie die Gesundheit gleichermaßen 15. In § 57 Abs. 9 werden die Worte „um die größtmög-
dauerhaft erreicht wird. Die Prüfung, Untersuchung liche Sicherheit" durch die Worte „um eine auf den
oder Erprobung durch eine zuständige Stelle eines Schiffstyp, die Schiffsgröße und den Fahrtbereich
anderen Staates kann unter den gleichen Voraus- abgestellte größtmögliche Sicherheit" ersetzt.
setzungen anerkannt werden."
16. § 58 wird wie folgt geändert:
b) Die bisherigen Sätze 2, 3 und 4 werden die
Sätze 4, 5 und 6. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
7. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert: ,,Rettungsflöße sind auch zugelassene auf-
blasbare Großrettungsflöße mit Schutzdach,
a) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: wenn diese in Verbindung mit einem zugelas-
„Der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der senen Notrutschsystem verwendbar und so
Europäischen Gemeinschaften ansässiger bevoll- gelagert sind, daß sie von einer Person zu
mächtigter Vertreter ist bei der Baumusterprüfung Wasser gebracht werden können."
verpflichtet, die Anlagen, Geräte und Instrumente bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die
dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogra- Sätze 3 bis 7.
phie zur Prüfung vorzuführen. Bei der Bauart-
cc) Der bisherige Satz 7 wird Satz 8 und wie folgt
prüfung im Einzelfall obliegt die Vorführung dem
gefaßt:
Eigentümer des Schiffes und dem Schiffsführer."
,,Für die Sommermonate kann die See-Berufs-
b) Die bisherigen Sätze 3, 4 und 5 werden die Sätze genossenschaft für die Hälfte aller an Bord
4, 5 und 6. befindlichen Personen anstelle der Rettungs-
flöße nach Satz 1 aufblasbare, beidseitig ver-
8. In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und inte- wendbare Großrettungsflöße ohne Schutz-
grierte Navigationsanlagen" durch die Worte ,, , inte- dach und längstens noch bis zum 31. Dezem-
grierte Navigations- und Bahnführungssysteme" ber 1992 Rettungsgeräte zulassen."
ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
9. § 23 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Rettungsflöße sind auch zugelassene auf-
,,(3) Das Baumuster einer Funkbake zur Kennzeich- blasbare Großrettungsflöße mit Schutzdach,
nung der Seenotposition und das Baumuster eines wenn diese in Verbindung mit einem zugelas-
tragbaren Funkgerätes für Überlebensfahrzeuge wer- senen Notrutschsystem verwendbar und so
den nur zugelassen, wenn das Bundesamt für See- gelagert sind, daß sie von einer Person zu
schiffahrt und Hydrographie die nautische Eignung Wasser gebracht werden können."
festgestellt hat."
bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die Sätze
3 bis 7.
10. § 39 Abs. 7 wird wie folgt gefaßt:
cc) Der bisherige Satz 7 wird Satz 8 und wie folgt
,,(7) Zu Regel 12 (Selbsttätige Berieselungs-, Feuer- gefaßt:
melde- und Feueranzeigesysteme)
,,Für die Sommermonate kann die See-Berufs-
Zu Absatz 2.4: genossenschaft für 60 vom Hundert aller an
Bord befindlichen Personen anstelle der Ret-
Die Berieselungsdüsen müssen in Tätigkeit treten bei
tungsflöße nach Satz 1 aufblasbare, beidseitig
einer Temperatur von
verwendbare Großrettungsflöße ohne Schutz-
- 68 °c in Räumen, die an eine Klimaanlage ange- dach und längstens noch bis zum 31. Dezem-
schlossen sind, ber 1992 Rettungsgeräte zulassen."
- 79 °C in Räumen, die nicht an eine Klimaanlage
angeschlossen sind, 17. § 59 wird wie folgt geändert:
- 141 °C in Trockenräumen und Küchen. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Abweichungen von ± 5 °C sind zulässig." aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Bäderboote müssen für alle an Bord befind-
11. § 43 Abs. 2 Nr. 3 wird gestrichen. lichen Personen (Erwachsene und Kinder) mit
1996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
beidseitig verwendbaren Großrettungsflößen c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
ohne Schutzdach und zugelassenen Ret- ,,(3) Bei Fahrgastschiffen in der nationalen Fahrt,
tungswesten ausgerüstet sein." Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen in der Watt-
bb) Folgender Satz wird angefügt: fahrt haben motorisierte Boote folgende Gegen-
„Rettungsgeräte dürfen längstens noch bis stände mitzuführen:
zum 31 . Dezember 1992 mitgeführt werden." 2 Bootsriemen,
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: 1 Reserveriemen,
2 Rudergabeln,
,, Für die Sommermonate kann die See-Berufsge- 1 Ruder mit Pinne oder Steuerriemen; bei Außen-
nossenschaft für die Hälfte aller an Bord befind- bordmotoren können Ruder und Pinne Bestand-
lichen Personen anstelle der Rettungsflöße auf- teil des Motors sein,
blasbare, beidseitig verwendbare Großrettungs- Fangleine,
flöße ohne Schutzdach und längstens noch bis Schöpfeimer,
zum 31 . Dezember 1992 Rettungsgeräte zu- wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln
lassen." und 2 roten Fallschirm-Leuchtraketen,
zugelassene wasserdichte, elektrische Ta-
18. § 61 wird wie folgt geändert: schenlampe, die sich zum Morsen eignet, mit
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 1 Satz Reservebatterien und 1 Reserveglüh-
lampe in einem wasserdichten Behälter,
„Ausrüstung der Rettungs-, Bereitschafts- und Blasebalg mit Füllschlauch (bei Schlauch-
sonstigen Boote sowie Schiffsnotsignale, Reflex- booten),
stoffe". Reparaturausrüstung (bei Schlauchbooten)."
