1866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
sechstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder"
Vom 30. August 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für
behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2018), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 20. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1052), werden die Zahl „183"
durch die Zahl „ 197" und die Zahl „822" durch die Zahl „884" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft mit der Maßgabe,
daß die höheren Renten ab 1. Januar 1991 gewährt werden.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 30. August 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991 1867
Achtunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 29. August 1991
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529) verordnet der Bundesminister der
Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Zollordnung
In § 148 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Zollordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 560, 1221; 1977 1S. 287; 1982 1
S. 667; 1984 1S. 107), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezem-
ber 1989 (BGBI. 1 S. 2246) geändert worden ist, wird die Nummer 11 wie folgt
gefaßt:
DM je volle 5 Liter
„ 11. a) Vergaserkraftstoff 6,20 7,-
b) Dieselkraftstoff 3,70 4,30
c) Schmieröl 7,50 10,90",
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft
Bonn, den 29. August 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
z:ur Regelung der Besoldung, der Reisekosten, der Umzugskosten und des Trennungsgeldes
für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee,
die nach dem Einigungsvertrag als Soldaten der Bundeswehr weiterverwendet werden
{Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung - 1. BezAnpÜV)
Vom 29„ August 1991
Auf Grund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B §3
Abschnitt II Nr. 2 § 5 Abs. 1 und 2 und der Anlage II Kapi-
Bemessung und Zahlung der sonstigen Bezüge
tel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung (1) Für die sonstigen Bezüge im Sinne des § 1 Abs. 3
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 Nr. 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldaten
(BGBI. 1990 II S. 885, 1145, 1235) verordnet die Bundes- mit Anspruch auf monatliche Bezüge nach § 2 gelten die
regierung: Maßgaben der Absätze 2 bis 4.
(2) Der Grundbetrag nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über
Artikel 1
die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der
Besoldung Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Mai
1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 15
§ 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218),
wird in Höhe von 75 vom Hundert der nach dem Besol-
Allgemeines dungsrecht für den Monat November maßgebenden
Die Bemessung der Geldbezüge (monatliche Bezüge Bezüge gewährt. Die Sonderzuwendung wird mit den
und sonstige Bezüge) für Soldaten auf Zeit und Berufssoi-· Bezügen nach § 2 für den Monat November gezahlt
daten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die nach (3) Die vermögenswirksame Leistung nach § 2 des
Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 3 Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für
des Einigungsvertrages als Soldaten der Bundeswehr wei- Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in
terverwendet werden, richtet sich nach den Vorschriften der Fassung des Artikels VI Nr. 1 des Gesetzes vom
des Bundesbeso!dungsgesetzes und den hierzu ergange- 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch
nen besonderen Rechtsvorschriften, soweit nicht in dieser Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1
Vemrdnung etwas anderes bestimmt ist S. 1093), beträgt 13 Deutsche Mark. § 2 Abs. 2 des Geset-
zes ist nicht anzuwenden.
§2
(4) Das Urlaubsgeld nach§ 4 des Urlaubsgeldgesetzes
Bemessung und Zahlung der monaUichen Bezüge in der Fassung des Artikels IV des Gesetzes vom
15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2117), zuletzt geändert
(1) Die Soldaten erhalten monaUiche Bezüge, die denje-_
durch § 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1986 (BGBI. 1
nigen entsprechen, die vergleichbaren Soldaten als Besol-
S. 1072), beträgt 300 Deutsche Mark. Voraussetzung für
dungsempfängem nach § 2 der Zweiten Besoldungs-
den Anspruch im Jahre 1991 ist, daß der Berechtigte seit
Übergangsverordnung vom 21.. Juni 1991 (BGB!. 1
dem 3. Oktober 1990 ununterbrochen bei einem öffentlich-
S„ 1345) zustehen„ Hierbei bestimmt sich das Grundgehalt
rechtlichen Dienstherm (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesol-
nach dem Dienstgrad, den die Soldaten nach Anlage 1
dungsgesetzes) in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbil-
Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2. § 4 Abs . 3 des
dungsverhältnis gestanden hat. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des
Einigungsvertrages führen.
Urlaubsgeldgesetzes ist für den Anspruch auf Urlaubsgeld
(2) Die monaUichen Bezüge miindem sich um das nach im Jahre 1991 nicht anzuwenden.
der Ordnung Nr.. 064/9/001 des Ministers für Abrüstung
und Verteidigung über die Verpflegung in der NVA- Ver-
ptlegungsordnung - vom 24 . Junii 1990 jeweils zustehende §4
Verpflegungsge!d . Zuschuß bei vorübergehender Verwendung
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
(3) Die monatlichen Bezüge sind am 15„ eines jeden
nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990
Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem
Soldaten einzurichtendes Girokonto im Inland zu zahlen. (1) Bei einer Kommandierung des Soldaten aus dem in
Sie sind so rechtzeitig zu überweisen, daß der Soldat am Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in das
Zahltag über sie verfügen kann„ Fällt der Zahltag auf einen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand
Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorMrge- bis zum 3. Oktober 1990 wird ein Zuschuß in Höhe des
hende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gm der z.weite Unterschiedsbetrages zwischen den monatlichen Bezü-
vorhergehende Werktag als Zahltag. gen nach § 2 und einem Betrag von 85 vom Hundert der
Nr . 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991 1869
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem gungen - für den Monat juli i 991 geringer sind ais die-
Stand bis zum 3. Oktober 1990 maßgebenden Dienstbe- jenigen Bezüge (Besoldung), die ihnen im Monat Juni
züge gewährt. Die Bemessungsgrundlage beträgt 70 vom 1991 nach der Besoldungsordnung für die Angehörigen
Hundert, wenn der Soldat täglich an seinen Wohnort im der Nationalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 (Nr.
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet 005/9/001) zugestanden haben, wird eine monatliche Aus-
zurückkehrt oder ihm dies zuzumuten ist. gleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt.
Die Ausgleichszulage verringert sich um jede Erhöhung
der monatlichen Bezüge nach § 2 Abs. 1 einschließlich
(2) Absatz 1 gilt auch für die Teilnahme an Ausbildungs-
Aufwandsentschädigungen; allgemeine Anpassungen im
und Fortbildungsmaßnahmen, die länger als drei Wochen
Sinne des § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes sind bei
dauern..
der Ausgleichszulage zu berücksichtigen.
§5
Zuschuß bei Versetzung (2) Soldaten, die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis
in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland 30. Juni 1991 aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 genannten Gebiet in das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990
Bei einer Versetzung des Soldaten aus dem in Artikel 3 kommandiert wurden, erhalten für die Dauer ihrer vorüber-
des Einigungsvertrages genannten Gebiet in das Gebiet gehenden Verwendung einen Zuschuß in entsprechender
der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum Anwendung des § 4 der Ersten Besoldungs-Übergangs-
3. Oktober 1990 wird ein Zuschuß in Höhe des Unter- verordnung vom 4. März 1991 (BGBI. 1 S. 622) in Verbin-
schiedsbetrages zwischen den monatlichen Bezügen nach dung mit § 12 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangs-
§ 2 und den vollen der für das Gebiet der Bundesrepublik verordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345).
Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990
maßgebenden Dienstbezügen gewährt.
(3) Soldaten, die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni
1991 aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
§6 ten Gebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 versetzt wurden,"
Aufwandsentschädigungen wird ein Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages
Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 17 des Bun- zwischen den monatlichen nach der Besoldungsordnung
desbesoldungsgesetzes werden in sinngemäßer Anwen- für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom
dung der jeweils maßgebenden Richtlinien in Höhe von 60 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) zustehenden Bezügen
vom Hundert der für das Gebiet der Bundesrepublik zuzüglich des jeweils nach der Ordnung Nr. 064/9/001 des
Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 Ministers für Abrüstung und Verteidigung über die Verpfle-
geltenden Beträge gezahlt. gung in der NVA - Verpflegungsordnung - vom 24. Juni
1990 zustehenden Verpflegungsgeldes sowie gegebenen-
falls zuzüglich des erhöhten Sozialzuschlages nach
§7 Absatz 4 und den vollen der für das Gebiet der Bundes-
republik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober
Leistungen bei einer Wehrdienstbeschädigung
1990 nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsgeset-
(1) Wehrdienstbeschädigte weiterverwendete Soldaten zes maßgebenden Dienstbezügen gewährt.
erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung des
§ 11 Abs. 3 sowie der §§ 13, 14 und 15 des Bundesversor-
gungsgesetzes, soweit nicht ein Anspruch auf gleichartige (4) Der nach Abschnitt 240/Blatt 1 der Besoldungsord-
Leistungen nach fortgeltendem Recht in dem in Artikel 3 nung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom
des Einigungsvertrages genannten Gebiet besteht. Satz 1 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) zustehende Sozialzu-
gilt für gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 81 a schlag in Höhe von 50 Deutsche Mark für jedes kinder-
und des § 81 b des Soldatenversorgungsgesetzes ent- geldberechtigte Kind erhöht sich für die Monate April bis
sprechend. Juni 1991 auf 80 Deutsche Mark.
(2) Für Leistungen in entsprechender Anwendung der (5) In einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1991
§§ 14 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes sind die in kann abweichend von § 2 Abs. 3 die Zahlung bis zum
der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Ende des jeweiligen Kalendermonats vorgenommen wer-
Buchstabe a des Einigungsvertrages genannten Maß- den, wenn der rechtzeitigen Zahlung unüberwindliche
gaben zum Bundesversorgungsgesetz entsprechend Schwierigkeiten entgegenstehen.
anzuwenden. Der vom Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung im Bundesanzeiger bekanntgegebene
Vomhundertsatz und der Veränderungstermin gelten ent-
sprechend.
Artikel 2
§8 Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld
Übergangsvorschritten
In Angleichung an die für den zivilen öffentlichen Dienst
(1) Soldaten, deren monatliche Bruttobezüge nach § 2 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Abs. 1 - gegebenenfalls zuzüglich Aufwandsentschädi- Gebiet maßgeblichen Abfindungsregelung wird bestimmt:
1870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 1 2. Dienstreisen in das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990
Reisekosten
in Anwendung des Abschnitts 611 der Besoldungsord-
Reisekostenvergütung ist zu gewähren für: nung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee
vom 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001} bis zur Höhe der
1„ Dienstreisen und Dienstgänge im Inland in entspre-
sich nach den §§ 8 bis 12 und § 16 Abs. 1 bis 4 und
chender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes
§ 17 des Bundesreisekostengesetzes vom 13. Novem-
vom 13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621 ), zuletzt
ber 1973 (BGBI. 1S. 1621 }, zuletzt geändert durch Arti-
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezem-
kel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1
ber 1990 (BGBI.. 1 S. 2682),
S. 2682), ergebenden Abfindungen,
2... Dienstreisen in das Ausland und im Ausland in entspre-
chender Anwendung der Auslandsreisekostenverord- 3. Dienstreisen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
nung vom 21. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1140). genannten Gebiet in Anwendung des Abschnitts 611
der Besoldungsordnung für die Angehörigen der Natio-
nalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/
§2 001) bis zur Höhe der sich nach den §§ 5 bis 12 und 14
bis 16 der Verordnung über die Reisekostenvergütung
Umzugskosten
für die Beschäftigten in den zentralen Staatsorganen
Umzugskostenvergütung ist zu gewähren für: und ihnen nachgeordneten Einrichtungen der DDR
vom 12. September 1990 (GBI. 1 Nr. 63 S. 1572}
1 . Inlandsumzüge in entsprechender Anwendung des
ergebenden Abfindungen,
Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 2682), Trennungsgeld bei Versetzungen und Kommandierungen:
1. in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach
2. Auslandsumzüge in entsprechender zusätzlicher dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 in entsprechender
Anwendung der Auslandsumzugskostenverordnung Anwendung der Trennungsgeldverordnung in der Fas-
vom 4. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1072) sung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1991
(BGBI. 1 S. 279),
mit der Maßgabe, daß die Pauschvergütung für sonstige
Umzugsauslagen nach § 1O des Bundesumzugskostenge-
2. in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
setzes bzw. § 10 der Auslandsumzugskostenverordnung
Gebiet in entsprechender Anwendung des § 19 der
auf 60 vom Hundert der nach diesen Vorschriften zuste-
Verordnung über die Reisekostenvergütung für die
henden Beträge festgesetzt wird.
Beschäftigten in den zentralen Staatsorganen und
ihnen nachgeordneten Einrichtungen der DDR vom
12. September 1990 (GBI. 1 Nr. 63 S. 1572).
§3
Trennungsgeld Die Regelungen des Abschnitts 602 der Besoldungsord-
nung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom
Trennungsgeld ist zu gewähren bei Versetzungen und 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) finden daneben keine
Kommandierungen: Anwendung.
1. im Inland in entsprechender Anwendung der Tren-
nungsgeldverordnung in der Fassung der Bekannt- Artikel 3
machung vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 279), Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. zwischen dem Inland und dem Ausland und im Ausland
in entsprechender Anwendung der Auslandstrennungs- (1} Es treten in Kraft:
ge!dverordnung vom 4. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1081 }. 1. Artikel 1 § 8 Abs. 2 und Artikel 2 § 4 mit Wirkung vom
3. Oktober 1990,
2. Artikel 1 § 8 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1991,
§4 3. Artikel 1 § 8 Abs. 4 mit Wirkung vom 1. April 1991.
Übergangsvorschriften
Im übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli
Soldaten, die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis 1991 in Kraft.
30. Juni 1991 Dienstreisen oder Dienstgänge durchgeführt
haben oder versetzt oder kommandiert worden sind, erhal-
(2) Gleichzeitig treten die Regelungen über
ten nach näherer Bestimmung der obersten Bundesbe-
hörde - Umfang der Zahlungen (Teil 1/1)
- Wehrsold, Dienstbezüge, sonstige Zahlungen (Teil 1/2)
Reisekostenvergütung für:
- Zulagen (Teil 1/3)
1 . Dienstreisen in das Ausland bis zur Höhe der sich nach
den §§ 5 bis 13 der Auslandsreisekostenanordnung - Erschwerniszuschläge (Teil 1/4)
vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 54 S. 1185) ergebenden - Besoldung unter besonderen Bedingungen (Teil 1/5) mit
Abfindungen, Ausnahme der Regelungen in Abschnitt 521 Blatt 1
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991 1871
Ziffer 1 bei Urlaub und Blatt 2 Ziffer 7 Buchstabe c - Entschädigungszahlungen (Teil 1/6)
1. Strichaufzählung über die Zahlung der Dienstbezüge in der Besoldungsordnung für die Angehörigen der Natio~
und Zulagen bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 einschließlich
oder Dienstbeschädigung, die sinngemäß bei den Bezü- aller bis zum 2. Oktober 1990 ergangenen Änderungen
gen nach Artikel 1 dieser Verordnung anzuwenden sind außer Kraft.
Bonn, den 29. August 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigei
1872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Dritten Verordnung zum Waffengesetz
Vom 2. September 1991
Auf Grund des Artikels 4 der Ersten Verordnung zur Änderung der Dritten
Verordnung zum Waffengesetz vom 18. April 1991 (BGBI. 1 S. 918) wird nach-
stehend der Wortlaut der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der seit 1. Juli
1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Januar 1981 in Kraft getretene Verordnung vom 20. Dezember 1980
(BGBI. 1 S. 2344),
2. den am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen
zu 1. auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
des § 25 Abs. 3, der §§ 26 und 49 Abs. 2 des Waffengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 432),
zu 2. auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 4, der§§ 20, 25 Abs. 3
und des § 26 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 432),
von denen § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, die §§ 20 und 25 Abs. 3 sowie § 26
durch das Gesetz vom 14. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 956) geändert worden sind.
Bonn, den 2. September 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991 1873
Dritte Verordnung
zum Waffengesetz
(3. WaffV)
Abschnitt 1 (3) Nicht mindestens weißfertige Prüfgegenstände sind
dem Antragsteller ohne Prüfung zurückzugeben.
Beschußprüfung
(4) Handfeuerwaffen und Läufe, aus denen Munition
§ 1 verschossen wird, sind dem Antragsteller auch dann ohne
Prüfung zurückzugeben, wenn die Munition nicht in den
(1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe sowie Maßtafeln aufgeführt ist. Dies gilt nicht, wenn
wesentliche Teile nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Waffen-
gesetzes (Gesetz), die ohne Nacharbeit ausgetauscht 1. die Munition auf Grund einer Ausnahmebewilligung
werden können (Prüfgegenstände), sind nach den§§ 2 bis nach § 25 des Gesetzes oder von der Behörde eines
4 b und der Anlage I Abschnitte 1 und 2 amtlich zu prüfen. Staates zugelassen ist, mit dem die gegenseitige
Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist oder
(2) Die amtliche Prüfung (Beschußprüfung) nach § 18
des Gesetzes besteht aus der Vorprüfung, dem Beschuß 2. eine Waffe zur Beschußprüfung vorgelegt wird, deren
und der Nachprüfung. Abmessungen noch nicht in den Maßtafeln enthalten
sind; in diesem Fall kann die Prüfung auf Grund
(3) Die Vorprüfung umfaßt der vom Hersteller gelieferten Maße vorgenommen
1 . die Prüfung der Kennzeichnung nach § 13 des Geset- werden .
zes und nach§ 20 der Ersten Verordnung zum Waffen-
§3
'gesetz (1. WaffV),
(1) Die Gegenstände sind zurückzuweisen und dem
2. die Prüfung der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung,
Antragsteller zurückzugeben, wenn bei der Vorprüfung
3. die Prüfung der Haltbarkeit, festgestellt wird, daß sie eine der in Anlage I Nr. 1.1
4. die Prüfung der Maßhaltigkeit genannten Anforderungen nicht erfüllen.
Die Sichtprüfung besteht aus der Prüfung auf Fehler im (2) Prüfgegenstände, die durch den Beschuß erkennbar
Material und in der Materialstärke, auf Schweißfehler an beschädigt worden sind oder die nach dem Beschuß bei
wesentlichen Teilen sowie aus der Prüfung auf Lauf- und der Prüfung auf Funktionssicherheit, auf Maßhaltigkeit
Lagerverformungen. Die Maßhaltigkeitsprüfung besteht oder bei der Sichtprüfung die in der Anlage I Nr. 1.3
aus der Prüfung der Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 in
aufgeführten Mängel aufweisen, sind dem Antragsteller
Verbindung mit den durch Bekanntmachung des Bundes-
nach Aufbringen des Rückgabezeichens zurückzugeben.
ministers des Innern vom 20.. Februar 1991 (BAnz. Nr. 52a
Dies gilt nicht für historische Waffen, soweit diese den
vom 15. März 1991) veröffentlichten Maßtafeln.
Anforderungen an die Maßhaltigkeit nicht entsprechen.
(4) Der Beschuß ist nach Maßgabe des in der Anlage 1
Nr. 1.2.3, 1 .2.4 und 1.2.5 angegebenen Beschußgasdruk-
§4
kes oder Energiewertes und der angegebenen Schußzahi
vorzunehmen. (1) Eine erneute amtliche Prüfung nach § 16 Abs. 2 des
Gesetzes (lnstandsetzungsbeschuß) ist vorzunehmen,
(5) Bei der Nachprüfung sind die Prüfgegenstände
erneut auf Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit und Mängel wenn
in der Haltbarkeit zu prüfen sowie einer Sichtprüfung nach 1. ein wesentlicher Teil nach§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des Geset-
Absatz 3 Satz 2 zu unterziehen. zes oder das Griffstück einer Handfeuer-Kurzwaffe
ausgetauscht und dabei eine Nacharbeit vorgenom-
§2 men worden ist,
(1) Die Beschußprüfung ist an gebrauchsfertigen Prüf- 2. an einem wesentlichen Teil ~ines Prüfgegenstandes
gegenständen durchzuführen. Bei Mehrladewaffen gehört
a) die Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 verändert oder
zur gebrauchsfertigen Waffe auch die Mehrladeeinrich-
tung. Die Beschußprüfung kann auch an weißfertigen Waf- b) materialschwächende oder -verändernde Arbeiten
fen und weißfertigen Teilen vorgenommen werden. Die vorgenommen worden sind.
Gegenstände sind weißfertig, wenn alle materialschwä-
chenden oder -verändernden Arbeiten, ausgenommen die Satz 1 gilt nicht für Handfeuerwaffen, deren wesentliche
üblichen Gravurarbeiten, beendet sind. Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind,
sofern alle wesentlichen Teile mit dem für diese Waffen
(2) Bei der Prüfung wesentlicher Teile entfällt die Prü- vorgeschriebenen Beschußgasdruck beschossen worden
fung der Funktionssicherheit, sofern das Teil für eine sind.
serienmäßig gefertigte Waffe bestimmt ist. Eine aus
bereits beschossenen wesentlichen Teilen zusammen- (2) Ergibt sich anläßlich der Prüfung nach Absatz 1 einer
gesetzte Handfeuerwaffe ist zu beschießen, wenn Nachar- der in Anlage I Nr. 1.1 oder Nr. 1.3 angeführten Mängel, ist
beiten an diesen Teilen vorgenommen worden sind. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
1874 Bundesgesetz.blatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 4a 5. Die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 1 Abs. 3) umfaßt
die Kontrolle des Zündkanals, bei den Revolvern die
("11) Prüfgegenstände, die bereits ein Beschußzeichen freie Drehbarkeit und die einwandfreie Arretierung der
tragen, sind auf Antrag einer freiwilligen Beschußprüfung
Trommel und das richtige Eintreten des Hahns in die
zu unterziehen.. Satz 1 gilt auch für Gegenstände der
erste und zweite Hahnraste, bei Böllern auch die Lade-
bezeichneten Art, die nicht der Beschußpflicht unterliegen.
fähigkeit der Kartuschen und die Abfeuerungsvorrich-
Eine freiwillige Beschußprüfung kann auch an einem
tung.
Gegenstand nach Satz 1 durchgeführt werden, der von
der Behörde eines Staates, mit dem die gegenseitige (2) Der Beschuß ist nach den Bestimmungen der Anlage 1
Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, geprüft wor~ Abschnitt 2 durchzuführen. Der Beschuß kann auf Antrag
den ist und der nach dieser Prüfung keine Bearbeitung mit einer schwächeren Ladung als in den Tabellen der
nach § 4 erfahren hat. Auf die Vornahme dieser Prüfung Anlage I Abschnitt 2 aufgeführt, vorgenommen werden.
sind § 18 des Gesetzes sowie die §§ 1 bis 4 anzuwenden.
(2) Haben die Gegenstände nach Absatz 1 die Beschuß- Abschnitt II
prü1ung bestanden, so ist das Beschußzeichen nach § 7
anzubringen und dem Antragsteller auf dessen Antrag Verfahren bei der Beschußprüfung
eine Bescheinigung nach § 8 Abs . 1 auszustellen.
§ 5
(3) Haben die Gegenstände nach Absatz 1 die Beschuß-
prüfung endgültig nicht bestanden, so ist auf ihnen das in (1) Die Beschußprüfung ist schriftlich zu beantragen; die
§ 7 Abs. 5 bezeichnete Rückgabezeichen anzubringen, zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnah-
soweit dies nicht bereits nach Absatz 1 in Verbindung mit men zulassen. Der Antrag kann die Prüfung mehrerer
§ 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geschehen ist. Dem Antrag- Gegenstände umfassen. Er ist in zweifacher Ausfertigung
steller ist ferner eine Bescheinigung auszustellen, einzureichen und soll folgende Angaben enthalten:
1.. aus der die Daten der Waffe, der Grund der Zurück- 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
weisung und das Datum des freiwilligen Beschusses
2. die Bezeichnung des Prüfgegenstandes sowie die lau-
hervorgehen und
fende Nummer,
2. die den Hinweis enthält, daß die Waffe zum Schießen 3. die Bezeichnung der zugehörigen .Munition oder die
nicht mehr verwendet werden darf„
Angabe der Masse und der Art des Pulvers der stärk-
sten Gebrauchsladung oder die Zusammensetzung
§ 4b des entzündbaren flüssigen oder gasförmigen Ge-
misches sowie Art und Masse der Vorlage,
(1) Auf die Prüfung von Vmderladerwaffen sowie Hinter-
ladmwaffen, die für die ausschließliche Verwendung von 4. die Angabe, ob ein wesentlicher Teil ausgetauscht,
nichtpatroniertem Schwarzpulver oder dem Schwarzpulver instandgesetzt oder verändert worden ist,
in der Wirkung ähnlichen Treibladungsmitteln bestimmt 5. bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen die Angabe, ob
sind (Schwarzpu!verwaffen), sowie Böller sind die§§ 1 bis die Prüfung für die Verwendung von Munition mit über-
4a entsprechend anzuwenden. Es gelten jedoch folgende
höhtem Gasdruck beantragt wird,
Besonderheiten:
6. bei Böllern auch den Rohrinnendurchmesser in Milli-
1„ Bei Schwarzpulverwatten und Handböllem kann die meter; außerdem ist dem Antrag eine Skizze mit Maß-
Beschußprüfung an weißfertigen Läufen mit fertigem und Werkstoffangaben beizufügen und
Verschluß und Zündkanal vorgenommen werden. Bei
Schwarzpulverwaffen darf der Zündkanal an der eng- 7. bei Böllern die Ladungsstärke, wenn sie geringer sein
sten Stelle im Durchmesserr nicht größer als 1 mm, bei soll als nach den Tabellen der Anlage I Abschnitt 2.
Böllern - mit Ausnahme der Handböller - nicht größer
(2) Der Antragsteller hat, wenn er für Dritte tätig wird, in
als 2 mm sein. Für Standböller und Böllerkanonen kann
dem Antrag den Namen und die Anschrift seines Auftrag-
die zuständige Behörde in begründeten Fällen Aus-
gebers anzugeben,
nahmen von der Durchmesserbegrenzung bewilligen.
1. wenn er seinen eigenen Namen, seine Firma oder sein
2„ Sofern die Böller Schildzapfenbohrungen aufweisen,
eingetragenes Warenzeichen nach § 20 Abs. 3 der
dürfen diese nicht bis in die Rohrseele durchgehen;
1. WaffV auf dem Prüfgegenstand angebracht hat,
das gilt auch dann, wenn diese eingeschraubt, ein-
geschweißt, eingepreßt oder eingelötet sind. 2. wenn der Prüfgegenstand nicht die vorgeschriebene
Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
3.. Die Vorprüfung umfaßt auch die Prüfung der Kenn-
trägt,
zeichnung mit der größten zulässigen Masse in Gramm
(g) des in der Waffe zu verwendenden Gebrauchs- 3. wenn er die Beschußprüfung im Auftrag einer Person
pulvers mit den Kennbuchstaben PN und der größten vornehmen läßt, die den Prüfgegenstand in den Gel-
zulässigen Masse des Geschosses in Gramm (g). tungsbereich des Gesetzes verbracht hat.
4„ Die Prüfung der Maßhaltigkeit (§ 1 Abs. 3) beschränkt (3) Prüfgegenstände, die nach § 3 Abs. 2 oder§ 4 Abs. 2
sich auf die Ermittlung des Lauf- oder Rohrinnendurch- mit dem Rückgabezeichen versehen worden sind, können
messers und auf die Prüfung, ob der Zündkanal den in nur bei derselben Behörde erneut zur Beschußprüfung
Nummer 1 vorgeschriebenen höchstzulässigen Durch- vorgelegt werden, es sei denn, daß diese der Vorlage bei
messer nicht überschreitet. einer anderen Behörde zustimmt.
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991 1875
§6 (2) Bei Handfeuerwaffen, die der Beschußpflicht unter-
liegen oder die historische Waffen sind, kann die zustän-
(1) Wird in Handfeuerwaffen und sonstigen Prüfgegen- dige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus-
ständen Munition oder eine Ladung verwendet, die von der
stellen, daß eine Prüfung nicht oder nur unter Beschädi-
zuständigen Behörde nicht beschafft werden kann, so
gung oder Zerstörung der Waffe durchgeführt werden
kann diese vom Antragsteller die Überlassung von
kann. Die Bescheinigung muß den Hinweis enthalten, daß
Gebrauchsmunition, bei Böllern von Kartuschen, Hülsen
die Waffe zum Schießen nicht mehr verwendet werden
und Zündmitteln verlangen.
darf.
(2) Zur Prüfung der Einsteckläufe oder der Austausch-
l~ufe kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die (3) Sind wesentliche Teile nach § 7 Abs. 5 Satz 2 als
Uberlassung der dazugehörigen Handfeuerwaffe oder unbrauchbar gekennzeichnet worden, so stellt die zustän-
eines geeigneten Verschlusses verlangen. Für die Über- dige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des
lassung der dazugehörigen Waffe gilt Satz 1 nicht, soweit § 4 a Abs. 3 Satz 2 aus.
die Einsteckläufe oder Austauschläufe zur Ausfuhr be-
stimmt sind.
(3) Liegt ein Antrag nach § 4 a vor, so kann die zustän-
Abschnitt III
dige Behörde vom Antragsteller die Überlassung der für Bauartzulassung
die Prüfung erforderlichen Hilfsmittel verlangen.
(4) Für die Prüfung eines Gasböllers kann die zustän- §9
dige Behörde vom Antragsteller die Vorlage einer Beschei-
(1) Handfeuerwaffen und sonstige Gegenstände nach
nigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt dar-
§ 21 des Gesetzes, Schußwaffen nach § 22 des Gesetzes
über verlangen, daß das Gerät den technischen Anforde-
sowie pyrotechnische Munition nach § 23 des Gesetzes
rungen nach Anlage I Nr. 2.3.2 bis 2.3.5 entspricht.
müssen den in der Anlage I Abschnitt 3, 4 oder 5 bezeich-
neten technischen Anforderungen entsprechen. Für die
§7 Anforderungen an die Maßhaltigkeit gilt Anlage I Nr. 1.1.3
(1) Die Prüfgegenstände sind mit dem amtlichen entsprechend.
Beschußzeichen nach Anlage II zu versehen. In den Fällen
(2) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall von ein-
des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes ist das
zelnen Anforderungen der Anlage I Ausnahmen zulassen,
Prüfzeichen der jeweils zuständigen Stelle auf die Prüf-
wenn
gegenstände aufzubringen.
1. im Falle der Zulassung nach§ 21 oder§ 23 des Geset-
(2) Das Beschußzeichen nach Absatz 1 besteht aus zes der Schutz des Benutzers oder Dritter in anderer
dem Bundesadler nach Anlage II Abbildung 1 mit den Weise gewährleistet ist,
jeweiligen Kennbuchstaben.
2. im Falle der Zulassung nach § 22 des Gesetzes die
(3) Das Beschußzeichen ist wie folgt anzubringen: Schußwaffen keine größere Gefahr hervorrufen als
1. bei Waffen, bei denen der Lauf vom Patronenlager diejenigen, die die Anforderungen der Anlage I Nr. 4
getrennt ist, auf dem Lauf, auf der Patronenaufnahme- erfüllen.
vorrichtung und auf einem wesentlichen Teil des Ver-
schlusses, (3) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall über die
Anlage I hinausgehende Anforderungen stellen, wenn der
2. bei allen anderen Waffen auf jedem Lauf, auf der Schutz von Leben und Gesundheit des Benutzers oder
Basküle, auf dem Gehäuse oder auf dem wesentlichen Dritter dies erfordert.
Teil des Verschlusses.
(4) Nach den Anforderungen der Anlage I Nr. 5.2.2 und
(4) Als weitere Prüfzeichen sind auf einem wesentlichen
5.2.3 wird pyrotechnische Munition entsprechend ihrer
Teil aufzubringen:
Gefährlichkeit in die Klassen PM I und PM II eingeteilt.
1. das Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 2 und
2. das Jahreszeichen. Das Jahreszeichen besteht aus § 10
den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl, denen die
Monatszahl angefügt werden kann. Auf Antrag können Die der Zulassung unterliegenden Gegenstände dürfen
die beiden Ziffern der Jahreszahl durch Buchstaben keine Modellbezeichnung haben, die zur Irreführung
verschlüsselt werden. Die Buchstaben Abis K sind den geeignet ist oder eine Verwechslung mit Waffen oder
Ziffern O bis 9 zuzuordnen. Munition anderer Beschaffenheit hervorrufen kann.
(5) Das Rückgabezeichen besteht aus dem Ortszeichen
und dem Jahreszeichen; vorhandene Prüfzeichen sind § 10a
durch ein „X" auf oder neben dem Prüfzeichen zu ent-
werten. Sind wesentliche Teile unbrauchbar, so sind sie (1) Wer pyrotechnische Munition herstellt oder einführt,
ebenfalls mit einem „X" zu kennzeichnen. darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre Sätze
1. mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,
§8
2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß die
(1) Auf Antrag hat die zuständige Behörde eine Handhabungssicherheit oder die Lagerbeständigkeit
beschußtechnische Bescheinigung auszustellen. nicht beeinträchtigt wird.
1876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3" folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten: 4. bei Schußapparaten, die im Geltungsbereich des
a) Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0, 1 % Gesetzes verwendet werden sollen, außerdem eine
unverbrennlichen Bestandteilen, Erklärung, aus der hervorgeht, an welchem Ort oder an
welchen Orten er die für die Durchführung von Wieder-
b) Schwefelblüte, holungsprüfungen erforderlichen Einrichtungen unter-
c) weißen (gelben) Phosphor, hält oder wen er mit der Durchführung dieser Prüfung
beauftragt hat.
d) Kaliumchlorat mit mehr als O, 15 % Bromatgehalt.
(3) Der Antragsteller hat der Zulassungsbehörde auf
(2) Der Hersteller pyrotechnischer Munition und derje- Verlangen
nige, der pyrotechnische Munition einführt, haben sich auf
Grund einer Analyse des Herstellers der Ausgangsstoffe 1. das in Absatz 2 Nr. 1 bezeichnete Baumuster oder an
oder eines anerkannten Sachverständigen davon zu über- dessen Stelle einen serienmäßig gefertigten Gegen-
zeugen, daß bei den Ausgangsstoffen die Voraussetzun- stand des zugelassenen Modells und, im Falle der Zu-
gen nach Absatz 1 vorliegen. Die Nachweise über die lassung pyrotechnischer Munition auch eine serien-
Prüfung sind drei Jahre lang aufzubewahren. mäßig gefertigte Schußwaffe zum Verschießen dieser
Munition zu überlassen und
§ 10b 2. Teilzeichnungen des Modells einzureichen.
Wer einen Schußapparat, der von der Behörde eines (4) Bei Anträgen auf Zulassung von Schußapparaten
Staates zugelassen ist, mit dem die gegenseitige Anerken- und Geräten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WaffV soll die
nung der Prüfzeichen vereinbart ist, einführt, darf diesen Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Zentralstelle
nur unter Beifügung einer von der Physikalisch-Techni- für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin des Hauptverban-
schen Bundesanstalt gebilligten Gebrauchsanweisung in des der gewerblichen Berufsgenossenschaften anhören;
deutscher Sprache anderen überlassen. bestehen Zweifel, ob der Prüfgegenstand den Anforderun-
gen an den Werkstoff und die Festigkeit entspricht, ist die
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zu
Abschnitt IV beteiligen.
Verfahren bei der Bauartzulassung (5) Bei nicht tragbaren Geräten nach§ 5 Abs. 3 Nr. 2 der
1. WaffV, die ortsfest eingebaut werden, entfällt die Vor-
lage eines Baumusters nach Absatz 2 Nr. 1. Die Zulas-
§ 11
sungsbehörde kann im Benehmen mit der Zentralstelle für
(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben Unfallverhütung und Arbeitsmedizin des Hauptverbandes
der gewerblichen Berufsgenossenschaften Prüfungen am
1. seinen Namen oder seine Firma und seine Anschrift,
Betriebsort vornehmen.
bei der Einfuhr den Namen oder die Firma und die
Anschrift dessen, der die Gegenstände einführt,
§ 12
2. das eingetragene Warenzeichen, das auf dem Gegen-
stand angebracht werden soll, (1) Über Anträge nach den §§ 21 und 22 des Gesetzes
entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
3. die Modellbezeichnung der Schußwaffe oder des Ein-
über Anträge nach § 23 des Gesetzes die Bundesanstalt
stecklaufes oder die Bezeichnung der pyrotechnischen
für Materialforschung und -prüfung durch schriftlichen
Munition,
Bescheid.
4. im Falle der Zulassung nach § 23 des Gesetzes auch
die Herstellungsstätte. (2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthalten
über
(2) Der Antragsteller hat dem Antrag beizufügen 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
1. bei der Zulassung nach 2. die Art und Modellbezeichnung der Handfeuerwaffe,
a) den §§ 21 und 22 des Gesetzes ein Baumuster des des Schußapparates, des Einstecklaufes, der Schreck-
Gegenstandes und der dazugehörigen Munition schuß-, Reizstoff- oder Signalwaffe und bei pyrotech-
oder Geschosse, nischer Munition deren Bezeichnung,
b) § 23 des Gesetzes eine ausreichende Stückzahl der 3. die wesentlichen Merkmale der Bauart
pyrotechnischen Munition,
a) der zugelassenen Handfeuerwaffe, des Schuß-
2. eine nach den Regeln der Technik gefertigte Schnitt- apparates, des Einstecklaufes, der Schreckschuß-,
zeichnung, die alle für die Zulassung wichtigen An„ Reizstoff- oder Signalwaffe sowie die wesentlichen
gaben über die Maße und Werkstoffe enthält, in drei- Merkmale und die Bezeichnung der aus ihr zu ver-
facher Ausfertigung und eine Gebrauchsanweisung in schießenden Gebrauchsmunition,
deutscher Sprache, soweit sie den Gegenständen beim b) der zugelassenen pyrotechnischen Munition,
Vertrieb beigegeben wird,
4. Art und Form des Zulassungszeichens.
3. bei Schußwaffen, Schußapparaten oder Einsteck-
läufen, die zum Verschießen von nach § 25 Abs. 5 des (3) Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden, einen
Gesetzes zugelassener Munition bestimmt sind, die für Auszug des Zulassungsbescheides den Verwendern aus-
die Prüfung erforderliche Munition und zuhändigen, soweit darin die Verwendung betreffende
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991 1877
Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen Abschnitt V
enthalten sind. Die Zulassung kann nach Maßgabe des
Wiederholungsprüfungen
§ 21 Abs. 5 des Gesetzes auch mit der Auflage verbunden
für Schußapparate, Einsteckläufe und Böller
werden, den zugelassenen Gegenständen sicherheits-
technische Hinweise und eine von der Zulassungsbehörde
§ 14a
gebilligte Gebrauchsanweisung beizufügen und Geräte
nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WafN einer Einzelbeschuß- Schußapparate und Einsteckläufe, deren Bauart von der
prüfung nach § 16 des Gesetzes zu unterziehen. Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist,
sind in Abständen von höchstens zwei Jahren an fünf
Gegenständen jeder Bauart durch die zuständige Behörde
§ 13 zu prüfen. Für die Prüfung sind die Vorschriften der Anlage 1
(1) Die Zulassungsbehörde hat dem Zulassungsinhaber Nr. 3.1 bis 3.4 maßgebend. Der Zulassungsinhaber hat der
die Verwendung eines Zulassungszeichens vorzu- zuständigen Behörde die fünf Prüfgegenstände nach Satz 1
schreiben. aus der laufenden Produktion oder, wenn dies nicht mög-
lich ist, aus dem Lagerbestand vorzulegen.
(2) Das Zulassungszeichen setzt sich aus dem in der
Anlage II Abbildung 3, 4 oder 5 vorgesehenen Zeichen und § 14b
einer Kennummer zusammen. Die Kennummer besteht
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß Hand-
aus einer fortlaufenden Nummer. Bei pyrotechnischer
feuerwaffen, Einsteckläufe oder Schußapparate, deren
Munition gehört zum Zulassungszeichen außerdem die
Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Klassenbezeichnung "PM I" und „PM II". zugelassen worden ist, in ihren wesentlichen Merkmalen
nicht den Vorschriften der Anlage I Abschnitt 3 oder der
(3) Der Zulassungsinhaber hat dauerhaft und deutlich
Zulassung entsprechen, nimmt die zuständige Behörde
sichtbar auf jedem nachgebauten Stück und bei pyrotech-
eine Prüfung vor. Können dabei festgestellte Mängel nicht
nischer Munition auf jeder kleinsten Verpackungseinheit
unmittelbar behoben werden, kann diese dem Zulassungs-
das vorgeschriebene Zulassungszeichen anzubringen.
inhaber untersagen, weitere Gegenstände dieser Bauart
Das Zulassungszeichen darf nicht auf einem Teil an- zu vertreiben und anderen zu überlassen.
gebracht werden, der üblicherweise zum Austausch
bestimmt ist. Soweit sich das Zulassungszeichen auf der (2) Werden der Physikalisch-Technischen Bundes-
pyrotechnischen Munition wegen deren geringer Größe anstalt Mängel nach Absatz 1 bei Handfeuerwaffen, Ein-
oder aus sonstigen technischen Gründen nicht anbringen steckläufen oder Schußapparaten bekannt, deren Bauart
läßt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpak- von der Behörde eines Staates zugelassen worden ist, mit
kungseinheit. dem die gegenseitige Anerkennung der Zulassungs-
zeichen vereinbart ist, unterrichtet sie diese Behörde. Die
(4) Absatz 3 gilt nicht für zugelassene Schußwaffen und Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann den weite-
Munition, die zur Ausfuhr bestimmt sind, es sei denn, daß ren Vertrieb untersagen, wenn diese Gegenstände Gefah-
die Gegenstände in einen Staat verbracht werden sollen, ren für Leben und Gesundheit des Benutzers oder Dritter
mit dem insoweit die gegenseitige Anerkennung der Prüf- hervorrufen.
zeichen vereinbart ist und es sich nicht um eine Lieferung § 15
an eine militärische oder polizeiliche Stelle dieses Staates
(1) Der Betreiber eines Schußapparates oder eines nicht
handelt.
tragbaren Gerätes nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WafN hat
§ 14 das Gerät dem Hersteller oder dessen Beauftragten
jeweils nach zwei Jahren, bei wesentlichen Funktions-
(1) Die Zulassung der Bauart der in den §§ 21 bis 23 des mängeln unverzüglich vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für
Gesetzes bezeichneten Gegenstände, ihre Änderung, Leinenwurfgeräte, die auf Seeschiffen verwendet werden,
Berichtigung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im und nicht für Industriekanonen.
Bundesanzeiger bekanntgemacht. Bei Zulassungen nach
§ 21 oder § 22 des Gesetzes sollen sie auch im Amts- und (2) Die Frist bis zur ersten Wiederholungsprüfung nach
Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundes- Absatz 1 beginnt
anstalt, bei Zulassungen nach § 23 des Gesetzes auch im 1. bei Bolzensetzwerkzeugen, Preß- und Kerbgeräten mit
Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für Materialforschung der Auslieferung des Gerätes an den Betreiber oder
und -prüfung bekanntgemacht werden. Die Bekannt- Händler,
machung soll die in § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bezeichne- 2. bei anderen Schußapparaten mit der Auslieferung des
ten Angaben und die Bezeichnung der zugehörigen Gerätes an den Betreiber.
Gebrauchsmunition enthalten. Bei befristeten Zulassun- Der Fristbeginn ist nachzuweisen im Falle der Nummer 1
gen kann von der Bekanntmachung abgesehen werden. durch eine vom Hersteller auf dem Gerät anzubringende
Plakette, im Falle der Nummer 2 durch eine Bescheini-
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem gung, die der Hersteller oder Händler dem Schußapparat
Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommis- beim Überlassen an den Betreiber beizufügen hat.
sion zur Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu
machen über (3) Der Hersteller oder sein Beauftragter hat zu prüfen,
ob ein Gerät nach Absatz 1 funktionssicher (Anlage 1) ist
1. die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer
und ob es dem Baumuster entspricht. Bei aus einem
Zulassung,
anderen Staat eingeführten Schußapparaten, die ein aner-
2. Anordnungen nach§ 14b Abs. 2. kanntes Prüfzeichen tragen, gilt als Beauftragter des
1878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herstellers der Einführer, der im Geltungsbereich des 2. Platzpatronen, Reiz- und sonstige Wirkstoffpatronen,
Gesetzes eine Niederlassung besitzt. bei deren Verschießen in Entfernungen von mehr als
1 m vor der Mündung Verletzungen durch feste
(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sind auf Böller mit der
Bestandteile hervorgerufen werden können. Das gilt
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Herstellers
jedoch nicht für Kartuschenmunition der Kaliber 16 und
die zuständige Behörde tritt. Bei Söllern - ausgenommen
Gasböllern - ist die Wiederholungsprüfung vor Ablauf von
12 mit einer Hülsenlänge von nicht mehr als 45 mm
fünf Jahren durchzuführen. (Tabelle 5 der Maßtafeln),
3. Kleinschrotmunition in den Abmessungen der Kartu-
§ 16 schenmunition nach den Maßtafeln (Tabelle 5), soweit
sie aus nach § 22 des Gesetzes zugelassenen Waffen
(1) Hat die Prüfung eines Gerätes nach§ 15 Abs. 1 oder verschossen werden kann; die zuständigen Behörden
eines Böllers (§ 15 Abs. 3 und 4) keine Beanstandungen können Ausnahmen für die Ausfuhr dieser Munition
ergeben, so hat die prüfende Stelle genehmigen.
1 . bei Geräten nach § 15 Abs. 1 das Prüfzeichen nach
(3) Ist die Hülse einer Munition ummantelt, so gelten die
Absatz 2,
in den Maßtafeln festgelegten Maße nur für die Hülse.
2. bei Söllern das Jahreszeichen (§ 7 Abs. 4 Nr. 2) auf
dem Gerät anzubringen.
(2) Das Prüfzeichen für Geräte nach § 15 Abs. 1 muß § 18
dem Muster der Anlage II Abbildung 6 entsprechen. Es ist
auf dem Lauf oder dem Gehäuse dauerhaft so anzubrin- (1) Anstelle der in den Maßtafeln für Munition festgeleg-
gen, daß die Zahl des Quartals, in dem das Gerät geprüft ten Bezeichnung darf eine andere handelsübliche
wurde, in Richtung der Laufmündung zeigt. Wird das Prüf- Bezeichnung verwendet werden, wenn sie eindeutig ist
zeichen in Form einer Plakette angebracht, so muß diese und sich von Bezeichnungen zugelassener Munition hin-
in Schwarzdruck auf silbrigem Grund ausgeführt sein. reichend unterscheidet. Neue, noch nicht in den Maßtafeln
aufgeführte Munition, die in ihren Abmessungen mit einer
(3) Über die Prüfung des Gerätes nach § 15 Abs. 1 hat Munition der Maßtafeln übereinstimmt, jedoch gegenüber
der Hersteller oder sein Beauftragter, über die Prüfung dieser Munition einen höheren zulässigen Gebrauchsgas-
eines Böllers die zuständige Behörde dem Betreiber eine druck entwickelt, muß sich in der Bezeichnung von der in
Prüfbescheinigung auszustellen, aus der das Ergebnis den Maßtafeln bereits aufgeführten Munition im Kaliber
und das Datum der Prüfung, die prüfende Stelle, der Name oder in der Hülsenlänge deutlich unterscheiden. Die Physi-
des mit der Prüfung Beauftragten und im Falle des § 15 kalisch-Technische Bundesanstalt-und im Falle von pyro-
Abs. 4 Satz 2 etwaige Fristabweichungen hervorgehen. technischer Munition nach § 23 des Gesetzes die Bundes-
anstalt für Materialforschung und -prüfung - veröffentlicht
Abschnitt VI die Bezeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 jeweils im
Bundesanzeiger und in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt.
Festlegung der Werte
für Handfeuerwaffen, Einsteckläufe (2) Läßt sich die Bezeichnung auf der Munition wegen
und Austauschläufe sowie für Munition deren geringer Größe nicht anbringen, so genügt die
Angabe des Kalibers mit einer Kurzbezeichnung, die die
Munition eindeutig charakterisiert. Ist die Angabe der Hül-
§ 17
senlänge vorgeschrieben, muß auch diese angebracht
(1) In den Maßtafeln werden festgelegt werden. § 23 Abs. 2 der 1. WaffV gilt entsprechend.
1. die Maße für die Patronen- oder Kartuschenlager und (3) Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen
für die Übergänge, bei glatten Läufen die Innendurch- zulassen, daß
messer und bei gezogenen Läufen die Feld- und Zug-
durchmesser, erforderlichenfalls auch die Laufquer- 1. für Waffen zur Erreichung von Höchstleistungen im
schnitte von Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Schießsport die in den. Maßtafeln angegebenen Feld-
Austauschläufen sowie die Verschlußabstände von und Zugdurchmesser bis zu 1 vom Hundert unterschrit-
Handfeuerwaffen (Maßtafeln - § 20 Abs. 1 Nr. 1 des ten werden, soweit die Nennquerschnittsfläche um
Gesetzes), nicht mehr als 0, 7 vom Hundert unterschritten wird,
2. die zulässigen Höchst- und Mindestmaße, die zulässi- 2. von den normalen Feld- und Zugprofilen abgewichen
gen höchsten Gebrauchsgasdrücke oder/und Höchst- wird,
und Mindestenergien und die Bezeichnung der Muni- wenn sichergestellt ist, daß die Abweichung zu keiner
tion und der Treibladungen nach§ 2 Abs. 2 des Geset-
Überschreitung des Gebrauchsgasdruckes führt und daß
zes (§ 25 Abs. 3 des Gesetzes),
beim Beschuß mit Beschußmunition ein Überdruck von
3. die zulässigen Höchstmaße, die Höchst- und Mindest- 30 vom Hundert in jedem Fall erreicht wird. Die Nenn-
gasdrücke oder -energien und die Bezeichnung der pyro- querschnittsfläche errechnet sich unter Zugrundelegung
technischen Munition (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes). eines Flächenanteils von 30 vom Hundert für die Felder in
(2) Nicht zulässig sind der Kreisringfläche zwischen Feld- und Zugdurchmesser
nach den Maßtafeln.
1. Revolver- und Pistolenpatronen mit Geschossen, die
überwiegend oder vollständig aus hartem Material (Bri- (4) Die zuständige Behörde kann bei der Prüfung von
nellhärte größer als 25 HB 5/62, 5/30) bestehen oder Prüfgegenständen auf Antrag eine Abweichung von den
die mit einem Spreng- oder Brandsatz versehen sind, Maßen der Maßtafeln zulassen, wenn die Waffen oder
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991 1879
sonstigen Gegenstände zu Versuchs- oder Erprobungs- angebracht ist. Auf der kleinsten Verpackungseinheit
zwecken bestimmt sind. In diesen Fällen wird ein wiedergeladener Patronenmunition ist außerdem die
Beschußzeichen nicht angebracht. In den Fällen des Sat- Masse und die Bezeichnung der Geschosse anzugeben„
zes 1 hat die zuständige Behörde auf Antrag eine Beschei- Die Sätze 1 bis 5 sind auf Munition, die nicht gewerbs-
nigung darüber auszustellen, daß die Prüfgegenstände mäßig wiedergeladen wird, entsprechend anzuwenden,
haltbar und funktionssicher sind, daß deren Maße von den sofern der Wiederlader die Munition einem Dritten über-·
Maßen der Maßtafeln abweichen und daß diese Gegen- läßt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder schießsport-
stände zu Versuchs- oder Erprobungszwecken bestimmt lichen Vereinigung ist, der der Wiederlader angehört„
sind. Aus der Bescheinigung müssen die Abweichungen
(4) Bei Munition, für die ein überhöhter Gebrauchs-
von den Maßen nach Anlage I Nr. 1. 1.3 hervorgehen.
gasdruck zugelassen ist, ist auf der kleinsten Ver-
packungseinheit deutlich lesbar die Aufschrift anzu-
Abschnitt VII bringen:
Zulassung und Prüfung Achtung, erhöhter Gasdruck! In normal geprüften Schuß-·
waffen nicht verwendbar!
von Patronen-· und Kartuschenmunition
Diese Munition ist auf dem Bodenrand der Hülse durch
§ 19 eine deutlich erkennbare Riffelung zu kennzeichnen. Muni-
tion, bei der die Riffelung am Hülsenboden nicht ange-
(1) Die Zulassungsprüfung nach § 25 des Gesetzes bracht werden kann, ist auf dem Hülsenmantel deutlich
umfaßt die Prüfung lesbar mit einer Aufschrift zu versehen, aus der zu erken-
1. der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleinsten nen ist, daß die Munition nicht in normal geprüften Schuß-
Verpackungseinheit, waffen verwendbar ist. Auf Sehrotpatronen ist der höchst-
zulässige Gasdruck anzugeben; bei Randfeuerpatronen
2. der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone
muß der Boden oder der Hülsenmantel oder das Geschoß
oder Kartusche,
eine blaue Farbe haben; Kartuschen für Schußapparate
3. der Maßhaltigkeit, sind mit rosa Farbe zu kennzeichnen. Für die Kennzeich-
4. des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle von nung von Beschußmunition gilt Satz 2 entsprechend.
Spezialmunition der entsprechenden Vergleichswerte,
(5) Die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
5. der Funktionssicherheit. über die Beförderung gefährlicher Güter bleiben unberührt„
(2) Dem Antragsteller kann gestattet werden, die Prü-·
fung nach Absatz 1 unter Aufsicht der zuständigen § 21
Behörde ganz oder teilweise selbst durchzuführen oder (1) Die Maßhaltigkeit der Munition wird nach den aner-
einem Fachinstitut zu übertragen. kannten Methoden der Meßtechnik unter Anwendung der
Vorschriften der Anlage III ermittelt.
§ 20
(2) Die Messung des Gasdruckes wird mittels Kupfer-
(1) Außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 stauchkörperverfahren oder mechanisch-elektrischem
des Gesetzes müssen auf der kleinsten Verpackungs- Wandler vorgenommen. Sofern in den Maßtafeln für
einheit angebracht werden das betreffende Kaliber ein zulässiger Höchstwert des
1. die Anzahl der Patronen oder Kartuschen, Gebrauchsgasdruckes für die Messung mit mechanisch-
elektrischem Wandler veröffentlicht ist, soll die Messung
2. das Prüfzeichen nach Anlage 11 Abbildung 8 in ein- nach diesem Verfahren vorgenommen werden. Bei Kartu-
wandfrei erkennbarer Ausführung,
schenmunition und Zentralfeuerpatronenmunition für Waf-
3. bei Beschußmunition ferner deutlich lesbar die Auf- fen mit glatten Läufen ist mit mechanisch-elektrischem
schrift: Wandler zu messen. Die Verwendung anderer Meßverfah-
Achtung! Beschußmunition! ren ist zulässig, sofern sie sich zur Messung schnell verän-
derlicher Drücke eignen und Vergleiche mit den in Satz 1
(2) Außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 des genannten Verfahren vorliegen, die eine Umrechnung
Gesetzes ist auf Sehrotmunition der Durchmesser der gestatten. Der Gasdruck und die statistischen Grenzwerte
Schrote sowie die Länge der Hülse anzubringen, sofern sind im übrigen nach den Vorschriften der Anlage III zu
sie größer ist als ermitteln.
- 65 mm bei den Kalibern 20 und größer, (3) Die Funktionssicherheit der Munition ist nach den
- 63,5 mm bei den Kalibern 24 und kleiner. Vorschriften der Anlage III zu prüfen.
(3) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen wird, (4) Wird die Zulassung eines Munitionstyps beantragt,
muß auf der Hülse oder dem Zündhütchen sichtbar und der noch nicht in den Maßtafeln aufgeführt ist, sind der
dauerhaft mit einem Zeichen versehen werden, aus dem Prüfung die vom Antragsteller angegebenen Maße und der
der Wiederlader zu erkennen ist. Bei Munition, die zur angegebene Gasdruck zugrunde zu legen. Die zuständige
Ausfuhr bestimmt ist, muß das Zeichen des Wiederladers Behörde hat in diesem Fall der Physikalisch-Technischen
auf der Hülse angebracht werden. Bei einer Kennzeich- Bundesanstalt zur Weiterleitung an das Ständige Büro der
nung auf der Hülse ist das Zeichen des Herstellers oder Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der
früheren Wiederladers ungültig zu machen. Wiedergela- Handfeuerwaffen gleichzeitig mit der Typenzulassung
dene Munition darf nur in geschlossenen Packungen (§ 27) den für die Munition zulässigen Höchstwert des
abgegeben werden, auf denen die Anschrift des Wieder- Gasdruckes, den gemessenen mittleren höchsten Gas-
laders und die Aufschrift „Wiedergeladene Munition" druck und die zugelassenen Maße zu übermitteln.
1880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 22 tischen Datenverarbeitung (ADV) im Betrieb oder in dem
Betriebsteil, in dem die Munition hergestellt oder vertrieben
(1) Der Antrag hat Angaben zu enthalten über wird, zu führen.
1. Name, Firma oder Warenzeichen und Anschrift des
Herstellers oder desjenigen, dessen Name, Firma oder (3) Aus den Aufzeichnungen müssen folgende Angaben
Warenzeichen auf der Munition angebracht ist und der hervorgehen
die Verantwortung für die Munition übernimmt; im Falle 1. Munitionstyp, Losgröße und Fertigungszeichen des
der Einfuhr aus Staaten, mit denen die gegenseitige Loses,
Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, sind
2. Art des Pulvers, Art und Masse der Geschosse,
Name, Firma oder Warenzeichen und Anschrift des
Zündungstyp,
Einführers anzugeben,
3. die ermittelten Gasdrücke,
2. Typenbezeichnung der Munition,
4. Art und Zahl der festgestellten Mängel
3. Herstellungs- und Prüfstätte mit dem Standort der Prüf-
geräte, es sei denn, der Antragsteller ist ein Einführer a) bei der Maß- und Sichtprüfung,
nach Nummer 1. b) bei der Funktionsprüfung.
(2) Dem Antrag sind beizufügen (4) Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Behörde
1. Zeichnungen mit Maßangaben für Patrone, Patronen- die Aufzeichnungen nach Absatz 2 auf Verlangen vorzu-
lager und Lauf, legen.
2. Angaben über den zulässigen Höchstwert des Ge- (5) Die Aufzeichnungen sind bis zur übernächsten
brauchsgasdruckes, behördlichen Kontrolle, mindestens jedoch fünf Jahre auf-
3„ ein der Anlage III entsprechender Meßlauf für den zubewahren.
Patronentyp,
§ 25
4. Patronenprüflehren.
(1) Der Zulassungsinhaber hat mindestens alle drei
Satz 1 gilt nicht für die Zulassung eines Munitionstyps, der Jahre die Durchführung einer behördlichen Kontrolle bei
bereits in den Maßtafeln aufgeführt ist. einer zuständigen Behörde zu beantragen. Einführer aus
(3) Die Zulassungsbehörde kann vom Antragsteller die Staaten, mit denen eine gegenseitige Anerkennung der
Vorlage von 3 000 Stück Patronen oder Kartuschen zur Prüfzeichen nicht vereinbart ist, haben die Durchführung
wahllosen Probenahme verlangen . dieser Kontrollen mindestens einmal jährlich zu beantra-
gen, wenn sie keine Fabrikationskontrolle durchführen
oder durchführen lassen. Die Frist nach den Sätzen 1 und 2
§ 23
beginnt mit dem auf die Zulassung folgenden Kalenderjahr.
(1) Die Zulassung ist dem Hersteller oder demjenigen,
(2) Wird Munition aus Staaten eingeführt, mit denen eine
dessen Name, Firma oder Warenzeichen auf der Munition
gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht verein-
angegeben ist, schriftlich zu erteilen. Für Munition, die
bart ist, hat der Einführer eine Bescheinigung des Herstel-
aus Staaten eingeführt wird, mit denen die gegenseitige
lers vorzulegen, aus der hervorgeht, daß dieser Fabrika-
Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, kann die
tionskontrollen durchführt, die den in Anlage III vorge-
Zulassung auf Antrag einem Einführer erteilt werden, der
schriebenen gleichwertig sind. Diese Bescheinigung muß
im Geltungsbereich des Gesetzes eine gewerbliche
jedes Jahr erneuert werden. Der Einführer hat ferner auf
Niederlassung hat.
Verlangen der Behörde das Protokoll über das Los, das
(2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthalten Gegenstand der behördlichen Kontrolle ist, vorzulegen.
über Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn vom Hersteller eine
Fabrikationskontrolle durchgeführt und diese durch eine
1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
Zulassungsbehörde überwacht wird.
2.. Typ und Bezeichnung der Munition und Name oder
Warenzeichen, die auf der Munition angebracht sind, (3) Bei der behördlichen Kontrolle sind die in Anlage III
festgelegten Prüfungen vorzunehmen.
3. die zulässigen Maße und den zulässigen höchsten
Gebrauchsgasdruck der Patrone oder Kartusche, (4) Wird bei der behördlichen Kontrolle festgestellt, daß
die Munition oder die Meßgeräte den Vorschriften der
4. das in Anlage II Abbildung 8 vorgeschriebene Prüf-
Maßtafeln oder der Anlage III oder der Zulassung nicht
zeichen.
entsprechen, setzt die zuständige Behörde eine angemes-
§ 24 sene Frist zur Beseitigung der Mängel.
(1) Der Inhaber einer Zulassung ist verpflichtet, in ange-
messenen Zeitabständen Fabrikationskontrollen nach § 26
Anlage III durchzuführen, sofern der Zulassungsinhaber
diese Kontrollen nicht einer zuständigen Behörde oder (1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß Muni-
einem Fachinstitut übertragen hat, dessen Meßeinrichtun- tion, deren Typ von der zuständigen Behörde zugelassen
gen in angemessenen Abständen nach Anlage III Nr. 1.1 ist oder Munition nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 den
überprüft werden. Vorschriften der Maßtafeln oder der Anlage III oder der
Zulassung nicht entspricht, nimmt diese eine Kontrolle vor.
(2) Über die durchgeführten Fabrikationskontrollen sind Können dabei festgestellte Fehler nicht unmittelbar beho-
Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen sind in ben werden, kann die zuständige Behörde den weiteren
gebundener Form, in Karteiform oder mit Hilfe der automa- Vertrieb der beanstandeten Munition untersagen.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991 1881
(2) Ist lediglich der vorgeschriebene Gasdruck oder der 3. Beschußmunition,
Vergleichswert überschritten worden, kann dem Zulas-
4. Munitionstypen, die in einer Menge von nicht mehr als
sungsinhaber gestattet werden, die beanstandete Munition tausend Stück innerhalb eines Jahres im Geltungsbe-
wieder in Verkehr zu bringen. In diesem Fall ist die Muni-
reich des Gesetzes gefertigt oder vertrieben werden,
tion mit dem Kennzeichen zu versehen, das für Munition
mit erhöhtem Gasdruck vorgeschrieben ist. 5. Munition, die nicht mehr serienmäßig hergestellt wird
und ausschließlich in kleinen Mengen zum Sammeln
(3) Werden der zuständigen Behörde Mängel nach bestimmt ist.
Absatz 1 bei Munition bekannt, deren Typ von der Behörde
eines Staates zugelassen worden ist, mit dem die gegen- Beschußmunition nach Satz 1 Nr. 3 ist jedoch der Fabrika-
seitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, unter- tionskontrolle zu unterziehen. Munition nach Satz 1 darf
richtet sie diese Behörde. Die zuständige Behörde kann nicht das Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 8 tragen.
den weiteren Vertrieb untersagen, wenn die Munition (2) Patronen- und Kartuschenmunition nach Absatz 1
Gefahren für Leben und Gesundheit des Benutzers oder Nr. 3 und 4 muß den Anforderungen nach § 19 entspre-
Dritter hervorruft. Sie trifft die erforderlichen Sicherheits- chen.
maßnahmen.
(3) Hersteller von Patronen- und Kartuschenmunition
§ 27
nach Absatz 1 Nr. 4 haben die im laufe eines Jahres
(1) Die Zulassung nach § 25 des Gesetzes, ihre Ände- hergestellte Menge der Physikalisch-Technischen Bun-
rung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Bundes- desanstalt in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die
anzeiger und im Amts- und Mitteilungsblatt der Physika- Anzeige muß den Namen oder die Firma, die Anschrift
lisch-Technischen Bundesanstalt bekanntgemacht. Die sowie die Typenbezeichnung und die Menge der Munition
Bekanntmachung soll die in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 enthalten. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
bezeichneten Angaben enthalten. Bei Zulassung eines bestätigt dem Anzeigenden den Eingang auf dem Doppel
Munitionstyps, der bereits in den Maßtafeln aufgeführt ist, der Anzeige.
braucht die Bekanntmachung die Angaben nach § 23 Abs. 2
Nr. 3 nicht zu enthalten.
Abschnitt VI 11
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem
Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommis- Beschußrat
sion zur Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu
machen über § 30
1. andere handelsübliche Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1, (1) Beim Bundesminister des Innern wird ein Beschußrat
2. die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer gebildet.
Zulassung, (2) Den Vorsitz im Beschußrat führt ein Vertreter des
3. Anordnungen nach § 26 Abs. 3. Bundesministers des Innern.
(3) Der Beschußrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und
§ 28 aus folgenden Mitgliedern zusammen
(1) Der Typ einer Patronen- oder Kartuschenmunition 1. je einem Vertreter der für die Prüfung von Handfeuer-
wird bestimmt durch die in den Maßtafeln festgelegte waffen und Munition nach Landesrecht zuständigen
handelsübliche Bezeichnung oder durch die von der Behörden,
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassene 2. je einem Vertreter der Physikalisch-Technischen Bun-
handelsübliche Bezeichnung. desanstalt, der Bundesanstalt für Materialforschung
(2) Das Los einer Patronen- oder Kartuschenmunition ist und -prüfung und des Bundeskriminalamtes,
1. die Gesamtheit einer Munition desselben Typs, die von 3. je einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-
demselben Hersteller unter Verwendung derselben Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V., des Deutschen
Pulversorte, von Geschossen der gleichen Art und Institutes für Normung und des Hauptverbandes der
Masse und desselben Zündertyps in einer Serie ge- gewerblichen Berufsgenossenschaften,
laden wird, 4. je drei Vertretern der Hersteller von Schußwaffen und
2. bei Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige der Hersteller von Munition,
Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, die 5. je einem Vertreter der Hersteller von Schußapparaten,
Gesamtheit der Munition, die von demselben Einführer des Büchsenmacherhandwerks und der Importeure
in einer Lieferung in den Geltungsbereich des Geset- von Schußwaffen und Munition.
zes verbracht werden soll, wenn sie die Merkmale nach
Nummer 1 aufweist. (4) Die Mitglieder des Beschußrates müssen auf waffen-
oder munitionstechnischem Gebiet sachverständig und
erfahren sein. Der Bundesminister des Innern kann zu den
§ 29
Sitzungen des Beschußrates Vertreter von Bundes- und
(1) Der Zulassung nach § 25 des Gesetzes sowie der Landesministerien sowie weitere Sachverständige hinzu-
Fabrikationskontrolle und der periodischen behördlichen ziehen.
Kontrolle unterliegen nicht
(5) Der Bundesminister des Innern beruft
1. Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes,
1. die Vertreter der zuständigen Landesbehörden auf Vor-
2. nicht gewerbsmäßig wiedergeladene Munition, schlag der obersten Landesbehörde,
1882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2. die Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundes- 2. § 13 Abs. 3 über die Anbringung des vorgeschriebenen
anstalt, der Bundesanstalt für Materialforschung und Zulassungszeichens auf nachgebauten Stücken zuwi-
-prüfung auf Vorschlag des Bundesministers für Wirt- derhandelt,
schaft, 3. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 ein dort bezeichnetes
3„ die Vertreter der in Absatz 3 Nr. 3 bezeichneten Stellen Gerät oder entgegen § 15 Abs. 4 in Verbindung mit
nach Anhörung der Vorstände dieser Stellen, § 15 Abs. 1 Satz 1 den Böller nicht rechtzeitig zur
4. die Vertreter der in Absatz 3 Nr. 4 und 5 bezeichneten Prüfung vorlegt,
Wirtschaftszweige nach Anhörung der jeweiligen Spit- 4. einer Vorschrift des § 20 Abs. 1 bis 4 über die Kenn-
zenorganisationen. zeichnung der Verpackung oder der Munition zuwider-
handelt,
(6) Die Mitglieder des Beschußrates üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. 5. Aufzeichnungen entgegen § 24 Abs. 2 oder 3 nicht,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form
oder nicht am vorgeschriebenen Ort führt, entgegen
Abschnitt IX § 24 Abs. 4 auf Verlangen der zuständigen Behörde
nicht vorlegt oder entgegen § 24 Abs. 5 nicht aufbe-
Ordnungswidrigkeiten wahrt,
6. entgegen § 25 Abs. 1 die Durchführung einer behörd-
§ 31
lichen Kontrolle nicht beantragt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 28 Buch-
stabe b des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig § 32
1. entgegen § 10a Abs. 2 Satz 1 sich nicht davon über- (Änderung anderer Vorschriften)
zeugt, daß bei den Ausgangsstoffen die vorgeschriebe-
nen Voraussetzungen vorliegen, oder entgegen § 10a
§ 33
Abs. 2 Satz 2 die Nachweise über die Prüfung nicht
aufbewahrt, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlage 1*)
Technische Anforderungen an und Prüfvorschriften für Handfeuerwaffen
und sonstige Gegenstände, die der Beschußprüfung nach § 18 des Gesetzes unterliegen,
und technische Anforderungen an Prüfgegenstände nach den §§ 21 bis 23 des Gesetzes
Anlage II*)
Beschußzeichen, Prüfzeichen
Anlage III*)
Prüfvorschriften für Patronen- und Kartuschenmunition
•) Die Anlagen I bis III zu dieser Verordnung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben . Abonnenten des
Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991 1883
Berichtigung
der Neufassung des Raumordnungsgesetzes
Vom 20. August 1991
Das Raumordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli
1991 (BGBI. 1 S. 1726) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 7 muß es statt „Es sind die Voraussetzungen dafür zu
schaffen und zu sichern," richtig heißen: ,,Es sind die Voraussetzungen dafür
zu schaffen oder zu sichern,".
2. In § 6 a Abs. 9 ist nach den Worten „im Sinne des Absatzes 1" einzufügen:
,,Satz 1".
3. In§ 11 ~r. 2 sind die Worte „in Sonderheit" durch das Wort „insonderheit" zu
ersetzen.
Bonn, den 20. August 1991
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Mehwald
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
22. 8. 91 Verordnung TSU Nr. 2/91 zur Änderung der Verordnung über
den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr und für die
Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbel-
beförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr
und Güternahverkehr 6117 (164 3. 9. 91) 1. 10. 91
9291
16. 8. 91 $iebente Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Vierundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Westerland/Sylt) 6193 (166 5. 9. 91) 19. 9. 91
96-1-2-84
20. 8. 91 Yierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Sechzehnten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen
Bremen) 6194 (166 5. 9. 91) 19. 9. 91
96-1-2-16
20. 8. 91 Neunundzwam;_igste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Köln/Bonn) 6194 (166 5. 9. 91) 19. 9. 91
96-1-2-20
20. 8. 91 Dreiunddreißig~_te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Hannover) 6194 (166 5. 9. 91) 19. 9. 91
96-1-2-28
1865
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1991 Ausgegeben zu Bonn am 10. September 1991 Nr. 53
Tag In halt Seite
30. 8. 91 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für
behinderte Kinder" ............................. , .................................. . 1866
2172·1
29. 8. 91 Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1867
613-1-1
29. 8. 91 Erste Verordnung zur Regelung der Besoldung, der Reisekosten, der Umzugskosten und des
Trennungsgeldes für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee,
die nach dem __ Einigungsvertrag als Soldaten der ßundeswehr weiterverwendet werden (Erste Bezüge~
anpassungs-Ubergangsverordnung - 1. BezAnpUV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 1868
neu: 105-3-9; XIX-4
2., 9. 91 Neufassung der Dritte11 Verordnung zum Waffengesetz 1872
7133-32-9
20. 8. 91 Berichtigung der Neufassung des Raumordnungsgesetzes 1883
2300-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . 1883
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 24......................................................... 1884
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1885
Die Anlagen I bis III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991
werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I
wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
1866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
sechstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder"
Vom 30. August 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für
behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2018), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 20. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1052), werden die Zahl „183"
durch die Zahl „ 197" und die Zahl „822" durch die Zahl „884" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft mit der Maßgabe,
daß die höheren Renten ab 1. Januar 1991 gewährt werden.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 30. August 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991 1867
Achtunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 29. August 1991
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529) verordnet der Bundesminister der
Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Zollordnung
In § 148 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Zollordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 560, 1221; 1977 1S. 287; 1982 1
S. 667; 1984 1S. 107), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezem-
ber 1989 (BGBI. 1 S. 2246) geändert worden ist, wird die Nummer 11 wie folgt
gefaßt:
DM je volle 5 Liter
„ 11. a) Vergaserkraftstoff 6,20 7,-
b) Dieselkraftstoff 3,70 4,30
c) Schmieröl 7,50 10,90",
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft
Bonn, den 29. August 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
z:ur Regelung der Besoldung, der Reisekosten, der Umzugskosten und des Trennungsgeldes
für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee,
die nach dem Einigungsvertrag als Soldaten der Bundeswehr weiterverwendet werden
{Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung - 1. BezAnpÜV)
Vom 29„ August 1991
Auf Grund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B §3
Abschnitt II Nr. 2 § 5 Abs. 1 und 2 und der Anlage II Kapi-
Bemessung und Zahlung der sonstigen Bezüge
tel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung (1) Für die sonstigen Bezüge im Sinne des § 1 Abs. 3
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 Nr. 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldaten
(BGBI. 1990 II S. 885, 1145, 1235) verordnet die Bundes- mit Anspruch auf monatliche Bezüge nach § 2 gelten die
regierung: Maßgaben der Absätze 2 bis 4.
(2) Der Grundbetrag nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über
Artikel 1
die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der
Besoldung Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Mai
1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 15
§ 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218),
wird in Höhe von 75 vom Hundert der nach dem Besol-
Allgemeines dungsrecht für den Monat November maßgebenden
Die Bemessung der Geldbezüge (monatliche Bezüge Bezüge gewährt. Die Sonderzuwendung wird mit den
und sonstige Bezüge) für Soldaten auf Zeit und Berufssoi-· Bezügen nach § 2 für den Monat November gezahlt
daten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die nach (3) Die vermögenswirksame Leistung nach § 2 des
Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 3 Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für
des Einigungsvertrages als Soldaten der Bundeswehr wei- Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in
terverwendet werden, richtet sich nach den Vorschriften der Fassung des Artikels VI Nr. 1 des Gesetzes vom
des Bundesbeso!dungsgesetzes und den hierzu ergange- 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch
nen besonderen Rechtsvorschriften, soweit nicht in dieser Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1
Vemrdnung etwas anderes bestimmt ist S. 1093), beträgt 13 Deutsche Mark. § 2 Abs. 2 des Geset-
zes ist nicht anzuwenden.
§2
(4) Das Urlaubsgeld nach§ 4 des Urlaubsgeldgesetzes
Bemessung und Zahlung der monaUichen Bezüge in der Fassung des Artikels IV des Gesetzes vom
15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2117), zuletzt geändert
(1) Die Soldaten erhalten monaUiche Bezüge, die denje-_
durch § 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1986 (BGBI. 1
nigen entsprechen, die vergleichbaren Soldaten als Besol-
S. 1072), beträgt 300 Deutsche Mark. Voraussetzung für
dungsempfängem nach § 2 der Zweiten Besoldungs-
den Anspruch im Jahre 1991 ist, daß der Berechtigte seit
Übergangsverordnung vom 21.. Juni 1991 (BGB!. 1
dem 3. Oktober 1990 ununterbrochen bei einem öffentlich-
S„ 1345) zustehen„ Hierbei bestimmt sich das Grundgehalt
rechtlichen Dienstherm (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesol-
nach dem Dienstgrad, den die Soldaten nach Anlage 1
dungsgesetzes) in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbil-
Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2. § 4 Abs . 3 des
dungsverhältnis gestanden hat. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des
Einigungsvertrages führen.
Urlaubsgeldgesetzes ist für den Anspruch auf Urlaubsgeld
(2) Die monaUichen Bezüge miindem sich um das nach im Jahre 1991 nicht anzuwenden.
der Ordnung Nr.. 064/9/001 des Ministers für Abrüstung
und Verteidigung über die Verpflegung in der NVA- Ver-
ptlegungsordnung - vom 24 . Junii 1990 jeweils zustehende §4
Verpflegungsge!d . Zuschuß bei vorübergehender Verwendung
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
(3) Die monatlichen Bezüge sind am 15„ eines jeden
nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990
Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem
Soldaten einzurichtendes Girokonto im Inland zu zahlen. (1) Bei einer Kommandierung des Soldaten aus dem in
Sie sind so rechtzeitig zu überweisen, daß der Soldat am Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in das
Zahltag über sie verfügen kann„ Fällt der Zahltag auf einen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand
Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorMrge- bis zum 3. Oktober 1990 wird ein Zuschuß in Höhe des
hende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gm der z.weite Unterschiedsbetrages zwischen den monatlichen Bezü-
vorhergehende Werktag als Zahltag. gen nach § 2 und einem Betrag von 85 vom Hundert der
Nr . 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991 1869
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem gungen - für den Monat juli i 991 geringer sind ais die-
Stand bis zum 3. Oktober 1990 maßgebenden Dienstbe- jenigen Bezüge (Besoldung), die ihnen im Monat Juni
züge gewährt. Die Bemessungsgrundlage beträgt 70 vom 1991 nach der Besoldungsordnung für die Angehörigen
Hundert, wenn der Soldat täglich an seinen Wohnort im der Nationalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 (Nr.
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet 005/9/001) zugestanden haben, wird eine monatliche Aus-
zurückkehrt oder ihm dies zuzumuten ist. gleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt.
Die Ausgleichszulage verringert sich um jede Erhöhung
der monatlichen Bezüge nach § 2 Abs. 1 einschließlich
(2) Absatz 1 gilt auch für die Teilnahme an Ausbildungs-
Aufwandsentschädigungen; allgemeine Anpassungen im
und Fortbildungsmaßnahmen, die länger als drei Wochen
Sinne des § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes sind bei
dauern..
der Ausgleichszulage zu berücksichtigen.
§5
Zuschuß bei Versetzung (2) Soldaten, die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis
in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland 30. Juni 1991 aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 genannten Gebiet in das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990
Bei einer Versetzung des Soldaten aus dem in Artikel 3 kommandiert wurden, erhalten für die Dauer ihrer vorüber-
des Einigungsvertrages genannten Gebiet in das Gebiet gehenden Verwendung einen Zuschuß in entsprechender
der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum Anwendung des § 4 der Ersten Besoldungs-Übergangs-
3. Oktober 1990 wird ein Zuschuß in Höhe des Unter- verordnung vom 4. März 1991 (BGBI. 1 S. 622) in Verbin-
schiedsbetrages zwischen den monatlichen Bezügen nach dung mit § 12 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangs-
§ 2 und den vollen der für das Gebiet der Bundesrepublik verordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345).
Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990
maßgebenden Dienstbezügen gewährt.
(3) Soldaten, die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni
1991 aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
§6 ten Gebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 versetzt wurden,"
Aufwandsentschädigungen wird ein Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages
Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 17 des Bun- zwischen den monatlichen nach der Besoldungsordnung
desbesoldungsgesetzes werden in sinngemäßer Anwen- für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom
dung der jeweils maßgebenden Richtlinien in Höhe von 60 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) zustehenden Bezügen
vom Hundert der für das Gebiet der Bundesrepublik zuzüglich des jeweils nach der Ordnung Nr. 064/9/001 des
Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 Ministers für Abrüstung und Verteidigung über die Verpfle-
geltenden Beträge gezahlt. gung in der NVA - Verpflegungsordnung - vom 24. Juni
1990 zustehenden Verpflegungsgeldes sowie gegebenen-
falls zuzüglich des erhöhten Sozialzuschlages nach
§7 Absatz 4 und den vollen der für das Gebiet der Bundes-
republik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober
Leistungen bei einer Wehrdienstbeschädigung
1990 nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsgeset-
(1) Wehrdienstbeschädigte weiterverwendete Soldaten zes maßgebenden Dienstbezügen gewährt.
erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung des
§ 11 Abs. 3 sowie der §§ 13, 14 und 15 des Bundesversor-
gungsgesetzes, soweit nicht ein Anspruch auf gleichartige (4) Der nach Abschnitt 240/Blatt 1 der Besoldungsord-
Leistungen nach fortgeltendem Recht in dem in Artikel 3 nung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom
des Einigungsvertrages genannten Gebiet besteht. Satz 1 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) zustehende Sozialzu-
gilt für gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 81 a schlag in Höhe von 50 Deutsche Mark für jedes kinder-
und des § 81 b des Soldatenversorgungsgesetzes ent- geldberechtigte Kind erhöht sich für die Monate April bis
sprechend. Juni 1991 auf 80 Deutsche Mark.
(2) Für Leistungen in entsprechender Anwendung der (5) In einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1991
§§ 14 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes sind die in kann abweichend von § 2 Abs. 3 die Zahlung bis zum
der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Ende des jeweiligen Kalendermonats vorgenommen wer-
Buchstabe a des Einigungsvertrages genannten Maß- den, wenn der rechtzeitigen Zahlung unüberwindliche
gaben zum Bundesversorgungsgesetz entsprechend Schwierigkeiten entgegenstehen.
anzuwenden. Der vom Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung im Bundesanzeiger bekanntgegebene
Vomhundertsatz und der Veränderungstermin gelten ent-
sprechend.
Artikel 2
§8 Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld
Übergangsvorschritten
In Angleichung an die für den zivilen öffentlichen Dienst
(1) Soldaten, deren monatliche Bruttobezüge nach § 2 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Abs. 1 - gegebenenfalls zuzüglich Aufwandsentschädi- Gebiet maßgeblichen Abfindungsregelung wird bestimmt:
1870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 1 2. Dienstreisen in das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990
Reisekosten
in Anwendung des Abschnitts 611 der Besoldungsord-
Reisekostenvergütung ist zu gewähren für: nung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee
vom 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001} bis zur Höhe der
1„ Dienstreisen und Dienstgänge im Inland in entspre-
sich nach den §§ 8 bis 12 und § 16 Abs. 1 bis 4 und
chender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes
§ 17 des Bundesreisekostengesetzes vom 13. Novem-
vom 13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621 ), zuletzt
ber 1973 (BGBI. 1S. 1621 }, zuletzt geändert durch Arti-
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezem-
kel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1
ber 1990 (BGBI.. 1 S. 2682),
S. 2682), ergebenden Abfindungen,
2... Dienstreisen in das Ausland und im Ausland in entspre-
chender Anwendung der Auslandsreisekostenverord- 3. Dienstreisen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
nung vom 21. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1140). genannten Gebiet in Anwendung des Abschnitts 611
der Besoldungsordnung für die Angehörigen der Natio-
nalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/
§2 001) bis zur Höhe der sich nach den §§ 5 bis 12 und 14
bis 16 der Verordnung über die Reisekostenvergütung
Umzugskosten
für die Beschäftigten in den zentralen Staatsorganen
Umzugskostenvergütung ist zu gewähren für: und ihnen nachgeordneten Einrichtungen der DDR
vom 12. September 1990 (GBI. 1 Nr. 63 S. 1572}
1 . Inlandsumzüge in entsprechender Anwendung des
ergebenden Abfindungen,
Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 2682), Trennungsgeld bei Versetzungen und Kommandierungen:
1. in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach
2. Auslandsumzüge in entsprechender zusätzlicher dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 in entsprechender
Anwendung der Auslandsumzugskostenverordnung Anwendung der Trennungsgeldverordnung in der Fas-
vom 4. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1072) sung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1991
(BGBI. 1 S. 279),
mit der Maßgabe, daß die Pauschvergütung für sonstige
Umzugsauslagen nach § 1O des Bundesumzugskostenge-
2. in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
setzes bzw. § 10 der Auslandsumzugskostenverordnung
Gebiet in entsprechender Anwendung des § 19 der
auf 60 vom Hundert der nach diesen Vorschriften zuste-
Verordnung über die Reisekostenvergütung für die
henden Beträge festgesetzt wird.
Beschäftigten in den zentralen Staatsorganen und
ihnen nachgeordneten Einrichtungen der DDR vom
12. September 1990 (GBI. 1 Nr. 63 S. 1572).
§3
Trennungsgeld Die Regelungen des Abschnitts 602 der Besoldungsord-
nung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom
Trennungsgeld ist zu gewähren bei Versetzungen und 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) finden daneben keine
Kommandierungen: Anwendung.
1. im Inland in entsprechender Anwendung der Tren-
nungsgeldverordnung in der Fassung der Bekannt- Artikel 3
machung vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 279), Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. zwischen dem Inland und dem Ausland und im Ausland
in entsprechender Anwendung der Auslandstrennungs- (1} Es treten in Kraft:
ge!dverordnung vom 4. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1081 }. 1. Artikel 1 § 8 Abs. 2 und Artikel 2 § 4 mit Wirkung vom
3. Oktober 1990,
2. Artikel 1 § 8 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1991,
§4 3. Artikel 1 § 8 Abs. 4 mit Wirkung vom 1. April 1991.
Übergangsvorschriften
Im übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli
Soldaten, die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis 1991 in Kraft.
30. Juni 1991 Dienstreisen oder Dienstgänge durchgeführt
haben oder versetzt oder kommandiert worden sind, erhal-
(2) Gleichzeitig treten die Regelungen über
ten nach näherer Bestimmung der obersten Bundesbe-
hörde - Umfang der Zahlungen (Teil 1/1)
- Wehrsold, Dienstbezüge, sonstige Zahlungen (Teil 1/2)
Reisekostenvergütung für:
- Zulagen (Teil 1/3)
1 . Dienstreisen in das Ausland bis zur Höhe der sich nach
den §§ 5 bis 13 der Auslandsreisekostenanordnung - Erschwerniszuschläge (Teil 1/4)
vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 54 S. 1185) ergebenden - Besoldung unter besonderen Bedingungen (Teil 1/5) mit
Abfindungen, Ausnahme der Regelungen in Abschnitt 521 Blatt 1
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991 1871
Ziffer 1 bei Urlaub und Blatt 2 Ziffer 7 Buchstabe c - Entschädigungszahlungen (Teil 1/6)
1. Strichaufzählung über die Zahlung der Dienstbezüge in der Besoldungsordnung für die Angehörigen der Natio~
und Zulagen bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 einschließlich
oder Dienstbeschädigung, die sinngemäß bei den Bezü- aller bis zum 2. Oktober 1990 ergangenen Änderungen
gen nach Artikel 1 dieser Verordnung anzuwenden sind außer Kraft.
Bonn, den 29. August 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigei
1872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Dritten Verordnung zum Waffengesetz
Vom 2. September 1991
Auf Grund des Artikels 4 der Ersten Verordnung zur Änderung der Dritten
Verordnung zum Waffengesetz vom 18. April 1991 (BGBI. 1 S. 918) wird nach-
stehend der Wortlaut der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der seit 1. Juli
1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Januar 1981 in Kraft getretene Verordnung vom 20. Dezember 1980
(BGBI. 1 S. 2344),
2. den am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen
zu 1. auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
des § 25 Abs. 3, der §§ 26 und 49 Abs. 2 des Waffengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 432),
zu 2. auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 4, der§§ 20, 25 Abs. 3
und des § 26 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 432),
von denen § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, die §§ 20 und 25 Abs. 3 sowie § 26
durch das Gesetz vom 14. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 956) geändert worden sind.
Bonn, den 2. September 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991 1873
Dritte Verordnung
zum Waffengesetz
(3. WaffV)
Abschnitt 1 (3) Nicht mindestens weißfertige Prüfgegenstände sind
dem Antragsteller ohne Prüfung zurückzugeben.
Beschußprüfung
(4) Handfeuerwaffen und Läufe, aus denen Munition
§ 1 verschossen wird, sind dem Antragsteller auch dann ohne
Prüfung zurückzugeben, wenn die Munition nicht in den
(1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe sowie Maßtafeln aufgeführt ist. Dies gilt nicht, wenn
wesentliche Teile nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Waffen-
gesetzes (Gesetz), die ohne Nacharbeit ausgetauscht 1. die Munition auf Grund einer Ausnahmebewilligung
werden können (Prüfgegenstände), sind nach den§§ 2 bis nach § 25 des Gesetzes oder von der Behörde eines
4 b und der Anlage I Abschnitte 1 und 2 amtlich zu prüfen. Staates zugelassen ist, mit dem die gegenseitige
Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist oder
(2) Die amtliche Prüfung (Beschußprüfung) nach § 18
des Gesetzes besteht aus der Vorprüfung, dem Beschuß 2. eine Waffe zur Beschußprüfung vorgelegt wird, deren
und der Nachprüfung. Abmessungen noch nicht in den Maßtafeln enthalten
sind; in diesem Fall kann die Prüfung auf Grund
(3) Die Vorprüfung umfaßt der vom Hersteller gelieferten Maße vorgenommen
1 . die Prüfung der Kennzeichnung nach § 13 des Geset- werden .
zes und nach§ 20 der Ersten Verordnung zum Waffen-
§3
'gesetz (1. WaffV),
(1) Die Gegenstände sind zurückzuweisen und dem
2. die Prüfung der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung,
Antragsteller zurückzugeben, wenn bei der Vorprüfung
3. die Prüfung der Haltbarkeit, festgestellt wird, daß sie eine der in Anlage I Nr. 1.1
4. die Prüfung der Maßhaltigkeit genannten Anforderungen nicht erfüllen.
Die Sichtprüfung besteht aus der Prüfung auf Fehler im (2) Prüfgegenstände, die durch den Beschuß erkennbar
Material und in der Materialstärke, auf Schweißfehler an beschädigt worden sind oder die nach dem Beschuß bei
wesentlichen Teilen sowie aus der Prüfung auf Lauf- und der Prüfung auf Funktionssicherheit, auf Maßhaltigkeit
Lagerverformungen. Die Maßhaltigkeitsprüfung besteht oder bei der Sichtprüfung die in der Anlage I Nr. 1.3
aus der Prüfung der Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 in
aufgeführten Mängel aufweisen, sind dem Antragsteller
Verbindung mit den durch Bekanntmachung des Bundes-
nach Aufbringen des Rückgabezeichens zurückzugeben.
ministers des Innern vom 20.. Februar 1991 (BAnz. Nr. 52a
Dies gilt nicht für historische Waffen, soweit diese den
vom 15. März 1991) veröffentlichten Maßtafeln.
Anforderungen an die Maßhaltigkeit nicht entsprechen.
(4) Der Beschuß ist nach Maßgabe des in der Anlage 1
Nr. 1.2.3, 1 .2.4 und 1.2.5 angegebenen Beschußgasdruk-
§4
kes oder Energiewertes und der angegebenen Schußzahi
vorzunehmen. (1) Eine erneute amtliche Prüfung nach § 16 Abs. 2 des
Gesetzes (lnstandsetzungsbeschuß) ist vorzunehmen,
(5) Bei der Nachprüfung sind die Prüfgegenstände
erneut auf Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit und Mängel wenn
in der Haltbarkeit zu prüfen sowie einer Sichtprüfung nach 1. ein wesentlicher Teil nach§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des Geset-
Absatz 3 Satz 2 zu unterziehen. zes oder das Griffstück einer Handfeuer-Kurzwaffe
ausgetauscht und dabei eine Nacharbeit vorgenom-
§2 men worden ist,
(1) Die Beschußprüfung ist an gebrauchsfertigen Prüf- 2. an einem wesentlichen Teil ~ines Prüfgegenstandes
gegenständen durchzuführen. Bei Mehrladewaffen gehört
a) die Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 verändert oder
zur gebrauchsfertigen Waffe auch die Mehrladeeinrich-
tung. Die Beschußprüfung kann auch an weißfertigen Waf- b) materialschwächende oder -verändernde Arbeiten
fen und weißfertigen Teilen vorgenommen werden. Die vorgenommen worden sind.
Gegenstände sind weißfertig, wenn alle materialschwä-
chenden oder -verändernden Arbeiten, ausgenommen die Satz 1 gilt nicht für Handfeuerwaffen, deren wesentliche
üblichen Gravurarbeiten, beendet sind. Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind,
sofern alle wesentlichen Teile mit dem für diese Waffen
(2) Bei der Prüfung wesentlicher Teile entfällt die Prü- vorgeschriebenen Beschußgasdruck beschossen worden
fung der Funktionssicherheit, sofern das Teil für eine sind.
serienmäßig gefertigte Waffe bestimmt ist. Eine aus
bereits beschossenen wesentlichen Teilen zusammen- (2) Ergibt sich anläßlich der Prüfung nach Absatz 1 einer
gesetzte Handfeuerwaffe ist zu beschießen, wenn Nachar- der in Anlage I Nr. 1.1 oder Nr. 1.3 angeführten Mängel, ist
beiten an diesen Teilen vorgenommen worden sind. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
1874 Bundesgesetz.blatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 4a 5. Die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 1 Abs. 3) umfaßt
die Kontrolle des Zündkanals, bei den Revolvern die
("11) Prüfgegenstände, die bereits ein Beschußzeichen freie Drehbarkeit und die einwandfreie Arretierung der
tragen, sind auf Antrag einer freiwilligen Beschußprüfung
Trommel und das richtige Eintreten des Hahns in die
zu unterziehen.. Satz 1 gilt auch für Gegenstände der
erste und zweite Hahnraste, bei Böllern auch die Lade-
bezeichneten Art, die nicht der Beschußpflicht unterliegen.
fähigkeit der Kartuschen und die Abfeuerungsvorrich-
Eine freiwillige Beschußprüfung kann auch an einem
tung.
Gegenstand nach Satz 1 durchgeführt werden, der von
der Behörde eines Staates, mit dem die gegenseitige (2) Der Beschuß ist nach den Bestimmungen der Anlage 1
Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, geprüft wor~ Abschnitt 2 durchzuführen. Der Beschuß kann auf Antrag
den ist und der nach dieser Prüfung keine Bearbeitung mit einer schwächeren Ladung als in den Tabellen der
nach § 4 erfahren hat. Auf die Vornahme dieser Prüfung Anlage I Abschnitt 2 aufgeführt, vorgenommen werden.
sind § 18 des Gesetzes sowie die §§ 1 bis 4 anzuwenden.
(2) Haben die Gegenstände nach Absatz 1 die Beschuß- Abschnitt II
prü1ung bestanden, so ist das Beschußzeichen nach § 7
anzubringen und dem Antragsteller auf dessen Antrag Verfahren bei der Beschußprüfung
eine Bescheinigung nach § 8 Abs . 1 auszustellen.
§ 5
(3) Haben die Gegenstände nach Absatz 1 die Beschuß-
prüfung endgültig nicht bestanden, so ist auf ihnen das in (1) Die Beschußprüfung ist schriftlich zu beantragen; die
§ 7 Abs. 5 bezeichnete Rückgabezeichen anzubringen, zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnah-
soweit dies nicht bereits nach Absatz 1 in Verbindung mit men zulassen. Der Antrag kann die Prüfung mehrerer
§ 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geschehen ist. Dem Antrag- Gegenstände umfassen. Er ist in zweifacher Ausfertigung
steller ist ferner eine Bescheinigung auszustellen, einzureichen und soll folgende Angaben enthalten:
1.. aus der die Daten der Waffe, der Grund der Zurück- 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
weisung und das Datum des freiwilligen Beschusses
2. die Bezeichnung des Prüfgegenstandes sowie die lau-
hervorgehen und
fende Nummer,
2. die den Hinweis enthält, daß die Waffe zum Schießen 3. die Bezeichnung der zugehörigen .Munition oder die
nicht mehr verwendet werden darf„
Angabe der Masse und der Art des Pulvers der stärk-
sten Gebrauchsladung oder die Zusammensetzung
§ 4b des entzündbaren flüssigen oder gasförmigen Ge-
misches sowie Art und Masse der Vorlage,
(1) Auf die Prüfung von Vmderladerwaffen sowie Hinter-
ladmwaffen, die für die ausschließliche Verwendung von 4. die Angabe, ob ein wesentlicher Teil ausgetauscht,
nichtpatroniertem Schwarzpulver oder dem Schwarzpulver instandgesetzt oder verändert worden ist,
in der Wirkung ähnlichen Treibladungsmitteln bestimmt 5. bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen die Angabe, ob
sind (Schwarzpu!verwaffen), sowie Böller sind die§§ 1 bis die Prüfung für die Verwendung von Munition mit über-
4a entsprechend anzuwenden. Es gelten jedoch folgende
höhtem Gasdruck beantragt wird,
Besonderheiten:
6. bei Böllern auch den Rohrinnendurchmesser in Milli-
1„ Bei Schwarzpulverwatten und Handböllem kann die meter; außerdem ist dem Antrag eine Skizze mit Maß-
Beschußprüfung an weißfertigen Läufen mit fertigem und Werkstoffangaben beizufügen und
Verschluß und Zündkanal vorgenommen werden. Bei
Schwarzpulverwaffen darf der Zündkanal an der eng- 7. bei Böllern die Ladungsstärke, wenn sie geringer sein
sten Stelle im Durchmesserr nicht größer als 1 mm, bei soll als nach den Tabellen der Anlage I Abschnitt 2.
Böllern - mit Ausnahme der Handböller - nicht größer
(2) Der Antragsteller hat, wenn er für Dritte tätig wird, in
als 2 mm sein. Für Standböller und Böllerkanonen kann
dem Antrag den Namen und die Anschrift seines Auftrag-
die zuständige Behörde in begründeten Fällen Aus-
gebers anzugeben,
nahmen von der Durchmesserbegrenzung bewilligen.
1. wenn er seinen eigenen Namen, seine Firma oder sein
2„ Sofern die Böller Schildzapfenbohrungen aufweisen,
eingetragenes Warenzeichen nach § 20 Abs. 3 der
dürfen diese nicht bis in die Rohrseele durchgehen;
1. WaffV auf dem Prüfgegenstand angebracht hat,
das gilt auch dann, wenn diese eingeschraubt, ein-
geschweißt, eingepreßt oder eingelötet sind. 2. wenn der Prüfgegenstand nicht die vorgeschriebene
Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
3.. Die Vorprüfung umfaßt auch die Prüfung der Kenn-
trägt,
zeichnung mit der größten zulässigen Masse in Gramm
(g) des in der Waffe zu verwendenden Gebrauchs- 3. wenn er die Beschußprüfung im Auftrag einer Person
pulvers mit den Kennbuchstaben PN und der größten vornehmen läßt, die den Prüfgegenstand in den Gel-
zulässigen Masse des Geschosses in Gramm (g). tungsbereich des Gesetzes verbracht hat.
4„ Die Prüfung der Maßhaltigkeit (§ 1 Abs. 3) beschränkt (3) Prüfgegenstände, die nach § 3 Abs. 2 oder§ 4 Abs. 2
sich auf die Ermittlung des Lauf- oder Rohrinnendurch- mit dem Rückgabezeichen versehen worden sind, können
messers und auf die Prüfung, ob der Zündkanal den in nur bei derselben Behörde erneut zur Beschußprüfung
Nummer 1 vorgeschriebenen höchstzulässigen Durch- vorgelegt werden, es sei denn, daß diese der Vorlage bei
messer nicht überschreitet. einer anderen Behörde zustimmt.
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991 1875
§6 (2) Bei Handfeuerwaffen, die der Beschußpflicht unter-
liegen oder die historische Waffen sind, kann die zustän-
(1) Wird in Handfeuerwaffen und sonstigen Prüfgegen- dige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus-
ständen Munition oder eine Ladung verwendet, die von der
stellen, daß eine Prüfung nicht oder nur unter Beschädi-
zuständigen Behörde nicht beschafft werden kann, so
gung oder Zerstörung der Waffe durchgeführt werden
kann diese vom Antragsteller die Überlassung von
kann. Die Bescheinigung muß den Hinweis enthalten, daß
Gebrauchsmunition, bei Böllern von Kartuschen, Hülsen
die Waffe zum Schießen nicht mehr verwendet werden
und Zündmitteln verlangen.
darf.
(2) Zur Prüfung der Einsteckläufe oder der Austausch-
l~ufe kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die (3) Sind wesentliche Teile nach § 7 Abs. 5 Satz 2 als
Uberlassung der dazugehörigen Handfeuerwaffe oder unbrauchbar gekennzeichnet worden, so stellt die zustän-
eines geeigneten Verschlusses verlangen. Für die Über- dige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des
lassung der dazugehörigen Waffe gilt Satz 1 nicht, soweit § 4 a Abs. 3 Satz 2 aus.
die Einsteckläufe oder Austauschläufe zur Ausfuhr be-
stimmt sind.
(3) Liegt ein Antrag nach § 4 a vor, so kann die zustän-
Abschnitt III
dige Behörde vom Antragsteller die Überlassung der für Bauartzulassung
die Prüfung erforderlichen Hilfsmittel verlangen.
(4) Für die Prüfung eines Gasböllers kann die zustän- §9
dige Behörde vom Antragsteller die Vorlage einer Beschei-
(1) Handfeuerwaffen und sonstige Gegenstände nach
nigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt dar-
§ 21 des Gesetzes, Schußwaffen nach § 22 des Gesetzes
über verlangen, daß das Gerät den technischen Anforde-
sowie pyrotechnische Munition nach § 23 des Gesetzes
rungen nach Anlage I Nr. 2.3.2 bis 2.3.5 entspricht.
müssen den in der Anlage I Abschnitt 3, 4 oder 5 bezeich-
neten technischen Anforderungen entsprechen. Für die
§7 Anforderungen an die Maßhaltigkeit gilt Anlage I Nr. 1.1.3
(1) Die Prüfgegenstände sind mit dem amtlichen entsprechend.
Beschußzeichen nach Anlage II zu versehen. In den Fällen
(2) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall von ein-
des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes ist das
zelnen Anforderungen der Anlage I Ausnahmen zulassen,
Prüfzeichen der jeweils zuständigen Stelle auf die Prüf-
wenn
gegenstände aufzubringen.
1. im Falle der Zulassung nach§ 21 oder§ 23 des Geset-
(2) Das Beschußzeichen nach Absatz 1 besteht aus zes der Schutz des Benutzers oder Dritter in anderer
dem Bundesadler nach Anlage II Abbildung 1 mit den Weise gewährleistet ist,
jeweiligen Kennbuchstaben.
2. im Falle der Zulassung nach § 22 des Gesetzes die
(3) Das Beschußzeichen ist wie folgt anzubringen: Schußwaffen keine größere Gefahr hervorrufen als
1. bei Waffen, bei denen der Lauf vom Patronenlager diejenigen, die die Anforderungen der Anlage I Nr. 4
getrennt ist, auf dem Lauf, auf der Patronenaufnahme- erfüllen.
vorrichtung und auf einem wesentlichen Teil des Ver-
schlusses, (3) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall über die
Anlage I hinausgehende Anforderungen stellen, wenn der
2. bei allen anderen Waffen auf jedem Lauf, auf der Schutz von Leben und Gesundheit des Benutzers oder
Basküle, auf dem Gehäuse oder auf dem wesentlichen Dritter dies erfordert.
Teil des Verschlusses.
(4) Nach den Anforderungen der Anlage I Nr. 5.2.2 und
(4) Als weitere Prüfzeichen sind auf einem wesentlichen
5.2.3 wird pyrotechnische Munition entsprechend ihrer
Teil aufzubringen:
Gefährlichkeit in die Klassen PM I und PM II eingeteilt.
1. das Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 2 und
2. das Jahreszeichen. Das Jahreszeichen besteht aus § 10
den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl, denen die
Monatszahl angefügt werden kann. Auf Antrag können Die der Zulassung unterliegenden Gegenstände dürfen
die beiden Ziffern der Jahreszahl durch Buchstaben keine Modellbezeichnung haben, die zur Irreführung
verschlüsselt werden. Die Buchstaben Abis K sind den geeignet ist oder eine Verwechslung mit Waffen oder
Ziffern O bis 9 zuzuordnen. Munition anderer Beschaffenheit hervorrufen kann.
(5) Das Rückgabezeichen besteht aus dem Ortszeichen
und dem Jahreszeichen; vorhandene Prüfzeichen sind § 10a
durch ein „X" auf oder neben dem Prüfzeichen zu ent-
werten. Sind wesentliche Teile unbrauchbar, so sind sie (1) Wer pyrotechnische Munition herstellt oder einführt,
ebenfalls mit einem „X" zu kennzeichnen. darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre Sätze
1. mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,
§8
2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß die
(1) Auf Antrag hat die zuständige Behörde eine Handhabungssicherheit oder die Lagerbeständigkeit
beschußtechnische Bescheinigung auszustellen. nicht beeinträchtigt wird.
1876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3" folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten: 4. bei Schußapparaten, die im Geltungsbereich des
a) Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0, 1 % Gesetzes verwendet werden sollen, außerdem eine
unverbrennlichen Bestandteilen, Erklärung, aus der hervorgeht, an welchem Ort oder an
welchen Orten er die für die Durchführung von Wieder-
b) Schwefelblüte, holungsprüfungen erforderlichen Einrichtungen unter-
c) weißen (gelben) Phosphor, hält oder wen er mit der Durchführung dieser Prüfung
beauftragt hat.
d) Kaliumchlorat mit mehr als O, 15 % Bromatgehalt.
(3) Der Antragsteller hat der Zulassungsbehörde auf
(2) Der Hersteller pyrotechnischer Munition und derje- Verlangen
nige, der pyrotechnische Munition einführt, haben sich auf
Grund einer Analyse des Herstellers der Ausgangsstoffe 1. das in Absatz 2 Nr. 1 bezeichnete Baumuster oder an
oder eines anerkannten Sachverständigen davon zu über- dessen Stelle einen serienmäßig gefertigten Gegen-
zeugen, daß bei den Ausgangsstoffen die Voraussetzun- stand des zugelassenen Modells und, im Falle der Zu-
gen nach Absatz 1 vorliegen. Die Nachweise über die lassung pyrotechnischer Munition auch eine serien-
Prüfung sind drei Jahre lang aufzubewahren. mäßig gefertigte Schußwaffe zum Verschießen dieser
Munition zu überlassen und
§ 10b 2. Teilzeichnungen des Modells einzureichen.
Wer einen Schußapparat, der von der Behörde eines (4) Bei Anträgen auf Zulassung von Schußapparaten
Staates zugelassen ist, mit dem die gegenseitige Anerken- und Geräten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WaffV soll die
nung der Prüfzeichen vereinbart ist, einführt, darf diesen Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Zentralstelle
nur unter Beifügung einer von der Physikalisch-Techni- für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin des Hauptverban-
schen Bundesanstalt gebilligten Gebrauchsanweisung in des der gewerblichen Berufsgenossenschaften anhören;
deutscher Sprache anderen überlassen. bestehen Zweifel, ob der Prüfgegenstand den Anforderun-
gen an den Werkstoff und die Festigkeit entspricht, ist die
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zu
Abschnitt IV beteiligen.
Verfahren bei der Bauartzulassung (5) Bei nicht tragbaren Geräten nach§ 5 Abs. 3 Nr. 2 der
1. WaffV, die ortsfest eingebaut werden, entfällt die Vor-
lage eines Baumusters nach Absatz 2 Nr. 1. Die Zulas-
§ 11
sungsbehörde kann im Benehmen mit der Zentralstelle für
(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben Unfallverhütung und Arbeitsmedizin des Hauptverbandes
der gewerblichen Berufsgenossenschaften Prüfungen am
1. seinen Namen oder seine Firma und seine Anschrift,
Betriebsort vornehmen.
bei der Einfuhr den Namen oder die Firma und die
Anschrift dessen, der die Gegenstände einführt,
§ 12
2. das eingetragene Warenzeichen, das auf dem Gegen-
stand angebracht werden soll, (1) Über Anträge nach den §§ 21 und 22 des Gesetzes
entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
3. die Modellbezeichnung der Schußwaffe oder des Ein-
über Anträge nach § 23 des Gesetzes die Bundesanstalt
stecklaufes oder die Bezeichnung der pyrotechnischen
für Materialforschung und -prüfung durch schriftlichen
Munition,
Bescheid.
4. im Falle der Zulassung nach § 23 des Gesetzes auch
die Herstellungsstätte. (2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthalten
über
(2) Der Antragsteller hat dem Antrag beizufügen 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
1. bei der Zulassung nach 2. die Art und Modellbezeichnung der Handfeuerwaffe,
a) den §§ 21 und 22 des Gesetzes ein Baumuster des des Schußapparates, des Einstecklaufes, der Schreck-
Gegenstandes und der dazugehörigen Munition schuß-, Reizstoff- oder Signalwaffe und bei pyrotech-
oder Geschosse, nischer Munition deren Bezeichnung,
b) § 23 des Gesetzes eine ausreichende Stückzahl der 3. die wesentlichen Merkmale der Bauart
pyrotechnischen Munition,
a) der zugelassenen Handfeuerwaffe, des Schuß-
2. eine nach den Regeln der Technik gefertigte Schnitt- apparates, des Einstecklaufes, der Schreckschuß-,
zeichnung, die alle für die Zulassung wichtigen An„ Reizstoff- oder Signalwaffe sowie die wesentlichen
gaben über die Maße und Werkstoffe enthält, in drei- Merkmale und die Bezeichnung der aus ihr zu ver-
facher Ausfertigung und eine Gebrauchsanweisung in schießenden Gebrauchsmunition,
deutscher Sprache, soweit sie den Gegenständen beim b) der zugelassenen pyrotechnischen Munition,
Vertrieb beigegeben wird,
4. Art und Form des Zulassungszeichens.
3. bei Schußwaffen, Schußapparaten oder Einsteck-
läufen, die zum Verschießen von nach § 25 Abs. 5 des (3) Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden, einen
Gesetzes zugelassener Munition bestimmt sind, die für Auszug des Zulassungsbescheides den Verwendern aus-
die Prüfung erforderliche Munition und zuhändigen, soweit darin die Verwendung betreffende
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991 1877
Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen Abschnitt V
enthalten sind. Die Zulassung kann nach Maßgabe des
Wiederholungsprüfungen
§ 21 Abs. 5 des Gesetzes auch mit der Auflage verbunden
für Schußapparate, Einsteckläufe und Böller
werden, den zugelassenen Gegenständen sicherheits-
technische Hinweise und eine von der Zulassungsbehörde
§ 14a
gebilligte Gebrauchsanweisung beizufügen und Geräte
nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WafN einer Einzelbeschuß- Schußapparate und Einsteckläufe, deren Bauart von der
prüfung nach § 16 des Gesetzes zu unterziehen. Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist,
sind in Abständen von höchstens zwei Jahren an fünf
Gegenständen jeder Bauart durch die zuständige Behörde
§ 13 zu prüfen. Für die Prüfung sind die Vorschriften der Anlage 1
(1) Die Zulassungsbehörde hat dem Zulassungsinhaber Nr. 3.1 bis 3.4 maßgebend. Der Zulassungsinhaber hat der
die Verwendung eines Zulassungszeichens vorzu- zuständigen Behörde die fünf Prüfgegenstände nach Satz 1
schreiben. aus der laufenden Produktion oder, wenn dies nicht mög-
lich ist, aus dem Lagerbestand vorzulegen.
(2) Das Zulassungszeichen setzt sich aus dem in der
Anlage II Abbildung 3, 4 oder 5 vorgesehenen Zeichen und § 14b
einer Kennummer zusammen. Die Kennummer besteht
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß Hand-
aus einer fortlaufenden Nummer. Bei pyrotechnischer
feuerwaffen, Einsteckläufe oder Schußapparate, deren
Munition gehört zum Zulassungszeichen außerdem die
Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Klassenbezeichnung "PM I" und „PM II". zugelassen worden ist, in ihren wesentlichen Merkmalen
nicht den Vorschriften der Anlage I Abschnitt 3 oder der
(3) Der Zulassungsinhaber hat dauerhaft und deutlich
Zulassung entsprechen, nimmt die zuständige Behörde
sichtbar auf jedem nachgebauten Stück und bei pyrotech-
eine Prüfung vor. Können dabei festgestellte Mängel nicht
nischer Munition auf jeder kleinsten Verpackungseinheit
unmittelbar behoben werden, kann diese dem Zulassungs-
das vorgeschriebene Zulassungszeichen anzubringen.
inhaber untersagen, weitere Gegenstände dieser Bauart
Das Zulassungszeichen darf nicht auf einem Teil an- zu vertreiben und anderen zu überlassen.
gebracht werden, der üblicherweise zum Austausch
bestimmt ist. Soweit sich das Zulassungszeichen auf der (2) Werden der Physikalisch-Technischen Bundes-
pyrotechnischen Munition wegen deren geringer Größe anstalt Mängel nach Absatz 1 bei Handfeuerwaffen, Ein-
oder aus sonstigen technischen Gründen nicht anbringen steckläufen oder Schußapparaten bekannt, deren Bauart
läßt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpak- von der Behörde eines Staates zugelassen worden ist, mit
kungseinheit. dem die gegenseitige Anerkennung der Zulassungs-
zeichen vereinbart ist, unterrichtet sie diese Behörde. Die
(4) Absatz 3 gilt nicht für zugelassene Schußwaffen und Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann den weite-
Munition, die zur Ausfuhr bestimmt sind, es sei denn, daß ren Vertrieb untersagen, wenn diese Gegenstände Gefah-
die Gegenstände in einen Staat verbracht werden sollen, ren für Leben und Gesundheit des Benutzers oder Dritter
mit dem insoweit die gegenseitige Anerkennung der Prüf- hervorrufen.
zeichen vereinbart ist und es sich nicht um eine Lieferung § 15
an eine militärische oder polizeiliche Stelle dieses Staates
(1) Der Betreiber eines Schußapparates oder eines nicht
handelt.
tragbaren Gerätes nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WafN hat
§ 14 das Gerät dem Hersteller oder dessen Beauftragten
jeweils nach zwei Jahren, bei wesentlichen Funktions-
(1) Die Zulassung der Bauart der in den §§ 21 bis 23 des mängeln unverzüglich vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für
Gesetzes bezeichneten Gegenstände, ihre Änderung, Leinenwurfgeräte, die auf Seeschiffen verwendet werden,
Berichtigung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im und nicht für Industriekanonen.
Bundesanzeiger bekanntgemacht. Bei Zulassungen nach
§ 21 oder § 22 des Gesetzes sollen sie auch im Amts- und (2) Die Frist bis zur ersten Wiederholungsprüfung nach
Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundes- Absatz 1 beginnt
anstalt, bei Zulassungen nach § 23 des Gesetzes auch im 1. bei Bolzensetzwerkzeugen, Preß- und Kerbgeräten mit
Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für Materialforschung der Auslieferung des Gerätes an den Betreiber oder
und -prüfung bekanntgemacht werden. Die Bekannt- Händler,
machung soll die in § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bezeichne- 2. bei anderen Schußapparaten mit der Auslieferung des
ten Angaben und die Bezeichnung der zugehörigen Gerätes an den Betreiber.
Gebrauchsmunition enthalten. Bei befristeten Zulassun- Der Fristbeginn ist nachzuweisen im Falle der Nummer 1
gen kann von der Bekanntmachung abgesehen werden. durch eine vom Hersteller auf dem Gerät anzubringende
Plakette, im Falle der Nummer 2 durch eine Bescheini-
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem gung, die der Hersteller oder Händler dem Schußapparat
Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommis- beim Überlassen an den Betreiber beizufügen hat.
sion zur Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu
machen über (3) Der Hersteller oder sein Beauftragter hat zu prüfen,
ob ein Gerät nach Absatz 1 funktionssicher (Anlage 1) ist
1. die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer
und ob es dem Baumuster entspricht. Bei aus einem
Zulassung,
anderen Staat eingeführten Schußapparaten, die ein aner-
2. Anordnungen nach§ 14b Abs. 2. kanntes Prüfzeichen tragen, gilt als Beauftragter des
1878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herstellers der Einführer, der im Geltungsbereich des 2. Platzpatronen, Reiz- und sonstige Wirkstoffpatronen,
Gesetzes eine Niederlassung besitzt. bei deren Verschießen in Entfernungen von mehr als
1 m vor der Mündung Verletzungen durch feste
(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sind auf Böller mit der
Bestandteile hervorgerufen werden können. Das gilt
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Herstellers
jedoch nicht für Kartuschenmunition der Kaliber 16 und
die zuständige Behörde tritt. Bei Söllern - ausgenommen
Gasböllern - ist die Wiederholungsprüfung vor Ablauf von
12 mit einer Hülsenlänge von nicht mehr als 45 mm
fünf Jahren durchzuführen. (Tabelle 5 der Maßtafeln),
3. Kleinschrotmunition in den Abmessungen der Kartu-
§ 16 schenmunition nach den Maßtafeln (Tabelle 5), soweit
sie aus nach § 22 des Gesetzes zugelassenen Waffen
(1) Hat die Prüfung eines Gerätes nach§ 15 Abs. 1 oder verschossen werden kann; die zuständigen Behörden
eines Böllers (§ 15 Abs. 3 und 4) keine Beanstandungen können Ausnahmen für die Ausfuhr dieser Munition
ergeben, so hat die prüfende Stelle genehmigen.
1 . bei Geräten nach § 15 Abs. 1 das Prüfzeichen nach
(3) Ist die Hülse einer Munition ummantelt, so gelten die
Absatz 2,
in den Maßtafeln festgelegten Maße nur für die Hülse.
2. bei Söllern das Jahreszeichen (§ 7 Abs. 4 Nr. 2) auf
dem Gerät anzubringen.
(2) Das Prüfzeichen für Geräte nach § 15 Abs. 1 muß § 18
dem Muster der Anlage II Abbildung 6 entsprechen. Es ist
auf dem Lauf oder dem Gehäuse dauerhaft so anzubrin- (1) Anstelle der in den Maßtafeln für Munition festgeleg-
gen, daß die Zahl des Quartals, in dem das Gerät geprüft ten Bezeichnung darf eine andere handelsübliche
wurde, in Richtung der Laufmündung zeigt. Wird das Prüf- Bezeichnung verwendet werden, wenn sie eindeutig ist
zeichen in Form einer Plakette angebracht, so muß diese und sich von Bezeichnungen zugelassener Munition hin-
in Schwarzdruck auf silbrigem Grund ausgeführt sein. reichend unterscheidet. Neue, noch nicht in den Maßtafeln
aufgeführte Munition, die in ihren Abmessungen mit einer
(3) Über die Prüfung des Gerätes nach § 15 Abs. 1 hat Munition der Maßtafeln übereinstimmt, jedoch gegenüber
der Hersteller oder sein Beauftragter, über die Prüfung dieser Munition einen höheren zulässigen Gebrauchsgas-
eines Böllers die zuständige Behörde dem Betreiber eine druck entwickelt, muß sich in der Bezeichnung von der in
Prüfbescheinigung auszustellen, aus der das Ergebnis den Maßtafeln bereits aufgeführten Munition im Kaliber
und das Datum der Prüfung, die prüfende Stelle, der Name oder in der Hülsenlänge deutlich unterscheiden. Die Physi-
des mit der Prüfung Beauftragten und im Falle des § 15 kalisch-Technische Bundesanstalt-und im Falle von pyro-
Abs. 4 Satz 2 etwaige Fristabweichungen hervorgehen. technischer Munition nach § 23 des Gesetzes die Bundes-
anstalt für Materialforschung und -prüfung - veröffentlicht
Abschnitt VI die Bezeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 jeweils im
Bundesanzeiger und in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt.
Festlegung der Werte
für Handfeuerwaffen, Einsteckläufe (2) Läßt sich die Bezeichnung auf der Munition wegen
und Austauschläufe sowie für Munition deren geringer Größe nicht anbringen, so genügt die
Angabe des Kalibers mit einer Kurzbezeichnung, die die
Munition eindeutig charakterisiert. Ist die Angabe der Hül-
§ 17
senlänge vorgeschrieben, muß auch diese angebracht
(1) In den Maßtafeln werden festgelegt werden. § 23 Abs. 2 der 1. WaffV gilt entsprechend.
1. die Maße für die Patronen- oder Kartuschenlager und (3) Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen
für die Übergänge, bei glatten Läufen die Innendurch- zulassen, daß
messer und bei gezogenen Läufen die Feld- und Zug-
durchmesser, erforderlichenfalls auch die Laufquer- 1. für Waffen zur Erreichung von Höchstleistungen im
schnitte von Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Schießsport die in den. Maßtafeln angegebenen Feld-
Austauschläufen sowie die Verschlußabstände von und Zugdurchmesser bis zu 1 vom Hundert unterschrit-
Handfeuerwaffen (Maßtafeln - § 20 Abs. 1 Nr. 1 des ten werden, soweit die Nennquerschnittsfläche um
Gesetzes), nicht mehr als 0, 7 vom Hundert unterschritten wird,
2. die zulässigen Höchst- und Mindestmaße, die zulässi- 2. von den normalen Feld- und Zugprofilen abgewichen
gen höchsten Gebrauchsgasdrücke oder/und Höchst- wird,
und Mindestenergien und die Bezeichnung der Muni- wenn sichergestellt ist, daß die Abweichung zu keiner
tion und der Treibladungen nach§ 2 Abs. 2 des Geset-
Überschreitung des Gebrauchsgasdruckes führt und daß
zes (§ 25 Abs. 3 des Gesetzes),
beim Beschuß mit Beschußmunition ein Überdruck von
3. die zulässigen Höchstmaße, die Höchst- und Mindest- 30 vom Hundert in jedem Fall erreicht wird. Die Nenn-
gasdrücke oder -energien und die Bezeichnung der pyro- querschnittsfläche errechnet sich unter Zugrundelegung
technischen Munition (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes). eines Flächenanteils von 30 vom Hundert für die Felder in
(2) Nicht zulässig sind der Kreisringfläche zwischen Feld- und Zugdurchmesser
nach den Maßtafeln.
1. Revolver- und Pistolenpatronen mit Geschossen, die
überwiegend oder vollständig aus hartem Material (Bri- (4) Die zuständige Behörde kann bei der Prüfung von
nellhärte größer als 25 HB 5/62, 5/30) bestehen oder Prüfgegenständen auf Antrag eine Abweichung von den
die mit einem Spreng- oder Brandsatz versehen sind, Maßen der Maßtafeln zulassen, wenn die Waffen oder
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991 1879
sonstigen Gegenstände zu Versuchs- oder Erprobungs- angebracht ist. Auf der kleinsten Verpackungseinheit
zwecken bestimmt sind. In diesen Fällen wird ein wiedergeladener Patronenmunition ist außerdem die
Beschußzeichen nicht angebracht. In den Fällen des Sat- Masse und die Bezeichnung der Geschosse anzugeben„
zes 1 hat die zuständige Behörde auf Antrag eine Beschei- Die Sätze 1 bis 5 sind auf Munition, die nicht gewerbs-
nigung darüber auszustellen, daß die Prüfgegenstände mäßig wiedergeladen wird, entsprechend anzuwenden,
haltbar und funktionssicher sind, daß deren Maße von den sofern der Wiederlader die Munition einem Dritten über-·
Maßen der Maßtafeln abweichen und daß diese Gegen- läßt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder schießsport-
stände zu Versuchs- oder Erprobungszwecken bestimmt lichen Vereinigung ist, der der Wiederlader angehört„
sind. Aus der Bescheinigung müssen die Abweichungen
(4) Bei Munition, für die ein überhöhter Gebrauchs-
von den Maßen nach Anlage I Nr. 1. 1.3 hervorgehen.
gasdruck zugelassen ist, ist auf der kleinsten Ver-
packungseinheit deutlich lesbar die Aufschrift anzu-
Abschnitt VII bringen:
Zulassung und Prüfung Achtung, erhöhter Gasdruck! In normal geprüften Schuß-·
waffen nicht verwendbar!
von Patronen-· und Kartuschenmunition
Diese Munition ist auf dem Bodenrand der Hülse durch
§ 19 eine deutlich erkennbare Riffelung zu kennzeichnen. Muni-
tion, bei der die Riffelung am Hülsenboden nicht ange-
(1) Die Zulassungsprüfung nach § 25 des Gesetzes bracht werden kann, ist auf dem Hülsenmantel deutlich
umfaßt die Prüfung lesbar mit einer Aufschrift zu versehen, aus der zu erken-
1. der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleinsten nen ist, daß die Munition nicht in normal geprüften Schuß-
Verpackungseinheit, waffen verwendbar ist. Auf Sehrotpatronen ist der höchst-
zulässige Gasdruck anzugeben; bei Randfeuerpatronen
2. der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone
muß der Boden oder der Hülsenmantel oder das Geschoß
oder Kartusche,
eine blaue Farbe haben; Kartuschen für Schußapparate
3. der Maßhaltigkeit, sind mit rosa Farbe zu kennzeichnen. Für die Kennzeich-
4. des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle von nung von Beschußmunition gilt Satz 2 entsprechend.
Spezialmunition der entsprechenden Vergleichswerte,
(5) Die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
5. der Funktionssicherheit. über die Beförderung gefährlicher Güter bleiben unberührt„
(2) Dem Antragsteller kann gestattet werden, die Prü-·
fung nach Absatz 1 unter Aufsicht der zuständigen § 21
Behörde ganz oder teilweise selbst durchzuführen oder (1) Die Maßhaltigkeit der Munition wird nach den aner-
einem Fachinstitut zu übertragen. kannten Methoden der Meßtechnik unter Anwendung der
Vorschriften der Anlage III ermittelt.
§ 20
(2) Die Messung des Gasdruckes wird mittels Kupfer-
(1) Außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 stauchkörperverfahren oder mechanisch-elektrischem
des Gesetzes müssen auf der kleinsten Verpackungs- Wandler vorgenommen. Sofern in den Maßtafeln für
einheit angebracht werden das betreffende Kaliber ein zulässiger Höchstwert des
1. die Anzahl der Patronen oder Kartuschen, Gebrauchsgasdruckes für die Messung mit mechanisch-
elektrischem Wandler veröffentlicht ist, soll die Messung
2. das Prüfzeichen nach Anlage 11 Abbildung 8 in ein- nach diesem Verfahren vorgenommen werden. Bei Kartu-
wandfrei erkennbarer Ausführung,
schenmunition und Zentralfeuerpatronenmunition für Waf-
3. bei Beschußmunition ferner deutlich lesbar die Auf- fen mit glatten Läufen ist mit mechanisch-elektrischem
schrift: Wandler zu messen. Die Verwendung anderer Meßverfah-
Achtung! Beschußmunition! ren ist zulässig, sofern sie sich zur Messung schnell verän-
derlicher Drücke eignen und Vergleiche mit den in Satz 1
(2) Außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 des genannten Verfahren vorliegen, die eine Umrechnung
Gesetzes ist auf Sehrotmunition der Durchmesser der gestatten. Der Gasdruck und die statistischen Grenzwerte
Schrote sowie die Länge der Hülse anzubringen, sofern sind im übrigen nach den Vorschriften der Anlage III zu
sie größer ist als ermitteln.
- 65 mm bei den Kalibern 20 und größer, (3) Die Funktionssicherheit der Munition ist nach den
- 63,5 mm bei den Kalibern 24 und kleiner. Vorschriften der Anlage III zu prüfen.
(3) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen wird, (4) Wird die Zulassung eines Munitionstyps beantragt,
muß auf der Hülse oder dem Zündhütchen sichtbar und der noch nicht in den Maßtafeln aufgeführt ist, sind der
dauerhaft mit einem Zeichen versehen werden, aus dem Prüfung die vom Antragsteller angegebenen Maße und der
der Wiederlader zu erkennen ist. Bei Munition, die zur angegebene Gasdruck zugrunde zu legen. Die zuständige
Ausfuhr bestimmt ist, muß das Zeichen des Wiederladers Behörde hat in diesem Fall der Physikalisch-Technischen
auf der Hülse angebracht werden. Bei einer Kennzeich- Bundesanstalt zur Weiterleitung an das Ständige Büro der
nung auf der Hülse ist das Zeichen des Herstellers oder Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der
früheren Wiederladers ungültig zu machen. Wiedergela- Handfeuerwaffen gleichzeitig mit der Typenzulassung
dene Munition darf nur in geschlossenen Packungen (§ 27) den für die Munition zulässigen Höchstwert des
abgegeben werden, auf denen die Anschrift des Wieder- Gasdruckes, den gemessenen mittleren höchsten Gas-
laders und die Aufschrift „Wiedergeladene Munition" druck und die zugelassenen Maße zu übermitteln.
1880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 22 tischen Datenverarbeitung (ADV) im Betrieb oder in dem
Betriebsteil, in dem die Munition hergestellt oder vertrieben
(1) Der Antrag hat Angaben zu enthalten über wird, zu führen.
1. Name, Firma oder Warenzeichen und Anschrift des
Herstellers oder desjenigen, dessen Name, Firma oder (3) Aus den Aufzeichnungen müssen folgende Angaben
Warenzeichen auf der Munition angebracht ist und der hervorgehen
die Verantwortung für die Munition übernimmt; im Falle 1. Munitionstyp, Losgröße und Fertigungszeichen des
der Einfuhr aus Staaten, mit denen die gegenseitige Loses,
Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, sind
2. Art des Pulvers, Art und Masse der Geschosse,
Name, Firma oder Warenzeichen und Anschrift des
Zündungstyp,
Einführers anzugeben,
3. die ermittelten Gasdrücke,
2. Typenbezeichnung der Munition,
4. Art und Zahl der festgestellten Mängel
3. Herstellungs- und Prüfstätte mit dem Standort der Prüf-
geräte, es sei denn, der Antragsteller ist ein Einführer a) bei der Maß- und Sichtprüfung,
nach Nummer 1. b) bei der Funktionsprüfung.
(2) Dem Antrag sind beizufügen (4) Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Behörde
1. Zeichnungen mit Maßangaben für Patrone, Patronen- die Aufzeichnungen nach Absatz 2 auf Verlangen vorzu-
lager und Lauf, legen.
2. Angaben über den zulässigen Höchstwert des Ge- (5) Die Aufzeichnungen sind bis zur übernächsten
brauchsgasdruckes, behördlichen Kontrolle, mindestens jedoch fünf Jahre auf-
3„ ein der Anlage III entsprechender Meßlauf für den zubewahren.
Patronentyp,
§ 25
4. Patronenprüflehren.
(1) Der Zulassungsinhaber hat mindestens alle drei
Satz 1 gilt nicht für die Zulassung eines Munitionstyps, der Jahre die Durchführung einer behördlichen Kontrolle bei
bereits in den Maßtafeln aufgeführt ist. einer zuständigen Behörde zu beantragen. Einführer aus
(3) Die Zulassungsbehörde kann vom Antragsteller die Staaten, mit denen eine gegenseitige Anerkennung der
Vorlage von 3 000 Stück Patronen oder Kartuschen zur Prüfzeichen nicht vereinbart ist, haben die Durchführung
wahllosen Probenahme verlangen . dieser Kontrollen mindestens einmal jährlich zu beantra-
gen, wenn sie keine Fabrikationskontrolle durchführen
oder durchführen lassen. Die Frist nach den Sätzen 1 und 2
§ 23
beginnt mit dem auf die Zulassung folgenden Kalenderjahr.
(1) Die Zulassung ist dem Hersteller oder demjenigen,
(2) Wird Munition aus Staaten eingeführt, mit denen eine
dessen Name, Firma oder Warenzeichen auf der Munition
gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht verein-
angegeben ist, schriftlich zu erteilen. Für Munition, die
bart ist, hat der Einführer eine Bescheinigung des Herstel-
aus Staaten eingeführt wird, mit denen die gegenseitige
lers vorzulegen, aus der hervorgeht, daß dieser Fabrika-
Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, kann die
tionskontrollen durchführt, die den in Anlage III vorge-
Zulassung auf Antrag einem Einführer erteilt werden, der
schriebenen gleichwertig sind. Diese Bescheinigung muß
im Geltungsbereich des Gesetzes eine gewerbliche
jedes Jahr erneuert werden. Der Einführer hat ferner auf
Niederlassung hat.
Verlangen der Behörde das Protokoll über das Los, das
(2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthalten Gegenstand der behördlichen Kontrolle ist, vorzulegen.
über Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn vom Hersteller eine
Fabrikationskontrolle durchgeführt und diese durch eine
1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
Zulassungsbehörde überwacht wird.
2.. Typ und Bezeichnung der Munition und Name oder
Warenzeichen, die auf der Munition angebracht sind, (3) Bei der behördlichen Kontrolle sind die in Anlage III
festgelegten Prüfungen vorzunehmen.
3. die zulässigen Maße und den zulässigen höchsten
Gebrauchsgasdruck der Patrone oder Kartusche, (4) Wird bei der behördlichen Kontrolle festgestellt, daß
die Munition oder die Meßgeräte den Vorschriften der
4. das in Anlage II Abbildung 8 vorgeschriebene Prüf-
Maßtafeln oder der Anlage III oder der Zulassung nicht
zeichen.
entsprechen, setzt die zuständige Behörde eine angemes-
§ 24 sene Frist zur Beseitigung der Mängel.
(1) Der Inhaber einer Zulassung ist verpflichtet, in ange-
messenen Zeitabständen Fabrikationskontrollen nach § 26
Anlage III durchzuführen, sofern der Zulassungsinhaber
diese Kontrollen nicht einer zuständigen Behörde oder (1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß Muni-
einem Fachinstitut übertragen hat, dessen Meßeinrichtun- tion, deren Typ von der zuständigen Behörde zugelassen
gen in angemessenen Abständen nach Anlage III Nr. 1.1 ist oder Munition nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 den
überprüft werden. Vorschriften der Maßtafeln oder der Anlage III oder der
Zulassung nicht entspricht, nimmt diese eine Kontrolle vor.
(2) Über die durchgeführten Fabrikationskontrollen sind Können dabei festgestellte Fehler nicht unmittelbar beho-
Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen sind in ben werden, kann die zuständige Behörde den weiteren
gebundener Form, in Karteiform oder mit Hilfe der automa- Vertrieb der beanstandeten Munition untersagen.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991 1881
(2) Ist lediglich der vorgeschriebene Gasdruck oder der 3. Beschußmunition,
Vergleichswert überschritten worden, kann dem Zulas-
4. Munitionstypen, die in einer Menge von nicht mehr als
sungsinhaber gestattet werden, die beanstandete Munition tausend Stück innerhalb eines Jahres im Geltungsbe-
wieder in Verkehr zu bringen. In diesem Fall ist die Muni-
reich des Gesetzes gefertigt oder vertrieben werden,
tion mit dem Kennzeichen zu versehen, das für Munition
mit erhöhtem Gasdruck vorgeschrieben ist. 5. Munition, die nicht mehr serienmäßig hergestellt wird
und ausschließlich in kleinen Mengen zum Sammeln
(3) Werden der zuständigen Behörde Mängel nach bestimmt ist.
Absatz 1 bei Munition bekannt, deren Typ von der Behörde
eines Staates zugelassen worden ist, mit dem die gegen- Beschußmunition nach Satz 1 Nr. 3 ist jedoch der Fabrika-
seitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, unter- tionskontrolle zu unterziehen. Munition nach Satz 1 darf
richtet sie diese Behörde. Die zuständige Behörde kann nicht das Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 8 tragen.
den weiteren Vertrieb untersagen, wenn die Munition (2) Patronen- und Kartuschenmunition nach Absatz 1
Gefahren für Leben und Gesundheit des Benutzers oder Nr. 3 und 4 muß den Anforderungen nach § 19 entspre-
Dritter hervorruft. Sie trifft die erforderlichen Sicherheits- chen.
maßnahmen.
(3) Hersteller von Patronen- und Kartuschenmunition
§ 27
nach Absatz 1 Nr. 4 haben die im laufe eines Jahres
(1) Die Zulassung nach § 25 des Gesetzes, ihre Ände- hergestellte Menge der Physikalisch-Technischen Bun-
rung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Bundes- desanstalt in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die
anzeiger und im Amts- und Mitteilungsblatt der Physika- Anzeige muß den Namen oder die Firma, die Anschrift
lisch-Technischen Bundesanstalt bekanntgemacht. Die sowie die Typenbezeichnung und die Menge der Munition
Bekanntmachung soll die in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 enthalten. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
bezeichneten Angaben enthalten. Bei Zulassung eines bestätigt dem Anzeigenden den Eingang auf dem Doppel
Munitionstyps, der bereits in den Maßtafeln aufgeführt ist, der Anzeige.
braucht die Bekanntmachung die Angaben nach § 23 Abs. 2
Nr. 3 nicht zu enthalten.
Abschnitt VI 11
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem
Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommis- Beschußrat
sion zur Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu
machen über § 30
1. andere handelsübliche Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1, (1) Beim Bundesminister des Innern wird ein Beschußrat
2. die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer gebildet.
Zulassung, (2) Den Vorsitz im Beschußrat führt ein Vertreter des
3. Anordnungen nach § 26 Abs. 3. Bundesministers des Innern.
(3) Der Beschußrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und
§ 28 aus folgenden Mitgliedern zusammen
(1) Der Typ einer Patronen- oder Kartuschenmunition 1. je einem Vertreter der für die Prüfung von Handfeuer-
wird bestimmt durch die in den Maßtafeln festgelegte waffen und Munition nach Landesrecht zuständigen
handelsübliche Bezeichnung oder durch die von der Behörden,
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassene 2. je einem Vertreter der Physikalisch-Technischen Bun-
handelsübliche Bezeichnung. desanstalt, der Bundesanstalt für Materialforschung
(2) Das Los einer Patronen- oder Kartuschenmunition ist und -prüfung und des Bundeskriminalamtes,
1. die Gesamtheit einer Munition desselben Typs, die von 3. je einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-
demselben Hersteller unter Verwendung derselben Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V., des Deutschen
Pulversorte, von Geschossen der gleichen Art und Institutes für Normung und des Hauptverbandes der
Masse und desselben Zündertyps in einer Serie ge- gewerblichen Berufsgenossenschaften,
laden wird, 4. je drei Vertretern der Hersteller von Schußwaffen und
2. bei Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige der Hersteller von Munition,
Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, die 5. je einem Vertreter der Hersteller von Schußapparaten,
Gesamtheit der Munition, die von demselben Einführer des Büchsenmacherhandwerks und der Importeure
in einer Lieferung in den Geltungsbereich des Geset- von Schußwaffen und Munition.
zes verbracht werden soll, wenn sie die Merkmale nach
Nummer 1 aufweist. (4) Die Mitglieder des Beschußrates müssen auf waffen-
oder munitionstechnischem Gebiet sachverständig und
erfahren sein. Der Bundesminister des Innern kann zu den
§ 29
Sitzungen des Beschußrates Vertreter von Bundes- und
(1) Der Zulassung nach § 25 des Gesetzes sowie der Landesministerien sowie weitere Sachverständige hinzu-
Fabrikationskontrolle und der periodischen behördlichen ziehen.
Kontrolle unterliegen nicht
(5) Der Bundesminister des Innern beruft
1. Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes,
1. die Vertreter der zuständigen Landesbehörden auf Vor-
2. nicht gewerbsmäßig wiedergeladene Munition, schlag der obersten Landesbehörde,
1882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2. die Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundes- 2. § 13 Abs. 3 über die Anbringung des vorgeschriebenen
anstalt, der Bundesanstalt für Materialforschung und Zulassungszeichens auf nachgebauten Stücken zuwi-
-prüfung auf Vorschlag des Bundesministers für Wirt- derhandelt,
schaft, 3. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 ein dort bezeichnetes
3„ die Vertreter der in Absatz 3 Nr. 3 bezeichneten Stellen Gerät oder entgegen § 15 Abs. 4 in Verbindung mit
nach Anhörung der Vorstände dieser Stellen, § 15 Abs. 1 Satz 1 den Böller nicht rechtzeitig zur
4. die Vertreter der in Absatz 3 Nr. 4 und 5 bezeichneten Prüfung vorlegt,
Wirtschaftszweige nach Anhörung der jeweiligen Spit- 4. einer Vorschrift des § 20 Abs. 1 bis 4 über die Kenn-
zenorganisationen. zeichnung der Verpackung oder der Munition zuwider-
handelt,
(6) Die Mitglieder des Beschußrates üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. 5. Aufzeichnungen entgegen § 24 Abs. 2 oder 3 nicht,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form
oder nicht am vorgeschriebenen Ort führt, entgegen
Abschnitt IX § 24 Abs. 4 auf Verlangen der zuständigen Behörde
nicht vorlegt oder entgegen § 24 Abs. 5 nicht aufbe-
Ordnungswidrigkeiten wahrt,
6. entgegen § 25 Abs. 1 die Durchführung einer behörd-
§ 31
lichen Kontrolle nicht beantragt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 28 Buch-
stabe b des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig § 32
1. entgegen § 10a Abs. 2 Satz 1 sich nicht davon über- (Änderung anderer Vorschriften)
zeugt, daß bei den Ausgangsstoffen die vorgeschriebe-
nen Voraussetzungen vorliegen, oder entgegen § 10a
§ 33
Abs. 2 Satz 2 die Nachweise über die Prüfung nicht
aufbewahrt, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlage 1*)
Technische Anforderungen an und Prüfvorschriften für Handfeuerwaffen
und sonstige Gegenstände, die der Beschußprüfung nach § 18 des Gesetzes unterliegen,
und technische Anforderungen an Prüfgegenstände nach den §§ 21 bis 23 des Gesetzes
Anlage II*)
Beschußzeichen, Prüfzeichen
Anlage III*)
Prüfvorschriften für Patronen- und Kartuschenmunition
•) Die Anlagen I bis III zu dieser Verordnung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben . Abonnenten des
Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991 1883
Berichtigung
der Neufassung des Raumordnungsgesetzes
Vom 20. August 1991
Das Raumordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli
1991 (BGBI. 1 S. 1726) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 7 muß es statt „Es sind die Voraussetzungen dafür zu
schaffen und zu sichern," richtig heißen: ,,Es sind die Voraussetzungen dafür
zu schaffen oder zu sichern,".
2. In § 6 a Abs. 9 ist nach den Worten „im Sinne des Absatzes 1" einzufügen:
,,Satz 1".
3. In§ 11 ~r. 2 sind die Worte „in Sonderheit" durch das Wort „insonderheit" zu
ersetzen.
Bonn, den 20. August 1991
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Mehwald
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
22. 8. 91 Verordnung TSU Nr. 2/91 zur Änderung der Verordnung über
den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr und für die
Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbel-
beförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr
und Güternahverkehr 6117 (164 3. 9. 91) 1. 10. 91
9291
16. 8. 91 $iebente Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Vierundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Westerland/Sylt) 6193 (166 5. 9. 91) 19. 9. 91
96-1-2-84
20. 8. 91 Yierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Sechzehnten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen
Bremen) 6194 (166 5. 9. 91) 19. 9. 91
96-1-2-16
20. 8. 91 Neunundzwam;_igste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Köln/Bonn) 6194 (166 5. 9. 91) 19. 9. 91
96-1-2-20
20. 8. 91 Dreiunddreißig~_te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Hannover) 6194 (166 5. 9. 91) 19. 9. 91
96-1-2-28
1884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 24, ausgegeben am 5. September 1991
Tag 1nhalt Seite
2. 8. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau .................•.....•..•.....•.•........•....•.....·...••.• 934
2. 8. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 936
2. 8. 91 Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 937
2. 8. 91 Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 938
2. 8. 91 Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 940
2. 8. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und lmmuni-
täten der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . • . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • • . 941
5. 8. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung bei
der Beförderung von Kernmaterial auf See ............•.•......•.........•.. ·. . . . • . . . • • • . • 942
5. 8. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internatio-
nalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • 943
7. 8. 91 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . • 943
7. 8. 91 Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit • . . . . . . . . • 945
7. 8. 91 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 947
7. 8. 91 Bekanntmachung des deutsch-simbabwisc.hen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 949
7. 8. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-sowjetischen Investitionsförderungsvertrags . • • • 951
8. 8. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 in der
Fassung der Verlängerung von 1989 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . • • • 951
8. 8. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank
für Wiederaufbau und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . . • • • • 953
9. 8. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmelde-
satellitenorganisation „INTELSAT" . . . . . . . • . . • . . • • • . . . . . • . • . • . • • . . . . . • . • • • • . . . . • • . . . • • • • 955
12. 8. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • • 955
12. 8. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . • 956
13. 8. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutsch~n Demokratischen
Republik mit Ungarn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 957
13. 8. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte der
Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • . . . . • . • • 963
14. 8. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens zur
Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . • . . • 964
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
z:ur Regelung der Besoldung, der Reisekosten, der Umzugskosten und des Trennungsgeldes
für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee,
die nach dem Einigungsvertrag als Soldaten der Bundeswehr weiterverwendet werden
{Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung - 1. BezAnpÜV)
Vom 29„ August 1991
Auf Grund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B §3
Abschnitt II Nr. 2 § 5 Abs. 1 und 2 und der Anlage II Kapi-
Bemessung und Zahlung der sonstigen Bezüge
tel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung (1) Für die sonstigen Bezüge im Sinne des § 1 Abs. 3
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 Nr. 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldaten
(BGBI. 1990 II S. 885, 1145, 1235) verordnet die Bundes- mit Anspruch auf monatliche Bezüge nach § 2 gelten die
regierung: Maßgaben der Absätze 2 bis 4.
(2) Der Grundbetrag nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über
Artikel 1
die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der
Besoldung Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Mai
1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 15
§ 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218),
wird in Höhe von 75 vom Hundert der nach dem Besol-
Allgemeines dungsrecht für den Monat November maßgebenden
Die Bemessung der Geldbezüge (monatliche Bezüge Bezüge gewährt. Die Sonderzuwendung wird mit den
und sonstige Bezüge) für Soldaten auf Zeit und Berufssoi-· Bezügen nach § 2 für den Monat November gezahlt
daten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die nach (3) Die vermögenswirksame Leistung nach § 2 des
Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 3 Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für
des Einigungsvertrages als Soldaten der Bundeswehr wei- Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in
terverwendet werden, richtet sich nach den Vorschriften der Fassung des Artikels VI Nr. 1 des Gesetzes vom
des Bundesbeso!dungsgesetzes und den hierzu ergange- 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch
nen besonderen Rechtsvorschriften, soweit nicht in dieser Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1
Vemrdnung etwas anderes bestimmt ist S. 1093), beträgt 13 Deutsche Mark. § 2 Abs. 2 des Geset-
zes ist nicht anzuwenden.
§2
(4) Das Urlaubsgeld nach§ 4 des Urlaubsgeldgesetzes
Bemessung und Zahlung der monaUichen Bezüge in der Fassung des Artikels IV des Gesetzes vom
15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2117), zuletzt geändert
(1) Die Soldaten erhalten monaUiche Bezüge, die denje-_
durch § 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1986 (BGBI. 1
nigen entsprechen, die vergleichbaren Soldaten als Besol-
S. 1072), beträgt 300 Deutsche Mark. Voraussetzung für
dungsempfängem nach § 2 der Zweiten Besoldungs-
den Anspruch im Jahre 1991 ist, daß der Berechtigte seit
Übergangsverordnung vom 21.. Juni 1991 (BGB!. 1
dem 3. Oktober 1990 ununterbrochen bei einem öffentlich-
S„ 1345) zustehen„ Hierbei bestimmt sich das Grundgehalt
rechtlichen Dienstherm (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesol-
nach dem Dienstgrad, den die Soldaten nach Anlage 1
dungsgesetzes) in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbil-
Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2. § 4 Abs . 3 des
dungsverhältnis gestanden hat. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des
Einigungsvertrages führen.
Urlaubsgeldgesetzes ist für den Anspruch auf Urlaubsgeld
(2) Die monaUichen Bezüge miindem sich um das nach im Jahre 1991 nicht anzuwenden.
der Ordnung Nr.. 064/9/001 des Ministers für Abrüstung
und Verteidigung über die Verpflegung in der NVA- Ver-
ptlegungsordnung - vom 24 . Junii 1990 jeweils zustehende §4
Verpflegungsge!d . Zuschuß bei vorübergehender Verwendung
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
(3) Die monatlichen Bezüge sind am 15„ eines jeden
nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990
Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem
Soldaten einzurichtendes Girokonto im Inland zu zahlen. (1) Bei einer Kommandierung des Soldaten aus dem in
Sie sind so rechtzeitig zu überweisen, daß der Soldat am Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in das
Zahltag über sie verfügen kann„ Fällt der Zahltag auf einen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand
Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorMrge- bis zum 3. Oktober 1990 wird ein Zuschuß in Höhe des
hende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gm der z.weite Unterschiedsbetrages zwischen den monatlichen Bezü-
vorhergehende Werktag als Zahltag. gen nach § 2 und einem Betrag von 85 vom Hundert der
Nr . 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991 1869
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem gungen - für den Monat juli i 991 geringer sind ais die-
Stand bis zum 3. Oktober 1990 maßgebenden Dienstbe- jenigen Bezüge (Besoldung), die ihnen im Monat Juni
züge gewährt. Die Bemessungsgrundlage beträgt 70 vom 1991 nach der Besoldungsordnung für die Angehörigen
Hundert, wenn der Soldat täglich an seinen Wohnort im der Nationalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 (Nr.
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet 005/9/001) zugestanden haben, wird eine monatliche Aus-
zurückkehrt oder ihm dies zuzumuten ist. gleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt.
Die Ausgleichszulage verringert sich um jede Erhöhung
der monatlichen Bezüge nach § 2 Abs. 1 einschließlich
(2) Absatz 1 gilt auch für die Teilnahme an Ausbildungs-
Aufwandsentschädigungen; allgemeine Anpassungen im
und Fortbildungsmaßnahmen, die länger als drei Wochen
Sinne des § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes sind bei
dauern..
der Ausgleichszulage zu berücksichtigen.
§5
Zuschuß bei Versetzung (2) Soldaten, die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis
in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland 30. Juni 1991 aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 genannten Gebiet in das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990
Bei einer Versetzung des Soldaten aus dem in Artikel 3 kommandiert wurden, erhalten für die Dauer ihrer vorüber-
des Einigungsvertrages genannten Gebiet in das Gebiet gehenden Verwendung einen Zuschuß in entsprechender
der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum Anwendung des § 4 der Ersten Besoldungs-Übergangs-
3. Oktober 1990 wird ein Zuschuß in Höhe des Unter- verordnung vom 4. März 1991 (BGBI. 1 S. 622) in Verbin-
schiedsbetrages zwischen den monatlichen Bezügen nach dung mit § 12 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangs-
§ 2 und den vollen der für das Gebiet der Bundesrepublik verordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345).
Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990
maßgebenden Dienstbezügen gewährt.
(3) Soldaten, die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni
1991 aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
§6 ten Gebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 versetzt wurden,"
Aufwandsentschädigungen wird ein Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages
Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 17 des Bun- zwischen den monatlichen nach der Besoldungsordnung
desbesoldungsgesetzes werden in sinngemäßer Anwen- für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom
dung der jeweils maßgebenden Richtlinien in Höhe von 60 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) zustehenden Bezügen
vom Hundert der für das Gebiet der Bundesrepublik zuzüglich des jeweils nach der Ordnung Nr. 064/9/001 des
Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 Ministers für Abrüstung und Verteidigung über die Verpfle-
geltenden Beträge gezahlt. gung in der NVA - Verpflegungsordnung - vom 24. Juni
1990 zustehenden Verpflegungsgeldes sowie gegebenen-
falls zuzüglich des erhöhten Sozialzuschlages nach
§7 Absatz 4 und den vollen der für das Gebiet der Bundes-
republik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober
Leistungen bei einer Wehrdienstbeschädigung
1990 nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsgeset-
(1) Wehrdienstbeschädigte weiterverwendete Soldaten zes maßgebenden Dienstbezügen gewährt.
erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung des
§ 11 Abs. 3 sowie der §§ 13, 14 und 15 des Bundesversor-
gungsgesetzes, soweit nicht ein Anspruch auf gleichartige (4) Der nach Abschnitt 240/Blatt 1 der Besoldungsord-
Leistungen nach fortgeltendem Recht in dem in Artikel 3 nung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom
des Einigungsvertrages genannten Gebiet besteht. Satz 1 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) zustehende Sozialzu-
gilt für gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 81 a schlag in Höhe von 50 Deutsche Mark für jedes kinder-
und des § 81 b des Soldatenversorgungsgesetzes ent- geldberechtigte Kind erhöht sich für die Monate April bis
sprechend. Juni 1991 auf 80 Deutsche Mark.
(2) Für Leistungen in entsprechender Anwendung der (5) In einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1991
§§ 14 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes sind die in kann abweichend von § 2 Abs. 3 die Zahlung bis zum
der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Ende des jeweiligen Kalendermonats vorgenommen wer-
Buchstabe a des Einigungsvertrages genannten Maß- den, wenn der rechtzeitigen Zahlung unüberwindliche
gaben zum Bundesversorgungsgesetz entsprechend Schwierigkeiten entgegenstehen.
anzuwenden. Der vom Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung im Bundesanzeiger bekanntgegebene
Vomhundertsatz und der Veränderungstermin gelten ent-
sprechend.
Artikel 2
§8 Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld
Übergangsvorschritten
In Angleichung an die für den zivilen öffentlichen Dienst
(1) Soldaten, deren monatliche Bruttobezüge nach § 2 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Abs. 1 - gegebenenfalls zuzüglich Aufwandsentschädi- Gebiet maßgeblichen Abfindungsregelung wird bestimmt:
1870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 1 2. Dienstreisen in das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990
Reisekosten
in Anwendung des Abschnitts 611 der Besoldungsord-
Reisekostenvergütung ist zu gewähren für: nung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee
vom 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001} bis zur Höhe der
1„ Dienstreisen und Dienstgänge im Inland in entspre-
sich nach den §§ 8 bis 12 und § 16 Abs. 1 bis 4 und
chender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes
§ 17 des Bundesreisekostengesetzes vom 13. Novem-
vom 13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621 ), zuletzt
ber 1973 (BGBI. 1S. 1621 }, zuletzt geändert durch Arti-
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezem-
kel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1
ber 1990 (BGBI.. 1 S. 2682),
S. 2682), ergebenden Abfindungen,
2... Dienstreisen in das Ausland und im Ausland in entspre-
chender Anwendung der Auslandsreisekostenverord- 3. Dienstreisen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
nung vom 21. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1140). genannten Gebiet in Anwendung des Abschnitts 611
der Besoldungsordnung für die Angehörigen der Natio-
nalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/
§2 001) bis zur Höhe der sich nach den §§ 5 bis 12 und 14
bis 16 der Verordnung über die Reisekostenvergütung
Umzugskosten
für die Beschäftigten in den zentralen Staatsorganen
Umzugskostenvergütung ist zu gewähren für: und ihnen nachgeordneten Einrichtungen der DDR
vom 12. September 1990 (GBI. 1 Nr. 63 S. 1572}
1 . Inlandsumzüge in entsprechender Anwendung des
ergebenden Abfindungen,
Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 2682), Trennungsgeld bei Versetzungen und Kommandierungen:
1. in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach
2. Auslandsumzüge in entsprechender zusätzlicher dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 in entsprechender
Anwendung der Auslandsumzugskostenverordnung Anwendung der Trennungsgeldverordnung in der Fas-
vom 4. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1072) sung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1991
(BGBI. 1 S. 279),
mit der Maßgabe, daß die Pauschvergütung für sonstige
Umzugsauslagen nach § 1O des Bundesumzugskostenge-
2. in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
setzes bzw. § 10 der Auslandsumzugskostenverordnung
Gebiet in entsprechender Anwendung des § 19 der
auf 60 vom Hundert der nach diesen Vorschriften zuste-
Verordnung über die Reisekostenvergütung für die
henden Beträge festgesetzt wird.
Beschäftigten in den zentralen Staatsorganen und
ihnen nachgeordneten Einrichtungen der DDR vom
12. September 1990 (GBI. 1 Nr. 63 S. 1572).
§3
Trennungsgeld Die Regelungen des Abschnitts 602 der Besoldungsord-
nung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom
Trennungsgeld ist zu gewähren bei Versetzungen und 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) finden daneben keine
Kommandierungen: Anwendung.
1. im Inland in entsprechender Anwendung der Tren-
nungsgeldverordnung in der Fassung der Bekannt- Artikel 3
machung vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 279), Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. zwischen dem Inland und dem Ausland und im Ausland
in entsprechender Anwendung der Auslandstrennungs- (1} Es treten in Kraft:
ge!dverordnung vom 4. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1081 }. 1. Artikel 1 § 8 Abs. 2 und Artikel 2 § 4 mit Wirkung vom
3. Oktober 1990,
2. Artikel 1 § 8 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1991,
§4 3. Artikel 1 § 8 Abs. 4 mit Wirkung vom 1. April 1991.
Übergangsvorschriften
Im übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli
Soldaten, die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis 1991 in Kraft.
30. Juni 1991 Dienstreisen oder Dienstgänge durchgeführt
haben oder versetzt oder kommandiert worden sind, erhal-
(2) Gleichzeitig treten die Regelungen über
ten nach näherer Bestimmung der obersten Bundesbe-
hörde - Umfang der Zahlungen (Teil 1/1)
- Wehrsold, Dienstbezüge, sonstige Zahlungen (Teil 1/2)
Reisekostenvergütung für:
- Zulagen (Teil 1/3)
1 . Dienstreisen in das Ausland bis zur Höhe der sich nach
den §§ 5 bis 13 der Auslandsreisekostenanordnung - Erschwerniszuschläge (Teil 1/4)
vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 54 S. 1185) ergebenden - Besoldung unter besonderen Bedingungen (Teil 1/5) mit
Abfindungen, Ausnahme der Regelungen in Abschnitt 521 Blatt 1
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991 1871
Ziffer 1 bei Urlaub und Blatt 2 Ziffer 7 Buchstabe c - Entschädigungszahlungen (Teil 1/6)
1. Strichaufzählung über die Zahlung der Dienstbezüge in der Besoldungsordnung für die Angehörigen der Natio~
und Zulagen bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 einschließlich
oder Dienstbeschädigung, die sinngemäß bei den Bezü- aller bis zum 2. Oktober 1990 ergangenen Änderungen
gen nach Artikel 1 dieser Verordnung anzuwenden sind außer Kraft.
Bonn, den 29. August 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigei
1872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Dritten Verordnung zum Waffengesetz
Vom 2. September 1991
Auf Grund des Artikels 4 der Ersten Verordnung zur Änderung der Dritten
Verordnung zum Waffengesetz vom 18. April 1991 (BGBI. 1 S. 918) wird nach-
stehend der Wortlaut der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der seit 1. Juli
1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Januar 1981 in Kraft getretene Verordnung vom 20. Dezember 1980
(BGBI. 1 S. 2344),
2. den am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen
zu 1. auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
des § 25 Abs. 3, der §§ 26 und 49 Abs. 2 des Waffengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 432),
zu 2. auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 4, der§§ 20, 25 Abs. 3
und des § 26 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 432),
von denen § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, die §§ 20 und 25 Abs. 3 sowie § 26
durch das Gesetz vom 14. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 956) geändert worden sind.
Bonn, den 2. September 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991 1873
Dritte Verordnung
zum Waffengesetz
(3. WaffV)
Abschnitt 1 (3) Nicht mindestens weißfertige Prüfgegenstände sind
dem Antragsteller ohne Prüfung zurückzugeben.
Beschußprüfung
(4) Handfeuerwaffen und Läufe, aus denen Munition
§ 1 verschossen wird, sind dem Antragsteller auch dann ohne
Prüfung zurückzugeben, wenn die Munition nicht in den
(1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe sowie Maßtafeln aufgeführt ist. Dies gilt nicht, wenn
wesentliche Teile nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Waffen-
gesetzes (Gesetz), die ohne Nacharbeit ausgetauscht 1. die Munition auf Grund einer Ausnahmebewilligung
werden können (Prüfgegenstände), sind nach den§§ 2 bis nach § 25 des Gesetzes oder von der Behörde eines
4 b und der Anlage I Abschnitte 1 und 2 amtlich zu prüfen. Staates zugelassen ist, mit dem die gegenseitige
Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist oder
(2) Die amtliche Prüfung (Beschußprüfung) nach § 18
des Gesetzes besteht aus der Vorprüfung, dem Beschuß 2. eine Waffe zur Beschußprüfung vorgelegt wird, deren
und der Nachprüfung. Abmessungen noch nicht in den Maßtafeln enthalten
sind; in diesem Fall kann die Prüfung auf Grund
(3) Die Vorprüfung umfaßt der vom Hersteller gelieferten Maße vorgenommen
1 . die Prüfung der Kennzeichnung nach § 13 des Geset- werden .
zes und nach§ 20 der Ersten Verordnung zum Waffen-
§3
'gesetz (1. WaffV),
(1) Die Gegenstände sind zurückzuweisen und dem
2. die Prüfung der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung,
Antragsteller zurückzugeben, wenn bei der Vorprüfung
3. die Prüfung der Haltbarkeit, festgestellt wird, daß sie eine der in Anlage I Nr. 1.1
4. die Prüfung der Maßhaltigkeit genannten Anforderungen nicht erfüllen.
Die Sichtprüfung besteht aus der Prüfung auf Fehler im (2) Prüfgegenstände, die durch den Beschuß erkennbar
Material und in der Materialstärke, auf Schweißfehler an beschädigt worden sind oder die nach dem Beschuß bei
wesentlichen Teilen sowie aus der Prüfung auf Lauf- und der Prüfung auf Funktionssicherheit, auf Maßhaltigkeit
Lagerverformungen. Die Maßhaltigkeitsprüfung besteht oder bei der Sichtprüfung die in der Anlage I Nr. 1.3
aus der Prüfung der Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 in
aufgeführten Mängel aufweisen, sind dem Antragsteller
Verbindung mit den durch Bekanntmachung des Bundes-
nach Aufbringen des Rückgabezeichens zurückzugeben.
ministers des Innern vom 20.. Februar 1991 (BAnz. Nr. 52a
Dies gilt nicht für historische Waffen, soweit diese den
vom 15. März 1991) veröffentlichten Maßtafeln.
Anforderungen an die Maßhaltigkeit nicht entsprechen.
(4) Der Beschuß ist nach Maßgabe des in der Anlage 1
Nr. 1.2.3, 1 .2.4 und 1.2.5 angegebenen Beschußgasdruk-
§4
kes oder Energiewertes und der angegebenen Schußzahi
vorzunehmen. (1) Eine erneute amtliche Prüfung nach § 16 Abs. 2 des
Gesetzes (lnstandsetzungsbeschuß) ist vorzunehmen,
(5) Bei der Nachprüfung sind die Prüfgegenstände
erneut auf Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit und Mängel wenn
in der Haltbarkeit zu prüfen sowie einer Sichtprüfung nach 1. ein wesentlicher Teil nach§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des Geset-
Absatz 3 Satz 2 zu unterziehen. zes oder das Griffstück einer Handfeuer-Kurzwaffe
ausgetauscht und dabei eine Nacharbeit vorgenom-
§2 men worden ist,
(1) Die Beschußprüfung ist an gebrauchsfertigen Prüf- 2. an einem wesentlichen Teil ~ines Prüfgegenstandes
gegenständen durchzuführen. Bei Mehrladewaffen gehört
a) die Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 verändert oder
zur gebrauchsfertigen Waffe auch die Mehrladeeinrich-
tung. Die Beschußprüfung kann auch an weißfertigen Waf- b) materialschwächende oder -verändernde Arbeiten
fen und weißfertigen Teilen vorgenommen werden. Die vorgenommen worden sind.
Gegenstände sind weißfertig, wenn alle materialschwä-
chenden oder -verändernden Arbeiten, ausgenommen die Satz 1 gilt nicht für Handfeuerwaffen, deren wesentliche
üblichen Gravurarbeiten, beendet sind. Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind,
sofern alle wesentlichen Teile mit dem für diese Waffen
(2) Bei der Prüfung wesentlicher Teile entfällt die Prü- vorgeschriebenen Beschußgasdruck beschossen worden
fung der Funktionssicherheit, sofern das Teil für eine sind.
serienmäßig gefertigte Waffe bestimmt ist. Eine aus
bereits beschossenen wesentlichen Teilen zusammen- (2) Ergibt sich anläßlich der Prüfung nach Absatz 1 einer
gesetzte Handfeuerwaffe ist zu beschießen, wenn Nachar- der in Anlage I Nr. 1.1 oder Nr. 1.3 angeführten Mängel, ist
beiten an diesen Teilen vorgenommen worden sind. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
1874 Bundesgesetz.blatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 4a 5. Die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 1 Abs. 3) umfaßt
die Kontrolle des Zündkanals, bei den Revolvern die
("11) Prüfgegenstände, die bereits ein Beschußzeichen freie Drehbarkeit und die einwandfreie Arretierung der
tragen, sind auf Antrag einer freiwilligen Beschußprüfung
Trommel und das richtige Eintreten des Hahns in die
zu unterziehen.. Satz 1 gilt auch für Gegenstände der
erste und zweite Hahnraste, bei Böllern auch die Lade-
bezeichneten Art, die nicht der Beschußpflicht unterliegen.
fähigkeit der Kartuschen und die Abfeuerungsvorrich-
Eine freiwillige Beschußprüfung kann auch an einem
tung.
Gegenstand nach Satz 1 durchgeführt werden, der von
der Behörde eines Staates, mit dem die gegenseitige (2) Der Beschuß ist nach den Bestimmungen der Anlage 1
Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, geprüft wor~ Abschnitt 2 durchzuführen. Der Beschuß kann auf Antrag
den ist und der nach dieser Prüfung keine Bearbeitung mit einer schwächeren Ladung als in den Tabellen der
nach § 4 erfahren hat. Auf die Vornahme dieser Prüfung Anlage I Abschnitt 2 aufgeführt, vorgenommen werden.
sind § 18 des Gesetzes sowie die §§ 1 bis 4 anzuwenden.
(2) Haben die Gegenstände nach Absatz 1 die Beschuß- Abschnitt II
prü1ung bestanden, so ist das Beschußzeichen nach § 7
anzubringen und dem Antragsteller auf dessen Antrag Verfahren bei der Beschußprüfung
eine Bescheinigung nach § 8 Abs . 1 auszustellen.
§ 5
(3) Haben die Gegenstände nach Absatz 1 die Beschuß-
prüfung endgültig nicht bestanden, so ist auf ihnen das in (1) Die Beschußprüfung ist schriftlich zu beantragen; die
§ 7 Abs. 5 bezeichnete Rückgabezeichen anzubringen, zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnah-
soweit dies nicht bereits nach Absatz 1 in Verbindung mit men zulassen. Der Antrag kann die Prüfung mehrerer
§ 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geschehen ist. Dem Antrag- Gegenstände umfassen. Er ist in zweifacher Ausfertigung
steller ist ferner eine Bescheinigung auszustellen, einzureichen und soll folgende Angaben enthalten:
1.. aus der die Daten der Waffe, der Grund der Zurück- 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
weisung und das Datum des freiwilligen Beschusses
2. die Bezeichnung des Prüfgegenstandes sowie die lau-
hervorgehen und
fende Nummer,
2. die den Hinweis enthält, daß die Waffe zum Schießen 3. die Bezeichnung der zugehörigen .Munition oder die
nicht mehr verwendet werden darf„
Angabe der Masse und der Art des Pulvers der stärk-
sten Gebrauchsladung oder die Zusammensetzung
§ 4b des entzündbaren flüssigen oder gasförmigen Ge-
misches sowie Art und Masse der Vorlage,
(1) Auf die Prüfung von Vmderladerwaffen sowie Hinter-
ladmwaffen, die für die ausschließliche Verwendung von 4. die Angabe, ob ein wesentlicher Teil ausgetauscht,
nichtpatroniertem Schwarzpulver oder dem Schwarzpulver instandgesetzt oder verändert worden ist,
in der Wirkung ähnlichen Treibladungsmitteln bestimmt 5. bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen die Angabe, ob
sind (Schwarzpu!verwaffen), sowie Böller sind die§§ 1 bis die Prüfung für die Verwendung von Munition mit über-
4a entsprechend anzuwenden. Es gelten jedoch folgende
höhtem Gasdruck beantragt wird,
Besonderheiten:
6. bei Böllern auch den Rohrinnendurchmesser in Milli-
1„ Bei Schwarzpulverwatten und Handböllem kann die meter; außerdem ist dem Antrag eine Skizze mit Maß-
Beschußprüfung an weißfertigen Läufen mit fertigem und Werkstoffangaben beizufügen und
Verschluß und Zündkanal vorgenommen werden. Bei
Schwarzpulverwaffen darf der Zündkanal an der eng- 7. bei Böllern die Ladungsstärke, wenn sie geringer sein
sten Stelle im Durchmesserr nicht größer als 1 mm, bei soll als nach den Tabellen der Anlage I Abschnitt 2.
Böllern - mit Ausnahme der Handböller - nicht größer
(2) Der Antragsteller hat, wenn er für Dritte tätig wird, in
als 2 mm sein. Für Standböller und Böllerkanonen kann
dem Antrag den Namen und die Anschrift seines Auftrag-
die zuständige Behörde in begründeten Fällen Aus-
gebers anzugeben,
nahmen von der Durchmesserbegrenzung bewilligen.
1. wenn er seinen eigenen Namen, seine Firma oder sein
2„ Sofern die Böller Schildzapfenbohrungen aufweisen,
eingetragenes Warenzeichen nach § 20 Abs. 3 der
dürfen diese nicht bis in die Rohrseele durchgehen;
1. WaffV auf dem Prüfgegenstand angebracht hat,
das gilt auch dann, wenn diese eingeschraubt, ein-
geschweißt, eingepreßt oder eingelötet sind. 2. wenn der Prüfgegenstand nicht die vorgeschriebene
Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
3.. Die Vorprüfung umfaßt auch die Prüfung der Kenn-
trägt,
zeichnung mit der größten zulässigen Masse in Gramm
(g) des in der Waffe zu verwendenden Gebrauchs- 3. wenn er die Beschußprüfung im Auftrag einer Person
pulvers mit den Kennbuchstaben PN und der größten vornehmen läßt, die den Prüfgegenstand in den Gel-
zulässigen Masse des Geschosses in Gramm (g). tungsbereich des Gesetzes verbracht hat.
4„ Die Prüfung der Maßhaltigkeit (§ 1 Abs. 3) beschränkt (3) Prüfgegenstände, die nach § 3 Abs. 2 oder§ 4 Abs. 2
sich auf die Ermittlung des Lauf- oder Rohrinnendurch- mit dem Rückgabezeichen versehen worden sind, können
messers und auf die Prüfung, ob der Zündkanal den in nur bei derselben Behörde erneut zur Beschußprüfung
Nummer 1 vorgeschriebenen höchstzulässigen Durch- vorgelegt werden, es sei denn, daß diese der Vorlage bei
messer nicht überschreitet. einer anderen Behörde zustimmt.
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991 1875
§6 (2) Bei Handfeuerwaffen, die der Beschußpflicht unter-
liegen oder die historische Waffen sind, kann die zustän-
(1) Wird in Handfeuerwaffen und sonstigen Prüfgegen- dige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus-
ständen Munition oder eine Ladung verwendet, die von der
stellen, daß eine Prüfung nicht oder nur unter Beschädi-
zuständigen Behörde nicht beschafft werden kann, so
gung oder Zerstörung der Waffe durchgeführt werden
kann diese vom Antragsteller die Überlassung von
kann. Die Bescheinigung muß den Hinweis enthalten, daß
Gebrauchsmunition, bei Böllern von Kartuschen, Hülsen
die Waffe zum Schießen nicht mehr verwendet werden
und Zündmitteln verlangen.
darf.
(2) Zur Prüfung der Einsteckläufe oder der Austausch-
l~ufe kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die (3) Sind wesentliche Teile nach § 7 Abs. 5 Satz 2 als
Uberlassung der dazugehörigen Handfeuerwaffe oder unbrauchbar gekennzeichnet worden, so stellt die zustän-
eines geeigneten Verschlusses verlangen. Für die Über- dige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des
lassung der dazugehörigen Waffe gilt Satz 1 nicht, soweit § 4 a Abs. 3 Satz 2 aus.
die Einsteckläufe oder Austauschläufe zur Ausfuhr be-
stimmt sind.
(3) Liegt ein Antrag nach § 4 a vor, so kann die zustän-
Abschnitt III
dige Behörde vom Antragsteller die Überlassung der für Bauartzulassung
die Prüfung erforderlichen Hilfsmittel verlangen.
(4) Für die Prüfung eines Gasböllers kann die zustän- §9
dige Behörde vom Antragsteller die Vorlage einer Beschei-
(1) Handfeuerwaffen und sonstige Gegenstände nach
nigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt dar-
§ 21 des Gesetzes, Schußwaffen nach § 22 des Gesetzes
über verlangen, daß das Gerät den technischen Anforde-
sowie pyrotechnische Munition nach § 23 des Gesetzes
rungen nach Anlage I Nr. 2.3.2 bis 2.3.5 entspricht.
müssen den in der Anlage I Abschnitt 3, 4 oder 5 bezeich-
neten technischen Anforderungen entsprechen. Für die
§7 Anforderungen an die Maßhaltigkeit gilt Anlage I Nr. 1.1.3
(1) Die Prüfgegenstände sind mit dem amtlichen entsprechend.
Beschußzeichen nach Anlage II zu versehen. In den Fällen
(2) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall von ein-
des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes ist das
zelnen Anforderungen der Anlage I Ausnahmen zulassen,
Prüfzeichen der jeweils zuständigen Stelle auf die Prüf-
wenn
gegenstände aufzubringen.
1. im Falle der Zulassung nach§ 21 oder§ 23 des Geset-
(2) Das Beschußzeichen nach Absatz 1 besteht aus zes der Schutz des Benutzers oder Dritter in anderer
dem Bundesadler nach Anlage II Abbildung 1 mit den Weise gewährleistet ist,
jeweiligen Kennbuchstaben.
2. im Falle der Zulassung nach § 22 des Gesetzes die
(3) Das Beschußzeichen ist wie folgt anzubringen: Schußwaffen keine größere Gefahr hervorrufen als
1. bei Waffen, bei denen der Lauf vom Patronenlager diejenigen, die die Anforderungen der Anlage I Nr. 4
getrennt ist, auf dem Lauf, auf der Patronenaufnahme- erfüllen.
vorrichtung und auf einem wesentlichen Teil des Ver-
schlusses, (3) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall über die
Anlage I hinausgehende Anforderungen stellen, wenn der
2. bei allen anderen Waffen auf jedem Lauf, auf der Schutz von Leben und Gesundheit des Benutzers oder
Basküle, auf dem Gehäuse oder auf dem wesentlichen Dritter dies erfordert.
Teil des Verschlusses.
(4) Nach den Anforderungen der Anlage I Nr. 5.2.2 und
(4) Als weitere Prüfzeichen sind auf einem wesentlichen
5.2.3 wird pyrotechnische Munition entsprechend ihrer
Teil aufzubringen:
Gefährlichkeit in die Klassen PM I und PM II eingeteilt.
1. das Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 2 und
2. das Jahreszeichen. Das Jahreszeichen besteht aus § 10
den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl, denen die
Monatszahl angefügt werden kann. Auf Antrag können Die der Zulassung unterliegenden Gegenstände dürfen
die beiden Ziffern der Jahreszahl durch Buchstaben keine Modellbezeichnung haben, die zur Irreführung
verschlüsselt werden. Die Buchstaben Abis K sind den geeignet ist oder eine Verwechslung mit Waffen oder
Ziffern O bis 9 zuzuordnen. Munition anderer Beschaffenheit hervorrufen kann.
(5) Das Rückgabezeichen besteht aus dem Ortszeichen
und dem Jahreszeichen; vorhandene Prüfzeichen sind § 10a
durch ein „X" auf oder neben dem Prüfzeichen zu ent-
werten. Sind wesentliche Teile unbrauchbar, so sind sie (1) Wer pyrotechnische Munition herstellt oder einführt,
ebenfalls mit einem „X" zu kennzeichnen. darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre Sätze
1. mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,
§8
2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß die
(1) Auf Antrag hat die zuständige Behörde eine Handhabungssicherheit oder die Lagerbeständigkeit
beschußtechnische Bescheinigung auszustellen. nicht beeinträchtigt wird.
1876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3" folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten: 4. bei Schußapparaten, die im Geltungsbereich des
a) Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0, 1 % Gesetzes verwendet werden sollen, außerdem eine
unverbrennlichen Bestandteilen, Erklärung, aus der hervorgeht, an welchem Ort oder an
welchen Orten er die für die Durchführung von Wieder-
b) Schwefelblüte, holungsprüfungen erforderlichen Einrichtungen unter-
c) weißen (gelben) Phosphor, hält oder wen er mit der Durchführung dieser Prüfung
beauftragt hat.
d) Kaliumchlorat mit mehr als O, 15 % Bromatgehalt.
(3) Der Antragsteller hat der Zulassungsbehörde auf
(2) Der Hersteller pyrotechnischer Munition und derje- Verlangen
nige, der pyrotechnische Munition einführt, haben sich auf
Grund einer Analyse des Herstellers der Ausgangsstoffe 1. das in Absatz 2 Nr. 1 bezeichnete Baumuster oder an
oder eines anerkannten Sachverständigen davon zu über- dessen Stelle einen serienmäßig gefertigten Gegen-
zeugen, daß bei den Ausgangsstoffen die Voraussetzun- stand des zugelassenen Modells und, im Falle der Zu-
gen nach Absatz 1 vorliegen. Die Nachweise über die lassung pyrotechnischer Munition auch eine serien-
Prüfung sind drei Jahre lang aufzubewahren. mäßig gefertigte Schußwaffe zum Verschießen dieser
Munition zu überlassen und
§ 10b 2. Teilzeichnungen des Modells einzureichen.
Wer einen Schußapparat, der von der Behörde eines (4) Bei Anträgen auf Zulassung von Schußapparaten
Staates zugelassen ist, mit dem die gegenseitige Anerken- und Geräten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WaffV soll die
nung der Prüfzeichen vereinbart ist, einführt, darf diesen Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Zentralstelle
nur unter Beifügung einer von der Physikalisch-Techni- für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin des Hauptverban-
schen Bundesanstalt gebilligten Gebrauchsanweisung in des der gewerblichen Berufsgenossenschaften anhören;
deutscher Sprache anderen überlassen. bestehen Zweifel, ob der Prüfgegenstand den Anforderun-
gen an den Werkstoff und die Festigkeit entspricht, ist die
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zu
Abschnitt IV beteiligen.
Verfahren bei der Bauartzulassung (5) Bei nicht tragbaren Geräten nach§ 5 Abs. 3 Nr. 2 der
1. WaffV, die ortsfest eingebaut werden, entfällt die Vor-
lage eines Baumusters nach Absatz 2 Nr. 1. Die Zulas-
§ 11
sungsbehörde kann im Benehmen mit der Zentralstelle für
(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben Unfallverhütung und Arbeitsmedizin des Hauptverbandes
der gewerblichen Berufsgenossenschaften Prüfungen am
1. seinen Namen oder seine Firma und seine Anschrift,
Betriebsort vornehmen.
bei der Einfuhr den Namen oder die Firma und die
Anschrift dessen, der die Gegenstände einführt,
§ 12
2. das eingetragene Warenzeichen, das auf dem Gegen-
stand angebracht werden soll, (1) Über Anträge nach den §§ 21 und 22 des Gesetzes
entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
3. die Modellbezeichnung der Schußwaffe oder des Ein-
über Anträge nach § 23 des Gesetzes die Bundesanstalt
stecklaufes oder die Bezeichnung der pyrotechnischen
für Materialforschung und -prüfung durch schriftlichen
Munition,
Bescheid.
4. im Falle der Zulassung nach § 23 des Gesetzes auch
die Herstellungsstätte. (2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthalten
über
(2) Der Antragsteller hat dem Antrag beizufügen 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
1. bei der Zulassung nach 2. die Art und Modellbezeichnung der Handfeuerwaffe,
a) den §§ 21 und 22 des Gesetzes ein Baumuster des des Schußapparates, des Einstecklaufes, der Schreck-
Gegenstandes und der dazugehörigen Munition schuß-, Reizstoff- oder Signalwaffe und bei pyrotech-
oder Geschosse, nischer Munition deren Bezeichnung,
b) § 23 des Gesetzes eine ausreichende Stückzahl der 3. die wesentlichen Merkmale der Bauart
pyrotechnischen Munition,
a) der zugelassenen Handfeuerwaffe, des Schuß-
2. eine nach den Regeln der Technik gefertigte Schnitt- apparates, des Einstecklaufes, der Schreckschuß-,
zeichnung, die alle für die Zulassung wichtigen An„ Reizstoff- oder Signalwaffe sowie die wesentlichen
gaben über die Maße und Werkstoffe enthält, in drei- Merkmale und die Bezeichnung der aus ihr zu ver-
facher Ausfertigung und eine Gebrauchsanweisung in schießenden Gebrauchsmunition,
deutscher Sprache, soweit sie den Gegenständen beim b) der zugelassenen pyrotechnischen Munition,
Vertrieb beigegeben wird,
4. Art und Form des Zulassungszeichens.
3. bei Schußwaffen, Schußapparaten oder Einsteck-
läufen, die zum Verschießen von nach § 25 Abs. 5 des (3) Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden, einen
Gesetzes zugelassener Munition bestimmt sind, die für Auszug des Zulassungsbescheides den Verwendern aus-
die Prüfung erforderliche Munition und zuhändigen, soweit darin die Verwendung betreffende
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991 1877
Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen Abschnitt V
enthalten sind. Die Zulassung kann nach Maßgabe des
Wiederholungsprüfungen
§ 21 Abs. 5 des Gesetzes auch mit der Auflage verbunden
für Schußapparate, Einsteckläufe und Böller
werden, den zugelassenen Gegenständen sicherheits-
technische Hinweise und eine von der Zulassungsbehörde
§ 14a
gebilligte Gebrauchsanweisung beizufügen und Geräte
nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WafN einer Einzelbeschuß- Schußapparate und Einsteckläufe, deren Bauart von der
prüfung nach § 16 des Gesetzes zu unterziehen. Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist,
sind in Abständen von höchstens zwei Jahren an fünf
Gegenständen jeder Bauart durch die zuständige Behörde
§ 13 zu prüfen. Für die Prüfung sind die Vorschriften der Anlage 1
(1) Die Zulassungsbehörde hat dem Zulassungsinhaber Nr. 3.1 bis 3.4 maßgebend. Der Zulassungsinhaber hat der
die Verwendung eines Zulassungszeichens vorzu- zuständigen Behörde die fünf Prüfgegenstände nach Satz 1
schreiben. aus der laufenden Produktion oder, wenn dies nicht mög-
lich ist, aus dem Lagerbestand vorzulegen.
(2) Das Zulassungszeichen setzt sich aus dem in der
Anlage II Abbildung 3, 4 oder 5 vorgesehenen Zeichen und § 14b
einer Kennummer zusammen. Die Kennummer besteht
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß Hand-
aus einer fortlaufenden Nummer. Bei pyrotechnischer
feuerwaffen, Einsteckläufe oder Schußapparate, deren
Munition gehört zum Zulassungszeichen außerdem die
Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Klassenbezeichnung "PM I" und „PM II". zugelassen worden ist, in ihren wesentlichen Merkmalen
nicht den Vorschriften der Anlage I Abschnitt 3 oder der
(3) Der Zulassungsinhaber hat dauerhaft und deutlich
Zulassung entsprechen, nimmt die zuständige Behörde
sichtbar auf jedem nachgebauten Stück und bei pyrotech-
eine Prüfung vor. Können dabei festgestellte Mängel nicht
nischer Munition auf jeder kleinsten Verpackungseinheit
unmittelbar behoben werden, kann diese dem Zulassungs-
das vorgeschriebene Zulassungszeichen anzubringen.
inhaber untersagen, weitere Gegenstände dieser Bauart
Das Zulassungszeichen darf nicht auf einem Teil an- zu vertreiben und anderen zu überlassen.
gebracht werden, der üblicherweise zum Austausch
bestimmt ist. Soweit sich das Zulassungszeichen auf der (2) Werden der Physikalisch-Technischen Bundes-
pyrotechnischen Munition wegen deren geringer Größe anstalt Mängel nach Absatz 1 bei Handfeuerwaffen, Ein-
oder aus sonstigen technischen Gründen nicht anbringen steckläufen oder Schußapparaten bekannt, deren Bauart
läßt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpak- von der Behörde eines Staates zugelassen worden ist, mit
kungseinheit. dem die gegenseitige Anerkennung der Zulassungs-
zeichen vereinbart ist, unterrichtet sie diese Behörde. Die
(4) Absatz 3 gilt nicht für zugelassene Schußwaffen und Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann den weite-
Munition, die zur Ausfuhr bestimmt sind, es sei denn, daß ren Vertrieb untersagen, wenn diese Gegenstände Gefah-
die Gegenstände in einen Staat verbracht werden sollen, ren für Leben und Gesundheit des Benutzers oder Dritter
mit dem insoweit die gegenseitige Anerkennung der Prüf- hervorrufen.
zeichen vereinbart ist und es sich nicht um eine Lieferung § 15
an eine militärische oder polizeiliche Stelle dieses Staates
(1) Der Betreiber eines Schußapparates oder eines nicht
handelt.
tragbaren Gerätes nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WafN hat
§ 14 das Gerät dem Hersteller oder dessen Beauftragten
jeweils nach zwei Jahren, bei wesentlichen Funktions-
(1) Die Zulassung der Bauart der in den §§ 21 bis 23 des mängeln unverzüglich vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für
Gesetzes bezeichneten Gegenstände, ihre Änderung, Leinenwurfgeräte, die auf Seeschiffen verwendet werden,
Berichtigung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im und nicht für Industriekanonen.
Bundesanzeiger bekanntgemacht. Bei Zulassungen nach
§ 21 oder § 22 des Gesetzes sollen sie auch im Amts- und (2) Die Frist bis zur ersten Wiederholungsprüfung nach
Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundes- Absatz 1 beginnt
anstalt, bei Zulassungen nach § 23 des Gesetzes auch im 1. bei Bolzensetzwerkzeugen, Preß- und Kerbgeräten mit
Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für Materialforschung der Auslieferung des Gerätes an den Betreiber oder
und -prüfung bekanntgemacht werden. Die Bekannt- Händler,
machung soll die in § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bezeichne- 2. bei anderen Schußapparaten mit der Auslieferung des
ten Angaben und die Bezeichnung der zugehörigen Gerätes an den Betreiber.
Gebrauchsmunition enthalten. Bei befristeten Zulassun- Der Fristbeginn ist nachzuweisen im Falle der Nummer 1
gen kann von der Bekanntmachung abgesehen werden. durch eine vom Hersteller auf dem Gerät anzubringende
Plakette, im Falle der Nummer 2 durch eine Bescheini-
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem gung, die der Hersteller oder Händler dem Schußapparat
Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommis- beim Überlassen an den Betreiber beizufügen hat.
sion zur Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu
machen über (3) Der Hersteller oder sein Beauftragter hat zu prüfen,
ob ein Gerät nach Absatz 1 funktionssicher (Anlage 1) ist
1. die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer
und ob es dem Baumuster entspricht. Bei aus einem
Zulassung,
anderen Staat eingeführten Schußapparaten, die ein aner-
2. Anordnungen nach§ 14b Abs. 2. kanntes Prüfzeichen tragen, gilt als Beauftragter des
1878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herstellers der Einführer, der im Geltungsbereich des 2. Platzpatronen, Reiz- und sonstige Wirkstoffpatronen,
Gesetzes eine Niederlassung besitzt. bei deren Verschießen in Entfernungen von mehr als
1 m vor der Mündung Verletzungen durch feste
(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sind auf Böller mit der
Bestandteile hervorgerufen werden können. Das gilt
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Herstellers
jedoch nicht für Kartuschenmunition der Kaliber 16 und
die zuständige Behörde tritt. Bei Söllern - ausgenommen
Gasböllern - ist die Wiederholungsprüfung vor Ablauf von
12 mit einer Hülsenlänge von nicht mehr als 45 mm
fünf Jahren durchzuführen. (Tabelle 5 der Maßtafeln),
3. Kleinschrotmunition in den Abmessungen der Kartu-
§ 16 schenmunition nach den Maßtafeln (Tabelle 5), soweit
sie aus nach § 22 des Gesetzes zugelassenen Waffen
(1) Hat die Prüfung eines Gerätes nach§ 15 Abs. 1 oder verschossen werden kann; die zuständigen Behörden
eines Böllers (§ 15 Abs. 3 und 4) keine Beanstandungen können Ausnahmen für die Ausfuhr dieser Munition
ergeben, so hat die prüfende Stelle genehmigen.
1 . bei Geräten nach § 15 Abs. 1 das Prüfzeichen nach
(3) Ist die Hülse einer Munition ummantelt, so gelten die
Absatz 2,
in den Maßtafeln festgelegten Maße nur für die Hülse.
2. bei Söllern das Jahreszeichen (§ 7 Abs. 4 Nr. 2) auf
dem Gerät anzubringen.
(2) Das Prüfzeichen für Geräte nach § 15 Abs. 1 muß § 18
dem Muster der Anlage II Abbildung 6 entsprechen. Es ist
auf dem Lauf oder dem Gehäuse dauerhaft so anzubrin- (1) Anstelle der in den Maßtafeln für Munition festgeleg-
gen, daß die Zahl des Quartals, in dem das Gerät geprüft ten Bezeichnung darf eine andere handelsübliche
wurde, in Richtung der Laufmündung zeigt. Wird das Prüf- Bezeichnung verwendet werden, wenn sie eindeutig ist
zeichen in Form einer Plakette angebracht, so muß diese und sich von Bezeichnungen zugelassener Munition hin-
in Schwarzdruck auf silbrigem Grund ausgeführt sein. reichend unterscheidet. Neue, noch nicht in den Maßtafeln
aufgeführte Munition, die in ihren Abmessungen mit einer
(3) Über die Prüfung des Gerätes nach § 15 Abs. 1 hat Munition der Maßtafeln übereinstimmt, jedoch gegenüber
der Hersteller oder sein Beauftragter, über die Prüfung dieser Munition einen höheren zulässigen Gebrauchsgas-
eines Böllers die zuständige Behörde dem Betreiber eine druck entwickelt, muß sich in der Bezeichnung von der in
Prüfbescheinigung auszustellen, aus der das Ergebnis den Maßtafeln bereits aufgeführten Munition im Kaliber
und das Datum der Prüfung, die prüfende Stelle, der Name oder in der Hülsenlänge deutlich unterscheiden. Die Physi-
des mit der Prüfung Beauftragten und im Falle des § 15 kalisch-Technische Bundesanstalt-und im Falle von pyro-
Abs. 4 Satz 2 etwaige Fristabweichungen hervorgehen. technischer Munition nach § 23 des Gesetzes die Bundes-
anstalt für Materialforschung und -prüfung - veröffentlicht
Abschnitt VI die Bezeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 jeweils im
Bundesanzeiger und in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt.
Festlegung der Werte
für Handfeuerwaffen, Einsteckläufe (2) Läßt sich die Bezeichnung auf der Munition wegen
und Austauschläufe sowie für Munition deren geringer Größe nicht anbringen, so genügt die
Angabe des Kalibers mit einer Kurzbezeichnung, die die
Munition eindeutig charakterisiert. Ist die Angabe der Hül-
§ 17
senlänge vorgeschrieben, muß auch diese angebracht
(1) In den Maßtafeln werden festgelegt werden. § 23 Abs. 2 der 1. WaffV gilt entsprechend.
1. die Maße für die Patronen- oder Kartuschenlager und (3) Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen
für die Übergänge, bei glatten Läufen die Innendurch- zulassen, daß
messer und bei gezogenen Läufen die Feld- und Zug-
durchmesser, erforderlichenfalls auch die Laufquer- 1. für Waffen zur Erreichung von Höchstleistungen im
schnitte von Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Schießsport die in den. Maßtafeln angegebenen Feld-
Austauschläufen sowie die Verschlußabstände von und Zugdurchmesser bis zu 1 vom Hundert unterschrit-
Handfeuerwaffen (Maßtafeln - § 20 Abs. 1 Nr. 1 des ten werden, soweit die Nennquerschnittsfläche um
Gesetzes), nicht mehr als 0, 7 vom Hundert unterschritten wird,
2. die zulässigen Höchst- und Mindestmaße, die zulässi- 2. von den normalen Feld- und Zugprofilen abgewichen
gen höchsten Gebrauchsgasdrücke oder/und Höchst- wird,
und Mindestenergien und die Bezeichnung der Muni- wenn sichergestellt ist, daß die Abweichung zu keiner
tion und der Treibladungen nach§ 2 Abs. 2 des Geset-
Überschreitung des Gebrauchsgasdruckes führt und daß
zes (§ 25 Abs. 3 des Gesetzes),
beim Beschuß mit Beschußmunition ein Überdruck von
3. die zulässigen Höchstmaße, die Höchst- und Mindest- 30 vom Hundert in jedem Fall erreicht wird. Die Nenn-
gasdrücke oder -energien und die Bezeichnung der pyro- querschnittsfläche errechnet sich unter Zugrundelegung
technischen Munition (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes). eines Flächenanteils von 30 vom Hundert für die Felder in
(2) Nicht zulässig sind der Kreisringfläche zwischen Feld- und Zugdurchmesser
nach den Maßtafeln.
1. Revolver- und Pistolenpatronen mit Geschossen, die
überwiegend oder vollständig aus hartem Material (Bri- (4) Die zuständige Behörde kann bei der Prüfung von
nellhärte größer als 25 HB 5/62, 5/30) bestehen oder Prüfgegenständen auf Antrag eine Abweichung von den
die mit einem Spreng- oder Brandsatz versehen sind, Maßen der Maßtafeln zulassen, wenn die Waffen oder
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991 1879
sonstigen Gegenstände zu Versuchs- oder Erprobungs- angebracht ist. Auf der kleinsten Verpackungseinheit
zwecken bestimmt sind. In diesen Fällen wird ein wiedergeladener Patronenmunition ist außerdem die
Beschußzeichen nicht angebracht. In den Fällen des Sat- Masse und die Bezeichnung der Geschosse anzugeben„
zes 1 hat die zuständige Behörde auf Antrag eine Beschei- Die Sätze 1 bis 5 sind auf Munition, die nicht gewerbs-
nigung darüber auszustellen, daß die Prüfgegenstände mäßig wiedergeladen wird, entsprechend anzuwenden,
haltbar und funktionssicher sind, daß deren Maße von den sofern der Wiederlader die Munition einem Dritten über-·
Maßen der Maßtafeln abweichen und daß diese Gegen- läßt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder schießsport-
stände zu Versuchs- oder Erprobungszwecken bestimmt lichen Vereinigung ist, der der Wiederlader angehört„
sind. Aus der Bescheinigung müssen die Abweichungen
(4) Bei Munition, für die ein überhöhter Gebrauchs-
von den Maßen nach Anlage I Nr. 1. 1.3 hervorgehen.
gasdruck zugelassen ist, ist auf der kleinsten Ver-
packungseinheit deutlich lesbar die Aufschrift anzu-
Abschnitt VII bringen:
Zulassung und Prüfung Achtung, erhöhter Gasdruck! In normal geprüften Schuß-·
waffen nicht verwendbar!
von Patronen-· und Kartuschenmunition
Diese Munition ist auf dem Bodenrand der Hülse durch
§ 19 eine deutlich erkennbare Riffelung zu kennzeichnen. Muni-
tion, bei der die Riffelung am Hülsenboden nicht ange-
(1) Die Zulassungsprüfung nach § 25 des Gesetzes bracht werden kann, ist auf dem Hülsenmantel deutlich
umfaßt die Prüfung lesbar mit einer Aufschrift zu versehen, aus der zu erken-
1. der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleinsten nen ist, daß die Munition nicht in normal geprüften Schuß-
Verpackungseinheit, waffen verwendbar ist. Auf Sehrotpatronen ist der höchst-
zulässige Gasdruck anzugeben; bei Randfeuerpatronen
2. der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone
muß der Boden oder der Hülsenmantel oder das Geschoß
oder Kartusche,
eine blaue Farbe haben; Kartuschen für Schußapparate
3. der Maßhaltigkeit, sind mit rosa Farbe zu kennzeichnen. Für die Kennzeich-
4. des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle von nung von Beschußmunition gilt Satz 2 entsprechend.
Spezialmunition der entsprechenden Vergleichswerte,
(5) Die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
5. der Funktionssicherheit. über die Beförderung gefährlicher Güter bleiben unberührt„
(2) Dem Antragsteller kann gestattet werden, die Prü-·
fung nach Absatz 1 unter Aufsicht der zuständigen § 21
Behörde ganz oder teilweise selbst durchzuführen oder (1) Die Maßhaltigkeit der Munition wird nach den aner-
einem Fachinstitut zu übertragen. kannten Methoden der Meßtechnik unter Anwendung der
Vorschriften der Anlage III ermittelt.
§ 20
(2) Die Messung des Gasdruckes wird mittels Kupfer-
(1) Außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 stauchkörperverfahren oder mechanisch-elektrischem
des Gesetzes müssen auf der kleinsten Verpackungs- Wandler vorgenommen. Sofern in den Maßtafeln für
einheit angebracht werden das betreffende Kaliber ein zulässiger Höchstwert des
1. die Anzahl der Patronen oder Kartuschen, Gebrauchsgasdruckes für die Messung mit mechanisch-
elektrischem Wandler veröffentlicht ist, soll die Messung
2. das Prüfzeichen nach Anlage 11 Abbildung 8 in ein- nach diesem Verfahren vorgenommen werden. Bei Kartu-
wandfrei erkennbarer Ausführung,
schenmunition und Zentralfeuerpatronenmunition für Waf-
3. bei Beschußmunition ferner deutlich lesbar die Auf- fen mit glatten Läufen ist mit mechanisch-elektrischem
schrift: Wandler zu messen. Die Verwendung anderer Meßverfah-
Achtung! Beschußmunition! ren ist zulässig, sofern sie sich zur Messung schnell verän-
derlicher Drücke eignen und Vergleiche mit den in Satz 1
(2) Außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 des genannten Verfahren vorliegen, die eine Umrechnung
Gesetzes ist auf Sehrotmunition der Durchmesser der gestatten. Der Gasdruck und die statistischen Grenzwerte
Schrote sowie die Länge der Hülse anzubringen, sofern sind im übrigen nach den Vorschriften der Anlage III zu
sie größer ist als ermitteln.
- 65 mm bei den Kalibern 20 und größer, (3) Die Funktionssicherheit der Munition ist nach den
- 63,5 mm bei den Kalibern 24 und kleiner. Vorschriften der Anlage III zu prüfen.
(3) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen wird, (4) Wird die Zulassung eines Munitionstyps beantragt,
muß auf der Hülse oder dem Zündhütchen sichtbar und der noch nicht in den Maßtafeln aufgeführt ist, sind der
dauerhaft mit einem Zeichen versehen werden, aus dem Prüfung die vom Antragsteller angegebenen Maße und der
der Wiederlader zu erkennen ist. Bei Munition, die zur angegebene Gasdruck zugrunde zu legen. Die zuständige
Ausfuhr bestimmt ist, muß das Zeichen des Wiederladers Behörde hat in diesem Fall der Physikalisch-Technischen
auf der Hülse angebracht werden. Bei einer Kennzeich- Bundesanstalt zur Weiterleitung an das Ständige Büro der
nung auf der Hülse ist das Zeichen des Herstellers oder Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der
früheren Wiederladers ungültig zu machen. Wiedergela- Handfeuerwaffen gleichzeitig mit der Typenzulassung
dene Munition darf nur in geschlossenen Packungen (§ 27) den für die Munition zulässigen Höchstwert des
abgegeben werden, auf denen die Anschrift des Wieder- Gasdruckes, den gemessenen mittleren höchsten Gas-
laders und die Aufschrift „Wiedergeladene Munition" druck und die zugelassenen Maße zu übermitteln.
1880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 22 tischen Datenverarbeitung (ADV) im Betrieb oder in dem
Betriebsteil, in dem die Munition hergestellt oder vertrieben
(1) Der Antrag hat Angaben zu enthalten über wird, zu führen.
1. Name, Firma oder Warenzeichen und Anschrift des
Herstellers oder desjenigen, dessen Name, Firma oder (3) Aus den Aufzeichnungen müssen folgende Angaben
Warenzeichen auf der Munition angebracht ist und der hervorgehen
die Verantwortung für die Munition übernimmt; im Falle 1. Munitionstyp, Losgröße und Fertigungszeichen des
der Einfuhr aus Staaten, mit denen die gegenseitige Loses,
Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, sind
2. Art des Pulvers, Art und Masse der Geschosse,
Name, Firma oder Warenzeichen und Anschrift des
Zündungstyp,
Einführers anzugeben,
3. die ermittelten Gasdrücke,
2. Typenbezeichnung der Munition,
4. Art und Zahl der festgestellten Mängel
3. Herstellungs- und Prüfstätte mit dem Standort der Prüf-
geräte, es sei denn, der Antragsteller ist ein Einführer a) bei der Maß- und Sichtprüfung,
nach Nummer 1. b) bei der Funktionsprüfung.
(2) Dem Antrag sind beizufügen (4) Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Behörde
1. Zeichnungen mit Maßangaben für Patrone, Patronen- die Aufzeichnungen nach Absatz 2 auf Verlangen vorzu-
lager und Lauf, legen.
2. Angaben über den zulässigen Höchstwert des Ge- (5) Die Aufzeichnungen sind bis zur übernächsten
brauchsgasdruckes, behördlichen Kontrolle, mindestens jedoch fünf Jahre auf-
3„ ein der Anlage III entsprechender Meßlauf für den zubewahren.
Patronentyp,
§ 25
4. Patronenprüflehren.
(1) Der Zulassungsinhaber hat mindestens alle drei
Satz 1 gilt nicht für die Zulassung eines Munitionstyps, der Jahre die Durchführung einer behördlichen Kontrolle bei
bereits in den Maßtafeln aufgeführt ist. einer zuständigen Behörde zu beantragen. Einführer aus
(3) Die Zulassungsbehörde kann vom Antragsteller die Staaten, mit denen eine gegenseitige Anerkennung der
Vorlage von 3 000 Stück Patronen oder Kartuschen zur Prüfzeichen nicht vereinbart ist, haben die Durchführung
wahllosen Probenahme verlangen . dieser Kontrollen mindestens einmal jährlich zu beantra-
gen, wenn sie keine Fabrikationskontrolle durchführen
oder durchführen lassen. Die Frist nach den Sätzen 1 und 2
§ 23
beginnt mit dem auf die Zulassung folgenden Kalenderjahr.
(1) Die Zulassung ist dem Hersteller oder demjenigen,
(2) Wird Munition aus Staaten eingeführt, mit denen eine
dessen Name, Firma oder Warenzeichen auf der Munition
gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht verein-
angegeben ist, schriftlich zu erteilen. Für Munition, die
bart ist, hat der Einführer eine Bescheinigung des Herstel-
aus Staaten eingeführt wird, mit denen die gegenseitige
lers vorzulegen, aus der hervorgeht, daß dieser Fabrika-
Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, kann die
tionskontrollen durchführt, die den in Anlage III vorge-
Zulassung auf Antrag einem Einführer erteilt werden, der
schriebenen gleichwertig sind. Diese Bescheinigung muß
im Geltungsbereich des Gesetzes eine gewerbliche
jedes Jahr erneuert werden. Der Einführer hat ferner auf
Niederlassung hat.
Verlangen der Behörde das Protokoll über das Los, das
(2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthalten Gegenstand der behördlichen Kontrolle ist, vorzulegen.
über Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn vom Hersteller eine
Fabrikationskontrolle durchgeführt und diese durch eine
1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
Zulassungsbehörde überwacht wird.
2.. Typ und Bezeichnung der Munition und Name oder
Warenzeichen, die auf der Munition angebracht sind, (3) Bei der behördlichen Kontrolle sind die in Anlage III
festgelegten Prüfungen vorzunehmen.
3. die zulässigen Maße und den zulässigen höchsten
Gebrauchsgasdruck der Patrone oder Kartusche, (4) Wird bei der behördlichen Kontrolle festgestellt, daß
die Munition oder die Meßgeräte den Vorschriften der
4. das in Anlage II Abbildung 8 vorgeschriebene Prüf-
Maßtafeln oder der Anlage III oder der Zulassung nicht
zeichen.
entsprechen, setzt die zuständige Behörde eine angemes-
§ 24 sene Frist zur Beseitigung der Mängel.
(1) Der Inhaber einer Zulassung ist verpflichtet, in ange-
messenen Zeitabständen Fabrikationskontrollen nach § 26
Anlage III durchzuführen, sofern der Zulassungsinhaber
diese Kontrollen nicht einer zuständigen Behörde oder (1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß Muni-
einem Fachinstitut übertragen hat, dessen Meßeinrichtun- tion, deren Typ von der zuständigen Behörde zugelassen
gen in angemessenen Abständen nach Anlage III Nr. 1.1 ist oder Munition nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 den
überprüft werden. Vorschriften der Maßtafeln oder der Anlage III oder der
Zulassung nicht entspricht, nimmt diese eine Kontrolle vor.
(2) Über die durchgeführten Fabrikationskontrollen sind Können dabei festgestellte Fehler nicht unmittelbar beho-
Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen sind in ben werden, kann die zuständige Behörde den weiteren
gebundener Form, in Karteiform oder mit Hilfe der automa- Vertrieb der beanstandeten Munition untersagen.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991 1881
(2) Ist lediglich der vorgeschriebene Gasdruck oder der 3. Beschußmunition,
Vergleichswert überschritten worden, kann dem Zulas-
4. Munitionstypen, die in einer Menge von nicht mehr als
sungsinhaber gestattet werden, die beanstandete Munition tausend Stück innerhalb eines Jahres im Geltungsbe-
wieder in Verkehr zu bringen. In diesem Fall ist die Muni-
reich des Gesetzes gefertigt oder vertrieben werden,
tion mit dem Kennzeichen zu versehen, das für Munition
mit erhöhtem Gasdruck vorgeschrieben ist. 5. Munition, die nicht mehr serienmäßig hergestellt wird
und ausschließlich in kleinen Mengen zum Sammeln
(3) Werden der zuständigen Behörde Mängel nach bestimmt ist.
Absatz 1 bei Munition bekannt, deren Typ von der Behörde
eines Staates zugelassen worden ist, mit dem die gegen- Beschußmunition nach Satz 1 Nr. 3 ist jedoch der Fabrika-
seitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, unter- tionskontrolle zu unterziehen. Munition nach Satz 1 darf
richtet sie diese Behörde. Die zuständige Behörde kann nicht das Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 8 tragen.
den weiteren Vertrieb untersagen, wenn die Munition (2) Patronen- und Kartuschenmunition nach Absatz 1
Gefahren für Leben und Gesundheit des Benutzers oder Nr. 3 und 4 muß den Anforderungen nach § 19 entspre-
Dritter hervorruft. Sie trifft die erforderlichen Sicherheits- chen.
maßnahmen.
(3) Hersteller von Patronen- und Kartuschenmunition
§ 27
nach Absatz 1 Nr. 4 haben die im laufe eines Jahres
(1) Die Zulassung nach § 25 des Gesetzes, ihre Ände- hergestellte Menge der Physikalisch-Technischen Bun-
rung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Bundes- desanstalt in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die
anzeiger und im Amts- und Mitteilungsblatt der Physika- Anzeige muß den Namen oder die Firma, die Anschrift
lisch-Technischen Bundesanstalt bekanntgemacht. Die sowie die Typenbezeichnung und die Menge der Munition
Bekanntmachung soll die in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 enthalten. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
bezeichneten Angaben enthalten. Bei Zulassung eines bestätigt dem Anzeigenden den Eingang auf dem Doppel
Munitionstyps, der bereits in den Maßtafeln aufgeführt ist, der Anzeige.
braucht die Bekanntmachung die Angaben nach § 23 Abs. 2
Nr. 3 nicht zu enthalten.
Abschnitt VI 11
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem
Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommis- Beschußrat
sion zur Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu
machen über § 30
1. andere handelsübliche Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1, (1) Beim Bundesminister des Innern wird ein Beschußrat
2. die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer gebildet.
Zulassung, (2) Den Vorsitz im Beschußrat führt ein Vertreter des
3. Anordnungen nach § 26 Abs. 3. Bundesministers des Innern.
(3) Der Beschußrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und
§ 28 aus folgenden Mitgliedern zusammen
(1) Der Typ einer Patronen- oder Kartuschenmunition 1. je einem Vertreter der für die Prüfung von Handfeuer-
wird bestimmt durch die in den Maßtafeln festgelegte waffen und Munition nach Landesrecht zuständigen
handelsübliche Bezeichnung oder durch die von der Behörden,
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassene 2. je einem Vertreter der Physikalisch-Technischen Bun-
handelsübliche Bezeichnung. desanstalt, der Bundesanstalt für Materialforschung
(2) Das Los einer Patronen- oder Kartuschenmunition ist und -prüfung und des Bundeskriminalamtes,
1. die Gesamtheit einer Munition desselben Typs, die von 3. je einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-
demselben Hersteller unter Verwendung derselben Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V., des Deutschen
Pulversorte, von Geschossen der gleichen Art und Institutes für Normung und des Hauptverbandes der
Masse und desselben Zündertyps in einer Serie ge- gewerblichen Berufsgenossenschaften,
laden wird, 4. je drei Vertretern der Hersteller von Schußwaffen und
2. bei Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige der Hersteller von Munition,
Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, die 5. je einem Vertreter der Hersteller von Schußapparaten,
Gesamtheit der Munition, die von demselben Einführer des Büchsenmacherhandwerks und der Importeure
in einer Lieferung in den Geltungsbereich des Geset- von Schußwaffen und Munition.
zes verbracht werden soll, wenn sie die Merkmale nach
Nummer 1 aufweist. (4) Die Mitglieder des Beschußrates müssen auf waffen-
oder munitionstechnischem Gebiet sachverständig und
erfahren sein. Der Bundesminister des Innern kann zu den
§ 29
Sitzungen des Beschußrates Vertreter von Bundes- und
(1) Der Zulassung nach § 25 des Gesetzes sowie der Landesministerien sowie weitere Sachverständige hinzu-
Fabrikationskontrolle und der periodischen behördlichen ziehen.
Kontrolle unterliegen nicht
(5) Der Bundesminister des Innern beruft
1. Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes,
1. die Vertreter der zuständigen Landesbehörden auf Vor-
2. nicht gewerbsmäßig wiedergeladene Munition, schlag der obersten Landesbehörde,
1882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2. die Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundes- 2. § 13 Abs. 3 über die Anbringung des vorgeschriebenen
anstalt, der Bundesanstalt für Materialforschung und Zulassungszeichens auf nachgebauten Stücken zuwi-
-prüfung auf Vorschlag des Bundesministers für Wirt- derhandelt,
schaft, 3. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 ein dort bezeichnetes
3„ die Vertreter der in Absatz 3 Nr. 3 bezeichneten Stellen Gerät oder entgegen § 15 Abs. 4 in Verbindung mit
nach Anhörung der Vorstände dieser Stellen, § 15 Abs. 1 Satz 1 den Böller nicht rechtzeitig zur
4. die Vertreter der in Absatz 3 Nr. 4 und 5 bezeichneten Prüfung vorlegt,
Wirtschaftszweige nach Anhörung der jeweiligen Spit- 4. einer Vorschrift des § 20 Abs. 1 bis 4 über die Kenn-
zenorganisationen. zeichnung der Verpackung oder der Munition zuwider-
handelt,
(6) Die Mitglieder des Beschußrates üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. 5. Aufzeichnungen entgegen § 24 Abs. 2 oder 3 nicht,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form
oder nicht am vorgeschriebenen Ort führt, entgegen
Abschnitt IX § 24 Abs. 4 auf Verlangen der zuständigen Behörde
nicht vorlegt oder entgegen § 24 Abs. 5 nicht aufbe-
Ordnungswidrigkeiten wahrt,
6. entgegen § 25 Abs. 1 die Durchführung einer behörd-
§ 31
lichen Kontrolle nicht beantragt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 28 Buch-
stabe b des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig § 32
1. entgegen § 10a Abs. 2 Satz 1 sich nicht davon über- (Änderung anderer Vorschriften)
zeugt, daß bei den Ausgangsstoffen die vorgeschriebe-
nen Voraussetzungen vorliegen, oder entgegen § 10a
§ 33
Abs. 2 Satz 2 die Nachweise über die Prüfung nicht
aufbewahrt, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlage 1*)
Technische Anforderungen an und Prüfvorschriften für Handfeuerwaffen
und sonstige Gegenstände, die der Beschußprüfung nach § 18 des Gesetzes unterliegen,
und technische Anforderungen an Prüfgegenstände nach den §§ 21 bis 23 des Gesetzes
Anlage II*)
Beschußzeichen, Prüfzeichen
Anlage III*)
Prüfvorschriften für Patronen- und Kartuschenmunition
•) Die Anlagen I bis III zu dieser Verordnung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben . Abonnenten des
Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991 1883
Berichtigung
der Neufassung des Raumordnungsgesetzes
Vom 20. August 1991
Das Raumordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli
1991 (BGBI. 1 S. 1726) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 7 muß es statt „Es sind die Voraussetzungen dafür zu
schaffen und zu sichern," richtig heißen: ,,Es sind die Voraussetzungen dafür
zu schaffen oder zu sichern,".
2. In § 6 a Abs. 9 ist nach den Worten „im Sinne des Absatzes 1" einzufügen:
,,Satz 1".
3. In§ 11 ~r. 2 sind die Worte „in Sonderheit" durch das Wort „insonderheit" zu
ersetzen.
Bonn, den 20. August 1991
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Mehwald
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
22. 8. 91 Verordnung TSU Nr. 2/91 zur Änderung der Verordnung über
den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr und für die
Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbel-
beförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr
und Güternahverkehr 6117 (164 3. 9. 91) 1. 10. 91
9291
16. 8. 91 $iebente Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Vierundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Westerland/Sylt) 6193 (166 5. 9. 91) 19. 9. 91
96-1-2-84
20. 8. 91 Yierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Sechzehnten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen
Bremen) 6194 (166 5. 9. 91) 19. 9. 91
96-1-2-16
20. 8. 91 Neunundzwam;_igste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Köln/Bonn) 6194 (166 5. 9. 91) 19. 9. 91
96-1-2-20
20. 8. 91 Dreiunddreißig~_te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Hannover) 6194 (166 5. 9. 91) 19. 9. 91
96-1-2-28
1884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 24, ausgegeben am 5. September 1991
Tag 1nhalt Seite
2. 8. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau .................•.....•..•.....•.•........•....•.....·...••.• 934
2. 8. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 936
2. 8. 91 Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 937
2. 8. 91 Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 938
2. 8. 91 Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 940
2. 8. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und lmmuni-
täten der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . • . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • • . 941
5. 8. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung bei
der Beförderung von Kernmaterial auf See ............•.•......•.........•.. ·. . . . • . . . • • • . • 942
5. 8. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internatio-
nalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • 943
7. 8. 91 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . • 943
7. 8. 91 Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit • . . . . . . . . • 945
7. 8. 91 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 947
7. 8. 91 Bekanntmachung des deutsch-simbabwisc.hen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 949
7. 8. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-sowjetischen Investitionsförderungsvertrags . • • • 951
8. 8. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 in der
Fassung der Verlängerung von 1989 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . • • • 951
8. 8. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank
für Wiederaufbau und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . . • • • • 953
9. 8. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmelde-
satellitenorganisation „INTELSAT" . . . . . . . • . . • . . • • • . . . . . • . • . • . • • . . . . . • . • • • • . . . . • • . . . • • • • 955
12. 8. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • • 955
12. 8. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . • 956
13. 8. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutsch~n Demokratischen
Republik mit Ungarn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 957
13. 8. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte der
Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • . . . . • . • • 963
14. 8. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens zur
Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . • . . • 964
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991 1885
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15„ 7„ 911 Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates zur Verbesserung der Effi-
z.ienz der Agrarstruktur l 218/1 6. 8. 91
31. 7 . 91 Verordnung (EWG) Nr. 2345/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 910/91 über den Verkauf von zur Ausfuhr nach
Brasilien bestimmtem Rind f I e i s c h aus Interventionsbeständen nach
der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 l 214/29 2. 8. 91
29 . 1. 911 Verordnung (EWG) Nr. 2347/91 der Kommission über die Entnahme von
Proben bei W e i n bau erzeugnissen, die im Rahmen der Zusammen-
arbeit zwischen den Mitgliedstaaten geprüft werden sollen oder zur
Analyse durch kernresonanzmagnetische Messung sowie zur Speiche-
n.mg in der gemeinschaftlichen Datenbank bestimmt sind l 214/32 2. 8. 91
29. 1„ 911 Verordnung (EWG) Nr. 2348/91 der Kommission zur Errichtung einer
Datenbank für Analysewerte kemresonanzmagnetischer Messungen des
Deuteriumgehalts von W e i n b a u erzeugnissen l 214/39 2„ 8. 91
31 . 1 . 91 Verordnung (EWG) Nr. 2349/91 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 zur Festsetzung einer
Vergütung für die Verringerung der Referenzmengen nach Artikel 5c der
Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und einer Vergütung bei der endgültigen
Aufgabe der M i I c h erzeugung l 214/44 2. 8. 91
31 . 1.. 911 Verordnung (EWG) Nr. 2350/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1589/87 über den Ankauf von Butter durch die
Interventionsstellen im Ausschreibung~verfahren und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1982/87 zur Offnung der ständigen Ausschrei-
bung entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 777/87 des Rates l 214/47 2. 8. 91
30. 1. 911 Verordnung (EWG) Nr. 2351/91 der Kommission mit den Durchführungs-
bestimmungen für den Ankauf von Reis aus Beständen einer Interven-
tionsstelle für eine Lieferung im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe l 214/51 2. 8. 91
31 . 1 . 911 Verordnung (EWG) Nr. 2352/91 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen zur Einfuhrregelung im Rind f I e i s c h sektor gemäß der
Verordnung (EWG) Nr . 2329/91 des Rates l 214/54 2. 8. 91
29„ 1. 9111 Verordnung (EWG) Nr. 2356/91 des Rates zur zweiten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für
die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Trauben -
moste l 216/1 3. 8. 91
29. 7„ 911 Verordnung (EWG) Nr. 2357/91 des Rates zur fünften Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 zur Festlegung der Grundregeln für die
Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit
zugesetzter Kohlensäure l. 216/2 3. 8. 91
2 . 8.. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2363/91 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr in die Sowjetunion bestimmtem Rind f I e i s c h aus Interven-
tionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 l 216/17 3. 8. 91
2. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2364/91 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h ohne Knochen aus Interven-
tionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 1786/91 l 216/20 3. 8. 91
1886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
2 . 8 . 91 Verordnung (EWG) Nr. 2368/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3310/86 über die gemeinschaftliche Feststellung
der Marktpreise anhand des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper
ausgewachsener R i n d e r L 216/35 3 . 8. 91
2 . 8 . 91 Verordnung (EWG) Nr. 2369/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 859/89 mit Durchführungsbestimmungen für die
Interventionsmaßnahmen für R i n d f I e i s c h und der Verordnung (EWG)
Nr. 1688/91 zur Abweichung von der Angebotsfrist gemäß der Verord-
nung (EWG) Nr. 859/89 L 216/36 3. 8. 91
5 . 8 . 91 Verordnung (EWG) Nr. 2375/91 der Kommission zur dreizehnten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 646/86 zur Festsetzung der Ausfuhr-
erstattungen für W e i n L 217/15 6. 8. 91
5 . 8 . 91 Verordnung (EWG) Nr. 2376/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1413/91 bezüglich einiger Durchführungsbestim-
mungen zur Gewährung der Prämie für Tabak blätter L 217/18 6. 8. 91
31 . 7.91 Verordnung (EWG) Nr. 2384/91 der Kommission mit den in portugal im
Wirtschaftsjahr 1991 /92 für den Weinsektor anwendbaren Ubergangs-
maßnahmen L 219/9 7. 8. 91
6. 8., 91 Verordnung (EWG) Nr. 2385/91 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu bestimmten Sonderfällen der Definition der Schaf-
und Z i e g e n fleischerzeuger sowie ihrer Erzeugergemeinschaften L 219/15 7. 8. 91
29. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2396/91 der Kommission zur Festsetzung der
Erträge an O I i v e n und O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 223/1 12. 8. 91
5 . 8 . 91 Verordnung (EWG) Nr.. 2400/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2282/90 mit Bestimmungen zur Durchführung von
fylaßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von
Apfeln sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten L 220/7 8. 8. 91
8 . 8. 91 Verordnung {EWG) Nr . 2425/91 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 2385/91 mit Durchführungsbestimmungen zu
bestimmten Sonderfällen der Definition der Schaf- und Ziegen -
f ! e i s c 11 erzeuger sowie ihrer Erzeugergemeinschaften L 221/27 9. 8 . 91
7 . 8 . 91 Verordnung (EWG) Nr . 2436/91 der Kommission über eine Ausschrei-
bung zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten Tabakballen aus
Beständen der deutschen, der griechischen und der italienischen Inter-
ventionsstelle L 222/23 10. 8. 91
Andere Vorschriften
25., 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2329/91 des Rates zur Eröffnung eines außeror-
dentlichen autonomen Kontingents für die Einfuhr von frischem, gekühl-
tem oder gefrorenem hochwertigen Rindfleisch der KN-Codes 0201 und
0202 sowie von Erzeugnissen der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91 L 214/1 2 . 8. 91
30. 7 . 91 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2330/91 des Rates zur Fest-
legung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der in Dritt-
ländem diensttuenden Beamten L 214/3 2 . 8. 91
1. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2337/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 6403 mit Ursprung
in Indien, Thailand und Indonesien, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 214/20 2. 8. 91
1. 8 . 91 Verordnung (EWG) Nr. 2338/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 9105 mit Ursprung
in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 214/21 2. 8. 91
1 . 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2339/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 7217 mit Ursprung
in der Tschechoslowakei, der in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 214/22 2. 8. 91
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991 1887
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
1. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2340/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3102 30 mit
Ursprung in der Tschechoslowakei, der in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 214/24 2. 8. 91
1 . 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2341/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 4106 20 00 mit
Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 214/25 2. 8. 91
1. 8 . 91 Verordnung (EWG) Nr. 2342/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 7013 mit Ursprung
in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 214/26 2. 8. 91
1 . 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2343/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3503 00 10 mit
Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 214/27 2. 8. 91
1 . 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2344/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3923 21 00 mit
Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 214/28 2. 8. 91
29. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2358/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Heringe, frisch oder gekühlt, mit
Ursprung in Schweden L 216/3 3. 8. 91
31. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2365/91 der Kommission zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Verwendung eines Carnet ATA für die vorüber-
gehende Verwendung von Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft sowie
für die vorübergehende Ausfuhr von Waren aus diesem Gebiet l 216/24 3. 8. 91
2. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2366/91 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter spanischer Flagge L 216/32 3. 8. 91
29. 7. 91 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2380/91 des Rates zur Anglei-
chung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versor-
gungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäi-
sehen Gemeinschaften in einigen Mitgliedstaaten anzuwenden sind L 219/1 7. 8. 91
2.9. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2381/91 des Rates zur zweiten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 über die zulässigen Gesamtfangmengen
und über Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestands-
gruppen für 1991 L 219/2 7. 8. 91
5. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2386/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 9401 mit Ursprung
in Polen, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 219/23 7. 8. 91
5 . 8. 91 Verordnung {EWG) Nr. 2387/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 4203 29 10 mit
Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 219/24 7. 8. 91
5. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2388/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 9403 80 00 mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 219/25 7. 8. 91
5 . 8. 91 Verordnung (EWG} Nr. 2389/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 75 (laufende Nummer
40.0750) mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 219/26 7. 8. 91
5 . 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2390/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 9 (laufende Nummer
40.0090), der Kategorie 20 (laufende Nummer 40.0200), der Kategorie
41 (laufende Nummer 40.0410) und der Kategorie 72 (laufende Nummer
40.0720) mit Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rate vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 219/27 7. 8. 91
1888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7 %. Poatvertriebsstüclt · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
5. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2391/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 55 (laufende Nummer
40.0550) mit Ursprung in Ungarn, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 219/29 7. 8. 91
6. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2399/91 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 220/5 8. 8. 91
6. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2416/91 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Deutschland, in die Benelux-Länder, nach Irland, Däne-
mark, Griechenland, Spanien und Portugal von bestimmten Textilwaren
(Kategorie 3) mit Ursprung in Indonesien L 221/8 9. 8. 91
6. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2417/91 der Kommission zur Änderung von
Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 4135/86 über die gemeinsame
Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Jugoslawien
(Kategorien 5 und 16) L 221/12 9. 8. 91
29. 7. 91 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2426/91 des Rates zur Än-
derung der Verordnung Nr. 422/67/EWG-Nr. 5/67/Euratom über die
Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der
Kommission, für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und
den Kanzler des Gerichtshofes sowie für den Präsidenten,ßie Mitglieder
und den Kanzler des Gerichts erster Instanz und zur Anderung der
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 über die Regelung der
Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes L 222/1 10. 8. 91
29. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2427/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3928/90 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der
ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone
um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten
(1991) L 222/4 10. 8. 91
29. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2428/91 des Rates zur Aufstockung des für das
Jahr 1991 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruck-
papier L 222/6 10. 8. 91
9. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2434/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 6401 und 6402 mit
Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 222/21 10. 8. 91
8. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2435/91 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 222/22 10. 8. 91
9. 8. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2456/91 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufanges durch Schiffe unter französischer Flagge L 226/5 14. 8. 91