1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(14. BAföGÄndG)
Vom 30. Juli 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ten Gebiet liegen, nur bei Entscheidungen für die Be-
das folgende Gesetz beschlossen: willigungszeiträume berücksichtigt, die nach dem
31. Juli 1992 beginnen."
Artikel 1
5. Dem § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 ,,(3) Für Auszubildende, die eine im Ausland gelegene
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch das Gesetz vom Ausbildungsstätte besuchen, können die Länder
20. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2982), wird wie folgt geän- abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförde-
dert: rung bei staatlichen Hochschulen, Studentenwerken
oder Landesämtern für Ausbildungsförderung einrich-
ten."
1. § 5 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Satz 1 gilt nur für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten
Personen." Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
2. In § 24 Abs. 3 wird nach der Textstelle „Absatz 1 " die
Textstelle „oder 1 a" eingefügt. am 1. August 1991 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. August 1991 mit der Maß-
3. In§ 26 Abs. 2 wird nach dem Wort „Vermögensteuer" gabe in Kraft, daß die darin bestimmte Änderung nur bei
die Textstelle „nach dem Vermögensteuergesetz der Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume zu berück-
Bundesrepublik Deutschland" eingefügt. sichtigen ist, die nach dem 31. Juli 1991 beginnen. Vom
1. Oktober 1991 an ist diese Änderung ohne die ein-
4. Dem § 28 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: schränkende Maßgabe des Satzes 1 zu berücksichtigen.
„Grundstücke und Betriebsvermögen werden, soweit (3) Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in
sie in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichne- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. Juli 1991
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Voscherau
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Für den Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991 1733
Sechste Verordnung
zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung
Vom 24. Juli 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtenge- zen 2 bis 5 erworben haben. Die Befähigung richtet sich
setzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1357) verordnet die auf den Verwendungsbereich nach Absatz 2 und Absatz 5
Bundesregierung: Satz 3. § 11 bleibt unberührt. Für die gemäß Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b vorausgesetzte
Artikel 1 Dienstzeit wird die Zeit der Wahrnehmung von vollzugs-
polizeilichen Aufgaben in einer Laufbahn außerhalb des
Die Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung vom 2. Juli Polizeivollzugsdienstes im BGS berücksichtigt.
1976 (BGBI. 1S. 1723), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 446), wird wie (2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten,
folgt geändert: deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine
nach den Absätzen 3 bis 5 auf Grund fachverwandter
Nach § 31 a wird folgender§ 32a eingefügt: Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu
,,§ 32a erwerbenden Befähigung erfüllen kann. Diese können im
gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS höchstens
Erleichterter Aufstieg
einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 und im höheren
(1) Für Verwendungsbereiche in dem in Artikel 3 des Polizeivollzugsdienst im BGS höchstens einem Amt der
Einigungsvertrages genannten Gebiet kann Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A
1. Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im zugeordnet sein.
BGS, die (3) Die Zulassung des Aufstiegs setzt voraus, daß ein
a) nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem
und ihrer Persönlichkeit für einen Aufstieg geeignet Verwendungsbereich rechtfertigt. Der Bundesminister des
erscheinen und Innern entscheidet über die Zulassung zum Aufstieg.
b) ein Amt der Besoldungsgruppe AB der Bundes- (4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in
besoldungsordnung A erreicht und sich in einer die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend
Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit der sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die
ersten Verleihung eines Amtes des mittleren Einführung dauert mindestens neun Monate und soll ein
Polizeivollzugsdienstes bewährt haben und Jahr nicht überschreiten. Soweit Beamte während ihrer
bisherigen Tätigkeiten schon hinreichende Kenntnisse
c) zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 minde-
erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in
stens 35 Jahre alt sind,
der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einfüh-
sowie rungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.
2. Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im (5) Der Bundesminister des Innern stellt fest, ob die
BGS, die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit der Feststel-
a) nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten lung der erfolgreichen Einführung wird die auf den Verwen-
und ihrer Persönlichkeit für einen Aufstieg geeignet dungsbereich eingeschränkte Befähigung für die Laufbahn
erscheinen und zuerkannt. In der Entscheidung sind die Dienstposten des
Verwendungsbereichs gemäß Absatz 2 Satz 2 festzule-
b) ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Bundes-
gen.
besoldungsordnung A erreicht und sich in einer
Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit der (6) Ein Beamter mit der Befähigung nach Absatz 5 kann
ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen auch auf einem anforderungsgleichen Dienstposten, der
Polizeivollzugsdienstes bewährt haben und im gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS höchstens
einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 und im höheren
c) zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 minde-
Polizeivollzugsdienst im BGS höchstens einem Amt der
stens 35 Jahre alt sind,
Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A
ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen werden, zugeordnet ist, bei Behörden des Bundesgrenzschutzes
wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach den Absät- außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
1734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
ten Gebiets verwendet werden, soweit dafür ein dringen- (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nur, wenn die Einführung
des dienstliches Bedürfnis besteht und der Beamte sich nach Absatz 4 bis zum 31. Dezember 1992 begonnen
nach Feststellung der erfolgreichen Einführung minde- wird."
stens 5 Jahre in dem gemäß den Absätzen 1 bis 5 festge-
legten Verwendungsbereich bewährt hat. Über die Ver- Artikel 2
wendung des Beamten außerhalb des in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiets entscheidet der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Bundesminister des Innern. Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991 1735
Zweite Verordnung
zur Änderung der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung
Vom 24. Juli 1991
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung b) Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) „In die Erlaubnisse dürfen von der zuständigen
verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung Behörde nach§ 7 auf Antrag auch Fahrzeuge nach-
der zuständigen obersten Landesbehörden: getragen werden, die zwischen dem 1. Juli 1990
und dem 31. Dezember 1991 in Betrieb genommen
Artikel 1 werden."
Anlage 1 der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung 3. Folgende Ausnahme Nr. S 89 wird angefügt:
vom 25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925), zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. April 1991 „Ausnahme Nr. S 89
(BGBI. 1 S. 905), wird wie folgt geändert: (Fahrwegfestlegung)
Abweichend von § 7 Abs. 1 sind die Bestimmungen des
1. In der Ausnahme Nr. S 83 wird das Datum „30. Juni § 7 Abs. 3 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
1991" ersetzt durch „31. Dezember 1991 ". genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 nicht
anzuwenden."
2. Die Ausnahme Nr. S 87 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Nummer 1 Satz 1 wird das Datum „30. Juni 1991" Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in
ersetzt durch „31. Dezember 1991 ". Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1991
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Kn itte 1
1736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
Vom 25. Juli 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und des § 12 Abs. 2 5. In § 13 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ausfuhr" das
Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Komma durch das Wort „oder" ersetzt und die Worte
gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der ,,oder der Lieferung" gestrichen.
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397),
§ 12 Abs. 3 angefügt durch das Gesetz vom 29. Septem- 6. Die §§ 14 und 15 werden aufgehoben.
ber 1989 (BGBI. 1 S. 1742), verordnet der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver- 7. § 18 Abs. 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
nehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für
Wirtschaft: „Die Belege nach Absatz 1 Nr. 1 müssen im Fall der
Vermarktung von unverarbeitetem Getreide folgende
Artikel 1 Angaben enthalten:
Die Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in 1. Name und Anschrift des abführungspflichtigen
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1990 Marktbeteiligten sowie des Abgabenschuldners,
(BGBI. 1 S. 160), geändert durch die Verordnung vom 2. Datum der jeweiligen Getreidelieferung und die
2. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1329, 1502), wird wie folgt geän- erworbene Getreidemenge,
dert:
3. Betrag der einbehaltenen Abgaben;".
1. In § 3 Abs. 3 Nr. 2 werden nach den Worten „ausführt
(Ausfuhr)" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt 8. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
und nach den Worten „versendet (Versand)" die ,,(1) Erfüllt ein Abgabenschuldner die Voraussetzun-
Worte „oder im Rahmen des innerdeutschen Wirt- gen für eine Erstattung der Abgaben wegen seiner
schaftsverkehrs in die Deutsche Demokratische Teilnahme an Maßnahmen zur Flächenstillegung
Republik oder nach Berlin (Ost) liefert (Lieferung)" nach den Bedingungen der in § 1 genannten Rechts-
gestrichen. akte, wird die Erstattung auf Antrag für eine Getreide-
menge von mindestens einer Tonne gewährt."
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma durch das 9. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Wort „oder" ersetzt und die Worte „oder der Liefe- a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Zusatzabgabe"
rung" gestrichen. das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben und Absatz 3 wird neuer
b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „und"
Absatz 2.
ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert: c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
a) In der Überschrift werden das Komma durch das „3. der Anbauvertrag, auch als Vervielfältigung, im
Wort „oder" ersetzt und die Worte „oder Lieferung Falle des Getreideanbaus nach den in § 1
von Getreide" gestrichen. genannten Rechtsakten zur Herstellung von
Erzeugnissen, die nicht für die menschliche
b) In Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ausfuhr"
das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und die oder tierische Ernährung bestimmt sind, sowie
Worte „oder der Lieferung" gestrichen sowie nach eine Erklärung des Verarbeiters, daß er für
diese Getreidemenge keine Produktionserstat-
der Angabe ,,§ 7 Abs. 1" die Angabe „oder 2".
tung nach Artikel 11 a oder 11 b der Verord-
c) In Satz 3 werden nach dem Wort „ausgeführte" nung (EWG) Nr. 2727/75 beantragt oder bean-
das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und die tragt hat."
Worte „oder gelieferte" gestrichen.
10. In § 27 werden in der Überschrift das Komma durch
4. § 12 wird wie folgt geändert: das Wort „und" ersetzt und die Worte „oder der Liefe-
a) In Absatz 3 werden des Komma: durch das Wort rung" gestrichen.
,,oder" ersetzt und die Worte „oder der Lieferung"
gestrichen. 11. In § 31 Abs. 1 werden
b) In Absatz 4 wird nach der Angabe ,,§ 7 Abs. 1" die a) in Nummer 1 nach der Angabe ,,§ 7 Abs. 1" die
Angabe „oder 2" gestrichen. Angabe „bis 2" und
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991 1737
b) in Nummer 3 die Angabe ,,§ 14 Abs. 2" 14. Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu dieser
gestrichen. Verordnung.
Artikel 2
12. § 34 wird wie folgt geändert:
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
a) Absatz 5 wird aufgehoben und Absatz 6 wird neuer Forsten kann den Wortlaut der Getreide-Mitverantwor-
Absatz 5. tungsabgabenverordnung in der vom 7. August 1991 an
b) Folgender neuer Absatz 6 wird angefügt: geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
,,(6) Auf Abgabenschulden, die vor dem
7. August 1991 entstanden sind, finden die Vor-
schriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Artikel 3
6. August 1991 geltenden Fassung weiter Anwen- Artikel 1 Nr. 14 in Verbindung mit den Nummern 1, 4, 7,
dung." 9 und 10 der Anlage tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in
Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der
13. § 35 wird gestrichen; § 36 wird § 35. Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 14)
Anlage
(zu § 12 Abs. 2)
Berechnungsfaktoren
bei der Abgabenerhebung auf Saatgut-Rohware
Saatgetreideart Berechnungsfaktor
1. Wintergerste 0,40
2. Winterroggen 0,50
3. Hybridwinterroggen 0,25
4. Winterweichweizen 0,40
5. Winterhartweizen 0,45
6. Triticale 0,25
7. Sommergerste 0,25
8. Sommerroggen 0,40
9. Sommerweichweizen 0,25
10. Sommerhartweizen 0,10
11. Hafer 0,45
12. Mais 0,15
13. Spelz (Dinkel) 0,20
1738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zur Änderung tierzuchtrechtlicher Vorschriften
Vom 25. Juli 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 a) In Nummer 2.2.4 werden
S. 2493) verordnet der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten: aa) in Satz 1 die Worte „Internationalen Komitee
zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit von Milch-
tieren (IKEWM)" durch die Worte „Internationa-
Artikel 1
len Komitee für Leistungsprüfungen in der Tier-
Änderung der Verordnung produktion (IKLT)",
über die Leistungsprüfungen
bb) in Satz 2 die Angabe „IKEWM" durch die
und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern
Angabe „IKLT" ersetzt.
Die Verordnung über die Leistungsprüfungen und die b) In Nummer 2.2.5 wird die Angabe „IKEWM" durch
Zuchtwertfeststellung bei Rindern vom 28. September die Angabe „IKLT" ersetzt.
1990 (BGBI. 1 S. 2145) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „bei einem Änderung der Verordnung
Zuchtrind" durch die Worte „bei einem Rind" und über Zuchtorganisationen
die Worte „bei einem männlichen Zuchtrind" durch
die Worte „bei einem Bullen" ersetzt. Die Verordnung über Zuchtorganisationen vom
17. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2249) wird wie folgt ge-
b) In Absatz 2 werden die Worte „an männlichen und
weiblichen Rindern" durch die Worte „an Bullen und ändert:
weiblichen Rindern" und die Worte „an männlichen
Zuchtrindern" durch die Worte „an Bullen" ersetzt. 1. § 9 wird gestrichen.
2. § 2 wird gestrichen. 2. § 1O wird § 9; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
3. § 3 wird § 2; in ihm werden
Artikel 3
a) in Satz 1 die Angabe „ 1. Oktober 1991" durch die
Angabe „ 1. Oktober 1993", Inkrafttreten
b) in Satz 2 die Angabe „30. September 1991" durch Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
die Angabe „30. September 1993" ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Juli 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991 1739
Bekanntmachung
der Neufassung der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz
Vom 25. Juli 1991
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ausweis-
verordnung Schwerbehindertengesetz vom 26. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1398) wird
nachstehend der Wortlaut der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz in
der seit 1. Juli 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1984 (BGBI. 1 S. 509),
2. den am 1 . Oktober 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1516),
3. den am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni
1991 (BGBI. 1 S. 1310),
4. den am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 4. wurden erlassen auf Grund des § 4 Abs. 5 Satz 5
in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Satz 9 des Schwerbehindertengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421, 1550) und
des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung
Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 989) in Verbindung mit§ 4 Abs. 5 Satz 5 des Schwerbehindertengesetzes.
Bonn, den 25. Juli 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Horst Seehofer
1740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes
(Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbAwV)
Erster Abschnitt dem Bundesversorgungsgesetz,
nach Bundesgesetzen in entspre-
Ausweis für Schwerbehinderte chender Anwendung der Vorschrif-
ten des Bundesversorgungsgeset-
§ 1 zes oder nach dem Bundesent-
schädigungsgesetz in ihrer Ge-
Gestaltung des Ausweises
samtheit wenigstens 50 vom Hun-
(1) Der Ausweis im Sinne des § 4 Abs. 5 des Schwerbe- dert beträgt und nicht bereits die
hindertengesetzes über die Eigenschaft als Schwerbehin- Bezeichnung nach Absatz 1 oder
derter, den Grad der Behinderung und weitere gesundheit- ein Merkzeichen nach Nummer 2
liche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruch- einzutragen ist,
nahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem
wenn der Schwerbehinderte wegen
Schwerbehindertengesetz oder nach anderen Vorschriften
einer Minderung der Erwerbsfähig-
sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung
keit um wenigstens 50 vom Hundert
abgedruckten Muster 1 ausgestellt. Der Ausweis ist mit
Entschädigung nach § 28 des Bun-
einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe
desentschädigungsgesetzes erhält.
grün versehen.
(2) Der Ausweis für Schwerbehinderte, die das Recht Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen für die Ein- .
auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personen- tragung der Bezeichnung nach Absatz 1 und des Merkzei-
verkehr in Anspruch nehmen können, ist durch einen chens nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bezeichnung „Kriegsbe-
halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekenn- schädigt" einzutragen, es sei denn, der Schwerbehinderte
zeichnet. beantragt die Eintragung des Merkzeichens „EB".
(3) Der Ausweis für Schwerbehinderte, die zu einer der
in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Schwerbehin- §3
dertengesetzes genannten Gruppen gehören, ist nach § 2 Weitere Merkzeichen
zu kennzeichnen.
(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merk-
(4) Der Ausweis für Schwerbehinderte mit weiteren zeichen einzutragen:
gesundheitlichen Merkmalen im Sinne des Absatzes 1 ist
durch Merkzeichen nach § 3 zu kennzeichnen. 1. ~ - wenn der Schwerbehinderte außer-
gewöhnlich gehbehindert im Sinne des
§2 § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrs-
gesetzes oder entsprechender stra-
[ill
Zugehörigkeit zu Sondergruppen ßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist,
(1) Im Ausweis ist auf der Vorderseite unter dem Wort
,,Schwerbehindertenausweis" die Bezeichnung „Kriegsbe- 2. wenn der Schwerbehinderte hilflos im
schädigt" einzutragen, wenn der Schwerbehinderte wegen Sinne des § 33b des Einkommen-
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens steuergesetzes oder entsprechender
50 vom Hundert Anspruch auf Versorgung nach dem Vorschriften ist,
Bundesversorgungsgesetz hat.
(2) Im Ausweis sind auf der Vorderseite folgende Merk-
zeichen einzutragen: wenn der Schwerbehinderte blind im
1. wenn der Schwerbehinderte wegen Sinne des § 24 Abs. 1 des Bundesso-
3 . ~ zialhilfegesetzes oder entsprechender
einer Minderung der Erwerbsfähig-
VB keit um wenigstens 50 vom Hundert
Anspruch auf Versorgung nach
anderen Bundesgesetzen in ent-
Vorschriften ist,
sprechender Anwendung der Vor- wenn der Schwerbehinderte die lan-
schriften des Bundesversorgungs- desrechtlich festgelegten gesundheit-
gesetzes hat oder wenn die Minde- 4.~
lichen Voraussetzungen für die Befrei-
rung der Erwerbsfähigkeit wegen ung von der Rundfunkgebührenpflicht
des Zusammentreffens mehrerer erfüllt,
Ansprüche auf Versorgung nach
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991 1741
5. ~ wenn der Schwerbehinderte die im nehmen wollen, haben das Beiblatt (Absatz 3) nach
· Verkehr mit Eisenbahnen tariflich fest- Löschung des Vermerks durch das Finanzamt bei Stellung
1 KI•
gelegten gesundheitlichen Vorausset-
• zungen für die Benutzung der
1. Wagenklasse mit Fahrausweis der
des Antrags auf ein Beiblatt mit Wertmarke (Absatz 2)
zurückzugeben. Entsprechendes gilt, wenn Schwerbehin-
derte vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Wertmarke an
· 2. Wagenklasse erfüllt. Stelle der unentgeltlichen Beförderung die Kraftfahrzeug-
steuerermäßigung in Anspruch nehmen wollen. In die-
(2) Im Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck
sem Fall ist das Datum der Rückgabe (Eingang beim
sind folgende Eintragungen vorgedruckt: Versorgungsamt) auf das Beiblatt nach Absatz 3 ein-
1. auf der Vorderseite das Merkzeichen zutragen.
B (5) Bis zum 30. Juni 1991 ausgegebene Beiblätter und
und der Satz: ,,Die Notwendigkeit ständiger Begleitung Wertmarken behalten ihre Gültigkeit.
ist nachgewiesen".
§4
2. auf der Rückseite
im ersten Feld das Merkzeichen Sonstige Eintragungen
(1) Die Eintragung von Sondervermerken zum Nachweis
von weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
von Rechten und Nachteilsausgleichen, die Schwerbehin-
derten nach landesrechtlichen Vorschriften zustehen, ist
Ist nicht festgestellt, daß ständige Begleitung im Sinne des
auf der Vorderseite des Ausweises zulässig.
§ 60 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes notwendig
ist, ist die vorgedruckte Eintragung nach Nummer 1 zu (2) Die Eintragung von Merkzeichen oder sonstigen
löschen. Das gleiche gilt für die vorgedruckte Eintragung Vermerken, die in dieser Verordnung (§§ 2, 3, 4 Abs. 1 und
nach Nummer 2, wenn bei einem Schwerbehinderten nicht § 5 Abs. 3) nicht vorgesehen sind, ist unzulässig.
festgestellt ist, daß er in seiner Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 60 §5
Abs . 1 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes oder ent-
sprechender Vorschriften ist. Lichtbild
(1) Der Ausweis für Schwerbehinderte, die das
§ 3a 10. Lebensjahr vollendet haben, ist mit dem Lichtbild des
Ausweisinhabers in der Größe eines Paßbildes zu verse-
Beiblatt
hen. Das Lichtbild hat der Antragsteller beizubringen.
(1) Zum Ausweis für Schwerbehinderte, die das Recht
(2) Bei Schwerbehinderten, die das Haus nicht oder nur
auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personen-
mit Hilfe eines Krankenwagens verlassen können, ist der
verkehr in Anspruch nehmen können, ist auf Antrag ein
Ausweis auf Antrag ohne Lichtbild auszustellen.
Beiblatt nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung
abgedruckten Muster 2 in der Grundfarbe weiß auszustel- (3) In Ausweisen ohne Lichtbild ist in dem für das
len. Das Beiblatt ist Bestandteil des Ausweises und nur Lichtbild vorgesehenen Raum der Vermerk „Ohne Licht-
zusammen mit dem Ausweis gültig. bild gültig" einzutragen.
(2) Schwerbehinderte, die das Recht auf unentgeltliche
Beförderung in Anspruch nehmen wollen, erhalten auf §6
Antrag ein Beiblatt, das mit einer Wertmarke nach dem in Gültigkeitsdauer
der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 3
versehen ist. Auf die Wertmarke werden eingetragen das (1) Auf der Rückseite des Ausweises ist als Beginn der
Jahr und der Monat, von dem an die Wertmarke gültig ist, Gültigkeit des Ausweises einzutragen:
sowie das Jahr und der Monat, in dem ihre Gültigkeit 1. in den Fällen des § 4 Abs. 1 und 4 des Schwerbehin-
abläuft. Sofern in Fällen des § 59 Abs. 1 Satz 3 des dertengesetzes der Tag des Eingangs des Antrags auf
Schwerbehindertengesetzes der Antragsteller zum Gültig- Feststellung nach diesen Vorschriften,
keitsbeginn keine Angaben macht, wird der auf den Ein-
gang des Antrages und die Entrichtung der Eigenbe- 2. in den Fällen des § 4 Abs. 2 des Schwerbehinderten-
gesetzes der Tag des Eingangs des Antrags auf Aus-
teiligung folgende Monat auf der Wertmarke eingetragen.
Spätestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Wertmarke stellung des Ausweises nach § 4 Abs. 5 des Schwerbe-
wird das Beiblatt ungültig. hindertengesetzes.
Ist auf Antrag des Schwerbehinderten nach Glaubhaftma-
(3) Schwerbehinderte, die an Stelle der unentgeltlichen chung eines besonderen Interesses festgestellt worden,
Beförderung die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in An- daß die Eigenschaft als Schwerbehinderter, ein anderer
spruch nehmen wollen, erhalten auf Antrag ein Beiblatt Grad der Behinderung oder ein oder mehrere gesundheitli-
ohne Wertmarke. Bei Einräumung der Kraftfahrzeugsteuer- che Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorge-
ermäßigung wird das Beiblatt mit einem Vermerk des legen haben, ist zusätzlich das Datum einzutragen, von
zuständigen Finanzamtes versehen. Die Gültigkeitsdauer dem ab die jeweiligen Voraussetzungen mit dem Ausweis
des Beiblattes entspricht der des Ausweises. nachgewiesen werden können. Ist zu einem späteren Zeit-
(4) Schwerbehinderte, die zunächst die Kraftfahrzeug- punkt in den Verhältnissen, die für die Feststellung und
steuerermäßigung in Anspruch genommen haben und den Inhalt des Ausweises maßgebend gewesen sind, eine
statt dessen die unentgeltliche Beförderung in Anspruch wesentliche Änderung eingetreten, ist die Eintragung auf
1742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Grund der entsprechenden Neufeststellung zu berichtigen ten entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 4 Abs. 5
und zusätzlich das Datum einzutragen, von dem ab die des Schwerbehindertengesetzes nichts Abweichendes
jeweiligen Voraussetzungen mit dem Ausweis nachgewie- ergibt.
sen werden können, sofern der Ausweis nicht einzuziehen
ist. (2) Zum Beiblatt mit Wertmarke (§ 3a Abs. 1 und 2) ist
ein von der Deutschen Bundesbahn und/oder der Deut-
(2) Die Gültigkeit des Ausweises ist für die Dauer von schen Reichsbahn unter Zugrundelegung des § 2 des
längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an zu Güterkraftverkehrsgesetzes und der zu seiner Durchfüh-
befristen. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung rung erlassenen Vorschriften aufgestelltes, für den Wohn-
wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitli- sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausweisinhabers
chen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend maßgebendes Streckenverzeichnis nach dem in der
gewesen sind, nicht zu erwarten und gewährleistet ist, daß Anlage abgedruckten Muster 5 auszuhändigen. Bis zum
die für den Ausweisinhaber jeweils örtlich zuständige, in 31 . Dezember 1993 kann im Beitrittsgebiet der Umkreis
§ 4 Abs. 5 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes be- von 50 km um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
stimmte Behörde regelmäßig über die persönlichen Ver- des Ausweisinhabers auch auf andere Weise festgelegt
hältnisse des Ausweisinhabers unterrichtet ist, kann die werden. Das Streckenverzeichnis ist mit einem fäl-
Gültigkeitsdauer des Ausweises auf längstens 15 Jahre schungssicheren halbseitigen orangefarbenen Flächen-
vom Monat der Ausstellung an befristet werden. aufdruck gekennzeichnet.
(3) Für Schwerbehinderte unter 10 Jahren ist die Gültig-
keitsdauer des Ausweises bis längstens zum Ende des
Kalendermonats zu befristen, in dem das 10. Lebensjahr Zweiter Abschnitt
vollendet wird.
Ausweis für sonstige Personen
(4) Für Schwerbehinderte im Alter zwischen 1O und zur unentgeltlichen Beförderung
15 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises bis ·im öffentlichen Personenverkehr
längstens zum Ende des Kalendermonats zu befristen, in
dem das 20. Lebensjahr vollendet wird. §8
(5) Bei nichtdeutschen Schwerbehinderten, deren Auf- Ausweis für sonstige freifahrtberechtigte Personen
enthaltsgenehmigung, Aufenthaltsgestattung oder Arbeits-
erlaubnis befristet ist, ist die Gültigkeitsdauer des Aus- (1) Der Ausweis für Personen im Sinne des Artikels 2
weises längstens bis zum Ablauf des Monats der Frist zu Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung
befristen. Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom
9. Juli 1979 (BGBI. t S. 989), soweit sie nicht Schwerbe-
(6) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises kann auf Antrag hinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengeset-
höchstens zweimal verlängert werden. Bei der Verlänge- zes sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verord-
rung eines nach Absatz 3 ausgestellten Ausweises über nung abgedruckten Muster 4 ausgestellt. Der Ausweis ist
das 10. Lebensjahr des Ausweisinhabers hinaus, läng- mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe
stens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, gilt § 5 grün versehen und durch einen halbseitigen orangefarbe-
Abs. 1. nen Flächenaufdruck gekennzeichnet. Zusammen mit
dem Ausweis ist ein Beiblatt auszustellen, das mit einer
(7) Der Kalendermonat und das Kalenderjahr, bis zu
Wertmarke nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung
deren Ende der Ausweis gültig sein soll, sind auf der
abgedruckten Muster 3 versehen ist.
Vorderseite des Ausweises einzutragen.
(2) Für die Ausstellung des Ausweises nach Absatz 1
§7 gelten die Vorschriften des§ 1 Abs. 3, § 2, § 3 Abs. 1 Nr. 5
und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 4 Abs. 2, § 5 und § 6
Verwaltungsverfahren
Abs. 2, 3, 4, 6 und 7 sowie des § 7 entsprechend, soweit
(1) Für die Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und sich aus Artikel 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die
Einziehung des Ausweises sind die für die Kriegsopferver- unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffent-
sorgung maßgebenden Verwaltungsverfahrensvorschrif- lichen Personenverkehr nichts Besonderes ergibt.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991 1743
Muster 1
(Vorderseite)
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Grad der Behinderung (GdB): _ __ Der Ausweis ist gültig ab: _ _ _ _ _ _ _ __
Abweichend hiervon kann mit diesem Ausweis nachgewiesen werden:
Der Ausweis ist amtlicher Nachweis für die Eigenschaft als Schwerbehinderter, den Grad der Behinderung, die auf ihm einge-
tragenen weiteren gesundheitlichen Merkmale und die Zugehörigkeit zu Sondergruppen. Er dient dem Nachweis für die In-
anspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die Schwerbehinderten nach dem Schwerbehindertengesetz oder
nach anderen Vorschriften zustehen.
Änderungen in den für die Eintragungen maßgebenden Verhältnissen sind der ausstellenden Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Nach Aufforderung ist der Ausweis, der Eigentum der ausstellenden Behörde bleibt, zum Zwecke der Berichtigung oder Einzie-
hung vorzulegen. Die mißbräuchliche Verwendung ist strafbar.
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1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Muster 2
7
Beiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes
Az.: Raum für Wertmarke oder
Bescheinigung des Finanzamts
Der Inhaber dieses Beiblattes ist im öffentlichen Personenverkehr
(§ 59 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchwbG) unentgeltlich zu befördern,
sofern das nebenstehende Feld mit einer Wertmarke versehen ist,
und zwar für den Zeitraum, der auf der Wertmarke eingetragen ist.
Gilt nur in Verbindung mit dem gültigen Ausweis
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Muster 3
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991 1745
Muster 4
(Vorderseite)
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Der Ausweis ist amtlicher Nachweis für die Zugehörigkeit des Aus-
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Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli
1979 (BGBI. 1 S. 989).
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Gegen Vorzeigen q,ieses Ausweises und des mit einer Wertmarke versehenen Beiblattes
ist d~r Ausweisint,aber im Nahverkehr im Sinne des§ 61 Abs. 1 des Schwerbehinderten-
gesefzes... ______ unentgeltlich
, zu befördern .
Das gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des§ 61 des Schwerbehindertengeset-
zes für die Beförderung
1. einer Begleitperson des Ausweisinhabers, wenn dieser infolge einer Behinderung in
seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt und infolge-
dessen auf eine ständige Begleitung angewiesen ist, sofern dies im Ausweis mit dem
Merkzeichen I B I eingetragen ist, und
2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhls, soweit die Beschaffenheit
des Verkehrsmittels dies zuläßt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führ-
hundes.
Änderungen in den für die Eintragungen maßgebenden Verhältnissen sind der ausstellen-
den Behörde unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufforderung ist der Ausweis, der Eigentum
der ausstellenden Behörde bleibt, zum Zwecke der Berichtigung oder Einziehung vorzule-
gen. Die mißbräuchliche Verwendung ist strafbar.
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1746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Muster 5
Streckenverzeichnis
7
(zu § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Schwerbehindertengesetzes)
im Umkreis von 50 km u m · - - - ~ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
(Gemeinde)
Der Inhaber des Ausweises Az.: ______________ mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt in der vorstehend genannten Gemeinde wird von der Deutschen Bundesbahn und/oder
der Deutschen Reichsbahn im Schienenverkehr gegen Vorzeigen des Ausweises und des mit einer
gültigen Wertmarke versehenen Beiblattes in Nahverkehrs-, Eil-, D- und IR-Zügen in der 2. Wagen-
klasse auf folgenden Strecken zwischen den nachstehend genannten Bahnhöfen unentgeltlich beför-
dert (bei Benutzung zuschlagpflichtiger D- und IR-Züge ist der tarifmäßige Zuschlag zu zahlen):
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
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Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
(unabhängig hiervon und vom 50-km-Umkreis auch mit S-Bahnen und im Verkehrsverbund)
Bei Änderung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes ist dieses Verzeichnis dem für den
neuen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Versorgungsamt zum Zwecke der Ein-
ziehung und der Aushändigung eines neuen Streckenverzeichnisses vorzulegen. Die mißbräuchliche
Verwendung des Streckenverzeichnisses ist strafbar.
(Ausgabedatum: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _)
L (Monat/Jahr) _J
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991 1747
Verordnung
zur Regelung der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie Berlin-Ost
(Unterhaltssicherungsgesetz-Verordnung - USGVO)
Vom 26. Juli 1991
Auf Grund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 6 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Geset-
zes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1147) verordnet die
Bundesregierung:
§ 1
Leistungsanpassung
Die §§ 5 und 5 a des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2614), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588) geändert worden
ist, gelten für Ehefrauen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet haben, mit folgenden Maßgaben:
1. Die Mindestleistung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 beträgt 41 0 Deutsche Mark
monatlich;
2. die Mindestleistung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 beträgt 600 Deutsche Mark
monatlich;
3. das Überbrückungsgeld nach § 5 a Satz 2 beträgt für die Ehefrau
440 Deutsche Mark.
§2
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft; sie tritt mit
Ablauf des 29. Juni 1991 außer Kraft.
Bonn, den 26. Juli 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
1748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20. • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
13. Juni 1991 - 2 BvR 470/90 u. a. - wird folgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 10. Juli 1990 (Bundes-
gesetzblatt I S. 1727) wird im Anschluß an die Wieder-
holung durch Beschluß vom 7. Januar 1991 (Bundes-
gesetzblatt I S. 226) wiederholt.
Die vorstehende Entscheidung hat gemäß § 31 Abs. 2
des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Geset-
zeskraft.
Bonn, den 22. Juli 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Raumordnungsgesetzes
Vom 25. Juli 1991
Auf Grund des § 12 a des Raumordnungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1461 ), das zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322) geändert worden ist, wird
nachstehend der Wortlaut des Raumordnungsgesetzes in der seit 28. Juni 1991
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1
s. 1461),
2. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 3
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1125),
3. den am 28. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juni
1991 (BGBI. 1 S. 1322).
Bonn, den 25. Juli 1991
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Adam-Schwaetzer
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991 1727
Raumordnungsgesetz
(ROG)
§ 1
bedingungen der Bevölkerung, insbesondere die
Aufgabe und Leitvorstellungen der Raumordnung Erwerbsmöglichkeiten, die Wohnverhältnisse, die
Umweltbedingungen sowie die Verkehrs-, Versor-
(1) Die Struktur des Gesamtraumes der Bundesrepublik
gungs- und Entsorgungseinrichtungen, allgemein ver-
Deutschland ist unter Berücksichtigung der natürlichen
bessert werden; technologische Entwicklungen sind
Gegebenheiten, der Bevölkerungsentwicklung sowie der
verstärkt zu nutzen.
wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen
Erfordernisse und unter Beachtung der folgenden Leitvor-
4. Die Leistungskraft des in Artikel 3 des Einigungsver-
stellungen so zu entwickeln, daß sie:
trages genannten Gebietes, insbesondere seiner
1. der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemein- Grenzregionen, ist mit dem Ziel zu stärken, daß in
schaft am besten dient, allen seinen Teilen Lebensbedingungen sowie eine
2. den Schutz, Pflege und Entwicklung der natürlichen Wirtschafts- und Sozialstruktur geschaffen werden,
Lebensgrundlagen sichert, die denen im übrigen Bundesgebiet gleichwertig sind.
3. Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfristig 5. In Verdichtungsräumen mit gesunden Lebensbedin-
offenhält und gungen sowie ausgewogener Wirtschafts- und Sozial-
4. gleichwertige Lebensbedingungen der Menschen in struktur sollen diese Bedingungen und Strukturen
allen Teil räumen bietet oder dazu führt. sowie die Funktionen dieser Räume als Wohn-, Wirt-
schafts- und Dienstleistungszentren gesichert wer-
(2) Der räumliche Zusammenhang zwischen den bis den.
zur Herstellung der Einheit Deutschlands getrennten
Gebieten ist zu beachten und zu verbessern. Soweit in Verdichtungsräumen durch Luftverunreini-
gungen, Lärmbelästigungen, Überlastungen der Ver-
(3) Die Raumordnung im Bundesgebiet hat die räumli- kehrsnetze und andere nachteilige Auswirkungen der
chen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit im euro- Verdichtung ungesunde Lebensbedingungen oder
päischen Raum zu schaffen und sie zu fördern. uriausgewogene Wirtschafts- und Sozialstrukturen
bestehen oder deren Entstehen zu befürchten ist,
(4) Die Ordnung der Teilräume soll sich in die Ordnung
sollen Maßnahmen zur Strukturverbesserung ergriffen
des Gesamtraumes einfügen. Die Ordnung des Gesamt-
werden. Bei diesen Maßnahmen sind die die Verdich-
raumes soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner
tungsräume umgebenden Teilräume mit einzubezie-
Teilräume berücksichtigen.
hen. Insbesondere ist auf die Verbesserung der Ver-
kehrs- und Wollnverhältnisse und auf den Ausbau von
§2 Dienstleistungs- und anderen Versorgungs- und Ent-
Grundsätze der Raumordnung sorgungseinrichtungen hinzuwirken.
(1) Grundsätze der Raumordnung sind: Freiräume für die Naherholung und für den ökologi-
schen Ausgleich sollen gesichert werden.
1. Die Struktur des Gesamtraumes soll mit einem ausge-
wogenen Verhältnis von Verdichtungsräumen und Art und Umfang dieser Maßnahmen sollen die Ver-
ländlichen Räumen entwickelt werden. Die Verflech- wirklichung der Grundsätze nach den Nummern 1 bis
tung zwischen diesen Teilräumen ist zu verbessern 3 und 6 in den anderen Gebieten nicht beeinträch-
und zu fördern. tigen.
2. Die räumliche Struktur der Gebiete mit gesunden 6. Für ländliche Räume ist eine ausreichende Bevölke-
Lebensbedingungen, insbesondere mit ausgewoge- rungsdichte anzustreben, die gewachsene Siedlungs-
nen wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologi- struktur möglichst zu erhalten sowie auf die angemes-
schen Verhältnissen, soll gesichert und weiter entwik- sene Ausstattung mit Dienstleistungs-, öffentlichen
kelt werden. In Gebieten, in denen eine solche Struk- Verkehrs- und anderen Versorgungseinrichtungen
tur nicht besteht, sollen Maßnahmen zur Strukturver- auch bei rückläufigen Bevölkerungszahlen hinzuwir-
besserung ergriffen werden. Die Erschließung und ken. Eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit ausrei-
Bedienung mit Verkehrs-, Versorgungs- und Entsor- chenden und qualifizierten Ausbildungs- und Erwerbs-
gungsleistungen sind mit der angestrebten Entwick- möglichkeiten, auch außerhalb der Land- und Forst-
lung in Einklang zu bringen. In einer für die Bevölke- wirtschaft, ist anzustreben.
rung zumutbaren Entfernung sollen zentrale Orte mit Die Funktionen dieser Räume als Standort der land-
den zugehörigen Einrichtungen gefördert werden.
und forstwirtschaftlichen Produktion, als Wohn- und
3. In Gebieten, in denen die Lebensbedingungen in ihrer Wirtschaftsstandort sowie als naturnahe Erholungs-
Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt und Feriengebiete sollen gesichert und verbessert
wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches werden. Für die Erhaltung und Stärkung der ökologi-
Zurückbleiben zu befürchten ist, sollen die Lebens- schen Funktionen ist Sorge zu tragen.
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
7. Es sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen und zu räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflußt wird
sichern, daß die land- und forstwirtschaftliche Boden- (raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen).
nutzung durch die Landwirtschaft als bäuerlich struk-
turierter, leistungsfähiger Wirtschaftszweig erhalten (2) Die Grundsätze des § 2 gelten unmittelbar für die
bleibt und zusammen mit einer leistungsfähigen Forst- Landesplanung in den Ländern. In den Ländern Berlin,
wirtschaft dazu beiträgt, die natürlichen Lebensgrund- Bremen und Hamburg gelten die Grundsätze des § 2
lagen zu schützen sowie die Kulturlandschaft zu erhal- Abs. 1 für die Flächennutzungspläne nach § 5 des Bauge-
ten und zu gestalten. setzbuchs. Aufgaben und Zuständigkeiten der Landespla-
nung bestimmen sich mit der Maßgabe nach Landesrecht,
Die flächengebundene, bäuerliche Landwirtschaft ist daß sich die Wirkung der Programme und Pläne nach § 5
in besonderem Maße zu schützen und hat Vorrang vor Abs. 1 auch auf die raumwirksamen Investitionen
in anderen Formen ausgeübter Landwirtschaft. Für erstreckt. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften
die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gut geeig- über die Geltung der Grundsätze, die Aufgaben und die
nete Böden sind in ausreichendem Umfang zu erhal- Zuständigkeiten der Landesplanung bleiben unberührt.
ten. Bei einer Änderung der Bodennutzung sollen
ökologisch verträgliche Nutzungen angestrebt wer- (3) Die Grundsätze des § 2 Abs. 1 und 2 haben dem
den. einzelnen gegenüber keine Rechtswirkung.
8. Für den Schutz, die Pflege und Entwicklung von Natur
und Landschaft, insbesondere des Naturhaushalts, §4
des Klimas, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Verwirklichung der Grundsätze
Waldes, für den Schutz des Bodens und des Wassers,
für die Reinhaltung der Luft sowie für die Sicherung (1) Der für die Raumordnung zuständige Bundesmi-
der Wasserversorgung, für die Vermeidung und Ent- nister wirkt unbeschadet der Aufgaben und Zuständigkei-
sorgung von Abwasser und Abfällen und für den ten der Länder auf die Verwirklichung der Vorschriften des
Schutz der Allgemeinheit vor Lärm ist zu sorgen. § 2 hin, insbesondere durch Abstimmung der raumbedeut-
Dabei sind auch die jeweiligen Wechselwirkungen zu samen Planungen und Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 ein-
berücksichtigen. Für die sparsame und schonende schließlich des Einsatzes der raumwirksamen Investitio-
Inanspruchnahme der Naturgüter, insbesondere von nen. Er stellt die langfristigen und großräumigen raumbe-
Wasser, Grund und Boden, ist zu sorgen. deutsamen Planungen und Maßnahmen nach § 3 Abs. 1
zusammenfassend dar.
9. Den Erfordernissen der vorsorgenden Sicherung
sowie der geordneten Aufsuchung und Gewinnung (2) Die Bundesregierung hat darauf hinzuwirken, daß
von Rohstoffvorkommen soll Rechnung getragen wer- die juristischen Personen des Privatrechts, an denen der
den. Bund beteiligt ist, im Rahmen der ihnen obliegenden Auf-
10. Die Erfordernisse der zivilen und militärischen Vertei- gaben die §§ 1 und 2 b&achten.
digung sind zu beachten. (3) Die Länder sichern im Rahmen der Landesplanung
11. Die landsmannschaftliche Verbundenheit sowie die (§ 3 Abs. 2) die Verwirklichung der Vorschriften des § 2
geschichtlichen und kulturellen zusammenhänge sol- insbesondere durch die Aufstellung von Programmen und
len berücksichtigt werden. Auf die Erhaltung von Kul- Plänen nach § 5.
tur- und Naturdenkmälern ist zu achten.
(4) Die Länder haben bei raum bedeutsamen Maßnah-
12. Den Bedürfnissen der Menschen nach Erholung in men darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Verwirklichung
Natur und Landschaft sowie nach Freizeit und Sport der Grundsätze in benachbarten Bundesländern und im
soll durch die Sicherung und umweltverträgliche Aus- Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird.
gestaltung geeigneter Räume und Standorte Rech-
nung getragen werden. (5) Die Behörden des Bundes und der Länder, die
Gemeinden und Gemeindeverbände, die öffentlichen
(2) Die Länder können weitere Grundsätze aufstellen, Planungsträger sowie im Rahmen der ihnen obliegenden
soweit diese dem Absatz 1 und dem § 1 nicht widerspre- Aufgaben die bundesunmittelbaren und die der Aufsicht
chen. des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben ihre Planun-
(3) Die Grundsätze sind von den in § 3 genannten gen und Maßnahmen aufeinander und untereinander
Stellen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens abzustimmen. Das gilt vor allem für Maßnahmen zur Ver-
gegeneinander und untereinander nach Maßgabe des § 1 besserung der Agrarstruktur und die Bauleitplanung. Die
abzuwägen. Länder regeln die Mitwirkung der für die Raumordnung
zuständigen Landesbehörden bei der Abstimmung.
§3
(6) Bei Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen
Geltung der Grundsätze auf Nachbarstaaten haben, soll für eine gegenseitige
Unterrichtung und Abstimmung der geplanten Maßnah-
(1) Die Vorschriften des§ 2 Abs. 1 und 3 sowie die auf
men Sorge getragen werden.
Grund des § 2 Abs. 2 aufgestellten Grundsätze gelten
unmittelbar für die Behörden des Bundes, die bundesun-
mittelbaren Planungsträger und im Rahmen der ihnen §5
obliegenden Aufgaben für die bundesunmittelbaren Kör-
Raumordnung in den Ländern
perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts bei Planungen und sonstigen Maßnahmen, durch (1) Die Länder stellen für ihr Gebiet übergeordnete und
die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die zusammenfassende Programme oder Pläne auf. Die Auf-
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991 1729
stellung räumlicher und sachlicher Teilprogramme und 1. mit den Grundsätzen des § 2 nicht übereinstimmen
Teilpläne ist zulässig. Die Länder bezeichnen die in § 2 oder
Abs. 1 Nr. 3 und 5 Satz 2 genannten Gebiete. Für diese 2. mit der Zweckbestimmung des Vorhabens nicht in Ein-
Gebiete sollen vordringlich räumliche oder sachliche Teil- klang stehen und das Vorhaben nicht auf einer anderen
programme und Teilpläne aufgestellt werden. In den Län- geeigneten Fläche durchgeführt werden kann.
dern Berlin, Bremen und Hamburg ersetzt ein Flächennut-
zungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die Programme Macht eine Veränderung der Sachlage eine Abweichung
und Pläne; das Recht, Programme und Pläne nach den erforderlich, so kann sich die zuständige Behörde oder der
Sätzen 1 und 2 aufzustellen, bleibt unberührt. bundesunmittelbare Planungsträger mit Zustimmung der
nächsthöheren Behörde innerhalb angemessener Frist
(2) Die Programme und Pläne nach Absatz 1 müssen hierauf berufen.
unbeschadet weitergehender bundes- und landesrechtli-
cher Vorschriften diejenigen Ziele der Raumordnung und
§ 6a
Landesplanung enthalten, die räumlich und sachlich zur
Verwirklichung der Grundsätze nach § 2 erforderlich sind. Raumordnungsverfahren
Bei der Aufstellung von Zielen der Raumordnung und
(1) Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für ein Ver-
Landesplanung sind die Gemeinden und Gemeindever-
fahren, in dem raumbedeutsame Planungen und Maßnah-
bände, für die eine Anpassungspflicht begründet wird,
men untereinander und mit den Erfordernissen der
oder deren Zusammenschlüsse zu beteiligen; das Nähere
Raumordnung und Landesplanung abgestimmt werden
wird durch Landesrecht bestimmt.
