1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
.. Vierte Verordnung
zur Anderung der Durchführungsbestimmungen zum Schaumweinsteuergesetz
Vom 6. August 1991
Auf Grund des § 15 Nr. 1 und 2 des Schaumweinsteuer- 3. § 9 wird wie folgt geändert:
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
nummer 612-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Nummer 2 zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes ,,(1) Das unversteuerte Verbringen von Schaum-
vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), verordnet der wein in einen Herstellungsbetrieb im Anschluß an
Bundesminister der Finanzen: eine Einfuhr, an einen besonderen Zollverkehr oder
einen Freigutverkehr ist schriftlich zu beantragen.
Dem Antrag ist eine Versendungsanmeldung beizu-
Artikel 1
fügen."
Die Durchführungsbestimmungen zum Schaumwein-
b) Absatz 2 wird gestrichen.
steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 612-8-1, veröffentlichten bereinigten Fas- c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2
sung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom und 3.
10. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2186), werden wie folgt d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt
geändert: gefaßt:
,,(4) Die Steuer für Schaumwein, für den ein
1. § 3 wird wie folgt geändert:
Antrag nach Absatz 1 gestellt wird, entsteht bedingt.
a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: Sie erlischt, wenn der Schaumwein in den Herstel-
,,(2) Als Herstellungsbetrieb gelten auch die Lager- lungsbetrieb aufgenommen wird oder während der
räume eines Winzers, in denen er ausschließlich Beförderung untergeht."
unversteuerten Schaumwein lagert, der von Dritten
auf seine Rechnung aus Wein seines eigenen 4. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2" durch die
Anbaus hergestellt worden ist, um die für die Angabe ,,§ 3 Abs. 3" ersetzt.
Bezeichnung als Qualitätsschaumwein im Sinne
des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 358/79
des Rates vom 5. Februar 1979 (ABI. EG Nr. L 54 5. § 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
S. 130) notwendige Lagerdauer zu erreichen." „Der Hersteller (§ 3 Abs. 1 und 2) hat den in dem
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt Betrieb hergestellten steuerpflichtigen Schaumwein am
geändert: Tag der Fertigstellung auf ein Ausgangslager zu brin-
gen."
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,- abweichend von
Absatz 1 -" durch die Angabe ,,- abweichend
von den Absätzen 1 und 2 -" ersetzt. 6. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „alljährlich" durch
das Wort „jährlich" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „und" durch einen
Beistrich ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort „fertiggestellten" 7. § 23b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gestrichen und der Punkt durch das Wort „und" a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 2 oder
ersetzt. Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Satz 2 oder
dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange- Abs. 3" ersetzt.
fügt: b) In Nummer 6 wird das Wort „alljährliche" durch das
,,4. am gleichen Ort gelegene Herstellungs- Wort „jährliche" ersetzt.
betriebe eines Herstellers als ein Herstel-
lungsbetrieb behandelt werden."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 2
2. § 6 Abs. 2 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 1 wird Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
einziger Absatz. Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Bonn, den 6. August 1991
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Zeitler
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991 1ns
Dritte Verordnung
zur Änderung der Arzneibuchverordnung
(3. ABVÄndV)
Vom 6. August 1991
Auf Grund des § 55 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genügen oder nicht nach dessen Vorschriften hergestellt,
vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) in Verbin- geprüft oder bezeichnet worden sind, dürfen noch bis zum
dung mit dem Organisationserlaß des Bundeskanzlers 30. Juni 1993 in den Verkehr gebracht werden, sofern sie
vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften ent-
Bundesminister für Gesundheit: sprechen.
Artikel 1
Artikel 3
Das Homöopathische Arzneibuch 1. Ausgabe (HAB 1) in Die Verordnung zur Übertragung von Überwachungs-
der Fassung der Verordnung vom 27. September 1986 aufgaben nach dem Arzneimittelgesetz für die Län-
(BGBI. 1 S. 1610) wird nach Maßgabe des Ersten Nach- der Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
trages zum Homöopathischen Arzneibuch 1. Ausgabe Sachsen-Anhalt und Thüringen (AMG-Überwachungsver-
(HAB 1, 1. Nachtrag) geändert. Bezugsquelle der amt- ordnung) vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 3005) wird
lichen Fassung des Ersten Nachtrages zum Homöopathi- aufgehoben.
schen Arzneibuch 1 . Ausgabe (HAB 1 , 1 . Nachtrag) ist der
Deutsche Apotheker Verlag Stuttgart.
Artikel 4
Artikel 2
Die Vorschriften der Artikel 1 und 2 treten am 1. Januar
Arzneimittel, die dem Ersten Nachtrag zum Homöopa- 1992 in Kraft. Artikel 3 tritt am Tage nach der Verkündung
thischen Arzneibuch 1. Ausgabe (HAB, 1. Nachtrag) nicht in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. August 1991
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter
für den Bereich mehrerer Hauptzollämter
(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung - HZAZustV)
Vom 7. August 1991
Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgeset- sulargut - mit Ausnahme der im Luft- und Postverkehr
zes vom 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426, 1427) sowie eingehenden Sendungen -.
des § 387 Abs. 2 und des § 409 Satz 2 der Abgabenord- (3) Dem Hauptzollamt Berlin-Süd werden übertragen die
nung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), verordnet der Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Ober-
Bundesminister der Finanzen: finanzbezirks Berlin für
§ 1 1. die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;
Oberfinanzbezirk Berlin
2. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
(1) Dem Hauptzollamt Berlin-Kurfürst werden übertra- Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben
gen die Zuständigkeiten Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen;
1 . der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks 3. die Verwertung beweglicher Sachen;·
Berlin für die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38
4. die Verwaltung von Fundsachen;
der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
gesetzes; 5. die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch
von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraftstoff, soweit
2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
die Steueraufsicht von einem besonders dafür einge-
Berlin sowie der Hauptzollämter der Oberfinanzbezirke
richteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenommen wird,
Chemnitz, Cottbus, Magdeburg und Rostock für die
und die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur
Ausgabe von Tabaksteuerzeichen, den Erlaß und die
Durchführung der Besteuerung und des Erhebungsver-
Erstattung der Steuerzeichenschuld und der durch Ver-
fahrens.
wendung von Steuerzeichen entrichteten Tabaksteuer.
§2
(2) Dem Hauptzollamt Berlin-Packhof werden übertra-
Oberfinanzbezirk Bremen
gen die Zuständigkeiten
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks (1) Dem Hauptzollamt Bremen-Freihafen werden über-
Berlin für tragen die Zuständigkeiten
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden 1. der Hauptzollämter Bremen-Nord und Bremen-Ost für
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher- die Bestellung von Steuerhilfspersonen zur Feststel-
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, lung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlich erheblichen
Tatsachen;
b) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-
tern zur Beförderung von Waren unter Zollver- 2. des Hauptzollamts Bremen-Ost für die Grenzaufsicht
schluß, im Zollgrenzbezirk und auf dem Flughafen Bremen.
c) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftsleistun- (2) Dem Hauptzollamt Bremen-Nord werden übertragen
gen nach den Artikeln 30 und 31 der Verordnung die Zuständigkeiten
(EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren
Bremen für die Erstattung von Mineralölsteuer nach
(ABI. EG Nr. L 38 S. 1 vom 9. Februar 1977) und der
§ 38 der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-
Anlage I zum Übereinkommen zwischen der EWG
steuergesetzes;
und den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Ver-
sandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABI. EG Nr. L 226 2. des Hauptzollamts Bremen-Ost für
S. 1 vom 13. August 1987), a) die Entgegennahme der Gestellung im Seeverkehr
dl) die Überwachung der allgemein zugelassenen eingeführter Waren sowie die Eingangs- und Aus-
Steuerbürgen; gangsabfertigung von Seeschiffen außerhalb der
Öffnungszeiten der Abfertigungsstelle Hohetor,
2 der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und b) die Prüfung der zweckgerechten Verwendung von
den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek- Betriebsstoffen auf Schiffen;
kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach 3. des Hauptzollamts Oldenburg - Oberfinanzbezirk
Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah- Hannover - für
lungsaufschubs;
a) die Grenzaufsicht zu lande im Bereich der Unter-
3. der anderen HauptzoHämter des Oberfinanzbez.irks weser (rechtsseitig) von der nördlichen Stadtgrenze
Berlin für die Abfertigung von Diplomaten- und Kon- Bremens bis einschließlich Sandstedt,
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991 1777
b) die Grenzaufsicht auf der Weser von der nördlichen rand der Gemeinde Sandstedt bis zur Linie Mündung
Stadtgrenze Bremens bis zum Sandstedter Siet- des Oxstedter Baches - Hohe Lieth;
hafen;
2. die Grenzaufsicht auf der Weser vom Sandstedter Siel-
4. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks hafen bis zur Seezollgrenze und auf der Außenweser
Bremen und der Hauptzollämter Emden, Nordhorn, die seeseitige Überwachung des Landgebietes auf
Oldenburg und Osnabrück - Oberfinanzbezirk Hanno- dem linken Weserufer bis Langlütjen-Unterfeuer, auf
ver - für die Steueraufsicht über die Abgabe und den dem rechten Weserufer bis zum Wremertief.
Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-
stoff, soweit die Steueraufsicht von einem besonders §3
dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenom-
men wird, und die sich daraus ergebenden Maßnah- Oberfinanzbezirk Chemnitz
men zur Durchführung der Besteuerung und des Erhe- ( 1) Dem Hauptzollamt Dresden werden übertragen die
bungsverfahrens. Zuständigkeiten
(3) Dem Hauptzollamt Bremen-Ost werden übertragen 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
die Zuständigkeiten Chemnitz für die Bewilligung und den Widerruf des
1. der Hauptzollämter Bremen-Freihafen und Bremen- laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
Nord für Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;
a) die Zulassung zum Führen des Zollzeichens 2 für 2. der Hauptzollämter Löbau und Pirna für die Vollstrek-
Schiffe mit Heimathafen Bremen, kung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von
Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern
b) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem als Vollstreckungsbehörden obliegen;
Scheck,
3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
c) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftsleistung die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
nach den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG) den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-
Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach
das gemeinschaftliche Versandverfahren und der Nummer 1 bewilligten laufenden Zahlungsaufschubs.
Anlage I zum Übereinkommen zwischen der EWG
und den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Ver- (2) Dem Hauptzollamt Leipzig werden übertragen die
sandverfahren vom 20. Mai 1987, Zuständigkeiten der Hauptzollämter Chemnitz und Plauen
für die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
d) die Überwachung der allgemein zugelassenen
Steuerbürgen, Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben
Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen.
e) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, §4
f) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Oberfinanzbezirk Cottbus
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Auf-
gaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden Dem Hauptzollamt Potsdam werden übertragen die
obliegen, Zuständigkeiten
g) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl- 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
tern zur Beförderung von Waren unter Zollver- Cottbus für
schluß, a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
h) die· Verwertung beweglicher Sachen, Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
i) die Verwaltung von Fundsachen, heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
b) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der
k) die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
Barsicherheiten. Nummer 2 bleibt unberührt;
gesetzes;
2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
Bremen für die Bewilligung und den Widerruf des lau- die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
fenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-
Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub; kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach
Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-
3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für lungsaufschubs.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
§5
den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
streckung wegen Geldforderungen im Rahmen des Oberfinanzbezirk Düsseldorf
nach Nummer 2 bewilligten laufenden Zahlungsauf-
(1) Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden übertragen
schubs.
die Zuständigkeiten
(4) Dem Hauptzollamt Bremerhaven werden übertragen 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Oldenburg - Ober- Düsseldorf für
finanzbezirk Hannover - für
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
1. die Grenzaufsicht zu lande im Bereich der Unterweser Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
und der Wesermündung rechts des Stromes vom Nord- heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
b) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der genommen wird, und die. sich daraus ergebenden
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer- Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung
gesetzes; und des Erhebungsverfahrens;
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek- den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-
kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach
Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah- Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-
lungsaufschubs; lungsaufschubs.
3. des Hauptzollamts Wuppertal und des Hauptzollamts
Krefeld - soweit der Kreis Neuss betroffen ist - für §7
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Oberfinanzbezirk Frankfurt am Main
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Auf-
gaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden (1) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-West werden
obliegen, übertragen die Zuständigkeiten
b) die Verwertung beweglicher Sachen. 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Frankfurt am Main für die Bewilligung und den Widerruf
(2) Dem Hauptzollamt Duisburg werden übertragen die des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung
Zuständigkeiten der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
Düsseldorf für die Steueraufsicht über die Abgabe und die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-
Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson- kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach
ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorge- Nummer 1 bewilligten laufenden Zahlungsaufschubs;
nommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-
nahmen zur Durchführung der Besteuerung und des 3. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Ost und Frank-
Erhebungsverfahrens; furt am Main-Flughafen für die Überwachung der allge-
mein zugelassenen Steuerbürgen;
2. der Hauptzollämter Essen und Krefeld - ausschließlich
des Kreises Neuss - für 4. der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am Main-
Flughafen, Frankfurt am Main-Ost und Wiesbaden für
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Auf- von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraftstoff, soweit
gaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden die Steueraufsicht von einem besonders dafür einge-
obliegen, richteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenommen wird,
b) die Verwertung beweglicher Sachen. und die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur
Durchführung der Besteuerung und des Erhebungsver-
(3) Dem Hauptzollamt Kleve werden übertragen die fahrens.
Zuständigkeiten der Hauptzollämter Emmerich und Gel-
dern für (2) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost werden
1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die übertragen die Zuständigkeiten
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben 1. der übrigen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen; Frankfurt am Main für die Erstattung von Mineralöl-
2. die Verwertung beweglicher Sachen. steuer nach § 38 der Verordnung zur Durchführung des
Mineralölsteuergesetzes;
2. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Flughafen und
§6
Frankfurt am Main-West für
Oberfinanzbezirk Erfurt
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
Dem Hauptzollamt Erfurt werden übertragen die Zustän- gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
digkeiten b) die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen im
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Rahmen der Vollstreckung wegen Geldforderungen
Erfurt für und der Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbe-
hörden obliegen,
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, c) die Verwertung beweglicher Sachen.
b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die (3) Dem Hauptzollamt Kassel wird die Zuständigkeit der
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Auf- Hauptzollämter Fulda und Gießen für die Steueraufsicht
gaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden über die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem
obliegen, Mineralöl als Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von
c) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver- einem besonders dafür eingerichteten Kraftstoffkontroll-
brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft- trupp vorgenommen wird, und die sich daraus ergebenden
stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson- Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung und des
ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor- Erhebungsverfahrens übertragen.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991 1779
(4) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-West wird die zur Feststellung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlich
Zuständigkeit der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am erheblichen Tatsachen; für Lotsen gilt Absatz 4 Nr. 1;
Main-Flughafen und Frankfurt am Main-Ost für die Zulas- 2. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Hamburg-
sung von Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beförde- St. Annen für
rung von Waren unter Zollverschluß übertragen.
a) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-
(5) Dem Hauptzollamt Gießen wird die Zuständigkeit des tern zur Beförderung von Waren unter Zollver-
Hauptzollamts Fulda für die Zulassung von Straßenfahr- schluß,
zeugen und Behältern zur Beförderung von Waren unter
b) die Zulassung von Erleichterungen bei der Zollbe-
Zollverschluß übertragen.
handlung von Rückwaren im Verkehr zwischen dem
(6) Dem Hauptzollamt Fulda werden übertragen die Freihafen Hamburg und dem Zollgebiet.
Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Ober-
finanzbezirks Frankfurt am Main für (2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Harburg werden über-
tragen die Zuständigkeiten
1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Erzwingung von Sicherheiten, ausgenommen die 1. der Hauptzollämter Lüneburg - Oberfinanzbezirk Han-
Befugnisse nach § 284 der Abgabenordnung und zur nover - und Itzehoe - Oberfinanzbezirk Kiel - für die
Verwertung beweglicher Sachen, soweit diese Auf-: Grenzaufsicht auf der Unterelbe;
gaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden 2. des Hauptzollamts Lüneburg - Oberfinanzbezirk Han-
obliegen; nover - für die Grenzaufsicht
2. die Aufgaben der Abgangs- und Bestimmungszollstel- a) in dem der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiet am
len im Suchverfahren - einschließlich Erlaß von Steuer- linken Elbufer,
und Haftungsbescheiden sowie Inanspruchnahme von
b) im Zollgrenzbezirk zwischen der Landesgrenze der
Bürgen - nach den Artikeln 36 und 38 der Verordnung
Freien und Hansestadt Hamburg und dem Nord-
(EWG) 222177 des Rates vom 13. Dezember 1976 über
westrand des Ortes Over.
das gemeinschaftliche Versandverfahren und der
Anlage I zum Übereinkommen zwischen der EWG und (3) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden übertra-
den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Versand- gen die Zuständigkeiten
verfahren vom 20. Mai 1987.
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Hamburg für
§8
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
Oberfinanzbezirk Freiburg Zahlungsaufschubs,
Dem Hauptzollamt Freiburg werden übertragen die b) die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der
Zuständigkeiten Barsicherheiten,
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks c) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem
Freiburg für die Bewilligung und den Widerruf des Scheck,
laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der d) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftsleistung
Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub; nach den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG)
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für Nr. 222177 des Rates vom 13. Dezember 1976 über
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und das gemeinschaftliche Versandverfahren und der
den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek- Anlage I zum Übereinkommen zwischen der EWG
kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach und den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Ver-
Nummer 1 bewilligten laufenden Zahlungsaufschubs; sandverfahren vom 20. Mai 1987;
3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
Freiburg für die Steueraufsicht über die Abgabe und die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-
Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson- kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach
ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorge- Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-
nommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß- lungsaufschubs;
nahmen zur Durchführung der Besteuerung und des 3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Erhebungsverfahrens;
Hamburg für
4. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
Freiburg für die Erstattung von Mineralölsteuer nach gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
§ 38 der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-
steuergesetzes. b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Auf-
§9 gaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
Oberfinanzbezirk Hamburg obliegen,
c) die Verwertung beweglicher Sachen,
(1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Ericus werden übertra-
gen die Zuständigkeiten d) die Verwaltung von Fundsachen.
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Die Zuständigkeit des Freihafenamtes Hamburg bleibt
Hamburg für die Bestellung von Steuerhilfspersonen unberührt;
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
4. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Hamburg- § 38 der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-
St. Annen für die Überwachung der allgemein zugelas- steuergesetzes;
senen Steuerbürgen;
2. der Hauptzollämter Hamburg-Ericus, Hamburg-Har-
5. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für burg - ausgenommen in Cuxhaven - und Hamburg-
die Erhebung von Ausfuhrabgaben (§ 5 des Gesetzes Waltershof für die Bewilligung und Überwachung der
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa- bleibenden Zollgutverwendung von Betriebsstoffen auf
tionen in der Fassung der Bekanntmachung vom Schiffen;
27. August 1986 - BGB!. 1 S. 1397). Zuständig für die 3. des Hauptzollamts Hamburg-Harburg für - ausgenom-
Entgegennahme der Anmeldung und des Antrags auf
men in Cuxhaven - schriftliche Freistellungen von der
Abfertigung zur Ausfuhr (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes zur
zollamtlichen Überwachung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen)
stabe c der Allgemeinen Zollordnung), die Ausstellung
sowie für die Entscheidung über diesen Antrag ist
von Bezugs- und Anschreibebüchern für unverzollten
jedoch die Versandzollstelle (§ 1O Abs. 1 und 2 der
Schiffsbedarf von im Geltungsbereich des Zollgesetzes
Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember 1986
beheimateten Wassersportfahrzeugen sowie für die
- BGBI. 1 S. 2671 );
Entscheidung über festgestellte Fehlmengen;
6. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
4. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
die Gewährung der Prämie nach § 9 Abs. 1 der Verord-
Hamburg und des Hauptzollamts Lüneburg - Ober-
nung über die Gewährung einer Prämie für Tabakblät-
finanzbezirk Hannover - ohne die Landkreise Lüne-
ter vom 24. Juli 1973 (BGBI. 1S. 901 ), zuletzt geändert
burg, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel und
durch § 8 Nr. 18 der Verordnung vom 24. Oktober 1988
Verden - für die Steueraufsicht über die Abgabe und
(BGBI. 1 S. 2092).
den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als
Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-
(4) Dem Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder werden
ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorge-
übertragen die Zuständigkeiten
nommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks nahmen zur Durchführung der Besteuerung und des
Hamburg für die Bestellung von Lotsen als Steuerhilfs- Erhebungsverfahrens.
personen zur Feststellung von zoll- und verbrauch-
steuerrechtlich erheblichen Tatsachen;
§ 10
2. des Hauptzollamts Hamburg-Harburg für die Grenzauf- Oberfinanzbezirk Hannover
sicht
(1) Dem Hauptzollamt Braunschweig werden übertragen
a) in einem Streifen entlang der Zollgrenze um den
die Zuständigkeiten
Freihafen Hamburg, der durch folgende Linie
begrenzt wird: 1. der Hauptzollämter Göttingen und Hildesheim für die
Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung und
Wilhelmsburger Reichsstraße - Vogelhüttendeich -
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;
Reiherstiegdeich bis zum Schnittpunkt mit der Ver-
längerungslinie des Nippoldwegs und Nippoldweg - 2. der Hauptzollämter Hannover, Hildesheim, Göttingen,
Nippoldstraße - Südkante der Köhlbrandbrücke - Lüneburg und Uelzen für die Vollstreckung wegen
Rugenberger Damm - Finkenwerder Straße - Dra- Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherhei-
denaustraße - Antwerpenstraße bis zum Schnitt- ten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Voll-
punkt mit dem Eisenbahngleis - Linie über die streckungsbehörden obliegen.
Eisenbahngleise hinweg zum westlichsten Punkt
(2) Dem Hauptzollamt Emden wird die Zuständigkeit des
der Freihafengrenze - Linie entlang der Freihafen-
Hauptzollamts Oldenburg für die Grenzaufsicht in den
grenze bis zum Westufer des Griesenwerder
niedersächsischen Küstengewässern übertragen.
Hafens,
b) auf den schiffbaren Gewässern des Bezirks Har- (3) Dem Hauptzollamt Göttingen werden übertragen die
burg sowie - vom Bezirk Hamburg-Mitte - des Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Ober-
Stadtteils Finkenwerder und des zum Zollgebiet finanzbezirks Hannover für die Aufgaben der Abgangs-
gehörenden Teils des Stadtteils Waltershof; und Bestimmungszollstellen im Suchverfahren - ein-
schließlich Erlaß von Steuer- und Haftungsbescheiden
3. des Hauptzollamts Hamburg-St. Annen für die Grenz-
sowie Inanspruchnahme von Bürgen - nach den Arti-
aufsicht;
keln 36 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des
4. der Hauptzollämter Hamburg-Ericus, Hamburg-Har- Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaft-
burg, Hamburg-St. Annen und Hamburg-Waltershof für liche Versandverfahren und der Anlage I zum Übereinkom-
die Befreiung von Verkehrsverboten für Schiffe nach men zwischen der EWG und den EFTA-Ländern über ein
§ 3 Abs. 4 der Allgemeinen Zollordnung; gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987.
5. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Hamburg- (4) Dem Hauptzollamt Hannover werden übertragen die
St. Annen für die Zulassung zum Führen des Zoll- Zuständigkeiten
zeichens 2.
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
(5) Dem Hauptzollamt Hamburg-St. Annen werden über- Hannover für
tragen die Zuständigkeiten a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
Hamburg für die Erstattung von Mineralölsteuer nach heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991 1781
b) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der nommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer- nahmen zur Durchführung der Besteuerung und des
gesetzes; Erhebungsverfahrens.
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für (3) Dem Hauptzollamt Mannheim werden übertragen die
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und Zuständigkeiten
den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach
Karlsruhe, der Hauptzollämter der Oberfinanzbezirke
Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-
Freiburg, Koblenz, München, Saarbrücken und Stutt-
lungsaufschubs;
gart sowie der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am
3. der Hauptzollämter Braunschweig, Göttingen, Hildes- Main-Flughafen, Frankfurt am Main-Ost, Frankfurt am
heim, Lüneburg - ohne die Teile seines Bezirks, die zu Main-West und Wiesbaden des Oberfinanzbezirks
den Landkreisen Harburg, Stade und Cuxhaven gehö- Frankfurt am Main und der Hauptzollämter Hof, Nürn-
ren - und Uelzen für die Steueraufsicht über die berg-Fürth, Regensburg, Schweinfurt, Weiden und
Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem Würzburg des Oberfinanzbezirks Nürnberg für die Aus-
Mineralöl als Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von gabe von Tabaksteuerzeichen, den Erlaß und die
einem beonders dafür eingerichteten Kraftstoffkontroll- Erstattung der Steuerzeichenschuld und der durch Ver-
trupp vorgenommen wird, und die sich daraus ergeben- wendung von Steuerzeichen entrichteten Tabaksteuer;
den Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung
2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
und des Erhebungsverfahrens.
Karlsruhe für die Erstattung von Mineralölsteuer nach
(5) Dem Hauptzollamt Lüneburg wird die Zuständigkeit § 38 der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-
des Hauptzollamts Uelzen für die Ermittlung von Steuer- steuergesetzes.
straftaten und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
widrigkeiten übertragen. § 12
Oberfinanzbezirk Kiel
(6) Dem Hauptzollamt Nordhorn wird die Zuständigkeit
des Hauptzollamts Osnabrück für die Ermittlung von Steu- (1) Dem Hauptzollamt Kiel werden übertragen die
erstraftaten und die Verfolgung und Ahndung von Ord- Zuständigkeiten
nungswidrigkeiten übertragen.
1. des Hauptzollamts Flensburg für die Grenzaufsicht in
den Küstengewässern der Ostsee mit Ausnahme auf
§ 11 der Schlei;
Oberfinanzbezirk Karlsruhe 2. des Hauptzollamts Lübeck-West für die Grenzaufsicht
in den Küstengewässern der Ostsee und auf der Trave
(1) Dem Hauptzollamt Baden-Baden werden übertragen im Zollgrenzbezirk;
die Zuständigkeiten aller anderen Hauptzollämter des
Bundesgebiets für 3. der Hauptzollämter Flensburg und Itzehoe für
1. die Sollstellung der im Rahmen des internationalen a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Alkoholschmuggels angeforderten Abgaben bei der Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
Zahlstelle des Hauptzollamts Baden-Baden sowie die ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
Anforderung und den Erlaß der im Zusammenhang obliegen,
damit verwirkten Säumniszuschläge; · b) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-
2. die Vollstreckung wegen Geldforderungen hinsichtlich brauch von steuerpflichtigem Minieralöl als Kraft-
der unter Nummer 1 bezeichneten Abgaben, soweit sie stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-
Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegt. ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor-
genommen wird, und die sich daraus ergebenden
(2) Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden übertragen die Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung
Zuständigkeiten und des Erhebungsverfahrens;
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks 4. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Karlsruhe für die Bewilligung und den Widerruf des Kiel für
laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub; a) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für gesetzes,
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek- b) die Verwaltung der Biersteuer, die nicht als Ein-
kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach gangsabgabe erhoben wird, mit Ausnahme der
Nummer 1 bewilligten laufenden Zahlungsaufschubs; nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 und 3 auf das Hauptzollamt
Stuttgart-West übertragenen Zuständigkeiten,
3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Karlsruhe sowie der Hauptzollämter Landau - außer in c) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
dem zum Landkreis Pirmasens gehörenden Teil seines Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
Bezirks - und Ludwigshafen - Oberfinanzbezirk heiten für den laufenden Zahlungsaufschub;
Koblenz - für die Steueraufsicht über die Abgabe und 5. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson- den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-
ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorge- kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach
1782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Nummer 4 Buchstabe c bewilligten laufenden Zah- 1. die Außenprüfung und Steueraufsicht einschließlich der
lungsaufschubs. sich aus der Tätigkeit des Kraftstoffkontrolltrupps erge-
benden Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-
(2) Dem Hauptzollamt Lübeck-West werden übertragen
rung und des Erhebungsverfahrens;
die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Lübeck-Ost für
2. die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern
1. die Außenprüfung und Steueraufsicht einschließlich der
zur Beförderung von Waren unter Zollverschluß.
sich aus der Tätigkeit des Kraftstoffkontrolltrupps erge-
benden Maßnahmen zur Durchführung der Besteue- (2) Dem Hauptzollamt Aachen-Süd werden übertragen
rung und des Erhebungsverfahrens; die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Aachen-Nord für
2. die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung 1. die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten; und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;
3. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die 2. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben
Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen; Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen;
4. die Verwertung beweglicher Sachen; 3. die Verwertung beweglicher Sachen.
5. die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern
zur Beförderung von Waren unter Zollverschluß. (3) Dem Hauptzollamt Köln-Deutz werden übertragen
die Zuständigkeiten
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
§ 13 Köln für
Oberfinanzbezirk Koblenz a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
(1) Dem Hauptzollamt Koblenz werden übertragen die Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
Zuständigkeiten heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks b) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftsleistung
Koblenz für nac.;h den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG)
Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden das gemeinschaftliche Versandverfahren und der
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher- Anlage I zum Übereinkommen zwischen der EWG
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, und den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Ver-
b) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der sandverfahren vom 20. Mai 1987;
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer- 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
gesetzes; die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach
den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek- Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-
kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach lungsaufschubs;
Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah- 3. des Hauptzollamts Köln-Rheinau für
lungsaufschubs;
a) die Überwachung der allgemein zugelassenen
3. der Hauptzollämter Mainz und Trier für die Steuerauf- Steuerbürgen,
sicht über die Abgabe und den Verbrauch von steuer-
pflichtigem Mineralöl als Kraftstoff, soweit die Steuer- b) die Verwaltung der Sicherheiten für zugelassene
aufsicht von einem besonders dafür eingerichteten Zollvergünstigungen und Zollverkehre.
Krafstoffkontrolltrupp vorgenommen wird, und die sich
(4) Dem Hauptzollamt Köln-Rheinau werden übertragen
daraus ergebenden Maßnahmen zur Durchführung der
die Zuständigkeiten
Besteuerung und des Erhebungsverfahrens.
1. der Hauptzollämter Aachen-Nord und Aachen-Süd für
(2) Dem Hauptzollamt Kaiserslautern werden die die Erstattung von Mineralölsteuer nach§ 38 der Ver-
Zuständigkeiten des Hauptzollamts Landau in den Ver- ordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergeset-
bandsgemeinden Pirmasens-Land und Zweibrücken-Land zes;
übertragen für
2. des Hauptzollamts Köln-Deutz für
1. die Außenprüfung und Steueraufsicht;
a) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-
2. Vollstreckungsmaßnahmen durch Vollziehungsbeamte brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-
im Rahmen der Vollstreckung wegen Geldforderungen stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-
und der Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor-
Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden genommen wird, und die sich daraus ergebenden
obliegen. Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung
und des Erhebungsverfahrens,
§ 14
b) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
Oberfinanzbezirk Köln gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
(1) Dem Hauptzollamt Aachen-Nord werden übertragen c) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Aachen-Süd für Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991 1783
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden genommen wird, und die sich daraus ergebenden
obliegen, Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung
und des Erhebungsverfahrens,
d) die Verwertung beweglicher Sachen,
d) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der
e) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
tern zur Beförderung von Waren unter Zollver-
gesetzes;
schluß.
3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
§ 15 die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-
Oberfinanzbezirk Magdeburg kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach
Dem Hauptzollamt Magdeburg werden übertragen die Nummer 2 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-
Zuständigkeiten lungsaufschubs;
1. des Hauptzollamts Halle für 4. des Hauptzollamts München-West für
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher- gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
b) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer- ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
gesetzes, obliegen,
c) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol- c) die Verwertung beweglicher Sachen,
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, d) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem
d) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver- Scheck,
brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft- e) die Verwaltung der Verbrauchsteuern, die nicht als
stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson- Eingangsabgaben erhoben werden, mit Ausnahme
ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor- der für die Biersteuer nach§ 21 Abs. 2 Nr. 2 und 3
genommen wird, und die sich daraus ergebenden auf das Hauptzollamt Stuttgart-West übertragenen
Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung Zuständigkeiten,
und des Erhebungsverfahrens; f) die Überwachung der allgemein zugelassenen
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für Steuerbürgen.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und (2) Dem Hauptzollamt München-West werden übertra-
den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek- gen die Zuständigkeiten des Hautzollamts München-Mitte
kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach für die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern
Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah- zur Beförderung von Waren unter Zollverschluß.
lungsaufschubs.
(3) Dem Hauptzollamt Augsburg werden übertragen die
§ 16 Zuständigkeiten des Hauptzollamts Lindau für
Oberfinanzbezirk München 1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben
(1) Dem Hauptzollamt München-Mitte werden übertra-
Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen;
gen die Zuständigkeiten
1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für 2. die Verwertung beweglicher Sachen.
die Gewährung der Abgabenvergütung bei Lieferung (4) Dem Hauptzollamt Landshut werden übertragen die
von Dieselkraftstoff aus Beständen der Deutschen Zuständigkeiten des Hauptzollamts Passau für
Bundesbahn zum Betrieb von Fahrzeugen der ameri-
kanischen Streitkräfte;
1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben
2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen;
München für
2. die Verwertung beweglicher Sachen.
a) die Bewiltigung und den Widerruf des laufenden
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher- (5) Dem Hauptzollamt Rosenheim werden übertragen
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Bad Reichenhall
für
b) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftsleistung
nach den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG) 1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben
das gemeinschaftliche Versandverfahren und der Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen;
Anlage I zum Übereinkommen zwischen der EWG 2. die Verwertung beweglicher Sachen.
und den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Ver-
sandverfahren vom 20. Mai 1987, § 17
c) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver- Oberfinanzbezirk Münster
brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-
stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson- (1) Dem Hauptzollamt Bielefeld werden übertragen die
ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor- Zuständigkeiten
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
1. des Hauptzollamts Paderborn sowie des Hauptzollamts b) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der
Münster in dem Teil seines Bezirks, der zum Kreis Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
Warendorf gehört, für die Steueraufsicht über die gesetzes;
Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
Mineralöl als Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
einem besonders dafür eingerichteten Kraftstoffkon- den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-
trolltrupp vorgenommen wird, und die sich daraus erge- kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach
benden Maßnahmen zur Durchführung der Besteue- Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-
rung und des Erhebungsverfahrens; lungsaufschubs;
2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks 3. der Hauptzollämter Regensburg und Weiden für die
Münster, der Hauptzollämter der Oberfinanzbezirke Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch
Bremen, Düsseldorf, Erfurt, Hamburg, Hannover, Kiel von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraftstoff, soweit
und Köln sowie der Hauptzollämter Fulda, Kassel und die Steueraufsicht von einem besonders dafür einge-
Gießen des Oberfinanzbezirks Frankfurt am Main und richteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenommen wird,
des Hauptzollamts Bamberg des Oberfinanzbezirks und die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur
Nürnberg für die Ausgabe von Tabaksteuerzeichen, Durchführung der Besteuerung und des Erhebungsver-
den Erlaß und die Erstattung der Steuerzeichenschuld fahrens.
und der durch Verwendung von Steuerzeichen entrich- (3) Dem Hauptzollamt Regensburg wird die Zuständig-
teten Tabaksteuer. keit des Hauptzollamts Landshut - Oberfinanzbezirk Mün-
(2) Dem Hauptzollamt Gronau wird die Zuständigkeit der chen - für die zollamtliche Behandlung von Waren im
Hauptzollämter Bochum, Dortmund, Hagen sowie des grenzüberschreitenden Schiffsverkehr im Hafen Kelheim
Hauptzollamts Münster in den Teilen seines Bezirkes, die übertragen.
zu den Kreisen Coesfeld und Steinfurt sowie zur kreis- (4) Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden übertragen
freien Stadt Münster gehören, für die Steueraufsicht über die Zuständigkeiten
die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem
Mineralöl als Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von 1. des Hauptzollamts Würzburg für die Vollstreckung
einem besonders dafür eingerichteten Kraftstoffkontroll- wegen Geldforderungen und die Erzwingung von
trupp vorgenommen wird, und die sich daraus ergebenden Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern
Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung und des als Vollstreckungsbehörden obliegen;
Erhebungsverfahrens übertragen. 2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Nürnberg für die Aufgaben der Abgangs- und Bestim-
(3) Dem Hauptzollamt Münster werden übertragen die
mungszollstellen im Suchverfahren - einschließlich
Zuständigkeiten
Erlaß von Steuer- und Haftungsbescheiden sowie Inan-
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks spruchnahme von Bürgern - nach den Artikeln 36 und
Münster für 38 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Ver-
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der ~icher- sandverfahren und der Anlage I zum Übereinkommen
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,· zwischen der EWG und den EFTA-Ländern über ein
gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987.
b) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer- (5) Dem Hauptzollamt Würzburg werden die Zuständig-
gesetzes; keiten der Hauptzollämter Bamberg, Hof und Schweinfurt
für die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraftstoff, soweit die
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
Steueraufsicht von einem besonders dafür eingerichteten
den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-
Kraftstoffkontrolltrupp vorgenommen wird, und die sich
kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach
daraus ergebenden Maßnahmen zur Durchführung der
Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-
Besteuerung und des Erhebungsverfahrens übertragen.
lungsaufschubs.
§ 18 § 19
Oberfinanzbezirk Nürnberg Oberfinanzbezirk Rostock
(1) Dem Hauptzollamt Bamberg werden übertragen die (1) Dem Hauptzollamt Neubrandenburg werden übertra-
Zuständigkeiten der Hauptzollämter Hof, Regensburg und gen die Zuständigkeiten des Hauptzollamtes Stralsund für
Weiden für die Vollstreckung wegen Geldforderungen und 1. die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung
die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;
Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen.
2. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
(2) Dem Hauptzollamt Nürnberg-Fürth werden übertra- Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben
gen die Zuständigkeiten Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen.
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks (2) Dem Hauptzollamt Rostock werden übertragen die
Nürnberg für Zuständigkeiten
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden 1. des Hauptzollamtes Schwerin für die Ermittlung von
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher- Steuerstraftaten und die Verfolgung und Ahndung von
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, Ordnungswidrigkeiten;
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991 1785
2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks b) die Überwachung der allgemein zugelassenen
Rostock für die Bewilligung und den Widerruf des lau- Steuerbürgen,
fenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung von c) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-
Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub; brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-
3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor-
den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie für die Voll- genommen wird, und die sich daraus ergebenden
streckung wegen Geldforderungen im Rahmen des Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung
nach Nummer 2 bewilligten laufenden Zahlungsauf- und des Erhebungsverfahrens;
schubs. 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
(3) Dem Hauptzollamt Schwerin wird die Zuständigkeit die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
des Hauptzollamts Rostock für die Vollstreckung wegen den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-
Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach
übertragen, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-
Vollstreckungsbehörden obliegen. lungsaufschubs;
3. des Hauptzollamts Stuttgart-West für
(4) Dem Hauptzollamt Stralsund werden übertragen die
Zuständigkeiten des Hauptzollamts Neubrandenburg a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
1. für die Grenzaufsicht im Oderhaff;
b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
2. für den grenzüberschreitenden Schiffsverkehr im Hafen
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
Ueckermünde. ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
§ 20 obliegen,
Oberfinanzbezirk Saarbrücken c) die Verwertung beweglicher Sachen.
Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden übertragen die
Zuständigkeiten (2) Dem Hauptzollamt Stuttgart-West werden über-
tragen
1. des Hauptzollamts Saarlouis für
1. die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
Bundesgebietes für
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
a) die Entgegennahme oder Zurückweisung der Abfin-
b) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden dungsanmeldungen,
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, b) die Überwachung der Einhaltung von Erzeugungs-
beschränkungen,
c) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer- c) die Erteilung von Brenngenehmigungen,
gesetzes; d) die Festsetzung der zu versteuernden Branntwein-
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für mengen und die Erhebung des Branntweinauf-
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und schlags auf Grund der Abfindungsanmeldung,
den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek- e) die Festsetzung der abzuliefernden Branntwein-
kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach mengen und die Zahlung des Übernahmegeldes auf
Nummer 1 Buchstabe b bewilligten laufenden Zah- Grund der Abfindungsanmeldung,
lungsaufschubs;
f) die Anordnung von Ausbeuteermittlungen zur Fest-
3. des Hauptzollamts Saarlouis sowie des Hauptzollamts setzung besonderer Ausbeutesätze, wenn sich das
Landau - Oberfinanzbezirk Koblenz - in dem zum Erfordernis dazu aus der Abfindungsanmeldung
Landkreis Pirmasens gehörenden Teil seines Bezirks ergibt;
und des Hauptzollamts Kaiserslautern - Oberfinanzbe-
zirk Koblenz - für die Steueraufsicht über die Abgabe 2. die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des
und den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Bundesgebietes für die Entgegennahme der Bier-
Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson- steuererklärungen der Inhaber gewerblicher Braue-
ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorge- reien mit Ausnahme der Biersteuererklärungen für
nommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß- Hausbrauer (§ 9 Abs. 8 des Biersteuergesetzes);
nahmen zur Durchführung der Besteuerung und des 3. die Befugnis, in den Fällen der Nummer 2 im Namen
Erhebungsverfahrens. des nach den Vorschriften der Abgabenordnung oder
nach den Vorschriften dieser Verordnung örtlich
§ 21
zuständigen Hauptzollamts
Oberfinanzbezirk Stuttgart
a) die Biersteuer festzusetzen und anzufordern oder
(1) Dem Hauptzollamt Stuttgart-Ost werden übertragen zu erstatten sowie die Biersteuerbescheide aufzu-
die Zuständigkeiten heben oder zu ändern und Vorbehalte der Nachprü·
fung aufzuheben,
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Stuttgart für b) verwirkte Säumniszuschläge anzufordern,
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden c) auf Grund der Festsetzungen und Anforderungen
Zahlungsaufschubs, zu den Buchstaben a und b die entsprechenden
1786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zahlungen anzunehmen oder zu leisten und Auf- die Grenze in folgendem Teil des Bezirks des Hauptzoll-
rechnungen vorzunehmen; amts Augsburg übertragen:
4. die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Reutlingen und Landkreis Neu-Ulm ohne die Gemeinden Altenstadt, Keil-
Stuttgart-Ost für die Zulassung von Straßenfahrzeugen münz a. d. lller, Oberroth, Osterberg und Unterroth, vom
und Behältern zur Beförderung von Waren unter Zoll- Landkreis Günzburg die Gemeinden Bibertal, Bubesheim,
verschluß; Burgau, Burtenbach, Dürrlauingen, Günzburg, Gundrem-
5. die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Stuttgart-Ost mingen, Haldenwang, Ichenhausen, Jettingen-Schep-
für die zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs pach, Kammeltal, Kötz, Landensberg, Leipheim, Offingen,
über die Grenze in dem Teil des Stadtkreises Stuttgart, Rettenbach, Röfingen, Waldstetten und Winterbach.
der zum Bezirk des Hauptzollamts Stuttgart-Ost gehört,
mit Ausnahme der Stadtbezirke Bad Cannstatt, Hedel- § 22
fingen, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Unter- Inkrafttreten; abgelöste Vorschrift
türkheim und Wangen;
Diese Verordnung tritt am 1. September 1991 in Kraft.
6. die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des
Gleichzeitig treten die Verordnung über die Übertragung
Oberfinanzbezirks Stuttgart für die Erstattung von
von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich
Mineralölsteuer nach § 38 der Verordnung zur Durch-
mehrerer Hauptzollämter vom 7. Januar 1988 (BGBI. 1
führung des Mineralölsteuergesetzes.
S. 66) und die Verordnung über die Übertragung von
(3) Dem Hauptzollamt Ulm wird die Zuständigkeit des Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich meh-
Hauptzollamts Augsburg - Oberfinanzbezirk München - rerer Hauptzollämter in Berlin vom 5. Januar 1988 (GVBI.
für die zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs über S . 118) außer Kraft.
Bonn, den 7. August 1991
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Klemm
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991 1787
Siebente Verordnung
übe11" die Änderung der Grenze des Freihafens Bremerhaven
Vom 7. August 1991
Auf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der trifft nach 30 m auf die Flugplatzgrenze. Von dort
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 verläuft sie weiter in Richtung Westsüdwest, wendet
S. 529), der durch § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli sich nach 130 m nach Nordnordwest, schwenkt
1989 (BGB!. 1 S. 1541) neu gefaßt worden ist, verordnet nach 57 m nach Nordnordost und knickt nach 198 m
der Bundesminister der Finanzen: nach Westnordwest ab. Nun bildet sie eine 980 m
lange Gerade, kreuzt dann mit 6 m in Nordnordwest
Artikel 1 die Perimeterroad, knickt für 7 m nach Westen
ab, überspringt mit 10 m in Nordnorddwest die
Die Anlage zur Verordnung über die Grenze des Frei- Massachusetts Avenue und knickt nach Westen ab.
hafens Bremerhaven vom 8. Juli 1970 (BGBI. 1 S. 1103), Sie knickt nach weiteren 8 m nach Nordnordwest ab
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. August und folgt auf einer Strecke von 1 290 m, die letzten
1981 (BGB!. 1 S . 824), wird wie folgt geändert: 200 m im Bogen nach Nordnordosten verlaufend,
der Grenze des Geländes der Carl-Schurz-Kaserne."
1. In Abschnitt I werden
a) der Satz 1 wie folgt gefaßt 2. Im Abschnitt II werden die Sätze 3 und 4 wie folgt
gefaßt:
,,Die Grenze des Freihafens Bremerhaven gegen-•
über dem Zollgebiet (Zollgrenze) beginnt an der „Hier wendet sie sich nach Südsüdost und folgt der
Südecke der ostwärtigen Kaimauer der Kaiser- Grenze des stadtbremischen Überseehafengebietes
schleuse.", Bremerhaven, die als Gerade vor der Stromkaje „Con-
tainer-Terminal" und vor der Columbuskaje in einem
b) die Sätze 2, 3 und 4 gestriichen, Abstand von etwa 14 m in der Außenweser verläuft, bis
c) der neue Satz 2 wie folgt gefaßt in Höhe der Südecke der ostwärtigen Kaimauer der
Einfahrt zur Kaiserschleuse. Von hier wendet sie sich
„Sie verläuft auf der oberen Kante der ostwärtigen
nach Nordost und stößt an der Südecke der ostwär-
Kaimauer bis zu ihrer Nordostecke und folgt dem
tigen Kaimauer der Einfahrt zur Kaiserschleuse auf den
oberen Rand der Kaimauer in ostwärtiger Richtung
Ausgangspunkt der Grenze des Freihafens gegenüber
bis zu einem Punkt 4 m ostwärts der Fährtreppe.",
dem Zollgebiet."
d) die neuen Sätze 13 bis 16 wie folgt gefaßt:
„Nach etwa 20 m schlägt sie einen Winkel nach
Artikel 2
Südwesten, knickt nach etwa 60 m erneut im rech-
ten Winkel nach Nordwesten, überspringt das Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Hauptzuführungsgleis zum Bahnhof Nordhafen und Kraft.
Bonn, den 7. August 1991
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Zeitler
1788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Vom 14. August 1991
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 2. Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt- eingefügt:
machung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1S. 541 ), Absatz 1
Satz 1 Nr. 4 geändert durch Artikel 33 Nr. 1 des Gesetzes ,,(4) Für Traditionsschiffe, deren Rumpflänge 15 Meter,
vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), verordnet der jedoch nicht 55 Meter übersteigt oder die mehr als
Bundesminister für Verkehr: 25 Personen befördern, gelten nur die Richtlinien des
Bundesministers für Verkehr nach § 6 dieser Ver-
Artikel 1 ordnung.
§ 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember (5) Auf Traditionsschiffen nach Absatz 4 dürfen mehr
1986 (BGBI. 1 S. 2361 ), die durch die Verordnung vom als 80 Personen nur befördert werden, wenn die See-
26. Juni 1987 (BGBI. 1 S. 1570) geändert worden ist, wird Berufsgenossenschaft auf Antrag durch ein Zeugnis
wie folgt geändert: bescheinigt hat, daß das Schiff im Einzelfall den ge-
botenen Sicherheitsanforderungen entspricht. Die See-
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: Berufsgenossenschaft legt dabei die Richtlinien nach
§ 6 zugrunde; sie kann Auflagen für die Ausrüstung, die
a) In Nummer 3 werden die Worte „Sport- und Ver- Bauausführung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes,
gnügungsfahrzeuge" durch das Wort „Sportfahr- die für seine Sicherheit, insbesondere für die an Bord
zeuge" ersetzt. befindlichen Personen oder für andere Verkehrs-
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: teilnehmer, oder zur Abwehr von Gefahren für das
Wasser erforderlich sind, festlegen. Das Zeugnis wird
,A. Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahr- längstens für die Dauer von zwei Jahren erteilt und ist
zeuge einschließlich deren Nachbauten, sofern
an Bord mitzuführen."
ihr Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken
dient und die zur maritimen Traditionspflege,
zu sozialen oder vergleichbaren Zwecken als 3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
Seeschiffe eingesetzt werden (Traditions-
schiffe ), wenn ihre Länge, gemessen zwischen
den äußersten Punkten des Vor- und Hinter- Artikel 2
stevens (Rumpflänge), 15 Meter nicht über-
steigt, und die nicht mehr als 25 Personen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
befördern." Kraft
Bonn, den 14. August 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991 1789
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 30. Juli 1991
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze
ich folgende Amtsbezeichnung fest:
,,Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst".
Bonn, den 30. Juli 1991
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Voscherau
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Elfte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 23. Juli 1991
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgeset-
zes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird be-
kanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes verbürgt ist im VerhäJtnis zu dem Bundesstaat
der Vereinigten Staaten von Amerika
Kentucky.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. März 1991 (BGBI. 1 S. 883).
Bonn, den 23. Juli 1991
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Rolland
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991 1789
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 30. Juli 1991
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze
ich folgende Amtsbezeichnung fest:
,,Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst".
Bonn, den 30. Juli 1991
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Voscherau
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Elfte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 23. Juli 1991
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgeset-
zes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird be-
kanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes verbürgt ist im VerhäJtnis zu dem Bundesstaat
der Vereinigten Staaten von Amerika
Kentucky.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. März 1991 (BGBI. 1 S. 883).
Bonn, den 23. Juli 1991
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Rolland
1790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Berichtigung
der Achtzehnten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 7. August 1991
Die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BlmSchV) vom 18. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1588) ist wie folgt zu berichtigen:
Im Anhang muß in Nummer 1.6 Absatz 2 wie folgt lauten:
,,Wird der Beurteilungspegel durch Messung nach Nr. 3 ermittelt, ist zum Ver-
gleich mit den Immissionsrichtwerten nach § 2 der Verordnung der um 3 dB (A)
verminderte Beurteilungspegel nach Nr. 1.3.5 heranzuziehen."
Bonn, den 7. August 1991
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
1.m Auftrag
Weste rm an n-F ri ed rich
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
18. 7„ 91 Sechzehnte Verordnurng zur Änderung der Außenwirtschafts-
verordnung 4741 (133 20. 7. 91) s. Art. 4
7822-6-3
17. 7. 91 Siebente Verordnun,g zur Änderung der Saatgutverordnung 4744 (133 20. 7. 91) 1. 7. 91
7400-1-6
18. 7., 91 Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebens-
mittel aus Ecuador und Kolumbien 4789 (134 23. 7. 91) 24. 7. 91
2125-40-42
2. 7., 91 ?.weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Sechsundfünfzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrslan-
deplatz Hof) 4869 (136 25. 7. 91) 8. 8. 91
96-1-2-56
10., 7„ 91 ?wölfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Achtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
landeplatz Hamburg-Finkenwerder) 4869 (136 25. 7. 91) 22. 8, 91
96-1-2-80
10„ 7. 91 ?.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Dreiundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Münster-Osnabrück) 4869 (136 25. 7. 91) 22. 8. 91
96-1-2-83
22., 7„ 91 Verordnung Nr. 8/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 5029 (140 31.7.91) 10. 8. 91
9500-4-6-4
1790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Berichtigung
der Achtzehnten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 7. August 1991
Die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BlmSchV) vom 18. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1588) ist wie folgt zu berichtigen:
Im Anhang muß in Nummer 1.6 Absatz 2 wie folgt lauten:
,,Wird der Beurteilungspegel durch Messung nach Nr. 3 ermittelt, ist zum Ver-
gleich mit den Immissionsrichtwerten nach § 2 der Verordnung der um 3 dB (A)
verminderte Beurteilungspegel nach Nr. 1.3.5 heranzuziehen."
Bonn, den 7. August 1991
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
1.m Auftrag
Weste rm an n-F ri ed rich
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
18. 7„ 91 Sechzehnte Verordnurng zur Änderung der Außenwirtschafts-
verordnung 4741 (133 20. 7. 91) s. Art. 4
7822-6-3
17. 7. 91 Siebente Verordnun,g zur Änderung der Saatgutverordnung 4744 (133 20. 7. 91) 1. 7. 91
7400-1-6
18. 7., 91 Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebens-
mittel aus Ecuador und Kolumbien 4789 (134 23. 7. 91) 24. 7. 91
2125-40-42
2. 7., 91 ?.weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Sechsundfünfzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrslan-
deplatz Hof) 4869 (136 25. 7. 91) 8. 8. 91
96-1-2-56
10., 7„ 91 ?wölfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Achtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
landeplatz Hamburg-Finkenwerder) 4869 (136 25. 7. 91) 22. 8, 91
96-1-2-80
10„ 7. 91 ?.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Dreiundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Münster-Osnabrück) 4869 (136 25. 7. 91) 22. 8. 91
96-1-2-83
22., 7„ 91 Verordnung Nr. 8/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 5029 (140 31.7.91) 10. 8. 91
9500-4-6-4
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991 1791
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 7. August 1991
Tag I n h a It Seite
29. 5. 91 Bekanntmachung der Neufassung der Verfahrensordnung der Europäischen Kommission für
Menschenrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . . . . . 838
8. 7. 91 Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung zur Änderung der deutsch-ungarischen
Vereinbarung über die Beschäftigung ungarischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen 861
8. 7. 91 Bekanntmachung der deutsch-bulgarischen Vereinbarung über die Beschäftigung bulgarischer Arbeit-
nehmer auf der Grundlage von Werkverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • 863
10. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 866
10. 7. 91 Bekanntmachung zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten........... 867
10. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von
Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 868
10. 7. 91 Bekanntmachung zu dem Vertrag vom 22. September 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich der Niederlande über die Regelung der Grenzübergänge der Eisenbahnen . . 869
12. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verringerung der Mehr-
staatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . 870
12. 7. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuld-
verhältnisse anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 871
12. 7. 91 Bekanntmac~ung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechen-
land zu dem Ubereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht . • . . 872
15. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Lehrmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . 873
15. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 873
16. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Betreuungsgut für
Seeleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • . . • . . . . . . 874
16. 7. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Ausliefe-
rungsübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . . . . . . . . . . . 874
29. 7. 91 Berichtigung der Ersten Verordnung zur Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage des Überein-
kommens zur Erhaltung der antarktischen Robben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 876
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter
für den Bereich mehrerer Hauptzollämter
(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung - HZAZustV)
Vom 7. August 1991
Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgeset- sulargut - mit Ausnahme der im Luft- und Postverkehr
zes vom 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426, 1427) sowie eingehenden Sendungen -.
des § 387 Abs. 2 und des § 409 Satz 2 der Abgabenord- (3) Dem Hauptzollamt Berlin-Süd werden übertragen die
nung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), verordnet der Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Ober-
Bundesminister der Finanzen: finanzbezirks Berlin für
§ 1 1. die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;
Oberfinanzbezirk Berlin
2. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
(1) Dem Hauptzollamt Berlin-Kurfürst werden übertra- Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben
gen die Zuständigkeiten Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen;
1 . der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks 3. die Verwertung beweglicher Sachen;·
Berlin für die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38
4. die Verwaltung von Fundsachen;
der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
gesetzes; 5. die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch
von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraftstoff, soweit
2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
die Steueraufsicht von einem besonders dafür einge-
Berlin sowie der Hauptzollämter der Oberfinanzbezirke
richteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenommen wird,
Chemnitz, Cottbus, Magdeburg und Rostock für die
und die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur
Ausgabe von Tabaksteuerzeichen, den Erlaß und die
Durchführung der Besteuerung und des Erhebungsver-
Erstattung der Steuerzeichenschuld und der durch Ver-
fahrens.
wendung von Steuerzeichen entrichteten Tabaksteuer.
§2
(2) Dem Hauptzollamt Berlin-Packhof werden übertra-
Oberfinanzbezirk Bremen
gen die Zuständigkeiten
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks (1) Dem Hauptzollamt Bremen-Freihafen werden über-
Berlin für tragen die Zuständigkeiten
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden 1. der Hauptzollämter Bremen-Nord und Bremen-Ost für
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher- die Bestellung von Steuerhilfspersonen zur Feststel-
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, lung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlich erheblichen
Tatsachen;
b) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-
tern zur Beförderung von Waren unter Zollver- 2. des Hauptzollamts Bremen-Ost für die Grenzaufsicht
schluß, im Zollgrenzbezirk und auf dem Flughafen Bremen.
c) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftsleistun- (2) Dem Hauptzollamt Bremen-Nord werden übertragen
gen nach den Artikeln 30 und 31 der Verordnung die Zuständigkeiten
(EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren
Bremen für die Erstattung von Mineralölsteuer nach
(ABI. EG Nr. L 38 S. 1 vom 9. Februar 1977) und der
§ 38 der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-
Anlage I zum Übereinkommen zwischen der EWG
steuergesetzes;
und den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Ver-
sandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABI. EG Nr. L 226 2. des Hauptzollamts Bremen-Ost für
S. 1 vom 13. August 1987), a) die Entgegennahme der Gestellung im Seeverkehr
dl) die Überwachung der allgemein zugelassenen eingeführter Waren sowie die Eingangs- und Aus-
Steuerbürgen; gangsabfertigung von Seeschiffen außerhalb der
Öffnungszeiten der Abfertigungsstelle Hohetor,
2 der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und b) die Prüfung der zweckgerechten Verwendung von
den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek- Betriebsstoffen auf Schiffen;
kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach 3. des Hauptzollamts Oldenburg - Oberfinanzbezirk
Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah- Hannover - für
lungsaufschubs;
a) die Grenzaufsicht zu lande im Bereich der Unter-
3. der anderen HauptzoHämter des Oberfinanzbez.irks weser (rechtsseitig) von der nördlichen Stadtgrenze
Berlin für die Abfertigung von Diplomaten- und Kon- Bremens bis einschließlich Sandstedt,
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991 1777
b) die Grenzaufsicht auf der Weser von der nördlichen rand der Gemeinde Sandstedt bis zur Linie Mündung
Stadtgrenze Bremens bis zum Sandstedter Siet- des Oxstedter Baches - Hohe Lieth;
hafen;
2. die Grenzaufsicht auf der Weser vom Sandstedter Siel-
4. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks hafen bis zur Seezollgrenze und auf der Außenweser
Bremen und der Hauptzollämter Emden, Nordhorn, die seeseitige Überwachung des Landgebietes auf
Oldenburg und Osnabrück - Oberfinanzbezirk Hanno- dem linken Weserufer bis Langlütjen-Unterfeuer, auf
ver - für die Steueraufsicht über die Abgabe und den dem rechten Weserufer bis zum Wremertief.
Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-
stoff, soweit die Steueraufsicht von einem besonders §3
dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenom-
men wird, und die sich daraus ergebenden Maßnah- Oberfinanzbezirk Chemnitz
men zur Durchführung der Besteuerung und des Erhe- ( 1) Dem Hauptzollamt Dresden werden übertragen die
bungsverfahrens. Zuständigkeiten
(3) Dem Hauptzollamt Bremen-Ost werden übertragen 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
die Zuständigkeiten Chemnitz für die Bewilligung und den Widerruf des
1. der Hauptzollämter Bremen-Freihafen und Bremen- laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
Nord für Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;
a) die Zulassung zum Führen des Zollzeichens 2 für 2. der Hauptzollämter Löbau und Pirna für die Vollstrek-
Schiffe mit Heimathafen Bremen, kung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von
Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern
b) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem als Vollstreckungsbehörden obliegen;
Scheck,
3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
c) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftsleistung die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
nach den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG) den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-
Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach
das gemeinschaftliche Versandverfahren und der Nummer 1 bewilligten laufenden Zahlungsaufschubs.
Anlage I zum Übereinkommen zwischen der EWG
und den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Ver- (2) Dem Hauptzollamt Leipzig werden übertragen die
sandverfahren vom 20. Mai 1987, Zuständigkeiten der Hauptzollämter Chemnitz und Plauen
für die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
d) die Überwachung der allgemein zugelassenen
Steuerbürgen, Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben
Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen.
e) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, §4
f) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Oberfinanzbezirk Cottbus
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Auf-
gaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden Dem Hauptzollamt Potsdam werden übertragen die
obliegen, Zuständigkeiten
g) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl- 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
tern zur Beförderung von Waren unter Zollver- Cottbus für
schluß, a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
h) die· Verwertung beweglicher Sachen, Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
i) die Verwaltung von Fundsachen, heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
b) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der
k) die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
Barsicherheiten. Nummer 2 bleibt unberührt;
gesetzes;
2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
Bremen für die Bewilligung und den Widerruf des lau- die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
fenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-
Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub; kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach
Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-
3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für lungsaufschubs.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
§5
den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
streckung wegen Geldforderungen im Rahmen des Oberfinanzbezirk Düsseldorf
nach Nummer 2 bewilligten laufenden Zahlungsauf-
(1) Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden übertragen
schubs.
die Zuständigkeiten
(4) Dem Hauptzollamt Bremerhaven werden übertragen 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Oldenburg - Ober- Düsseldorf für
finanzbezirk Hannover - für
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
1. die Grenzaufsicht zu lande im Bereich der Unterweser Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
und der Wesermündung rechts des Stromes vom Nord- heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
b) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der genommen wird, und die. sich daraus ergebenden
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer- Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung
gesetzes; und des Erhebungsverfahrens;
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek- den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-
kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach
Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah- Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-
lungsaufschubs; lungsaufschubs.
3. des Hauptzollamts Wuppertal und des Hauptzollamts
Krefeld - soweit der Kreis Neuss betroffen ist - für §7
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Oberfinanzbezirk Frankfurt am Main
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Auf-
gaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden (1) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-West werden
obliegen, übertragen die Zuständigkeiten
b) die Verwertung beweglicher Sachen. 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Frankfurt am Main für die Bewilligung und den Widerruf
(2) Dem Hauptzollamt Duisburg werden übertragen die des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung
Zuständigkeiten der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
Düsseldorf für die Steueraufsicht über die Abgabe und die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-
Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson- kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach
ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorge- Nummer 1 bewilligten laufenden Zahlungsaufschubs;
nommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-
nahmen zur Durchführung der Besteuerung und des 3. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Ost und Frank-
Erhebungsverfahrens; furt am Main-Flughafen für die Überwachung der allge-
mein zugelassenen Steuerbürgen;
2. der Hauptzollämter Essen und Krefeld - ausschließlich
des Kreises Neuss - für 4. der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am Main-
Flughafen, Frankfurt am Main-Ost und Wiesbaden für
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Auf- von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraftstoff, soweit
gaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden die Steueraufsicht von einem besonders dafür einge-
obliegen, richteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenommen wird,
b) die Verwertung beweglicher Sachen. und die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur
Durchführung der Besteuerung und des Erhebungsver-
(3) Dem Hauptzollamt Kleve werden übertragen die fahrens.
Zuständigkeiten der Hauptzollämter Emmerich und Gel-
dern für (2) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost werden
1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die übertragen die Zuständigkeiten
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben 1. der übrigen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen; Frankfurt am Main für die Erstattung von Mineralöl-
2. die Verwertung beweglicher Sachen. steuer nach § 38 der Verordnung zur Durchführung des
Mineralölsteuergesetzes;
2. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Flughafen und
§6
Frankfurt am Main-West für
Oberfinanzbezirk Erfurt
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
Dem Hauptzollamt Erfurt werden übertragen die Zustän- gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
digkeiten b) die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen im
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Rahmen der Vollstreckung wegen Geldforderungen
Erfurt für und der Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbe-
hörden obliegen,
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, c) die Verwertung beweglicher Sachen.
b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die (3) Dem Hauptzollamt Kassel wird die Zuständigkeit der
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Auf- Hauptzollämter Fulda und Gießen für die Steueraufsicht
gaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden über die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem
obliegen, Mineralöl als Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von
c) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver- einem besonders dafür eingerichteten Kraftstoffkontroll-
brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft- trupp vorgenommen wird, und die sich daraus ergebenden
stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson- Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung und des
ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor- Erhebungsverfahrens übertragen.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991 1779
(4) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-West wird die zur Feststellung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlich
Zuständigkeit der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am erheblichen Tatsachen; für Lotsen gilt Absatz 4 Nr. 1;
Main-Flughafen und Frankfurt am Main-Ost für die Zulas- 2. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Hamburg-
sung von Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beförde- St. Annen für
rung von Waren unter Zollverschluß übertragen.
a) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-
(5) Dem Hauptzollamt Gießen wird die Zuständigkeit des tern zur Beförderung von Waren unter Zollver-
Hauptzollamts Fulda für die Zulassung von Straßenfahr- schluß,
zeugen und Behältern zur Beförderung von Waren unter
b) die Zulassung von Erleichterungen bei der Zollbe-
Zollverschluß übertragen.
handlung von Rückwaren im Verkehr zwischen dem
(6) Dem Hauptzollamt Fulda werden übertragen die Freihafen Hamburg und dem Zollgebiet.
Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Ober-
finanzbezirks Frankfurt am Main für (2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Harburg werden über-
tragen die Zuständigkeiten
1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Erzwingung von Sicherheiten, ausgenommen die 1. der Hauptzollämter Lüneburg - Oberfinanzbezirk Han-
Befugnisse nach § 284 der Abgabenordnung und zur nover - und Itzehoe - Oberfinanzbezirk Kiel - für die
Verwertung beweglicher Sachen, soweit diese Auf-: Grenzaufsicht auf der Unterelbe;
gaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden 2. des Hauptzollamts Lüneburg - Oberfinanzbezirk Han-
obliegen; nover - für die Grenzaufsicht
2. die Aufgaben der Abgangs- und Bestimmungszollstel- a) in dem der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiet am
len im Suchverfahren - einschließlich Erlaß von Steuer- linken Elbufer,
und Haftungsbescheiden sowie Inanspruchnahme von
b) im Zollgrenzbezirk zwischen der Landesgrenze der
Bürgen - nach den Artikeln 36 und 38 der Verordnung
Freien und Hansestadt Hamburg und dem Nord-
(EWG) 222177 des Rates vom 13. Dezember 1976 über
westrand des Ortes Over.
das gemeinschaftliche Versandverfahren und der
Anlage I zum Übereinkommen zwischen der EWG und (3) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden übertra-
den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Versand- gen die Zuständigkeiten
verfahren vom 20. Mai 1987.
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Hamburg für
§8
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
Oberfinanzbezirk Freiburg Zahlungsaufschubs,
Dem Hauptzollamt Freiburg werden übertragen die b) die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der
Zuständigkeiten Barsicherheiten,
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks c) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem
Freiburg für die Bewilligung und den Widerruf des Scheck,
laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der d) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftsleistung
Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub; nach den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG)
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für Nr. 222177 des Rates vom 13. Dezember 1976 über
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und das gemeinschaftliche Versandverfahren und der
den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek- Anlage I zum Übereinkommen zwischen der EWG
kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach und den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Ver-
Nummer 1 bewilligten laufenden Zahlungsaufschubs; sandverfahren vom 20. Mai 1987;
3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
Freiburg für die Steueraufsicht über die Abgabe und die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-
Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson- kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach
ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorge- Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-
nommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß- lungsaufschubs;
nahmen zur Durchführung der Besteuerung und des 3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Erhebungsverfahrens;
Hamburg für
4. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
Freiburg für die Erstattung von Mineralölsteuer nach gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
§ 38 der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-
steuergesetzes. b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Auf-
§9 gaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
Oberfinanzbezirk Hamburg obliegen,
c) die Verwertung beweglicher Sachen,
(1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Ericus werden übertra-
gen die Zuständigkeiten d) die Verwaltung von Fundsachen.
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Die Zuständigkeit des Freihafenamtes Hamburg bleibt
Hamburg für die Bestellung von Steuerhilfspersonen unberührt;
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
4. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Hamburg- § 38 der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-
St. Annen für die Überwachung der allgemein zugelas- steuergesetzes;
senen Steuerbürgen;
2. der Hauptzollämter Hamburg-Ericus, Hamburg-Har-
5. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für burg - ausgenommen in Cuxhaven - und Hamburg-
die Erhebung von Ausfuhrabgaben (§ 5 des Gesetzes Waltershof für die Bewilligung und Überwachung der
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa- bleibenden Zollgutverwendung von Betriebsstoffen auf
tionen in der Fassung der Bekanntmachung vom Schiffen;
27. August 1986 - BGB!. 1 S. 1397). Zuständig für die 3. des Hauptzollamts Hamburg-Harburg für - ausgenom-
Entgegennahme der Anmeldung und des Antrags auf
men in Cuxhaven - schriftliche Freistellungen von der
Abfertigung zur Ausfuhr (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes zur
zollamtlichen Überwachung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen)
stabe c der Allgemeinen Zollordnung), die Ausstellung
sowie für die Entscheidung über diesen Antrag ist
von Bezugs- und Anschreibebüchern für unverzollten
jedoch die Versandzollstelle (§ 1O Abs. 1 und 2 der
Schiffsbedarf von im Geltungsbereich des Zollgesetzes
Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember 1986
beheimateten Wassersportfahrzeugen sowie für die
- BGBI. 1 S. 2671 );
Entscheidung über festgestellte Fehlmengen;
6. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
4. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
die Gewährung der Prämie nach § 9 Abs. 1 der Verord-
Hamburg und des Hauptzollamts Lüneburg - Ober-
nung über die Gewährung einer Prämie für Tabakblät-
finanzbezirk Hannover - ohne die Landkreise Lüne-
ter vom 24. Juli 1973 (BGBI. 1S. 901 ), zuletzt geändert
burg, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel und
durch § 8 Nr. 18 der Verordnung vom 24. Oktober 1988
Verden - für die Steueraufsicht über die Abgabe und
(BGBI. 1 S. 2092).
den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als
Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-
(4) Dem Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder werden
ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorge-
übertragen die Zuständigkeiten
nommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks nahmen zur Durchführung der Besteuerung und des
Hamburg für die Bestellung von Lotsen als Steuerhilfs- Erhebungsverfahrens.
personen zur Feststellung von zoll- und verbrauch-
steuerrechtlich erheblichen Tatsachen;
§ 10
2. des Hauptzollamts Hamburg-Harburg für die Grenzauf- Oberfinanzbezirk Hannover
sicht
(1) Dem Hauptzollamt Braunschweig werden übertragen
a) in einem Streifen entlang der Zollgrenze um den
die Zuständigkeiten
Freihafen Hamburg, der durch folgende Linie
begrenzt wird: 1. der Hauptzollämter Göttingen und Hildesheim für die
Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung und
Wilhelmsburger Reichsstraße - Vogelhüttendeich -
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;
Reiherstiegdeich bis zum Schnittpunkt mit der Ver-
längerungslinie des Nippoldwegs und Nippoldweg - 2. der Hauptzollämter Hannover, Hildesheim, Göttingen,
Nippoldstraße - Südkante der Köhlbrandbrücke - Lüneburg und Uelzen für die Vollstreckung wegen
Rugenberger Damm - Finkenwerder Straße - Dra- Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherhei-
denaustraße - Antwerpenstraße bis zum Schnitt- ten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Voll-
punkt mit dem Eisenbahngleis - Linie über die streckungsbehörden obliegen.
Eisenbahngleise hinweg zum westlichsten Punkt
(2) Dem Hauptzollamt Emden wird die Zuständigkeit des
der Freihafengrenze - Linie entlang der Freihafen-
Hauptzollamts Oldenburg für die Grenzaufsicht in den
grenze bis zum Westufer des Griesenwerder
niedersächsischen Küstengewässern übertragen.
Hafens,
b) auf den schiffbaren Gewässern des Bezirks Har- (3) Dem Hauptzollamt Göttingen werden übertragen die
burg sowie - vom Bezirk Hamburg-Mitte - des Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Ober-
Stadtteils Finkenwerder und des zum Zollgebiet finanzbezirks Hannover für die Aufgaben der Abgangs-
gehörenden Teils des Stadtteils Waltershof; und Bestimmungszollstellen im Suchverfahren - ein-
schließlich Erlaß von Steuer- und Haftungsbescheiden
3. des Hauptzollamts Hamburg-St. Annen für die Grenz-
sowie Inanspruchnahme von Bürgen - nach den Arti-
aufsicht;
keln 36 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des
4. der Hauptzollämter Hamburg-Ericus, Hamburg-Har- Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaft-
burg, Hamburg-St. Annen und Hamburg-Waltershof für liche Versandverfahren und der Anlage I zum Übereinkom-
die Befreiung von Verkehrsverboten für Schiffe nach men zwischen der EWG und den EFTA-Ländern über ein
§ 3 Abs. 4 der Allgemeinen Zollordnung; gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987.
5. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Hamburg- (4) Dem Hauptzollamt Hannover werden übertragen die
St. Annen für die Zulassung zum Führen des Zoll- Zuständigkeiten
zeichens 2.
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
(5) Dem Hauptzollamt Hamburg-St. Annen werden über- Hannover für
tragen die Zuständigkeiten a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
Hamburg für die Erstattung von Mineralölsteuer nach heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991 1781
b) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der nommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer- nahmen zur Durchführung der Besteuerung und des
gesetzes; Erhebungsverfahrens.
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für (3) Dem Hauptzollamt Mannheim werden übertragen die
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und Zuständigkeiten
den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach
Karlsruhe, der Hauptzollämter der Oberfinanzbezirke
Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-
Freiburg, Koblenz, München, Saarbrücken und Stutt-
lungsaufschubs;
gart sowie der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am
3. der Hauptzollämter Braunschweig, Göttingen, Hildes- Main-Flughafen, Frankfurt am Main-Ost, Frankfurt am
heim, Lüneburg - ohne die Teile seines Bezirks, die zu Main-West und Wiesbaden des Oberfinanzbezirks
den Landkreisen Harburg, Stade und Cuxhaven gehö- Frankfurt am Main und der Hauptzollämter Hof, Nürn-
ren - und Uelzen für die Steueraufsicht über die berg-Fürth, Regensburg, Schweinfurt, Weiden und
Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem Würzburg des Oberfinanzbezirks Nürnberg für die Aus-
Mineralöl als Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von gabe von Tabaksteuerzeichen, den Erlaß und die
einem beonders dafür eingerichteten Kraftstoffkontroll- Erstattung der Steuerzeichenschuld und der durch Ver-
trupp vorgenommen wird, und die sich daraus ergeben- wendung von Steuerzeichen entrichteten Tabaksteuer;
den Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung
2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
und des Erhebungsverfahrens.
Karlsruhe für die Erstattung von Mineralölsteuer nach
(5) Dem Hauptzollamt Lüneburg wird die Zuständigkeit § 38 der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-
des Hauptzollamts Uelzen für die Ermittlung von Steuer- steuergesetzes.
straftaten und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
widrigkeiten übertragen. § 12
Oberfinanzbezirk Kiel
(6) Dem Hauptzollamt Nordhorn wird die Zuständigkeit
des Hauptzollamts Osnabrück für die Ermittlung von Steu- (1) Dem Hauptzollamt Kiel werden übertragen die
erstraftaten und die Verfolgung und Ahndung von Ord- Zuständigkeiten
nungswidrigkeiten übertragen.
1. des Hauptzollamts Flensburg für die Grenzaufsicht in
den Küstengewässern der Ostsee mit Ausnahme auf
§ 11 der Schlei;
Oberfinanzbezirk Karlsruhe 2. des Hauptzollamts Lübeck-West für die Grenzaufsicht
in den Küstengewässern der Ostsee und auf der Trave
(1) Dem Hauptzollamt Baden-Baden werden übertragen im Zollgrenzbezirk;
die Zuständigkeiten aller anderen Hauptzollämter des
Bundesgebiets für 3. der Hauptzollämter Flensburg und Itzehoe für
1. die Sollstellung der im Rahmen des internationalen a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Alkoholschmuggels angeforderten Abgaben bei der Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
Zahlstelle des Hauptzollamts Baden-Baden sowie die ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
Anforderung und den Erlaß der im Zusammenhang obliegen,
damit verwirkten Säumniszuschläge; · b) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-
2. die Vollstreckung wegen Geldforderungen hinsichtlich brauch von steuerpflichtigem Minieralöl als Kraft-
der unter Nummer 1 bezeichneten Abgaben, soweit sie stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-
Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegt. ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor-
genommen wird, und die sich daraus ergebenden
(2) Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden übertragen die Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung
Zuständigkeiten und des Erhebungsverfahrens;
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks 4. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Karlsruhe für die Bewilligung und den Widerruf des Kiel für
laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub; a) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für gesetzes,
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek- b) die Verwaltung der Biersteuer, die nicht als Ein-
kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach gangsabgabe erhoben wird, mit Ausnahme der
Nummer 1 bewilligten laufenden Zahlungsaufschubs; nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 und 3 auf das Hauptzollamt
Stuttgart-West übertragenen Zuständigkeiten,
3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Karlsruhe sowie der Hauptzollämter Landau - außer in c) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
dem zum Landkreis Pirmasens gehörenden Teil seines Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
Bezirks - und Ludwigshafen - Oberfinanzbezirk heiten für den laufenden Zahlungsaufschub;
Koblenz - für die Steueraufsicht über die Abgabe und 5. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson- den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-
ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorge- kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach
1782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Nummer 4 Buchstabe c bewilligten laufenden Zah- 1. die Außenprüfung und Steueraufsicht einschließlich der
lungsaufschubs. sich aus der Tätigkeit des Kraftstoffkontrolltrupps erge-
benden Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-
(2) Dem Hauptzollamt Lübeck-West werden übertragen
rung und des Erhebungsverfahrens;
die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Lübeck-Ost für
2. die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern
1. die Außenprüfung und Steueraufsicht einschließlich der
zur Beförderung von Waren unter Zollverschluß.
sich aus der Tätigkeit des Kraftstoffkontrolltrupps erge-
benden Maßnahmen zur Durchführung der Besteue- (2) Dem Hauptzollamt Aachen-Süd werden übertragen
rung und des Erhebungsverfahrens; die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Aachen-Nord für
2. die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung 1. die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten; und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;
3. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die 2. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben
Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen; Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen;
4. die Verwertung beweglicher Sachen; 3. die Verwertung beweglicher Sachen.
5. die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern
zur Beförderung von Waren unter Zollverschluß. (3) Dem Hauptzollamt Köln-Deutz werden übertragen
die Zuständigkeiten
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
§ 13 Köln für
Oberfinanzbezirk Koblenz a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
(1) Dem Hauptzollamt Koblenz werden übertragen die Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
Zuständigkeiten heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks b) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftsleistung
Koblenz für nac.;h den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG)
Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden das gemeinschaftliche Versandverfahren und der
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher- Anlage I zum Übereinkommen zwischen der EWG
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, und den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Ver-
b) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der sandverfahren vom 20. Mai 1987;
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer- 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
gesetzes; die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach
den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek- Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-
kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach lungsaufschubs;
Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah- 3. des Hauptzollamts Köln-Rheinau für
lungsaufschubs;
a) die Überwachung der allgemein zugelassenen
3. der Hauptzollämter Mainz und Trier für die Steuerauf- Steuerbürgen,
sicht über die Abgabe und den Verbrauch von steuer-
pflichtigem Mineralöl als Kraftstoff, soweit die Steuer- b) die Verwaltung der Sicherheiten für zugelassene
aufsicht von einem besonders dafür eingerichteten Zollvergünstigungen und Zollverkehre.
Krafstoffkontrolltrupp vorgenommen wird, und die sich
(4) Dem Hauptzollamt Köln-Rheinau werden übertragen
daraus ergebenden Maßnahmen zur Durchführung der
die Zuständigkeiten
Besteuerung und des Erhebungsverfahrens.
1. der Hauptzollämter Aachen-Nord und Aachen-Süd für
(2) Dem Hauptzollamt Kaiserslautern werden die die Erstattung von Mineralölsteuer nach§ 38 der Ver-
Zuständigkeiten des Hauptzollamts Landau in den Ver- ordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergeset-
bandsgemeinden Pirmasens-Land und Zweibrücken-Land zes;
übertragen für
2. des Hauptzollamts Köln-Deutz für
1. die Außenprüfung und Steueraufsicht;
a) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-
2. Vollstreckungsmaßnahmen durch Vollziehungsbeamte brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-
im Rahmen der Vollstreckung wegen Geldforderungen stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-
und der Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor-
Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden genommen wird, und die sich daraus ergebenden
obliegen. Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung
und des Erhebungsverfahrens,
§ 14
b) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
Oberfinanzbezirk Köln gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
(1) Dem Hauptzollamt Aachen-Nord werden übertragen c) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Aachen-Süd für Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991 1783
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden genommen wird, und die sich daraus ergebenden
obliegen, Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung
und des Erhebungsverfahrens,
d) die Verwertung beweglicher Sachen,
d) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der
e) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
tern zur Beförderung von Waren unter Zollver-
gesetzes;
schluß.
3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
§ 15 die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-
Oberfinanzbezirk Magdeburg kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach
Dem Hauptzollamt Magdeburg werden übertragen die Nummer 2 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-
Zuständigkeiten lungsaufschubs;
1. des Hauptzollamts Halle für 4. des Hauptzollamts München-West für
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher- gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
b) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer- ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
gesetzes, obliegen,
c) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol- c) die Verwertung beweglicher Sachen,
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, d) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem
d) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver- Scheck,
brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft- e) die Verwaltung der Verbrauchsteuern, die nicht als
stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson- Eingangsabgaben erhoben werden, mit Ausnahme
ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor- der für die Biersteuer nach§ 21 Abs. 2 Nr. 2 und 3
genommen wird, und die sich daraus ergebenden auf das Hauptzollamt Stuttgart-West übertragenen
Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung Zuständigkeiten,
und des Erhebungsverfahrens; f) die Überwachung der allgemein zugelassenen
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für Steuerbürgen.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und (2) Dem Hauptzollamt München-West werden übertra-
den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek- gen die Zuständigkeiten des Hautzollamts München-Mitte
kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach für die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern
Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah- zur Beförderung von Waren unter Zollverschluß.
lungsaufschubs.
(3) Dem Hauptzollamt Augsburg werden übertragen die
§ 16 Zuständigkeiten des Hauptzollamts Lindau für
Oberfinanzbezirk München 1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben
(1) Dem Hauptzollamt München-Mitte werden übertra-
Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen;
gen die Zuständigkeiten
1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für 2. die Verwertung beweglicher Sachen.
die Gewährung der Abgabenvergütung bei Lieferung (4) Dem Hauptzollamt Landshut werden übertragen die
von Dieselkraftstoff aus Beständen der Deutschen Zuständigkeiten des Hauptzollamts Passau für
Bundesbahn zum Betrieb von Fahrzeugen der ameri-
kanischen Streitkräfte;
1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben
2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen;
München für
2. die Verwertung beweglicher Sachen.
a) die Bewiltigung und den Widerruf des laufenden
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher- (5) Dem Hauptzollamt Rosenheim werden übertragen
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Bad Reichenhall
für
b) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftsleistung
nach den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG) 1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben
das gemeinschaftliche Versandverfahren und der Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen;
Anlage I zum Übereinkommen zwischen der EWG 2. die Verwertung beweglicher Sachen.
und den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Ver-
sandverfahren vom 20. Mai 1987, § 17
c) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver- Oberfinanzbezirk Münster
brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-
stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson- (1) Dem Hauptzollamt Bielefeld werden übertragen die
ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor- Zuständigkeiten
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
1. des Hauptzollamts Paderborn sowie des Hauptzollamts b) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der
Münster in dem Teil seines Bezirks, der zum Kreis Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
Warendorf gehört, für die Steueraufsicht über die gesetzes;
Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
Mineralöl als Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
einem besonders dafür eingerichteten Kraftstoffkon- den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-
trolltrupp vorgenommen wird, und die sich daraus erge- kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach
benden Maßnahmen zur Durchführung der Besteue- Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-
rung und des Erhebungsverfahrens; lungsaufschubs;
2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks 3. der Hauptzollämter Regensburg und Weiden für die
Münster, der Hauptzollämter der Oberfinanzbezirke Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch
Bremen, Düsseldorf, Erfurt, Hamburg, Hannover, Kiel von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraftstoff, soweit
und Köln sowie der Hauptzollämter Fulda, Kassel und die Steueraufsicht von einem besonders dafür einge-
Gießen des Oberfinanzbezirks Frankfurt am Main und richteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenommen wird,
des Hauptzollamts Bamberg des Oberfinanzbezirks und die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur
Nürnberg für die Ausgabe von Tabaksteuerzeichen, Durchführung der Besteuerung und des Erhebungsver-
den Erlaß und die Erstattung der Steuerzeichenschuld fahrens.
und der durch Verwendung von Steuerzeichen entrich- (3) Dem Hauptzollamt Regensburg wird die Zuständig-
teten Tabaksteuer. keit des Hauptzollamts Landshut - Oberfinanzbezirk Mün-
(2) Dem Hauptzollamt Gronau wird die Zuständigkeit der chen - für die zollamtliche Behandlung von Waren im
Hauptzollämter Bochum, Dortmund, Hagen sowie des grenzüberschreitenden Schiffsverkehr im Hafen Kelheim
Hauptzollamts Münster in den Teilen seines Bezirkes, die übertragen.
zu den Kreisen Coesfeld und Steinfurt sowie zur kreis- (4) Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden übertragen
freien Stadt Münster gehören, für die Steueraufsicht über die Zuständigkeiten
die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem
Mineralöl als Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von 1. des Hauptzollamts Würzburg für die Vollstreckung
einem besonders dafür eingerichteten Kraftstoffkontroll- wegen Geldforderungen und die Erzwingung von
trupp vorgenommen wird, und die sich daraus ergebenden Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern
Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung und des als Vollstreckungsbehörden obliegen;
Erhebungsverfahrens übertragen. 2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Nürnberg für die Aufgaben der Abgangs- und Bestim-
(3) Dem Hauptzollamt Münster werden übertragen die
mungszollstellen im Suchverfahren - einschließlich
Zuständigkeiten
Erlaß von Steuer- und Haftungsbescheiden sowie Inan-
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks spruchnahme von Bürgern - nach den Artikeln 36 und
Münster für 38 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Ver-
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der ~icher- sandverfahren und der Anlage I zum Übereinkommen
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,· zwischen der EWG und den EFTA-Ländern über ein
gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987.
b) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer- (5) Dem Hauptzollamt Würzburg werden die Zuständig-
gesetzes; keiten der Hauptzollämter Bamberg, Hof und Schweinfurt
für die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraftstoff, soweit die
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
Steueraufsicht von einem besonders dafür eingerichteten
den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-
Kraftstoffkontrolltrupp vorgenommen wird, und die sich
kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach
daraus ergebenden Maßnahmen zur Durchführung der
Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-
Besteuerung und des Erhebungsverfahrens übertragen.
lungsaufschubs.
§ 18 § 19
Oberfinanzbezirk Nürnberg Oberfinanzbezirk Rostock
(1) Dem Hauptzollamt Bamberg werden übertragen die (1) Dem Hauptzollamt Neubrandenburg werden übertra-
Zuständigkeiten der Hauptzollämter Hof, Regensburg und gen die Zuständigkeiten des Hauptzollamtes Stralsund für
Weiden für die Vollstreckung wegen Geldforderungen und 1. die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung
die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;
Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen.
2. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
(2) Dem Hauptzollamt Nürnberg-Fürth werden übertra- Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben
gen die Zuständigkeiten Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen.
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks (2) Dem Hauptzollamt Rostock werden übertragen die
Nürnberg für Zuständigkeiten
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden 1. des Hauptzollamtes Schwerin für die Ermittlung von
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher- Steuerstraftaten und die Verfolgung und Ahndung von
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, Ordnungswidrigkeiten;
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991 1785
2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks b) die Überwachung der allgemein zugelassenen
Rostock für die Bewilligung und den Widerruf des lau- Steuerbürgen,
fenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung von c) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-
Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub; brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-
3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor-
den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie für die Voll- genommen wird, und die sich daraus ergebenden
streckung wegen Geldforderungen im Rahmen des Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung
nach Nummer 2 bewilligten laufenden Zahlungsauf- und des Erhebungsverfahrens;
schubs. 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
(3) Dem Hauptzollamt Schwerin wird die Zuständigkeit die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
des Hauptzollamts Rostock für die Vollstreckung wegen den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-
Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach
übertragen, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-
Vollstreckungsbehörden obliegen. lungsaufschubs;
3. des Hauptzollamts Stuttgart-West für
(4) Dem Hauptzollamt Stralsund werden übertragen die
Zuständigkeiten des Hauptzollamts Neubrandenburg a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
1. für die Grenzaufsicht im Oderhaff;
b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
2. für den grenzüberschreitenden Schiffsverkehr im Hafen
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
Ueckermünde. ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
§ 20 obliegen,
Oberfinanzbezirk Saarbrücken c) die Verwertung beweglicher Sachen.
Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden übertragen die
Zuständigkeiten (2) Dem Hauptzollamt Stuttgart-West werden über-
tragen
1. des Hauptzollamts Saarlouis für
1. die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
Bundesgebietes für
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
a) die Entgegennahme oder Zurückweisung der Abfin-
b) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden dungsanmeldungen,
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, b) die Überwachung der Einhaltung von Erzeugungs-
beschränkungen,
c) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer- c) die Erteilung von Brenngenehmigungen,
gesetzes; d) die Festsetzung der zu versteuernden Branntwein-
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für mengen und die Erhebung des Branntweinauf-
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und schlags auf Grund der Abfindungsanmeldung,
den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek- e) die Festsetzung der abzuliefernden Branntwein-
kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach mengen und die Zahlung des Übernahmegeldes auf
Nummer 1 Buchstabe b bewilligten laufenden Zah- Grund der Abfindungsanmeldung,
lungsaufschubs;
f) die Anordnung von Ausbeuteermittlungen zur Fest-
3. des Hauptzollamts Saarlouis sowie des Hauptzollamts setzung besonderer Ausbeutesätze, wenn sich das
Landau - Oberfinanzbezirk Koblenz - in dem zum Erfordernis dazu aus der Abfindungsanmeldung
Landkreis Pirmasens gehörenden Teil seines Bezirks ergibt;
und des Hauptzollamts Kaiserslautern - Oberfinanzbe-
zirk Koblenz - für die Steueraufsicht über die Abgabe 2. die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des
und den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Bundesgebietes für die Entgegennahme der Bier-
Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson- steuererklärungen der Inhaber gewerblicher Braue-
ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorge- reien mit Ausnahme der Biersteuererklärungen für
nommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß- Hausbrauer (§ 9 Abs. 8 des Biersteuergesetzes);
nahmen zur Durchführung der Besteuerung und des 3. die Befugnis, in den Fällen der Nummer 2 im Namen
Erhebungsverfahrens. des nach den Vorschriften der Abgabenordnung oder
nach den Vorschriften dieser Verordnung örtlich
§ 21
zuständigen Hauptzollamts
Oberfinanzbezirk Stuttgart
a) die Biersteuer festzusetzen und anzufordern oder
(1) Dem Hauptzollamt Stuttgart-Ost werden übertragen zu erstatten sowie die Biersteuerbescheide aufzu-
die Zuständigkeiten heben oder zu ändern und Vorbehalte der Nachprü·
fung aufzuheben,
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Stuttgart für b) verwirkte Säumniszuschläge anzufordern,
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden c) auf Grund der Festsetzungen und Anforderungen
Zahlungsaufschubs, zu den Buchstaben a und b die entsprechenden
1786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zahlungen anzunehmen oder zu leisten und Auf- die Grenze in folgendem Teil des Bezirks des Hauptzoll-
rechnungen vorzunehmen; amts Augsburg übertragen:
4. die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Reutlingen und Landkreis Neu-Ulm ohne die Gemeinden Altenstadt, Keil-
Stuttgart-Ost für die Zulassung von Straßenfahrzeugen münz a. d. lller, Oberroth, Osterberg und Unterroth, vom
und Behältern zur Beförderung von Waren unter Zoll- Landkreis Günzburg die Gemeinden Bibertal, Bubesheim,
verschluß; Burgau, Burtenbach, Dürrlauingen, Günzburg, Gundrem-
5. die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Stuttgart-Ost mingen, Haldenwang, Ichenhausen, Jettingen-Schep-
für die zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs pach, Kammeltal, Kötz, Landensberg, Leipheim, Offingen,
über die Grenze in dem Teil des Stadtkreises Stuttgart, Rettenbach, Röfingen, Waldstetten und Winterbach.
der zum Bezirk des Hauptzollamts Stuttgart-Ost gehört,
mit Ausnahme der Stadtbezirke Bad Cannstatt, Hedel- § 22
fingen, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Unter- Inkrafttreten; abgelöste Vorschrift
türkheim und Wangen;
Diese Verordnung tritt am 1. September 1991 in Kraft.
6. die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des
Gleichzeitig treten die Verordnung über die Übertragung
Oberfinanzbezirks Stuttgart für die Erstattung von
von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich
Mineralölsteuer nach § 38 der Verordnung zur Durch-
mehrerer Hauptzollämter vom 7. Januar 1988 (BGBI. 1
führung des Mineralölsteuergesetzes.
S. 66) und die Verordnung über die Übertragung von
(3) Dem Hauptzollamt Ulm wird die Zuständigkeit des Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich meh-
Hauptzollamts Augsburg - Oberfinanzbezirk München - rerer Hauptzollämter in Berlin vom 5. Januar 1988 (GVBI.
für die zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs über S . 118) außer Kraft.
Bonn, den 7. August 1991
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Klemm
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991 1787
Siebente Verordnung
übe11" die Änderung der Grenze des Freihafens Bremerhaven
Vom 7. August 1991
Auf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der trifft nach 30 m auf die Flugplatzgrenze. Von dort
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 verläuft sie weiter in Richtung Westsüdwest, wendet
S. 529), der durch § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli sich nach 130 m nach Nordnordwest, schwenkt
1989 (BGB!. 1 S. 1541) neu gefaßt worden ist, verordnet nach 57 m nach Nordnordost und knickt nach 198 m
der Bundesminister der Finanzen: nach Westnordwest ab. Nun bildet sie eine 980 m
lange Gerade, kreuzt dann mit 6 m in Nordnordwest
Artikel 1 die Perimeterroad, knickt für 7 m nach Westen
ab, überspringt mit 10 m in Nordnorddwest die
Die Anlage zur Verordnung über die Grenze des Frei- Massachusetts Avenue und knickt nach Westen ab.
hafens Bremerhaven vom 8. Juli 1970 (BGBI. 1 S. 1103), Sie knickt nach weiteren 8 m nach Nordnordwest ab
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. August und folgt auf einer Strecke von 1 290 m, die letzten
1981 (BGB!. 1 S . 824), wird wie folgt geändert: 200 m im Bogen nach Nordnordosten verlaufend,
der Grenze des Geländes der Carl-Schurz-Kaserne."
1. In Abschnitt I werden
a) der Satz 1 wie folgt gefaßt 2. Im Abschnitt II werden die Sätze 3 und 4 wie folgt
gefaßt:
,,Die Grenze des Freihafens Bremerhaven gegen-•
über dem Zollgebiet (Zollgrenze) beginnt an der „Hier wendet sie sich nach Südsüdost und folgt der
Südecke der ostwärtigen Kaimauer der Kaiser- Grenze des stadtbremischen Überseehafengebietes
schleuse.", Bremerhaven, die als Gerade vor der Stromkaje „Con-
tainer-Terminal" und vor der Columbuskaje in einem
b) die Sätze 2, 3 und 4 gestriichen, Abstand von etwa 14 m in der Außenweser verläuft, bis
c) der neue Satz 2 wie folgt gefaßt in Höhe der Südecke der ostwärtigen Kaimauer der
Einfahrt zur Kaiserschleuse. Von hier wendet sie sich
„Sie verläuft auf der oberen Kante der ostwärtigen
nach Nordost und stößt an der Südecke der ostwär-
Kaimauer bis zu ihrer Nordostecke und folgt dem
tigen Kaimauer der Einfahrt zur Kaiserschleuse auf den
oberen Rand der Kaimauer in ostwärtiger Richtung
Ausgangspunkt der Grenze des Freihafens gegenüber
bis zu einem Punkt 4 m ostwärts der Fährtreppe.",
dem Zollgebiet."
d) die neuen Sätze 13 bis 16 wie folgt gefaßt:
„Nach etwa 20 m schlägt sie einen Winkel nach
Artikel 2
Südwesten, knickt nach etwa 60 m erneut im rech-
ten Winkel nach Nordwesten, überspringt das Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Hauptzuführungsgleis zum Bahnhof Nordhafen und Kraft.
Bonn, den 7. August 1991
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Zeitler
1788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Vom 14. August 1991
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 2. Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt- eingefügt:
machung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1S. 541 ), Absatz 1
Satz 1 Nr. 4 geändert durch Artikel 33 Nr. 1 des Gesetzes ,,(4) Für Traditionsschiffe, deren Rumpflänge 15 Meter,
vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), verordnet der jedoch nicht 55 Meter übersteigt oder die mehr als
Bundesminister für Verkehr: 25 Personen befördern, gelten nur die Richtlinien des
Bundesministers für Verkehr nach § 6 dieser Ver-
Artikel 1 ordnung.
§ 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember (5) Auf Traditionsschiffen nach Absatz 4 dürfen mehr
1986 (BGBI. 1 S. 2361 ), die durch die Verordnung vom als 80 Personen nur befördert werden, wenn die See-
26. Juni 1987 (BGBI. 1 S. 1570) geändert worden ist, wird Berufsgenossenschaft auf Antrag durch ein Zeugnis
wie folgt geändert: bescheinigt hat, daß das Schiff im Einzelfall den ge-
botenen Sicherheitsanforderungen entspricht. Die See-
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: Berufsgenossenschaft legt dabei die Richtlinien nach
§ 6 zugrunde; sie kann Auflagen für die Ausrüstung, die
a) In Nummer 3 werden die Worte „Sport- und Ver- Bauausführung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes,
gnügungsfahrzeuge" durch das Wort „Sportfahr- die für seine Sicherheit, insbesondere für die an Bord
zeuge" ersetzt. befindlichen Personen oder für andere Verkehrs-
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: teilnehmer, oder zur Abwehr von Gefahren für das
Wasser erforderlich sind, festlegen. Das Zeugnis wird
,A. Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahr- längstens für die Dauer von zwei Jahren erteilt und ist
zeuge einschließlich deren Nachbauten, sofern
an Bord mitzuführen."
ihr Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken
dient und die zur maritimen Traditionspflege,
zu sozialen oder vergleichbaren Zwecken als 3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
Seeschiffe eingesetzt werden (Traditions-
schiffe ), wenn ihre Länge, gemessen zwischen
den äußersten Punkten des Vor- und Hinter- Artikel 2
stevens (Rumpflänge), 15 Meter nicht über-
steigt, und die nicht mehr als 25 Personen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
befördern." Kraft
Bonn, den 14. August 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991 1789
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 30. Juli 1991
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze
ich folgende Amtsbezeichnung fest:
,,Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst".
Bonn, den 30. Juli 1991
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Voscherau
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Elfte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 23. Juli 1991
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgeset-
zes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird be-
kanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes verbürgt ist im VerhäJtnis zu dem Bundesstaat
der Vereinigten Staaten von Amerika
Kentucky.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. März 1991 (BGBI. 1 S. 883).
Bonn, den 23. Juli 1991
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Rolland
1790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Berichtigung
der Achtzehnten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 7. August 1991
Die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BlmSchV) vom 18. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1588) ist wie folgt zu berichtigen:
Im Anhang muß in Nummer 1.6 Absatz 2 wie folgt lauten:
,,Wird der Beurteilungspegel durch Messung nach Nr. 3 ermittelt, ist zum Ver-
gleich mit den Immissionsrichtwerten nach § 2 der Verordnung der um 3 dB (A)
verminderte Beurteilungspegel nach Nr. 1.3.5 heranzuziehen."
Bonn, den 7. August 1991
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
1.m Auftrag
Weste rm an n-F ri ed rich
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
18. 7„ 91 Sechzehnte Verordnurng zur Änderung der Außenwirtschafts-
verordnung 4741 (133 20. 7. 91) s. Art. 4
7822-6-3
17. 7. 91 Siebente Verordnun,g zur Änderung der Saatgutverordnung 4744 (133 20. 7. 91) 1. 7. 91
7400-1-6
18. 7., 91 Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebens-
mittel aus Ecuador und Kolumbien 4789 (134 23. 7. 91) 24. 7. 91
2125-40-42
2. 7., 91 ?.weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Sechsundfünfzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrslan-
deplatz Hof) 4869 (136 25. 7. 91) 8. 8. 91
96-1-2-56
10., 7„ 91 ?wölfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Achtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
landeplatz Hamburg-Finkenwerder) 4869 (136 25. 7. 91) 22. 8, 91
96-1-2-80
10„ 7. 91 ?.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Dreiundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Münster-Osnabrück) 4869 (136 25. 7. 91) 22. 8. 91
96-1-2-83
22., 7„ 91 Verordnung Nr. 8/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 5029 (140 31.7.91) 10. 8. 91
9500-4-6-4
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991 1791
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 7. August 1991
Tag I n h a It Seite
29. 5. 91 Bekanntmachung der Neufassung der Verfahrensordnung der Europäischen Kommission für
Menschenrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . . . . . 838
8. 7. 91 Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung zur Änderung der deutsch-ungarischen
Vereinbarung über die Beschäftigung ungarischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen 861
8. 7. 91 Bekanntmachung der deutsch-bulgarischen Vereinbarung über die Beschäftigung bulgarischer Arbeit-
nehmer auf der Grundlage von Werkverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • 863
10. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 866
10. 7. 91 Bekanntmachung zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten........... 867
10. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von
Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 868
10. 7. 91 Bekanntmachung zu dem Vertrag vom 22. September 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich der Niederlande über die Regelung der Grenzübergänge der Eisenbahnen . . 869
12. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verringerung der Mehr-
staatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . 870
12. 7. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuld-
verhältnisse anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 871
12. 7. 91 Bekanntmac~ung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechen-
land zu dem Ubereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht . • . . 872
15. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Lehrmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . 873
15. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 873
16. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Betreuungsgut für
Seeleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • . . • . . . . . . 874
16. 7. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Ausliefe-
rungsübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . . . . . . . . . . . 874
29. 7. 91 Berichtigung der Ersten Verordnung zur Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage des Überein-
kommens zur Erhaltung der antarktischen Robben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 876
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.
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1792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Nr. 22, ausgegeben am 22. August 1991
Tag 1nhalt Seite
31. 7. 91 Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Erhöhung des Zollkontingents
1991 für Bananen) ................................................................. . 878
613-2-8
3. 8. 91 Zweite Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anhänge des Übereinkommens über
die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume . . 879
16. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresuntergrund . . . . . . . . . . . . . . . . . 888
18. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens . . . . 889
24. 7. 91 Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über Fragen gemeinsamen Interesses im
Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 889
1. 8. 91 Bekanntmachung der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefähr-
licher Güter (RIO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 891
3. 8. 91 Bekanntmachung der geänderten Fassung des Anhangs I des Übereinkommens über die Erhaltung
der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume . . . . . . . . . . . . 891
Die Anlage zur Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO) wird als Anlageband
zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf
Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
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Nr ./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1896/91 der Kommission zur Verlängerung der
Verordnungen (EWG) Nr. 3886/87, (EWG) Nr. 3665/88 und (EWG)
Nr. 3766/89 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Rohtabak
der Ernten 1987, 1988 und 1989 L 169/15 29. 6. 91
28. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1903/91 der Kommission zur Änderung der'
Verordnung (EWG) Nr. 2325/86 über die Mitteilungen der Mitgliedstaaten
an die Kommission im Sektor Erbsen, Puffbohnen, Acke rbo h-
n e n und S ü ß I u pi n e n L 169/40 29. 6. 91
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991 1793
ABI. EG
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Nr./Seite vom
28. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1904/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 282/67/EV"f.G über Durchführungsbestimmungen betref-
fend die Intervention bei O I s a a t e n L 169/41 29. 6. 91
28 . 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1905/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) ~r. 2681/83 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für O I s a a t e n l 169/43 29. 6. 91
28. 6. 911 Verordnung (EWG) Nr. 1906/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 mit Durchführungsbestimmungen für die
besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ac ke rbo h-
n e n und Süßlupinen l 169/46 29. 6. 91
9 . 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1999/91 der Kommission zur Festsetzung des
Höchstfeuchtigkeitsgehalts des in einigen Mitgliedstaaten im Wirtschafts-
jahr 1991/92 zur Intervention angebotenen Getreides l 184/5 10. 7. 91
10. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2011/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1547/87 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 777/87 hinsichtlich des Interventionsankaufs von
Butter l 185/5 11. 7. 91
10. 7 . 91 Verordnung (EWG) Nr. 2012/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 598/86 hinsichtlich des 1991 geltenden Richt-
plafonds für die Einfuhr von backfähigem Weichweizen nach Spanien l 185/6 11. 7. 91
10 . 7 . 91 Verordnung (EWG) Nr. 2013/91 der Kommission zur Festsetzung der
Wiegungskoeffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen
Marktpreises für geschlachtete Schweine und zur Aufhebung derr
Verordnung (EWG) Nr. 3786/90 l 185/7 11. 1. 91
111. 1. 911 Verordnung (EWG) Nr. 2033/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2077/85 mit Durchführungsbestimmungen zur
Produktionsbeihilferegelung für Ananas k o n s er v e n l 186/32 12. 1„ 91
1111 . 1 . 91 Verordnung (EWG) Nr. 2034/91 der Kommission zur Festsetzung
der Beihilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven und des den
Ananaserzeugern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr
1991/92 l 186/33 12. 7. 91
11. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2035/91 der Kommission zur Festsetzung des
Beihilfebetrags zugunsten der Erzeugung bestimmter Körner I e g um i-
n o s e n für das Wirtschaftsjahr 1991 /92 l 186/35 12. 7. 91
11. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2036/91 der Kommission mit Bestimmungen zur
Anwendung des dem Erzeuger für bestimmte Verarbeitungstomaten zu
zahlenden Mindestpreises l 186/36 12. 7. 91
11. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2037/91 der Kommission zur Festsetzung des
den T o m a t e n erzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Pro-
duktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im Wirt-
schaftsjahr 1991 /92 l 186/38 12. 7. 91
11. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2038/91 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern unverarbeiteter getrockneter Pf I au m e n zu zahlenden
Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Trockenpflaumen im
Wirtschaftsjahr 1991 /92 l 186/41 12. 7. 91
'111 „ 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2039/91 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern unverarbeiteter getrockneter Feigen zu zahlenden Min-
destpreises sowie der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen im
Wirtschaftsjahr 1991 /92 l 186/43 12. 1. 91
26. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2045/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 985/68 zur Festlegung der Grundregeln für die Interventionen
auf dem Markt für Butter und Rahm l 187/1 13. 7. 91
12 . 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2050/91 der Kommission über eine besondere
Interventionsmaßnahme für Hartweizen in Griechenland L 187/10 13. 7. 91
1794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
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Nr./Seite vom
12. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2055/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2640/88 mit Durchführungsbestimmungen zur
Gewährung der Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem und
rektifiziertem Traubenmost L 187/29 13. 7. 91
12. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2056/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2641/88 mit Durchführungsbestimmungen zur
Gewährung der Beihilfe für die Verwendung von Trauben , Trau -
b e n m o s t und konzentriertem Traubenmost zur Herstellung von Trau-
bensaft L 187/30 13. 7. 91
12. 7.. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2058/91 der Kommission mit neuen Übergangs-
maßnahmen zur Stützung des spanischen Rind f I e i s c h marktes L 187/32 13. 7. 91
12 . 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2059/91 der ~ommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3775/90 mit Ubergangsmaßnahmen für den
Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung
in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik L 187/33 13. 7. 91
12 . 7. 91 Verordnung (EWG) Nr . 2060/91 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 mit Durchführungsbestimmungen für die
Prämie zugunsten der Erzeuger von Schaf f I e i s c h hinsichtlich der in
Griechenland für das Wirtschaftsjahr 1991 _geltenden Antragsfrist L 187/34 13. 7. 91
12 . 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2061/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 mit Durchführungsbestimmungen für die
Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des
Rates L 187/35 13. 7. 91
12. 7.. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2062/91 der Kommission über die teilweise
Befreiung von der Haltung der Mindestlagermenge L 187/37 13. 7. 91
15 . 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2070/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 441/88 mit Durchführungsbestimmungen für die
obligatorische Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 L 191/25 16. 7. 91
15. 7 . 91 Verordnung (EWG) Nr. 2071/91 der Kommission zur Anpassung der im
Wirtschaftsjahr 1991/92 geltenden Anpassungs- und Zusatzbeihilfe für
die Raffination von Z u c k e r L 191/27 16. 7. 91
16. 7„ 91 Verordnung (EWG) Nr. 2081/91 der Kommission zur Festsetzung der für
das Wirtschaftsjahr 1991/92 im Weinsektor geltenden Referenzpreise L 193/10 17. 7. 91
16. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2082/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2814/90 mit Durchführungsbestimmungen zur
Definition der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten Lämmer L 193/13 17. 7. 91
16. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2083/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3461/85 über die Durchführung von Werbe-
kampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs L 193/14 17. 7. 91
16. 7 . 91 Verordnung (EWG) Nr. 2085/91 der Kommission zur Festsetzung der
Mindestverkaufspreise für Rind f I e i s c h für den Verkauf im Rahmen der
Ausschreibung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1787/91 L 193/18 17. 7. 91
12. 7 . 91 Verordnung (EWG) Nr. 2091/91 der Kommission zur Festlegung der
durchschnittlichen Erträge an O I i v e n und O I i v e n ö I für die vier Wirt-
schaftsjahre 1986/87 bis 1989/90 L 194/1 17. 7. 91
24 . 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Land-
bau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen
Erzeugnisse und Lebensmittel L 198/1 22 . 7. 91
15. 7 . 91 Verordnung (EWG) Nr. 2099/91 der Kommission zur Bestimmung des je
Mitgliedstaat und für das Wirtschaftsjahr 1991 zu gewährenden Einkom-
mensausfalls und der je M u t t er s c h a f und Ziege zu gewährenden
Prämie, des ersten Vorschusses auf diese Prämie sowie der Sonder-
beihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten
Gebieten der Gemeinschaft L 195/21 18. 7. 91
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991 1795
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Andere Vorschriften
20. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1191/69 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem
Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem
Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs L 169/1 29. 6. 91
26. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1894/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Färsen und Kühe bestimmter
Höhenrassen, nicht zum Schlachten L 169/4 29. 6. 91
26. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1895/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Stiere, Kühe und Färsen
bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten L 169/9 29. 6. 91
17. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1907/91 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 8/91 des AKP-EWG-Ministerrats zur Verlängerung des
Beschlusses Nr. 2/90 betreffend die ab 1. März 1990 geltenden Uber-
gangsmaßnahmen L 170/1 29. 6. 91
28. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1908/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Taffia und Arrak mit
Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifi-
schen Ozean (AKP-Staaten) (1991/92) l 170/3 29. 6. 91
28. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1909/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Taffia und Arrak mit
Ursprung in den mit der Europäischen Wirtsch_!3ftsgemeinschaft assozi-
ierten überseeischen Ländern und Gebieten (ULG) (1991/92) l 170/6 29. 6. 91
28. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1910/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche
~rzeugnisse mit Ursprung in Zypern, Marokko, Israel, Tunesien und
Agypten ( 1991 /92) L 170/8 29. 6. 91
26. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates über die Anwendung der
Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln l 171/1 29. 6. 91
21. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1956/91 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates hin-
sichtlich der Fördermaßnahmen für die Gründung von gemischten
Gesellschaften l 181/1 8. 7. 91
21. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1957/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1955/88 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates hinsicht-
lich der Kooperationsmaßnahmen im Rahmen zeitlich begrenzter Unter-
nehmensvereinigungen im Fischereibereich l 181/29 8. 7. 91
21. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1958/91 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1871/87 mit Durchführungsbestimmungen zu der
Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates hinsichtlich Maßnahmen zur
Förderung der Versuchsfischerei L 181/53 8. 7. 91
21. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1959/91 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates hin-
sichtlich des Gemeinschaftszuschusses für Vorhaben zur Verlagerung
der Fangtätigkeit l 181/83 8. 7. 91
21. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1960/91 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu Artikel 43 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates
hinsichtlich der Gemeinschaftszuschüsse in Form von Zinsvergütungen
oder Beiträgen zu Garantiefonds l 181/107 8. 7. 91
9. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2014/91 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien l 185/9 11. 7. 91
8 . 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2026/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für eine bestimmte Art von Mangan
(1991) L 186/1 12. 7. 91
1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolllarifvorschriften.
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8. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2027/91 des Rates zur Aufstockung des für das
Jahr 1991 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom mit
einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 6 GHT l 186/3 12 . 7. 91
2. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr . 2053/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 187/21 13„ 7„ 91
11. 7 . 91 Verordnung (EWG) Nr. 2054/91 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Dihydrostreptomycin
mit Ursprung in der Volksrepublik China L 187/23 13. 7„ 91
12 . 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2057/91 der Kommission zur Aussetzung von
Zöllen auf spanischen, zur Verwendung als Treibstoff in der Gemein-
schaft bestimmten Weinalkohol im Rahmen von Sonderausschreibungen L 187/31 13. 7. 91
11. 7.. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2069i91 der Kommission mit Durchführungsvoir-
schriften für die Regelung zur vorübergehenden Flächenstillegung im
Wirtschaftsjahr 1991 /92 l 191/19 16. 7. 91
12. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2079/91 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufanges durch Schiffe unter portugiesischer Flagge l 193/5 11. 1, 91
16. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2080/91 der Kommission mit der in bestimmten
Verordnungen zur Einreihung von Waren die auf der Basis der am
31. Dezember 1987 geltenden Tarifnummern des Schemas des Gemein-
samen Zolltarifs durch die Codes der Kombinierten Nomenklatur ersetzt
werden L 193/6 H. 7: 91
12. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2084/91 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 193/16 17. 7. 91
15. 7 . 91 Verordnung (EWG) Nr. 2093/91 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren kleiner Farbfernsehempfangs-
geräte mit Ursprung in Hongkong und der Volksrepublik China und ZUI"
endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls l 195/1 rn. 1. 91
16. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr . 2097/91 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 195/15 18. 7, 91
15. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 2098/91 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Spanien von bestimmten Textilwaren (Kategorie 35) mit
Ursprung in Indonesien l 195/19 18. 7. 91