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 4 wird wie folgt gerfaßt:
aa) Die Aufzählung der Gegenstände „ 1 wasser-
,,(4) Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sport-
dichter Behälter mit 6 roten Handfackeln,
anglerfahrzeuge sowie Frachtschiffe und Sonder-
4 roten Fallschirm-Leuchtraketen oder eine
fahrzeuge in der nationalen Küstenfahrt und Watt-
Signalpistole mit 8 roten Fallschirmsignal-
fahrt sind mit 6 roten Fallschirm-Leuchtraketen und
patronen sowie 1 Schachtel Sturmstreichhöl-
mit 12 roten Handfackeln auszurüsten."
zer," wird durch folgende Aufzählung ersetzt:
,, 1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Hand-
fackeln und 4 roten Fallschirm-Leuchtrake- 19. § 73 wird wie folgt geändert:
ten,". a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
bb) Der Gegenstand „ 1 Laterne mit einer Brenn- aa) Folgender neuer Buchstabe wird eingefügt:
dauer von mindestens 8 Stunden (nur in offe-
nen Rettungsbooten)," wird aus der Aufzäh- „g) dessen Anlagen, Geräte oder Instrumente
lung gestrichen. entgegen § 20 Abs. 3 nicht überprüft wor-
den sind,".
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Fahrgastschiffen, Frachtschiffen und bb) Der Buchstabe h wird gestrichen; der bis-
Sonderfahrzeugen in der Kleinen Fahrt und in herige Buchstabe g wird Buchstabe h.
der Küstenfahrt haben Bereitschaftsboote fol-
cc) Folgende neue Buchstaben werden eingefügt:
gende Gegenstände mitzuführen:
„i) dessen Magnet-Regelkompasse oder
Paddel in ausreichender Zahl,
Magnet-Steuerkompasse entgegen § 22
1 Sicherheitsbootshaken,
Abs. 2 Satz 1 nicht reguliert worden sind,
1 zugelassener Radarreflektor,
1 Schöpfeimer, k) dessen Peilfunkanlagen entgegen § 22
1 Fangleine, Abs. 3 Satz 1 nicht kompensiert worden
1 Treibanker, sind,".
1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfak-
keln und 4 roten Fallschirm-Leuchtraketen, dd) Die bisherigen Buchstaben i bis p werden die
2 schwimmfähige Rauchsignale, Buchstaben I bis r.
1 Sicherheitsmesser,
1 elektrische Taschenlampe mit 1 Satz b) In Absatz 1 Nr. 18 wird das Zitat ,,§ 52 Abs. 1
Reservebatterien und 1 Reserveglühlampe Satz 1, Abs. 2 oder 3" durch das Zitat ,,§ 52
in einem wasserdichten Behälter, Abs. 1, 2 oder 3" ersetzt.
mindestens 50 Meter lange schwimmfähige
c) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
Leine ausreichender Festigkeit, um ein Ret-
tungsfloß schleppen zu können, aa) Folgender neuer Buchstabe wird eingefügt:
schwimmfähiger Wurfring mit 30 Meter lan- „g) auf dem entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein
ger schwimmfähiger Leine, nautisches Gerät oder eine nautische
Suchscheinwerfer, Anlage aufgestellt oder angebracht wor-
Blasebalg mit Füllschlauch (bei Schlauch- den ist,".
booten),
Reparaturausrüstung (bei Schlauch- bb) Die bisherigen Buchstaben g bis k werden die
booten)." Buchstaben h bis 1.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1991 1997
d) In Absatz 2 Nr. 14 Buchstabe b wird das Zitat ,,§ 52 dd) In der Fußnote 38 wird Satz 2 gestrichen.
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3" durch das Zitat,,§ 52
ee) Die Fußnote 40 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 1, 2 oder 3" ersetzt.
„40 ) Neueste Ausgabe der amtlichen Seekarten sind die in
e) Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt: Verzeichnissen des BSH aufgeführten Seekarten, für
„d) des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben Ibis o, Nr. 13 die in den „Nachrichten für Seefahrer" Berichtigungen
veröffentlicht werden und die in dem Zeitpunkt, in dem
sowie des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe h, Nr. 8 sie in Verkehr gebracht werden, mittels eines Aufdrucks
und 9,". als auf den letzten Stand berichtigt ausgewiesen sind.
Amtliche Seekarten sind auch sonstige Seekarten
hydrographischer Dienste anderer Staaten. Amtliche
20. Die Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Seebücher sind die in den Verzeichnissen des BSH
a) Nach der laufenden Nummer 2 wird eingefügt: aufgeführten Bücher, für die in den „Nachrichten für
Seefahrer" Berichtigungen veröffentlicht werden, wie
,,2 al SignalkörperlXI XIX IX IXI XI XI XI XI XI". Seehandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, Nautischer
Funkdienst (für alle Schiffe mit Telegrafiefunkanlage),
b) In Nummer 18 wird das Wort „Chronometer" durch Sprechfunk für Küstenschiffahrt (für alle Schiffe nur mit
das Wort „Zeitmesser" ersetzt. Sprechfunkanlage), Nautisches Jahrbuch, Gezeiten-
tafeln und das Handbuch für Brücke und Kartenhaus;
c) In Nummer 22 wird das Wort „Prismen-Fernglas" amtliche Seebücher sind ferner sonstige vom Bundes-
durch das Wort „Fernglas" ersetzt. minister für Verkehr als solche bestimmte Bücher sowie
sonstige Seebücher hydrographischer Dienste anderer
d) In Nummer 31 wird nach den Worten „Bundesmini- Staaten."
ster für Verkehr" ein Komma gesetzt; die Worte
,,von der See-Berufsgenossenschaft" werden ein- 21. Die Anlage 7 zu § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
gefügt.
a) In Nummer 21 werden die Worte „Integrierte Navi·
e) Die Anmerkungen zu Anlage 6 werden wie folgt gationsanlage" durch die Worte „Integrierte Navi·
geändert: gations• und Bahnführungssysteme 6 )'' ersetzt.
aa) Die Fußnote 22 wird wie folgt gefaßt: b) Bei den Nummern 22 und 23 wird jeweils das „X"
,,2 2 ) Nicht erforderlich für Schiffe, ausgenommen Tank· in den Spalten „Prüfung vor Verwendung an Bord
schiffe, die vor dem 1. September 1984 gebaut worden durch das DHI" durch einen Querstrich ersetzt.
sind und einen Bruttoraumgehalt von weniger als
15 000 RT haben." c) Nach der laufenden Nummer 23 wird angefügt:
bb) Die Fußnote 29 wird wie folgt gefaßt: ,,24 IRadartransponder IX 1-1-1 ~ 1- I ".
„ 29 ) Nur für Schiffe in der Großen und Mittleren Fahrt. Die d) Den Anmerkungen zur Anlage 7 wird folgende
Anforderungen an einen Zeitmesser nach DIN 8319 Fußnote angefügt:
oder gleichwertige Anforderungen müssen erfüllt sein
und sind durch eine Herstellererklärung nachzuwei- ,,6) Die Zulassung beschränkt sich jeweils auf die Zentraleinheit
sen." der Navigationssysteme oder die Zentraleinheit mit Regler der
Bahnführungssysteme."
cc) Die Fußnote 32 wird wie folgt gefaßt:
„32 ) Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen
Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit zwei
Ferngläsern ausgerüstet sein. Ausgenommen hiervon Artikel 2
sind offene und halbgedeckte Fischerboote in der
Küstenfischerei. Die Ferngläser müssen für einen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
gehörigen Ausguck geignet sein." Kraft.
Bonn, den 15. Oktober 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
1998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Neunte Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)
Vom 16. Oktober 1991
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet
- auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745) sowie
- auf Grund des§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 und 8 in Verbindung mit Abs. 2 und des§ 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 des
Futtermittelgesetzes, von denen § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 8 und Abs. 2 Nr. 1 durch Gesetz vorn 12. Januar 1987
(BGBI. 1 S. 138) geändert worden sind, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit:
Artikel 1
Die Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBI. 1S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November
1990 (BGBI. 1 S. 2540), wird wie folgt geändert:
1. § 37 wird gestrichen.
2. § 38 wird § 37; sein Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Futtermittel, die dieser Verordnung in der bis zum 19. Oktober 1991 geltenden Fassung entsprechen, dürfen
noch bis zum 30. November 1991 in den Verkehr gebracht werden."
3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden in der Position „Bentonit-Montrnorillonit" in Spalte 8 Buchstabe a die Worte „Narasin,
Nicarbazin, Monensin-Natriurn" durch die Worte „Maduramicin-Arnrnonium, Monensin-Natriurn, Narasin, Nicar-
bazin" ersetzt;
b) Nummer 7.2 wird wie folgt geändert:
aa) nach der Position „Lasalocid-Natrium" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 6 7 8
„ Maduramicin- C47 H83 O, 7N Masthühner 5 5 7 Tage c) Angabe in der Gebrauchs-
Ammonium (Monocar- anweisung:
boxylsäure- ,, Gefährlich für Einhufer"";
Polyether-
Ammoniumsalz
gebildet durch
Actinomadura
yumaensis)
bb) nach der Position „Narasin" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7 8
,,Narasin/ Mischung von Masthühner 80 100 7 Tage c) Angabe in der Gebrauchs-
Nicarbazin a) Narasin und anweisung:
b) Nicarbazin ,,Gefährlich für Einhufer"";
in Form von
Granulaten
im Verhältnis 1 :1
cc) in der Position „Robenidin" wird in Spalte 4 nach dem Wort „Mastkaninchen" das Wort ,,, Zuchtkaninchen"
angefügt;
*) Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 88/483/EWG vom 14. Juli 1988 (ABI. EG Nr. L 237 S. 39);
2. Richtlinie 90/412/EWG vom 20. Juli 1990 (ABI. EG Nr. L 209 S. 25);
3. Richtlinie 90/643/EWG vom 26. November 1990 (ABI. EG Nr. L 350 S. 80);
4. Richtlinie 91/126/EWG vom 13. Februar 1991 (ABI. EG Nr. L 60 S. 16):
5. Richtlinie 91/249/EWG vom 18. Mai 1991 (ABI. EG Nr. L 124 S. 43).
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1991 1999
c) in Nummer 10 wird in der Position „Eisen (Fe)" in der Unterposition „Eisen-(11)-sulfat, Monohydrat" Spalte 8 wie
folgt gefaßt:
„Bei Verwendung in denaturiertem Magermilchpulver und in Mischfuttermitteln. die mit denaturiertem Magermilchpulver
hergestellt wurden:
a.b) Einhaltung der geltenden Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 der Kommission vom 23. Februar 1977
(ABI. EG Nr. L 52 S. 19) und Nr. 443/77 der Kommission vom 2. März 1977 (ABI. EG Nr. L 58 S. 16)
c) Angabe auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Behältnis des denaturierten Magermilchpulvers:
Menge des zugefügten Eisens, ausgedrückt als Element";
d) in Nummer 11 wird die Position „Vitamin A" wie folgt gefaßt:
2 3 5 6 7 8
(max)
.. E 672 Vitamin A als Mastkälber 25 000 IE a) nur in Milchaustausch-
Vitamin A- futtermitteln
Präparat
Mastenten, 13 500 IE b) alle Mischfuttermittel mit
Masthühner, Ausnahme der Misch-
Mastlämmer, futtermittel für Jungtiere
Mastrinder,
Mastschweine,
Masttrut-
hühner
sonstige Tier- b) alle Futtermittel".
arten oder
Tierkategorien
4. In Anlage 5 werden in der Position „Aflatoxin 8 1 " die Spalten 2 und 3 wie folgt geändert:
a) Die Unterposition „Einzelfuttermittel" wird durch folgende Unterpositionen ersetzt:
2 3
,,Babassusamen, Baumwollsaat, 0,02
Erdnüsse, Kokosnußkerne,
Maiskörner, Palmkerne und die
Erzeugnisse ihrer Verarbeitung
andere Einzelfuttermittel 0,05";
b) nach der Unterposition „Alleinfuttermittel für Schweine und Geflügel, ausgenommen Jungtiere" wird folgende
Unterposition eingefügt:
2 3
„ Ergänzungsfuttermittel 0,005".
für laktierende Rinder,
laktierende Schafe und
laktierende Ziegen
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Oktober 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Zwölfte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 7. Oktober 1991
Auf Grund des§ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgeset-
zes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird
bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu den Bundesstaaten
der Vereinigten Staaten von Amerika
Massachusetts und Minnesota.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1789).
Bonn, den 7. Oktober 1991
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
1992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zwölfte Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 15. Oktober 1991
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2
des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927), sowie auf Grund des § 26 a des Straßenverkehrsgesetzes, der
durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) eingefügt worden ist, verordnet der
Bundesminister für Verkehr:
Artikel 1
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBI. 1 S. 1565; 1971 1 S. 38), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 9. November 1989 (BGBI. 1 S. 1976), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h
fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist."
2. Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
,,(3a) Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m
beträgt."
Artikel 2
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1305, 1447), geändert durch Artikel 3 der Verordnung
vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1489), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 werden nach Nummer „9.1.1," die Nummern „ 10 a, 10 a.1," eingefügt.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 2 am Ende das Wort „oder" durch ein Komma, in Nummer 3 die Worte „oder
19.3" durch die Worte,,, 10a.1 oder 19.3 oder" ersetzt sowie folgende Nummer 4 eingefügt:
,,4. der Nummern 34.1 oder 34.2".
3. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Tatbestands-Spalte folgender Satzteil angefügt:
„oder festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen
überschritten".
b) Nach Nummer 10 werden folgende Nummern eingefügt:
,, 10a Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamt- § 5 Abs. 3a 150
gewicht über 7 ,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch § 49 Abs. 1 Nr. 5
.....
Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug
10 a.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung § 5 Abs. 3a 250
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
c) Nach Nummer 34 werden folgende Nummern eingefügt:
-
„34.1 mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 8, 250
Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
.....
Abs. 3 Nr. 2
34.2 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase § 37 Abs. 2 Nr. 1 250
eines Wechsellichtzeichens S&tz 7, 8, Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1991 1993
d) Im Anhang zu Nr. 5 der Anlage wird Tabelle 1 wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a erhält die Nummer 5.1.1 folgende Fassung:
,,5.1.1 bis 15 100 80
für mehr als 5 Minuten Dauer oder
in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt
Die bisherigen Nummern 5.1.1 bis 5.1.6 werden die Nummern 5.1.2 bis 5.1.7.
b) In Buchstabe b erhält die Nummer 5.2.1 folgende Fassung:
„5.2.1 bis 15 150 120
für mehr als 5 Minuten Dauer oder
in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt
Die bisherigen Nummern 5.2.1 bis 5.2.6 werden die Nummern 5.2.2 bis 5.2.7.
Artikel 3
Diese. Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Oktober 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
1994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
.. Dritte Verordnung
zur Anderung der Schiffssicherheitsverordnung
Vom 15. Oktober 1991
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, Satz 2, c) Absatz 4 Nr. 15 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der „ 15. Funkoffizier: Eine Person, die ein von der
Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ),
Deutschen Bundespost oder dem Bundesamt
Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 geändert durch Artikel 33 Nr. 1 des für Post und Telekommunikation ausgestell-
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), verordnet
tes oder anerkanntes Allgemeines Seefunk-
der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem
zeugnis oder ein von diesen ausgestelltes
Bundesminister für Post und Telekommunikation:
oder anerkanntes Seefunkzeugnis 1. oder
2. Klasse besitzt .und in der Telegrafiefunk-
Artikel 1 stelle eines Schiffes beschäftigt und als Funk-
Änderung offizier angemustert ist;".
der Schiffssicherheitsverordnung
2. § 3 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember
1986 (BGBI. 1S. 2361 ), zuletzt geändert durch die Verord- ,,(1) Die Durchführung der Übereinkommen von
nung vom 14. August 1991 (BGBI. 1S. 1788), wird wie folgt 1974, 1966 und 1973/78 und dieser Verordnung
geändert: obliegt nach der Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des
Seeaufgabengesetzes dem Bundesamt für Seeschiff-
1. § 2 wird wie folgt geändert: fahrt und Hydrographie und nach Maßgabe des § 6
Abs. 1 dieses Gesetzes der See-Berufsgenossen-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: schaft, die sich bei Angelegenheiten der Schiffstech-
,,(1) ,,übereinkommen von 1974" bedeutet das in nik, der Festlegung des Freibords sowie bei Über-
London am 18. Februar 1975 von der Bundesrepu- wachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Ger-
blik Deutschland unterzeichnete Internationale manischen Lloyds bedient.
Übereinkommen von 1974 zum Schutz des
(2) Die Vorschriften des Gesetzes über Fernmelde-
menschlichen Lebens auf See - Verordnung vom
anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Januar 1979 (BGBI. II S. 141) -, geändert durch
3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455) und des Gesetzes über
das in London am 16. November 1978 von der
den Amateurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Pro-
Gliederungsnummer 9022-1 , veröffentlichten berei-
tokoll von 1978 zu dem Internationalen überein-
nigten Fassung über die Erteilung von Genehmigun-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
gen zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen
Lebens auf See Verordnung vom 26. März 1980
und die Überwachung durch den Bundesminister für
(BGBI. II S. 525) - und durch die in London vom
Post und Telekommunikation oder einer von ihm
Schiffssicherheitsausschuß der Internationalen
ermächtigten Behörde bleiben unberührt."
Seeschiffahrts-Organisation durch folgende Ent-
schließungen beschlossenen Änderungen:
3. In§ 5 Abs. 5 werden die Worte „im Bundesgesetzblatt
1. MSC. 1 (XLV) vom 22. November 1981 - Ver- Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1 , veröffentlichten
ordnung vom 5. Juni 1985 (BGBI. II S. 794) -, bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
2. MSC. 6 (48) vom 17. Juni 1983 - Verordnung des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613),"
vom 25. Juni 1986 (BGBI. II S. 734) -, ersetzt durch die Worte „Fassung der Bekannt-
machung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1342)".
3. MSC. 11 (55) vom 21. April 1988 und MSC. 12
(56) vom 28. Oktober 1988 - Verordnung vom
21. November 1989 (BGBI. 11 S. 905) -." 4. In § 9 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe in den Klammern
wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 3 wird der Änderungshinweis wie folgt
gefaßt: ,,§ 52 Abs. 4".
„geändert durch die in London am 7. September
5. In § 1O Abs. 2 wird der Eingangssatz wie folgt gefaßt:
1984, am 5. Dezember 1985 und am 1. Dezember
1987 vom Ausschuß für den Schutz der Meeres- „Absatz 1 gilt für das Bundesamt für Seeschiffahrt und
umwelt der Internationalen Seeschiffahrts-Organi- Hydrographie bei der Prüfung und Zulassung von
sation gefaßten Entschließungen MEPC 14 (20), Kompassen für Rettungs- und Bereitschaftsboote, des
MEPC 16 (22) und MEPC 21 (22) - Verordnung Suchscheinwerfers für Bereitschaftsboote sowie bei
vom 17. Juli 1985 (BGBI. II S. 868) und Verordnung der Prüfung und Zulassung nautischer Anlagen,
vom 23. Oktober 1986 (BGBI. II S. 942) - sowie Geräte und Instrumente gemäß § 18 Abs. 2 und
MEPC 29 (25) Verordnung vom 18. Oktober 1988 Funkanlagen gemäß § 23 Abs. 3 mit folgender Maß-
(BGBI. II S. 974) -." gabe entsprechend:".
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1991 1995
6. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 12. In § 45 Abs. 7 wird nach der Angabe „2.2.3" die
Angabe „und 2.2.11" eingefügt; die Worte „muß auf
a) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Grund einer Prüfung als Baumuster zugelassen sein"
„Eine von einer zuständigen Stelle eines anderen werden durch die Worte „und der Suchscheinwerfer
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften müssen zugelassen sein" ersetzt.
vorgenommene Prüfung, Untersuchung oder Er-
probung wird anerkannt, soweit durch sie die Erfül- 13. In§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Abkürzung „LNS"
lung der in § 10 Abs. 1 und 2 genannten oder durch die Abkürzung „LSN" ersetzt.
gleichwertiger Anforderungen nachgewiesen wird.
Die Anforderungen sind gleichwertig, wenn das
14. § 52 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
geforderte Schutzniveau im Hinblick auf die Eig-
nung für den Schiffsbetrieb und die sichere Funk-
tion an Bord sowie die Gesundheit gleichermaßen 15. In § 57 Abs. 9 werden die Worte „um die größtmög-
dauerhaft erreicht wird. Die Prüfung, Untersuchung liche Sicherheit" durch die Worte „um eine auf den
oder Erprobung durch eine zuständige Stelle eines Schiffstyp, die Schiffsgröße und den Fahrtbereich
anderen Staates kann unter den gleichen Voraus- abgestellte größtmögliche Sicherheit" ersetzt.
setzungen anerkannt werden."
16. § 58 wird wie folgt geändert:
b) Die bisherigen Sätze 2, 3 und 4 werden die
Sätze 4, 5 und 6. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
7. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert: ,,Rettungsflöße sind auch zugelassene auf-
blasbare Großrettungsflöße mit Schutzdach,
a) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: wenn diese in Verbindung mit einem zugelas-
„Der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der senen Notrutschsystem verwendbar und so
Europäischen Gemeinschaften ansässiger bevoll- gelagert sind, daß sie von einer Person zu
mächtigter Vertreter ist bei der Baumusterprüfung Wasser gebracht werden können."
verpflichtet, die Anlagen, Geräte und Instrumente bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die
dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogra- Sätze 3 bis 7.
phie zur Prüfung vorzuführen. Bei der Bauart-
cc) Der bisherige Satz 7 wird Satz 8 und wie folgt
prüfung im Einzelfall obliegt die Vorführung dem
gefaßt:
Eigentümer des Schiffes und dem Schiffsführer."
,,Für die Sommermonate kann die See-Berufs-
b) Die bisherigen Sätze 3, 4 und 5 werden die Sätze genossenschaft für die Hälfte aller an Bord
4, 5 und 6. befindlichen Personen anstelle der Rettungs-
flöße nach Satz 1 aufblasbare, beidseitig ver-
8. In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und inte- wendbare Großrettungsflöße ohne Schutz-
grierte Navigationsanlagen" durch die Worte ,, , inte- dach und längstens noch bis zum 31. Dezem-
grierte Navigations- und Bahnführungssysteme" ber 1992 Rettungsgeräte zulassen."
ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
9. § 23 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Rettungsflöße sind auch zugelassene auf-
,,(3) Das Baumuster einer Funkbake zur Kennzeich- blasbare Großrettungsflöße mit Schutzdach,
nung der Seenotposition und das Baumuster eines wenn diese in Verbindung mit einem zugelas-
tragbaren Funkgerätes für Überlebensfahrzeuge wer- senen Notrutschsystem verwendbar und so
den nur zugelassen, wenn das Bundesamt für See- gelagert sind, daß sie von einer Person zu
schiffahrt und Hydrographie die nautische Eignung Wasser gebracht werden können."
festgestellt hat."
bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die Sätze
3 bis 7.
10. § 39 Abs. 7 wird wie folgt gefaßt:
cc) Der bisherige Satz 7 wird Satz 8 und wie folgt
,,(7) Zu Regel 12 (Selbsttätige Berieselungs-, Feuer- gefaßt:
melde- und Feueranzeigesysteme)
,,Für die Sommermonate kann die See-Berufs-
Zu Absatz 2.4: genossenschaft für 60 vom Hundert aller an
Bord befindlichen Personen anstelle der Ret-
Die Berieselungsdüsen müssen in Tätigkeit treten bei
tungsflöße nach Satz 1 aufblasbare, beidseitig
einer Temperatur von
verwendbare Großrettungsflöße ohne Schutz-
- 68 °c in Räumen, die an eine Klimaanlage ange- dach und längstens noch bis zum 31. Dezem-
schlossen sind, ber 1992 Rettungsgeräte zulassen."
- 79 °C in Räumen, die nicht an eine Klimaanlage
angeschlossen sind, 17. § 59 wird wie folgt geändert:
- 141 °C in Trockenräumen und Küchen. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Abweichungen von ± 5 °C sind zulässig." aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Bäderboote müssen für alle an Bord befind-
11. § 43 Abs. 2 Nr. 3 wird gestrichen. lichen Personen (Erwachsene und Kinder) mit
1996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
beidseitig verwendbaren Großrettungsflößen c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
ohne Schutzdach und zugelassenen Ret- ,,(3) Bei Fahrgastschiffen in der nationalen Fahrt,
tungswesten ausgerüstet sein." Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen in der Watt-
bb) Folgender Satz wird angefügt: fahrt haben motorisierte Boote folgende Gegen-
„Rettungsgeräte dürfen längstens noch bis stände mitzuführen:
zum 31 . Dezember 1992 mitgeführt werden." 2 Bootsriemen,
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: 1 Reserveriemen,
2 Rudergabeln,
,, Für die Sommermonate kann die See-Berufsge- 1 Ruder mit Pinne oder Steuerriemen; bei Außen-
nossenschaft für die Hälfte aller an Bord befind- bordmotoren können Ruder und Pinne Bestand-
lichen Personen anstelle der Rettungsflöße auf- teil des Motors sein,
blasbare, beidseitig verwendbare Großrettungs- Fangleine,
flöße ohne Schutzdach und längstens noch bis Schöpfeimer,
zum 31 . Dezember 1992 Rettungsgeräte zu- wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln
lassen." und 2 roten Fallschirm-Leuchtraketen,
zugelassene wasserdichte, elektrische Ta-
18. § 61 wird wie folgt geändert: schenlampe, die sich zum Morsen eignet, mit
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 1 Satz Reservebatterien und 1 Reserveglüh-
lampe in einem wasserdichten Behälter,
„Ausrüstung der Rettungs-, Bereitschafts- und Blasebalg mit Füllschlauch (bei Schlauch-
sonstigen Boote sowie Schiffsnotsignale, Reflex- booten),
stoffe". Reparaturausrüstung (bei Schlauchbooten)."
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 4 wird wie folgt gerfaßt:
aa) Die Aufzählung der Gegenstände „ 1 wasser-
,,(4) Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sport-
dichter Behälter mit 6 roten Handfackeln,
anglerfahrzeuge sowie Frachtschiffe und Sonder-
4 roten Fallschirm-Leuchtraketen oder eine
fahrzeuge in der nationalen Küstenfahrt und Watt-
Signalpistole mit 8 roten Fallschirmsignal-
fahrt sind mit 6 roten Fallschirm-Leuchtraketen und
patronen sowie 1 Schachtel Sturmstreichhöl-
mit 12 roten Handfackeln auszurüsten."
zer," wird durch folgende Aufzählung ersetzt:
,, 1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Hand-
fackeln und 4 roten Fallschirm-Leuchtrake- 19. § 73 wird wie folgt geändert:
ten,". a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
bb) Der Gegenstand „ 1 Laterne mit einer Brenn- aa) Folgender neuer Buchstabe wird eingefügt:
dauer von mindestens 8 Stunden (nur in offe-
nen Rettungsbooten)," wird aus der Aufzäh- „g) dessen Anlagen, Geräte oder Instrumente
lung gestrichen. entgegen § 20 Abs. 3 nicht überprüft wor-
den sind,".
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Fahrgastschiffen, Frachtschiffen und bb) Der Buchstabe h wird gestrichen; der bis-
Sonderfahrzeugen in der Kleinen Fahrt und in herige Buchstabe g wird Buchstabe h.
der Küstenfahrt haben Bereitschaftsboote fol-
cc) Folgende neue Buchstaben werden eingefügt:
gende Gegenstände mitzuführen:
„i) dessen Magnet-Regelkompasse oder
Paddel in ausreichender Zahl,
Magnet-Steuerkompasse entgegen § 22
1 Sicherheitsbootshaken,
Abs. 2 Satz 1 nicht reguliert worden sind,
1 zugelassener Radarreflektor,
1 Schöpfeimer, k) dessen Peilfunkanlagen entgegen § 22
1 Fangleine, Abs. 3 Satz 1 nicht kompensiert worden
1 Treibanker, sind,".
1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfak-
keln und 4 roten Fallschirm-Leuchtraketen, dd) Die bisherigen Buchstaben i bis p werden die
2 schwimmfähige Rauchsignale, Buchstaben I bis r.
1 Sicherheitsmesser,
1 elektrische Taschenlampe mit 1 Satz b) In Absatz 1 Nr. 18 wird das Zitat ,,§ 52 Abs. 1
Reservebatterien und 1 Reserveglühlampe Satz 1, Abs. 2 oder 3" durch das Zitat ,,§ 52
in einem wasserdichten Behälter, Abs. 1, 2 oder 3" ersetzt.
mindestens 50 Meter lange schwimmfähige
c) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
Leine ausreichender Festigkeit, um ein Ret-
tungsfloß schleppen zu können, aa) Folgender neuer Buchstabe wird eingefügt:
schwimmfähiger Wurfring mit 30 Meter lan- „g) auf dem entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein
ger schwimmfähiger Leine, nautisches Gerät oder eine nautische
Suchscheinwerfer, Anlage aufgestellt oder angebracht wor-
Blasebalg mit Füllschlauch (bei Schlauch- den ist,".
booten),
Reparaturausrüstung (bei Schlauch- bb) Die bisherigen Buchstaben g bis k werden die
booten)." Buchstaben h bis 1.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1991 1997
d) In Absatz 2 Nr. 14 Buchstabe b wird das Zitat ,,§ 52 dd) In der Fußnote 38 wird Satz 2 gestrichen.
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3" durch das Zitat,,§ 52
ee) Die Fußnote 40 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 1, 2 oder 3" ersetzt.
„40 ) Neueste Ausgabe der amtlichen Seekarten sind die in
e) Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt: Verzeichnissen des BSH aufgeführten Seekarten, für
„d) des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben Ibis o, Nr. 13 die in den „Nachrichten für Seefahrer" Berichtigungen
veröffentlicht werden und die in dem Zeitpunkt, in dem
sowie des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe h, Nr. 8 sie in Verkehr gebracht werden, mittels eines Aufdrucks
und 9,". als auf den letzten Stand berichtigt ausgewiesen sind.
Amtliche Seekarten sind auch sonstige Seekarten
hydrographischer Dienste anderer Staaten. Amtliche
20. Die Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Seebücher sind die in den Verzeichnissen des BSH
a) Nach der laufenden Nummer 2 wird eingefügt: aufgeführten Bücher, für die in den „Nachrichten für
Seefahrer" Berichtigungen veröffentlicht werden, wie
,,2 al SignalkörperlXI XIX IX IXI XI XI XI XI XI". Seehandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, Nautischer
Funkdienst (für alle Schiffe mit Telegrafiefunkanlage),
b) In Nummer 18 wird das Wort „Chronometer" durch Sprechfunk für Küstenschiffahrt (für alle Schiffe nur mit
das Wort „Zeitmesser" ersetzt. Sprechfunkanlage), Nautisches Jahrbuch, Gezeiten-
tafeln und das Handbuch für Brücke und Kartenhaus;
c) In Nummer 22 wird das Wort „Prismen-Fernglas" amtliche Seebücher sind ferner sonstige vom Bundes-
durch das Wort „Fernglas" ersetzt. minister für Verkehr als solche bestimmte Bücher sowie
sonstige Seebücher hydrographischer Dienste anderer
d) In Nummer 31 wird nach den Worten „Bundesmini- Staaten."
ster für Verkehr" ein Komma gesetzt; die Worte
,,von der See-Berufsgenossenschaft" werden ein- 21. Die Anlage 7 zu § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
gefügt.
a) In Nummer 21 werden die Worte „Integrierte Navi·
e) Die Anmerkungen zu Anlage 6 werden wie folgt gationsanlage" durch die Worte „Integrierte Navi·
geändert: gations• und Bahnführungssysteme 6 )'' ersetzt.
aa) Die Fußnote 22 wird wie folgt gefaßt: b) Bei den Nummern 22 und 23 wird jeweils das „X"
,,2 2 ) Nicht erforderlich für Schiffe, ausgenommen Tank· in den Spalten „Prüfung vor Verwendung an Bord
schiffe, die vor dem 1. September 1984 gebaut worden durch das DHI" durch einen Querstrich ersetzt.
sind und einen Bruttoraumgehalt von weniger als
15 000 RT haben." c) Nach der laufenden Nummer 23 wird angefügt:
bb) Die Fußnote 29 wird wie folgt gefaßt: ,,24 IRadartransponder IX 1-1-1 ~ 1- I ".
„ 29 ) Nur für Schiffe in der Großen und Mittleren Fahrt. Die d) Den Anmerkungen zur Anlage 7 wird folgende
Anforderungen an einen Zeitmesser nach DIN 8319 Fußnote angefügt:
oder gleichwertige Anforderungen müssen erfüllt sein
und sind durch eine Herstellererklärung nachzuwei- ,,6) Die Zulassung beschränkt sich jeweils auf die Zentraleinheit
sen." der Navigationssysteme oder die Zentraleinheit mit Regler der
Bahnführungssysteme."
cc) Die Fußnote 32 wird wie folgt gefaßt:
„32 ) Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen
Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit zwei
Ferngläsern ausgerüstet sein. Ausgenommen hiervon Artikel 2
sind offene und halbgedeckte Fischerboote in der
Küstenfischerei. Die Ferngläser müssen für einen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
gehörigen Ausguck geignet sein." Kraft.
Bonn, den 15. Oktober 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
1998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Neunte Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)
Vom 16. Oktober 1991
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet
- auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745) sowie
- auf Grund des§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 und 8 in Verbindung mit Abs. 2 und des§ 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 des
Futtermittelgesetzes, von denen § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 8 und Abs. 2 Nr. 1 durch Gesetz vorn 12. Januar 1987
(BGBI. 1 S. 138) geändert worden sind, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit:
Artikel 1
Die Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBI. 1S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November
1990 (BGBI. 1 S. 2540), wird wie folgt geändert:
1. § 37 wird gestrichen.
2. § 38 wird § 37; sein Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Futtermittel, die dieser Verordnung in der bis zum 19. Oktober 1991 geltenden Fassung entsprechen, dürfen
noch bis zum 30. November 1991 in den Verkehr gebracht werden."
3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden in der Position „Bentonit-Montrnorillonit" in Spalte 8 Buchstabe a die Worte „Narasin,
Nicarbazin, Monensin-Natriurn" durch die Worte „Maduramicin-Arnrnonium, Monensin-Natriurn, Narasin, Nicar-
bazin" ersetzt;
b) Nummer 7.2 wird wie folgt geändert:
aa) nach der Position „Lasalocid-Natrium" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 6 7 8
„ Maduramicin- C47 H83 O, 7N Masthühner 5 5 7 Tage c) Angabe in der Gebrauchs-
Ammonium (Monocar- anweisung:
boxylsäure- ,, Gefährlich für Einhufer"";
Polyether-
Ammoniumsalz
gebildet durch
Actinomadura
yumaensis)
bb) nach der Position „Narasin" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7 8
,,Narasin/ Mischung von Masthühner 80 100 7 Tage c) Angabe in der Gebrauchs-
Nicarbazin a) Narasin und anweisung:
b) Nicarbazin ,,Gefährlich für Einhufer"";
in Form von
Granulaten
im Verhältnis 1 :1
cc) in der Position „Robenidin" wird in Spalte 4 nach dem Wort „Mastkaninchen" das Wort ,,, Zuchtkaninchen"
angefügt;
*) Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 88/483/EWG vom 14. Juli 1988 (ABI. EG Nr. L 237 S. 39);
2. Richtlinie 90/412/EWG vom 20. Juli 1990 (ABI. EG Nr. L 209 S. 25);
3. Richtlinie 90/643/EWG vom 26. November 1990 (ABI. EG Nr. L 350 S. 80);
4. Richtlinie 91/126/EWG vom 13. Februar 1991 (ABI. EG Nr. L 60 S. 16):
5. Richtlinie 91/249/EWG vom 18. Mai 1991 (ABI. EG Nr. L 124 S. 43).
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1991 1999
c) in Nummer 10 wird in der Position „Eisen (Fe)" in der Unterposition „Eisen-(11)-sulfat, Monohydrat" Spalte 8 wie
folgt gefaßt:
„Bei Verwendung in denaturiertem Magermilchpulver und in Mischfuttermitteln. die mit denaturiertem Magermilchpulver
hergestellt wurden:
a.b) Einhaltung der geltenden Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 der Kommission vom 23. Februar 1977
(ABI. EG Nr. L 52 S. 19) und Nr. 443/77 der Kommission vom 2. März 1977 (ABI. EG Nr. L 58 S. 16)
c) Angabe auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Behältnis des denaturierten Magermilchpulvers:
Menge des zugefügten Eisens, ausgedrückt als Element";
d) in Nummer 11 wird die Position „Vitamin A" wie folgt gefaßt:
2 3 5 6 7 8
(max)
.. E 672 Vitamin A als Mastkälber 25 000 IE a) nur in Milchaustausch-
Vitamin A- futtermitteln
Präparat
Mastenten, 13 500 IE b) alle Mischfuttermittel mit
Masthühner, Ausnahme der Misch-
Mastlämmer, futtermittel für Jungtiere
Mastrinder,
Mastschweine,
Masttrut-
hühner
sonstige Tier- b) alle Futtermittel".
arten oder
Tierkategorien
4. In Anlage 5 werden in der Position „Aflatoxin 8 1 " die Spalten 2 und 3 wie folgt geändert:
a) Die Unterposition „Einzelfuttermittel" wird durch folgende Unterpositionen ersetzt:
2 3
,,Babassusamen, Baumwollsaat, 0,02
Erdnüsse, Kokosnußkerne,
Maiskörner, Palmkerne und die
Erzeugnisse ihrer Verarbeitung
andere Einzelfuttermittel 0,05";
b) nach der Unterposition „Alleinfuttermittel für Schweine und Geflügel, ausgenommen Jungtiere" wird folgende
Unterposition eingefügt:
2 3
„ Ergänzungsfuttermittel 0,005".
für laktierende Rinder,
laktierende Schafe und
laktierende Ziegen
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Oktober 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Zwölfte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 7. Oktober 1991
Auf Grund des§ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgeset-
zes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird
bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu den Bundesstaaten
der Vereinigten Staaten von Amerika
Massachusetts und Minnesota.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1789).
Bonn, den 7. Oktober 1991
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober