Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 123
Verordnung
über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern
aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet
in ein Bundesbeamtenverhältnis
Vom 9. Januar 1991
Auf Grund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A des einfachen Dienstes ein Jahr,
Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe e des Einigungsvertrages des mittleren Dienstes zwei Jahre,
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des des gehobenen Dienstes drei Jahre,
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
des höheren Dienstes vier Jahre.
1141) verordnet der Bundesminister des Innern:
Der Bundespersonalausschuß kann Ausnahmen zulas-
§ 1 sen. Mindestens sechs Monate der Bewährungzeit sollen
nach dem 3. Oktober 1990 in der öffentlichen Verwaltung
Art der Bewährung zurückgelegt werden.
(1) Die Ernennung zum Beamten auf Probe ist nur (2) Teilzeitbeschäftigungen von mindestens der Hälfte
zulässig, wenn sich der Bewerber auf einem Dienstposten der regelmäßigen Arbeitszeit können berücksichtigt wer-
bewährt hat, der nach Schwierigkeit mindestens der zu den.
übertragenden Funktion entsprochen hat. Dabei können
geeignete Vor- und Ausbildungsgänge berücksichtigt wer-
den. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, daß der
Bewerber vor der Ernennung an einer Fortbildungsmaß- §3
nahme teilnimmt. Lebensalter
(2) Der Bewerber muß sich in der öffentlichen Verwal- Für die Ernennung zum Beamten auf Probe gilt folgen-
tung bewährt haben. des Mindestalter:
(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei Bewerbern, die einfacher Dienst 18. Lebensjahr,
nach dem 1. April 1990 in die öffentliche Verwaltung einge- mittlerer Dienst 20. Lebensjahr,
stellt worden sind, geeignete Tätigkeiten außerhalb der gehobener Dienst 24. Lebensjahr,
öffentlichen Verwaltung auf die Bewährungszeit anrech-
höherer Dienst 27. Lebensjahr.
nen. Sie kann diese Befugnis in Laufbahnen des einfachen
und des mittleren Dienstes auf andere Behörden übertra-
gen. § 2 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
§2 §4
Dauer der Bewährungszeit Inkrafttreten
(1) Die Bewährungszeit dauert mindestens für die Lauf- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
bahnen Kraft.
Bonn, den 9. Januar 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Siebte Verordnung
zur Änderung der Mutterschutzverordnung
Vom 11. Januar 1991
Auf Grund des§ 80 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes züge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädi-
1985 (BGBI. 1 S. 479) verordnet die Bundesregierung: gung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Kranken-
versicherung überschreiten, ist der Zuschuß auf insge-
samt 400 DM begrenzt."
Artikel 1
Die Mutterschutzverordnung in der Fassung der Be- 3. § 9 wird aufgehoben.
kanntmachung vom 20. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1495),
geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 1985 4. In § 1O Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semiko-
(BGBI. 1 S. 2322), wird wie folgt geändert: lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn
1. § 4 wird wie folgt geändert: es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden
a) In Satz 1 werden nach der Zahl „3" die Worte Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachge-
,,sowie des § 8 hinsichtlich des Dienstes zu ungün- holt wird."
stigen Zeiten" eingefügt.
b) Es wird folgender Satz angefügt: Artikel 2
„Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Auf Beamtinnen, die vor dem Inkrafttreten dieser Ver-
Erschwerniszulage für den Dienst zu ungünstigen ordnung entbunden haben, ist § 9 in der bis zum Inkraft-
Zeiten ist der Durchschnitt der Zulage der letzten treten dieser Verordnung geltenden Fassung weiterhin
drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die anzuwenden.
Schwangerschaft eingetreten ist."
Artikel 3
2. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:
Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der
,,§ 4a Mutterschutzverordnung in der nach Inkrafttreten dieser
Soweit die in § 1 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 genannten Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Zeiten in einen Erziehungsurlaub fallen, erhält die bekanntmachen.
Beamtin einen Zuschuß von 25 DM je Kalendertag,
wenn sie während des Erziehungsurlaubs nicht teilzeit-
Artikel 4
beschäftigt ist. Auf den Zuschuß ist für denselben Zeit-
raum gezahltes Erziehungsgeld anzurechnen. Bei Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
einer Beamtin, deren Dienstbezüge oder Anwärterbe- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 11. Januar 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 125
Bekanntmachung
der Neufassung der Mutterschutzverordnung
Vom 11. Januar 1991
Auf Grund des Artikels 3 der Siebten Verordnung zur Änderung der Mutter-
schutzverordnung vom 11. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 124) wird nachstehend der
Wortlaut der Mutterschutzverordnung in der ab 1. Februar 1991 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 20. Dezember 1983
(BGBI. 1 S. 1495),
2. die am 1. Januar 1986 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2322) und
3. die am 1. Februar 1991 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden auf Grund des § 80 Nr. 1 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1985 (BGBI. 1 S. 479) erlassen.
Bonn, den 11. Januar 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über den Mutterschutz für Beamtinnen
(Mutterschutzverordnung - MuSchV)
§ 1 §3
(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft (1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist
nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen;
Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fort- diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsge-
dauer der Dienstleistung gefährdet ist. burten auf zwölf Wochen.
(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf (2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der
die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, daß sie Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig
sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereiterklärt; die ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigen-
Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. den Dienst herangezogen werden.
(3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in
§2 a·
§ 2 Abs. 1 und 2 Nr.1, 3 bis 5, 7 und genannten Arbeiten
(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin herangezogen werden.
nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit
Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen §4
Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder
Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3
Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze,
sowie des § 8 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen
Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausge-
Zeiten wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärter-
setzt ist.
bezüge nicht berührt. Das gleiche gilt für die Dienstver-
(2) Dies gilt besonders säumnis während der Stillzeit (§ 7). Bemessungsgrund-
lage für die Zahlung der Erschwerniszulage für den Dienst
1. für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als
zu ungünstigen Zeiten ist der Durchschnitt der Zulage der
5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als
letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die
10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand
Schwangerschaft eingetreten ist.
gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen
größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von
Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf § 4a
die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter Soweit die in § 1 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 genannten
nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1 ; Zeiten in einen Erziehungsurlaub fallen, erhält die Beamtin
2. für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muß, soweit einen Zuschuß von 25 DM je Kalendertag, wenn sie wäh-
diese Beschäftigung nach Ablauf des fünften Monats rend des Erziehungsurlaubs nicht teilzeitbeschäftigt ist.
der Schwangerschaft täglich vier Stunden überschrei- Auf den Zuschuß ist für denselben Zeitraum gezahltes
tet; Erziehungsgeld anzurechnen. Bei einer Beamtin, deren
Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rück-
3. für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strek-
sicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und
ken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken
ohne Aufwandsentschädigung) die Jahresarbeitsentgelt-
oder sich gebückt halten muß;
grenze in der Krankenversicherung überschreiten, ist der
4. für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art Zuschuß auf insgesamt 400 DM begrenzt.
mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von sol-
chen mit Fußantrieb; §5
5. für Arbeiten, bei denen Berufserkrankungen im Sinne
Wird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft oder
der Vorschriften über die Ausdehnung der Unfallver-
solange sie stillt mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie
sicherung auf Berufskrankheiten entstehen können,
ständig stehen oder gehen muß, ist für sie eine Sitzge-
sofern die Beamtin infolge ihrer Schwangerschaft bei
legenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen; wird sie
diesen Arbeiten in besonderem Maße der Gefahr einer
mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muß,
Berufserkrankung ausgesetzt ist;
ist ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihres Dien-
6. für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf stes zu geben.
des dritten Monats der Schwangerschaft;
§6
7. für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, es
sei denn, daß die Art der Arbeit und das Arbeitstempo (1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand
nach Feststellung der obersten Dienstbehörde eine bekannt ist, soll sie ihn dem Dienstvorgesetzten mitteilen
Beeinträchtigung der Gesundheit der Beamtin oder des und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung ange-
Kindes nicht befürchten lassen; ben. Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten soll sie das
Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.
8. für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren,
insbesondere der Gefahr auszugleiten oder zu fallen, (2) Für die Berechnung des in § 1 Abs. 2 bezeichneten
ausgesetzt ist. Zeitraums vor der Entbindung ist auf Verlangen des
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 127
Dienstvorgesetzten das Zeugnis eines Arztes oder einer Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden,
Hebamme vorzulegen; das Zeugnis soll den mutmaßlichen wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene
Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine
Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt Nachtruhe gewährt wird.
oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten
(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften
und 2 trägt die Dienstbehörde. zulassen.
§7 §9
(1) Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber (weggefallen)
zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine
Stunde, ist einer Beamtin auf ihr Verlangen freizugeben.
Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als § 10
acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von
mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der (1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von
Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung
eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren
Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht Willen nicht ausgesprochen werden, wenn dem Dienst-
durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung
unterbrochen wird. bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlas-
sungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem Dienst-
(2) Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung
nicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften fest- innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung mitgeteilt
gesetzten Ruhepausen angerechnet werden. wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn
(3) Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmun- es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund
gen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben. (2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbe-
hörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absat-
§8 zes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt
vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des
(1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt
förmlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfer-
darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht in der
nen wäre.
Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr sowie nicht an
Sonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen (3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes
werden. bleiben unberührt.
(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienst-
leistung, die über achteinhalb Stunden täglich oder über § 11
90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird.
In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei
(3) Im Verkehrswesen dürfen Beamtinnen während ihrer Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser Verordnung
Schwangerschaft und solange sie stillen abweichend von an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Überwachung von Getreide aus Interventionsbeständen
zur Ausfuhr oder zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen
(Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung - GetrAuVÜV)
Vom 15. Januar 1991
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1, fuhranmeldung nicht bereits von der für das Interventions-
des§ 13 Abs. 1 Satz 1, des§ 15 Satz 1, des§ 16 und des lager zuständigen Zollstelle im Zusammenhang mit der
§ 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- Auslagerung angenommen wird.
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-
(2) Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet
ab dem Zeitpunkt der körperlichen Auslagerung aus dem
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der Interventionslager getrennt von anderem ,Getreide zu
transportieren und im Falle einer erforderlichen Zwischen-
Finanzen und für Wirtschaft:
lagerung getrennt zu lagern.
(3) Die in dieser Verordnung und den in § 1 genannten
1. Allgemeines Rechtsakten für das unter amtliche Überwachung gestellte
Getreide vorgesehenen Begleitpapiere sind bei dem
Transport der jeweiligen Sendung mitzuführen.
§ 1
(4) Soweit es der Überwachungszweck erfordert, kann
Anwendungsbereich
die Bundesanstalt für unter amtliche Überwachung gestell-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- tes Getreide im Einzelfall besondere Auflagen erteilen.
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge- §4
meinsamen Marktorganisation für Getreide, insbesondere
für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88
Überwachungsverfahren
der Kommission vom 16. Februar 1988 zur Festlegung der (1) Die Bundesanstalt oder ein von ihr Beaufttragter
gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Über- stellt bei der Auslagerung des Getreides für jedes einzelne
wachung der Verwendung oder Bestimmung von Erzeug- Transportmittel (Einzelsendung) einen Kontrollschein in
nissen aus den Beständen der Interventionsstellen (ABI. vier Stücken aus. Der Kontrollschein enthält folgende
EG Nr. L 55 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, Angaben:
hinsichtlich der Überwachung von Getreide aus Interven-
tionsbeständen, das bestimmt ist 1. Name und Anschrift des Zuschlagsempfängers für das
von der Bundesanstalt verkaufte Getreide (Käufer),
1. zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft in unverarbeitetem
Zustand, 2. Name und Anschrift des Interventionslagers,
2. zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder
3. Kennummer des Abholscheines der Bundesanstalt,
3. zur Ausfuhr nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeug-
4. Nummer der auszulagernden Partie,
nissen. 5. Bezeichnung der Lagerstelle,
§2 6. Bezeichnung des beladenen Transportmittels und die
Zuständigkeit zu dessen Identifizierung erforderlichen Daten,
7. Menge des ausgelagerte_n Getreides,
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und
der in § 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich des dort 8. die genaue Warenart entsprechend der Anlage
bezeichneten Anwendungsbereiches ist die Bundesanstalt (Warenart),
für landwirtschaftliche · Marktordnung (Bundesanstalt), 9. Tag und Uhrzeit des Abganges des Getreides vom
soweit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bun- 1nterventionslager.
desfinanzverwaltung zuständig ist.
Der Kontrollschein ist von der Bundesanstalt oder ihrem
Beauftragten sowie von dem durch den Käufer des Getrei-
des beauftragten Spediteur, Frachtführer oder deren
II. Überwachung Beauftragten zu unterzeichnen. Im Fall des Werkverkehrs
bei Ausfuhr in unverarbeitetem Zustand nach dem Güterkraftverkehrsgesetz ist der Kontrollschein
durch den Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten zu
unterzeichnen.
§3
Grundsatz (2) Tritt bei dem Transport des Getreides an einem
Transportmittel ein Schaden ein, der ein Umladen des
(1) Das zur Ausfuhr bestimmte Getreide wird vom Zeit- Getreides in ein anderes Transportmittel erforderlich
punkt der Auslagerung aus dem Interventionslager bis zur macht, ist dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen;
Annahme der Ausfuhranmeldung unter amtliche Über- dabei sind die Art und der Ort des Schadens sowie Tag
wachung durch die Bundesanstalt gestellt, soweit die Aus- und Uhrzeit des Eintrittes des Schadens anzugeben. Über
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 129
den Schaden ist ein Schadensbericht zu erstellen und der umgeladene Gewicht und die Warenart festzustellen sowie
Bundesanstalt zu übersenden. In dem Kontrollschein sind für die zusammengestellte Sendung ein neuer Kontroll-
das neue Transportmittel mit den zu dessen Identifizierung schein durch den anerkannten Umschlagsbetrieb entspre-
erforderlichen Daten sowie die umgeladene Menge chend Absatz 1 auszustellen; Absatz 5 Satz 2 gilt ent-
zusätzlich einzutragen. Die Eintragungen sowie der zu sprechend.
erstellende Schadensbericht sind durch die Unterschriften
(7) Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt ein
der Spediteure, Frachtführer oder deren Beauftragten zu
Ganzzug oder eine Wagengruppe der Deutschen Bundes-
bestätigen; im Fall des Werkverkehrs nach dem Güter-
oder Reichsbahn im Fall des Transportes des Getreides im
kraftverkehrsgesetz gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Die
Schienenverkehr als eine Einzelsendung. In dem Kontroll-
Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend, wenn der Scha-
schein sind die einzelnen Wagen mit ihren Kennummern
denseintritt oder ein anderes Ereignis zu einer wesentli-
und Ladegewichten aufzuführen, die Wagenliste ist dem
chen Verzögerung des Transportes führen.
Kontrollschein beizufügen. Soll das Getreide mit einem
(3) Das Zwischenlagern des Getreides, das Zusammen- Ganzzug oder einer Wagengruppe der Deutschen Bun-
stellen mehrerer Einzelsendungen zu einer Sendung oder des- oder Reichsbahn im Schienenverkehr unmittelbar
das unmittelbare Verladen einer oder mehrerer Einzelsen- ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn nur eine Ausfuhr-
dungen in ein anderes Transportmittel ist nur in einem anmeldung vorgesehen ist; anderenfalls ist für jede Aus-
Lager oder mit einer Verladeeinrichtung zulässig, die von fuhranmeldung ein getrennter Kontrollschein auszustellen.
der Bundesanstalt zu diesem Zweck anerkannt sind (aner-
(8) Der Kontrollschein, der für das Transportmittel, mit
kannter Umschlagsbetrieb). Die Anerkennung kann nur
dem das Getreide aus dem Geltungsbereich dieser Ver-
erteilt werden, wenn die in der Anlage 2 genannten Vor-
ordnung ausgeführt werden soll, ausgestellt worden ist, ist
aussetzungen erfüllt sind. Die Anerkennung erfolgt auf
zusammen mit den sonstigen vorgeschriebenen Unter-
schriftlichen Antrag; der Antragsteller hat sich hierbei zu
lagen und mit der Ausfuhranmeldung der zuständigen
verpflichten, das zur Ausfuhr bestimmte Getreide getrennt
Zollstelle vorzulegen. Die Zollstelle bestätigt die Vorlage
von anderem Getreide zu lagern oder zu verladen und bei
durch einen Sichtvermerk auf dem Kontrollschein.
der Einlagerung, der Auslagerung sowie dem unmittel-
baren Verladen zur Gewichtsfeststellung eine geeichte §5
Waage zu verwenden sowie jeweils die Warenart festzu-
stellen. Der anerkannte Umschlagsbetrieb ist verpflichtet, Probenahme und Untersuchung des Getreides
unverzüglich die Bundesanstalt zu unterrichten, wenn eine (1} Die Probenahme und die Untersuchung des Getrei-
Anerkennungsvoraussetzung nachträglich entfallen ist. des zur Feststellung der Warenart haben nach den für die
Die Bundesanstalt gibt die anerkannten Umschlagsbe- Übernahme von Getreide in die Intervention entsprechend
triebe im Bundesanzeiger bekannt. den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebe-
(4) Der anerkannte Umschlagsbetrieb hat für jede Ein- nen Verfahren zu erfolgen. Die Probenahmen und die
zelsendung, die in den Umschlagsbetrieb eingebracht Untersuchungen sind von den anerkannten Umschlagsbe-
oder von diesem unmittelbar verladen wird, den Empfang trieben durchzuführen.
des Getreides auf dem Kontrollschein zu bestätigen. Die (2) Wird durch einen anerkannten Umschlagsbetrieb
Empfangsbestätigung enthält die folgenden Angaben: beim Verbringen in den Betrieb oder dem unmittelbaren
1. Name und Anschrift des anerkannten Umschlagsbe- Verladen des Getreides festgestellt, daß die im Kontroll-
triebes, schein angegebene Warenart nicht der beim Empfang des
Getreides festgestellten Warenart entspricht, ist unverzüg-
2. Name und Anschrift des die Zwischenlagerung, das
lich die Bundesanstalt zu unterrichten. Ein Weitertransport
Zusammenstellen oder das unmittelbare Verladen ver- des Getreides ist erst zulässig, wenn die Bundesanstalt ihr
anlassenden Auftraggebers,
schriftliches Einverständnis erteilt hat.
3. Bezeichnung des anliefernden Transportmittels und die
zu dessen ldentffizierung erforderlichen Daten, (3) Wird das Getreide in das Transportmitt_el verladen, in
dem es aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung aus-
4. Menge und Warenart des empfangenen Getreides, geführt werden soll, ist eine Rückstellprobe als Durch-
5. Bezeichnung der Lagerstelle oder des beladenen schnittsprobe der verladenen Menge für Kontrollzwecke
Transportmittels, versiegelt und sachgerecht bis zur Freigabe durch die
Bundesanstalt aufzubewahren. Die Rückstellprobe ist mit
6. Tag und Uhrzeit der Ankunft des Getreides. einer Kennzeichnung zu versehen, die mindestens fol-
(5) Sollen Einzelsendungen zwischengelagert oder in gende Angaben enthält:
einem Lager zu einer Sendung zusammengestellt werden, 1. Namen und Anschriften des Käufers des Getreides und
ist das eingelagerte Gewicht und die Warenart jeder Ein- des anerkannten Umschlagsbetriebes,
zelsendung festzustellen. Eine Ausfertigung des Kontroll-
2. Bezeichnung des beladenen Transportmittels und die
scheines mit der Empfangsbestätigung jeder Einzelsen-
zu dessen Identifizierung erforderlichen Daten,
dung ist von dem Käufer des Getreides oder dessen
Beauftragten unverzüglich der Bundesanstalt zu über- 3. verladene Menge,
senden. Bei der Auslagerung ist das Gewicht und die 4. Tag der Probenahme.
Warenart der neuen Sendung festzustellen und ein neuer
Kontrollschein durch den anerkannten Umschlagsbetrieb Die Freigabe der Rückstellprobe erfolgt nach der Freigabe
entsprechend Absatz 1 auszustellen. der für das ausgelagerte Getreide geleisteten Sicherhei-
ten. Die Bundesanstalt kann verlangen, daß einzelne
(6) Werden eine oder mehrere Einzelsendungen unmit- Rückstellproben länger aufbewahrt werden, wenn es der
telbar in ein anderes Transportmittel verladen; ist das Überwachungszweck erfordert.
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(4) Die Bundesanstalt kann zum Zwecke der Überprü- liehen Überwachung durch die Bundesanstalt, soweit die
fung jederzeit selbst Proben entnehmen und selbstgezo- Ausfuhranmeldung nicht bereits von der für das Interven-
gene Proben untersuchen. tionslager zuständigen Zollstelle im Zusammenhang mit
der Auslagerung angenommen wird.
§6
(5) Soll Getreide, das aus den Beständen einer Interven-
Freigabe der Sicherheiten tionsstelle eines anderen Mitgliedstaates ausgelagert
worden ist, im Geltungsbereich dieser Verordnung zu
(1) Die für eine ausgelagerte Getreidemenge nach den
bestimmten Verarbeitungserzeugnissen verarbeitet wer-
in § 1 genannten Rechtsakten zu leistenden Sicherheiten den, unterliegt das Getreide ab der Abfertigung zum freien
können nur freigegeben werden, wenn die Bundesanstalt
Verkehr der amtlichen Überwachung der Bundesanstalt.
festgestellt hat, daß bei der Auslagerung oder Ausfuhr das
Die amtliche Überwachung endet im Fall der Verpflichtung
Verfahren nach § 4 eingehalten und die sonstigen in den
zur Ausfuhr der Verarbeitungserzeugnisse mit der
in § 1 genannten Rechtsakten verlangten Nachweise er- Annahme der Ausfuhranmeldung durch die zuständige
bracht worden sind.
Zollstelle, anderenfalls mit der Feststellung der Verarbei-
(2) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt nur auf schrift- tung.
lichen Antrag, dem beizufügen sind: (6) Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist
1. der nach § 4 Abs. 8 der zuständigen Zollstelle vorzule- ab dem Zeitpunkt der körperlichen Auslagerung aus dem
gende und mit einem Sichtvermerk der Zollstelle verse- Interventionslager bis zur Herstellung der bestimmten Ver-
hene Kontrollschein für das für die Ausfuhr des Getrei- arbeitungserzeugnisse getrennt von anderem Getreide zu
des bestimmte Transportmittel, transportieren und zu lagern. Zwischenerzeugnisse, die
aus unter amtliche Überwachung gestelltem Getreide her-
2. die für den Beteiligten bestimmte Durchschrift des Kon- gestellt sind, sind getrennt von anderen Zwischenerzeug-
trollexemplars, nissen bis zur Herstellung der bestimmten Verarbeitungs-
3. die zum Nachweis der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der erzeugnisse zu lagern. Sind die bestimmten Verarbei-
Gemeinschaft und der Abfertigung zum freien Verkehr tungserzeugnisse aus der Gemeinschaft auszuführen,
in dem Drittland erforderlichen Unterlagen, soweit sie sind diese bis zur Annahme der Ausfuhranmeldung
nicht dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas vorzulegen getrennt von anderen Verarbeitungserzeugnissen zu
sind. transportieren und zu lagern. § 3 Abs. 3 und 4 gilt entspre-
Handelt es sich bei dem in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten chend.
Kontrollschein nicht um den bei der Auslagerung aus dem §8
Interventionslager ausgestellten, müssen die nach § 4 Überwachung der Verarbeitung
Abs. 5 und 6 ausgestellten Kontrollscheine mit den Emp- von Getreide aus Beständen der Bundesanstalt
fangsbestätigungen der Bundesanstalt vorliegen.
(1) Zur Durchführung der amtlichen Überwachung stellt
die Bundesanstalt oder ein von ihr Beauftragter bei der
Auslagerung einen Kontrollschein entsprechend § 4 Abs. 1
III. Überwachung der Verarbeitung Satz 2 in vier Stücken aus. Der Kontrollschein ist von der
Bundesanstalt oder ihrem Beauftragten sowie von dem
§7
durch den Käufer des Getreides beauftragten Spediteur
oder Frachtführer oder deren Beauftragten zu unterzeich-
Grundsatz nen. Im Fall des Werkverkehrs nach dem Güterkraftver-
(1) Getreide aus Interventionsbeständen der Bundesan- kehrsgesetz gilt § 4 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.
stalt, das nach den in § 1 genannten Rechtsakten zur (2) Soll die Verarbeitung des Getreides nicht im Betrieb
Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (bestimmte des Käufers des Getreides (Erstkäufer) erfolgen, ist dieser
Verarbeitungserzeugnisse) vorgesehen ist, wird von der verpflichtet, der Bundesanstalt unverzüglich Name und
Auslagerung bis zu dem in Absatz 2 oder 3 genannten Anschrift des Verarbeiters oder des weiteren Käufers
Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die Bundes- (Empfänger) schriftlich oder fernschriftlich mitzuteilen.
anstalt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Erfolgt die Weitergabe des Getreides erst nach dessen
unterstellt, soweit die Verarbeitung im Geltungsbereich Eingang in den Betrieb des Erstkäufers, hat dieser neben
dieser Verordnung erfolgt. der Mitteilung nach Satz 1 einen neuen Kontrollschein
entsprechend § 4 Abs. 1 auszustellen. Die Verpflichtungen
(2) Die amtliche Überwachung endet grundsätzlich mit
der Feststellung der Verarbeitung zu den bestimmten Ver- nach den Sätzen 1 und 2 treffen auch den ersten und
arbeitungserzeugnissen. jeden weiteren Empfänger des Getreides, der das
Getreide ohne Verarbeitung weitergibt.
(3) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorgese-
(3) lagert der Erstkäufer das Getreide in einem nicht zu
hen, daß die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse aus
der Gemeinschaft auszuführen sind, endet die amtliche seinem Betrieb gehörenden Lager, ist er verpflichtet, der
Bundesanstalt unverzüglich Name und Anschrift des
Überwachung mit der Annahme der Ausfuhranmeldung
durch die zuständige Zollstelle. Lagers mitzuteilen. Wird ·das Getreide aus einem Lager
nach Satz 1 in den Betrieb des Erstkäufers verbracht, hat
(4) Getreide aus Interventionsbeständen der Bundesan- dieser einen Kontrollschein entsprechend § 4 Abs. 1 aus-
stalt, aus dem in anderen Mitgliedstaaten der Europäi- zustellen; handelt es sich bei dem Lager nach Satz 1 um
schen Gemeinschaften die bestimmten Verarbeitungser- einen anerkannten Umschlagsbetrieb, ist der Kontroll-
zeugnisse hergestellt werden sollen, unterliegt von der schein von diesem auszustellen. Für den ersten und jeden
Auslagerung bis zur zollamtlichen Abfertigung einer amt- weiteren Empfänger gilt Satz 1 und 2 entsprechend.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 131
(4) Will ein Erstkäufer oder ein Empfänger eine größere den; die zusammengelagerte Getreidemenge ist ins-
Menge als 50 Tonnen der von der Bundesanstalt gekauf- gesamt innerhalb der für das überwachungspflichtige
ten Menge ohne Verarbeitung an einen anderen Betrieb Getreide durch einen in § 1 genannten Rechtsakt vorge-
weitergeben und ist das Getreide in seinem Betrieb oder schriebenen Frist zu den dort bezeichneten Verarbeitungs-
einem nicht nach § 4 Abs. 3 anerkannten Umschlagsbe- erzeugnissen zu verarbeiten.
trieb gelagert, ist die Weitergabe nur zulässig, wenn der
Erstkäufer oder Empfänger zu diesem Zweck von der (2) Die Zulassung zur Zusammenlagerung erfolgt nur
Bundesanstalt anerkannt ist. Für die Anerkennung gilt§ 4 auf schriftlichen Antrag, der rechtzeitig vor der Zusammen-
Abs. 3 Satz 2 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, daß lagerung zu stellen ist. Der Antrag muß enthalten:
sich die Anerkennungsvoraussetzungen nach Anlage 3 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
richten; auf schriftlichen Antrag kann die Bundesanstalt 2. Name und Anschrift des Verarbeitungsbetriebes,
von der Einhaltung einzelner Voraussetzungen widerruf-
lich eine Befreiung erteilen, wenn die Einhaltung zu einer 3. Menge des überwachungspflichtigen Getreides,
nicht beabsichtigten Härte führt. Erfolgt die Weitergabe 4. Menge des sonstigen für die Zusammenlagerung
des Getreides aus einem anerkannten Umschlagsbetrieb, bestimmten Getreides,
ist von diesem ein Kontrollschein entsprechend § 4 Abs. 1
auszustellen. 5. genaue Bezeichnung der Lagerstelle des zusammen-
zulagernden Getreides,
(5) Der Eingang des Getreides in den Betrieb des Erst- 6. Verpflichtung, die Bedingung des Absatz 1 Satz 2
käufers, des jeweiligen Empfängers oder ein Lager nach
einzuhalten.
Absatz 3 ist entsprechend § 4 Abs. 4 zu bestätigen. Bei
jeder Einlagerung und bei jeder Auslagerung ist das (3) Werden die Bedingungen des Absatzes 1 Satz 2 für
Gewicht und die Art der betroffenen Getreidemenge fest- das gesamte zusammengelagerte Getreide oder für eine
zustellen. § 5 gilt entsprechend. Eine Ausfertigung des Teilmenge davon nicht eingehalten, gilt die gesamte über-
Kontrollscheines mit der Empfangsbestätigung ist unver- wachungspflichtige Getreidemenge als nicht entsprechend
züglich an die Bundesanstalt zu übersenden. den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften frist- und
zweckgerecht verwendet.
(6) Nach erfolgter Verarbeitung hat der Erstkäufer des
Getreides eine Verarbeitungserklärung zum Nachweis der § 10
ordnungsgemäßen Verarbeitung der Bundesanstalt zu Verarbeitung
übersenden. Die Verarbeitungserklärung muß enthalten:
von Getreide aus Beständen der Bundesanstalt
1. Name und Anschrift des Erstkäufers des Getreides, in einem anderen Mitgliedstaat
2. Name und Anschrift des Verarbeiters, soweit dieser Im Fall des § 7 Abs. 4 gelten für die amtliche Überwa-
nicht mit dem Erstkäufer identisch ist, chung durch die Bundesanstalt § 4 Abs. 1 bis 7 und § 5
3. Menge des verarbeiteten Getreides, entsprechend. Der Kontrollschein, der für das Transport-
mittel, mit dem das Getreide in den anderen Mitgliedstaat
4. Menge der Verarbeitungserzeugnisse, versandt werden soll, ausgestellt worden ist, ist zusammen
5. Tag der Verarbeitung, bei Verarbeitung über mehrere mit dem Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharak-
Tage, der letzte Tag der Verarbeitung, ters der Waren der zuständigen Zollstelle vorzulegen. Die
6. Bezeichnung der Lagerstelle der Verarbeitungserzeug- Zollstelle bestätigt die Vorlage durch einen Sichtvermerk
nisse, auf dem Kontrollschein.
7. die Unterschrift des Verarbeiters. § 11
Ist der Verarbeiter des Getreides nicht mit dem Erstkäufer Ausfuhr der Verarbeitungserzeugnisse
identisch, ist die Verarbeitungserklärung von beiden zu
(1) Sind die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse, die
unterzeichnen.
aus den Beständen der Bundesanstalt ausgelagerten
(7) Die Bundesanstalt stellt dem Erstkäufer des Getrei- Getreidemengen hergestellt sind, nach einem Drittland
des nach Prüfung der Verarbeitung eine Verarbeitungsbe- auszuführen, gelten die Bestimmungen des§ 4 für die Ver-
scheinigung aus. arbeitungserzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 2 ent-
sprechend.
(8) Im Fall eines Schadens an einem Transportmittel gilt
§ 4 Abs. 2 entsprechend. (2) In die jeweils auszustellenden Kontrollscheine sind
an der Stelle der Menge des verarbeiteten Getreides die
Menge der hergestellten Verarbeitungserzeugnisse sowie
§ 9 die Kennummer der entsprechenden Verarbeitungsbe-
Zusammenlagerung scheinigung und eine Beschreibung der Verarbeitungser-
von überwachungspflichtigem Getreide zeugnisse nach Art und Zusammensetzung einzutragen.
mit anderem Getreide
(3) § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Abweichend von§ 7 Abs. 6 Satz 1 kann die Bundes-
anstalt im Einzelfall zulassen, daß überwachungspflichti- § 12
ges Getreide von dem Hersteller der Verarbeitungserzeug- Überwachung
nisse mit anderem Getreide in dem Verarbeitungsbetrieb von Getreide aus anderen Mitgliedstaaten
zusammengelagert wird. In diesem Fall darf die zusam-
mengelagerte Getreidemenge aus dem Verarbeitungsbe- (1) Im Fall des § 7 Abs. 5 hat der Einführer bei der
trieb ohne Verarbeitung nicht mehr weitergegeben wer- Abfertigung zum freien Verkehr zusammen mit den vorge-
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
schriebenen Versandpapieren der abfertigenden Zollstelle 1. im Fall des § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 die nach den §§ 8, 9
für die betroffenen Getreidemengen einen Antrag auf amt- oder 11 genannten Verfahren eingehalten worden sind
liche Überwachung in drei Stücken einzureichen. Wird und die ordnungsgemäße Verarbeitung, im Fall des § 7
dem Antrag stattgegeben, sind die eingeführten Waren Abs. 3 zusätzlich die Ausfuhr nach einem Drittland,
dem Antragsteller zur frist- und zweckgerechten \(erwen- erfolgt ist,
dung zu überlassen. Jeweils ein Stück des Antrages auf
2. im Fall des § 7 Abs. 5 das Verfahren nach § 12
amtliche Überwachung ist für den Antragsteller und die
eingehalten worden ist.
Bundesanstalt bestimmt.
§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) In dem Antrag auf amtliche Überwachung sind anzu-
geben:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. Name und Anschrift des vorgesehenen Verarbeitungs- IV. Schlußbestimmungen
betriebes sowie des Betriebes in dem vor Herstellung
der Verarbeitungserzeugnisse Zwischenerzeugnisse § 14
hergestellt werden sollen,
Kosten
3. Warenbezeichnung,
Soweit für die amtliche Überwachung Proben entnom-
4. Warenmenge, men oder Warenuntersuchungen ver?nlaßt werden, sind
5. Versandpapiere mit Datum und Kennummer, den zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für
die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben
6. Art der vorgesehenen Verarbeitungserzeugnisse.
sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten, sofern in
(3) Das eingeführte Getreide ist unverzüglich nach der den in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende
Abfertigung zum freien Verkehr in den Verarbeitungsbe- Regelung getroffen ist.
trieb oder den Betrieb, in dem Zwischenerzeugnisse her-
gestellt werden, zu verbringen. Das Verbringen des Getrei- § 15
des ist der Bundesanstalt vor dem Eingang in den in Satz 1
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
bezeichneten Betrieb unter Vorlage des Antrages auf amt-
liche Überwachung anzumelden. (1) Wer Getreide aus Interventionsbeständen der Bun-
desanstalt kauft, das zu bestimmten Erzeugnissen zu ver-
(4) Sind an der Herstellung der bestimmten Verarbei-
arbeiten oder aus der Gemeinschaft auszuführen ist, ist
tungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe betei-
verpflichtet,
ligt, sind die Zwischenerzeugnisse unverzüglich in den
Verarbeitungsbetrieb zu verbringen, in dem sie weiter ver- 1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des
arbeitet werden sollen. Der abgebende Betrieb und der Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,
empfangende Betrieb haben sich die Abgabe und den 2. besondere Aufzeichnungen getrennt für über-
Empfang der Zwischenerzeugnisse mit einer Übergabebe- wachungspflichtiges und sonstiges Getreide zu
stätigung in drei Stücken zu bescheinigen. Ein Stück der machen über
Übergabebestätigung ist von dem empfangenden Betrieb
a) den täglichen Zu- und Abgang oder den sonstigen
der Bundesanstalt zu übersenden. In der Übergabebestäti-
gung sind anzugeben: Verbleib einschließlich Name und Anschrift des
jeweiligen Empfängers sowie den Bestand an
1. Namen und Anschriften der betroffenen Betriebe, Getreide,
2. Menge des verarbeiteten Getreides, b) die täglich hergestellten Mengen der Verarbeitungs-
3. Art und Menge der hergestellten Zwischenerzeugnisse, erzeugnisse sowie deren Verbleib,
4. Tag der Abgabe und des Empfangs der Zwischener- 3. auf Verlangen der für die amtliche Überwachung
zeugnisse. zuständigen Stellen weitere Aufzeichnungen insbeson-
dere über einzelne Verarbeitungsvorgänge zu machen.
(5) Das Ende der Verarbeitung ist der Bundesanstalt
Entsprechendes gilt für den Empfänger des in Satz 1
entsprechend§ 8 Abs. 6 mitzuteilen; in der Verarbeitungs-
erklärung ist der Antrag auf amtliche Überwachung, auf genannten Getreides, der mit dem Käufer des Getreides
nicht identisch ist, im Fall von Getreide aus Interventions-
den sich die Erklärung bezieht, zusätzlich anzugeben. § 8
beständen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Abs. 7 gilt entsprechend.
Gemeinschaften sowie für die Hersteller von Zwischen-
(6) Sind die Verarbeitungserzeugnisse aus dem Gebiet erzeugnissen.
der Gemeinschaft auszuführen, gilt § 11 entsprechend.
(2) Die nach § 4 Abs. 3 oder § 8 Abs. 4 anerkannten
Betriebe sind verpflichtet,
§ 13
1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,
Freigabe der Sicherheit
2. besondere Aufzeichnungen über den Empfang ein-
Ist für eine aus Beständen der Bundesanstalt ausgela- schließlich der festgestellten Werte zur Bestimmung
gerte Getreidemenge, die zu bestimmten Erzeugnissen zu der Warenart, die Lagerung, eventuell durchgeführte
verarbeiten ist, eine Sicherheit geleistet worden, kann Bearbeitungen und den Verbleib jeder bei ihnen gela-
diese nur freigegeben werden, wenn die Bundesanstalt gerten oder verladenen Einzelsendung zu machen;
festgestellt hat, daß Warenbewegungen sind täglich aufzuzeichnen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 133
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind getrennt von Auf- (2) Der Bundesminister der Finanzen kann für den
zeichnungen für nicht der amtlichen Überwachung unter- Antrag auf amtliche Überwachung nach § 12 Abs. 2 ein
liegendes Getreide zu machen. Muster in der Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwal-
tung bekanntgeben oder bei den zuständigen Zollstellen
(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zu Aufzeichnungen ver- Vordrucke bereithalten.
pflichtet ist, hat die vorgeschriebenen Bücher, Aufzeich-
nungen und sonstigen geschäftlichen Unterlagen bis zum (3) Soweit von den zuständigen Stellen Muster bekannt-
Ablauf des sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der gemacht oder Vordrucke bereitgehalten worden sind, sind
Abgabe des Getreides aus den Interventionsbeständen diese zu verwenden.
folgt, aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechts-
vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen. § 18
Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des
Duldungs- und Mitwirkungspflichten Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-
nisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(1) Soweit es zu der Überwachung der Einhaltung der
Verpflichtungen nach dieser Verordnung erforderlich ist, 1. entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 6 Satz 1 bis 3 dort
sind die Käufer und Empfänger von Getreide aus Interven- genannte Erzeugnisse nicht getrennt transportiert oder
tionsbeständen, die mit dessen Transport beauftragten lagert,
Spediteure oder Frachtführer sowie die nach § 4 Abs. 3 2. entgegen § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 6
oder § 8 Abs. 4 anerkannten Betriebe verpflichtet, den Satz 4, die vorgesehenen Begleitpapiere nicht mitführt,
Bediensteten der Bundesanstalt das Betreten der
Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie das Besichti- 3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8
Abs. 8, § 10 Satz 1 oder§ 11 Abs. 1, oder§ 8 Abs. 2
gen der Transportmittel während der Geschäfts- und
Satz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht
Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht
kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schrift- oder nicht rechtzeitig macht,
stücke und sonstigen Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu 4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 außerhalb eines anerkann-
erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. ten Umschlagsbetriebs Getreide zwischenlagert, meh-
Bei automatischer Buchführung sind die nach Satz 1 Aus- rere Einzelsendungen zu einer Sendung zusammen-
kunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den stellt oder eine Einzelsendung unmittelbar verlädt,
erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die Bundes- 5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 8
anstalt dies verlangt. Abs. 4 Satz 2, die Bundesanstalt nicht oder nicht recht-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 12 genannten zeitig unterrichtet, wenn eine Anerkennungsvorausset-
Verfahrensbeteiligten. zung nachträglich entfallen ist,
6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8
§ 17 Abs. 5 Satz 3, § 10 Satz 1 oder § 11 Abs. 3, Getreide
Muster, Vordrucke ohne Einverständnis der Bundesanstalt weitertranspor-
tiert,
(1) Die Bundesanstalt kann für
7. ohne Anerkennung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 oder ent-
1. den Kontrollschein nach § 4 Abs. 1 und 4, auch in gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz Getreide
Verbindung mit § 8, § 1O und § 11 Abs. 2, weitergibt,
2. die Anträge auf Anerkennung nach § 4 Abs. 3 und § 8 8. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 keinen Antrag auf amtliche
Abs. 4, Überwachung einreicht oder
3. die Anträge auf Freigabe der Sicherheit nach § 6 Abs. 2 9. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 dort
und§ 13, genannte Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig in die
4. die Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 6 und § 12 dort genannten Betriebe verbringt.
Abs. 5,
§ 19
5. den Antrag auf Zusammenlagerung nach § 9 Abs. 2,
Inkrafttreten
Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke
bereithalten. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1991 in Kraft.
Bonn, den 15. Januar 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle ·
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1)
Warenart
des aus den Interventionsbeständen der Bundesanstalt
ausgelagerten Getreides
1. Brotweizen:
interventionstähiger Weichweizen mit folgenden Merkmalen:
- Gesamtanteil einwandfreier Weichweizenbestandteile von mindestens
90 V- H.;
- Anteil an Kornbesatz von höchstens 5 v. H.;
- Gesamtanteil an Schwarzbesatz von höchstens 3 v. H., davon höchstens
0,05 v. H. durch Selbsterhitzung oder zu starke Trocknung geschädigte
Körner, 0,05 v. H. Mutterkorn und 0, 1 v. H. schädliche Fremdkörner;
- Anteil durch Trocknung überhitzter Körner von höchstens 0,5 v. H.;
- Eigengewicht: 76 kg je Hektoliter.
2. Futterweizen:
interventionsfähiger Weichweizen, der den unter 1 genannten Merkmalen
nicht entspricht.
3. Qualitätsroggen:
interventionsfähiger Roggen mit folgenden Merkmalen:
- Anteil an Auswuchs von höchstens 2,5 v. H.;
- Anteil durch Selbsterhitzung oder zu starke Trocknung geschädigter Körner
von höchstens 0,05 v. H.;
- Anteil durch Trocknung überhitzter Körner von höchstens 0,5 v. H.;
- Eigengewicht: 71 kg je Hektoliter.
4. Futterroggen:
interventionsfähiger Roggen, der den unter 3 genannten Merkmalen nicht
entspricht.
5. Gerste:
interventionsfähige Gerste.
6. Mais:
interventionsfähiger Mais.
7. Hartweizen:
interventionsfähiger Hartweizen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 135
Anlage 2
. (zu § 4 Abs. 3)
Voraussetzungen
für die Anerkennung von Umschlagsbetrieben
bei der Ausfuhr von Getreide in unverarbeitetem Zustand
1. Die Lagerkapazität muß mindestens 3 000 Tonnen betragen.
2. Es muß mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.
3. Die Ein- und Auslagerungskapazität muß täglich (16stündig) mindestens
jeweils 500 Tonnen betragen.
4. Es müssen mindestens zwei verschiedene Verkehrsanbindungen bestehen.
5. Mehrere Lagerobjekte eines Lagers müssen technisch miteinander verbun-
den oder die Verbindung muß tatsächlich herstellbar sein.
6. Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des
Getreides vorhanden sein.
7. Der Umschlagsbetrieb muß nach§ 1 der Verordnung über Orderlagerscheine
vom 16. Dezember 1931 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 4102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ermächtigt sein,
Lagerscheine, die durch Indossamente übertragen werden können, auszu-
stellen.
8. Es muß ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die
Lagerung, Verladung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungs-
gemäß durchzuführen.
9. Am Ort des Lagers muß ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des
Umschlagsbetriebes zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung ste-
hen; dieser muß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und auf Grund
seiner Berufserfahrung die erforderliche kaufmännische Sachkunde besit-
zen.
10. Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur
über eine geeichte Waage, die Bestandteil dieser Verladeeinrichtung sein
muß, möglich sein.
Anlage 3
(zu § 8 Abs. 4)
Voraussetzungen
für die Anerkennung von Umschlagsbetrieben
bei der Verarbeitung von Getreide
1. Es muß mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.
2. Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des
Getreides vorhanden sein.
3. Es muß ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lage-
rung, Verladung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß
durchführen zu können.
4. Am Ort der Betriebsstätte muß ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des
Betriebes zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen; dieser
muß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und auf Grund seiner Berufs-
erfahrung die erforderliche kaufmännische Sachkunde besitzen.
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung
Vom 16. Januar 1991
Auf Grund des § 30 Abs. 14 und des § 40 a Abs. 6 in so ist ihm in den Fällen der Nummer 1 die Berufs-
Verbindung mit § 30 Abs. 14 des Bundesversorgungs- gruppe des Hauptberufes, in den Fällen der Num-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom mer 2 die Berufsgruppe mit dem für die aus-
22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ), die durch Artikel 1 des geübten Tätigkeiten maßgebenden höchsten Ver-
Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582) geändert gleichseinkommen zuzuordnen. In den Fällen der
worden sind, verordnet die Bundesregierung: Nummer 3 ist ein dem Einsatz an Arbeitskraft für
die berufliche Tätigkeit entsprechender Teil des
Artikel 1 Vergleichseinkommens maßgebend; trifft eine
berufliche Tätigkeit mit der Führung eines gemein-
Die Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fas- samen Haushalts zusammen, so sind jeweils der
sung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBI. 1 sich aus der beruflichen Tätigl<eit und der sich aus
S. 861 ), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom den Mehraufwendungen für die Führung eines
4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910), wird wie folgt geändert: gemeinsamen Haushalts errechnende Berufsscha-
densausgleich festzustellen. Die Summe beider
1. Die Verordnungsbezeichnung wird wie folgt gefaßt: Beträge, höchstens jedoch der sich bei Zugrunde-
legung des vollen Vergleichseinkommens für die
„Verordnung zur Durchführung des§ 30 Abs. 3 bis 12
berufliche Tätigkeit errechnende Berufsschadens-
und des § 40 a Abs. 1 bis 5 des Bundesversorgungs-
ausgleich ist der zustehende Berufsschadensaus-
gesetzes (Berufsschadensausgleichsverordnung -
gleich."
BSchAV)".
2. § 1 wird wie folgt gefaßt: 4. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „geändert durch
das Gesetz vom 4. August 1971 (BGBI. 1 S. 1217)"
,,§ 1 durch die Worte „zuletzt geändert durch Gesetz vom
Anwendungsbereich 24. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1912)" ersetzt.
Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für die
Feststellung des Einkommensverlustes nach § 30 5. § 4 wird wie folgt geändert:
Abs. 4 Satz 1 sowie für die Feststellung des Berufs- a) Absatz 1 Satz .1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
schadensausgleichs nach § 30 Abs. 6 und 12 des
Bundesversorgungsgesetzes." ,,Besol- Dienst-
dungs- alters-
3. § 2 wird wie folgt geändert: gruppe stufe
a) In Absatz 1 wird Satz 1 gestrichen. Im neuen
Satz 1 werden die Worte „Dieses Durchschnitts- 1. einfachen Dienstes
einkommen" durch die Worte „Das Durchschnitts- bis zur Vollendung
einkommen nach § 30 Abs. 5 des Bundesversor- des 25. Lebensjahres A3 2
gungsgesetzes" ersetzt. bis zur Vollendung
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: des 50. Lebensjahres A4 8
,,(2) Hätte der Beschädigte ohne die Schädigung vom vollendeten
50. Lebensjahr an A 5 9"
1. neben dem Hauptberuf eine oder mehrere
nebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt oder b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des
§ 30 Abs. 12 des Bundesversorgungsgesetzes ,,Besol- Dienst-
geführt oder dungs- alters-
gruppe stufe
2. mehrere berufliche Tätigkeiten, bei denen jede
den gleichen Zeitaufwand an Arbeitskraft erfor-
dert, ausgeübt oder in diesem Umfang sowohl 2. mittleren Dienstes
berufliche Tätigkeiten ausgeübt als auch einen bis zur Vollendung
gemeinsamen Haushalt geführt, wobei diese des 30. Lebensjahres A6 3
Tätigkeiten zusammen die volle Arbeitskraft bis zur Vollendung
erforderten, oder des 46. Lebensjahres A7 9
3. berufliche Tätigkeiten allein oder zusammen mit bis zur Vollendung
der Führung eines gemeinsamen Haushalts des 54. Lebensjahres AS 13
ausgeübt, ohne daß diese Tätigkeiten insge- vom vollendeten
samt die volle Arbeitskraft erforderten, 54. Lebensjahr an A9 13
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 137
folgenden Besoldungsgruppe und Dienstalters-
Besol- Dienst-
stufe des Bundesbesoldungsgesetzes, und zwar
dungs- alters-
bei
gruppe stufe
Besol- Dienst-
3. gehobenen Dienstes dungs- alters-
bis zur Vollendung gruppe stufe
des 30. Lebensjahres A9 4
bis zur Vollendung 1. Unteroffizieren
des 40. Lebensjahres A 10 8 bis zur Vollendung
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres A6 2
des 52. Lebensjahres A 11 12 bis zur Vollendung
vom vollendeten des 37. Lebensjahres A7 7
52. Lebensjahr an A 12 14" bis zur Vollendung
des 48. Lebensjahres AB 12
c) Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt und
Satz 2 durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt: vom vollendeten
48. Lebensjahr an A9 13
,,Besol- Dienst- 2. Offizieren des
dungs- alters- militärfachlichen Dienstes
gruppe stufe bis zur Vollendung
des 35. Lebensjahres A 9 6
4. höheren Dienstes bis zur Vollendung
bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres A 10 11
des 37. Lebensjahres A 13 6 vom vollendeten
bis zur Vollendung 48. Lebensjahr an A 11 14
des 47. Lebensjahres A 14 11
3. Offizieren
vom vollendeten
bis zur Vollendung
47. Lebensjahr an A 15 15 2
des 27. Lebensjahres A9
Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundes- bis zur Vollendung
besoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszu- des 30. Lebensjahres A 10 5
lagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts bis zur Vollendung
nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundge- des 34. Lebensjahres A 11 6
halt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des
bis zur Vollendung
Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um A 13 10
des 44. Lebensjahres
die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu
den Bundesbesoldungsordnungen A und B (An- bis zur Vollendung
lage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu er- des 47. Lebensjahres A 14 13
höhen." vom vollendeten
47. Lebensjahr an A 15 15
d) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt:
Die Besoldungsgruppen A 13 und höher gelten nur
,,(2) Durchschnittseinkommen ist abweichend von für Berufsoffiziere.
Absatz 1 bei Richtern und Staatsanwälten das
4. Sanitätsoffiziere
Grundgehalt.der folgenden Besoldungsgruppe und
Lebensaltersstufe des Bundesbesoldungsgeset- bis zur Vollendung
zes, und zwar des 30. Lebensjahres A 13 5
bis zur Vollendung
Besol- Lebens- des 42. Lebensjahres A 14 10
dungs- alters- vom vollendeten
gruppe stufe 42. Lebensjahr an A 15 15
bis zur Vollendung Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundes-
des 50. Lebensjahres R 1 6 besoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszu-
lagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts
vom vollendeten
nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundge-
50. Lebensjahr an R2 10
halt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des
Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszu- Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um
schlag nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgeset- die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu
zes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach den Bundesbesoldungsordnungen A und B (An-
Vorbemerkung Nr. 1 a zu der Besoldungsord- lage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu er-
nung R (Anlage III des Bundesbesoldungsgeset- höhen.
zes) zu erhöhen. (4) Durchschnittseinkommen ist abweichend von
(3) Durchschnittseinkommen ist bei Berufssolda- Absatz 1 bei Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder-
ten und Soldaten auf Zeit das Grundgehalt der und Realschulen das Endgrundgehalt der Besol~
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
dungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgeset- gesetzes ist von dem sich aus Absatz 1 ergeben-
zes zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 den Zeitpunkt an der Betrag nach § 30 Abs. 7
(Anlage V) und der Stellenzulage nach Vorbemer- Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes das Ver-
kung Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen gleichs- oder das Durchschnittseinkommen."
A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgeset-
zes). Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum 9. § 9 wird wie folgt geändert:
Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag." a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: aa) Die Angabe ,,§ 30 Abs. 6 Satz 1" wird durch
,,Die ermittelte Grundvergütung ist um den Ortszu- die Angabe ,,§ 30 Abs. 11 Satz 1 und § 64c
schlag nach Stufe 2 und die Zulage nach dem Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt.
Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom bb) Folgender Satz wird angefügt:
17. Mai 1982 in der jeweils geltenden Fassung zu
erhöhen." „Die Bewertung von Einkünften, die nicht in
Geld bestehen (Wohnung, Kost und sonstige
f) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: Sachbezüge), richtet sich nach der Aus-
,,(6) Durchschnittseinkommen ist bei gleichsrentenverordnung."
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
der Endlohn
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 30 Abs. 6" durch
der Lohngruppe die Angabe ,,§ 30 Abs. 1· 1 oder ein Fall des
§ 64c Abs. 2 Satz 2 oder 3" ersetzt.
ungelernten Arbeitern VI
bb) Folgender Satz wird angefügt:
angelernten Arbeitern V
Arbeitern mit erfolgreich ,,Sind Maßnahmen der beruflichen Rehabilita-
abgeschlossener Ausbildung tion mit Erfolg durchgeführt worden und nimmt
in einem anerkannten Aus- der Beschädigte den hiernach möglichen Ein-
bildungsberuf III kommenserwerb ohne verständigen Grund
nicht ausreichend wahr, so ist als Bruttoein-
Meistern, Vorhandwerkern und
kommen aus gegenwärtiger oder früherer
Vorarbeitern im Stundenlohn II a
Tätigkeit ein Durchschnittseinkommen in ent-
der jeweils für Arbeiter des Bundes geltenden sprechender Anwendung des § 30 Abs. 11 des
Tarifregelung. Der Endlohn ist um die Zulage nach Bundesversorgungsgesetzes anzurechnen."
dem Tarifvertrag über eine Zulage an Arbeiter vom
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
17. Mai 1982 in der jeweils geltenden Fassung zu
erhöhen." ,,(8) Bleibt das derzeitige Bruttoeinkommen, das
einem Beschädigten, der mindestens ein Viertel
6. In § 6 wird den Absätzen 1 bis 3 jeweils angefügt: der Zeit seiner Berufstätigkeit selbständig tätig
gewesen ist, zur Verfügung steht, nach seinem
,,§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt." Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erheblich hin-
ter einem Betrag zurück, der in einem angemesse-
7. § 7a wird wie folgt geändert: nen Verhältnis zu dem nach Absatz 1 Satz 1 letzter
a) In der Überschrift wird die Angabe ,,§ 30 Abs. 6" Halbsatz zu berücksichtigenden Einkommen steht,
durch die Angabe ,,§ 30 Abs. 11 und § 64c Abs. 2 ist der Fehlbetrag dem derzeitigen Bruttoeinkom-
Satz 2 und 3" ersetzt. men hinzuzurechnen. Der Fehlbetrag ist wie folgt
zu schätzen: Das Arbeitsentgelt, das einem nicht-
b) In den Absätzen 1 und 4 wird jeweils die Angabe beschädigten Arbeitnehmer in vergleichbarer Stel-
,,§ 30 Abs. 6" durch die Angabe ,,§ 30 Abs. 11" lung zu zahlen wäre, ist um den Anteil zu mindern,
ersetzt. um den im Durchschnitt des Erwerbslebens die
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: gesundheitliche Fähigkeit des Beschädigten, seine
Berufstätigkeit auszuüben, eingeschränkt war. Für
,,(5) In den Fällen des§ 64c Abs. 2 Satz 2 und 3
jedes Jahr der Erwerbstätigkeit sind 1,67 vom Hun-
gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend."
dert dieses Ergebnisses, bezogen auf das aktuelle
Einkommen, als Vergleichswert anzusetzen. Er-
8. § 8 wird wie folgt geändert: reicht das derzeitige Bruttoeinkommen nicht drei
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. In Satz 1 wird die Viertel des Vergleichswertes, ist dieser Betrag das
Angabe ,,§ 30 Abs. 6" durch die Angabe ,,§ 30 derzeitige Bruttoeinkommen. Der Betrag ist in ent-
Abs. 11 und § 64 c Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt. sprechender Anwendung des § 30 Abs. 16 Satz 3
Satz 2 wird wie folgt gefaßt: des Bundesversorgungsgesetzes zu verändern.
Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Berufs-
,,Bei Berufssoldaten gilt als Zeitpunkt des Aus-
schadensausgleich für den Monat Juni 1990
scheidens der Monat, in dem die allgemeine Alters-
bereits unter Anrechnung des tatsächlich erzielten
grenze des § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes er-
derzeitigen Bruttoeinkommens festgestellt war."
reicht wird."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 1O. § 10 wird wie folgt geändert:
,,(2) Bei der Feststellung des Berufsschadensaus- a) In Absatz 1 werden die Worte „Verordnung zur
gleichs nach § 30 Abs. 6 des Bundesversorgungs- Durchführung des § 33 des Bundesversorgungs-
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 139
gesetzes in der jeweils geltenden Fassung" durch der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort „Aus-
das Wort „Ausgleichsrentenverordnung" ersetzt. gleichsrentenverordnung" zu ersetzen.
b) In Absatz 2 werden die Angabe,,§ 30 Abs. 6" durch 13. In § 13 werden die Worte „sind diese Teile" durch die
die Angabe ,,§ 30 Abs. 11" ersetzt und vor dem Worte „ist der Endbetrag" ersetzt.
Wort „Durchschnittseinkommens" die Worte „zu
berücksichtigenden" eingefügt und folgender Satz 14. § 14 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
angefügt:
,,(4) Solange das nach § 4 ermittelte Vergleichsein-
,,Bei der Feststellung des Berufsschadensaus- kommen nicht die Höhe des Vergleichseinkommens
gleichs nach § 30 Abs. 6 des Bundesversorgungs- erreicht, das im Monat vor dem Inkrafttreten der
gesetzes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Ersten Verordnung zur Änderung der Berufsscha-
Nettobetrag des derzeitigen Einkommens insge- densausgleichsverordnung zugrunde zu legen war, ist
samt mit dem Nettobetrag des Durchschnittsein- der Betrag des höheren Vergleichseinkommens maß-
kommens zu vergleichen ist." gebend."
11. § 11 wird wie folgt geändert: 15. In § 15 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen; Ab-
a) Der bisherige Text wird Absatz 1; in Satz 1 wird satz 4 wird Absatz 2.
die Angabe „8 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe
,,8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. Artikel 2
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1
,,(2) Für die Ermittlung des in § 40a Abs. 4 des Nr. 5 Buchstabe b in dem bisherigen Geltungsbereich der
Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Ver- Berufsschadensausgleichsverordnung mit Wirkung vom
gleichseinkommens sind die §§ 2 bis 7 entspre- 1. Juli 1990, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
chend anzuwenden." genannten Gebiet mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in
Kraft.
12. In§ 12 Satz 1 sind die Worte „Verordnung zur Durch- (2) Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b tritt am 1. Juli 1992 in
führung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Januar 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden
Vom 16. Januar 1991
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Gesetzes über den §3
Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (ZDVG) vom Festsetzung des Wahltermins
16. Januar 1991 (BGBI. 1S. 47, 53) verordnet der Bundes-
minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit: Ort und Zeit der Stimmabgabe setzt der Leiter der
Dienststelle nach Anhörung des Wahlvorstandes unver-
züglich fest. Sie soll vier bis sechs Wochen nach Be-
§ 1 stellung des Wahlvorstandes stattfinden.
Wahlbereiche
§4
Die Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) wählen in
Dienststellen oder in Lehrgängen mit fünf bis zu zwanzig Bekanntgabe zur Wahl
Dienstleistenden je einen Vertrauensmann und je einen (1) Der Wahlvorstand gibt durch Aushang oder in sonst
Stellvertreter, in Dienststellen oder in Lehrgängen mit geeigneter Weise bekannt
einundzwanzig und mehr Dienstleistenden je einen Ver-
trauensmann und je zwei Stellvertreter. 1. die Namen seiner Mitglieder,
2. wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsicht aus-
liegt,
§2
3. den letzten Tag der Frist für Einsprüche gegen das
Bestellung des Wahlvorstandes Wählerverzeichnis,
(1) Der Leiter der Dienststelle bestellt spätestens einen 4. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge. eingereicht
Monat vor Ablauf der Amtszeit des Vertrauensmannes auf werden können,
dessen Vorschlag drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand 5. den Ort, an dem die Bewerberliste zur Einsicht ausliegt,
und einen von ihnen als Vorsitzenden. Von dem Vorschlag
darf der Leiter der Dienststelle nur aus zwingenden dienst- 6. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe.
lichen Gründen abweichen. (2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hinzu-
(2) Ist der Vertrauensmann erstmals zu wählen oder ist weisen, daß
nach vorzeitiger Beendigung des Amtes des Vertrauens- 1. nur Dienstleistende wählen können, die in das Wähler-
mannes kein Stellvertreter mehr vorhanden, beruft der verzeichnis eingetragen sind,
Leiter der Dienststelle eine Versammlung der Wahlberech-
2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum
tigten zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Wahl des
Wahlvorstandes soll spätestens zwei Monate nach dem angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand
Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Voraussetzungen für die eingelegt werden können,
Wahl vorgelegen haben. Die Wahl erfolgt durch Handauf- 3. ein Wahlvorschlag von mindestens drei wahlberechtig-
heben. Der Leiter der Dienststelle bestellt diejenigen Wahl- ten Dienstleistenden unterzeichnet sein muß,
berechtigten als Wahlvorstand, die die meisten Stimmen 4. die schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegen
erhalten haben. Zum Vorsitzenden wird das Mitglied des muß,
Wahlvorstandes bestellt, das die höchste Stimmenzahl
erhalten hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 5. jeder Dienstleistende nur einen Wahlvorschlag unter-
zeichnen darf,
(3) Der Leiter eines Lehrganges soll spätestens drei
6. nur fristgerecht eingegangene Wahlvorschläge berück-
Tage nach Beginn des Lehrganges eine Versammlung der
Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes einbe- sichtigt werden,
rufen. Die Wahl erfolgt durch Handaufheben. Der Leiter 7. nur gewählt werden kann, wer in einen gültigen Wahl-
bestellt diejenigen Wahlberechtigten als Vorstand, die die vorschlag aufgenommen worden ist,
meisten Stimmen erhalten haben. Zum Vorsitzenden wird 8. ein Dienstleistender, der verhindert ist, seine Stimme
das Mitglied des Wahlvorstandes bestellt, das die höchste persönlich abzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl
Stimmenzahl erhalten hat. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
hat.
sprechend.
§5
(4) Ist nach einem Wahlvorgang kein Vertrauensmann
Wählerverzeichnis
gewählt, beruft der Leiter der Dienststelle, bei Lehrgängen
der Leiter des Lehrganges, erneut eine Versammlung der (1) Der Wahlvorstand stellt das Verzeichnis der Wahl-
Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes nach berechtigten nach den listenmäßigen Unterlagen auf, die
den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 3 bis 6 und des ihm der Leiter der Dienststelle zur Verfügung stellt. Das
Absatzes 3 ein, die spätestens zwei Wochen nach der Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluß der Stimmabgabe
erfolglosen Wahl stattfindet. auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 141
(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unver- (2) Nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 legt der
züglich bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Wahlvorstand die Liste der vorgeschlagenen Dienst-
Stelle zur Einsicht auszulegen. leistenden dem Leiter der Dienststelle vor. Dieser äußert
sich, ob die vorgeschlagenen Dienstleistenden nach § 2
Abs. 4 ZDVG wählbar sind; § 7 Abs. 2 Satz 2 ist anzu-
§6
wenden.
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
(3) Der Wahlvorstand stellt die gültig vorgeschlagenen
(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand Dienstleistenden in alphabetischer Reihenfolge (Be-
schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegen des werberliste) zusammen und gibt sie durch Aushang späte-
Wählerverzeichnisses Einspruch gegen seine Richtigkeit stens fünf Tage vor Beginn der Stimmabgabe bis zu deren
einlegen. Abschluß bekannt.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand §9
unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Wahlberechtigten,
Einziger Wahlvorschlag
der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens
jedoch einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, gilt er als
mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahl- gewählt. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag, der nicht mehr
vorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen. als zwei Bewerber, in Dienststellen mit einundzwanzig und
mehr Dienstleistenden nicht mehr als drei Bewerber, ent-
§7 hält, eingereicht worden, so gelten die darin aufgeführten
Bewerber in der angegebenen Reihenfolge als gewählt.
Wahlvorschläge
(1) Zur Wahl des Vertrauensmannes und der Stellver- § 10
treter können die Wahlberechtigten innerhalb von zwei
Wochen nach der Bekanntgabe von Ort und Zeit der
Stimmabgabe
Stimmabgabe Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvor- (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis
schlag soll nicht mehr als zwei Bewerber, in Dienststellen eingetragen ist.
mit einundzwanzig und mehr Dienstleistenden nicht mehr
als drei Bewerber, enthalten und muß von mindestens drei (2) Zur Wahl kann jeder Wähler auf dem Stimmzettel
Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Niemand darf mehr zwei der vorgeschlagenen Bewerber, in Dienststellen mit
als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Dem Wahlvor- einundzwanzig und mehr Dienstleistenden drei der vor-
schlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber bei- geschlagenen Bewerber, bezeichnen. Der Wähler gibt
zufügen. seinen Stimmzettel in einem Umschlag ab. In dem Stimm-
zettel sind die Bewerber in der Reihenfolge der Bewerber-
(2) Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl liste aufzuführen. Die Stimmzettel und Umschläge haben
von gültigen Unterschriften aufweisen oder für die keine jeweils das gleiche Aussehen.
schriftliche Zustimmung der Bewerber für die Aufstellung
zu ihrer Wahl vorliegt, gibt der Wahlvorstand unverzüglich (3) Der Wahlvorstand sorgt dafür, daß die Stimmzettel
nach Eingang unter Angabe des Grundes mit der Aufforde- unbeobachtet gekennzeichnet und in die Umschläge
rung zurück, die Mängel innerhalb einer Frist von drei gesteckt werden können und daß das Wahlgeheimnis
Tagen zu beseitigen. Ist ein Dienstleistender vorgeschla- gewahrt bleibt.
gen worden, der nach § 2 Abs. 4 ZDVG nicht wählbar ist, (4) Zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen wäh-
so sind die Vorschlagenden hiervon zu benachrichtigen; rend der Zeit, in der die Stimmen abgegeben werden
sie können innerhalb von drei Tagen einen anderen können, anwesend sein. Die Stimmabgabe ist im Wähler-
Dienstleistenden benennen. verzeichnis zu vermerken.
(3) Ist bis zum ·Ablauf der Einreichungsfrist gemäß
Absatz 1 Satz 1 kein Wahlvorschlag eingegangen, hat der § 11
Leiter der Dienststelle die Wahlberechtigten über die
Bedeutung des Amtes des Vertrauensmannes sowie die Briefwahl
Folgen der Nichtbenennung von Bewerbern zu belehren (1) Einern Dienstleistenden, der verhindert ist, seine
und sie aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen Wahl- Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf
vorschläge einzureichen; danach eingehende Wahlvor„ Verlangen den Stimmzettel, den Wahlumschlag sowie
schläge sind als verspätet zurückzuweisen. einen großen Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvor-
standes und als Absender den Namen und die Anschrift
§8 des Wahlberechtigten trägt, auszuhändigen oder zu über-
senden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder
Aufstellung der Bewerberliste
Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvor-
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß
schläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der vorgeschla- er den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist,
genen Dienstleistenden auf. Sind weniger als zwei Dienst- unter Verwendung des Freiumschlages so rechtzeitig an
leistende, in Dienststellen mit einundzwanzig und mehr
den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor
Dienstleistenden weniger als drei Dienstleistende, vor-
Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.
geschlagen worden, fordert der Wahlvorstand die Wahl-
berechtigten auf, innerhalb einer Frist von drei Tagen (3) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe ent-
weitere Wahlvorschläge einzureichen. nimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den Brief-
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
umschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe verfahren nach § 12 der Leiter des Lehrgangs zur Ver-
im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne. Ver- fügung.
spätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand
mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs § 14
ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen; die
Briefumschläge sind einen Monat nach der Bekanntgabe Verbot der Wahlbehinderung
des Wahlergebnisses, frühestens jedoch nach der Ent- (1) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere darf
scheidung über eine etwaige Anfechtung der Wahl, kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven oder
ungeöffnet zu vernichten. passiven Wahlrechts beschränkt werden.
§ 12 (2) Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen
oder durch Androhen von Nachteilen beeinflußt werden.
Vereinfachtes Wahlverfahren
(1) In Lehrgängen werden der Vertrauensmann und die
Stellvertreter abweichend von den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 15
5 und Abs. 2 Nr. 3 bis 8, § 6 Abs. 1, §§ 7 bis 9, § 10 Abs. 2 Feststellung des Wahlergebnisses
und § 11 in einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt.
Wahlberechtigt und, vorbehaltlich des§ 2 Abs. 4 ZDVG, (1) Der Wahlvorstand stellt unverzüglich nach Abschluß
wählbar sind alle an dem Lehrgang teilnehmenden Dienst- der Stimmabgabe das Wahlergebnis fest. Er entscheidet
leistenden. Der Leiter des Lehrgangs setzt innerhalb von über die Gültigkeit der Stimmzettel. ·
zwei Tagen nach der Bestellung des Wahlvorstandes und
(2) Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als zwei
dessen Anhörung Ort und Zeit einer Versammlung der
Dienstleistende, in Dienststellen mit einundzwanzig und
Wahlberechtigten zur Wahl des Vertrauensmannes und
mehr Dienstleistenden mehr als drei Dienstleistende,
der Stellvertreter fest. Diese Versammlung soll zwei bis
bezeichnet sind oder aus denen sich der Wille des
sechs Tage nach der Bestellung des Wahlvorstandes
Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder die ein besonderes
stattfinden. Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvor- Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
stand schriftlich spätestens am Tage vor der Versammlung
der Wahlberechtigten Einspruch gegen die Richtigkeit des (3) Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die meisten
Wählerverzeichnisses einlegen. Stimmen erhalten hat. Zu Stellvertretern sind in der
Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen die Dienst-
(2) An der Versammlung nehmen die Wahlberechtigten
leistenden gewählt, die die nächstniederen Stimmen-
und der Leiter des Lehrgangs teil. Die Wahl des Vertrau-
zahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet
ensmannes und der Stellvertreter darf nur vorgenommen
das höhere Lebensalter.
werden, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten
anwesend ist.
§ 16
(3) Nach Eröffnung der Versammlung der Wahlberech-
Wahlniederschrift
tigten kann jeder anwesende Wahlberechtigte mündliche
oder schriftliche Wahlvorschläge machen. Nach Ent- (1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine
gegennahme der Wahlvorschläge gibt der Vorsitzende des Niederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen
Wahlvorstandes die vorgeschlagenen Oienstleistenden in ist. Sie muß enthalten
alphabetischer Reihenfolge bekannt. Der Leiter des Lehr-
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
gangs äußert sich, ob die vorgeschlagenen Dienstleisten-
den nach § 2 Abs. 4 ZDVG wählbar sind. Werden weniger 2. die Zahl der gültigen und die der ungültigen Stimmen
als zwei wählbare Dienstleistende, bei Lehrgängen mit und
einundzwanzig und mehr Wahlberechtigten weniger als 3. die Namen des gewählten Vertrauensmannes und der
drei wählbare Dienstleistende, benannt, ist den Wahl- Stellvertreter.
berechtigten Gelegenheit zu geben, weitere Vorschläge zu
machen. (2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung
oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind zu ver-
(4) Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, gilt er als merken.
gewählt. Werden zwei oder mehr Bewerber, bei Lehr-
gängen mit einundzwanzig und mehr Wahlberechtigten
drei oder mehr Bewerber, vorgeschlagen, findet eine § 17
schriftliche Wahl statt. Zur Wahl kann jeder Wähler auf Bekanntgabe der Gewählten,
dem Stimmzettel bis zu zwei der vorgeschlagenen Be- Aufbewahren der Wahlunterlagen
werber, bei Lehrgängen mit einundzwanzig und mehr
Wahlberechtigten bis zu drei der vorgeschlagenen Be- (1) Der Wahlvorstand gibt die Namen des Vertrauens-
werber, benennen. Der Wähler gibt seinen Stimmzettel in mannes und der Stellvertreter unverzüglich durch drei-
einem Umschlag ab. Die Stimmzettel und Umschläge wöchigen Aushang, bei Lehrgängen für die Dauer des
haben jeweils das gleiche Aussehen. Lehrgangs, bekannt. Dem Leiter der Dienststelle oder dem
Leiter des Lehrgangs wird das Ergebnis der Wahlschrift-
lich mitgeteilt.
§ 13
(2) Die Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Wahlvor-
Bereitstellen der Mittel
schläge, Bewerberliste, Stimmzettel und Niederschrift)
Die sächlichen Mittel für die Durchführung der Wahl werden bis zum Ende der Amtszeit des Vertrauensmannes
stellt der Leiter der Dienststelle, beim vereinfachten Wahl- aufbewahrt.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 143
§ 18 § 19
Erstmalige Wahl Inkrafttreten
Die erste Wahl soll spätestens drei Monate nach dem Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Zeitpunkt durchgeführt werden, in dem die Beschäfti- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleich-
gungsstelle anerkannt worden ist. Wird die in § 1 zeitig tritt die Verordnung über die Wahl und die Amts-
bestimmte Mindestzahl von Dienstleistenden erst später dauer der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden
erreicht, so beginnt die Frist mit diesem Zeitpunkt. vom 20. August 1976 (BGBI. 1 S. 2390) außer Kraft.
Bonn, den 16. Januar 1991
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über den Erholungs- und Heimaturlaub
der in das Ausland entsandten Beamten des Auswärtigen Dienstes
(Heimaturlaubsverordnung - HUrlV)
Vom 18. Januar 1991
Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Gesetzes über den (5) Hat der Beamte bis zu dem Zeitpunkt, an dem sein
Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBI. 1 Dienst am bisherigen Dienstort endet, mehr oder weniger
S. 1842) verordnet der Bundesminister des Auswärtigen Zusatzurlaub erhalten, als ihm nach Absatz 3 zusteht, so
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und ist der Urlaub im folgenden Urlaubsjahr entsprechend zu
dem Bundesminister der Finanzen: kürzen oder zu verlängern.
§ 1 §3
Geltung der Erholungsurlaubsverordnung Reisetage bei Heimaturlaub
Für den Erholungsurlaub der in das Ausland entsandten (1) Verbringt der Beamte Urlaub im Inland (Heimat-
Beamten des Auswärtigen Dienstes gelten die §§ 1 bis 12 urlaub), so werden ihm dafür zusätzlich Reisetage
und 16 Abs. 2 der Verordnung über den Erholungsurlaub gewährt, und zwar je 1 Arbeitstag pro angefangene
der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst. 12 Stunden durchschnittlich erforderlicher Reisezeit für
die Hin- und für die Rückreise, höchstens jedoch sechs
Arbeitstage. An Dienstorten mit einer Entfernung (Luftlinie)
§2 von weniger als 300 km bis zum Sitz der für den Beamten
Zusatzurlaub zuständigen Dienststelle im Inland wird für die Hin- und
Rückreise zusammen ein Arbeitstag gewährt.
(1) Beamte an Dienstorten
(2) Reisetage für Heimaturlaubsreisen werden für jedes
1. außerhalb Europas,
Urlaubsjahr nur einmal gewährt. Sie verfallen mit dem
2. in der Sowjetunion, in Island, Albanien und Rumänien Erholungsurlaub.
erhalten jährlichen Zusatzurlaub, um den sich der Er- §4
holungsurlaub entsprechend verlängert.
Zuschuß zu den Fahrkosten
(2) Der Zusatzurlaub beträgt, je nach den besonderen bei Heimaturlaubsreisen
Belastungen am Dienstort und der Entfernung vom Inland,
sechs, zwölf oder achtzehn Arbeitstage im Urlaubsjahr. Er (1) Zu den Fahrkosten von Heimaturlaubsreisen des
wird für die einzelnen Dienstorte vom Bundesminister des Beamten und seiner Angehörigen in das Inland wird in
Auswärtigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister jedem Jahr des dienstlichen Aufenthalts auf Antrag ein
des Innern festgesetzt. Zuschuß gemäß Absatz 2 gewährt, sofern der Aufenthalt
im Inland mindestens 2 Wochen dauert. Angehörige im
(3) Beginnt oder endet der dienstliche Aufenthalt am Sinne des Satzes 1 sind der Ehepartner und die Kinder, für
auswärtigen Dienstort im laufe des Urlaubsjahres, so die dem Beamten Kinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Nr. 1
beträgt der Zusatzurlaub ein Zwölftel für jeden vollen des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird, sowie die
Monat des dienstlichen Aufenthaltes. War der Beamte im mit dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden .
laufe des Urlaubsjahres an unterschiedlichen Dienstorten anderen Personen, für die bei einem Umzug des Beamten
tätig, wird der Zusatzurlaub nach der für die einzelnen Reisekostenvergütung gewährt würde, mit Ausnahme der
Dienstorte vorgesehenen Dauer anteilig nach Satz 1 er- Hausangestellten. Zu den Fahrkosten der Angehörigen
rechnet. wird ein Zuschuß nicht gewährt, wenn die Fahrkosten auf
Grund eines eigenen Beschäftigungsverhältnisses von
(4) Zusatzurlaub kann frühestens in Anspruch ge-
nommen werden anderer Seite getragen werden.
1. an Dienstorten mit 6 Arbeitstagen Zusatzurlaub nach (2) Der Fahrkostenzuschuß umfaßt
sechs Monaten, 1. die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten vom
2. an Dienstorten mit 12 Arbeitstagen Zusatzurlaub nach ausländischen Dienstort zu dem vom Beamten gewähl-
vier Monaten, ten Urlaubsort im Inland, höchstens jedoch bis zum Sitz
der für den Beamten zuständigen Dienststelle im Inland
3. an Dienstorten mit 18 Arbeitstagen Zusatzurlaub nach und zurück; erstattungsfähig sind diese Fahrkosten bis
zwei Monaten zur Höhe der Kosten der 2. Bahnklasse beziehungs-
dienstlichen Aufenthalts, es sei denn, ein dienstlicher Auf- weise bei notwendigen Flugreisen der niedrigsten Flug-
enthalt an einem anderen Dienstort mit Zusatzurlaubs- klasse zuzüglich der angemessenen Zu- und Abgangs-
berechtigung ging unmittelbar voraus. kosten,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 145
2. die nachgewiesenen notwendigen Kosten für unbeglei- Beamtenrechtsrahmengesetzes erhält und an den bisheri-
tetes Reisegepäck bis zu 20 kg je Person. gen Dienstort aus dienstlichen Gründen nicht zurück-
zukehren braucht.
(3) Der Fahrkostenzuschuß wird für jedes Jahr des
dienstlichen Aufenthalts im Ausland nur einmal gewährt.
§5
Er entfällt in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 der
Auslandsumzugskostenverordnung. Abschlagszahlung
und Abrechnung der Fahrkosten
(4) Fahrkostenzuschuß kann nur für eine Heimat-
urlaubsreise gewährt werden, die binnen sechs Monaten Der Fahrkostenzuschuß ist rechtzeitig schriftlich vor
nach Beendigung des betreffenden Jahres des dienst- Antritt der Reise bei der für den Beamten zuständigen
lichen Aufenthalts angetreten wird. Er kann erstmals nach Dienststelle im Inland zu beantragen. Auf Antrag ist dem
einem mindestens sechsmonatigen dienstlichen Aufent- Beamten vor Antritt eines Urlaubs eine Abschlagszahlung
halt am Auslandsdienstort gewährt werden, es sei denn, • bis zur Höhe des ihm nach § 4 Abs. 2 voraussichtlich
die Reise in das Inland ist aus gesundheitlichen oder zustehenden Betrages zu gewähren. Der Fahrkosten-
anderen zwingenden Gründen notwendig. zuschuß ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr
nach Beendigung der Urlaubsreise abzurechnen.
(5) Fahrkostenzuschuß wird nicht gewährt
1. an Beamte, die Anspruch auf Reisebeihilfe für Fami- §6
lienheimfahrten nach § 13 der Auslandstrennungsgeld-
Übergangsregelung
verordnung haben,
2. bei Versetzungen, Abordnungen und Verwendungen Ist ein Erholungsurlaub oder ein Heimaturlaub vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung angetreten, so sind auf ihn
nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes,
deren Dauer von vornherein auf einen Zeitraum von die Bestimmungen der Verordnung über den Erholungs-
weniger als einem Jahr begrenzt ist. und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten
(Heimaturlaubsverordnung - HUrlV) vom 10. Oktober
(6) Wird der Beamte im Anschluß an einen Heimat- 1972 (BGBI. 1 S. 1901, 2017), zuletzt geändert durch Arti-
urlaub, für den er Fahrkostenzuschuß beantragt hat, an kel 1 der Verordnung vom 13. März 1990 (BGBI. 1S. 485),
einen anderen Dienstort versetzt oder abgeordnet oder anzuwenden.
erhält er eine Verwendung nach § 123a des Beamten-
rechtsrahmengesetzes und ist es nicht erforderlich, daß er §7
zuvor noch einmal an den bisherigen Dienstort reist, so gilt
Inkrafttreten
§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Auslandsumzugskostenverord-
nung. Die Rückkehr an den bisherigen Dienstort ist nicht Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991
erforderlich, wenn der Beamte spätestens zwölf Wochen in Kraft. Am gleichen Tag tritt die Heimaturlaubsverord-
vor Antritt des Heimaturlaubs davon unterrichtet wurde, nung vom 10. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1901, 2017),
daß er im Anschluß an diesen Heimaturlaub versetzt oder zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
abgeordnet wird oder eine Verwendung nach§ 123a des 13. März 1990 (BGBI. 1 S. 485), außer Kraft.
Bonn, den 18. Januar 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Dritte Verordnung
zum Gerätesicherheitsgesetz
(Maschinenlärminformations-Verordnung - 3. GSGV)
Vom 18. Januar 1991
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gerätesicherheits- als Auslöseschwelle für die vorzunehmenden Angaben
gesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717) verordnet sind der höchste Schalldruckpegelwert und der dazu-
der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach gehörige Meßpunkt bzw. der Meßflächenschalldruck-
Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel pegel in 1 m Abstand zugrunde zu legen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft: 2. den Betriebszustand und die Aufstellungsbedingungen,
bei denen die in Nummer 1 genannten Werte bestimmt
§ 1 worden sind;
Lärminformation 3. die Regeln der Meßtechnik, die den Messungen und
(1) Wer als Hersteller oder Einführer technische Arbeits- Angaben zugrunde liegen.
mittel in den Verkehr bringt oder ausstellt, hat ihnen eine (3) Die Angaben nach Absatz 2 sind nach den europäi-
Betriebsanleitung in deutscher Sprache beizufügen, die schen harmonisierten Normen und, ~oweit nicht vorhan-
mindestens die in Absatz 2 genannten Angaben über das den, nach den Normen des Deutschen Instituts für Nor-
bei üblichen Einsatzbedingungen von dem technischen mung zu bestimmen und anzugeben. Der Hersteller oder
Arbeitsmittel ausgehende Geräusch enthält. Einführer kann von diesen Normen abweichen, wenn er
(2) In die Betriebsanleitung sind Angaben aufzunehmen gleichwertige Bedingungen zugrunde legt, die in der
über: Betriebsanleitung anzugeben sind.
1. die folgenden Geräuschemissionswerte:
§2
a) den arbeitsplatzbezogenen Emissionswert an den Andere Rechtsvorschriften
Arbeitsplätzen des Bedienungspersonals, wenn die-
ser 70 dB(A) überschreitet; ist der arbeitsplatz- (1) Auf technische Arbeitsmittel, für die eine Verpflich-
bezogene Emissionswert gleich oder kleiner als tung zur Angabe des arbeitsplatzbezogenen Emissions-
70 dB(A), reicht die Angabe „70 dB(A)" aus; wertes beziehungsweise Schalleistungspegels beim Inver-
b) den Schalleistungspegel und den arbeitsplatzbezo- kehrbringen oder Ausstellen in anderen Rechtsvorschrif-
genen Emissionswert an den Arbeitsplätzen des ten enthalten ist, findet § 1 keine Anwendung.
Bedienungspersonals, wenn der letztere 85 dB(A) (2) Unberührt bleiben die Rechtsvorschriften, nach
überschreitet; bei Maschinen mit sehr großen denen das Inverkehrbringen oder Ausstellen von techni-
Abmessungen können statt des Schalleistungs- schen Arbeitsmitteln von der Einhaltung eines bestimmten
pegels die Schalldruckpegel an bestimmten Stellen Geräuschemissionswertes abhängig ist.
im Maschinenumfeld angegeben werden;
c) den Höchstwert des momentanen C-bewerteten §3
Schalldruckpegels an den Arbeitsplätzen, wenn die-
Ordnungswidrigkeiten
ser 130 dB überschreitet;
falls sich Arbeitsplätze nicht festlegen lassen oder nicht Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des
festgelegt sind, sind statt der arbeitsplatzbezogenen Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
Emissionswerte anzugeben: fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 die vorgeschriebene
Betriebsanleitung nicht beifügt.
d) der höchste Schalldruckpegel von allen Schall-
druckpegeln, die in einem Abstand von 1 m von der
§4
Maschinenoberfläche und 1,60 m über dem Boden
oder der Zugangsplattform bestimmt werden, sowie Inkrafttreten
der dazugehörige Meßpunkt; Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
e) oder der Meßflächenschalldruckpegel in 1 m Ab- Kraft.§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e tritt am 31. Dezember
stand von der Maschinenoberfläche; 1992 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Januar 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 147
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 23. Januar 1991
Tag I n h a It Seite
11. 1. 91 Gesetz zu dem Abkommen vom 29. August 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen und einiger anderer Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354
5. 12. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum deutsch-französischen Ab-
kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer und der
Grundsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387
12. 12. 90 Bekanntmachung des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Finanzielle und Technische
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387
13. 12. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389
18. 12. 90 Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 390
19. 12. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des
Sorgeverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392
21. 12. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Niederlassungsabkommens . . . . . . . . 397
3. 1. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gewährung
ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 398
3. 1. 91 Bekanntmachung der deutsch-philippinischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 398
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
18. 1. 91 Erste Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdöl-
bevorratungsverbandes (1. Erdölfreigabeverordnung) 317 (14 22. 1. 91) 23. 1. 91
754-5-3
17. 1. 91 Verordnung Nr. 1/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 317 (14 22. 1. 91) 1. 2. 91
9500-4-6-4
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 1O. Januar 1991
Auf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe i
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1096) wird nachste-
hend der Wortlaut des Bundessozialhilfegesetzes in der vom 1. Januar 1991 an
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Bundessozialhilfegesetzes vom
20. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 401, 494),
2. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 42 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477),
3. den am 1 . Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 24 des Gesetzes vom
28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),
4. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163),
5. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354),
6. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
10. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2644).
Die nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe a bis h
des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
geltenden besonderen Maßgaben sind als Anhang abgedruckt.
Bonn, den 10. Januar 1991
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 95
Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
1n haltsü hersieht
Abschnitt 1 §§ Unterabschnitt 12
Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 bis 10 Hilfe zur Überwindung besonderer
sozialer Schwierigkeiten . . . . . . . . . • • . . • . . . . 72
Abschnitt 2
Unterabschnitt 13
HIife zum Lebensunterhalt
Altenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • • • . . • 75
Unterabschnitt 1
Personenkreis, Gegenstand der Hilfe . . . . . . . . . 11 bis 16 Abschnitt 4
Unterabschnitt 2 Einsatz des Einkommens und des Vermögens
Hilfe zur Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 18 bis 20 Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 3 Allgemeine Bestimmungen über den
Einsatz des Einkommens • • . . . . . • • • • • • . . . . 76 bis 78
Form und Maß der Leistungen . . . . . . . . . . . . . . • 21 bis 24
Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 4
Einkommensgrenzen für die Hilfe
Ausschluß des Anspruchs auf Hilfe, in besonderen Lebenslagen . . . . . . • • • . • . . . • 79,
Einschränkung der Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . • 25 und 26 81 bis 85
und 87
Abschnitt 3 Unterabschnitt 3
HIife In besonderen Lebenslagen Einsatz des Vermögens • . . . . . . . . . . • . . • • . . . . 88 und 89
Unterabschnitt 1
Abschnitt 5
Allgemeines . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . • . 27 bis 29 a
Verpflichtungen and~rer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 bis 91 a
Unterabschnitt 2
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung Abschnitt 6
der Lebensgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Kostenersatz 92, 92 a, 92 C
Unterabschnitt 3
(weggefallen) Abschnitt 7
Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften . . . . . . 93 und 95
Unterabschnitt 4
Vorbeugende Gesundheitshilfe . . . . . . . . . . . . . . 36 Abschnitt 8
Unterabschnitt 5 Träger der Sozialhilfe 96 bis 102
Krankenhilfe, sonstige Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 und 37 a
Abschnitt 9
Unterabschnitt 5 a Kostenerstattung zwischen den Trägern
Hilfe zur Familienplanung . . . . . . . . . . . • . . . . . . 37 b der Sozialhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 bis 112
Unterabschnitt 6 Abschnitt 10
Hilfe für werdende Mütter Verfahrensbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . 114 und 116
und Wöchnerinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 38
Unterabschnitt 7 Abschnitt 11
Eingliederungshilfe für Behinderte . . . . . . . . . . . . 39, 40, 43, 44, Sonstige Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119 bis 122
46 und 47
Unterabschnitt 8 Abschnitt 12
(weggefallen) Sonderbestimmungen zur Sicherung
der Eingliederung Behinderter . . . . . . . . . . . 123 bis 126 b
Unterabschnitt 9
Blindenhilfe • . . • . . . . . . . . . • . . . . . . • . . • . . . . • 67 Abschnitt 13
Unterabschnitt 1o (weggefallen)
Hilfe zur Pflege . . . • . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . 68 und 69
Abschnitt 14
Unterabschnitt 11 §§ Übergangs- und Schlußbestlmmungen . . . . . . 139 und 140,
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts . . . . . . . . . 70 und 71 144 bis 152
91; Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Abschnitt 1 §4
Allgemeines Anspruch auf Sozialhilfe
(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit dieses
§ 1 Gesetz bestimmt, daß die Hilfe zu gewähren ist. Der
Inhalt und Aufgabe der Sozialhilfe Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfän-
det werden.
(1) Die Sozialhilfe umfaßt Hilfe zum Lebensunterhalt und
Hilfe in besonderen Lebenslagen. (2) Über Form und Maß der Sozialhilfe ist nach pflicht-
mäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit dieses Gesetz
(2) Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der
das Ermessen nicht ausschließt.
Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der
Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn soweit
wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hier- §5
bei muß er nach seinen Kräften mitwirken.
Einsetzen der Sozialhilfe
Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozial-
hilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird,
§2
daß die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.
Nachrang der Sozialhilfe
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann §6
oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders
von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistun- Vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe
gen, erhält. (1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend gewährt werden,
(2) Verpflichtungen anderer, besonders Unterhaltspflich- wenn dadurch eine dem einzelnen drohende Notlage ganz
tiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, werden oder teilweise abgewendet werden kann. Die Sonder-
durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften bestimmung des § 36 geht der Regelung des Satzes 1 vor.
beruhende Leistungen anderer, auf die jedoch kein (2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer
Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, Notlage gewährt werden, wenn dies geboten ist, um die
weil nach diesem Gesetz entsprechende Leistungen vor- Wirksamkeit der zuvor gewährten Hilfe zu sichern. Die
gesehen sind. Sonderbestimmung des § 40 geht der Regelung des
Satzes 1 vor.
§3
§7
Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
Familiengerechte Hilfe
(1) Art, Form und Maß der Sozialhilfe richten sich nach
der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Bei Gewährung der Sozialhilfe sollen die besonderen
Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden berück-
den örtlichen Verhältnissen. sichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie
zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Fami-
(2) Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die lie festigen.
Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden,
soweit sie angemessen sind. Wünschen des Hilfeempfän-
§8
gers, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer
gleichartigen Einrichtung zu erhalten, soll nur entsprochen Formen der Sozialhilfe
werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls
(1) Formen der Sozialhilfe sind persönliche Hilfe, Geld-
erforderlich ist, weil andere Hilfen nicht möglich sind oder
leistung oder Sachleistung.
nicht ausreichen. Der Träger der Sozialhilfe braucht Wün-
schen '"!icht zu entsprechen, deren Erfüllung mit unverhält- (2) Zur persönlichen Hilfe gehört außer der Beratung in
nismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Fragen der Sozialhilfe (§ 14 des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch) auch die Beratung in sonstigen sozialen An-
(3) Auf seinen Wunsch soll der Hilfeempfänger in einer
gelegenheiten, soweit letztere nicht von anderen Stellen
solchen Einrichtung untergebracht werden, in der er durch
oder Personen wahrzunehmen ist. Wird Beratung in son-
Geistliche seines Bekenntnisses betreut werden kann.
stigen sozialen Angelegenheiten auch von Verbänden der
freien Wohlfahrtspflege wahrgenommen, ist der Rat-
suchende zunächst hierauf hinzuweisen.
§ 3a
Vorrang der offenen Hilfe
§9
Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwirken, daß Träger der Sozialhilfe
die erforderliche Hilfe soweit wie möglich außerhalb
von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen
gewährt werden kann. Trägern gewährt.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 97
§ 10 (3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch dem gewährt
Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege werden, der ein für den notwendigen Lebensunterhalt aus-
reichendes Einkommen oder Vermögen hat, jedoch ein-
(1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften zelne für seinen Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten
des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien nicht verrichten kann; von dem Hilfeempfänger kann ein
Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.
und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden
durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 12
(2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durch-
Notwendiger Lebensunterhalt
führung dieses Gesetzes mit den Kirchen und Religions-
gesellschaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbän- (1) Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt besonders
den der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten und Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat,
dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchfüh- Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen
rung ihrer Aufgaben achten. Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen
Lebens gehören in vertretbarem Umfange auch Beziehun-
(3) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, daß
gen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien Wohlfahrts-
pflege zum Wohle des Hilfesuchenden wirksam ergänzen. (2) Bei Kindern und Jugendlichen umfaßt der notwen-
Die Träger der Sozialhilfe sollen die Verbände der freien dige Lebensunterhalt auch den besonderen, vor allem den
Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der durch das Wachstum bedingten Bedarf.
Sozialhilfe angemessen unterstützen.
(4) Wird die Hilfe im Einzelfalle durch die freie Wohl- § 13
fahrtspflege gewährleistet, sollen die Träger der Sozialhilfe
Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen
von der Durchführung eigener Maßnahmen absehen; dies
gilt nicht für die Gewährung von Geldleistungen. (1) Für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie für Renten-
(5) Die Träger der Sozialhilfe können allgemein an der
antragsteller, die nach § 189 des Fünften Buches Sozial-.
Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die gesetzbuch als Mitglied einer Krankenkasse gelten, sind
Verbände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder
die Krankenversicherungsbeiträge zu übernehmen, soweit
ihnen die Durchführung solcher Aufgaben übertragen,
die genannten Personen die Voraussetzung des § 11
wenn die Verbände mit der Beteiligung oder Übertragung
Abs. 1 erfüllen. § 76 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt insoweit nicht.
einverstanden sind. Die Träger der Sozialhilfe bleiben dem
Hilfesuchenden gegenüber verantwortlich. (2) In sonstigen Fällen können Beiträge für eine freiwil-
lige Krankenversicherung übernommen werden, soweit sie
angemessen sind; zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen
Abschnitt 2 Krankenversicherung sind solche Beiträge zu überneh-
men, wenn laufende Hilfe zum Lebensunterhalt voraus-
Hilfe zum Lebensunterhalt sichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren ist. § 76 Abs. 2
Nr. 3 gilt insoweit nicht.
Unterabschnitt 1
§ 14
Personenkreis, Gegenstand der Hilfe
Alterssicherung
§ 11 Als Hilfe zum Lebensunterhalt können auch die Kosten
Personenkreis übernommen werden, die erforderlich sind, um die Voraus-
setzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alters-
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der sicherung oder auf ein angemessenes Sterbegeld zu
seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht aus- erfüllen.
reichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus
seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Bei § 15
nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen Bestattungskosten
und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen;
soweit minderjährige unverheiratete Kinder, die dem Die erforderlichen Kosten einer Bestattung sind zu über-
Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteiles angehören, nehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet
den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen werden kann, die Kosten zu tragen.
und Vermögen nicht beschaffen können, sind auch das
Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Eltern-
teiles zu berücksichtigen. § 15 a
Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
(2) Hilfe zum Lebensunterhalt kann in begründeten Fäl-
len auch insoweit gewährt werden, als der notwendige Hilfe zum Lebensunterhalt kann in Fällen, in denen nach
Lebensunterhalt aus dem nach Absatz 1 zu berücksichti- den vorstehenden Bestimmungen die Gewährung von
genden Einkommen und Vermögen beschafft werden Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies zur
kann. In diesem Umfange haben die in Absatz 1 genann- Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer ver-
ten Personen dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendun- gleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Geldleistungen kön-
gen zu ersetzen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamt- nen als Beihilfe oder bei vorübergehender Notlage als
schuldner. Darlehen gewährt werden.
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 15 b § 19
Darlehen bei vorübergehender Notlage Schaffung von Arbeitsgelegenheiten
Sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt voraus- (1) Für Hilfesuchende, die keine Arbeit finden können,
sichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren, können Geld- sollen nach Möglichkeit Arbeitsgelegenheiten geschaffen
leistungen als Darlehen gewährt werden. werden.
(2) Wird für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu gemein-
nütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, kann ihm
§ 16 entweder das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum
Haushaltsgemeinschaft Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschä-
digung für Mehraufwendungen gewährt werden; zusätzlich
Lebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit ist nur die Arbeit, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang
Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, daß oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.
er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält,
soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwar- (3) Wird im Falle des Absatzes 2 Hilfe zum Lebensunter-
tet werden kann. Soweit jedoch der Hilfesuchende von den halt gewährt, so wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des
in Satz 1 genannten Personen Leistungen zum Lebensun- Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne
terhalt nicht erhält, ist ihm Hilfe zum Lebensunterhalt zu der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung be-
gewähren. gründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden
jedoch Anwendung.
§ 17 § 20
(weggefallen) Gewöhnung an Arbeit,
Prüfung der Arbeitsbereitschaft
(1) Ist es im Einzelfall erforderlich, einen arbeitsent-
Unterabschnitt 2 wöhnten Hilfesuchenden an Arbeit zu gewöhnen oder die
Bereitschaft eines Hilfesuchenden zur Arbeit zu prüfen,
Hilfe zur Arbeit
soll ihm eine hierfür geeignete Tätigkeit angeboten wer-
den.
§ 18
Beschaffung des Lebensunterhalts durch Arbeit (2) Während dieser Tätigkeit werden dem Hilfesuchen-
den Hilfe zum Lebensunterhalt und eine angemessene
(1) Jeder Hilfesuchende muß seine Arbeitskraft zur Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt. § 19
Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine Abs. 3 gilt entsprechend.
unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen.
(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfesuchende
Unterabschnitt 3
sich um Arbeit bemüht und Gelegenheit zur Arbeit erhält;
hierbei ist besonders mit den Dienststellen der Bundes- Form und Maß der Leistungen
anstalt für Arbeit zusammenzuwirken. Dies gilt nicht für
Hilfesuchende, denen eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt § 21
werden kann; § 19 bleibt unberührt, soweit kein Arbeitsver- laufende und einmalige Leistungen
hältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet wird.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch laufende und
(3) Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit nicht zugemu- einmalige Leistungen gewährt werden.
tet werden, wenn er körperlich oder geistig hierzu nicht in
der Lage ist oder wenn ihm die künftige Ausübung seiner (2) Einmalige Leistungen sind auch zu gewähren, wenn
bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen zum
würde oder wenn der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch aus
entgegensteht. Ihm darf eine Arbeit vor allem nicht zuge- eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann. In
mutet werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden,
eines Kindes gefährdet würde; auch sonst sind die Pflich- das die in § 11 Abs. 1 genannten Personen innerhalb
ten zu berücksichtigen, die dem Hilfesuchenden die Füh- eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten nach Ablauf des
rung eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen Monats erwerben, in dem über die Hilfe entschieden wor-
auferlegt. Eine Arbeit ist insbesondere nicht allein deshalb den ist.
unzumutbar, weil
(3) Die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem
1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfe- Heim oder einer gleichartigen Einrichtung umfaßt auch
empfängers entspricht, einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Ver-
2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeempfängers fügung, es sei denn, daß dessen bestimmungsmäßige
als geringerwertig anzusehen ist, Verwendung durch oder für den Hilfeempfänger nicht mög-
lich ist. Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr vollendet
3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfeempfän- haben, erhalten den Barbetrag in Höhe von mindestens
gers weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- 30 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstan-
oder Ausbildungsort, des. Für Hilfeempfänger, die das -18. Lebensjahr noch
4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Landes-
bisherigen Beschäftigungen des Hilfeempfängers. behörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in
Nr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 99
ihrem Bereich vorhandenen Einrichtungen die Höhe des 4. für Tuberkulosekranke während der Dauer der Heil-
Barbetrages fest. Trägt der Hilfeempfänger einen Teil der behandlung,
Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung selbst, erhält er
soweit nicht im Einzelfalle ein abweichender Bedart
einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 5 vom Hundert besteht.
seines Einkommens, höchstens jedoch in Höhe von
15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstan- (2) Für Personen, die mit einem Kind unter 7 Jahren
des. Bei Hilfeempfängern mit Einkünften aus Renten der oder die mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammen-
gesetzlichen Rentenversicherung oder aus Versorgungs- leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist
bezügen des öffentlichen Dienstes oder mit sonstigem ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgebenden
regelmäßigem Einkommen kann anstelle des im Einzel- Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein
falle maßgebenden Barbetrages ein entsprechender Teil abweichender Bedart besteht; bei 4 oder mehr Kindern
dieser Einkünfte unberücksichtigt gelassen werden. erhöht sich der Mehrbedart auf 40 vom Hundert des maß-
gebenden Regelsatzes.
(3) Für Behinderte, die das 15. Lebensjahr vollendet
§ 22 haben und denen Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1
Regelbedarf Nr. 3 bis 5 gewährt wird, ist ein Mehrbedarf von 40 vom
Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen,
(1) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außer- soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
halb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtun- Satz 1 kann auch nach Beendigung der in § 40 Abs. 1
gen werden nach Regelsätzen gewährt. Sie sind abwei- Nr. 3 bis 5 genannten Maßnahmen während einer ange-
chend von den Regelsätzen zu bemessen, soweit dies messenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungs-
nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. zeit, angewendet werden.
(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen (4) Ein Mehrbedarf in angemessener Höhe ist anzu-
und Gesundheit erläßt im Einvernehmen mit dem Bundes- erkennen
minister für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundes-
1. für Erwerbstätige, vor allem für Personen, die trotz
minister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt und
Aufbau der Regelsätze; die Rechtsverordnung kann ein- nachgehen,
zelne laufende Leistungen von der Gewährung nach 2. für Kranke, Genesene, Behinderte oder von einer
Regelsätzen ausnehmen und über ihre Gestaltung Nähe- Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer
res bestimmen. kostenaufwendigeren Ernährung bedürfen.
(3) Die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen (5) In den Fällen des Absatzes 3 finden Absatz 1 Nr. 2
bestimmten Stellen setzen die Höhe der Regelsätze im und Absatz 4 Nr. 1 keine Anwendung. Im übrigen sind
Rahmen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 fest; dabei Absatz 1 Nr. 1 bis 4, die Absätze 2 und 3 sowie Absatz 4
sind die tatsächlichen Lebenshaltungskosten und örtliche Nr. 1 und 2 nebeneinander anzuwenden.
Unterschiede zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung der
Regelsätze ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sie zusam-
men mit den Durchschnittsbeträgen für die Kosten der § 24
Unterkunft unter dem im Geltungsbereich der jeweiligen
Regelsätze erzielten durchschnittlichen Netto-Arbeitsent- Mehrbedarf für Blinde und Behinderte
gelt unterer Lohngruppen zuzüglich Kindergeld und Wohn- (1) Der Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 ist für er-
geld bleiben, soweit nicht die Verpflichtung, den Lebens- werbstätige Blinde in Höhe des Erwerbseinkommens
unterhalt durch die Regelsätze im notwendigen Umfang zu anzuerkennen, wenn es 50 vom Hundert des Regelsatzes
sichern, bei größeren Haushaltsgemeinschaften dem ent- eines Haushaltsvorstandes monatlich nicht übersteigt;
gegensteht. Notwendig werdende Neufestsetzungen der übersteigt es diesen Betrag, so beträgt der Mehrbedarf
Regelsätze sind zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, von dem 50 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstan-
an Rentenerhöhungen nach den Vorschriften der gesetz- des zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag überstei-
lichen Rentenversicherungen über die Anpassung der genden Erwerbseinkommens. Satz 1 findet auch Anwen-
Renten auf die Leistungen nach diesem Gesetz anzurech- dung auf Personen,
nen sind; zu einem anderen Zeitpunkt notwendig wer-
1. deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr
dende Neufestsetzungen der Regelsätze sind nicht aus-
gesch lassen. als 1/so beträgt,
2. bei denen durch Nummer 1 nicht erfaßte, nicht nur
§ 23 vorübergehende Störungen des Sehvermögens von
einem solchen Schweregrad vorliegen, daß sie der
Mehrbedarf Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1
(1) Ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgeben- gleichzuachten sind.
den Regelsatzes ist anzuerkennen (2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung auf Behin-
1. für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, derte, deren Behinderung so schwer ist, daß sie als
Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI
2. für Personen unter 60 Jahren, die erwerbsunfähig im
nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes
Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind,
erhielten. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
3. für werdende Mütter vom Beginn des 6. Schwanger- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres
schaftsmonats an, über die Abgrenzung des Personenkreises.
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Unterabschnitt 4 6. Eingliederungshilfe für Behinderte,
Ausschluß des Anspruchs auf Hilfe, 7. (weggefallen)
Einschränkung der Hilfe 8. Blindenhilfe,
§ 25 9. Hilfe zur Pflege,
(1) Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten, hat
10. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,
keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. 11. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwie-
rigkeiten,
(2) Die Hilfe kann bis auf das zum Lebensunterhalt
Unerläßliche eingeschränkt werden 12. Altenhilfe.
1. bei einem Hilfesuchenden, der nach Eintritt der (2) Hilfe kann auch in anderen besonderen Lebenslagen
Geschäftsfähigkeit sein Einkommen oder Vermögen gewährt werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel
vermindert hat in der Absicht, die Voraussetzungen für rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als
die Gewährung oder Erhöhung der Hilfe herbeizu- Darlehen gewährt werden.
führen,
(3) Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer
2. bei einem Hilfeempfänger, der trotz Belehrung sein gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur
unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt, teilstationären Betreuung gewährt, umfaßt die Hilfe in
3. bei einem Hilfesuchenden, der sein Arbeitsverhältnis besonderen Lebenslagen auch den in der Einrichtung
gelöst oder durch ein vertragswidriges Verhalten Anlaß gewährten Lebensunterhalt.
für die Kündigung des Arbeitgebers gegeben hat oder
der sich weigert, an einer Maßnahme zur beruflichen § 28
Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung teilzuneh-
Personenkreis
men, oder der die Teilnahme an einer der genannten
Maßnahmen abgebrochen hat, ohne für sein Verhalten Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nach den Bestim-
einen wichtigen Grund zu haben. mungen dieses Abschnitts gewährt, soweit dem Hilfe-
suchenden, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten
(3) Soweit wie möglich ist zu verhüten, daß die unter-
und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch
haltsberechtigten Angehörigen der in den Absätzen 1 und
seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkom-
2 genannten Personen oder andere mit ihnen in Haus-
men und Vermögen nach den Bestimmungen des Ab-
haltsgemeinschaft lebende Hilfeempfänger durch die Ver-
schnitts 4 nicht zuzumuten ist.
sagung oder die Einschränkung der Hilfe mitbetroffen
werden.
§ 29
§ 26
Erweiterte Hilfe, Aufwendungsersatz
Sonderregelung für Auszubildende
In begründeten Fällen kann Hilfe über § 28 hinaus auch
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bun-
insoweit gewährt werden, als den dort genannten Perso-
desausbildungsförderungsgesetzes oder des Arbeitsför-
nen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder
derungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist,
Vermögen zuzumuten ist. In diesem Umfange haben sie
haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. In
dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen;
besonderen Härtefällen kann Hilfe zum Lebensunterhalt
mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
gewährt werden.
§ 29a
Abschnitt 3 Einschränkung der Hilfe
Hilfe in besonderen Lebenslagen Die Hilfe kann bei einem Hilfesuchenden, auf den die
Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Nr. 1 zutreffen, ein-
geschränkt werden, soweit dadurch der Gesundheit
Unterabschnitt 1
dienende Maßnahmen nicht gefährdet werden.
Allgemeines
§ 27
Arten der Hilfe
Unterabschnitt 2
(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung
1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebens-
der Lebensgrundlage
grundlage,
2. (weggefallen) § 30
3. vorbeugende Gesundheitshilfe, (1) Personen, denen eine ausreichende wirtschaftliche
4. Krankenhilfe, sonstige Hilfe, Lebensgrundlage fehlt oder bei denen sie gefährdet ist,
kann Hilfe gewährt werden. Die Hilfe soll dazu dienen,
4 a. Hilfe zur Familienplanung, ihnen den Aufbau oder die Sicherung einer Lebensgrund-
5. Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen, lage durch eigene Tätigkeit zu ermöglichen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 101
(2) Die Hilfe soll in der Regel nur gewährt werden, wenn (4) Absatz 3 gilt entsprechend bei ärztlichen oder zahn-
dem Hilfesuchenden sonst voraussichtlich Hilfe zum ärztlichen Leistungen in den Fällen der §§ 36, 37 a, 37 b,
Lebensunterhalt gewährt werden müßte. 38 und 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2.
(3) Geldleistungen können als Beihilfe oder Darlehen
gewährt werden. § 37a
Hilfe bei Schwangerschaft oder bei Sterilisation
Bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch einer Schwan-
Unterabschnitt 3 gerschaft oder bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation
ist Hilfe zu gewähren, wenn der Eingriff von einem Arzt
(weggefallen) vorgenommen wird. Die Hilfe umfaßt die in § 200 f Satz 2
der Reichsversicherungsordnung genannten Leistungen.
Unterabschnitt 4
Vorbeugende Gesundheitshilfe
Unterabschnitt 5 a
§ 36 Hilfe zur Familienplanung
(1) Personen, bei denen nach ärztlichem Urteil eine
Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden ein- § 37b
zutreten droht, soll vorbeugende Gesundheitshilfe gewährt Zur Familienplanung ist Hilfe zu gewähren. Maßnahmen
werden. Außerdem können zur Früherkennung von Krank- der Hilfe sind vor allem Übernahme der Kosten
heiten Vorsorgeuntersuchungen gewährt werden; sie sind
zu gewähren, soweit Versicherte nach den Vorschriften 1. der notwendigen ärztlichen Beratung einschließlich der
der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf erforderlichen Untersuchung und Verordnung,
Leistungen zur Förderung der Gesundheit sowie zur Ver- 2. der ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel.
hütung und Früherkennung von Krankheiten haben.
(2) Zu den Maßnahmen der vorbeugenden Gesund-
heitshilfe gehören vor allem die nach dem Gutachten Unterabschnitt 6
des Gesundheitsamtes oder des Medizinischen Dienstes
Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
der Krankenversicherung im Einzelfall erforderlichen
Erholungskuren, besonders für Kinder, Jugendliche und § 38
alte Menschen sowie für Mütter in geeigneten Müttergene-
sungsheimen. Die Leistungen sollen in der Regel den (1) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen ist Hilfe zu
Leistungen entsprechen, die nach den Vorschriften über gewähren.
die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden.
(2) Die Hilfe umfaßt
(3) Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter 1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammenhilfe,
bleiben unberührt.
2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
3. (weggefallen)
Unterabschnitt 5 4. Pflege in einer Anstalt oder einem Heim sowie häus-
liche Wartung und Pflege nach den Bestimmungen des
Krankenhilfe, sonstige Hilfe
§ 69 Abs. 2,
§ 37 5. Entbindungsgeld.
Krankenhilfe Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen ent-
(1) Kranken ist Krankenhilfe zu gewähren. sprechen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche
Krankenversicherung gewährt werden.
(2) Die Krankenhilfe umfaßt ärztliche und zahnärztliche
Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmit-
teln und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie son- Unterabschnitt 7
stige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der Eingliederungshilfe für Behinderte
Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen. Die Leistungen
sollen in der Regel den Leistungen entsprechen, die nach § 39
den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversiche-
Personenkreis und Aufgabe
rung gewährt werden.
(1) Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich,
(3) Ärzte und Zahnärzte haben für ihre Leistungen
geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, ist Einglie-
Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskranken-
derungshilfe zu gewähren. Personen mit einer anderen
kasse, in deren Bereich der Arzt oder der Zahnarzt nieder-
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann
gelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. Der Kranke hat die
freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten, die sich zur sie gewährt werden.
ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung im Rahmen der (2) Den Behinderten stehen die von einer Behinderung
Krankenhilfe zu der in Satz 1 genannten Vergütung bereit Bedrohten gleich. Dies gilt bei Personen, bei denen Maß-
erklären. nahmen der in den §§ 36 und 37 genannten Art erforder-
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
lieh sind, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Maß- Behinderung entsprechenden Beschäftigung, insbeson-
nahmen eine Behinderung einzutreten droht. dere in einer Werkstatt für Behinderte, gegeben werden.
(3) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine dro- (3) Der Begriff der Werkstatt für Behinderte und ihre
hende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene fachlichen Anforderungen richten sich nach den Vorschrif-
Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu ten des Schwerbehindertengesetzes.
mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzuglie-
(4) Soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist, können
dern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teil-
Beihilfen an den Behinderten oder seine Angehörigen zum
nahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen
Besuch während der Durchführung der Maßnahmen der
oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemesse-
Eingliederungshilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer
nen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit
gleichartigen Einrichtung gewährt werden.
zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig
von Pflege zu machen.
(4) Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn und solange §§ 41 und 42
nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art
und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, daß die {weggefallen)
Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
§ 43
§ 40 Erweiterte Hilfe
Maßnahmen der Hilfe (1) Erfordert die Behinderung Gewährung der Hilfe in
(1) Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor allem einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-
tung, einer Tageseinrichtung für Behinderte oder ärztliche
1. ambulante oder stationäre Behandlung oder son- oder ärztlich verordnete Maßnahmen, ist die Hilfe hierfür
stige ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen auch dann in vollem Umfang zu gewähren, wenn den in
zur Verhütung, Beseitigung oder Milderung der § 28 genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu
Behinderung, einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie
2. Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit zu den Kosten der Hilfe beizutragen; mehrere Verpflichtete
orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln, haften als Gesamtschuldner.
2 a. heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch (2) Hat der Behinderte das 21 . Lebensjahr noch nicht
nicht im schulpflichtigen Alter sind, vollendet, so ist den in § 28 genannten Personen die
3. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunter-
allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und halts zuzumuten
durch Hilfe zum Besuch weiterführender Schulen 1. bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die
einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestim- noch nicht im schulpflichtigen Alter sind (§ 40 Abs. 1
mungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Nr. 2 a),
Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unbe-
2. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
rührt,
einschließlich der Vorbereitung hierzu (§ 40 Abs. 1
4. Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf Nr. 3),
oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
3. bei der Hilfe, die dem Behinderten die für ihn erreich-
5. Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem diesem bare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermög-
verwandten Beruf oder zur Umschulung für einen lichen soll, wenn die Behinderung eine Schulbildung
angemessenen Beruf oder eine sonstige angemes- voraussichtlich nicht zulassen wird oder nicht zuläßt,
sene Tätigkeit; Hilfe kann auch zum Aufstieg im
4. bei der Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen
Berufsleben gewährt werden, wenn die Besonder-
Beruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit
heit des Einzelfalles dies rechtfertigt,
(§ 40 Abs. 1 Nr. 4), wenn die hierzu erforderlichen
6. Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Maßnahmen in besonderen Einrichtungen für Behin-
Arbeitsleben, derte durchgeführt werden.
6 a. Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Woh- Die Kosten des in einer Einrichtung gewährten Lebensun-
nung, die den besonderen Bedürfnissen des Behin- terhalts sind nur in Höhe der für den häuslichen Lebensun-
derten entspricht, terhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen; dies gilt nicht
7. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit für den Zeitraum, in dem gleichzeitig mit den Maßnahmen
der ärztlichen oder ärztlich verordneten Maßnah:- nach Satz 1 in der Einrichtung durchgeführte andere Maß-
men und zur Sicherung der Eingliederung des nahmen überwiegen. Die zuständigen Landesbehörden
Behinderten in das Arbeitsleben, können Näheres über die Bemessung der für den häus-
lichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen bestim-
8. Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.
men. Die Sätze 1 bis 3 sollen auch dann Anwendung
(2) Behinderten, bei denen wegen Art oder Schwere finden, wenn die Maßnahmen erst nach Vollendung des
ihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maßnah- 21. Lebensjahres des Behinderten abgeschlossen werden
men nach Absatz 1 mit dem Ziel der Eingliederung auf können; in anderen Fällen können sie Anwendung finden,
dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommen, wenn dies aus besonderen Gründen des Einzelfalles
soll nach Möglichkeit Gelegenheit zur Ausübung einer der gerechtfertigt ist.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 103
(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht (2) Die Blindenhilfe wird Blinden nach Vollendung des
Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistun- 18. Lebensjahres in Höhe eines Betrages von 750 *) Deut-
gen für denselben Zweck zu gewähren, dem die in Absatz sche Mark, Blinden, die das 18. Lebensjahr noch nicht
2 genannten Maßnahmen dienen, wird seine Verpflichtung vollendet haben, in Höhe eines Betrages von 375 *) Deut-
durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen sche Mark gewährt.
gewährt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 28
genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt (3) Befindet sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim
werden. oder einer gleichartigen Einrichtung und werden die
Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln
§ 44 öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verrin-
gert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen
Vorläufige Hilfeleistung Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom
Steht spätestens 4 Wochen nach Bekanntwerden des Hundert der Beträge nach Absatz 2; dies gilt von dem
Bedarfs beim Träger der Sozialhilfe nicht fest, ob ein ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in
anderer als der Träger der Sozialhilfe oder welcher andere die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des
zur Hilfe verpflichtet ist, hat der Träger der Sozialhilfe die Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vor-
notwendigen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen, übergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die
wenn zu befürchten ist, daß sie sonst nicht oder nicht Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigste! des Betrages
rechtzeitig durchgeführt werden. nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Ab-
wesenheit länger als 6 volle zusammenhängende Tage
dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis
§ 45 gekürzt.
(weggefallen) (4) Ein Blinder, der sich weigert, eine ihm zumutbare
Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen Beruf
oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbil-
§ 46 den, fortbilden oder umschulen zu lassen, hat keinen
Anspruch auf Blindenhilfe. Die Blindenhilfe kann versagt
Gesamtplan
werden, soweit ihre bestimmungsmäßige Verwendung
(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig wie durch oder für den Blinden nicht möglich ist.
möglich einen Gesamtplan zur Durchführung der einzel-
(5) Neben der Blindenhilfe werden Hilfe zur Pflege
nen Maßnahmen auf.
wegen Blindheit (§§ 68 und 69) außerhalb von Anstalten,
(2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der Durch- Heimen und gleichartigen Einrichtungen sowie ein Bar-
führung der Maßnahmen wirkt der Träger der Sozialhilfe betrag (§ 21 Abs. 3) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist
mit dem Behinderten und den sonst im Einzelfalle Beteilig- § 23 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der Blinde nicht
ten, vor allem mit dem behandelnden Arzt, dem Gesund- allein wegen Blindheit erwerbsunfähig ist. Die Sätze 1
heitsamt, dem Landesarzt(§ 126 a), dem Jugendamt und und 2 gelten entsprechend für Blinde, die nicht Blinden-
den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit, zusam- hilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen
men. Rechtsvorschriften erhalten.
(6) Die Blindenhilfe nach Absatz 2 verändert sich
§ 47
jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Juli 1984 an, um den
Bestimmungen über die Durchführung der Hilfe Vomhundertsatz, um den Versorgungsbezüge nach § 56
des Bundesversorgungsgesetzes angepaßt werden; ein
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit
nicht auf volle Deutsche Mark errechneter Betrag ist bis zu
Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die
0,49 Deutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deutsche
Abgrenzung des Personenkreises der Behinderten, über
Mark an aufzurunden.
Art und Umfang der Maßnahmen der Eingliederungshilfe
sowie über das Zusammenwirken mit anderen Stellen, (7) Die Absätze 1 bis 6 finden auch Anwendung auf die
die der Eingliederungshilfe entsprechende Maßnahmen in § 24 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen.
durchführen, erlassen.
Unterabschnitt 8
Unterabschnitt 10
(weggefallen)
Hilfe zur Pflege
§ 68
Unterabschnitt 9
Inhalt
Blindenhilfe
(1) Personen, die infolge Krankheit oder Behinderung so
§ 67 hilflos sind, daß sie nicht ohne Wartung und Pflege bleiben
können, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren.
(1) Blinden ist zum Ausgleich der durch die Blindheit
bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren,
soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen •> Auf Grund der in § 67 Abs. 6 getroffenen Regelung beträgt mit Wirkung vom 1. Juli
1990 an die Blindenhilfe 883 Deutsche Mark, bei Blinden, die das 18. Lebensjahr
Rechtsvorschriften erhalten. noch nicht vollendet haben, 440 Deutsche Mark.
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Dem Pflegebedürftigen sollen auch die Hilfsmittel zur (6) Das Pflegegeld nach Absatz 4 verändert sich jeweils,
Verfügung gestellt werden, die zur Erleichterung seiner erstmals mit Wirkung vom 1. Juli 1984 an, um den Vom-
Beschwerden wirskam beitragen. Ferner sollen ihm nach hundertsatz, um den Versorgungsbezüge nach § 56 des
Möglichkeit angemessene Bildung und Anregungen kultu- Bundesversorgungsgesetzes angepaßt werden; ein nicht
reller oder sonstiger Art vermittelt werden. auf volle Deutsche Mark errechneter Betrag ist bis zu 0,49
Deutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deutsche Mark
an aufzurunden.
§ 69
Häusliche Pflege, Pflegegeld
Unterabschnitt 11
(1) Reichen im Falle des§ 68 Abs. 1 häusliche Wartung
und Pflege aus, gelten die Absätze 2 bis 6. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
(2) Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwirken, daß § 70
Wartung und Pflege durch Personen, die dem Pflegebe- Inhalt und Aufgabe
dürftigen nahestehen, oder im Wege der Nachbarschafts-
hilfe übernommen werden. In diesen Fällen sind dem (1) Personen mit eigenem Haushalt soll Hilfe zur Weiter-
Pflegebedürftigen die angemessenen Aufwendungen der führung des Haushalts gewährt werden, wenn keiner der
Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die
Beihilfen gewährt und Beiträge der Pflegeperson für eine Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Hilfe soll in
angemessene Alterssicherung übernommen werden, der Regel nur vorübergehend gewährt werden.
wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben
(2) Die Hilfe umfaßt die persönliche Betreuung von
oder anstelle der Wartung und Pflege nach Satz 1 die
Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterfüh-
Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich,
so sind die angemessenen Kosten hierfür zu übernehmen. rung des Haushalts erforderliche Tätigkeit.
(3) § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Ist ein Pflegebedürftiger, der das erste Lebensjahr
vollendet hat, so hilflos, daß er für die gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des § 71
täglichen Lebens in erheblichem Umfange der Wartung Hilfe durch anderweitige Unterbringung
und Pflege dauernd bedarf, so ist ihm ein Pflegegeld zu Haushaltsangehöriger
gewähren; Pflegegeld ist vor Vollendung des ersten
Lebensjahres von dem Zeitpunkt an zu gewähren, von Die Hilfe kann auch durch Übernahme der angemesse-
dem an die infolge Krankheit oder Behinderung erforder- nen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unter-
liche besondere Wartung und Pflege das Maß der einem bringung von Haushaltsangehörigen gewährt werden,
gesl!nden Kind zu gewährenden Wartung und Pflege in wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben
erheblichem Umfange dauernd übersteigt. Zusätzlich zum oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.
Pflegegeld sind dem Pflegebedürftigen die Aufwendungen
für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen
Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu
erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Unterabschnitt 12
Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden nicht ge- Hilfe
währt, soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
nach anderen Rechtsvorschriften erhält. Auf das Pflege-
geld sind Leistungen nach § 67 oder gleichartige Leistungen § 72
nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 vom Hundert
anzurechnen. (1) Personen, bei denen besondere soziale Schwierig-
keiten der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ent-
(4) Das Pflegegeld beträgt 276*) Deutsche Mark monat- gegenstehen, ist Hilfe zur Überwindung dieser Schwierig-
lich; es ist angemessen zu erhöhen, wenn der Zustand des keiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu
Pflegebedürftigen außergewöhnliche Pflege erfordert. Für nicht fähig sind. Andere Bestimmungen dieses Gesetzes
die in § 24 Abs. 2 genannten Personen beträgt das Pflege- und die Bestimmungen des Gesetzes für Jugendwohlfahrt
geld 750*) Deutsche Mark monatlich; bei ihnen sind die gehen der Regelung des Satzes 1 vor.
Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes
stets als erfüllt anzusehen. Bei teilstationärer Betreuung (2) Die Hilfe umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig
des Pflegebedürftigen kann das Pflegegeld angemessen sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen,
gekürzt werden. zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, vor
allem Beratung und persönliche Betreuung des Hilfe-
(5) Die Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 werden suchenden und seiner Angehörigen, sowie Maßnahmen
neben den Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung.
gewährt. Werden Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3
(3) Die Hilfe wird ohne Rücksicht auf Einkommen und
oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvor-
Vermögen gewährt, soweit im Einzelfalle persönliche Hilfe
schriften gewährt, kann das Pflegegeld um bis zu 50 vom
erforderlich ist; im übrigen ist Einkommen und Vermögen
Hundert gekürzt werden.
der in § 28 genannten Personen nicht zu berücksichtigen
sowie von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht
*) Auf Grund der in § 69 Abs. 6 getroffenen Regelung beträgt mit Wirkung vom 1. Juli
Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg
1990 an das Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 1 325 Deutsche Mark, das Pflegegeld
nach § 69 Abs. 4 Satz 2 883 Deutsche Mark. der Hilfe gefährden würde.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 105
(4) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigun- Abschnitt 4
gen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt
haben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammen-
Einsatz
arbeiten und darauf hinwirken, daß sich die Sozialhilfe und des Einkommens und des Vermögens
die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam
ergänzen. In geeigneten Fällen ist ein Gesamtplan zur Unterabschnitt 1
Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzustellen.
Allgemeine Bestimmungen
(5) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und über den Einsatz des Einkommens
Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-
§ 76
mung des Bunderates Bestimmungen über die Abgren-
zung des Personenkreises sowie über Art und Umfang der Begriff des Einkommens
Maßnahmen nach Absatz 2 erlassen.
(1) Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gehören
alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der
Leistungen nach diesem Gesetz, der Grundrente nach
§§ 73 und 74 dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Bei-
hilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für
(weggefallen) Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit
gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grund-
rente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
Unterabschnitt 13 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
Altenhilfe 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich
der Arbeitslosenversicherung,
§ 75 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge·
(1) Alten Menschen soll außer der Hilfe nach den übri- gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe
gen Bestimmungen dieses Gesetzes Altenhilfe gewährt angemessen sind,
werden. Sie soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen
durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden
notwendigen Ausgaben.
oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu
erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die
(2) Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in Berechnung des Einkommens, besonders der Einkünfte
Betracht: aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und
aus selbständiger Arbeit, bestimmen.
1. Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Woh-
nung, die den Bedürfnissen des alten Menschen ent-
spricht, § 77
Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen
2. Hilfe in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung,
die der Betreuung alter Menschen dient, insbesondere (1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vor-
bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes, schriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt
werden, sind nur soweit als Einkommen zu berücksichti-
3. Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme alters- gen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck
gerechter Dienste, dient.
(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der
4. Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtun-
nicht Vermögensschaden ist, nach§ 847 des Bürgerlichen
gen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung
Gesetzbuchs geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu
oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen
berücksichtigen.
dienen,
5. Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit nahe- § 78
stehenden Personen ermöglicht, Zuwendungen
6. Hilfe zu einer Betätigung, wenn sie vom alten Men- (1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben
schen gewünscht wird. als Einkommen außer Betracht; dies gilt nicht, soweit die
Zuwendung die Lage des Empfängers so günstig beein-
(3) Hilfe nach Absatz 1 soll auch gewährt werden, wenn flußt, daß daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.
sie der Vorbereitung auf das Alter dient. (2) Zuwendungen, die ein anderer gewährt, ohne hierzu
eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als
(4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berück-
Einkommen oder Vermögen gewährt werden, soweit im sichtigung für den Empfänger eine besondere Härte
Einzelfall persönliche Hilfe erforderlich ist. bedeuten würde.
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Unterabschnitt 2 Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren
gewöhnlichem Aufenthalt; ist ein gewöhnlicher Aufenthalt
Einkommensgrenzen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden oder
für die Hilfe in besonderen Lebenslagen nicht zu ermitteln, gilt Satz 1.
§ 79 (4) Die Länder und, soweit nicht landesrechtliche Vor-
Allgemeine Einkommensgrenze schriften entgegenstehen, auch die Träger der Sozialhilfe
sind nicht gehindert, für bestimmte Arten der Hilfe in
(1) Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist dem besonderen Lebenslagen der Einkommensgrenze einen
Hilfesuchenden und seinem nicht getrennt lebenden Ehe- höheren Grundbetrag zugrunde zu legen.
gatten die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn
während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkom-
men zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt,
die sich ergibt aus § 80
1. einem Grundbetrag in Höhe von 736 *) Deutsche Mark, (weggefallen)
2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen
hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles ange-
messenen Umfang nicht übersteigen, und § 81
3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Deut- Besondere Einkommensgrenze
sche Mark aufgerundeten Betrages von 80 vom Hun-
dert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für (1) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79 tritt ein
den nicht getrennt lebenden Ehegatten und für jede Grundbetrag in Höhe von 1 104 *) Deutsche Mark
Person, die vom Hilfesuchenden oder seinem nicht 1. bei der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39
getrennt lebenden Ehegatten bisher überwiegend Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, wenn die Hilfe in einer
unterhalten worden ist oder der sie nach der Entschei- Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-
dung über die Gewährung der Sozialhilfe unterhalts- tung oder in einer Einrichtung zur teilstationären
pflichtig werden. Betreuung gewährt wird,
(2) Ist der Hilfesuchende minderjährig und unverheiratet, 2. bei der ambulanten Behandlung der in § 39 Abs. 1
so ist ihm und seinen Eltern die Aufbringung der Mittel Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen sowie bei den
nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs für diese durchzuführenden sonstigen ärztlichen und
das monatliche Einkommen des Hilfesuchenden und sei- ärztlich verordneten Maßnahmen (§ 40 Abs. 1 Nr. 1),
ner Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht über- 3. bei der Versorgung der in § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
steigt, die sich ergibt aus genannten Personen mit Körperersatzstücken sowie
1. einem Grundbetrag in Höhe von 736 *) Deutsche Mark, mit größeren orthopädischen oder größeren anderen
Hilfsmitteln (§ 40 Abs. 1 Nr. 2),
2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen
hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles ange- 4. (weggefallen)
messenen Umfang nicht übersteigen, und 5. bei der Pflege (§ 68) in einer Anstalt, einem Heim oder
3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Deut- einer gleichartigen Einrichtung, wenn sie voraussicht-
sche Mark aufgerundeten Betrages von 80 vom Hun- lich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie bei der
dert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für häuslichen Pflege (§ 69), wenn der in § 69 Abs. 3
einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, Satz 1 genannte Schweregrad der Hilflosigkeit besteht,
sowie für den Hilfesuchenden und für jede Person, die 6. bei der Krankenhilfe (§ 37), nachdem die Krankheit
von den Eltern oder dem Hilfesuchenden bisher über- während eines zusammenhängenden Zeitraumes von
wiegend unterhalten worden ist oder der sie nach der 3 Monaten entweder dauerndes Krankenlager oder
Entscheidung über die Gewährung der Sozialhilfe wegen ihrer besonderen Schwere ständige ärztliche
unterhaltspflichtig werden. Betreuung erfordert hat, außerdem bei der Heilbehand-
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkom- lung für Tuberkulosekranke.
mensgrenze nach dem Elternteil, bei dem der Hilfe-
suchende lebt; lebt er bei keinem Elternteil, bestimmt sich (2) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79 tritt bei
die Einkommensgrenze nach Absatz 1 . der Blindenhilfe nach § 67 und bei dem Pflegegeld nach
§ 69 Abs. 4 Satz 2 ein Grundbetrag in Höhe von 2 208 *)
(3) Der für den Familienzuschlag maßgebende Regel-
Deutsche Mark. Absatz 1 Nr. 5 gilt insoweit nicht.
satz bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Hilfeempfän-
ger die Hilfe erhält. Bei der Hilfe in einer Anstalt, einem
Heim oder einer gleichartigen Einrichtung sowie bei Unter- (3) Der Familienzuschlag beträgt in den Fällen des
bringung in einer anderen Familie oder bei den in § 104 Absatzes 2 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten die
genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem Hälfte des Grundbetrages nach Absatz 1, wenn jeder
gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers oder, wenn Ehegatte blind oder behindert im Sinne des § 24 Abs. 1
im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Satz 2 oder Abs. 2 ist.
(4) § 79 Abs. 4 gilt nicht.
•) Auf Grund der jährlich erfolgten Neufestsetzungen und Veränderungen (siehe § 82)
betragen seit dem 1. Juli 1990 der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 860 Deutsche (5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
Mark, der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 1 289 Deutsche Mark und der Grundbetrag
nach § 81 Abs. 2 2 580 Deutsche Mark. mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 107
orthopädischen und anderen Hilfsmittel die Voraussetzun- 2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel
gen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllen. erforderlich sind,
3. soweit bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder
§ 82 einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung
zur teilstationären Betreuung Aufwendungen für den
Änderung der Grundbeträge häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Darüber
Die Grundbeträge nach den§§ 79 und 81 Abs. 1 und 2 hinaus soll in angemessenem Umfange die Aufbrin-
verändern sich jeweils um den Vomhundertsatz, um den gung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf
sich die allgemeine Bemessungsgrundlage in der gesetzli- voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Anstalt,
chen Rentenversicherung (§ 1255 Abs. 2 der Reichsversi- einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung bedür-
cherungsordnung) verändert; ein nicht auf volle Deutsche fen, solange sie nicht einen anderen überwiegend
Mark errechneter Betrag ist bis zu 0,49 Deutsche Mark unterhalten.
abzurunden und von 0,50 Deutsche Mark an aufzurunden.
§ 86
§ 83 (weggefallen)
zusammentreffen mehrerer Einkommensgrenzen
Kann dieselbe Leistung gleichzeitig nach mehreren § 87
Bestimmungen gewährt werden, für die unterschiedliche
Einkommensgrenzen maßgebend sind, so wird sie nach Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf
der Bestimmung gewährt, für welche die höhere Einkom- (1) Wird im Einzelfalle der Einsatz eines Teils des Ein-
mensgrenze maßgebend ist. kommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zuge-
mutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei
§ 84 der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens für
einen anderen, gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumu-
Einsatz des Einkommens ten ist oder verlangt werden kann, nicht berücksichtigt
über der Einkommensgrenze werden. ·
(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die (2) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarf~fälle
maßgebende Einkommensgrenze übersteigt, ist die Auf- unterschiedliche Einkommensgrenzen maßgebend, so ist
bringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. zunächst über die Hilfe zu entscheiden, für welche die
Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind vor niedrigere Einkommensgrenze maßgebend ist.
allem die Art des Bedarfs, die Dauer und Höhe der erfor-
derlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen (3) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle
des Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtigten gleiche Einkommensgrenzen maßgebend, jedoch für die
Angehörigen zu berücksichtigen. Gewährung der Hilfe verschiedene Träger der Sozialhilfe
zuständig, so hat die Entscheidung über die Hilfe für den
(2) Verliert der Hilfesuchende durch den Eintritt eines zuerst eingetretenen Bedarf den Vorrang; treten die
Bedarfsfalles sein Einkommen ganz oder teilweise und ist Bedarfsfälle gleichzeitig ein, so ist das über der Einkom-
sein Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung mensgrenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei
der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das den Bedarfsfällen zu berücksichtigen.
er innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem
Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die maßgebende
Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als
ihm ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung
der Mittel zuzumuten gewesen wäre.
Unterabschnitt 3
(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von
Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens Einsatz des Vermögens
ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach
Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen § 88
verlangt werden, das die in § 28 genannten Personen Einzusetzendes Vermögen, Ausnahmen
innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 3 Monaten nach
Abl~uf des Monats, in dem über die Hilfe entschieden (1) Zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehört
worden ist, erwerben. das gesamte verwertbare Vermögen.
§ 85 (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden
vom Einsatz oder von der Verwertung
Einsatz des Einkommens
unter der Einkommensgrenze 1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum
Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage
Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wird,
Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt
werden, 2. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich
zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Haus-
1. soweit von einem anderen Leistungen für einen beson- grundstücks im Sinne der Nummer 7 bestimmt ist,
deren Zweck gewährt werden, für den sonst Sozialhilfe soweit dieses Wohnzwecken Behinderter (§ 39 Abs. 1
zu gewähren wäre, Satz 1 und Abs. 2), Blinder(§ 67) oder Pflegebedürftiger
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(§ 69) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch Abschnitt 5
den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens
Verpflichtungen anderer
gefährdet würde,
3. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bis- § 90
herigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden zu
berücksichtigen, Übergang von Ansprüchen
4. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortset- (1) Hat ein Hilfeempfänger oder haben Personen nach
zung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit § 28 für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch
unentbehrlich sind, gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne
von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, kann
5. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an
den Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere den anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe
Härte bedeuten würde, seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Über-
6. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, gang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen
besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer für diejenige Hilfe zum Lebensunterhalt bewirken, die er
Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, gleichzeitig mit der Hilfe für den in Satz 1 genannten
Hilfeempfänger dessen nicht getrennt lebendem Ehegat-
7. eines angemessenen Hausgrundstücks, das vom
ten und dessen minderjährigen unverheirateten Kindern
Hilfesuchenden oder einer anderen in den §§ 11, 28
gewährt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit
genannten Person allein oder zusammen mit Angehöri-
bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen
gen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach seinem
Tod bewohnt werden soll. Die Angemessenheit entweder die Hilfe nicht gewährt worden wäre oder in den
Fällen des § 11 Abs. 2, des § 29 und des § 43 Abs. 1
bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem
Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten
Wohnbedarf (zum Beispiel Behinderter, Blinder oder
Pflegebedürftiger), der Grundstücksgröße, der Haus- wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen,
daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder
größe, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohn-
gepfändet werden kann.
gebäudes sowie dem Wert des Grundstücks ein-
schließlich des Wohngebäudes. Familienheime und (2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des
Eigentumswohnungen im Sinne der §§ 7 und 12 des Anspruchs für die Zeit, für die dem Hilfeempfänger die
Zweiten Wohnungsbaugesetzes sind in der Regel nicht Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als Unterbre-
unangemessen groß, wenn ihre Wohnfläche die Gren- chung gilt ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten.
zen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 in Verbindung
mit Absatz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, bei (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ver-
der häuslichen Pflege (§ 69) die Grenzen des§ 39 Abs. 1 waltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt,
~atz 1 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 82 des zweiten haben keine aufschiebende Wirkung.
Wohnungsbaugesetzes nicht übersteigt,
(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn in den Fällen des § 19
8. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei Abs. 2 und des § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebensunterhalt
ist eine besondere Notlage des Hilfesuchenden zu zuzüglich einer Entschädigung für Mehraufwendungen
berücksichtigen. gewährt wird. Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch gehen der Regelung des Absatzes 1
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von vor.
der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht wer-
den, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen § 91
hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine
Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Hilfe in besonderen Ansprüche gegen einen
Lebenslagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemes- (1) Der Träger der Sozialhilfe darf den Übergang eines
senen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Anspruchs nach § 90 gegen einen nach bürgerlichem
(4) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Recht Unterhaltspflichtigen nicht bewirken, wenn der
Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustim- Unterhaltspflichtige mit dem Hilfeempfänger im zweiten
mung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder oder in einem entfernteren Grade verwandt ist. In den
sonstigen Geldwerte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 8 übrigen Fällen darf er den Übergang nur in dem Umfange
bestimmen. bewirken, in dem ein Hilfeempfänger nach den Bestim-
mungen des Abschnitts 4 mit Ausnahme des § 84 Abs. 2
und des § 85 Nr. 3 Satz 2 sein Einkommen und Vermögen
§ 89
einzusetzen hätte.
Darlehen
(2) Für die Vergangenheit kann ein unterhaltspflichtiger
Soweit nach § 88 für den Bedarf des Hilfesuchenden außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen
Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch Rechts nur in Anspruch genommen werden, wenn ihm die
oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht mög- Gewährung der Sozialhilfe unverzüglich schriftlich mit-
lich ist oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte geteilt worden ist.
bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen gewährt
werden. Die Gewährung kann davon abhängig gemacht (3) Der Träger der Sozialhilfe soll davon absehen, einen
werden, daß der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen in An-
in anderer Weise gesichert wird. spruch zu nehmen, soweit dies eine Härte bedeuten
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 109
würde; er soll vor allem von der Inanspruchnahme unter- § 92 b
haltspflichtiger Eltern absehen, soweit einem Behinderten,
einem von einer Behinderung Bedrohten oder einem Pfle- (weggefallen)
gebedürftigen nach Vollendung des 21. Lebensjahres Ein-
gliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege § 92 C
gewährt wird. Der Träger der Sozialhilfe kann davon ab- Kostenersatz durch Erben
sehen, einen Unterhaltspflichtigen in Anspruch zu neh-
men, wenn anzunehmen ist, daß der mit der Inanspruch- (1) Der Erbe des Hilfeempfängers oder seines Ehegat-
nahme des Unterhaltspflichtigen verbundene Verwal- ten, falls dieser vor dem Hilfeempfänger stirbt, ist zum
tungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der Ersatz der Kosten der Sozialhilfe mit Ausnahme der vor
Unterhaltsleistung stehen wird. dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberku-
losehilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die
Kosten der Soiialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von
§ 91 a 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und
Feststellung der Sozialleistungen die das zweifache des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1
übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten
Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während
die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie des Getrenntlebens der Ehegatten gewährt worden ist. Ist
Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne der Hilfeempfänger der Erbe seines Ehegatten,_ so ist er
sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn; zum Ersatz· der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger
der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt. (2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlaß-
verbindlichkeiten; der Erbe haftet nur mit dem Nachlaß.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu
machen,
Abschnitt 6
1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen
Kostenersatz
des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 liegt,
2. soweit der Wert des Nachlassess unter dem Betrage
§ 92
von 30 000 Deutsche Mark liegt, wenn der Erbe der
Allgemeines Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem· ver-
wandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode
(1) Eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Sozial-
des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemein-
hilfe nach diesem Gesetz besteht nur in den Fällen der
§§ 92 a und 92 c; eine Verpflichtung zum Kostenersatz schaft gelebt und ihn gepflegt hat,
nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der
Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte
(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht in den
bedeuten würde.
Fällen der §§ 92 a und 92 c nicht, wenn nach § 19 Abs. 2
oder nach § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüg- (4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in 3 Jahren
lich einer Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt nach dem Tode des Hilfeempfängers oder seines Ehe-
wird. gatten. § 92 a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 92 a
Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
Abschnitt 7
(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften
wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Vorausset-
zungen für die Gewährung der Sozialhilfe an sich selbst
oder an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen durch § 93
vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten herbeige- Einrichtungen
führt hat. Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann
abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde; (1) Zur Gewährung von Sozialhilfe sollen die Träger der
es ist davon abzusehen, soweit die Heranziehung die Sozialhilfe eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit
Fähigkeit des Ersatzpflichtigen beeinträchtigen würde, geeignete Einrichtungen der in § 10 Abs. 2 genannten
künftig unabhängig von Sozialhilfe am Leben in der Träger der freien Wohlfahrtspflege vorhanden sind, aus-
Gemeinschaft teilzunehmen. gebaut oder geschaffen werden können.
(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum (2) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme der
Ersatz der Kosten geht auf den Erben über. Der Erbe Kosten der Hilfe in einer Einrichtung eines anderen Trä-
haftet nur mit dem Nachlaß. gers nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung
oder seinem Verband eine Vereinbarung über die Höhe
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in 3 Jahren der zu übernehmenden Kosten besteht; in anderen Fällen
vom Ablauf des Jahres an, in dem die Hilfe gewährt soll er die Kosten übernehmen, wenn dies nach der
worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz- Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, um angemesse-
buchs über die Hemmung und Unterbrechung der Verjäh- nen Wünschen des Hilfeempfängers (§ 3 Abs. 2 und 3) zu
rung gelten entsprechend; der Erhebung der Klage steht entsprechen. Die Vereinbarungen und die Kostenüber-
der Erlaß eines Leistungsbescheides gleich. nahme müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit,
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit Rechnung tragen. keit endet, wenn dem Hilfeempfänger für einen zusam-
Sind sowohl Einrichtungen der in § 10 genannten Träger menhängenden Zeitraum von 2 Monaten Hilfe nicht zu
als auch anderer Träger vorhanden, die zur Gewährung gewähren war.
von Sozialhilfe in gleichem Maße geeignet sind, soll der
Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen nach Satz 1 vorran- § 98
gig mit den in § 10 genannten Trägern abschließen. § 95
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und landesrecht- Örtliche Zuständigkeit
liche Vorschriften über die zu übernehmenden Kosten bei der Gewährung von Sozialhilfe an Personen
bleiben unberührt. in Einrichtungen zum Vollzug
richterlich angeordneter Freiheitsentziehung
§ 94
Für Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug
(weggefallen) rictlterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalterr, ist
örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen
Bereich der Hilfesuchende seinen gewöhnlichen Aufent-
§ 95 halt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder
Arbeitsgemeinschaften in den 2 Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Ist
ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bereich dieses Gesetzes
Die Träger der Sozialhilfe sollen die Bildung von Arbeits- nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, richtet sich die
gemeinschaften anstreben, wenn es geboten ist, die örtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 Satz 1 ; § 106 gilt
gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maß- entsprechend.
nahmen zu beraten oder zu sichern. In den Arbeitsgemein-
schaften sollen vor allem die Stellen vertreten sein, deren
§ 99
gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die
an der Durchführung der Maßnahmen beteiligt sind, sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers
besonders die Verbände der freien Wohlfahrtspflege.
Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche
Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach § 100 oder nach
Landesrecht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
Abschnitt 8
Träger der Sozialhilfe § 100
Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers
§ 96
Örtliche und überörtliche Träger (1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich
zuständig, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche
(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Träger sachlich zuständig ist,
Städte und die Landkreise. Die Länder können bestimmen,
1 . für die Hilfe in besonderen Lebenslagen für die in § 39
daß und inwieweit die Landkreise ihnen zugehörige
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen, für
· Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung
Geisteskranke, Personen mit einer sonstigen geistigen
von Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen
oder seelischen Behinderung oder Störung, Anfalls-
dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlas-
kranke und Suchtkranke, wenn es wegen der Behinde-
sen die Landkreise den Widerspruchsbescheid nach der
rung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung
Verwaltungsgerichtsordnung.
mit den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich
(2) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger. Sie ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer
können bestimmen, daß und inwieweit die überörtlichen gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur
Träger örtliche Träger sowie diesen zugehörige Gemein- teilstationären Betreuung zu gewähren; dies gilt nicht,
den und Gemeindeverbände zur Durchführung von Auf- wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwie-
gaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei gend aus anderem Grunde erforderlich ist,
Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die 2. für die Versorgung Behinderter mit Körperersatz-
überörtlichen Träger den Widerspruchsbescheid nach der stücken, größeren orthopädischen und größeren ande-
Verwaltungsgerichtsordnung. ren Hilfsmitteln im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 3,
3. (weggefallen)
§ 97 4. für die Blindenhilfe nach § 67,
Örtliche Zuständigkeit 5. für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten nach § 72, wenn es erforderlich ist,
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der
die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleich-
Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tat-
artigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teil-
sächlich aufhält. In den Fällen des § 15 ist örtlich zuständig
stationären Betreuung zu gewähren, ·
der Träger, in dessen Bereich der Bestattungsort liegt;
§ 100 Abs. 2 bleibt unberührt. 6. für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen
der Eingliederungshilfe für Behinderte.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 begründete Zuständig-
keit bleibt bestehen, wenn der Träger der Sozialhilfe oder (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 erstreckt
die von ihm beauftragte Stelle die Unterbringung des sich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers auf alle
Hilfeempfängers zur Hilfegewährung außerhalb seines Leistungen an den Hilfeempfänger, für welche die Voraus-
Bereichs veranlaßt hat oder ihr zustimmt. Die Zuständig- setzungen nach diesem Gesetz gleichzeitig vorliegen,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 111
sowie auf die Hilfe nach § 15; dies gilt nicht, wenn die Hilfe § 104
in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt Kostenerstattung
wird. bei Unterbringung in einer anderen Familie
§ 101 § 103 gilt entsprechend, wenn ein Kind oder ein Jugend-
licher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen
Allgemeine Aufgaben des überörtlichen Trägers als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil unter-
Die überörtlichen Träger sollen zur Weiterentwicklung gebracht ist.
von Maßnahmen der Sozialhilfe, vor allem bei verbreiteten
Krankheiten, beitragen; hierfür können sie die erforder- § 105
lichen Einrichtungen schaffen oder fördern.
Kostenerstattung bei Geburt in einer Anstalt
Wird ein Kind in einer Anstalt, einem Heim oder einer
§ 102 gleichartigen Einrichtung geboren, so gilt § 103 entspre-
chend; an die Stelle des gewöhnlichen Aufenthalts des
Fachkräfte
Hilfeempfängers tritt der gewöhnliche Aufenthalt der Mut-
Bei der Durchführung dieses Gesetzes sollen Personen ter des Kindes. Die nach Satz 1 begründete Verpflichtung
beschäftigt werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlich- zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn das Kind die
keit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben Einrichtung verläßt und vor Ablauf von 2 Monaten nach der
entsprechende Au'.:!bildung erhalten haben Oder beson- Geburt in einer AnGtalt, einem Heim oder einer gleich•
dere Erfahrungen im Sozialwesen besitzen. artigen Einrichtung, in einer anderen Familie oder bei den
in § 104 genannten anderen Personen untergebracht wird.
§ 106
Abschnitt 9
Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers
Kostenerstattung
zwischen den Trägern der Sozialhilfe Ist in Fällen der§§ 103 bis 105 ein gewöhnlicher Aufent-.
halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden
oder nicht zu ermitteln, so sind dem örtlichen Träger der
§ 103
Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem überört-
Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Anstalt lichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen
Bereich der örtliche Träger gehört.
(1) Kosten, die ein Träger der Sozialhilfe für den Aufent-
halt eines Hilfeempfängers in einer Anstalt, einem Heim
oder einer gleichartigen Einrichtung oder im Zusammen- § 107
hang hiermit aufgewendet hat, sind von dem sachlich Kostenerstattung bei pflichtwidriger Handlung
zuständigen Träger zu erstatten, in dessen Bereich der
Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeit- (1) Ein Träger der Sozialhilfe hat einem anderen Träger
punkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den die aufgewendeten Kosten zu erstatten, wenn diese
2 Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Tritt Kosten durch eine pflichtwidrige Handlung des Trägers der
jemand aus einer Anstalt, einem Heim oder einer gleich- Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle entstan-
artigen Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von den sind.
dort in weitere Einrichtungen über, richtet sich der zur (2) Gewährt ein Träger der Sozialhilfe einem Hilfe-
Kostenerstattung verpflichtete Träger nach dem gewöhn- suchenden Reisegeld, so handelt er nicht pflichtwidrig,
lichen Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend wenn dadurch die Reise an den Ort des gewöhnlichen
ist. Aufenthalts ermöglicht wird oder wenn dadurch die Not-
(2) Als Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder lage des Hilfesuchenden beseitigt oder wesentlich gemin-
einer gleichartigen Einrichtung gilt auch, wenn jemand dert wird oder wenn die Reise zur Zusammenführung
außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer naher Angehöriger geboten und eine Unterkunft für den
Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird. Hilfesuchenden gesichert ist.
(3) Die Verpflichtung zur Kostenerstattung nach Ab- (3) Im Falle des Absatzes 1 hat der erstattungspflichtige
satz 1 besteht auch, wenn jemand beim Verlassen einer Träger der Sozialhilfe auf Verlangen des anderen Trägers
Einrichtung oder innerhalb von 2 Wochen danach der außerdem einen Betrag in Höhe eines Drittels der aufge-
Sozialhilfe bedarf, solange er sich nach dem Verlassen der wendeten Kosten, mindestens jedoch 50 Deutsche Mark,
Einrichtung ununterbrochen im Bereich des örtlichen Trä- zu zahlen.
gers, in dem die Einrichtung liegt, außerhalb einer Anstalt, (4) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3 besteht
eines Heimes oder einer gleichartigen Einrichtung aufhält; nicht oder fällt weg, wenn für einen zusammenhängenden
die Verpflichtung zur Erstattung fällt weg, wenn für einen Zeitraum von 3 Monaten Hilfe nicht zu gewähren war.
zusammenhängenden Zeitraum von einem Monat Hilfe
nicht zu gewähren war.
§ 108
(4) Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtungen im Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland
Sinne der Absätze 1 bis 3 sind alle Einrichtungen, die der
Pflege, der Behandlung oder sonstigen in diesem Gesetz (1) Tritt jemand, der weder im Ausland noch im Gel-
vorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung dienen. tungsbereich dieses Gesetzes einen gewöhnlichen Auf-
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
enthalt hat, aus dem Ausland in den Geltungsbereich die Kosten zu tragen, die durch den Wechsel des Aufent-
dieses Gesetzes über und bedarf er innerhalb eines haltsortes des Hilfeempfängers entstehen.
Monats nach seinem Übertritt der Sozialhilfe, so sind die
aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der (2) Die Übernahme der Hilfe kann nicht verlangt werden,
Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich der Hilfe- wenn der Hilfeempfänger dem Wechsel seines Aufent-
suchende geboren ist. Satz 1 gilt auch für Personen, die haltsortes nicht zustimmt oder wenn sonst ein wichtiger
aus den zum Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach Grund entgegensteht, besonders wenn der erstrebte
dem Stand vom 31 . Dezember 1937 gehörenden Gebieten Erfolg der Hilfe beeinträchtigt oder ihre Dauer wesentlich
östlich der Oder-Neiße-Linie in den Geltungsbereich die- verlängert würde.
ses Gesetzes übertreten. (3) Absatz 1 gilt nicht im Falle des § 106.
(2) Liegt der Geburtsort des Hilfesuchenden nicht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder ist er nicht zu
ermitteln, wird der zur Kostenerstattung verpflichtete über- § 111
örtliche Träger der Sozialhilfe von einer Schiedsstelle Umfang der Kostenerstattung
bestimmt. Hierbei hat die Schiedsstelle die Einwohnerzahl
und die Belastungen, die sich im vorangegangenen Haus- (1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit
haltsjahr nach den Absätzen 1 bis 4 und nach § 119 die Hilfe diesem Gesetz entspricht. Dabei gelten die
ergeben haben, zu berücksichtigen. Die Schiedsstelle wird Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe, die am
durch Verwaltungsvereinbarung der Länder gebildet. Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zur Zeit der Hilfe-
gewährung bestehen.
(3) Leben Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte bei
Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusammen, richtet sich (2) Kosten unter 400 Deutsche Mark sind außer im Falle
der erstattungspflichtige Träger nach dem ältesten von des § 107 Abs. 1 nicht zu erstatten; im Falle des § 108 tritt
ihnen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren an die Stelle des Betrages von 400 Deutsche Mark der
ist. Ist keiner von ihnen im Geltungsbereich dieses Geset- Betrag von 200 Deutsche Mark. Verzugszinsen können
zes geboren, so ist ein gemeinsamer erstattungspflichtiger nicht verlangt werden.
Träger nach Absatz 2 zu bestimmen.
§ 112
(4) Ist ein Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1, Absatz 2
oder Absatz 3 zur Erstattung der für einen Hilfeempfänger Frist zur Geltendmachung
aufgewendeten Kosten verpflichtet, so hat er auch die für des Anspruchs auf Kostenerstattung
den Ehegatten oder die minderjährigen Kinder des Hilfe- Will ein Träger der Sozialhilfe von einem anderen Träger
empfängers aufgewendeten Kosten zu erstatten, wenn
Kostenerstattung verlangen, hat er ihm dies innerhalb von
diese Personen später in den Geltungsbereich dieses 6 Monaten nach der Entscheidung über die Gewährung
Gesetzes übertreten und innerhalb eines Monats der
der Hilfe mitzuteilen. Unterläßt er die Mitteilung innerhalb
Sozialhilfe bedürfen.
dieser Frist, kann er nur die Erstattung der Kosten verlan-
(5) Die Verpflichtung zur Erstattung der für einen Hilfe- gen, die in den 6 Monaten vor der Mitteilung entstanden
empfänger aufgewendeten Kosten fällt weg, wenn ihm sind und nachher entstehen. Kann er den erstattungs-
inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von pflichtigen Träger der Sozialhilfe trotz sorgfältiger Ermitt-
3 Monaten Sozialhilfe nicht zu gewähren war. lungen nicht feststellen, so wird die Frist nach Satz 1
gewahrt, wenn er vor ihrem Ablauf den Erstattungs-
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, deren anspruch bei der zuständigen Behörde anmeldet.
Unterbringung nach dem Übertritt in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes bundesrechtlich oder durch Verein-
barung zwischen Bund und Ländern geregelt ist. § 113
(weggefallen)
§ 109
Ausschluß des gewöhnlichen Aufenthalts
Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses Abschnitts Abschnitt 10
gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung der in § 103
Abs. 4 genannten Art, die Unterbringung im Sinne des Verfahrensbestimmungen
§ 104, der in § 105 Satz 2 genannte vorübergehende
Aufenthalt des Kindes sowie der auf richterlich angeordne- § 114
ter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Ein-
richtung. Beteiligung sozial erfahrener Personen
(1) Vor dem Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften
§ 110
und der Festsetzung der Regelsätze sind sozial erfahrene
Übernahme der Hilfe Personen zu hören, besonders aus Vereinigungen, die
Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozial-
(1) Der Träger der Sozialhilfe, der die Hilfe gewährt,
leistungsempfängern.
kann von dem kostenerstattungspflichtigen Träger verlan-
gen, daß dieser die Gewährung der Hilfe in seinem Bereich (2) Vor dem Erlaß des Bescheides über einen Wider-
übernimmt. Der kostenerstattungspflichtige Träger kann spruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen
verlangen, daß die Hilfe von ihm in seinem Bereich die Festsetzung ihrer Art und Höhe sind Personen, wie sie
gewährt wird. Der kostenerstattungspflichtige Träger hat in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 113
§ 115 3. ehemaligen Deutschen, zu deren Übernahme die Bun-
desrepublik Deutschland auf Grund zwischenstaat-
(weggefallen) licher Abkommen verpflichtet wäre, sowie ihren Fami-
lienangehörigen.
§ 116
(3) Hilfe wird nicht gewährt, soweit sie von dem hierzu
Pflicht zur Auskunft
verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen gewährt
(1) Die Unterhaltspflichtigen und die Kostenersatzpflich- wird oder zu erwarten ist. Hilfe wird ferner nicht gewährt,
tigen sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über ihre wenn die Heimführung des Hilfesuchenden geboten ist.
Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu (4) Art, Form und Maß der Hilfe sowie der Einsatz
geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfor- des Einkommens und des Vermögens richten sich nach
dert. Die Pflicht zur Auskunft umfaßt die Verpflichtung, auf den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland unter
Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse
vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
eines dort lebenden Deutschen.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der (5) Für die Gewährung der Hilfe sachlich zuständig ist
Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung,
der überörtliche Träger der Sozialhilfe. Örtlich zuständig ist
die Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst des bei
der Träger, in dessen Bereich der Hilfesuchende geboren
ihm beschäftigten Hilfesuchenden oder Hilfeempfängers, ist; § 108 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend; die nach § 108
Unterhaltspflichtigen oder Kostenersatzpflichtigen Aus- Abs. 3 begründete Zuständigkeit bleibt bestehen, solange
kunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes noch eine der dort genannten Personen der Sozialhilfe
es erfordert.
bedarf.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer (6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen
Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die Dienststellen im Ausland zusammen.
ihnen oder ihnen nahestehenden Personen (§ 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen (7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 finden entspre-
würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrig- chende Anwendung auf Deutsche, die ihren gewöhnlichen
keit verfolgt zu werden. Aufenthalt in den zum Staatsgebiet des Deutschen Rei-
ches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 gehören-
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vor- den Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie haben. Dabei
sätzlich oder fahrlässig die Auskunft nach Absatz 2 nicht, gilt als Aufenthaltsstaat oder als Aufenthaltsland im Sinne
unrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß erteilt. Die der genannten Vorschriften der Staat, der die Verwaltung
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet ausübt.
werden.
§§ 117 und 118 § 120
Sozialhilfe für Ausländer
(weggefallen)
(1) Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels
116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und die sich im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes tatsächlich aufhalten, ist
Abschnitt 11 Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe, Hilfe für wer-
dende Mütter und Wöchnerinnen und Hilfe zur Pflege nach
Sonstige Bestimmungen
diesem Gesetz zu gewähren; wer sich in den Geltungs-
bereich dieses Gesetzes begeben hat, um Sozialhilfe zu
§ 119 erlangen, hat keinen Anspruch. Im übrigen kann Sozial-
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland hilfe gewährt werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfer-
tigt ist. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1
(1) Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu ge-
Ausland haben und im Ausland der Hilfe bedürfen, soll, währen ist oder gewährt werden soll, bleiben unberührt.
vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Nr. 1, Hilfe zum
Lebensunterhalt, Krankenhilfe und Hilfe für werdende Müt- (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beschränkt sich der
ter und Wöchnerinnen gewährt werden. Sonstige Sozial- Anspruch bei folgenden Personen auf die Hilfe zum
hilfe kann ihnen gewährt werden, wenn die besondere Lebensunterhalt:
Lage des Einzelfalles dies rechtfertigt. 1. Asylsuchenden Ausländern, deren Asylverfahren noch
(2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, kann nicht unanfechtbar abgeschlossen ist und die keine
folgenden Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Aufenthaltsgenehmigung besitzen,
Ausland haben und im Ausland der Hilfe bedürfen, Sozial- 2. zur Ausreise verpflichteten Ausländern, deren Aufent-
hilfe gewährt werden: halt aus völkerrechtlichen, politischen, humanitären
1. Deutschen, die gleichzeitig die Staatsangehörigkeit oder aus den in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
ihres Aufenthaltsstaates besitzen, wenn auch ihr Vater genannten Gründen geduldet wird,
oder ihre Mutter die Staatsangehörigkeit dieses Staa- 3. sonstigen Ausländern, die zur Ausreise verpflichtet
tes besitzt oder besessen hat, sowie ihren Abkömm- sind.
lingen, Sonstige Sozialhilfe kann gewährt werden. Die Hilfe soll,
2. Familienangehörigen von Deutschen, wenn sie mit die- soweit dies möglich ist, als Sachleistung gewährt werden;
sen in Haushaltsgemeinschaft leben, sie kann auch durch Aushändigung von Wertgutscheinen
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
gewährt werden. Die Hilfe kann auf das zum Lebensunter- men oder durch die in Absatz 2 genannten Personen
halt Unerläßliche eingeschränkt werden. hierauf hingewiesen werden, haben den Behinderten
unverzüglich dem Gesundheitsamt oder einem Arzt zur
(3) Der Bundesministrer für Jugend, Familie, Frauen und
Beratung über die geeigneten Eingliederungsmaßnahmen
Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-
vorzustellen.
mung des Bundesrates bestimmen, daß außer den in
Abs~tz . 1 Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige (2) Hebammen, Medizinalpersonen außer Ärzten, Leh-
Soz1alh1lfe zu gewähren ist oder gewährt werden soll. rer, Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger), Jugendleiterinnen,
Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen und Heimerzieher, die
(4) Ausländern darf in den Teilen des Geltungsbereichs
bei Ausübung ihres Berufs bei den in Absatz 1 genannten
dieses Gesetzes, in denen sie sich einer ausländerrecht-
Behinderten eine Behinderung wahrnehmen, haben die
lichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, der
Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf
für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Träger der
ihre Verpflichtung nach Absatz 1 hinzuweisen. Stellen die
Sozialhilfe nur die nach den Umständen unabweisbar
Personensorgeberechtigten auch nach wiederholtem Hin-
gebotene Hilfe leisten. Das gleiche gilt für Ausländer die
weis auf ihre Verpflichtung den Behinderten nicht dem
eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis b~sit-
Gesundheitsamt oder einem Arzt zur Beratung vor, haben
zen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in
die in Satz 1 genannten Personen das Gesundheitsamt zu
dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist.
benachrichtigen.
§ 121 (3) Nehmen Medizinalpersonen außer Ärzten und
Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger) bei Ausübung ihres
Erstattung von Aufwendungen anderer
Berufs eine Behinderung bei volljährigen Personen wahr,
Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe die nicht unter Vormundschaft stehen, so haben sie diesen
gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Personen anzuraten, das Gesundheitsamt oder einen Arzt
Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde sind zur Beratung über die geeigneten Eingliederungsmaßnah-
ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfange men aufzusuchen. Mit ausdrücklicher Zustimmung dieser
zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder Personen haben sie das Gesundheitsamt und, wenn
sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn er berufliche Eingliederungsmaßnahmen in Betracht kom-
den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt. men, das Arbeitsamt zu benachrichtigen.
(4) Behinderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind
§ 122
1 . eine nicht nur vorübergehende erhebliche Beeinträch-
Eheähnliche Gemeinschaft
tigung der Bewegungsfähigkeit, die auf dem Fehlen
Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dür- oder auf Funktionsstörungen von Gliedmaßen oder auf
fen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges anderen Ursachen beruht,
der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. 2. Mißbildungen, Entstellungen und Rückgratverkrüm-
§ 16 gilt entsprechend. mungen, wenn die Behinderungen erheblich sind,
3. eine nicht nur vorübergehende erhebliche Beeinträchti-
gung der Seh-, Hör- und Sprachfähigkeit,
Abschnitt 12 4. eine erhebliche Beeinträchtigung der geistigen oder
seelischen Kräfte
Sonderbestimmungen
oder drohende Behinderungen dieser Art.
zur Sicherung der Eingliederung Behinderter
§ 123
§ 125
Allgemeines
Aufgaben der Ärzte
Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung
gelten zur Sicherung der Eingliederung Behinderter die (1) Ärzte haben die in § 124 Abs. 1 genannten Perso-
§§ 124 bis 126 b. Sie gelten nicht für Personen, die für sich nensorgeberechtigten sowie die in § 124 Abs. 3 genannten
oder ihre Familienangehörigen Leistungen von der gesetz- Behinderten über die nach Art und Schwere der Behinde-
lichen Krankenversicherung erhalten oder die wegen ihrer rung geeigneten ärztlichen und sonstigen Eingliederungs-
Behinderung Leistungen zur Rehabilitation von der gesetz- maßnahmen zu beraten oder sie auf die Möglichkeit der
lichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Renten- Beratung durch das Gesundheitsamt und, wenn berufliche
versicherung oder als Beschädigte nach dem Bundesver- Eingliederungsmaßnahmen in Betracht kommen, durch
sorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die das Bundesver- das Arbeitsamt hinzuweisen; sie haben ihnen ein amt-
s~rgungsgesetz für anwendbar erklären, Entschädigungs- liches Merkblatt auszuhändigen, das über die Möglichkei-
l~1stungen erhalten. Den Behinderten im Sinne der §§ 124 ten gesetzlicher Hilfe einschließlich der Berufsberatung
bis 126 b stehen die von einer Behinderung Bedrohten und über die Durchführung von Eingliederungsmaßnah-
gleich. men, insbesondere ärztlicher, schulischer und beruflicher
Art, unterrichtet.
§ 124
Sicherung der Beratung Behinderter (2) Zur Sicherung der in § 126 Nr. 3 genannten Zwecke
haben die Ärzte die ihnen nach Absatz 1 bekannt werden-
(1) Eltern und Vormünder, die bei einer ihrer Personen- den Behinderungen und wesentliche Angaben zur Person
sorge anvertrauten Person eine Behinderung wahrneh- des Behinderten alsbald dem Gesundheitsamt mitzuteilen;
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 115
dabei sind die Namen der Behinderten und der Personen- 2. Gutachten für die Landesbehörden, die für das
sorgeberechtigten nicht anzugeben. Gesundheitswesen und die Sozialhilfe zuständig sind,
sowie für die zuständigen Sozialleistungsträger zu
(3) Läßt ein Personensorgeberechtigter trotz wiederhol-
erstatten,
ter Aufforderung durch den Arzt die zur Eingliederung
erforderlichen ärztlichen Maßnahmen nicht durchführen 3. die für das Gesundheitswesen zuständigen Landes-
oder vernachlässigt er sie, so hat der Arzt das Gesund- behörden über den Erfolg der Erfassungs-, Vorbeu-
heitsamt alsbald zu benachrichtigen; er kann das Gesund- gungs- und Bekämpfungsmaßnahmen in der Hilfe für
heitsamt benachrichtigen, wenn ein Personensorge- Behinderte regelmäßig zu unterrichten.
berechtigter zur Eingliederung erforderliche sonstige Maß-
nahmen nicht durchführen läßt oder vernachlässigt.
§ 126 b
(4) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit erläßt im Einvernehmen mit dem Bundes- Unterrichtung der Bevölkerung
minister für Arbeit und Sozialordnung sowie mit Zustim- Die Bevölkerung ist über die Möglichkeiten der Einglie-
mung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften zur derung von Behinderten und über die nach diesem
Durchführung der Absätze 1 und 2. Abschnitt bestehenden Verpflichtungen in geeigneter
Weise regelmäßig zu unterrichten.
§ 126
§ 126 C
Aufgaben des Gesundheitsamtes
(weggefallen)
Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe,
1. Behinderte oder Personensorgeberechtigte über die
nach Art und Schwere der Behinderung geeigneten
ärztlichen und sonstigen Eingliederungsmaßnahmen Abschnitt 13
im Benehmen mit dem behandelnden Arzt auch wäh-
rend und nach der Durchführung von Heil- und Einglie- (weggefallen)
derungsmaßnahmen zu beraten; die Beratung ist mit
Zustimmung des Behinderten oder des Personen-
sorgeberechtigten im Benehmen mit den an der Durch-
führung der Eingliederungsmaßnahmen beteiligten
Abschnitt 14
Stellen oder Personen vorzunehmen. Steht der Behin-
derte schon in ärztlicher Behandlung, setzt sich das Übergangs- und Schlußbestimmungen
Gesundheitsamt mit dem behandelnden Arzt in Verbin-
dung. Bei der Beratung ist ein amtliches Merkblatt § 139
(§ 125 Abs. 1 Halbsatz 2) auszuhändigen. Für die Be-
ratung sind im Benehmen mit den Landesärzten die Bestimmungen und Bezeichnungen
erforderlichen Sprechtage durchzuführen; in anderen Vorschriften
2. zur Einleitung der erforderlichen Eingliederungs- (1) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen
maßnahmen den zuständigen Sozialleistungsträger verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden,
und, wenn berufliche Eingliederungsmaßnahmen in die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert wer-
Betracht kommen, auch die Bundesanstalt für Arbeit den, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmun-
mit Zustimmung des Behinderten oder des Personen- gen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
sorgeberechtigten zu verständigen;
(2) Soweit nach anderen Vorschriften die Fürsorge-
3. die Unterlagen auszuwerten und sie zur Planung der verbände Aufgaben durchzuführen haben, treten an ihre
erforderlichen Einrichtungen und zur weiteren wissen- Stelle die Träger der Sozialhilfe.
schaftlichen Auswertung nach näherer Bestimmung
der zuständigen obersten Landesbehörden weiterzu- § 140
leiten. Bei der Weiterleitung der Unterlagen sind die
Namen der Behinderten und der Personensorge- Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe
berechtigten nicht anzugeben. nach sonstigen Vorschriften
Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe,
Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu ver-
§ 126 a langen, gegen den der Empfänger von Sozialhilfe einen
Landesärzte Anspruch hat, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften,
die dem § 90 vorgehen, so gelten als Aufwendungen außer
(1) In den Ländern sind Landesärzte zu bestellen, die den Kosten der Hilfe für denjenigen, der den Anspruch
über besondere Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte gegen den anderen hat, auch die Kosten der gleichzeitig
verfügen. mit dieser Hilfe seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten
und seinen minderjährigen unverheirateten Kindern
(2) Die Landesärzte haben vor allem die Aufgabe,
gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt.
1. die Gesundheitsämter bei der Einrichtung und Durch-
führung der erforderlichen Sprechtage zur Beratung §§ 141 bis 143
Behinderter und Personensorgeberechtigter zu unter-
stützen und sich an den Sprechtagen zu beteiligen, (weggefallen)
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
§ 144 Frauen und Gesundheit oder die von ihm beauftragte
Übergangsregelung für die Kostenerstattung Stelle die Aufgaben der Schiedsstelle wahr.
Auf die Kostenerstattung zwischen den Trägern der
Sozialhilfe sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gel- § 147 a
tenden Regelungen weiter anzuwenden
Übergangsregelung aus Anlaß
1. bei allen Leistungen, die für eine vor dem Inkrafttreten des zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes
dieses Gesetzes liegende Zeit gewährt worden sind,
(1) Erhalten am 31. Dezember 1986 Tuberkulose-
2. in den Fällen, in denen vor Inkrafttreten dieses Geset- kranke, von Tuberkulose Bedrohte oder von Tuberkulose
zes die Pflicht zur Kostenerstattung durch Anerken- Genesene laufende Leistungen nach Vorschriften, die
nung oder rechtskräftige Entscheidung festgestellt wor- durch das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz außer Kraft
den ist. treten, sind diese Leistungen nach den bisher maßgeben-
§ 145 den Vorschriften weiterzugewähren, längstens jedoch bis
Kostenerstattung bei Evakuierten zum 31. Dezember 1987. Sachlich zuständig bleibt der
überörtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach Lan-
Wird ein Evakuierter im Sinne des § 1 des Bundes- desrecht der örtliche Träger zuständig ist.
evakuiertengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
(2) Die Länder können für die Verwaltung der im Rah-
Gliederungsnummer 241-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes men der bisherigen Tuberkulosehilfe gewährten Darlehen
vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), an den Ausgangsort andere Behörden bestimmen.
rückgeführt oder kehrt er an den Ausgangsort zurück, wird
hierdurch eine Kostenerstattungspflicht nach den §§ 103
bis 105 nicht begründet. §§ 148 bis 150
§ 146 (Änderung von Gesetzen)
Zuständigkeit auf Grund
der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung
§ 151
Die in der Erklärung der Bevollmächtigten der Regierung Behördenbestimmung und Stadtstaaten~Klausel
der Bundesrepublik zum Schlußprotokoll zur Vereinbarung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der (1) Welche Stellen zuständige Behörden im Sinne die-
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für ses Gesetzes sind, bestimmt, soweit eine landesrechtliche
Hilfsbedürftige vom 14. Juli 1952 (BGBI. 1953 11 S. 31) Regelung nicht besteht, die Landesregierung.
genannten deutschen Fürsorgestellen sind die überörtli-
(2) Die SE:mate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg
chen Träger der Sozialhilfe, die für die Gewährung von
werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 119 Abs. 5
die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwal-
örtlich zuständig wären.
tungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
§ 147
Übergangsregelung
§ 152
bei Nichtbestehen der Schiedsstelle
Berlin-Klausel
Solange die Schiedsstelle nach § 108 Abs. 2 nicht gebil-
det ist, nimmt der Bundesminister für Jugend, Familie, (gegenstandslos)
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 117
Anhang
Auf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages
gilt das Bundessozialhilfegesetz in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, vom 1. Januar 1991 an mit folgenden
Maßgaben:
a) Bis zu einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung sind die in Artikel 3 des Vertrages genannten Länder
überörtliche Träger der Sozialhilfe. Sie können zur Durchführung ihrer Aufgaben örtliche Träger der Sozialhilfe
heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen; in diesen Fällen erlassen die Länder den Widerspruchsbescheid.
b) Gesetzliche Ansprüche sind von den Trägern der Sozialhilfe nur insoweit zu erfüllen, als die im Einzelfall· dafür
erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vorhanden
oder sonst mit den zur Verfügung stehenden Mitteln erreichbar sind; die Verpflichtung der Träger der Sozialhilfe, auf
die Schaffung ausreichender sozialer Dienste und Einrichtungen hinzuwirken (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch), bleibt unberührt.
c) Der monatliche Regelsatz für den Haushaltsvorstand (§ 22 Abs. 1) beträgt 400 Deutsche Mark. Notwendige
Neufestsetzungen erfolgen gemäß § 22 Abs. 3 in Verbindung mit der Regelsatzverordnung.
d) § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist nicht anzuwenden.
e) Für Hilfeempfänger in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, beträgt die Höhe des monatlichen Barbetrages zur persönlichen Verfügung (§ 21 Abs. 3)
aa) bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 10 Deutsche Mark
bb) vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 20 Deutsche Mark
cc) vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 40 Deutsche Mark
Neufestsetzungen erfolgen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3.
f) Der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 beträgt 700 Deutsche Mark, der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1
1 050 Deutsche Mark und der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 1 450 Deutsche Mark.
g) Blindenhilfe (§ 67) und Pflegegeld (§ 69) betragen:
aa) Blindenhilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres 442 Deutsche Mark
bb) Blindenhilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 220 Deutsche Mark
cc) Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 1 163 Deutsche Mark
dd) Pflegegeld für die in § 24 Abs. 2 genannten Personen 442 Deutsche Mark.
h) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit setzt für das in Artikel 3 des Vertrages genannte
Gebiet im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundbeträge der Einkommensgrenzen und die Höhe der
Blindenhilfe und des Pflegegeldes unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in dem bezeichneten Gebiet
jeweils zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 1991, solange neu fest, bis Übereinstimmung mit den im übrigen
Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Beträgen besteht.
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
zur Verbesserung des Lebensmittelstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts
sowie des Fleischhygienerechts
Vom 22. Januar 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (4) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 1 a
fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
Artikel 1 einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, in den
Fällen des Absatzes 1 a jedoch nur, wer die Stoffe
Änderung
im Sinne des § 15 zugeführt oder die Lebensmittel
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
Das Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabak- hat."
erzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen
Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegen- 2. In § 52 Abs. 1 wird Nummer 7 gestrichen.
ständegesetz) vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945,
1946; 1975 1 S. 2652), zuletzt geändert durch § 20 des
Gesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1471 ), wird wie 3. § 53 wird wie folgt geändert:
folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 52
1. § 51 wird wie folgt geändert: Abs. 1 Nr. 2 bis 11 oder Abs. 2 bezeichneten
a) In Absatz 1 erster Halbsatz werden die Worte „Frei- Handlungen fahrlässig begeht, in den Fällen des
heitsstrafe bis zu zwei Jahren" durch die Worte § 52 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 3 jedoch nur, wer
,,Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren" ersetzt. die Stoffe im Sinne des § 14 angewendet oder die
Lebensmittel oder Tabakerzeugnisse in den Gel-
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 a
tungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat."
eingefügt:
b) In Absatz 2 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:
,,(1 a) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 15
Abs. 1 vom Tier gewonnene Lebensmittel in den „2. wer eine der in § 51 Abs. 1 a oder § 52 Abs. 1
Verkehr bringt, in oder auf denen Stoffe mit pharma- Nr. 1 oder 6 oder Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten
kologischer Wirkung oder deren Umwandlungspro- Handlungen leichtfertig begeht, soweit nicht
dukte vorhanden sind, entgegen § 15 Abs. 2 vom § 51 Abs. 4 oder Absatz 1 anzuwenden ist."
Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr bringt,
wenn die Wartezeiten nicht beachtet worden sind,
oder einer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Artikel 2
Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan- Änderung des Fleischhygienegesetzes
delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Strafvorschrift verweist." Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Februar 1987 (BGBI. I S. 649), geändert
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt: durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1
,,(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der (BGBI. 1990 II S. 885, 1091 ), wird wie folgt geändert:
Regel vor, wenn der Täter durch eine der in den Ab-
sätzen 1 oder 1 a bezeichneten Handlungen 1. In § 4 Abs. 1 werden die Nummern 5 und 6 gestrichen.
1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen
gefährdet,
2. In § 5 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt,
2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder und es werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:
einer schweren Schädigung an Körper oder
„5. die Voraussetzungen zu regeln, unter denen
Gesundheit bringt oder
Fleisch, das für Ausstellungen oder ähnliche Ver-
3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen ande- anstaltungen sowie für Versuchszwecke bestimmt
ren Vermögensvorteile großen Ausmaßes er- ist, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einge-
langt. führt oder sonst verbracht werden darf,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 119
6. für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von (2) Der Versuch ist strafbar.
Fleisch in den Geltungsbereich dieses Gesetzes (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-
Verbote oder Beschränkungen festzulegen." heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
3. In § 6 Abs. 5 wird der Punkt nach Nummer 5 durch ein der Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten
Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: Handlungen
„6. Lebensmittelkontrolleure ausschließlich für die 1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen
Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebe- gefährdet,
nen Mindestanforderungen in den für den innerge- 2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer
meinschaftlichen Handelsverkehr nicht zugelasse- schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit
nen Betrieben und der Vorschriften für die Beförde- bringt oder
rung von Fleisch." 3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen andern
Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.
4. § 7 Abs. 2 Satz 3 wird eingangs wie folgt gefaßt: (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
,,Soweit es sich nicht um Stoffe handelt, deren Anwen- fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem
dung die Lebensmittelgewinnung von diesen Tieren Jahr oder Geldstrafe."
ausschließt, ist einer Abgabe oder Beförderung zur
Schlachtung zuzustimmen, wenn" 7. Nach § 28 wird folgender neuer§ 28a eingefügt:
,,§ 28a
5. § 15 wird wie folgt gefaßt: Strafvorschriften
,,§ 15 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, ande- strafe wird bestraft, wer
ren hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden 1. entgegen § 9 Abs. 2 ohne Erlaubnis oder ohne
und Feliden), Dachsen und Affen in den Geltungs- Einhaltung einer angeordneten Vorsichtsmaßregel.
bereich dieses Gesetzes einzuführen oder sonst zu schlachtet oder entgegen § 9 Abs. 3 die Schlacht-
verbringen." tieruntersuchung nicht wiederholen läßt,
2. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit
6. § 28 wird wie folgt gefaßt: Satz 2, kranke, krankheitsverdächtige, im Allge-
meinbefinden gestörte Tiere oder Tiere, die Krank-
,,§ 28
heitserreger ausscheiden, in anderen als den dort
Strafvorsch ritten bezeichneten Betrieben oder Räumen schlachtet,
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit 3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 bedingt taugliches
Geldstrafe wird bestraft, wer Fleisch brauchbar macht oder entgegen § 14 in
1. ein Tier, das nach diesem Gesetz der Schlachttier- Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 minderwertiges
untersuchung unterliegt, schlachtet, bevor die vor- Fleisch in den Verkehr bringt,
geschriebene Untersuchung durchgeführt worden 4. entgegen § 15 Fleisch eines dort bezeichneten Tie-
ist, res in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-
2. Fleisch, das nach diesem Gesetz der Fleischunter- führt oder sonst verbringt,
suchung oder der Untersuchung auf Trichinen 5. Kennzeichen der in § 22 bezeichneten Art fälschlich
unterliegt, zum Genuß für Menschen zubereitet oder anbringt oder verfälscht oder Fleisch, an dem die
in den Verkehr bringt, bevor die vorgeschriebene Kennzeichen fälschlich angebracht, verfälscht oder
Untersuchung durchgeführt worden ist, beseitigt worden sind, in den Verkehr bringt, in den
3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 Fleisch von Affen, Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt oder
Hunden oder Katzen zum Genuß für Menschen sonst verbringt oder aus dem Geltungsbereich die-
gewinnt, ses Gesetzes ausführt oder sonst verbringt oder
4. entgegen § 9 Abs. 4 Haarwild nicht der vorgeschrie- 6. einer nach § 5 Nr. 6 erlassenen Rechtsverordnung
benen Schlachttieruntersuchung unterzieht oder zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Haarwild schlachtet, das gesundheitlich bedenk- Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist."
liche Merkmale aufweist,
5. entgegen § 11 Satz 2 oder § 13 Abs. 1 Satz 1 8. § 29 wird wie folgt gefaßt:
untaugliches oder bedingt taugliches Fleisch in den ,,§ 29
Verkehr bringt,
Bußgeldvorschriften
6. Fleisch, das entgegen § 15 oder nach § 20 in den
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 28a
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder
bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
eingeführt worden ist, als Lebensmittel in den Ver-
kehr bringt oder (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
7. entgegen§ 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 oder§ 25 Abs. 1
Fleisch ohne Einfuhruntersuchung einführt oder in 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs.
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2. entgegen § 9 Abs. 5 die Schlachtstätte, den Isolier- 3. einer nach § 25 Abs. 2 erlassenen Rechtsverord-
schlachtraum oder die benutzten Geräte nicht rei- nung zuwiderhandelt, soweit· sie für einen bestimm-
nigt oder desinfiziert oder ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
3. einer nach § 5 Nr. 1 bis 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 7 oder weist.
§ 13 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung oder (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der
einer Rechtsverordnung nach einer dieser Vor- Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-
schriften in Verbindung mit § 26 Abs. 1 zuwider- send Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit
handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift geahndet werden."
verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich,
soweit die Rechtsverordnung vor dem 1. Juli 1979 9. § 30 wird wie folgt geändert:
erlassen worden ist.
Die Verweisung ,,§ 28" wird durch die Verweisung
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ,,§§ 28, 28a" ersetzt.
fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 3 Maßnahmen nach § 2 Abs. 1
oder 2 nicht duldet oder die bei ihrer Durchführung Artikel 3
tätigen Personen nicht unterstützt,
Inkrafttreten
2. entgegen § 8 Abs. 1 Schlachttiere abgibt, erwirbt,
befördert oder aufbewahrt, die nicht in der vorge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
schriebenen Weise gekennzeichnet sind, oder Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Januar 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 121
Erstes Gesetz
zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Vom 22. Januar 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 auch
das folgende Gesetz beschlossen: des Einvernehmens mit dem Bundesminister für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit."
Artikel 1
4. In § 21 Abs. 1 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom
Nr. 1 und § 54 Abs. 1 Nr. 2 ist jeweils nach der Angabe
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946; 1975 1 S. 2652),
~•§ 19" die Angabe „Abs. 1" einzufügen.
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 118), wird wie folgt geändert:
5. § 28 wird gestrichen.
1. In § 8 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon
ersetzt und folgende Nummer angefügt: 6. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz werden die Worte „dem Bun-
„3. Erzeugnisse, die keine Lebensmittel sind, bei desminister" durch die Worte „den Bundesmini-
denen jedoch auf Grund ihrer Form, ihres stern für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Auf- heit und" ersetzt.
machung, ihrer Etikettierung, ihres Volumens
oder ihrer Größe vorhersehbar ist, daß sie von b) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
den Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit ,, 1. Art und Umfang der Kennzeichnung von kos-
Lebensmitteln verwechselt und deshalb zum metischen Mitteln zu regeln und dabei insbe-
Munde geführt, gelutscht oder geschluckt werden sondere die Angabe der Bezeichnung sowie
können (mit Lebensmitteln verwechselbare Angaben über den Hersteller oder den für das
Erzeugnisse), derart für andere herzustellen oder Inverkehrbringen im Geltungsbereich dieses
zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen, daß Gesetzes Verantwortlichen vorzuschreiben;".
infolge ihrer Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln
eine Gefährdung der Gesundheit hervorgerufen 7. In § 30 werden das Semikolon am Ende der Nummer 3
wird; dies gilt nicht für Arzneimittel, die einem durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 gestrichen.
Zulassungs- oder Registrierungsverfahren unter-
liegen."
8. § 32 wird wie folgt geändert:
2. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer ,,Ermächtigungen".
eingefügt: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„2 a. bestimmte Zusatzstoffe im Sinne des § 11 aa) Im Einleitungssatz werden die Worte „in den
Abs. 2 von der Regelung des § 11 Abs. 2 Fällen der Nummer 9 b zur Unterrichtung des
auszunehmen." Verbrauchers," angefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Forsten" ein bb) Nach Nummer 9a wird folgende Nummer 9b
Komma und die Worte „für Umwelt, Naturschutz eingefügt:
und Reaktorsicherheit" eingefügt.
„9 b. Art und Umfang der Kennzeichnung von
Bedarfsgegenständen zu regeln und
3. § 19 wird wie folgt geändert: dabei insbesondere die Angabe der
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Bezeichnung sowie Angaben über den
Hersteller oder den für das Inverkehr-
b) Folgender Absatz wird angefügt:
bringen im Geltungsbereich dieses
,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Zusatzstoffe, Gesetzes Verantwortlichen vorzu-
auch soweit sie keine Lebensmittel sind.· insoweit schreiben;".
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Sozialord- Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die
nung" ein Komma und die Worte „für Umwelt, Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich
Naturschutz und Reaktorsicherheit" eingefügt. ist."
9. In § 35 Satz 1 werden die Worte „ Untersuchung von 13. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen a) In Nummer 1 werden das Wort „oder" nach dem
Mitteln und Bedarfsgegenständen" durch die Worte Wort „behandelt" durch ein Komma ersetzt, das
„Untersuchung von Lebensmitteln, Zusatzstoffen, mit Komma am Ende gestrichen und folgende Worte
Lebensmitteln verwechselbaren Erzeugnissen, angefügt:
Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und
,,oder entgegen § 8 Nr. 3 dort genannte Erzeug-
Bedarfsgegenständen (Erzeugnisse im Sinne dieses
nisse herstellt, behandelt oder in den Verkehr
Gesetzes)" ersetzt.
bringt,".
b) In Nummer 5 werden das Komma nach den Wor-
10. In § 36 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 41
ten „Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt"
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Einleitung, § 42 Abs. 1
durch das Wort „oder" ersetzt und die Worte „oder
Satz 1, § 44 Nr. 2, § 48 Abs. 1 Satz 1 und§ 49 Abs. 1
Reinigungs-, Pflegemittel oder Spielwaren entge-
Satz 1 werden jeweils die Worte „Lebensmitteln,
gen § 30 Nr. 4 in den Verkehr bringt" gestrichen.
Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Be-
darfsgegenständen" durch die Worte „Erzeugnissen
im Sinne dieses Gesetzes" ersetzt. 14. In § 52 Abs. 1 Nr. 11 und § 54 Abs. 1 Nr. 2 werden
jeweils vor den Worten „erlassenen Rechtsverord-
nung" die Worte ,,, auch in Verbindung mit Abs. 2
11. In § 37 Abs. 2 Nr. 1, § 41 Abs. 3 Nr. 1, § 42 Abs. 4, Satz 1," eingefügt.
§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 1 Satz 1 erster und
zweiter Halbsatz und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die
15. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d wird die Angabe
Worte „Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische
,,§ 32 Abs. 1 Nr. 6 bis 1O" durch die Angabe ,,§ 32
Mittel und Bedarfsgegenstände" durch die Worte
Abs. 1 Nr. 6 bis 9a oder 1O" ersetzt.
,,Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes" ersetzt.
16. § 54 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
12. Nach § 38 wird folgender § 38 a eingefügt:
,,3. einer hach § 29 oder § 32 Abs. 1 Nr. 9 b erlasse-
,,§ 38a nen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie
Rechtsverordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht geldvorschrift verweist,".
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Artikel 2
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Euro- Inkrafttreten
päischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassen werden,
soweit dies zur Durchführung von Verordnungen, Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Richtlinien oder Entscheidungen des Rates oder der Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Januar 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 123
Verordnung
über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern
aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet
in ein Bundesbeamtenverhältnis
Vom 9. Januar 1991
Auf Grund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A des einfachen Dienstes ein Jahr,
Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe e des Einigungsvertrages des mittleren Dienstes zwei Jahre,
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des des gehobenen Dienstes drei Jahre,
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
des höheren Dienstes vier Jahre.
1141) verordnet der Bundesminister des Innern:
Der Bundespersonalausschuß kann Ausnahmen zulas-
§ 1 sen. Mindestens sechs Monate der Bewährungzeit sollen
nach dem 3. Oktober 1990 in der öffentlichen Verwaltung
Art der Bewährung zurückgelegt werden.
(1) Die Ernennung zum Beamten auf Probe ist nur (2) Teilzeitbeschäftigungen von mindestens der Hälfte
zulässig, wenn sich der Bewerber auf einem Dienstposten der regelmäßigen Arbeitszeit können berücksichtigt wer-
bewährt hat, der nach Schwierigkeit mindestens der zu den.
übertragenden Funktion entsprochen hat. Dabei können
geeignete Vor- und Ausbildungsgänge berücksichtigt wer-
den. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, daß der
Bewerber vor der Ernennung an einer Fortbildungsmaß- §3
nahme teilnimmt. Lebensalter
(2) Der Bewerber muß sich in der öffentlichen Verwal- Für die Ernennung zum Beamten auf Probe gilt folgen-
tung bewährt haben. des Mindestalter:
(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei Bewerbern, die einfacher Dienst 18. Lebensjahr,
nach dem 1. April 1990 in die öffentliche Verwaltung einge- mittlerer Dienst 20. Lebensjahr,
stellt worden sind, geeignete Tätigkeiten außerhalb der gehobener Dienst 24. Lebensjahr,
öffentlichen Verwaltung auf die Bewährungszeit anrech-
höherer Dienst 27. Lebensjahr.
nen. Sie kann diese Befugnis in Laufbahnen des einfachen
und des mittleren Dienstes auf andere Behörden übertra-
gen. § 2 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
§2 §4
Dauer der Bewährungszeit Inkrafttreten
(1) Die Bewährungszeit dauert mindestens für die Lauf- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
bahnen Kraft.
Bonn, den 9. Januar 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Siebte Verordnung
zur Änderung der Mutterschutzverordnung
Vom 11. Januar 1991
Auf Grund des§ 80 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes züge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädi-
1985 (BGBI. 1 S. 479) verordnet die Bundesregierung: gung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Kranken-
versicherung überschreiten, ist der Zuschuß auf insge-
samt 400 DM begrenzt."
Artikel 1
Die Mutterschutzverordnung in der Fassung der Be- 3. § 9 wird aufgehoben.
kanntmachung vom 20. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1495),
geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 1985 4. In § 1O Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semiko-
(BGBI. 1 S. 2322), wird wie folgt geändert: lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn
1. § 4 wird wie folgt geändert: es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden
a) In Satz 1 werden nach der Zahl „3" die Worte Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachge-
,,sowie des § 8 hinsichtlich des Dienstes zu ungün- holt wird."
stigen Zeiten" eingefügt.
b) Es wird folgender Satz angefügt: Artikel 2
„Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Auf Beamtinnen, die vor dem Inkrafttreten dieser Ver-
Erschwerniszulage für den Dienst zu ungünstigen ordnung entbunden haben, ist § 9 in der bis zum Inkraft-
Zeiten ist der Durchschnitt der Zulage der letzten treten dieser Verordnung geltenden Fassung weiterhin
drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die anzuwenden.
Schwangerschaft eingetreten ist."
Artikel 3
2. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:
Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der
,,§ 4a Mutterschutzverordnung in der nach Inkrafttreten dieser
Soweit die in § 1 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 genannten Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Zeiten in einen Erziehungsurlaub fallen, erhält die bekanntmachen.
Beamtin einen Zuschuß von 25 DM je Kalendertag,
wenn sie während des Erziehungsurlaubs nicht teilzeit-
Artikel 4
beschäftigt ist. Auf den Zuschuß ist für denselben Zeit-
raum gezahltes Erziehungsgeld anzurechnen. Bei Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
einer Beamtin, deren Dienstbezüge oder Anwärterbe- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 11. Januar 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 125
Bekanntmachung
der Neufassung der Mutterschutzverordnung
Vom 11. Januar 1991
Auf Grund des Artikels 3 der Siebten Verordnung zur Änderung der Mutter-
schutzverordnung vom 11. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 124) wird nachstehend der
Wortlaut der Mutterschutzverordnung in der ab 1. Februar 1991 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 20. Dezember 1983
(BGBI. 1 S. 1495),
2. die am 1. Januar 1986 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2322) und
3. die am 1. Februar 1991 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden auf Grund des § 80 Nr. 1 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1985 (BGBI. 1 S. 479) erlassen.
Bonn, den 11. Januar 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über den Mutterschutz für Beamtinnen
(Mutterschutzverordnung - MuSchV)
§ 1 §3
(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft (1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist
nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen;
Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fort- diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsge-
dauer der Dienstleistung gefährdet ist. burten auf zwölf Wochen.
(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf (2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der
die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, daß sie Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig
sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereiterklärt; die ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigen-
Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. den Dienst herangezogen werden.
(3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in
§2 a·
§ 2 Abs. 1 und 2 Nr.1, 3 bis 5, 7 und genannten Arbeiten
(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin herangezogen werden.
nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit
Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen §4
Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder
Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3
Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze,
sowie des § 8 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen
Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausge-
Zeiten wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärter-
setzt ist.
bezüge nicht berührt. Das gleiche gilt für die Dienstver-
(2) Dies gilt besonders säumnis während der Stillzeit (§ 7). Bemessungsgrund-
lage für die Zahlung der Erschwerniszulage für den Dienst
1. für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als
zu ungünstigen Zeiten ist der Durchschnitt der Zulage der
5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als
letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die
10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand
Schwangerschaft eingetreten ist.
gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen
größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von
Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf § 4a
die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter Soweit die in § 1 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 genannten
nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1 ; Zeiten in einen Erziehungsurlaub fallen, erhält die Beamtin
2. für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muß, soweit einen Zuschuß von 25 DM je Kalendertag, wenn sie wäh-
diese Beschäftigung nach Ablauf des fünften Monats rend des Erziehungsurlaubs nicht teilzeitbeschäftigt ist.
der Schwangerschaft täglich vier Stunden überschrei- Auf den Zuschuß ist für denselben Zeitraum gezahltes
tet; Erziehungsgeld anzurechnen. Bei einer Beamtin, deren
Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rück-
3. für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strek-
sicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und
ken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken
ohne Aufwandsentschädigung) die Jahresarbeitsentgelt-
oder sich gebückt halten muß;
grenze in der Krankenversicherung überschreiten, ist der
4. für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art Zuschuß auf insgesamt 400 DM begrenzt.
mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von sol-
chen mit Fußantrieb; §5
5. für Arbeiten, bei denen Berufserkrankungen im Sinne
Wird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft oder
der Vorschriften über die Ausdehnung der Unfallver-
solange sie stillt mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie
sicherung auf Berufskrankheiten entstehen können,
ständig stehen oder gehen muß, ist für sie eine Sitzge-
sofern die Beamtin infolge ihrer Schwangerschaft bei
legenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen; wird sie
diesen Arbeiten in besonderem Maße der Gefahr einer
mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muß,
Berufserkrankung ausgesetzt ist;
ist ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihres Dien-
6. für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf stes zu geben.
des dritten Monats der Schwangerschaft;
§6
7. für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, es
sei denn, daß die Art der Arbeit und das Arbeitstempo (1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand
nach Feststellung der obersten Dienstbehörde eine bekannt ist, soll sie ihn dem Dienstvorgesetzten mitteilen
Beeinträchtigung der Gesundheit der Beamtin oder des und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung ange-
Kindes nicht befürchten lassen; ben. Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten soll sie das
Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.
8. für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren,
insbesondere der Gefahr auszugleiten oder zu fallen, (2) Für die Berechnung des in § 1 Abs. 2 bezeichneten
ausgesetzt ist. Zeitraums vor der Entbindung ist auf Verlangen des
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 127
Dienstvorgesetzten das Zeugnis eines Arztes oder einer Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden,
Hebamme vorzulegen; das Zeugnis soll den mutmaßlichen wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene
Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine
Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt Nachtruhe gewährt wird.
oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten
(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften
und 2 trägt die Dienstbehörde. zulassen.
§7 §9
(1) Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber (weggefallen)
zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine
Stunde, ist einer Beamtin auf ihr Verlangen freizugeben.
Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als § 10
acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von
mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der (1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von
Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung
eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren
Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht Willen nicht ausgesprochen werden, wenn dem Dienst-
durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung
unterbrochen wird. bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlas-
sungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem Dienst-
(2) Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung
nicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften fest- innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung mitgeteilt
gesetzten Ruhepausen angerechnet werden. wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn
(3) Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmun- es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund
gen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben. (2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbe-
hörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absat-
§8 zes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt
vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des
(1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt
förmlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfer-
darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht in der
nen wäre.
Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr sowie nicht an
Sonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen (3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes
werden. bleiben unberührt.
(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienst-
leistung, die über achteinhalb Stunden täglich oder über § 11
90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird.
In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei
(3) Im Verkehrswesen dürfen Beamtinnen während ihrer Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser Verordnung
Schwangerschaft und solange sie stillen abweichend von an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Überwachung von Getreide aus Interventionsbeständen
zur Ausfuhr oder zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen
(Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung - GetrAuVÜV)
Vom 15. Januar 1991
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1, fuhranmeldung nicht bereits von der für das Interventions-
des§ 13 Abs. 1 Satz 1, des§ 15 Satz 1, des§ 16 und des lager zuständigen Zollstelle im Zusammenhang mit der
§ 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- Auslagerung angenommen wird.
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-
(2) Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet
ab dem Zeitpunkt der körperlichen Auslagerung aus dem
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der Interventionslager getrennt von anderem ,Getreide zu
transportieren und im Falle einer erforderlichen Zwischen-
Finanzen und für Wirtschaft:
lagerung getrennt zu lagern.
(3) Die in dieser Verordnung und den in § 1 genannten
1. Allgemeines Rechtsakten für das unter amtliche Überwachung gestellte
Getreide vorgesehenen Begleitpapiere sind bei dem
Transport der jeweiligen Sendung mitzuführen.
§ 1
(4) Soweit es der Überwachungszweck erfordert, kann
Anwendungsbereich
die Bundesanstalt für unter amtliche Überwachung gestell-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- tes Getreide im Einzelfall besondere Auflagen erteilen.
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge- §4
meinsamen Marktorganisation für Getreide, insbesondere
für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88
Überwachungsverfahren
der Kommission vom 16. Februar 1988 zur Festlegung der (1) Die Bundesanstalt oder ein von ihr Beaufttragter
gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Über- stellt bei der Auslagerung des Getreides für jedes einzelne
wachung der Verwendung oder Bestimmung von Erzeug- Transportmittel (Einzelsendung) einen Kontrollschein in
nissen aus den Beständen der Interventionsstellen (ABI. vier Stücken aus. Der Kontrollschein enthält folgende
EG Nr. L 55 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, Angaben:
hinsichtlich der Überwachung von Getreide aus Interven-
tionsbeständen, das bestimmt ist 1. Name und Anschrift des Zuschlagsempfängers für das
von der Bundesanstalt verkaufte Getreide (Käufer),
1. zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft in unverarbeitetem
Zustand, 2. Name und Anschrift des Interventionslagers,
2. zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder
3. Kennummer des Abholscheines der Bundesanstalt,
3. zur Ausfuhr nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeug-
4. Nummer der auszulagernden Partie,
nissen. 5. Bezeichnung der Lagerstelle,
§2 6. Bezeichnung des beladenen Transportmittels und die
Zuständigkeit zu dessen Identifizierung erforderlichen Daten,
7. Menge des ausgelagerte_n Getreides,
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und
der in § 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich des dort 8. die genaue Warenart entsprechend der Anlage
bezeichneten Anwendungsbereiches ist die Bundesanstalt (Warenart),
für landwirtschaftliche · Marktordnung (Bundesanstalt), 9. Tag und Uhrzeit des Abganges des Getreides vom
soweit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bun- 1nterventionslager.
desfinanzverwaltung zuständig ist.
Der Kontrollschein ist von der Bundesanstalt oder ihrem
Beauftragten sowie von dem durch den Käufer des Getrei-
des beauftragten Spediteur, Frachtführer oder deren
II. Überwachung Beauftragten zu unterzeichnen. Im Fall des Werkverkehrs
bei Ausfuhr in unverarbeitetem Zustand nach dem Güterkraftverkehrsgesetz ist der Kontrollschein
durch den Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten zu
unterzeichnen.
§3
Grundsatz (2) Tritt bei dem Transport des Getreides an einem
Transportmittel ein Schaden ein, der ein Umladen des
(1) Das zur Ausfuhr bestimmte Getreide wird vom Zeit- Getreides in ein anderes Transportmittel erforderlich
punkt der Auslagerung aus dem Interventionslager bis zur macht, ist dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen;
Annahme der Ausfuhranmeldung unter amtliche Über- dabei sind die Art und der Ort des Schadens sowie Tag
wachung durch die Bundesanstalt gestellt, soweit die Aus- und Uhrzeit des Eintrittes des Schadens anzugeben. Über
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 129
den Schaden ist ein Schadensbericht zu erstellen und der umgeladene Gewicht und die Warenart festzustellen sowie
Bundesanstalt zu übersenden. In dem Kontrollschein sind für die zusammengestellte Sendung ein neuer Kontroll-
das neue Transportmittel mit den zu dessen Identifizierung schein durch den anerkannten Umschlagsbetrieb entspre-
erforderlichen Daten sowie die umgeladene Menge chend Absatz 1 auszustellen; Absatz 5 Satz 2 gilt ent-
zusätzlich einzutragen. Die Eintragungen sowie der zu sprechend.
erstellende Schadensbericht sind durch die Unterschriften
(7) Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt ein
der Spediteure, Frachtführer oder deren Beauftragten zu
Ganzzug oder eine Wagengruppe der Deutschen Bundes-
bestätigen; im Fall des Werkverkehrs nach dem Güter-
oder Reichsbahn im Fall des Transportes des Getreides im
kraftverkehrsgesetz gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Die
Schienenverkehr als eine Einzelsendung. In dem Kontroll-
Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend, wenn der Scha-
schein sind die einzelnen Wagen mit ihren Kennummern
denseintritt oder ein anderes Ereignis zu einer wesentli-
und Ladegewichten aufzuführen, die Wagenliste ist dem
chen Verzögerung des Transportes führen.
Kontrollschein beizufügen. Soll das Getreide mit einem
(3) Das Zwischenlagern des Getreides, das Zusammen- Ganzzug oder einer Wagengruppe der Deutschen Bun-
stellen mehrerer Einzelsendungen zu einer Sendung oder des- oder Reichsbahn im Schienenverkehr unmittelbar
das unmittelbare Verladen einer oder mehrerer Einzelsen- ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn nur eine Ausfuhr-
dungen in ein anderes Transportmittel ist nur in einem anmeldung vorgesehen ist; anderenfalls ist für jede Aus-
Lager oder mit einer Verladeeinrichtung zulässig, die von fuhranmeldung ein getrennter Kontrollschein auszustellen.
der Bundesanstalt zu diesem Zweck anerkannt sind (aner-
(8) Der Kontrollschein, der für das Transportmittel, mit
kannter Umschlagsbetrieb). Die Anerkennung kann nur
dem das Getreide aus dem Geltungsbereich dieser Ver-
erteilt werden, wenn die in der Anlage 2 genannten Vor-
ordnung ausgeführt werden soll, ausgestellt worden ist, ist
aussetzungen erfüllt sind. Die Anerkennung erfolgt auf
zusammen mit den sonstigen vorgeschriebenen Unter-
schriftlichen Antrag; der Antragsteller hat sich hierbei zu
lagen und mit der Ausfuhranmeldung der zuständigen
verpflichten, das zur Ausfuhr bestimmte Getreide getrennt
Zollstelle vorzulegen. Die Zollstelle bestätigt die Vorlage
von anderem Getreide zu lagern oder zu verladen und bei
durch einen Sichtvermerk auf dem Kontrollschein.
der Einlagerung, der Auslagerung sowie dem unmittel-
baren Verladen zur Gewichtsfeststellung eine geeichte §5
Waage zu verwenden sowie jeweils die Warenart festzu-
stellen. Der anerkannte Umschlagsbetrieb ist verpflichtet, Probenahme und Untersuchung des Getreides
unverzüglich die Bundesanstalt zu unterrichten, wenn eine (1} Die Probenahme und die Untersuchung des Getrei-
Anerkennungsvoraussetzung nachträglich entfallen ist. des zur Feststellung der Warenart haben nach den für die
Die Bundesanstalt gibt die anerkannten Umschlagsbe- Übernahme von Getreide in die Intervention entsprechend
triebe im Bundesanzeiger bekannt. den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebe-
(4) Der anerkannte Umschlagsbetrieb hat für jede Ein- nen Verfahren zu erfolgen. Die Probenahmen und die
zelsendung, die in den Umschlagsbetrieb eingebracht Untersuchungen sind von den anerkannten Umschlagsbe-
oder von diesem unmittelbar verladen wird, den Empfang trieben durchzuführen.
des Getreides auf dem Kontrollschein zu bestätigen. Die (2) Wird durch einen anerkannten Umschlagsbetrieb
Empfangsbestätigung enthält die folgenden Angaben: beim Verbringen in den Betrieb oder dem unmittelbaren
1. Name und Anschrift des anerkannten Umschlagsbe- Verladen des Getreides festgestellt, daß die im Kontroll-
triebes, schein angegebene Warenart nicht der beim Empfang des
Getreides festgestellten Warenart entspricht, ist unverzüg-
2. Name und Anschrift des die Zwischenlagerung, das
lich die Bundesanstalt zu unterrichten. Ein Weitertransport
Zusammenstellen oder das unmittelbare Verladen ver- des Getreides ist erst zulässig, wenn die Bundesanstalt ihr
anlassenden Auftraggebers,
schriftliches Einverständnis erteilt hat.
3. Bezeichnung des anliefernden Transportmittels und die
zu dessen ldentffizierung erforderlichen Daten, (3) Wird das Getreide in das Transportmitt_el verladen, in
dem es aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung aus-
4. Menge und Warenart des empfangenen Getreides, geführt werden soll, ist eine Rückstellprobe als Durch-
5. Bezeichnung der Lagerstelle oder des beladenen schnittsprobe der verladenen Menge für Kontrollzwecke
Transportmittels, versiegelt und sachgerecht bis zur Freigabe durch die
Bundesanstalt aufzubewahren. Die Rückstellprobe ist mit
6. Tag und Uhrzeit der Ankunft des Getreides. einer Kennzeichnung zu versehen, die mindestens fol-
(5) Sollen Einzelsendungen zwischengelagert oder in gende Angaben enthält:
einem Lager zu einer Sendung zusammengestellt werden, 1. Namen und Anschriften des Käufers des Getreides und
ist das eingelagerte Gewicht und die Warenart jeder Ein- des anerkannten Umschlagsbetriebes,
zelsendung festzustellen. Eine Ausfertigung des Kontroll-
2. Bezeichnung des beladenen Transportmittels und die
scheines mit der Empfangsbestätigung jeder Einzelsen-
zu dessen Identifizierung erforderlichen Daten,
dung ist von dem Käufer des Getreides oder dessen
Beauftragten unverzüglich der Bundesanstalt zu über- 3. verladene Menge,
senden. Bei der Auslagerung ist das Gewicht und die 4. Tag der Probenahme.
Warenart der neuen Sendung festzustellen und ein neuer
Kontrollschein durch den anerkannten Umschlagsbetrieb Die Freigabe der Rückstellprobe erfolgt nach der Freigabe
entsprechend Absatz 1 auszustellen. der für das ausgelagerte Getreide geleisteten Sicherhei-
ten. Die Bundesanstalt kann verlangen, daß einzelne
(6) Werden eine oder mehrere Einzelsendungen unmit- Rückstellproben länger aufbewahrt werden, wenn es der
telbar in ein anderes Transportmittel verladen; ist das Überwachungszweck erfordert.
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(4) Die Bundesanstalt kann zum Zwecke der Überprü- liehen Überwachung durch die Bundesanstalt, soweit die
fung jederzeit selbst Proben entnehmen und selbstgezo- Ausfuhranmeldung nicht bereits von der für das Interven-
gene Proben untersuchen. tionslager zuständigen Zollstelle im Zusammenhang mit
der Auslagerung angenommen wird.
§6
(5) Soll Getreide, das aus den Beständen einer Interven-
Freigabe der Sicherheiten tionsstelle eines anderen Mitgliedstaates ausgelagert
worden ist, im Geltungsbereich dieser Verordnung zu
(1) Die für eine ausgelagerte Getreidemenge nach den
bestimmten Verarbeitungserzeugnissen verarbeitet wer-
in § 1 genannten Rechtsakten zu leistenden Sicherheiten den, unterliegt das Getreide ab der Abfertigung zum freien
können nur freigegeben werden, wenn die Bundesanstalt
Verkehr der amtlichen Überwachung der Bundesanstalt.
festgestellt hat, daß bei der Auslagerung oder Ausfuhr das
Die amtliche Überwachung endet im Fall der Verpflichtung
Verfahren nach § 4 eingehalten und die sonstigen in den
zur Ausfuhr der Verarbeitungserzeugnisse mit der
in § 1 genannten Rechtsakten verlangten Nachweise er- Annahme der Ausfuhranmeldung durch die zuständige
bracht worden sind.
Zollstelle, anderenfalls mit der Feststellung der Verarbei-
(2) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt nur auf schrift- tung.
lichen Antrag, dem beizufügen sind: (6) Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist
1. der nach § 4 Abs. 8 der zuständigen Zollstelle vorzule- ab dem Zeitpunkt der körperlichen Auslagerung aus dem
gende und mit einem Sichtvermerk der Zollstelle verse- Interventionslager bis zur Herstellung der bestimmten Ver-
hene Kontrollschein für das für die Ausfuhr des Getrei- arbeitungserzeugnisse getrennt von anderem Getreide zu
des bestimmte Transportmittel, transportieren und zu lagern. Zwischenerzeugnisse, die
aus unter amtliche Überwachung gestelltem Getreide her-
2. die für den Beteiligten bestimmte Durchschrift des Kon- gestellt sind, sind getrennt von anderen Zwischenerzeug-
trollexemplars, nissen bis zur Herstellung der bestimmten Verarbeitungs-
3. die zum Nachweis der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der erzeugnisse zu lagern. Sind die bestimmten Verarbei-
Gemeinschaft und der Abfertigung zum freien Verkehr tungserzeugnisse aus der Gemeinschaft auszuführen,
in dem Drittland erforderlichen Unterlagen, soweit sie sind diese bis zur Annahme der Ausfuhranmeldung
nicht dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas vorzulegen getrennt von anderen Verarbeitungserzeugnissen zu
sind. transportieren und zu lagern. § 3 Abs. 3 und 4 gilt entspre-
Handelt es sich bei dem in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten chend.
Kontrollschein nicht um den bei der Auslagerung aus dem §8
Interventionslager ausgestellten, müssen die nach § 4 Überwachung der Verarbeitung
Abs. 5 und 6 ausgestellten Kontrollscheine mit den Emp- von Getreide aus Beständen der Bundesanstalt
fangsbestätigungen der Bundesanstalt vorliegen.
(1) Zur Durchführung der amtlichen Überwachung stellt
die Bundesanstalt oder ein von ihr Beauftragter bei der
Auslagerung einen Kontrollschein entsprechend § 4 Abs. 1
III. Überwachung der Verarbeitung Satz 2 in vier Stücken aus. Der Kontrollschein ist von der
Bundesanstalt oder ihrem Beauftragten sowie von dem
§7
durch den Käufer des Getreides beauftragten Spediteur
oder Frachtführer oder deren Beauftragten zu unterzeich-
Grundsatz nen. Im Fall des Werkverkehrs nach dem Güterkraftver-
(1) Getreide aus Interventionsbeständen der Bundesan- kehrsgesetz gilt § 4 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.
stalt, das nach den in § 1 genannten Rechtsakten zur (2) Soll die Verarbeitung des Getreides nicht im Betrieb
Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (bestimmte des Käufers des Getreides (Erstkäufer) erfolgen, ist dieser
Verarbeitungserzeugnisse) vorgesehen ist, wird von der verpflichtet, der Bundesanstalt unverzüglich Name und
Auslagerung bis zu dem in Absatz 2 oder 3 genannten Anschrift des Verarbeiters oder des weiteren Käufers
Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die Bundes- (Empfänger) schriftlich oder fernschriftlich mitzuteilen.
anstalt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Erfolgt die Weitergabe des Getreides erst nach dessen
unterstellt, soweit die Verarbeitung im Geltungsbereich Eingang in den Betrieb des Erstkäufers, hat dieser neben
dieser Verordnung erfolgt. der Mitteilung nach Satz 1 einen neuen Kontrollschein
entsprechend § 4 Abs. 1 auszustellen. Die Verpflichtungen
(2) Die amtliche Überwachung endet grundsätzlich mit
der Feststellung der Verarbeitung zu den bestimmten Ver- nach den Sätzen 1 und 2 treffen auch den ersten und
arbeitungserzeugnissen. jeden weiteren Empfänger des Getreides, der das
Getreide ohne Verarbeitung weitergibt.
(3) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorgese-
(3) lagert der Erstkäufer das Getreide in einem nicht zu
hen, daß die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse aus
der Gemeinschaft auszuführen sind, endet die amtliche seinem Betrieb gehörenden Lager, ist er verpflichtet, der
Bundesanstalt unverzüglich Name und Anschrift des
Überwachung mit der Annahme der Ausfuhranmeldung
durch die zuständige Zollstelle. Lagers mitzuteilen. Wird ·das Getreide aus einem Lager
nach Satz 1 in den Betrieb des Erstkäufers verbracht, hat
(4) Getreide aus Interventionsbeständen der Bundesan- dieser einen Kontrollschein entsprechend § 4 Abs. 1 aus-
stalt, aus dem in anderen Mitgliedstaaten der Europäi- zustellen; handelt es sich bei dem Lager nach Satz 1 um
schen Gemeinschaften die bestimmten Verarbeitungser- einen anerkannten Umschlagsbetrieb, ist der Kontroll-
zeugnisse hergestellt werden sollen, unterliegt von der schein von diesem auszustellen. Für den ersten und jeden
Auslagerung bis zur zollamtlichen Abfertigung einer amt- weiteren Empfänger gilt Satz 1 und 2 entsprechend.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 131
(4) Will ein Erstkäufer oder ein Empfänger eine größere den; die zusammengelagerte Getreidemenge ist ins-
Menge als 50 Tonnen der von der Bundesanstalt gekauf- gesamt innerhalb der für das überwachungspflichtige
ten Menge ohne Verarbeitung an einen anderen Betrieb Getreide durch einen in § 1 genannten Rechtsakt vorge-
weitergeben und ist das Getreide in seinem Betrieb oder schriebenen Frist zu den dort bezeichneten Verarbeitungs-
einem nicht nach § 4 Abs. 3 anerkannten Umschlagsbe- erzeugnissen zu verarbeiten.
trieb gelagert, ist die Weitergabe nur zulässig, wenn der
Erstkäufer oder Empfänger zu diesem Zweck von der (2) Die Zulassung zur Zusammenlagerung erfolgt nur
Bundesanstalt anerkannt ist. Für die Anerkennung gilt§ 4 auf schriftlichen Antrag, der rechtzeitig vor der Zusammen-
Abs. 3 Satz 2 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, daß lagerung zu stellen ist. Der Antrag muß enthalten:
sich die Anerkennungsvoraussetzungen nach Anlage 3 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
richten; auf schriftlichen Antrag kann die Bundesanstalt 2. Name und Anschrift des Verarbeitungsbetriebes,
von der Einhaltung einzelner Voraussetzungen widerruf-
lich eine Befreiung erteilen, wenn die Einhaltung zu einer 3. Menge des überwachungspflichtigen Getreides,
nicht beabsichtigten Härte führt. Erfolgt die Weitergabe 4. Menge des sonstigen für die Zusammenlagerung
des Getreides aus einem anerkannten Umschlagsbetrieb, bestimmten Getreides,
ist von diesem ein Kontrollschein entsprechend § 4 Abs. 1
auszustellen. 5. genaue Bezeichnung der Lagerstelle des zusammen-
zulagernden Getreides,
(5) Der Eingang des Getreides in den Betrieb des Erst- 6. Verpflichtung, die Bedingung des Absatz 1 Satz 2
käufers, des jeweiligen Empfängers oder ein Lager nach
einzuhalten.
Absatz 3 ist entsprechend § 4 Abs. 4 zu bestätigen. Bei
jeder Einlagerung und bei jeder Auslagerung ist das (3) Werden die Bedingungen des Absatzes 1 Satz 2 für
Gewicht und die Art der betroffenen Getreidemenge fest- das gesamte zusammengelagerte Getreide oder für eine
zustellen. § 5 gilt entsprechend. Eine Ausfertigung des Teilmenge davon nicht eingehalten, gilt die gesamte über-
Kontrollscheines mit der Empfangsbestätigung ist unver- wachungspflichtige Getreidemenge als nicht entsprechend
züglich an die Bundesanstalt zu übersenden. den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften frist- und
zweckgerecht verwendet.
(6) Nach erfolgter Verarbeitung hat der Erstkäufer des
Getreides eine Verarbeitungserklärung zum Nachweis der § 10
ordnungsgemäßen Verarbeitung der Bundesanstalt zu Verarbeitung
übersenden. Die Verarbeitungserklärung muß enthalten:
von Getreide aus Beständen der Bundesanstalt
1. Name und Anschrift des Erstkäufers des Getreides, in einem anderen Mitgliedstaat
2. Name und Anschrift des Verarbeiters, soweit dieser Im Fall des § 7 Abs. 4 gelten für die amtliche Überwa-
nicht mit dem Erstkäufer identisch ist, chung durch die Bundesanstalt § 4 Abs. 1 bis 7 und § 5
3. Menge des verarbeiteten Getreides, entsprechend. Der Kontrollschein, der für das Transport-
mittel, mit dem das Getreide in den anderen Mitgliedstaat
4. Menge der Verarbeitungserzeugnisse, versandt werden soll, ausgestellt worden ist, ist zusammen
5. Tag der Verarbeitung, bei Verarbeitung über mehrere mit dem Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharak-
Tage, der letzte Tag der Verarbeitung, ters der Waren der zuständigen Zollstelle vorzulegen. Die
6. Bezeichnung der Lagerstelle der Verarbeitungserzeug- Zollstelle bestätigt die Vorlage durch einen Sichtvermerk
nisse, auf dem Kontrollschein.
7. die Unterschrift des Verarbeiters. § 11
Ist der Verarbeiter des Getreides nicht mit dem Erstkäufer Ausfuhr der Verarbeitungserzeugnisse
identisch, ist die Verarbeitungserklärung von beiden zu
(1) Sind die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse, die
unterzeichnen.
aus den Beständen der Bundesanstalt ausgelagerten
(7) Die Bundesanstalt stellt dem Erstkäufer des Getrei- Getreidemengen hergestellt sind, nach einem Drittland
des nach Prüfung der Verarbeitung eine Verarbeitungsbe- auszuführen, gelten die Bestimmungen des§ 4 für die Ver-
scheinigung aus. arbeitungserzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 2 ent-
sprechend.
(8) Im Fall eines Schadens an einem Transportmittel gilt
§ 4 Abs. 2 entsprechend. (2) In die jeweils auszustellenden Kontrollscheine sind
an der Stelle der Menge des verarbeiteten Getreides die
Menge der hergestellten Verarbeitungserzeugnisse sowie
§ 9 die Kennummer der entsprechenden Verarbeitungsbe-
Zusammenlagerung scheinigung und eine Beschreibung der Verarbeitungser-
von überwachungspflichtigem Getreide zeugnisse nach Art und Zusammensetzung einzutragen.
mit anderem Getreide
(3) § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Abweichend von§ 7 Abs. 6 Satz 1 kann die Bundes-
anstalt im Einzelfall zulassen, daß überwachungspflichti- § 12
ges Getreide von dem Hersteller der Verarbeitungserzeug- Überwachung
nisse mit anderem Getreide in dem Verarbeitungsbetrieb von Getreide aus anderen Mitgliedstaaten
zusammengelagert wird. In diesem Fall darf die zusam-
mengelagerte Getreidemenge aus dem Verarbeitungsbe- (1) Im Fall des § 7 Abs. 5 hat der Einführer bei der
trieb ohne Verarbeitung nicht mehr weitergegeben wer- Abfertigung zum freien Verkehr zusammen mit den vorge-
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
schriebenen Versandpapieren der abfertigenden Zollstelle 1. im Fall des § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 die nach den §§ 8, 9
für die betroffenen Getreidemengen einen Antrag auf amt- oder 11 genannten Verfahren eingehalten worden sind
liche Überwachung in drei Stücken einzureichen. Wird und die ordnungsgemäße Verarbeitung, im Fall des § 7
dem Antrag stattgegeben, sind die eingeführten Waren Abs. 3 zusätzlich die Ausfuhr nach einem Drittland,
dem Antragsteller zur frist- und zweckgerechten \(erwen- erfolgt ist,
dung zu überlassen. Jeweils ein Stück des Antrages auf
2. im Fall des § 7 Abs. 5 das Verfahren nach § 12
amtliche Überwachung ist für den Antragsteller und die
eingehalten worden ist.
Bundesanstalt bestimmt.
§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) In dem Antrag auf amtliche Überwachung sind anzu-
geben:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. Name und Anschrift des vorgesehenen Verarbeitungs- IV. Schlußbestimmungen
betriebes sowie des Betriebes in dem vor Herstellung
der Verarbeitungserzeugnisse Zwischenerzeugnisse § 14
hergestellt werden sollen,
Kosten
3. Warenbezeichnung,
Soweit für die amtliche Überwachung Proben entnom-
4. Warenmenge, men oder Warenuntersuchungen ver?nlaßt werden, sind
5. Versandpapiere mit Datum und Kennummer, den zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für
die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben
6. Art der vorgesehenen Verarbeitungserzeugnisse.
sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten, sofern in
(3) Das eingeführte Getreide ist unverzüglich nach der den in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende
Abfertigung zum freien Verkehr in den Verarbeitungsbe- Regelung getroffen ist.
trieb oder den Betrieb, in dem Zwischenerzeugnisse her-
gestellt werden, zu verbringen. Das Verbringen des Getrei- § 15
des ist der Bundesanstalt vor dem Eingang in den in Satz 1
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
bezeichneten Betrieb unter Vorlage des Antrages auf amt-
liche Überwachung anzumelden. (1) Wer Getreide aus Interventionsbeständen der Bun-
desanstalt kauft, das zu bestimmten Erzeugnissen zu ver-
(4) Sind an der Herstellung der bestimmten Verarbei-
arbeiten oder aus der Gemeinschaft auszuführen ist, ist
tungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe betei-
verpflichtet,
ligt, sind die Zwischenerzeugnisse unverzüglich in den
Verarbeitungsbetrieb zu verbringen, in dem sie weiter ver- 1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des
arbeitet werden sollen. Der abgebende Betrieb und der Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,
empfangende Betrieb haben sich die Abgabe und den 2. besondere Aufzeichnungen getrennt für über-
Empfang der Zwischenerzeugnisse mit einer Übergabebe- wachungspflichtiges und sonstiges Getreide zu
stätigung in drei Stücken zu bescheinigen. Ein Stück der machen über
Übergabebestätigung ist von dem empfangenden Betrieb
a) den täglichen Zu- und Abgang oder den sonstigen
der Bundesanstalt zu übersenden. In der Übergabebestäti-
gung sind anzugeben: Verbleib einschließlich Name und Anschrift des
jeweiligen Empfängers sowie den Bestand an
1. Namen und Anschriften der betroffenen Betriebe, Getreide,
2. Menge des verarbeiteten Getreides, b) die täglich hergestellten Mengen der Verarbeitungs-
3. Art und Menge der hergestellten Zwischenerzeugnisse, erzeugnisse sowie deren Verbleib,
4. Tag der Abgabe und des Empfangs der Zwischener- 3. auf Verlangen der für die amtliche Überwachung
zeugnisse. zuständigen Stellen weitere Aufzeichnungen insbeson-
dere über einzelne Verarbeitungsvorgänge zu machen.
(5) Das Ende der Verarbeitung ist der Bundesanstalt
Entsprechendes gilt für den Empfänger des in Satz 1
entsprechend§ 8 Abs. 6 mitzuteilen; in der Verarbeitungs-
erklärung ist der Antrag auf amtliche Überwachung, auf genannten Getreides, der mit dem Käufer des Getreides
nicht identisch ist, im Fall von Getreide aus Interventions-
den sich die Erklärung bezieht, zusätzlich anzugeben. § 8
beständen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Abs. 7 gilt entsprechend.
Gemeinschaften sowie für die Hersteller von Zwischen-
(6) Sind die Verarbeitungserzeugnisse aus dem Gebiet erzeugnissen.
der Gemeinschaft auszuführen, gilt § 11 entsprechend.
(2) Die nach § 4 Abs. 3 oder § 8 Abs. 4 anerkannten
Betriebe sind verpflichtet,
§ 13
1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,
Freigabe der Sicherheit
2. besondere Aufzeichnungen über den Empfang ein-
Ist für eine aus Beständen der Bundesanstalt ausgela- schließlich der festgestellten Werte zur Bestimmung
gerte Getreidemenge, die zu bestimmten Erzeugnissen zu der Warenart, die Lagerung, eventuell durchgeführte
verarbeiten ist, eine Sicherheit geleistet worden, kann Bearbeitungen und den Verbleib jeder bei ihnen gela-
diese nur freigegeben werden, wenn die Bundesanstalt gerten oder verladenen Einzelsendung zu machen;
festgestellt hat, daß Warenbewegungen sind täglich aufzuzeichnen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 133
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind getrennt von Auf- (2) Der Bundesminister der Finanzen kann für den
zeichnungen für nicht der amtlichen Überwachung unter- Antrag auf amtliche Überwachung nach § 12 Abs. 2 ein
liegendes Getreide zu machen. Muster in der Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwal-
tung bekanntgeben oder bei den zuständigen Zollstellen
(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zu Aufzeichnungen ver- Vordrucke bereithalten.
pflichtet ist, hat die vorgeschriebenen Bücher, Aufzeich-
nungen und sonstigen geschäftlichen Unterlagen bis zum (3) Soweit von den zuständigen Stellen Muster bekannt-
Ablauf des sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der gemacht oder Vordrucke bereitgehalten worden sind, sind
Abgabe des Getreides aus den Interventionsbeständen diese zu verwenden.
folgt, aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechts-
vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen. § 18
Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des
Duldungs- und Mitwirkungspflichten Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-
nisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(1) Soweit es zu der Überwachung der Einhaltung der
Verpflichtungen nach dieser Verordnung erforderlich ist, 1. entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 6 Satz 1 bis 3 dort
sind die Käufer und Empfänger von Getreide aus Interven- genannte Erzeugnisse nicht getrennt transportiert oder
tionsbeständen, die mit dessen Transport beauftragten lagert,
Spediteure oder Frachtführer sowie die nach § 4 Abs. 3 2. entgegen § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 6
oder § 8 Abs. 4 anerkannten Betriebe verpflichtet, den Satz 4, die vorgesehenen Begleitpapiere nicht mitführt,
Bediensteten der Bundesanstalt das Betreten der
Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie das Besichti- 3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8
Abs. 8, § 10 Satz 1 oder§ 11 Abs. 1, oder§ 8 Abs. 2
gen der Transportmittel während der Geschäfts- und
Satz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht
Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht
kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schrift- oder nicht rechtzeitig macht,
stücke und sonstigen Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu 4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 außerhalb eines anerkann-
erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. ten Umschlagsbetriebs Getreide zwischenlagert, meh-
Bei automatischer Buchführung sind die nach Satz 1 Aus- rere Einzelsendungen zu einer Sendung zusammen-
kunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den stellt oder eine Einzelsendung unmittelbar verlädt,
erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die Bundes- 5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 8
anstalt dies verlangt. Abs. 4 Satz 2, die Bundesanstalt nicht oder nicht recht-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 12 genannten zeitig unterrichtet, wenn eine Anerkennungsvorausset-
Verfahrensbeteiligten. zung nachträglich entfallen ist,
6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8
§ 17 Abs. 5 Satz 3, § 10 Satz 1 oder § 11 Abs. 3, Getreide
Muster, Vordrucke ohne Einverständnis der Bundesanstalt weitertranspor-
tiert,
(1) Die Bundesanstalt kann für
7. ohne Anerkennung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 oder ent-
1. den Kontrollschein nach § 4 Abs. 1 und 4, auch in gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz Getreide
Verbindung mit § 8, § 1O und § 11 Abs. 2, weitergibt,
2. die Anträge auf Anerkennung nach § 4 Abs. 3 und § 8 8. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 keinen Antrag auf amtliche
Abs. 4, Überwachung einreicht oder
3. die Anträge auf Freigabe der Sicherheit nach § 6 Abs. 2 9. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 dort
und§ 13, genannte Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig in die
4. die Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 6 und § 12 dort genannten Betriebe verbringt.
Abs. 5,
§ 19
5. den Antrag auf Zusammenlagerung nach § 9 Abs. 2,
Inkrafttreten
Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke
bereithalten. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1991 in Kraft.
Bonn, den 15. Januar 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle ·
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1)
Warenart
des aus den Interventionsbeständen der Bundesanstalt
ausgelagerten Getreides
1. Brotweizen:
interventionstähiger Weichweizen mit folgenden Merkmalen:
- Gesamtanteil einwandfreier Weichweizenbestandteile von mindestens
90 V- H.;
- Anteil an Kornbesatz von höchstens 5 v. H.;
- Gesamtanteil an Schwarzbesatz von höchstens 3 v. H., davon höchstens
0,05 v. H. durch Selbsterhitzung oder zu starke Trocknung geschädigte
Körner, 0,05 v. H. Mutterkorn und 0, 1 v. H. schädliche Fremdkörner;
- Anteil durch Trocknung überhitzter Körner von höchstens 0,5 v. H.;
- Eigengewicht: 76 kg je Hektoliter.
2. Futterweizen:
interventionsfähiger Weichweizen, der den unter 1 genannten Merkmalen
nicht entspricht.
3. Qualitätsroggen:
interventionsfähiger Roggen mit folgenden Merkmalen:
- Anteil an Auswuchs von höchstens 2,5 v. H.;
- Anteil durch Selbsterhitzung oder zu starke Trocknung geschädigter Körner
von höchstens 0,05 v. H.;
- Anteil durch Trocknung überhitzter Körner von höchstens 0,5 v. H.;
- Eigengewicht: 71 kg je Hektoliter.
4. Futterroggen:
interventionsfähiger Roggen, der den unter 3 genannten Merkmalen nicht
entspricht.
5. Gerste:
interventionsfähige Gerste.
6. Mais:
interventionsfähiger Mais.
7. Hartweizen:
interventionsfähiger Hartweizen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 135
Anlage 2
. (zu § 4 Abs. 3)
Voraussetzungen
für die Anerkennung von Umschlagsbetrieben
bei der Ausfuhr von Getreide in unverarbeitetem Zustand
1. Die Lagerkapazität muß mindestens 3 000 Tonnen betragen.
2. Es muß mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.
3. Die Ein- und Auslagerungskapazität muß täglich (16stündig) mindestens
jeweils 500 Tonnen betragen.
4. Es müssen mindestens zwei verschiedene Verkehrsanbindungen bestehen.
5. Mehrere Lagerobjekte eines Lagers müssen technisch miteinander verbun-
den oder die Verbindung muß tatsächlich herstellbar sein.
6. Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des
Getreides vorhanden sein.
7. Der Umschlagsbetrieb muß nach§ 1 der Verordnung über Orderlagerscheine
vom 16. Dezember 1931 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 4102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ermächtigt sein,
Lagerscheine, die durch Indossamente übertragen werden können, auszu-
stellen.
8. Es muß ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die
Lagerung, Verladung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungs-
gemäß durchzuführen.
9. Am Ort des Lagers muß ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des
Umschlagsbetriebes zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung ste-
hen; dieser muß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und auf Grund
seiner Berufserfahrung die erforderliche kaufmännische Sachkunde besit-
zen.
10. Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur
über eine geeichte Waage, die Bestandteil dieser Verladeeinrichtung sein
muß, möglich sein.
Anlage 3
(zu § 8 Abs. 4)
Voraussetzungen
für die Anerkennung von Umschlagsbetrieben
bei der Verarbeitung von Getreide
1. Es muß mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.
2. Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des
Getreides vorhanden sein.
3. Es muß ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lage-
rung, Verladung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß
durchführen zu können.
4. Am Ort der Betriebsstätte muß ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des
Betriebes zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen; dieser
muß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und auf Grund seiner Berufs-
erfahrung die erforderliche kaufmännische Sachkunde besitzen.
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung
Vom 16. Januar 1991
Auf Grund des § 30 Abs. 14 und des § 40 a Abs. 6 in so ist ihm in den Fällen der Nummer 1 die Berufs-
Verbindung mit § 30 Abs. 14 des Bundesversorgungs- gruppe des Hauptberufes, in den Fällen der Num-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom mer 2 die Berufsgruppe mit dem für die aus-
22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ), die durch Artikel 1 des geübten Tätigkeiten maßgebenden höchsten Ver-
Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582) geändert gleichseinkommen zuzuordnen. In den Fällen der
worden sind, verordnet die Bundesregierung: Nummer 3 ist ein dem Einsatz an Arbeitskraft für
die berufliche Tätigkeit entsprechender Teil des
Artikel 1 Vergleichseinkommens maßgebend; trifft eine
berufliche Tätigkeit mit der Führung eines gemein-
Die Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fas- samen Haushalts zusammen, so sind jeweils der
sung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBI. 1 sich aus der beruflichen Tätigl<eit und der sich aus
S. 861 ), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom den Mehraufwendungen für die Führung eines
4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910), wird wie folgt geändert: gemeinsamen Haushalts errechnende Berufsscha-
densausgleich festzustellen. Die Summe beider
1. Die Verordnungsbezeichnung wird wie folgt gefaßt: Beträge, höchstens jedoch der sich bei Zugrunde-
legung des vollen Vergleichseinkommens für die
„Verordnung zur Durchführung des§ 30 Abs. 3 bis 12
berufliche Tätigkeit errechnende Berufsschadens-
und des § 40 a Abs. 1 bis 5 des Bundesversorgungs-
ausgleich ist der zustehende Berufsschadensaus-
gesetzes (Berufsschadensausgleichsverordnung -
gleich."
BSchAV)".
2. § 1 wird wie folgt gefaßt: 4. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „geändert durch
das Gesetz vom 4. August 1971 (BGBI. 1 S. 1217)"
,,§ 1 durch die Worte „zuletzt geändert durch Gesetz vom
Anwendungsbereich 24. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1912)" ersetzt.
Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für die
Feststellung des Einkommensverlustes nach § 30 5. § 4 wird wie folgt geändert:
Abs. 4 Satz 1 sowie für die Feststellung des Berufs- a) Absatz 1 Satz .1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
schadensausgleichs nach § 30 Abs. 6 und 12 des
Bundesversorgungsgesetzes." ,,Besol- Dienst-
dungs- alters-
3. § 2 wird wie folgt geändert: gruppe stufe
a) In Absatz 1 wird Satz 1 gestrichen. Im neuen
Satz 1 werden die Worte „Dieses Durchschnitts- 1. einfachen Dienstes
einkommen" durch die Worte „Das Durchschnitts- bis zur Vollendung
einkommen nach § 30 Abs. 5 des Bundesversor- des 25. Lebensjahres A3 2
gungsgesetzes" ersetzt. bis zur Vollendung
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: des 50. Lebensjahres A4 8
,,(2) Hätte der Beschädigte ohne die Schädigung vom vollendeten
50. Lebensjahr an A 5 9"
1. neben dem Hauptberuf eine oder mehrere
nebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt oder b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des
§ 30 Abs. 12 des Bundesversorgungsgesetzes ,,Besol- Dienst-
geführt oder dungs- alters-
gruppe stufe
2. mehrere berufliche Tätigkeiten, bei denen jede
den gleichen Zeitaufwand an Arbeitskraft erfor-
dert, ausgeübt oder in diesem Umfang sowohl 2. mittleren Dienstes
berufliche Tätigkeiten ausgeübt als auch einen bis zur Vollendung
gemeinsamen Haushalt geführt, wobei diese des 30. Lebensjahres A6 3
Tätigkeiten zusammen die volle Arbeitskraft bis zur Vollendung
erforderten, oder des 46. Lebensjahres A7 9
3. berufliche Tätigkeiten allein oder zusammen mit bis zur Vollendung
der Führung eines gemeinsamen Haushalts des 54. Lebensjahres AS 13
ausgeübt, ohne daß diese Tätigkeiten insge- vom vollendeten
samt die volle Arbeitskraft erforderten, 54. Lebensjahr an A9 13
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 137
folgenden Besoldungsgruppe und Dienstalters-
Besol- Dienst-
stufe des Bundesbesoldungsgesetzes, und zwar
dungs- alters-
bei
gruppe stufe
Besol- Dienst-
3. gehobenen Dienstes dungs- alters-
bis zur Vollendung gruppe stufe
des 30. Lebensjahres A9 4
bis zur Vollendung 1. Unteroffizieren
des 40. Lebensjahres A 10 8 bis zur Vollendung
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres A6 2
des 52. Lebensjahres A 11 12 bis zur Vollendung
vom vollendeten des 37. Lebensjahres A7 7
52. Lebensjahr an A 12 14" bis zur Vollendung
des 48. Lebensjahres AB 12
c) Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt und
Satz 2 durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt: vom vollendeten
48. Lebensjahr an A9 13
,,Besol- Dienst- 2. Offizieren des
dungs- alters- militärfachlichen Dienstes
gruppe stufe bis zur Vollendung
des 35. Lebensjahres A 9 6
4. höheren Dienstes bis zur Vollendung
bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres A 10 11
des 37. Lebensjahres A 13 6 vom vollendeten
bis zur Vollendung 48. Lebensjahr an A 11 14
des 47. Lebensjahres A 14 11
3. Offizieren
vom vollendeten
bis zur Vollendung
47. Lebensjahr an A 15 15 2
des 27. Lebensjahres A9
Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundes- bis zur Vollendung
besoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszu- des 30. Lebensjahres A 10 5
lagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts bis zur Vollendung
nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundge- des 34. Lebensjahres A 11 6
halt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des
bis zur Vollendung
Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um A 13 10
des 44. Lebensjahres
die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu
den Bundesbesoldungsordnungen A und B (An- bis zur Vollendung
lage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu er- des 47. Lebensjahres A 14 13
höhen." vom vollendeten
47. Lebensjahr an A 15 15
d) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt:
Die Besoldungsgruppen A 13 und höher gelten nur
,,(2) Durchschnittseinkommen ist abweichend von für Berufsoffiziere.
Absatz 1 bei Richtern und Staatsanwälten das
4. Sanitätsoffiziere
Grundgehalt.der folgenden Besoldungsgruppe und
Lebensaltersstufe des Bundesbesoldungsgeset- bis zur Vollendung
zes, und zwar des 30. Lebensjahres A 13 5
bis zur Vollendung
Besol- Lebens- des 42. Lebensjahres A 14 10
dungs- alters- vom vollendeten
gruppe stufe 42. Lebensjahr an A 15 15
bis zur Vollendung Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundes-
des 50. Lebensjahres R 1 6 besoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszu-
lagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts
vom vollendeten
nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundge-
50. Lebensjahr an R2 10
halt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des
Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszu- Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um
schlag nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgeset- die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu
zes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach den Bundesbesoldungsordnungen A und B (An-
Vorbemerkung Nr. 1 a zu der Besoldungsord- lage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu er-
nung R (Anlage III des Bundesbesoldungsgeset- höhen.
zes) zu erhöhen. (4) Durchschnittseinkommen ist abweichend von
(3) Durchschnittseinkommen ist bei Berufssolda- Absatz 1 bei Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder-
ten und Soldaten auf Zeit das Grundgehalt der und Realschulen das Endgrundgehalt der Besol~
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
dungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgeset- gesetzes ist von dem sich aus Absatz 1 ergeben-
zes zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 den Zeitpunkt an der Betrag nach § 30 Abs. 7
(Anlage V) und der Stellenzulage nach Vorbemer- Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes das Ver-
kung Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen gleichs- oder das Durchschnittseinkommen."
A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgeset-
zes). Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum 9. § 9 wird wie folgt geändert:
Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag." a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: aa) Die Angabe ,,§ 30 Abs. 6 Satz 1" wird durch
,,Die ermittelte Grundvergütung ist um den Ortszu- die Angabe ,,§ 30 Abs. 11 Satz 1 und § 64c
schlag nach Stufe 2 und die Zulage nach dem Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt.
Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom bb) Folgender Satz wird angefügt:
17. Mai 1982 in der jeweils geltenden Fassung zu
erhöhen." „Die Bewertung von Einkünften, die nicht in
Geld bestehen (Wohnung, Kost und sonstige
f) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: Sachbezüge), richtet sich nach der Aus-
,,(6) Durchschnittseinkommen ist bei gleichsrentenverordnung."
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
der Endlohn
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 30 Abs. 6" durch
der Lohngruppe die Angabe ,,§ 30 Abs. 1· 1 oder ein Fall des
§ 64c Abs. 2 Satz 2 oder 3" ersetzt.
ungelernten Arbeitern VI
bb) Folgender Satz wird angefügt:
angelernten Arbeitern V
Arbeitern mit erfolgreich ,,Sind Maßnahmen der beruflichen Rehabilita-
abgeschlossener Ausbildung tion mit Erfolg durchgeführt worden und nimmt
in einem anerkannten Aus- der Beschädigte den hiernach möglichen Ein-
bildungsberuf III kommenserwerb ohne verständigen Grund
nicht ausreichend wahr, so ist als Bruttoein-
Meistern, Vorhandwerkern und
kommen aus gegenwärtiger oder früherer
Vorarbeitern im Stundenlohn II a
Tätigkeit ein Durchschnittseinkommen in ent-
der jeweils für Arbeiter des Bundes geltenden sprechender Anwendung des § 30 Abs. 11 des
Tarifregelung. Der Endlohn ist um die Zulage nach Bundesversorgungsgesetzes anzurechnen."
dem Tarifvertrag über eine Zulage an Arbeiter vom
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
17. Mai 1982 in der jeweils geltenden Fassung zu
erhöhen." ,,(8) Bleibt das derzeitige Bruttoeinkommen, das
einem Beschädigten, der mindestens ein Viertel
6. In § 6 wird den Absätzen 1 bis 3 jeweils angefügt: der Zeit seiner Berufstätigkeit selbständig tätig
gewesen ist, zur Verfügung steht, nach seinem
,,§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt." Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erheblich hin-
ter einem Betrag zurück, der in einem angemesse-
7. § 7a wird wie folgt geändert: nen Verhältnis zu dem nach Absatz 1 Satz 1 letzter
a) In der Überschrift wird die Angabe ,,§ 30 Abs. 6" Halbsatz zu berücksichtigenden Einkommen steht,
durch die Angabe ,,§ 30 Abs. 11 und § 64c Abs. 2 ist der Fehlbetrag dem derzeitigen Bruttoeinkom-
Satz 2 und 3" ersetzt. men hinzuzurechnen. Der Fehlbetrag ist wie folgt
zu schätzen: Das Arbeitsentgelt, das einem nicht-
b) In den Absätzen 1 und 4 wird jeweils die Angabe beschädigten Arbeitnehmer in vergleichbarer Stel-
,,§ 30 Abs. 6" durch die Angabe ,,§ 30 Abs. 11" lung zu zahlen wäre, ist um den Anteil zu mindern,
ersetzt. um den im Durchschnitt des Erwerbslebens die
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: gesundheitliche Fähigkeit des Beschädigten, seine
Berufstätigkeit auszuüben, eingeschränkt war. Für
,,(5) In den Fällen des§ 64c Abs. 2 Satz 2 und 3
jedes Jahr der Erwerbstätigkeit sind 1,67 vom Hun-
gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend."
dert dieses Ergebnisses, bezogen auf das aktuelle
Einkommen, als Vergleichswert anzusetzen. Er-
8. § 8 wird wie folgt geändert: reicht das derzeitige Bruttoeinkommen nicht drei
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. In Satz 1 wird die Viertel des Vergleichswertes, ist dieser Betrag das
Angabe ,,§ 30 Abs. 6" durch die Angabe ,,§ 30 derzeitige Bruttoeinkommen. Der Betrag ist in ent-
Abs. 11 und § 64 c Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt. sprechender Anwendung des § 30 Abs. 16 Satz 3
Satz 2 wird wie folgt gefaßt: des Bundesversorgungsgesetzes zu verändern.
Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Berufs-
,,Bei Berufssoldaten gilt als Zeitpunkt des Aus-
schadensausgleich für den Monat Juni 1990
scheidens der Monat, in dem die allgemeine Alters-
bereits unter Anrechnung des tatsächlich erzielten
grenze des § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes er-
derzeitigen Bruttoeinkommens festgestellt war."
reicht wird."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 1O. § 10 wird wie folgt geändert:
,,(2) Bei der Feststellung des Berufsschadensaus- a) In Absatz 1 werden die Worte „Verordnung zur
gleichs nach § 30 Abs. 6 des Bundesversorgungs- Durchführung des § 33 des Bundesversorgungs-
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 139
gesetzes in der jeweils geltenden Fassung" durch der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort „Aus-
das Wort „Ausgleichsrentenverordnung" ersetzt. gleichsrentenverordnung" zu ersetzen.
b) In Absatz 2 werden die Angabe,,§ 30 Abs. 6" durch 13. In § 13 werden die Worte „sind diese Teile" durch die
die Angabe ,,§ 30 Abs. 11" ersetzt und vor dem Worte „ist der Endbetrag" ersetzt.
Wort „Durchschnittseinkommens" die Worte „zu
berücksichtigenden" eingefügt und folgender Satz 14. § 14 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
angefügt:
,,(4) Solange das nach § 4 ermittelte Vergleichsein-
,,Bei der Feststellung des Berufsschadensaus- kommen nicht die Höhe des Vergleichseinkommens
gleichs nach § 30 Abs. 6 des Bundesversorgungs- erreicht, das im Monat vor dem Inkrafttreten der
gesetzes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Ersten Verordnung zur Änderung der Berufsscha-
Nettobetrag des derzeitigen Einkommens insge- densausgleichsverordnung zugrunde zu legen war, ist
samt mit dem Nettobetrag des Durchschnittsein- der Betrag des höheren Vergleichseinkommens maß-
kommens zu vergleichen ist." gebend."
11. § 11 wird wie folgt geändert: 15. In § 15 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen; Ab-
a) Der bisherige Text wird Absatz 1; in Satz 1 wird satz 4 wird Absatz 2.
die Angabe „8 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe
,,8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. Artikel 2
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1
,,(2) Für die Ermittlung des in § 40a Abs. 4 des Nr. 5 Buchstabe b in dem bisherigen Geltungsbereich der
Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Ver- Berufsschadensausgleichsverordnung mit Wirkung vom
gleichseinkommens sind die §§ 2 bis 7 entspre- 1. Juli 1990, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
chend anzuwenden." genannten Gebiet mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in
Kraft.
12. In§ 12 Satz 1 sind die Worte „Verordnung zur Durch- (2) Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b tritt am 1. Juli 1992 in
führung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Januar 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden
Vom 16. Januar 1991
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Gesetzes über den §3
Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (ZDVG) vom Festsetzung des Wahltermins
16. Januar 1991 (BGBI. 1S. 47, 53) verordnet der Bundes-
minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit: Ort und Zeit der Stimmabgabe setzt der Leiter der
Dienststelle nach Anhörung des Wahlvorstandes unver-
züglich fest. Sie soll vier bis sechs Wochen nach Be-
§ 1 stellung des Wahlvorstandes stattfinden.
Wahlbereiche
§4
Die Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) wählen in
Dienststellen oder in Lehrgängen mit fünf bis zu zwanzig Bekanntgabe zur Wahl
Dienstleistenden je einen Vertrauensmann und je einen (1) Der Wahlvorstand gibt durch Aushang oder in sonst
Stellvertreter, in Dienststellen oder in Lehrgängen mit geeigneter Weise bekannt
einundzwanzig und mehr Dienstleistenden je einen Ver-
trauensmann und je zwei Stellvertreter. 1. die Namen seiner Mitglieder,
2. wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsicht aus-
liegt,
§2
3. den letzten Tag der Frist für Einsprüche gegen das
Bestellung des Wahlvorstandes Wählerverzeichnis,
(1) Der Leiter der Dienststelle bestellt spätestens einen 4. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge. eingereicht
Monat vor Ablauf der Amtszeit des Vertrauensmannes auf werden können,
dessen Vorschlag drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand 5. den Ort, an dem die Bewerberliste zur Einsicht ausliegt,
und einen von ihnen als Vorsitzenden. Von dem Vorschlag
darf der Leiter der Dienststelle nur aus zwingenden dienst- 6. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe.
lichen Gründen abweichen. (2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hinzu-
(2) Ist der Vertrauensmann erstmals zu wählen oder ist weisen, daß
nach vorzeitiger Beendigung des Amtes des Vertrauens- 1. nur Dienstleistende wählen können, die in das Wähler-
mannes kein Stellvertreter mehr vorhanden, beruft der verzeichnis eingetragen sind,
Leiter der Dienststelle eine Versammlung der Wahlberech-
2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum
tigten zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Wahl des
Wahlvorstandes soll spätestens zwei Monate nach dem angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand
Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Voraussetzungen für die eingelegt werden können,
Wahl vorgelegen haben. Die Wahl erfolgt durch Handauf- 3. ein Wahlvorschlag von mindestens drei wahlberechtig-
heben. Der Leiter der Dienststelle bestellt diejenigen Wahl- ten Dienstleistenden unterzeichnet sein muß,
berechtigten als Wahlvorstand, die die meisten Stimmen 4. die schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegen
erhalten haben. Zum Vorsitzenden wird das Mitglied des muß,
Wahlvorstandes bestellt, das die höchste Stimmenzahl
erhalten hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 5. jeder Dienstleistende nur einen Wahlvorschlag unter-
zeichnen darf,
(3) Der Leiter eines Lehrganges soll spätestens drei
6. nur fristgerecht eingegangene Wahlvorschläge berück-
Tage nach Beginn des Lehrganges eine Versammlung der
Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes einbe- sichtigt werden,
rufen. Die Wahl erfolgt durch Handaufheben. Der Leiter 7. nur gewählt werden kann, wer in einen gültigen Wahl-
bestellt diejenigen Wahlberechtigten als Vorstand, die die vorschlag aufgenommen worden ist,
meisten Stimmen erhalten haben. Zum Vorsitzenden wird 8. ein Dienstleistender, der verhindert ist, seine Stimme
das Mitglied des Wahlvorstandes bestellt, das die höchste persönlich abzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl
Stimmenzahl erhalten hat. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
hat.
sprechend.
§5
(4) Ist nach einem Wahlvorgang kein Vertrauensmann
Wählerverzeichnis
gewählt, beruft der Leiter der Dienststelle, bei Lehrgängen
der Leiter des Lehrganges, erneut eine Versammlung der (1) Der Wahlvorstand stellt das Verzeichnis der Wahl-
Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes nach berechtigten nach den listenmäßigen Unterlagen auf, die
den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 3 bis 6 und des ihm der Leiter der Dienststelle zur Verfügung stellt. Das
Absatzes 3 ein, die spätestens zwei Wochen nach der Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluß der Stimmabgabe
erfolglosen Wahl stattfindet. auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 141
(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unver- (2) Nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 legt der
züglich bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Wahlvorstand die Liste der vorgeschlagenen Dienst-
Stelle zur Einsicht auszulegen. leistenden dem Leiter der Dienststelle vor. Dieser äußert
sich, ob die vorgeschlagenen Dienstleistenden nach § 2
Abs. 4 ZDVG wählbar sind; § 7 Abs. 2 Satz 2 ist anzu-
§6
wenden.
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
(3) Der Wahlvorstand stellt die gültig vorgeschlagenen
(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand Dienstleistenden in alphabetischer Reihenfolge (Be-
schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegen des werberliste) zusammen und gibt sie durch Aushang späte-
Wählerverzeichnisses Einspruch gegen seine Richtigkeit stens fünf Tage vor Beginn der Stimmabgabe bis zu deren
einlegen. Abschluß bekannt.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand §9
unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Wahlberechtigten,
Einziger Wahlvorschlag
der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens
jedoch einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, gilt er als
mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahl- gewählt. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag, der nicht mehr
vorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen. als zwei Bewerber, in Dienststellen mit einundzwanzig und
mehr Dienstleistenden nicht mehr als drei Bewerber, ent-
§7 hält, eingereicht worden, so gelten die darin aufgeführten
Bewerber in der angegebenen Reihenfolge als gewählt.
Wahlvorschläge
(1) Zur Wahl des Vertrauensmannes und der Stellver- § 10
treter können die Wahlberechtigten innerhalb von zwei
Wochen nach der Bekanntgabe von Ort und Zeit der
Stimmabgabe
Stimmabgabe Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvor- (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis
schlag soll nicht mehr als zwei Bewerber, in Dienststellen eingetragen ist.
mit einundzwanzig und mehr Dienstleistenden nicht mehr
als drei Bewerber, enthalten und muß von mindestens drei (2) Zur Wahl kann jeder Wähler auf dem Stimmzettel
Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Niemand darf mehr zwei der vorgeschlagenen Bewerber, in Dienststellen mit
als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Dem Wahlvor- einundzwanzig und mehr Dienstleistenden drei der vor-
schlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber bei- geschlagenen Bewerber, bezeichnen. Der Wähler gibt
zufügen. seinen Stimmzettel in einem Umschlag ab. In dem Stimm-
zettel sind die Bewerber in der Reihenfolge der Bewerber-
(2) Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl liste aufzuführen. Die Stimmzettel und Umschläge haben
von gültigen Unterschriften aufweisen oder für die keine jeweils das gleiche Aussehen.
schriftliche Zustimmung der Bewerber für die Aufstellung
zu ihrer Wahl vorliegt, gibt der Wahlvorstand unverzüglich (3) Der Wahlvorstand sorgt dafür, daß die Stimmzettel
nach Eingang unter Angabe des Grundes mit der Aufforde- unbeobachtet gekennzeichnet und in die Umschläge
rung zurück, die Mängel innerhalb einer Frist von drei gesteckt werden können und daß das Wahlgeheimnis
Tagen zu beseitigen. Ist ein Dienstleistender vorgeschla- gewahrt bleibt.
gen worden, der nach § 2 Abs. 4 ZDVG nicht wählbar ist, (4) Zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen wäh-
so sind die Vorschlagenden hiervon zu benachrichtigen; rend der Zeit, in der die Stimmen abgegeben werden
sie können innerhalb von drei Tagen einen anderen können, anwesend sein. Die Stimmabgabe ist im Wähler-
Dienstleistenden benennen. verzeichnis zu vermerken.
(3) Ist bis zum ·Ablauf der Einreichungsfrist gemäß
Absatz 1 Satz 1 kein Wahlvorschlag eingegangen, hat der § 11
Leiter der Dienststelle die Wahlberechtigten über die
Bedeutung des Amtes des Vertrauensmannes sowie die Briefwahl
Folgen der Nichtbenennung von Bewerbern zu belehren (1) Einern Dienstleistenden, der verhindert ist, seine
und sie aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen Wahl- Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf
vorschläge einzureichen; danach eingehende Wahlvor„ Verlangen den Stimmzettel, den Wahlumschlag sowie
schläge sind als verspätet zurückzuweisen. einen großen Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvor-
standes und als Absender den Namen und die Anschrift
§8 des Wahlberechtigten trägt, auszuhändigen oder zu über-
senden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder
Aufstellung der Bewerberliste
Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvor-
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß
schläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der vorgeschla- er den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist,
genen Dienstleistenden auf. Sind weniger als zwei Dienst- unter Verwendung des Freiumschlages so rechtzeitig an
leistende, in Dienststellen mit einundzwanzig und mehr
den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor
Dienstleistenden weniger als drei Dienstleistende, vor-
Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.
geschlagen worden, fordert der Wahlvorstand die Wahl-
berechtigten auf, innerhalb einer Frist von drei Tagen (3) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe ent-
weitere Wahlvorschläge einzureichen. nimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den Brief-
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
umschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe verfahren nach § 12 der Leiter des Lehrgangs zur Ver-
im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne. Ver- fügung.
spätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand
mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs § 14
ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen; die
Briefumschläge sind einen Monat nach der Bekanntgabe Verbot der Wahlbehinderung
des Wahlergebnisses, frühestens jedoch nach der Ent- (1) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere darf
scheidung über eine etwaige Anfechtung der Wahl, kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven oder
ungeöffnet zu vernichten. passiven Wahlrechts beschränkt werden.
§ 12 (2) Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen
oder durch Androhen von Nachteilen beeinflußt werden.
Vereinfachtes Wahlverfahren
(1) In Lehrgängen werden der Vertrauensmann und die
Stellvertreter abweichend von den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 15
5 und Abs. 2 Nr. 3 bis 8, § 6 Abs. 1, §§ 7 bis 9, § 10 Abs. 2 Feststellung des Wahlergebnisses
und § 11 in einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt.
Wahlberechtigt und, vorbehaltlich des§ 2 Abs. 4 ZDVG, (1) Der Wahlvorstand stellt unverzüglich nach Abschluß
wählbar sind alle an dem Lehrgang teilnehmenden Dienst- der Stimmabgabe das Wahlergebnis fest. Er entscheidet
leistenden. Der Leiter des Lehrgangs setzt innerhalb von über die Gültigkeit der Stimmzettel. ·
zwei Tagen nach der Bestellung des Wahlvorstandes und
(2) Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als zwei
dessen Anhörung Ort und Zeit einer Versammlung der
Dienstleistende, in Dienststellen mit einundzwanzig und
Wahlberechtigten zur Wahl des Vertrauensmannes und
mehr Dienstleistenden mehr als drei Dienstleistende,
der Stellvertreter fest. Diese Versammlung soll zwei bis
bezeichnet sind oder aus denen sich der Wille des
sechs Tage nach der Bestellung des Wahlvorstandes
Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder die ein besonderes
stattfinden. Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvor- Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
stand schriftlich spätestens am Tage vor der Versammlung
der Wahlberechtigten Einspruch gegen die Richtigkeit des (3) Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die meisten
Wählerverzeichnisses einlegen. Stimmen erhalten hat. Zu Stellvertretern sind in der
Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen die Dienst-
(2) An der Versammlung nehmen die Wahlberechtigten
leistenden gewählt, die die nächstniederen Stimmen-
und der Leiter des Lehrgangs teil. Die Wahl des Vertrau-
zahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet
ensmannes und der Stellvertreter darf nur vorgenommen
das höhere Lebensalter.
werden, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten
anwesend ist.
§ 16
(3) Nach Eröffnung der Versammlung der Wahlberech-
Wahlniederschrift
tigten kann jeder anwesende Wahlberechtigte mündliche
oder schriftliche Wahlvorschläge machen. Nach Ent- (1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine
gegennahme der Wahlvorschläge gibt der Vorsitzende des Niederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen
Wahlvorstandes die vorgeschlagenen Oienstleistenden in ist. Sie muß enthalten
alphabetischer Reihenfolge bekannt. Der Leiter des Lehr-
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
gangs äußert sich, ob die vorgeschlagenen Dienstleisten-
den nach § 2 Abs. 4 ZDVG wählbar sind. Werden weniger 2. die Zahl der gültigen und die der ungültigen Stimmen
als zwei wählbare Dienstleistende, bei Lehrgängen mit und
einundzwanzig und mehr Wahlberechtigten weniger als 3. die Namen des gewählten Vertrauensmannes und der
drei wählbare Dienstleistende, benannt, ist den Wahl- Stellvertreter.
berechtigten Gelegenheit zu geben, weitere Vorschläge zu
machen. (2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung
oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind zu ver-
(4) Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, gilt er als merken.
gewählt. Werden zwei oder mehr Bewerber, bei Lehr-
gängen mit einundzwanzig und mehr Wahlberechtigten
drei oder mehr Bewerber, vorgeschlagen, findet eine § 17
schriftliche Wahl statt. Zur Wahl kann jeder Wähler auf Bekanntgabe der Gewählten,
dem Stimmzettel bis zu zwei der vorgeschlagenen Be- Aufbewahren der Wahlunterlagen
werber, bei Lehrgängen mit einundzwanzig und mehr
Wahlberechtigten bis zu drei der vorgeschlagenen Be- (1) Der Wahlvorstand gibt die Namen des Vertrauens-
werber, benennen. Der Wähler gibt seinen Stimmzettel in mannes und der Stellvertreter unverzüglich durch drei-
einem Umschlag ab. Die Stimmzettel und Umschläge wöchigen Aushang, bei Lehrgängen für die Dauer des
haben jeweils das gleiche Aussehen. Lehrgangs, bekannt. Dem Leiter der Dienststelle oder dem
Leiter des Lehrgangs wird das Ergebnis der Wahlschrift-
lich mitgeteilt.
§ 13
(2) Die Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Wahlvor-
Bereitstellen der Mittel
schläge, Bewerberliste, Stimmzettel und Niederschrift)
Die sächlichen Mittel für die Durchführung der Wahl werden bis zum Ende der Amtszeit des Vertrauensmannes
stellt der Leiter der Dienststelle, beim vereinfachten Wahl- aufbewahrt.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 143
§ 18 § 19
Erstmalige Wahl Inkrafttreten
Die erste Wahl soll spätestens drei Monate nach dem Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Zeitpunkt durchgeführt werden, in dem die Beschäfti- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleich-
gungsstelle anerkannt worden ist. Wird die in § 1 zeitig tritt die Verordnung über die Wahl und die Amts-
bestimmte Mindestzahl von Dienstleistenden erst später dauer der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden
erreicht, so beginnt die Frist mit diesem Zeitpunkt. vom 20. August 1976 (BGBI. 1 S. 2390) außer Kraft.
Bonn, den 16. Januar 1991
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über den Erholungs- und Heimaturlaub
der in das Ausland entsandten Beamten des Auswärtigen Dienstes
(Heimaturlaubsverordnung - HUrlV)
Vom 18. Januar 1991
Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Gesetzes über den (5) Hat der Beamte bis zu dem Zeitpunkt, an dem sein
Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBI. 1 Dienst am bisherigen Dienstort endet, mehr oder weniger
S. 1842) verordnet der Bundesminister des Auswärtigen Zusatzurlaub erhalten, als ihm nach Absatz 3 zusteht, so
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und ist der Urlaub im folgenden Urlaubsjahr entsprechend zu
dem Bundesminister der Finanzen: kürzen oder zu verlängern.
§ 1 §3
Geltung der Erholungsurlaubsverordnung Reisetage bei Heimaturlaub
Für den Erholungsurlaub der in das Ausland entsandten (1) Verbringt der Beamte Urlaub im Inland (Heimat-
Beamten des Auswärtigen Dienstes gelten die §§ 1 bis 12 urlaub), so werden ihm dafür zusätzlich Reisetage
und 16 Abs. 2 der Verordnung über den Erholungsurlaub gewährt, und zwar je 1 Arbeitstag pro angefangene
der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst. 12 Stunden durchschnittlich erforderlicher Reisezeit für
die Hin- und für die Rückreise, höchstens jedoch sechs
Arbeitstage. An Dienstorten mit einer Entfernung (Luftlinie)
§2 von weniger als 300 km bis zum Sitz der für den Beamten
Zusatzurlaub zuständigen Dienststelle im Inland wird für die Hin- und
Rückreise zusammen ein Arbeitstag gewährt.
(1) Beamte an Dienstorten
(2) Reisetage für Heimaturlaubsreisen werden für jedes
1. außerhalb Europas,
Urlaubsjahr nur einmal gewährt. Sie verfallen mit dem
2. in der Sowjetunion, in Island, Albanien und Rumänien Erholungsurlaub.
erhalten jährlichen Zusatzurlaub, um den sich der Er- §4
holungsurlaub entsprechend verlängert.
Zuschuß zu den Fahrkosten
(2) Der Zusatzurlaub beträgt, je nach den besonderen bei Heimaturlaubsreisen
Belastungen am Dienstort und der Entfernung vom Inland,
sechs, zwölf oder achtzehn Arbeitstage im Urlaubsjahr. Er (1) Zu den Fahrkosten von Heimaturlaubsreisen des
wird für die einzelnen Dienstorte vom Bundesminister des Beamten und seiner Angehörigen in das Inland wird in
Auswärtigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister jedem Jahr des dienstlichen Aufenthalts auf Antrag ein
des Innern festgesetzt. Zuschuß gemäß Absatz 2 gewährt, sofern der Aufenthalt
im Inland mindestens 2 Wochen dauert. Angehörige im
(3) Beginnt oder endet der dienstliche Aufenthalt am Sinne des Satzes 1 sind der Ehepartner und die Kinder, für
auswärtigen Dienstort im laufe des Urlaubsjahres, so die dem Beamten Kinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Nr. 1
beträgt der Zusatzurlaub ein Zwölftel für jeden vollen des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird, sowie die
Monat des dienstlichen Aufenthaltes. War der Beamte im mit dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden .
laufe des Urlaubsjahres an unterschiedlichen Dienstorten anderen Personen, für die bei einem Umzug des Beamten
tätig, wird der Zusatzurlaub nach der für die einzelnen Reisekostenvergütung gewährt würde, mit Ausnahme der
Dienstorte vorgesehenen Dauer anteilig nach Satz 1 er- Hausangestellten. Zu den Fahrkosten der Angehörigen
rechnet. wird ein Zuschuß nicht gewährt, wenn die Fahrkosten auf
Grund eines eigenen Beschäftigungsverhältnisses von
(4) Zusatzurlaub kann frühestens in Anspruch ge-
nommen werden anderer Seite getragen werden.
1. an Dienstorten mit 6 Arbeitstagen Zusatzurlaub nach (2) Der Fahrkostenzuschuß umfaßt
sechs Monaten, 1. die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten vom
2. an Dienstorten mit 12 Arbeitstagen Zusatzurlaub nach ausländischen Dienstort zu dem vom Beamten gewähl-
vier Monaten, ten Urlaubsort im Inland, höchstens jedoch bis zum Sitz
der für den Beamten zuständigen Dienststelle im Inland
3. an Dienstorten mit 18 Arbeitstagen Zusatzurlaub nach und zurück; erstattungsfähig sind diese Fahrkosten bis
zwei Monaten zur Höhe der Kosten der 2. Bahnklasse beziehungs-
dienstlichen Aufenthalts, es sei denn, ein dienstlicher Auf- weise bei notwendigen Flugreisen der niedrigsten Flug-
enthalt an einem anderen Dienstort mit Zusatzurlaubs- klasse zuzüglich der angemessenen Zu- und Abgangs-
berechtigung ging unmittelbar voraus. kosten,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 145
2. die nachgewiesenen notwendigen Kosten für unbeglei- Beamtenrechtsrahmengesetzes erhält und an den bisheri-
tetes Reisegepäck bis zu 20 kg je Person. gen Dienstort aus dienstlichen Gründen nicht zurück-
zukehren braucht.
(3) Der Fahrkostenzuschuß wird für jedes Jahr des
dienstlichen Aufenthalts im Ausland nur einmal gewährt.
§5
Er entfällt in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 der
Auslandsumzugskostenverordnung. Abschlagszahlung
und Abrechnung der Fahrkosten
(4) Fahrkostenzuschuß kann nur für eine Heimat-
urlaubsreise gewährt werden, die binnen sechs Monaten Der Fahrkostenzuschuß ist rechtzeitig schriftlich vor
nach Beendigung des betreffenden Jahres des dienst- Antritt der Reise bei der für den Beamten zuständigen
lichen Aufenthalts angetreten wird. Er kann erstmals nach Dienststelle im Inland zu beantragen. Auf Antrag ist dem
einem mindestens sechsmonatigen dienstlichen Aufent- Beamten vor Antritt eines Urlaubs eine Abschlagszahlung
halt am Auslandsdienstort gewährt werden, es sei denn, • bis zur Höhe des ihm nach § 4 Abs. 2 voraussichtlich
die Reise in das Inland ist aus gesundheitlichen oder zustehenden Betrages zu gewähren. Der Fahrkosten-
anderen zwingenden Gründen notwendig. zuschuß ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr
nach Beendigung der Urlaubsreise abzurechnen.
(5) Fahrkostenzuschuß wird nicht gewährt
1. an Beamte, die Anspruch auf Reisebeihilfe für Fami- §6
lienheimfahrten nach § 13 der Auslandstrennungsgeld-
Übergangsregelung
verordnung haben,
2. bei Versetzungen, Abordnungen und Verwendungen Ist ein Erholungsurlaub oder ein Heimaturlaub vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung angetreten, so sind auf ihn
nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes,
deren Dauer von vornherein auf einen Zeitraum von die Bestimmungen der Verordnung über den Erholungs-
weniger als einem Jahr begrenzt ist. und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten
(Heimaturlaubsverordnung - HUrlV) vom 10. Oktober
(6) Wird der Beamte im Anschluß an einen Heimat- 1972 (BGBI. 1 S. 1901, 2017), zuletzt geändert durch Arti-
urlaub, für den er Fahrkostenzuschuß beantragt hat, an kel 1 der Verordnung vom 13. März 1990 (BGBI. 1S. 485),
einen anderen Dienstort versetzt oder abgeordnet oder anzuwenden.
erhält er eine Verwendung nach § 123a des Beamten-
rechtsrahmengesetzes und ist es nicht erforderlich, daß er §7
zuvor noch einmal an den bisherigen Dienstort reist, so gilt
Inkrafttreten
§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Auslandsumzugskostenverord-
nung. Die Rückkehr an den bisherigen Dienstort ist nicht Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991
erforderlich, wenn der Beamte spätestens zwölf Wochen in Kraft. Am gleichen Tag tritt die Heimaturlaubsverord-
vor Antritt des Heimaturlaubs davon unterrichtet wurde, nung vom 10. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1901, 2017),
daß er im Anschluß an diesen Heimaturlaub versetzt oder zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
abgeordnet wird oder eine Verwendung nach§ 123a des 13. März 1990 (BGBI. 1 S. 485), außer Kraft.
Bonn, den 18. Januar 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Dritte Verordnung
zum Gerätesicherheitsgesetz
(Maschinenlärminformations-Verordnung - 3. GSGV)
Vom 18. Januar 1991
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gerätesicherheits- als Auslöseschwelle für die vorzunehmenden Angaben
gesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717) verordnet sind der höchste Schalldruckpegelwert und der dazu-
der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach gehörige Meßpunkt bzw. der Meßflächenschalldruck-
Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel pegel in 1 m Abstand zugrunde zu legen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft: 2. den Betriebszustand und die Aufstellungsbedingungen,
bei denen die in Nummer 1 genannten Werte bestimmt
§ 1 worden sind;
Lärminformation 3. die Regeln der Meßtechnik, die den Messungen und
(1) Wer als Hersteller oder Einführer technische Arbeits- Angaben zugrunde liegen.
mittel in den Verkehr bringt oder ausstellt, hat ihnen eine (3) Die Angaben nach Absatz 2 sind nach den europäi-
Betriebsanleitung in deutscher Sprache beizufügen, die schen harmonisierten Normen und, ~oweit nicht vorhan-
mindestens die in Absatz 2 genannten Angaben über das den, nach den Normen des Deutschen Instituts für Nor-
bei üblichen Einsatzbedingungen von dem technischen mung zu bestimmen und anzugeben. Der Hersteller oder
Arbeitsmittel ausgehende Geräusch enthält. Einführer kann von diesen Normen abweichen, wenn er
(2) In die Betriebsanleitung sind Angaben aufzunehmen gleichwertige Bedingungen zugrunde legt, die in der
über: Betriebsanleitung anzugeben sind.
1. die folgenden Geräuschemissionswerte:
§2
a) den arbeitsplatzbezogenen Emissionswert an den Andere Rechtsvorschriften
Arbeitsplätzen des Bedienungspersonals, wenn die-
ser 70 dB(A) überschreitet; ist der arbeitsplatz- (1) Auf technische Arbeitsmittel, für die eine Verpflich-
bezogene Emissionswert gleich oder kleiner als tung zur Angabe des arbeitsplatzbezogenen Emissions-
70 dB(A), reicht die Angabe „70 dB(A)" aus; wertes beziehungsweise Schalleistungspegels beim Inver-
b) den Schalleistungspegel und den arbeitsplatzbezo- kehrbringen oder Ausstellen in anderen Rechtsvorschrif-
genen Emissionswert an den Arbeitsplätzen des ten enthalten ist, findet § 1 keine Anwendung.
Bedienungspersonals, wenn der letztere 85 dB(A) (2) Unberührt bleiben die Rechtsvorschriften, nach
überschreitet; bei Maschinen mit sehr großen denen das Inverkehrbringen oder Ausstellen von techni-
Abmessungen können statt des Schalleistungs- schen Arbeitsmitteln von der Einhaltung eines bestimmten
pegels die Schalldruckpegel an bestimmten Stellen Geräuschemissionswertes abhängig ist.
im Maschinenumfeld angegeben werden;
c) den Höchstwert des momentanen C-bewerteten §3
Schalldruckpegels an den Arbeitsplätzen, wenn die-
Ordnungswidrigkeiten
ser 130 dB überschreitet;
falls sich Arbeitsplätze nicht festlegen lassen oder nicht Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des
festgelegt sind, sind statt der arbeitsplatzbezogenen Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
Emissionswerte anzugeben: fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 die vorgeschriebene
Betriebsanleitung nicht beifügt.
d) der höchste Schalldruckpegel von allen Schall-
druckpegeln, die in einem Abstand von 1 m von der
§4
Maschinenoberfläche und 1,60 m über dem Boden
oder der Zugangsplattform bestimmt werden, sowie Inkrafttreten
der dazugehörige Meßpunkt; Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
e) oder der Meßflächenschalldruckpegel in 1 m Ab- Kraft.§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e tritt am 31. Dezember
stand von der Maschinenoberfläche; 1992 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Januar 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 147
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 23. Januar 1991
Tag I n h a It Seite
11. 1. 91 Gesetz zu dem Abkommen vom 29. August 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen und einiger anderer Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354
5. 12. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum deutsch-französischen Ab-
kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer und der
Grundsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387
12. 12. 90 Bekanntmachung des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Finanzielle und Technische
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387
13. 12. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389
18. 12. 90 Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 390
19. 12. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des
Sorgeverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392
21. 12. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Niederlassungsabkommens . . . . . . . . 397
3. 1. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gewährung
ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 398
3. 1. 91 Bekanntmachung der deutsch-philippinischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 398
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
18. 1. 91 Erste Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdöl-
bevorratungsverbandes (1. Erdölfreigabeverordnung) 317 (14 22. 1. 91) 23. 1. 91
754-5-3
17. 1. 91 Verordnung Nr. 1/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 317 (14 22. 1. 91) 1. 2. 91
9500-4-6-4
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1990
Auslieferung ab Februar 1991
Teil 1: 30,90 DM (3 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 20,60 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
7 % MwSt. sind enthalten
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob
Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeich-
nisse für den Jahrgang 1990 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen einer der nächsten
Ausgaben des Bundesgesetzblattes 1991 Teil I und Teil II im Rahmen des Abonnements bei.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1