1930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teiii 1
Gesetz
zur Änderung adoptionsrechtlicher' Fristen
(AdoptFristG)
Vom 30. September 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz. beschlossen: 2. diesem Elternteil das Erziehungsrecht entzogen war
oder
3.. der Aufenthalt dieses Elternteils nicht ermittelt wer-
Artikel 1
den konnte,
Artikel 234 § 13 des Einführungsgesetzes zum Bürger- so kann das Annahmeverhältnis gleichwohl auf Antrag
lichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, dieses Elternteils aufgehoben werden.§ 1761 des Bür-
Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten
gerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Fassung, das zuletzt durch § 16 Abs . 2 des Gesetzes vom
5. April 1991 (BGBI. 1S. 854) geändert worden ist, wird wie (5) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwer-
folgt geändert: den des Beitritts begründet worden und ist die Einwilli-
gung eines Elternteils ersetzt worden, so gilt Absatz 4
entsprechend.
1. In Absatz 1 werden nach der Verweisung ,,§§ 1756,
1760 Abs. 2 Buchstabe e" ein Komma und die Verwei- (6) Ein Antrag auf Aufhebung eines vor dem Wirk-
sung ,,§ 1762 Abs. 2'' eingefügt. samwerden des Beitritts begründeten Annahmeverhält-
nisses kann nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach
dem Wirksamwerden des Beitritts gestellt werden. Für
2. Die Absätze 4 bis 6 werden wie folgt gefaßt:
die Entgegennahme des Antrags ist jedes Vormund-
,,(4) Ist ein Annahmeverhältnis vm dem Wirksamwer- schaftsgericht zuständig."
den des Beitritts begründet worden und war die Einwilli-
gung eines Elternteils nach dem bisherigen Recht nicht
erforderlich, weil Artikel 2
1. dieser Elternteil zur Abgabe einer Erklärung für eine Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
nicht absehbare Zeit außerstande war, Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30 . September 1991
Der Bundespräsident
Weiz.säcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1991 1931
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über gefährliche Stoffe
(Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
Vom 25. September 1991
Auf Grund des Artikels 3 der Dritten Verordnung zur 1976 (BGBI. 1S. 965), des § 4 Abs. 4 des MuUer-
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 5. Juni 1991 schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
(BGBI. 1 S. 1218) wird nachstehend der Wortlaut der chung vom 18. April 1968 (BGBI. 1S. 315) und des
Gefahrstoffverordnung in der seit dem 15. Juni 1991 gel- § 13 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundes-
tenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1,
berücksichtigt: veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch
Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Oktober
1. die im wesentlichen am 1. Oktober 1986 in Kraft ge-
1974 (BGBI. 1 S. 2879) geändert worden ist,
tretene Verordnung über gefährliche Stoffe vom
26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470), zu 2. des§ 13 Abs. 3, des§ 14 Abs. 2, des§ 17 Abs. 1
sowie der §§ 19 und 25 des Chemikaliengesetzes
2. den im wesentlichen am 1. Januar 1988 in Kraft getre-
vom 16. September 1980 (BGBI. 1 S. 1718) und
tenen Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 1987
(BGBI. 1 S. 2721 ), unter Berücksichtigung des durch § 43 Abs. 1 des
Gesetzes vom 15. September 1986 (BGB!.. 1
3. den am 23. Dezember 1989 in Kraft getretenen § 5 der S. 1505) geänderten § 2 Abs. 4 bis 6 des Chemi-
Verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2235), kaliengesetzes vom 16. September 1980 (BGB!. 1
4. den am 1. August 1990 in Kraft getretenen Artikel 4 des s. 1718),
Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 493), zu 3. des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 des
5. den am 1. Mai 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 der Chemikaliengesetzes vom 16. September 1980
Verordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790), (BGBI. 1 S. 1718),
6. den am 15. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der zu 5. des§ 13 Abs. 3, des§ 14 Abs. 2, des§ 17 Abs. 1,
eingangs genannten Verordnung. des durch § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom
15. September 1986 (BGBI. 1S. 1505) geänderten
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund § 19 und des§ 25 des Chemikaliengesetzes vom
16. September 1980 (BGBI. 1 S. 1718),
zu 1. des§ 13 Abs. 3, des§ 14 Abs. 2, des§ 17 Abs. 1,
der §§ 19 und 25 des Chemikaliengesetzes vom zu 6. der§§ 14, 17, 19, 19d Abs. 2 und des§ 25 des
16. September 1980 (BGBI. 1 S. 1718), des § 26 Chemikaliengesetzes in der Fassung der Be-
des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April kanntmachung vom 14. März 1990 (BGBI. 1S. 521 ) .
Bonn, den 25. September 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
11932. fämidlesgesetzblaU, Jahrgang 19911 , Teil i
Verordnung
über gefährliche Stoffe
(Giefä1hr·st:offverordnung - GefSt.oHV)
§ 32 Behördliche Entscheiidung
§ 33 Maßnahmen nach der Vorsmgeunternm:::hung
§ 34 Vorsorgekartei und Aufbewahrung der arz.füchen
Bescheinigungen
:Z:weiiler A.bschniU § 35 Behördliche Anordllllungen
llrn110Jerkelhrbriingern: gefällullii<eher Sto,ffe 11J1rn1dl Z1U1bereiitu1ngen § 36. Ausnahmen von dien Umgangsvorsclumen
§ 2 Anwendungsbern•i1ch
Vierter Abschnitt
§ 3 Verpackung
Str·aftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 41 Einstufung und Kennzeichnung von Statten rnn1d
Zubereitungen § 31 Jugendarbeitsschutzgesetz
§ 5 Einstufung und Kmmzeiichrnung kmbserz:eugender Stoffe § 38 Mutterschutzgesetz.
und Zubereitungen
§ 39 Heimarbeitsgesetz
§ 6 Kennzeichnung bestiimmtm Stotte., luberreih.mgen und!
§ 40 Chemikaliengesetz - l1rwerkehrbringen
Erzeugnisse
§ 41 Chemikaliengesetz - Anzeige
§ 1 Ausführung dlm Kennzeiichnung
§ 42 Chemikaliengesetz - Umgang
§ 8 Ausnahmen von dm Kennz.eichnungsprnich1t
§ 43 Chemikaliengesetz - Strafbares inverkehrbringen rnn1dl
§ 9 Verbot des hwerll;ehrbriingens besUmmie•r Suofte,
Verwendungsverbote
luberer,h.mgen undl Erzeugnisse
§ 11 O An1orden.mgellll an dliie, Beschaffenhei1I besiiimmier
Schädiingsbel<.ämplu1rrngsmiiltel fünfter Abschniti.
§ 1111 Erlaubnis und Anzeige für das lnverkelultniinge111 tmst.iimmter Schlußvorschriflen
gefährlicher SJotfre., und Zubeirei1Iunge11
§ 44 Ausschuß für Gefahrstoffe
§ 112 Abgabe
§ 45 Übergangsvorschriften
§ 13 Sachkenrninis
§ 46 Berlin-Klausel
§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafüreten
IDmmer· Abschnitt
UmgangJ miit Gefali1rstofl'ein1
Anhang I*)
§ 141 Anwendungsbereich
Einstufung und Kennzeichnung
§ 15 Begriffsbeslimmurngen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
§ 16 Ermit11ungspfüch1 INIL 1 Allgemeine Bestimmungen für gefährliche Stoffe und
§ 11 Ailgemeine SchutzpmcM Zubereitungen
§ 118 ÜberwachungspmcM INlr. 11 .11 Leitfaden z.ur EinstufUng und Kennzeichnung
gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
§ 19 Rangfolge dleu Schut?maßnahme·rn
INlrr . 11 . 2 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnunge111
§ 20 Betriebsanweis11.1:ng1
INlir„ 11 . 3 Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätz.e)
§ 2'11 lUntennchturng 11.Jirnir:JI Anlhön.J1rnig der Arrbeiit111ehmer i rn1
besonderen Fällfen !NIL 1i A Sicherheit.srntschl,äge (S-Sätz:e)
§ 22 Hygienische Mlaßnahrnen Nrr. 2 Besondere Bestiimmungen für Zubere1it1.mge111
§ 23 ven)aclkuno undl Kernrn1zeiichnu1rn91 bei1i dle:r Verrwerndl1U1111g INlrr. 2 . 1 lösemiUel
§ 241 Aufbewahn.m91,. lag1enu,ng1 Nir. 2 . 2 Oberflächenbehandlungsmfüei (Anstriichstotte,
Druckfarben, Klebstoffe und fümliiche Zubereitungen)
§ 25) Begasullllgen
INlw . 2 . 3 SchädlingsbekämpfungsmiUei
§ 26 Beschäftigungsbesclhrrärnl•mrnigen
Nr . 2Al Sonstige bestimmte Zubereitungen
§ 21 Z.u1sätzliche Vorrschrriifterni Iü1r die He1mmbeii~
INlir, 2,5 Asbesthaltige Zubereitungen und faz:eu1gnisse
§ 28 Vorsorgeuntersu1chungern1
INlir . 2 . 6 Zubereitungen und Erzeugnisse, die Fmma!dehydl
§ 29 Zeitpunk.t der Vms«:ngeuntersu1ch1u1rn1gerni
freisetzen
§ 30 Ermä.chiigte Ärzte
INlrr. 2.1 Besondere Kennz:eichnungsvorschriften für bestimmte
§ 311 Ärzmche Besc:1'11e•irn1igu1ngen Zubereitungen
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2 . Oktober 1991 1933
Anhang 11·) Anhang IV*)
Besondere Vorschriften für den Umgang Besondere Vorschriften für den Umgang
mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden mit bestimmten brandfördernden, hochentzündlichen,
und erbgutverändernden Gefahrstoffen leichtentzündlichen, explosionsfähigen
und entzündlichen Gefahrstoffen
Nr. 1 Krebserzeuge11de Gefahrstoffe
Nr.. 1 Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
Anhang III') Nr . 2 Ammoniumnitrat
Besondere Vorschriften für den Umgang
mit bestimmten sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen,
ätzenden, reizenden und in sonstiger Weise Anhang V*)
den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen
Liste d•.er Vorsorgeuntersuchungen
Nr . 1 Tetrachlorkohlenstoff, Te!rachlorethan und Pentachlorethan
Nr. 2 Blei
Anhang v1·)
INr . 3 Polychlorierte Dföenzo-p-dioxine (PCDD) und
Liste eingestufter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)
Nir, 4 Antifouling-Farben
NL 5 Begasungen
Nr. 6 gestrichen
Nr. 7 Ouecksi!berverbindungen
*) Die Anhänge I bis VI werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Nr . 8 Zinnorganische Verbindungen Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblat-
tes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
Nr. 9 Di-~t-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran bediingungen des Verlags übersandt
Erster Abschnitt Köder zur Schädlingsbekämpfung. Der Zweite Ab-
schnitt gilt auch für die in den §§ 6 und 9 aufgeführten
Zweck der Verordnung Erzeugnisse und Zubereitungen.
(2) Der Zweite Abschnitt gilt nicht für
§ 1
1. die in § 2 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes
Grundsatz
aufgeführten Stoffe und Zubereitungen mit Ausnahme
Zweck dieser Verordnung ist es, durch besondere der in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Chemikaliengesetzes
Regelungen über das Inverkehrbringen von gefährlichen genannten Lebensmittel, Futtermittel und Zusatzstoffe,
Stoffen und Zubereitungen und über den Umgang mit 2. Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 4
Gefahrstoffen einschließlich ihrer Aufbewahrung, Lage- Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes.
rung und Vernichtung den Menschen vor arbeitsbedingten
und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor (3) Der Zweite Abschnitt gilt auch nicht für Stoffe, Zube-
stoffbedingten Schädigungen zu schützen, soweit nicht reitungen oder Erzeugnisse, die
in anderen Rechtsvorschriften besondere Regelungen 1. zum Verbringen außerhalb des Geltungsbereichs die-
getroffen sind. ser Verordnung bestimmt sind oder
2.. zur Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung be-
Zweiter Abschnitt stimmt sind, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.
(4) {weggefallen)
Inverkehrbringen
gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (5) Die §§ 3 bis 7 gelten nicht für
1. explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen,
§2 2. verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste
Anwendungsbereich Gase, mit Ausnahme von
a) Aerosolen,
(1). Der Zweite Abschnitt gilt für
b) Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Anhang 1
1. gefährliche Stoffe im Sinne des § 3a des Chemikalien-
Nr. 2.3.
gesetzes,
(6) Die §§ 11 bis 13 gelten nicht für Arzneimittel im Sinne
2. gefährliche Zubereitungen im Sinne des § 3a des Che-
des § 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b des Arzneimittelgeset-
mikaliengesetzes, die in dieser Verordnung als gefähr-
zes, soweit sie durch tierärztliche Hausapotheken in den
lich eingestuft oder für die in dieser Verordnung
Verkehr gebracht werden.
Berechnungsverfahren vorgeschrieben sind, wenn sie
gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirt- (7) § 9 Abs. 6 gilt nicht für Stoffe und Zubereitungen, die
schaftlichen Unternehmung in den Verkehr gebracht einem Zulassungsverfahren nach dem Pflanzenschutz-
werden. Den Zubereitungen stehen gleich gefährliche gesetz unterliegen.
1934 Bundesgesetz.blau, Jahrgang 1991, Teil 1
§3 1. bei den im Anhang VI aufgeführten Stoffen nach den
Verpackung dort festgelegten Angaben,
(11) Die Verpackungen gefährlicher Stoffe und Zuberei- 2. bei den im Anhang VI nicht aufgeführten Stoffen nach
tungen müssen so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts Anhang I Nr. 1.1 ; die Stoffbezeichnung ist nach einer
u~~ewollt nach außen gelangen kann. Die Verpackungen international anerkannten chemischen Nomenklatur
m_ussen den zu erwartenden Beanspruchungen sicher vorzunehmen.
widerstehen und aus Werkstoffen hergestellt sein, die von
(3) Auf der Verpackung gefährlicher Stoffe, die nach§ 5
dem Stoff oder der Zubereitung nicht angegriffen werden
u~d keine gefährlichen Verbindungen mit ihnen eingehen. Abs. 1 des Chemikaliengesetzes von der Anmeldung aus-
Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn das Ver- genommen sind und deren Eigenschaften nicht hinrei-
sandstück nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über chend bekannt sind, ist der Hinweis „Achtung - noch nicht
die Beförderung gefährlicher Güter verpackt ist. vollständig geprüfter Stoff" anzubringen. Im übrigen ist
eine Kennzeichnung nach Absatz 1 und 2 anzubringen,
(2) Feste gefährliche Stoffe oder Zubereitungen brau- soweit die Angaben bekannt sind.
chen abweichend von § 13 Abs„ 1 und 2 und § 15 des
Chemikaliengesetzes beim Inverkehrbringen nicht ver-· (4) Für die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 hat die
packt zu sein, wenn bei bestimmungsgemäßer VenNen- Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitun-
dung Gefahren für leben und Gesundheit des Menschen gen nach Anhang I Nr. 2.1 bis 2.4 nach den dort festgeleg-
und die Umwelt nicht entstehen. ten Regeln in Verbindung mit Anhang VI zu erfolgen. Für
(3) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht in die Auswahl der R- und S-Sätze ist Anhang I Nr. 1.1
solche Behältnisse verpackt oder bei der Abgabe abgefüm heranzuziehen.
werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt
(5) Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach
mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.
§ 3 Abs. 2 unverpackt in den Verkehr gebracht, ist jeder
(4) Die Verpackung oder die Kennzeichnung dürfen Liefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzuge-
keine die Gefahren verharmlosenden Angaben, wie „Nicht ben, die eine vollständige Kennzeichnung enthält Für die
giftig"', ,,Nicht gesundheitsschädlich'', ,,Nicht kennzeich- , Kennzeichnung gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.
nungspflichtig", ,,Nicht schädlich bei bestimmungsgemä-
ßem Gebrauch", ,,Nicht umweitgefäMich" oder ähnliche (6) Ist die Verpackung eines Versandstücks die einzige
Angaben aufweisen. Verpackung, so kann die Angabe der Gefahrensymbole
und der zugehörigen Gefahrenbezeichnungen entfallen,
§4 wenn die Verpackung statt dessen mit den entsprechen-
Einstufung und Kennzeichnung den verkehrsrechtlichen Gefahrensymbolen gekennzeich-
von Stoffen und Zubereitungen net ist.
(1) Auf der Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährii- §5
~her Zubereitungen müssen als Kennzeichnung angege-
ben sein: Einstufung und Kennzeichnung
krebserzeugender Stoffe und Zubereitungen
1. Die Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung,
(1) Krebserzeugende Stoffe und Zubereitungen nach
2. die Bezeichnung der Bestandteile der Zubereitung
nach Anhang I Nr. 2.1 bis 2.4 und Anhang VI, Anhang II Nr. 1.1 Abs. 1 sind zusätzlich zu den Angaben
nach § 4 mit der Aufschrift „Gefahrstoffverordnung" und
3. die Gefahrensymbole mit den zugehörigen Gefahren-
der Angabe der Gruppe nach Anhang II Nr. 1.1 Abs. 1
bezeichnungen nach Anhang I Nr. 1.2,
sowie der Aufschrift „Kann Krebs erzeugen" zu kennzeich-
4. die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) nen. Krebserzeugende Zubereitungen sind auch mit der
nach Anhang I Nr. 1.3, Bezeichnung des in ihnen enthaltenen krebserzeugenden
5. die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach Anhang 1 Stoffes zu kennzeichnen.
Nr. 1.4,
(2} Stoffe, die nicht in Anhang II Nr. 1.1 Abs. 1 aufgeführt
6. der Name und die Anschrift dessen, der den Stoff oder
sind, sind nach Anhang I Nr. 1.1.3.1 mit der Aufschrift
die Zubereitung hergestem oder eingeführt hat oder
„Gefahrstoffverordnung Gruppe III" sowie der Aufschrift
diese erneut in den Verkehr bringt; bei Stoffen oder
Zubereitungen von Herstellern mit Sitz außerhalb der „Kann Krebs erzeugen" zu kennzeichnen, wenn sie auf
Europäischen Gemeinschaften Name und Anschrift Grund neuer gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse,
dessen, der den Stoff oder die Zubereitung in die die von der Senatskommission zur Prüfung gesundheits-
Europäischen Gemeinschaften einführt oder emeut in schädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsge-
Verkehr bringt, meinschaft festgestellt werden oder beim Hersteller oder
Einführer vorliegen, als krebserzeugend einzustufen sind.
7. zusätzliche Angaben, soweit sich dies aus Absatz 2 bis
4 und den §§ 5 und 6 ergibt. Satz 1 gilt für Zubereitun- Die sonstigen Kennzeichnungsvorschriften bleiben unbe-
gen nur, soweit diese von Anhang I Nr. 2.1 bis 2.4 oder rührt. Entsprechend sind Zubereitungen zu kennzeichnen,
von Anhang VI erfaßt sind oder eine Kennzeichnung die nicht in Anhang II Nr. 1.1 Abs. 1 aufgeführt sind, jedoch
nach den §§ 5 oder 6 vorgeschrieben ist. Stoffe nach Satz 1 mit einem Massengehalt von mehr als
0, 1 Hundertteilen enthalten.
(2) Für die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 hat die
Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe zu (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für asbesthaltige
erfolgen: Zubereitungen.
Nr . 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1991 1935
§6 Kennzeichnung müssen bei einem Rauminhalt der Ver-
Kennzeichnung packung
bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse - bls zu 0,25 Uter einem Format in angemessener
Größe,
(1) Asbesthaltige Zubereitungen und Erzeugnisse sind
nach Anhang I Nr. 2.5 zu kennzeichnen. - von mehr als 0,25 Liter bis 3 Liter mindestens dem
Format 52 mm x 74 mm,
(2) Zubereitungen und Erzeugnisse, die Formaldehyd
- von mehr als 3 Liter bis 50 Liter mindestens dem
freisetzen, sind bei ihrer Abgabe an den Verbraucher nach
Format 74 mm x 105 mm,
Anhang I Nr. 2 . 6 zu kennzeichnen.
- von mehr als 50 Liter· bis 500 Liter mindestens dem
(3) Aerosolpackungen und die Verpackung der einzel- Format 105 mm x 148 mm,
nen Aerosoldosen sind wie folgt zu kennzeichnen:
- von mehr als 500 Liter mindestens dem Format
·1 . .,Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung 148 mm x 210 mm
und Temperaturen über 50 °C schützen. Auch nach
Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen.", entsprechen. Die Gefahrensymbole sind in schwarzem
Aufdruck auf orangegelbem Untergrund anzubringen.
2. ,,Nicht gegen Flamme oder auf glühende Gegenstände Jedes Gefahrensymbol muß mindestens 1 cm groß sein2
sprühen.", es sei denn, die Aerosolpackung ist aus- und mindestens ein Zehntel der von der Kennzeichnung
drücklich hierfür bestimmt, eingenommenen Fläche ausmachen. Die Kennzeichnung
3. ,,Brennbar" oder das Gefahrensymbol für „leichtent- darf außer den in dieser Verordnung vorgeschriebenen
zündlich", wenn der Massengehalt an brennbaren Angaben ergänzende Angaben zur Hygiene und Sicher-
Bestandteilen mehr als 45 Hunderttei!e oder mehr als heit sowie in anderen Rechtsvorschriften zur Kennzeich-
250 Gramm beträgt nung vorgeschriebene Angaben enthalten; in diesem Falle
sind die Abmessungen nach Satz 2 entsprechend zu ver-
(4) Brennbare Bestandteile ilm Sinne von Absatz 3 sind größern.
Gase, die mit Luft bei Normaldruck einen Zündbereich
haben sowie Flüssigkeiten und Zubereitungen, deren (2) Die Kennzeichnung ist auf einer oder mehreren
Flammpunkt lbei 100 °c oder darunter liegt Flächen der Verpackung so anzubringen, daß die Anga-.
lben gelesen werden können, wenn die Verpackung in der
(5) Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind und vorgesehenen Weise abgestellt oder abgelegt wird. Ein
Aktivchlor enthalten, sind nach Anhang I Nr. 2 . 7.1 zu Kennzeichnungsschild muß mit seiner ganzen Fläche auf
kennzeichnen. der Verpackung haften. Die Kennzeichnung darf auf einem
mit der Verpackung verbundenen Schild angebracht sein,
(6) Kadmiumhaltige Zubereitungen und Legierungen,
wenn Beschaffenheit und Abmessungen der Verpackung
die zum Löten und Schweißen verwendet werden, sind
das Anbringen einer Kennzeichnung nach Absatz 1 nicht
nach Anhang I Nr. 2..7.2 zu kennzeichnen.
zulassen.
(7) Zubereitungen, die
(3) Ist ein gefährlicher Stoff oder eine gefährliche Zube-
1. 2-Naphthy!amin oder seine Satze, reitung mehrfach verpackt, so muß jede Verpackung
2„ 4-Aminobiphenyl oder seine Salze, gekennzeichnet sein. Für die Außenverpackung genügt
die Kennzeichnung nach den Vorschriften über die Beför-
3. Benzidin oder seine Salze oder derung gefährlicher Güter. Satz 1 gilt nicht für eine durch-
4. 4-Nitrodiphenyl sichtige Verpackung, unter der sich eine Verpackung mit
einer auch von außen lesbaren Kennzeichnung befindet
enthalten, sind zu kennzeichnen mit „Nur für gewerb!üche
Verbraucher". (4) Die R- und S-Sätze dürfen bei reizenden, brandför-
demden, !eichtentzündlichen und entzündlichen Stoffen
(8) Zinnorganische Verbindungen und Zubereitungen, oder Zubereitungen fehlen, wenn die Verpackung nicht
die zinnorganische Verbindungen enthalten, dürfen als mehr als 0, 125 Liter enthält Das gleiche gilt für mindergif-
Antifouling-Farben nach Anhang III Nr. 4.2 nur in Ver- tige Stoffe oder Zubereitungen in gleicher Menge, die nicht
packungen von 20 Litern oder mehr und mit den nach- im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind.
folgenden Aufschriften in den Verkehr gebracht werden:
(5) Ist nach der Einstufung eines Stoffes oder einer
1 . ,,Nicht zu verwenden auf Schiffen mit einer Gesamt-
länge von weniger als 25 m sowie auf Geräten und Zubereitung die Zuordnung mehrerer Gefahrensymbole
und Gefahrenbezeichnungen erforderlich, kann
Einrichtungen jeder Art, die in der Fisch- und Muschel-
zucht eingesetzt werden." und 1. bei Kennzeichnung als „Sehr giftig" oder „Giftig" die
Kennzeichnung als „Reizend" und „Ätzend" entfaUen,
2. ,,Nur für gewerbliche Verbraucher".
soweit Anhang VI nichts anderes bestimmt,
(9) Im übrigen bleiben die §§ 4 und 7 sowie zusätzlich 2. bei Kennzeichnung als „Ätzend" die Anbringung der
§ 5 für die Bestimmungen der Absätze 3, -5 bis 8 unberührt Kennzeichnung als „Mindergiftig" entfallen,
3. bei Kennzeichnung als „Explosionsgefähr!ich" die
§7
Kennzeichnung als „Hochentzündlich", .,Leichtent-
Ausführung der Kennzeichnung zündlich" und „Brandfördemd" entfallen.
(1) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zuberei·· Ist ein Stoff oder eine·zubereitung gleichzeitig als minder--
tungen muß deuUich erkennbar und haltbar sowie in deut- giftig und reizend einzustufen, ist der Stoff oder die Zulbe-
scher Sprache abgefaßt sein.. Die Abmessungen der ireitung als „Mindergiftig" zu kennzeichnen; zur Kennzeich-
1936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
nung der reizenden Eigenschaften sind die entsprechen- (4) Möbel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden,
den R-Sätze nach Anhang I Nr. 1.3 zu verwenden. wenn sie Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforde-
rungen des Absatzes 3 entsprechen. Absatz 3 Satz 1 gilt
(6) Die R-Sätze „Hochentzündlich" (R 12) oder „Leicht- jedoch auch als erfüllt, wenn Möbel die in Absatz 3
entzündlich" (R 11) brauchen nicht angebracht zu werden, genannte Ausgleichskonzentration bei einer Ganzkörper-
wenn sich die gleichen Gefahrenbezeichnungen nach prüfung einhalten.
Anhang I Nr. 1 .2 mit den zugehörigen Gefahrensymbolen
auf der Kennzeichnung befinden. (5) Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem
Massengehalt von mehr als 0,2 vom Hundert Formaldehyd
(7) Bei der Kennzeichnung sind nicht mehr als vier R- dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt
Sätze und nicht mehr als vier S-Sätze erforderlich. Ist ein nicht für Industriereiniger nach Anhang I Nr. 2.2.
Stoff oder eine Zubereitung nach mehreren Gefährlich-
keitsmerkmalen einzustufen, müssen sich die R- und S- (6) Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die insge-
Sätze auf sämtliche Gefährlichkeitsmerkmale erstrecken. samt mehr als 0,005 mg/kg (ppm)
1 . 2,3, 7 ,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin,
§8
2. 1,2,3,7,8-Penta-CDD,
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
3. 1,2,3,6, 7,8-Hexa-CDD,
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen, 4. 1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,
daß die Vorschriften der §§ 4 und 7 auf das Inverkehrbrin-
gen von Stoffen oder Zubereitungen ganz oder teilweise 5. 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,
nicht angewendet werden, wenn es sich um mindergiftige, 6. 2,3, 7,8-Tetrachlordibenzofuran,
reizende, brandfördernde, leichtentzündliche oder ent-
7. 2,3,4,7,8-Penta-CDF und
zündliche Stoffe oder Zubereitungen in so geringer Menge
handelt, daß eine Gefährdung beim Umgang nicht zu 8. 1,2,3,6, 7,8-Hexa-CDF
befürchten ist. enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
§9 Dies gilt auch, wenn der Gehalt an 2,3,7,8-Tetrachlordi-
benzo-p-dioxin 0,002 mg/kg (ppm) überschreitet. Das Ver-
Verbot des lnverkehrbringens bot nach Satz 1 und 2 gilt nicht für die Abgabe als Zwi-
bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse schenprodukt oder zur Entsorgung sowie für Zwecke der
( 1) Folgende asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen und Forschung oder Prüfung der Eigenschaften oder als Ver-
Erzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden: gleichssubstanz für analytische Untersuchungen.
1. Spielzeug, (7) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die nach § 4 Abs. 2
oder 4 als gefährlich oder nach § 5 Abs. 2 als krebserzeu-
2. Fertigerzeugnisse in Pulverform, die im Einzelhandel
gend eingestuft oder einzustufen sind, dürfen in Dekora-
öffentlich verkauft werden,
tionsgegenständen nicht in den Verkehr gebracht werden.
3. Raucherartikel wie Tabakpfeifen, Zigaretten- oder
Zigarrenspitzen, (8) Benzol und Zubereitungen mit einem Massengehalt
von gleich oder mehr als 0, 1 vom Hundert Benzol dürfen
4. katalytische Siebe und Isoliervorrichtungen, die für mit nicht in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot nach
Flüssiggas betriebene Heizgeräte bestimmt oder in Satz 1 gilt nicht für die Abgabe von
diese eingebaut sind,
1. Treibstoffen, die zum Betrieb von Verbrennungsmoto-
5. Anstrichstoffe, ren mit Fremdzündung bestimmt sind,
6. Stoffe oder Zubereitungen zum Aufsprühen oder Auf- 2. Stoffen und Zubereitungen, die bei industriellen Verfah-
spritzen, ren in geschlossenen Systemen zur Anwendung kom-
7. Krokydolith und krokydolithhaltige Zubereitungen und men,
Erzeugnisse. 3. Rohöl, Rohbenzin und Treibstoffkomponenten, die für
(2) (gestrichen) die Herstellung der unter Nummer 1 genannten Treib-
stoffe bestimmt sind,
(3) Beschichtete oder unbeschichtete Holzwerkstoffe 4. Stoffen und Zubereitungen, die für Forschungs-, Ent-
(Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten und Faser- wicklungs- und Analysezwecke bestimmt sind.
platten) dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden,
wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Ausgleichs- (9) Die nachfolgend genannten Stoffe und ihre Zuberei-
konzentration des Formaldehyds in der Luft eines Prüf- tungen mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als
raums 0, 1 ml/m 3 (ppm) überschreitet. Satz 1 gilt nicht für 0, 1 vom Hundert dürfen nicht in den Verkehr gebracht
Platten, die ausschließlich zum Zwecke einer geeigneten werden:
Beschichtung in den Verkehr gebracht werden, sofern
1. 2-Naphthylamin oder seine Salze,
sichergestellt ist, daß sie nach der Beschichtung die in
Satz 1 genannte Ausgleichskonzentration einhalten. Die 2. 4-Aminobiphenyl oder seine Salze,
Ausgleichskonzentration ist nach einem Prüfverfahren zu 3. Benzidin oder seine Salze,
messen, das dem Stand von Wissenschaft und Technik
entspricht. Das Bundesgesundheitsamt veröffentlicht im 4. 4-Nitrodiphenyl.
Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialfor- Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für die Abgabe von
schung und -prüfung nach Anhörung von Sachverständi- Stoffen und Zubereitungen, die für Forschungs-, Entwick-
gen Prüfverfahren, die diesen Anforderungen entsprechen. lungs- und Analysezwecke bestimmt sind.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1991 1937.
(10) Die nachfolgend genannten Bleikarbonate und Blei- fungsmittel einen vom Genuß abschreckenden
sulfate und Zubereitungen, die diese Bleikarbonate und Geschmack oder Geruch aufweisen; ausgenommen sind
Bleisulfate enthalten, dürfen zur Verwendung als Farben solche Mittel, deren Verwendungszweck dies ausschließt.
nicht in den Verkehr gebracht werden: Als Fraß- und Kontaktgifte zur Nagetierbekämpfung, Gift-
1. Wasserfreies neutrales Bleikarbonat (CAS-Nr.: 598-63-0), getreide und Saatgutbeizmittel müssen sie auffallend, dau-
erhaft und so gefärbt sein, daß sie nicht mit Lebensmitteln
2. Bleihydrokarbonat (CAS-Nr.: 1319-46-6),
oder Futtermitteln verwechselt werden können.
3. Bleisulfate (CAS-Nrn.: 7446-14-2 und 15739-80-7).
Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für die Verwendung als § 11
Farben, die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wieder-
Erlaubnis und Anzeige für das Inverkehrbringen
herstellung von Kunstwerken und historischen Bestandtei-
bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
len oder von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude
bestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen (1) Wer sehr giftige oder giftige Stoffe und Zubereitun-
nicht möglich ist. gen nach Anhang VI oder sehr giftige oder giftige Stoffe,
(11) Quecksilberverbindungen und Zubereitungen, die die nach § 4 Abs.. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes
Quecksilberverbindungen enthalten, dürfen für folgende angemeldet sind, in den Verkehr bringt, bedarf der Erlaub-
Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden: nis der zuständigen Behörde.
1. als Antifouling-Farben . (2) Keiner Erlaubnis bedürfen
2. zum Schutz von Holz, 1. öffentliche Einrichtungen, wie Forschungs-, Untersu-
3. zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien chungs- und Lehranstalten, soweit Sachkenntnisse
und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen, nachgewiesen werden und die sachgemäße Verwen-
dung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach
4 . zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerbli-
chen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Absatz 1 beim Abnehmer sichergestellt ist,
Verwendung. 2 . Apotheken,
(12) Arsenverbindungen und Zubereitungen, die Arsen- 3. Hersteller, Einführer und Großhändler, die sehr giftige
verbindungen enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht oder giftige Stoffe und Zubereitungen nur an Wieder-
in den Verkehr gebracht werden.: verkäufer oder an gewerbliche Verbraucher sowie an
1. als Antifouling-Farben, die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Stellen abgeben,
2. zum Schutz von Holz, 4. Tankstellen und sonstige Betankungseinrichtungen,
soweit sie Ottokraftstoffe zum unmittelbaren Verbrauch
3. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerbli-
chen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner abgeben.
Verwendung.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer
Das Verbot nach Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für anorganische
1. die Sachkenntnis nach § 13 nachgewiesen hat,
Salze vom Typ Kupfer-Chrom-Arsen, die in Industrieanla-
gen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von 2.. die. erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
Holz zum Einsatz kommen .
3. mindestens 18 Jahre alt ist.
(13) Zinnorganische Verbindungen und Zubereitungen,
die zinnorganische Verbindungen enthalten, dürfen nicht (4) Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und
in den Verkehr gebracht werden: Betriebe die Erlaubnis nach Absatz 1, wenn sie über
Personen verfügen, die die Anforderungen nach Absatz 3
1. als Antifouling-Farben nach Anhang III Nummer 4.2 für
erfüllen. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muß in
Schiffskörper mit einer Gesamtlänge von weniger als
25 m, jedem Betrieb eine Person nach Satz 1 vorhanden sein.
Jeder Wechsel dieser Personen ist der · zuständigen
2. als Stoffe oder Zubereitungen, die zur Aufbereitung von Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Wasser im industriellen, gewerblichen oder kommu-
nalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung, (5) Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe
bestimmt sind. und Zubereitungen nach Absatz 1 oder auf Gruppen von
gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt
(14) Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt
von g!eich oder mehr als 0, 1 vom Hundert Di-µ-oxo-di-n- werden.
butylstannio-hydroxyboran dürfen nicht in den Verkehr (6) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden.
gebracht werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für die Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die für For-
schungs-., Entwicklungs- und Analysezwecke bestimmt (7) Wer keiner Erlaubnis nach Absatz 2 Nr. 3 bedarf, hat
sind. der zuständigen Behörde das erstmalige Inverkehrbringen
§ 10 von Stoffen oder Zubereitungen nach Absatz 1 vor Auf-
nahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der
Anforderungen an die Beschaffenheiit
Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die
bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittell
Sachkenntnis nach § 13 besitzt. Jeder Wechsel dieser
Sehr giftige und giftige Zubereitungen, die Stoffe nach Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schrift-
Anhang VI enthalten, müssen als Schädlingsbekämp- lich anzuzeigen..
1938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
§ 12 Vorkenntnisse auf die Kenntnis der einschlägigen Vor-
Abgabe schriften beschränkt werden. Eine Anerkennung oder ein
Zeugnis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
(1 ). Stoffe und Zubereitungen, für deren Inverkehrbrin- vom 28. Juli 1987 (BGBI. 1S. 1752) kann als Nachweis der
gen nach Anhang VI Spalte 9 eine Sachkenntnis erforder- Sachkenntnis für die Abgabe sehr gifti9er oder giftiger
lich ist, dürfen nur abgegeben werden, Pflanzenschutzmittel anerkannt werden. Uber die Prüfung
1. wenn zu erwarten ist, daß der Erwerber diese nur in wird ein Zeugnis ausgestellt.
erlaubter Weise, insbesondere zu wissenschaftlichen (3) Für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäi-
oder künstlerischen Zwecken oder als Pflanzenschutz-, schen Gemeinschaften gilt der Nachweis der Sachkennt-
Vorratsschutz- oder Holzschutzmittel verwenden will, nis als erbracht, wenn sie der zuständigen Behörde nach-
2. an Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind. gewiesen haben, daß sie die Voraussetzungen des Arti-
kels 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni
Die in Anhang III Nr. 5.1 genannten Stoffe und Zubereitun- 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf
gen zur Begasung dürfen nur abgegeben werden, wenn dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der
die Erlaubnis nach § 25 vorgelegt wird. Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die
(2) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, ein-
dürfen nur von einer in dem Betrieb beschäftigten Person, schließlich der Vermittlertätigkeiten (ABI. EG 1974 Nr. L 307
die ihre Sachkenntnis nach § 13 nachgewiesen hat, oder S. 1), erfüllen.
von dem eigens für diese Tätigkeit Beauftragten abgege-
ben werden. Dritter Abschnitt
(3) Beauftragte nach Absatz 2 müssen zuverlässig sein Umgang mit Gefahrstoffen
und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Sie sind
mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften § 14
zu belehren. Die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen.
Anwendungsbereich
(4) Über die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen
nach § 11 Abs. 1 sind im Einzelhandel Aufzeichnungen zu (1) Der Dritte Abschnitt gilt für den Umgang mit Gefahr-
führen, die Angaben über Art und Menge der Stoffe und stoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbe-
Zubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwen- reich.
dungszweck, den Namen und die Anschrift des Erwerbers (2) Der Dritte Abschnitt, ausgenommen § 16 Abs. 2, gilt
und den Namen des Abgebenden enthalten. Der Empfang auch, soweit pflanzenschutzrechtliche Vorschriften für
der Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber durch die Verwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel nicht
Unterschrift zu bestätigen. Die Aufzeichnungen und Bestä- bestehen.
tigungen nach Satz 1 und 2 sind 3 Jahre aufzubewahren.
(3) Der Dritte Abschnitt gilt nicht für den Umgang
(5) Absatz 4 gilt nicht für Tankstellen und sonstige
Betankungseinrichtungen, soweit sie Ottokraftstoffe zum 1. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, aus-
unmittelbaren Verbrauch abgeben. genommen Tagesanlagen und Tagebaue des Berg-
wesens,
§ 13 2. in Haushalten,
Sachkenntnis 3. soweit sprengstoffrechtliche und atomrechtliche Vor-
schriften bestehen.
(1) Die nach§ 11 Abs. 3, 7 und§ 12 Abs. 2 erforderliche
Sachkenntnis besitzt, wer § 15
1. die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prü- Begriffsbestimmungen
fung nach Absatz 2 bestanden hat oder (1) Gefahrstoffe sind die in § 19 Abs. 2 des Chemikalien-
2. die Approbation als Apotheker besitzt oder gesetzes bezeichneten Stoffe, Zubereitungen und Erzeug-
3. die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apothe- nisse. Bei der Feststellung der gefährlichen Eigenschaften
kerassistent zu führen oder der Stoffe und Zubereitungen ist Anhang I Nr. 1.1 hinzuzu-
ziehen.
4. die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der
Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assi- (2) Umgang ist das Herstellen oder Verwenden im Sinne
stent besitzt oder des § 3 Nr. 7 und 1O des Chemikaliengesetzes.
5. die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter (2a) Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwen-
Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpfe- dung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereit-
rin bestanden hat. stellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen
24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauffolgenden
(2) Die Prüfung der Sachkenntnis erstreckt sich auf die Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so
allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigen- endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
schaften der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach
§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1, über die mit ihrer Verwendung (3) Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehme~ beschäftigt ein-
verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der einschlä- schließliGh der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Dem
gigen Vorschriften. Sie kann auf Gruppen von gefährlichen Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbstän-
Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann dig tätig wird, sowie der Auftraggeber und Zwischenmei-
auch unter Berücksichtigung nachgewiesener fachlicher ster im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Dem Arbeitneh-
Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1991 1939
mer stehen andere Beschäftigte, insbesondere Beamte liehen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnah-
und in Heimarbeit Beschäftigte, sowie Schüler und Stu- men nach den allgemeinen und besonderen Vorschriften
denten gleich. · dieser Verordnung einschließlich ihrer Anhänge und den
für ihn geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-
(4) Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die schriften zu treffen. Im übrigen sind die allgemein aner-
Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei kannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und
der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht hygienischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten
beeinträchtigt wird . arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.
(5) Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) ist die (2) Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren
Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungs- sind unverzüglich zu treffen.
produktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abwei-
chung eines biologischen Indikators von seiner Norm, bei (3) Bei den zu treffenden Schutzmaßnahmen sind die
der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht Kennzeichnungen nach den§§ 4 bis 7, insbesondere die
beeinträchtigt wird.. Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und die
Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach § 4 Abs. 1 Nr. 4
(6) Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Konzen- und 5, zu beachten.
tration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach
dem Stand der Technik erreicht werden kann. (4) Soweit in dieser Verordnung einschließlich ihrer
Anhänge die Verwendung bestimmter Gefahrstoffe
(7) Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes beschränkt ist, gelten diese Verbote nicht für deren Entfer-
in der Luft am Arbeitsplatz oder im Sinne des Absatzes 5 nen und Entsorgen.
im Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnah-
§ 18
men zum Schutze der Gesundheit erforderlich sind. Der
Überschreitung der Auslöseschwelle steht es gleich, wenn Überwachungspflicht
Verfahren angewendet werden, bei denen Maßnahmen
(1) Ist das Auftreten eines oder verschiedener gefähr-
nach Satz 1 erforderlich sind oder wenn ein unmittelbarer
licher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszu-
Hautkontakt besteht.
schließen, so ist zu ermitteln, ob die Maximale Arbeits-
§ 16 platzkonzentration, die Technische Richtkonzentration·
oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert unterschrit-
Ermittlungspflicht
ten oder die Auslöseschwelle überschritten sind. Die
(1) Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zuberei- Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der
tung oder einem Erzeugnis umgeht, hat sich zu vergewis- Luft am Arbeitsplatz ist zu beurteilen.
sern, ob es sich im Hinblick auf den vorgesehenen
Umgang um einen Gefahrstoff handelt. Der Arbeitgeber, (2) Wer Messungen durchführt, muß über die notwen-
der nicht über andere Erkenntnisse verfügt, kann davon dige Sachkunde und über die notwendigen Einrichtungen
ausgehen, daß eine Kennzeichnung zutreffend ist, die sich verfügen. Der Arbeitgeber, der eine außerbetriebliche
auf der Verpackung oder in einer beigefügten Mitteilung Stelle mit den Messungen beauftragt, kann davon ausge-
befindet. hen, daß die von einer Meßstelle festgestellten Ergebnisse
zutreffend sind, wenn die Meßstelle dem beim Ausschuß
(2) Der Arbeitgeber muß prüfen, ob Stoffe oder Zuberei- für Gefahrstoffe eingerichteten Erfahrungsaustauschkreis
tungen mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko, als angehört und die Meßstelle in ein vom Bundesminister für
die von ihm in Aussicht genommenen, erhältlich sind. Ist Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt-
dem Arbeitgeber die Verwendung dieser Stoffe und Zube- gemachtes Verzeichnis aufgenommen worden ist.
reitungen zumutbar, soll er nur diese verwenden. Das
(3) Die ermittelten Werte sind aufzuzeichnen und minde-
Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 ist der zuständigen
stens dreißig Jahre aufzubewahren. Sie sind der zuständi-
Behörde auf Verlangen darzulegen.
gen Behörde auf Verlangen mitzuteilen; hinsichtlich der
(3) Verbleiben Ungewißheiten über die Gefährdung Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte gilt § 31 Abs. 1
beim Umgang mit Gefahrstoffen, hat der Hersteller oder entsprechend. Bei Betriebsstillegung sind die Aufzeich-
Einführer dem Arbeitgeber auf Verlangen die von den nungen dem zuständigen Unfallversicherungsträger aus-
Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren und die zu ergrei- zuhändigen.
fenden Maßnahmen mitzuteilen.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall über die
(4) Bevor der Arbeitgeber Arbeitnehmer beim Umgang Verpflichtung des Arbeitgebers nach Absatz 1 hinaus ver-
mit Gefahrstoffen beschäftigt, hat er zur Feststellung der langen zu ermitteln, ob sowohl die Maximale Arbeitsplatz-
erforderlichen Maßnahmen die mit dem Umgang verbun- konzentration oder die Technische Richtkonzentration als
denen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Welche auch der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert unterschrit-
Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren zu treffen sind, die ten werden.
beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehen können, hat der
(5) Der Arbeitgeber hat bei den Ermittlungen und Mes-
Arbeitgeber zu regeln, bevor er mit Gefahrstoffen umgeht.
sungen nach den Absätzen 1 und 2 die vom Ausschuß für
Gefahrstoffe aufgestellten Verfahren und Meßregeln her-
§ 17 anzuziehen, in die die Verfahren und Maßregeln der Richt-
linie 88/642/EWG des Rates vom 16. Dezember 1988 zur
Allgemeine Schutzpflicht
Änderung der Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der
(1) Der Arbeitgeber, der mit Gefahrstoffen umgeht, hat Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physi-
die zum Schutz des menschlichen Lebens, der mensch- kalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABI.
1940) Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
EG Nr. l. 356 S. 74) in ihrer jeweiligen geänderten, im der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanwei-
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlich- sung sind auch Anweisungen über das Verhalten im
ten Fassung übernommen sind und die vom Bundesmini- Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen .
. ster für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt
(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen
bekanntgemacht worden sind.
beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanwei-
sung über die auftretenden Gefahren sowie über die
§ 19
Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Gebärfähige
Rangfolge der Schutzmaßnahmen Arbeitnehmerinnen sind zusätzlich über die für werdende
Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschrän-
(1) Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, daß gefähr-
kungen zu unterrichten. Die Unterweisungen müssen vor
liche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden,
der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich
soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Das
mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und
Arbeitsverfahren ist ferner so zu gestalten, daß die Arbeit-
Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten
nehmer mit gefährlichen festen oder flüssigen Stoffen oder
und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestäti-
Zubereitungen nicht in Hautkontakt kommen, soweit dies
gen.
nach dem Stand der Technik möglich ist.
(2) Kann durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht unter- § 21
bunden werden, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder Unterrichtung und Anhörung
Schwebstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts- der Arbeitnehmer in besonderen Fällen
oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und
( 1) Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer
anschließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu
oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist,
beseitigen, soweit d(e,s nach dem Stand der Technik mög-
lich ist. diesen
1. bei der Ermittlung und Beurteilung nach § 16 Abs. 2
(3) Ist eine vollständige Erfassung nach Absatz 2 nicht und 4 Satz 1 sowie bei der Regelung der Maßnahmen
möglich, so sind die dem Stand der Technik entsprechen- nach § 16 Abs. 4 Satz 2 und § 17 Abs. 2 zu hören,
den Lüftungsmaßnahmen zu treffen.
2. wenn er Messungen nach § 18 durchführt, über das
(4) Werden nach Durchführung der Maßnahmen nach Ergebnis der Messungen zur Überwachung der Maxi-
Absatz 1 bis 3 die Maximale Arbeitsplatzkonzentration malen Arbeitsplatzkonzentrationen, der Technischen
oder der Biologische Arbeitsp!atz.toleranzwert nicht unter- Richtkonzentrationen oder über das nicht personenbe-
schritten, hat der Arbeitgeber zogene Ergebnis der Messungen zur Überwachung der
Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte zu unterrichten,
1. wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften
Einsicht in die Aufzeichnungen dieser Ergebnisse zu
geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfü-
gewähren und Auskünfte über deren Bedeutung zu
gung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygie-
geben,
nisch einwandfreiem Zustand zu halten und
3. wenn er persönliche Schutzausrüstungen nach § 19
2. dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer nur so lange
zur Verfügung zu stellen hat, zur Auswahl der geeigne-
beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbe-
ten Schutzausrüstungen und den Bedingungen, unter
dingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz ver-
denen sie zu benutzen sind, zu hören.
einbar ist.
(2) Eine Überschreitung der Maximalen Arbeitsplatzkon-
Satz 1 gilt auch, wenn mit allergischen Reaktionen zu
zentration, der Technischen Richtkonzentration oder der
rechnen ist. Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung
Auslöseschwelle hat der Arbeitgeber den betroffenen
gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen.
Arbeitnehmern und dem Betriebs- oder Personalrat unver-
Das Tragen von Atemschutz und von Vollschutzanzügen
züglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Arbeitneh-
darf keine ständige Maßnahme sein.
mer und Betriebs- oder Personalrat sind zu den zu treffen-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Verfahren, bei den Maßnahmen zu hören. In dringenden Fällen hat der
denen bestimmungsgemäß Gefahrstoffe freigesetzt wer- Arbeitgeber sie über die getroffenen Maßnahmen unver-
den und Lüftungsmaßnahmen dem Verwendungszweck züglich zu unterrichten. Satz 2 gilt auch, wenn Maßnah-
entgegenstehen. Die Überwachungspflicht nach § 18 men nach der Überprüfung des Arbeitsplatzes nach § 33
Abs. 1 entfällt in diesen Fällen. Werden in diesen Fällen getroffen werden.
die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder der Biologi-
(3) Über Messungen nach § 18 zur Überwachung der
sche Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten, sind die
Maximalen Arbeitsplatzkonzentration oder der T echni-
Maßnahmen nach Absatz 4 zu treffen.
schen Richtkonzentration sind Meßprotokolle zu erstellen.
Abschriften der Meßprotokolle hat der Arbeitgeber dem
§ 20
Betriebs- oder Personalrat zugänglich zu machen. Er hat
Betriebsanweisung Abschriften der Meßprotokolle dem Betriebs- oder Perso-
nalrat auf Verlangen zu überlassen.
(1) Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu
erstellen, in der die beim Umgang mit Gefahrstoffen auftre- (4) Die Betriebs- oder Personalräte haben das Recht,
tenden Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die erfor- über die in den Vorschriften der §§ 16 bis 20 vorgesehe-
derlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln fest- nen Maßnahmen hinaus zur Abwendung gesundheitlicher
gelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entste- Schäden dem Arbeitgeber im Einzelfall zusätzliche
hender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebs- Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.· Unterrichtungs- und
anweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache Beteiligungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften
der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in bleiben unberührt.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1991 1941
(5) Unterrichtungs- und Beteiligungspfüchten gegenüber (3) Abweichend von Absatz 1 sind
dem Betriebs- oder Personalrat sowie den Arbeitnehmern 1. Behälter, die mit dem Boden fest verbunden sind,
bestehen nur insoweit, als die betroffenen Arbeitnehmer
Arbeitnehmer oder Beschäftigte im Sinne des Betriebsver- 2. in wissenschaftlichen Instituten und Laboratorien sowie
fassungsgesetzes oder der Personalvertretungsgesetze in Apotheken Standflaschen, in denen gefährliche
sind. Stoffe und Zubereitungen in einer für den Handge-
brauch erforderlichen Menge enthalten sind, minde-
(6) Wird die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder stens mit der Angabe
die Technische Richtkonzentration oder der Biologische a) der Bezeichnung des Stoffes, der Zubereitung und
Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten und hilft der der Bestandteile der Zubereitung nach Anhang 1
Arbeitgeber der dagegen erhobenen oder veranlaßten Nr. 2.1 bis 2.4 und Anhang VI,
Beschwerde nicht unverzüglich ab, so kann sich der ein-
zelne Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der innerbetrieb- b) des Gefahrensymbols mit der zugehörigen Gefah-
lichen Möglichkeiten unmittelbar an die für die Überwa- renbezeichnung nach Anhang I Nr. 1.2
chung zuständigen Stellen wenden. Besteht durch die zu kennzeichnen.
Überschreitungen nach Satz 1 eine unmittelbare Gefahr
(4) Absatz 1 gilt nicht für
für leben oder Gesundheit, hat der einzelne Arbeitnehmer
das Recht, die Arbeit zu verweigern. Aus der Ausübung 1. Stoffe und Zubereitungen, die sich ais Ausgangsstoffe
der in Satz 1 und 2 genannten Rechte dürfen dem Arbeit- oder Zwischenprodukte im Produktionsgang befinden,
nehmer keine Nachteile entstehen. sofern den beteiligten Arbeitnehmern bekannt ist, um
welche gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen es sich
§ 22 handelt,
Hygienische Maßnahmen 2. zugelassene Pflanzenschutzmittel, die sich in Pflan-
zenschutzgeräten befinden, und
(1) Für den Verbrauch durch Arbeitnehmer im Betrieb
3. Rohrleitungen.
bestimmte Lebensmittel und Tabakerzeugnisse dürfen nur
so aufbewahrt werden, daß sie mit Gefahrstoffen nicht in § 24
Berührung kommen. Aufbewahrung, Lagerung
(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit sehr giftigen, (1) Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern,
giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erb- daß sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht
gutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, dür- gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare Vor-
fen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im kehrungen zu treffen, um den Mißbrauch oder einen Fehl-
Freien nicht essen, trinken, rauchen oder schnupfen. Für gebrauch nach Möglichkeit zu verhindern. Bei der Aufbe-
diese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten, in denen wahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung
sie ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Gefahr- müssen die mit der Verwendung verbundenen Gefahren
stoffe essen, trinken, rauchen oder schnupfen können. erkennbar sein.
(3) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit sehr giftigen, (2) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen,
giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erb- durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit
gutverändemden Gefahrstoffen beschäftigt werden, sind Lebensmitteln vervvechselt werden kann, aufbewahrt oder
Waschräume mit Duschen sowie Räume mit getrennten gelagert werden. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich
Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitsklei- geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimit-
dung zur Verfügung zu stellen. Wenn es erforderlich ist, teln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatz-
um Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer auszu- stoffe aufbewahrt oder gelagert werden.
schließen, sind Umkleideräume für Straßen- und Arbeits- (3) Die in Anhang VI Spalte 1O mit den Buchstaben C,
kleidung zur Verfügung zu stellen, die durch den Xn oder Xi bezeichneten Stoffe und Zubereitungen sind so
Waschraum voneinander getrennt sind. Arbeits- und aufzubewahren oder zu lagern, daß sie dem unmittelbaren
Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen und erfor- Zugriff durch Betriebsfremde nicht zugänglich sind.
derlichenfalls zu vernichten. Vernichtete Arbeits- und
Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu ersetzen. (4) Die in Anhang VI Spalte 10 mit den Buchstaben T +
oder T bezeichneten Stoffe und Zubereitungen sowie die
in Anhang VI nicht bezeichneten sehr giftigen oder giftigen
§ 23
Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluß oder so
Verpackung und Kennzeichnung bei der Verwendung aufzubewahren oder zu lagern, daß nur sachkundige Per-
sonen oder deren Beauftragte Zugang haben. § 12 Abs. 3
(1) Gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,
findet entsprechend Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Otto-
die nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts verpak-
kraftstoffe an Tankstellen.
kungs- und kennzeichnungspflichtig sind, sind auch bei
ihrer Verwendung entsprechend den Vorschriften der §§ 3
bis 7 zu verpacken und zu kennzeichnen. § 25
Begasungen
(2) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zube-
reitungen nach Anhang IV Nr. 2 sind mit der Aufschrift (1) Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen
,,Gefahrstoffverordnung" und der Bezeichnung „Ammo- und Zubereitungen (Begasungsmitteln) dürfen nur mit den
niumnitrat" oder „ Düngemittel mit Ammoniumnitrat" und in Anhang III Nr. 5.1 genannten Stoffen und Zubereitungen
der Gruppe nach Anhang IV Nr. 2.2 zu kennzeichnen. durchgeführt werden. Während der Beförderung dürfen
1942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil! 1
Schiffe nur mit Phosphorwasserstoff und Transportbehfü- (8) Begasungen in Begasungsanlagen sind nur zulässig,
ter nur mit Phosphorwasserstoff oder Brommethan begast wenn die Begasungsanlagen
werden. Ethylenoxid darf nur in Begasungsanlagen ver-
1. gasdicht sind,
wendet werden..
2. für Mensch und Umwelt gefahrlos entlüftet werden
(2) Wer Begasungen mit den in Absatz 1 aufgeführten können!,
Begasungsmitteln durchführen will, bedarf der Erlaubnis
der zuständigen Behörde; dies gilt nicht für die in An- 3. in Räumen errichtet sind, die nicht zum ständigen Auf-
hang III Nr. 5 . 1 festgelegte Ausnahme für Phosphor- enthalt von Menschen dienen.
wasserstoff.
§ 26
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erhält, wer
Beschättigungsbeschränkungen
1. als Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und,
soweit er den Umgang mit den in Anhang III Nr. 5 . 1 (1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit leichtentzünd-
genannten Begasungsmitteln selbst leitet, einen Befä- !ichen, entzündlichen oder brandfördernden Gefahrstoffen
higungsschein nach Absatz 4 besiitzt, nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn sie durch einen
Fachkundigen beaufsichtigt werden.
2. über Befähigungsschein-Inhaber nach Absatz 4 in aus-
reichender Zahl verfügt (2) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit explosions-
Jeder Wechsel der Befähigungsschein-Inhaber ist der gefährlichen oder hochentzündlichen Gefahrstoffen nicht
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.. beschäftigen.. Satz 1 gilt nicht, wenn
1.. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung
( 4) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständlgen
des Ausbildungszieles erforderlich ist,
Behörde, wer
2.. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind und
1. die für den Umgang mit den in Anhang III Nr. 5 . 1
genannten Begasungsmitteln erforderliche Zuverläs- 3. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsich-
sigkeit besitzt, tigt werden .
2. durch das Zeugnis eines ermächtigten Arztes im Sinne (3) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit mindergiftigen,
des § 30 nachweist, daß ätzenden oder reizenden Gefahrstoffen nicht beschäfti-
a) keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn körperlich gen, wenn die Auslöseschwelle überschritten ist. Satz 1
oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit den gilt nicht, wenn
in Anhang III Nr. 5 . 1 genannten Begasungsmitteln 1. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung
umzugehen, des Ausbildungszieles erforderlich ist,
b) er mit vorläufigen Hilfsmaßnahmen bei Vergiftungen 2.. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind und
vertraut ist,
3. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsich-
3. die erforderliche Sachkunde und ausreichende Eriah- tigt werden.
rung für Begasungen nachweilst und
(4) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit sehr giftigen,
4. mindestens 18 Jahre alt ist
giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden, erbgut-
Den Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 Nr. 3 hat verändernden oder in sonstiger Weise den Menschen
erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem chronisch schädigenden Gefahrstoffen nicht beschäftigen.
von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für Satz 1 gilt nicht, wenn
die beabsichtigte Tätigkeit und bestandene Prüfung vor-
1. die Auslöseschwelle nicht überschritten wird,
legt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführ-
ten Nachweis der Sachkunde zu beschränken. Die Prü- 2. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung
fung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde des Ausbildungszieles erforderlich ist,
abzulegen.
3. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind,
(5) Die Erlaubnis nach Absatz 2 und der Befähigungs- 4. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsich-
schein nach Absatz 4 können befristet und auch unter tigt werden und
Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Arten
von Anlagen, erteilt werden. Auflagen können auch nach- 5. die Jugendlichen von einem Arzt innerhalb von
träglich angeordnet werden. 12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung untersucht
worden sind und dem Arbeitgeber eine vom Arzt aus-
(6) Der Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständi- gestellte Bescheinigung darüber vorliegt, daß gesund-
gen Behörde nicht spätestens fünf Jahre seit der Ausstel- heitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht be-
lung des Zeugnisses nach Absatz 4 Nr. 2 ein neues stehen; soweit die gefährlichen Stoffe oder Zubereitun-
Zeugnis vorgelegt wird. gen nach Satz 1 im Anhang V aufgeführt sind, dürfen die
Untersuchungen in der Regel nur von einem ermächtig-
(7) Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Bega-
ten Arzt im Sinne des § 30 durchgeführt werden.
sungsleiter zu bestellen. Der Begasungsleiter muß einen
für die vorgesehene Begasung ausreichenden Befähi- Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit Stoffen, Zuberei-
gungsschein besitzen. Zur Begasung dürfen nur Personen tungen und Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungs-
eingesetzt werden, die sachkundig im Sinne von Absatz 4 gemäß Krankheitserreger übertragen können, nicht
sind, ausgenommen Hilfskräfte nach Anhang III Nr. 5.2.5 beschäftigen, wenn sie den Krankheitserregern aus-
Abs. 2. gesetzt sind; Satz 2 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend
Nr. 55, - Tag derr Ausgabe: Bonn, den 2 . Oktober 1991 1943
(5) Der Arbeitgeber darl werdende od!err stmende Mütter (3} Das Benutzen von Atemschutzgeräten befreit nicht
mit sehr giftigen, giftigen, mindergifügen oder in sonstiger von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1,
Weise den Menschen chmrnisch schädigenden Gefahrstof-
ten nicht beschäftigen . Satz. 1 gm nicht, werrm1 die Auslöse- (4) Der Arbeitgeber hat dem Arzt auf Verlangen die zur
schwelle nicht überschritten wird„ Der Arbeitgeber dart Durchführung der Vorsorgeuntersuchungerni erforderlichen
werdende oder stmende: MüHerr mit Stoffen, Zubereitungen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und
oder Erzeugnissen, die iihrer Art nach ertahnmgsgemäß eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.
Krankheitserreger übertragen können„ nicht beschäftigen,
wenn sie den Krankheitserrngem1 ausgesetzt sind. § 4 § 29
Abs. 2' Nr.. 6 des Mutterschutzgesetzes bleibt unberührt. Zeitpunkt del'· Vorsorgeunterrsuchungen
(6) Der Arbeitgeber dart wendende Mütter mit. krebserr- (11) rne Erntuntersuchung muß vor Beginn der Beschäfü-
zeugenden, fruchtschädige111de111 ode:ir erbgutveirändemden gung vorgenommen werden.. Sie dart niicht länger als 112
Gefahrst.offen nicht beschäftigen . Satl 1 giillt nicht, werm1 Wochen zmück!iegen.
die werdenden Mütter beii !bestiimm1U1111gsgemäßem
!Umgang den Gefahrstoffen rnicM ausgesetzt sind.. Der (2) Die Frist für die Nad111.mtersuchung beginnt miit dem
Arbeitgeber darf st.iUende Mütter mit Gefahrstoffen nach Zeitpunkt der letzten Vorsorgeuntersuchung. Nachunter-
Satz. 1 nicht beschäfiiigen„ wenn diie: A1U1slöseschweUe über- suchungen müssen innerhalb von t6 Wochen vor Ablauf
schritten ist. der Nachuntersuchungsfrist vorgenommen werden„
Abweichend von Satz 1 ist eine vorzeitige Nachuntersu-
(7) Der Arbeitgeber dlarl gebärlähige Arbeiitnehmerim1en
chung erforderlich, wenn
beim Umgang mit Gefahrntoffen., die
11 „ eine Bescheinigung über eine Vorsorgeuntersuchung
1 . Blei oder
nach § 31 befristet oder unter einer entsprechenderni
2. Quecksilberalkyle: Bedingung erteilt worden ist oder
enthalten, nicht beschäfügen . Satz 1 gm nicht, wenn dliie 2.. eine Erkrankung oder eine körperliche ·Beeinträchti-
A,uslöseschwelie nicht überschritten wird . gung eine vorzeitige Nachuntersuchung angezeigt
erscheinen läßt oder
§ 27
3„ Arbeitnehmer, die einen ursächlichen Zusammenhang
Z.usätzUche Voirschl'ifterni hjl'· diie Hleiimal'bei1: zwischen ihrer Erkrankung und ihrer Tätigkeit am
Arbeitsplatz vermuten, eine Untersuchung wünschen.
(1) Wer Heiimarbei1 a1U1sgii!bt oder weitergibt., hat für die in
Heimarbeit Beschäftigten i1n der nach § 20 Abs. 1 aufzu- (3) Ist der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten
stellenden Betriebsanweisung auch Maßnahmerni festzule- nach dieser Verordnung oder nach anderen Rec:htsvm-
gen, die nach Art der Heimarbeit, dm verwendeten Arbeits- schriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu
einrichtungen und Arbeitsvertahmn zur Ertüfü„m1g der Vor- unterziehen, können die Nachuntersuchungen an einem
schriften der §§ 117„ 119 und 22 erforderlich sind. Die Termin vorgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die
Betriebsanweisung ist den irni Heimarbeit Beschäft.igterni Nlachuntersuchungsfrist weniger ais il Jahr beträgt.
vom Auftraggeber odm Zwiischenmeister ausz1U1händigen .
(2.) In Heimarbeit Beschäftigte dürfen nur soiche Gefahr- § 30
stoffe verwenden, die ihnen vom Auftraggeber oder Zwi- Ermächtigte Ärrzte
schenmeister überlassen worden sind.
(1) Ärzte, die Vorsorgeuntersuchungen vornehmen,
(3) Sehr giftige, gi1tige, explosionsgefährliche, hochent- müssen vorni der zuständigen Behörde hierzu ermächtigt
zündliche, krebserzeugende, fruchtschädigende, erbgut-· sein.
verändernde oder in sonstiger Weise den Menschen chro-
nisch schädigende Gefahrstoffe oder Gefahrstoffe, die (2) Die Ermächtigung kann erteilt werden, wenn dm
ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger über- Antragsteller
tragen können, dürterni ni1cht zur VeMendung in Heimarbeit
1.. zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist,
überlassen werden.
2. die erforderiicherni besonderen Fachkenntnisse besitzt
§ 28
11.md
Vornorrgeu1ntel'·suclhungen
3. über die notwendige E.imiichtung undl A1U1_sstattu„mg ver-
(11) Vorrsmgeunternuchungen siindl fügt
11. mbeitsmediizinische fasturnitersuchungen '\.fOr Aut- § 311
nahme der Besc.häfügung und
ÄrzUiche Bescheiini gu:nge1111
1
2. arbeitsmediiz.iniische: Nachuntersuchungerni während!
diieser Beschänigungi d!unch ei1nen errmächt]gten Arzt (11) Der Arzt. hat dien Unternuchungsbefundl schrift.ilich
fostz:uhalten und
(2) Wird am Arbeitspllati. diie Aus!öseschwelllle für die in
11.. dien Untersuchten über dle:1111 1Untersuch:ungsbefü1ndl
Anhang V aufgeführten gefähriiicherrn Stoffe oder Zubemii-
sowie
tungen überschritten, so dürfen Arbeitnehmer dort nur
beschäftigt werderni, wenn sie innerhalb der irni Anhang V 2.. auf Verlangen der :wstärnidigen Behörde die für den
genannten Fristen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über
worden sind„ Der Arbeitgeber hat. die Untersuchungerni auf den Untersuchungsbefund, soweit es sich um die Kon-
seine Kosten z.u veran!asserni. zentration eines Stoffes oder seines IUmwandlungspro-
1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
duktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abwei- (2) Die Kartei muß für jeden Arbeitnehmer folgende
chung eines biologischen Indikators von seiner Norm Angaben enthalten:
handelt,
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum des betroffe-
zu unterrichten. nen Arbeitnehmers,
(2) Der Arzt hat dem Arbeitgeber und dem untersuchten
2. Wohnanschrift,
Arbeitnehmer eine Bescheinigung darüber auszustellen, 3. Tag der Einstellung und des Ausscheidens,
ob und inwieweit der Arbeitnehmer zur Verwendung 4„ Ordnungsnummer,
an dem Arbeitsplatz geeignet ist (Bescheinigung über
das Untersuchungsergebnis) und dieser Bescheinigung 5. zuständiger Krankenversicherungsträger,
etwaige Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 1 beizufügen. In 6. Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungs-
der Bescheinigung ist darauf hinzuweisen, daß eine Ent- möglichkeiten,
scheidung der zuständigen Behörde nach § 32 herbeige-
7. Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des
führt werden kann, wenn die Bescheinigung für unzutref-
Endes der Tätigkeit,
fend gehalten wird.
8. Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten, bei
(3) Im Falle gesundheitlicher Bedenken hat der Arzt denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit
1.. dem Arbeitgeber schriftlich eine Überprüfung des bekannt),
Arbeitsplatzes zu empfehlen, wenn der untersuchte 9. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersu-
Arbeitnehmer infolge der Arbeitsplatzverhältnisse chungen,
gefährdet erscheint, und
10. Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersu-
2.. den untersuchten Arbeitnehmer in schriftlicher Form chung,
medizinisch zu beraten. 11. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,
(4) Hat der Arzt dem Arbeitgeber eine Bescheinigung mit 12. Name dessen, der die Vorsorgekartei führt.
einer Empfehlung nach Absatz 3 Nr. 1 ausgestellt, hat der
Die Angaben können in Dateiform auch auf sonstigen
Arbeitgeber dies dem Betriebs- oder Personalrat mitzutei·-
Datenträgern gespeichert werden.
ien. Im Falle eines Beschäftigungsverbotes hat er auch die
zuständige Behörde zu unterrichten. (3) Der Arbeitgeber hat die Kartei und die ärztlichen
Bescheinigungen für .jeden Arbeitnehmer bis zu dessen
§ 32 Ausscheiden aufzubewahren. Danach sind dem Arbeit-
nehmer der ihn betreffende Auszug aus der Kartei und die
Behördliche Entscheidung ärztlichen Bescheinigungen auszuhändigen. Der Arbeitge-
(1) Hält der Arbeitgeber oder der untersuchte Arbeitneh- ber hat einen Abdruck des dem Arbeitnehmer ausgehän-
mer die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung für unzutref- digten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren.
fend, so kann er die Entscheidung der zuständigen (4) Der Arbeitgeber hat die Kartei so aufzubewahren,
Behörde beantragen.. daß Unbefugte keinen Zugang haben. Die in der Kartei
enthaltenen Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht
(2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung
offenbart werden.
ein ärztliches Gutachten einholen. Die Kosten des ärzt-
lichen Gutachtens sind vom Arbeitgeber zu tragen . § 35
Behördliche Anordnungen
§ 33
(1) Ist damit zu rechnen, daß ein Arbeitnehmer an seiner
Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung Gesundheit geschädigt werden kann, wenn er mit Gefahr-
stoffen umgeht, kann die zuständige Behörde anordnen,
Hat der Arzt eine Bescheinigung mit einer Empfehlung
daß der Arbeitnehmer nur weiterbeschäftigt werden darf,
nach § 31 Abs. 3 Nr. 1 erteilt, darf der Arbeitgeber den
nachdem er von einem Arzt untersucht ~orden ist. Die
Untersuchten an seinem Arbeitsplatz nur beschäftigen
Vorschriften der §§ 28 bis 34 sind entsprechend anzuwen-
oder weiterbeschäftigen, wenn die Wirksamkeit der Maß-
den.
nahmen nach § 19 überprüft worden ist und für den
Untersuchten gesundheitliche Bedenken nicht mehr beste- (2) Die zuständige Behörde kann die in dieser Verord-
hen. Auf dem Arbeitsplatz dürfen andere Arbeitnehmer nur nung vorgesehenen Fristen für Vorsorgeuntersuchungen
beschäftigt werden, wenn feststeht, daß sie durch Maß-
1 . für Arbeitnehmer verkürzen, für die festgestellt worden
nahmen nach § 19 ausreichend geschützt werden können . ist, daß sie den Gefahrstoffen in besonders starkem
Maße ausgesetzt sind oder für die es der Arzt infolge
§ 34 ihres Gesundheitszustandes für notwendig hält,
Vorsorgekartei 2. für Arbeitnehmer verlängern, für die festgestellt worden
und Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen ist, daß sie Gefahrstoffen in besonders geringem Maße
ausgesetzt sind.
(1) Für Arbeitnehmer, die nach dieser Verordnung ärzt-
lich untersucht worden sind, ist von ihrem Arbeitgeber eine (3) Die zuständige Behörde kann über die nach § 23 des
Vorsorgekartei zu führen. Der betroffene Arbeitnehmer Chemikaliengesetzes möglichen Anordnungen hinaus die
oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat das Recht Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber im Einzelfall
auf Einsichtnahme in die ihn betreffenden Angaben . zur Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden
Nr. 55 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. . Oktober 1991 1945
Pflichten zu treffen hat. Dabei kann sie insbesondere § 38
anordnen, daß der Arbeitgeber
Mutterschutzgesetz
1. unabhängig von einer bestehenden Rechtsverordnung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4 des
nach § 19 des Chemikaliengesetzes die zur Abwen-
Mutterschutzgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vor-
dung besonderer Gefahren notwendigen Maßnahmen
sätzlich oder fahrlässig eine werdende oder stillende Mut-
treffen muß,
ter entgegen § 26 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 oder
2. festzustellen hat, ob und in welchem Umfang ein ver- Satz 3 mit einem der dort genannten Stoffe beschäftigt
muteter Gefahrenzustand tatsächlich besteht und wei- oder entgegen § 26 Abs. 5 Satz 3 Krankheitserregern
che Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren getrof- aussetzt.
fen werden müssen,
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche
3.. die Arbeit einzustellen hat, bei der die Arbeitnehmer Zuwiderhandlung eine Frau in ihrer Arl?eitskraft oder
gefährdet sind, wenn er die zur Abwendung der Gefahr Gesundheit gefährdet, ist nach § 21 Abs. 3, 4 des Mutter-
angeordneten notwendigen Maßnahmen nicht inner- schutzgesetzes strafbar.
halb der gesetzten Frist oder sofort ausführt.
Bei Gefahr im Verzug können die Anordnungen auch § 39
gegen Aufsichtspersonen erlassen werden. Heimarbeitsgesetz
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des
§ 36
!Heimarbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Ausnahmen von den Umgangsvorschriften lässig
(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag 1.. entgegen § 27 Abs„ 1 Satz 2 einem in Heimarbeit
des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften des Beschäftigten keine Betriebsanweisung aushändigt
§ 17 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn oder
1. der Arbeitgeber eine andere,. ebenso wirksame Maß- 2. entgegen § 27 Abs„ 3 die dort genannten Stoffe zur
nahme trifft oder Verwendung in Heimarbeit überläßt.
2 . die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätz.liche
unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Zuwiderhandlung einen in Heimarbeit Beschäftigten in sei-
Abweichung mit dem Schutz der betroHenen Arbeitneh- ner Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 32
mer vereinbar ist. Abs. 3, 4 des Heimarbeitsgesetzes strafbar.
(2) Von den in § 17 Abs. 1 Satz 2 genannten Regeln und § 40
Erkenntnissen darf abgewichen werden, wenn eine
ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird. Auf Verlan- Chemikaliengesetz - Inverkehrbringen
gen der zuständigen Behörde ist dies ;m Einzelfall nachzu- Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des
weisen. Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf lässig
schriftlichen Antrag des Arbeitgebers abweichend von § 25 1. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die dort bezeichne-
Abs. 1 die Verwendung anderer als in Anhang III Nr. 5.1 ten Stoffe oder Zubereitungen an Personen unter 18
genannter Begasungsmittel zulassen, wenn diese von der Jahren abgibt,
Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
2. entgegen § 12 Abs . 2 die in § 12 Abs. 1 bezeichneten
zugelassen sind; in anderen Fällen kann die zuständige
gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen abgibt, ohne
Behörde eine Prüfung durch das Bundesgesundheitsamt
verlangen. a) in dem Betrieb beschäftigt zu sein oder selbst die
erforderliche Sachkenntnis gemäß § 13 nachgewie-
sen zu haben oder
Vierter Abschnitt
b) eigens hierfür beauftragt zu sein,
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 3. entgegen § 12 Abs. 2 die in § 12 Abs. 1 bezeichneten
gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen durch eine Per-
§ 37 son abgeben läßt, die nicht eigens hierfür beauftragt ist
Jugendarbeitsschutzgesetz oder die nicht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 belehrt worden
ist, oder
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 26
4.. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 die ·vorgeschriebenen
Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes handelt,
Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt oder
wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig einen
entgegen § 12 Abs. 4 Satz 3 die Aufzeichnungen oder
Jugendlichen entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1,
Bestätigungen nicht aufbewahrt.
Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 mit einem der dort
genannten Stoffe beschäftigt oder entgegen § 26 Abs. 41
Satz 3 Krankheitserregern aussetzt. § 41
Chemikaliengesetz - Anzeige
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche
Zuwiderhandlung einen Jugendlichen in seiner Gesund- Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des
heit oder Arbeitskraft gefährdet, ist nach § 58 Abs . 5, 6 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Jugendarbeitsschutzgesetzes strafbar. lässig
1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Tell 1
1. entgegen § 11 Abs. 7, 11. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 einen Arbeitnehmer, bei
2„ entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II dem die Vorsorgeuntersuchung nicht vorgenommen
Nr. 1.2.2 Abs. 1, 2 oder 3 oder Anhang III Nr. 3.2 worden ist, beschäftigt oder weiterbeschäftigt oder
Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 oder Nummer 5.2.3 Abs. 1 12. entgegen § 33 Satz 1 oder 2 einen Arbeitnehmer
Satz 1 oder Abs. 2 oder Anhang IV Nr. 2.4.2.3 Abs. 1 beschäftigt oder weiterbeschäftigt.
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, oder
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
3. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 2
das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder
eine Anzeige nicht, nicht richtig., nicht vollständig oder nicht fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach
rechtzeitig erstattet. § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar.
§ 42 § 43
Chemikaliengesetz - Umgang Chemikaliengesetz - Strafbares Inverkehrbringen
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. ·1 Nr. 8 und Verwendungsverbote
Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer als Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalien-
Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1 . entgegen § 17 Abs.. 1 in Verbindung mit Anhang II 1. entgegen § 9 Abs. 1, 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6
Nr.. 1 .2.3.2 Abs„ 1 Satz 1 Arbeitnehmer den dort Satz 1 oder 2, Abs. 7, 8 Satz 1, Abs. 9 Satz 1, Abs. 1O
genannten Gefahrstoffen aussetzt, Satz 1, Abs. 11, Abs. 12 Satz 1, Abs. 13 oder 14 Satz 1
1 a. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder
Nr. 1.2.3„2 Abs„ 3 Arbeitnehmer ohne persönliche Erzeugnisse in den Verkehr bringt,
Schutzausrüstung bei Überschreiten der Auslöse-
2. entgegen § 11 Abs. 1 die dort aufgeführten Stoffe oder
schwelle mit den dort genannten Arbeiten beschäf-
Zubereitungen ohne die erforderliche Erlaubnis in den
tigt,
Verkehr bringt,
1 lb . entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang m
3. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II
NL 2.3.2 nicht dafür sorgt, daß Waschräume mit
Nr. 1.3.1.2 Abs. 1, 4 oder 5, Nr. 1.3.2 Satz 1, Nr. 1.3.3
Duschen zur Verfügung gestellt werden,
Abs. 1 oder 2 oder Nr. 1.3.4 Abs. 1 oder Anhang III
2. entgegen§ 17 Abs„ 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 4.3 Abs. 1 die dort aufgeführten
Nr. 1.2.1.1 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 einen Gefahrstoffe herstellt oder verwendet,
Arbeitnehmer mit den dort genannten Arbeiten an
Innenflächen und Einbauten von Räumen und Behäl- 4. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang m
tern beschäftigt, Nr. 2.2 Abs. 1 oder Nr. 4.3 Abs. 1 die dort verbotenen
Farben verwendet,
2 a. entgegen § 18 Abs.. 3 Satz 2 erster Halbsatz die
ermittelten Werte nicht, nicht richtiig, nicht vollständig 5. entgegen § 25 Abs. 1 Begasungen mit anderen sehr
oder nicht rechtzeitig mmem, giftigen oder giftigen Stoffen oder Zubereitungen als
den im Anhang III Nr. 5.1 genannten oder nach § 36
3„ entgegen § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr . 1 oder Abs. 5 Satz 3 Abs. 3 von der zuständigen Behörde :zugelassenen
ün Verbindung mit Abs.. 4 Satz 1 Nr. 1 geeignete Begasungsmitteln durchführt oder
persönliche Schutzausrüstungen nicht zur Verfügung
stellt oder nicht in ordnungsgemäßem Zustand hält, 6. entgegen § 25 Abs. 2 ohne die erforderliche Erlaubnis
die in Anhang m Nr. 5.1 genannten Begasungsmitte!
4.. entgegen § 20 Abs . 1 Satz 1 eine Betriebsanweisung verwendet
nicht erstellt oder entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 nicht
in der Sprache der Beschäftigten abfaßt oder nicht an
geeigneter Stelle bekanntmacht, Fünfter Abschnitt
5.. entgegen § 20 Abs . 2 Satz 1, 3 oder 4 die Arbeitneh- Schlußvorschrilten
mer nicht vor der Beschäftigung oder danach minde-
stens einmal jährlich unterweist, § 44
6.. entgegen§ 20 Abs. 2 Satz 2 gebärfähige Arbeitneh- Ausschuß für Gefahrstoffe
merinnen nicht oder nicht vollständig unterrichtet,
(1) Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit und
7.. entgegen § 23 Abs. 1 oder 2 dort bezeichnete Stoffe, Sozialordnung in Fragen des Arbeitsschutzes und des
Zubereitungen oder Erzeugnisse nicht vorschriftsmä- Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
ßig verpackt oder kennzeichnet, cherheit in Fragen des allgemeinen Gesundheitsschutzes
8. entgegen § 23 Abs. 3 ortsfeste Behälter oder Stand- wird der Ausschuß für Gefahrstoffe gebildet, der sich aus
flaschen nicht oder nicht iln der vorgeschriebenen folgenden sachverständigen Mitgliedem :zusammensetzt
Weise kennzeichnet,
7 Vertreter der Gewerkschaftenj
9. entgegen § 24 Abs. 3 oder 4 Satz 1 die dort aufge-
1 Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeit-
führten Stoffe oder Zubereitungen nicht in der vorge-
geberverbände,
schriebenen Weise aufbewahrt oder lagert,
Vertreter d,es Bundesverbandes der Deutschen Indu-
10.. entgegen § 26 Abs„ 7 Satz 1 gebärfähige Arbeitneh-
strie,
merinnen mit den dort genannten Gefahrstoffen
beschäftigt, Vertreter des Verbandes der Chemischen Industrie„
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonrn, den 2. Oktober 1991 1947
2 Vertreter der Hersteller von Gefahrstoffen, Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist
2 Vertreter von Betrieben, die Gefahrstoffe in den Verkehr , auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
bringen, (6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundes-
2 Vertreter von Betrieben, im denen mit Gefahrstoffen anstalt für Arbeitsschutz.
umgegangen wird, § 45
6 Vertreter der zuständigen Behördern der Länder,
Übergangsvorschriften
3 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, (1) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte
Erlaubnis, die einer nach den §§ 11 und 25 erforderlichen
1 Vertreter der Kommission zur Prüfung gesundheits- Erlaubnis entspricht, gilt mit der Maßgabe ihres Erlaubnis-
schädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungs- bescheides fort. Abweichend von Satz 1 gilt eine Erlaub-
gemeinschaft, nis, die einer nach § 25 erforderlichen Erlaubnis entspricht,
1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsschutz, nur bis zum 30. September 1991 fort.
1 Vertreter des Bundesgesundheitsamtes, (1 a) Wer vor dem 1. Januar 1990 Begasungen mit
1 Vertreter der ·siologischen Bundesanstalt für land- und Formaldehyd durchgeführt hat, darf diese ohne Erlaubnis
Forstwirtschaft, nach§ 25 Abs. 2 längstens bis zum 31. Dezember 1991
weiter durchführen.
1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung, (2) Asbesthaltige Gefahrstoffe dürfen
1 Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, - abweichend von § 9 Abs. 1 bis zum 30. Juni 1989 in den
1 Vertreter des Umweltbundesamtes, Verkehr gebracht werden, sofern sie vor dem 1. Oktober
1986 hergestellt worden sind,
1 Vertreter des Verbandes Deutscher Werks- und
Betriebsärzte, - abweichend von Anhang II Nr. 1.3.1.2 Abs. 1 bis zum
31. Dezember 1990 verwendet werden, sofern sie vor
1 Vertreter des Vereins Deutscher Sicherheitsingenieure, dem 1. Oktober 1986 hergestellt, in den Verkehr ge-
3 Vertreter der Wissenschaft, bracht oder verwendet worden sind.
1 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher. (3) Holzwerkstoffe dürfen abweichend von § 9 Abs. 3 bis
(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehört es, zum 30. Juni 1989 in den Verkehr gebracht werden, sofem
sie vor dem 1. Oktober 1986 hergestellt worden sinct
1 . die in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Regeln und Abweichend von Satz 1 dürfen Tischlerplatten, Furnierplat-
Erkenntnisse über den Umgang mit Gefahrstoffen zu ten und Faserplatten sowie Möbel aus diesen Holzwerk-
ermitteln, stoffen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vor dem
2. zu ermitteln, wie die in den Vorschriften der Verordnung 1. Januar 1988 hergestellt worden sind.
gestellten Anforderungen erfüllt werden können,
(4) Als mindergiftig eingestufte Zubereitungen dürfen
3. dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik und abweichend von Anhang I Nr. 1.2 bis zum 1. Oktober 1989
Medizin entsprechende Vorschriften vorzuschlagen. zum Gefahrensymbol Xn mit der Gefahrenbezeichnung
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung oder der „Mindergiftig (Gesundheitsschädlich)" gekennzeichnet
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- werden.
sicherheit können die in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten (5) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die polychlo-
Regeln und Erkenntnisse, insbesondere die vom Aus- rierte Dioxine oder Furane enthalten, dürfen abweichend!
schuß für Gefahrstoffe nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten von § 9 Abs. 6 bis zum 30. Juni 1989 in den Verkehr
Regeln und Erkenntnisse sowie die vom Ausschuß für gebracht werden, sofern sie vor den in§ 47 Abs. 3 oder 4
Gefahrstoffe nach Satz 1 Nr. 2 ermittelten Verfahrens- genannten Terminen hergestellt wurden.
regeln zur Erfüllung der von der Verordnung gestellten
Anforderungen im Bundesarbeitsblatt oder im Bundes- (6) Wer gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug-
gesundheitsblatt bekanntgeben. nisse in den Verkehr bringt oder verwendet, darf diese vom
5. September 1986 an nach den Vorschriften dieser Ver-
(3) Die Mitgliedschaft im Ausschuß für Gefahrstoffe ist ordnung kennzeichnen. Vor dem 1. Oktober 1986 in den
ehrenamtlich. Verkehr gebrachte gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder
Erzeugnisse dürfen noch bis zum 1. Juni 1990 nach den
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein. Wer
beruft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
gefährliche Zubereitungen in den Verkehr bringt oder ver-
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Mitglieder
wendet, für die bisher eine Kennzeichnungspflicht nicht
des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertre-
bestand, muß diese spätestens vom 1. Oktober 1987 an
ter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und
kennzeichnen.
wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäfts-
ordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der (7) Personen, die bis zum 1. Oktober 1986 nach den
Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozial- geltenden landesrechtlichen Vorschriften eine Prüfung
ordnung, der seine Entscheidung im Einvernehmen mit abgelegt haben, die der Prüfung nach § 13 Abs. 2 ent-
dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak- spricht, besitzen die erforderliche Sachkenntnis.
torsicherheit trifft.
(8) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Tätig-
(5) Die Bundesminister sowie die zuständigen obersten keit nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 ausübt, hat dieses bis zum
Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des 1. Dezember 1986 der zuständigen Behörde anzuzeigen
1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
und mindestens die Personen zu benennen, die vor dem 3.. Kupplungsbeläge für Fahrzeuge, soweit diese nicht
1. Oktober 1986 für die entsprechende Tätigkeit verant- unter das Verwendungsverbot in Anhang II Nr. 1 . 3 . 1.2
wortlich waren. Abs. 5 fallen,
(9) Personen, die in einer Anzeige nach Absatz 8 4. duroplastische Formmassen zur Herstellung von Kom-
benannt werden, gelten als sachkundig im Sinne des § 13 mutatoren,
Abs. 1 . 5. statische Dichtungen, dynamische Dichtungen, Pak-
kungen und Zylinderkopfdichtungen für Fahrzeuge und
(10) Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den gewerbliche Anwendung,
Verkehr bringt oder verwendet, darf diese vom 23. Dezem-
6. Bremsklotzsohlen für schienengebundene Fahrzeuge.,
ber ~- 987 an nach den Vorschriften der Ersten Verordnung
zur Anderung der Gefahrstoffverordnung vom 16. Dezem- 7. Reibbeläge für gewerbliche Anwendungen,
ber 1987 (BGBI. 1 S. 2721) kennzeichnen. Vor dem
8. poröse Massen für Acetylenflaschen .
1. Januar 1988 in den Verkehr gebrachte gefährliche
Stoffe oder Zubereitungen dürfen noch bis zum 1. Juni (14) Anhang II Nr. 1.2 . 2 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 1.2.3 . 2
1990 nach den bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Abs. 1 Satz 1 gelten bis zum 31. Dezember 1998 nicht für
Vorschriften gekennzeichnet sein. Wer gefährliche Zu- die Herstellung und bis zum 31. Dezember 1999 nicht für
bereitungen in den Verkehr bringt oder verwendet, für die die Verwendung asbesthaltiger Diaphragmen für Elektro-
bis zum 31. Dezember 1987 eine Kennzeichnungspflicht lyseprozesse.
nicht bestand, muß diese spätestens vom 1. Juli 1988 an
kennzeichnen. (15) Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den
Verkehr bringt oder verwendet, darf diese vom 1. Mai 1990
(11) Wer vor dem 1. Mai 1990 den Umgang mit krebser- an nach den Vorschriften der Zweiten Verordnung zur
zeugenden Stoffen bei der zuständigen Behörde ange- Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990
zeigt hat, hat die nach Anhang II Nr. 1.2.2 Abs. 2 und 3 (BGBI. 1S. 790) kennzeichnen. Vor dem 1. Mai 1990 in den
notwendigen ergänzenden Angaben spätestens bis zum Verkehr gebrachte gefährliche Stoffe oder Zubereitungen
1. Mai 1991 der zuständigen Behörde schriftlich zuzulei- dürfen noch bis zum 1. Juli 1990 nach den bis zum
ten. Anhang II Nr. 1 .2.2 Abs. 5 gilt entsprechend. 30. April 1990 geltenden Vorschriften gekennzeichnet
sein. Wer gefährliche Zubereitungen in den Verkehr bringt
(12) Anhang II Nr. 1.2.2 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 1.2.3.2 oder verwendet, für die bis zum 30. April 1990 eine Kenn-
Abs. 1 Satz 1 gelten bis zum 31. Dezember 1990 nicht für zeichnungspflicht nicht bestand, muß diese spätestens
die Herstellung und bis zum 31. Dezember 1991 nicht für vom 1. November 1990 an kennzeichnen.
die Verwendung folgender asbesthaltiger Zubereitungen
und Erzeugnisse: (16) Wer Dichlormethan oder seine Zubereitungen in
den Verkehr bringt oder verwendet, darf diese vom
1. großformatige Platten und Wellplatten aus Faser- 15. Juni 1991 an nach den Vorschriften der Dritten Verord-
zement für den Hochbau, nung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 5. Juni
2. Scheibenbremsbeläge für schienengebundene Fahr- 1991 (BGBI. 1 S. 1218) kennzeichnen. Vor dem 15. Juni
zeuge, 1991 in den Verkehr gebrachtes Dichlormethan und seine
Zubereitungen dürfen noch bis zum 15. Dezember 1991
3. Bremsbeläge für Fahrzeuge, soweit diese nicht unter nach den bis zum 14. Juni 1991 geltenden Vorschriften
das Verwendungsverbot in Anhang II Nr. 1.3.1 .2 Abs. 5 gekennzeichnet sein.
fallen,
(17) Bis zum 1. Oktober 1992 gelten Personen als
4.. Ummantelungen für Kabel zur Elektroisolation von sachkundig, wenn sie vor dem 15. Juni 1991 derartige
Sonderleitungen. Arbeiten durchgeführt haben und über eine mindestens
zweijährige Praxis verfügen.
(13) Anhang II Nr. 1.2.2 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 1.2.3.2
Abs. 1 Satz 1 gelten bis zum 31. Dezember 1993 nicht für
§ 46
die Herstellung und bis zum 31. Dezember 1994 nicht für
die Verwendung folgender asbesthaltiger Zubereitungen Berlin-Klausel
und Erzeugnisse:
(gegenstandslos)
1. Schutzkleidung gegen feuerflüssige Massen mit Kon-
takttemperaturen über 1000 °C, § 47
2.. Kanal- und Druckrohre für den Tiefbaubereich, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Nir . 5,5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2„ Oktober 1991 1949
Achtzehnte Verordnung
zull' E.ll'gänzu1ng1 de,r Anlage z.um Hochschulbaufördenmgsgesetz
Vom 21. September· 1991
Aul Grrundl dies§ 4 Abs . 2 in Verbindung mit§ 14a IU:»s, 1 des Hochschulbau-
fördernngsgesetzes vom 1. September 1969 (BGBL I S. 1556), zuletzt geändert
dlmch Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe b des
Ejniigungsverhages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Geset~
:rns vorn 23. September 11990 (BGBt 1990 II S. 885, 1130), verordnet die Bundes-·
rnigJiern1ng:
Arfü<ell 11
Diie iin Artikel! 1 der Sechz.ehnten Vemrdlm.mg zur Ergänzung der Anlage zum
IHochschuibauffüden.mgsgesetz vom H. Dezember 1990 (BGBt I S. 2879)
ge111a111nten Hochschulen werden über den 31. Dezember 1991 hinaus bis zum
31 „ Dez.ember 1993 in die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz iin der
!Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1981 (BGB!. 1 S, 893) vorläufig
aufgern:ommen„ Abweichend von Satz 1 erlischt die vorläufige Aufnahme der
nachfolgenden Hochschulen mit dem 31, Dezember 1991:
IBerliin
llngeniemhochschuie Bed!n
!Ingenieurhochschule Beriin-Wartenberg
IH!ochsch1U1ie- tür Ökonomie Berfü1
1Brrandenb11Hg
Hlochsch1U1ie, fü1r Recht und VerrwaihJ1ng Potsdam-Babelsberg
Sachsen
De1U1tsche HochscJmlle Ulr Kfüperkullh.u
llnsrn.ut für Uteratm ll..eipzig
ll..andwirlschaffüche Hochsch1U1ile Meiißen
Artikel 2
Der Bundesminister iür Bildung und Wissenschaft kann die Anlage zum Hoch-
schuföauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Bezeich-·
rrmngen aufgelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen fortlassen und!
Änderungen von Bez.eichnungen berücksichtigen sowie die vorläufig aufgenom-
mene,n Hochschulen gesondert aufführen.
Artikel 3
Diiese Vemirdnung trm am 2„ Oktober 1991 1!11 Kraft
DEH Bundlesrn~ hat zugeshmmt
Bonn., den 21. September 1991.
Der Bundeskarnizier
Dr . Helmut Kohl
Der Bundesmünister
rnr Bnldung und WissenschaU
Ortleb
1950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Tei! 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Vom 30. September 1991
Auf Grund des § 9 Abs.. 2 des Gesetzes über die Einkommen bis Zuschuß in v. H.
Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom des Bemessungs-
7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881), der durch Artikel 16 des betrages nach § 5
Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1205) geän- 1 350,- DM 100
dert worden ist, auf Grund des§ 27f in Verbindung mit§ 26 1 520,- DM 88
Abs. 6 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der 1 680,- DM 76
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 1 850,- DM 64
(BGBI.. 1 S . 21) und auf Grund des § 11 Abs. 3 Satz 3 des 2 020,- DM 52
Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekannt- 2190,- DM 40
machung vom 26 . August 1986 (BGB!. 1 S. 1421, 1550) 2 360,- DM 28
verordnet diie Bundesregierung: 2 520,- DM 16
Abweichend von § 6 Abs. 2 ist in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet von dem Ein-
kommen des Behinderten für jeden von ihm unterhalte-
Artikel 1 nen Familienangehörigen ein Betrag von 410,- DM
Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September abzusetzen. Der Zuschuß zur Erlangung der Fahr-
1987 (BGB! . 1 S. 2251) wird wie folgt geändert erlaubnis gemäß § 8 beläuft sich in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet bei Behinderten
mit einem Einkommen
In § 5 Abs . 1 Satz 1 wird die Zahl „16 000" durch die
Zahl „18 000" ersetzt . 1. bis 1 350,- DM auf die volle Höhe,
2. bis 1 850,- DM auf zwei Drittel,
2.. In § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt: 3. bis 2 520,- DM auf ein Drittel
der entstehenden notwendigen Kosten."
,,(3) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet richtet sich der Zuschuß gemäß § 6
Artikel 2
nach dem Einkommen des Behinderten nach Maßgabe
der folgenden Tabelle:: Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Bonn, den 30 . September 1991
Der Bundeskanzler
Dr.. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1991 1951
Berichtigung
der Neufassung des 0-Markbilanzgesetzes
Vom 18. September 1991
Die Bekanntmachung der Neufassung des D-Markbilanzgesetzes vom
18. April 1991 (BGBI. 1 S. 971) sowie das D-Markbilanzgesetz in der Fassung
dieser Bekanntmachung sind wie folgt zu berichtigen:
1. In der Bekanntmachung ist nach der Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:
„ 1 a. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sach-
gebiet C Abschnitt III Nr. 4 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 958),".
2. Die Neufassung des D-Markbilanzgesetzes ist wie folgt zu berichtigen:
a) In der Inhaltsübersicht ist jeweils in der Abschnittsüberschrift des
Abschnitts 7 sowie bei § 48 das Wort „Ordnungsstrafvorschriften" durch
das Wort „Bußgeldvorschriften" zu ersetzen.
b) In der Abschnittsüberschrift vor§ 47 sowie in der Überschrift des§ 48 ist
jeweils das Wort „Ordnungsstrafvorschriften" durch das Wort „Bußgeldvor-
schriften" zu ersetzen.
c) In § 48 Abs. 3 ist das Wort „Ordnungsstrafe" durch das Wort „Geldbuße"
zu ersetzen.
d) In§ 34 Abs. 2 Satz 1 ist das Wort „Wirtschaftsgenossenschaft" durch das
Wort „Wirtschaftsgenossenschaften" zu ersetzen.
e) In § 59 ist das Zitat „20," zu streichen.
Bonn, den 18. September 1991
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schäfers
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
11. 9. 91 Sechsundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhr-
liste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung 6473 (172 13. 9. 91) 14. 9. 91
7400-1-6
18. 9. 91 Verordnung Nr. 10/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 6753 (178 21. 9. 91) 1. 10. 91
9500-4-6-4
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1991 1951
Berichtigung
der Neufassung des 0-Markbilanzgesetzes
Vom 18. September 1991
Die Bekanntmachung der Neufassung des D-Markbilanzgesetzes vom
18. April 1991 (BGBI. 1 S. 971) sowie das D-Markbilanzgesetz in der Fassung
dieser Bekanntmachung sind wie folgt zu berichtigen:
1. In der Bekanntmachung ist nach der Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:
„ 1 a. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sach-
gebiet C Abschnitt III Nr. 4 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 958),".
2. Die Neufassung des D-Markbilanzgesetzes ist wie folgt zu berichtigen:
a) In der Inhaltsübersicht ist jeweils in der Abschnittsüberschrift des
Abschnitts 7 sowie bei § 48 das Wort „Ordnungsstrafvorschriften" durch
das Wort „Bußgeldvorschriften" zu ersetzen.
b) In der Abschnittsüberschrift vor§ 47 sowie in der Überschrift des§ 48 ist
jeweils das Wort „Ordnungsstrafvorschriften" durch das Wort „Bußgeldvor-
schriften" zu ersetzen.
c) In § 48 Abs. 3 ist das Wort „Ordnungsstrafe" durch das Wort „Geldbuße"
zu ersetzen.
d) In§ 34 Abs. 2 Satz 1 ist das Wort „Wirtschaftsgenossenschaft" durch das
Wort „Wirtschaftsgenossenschaften" zu ersetzen.
e) In § 59 ist das Zitat „20," zu streichen.
Bonn, den 18. September 1991
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schäfers
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
11. 9. 91 Sechsundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhr-
liste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung 6473 (172 13. 9. 91) 14. 9. 91
7400-1-6
18. 9. 91 Verordnung Nr. 10/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 6753 (178 21. 9. 91) 1. 10. 91
9500-4-6-4
'1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herau:sgeber.: Der Bundesministe1 der ,Jusli1z Verlag Bundesanze.iger Verlags•-
ges . m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn,
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verord1rieJnge11 und sonstige Veröffent-
!11chungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechthche Vereinbarungen und di1e zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechts11orschnften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
lb) Zolltarifvorschriften.
lautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•
lbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Preis des Anlagebandes: 53,60 DM (51,20 DM zuzüglich 2,40 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 54,60 DM. Bruindesanzelger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 , 5300 801'11'1 il
Ilm Bezugspreis ist die Me!uwertste1Jar e'lthalten:: d.er angewandt,e Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
belräg1 7 %,.
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr„ 25, ausgegeben am 21. September 1991
Tag Inhalt Seite
25„ 7., 9, Bekanntmaclhung des deutsch-rumäni:sclhen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Arrbeits- und Sozia!politiik ....... , .................................................... , 965
30, 7 . 91 Bekanntmachung über das !Inkrafttreten der Zusatzprqtolkolle I und II :zu den Genfer Rotkreuz-
Abkommen vo11 ·1949 " ............................... ,. .................. ,. •. ,. . , •......•..••.•• , ••••.. 968
1., 8.. 91 IBekanntmachun,g übe1r den Ge!tungsbereiich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer ölflfent-
liclherr U1rl<ui111de11 von deir Legalisation ... ,. ........ , ..• , ........................... , •.•...••.. 998
8. 8 . 91 Bekanntmachung übeir den Geltungsbeireich der Konvention über die Veirhütu11g und Bestrafung des
Völkermo:rdf!S ....., ., , ...... , , ... ,. , . ,. ...........•..•.•.........• , ..........•............••. 999
27„ 8.. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Beschlüsse von 1985 und 1988 des Rates deir Eu1ropäi-
sche11 Gemeinschaften über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften .... ,. ......•. ,. .•. ,. .... 1001
2 . 9. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demolkratisclhetn
Aepubliik mit Syrien ... , . , ,. ........... ,. ............. , .................... , ............ . 1002
!Preis dieser A1L11sgalbe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgi1roko11to Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechrnung
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1991 1931
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über gefährliche Stoffe
(Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
Vom 25. September 1991
Auf Grund des Artikels 3 der Dritten Verordnung zur 1976 (BGBI. 1S. 965), des § 4 Abs. 4 des MuUer-
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 5. Juni 1991 schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
(BGBI. 1 S. 1218) wird nachstehend der Wortlaut der chung vom 18. April 1968 (BGBI. 1S. 315) und des
Gefahrstoffverordnung in der seit dem 15. Juni 1991 gel- § 13 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundes-
tenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1,
berücksichtigt: veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch
Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Oktober
1. die im wesentlichen am 1. Oktober 1986 in Kraft ge-
1974 (BGBI. 1 S. 2879) geändert worden ist,
tretene Verordnung über gefährliche Stoffe vom
26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470), zu 2. des§ 13 Abs. 3, des§ 14 Abs. 2, des§ 17 Abs. 1
sowie der §§ 19 und 25 des Chemikaliengesetzes
2. den im wesentlichen am 1. Januar 1988 in Kraft getre-
vom 16. September 1980 (BGBI. 1 S. 1718) und
tenen Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 1987
(BGBI. 1 S. 2721 ), unter Berücksichtigung des durch § 43 Abs. 1 des
Gesetzes vom 15. September 1986 (BGB!.. 1
3. den am 23. Dezember 1989 in Kraft getretenen § 5 der S. 1505) geänderten § 2 Abs. 4 bis 6 des Chemi-
Verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2235), kaliengesetzes vom 16. September 1980 (BGB!. 1
4. den am 1. August 1990 in Kraft getretenen Artikel 4 des s. 1718),
Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 493), zu 3. des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 des
5. den am 1. Mai 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 der Chemikaliengesetzes vom 16. September 1980
Verordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790), (BGBI. 1 S. 1718),
6. den am 15. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der zu 5. des§ 13 Abs. 3, des§ 14 Abs. 2, des§ 17 Abs. 1,
eingangs genannten Verordnung. des durch § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom
15. September 1986 (BGBI. 1S. 1505) geänderten
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund § 19 und des§ 25 des Chemikaliengesetzes vom
16. September 1980 (BGBI. 1 S. 1718),
zu 1. des§ 13 Abs. 3, des§ 14 Abs. 2, des§ 17 Abs. 1,
der §§ 19 und 25 des Chemikaliengesetzes vom zu 6. der§§ 14, 17, 19, 19d Abs. 2 und des§ 25 des
16. September 1980 (BGBI. 1 S. 1718), des § 26 Chemikaliengesetzes in der Fassung der Be-
des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April kanntmachung vom 14. März 1990 (BGBI. 1S. 521 ) .
Bonn, den 25. September 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
11932. fämidlesgesetzblaU, Jahrgang 19911 , Teil i
Verordnung
über gefährliche Stoffe
(Giefä1hr·st:offverordnung - GefSt.oHV)
§ 32 Behördliche Entscheiidung
§ 33 Maßnahmen nach der Vorsmgeunternm:::hung
§ 34 Vorsorgekartei und Aufbewahrung der arz.füchen
Bescheinigungen
:Z:weiiler A.bschniU § 35 Behördliche Anordllllungen
llrn110Jerkelhrbriingern: gefällullii<eher Sto,ffe 11J1rn1dl Z1U1bereiitu1ngen § 36. Ausnahmen von dien Umgangsvorsclumen
§ 2 Anwendungsbern•i1ch
Vierter Abschnitt
§ 3 Verpackung
Str·aftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 41 Einstufung und Kennzeichnung von Statten rnn1d
Zubereitungen § 31 Jugendarbeitsschutzgesetz
§ 5 Einstufung und Kmmzeiichrnung kmbserz:eugender Stoffe § 38 Mutterschutzgesetz.
und Zubereitungen
§ 39 Heimarbeitsgesetz
§ 6 Kennzeichnung bestiimmtm Stotte., luberreih.mgen und!
§ 40 Chemikaliengesetz - l1rwerkehrbringen
Erzeugnisse
§ 41 Chemikaliengesetz - Anzeige
§ 1 Ausführung dlm Kennzeiichnung
§ 42 Chemikaliengesetz - Umgang
§ 8 Ausnahmen von dm Kennz.eichnungsprnich1t
§ 43 Chemikaliengesetz - Strafbares inverkehrbringen rnn1dl
§ 9 Verbot des hwerll;ehrbriingens besUmmie•r Suofte,
Verwendungsverbote
luberer,h.mgen undl Erzeugnisse
§ 11 O An1orden.mgellll an dliie, Beschaffenhei1I besiiimmier
Schädiingsbel<.ämplu1rrngsmiiltel fünfter Abschniti.
§ 1111 Erlaubnis und Anzeige für das lnverkelultniinge111 tmst.iimmter Schlußvorschriflen
gefährlicher SJotfre., und Zubeirei1Iunge11
§ 44 Ausschuß für Gefahrstoffe
§ 112 Abgabe
§ 45 Übergangsvorschriften
§ 13 Sachkenrninis
§ 46 Berlin-Klausel
§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafüreten
IDmmer· Abschnitt
UmgangJ miit Gefali1rstofl'ein1
Anhang I*)
§ 141 Anwendungsbereich
Einstufung und Kennzeichnung
§ 15 Begriffsbeslimmurngen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
§ 16 Ermit11ungspfüch1 INIL 1 Allgemeine Bestimmungen für gefährliche Stoffe und
§ 11 Ailgemeine SchutzpmcM Zubereitungen
§ 118 ÜberwachungspmcM INlr. 11 .11 Leitfaden z.ur EinstufUng und Kennzeichnung
gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
§ 19 Rangfolge dleu Schut?maßnahme·rn
INlrr . 11 . 2 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnunge111
§ 20 Betriebsanweis11.1:ng1
INlir„ 11 . 3 Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätz.e)
§ 2'11 lUntennchturng 11.Jirnir:JI Anlhön.J1rnig der Arrbeiit111ehmer i rn1
besonderen Fällfen !NIL 1i A Sicherheit.srntschl,äge (S-Sätz:e)
§ 22 Hygienische Mlaßnahrnen Nrr. 2 Besondere Bestiimmungen für Zubere1it1.mge111
§ 23 ven)aclkuno undl Kernrn1zeiichnu1rn91 bei1i dle:r Verrwerndl1U1111g INlrr. 2 . 1 lösemiUel
§ 241 Aufbewahn.m91,. lag1enu,ng1 Nir. 2 . 2 Oberflächenbehandlungsmfüei (Anstriichstotte,
Druckfarben, Klebstoffe und fümliiche Zubereitungen)
§ 25) Begasullllgen
INlw . 2 . 3 SchädlingsbekämpfungsmiUei
§ 26 Beschäftigungsbesclhrrärnl•mrnigen
Nr . 2Al Sonstige bestimmte Zubereitungen
§ 21 Z.u1sätzliche Vorrschrriifterni Iü1r die He1mmbeii~
INlir, 2,5 Asbesthaltige Zubereitungen und faz:eu1gnisse
§ 28 Vorsorgeuntersu1chungern1
INlir . 2 . 6 Zubereitungen und Erzeugnisse, die Fmma!dehydl
§ 29 Zeitpunk.t der Vms«:ngeuntersu1ch1u1rn1gerni
freisetzen
§ 30 Ermä.chiigte Ärzte
INlrr. 2.1 Besondere Kennz:eichnungsvorschriften für bestimmte
§ 311 Ärzmche Besc:1'11e•irn1igu1ngen Zubereitungen
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2 . Oktober 1991 1933
Anhang 11·) Anhang IV*)
Besondere Vorschriften für den Umgang Besondere Vorschriften für den Umgang
mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden mit bestimmten brandfördernden, hochentzündlichen,
und erbgutverändernden Gefahrstoffen leichtentzündlichen, explosionsfähigen
und entzündlichen Gefahrstoffen
Nr. 1 Krebserzeuge11de Gefahrstoffe
Nr.. 1 Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
Anhang III') Nr . 2 Ammoniumnitrat
Besondere Vorschriften für den Umgang
mit bestimmten sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen,
ätzenden, reizenden und in sonstiger Weise Anhang V*)
den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen
Liste d•.er Vorsorgeuntersuchungen
Nr . 1 Tetrachlorkohlenstoff, Te!rachlorethan und Pentachlorethan
Nr. 2 Blei
Anhang v1·)
INr . 3 Polychlorierte Dföenzo-p-dioxine (PCDD) und
Liste eingestufter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)
Nir, 4 Antifouling-Farben
NL 5 Begasungen
Nr. 6 gestrichen
Nr. 7 Ouecksi!berverbindungen
*) Die Anhänge I bis VI werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Nr . 8 Zinnorganische Verbindungen Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblat-
tes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
Nr. 9 Di-~t-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran bediingungen des Verlags übersandt
Erster Abschnitt Köder zur Schädlingsbekämpfung. Der Zweite Ab-
schnitt gilt auch für die in den §§ 6 und 9 aufgeführten
Zweck der Verordnung Erzeugnisse und Zubereitungen.
(2) Der Zweite Abschnitt gilt nicht für
§ 1
1. die in § 2 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes
Grundsatz
aufgeführten Stoffe und Zubereitungen mit Ausnahme
Zweck dieser Verordnung ist es, durch besondere der in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Chemikaliengesetzes
Regelungen über das Inverkehrbringen von gefährlichen genannten Lebensmittel, Futtermittel und Zusatzstoffe,
Stoffen und Zubereitungen und über den Umgang mit 2. Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 4
Gefahrstoffen einschließlich ihrer Aufbewahrung, Lage- Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes.
rung und Vernichtung den Menschen vor arbeitsbedingten
und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor (3) Der Zweite Abschnitt gilt auch nicht für Stoffe, Zube-
stoffbedingten Schädigungen zu schützen, soweit nicht reitungen oder Erzeugnisse, die
in anderen Rechtsvorschriften besondere Regelungen 1. zum Verbringen außerhalb des Geltungsbereichs die-
getroffen sind. ser Verordnung bestimmt sind oder
2.. zur Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung be-
Zweiter Abschnitt stimmt sind, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.
(4) {weggefallen)
Inverkehrbringen
gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (5) Die §§ 3 bis 7 gelten nicht für
1. explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen,
§2 2. verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste
Anwendungsbereich Gase, mit Ausnahme von
a) Aerosolen,
(1). Der Zweite Abschnitt gilt für
b) Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Anhang 1
1. gefährliche Stoffe im Sinne des § 3a des Chemikalien-
Nr. 2.3.
gesetzes,
(6) Die §§ 11 bis 13 gelten nicht für Arzneimittel im Sinne
2. gefährliche Zubereitungen im Sinne des § 3a des Che-
des § 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b des Arzneimittelgeset-
mikaliengesetzes, die in dieser Verordnung als gefähr-
zes, soweit sie durch tierärztliche Hausapotheken in den
lich eingestuft oder für die in dieser Verordnung
Verkehr gebracht werden.
Berechnungsverfahren vorgeschrieben sind, wenn sie
gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirt- (7) § 9 Abs. 6 gilt nicht für Stoffe und Zubereitungen, die
schaftlichen Unternehmung in den Verkehr gebracht einem Zulassungsverfahren nach dem Pflanzenschutz-
werden. Den Zubereitungen stehen gleich gefährliche gesetz unterliegen.
1934 Bundesgesetz.blau, Jahrgang 1991, Teil 1
§3 1. bei den im Anhang VI aufgeführten Stoffen nach den
Verpackung dort festgelegten Angaben,
(11) Die Verpackungen gefährlicher Stoffe und Zuberei- 2. bei den im Anhang VI nicht aufgeführten Stoffen nach
tungen müssen so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts Anhang I Nr. 1.1 ; die Stoffbezeichnung ist nach einer
u~~ewollt nach außen gelangen kann. Die Verpackungen international anerkannten chemischen Nomenklatur
m_ussen den zu erwartenden Beanspruchungen sicher vorzunehmen.
widerstehen und aus Werkstoffen hergestellt sein, die von
(3) Auf der Verpackung gefährlicher Stoffe, die nach§ 5
dem Stoff oder der Zubereitung nicht angegriffen werden
u~d keine gefährlichen Verbindungen mit ihnen eingehen. Abs. 1 des Chemikaliengesetzes von der Anmeldung aus-
Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn das Ver- genommen sind und deren Eigenschaften nicht hinrei-
sandstück nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über chend bekannt sind, ist der Hinweis „Achtung - noch nicht
die Beförderung gefährlicher Güter verpackt ist. vollständig geprüfter Stoff" anzubringen. Im übrigen ist
eine Kennzeichnung nach Absatz 1 und 2 anzubringen,
(2) Feste gefährliche Stoffe oder Zubereitungen brau- soweit die Angaben bekannt sind.
chen abweichend von § 13 Abs„ 1 und 2 und § 15 des
Chemikaliengesetzes beim Inverkehrbringen nicht ver-· (4) Für die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 hat die
packt zu sein, wenn bei bestimmungsgemäßer VenNen- Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitun-
dung Gefahren für leben und Gesundheit des Menschen gen nach Anhang I Nr. 2.1 bis 2.4 nach den dort festgeleg-
und die Umwelt nicht entstehen. ten Regeln in Verbindung mit Anhang VI zu erfolgen. Für
(3) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht in die Auswahl der R- und S-Sätze ist Anhang I Nr. 1.1
solche Behältnisse verpackt oder bei der Abgabe abgefüm heranzuziehen.
werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt
(5) Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach
mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.
§ 3 Abs. 2 unverpackt in den Verkehr gebracht, ist jeder
(4) Die Verpackung oder die Kennzeichnung dürfen Liefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzuge-
keine die Gefahren verharmlosenden Angaben, wie „Nicht ben, die eine vollständige Kennzeichnung enthält Für die
giftig"', ,,Nicht gesundheitsschädlich'', ,,Nicht kennzeich- , Kennzeichnung gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.
nungspflichtig", ,,Nicht schädlich bei bestimmungsgemä-
ßem Gebrauch", ,,Nicht umweitgefäMich" oder ähnliche (6) Ist die Verpackung eines Versandstücks die einzige
Angaben aufweisen. Verpackung, so kann die Angabe der Gefahrensymbole
und der zugehörigen Gefahrenbezeichnungen entfallen,
§4 wenn die Verpackung statt dessen mit den entsprechen-
Einstufung und Kennzeichnung den verkehrsrechtlichen Gefahrensymbolen gekennzeich-
von Stoffen und Zubereitungen net ist.
(1) Auf der Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährii- §5
~her Zubereitungen müssen als Kennzeichnung angege-
ben sein: Einstufung und Kennzeichnung
krebserzeugender Stoffe und Zubereitungen
1. Die Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung,
(1) Krebserzeugende Stoffe und Zubereitungen nach
2. die Bezeichnung der Bestandteile der Zubereitung
nach Anhang I Nr. 2.1 bis 2.4 und Anhang VI, Anhang II Nr. 1.1 Abs. 1 sind zusätzlich zu den Angaben
nach § 4 mit der Aufschrift „Gefahrstoffverordnung" und
3. die Gefahrensymbole mit den zugehörigen Gefahren-
der Angabe der Gruppe nach Anhang II Nr. 1.1 Abs. 1
bezeichnungen nach Anhang I Nr. 1.2,
sowie der Aufschrift „Kann Krebs erzeugen" zu kennzeich-
4. die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) nen. Krebserzeugende Zubereitungen sind auch mit der
nach Anhang I Nr. 1.3, Bezeichnung des in ihnen enthaltenen krebserzeugenden
5. die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach Anhang 1 Stoffes zu kennzeichnen.
Nr. 1.4,
(2} Stoffe, die nicht in Anhang II Nr. 1.1 Abs. 1 aufgeführt
6. der Name und die Anschrift dessen, der den Stoff oder
sind, sind nach Anhang I Nr. 1.1.3.1 mit der Aufschrift
die Zubereitung hergestem oder eingeführt hat oder
„Gefahrstoffverordnung Gruppe III" sowie der Aufschrift
diese erneut in den Verkehr bringt; bei Stoffen oder
Zubereitungen von Herstellern mit Sitz außerhalb der „Kann Krebs erzeugen" zu kennzeichnen, wenn sie auf
Europäischen Gemeinschaften Name und Anschrift Grund neuer gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse,
dessen, der den Stoff oder die Zubereitung in die die von der Senatskommission zur Prüfung gesundheits-
Europäischen Gemeinschaften einführt oder emeut in schädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsge-
Verkehr bringt, meinschaft festgestellt werden oder beim Hersteller oder
Einführer vorliegen, als krebserzeugend einzustufen sind.
7. zusätzliche Angaben, soweit sich dies aus Absatz 2 bis
4 und den §§ 5 und 6 ergibt. Satz 1 gilt für Zubereitun- Die sonstigen Kennzeichnungsvorschriften bleiben unbe-
gen nur, soweit diese von Anhang I Nr. 2.1 bis 2.4 oder rührt. Entsprechend sind Zubereitungen zu kennzeichnen,
von Anhang VI erfaßt sind oder eine Kennzeichnung die nicht in Anhang II Nr. 1.1 Abs. 1 aufgeführt sind, jedoch
nach den §§ 5 oder 6 vorgeschrieben ist. Stoffe nach Satz 1 mit einem Massengehalt von mehr als
0, 1 Hundertteilen enthalten.
(2) Für die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 hat die
Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe zu (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für asbesthaltige
erfolgen: Zubereitungen.
Nr . 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1991 1935
§6 Kennzeichnung müssen bei einem Rauminhalt der Ver-
Kennzeichnung packung
bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse - bls zu 0,25 Uter einem Format in angemessener
Größe,
(1) Asbesthaltige Zubereitungen und Erzeugnisse sind
nach Anhang I Nr. 2.5 zu kennzeichnen. - von mehr als 0,25 Liter bis 3 Liter mindestens dem
Format 52 mm x 74 mm,
(2) Zubereitungen und Erzeugnisse, die Formaldehyd
- von mehr als 3 Liter bis 50 Liter mindestens dem
freisetzen, sind bei ihrer Abgabe an den Verbraucher nach
Format 74 mm x 105 mm,
Anhang I Nr. 2 . 6 zu kennzeichnen.
- von mehr als 50 Liter· bis 500 Liter mindestens dem
(3) Aerosolpackungen und die Verpackung der einzel- Format 105 mm x 148 mm,
nen Aerosoldosen sind wie folgt zu kennzeichnen:
- von mehr als 500 Liter mindestens dem Format
·1 . .,Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung 148 mm x 210 mm
und Temperaturen über 50 °C schützen. Auch nach
Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen.", entsprechen. Die Gefahrensymbole sind in schwarzem
Aufdruck auf orangegelbem Untergrund anzubringen.
2. ,,Nicht gegen Flamme oder auf glühende Gegenstände Jedes Gefahrensymbol muß mindestens 1 cm groß sein2
sprühen.", es sei denn, die Aerosolpackung ist aus- und mindestens ein Zehntel der von der Kennzeichnung
drücklich hierfür bestimmt, eingenommenen Fläche ausmachen. Die Kennzeichnung
3. ,,Brennbar" oder das Gefahrensymbol für „leichtent- darf außer den in dieser Verordnung vorgeschriebenen
zündlich", wenn der Massengehalt an brennbaren Angaben ergänzende Angaben zur Hygiene und Sicher-
Bestandteilen mehr als 45 Hunderttei!e oder mehr als heit sowie in anderen Rechtsvorschriften zur Kennzeich-
250 Gramm beträgt nung vorgeschriebene Angaben enthalten; in diesem Falle
sind die Abmessungen nach Satz 2 entsprechend zu ver-
(4) Brennbare Bestandteile ilm Sinne von Absatz 3 sind größern.
Gase, die mit Luft bei Normaldruck einen Zündbereich
haben sowie Flüssigkeiten und Zubereitungen, deren (2) Die Kennzeichnung ist auf einer oder mehreren
Flammpunkt lbei 100 °c oder darunter liegt Flächen der Verpackung so anzubringen, daß die Anga-.
lben gelesen werden können, wenn die Verpackung in der
(5) Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind und vorgesehenen Weise abgestellt oder abgelegt wird. Ein
Aktivchlor enthalten, sind nach Anhang I Nr. 2 . 7.1 zu Kennzeichnungsschild muß mit seiner ganzen Fläche auf
kennzeichnen. der Verpackung haften. Die Kennzeichnung darf auf einem
mit der Verpackung verbundenen Schild angebracht sein,
(6) Kadmiumhaltige Zubereitungen und Legierungen,
wenn Beschaffenheit und Abmessungen der Verpackung
die zum Löten und Schweißen verwendet werden, sind
das Anbringen einer Kennzeichnung nach Absatz 1 nicht
nach Anhang I Nr. 2..7.2 zu kennzeichnen.
zulassen.
(7) Zubereitungen, die
(3) Ist ein gefährlicher Stoff oder eine gefährliche Zube-
1. 2-Naphthy!amin oder seine Satze, reitung mehrfach verpackt, so muß jede Verpackung
2„ 4-Aminobiphenyl oder seine Salze, gekennzeichnet sein. Für die Außenverpackung genügt
die Kennzeichnung nach den Vorschriften über die Beför-
3. Benzidin oder seine Salze oder derung gefährlicher Güter. Satz 1 gilt nicht für eine durch-
4. 4-Nitrodiphenyl sichtige Verpackung, unter der sich eine Verpackung mit
einer auch von außen lesbaren Kennzeichnung befindet
enthalten, sind zu kennzeichnen mit „Nur für gewerb!üche
Verbraucher". (4) Die R- und S-Sätze dürfen bei reizenden, brandför-
demden, !eichtentzündlichen und entzündlichen Stoffen
(8) Zinnorganische Verbindungen und Zubereitungen, oder Zubereitungen fehlen, wenn die Verpackung nicht
die zinnorganische Verbindungen enthalten, dürfen als mehr als 0, 125 Liter enthält Das gleiche gilt für mindergif-
Antifouling-Farben nach Anhang III Nr. 4.2 nur in Ver- tige Stoffe oder Zubereitungen in gleicher Menge, die nicht
packungen von 20 Litern oder mehr und mit den nach- im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind.
folgenden Aufschriften in den Verkehr gebracht werden:
(5) Ist nach der Einstufung eines Stoffes oder einer
1 . ,,Nicht zu verwenden auf Schiffen mit einer Gesamt-
länge von weniger als 25 m sowie auf Geräten und Zubereitung die Zuordnung mehrerer Gefahrensymbole
und Gefahrenbezeichnungen erforderlich, kann
Einrichtungen jeder Art, die in der Fisch- und Muschel-
zucht eingesetzt werden." und 1. bei Kennzeichnung als „Sehr giftig" oder „Giftig" die
Kennzeichnung als „Reizend" und „Ätzend" entfaUen,
2. ,,Nur für gewerbliche Verbraucher".
soweit Anhang VI nichts anderes bestimmt,
(9) Im übrigen bleiben die §§ 4 und 7 sowie zusätzlich 2. bei Kennzeichnung als „Ätzend" die Anbringung der
§ 5 für die Bestimmungen der Absätze 3, -5 bis 8 unberührt Kennzeichnung als „Mindergiftig" entfallen,
3. bei Kennzeichnung als „Explosionsgefähr!ich" die
§7
Kennzeichnung als „Hochentzündlich", .,Leichtent-
Ausführung der Kennzeichnung zündlich" und „Brandfördemd" entfallen.
(1) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zuberei·· Ist ein Stoff oder eine·zubereitung gleichzeitig als minder--
tungen muß deuUich erkennbar und haltbar sowie in deut- giftig und reizend einzustufen, ist der Stoff oder die Zulbe-
scher Sprache abgefaßt sein.. Die Abmessungen der ireitung als „Mindergiftig" zu kennzeichnen; zur Kennzeich-
1936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
nung der reizenden Eigenschaften sind die entsprechen- (4) Möbel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden,
den R-Sätze nach Anhang I Nr. 1.3 zu verwenden. wenn sie Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforde-
rungen des Absatzes 3 entsprechen. Absatz 3 Satz 1 gilt
(6) Die R-Sätze „Hochentzündlich" (R 12) oder „Leicht- jedoch auch als erfüllt, wenn Möbel die in Absatz 3
entzündlich" (R 11) brauchen nicht angebracht zu werden, genannte Ausgleichskonzentration bei einer Ganzkörper-
wenn sich die gleichen Gefahrenbezeichnungen nach prüfung einhalten.
Anhang I Nr. 1 .2 mit den zugehörigen Gefahrensymbolen
auf der Kennzeichnung befinden. (5) Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem
Massengehalt von mehr als 0,2 vom Hundert Formaldehyd
(7) Bei der Kennzeichnung sind nicht mehr als vier R- dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt
Sätze und nicht mehr als vier S-Sätze erforderlich. Ist ein nicht für Industriereiniger nach Anhang I Nr. 2.2.
Stoff oder eine Zubereitung nach mehreren Gefährlich-
keitsmerkmalen einzustufen, müssen sich die R- und S- (6) Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die insge-
Sätze auf sämtliche Gefährlichkeitsmerkmale erstrecken. samt mehr als 0,005 mg/kg (ppm)
1 . 2,3, 7 ,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin,
§8
2. 1,2,3,7,8-Penta-CDD,
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
3. 1,2,3,6, 7,8-Hexa-CDD,
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen, 4. 1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,
daß die Vorschriften der §§ 4 und 7 auf das Inverkehrbrin-
gen von Stoffen oder Zubereitungen ganz oder teilweise 5. 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,
nicht angewendet werden, wenn es sich um mindergiftige, 6. 2,3, 7,8-Tetrachlordibenzofuran,
reizende, brandfördernde, leichtentzündliche oder ent-
7. 2,3,4,7,8-Penta-CDF und
zündliche Stoffe oder Zubereitungen in so geringer Menge
handelt, daß eine Gefährdung beim Umgang nicht zu 8. 1,2,3,6, 7,8-Hexa-CDF
befürchten ist. enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
§9 Dies gilt auch, wenn der Gehalt an 2,3,7,8-Tetrachlordi-
benzo-p-dioxin 0,002 mg/kg (ppm) überschreitet. Das Ver-
Verbot des lnverkehrbringens bot nach Satz 1 und 2 gilt nicht für die Abgabe als Zwi-
bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse schenprodukt oder zur Entsorgung sowie für Zwecke der
( 1) Folgende asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen und Forschung oder Prüfung der Eigenschaften oder als Ver-
Erzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden: gleichssubstanz für analytische Untersuchungen.
1. Spielzeug, (7) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die nach § 4 Abs. 2
oder 4 als gefährlich oder nach § 5 Abs. 2 als krebserzeu-
2. Fertigerzeugnisse in Pulverform, die im Einzelhandel
gend eingestuft oder einzustufen sind, dürfen in Dekora-
öffentlich verkauft werden,
tionsgegenständen nicht in den Verkehr gebracht werden.
3. Raucherartikel wie Tabakpfeifen, Zigaretten- oder
Zigarrenspitzen, (8) Benzol und Zubereitungen mit einem Massengehalt
von gleich oder mehr als 0, 1 vom Hundert Benzol dürfen
4. katalytische Siebe und Isoliervorrichtungen, die für mit nicht in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot nach
Flüssiggas betriebene Heizgeräte bestimmt oder in Satz 1 gilt nicht für die Abgabe von
diese eingebaut sind,
1. Treibstoffen, die zum Betrieb von Verbrennungsmoto-
5. Anstrichstoffe, ren mit Fremdzündung bestimmt sind,
6. Stoffe oder Zubereitungen zum Aufsprühen oder Auf- 2. Stoffen und Zubereitungen, die bei industriellen Verfah-
spritzen, ren in geschlossenen Systemen zur Anwendung kom-
7. Krokydolith und krokydolithhaltige Zubereitungen und men,
Erzeugnisse. 3. Rohöl, Rohbenzin und Treibstoffkomponenten, die für
(2) (gestrichen) die Herstellung der unter Nummer 1 genannten Treib-
stoffe bestimmt sind,
(3) Beschichtete oder unbeschichtete Holzwerkstoffe 4. Stoffen und Zubereitungen, die für Forschungs-, Ent-
(Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten und Faser- wicklungs- und Analysezwecke bestimmt sind.
platten) dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden,
wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Ausgleichs- (9) Die nachfolgend genannten Stoffe und ihre Zuberei-
konzentration des Formaldehyds in der Luft eines Prüf- tungen mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als
raums 0, 1 ml/m 3 (ppm) überschreitet. Satz 1 gilt nicht für 0, 1 vom Hundert dürfen nicht in den Verkehr gebracht
Platten, die ausschließlich zum Zwecke einer geeigneten werden:
Beschichtung in den Verkehr gebracht werden, sofern
1. 2-Naphthylamin oder seine Salze,
sichergestellt ist, daß sie nach der Beschichtung die in
Satz 1 genannte Ausgleichskonzentration einhalten. Die 2. 4-Aminobiphenyl oder seine Salze,
Ausgleichskonzentration ist nach einem Prüfverfahren zu 3. Benzidin oder seine Salze,
messen, das dem Stand von Wissenschaft und Technik
entspricht. Das Bundesgesundheitsamt veröffentlicht im 4. 4-Nitrodiphenyl.
Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialfor- Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für die Abgabe von
schung und -prüfung nach Anhörung von Sachverständi- Stoffen und Zubereitungen, die für Forschungs-, Entwick-
gen Prüfverfahren, die diesen Anforderungen entsprechen. lungs- und Analysezwecke bestimmt sind.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1991 1937.
(10) Die nachfolgend genannten Bleikarbonate und Blei- fungsmittel einen vom Genuß abschreckenden
sulfate und Zubereitungen, die diese Bleikarbonate und Geschmack oder Geruch aufweisen; ausgenommen sind
Bleisulfate enthalten, dürfen zur Verwendung als Farben solche Mittel, deren Verwendungszweck dies ausschließt.
nicht in den Verkehr gebracht werden: Als Fraß- und Kontaktgifte zur Nagetierbekämpfung, Gift-
1. Wasserfreies neutrales Bleikarbonat (CAS-Nr.: 598-63-0), getreide und Saatgutbeizmittel müssen sie auffallend, dau-
erhaft und so gefärbt sein, daß sie nicht mit Lebensmitteln
2. Bleihydrokarbonat (CAS-Nr.: 1319-46-6),
oder Futtermitteln verwechselt werden können.
3. Bleisulfate (CAS-Nrn.: 7446-14-2 und 15739-80-7).
Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für die Verwendung als § 11
Farben, die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wieder-
Erlaubnis und Anzeige für das Inverkehrbringen
herstellung von Kunstwerken und historischen Bestandtei-
bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
len oder von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude
bestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen (1) Wer sehr giftige oder giftige Stoffe und Zubereitun-
nicht möglich ist. gen nach Anhang VI oder sehr giftige oder giftige Stoffe,
(11) Quecksilberverbindungen und Zubereitungen, die die nach § 4 Abs.. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes
Quecksilberverbindungen enthalten, dürfen für folgende angemeldet sind, in den Verkehr bringt, bedarf der Erlaub-
Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden: nis der zuständigen Behörde.
1. als Antifouling-Farben . (2) Keiner Erlaubnis bedürfen
2. zum Schutz von Holz, 1. öffentliche Einrichtungen, wie Forschungs-, Untersu-
3. zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien chungs- und Lehranstalten, soweit Sachkenntnisse
und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen, nachgewiesen werden und die sachgemäße Verwen-
dung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach
4 . zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerbli-
chen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Absatz 1 beim Abnehmer sichergestellt ist,
Verwendung. 2 . Apotheken,
(12) Arsenverbindungen und Zubereitungen, die Arsen- 3. Hersteller, Einführer und Großhändler, die sehr giftige
verbindungen enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht oder giftige Stoffe und Zubereitungen nur an Wieder-
in den Verkehr gebracht werden.: verkäufer oder an gewerbliche Verbraucher sowie an
1. als Antifouling-Farben, die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Stellen abgeben,
2. zum Schutz von Holz, 4. Tankstellen und sonstige Betankungseinrichtungen,
soweit sie Ottokraftstoffe zum unmittelbaren Verbrauch
3. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerbli-
chen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner abgeben.
Verwendung.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer
Das Verbot nach Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für anorganische
1. die Sachkenntnis nach § 13 nachgewiesen hat,
Salze vom Typ Kupfer-Chrom-Arsen, die in Industrieanla-
gen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von 2.. die. erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
Holz zum Einsatz kommen .
3. mindestens 18 Jahre alt ist.
(13) Zinnorganische Verbindungen und Zubereitungen,
die zinnorganische Verbindungen enthalten, dürfen nicht (4) Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und
in den Verkehr gebracht werden: Betriebe die Erlaubnis nach Absatz 1, wenn sie über
Personen verfügen, die die Anforderungen nach Absatz 3
1. als Antifouling-Farben nach Anhang III Nummer 4.2 für
erfüllen. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muß in
Schiffskörper mit einer Gesamtlänge von weniger als
25 m, jedem Betrieb eine Person nach Satz 1 vorhanden sein.
Jeder Wechsel dieser Personen ist der · zuständigen
2. als Stoffe oder Zubereitungen, die zur Aufbereitung von Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Wasser im industriellen, gewerblichen oder kommu-
nalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung, (5) Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe
bestimmt sind. und Zubereitungen nach Absatz 1 oder auf Gruppen von
gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt
(14) Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt
von g!eich oder mehr als 0, 1 vom Hundert Di-µ-oxo-di-n- werden.
butylstannio-hydroxyboran dürfen nicht in den Verkehr (6) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden.
gebracht werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für die Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die für For-
schungs-., Entwicklungs- und Analysezwecke bestimmt (7) Wer keiner Erlaubnis nach Absatz 2 Nr. 3 bedarf, hat
sind. der zuständigen Behörde das erstmalige Inverkehrbringen
§ 10 von Stoffen oder Zubereitungen nach Absatz 1 vor Auf-
nahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der
Anforderungen an die Beschaffenheiit
Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die
bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittell
Sachkenntnis nach § 13 besitzt. Jeder Wechsel dieser
Sehr giftige und giftige Zubereitungen, die Stoffe nach Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schrift-
Anhang VI enthalten, müssen als Schädlingsbekämp- lich anzuzeigen..
1938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
§ 12 Vorkenntnisse auf die Kenntnis der einschlägigen Vor-
Abgabe schriften beschränkt werden. Eine Anerkennung oder ein
Zeugnis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
(1 ). Stoffe und Zubereitungen, für deren Inverkehrbrin- vom 28. Juli 1987 (BGBI. 1S. 1752) kann als Nachweis der
gen nach Anhang VI Spalte 9 eine Sachkenntnis erforder- Sachkenntnis für die Abgabe sehr gifti9er oder giftiger
lich ist, dürfen nur abgegeben werden, Pflanzenschutzmittel anerkannt werden. Uber die Prüfung
1. wenn zu erwarten ist, daß der Erwerber diese nur in wird ein Zeugnis ausgestellt.
erlaubter Weise, insbesondere zu wissenschaftlichen (3) Für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäi-
oder künstlerischen Zwecken oder als Pflanzenschutz-, schen Gemeinschaften gilt der Nachweis der Sachkennt-
Vorratsschutz- oder Holzschutzmittel verwenden will, nis als erbracht, wenn sie der zuständigen Behörde nach-
2. an Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind. gewiesen haben, daß sie die Voraussetzungen des Arti-
kels 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni
Die in Anhang III Nr. 5.1 genannten Stoffe und Zubereitun- 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf
gen zur Begasung dürfen nur abgegeben werden, wenn dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der
die Erlaubnis nach § 25 vorgelegt wird. Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die
(2) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, ein-
dürfen nur von einer in dem Betrieb beschäftigten Person, schließlich der Vermittlertätigkeiten (ABI. EG 1974 Nr. L 307
die ihre Sachkenntnis nach § 13 nachgewiesen hat, oder S. 1), erfüllen.
von dem eigens für diese Tätigkeit Beauftragten abgege-
ben werden. Dritter Abschnitt
(3) Beauftragte nach Absatz 2 müssen zuverlässig sein Umgang mit Gefahrstoffen
und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Sie sind
mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften § 14
zu belehren. Die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen.
Anwendungsbereich
(4) Über die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen
nach § 11 Abs. 1 sind im Einzelhandel Aufzeichnungen zu (1) Der Dritte Abschnitt gilt für den Umgang mit Gefahr-
führen, die Angaben über Art und Menge der Stoffe und stoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbe-
Zubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwen- reich.
dungszweck, den Namen und die Anschrift des Erwerbers (2) Der Dritte Abschnitt, ausgenommen § 16 Abs. 2, gilt
und den Namen des Abgebenden enthalten. Der Empfang auch, soweit pflanzenschutzrechtliche Vorschriften für
der Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber durch die Verwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel nicht
Unterschrift zu bestätigen. Die Aufzeichnungen und Bestä- bestehen.
tigungen nach Satz 1 und 2 sind 3 Jahre aufzubewahren.
(3) Der Dritte Abschnitt gilt nicht für den Umgang
(5) Absatz 4 gilt nicht für Tankstellen und sonstige
Betankungseinrichtungen, soweit sie Ottokraftstoffe zum 1. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, aus-
unmittelbaren Verbrauch abgeben. genommen Tagesanlagen und Tagebaue des Berg-
wesens,
§ 13 2. in Haushalten,
Sachkenntnis 3. soweit sprengstoffrechtliche und atomrechtliche Vor-
schriften bestehen.
(1) Die nach§ 11 Abs. 3, 7 und§ 12 Abs. 2 erforderliche
Sachkenntnis besitzt, wer § 15
1. die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prü- Begriffsbestimmungen
fung nach Absatz 2 bestanden hat oder (1) Gefahrstoffe sind die in § 19 Abs. 2 des Chemikalien-
2. die Approbation als Apotheker besitzt oder gesetzes bezeichneten Stoffe, Zubereitungen und Erzeug-
3. die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apothe- nisse. Bei der Feststellung der gefährlichen Eigenschaften
kerassistent zu führen oder der Stoffe und Zubereitungen ist Anhang I Nr. 1.1 hinzuzu-
ziehen.
4. die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der
Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assi- (2) Umgang ist das Herstellen oder Verwenden im Sinne
stent besitzt oder des § 3 Nr. 7 und 1O des Chemikaliengesetzes.
5. die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter (2a) Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwen-
Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpfe- dung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereit-
rin bestanden hat. stellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen
24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauffolgenden
(2) Die Prüfung der Sachkenntnis erstreckt sich auf die Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so
allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigen- endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
schaften der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach
§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1, über die mit ihrer Verwendung (3) Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehme~ beschäftigt ein-
verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der einschlä- schließliGh der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Dem
gigen Vorschriften. Sie kann auf Gruppen von gefährlichen Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbstän-
Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann dig tätig wird, sowie der Auftraggeber und Zwischenmei-
auch unter Berücksichtigung nachgewiesener fachlicher ster im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Dem Arbeitneh-
Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1991 1939
mer stehen andere Beschäftigte, insbesondere Beamte liehen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnah-
und in Heimarbeit Beschäftigte, sowie Schüler und Stu- men nach den allgemeinen und besonderen Vorschriften
denten gleich. · dieser Verordnung einschließlich ihrer Anhänge und den
für ihn geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-
(4) Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die schriften zu treffen. Im übrigen sind die allgemein aner-
Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei kannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und
der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht hygienischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten
beeinträchtigt wird . arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.
(5) Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) ist die (2) Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren
Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungs- sind unverzüglich zu treffen.
produktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abwei-
chung eines biologischen Indikators von seiner Norm, bei (3) Bei den zu treffenden Schutzmaßnahmen sind die
der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht Kennzeichnungen nach den§§ 4 bis 7, insbesondere die
beeinträchtigt wird.. Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und die
Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach § 4 Abs. 1 Nr. 4
(6) Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Konzen- und 5, zu beachten.
tration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach
dem Stand der Technik erreicht werden kann. (4) Soweit in dieser Verordnung einschließlich ihrer
Anhänge die Verwendung bestimmter Gefahrstoffe
(7) Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes beschränkt ist, gelten diese Verbote nicht für deren Entfer-
in der Luft am Arbeitsplatz oder im Sinne des Absatzes 5 nen und Entsorgen.
im Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnah-
§ 18
men zum Schutze der Gesundheit erforderlich sind. Der
Überschreitung der Auslöseschwelle steht es gleich, wenn Überwachungspflicht
Verfahren angewendet werden, bei denen Maßnahmen
(1) Ist das Auftreten eines oder verschiedener gefähr-
nach Satz 1 erforderlich sind oder wenn ein unmittelbarer
licher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszu-
Hautkontakt besteht.
schließen, so ist zu ermitteln, ob die Maximale Arbeits-
§ 16 platzkonzentration, die Technische Richtkonzentration·
oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert unterschrit-
Ermittlungspflicht
ten oder die Auslöseschwelle überschritten sind. Die
(1) Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zuberei- Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der
tung oder einem Erzeugnis umgeht, hat sich zu vergewis- Luft am Arbeitsplatz ist zu beurteilen.
sern, ob es sich im Hinblick auf den vorgesehenen
Umgang um einen Gefahrstoff handelt. Der Arbeitgeber, (2) Wer Messungen durchführt, muß über die notwen-
der nicht über andere Erkenntnisse verfügt, kann davon dige Sachkunde und über die notwendigen Einrichtungen
ausgehen, daß eine Kennzeichnung zutreffend ist, die sich verfügen. Der Arbeitgeber, der eine außerbetriebliche
auf der Verpackung oder in einer beigefügten Mitteilung Stelle mit den Messungen beauftragt, kann davon ausge-
befindet. hen, daß die von einer Meßstelle festgestellten Ergebnisse
zutreffend sind, wenn die Meßstelle dem beim Ausschuß
(2) Der Arbeitgeber muß prüfen, ob Stoffe oder Zuberei- für Gefahrstoffe eingerichteten Erfahrungsaustauschkreis
tungen mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko, als angehört und die Meßstelle in ein vom Bundesminister für
die von ihm in Aussicht genommenen, erhältlich sind. Ist Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt-
dem Arbeitgeber die Verwendung dieser Stoffe und Zube- gemachtes Verzeichnis aufgenommen worden ist.
reitungen zumutbar, soll er nur diese verwenden. Das
(3) Die ermittelten Werte sind aufzuzeichnen und minde-
Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 ist der zuständigen
stens dreißig Jahre aufzubewahren. Sie sind der zuständi-
Behörde auf Verlangen darzulegen.
gen Behörde auf Verlangen mitzuteilen; hinsichtlich der
(3) Verbleiben Ungewißheiten über die Gefährdung Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte gilt § 31 Abs. 1
beim Umgang mit Gefahrstoffen, hat der Hersteller oder entsprechend. Bei Betriebsstillegung sind die Aufzeich-
Einführer dem Arbeitgeber auf Verlangen die von den nungen dem zuständigen Unfallversicherungsträger aus-
Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren und die zu ergrei- zuhändigen.
fenden Maßnahmen mitzuteilen.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall über die
(4) Bevor der Arbeitgeber Arbeitnehmer beim Umgang Verpflichtung des Arbeitgebers nach Absatz 1 hinaus ver-
mit Gefahrstoffen beschäftigt, hat er zur Feststellung der langen zu ermitteln, ob sowohl die Maximale Arbeitsplatz-
erforderlichen Maßnahmen die mit dem Umgang verbun- konzentration oder die Technische Richtkonzentration als
denen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Welche auch der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert unterschrit-
Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren zu treffen sind, die ten werden.
beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehen können, hat der
(5) Der Arbeitgeber hat bei den Ermittlungen und Mes-
Arbeitgeber zu regeln, bevor er mit Gefahrstoffen umgeht.
sungen nach den Absätzen 1 und 2 die vom Ausschuß für
Gefahrstoffe aufgestellten Verfahren und Meßregeln her-
§ 17 anzuziehen, in die die Verfahren und Maßregeln der Richt-
linie 88/642/EWG des Rates vom 16. Dezember 1988 zur
Allgemeine Schutzpflicht
Änderung der Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der
(1) Der Arbeitgeber, der mit Gefahrstoffen umgeht, hat Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physi-
die zum Schutz des menschlichen Lebens, der mensch- kalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABI.
1940) Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
EG Nr. l. 356 S. 74) in ihrer jeweiligen geänderten, im der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanwei-
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlich- sung sind auch Anweisungen über das Verhalten im
ten Fassung übernommen sind und die vom Bundesmini- Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen .
. ster für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt
(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen
bekanntgemacht worden sind.
beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanwei-
sung über die auftretenden Gefahren sowie über die
§ 19
Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Gebärfähige
Rangfolge der Schutzmaßnahmen Arbeitnehmerinnen sind zusätzlich über die für werdende
Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschrän-
(1) Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, daß gefähr-
kungen zu unterrichten. Die Unterweisungen müssen vor
liche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden,
der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich
soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Das
mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und
Arbeitsverfahren ist ferner so zu gestalten, daß die Arbeit-
Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten
nehmer mit gefährlichen festen oder flüssigen Stoffen oder
und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestäti-
Zubereitungen nicht in Hautkontakt kommen, soweit dies
gen.
nach dem Stand der Technik möglich ist.
(2) Kann durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht unter- § 21
bunden werden, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder Unterrichtung und Anhörung
Schwebstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts- der Arbeitnehmer in besonderen Fällen
oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und
( 1) Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer
anschließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu
oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist,
beseitigen, soweit d(e,s nach dem Stand der Technik mög-
lich ist. diesen
1. bei der Ermittlung und Beurteilung nach § 16 Abs. 2
(3) Ist eine vollständige Erfassung nach Absatz 2 nicht und 4 Satz 1 sowie bei der Regelung der Maßnahmen
möglich, so sind die dem Stand der Technik entsprechen- nach § 16 Abs. 4 Satz 2 und § 17 Abs. 2 zu hören,
den Lüftungsmaßnahmen zu treffen.
2. wenn er Messungen nach § 18 durchführt, über das
(4) Werden nach Durchführung der Maßnahmen nach Ergebnis der Messungen zur Überwachung der Maxi-
Absatz 1 bis 3 die Maximale Arbeitsplatzkonzentration malen Arbeitsplatzkonzentrationen, der Technischen
oder der Biologische Arbeitsp!atz.toleranzwert nicht unter- Richtkonzentrationen oder über das nicht personenbe-
schritten, hat der Arbeitgeber zogene Ergebnis der Messungen zur Überwachung der
Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte zu unterrichten,
1. wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften
Einsicht in die Aufzeichnungen dieser Ergebnisse zu
geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfü-
gewähren und Auskünfte über deren Bedeutung zu
gung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygie-
geben,
nisch einwandfreiem Zustand zu halten und
3. wenn er persönliche Schutzausrüstungen nach § 19
2. dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer nur so lange
zur Verfügung zu stellen hat, zur Auswahl der geeigne-
beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbe-
ten Schutzausrüstungen und den Bedingungen, unter
dingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz ver-
denen sie zu benutzen sind, zu hören.
einbar ist.
(2) Eine Überschreitung der Maximalen Arbeitsplatzkon-
Satz 1 gilt auch, wenn mit allergischen Reaktionen zu
zentration, der Technischen Richtkonzentration oder der
rechnen ist. Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung
Auslöseschwelle hat der Arbeitgeber den betroffenen
gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen.
Arbeitnehmern und dem Betriebs- oder Personalrat unver-
Das Tragen von Atemschutz und von Vollschutzanzügen
züglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Arbeitneh-
darf keine ständige Maßnahme sein.
mer und Betriebs- oder Personalrat sind zu den zu treffen-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Verfahren, bei den Maßnahmen zu hören. In dringenden Fällen hat der
denen bestimmungsgemäß Gefahrstoffe freigesetzt wer- Arbeitgeber sie über die getroffenen Maßnahmen unver-
den und Lüftungsmaßnahmen dem Verwendungszweck züglich zu unterrichten. Satz 2 gilt auch, wenn Maßnah-
entgegenstehen. Die Überwachungspflicht nach § 18 men nach der Überprüfung des Arbeitsplatzes nach § 33
Abs. 1 entfällt in diesen Fällen. Werden in diesen Fällen getroffen werden.
die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder der Biologi-
(3) Über Messungen nach § 18 zur Überwachung der
sche Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten, sind die
Maximalen Arbeitsplatzkonzentration oder der T echni-
Maßnahmen nach Absatz 4 zu treffen.
schen Richtkonzentration sind Meßprotokolle zu erstellen.
Abschriften der Meßprotokolle hat der Arbeitgeber dem
§ 20
Betriebs- oder Personalrat zugänglich zu machen. Er hat
Betriebsanweisung Abschriften der Meßprotokolle dem Betriebs- oder Perso-
nalrat auf Verlangen zu überlassen.
(1) Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu
erstellen, in der die beim Umgang mit Gefahrstoffen auftre- (4) Die Betriebs- oder Personalräte haben das Recht,
tenden Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die erfor- über die in den Vorschriften der §§ 16 bis 20 vorgesehe-
derlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln fest- nen Maßnahmen hinaus zur Abwendung gesundheitlicher
gelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entste- Schäden dem Arbeitgeber im Einzelfall zusätzliche
hender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebs- Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.· Unterrichtungs- und
anweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache Beteiligungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften
der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in bleiben unberührt.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1991 1941
(5) Unterrichtungs- und Beteiligungspfüchten gegenüber (3) Abweichend von Absatz 1 sind
dem Betriebs- oder Personalrat sowie den Arbeitnehmern 1. Behälter, die mit dem Boden fest verbunden sind,
bestehen nur insoweit, als die betroffenen Arbeitnehmer
Arbeitnehmer oder Beschäftigte im Sinne des Betriebsver- 2. in wissenschaftlichen Instituten und Laboratorien sowie
fassungsgesetzes oder der Personalvertretungsgesetze in Apotheken Standflaschen, in denen gefährliche
sind. Stoffe und Zubereitungen in einer für den Handge-
brauch erforderlichen Menge enthalten sind, minde-
(6) Wird die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder stens mit der Angabe
die Technische Richtkonzentration oder der Biologische a) der Bezeichnung des Stoffes, der Zubereitung und
Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten und hilft der der Bestandteile der Zubereitung nach Anhang 1
Arbeitgeber der dagegen erhobenen oder veranlaßten Nr. 2.1 bis 2.4 und Anhang VI,
Beschwerde nicht unverzüglich ab, so kann sich der ein-
zelne Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der innerbetrieb- b) des Gefahrensymbols mit der zugehörigen Gefah-
lichen Möglichkeiten unmittelbar an die für die Überwa- renbezeichnung nach Anhang I Nr. 1.2
chung zuständigen Stellen wenden. Besteht durch die zu kennzeichnen.
Überschreitungen nach Satz 1 eine unmittelbare Gefahr
(4) Absatz 1 gilt nicht für
für leben oder Gesundheit, hat der einzelne Arbeitnehmer
das Recht, die Arbeit zu verweigern. Aus der Ausübung 1. Stoffe und Zubereitungen, die sich ais Ausgangsstoffe
der in Satz 1 und 2 genannten Rechte dürfen dem Arbeit- oder Zwischenprodukte im Produktionsgang befinden,
nehmer keine Nachteile entstehen. sofern den beteiligten Arbeitnehmern bekannt ist, um
welche gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen es sich
§ 22 handelt,
Hygienische Maßnahmen 2. zugelassene Pflanzenschutzmittel, die sich in Pflan-
zenschutzgeräten befinden, und
(1) Für den Verbrauch durch Arbeitnehmer im Betrieb
3. Rohrleitungen.
bestimmte Lebensmittel und Tabakerzeugnisse dürfen nur
so aufbewahrt werden, daß sie mit Gefahrstoffen nicht in § 24
Berührung kommen. Aufbewahrung, Lagerung
(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit sehr giftigen, (1) Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern,
giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erb- daß sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht
gutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, dür- gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare Vor-
fen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im kehrungen zu treffen, um den Mißbrauch oder einen Fehl-
Freien nicht essen, trinken, rauchen oder schnupfen. Für gebrauch nach Möglichkeit zu verhindern. Bei der Aufbe-
diese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten, in denen wahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung
sie ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Gefahr- müssen die mit der Verwendung verbundenen Gefahren
stoffe essen, trinken, rauchen oder schnupfen können. erkennbar sein.
(3) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit sehr giftigen, (2) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen,
giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erb- durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit
gutverändemden Gefahrstoffen beschäftigt werden, sind Lebensmitteln vervvechselt werden kann, aufbewahrt oder
Waschräume mit Duschen sowie Räume mit getrennten gelagert werden. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich
Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitsklei- geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimit-
dung zur Verfügung zu stellen. Wenn es erforderlich ist, teln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatz-
um Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer auszu- stoffe aufbewahrt oder gelagert werden.
schließen, sind Umkleideräume für Straßen- und Arbeits- (3) Die in Anhang VI Spalte 1O mit den Buchstaben C,
kleidung zur Verfügung zu stellen, die durch den Xn oder Xi bezeichneten Stoffe und Zubereitungen sind so
Waschraum voneinander getrennt sind. Arbeits- und aufzubewahren oder zu lagern, daß sie dem unmittelbaren
Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen und erfor- Zugriff durch Betriebsfremde nicht zugänglich sind.
derlichenfalls zu vernichten. Vernichtete Arbeits- und
Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu ersetzen. (4) Die in Anhang VI Spalte 10 mit den Buchstaben T +
oder T bezeichneten Stoffe und Zubereitungen sowie die
in Anhang VI nicht bezeichneten sehr giftigen oder giftigen
§ 23
Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluß oder so
Verpackung und Kennzeichnung bei der Verwendung aufzubewahren oder zu lagern, daß nur sachkundige Per-
sonen oder deren Beauftragte Zugang haben. § 12 Abs. 3
(1) Gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,
findet entsprechend Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Otto-
die nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts verpak-
kraftstoffe an Tankstellen.
kungs- und kennzeichnungspflichtig sind, sind auch bei
ihrer Verwendung entsprechend den Vorschriften der §§ 3
bis 7 zu verpacken und zu kennzeichnen. § 25
Begasungen
(2) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zube-
reitungen nach Anhang IV Nr. 2 sind mit der Aufschrift (1) Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen
,,Gefahrstoffverordnung" und der Bezeichnung „Ammo- und Zubereitungen (Begasungsmitteln) dürfen nur mit den
niumnitrat" oder „ Düngemittel mit Ammoniumnitrat" und in Anhang III Nr. 5.1 genannten Stoffen und Zubereitungen
der Gruppe nach Anhang IV Nr. 2.2 zu kennzeichnen. durchgeführt werden. Während der Beförderung dürfen
1942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil! 1
Schiffe nur mit Phosphorwasserstoff und Transportbehfü- (8) Begasungen in Begasungsanlagen sind nur zulässig,
ter nur mit Phosphorwasserstoff oder Brommethan begast wenn die Begasungsanlagen
werden. Ethylenoxid darf nur in Begasungsanlagen ver-
1. gasdicht sind,
wendet werden..
2. für Mensch und Umwelt gefahrlos entlüftet werden
(2) Wer Begasungen mit den in Absatz 1 aufgeführten können!,
Begasungsmitteln durchführen will, bedarf der Erlaubnis
der zuständigen Behörde; dies gilt nicht für die in An- 3. in Räumen errichtet sind, die nicht zum ständigen Auf-
hang III Nr. 5 . 1 festgelegte Ausnahme für Phosphor- enthalt von Menschen dienen.
wasserstoff.
§ 26
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erhält, wer
Beschättigungsbeschränkungen
1. als Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und,
soweit er den Umgang mit den in Anhang III Nr. 5 . 1 (1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit leichtentzünd-
genannten Begasungsmitteln selbst leitet, einen Befä- !ichen, entzündlichen oder brandfördernden Gefahrstoffen
higungsschein nach Absatz 4 besiitzt, nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn sie durch einen
Fachkundigen beaufsichtigt werden.
2. über Befähigungsschein-Inhaber nach Absatz 4 in aus-
reichender Zahl verfügt (2) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit explosions-
Jeder Wechsel der Befähigungsschein-Inhaber ist der gefährlichen oder hochentzündlichen Gefahrstoffen nicht
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.. beschäftigen.. Satz 1 gilt nicht, wenn
1.. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung
( 4) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständlgen
des Ausbildungszieles erforderlich ist,
Behörde, wer
2.. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind und
1. die für den Umgang mit den in Anhang III Nr. 5 . 1
genannten Begasungsmitteln erforderliche Zuverläs- 3. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsich-
sigkeit besitzt, tigt werden .
2. durch das Zeugnis eines ermächtigten Arztes im Sinne (3) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit mindergiftigen,
des § 30 nachweist, daß ätzenden oder reizenden Gefahrstoffen nicht beschäfti-
a) keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn körperlich gen, wenn die Auslöseschwelle überschritten ist. Satz 1
oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit den gilt nicht, wenn
in Anhang III Nr. 5 . 1 genannten Begasungsmitteln 1. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung
umzugehen, des Ausbildungszieles erforderlich ist,
b) er mit vorläufigen Hilfsmaßnahmen bei Vergiftungen 2.. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind und
vertraut ist,
3. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsich-
3. die erforderliche Sachkunde und ausreichende Eriah- tigt werden.
rung für Begasungen nachweilst und
(4) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit sehr giftigen,
4. mindestens 18 Jahre alt ist
giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden, erbgut-
Den Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 Nr. 3 hat verändernden oder in sonstiger Weise den Menschen
erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem chronisch schädigenden Gefahrstoffen nicht beschäftigen.
von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für Satz 1 gilt nicht, wenn
die beabsichtigte Tätigkeit und bestandene Prüfung vor-
1. die Auslöseschwelle nicht überschritten wird,
legt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführ-
ten Nachweis der Sachkunde zu beschränken. Die Prü- 2. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung
fung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde des Ausbildungszieles erforderlich ist,
abzulegen.
3. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind,
(5) Die Erlaubnis nach Absatz 2 und der Befähigungs- 4. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsich-
schein nach Absatz 4 können befristet und auch unter tigt werden und
Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Arten
von Anlagen, erteilt werden. Auflagen können auch nach- 5. die Jugendlichen von einem Arzt innerhalb von
träglich angeordnet werden. 12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung untersucht
worden sind und dem Arbeitgeber eine vom Arzt aus-
(6) Der Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständi- gestellte Bescheinigung darüber vorliegt, daß gesund-
gen Behörde nicht spätestens fünf Jahre seit der Ausstel- heitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht be-
lung des Zeugnisses nach Absatz 4 Nr. 2 ein neues stehen; soweit die gefährlichen Stoffe oder Zubereitun-
Zeugnis vorgelegt wird. gen nach Satz 1 im Anhang V aufgeführt sind, dürfen die
Untersuchungen in der Regel nur von einem ermächtig-
(7) Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Bega-
ten Arzt im Sinne des § 30 durchgeführt werden.
sungsleiter zu bestellen. Der Begasungsleiter muß einen
für die vorgesehene Begasung ausreichenden Befähi- Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit Stoffen, Zuberei-
gungsschein besitzen. Zur Begasung dürfen nur Personen tungen und Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungs-
eingesetzt werden, die sachkundig im Sinne von Absatz 4 gemäß Krankheitserreger übertragen können, nicht
sind, ausgenommen Hilfskräfte nach Anhang III Nr. 5.2.5 beschäftigen, wenn sie den Krankheitserregern aus-
Abs. 2. gesetzt sind; Satz 2 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend
Nr. 55, - Tag derr Ausgabe: Bonn, den 2 . Oktober 1991 1943
(5) Der Arbeitgeber darl werdende od!err stmende Mütter (3} Das Benutzen von Atemschutzgeräten befreit nicht
mit sehr giftigen, giftigen, mindergifügen oder in sonstiger von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1,
Weise den Menschen chmrnisch schädigenden Gefahrstof-
ten nicht beschäftigen . Satz. 1 gm nicht, werrm1 die Auslöse- (4) Der Arbeitgeber hat dem Arzt auf Verlangen die zur
schwelle nicht überschritten wird„ Der Arbeitgeber dart Durchführung der Vorsorgeuntersuchungerni erforderlichen
werdende oder stmende: MüHerr mit Stoffen, Zubereitungen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und
oder Erzeugnissen, die iihrer Art nach ertahnmgsgemäß eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.
Krankheitserreger übertragen können„ nicht beschäftigen,
wenn sie den Krankheitserrngem1 ausgesetzt sind. § 4 § 29
Abs. 2' Nr.. 6 des Mutterschutzgesetzes bleibt unberührt. Zeitpunkt del'· Vorsorgeunterrsuchungen
(6) Der Arbeitgeber dart wendende Mütter mit. krebserr- (11) rne Erntuntersuchung muß vor Beginn der Beschäfü-
zeugenden, fruchtschädige111de111 ode:ir erbgutveirändemden gung vorgenommen werden.. Sie dart niicht länger als 112
Gefahrst.offen nicht beschäftigen . Satl 1 giillt nicht, werm1 Wochen zmück!iegen.
die werdenden Mütter beii !bestiimm1U1111gsgemäßem
!Umgang den Gefahrstoffen rnicM ausgesetzt sind.. Der (2) Die Frist für die Nad111.mtersuchung beginnt miit dem
Arbeitgeber darf st.iUende Mütter mit Gefahrstoffen nach Zeitpunkt der letzten Vorsorgeuntersuchung. Nachunter-
Satz. 1 nicht beschäfiiigen„ wenn diie: A1U1slöseschweUe über- suchungen müssen innerhalb von t6 Wochen vor Ablauf
schritten ist. der Nachuntersuchungsfrist vorgenommen werden„
Abweichend von Satz 1 ist eine vorzeitige Nachuntersu-
(7) Der Arbeitgeber dlarl gebärlähige Arbeiitnehmerim1en
chung erforderlich, wenn
beim Umgang mit Gefahrntoffen., die
11 „ eine Bescheinigung über eine Vorsorgeuntersuchung
1 . Blei oder
nach § 31 befristet oder unter einer entsprechenderni
2. Quecksilberalkyle: Bedingung erteilt worden ist oder
enthalten, nicht beschäfügen . Satz 1 gm nicht, wenn dliie 2.. eine Erkrankung oder eine körperliche ·Beeinträchti-
A,uslöseschwelie nicht überschritten wird . gung eine vorzeitige Nachuntersuchung angezeigt
erscheinen läßt oder
§ 27
3„ Arbeitnehmer, die einen ursächlichen Zusammenhang
Z.usätzUche Voirschl'ifterni hjl'· diie Hleiimal'bei1: zwischen ihrer Erkrankung und ihrer Tätigkeit am
Arbeitsplatz vermuten, eine Untersuchung wünschen.
(1) Wer Heiimarbei1 a1U1sgii!bt oder weitergibt., hat für die in
Heimarbeit Beschäftigten i1n der nach § 20 Abs. 1 aufzu- (3) Ist der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten
stellenden Betriebsanweisung auch Maßnahmerni festzule- nach dieser Verordnung oder nach anderen Rec:htsvm-
gen, die nach Art der Heimarbeit, dm verwendeten Arbeits- schriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu
einrichtungen und Arbeitsvertahmn zur Ertüfü„m1g der Vor- unterziehen, können die Nachuntersuchungen an einem
schriften der §§ 117„ 119 und 22 erforderlich sind. Die Termin vorgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die
Betriebsanweisung ist den irni Heimarbeit Beschäft.igterni Nlachuntersuchungsfrist weniger ais il Jahr beträgt.
vom Auftraggeber odm Zwiischenmeister ausz1U1händigen .
(2.) In Heimarbeit Beschäftigte dürfen nur soiche Gefahr- § 30
stoffe verwenden, die ihnen vom Auftraggeber oder Zwi- Ermächtigte Ärrzte
schenmeister überlassen worden sind.
(1) Ärzte, die Vorsorgeuntersuchungen vornehmen,
(3) Sehr giftige, gi1tige, explosionsgefährliche, hochent- müssen vorni der zuständigen Behörde hierzu ermächtigt
zündliche, krebserzeugende, fruchtschädigende, erbgut-· sein.
verändernde oder in sonstiger Weise den Menschen chro-
nisch schädigende Gefahrstoffe oder Gefahrstoffe, die (2) Die Ermächtigung kann erteilt werden, wenn dm
ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger über- Antragsteller
tragen können, dürterni ni1cht zur VeMendung in Heimarbeit
1.. zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist,
überlassen werden.
2. die erforderiicherni besonderen Fachkenntnisse besitzt
§ 28
11.md
Vornorrgeu1ntel'·suclhungen
3. über die notwendige E.imiichtung undl A1U1_sstattu„mg ver-
(11) Vorrsmgeunternuchungen siindl fügt
11. mbeitsmediizinische fasturnitersuchungen '\.fOr Aut- § 311
nahme der Besc.häfügung und
ÄrzUiche Bescheiini gu:nge1111
1
2. arbeitsmediiz.iniische: Nachuntersuchungerni während!
diieser Beschänigungi d!unch ei1nen errmächt]gten Arzt (11) Der Arzt. hat dien Unternuchungsbefundl schrift.ilich
fostz:uhalten und
(2) Wird am Arbeitspllati. diie Aus!öseschwelllle für die in
11.. dien Untersuchten über dle:1111 1Untersuch:ungsbefü1ndl
Anhang V aufgeführten gefähriiicherrn Stoffe oder Zubemii-
sowie
tungen überschritten, so dürfen Arbeitnehmer dort nur
beschäftigt werderni, wenn sie innerhalb der irni Anhang V 2.. auf Verlangen der :wstärnidigen Behörde die für den
genannten Fristen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über
worden sind„ Der Arbeitgeber hat. die Untersuchungerni auf den Untersuchungsbefund, soweit es sich um die Kon-
seine Kosten z.u veran!asserni. zentration eines Stoffes oder seines IUmwandlungspro-
1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
duktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abwei- (2) Die Kartei muß für jeden Arbeitnehmer folgende
chung eines biologischen Indikators von seiner Norm Angaben enthalten:
handelt,
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum des betroffe-
zu unterrichten. nen Arbeitnehmers,
(2) Der Arzt hat dem Arbeitgeber und dem untersuchten
2. Wohnanschrift,
Arbeitnehmer eine Bescheinigung darüber auszustellen, 3. Tag der Einstellung und des Ausscheidens,
ob und inwieweit der Arbeitnehmer zur Verwendung 4„ Ordnungsnummer,
an dem Arbeitsplatz geeignet ist (Bescheinigung über
das Untersuchungsergebnis) und dieser Bescheinigung 5. zuständiger Krankenversicherungsträger,
etwaige Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 1 beizufügen. In 6. Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungs-
der Bescheinigung ist darauf hinzuweisen, daß eine Ent- möglichkeiten,
scheidung der zuständigen Behörde nach § 32 herbeige-
7. Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des
führt werden kann, wenn die Bescheinigung für unzutref-
Endes der Tätigkeit,
fend gehalten wird.
8. Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten, bei
(3) Im Falle gesundheitlicher Bedenken hat der Arzt denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit
1.. dem Arbeitgeber schriftlich eine Überprüfung des bekannt),
Arbeitsplatzes zu empfehlen, wenn der untersuchte 9. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersu-
Arbeitnehmer infolge der Arbeitsplatzverhältnisse chungen,
gefährdet erscheint, und
10. Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersu-
2.. den untersuchten Arbeitnehmer in schriftlicher Form chung,
medizinisch zu beraten. 11. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,
(4) Hat der Arzt dem Arbeitgeber eine Bescheinigung mit 12. Name dessen, der die Vorsorgekartei führt.
einer Empfehlung nach Absatz 3 Nr. 1 ausgestellt, hat der
Die Angaben können in Dateiform auch auf sonstigen
Arbeitgeber dies dem Betriebs- oder Personalrat mitzutei·-
Datenträgern gespeichert werden.
ien. Im Falle eines Beschäftigungsverbotes hat er auch die
zuständige Behörde zu unterrichten. (3) Der Arbeitgeber hat die Kartei und die ärztlichen
Bescheinigungen für .jeden Arbeitnehmer bis zu dessen
§ 32 Ausscheiden aufzubewahren. Danach sind dem Arbeit-
nehmer der ihn betreffende Auszug aus der Kartei und die
Behördliche Entscheidung ärztlichen Bescheinigungen auszuhändigen. Der Arbeitge-
(1) Hält der Arbeitgeber oder der untersuchte Arbeitneh- ber hat einen Abdruck des dem Arbeitnehmer ausgehän-
mer die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung für unzutref- digten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren.
fend, so kann er die Entscheidung der zuständigen (4) Der Arbeitgeber hat die Kartei so aufzubewahren,
Behörde beantragen.. daß Unbefugte keinen Zugang haben. Die in der Kartei
enthaltenen Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht
(2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung
offenbart werden.
ein ärztliches Gutachten einholen. Die Kosten des ärzt-
lichen Gutachtens sind vom Arbeitgeber zu tragen . § 35
Behördliche Anordnungen
§ 33
(1) Ist damit zu rechnen, daß ein Arbeitnehmer an seiner
Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung Gesundheit geschädigt werden kann, wenn er mit Gefahr-
stoffen umgeht, kann die zuständige Behörde anordnen,
Hat der Arzt eine Bescheinigung mit einer Empfehlung
daß der Arbeitnehmer nur weiterbeschäftigt werden darf,
nach § 31 Abs. 3 Nr. 1 erteilt, darf der Arbeitgeber den
nachdem er von einem Arzt untersucht ~orden ist. Die
Untersuchten an seinem Arbeitsplatz nur beschäftigen
Vorschriften der §§ 28 bis 34 sind entsprechend anzuwen-
oder weiterbeschäftigen, wenn die Wirksamkeit der Maß-
den.
nahmen nach § 19 überprüft worden ist und für den
Untersuchten gesundheitliche Bedenken nicht mehr beste- (2) Die zuständige Behörde kann die in dieser Verord-
hen. Auf dem Arbeitsplatz dürfen andere Arbeitnehmer nur nung vorgesehenen Fristen für Vorsorgeuntersuchungen
beschäftigt werden, wenn feststeht, daß sie durch Maß-
1 . für Arbeitnehmer verkürzen, für die festgestellt worden
nahmen nach § 19 ausreichend geschützt werden können . ist, daß sie den Gefahrstoffen in besonders starkem
Maße ausgesetzt sind oder für die es der Arzt infolge
§ 34 ihres Gesundheitszustandes für notwendig hält,
Vorsorgekartei 2. für Arbeitnehmer verlängern, für die festgestellt worden
und Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen ist, daß sie Gefahrstoffen in besonders geringem Maße
ausgesetzt sind.
(1) Für Arbeitnehmer, die nach dieser Verordnung ärzt-
lich untersucht worden sind, ist von ihrem Arbeitgeber eine (3) Die zuständige Behörde kann über die nach § 23 des
Vorsorgekartei zu führen. Der betroffene Arbeitnehmer Chemikaliengesetzes möglichen Anordnungen hinaus die
oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat das Recht Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber im Einzelfall
auf Einsichtnahme in die ihn betreffenden Angaben . zur Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden
Nr. 55 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. . Oktober 1991 1945
Pflichten zu treffen hat. Dabei kann sie insbesondere § 38
anordnen, daß der Arbeitgeber
Mutterschutzgesetz
1. unabhängig von einer bestehenden Rechtsverordnung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4 des
nach § 19 des Chemikaliengesetzes die zur Abwen-
Mutterschutzgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vor-
dung besonderer Gefahren notwendigen Maßnahmen
sätzlich oder fahrlässig eine werdende oder stillende Mut-
treffen muß,
ter entgegen § 26 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 oder
2. festzustellen hat, ob und in welchem Umfang ein ver- Satz 3 mit einem der dort genannten Stoffe beschäftigt
muteter Gefahrenzustand tatsächlich besteht und wei- oder entgegen § 26 Abs. 5 Satz 3 Krankheitserregern
che Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren getrof- aussetzt.
fen werden müssen,
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche
3.. die Arbeit einzustellen hat, bei der die Arbeitnehmer Zuwiderhandlung eine Frau in ihrer Arl?eitskraft oder
gefährdet sind, wenn er die zur Abwendung der Gefahr Gesundheit gefährdet, ist nach § 21 Abs. 3, 4 des Mutter-
angeordneten notwendigen Maßnahmen nicht inner- schutzgesetzes strafbar.
halb der gesetzten Frist oder sofort ausführt.
Bei Gefahr im Verzug können die Anordnungen auch § 39
gegen Aufsichtspersonen erlassen werden. Heimarbeitsgesetz
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des
§ 36
!Heimarbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Ausnahmen von den Umgangsvorschriften lässig
(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag 1.. entgegen § 27 Abs„ 1 Satz 2 einem in Heimarbeit
des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften des Beschäftigten keine Betriebsanweisung aushändigt
§ 17 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn oder
1. der Arbeitgeber eine andere,. ebenso wirksame Maß- 2. entgegen § 27 Abs„ 3 die dort genannten Stoffe zur
nahme trifft oder Verwendung in Heimarbeit überläßt.
2 . die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätz.liche
unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Zuwiderhandlung einen in Heimarbeit Beschäftigten in sei-
Abweichung mit dem Schutz der betroHenen Arbeitneh- ner Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 32
mer vereinbar ist. Abs. 3, 4 des Heimarbeitsgesetzes strafbar.
(2) Von den in § 17 Abs. 1 Satz 2 genannten Regeln und § 40
Erkenntnissen darf abgewichen werden, wenn eine
ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird. Auf Verlan- Chemikaliengesetz - Inverkehrbringen
gen der zuständigen Behörde ist dies ;m Einzelfall nachzu- Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des
weisen. Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf lässig
schriftlichen Antrag des Arbeitgebers abweichend von § 25 1. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die dort bezeichne-
Abs. 1 die Verwendung anderer als in Anhang III Nr. 5.1 ten Stoffe oder Zubereitungen an Personen unter 18
genannter Begasungsmittel zulassen, wenn diese von der Jahren abgibt,
Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
2. entgegen § 12 Abs . 2 die in § 12 Abs. 1 bezeichneten
zugelassen sind; in anderen Fällen kann die zuständige
gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen abgibt, ohne
Behörde eine Prüfung durch das Bundesgesundheitsamt
verlangen. a) in dem Betrieb beschäftigt zu sein oder selbst die
erforderliche Sachkenntnis gemäß § 13 nachgewie-
sen zu haben oder
Vierter Abschnitt
b) eigens hierfür beauftragt zu sein,
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 3. entgegen § 12 Abs. 2 die in § 12 Abs. 1 bezeichneten
gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen durch eine Per-
§ 37 son abgeben läßt, die nicht eigens hierfür beauftragt ist
Jugendarbeitsschutzgesetz oder die nicht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 belehrt worden
ist, oder
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 26
4.. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 die ·vorgeschriebenen
Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes handelt,
Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt oder
wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig einen
entgegen § 12 Abs. 4 Satz 3 die Aufzeichnungen oder
Jugendlichen entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1,
Bestätigungen nicht aufbewahrt.
Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 mit einem der dort
genannten Stoffe beschäftigt oder entgegen § 26 Abs. 41
Satz 3 Krankheitserregern aussetzt. § 41
Chemikaliengesetz - Anzeige
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche
Zuwiderhandlung einen Jugendlichen in seiner Gesund- Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des
heit oder Arbeitskraft gefährdet, ist nach § 58 Abs . 5, 6 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Jugendarbeitsschutzgesetzes strafbar. lässig
1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Tell 1
1. entgegen § 11 Abs. 7, 11. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 einen Arbeitnehmer, bei
2„ entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II dem die Vorsorgeuntersuchung nicht vorgenommen
Nr. 1.2.2 Abs. 1, 2 oder 3 oder Anhang III Nr. 3.2 worden ist, beschäftigt oder weiterbeschäftigt oder
Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 oder Nummer 5.2.3 Abs. 1 12. entgegen § 33 Satz 1 oder 2 einen Arbeitnehmer
Satz 1 oder Abs. 2 oder Anhang IV Nr. 2.4.2.3 Abs. 1 beschäftigt oder weiterbeschäftigt.
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, oder
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
3. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 2
das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder
eine Anzeige nicht, nicht richtig., nicht vollständig oder nicht fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach
rechtzeitig erstattet. § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar.
§ 42 § 43
Chemikaliengesetz - Umgang Chemikaliengesetz - Strafbares Inverkehrbringen
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. ·1 Nr. 8 und Verwendungsverbote
Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer als Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalien-
Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1 . entgegen § 17 Abs.. 1 in Verbindung mit Anhang II 1. entgegen § 9 Abs. 1, 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6
Nr.. 1 .2.3.2 Abs„ 1 Satz 1 Arbeitnehmer den dort Satz 1 oder 2, Abs. 7, 8 Satz 1, Abs. 9 Satz 1, Abs. 1O
genannten Gefahrstoffen aussetzt, Satz 1, Abs. 11, Abs. 12 Satz 1, Abs. 13 oder 14 Satz 1
1 a. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder
Nr. 1.2.3„2 Abs„ 3 Arbeitnehmer ohne persönliche Erzeugnisse in den Verkehr bringt,
Schutzausrüstung bei Überschreiten der Auslöse-
2. entgegen § 11 Abs. 1 die dort aufgeführten Stoffe oder
schwelle mit den dort genannten Arbeiten beschäf-
Zubereitungen ohne die erforderliche Erlaubnis in den
tigt,
Verkehr bringt,
1 lb . entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang m
3. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II
NL 2.3.2 nicht dafür sorgt, daß Waschräume mit
Nr. 1.3.1.2 Abs. 1, 4 oder 5, Nr. 1.3.2 Satz 1, Nr. 1.3.3
Duschen zur Verfügung gestellt werden,
Abs. 1 oder 2 oder Nr. 1.3.4 Abs. 1 oder Anhang III
2. entgegen§ 17 Abs„ 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 4.3 Abs. 1 die dort aufgeführten
Nr. 1.2.1.1 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 einen Gefahrstoffe herstellt oder verwendet,
Arbeitnehmer mit den dort genannten Arbeiten an
Innenflächen und Einbauten von Räumen und Behäl- 4. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang m
tern beschäftigt, Nr. 2.2 Abs. 1 oder Nr. 4.3 Abs. 1 die dort verbotenen
Farben verwendet,
2 a. entgegen § 18 Abs.. 3 Satz 2 erster Halbsatz die
ermittelten Werte nicht, nicht richtiig, nicht vollständig 5. entgegen § 25 Abs. 1 Begasungen mit anderen sehr
oder nicht rechtzeitig mmem, giftigen oder giftigen Stoffen oder Zubereitungen als
den im Anhang III Nr. 5.1 genannten oder nach § 36
3„ entgegen § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr . 1 oder Abs. 5 Satz 3 Abs. 3 von der zuständigen Behörde :zugelassenen
ün Verbindung mit Abs.. 4 Satz 1 Nr. 1 geeignete Begasungsmitteln durchführt oder
persönliche Schutzausrüstungen nicht zur Verfügung
stellt oder nicht in ordnungsgemäßem Zustand hält, 6. entgegen § 25 Abs. 2 ohne die erforderliche Erlaubnis
die in Anhang m Nr. 5.1 genannten Begasungsmitte!
4.. entgegen § 20 Abs . 1 Satz 1 eine Betriebsanweisung verwendet
nicht erstellt oder entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 nicht
in der Sprache der Beschäftigten abfaßt oder nicht an
geeigneter Stelle bekanntmacht, Fünfter Abschnitt
5.. entgegen § 20 Abs . 2 Satz 1, 3 oder 4 die Arbeitneh- Schlußvorschrilten
mer nicht vor der Beschäftigung oder danach minde-
stens einmal jährlich unterweist, § 44
6.. entgegen§ 20 Abs. 2 Satz 2 gebärfähige Arbeitneh- Ausschuß für Gefahrstoffe
merinnen nicht oder nicht vollständig unterrichtet,
(1) Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit und
7.. entgegen § 23 Abs. 1 oder 2 dort bezeichnete Stoffe, Sozialordnung in Fragen des Arbeitsschutzes und des
Zubereitungen oder Erzeugnisse nicht vorschriftsmä- Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
ßig verpackt oder kennzeichnet, cherheit in Fragen des allgemeinen Gesundheitsschutzes
8. entgegen § 23 Abs. 3 ortsfeste Behälter oder Stand- wird der Ausschuß für Gefahrstoffe gebildet, der sich aus
flaschen nicht oder nicht iln der vorgeschriebenen folgenden sachverständigen Mitgliedem :zusammensetzt
Weise kennzeichnet,
7 Vertreter der Gewerkschaftenj
9. entgegen § 24 Abs. 3 oder 4 Satz 1 die dort aufge-
1 Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeit-
führten Stoffe oder Zubereitungen nicht in der vorge-
geberverbände,
schriebenen Weise aufbewahrt oder lagert,
Vertreter d,es Bundesverbandes der Deutschen Indu-
10.. entgegen § 26 Abs„ 7 Satz 1 gebärfähige Arbeitneh-
strie,
merinnen mit den dort genannten Gefahrstoffen
beschäftigt, Vertreter des Verbandes der Chemischen Industrie„
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonrn, den 2. Oktober 1991 1947
2 Vertreter der Hersteller von Gefahrstoffen, Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist
2 Vertreter von Betrieben, die Gefahrstoffe in den Verkehr , auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
bringen, (6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundes-
2 Vertreter von Betrieben, im denen mit Gefahrstoffen anstalt für Arbeitsschutz.
umgegangen wird, § 45
6 Vertreter der zuständigen Behördern der Länder,
Übergangsvorschriften
3 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, (1) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte
Erlaubnis, die einer nach den §§ 11 und 25 erforderlichen
1 Vertreter der Kommission zur Prüfung gesundheits- Erlaubnis entspricht, gilt mit der Maßgabe ihres Erlaubnis-
schädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungs- bescheides fort. Abweichend von Satz 1 gilt eine Erlaub-
gemeinschaft, nis, die einer nach § 25 erforderlichen Erlaubnis entspricht,
1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsschutz, nur bis zum 30. September 1991 fort.
1 Vertreter des Bundesgesundheitsamtes, (1 a) Wer vor dem 1. Januar 1990 Begasungen mit
1 Vertreter der ·siologischen Bundesanstalt für land- und Formaldehyd durchgeführt hat, darf diese ohne Erlaubnis
Forstwirtschaft, nach§ 25 Abs. 2 längstens bis zum 31. Dezember 1991
weiter durchführen.
1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung, (2) Asbesthaltige Gefahrstoffe dürfen
1 Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, - abweichend von § 9 Abs. 1 bis zum 30. Juni 1989 in den
1 Vertreter des Umweltbundesamtes, Verkehr gebracht werden, sofern sie vor dem 1. Oktober
1986 hergestellt worden sind,
1 Vertreter des Verbandes Deutscher Werks- und
Betriebsärzte, - abweichend von Anhang II Nr. 1.3.1.2 Abs. 1 bis zum
31. Dezember 1990 verwendet werden, sofern sie vor
1 Vertreter des Vereins Deutscher Sicherheitsingenieure, dem 1. Oktober 1986 hergestellt, in den Verkehr ge-
3 Vertreter der Wissenschaft, bracht oder verwendet worden sind.
1 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher. (3) Holzwerkstoffe dürfen abweichend von § 9 Abs. 3 bis
(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehört es, zum 30. Juni 1989 in den Verkehr gebracht werden, sofem
sie vor dem 1. Oktober 1986 hergestellt worden sinct
1 . die in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Regeln und Abweichend von Satz 1 dürfen Tischlerplatten, Furnierplat-
Erkenntnisse über den Umgang mit Gefahrstoffen zu ten und Faserplatten sowie Möbel aus diesen Holzwerk-
ermitteln, stoffen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vor dem
2. zu ermitteln, wie die in den Vorschriften der Verordnung 1. Januar 1988 hergestellt worden sind.
gestellten Anforderungen erfüllt werden können,
(4) Als mindergiftig eingestufte Zubereitungen dürfen
3. dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik und abweichend von Anhang I Nr. 1.2 bis zum 1. Oktober 1989
Medizin entsprechende Vorschriften vorzuschlagen. zum Gefahrensymbol Xn mit der Gefahrenbezeichnung
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung oder der „Mindergiftig (Gesundheitsschädlich)" gekennzeichnet
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- werden.
sicherheit können die in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten (5) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die polychlo-
Regeln und Erkenntnisse, insbesondere die vom Aus- rierte Dioxine oder Furane enthalten, dürfen abweichend!
schuß für Gefahrstoffe nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten von § 9 Abs. 6 bis zum 30. Juni 1989 in den Verkehr
Regeln und Erkenntnisse sowie die vom Ausschuß für gebracht werden, sofern sie vor den in§ 47 Abs. 3 oder 4
Gefahrstoffe nach Satz 1 Nr. 2 ermittelten Verfahrens- genannten Terminen hergestellt wurden.
regeln zur Erfüllung der von der Verordnung gestellten
Anforderungen im Bundesarbeitsblatt oder im Bundes- (6) Wer gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug-
gesundheitsblatt bekanntgeben. nisse in den Verkehr bringt oder verwendet, darf diese vom
5. September 1986 an nach den Vorschriften dieser Ver-
(3) Die Mitgliedschaft im Ausschuß für Gefahrstoffe ist ordnung kennzeichnen. Vor dem 1. Oktober 1986 in den
ehrenamtlich. Verkehr gebrachte gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder
Erzeugnisse dürfen noch bis zum 1. Juni 1990 nach den
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein. Wer
beruft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
gefährliche Zubereitungen in den Verkehr bringt oder ver-
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Mitglieder
wendet, für die bisher eine Kennzeichnungspflicht nicht
des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertre-
bestand, muß diese spätestens vom 1. Oktober 1987 an
ter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und
kennzeichnen.
wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäfts-
ordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der (7) Personen, die bis zum 1. Oktober 1986 nach den
Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozial- geltenden landesrechtlichen Vorschriften eine Prüfung
ordnung, der seine Entscheidung im Einvernehmen mit abgelegt haben, die der Prüfung nach § 13 Abs. 2 ent-
dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak- spricht, besitzen die erforderliche Sachkenntnis.
torsicherheit trifft.
(8) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Tätig-
(5) Die Bundesminister sowie die zuständigen obersten keit nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 ausübt, hat dieses bis zum
Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des 1. Dezember 1986 der zuständigen Behörde anzuzeigen
1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
und mindestens die Personen zu benennen, die vor dem 3.. Kupplungsbeläge für Fahrzeuge, soweit diese nicht
1. Oktober 1986 für die entsprechende Tätigkeit verant- unter das Verwendungsverbot in Anhang II Nr. 1 . 3 . 1.2
wortlich waren. Abs. 5 fallen,
(9) Personen, die in einer Anzeige nach Absatz 8 4. duroplastische Formmassen zur Herstellung von Kom-
benannt werden, gelten als sachkundig im Sinne des § 13 mutatoren,
Abs. 1 . 5. statische Dichtungen, dynamische Dichtungen, Pak-
kungen und Zylinderkopfdichtungen für Fahrzeuge und
(10) Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den gewerbliche Anwendung,
Verkehr bringt oder verwendet, darf diese vom 23. Dezem-
6. Bremsklotzsohlen für schienengebundene Fahrzeuge.,
ber ~- 987 an nach den Vorschriften der Ersten Verordnung
zur Anderung der Gefahrstoffverordnung vom 16. Dezem- 7. Reibbeläge für gewerbliche Anwendungen,
ber 1987 (BGBI. 1 S. 2721) kennzeichnen. Vor dem
8. poröse Massen für Acetylenflaschen .
1. Januar 1988 in den Verkehr gebrachte gefährliche
Stoffe oder Zubereitungen dürfen noch bis zum 1. Juni (14) Anhang II Nr. 1.2 . 2 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 1.2.3 . 2
1990 nach den bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Abs. 1 Satz 1 gelten bis zum 31. Dezember 1998 nicht für
Vorschriften gekennzeichnet sein. Wer gefährliche Zu- die Herstellung und bis zum 31. Dezember 1999 nicht für
bereitungen in den Verkehr bringt oder verwendet, für die die Verwendung asbesthaltiger Diaphragmen für Elektro-
bis zum 31. Dezember 1987 eine Kennzeichnungspflicht lyseprozesse.
nicht bestand, muß diese spätestens vom 1. Juli 1988 an
kennzeichnen. (15) Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den
Verkehr bringt oder verwendet, darf diese vom 1. Mai 1990
(11) Wer vor dem 1. Mai 1990 den Umgang mit krebser- an nach den Vorschriften der Zweiten Verordnung zur
zeugenden Stoffen bei der zuständigen Behörde ange- Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990
zeigt hat, hat die nach Anhang II Nr. 1.2.2 Abs. 2 und 3 (BGBI. 1S. 790) kennzeichnen. Vor dem 1. Mai 1990 in den
notwendigen ergänzenden Angaben spätestens bis zum Verkehr gebrachte gefährliche Stoffe oder Zubereitungen
1. Mai 1991 der zuständigen Behörde schriftlich zuzulei- dürfen noch bis zum 1. Juli 1990 nach den bis zum
ten. Anhang II Nr. 1 .2.2 Abs. 5 gilt entsprechend. 30. April 1990 geltenden Vorschriften gekennzeichnet
sein. Wer gefährliche Zubereitungen in den Verkehr bringt
(12) Anhang II Nr. 1.2.2 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 1.2.3.2 oder verwendet, für die bis zum 30. April 1990 eine Kenn-
Abs. 1 Satz 1 gelten bis zum 31. Dezember 1990 nicht für zeichnungspflicht nicht bestand, muß diese spätestens
die Herstellung und bis zum 31. Dezember 1991 nicht für vom 1. November 1990 an kennzeichnen.
die Verwendung folgender asbesthaltiger Zubereitungen
und Erzeugnisse: (16) Wer Dichlormethan oder seine Zubereitungen in
den Verkehr bringt oder verwendet, darf diese vom
1. großformatige Platten und Wellplatten aus Faser- 15. Juni 1991 an nach den Vorschriften der Dritten Verord-
zement für den Hochbau, nung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 5. Juni
2. Scheibenbremsbeläge für schienengebundene Fahr- 1991 (BGBI. 1 S. 1218) kennzeichnen. Vor dem 15. Juni
zeuge, 1991 in den Verkehr gebrachtes Dichlormethan und seine
Zubereitungen dürfen noch bis zum 15. Dezember 1991
3. Bremsbeläge für Fahrzeuge, soweit diese nicht unter nach den bis zum 14. Juni 1991 geltenden Vorschriften
das Verwendungsverbot in Anhang II Nr. 1.3.1 .2 Abs. 5 gekennzeichnet sein.
fallen,
(17) Bis zum 1. Oktober 1992 gelten Personen als
4.. Ummantelungen für Kabel zur Elektroisolation von sachkundig, wenn sie vor dem 15. Juni 1991 derartige
Sonderleitungen. Arbeiten durchgeführt haben und über eine mindestens
zweijährige Praxis verfügen.
(13) Anhang II Nr. 1.2.2 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 1.2.3.2
Abs. 1 Satz 1 gelten bis zum 31. Dezember 1993 nicht für
§ 46
die Herstellung und bis zum 31. Dezember 1994 nicht für
die Verwendung folgender asbesthaltiger Zubereitungen Berlin-Klausel
und Erzeugnisse:
(gegenstandslos)
1. Schutzkleidung gegen feuerflüssige Massen mit Kon-
takttemperaturen über 1000 °C, § 47
2.. Kanal- und Druckrohre für den Tiefbaubereich, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Nir . 5,5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2„ Oktober 1991 1949
Achtzehnte Verordnung
zull' E.ll'gänzu1ng1 de,r Anlage z.um Hochschulbaufördenmgsgesetz
Vom 21. September· 1991
Aul Grrundl dies§ 4 Abs . 2 in Verbindung mit§ 14a IU:»s, 1 des Hochschulbau-
fördernngsgesetzes vom 1. September 1969 (BGBL I S. 1556), zuletzt geändert
dlmch Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe b des
Ejniigungsverhages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Geset~
:rns vorn 23. September 11990 (BGBt 1990 II S. 885, 1130), verordnet die Bundes-·
rnigJiern1ng:
Arfü<ell 11
Diie iin Artikel! 1 der Sechz.ehnten Vemrdlm.mg zur Ergänzung der Anlage zum
IHochschuibauffüden.mgsgesetz vom H. Dezember 1990 (BGBt I S. 2879)
ge111a111nten Hochschulen werden über den 31. Dezember 1991 hinaus bis zum
31 „ Dez.ember 1993 in die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz iin der
!Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1981 (BGB!. 1 S, 893) vorläufig
aufgern:ommen„ Abweichend von Satz 1 erlischt die vorläufige Aufnahme der
nachfolgenden Hochschulen mit dem 31, Dezember 1991:
IBerliin
llngeniemhochschuie Bed!n
!Ingenieurhochschule Beriin-Wartenberg
IH!ochsch1U1ie- tür Ökonomie Berfü1
1Brrandenb11Hg
Hlochsch1U1ie, fü1r Recht und VerrwaihJ1ng Potsdam-Babelsberg
Sachsen
De1U1tsche HochscJmlle Ulr Kfüperkullh.u
llnsrn.ut für Uteratm ll..eipzig
ll..andwirlschaffüche Hochsch1U1ile Meiißen
Artikel 2
Der Bundesminister iür Bildung und Wissenschaft kann die Anlage zum Hoch-
schuföauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Bezeich-·
rrmngen aufgelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen fortlassen und!
Änderungen von Bez.eichnungen berücksichtigen sowie die vorläufig aufgenom-
mene,n Hochschulen gesondert aufführen.
Artikel 3
Diiese Vemirdnung trm am 2„ Oktober 1991 1!11 Kraft
DEH Bundlesrn~ hat zugeshmmt
Bonn., den 21. September 1991.
Der Bundeskarnizier
Dr . Helmut Kohl
Der Bundesmünister
rnr Bnldung und WissenschaU
Ortleb
1950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Tei! 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Vom 30. September 1991
Auf Grund des § 9 Abs.. 2 des Gesetzes über die Einkommen bis Zuschuß in v. H.
Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom des Bemessungs-
7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881), der durch Artikel 16 des betrages nach § 5
Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1205) geän- 1 350,- DM 100
dert worden ist, auf Grund des§ 27f in Verbindung mit§ 26 1 520,- DM 88
Abs. 6 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der 1 680,- DM 76
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 1 850,- DM 64
(BGBI.. 1 S . 21) und auf Grund des § 11 Abs. 3 Satz 3 des 2 020,- DM 52
Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekannt- 2190,- DM 40
machung vom 26 . August 1986 (BGB!. 1 S. 1421, 1550) 2 360,- DM 28
verordnet diie Bundesregierung: 2 520,- DM 16
Abweichend von § 6 Abs. 2 ist in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet von dem Ein-
kommen des Behinderten für jeden von ihm unterhalte-
Artikel 1 nen Familienangehörigen ein Betrag von 410,- DM
Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September abzusetzen. Der Zuschuß zur Erlangung der Fahr-
1987 (BGB! . 1 S. 2251) wird wie folgt geändert erlaubnis gemäß § 8 beläuft sich in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet bei Behinderten
mit einem Einkommen
In § 5 Abs . 1 Satz 1 wird die Zahl „16 000" durch die
Zahl „18 000" ersetzt . 1. bis 1 350,- DM auf die volle Höhe,
2. bis 1 850,- DM auf zwei Drittel,
2.. In § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt: 3. bis 2 520,- DM auf ein Drittel
der entstehenden notwendigen Kosten."
,,(3) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet richtet sich der Zuschuß gemäß § 6
Artikel 2
nach dem Einkommen des Behinderten nach Maßgabe
der folgenden Tabelle:: Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Bonn, den 30 . September 1991
Der Bundeskanzler
Dr.. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1991 1951
Berichtigung
der Neufassung des 0-Markbilanzgesetzes
Vom 18. September 1991
Die Bekanntmachung der Neufassung des D-Markbilanzgesetzes vom
18. April 1991 (BGBI. 1 S. 971) sowie das D-Markbilanzgesetz in der Fassung
dieser Bekanntmachung sind wie folgt zu berichtigen:
1. In der Bekanntmachung ist nach der Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:
„ 1 a. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sach-
gebiet C Abschnitt III Nr. 4 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 958),".
2. Die Neufassung des D-Markbilanzgesetzes ist wie folgt zu berichtigen:
a) In der Inhaltsübersicht ist jeweils in der Abschnittsüberschrift des
Abschnitts 7 sowie bei § 48 das Wort „Ordnungsstrafvorschriften" durch
das Wort „Bußgeldvorschriften" zu ersetzen.
b) In der Abschnittsüberschrift vor§ 47 sowie in der Überschrift des§ 48 ist
jeweils das Wort „Ordnungsstrafvorschriften" durch das Wort „Bußgeldvor-
schriften" zu ersetzen.
c) In § 48 Abs. 3 ist das Wort „Ordnungsstrafe" durch das Wort „Geldbuße"
zu ersetzen.
d) In§ 34 Abs. 2 Satz 1 ist das Wort „Wirtschaftsgenossenschaft" durch das
Wort „Wirtschaftsgenossenschaften" zu ersetzen.
e) In § 59 ist das Zitat „20," zu streichen.
Bonn, den 18. September 1991
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schäfers
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
11. 9. 91 Sechsundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhr-
liste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung 6473 (172 13. 9. 91) 14. 9. 91
7400-1-6
18. 9. 91 Verordnung Nr. 10/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 6753 (178 21. 9. 91) 1. 10. 91
9500-4-6-4
'1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herau:sgeber.: Der Bundesministe1 der ,Jusli1z Verlag Bundesanze.iger Verlags•-
ges . m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn,
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verord1rieJnge11 und sonstige Veröffent-
!11chungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechthche Vereinbarungen und di1e zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechts11orschnften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
lb) Zolltarifvorschriften.
lautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•
lbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Preis des Anlagebandes: 53,60 DM (51,20 DM zuzüglich 2,40 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 54,60 DM. Bruindesanzelger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 , 5300 801'11'1 il
Ilm Bezugspreis ist die Me!uwertste1Jar e'lthalten:: d.er angewandt,e Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
belräg1 7 %,.
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr„ 25, ausgegeben am 21. September 1991
Tag Inhalt Seite
25„ 7., 9, Bekanntmaclhung des deutsch-rumäni:sclhen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Arrbeits- und Sozia!politiik ....... , .................................................... , 965
30, 7 . 91 Bekanntmachung über das !Inkrafttreten der Zusatzprqtolkolle I und II :zu den Genfer Rotkreuz-
Abkommen vo11 ·1949 " ............................... ,. .................. ,. •. ,. . , •......•..••.•• , ••••.. 968
1., 8.. 91 IBekanntmachun,g übe1r den Ge!tungsbereiich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer ölflfent-
liclherr U1rl<ui111de11 von deir Legalisation ... ,. ........ , ..• , ........................... , •.•...••.. 998
8. 8 . 91 Bekanntmachung übeir den Geltungsbeireich der Konvention über die Veirhütu11g und Bestrafung des
Völkermo:rdf!S ....., ., , ...... , , ... ,. , . ,. ...........•..•.•.........• , ..........•............••. 999
27„ 8.. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Beschlüsse von 1985 und 1988 des Rates deir Eu1ropäi-
sche11 Gemeinschaften über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften .... ,. ......•. ,. .•. ,. .... 1001
2 . 9. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demolkratisclhetn
Aepubliik mit Syrien ... , . , ,. ........... ,. ............. , .................... , ............ . 1002
!Preis dieser A1L11sgalbe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgi1roko11to Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechrnung