1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
zur Änderung der Verordnung über die weitere Verbesserung
der Arbeits- und Lebensbedingungen der Familien mit Kindern
(Gesetz zur Einführung von Mütterunterstützung für Nichterwerbstätige
in den neuen Bundesländern)
Vom 1. August 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Höhe des monatlichen Mindestbetrags nach § 4 Abs. 2
Satz 1, wenn ihr Kind in der Zeit vom 3. Oktober bis
§ 1 31. Dezember 1990 geboren ist. Die Mütterunterstützung
wird in diesen Fällen bis zum Ende des ersten Lebens-
Die Verordnung über die weitere Verbesserung der jahres des Kindes, ab dem dritten Kind bis zum Ende des
Arbeits- und Lebensbedingungen der Familien mit Kindern achtzehnten Lebensmonats, bei Zwillingen bis zum Ende
vom 24. April 1986 (GBI. 1 Nr. 15 S. 241 ), geändert durch des zweiten Lebensjahres und bei Drillingen bis zum Ende
die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von des dritten Lebensjahres gezahlt.
Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38
S. 509), deren §§ 1 bis 6a und § 11 nach Anlage II (3) In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 2 und des § 5
Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt 111 des Einigungsvertra- gelten die monatlichen Mindestbeträge des § 4 Abs. 2
ges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Satz 1, wenn das Kind in der Zeit vom 3. Oktober bis
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 31. Dezember 1990 geboren ist."
1150) fortgelten, wird wie folgt geändert:
Dem § 6 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: §2
,,(2) Mütter, die keinen Anspruch auf Freistellung nach Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in
§ 1 haben, erhalten ab der Geburt Mütterunterstützung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 1. August 1991
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Voscherau
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991 1751
Bergverordnung
zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten
(Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV)
Vom 31. Juli 1991
Auf Grund des § 65 Nr. 3, des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buch- Personen, die bei Tätigkeiten nach§ 1 im oder durch den
stabe a, b, d und e, Nr. 5 und 6, des § 67 Nr. 1 und 8 sowie technischen Betrieb gesundheitlichen Beeinträchtigungen
des§ 68 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 Nr. 1 und 3, auch in ausgesetzt sind. Personen, die nach voraufgegangenen
Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und den Tätigkeiten nach § 1 derartige Tätigkeiten wieder aufneh-
§§ 128 und 129 Abs. 1, sowie des § 176 Abs. 3 Satz 3 men, dürfen ohne erneute Erstuntersuchung beschäftigt
des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1 werden, wenn die Unterbrechung nicht länger als drei
S. 1310) verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Monate gedauert hat und die frühere Tätigkeit mit der
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und vorgesehenen vergleichbar ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten
Sozialordnung und für den Bereich der Küstengewässer nicht für Personen, die innerhalb eines Kalenderjahres
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr: nicht länger als drei Monate beschäftigt werden.
(3) Nachzuuntersuchen sind die in Anlage 2 aufgeführ-
ten Personengruppen jeweils innerhalb von sechs Wochen
vor Ablauf der in dieser Anlage festgelegten Fristen. Hält
1. Abschnitt
der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
Anwendungsbereich durchführende Arzt kürzere Fristen für geboten, treten
diese an die Stelle der Fristen nach Anlage 2. Ist der
§ 1 Beschäftigte innerhalb von sechs Monaten nach dieser
Verordnung oder nach anderen Rechtsvorschriften mehr
Räumliche und sachliche Anwendung als einmal einer Nachuntersuchung zu unterziehen und
Diese Verordnung gilt für gesundheitliche Vorsorgemaß- beträgt die jeweilige Nachuntersuchungsfrist ein Jahr oder
nahmen bei der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung mehr, können die Nachuntersuchungen an einem Termin
von Bodenschätzen sowie der Untergrundspeicherung auf vorgenommen werden.
dem Festland und in den Küstengewässern, bei der Aufsu- (4) Der Unternehmer hat Personen, die nach vorauf-
chung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe in Halden gegangenen Tätigkeiten nach§ 1 mit anderen Tätigkeiten
sowie in bergbaulichen Versuchsgruben und Ausbildungs- innerhalb des Unternehmens beschäftigt werden oder aus
stätten. dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, nachgehende
Untersuchungen in Zeitabständen von längstens fünf Jah-
ren dann zu ermöglichen, wenn
2. Abschnitt
1. sie bei Tätigkeiten nach § 1
Arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen a) mit krebserzeugenden Gefahrstoffen umgegangen
sind und hierbei die Auslöseschwelle im Sinne des
§ 15 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung überschrit-
§2
ten worden ist oder
Voraussetzung für die Beschäftigung b) fibrogenen Grubenstäuben ausgesetzt gewesen
(1) Der Unternehmer darf mit Tätigkeiten nach § 1 Per- sind und
sonen, für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun- 2. während einer Beschäftigung im Sinne der Nummer 1
gen vorgeschrieben sind, nur beschäftigen, soweit nach mindestens eine Nachuntersuchung stattgefunden hat
dem Ergebnis dieser Untersuchungen gesundheitliche und
Bedenken gegen die Art der vorgesehenen Tätigkeiten
nicht bestehen und hierüber eine ärztliche Bescheinigung 3. eine Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 nach dem
mit Angabe einer Eignungsgruppe nach Anlage 1 vorliegt. 31. Dezember 1991 beendet wird.
Zu den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen Die Verpflichtung des Unternehmers nach Satz 1 gilt als
zählen Erstuntersuchungen, Nachuntersuchungen und erfüllt, wenn die nachgehenden Untersuchungen von
nachgehende Untersuchungen. Personen mit körperlichen einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch-
oder geistigen Mängeln dürfen nur beschäftigt werden, geführt werden.
soweit sie weder sich selbst noch andere Personen infolge
dieser Mängel gefährden können. (5) Tritt im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach§ 1 bei
einem Beschäftigten eine Gesundheitsstörung auf, so hat
(2) Die Erstuntersuchungen müssen vor Beginn der der Unternehmer zu ermöglichen, daß der Beschäftigte
Beschäftigung vorgenommen werden. Sie dürfen nicht sich unverzüglich einem zur Durchführung arbeitsmedizini-
länger als drei Monate, vom Beginn der Beschäftigung an scher Vorsorgeuntersuchungen ermächtigten Arzt, in Not-
gerechnet, zurückliegen. Erstmals zu untersuchen sind fällen auch einem anderen Arzt, vorstellt.
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§ 3 Jahres aufbewahrt werden, in dem der ehemalige
Beschäftigte 75 Jahre alt wird oder würde. Die Aufzeich-
Durchführung
nungen sind so aufzubewahren, daß Unbefugte keinen
(1) Die arbeitsmedizinischen Versorgeuntersuchungen Zugang zu ihnen haben. Unbefugten Dritten dürfen sie
hat der Unternehmer zu veranlassen und die dadurch nicht offenbart werden. Die Verpflichtung des Unterneh-
verursachten Aufwendungen zu tragen, soweit diese nicht mers nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Aufzeichnungen
von den Trägern der Sozialversicherung übernommen von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu
werden. Mit ihrer Durchführung darf er nur Personen dem in Satz 1 festgelegten Zweck aufbewahrt werden.
beauftragen, die hierzu von der zuständigen Behörde Nach Ablauf der in Satz 1 oder 2 bestimmten Frist sind die
ermächtigt sind. Die Ermächtigung kann erteilt werden, Aufzeichnungen zu löschen.
wenn die sie beantragenden Personen
(5) Arbeitsmedizinische Untersuchungen, die auf Grund
1. zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden und nach
2. die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse besit- Art, Umfang, Häufigkeit und Aufzeichnungen die Anforde-
zen und mit den Arbeitsbedingungen im Bergbau ver- rungen der Absätze 2 und 3 und des § 2 Abs. 2 bis 4
traut sind, erfüllen, gelten als arbeitsmedizinische Vorsorgeunter-
suchungen im Sinne des § 2 Abs. 1 .
3. über die notwendige Einrichtung und Ausstattung ver-
fügen.
3. Abschnitt
(2) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
Besondere Vorschriften
sind nach einem Plan durchzuführen, den der Unterneh-
mer aufzustellen und der zuständigen Behörde anzuzei-
für Gefahrstoffe
gen hat. In dem Plan sind insbesondere festzulegen: einschließlich fibrogener Grubenstäube
1. Art und Umfang der Untersuchungen,
1. Unterabschnitt
2. Kriterien für die Beurteilung,
Bestimmungen
3. Dokumentation der Ergebnisse. für alle Arten untertägiger Betriebe
Für Art und Umfang der arbeitsmedizinischen Untersu- § 4
chungen sind die vorgesehenen Tätigkeiten maßgebend.
Der in Anlage 3 vorgegebene Rahmen ist einzuhalten. Verbot oder Einschränkung
Ergibt sich im Einzelfall, daß ein ärztliches Urteil über die für Gefahrstoffe und vergleichbare Stoffe
Beschäftigung einer Person nur auf Grund von Untersu- (1) Der Unternehmer darf Personen nur so beschäftigen,
chungen möglich ist, die über die im Plan nach Satz 1 daß sie
festgelegten hinausgehen, hat der Unternehmer diese auf
Vorschlag des untersuchenden Arztes zu veranlassen. Die 1. mit nach der Gefahrstoffverordnung kennzeichnungs-
ärztliche Bescheinigung über arbeitsmedizinische Erst- pflichtigen krebserzeugenden, erbgutverändernden,
und Nachuntersuchungen ist auf der Grundlage von fruchtschädigenden, sehr giftigen und giftigen Gefahr-
Anlage 4 auszustellen. stoffen - ausgenommen Schädlingsbekämpfungsmit-
teln - nicht umgehen,
(3) Der Unternehmer hat die Ärzte, die die arbeitsmedizi- 2. mit
nischen Vorsorgeuntersuchungen durchführen, zu ver-
pflichten, a) anderen kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffen
als den nach Nummer 1 verbotenen oder
1. das Ergebnis dieser Untersuchungen den Untersuch-
ten mitzuteilen, b) den in Anlage 5 aufgeführten Stoffen, soweit ihr
Umgang zum Einatmen von versprühter oder ver-
2. Aufzeichnungen zu führen über stäubter Substanz oder von Rauchen, zu dem Ent-
a) die durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorge- stehen oder Freisetzen von ätzenden Stoffen oder
untersuchungen, Zubereitungen, zu einem andauernden oder regel-
mäßigen Hautkontakt oder zu einer wesentlichen
b) Art und Anzahl der Gesundheitsstörungen nach§ 2
Erhöhung der Explosions- oder Brandgefahr führt,
Abs. 5, die nach ärztlichem Urteil im Zusammen-
hang mit Tätigkeiten nach § 1 stehen. nur umgehen, wenn sie von der zuständigen Behörde
auf Grund einer jeweils auf die Stoffeigenschaften und
Die Aufzeichnungen dürfen mit Hilfe der automatischen
den beabsichtigten Umgang abgestellten Prüfung all-
Datenverarbeitung vorgenommen werden, wenn jede Ver-
gemein zugelassen worden sind.
änderung nach Aufnahme in die Datenverarbeitung schrift-
lich dokumentiert wird. (2) Die Prüfung der Gefahrstoffe nach Absatz 1 Nr. 2
Buchstabe a und der Stoffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Ärzte, stabe b hat durch
die die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
1. das Hygiene-Institut des Ruhrgebiets, Gelsenkirchen,
durchführen, die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1
hinsichtlich bergbauhygienischer Belange,
Nr. 2 zum Zweck der gesundheitlichen Überwachung und
der Verbesserung des Gesundheitsschutzes mindestens 2. das Institut für Gefahrstoff-Forschung der Bergbau-
15 Jahre nach der letzten ärztlichen Untersuchung aufbe- Berufsgenossenschaft, Bochum, oder die DMT-Gesell-
wahren. In den Fällen, in denen Beschäftigten nachge- schaft für Forschung und Prüfung mbH, Fachstelle
hende Untersuchungen zu ermöglichen sind, hat er sicher- Gefahrstoffe im Bergbau, Essen, hinsichtlich besonde-
zustellen, daß die Aufzeichnungen bis zum Ablauf des rer gefährlicher Eigenschaften von Stoffen,
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3. die DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, Staubmessungen die persönliche Belastung durch fibro-
Fachstelle für Brand- und Explosionsschutz unter Tage gene Grubenstäube für einen Beurteilungszeitraum von
(Versuchsgrube Tremonia) oder Fachstelle für das zwei Jahren nach Anlage 6 Nr. 1 und 2 zu ermitteln. Wird
Grubenrettungswesen (Hauptstelle), Essen, hinsicht- eine Person in einer Arbeitsschicht in mehreren Betriebs-
lich brand- oder explosionstechnischer Eigenschaften punkten beschäftigt und die Staubbelastung nicht perso-
zu erfolgen. nenbezogen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht
gemessen, ist der persönliche Staubbelastungswert als
(3) Die allgemeine Zulassung nach Absatz 1 Nr. 2 ist Summe der anteiligen Belastungswerte nach Anlage 6
schriftlich vom Hersteller oder Unternehmer zu beantra- Nr. 3 zu ermitteln.
gen. Der Antrag muß die für die Beurteilung der Stoffe
nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlichen Angaben und eine (2) Staubgemische, die neben fibrogenen Grubenstäu-
Beschreibung des beabsichtigten Umgangs enthalten. Der ben Anteile an anhydrit- oder zementhaltigen Baustoffen
Antragsteller hat Stoffproben in einer zur Prüfung notwen- enthalten, sind wie fibrogene Grubenstäube zu bewerten,
digen Menge zur Verfügung zu stellen. sofern nicht die MAK-Werte einzelner Bestandteile kleiner
als 4 mg/m 3 sind.
(4) Die allgemeine Zulassung nach Absatz 1 Nr. 2 ist zu
versagen, wenn wegen bergbauspezifischer Gegebenhei-
ten unter Tage, insbesondere wegen Explosions- oder §6
Brandgefahr, Zwangsbelüftung, Enge der Räume, mitein-
Zulässige persönliche Staubbelastungswerte
ander verbundener ortsveränderlicher Betriebspunkte,
langer Flucht- oder Rettungswege oder klimatischer (1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß innerhalb
Erschwernisse, der Schutz von Leben oder Gesundheit eines Beurteilungszeitraumes von zwei Jahren für Per-
Beschäftigter oder Dritter trotz bestimmungsgemäßen sonen
Umgangs mit den Gefahrstoffen oder Stoffen nach An-
1. der Eignungsgruppen 1.1 bis 1.3 (Anlage 1) ein persön-
lage 5 nicht gewährleistet ist oder weniger gefährliche
licher Staubbelastungswert von 440,
Stoffe für den vorgesehenen Verwendungszweck verfüg-
bar sind. Sie kann zum Zweck der Erprobung auch wider- 2. der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 sowie unter
ruflich erteilt werden, wenn dies zur abschließenden Be- 21 Jahren ein persönlicher Staubbelastungswert von
urteilung der Eigenschaften der Stoffe erforderlich ist. Sie 330
kann auch widerrufen werden, wenn Gefahrstoffe oder auf der Grundlage von 220 Arbeitsschichten im Jahr nicht
Stoffe nach Anlage 5 abweichend von der in der Zulassung überschritten wird. Die Verpflichtung des Unternehmers,
festgelegten Zusammensetzung oder Beschaffenheit ver- durch technische und organisatorische Maßnahmen die
trieben oder verwendet werden, im nachhinein Stoffe mit Staubbelastung so gering wie möglich zu halten, bleibt
einem nachweislich geringeren gesundheitlichen Risiko unberührt.
verfügbar sind oder sich nachträglich herausstellt, daß der
Umgang mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren ver- (2) Personen der Eignungsgruppen 2.21 bis 2.25 sowie
bunden ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und 4 dürfen unter Tage nicht und über Tage nur mit Arbeiten
Ergänzung von Auflagen ist zulässig, soweit sie nach den beschäftigt werden, bei denen sie keinen fibrogenen Stäu-
allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar sowie ben ausgesetzt sind. Personen der Eignungsgruppen 2.11
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm und 2.12 sowie unter 21 Jahren, die nach über Tage
betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar sind. verlegt werden, dürfen dort nur mit Arbeiten beschäftigt
werden, bei denen die Feinstaubkonzentration nicht grö-
(5) Allgemeine Zulassungen, die auf Grund von Vor- ßer als 2 mg/m 3 ist. Die auf Grund der ·Ergebnisse der
schriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen festgeleg-
Gemeinschaften für den Umgang mit Gefahrstoffen oder ten Beschäftigungsbeschränkungen für Personen der Eig-
vergleichbaren Stoffen unter Tage erteilt werden, gelten nungsgruppe 3 sind einzuhalten. Für Personen über
als allgemeine Zulassungen im Sinne des Absatzes 1 21 Jahren, die nach über Tage verlegt werden, gelten die
Nr. 2, wenn sie nachweislich ein gleichwertiges zum Zeitpunkt der Verlegung maßgeblichen Nachunter-
Sicherheitsniveau gewährleisten. suchungstristen weiter.
(6) Der Umgang mit Gefahrstoffen nach Absatz 1 Nr. 2
(3) Für Personen, die innerhalb eines Beurteilungszeit-
Buchstabe a und mit Stoffen nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
raumes aus arbeitsmedizinischen Gründen einer anderen
stabe b setzt voraus, daß er entsprechend einer Betriebs-
Eignungsgruppe zugeordnet oder 21 Jahre alt werden,
anweisung erfolgt und ein Sicherheits-Datenblatt des Her-
verliert die bisherige Zuordnung mit dem Tag der Bekannt-
stellers im Betrieb vorliegt.
gabe der neuen Zuordnung durch den Unternehmer oder
am Tag vor demjenigen, an dem sie 21 Jahre alt werden,
ihre Gültigkeit.
2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen
für den untertägigen Steinkohlenbergbau ~7
§5 Einstufung der Betriebspunkte
Ermittlung der persönlichen Belastung (1) Der Unternehmer hat die Betriebspunkte den in
durch flbrogene Grubenstäube Anlage 7 festgelegten Staubbelastungsstufen zuzuordnen.
(1) Für jede Person, die in untertägigen Betrieben (2) Oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 3 gelten-
beschäftigt wird, hat der Unternehmer auf Grund von den Konzentrationswerte dürfen, vorbehaltlich der Über-
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gangsregelung (§ 18 Abs. 3), Personen nicht beschäftigt 2. Aufzeichnungen zu führen, die mindestens die in
werden. Anlage 9 aufgeführten Angaben enthalten müssen.
§ 3 Abs. 3 Satz 2 gilt für die Aufzeichnungen nach Num-
§8 mer 2 entsprechend. Diese sind bis zum Ablauf des Jahres
aufzubewahren, in dem der ehemalige Beschäftigte
Staubmessungen
75 Jahre alt wird oder würde. Danach sind sie zu löschen.
(1) Der Unternehmer hat in den Betriebspunkten regel-
(2) Der Unternehmer hat durch technische und organi-
mäßig arbeitsschichtbezogene Staubmessungen auf der
satorische Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß Über-
Grundlage eines von ihm aufzustellenden Planes durchzu-
schreitungen der auf den Monat bezogenen zulässigen
führen. In dem Plan sind insbesondere festzulegen:
persönlichen Staubbelastungswerte so gering wie möglich
1. Ort, Zeitpunkt und Dauer für repräsentative Erstmes- gehalten werden. Überschreitungen der zulässigen per-
sungen sowie repräsentative Wiederholungsmessun- sönlichen Staubbelastungswerte nach Ablauf eines Kon-
gen und deren zeitliche Abstände, trollzeitraumes von einem Jahr sind möglichst kurzfristig
2. zu verwendende Probenahme- und Meßgeräte, auszugleichen. Ein Ausgleich außerhalb des Beurteilungs-
zeitraumes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 von zwei Jahren ist
3. Form und Inhalt der Meßberichte, unzulässig.
4. Auswertung von Proben und Messungen.
(2) Die Erstmessungen zur Einstufung von Betriebs-
punkten sind innerhalb der ersten Betriebswoche durchzu- 3. Unterabschnitt
führen. Die zeitlichen Abstände der Wiederholungsmes- Besondere Bestimmungen
sungen dürfen die in Anlage 8 festgelegten Fristen nicht für den untertägigen
überschreiten. N ic htste i nkohlenberg bau
(3) Die Staubmessungen darf der Unternehmer nur von
Personen vornehmen lassen, die nach einem von ihm § 10
aufzustellenden Plan theoretisch und praktisch unterwie- Begrenzung der Belastung
sen worden sind. In dem Plan sind mindestens festzu- durch fibrogene Grubenstäube
legen:
(1) Der Unternehmer hat in untertägigen Betriebspunk-
1. Sachgebiete und Dauer der theoretischen und prakti- ten, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können,
schen Unterweisung, insbesondere durch Staubmessungen oder Probenahmen Art und Aus-
a) Funktionsweise und Handhabung von Probe- maß der Belastung der beschäftigten Personen durch
nahme- und Meßgeräten, fibrogene Grubenstäube zu ermitteln. Für die Bewertung
von Staubgemischen mit Anteilen an anhydrit- oder
b) Durchführung und Dokumentation von Probenah-
zementhaltigen Baustoffen gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
men und Messungen,
c) Auswertung von Proben und Messungen, (2) Unbeschadet seiner Verpflichtung, durch technische
und organisatorische Maßnahmen die Staubbelastung so
d) Einstufung von Betriebspunkten, deren Überwa- gering wie möglich zu halten, darf der Unternehmer in
chung und Maßnahmen der Arbeitseinsatzlenkung, Betriebspunkten, in denen die Staubgrenzwerte nach
2. Nachweis der Fachkunde. Anlage 10, gemessen oder berechnet für eine Arbeits-
schicht von acht Stunden, überschritten werden, Personen
(4) Die Pläne nach den Absätzen 1 und 3 sind der nicht beschäftigen. Die Beschäftigungsbeschränkungen
zuständigen Behörde anzuzeigen. nach § 6 Abs. 2 für Personen der Eignungsgruppen 2 bis 4
und für Personen unter 21 Jahren gelten entsprechend.
(5) Für die Staubmessungen dürfen nur Geräte verwen-
det werden, die hierfür geeignet sind und deren Bauart auf (3) Der Unternehmer hat die Staubbelastung in den
Grund von Verordnungen, die nach § 176 Abs. 3 Satz 1 Betriebspunkten durch Staubmessungen oder Probenah-
des Bundesberggesetzes weitergelten, oder auf Grund men zu überwachen. Die Staubmessungen oder Probe-
von Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäi- nahmen sind mindestens durchzuführen
schen Gemeinschaften, die nachweislich ein gleichwerti- 1. viermal jährlich, wenn die Staubbelastung zwischen
ges Sicherheitsniveau gewährleisten, allgemein zugelas- den Grenzwerten nach Anlage 1O und 50 % dieser
sen sind. Werte liegt,
2. einmal jährlich, wenn die Ergebnisse der beiden voran-
§9 gegangenen Messungen oder Probenahmen die Hälfte
der Grenzwerte nach Anlage 1O nicht überschreiten.
Überwachung der staubexponierten Personen
Ergeben mindestens drei Messungen oder Probenahmen,
(1) Für jede beschäftigte Person hat der Unternehmer
daß die Staubbelastung weniger als 25 % der Grenzwerte
1. im Schichtennachweis die vom Arzt festgelegte Eig- nach Anlage 10 beträgt, und ist eine Änderung des techni-
nungsgruppe, die Höhe der in dem jeweiligen Beurtei- schen Betriebsablaufs, der Arbeitsorganisation oder der
lungszeitraum entstandenen persönlichen Staubbela- Eigenschaften des hereinzugewinnenden Gesteins nicht
stung und die Staubbelastungsstufe des Betriebspunk- zu erwarten, kann der Unternehmer auf weitere Messun-
tes zu vermerken sowie diese Angaben monatlich auf gen oder Probenahmen verzichten. Sobald sich eine
den neuesten Stand zu bringen, wesentliche Änderung der in Satz 3 aufgeführten Einfluß-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991 1755
größen ergibt. sind wieder Staubmessungen oder Probe- Die Beschäftigten haben die Gehörschutzmittel zu verwen-
nahmen vorzunehmen. Der Unternehmer hat die Einstel- den. Die Verpflichtung des Unternehmers, durch techni-
lung und Wiederaufnahme von Staubmessungen oder sche und organisatorische Maßnahmen die Lärmbela-
Probenahmen der zuständigen Behörde anzuzeigen. stung so gering wie möglich zu halten, bleibt unberührt.
(4) Weitere Einzelheiten über Staubmessungen und (3) Übersteigt der Beurteilungspegel 90 dB(A) oder der
Probenahmen hat der Unternehmer in einem Plan festzu- momentane Pegel 130 dB(AI), hat der Unternehmer
legen. Diese Tätigkeiten darf er nur von Personen durch- 1. die Lärmbelastung durch Messungen zu überwachen,
führen lassen, die nach einem von ihm aufzustellenden
Plan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. 2. die Lärmbereiche abzugrenzen und Warnschilder auf-
Für den Inhalt der Pläne nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 8 zustellen, soweit es die betrieblichen Gegebenheiten
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 entsprechend; für die ermöglichen und es zum Schutz der beschäftigten Per-
Meßgeräte gilt § 8 Abs. 5 entsprechend. Die Pläne nach sonen erforderlich ist,
den Sätzen 1 und 2 sind der zuständigen Behörde anzu- 3. die Gründe für die Überschreitung zu ermitteln,
zeigen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1, 2 und 4
4. ein Programm zur Minderung des Lärms aufzustellen
entfällt, wenn Staubmessungen oder Probenahmen von
und durchzuführen, um die Lärmbelastung der
einer von der zuständigen Behörde anerkannten sachver-
beschäftigten Personen soweit, wie bei den betriebli-
ständigen Stelle durchgeführt und ausgewertet werden.
chen Gegebenheiten vertretbar, herabzusetzen, und
(5) Für jede Person, die fibrogenen Grubenstäuben aus-
5. die beschäftigten Personen über die Überschreitung
gesetzt ist, hat der Unternehmer
und die eingeleiteten technischen und organisatori-
1. im Schichtennachweis die vom Arzt festgelegte Eig- schen Maßnahmen zu unterrichten.
nungsgruppe und die Staubbelastung des Betriebs-
punktes zu vermerken sowie monatlich auf den neuesten (4) Die Lärmmessungen hat der Unternehmer auf der
Stand zu bringen, Grundlage eines von ihm aufzustellenden Planes durchzu-
führen. Mit den Messungen darf er nur Personen beauftra-
2. Aufzeichnungen zu führen, die mindestens die Anga- gen, die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theore-
ben nach Anlage 9 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 sowie die tisch und praktisch unterwiesen worden sind. Für den
Staubbelastung des Betriebspunktes enthalten müs- Inhalt der Pläne nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 8 Abs. 1
sen. Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Meßverfahren und
§ 3 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 gelten für die Meßgeräte müssen für die jeweiligen Betriebspunkte
Aufzeichnungen nach Nummer 2 entsprechend. geeignet sein. Der Unternehmer hat die Pläne nach den
Sätzen 1 und 2 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die
Verpflichtung nach den Sätzen 1, 2 und 5 entfällt, wenn die
Messungen und ihre Auswertung von einer von der
4. Abschnitt zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen
Stelle durchgeführt werden.
Schutz
vor anderen gesundheitlichen Schäden (5) Über die Ermittlung der Lärmbelastung nach Ab-
satz 1 und deren Messung nach Absatz 3 Nr. 1 hat der
Unternehmer Aufzeichnungen zu führen. § 3 Abs. 3 Satz 2
§ 11 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen hat er mindestens
Lärm 15 Jahre aufzubewahren.
(1) Der Unternehmer darf Personen nur in solchen
untertägigen Betriebspunkten beschäftigen, in denen er
die Lärmbelastung ermittelt hat und die Ermittlung bei § 12
wesentlichen Änderungen des Betriebsablaufs, der Vibrationen
Arbeitsorganisation oder der natürlichen Gegebenheiten,
(1) Der Unternehmer darf Personen mit Tätigkeiten, bei
spätestens jedoch nach drei Jahren, wiederholt.
denen eine Gesundheitsgefährdung durch Vibrationen zu
(2) Kann der Unternehmer den Beurteilungspegel nicht besorgen ist, nur beschäftigen, wenn er auf Grund von
auf höchstens 85 dB (A) oder den momentanen Pegel nicht Messungen die Beurteilungs-Schwingstärke nach An-
auf höchstens 130 dB (Al) beschränken (Richtlinie 86/188/ lage 11 ermittelt. Für dle Messungen gilt § 11 Abs. 4
EWG vom 12. Mai 1986, ABI. EG Nr. L 137 S. 28), hat er entsprechend.
1 . die beschäftigten Personen über die gesundheitlichen (2) Unbeschadet seiner Verpflichtung, die Vibrations-
Gefahren der Lärmbelastung zu belehren, zur Befol- gefährdung durch technische und organisatorische Maß-
gung wirksamer Schutzmaßnahmen anzuhalten und nahmen so gering wie möglich zu halten, hat der Unter-
über erhebliche örtliche und zeitliche Schwankungen nehmer den beschäftigten Personen, bei denen die Beur-
der Lärmbelastung in dem zum Schutz der Gesundheit teilungs-Schwingstärke den Wert 16 erreicht oder über-
erforderlichen Umfang zu unterrichten, schreitet, geeignete persönliche Vibrationsschutzmittel zur
2. den beschäftigten Personen Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Diese haben die Beschäftigten zu
Verfügung zu stellen, die für sie geeignet und den verwenden.
betrieblichen Gegebenheiten angepaßt sind, und (3) Über die Ermittlung der Beurteilungs-Schwingstärke
3. ihre Hörfähigkeit in regelmäßigen Abständen nach nach Absatz 1 hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu
Anlage 2 Nr. 3.2 arbeitsmedizinisch überwachen zu führen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 5 Satz 3 gelten
lassen. entsprechend.
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§ 13 Kenntnis zu bringen. Personen, die in untertägigen Betrie-
Bildschirmgeräte ben mit Gefahrstoffen oder den in Anlage 5 aufgeführten
Stoffen umgehen oder umgehen sollen, hat er eine auf den
Der Unternehmer darf Personen an stationären Bild- Umgang mit den jeweils in Betracht kommenden Stoffen
schirmgeräten regelmäßig nur beschäftigen, wenn er ausgerichtete und von ihm aufgestellte Betriebsanweisung
1. ihre Augen und ihr Sehvermögen vor Aufnahme der auszuhändigen.
Tätigkeit, in regelmäßigen Zeitabständen nach An-
lage 2 Nr. 3.3 und bei Sehbeschwerden im Zusammen- § 16
hang mit einer derartigen Tätigkeit untersuchen läßt, Übertragung der Verantwortlichkeit
2. sie im Umgang mit Bildschirmgeräten vor Aufnahme
Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus
der Tätigkeit und bei wesentlichen technischen und
dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf zur
organisatorischen Änderungen belehrt sowie auf Grund
Leitung des Betriebes bestellte verantwortliche Personen
einer Analyse, die sich auf die gesamte Umgebung des
übertragen.
Arbeitsplatzes und alle dort in Betracht kommenden
Gefahrenmomente zu erstrecken hat, umfassend über § 17
gesundheitliche und sicherheitlich bedeutsame
Gesichtspunkte unterrichtet, Ordnungswidrigkeiten
3. ihnen spezielle Sehhilfen zur Verfügung stellt, sofern (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 145 Abs. 3 Nr. 2 des
Untersuchungen nach Nummer 1 ergeben, daß diese Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
notwendig sind und normale Sehhilfen nicht verwendet lässig
werden können, 1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 über arbeitsmedi-
4. dafür sorgt, daß zinische Vorsorgeuntersuchungen,
a) Beschaffenheit und Aufstellung der Bildschirm- 2. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 über den
geräte sowie die Umgebung und die Software min- Umgang mit Gefahrstoffen oder den in Anlage 5 aufge-
destens dem Anhang zu der Richtlinie 90/270/EWG führten Stoffen,
vom 29. Mai 1990 (ABI. EG Nr. L 156 S. 14) ent- 3. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 über die persönli-
sprechen, chen Staubbelastungswerte oder des § 6 Abs. 2 Satz 1
b) die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig oder 2, auch in Verbindung mit§ 10 Abs. 2 Satz 2, des
durch Pausen oder andere Tätigkeiten unter- § 7 Abs. 2, des § 1O Abs. 2 Satz 1 oder des § 18 Abs. 3
brochen wird, die die Belastung durch die Arbeit an Satz 2 oder 3 über Beschäftigungsverbote oder
Bildschirmgeräten verringern. -beschränkungen wegen Staubbelastung,
4. einer Vorschrift des§ 8 Abs. 2 Satz 1 über die Frist für
§ 14 Erstmessungen, des § 8 Abs. 2 Satz 2 über die höchst-
Manuelle Handhabung von Lasten zulässigen Fristen für Wiederholungsmessungen oder
des§ 10 Abs. 3 Satz 2 über die Häufigkeit der Staub-
Der Unternehmer darf Personen mit der manuellen messungen,
Handhabung von Lasten, die insbesondere eine Gefähr-
dung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt, nur beschäfti- 5. einer Vorschrift des § 11 Abs. 1 über Beschäftigungs-
gen, wenn er beschränkungen wegen Lärmbelastung oder des § 11
Abs. 3 Nr. 1 über Lärmmessungen oder
1. sie über die sachgemäße Handhabung von Lasten und
die Gefahren, denen sie vor allem bei einer unsach- 6. einer Vorschrift des § 13 Nr. 4 Buchstabe a über
gemäßen Ausführung derartiger Tätigkeiten ausgesetzt Beschäftigungsbeschränkungen an Bildschirmgeräten
sind, belehrt hat, zuwiderhandelt.
2. alle technischen und organisatorischen Maßnahmen (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 145 Abs. 3 Nr. 1 des
getroffen hat, um die manuelle Handhabung von Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Lasten zu vermeiden, lässig
3. die mit der manuellen Handhabung von Lasten verbun- 1. einer Vorschrift über die Führung von Aufzeichnungen
denen Gefahren, falls derartige Tätigkeiten unvermeid-
bar sind, durch technische und organisatorische Maß- a) des§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 betreffend arbeitsmedizi-
nahmen unter Berücksichtigung der Eigenschaften und nische Vorsorgeuntersuchungen oder Gesundheits-
Lage der Last, des körperlichen Kraftaufwands und der störungen,
betrieblichen Gegebenheiten auf ein Mindestmaß b) des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder des § 10 Abs. 5
beschränkt. Satz 1 Nr. 2 betreffend staubexponierte Personen,
c) des § 11 Abs. 5 Satz 1 betreffend Lärmbelastung
5. Abschnitt
oder
Schlußvorschriften d) des § 12 Abs. 3 Satz 1 betreffend Vibrationen oder
2. einer Vorschrift über die Aufbewahrung von Aufzeich-
§ 15
nungen
Bekanntmachung
a) des § 3 Abs. 4 Satz 1 oder 2 betreffend arbeitsmedi-
Der Unternehmer hat den Beschäftigten die Vorschriften zinische Vorsorgeuntersuchungen oder Gesund-
dieser Verordnung, soweit sie davon betroffen sind, zur heitsstörungen,
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991 1757
b) des § 9 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 b) bis zum 31. Dezember 1992 in Betrieb genommen
Abs. 5 Satz 2, betreffend staubexponierte Personen worden sind, am 1. Januar 1997
oder
in Kraft.
c) des § 11 Abs. 5 Satz 3, auch in Verbindung mit § 12
(2) Zum 1. Januar 1992 treten folgende landesrechtliche
Abs. 3 Satz 2, betreffend Lärmbelastung oder Vibra-
Vorschriften außer Kraft:
tionen
zuwiderhandelt. Bade n-Wü rtte m be rg
§ 18 1. die §§ 20 bis 24, 26, § 29 Abs. 2, soweit er untertägige
Übergangsvorschriften Betriebe betrifft, § 58, § 59, soweit er flüssige Kunst-
stoffe unter Tage betrifft, § 11 O Abs. 5 und § 160
(1) Bescheinigungen über arbeitsmedizinische Vorsor- Abs. 1 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung des
geuntersuchungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
auf Grund von Verordnungen ausgestellt worden sind, die
vom 14. Juli 1978 (Gesetzblatt von Baden-Württem-
nach § 176 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes bis-
berg S. 417), zuletzt geändert durch § 18 der Mark-
her aufrechterhalten worden sind, gelten im bisherigen
scheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986
Umfang weiter.
(BGBI. 1 S. 2631 ),
(2) Allgemeine Zulassungen, die vor Inkrafttreten dieser 2. § 3 und § 31 Abs. 5 der Tiefbohr- und Gasspeicher-
Verordnung für den Umgang mit Gefahrstoffen oder ver- Bergpolizeiverordnung vom 27. Oktober 1981 (Ge-
gleichbaren Stoffen unter Tage auf Grund von Verordnun- setzblatt für Baden-Württemberg S. 534), zuletzt
gen erteilt worden sind, die nach § 176 Abs. 3 Satz 1 des geändert durch die Verordnung zur Änderung der
Bundesberggesetzes bisher aufrechterhalten worden sind, Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung
gelten als allgemeine Zulassungen im Sinne des § 4 vom 22. August 1989 (Gesetzblatt für Baden-Würt-
Abs. 1 Nr. 2. Auf sie ist § 4 Abs. 1 Nr. 1 nicht anzuwenden. temberg S. 446),
Für allgemeine Zulassungen, die auf Grund von Vorschrif-
3. § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 und, soweit er die ärztliche
ten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaften für den Umgang mit Gefahrstoffen oder vergleich- Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergpolizei-
verordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen
baren Stoffen unter Tage erteilt worden sind, gilt§ 4 Abs. 5
vom 7. Oktober 1977 (Gesetzblatt für Baden-Würt-
entsprechend.
temberg S. 441),
(3) Über die Staubbelastungsstufe 3 nach Anlage 7
hinaus ist bis zum 31. Dezember 1994 die Staubbela- Bayern
stungsstufe 4 mit folgenden Konzentrationswerten zu- 4. die §§ 20 bis 24, 26, § 29 Abs. 2 und § 55 Abs. 3,
lässig: c 1 > 8,0 - 10,0 mg/m 3 , Cq 1 > 0,40 - 0,50 mg/m 3 soweit die zuletzt aufgeführten zwei Vorschriften
(k = 1,0). In der Staubbelastungsstufe 4 dürfen innerhalb untertägige Betriebe betreffen, § 63, § 64, soweit er
eines Kalenderjahres Personen flüssige Kunststoffe unter Tage betrifft, und § 115
1. der Eignungsgruppen 1.1 bis 1 .3 höchstens 30 Arbeits- Abs. 5 der Allgemeinen Bergbauverordnung vom
schichten, 7. Dezember 1978 (Bayerisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt S. 895), zuletzt geändert durch § 18 der
2. der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 sowie unter
Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember
21 Jahren höchstens 1O Arbeitsschichten
1986 (BGBI. 1 S. 2631 ),
beschäftigt werden; die Beschäftigung von Personen
5. § 3 und§ 33 Abs. 5 der Bergbau-Tiefbohr-Verordnung
anderer Eignungsgruppen ist verboten. Oberhalb der für
vom 14. Mai 1981 (Bayerisches Gesetz- und Verord-
die Staubbelastungsstufe 4 geltenden Konzentrations-
nungsblatt S. 159), zuletzt geändert durch die Verord-
werte dürfen Personen nicht beschäftigt werden. Werden
nung zur Änderung der Bergbau-Tiefbohr-Verordnung
Staubkonzentrationen oberhalb der für die Staubbe-
vom 18. Mai 1988 (Bayerisches Gesetz- und Verord-
lastungsstufe 3 zulässigen Werte gemessen, hat der
nungsblatt S. 130),
Unternehmer der zuständigen Behörde unverzüglich die
Meßergebnisse sowie die vorgesehenen technischen und 6. § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche
organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergbau-
Staubbelastung anzuzeigen. Schachtförderanlagen-Verordnung vom 15. Septem-
ber 1977 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
s. 561),
§ 19
Berlin
Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften
7. die §§ 21, 23 und 64 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. vom 1. Dezember 1981 (Gesetz- und Verordnungs-
Abweichend hiervon treten blatt für Berlin S. 1498), zuletzt geändert durch die
1. § 4 Abs. 1 Nr. 2 in dem in Artikel 3 des Einigungsver- Verordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung
trages genannten Gebiet am 1 . Januar 1994, vom 6. Juli 1988 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin S. 1153),
2. § 12 für den untertägigen Steinkohlenbergbau am
1. Januar 1993 und Bremen
3. § 13 Nr. 4 Buchstabe a für Bildschirmgeräte,, die 8. die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung
a) nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb vom 15. September 1981 (Gesetzblatt der Freien
genommen werden, am 1 . Januar 1993, Hansestadt Bremen S. 181 ), zuletzt geändert durch
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
die Bergverordnung zur Änderung der Tiefbohrverord- Nord rh ein-Westfalen
nung vom 19. Oktober 1988 (Gesetzblatt der Freien
17. § 12 Abs. 3, die §§ 13 bis 16, 18 Abs. 1 , 3 bis 5, die
Hansestadt Bremen S. 301 ),
§§ 20 bis 23, 27, § 37, soweit er untertägige Betriebe
betrifft, die §§ 38 und 41 Abs. 1 Satz 3, die §§ 45 und
Hamburg 66 Abs·. 1, § 73, soweit er flüssige Kunststoffe unter
9. die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung Tage betrifft, § 79 Abs. 6, soweit er untertägige
vom 15. September 1981 (Hamburgisches Gesetz- Betriebe betrifft, die §§ 100 und 102 Abs. 2, § 11 O
und Verordnungsblatt S. 263), zuletzt geändert durch Abs. 1, soweit er untertägige Betriebe betrifft, § 216
die Verordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung Abs. 3, § 230 Abs. 1, auch in Verbindung mit den
vom 22. November 1988 (Hamburgisches Gesetz- §§ 342 und 343 Abs. 1, § 316 Abs. 6 und § 320
und Verordnungsblatt S. 233), der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nord-
rhein-Westfalen für die Steinkohlenbergwerke vom
20. Februar 1970 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern
Hessen Nr. 17 für die Regierungsbezirke Aachen, Arnsberg,
10. die§§ 19 bis 21, 23, 24 Abs. 2 und 4, § 27 und§ 154, Detmold, Düsseldorf und Köln sowie Sonderbeilage
letzterer auch in Verbindung mit § 156 Satz 2 und zu dem Amtsblatt Nr. 16 für den Regierungsbezirk
§ 189 Abs. 2, der Allgemeinen Bergverordnung für Münster), zuletzt geändert durch § 18 der Markschei-
das Land Hessen vom 6. Juni 1969 (Staatsanzeiger der-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1
für das Land Hessen S. 1075), zuletzt geändert s. 2631),
durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 18. § 13 Abs. 1 bis 5, die §§ 14, 69 Abs. 4, § 110 Abs. 2
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2631 ), und 3 Satz 2 und § 113 Abs. 2 der Bergverordnung
11 . die §§ 21 , 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die
vom 3. August 1981 (Staatsanzeiger für das Land Braunkohlenbergwerke vom 20. Februar 1970 (Son-
Hessen S. 1696), zuletzt geändert durch die Verord- derbeilage zu den Amtsblättern Nr. 17 für die Regie-
nung zur Änderung der Tiefbohrverordnung vom rungsbezirke Aachen, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf
25. April 1988 (Staatsanzeiger für das Land Hessen und Köln sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt
s. 1059), Nr. 16 für den Regierungsbezirk Münster), zuletzt
geändert durch § 18 der Markscheider-Bergverord-
12. § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche
nung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2631 ),
Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergverord-
nung für Schacht- und Schrägförderanlagen vom 19. § 13 Abs. 3, die§§ 14 bis 17, 19 Abs. 1, 3 und 4, die
1. August 1977 (Staatsanzeiger für das Land Hessen §§ 20 bis 23, 27, 37, 61 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 70,
S. 1696, 1852, 2197), soweit er flüssige Kunststoffe unter Tage betrifft, § 75
Abs. 5, soweit er untertägige Betriebe betrifft, und
Niedersachsen § 98 der Bergverordnung des Landesoberbergamts
Nordrhein-Westfalen für die Erzbergwerke, Steinsalz-
13. § 19 Abs. 1, die§§ 21, 31, 32 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, bergwerke und für die Steine- und Erden-Betriebe
die §§ 33 bis 35 und 220 der Allgemeinen Bergverord- vom 20. Februar 1970 (Sonderbeilage zu den Amts-
nung über Untertagebetriebe, Tagebaue und Salinen blättern Nr. 17 für die Regierungsbezirke Aachen,
vom 2. Februar 1966 (Niedersächsisches Ministerial- Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Köln sowie Son-
blatt S. 337), zuletzt geändert durch § 18 der Mark- derbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 16 für den Regie-
scheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 rungsbezirk Münster), zuletzt geändert durch § 18 der
(BGBI. 1 S. 2631 ), Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember
14. die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung 1986 (BGBI. 1 S. 2631 ),
vom 15. Dezember 1981 (Niedersächsisches Ministe- 20. die§§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Bergverordnung des
rialblatt S. 1385), zuletzt geändert durch die Berg- Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für Tief-
verordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung bohrungen, Tiefspeicher und für die Gewinnung von
vom 7. März 1988 (Niedersächsisches Ministerialblatt Bodenschätzen durch Bohrungen vom 15. Dezember
S. 302), 1980 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern 1981 Nr. 6
15. § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche für die Regierungsbezirke Arnsberg und Detmold,
Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergverord- Sonderbeilage zu den Amtsblättern 1981 Nr. 5 für die
nung für Schacht- und Schrägförderanlagen vom Regierungsbezirke Köln und Münster sowie Sonder-
1. September 1977 (Niedersächsisches Ministerial- beilage zu dem Amtsblatt 1981 Nr. 7 für den Regie-
blatt S. 1239), geändert durch die Bergverordnung zur rungsbezirk Düsseldorf), zuletzt geändert durch die
Änderung der Bergverordnung für Schacht- und Bergverordnung zur Änderung der Tiefbohrverord-
Schrägförderanlagen vom 10. Dezember 1979 (Nie- nung vom 18. April 1988 (Sonderbeilage zu den Amts-
dersächsisches Ministerialblatt S. 2036), blättern Nr. 21 für die Regierungsbezirke Arnsberg,
Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster),
16. die Bergverordnung über ärztliche Untersuchungen im
Bergbau für den Oberbergamtsbezirk Clausthal-Zel- 21. § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche
lerfeld vom 5. Mai 1963 (Niedersächsisches Ministe- Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergverord-
rialblatt S. 493), geändert durch die Verordnung zur nung für Schacht- und Schrägförderanlagen vom
Änderung der Bergverordnung über ärztliche Anlege- 20. Juli 1977 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern
untersuchungen im Bergbau für den Oberbergamts- Nr. 35 für die Regierungsbezirke Arnsberg, Düssel-
bezirk Clausthal-Zellerfeld vom 20. Januar 1971 (Nie- dorf, Köln und Münster sowie Sonderbeilage zu dem
dersächsisches Ministerialblatt S. 188), Amtsblatt Nr. 36 für den Regierungsbezirk Detmold),
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991 1759
Rheinland-Pfalz und 73 Abs. 7 der Bergpolizeiverordnung des Ober-
22. die §§ 20 bis 22, § 23 Abs. 5, die §§ 24, 27, § 28, bergamts für das Saarland und das Land Rheinland-
soweit er untertägige Betriebe betrifft, die §§ 30, 31 Pfalz für den Nichtsteinkohlenbergbau in dem das
und 73 Abs. 7 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung Saarland umfassenden Teil des Oberbergamtsbezirks
des Oberbergamts für das Saarland und das Land vom 10. März 1981 (Amtsblatt des Saarlandes
Rheinland-Pfalz für den das Land Rheinland-Pfalz S. 198), zuletzt geändert durch § 18 der Markschei-
umfassenden Teil des Oberbergamtsbezirks vom der-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGB!. 1
10. März 1981 (Staatsanzeiger S. 240), zuletzt geän- s. 2631),
dert durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung 27. die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung
vom 19. Dezember 1986 (BGB!. 1 S. 2631), vom 1. Juli 1981 (Amtsblatt des Saarlandes S. 479),
23. die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung zuletzt geändert durch die Bergverordnung zur Ände-
vom 1. Juli 1981 (Staatsanzeiger S. 619), zuletzt rung der Tiefbohrverordnung vom 1. Juni 1988 (Amts-
geändert durch die Verordnung zur Änderung der blatt des Saarlandes S. 481 ),
Tiefbohrverordnung vom 1. Juni 1988 (Staatsanzeiger 28. § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche
S. 609), Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergpolizei-
24. § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche verordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen
Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergpolizei- vom 1 . September 1977 (Amtsblatt des Saarlandes
verordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen S. 822),
vom 1. September 1977 (Staatsanzeiger S. 690), Sch leswig-H olstei n
Saarland 29. die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung
25. § 14 Abs. 3, die §§ 15, 20 bis 23, 33 bis 35, § 36, vom 15. Oktober 1981 (Gesetz- und Verordnungsblatt
soweit er untertägige Betriebe betrifft, § 70 Abs. 1 und für Schleswig-Holstein S. 264), zuletzt geändert durch
§ 83 Abs. 1 und 2, soweit er flüssige Kunststoffe unter die Verordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung
Tage und untertägige Betriebe betrifft, der Bergpoli- vom 11. April 1988 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
zeiverordnung des Oberbergamts für das Saarland Schleswig-Holstein S. 148).
und das Land Rheinland-Pfalz für die Steinkohlen-
(3) Zum 1. Januar 1992 treten in dem in Artikel 3 des
bergwerke vom 1 . Juni 1976 (Amtsblatt des Saarlan-
Einigungsvertrages genannten Gebiet die Vorschriften,
des S. 600), zuletzt geändert durch § 18 der Mark-
die nach § 176 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes
scheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986
in Verbindung mit Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Ab-
(BGB!. 1 S. 2631 ),
schnitt 111 Nr. 1 des Einigungsvertrages aufrechterhalten
26. die §§ 20 bis 22, § 23 Abs. 5, die §§ 24, 27, § 28, worden sind, soweit außer Kraft, wie deren Gegenstände
soweit er untertägige Betriebe betrifft, die §§ 30, 31 in dieser Verordnung geregelt sind oder ihr widersprechen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. Juli 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
von Würzen
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Anlage 1
(zu § 2)
Einteilung der Eignungsgruppen
Eignungsgruppen Streuung nach
ILO-Klassifikation
keine gesundheitlichen Bedenken
1.1 Personen ohne Staublungenveränderungen oder andere ihre Beschäftigung 0/0
in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten beeinträchtigende Körperschäden
1.2 Personen mit sogenannter unspezifischer Lungenzeichnungsvermehrung 0/1
1.3 Personen mit fraglichen Staublungenveränderungen 1/0
2 keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen
2.11 Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen 1/1-2/2
Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen
2.12 Personen mit anderen ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten
Betriebspunkten entsprechend Nummer 2.11 beeinträchtigenden Körperschäden
2.21 Frühsilikotiker
2.22 Personen mit Staublungenveränderungen, die ein rasches Fortschreiten zeigen
2.23 Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen 1/1-2/2
Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen
2.24 Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen 2/3-C
ohne wesentliche Funktionsstörungen
2.25 Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen 2/3-C
und mit wesentlichen Funktionsstörungen
3 befristete gesundheitliche Bedenken (für eine Beschäftigung
in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten)
4 dauernde gesundheitliche Bedenken
In der Bescheinigung über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ist grundsätzlich die Eignungsgruppe 1, 2, 3
oder 4 anzugeben; die Untergruppen (1.1 bis 1.3, 2.11 bis 2.25) sind zu verwenden, soweit dies zur Kennzeichnung von
Staublungenveränderungen erforderlich ist.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991 1761
Anlage 2
(zu § 2)
Nachuntersuchungen
Personengruppen Frist
(Jahr[e])
Nachuntersuchungen für Beschäftigte, die im oder durch den technischen Betrieb
gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind
u im untertägigen Steinkohlenbergbau 2
1.2 auf meerestechnischen Anlagen in Küstengewässern 2
1.3 im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau 3
1.4 in Tagesanlagen und Tagebauen des Steinkohlenbergbaus 3
1.5 in Tagesanlagen und Tagebauen des Nichtsteinkohlenbergbaus 5
2 Nachuntersuchungen für besondere Beschäftigte im technischen Betrieb
2.1 Personen
2.1.1 der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 im Nichtsteinkohlenbergbau 2
2.1.2 der Eignungsgruppen 2.21 bis 2.25 sowie 4 1
2.1.3 jünger als 21 Jahre 1
2.2 Träger von Atemschutzgeräten in
2.2.1 Grubenwehren
2.2.1.1 18 bis 20 Jahre alt 1
2.2.1.2 21 bis 39 Jahre alt 2
2.2.1.3 40 Jahre und älter 1
2.2.2 Gasschutz- und Feuerwehren
2.2.2.1 18 bis 20 Jahre alt 1
2.2.2.2 21 bis 49 Jahre alt 3
2.2.2.3 50 Jahre und älter 1
2.3 Gerätewarte von Gruben-, Gasschutz- und Feuerwehren 2
2.4 Taucher 1
2.5 Personen der Gruppen 2.2 und 2.4 nach Krankheiten und Unfällen, unverzüglich
die eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können
3 Spezielle Nachuntersuchungen unabhängig von den Nachuntersuchungen
nach den Nummern 1 und 2
3.1 Beschäftigte, die Fahr-, Steuer- oder Überwachungstätigkeiten ausführen
3.1.1 jünger als 50 Jahre 5
3.1.2 50 Jahre und älter 2
3.2 Beschäftigte in lärmexponierten Betriebspunkten 3
3.3 Beschäftigte an stationären Bildschirmgeräten 5
Nachuntersuchungen und deren Fristen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 3
(zu § 3)
Rahmen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Für Erstuntersuchungen gilt folgender Mindestrahmen:
1.1 Vorgeschichte
1 .1 .1 Arbeits-/Sozialanamnese
1.1.2 Familienanamnese
1 .1 .3 Eigenanamnese
1.1.4 Pharmakologische Anamnese (z. B. Medikamente, Rauchgewohnheiten, Alkohol)
1.2 Körperliche Befunde
1.3 Technische Untersuchungsbefunde
1 .3.1 Labortechnische Daten nach Maßgabe der vorgesehenen Beschäftigung
1.3.2 Röntgenuntersuchung der Thoraxorgane (Im Einzelfall Abweichung nach ärztlichem Urteil möglich.)
1.3.3 Lungenfunktionsprüfung
1.3.4 EKG
1.3.5 Visusbestimmung
1.3.6 Hörprüfung
2 Für Nachuntersuchungen gilt grundsätzlich der Mindestrahmen wie für Erstuntersuchungen. In Abhängigkeit von
der Beschäftigung kann nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abgewichen werden.
3 Für nachgehende Untersuchungen gilt grundsätzlich der Mindestrahmen wie für Erstuntersuchungen. In
Abhängigkeit von der Vorbelastung kann nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abge-
wichen werden; maßgebend hierfür ist die spezifische Organbelastung.
Anlage 4
(zu § 3)
Ärztliche Bescheinigung
über arbeitsmedizinische Erst- und Nachuntersuchungen
1 Angaben zu der untersuchten Person
1.1 Name und Vorname
1.2 Geburtstag
1 .3 Anschrift
1.4 Betrieb
1.5 Tätigkeit
2 Weitere Angaben
2.1 Erst-/Nachuntersuchung
2.2 Untersuchungsdatum
2.3 Name und Anschrift des untersuchenden Arztes
3 Allgemeine Beurteilung
(Eignungsgruppe nach Anlage 1)
4 Einsatzbeschränkungen
(z.B. bei Absturzgefahr, Lärmbelastung, Hautbelastung, unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, Nacht-/
Schichtarbeit, Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, vorwiegend knieend auszuführenden Arbeiten/niedrigen Gruben-
bauen, manueller Handhabung von Lasten)
5 Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften
6 Bemerkungen
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991 1763
Anlage 5
(zu § 4)
Allgemein zulassungspflichtige Stoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
Hydraulikflüssigkeiten, soweit sie nicht auf Mineralölbasis beruhen;
2 Öle - ausgenommen Dieselkraftstoffe-, Fette, Pasten und artverwandte Flüssigkeiten, die
2.1 einen organischen Lösemittelanteil von mehr als 1% haben,
2.2 auf synthetischer Basis hergestellt sind,
2.3 als Zusätze krebserzeugende, erbgutverändernde, fruchtschädigende, sehr giftige oder giftige Gefahrstoffe
enthalten oder
2.4 einen Flammpunkt zwischen 55 und 100 °C haben;
3 technische Reinigungsmittel, die
3.1 einen organischen Lösemittelanteil von mehr als 1% haben oder
3.2 für eine wässerige Anwendung bestimmt sind;
4 chemische Mittel zur Staubbekämpfung;
5 abbindende Baustoffe und Baustoffzusätze mit
5.1 mehr als 1 % Quarz,
5.2 synthetischem Anhydrit,
5.3 Zement für eine staubförmige Verwendung oder
5.4 verwertbaren Reststoffen aus Feuerungsanlagen oder anderen_ technischen Einrichtungen;
6 flüssige Kunststoffe und Anstrichstoffe.
1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 6
(zu § 5)
Ermittlung der persönlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1
Bei der Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ist nach
folgenden Formeln zu verfahren:
Massenanteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch
:s; i Massen-% > i Massen-%
Ec = fc X S Ecq = k X fcq X S
In den Formeln bedeuten:
persönliche Staubbelastungswerte für einen bestimmten Betriebspunkt
c 1 dividiert durch cG
Mittelwert der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes für eine Arbeitsschicht = 0,8 x cm;
bei personenbezogenen Messungen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist c 1 = Cm.
Cm Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes während der Meßdauer
0,8 pauschaliertes Verhältnis zwischen Arbeitszeit vor Ort und achtstündiger Arbeitsschicht
cG oberer Grenzwert der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes der Staubbelastungsstufe 1
S Anzahl der verfahrenen Arbeitsschichten
fcq Cq 1 dividiert durch CqG
Cq 1 Mittelwert der Konzentration des Quarzfeinstaubes für eine Arbeitsschicht = 0,8 x Cqm;
bei personenbezogenen Messungen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist Cq 1 = Cqm·
Cqm Konzentration des Quarzfeinstaubes während der Meßdauer
CqG oberer Grenzwert der Konzentration des Quarzfeinstaubes der Staubbelastungsstufe 1
k Faktor für die spezifische Schädlichkeit des Quarzes auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse über
die Wirkung der Grubenstäube aus .unterschiedlichen geologischen Schichten
2 Der Faktor k beträgt für Grubenstäube
2.1 Der Sprockhöveler, Wittener, Bochumer, unteren und mittleren Essener Schichten
bis einschließlich Flöz Zollverein 1 sowie der Kohlscheider und lbbenbürener Schichten 1,0,
2.2 der oberen Essener Schichten ab Flöz A, der Horster und Dorstener Schichten 0,7,
2.3 der Saarbrücker und Ottweiler Schichten 0,3,
2.4 aller Flözschichten an Bergebrechanlagen und in Gesteinsbetriebspunkten 1,0.
3 Bei der Ermittlung persönlicher Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ist von den Belastungsfaktoren fc
oder fcq aus allen Einstufungen der in Betracht kommenden Betriebspunkte auszugehen.
Für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen in etwa gleich sind,
ist der arithmetische Mittelwert zu bilden; für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen
Einstufungsbereichen mehr als ± 10 Minuten voneinander abweichen, ist eine Wichtung nach Zeitanteilen
vorzunehmen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991 1765
Anlage 7
(zu § 7)
Zuordnung der Betriebspunkte zu Staubbelastungsstufen nach § 7 Abs. 1
Konzentration
Staubbelastungsstufe - bezogen auf eine Arbeitsschichtzeit von 8 Stunden -
des
quarzhaltigen Feinstaubes Quarzfeinstaubes
- C1 - - Cq1 -
(k = 1,0)
mg/m 3 mg/m3
-·-------·-- -·--·--
0 :s 2,0 :s 0, 10
> 2,0-4,0 > 0,10-0,20
2 > 4,0-6,0 > 0,20-0,30
3 > 6,0-8,0 > 0,30-0,40
Für die Zuordnung ist die Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes bei einem Quarzanteil in dem Feinstaubgemisch
von kleiner oder gleich 5/k Massen-%, die Konzentration des Quarzfeinstaubes bei einem Quarzanteil in dem
Feinstaubgemisch von größer 5/k Massen-% maßgebend. In den Fällen der Anlage 6 Nr. 2.2 oder 2.3 sind die
Konzentrationswerte für den Quarzfeinstaub mit dem Faktor 0,7 oder 0,3 umzurechnen.
Anlage 8
(zu § 8)
Höchstzulässige zeitliche Abstände
für Wiederholungsmessungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2
Die Wiederholungsmessungen sind längstens durchzuführen:
1 monatlich
1.1 in Gewinnungsbetrieben sowie in den zugehörenden Abwetterstrecken während der Kohlengewinnung,
1.2 bei maschinellem Vortrieb in Strecken, Auf- und Abhauen,
1.3 in Raubbetrieben,
1.4 in allen anderen Betriebspunkten, die oberhalb der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind;
2 vierteljährlich
2.1 in Wetterzuführungsstrecken von Gewinnungsbetrieben mit gegenlaufender Wetterführung während der Kohlen-
gewinnung,
2.2 in Gewinnungsbetrieben und den zugehörenden Abbaustrecken außerhalb der Kohlengewinnung,
2.3 in sonderbewetterten Vortrieben und Abteufbetrieben,
2.4 in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind; dies gilt nicht für die Betriebspunkte
nach den Nummern 1.1 bis 1.3;
3 halbjährlich
in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 0 eingestuft sind; hier,on ausgenommen sind die
Betriebspunkte nach den Nummern 1 und 2;
4 unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Arbeitstagen,
4.1 in allen Betriebspunkten, die in der höchstzulässigen Staubbelastungsstufe eingestuft sind, nach Bekanntwer-
den des Meßergebnisses, sofern keine kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen verwendet werden,
4.2 bei wesentlichen Änderungen der betrieblichen oder geologischen Verhältnisse oder der Staubbekämpfungs-
maßnahmen;
5 in den doppelten zeitlichen Abständen nach den Nummern 1 bis 3
bei Verwendung von kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen; dies gilt nicht für Betriebspunkte mit
einem Anteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch von mehr als 5/k Massen-%.
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 9
(zu § 9)
Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
1 Namen, Vornamen und Kennziffern der beschäftigten Person,
2 die vom Arzt festgestellte Eignungsgruppe,
3 die Fristen der ärztlichen Nachuntersuchungen,
4 den Beginn des jeweiligen Beurteilungszeitraumes,
5 Ort, Art und Zeitdauer der jeweiligen Beschäftigung,
6 die Art der Betriebspunkte sowie die dort angewandten Maßnahmen der Staubbekämpfung und des Staub-
schutzes,
7 die in den Betriebspunkten ermittelten Werte der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes c in mg/m3, der
Quarzfeinstaubkonzentration Cq in mg/m und des Quarzgehaltes qc in Massen-%,
3
8 die mit der jeweiligen Beschäftigung verbundenen Staubbelastungswerte Ec oder Ecq und
9 die persönlichen Staubbelastungswerte für die Beschäftigung in den jeweiligen Betriebspunkten sowie als
Summe bis zum Ermittlungsmonat während des jeweiligen Beurteilungszeitraumes; wird die Staubbelastung
personenbezogen gemessen, gelten die auf diese Weise ermittelten Werte .
Anlage 10
(zu § 10)
Staubgrenzwerte für fibrogene Grubenstäube nach § 1O Abs. 2 Satz 1
Es gelten folgende Staubgrenzwerte:
Massenanteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch
:s: 4 Massen-% > 4 Massen-%
16
4 mg/m 3
k x - mg/m 3
Q
Hierin bedeuten:
k 1 Massen-%
Q Quarzanteil in Massen-%
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991 1767
Anlage 11
(zu § 12)
Ermittlung der Beurteilungs-Schwingstärke nach § 12 Abs. 1 Satz 1
Die Beurteilungsschwingstärke ist als energieäquivalenter Mittelwert der Schwingbeschleunigung (Beschleunigungs-
effektivwert), frequenzbewertet und bezogen auf eine achtstündige Beurteilungsdauer, nach folgenden Formeln zu
ermitteln:
bei gleichartigen Vibrationen bei unterschiedlichen Vibrationen
während der Arbeitsschicht während der Arbeitsschicht
-V
Kr - - T 1 _}:
r
"
I= 1
2
(Keq,i X Te)
Keq = V__:_ ~e K~ (t) dt
Te O
2 in den Formeln bedeuten:
Kr Beurteilungs-Schwingstärke
Keq bewertete Schwingstärke
Te Wirkdauer (h), in der der Beschäftigte durch gleichartige mechanische Schwingungen belastet wird
Tr achtstündige Beurteilungsdauer
Keq,, bewertete Schwingstärke der jeweiligen Einzelbelastung
Te, 1 Wirkdauer der jeweiligen Einzelbelastung
K1 (t) gleitender Effektivwert der bewerteten Schwingstärke
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Übertragung von Meß- und Auswerteaufgaben
nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz
Vom 31. Juli 1991
Auf Grund des § 11 Abs. 7 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610), der durch Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe d des
Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1830) geändert worden ist, verordnet
die Bundesregierung:
§ 1
Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des
Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist die Bundesforschungsanstalt für Fischerei
für die Ermittlung der Radioaktivität in Meeresorganismen in Nord- und Ostsee
einschließlich der Küstengewässer zuständig.
§2
Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des
Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist das Bundesamt für Strahlenschutz für die
Ermittlung der Gamma-Ortsdosisleistung von der Luft aus im Falle von Ereignis-
sen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen zuständig.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. Juli 1991
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991 1751
Bergverordnung
zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten
(Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV)
Vom 31. Juli 1991
Auf Grund des § 65 Nr. 3, des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buch- Personen, die bei Tätigkeiten nach§ 1 im oder durch den
stabe a, b, d und e, Nr. 5 und 6, des § 67 Nr. 1 und 8 sowie technischen Betrieb gesundheitlichen Beeinträchtigungen
des§ 68 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 Nr. 1 und 3, auch in ausgesetzt sind. Personen, die nach voraufgegangenen
Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und den Tätigkeiten nach § 1 derartige Tätigkeiten wieder aufneh-
§§ 128 und 129 Abs. 1, sowie des § 176 Abs. 3 Satz 3 men, dürfen ohne erneute Erstuntersuchung beschäftigt
des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1 werden, wenn die Unterbrechung nicht länger als drei
S. 1310) verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Monate gedauert hat und die frühere Tätigkeit mit der
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und vorgesehenen vergleichbar ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten
Sozialordnung und für den Bereich der Küstengewässer nicht für Personen, die innerhalb eines Kalenderjahres
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr: nicht länger als drei Monate beschäftigt werden.
(3) Nachzuuntersuchen sind die in Anlage 2 aufgeführ-
ten Personengruppen jeweils innerhalb von sechs Wochen
vor Ablauf der in dieser Anlage festgelegten Fristen. Hält
1. Abschnitt
der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
Anwendungsbereich durchführende Arzt kürzere Fristen für geboten, treten
diese an die Stelle der Fristen nach Anlage 2. Ist der
§ 1 Beschäftigte innerhalb von sechs Monaten nach dieser
Verordnung oder nach anderen Rechtsvorschriften mehr
Räumliche und sachliche Anwendung als einmal einer Nachuntersuchung zu unterziehen und
Diese Verordnung gilt für gesundheitliche Vorsorgemaß- beträgt die jeweilige Nachuntersuchungsfrist ein Jahr oder
nahmen bei der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung mehr, können die Nachuntersuchungen an einem Termin
von Bodenschätzen sowie der Untergrundspeicherung auf vorgenommen werden.
dem Festland und in den Küstengewässern, bei der Aufsu- (4) Der Unternehmer hat Personen, die nach vorauf-
chung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe in Halden gegangenen Tätigkeiten nach§ 1 mit anderen Tätigkeiten
sowie in bergbaulichen Versuchsgruben und Ausbildungs- innerhalb des Unternehmens beschäftigt werden oder aus
stätten. dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, nachgehende
Untersuchungen in Zeitabständen von längstens fünf Jah-
ren dann zu ermöglichen, wenn
2. Abschnitt
1. sie bei Tätigkeiten nach § 1
Arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen a) mit krebserzeugenden Gefahrstoffen umgegangen
sind und hierbei die Auslöseschwelle im Sinne des
§ 15 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung überschrit-
§2
ten worden ist oder
Voraussetzung für die Beschäftigung b) fibrogenen Grubenstäuben ausgesetzt gewesen
(1) Der Unternehmer darf mit Tätigkeiten nach § 1 Per- sind und
sonen, für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun- 2. während einer Beschäftigung im Sinne der Nummer 1
gen vorgeschrieben sind, nur beschäftigen, soweit nach mindestens eine Nachuntersuchung stattgefunden hat
dem Ergebnis dieser Untersuchungen gesundheitliche und
Bedenken gegen die Art der vorgesehenen Tätigkeiten
nicht bestehen und hierüber eine ärztliche Bescheinigung 3. eine Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 nach dem
mit Angabe einer Eignungsgruppe nach Anlage 1 vorliegt. 31. Dezember 1991 beendet wird.
Zu den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen Die Verpflichtung des Unternehmers nach Satz 1 gilt als
zählen Erstuntersuchungen, Nachuntersuchungen und erfüllt, wenn die nachgehenden Untersuchungen von
nachgehende Untersuchungen. Personen mit körperlichen einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch-
oder geistigen Mängeln dürfen nur beschäftigt werden, geführt werden.
soweit sie weder sich selbst noch andere Personen infolge
dieser Mängel gefährden können. (5) Tritt im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach§ 1 bei
einem Beschäftigten eine Gesundheitsstörung auf, so hat
(2) Die Erstuntersuchungen müssen vor Beginn der der Unternehmer zu ermöglichen, daß der Beschäftigte
Beschäftigung vorgenommen werden. Sie dürfen nicht sich unverzüglich einem zur Durchführung arbeitsmedizini-
länger als drei Monate, vom Beginn der Beschäftigung an scher Vorsorgeuntersuchungen ermächtigten Arzt, in Not-
gerechnet, zurückliegen. Erstmals zu untersuchen sind fällen auch einem anderen Arzt, vorstellt.
1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 3 Jahres aufbewahrt werden, in dem der ehemalige
Beschäftigte 75 Jahre alt wird oder würde. Die Aufzeich-
Durchführung
nungen sind so aufzubewahren, daß Unbefugte keinen
(1) Die arbeitsmedizinischen Versorgeuntersuchungen Zugang zu ihnen haben. Unbefugten Dritten dürfen sie
hat der Unternehmer zu veranlassen und die dadurch nicht offenbart werden. Die Verpflichtung des Unterneh-
verursachten Aufwendungen zu tragen, soweit diese nicht mers nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Aufzeichnungen
von den Trägern der Sozialversicherung übernommen von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu
werden. Mit ihrer Durchführung darf er nur Personen dem in Satz 1 festgelegten Zweck aufbewahrt werden.
beauftragen, die hierzu von der zuständigen Behörde Nach Ablauf der in Satz 1 oder 2 bestimmten Frist sind die
ermächtigt sind. Die Ermächtigung kann erteilt werden, Aufzeichnungen zu löschen.
wenn die sie beantragenden Personen
(5) Arbeitsmedizinische Untersuchungen, die auf Grund
1. zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden und nach
2. die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse besit- Art, Umfang, Häufigkeit und Aufzeichnungen die Anforde-
zen und mit den Arbeitsbedingungen im Bergbau ver- rungen der Absätze 2 und 3 und des § 2 Abs. 2 bis 4
traut sind, erfüllen, gelten als arbeitsmedizinische Vorsorgeunter-
suchungen im Sinne des § 2 Abs. 1 .
3. über die notwendige Einrichtung und Ausstattung ver-
fügen.
3. Abschnitt
(2) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
Besondere Vorschriften
sind nach einem Plan durchzuführen, den der Unterneh-
mer aufzustellen und der zuständigen Behörde anzuzei-
für Gefahrstoffe
gen hat. In dem Plan sind insbesondere festzulegen: einschließlich fibrogener Grubenstäube
1. Art und Umfang der Untersuchungen,
1. Unterabschnitt
2. Kriterien für die Beurteilung,
Bestimmungen
3. Dokumentation der Ergebnisse. für alle Arten untertägiger Betriebe
Für Art und Umfang der arbeitsmedizinischen Untersu- § 4
chungen sind die vorgesehenen Tätigkeiten maßgebend.
Der in Anlage 3 vorgegebene Rahmen ist einzuhalten. Verbot oder Einschränkung
Ergibt sich im Einzelfall, daß ein ärztliches Urteil über die für Gefahrstoffe und vergleichbare Stoffe
Beschäftigung einer Person nur auf Grund von Untersu- (1) Der Unternehmer darf Personen nur so beschäftigen,
chungen möglich ist, die über die im Plan nach Satz 1 daß sie
festgelegten hinausgehen, hat der Unternehmer diese auf
Vorschlag des untersuchenden Arztes zu veranlassen. Die 1. mit nach der Gefahrstoffverordnung kennzeichnungs-
ärztliche Bescheinigung über arbeitsmedizinische Erst- pflichtigen krebserzeugenden, erbgutverändernden,
und Nachuntersuchungen ist auf der Grundlage von fruchtschädigenden, sehr giftigen und giftigen Gefahr-
Anlage 4 auszustellen. stoffen - ausgenommen Schädlingsbekämpfungsmit-
teln - nicht umgehen,
(3) Der Unternehmer hat die Ärzte, die die arbeitsmedizi- 2. mit
nischen Vorsorgeuntersuchungen durchführen, zu ver-
pflichten, a) anderen kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffen
als den nach Nummer 1 verbotenen oder
1. das Ergebnis dieser Untersuchungen den Untersuch-
ten mitzuteilen, b) den in Anlage 5 aufgeführten Stoffen, soweit ihr
Umgang zum Einatmen von versprühter oder ver-
2. Aufzeichnungen zu führen über stäubter Substanz oder von Rauchen, zu dem Ent-
a) die durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorge- stehen oder Freisetzen von ätzenden Stoffen oder
untersuchungen, Zubereitungen, zu einem andauernden oder regel-
mäßigen Hautkontakt oder zu einer wesentlichen
b) Art und Anzahl der Gesundheitsstörungen nach§ 2
Erhöhung der Explosions- oder Brandgefahr führt,
Abs. 5, die nach ärztlichem Urteil im Zusammen-
hang mit Tätigkeiten nach § 1 stehen. nur umgehen, wenn sie von der zuständigen Behörde
auf Grund einer jeweils auf die Stoffeigenschaften und
Die Aufzeichnungen dürfen mit Hilfe der automatischen
den beabsichtigten Umgang abgestellten Prüfung all-
Datenverarbeitung vorgenommen werden, wenn jede Ver-
gemein zugelassen worden sind.
änderung nach Aufnahme in die Datenverarbeitung schrift-
lich dokumentiert wird. (2) Die Prüfung der Gefahrstoffe nach Absatz 1 Nr. 2
Buchstabe a und der Stoffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Ärzte, stabe b hat durch
die die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
1. das Hygiene-Institut des Ruhrgebiets, Gelsenkirchen,
durchführen, die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1
hinsichtlich bergbauhygienischer Belange,
Nr. 2 zum Zweck der gesundheitlichen Überwachung und
der Verbesserung des Gesundheitsschutzes mindestens 2. das Institut für Gefahrstoff-Forschung der Bergbau-
15 Jahre nach der letzten ärztlichen Untersuchung aufbe- Berufsgenossenschaft, Bochum, oder die DMT-Gesell-
wahren. In den Fällen, in denen Beschäftigten nachge- schaft für Forschung und Prüfung mbH, Fachstelle
hende Untersuchungen zu ermöglichen sind, hat er sicher- Gefahrstoffe im Bergbau, Essen, hinsichtlich besonde-
zustellen, daß die Aufzeichnungen bis zum Ablauf des rer gefährlicher Eigenschaften von Stoffen,
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991 1753
3. die DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, Staubmessungen die persönliche Belastung durch fibro-
Fachstelle für Brand- und Explosionsschutz unter Tage gene Grubenstäube für einen Beurteilungszeitraum von
(Versuchsgrube Tremonia) oder Fachstelle für das zwei Jahren nach Anlage 6 Nr. 1 und 2 zu ermitteln. Wird
Grubenrettungswesen (Hauptstelle), Essen, hinsicht- eine Person in einer Arbeitsschicht in mehreren Betriebs-
lich brand- oder explosionstechnischer Eigenschaften punkten beschäftigt und die Staubbelastung nicht perso-
zu erfolgen. nenbezogen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht
gemessen, ist der persönliche Staubbelastungswert als
(3) Die allgemeine Zulassung nach Absatz 1 Nr. 2 ist Summe der anteiligen Belastungswerte nach Anlage 6
schriftlich vom Hersteller oder Unternehmer zu beantra- Nr. 3 zu ermitteln.
gen. Der Antrag muß die für die Beurteilung der Stoffe
nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlichen Angaben und eine (2) Staubgemische, die neben fibrogenen Grubenstäu-
Beschreibung des beabsichtigten Umgangs enthalten. Der ben Anteile an anhydrit- oder zementhaltigen Baustoffen
Antragsteller hat Stoffproben in einer zur Prüfung notwen- enthalten, sind wie fibrogene Grubenstäube zu bewerten,
digen Menge zur Verfügung zu stellen. sofern nicht die MAK-Werte einzelner Bestandteile kleiner
als 4 mg/m 3 sind.
(4) Die allgemeine Zulassung nach Absatz 1 Nr. 2 ist zu
versagen, wenn wegen bergbauspezifischer Gegebenhei-
ten unter Tage, insbesondere wegen Explosions- oder §6
Brandgefahr, Zwangsbelüftung, Enge der Räume, mitein-
Zulässige persönliche Staubbelastungswerte
ander verbundener ortsveränderlicher Betriebspunkte,
langer Flucht- oder Rettungswege oder klimatischer (1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß innerhalb
Erschwernisse, der Schutz von Leben oder Gesundheit eines Beurteilungszeitraumes von zwei Jahren für Per-
Beschäftigter oder Dritter trotz bestimmungsgemäßen sonen
Umgangs mit den Gefahrstoffen oder Stoffen nach An-
1. der Eignungsgruppen 1.1 bis 1.3 (Anlage 1) ein persön-
lage 5 nicht gewährleistet ist oder weniger gefährliche
licher Staubbelastungswert von 440,
Stoffe für den vorgesehenen Verwendungszweck verfüg-
bar sind. Sie kann zum Zweck der Erprobung auch wider- 2. der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 sowie unter
ruflich erteilt werden, wenn dies zur abschließenden Be- 21 Jahren ein persönlicher Staubbelastungswert von
urteilung der Eigenschaften der Stoffe erforderlich ist. Sie 330
kann auch widerrufen werden, wenn Gefahrstoffe oder auf der Grundlage von 220 Arbeitsschichten im Jahr nicht
Stoffe nach Anlage 5 abweichend von der in der Zulassung überschritten wird. Die Verpflichtung des Unternehmers,
festgelegten Zusammensetzung oder Beschaffenheit ver- durch technische und organisatorische Maßnahmen die
trieben oder verwendet werden, im nachhinein Stoffe mit Staubbelastung so gering wie möglich zu halten, bleibt
einem nachweislich geringeren gesundheitlichen Risiko unberührt.
verfügbar sind oder sich nachträglich herausstellt, daß der
Umgang mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren ver- (2) Personen der Eignungsgruppen 2.21 bis 2.25 sowie
bunden ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und 4 dürfen unter Tage nicht und über Tage nur mit Arbeiten
Ergänzung von Auflagen ist zulässig, soweit sie nach den beschäftigt werden, bei denen sie keinen fibrogenen Stäu-
allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar sowie ben ausgesetzt sind. Personen der Eignungsgruppen 2.11
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm und 2.12 sowie unter 21 Jahren, die nach über Tage
betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar sind. verlegt werden, dürfen dort nur mit Arbeiten beschäftigt
werden, bei denen die Feinstaubkonzentration nicht grö-
(5) Allgemeine Zulassungen, die auf Grund von Vor- ßer als 2 mg/m 3 ist. Die auf Grund der ·Ergebnisse der
schriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen festgeleg-
Gemeinschaften für den Umgang mit Gefahrstoffen oder ten Beschäftigungsbeschränkungen für Personen der Eig-
vergleichbaren Stoffen unter Tage erteilt werden, gelten nungsgruppe 3 sind einzuhalten. Für Personen über
als allgemeine Zulassungen im Sinne des Absatzes 1 21 Jahren, die nach über Tage verlegt werden, gelten die
Nr. 2, wenn sie nachweislich ein gleichwertiges zum Zeitpunkt der Verlegung maßgeblichen Nachunter-
Sicherheitsniveau gewährleisten. suchungstristen weiter.
(6) Der Umgang mit Gefahrstoffen nach Absatz 1 Nr. 2
(3) Für Personen, die innerhalb eines Beurteilungszeit-
Buchstabe a und mit Stoffen nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
raumes aus arbeitsmedizinischen Gründen einer anderen
stabe b setzt voraus, daß er entsprechend einer Betriebs-
Eignungsgruppe zugeordnet oder 21 Jahre alt werden,
anweisung erfolgt und ein Sicherheits-Datenblatt des Her-
verliert die bisherige Zuordnung mit dem Tag der Bekannt-
stellers im Betrieb vorliegt.
gabe der neuen Zuordnung durch den Unternehmer oder
am Tag vor demjenigen, an dem sie 21 Jahre alt werden,
ihre Gültigkeit.
2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen
für den untertägigen Steinkohlenbergbau ~7
§5 Einstufung der Betriebspunkte
Ermittlung der persönlichen Belastung (1) Der Unternehmer hat die Betriebspunkte den in
durch flbrogene Grubenstäube Anlage 7 festgelegten Staubbelastungsstufen zuzuordnen.
(1) Für jede Person, die in untertägigen Betrieben (2) Oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 3 gelten-
beschäftigt wird, hat der Unternehmer auf Grund von den Konzentrationswerte dürfen, vorbehaltlich der Über-
1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
gangsregelung (§ 18 Abs. 3), Personen nicht beschäftigt 2. Aufzeichnungen zu führen, die mindestens die in
werden. Anlage 9 aufgeführten Angaben enthalten müssen.
§ 3 Abs. 3 Satz 2 gilt für die Aufzeichnungen nach Num-
§8 mer 2 entsprechend. Diese sind bis zum Ablauf des Jahres
aufzubewahren, in dem der ehemalige Beschäftigte
Staubmessungen
75 Jahre alt wird oder würde. Danach sind sie zu löschen.
(1) Der Unternehmer hat in den Betriebspunkten regel-
(2) Der Unternehmer hat durch technische und organi-
mäßig arbeitsschichtbezogene Staubmessungen auf der
satorische Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß Über-
Grundlage eines von ihm aufzustellenden Planes durchzu-
schreitungen der auf den Monat bezogenen zulässigen
führen. In dem Plan sind insbesondere festzulegen:
persönlichen Staubbelastungswerte so gering wie möglich
1. Ort, Zeitpunkt und Dauer für repräsentative Erstmes- gehalten werden. Überschreitungen der zulässigen per-
sungen sowie repräsentative Wiederholungsmessun- sönlichen Staubbelastungswerte nach Ablauf eines Kon-
gen und deren zeitliche Abstände, trollzeitraumes von einem Jahr sind möglichst kurzfristig
2. zu verwendende Probenahme- und Meßgeräte, auszugleichen. Ein Ausgleich außerhalb des Beurteilungs-
zeitraumes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 von zwei Jahren ist
3. Form und Inhalt der Meßberichte, unzulässig.
4. Auswertung von Proben und Messungen.
(2) Die Erstmessungen zur Einstufung von Betriebs-
punkten sind innerhalb der ersten Betriebswoche durchzu- 3. Unterabschnitt
führen. Die zeitlichen Abstände der Wiederholungsmes- Besondere Bestimmungen
sungen dürfen die in Anlage 8 festgelegten Fristen nicht für den untertägigen
überschreiten. N ic htste i nkohlenberg bau
(3) Die Staubmessungen darf der Unternehmer nur von
Personen vornehmen lassen, die nach einem von ihm § 10
aufzustellenden Plan theoretisch und praktisch unterwie- Begrenzung der Belastung
sen worden sind. In dem Plan sind mindestens festzu- durch fibrogene Grubenstäube
legen:
(1) Der Unternehmer hat in untertägigen Betriebspunk-
1. Sachgebiete und Dauer der theoretischen und prakti- ten, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können,
schen Unterweisung, insbesondere durch Staubmessungen oder Probenahmen Art und Aus-
a) Funktionsweise und Handhabung von Probe- maß der Belastung der beschäftigten Personen durch
nahme- und Meßgeräten, fibrogene Grubenstäube zu ermitteln. Für die Bewertung
von Staubgemischen mit Anteilen an anhydrit- oder
b) Durchführung und Dokumentation von Probenah-
zementhaltigen Baustoffen gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
men und Messungen,
c) Auswertung von Proben und Messungen, (2) Unbeschadet seiner Verpflichtung, durch technische
und organisatorische Maßnahmen die Staubbelastung so
d) Einstufung von Betriebspunkten, deren Überwa- gering wie möglich zu halten, darf der Unternehmer in
chung und Maßnahmen der Arbeitseinsatzlenkung, Betriebspunkten, in denen die Staubgrenzwerte nach
2. Nachweis der Fachkunde. Anlage 10, gemessen oder berechnet für eine Arbeits-
schicht von acht Stunden, überschritten werden, Personen
(4) Die Pläne nach den Absätzen 1 und 3 sind der nicht beschäftigen. Die Beschäftigungsbeschränkungen
zuständigen Behörde anzuzeigen. nach § 6 Abs. 2 für Personen der Eignungsgruppen 2 bis 4
und für Personen unter 21 Jahren gelten entsprechend.
(5) Für die Staubmessungen dürfen nur Geräte verwen-
det werden, die hierfür geeignet sind und deren Bauart auf (3) Der Unternehmer hat die Staubbelastung in den
Grund von Verordnungen, die nach § 176 Abs. 3 Satz 1 Betriebspunkten durch Staubmessungen oder Probenah-
des Bundesberggesetzes weitergelten, oder auf Grund men zu überwachen. Die Staubmessungen oder Probe-
von Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäi- nahmen sind mindestens durchzuführen
schen Gemeinschaften, die nachweislich ein gleichwerti- 1. viermal jährlich, wenn die Staubbelastung zwischen
ges Sicherheitsniveau gewährleisten, allgemein zugelas- den Grenzwerten nach Anlage 1O und 50 % dieser
sen sind. Werte liegt,
2. einmal jährlich, wenn die Ergebnisse der beiden voran-
§9 gegangenen Messungen oder Probenahmen die Hälfte
der Grenzwerte nach Anlage 1O nicht überschreiten.
Überwachung der staubexponierten Personen
Ergeben mindestens drei Messungen oder Probenahmen,
(1) Für jede beschäftigte Person hat der Unternehmer
daß die Staubbelastung weniger als 25 % der Grenzwerte
1. im Schichtennachweis die vom Arzt festgelegte Eig- nach Anlage 10 beträgt, und ist eine Änderung des techni-
nungsgruppe, die Höhe der in dem jeweiligen Beurtei- schen Betriebsablaufs, der Arbeitsorganisation oder der
lungszeitraum entstandenen persönlichen Staubbela- Eigenschaften des hereinzugewinnenden Gesteins nicht
stung und die Staubbelastungsstufe des Betriebspunk- zu erwarten, kann der Unternehmer auf weitere Messun-
tes zu vermerken sowie diese Angaben monatlich auf gen oder Probenahmen verzichten. Sobald sich eine
den neuesten Stand zu bringen, wesentliche Änderung der in Satz 3 aufgeführten Einfluß-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991 1755
größen ergibt. sind wieder Staubmessungen oder Probe- Die Beschäftigten haben die Gehörschutzmittel zu verwen-
nahmen vorzunehmen. Der Unternehmer hat die Einstel- den. Die Verpflichtung des Unternehmers, durch techni-
lung und Wiederaufnahme von Staubmessungen oder sche und organisatorische Maßnahmen die Lärmbela-
Probenahmen der zuständigen Behörde anzuzeigen. stung so gering wie möglich zu halten, bleibt unberührt.
(4) Weitere Einzelheiten über Staubmessungen und (3) Übersteigt der Beurteilungspegel 90 dB(A) oder der
Probenahmen hat der Unternehmer in einem Plan festzu- momentane Pegel 130 dB(AI), hat der Unternehmer
legen. Diese Tätigkeiten darf er nur von Personen durch- 1. die Lärmbelastung durch Messungen zu überwachen,
führen lassen, die nach einem von ihm aufzustellenden
Plan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. 2. die Lärmbereiche abzugrenzen und Warnschilder auf-
Für den Inhalt der Pläne nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 8 zustellen, soweit es die betrieblichen Gegebenheiten
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 entsprechend; für die ermöglichen und es zum Schutz der beschäftigten Per-
Meßgeräte gilt § 8 Abs. 5 entsprechend. Die Pläne nach sonen erforderlich ist,
den Sätzen 1 und 2 sind der zuständigen Behörde anzu- 3. die Gründe für die Überschreitung zu ermitteln,
zeigen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1, 2 und 4
4. ein Programm zur Minderung des Lärms aufzustellen
entfällt, wenn Staubmessungen oder Probenahmen von
und durchzuführen, um die Lärmbelastung der
einer von der zuständigen Behörde anerkannten sachver-
beschäftigten Personen soweit, wie bei den betriebli-
ständigen Stelle durchgeführt und ausgewertet werden.
chen Gegebenheiten vertretbar, herabzusetzen, und
(5) Für jede Person, die fibrogenen Grubenstäuben aus-
5. die beschäftigten Personen über die Überschreitung
gesetzt ist, hat der Unternehmer
und die eingeleiteten technischen und organisatori-
1. im Schichtennachweis die vom Arzt festgelegte Eig- schen Maßnahmen zu unterrichten.
nungsgruppe und die Staubbelastung des Betriebs-
punktes zu vermerken sowie monatlich auf den neuesten (4) Die Lärmmessungen hat der Unternehmer auf der
Stand zu bringen, Grundlage eines von ihm aufzustellenden Planes durchzu-
führen. Mit den Messungen darf er nur Personen beauftra-
2. Aufzeichnungen zu führen, die mindestens die Anga- gen, die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theore-
ben nach Anlage 9 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 sowie die tisch und praktisch unterwiesen worden sind. Für den
Staubbelastung des Betriebspunktes enthalten müs- Inhalt der Pläne nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 8 Abs. 1
sen. Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Meßverfahren und
§ 3 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 gelten für die Meßgeräte müssen für die jeweiligen Betriebspunkte
Aufzeichnungen nach Nummer 2 entsprechend. geeignet sein. Der Unternehmer hat die Pläne nach den
Sätzen 1 und 2 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die
Verpflichtung nach den Sätzen 1, 2 und 5 entfällt, wenn die
Messungen und ihre Auswertung von einer von der
4. Abschnitt zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen
Stelle durchgeführt werden.
Schutz
vor anderen gesundheitlichen Schäden (5) Über die Ermittlung der Lärmbelastung nach Ab-
satz 1 und deren Messung nach Absatz 3 Nr. 1 hat der
Unternehmer Aufzeichnungen zu führen. § 3 Abs. 3 Satz 2
§ 11 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen hat er mindestens
Lärm 15 Jahre aufzubewahren.
(1) Der Unternehmer darf Personen nur in solchen
untertägigen Betriebspunkten beschäftigen, in denen er
die Lärmbelastung ermittelt hat und die Ermittlung bei § 12
wesentlichen Änderungen des Betriebsablaufs, der Vibrationen
Arbeitsorganisation oder der natürlichen Gegebenheiten,
(1) Der Unternehmer darf Personen mit Tätigkeiten, bei
spätestens jedoch nach drei Jahren, wiederholt.
denen eine Gesundheitsgefährdung durch Vibrationen zu
(2) Kann der Unternehmer den Beurteilungspegel nicht besorgen ist, nur beschäftigen, wenn er auf Grund von
auf höchstens 85 dB (A) oder den momentanen Pegel nicht Messungen die Beurteilungs-Schwingstärke nach An-
auf höchstens 130 dB (Al) beschränken (Richtlinie 86/188/ lage 11 ermittelt. Für dle Messungen gilt § 11 Abs. 4
EWG vom 12. Mai 1986, ABI. EG Nr. L 137 S. 28), hat er entsprechend.
1 . die beschäftigten Personen über die gesundheitlichen (2) Unbeschadet seiner Verpflichtung, die Vibrations-
Gefahren der Lärmbelastung zu belehren, zur Befol- gefährdung durch technische und organisatorische Maß-
gung wirksamer Schutzmaßnahmen anzuhalten und nahmen so gering wie möglich zu halten, hat der Unter-
über erhebliche örtliche und zeitliche Schwankungen nehmer den beschäftigten Personen, bei denen die Beur-
der Lärmbelastung in dem zum Schutz der Gesundheit teilungs-Schwingstärke den Wert 16 erreicht oder über-
erforderlichen Umfang zu unterrichten, schreitet, geeignete persönliche Vibrationsschutzmittel zur
2. den beschäftigten Personen Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Diese haben die Beschäftigten zu
Verfügung zu stellen, die für sie geeignet und den verwenden.
betrieblichen Gegebenheiten angepaßt sind, und (3) Über die Ermittlung der Beurteilungs-Schwingstärke
3. ihre Hörfähigkeit in regelmäßigen Abständen nach nach Absatz 1 hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu
Anlage 2 Nr. 3.2 arbeitsmedizinisch überwachen zu führen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 5 Satz 3 gelten
lassen. entsprechend.
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 13 Kenntnis zu bringen. Personen, die in untertägigen Betrie-
Bildschirmgeräte ben mit Gefahrstoffen oder den in Anlage 5 aufgeführten
Stoffen umgehen oder umgehen sollen, hat er eine auf den
Der Unternehmer darf Personen an stationären Bild- Umgang mit den jeweils in Betracht kommenden Stoffen
schirmgeräten regelmäßig nur beschäftigen, wenn er ausgerichtete und von ihm aufgestellte Betriebsanweisung
1. ihre Augen und ihr Sehvermögen vor Aufnahme der auszuhändigen.
Tätigkeit, in regelmäßigen Zeitabständen nach An-
lage 2 Nr. 3.3 und bei Sehbeschwerden im Zusammen- § 16
hang mit einer derartigen Tätigkeit untersuchen läßt, Übertragung der Verantwortlichkeit
2. sie im Umgang mit Bildschirmgeräten vor Aufnahme
Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus
der Tätigkeit und bei wesentlichen technischen und
dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf zur
organisatorischen Änderungen belehrt sowie auf Grund
Leitung des Betriebes bestellte verantwortliche Personen
einer Analyse, die sich auf die gesamte Umgebung des
übertragen.
Arbeitsplatzes und alle dort in Betracht kommenden
Gefahrenmomente zu erstrecken hat, umfassend über § 17
gesundheitliche und sicherheitlich bedeutsame
Gesichtspunkte unterrichtet, Ordnungswidrigkeiten
3. ihnen spezielle Sehhilfen zur Verfügung stellt, sofern (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 145 Abs. 3 Nr. 2 des
Untersuchungen nach Nummer 1 ergeben, daß diese Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
notwendig sind und normale Sehhilfen nicht verwendet lässig
werden können, 1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 über arbeitsmedi-
4. dafür sorgt, daß zinische Vorsorgeuntersuchungen,
a) Beschaffenheit und Aufstellung der Bildschirm- 2. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 über den
geräte sowie die Umgebung und die Software min- Umgang mit Gefahrstoffen oder den in Anlage 5 aufge-
destens dem Anhang zu der Richtlinie 90/270/EWG führten Stoffen,
vom 29. Mai 1990 (ABI. EG Nr. L 156 S. 14) ent- 3. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 über die persönli-
sprechen, chen Staubbelastungswerte oder des § 6 Abs. 2 Satz 1
b) die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig oder 2, auch in Verbindung mit§ 10 Abs. 2 Satz 2, des
durch Pausen oder andere Tätigkeiten unter- § 7 Abs. 2, des § 1O Abs. 2 Satz 1 oder des § 18 Abs. 3
brochen wird, die die Belastung durch die Arbeit an Satz 2 oder 3 über Beschäftigungsverbote oder
Bildschirmgeräten verringern. -beschränkungen wegen Staubbelastung,
4. einer Vorschrift des§ 8 Abs. 2 Satz 1 über die Frist für
§ 14 Erstmessungen, des § 8 Abs. 2 Satz 2 über die höchst-
Manuelle Handhabung von Lasten zulässigen Fristen für Wiederholungsmessungen oder
des§ 10 Abs. 3 Satz 2 über die Häufigkeit der Staub-
Der Unternehmer darf Personen mit der manuellen messungen,
Handhabung von Lasten, die insbesondere eine Gefähr-
dung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt, nur beschäfti- 5. einer Vorschrift des § 11 Abs. 1 über Beschäftigungs-
gen, wenn er beschränkungen wegen Lärmbelastung oder des § 11
Abs. 3 Nr. 1 über Lärmmessungen oder
1. sie über die sachgemäße Handhabung von Lasten und
die Gefahren, denen sie vor allem bei einer unsach- 6. einer Vorschrift des § 13 Nr. 4 Buchstabe a über
gemäßen Ausführung derartiger Tätigkeiten ausgesetzt Beschäftigungsbeschränkungen an Bildschirmgeräten
sind, belehrt hat, zuwiderhandelt.
2. alle technischen und organisatorischen Maßnahmen (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 145 Abs. 3 Nr. 1 des
getroffen hat, um die manuelle Handhabung von Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Lasten zu vermeiden, lässig
3. die mit der manuellen Handhabung von Lasten verbun- 1. einer Vorschrift über die Führung von Aufzeichnungen
denen Gefahren, falls derartige Tätigkeiten unvermeid-
bar sind, durch technische und organisatorische Maß- a) des§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 betreffend arbeitsmedizi-
nahmen unter Berücksichtigung der Eigenschaften und nische Vorsorgeuntersuchungen oder Gesundheits-
Lage der Last, des körperlichen Kraftaufwands und der störungen,
betrieblichen Gegebenheiten auf ein Mindestmaß b) des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder des § 10 Abs. 5
beschränkt. Satz 1 Nr. 2 betreffend staubexponierte Personen,
c) des § 11 Abs. 5 Satz 1 betreffend Lärmbelastung
5. Abschnitt
oder
Schlußvorschriften d) des § 12 Abs. 3 Satz 1 betreffend Vibrationen oder
2. einer Vorschrift über die Aufbewahrung von Aufzeich-
§ 15
nungen
Bekanntmachung
a) des § 3 Abs. 4 Satz 1 oder 2 betreffend arbeitsmedi-
Der Unternehmer hat den Beschäftigten die Vorschriften zinische Vorsorgeuntersuchungen oder Gesund-
dieser Verordnung, soweit sie davon betroffen sind, zur heitsstörungen,
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991 1757
b) des § 9 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 b) bis zum 31. Dezember 1992 in Betrieb genommen
Abs. 5 Satz 2, betreffend staubexponierte Personen worden sind, am 1. Januar 1997
oder
in Kraft.
c) des § 11 Abs. 5 Satz 3, auch in Verbindung mit § 12
(2) Zum 1. Januar 1992 treten folgende landesrechtliche
Abs. 3 Satz 2, betreffend Lärmbelastung oder Vibra-
Vorschriften außer Kraft:
tionen
zuwiderhandelt. Bade n-Wü rtte m be rg
§ 18 1. die §§ 20 bis 24, 26, § 29 Abs. 2, soweit er untertägige
Übergangsvorschriften Betriebe betrifft, § 58, § 59, soweit er flüssige Kunst-
stoffe unter Tage betrifft, § 11 O Abs. 5 und § 160
(1) Bescheinigungen über arbeitsmedizinische Vorsor- Abs. 1 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung des
geuntersuchungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
auf Grund von Verordnungen ausgestellt worden sind, die
vom 14. Juli 1978 (Gesetzblatt von Baden-Württem-
nach § 176 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes bis-
berg S. 417), zuletzt geändert durch § 18 der Mark-
her aufrechterhalten worden sind, gelten im bisherigen
scheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986
Umfang weiter.
(BGBI. 1 S. 2631 ),
(2) Allgemeine Zulassungen, die vor Inkrafttreten dieser 2. § 3 und § 31 Abs. 5 der Tiefbohr- und Gasspeicher-
Verordnung für den Umgang mit Gefahrstoffen oder ver- Bergpolizeiverordnung vom 27. Oktober 1981 (Ge-
gleichbaren Stoffen unter Tage auf Grund von Verordnun- setzblatt für Baden-Württemberg S. 534), zuletzt
gen erteilt worden sind, die nach § 176 Abs. 3 Satz 1 des geändert durch die Verordnung zur Änderung der
Bundesberggesetzes bisher aufrechterhalten worden sind, Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung
gelten als allgemeine Zulassungen im Sinne des § 4 vom 22. August 1989 (Gesetzblatt für Baden-Würt-
Abs. 1 Nr. 2. Auf sie ist § 4 Abs. 1 Nr. 1 nicht anzuwenden. temberg S. 446),
Für allgemeine Zulassungen, die auf Grund von Vorschrif-
3. § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 und, soweit er die ärztliche
ten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaften für den Umgang mit Gefahrstoffen oder vergleich- Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergpolizei-
verordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen
baren Stoffen unter Tage erteilt worden sind, gilt§ 4 Abs. 5
vom 7. Oktober 1977 (Gesetzblatt für Baden-Würt-
entsprechend.
temberg S. 441),
(3) Über die Staubbelastungsstufe 3 nach Anlage 7
hinaus ist bis zum 31. Dezember 1994 die Staubbela- Bayern
stungsstufe 4 mit folgenden Konzentrationswerten zu- 4. die §§ 20 bis 24, 26, § 29 Abs. 2 und § 55 Abs. 3,
lässig: c 1 > 8,0 - 10,0 mg/m 3 , Cq 1 > 0,40 - 0,50 mg/m 3 soweit die zuletzt aufgeführten zwei Vorschriften
(k = 1,0). In der Staubbelastungsstufe 4 dürfen innerhalb untertägige Betriebe betreffen, § 63, § 64, soweit er
eines Kalenderjahres Personen flüssige Kunststoffe unter Tage betrifft, und § 115
1. der Eignungsgruppen 1.1 bis 1 .3 höchstens 30 Arbeits- Abs. 5 der Allgemeinen Bergbauverordnung vom
schichten, 7. Dezember 1978 (Bayerisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt S. 895), zuletzt geändert durch § 18 der
2. der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 sowie unter
Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember
21 Jahren höchstens 1O Arbeitsschichten
1986 (BGBI. 1 S. 2631 ),
beschäftigt werden; die Beschäftigung von Personen
5. § 3 und§ 33 Abs. 5 der Bergbau-Tiefbohr-Verordnung
anderer Eignungsgruppen ist verboten. Oberhalb der für
vom 14. Mai 1981 (Bayerisches Gesetz- und Verord-
die Staubbelastungsstufe 4 geltenden Konzentrations-
nungsblatt S. 159), zuletzt geändert durch die Verord-
werte dürfen Personen nicht beschäftigt werden. Werden
nung zur Änderung der Bergbau-Tiefbohr-Verordnung
Staubkonzentrationen oberhalb der für die Staubbe-
vom 18. Mai 1988 (Bayerisches Gesetz- und Verord-
lastungsstufe 3 zulässigen Werte gemessen, hat der
nungsblatt S. 130),
Unternehmer der zuständigen Behörde unverzüglich die
Meßergebnisse sowie die vorgesehenen technischen und 6. § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche
organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergbau-
Staubbelastung anzuzeigen. Schachtförderanlagen-Verordnung vom 15. Septem-
ber 1977 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
s. 561),
§ 19
Berlin
Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften
7. die §§ 21, 23 und 64 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. vom 1. Dezember 1981 (Gesetz- und Verordnungs-
Abweichend hiervon treten blatt für Berlin S. 1498), zuletzt geändert durch die
1. § 4 Abs. 1 Nr. 2 in dem in Artikel 3 des Einigungsver- Verordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung
trages genannten Gebiet am 1 . Januar 1994, vom 6. Juli 1988 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin S. 1153),
2. § 12 für den untertägigen Steinkohlenbergbau am
1. Januar 1993 und Bremen
3. § 13 Nr. 4 Buchstabe a für Bildschirmgeräte,, die 8. die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung
a) nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb vom 15. September 1981 (Gesetzblatt der Freien
genommen werden, am 1 . Januar 1993, Hansestadt Bremen S. 181 ), zuletzt geändert durch
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
die Bergverordnung zur Änderung der Tiefbohrverord- Nord rh ein-Westfalen
nung vom 19. Oktober 1988 (Gesetzblatt der Freien
17. § 12 Abs. 3, die §§ 13 bis 16, 18 Abs. 1 , 3 bis 5, die
Hansestadt Bremen S. 301 ),
§§ 20 bis 23, 27, § 37, soweit er untertägige Betriebe
betrifft, die §§ 38 und 41 Abs. 1 Satz 3, die §§ 45 und
Hamburg 66 Abs·. 1, § 73, soweit er flüssige Kunststoffe unter
9. die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung Tage betrifft, § 79 Abs. 6, soweit er untertägige
vom 15. September 1981 (Hamburgisches Gesetz- Betriebe betrifft, die §§ 100 und 102 Abs. 2, § 11 O
und Verordnungsblatt S. 263), zuletzt geändert durch Abs. 1, soweit er untertägige Betriebe betrifft, § 216
die Verordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung Abs. 3, § 230 Abs. 1, auch in Verbindung mit den
vom 22. November 1988 (Hamburgisches Gesetz- §§ 342 und 343 Abs. 1, § 316 Abs. 6 und § 320
und Verordnungsblatt S. 233), der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nord-
rhein-Westfalen für die Steinkohlenbergwerke vom
20. Februar 1970 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern
Hessen Nr. 17 für die Regierungsbezirke Aachen, Arnsberg,
10. die§§ 19 bis 21, 23, 24 Abs. 2 und 4, § 27 und§ 154, Detmold, Düsseldorf und Köln sowie Sonderbeilage
letzterer auch in Verbindung mit § 156 Satz 2 und zu dem Amtsblatt Nr. 16 für den Regierungsbezirk
§ 189 Abs. 2, der Allgemeinen Bergverordnung für Münster), zuletzt geändert durch § 18 der Markschei-
das Land Hessen vom 6. Juni 1969 (Staatsanzeiger der-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1
für das Land Hessen S. 1075), zuletzt geändert s. 2631),
durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung vom 18. § 13 Abs. 1 bis 5, die §§ 14, 69 Abs. 4, § 110 Abs. 2
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2631 ), und 3 Satz 2 und § 113 Abs. 2 der Bergverordnung
11 . die §§ 21 , 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die
vom 3. August 1981 (Staatsanzeiger für das Land Braunkohlenbergwerke vom 20. Februar 1970 (Son-
Hessen S. 1696), zuletzt geändert durch die Verord- derbeilage zu den Amtsblättern Nr. 17 für die Regie-
nung zur Änderung der Tiefbohrverordnung vom rungsbezirke Aachen, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf
25. April 1988 (Staatsanzeiger für das Land Hessen und Köln sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt
s. 1059), Nr. 16 für den Regierungsbezirk Münster), zuletzt
geändert durch § 18 der Markscheider-Bergverord-
12. § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche
nung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2631 ),
Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergverord-
nung für Schacht- und Schrägförderanlagen vom 19. § 13 Abs. 3, die§§ 14 bis 17, 19 Abs. 1, 3 und 4, die
1. August 1977 (Staatsanzeiger für das Land Hessen §§ 20 bis 23, 27, 37, 61 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 70,
S. 1696, 1852, 2197), soweit er flüssige Kunststoffe unter Tage betrifft, § 75
Abs. 5, soweit er untertägige Betriebe betrifft, und
Niedersachsen § 98 der Bergverordnung des Landesoberbergamts
Nordrhein-Westfalen für die Erzbergwerke, Steinsalz-
13. § 19 Abs. 1, die§§ 21, 31, 32 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, bergwerke und für die Steine- und Erden-Betriebe
die §§ 33 bis 35 und 220 der Allgemeinen Bergverord- vom 20. Februar 1970 (Sonderbeilage zu den Amts-
nung über Untertagebetriebe, Tagebaue und Salinen blättern Nr. 17 für die Regierungsbezirke Aachen,
vom 2. Februar 1966 (Niedersächsisches Ministerial- Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Köln sowie Son-
blatt S. 337), zuletzt geändert durch § 18 der Mark- derbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 16 für den Regie-
scheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 rungsbezirk Münster), zuletzt geändert durch § 18 der
(BGBI. 1 S. 2631 ), Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember
14. die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung 1986 (BGBI. 1 S. 2631 ),
vom 15. Dezember 1981 (Niedersächsisches Ministe- 20. die§§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Bergverordnung des
rialblatt S. 1385), zuletzt geändert durch die Berg- Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für Tief-
verordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung bohrungen, Tiefspeicher und für die Gewinnung von
vom 7. März 1988 (Niedersächsisches Ministerialblatt Bodenschätzen durch Bohrungen vom 15. Dezember
S. 302), 1980 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern 1981 Nr. 6
15. § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche für die Regierungsbezirke Arnsberg und Detmold,
Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergverord- Sonderbeilage zu den Amtsblättern 1981 Nr. 5 für die
nung für Schacht- und Schrägförderanlagen vom Regierungsbezirke Köln und Münster sowie Sonder-
1. September 1977 (Niedersächsisches Ministerial- beilage zu dem Amtsblatt 1981 Nr. 7 für den Regie-
blatt S. 1239), geändert durch die Bergverordnung zur rungsbezirk Düsseldorf), zuletzt geändert durch die
Änderung der Bergverordnung für Schacht- und Bergverordnung zur Änderung der Tiefbohrverord-
Schrägförderanlagen vom 10. Dezember 1979 (Nie- nung vom 18. April 1988 (Sonderbeilage zu den Amts-
dersächsisches Ministerialblatt S. 2036), blättern Nr. 21 für die Regierungsbezirke Arnsberg,
Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster),
16. die Bergverordnung über ärztliche Untersuchungen im
Bergbau für den Oberbergamtsbezirk Clausthal-Zel- 21. § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche
lerfeld vom 5. Mai 1963 (Niedersächsisches Ministe- Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergverord-
rialblatt S. 493), geändert durch die Verordnung zur nung für Schacht- und Schrägförderanlagen vom
Änderung der Bergverordnung über ärztliche Anlege- 20. Juli 1977 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern
untersuchungen im Bergbau für den Oberbergamts- Nr. 35 für die Regierungsbezirke Arnsberg, Düssel-
bezirk Clausthal-Zellerfeld vom 20. Januar 1971 (Nie- dorf, Köln und Münster sowie Sonderbeilage zu dem
dersächsisches Ministerialblatt S. 188), Amtsblatt Nr. 36 für den Regierungsbezirk Detmold),
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991 1759
Rheinland-Pfalz und 73 Abs. 7 der Bergpolizeiverordnung des Ober-
22. die §§ 20 bis 22, § 23 Abs. 5, die §§ 24, 27, § 28, bergamts für das Saarland und das Land Rheinland-
soweit er untertägige Betriebe betrifft, die §§ 30, 31 Pfalz für den Nichtsteinkohlenbergbau in dem das
und 73 Abs. 7 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung Saarland umfassenden Teil des Oberbergamtsbezirks
des Oberbergamts für das Saarland und das Land vom 10. März 1981 (Amtsblatt des Saarlandes
Rheinland-Pfalz für den das Land Rheinland-Pfalz S. 198), zuletzt geändert durch § 18 der Markschei-
umfassenden Teil des Oberbergamtsbezirks vom der-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGB!. 1
10. März 1981 (Staatsanzeiger S. 240), zuletzt geän- s. 2631),
dert durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung 27. die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung
vom 19. Dezember 1986 (BGB!. 1 S. 2631), vom 1. Juli 1981 (Amtsblatt des Saarlandes S. 479),
23. die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung zuletzt geändert durch die Bergverordnung zur Ände-
vom 1. Juli 1981 (Staatsanzeiger S. 619), zuletzt rung der Tiefbohrverordnung vom 1. Juni 1988 (Amts-
geändert durch die Verordnung zur Änderung der blatt des Saarlandes S. 481 ),
Tiefbohrverordnung vom 1. Juni 1988 (Staatsanzeiger 28. § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche
S. 609), Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergpolizei-
24. § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche verordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen
Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergpolizei- vom 1 . September 1977 (Amtsblatt des Saarlandes
verordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen S. 822),
vom 1. September 1977 (Staatsanzeiger S. 690), Sch leswig-H olstei n
Saarland 29. die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung
25. § 14 Abs. 3, die §§ 15, 20 bis 23, 33 bis 35, § 36, vom 15. Oktober 1981 (Gesetz- und Verordnungsblatt
soweit er untertägige Betriebe betrifft, § 70 Abs. 1 und für Schleswig-Holstein S. 264), zuletzt geändert durch
§ 83 Abs. 1 und 2, soweit er flüssige Kunststoffe unter die Verordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung
Tage und untertägige Betriebe betrifft, der Bergpoli- vom 11. April 1988 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
zeiverordnung des Oberbergamts für das Saarland Schleswig-Holstein S. 148).
und das Land Rheinland-Pfalz für die Steinkohlen-
(3) Zum 1. Januar 1992 treten in dem in Artikel 3 des
bergwerke vom 1 . Juni 1976 (Amtsblatt des Saarlan-
Einigungsvertrages genannten Gebiet die Vorschriften,
des S. 600), zuletzt geändert durch § 18 der Mark-
die nach § 176 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes
scheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986
in Verbindung mit Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Ab-
(BGB!. 1 S. 2631 ),
schnitt 111 Nr. 1 des Einigungsvertrages aufrechterhalten
26. die §§ 20 bis 22, § 23 Abs. 5, die §§ 24, 27, § 28, worden sind, soweit außer Kraft, wie deren Gegenstände
soweit er untertägige Betriebe betrifft, die §§ 30, 31 in dieser Verordnung geregelt sind oder ihr widersprechen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. Juli 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
von Würzen
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Anlage 1
(zu § 2)
Einteilung der Eignungsgruppen
Eignungsgruppen Streuung nach
ILO-Klassifikation
keine gesundheitlichen Bedenken
1.1 Personen ohne Staublungenveränderungen oder andere ihre Beschäftigung 0/0
in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten beeinträchtigende Körperschäden
1.2 Personen mit sogenannter unspezifischer Lungenzeichnungsvermehrung 0/1
1.3 Personen mit fraglichen Staublungenveränderungen 1/0
2 keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen
2.11 Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen 1/1-2/2
Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen
2.12 Personen mit anderen ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten
Betriebspunkten entsprechend Nummer 2.11 beeinträchtigenden Körperschäden
2.21 Frühsilikotiker
2.22 Personen mit Staublungenveränderungen, die ein rasches Fortschreiten zeigen
2.23 Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen 1/1-2/2
Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen
2.24 Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen 2/3-C
ohne wesentliche Funktionsstörungen
2.25 Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen 2/3-C
und mit wesentlichen Funktionsstörungen
3 befristete gesundheitliche Bedenken (für eine Beschäftigung
in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten)
4 dauernde gesundheitliche Bedenken
In der Bescheinigung über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ist grundsätzlich die Eignungsgruppe 1, 2, 3
oder 4 anzugeben; die Untergruppen (1.1 bis 1.3, 2.11 bis 2.25) sind zu verwenden, soweit dies zur Kennzeichnung von
Staublungenveränderungen erforderlich ist.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991 1761
Anlage 2
(zu § 2)
Nachuntersuchungen
Personengruppen Frist
(Jahr[e])
Nachuntersuchungen für Beschäftigte, die im oder durch den technischen Betrieb
gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind
u im untertägigen Steinkohlenbergbau 2
1.2 auf meerestechnischen Anlagen in Küstengewässern 2
1.3 im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau 3
1.4 in Tagesanlagen und Tagebauen des Steinkohlenbergbaus 3
1.5 in Tagesanlagen und Tagebauen des Nichtsteinkohlenbergbaus 5
2 Nachuntersuchungen für besondere Beschäftigte im technischen Betrieb
2.1 Personen
2.1.1 der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 im Nichtsteinkohlenbergbau 2
2.1.2 der Eignungsgruppen 2.21 bis 2.25 sowie 4 1
2.1.3 jünger als 21 Jahre 1
2.2 Träger von Atemschutzgeräten in
2.2.1 Grubenwehren
2.2.1.1 18 bis 20 Jahre alt 1
2.2.1.2 21 bis 39 Jahre alt 2
2.2.1.3 40 Jahre und älter 1
2.2.2 Gasschutz- und Feuerwehren
2.2.2.1 18 bis 20 Jahre alt 1
2.2.2.2 21 bis 49 Jahre alt 3
2.2.2.3 50 Jahre und älter 1
2.3 Gerätewarte von Gruben-, Gasschutz- und Feuerwehren 2
2.4 Taucher 1
2.5 Personen der Gruppen 2.2 und 2.4 nach Krankheiten und Unfällen, unverzüglich
die eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können
3 Spezielle Nachuntersuchungen unabhängig von den Nachuntersuchungen
nach den Nummern 1 und 2
3.1 Beschäftigte, die Fahr-, Steuer- oder Überwachungstätigkeiten ausführen
3.1.1 jünger als 50 Jahre 5
3.1.2 50 Jahre und älter 2
3.2 Beschäftigte in lärmexponierten Betriebspunkten 3
3.3 Beschäftigte an stationären Bildschirmgeräten 5
Nachuntersuchungen und deren Fristen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 3
(zu § 3)
Rahmen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Für Erstuntersuchungen gilt folgender Mindestrahmen:
1.1 Vorgeschichte
1 .1 .1 Arbeits-/Sozialanamnese
1.1.2 Familienanamnese
1 .1 .3 Eigenanamnese
1.1.4 Pharmakologische Anamnese (z. B. Medikamente, Rauchgewohnheiten, Alkohol)
1.2 Körperliche Befunde
1.3 Technische Untersuchungsbefunde
1 .3.1 Labortechnische Daten nach Maßgabe der vorgesehenen Beschäftigung
1.3.2 Röntgenuntersuchung der Thoraxorgane (Im Einzelfall Abweichung nach ärztlichem Urteil möglich.)
1.3.3 Lungenfunktionsprüfung
1.3.4 EKG
1.3.5 Visusbestimmung
1.3.6 Hörprüfung
2 Für Nachuntersuchungen gilt grundsätzlich der Mindestrahmen wie für Erstuntersuchungen. In Abhängigkeit von
der Beschäftigung kann nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abgewichen werden.
3 Für nachgehende Untersuchungen gilt grundsätzlich der Mindestrahmen wie für Erstuntersuchungen. In
Abhängigkeit von der Vorbelastung kann nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abge-
wichen werden; maßgebend hierfür ist die spezifische Organbelastung.
Anlage 4
(zu § 3)
Ärztliche Bescheinigung
über arbeitsmedizinische Erst- und Nachuntersuchungen
1 Angaben zu der untersuchten Person
1.1 Name und Vorname
1.2 Geburtstag
1 .3 Anschrift
1.4 Betrieb
1.5 Tätigkeit
2 Weitere Angaben
2.1 Erst-/Nachuntersuchung
2.2 Untersuchungsdatum
2.3 Name und Anschrift des untersuchenden Arztes
3 Allgemeine Beurteilung
(Eignungsgruppe nach Anlage 1)
4 Einsatzbeschränkungen
(z.B. bei Absturzgefahr, Lärmbelastung, Hautbelastung, unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, Nacht-/
Schichtarbeit, Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, vorwiegend knieend auszuführenden Arbeiten/niedrigen Gruben-
bauen, manueller Handhabung von Lasten)
5 Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften
6 Bemerkungen
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991 1763
Anlage 5
(zu § 4)
Allgemein zulassungspflichtige Stoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
Hydraulikflüssigkeiten, soweit sie nicht auf Mineralölbasis beruhen;
2 Öle - ausgenommen Dieselkraftstoffe-, Fette, Pasten und artverwandte Flüssigkeiten, die
2.1 einen organischen Lösemittelanteil von mehr als 1% haben,
2.2 auf synthetischer Basis hergestellt sind,
2.3 als Zusätze krebserzeugende, erbgutverändernde, fruchtschädigende, sehr giftige oder giftige Gefahrstoffe
enthalten oder
2.4 einen Flammpunkt zwischen 55 und 100 °C haben;
3 technische Reinigungsmittel, die
3.1 einen organischen Lösemittelanteil von mehr als 1% haben oder
3.2 für eine wässerige Anwendung bestimmt sind;
4 chemische Mittel zur Staubbekämpfung;
5 abbindende Baustoffe und Baustoffzusätze mit
5.1 mehr als 1 % Quarz,
5.2 synthetischem Anhydrit,
5.3 Zement für eine staubförmige Verwendung oder
5.4 verwertbaren Reststoffen aus Feuerungsanlagen oder anderen_ technischen Einrichtungen;
6 flüssige Kunststoffe und Anstrichstoffe.
1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 6
(zu § 5)
Ermittlung der persönlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1
Bei der Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ist nach
folgenden Formeln zu verfahren:
Massenanteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch
:s; i Massen-% > i Massen-%
Ec = fc X S Ecq = k X fcq X S
In den Formeln bedeuten:
persönliche Staubbelastungswerte für einen bestimmten Betriebspunkt
c 1 dividiert durch cG
Mittelwert der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes für eine Arbeitsschicht = 0,8 x cm;
bei personenbezogenen Messungen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist c 1 = Cm.
Cm Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes während der Meßdauer
0,8 pauschaliertes Verhältnis zwischen Arbeitszeit vor Ort und achtstündiger Arbeitsschicht
cG oberer Grenzwert der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes der Staubbelastungsstufe 1
S Anzahl der verfahrenen Arbeitsschichten
fcq Cq 1 dividiert durch CqG
Cq 1 Mittelwert der Konzentration des Quarzfeinstaubes für eine Arbeitsschicht = 0,8 x Cqm;
bei personenbezogenen Messungen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist Cq 1 = Cqm·
Cqm Konzentration des Quarzfeinstaubes während der Meßdauer
CqG oberer Grenzwert der Konzentration des Quarzfeinstaubes der Staubbelastungsstufe 1
k Faktor für die spezifische Schädlichkeit des Quarzes auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse über
die Wirkung der Grubenstäube aus .unterschiedlichen geologischen Schichten
2 Der Faktor k beträgt für Grubenstäube
2.1 Der Sprockhöveler, Wittener, Bochumer, unteren und mittleren Essener Schichten
bis einschließlich Flöz Zollverein 1 sowie der Kohlscheider und lbbenbürener Schichten 1,0,
2.2 der oberen Essener Schichten ab Flöz A, der Horster und Dorstener Schichten 0,7,
2.3 der Saarbrücker und Ottweiler Schichten 0,3,
2.4 aller Flözschichten an Bergebrechanlagen und in Gesteinsbetriebspunkten 1,0.
3 Bei der Ermittlung persönlicher Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ist von den Belastungsfaktoren fc
oder fcq aus allen Einstufungen der in Betracht kommenden Betriebspunkte auszugehen.
Für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen in etwa gleich sind,
ist der arithmetische Mittelwert zu bilden; für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen
Einstufungsbereichen mehr als ± 10 Minuten voneinander abweichen, ist eine Wichtung nach Zeitanteilen
vorzunehmen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991 1765
Anlage 7
(zu § 7)
Zuordnung der Betriebspunkte zu Staubbelastungsstufen nach § 7 Abs. 1
Konzentration
Staubbelastungsstufe - bezogen auf eine Arbeitsschichtzeit von 8 Stunden -
des
quarzhaltigen Feinstaubes Quarzfeinstaubes
- C1 - - Cq1 -
(k = 1,0)
mg/m 3 mg/m3
-·-------·-- -·--·--
0 :s 2,0 :s 0, 10
> 2,0-4,0 > 0,10-0,20
2 > 4,0-6,0 > 0,20-0,30
3 > 6,0-8,0 > 0,30-0,40
Für die Zuordnung ist die Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes bei einem Quarzanteil in dem Feinstaubgemisch
von kleiner oder gleich 5/k Massen-%, die Konzentration des Quarzfeinstaubes bei einem Quarzanteil in dem
Feinstaubgemisch von größer 5/k Massen-% maßgebend. In den Fällen der Anlage 6 Nr. 2.2 oder 2.3 sind die
Konzentrationswerte für den Quarzfeinstaub mit dem Faktor 0,7 oder 0,3 umzurechnen.
Anlage 8
(zu § 8)
Höchstzulässige zeitliche Abstände
für Wiederholungsmessungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2
Die Wiederholungsmessungen sind längstens durchzuführen:
1 monatlich
1.1 in Gewinnungsbetrieben sowie in den zugehörenden Abwetterstrecken während der Kohlengewinnung,
1.2 bei maschinellem Vortrieb in Strecken, Auf- und Abhauen,
1.3 in Raubbetrieben,
1.4 in allen anderen Betriebspunkten, die oberhalb der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind;
2 vierteljährlich
2.1 in Wetterzuführungsstrecken von Gewinnungsbetrieben mit gegenlaufender Wetterführung während der Kohlen-
gewinnung,
2.2 in Gewinnungsbetrieben und den zugehörenden Abbaustrecken außerhalb der Kohlengewinnung,
2.3 in sonderbewetterten Vortrieben und Abteufbetrieben,
2.4 in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind; dies gilt nicht für die Betriebspunkte
nach den Nummern 1.1 bis 1.3;
3 halbjährlich
in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 0 eingestuft sind; hier,on ausgenommen sind die
Betriebspunkte nach den Nummern 1 und 2;
4 unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Arbeitstagen,
4.1 in allen Betriebspunkten, die in der höchstzulässigen Staubbelastungsstufe eingestuft sind, nach Bekanntwer-
den des Meßergebnisses, sofern keine kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen verwendet werden,
4.2 bei wesentlichen Änderungen der betrieblichen oder geologischen Verhältnisse oder der Staubbekämpfungs-
maßnahmen;
5 in den doppelten zeitlichen Abständen nach den Nummern 1 bis 3
bei Verwendung von kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen; dies gilt nicht für Betriebspunkte mit
einem Anteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch von mehr als 5/k Massen-%.
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 9
(zu § 9)
Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
1 Namen, Vornamen und Kennziffern der beschäftigten Person,
2 die vom Arzt festgestellte Eignungsgruppe,
3 die Fristen der ärztlichen Nachuntersuchungen,
4 den Beginn des jeweiligen Beurteilungszeitraumes,
5 Ort, Art und Zeitdauer der jeweiligen Beschäftigung,
6 die Art der Betriebspunkte sowie die dort angewandten Maßnahmen der Staubbekämpfung und des Staub-
schutzes,
7 die in den Betriebspunkten ermittelten Werte der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes c in mg/m3, der
Quarzfeinstaubkonzentration Cq in mg/m und des Quarzgehaltes qc in Massen-%,
3
8 die mit der jeweiligen Beschäftigung verbundenen Staubbelastungswerte Ec oder Ecq und
9 die persönlichen Staubbelastungswerte für die Beschäftigung in den jeweiligen Betriebspunkten sowie als
Summe bis zum Ermittlungsmonat während des jeweiligen Beurteilungszeitraumes; wird die Staubbelastung
personenbezogen gemessen, gelten die auf diese Weise ermittelten Werte .
Anlage 10
(zu § 10)
Staubgrenzwerte für fibrogene Grubenstäube nach § 1O Abs. 2 Satz 1
Es gelten folgende Staubgrenzwerte:
Massenanteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch
:s: 4 Massen-% > 4 Massen-%
16
4 mg/m 3
k x - mg/m 3
Q
Hierin bedeuten:
k 1 Massen-%
Q Quarzanteil in Massen-%
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991 1767
Anlage 11
(zu § 12)
Ermittlung der Beurteilungs-Schwingstärke nach § 12 Abs. 1 Satz 1
Die Beurteilungsschwingstärke ist als energieäquivalenter Mittelwert der Schwingbeschleunigung (Beschleunigungs-
effektivwert), frequenzbewertet und bezogen auf eine achtstündige Beurteilungsdauer, nach folgenden Formeln zu
ermitteln:
bei gleichartigen Vibrationen bei unterschiedlichen Vibrationen
während der Arbeitsschicht während der Arbeitsschicht
-V
Kr - - T 1 _}:
r
"
I= 1
2
(Keq,i X Te)
Keq = V__:_ ~e K~ (t) dt
Te O
2 in den Formeln bedeuten:
Kr Beurteilungs-Schwingstärke
Keq bewertete Schwingstärke
Te Wirkdauer (h), in der der Beschäftigte durch gleichartige mechanische Schwingungen belastet wird
Tr achtstündige Beurteilungsdauer
Keq,, bewertete Schwingstärke der jeweiligen Einzelbelastung
Te, 1 Wirkdauer der jeweiligen Einzelbelastung
K1 (t) gleitender Effektivwert der bewerteten Schwingstärke
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Übertragung von Meß- und Auswerteaufgaben
nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz
Vom 31. Juli 1991
Auf Grund des § 11 Abs. 7 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610), der durch Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe d des
Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1830) geändert worden ist, verordnet
die Bundesregierung:
§ 1
Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des
Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist die Bundesforschungsanstalt für Fischerei
für die Ermittlung der Radioaktivität in Meeresorganismen in Nord- und Ostsee
einschließlich der Küstengewässer zuständig.
§2
Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des
Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist das Bundesamt für Strahlenschutz für die
Ermittlung der Gamma-Ortsdosisleistung von der Luft aus im Falle von Ereignis-
sen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen zuständig.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. Juli 1991
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991 1769
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Vermarktungsnormen für Eier
Vom 1. August 1991
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und 26. Juni 1990 (ABI. EG Nr. L 173 S. 5) verstößt,
Forsten verordnet auf Grund der §§ 1 bis 3 des Handels- indem er Eier
klassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 1. entgegen Artikel 2 Abs. 1
vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201) in Verbindung
a) in Verbindung mit Artikel 6 nicht nach den
mit dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1
vorgeschriebenen Güte- oder Gewichtsklas-
S. 530) im Einvernehmen mit den Bundesministern für
sen oder
Gesundheit und für Wirtschaft, auf Grund des § 5 Abs. 1
Satz 2 des Handelsklassengesetzes sowie auf Grund des b) in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 und
§ 31 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Abs. 2 erster Halbsatz, Artikel 9, Artikel 10
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Abs. 1 oder 3, Artikel 11 Abs. 1 Satz 1, Artikel
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397): 12, Artikel 13 Abs. 1 oder 2 oder Artikel 14
nicht mit den vorgeschriebenen Angaben
oder Kennzeichnungen oder mit einer nicht
Artikel 1 zulässigen Angabe oder Kennzeichnung
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, lie-
20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3138), zuletzt geändert fert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,
durch die Verordnung vom 23. Juni 1987 (BGBI. 1 2. entgegen Artikel 5 ohne Erlaubnis nach Güte-
S. 1556), wird wie folgt geändert: oder Gewichtsklassen sortiert, oder eine Kenn-
nummer verwendet, die ihm nicht erteilt worden
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: ist, oder
,,§ 1 3. entgegen Artikel 15 aus Drittländern nicht nach
Anwendungsbereich den vorgeschriebenen Güte- oder Gewichts-
klassen oder nicht mit den vorgeschriebenen
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Angaben zum freien Verkehr einführt.
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften über Ver-
marktungsnormen, die im Rahmen der Gemeinsamen (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die
Marktorganisation für Eier erlassen sind." Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission
mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung
(EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte
2. § 5 wird gestrichen. Vermarktungsnormen für Eier vom 15. Mai 1991
(ABI. EG Nr. L 121 S. 11) verstößt, indem er
3. § 6 wird wie folgt geändert:
1. als Verantwortlicher einer Packstelle oder Erzeu-
a) In der Einleitung wird die Angabe „Nr. 1" gestrichen. ger entgegen Artikel 17 Abs. 1, 2 Satz 2 oder
b) In Nummer 1 werden die Worte,,, in den Geltungs- Abs. 5 oder Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 oder 3,
bereich dieser Verordnung" gestrichen. Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 6 Satz 1 oder entgegen
Artikel 19 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die geforderten
c) In Nummer 2 werden die Worte „aus dem Geltungs- Bücher oder Register nicht oder nicht in der
bereich dieser Verordnung" gestrichen. vorgeschriebenen Weise führt,
4. In § 6a wird die Angabe „Nr. 1" gestrichen. 2. entgegen Artikel 17 Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 6
ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Behand-
lungsweise Eier oder ihre Verpackungen mit
5. § 7 wird wie folgt geändert: dem Legedatum versieht oder Begleitpapiere
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: nicht mindestens 12 Monate aufbewahrt,
,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver- 3. entgegen Artikel 18 Abs. 5 Satz 1 der zuständi-
ordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über gen Behörde den Tag der Sortien,mg und Ver-
bestimmte Vermarktungsnormen für Eier vom packung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder
1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
4. entgegen Artikel 26 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 3 Artikel 2
Packungen mit umgepackten Eiern nicht oder
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeich-
Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über Vermark-
net.
tungsnormen für Eier in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
b) Absatz 4 wird gestrichen. ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
c) Absatz 5 wird zu Absatz 4. Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
6. § 9 wird gestrichen. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1 . August 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991 1771
zweite Verordnung
zur Änderung der EG-Milchaufgabevergütungsverordnung
Vom 5. August 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18, der §§ 15, 16 und des bereich dieser Verordnung vollständig und endgültig
§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 in Verbindung mit§ 6 aufzugeben, wird auf Antrag bis zu einer Gesamt-
Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- menge von 675 000 Tonnen Milch eine Vergütung nach
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt- Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften gewährt,
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet sofern und soweit für diesen Zweck Haushaltsmittel zur
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verfügung stehen. Satz 1 gilt nicht für Erzeuger, die
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der Referenzmengen nach Artikel 3c der Verordnung
Finanzen und für Wirtschaft: (EWG) Nr. 857/84 erhalten haben, sowie für Erzeuger
im Sinne des§ 16a der Milch-Garantiemengen-Verord-
Artikel 1 nung.
§ 11
Die EG-Milchaufgabevergütungsverordnung vom 6. Au-
gust 1986 (BGBI. 1 S. 1277), geändert durch die Verord- Antragsverfahren
nung vom 16. April 1987 (BGBI. 1 S. 1256), wird wie folgt (1) Anträge nach § 1O können von Erzeugern
geändert: gestellt werden, denen nach den Vorschriften der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantie-
1. Vor § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt: mengen-Verordnung eine Anlieferungs-Referenz-
menge, eine Direktverkaufs-Referenzmenge oder bei-
„Abschnitt 1
des zusteht.
Vergütungen nach der Verordnung (EWG)
Nr. 1336/86 des Rates vom 6. Mai 1986". (2) Die Anträge sind bis zum 30. September 1991
beim Bundesamt nach dem von diesem im Bundesan-
2. In § 1 werden die Worte „dieser Verordnung" durch die zeiger bekanntgemachten Muster zu stellen. Sie sollen
Worte „dieses Abschnittes" ersetzt. über die Land~sstelle geleitet werden.
(3) Die Anträge sind gestellt, wenn sie direkt beim
3. In § 2 werden die Worte „dieser Verordnung" durch Bundesamt oder bei der Landesstelle eingegangen
die Worte „der Vorschriften dieses Abschnittes" sind. Sie erhalten die Reihenfolge, die dem Tag ihres
ersetzt. Eingangs entspricht. Anträge, die am gleichen Tag
eingehen, gelten als gleichzeitig gestellt.
4. Nach § 7 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:
(4) Reicht die Gesamtmenge von 675 000 Tonnen
„Abschnitt 2 Milch nicht, um alle Vergütungen antragsgemäß zu
Vergütungen nach der Verordnung (EWG) bewilligen, werden Vergütungen nur nach der Reihen-
Nr. 1637/91 des Rates vom 13. Juni 1991 folge des Eingangs der Anträge bewilligt. Übersteigen
gleichzeitig eingegangene Anträge die noch verfügbare
§8 Menge, so werden sie in der Reihenfolge der jeweils
nach § 14 Abs. 1 freigesetzten Referenzmengen,
Anwendungsbereich
beginnend mit der niedrigsten Referenzmenge, berück-
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die sichtigt.
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 des § 12
Rates vom 13. Juni 1991 und der Verordnung (EWG)
Nr. 2349/91 der Kommission vom 31. Juli 1991 zur Bewilligungsvoraussetzungen
Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen Auf- (1) Der Erzeuger hat sich zu verpflichten, die Milch-
gabe der Milcherzeugung. erzeugung für den Markt mit Freisetzung der Referenz-
menge (§ 14) vollständig und endgültig aufzugeben.
§9
Zuständigkeit (2) Dem Antrag ist im Falle der Milchanlieferung eine
Bestätigung der Molkerei über die Höhe der dem
Zuständig für die Durchführung der Vorschriften die- Erzeuger bei Antragstellung zustehenden Anlieferungs-
ses Abschnittes und der in § 8 genannten Rechtsakte Referenzmenge sowie im Falle des Direktverkaufes
ist das Bundesamt. eine Bestätigung des für den Betrieb des Erzeugers
§ 10 zuständigen Hauptzollamtes über die Höhe der ihm bei
Gewährung der Vergütung Antragstellung zustehenden Direktverkaufs-Referenz-
menge beizufügen.
An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c
der Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die sich verpflich- (3) Pächter eines gesamten Betriebes haben die
ten, die Milcherzeugung für den Markt im Geltungs- schriftliche Einwilligung des Verpächters beizufügen.
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der .Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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beträgt 7%.
§ 13 (2) Das Bundesamt teilt der Molkerei und dem für
diese zuständigen Hauptzollamt den Zeitpunkt der Frei-
Höhe und Zahlung der Vergütung
setzung der Referenzmenge mit. Die Mitteilung ist auch
(1) Die Vergütung wird in einem Betrag gewährt. Sie an das jeweilige Land zu richten.
beträgt 1 500 DM je 1 000 kg Milch der Bemessungs-
(3) Eine Aufhebung des Bescheides über die Be-
grundlage. Bemessungsgrundlage sind die dem Erzeu-
willigung der Vergütung im Falle des Verstoßes des
ger nach den Vorschriften der Verordnung (EWG)
Erzeugers gegen die nach § 12 Abs. 1 übernommenen
Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Verpflichtungen berührt die Freisetzung der Referenz-
bei Antragstellung zustehenden Referenzmengen mit
menge nicht."
der Maßgabe, daß der nach der Verordnung (EWG)
Nr. 775/87 ausgesetzte Teil der Referenzmenge, nach
5. Nach dem neuen Abschnitt 2 wird folgende Abschnitts-
§ 7 a der Milch-Garantiemengen-Verordnung zur Nut-
überschrift eingefügt:
zung überlassene Referenzmengen, spezifische Refe-
renzmengen nach Artikel 3 a der Verordnung (EWG) „Abschnitt 3
Nr. 857/84 sowie die sonstigen in Artikel 2 Abs. 2 Gemeinsame Vorschriften".
Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91
genannten Referenzmengen bei der Berechnung unbe- 6. Der bisherige § 8 wird § 15; er wird wie folgt geändert:
rücksichtigt bleiben.
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
(2) Die Vergütung wird durch Bescheid, der mit einer
„Bei automatischer Buchführung hat er auf seine
Auflage oder einer Bedingung versehen werden kann,
Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben aus-
festgesetzt. Die Vergütung wird im ersten Quartal 1992
zudrucken, soweit es die zuständige Stelle ver-
gezahlt. Voraussetzung für die Zahlung ist die Vorlage
langt."
einer Erklärung des Erzeugers, die nach § 12 Abs. 1
übernommenen Verpflichtungen eingehalten zu haben. b) In Absatz 3 werden nach den Worten „Verordnung
(EWG) Nr. 2321/86" die Worte „sowie nach der
(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich. Verordnung (EWG) Nr. 2349/91" eingefügt.
§ 14 7. Der bisherige § 9 wird gestrichen.
Freisetzung der Referenzmenge
8. Der bisherige § 10 wird § 16.
(1) Mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über
die Bewilligung der Vergütung dem Erzeuger bekannt-
gegeben worden ist, wird die Gesamtheit der dem Artikel 2
Erzeuger nach den Vorschriften der Verordnung
(EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Ver- Diese Verordnung tritt am 12. August 1991 in Kraft.
ordnung zustehenden Referenzmengen freigesetzt. Die EG-Milchaufgabevergütungsverordnung gilt vom
Auf Milch, die nach der Freisetzung vermarktet wird, ist 12. Februar 1992 an wieder in ihrer am 11. August 1991
die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
(EWG) Nr. 857/84 zu entrichten. Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 5. August 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle