1956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse
mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung
in anerkannten Ausbildungsberufen
Vom 25. September 1991
Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Artikel 53
Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und nach Anhörung des Hauptausschusses
des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäߧ 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1692) verordnen der Bundesminister für Wirtschaft und der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:
Artikel 1
Der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das
Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom 16. Juni 1977 (BGBI. 1
S. 857), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1000), werden folgende Nummern angefügt:
„20. Brevet d'etudes professionnelles conducteur d'appareil 20. Ver- und Entsorger/Ver- und Entsorgerin
option B: traitement et epuration des eaux
21 . Baccalaureat professionnel des industries chimiques et 21. Chemikant/Chemikantin
de procedes
22. Certificat d'aptitude professionnelle assurance 22. Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. September 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Giemens Stroetmann
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1991 1957
Dreiundzwanzigste Verordnung
über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen
gemäß den §§ 1236 bis 1243, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung
und für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter
(23. Bemessungsverordnung)
Vom 27. September 1991
Auf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsversiche- Oberfranken und Mittelfranken auf 4,745
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,038
rungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, der durch Artikel 1 Nr. 55 des Gesetzes vom Unterfranken auf 1,993
22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) geändert worden ist, Schwaben auf 2,819
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
Württemberg auf 8,850
nung nach Anhören des Verbandes deutscher Rentenver-
sicherungsträger: Baden auf 7,318
Berlin auf 3,207
§ 1
Schleswig-Holstein auf 3,901
Der gemäß § 1390 a Abs. 1 der Reichsversicherungs- Oldenburg-Bremen auf 2,543
ordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1243, 1305
und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Ver- Braunschweig auf 1,348
waltungs- und Verfahrenskosten den Trägern der Renten- Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,399
versicherung der Arbeiter zur Verfügung stehende Betrag
Seekasse auf 0,343
wird für 1991 endgültig auf 6 100 000 000 DM festgesetzt.
§2 §3
Die Anteile der einzelnen Träger der Rentenversiche- Stellt sich nach den Rechnungsergebnissen der ersten
rung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der Reichsver- neun Kalendermonate des laufenden Kalenderjahres her-
sicherungsordnung an dem Gesamtbetrag (§ 1) werden aus, daß der Anteil einzelner Versicherungsträger (§ 2)
für 1991 (in Vomhundertteilen) endgültig festgesetzt für die nicht ausreicht, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen,
kann der Anteil überschritten werden, wenn durch Verein-
Landesversicherungsanstalt barung sichergestellt ist, daß durch entsprechende Verrin-
Hannover auf 8,329 gerung der Aufwendungen anderer Versicherungsträger
der Gesamtbetrag (§ 1) nicht überschritten wird. Die Ver-
Westfalen auf 12,162 einbarung bedarf des Einvernehmens mit den Aufsichts-
Hessen auf 7,672 behörden der beteiligten Versicherungsträger.
Rheinprovinz auf 13,570
Oberbayern auf 5,313 §4
Niederbayern-Oberpfalz auf 3,837 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991
in Kraft. Gleichzeitig treten die auf 1991 bezogenen Vor-
Rheinland-Pfalz auf 5,939
schriften der 22. Bemessungsverordnung vom 16. Oktober
für das Saarland auf 1,674 1990 (BGBI. 1 S. 2247) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. September 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Zweibrücken
Vom 30. September 1991
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 (BGBI. 1 S. 282), geändert durch Artikel 3 der Dritten Zuständig-
keitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), ver-
ordnet der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militäri-
schen Flugplatz Zweibrücken vom 5. August 1976 (BGBI. 1 S. 2069), geändert
durch die Verordnung vom 1. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 918), wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. September 1991
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1991 1959
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 2. Oktober 1991
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Waren-
zeichen auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI des
Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgenden
Ausstellungen gewährt:
1. ,,43. Frankfurter Buchmesse"
vom 9. bis 14. Oktober 1991 in Frankfurt
2. ,,Leben, Wohnen, Freizeit und Bau - Verbraucher-Ausstellung für Leben,
Wohnen, Freizeit"
vom 2. bis 10. November 1991 in Frankfurt
3. ,,Internationale TOURISTICA FRANKFURT - Internationale Touristikmesse
für Urlaubsreisen"
vom 2. bis 10. November 1991 in Frankfurt
4. ,,EXPOLINGUA Frankfurt - Internationale Ausstellung für Sprache, Überset-
zung und internationale Kommunikation in Deutschland"
vom 7. bis 10. November 1991 in Frankfurt
5. ,,ARS ANTIQUE - Kunst und Antiquitäten"
vom 23. November bis 1. Dezember 1991 in Frankfurt
Bonn, den 2. Oktober 1991
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 5. Oktober 1991
Tag I n h a It Seite
26. 9. 91 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen 1006
30. 8. 91 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der deutsch-polnischen Vereinbarung über Verein-
fachungen für die Beschäftigung entsandter Arbeitnehmer im Rahmen wirtschaftlicher Kooperation . . . 1018
2. 9. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Bulgarien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . • . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . 1019
2. 9. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Finnland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 1023
5. 9. 91 Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1024
9. 9. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens . . . . 1025
9. 9. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der am 28. November 1979 angenommenen Fassung des
Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens . . . . . . . . . • • • • • . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . • . . . . 1026
11. 9. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1027
12. 9. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1027
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
19. 9. 91 Verordnung TSF Nr. 3/91 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 6985 (186 5. 10. 91) 1. 11. 91
9291
Berichtigung der Verordnurig TSU Nr. 2/91 zur Änderung der
Verordnung über den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugs-
verkehr und für die Beförderung von Handelsmöbeln in beson-
ders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen im
Güterfernverkehr und Güternahverkehr 6985 (186 5. 10. 91)
9291
1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 5. Oktober 1991
Tag I n h a It Seite
26. 9. 91 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen 1006
30. 8. 91 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der deutsch-polnischen Vereinbarung über Verein-
fachungen für die Beschäftigung entsandter Arbeitnehmer im Rahmen wirtschaftlicher Kooperation . . . 1018
2. 9. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Bulgarien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . • . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . 1019
2. 9. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Finnland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 1023
5. 9. 91 Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1024
9. 9. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens . . . . 1025
9. 9. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der am 28. November 1979 angenommenen Fassung des
Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens . . . . . . . . . • • • • • . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . • . . . . 1026
11. 9. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1027
12. 9. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1027
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
19. 9. 91 Verordnung TSF Nr. 3/91 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 6985 (186 5. 10. 91) 1. 11. 91
9291
Berichtigung der Verordnurig TSU Nr. 2/91 zur Änderung der
Verordnung über den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugs-
verkehr und für die Beförderung von Handelsmöbeln in beson-
ders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen im
Güterfernverkehr und Güternahverkehr 6985 (186 5. 10. 91)
9291
1954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983
über die Überstellung verurteilter Personen
(Überstellungsausführungsgesetz - ÜAG)
Vom 26. September 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 6 der Strafprozeßordnung
gilt entsprechend.
§6
§ 1
(1) Die Festhalteanordnung ist aufzuheben, sobald
Bei Vollstreckungsersuchen nach dem Übereinkommen
vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Per- a) eine Mitteilung des Vollstreckungsstaates nach Arti-
sonen (BGBI. 1991 II S. 1007) findet § 71 Abs. 3 und 4 des kel 15 Buchstabe a des Übereinkommens vorliegt oder
Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Straf- sich sonst ergibt, daß der Vollstreckungsstaat die Voll-
sachen (IRG) vom 23. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2071) streckung der Sanktion für abgeschlossen erachtet
keine Anwendung. oder die Vollstreckung des Restes einer Sanktion zur
Bewährung ausgesetzt hat,
§2 b) die Hälfte der nach der im Geltungsbereich dieses
Die Zustimmung nach Artikel 7 Abs. 1 des Übereinkom- Gesetzes verhängten oder nach der im Vollstreckungs-
mens ist nach Belehrung zu Protokoll eines Richters zu staat umgewandelten Sanktion zu verbüßenden Straf-
erklären. Das Einverständnis kann nicht widerrufen zeit abgelaufen ist,
werden. c) die verurteilte Person seit dem Tage der Ergreifung
insgesamt 18 Tage festgehalten ist, ohne daß eine
§3 Mitteilung nach Artikel 15 Buchstabe b des Überein-
Die Aussetzung der Vollstreckung gemäß Artikel 8 Abs. 1 kommens vorliegt oder sonst feststeht, daß sie sich vor
des Übereinkommens endet, wenn die verurteilte Person Abschluß der Vollstreckung dem Vollzug der Sanktion
sich der Vollstreckung der Sanktion im Vollstreckungsstaat entzogen hat.
entzieht.
(2) Wird die Festhalteanordnung nach Absatz 1 Buch-
§4 stabe c aufgehoben oder wurde sie nach § 10 außer
Vollzug gesetzt, so ist der verurteilten Person eine
Wird die verurteilte Person vor Ablauf der Hälfte der Abschrift dieser Entscheidung auszuhändigen. Diese steht
nach der verhängten oder nach der im Vollstreckungsstaat einem Entlassungsschein nach § 4 gleich.
umgewandelten Sanktion zu verbüßenden Strafzeit im
Geltungsbereich dieses Gesetzes angetroffen, ohne einen
§7
Entlassungsschein oder ein Dokument gleichen Inhalts
vorweisen zu können oder ohne daß eine Mitteilung nach (1) Die Festhalteanordnung ist der verurteilten Person
Artikel 15 Buchstabe a des Übereinkommens vorliegt, so bei der Ergreifung bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich,
kann das Gericht anordnen, daß sie festzuhalten ist. so ist ihr der Grund der Ergreifung vorläufig mitzuteilen.
Die Bekanntgabe der Festhalteanordnung ist in diesem
Fall unverzüglich nachzuholen. Die verurteilte Person
§5 erhält eine Abschrift der Festhalteanordnung.
.. (1) Das Gericht kann die Festhalteanordnung vor der (2) Sie ist unverzüglich, spätestens am Tage nach der
Ubergabe der verurteilten Person an die Behörden des Ergreifung, dem zuständigen Richter vorzuführen. Der
Vollstreckungsstaates erlassen und die Ausschreibung zur Richter hat die festgehaltene Person unverzüglich nach
Festnahme sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnah- der Vorführung, spätestens am nächsten Tag zu verneh-
men anordnen. Die verurteilte Person ist zu richterlichem men. Bei der Vernehmung ist die festgehaltene Person auf
Protokoll zu belehren. die Gründe der Festhaltung und auf ihr Recht hinzuweisen,
sich hierzu zu äußern oder nicht auszusagen und daß sie
(2) In der Ausschreibung ist die verurteilte Person mög- sich eines Beistandes bedienen kann. Ihr ist Gelegenheit
lichst genau zu bezeichnen und soweit erforderlich zu zu geben, die Festhaltegründe zu entkräften und Tat-
beschreiben; eine Abbildung darf beigefügt werden. Der sachen geltend zu machen, die zu ihren Gunsten spre-
Strafausspruch, der Tag der Rechtskraft der Entschei- chen.
dung, die zum Zeitpunkt der Überstellung noch zu ver-
§8
büßende Restfreiheitsstrafe und das die Festhaltung
anordnende Gericht sind anzugeben. Zuständig für den (1) Kann die verurteilte Person nicht spätestens am
Erlaß der Festhalteanordnung ist das Gericht des ersten Tage nach der Ergreifung vor den zuständigen Richter
Rechtszuges, oder, wenn gegen den Verurteilten im gestellt werden, so ißt sie unverzüglich, spätestens am
Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Freiheitsstrafe Tage nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten
vollstreckt wird, die Strafvollstreckungskammer. § 462a Amtsgerichts vorzuführen.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1991 1955
(2) Der Richter hat die festgehaltene Person unverzüg- und, soweit die ergriffene Person ein Jugendlicher oder
lich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag zu Heranwachsender ist, die des Jugendgerichtsgesetzes
vernehmen. Bei der Vernehmung wird, soweit möglich,§ 7 über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend ..
Abs. 2 Satz 3 und 4 angewandt.
(2) Die ehemalige Vollstreckungsbehörde bestimmt die
(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß die ergriffene Anstalt, in welcher der Ergriffene zu verwahren ist.
nicht die in der Festhalteanordnung bezeichnete Person ist
(3) Die zum Vollzug der Haft erforderlichen Maßnahmen
oder daß die Festhalteanordnung aufgehoben oder außer
· ordnet der Richter an.
Vollzug gesetzt worden ist, so ist sie freizulassen.
(4) Erhebt die verurteilte Person gegen die Festhalte- § 12
anordnung oder gegen deren Vollzug Einwendungen, die
Wird die verurteilte Person aufgrund einer Festhaltean-
nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter
ordnung ergriffen, so trifft die ehemalige Vollstreckungsbe-
beim Amtsgericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung
hörde die erforderlichen Maßnahmen um festzustellen, ob
der Festhaltung, so teilt er dies der ehemaligen Vollstrek-
die Vollstreckung vom Vollstreckungsstaat als abgeschlos-
kungsbehörde unverzüglich mit. Diese führt unverzüglich
sen erachtet wird.
die Entscheidung des zuständigen Gerichts herbei. § 5
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. § 13
(1) Geht eine Mitteilung nach Artikel 15 Buchstabe b des
§9 Übereinkommens ein oder steht sonst innerhalb der Frist
Von der Ergreifung und jeder weiteren Entscheidung des § 3 Abs. 2 Buchstabe c fest, daß die verurteilte Person
über die Fortdauer der Festhaltung wird ein Angehöriger vor Abschluß der Vollstreckung sich dem Vollzug der
der ergriffenen Person oder eine Person ihres Vertrauens Sanktion entzogen hat, so wird die Vollstreckung der
unverzüglich benachrichtigt. Für die Anordnung ist der Sanktion fortgesetzt.
Richter zuständig. Außerdem ist dem Verhafteten selbst (2) Die aufgrund der Anordnung nach § 4 erlittene Haft
Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine sowie die im Vollstreckungsstaat erlittene Freiheitsentzie-
Person seines Vertrauens von der Ergreifung zu benach- hung ist auf die noch zu vollstreckende Restfreiheitsstrafe
richtigen. anzurechnen. § 450a Abs. 2 der Strafprozeßordnung gilt.
entsprechend.
§ 10
(1) Der Richter setzt den Vollzug einer Festhalteanord- § 14
nung aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2
Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses
Festhaltung auch durch sie erreicht werden kann. Gesetzes eingeschränkt.
(2) § 116 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, §§ 116a, 123 und
124 der Strafprozeßordnung sowie § 72 Abs. 1, Abs. 2 § 15
Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes gelten entsprechend.
(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Übereinkom-
men vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter
§ 11 Personen in Kraft.
(1) Für den Vollzug der Haft aufgrund einer Anordnung (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im
nach § 4 gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. September 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
1956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse
mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung
in anerkannten Ausbildungsberufen
Vom 25. September 1991
Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Artikel 53
Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und nach Anhörung des Hauptausschusses
des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäߧ 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1692) verordnen der Bundesminister für Wirtschaft und der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:
Artikel 1
Der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das
Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom 16. Juni 1977 (BGBI. 1
S. 857), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1000), werden folgende Nummern angefügt:
„20. Brevet d'etudes professionnelles conducteur d'appareil 20. Ver- und Entsorger/Ver- und Entsorgerin
option B: traitement et epuration des eaux
21 . Baccalaureat professionnel des industries chimiques et 21. Chemikant/Chemikantin
de procedes
22. Certificat d'aptitude professionnelle assurance 22. Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. September 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Giemens Stroetmann
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1991 1957
Dreiundzwanzigste Verordnung
über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen
gemäß den §§ 1236 bis 1243, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung
und für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter
(23. Bemessungsverordnung)
Vom 27. September 1991
Auf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsversiche- Oberfranken und Mittelfranken auf 4,745
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,038
rungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, der durch Artikel 1 Nr. 55 des Gesetzes vom Unterfranken auf 1,993
22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) geändert worden ist, Schwaben auf 2,819
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
Württemberg auf 8,850
nung nach Anhören des Verbandes deutscher Rentenver-
sicherungsträger: Baden auf 7,318
Berlin auf 3,207
§ 1
Schleswig-Holstein auf 3,901
Der gemäß § 1390 a Abs. 1 der Reichsversicherungs- Oldenburg-Bremen auf 2,543
ordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1243, 1305
und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Ver- Braunschweig auf 1,348
waltungs- und Verfahrenskosten den Trägern der Renten- Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,399
versicherung der Arbeiter zur Verfügung stehende Betrag
Seekasse auf 0,343
wird für 1991 endgültig auf 6 100 000 000 DM festgesetzt.
§2 §3
Die Anteile der einzelnen Träger der Rentenversiche- Stellt sich nach den Rechnungsergebnissen der ersten
rung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der Reichsver- neun Kalendermonate des laufenden Kalenderjahres her-
sicherungsordnung an dem Gesamtbetrag (§ 1) werden aus, daß der Anteil einzelner Versicherungsträger (§ 2)
für 1991 (in Vomhundertteilen) endgültig festgesetzt für die nicht ausreicht, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen,
kann der Anteil überschritten werden, wenn durch Verein-
Landesversicherungsanstalt barung sichergestellt ist, daß durch entsprechende Verrin-
Hannover auf 8,329 gerung der Aufwendungen anderer Versicherungsträger
der Gesamtbetrag (§ 1) nicht überschritten wird. Die Ver-
Westfalen auf 12,162 einbarung bedarf des Einvernehmens mit den Aufsichts-
Hessen auf 7,672 behörden der beteiligten Versicherungsträger.
Rheinprovinz auf 13,570
Oberbayern auf 5,313 §4
Niederbayern-Oberpfalz auf 3,837 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991
in Kraft. Gleichzeitig treten die auf 1991 bezogenen Vor-
Rheinland-Pfalz auf 5,939
schriften der 22. Bemessungsverordnung vom 16. Oktober
für das Saarland auf 1,674 1990 (BGBI. 1 S. 2247) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. September 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Zweibrücken
Vom 30. September 1991
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom
30. März 1971 (BGBI. 1 S. 282), geändert durch Artikel 3 der Dritten Zuständig-
keitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), ver-
ordnet der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militäri-
schen Flugplatz Zweibrücken vom 5. August 1976 (BGBI. 1 S. 2069), geändert
durch die Verordnung vom 1. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 918), wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. September 1991
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1991 1959
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 2. Oktober 1991
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Waren-
zeichen auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI des
Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgenden
Ausstellungen gewährt:
1. ,,43. Frankfurter Buchmesse"
vom 9. bis 14. Oktober 1991 in Frankfurt
2. ,,Leben, Wohnen, Freizeit und Bau - Verbraucher-Ausstellung für Leben,
Wohnen, Freizeit"
vom 2. bis 10. November 1991 in Frankfurt
3. ,,Internationale TOURISTICA FRANKFURT - Internationale Touristikmesse
für Urlaubsreisen"
vom 2. bis 10. November 1991 in Frankfurt
4. ,,EXPOLINGUA Frankfurt - Internationale Ausstellung für Sprache, Überset-
zung und internationale Kommunikation in Deutschland"
vom 7. bis 10. November 1991 in Frankfurt
5. ,,ARS ANTIQUE - Kunst und Antiquitäten"
vom 23. November bis 1. Dezember 1991 in Frankfurt
Bonn, den 2. Oktober 1991
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 5. Oktober 1991
Tag I n h a It Seite
26. 9. 91 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen 1006
30. 8. 91 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der deutsch-polnischen Vereinbarung über Verein-
fachungen für die Beschäftigung entsandter Arbeitnehmer im Rahmen wirtschaftlicher Kooperation . . . 1018
2. 9. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Bulgarien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . • . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . 1019
2. 9. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Finnland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 1023
5. 9. 91 Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1024
9. 9. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens . . . . 1025
9. 9. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der am 28. November 1979 angenommenen Fassung des
Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens . . . . . . . . . • • • • • . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . • . . . . 1026
11. 9. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1027
12. 9. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1027
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
19. 9. 91 Verordnung TSF Nr. 3/91 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 6985 (186 5. 10. 91) 1. 11. 91
9291
Berichtigung der Verordnurig TSU Nr. 2/91 zur Änderung der
Verordnung über den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugs-
verkehr und für die Beförderung von Handelsmöbeln in beson-
ders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen im
Güterfernverkehr und Güternahverkehr 6985 (186 5. 10. 91)
9291
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1991 1961
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2450/91 der Kommission über die Lieferung von
Butter an Rumänien L 225/32 13.8.91
12. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2451/91 der Kommission über die Lieferung von
Butter und Mag e rm i Ich pulver an Bulgarien L 225/33 13.8.91
12. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2457/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 859/89 mit Durchführungsbestimmungen für die
Interventionsmaßnahmen für R i n d f I e i s c h L 226/6 14. 8. 91
12. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2471/91 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 441/88 hinsichtlich der Durchführung der
obligatorischen Destillation in einem Gebiet der Gemeinschaft im Wirt-
schaftsjahr 1990/91 L 227/21 15. 8. 91
19. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2503/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für
die Einlagerung der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 570/88 verkauften
Butter L 233/5 22.8.91
22. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2535/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 863/91 über den Sonderverkauf yon Interven-
tions butt er zur Ausfuhr nach der Sowjetunion und zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 569/88 L 236/18 24.8.91
26. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2546/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1582/91 mit Durchführungsverordnung für die
Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates zur Lieferung von Rind -
f I e i s c h konserven für die Bevölkerung der·sowjetunion L 239/5 28.8.91
11. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission über die Merkmale
von O I i v e n ö I e n und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Be-
stimmung L 248/1 5.9.91
29. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2606/91 der Kommission zur Festsetzung der
tatsächlichen Erzeugung für nicht entkörnte Bau m wo 11 e im Wirt-
schaftsjahr 1990/91 und der geschätzten Erzeugung, der Anpassung der
garantierten Höchstmenge und der Kürzung der Beihilfe für das Wirt-
schaftsjahr 1991 /92 L 243/53 31.8.91
29. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2607/91 der Kommission zur Schätzung der
Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1991/92, zur Feststellung der tatsäch-
lichen Erzeugung des Wirtschaftsjahres 1990/91 und zur Festsetzung
des Anpassungsvertrages der Beihilfe für E r b s e n , Puff b o h n e n ,
Ackerbohnen und Süß I u pi n e n L 243/55 31.8.91
2. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2631/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für
die Einlagerung der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 570/88 verkauften
Butter L 246/11 4.9.91
4. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2639/91 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h mit Knochen aus Beständen
einiger lnterventior.sstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84, zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/91 L 247/5 5.9.91
1962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
4. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2640/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1350/72 mit Einzelheiten über die Beihilfe an
H o p f e n erzeuger L 247/9 5.9.91
4. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2641/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2405/89 mit besonderen Durchführungsbestim-
mungen für Einfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen für
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse L 247/11 5.9.91
4. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2642/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung _(EWG) Nr. 1569/77 über das Verfahren_ und die Bedingun-
gen für die Ubernahme von G et r e i d e durch die Interventionsstellen L 247/20 5.9.91
4. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2643/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 mit Durchführungsbestimmungen zu den
Maßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Z i t r u s -
f r ü c h t e und der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus
Zitronen L 247/21 5.9.91
4. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2644/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 158/67/EWG über die Festsetzung der Ausgleichskoeffi-
zienten für bestimmte Arten von Ge t r e i d ~ L 247/23 5.9.91
5. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2654/91 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h ohne Knochen aus Interven-
tionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 2364/91 L 249/9 6.9.91
Andere Vorschriften
13. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2467/91 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 227/5 15. 8. 91
12. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2472/91 der Kommission zur Festsetzung der
bei der Einfuhr von bestimmten Weinerzeugnissen aus Spanien in die
Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985
anwendbaren Ausgleichsbeträge für das Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 227/22 15. 8. 91
13. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2473/91 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates L 227/26 15. 8. 91
29. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2485/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2561/90 zur Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 2503/88 des Rates über Zollager und der Verordnung (EWG)
Nr. 2562/90 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)
Nr. 2504/88 des Rates über Freizonen und Freilager L 228/34 17.8.91
16. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2488/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3102 mit Ursprung
in Polen, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 228/58 17. 8. 91
13. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2490/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 4131/87 zur Festlegung der Voraussetzungen für
die Zulassung von Port, Madeira, Sherry, Moscatel de Setubal und
Tokayer (Aszu und Szamorodni) zu den KN-Codes 2204 21 41,
2204 21 51 , 2204 29 41 , 2204 29 45, 2204 29 51 und 2204 29 55 L 231/1 20. 8. 91
16. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2491/91 der Kommission zur Einstellung des
Seehechtfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 231/3 20. 8. 91
20. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2504/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3206 42 00 mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 233/6 22.8.91
20. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2505/91 per Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2817 00 00 mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 233/7 22.8.91
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1991 1963
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
20. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2506/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2827 32 00 mit
Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 233/8 22.8.91
20. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2507/91 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 233/9 22.8.91
2. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2525/91 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Videokassetten mit Ursprung in der Volksrepublik China L 236/1 24.8.91
23. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2530/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 4203 mit Ursprung
in Pakistan und Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 236/10 24.8.91
23. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2531/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2850 00 70 mit
Ursprung in Argentinien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 236/11 24.8.91
27. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2555/91 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 240/7 29.8.91
26. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission zur Änderung des
Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zoll-
tarif L 259/1 16.9.91
2. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2624/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2930 90 10 mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 245/23 3.9.91
2. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2632/91 der Kommission zur Einstellung des
Schollenfanges durch Schiffe unter belgischer Flagge L 246/12 4.9.91
2. 9. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2633/91 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfanges durch Schiffe unter belgischer Flagge L 246/13 4.9.91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom
24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende
Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
(ABI. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991) L 220/22 8. 8. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1592/91 der Kommission
vom 12. Juni 1991 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die
Waren der Kategorie Nr. 90 (laufende Nummer 40.0900) mit Ursprung in
Ungarn, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden (ABI. Nr. L 148 vom
13. 6. 1991) L 220/22 8. 8. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1738/91 des Rates vom
13. Juni 1991 zur Festsetzung der für die Ernte 1991 geltenden Ziel-
preise, der Interventionspreise und der Käufern von Tabakblättern
gewährten Prämien sowie der abgeleiteten Interventionspreise für
Tabakballen, der Bezugsq~alitäten, der Anbaugebiete sowie der Höchst-
garantiemengen und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1331/90
(ABI. Nr. L 163 vom 26. 6. 1991) L 221/32 9. 8. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2069/91 der Kommission
vom 11. Juli 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Regelung zur
vorübergehenden Flächenstillegung im Wirtschaftsjahr 1991/92 (ABI. Nr.
L 191 vom 16. 7. 1991) L 222/43 10. 8. 91
1964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1812/91 des Rates vom
24. Juni 1991 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die
Einfuhren von Espadrilles mit Ursprung in der Volksrepublik China und
zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABI. Nr. L 166 vom
28. 6. 1991) L 227/36 15. 8. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2381/91 des Rates vom
29. Juli 1991 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90
über die zulässigen Gesamtfangmengen und über Fangbedingungen für
bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1991 (ABI. Nr. L 219
vom 7.8.1991) .L 233/30 22.8.91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission
vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung
(EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für
Eier (ABI. Nr. L 121 vom 16. 5. 1991) L 233/31 22.8.91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission
vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungs-
normen für Geflügelfleisch (ABI. Nr. L 143 vom 7.6.1991) L 233/31 22.8.91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1565/91 der Kommission
vom 10. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur
Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten (ABI. Nr. L 146 vom
11.6.1991) L 233/32 22.8.91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2488/91 der Kommission
vom 16. August 1991 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für
die Waren des KN-Codes 3102 mit Ursprung in Polen, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden (ABI. Nr. L 228 vom 17.8.1991) L 253/25 10.9.91
Berichtigung der Ver.9rdnung (EWG) Nr. 2200/91 des Rates vom
22. Juli 1991 zur fünften Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1873/84
zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren
menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführten Weinen, bei
denen angenommen werden kann, daß sie Gegenstand von in der
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 nicht vorgesehenen önologischen Verfah-
ren waren (ABI. Nr. L 203 vom 26. 7. 1991) L 257/48 14.9.91
Berichtigung der Verqrdnung (EWG) Nr. 2381/91 des Rates vom
29. Juli 1991 zur zweiten Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90
über die zulässigen Gesamtfangmengen und über Fangbedingungen für
bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1991 (ABI. Nr. L 219
vom 7.8.1991) L 257/48 14. 9. 91