Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1991 1817
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 8. August 1991
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Waren-
zeichen auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI des
Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgenden
Ausstellungen gewährt:
1. ,,EUROBIKE '91 - Internationale Fachausstellung für den Fahrrad- und
Zubehörmarkt"
vom 4. bis 8. September 1991 in Friedrichshafen
2. ,,IENA 91 - Internationale Ausstellung ,Ideen - Erfindungen - Neuheiten'"
vom 30. Oktober bis 3. November 1991 in Nürnberg
3. ,,GOLFWORLD 91 - 1. Internationale Fachmesse"
vom 7. bis 10. November 1991 in Düsseldorf
4. ,,BRAU 91 Nürnberg - 35. Europäische Tagung mit Fachmesse für die Brau-
und Getränkewirtschaft"
vom 14. bis 16. November 1991 in Nürnberg
5. ,,43. Internationale Spielwarenmesse"
vom 6. bis 12. Februar 1992 in Nürnberg
Bonn, den 8. August 1991
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Schneider
1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bundesgesetz b I att
Teil II
Nr. 23, ausgegeben am 27. August 1991
Tag Inhalt Seite
14. 8. 91 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und l!!lmunitäten an die Internationale Kaffee-
Organisation gemäß Artikel 23 des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1983 in der Fassung
der Verlängerungen vom 3. Juli 1989 und vom 28. September 1990 ......••••...•••.......•.••. 902
1. 7. 91 Bekanntmachung der deutsch-malischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit ........•• 905
17. 7. 91 Bekanntmachung der deutsch-tschadischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit .....••. 907
18. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-
hungen .........................................•.••..............•.•.•........•• 908
18. 7. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Europäischen übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen ............•..•............•..••....•.•.•.......•••• 909
23. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung ....................................................••. 911
29. 7. 91 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkom-
men ...................................••...........••••...•..•.•••..•.........•. 912
30. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht ..............................•..•............••••.•.•.••.••••.••.....•.••. 914
30. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Organisation für Wirt-
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ••••••••.••••••.•....•••.••..•...•..•• 915
30. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen ••............••.•..•.••.......•.•..•.•...•..........••• 915
30. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ...••. 916
30. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen
von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses .••••••••..•..•.•..•..•...••••. 919
31. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens .............•........•.•................ 920
31. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Währungsfonds
und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung •....•.••••.......•....•••• 920
31. 7. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-sowjetischen Vertrags über gute Nachbarschaft,
Partnerschaft und Zusammenarbeit ..........•....••..... , •••.......................••. 921
1. 8. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Japan .......•...........•.•••.•.•.......•••••...•..••.•....•..•...•••. 921
1. 8. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Singapur ...........•.••......•.•.•....••••••.•.•..•••...•.••.•..•..•••• 922
1. 8. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit der UdSSR ..•..••.........••••.......•.•..•••••••......•••••....•.•.••. 923
1. 8. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit den Vereinigten Staaten .....•.•..•.•......•.••••.••.•..•.•..••••.••.•.•••• 928
1. 8. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Rumänien .•...••....••.•.•••••••......••..•••••••••.•.••.•••••••..••••• 929
1. 8. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit dem Vereinigten Königreich ..•.....•.......•....•.......•......•........••. 931
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1991 1819
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
19. 8. 91 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Maul- und
Klauenseuche aus Bulgarien 5629 (155 21. 8. 91) 22. 8. 91
neu: 7831-1-41-23
2. 8. 91 Vier?.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfah-
ren) 5629 (155 21. 8. 91) 19. 9. 91
96-1-2-88
2. 8. 91 Einhundertsechste Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflug-
regeln zum und vom Flughafen Erfurt) 5630 (155 21. 8. 91) 5. 9. 91
96-1-2-106
20. 8. 91 Verordnung Nr. 9/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 5677 (156 22. 8. 91) 1. 9. 91
9500-4-6-4
7. 8. 91 Zwa~zigste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 5681 (156 22. 8. 91) 19. 9. 91
96-1-2-85
7. 8. 91 Sieb?.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luft-
raum) 5681 (156 22. 8. 91) 19. 9. 91
96-1-286
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 7. 91 Verordnung (EWG} Nr. 2100/91 der Kommission über die im Wirtschafts-
jahr 1991 /92 in Portugal im Sektor Reis durchzuführende Interventions-
maßnahme L 195/24 18. 7. 91
18. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2123/91 der Kommission zur Aussetzung der
Vorausfestsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte Getreide -
und Re i s erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des
Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden L 196/30 19. 7. 91
19. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2130/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für
die Einlagerung der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 570-88 verkauften
Butter L 197/14 20. 7. 91
1797
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1991 Ausgegeben zu Bonn am 28. August 1991 Nr. 51
Tag I n h a lt Seite
19. 8. 91 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1797
610-10-6, 610-10-8
22. 8. 91 Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1803
9513-30
8. 8. 91 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . . 1817
424-2-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 23 ................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1818
VerkündungenimBundesanz~ger .. . . ... . . ... . . . . . . . . ..... .. ... . . . . ... . . . .. . . . . . ... ... 1819
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ................................. , . . . . . 1819
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil I ist für Abonnenten
der am 30. Juni 1991 abgeschlossene Nachtrag zum Fundstellennachweis A 1990 beigelegt.
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften
über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Vom 19. August 1991
Auf Grund des § 158 des Steuerberatungsgesetzes in b) In Absatz 3 Nr. 1 wird das Wort „lückenloser"
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 gestrichen.
(BGBI. 1 S. 2735), zuletzt geändert durch Gesetz vom c) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „Zeugnisse" durch
13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2756), verordnet die Bun- die Worte „Prüfungszeugnisse, Diplome und Be-
desregierung nach Anhörung der Bundessteuerberater-
fähigungsnachweise" ersetzt.
kammer:
d) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Worte „des Steuer-
Artikel 1
wesens" durch die Worte „der von den Bundes-
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern"
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera- ersetzt.
tungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBI. 1 e) In Absatz 3 Nr. 4 wird nach dem Wort „hat" folgen-
S. 1922) wird wie folgt geändert: der Halbsatz angefügt:
„und mit einer unbeschränkten Auskunft aus dem
1. § 1 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Bundeszentralregister an die zuständige Behörde
„Über die Entscheidung ist von der zuständigen einverstanden ist,"
Behörde ein schriftlicher Bescheid zu erteilen." f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Die für die Finanzverwaltung zuständige
2. § 3 wird aufgehoben. oberste Landesbehörde kann die in Absatz 4 auf-
gezählten Aufgaben und Befugnisse ganz oder
3. § 4 wird wie folgt geändert: teilweise auf die Oberfinanzdirektion übertragen."
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 4. § 5 wird wie folgt geändert:
,,(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist auf a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 13" durch die
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen." Worte ,,§ 37b Abs. 1 des Gesetzes" ersetzt.
1798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 36 Abs. 2 des c) Dem Absatz 4 wird fofgender Satz 4 angefügt:
Gesetzes" durch die Angabe ,,§ 36 Abs. 2 Nr. 2
„Soweit sie Vertreter der Wirtschaft sind, ist vor der
des Gesetzes" ersetzt.
Berufung oder Abberufung die für die Wirtschaft
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: zuständige oberste Landesbehörde zu hören."
,,(3) In den Fällen des§ 37b Abs. 2 des Gesetzes
sind dem Antrag zusätzlich beizufügen 9. § 11 wird aufgehoben.
1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemein- 10. § 12 wird aufgehoben.
schaften,
2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde 11. § 13 wird aufgehoben.
des Herkunftsmitgliedstaats, durch die nach-
gewiesen wird, daß der Bewerber ein Diplom
erlangt hat, mit dem er in diesem Mitgliedstaat 12. § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
zur Hilfe in Steuersachen berechtigt ist, „An der mündlichen Prüfung können Vertreter der
3. ein Nachweis über die zweijährige vollzeitliche zuständigen obersten Landesbehörde und des Vor-
Tätigkeit im steuerberatenden Beruf sowie ein standes der zuständigen Berufskammer teilnehmen.
oder mehrere Ausbildungsnachweise im Sinne Anderen Personen kann der Vorsitzende des Prü-,
des Artikels 3 Buchstabe b der EWG-Richt- fungsausschusses die Anwesenheit gestatten."
linie vom 21. Dezember 1988 (ABI. EG 1989
Nr. L 19 S. 16), 13. § 15 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
4. ein Nachweis, daß der Antragsteller den über- ,,Die Note 4, 5 gilt noch als ausreichend."
wiegenden Teil der Mindestausbildungszeit in
Mitgliedstaaten abgeleistet hat oder eine Be-
scheinigung über eine mindestens dreijährige 14. § 16 wird wie folgt geändert:
Berufsausübung in einem Mitgliedstaat, sofern
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
dieser ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder
einen sonstigen Befähigungsnachweis eines ,,(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Auf-
Drittlandes anerkannt hat, sichtsarbeiten."
5. die Bestimmung der Prüfungsgebiete, die bei
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
der Prüfung gemäß § 37 b Abs. 2 Satz 3 des
Gesetzes entfallen sollen, sowie ein Nachweis ,,(2) Zwei Aufsichtsarbeiten sind den Prüfungs-·
über die für diese Prüfungsgebiete erlangten gebieten nach § 37 a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Geset-
Kenntnisse. z.es und eine Aufsichtsarbeit den Gebieten der
Buchführung und des Bilanzwesens zu entneh-
Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen, men. Die Aufsichtsarbeiten können sich daneben
soweit sie vom Antragsteller stammen, sind in jeweils auch auf andere Prüfungsgebiete er-
deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unter- strecken."
lagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung
vorzulegen." c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
„In der Steuerberaterprüfung in verkürzter Form
5.. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „des Steuer- (§ 37 b Abs. 1 des Gesetzes) sowie in der Eig-
wesens" durch die Worte „der von den Bundes- oder nungsprüfung (§ 37b Abs. 2 des Gesetzes) be-
Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern" ersetzt. steht die schriftliche Prüfung aus zwei Aufsichts-
arbeiten. Die Aufsichtsarbeiten sind den Prüfungs-
gebieten nach § 37 a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Geset-
6. § 7 Abs.. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt zes zu entnehmen."
„Auf Antrag erteilt der Zulassungsausschuß eine
verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner 15. § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder
für die Befreiung von der Prüfung." a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Bearbeitungszeit kann bis zu einer Stunde
7. In§ 8 Abs . 2 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 1 werden die Worte verlängert werden."
„des Steuerwesens" durch die Worte „der von den b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten
c) Folgender Satz 4 wird angefügt:
Steuern" ersetzt
„Die oberste Landesbehörde kann die Vorlage
8. § 1O wird wie folgt geändert: eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."
a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 3" durch die
16. § 23 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
Angabe ,,§ 37c Abs. 3 des Gesetzes" ersetzt
,,(3) Im Fall des Ausschlusses gilt die Prüfung als
b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: nicht bestanden, auch wenn der Bewerber von der
,,2. ein Vertreter der Wirtschaft,". Prüfung zurückgetreten ist."
Nr . 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1991 1799
17. § 24 wird wie folgt gefaßt: d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Ab-
sätze 6 bis 8.
,,§ 24
Bewertung der Aufsichtsarbeiten 20. § 31 wird wie folgt gefaßt
(1) Für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten kann
der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der für die ,,§ 31
Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes- Aufbewahrung der Aufsichtsarbeiten
behörde mit Stimmenmehrheit auch Prüfer bestim- Die Aufsichtsarbeiten sind bei der obersten Landes-
men, die stellvertretende Mitglieder des Prüfungsaus- behörde mindestens fünf Jahre nach der Prüfungs-
schusses sind. entscheidung aufzubewahren."
(2) Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei
Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) persönlich zu be-
21. § 32 wird aufgehoben.
werten. Dem Zweitprüfer kann die Bewertung des
Erstprüfers mitgeteilt werden; dies gilt entsprechend,
wenn weitere Prüfer bestimmt sind. 22. § 33 wird aufgehoben.
(3) Weichen die Bewertungen einer Arbeit nicht
voneinander ab, gilt der von den Prüfern überein- 23. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
stimmend ermittelte Notenvorschlag als Note des
Prüfungsausschusses. Bei Abweichungen sind die ,,§ 4 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend."
Prüfer gehalten, sich auf übereinstimmende Notenvor-
schläge zu einigen. 24. In § 35 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )" gestrichen
(4) Können sich die Prüfer nicht auf einen gemein- und Absatz 2 aufgehoben.
samen Notenvorschlag einigen, setzt der Prüfungs-
ausschuß die Note fest.
25. § 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann der
Prüfungsausschuß in allen Fällen die Note festsetzen. a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
(6) Eine vom Bewerber nicht abgegebene Arbeit ist ,,(2) Im Fall des § 46 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes
mit „ungenügend" zu bewerten." gilt § 4 Abs. 4 Satz 3 entsprechend."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
18. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „ist" die Worte 26. § 38 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3" ein-
gefügt. ,,Für den Antrag gilt § 4 sinngemäß."
b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
,,(3) In den Fällen der verkürzten Steuerberater- 27. § 40 wird wie folgt gefaßt:
prüfung (§ 37b des Gesetzes) ist der Bewerber ,,§ 40
von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen,
Verfahren
wenn keine Aufsichtsarbeit mit mindestens „aus-
reichend" bewertet worden ist." (1) Der Antrag auf Anerkennung als Steuerbera-
tungsgesellschaft ist schriftlich bei der für die Finanz-
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde des
Landes einzureichen, in dem die Gesellschaft ihren
19. § 26 wird wie folgt geändert: Sitz hat. In dem Antrag sind Name, Wohnsitz und
berufliche Niederlassung der Personen anzugeben,
a) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 12" durch die die die Gesellschaft verantwortlich führen (§ 32 Abs. 3
Worte ,,§ 37a Abs. 3 des Gesetzes" ersetzt. Satz 2 des Gesetzes) sowie Name, Beruf, Wohnsitz
und berufliche Niederlassung der sonst zur Vertretung
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
berechtigten Personen (§ 50 Abs. 2 und 3 des Ge-
,,(4) In der Steuerberaterprüfung in verkürzter setzes).
Form (§ 37b Abs. 1 des Gesetzes) sind der
Gegenstand des Vortrags und die Fragen an die (2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste
Bewerber den in § 37 a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 sowie Landesbehörde prüft anhand des Gesellschaftsvertra-
Nr. 7 und 8 des Gesetzes genannten Prüfungs- ges oder der Satzung, ob der Nachweis der verant-
gebieten zu entnehmen." wortlichen Führung der Gesellschaft durch Steuer-
berater nach § 32 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes
c) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt: erbracht ist und ob die Voraussetzungen der §§ 49
bis 53 des Gesetzes für die Anerkennung als Steuer-
,,(5) In der Eignungsprüfung (§ 37b Abs. 2 des beratungsgesellschaft gegeben sind.
Gesetzes) sind der Gegenstand des Vortrags und
die Fragen an den Bewerber den in § 37 a Abs. 3 (3) Vor der Entscheidung über den Antrag auf An-
Nr. 1 bis 5 und Nr. 8 des Gesetzes genannten erkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist die
Prüfungsgebieten zu entnehmen." zuständige Berufskammer zu hören. liegen die Vor-
1800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
aussetzungen für die Anerkennung vor, hat die für die (7) Der Sachkunde-Ausschuß berät sogleich
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde nach der mündlichen Prüfung und entscheidet mit
die Gesellschaft durch Ausstellung einer Urkunde Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist den
nach § 41 als Steuerberatungsgesellschaft anzu- Antragstellern unmittelbar im Anschluß an die Prü-
erkennen. Vor Eintragung in das Handelsregister kann fung durch den Vorsitzenden des Sachkunde-Aus-
die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Lan- schusses bekanntzugeben; eine Note wird nicht
desbehörde bereits bestätigen, daß bis auf die Eintra- erteilt.
gung in das Handelsregister alle Voraussetzungen für (8) Dem Antrag auf Befreiung von der mündli-
die Anerkennung vorliegen. Über die Ablehnung des chen Prüfung sind Nachweise über eine einschlä-
Antrags auf Anerkennung ist ein schriftlicher Bescheid gige Ausbildung und praktische Tätigkeit im Sinne
zu erteilen." des§ 44 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes beizufügen.
Antrag und Nachweise hat die verleihende
Behörde der für die Landwirtschaft zuständigen
28. In § 41 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )" gestrichen obersten Landesbehörde und der für den Antrag-
und Absatz 2 aufgehoben. steller zuständigen Steuerberaterkammer zur Stel-
lungnahme zuzuleiten.
(9) Einschlägig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 3
29. § 43 wird wie folgt geändert: des Gesetzes ist eine Ausbildung, die eine beson-
dere Sachkunde auf den in Absatz 3 genannten
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Gebieten vermittelt. Dazu rechnen insbesondere
,,(2) Der Antrag hat genaue Angaben über den 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium der
beruflichen Werdegang und die bisherige beruf- Agrarwissenschaften,
liche Tätigkeit des Antragstellers zu enthalten. 2. ein abgeschlossenes Agrarfachhochschulstu-
(3) Die mündliche Prüfung (§ 44 Abs. 2 Satz 1 dium,
des Gesetzes) soll sich auf folgende Gebiete er- 3. sonstige Ausbildungsgänge im Sinne des Sat-
strecken: zes 1, die mit einer Prüfung abgeschlossen
1. steuerliche Besonderheiten der Land- und werden.
Forstwirtschaft, Die Teilnahme an einem fachbezogenen Seminar
2. Höferecht (Anerbenrecht) bzw. erbrechtliche bzw. Lehrgang ohne Abschlußprüfung oder sonsti-
Bestimmungen des BGB, gen Leistungsnachweis der einzelnen Teilnehmer
reicht nicht aus.
3. Landpachtrecht,
(10) Für die Befreiung von der mündlichen Prü-
4. Grundstücksverkehrsrecht, fung hat der Antragsteller neben einer einschlägi-
gen Ausbildung nachzuweisen, daß er vor der
5. Grundlagen des Agrarkreditwesens,
Antragstellung mindestens fünf buchführende
6. landwirtschaftliche Betriebswirtschaft ein- land- und forstwirtschaftliche Betriebe drei Jahre
schließlich Rechnungswesen und Statistik. steuerlich beraten hat. Die steuerliche Beratung
kann auch im Rahmen einer Tätigkeit als Ange-
Die auf jeden Antragsteller entfallende Prüfungs-
stellter nach § 58 des Gesetzes erfolgt sein. Zum
zeit soll 60 Minuten nicht übersteigen."
Nachweis genügt es, wenn der Antragsteller die
b) Folgende Absätze 4 bis 10 werden angefügt: land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unter
Angabe der jeweiligen Steuernummer benennt und
,,(4) Die verleihende Behörde beruft die Mitglieder mitteilt, seit wann er den einzelnen Betrieb steuer-
des Sachkunde-Ausschusses (§ 44 Abs. 2 Satz 2 lich berät und ob der Betrieb Bücher führt."
des Gesetzes) und ihre Vertreter für drei Jahre; sie
können aus wichtigem Grund abberufen werden. 30. § 44 Abs. 3 wird aufgehoben.
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens oder der
Abberufung wird der Nachfolger nur für den Rest
31. § 45 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
der Amtszeit des ausgeschiedenen oder abberufe-
nen Mitglieds oder Vertreters berufen. Vor der ,,(2) Alle Eintragungen und Löschungen im Berufs-
Berufung oder Abberufung ist bei dem Vertreter register sind den Beteiligten mitzuteilen. Die bestel-
der für die Landwirtschaft zuständigen obersten lende Behörde oder Anerkennungsbehörde erhält
Landesbehörde diese Behörde, bei dem Vertreter über folgende Eintragungen und Löschungen Mit-
der zuständigen Berufskammer die Kammer zu teilungen:
hören. § 2 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. 1. Erstmalige Eintragungen über die Bestellung als
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter oder
(5) Die verleihende Behörde hat die Antragsteller, Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft so-
die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, hierzu
wie Eintragungen über das Erlöschen oder die
spätestens zwei Wochen vorher zu laden.
Zurücknahme oder den Widerruf der Bestellung
oder Anerkennung in diesen Fällen;
(6) Die mündliche Prüfung wird vom Vorsitzenden
des Sachkunde-Ausschusses geleitet. Der Vor- 2. Veränderungen des Namens des Steuerberaters
sitzende ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung ein- oder Steuerbevollmächtigten und der Firma oder
zugreifen. der Rechtsform der Steuerberatungsgesellschaft;
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1991 1801
3. Verlegungen der beruflichen Niederlassung von (2) Ein Selbstbehalt von 3 000 Deutsche Mark ist
Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten oder zulässig. Der Selbstbehalt ist auszuschließen für den
des Sitzes von Steuerberatungsgesellschaften aus Fall, daß bei Geltendmachung des Schadens durch
dem Registerbezirk. einen Dritten die Bestellung des Steuerberaters oder
Die Löschung von Steuerberatungsgesellschaften ist Steuerbevollmächtigten oder die Anerkennung der
ferner dem zuständigen Registergericht mitzuteilen." Steuerberatungsgesellschaft erloschen ist.
(3) Wird eine Jahreshöchstleistung für alle in einem
32. In § 46 Nr. 1 wird nach Buchstabe e folgender Buch- Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart,
stabe f eingefügt: muß sie mindestens zwei Millionen Deutsche Mark
betragen.
,,f) Name und Anschrift des zustellungsbevollmäch-
§ 53
tigten im Sinne von § 56 des Gesetzes
Weiterer Inhalt des Versicherungsvertrages
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und c
bis f;". (1) Der Versicherungsvertrag muß aufsichtlich
genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingun-
gen entsprechen und vorsehen, daß
33. § 49 wird wie folgt geändert:
1. Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtver-
a) In der Überschrift ist das Wort „Gesellschaften" letzung (Verstoß) besteht, die Haftpflichtansprüche
durch das Wort „Vereine", zur Folge haben könnte, und
b) in Absatz 1 Nr. 1 sind die Worte „Gesellschaften 2. der Versicherungsschutz für einen allgemeinen
und Personenvereinigungen" durch das Wort „Ver- Vertreter(§ 69 des Gesetzes), einen Praxisabwick-
eine", ler (§ 70 des Gesetzes) oder einen Praxistreuhän-
der (§ 71 des Gesetzes) für die Dauer ihrer Be-
c) in Absatz 2 Buchstabe a sind die Worte „die
stellung sowie für einen Vertreter (§ 145 des
Gesellschaft oder Personenvereinigung" durch die
Gesetzes) während der Dauer eines Berufs- oder
Worte „der Verein",
Vertretungsverbots aufrechterhalten bleibt.
d) in Absatz 2 Buchstabe c sind die Worte „der
Gesellschaft oder Personenvereinigung" durch die (2) Der Versicherungsvertrag muß dem Versicherer
Worte „des Vereins", die Verpflichtung auferlegen, der gemäß § 67 des
Gesetzes zuständigen Steuerberaterkammer den
e) in Absatz 3 Satz 1 sind die Worte „der Gesell- Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Ver-
schaft'' durch die Worte „des Vereins" sicherungsvertrages sowie jede Änderung des Ver-
zu ersetzen. sicherungsvertrages, die den nach dieser Verordnung
vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträch-
tigt, unverzüglich mitzuteilen.
34. Nach § 50 wird folgender Sechster Teil eingefügt:
§ 54
„Sechster Teil
Anerkennung
Berufshaftpflichtversicherung anderer Berufshaftpflichtversicherungen
Ist eine versicherungspflichtige Person zugleich als
§ 51
Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestellt
Versicherungspflicht oder nach § 131 b Abs. 2 oder § 131 f Abs. 2 der
(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevoll- Wirtschaftsprüferordnung vorläufig bestellt oder ist
mächtigte sowie Steuerberatungsgesellschaften sind eine versicherungspflichtige Gesellschaft zugleich als
verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungs-
(§§ 33, 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Gesetzes) ergeben- gesellschaft anerkannt, wird der Versicherungspflicht
den Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu auch mit einer diesen Berufen vorgeschriebenen
versichern und die Versicherung während der Dauer Berufshaftpflichtversicherung genügt.
ihrer Bestellung oder Anerkennung aufrechtzuerhal-
ten. Der Versicherungsschutz muß sich auch auf § 55
solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Nachweis des Versicherungsabschlusses
Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des vor der Bestellung
Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
(1) Bewerber, die ihre Bestellung zum Steuerbera-
(2) Die Versicherung ist bei einem Versicherer zu ter oder zum Steuerbevollmächtigten beantragen und
nehmen, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der den Beruf selbständig ausüben wollen, müssen der
Europäischen Gemeinschaften oder eine Niederlas- bestellenden Behörde den Abschluß einer dieser Ver-
sung im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat. ordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversiche-
rung durch eine Bestätigung des Versicherers nach-
§ 52 weisen oder eine entsprechende vorläufige Dek-
Mindestversicherungssumme kungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer
verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unver-
(1) Die Mindestversicherungssumme muß für den züglich der bestellenden Behörde und der zuständi-
einzelnen Versicherungsfall 500 000 Deutsche Mark gen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Bei Vorlage
betragen. einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der
1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bestellung der zuständigen Steuerberaterkammer entspricht und innerhalb einer von der Steuerberater-
unverzüglich der Abschluß der Berufshaftpflichtver- kammer zu bestimmenden angemessenen Frist keine
sicherung durch eine Bestätigung des Versicherers dieser Verordnung entsprechende Berufshaftpflicht-
oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungs- versicherung abgeschlossen worden ist. Bei unzurei-
scheines nachzuweisen. chender Berufshaftpflichtversicherung eines Steuer-
bevollmächtigten gilt Satz 1 entsprechend mit der Maß-
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Anerkennung als
gabe, daß die Oberfinanzdirektion zu unterrichten ist."
Steuerberatungsgesellschaft.
§ 56 35. a) Der bisherige Sechste Teil wird der Siebte Teil.
Anzeige von Veränderungen b) Die bisherigen §§ 51 und 53 werden die §§ 58
und 59.
Die Beendigung oder Kündigung des Versiche-
rungsvertrages, jede Änderung des Versicherungs- c) Der bisherige § 52 wird aufgehoben.
vertrages, die den nach dieser Verordnung vorge-
schriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der
Wechsel des Versicherers, der Beginn und die Been-
digung der Versicherungspflicht infolge einer Ände- Artikel 2
rung der Form der beruflichen Tätigkeit und der Wider-
ruf einer vorläufigen Deckungszusage sind der gemäß Die Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung
§ 67 des Gesetzes zuständigen Steuerberaterkam- der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigten und der
mer von dem Versicherungspflichtigen unverzüglich Steuerberatungsgesellschaften vom 27. April 1990
anzuzeigen. (BGBI. 1 S. 847) wird aufgehoben.
§ 57
Überwachungspflicht der Steuerberaterkammern
Die Steuerberaterkammer hat die für die Finanzver- Artikel 3
waltung zuständige oberste Landesbehörde zu unter-
richten, wenn die Berufshaftpflichtversicherung eines Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Steuerberaters oder einer Steuerberatungsgesell- Kraft. Die Übergangsregelung des bisherigen § 51 Uetzt
schaft nicht den Bestimmungen dieser Verordnung § 58) gilt auch für diese Verordnung.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. August 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1991 1803
Zweite Verordnung
zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
Vom 22. August 1991
Auf Grund des § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes in b) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d wird nach der
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Angabe „200 BAT" die Angabe ,,/BRZ 300" einge-
9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch fügt.
Artikel 49 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
S. 705) geändert worden ist, verordnen der Bundesmini- c) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe
ster für Verkehr und der Bundesminister für Arbeit und ,, 1 600 BAT" durch die Angabe „8 000 BAT/BAZ"
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister ersetzt.
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bun-
d) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c werden die Angaben
desminister für Bildung und Wissenschaft:
„500 BAT in der Kleinen Fahrt" durch die Angaben
„1 000 BRT/BRZ 3 000 in der Mittleren Fahrt" und
Artikel 1 die Angabe „ 1 000 BAT" durch die Angaben
Die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom 11. Fe- ,, 1 600 BRT/BRZ 4 000" ersetzt.
bruar 1985 (BGBI. 1 S. 323), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Dezember 1989 e) Absatz 2 wird aufgehoben.
(BGBI. 1 S. 2457), wird wie folgt geändert:
3. In § 4 Nr. 1 Buchstabe c wird nach der Angabe „75
1. In § 2 Abs. 2 wird in Nummer 2 am Ende das Komma BAT" die Angabe ,,/BRZ 150" eingefügt.
durch einen Punkt ersetzt; Nummer 3 wird gestrichen.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c wird wie folgt ,,c) CMa:
gefaßt: Schiffsmaschinist CMa mit folgenden Befug-
,,b) AM: nissen:
Kapitän AM mit folgenden Befugnissen: Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit
Führen von Frachtschiffen bis zu einem einer Maschinenleistung bis zu 3 000 kW;
Raumgehalt von 8 000 BRT/BRZ in allen Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten
Fahrtgebieten und von Fahrgas\schiffen bis zu technischen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit
einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 einer Maschinenleistung bis zu 3 000 kW."
in der Küstenfahrt; b) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nau-
,,c) CMaW:
tischen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis
Schiffsmaschinist CMaW mit folgenden Befug-
zu einem Raumgehalt von 8 000 BAT/BAZ in
allen Fahrtgebieten sowie auf Fahrgastschif- nissen:
fen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BAT/ Wahrnehmen der Aufgaben eines technischen
BRZ 4 000 in der Küstenfahrt; Alleinoffiziers auf Schiffen mit einer Maschi-
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nenleistung bis zu 1 500 kW;
nautischen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten
aller Größen in allen Fahrtgebieten sowie auf technischen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit
Fahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt einer Maschinenleistung bis zu 3 000 kW."
von 1 600 BAT/BRZ 4 000 in der Küstenfahrt.
c) AK: 5. § 10 wird wie folgt geändert:
Kapitän AK mit folgenden Befugnissen: a) Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
Führen von Frachtschiffen bis zu einem „ 1. den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder
Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der des Matrosenbriefes oder
Mittleren Fahrt sowie von Fahrgastschiffen bis
2. a) die Teilnahme an einem anerkannten
zu 1 000 BRT/BRZ 3 000 in der Küstenfahrt;
Sicherheitslehrgang,
Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nau-
tischen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis b) eine anerkannte praktische Ausbildung und
zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ Tätigkeit als nautischer Offiziersassistent
4 000 in der Mittleren Fahrt sowie von Fahr- von vierundzwanzig Monaten, deren Ziel
gastschiffen bis zu 1 000 BAT/BRZ 3 000 in die Vermittlung und der Erwerb von Fertig-
der Küstenfahrt." keiten und Kenntnissen auf folgenden
1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gebieten ist: Schiffssicherheit, Brandab- 10. In § 16 Abs. 1 Nr. 1 und in § 17 Abs. 1 werden die
wehr und Rettung, Brücken- und Wach- Worte „von achtzehn Monaten im Gesamtschiffsbe-
dienst, Ladungsumschlag- und -behand- trieb oder als Facharbeiter des Maschinendienstes"
lung, lnstandhaltungsarbeiten im Decksbe- jeweils durch die Worte „von zwölf Monaten im
trieb, Verwaltung, und von denen minde- Gesamtschiffsbetrieb oder im Schiffsmaschinen-
stens achtzehn Monate vor dem Besuch dienst" ersetzt.
der nach Landesrecht eingerichteten Aus-
bildungsstätte liegen müssen, oder". 11. In § 16 Abs. 2 und in § 17 Abs. 2 wird jeweils Satz 2
gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
6. In§ 11 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 und§ 13 werden die
Worte „von achtzehn Monaten im Gesamtschiffsbe- a) In Absatz 2 werden im zweiten Halbsatz die Anga-
trieb oder als Facharbeiter des Decksdienstes" jeweils ben „Anlagen 5 bis 7" durch die Angaben „Anlagen
durch die Worte „von zwölf Monaten im Gesamt- 1 bis 3" ersetzt.
schiffsbetrieb oder im Decksdienst" ersetzt. b) In Absatz 4 Buchstabe i wird die Angabe „drei"
durch die Angabe „zwei" ersetzt.
7. In§ 11 Abs. 2 und in§ 12 Abs. 2 wird jeweils Satz 2
gestrichen. 13. In § 19 wird die Angabe „Anlage 8" durch die Angabe
,,Anlage 4" ersetzt.
8. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum 14. Es wird folgender § 19 a eingefügt:
Kapitän BG und zum Kapitän BK hat der Bewerber
eine Seefahrtzeit von vierundzwanzig Monaten als ,,§ 19a
Schiffsoffizier auf Fahrzeugen der Seefischerei nach- Erwerb von Befähigungszeugnissen
zuweisen." sowohl für den nautischen
als auch für den technischen Dienst
9. § 15 wird wie folgt geändert: Zur Entwicklung und Erprobung von Ausbildungs-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: gängen für den gleichzeitigen Erwerb von Be-
fähigungszeugnissen für den nautischen und techni-
,,(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses schen Dienst oder von Weiterbildungsgängen für
zum Schiffsingenieur CIW hat der Bewerber vor Inhaber von nautischen oder technischen Befähi-
dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten gungszeugnissen für den Erwerb von Befähigungs-
Ausbildungsstätte nachzuweisen zeugnissen für den jeweils anderen Dienst kann der
1 . den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder Bundesminister für Verkehr Abweichungen von den
Vorschriften über die praktische Ausbildung, Seefahrt-
2. a) den Besitz des Zeugnisses über die
zeiten und Dauer der Ausbildung an den nach Lan-
Abschlußprüfung in einem anderen Ausbil-
desrecht eingerichteten Ausbildungsstätten zulas-
dungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik,
sen."
b) die Teilnahme an einem anerkannten
Sicherheitslehrgang und 15. In § 20 Abs. 1 wird die Angabe „Anlage 9" durch die
Angabe „Anlage 5" ersetzt.
c) eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im
Maschinendienst oder
16. In § 25 Abs. 1 Buchstabe d wird die Angabe „zwölf"
3. a) die Teilnahme an einem anerkannten durch die Angabe „vierundzwanzig" ersetzt.
Sicherheitslehrgang und
b) eine anerkannte praktische Ausbildung und 17. § 26 wird aufgehoben.
Tätigkeit als technischer Offiziersassistent
von vierundzwanzig Monaten, deren Ziel die 18. In § 27 Abs. 1 werden die Worte „und von § 26"
Vermittlung und der Erwerb von Fertigkeiten gestrichen.
und Kenntnissen auf folgenden Gebieten ist:
Schiffssicherheit, Brandabwehr und Ret-
tung, Metallbearbeitung und -verarbeitung, 19. § 28 wird aufgehoben.
Instandhaltung von Maschinen und Anla-
gen, Bedienung und Überwachung des 20. In § 29 Satz 1 werden die Worte „der nautischen
Betriebes von Maschinen und Anlagen, Ver- Offiziersbewerber sowie" gestrichen.
waltung, und von denen mindestens acht-
zehn Monate vor dem Besuch der nach Lan-
21. § 30 wird wie folgt geändert:
desrecht eingerichteten Ausbildungsstätte
liegen müssen, oder a) In Absatz 1 werden nach dem Eingangswort „Die"
die Worte „nach dieser Verordnung bis zum
4. den Besitz des Befähigungszeugnisses CT,
31. August 1991 ausgestellten Befähigungszeug-
CTW, CMa oder CMaW."
nisse mit Ausnahme der Befähigungszeugnisse
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. CMa, CMaW und die" eingefügt.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1991 1805
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 24. Die bisherigen Anlagen 5, 6, 7 und 8 werden Anlagen
aa) Folgender Satz 1 wird eingefügt: 1, 2 und 3 (jeweils zu § 18 Abs. 2) und 4 (zu § 19).
„Die bis zum 31. August 1991 ausgestellten
oder nach Beendigung der Ausbildungs- und 25. In Anlage 3 Nr. 2 wird dem ersten Absatz folgender
Seefahrtzeiten nach § 31 nach den bisherigen Satz angefügt:
Vorschriften erworbenen Befähigungszeug- „Ausgenommen sind Dampfturbinenanlagen sowie
nisse CMa und CMaW gelten mit den darin solche Einrichtungen, die nur auf Schiffen mit einer
aufgeführten Befugnissen weiter." Maschinenleistung über 3000 kW vorhanden sind."
bb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2
und 3. 26. Die bisherige Anlage 9 wird Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1)
und wird wie aus der Anlage 5 ersichtlich gefaßt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,,(6) Die in Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D
Abschnitt III Nr. 14 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Artikel 2
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. II
S. 885, 1109) aufgeführten Maßgaben bleiben Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der
unberührt." Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der vom Inkraft-
treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekanntmachen.
22. In§ 31 werden die Worte „Inkrafttreten dieser Verord-
nung" durch die Angaben „dem 1. September 1991"
ersetzt.
Artikel 3
23. Die bisherigen Anlagen 1, 2, 3 und 4 werden aufgeho-
ben. Diese Verordnung tritt am 1. September 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. August 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage
Anlage 5 {zu Art i k e 1 1 Nr. 26)
(zu § 20 Abs. 1)
Muster für Befähigungszeugnisse
Format DIN A 6
1. Das Befähigungszeugnis besteht aus:
1 . einem für alle Befähigungszeugnisse gleichen festen Schutzumschlag von dunkelblauer Farbe, der nach nachste-
hendem Muster 1 in Goldprägung die Worte „Bundesrepublik Deutschland", den Bundesadler und die Bezeich-
nung „Befähigungszeugnis" enthält,
Muster 1
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Befähigungszeugnis
Certificate
2. einer mit dem Schutzumschlag fest verbundenen Einlage nach Maßgabe der Nummer II.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1991 1807
II. Die Anlage besteht für die Befähigungszeugnisse BG, BK, BKü, BGW, BKW und CNaut aus einem in der Mitte
gefalteten Blatt festen Dokumentenpapiers, für die übrigen Befähigungszeugnisse aus zwei solchen Blättern, die für
Befähigungszeugnisse des nautischen Dienstes auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge
pastellblauen, für Befähigungszeugnisse des nautischen Dienstes auf Fischereifahrzeugen pastellgrünen und für
Befähigungszeugnisse des technischen Dienstes elfenbeinfarbigen Untergrund haben.
1. Die Titelseite enthält nach dem nachstehenden Muster 2 in Blindprägung auf weißem Grund den Bundesadler und
die Kurzbezeichnung des Befähigungszeugnisses, im übrigen in schwarzem Druck die Worte „Bundesrepublik
Deutschland", die Bezeichnung des Befähigungszeugnisses und Raum für die Unterschrift des Inhabers.
Muster 2
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Kapitän AG
Master AG
Unterschrift des Zeugnisinhabers
Signature of the holder of the Certificate
(Vor- und Zuname)
(Christian Name, Surname)
1808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2.. Seite 2 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 3 die von der ausstellenden Behörde erteilte
Befähigung.
Muster 3
Name / Surname
Vonnamen / Christian Names
Geburtstag / Date of Birth Geburtsort / P!ace of Birth
Staatsangehörigkeit / Nationality
hat nach der Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen
und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffs-
offizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV -) vom 11. Februar 1985
(BGBI. 1 S. 323), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. August 1991
(BGBI. 1 S. 1803), die Befähigung zum
Kapitän AG
erworben.
lhis is to certify that the ab011e named has been found duly qua!ified as
Master AG
,iru accordance with the pmvisions of the Deck and Engineer Officers Training and
Cert1fication Ordinance (,,Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV -") of
111 February 1985 (Federa! Law Gazette 1985 1, p. 323), as last amended by the
Ordinance of 22 August 1991 (Federal Law Gazette 1991 1, p. 1803).
Ort und Datum der Erteilung des Befähigungszeugnisses
Place and date of issue of this Certificate
(Dienstsiegel)
,(Ofticial Seal) (Ausstellende Behörde)
(lssuing Authority)
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1991 1809
3. Seite 3 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 4 für die einzelnen Befähigungszeugnisse
die folgenden Angaben:
Muster 4
(Kapitän AG) *)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:
Führen von Fracht- und Fahrgastschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf
Fracht- und Fahrgastschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten.
The holder of this Certificate is qualified
- to be Master of a cargo or passenger ship of any size in any trading area;
- to carry out the functions of Chief Mate in a cargo or passenger ship of any size in any
trading area.
(Kapitän AM)*)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:
Führen von Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 8 000 BAT/
BRZ 8 ooo in allen Fahrtgebieten und Führen von Fahrgastschiffen bis zu
einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Küstenfahrt;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf
Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 8 000 BRT/BRZ 8 000 in allen
Fahrtgebieten sowie auf Fahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600
BRT/BRZ 4 000 in der Küstenfahrt;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf
Frachtschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten sowie auf Fahrgastschiffen
bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Küstenfahrt.
The holder of this Certificate ist qualified
- to be Master of a cargo ship of GT 8 000 (tons)/GT 8 000 in any trading area and of a
passenger ship of GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Küstenfahrt";
- to carry out tne functions of Chief Mate in a cargo ship of GT 8 000 (tons)/GT 8 000 in
any trading area or in a passenger ship of GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Küstenfahrt";
- to carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo ship of any size in any
trading area or in a passenger ship of GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Küstenfahrt".
*) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.
.....
noch Muster 4 noch Muster 4 0)
.....
0
(Kapitän AK) *) (Nautischer Schiffsoffizier AMW) *)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse: Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:
Führen von Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/ Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf
BRZ 4 000 in der Mittleren Fahrt und von Fahrgastschiffen bis zu einem Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 8 000 BRT/BRZ 8 000 in allen
Raumgehalt von 1 000 BRT/BRZ 3 000 in der Küstenfahrt; Fahrtgebieten;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf Wahrnehmen der Aufgaben eines Dritten nautischen Schiffsoffiziers auf
Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Frachtschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten.
Mittleren Fahrt sowie auf Fahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt von The holder of this Certificate is qualified
1 000 BRT/BRZ 3 000 in der Küstenfahrt.
- to carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo ship of GT 8 000 (tons)/
The holder of this Certificate is qualified GT 8 000 in any trading area;
- to be Master of a cargo ship of GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Mittlere Fahrt" or of a - to carry out the functions of Third Deck Otticer in a cargo ship of any size in any trading
area. CD
passenger ship of GT 1 000 (tons)/GT 3 000 in „Küstenfahrt"; C:
::J
- to carry out the functions of Chief Mate in a cargo ship of GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in a.
,,Mittlere Fahrt" or in a passenger ship of GT 1 000 (tons)/GT 3 000 in „Küstenfahrt". (Nautischer Schiffsoffizier AKW) *) (t)
(/)
CO
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse: (t)
(/)
(Kapitän AN) *) Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf
(t)
N
Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 000 BRT/BRZ 3 000 in der 0-
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:
Führen von Frachtschiffen mit einem Raumgehalt von weniger als 200 BRT/
Mittleren Fahrt; j
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf c...
BRZ 300 in der Nationalen Fahrt. 0)
:,-
Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der
The holder of this Certificate is qualified Mittleren Fahrt. CO
Sl)
- tobe Master of a cargo ship of less than GT 200 (tons)/GT 300 in „Nationale Fahrt". ::J
The holder of this Certificate is qualified CO
...L
- to carry out the functions of Chief Mate in a cargo ship of GT 1 000 (tons)/GT 3 000 in c.o
(Nautischer Schiffsoffizier AGW) *) ,,Mittlere Fahrt"; ~
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: - to carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo ship of GT 1 600 (tons)/
-l
GT 4 000 in „Mittlere Fahrt".
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf ~
Fracht- und Fahrgastschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten. (Kapitän BG) *)
The holder of this Certificate is qualified Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:
- to carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo or passenger ship of any
size in any trading area. Führen von Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochsee-
fischerei;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf
Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei.
The holder of this Certificate is qualified
- to be Master of a fishing vessel of any size in „Große Hochseefischerei";
- to carry out the functions of Chief Mate in a fishing vessel of any size in „Große
Hochseefischerei".
') Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen. *) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.
noch Muster 4 noch Muster 4
(Kapitän BK) *) (Schiffsbetriebstechniker CT) *)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:
Führen von Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei. Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit einer Maschinenleistung bis zu
8 000 kW;
The holder of this Certificate is qualified
- to be Master of a fishing vesse! in „Kleine Hochseefischerei". Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf
Schiffen mit jeder Maschinenleistung.
(Kapitän BKü) *)
The holder of this Certificate is qualified
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: - tobe Chief Engineer Officer in a ship with main propulsion machinery of 8 00 kW or less
propulsior. power;
~
Führen von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT/
- to carry out the functions of Second Engineer Otticer in a ship with main propulsion ~
BRZ 150 in der Küstenfischerei.
machinery of any propulsion power.
The holder of this Certificate is qualified
- to be Master of a fishing vessel of GT 75 (tons)/GT 150 in „Küstenfischerei".
~
CC
(Schiffsmaschinist CMa) *)
C.
(Nautischer Schiffsoffizier BGW) *) Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse: ..,
(l)
)>
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit einer Maschinenleistung bis zu C
cn
3 000 kW; CC
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf ru
Fischereifahrzeugen aller Größen in der Hochseefischerei. Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf er
~
Schiffen mit einer Maschinenleistung bis zu 3 000 kW.
The holder of this Certificae is qualified gi
- to carry out the functions of Second Deck Officer in a fishing vessel of any size in The holder of this Certificate is qualified ::J
~::J
,, Große Hochseefischerei". - to be Chief Engineer Officer in a ship with main propulsion machinery of 3 000 kW or
less propulsion power; C.
(l)
(Nautischer Schiffsoffizier BKW) *) - to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion ::J
1\)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: machinery of 3 000 kW or less propulsion power.
~
)>
Wahrnehmen der Aufgaben eines nautischen Schiffsoffiziers auf Fischerei- C
(Schiffsingenieur (CIW) *) CC
fahrzeugen aller Größen in der Kleinen Hochseefischerei. C:
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: ~
The holder of this Certificate is qualified .....
- to carry out the functions of Deck Officer in a fishing vessel of any size in „Kleine Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf CD
CD
Hochseefischerei". Schiffen mit jeder Maschinenleistung. .....
The holder of this Certificate is qualified
(Schiffsingenieur Cl) *)
- to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis: machinery of any propulsion power.
Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit jeder Maschinenleistung.
The holder of this Certificate is qualified
- to be Chief Engineer Officer in a ship with main propulsion machinery of any propulsion
power.
....
0)
*) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen. *) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen. .....
.....
1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
noch Muster 4
(Schiffsbetriebstechniker CTW) *)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf
Schiffen mit einer Maschinenleistung bis zu 8 000 kW;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Dritten technischen Schiffsoffiziers auf
Schiffen mit jeder Maschinenleistung.
The holder of this Certificate is qualified
- to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion
machinery of 8 000 kW or less propulsion power;
- to carry out the functions of Third Engineer Officer in a ship with main propulsion
machinery of any propulsion power.
(Schiffsmaschinist CMaW) *)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:
Wahrnehmen der Aufgaben eines technischen Alleinoffiziers auf Schiffen mit
einer Maschinenleistung bis zu 1 500 kW;
Wahrnehmen der Aufgaben eines zweiten technischen Schiffsoffiziers auf
Schiffen mit einer Maschinenleistung bis zu 3 000 kW.
The holder of this Certificate is qualified
- to carry out the functions of Sole Engineer Officer in a ship with main propulsion
machinery of 1 500 kW or less propulsion power;
- to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship wilh main propulsion
macllinery of 3 000 kW or less propulsion power.
(Schiffsmotorfühmr CNaut) *)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:
Wahrnehmen der Aufgaben eines technischen Schiffsoffiziers an automati-
sierten Maschinenanlagen mit einer Leistung bis zu 600 kW auf Fracht- und
Fahrgastschiffen in der Mittleren Fahrt sowie auf Fischereifahrzeugen in der
Großen Hochseefischerei.
The holder of tllis Certificate is qualified
- to carry out the functions of Engineer Officer in a cargo or in a passenger ship with maln
propulsion machinery approved for unattended operation and of 600 kW or less
propulsion power in „Mittlere Fahrt" and in a fishing vessel in „Große Hochsee-
fischerei".
•) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1991 1813
4. Seite 4 (nur für die Befähigungszeugnisse AG, AM, AK, AN, AGW, AMW, AKW, Ci, CT, CMa, CIW, CTW und
CMaW) enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 5 folgenden Vermerk:
Muster 5
The present Certif icate has been issued in accordance with the provisions of
the International Convention on Standards of Training, Certification and
Watchkeeping for Seafarers, 1978, enacted in the Federal Republic of
Germany on 25 March 1982 (Federal Law Gazette 1982 II, p. 297).
This is to certify on behalf of the Government of the Federal Republic ot
Germany that the present Certificate has been issued
to
who has been found duiy quaiified in accordance with the prov1s1ons of
Regulation(s)") of the International Convention on Standards
of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers, 1978, as**)
with the limitations specified on page 5 of this Certifi-
cate.
•) Hier sind einzutragen bei den einzelnen Befähigungszeugnissen:
Bei AG, AM, AK: .,Regulations 11/2 and 11/4";
bei AN: ,,Regulation 11/3 Nr. 2";
bei AGW, AMW: ,,Regulation l!/4";
bei AKW: ,,Regulations 11/2, 11/3 Nr. 2 and 11/4";
bei Cl, CT, CIW, CTW: ,,Regulations 111/2 and 111/4";
bei CMa, CMaW: ,,Regulations 111/3 and 111/4.
···) Hier sind bei den einzelnen Befähigungszeugnissen die Angaben einzusetzen, die gemäß der Fußnote zu
Muster 6 unter „Capacity" bei den einzelnen Befähigungszeugnissen einzusetzen sind.
1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
5. Seite 5 (nur für die Befähigungszeugnisse AG, AM, AK, AN, AGW, AMW, AKW, Cl, CT, CMa, CIW, CTW und
CMaW) enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 6 folgende Angaben:
Muster 6
Capacity *) Limitations *)
Place and date of issue of this endorsement
(Off1c1a! Seal)
(!ssuing Authority)
•) Die „Capacity' und ,.Limitations" si1nd fü;r die einzelnen Befähigungszeugnisse wie folgt einzutragen:
Capacity limltations
(Kapitän AG) **)
Master }
Chief Mate none
(Kapitän AM) ••,
Master } passenger ships: limited to GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Küstenfahrt";
Chief Mate
cargo ships: limited to GT 8 000 (tons)/GT 8 000
2nd Deck Officer passenger ships: limited to GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Küstenfahrt"
(Kapitän AK) ••1
Master } cargo ships: limited to GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Mittiere Fahrt";
Chief Mate
passenger ships: limited to GT 1 000 (tons)/GT 3 000 in „Küstenfahrt"
(Kapitän AN) ..)
Master passeinger ships: excl1Jded;
cargo ships: limited to GT 200 (tons)IGT 300 in „Nationale Fallrrt'"
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1991 1815
Capacity Limitations
(Nautischer Schiffsoffizier AGW) **)
2nd Deck Officer none
(Nautischer Schiffsoffizier AMW) **)
2nd Deck Officer passenger ships: excluded;
cargo shlps: limited to GT 8 000 (tons)/GT 8 000
3rd Deck Officer passenger ships: excluded
(Nautischer Schiffsoffizier AKW) **)
Chief Mate passenger shlps: excluded;
cargo ships: limited to GT 1 000 (tons)/GT 3 000 in „Mittlere Fahrt"
2nd Deck Officer passenger ships: excluded;
cargo shlps: limited to GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Mittlere Fahrt"
(Schiffsingenieur Cl) **)
Chief Engineer Officer none
(Schiffsbetriebstechniker CT) **)
Chief Engineer Officer limited to main propulsion machinery of 8 000 kW or less
2nd Engineer Officer none
(Schiffsmaschinist CMa) **)
Chief Engineer Officer }
none
2nd Engineer Officer
3rd Engineer Officer limited to main propulsion machinery of 3 000 kW or less
(Schiffsingenieur CIW) **)
2nd Engineer Officer none
(Schiffsbetriebstechniker CTW) **)
2nd Engineer Officer limited to main propulsion machinery of 8 000 kW or less
3rd Engineer Officer none
(Schiffsmaschinist CMaW) **)
Sole Engineer Officer limited to main propulsion machinery of 1 500 kW or less
2nd Engineer Officer none
3rd Engineer Officer limited to main propulsion machinery of 3 000 kW or less
**) Die Klammerhinweise sind wegzulassen.
1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
6. Seite 6 bzw. Seite 4 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenen Muster 7 die folgende Angabe:
Muster 7
Besondere Vermerke der ausstellenden Behörde
Special remarks by issuing Authority: *)
•) Hier sind z. B. die Zusätze nach den §§ 20 und 24 zu vermerken.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1991 1817
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 8. August 1991
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Waren-
zeichen auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI des
Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgenden
Ausstellungen gewährt:
1. ,,EUROBIKE '91 - Internationale Fachausstellung für den Fahrrad- und
Zubehörmarkt"
vom 4. bis 8. September 1991 in Friedrichshafen
2. ,,IENA 91 - Internationale Ausstellung ,Ideen - Erfindungen - Neuheiten'"
vom 30. Oktober bis 3. November 1991 in Nürnberg
3. ,,GOLFWORLD 91 - 1. Internationale Fachmesse"
vom 7. bis 10. November 1991 in Düsseldorf
4. ,,BRAU 91 Nürnberg - 35. Europäische Tagung mit Fachmesse für die Brau-
und Getränkewirtschaft"
vom 14. bis 16. November 1991 in Nürnberg
5. ,,43. Internationale Spielwarenmesse"
vom 6. bis 12. Februar 1992 in Nürnberg
Bonn, den 8. August 1991
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Schneider
1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bundesgesetz b I att
Teil II
Nr. 23, ausgegeben am 27. August 1991
Tag Inhalt Seite
14. 8. 91 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und l!!lmunitäten an die Internationale Kaffee-
Organisation gemäß Artikel 23 des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1983 in der Fassung
der Verlängerungen vom 3. Juli 1989 und vom 28. September 1990 ......••••...•••.......•.••. 902
1. 7. 91 Bekanntmachung der deutsch-malischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit ........•• 905
17. 7. 91 Bekanntmachung der deutsch-tschadischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit .....••. 907
18. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-
hungen .........................................•.••..............•.•.•........•• 908
18. 7. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Europäischen übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen ............•..•............•..••....•.•.•.......•••• 909
23. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung ....................................................••. 911
29. 7. 91 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkom-
men ...................................••...........••••...•..•.•••..•.........•. 912
30. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht ..............................•..•............••••.•.•.••.••••.••.....•.••. 914
30. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Organisation für Wirt-
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ••••••••.••••••.•....•••.••..•...•..•• 915
30. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen ••............••.•..•.••.......•.•..•.•...•..........••• 915
30. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ...••. 916
30. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen
von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses .••••••••..•..•.•..•..•...••••. 919
31. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens .............•........•.•................ 920
31. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Währungsfonds
und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung •....•.••••.......•....•••• 920
31. 7. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-sowjetischen Vertrags über gute Nachbarschaft,
Partnerschaft und Zusammenarbeit ..........•....••..... , •••.......................••. 921
1. 8. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Japan .......•...........•.•••.•.•.......•••••...•..••.•....•..•...•••. 921
1. 8. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Singapur ...........•.••......•.•.•....••••••.•.•..•••...•.••.•..•..•••• 922
1. 8. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit der UdSSR ..•..••.........••••.......•.•..•••••••......•••••....•.•.••. 923
1. 8. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit den Vereinigten Staaten .....•.•..•.•......•.••••.••.•..•.•..••••.••.•.•••• 928
1. 8. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit Rumänien .•...••....••.•.•••••••......••..•••••••••.•.••.•••••••..••••• 929
1. 8. 91 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit dem Vereinigten Königreich ..•.....•.......•....•.......•......•........••. 931
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1991 1819
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
19. 8. 91 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Maul- und
Klauenseuche aus Bulgarien 5629 (155 21. 8. 91) 22. 8. 91
neu: 7831-1-41-23
2. 8. 91 Vier?.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfah-
ren) 5629 (155 21. 8. 91) 19. 9. 91
96-1-2-88
2. 8. 91 Einhundertsechste Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflug-
regeln zum und vom Flughafen Erfurt) 5630 (155 21. 8. 91) 5. 9. 91
96-1-2-106
20. 8. 91 Verordnung Nr. 9/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 5677 (156 22. 8. 91) 1. 9. 91
9500-4-6-4
7. 8. 91 Zwa~zigste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 5681 (156 22. 8. 91) 19. 9. 91
96-1-2-85
7. 8. 91 Sieb?.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luft-
raum) 5681 (156 22. 8. 91) 19. 9. 91
96-1-286
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 7. 91 Verordnung (EWG} Nr. 2100/91 der Kommission über die im Wirtschafts-
jahr 1991 /92 in Portugal im Sektor Reis durchzuführende Interventions-
maßnahme L 195/24 18. 7. 91
18. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2123/91 der Kommission zur Aussetzung der
Vorausfestsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte Getreide -
und Re i s erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des
Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden L 196/30 19. 7. 91
19. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2130/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für
die Einlagerung der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 570-88 verkauften
Butter L 197/14 20. 7. 91
1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , . Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
15. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2145/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 790/89 hinsichtlich des Höchstbetrags der Beihilfe für die
Verbesserung der Qualität und der Vermarktung im Sektor Sc h a I e n -
f r ü c h t e und J o h a n n i s b rot L 200/1 23. 7. 91
22. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2149/91 der Kommission zur Festsetzung der
Schwellenpreise für Reis für das Wirtschaftsjahr 1991/92 L 200/10 23. 7. 91
22. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2151/91 der Kommission zur Änderung der
yerordnung (EWG) Nr. 470/67/EWG betreffend die Kriterien, die bei der
Ubernahme von R o h r e i s durch die Interventionsstellen festzulegen
sind L 200/14 23. 7. 91
22. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2152/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3797/90 über Schutzmaßnahmen für die Einfuhr
von halbverarbeitetem rotem Beerenobst mit Ursprung in Polen und
Jugoslawien L 200/16 23. 7. 91
22. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2161/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2067/91 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung
für R i n d f I e i s c h L 201/11 24. 7. 91
23. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2162/91 der Kommission über die bei der Einfuhr
von vorläufig haltbar gemachten Zucht pi I z e n zu treffende Schutzmaß-
nahme L 201/12 24. 7. 91
23. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2163/91 der Kommission zur Festsetzung der in
Portugal im Wirtschaftsjahr 1991 /92 auf R e i s anwendbaren Beitrittsaus-
gleichsbeträge L 201/14 24. 7. 91
24. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2181/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2721/88 mit Durchführungsbestimmungen für die
freiwilligen Destillationen gemäß den Artikeln 38, 41 und 42 der Verord-
nung (EWG) Nr. 822/87 L 202/16 25. 7. 91
24. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2182/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3105/88 mit Durchführungsbestimmungen für die
obligatorischen Destillationen gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verord-
nung (EWG) Nr. 822/87 L 202/18 25. 7. 91
24. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2183/91 der Kommission zur Bestimmung der
Mitgliedstaaten, in denen im Wirtschaftsjahr 1990/91 Werbekampagnen
zur Förderung des Trau b e n s a f t verbrauchs durchgeführt werden L 202/20 25. 7. 91
22. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2199/91 des Rates zur vierten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2390/89 zur Festlegung allgemeiner Einfuhr-
bestimmungen für Wein, Traubensaft und Traubenmost L 203/1 26. 7. 91
22. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2200/91 des Rates zur fünften Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1873/84 zur Genehmigung des Anbietens oder
der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten
eingeführten Weinen , bei denen angenommen werden kann, daß sie
Gegenstand von in der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 nicht vorgesehe-
nen önologischen Verfahren waren L 203/2 26. 7. 91
22. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2201/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3677/89 hinsichtlich des Gesamtalkoholgehalts bestimmter
aus Ungarn eingeführter Qua I i t ä t s weine L 203/3 26. 7. 91
23. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2207/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2006/80 zur Festlegung der Interventionsorte für
Getreide L 203/15 26. 7. 91
25. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2208/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 über Lagerverträge für Ta f e I wein,
Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifizierten konzen-
trierten Traubenmost L 203/29 26. 7. 91
25. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2209/91 der Kommission zur Festsetzung der
Ankaufspreise, Beihilfen und anderen Beträgen für die Interventionsmaß-
nahmen des W e i n sektors im Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 203/31 26. 7. 91
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1991 1821
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
25. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2219/91 der Kommission zur Senkung der im
Wirtschaftsjahr 1991/92 auf Apfel anzuwendenden Grund- und Ankaufs-
preise wegen Überschreitung der im Wirtschaftsjahr 1990/91 geltenden
Interventionsschwelle L 203/40 26. 7. 91
25. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2211/91 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften für die Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates zur Lieferung
von verschiedenen Partien Tomatenkonzentrat für die Bevölkerung
der Sowjetunion L 203/42 26. 7. 91
25. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2212/91 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu einer Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von B u t t e r
an Rumänien sowie zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 L 203/47 26. 7. 91
26. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2237/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2930/81 über ergänzende Bestimmungen zur
Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für
Schlachtkörper ausgewachsener R i n d e r L 204/11 27. 7. 91
26. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2238/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3077/78 über die Feststellung der Aquivalenz der
Bescheinigungen für aus Drittländern eingeführten Hopfen mit den
Gemeinschaftsbescheinigungen L 204/13 27. 7. 91
26. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2239/91 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men für den Hopfen sektor nach der deutschen Vereinigung L 204/14 27. 7. 91
26. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2240/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 hinsichtlich der Nomenklatur der Erzeug-
nisse für Ausfuhrerstattungen im Sektor Schweine f I e i s c h L 204/16 27. 7. 91
26. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2241/91 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 3105/88 mit Durchführungsbestimmungen für die
obligatorischen Destillationen gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verord-
nung (EWG) Nr. 822/87 L 204/20 27. 7. 91
26. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2243/91 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 zur Durchführung der Prämienregelung
für die Erhaltung des M u t t e r k u h bestands L 204/22 27. 7. 91
26. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2244/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2190/90 über den Verkauf von unverarbeiteten
getrockneten T r a u b e n zu einem im voraus festgesetzten Preis an
Brennereien L 204/23 27. 7. 91
26. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2245/91 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2566/90 über den Verkauf von unverarbeiteten
S u I t a n i n e n der Ernte 1989 im Besitz der griechischen Einlagerungs-
stellen zu im voraus festgesetztem Preis L 204/24 27. 7. 91
26. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2246/91 der Kommission über die Eröffnung einer
Dauerausschreibung für den Verkauf von unverarbeiteten S u I t an in e n
der Ernte 1989 für besondere Verwendungszwecke L 204/25 27. 7. 91
26. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2263/91 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates zur
Lieferung von V o 11 m i I c h p u I v e r für die Bevölkerung der Sowjetunion L 208/12 30. 7. 91
Andere Vorschriften
19. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2128/91 der Kommission betreffend Anhang XXIII
der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 über die gemeinsame Einfuhr-
regelung für bestimmte Textilwaren mit Urprung in Drittländern L 197/9 20. 7. 91
18. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2129/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2921 19 10 mit
Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 197/13 20. 7. 91
1822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
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Nr ./Seite vom
19. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2150/91 der Kommission über die Bedingungen
für den Abschluß eines Bürgschaftsvertrags mit einem Bankenkonsor-
tium betreffend eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von Agrarerzeugnis-
sen und Nahrungsmitteln in die Sowjetunion L 200/12 23. 7. 91
20. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2155/91 des Rates über Sonderbestimmungen
für die Anwendung der Artikel 37, 39 und 40 des Abkommens zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der
Lebensversicherung L 205/1 27. 7. 91
15„ 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2156/91 des Rates zur vierten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des Rates über bestimmte technische
Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den
Selten und dem 0resund L 201/1 24. 1. 91
15. 7. 91 Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 2157/91 des Rates über eine techni-
sche Unterstützung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bei
dem Bestreben zur Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft L 201/2 24. 7. 91
15. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2158/91 des Rates zur Aufhebung der bei der
Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in der UdSSR g~Jtenden men-
genmäßigen Beschränkungen und zur entsprechenden Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 L 201/5 24. 7. 91
23. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2164/91 der Kommission zur Durchführung des
Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates
betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner
angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem
Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung
derartiger Abgaben beinhaltet L 201/16 24. 7. 91
24. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2173/91 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 33 (laufende Nummer
40.0330) mit Ursprung in Ungarn, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 202/6 25. 7. 91
24. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2174/91 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 41 (laufende Nummer
40.0410) mit Ursprung in der Tschechoslowakei, der die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 202/7 25. 7. 91
24. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2175/91 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 50 (laufende Nummer
40.0500) mit Ursprung in Argentinien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 202/9 25. 7. 91
24. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2176/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 72 (laufende Num-
mer 40.0720) mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 202/11 25. 7. 91
24. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2177/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 75 (laufende Nummer
40.0750) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 202/12 25. 7. 91
24. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2178/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes ex 2914 21 00 mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 202/13 25. 7. 91
24. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2179/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3102 .40 mit
Ursprung in der Tschechoslowakei, der die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 202/14 25. 7. 91
24. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2180/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 3903, 3915 20 00,
3920 30 00 und 3920 99 50 mit Ursprung in Brasilien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 202/15 25. 7. 91
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1991 1823
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
25. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2194/91 des Rates zur Übergangszeit für die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen Spanien und Portugal einer-
seits und den anderen Mitgliedstaaten andererseits l 206/1 29. 7. 91
25. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienal')gehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 l 206/2 29. 7. 91
24. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2213/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 8 (laufende Nummer
40.0080), der Kategorie Nr. 16 (laufende Nummer 40.0160) und der
Kategorie Nr. 22 (laufende Nummer 40.0220) mit Ursprung in Indien,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden l 203/53 26. 7. 91
24. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2214/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 1 (laufende Nummer
40.0010), der Kategorie Nr. 22 (laufende Nummer 40.0220), der Katego-
rie Nr. 23 (laufende Nummer 40.0230) und der Kategorie Nr. 31 (laufende
Nummer 40.0310) mit Ursprung in Indonesien, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden l 203/55 26. 1. 91
24. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2215/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 10 (laufende Num-
mer 40.0100), der Kategorie Nr. 18 (laufende Nummer 40.0180), der
Kategorie Nr. 39 (laufende Nummer 40.0390), der Kategorie Nr. 40 (lau-
fende Nummer 40.0400) und der Kategorie Nr. 74 (laufende Nummer
40.0740) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 203/57 26. 7„ 91
24. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2216/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 29 (laufende Num-
mer 40.0290), der Kategorie Nr. 72 (laufende Nummer 40.0720) und der
Kategorie Nr. 78 (laufende Nummer 40.0780) mit Ursprung in Thailand,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden l 203/59 26. 7. 91
26. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2228/91 der Kommission mit Durchführungsvor-
schritten zu der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates über den
aktiven Veredelungsverkehr l 210/1 31. 7. 91
17. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2229/91 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/91 des Kooperationsrates EWG-::lsrael zur durch die
Einführung des Harmonisierten Systems bedingten Anderung des Proto-
kolls über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in" oder
„Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen l 211/1 31.7.91
17. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2230/91 des Rates über die Durchfü~rung des
Beschlusses Nr. 2/91 des Kooperationsrates EWG-Israel zur Anderung
des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung
in" oder „Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen infolge des Beitritts von Spanien und Portugal zu den
Europäischen Gemeinschaften l. 211/49 31. 1. 91
17. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2231/91 des Rates zur Anwendung des
~eschlusses Nr. 3/91 des Kooperationsrates EWG-Israel zur erneuten
Anderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des
Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen l 211/52 31. 7. 91
22. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2232/91 des Rates zur Anpassung der in Artikel
13 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemein-
schaften vorgesehenen Sätze der Tagegelder für Dienstreisen l 204/1 27. 1. 91
26. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2242/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3944/87 zur Festsetzung der Koeffizienten zur
~erechnung der Abschöpfungen für Schweinefleischerzeugnisse und zur
Anderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates
über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemein-
samen Zolltarif l. 204/21 27. 7. 91
'1824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Nr./Seite vom
26., 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2248/91 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien l 204/29 27. 7. 91
25. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2249/91 der Kommission mit Durchführungs-
vorschritten zu der Verordnung (EWG) Nr. 1855/89 des Rates über die
vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln L 204/31 27. 7. 91
26. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2250/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 7407 und 7411 mit
Ursprung in Mexiko, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden l 204/36 27 . 7. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1933/91 der Kommission
vom 2. Juli 1991 über den Verkauf von zur Ausfuhr in die Sowjetunion
bestimmten Rindfleisch aus Interventionsbeständen nach der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2539/84 zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1512/91
(ABI. Nr. L 174 vom 3. 7. 1991) L 184/28 10. 7. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1517/91 des Rates vom
31. Mai 1991 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren (ABI. Nr.
L 142 vom 6. 6. 1991) l 185/32 11 . 7. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1386/91 der Kommission
vom 23. Mai 1991 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf
die Einfuhren von nicht nachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuer-
stein für Gas mit Ursprung in Japan, der Volksrepublik China, der
Republik Korea und Thailand (ABI. Nr. L 133 vom 28. 5. 1991) l 200/22 23„ 1. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2144/91 der Kommission
vom 19. Juli 1991 zur Durchführung einer besonderen Interventionsmaß-
nahme in Form einer Beihilfe für die private Lagerhaltung für in Griechen-
land erzeugten Hartweizen zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1991/92
(ABI. Nr. l 197 vom 20. 7. 1991) l 201/28 24 . 1. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3833/90 des Rates vom
20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern im Jahr 1991 (ABI. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990) L 219/38 7., 8. 91