1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil l
Verordnung
zur Anpassung der Lohnersatzleistungen
nach dem Arbeitsförderungsgesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(AFG-Anpassungsverordnung 1991)
Vom 23. August 1991
Auf Grund des § 249c Abs. 13 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes, der
durch Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. I S. 1606) angefügt
worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach
Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit nach § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-
gesetzes:
§ 1
Der Anpassungssatz nach § 112 a Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungs-
gesetzes beträgt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
21,6357 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft.
Bonn, den 23. August 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1991 1837
Dritte Verordnung
zur Änderung der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung
Vom 27. August 1991
Auf Grund des§ 142 Abs. 1 Nr. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, der durch Artikel 49 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)
geändert worden ist, verordnen der Bundesminister für Verkehr und der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen·mit dem Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten:
Artikel 1
Die Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 24. März 1983 (BGBI. 1
S. 338), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. März 1988 (BGBI. 1
S. 402), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Worte „nicht der Fischerei dienenden" gestrichen.
2. § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
„ 1. a) eine dieser Verordnung entsprechende Ausbildung
aa) bei der Bundeswehr oder
bb) bei der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder
cc) bei anderen öffentlichen Verwaltungen oder".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. August 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes
Eisenbahner/Eisenbahnerin im Betriebsdienst
(Eisenbahner-Erprobungsverordnung - EiBErprobV)
Vom 14. August 1991
Auf Grund des§ 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes §5
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Arti- Ausbildungsberufsbild
kel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
des § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) verordnen der 1. Berufsbildung,
Bundesminister für Verkehr und der Bundesminister für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Bildung und Wissenschaft: 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit, Betriebssicherheit, Umweltschutz
§ 1 und rationelle Energieverwendung,
Ausnahmeregelung 5. Anwenden der Datenverarbeitung, Datenschutz,
Abweichend von § 28 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset- 6. Gefahrguttransporte,
zes dürfen Jugendliche unter 18 Jahren zum Eisenbahner/ 7. Beraten von Kunden im Reiseverkehr sowie Verkau-
zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst gemäß den folgenden fen der Angebote,
Vorschriften ausgebildet werden.
8. Beraten von Kunden im Güterverkehr sowie Verkau-
fen der Angebote,
§2
9. Annehmen und Ausliefern von Gütern,
Zweck der Entwicklung und Erprobung
10. Ausführen von Verwaltungsarbeiten, Prüfen von
(1) Während der Ausbildung nach § 1 soll zur Vorberei- Rechnungen,
tung einer Ausbildungsverordnung nach § 25 des Berufs-
bildungsgesetzes insbesondere erprobt werden, wie ein 11 . Warten von Signalen und Weichen,
Ausbildungsberuf für den Eisenbahnbetrieb bei den bun- 12. Prüfen von Reisezug- und Güterwagen, Durchführen
deseigenen und nichtbundeseigenen Eisenbahnen gestal- von Bremsproben,
tet werden sollte.
13. Bilden und Fertigstellen von Zügen, Rangieren,
(2) Soweit die Ausbildung bei der Deutschen Reichs- 14. Begleiten von Zügen,
bahn oder bei der Deutschen Bundesbahn stattfindet, ist
dieser Beruf ein Beruf des öffentlichen Dienstes; im übri- 15. Ausüben des Aufsichtsdienstes,
gen ist er ein Beruf der gewerblichen Wirtschaft. 16. Bedienen von Stellwerkseinrichtungen, Leiten des
Fahrdienstes,
§3 17. Bedienen von Kleinlokomotiven oder Führen von
Sachverständigenbeirat anderen Triebfahrzeugen.
Aus Vertretern der beteiligten Bundesministerien, des
Bundesinstituts für Berufsbildung, der Ständigen Konfe-
renz der Kultusminister der Länder, des Deutschen §6
Gewerkschaftsbundes, des Kuratoriums der Deutschen Ausbildungsrahmenplan
Wirtschaft für Berufsbildung, der Deutschen Bundesbahn
und der Deutschen Reichsbahn ist ein Sachverständigen- (1) Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse
beirat zur Beobachtung der Erprobung zu bilden. Dieser sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte „Betrieb
kann auch an der Vorbereitung einer Ausbildungsverord- und Absatz" sowie „Betrieb und Technik" nach der in der
nung nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes beteiligt Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-
werden. lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrah-
menplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungs-
§4 rahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliede-
rung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig,
Ausbildungsdauer
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung
Die Ausbildung dauert drei Jahre. erfordern.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1991 1827
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszu- sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
bildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen fung in programmierter Form durchgeführt wird.
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in
§ 10
Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen
nachzuweisen. Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
§7 Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Ausbildungsplan auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil- (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höch-
dungsplan zu erstellen. stens zwei Stunden ein Prüfungsstück sowie in insgesamt
höchstens fünf Stunden vier Arbeitsproben durchführen.
§8 Dafür kommen insbesondere in Betracht:
Berichtsheft 1. in dem Schwerpunkt Betrieb und Absatz:
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines a) als Prüfungsstück:
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Anfertigen fahrdienstlicher Unterlagen, insbeson-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu dere Zugmeldebuch und Befehle beim Abweichen
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig vom Regelbetrieb;
durchzusehen.
b) als Arbeitsproben:
§9 aa) Bedienen einer Kleinlokomotive einschließlich
Zwischenprüfung Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- bb) Prüfen von Wagen und deren Beladung sowie
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des Fertigstellen eines Güterzuges mit mindestens
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 20 Achsen bis zur Abfahrbereitschaft,
cc) manuelles Umstellen einer fernbedienten Wei-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
che und Anlegen von Handverschlüssen,
Anlage in Abschnitt I unter laufender Nummer 1 bis 13
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im dd) Betreuen von Reisenden.
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä- Dabei sollen das Prüfungsstück mit 40 vom Hundert
nen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- und die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hundert
ausbildung wesentlich ist. gewichtet werden.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 2 Stunden 2. in dem Schwerpunkt Betrieb und Technik:
2 Prüfungsstücke anfertigen sowie in insgesamt höch-
stens 3 Stunden 2 Arbeitsproben durchführen. Dafür kom- a) als Prüfungsstück:
men insbesondere in Betracht: Anfertigen fahrdienstlicher Unterlagen, insbeson-
dere Zugmeldebuch und Befehle beim Abweichen
1. als Prüfungsstücke:
vom Regelbetrieb;
a) Erteilen von Auskünften in schriftlicher Form, Erstel-
b) als Arbeitsproben:
len von Fahrausweisen mit mindestens 3 verschie-
denen Tarifen und Abfertigen von Gepäck; aa) Führen eines Triebfahrzeuges einschließlich
Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten,
b) Vorprüfen, Annehmen, Abfertigen und Ausliefern
von Gütern einschließlich gefährlicher Güter auf der bb) Prüfen von Wagen und deren Beladung sowie
Grundlage von Beförderungspapieren; Bilden und Fertigstellen eines Güterzuges mit
mindestens 20 Achsen bis zur Abfahrbereit-
2. als Arbeitsproben: schaft,
a) Vorbereiten, Durchführen und Abschließen einer cc) manuelles Umstellen einer fernbedienten Wei-
Rangierfahrt; che und Anlegen von Handverschlüssen,
b) Durchführen einer Wagenprüfung und Bremsprobe. dd) Durchführen einer Zugfahrt.
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Dabei sollen das Prüfungsstück mit 30 vom Hundert
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen und die Arbeitsproben zusammen mit 70 vom Hundert
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: gewichtet werden.
1. Grundlagen des Betriebsdienstes, (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
2. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Prüfungsfächern Betriebsdienst, Reiseverkehr, Güterver-
kehr sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft
3. Wagenprüfung, werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezo-
4. Funktion der Bremsen, Bremsproben, Bremsberech- gene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden
nungen. Gebieten in Betracht:
1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
1. im Prüfungsfach Betriebsdienst: 3. im Prüfungsfach Güterverkehr 90Minuten,
a) Signalkunde, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
b) Zugfahrdienst, Sozialkunde 60Minuten.
c) Rangierdienst und Zugbildung, (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
d) Fahrdienst auf den Betriebsstellen, sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
e) Fahrten mit Nebenfahrzeugen,
f) Betriebssicherheit, Umweltschutz; (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
2. im Prüfungsfach Reiseverkehr: nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen·,
a) gesetzliche und innerdienstliche Grundlagen des wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
Personenverkehrs, geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht. Schriftliche
b) Leistungsangebot im Reiseverkehr, Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch
c) verkehrsgeographische Kenntnisse zur Auskunft- eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
erteilung,
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
d) Gepäck- und Expreßgutbeförderung; fach Betriebsdienst gegenüber jedem der übrigen Fächer
3. im Prüfungsfach Güterverkehr: das doppelte Gewicht.
a) Kleinguttransport, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
b) Wagenladungsverkehr, schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Betriebsdienst min-
c) kombinierte Verkehre, destens ausreichende Leistungen erbracht sind.
d) Gefahrguttransporte;
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
§ 11
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1991
lichen Höchstwerten auszugehen: in Kraft. Sie tritt spätestens am 31. Juli 1997 außer Kraft;
die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Berufsausbildungs-
1. im Prüfungsfach Betriebsdienst 150 Minuten, verhältnisse werden nach den Vorschriften dieser Verord-
2. im Prüfungsfach Reiseverkehr 60 Minuten, nung zu Ende geführt.
Bonn, den 14. August 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1991 1829
Anlage
(zu§ 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Eisenbahner/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst
1. Für beide Schwerpunkte gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
Lfd. Teil des in Wochen
selbständigen Planens, Durchführens und
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
{§ 5 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären während
der gesamten
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Berufsausbildung
dungsvertrag nennen
zu vermitteln
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
{§ 5 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären während
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner der gesamten
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- Berufsausbildung
vertretungen und Gewerkschaften nennen zu vermitteln
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der perso-
nalvertretungsrechtlichen oder betriebsverfassungs-
rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 5 Nr. 3)
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen während
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der gesamten
der zuständigen Unfallversicherungsträger und der Berufsausbildung
Gewerbeaufsicht erläutern zu vermitteln
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
Betriebssicherheit, den Arbeitsabläufen beachten
Umweltschutz b) Gefahren für die Betriebssicherheit, insbesondere
und rationelle
Heißläufer, feste Bremsen, verschobene Ladungen,
Energieverwendung
erkennen und die zur Vermeidung von gefährlichen
(§ 5 Nr. 4) während
Ereignissen notwendigen Maßnahmen ergreifen
der gesamten
c) Maßnahmen bei Unfällen ergreifen, insbesondere Berufsausbildung
Zug- und Rangierfahrten anhalten, Unfallstelle zu vermitteln
sichern, Unfall melden, Beweise sichern
d) Erste Hilfe leisten
e) Vorschriften der Feuerverhütung beachten, Brand-
schutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte
bedienen
1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
Lfd. Teil des in Wochen
selbständigen Planens, Durchführens und
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
f) Gefahren des elektrischen Fahrbetriebes beurteilen
und vermeiden
g) Arbeitsschutzausrüstung benutzen
h) Gefahren von Suchtmitteln und Medikamentenein-
nahme erkennen
i) Vorteile der Eisenbahn gegenüber anderen Verkehrs-
trägern bezüglich der Umwelt und der Sicherheit
begründen
k) Gefahren für die Umwelt, insbesondere durch die
Beförderung gefährlicher Güter, beim Reinigen von
Fahrzeugen und bei der Abfallbeseitigung, beurteilen
und vermeiden
1) Belästigungen durch Immissionen, insbesondere
durch Lärm und Abgase, vermeiden
m) Möglichkeiten zur Einsparung von Energie im beruf-
lichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich nut-
zen
5 Anwenden der Datenver- a) Daten im Betriebsdienst, im Absatz und in der Verwal-
arbeitung, Datenschutz tung erfassen und verarbeiten während
(§ 5 Nr. 5) der gesamten
b) Anlagen der Nachrichtenübermittlung und Datenver-
Berufsausbildung
arbeitung bedienen
zu vermitteln
c) Regelungen zum Datenschutz beachten
6 Gefahrguttransporte a) Annahmefähigkeit gefährlicher Güter prüfen
(§ 5 Nr. 6)
b) Kennzeichnung gefährlicher Güter im Beförderungs-
papier und am Beförderungsgut prüfen
c) Gefahren im Umgang mit gefährlichen Gütern und
Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung der Gefahren- während
klassen, -symbole und Stoffeinteilungen beachten der gesamten
Berufsausbildung
d) freiwerdende Stoffe aus Gütern hinsichtlich ihrer
zu vermitteln
Gefährlichkeit beurteilen
e) sicherheitstechnische Maßnahmen beim Freiwerden
gefährlicher Stoffe ergreifen, insbesondere Gefahren-
zone verlassen, gefährdete Personen warnen, Ver-
letzte bergen, Gefahr melden
7 Beraten von Kunden a) Wünsche der Kunden ermitteln und Kunden unter
im Reiseverkehr sowie Berücksichtigung des Angebotes der Bahn beraten
Verkaufen der Angebote b) Reiseverbindungen unter Beachtung des Servicean-
(§ 5 Nr. 7)
gebotes der Bahn zusammenstellen und dem Kunden
anbieten
c) Kunden über Fahrpreise, Zuschläge und Ermäßi-
gungen sowie deren Geltungsdauer anhand der Tarif-
unterlagen informieren
d) Kunden über Reservierungsmöglichkeiten informie-
ren sowie Reservierungen durchführen 14
e) Fahrausweise manuell und machinell erstellen und
verkaufen
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1991 1831
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
Lfd. Teil des in Wochen
selbständigen Planens, Durchführens und
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
f) Gültigkeit von Fahrausweisen prüfen sowie Nach-
lösungen durchführen
g) Fahrausweise umtauschen und zurücknehmen sowie
Fahrpreise erstatten
h) Reisende hinsichtlich der verschiedenen Arten der
Gepäckaufbewahrung und Gepäckbeförderung bera-
ten sowie Preise ermitteln
i) Reisegepäck, Sendungen im Kurierdienst und Ex-
preßgut abfertigen
k) Reisegepäckversicherungen anbieten und verkaufen ·
1) Kunden bei abhanden gekommenem Reisegepäck
und Expreßgut beraten
m) Fundsachen behandeln
n) Kassen- und Rechnungsunterlagen führen sowie
Abschlüsse durchführen
o) Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
8 Beraten von Kunden a) Wünsche der Kunden hinsichtlich der Frachtbeförde-
im Güterverkehr sowie rung ermitteln und Kunden unter Berücksichtigung
Verkaufen der Angebote des Angebotes der Bahn beraten
(§ 5 Nr. 8)
b) Beförderungspreise und Nebenkosten ermitteln
c) Beförderungsverträge unter Beachtung der für die
Vertragspartner entstehenden rechtlichen Beziehun-
gen abschließen
d) Wagenbestellungen aufnehmen, Güterwagen aus-
wählen, disponieren und übergeben; Kontrollunter-
lagen führen 15
e) Paletten und Kleincontainer disponieren
f) Kunden unterschiedliche Zahlungsweisen, insbeson-
dere Barzahlung, Scheck, Nachnahme, Stundung,
anbieten
g) Kassen- und Rechnungsunterlagen führen sowie
Abschlüsse durchführen
h) Reklamationen, insbesondere über fehlende Güter,
überzählige Güter, Transportschäden, entgegenneh-
men und Bearbeitung veranlassen
9 Annehmen und a) Kunden hinsichtlich der Verpackung und Verlade-
Ausliefern von Gütern weise beraten
(§ 5 Nr. 9)
b) Begleitpapiere, insbesondere Zoll-, Gefahrgutpa-
piere, auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrollieren
c) Güter hinsichtlich Verpackung und Verladeweise,
Anzahl und Menge, Schäden und Kennzeichnung
kontrollieren; Unterlagen über Unregelmäßigkeiten 8
führen
d) Lade- und Umschlaggeräte einsetzen
1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
Ud. Teil des in.Wochen
selbständigen Planens, Durchführens und
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
2 3 4
e) Lade- und Ladesicherungsmittel auswählen, Ladun-
gen befestigen und sichern
f) Maßnahmen bei Ablieferungs- und Beförderungshin-
dernissen ergreifen
1O Ausführen von a) Arbeitszeitnachweise führen
Verwaltungsarbeiten, b) Schriftverkehr abwickeln
Prüfen von
Rechnungen c) Material und Geräte unter Beachtung der Grundsätze 9
(§ 5 Nr. 10) der Wirtschaftlichkeit beschaffen und verwalten
d) Rechnungen und Belege sachlich und rechnerisch
prüfen
111 Warten von Signalen a) Weichen und Gleissperren reinigen und pflegen
und Weichen 6
b) Signale beleuchten, Signalbeleuchtung kontrollieren
(§ 5 Nr„ 11)
und warten
12 Prüfen von Reisezug- a) Reisezug- und Güterwagen auf Schäden und Mängel,
und Güterwagen, insbesondere am Laufwerk, Wagenuntergestell mit
Durchführen Zug- und Stoßvorrichtung und Bremse, prüfen sowie
von Bremsproben Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen
(§ 5 Nr. 12)
b) volle und vereinfachte Bremsproben durchführen
c) Heizungs- und Beleuchtungseinrichtungen verschie-
dener Wagentypen prüfen und bedienen
d) Klimaanlagen einstellen
11
e) Vorheizanlage bedienen
f) Funktion der Verriegelungs-, Verschluß-, Bedie-
nungs-, Be- und Entladeeinrichtungen prüfen sowie
Schäden und Mängel feststellen und Maßnahmen zu
ihrer Beseitigung ergreifen
g) betriebssichere Beladung von Güterwagen anhand
der Beladevorschrift beurteilen und Abhilfe bei Bela-
demängeln veranlassen
13 Bilden und Fertigstellen a) Reise- und Güterzüge bilden
von Zügen, Rangieren b) bei der Bildung von Güterzügen Wagen mit außerge-
(§ 5 Nr. 13) wöhnlichen Sendungen und mit gefährlichen Gütern
berücksichtigen
c) Wagenliste erstellen
d) Bremszettel erstellen, Bremsberechnungen durch-
führen
e) Triebfahrzeuge und Wagen kuppeln und entkuppeln
f) die für das Rangieren notwendigen Bremsverhält-
nisse herstellen 15
g) Verständigung der Beteiligten, insbesondere durch
Rangierfunk, Lautsprecher, Rangierzettel, fernmünd-
lich und mündlich, sicherstellen
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1991 1833
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
Lfd. Teil des in Wochen
selbständigen Planens, Durchführens und
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
h) ortsbediente Weichen und Gleissperren bedienen,
Rangierwege prüfen
i) Bahnübergänge sichern
k) Rangierfahrten unter Beachtung der Rangiersignale
durchführen; Vorschriften fürVorsichtswagen beachten
1) Wagen mit Hemmschuh und Handbremse bremsen
m) stillstehende Fahrzeuge sichern
14 Begleiten von Zügen a) als Zugführer die Aufsicht über das Zugpersonal aus-
(§ 5 Nr. 14) üben
b) Zügefertigmelden, Abfahrbereitschaft bestätigen und
Abfahrsignale erteilen
c) Aufschreibungen während der Fahrt führen
d) Maßnahmen bei einem Regel-, Betriebs- oder 4
Bedarfshalt sowie beim Ausfall dieser Halte durchführen
e) Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten, insbesondere
bei unvorhergesehenem Halt im Bahnhof und auf
freier Strecke, ergreifen
f) Abschlußarbeiten nach Beendigung der Fahrt durch-
führen
15 Ausüben des Aufsichts- a) Kontroll- und Aufsichtspflichten ausüben
dienstes
b) Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten und Störungen
(§ 5 Nr. 15)
einleiten 4
c) Abfahrsignal (Abfahrauftrag) erteilen
d) Fahrplanunterlagen ausfertigen und aushändigen
16 Bedienen von a) innerdienstliche Fahrpläne handhaben
Stellwerkseinrichtungen,
b) Verständigung über Zug-, Rangier- und Kleinwagen-
Leiten des Fahrdienstes
fahrten durchführen
(§ 5 Nr. 16)
c) Fahrwege prüfen
d) Weichen, Signale und andere Sicherungseinrich-
tungen im Regelbetrieb bedienen
e) Weichen, Signale und andere Sicherungseinrichtun- 9
gen beim Abweichen vom Regelbetrieb und bei
Störungen bedienen, Handverschlüsse anlegen
f) Zug-, Rangier- und Kleinwagenfahrten beobachten
g) Bahnübergangssicherungsanlagen bedienen
h) Maßnahmen bei Störungen und Unregelmäßigkeiten
an Bahnübergangssicherungsanlagen zur ·Sicherung
des Schienen- und Straßenverkehrs treffen
i) Zugmeldungen im Regelbetrieb und beim Abweichen
4
vom Regelbetrieb abgeben, aufnehmen und nachweisen
k) Einrichtungen des Zugfunks handhaben
1834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
Lfd. Teil des in Wochen
selbständigen Planens, Durchführens und
Nr. Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsjahr
Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1) Zugfahrten im Regelbetrieb abwickeln
m) fahrdienstliche Aufgaben beim Verkehr von Sonder-
zügen und beim Ausfall von Zügen, bei der Verwen-
dung von Schiebelokomotiven sowie bei der Beförde- 12
rung außergewöhnlicher Sendungen ausführen
n) Zugfahrten unter Berücksichtigung der Besonder-
heiten des elektrischen Zugbetriebes abwickeln
o) Gleise sperren
p) Zugfahrten beim Abweichen vom Regelbetrieb, ins-
besondere Fahrten ohne Hauptsignal oder ohne 15
Signalbedienung, Sperrfahrten und Fahrten gegen
die gewöhnliche Fahrtrichtung, unter Anwendung
besonderer Meldungen und Aufträge durchführen
q) Fahrten von Nebenfahrzeugen im Bahnhof und auf
freier Strecke abwickeln
r) Zugfahrten im vereinfachten Nebenbahndienst
(Zugleitbetrieb) durchführen 4
s) Maßnahmen bei gefährlichen Ereignissen im Bahnbe-
trieb ergreifen und anhand der Meldeunterlagen ins-
besondere Schutz der Unfallstelle veranlassen, Hilfe
herbeiholen, Hilfsfahrzeuge anfordern, vorgesetzte
Stellen verständigen, Züge umleiten
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1991 1835
lt Fertigkeiten und Kenntnisse der Schwerpunkte
Schwerpunkt A: Betrieb und Absatz
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und im Ausbildungsjahr
Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
1 Begleiten von Zügen a) Reisende informieren
(§ 5 Nr. 14)
b) Reisende, insbesondere Reisende mit kleinen
Kindern, Behinderte, ältere Reisende, betreuen
c) Maßnahmen bei Fehlverhalten der Reisenden, insbe-
sondere bei Verunreinigungen, Beschädigungen und 8
Belästigungen, ergreifen
d) Reisende bei Unfällen und Aussteigen auf freier
Strecke betreuen
e) Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
2 Ausüben des Aufsichts- a) Personen in unterschiedlichen Situationen informie-
dienstes ren und betreuen 4
(§ 5 Nr. 15)
b) Maßnahmen bei Fehlverhalten ergreifen
3 Bedienen von Kleinloko- a) Vorbereitungs- und Abschlußdienst bei Kleinlokomoti-
motiven oder Führen von ven durchführen
anderen Triebfahrzeugen b) Kleinlokomotiven bedienen
(§ 5 Nr. 17) 6 8
c) Maßnahmen bei Störungen und Unregelmäßigkeiten
ergreifen
d) Kleinlokomotiven warten und pflegen
Schwerpunkt B: Betrieb und Technik
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes selbständigen Planens, Durchführens und im Ausbildungsjahr
Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
Bedienen von Kleinloko- a) Vorbereitungs- und Abschlußdienst bei Triebfahr-
motiven oder Führen von zeugen durchführen
anderen Triebfahrzeugen
b) unterschiedliche Triebfahrzeuge führen
(§ 5 Nr. 17) 18 8
c) Maßnahmen bei Störungen und Unregelmäßigkeiten
ergreifen
d) Triebfahrzeuge warten und pflegen
1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil l
Verordnung
zur Anpassung der Lohnersatzleistungen
nach dem Arbeitsförderungsgesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(AFG-Anpassungsverordnung 1991)
Vom 23. August 1991
Auf Grund des § 249c Abs. 13 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes, der
durch Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. I S. 1606) angefügt
worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach
Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit nach § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-
gesetzes:
§ 1
Der Anpassungssatz nach § 112 a Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungs-
gesetzes beträgt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
21,6357 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft.
Bonn, den 23. August 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1991 1837
Dritte Verordnung
zur Änderung der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung
Vom 27. August 1991
Auf Grund des§ 142 Abs. 1 Nr. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, der durch Artikel 49 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)
geändert worden ist, verordnen der Bundesminister für Verkehr und der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen·mit dem Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten:
Artikel 1
Die Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 24. März 1983 (BGBI. 1
S. 338), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. März 1988 (BGBI. 1
S. 402), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Worte „nicht der Fischerei dienenden" gestrichen.
2. § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
„ 1. a) eine dieser Verordnung entsprechende Ausbildung
aa) bei der Bundeswehr oder
bb) bei der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder
cc) bei anderen öffentlichen Verwaltungen oder".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. August 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Zwölften und der Vierten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 28. August 1991
Auf Grund es zur Verhinderung von Störfällen oder zur
- des § 4 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 19 Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist,
Abs. 1, und des § 7 Abs. 1 des Bundes-Immissions- Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2,
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung § 6 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, §§ 7 bis 9 sowie§ 11 a
vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bun- auch dann auferlegen, wenn sie in Anhang I nicht
desregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise, genannt sind oder die in Anhang II Spalte 1 oder
Anhang III festgelegten Mengenschwellen nicht
- des § 7 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erreicht werden.
verordnet die Bundesregierung,
(4) Die Mengenschwellen in Anhang II Spalte 2
- des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nr. 6 und 8 und in Anhang III gelten für alle nach dem Bundes-
des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt- Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürfti-
machung vom 14. März 1990 (BGBI. 1S. 521) verordnet
gen Anlagen desselben Betreibers, wenn die Ent-
die Bundesregierung:
fernung zwischen den einzelnen Anlagen weniger
als 500 Meter beträgt oder aus anderen Gründen
nicht ausreicht, um unter voraussehbaren Umstän-
Artikel 1
den das Entstehen oder die Erhöhung einer ern-
Änderung sten Gefahr nach § 2 Abs. 2 auszuschließen. In
der Zwölften Verordnung zur Durchführung diesem Fall sind bei der Ermittlung der maßgeben-
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes den Mengen von einzelnen Stoffen, Zubereitungen
oder Kategorien von Stoffen oder Zubereitungen
Die Störfall-Verordnung-12. BlmSchV- in der Fassung
die jeweiligen Teilmengen der einzelnen Anlagen
der Bekanntmachung vom 19. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 625)
zu addieren. Absatz 4 gilt nicht, wenn eine Gefahr
wird wie folgt geändert:
nach § 2 Abs. 2 offensichtlich auszuschließen ist."
1. § 1 wird wie folgt geändert:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Diese Verordnung gilt für die nach dem Bun-
des-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbe- ,,(1) Störfall im Sinne dieser Verordnung ist eine
dürftigen Anlagen, in denen Stoffe nach den Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei
Anhängen 11, III oder IV zu dieser Verordnung im der ein Stoff nach den Anhängen II, III oder IV
bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein durch Ereignisse wie größere Emissionen, Brände
oder bei einer Störung des bestimmungsgemäßen oder Explosionen sofort oder später eine ernste
Betriebs entstehen können. Sie gilt nicht für Anla- Gefahr hervorruft."
gen, in denen diese Stoffe nur in so geringen
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Mengen vorhanden sein oder entstehen können,
daß der Eintritt eines Störfalls offensichtlich ausge- ,,(2) Eine ernste Gefahr im Sinne dieser Verord-
schlossen ist." nung ist eine Gefahr, bei der
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 1. das Leben von Menschen bedroht wird oder
,,(2) § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigun-
Nr. 5 und Abs. 2, die §§ 7 bis 9 sowie § 11 a gelten gen von Menschen zu befürchten sind,
nur für
2. die Gesundheit einer großen Zahl von Men-
1. Anlagen, die im Teil 1 des Anhangs I genannt schen beeinträchtigt werden kann oder
sind und die in Anhang II Spalte 1 festgelegten
Mengenschwellen erreichen oder überschreiten 3. die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen,
können, und der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie
Kultur- oder sonstige Sachgüter geschädigt
2. Anlagen, die im Teil 2 des Anhangs I genannt werden können, falls durch eine Veränderung
sind und die in Anhang III festgelegten Mengen- ihres Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das
schwellen erreichen oder überschreiten kön- Gemeinwohl beeinträchtigt würde.
nen."
Satz 1 bezieht sich nicht auf Personen, die ver-
c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
pflichtet sind, eingetretene Störungen des bestim-
,,(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall mungsgemäßen Betriebs und ihre Folgen zu besei-
dem Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 , soweit tigen."
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1991 1839
3. § 3 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: durch die Richtlinie 88/610/EWG des Rates vom
,.(4) Die Beschaffenheit und der Betrieb von Anlagen 24. November 1988 zur Änderung der Richtlinie
müssen dem Stand der Sicherheitstechnik entspre- 82/501/EWG (ABI. EG Nr. L 336 S. 14)."
chen." c} Absatz 3a wird gestrichen.
d} In Absatz 4 werden die Worte „und Absatz 3a
4. § 6 wird wie folgt geändert: Satz 3" gestrichen.
a) In Absatz 1 Nr. 5 wird das Wort „Arbeitnehmer"
durch das Wort „Beschäftigten" ersetzt. 9. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „nach An- ,,§ 11 a
hang II" durch die Worte „nach den Anhängen II, III Informationen über Sicherheitsmaßnahmen
oder IV" ersetzt. Der Betreiber hat die Personen, die von einem
Störfall betroffen werden könnten, sowie die Öffent-
5. § 6a wird gestrichen. lichkeit in geeigneter Weise und unaufgefordert über
die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten
6. § 7 wird wie folgt geändert: im Falle eines Störfalles zu informieren. Die Informa-
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden in den Buchstaben a, b tionen enthalten die in Anhang VI aufgeführten An-
und c jeweils die Worte „Anhang II zu dieser Ver- gaben. Soweit die Informationen zum Schutze der
ordnung" durch die Worte „den Anhängen II und Öffentlichkeit bestimmt sind, sind sie mit den für den
111" ersetzt. Katastrophenschutz und die allgemeine Gefahren-
abwehr zuständigen Behörden abzustimmen. Die
b) Absatz 3 wird gestrichen. Informationen sind in angemessenen Abständen zu
wiederholen und auf den neuesten Stand zu bringen;
7. § 10 erhält folgende Fassung: Satz 1 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde
,.§ 10 kann festlegen, in welcher Weise die Informationen zu
geben sowie zu wiederholen und auf den neuesten
Ausnahmen
Stand zu bringen sind."
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag den
Betreiber von den Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 10. § 12 wird wie folgt geändert:
Abs. 2, § 7 Abs. 1, §§ 8 und 9 sowie § 11 a befreien,
a} In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „nach
soweit im Einzelfall, insbesondere durch Maßnahmen
Anhang II zu dieser Verordnung" durch die Worte
zum Schutz der Beschäftigten oder auf benachbarten
,,sowie die Bezeichnung, den Zustand, die Kenn-
Grundstücken oder wegen günstiger Umgebungsbe-
zeichnung und die Menge der Zubereitungen nach
dingungen der Anlage, eine ernste Gefahr nicht zu
den Anhängen 11, III oder IV" ersetzt.
besorgen ist. Die Befreiung soll befristet werden.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „bereit-
(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 darf bei Anlagen
zuhalten" die Worte „und eine Ausfertigung bei der
nach
zuständigen Behörde zu hinterlegen" eingefügt.
1. Anhang I Teil 1 bei Erreichen oder Überschreiten
der Mengenschwelle im Anhang II Spalte 2, 11. § 13 wird wie folgt geändert:
2. Anhang I Teil 2 bei Erreichen oder Überschreiten a} Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a - neu -
der Mengenschwellen im Anhang III eingefügt:
nicht erteilt werden." „ 1 a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1
Abs. 3 zuwiderhandelt,".
8. § 11 wird wie folgt geändert: b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1 b.
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „Anhang II zu
dieser Verordnung" durch die Worte „den Anhän- 12. § 16 wird gestrichen.
gen II, III oder IV" ersetzt.
13. Anhang I wird wie folgt geändert:
b) An Absatz 3 werden folgende Sätze 2, 3 und 4
angefügt: a} Vor Nummer 1 wird eingefügt:
„Die zuständige Behörde kann die Form und den ,,Teil 1:".
Inhalt der schriftlichen Bestätigung im einzelnen b) Nach Nummer 12 wird eingefügt:
festlegen. Die schriftliche Bestätigung muß minde- ,,Teil 2:
stens die Angaben nach Anhang V enthalten.
~ie zuständige Behörde leitet eine Ausfertigung Anlagen, die der Lagerung von Stoffen oder Zube-
dieser Form der schriftlichen Bestätigung über die reitungen im Sinne der Nummer 9 des Anhangs
zuständige oberste Landesbehörde dem Bundes- der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bun-
minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- des-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
sicherheit zu; dieser unterrichtet die Kommission genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BlmSchV)
der Europäischen Gemeinschaften entsprechend dienen, soweit sie weder Anlagenteile oder Neben-
Artikel 11 und Anhang VI der Richtlinie 82/501/ einrichtungen einer Anlage nach Teil 1 sind, noch
EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefah- Verfahrensschritten innerhalb einer solchen
ren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätig- Anlage dienen".
keiten (ABI. EG Nr. L 230 S. 1}, zuletzt geändert c) Die Nummern 13 bis 23 werden gestrichen.
1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
14. Anhang II wird wie folgt gefaßt:
Anhang II
Liste einzelner Stoffe oder Zubereitungen 1)
für genehmigungsbedürftige Anlagen außer Lägern nach Anhang I Teil 2
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2
) CAS-Nr. 3)
Spalte 1 Spalte 2
B r e n n b a r e G a s e , das sind leicht entzündliche
Stoffe oder Stoffgemische, die im gasförmigen
Zustand bei Normaldruck in Mischung mit Luft einen
Explosionsbereich haben und deren Siedebeginn
bei Normaldruck bei 20 ° C oder bei einer geringeren
Temperatur liegt 50 000 200 000
2 L e ich t e n t z ü n d I i c h e F I ü s s i g k e i t e n , das
sind Stoffe oder Stoffgemische, die einen Flamm-
punkt unter 21 °c haben und deren Siedebeginn bei
Normaldruck über 20 °C liegt, sofern die Tempera-
tur im bestimmungsgemäßen Betrieb
- unterhalb des Siedebereichs liegt oder 2 000 000 2 000 000
- den Siedebereich erreicht oder überschreitet 50 000 50 000
3 E n t z ü n d I i c h e F I ü s s i g k e i t e n , das sind
Stoffe oder Stoffgemische, die einen Flammpunkt
unter 55 °c haben und deren Siedebeginn bei Nor-
maldruck über 20 °C liegt, sofern die Temperatur im
bestimmungsgemäßen Betrieb oberhalb des Siede-
beginns liegt und der Stoff durch erhöhten Druck im
flüssigen Zustand gehalten wird 200 000 200 000
4 Exp I osionsgef ä h rl ic he Stoffe im Sinne des
Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. April 1986 (BGBI. 1 S. 577),
soweit sie zur Verwendung als Sprengstoffe, Treib-
stoffe, Zündstoffe, pyrotechnische Sätze oder zu
deren Herstellung bestimmt und den Lagergruppen
1.1 zugeordnet sind 10 000 10 000
4a Explosionsfähige Staub-/Luft-
g e misch e 4 ) (Aufwirbelungen feinteiliger, brenn-
barer Feststoffe mit Luft), für die nach VDI-RL 2263,
Blatt 1 die Prüfung auf „Staubexplosionsfähigkeit"
positiv ausfällt
4b Stoffe und Zubereitungen, die als „sehr giftig" 5)
eingestuft sind 20 000
4c Stoffe und Zubereitungen, die als „giftig" 6) ein-
gestuft sind 200 000
5 Acetoncyanhydrin 100 1 000 1541 75-86-5
6 Acetylchlorid 50000 500 000 1717 75-36-5
7 Acetylen, soweit in ungelöster Form im bestim-
mungsgemäßen Betrieb vorhanden 200 2000 1001 74-86-2
1) Entsprechend der Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 187 S. 14).
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
4) Anstelle der Mengenschwellen in Spalte 1 und Spalte 2 wird folgendes festgelegt: Die Summe aller Teilvolumina einer Anlage, die der Zone 10 (gemäß den Richtlinien für
die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosions-Richtlinien - (EX-RL), Ausgabe 9, 1990, herausgegeben von der
Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie) zuzuordnen sind, ist größer als 100 m3. Die Explosions-Richtlinie ist zu beziehen über die Berufsgenossenschaft der
Chemischen Industrie, Gaisbergstraße 11, 6900 Heidelberg.
5) Es gilt die Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 1.1.2.4.6 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1470), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung
zur Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790).
8) Es gilt die Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 1.1.2.4.7 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1470), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung
zur Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790).
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1991 1841
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2
) CAS-Nr. 3 )
Spalte 1 Spalte 2
8 Acrolein 10000 100 000 1092 107-02-8
9 Acrylamid 1 000 10000 2074 79-06-1
10 Acrylnitril 100 1 000 1093 107-13-1
10.1 Acrylnitril bei Polymerisationsreaktionen bei
Normaldruck und Temperaturen unter 77 °C 1 000 10000
11 Alanate
11.1 Lithiumaluminiumhydrid 100 1000 1410 16853-85-3
11.2 Natriumaluminiumhydrid 100 1 000 13770-96-2
12 Aldicarb 100 100 116-06-3
13 Aldrin 1 000 10000 2761 309-00-2
14 Alkalichlorate 10000 100 000
15 Alkaliethoxide 10 000 100 000
16 Alkalimetalle 1 000 10000
17 Alkalimethoxide 10 000 100 000
18 Alkylbenzyldimethylammoniumchlorid 10000 100 000 8001-54-5
19 Allylalkohol 1 000 10000 1098 107-18-6
20 Allylamin 100 1000 2334 107-11-9
21 Aluminiumchlorid, wasserfrei 50 000 500 000 1726 7446-70-0
22 o-Aminoazotoluol 1 000 10 000 97-56-3
23 4-Aminodiphenyl und seine Salze 1 1 92-67-1
24 Amiton und seine Salze 1 1 78-53-5
25 Ammoniak 20000 200 000 1005 7664-41-7
26 Ammoniumnitrat 1942 6484-52-2
26.1 Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltige
Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang IV
Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August
1986 (BGBI. 1 S. 1470) 50 000 500 000
26.2 Ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der
Gruppe B nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahr-
stoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1
s. 1470) 5 000 000 5 000 000
27 Anabasin 100 100 494-52-0
28 Antimontrioxid, in atembarer Form 1 000 10000 1549 1309-64-4
29 Arsen (III)- und Arsen (V)-Verbindungen 100 100
30 Arsenwasserstoff (Arsin) 10 10 2188 7784-42-1
31 Asbest, in atembarer Form 1 000 10000 2590 1332-21-4
32 Atrazin 100 1000 1912-24-9
33 Auraminhydrochlorid 1 000 10000 2465-27-2
34 Azinphos-ethyl 100 100 1995 2642-71-9
35 Azinphos-methyl 100 100 86-50-0
36 Benzalchlorid 50000 500 000 1886 98-87-3
37 Benzaldehydcyanhydrin 1 000 10000 532-28-5
38 Benzidin und seine Salze, wie 1 1 1885 92,-87-5
38.1 Benzidinhydrochlorid 531-85-1
38.2 Benzidinsulfat 21136-70-9
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
1842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2) CAS-Nr. 3)
Spalte 1 Spalte 2
39 Benzol 1 000 10000 1114 71-43-2
40 Benzotrichlorid 50000 500 000 2226 98-07-7
41 Benzoylchlorid 50000 500 000 1736 98-88-4
42 Benzylchlorid 75000 750 000 1738 100-44-7
43 Beryllium und seine Verbindungen 10 10 1567 7440-41-7
44 Biphenyle, bromierte, wie
44.1 Hexabrombiphenyl 1000 10000 36355-01-8
45 Biphenyle, polychlorierte (ab dreifach) 10000 100 000 2315 1336-36-3
45.1 Biphenyle, polychlorierte (ab fünffach) 100 1 000
46 Bis-(chlormethyl)-ether 1 1 2249 542-88-1
46a Bis-(2-chlorethyl)-sulfid 1 1 505-60-2
47 Bleialkylverbindungen, wie 1 000 10000
47.1 Bleitetraethyl 1649 78-00-2
47 .2 Bleitetramethyl 1649 75-74-1
48 Boranate, wie 1 000 10000
48.1 Natriumborhydrid 1426 16940-66-2
48.2 Aluminiumborhydrid
49 Bortrihalogenide 100 1000
50 Brom 100 1000 1744 7726-95-6
51 Bromadiolon 100 1000, 28772-56-7
52 Bromcyan 100 1 000 1889 506-68-3
53 Brommethani 100 1 000 1062 74-83-9
54 1,3-Butadien 1 000 10000 1010 106-99-0
55 Butansulton 1 000 10000
56 2-Butenal (Crotonaldehyd) 10000 100 000 1143 123-73-9
57 Cadmiumchlorid 10 100 2570 10108-64-2
58 Cadmiumnitrat 10000 100 000 10325-94-7
59 Cadmiumstearat, in atembarer Form 1 000 10000 2570 2223-93-0
60 Cadmiumsulfat 10000 100 000 10124-36-4
61 Calciumchromat, in atembarer Form 1 000 10000 13765-19-0
62 Carbofuran 100 100 1563-66-2
63 Carbophenothion 100 100 1995 786-19-6
64 Cellulosenitrat 10000 100000 9004-70-0
65 Cethyltrimethylammoniumbromid 1 000 10000 57-09-0
66 Cethylpyridiniumchlorid 1000 10000 123-03-5
67 Chlor 2000 20000 1017 7782-50-5
68 Chlorcyan 100 1 000 1589 506-77-4
69 2-Chlorethanol 1 000 10000 1135 107-07-3
70 Chlorfenvinphos 100 100 470-90-6
71 N-Chlorformyl-morpholin 1 1 15159-40-7
72 Chlorhexidin 1 000 10000 55-56-1
73 Chlormephos 100 1 000 24934-91-6
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1991 1843
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2) CAS-Nr. 3 )
Spalte 1 Spalte 2
74 Chlormethyl-methylether 1 1 1239 107-30-2
75 Chlorphacinon 100 1 000 3691-35-8
76 Chlorsulfonsäure 50000 500 000 1754 7790-94-5
77 Chlorthiophos 100 1 000 60238-56-4
78 4-Chlor-o-Toluidin 1 000 10000 2239 95-69-2
79 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 2000 20000 1050 7647-01-0
80 Chrom (III)-chromate 1 000 10000 24613-89-6
81 Chromoxychlorid 10 000 100 000 1758 7791-14-2
82 Chromsäure 10000 100 000 2240 11115-74-5
83 Chromschwefelsäure 10000 100 000
84 Chromtrioxid 10000 100 000 1463 1333-82-0
85 Coumaphos 100 1 000 56-72-4
86 Crimidin 100 100 535-89-7
87 Cumatetralyl 100 1 000 5836-29-3
88 Cyanohydrine 1 000 10 000
88.1 Ethylencyanhydrin 10 000 100 000 2810 109-78-4
89 Cyanide (nicht komplex), wasserlöslich 1 000 10 000
89.1 Natriumcyanid 1689 143-33-9
89.2 Kaliumcyanid 1680 151-50-8
90 Cyanmethylquecksilberguanidin 100 1 000 502-39-6
91 Cyanphosphorsäuredimethylamid 100 1 000 63917-41-9
92 Cyanthoat 100 100 3734-95-0
93 Cyanwasserstoff 100 1 000 1051 74-90-8
94 Cycloheximid 100 100 66-81-9
95 Cyhexatin 1 000 10000 13121-70-5
96 p,p'-DDT 1 000 10000 50-29-3
97 Deiquat und seine Salze 100 1 000 2764-72-9
97.1 Deiquatdibromid 85-00-7
98 Demeton-O 100 100 1995 298-03-3
99 Demeton-S 100 100 1995 126-75-0
100 Demeton-S-methylsulfon 100 1 000 17040-19-6
101 Dialifos 100 100 10311-84-9
102 2,4-Diaminoanisol 1 000 10000 615-05-4
103 Diazomethan 100 1 000 334-88-3
104 1,2-Dibrom-3-chlorpropan 1 000 10000 2872 96-12-8
105 1,2-Dibromethan 1 000 10000 1605 106-93-4
106 Dichloracetylen 100 1 000 7572-29-4
107 3,3' -Dichlorbenzidin und seine Salze 1 000 10 000 91-94-1
107.1 Dichlorbenzidindihydrochlorid 612-83-9
108 1,4-Dichlor-2-buten 1 000 10000 764-41-0
109 2,2' -Dichlor-diethylether 1 000 10000 1916 111-44-4
110 1,2-Dichlorethan 10 000 100 000 1184 107-06-2
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
1844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2
) CAS-Nr. 3)
Spalte 1 Spalte 2
111 Dichlorethylarsin 100 1000 1892 598-14-1
112 2,4-Oichlorphenol 10000 100 000 2020 120-83-2
113 Dichlorphenylarsin 1000 10000 1556 696-28-6
114 1,2-Dichlorpropan 10000 100 000 1279 78-87-5
115 1,3-Oichlorpropen (cis und trans) 10000 100 000 542-75-6
116 2,3-Dichlorpropen 10000 100 000 2047 78-88-6
117 Dichromate, lösliche 10000 100 000
118 Dicrotophos 100 1 000 141-66-2
119 Dieldrin 100 1000 60-57-1
120 0,0-Diethyl-S-(ethylsulfinylmethyl)-thiophosphat 100 100 2588-05-8
121 0, 0-Oiethyl-S-( ethylsulfonylmethyl)-thiophosphat 100 100 2588-06-9
122 0,0-Diethyl-S-(ethylthiomethyl)-thiophosphat 100 100 2600-69-3
123 0, 0-Diethyl-S-(isopropylthiomethyl)-dithiophosphat 100 100 78-52-4
124 0,0-Diethyl-0-(4-methylcumarin-7-yl)-thiophosphat 100 1 000 299-45-6
125 0,0-Oiethyl-S-(propylthiomethyl)-dithiophosphat 100 1 000 3309-68-0
126 Diethylsulfat 1 000 10000 1594 64-67-5
127 Dimefox 100 100 3421 115-26-4
128 Dimetan 100 1 000 122-15-6
129 Oimethoat 10000 100 000 2783 60-51-5
130 3,3' -Dimethoxybenzidin (o-Dianisidin) und seine
Salze 1000 10000 119-90-4
130.1 o-Dianisidindihydrochlorid 1 000 10000 20325-40-0
131 3,3' -Dimethylbenzidin (o-Tolidin) 1 000 10000 119-93-7
132 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid 1 1 2262 79-44-7
133 Dimethylsulfamoylchlorid 1 000 10000 13360-57-1
134 3,3' -Dimethyl-4,4' -diaminodiphenyl-methan 1000 10000 838-88-0
135 1, 1-Dimethylhydrazin 1000 10000 1163 57-14-7
136 1,2-Dimethylhydrazin 1000 10000 2382 540-73-8
137 N,N-Dimethylnitrosamin 1 1 62-75-9
138 Dimethylsulfat 1000 10000 1595 n-78-1
139 4,6-Dinitro-o-kresol (DNOC) und seine Satze 1000 10000 1598 534-52-1
139.1 ONOC-Natriumsalz 2312-76-7
140 Dinitrotoluole (lsomerengemisch) 10000 100 000 2531-14-6
141 Dinobuton 100 1000 973-21-7
142 Dinoseb und seine Salze 100 1 000 88-85-7
143 Dinoterb, seine Salze und Ester 100 1000 1420-07-1
144 Dioxacarb 100 1 000 6988-21-2
145 Dioxathion 100 1000 1995 78-34-2
146 Diphacinon 100 100 82-66-6
147 Oischwefeldichlorid (S2Cl2) 50000 500000 1828 10025-67-9
148 Oisulfoton 100 100 1995 298-04-4
149 Endosulfan 1000 10000 115-29-7
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1991 1845
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2) CAS-Nr. 3)
Spalte 1 Spalte 2
150 Endrin 100 1 000 2065 72-20-8
151 Epichlorhydrin (1-Chlor-2,3-epoxypropan) 1 000 10000 2023 106-89-8
152 EPN 100 100 1995 2104-64-5
153 Ethion 100 100 1995 563-12-2
154 Ethoprophos 100 1 000 13194-48-4
155 Ethylbromacetat 1 000 10000 1603 105-36-2
156 Ethylcarbamat 1 000 10000 51-79-6
157 Ethylenimin (Aziridin) 100 1 000 1185 151-56-4
158 Ethylenoxid 1 000 10000 1040 75-21-8
159 S-(2-Ethylsulfinylethyl)-0,0-dimethyl-dithiophosphat 100 1 000 2703-37-9
160 Fenamiphos 100 1 000 22224-92-6
161 Fenbutatinoxid 1 000 10000 13356-08-6
162 Fensulfothion 100 100 115-90-2
163 Fenthion 1 000 10 000 55-38-9
164 Fluenetil 100 100 4301-50-2
165 Fluor 100 1 000 1045 7782-41-4
166 Fluoralkansäuren, deren Derivate und Salze mit
einer Kettenlänge bis c 5 1 1
167 Fluorwasserstoff7) 1052 7664-39-3
Fluorwasserstoff> 95 Gew.-% 100 1 000
Fluorwasserstoff? 60 Gew.-% bis
:=; 95 Gew.-% 1 000 10000
Fluorwasserstoff< 60 Gew.-% 10000 50000
168 Fonofos 100 1 000 944-22-9
169 Formaldehyd 1 ) (? 50 Gew.-%) 10 000 - 50000 1198 50-00-0
170 Formetanat 100 1000 22259-30-9
171 Glykolsäurenitril 100 100 107-16-4
172 Heptenophos 100 1 000 23560-59-0
173 Hexachlorbenzol 1 000 10000 2729 118-74-1
174 1,2,3,4, 7,8-Hexachlordibenzodioxin 1 )
(HCDD) Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen
> 0,005 mg/kg (ppm) 34465-46-8
174a 1,2,3,7 ,8,9-Hexachlordibenzodioxin 1 )
(HCDD) Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen
> 0,005 mg/kg (ppm) 34465-46-8
174 b 1,2,3,6,7,8-Hexachlordibenzodioxin ) 1
(HCDD) Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen
> 0,005 mg/kg (ppm) 34465-46-8
175 Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT) 1 1 680-31-9
176 Hydrazin 1 ) (~ 5 Gew.-%) 1 000 10000 2030 302-01-2
177 lsobenzan 100 100 297-78-9
178 lsodrin 100 100 465-73-6
179 lsofenphos 100 1 000 25311-71-1
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
7) Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.
1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2
) CAS-Nr. 3)
Spalte 1 Spalte 2
180 lsolan 100 1 000 119-38-0
181 Jodessigsäure 1 000 10000 64-69-7
182 Jodmethan 100 1 000 2644 74-88-4
183 Juglon 100 100 481-39-0
184 Kaliumtetracyanomercurat (II) 1 000 10000 591-89-9
185 Kaliumtetrajodomercurat (II) 1 000 10000 7783-33-7
186 Kobalt in atembarer Form als
186.1 Kobaltmetall 1 000 1 000 7440-48-4
186.2 Kobaltoxid 1 000 1 000 1307-96-6
186.3 Kobaltsulfid 1 000 1 000 1317-42-6
187 Lindan 1 000 10000 2761 58-89-9
188 Malathion 1 000 10000 121-75-5
189 Medinoterb und seine Salze 100 1 000 3996-59-6
189.1 Medinoterbacetat 100 1 000 2487-01-6
190 Mephospholan 100 1 000 950-10-7
191 Mercaptane
191.1 Butanthiol 1 000 10000 109-79-5
191.2 Cyclohexylmercaptan 1 000 10 000 1569-69-3
191.3 Ethanthiol 1 000 10000 75-08-1
191.4 tert. -Octanthiol 1 000 10000
191.5 Perchlormethanthiol 1 000 10 000 594-42-3
191.6 Propanthiol 1 000 10000 170-03-9
192 Metallalkyle, wie 100 1 000
192.1 Aluminiumalkyle 100 1 000
192.2 Magnesiumalkyle 100 1 000
192.3 Zinkalkyle 100 1 000
192.4 Zinnalkyle 10000 100 000
193 Metallhydride (Alkali- und Erdalkalimetalle) 100 1 000
194 Methamidophos 100 1 000 10265-92-6
195 Methanthiol 1 000 10000 1064 74-93-1
196 Methidathion 100 1 000 950-37-8
197 Methomyl 100 1 000 16752-77-5
198 4,4' -Methylen-bis-(2-chloranilin)
(MOCA) und seine Salze 10 10 101-14-4
199 Methylisocyanat 100 150 2480 624-83-9
200 Methylisothiocyanat 1 000 10000 2477 556-61-6
201 Methylquecksilberchlorid 100 1 000 115-09-3
202 Methylquecksilberthioacetamid 100 1 000 7548-26-7
203 Methylvinylsulfon 100 1 000 3680-02-2
204 Mevinphos 100 100 3017 7786-34-7
205 Mipafox 100 1 000 1995 371-86-8
206 Monocrotophos 100 1 000 919-44-8
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1991 1847
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2) CAS-Nr. 3 )
Spalte 1 Spalte 2
207 Monofluoracetamid 1 1 640-19-7
208 Naphthaline, chlorierte 10000 100 000 70776-03-3
209 2-Naphthylamin und seine Salze 1 1 1650 91-59-8
210 1-Naphthylthioharnstoff (ANTU) 100 1 000 86-88-4
211 Natriumamid 50000 500 000 1425 7782-92-5
212 Natriumazid 1000 10000 1687 26628-22-8
213 Natriumfluoracetat 1 1 2629 62-74-8
214 Natriumpentachlorphenolat 1000 10000 2567 131-52-2
215 Natriumselenit 100 100 2630 10102-18-8
216 Nickel, in atembarer Form, als 100 1000
216.1 Nickelmetall 100 1 000 7440-02-0
216.2 Nickelsulfid und sulfidische Erze 100 1000 10101-97-0
216.3 Nickeloxid 100 1000 1313-99-1
216.4 Nickelcarbonat 100 1000 39430-27-8
216.5 sowie Nickelverbindungen in 100 1 000
Form atembarer Tröpfchen
217 Nickeltetracarbonyl 10 10 1259 13463-39-3
218 5-Nitroacenaphthen 1 000 10000 602-87-9
219 4-Nitrobiphenyl 10 100 92-93-3
220 2-Nitronaphthalin 1 000 10000 2538 581-89-5
221 2-Nitropropan 1 000 10000 2608 79-46-9
222 Norbormid 100 1 000 991-42-4
223 Oleum 7 ) 1831 8014-95-7
~ 38 % freies S03 50000 500 000
< 38 % freies S03 75000 750 000
224 Omethoat 10000 100 000 1113-02-6
225 Osmiumtetroxid 1 000 10000 2471 20816-12-0
226 Oxamyl 100 1 000 23135-22-0
227 Oxydisulfoton 100 100 2497-07-6
228 Paraoxon 100 100 311-45-5
229 Paraquat und seine Salze 100 1 000 2781 1910-42-5
229.1 Paraquatdihydrochlorid 100 1 000
230 Parathion 100 100 1668 56-38-2
231 Parathion-methyl 100 100 1668 298-00-0
232 Pentaboran 100 100 1380 19624-22-7
233 Pentachlorethan 1 000 10000 1669 76-01-7
234 Pentachlorphenol 1000 10000 2020 87-86-5
235 1-Pentanthiol 1 000 10000 1111 110-66-7
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
7) Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.
1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2 ) CAS-Nr. 3 )
Spalte 1 Spalte 2
236 Peroxide, organische 7 )
236.1 tert. -Butylperoxyacetat
? 57 Gew.-% 50000 50 000 2095 107-71-1
236.2 tert. -Butylperoxyisobutyrat
? 57 Gew.-% 50000 50000 109-13-7
236.3 tert. -Butylperoxyisopropylcarbonat
? 57 Gew.-% 50000 50000 2372-21-6
236.4 tert. -Butylperoxymaleat
? 57 Gew.-% 50000 50000 1931-62-0
236.5 tert. -Butylperoxypivalat
? 57 Gew.-% 50000 50 000 927-07-1
236.6 Dibenzylperoxydicarbonat
? 57 Gew.-% 50 000 50000 2144-45-8
236.7 2,2-Di-(tert.-butylperoxy)-butan
? 57 Gew.-% 50 000 50000 2167-23-9
236.8 1,1-Di-(tert. -butylperoxy)-cyclohexan
? 57 Gew.-% 50 000 50000 3006-86-8
236.9 Di-sec. -butylperoxydicarbonat
? 57 Gew.-% 50000 50000 19910-65-7
236.10 Diethylperoxydicarbonat
? 30 Gew.-% 50000 50000 14666-78-5
236.11 2,2-Dihydroperoxypropan
? 30 Gew.-% 50000 50000 2614-76-8
236.12 Diisobutyrylperoxid
? 50 Gew.-% 50000 50000 3437-84-1
236.13 Di-n-propylperoxydicarbonat
? 57 Gew.-% 50 000 50000 16066-38-9
236.14 3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-1,2,4,5-tetroxa-
cyclononan
? 57 Gew.-% 50000 50000 22397-33-7
236.15 Methylethylketonperoxid
? 48 Gew.-% 50 000 50000 1338-23-4
236.16 Methylisobutylketonperoxid
? 57 Gew.-% 50 000 50000 37206-20-5
236.17 Peroxyessigsäure
? 38 Gew.-% 50000 50000 79-21-0
237 Phenylquecksi lbersalze 1 000 10000
237.1 Phenylquecksilberacetat 1 000 10 000 1674 62-38-4
238 Phorat 100 100 1995 298-02-2
239 Phosacetim 100 100 4104-14-7
240 Phosgen 100 750 1076 75-44-5
241 Phosphamidon 100 100 13171-21-6
242 Phosphide der Alkali-, Erdalkalimetalle,
des Aluminiums und des Zinks 1 000 10 000
243 Phospholan 100 1 000 947-02-4
244 Phosphor, weißer, gelber 1 000 10000 1381 7723-14-0
245 Phosphorpentachlorid 50 000 500 000 1806 10026-13-8
246 Phosphortrichlorid 75 000 750 000 1809 7719-12-2
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
7) Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1991 1849
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2) CAS-Nr. 3)
Spalte 1 Spalte 2
247 Phosphorwasserstoff 100 100 2199 7803-51-2
248 Piproctanyl und seine Salze 100 1 000 69309-47-3
248.1 Piproctanyliumbromid 56717-11-4
249 Promurit und seine Verbindungen 100 100 5836-73-7
250 1,3-Propansulton 1 1 1120-71-4
251 1-Propen-2-chlor-1 ,3-dioldiacetat 10 10 10118-72-6
252 beta-Propiolacton 1 000 10 000 57-57-8
253 Propylenimin 1 000 10000 1921 75-55-8
254 Propylenoxid (1 ,2-Epoxypropan) 1 000 10 000 1280 75-56-9
255 Prothoat 100 1 000 2275-18-5
256 Pyranocumarin 100 1 000 5375-87-1
257 Pyrazoxon 100 100 108-34-9
258 Quecksilber, seine löslichen Salze
und Quecksilber (11)-oxid 1 000 10 000 2809 7439-97-6
259 Quecksilberalkyle 1 000 10 000
260 Rotenon 100 1 000 83-79-4
261 Sauerstoff, flüssiger 2 000 000 2 000 000 1073 7782-44-7
262 Sauerstoffdifluorid 10 10 2190 7783-41-7
263 Schradan 100 1 000 152-16-9
264 Schwefeldichlorid 1 000 1 000 1828 10545-99-0
265 Schwefelkohlenstoff 100 1 000 1131 75-15-0
266 Schwefeloxide
266.1 Schwefeldioxid 50 000 250 000 1079 7446-09-5
266.2 Schwefeltrioxid 25 000 75 000 1829 7446-11-9
267 Schwefelpentafluorid
(Dischwefeldecafluorid) 100 1 000 5714-22-7
268 Schwefelwasserstoff 100 1 000 1053 7783-06-4
269 Selenhexafluorid 10 10 2194 7783-79-1
270 Selenwasserstoff 10 10 2202 7783-07-5
271 Silbernitrat 1 000 10 000 1493 7761-88-8
272 Siliciumtetrachlorid 50 000 500 000 1818 10026-04-7
273 Stibin 100 100 2676 7803-52-3
274 Stickstoffoxide
274.1 Distickstoffoxid 10 000 100 000 1070 10024-97-2
274.2 Stickstoffoxid 100 1 000 1660 10102-43-9
274.3 Stickstoffdioxid 100 1 000 1067 10102-44-0
275 Strontiumchromat, in atembarer Form 1 000 10000 7789-06-2
276 Sulfotep 100 100 3689-24-5
277 Sulfurylchlorid (SO2Cl 2 ) 75000 750 000 1834 7791-25-5
278 Tellurhexafluorid 10 100 2195 7783-80-4
279 TEPP 100 100 107-49-3
280 Terbufos 100 1 000 13071-79-9
281 Terphenyle, chlorierte 10000 100 000 61788-33-8
282 1, 1,2,2-Tetrabromethan 1 000 10000 2504 79-27-6
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
1850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Mengenschwelle in kg
Nr. Stoff UN-Nr. 2) CAS-Nr. 3)
Spalte 1 Spalte 2
283 Tetrabutylzinn 1 000 10 000 1461-25-2
284 2,3, 7,8-Tetrachlordibenzodioxin 7)
(TCDD), Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen
> 0,002 mg/kg (ppm) 1746-01-6
285 1,1,2,2-Tetrachlorethan 1 000 10 000 1702 79-34-5
286 Tetrachlorethan 10 000 100 000 1897 127-18-4
287 Tetrachlormethan 100 1 000 1846 56-23-5
288 Tetramin 1 1 80-12-6
289 Thallium und seine Verbindungen 1 000 10000 7440-28-0
290 Thiabendazol 100 1 000 148-79-8
291 Thionazin 100 100 297-97-2
292 Thiophenol 1 000 10000 2337 108-98-5
293 Tirpate 100 100 26419-73-8
294 Thionylchlorid (SO C1 2 ) 75000 750 000 1836 7719-09-7
295 Titantetrachlorid 50000 500 000 1838 7550-45-0
296 o-Toluidin 1 000 10000 1708 95-53-4
297 2,4-Toluylendiamin 1 000 10 000 1709 95-80-7
298 Toluylendiisocyanat (TDI) 1 000 10 000 2078 91-08-7
299 Tolylfluanid 100 1 000 731-27-1
300 Triamifos 100 1 000 1031-47-6
301 Triazophos 100 1 000 24017-47-8
302 Tributylzinn-Verbindungen 1 000 10000
303 1,2,4-Trichlorbenzol 1 000 10 000 2321 120-82-1
304 2,3,4-Trichlor-1-buten 1 000 10 000 2322 2431-50-7
305 1, 1, 1-Trichlorethan 10 000 100 000 2831 71-55-6
306 Trichlorethan 10 000 100 000 1710 79-01-6
307 Trichlormethylsulfenylchlorid 100 100 1670 594-42-3
308 Trichlornitromethan 1 000 10 000 1580 76-06-2
309 Trichloronat 100 1 000 327-98-0
310 2,4,5-Trichlorphenol 1 000 10 000 95-95-4
311 Tricyclohexylzinn-Verbindungen 1 000 1 000
311.1 Azocyclotin 100 100 41083-11-8
312 Triethylenmelamin 10 10 51-18-3
313 Triphenylzinn-Verbindungen 1 000 10 000
314 Uran und seine Verbindungen 100 1 000 7440-61-1
315 Vinylchlorid 100 1 000 1086 75-01-4
316 Warfarin 100 100 2476 81-81-2
317 Wasserstoff 50 000 50000 1049 1333-74-0
318 Zinkchromat 1 000 10 000 1328-67-2
319 Zinkkaliumchromat 1 000 10 000 41189-36-0
320 2,3, 7,8-Tetrabromdibenzodioxin 7)
(TBDD), Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen
größer als 0,002 mg/kg (ppm)
321 1,2,3,7,8-Pentabromdibenzodioxin 7)
(PeBDD), Gehalt- in Stoffen oder Zubereitungen
größer als 0,002 mg/kg (ppm)
322 2,3,4, 7,8-Pentabromdibenzofuran ) 1
(PeBDF), Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen
größer als 0,002 mg/kg (ppm)
2) Identifikationsnummer der UNO-Liste für gefährliche Güter.
3) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
7) Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1991 1851
15. Folgender Anhang III wird angefügt:
Anhang III
Teil 1
Liste einzelner Stoffe oder Zubereitungen für Läger nach Anhang I Teil 2
Nr. Stoffe oder Zubereitungen Mengenschwellen in kg
Acetylen (Ethin) 50 000
2 Acrolein (2-Propenal) 200 000
3 Acrylnitril 200 000
4 Alkalichlorat 100 000
5 Ammoniak 200 000
6 Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, der Gruppe A nach 500 000
Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470)
7 Ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, der Gruppe B nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahr- 10 000 000
stoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470)
8 Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl 50 000
9 Brom 200 000
1O Brommethan (Methylbromid) 200 000
11 Chlor 75 000
12 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 200 000
13 Cyanwasserstoff 20 000
14 1,2-Dibromethan 50000
15 Diphenylmethandiisocyanat (MDI) 200 000
16 Ethylenoxid 50 000
17 Fluorwasserstoff7)
Fluorwasserstoff > 95 Gew. -% 1 000
Fluorwasserstoff ;:::: 60 Gew. -%
bis ~ 95 Gew.-% 10 000
Fluorwasserstoff< 60 Gew.-% 50000
18 Formaldehyd 1 ) (Konzentration ;:::: 50 Gew.- %) 50 000
19 Methylisocyanat 150
20 Phosgen 750
21 Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe 100 000
22 Propylenoxid 50 000
23 Sauerstoff 2 000 000
24 Schwefeldioxid 250 000
25 Schwefelkohlenstoff 200 000
26 Schwefeltrioxid 100 000
27 Schwefelwasserstoff 50 000
28 Toluylendiisocyanat (TDI) 100 000
29 Wasserstoff 50000
7) Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.
1852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Teil 2
Kategorien von Stoffen und Zubereitungen für Läger, die in Teil 1 nicht genannt sind
Nr. Kategorien von Stoffen und Zubereitungen Mengenschwellen in kg
1 Stoffe und Zubereitungen, die als „sehr giftig" 5 ) eingestuft sind 20 000
6 8
2 Stoffe und Zubereitungen, die als „sehr giftig", ,,giftig" ), ,,brandfördernd" ) oder „explo-
sionsgefährlich" 9 ) eingestuft sind. 200 000
3 Brennbare Gase 10), das sind leicht entzündliche Stoffe oder Stoffgemische, die im gas-
förmigen Zustand bei Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben
und deren Siedebeginn bei Normaldruck bei 20 °C oder bei geringerer Temperatur liegt. 200 000
4 leicht entzündliche Flüssigkeiten 11 ), das sind Stoffe oder Stoffgemische, die einen Flamm-
punkt unter 21 °C haben und deren Siedebeginn bei Normaldruck über 20 °C liegt. 50 000 000
16. Folgender Anhang IV wird angefügt:
Anhang IV
Kategorien gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Nr. Nr.
1 sehr giftige Stoffe 5
) 5 brennbare Gase 10
)
2 giftige Stoffe 6 ) 6 leichtentzündliche Flüssigkeiten 11 )
12
3 brandfördernde Stoffe 8
) 7 entzündliche Flüssigkeiten )
9
4 explosionsgefährliche Stoffe )
B) Es gilt die Begriffsbestimmung im Anhang I Nr. 1.1.2.4.2 Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1470), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790).
9) Es gilt die Begriffsbestimmung im Anhang I Nr. 1.1.2.4.1 Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1470), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790).
10) Es gilt die Begriffsbestimmung im Anhang I Nr. 1.1.2.4.4 Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1470), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790).
11 ) Es gilt die Begriffsbestimmung der Nr. 4 des Anhangs II zu dieser Verordnung.
12) Es gilt die Begriffsbestimmung der Nr. 1 des Anhangs II zu dieser Verordnung.
17. Folgender Anhang V wird angefügt:
Anhang V
Mitteilung nach § 11 Abs. 3 Störfall-Verordnung*)
1. Allgemeine Angaben
1 .1 Anschrift des Betreibers:
1.2 Datum und Zeitpunkt des Ereignisses:
Tag Monat Jahr Stunde
1.3.1 Ort des Ereignisses:
1 .3.2 Bundesland:
1.4 Anlagenart nach Anhang der 4. BlmSchV (Bezeichnung, Nr. und Spalte):
ggf. nach Anhang I StörfallVO (Bezeichnung und Nr.):
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1991 1853
1.5 Gestörter Anlagenteil:
1.6 Ereignis nach: § 11 Abs. 1 Nr. 1
§ 11 Abs. 1 Nr. 2a
§ 11 Abs. 1 Nr. 2b
1. 7 Schriftliche Bestätigung nach § 11 Abs. 2:
Erstmitteilung
Ergänzung oder Berichtigung
Abschließende Mitteilung
•) Soweit die Angaben Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie besonders zu kennzeichnen.
2. Art des Ereignisses
Stoff-Nr. nach
Beteiligte(r) Stoff(e) *) ehern. Bezeichnung Anhang II, 111 CAS-Nr. Mengenangabe
oder IV**) (kg]***)
2.1 Explosion: a) Auslösende Stoffe
b) Freigesetzte Stoffe
2.2 Brand: a) In Brand geratene Stoffe
b) Entstandene Stoffe
2.3 Stofffreisetzung: a) Freigesetzte Stoffe
b) Entstandene Stoffe
*) Soweit Angaben wegen gering erscheinender Stoffmengen nicht gemacht werden, bitte in den Ausführungen zu Nr. 3.2 erläutern.
••) Kategorie nach Anhang IV nur angeben, wenn Stoff in Anhang II oder III nicht aufgeführt ist.
... ) Soweit Rechnung nicht möglich, Schätzwerte angeben.
3. Beschreibung der Umstände des Störfalls bzw. der Störung:
3.1 Betriebsbedingungen des gestörten Anlagenteils:
3.2 Auslösendes Ereignis und Ablauf des Störfalls bzw. der Störung:
3.3 Funktion der Sicherheitssysteme, Einleitung von Sicherheitsmaßnahmen:
3.4 Umgebungs- und atmosphärische Bedingungen:
3.5 Hinweis auf ähnliche vorangegangene Störfälle bzw. Störungen in der Anlage:
4. Während und nach dem Störfall oder der Störung ergriffene Schutzmaßnahmen:
4.1 Innerhalb der Anlage:
4.2 Außerhalb der Anlage:
1854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
5. Ursache des Störfalls bzw. der Störung:
5. 1 Ursache bekannt;
Beschreibung:
5.2 Ursachenuntersuchung wird fortgeführt;
Abschlußbericht wird nachgereicht:
5.3 Ursache nach Abschluß der Untersuchung nicht aufklärbar;
6„ Art und Umfang des Schadens
6.1 Innerhalb der Anlage
6.1.1 Personenschäden:
(Beschäftigte/Einsatzkräfte)
Explosion Brand Freisetzung
Tote: I I I
Verletzte:
ambulante B.. I I I
stationäre B. I I I
Personen mit
Vergiftungen:
ambulante 8„ I I I
stationäre B„ I I I
6.1.2 Sonstige Beeinträchtigung von Personen: D ja D nein
Art der Beeinträchtigung: ............................................... ,,. ....... ,. .......... ,. ................................................................................................................;
Anzahl der Personen.: ,.,. . ,. ........................... ,. ..................................................................................................................................................................;
6.1.3 Sachschäden: D nein
Art: ......................................... ,. ............................. ,. ....................................... ; Geschätzte Kosten: ............................................................................;
6„1.4 Umweltschäden: D nein
Art: ............................................................................................................. ; Umfang: .....................................................................................;
Geschätzte Kosten: ..................................................................................................................................................................................;
6.1 .5 Die Gefahr besteht nicht mehr:
•
Die Gefahr besteht noch:
•
Art der Gefahr:
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 31. August 1991 1855
6.2 Außerhalb der Anlage
6.2.1. Personenschäden:
(Beschäftigte/Einsatzkräfte/Bevölkerung)
Explosion Brand Freisetzung
Tote: I I I I I I
Verletzte:
ambulante B. I I I I I I
stationäre 8. I I I I I I
Personen mit
Vergiftungen:
ambulante 8. I I I I I I
stationäre B. I I I I I I
6.2.2 Sonstige Beeinträchtigung von Personen: D nein
Art der Beeinträchtigung: ..................................................................................................................................;
Anzahl der Personen: ......................................................................... :............................................................. ;
6.2.3 Sachschäden: • nein
Art: ................................................................. ; Geschätzte Kosten: .................................................................;
6.2.4 Umweltschäden: • nein
Art: .......................................................................... ; Umfang: .......................................................................... ;
Geschätzte Kosten: ..........................................................................................................................................;
6.2.5 Die Gefahr besteht nicht mehr:
•
Die Gefahr besteht noch:
•
Art der Gefahr:
7. Maßnahmen zur Beseitigung von Sachschäden außerhalb der Anlage:
8. Maßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden
8.1 Innerhalb der Anlage:
8.2 Außerhalb der Anlage:
9. Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit:
9.1 Vorkehrungen zur Vermeidung ähnlicher Störfälle/Störungen:
9.2 Vorkehrungen zur Begrenzung der Störfallauswirkungen:
9.2.1 Innerhalb der Anlage:
9.2.2 Außerhalb der Anlage:
9.3 Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen:
1856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
18. Folgender Anhang VI wird angefügt:
Anhang VI
Information der Öffentlichkeit
1. Name des Betreibers und Angabe des Standorts
2. Benennung und Stellung der Person, die die Informationen gibt
3. Bestätigung, daß die Störfall-Verordnung Anwendung findet und die sich daraus ergebenden Mitteilungspflich-
ten erfüllt worden sind
4. Allgemeinverständliche Kurzbeschreibung über Art und Zweck der Anlage
5. Bezeichnung der Stoffe oder Zubereitungen, die einen Störfall verursachen können, unter Angabe ihrer
wesentlichen Gefährlichkeitsmerkmale
6. Allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahr bei einem Störfall einschließlich möglicher Wirkungen auf
Mensch und Umwelt
7. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen gewarnt und über den Verlauf eines Störfalls
fortlaufend unterrichtet werden sollen
8. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen bei Eintreten eines Störfalls handeln und sich
verhalten sollen
9. Bestätigung, daß der Betreiber geeignete Maßnahmen am Standort, einschließlich der Verbindung zu den für die
allgemeine Gefahrenabwehr und den Katastrophenschutz zuständigen Behörden getroffen hat, um beim Eintritt
eines Störfalles gerüstet zu sein und dessen Wirkungen so gering wie möglich zu halten
10. Hinweis auf den außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan, der für die Störfallauswirkungen außer-
halb des Standortes ausgearbeitet wurde. Dieser sollte auch Ratschläge für die Zusammenarbeit der für die
allgemeine Gefahrenabwehr und den Katastrophenschutz zuständigen Behörden bei einem Störfall enthalten
11. Einzelheiten darüber, wo unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsauflagen weitere Informationen eingeholt
werden können. Zu den geheimzuhaltenden Unterlagen zählen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Artikel 2 c) In Nummer 1.2 Spalte 2 Buchstabe c wird in der
Änderung Angabe der Feuerungswärmeleistung die Zahl
der Vierten Verordnung zur Durchführung ,, 100" durch die Zahl „50" ersetzt.
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes d) In Nummer 1.2 Spalten 1 und 2 werden nach dem
Wort „Feuerungsan lagen" die Worte ,, , ein-
Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes- schließlich zugehöriger Dampfkessel," eingefügt.
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmi-
gungsbedürftige Anlagen - 4. BlmSchV) vom 24. Juli 3.3 In Nummer 1.3 Spalten 1 und 2 werden nach den
Worten „Feuerungsanlagen" die Worte ,, , einschließ-
1985 (BGBI. 1 S. 1586), zuletzt geändert durch Artikel 2
lich zugehöriger Dampfkessel," eingefügt.
des Gesetzes vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1080), wird
wie folgt geändert: 3.4 In Nummer 1.4 Buchstabe b werden die Worte „und
Notstromaggregate" angefügt.
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „9.11" durch die 3.5 Nummer 1.8 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
Verweisung „9.3 bis 9.9, 9.11 bis 9.35" ersetzt. „Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung
von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schalt-
2. In § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort „gemeinsam" felder".
durch das Wort „vergleichbaren" ersetzt. In Nummer 2.2 werden die Worte „und Anlagen zur
3.6
Behandlung von Abbruchmaterial am Entstehungs-
3. Der Anhang wird wie folgt geändert: ort" angefügt.
3.1 In Nummer 1.1 wird der letzte Halbsatz wie folgt 3.7 In Nummer 2.1 O werden in Spalte 1 und in Spalte 2
gefaßt: jeweils die Worte „unter Verwendung von Tonen"
gestrichen.
„soweit die Feuerungswärmeleistung 50 Megawatt
übersteigt". 3.8 In Nummer 3.3 Spalte 1 wird das Wort „Rohstahl"
durch das Wort „Stahl" ersetzt.
3.2 a) In Nummer 1.2 Spalte 1 Buchstabe b wird in der
Angabe der Feuerungswärmeleistung die Zahl 3.9 In Nummer 3.4 ist in Spalte 2 der dritte Anstrich wie
,, 100" durch die Zahl „50" ersetzt. folgt zu fassen:
„Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder
b) Nummer 1.2 Spalte 1 Buchstabe b und Spalte 2
Kokillengießmaschinen sind oder die ausschließlich
Buchstabe c werden jeweils wie folgt ergänzt:
im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokil-
„dd) Erdölgas aus der T ertiärförderung von lengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder
Erdöl". gießfertige Legierungen niederschmelzen, ".
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1991 1857
3.1 O In Nummer 3.8 Spalte 1, 4. Anstrich, wird das Wort 3.21 Nummer 5.2 Spalte 2 Buchstabe a erhält folgende
,,Ziehwerkzeugen" durch die Worte „Blas- oder Zieh- Fassung:
werkzeugen" ersetzt.
„a) organische Lösungsmittel mit einem Anteil von
3.11 Nummer 3.9 Spalte 1 erhält folgende Fassung: mehr als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten und
insgesamt 50 Kilogramm bis weniger als 500
,,Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutz-
Kilogramm je Stunde organische Lösungsmittel
schichten auf Metalloberflächen
eingesetzt werden oder".
a) aus Blei, Zinn oder Zink oder ihren Legierungen 3.22 In Nummer 5.3 Spalte 1 werden Buchstaben a und b
mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer
wie folgt gefaßt:
Leistung von einer Tonne Rohgutdurchsatz oder
mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen zum 1,a) Kunststoffen, die unter weitgehender Selbst-
kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimir- vernetzung ausreagieren (Kunstharze), wie
verfahren, oder Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-,
Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharze, sofern
b) durch Flamm- oder Lichtbogenspritzen mit einem die Menge dieser Kunststoffe 25 kg je Stunde
Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder oder mehr beträgt, oder
ihren Legierungen von 20 Kilogramm oder mehr
je Stunde". b) sonstigen Kunststoffen oder Gummi unter Ein-
satz von 250 kg organischen Lösungsmitteln je
3.12 Nummer 3.9 Spalte 2 erhält folgende Fassung: Stunde oder mehr".
,,Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutz- 3.23 In Nummer 5.3 wird Spalte 2 wie folgt gefaßt:
schichten auf Metalloberflächen
,,Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren oder Trän-
a) aus Blei oder Zink oder ihren Legierungen mit ken von Glasfasern, Mineralfasern oder bahnen-
Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Lei- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der
stung von weniger als einer Tonne Rohgutdurch- zugehörigen Trocknungsanlagen mit
satz je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kon-
tinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirver- a) Kunststoffen, die unter weitgehender Selbst-
fahren, oder vernetzung ausreagieren (Kunstharze), wie
Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-.
b) durch Flamm- oder Lichtbogenspritzen mit einem Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharze, sofern
Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder die Menge dieser Kunststoffe 10 kg bis weniger
ihren Legierungen von 2 Kilogramm bis weniger als 25 kg je Stunde beträgt, oder
als 20 Kilogramm je Stunde".
b) sonstigen Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz
3.13 In Nummer 3.15 wird Buchstabe a gestrichen. von 25 kg bis weniger als 250 kg organischen
Lösungsmitteln je Stunde".
3.14 Nummer 3.17 wird gestrichen.
3.24 Nummer 5.11 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
3.15 In Nummer 3.18 werden nach dem Wort „Herstel-
lung" die Worte „oder Reparatur" eingefügt. ,,Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen,
Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan, Poly-
3.16 Nummer 3.19 wird gestrichen. urethanblöcken in Kastenformen oder zum Aus-
3.17 Nummer 3.20 Spalte 2 erhält folgende Fassung: schäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit
die Menge der Polyurethan-Ausgangsstoffe 200 kg
,,Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stahl- oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen
baukonstruktionen, Werkstücken für Stahlbaukon- zum Einsatz von thermoplastischem Polyurethan-
struktionen oder Blechteilen mit festen Strahlmitteln, Granulat".
ausgenommen nicht begehbare Handstrahlkabinen".
3.25 In Nummer 6.2 werden die Worte „oder Wellpappe"
3.18 In Nummer 4.3 Spalte 2 wird folgender Zusatz an- gestrichen.
gefügt:
3.26 Nach Nummer 6.3 wird folgende Nummer 6.4 in
,,ausgenommen Anlagen, die ausschließlich der Her- Spalte 2 aufgenommen:
stellung der Darreichungsform dienen".
.,6.4 Anlagen zur Herstellung von Wellpappe".
3.19 Nummer 4.1 O Spalte 2 erhält folgende Fassung:
3.27 Nummer 7.1 Spalte 1 erhält folgende Fassung:
„Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder
,, 7.1 Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von
Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke,
Geflügel oder zum Halten von Rindern oder
Dispersionsfarben) oder von Druckfarben mit einer
Schweinen mit
Leistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag".
a) 7 000 Hennenplätzen,
3.20 Nummer 5.2 Spalte 1 Buchstabe a erhält folgende
Fassung: b) 14 000 Junghennenplätzen,
c) 14 000 Mastgeflügelplätzen,
„a) organische Lösungsmittel mit einem Anteil von d) 7 000 Truthühnermastplätzen,
mehr als 50 Gew. -% an Ethanol enthalten und
insgesamt 500 Kilogramm je Stunde oder mehr e) 700 Mastschweineplätzen,
organische Lösungsmittel eingesetzt werden f) 250 Sauenplätzen oder
oder". g) 350 Rinderplätzen
1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
oder mehr; für die Ermittlung der nach § 1 3.34 In Nummer 7.22 werden in Spalte 2 folgende Worte
Abs. 3 maßgebenden Anlagengröße gilt, daß angefügt:
ein Sauenplatz 3 Mastschweineplätzen, 30 ,. , ausgenommen Anlagen, die ausschließlich For-
Hennen- oder Truthühnermastplätzen, 60 Jung- schungszwecken dienen".
hennen- oder Mastgeflügelplätzen entspricht
und 2 Mastschweineplätze einem Rinderplatz 3.35 Nummer 7.29 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
entsprechen; Bestände, die kleiner sind als
„Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder
jeweils 1O vom Hundert der in den Gruppen a
Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Lei-
bis g genannten Platzzahlen, bleiben bei der
stung von jeweils 75 Kilogramm oder mehr je Stunde,
Ermittlung der maßgebenden Anlagengröße un-
ausgenommen Anlagen in Verkaufsstellen des Ein-
berücksichtigt".
zelhandels".
3.28 Nummer 7.4 wird wie folgt geändert: 3.36 Nummer 7.30 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
a) In Spalte 1 wird eingefügt: .,Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten,
.,Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tier- Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen sowie Anlagen
futter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer zum Mahlen der Röstprodukte mit einer Leistung von
Herkunft". 75 Kilogramm oder mehr je Stunde, ausgenommen
Anlagen in Verkaufsstellen des Einzelhandels".
b) Spalte 2 erhält folgende Fassung:
3.37 Nummer 7.31 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
.,Anlagen zur Verarbeitung von Kartoffeln,
Gemüse, Fleisch oder Fisch für die menschliche „Anlagen zur
Ernährung, soweit 1 Tonne dieser Nahrungsmittel a) Herstellung von Lakritz,
je Tag oder mehr durch Erwärmen verarbeitet b) Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder
wird, ausgenommen
c) thermischen Veredelung von Kakao- oder Scho-
- Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren koladenmasse".
dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Be-
hältnissen und 3.38 Nummer 7.32 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
- Küchen von Gaststätten, Kantinen, Kranken- „Anlagen zum Trocknen von Milch, Erzeugnissen
häusern und ähnlichen Einrichtungen". aus Milch oder von Milchbestandteilen mit Sprüh-
trocknern".
3.29 In Nummer 7.6 erhält der zweite Halbsatz folgende
Fassung: 3.39 Nach Nummer 7.32 wird folgende Nummer 7.33 in
Spalte 2 aufgenommen:
„ausgenommen Anlagen, in denen weniger Därme
oder Mägen je Tag behandelt werden als beim „7.33 Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter
Schlachten von weniger als 4 000 kg sonstiger Tiere Zuführung von Wärme, oder Aromatisieren
nach Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen". oder Trocknen von fermentiertem Tabak".
3.40 Nummer 8.5 erhält in Spalte 1 folgende Fassung:
3.30 In Nummer 7.7 erhält der zweite Halbsatz folgende
Fassung: ,.Anlagen zur Kompostierung mit einer Durchsatz-
leistung von mehr als 0, 75 Tonnen je Stunde (Kornpost-
.,ausgenommen Anlagen, in denen weniger Kälber-
werke)".
mägen je Tag eingesetzt werden als beim Schlach-
ten von weniger als 4 000 Kilogramm Tiere nach 3.41 Nach Nummer 8.6 wird folgende Nummer 8.7 auf-
Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen". genommen:
3.31 In Nummer 7.13 erhält der zweite Halbsatz folgende a) in Spalte 1 :
Fassung: „Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem
,.ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tier- Boden, der nicht ausschließlich am Standort der
häute oder Tierfelle je Tag behandelt werden als Anlage entnommen wird, auch soweit den
beim Schlachten von weniger als 4 000 Kilogramm Umständen nach zu erwarten ist, daß sie weniger
sonstiger Tiere nach Nummer 7.2 Spalte 2 Buch- als während der sechs Monate, die auf die Inbe-
stabe b anfallen". triebnahme folgen, an demselben Ort betrieben
werden",
3.32 Nummer 7.17 Spalte 2 erhält folgende Fassung: b) in Spalte 2:
„Anlagen zum Umschlag oder zur Verarbeitung von „Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem
ungefaßtem Fischmehl, soweit 200 Tonnen oder Boden, der ausschließlich am Standort der
mehr je Tag bewegt oder verarbeitet werden kön- Anlage entnommen wird, auch soweit den
nen." Umständen nach zu erwarten ist, daß sie weniger
als während der sechs Monate, die auf die Inbe-
3.33 Nummer 7.20 Spalte 2 erhält folgende Fassung: triebnahme folgen, an demselben Ort betrieben
.,Malzdarren". werden".
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1991 1859
3.42 Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
„Spalte 1 Spalte 2
9. Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen
9.1 Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Anlagen, die der Lagerung von brennbaren
Gasen in Behältern mit einem Fassungsver- Gasen in Behältern mit einem Fassungsver-
mögen von 30 Tonnen oder mehr dienen mögen von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen
dienen
9.2 Anlagen, die der Lagerung von Mineralöl, flüssi- Anlagen, die der Lagerung von
gen Mineralölerzeugnissen oder Methanol aus a) 5 000 Tonnen bis weniger als 10 000 Tonnen
anderen Stoffen in Behältern mit einem Fas- Mineralölerzeugnissen, die einen Flamm-
sungsvermögen von 50 000 Tonnen oder mehr punkt unter 21 °C haben und deren Siede-
dienen
punkt bei Normaldruck (1 013 mbar) über
20°c liegt,
b) von 5 000 Tonnen bis weniger als 50 000
Tonnen Methanol aus anderen Stoffen als
Mineralöl oder
c) 10 000 Tonnen bis weniger als 50 000 Ton-
nen Mineralöl oder sonstiger flüssiger
Mineralölerzeugnisse
in Behältern dienen
9.3 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis
mehr Acrylnitril dienen weniger als 200 Tonnen Acrylnitril dienen
9.4 Anlagen, die der Lagerung von 75 oder mehr Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis
Tonnen Chlor dienen weniger als 75 Tonnen Chlor dienen
9.5 Anlagen, die der Lagerung von 250 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis
mehr Schwefeldioxid dienen weniger als 250 Tonnen Schwefeldioxid dienen
9.6 Anlagen, die der Lagerung von 2 000 Tonnen Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen bis
oder mehr flüssigen Sauerstoffs dienen weniger als 2 000 Tonnen flüssigen Sauerstoffs
dienen
9.7 Anlagen, die der Lagerung von 500 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 25 Tonnen
mehr Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrat- bis weniger als 500 Tonnen Ammoniumnitrat
haltiger Zubereitungen der Gruppe A nach An- oder ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der
hang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom Gruppe A nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoff-
26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470), zuletzt ge- verordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1
ändert durch die Zweite Verordnung zur Ände- S. 1470), zuletzt geändert durch die Zweite Ver-
rung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April ordnung zur Änderung der Gefahrstoffverord-
1990 (BGBI. 1 S. 790), dienen nung vom 23. April 1990 (BGBI. 1S. 790), dienen
9.8 Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis
mehr Alkalichlorat dienen weniger als 100 Tonnen Alkalichlorat dienen
9.9 Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis
mehr Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämp- weniger als 100 Tonnen Pflanzenschutz- oder
fungsmittel oder ihrer Wirkstoffe dienen Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihrer Wirk-
stoffe dienen
9. 10 Anlagen zum Umschlagen von festen Abfällen
im Sinne des § 1 Abs. 1 des Abfallgesetzes mit
einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je
Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen
von Erdaushub oder von Gestein, das bei der
Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschät-
zen anfällt
1860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Spalte 1 Spalte 2
9.11 - Offene oder unvollständig geschlossene Anla-
gen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern,
die im trockenen Zustand stauben können, durch
Kippen von Wagen oder Behältern oder unter
Verwendung von Baggern, Schaufelladegeräten,
Greifern, Saughebern oder ähnlichen Einrichtun-
gen, soweit 200 Tonnen Schüttgüter oder mehr
je Tag bewegt werden können, ausgenommen
Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub
oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder
Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt
9.12 Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 15 Tonnen bis
mehr Schwefeltrioxid dienen weniger als 100 Tonnen Schwefeltrioxid dienen
9.13 Anlagen, die der Lagerung von 2 500 Tonnen Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen
oder mehr ammoniumnitrathaltiger Zubereitun- bis weniger als 2 500 Tonnen ammoniumnitrat-
gen der Gruppe B nach Anhang IV Nr. 2 der haltiger Zubereitungen der Gruppe B nach An-
Gefahrstoffverordnung dienen hang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dienen
9.14 Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis
mehr Ammoniak dienen weniger als 30 Tonnen Ammoniak dienen
9.15 Anlagen, die der Lagerung von 0,75 Tonnen Anlagen, die der Lagerung von 0,075 Tonnen bis
oder mehr Phosgen dienen weniger als 0,75 Tonnen Phosgen dienen
9.16 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis
mehr Schwefelwasserstoff dienen weniger als 50 Tonnen Schwefelwasserstoff die-
nen
9.17 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis
mehr Fluorwasserstoff dienen weniger als 50 Tonnen Fluorwasserstoff dienen
9.18 Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis
mehr Cyanwasserstoff dienen weniger als 20 Tonnen Cyanwasserstoff dienen
9.19 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis
mehr Schwefelkohlenstoff dienen weniger als 200 Tonnen Schwefelkohlenstoff
dienen
9.20 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis
mehr Brom dienen weniger als 200 Tonnen Brom dienen
9.21 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis
mehr Acetylen dienen weniger als 50 Tonnen Acetylen (Ethin) dienen
9.22 Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis
mehr Wasserstoff dienen weniger als 30 Tonnen Wasserstoff dienen
9.23 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis
mehr Ethylenoxid dienen weniger als 50 Tonnen Ethylenoxid dienen
9.24 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis
mehr Propylenoxid dienen weniger als 50 Tonnen Propylenoxid dienen
9.25 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis
mehr Acrolein dienen weniger als 200 Tonnen Acrolein dienen
9.26 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis
mehr Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Kon- weniger als 50 Tonnen Formaldehyd oder Para-
zentration ~ 90 % ) dienen formaldehyd {Konzentration ~ 90 % ) dienen.
9.27 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis
mehr Brommethan dienen weniger als 200 Tonnen Brommethan dienen
9.28 Anlagen, die der Lagerung von 0, 15 Tonnen Anlagen, die der Lagerung von 0,015 Tonnen bis
oder mehr Methylisocyanat dienen weniger als 0, 15 Tonnen Methylisocyanat dienen
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1991 1861
Spalte 1 Spalte 2
9.29 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis
mehr T etraethylblei oder T etramethylblei dienen weniger als 50 Tonnen Tetraethylblei oder Tetra-
methylblei dienen
9.30 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis
mehr 1,2-Dibromethan dienen weniger als 50 Tonnen 1,2-Dibromethan dienen
9.31 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis
mehr Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) die- weniger als 200 Tonnen Chlorwasserstoff (ver-
nen flüssigtes Gas) dienen
9.32 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis
mehr Diphenylmethandiisocyanat (MOi) dienen weniger als 200 Tonnen Diphenylmethandiiso-
cyanat dienen
9.33 Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis
mehr Toluylendiisocyanat (TDI) dienen weniger als 100 Tonnen Toluylendiisocyanat
dienen
9.34 Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 2 Tonnen bis
mehr sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen die- weniger als 20 Tonnen sehr giftiger Stoffe und
nen Zubereitungen dienen
9.35 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder Anlagen, die der Lagerung von 1O Tonnen bis
mehr von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden weniger als 200 Tonnen von sehr giftigen, gifti-
oder explosionsgefährlichen Stoffen oder Zube- gen, brandfördernden oder explosionsgefähr-
reitungen dienen lichen Stoffen oder Zubereitungen dienen
9.36 Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fas-
sungsvermögen von 1 000 Kubikmetern oder
mehr".
3.43 Nummer 10.8 Spalte 2 erhält folgende Fassung: 3.48 Nach Nummer 10.21 - neu - wird folgende Nummer
10.22 in Spalte 2 aufgenommen:
,,Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reini-
gungs- oder Holzschutzmitteln, soweit diese Pro- ,, 10.22 Begasungs- und Sterilisationsanlagen, so-
dukte organische Lösemittel enthalten und von die- weit der Rauminhalt der Begasungs- oder
sen eine Tonne je Stunde oder mehr eingesetzt Sterilisationskammer 1 Kubikmeter oder
werden; Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln mehr beträgt und sehr giftige .oder giftige
mit einer Leistung von einer Tonne oder mehr je Tag, Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt wer-
ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel aus- den".
schließlich unter Verwendung von Wasser als Ver- 3.49 Nach Nummer 10.22 - neu - wird folgende Nummer
dünnungsmittel hergestellt werden; Nummer 4.1 10.23 in Spalte 2 aufgenommen:
bleibt unberührt".
,,10.23 Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen,
3.44 Nummer 10.12 wird gestrichen. Thermofixieren, Thermosolieren, Beschich-
ten, Imprägnieren, Appretieren oder Trock-
3.45 Nummer 10.14 wird gestrichen. nen, ausgenommen Anlagen, in denen weni-
3.46 Nach Nummer 10.19 wird folgende Nummer 10.20 in ger als 500 Quadratmeter Textilien je Stunde
Spalte 2 aufgenommen: behandelt werden".
3.50 folgende Anlagenarten im Katalog der genehmi-
,, 10.20 Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen,
gungsbedürftigen Anlagen werden von Spalte 1 nach
Vorrichtungen oder sonstigen metallischen
Spalte 2 übernommen:
Gegenständen durch thermische Verfahren".
„Nr. 3.22: Anlagen zur Herstellung von Metallpulver
3.47 Nach Nummer 10.20 - neu - wird folgende Nummer durch Stampfen
10.21 in Spalte 2 aufgenommen: Nr. 4.1 n: Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung
,, 10.21 Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahn- von Stoffen durch chemische Umwand-
kesselwagen, Straßentankfahrzeugen oder lung zum Regenerieren von Gummi oder
Tankcontainern sowie Anlagen zur automati- Gummimischprodukten unter Verwen-
schen Reinigung von Fässern einschließlich dung vor:i Chemikalien
zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit Nr. 5.4: Anlagen zum Tränken oder Überziehen
die Behälter von organischen Stoffen gerei- von Stoffen oder Gegenständen mit
nigt werden, ausgenommen Anlagen, in Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, aus-
denen Behälter ausschließlich von Nah- genommen Anlagen zum Tränken oder
rungs-, Genuß- oder Futtermitteln gereinigt Überziehen von Kabeln mit heißem Bitu-
werden". men
1862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Nr. 5.5: Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Artikel 3
Verwendung von Phenol- oder Kresol-
harzen Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Re-
aktorsicherheit kann den Wortlaut der Störfall-Verordnung
Nr. 5.6: Anlagen zur Herstellung von bahnenför-
migen Materialien auf Streichmaschinen in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung
einschließlich der zugehörigen Trock- an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
nungsanlagen unter Verwendung von machen.
Gemischen aus Kunststoff und Weich-
machern oder von Gemischen aus son-
Artikel 4
stigen Stoffen und oxidiertem Leinöl
Nr. 10.4: Anlagen zum Schmelzen oder Destillie- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
ren von Naturasphalt". Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. August 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1991 1863
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABl. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2264/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 über die Einfuhr von Hopfen aus
Drittländern L 208/20 30. 7. 91
26. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2265/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 890/78 über die Einzelheiten der Zertifizierung
von Hopfen L 208/22 30. 7. 91
29. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2266/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1657/91 über Maßnahmen zur Verkaufsförderung
und Werbung im Bereich Mi Ich und Milcherzeugnisse L 208/25 30. 7. 91
29. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2267/91 der Kommission zur Feststellung der
tatsächlichen Erzeugung und zur Festsetzung der in Anwendung der
Regelung der Höchstgarantiemengen zu zahlenden Preise und Prämien
für Ta b a k der Ernte 1990 L 208/26 30. 7. 91
29. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2268/91 der Kommission zur Abweichung von
bestimmten Fristen der Verordnung (EWG) Nr. 2911/90 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Beihilfegewährung zugunsten des Anbaus
bestimmter Sorten zur Trocknung bestimmter Weintrauben L 208/31 30. 7. 91
29. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2269/91 der Kommission zur Festsetzung des
Mindesteinfuhrpreises für getrocknete Weintrauben im Wirtschafts-
jahr 1991/92 und der im Fall der Nichteinhaltung dieses Preises zu
erhebenden Ausgleichsabgabe L 208/32 30. 7. 91
29. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2270/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 625/78 über Durchführungsbestimmungen für die
öffentliche Lagerhaltung von M a g e r m i I c h p u I v e r L 208/35 30. 7. 91
29. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2271/91 der ~ommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3827/90 mit Ubergangsmaßnahmen für die
Bezeichnung bestimmter Qualitätsweine b. A. L 208/36 30. 7. 91
29. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2273/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der
1a n d w i r t s c h a f t I i c h e n E r z e u g n i s s e für Ausfuhrerstattungen L 208/38 30. 7. 91
29. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2276/91 der Kommission mit den 1991 bezüglich
des Gesamtsäuregehalts von in Spanien erz~ugtem und dort in Verkehr
gebrachtem Ta f e I wein anzuwendenden Ubergangsmaßnahmen L 208/47 30. 7. 91
29. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2286/91 der Kommission zur dritten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2159/89 mit Durchführungsbestimmungen zu den
Sondermaßnahmen für S c h a I e n fr ü c h t e und J o h a n n i s b rot
gemäß Titel II a der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates L 209/5 31.7.91
30. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2287/91 der Kommission zur Eröffnung der
vorbeugenden Destillation gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 für das Wirtschaftsjahr 1991/92 L 209/8 31.7.91
30. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2288/91 der Kommission zur Festsetzung des
den Pfirsicherzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produk-
tionsbeihilfe für Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft
im Wirtschaftsjahr 1991/92 L 209/10 31. 7. 91
1864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2289191- der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern von Williams- und Rocha - Birnen zu zahlenden Min-
destpreises sowie der Produktionsbeihilfe für diese Birnen in Sirup und/
oder natürlichem Fruchtsaft im Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 209/13 31. 7. 91
30. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2290/91 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1991/92 für den Anbau bestimmter Sorten zur Erzeugung
von zu trocknenden T r a u b e n zu gewährenden Beihilfe L 209/16 31. 7. 91
30. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2291/91 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern unverarbeiteter Sultan ien, Korinthen und Mosca-
t e I zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für
getrocknete Korinthen im Wirtschaftsjahr 1991/92 L 209/18 31. 7. 91
30. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2292/91 der Kommission mit den Durchführungs-
modalitäten für den im R e i s sektor geltenden ergänzenden Handels-
mechanismus bei Einfuhren nach Portugal L 209/20 31.7.91
31. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2320/91 der Kommission mit bestimmten Durch-
führungsbestimmungen für die zweite kostenlose Lieferung von Rind -
f I e i s c h mit Knochen nach der Sowjetunion gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 598/91 des Rates über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur
Lieferung landwirtscha~licher Erzeugnisse für die Bevölkerung der
Sowjetunion sowie zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 L 213/53 1. 8. 91
31. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2321/91 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu einer Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferyng von B u t-
t e r und M a g e r m i I c h pulver an Bulgarien sowie zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 569/88 L 213/58 t. 8. 91
31.7.91 Verordnung (EWG) Nr. 2322/91 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die zweite kostenlose Lieferung von R i n d f I e i s c h
nach Bulgarien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 597/91 des Rates über
eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher und
medizinischer Er?;eugnisse für die Bevölkerungen Rumäniens und Bulga-
riens sowie zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 L 213/64 1. 8. 91
Andere Vorschriften
29. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2293/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 964/91 über die Einreihung von bestimmten
Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 209/22 31. 7. 91
30. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2304/91 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 213/11 1. 8. 91