(Raumordnungsverfahren). Das Raumordnungsverfahren
(3) Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für eine schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der
Regionalplanung, wenn diese für Teilräume des Landes raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maß-
geboten erscheint. Soweit die Regionalplanung nicht nahme auf
durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und Ge- 1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,
meindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaf- Klima und Landschaft einschließlich der jeweiligen
ten erfolgt, sind die Gemeinden und Gemeindeverbände Wechselwirkungen,
oder deren Zusammenschlüsse in einem förmlichen Ver-
fahren zu beteiligen; das Nähere wird durch Landesrecht 2. Kultur- und sonstige Sachgüter
bestimmt. Ist eine Regionalplanung über die Grenzen entsprechend dem Planungsstand ein. Durch das Raum-
eines Landes erforderlich, so treffen die beteiligten Länder ordnungsverfahren wird festgestellt,
die notwendigen Maßnahmen im gegenseitigen Einver-
1. ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit
nehmen.
den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen,
(4) Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind 2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
von den in § 4 Abs. 5 genannten Stellen bei Planungen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufein-
und allen sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und ander abgestimmt oder durchgeführt werden können.
Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Ent-
wicklung eines Gebietes beeinflußt wird, zu beachten.§ 3 (2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverord-
Abs. 1 und 2 bleibt unberührt. nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorhaben, für die
wegen ihrer Raumbedeutsamkeit und möglicherweise
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt in der Regel ein
§6 Raumordnungsverfahren durchzuführen ist. Von einem
Anpassung besonderer Bundesmaßnahmen Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn
für diese Vorhaben räumlich und sachlich hinreichend
(1) Bei Vorhaben des Bundes oder bundesunmittelba- konkrete Ziele der Raumordnung und Landesplanung in
rer Planungsträger, Programmen und Plänen nach § 5 dargestellt werden und
a) deren besondere öffentliche Zweckbestimmung einen das Verfahren den Anforderungen des Absatzes 1 und den
bestimmten Standort oder eine bestimmte Linienfüh- für die Einbeziehung der Öffentlichkeit geltenden Anforde-
rung erfordert, oder rungen für das Raumordnungsverfahren entspricht.
b) die auf Grundstücken durchgeführt werden sollen, die
(3) Die Länder regeln die Einholung der erforderlichen
nach dem Landbeschaffungsgesetz oder nach dem
Angaben für die Planung oder Maßnahme.
Schutzbereichsgesetz in Anspruch genommen sind,
oder
(4) Die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen sind zu unter-
c) über die in einem Verfahren nach dem Bundesfern- richten und zu beteiligen. Bei Vorhaben des Bundes oder
straßengesetz, dem Bundesbahngesetz, dem Bundes- bundesunmittelbarer Planungsträger ist im Benehmen mit
wasserstraßengesetz, dem Telegraphenwegegesetz, der zuständigen Stelle über die Einleitu~g eines Raumord-
dem Luftverkehrsgesetz oder dem Personenbeförde- nungsverfahrens zu entscheiden. Die Offentlichkeit ist zu
rungsgesetz zu entscheiden ist, unterrichten. Das Nähere regeln die Länder.
gilt § 5 Abs. 4 nur, wenn die zuständige Behörde oder der
(5) Bei Vorhaben der militärischen Verteidigung ent-
bundesunmittelbare Planungsträger beteiligt worden ist
und innerhalb angemessener Frist nicht widersprochen scheidet der zuständige Bundesminister oder die von ihm
bestimmte Stelle, bei Vorhaben der zivilen Verteidigung
hat.
die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben
(2) Der Widerspruch ist zulässig, wenn die Ziele der für die Planung oder Maßnahme sowie über die Betei-
Raumordnung und Landesplanung ligung und Unterrichtung der Öffentlichkeit.
1730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(6) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens und Ziele der Raumordnung und Landesplanung unmöglich
die darin eingeschlossene Ermittlung, Beschreibung und gemacht oder wesentlich erschwert wird. Dies gilt nur für
Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die solche Planungen und Maßnahmen, die von der Rechts-
Umwelt ist von den in § 4 Abs. 5 genannten Stellen bei wirkung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den nach § 5 erfaßt würden.
im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine
betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen
Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die
Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür gel- (3) Das Nähere, auch die Entschädigung für die Folgen
tenden Vorschriften zu berücksichtigen. Von den für die einer Untersagung, regeln die Länder; die Höchstdauer
Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgeschriebenen der Untersagung darf zwei Jahre nicht überschreiten.
Anforderungen kann im nachfolgenden Zulassungsverfah-
ren insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrens-
schritte bereits im Raumordnungsverfahren erfolgt sind. §8
Die Anhörung der Öffentlichkeit und die Bewertung der
Umweltauswirkungen können auf zusätzliche oder andere Gemeinsame Beratung
erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, (1) Grundsätzliche Fragen der Raumordnung und Lan-
sofern die Öffentlichkeit im Raumordnungsverfahren desplanung und Zweifelsfragen sollen von der Bundesre-
dadurch einbezogen wurde, daß gierung und den Landesregierungen gemeinsam beraten
1. das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht wird, werden. Hierzu gehören insbesondere:
2. die für die Prüfung der Umweltverträglichkeit erforder- 1. die Merkmale für die Bestimmung der Gebiete nach § 2
lichen Unterlagen während eines a!"lgemessenen Zeit- Abs. 1 Nr. 3 und 5 Satz 2 sowie die Abgrenzung dieser
raumes eingesehen werden können, Gebiete nach § 5 Abs. 1 Satz 3,
3. Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird, 2. Zweifelsfragen bei der Anwendung der Grundsätze
nach § 2 bei wesentlichen raumbedeutsamen Planun-
4. die Öffentlichkeit über die Entscheidung unterrichtet
gen und Maßnahmen des Bundes und der Länder,
wird.
3. Zweifelsfragen bei der Abstimmung von raumbedeut-
Die Pflicht, Ziele der Raumordnung und Landesplanung
samen Planungen und Maßnahmen (§ 4 Abs. 5) und
gemäß § 5 Abs. 4 zu beachten, bleibt unberührt. Das
über die Berechtigung des Widerspruchs einer
Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist insbesondere
Behörde des Bundes oder eines bundesunmittelbaren
aus den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und
Planungsträgers gegen Programme oder Pläne der
Landesplanung herzuleiten. Für Verfahren der Bauleitpla-
Raumordnung und Landesplanung in den Ländern
nung ist das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens in die
(§ 6),
Abwägung nach § 1 Abs. 5 und 6 des Baugesetzbuchs mit
einzubeziehen; die Anpassung der Bauleitplanung richtet 4. Zweifelsfragen über die Folgen der Verwirklichung der
sich allein nach § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuchs. Grundsätze in benachbarten Bundesländern und im
Bundesgebiet in seiner Gesamtheit (§ 4 Abs. 4).
(7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat
gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber (2) Eine gemeinsame Beratung nach Absatz 1 oder
einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung. Es ersetzt deren Möglichkeit steht der Einleitung und Durchführung
nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonsti- gesetzlich geregelter Verfahren nicht entgegen. Soll die
gen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechts- Berechtigung eines Widerspruchs nach § 6 beraten wer-
vorschriften. Das Berücksichtigungsgebot nach Absatz 6 den und hat das Land oder die Gemeinde eine andere
bleibt unberührt. Fläche für das Vorhaben bezeichnet, so darf mit der Ver-
wirklichung erst begonnen werden, wenn die Beratung
(8) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt die stattgefunden hat; nach Ablauf von 3 Monaten seit Erhe-
Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nicht. Schaffen diese bung des Widerspruchs steht die Möglichkeit einer Bera-
Länder Rechtsgrundlagen für Raumordnungsverfahren, tung der Verwirklichung des Vorhabens nicht entgegen.
finden die Absätze 1 bis 7 Anwendung.
(9) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet mit Ausnahme Berlins sind bis zum Erlaß von §9
Rechtsgrundlagen im Sinne des Absatzes 1 die Absätze 1, Beirat für Raumordnung
3, 4, 6 und 7 unmittelbar anzuwenden.
(1) Bei dem für die Raumordnung zuständigen Bundes-
minister ist ein Beirat zu bilden. Er hat die Aufgabe, den
§7 Bundesminister in Grundsatzfragen der Raumordnung zu
Untersagung beraten.
raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen
(2) Der Bundesminister beruft im Benehmen mit den
(1) Ist die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Auf- zuständigen Spitzenverbänden in den Beirat neben Vertre-
hebung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung tern der kommunalen Selbstverwaltung Sachverständige
eingeleitet, so kann die für die Raumordnung zuständige insbesondere aus den Bereichen der Wissenschaft, der
Landesbehörde raumbedeutsame Planungen und Maß- Landesplanung, des Städtebaues, der Wirtschaft, der
nahmen, die Behörden oder sonstige Stellen im Sinne des Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Naturschutzes
§ 4 Abs. 5 beabsichtigen, für eine bestimmte Zeit untersa- und der Landschaftspflege, der Arbeitgeber, der Arbeit-
gen, wenn zu befürchten ist, daß die Durchführung der nehmer und des Sports.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991 1731
§ 10 1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebie-
tes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsauf-
Mitteilungs- und Auskunftspflicht
nahme, Entwicklungstendenzen),
(1) Die Behörden des Bundes, die bundesunmittelbaren 2. die Auswirkungen zwischenstaatlicher Verträge auf die
Planungsträger und die bundesunmittelbaren Körper- räumliche Entwicklung des Bundesgebietes, in Sonder-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
heit dessen regionale Wirtschaftsstruktur,
sind verpflichtet, der Bundesregierung die erforderlichen
Auskünfte zu geben. Der für die Raumordnung zuständige 3. die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwick-
Bundesminister unterrichtet die für die Raumordnung lung durchgeführten und geplanten Maßnahmen.
zuständigen obersten Landesbehörden über Vorhaben
des Bundes und der bundesunmittelbaren Planungsträger § 12
von wesentlicher Bedeutung. Die Unterrichtungspflicht gilt
nicht, soweit andere bundesgesetzliche Vorschriften Überleitungsregelungen
bereits eine Unterrichtung der für die Raumordnung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
zuständigen obersten Landesbehörden vorsehen. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
(2) Die für die Raumordnung zuständigen obersten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzu-
Landesbehörden informieren den für die Raumordnung wenden:
zuständigen Bundesminister über 1. § 2 Abs. 1 Nr. 7 Unterabsatz 2 ist in folgender Fassung
1. die in ihren Ländern aufzustellenden und aufgestellten anzuwenden:
Programme und Pläne, „Die flächengebundene bäuerliche Landwirtschaft ist in
2. die beabsichtigten oder getroffenen sonstigen landes- besonderem Maße zu schützen. In gleichberechtigter
planerischen Maßnahmen und Entscheidungen von Form stehen nebeneinander Einzelbauernwirtschaften
wesentlicher Bedeutung. und landwirtschaftliche Betriebe in Form juristischer
Personen. Für die land- oder forstwirtschaftliche Nut-
(3) Die Länder regeln Inhalt und Umfang der Mittei- zung gut geeignete Böden sind in ausreichendem
lungs- und Auskunftspflicht über beabsichtigte Planungen Umfang zu erhalten. Bei einer Änderung der Bodennut-
und Maßnahmen, soweit diese für die Landesplanung zung sollen ökologisch verträgliche Nutzungen ange-.
Bedeutung haben oder erlangen können. Dies gilt unbe- strebt werden."
schadet anderweitiger bundesgesetzlicher Regelungen
2. Die §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Inkraftsetzung
nicht für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorhaben.
des Raumordnungsgesetzes der Bundesrepublik
(4) Bund und Länder sind verpflichtet, sich gegenseitig Deutschland in der Deutschen Demokratischen Repu-
alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufga- blik vom 5. Juli 1990 (GBI. 1 S. 627) finden weiterhin
ben der Raumordnung und Landesplanung notwendig Anwendung.
sind. Weitergehende vertragliche Regelungen bleiben
unberührt. § 12a
§ 11 (Bekanntmachungserlaubnis)
Unterrichtung des Deutschen Bundestages
§ 13
Die Bundesregierung erstattet in einem Abstand von vier
Jahren, erstmalig im Jahre 1966, dem Bundestag einen (Inkrafttreten)
Bericht über
1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(14. BAföGÄndG)
Vom 30. Juli 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ten Gebiet liegen, nur bei Entscheidungen für die Be-
das folgende Gesetz beschlossen: willigungszeiträume berücksichtigt, die nach dem
31. Juli 1992 beginnen."
Artikel 1
5. Dem § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 ,,(3) Für Auszubildende, die eine im Ausland gelegene
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch das Gesetz vom Ausbildungsstätte besuchen, können die Länder
20. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2982), wird wie folgt geän- abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförde-
dert: rung bei staatlichen Hochschulen, Studentenwerken
oder Landesämtern für Ausbildungsförderung einrich-
ten."
1. § 5 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Satz 1 gilt nur für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten
Personen." Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
2. In § 24 Abs. 3 wird nach der Textstelle „Absatz 1 " die
Textstelle „oder 1 a" eingefügt. am 1. August 1991 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. August 1991 mit der Maß-
3. In§ 26 Abs. 2 wird nach dem Wort „Vermögensteuer" gabe in Kraft, daß die darin bestimmte Änderung nur bei
die Textstelle „nach dem Vermögensteuergesetz der Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume zu berück-
Bundesrepublik Deutschland" eingefügt. sichtigen ist, die nach dem 31. Juli 1991 beginnen. Vom
1. Oktober 1991 an ist diese Änderung ohne die ein-
4. Dem § 28 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: schränkende Maßgabe des Satzes 1 zu berücksichtigen.
„Grundstücke und Betriebsvermögen werden, soweit (3) Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in
sie in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichne- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. Juli 1991
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Voscherau
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Für den Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991 1733
Sechste Verordnung
zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung
Vom 24. Juli 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtenge- zen 2 bis 5 erworben haben. Die Befähigung richtet sich
setzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1357) verordnet die auf den Verwendungsbereich nach Absatz 2 und Absatz 5
Bundesregierung: Satz 3. § 11 bleibt unberührt. Für die gemäß Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b vorausgesetzte
Artikel 1 Dienstzeit wird die Zeit der Wahrnehmung von vollzugs-
polizeilichen Aufgaben in einer Laufbahn außerhalb des
Die Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung vom 2. Juli Polizeivollzugsdienstes im BGS berücksichtigt.
1976 (BGBI. 1S. 1723), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 446), wird wie (2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten,
folgt geändert: deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine
nach den Absätzen 3 bis 5 auf Grund fachverwandter
Nach § 31 a wird folgender§ 32a eingefügt: Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu
,,§ 32a erwerbenden Befähigung erfüllen kann. Diese können im
gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS höchstens
Erleichterter Aufstieg
einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 und im höheren
(1) Für Verwendungsbereiche in dem in Artikel 3 des Polizeivollzugsdienst im BGS höchstens einem Amt der
Einigungsvertrages genannten Gebiet kann Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A
1. Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im zugeordnet sein.
BGS, die (3) Die Zulassung des Aufstiegs setzt voraus, daß ein
a) nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem
und ihrer Persönlichkeit für einen Aufstieg geeignet Verwendungsbereich rechtfertigt. Der Bundesminister des
erscheinen und Innern entscheidet über die Zulassung zum Aufstieg.
b) ein Amt der Besoldungsgruppe AB der Bundes- (4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in
besoldungsordnung A erreicht und sich in einer die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend
Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit der sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die
ersten Verleihung eines Amtes des mittleren Einführung dauert mindestens neun Monate und soll ein
Polizeivollzugsdienstes bewährt haben und Jahr nicht überschreiten. Soweit Beamte während ihrer
bisherigen Tätigkeiten schon hinreichende Kenntnisse
c) zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 minde-
erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in
stens 35 Jahre alt sind,
der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einfüh-
sowie rungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.
2. Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im (5) Der Bundesminister des Innern stellt fest, ob die
BGS, die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit der Feststel-
a) nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten lung der erfolgreichen Einführung wird die auf den Verwen-
und ihrer Persönlichkeit für einen Aufstieg geeignet dungsbereich eingeschränkte Befähigung für die Laufbahn
erscheinen und zuerkannt. In der Entscheidung sind die Dienstposten des
Verwendungsbereichs gemäß Absatz 2 Satz 2 festzule-
b) ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Bundes-
gen.
besoldungsordnung A erreicht und sich in einer
Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit der (6) Ein Beamter mit der Befähigung nach Absatz 5 kann
ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen auch auf einem anforderungsgleichen Dienstposten, der
Polizeivollzugsdienstes bewährt haben und im gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS höchstens
einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 und im höheren
c) zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 minde-
Polizeivollzugsdienst im BGS höchstens einem Amt der
stens 35 Jahre alt sind,
Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A
ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen werden, zugeordnet ist, bei Behörden des Bundesgrenzschutzes
wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach den Absät- außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
1734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
ten Gebiets verwendet werden, soweit dafür ein dringen- (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nur, wenn die Einführung
des dienstliches Bedürfnis besteht und der Beamte sich nach Absatz 4 bis zum 31. Dezember 1992 begonnen
nach Feststellung der erfolgreichen Einführung minde- wird."
stens 5 Jahre in dem gemäß den Absätzen 1 bis 5 festge-
legten Verwendungsbereich bewährt hat. Über die Ver- Artikel 2
wendung des Beamten außerhalb des in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiets entscheidet der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Bundesminister des Innern. Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991 1735
Zweite Verordnung
zur Änderung der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung
Vom 24. Juli 1991
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung b) Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) „In die Erlaubnisse dürfen von der zuständigen
verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung Behörde nach§ 7 auf Antrag auch Fahrzeuge nach-
der zuständigen obersten Landesbehörden: getragen werden, die zwischen dem 1. Juli 1990
und dem 31. Dezember 1991 in Betrieb genommen
Artikel 1 werden."
Anlage 1 der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung 3. Folgende Ausnahme Nr. S 89 wird angefügt:
vom 25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925), zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. April 1991 „Ausnahme Nr. S 89
(BGBI. 1 S. 905), wird wie folgt geändert: (Fahrwegfestlegung)
Abweichend von § 7 Abs. 1 sind die Bestimmungen des
1. In der Ausnahme Nr. S 83 wird das Datum „30. Juni § 7 Abs. 3 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
1991" ersetzt durch „31. Dezember 1991 ". genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 nicht
anzuwenden."
2. Die Ausnahme Nr. S 87 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Nummer 1 Satz 1 wird das Datum „30. Juni 1991" Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in
ersetzt durch „31. Dezember 1991 ". Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1991
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Kn itte 1
1736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
Vom 25. Juli 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und des § 12 Abs. 2 5. In § 13 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ausfuhr" das
Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Komma durch das Wort „oder" ersetzt und die Worte
gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der ,,oder der Lieferung" gestrichen.
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397),
§ 12 Abs. 3 angefügt durch das Gesetz vom 29. Septem- 6. Die §§ 14 und 15 werden aufgehoben.
ber 1989 (BGBI. 1 S. 1742), verordnet der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver- 7. § 18 Abs. 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
nehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für
Wirtschaft: „Die Belege nach Absatz 1 Nr. 1 müssen im Fall der
Vermarktung von unverarbeitetem Getreide folgende
Artikel 1 Angaben enthalten:
Die Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in 1. Name und Anschrift des abführungspflichtigen
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1990 Marktbeteiligten sowie des Abgabenschuldners,
(BGBI. 1 S. 160), geändert durch die Verordnung vom 2. Datum der jeweiligen Getreidelieferung und die
2. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1329, 1502), wird wie folgt geän- erworbene Getreidemenge,
dert:
3. Betrag der einbehaltenen Abgaben;".
1. In § 3 Abs. 3 Nr. 2 werden nach den Worten „ausführt
(Ausfuhr)" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt 8. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
und nach den Worten „versendet (Versand)" die ,,(1) Erfüllt ein Abgabenschuldner die Voraussetzun-
Worte „oder im Rahmen des innerdeutschen Wirt- gen für eine Erstattung der Abgaben wegen seiner
schaftsverkehrs in die Deutsche Demokratische Teilnahme an Maßnahmen zur Flächenstillegung
Republik oder nach Berlin (Ost) liefert (Lieferung)" nach den Bedingungen der in § 1 genannten Rechts-
gestrichen. akte, wird die Erstattung auf Antrag für eine Getreide-
menge von mindestens einer Tonne gewährt."
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma durch das 9. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Wort „oder" ersetzt und die Worte „oder der Liefe- a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Zusatzabgabe"
rung" gestrichen. das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben und Absatz 3 wird neuer
b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „und"
Absatz 2.
ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert: c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
a) In der Überschrift werden das Komma durch das „3. der Anbauvertrag, auch als Vervielfältigung, im
Wort „oder" ersetzt und die Worte „oder Lieferung Falle des Getreideanbaus nach den in § 1
von Getreide" gestrichen. genannten Rechtsakten zur Herstellung von
Erzeugnissen, die nicht für die menschliche
b) In Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ausfuhr"
das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und die oder tierische Ernährung bestimmt sind, sowie
Worte „oder der Lieferung" gestrichen sowie nach eine Erklärung des Verarbeiters, daß er für
diese Getreidemenge keine Produktionserstat-
der Angabe ,,§ 7 Abs. 1" die Angabe „oder 2".
tung nach Artikel 11 a oder 11 b der Verord-
c) In Satz 3 werden nach dem Wort „ausgeführte" nung (EWG) Nr. 2727/75 beantragt oder bean-
das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und die tragt hat."
Worte „oder gelieferte" gestrichen.
10. In § 27 werden in der Überschrift das Komma durch
4. § 12 wird wie folgt geändert: das Wort „und" ersetzt und die Worte „oder der Liefe-
a) In Absatz 3 werden des Komma: durch das Wort rung" gestrichen.
,,oder" ersetzt und die Worte „oder der Lieferung"
gestrichen. 11. In § 31 Abs. 1 werden
b) In Absatz 4 wird nach der Angabe ,,§ 7 Abs. 1" die a) in Nummer 1 nach der Angabe ,,§ 7 Abs. 1" die
Angabe „oder 2" gestrichen. Angabe „bis 2" und
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991 1737
b) in Nummer 3 die Angabe ,,§ 14 Abs. 2" 14. Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu dieser
gestrichen. Verordnung.
Artikel 2
12. § 34 wird wie folgt geändert:
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
a) Absatz 5 wird aufgehoben und Absatz 6 wird neuer Forsten kann den Wortlaut der Getreide-Mitverantwor-
Absatz 5. tungsabgabenverordnung in der vom 7. August 1991 an
b) Folgender neuer Absatz 6 wird angefügt: geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
,,(6) Auf Abgabenschulden, die vor dem
7. August 1991 entstanden sind, finden die Vor-
schriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Artikel 3
6. August 1991 geltenden Fassung weiter Anwen- Artikel 1 Nr. 14 in Verbindung mit den Nummern 1, 4, 7,
dung." 9 und 10 der Anlage tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in
Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der
13. § 35 wird gestrichen; § 36 wird § 35. Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 14)
Anlage
(zu § 12 Abs. 2)
Berechnungsfaktoren
bei der Abgabenerhebung auf Saatgut-Rohware
Saatgetreideart Berechnungsfaktor
1. Wintergerste 0,40
2. Winterroggen 0,50
3. Hybridwinterroggen 0,25
4. Winterweichweizen 0,40
5. Winterhartweizen 0,45
6. Triticale 0,25
7. Sommergerste 0,25
8. Sommerroggen 0,40
9. Sommerweichweizen 0,25
10. Sommerhartweizen 0,10
11. Hafer 0,45
12. Mais 0,15
13. Spelz (Dinkel) 0,20
1738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zur Änderung tierzuchtrechtlicher Vorschriften
Vom 25. Juli 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 a) In Nummer 2.2.4 werden
S. 2493) verordnet der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten: aa) in Satz 1 die Worte „Internationalen Komitee
zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit von Milch-
tieren (IKEWM)" durch die Worte „Internationa-
Artikel 1
len Komitee für Leistungsprüfungen in der Tier-
Änderung der Verordnung produktion (IKLT)",
über die Leistungsprüfungen
bb) in Satz 2 die Angabe „IKEWM" durch die
und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern
Angabe „IKLT" ersetzt.
Die Verordnung über die Leistungsprüfungen und die b) In Nummer 2.2.5 wird die Angabe „IKEWM" durch
Zuchtwertfeststellung bei Rindern vom 28. September die Angabe „IKLT" ersetzt.
1990 (BGBI. 1 S. 2145) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „bei einem Änderung der Verordnung
Zuchtrind" durch die Worte „bei einem Rind" und über Zuchtorganisationen
die Worte „bei einem männlichen Zuchtrind" durch
die Worte „bei einem Bullen" ersetzt. Die Verordnung über Zuchtorganisationen vom
17. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2249) wird wie folgt ge-
b) In Absatz 2 werden die Worte „an männlichen und
weiblichen Rindern" durch die Worte „an Bullen und ändert:
weiblichen Rindern" und die Worte „an männlichen
Zuchtrindern" durch die Worte „an Bullen" ersetzt. 1. § 9 wird gestrichen.
2. § 2 wird gestrichen. 2. § 1O wird § 9; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
3. § 3 wird § 2; in ihm werden
Artikel 3
a) in Satz 1 die Angabe „ 1. Oktober 1991" durch die
Angabe „ 1. Oktober 1993", Inkrafttreten
b) in Satz 2 die Angabe „30. September 1991" durch Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
die Angabe „30. September 1993" ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Juli 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991 1739
Bekanntmachung
der Neufassung der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz
Vom 25. Juli 1991
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ausweis-
verordnung Schwerbehindertengesetz vom 26. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1398) wird
nachstehend der Wortlaut der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz in
der seit 1. Juli 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1984 (BGBI. 1 S. 509),
2. den am 1 . Oktober 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1516),
3. den am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni
1991 (BGBI. 1 S. 1310),
4. den am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 4. wurden erlassen auf Grund des § 4 Abs. 5 Satz 5
in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Satz 9 des Schwerbehindertengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421, 1550) und
des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung
Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 989) in Verbindung mit§ 4 Abs. 5 Satz 5 des Schwerbehindertengesetzes.
Bonn, den 25. Juli 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Horst Seehofer
1740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes
(Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbAwV)
Erster Abschnitt dem Bundesversorgungsgesetz,
nach Bundesgesetzen in entspre-
Ausweis für Schwerbehinderte chender Anwendung der Vorschrif-
ten des Bundesversorgungsgeset-
§ 1 zes oder nach dem Bundesent-
schädigungsgesetz in ihrer Ge-
Gestaltung des Ausweises
samtheit wenigstens 50 vom Hun-
(1) Der Ausweis im Sinne des § 4 Abs. 5 des Schwerbe- dert beträgt und nicht bereits die
hindertengesetzes über die Eigenschaft als Schwerbehin- Bezeichnung nach Absatz 1 oder
derter, den Grad der Behinderung und weitere gesundheit- ein Merkzeichen nach Nummer 2
liche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruch- einzutragen ist,
nahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem
wenn der Schwerbehinderte wegen
Schwerbehindertengesetz oder nach anderen Vorschriften
einer Minderung der Erwerbsfähig-
sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung
keit um wenigstens 50 vom Hundert
abgedruckten Muster 1 ausgestellt. Der Ausweis ist mit
Entschädigung nach § 28 des Bun-
einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe
desentschädigungsgesetzes erhält.
grün versehen.
(2) Der Ausweis für Schwerbehinderte, die das Recht Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen für die Ein- .
auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personen- tragung der Bezeichnung nach Absatz 1 und des Merkzei-
verkehr in Anspruch nehmen können, ist durch einen chens nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bezeichnung „Kriegsbe-
halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekenn- schädigt" einzutragen, es sei denn, der Schwerbehinderte
zeichnet. beantragt die Eintragung des Merkzeichens „EB".
(3) Der Ausweis für Schwerbehinderte, die zu einer der
in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Schwerbehin- §3
dertengesetzes genannten Gruppen gehören, ist nach § 2 Weitere Merkzeichen
zu kennzeichnen.
(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merk-
(4) Der Ausweis für Schwerbehinderte mit weiteren zeichen einzutragen:
gesundheitlichen Merkmalen im Sinne des Absatzes 1 ist
durch Merkzeichen nach § 3 zu kennzeichnen. 1. ~ - wenn der Schwerbehinderte außer-
gewöhnlich gehbehindert im Sinne des
§2 § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrs-
gesetzes oder entsprechender stra-
[ill
Zugehörigkeit zu Sondergruppen ßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist,
(1) Im Ausweis ist auf der Vorderseite unter dem Wort
,,Schwerbehindertenausweis" die Bezeichnung „Kriegsbe- 2. wenn der Schwerbehinderte hilflos im
schädigt" einzutragen, wenn der Schwerbehinderte wegen Sinne des § 33b des Einkommen-
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens steuergesetzes oder entsprechender
50 vom Hundert Anspruch auf Versorgung nach dem Vorschriften ist,
Bundesversorgungsgesetz hat.
(2) Im Ausweis sind auf der Vorderseite folgende Merk-
zeichen einzutragen: wenn der Schwerbehinderte blind im
1. wenn der Schwerbehinderte wegen Sinne des § 24 Abs. 1 des Bundesso-
3 . ~ zialhilfegesetzes oder entsprechender
einer Minderung der Erwerbsfähig-
VB keit um wenigstens 50 vom Hundert
Anspruch auf Versorgung nach
anderen Bundesgesetzen in ent-
Vorschriften ist,
sprechender Anwendung der Vor- wenn der Schwerbehinderte die lan-
schriften des Bundesversorgungs- desrechtlich festgelegten gesundheit-
gesetzes hat oder wenn die Minde- 4.~
lichen Voraussetzungen für die Befrei-
rung der Erwerbsfähigkeit wegen ung von der Rundfunkgebührenpflicht
des Zusammentreffens mehrerer erfüllt,
Ansprüche auf Versorgung nach
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991 1741
5. ~ wenn der Schwerbehinderte die im nehmen wollen, haben das Beiblatt (Absatz 3) nach
· Verkehr mit Eisenbahnen tariflich fest- Löschung des Vermerks durch das Finanzamt bei Stellung
1 KI•
gelegten gesundheitlichen Vorausset-
• zungen für die Benutzung der
1. Wagenklasse mit Fahrausweis der
des Antrags auf ein Beiblatt mit Wertmarke (Absatz 2)
zurückzugeben. Entsprechendes gilt, wenn Schwerbehin-
derte vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Wertmarke an
· 2. Wagenklasse erfüllt. Stelle der unentgeltlichen Beförderung die Kraftfahrzeug-
steuerermäßigung in Anspruch nehmen wollen. In die-
(2) Im Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck
sem Fall ist das Datum der Rückgabe (Eingang beim
sind folgende Eintragungen vorgedruckt: Versorgungsamt) auf das Beiblatt nach Absatz 3 ein-
1. auf der Vorderseite das Merkzeichen zutragen.
B (5) Bis zum 30. Juni 1991 ausgegebene Beiblätter und
und der Satz: ,,Die Notwendigkeit ständiger Begleitung Wertmarken behalten ihre Gültigkeit.
ist nachgewiesen".
§4
2. auf der Rückseite
im ersten Feld das Merkzeichen Sonstige Eintragungen
(1) Die Eintragung von Sondervermerken zum Nachweis
von weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
von Rechten und Nachteilsausgleichen, die Schwerbehin-
derten nach landesrechtlichen Vorschriften zustehen, ist
Ist nicht festgestellt, daß ständige Begleitung im Sinne des
auf der Vorderseite des Ausweises zulässig.
§ 60 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes notwendig
ist, ist die vorgedruckte Eintragung nach Nummer 1 zu (2) Die Eintragung von Merkzeichen oder sonstigen
löschen. Das gleiche gilt für die vorgedruckte Eintragung Vermerken, die in dieser Verordnung (§§ 2, 3, 4 Abs. 1 und
nach Nummer 2, wenn bei einem Schwerbehinderten nicht § 5 Abs. 3) nicht vorgesehen sind, ist unzulässig.
festgestellt ist, daß er in seiner Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 60 §5
Abs . 1 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes oder ent-
sprechender Vorschriften ist. Lichtbild
(1) Der Ausweis für Schwerbehinderte, die das
§ 3a 10. Lebensjahr vollendet haben, ist mit dem Lichtbild des
Ausweisinhabers in der Größe eines Paßbildes zu verse-
Beiblatt
hen. Das Lichtbild hat der Antragsteller beizubringen.
(1) Zum Ausweis für Schwerbehinderte, die das Recht
(2) Bei Schwerbehinderten, die das Haus nicht oder nur
auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personen-
mit Hilfe eines Krankenwagens verlassen können, ist der
verkehr in Anspruch nehmen können, ist auf Antrag ein
Ausweis auf Antrag ohne Lichtbild auszustellen.
Beiblatt nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung
abgedruckten Muster 2 in der Grundfarbe weiß auszustel- (3) In Ausweisen ohne Lichtbild ist in dem für das
len. Das Beiblatt ist Bestandteil des Ausweises und nur Lichtbild vorgesehenen Raum der Vermerk „Ohne Licht-
zusammen mit dem Ausweis gültig. bild gültig" einzutragen.
(2) Schwerbehinderte, die das Recht auf unentgeltliche
Beförderung in Anspruch nehmen wollen, erhalten auf §6
Antrag ein Beiblatt, das mit einer Wertmarke nach dem in Gültigkeitsdauer
der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 3
versehen ist. Auf die Wertmarke werden eingetragen das (1) Auf der Rückseite des Ausweises ist als Beginn der
Jahr und der Monat, von dem an die Wertmarke gültig ist, Gültigkeit des Ausweises einzutragen:
sowie das Jahr und der Monat, in dem ihre Gültigkeit 1. in den Fällen des § 4 Abs. 1 und 4 des Schwerbehin-
abläuft. Sofern in Fällen des § 59 Abs. 1 Satz 3 des dertengesetzes der Tag des Eingangs des Antrags auf
Schwerbehindertengesetzes der Antragsteller zum Gültig- Feststellung nach diesen Vorschriften,
keitsbeginn keine Angaben macht, wird der auf den Ein-
gang des Antrages und die Entrichtung der Eigenbe- 2. in den Fällen des § 4 Abs. 2 des Schwerbehinderten-
gesetzes der Tag des Eingangs des Antrags auf Aus-
teiligung folgende Monat auf der Wertmarke eingetragen.
Spätestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Wertmarke stellung des Ausweises nach § 4 Abs. 5 des Schwerbe-
wird das Beiblatt ungültig. hindertengesetzes.
Ist auf Antrag des Schwerbehinderten nach Glaubhaftma-
(3) Schwerbehinderte, die an Stelle der unentgeltlichen chung eines besonderen Interesses festgestellt worden,
Beförderung die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in An- daß die Eigenschaft als Schwerbehinderter, ein anderer
spruch nehmen wollen, erhalten auf Antrag ein Beiblatt Grad der Behinderung oder ein oder mehrere gesundheitli-
ohne Wertmarke. Bei Einräumung der Kraftfahrzeugsteuer- che Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorge-
ermäßigung wird das Beiblatt mit einem Vermerk des legen haben, ist zusätzlich das Datum einzutragen, von
zuständigen Finanzamtes versehen. Die Gültigkeitsdauer dem ab die jeweiligen Voraussetzungen mit dem Ausweis
des Beiblattes entspricht der des Ausweises. nachgewiesen werden können. Ist zu einem späteren Zeit-
(4) Schwerbehinderte, die zunächst die Kraftfahrzeug- punkt in den Verhältnissen, die für die Feststellung und
steuerermäßigung in Anspruch genommen haben und den Inhalt des Ausweises maßgebend gewesen sind, eine
statt dessen die unentgeltliche Beförderung in Anspruch wesentliche Änderung eingetreten, ist die Eintragung auf
1742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Grund der entsprechenden Neufeststellung zu berichtigen ten entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 4 Abs. 5
und zusätzlich das Datum einzutragen, von dem ab die des Schwerbehindertengesetzes nichts Abweichendes
jeweiligen Voraussetzungen mit dem Ausweis nachgewie- ergibt.
sen werden können, sofern der Ausweis nicht einzuziehen
ist. (2) Zum Beiblatt mit Wertmarke (§ 3a Abs. 1 und 2) ist
ein von der Deutschen Bundesbahn und/oder der Deut-
(2) Die Gültigkeit des Ausweises ist für die Dauer von schen Reichsbahn unter Zugrundelegung des § 2 des
längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an zu Güterkraftverkehrsgesetzes und der zu seiner Durchfüh-
befristen. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung rung erlassenen Vorschriften aufgestelltes, für den Wohn-
wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitli- sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausweisinhabers
chen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend maßgebendes Streckenverzeichnis nach dem in der
gewesen sind, nicht zu erwarten und gewährleistet ist, daß Anlage abgedruckten Muster 5 auszuhändigen. Bis zum
die für den Ausweisinhaber jeweils örtlich zuständige, in 31 . Dezember 1993 kann im Beitrittsgebiet der Umkreis
§ 4 Abs. 5 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes be- von 50 km um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
stimmte Behörde regelmäßig über die persönlichen Ver- des Ausweisinhabers auch auf andere Weise festgelegt
hältnisse des Ausweisinhabers unterrichtet ist, kann die werden. Das Streckenverzeichnis ist mit einem fäl-
Gültigkeitsdauer des Ausweises auf längstens 15 Jahre schungssicheren halbseitigen orangefarbenen Flächen-
vom Monat der Ausstellung an befristet werden. aufdruck gekennzeichnet.
(3) Für Schwerbehinderte unter 10 Jahren ist die Gültig-
keitsdauer des Ausweises bis längstens zum Ende des
Kalendermonats zu befristen, in dem das 10. Lebensjahr Zweiter Abschnitt
vollendet wird.
Ausweis für sonstige Personen
(4) Für Schwerbehinderte im Alter zwischen 1O und zur unentgeltlichen Beförderung
15 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises bis ·im öffentlichen Personenverkehr
längstens zum Ende des Kalendermonats zu befristen, in
dem das 20. Lebensjahr vollendet wird. §8
(5) Bei nichtdeutschen Schwerbehinderten, deren Auf- Ausweis für sonstige freifahrtberechtigte Personen
enthaltsgenehmigung, Aufenthaltsgestattung oder Arbeits-
erlaubnis befristet ist, ist die Gültigkeitsdauer des Aus- (1) Der Ausweis für Personen im Sinne des Artikels 2
weises längstens bis zum Ablauf des Monats der Frist zu Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung
befristen. Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom
9. Juli 1979 (BGBI. t S. 989), soweit sie nicht Schwerbe-
(6) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises kann auf Antrag hinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengeset-
höchstens zweimal verlängert werden. Bei der Verlänge- zes sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verord-
rung eines nach Absatz 3 ausgestellten Ausweises über nung abgedruckten Muster 4 ausgestellt. Der Ausweis ist
das 10. Lebensjahr des Ausweisinhabers hinaus, läng- mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe
stens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, gilt § 5 grün versehen und durch einen halbseitigen orangefarbe-
Abs. 1. nen Flächenaufdruck gekennzeichnet. Zusammen mit
dem Ausweis ist ein Beiblatt auszustellen, das mit einer
(7) Der Kalendermonat und das Kalenderjahr, bis zu
Wertmarke nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung
deren Ende der Ausweis gültig sein soll, sind auf der
abgedruckten Muster 3 versehen ist.
Vorderseite des Ausweises einzutragen.
(2) Für die Ausstellung des Ausweises nach Absatz 1
§7 gelten die Vorschriften des§ 1 Abs. 3, § 2, § 3 Abs. 1 Nr. 5
und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 4 Abs. 2, § 5 und § 6
Verwaltungsverfahren
Abs. 2, 3, 4, 6 und 7 sowie des § 7 entsprechend, soweit
(1) Für die Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und sich aus Artikel 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die
Einziehung des Ausweises sind die für die Kriegsopferver- unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffent-
sorgung maßgebenden Verwaltungsverfahrensvorschrif- lichen Personenverkehr nichts Besonderes ergibt.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991 1743
Muster 1
(Vorderseite)
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Grad der Behinderung (GdB): _ __ Der Ausweis ist gültig ab: _ _ _ _ _ _ _ __
Abweichend hiervon kann mit diesem Ausweis nachgewiesen werden:
Der Ausweis ist amtlicher Nachweis für die Eigenschaft als Schwerbehinderter, den Grad der Behinderung, die auf ihm einge-
tragenen weiteren gesundheitlichen Merkmale und die Zugehörigkeit zu Sondergruppen. Er dient dem Nachweis für die In-
anspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die Schwerbehinderten nach dem Schwerbehindertengesetz oder
nach anderen Vorschriften zustehen.
Änderungen in den für die Eintragungen maßgebenden Verhältnissen sind der ausstellenden Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Nach Aufforderung ist der Ausweis, der Eigentum der ausstellenden Behörde bleibt, zum Zwecke der Berichtigung oder Einzie-
hung vorzulegen. Die mißbräuchliche Verwendung ist strafbar.
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1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Muster 2
7
Beiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes
Az.: Raum für Wertmarke oder
Bescheinigung des Finanzamts
Der Inhaber dieses Beiblattes ist im öffentlichen Personenverkehr
(§ 59 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchwbG) unentgeltlich zu befördern,
sofern das nebenstehende Feld mit einer Wertmarke versehen ist,
und zwar für den Zeitraum, der auf der Wertmarke eingetragen ist.
Gilt nur in Verbindung mit dem gültigen Ausweis
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Muster 3
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991 1745
Muster 4
(Vorderseite)
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Der Ausweis ist amtlicher Nachweis für die Zugehörigkeit des Aus-
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Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli
1979 (BGBI. 1 S. 989).
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Gegen Vorzeigen q,ieses Ausweises und des mit einer Wertmarke versehenen Beiblattes
ist d~r Ausweisint,aber im Nahverkehr im Sinne des§ 61 Abs. 1 des Schwerbehinderten-
gesefzes... ______ unentgeltlich
, zu befördern .
Das gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des§ 61 des Schwerbehindertengeset-
zes für die Beförderung
1. einer Begleitperson des Ausweisinhabers, wenn dieser infolge einer Behinderung in
seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt und infolge-
dessen auf eine ständige Begleitung angewiesen ist, sofern dies im Ausweis mit dem
Merkzeichen I B I eingetragen ist, und
2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhls, soweit die Beschaffenheit
des Verkehrsmittels dies zuläßt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führ-
hundes.
Änderungen in den für die Eintragungen maßgebenden Verhältnissen sind der ausstellen-
den Behörde unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufforderung ist der Ausweis, der Eigentum
der ausstellenden Behörde bleibt, zum Zwecke der Berichtigung oder Einziehung vorzule-
gen. Die mißbräuchliche Verwendung ist strafbar.
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1746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Muster 5
Streckenverzeichnis
7
(zu § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Schwerbehindertengesetzes)
im Umkreis von 50 km u m · - - - ~ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
(Gemeinde)
Der Inhaber des Ausweises Az.: ______________ mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt in der vorstehend genannten Gemeinde wird von der Deutschen Bundesbahn und/oder
der Deutschen Reichsbahn im Schienenverkehr gegen Vorzeigen des Ausweises und des mit einer
gültigen Wertmarke versehenen Beiblattes in Nahverkehrs-, Eil-, D- und IR-Zügen in der 2. Wagen-
klasse auf folgenden Strecken zwischen den nachstehend genannten Bahnhöfen unentgeltlich beför-
dert (bei Benutzung zuschlagpflichtiger D- und IR-Züge ist der tarifmäßige Zuschlag zu zahlen):
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
-- - - - -----------------
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
Strecke Nr. zwischen und
(unabhängig hiervon und vom 50-km-Umkreis auch mit S-Bahnen und im Verkehrsverbund)
Bei Änderung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes ist dieses Verzeichnis dem für den
neuen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Versorgungsamt zum Zwecke der Ein-
ziehung und der Aushändigung eines neuen Streckenverzeichnisses vorzulegen. Die mißbräuchliche
Verwendung des Streckenverzeichnisses ist strafbar.
(Ausgabedatum: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _)
L (Monat/Jahr) _J
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991 1747
Verordnung
zur Regelung der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie Berlin-Ost
(Unterhaltssicherungsgesetz-Verordnung - USGVO)
Vom 26. Juli 1991
Auf Grund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 6 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Geset-
zes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1147) verordnet die
Bundesregierung:
§ 1
Leistungsanpassung
Die §§ 5 und 5 a des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2614), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588) geändert worden
ist, gelten für Ehefrauen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet haben, mit folgenden Maßgaben:
1. Die Mindestleistung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 beträgt 41 0 Deutsche Mark
monatlich;
2. die Mindestleistung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 beträgt 600 Deutsche Mark
monatlich;
3. das Überbrückungsgeld nach § 5 a Satz 2 beträgt für die Ehefrau
440 Deutsche Mark.
§2
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft; sie tritt mit
Ablauf des 29. Juni 1991 außer Kraft.
Bonn, den 26. Juli 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
1748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
13. Juni 1991 - 2 BvR 470/90 u. a. - wird folgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 10. Juli 1990 (Bundes-
gesetzblatt I S. 1727) wird im Anschluß an die Wieder-
holung durch Beschluß vom 7. Januar 1991 (Bundes-
gesetzblatt I S. 226) wiederholt.
Die vorstehende Entscheidung hat gemäß § 31 Abs. 2
des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Geset-
zeskraft.
Bonn, den 22. Juli 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel