1890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 19. September 1991
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1
S. 876) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
vom 17. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 100), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 1. März 1991 (BGBI. 1 S. 528), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 werden in der Einleitung die Worte „ Verordnung (EWG) Nr. 887/89
des Rates vom 5. April 1989 (ABI. EG Nr. L 94 S. 4)" ersetzt durch die
Worte „Verordnung (EWG) Nr. 2156/91 des Rates vom 15. Juli 1991 (ABI. EG
Nr. L201 S.1)".
2. In § 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
,,6a. Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 mit Schleppnetzen,
Snurrewaden und ähnlichen Netzen das dort bezeichnete Gebiet
befischt,".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 19. September 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1891
Bekanntmachung
der Neufassung der Zwölften Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Störfall-Verordnung)
Vom 20. September 1991
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Zwölften und der
Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vom 28. August 1991 (BGBI. 1 S. 1838) wird nachstehend der Wortlaut der
Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Störfall-Verordnung) in der seit 1. September 1991 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 19. Mai 1988 (BGBI. 1
s. 625),
2. den am 1. September 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschrift zu Nummer 2 wurde erlassen auf Grund des§ 7 Abs. 4
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 3 Nr. 6 und 8 des Chemikaliengesetzes.
Bonn, den 20. September 1991
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Zwölfte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Störfall-Verordnung) - 12. BlmSchV -
Erster Abschnitt den Anhängen II, III oder IV durch Ereignisse wie größere
Emissionen, Brände oder Explosionen sofort oder später
Allgemeine Vorschriften
eine ernste Gefahr hervorruft.
§ 1 (2) Eine ernste Gefahr im Sinne dieser Verordnung ist
eine Gefahr, bei der
Anwendungsbereich
1. das Leben von Menschen bedroht wird oder schwer-
(1) Diese Verordnung gilt für die nach dem Bundes- wiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Men-
Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen An- schen zu befürchten sind,
lagen, in denen Stoffe nach den Anhängen 11, III oder IV zu
dieser Verordnung im bestimmungsgemäßen Betrieb vor- 2. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen
handen sein oder bei einer Störung des bestimmungs- beeinträchtigt werden kann oder
gemäßen Betriebs entstehen können. Sie gilt nicht für An- 3. die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen, der
lagen, in denen diese Stoffe nur in so geringen Mengen Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- oder
vorhanden sein oder entstehen können, daß der Eintritt sonstige Sachgüter geschädigt werden können, falls
eines Störfalls offensichtlich ausgeschlossen ist. durch eine Veränderung ihres Bestandes oder ihrer
Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt würde.
(2) § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 5
und Abs. 2, die §§ 7 bis 9 sowie § 11 a gelten nur für Satz 1 bezieht sich nicht auf Personen, die verpflichtet
sind, eingetretene Störungen des bestimmungsgemäßen
1. Anlagen, die im Teil 1 des.Anhangs I genannt sind und
die in Anhang II Spalte 1 festgelegten Mengenschwel- Betriebs und ihre Folgen zu beseitigen.
len erreichen oder überschreiten können, und (3) Stand der Sicherheitstechnik im Sinne dieser Verord-
2. Anlagen, die im Teil 2 des Anhangs I genannt sind und nung ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,
die in Anhang III festgelegten Mengenschwellen errei- Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eig-
chen oder überschreiten können. nung einer Maßnahme zur Verhinderung von Störfällen
oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen gesichert
. (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der
Betreiber von Anlagen nach Absatz 1, soweit es zur Ver- Sicherheitstechnik sind insbesondere vergleichbare Ver-
hinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Aus- fahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuzie-
wirkungen erforderlich ist, Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 hen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.
und 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, §§ 7 bis 9
sowie § 11 a auch dann auferlegen, wenn sie in Anhang 1
nicht genannt sind oder die in Anhang II Spalte 1 oder Zweiter Abschnitt
Anhang III festgelegten Mengenschwellen nicht erreicht
werden. Störfallvorsorge und Störfallabwehr;
Arbeitsschutz
(4) Die Mengenschwellen in Anhang II Spalte 2 und in
Anhang III gelten für alle nach dem Bundes-Immissions- §3
schutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen dessel- Sicherheitspflichten
ben Betreibers, wenn die Entfernung zwischen den einzel-
nen Anlagen weniger als 500 Meter beträgt oder aus (1) Der Betreiber einer Anlage hat die nach Art und
anderen Gründen nicht ausreicht, um unter voraussehba- Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkeh-
ren Umständen das Entstehen oder die Erhöhung einer rungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern; Verpflichtun-
ernsten Gefahr nach § 2 Abs. 2 auszuschließen. In diesem gen nach anderen als immissionsschutzrechtlichen Vor-
Fall sind bei der Ermittlung der maßgebenden Mengen von schriften bleiben unberührt.
einzelnen Stoffen, Zubereitungen oder Kategorien von
(2) Bei der Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind
Stoffen oder Zubereitungen die jeweiligen Teil mengen der
einzelnen Anlagen zu addieren. Absatz 4 gilt nicht, wenn 1. betriebliche Gefahrenquellen,
eine Gefahr nach § 2 Abs. 2 offensichtlich auszuschließen
2. umgebungsbedingte Gefahrenquellen, wie Erdbeben-
ist.
oder Hochwassergefahren, und
§2
3. Eingriffe Unbefugter
Begriffsbestimmungen
zu berücksichtigen, es sei denn, daß diese Gefahrenquel-
(1) Störfall im Sinne dieser Verordnung ist eine Störung len oder Eingriffe als Störfallursachen vernünftigerweise
des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der ein Stoff nach ausgeschlossen werden können.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1893
(3) Über Absatz 1 hinaus ist Vorsorge zu treffen, um die (3) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß in einem
Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden
halten. und die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sach-
kundig beraten werden.
(4) Die Beschaffenheit und der Betrieb von Anlagen
müssen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. §6
Ergänzende Anforderungen
§4 (1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich
Anforderungen aus § 3 Abs. 1 oder 3 ergebenden Pflichten über die in den
zur Verhinderung von Störfällen §§ 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus
Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich aus 1. die Errichtung und den Betrieb der sicherheitstechnisch
§ 3 Abs. 1 ergebenden Pflicht insbesondere bedeutsamen Anlageteile zu prüfen sowie die Anlage in
sicherheitstechnischer Hinsicht ständig zu überwachen
1. die Anlage so auszulegen, daß sie auch den bei einer und regelmäßig zu warten,
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs zu erwar-
tenden Beanspruchungen genügt, 2. die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach den allge-
mein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen,
2. Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explosionen
3. die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrun-
a) innerhalb der Anlage vermieden werden und gen zur Vermeidung von Fehlbedienungen zu treffen,
b) nicht in einer die Sicherheit der Anlage beeinträchti- 4. durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanwei-
genden Weise von außen auf sie einwirken können, sungen und durch Schulung des Personals Fehlverhal-
ten vorzubeugen und
3. die Anlage mit ausreichenden Warn-, Alarm- und
Sicherheitseinrichtungen auszurüsten, 5. die betroffenen Beschäftigten über die für sie in den
betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für
4. die Anlage mit ausreichend zuverlässigen Meßeinrich- den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln zu unter-
tungen und Steuer- oder Regeleinrichtungen auszu- weisen.
statten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten
ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und (2) Der Betreiber hat schriftliche Unterlagen zu erstellen
voneinander unabhängig sind, über die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erforderliche Durch-
führung
5. die sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteile vor
Eingriffen Unbefugter zu schützen. 1. der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der sicher-
heitstechnisch bedeutsamen Anlageteile,
§5 2. der Überwachung und regelmäßigen Wartung der
Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,
Anforderungen
zur Begrenzung von Störfallauswirkungen 3. der sicherheitstechnisch bedeutsamen Wartungs- und
Reparaturarbeiten sowie
(1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich
aus § 3 Abs. 3 ergebenden Pflicht insbesondere 4. der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicher-
heitseinrichtungen.
1. sicherzustellen, daß durch die Beschaffenheit der Fun-
damente und der tragenden Gebäudeteile bei Störfäl- Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre zur Einsicht
len keine zusätzlichen Gefahren hervorgerufen werden durch die zuständige Behörde aufzubewahren.
können, (3) Der Betreiber einer Anlage zum Lagern von Stoffen
2. die Anlage mit den erforderlichen sicherheitstechni- nach den Anhängen II, III oder IV oder von Zubereitungen,
die solche Stoffe enthalten, hat - auch soweit das Lager
schen Einrichtungen auszurüsten, sowie die erforder-
Teil oder Nebeneinrichtung einer anderen genehmigungs-
lichen technischen und organisatorischen Schutzvor-
bedürftigen Anlage ist - ein Verzeichnis zu erstellen, in
kehrungen zu treffen,
dem die handelsüblichen Bezeichnungen, die Menge, der
3. betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, die mit jeweilige Lagerort sowie gefahrerhöhendes Reaktionsver-
den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahren- halten beim Einsatz von Lösch- und Bekämpfungsmitteln
abwehr zuständigen Behörden abgestimmt sind, aufzu- sämtlicher gelagerter Güter aufgeführt sind; darüber hin-
stellen, fortzuschreiben und den Inhalt diesen Behör- aus hat er Unterlagen mit Informationen bereitzuhalten,
den mitzuteilen, deren Kenntnis für eine wirksame Gefahrenabwehr und
Schadensbekämpfung erforderlich ist, insbesondere
4. auf Anordnung der zuständigen Behörde zu einer von Sicherheitsdatenblätter. Das Verzeichnis über das Lager-
ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten gut ist bei wesentlichen Änderungen des Lagerbestandes
Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit verfüg- sofort und im übrigen wöchentlich fortzuschreiben. Es ist
bare und gegen Mißbrauch geschützte Verbindung ein- gesichert und kurzfristig verfügbar aufzubewahren und auf
zurichten und zu unterhalten. Verlangen den für die Gefahrenabwehr und die Schadens-
bekämpfung zuständigen Stellen vorzulegen. Die zustän-
(2) Der Betreiber hat eine Person oder Stelle mit der dige Behörde kann verlangen, daß Verzeichnisse, die auf
Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu beauftra- elektronischen Datenträgern b~reitgehalten werden, jeder-
gen und diese der zuständigen Behörde zu benennen. zeit lesbar gemacht werden können.
1894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil· I
§7 Einzelfall, insbesondere durch Maßnahmen zum Schutz
der Beschäftigten oder auf benachbarten Grundstücken
Sicherheitsanalyse
oder wegen günstiger Umgebungsbedingungen der
(1) Der Betreiber hat eine Sicherheitsanalyse anzuferti- Anlage, eine ernste Gefahr nicht zu besorgen ist. Die
gen, die folgende Angaben enthält: Befreiung soll befristet werden.
1. eine Beschreibung der Anlage und des Verfahrens (2) Eine Befreiung nach Absatz 1 darf bei Anlagen nach
einschließlich der kennzeichnenden Verfahrensbedin-
gungen im bestimmungsgemäßen Betrieb unter Ver- 1. Anhang I Teil 1 bei Erreichen oder Überschreiten der
wendung von Fließbildern, Mengenschwelle im Anhang II Spalte 2,
2. eine Beschreibung der sicherheitstechnisch bedeut- 2. Anhang I Teil 2 bei Erreichen oder Überschreiten der
samen Anlageteile, der Gefahrenquellen und der Vor- Mengenschwellen im Anhang III,
aussetzungen, unter denen ein Störfall eintreten kann, nicht erteilt werden.
3. die chemische Stoffbezeichnung, den Zustand und die § 11
Menge
Meldepflichten
a) der Stoffe nach den Anhängen II und III, die in der
Anlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhan- (1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unver-
den sein können, züglich mitzuteilen
b) der Stoffe nach den Anhängen II und III, die bei 1. den Eintritt eines Störfalls oder
einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs
entstehen können, und 2. eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei
der durch Stoffe nach den Anhängen II, III oder IV
c) der Stoffe, die bei einer Störung des bestimmungs-
mäßigen Betriebs entstehen und zur Bildung von a) außerhalb der Anlage Schäden eingetreten sind
Stoffen nach den Anhängen II und III führen können, oder
4. eine Darlegung, wie die nach den §§ 3 bis 6 gestellten b) Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbar-
Anforderungen erfüllt werden und schaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden
können.
5. Angaben über die Auswirkungen, die sich aus einem
Störfall ergeben können. (2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die Mit-
Für Angaben nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 teilung nach Absatz 1 unverzüglich, spätestens nach einer
der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Woche, schriftlich zu bestätigen und die schriftliche Bestä-
Immissionsschutzgesetzes (Grundsätze des Genehmi- tigung' bei Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu
gungsverfahrens) vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 274) ergänzen oder zu berichtigen.
entsprechend.
(3) In der schriftlichen Bestätigung hat der Betreiber
(2) In der Sicherheitsanalyse kann insoweit auf Unter- 1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1
lagen nach § 1O Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 verwiesen a) den Störfall, seine Ursachen sowie seine Auswir-
werden, als diese Angaben nach Absatz 1 enthalten. kungen so zu beschreiben, daß sie in sicherheits-
technischer Hinsicht ausreichend beurteilt werden
§8 können und
Fortschreibung der Sicherheitsanalyse b) die Maßnahmen anzugeben, die zur Verhinderung
des Störfalls, zur Begrenzung seiner Auswirkungen
Der Betreiber hat die Sicherheitsanalyse dem Stand der sowie zur Vermeidung von Wiederholungen ergrif-
Sicherheitstechnik und wesentlichen neuen Erkenntnis- fen worden sind, oder
sen, die für die Beurteilung der Gefahren von Bedeutung
sind, anzupassen. 2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2
§9 a) die für eine ausreichende sicherheitstechnische
Bereithalten der Sicherheitsanalyse Beurteilung maßgebenden Umstände zu beschrei-
ben und
Der Betreiber einer Anlage hat die Sicherheitsanalyse
b) die Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden, zur
ständig gesichert bereitzuhalten und eine Ausfertigung
Abwehr der Gefahren und zur Verhinderung einer
bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen. Reichen die
Wiederholung vergleichbarer Störungen des
in der Sicherheitsanalyse enthaltenen Angaben für eine
bestimmungsgemäßen Betriebs anzugeben.
Beurteilung, ob die Sicherheitspflichten nach § 3 erfüllt
werden, nicht aus, so hat der Betreiber die Sicherheits- Die zuständige Behörde kann die Form und den Inhalt
analyse auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb der schriftlichen Bestätigung im einzelnen festlegen. Die
einer angemessenen Frist zu ergänzen. schriftliche Bestätigung muß mindestens die Angaben
nach Anhang V enthalten. Die zuständige Behörde leitet
§ 10 eine Ausfertigung dieser Form der schriftlichen Bestäti-
gung über die zuständige oberste Landesbehörde dem
Ausnahmen
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betrei- sicherheit zu; dieser unterrichtet die Kommission der Euro-
ber von den Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, päischen Gemeinschaften entsprechend Artikel 11 und
§ 7 Abs. 1, §§ 8 und 9 .sowie § 11 a befreien, soweit im Anhang VI der Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1895
24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei zuständigen Behörde zu hinterlegen. In begründeten Fäl-
bestimmten Industrietätigkeiten (ABI. EG Nr. L 230 S. 1), l~n kann die zuständige Behörde diese Frist bis zu einem
z.uletzt geändert durch die Richtlinie 88/610/EWG des weiteren Jahr verlängern.
Rates vom 24. November 1988 zur Änderung der Richt-
linie 82/501/EWG (ABI. EG Nr. L 336 S. 14). (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anla-
gen, die nach § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutz-
(4) Der Betriebsrat ist über eine Mitteilung nach Absatz 1 gesetzes anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten des Bun-
unverzüglich zu unterrichten. Eine Abschrift der schrift- des-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der
lichen Bestätigung der Mitteilung nach Absatz 2 ist ihm auf Gewerbeordnung anzuzeigen waren. Die Absätze 1 und 2
Verlangen zu überlassen. sind ferner entsprechend anwendbar, wenn der Anwen-
dungsbereich dieser Verordnung nachträglich geändert
§ 11 a wird; an die Stelle des Zeitpunktes des lnkrafttretens die-
ser Verordnung tritt dann der Zeitpunkt des lnkrafttretens
Informationen über Sicherheitsmaßnahmen
der Änderungsverordnung.
Der Betreiber hat die Personen, die von einem Störfall
betroffen werden könnten, sowie die Öffentlichkeit in § 13
geeigneter Weise und unaufgefordert über die Sicherheits-
Ordnungswidrigkeiten
maßnahmen und das richtige Verhalten im Falle eines
Störfalles zu informieren. Die Informationen enthalten die Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des
in Anhang VI aufgeführten Angaben. Soweit die Informa- Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
tionen zum Schutze der Öffentlichkeit bestimmt sind, sind lich oder fahrlässig
sie mit den für den Katastrophenschutz und die allgemeine
1 a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 3 zu-
Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abzustimmen.
widerhandelt,
Die Informationen sind in angemessenen Abständen zu
wiederholen und auf den neuesten Stand zu bringen; 1 b. entgegen § 6 Abs. 2 die vorgeschriebenen Unterlagen
Satz 1 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann nicht erstellt oder nicht erstellen läßt oder nicht minde-
festlegen, in welcher Weise die Informationen zu geben stens fünf Jahre aufbewahrt, entgegen § 6 Abs. 3
sowie zu wiederholen und auf den neuesten Stand zu Satz 1 das vorgeschriebene Verzeichnis nicht erstellt.
bringen sind. oder die vorgeschriebenen Unterlagen nicht bereit-
hält, entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 das Verzeichnis nicht
Dritter Abschnitt wöchentlich fortschreibt oder entgegen § 6 Abs. 3
Gemeinsame Vorschriften, Schlußvorschriften Satz 3 das Verzeichnis nicht gesichert oder nicht
kurzfristig verfügbar aufbewahrt,
§ 12 2. entgegen § 7, § 8 oder § 9 die Sicherheitsanalyse
Übergangsvorschriften nicht anfertigt, nicht anpaßt, nicht gesichert bereithält,
nicht hinterlegt oder nicht ergänzt,
(1) Der Betreiber einer vor dem Zeitpunkt des lnkraft-
tretens dieser Verordnung genehmigten Anlage hat der
3. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a den
zuständigen Behörde Eintritt eines Störfalls oder eine dort bezeichnete Stö-
rung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder entgegen
1. die Bezeichnung und den Standort der Anlage und § 11 Abs. 2 oder 3 die Mitteilung nicht, nicht richtig,
2. die chemische Stoffbezeichnung, den Zustand und die nicht vollständig oder nicht rechtzeitig schriftlich
Menge der Stoffe sowie die Bezeichnung, den Zustand, bestätigt oder die Bestätigung nicht oder nicht recht-
die Kennzeichnung und die Menge der Zubereitungen zeitig ergänzt oder berichtigt oder
nach den Anhängen II, III oder IV, die in der Anlage im 4. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein oder Abs. 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs dig oder nicht rechtzeitig erstattet.
entstehen können,
innerhalb von acht Monaten nach Inkrafttreten dieser Ver- § 14
ordnung anzuzeigen. In der Anzeige kann insoweit auf
(Änderung der 4. BlmSchV)
Unterlagen nach § 1O Abs. 1 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes, eine Mitteilung nach § 16 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder eine Emissionserklärung § 15
nach § 4 der Emissionserklärungsverordnung vom 20. De- (Änderung der 9. BlmSchV)
zember 1978 (BGBI. 1 S. 2027) verwiesen werden, als
diese Angaben nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 enthalten.
§ 16
(2) Der Betreiber einer vor dem Zeitpunkt des lnkraft- (weggefallen)
tretens dieser Verordnung genehmigten Anlage hat die
nach § 7 anzufertigende Sicherheitsanalyse unverzüglich,
§ 17
spätestens jedoch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser
Verordnung, bereitzuhalten und eine Ausfertigung bei der ( 1nkrafttreten)
1896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anhang I*)
Teil 1:
1. Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen oder flüssigen Stoffen durch Verbrennen
2. Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel (Pyrolyse-
anlagen)
3. Anlagen zur chemischen Aufbereitung cyanidhaltiger Konzentrate, Nitrite, Nitrate oder Säuren, soweit hierdurch eine
Verwertung als Reststoff oder eine Entsorgung als Abfall ermöglicht werden soll; Nummer 4 bleibt unberührt
4. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung
5. Anlagen zur Gewinnung von Asbest
6. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in
Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin
7. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle
8. Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen
9.. Anlagen z.ur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle
10. Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten
11. Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefähr-
lichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe,
pyrotechnische Sätze oder zur- Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen zum
laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen zur
!Herstellung von Zündhölzern
12. Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschi-
nell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden
Teil 2:
Anlagen, die der Lagerung von Stoffen oder Zubereitungen im Sinne der Nummer 9 des Anhangs der Vierten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen - 4. BlmSchV) dienen, soweit sie weder Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage nach Teil 1 sind,
noch Verfahrensschritten innerhalb einer solchen Anlage dienen
•) Dieser Anhang gilt für die in ihm aufgeführten Anlagen auch dann, wenn sie als Anlageteil oder Nebeneinrichtung einer nichtaufgeführten genehmi-
gungsbedürftigen Anlage betrieben werden.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1897
Anhang II
Liste einzelner Stoffe oder Zubereitungen 1 )
für genehmigungsbedürftige Anlagen außer Lägern nach Anhang I Teil 2
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2
) CAS-Nr. 3)
Spalte 1 Spalte 2
Brenn bare G a s e , das sind leicht entzündliche
Stoffe oder Stoffgemische, die im gasförmigen
Zustand bei Normaldruck in Mischung mit Luft einen
Explosionsbereich haben und deren Siedebeginn
bei Normaldruck bei 20 °C oder bei einer geringeren
Temperatur liegt 50 000 200 000
2 L e i c h t e n t z ü n d I i c h e F I ü s s i g k e i t e n , das
sind Stoffe oder Stoffgemische, die einen Flamm-
punkt unter 21 °C haben und deren Siedebeginn bei
Normaldruck über 20 °c liegt, sofern die Tempera-
tur im bestimmungsgemäßen Betrieb
- unterhalb des Siedebereichs liegt oder 2 000 000 2 000 000
- den Siedebereich erreicht oder überschreitet 50000 50 000
3 E n t z ü n d I i c h e F I ü s s i g k e i t e n , das sind
Stoffe oder Stoffgemische, die einen Flammpunkt
unter 55 °C haben und deren Siedebeginn bei Nor-
maldruck über 20 °c liegt, sofern die Temperatur im
bestimmungsgemäßen Betrieb oberhalb des Siede-
beginns liegt und der Stoff durch erhöhten Druck im
flüssigen Zustand gehalten wird 200 000 200 000
4 E x p I o s i o n s g e f ä h r I i c h e Stoffe im Sinne des
Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. April 1986 (BGBI. 1 S. 577),
soweit sie zur Verwendung als Sprengstoffe, Treib-
stoffe, Zündstoffe, pyrotechnische Sätze oder zu
deren Herstellung bestimmt und den Lagergruppen
1.1 zugeordnet sind 10 000 10 000
4a Explosionsfähige Staub-/Luft-
4
g e misch e ) (Aufwirbelungen feinteiliger, brenn-
barer Feststoffe mit Luft), für die nach VDI-RL 2263,
Blatt 1 die Prüfung auf „Staubexplosionsfähigkeit"
positiv ausfällt
4b Stoffe und Zubereitungen, die als „sehr giftig" 5)
eingestuft sind 20 000
4c Stoffe und Zubereitungen, die als „giftig" 6 ) ein-
gestuft sind 200 000
5 Acetoncyanhydrin 100 1 000 1541 75-86-5
6 Acetylchlorid 50000 500 000 1717 75-36-5
7 Acetylen, soweit in ungelöster Form im bestim-
mungsgemäßen Betrieb vorhanden 200 2000 1001 74-86-2
1) Entsprechend der Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 187 S. 14) .
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
4) Anstelle der Mengenschwellen in Spalte 1 und Spalte 2 wird folgendes festgelegt: Die Summe aller Teilvolumina einer Anlage, die der Zone 10 (gemäß den Richtlinien für die
Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosions-Richtlinien - (EX-RL), Ausgabe 9, 1990, herausgegeben von der
Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie) zuzuordnen sind, ist größer als 100 m3• Die Explosions-Richtlinie ist zu beziehen über die Berufsgenossenschaft der
Chemischen Industrie, Gaisbergstraße 11, 6900 Heidelberg.
5) Es gilt die Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 1.1.2.4.6 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1470), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790).
6) Es gilt die Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 1.1.2.4.7 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790).
1898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2) CAS-Nr. 3)
Spalte 1 Spalte 2
8 Acrolein 10 000 100 000 1092 107-02-8
9 Acrylamid 1 000 10 000 2074 79-06-1
10 Acrylnitril 100 1 000 1093 107-13-1
10.1 Acrylnitril bei Polymerisationsreaktionen bei
Normaldruck und Temperaturen unter 77 °c 1 000 10 000
11 Alanate
11.1 lithiumaluminiumhydrid 100 1 000 1410 16853-85-3
11.2 Natriumaluminiumhydrid 100 1 000 13770-96-2
12 Aldicarb 100 100 116-06-3
13 Aldrin 1 000 10000 2761 309-00-2
14 Alkalichlorate 10 000 100 000
15 Alkaliethoxide 10 000 100 000
16 Alkalimetalle 1 000 10 000
17 Alkalimethoxide 10000 100 000
18 Alkylbenzyldimethy!ammoniumch!orid 10000 100 000 8001-54-5
19 Allylalkohol 1 000 10 000 1098 107-18-6
20 Allylamin 100 1 000 2334 107-11-9
21 Aluminiumchlorid, wasserfrei 50000 500 000 1726 7446-70-0
22 o-Aminoazotoluol 1 000 10 000 97-56-3
23 4-Aminodiphenyl und seine Salze 1 1 92-67-1
24 Amiton und seine Satze 1 1 78-53-5
25 Ammoniak 20000 200 000 1005 7664-41-7
26 Ammoniumnitrat 1942 6484-52-2'
26 . 1 Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltige
Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang IV
Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August
1986 (BGBI. I S. 1470) 50000 500 000
26.2 Ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der
Gruppe 8 nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahr-
stoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1
s. 1470) 5 000 000 5 000 000
27 Anabasin 100 100 494-52-0
28 Antimontrioxid, in atembarer Form 1 000 10 000 1549 1309-64-4
29 Arsen (III)- und Arsen (V)-Verbindungen 100 100
30 Arsenwasserstoff (Arsin) 10 10 2188 7784-42-1
31 Asbest, in atembarer Form 1 000 10000 2590 1332-21-4
32 Atrazin 100 1 000 1912-24-9
33 Auraminhydrochlorid 1 000 10000 2465-27-2
34 Azinphos-ethyl 100 100 1995 2642-71-9
35 Azinphos-methyl 100 100 86-50-0
36 Benzalchlorid 50000 500 000 1886 98-87-3
37 Benzaldehydcyanhydrin 1 000 10000 532-28-5
38 Benzidin und seine Salze, wie 1 1 1885 92-87-5
38.1 Benzidinhydrochlorid 531-85-1
38.2 Benzidinsulfat 21136-70-9
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1899
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2) CAS-Nr. 3 )
Spalte 1 Spalte 2
39 Benzol 1 000 10000 1114 71-43-2
40 Benzotrichlorid 50000 500 000 2226 98-07-7
41 Benzoylchlorid 50000 500 000 1736 98-88-4
42 Benzylchlorid 75000 750 000 1738 100-44-7
43 Beryllium und seine Verbindungen 10 10 1567 7440-41-7
44 Biphenyle, bromierte, wie
44.1 Hexabrombiphenyl 1 000 10 000 36355-01-8
45 Biphenyle, polychlorierte (ab dreifach) 10000 100 000 2315 1336-36-3
45.1 Biphenyle, polychlorierte (ab fünffach) 100 1 000
46 Bis-{chlormethyl)-ether 1 1 2249 542-88-1
46a Bis-(2-chlorethyl)-sulfid 1 1 505-60-2
47 Bleialkylverbindungen, wie 1 000 10 000
4 7 .1 Bleitetraethyl 1649 78-00-2
47.2 Bleitetramethyl 1649 75-74-1
48 Boranate, wie 1 000 10 000
48.1 Natriumborhydrid 1426 16940-66-2
48.2 Aluminiumborhydrid
49 Bortrihalogenide 100 1 000
50 Brom 100 1 000 1744 7726-95-6
51 Bromadiolon 100 1 000 28772-56-7
52 Bromcyan 100 1 000 1889 506-68-3
53 Brommethan 100 1 000 1062 74-83-9
54 1,3-Butadien 1 000 10000 1010 106-99-0
55 Butansulton 1 000 10000
56 2-Butenal (Crotonaldehyd) 10000 100 000 1143 123-73-9
57 Cadmiumchlorid 10 100 2570 10108-64-2
58 Cadmiumnitrat 10000 100 000 10325-94-7
59 Cadmiumstearat, in atembarer Form 1 000 10000 2570 2223-93-0
60 Cadmiumsulfat 10000 100 000 10124-36-4
61 Calciumchromat, in atembarer Form 1 000 10 000 13765-19-0
62 Carbofuran 100 100 1563-66-2
63 Carbophenothion 100 100 1995 786-19-6
64 Cellulosenitrat 10000 100 000 9004-70-0
65 Cethyltrimethylammoniumbromid 1 000 10000 57-09-0
66 Cethylpyridiniumchlorid 1 000 10000 123-03-5
67 Chlor 2000 20000 1017 7782-50-5
68 Chlorcyan 100 1 000 1589 506-77-4
69 2-Chlorethanol 1 000 10000 1135 107-07-3
70 Chlorfenvinphos 100 100 470-90-6
71 N-Chlorformyl-morpholin 1 1 15159-40-7
72 Chlorhexidin 1 000 10 000 55-56-1
73 Chlormephos 100 1 000 24934-91-6
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
1900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2) CAS-Nr. 3)
Spalte 1 Spalte 2
74 Chlormethyl-methylether 1 1 1239 107-30-2
75 Chlorphacinon 100 1 000 3691-35-8
76 Chlorsulfonsäure 50 000 500 000 1754 7790-94-5
77 Chlorthiophos 100 1 000 60238-56-4
78 4-Chlor-o-Toluidin 1 000 10 000 2239 95-69-2
79 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 2000 20 000 1050 7647-01-0
80 Chrom (I11)-chromate 1 000 10 000 24613-89-6
81 Chromoxychlorid 10 000 100 000 1758 7791-14-2
82 Chromsäure 10 000 100 000 2240 11115-74-5
83 Chromschwefelsäure 10 000 100 000
84 Chromtrioxid 10 000 100 000 1463 1333-82-0
85 Coumaphos 100 1 000 56-72-4
86 Crimidin 100 100 535-89-7
87 Cumatetralyl 100 1 000 5836-29-3
88 Cyanohydrine 1 000 10 000
88.1 Ethylencyanhydrin 10 000 100 000 2810 109-78-4
89 Cyanide (nicht komplex), wasserlöslich 1 000 10 000
89.1 Natriumcyanid 1689 143-33-9
89.2 Kaliumcyanid 1680 151-50-8
90 Cyanmethylquecksilberguanidin 100 1 000 502-39-6
91 Cyanphosphorsäuredimethylamid 100 1 000 63917-41-9
92 Cyanthoat 100 100 3734-95-0
93 Cyanwasserstoff 100 1 000 1051 74-90-8
94 Cycloheximid 100 100 66-81-9
95 Cyhexatin 1 000 10 000 13121-70-5
96 p,p'-DDT 1 000 10 000 50-29-3
97 Deiquat und seine Satze 100 1 000 2764-72-9
97.1 Deiquatdibromid 85-00-7
98 Demeton-O 100 100 1995 298-03-3
99 Demeton-S 100 100 1995 126-75-0
100 Demeton-S-methylsulfon 100 1 000 17040-19-6
101 Dialifos 100 100 10311-84-9
102 2,4-Diaminoanisol 1 000 10 000 615-05-4
103 Diazomethan 100 1 000 334-88-3
104 1,2-Dibrom-3-chlorpropan 1 000 10 000 2872 96-12-8
105 1,2-Dibromethan 1 000 10 000 1605 106-93-4
106 Dichloracetylen 100 1 000 7572-29-4
107 3,3' -Dichlorbenzidin und seine Satze 1 000 10 000 91-94-1
107.1 Dichlorbenzidindihydrochlorid 612-83-9
108 1,4-Dichlor-2-buten 1 000 10 000 764-41-0
109 2,2' -Dichlor-diethylether 1 000 10 000 1916 111-44-4
110 1,2-Dichlorethan 10 000 100 000 1184 107-06-2
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1901
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2) CAS-Nr. 3)
Spalte 1 Spalte 2
111 Dichlorethylarsin 100 1 000 1892 598-14-1
112 2,4-Dichlorphenol 10000 100 000 2020 120-83-2
113 Dichlorphenylarsin 1 000 10000 1556 696-28-6
114 1,2-Dichlorpropan 10000 100 000 1279 78-87-5
115 1,3-Dichlorpropen (cis und trans) 10000 100 000 542-75-6
116 2,3-Dichlorpropen 10000 100 000 2047 78-88-6
117 Dichromate, lösliche 10000 100 000
118 Dicrotophos 100 1000 141-66-2
119 Dieldrin 100 1 000 60-57-1
120 0,0-Diethyl-S-(ethylsulfinylmethyl)-thiophosphat 100 100 2588-05-8
121 0,0-Diethyl-S-(ethylsulfonylmethyl)-thiophosphat 100 100 2588-06-9
122 0,0-Diethyl-S-(ethylthiomethyl)-thiophosphat 100 100 2600-69-3
123 0,0-Diethyl-S-(isopropylthiomethyl)-dithiophosphat 100 100 78-52-4
124 0,0-Diethyl-0-(4-methylcumarin-7-yl)-thiophosphat 100 1 000 299-45-6
125 0,0-Diethyl-S-(propylthiomethyl)-dithiophosphat 100 1000 3309-68-0
126 Diethylsulfat 1 000 10000 1594 64-67-5
127 Dimefox 100 100 3421 115-26-4
128 Dimetan 100 1 000 122-15-6
129 Dimethoat 10000 100 000 2783 60-51-5
130 3,3' -Dimethoxybenzidin (o-Dianisidin) und seine
Salze 1000 10000 119-90-4
130.1 o-Dianisidindihydrochlorid 1000 10000 20325-40-0
131 3,3' -Dimethylbenzidin (o-Tolidin) 1 000 10000 119-93-7
132 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid 1 1 2262 79-44-7
133 Dimethylsulfamoylchlorid 1000 10000 13360-57-1
134 3,3' -Dimethyl-4,4' -diaminodiphenyl-methan 1 000 10000 838-88-0
135 1, 1-Dimethylhydrazin 1 000 10000 1163 57-14-7
136 1,2-Dimethylhydrazin 1 000 10000 2382 540-73-8
137 N,N-Dimethylnitrosamin 1 1 62-75-9
138 Dimethylsulfat 1 000 10000 1595 n-18-1
139 4,6-Dinitro-o-kresol (DNOC) und seine Salze 1 000 10000 1598 534-52-1
139.1 DNOC-Natriumsalz 2312-76-7
140 Dinitrotoluole (lsomerengemisch) 10000 100 000 2531-14-6
141 Dinobuton 100 1 000 973-21-7
142 Dinoseb und seine Salze 100 1000 88-85-7
143 Dinoterb, seine Salze und Ester 100 1000 1420-07-1
144 Dioxacarb 100 1000 6988-21-2
145 Dioxathion 100 1 000 1995 78-34-2
146 Diphacinon 100 100 82-66-6
147 Dischwefeldichlorid (S2Cl2) 50000 500 000 1828 10025-67-9
148 Disulfoton 100 100 1995 298-04-4
149 Endosulfan 1 000 10000 115-29-7
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
1902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2 ) CAS-Nr. 3 )
Spalte 1 Spalte 2
150 Endrin 100 1 000 2065 72-20-8
151 Epichlorhydrin (1-Chlor-2,3-epoxypropan) 1 000 10 000 2023 106-89-8
152 EPN 100 100 1995 2104-64-5
153 Ethion 100 100 1995 563-12-2
154 Ethoprophos 100 1 000 13194-48-4
155 Ethylbromacetat 1 000 10 000 1603 105-36-2
156 Ethylcarbamat 1 000 10 000 51-79-6
157 Ethylenimin (Aziridin) 100 1 000 1185 151-56-4
158 Ethylenoxid 1 000 10 000 1040 75-21-8
159 S-(2-Ethylsulfinylethyl)-0,0-dimethyl-dithiophosphat 100 1 000 2703-37-9
160 Fenamiphos 100 1 000 22224-92-6
161 Fenbutatinoxid 1 000 10 000 13356-08-6
162 Fensulfothion 100 100 115-90-2
163 Fenthion 1 000 10 000 55-38-9
164 Fluenetil 100 100 4301-50-2
165 Fluor 100 1 000 1045 7782-41-4
166 Fluoralkansäuren, deren Derivate und Salze mit
einer Kettenlänge bis c5
167 FluorwasserstofF) 1052 7664-39-3
Fluorwasserstoff > 95 Gew.-% 100 1 000
Fluorwasserstoff ? 60 Gew.-% bis
~ 95 Gew.-% 1 000 10 000
Fluorwasserstoff < 60 Gew.-% 10000 50000
168 Fonofos 100 1 000 944-22-9
169 Formaldehyd 7) (? 50 Gew.-%) 10 000 50 000 1198 50-00-0
170 Formetanat 100 1 000 22259-30-9
171 Glykolsäurenitril 100 100 107-16-4
172 Heptenophos 100 1 000 23560-59-0
173 Hexachlorbenzol 1 000 10 000 2729 118-74-1
174 1,2,3,4,7,8-Hexachlordibenzodioxin 1 )
(HCDD) Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen
> 0,005 mg/kg (ppm) 34465-46-8
174 a 1,2,3, 7,8,9-Hexachlordibenzodioxin 1 )
(HCDD) Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen
> 0,005 mg/kg (ppm) 34465-46-8
174 b 1,2,3,6,7,8-Hexachlordibenzodioxin 1 )
(HCDD) Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen
> 0,005 mg/kg (ppm) 34465-46-8
175 Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT) 1 1 680-31-9
176 Hydrazin 1 ) (? 5 Gew.-%) 1 000 10 000 2030 302-01-2
177 lsobenzan 100 100 297-78-9
178 lsodrin 100 100 465-73-6
179 lsofenphos 100 1 000 25311-71-1
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
7) Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1903
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2 ) CAS-Nr. 3)
Spalte 1 Spalte 2
180 lsolan 100 1 000 119-38-0
181 Jodessigsäure 1 000 10 000 64-69-7
182 Jodmethan 100 1 000 2644 74-88-4
183 Juglon 100 100 481-39-0
184 Kaliumtetracyanomercurat (II) 1 000 10 000 591-89-9
185 Kaliumtetrajodomercurat (II) 1 000 10 000 7783-33-7
186 Kobalt in atembarer Form als
186. 1 Kobaltmetall 1 000 1 000 7440-48-4
186.2 Kobaltoxid 1 000 1 000 1307-96-6
186.3 Kobaltsulfid 1 000 1 000 1317-42-6
187 Lindan 1 000 10 000 2761 58-89-9
188 Malathion 1 000 10 000 121-75-5
189 Medinoterb und seine Salze 100 1 000 3996-59-6
189.1 Medinoterbacetat 100 1 000 2487-01-6
190 Mephospholan 100 1 000 950-10-7
191 Mercaptane
191.1 Butanthiol 1 000 10000 109-79-5
191.2 Cyclohexylmercaptan 1 000 10 000 1569-69-3
191.3 Ethanthiol 1 000 10000 75-08-1
191.4 tert.-Octanthiol 1 000 10000
191.5 Perchlormethanthiol 1 000 10 000 594-42-3
191.6 Propanthiol 1 000 10 000 170-03-9
192 Metallalkyle, wie 100 1 000
192.1 Aluminiumalkyle 100 1 000
192.2 Magnesiumalkyle 100 1 000
192.3 Zinkalkyle 100 1 000
192.4 Zinnalkyle 10 000 100 000
193 Metallhydride (Alkali- und Erdalkalimetalle) 100 1 000
194 Methamidophos 100 1 000 10265-92-6
195 Methanthiol 1 000 10 000 1064 74-93-1
196 Methidathion 100 1 000 950-37-8
197 Methomyl 100 1 000 16752-77-5
198 4,4' -Methylen-bis-(2-chloranilin)
(MOCA) und seine Salze 10 10 101-14-4
199 Methylisocyanat 100 150 2480 624-83-9
200 Methylisothiocyanat 1 000 10 000 2477 556-61-6
201 Methylquecksilberchlorid 100 1 000 115-09-3
202 Methylquecksilberthioacetamid 100 1 000 7548-26-7
203 Methylvinylsulfon 100 1 000 3680-02-2
204 Mevinphos 100 100 3017 7786-34-7
205 Mipafox 100 1 000 1995 371-86-8
206 Monocrotophos 100 1 000 919-44-8
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
1904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2
) CAS-Nr. 3 )
Spalte 1 Spalte 2
207 Monofluoracetamid 1 1 640-19-7
208 Naphthaline, chlorierte 10 000 100 000 70776-03-3
209 2-Naphthylamin und seine Salze 1 1 1650 91-59-8
210 1-Naphthylthioharnstoff (ANTU) 100 1 000 86-88-4
211 Natriumamid 50000 500 000 1425 7782-92-5
212 Natriumazid 1 000 10 000 1687 26628-22-8
213 Natriumfluoracetat 1 1 2629 62-74-8
214 Natriumpentachlorphenolat 1 000 10 000 2567 131-52-2
215 Natriumselenit 100 100 2630 10102-18-8
216 Nickel, in atembarer Form, als 100 1 000
216.1 Nickelmetall 100 1 000 7440-02-0
216.2 Nickelsulfid und sulfidische Erze 100 1 000 10101-97-0
216.3 Nickeloxid 100 1 000 1313-99-1
216.4 Nickelcarbonat 100 1 000 39430-27-8
216.5 sowie Nickelverbindungen in 100 1 000
Form atembarer Tröpfchen
217 Nickeltetracarbonyl 10 10 1259 13463-39-3
218 5-Nitroacenaphthen 1 000 10000 602-87-9
219 4-Nitrobiphenyl 10 100 92-93-3
220 2-Nitronaphthalin 1 000 10000 2538 581-89-5
221 2-Nitropropan 1 000 10000 2608 79-46-9
222 Norbormid 100 1 000 991-42-4
223 Oleum 1 ) 1831 8014-95-7
~ 38 % freies SO3 50000 500 000
< 38 % freies SO3 75000 750 000
.224 Omethoat 10 000 100 000 1113-02-6
225 Osmiumtetroxid 1 000 10 000 2471 20816-12-0
226 Oxamyl 100 1 000 23135-22-0
227 Oxydisulfoton 100 100 2497-07-6
228 Paraoxon 100 100 311-45-5
229 Paraquat und seine Salze 100 1 000 2781 1910-42-5
229.1 Paraquatdihydrochlorid 100 1 000
230 Parathion 100 100 1668 56-38-2
231 Parathion-methyl 100 100 1668 298-00-0
232 Pentaboran 100 100 1380 19624-22-7
233 Pentachlorethan 1 000 10000 1669 76-01-7
234 Pentachlorphenol 1 000 10 000 2020 87-86-5
235 1-Pentanthiol 1 000 10 000 1111 110-66-7
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
7) Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1905
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2) CAS-Nr. 3)
Spalte 1 Spalte 2
236 Peroxide, organische 1 )
236.1 tert. -Butylperoxyacetat
2: 57 Gew.-% 50000 50000 2095 107-71-1
236.2 tert. -Butylperoxyisobutyrat
2: 57 Gew.-% 50000 50 000 109-13-7
236.3 tert.-Butylperoxyisopropylcarbonat
2: 57 Gew.-% 50000 50000 2372-21-6
236.4 tert. -Butylperoxymaleat
2: 57 Gew.-% 50000 50000 1931-62-0
236.5 tert. -Butylperoxypivalat
2: 57 Gew.-% 50000 50000 927-07-1
236.6 Dibenzylperoxydicarbonat
2: 57 Gew.-% 50000 50 000 2144-45-8
236.7 2,2-Di-(tert.-butylperoxy)-butan
2: 57 Gew.-% 50000 50000 2167-23-9
236.8 1, 1-Di-(tert.-butylperoxy)-cyclohexan
2: 57 Gew.-% 50000 50000 3006-86-8
236.9 Di-sec. -butylperoxydicarbonat
2: 57 Gew.-% 50000 50 000 19910-65-7
236.10 Diethylperoxydicarbonat
2: 30 Gew.-% 50 000 50000 14666-78-5
236.11 2,2-Dihydroperoxypropan
2: 30 Gew.-% 50000 50000 2614-76-8
236.12 Diisobutyrylperoxid
2: 50 Gew.-% 50 000 50000 3437-84-1
236.13 Di-n-propylperoxydicarbonat
2: 57 Gew.-% 50000 50 000 16066-38-9
236.14 3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-1,2,4,5-tetroxa-
cyclononan
2: 57 Gew.-% 50 000 50000 22397-33-7
236.15 Methylethylketonperoxid
2: 48 Gew.-% 50000 50000 1338-23-4
236.16 Methylisobutylketonperoxid
2: 57 Gew.-% 50000 50000 37206-20-5
236.17 Peroxyessigsäure
2: 38 Gew.-% 50 000 50000 79-21-0
237 Phenylquecksilbersalze 1 000 10 000
237.1 Phenylquecksilberacetat 1 000 10 000 1674 62-38-4
238 Phorat 100 100 1995 298-02-2
239 Phosacetim 100 100 4104-14-7
240 Phosgen 100 750 1076 75-44-5
241 Phosphamidon 100 100 13171-21-6
242 Phosphide der Alkali-, Erdalkalimetalle,
des Aluminiums und des Zinks 1 000 10000
243 Phospholan 100 1 000 947-02-4
244 Phosphor, weißer, gelber 1 000 10 000 1381 7723-14-0
245 Phosphorpentachlorid 50000 500 000 1806 10026-13-8
246 Phosphortrichlorid 75000 750 000 1809 7719-12-2
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
7) Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.
1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2
) CAS-Nr. 3)
Spalte 1 Spalte 2
247 Phosphorwasserstoff 100 100 2199 7803-51-2
248 Piproctanyl und seine Salze 100 1 000 69309-47-3
248.1 Piproctanyliumbromid 56717-11-4
249 Promurit und seine Verbindungen 100 100 5836-73-7
2.50 1,3-Propansulton 1 1 1120-71-4
251 1-Propen-2-chlor-1,3-dioldiacetat 10 10 10118-72-6
252 beta-Propiolacton 1 000 10 000 57-57-8
2.53 Propylenimin 1 000 10 000 1921 75-55-8
2541 Propylenoxid (1,2-Epoxypropan) 1 000 10000 1280 75-56-9
255 Prothoat 100 1 000 2275-18-5
256 Pyranocumarin 100 1 000 5375-87-1
257 Pyrazoxon 100 100 108-34-9
258 Quecksilber, seine löslichen Salze
und Quecksilber (11)-oxid 1 000 10000 2809 7439-97-6
259 Quecksilberalkyle 1 000 10000
260 Rotenon 100 1 000 83-79-4
261 Sauerstoff, flüssiger 2 000 000 2 000 000 1073 7782-44-7
26,2 Sauerstoffdifluorrd 10 10 2190 7783-41-7
263 Schradan 100 1 000 152-16-9
264 Schwefeldichlorid 1 000 1 000 1828 10545-99-0
265 Schwefelkohlenstoft 100 1 000 1131 75-15-0
266 Schwefeloxide
266.1 Schwefeldioxid 50 000 250 000 1079 7446-09-5
266.2 Schwefeltrioxid 25000 75 000 1829 7446-11-9
267 Schwefelpentafluorid
(Dischwefeldecafluorid) 100 1 000 5714-22-7
268 Schwefelwasserstoff 100 1 000 1053 7783-06-4
269 Selenhexafluorid 10 10 2194 7783-79-1
270 Selenwasserstoff 10 10 2202 7783-07-5
271 Silbernitrat 1 000 10000 1493 7761-88-8
272 Siliciumtetrachlorid 50000 500 000 1818 10026-04-7
273 Stibin 100 100 2676 7803-52-3
274 Stickstoffoxide
274.1 Distickstoffoxid 10000 100 000 1070 10024-97-2
274.2 Stickstoffoxid 100 1 000 1660 10102-43-9
274.3 Stickstoffdioxid 100 1 000 1067 10102-44-0
275 Strontiumchromat, in atembarer Form 1 000 10000 7789-06-2
276 Sulfotep 100 100 3689-24-5
277 Sulfurylchlorid (SO2Cl 2 ) 75 000 750 000 1834 7791-25-5
278 Tellurhexafluorid 10 100 2195 7783-80-4
279 TEPP 100 100 107-49-3
280 Terbufos 100 1000 13071-79-9
281 T erphenyle, chlorierte 10000 100 000 61788-33-8
282 1, 1,2,2-Tetrabromethan 1 000 10000 2504 79-27-6
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Sto~es im Chemical Abstracts System.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1907
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2 ) CAS-Nr. 3 )
Spalte 1 Spalte 2
283 T etrabutylzinn 1 000 10 000 1461-25-2
284 2,3, 7 ,8-Tetrachlordibenzodioxin 1 )
(TCDD), Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen
> 0,002 mg/kg (ppm) 1746-01-6
285 1, 1,2,2-Tetrachlorethan 1 000 10 000 1702 79-34-5
286 T etrachlorethen 10 000 100 000 1897 127-18-4
287 Tetrachlormethan 100 1 000 1846 56-23-5
288 Tetramin 1 1 80-12-6
289 Thallium und seine Verbindungen 1 000 10 000 7440-28-0
290 Thiabendazol 100 1 000 148-79-8
291 Thionazin 100 100 297-97-2
292 Thiophenol 1 000 10 000 2337 108-98-5
293 Tirpate 100 100 26419-73-8
294 Thionylchlorid (SO Cl2) 75 000 750 000 1836 7719-09-7
295 Titantetrachlorid 50 000 500 000 1838 7550-45-0
296 o-Toluidin 1 000 10 000 1708 95-53-4
297 2, 4-Toluylendiamin 1 000 10 000 1709 95-80-7
298 T oluylendiisocyanat (TDI) 1 000 10000 2078 91-08-7
299 Tolylfluanid 100 1 000 731-27-1
300 Triamifos 100 1 000 1031-47-6
301 Triazophos 100 1 000 24017-47-8
302 Tributylzinn-Verbindungen 1 000 10 000
303 1,2,4-Trichlorbenzol 1 000 10 000 2321 120-82-1
304 2, 3, 4-Trichlor-1-buten 1 000 10 000 2322 2431-50-7
305 1, 1, 1-Trichlorethan 10 000 100 000 2831 71-55-6
306 Trichlorethan 10 000 100 000 1710 79-01-6
307 Trichlormethylsulfenylchlorid 100 100 1670 594-42-3
308 Trichlornitromethan 1 000 10 000 1580 76-06-2
309 Trichloronat 100 1 000 327-98-0
310 2,4,5-Trichlorphenol 1 000 10 000 95-95-4
311 Tricyclohexylzinn-Verbindungen 1 000 1 000
311.1 Azocyclotin 100 100 41083-11-8
312 Triethylenmelamin 10 10 51-18-3
313 Triphenylzinn-Verbindungen 1 000 10 000
314 Uran und seine Verbindungen 100 1 000 7440-61-1
315 Vinylchlorid 100 1 000 1086 75-01-4
316 Warfarin 100 100 2476 81-81-2
317 Wasserstoff 50 000 50 000 1049 1333-74-0
318 Zinkchromat 1 000 10 000 1328-67-2
319 Zinkkaliumchromat 1 000 10 000 41189-36-0
320 2,3,7,8-Tetrabromdibenzodioxin 1 )
(TBDD), Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen
größer als 0,002 mg/kg (ppm)
321 1,2,3, 7,8-Pentabromdibenzodioxin 7 )
(PeBDD), Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen
größer als 0,002 mg/kg (ppm)
322 2,3,4, 7,8-Pentabromdibenzofuran 1 )
(PeBDF), Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen
größer als 0,002 mg/kg (ppm)
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
7) Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.
1908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anhang III
Teil 1
Liste einzelner Stoffe oder Zubereitungen für Läger nach Anhang I Teil 2
Nr. Stoffe oder Zubereitungen Mengenschwellen in kg
1 Acetylen (Ethin) 50 000
2 Acrolein (2-Propenal) 200 000
3 Acrylnitril 200 000
4 Alkalichlorat 100 000
5 Ammoniak 200 000
6 Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, der Gruppe A nach 500 000
Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470)
7 Ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, der Gruppe B nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahr- 10 000 000
stoffverordnung vom 26. August 1986 (BGB!. 1 S. 1470)
8 Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl 50 000
9 Brom 200 000
1O Brommethan (Methylbromid) 200 000
11 Chlor 75 000
12 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 200 000
13 Cyanwasserstoff 20 000
14 1,2-Dibromethan 50 000
15 Diphenylmethandiisocyanat (MOi) 200 000
16 Ethylenoxid 50 000
17 FluorwasserstofF)
Fluorwasserstoff > 95 Gew. -% 1 000
Fluorwasserstoff 2: 60 Gew.-%
bis ~ 95 Gew.-% 10000
Fluorwasserstoff < 60 Gew. -% 50000
18 Formaldehyd 1 ) (Konzentration 2: 50 Gew . -%) 50000
19 Methylisocyanat 150
20 Phosgen 750
21 Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe 100 000
22 Propylenoxid 50000
23 Sauerstoff 2 000 000
24 Schwefeldioxid 250 000
25 Schwefelkohlenstoff 200 000
26 Schwefeltrioxid 100 000
27 Schwefelwasserstoff 50000
28 Toluylendiisocyanat (TDI) 100 000
29 Wasserstoff 50000
7) Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1909
Tell 2
Kategorien von Stoffen und Zubereitungen für Läger, die in Tell 1 nicht genannt sind
Nr. Kategorien von Stoffen und Zubereitungen Mengenschwellen in kg
1 Stoffe und Zubereitungen, die als „sehr giftig" 5) eingestuft sind 20 000
2 Stoffe und Zubereitungen, die als „sehr giftig", ,,giftig" 8
), ,,brandfördemd" 8
) oder „explo~
1
sionsgefährlich" ) eingestuft sind. 200 000
3 Brennbare Gase 10), das sind leicht entzündliche Stoffe oder Stoffgemische, die im gas-
förmigen Zustand bei Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben
und deren Siedebeginn bei Normaldruck bei 20°C oder bei geringerer Temperatur liegt. 200 000
4 11
leicht entzündliche Flüssigkeiten ), das sind Stoffe oder Stoffgemische, die einen Flamm-
punkt unter 21 °c haben und deren Siedebeginn bei Normaldruck über 20 °c liegt. 50 000 000
5) Es gilt die Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 1.1.2.4.6 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1470), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790).
8) Es gilt die Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 1.1.2.4.7 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. I S. 790).
8) Es gitt die Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 1.1.2.4.2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1470), zuletzt geändert durch die zweite Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790).
9) Es gitt die Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 1.1.2.4.1 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1470), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790).
10) Es gitt die Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 1.1.2.4.4 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790).
11) Es gitt die Begriffsbestimmung der Nr. 2 des Anhangs II zu dieser Verordnung.
Anhang IV
Kategorien gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Nr. Nr.
1 sehr giftige Stoffe 5
) 5 brennbare Gase 10
)
2 giftige Stoffe 8) 6 leichtentzündliche Flüssigkeiten 11 )
3 brandfördemde Stoffe 8) 7 entzündliche Flüssigkeiten 12)
4 explosionsgefährliche Stoffe 9
)
5) Es gitt die Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 1.1.2.4.6 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1470), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790).
8) Es gitt die Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 1.1.2.4.7 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. I S. 1470), zuletzt geändert durch die zweite Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790).
8) Es gitt die Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 1.1.2.4.2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1470), zuletzt geändert durch die zweite Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790).
9) Es gilt die Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 1.1.2.4.1 der Gefahrstoffveroung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1470), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790).
10) Es gitt die Begriffsbestimmung In Anhang I Nr. 1.1.2.4.4 der Gefahrstoffveroung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1470), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790).
11) Es gilt die Begriffsbestimmung der Nr. 2 des Anhangs II zu dieser Verordnung.
12) Es gitt die Begriffsbestimmung der Nr. 3 des Anhangs II zu dieser Verordnung.
Anhang V
Mitteilung nach § 11 Abs. 3 Störfall-Verordnung*)
1. Allgemeine Angaben
1.1 Anschrift des Betreibers:
1.2 Datum und Zeitpunkt des Ereignisses:
Tag Monat Jahr Stunde
1.3.1 Ort des Ereignisses:
1.3.2 Bundesland:
1.4 Anlagenart nach Anhang der 4. BlmSchV (Bezeichnung, Nr. und Spalte):
ggf. nach Anhang I StörfallVO (Bezeichnung und Nr.):
1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
1.5 Gestörter Anlagenteil:
1.6 Ereignis nach: § 11 Abs. 1 Nr. 1
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 a
§ 11 Abs. 1 Nr. 2b
1.7 Schriftliche Bestätigung nach § 11 Abs. 2:
Erstmitteilung
Ergänzung oder Berichtigung
Abschließende Mitteilung
*) Soweit die Angaben Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie besonders zu kennzeichnen.
2. Art des Ereignisses
Stoff-Nr. nach
Beteiligte(r) Stoff(e) *) ehern. Bezeichnung Anhang tl, III CAS-Nr. Mengenangabe
oder IV**) [kg]***)
2.1 Explosion: a) Auslösende Stoffe
b) Freigesetzte Stoffe
2.2 Brand: a) In Brand geratene Stoffe
b) Entstandene Stoffe
2.3 Stofffreisetzung: a) Freigesetzte Stoffe
b) Entstandene Stoffe
*) Soweit Angaben wegen gering erscheinender Stoffmengen nicht gemacht werden, bitte in den Ausführungen zu Nr. 3.2 erläutern.
**) Kategorie nach Anhang IV nur angeben, wenn Stoff in Anhang II oder III nicht aufgeführt ist.
***) Soweit Rechnung nicht möglich, Schätzwerte angeben.
3. Beschreibung der Umstände des Störfalls bzw. der Störung:
3.1 Betriebsbedingungen des gestörten Anlagenteils:
3.2 Auslösendes Ereignis und Ablauf des Störfalls bzw. der Störung:
3.3 Funktion der Sicherheitssysteme, Einleitung von Sicherheitsmaßnahmen:
3.4 Umgebungs- und atmosphärische Bedingungen:
3.5 Hinweis auf ähnliche vorangegangene Störfälle bzw. Störungen in der Anlage:
4. Während und nach dem Störfall oder der Störung ergriffene Schutzmaßnahmen:
4.1 Innerhalb der Anlage:
4.2 Außerhalb der Anlage:
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1911
5. Ursache des Störfalls bzw. der Störung:
5.1 Ursache bekannt;
Beschreibung:
5.2 Ursachenuntersuchung wird fortgeführt;
Abschlußbericht wird nachgereicht:
5.3 Ursache nach Abschluß der Untersuchung nicht aufklärbar;
6. Art und Umfang des Schadens
6.1 Innerhalb der Anlage
6.1.1 Personenschäden:
(Beschäftigte/Einsatzkräfte)
Explosion Brand Freisetzung
Tote: I I I
Verletzte:
ambulante B. I I /
stationäre B . I I I
Personen mit
Vergiftungen:
ambulante B. I / I
stationäre B. I I I
6.1.2 Sonstige Beeinträchtigung von Personen: D ja D nein
Art der Beeinträchtigung: .............................................................................................................................................................;
Anzahl der Personen: ..................................................................................................................................................................;
6.1.3 Sachschäden: D nein
Art: ..................................................................................... ; Geschätz.te Kosten: ................................................................................ ;
6.1.4 Umweltschäden: • nein
A.rt: ...................................................................................................;Umfang: ................... :............................................................... ;
Geschätzte Kosten: .................................................................................................................................................................;
6.1.5 Die Gefahr besteht nicht mehr:
•
Die Gefahr besteht noch:
•
Art der Gefahr:
1912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
6.2 Außerhalb der Anlage
6.2.1. Personenschäden:
(Beschäftigte/Einsatzkräfte/Bevölkerung)
Explosion Brand Freisetzung
Tote: / / I I I I
Verletzte:
ambulante B. I I I I I I
stationäre 8. I I I I I I
Personen mit
Vergiftungen:
ambulante B. I I I I I I
stationäre B. I I I I I I
6.2.2 Sonstige Beeinträchtigung von Personen: D nein
Art der Beeinträchtigung: .........................................................................................................................................;
Anzahl der Personen: ..............................................................................................................................................;
6.2.3 Sachschäden: D nein
Art: .....................................................................; Geschätzte Kosten: ..................................................................... ;
6.2.4 Umweltschäden: D nein
Art: .............................................................................. ; Umfang: .............................................................................. ;
Geschätzte Kosten: .................................................................................................................................................;
6.2.5 Die Gefahr besteht nicht mehr:
•
Die Gefahr besteht noch:
•
Art der Gefahr:
7. Maßnahmen zur Beseitigung von Sachschäden außerhalb der Anlage:
8. Maßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden
8.1 Innerhalb der Anlage:
8.2 Außerhalb der Anlage:
9. Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit:
9.1 Vorkehrungen zur Vermeidung ähnlicher Störfälle/Störungen:
9.2 Vorkehrungen zur Begrenzung der Störfallauswirkungen:
9.2.1 Innerhalb der Anlage:
9.2.2 Außerhalb der Anlage:
9.3 Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen:
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1913
Anhang VI
Information der Öffentlichkeit
1. Name des Betreibers und Angabe des Standorts
2. Benennung und Stellung der Person, die die Informationen gibt
3. Bestätigung, daß die Störfall-Verordnung Anwendung findet und die sich daraus ergebenden Mitteilungspflichten
erfüllt worden sind
4. Allgemeinverständliche Kurzbeschreibung über Art und Zweck der Anlage
5. Bezeichnung der Stoffe oder Zubereitungen, die einen Störfall verursachen können, unter Angabe ihrer wesent-
lichen Gefährlichkeitsmerkmale
6. Allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahr bei einem Störfall einschließlich möglicher Wirkungen auf Mensch
und Umwelt
7. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen gewarnt und über den Verlauf eines Störfalls
fortlaufend unterrichtet werden sollen
8. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen bei Eintreten eines Störfalls handeln und sich
verhalten sollen
9. Bestätigung, daß der Betreiber geeignete Maßnahmen am Standort, einschließlich der Verbindung zu den für die
allgemeine Gefahrenabwehr und den Katastrophenschutz zuständigen Behörden getroffen hat, um beim Eintritt
eines Störfalles gerüstet zu sein und dessen Wirkungen so gering wie möglich zu halten
10. Hinweis auf den außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan, der für die Störfallauswirkungen außerhalb
des Standortes ausgearbeitet wurde. Dieser sollte auch Ratschläge für die Zusammenarbeit der für die allgemeine
Gefahrenabwehr und den Katastrophenschutz zuständigen Behörden bei einem Störfall enthalten
11. Einzelheiten darüber, wo unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsauflagen weitere Informationen eingeholt
werden können. Zu den geheimzuhaltenden Unterlagen zählen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
1914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung
Vom 24. September 1991
Auf Grund des§ 38 Abs. 2 des Reichs- und Staatsange- c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
hörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, aa) Der bisherige Buchstabe a wird gestrichen.
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe a
1970 (BGBI. 1S. 805) neu gefaßt worden ist, in Verbindung und wie folgt gefaßt:
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet der Bundes- ,,a) Asylberechtigten im Sinne des Asylverfah-
minister des Innern: rensgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. April 1991 (BGBI. 1
s. 869),".
Artikel 1 cc) Die bisherigen Buchstaben c und d werden zu
Änderung Buchstaben b und c.
der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung
Die Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung vom 3. § 3 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
28. März 1974 (BGBI. 1S. 809), geändert durch die Verord- ,,3. Erteilung einer Staatsangehörigkeits-
nung vom 18. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1436), wird wie folgt urkunde als Staatsangehörigkeitsausweis
geändert: oder Ausweis über die Rechtsstellung
als Deutscher 50 DM."
1. § 1 wird wie folgt geändert:
4. Nach § 3 wird folgender§ 3a eingefügt:
a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,§ 3a
„Gebührenpflichtig sind auch Gebühren für Widerruf,
1. der Widerruf oder die Rücknahme einer Amts- Rücknahme, Ablehnung und Widerspruch
handlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß Die Gebühr beträgt für
gegeben hat,
1. den Widerruf oder die
2. die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antra- Rücknahme einer Amts-
ges auf Vornahme einer Amtshandlung, handlung, soweit der
Betroffene dazu Anlaß
3. die Zurückweisung des Widerspruchs oder die gegeben hat: 50 DM bis zu dem
Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der Betrag, der als Gebühr
sachlichen Bearbeitung." für die Vornahme der
widerrufenen oder
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird in Buchstabe c das Komma zurückgenommenen
durch das Wort „sowie" ersetzt und folgender Buch- Amtshandlung vor-
stabe d angefügt: gesehen ist oder zu
,,d) die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, erheben wäre;
die durch Eheschließung mit einem Ausländer
2. die Ablehnung oder
die deutsche Staatsangehörigkeit verloren
die Rücknahme eines
haben,".
Antrages auf Vornahme
einer Amtshandlung: Betrag der für die Vor-
2. § 2 wird wie folgt geändert: nahme der Amts-
a) In Absatz 1 werden die Worte „ 100 Deutsche Mark" handlung vorgesehenen
durch die Worte „300 Deutsche Mark" ersetzt. Gebühr unter Berück-
sichtigung von § 15 des
b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird Buchstabe c ge- Verwaltungskosten-
strichen. gesetzes;
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1915
3. die Zurückweisung des Artikel 2
Widerspruchs oder
Ermächtigung zur Neubekanntmachung
die Rücknahme des
Widerspruchs nach Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der
Beginnder sachlichen Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung in der beim
Bearbeitung: 50 DM bis zu dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im
Betrag, der für die Vor- Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
nahme der angefochte-
nen Amtshandlung vor-
gesehen ist oder zu Artikel 3
erheben wäre."
Inkrafttreten
5. In § 4 wird Absatz 2 gestrichen. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. September 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bekanntmachung
der Neufassung der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung
Vom 24. September 1991
Auf Grund des Artikels 2 der zweiten Verordnung zur Änderung (;ier Staats-
angehörigkeits-Gebührenverordnung vom 24. September 1991 (BGBI. 1S. 1914)
wird nachstehend der Wortlaut der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung in
der ab dem 1. Oktober 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die am 1. Juni 1974 in Kraft getretene Verordnung vom 28. März 1974 (BGBI. 1
S. 809),
2. die am 1. Juli 1975 in Kraft getretene Verordnung vom 18. Juni 1975 (BGBI. 1
S. 1436),
3. den am 1. Oktober 1991 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 38 Abs. 2 des Reichs-
und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1
des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) neu gefaßt worden ist, in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBI. 1 S. 821).
Bonn, den 24. September 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung
(StAGebV)
§ 1 (2) Die im Rahmen der Gebührenbemessung zu berück-
Gebührenpflichtige Tatbestände sichtigenden wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich
nach dem Zeitpunkt der Einbürgerung.
(1) In Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden
Gebühren erhoben für Amtshandlungen, die durch Antrag (3) Die vorgesehene Gebühr für die Einbürgerung er-
auf mäßigt sich um
1. Einbürgerung, 1 . die Hälfte bei
2. Entlassung, a) Ehegatten Deutscher,
3. Genehmigung zur Beibehaltung, b) Kindern, wenn ein Elternteil Deutscher ist,
4. Erteilung einer Staatsangehörigkeitsurkunde als Staats- c) (weggefallen)
angehörigkeitsausweis oder Ausweis über die Rechts- 2. ein Viertel bei
stellung als Deutscher,
a) Asylberechtigten im Sinne des Asylverfahrens-
5. Ausstellung sonstiger Bescheinigungen gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
veranlaßt werden. Gebührenpflichtig sind auch 9. April 1991 (BGBI. 1 S. 869),
1. der Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, b) ausländischen Flüchtlingen im Sinne des Abkom-
soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat, mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (BGBI. 1953 II S. 559),
2. die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrages auf
Vornahme einer Amtshandlung, c) Staatenlosen im Sinne des Übereinkommens vom
28. September 1954 über die Rechtsstellung Staa-
3. die Zurückweisung des Widerspruchs oder die Rück- tenloser.
nahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung. Die Gebühr kann auch bei Vorliegen mehrerer Tatbe-
stände nach den Nummern '1 und 2 höchstens um die
(2) Gebührenfrei sind Hälfte ermäßigt werden.
1. die Einbürgerung nach (4) Die Gebühr für die Einbürgerung Minderjähriger, die
a) Artikel 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuer-
gesetzes haben, beträgt 100 Deutsche Mark.
b) § 10 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes,
c) Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- (5) Auf die Mindestgebühr nach Absatz 1 und auf die
und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezem- Gebühr nach Absatz 4 werden Ermäßigungen nach Absatz 3
ber 1974 (BGBI. 1 S. 3714) sowie nicht gewährt.
d) die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die
durch Eheschließung mit einem Ausländer die deut-
§3
sche Staatsangehörigkeit verloren haben, Gebührenbemessung in sonstigen
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
2. die Bescheinigung der Staatsangehörigkeit nach Arti-
kel 116 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, (1) Die Gebühr beträgt für die
3. der Verzicht nach 1. Entlassung 100 DM,
a) § 26 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, 2. Genehmigung zur Beibehaltung 500 DM,
b) dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. Mai 3. Erteilung einer Staatsangehörigkeitsurkunde
1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und als Staatsangehörigkeitsausweis oder Aus-
die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 29. Septem- weis über die Rechtsstellung als Deutscher 50 DM.
ber 1969 (BGBI. II S. 1953), geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staats- (2) Die Gebühr für eine sonstige Bescheinigung beträgt
angehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 mindestens 10 Deutsche Mark, höchstens 100 Deutsche
(BGBI. II S. 1588). Mark.
(3) Gebührenbefreiungen in anderen Rechtsvorschriften § 3a
bleiben unberührt.
Gebühren für Widerruf,
§2 Rücknahme, Ablehnung und Widerspruch
Gebührenbemessung Die Gebühr beträgt für
in Einbürgerungsangelegenheiten
1. den Widerruf oder die
(1) Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt mindestens Rücknahme einer Amts-
300 Deutsche Mark, höchstens 5 000 Deutsche Mark. handlung, soweit der
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1917
Betroffene dazu Anlaß (2) (weggefallen)
gegeben hat: 50 DM bis zu dem Betrag,
der als Gebühr für
die Vornahme der wider-
rufenen oder zurück- §5
genommenen Amts- Ermäßigung und Befreiung
handlung vorgesehen ist
oder zu erheben wäre; Für eine Amtshandlung nach § 1 Abs. 1 kann aus
Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses
2. die Ablehnung oder die Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.
Rücknahme eines
Antrages auf Vornahme
einer Amtshandlung: Betrag der für die Vor-
nahme der Amtshandlung §6
vorgesehenen Gebühr (Aufhebung von Vorschriften)
unter Berücksichtigung
von§ 15 des Verwaltungs-
kostengesetzes;
§7
3. die Zurückweisung des Übergangsregelung
Widerspruchs oder die
Rücknahme des Wider- Diese Verordnung gilt auch, wenn der maßgebliche
spruchs nach Beginn der Antrag auf eine Amtshandlung vor ihrem Inkrafttreten
sachlichen Bearbeitung: 50 DM bis zu dem Betrag, gestellt worden ist, das Verfahren aber erst später ab-
der für die Vornahme der geschlossen wird.
angefochtenen Amts-
handlung vorgesehen ist §8
oder zu erheben wäre.
Berlin-Klausel
§4 (gegenstandslos)
Abrundung, Auslagen
(1) Die sich nach § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 2 oder § 5
ergebenden Beträge werden auf volle Deutsche Mark §9
abgerundet. (1 nkrafttreten)
1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
Vom 24. September 1991
Auf Grund des § 30 Abs. 5 und des § 72 Abs. 1 letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die
Nr. 6 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt- Schwangerschaft eingetreten ist."
machung vom 19. August 1975 (BGBL I S. 2273), die
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 2. Es wird folgender § 6 a eingefügt:
(BGBI. 1 S. 2588) geändert worden sind, verordnet die
Bundesregierung: ,,§ 6a
Soweit die in § 5 Abs. 1 genannten Zeiten in einen
Artikel 1 Erziehungsurlaub fallen, erhält die Soldatin einen
Die Mutterschutzverordnung für Soldatinnen vom 21. De- Zuschuß von 25 Deutschen Mark je Kalendertag. Auf
zember 1990 (BGBI. 1 S. 3015) wird wie folgt geändert: den Zuschuß ist für denselben Zeitraum gezahltes
Erziehungsgeld anzurechnen. Bei einer Soldatin, deren
Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld für Sanitätsoffi-
1 . § 6 wird wie folgt gefaßt:
zier-Anwärter (ohne die mit Rücksicht auf den Familien-
,,§ 6 stand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsent-
Durch die Verbote der§§ 3 bis 5 sowie des§ 2 Abs. 1 schädigung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der
Satz 2 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuß
wird die Zahlung der Dienstbezüge und des Ausbil- auf insgesamt 400 Deutsche Mark begrenzt."
dungsgeldes für Sanitätsoffizier-Anwärter nicht berührt.
Das gleiche gilt für die Dienstbefreiung während der
Artikel 2
Stillzeit (§ 5 Abs. 3 Satz 2). Bemessungsgrundlage für
die Zahlung der Erschwerniszulage für den Dienst zu Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
ungünstigen Zeiten ist der Durchschnitt der Zulage der Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn. den 24. September 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1919
Erste Verordnung
zur Ä.nderung der Binnenschiffahrts-Gefahrgutausnahmeverordnung
Vom 25. September 1991
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom
6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121) verordnet der Bundesminister für Verkehr nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die Binnenschiffahrts-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 29. Juni 1989
(BGBI. 1 S. 1387) wird wie folgt geändert:
1.. Der Anlage zu § 1 werden die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen
Ausnahmen angefügt.
2.. § 5 wird gestrichen. § 6 wird § 5; in ihm werden Absatz 2 und die Absatzbe-
zeichnung ,,(1 )" gestrichen sowie die Jahreszahl „ 1991" durch die Jahreszahl
„1994" ersetzt
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. September 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 1)
Ausnahme Nr. B4 Anschluß zur Versorgung von Land aus versehen
(Beförderungen von unter Druck verflüssigtem Ammoniak sein.
in Binnentankschiffen) Im Bereich der Ladung oberhalb des Decks müssen
Abweichend von der Anlage B Randnummer 10 121 und drei Wasserentnahmeanschlüsse und drei dazu pas-
131 121 darf unter Druck verflüssigtes Ammoniak - NF - sende, ausreichend lange Schläuche mit Sprühstrahl-
(Anlage A Randnummer 6131 Abs. 1 Ziffer 5) befördert rohren vorhanden sein.
werden, wenn die Voraussetzungen für Typ-I-Tankschiffe 2. 7 Das Schiff muß mit den für die Radarfahrt notwen-
in Anlage B Kapitel I und III Klassen I d und III a und digen Einrichtungen versehen sein. Diese Vorschrift
folgende ergänzende Vorschriften erfüllt sind: gilt jedoch nicht für Schubleichter. Wenn die Beförde-
rung in einem Schubverband erfolgt, muß das Schub-
Allgemeines boot mit den entsprechenden Einrichtungen ausgerü-
stet sein.
1.1 Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an Bord mitge-
führt werden. 2.8 Randnummer 131 21 O Abs. 1 Satz 2 braucht nicht
angewendet zu werden.
1 .2 Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht an Bord sein.
2.9 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeutsame Kon-
2 Bau und Ausrüstung der Schiffe zentration von aus der Ladung herkommenden gif-
tigen Gasen gemessen werden kann sowie eine
2.1 Alle Teile des Schiffes, die mit Ammoniak in Berüh- Gebrauchsanweisung für dieses Gerät müssen an
rung kommen können, müssen aus Baustoffen herge- Bord sein. Die Messung muß möglich sein, ohne das
stellt sein, die weder von Ammoniak angegriffen noch die zu prüfenden Räume betreten werden.
gefährliche Veränderungen der Ladung verursachen
können; insbesondere dürfen Kupfer und Zink und Für Schubverbände, Schleppverbände oder gekup-
Legierungen mit diesen Metallen nicht für diese Teile pelte Fahrzeuge genügt es, wenn das Schubboot oder
verwendet werden. das Schiff, das den Verband oder die gekuppelten
Fahrzeuge antreibt, mit einem solchen Gerät ausge-
2.2 Die aus den Sicherheitsventilen ausströmenden Gase rüstet ist.
müssen mindestens in einer Höhe von 2,5 Meter über
der Tankabdeckung abgeführt und mittels einer geeig-
3 Allgemeine Betriebsvorschriften
neten Wassersprühanlage niedergeschlagen werden
können. (Keine ergänzenden Vorschriften).
2.3 Das Füllen und Entleeren der Tanks muß sofort und
unabhängig voneinander durch Sicherheitsschalter 4 Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen
von je zwei Stellen auf dem Schiff (vorne und hinten) und Handhaben
sowie an Land (direkt am Zugang auf das Schiff und in 4.1 Das Laden und das Löschen müssen jeweils unter
ausreichender Entfernung) unterbrochen werden kön- Aufsicht einer sachkundigen Person stattfinden, die
nen. Durch jeden beliebigen dieser Schalter müssen vom Absender oder Empfänger zu beauftragen ist und
die Lade- und Löschleitungen vor und hinter der die nicht zur Besatzung gehört.
beweglichen Verbindungsleitung zwischen Schiff und
4.2 Während des Ladens und Löschens müssen vom Vor-
Land durch Schnellschlußventile geschlossen werden
und Hinterschiff aus Fluchtwege zum Land vorhanden
können, die so nahe wie möglich am beweglichen Teil sein. Ein leicht zugängliches und lösbares Beiboot
angeordnet sind. Die Gasphasenräume der Schiffs-
muß auf der Wasserseite liegen.
tanks und der Landtanks müssen durch eine Druck-
ausgleichsleitung verbunden werden können. 4.3 Während des Ladens und Löschens müssen die
in Nummer 2.6 vorgeschriebenen Einrichtungen
2.4 Die Sicherheitsschalter müssen in der Weise im elek-
betriebsbereit sein.
trischen Stromkreis geschaltet sein, daß die Abschluß-
einrichtungen in der Lade- und Löschleitung nur geöff-
net werden können, wenn der Stromkreis geschlossen 5 Besondere Vorschriften über den Verkehr der
ist. Sie müssen geschlossen sein, wenn der Strom- Schiffe
kreis unterbrochen ist. Ein Ammoniak befördernder Schubleichter darf nur
Gleichwertige Sicherheitsschaltungen sind zulässig. dann vom Schubboot getrennt werden, wenn der
Betrieb und die Sicherheit auf dem Schubleichter
2.5 Die elektrischen Einrichtungen müssen für die Ver- gewährleistet sind.
wendung in ammoniakhaltiger Atmosphäre zugelas-
sen sein.
Ausnahme Nr. BS
2.6 Auf dem ganzen Deck im Bereich der Ladung muß
(Beförderung von tiefgekühltem flüssigem Ammoniak
zum Niederschlagen von Ammoniakdämpfen mit einer
in Binnentankschiffen)
Einrichtung Wasser versprüht werden können. Diese
Einrichtung muß vom Steuerstand und vom Deck aus Abweichend von der Anlage B Randnummer 10 121 und
in Betrieb gesetzt werden können. Sie muß mit einem 131 121 darf tiegefkühltes flüssiges Ammoniak - NF -
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1921
(Anlage A Randnummer 6131 Abs. 1 Ziffer 13) befördert Steuerhaus und in den Wohnräumen ein akusti-
werden, wenn die Voraussetzungen für Typ-1-Tankschiffe sches Signal ausgelöst werden.
in Anlage B Kapitel I und III Klassen ld und llla und 2.8 Das Füllen und Entleeren der Tanks muß sofort und
folgende ergänzende Vorschriften erfüllt sind: unabhängig voneinander durch Sicherheitsschalter
von je zwei Stellen auf dem Schiff (vorne und hin-
1 Allgemeines ten) sowie an Land (direkt am Zugang auf das Schiff
und in ausreichender Entfernung) unterbrochen
1. 1 Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an Bord mitge- werden können. Durch jeden beliebigen dieser
führt werden. Schalter müssen die Lade- und Löschleitungen vor
1.2 Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht an Bord sein. und hinter der beweglichen Verbindungsleitung zwi-
schen Schiff und Land durch Schnellschlußventile
1.3 Mit dem Antrag auf Erteilung oder auf Verlängerung
geschlossen werden können, die so nahe wie mög-
des Zulassungszeugnisses für die Beförderung von
lich am beweglichen Teil angeordnet sind.
flüssigem Ammoniak ist nachzuweisen, daß bei
Ausfall der nach Nummer 2.14 verlangten Anlagen Die Gasphasenräume der Schiffstanks und der
eine zusätzliche Kühlanlage innerhalb von höch- Landtanks müssen durch eine Druckausgleichs-
stens 52 Stunden die Aufgaben der Anlagen nach leitung verbunden werden können.
Nummer 2.14 übernehmen kann.
2.9 Die Sicherheitsschalter müssen in der Weise im
1. 4 Dem Antrag auf Erteilung des Zulassungszeugnis- elektrischen Stromkreis geschaltet sein, daß die
ses muß eine Bescheinigung der Klasssifikationsge- Abschlußeinrichtungen in der Lade- und Löschlei-
sellschaft, die den Bau des Schiffes überwacht hat, tung geöffnet werden können, wenn der Stromkreis
beigefügt werden, aus der das Ergebnis des Wär- geschlossen ist und daß sie geschlossen sind, wenn
megleichgewichtsversuches nach Nummer 2.19 der Stromkreis unterbrochen ist.
hervorgeht.
Gleichwertige Sicherheitsschaltungen sind zulässig.
2 Bau und Ausrüstung der Schiffe 2.1 O Jeder Rorleitungsabschnitt zwischen dem Tank und
dem ersten Abschlußventil muß so ausgeführt sein,
2. 1 Alle Teile des Schiffes, die mit Ammoniak in Berüh- daß ein Bruch in diesem Bereich infolge Wärmeaus-
rung kommen können, müssen aus Baustoffen her- dehnung und Schiffsbewegungen nicht zu erwarten
gestellt sein, die weder von Ammoniak angegriffen ist.
noch gefährliche Veränderungen der Ladung verur- 1
sachen können; insbesondere dürfen Kupfer und 2.11 Die Sicherheitseinrichtungen und die Verbindungs-
Zink sowie Legierungen mit diesen Metallen nicht leitungen zur Kühlanlage müssen oberhalb der flüs-
für diese Teile verwendet werden. Die Baustoffe sigen Phase der Ladung bei höchstzulässiger Fül-
müssen für die vorgesehene Temperatur geeignet lung an den Tanks angeschlossen sein. Sie müssen
sein. auch im Bereich der Gasphase liegen, wenn das
Schiff 10 Grad krängt.
2.2 Kofferdämme müssen vorhanden sein.
2.12 Die elektrischen Einrichtungen müssen für die Ver-
2.3 Der Schiffskörper muß durch wasserdichte Quer-· wendung in ammoniakhaltiger Atmosphäre zugelas-
schatten so unterteilt sein, daß nach dem Vollaufen sen sein.
einer wasserdichten Abteilung und mit voller Bela-
dung die Tauchgrenze nicht überschritten wird. Als 2.. 13 Auf d,em ganzen Deck im Bereich der Ladung muß
Tauchgrenze ist eine Linie auf der Bordwand anzu- zum Niederschlagen von Ammoniakdämpfen mit
nehmen, die mindestens 1O cm unterhalb der Ober- einer Einrichtung Wasser versprüht werden können.
kante desjenigen Decks, bis zu dem die Querschot- Diese Einrichtung muß vom Steuerstand und vom
ten aufgeführt sind, oder mindestens 1O cm unter- Deck aus in Betrieb gesetzt werden können.
halb des tiefsten nicht wasserdichten Punktes der Sie muß mit einem Anschluß zur Versorgung von
Bordwand verläuft. Für die Berechnung wird ange- Land aus versehen sein.
nommen, daß die voll beladenen Tanks nicht
Es müssen im Bereich der Ladung oberhalb des
beschädigt sind, wenn sie fest mit dem Schiffskör-
Decks drei Wasserentnahmeanschlüsse und drei
per verbunden sind.
dazu passende ausreichend lange Schläuche mit
2.4 Jeder Tank muß mit einer Wassersäule von minde- Sprühstrahlrohren vorhanden sein.
stens 2,5 Meter über Tankdom geprüft werden.
2.14 Es müssen mindestens zwei unabhängige Kühlein-
2.5 Jeder Tank muß mit je zwei unabhängigen Sicher- richtungen an Bord vorhanden sein.
heitssystemen, sowohl für den Fall, daß der Druck
Die Leistungsfähigkeit der Kühlanlagen muß so
im Tank den höchstzulässigen Druck übersteigt als
bemessen sein, daß bei Ausfall einer Anlage die
auch für den Fall, daß der Druck den geringstzuläs-
Temperatur der Ladung gehalten werden kann,
sigen Druck unterschreitet, ausgerüstet sein.
ohne daß aus den Sicherheitseinrichtungen Gas
2.6 Die aus den Sicherheitsventilen ausströmenden entweicht.
Gase müssen mindestens in einer Höhe von
Die Kühlanlagen müssen so angeordnet sein, daß
2,5 Meter über der Tankabdeckung abgeführt und
ihre .Aufgaben durch eine weitere vom Schiff unab-
mittels einer geeigneten Wassersprühanlage nie-
hängige Anlage übernommen werden können.
dergeschlagen werden können.
Wenn die Anlagen elektrisch betrieben werden,
2.7 Wenn in einem Tank der Druck den höchstzulässi- müssen sie an voneinander unabhängige Strom-
gen oder niedrigstzulässigen Wert erreicht, muß im kreise, geschaltet sein, die von mindestens zwei
1922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
verschiedenen Stromquellen gespeist werden. giftigen Gasen gemessen werd(;)n kann sowie eine
Außerdem muß eine Möglichkeit zum Landanschluß Gebrauchsanweisung für dieses Gerät müssen an
bestehen; das erforderliche Verbindungskabel muß Bord sein.
an Bord sein.
Die Messung muß möglich sein, ohne daß die zu
Die Tanks, Rohrleitungen und das Zubehör müssen prüfenden Räume betreten werden.
so isoliert sein, daß beim Ausfall aller Kühlanlagen
die gesamte Ladung mindestens 52 Stunden lang in Für Schubverbände, Schleppverbände oder gekup-
einem Zustand verbleibt, daß die Sicherheitsventile pelte Fahrzeuge genügt es, wenn das Schubboot
nicht öffnen. Dabei werden folgende Werte oder das Schiff, das den Verband oder die gekup-
zugrunde gelegt: Lufttemperatur: + 30 Grad C, pelten Fahrzeuge antreibt, mit einem solchen Gerät
Wassertemperatur: + 20 Grad C. ausgerüstet ist.
2.15 Die Kühleinrichtungen dürfen unter Deck nur in
einem mit Zwangslüftung versehenen besonderen
3 Allgemeine Betriebsvorschriften
Maschinenraum aufgestellt werden.
2.16 Alle Räume mit für die Kühlanlage wichtigen Ein- (Keine ergänzenden Vorschriften).
richtungen (Dieselgeneratoren, Schalttafeln, Kom-
pressoren usw.) müssen an einer geeigneten 4 Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen
Feuerlöscheinrichtung angeschlossen sein, die von und Handhaben
Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann.
4.1 Das Laden und das Löschen müssen unter Aufsicht
2.17 Das Schiff muß mit den für die Radarfahrt notwendi- einer sachkundigen Person stattfinden, die vom
gen Einrichtungen versehen sein. Diese Vorschrift Absender oder Empfänger zu beauftragen ist und
gilt jedoch nicht für Schubleichter. Wenn die Beför- nicht zur Besatzung gehört.
derung in einem Schubverband erfolgt, muß das
Schubboot mit den entsprechenden Einrichtungen 4.2 Während des Ladens und Löschens müssen vom
Vor- und Hinterschiff aus Fluchtwege zum Land
ausgerüstet sein.
vorhanden sein. Ein leicht zugängliches und lösba-
2.18 Randnummer 131 21 0 Abs. 1 Satz 2 braucht nicht res Beiboot muß auf der Wasserseite liegen.
angewendet zu werden.
4.3 Während des Ladens und Löschens müssen die in
2.19 Für alle Ladungseinrichtungen muß der Wärme- Nummer 2.13 vorgeschriebenen Einrichtungen
übergangswert durch Berechnung nachgewiesen betriebsbereit sein.
sein. Die Berechnung ist durch einen Kühlversuch
(Wärmegleichgewichtsversuch) zu überprüfen. Besondere Vorschriften über den Verkehr der
5
Dieser Versuch ist nach den Richtlinien einer von Schiffe
allen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannten Ein Ammoniak befördernder Schubleichter darf nur
Klassifikationsgesellschaft auszuführen. dann vom Schubboot getrennt werden, wenn die
2.20 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeutsame Sicherheit und der Betrieb auf dem Schubleichter
Konzentration von aus der Ladung herkommenden gewährleistet sind.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1923
Verordnung
über Ausnahmen zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Vom 25. September 1991
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom
6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121) verordnet der Bundesminister für Verkehr nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
§ 1
Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b der Gefahrgutbeauftragten-
verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2185) sind Unternehmer oder
Inhaber von Betrieben (zum Beispiel der Landwirtschaft, des Einzelhandels und
des Handwerks) von der Verpflichtung, einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte
zu bestellen, befreit, wenn sie in einem Kalenderjahr nicht mehr als 25 Tonnen
netto besonders gefährliche Güter der Anlage 8, Anhang 8.8, Randnummer
280 001, Liste I der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1990 (BGBI. 1 S. 2453) für den Eigenbedarf in
Erfüllung betrieblicher Aufgaben versenden, befördern oder zur Beförderung
verpacken oder übergeben.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. September 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
1924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Verlängerung der Frist
für den Bezug des Kurzarbeitergeldes
Vom 27. September 1991
Auf Grund des § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2406) geändert worden ist, verordnet der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit
gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
Artikel 1
Die Verordnung über die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurz-
arbeitergeldes vom 12. März 1991 (BGBI. 1 S. 663) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 1 werden die Worte „30. September 1991 auf neun Monate" durch
die Worte „31. März 1992 auf 12 Monate" ersetzt.
2. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Sie tritt mit Ablauf des 31. März 1992 außer Kraft."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 30. September 1991 in Kraft.
Bonn, den 27. September 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1925
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten
im Geschäftsbereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost
Vom 29. Mai 1991
1.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die
Befugnis, in Angelegenheiten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevor-
schriften) Widerspruchsbescheide zu erlassen, auf das Unternehmen Deutsche
Bundespost POSTDIENST.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in den in
Abschnitt I genannten Angelegenheiten auf das Unternehmen Deutsche Bundes-
post POSTDIENST. Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des
Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 29. Mai 1991
Das Direktorium der Deutschen Bundespost
Dr. Schneider Ricke Dr. Zumwinkel
1926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Vom 23. August 1991
1.
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915), geändert durch die Anordnung vom
21. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 921 ), übertrage ich widerruflich die Ausübung des
Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungs-
gruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst)
dem Präsidenten des Bundessortenamtes
für seinen Geschäftsbereich.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 23. August 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 22. August 1991
Auf Grund des§ 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekannt-
gemacht, daß die Bezeichnungen, die Flagge und die Kennzeichen der
Postunion für den amerikanischen Kontinent, Spanien und Portugal
(Anlage)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 1006).
Bonn, den 22. August 1991
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1927
Anlage
Bezeichnungen:
Postal Union of the Americas, Spain and Portugal
Union postale des Ameriques, de l'Espagne et du Portugal
Union Postal de las Americas, Espafia y Portugal
Uniäo Postal das Americas, Espanha e Portugal
Flagge:
(farbig)
Kennzeichen:
ae
1928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze„ Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angetan•
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes·
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), be:1
Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • PosHach 13 20 · 5300 Bonn 1
im Bezugspreis ist die Mehrwertsleuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Berichtigung
des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen
bei der Privatisierung von Unternehmen
und zur Förderung von Investitionen
Vom 12. September 1991
Das Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von
Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22, März 1991 (BGBI. 1
S. 766) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Artikel 1 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Nummer 15 ist in § 29 Satz 2 das Wort „lnterressenverbände" durch
das Wort „Interessenverbände" zu ersetzen.
b) In Nummer 23 ist in§ 37 Abs. 1 das Wort „Beschwerde" durch das Wort
,,Beschwerte" zu ersetzen .
2.. Artikel 2 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Nummer 3 ist in § 1 e Satz 2 das Wort „Verkauf" durch das Wort
,,Vermietung" zu ersetzen.
b) In Nummer 6 Buchstabe eist in§ 4 Abs. 4 Satz 1 die Angabe „Absatz 1
Satz 2" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3" zu ersetzen.
3. In Artikel 12 ist in Absatz 3 letzter Satz die Angabe „Satz 4" durch die Angabe
,,Satz 5" zu ersetzen.
Bonn, den 12. September 1991
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schäfers
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1891
Bekanntmachung
der Neufassung der Zwölften Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Störfall-Verordnung)
Vom 20. September 1991
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Zwölften und der
Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vom 28. August 1991 (BGBI. 1 S. 1838) wird nachstehend der Wortlaut der
Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Störfall-Verordnung) in der seit 1. September 1991 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 19. Mai 1988 (BGBI. 1
s. 625),
2. den am 1. September 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschrift zu Nummer 2 wurde erlassen auf Grund des§ 7 Abs. 4
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 3 Nr. 6 und 8 des Chemikaliengesetzes.
Bonn, den 20. September 1991
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Zwölfte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Störfall-Verordnung) - 12. BlmSchV -
Erster Abschnitt den Anhängen II, III oder IV durch Ereignisse wie größere
Emissionen, Brände oder Explosionen sofort oder später
Allgemeine Vorschriften
eine ernste Gefahr hervorruft.
§ 1 (2) Eine ernste Gefahr im Sinne dieser Verordnung ist
eine Gefahr, bei der
Anwendungsbereich
1. das Leben von Menschen bedroht wird oder schwer-
(1) Diese Verordnung gilt für die nach dem Bundes- wiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Men-
Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen An- schen zu befürchten sind,
lagen, in denen Stoffe nach den Anhängen 11, III oder IV zu
dieser Verordnung im bestimmungsgemäßen Betrieb vor- 2. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen
handen sein oder bei einer Störung des bestimmungs- beeinträchtigt werden kann oder
gemäßen Betriebs entstehen können. Sie gilt nicht für An- 3. die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen, der
lagen, in denen diese Stoffe nur in so geringen Mengen Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- oder
vorhanden sein oder entstehen können, daß der Eintritt sonstige Sachgüter geschädigt werden können, falls
eines Störfalls offensichtlich ausgeschlossen ist. durch eine Veränderung ihres Bestandes oder ihrer
Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt würde.
(2) § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 5
und Abs. 2, die §§ 7 bis 9 sowie § 11 a gelten nur für Satz 1 bezieht sich nicht auf Personen, die verpflichtet
sind, eingetretene Störungen des bestimmungsgemäßen
1. Anlagen, die im Teil 1 des.Anhangs I genannt sind und
die in Anhang II Spalte 1 festgelegten Mengenschwel- Betriebs und ihre Folgen zu beseitigen.
len erreichen oder überschreiten können, und (3) Stand der Sicherheitstechnik im Sinne dieser Verord-
2. Anlagen, die im Teil 2 des Anhangs I genannt sind und nung ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,
die in Anhang III festgelegten Mengenschwellen errei- Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eig-
chen oder überschreiten können. nung einer Maßnahme zur Verhinderung von Störfällen
oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen gesichert
. (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der
Betreiber von Anlagen nach Absatz 1, soweit es zur Ver- Sicherheitstechnik sind insbesondere vergleichbare Ver-
hinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Aus- fahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuzie-
wirkungen erforderlich ist, Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 hen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.
und 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, §§ 7 bis 9
sowie § 11 a auch dann auferlegen, wenn sie in Anhang 1
nicht genannt sind oder die in Anhang II Spalte 1 oder Zweiter Abschnitt
Anhang III festgelegten Mengenschwellen nicht erreicht
werden. Störfallvorsorge und Störfallabwehr;
Arbeitsschutz
(4) Die Mengenschwellen in Anhang II Spalte 2 und in
Anhang III gelten für alle nach dem Bundes-Immissions- §3
schutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen dessel- Sicherheitspflichten
ben Betreibers, wenn die Entfernung zwischen den einzel-
nen Anlagen weniger als 500 Meter beträgt oder aus (1) Der Betreiber einer Anlage hat die nach Art und
anderen Gründen nicht ausreicht, um unter voraussehba- Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkeh-
ren Umständen das Entstehen oder die Erhöhung einer rungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern; Verpflichtun-
ernsten Gefahr nach § 2 Abs. 2 auszuschließen. In diesem gen nach anderen als immissionsschutzrechtlichen Vor-
Fall sind bei der Ermittlung der maßgebenden Mengen von schriften bleiben unberührt.
einzelnen Stoffen, Zubereitungen oder Kategorien von
(2) Bei der Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind
Stoffen oder Zubereitungen die jeweiligen Teil mengen der
einzelnen Anlagen zu addieren. Absatz 4 gilt nicht, wenn 1. betriebliche Gefahrenquellen,
eine Gefahr nach § 2 Abs. 2 offensichtlich auszuschließen
2. umgebungsbedingte Gefahrenquellen, wie Erdbeben-
ist.
oder Hochwassergefahren, und
§2
3. Eingriffe Unbefugter
Begriffsbestimmungen
zu berücksichtigen, es sei denn, daß diese Gefahrenquel-
(1) Störfall im Sinne dieser Verordnung ist eine Störung len oder Eingriffe als Störfallursachen vernünftigerweise
des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der ein Stoff nach ausgeschlossen werden können.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1893
(3) Über Absatz 1 hinaus ist Vorsorge zu treffen, um die (3) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß in einem
Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden
halten. und die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sach-
kundig beraten werden.
(4) Die Beschaffenheit und der Betrieb von Anlagen
müssen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. §6
Ergänzende Anforderungen
§4 (1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich
Anforderungen aus § 3 Abs. 1 oder 3 ergebenden Pflichten über die in den
zur Verhinderung von Störfällen §§ 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus
Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich aus 1. die Errichtung und den Betrieb der sicherheitstechnisch
§ 3 Abs. 1 ergebenden Pflicht insbesondere bedeutsamen Anlageteile zu prüfen sowie die Anlage in
sicherheitstechnischer Hinsicht ständig zu überwachen
1. die Anlage so auszulegen, daß sie auch den bei einer und regelmäßig zu warten,
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs zu erwar-
tenden Beanspruchungen genügt, 2. die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach den allge-
mein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen,
2. Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explosionen
3. die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrun-
a) innerhalb der Anlage vermieden werden und gen zur Vermeidung von Fehlbedienungen zu treffen,
b) nicht in einer die Sicherheit der Anlage beeinträchti- 4. durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanwei-
genden Weise von außen auf sie einwirken können, sungen und durch Schulung des Personals Fehlverhal-
ten vorzubeugen und
3. die Anlage mit ausreichenden Warn-, Alarm- und
Sicherheitseinrichtungen auszurüsten, 5. die betroffenen Beschäftigten über die für sie in den
betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für
4. die Anlage mit ausreichend zuverlässigen Meßeinrich- den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln zu unter-
tungen und Steuer- oder Regeleinrichtungen auszu- weisen.
statten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten
ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und (2) Der Betreiber hat schriftliche Unterlagen zu erstellen
voneinander unabhängig sind, über die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erforderliche Durch-
führung
5. die sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteile vor
Eingriffen Unbefugter zu schützen. 1. der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der sicher-
heitstechnisch bedeutsamen Anlageteile,
§5 2. der Überwachung und regelmäßigen Wartung der
Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,
Anforderungen
zur Begrenzung von Störfallauswirkungen 3. der sicherheitstechnisch bedeutsamen Wartungs- und
Reparaturarbeiten sowie
(1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich
aus § 3 Abs. 3 ergebenden Pflicht insbesondere 4. der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicher-
heitseinrichtungen.
1. sicherzustellen, daß durch die Beschaffenheit der Fun-
damente und der tragenden Gebäudeteile bei Störfäl- Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre zur Einsicht
len keine zusätzlichen Gefahren hervorgerufen werden durch die zuständige Behörde aufzubewahren.
können, (3) Der Betreiber einer Anlage zum Lagern von Stoffen
2. die Anlage mit den erforderlichen sicherheitstechni- nach den Anhängen II, III oder IV oder von Zubereitungen,
die solche Stoffe enthalten, hat - auch soweit das Lager
schen Einrichtungen auszurüsten, sowie die erforder-
Teil oder Nebeneinrichtung einer anderen genehmigungs-
lichen technischen und organisatorischen Schutzvor-
bedürftigen Anlage ist - ein Verzeichnis zu erstellen, in
kehrungen zu treffen,
dem die handelsüblichen Bezeichnungen, die Menge, der
3. betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, die mit jeweilige Lagerort sowie gefahrerhöhendes Reaktionsver-
den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahren- halten beim Einsatz von Lösch- und Bekämpfungsmitteln
abwehr zuständigen Behörden abgestimmt sind, aufzu- sämtlicher gelagerter Güter aufgeführt sind; darüber hin-
stellen, fortzuschreiben und den Inhalt diesen Behör- aus hat er Unterlagen mit Informationen bereitzuhalten,
den mitzuteilen, deren Kenntnis für eine wirksame Gefahrenabwehr und
Schadensbekämpfung erforderlich ist, insbesondere
4. auf Anordnung der zuständigen Behörde zu einer von Sicherheitsdatenblätter. Das Verzeichnis über das Lager-
ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten gut ist bei wesentlichen Änderungen des Lagerbestandes
Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit verfüg- sofort und im übrigen wöchentlich fortzuschreiben. Es ist
bare und gegen Mißbrauch geschützte Verbindung ein- gesichert und kurzfristig verfügbar aufzubewahren und auf
zurichten und zu unterhalten. Verlangen den für die Gefahrenabwehr und die Schadens-
bekämpfung zuständigen Stellen vorzulegen. Die zustän-
(2) Der Betreiber hat eine Person oder Stelle mit der dige Behörde kann verlangen, daß Verzeichnisse, die auf
Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu beauftra- elektronischen Datenträgern b~reitgehalten werden, jeder-
gen und diese der zuständigen Behörde zu benennen. zeit lesbar gemacht werden können.
1894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil· I
§7 Einzelfall, insbesondere durch Maßnahmen zum Schutz
der Beschäftigten oder auf benachbarten Grundstücken
Sicherheitsanalyse
oder wegen günstiger Umgebungsbedingungen der
(1) Der Betreiber hat eine Sicherheitsanalyse anzuferti- Anlage, eine ernste Gefahr nicht zu besorgen ist. Die
gen, die folgende Angaben enthält: Befreiung soll befristet werden.
1. eine Beschreibung der Anlage und des Verfahrens (2) Eine Befreiung nach Absatz 1 darf bei Anlagen nach
einschließlich der kennzeichnenden Verfahrensbedin-
gungen im bestimmungsgemäßen Betrieb unter Ver- 1. Anhang I Teil 1 bei Erreichen oder Überschreiten der
wendung von Fließbildern, Mengenschwelle im Anhang II Spalte 2,
2. eine Beschreibung der sicherheitstechnisch bedeut- 2. Anhang I Teil 2 bei Erreichen oder Überschreiten der
samen Anlageteile, der Gefahrenquellen und der Vor- Mengenschwellen im Anhang III,
aussetzungen, unter denen ein Störfall eintreten kann, nicht erteilt werden.
3. die chemische Stoffbezeichnung, den Zustand und die § 11
Menge
Meldepflichten
a) der Stoffe nach den Anhängen II und III, die in der
Anlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhan- (1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unver-
den sein können, züglich mitzuteilen
b) der Stoffe nach den Anhängen II und III, die bei 1. den Eintritt eines Störfalls oder
einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs
entstehen können, und 2. eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei
der durch Stoffe nach den Anhängen II, III oder IV
c) der Stoffe, die bei einer Störung des bestimmungs-
mäßigen Betriebs entstehen und zur Bildung von a) außerhalb der Anlage Schäden eingetreten sind
Stoffen nach den Anhängen II und III führen können, oder
4. eine Darlegung, wie die nach den §§ 3 bis 6 gestellten b) Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbar-
Anforderungen erfüllt werden und schaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden
können.
5. Angaben über die Auswirkungen, die sich aus einem
Störfall ergeben können. (2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die Mit-
Für Angaben nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 teilung nach Absatz 1 unverzüglich, spätestens nach einer
der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Woche, schriftlich zu bestätigen und die schriftliche Bestä-
Immissionsschutzgesetzes (Grundsätze des Genehmi- tigung' bei Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu
gungsverfahrens) vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 274) ergänzen oder zu berichtigen.
entsprechend.
(3) In der schriftlichen Bestätigung hat der Betreiber
(2) In der Sicherheitsanalyse kann insoweit auf Unter- 1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1
lagen nach § 1O Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 verwiesen a) den Störfall, seine Ursachen sowie seine Auswir-
werden, als diese Angaben nach Absatz 1 enthalten. kungen so zu beschreiben, daß sie in sicherheits-
technischer Hinsicht ausreichend beurteilt werden
§8 können und
Fortschreibung der Sicherheitsanalyse b) die Maßnahmen anzugeben, die zur Verhinderung
des Störfalls, zur Begrenzung seiner Auswirkungen
Der Betreiber hat die Sicherheitsanalyse dem Stand der sowie zur Vermeidung von Wiederholungen ergrif-
Sicherheitstechnik und wesentlichen neuen Erkenntnis- fen worden sind, oder
sen, die für die Beurteilung der Gefahren von Bedeutung
sind, anzupassen. 2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2
§9 a) die für eine ausreichende sicherheitstechnische
Bereithalten der Sicherheitsanalyse Beurteilung maßgebenden Umstände zu beschrei-
ben und
Der Betreiber einer Anlage hat die Sicherheitsanalyse
b) die Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden, zur
ständig gesichert bereitzuhalten und eine Ausfertigung
Abwehr der Gefahren und zur Verhinderung einer
bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen. Reichen die
Wiederholung vergleichbarer Störungen des
in der Sicherheitsanalyse enthaltenen Angaben für eine
bestimmungsgemäßen Betriebs anzugeben.
Beurteilung, ob die Sicherheitspflichten nach § 3 erfüllt
werden, nicht aus, so hat der Betreiber die Sicherheits- Die zuständige Behörde kann die Form und den Inhalt
analyse auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb der schriftlichen Bestätigung im einzelnen festlegen. Die
einer angemessenen Frist zu ergänzen. schriftliche Bestätigung muß mindestens die Angaben
nach Anhang V enthalten. Die zuständige Behörde leitet
§ 10 eine Ausfertigung dieser Form der schriftlichen Bestäti-
gung über die zuständige oberste Landesbehörde dem
Ausnahmen
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betrei- sicherheit zu; dieser unterrichtet die Kommission der Euro-
ber von den Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, päischen Gemeinschaften entsprechend Artikel 11 und
§ 7 Abs. 1, §§ 8 und 9 .sowie § 11 a befreien, soweit im Anhang VI der Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1895
24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei zuständigen Behörde zu hinterlegen. In begründeten Fäl-
bestimmten Industrietätigkeiten (ABI. EG Nr. L 230 S. 1), l~n kann die zuständige Behörde diese Frist bis zu einem
z.uletzt geändert durch die Richtlinie 88/610/EWG des weiteren Jahr verlängern.
Rates vom 24. November 1988 zur Änderung der Richt-
linie 82/501/EWG (ABI. EG Nr. L 336 S. 14). (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anla-
gen, die nach § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutz-
(4) Der Betriebsrat ist über eine Mitteilung nach Absatz 1 gesetzes anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten des Bun-
unverzüglich zu unterrichten. Eine Abschrift der schrift- des-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der
lichen Bestätigung der Mitteilung nach Absatz 2 ist ihm auf Gewerbeordnung anzuzeigen waren. Die Absätze 1 und 2
Verlangen zu überlassen. sind ferner entsprechend anwendbar, wenn der Anwen-
dungsbereich dieser Verordnung nachträglich geändert
§ 11 a wird; an die Stelle des Zeitpunktes des lnkrafttretens die-
ser Verordnung tritt dann der Zeitpunkt des lnkrafttretens
Informationen über Sicherheitsmaßnahmen
der Änderungsverordnung.
Der Betreiber hat die Personen, die von einem Störfall
betroffen werden könnten, sowie die Öffentlichkeit in § 13
geeigneter Weise und unaufgefordert über die Sicherheits-
Ordnungswidrigkeiten
maßnahmen und das richtige Verhalten im Falle eines
Störfalles zu informieren. Die Informationen enthalten die Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des
in Anhang VI aufgeführten Angaben. Soweit die Informa- Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
tionen zum Schutze der Öffentlichkeit bestimmt sind, sind lich oder fahrlässig
sie mit den für den Katastrophenschutz und die allgemeine
1 a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 3 zu-
Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abzustimmen.
widerhandelt,
Die Informationen sind in angemessenen Abständen zu
wiederholen und auf den neuesten Stand zu bringen; 1 b. entgegen § 6 Abs. 2 die vorgeschriebenen Unterlagen
Satz 1 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann nicht erstellt oder nicht erstellen läßt oder nicht minde-
festlegen, in welcher Weise die Informationen zu geben stens fünf Jahre aufbewahrt, entgegen § 6 Abs. 3
sowie zu wiederholen und auf den neuesten Stand zu Satz 1 das vorgeschriebene Verzeichnis nicht erstellt.
bringen sind. oder die vorgeschriebenen Unterlagen nicht bereit-
hält, entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 das Verzeichnis nicht
Dritter Abschnitt wöchentlich fortschreibt oder entgegen § 6 Abs. 3
Gemeinsame Vorschriften, Schlußvorschriften Satz 3 das Verzeichnis nicht gesichert oder nicht
kurzfristig verfügbar aufbewahrt,
§ 12 2. entgegen § 7, § 8 oder § 9 die Sicherheitsanalyse
Übergangsvorschriften nicht anfertigt, nicht anpaßt, nicht gesichert bereithält,
nicht hinterlegt oder nicht ergänzt,
(1) Der Betreiber einer vor dem Zeitpunkt des lnkraft-
tretens dieser Verordnung genehmigten Anlage hat der
3. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a den
zuständigen Behörde Eintritt eines Störfalls oder eine dort bezeichnete Stö-
rung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder entgegen
1. die Bezeichnung und den Standort der Anlage und § 11 Abs. 2 oder 3 die Mitteilung nicht, nicht richtig,
2. die chemische Stoffbezeichnung, den Zustand und die nicht vollständig oder nicht rechtzeitig schriftlich
Menge der Stoffe sowie die Bezeichnung, den Zustand, bestätigt oder die Bestätigung nicht oder nicht recht-
die Kennzeichnung und die Menge der Zubereitungen zeitig ergänzt oder berichtigt oder
nach den Anhängen II, III oder IV, die in der Anlage im 4. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein oder Abs. 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs dig oder nicht rechtzeitig erstattet.
entstehen können,
innerhalb von acht Monaten nach Inkrafttreten dieser Ver- § 14
ordnung anzuzeigen. In der Anzeige kann insoweit auf
(Änderung der 4. BlmSchV)
Unterlagen nach § 1O Abs. 1 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes, eine Mitteilung nach § 16 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder eine Emissionserklärung § 15
nach § 4 der Emissionserklärungsverordnung vom 20. De- (Änderung der 9. BlmSchV)
zember 1978 (BGBI. 1 S. 2027) verwiesen werden, als
diese Angaben nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 enthalten.
§ 16
(2) Der Betreiber einer vor dem Zeitpunkt des lnkraft- (weggefallen)
tretens dieser Verordnung genehmigten Anlage hat die
nach § 7 anzufertigende Sicherheitsanalyse unverzüglich,
§ 17
spätestens jedoch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser
Verordnung, bereitzuhalten und eine Ausfertigung bei der ( 1nkrafttreten)
1896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anhang I*)
Teil 1:
1. Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen oder flüssigen Stoffen durch Verbrennen
2. Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel (Pyrolyse-
anlagen)
3. Anlagen zur chemischen Aufbereitung cyanidhaltiger Konzentrate, Nitrite, Nitrate oder Säuren, soweit hierdurch eine
Verwertung als Reststoff oder eine Entsorgung als Abfall ermöglicht werden soll; Nummer 4 bleibt unberührt
4. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung
5. Anlagen zur Gewinnung von Asbest
6. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in
Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin
7. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle
8. Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen
9.. Anlagen z.ur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle
10. Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten
11. Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefähr-
lichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe,
pyrotechnische Sätze oder zur- Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen zum
laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen zur
!Herstellung von Zündhölzern
12. Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschi-
nell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden
Teil 2:
Anlagen, die der Lagerung von Stoffen oder Zubereitungen im Sinne der Nummer 9 des Anhangs der Vierten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen - 4. BlmSchV) dienen, soweit sie weder Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage nach Teil 1 sind,
noch Verfahrensschritten innerhalb einer solchen Anlage dienen
•) Dieser Anhang gilt für die in ihm aufgeführten Anlagen auch dann, wenn sie als Anlageteil oder Nebeneinrichtung einer nichtaufgeführten genehmi-
gungsbedürftigen Anlage betrieben werden.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1897
Anhang II
Liste einzelner Stoffe oder Zubereitungen 1 )
für genehmigungsbedürftige Anlagen außer Lägern nach Anhang I Teil 2
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2
) CAS-Nr. 3)
Spalte 1 Spalte 2
Brenn bare G a s e , das sind leicht entzündliche
Stoffe oder Stoffgemische, die im gasförmigen
Zustand bei Normaldruck in Mischung mit Luft einen
Explosionsbereich haben und deren Siedebeginn
bei Normaldruck bei 20 °C oder bei einer geringeren
Temperatur liegt 50 000 200 000
2 L e i c h t e n t z ü n d I i c h e F I ü s s i g k e i t e n , das
sind Stoffe oder Stoffgemische, die einen Flamm-
punkt unter 21 °C haben und deren Siedebeginn bei
Normaldruck über 20 °c liegt, sofern die Tempera-
tur im bestimmungsgemäßen Betrieb
- unterhalb des Siedebereichs liegt oder 2 000 000 2 000 000
- den Siedebereich erreicht oder überschreitet 50000 50 000
3 E n t z ü n d I i c h e F I ü s s i g k e i t e n , das sind
Stoffe oder Stoffgemische, die einen Flammpunkt
unter 55 °C haben und deren Siedebeginn bei Nor-
maldruck über 20 °c liegt, sofern die Temperatur im
bestimmungsgemäßen Betrieb oberhalb des Siede-
beginns liegt und der Stoff durch erhöhten Druck im
flüssigen Zustand gehalten wird 200 000 200 000
4 E x p I o s i o n s g e f ä h r I i c h e Stoffe im Sinne des
Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. April 1986 (BGBI. 1 S. 577),
soweit sie zur Verwendung als Sprengstoffe, Treib-
stoffe, Zündstoffe, pyrotechnische Sätze oder zu
deren Herstellung bestimmt und den Lagergruppen
1.1 zugeordnet sind 10 000 10 000
4a Explosionsfähige Staub-/Luft-
4
g e misch e ) (Aufwirbelungen feinteiliger, brenn-
barer Feststoffe mit Luft), für die nach VDI-RL 2263,
Blatt 1 die Prüfung auf „Staubexplosionsfähigkeit"
positiv ausfällt
4b Stoffe und Zubereitungen, die als „sehr giftig" 5)
eingestuft sind 20 000
4c Stoffe und Zubereitungen, die als „giftig" 6 ) ein-
gestuft sind 200 000
5 Acetoncyanhydrin 100 1 000 1541 75-86-5
6 Acetylchlorid 50000 500 000 1717 75-36-5
7 Acetylen, soweit in ungelöster Form im bestim-
mungsgemäßen Betrieb vorhanden 200 2000 1001 74-86-2
1) Entsprechend der Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 187 S. 14) .
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
4) Anstelle der Mengenschwellen in Spalte 1 und Spalte 2 wird folgendes festgelegt: Die Summe aller Teilvolumina einer Anlage, die der Zone 10 (gemäß den Richtlinien für die
Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosions-Richtlinien - (EX-RL), Ausgabe 9, 1990, herausgegeben von der
Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie) zuzuordnen sind, ist größer als 100 m3• Die Explosions-Richtlinie ist zu beziehen über die Berufsgenossenschaft der
Chemischen Industrie, Gaisbergstraße 11, 6900 Heidelberg.
5) Es gilt die Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 1.1.2.4.6 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1470), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790).
6) Es gilt die Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 1.1.2.4.7 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790).
1898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2) CAS-Nr. 3)
Spalte 1 Spalte 2
8 Acrolein 10 000 100 000 1092 107-02-8
9 Acrylamid 1 000 10 000 2074 79-06-1
10 Acrylnitril 100 1 000 1093 107-13-1
10.1 Acrylnitril bei Polymerisationsreaktionen bei
Normaldruck und Temperaturen unter 77 °c 1 000 10 000
11 Alanate
11.1 lithiumaluminiumhydrid 100 1 000 1410 16853-85-3
11.2 Natriumaluminiumhydrid 100 1 000 13770-96-2
12 Aldicarb 100 100 116-06-3
13 Aldrin 1 000 10000 2761 309-00-2
14 Alkalichlorate 10 000 100 000
15 Alkaliethoxide 10 000 100 000
16 Alkalimetalle 1 000 10 000
17 Alkalimethoxide 10000 100 000
18 Alkylbenzyldimethy!ammoniumch!orid 10000 100 000 8001-54-5
19 Allylalkohol 1 000 10 000 1098 107-18-6
20 Allylamin 100 1 000 2334 107-11-9
21 Aluminiumchlorid, wasserfrei 50000 500 000 1726 7446-70-0
22 o-Aminoazotoluol 1 000 10 000 97-56-3
23 4-Aminodiphenyl und seine Salze 1 1 92-67-1
24 Amiton und seine Satze 1 1 78-53-5
25 Ammoniak 20000 200 000 1005 7664-41-7
26 Ammoniumnitrat 1942 6484-52-2'
26 . 1 Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltige
Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang IV
Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August
1986 (BGBI. I S. 1470) 50000 500 000
26.2 Ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der
Gruppe 8 nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahr-
stoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1
s. 1470) 5 000 000 5 000 000
27 Anabasin 100 100 494-52-0
28 Antimontrioxid, in atembarer Form 1 000 10 000 1549 1309-64-4
29 Arsen (III)- und Arsen (V)-Verbindungen 100 100
30 Arsenwasserstoff (Arsin) 10 10 2188 7784-42-1
31 Asbest, in atembarer Form 1 000 10000 2590 1332-21-4
32 Atrazin 100 1 000 1912-24-9
33 Auraminhydrochlorid 1 000 10000 2465-27-2
34 Azinphos-ethyl 100 100 1995 2642-71-9
35 Azinphos-methyl 100 100 86-50-0
36 Benzalchlorid 50000 500 000 1886 98-87-3
37 Benzaldehydcyanhydrin 1 000 10000 532-28-5
38 Benzidin und seine Salze, wie 1 1 1885 92-87-5
38.1 Benzidinhydrochlorid 531-85-1
38.2 Benzidinsulfat 21136-70-9
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1899
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2) CAS-Nr. 3 )
Spalte 1 Spalte 2
39 Benzol 1 000 10000 1114 71-43-2
40 Benzotrichlorid 50000 500 000 2226 98-07-7
41 Benzoylchlorid 50000 500 000 1736 98-88-4
42 Benzylchlorid 75000 750 000 1738 100-44-7
43 Beryllium und seine Verbindungen 10 10 1567 7440-41-7
44 Biphenyle, bromierte, wie
44.1 Hexabrombiphenyl 1 000 10 000 36355-01-8
45 Biphenyle, polychlorierte (ab dreifach) 10000 100 000 2315 1336-36-3
45.1 Biphenyle, polychlorierte (ab fünffach) 100 1 000
46 Bis-{chlormethyl)-ether 1 1 2249 542-88-1
46a Bis-(2-chlorethyl)-sulfid 1 1 505-60-2
47 Bleialkylverbindungen, wie 1 000 10 000
4 7 .1 Bleitetraethyl 1649 78-00-2
47.2 Bleitetramethyl 1649 75-74-1
48 Boranate, wie 1 000 10 000
48.1 Natriumborhydrid 1426 16940-66-2
48.2 Aluminiumborhydrid
49 Bortrihalogenide 100 1 000
50 Brom 100 1 000 1744 7726-95-6
51 Bromadiolon 100 1 000 28772-56-7
52 Bromcyan 100 1 000 1889 506-68-3
53 Brommethan 100 1 000 1062 74-83-9
54 1,3-Butadien 1 000 10000 1010 106-99-0
55 Butansulton 1 000 10000
56 2-Butenal (Crotonaldehyd) 10000 100 000 1143 123-73-9
57 Cadmiumchlorid 10 100 2570 10108-64-2
58 Cadmiumnitrat 10000 100 000 10325-94-7
59 Cadmiumstearat, in atembarer Form 1 000 10000 2570 2223-93-0
60 Cadmiumsulfat 10000 100 000 10124-36-4
61 Calciumchromat, in atembarer Form 1 000 10 000 13765-19-0
62 Carbofuran 100 100 1563-66-2
63 Carbophenothion 100 100 1995 786-19-6
64 Cellulosenitrat 10000 100 000 9004-70-0
65 Cethyltrimethylammoniumbromid 1 000 10000 57-09-0
66 Cethylpyridiniumchlorid 1 000 10000 123-03-5
67 Chlor 2000 20000 1017 7782-50-5
68 Chlorcyan 100 1 000 1589 506-77-4
69 2-Chlorethanol 1 000 10000 1135 107-07-3
70 Chlorfenvinphos 100 100 470-90-6
71 N-Chlorformyl-morpholin 1 1 15159-40-7
72 Chlorhexidin 1 000 10 000 55-56-1
73 Chlormephos 100 1 000 24934-91-6
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
1900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2) CAS-Nr. 3)
Spalte 1 Spalte 2
74 Chlormethyl-methylether 1 1 1239 107-30-2
75 Chlorphacinon 100 1 000 3691-35-8
76 Chlorsulfonsäure 50 000 500 000 1754 7790-94-5
77 Chlorthiophos 100 1 000 60238-56-4
78 4-Chlor-o-Toluidin 1 000 10 000 2239 95-69-2
79 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 2000 20 000 1050 7647-01-0
80 Chrom (I11)-chromate 1 000 10 000 24613-89-6
81 Chromoxychlorid 10 000 100 000 1758 7791-14-2
82 Chromsäure 10 000 100 000 2240 11115-74-5
83 Chromschwefelsäure 10 000 100 000
84 Chromtrioxid 10 000 100 000 1463 1333-82-0
85 Coumaphos 100 1 000 56-72-4
86 Crimidin 100 100 535-89-7
87 Cumatetralyl 100 1 000 5836-29-3
88 Cyanohydrine 1 000 10 000
88.1 Ethylencyanhydrin 10 000 100 000 2810 109-78-4
89 Cyanide (nicht komplex), wasserlöslich 1 000 10 000
89.1 Natriumcyanid 1689 143-33-9
89.2 Kaliumcyanid 1680 151-50-8
90 Cyanmethylquecksilberguanidin 100 1 000 502-39-6
91 Cyanphosphorsäuredimethylamid 100 1 000 63917-41-9
92 Cyanthoat 100 100 3734-95-0
93 Cyanwasserstoff 100 1 000 1051 74-90-8
94 Cycloheximid 100 100 66-81-9
95 Cyhexatin 1 000 10 000 13121-70-5
96 p,p'-DDT 1 000 10 000 50-29-3
97 Deiquat und seine Satze 100 1 000 2764-72-9
97.1 Deiquatdibromid 85-00-7
98 Demeton-O 100 100 1995 298-03-3
99 Demeton-S 100 100 1995 126-75-0
100 Demeton-S-methylsulfon 100 1 000 17040-19-6
101 Dialifos 100 100 10311-84-9
102 2,4-Diaminoanisol 1 000 10 000 615-05-4
103 Diazomethan 100 1 000 334-88-3
104 1,2-Dibrom-3-chlorpropan 1 000 10 000 2872 96-12-8
105 1,2-Dibromethan 1 000 10 000 1605 106-93-4
106 Dichloracetylen 100 1 000 7572-29-4
107 3,3' -Dichlorbenzidin und seine Satze 1 000 10 000 91-94-1
107.1 Dichlorbenzidindihydrochlorid 612-83-9
108 1,4-Dichlor-2-buten 1 000 10 000 764-41-0
109 2,2' -Dichlor-diethylether 1 000 10 000 1916 111-44-4
110 1,2-Dichlorethan 10 000 100 000 1184 107-06-2
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1901
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2) CAS-Nr. 3)
Spalte 1 Spalte 2
111 Dichlorethylarsin 100 1 000 1892 598-14-1
112 2,4-Dichlorphenol 10000 100 000 2020 120-83-2
113 Dichlorphenylarsin 1 000 10000 1556 696-28-6
114 1,2-Dichlorpropan 10000 100 000 1279 78-87-5
115 1,3-Dichlorpropen (cis und trans) 10000 100 000 542-75-6
116 2,3-Dichlorpropen 10000 100 000 2047 78-88-6
117 Dichromate, lösliche 10000 100 000
118 Dicrotophos 100 1000 141-66-2
119 Dieldrin 100 1 000 60-57-1
120 0,0-Diethyl-S-(ethylsulfinylmethyl)-thiophosphat 100 100 2588-05-8
121 0,0-Diethyl-S-(ethylsulfonylmethyl)-thiophosphat 100 100 2588-06-9
122 0,0-Diethyl-S-(ethylthiomethyl)-thiophosphat 100 100 2600-69-3
123 0,0-Diethyl-S-(isopropylthiomethyl)-dithiophosphat 100 100 78-52-4
124 0,0-Diethyl-0-(4-methylcumarin-7-yl)-thiophosphat 100 1 000 299-45-6
125 0,0-Diethyl-S-(propylthiomethyl)-dithiophosphat 100 1000 3309-68-0
126 Diethylsulfat 1 000 10000 1594 64-67-5
127 Dimefox 100 100 3421 115-26-4
128 Dimetan 100 1 000 122-15-6
129 Dimethoat 10000 100 000 2783 60-51-5
130 3,3' -Dimethoxybenzidin (o-Dianisidin) und seine
Salze 1000 10000 119-90-4
130.1 o-Dianisidindihydrochlorid 1000 10000 20325-40-0
131 3,3' -Dimethylbenzidin (o-Tolidin) 1 000 10000 119-93-7
132 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid 1 1 2262 79-44-7
133 Dimethylsulfamoylchlorid 1000 10000 13360-57-1
134 3,3' -Dimethyl-4,4' -diaminodiphenyl-methan 1 000 10000 838-88-0
135 1, 1-Dimethylhydrazin 1 000 10000 1163 57-14-7
136 1,2-Dimethylhydrazin 1 000 10000 2382 540-73-8
137 N,N-Dimethylnitrosamin 1 1 62-75-9
138 Dimethylsulfat 1 000 10000 1595 n-18-1
139 4,6-Dinitro-o-kresol (DNOC) und seine Salze 1 000 10000 1598 534-52-1
139.1 DNOC-Natriumsalz 2312-76-7
140 Dinitrotoluole (lsomerengemisch) 10000 100 000 2531-14-6
141 Dinobuton 100 1 000 973-21-7
142 Dinoseb und seine Salze 100 1000 88-85-7
143 Dinoterb, seine Salze und Ester 100 1000 1420-07-1
144 Dioxacarb 100 1000 6988-21-2
145 Dioxathion 100 1 000 1995 78-34-2
146 Diphacinon 100 100 82-66-6
147 Dischwefeldichlorid (S2Cl2) 50000 500 000 1828 10025-67-9
148 Disulfoton 100 100 1995 298-04-4
149 Endosulfan 1 000 10000 115-29-7
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
1902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2 ) CAS-Nr. 3 )
Spalte 1 Spalte 2
150 Endrin 100 1 000 2065 72-20-8
151 Epichlorhydrin (1-Chlor-2,3-epoxypropan) 1 000 10 000 2023 106-89-8
152 EPN 100 100 1995 2104-64-5
153 Ethion 100 100 1995 563-12-2
154 Ethoprophos 100 1 000 13194-48-4
155 Ethylbromacetat 1 000 10 000 1603 105-36-2
156 Ethylcarbamat 1 000 10 000 51-79-6
157 Ethylenimin (Aziridin) 100 1 000 1185 151-56-4
158 Ethylenoxid 1 000 10 000 1040 75-21-8
159 S-(2-Ethylsulfinylethyl)-0,0-dimethyl-dithiophosphat 100 1 000 2703-37-9
160 Fenamiphos 100 1 000 22224-92-6
161 Fenbutatinoxid 1 000 10 000 13356-08-6
162 Fensulfothion 100 100 115-90-2
163 Fenthion 1 000 10 000 55-38-9
164 Fluenetil 100 100 4301-50-2
165 Fluor 100 1 000 1045 7782-41-4
166 Fluoralkansäuren, deren Derivate und Salze mit
einer Kettenlänge bis c5
167 FluorwasserstofF) 1052 7664-39-3
Fluorwasserstoff > 95 Gew.-% 100 1 000
Fluorwasserstoff ? 60 Gew.-% bis
~ 95 Gew.-% 1 000 10 000
Fluorwasserstoff < 60 Gew.-% 10000 50000
168 Fonofos 100 1 000 944-22-9
169 Formaldehyd 7) (? 50 Gew.-%) 10 000 50 000 1198 50-00-0
170 Formetanat 100 1 000 22259-30-9
171 Glykolsäurenitril 100 100 107-16-4
172 Heptenophos 100 1 000 23560-59-0
173 Hexachlorbenzol 1 000 10 000 2729 118-74-1
174 1,2,3,4,7,8-Hexachlordibenzodioxin 1 )
(HCDD) Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen
> 0,005 mg/kg (ppm) 34465-46-8
174 a 1,2,3, 7,8,9-Hexachlordibenzodioxin 1 )
(HCDD) Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen
> 0,005 mg/kg (ppm) 34465-46-8
174 b 1,2,3,6,7,8-Hexachlordibenzodioxin 1 )
(HCDD) Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen
> 0,005 mg/kg (ppm) 34465-46-8
175 Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT) 1 1 680-31-9
176 Hydrazin 1 ) (? 5 Gew.-%) 1 000 10 000 2030 302-01-2
177 lsobenzan 100 100 297-78-9
178 lsodrin 100 100 465-73-6
179 lsofenphos 100 1 000 25311-71-1
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
7) Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1903
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2 ) CAS-Nr. 3)
Spalte 1 Spalte 2
180 lsolan 100 1 000 119-38-0
181 Jodessigsäure 1 000 10 000 64-69-7
182 Jodmethan 100 1 000 2644 74-88-4
183 Juglon 100 100 481-39-0
184 Kaliumtetracyanomercurat (II) 1 000 10 000 591-89-9
185 Kaliumtetrajodomercurat (II) 1 000 10 000 7783-33-7
186 Kobalt in atembarer Form als
186. 1 Kobaltmetall 1 000 1 000 7440-48-4
186.2 Kobaltoxid 1 000 1 000 1307-96-6
186.3 Kobaltsulfid 1 000 1 000 1317-42-6
187 Lindan 1 000 10 000 2761 58-89-9
188 Malathion 1 000 10 000 121-75-5
189 Medinoterb und seine Salze 100 1 000 3996-59-6
189.1 Medinoterbacetat 100 1 000 2487-01-6
190 Mephospholan 100 1 000 950-10-7
191 Mercaptane
191.1 Butanthiol 1 000 10000 109-79-5
191.2 Cyclohexylmercaptan 1 000 10 000 1569-69-3
191.3 Ethanthiol 1 000 10000 75-08-1
191.4 tert.-Octanthiol 1 000 10000
191.5 Perchlormethanthiol 1 000 10 000 594-42-3
191.6 Propanthiol 1 000 10 000 170-03-9
192 Metallalkyle, wie 100 1 000
192.1 Aluminiumalkyle 100 1 000
192.2 Magnesiumalkyle 100 1 000
192.3 Zinkalkyle 100 1 000
192.4 Zinnalkyle 10 000 100 000
193 Metallhydride (Alkali- und Erdalkalimetalle) 100 1 000
194 Methamidophos 100 1 000 10265-92-6
195 Methanthiol 1 000 10 000 1064 74-93-1
196 Methidathion 100 1 000 950-37-8
197 Methomyl 100 1 000 16752-77-5
198 4,4' -Methylen-bis-(2-chloranilin)
(MOCA) und seine Salze 10 10 101-14-4
199 Methylisocyanat 100 150 2480 624-83-9
200 Methylisothiocyanat 1 000 10 000 2477 556-61-6
201 Methylquecksilberchlorid 100 1 000 115-09-3
202 Methylquecksilberthioacetamid 100 1 000 7548-26-7
203 Methylvinylsulfon 100 1 000 3680-02-2
204 Mevinphos 100 100 3017 7786-34-7
205 Mipafox 100 1 000 1995 371-86-8
206 Monocrotophos 100 1 000 919-44-8
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
1904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2
) CAS-Nr. 3 )
Spalte 1 Spalte 2
207 Monofluoracetamid 1 1 640-19-7
208 Naphthaline, chlorierte 10 000 100 000 70776-03-3
209 2-Naphthylamin und seine Salze 1 1 1650 91-59-8
210 1-Naphthylthioharnstoff (ANTU) 100 1 000 86-88-4
211 Natriumamid 50000 500 000 1425 7782-92-5
212 Natriumazid 1 000 10 000 1687 26628-22-8
213 Natriumfluoracetat 1 1 2629 62-74-8
214 Natriumpentachlorphenolat 1 000 10 000 2567 131-52-2
215 Natriumselenit 100 100 2630 10102-18-8
216 Nickel, in atembarer Form, als 100 1 000
216.1 Nickelmetall 100 1 000 7440-02-0
216.2 Nickelsulfid und sulfidische Erze 100 1 000 10101-97-0
216.3 Nickeloxid 100 1 000 1313-99-1
216.4 Nickelcarbonat 100 1 000 39430-27-8
216.5 sowie Nickelverbindungen in 100 1 000
Form atembarer Tröpfchen
217 Nickeltetracarbonyl 10 10 1259 13463-39-3
218 5-Nitroacenaphthen 1 000 10000 602-87-9
219 4-Nitrobiphenyl 10 100 92-93-3
220 2-Nitronaphthalin 1 000 10000 2538 581-89-5
221 2-Nitropropan 1 000 10000 2608 79-46-9
222 Norbormid 100 1 000 991-42-4
223 Oleum 1 ) 1831 8014-95-7
~ 38 % freies SO3 50000 500 000
< 38 % freies SO3 75000 750 000
.224 Omethoat 10 000 100 000 1113-02-6
225 Osmiumtetroxid 1 000 10 000 2471 20816-12-0
226 Oxamyl 100 1 000 23135-22-0
227 Oxydisulfoton 100 100 2497-07-6
228 Paraoxon 100 100 311-45-5
229 Paraquat und seine Salze 100 1 000 2781 1910-42-5
229.1 Paraquatdihydrochlorid 100 1 000
230 Parathion 100 100 1668 56-38-2
231 Parathion-methyl 100 100 1668 298-00-0
232 Pentaboran 100 100 1380 19624-22-7
233 Pentachlorethan 1 000 10000 1669 76-01-7
234 Pentachlorphenol 1 000 10 000 2020 87-86-5
235 1-Pentanthiol 1 000 10 000 1111 110-66-7
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
7) Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1905
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2) CAS-Nr. 3)
Spalte 1 Spalte 2
236 Peroxide, organische 1 )
236.1 tert. -Butylperoxyacetat
2: 57 Gew.-% 50000 50000 2095 107-71-1
236.2 tert. -Butylperoxyisobutyrat
2: 57 Gew.-% 50000 50 000 109-13-7
236.3 tert.-Butylperoxyisopropylcarbonat
2: 57 Gew.-% 50000 50000 2372-21-6
236.4 tert. -Butylperoxymaleat
2: 57 Gew.-% 50000 50000 1931-62-0
236.5 tert. -Butylperoxypivalat
2: 57 Gew.-% 50000 50000 927-07-1
236.6 Dibenzylperoxydicarbonat
2: 57 Gew.-% 50000 50 000 2144-45-8
236.7 2,2-Di-(tert.-butylperoxy)-butan
2: 57 Gew.-% 50000 50000 2167-23-9
236.8 1, 1-Di-(tert.-butylperoxy)-cyclohexan
2: 57 Gew.-% 50000 50000 3006-86-8
236.9 Di-sec. -butylperoxydicarbonat
2: 57 Gew.-% 50000 50 000 19910-65-7
236.10 Diethylperoxydicarbonat
2: 30 Gew.-% 50 000 50000 14666-78-5
236.11 2,2-Dihydroperoxypropan
2: 30 Gew.-% 50000 50000 2614-76-8
236.12 Diisobutyrylperoxid
2: 50 Gew.-% 50 000 50000 3437-84-1
236.13 Di-n-propylperoxydicarbonat
2: 57 Gew.-% 50000 50 000 16066-38-9
236.14 3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-1,2,4,5-tetroxa-
cyclononan
2: 57 Gew.-% 50 000 50000 22397-33-7
236.15 Methylethylketonperoxid
2: 48 Gew.-% 50000 50000 1338-23-4
236.16 Methylisobutylketonperoxid
2: 57 Gew.-% 50000 50000 37206-20-5
236.17 Peroxyessigsäure
2: 38 Gew.-% 50 000 50000 79-21-0
237 Phenylquecksilbersalze 1 000 10 000
237.1 Phenylquecksilberacetat 1 000 10 000 1674 62-38-4
238 Phorat 100 100 1995 298-02-2
239 Phosacetim 100 100 4104-14-7
240 Phosgen 100 750 1076 75-44-5
241 Phosphamidon 100 100 13171-21-6
242 Phosphide der Alkali-, Erdalkalimetalle,
des Aluminiums und des Zinks 1 000 10000
243 Phospholan 100 1 000 947-02-4
244 Phosphor, weißer, gelber 1 000 10 000 1381 7723-14-0
245 Phosphorpentachlorid 50000 500 000 1806 10026-13-8
246 Phosphortrichlorid 75000 750 000 1809 7719-12-2
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
7) Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.
1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2
) CAS-Nr. 3)
Spalte 1 Spalte 2
247 Phosphorwasserstoff 100 100 2199 7803-51-2
248 Piproctanyl und seine Salze 100 1 000 69309-47-3
248.1 Piproctanyliumbromid 56717-11-4
249 Promurit und seine Verbindungen 100 100 5836-73-7
2.50 1,3-Propansulton 1 1 1120-71-4
251 1-Propen-2-chlor-1,3-dioldiacetat 10 10 10118-72-6
252 beta-Propiolacton 1 000 10 000 57-57-8
2.53 Propylenimin 1 000 10 000 1921 75-55-8
2541 Propylenoxid (1,2-Epoxypropan) 1 000 10000 1280 75-56-9
255 Prothoat 100 1 000 2275-18-5
256 Pyranocumarin 100 1 000 5375-87-1
257 Pyrazoxon 100 100 108-34-9
258 Quecksilber, seine löslichen Salze
und Quecksilber (11)-oxid 1 000 10000 2809 7439-97-6
259 Quecksilberalkyle 1 000 10000
260 Rotenon 100 1 000 83-79-4
261 Sauerstoff, flüssiger 2 000 000 2 000 000 1073 7782-44-7
26,2 Sauerstoffdifluorrd 10 10 2190 7783-41-7
263 Schradan 100 1 000 152-16-9
264 Schwefeldichlorid 1 000 1 000 1828 10545-99-0
265 Schwefelkohlenstoft 100 1 000 1131 75-15-0
266 Schwefeloxide
266.1 Schwefeldioxid 50 000 250 000 1079 7446-09-5
266.2 Schwefeltrioxid 25000 75 000 1829 7446-11-9
267 Schwefelpentafluorid
(Dischwefeldecafluorid) 100 1 000 5714-22-7
268 Schwefelwasserstoff 100 1 000 1053 7783-06-4
269 Selenhexafluorid 10 10 2194 7783-79-1
270 Selenwasserstoff 10 10 2202 7783-07-5
271 Silbernitrat 1 000 10000 1493 7761-88-8
272 Siliciumtetrachlorid 50000 500 000 1818 10026-04-7
273 Stibin 100 100 2676 7803-52-3
274 Stickstoffoxide
274.1 Distickstoffoxid 10000 100 000 1070 10024-97-2
274.2 Stickstoffoxid 100 1 000 1660 10102-43-9
274.3 Stickstoffdioxid 100 1 000 1067 10102-44-0
275 Strontiumchromat, in atembarer Form 1 000 10000 7789-06-2
276 Sulfotep 100 100 3689-24-5
277 Sulfurylchlorid (SO2Cl 2 ) 75 000 750 000 1834 7791-25-5
278 Tellurhexafluorid 10 100 2195 7783-80-4
279 TEPP 100 100 107-49-3
280 Terbufos 100 1000 13071-79-9
281 T erphenyle, chlorierte 10000 100 000 61788-33-8
282 1, 1,2,2-Tetrabromethan 1 000 10000 2504 79-27-6
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Sto~es im Chemical Abstracts System.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1907
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2 ) CAS-Nr. 3 )
Spalte 1 Spalte 2
283 T etrabutylzinn 1 000 10 000 1461-25-2
284 2,3, 7 ,8-Tetrachlordibenzodioxin 1 )
(TCDD), Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen
> 0,002 mg/kg (ppm) 1746-01-6
285 1, 1,2,2-Tetrachlorethan 1 000 10 000 1702 79-34-5
286 T etrachlorethen 10 000 100 000 1897 127-18-4
287 Tetrachlormethan 100 1 000 1846 56-23-5
288 Tetramin 1 1 80-12-6
289 Thallium und seine Verbindungen 1 000 10 000 7440-28-0
290 Thiabendazol 100 1 000 148-79-8
291 Thionazin 100 100 297-97-2
292 Thiophenol 1 000 10 000 2337 108-98-5
293 Tirpate 100 100 26419-73-8
294 Thionylchlorid (SO Cl2) 75 000 750 000 1836 7719-09-7
295 Titantetrachlorid 50 000 500 000 1838 7550-45-0
296 o-Toluidin 1 000 10 000 1708 95-53-4
297 2, 4-Toluylendiamin 1 000 10 000 1709 95-80-7
298 T oluylendiisocyanat (TDI) 1 000 10000 2078 91-08-7
299 Tolylfluanid 100 1 000 731-27-1
300 Triamifos 100 1 000 1031-47-6
301 Triazophos 100 1 000 24017-47-8
302 Tributylzinn-Verbindungen 1 000 10 000
303 1,2,4-Trichlorbenzol 1 000 10 000 2321 120-82-1
304 2, 3, 4-Trichlor-1-buten 1 000 10 000 2322 2431-50-7
305 1, 1, 1-Trichlorethan 10 000 100 000 2831 71-55-6
306 Trichlorethan 10 000 100 000 1710 79-01-6
307 Trichlormethylsulfenylchlorid 100 100 1670 594-42-3
308 Trichlornitromethan 1 000 10 000 1580 76-06-2
309 Trichloronat 100 1 000 327-98-0
310 2,4,5-Trichlorphenol 1 000 10 000 95-95-4
311 Tricyclohexylzinn-Verbindungen 1 000 1 000
311.1 Azocyclotin 100 100 41083-11-8
312 Triethylenmelamin 10 10 51-18-3
313 Triphenylzinn-Verbindungen 1 000 10 000
314 Uran und seine Verbindungen 100 1 000 7440-61-1
315 Vinylchlorid 100 1 000 1086 75-01-4
316 Warfarin 100 100 2476 81-81-2
317 Wasserstoff 50 000 50 000 1049 1333-74-0
318 Zinkchromat 1 000 10 000 1328-67-2
319 Zinkkaliumchromat 1 000 10 000 41189-36-0
320 2,3,7,8-Tetrabromdibenzodioxin 1 )
(TBDD), Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen
größer als 0,002 mg/kg (ppm)
321 1,2,3, 7,8-Pentabromdibenzodioxin 7 )
(PeBDD), Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen
größer als 0,002 mg/kg (ppm)
322 2,3,4, 7,8-Pentabromdibenzofuran 1 )
(PeBDF), Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen
größer als 0,002 mg/kg (ppm)
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
7) Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.
1908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anhang III
Teil 1
Liste einzelner Stoffe oder Zubereitungen für Läger nach Anhang I Teil 2
Nr. Stoffe oder Zubereitungen Mengenschwellen in kg
1 Acetylen (Ethin) 50 000
2 Acrolein (2-Propenal) 200 000
3 Acrylnitril 200 000
4 Alkalichlorat 100 000
5 Ammoniak 200 000
6 Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, der Gruppe A nach 500 000
Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470)
7 Ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, der Gruppe B nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahr- 10 000 000
stoffverordnung vom 26. August 1986 (BGB!. 1 S. 1470)
8 Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl 50 000
9 Brom 200 000
1O Brommethan (Methylbromid) 200 000
11 Chlor 75 000
12 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 200 000
13 Cyanwasserstoff 20 000
14 1,2-Dibromethan 50 000
15 Diphenylmethandiisocyanat (MOi) 200 000
16 Ethylenoxid 50 000
17 FluorwasserstofF)
Fluorwasserstoff > 95 Gew. -% 1 000
Fluorwasserstoff 2: 60 Gew.-%
bis ~ 95 Gew.-% 10000
Fluorwasserstoff < 60 Gew. -% 50000
18 Formaldehyd 1 ) (Konzentration 2: 50 Gew . -%) 50000
19 Methylisocyanat 150
20 Phosgen 750
21 Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe 100 000
22 Propylenoxid 50000
23 Sauerstoff 2 000 000
24 Schwefeldioxid 250 000
25 Schwefelkohlenstoff 200 000
26 Schwefeltrioxid 100 000
27 Schwefelwasserstoff 50000
28 Toluylendiisocyanat (TDI) 100 000
29 Wasserstoff 50000
7) Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1909
Tell 2
Kategorien von Stoffen und Zubereitungen für Läger, die in Tell 1 nicht genannt sind
Nr. Kategorien von Stoffen und Zubereitungen Mengenschwellen in kg
1 Stoffe und Zubereitungen, die als „sehr giftig" 5) eingestuft sind 20 000
2 Stoffe und Zubereitungen, die als „sehr giftig", ,,giftig" 8
), ,,brandfördemd" 8
) oder „explo~
1
sionsgefährlich" ) eingestuft sind. 200 000
3 Brennbare Gase 10), das sind leicht entzündliche Stoffe oder Stoffgemische, die im gas-
förmigen Zustand bei Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben
und deren Siedebeginn bei Normaldruck bei 20°C oder bei geringerer Temperatur liegt. 200 000
4 11
leicht entzündliche Flüssigkeiten ), das sind Stoffe oder Stoffgemische, die einen Flamm-
punkt unter 21 °c haben und deren Siedebeginn bei Normaldruck über 20 °c liegt. 50 000 000
5) Es gilt die Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 1.1.2.4.6 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1470), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790).
8) Es gilt die Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 1.1.2.4.7 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. I S. 790).
8) Es gitt die Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 1.1.2.4.2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1470), zuletzt geändert durch die zweite Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790).
9) Es gitt die Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 1.1.2.4.1 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1470), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790).
10) Es gitt die Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 1.1.2.4.4 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790).
11) Es gitt die Begriffsbestimmung der Nr. 2 des Anhangs II zu dieser Verordnung.
Anhang IV
Kategorien gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Nr. Nr.
1 sehr giftige Stoffe 5
) 5 brennbare Gase 10
)
2 giftige Stoffe 8) 6 leichtentzündliche Flüssigkeiten 11 )
3 brandfördemde Stoffe 8) 7 entzündliche Flüssigkeiten 12)
4 explosionsgefährliche Stoffe 9
)
5) Es gitt die Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 1.1.2.4.6 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1470), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790).
8) Es gitt die Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 1.1.2.4.7 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. I S. 1470), zuletzt geändert durch die zweite Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790).
8) Es gitt die Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 1.1.2.4.2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1470), zuletzt geändert durch die zweite Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790).
9) Es gilt die Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 1.1.2.4.1 der Gefahrstoffveroung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1470), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790).
10) Es gitt die Begriffsbestimmung In Anhang I Nr. 1.1.2.4.4 der Gefahrstoffveroung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1470), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790).
11) Es gilt die Begriffsbestimmung der Nr. 2 des Anhangs II zu dieser Verordnung.
12) Es gitt die Begriffsbestimmung der Nr. 3 des Anhangs II zu dieser Verordnung.
Anhang V
Mitteilung nach § 11 Abs. 3 Störfall-Verordnung*)
1. Allgemeine Angaben
1.1 Anschrift des Betreibers:
1.2 Datum und Zeitpunkt des Ereignisses:
Tag Monat Jahr Stunde
1.3.1 Ort des Ereignisses:
1.3.2 Bundesland:
1.4 Anlagenart nach Anhang der 4. BlmSchV (Bezeichnung, Nr. und Spalte):
ggf. nach Anhang I StörfallVO (Bezeichnung und Nr.):
1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
1.5 Gestörter Anlagenteil:
1.6 Ereignis nach: § 11 Abs. 1 Nr. 1
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 a
§ 11 Abs. 1 Nr. 2b
1.7 Schriftliche Bestätigung nach § 11 Abs. 2:
Erstmitteilung
Ergänzung oder Berichtigung
Abschließende Mitteilung
*) Soweit die Angaben Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie besonders zu kennzeichnen.
2. Art des Ereignisses
Stoff-Nr. nach
Beteiligte(r) Stoff(e) *) ehern. Bezeichnung Anhang tl, III CAS-Nr. Mengenangabe
oder IV**) [kg]***)
2.1 Explosion: a) Auslösende Stoffe
b) Freigesetzte Stoffe
2.2 Brand: a) In Brand geratene Stoffe
b) Entstandene Stoffe
2.3 Stofffreisetzung: a) Freigesetzte Stoffe
b) Entstandene Stoffe
*) Soweit Angaben wegen gering erscheinender Stoffmengen nicht gemacht werden, bitte in den Ausführungen zu Nr. 3.2 erläutern.
**) Kategorie nach Anhang IV nur angeben, wenn Stoff in Anhang II oder III nicht aufgeführt ist.
***) Soweit Rechnung nicht möglich, Schätzwerte angeben.
3. Beschreibung der Umstände des Störfalls bzw. der Störung:
3.1 Betriebsbedingungen des gestörten Anlagenteils:
3.2 Auslösendes Ereignis und Ablauf des Störfalls bzw. der Störung:
3.3 Funktion der Sicherheitssysteme, Einleitung von Sicherheitsmaßnahmen:
3.4 Umgebungs- und atmosphärische Bedingungen:
3.5 Hinweis auf ähnliche vorangegangene Störfälle bzw. Störungen in der Anlage:
4. Während und nach dem Störfall oder der Störung ergriffene Schutzmaßnahmen:
4.1 Innerhalb der Anlage:
4.2 Außerhalb der Anlage:
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1911
5. Ursache des Störfalls bzw. der Störung:
5.1 Ursache bekannt;
Beschreibung:
5.2 Ursachenuntersuchung wird fortgeführt;
Abschlußbericht wird nachgereicht:
5.3 Ursache nach Abschluß der Untersuchung nicht aufklärbar;
6. Art und Umfang des Schadens
6.1 Innerhalb der Anlage
6.1.1 Personenschäden:
(Beschäftigte/Einsatzkräfte)
Explosion Brand Freisetzung
Tote: I I I
Verletzte:
ambulante B. I I /
stationäre B . I I I
Personen mit
Vergiftungen:
ambulante B. I / I
stationäre B. I I I
6.1.2 Sonstige Beeinträchtigung von Personen: D ja D nein
Art der Beeinträchtigung: .............................................................................................................................................................;
Anzahl der Personen: ..................................................................................................................................................................;
6.1.3 Sachschäden: D nein
Art: ..................................................................................... ; Geschätz.te Kosten: ................................................................................ ;
6.1.4 Umweltschäden: • nein
A.rt: ...................................................................................................;Umfang: ................... :............................................................... ;
Geschätzte Kosten: .................................................................................................................................................................;
6.1.5 Die Gefahr besteht nicht mehr:
•
Die Gefahr besteht noch:
•
Art der Gefahr:
1912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
6.2 Außerhalb der Anlage
6.2.1. Personenschäden:
(Beschäftigte/Einsatzkräfte/Bevölkerung)
Explosion Brand Freisetzung
Tote: / / I I I I
Verletzte:
ambulante B. I I I I I I
stationäre 8. I I I I I I
Personen mit
Vergiftungen:
ambulante B. I I I I I I
stationäre B. I I I I I I
6.2.2 Sonstige Beeinträchtigung von Personen: D nein
Art der Beeinträchtigung: .........................................................................................................................................;
Anzahl der Personen: ..............................................................................................................................................;
6.2.3 Sachschäden: D nein
Art: .....................................................................; Geschätzte Kosten: ..................................................................... ;
6.2.4 Umweltschäden: D nein
Art: .............................................................................. ; Umfang: .............................................................................. ;
Geschätzte Kosten: .................................................................................................................................................;
6.2.5 Die Gefahr besteht nicht mehr:
•
Die Gefahr besteht noch:
•
Art der Gefahr:
7. Maßnahmen zur Beseitigung von Sachschäden außerhalb der Anlage:
8. Maßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden
8.1 Innerhalb der Anlage:
8.2 Außerhalb der Anlage:
9. Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit:
9.1 Vorkehrungen zur Vermeidung ähnlicher Störfälle/Störungen:
9.2 Vorkehrungen zur Begrenzung der Störfallauswirkungen:
9.2.1 Innerhalb der Anlage:
9.2.2 Außerhalb der Anlage:
9.3 Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen:
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1913
Anhang VI
Information der Öffentlichkeit
1. Name des Betreibers und Angabe des Standorts
2. Benennung und Stellung der Person, die die Informationen gibt
3. Bestätigung, daß die Störfall-Verordnung Anwendung findet und die sich daraus ergebenden Mitteilungspflichten
erfüllt worden sind
4. Allgemeinverständliche Kurzbeschreibung über Art und Zweck der Anlage
5. Bezeichnung der Stoffe oder Zubereitungen, die einen Störfall verursachen können, unter Angabe ihrer wesent-
lichen Gefährlichkeitsmerkmale
6. Allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahr bei einem Störfall einschließlich möglicher Wirkungen auf Mensch
und Umwelt
7. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen gewarnt und über den Verlauf eines Störfalls
fortlaufend unterrichtet werden sollen
8. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen bei Eintreten eines Störfalls handeln und sich
verhalten sollen
9. Bestätigung, daß der Betreiber geeignete Maßnahmen am Standort, einschließlich der Verbindung zu den für die
allgemeine Gefahrenabwehr und den Katastrophenschutz zuständigen Behörden getroffen hat, um beim Eintritt
eines Störfalles gerüstet zu sein und dessen Wirkungen so gering wie möglich zu halten
10. Hinweis auf den außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan, der für die Störfallauswirkungen außerhalb
des Standortes ausgearbeitet wurde. Dieser sollte auch Ratschläge für die Zusammenarbeit der für die allgemeine
Gefahrenabwehr und den Katastrophenschutz zuständigen Behörden bei einem Störfall enthalten
11. Einzelheiten darüber, wo unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsauflagen weitere Informationen eingeholt
werden können. Zu den geheimzuhaltenden Unterlagen zählen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
1914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung
Vom 24. September 1991
Auf Grund des§ 38 Abs. 2 des Reichs- und Staatsange- c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
hörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, aa) Der bisherige Buchstabe a wird gestrichen.
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe a
1970 (BGBI. 1S. 805) neu gefaßt worden ist, in Verbindung und wie folgt gefaßt:
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet der Bundes- ,,a) Asylberechtigten im Sinne des Asylverfah-
minister des Innern: rensgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. April 1991 (BGBI. 1
s. 869),".
Artikel 1 cc) Die bisherigen Buchstaben c und d werden zu
Änderung Buchstaben b und c.
der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung
Die Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung vom 3. § 3 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
28. März 1974 (BGBI. 1S. 809), geändert durch die Verord- ,,3. Erteilung einer Staatsangehörigkeits-
nung vom 18. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1436), wird wie folgt urkunde als Staatsangehörigkeitsausweis
geändert: oder Ausweis über die Rechtsstellung
als Deutscher 50 DM."
1. § 1 wird wie folgt geändert:
4. Nach § 3 wird folgender§ 3a eingefügt:
a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,§ 3a
„Gebührenpflichtig sind auch Gebühren für Widerruf,
1. der Widerruf oder die Rücknahme einer Amts- Rücknahme, Ablehnung und Widerspruch
handlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß Die Gebühr beträgt für
gegeben hat,
1. den Widerruf oder die
2. die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antra- Rücknahme einer Amts-
ges auf Vornahme einer Amtshandlung, handlung, soweit der
Betroffene dazu Anlaß
3. die Zurückweisung des Widerspruchs oder die gegeben hat: 50 DM bis zu dem
Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der Betrag, der als Gebühr
sachlichen Bearbeitung." für die Vornahme der
widerrufenen oder
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird in Buchstabe c das Komma zurückgenommenen
durch das Wort „sowie" ersetzt und folgender Buch- Amtshandlung vor-
stabe d angefügt: gesehen ist oder zu
,,d) die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, erheben wäre;
die durch Eheschließung mit einem Ausländer
2. die Ablehnung oder
die deutsche Staatsangehörigkeit verloren
die Rücknahme eines
haben,".
Antrages auf Vornahme
einer Amtshandlung: Betrag der für die Vor-
2. § 2 wird wie folgt geändert: nahme der Amts-
a) In Absatz 1 werden die Worte „ 100 Deutsche Mark" handlung vorgesehenen
durch die Worte „300 Deutsche Mark" ersetzt. Gebühr unter Berück-
sichtigung von § 15 des
b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird Buchstabe c ge- Verwaltungskosten-
strichen. gesetzes;
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1915
3. die Zurückweisung des Artikel 2
Widerspruchs oder
Ermächtigung zur Neubekanntmachung
die Rücknahme des
Widerspruchs nach Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der
Beginnder sachlichen Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung in der beim
Bearbeitung: 50 DM bis zu dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im
Betrag, der für die Vor- Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
nahme der angefochte-
nen Amtshandlung vor-
gesehen ist oder zu Artikel 3
erheben wäre."
Inkrafttreten
5. In § 4 wird Absatz 2 gestrichen. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. September 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bekanntmachung
der Neufassung der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung
Vom 24. September 1991
Auf Grund des Artikels 2 der zweiten Verordnung zur Änderung (;ier Staats-
angehörigkeits-Gebührenverordnung vom 24. September 1991 (BGBI. 1S. 1914)
wird nachstehend der Wortlaut der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung in
der ab dem 1. Oktober 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die am 1. Juni 1974 in Kraft getretene Verordnung vom 28. März 1974 (BGBI. 1
S. 809),
2. die am 1. Juli 1975 in Kraft getretene Verordnung vom 18. Juni 1975 (BGBI. 1
S. 1436),
3. den am 1. Oktober 1991 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 38 Abs. 2 des Reichs-
und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1
des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) neu gefaßt worden ist, in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBI. 1 S. 821).
Bonn, den 24. September 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung
(StAGebV)
§ 1 (2) Die im Rahmen der Gebührenbemessung zu berück-
Gebührenpflichtige Tatbestände sichtigenden wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich
nach dem Zeitpunkt der Einbürgerung.
(1) In Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden
Gebühren erhoben für Amtshandlungen, die durch Antrag (3) Die vorgesehene Gebühr für die Einbürgerung er-
auf mäßigt sich um
1. Einbürgerung, 1 . die Hälfte bei
2. Entlassung, a) Ehegatten Deutscher,
3. Genehmigung zur Beibehaltung, b) Kindern, wenn ein Elternteil Deutscher ist,
4. Erteilung einer Staatsangehörigkeitsurkunde als Staats- c) (weggefallen)
angehörigkeitsausweis oder Ausweis über die Rechts- 2. ein Viertel bei
stellung als Deutscher,
a) Asylberechtigten im Sinne des Asylverfahrens-
5. Ausstellung sonstiger Bescheinigungen gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
veranlaßt werden. Gebührenpflichtig sind auch 9. April 1991 (BGBI. 1 S. 869),
1. der Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, b) ausländischen Flüchtlingen im Sinne des Abkom-
soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat, mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (BGBI. 1953 II S. 559),
2. die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrages auf
Vornahme einer Amtshandlung, c) Staatenlosen im Sinne des Übereinkommens vom
28. September 1954 über die Rechtsstellung Staa-
3. die Zurückweisung des Widerspruchs oder die Rück- tenloser.
nahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung. Die Gebühr kann auch bei Vorliegen mehrerer Tatbe-
stände nach den Nummern '1 und 2 höchstens um die
(2) Gebührenfrei sind Hälfte ermäßigt werden.
1. die Einbürgerung nach (4) Die Gebühr für die Einbürgerung Minderjähriger, die
a) Artikel 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuer-
gesetzes haben, beträgt 100 Deutsche Mark.
b) § 10 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes,
c) Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- (5) Auf die Mindestgebühr nach Absatz 1 und auf die
und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezem- Gebühr nach Absatz 4 werden Ermäßigungen nach Absatz 3
ber 1974 (BGBI. 1 S. 3714) sowie nicht gewährt.
d) die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die
durch Eheschließung mit einem Ausländer die deut-
§3
sche Staatsangehörigkeit verloren haben, Gebührenbemessung in sonstigen
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
2. die Bescheinigung der Staatsangehörigkeit nach Arti-
kel 116 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, (1) Die Gebühr beträgt für die
3. der Verzicht nach 1. Entlassung 100 DM,
a) § 26 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, 2. Genehmigung zur Beibehaltung 500 DM,
b) dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. Mai 3. Erteilung einer Staatsangehörigkeitsurkunde
1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und als Staatsangehörigkeitsausweis oder Aus-
die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 29. Septem- weis über die Rechtsstellung als Deutscher 50 DM.
ber 1969 (BGBI. II S. 1953), geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staats- (2) Die Gebühr für eine sonstige Bescheinigung beträgt
angehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 mindestens 10 Deutsche Mark, höchstens 100 Deutsche
(BGBI. II S. 1588). Mark.
(3) Gebührenbefreiungen in anderen Rechtsvorschriften § 3a
bleiben unberührt.
Gebühren für Widerruf,
§2 Rücknahme, Ablehnung und Widerspruch
Gebührenbemessung Die Gebühr beträgt für
in Einbürgerungsangelegenheiten
1. den Widerruf oder die
(1) Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt mindestens Rücknahme einer Amts-
300 Deutsche Mark, höchstens 5 000 Deutsche Mark. handlung, soweit der
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1917
Betroffene dazu Anlaß (2) (weggefallen)
gegeben hat: 50 DM bis zu dem Betrag,
der als Gebühr für
die Vornahme der wider-
rufenen oder zurück- §5
genommenen Amts- Ermäßigung und Befreiung
handlung vorgesehen ist
oder zu erheben wäre; Für eine Amtshandlung nach § 1 Abs. 1 kann aus
Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses
2. die Ablehnung oder die Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.
Rücknahme eines
Antrages auf Vornahme
einer Amtshandlung: Betrag der für die Vor-
nahme der Amtshandlung §6
vorgesehenen Gebühr (Aufhebung von Vorschriften)
unter Berücksichtigung
von§ 15 des Verwaltungs-
kostengesetzes;
§7
3. die Zurückweisung des Übergangsregelung
Widerspruchs oder die
Rücknahme des Wider- Diese Verordnung gilt auch, wenn der maßgebliche
spruchs nach Beginn der Antrag auf eine Amtshandlung vor ihrem Inkrafttreten
sachlichen Bearbeitung: 50 DM bis zu dem Betrag, gestellt worden ist, das Verfahren aber erst später ab-
der für die Vornahme der geschlossen wird.
angefochtenen Amts-
handlung vorgesehen ist §8
oder zu erheben wäre.
Berlin-Klausel
§4 (gegenstandslos)
Abrundung, Auslagen
(1) Die sich nach § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 2 oder § 5
ergebenden Beträge werden auf volle Deutsche Mark §9
abgerundet. (1 nkrafttreten)
1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
Vom 24. September 1991
Auf Grund des § 30 Abs. 5 und des § 72 Abs. 1 letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die
Nr. 6 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt- Schwangerschaft eingetreten ist."
machung vom 19. August 1975 (BGBL I S. 2273), die
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 2. Es wird folgender § 6 a eingefügt:
(BGBI. 1 S. 2588) geändert worden sind, verordnet die
Bundesregierung: ,,§ 6a
Soweit die in § 5 Abs. 1 genannten Zeiten in einen
Artikel 1 Erziehungsurlaub fallen, erhält die Soldatin einen
Die Mutterschutzverordnung für Soldatinnen vom 21. De- Zuschuß von 25 Deutschen Mark je Kalendertag. Auf
zember 1990 (BGBI. 1 S. 3015) wird wie folgt geändert: den Zuschuß ist für denselben Zeitraum gezahltes
Erziehungsgeld anzurechnen. Bei einer Soldatin, deren
Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld für Sanitätsoffi-
1 . § 6 wird wie folgt gefaßt:
zier-Anwärter (ohne die mit Rücksicht auf den Familien-
,,§ 6 stand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsent-
Durch die Verbote der§§ 3 bis 5 sowie des§ 2 Abs. 1 schädigung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der
Satz 2 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuß
wird die Zahlung der Dienstbezüge und des Ausbil- auf insgesamt 400 Deutsche Mark begrenzt."
dungsgeldes für Sanitätsoffizier-Anwärter nicht berührt.
Das gleiche gilt für die Dienstbefreiung während der
Artikel 2
Stillzeit (§ 5 Abs. 3 Satz 2). Bemessungsgrundlage für
die Zahlung der Erschwerniszulage für den Dienst zu Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
ungünstigen Zeiten ist der Durchschnitt der Zulage der Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn. den 24. September 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1919
Erste Verordnung
zur Ä.nderung der Binnenschiffahrts-Gefahrgutausnahmeverordnung
Vom 25. September 1991
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom
6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121) verordnet der Bundesminister für Verkehr nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die Binnenschiffahrts-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 29. Juni 1989
(BGBI. 1 S. 1387) wird wie folgt geändert:
1.. Der Anlage zu § 1 werden die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen
Ausnahmen angefügt.
2.. § 5 wird gestrichen. § 6 wird § 5; in ihm werden Absatz 2 und die Absatzbe-
zeichnung ,,(1 )" gestrichen sowie die Jahreszahl „ 1991" durch die Jahreszahl
„1994" ersetzt
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. September 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 1)
Ausnahme Nr. B4 Anschluß zur Versorgung von Land aus versehen
(Beförderungen von unter Druck verflüssigtem Ammoniak sein.
in Binnentankschiffen) Im Bereich der Ladung oberhalb des Decks müssen
Abweichend von der Anlage B Randnummer 10 121 und drei Wasserentnahmeanschlüsse und drei dazu pas-
131 121 darf unter Druck verflüssigtes Ammoniak - NF - sende, ausreichend lange Schläuche mit Sprühstrahl-
(Anlage A Randnummer 6131 Abs. 1 Ziffer 5) befördert rohren vorhanden sein.
werden, wenn die Voraussetzungen für Typ-I-Tankschiffe 2. 7 Das Schiff muß mit den für die Radarfahrt notwen-
in Anlage B Kapitel I und III Klassen I d und III a und digen Einrichtungen versehen sein. Diese Vorschrift
folgende ergänzende Vorschriften erfüllt sind: gilt jedoch nicht für Schubleichter. Wenn die Beförde-
rung in einem Schubverband erfolgt, muß das Schub-
Allgemeines boot mit den entsprechenden Einrichtungen ausgerü-
stet sein.
1.1 Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an Bord mitge-
führt werden. 2.8 Randnummer 131 21 O Abs. 1 Satz 2 braucht nicht
angewendet zu werden.
1 .2 Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht an Bord sein.
2.9 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeutsame Kon-
2 Bau und Ausrüstung der Schiffe zentration von aus der Ladung herkommenden gif-
tigen Gasen gemessen werden kann sowie eine
2.1 Alle Teile des Schiffes, die mit Ammoniak in Berüh- Gebrauchsanweisung für dieses Gerät müssen an
rung kommen können, müssen aus Baustoffen herge- Bord sein. Die Messung muß möglich sein, ohne das
stellt sein, die weder von Ammoniak angegriffen noch die zu prüfenden Räume betreten werden.
gefährliche Veränderungen der Ladung verursachen
können; insbesondere dürfen Kupfer und Zink und Für Schubverbände, Schleppverbände oder gekup-
Legierungen mit diesen Metallen nicht für diese Teile pelte Fahrzeuge genügt es, wenn das Schubboot oder
verwendet werden. das Schiff, das den Verband oder die gekuppelten
Fahrzeuge antreibt, mit einem solchen Gerät ausge-
2.2 Die aus den Sicherheitsventilen ausströmenden Gase rüstet ist.
müssen mindestens in einer Höhe von 2,5 Meter über
der Tankabdeckung abgeführt und mittels einer geeig-
3 Allgemeine Betriebsvorschriften
neten Wassersprühanlage niedergeschlagen werden
können. (Keine ergänzenden Vorschriften).
2.3 Das Füllen und Entleeren der Tanks muß sofort und
unabhängig voneinander durch Sicherheitsschalter 4 Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen
von je zwei Stellen auf dem Schiff (vorne und hinten) und Handhaben
sowie an Land (direkt am Zugang auf das Schiff und in 4.1 Das Laden und das Löschen müssen jeweils unter
ausreichender Entfernung) unterbrochen werden kön- Aufsicht einer sachkundigen Person stattfinden, die
nen. Durch jeden beliebigen dieser Schalter müssen vom Absender oder Empfänger zu beauftragen ist und
die Lade- und Löschleitungen vor und hinter der die nicht zur Besatzung gehört.
beweglichen Verbindungsleitung zwischen Schiff und
4.2 Während des Ladens und Löschens müssen vom Vor-
Land durch Schnellschlußventile geschlossen werden
und Hinterschiff aus Fluchtwege zum Land vorhanden
können, die so nahe wie möglich am beweglichen Teil sein. Ein leicht zugängliches und lösbares Beiboot
angeordnet sind. Die Gasphasenräume der Schiffs-
muß auf der Wasserseite liegen.
tanks und der Landtanks müssen durch eine Druck-
ausgleichsleitung verbunden werden können. 4.3 Während des Ladens und Löschens müssen die
in Nummer 2.6 vorgeschriebenen Einrichtungen
2.4 Die Sicherheitsschalter müssen in der Weise im elek-
betriebsbereit sein.
trischen Stromkreis geschaltet sein, daß die Abschluß-
einrichtungen in der Lade- und Löschleitung nur geöff-
net werden können, wenn der Stromkreis geschlossen 5 Besondere Vorschriften über den Verkehr der
ist. Sie müssen geschlossen sein, wenn der Strom- Schiffe
kreis unterbrochen ist. Ein Ammoniak befördernder Schubleichter darf nur
Gleichwertige Sicherheitsschaltungen sind zulässig. dann vom Schubboot getrennt werden, wenn der
Betrieb und die Sicherheit auf dem Schubleichter
2.5 Die elektrischen Einrichtungen müssen für die Ver- gewährleistet sind.
wendung in ammoniakhaltiger Atmosphäre zugelas-
sen sein.
Ausnahme Nr. BS
2.6 Auf dem ganzen Deck im Bereich der Ladung muß
(Beförderung von tiefgekühltem flüssigem Ammoniak
zum Niederschlagen von Ammoniakdämpfen mit einer
in Binnentankschiffen)
Einrichtung Wasser versprüht werden können. Diese
Einrichtung muß vom Steuerstand und vom Deck aus Abweichend von der Anlage B Randnummer 10 121 und
in Betrieb gesetzt werden können. Sie muß mit einem 131 121 darf tiegefkühltes flüssiges Ammoniak - NF -
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1921
(Anlage A Randnummer 6131 Abs. 1 Ziffer 13) befördert Steuerhaus und in den Wohnräumen ein akusti-
werden, wenn die Voraussetzungen für Typ-1-Tankschiffe sches Signal ausgelöst werden.
in Anlage B Kapitel I und III Klassen ld und llla und 2.8 Das Füllen und Entleeren der Tanks muß sofort und
folgende ergänzende Vorschriften erfüllt sind: unabhängig voneinander durch Sicherheitsschalter
von je zwei Stellen auf dem Schiff (vorne und hin-
1 Allgemeines ten) sowie an Land (direkt am Zugang auf das Schiff
und in ausreichender Entfernung) unterbrochen
1. 1 Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an Bord mitge- werden können. Durch jeden beliebigen dieser
führt werden. Schalter müssen die Lade- und Löschleitungen vor
1.2 Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht an Bord sein. und hinter der beweglichen Verbindungsleitung zwi-
schen Schiff und Land durch Schnellschlußventile
1.3 Mit dem Antrag auf Erteilung oder auf Verlängerung
geschlossen werden können, die so nahe wie mög-
des Zulassungszeugnisses für die Beförderung von
lich am beweglichen Teil angeordnet sind.
flüssigem Ammoniak ist nachzuweisen, daß bei
Ausfall der nach Nummer 2.14 verlangten Anlagen Die Gasphasenräume der Schiffstanks und der
eine zusätzliche Kühlanlage innerhalb von höch- Landtanks müssen durch eine Druckausgleichs-
stens 52 Stunden die Aufgaben der Anlagen nach leitung verbunden werden können.
Nummer 2.14 übernehmen kann.
2.9 Die Sicherheitsschalter müssen in der Weise im
1. 4 Dem Antrag auf Erteilung des Zulassungszeugnis- elektrischen Stromkreis geschaltet sein, daß die
ses muß eine Bescheinigung der Klasssifikationsge- Abschlußeinrichtungen in der Lade- und Löschlei-
sellschaft, die den Bau des Schiffes überwacht hat, tung geöffnet werden können, wenn der Stromkreis
beigefügt werden, aus der das Ergebnis des Wär- geschlossen ist und daß sie geschlossen sind, wenn
megleichgewichtsversuches nach Nummer 2.19 der Stromkreis unterbrochen ist.
hervorgeht.
Gleichwertige Sicherheitsschaltungen sind zulässig.
2 Bau und Ausrüstung der Schiffe 2.1 O Jeder Rorleitungsabschnitt zwischen dem Tank und
dem ersten Abschlußventil muß so ausgeführt sein,
2. 1 Alle Teile des Schiffes, die mit Ammoniak in Berüh- daß ein Bruch in diesem Bereich infolge Wärmeaus-
rung kommen können, müssen aus Baustoffen her- dehnung und Schiffsbewegungen nicht zu erwarten
gestellt sein, die weder von Ammoniak angegriffen ist.
noch gefährliche Veränderungen der Ladung verur- 1
sachen können; insbesondere dürfen Kupfer und 2.11 Die Sicherheitseinrichtungen und die Verbindungs-
Zink sowie Legierungen mit diesen Metallen nicht leitungen zur Kühlanlage müssen oberhalb der flüs-
für diese Teile verwendet werden. Die Baustoffe sigen Phase der Ladung bei höchstzulässiger Fül-
müssen für die vorgesehene Temperatur geeignet lung an den Tanks angeschlossen sein. Sie müssen
sein. auch im Bereich der Gasphase liegen, wenn das
Schiff 10 Grad krängt.
2.2 Kofferdämme müssen vorhanden sein.
2.12 Die elektrischen Einrichtungen müssen für die Ver-
2.3 Der Schiffskörper muß durch wasserdichte Quer-· wendung in ammoniakhaltiger Atmosphäre zugelas-
schatten so unterteilt sein, daß nach dem Vollaufen sen sein.
einer wasserdichten Abteilung und mit voller Bela-
dung die Tauchgrenze nicht überschritten wird. Als 2.. 13 Auf d,em ganzen Deck im Bereich der Ladung muß
Tauchgrenze ist eine Linie auf der Bordwand anzu- zum Niederschlagen von Ammoniakdämpfen mit
nehmen, die mindestens 1O cm unterhalb der Ober- einer Einrichtung Wasser versprüht werden können.
kante desjenigen Decks, bis zu dem die Querschot- Diese Einrichtung muß vom Steuerstand und vom
ten aufgeführt sind, oder mindestens 1O cm unter- Deck aus in Betrieb gesetzt werden können.
halb des tiefsten nicht wasserdichten Punktes der Sie muß mit einem Anschluß zur Versorgung von
Bordwand verläuft. Für die Berechnung wird ange- Land aus versehen sein.
nommen, daß die voll beladenen Tanks nicht
Es müssen im Bereich der Ladung oberhalb des
beschädigt sind, wenn sie fest mit dem Schiffskör-
Decks drei Wasserentnahmeanschlüsse und drei
per verbunden sind.
dazu passende ausreichend lange Schläuche mit
2.4 Jeder Tank muß mit einer Wassersäule von minde- Sprühstrahlrohren vorhanden sein.
stens 2,5 Meter über Tankdom geprüft werden.
2.14 Es müssen mindestens zwei unabhängige Kühlein-
2.5 Jeder Tank muß mit je zwei unabhängigen Sicher- richtungen an Bord vorhanden sein.
heitssystemen, sowohl für den Fall, daß der Druck
Die Leistungsfähigkeit der Kühlanlagen muß so
im Tank den höchstzulässigen Druck übersteigt als
bemessen sein, daß bei Ausfall einer Anlage die
auch für den Fall, daß der Druck den geringstzuläs-
Temperatur der Ladung gehalten werden kann,
sigen Druck unterschreitet, ausgerüstet sein.
ohne daß aus den Sicherheitseinrichtungen Gas
2.6 Die aus den Sicherheitsventilen ausströmenden entweicht.
Gase müssen mindestens in einer Höhe von
Die Kühlanlagen müssen so angeordnet sein, daß
2,5 Meter über der Tankabdeckung abgeführt und
ihre .Aufgaben durch eine weitere vom Schiff unab-
mittels einer geeigneten Wassersprühanlage nie-
hängige Anlage übernommen werden können.
dergeschlagen werden können.
Wenn die Anlagen elektrisch betrieben werden,
2.7 Wenn in einem Tank der Druck den höchstzulässi- müssen sie an voneinander unabhängige Strom-
gen oder niedrigstzulässigen Wert erreicht, muß im kreise, geschaltet sein, die von mindestens zwei
1922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
verschiedenen Stromquellen gespeist werden. giftigen Gasen gemessen werd(;)n kann sowie eine
Außerdem muß eine Möglichkeit zum Landanschluß Gebrauchsanweisung für dieses Gerät müssen an
bestehen; das erforderliche Verbindungskabel muß Bord sein.
an Bord sein.
Die Messung muß möglich sein, ohne daß die zu
Die Tanks, Rohrleitungen und das Zubehör müssen prüfenden Räume betreten werden.
so isoliert sein, daß beim Ausfall aller Kühlanlagen
die gesamte Ladung mindestens 52 Stunden lang in Für Schubverbände, Schleppverbände oder gekup-
einem Zustand verbleibt, daß die Sicherheitsventile pelte Fahrzeuge genügt es, wenn das Schubboot
nicht öffnen. Dabei werden folgende Werte oder das Schiff, das den Verband oder die gekup-
zugrunde gelegt: Lufttemperatur: + 30 Grad C, pelten Fahrzeuge antreibt, mit einem solchen Gerät
Wassertemperatur: + 20 Grad C. ausgerüstet ist.
2.15 Die Kühleinrichtungen dürfen unter Deck nur in
einem mit Zwangslüftung versehenen besonderen
3 Allgemeine Betriebsvorschriften
Maschinenraum aufgestellt werden.
2.16 Alle Räume mit für die Kühlanlage wichtigen Ein- (Keine ergänzenden Vorschriften).
richtungen (Dieselgeneratoren, Schalttafeln, Kom-
pressoren usw.) müssen an einer geeigneten 4 Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen
Feuerlöscheinrichtung angeschlossen sein, die von und Handhaben
Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann.
4.1 Das Laden und das Löschen müssen unter Aufsicht
2.17 Das Schiff muß mit den für die Radarfahrt notwendi- einer sachkundigen Person stattfinden, die vom
gen Einrichtungen versehen sein. Diese Vorschrift Absender oder Empfänger zu beauftragen ist und
gilt jedoch nicht für Schubleichter. Wenn die Beför- nicht zur Besatzung gehört.
derung in einem Schubverband erfolgt, muß das
Schubboot mit den entsprechenden Einrichtungen 4.2 Während des Ladens und Löschens müssen vom
Vor- und Hinterschiff aus Fluchtwege zum Land
ausgerüstet sein.
vorhanden sein. Ein leicht zugängliches und lösba-
2.18 Randnummer 131 21 0 Abs. 1 Satz 2 braucht nicht res Beiboot muß auf der Wasserseite liegen.
angewendet zu werden.
4.3 Während des Ladens und Löschens müssen die in
2.19 Für alle Ladungseinrichtungen muß der Wärme- Nummer 2.13 vorgeschriebenen Einrichtungen
übergangswert durch Berechnung nachgewiesen betriebsbereit sein.
sein. Die Berechnung ist durch einen Kühlversuch
(Wärmegleichgewichtsversuch) zu überprüfen. Besondere Vorschriften über den Verkehr der
5
Dieser Versuch ist nach den Richtlinien einer von Schiffe
allen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannten Ein Ammoniak befördernder Schubleichter darf nur
Klassifikationsgesellschaft auszuführen. dann vom Schubboot getrennt werden, wenn die
2.20 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeutsame Sicherheit und der Betrieb auf dem Schubleichter
Konzentration von aus der Ladung herkommenden gewährleistet sind.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1923
Verordnung
über Ausnahmen zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Vom 25. September 1991
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom
6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121) verordnet der Bundesminister für Verkehr nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
§ 1
Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b der Gefahrgutbeauftragten-
verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2185) sind Unternehmer oder
Inhaber von Betrieben (zum Beispiel der Landwirtschaft, des Einzelhandels und
des Handwerks) von der Verpflichtung, einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte
zu bestellen, befreit, wenn sie in einem Kalenderjahr nicht mehr als 25 Tonnen
netto besonders gefährliche Güter der Anlage 8, Anhang 8.8, Randnummer
280 001, Liste I der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1990 (BGBI. 1 S. 2453) für den Eigenbedarf in
Erfüllung betrieblicher Aufgaben versenden, befördern oder zur Beförderung
verpacken oder übergeben.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. September 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
1924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Verlängerung der Frist
für den Bezug des Kurzarbeitergeldes
Vom 27. September 1991
Auf Grund des § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2406) geändert worden ist, verordnet der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit
gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
Artikel 1
Die Verordnung über die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurz-
arbeitergeldes vom 12. März 1991 (BGBI. 1 S. 663) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 1 werden die Worte „30. September 1991 auf neun Monate" durch
die Worte „31. März 1992 auf 12 Monate" ersetzt.
2. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Sie tritt mit Ablauf des 31. März 1992 außer Kraft."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 30. September 1991 in Kraft.
Bonn, den 27. September 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1925
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten
im Geschäftsbereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost
Vom 29. Mai 1991
1.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die
Befugnis, in Angelegenheiten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevor-
schriften) Widerspruchsbescheide zu erlassen, auf das Unternehmen Deutsche
Bundespost POSTDIENST.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in den in
Abschnitt I genannten Angelegenheiten auf das Unternehmen Deutsche Bundes-
post POSTDIENST. Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des
Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 29. Mai 1991
Das Direktorium der Deutschen Bundespost
Dr. Schneider Ricke Dr. Zumwinkel
1926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Vom 23. August 1991
1.
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915), geändert durch die Anordnung vom
21. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 921 ), übertrage ich widerruflich die Ausübung des
Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungs-
gruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst)
dem Präsidenten des Bundessortenamtes
für seinen Geschäftsbereich.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 23. August 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 22. August 1991
Auf Grund des§ 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekannt-
gemacht, daß die Bezeichnungen, die Flagge und die Kennzeichen der
Postunion für den amerikanischen Kontinent, Spanien und Portugal
(Anlage)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 1006).
Bonn, den 22. August 1991
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991 1927
Anlage
Bezeichnungen:
Postal Union of the Americas, Spain and Portugal
Union postale des Ameriques, de l'Espagne et du Portugal
Union Postal de las Americas, Espafia y Portugal
Uniäo Postal das Americas, Espanha e Portugal
Flagge:
(farbig)
Kennzeichen:
ae
1928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze„ Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angetan•
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes·
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), be:1
Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • PosHach 13 20 · 5300 Bonn 1
im Bezugspreis ist die Mehrwertsleuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Berichtigung
des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen
bei der Privatisierung von Unternehmen
und zur Förderung von Investitionen
Vom 12. September 1991
Das Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von
Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22, März 1991 (BGBI. 1
S. 766) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Artikel 1 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Nummer 15 ist in § 29 Satz 2 das Wort „lnterressenverbände" durch
das Wort „Interessenverbände" zu ersetzen.
b) In Nummer 23 ist in§ 37 Abs. 1 das Wort „Beschwerde" durch das Wort
,,Beschwerte" zu ersetzen .
2.. Artikel 2 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Nummer 3 ist in § 1 e Satz 2 das Wort „Verkauf" durch das Wort
,,Vermietung" zu ersetzen.
b) In Nummer 6 Buchstabe eist in§ 4 Abs. 4 Satz 1 die Angabe „Absatz 1
Satz 2" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3" zu ersetzen.
3. In Artikel 12 ist in Absatz 3 letzter Satz die Angabe „Satz 4" durch die Angabe
,,Satz 5" zu ersetzen.
Bonn, den 12. September 1991
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schäfers