1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(Gefahrgutverordnung See - GGVSee)
Vom 24. Juli 1991
Auf Grund (4) Diese Verordnung findet mit Ausnahme der §§ 5
- des§ 3 Abs. 1 und 2 und des§ 4 Abs. 1 des Gesetzes bis 8 auch auf die Beförderung von verflüssigten Gasen
über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August oder flüssigen Chemikalien in Tankschiffen Anwendung.
1975 (BGBI. 1 S. 2121 ), § 3 Abs. 1 geändert durch (5) Diese Verordnung gilt nicht für die Schiffsvorräte und
Artikel 36 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 für die Schiffsausrüstung.
S. 1221 ), § 4 Abs. 1 geändert durch Artikel 3 Nr. 2
Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (6) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung
(BGBI. 1 S. 1830), in Verbindung mit § 1 der Verordnung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen der Streitkräfte, soweit
zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen dies Gründe der Verteidigung erfordern.
auf den Bundesminister für Verkehr vom 12. September
1985 (BGBI. 1 S. 1918) und § 36 Abs. 3 des Gesetzes §2
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-
Gefährliche Güter
machung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) verord-
net der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung von Gefährliche Güter sind
Sachverständigen,
1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweilige
- des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Beförde- Begriffsbestimmung für die Klassen 1 bis 9 des vom
rung gefährlicher Güter in Verbindung mit § 1 der Ver- Bundesminister für Verkehr im Bundesanzeiger Num-
ordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermäch- mer 98 a vom 1. Juni 1990 bekanntgegebenen Interna-
tigungen auf den Bundesminister für Verkehr verordnet tionalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter
der Bundesminister für Verkehr: mit Seeschiffen (IMDG-Code deutsch) fallen,
2. Stoffe, die bei Beförderung als Schüttladung in der vom
Bundesminister für Verkehr im Bundesanzeiger Num-
mer 226a vom 6. Dezember 1990 bekanntgegebenen
1. Allgemeine Vorschriften ,,Richtlinie für die sichere Behandlung von Schüttladun-
gen bei der Beförderung mit Seeschiffen" vom
§ 1 30. August 1990 als gefährliche Güter klassifiziert sind,
Anwendungsbereich 3. flüs$ige Chemikalien und verflüssigte Gase, die als
Massengut befördert werden und in den Anlagen zu
(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr-
Teil Bund C des Kapitels VII der Anlage des Internatio-
licher Güter mit Seeschiffen.
nalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz mensch-
(2) Seeschiffe, die die Bundesflagge führen, unterliegen lichen Lebens auf See aufgeführt sind,
den Vorschriften dieser Verordnung. Satz 1 gilt nicht, 4. Abfälle, die unter die Begriffsbestimmungen der Klas-
soweit das maßgebende Recht des ausländischen Lade- sen 1 bis 6.2 sowie 8 und 9 des IMDG-Code deutsch
hafens eine abweichende Regelung vorschreibt oder fallen, für die keine unmittelbare Verwendung vorgese-
zuläßt. Die in § 19 Nr. 2 oder § 20 Abs. 2 genannten hen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur
Behörden können hierüber einen Nachweis verlangen. Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder
(3) Seeschiffe unter fremder Flagge, die sich im Gel- durch sonstige Entsorgungsverfahren.
tungsbereich dieser Verordnung aufhalten, unterliegen
vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 nicht den Vorschriften
dieser Verordnung; sie unterliegen jedoch den Bestim- II. Voraussetzungen
mungen des Kapitels VII der Anlage zum Internationalen für die Verladung gefährlicher Güter
Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBI. 1979 II S. 141 ), zuletzt geändert §3
durch Entschließung MSC. 6(48) vom 17. Juni 1983 (BGBI. Zulassung zur Beförderung
1986 II S. 734). Soweit sie einen Ort zum Löschen oder
zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung (1) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf See-
anlaufen oder den Geltungsbereich durchfahren, gelten schiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur über-
zusätzlich die Vorschriften in Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie geben und auf Seeschiffen nur befördert werden, wenn
die §§ 11 bis 16, 17 Abs. 1 und § 20. Seeschiffe unter jeweils die in § 2 Nr. 1 bis 3 genannten, auf die einzelne
fremder Flagge, die im Geltungsbereich dieser Verord- Beförderung zutreffenden Vorschriften eingehalten sind.
nung gefährliche Güter übernehmen, unterliegen den Vor- Außerdem sind die vom Bundesminister für Verkehr nach
schriften dieser Verordnung. Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehör-
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den bekanntgemachten Richtlinien zu den in § 2 genann- Klassen 1 bis 9 sowie des Anhangs I des IMDG-Code
ten Vorschriften sowie die Richtlinien für die Beförderung deutsch für gefährliche Güter vorgeschriebenen oder
gefährlicher Güter und schädlicher Stoffe als Massengut zulässigen und einer zugelassenen Bauart entsprechen-
an Bord von Offshore-Versorgern vom 5. März 1991 den Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Beförde-
(BAnz. S. 1728) zu beachten, die sich auf diese Vorschrif- rungseinheiten verwenden. Verpackungen, Großpackmit-
ten beziehen. tel (IBC) und Beförderungseinheiten müssen ferner so
beschaffen sein, daß sie die zu erwartenden Transport-
(2) Anstelle der in § 2 Nr. 1 bis 3 genannten Vorschriften
beanspruchungen überstehen.
dürfen die von der International Maritime Organization
(IMO) bekanntgemachten entsprechenden gleichen (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Verpackun-
Codes angewendet werden.*) gen, Großpackmittel (IBC) und Beförderungseinheiten, die
den Regeln des Europäischen Übereinkommens vom
(3) Seeschiffe, die die Bundesflagge führen, dürfen im 30. September 1957 über die internationale Beförderung
Verkehr zwischen Drittstaaten Abfälle im Sinne des § 2 gefährlicher Güter auf der Straße (ADR-Übereinkommen)
Nr. 4 nur befördern, wenn vor der Übernahme der Ladung (BGBI. 1969 II S. 1489) oder der Ordnung für die inter-
eine schriftliche Erklärung der Behörde des Bestimmungs- nationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID-
landes, daß die gefährlichen Abfälle abgenommen, und Regeln) - Anlage I zu Anhang 8 des Übereinkomr.!lens
eine schriftliche Erklärung der Behörde des Versandlan- über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF-Uber-
des, daß die gefährlichen Abfälle im Falle der Abnahme-
einkommen) vom 9. Mai 1980 (BGBI. 1985 II S. 666) - in
verweigerung zurückgenommen werden, vorliegen. der jeweils geltenden Fassung entsprechen, verwendet
(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen die von außerhalb werden, wenn sie nach den Einleitungen oder den Stoff-
des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf dem Seeweg seiten der einzelnen Klassen des IMDG-Code deutsch für
einkommenden gefährlichen Güter auf Seeschiffe weiter- das betreffende Gut zugelassen sind.
verladen werden, wenn das maßgebende Recht des (3) Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Beförde-
ursprünglichen Ladehafens eingehalten und die Bestim- rungseinheiten dürfen nur verwendet werden, wenn sie
mungen des Kapitels VII der Anlage des Internationalen das ihnen erteilte Zulassungskennzeichen tragen.
Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See erfüllt sind. Die nach Landesrecht zustän- (4) Absatz 2 gilt für Verpackungen, die nachweislich
dige Behörde ist mindestens 24 Stunden vor der Verla- Unterabschnitt 10.3 des IMDG-Code deutsch entspre-
dung zu unterrichten. Diese kann den Nachweis einer dem chen, sinngemäß. Absatz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
IMDG-Code deutsch vergleichbaren Sicherheit verlangen.
(5) Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Beförde-
(5) Gefährliche Güter der Klasse 1, Verträglichkeits- rungseinheiten sind nach Maßgabe der Stau- und Trenn-
gruppe A, K oder L des IMDG-Code deutsch dürfen, wenn vorschriften in den Abschnitten 12 bis 15, 17 bis 19, 23, 25
sie mit anderen Verkehrsträgern weiter befördert werden und 26 der Allgemeinen Einleitung des IMDG-Code
sollen, nur mit vorheriger Genehmigung der in § 17 Abs. 1 deutsch auf Seeschiffen zu stauen und zu sichern. Satz 1
genannten Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden oder gilt für Verpackungen und Großpackmittel (IBC) in Beför-
der in § 19 Nr. 2 genannten Behörden gelöscht werden. derungseinheiten entsprechend.
(6) Im Geltungsbereich der Seeschiffahrtsstraßen-Ord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April §6
1987 (BGBI. 1 S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 8. April 1991 (BGBI. 1 S. 880), ist es Zusammenpacken
verboten, aus Gastankschiffen Ladungsdämpfe zur Druck- (1) Verschiedene gefährliche Güter einer oder mehrerer
und Temperaturregelung abzublasen. Klassen in Innenverpackungen dürfen nur miteinander
oder mit nicht gefährlichen Gütern in Versandstücken
zusammengepackt werden, wenn sie miteinander verträg-
§4 lich sind und im Abschnitt 15 der Allgemeinen Einleitung
Sicherheitspflichten oder auf den Stoffseiten des IMDG-Code deutsch keine
Trennung vorgeschrieben ist.
Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit See-
schiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der (2) Seim zusammenpacken dürfen nur Außenverpak-
vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu kungen verwendet werden, die den Anforderungen ent-
treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt sprechen, die für das zusammengepackte gefährlichste
eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu Gut in den Klassen 1 bis 9 des IMDG-Code deutsch
halten. festgelegt sind.
§ 5 §7
Verpackungen, Beförderungseinheiten Kennzeichnen, Beschriften und Plakatieren
(1) Hersteller und Vertreiber gefährlicher Güter dürfen (1) Verpackungen, Ladungseinheiten (Unit Loads),
für die Beförderung nu.r die nach Maßgabe der Abschnitte Großpackmittel (IBC) und Beförderungseinheiten mit
10, 13, 17, 18, 25 und 26 der Allgemeinen Einleitung, der gefährlichen Gütern sind nach Maßgabe der Abschnitte 7
und 8 der Allgemeinen Einleitung des IMDG-Code deutsch
*) Diese sind zu beziehen bei zu kennzeichnen, zu plakatieren sowie zu beschriften.
International Maritime Organization (IMO)
4, Albert Embankment (2) Verpackungen, Ladungseinheiten (Unit Loads),
London SE1 ?SR. Großpackmittel (IBC) und Beförderungseinheiten dürfen
1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
z'....lsätzlich gekennzeichnet und beschriftet werden, sofern Abschnitt 15 der Allgemeinen Einleitung oder auf den
dies dem IMDG-Code deutsch nicht widerspricht. Stoffseiten im IMDG-Code deutsch das Stauen in einem
Laderaum oder einer Beförderungseinheit zugelassen ist.
§8 (5) Werden verpackte gefährliche Güter in Beförde-
Beförderungspapiere rungseinheiten gepackt und geladen, ist von den für das
Packen oder Laden Verantwortlichen die in den Abschnit-
(1) Wer gefährliche Güter herstellt oder vertreibt, hat ten 12 und 17 der Allgemeinen Einleitung im IMDG-Code
demjenigen, der den Verladeschein auszufüllen hat, eine deutsch geforderte Bescheinigung auszustellen oder ihr
„Verantwortliche Erklärung" zu übergeben oder durch Inhalt ist in den Verladeschein aufzunehmen.
Datenverarbeitungssysteme zu übermitteln. In der „Ver-
antwortlichen Erklärung" sind die in Abschnitt 9 der Allge- (6) Der Aussteller des Verladescheins hat alle weiteren
meinen Einleitung des IMDG-Code deutsch geforderten für die Beförderung vorgeschriebenen Unterlagen in dem
Angaben zu machen. Zusätzlich ist anzugeben: Verladeschein zu vermerken oder sie diesem beizufügen.
Ist der Verladeschein mit Datenverarbeitungssystemen
a) die zutreffende Verpackungsgruppe, übermittelt worden, müssen die Unterlagen nach Satz 1
b) die Ems-Nummer, dem Schiffsführer übergeben werden.
c) die MFAG-Tafel-Nummer.
§9
Ferner ist in der „Verantwortlichen Erklärung" zu bestäti-
gen, daß Unfall- und Erste-Hilfe-Maßnahmen
1. die Klassifizierung, die Verpackung, die Bezeichnung Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, die
mit dem richtigen technischen Namen und die Kenn- sich bei der Beförderung gefährlicher Güter auf Seeschif-
zeichnung dem IMDG-Code deutsch entsprechen und fen ereignen können, sind die Regelungen über
daß die Güter sich in einem für die Beförderung geeig- 1. U_nfallmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter
neten Zustand befinden, befördern - Gruppenunfallmerkblätter - (EmS) und
2. die Vorschriften über das Zusammenpacken in § 6 2. medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen für Unfälle mit
beachtet worden sind, sofern die Güter mit anderen in gefährlichen Gütern (MFAG)
einem Versandstück zusammengepackt sind,
im IMDG-Code deutsch zu beachten.
3. - in den Fällen des § 3 Abs. 3 - eine schriftliche
Erklärung der Behörde des Bestimmungslandes, daß
§ 10
die Abfälle abgenommen, und eine schriftliche Erklä-
rung der Behörde des Versandlandes, daß die Abfälle Anmeldung und Übernahme der Ladung
im Falle der Abnahmeverweigerung zurückgenommen
(1) Die Verladung gefährlicher Güter ist dem Beförderer
werden, vorliegen, sofern Abfälle zwischen Drittstaaten
so rechtzeitig anzukündigen, daß die Maßnahmen für die
befördert werden,
vorschriftsmäßige Verladung getroffen werden können.
4. - in den Fällen des§ 5 Abs. 4 - die Verpackung die Die Anmeldung muß die in § 8 Abs. 1 geforderten Angaben
Forderungen in Unterabschnitt 10.3 des IM DG-Code und - soweit zutreffend - die für den Verladeschein dar-
deutsch erfüllt. über hinausgehend geforderten Angaben enthalten.
(2) Gefährliche Güter, die mit einem Seeschiff befördert (2) Bevor gefährliche Güter auf einem Seeschiff verla-
werden sollen, müssen mit einem besonderen Verlade- den werden, müssen der Verladeschein und alle weiteren
schein angeliefert werden. Der Aussteller des Verlade- Unterlagen nach § 8 dem Schiffsführer oder einem Beauf-
scheins hat die Angaben aus der „ Verantwortlichen Erklä- tragten vorliegen. Werden der Verladeschein und die erfor-
rung" oder aus dem Datenverarbeitungssystem richtig und derlichen Unterlagen vor der Verladung einem Beauftrag-
vollständig in den Verladeschein zu übernehmen. Im Ver- ten ausgehändigt, so hat dieser dafür zu sorgen, daß der
ladeschein sind der Firmenname und Sitz sowie der Name Schiffsführer entsprechend den in § 8 Abs. 1 geforderten
desjenigen, der eigenverantwortlich die Pflichten des Angaben über die zu ladenden gefährlichen Güter recht-
Unternehmers oder Betriebsinhabers als Aussteller des zeitig vor der Verladung schriftlich oder durch Datenverar-
Verladescheins wahrnimmt, anzugeben. Der Verlade- beitungssystem unterrichtet wird. Der Verladeschein oder
schein darf für jede Sendung auch durch Datenverarbei- Datenträger sowie die vorgeschriebenen weiteren Unterla-
tungssysteme an den Schiffsführer übermittelt werden, gen müssen dem Schiffsführer vor Verlassen des Hafens
sofern an Bord des Seeschiffes eine Auswertung gewähr- übergeben werden.
leistet ist.
(3) Gefährliche Güter dürfen ohne eine schriftliche
(3) Der Verladeschein muß durch rote, durchbrochene Anweisung des Schiffsführers oder des Beauftragten auf
Seitenstreifen gekennzeichnet werden. Dies gilt nicht, einem Seeschiff nicht gestaut werden. Der für das Laden
wenn die Übermittlung durch Datenverarbeitungssysteme Verantwortliche muß die Stau- und Trennvorschriften des
erfolgt ist. In diesem Fall muß auf die Beförderung gefährli- IMDG-Code deutsch einhalten. Er muß ferner die Ladung
cher Güter besonders hingewiesen werden. unter Beachtung der vom Bundesminister für Verkehr im
Bundesanzeiger Nummer 8a vom 12. Januar 1991
(4) Verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen bekanntgegebenen Richtlinie für die sachgerechte Stau-
dürfen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem Verla- ung und Sicherung von Ladung bei der Beförderung mit
deschein zusammen aufgeführt oder mit den vorgeschrie- Seeschiffen sichern. Der Schiffsführer darf mit einem See-
benen Angaben über Datenverarbeitungssysteme zusam- schiff nur auslaufen, wenn die Ladungsstauung und
men übermittelt werden, wenn für diese Güter nach -sicherung abgeschlossen ist.
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(4) Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Beförderungs- ten Informationen bis zum Ende der Reise vorzuhalten.
einheiten und Ladungseinheiten (Unit Loads) mit gefährli- Die Unterlagen nach Satz 1 sowie die gespeicherten Infor-
chen Gütern, die sich in einem Zustand befinden, der eine mationen müssen auch nach Ende der Reise auf dem
sichere Beförderung nicht zuläßt, dürfen nicht auf See- Seeschiff aufbewahrt werden, wenn Schäden gemäß § 17
schiffe verladen werden. gemeldet worden sind.
(4) Der Schiffsführer hat die nach den Absätzen 1 bis 3
erforderlichen Unterlagen oder den Ausdruck aus den
111. Sicherheitsmaßnahmem Datenverarbeitungssystemen zuständigen Personen auf
auf Seeschiffen Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
§ 11 § 12
Mitführen von Unterlagen auf Seeschiffen Unterrichtung und Ausrüstung
(1) Der Schiffsführer eines Seeschiffes, das gefährliche (1) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß Besatzung
Güter befördert, hat einen Abdruck dieser Verordnung und und Fahrgäste darüber unterrichtet werden, daß sich
die in § 9 genannte Regelung über medizinische Erste- gefährliche Güter an Bord befinden, wo sie gestaut sind,
Hilfe-Maßnahmen für Unfälle mit gefährlichen Gütern welche Gefahren von ihnen ausgehen können und wel-
(MFAG) mitzuführen. Zusätzlich müssen mitgeführt wer- ches Verhalten insbesondere bei Unregelmäßigkeiten
den erforderlich ist.
1. bei der Beförderung gefählicher Güter in verpackter (2) Werden an Bord nicht zur Besatzung gehörende
Form Personen beschäftigt, hat der Schiffsführer dafür zu sor-
a) der IMDG-Code deutsch und die in § 9 genannten gen, daß die für ihren Einsatz Verantwortlichen darüber
Regelungen über Unfallmaßnahmen für Schiffe, die unterrichtet werden, daß sich gefährliche Güter an Bord
gefährliche Güter befördern - Gruppenunfallmerk- befinden oder umgeschlagen werden. Hierbei ist der Stau-
blätter (EmS) -, sowie platz anzugeben.
b) - in den Fällen des § 3 Abs. 3 - die von den (3) Werden gefährliche Güter auf Seeschiffen befördert,.
Behörden des Bestimmungs- und des Versandlan- für die nach den in § 9 genannten Regelungen besondere
des ausgestellten Erklärungen über die Abnahme Ausrüstungsgegenstände oder sonstige Ausrüstungen,
der Abfälle und die Rücknahme der Abfälle für den zum Beispiel Atemschutzgeräte, Arzneimittel, vorgeschrie-
Fall der Abnahmeverweigerung, wenn Abfälle beför- ben oder empfohlen sind, muß der Reeder das Schiff
dert werden; entsprechend ausrüsten. Der Schiffsführer hat dafür zu
2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form sorgen, daß diese Ausrüstung sich jederzeit in einem
als Massengut einsatzbereiten Zustand befindet.
a) die in § 2 Nr. 2 genannte Richtlinie für die sichere
Behandlung von Schüttladungen bei der Beförde- § 13
rung mit Seeschiffen und Kontrolle der Ladung
b) - in den Fällen des§ 3 Abs. 3 - die in Nummer 1 Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß die Ladung
Buchstabe b genannten Unterlagen; während der Beförderung regelmäßig kontrolliert wird. Art
3. bei der Beförderung flüssiger Chemikalien und verflüs- und Umfang der Kontrolle sind den Umständen des Einzel-
sigter Gase als Massengut falles anzupassen und in das Schiffstagebuch einzutra-
gen.
a) die in§ 2 Nr. 3 genannten Anlagen zu Teil Bund C
des Kapitels VII des Internationalen Übereinkom- § 14
mens von 1974 zum Schutz des menschlichen Verbot des Rauchens
Lebens auf See und und der Verwendung von Feuer und offenem Licht
b) - in den Fällen des§ 3 Abs. 3 - die in Nummer 1
(1) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter beför-
Buchstabe b genannten Unterlagen.
dern, ist im Umschlags- und Staubereich solcher Güter
Der Reeder hat dafür zu sorgen, daß die in den Sätzen 1 das Rauchen und die Verwendung von Feuer und offenem
und 2 genannten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt Licht verboten.
werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur für Seeschiffe, die die
Bundesflagge führen. (2) Der Schiffsführer hat den in Absatz 1 genannten
Bereich festzulegen und für die Befolgung des Verbotes zu
(2) Anstelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten MFAG sorgen.
sowie der in Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a § 15
und Nr. 3 Buchstabe a genannten Vorschriften dürfen auf
Seeschiffen die von der International Maritime Organiza- Elektrische Anlagen in Laderäumen
tion (IMO) bekanntgemachten entsprechenden Regelun- (1) Für Seeschiffe, die dem Kapitel 11-2, Regel 65 des
gen mitgeführt werden. Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz
(3) Der Schiffsführer hat den Verladeschein und alle des menschlichen Lebens auf See nicht unterliegen, gel-
nach § 8 vorgeschriebenen Unterlagen bis zur Beendigung ten die folgenden Bestimmungen:
der Reise auf Seeschiffen mitzuführen. Werden Datenver- 1. Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
arbeitungssysteme verwendet, sind die darauf gespeicher- entzündbare Gase oder entzündbare Flüssigkeiten mit
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
einem Flammpunkt unter 23 °C des IMDG-Code Schiffahrtsdirektionen in bundeseigenen Häfen auf Antrag
deutsch dürfen nur dann unter Deck verladen oder von für Einzelfälle Ausnahmen von dieser Verordnung zulas-
dort gelöscht werden, wenn alle in den Laderäumen sen, wenn die Sicherheit während der Beförderung
installierten elektrischen Anlagen vor dem Umschlag gewährleistet ist.
der gefährlichen Güter von der Spannungsquelle völlig
abgetrennt worden sind. Der Schiffsführer hat sicherzu- (2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 zugelassen, so
stellen, daß diese Maßnahme während der Be- und sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des Wider-
Entladung dieser Güter wirksam bleibt. Sofern dies rufs für den Fall zu erteilen, daß sich die auferlegten
nicht möglich ist, müssen die betreffenden Anlagen in Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschrän-
einer Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für die kung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren
Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet ist. erweisen.
Kabeldurchführungen in Decks und Schotten müssen
gegen den Durchgang von Gas und Dämpfen abge-
§ 19
dichtet sein. Fest installierte elektrische Anlagen und
Verkabelungen müsen in den betreffenden Laderäu- Zuständigkeiten
men so ausgeführt sein, daß sie während des Umschla-
ges nicht beschädigt werden können. Für die Durchführung dieser Verordnung sind zuständig:
2. Der Betriebszustand der in den Laderäumen fest instal- 1. der Bundesminister für Verkehr in allen Fällen, in denen
lierten elektrischen Anlagen muß entweder aus der in den in § 2 Nr. 1 bis 3 genannten Vorschriften zustän-
Schalterstellung oder durch Kontrollampen eindeutig digen Behörden Aufgaben übertragen worden sind und
erkennbar sein. Schalter und Kontrollampen sind nachfolgend keine ausdrückliche abweichende Zustän-
außerhalb der Laderäume anzuordnen. digkeitsregelung getroffen ist, sowie für Regelungen für
die Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen in
3. Tragbare elektrische Leuchten dürfen nur verwendet von ihm örtlich begrenzten Seegebieten;
werden, wenn sie eine eigene Stromquelle haben und
explosionsgeschützt ausgeführt sind. Diese Leuchten 2. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für die
sind in gutem Zustand und stets betriebsbereit zu hal- Inkraftsetzung der örtlichen Sicherheitsvorschriften in
ten. den Häfen gemäß § 16, für die Erteilung von Ausnah-
men nach § 18 sowie für die Festlegung von Stau- und
(2) Die Betriebssicherheit muß bei Seeschiffen, die die Trennvorschriften für gefährliche Güter in allen Fällen,
Bundesflagge führen, von der See-Berufsgenossenschaft, in denen im IMDG-Code deutsch dies einer zuständi-
bei Seeschiffen unter fremder Flagge durch die jeweilige gen Behörde übertragen ist und keine Bestimmung
nationale Schiffssicherheitsbehörde anerkannt sein. erfolgt ist;
3. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
IV. Besondere Vorschriften Berlin, für die Zulassung der Baumuster von Verpak-
kungen, Großpackmitteln (IBC) und ortsbeweglichen
§ 16 Tanks sowie in allen Fällen, in denen einer zuständigen
Behörde für Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und
Örtliche Sicherheitsvorschriften ortsbewegliche Tanks Aufgaben übertragen worden
Die jeweiligen örtlichen Sicherheitsvorschriften für sind und keine Bestimmung erfolgt ist nach Maßgabe
Häfen und sonstige Liegeplätze über das Einbringen und des IMDG-Code deutsch, sowie in allen Fällen, in
Umschlagen gefährlicher Güter bleiben unberührt. denen im IMDG-Code deutsch für gefährliche Güter der
Klassen 1 - ausgenommen Güter, die militärisch
genutzt werden-, 2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 7 - in bezug
§ 17
auf Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe, die Prü-
Schäden und Meldepflichten fung zulassungspflichtiger Versandstücke und die Qua-
litätssicherung und -Überwachung von Versandstücken
(1) Bei Schäden und Unfällen mit gefährlichen Gütern
- und 9 sowie nach EmS eine zuständige Behörde tätig
sind nach Maßgabe der örtlichen Sicherheitsvorschriften in
werden muß;
den Häfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in
Bundeshäfen und auf Seeschiffahrtstraßen die in der See- 4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braun-
schiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntma- schweig, wenn im IMDG-Code deutsch für gefährliche
chung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266) und der Ver- Güter der Klasse 3 eine zuständige Behörde tätig wer-
ordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmün- den muß;
dung vom 8. August 1989 (BGBI. 1 S. 1583) festgelegten 5. das Bundesamt für Strahlenschutz, Salzgitter, wenn im
Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden unverzüglich zu IMDG-Code deutsch für gefährliche Güter der Klasse 7
unterrichten. - mit Ausnahme der in Nr. 3 genannten Fälle - eine
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unter- zuständige Behörde tätig werden muß;
richten den Bundesminister für Verkehr einmal jährlich 6. das Bundesinstitut für Chemisch-Technische Untersu-
über die ihnen nach Absatz 1 gemeldeten Schäden und chungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und
Unfälle. Beschaffung, Swisttal, wenn im IMDG-Code deutsch
§ 18 für gefährliche Güter der Klasse 1 , die für die militäri-
sche Verwendung vorgesehen sind, eine zuständige
Ausnahmen Behörde tätig werden muß;
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön- 7. das Bundesgesundheitsamt, Berlin, wenn im IMDG-
nen in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Wasser- und Code deutsch für gefährliche Güter der Klassen 6.1 ,
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6.2 und 8 und nach MFAG eine zuständige Behörde d) § 8 Abs. 5 die Bescheinigung nicht, nicht richtig oder
tätig werden muß; nicht vollständig ausstellt oder ihren Inhalt nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig in den Verlade-
8. die See-Berufsgenossenschaft, Hamburg, soweit ihr in
schein aufnimmt,
den in § 2 Nr. 2 und 3 genannten Vorschriften Aufga-
ben übertragen worden sind, für Eignungsbescheini- 4. als für den Umschlag Verantwortlicher entgegen
gungen nach den in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten
a) § 1O Abs. 3 Satz 1 gefährliche Güter auf einem
Vorschriften und in den in § 15 bestimmten Fällen.
Seeschiff staut,
b) § 17 Abs. 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht
rechtzeitig unterrichtet,
V. Ordnungswidrigkeiten,
Schlußvorschriften
5. als für das Laden Verantwortlicher entgegen
a) § 1O Abs. 3 Satz 2 die Stau- und Trennvorschriften
§ 20 nicht einhält,
Ordnungswidrigkeiten b) § 1O Abs. 3 Satz 3 die Ladung nicht oder nicht richtig
sichert,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 1O Abs. 1 Nr. 1 des
c) § 10 Abs. 4 Verpackungen, Großpackmittel (IBC),
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt,
Beförderungseinheiten oder Ladungseinheiten (Unit
wer vorsätzlich oder fahrlässig
Loads) verladen läßt,
1. als Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter ent- d) § 17 Abs. 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht
gegen rechtzeitig unterrichtet,
a) § 3 Abs. 1 Satz 1 gefährliche Güter zur Beförderung 6. als Reeder entgegen
übergibt,
a) § 3 Abs. 1 Satz 1 gefährliche Güter befördert,
b) § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 für gefährliche Güter
Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Beförde- b) § 11 Abs. 1 Satz 3 nicht dafür sorgt, daß die vorge-
rungseinheiten verwendet, schriebenen Unterlagen mitgeführt werden,
c) § 5 Abs. 5 Verpackungen, Großpackmittel (IBC) c) § 12 Abs. 3 Satz 1 ein Seeschiff nicht oder nicht
oder Beförderungseinheiten oder Verpackungen vollständig ausrüstet,
oder Großpackmittel (IBC) in Beförderungseinheiten 7. als Beauftragter entgegen
staut oder nicht oder nicht richtig sichert,
a) § 1o Abs. 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß der
d) § 6 Abs. 1 gefährliche Güter zusammenpackt, Schiffsführer rechtzeitig unterrichtet wird,
e) § 6 Abs. 2 Außenverpackungen verwendet, b) § 1O Abs. 2 Satz 3 den Verladeschein, den Daten-
f) § 7 Abs. 1 Verpackungen, Ladungseinheiten (Unit träger oder vorgeschriebene Unterlagen dem
Loads), Großpackmittel (IBC) oder Beförderungs- Schiffsführer nicht übergibt,
einheiten nicht oder nicht in der vorgeschriebenen 8. als Schiffsführer entgegen
Weise kennzeichnet, plakatiert oder beschriftet,
a) § 3 Abs. 1 Satz 1 gefährliche Güter befördert,
g) § 8 Abs. 1 die „Verantwortliche Erklärung" nicht
b) § 1O Abs. 3 Satz 4 mit einem Seeschiff ausläuft,
übergibt oder übermittelt oder in der Erklärung nicht
richtige oder nicht vollständige Angaben nach Satz c) § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1 die
2 bis 4 macht, vorgeschriebenen Unterlagen nicht mitführt,
d) § 11 Abs. 3 Satz 2 die gespeicherten Informationen
2. als Aussteller des Verladescheins entgegen
nicht vorhält,
a) § 8 Abs. 2 Satz 2 die Angaben in den Verladeschein
e) § 11 Abs. 3 Satz 3 die vorgeschriebenen Unterlagen
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übernimmt,
oder die gespeicherten Informationen nicht aufbe-
b) § 8 Abs. 4 andere als die dort genannten Güter wahrt,
zusammen aufführt,
f) § 11 Abs. 4 die Unterlagen oder den Ausdruck aus
c) § 8 Abs. 6 Satz 1 die für die Beförderung vorge- dem Datenverarbeitungssystem zur Prüfung nicht
schriebenen Unterlagen im Verladeschein nicht vorlegt,
oder nicht vollständig vermerkt oder nicht oder nicht
g) § 12 Abs. 1 oder 2 nicht dafür sorgt, daß die dort
vollständig beifügt,
genannten Personen unterrichtet werden,
3. als für das Packen oder Beladen einer Beförderungs- h) § 12 Abs. 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß die Ausrü-
einheit jeweils Verantwortlicher entgegen stung sich jederzeit in einem einsatzbereiten
a) § 5 Abs. 3 Beförderungseinheiten verwendet, Zustand befindet,
b) § 5 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Verpak- i) § 13 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die Ladung
kungen oder Großpackmittel (IBC) in Beförderungs- regelmäßig kontrolliert wird,
einheiten staut oder nicht oder nicht richtig sichert, j) § 14 Abs. 2 den in § 14 Abs. 1 genannten Bereich
c) § 7 Abs. 1 Beförderungseinheiten nicht oder nicht in nicht festlegt,
der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet, plaka- k) § 17 Abs. 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht
tiert oder beschriftet, rechtzeitig unterrichtet oder
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
9. entgegen § 14 Abs. 1 Feuer oder offenes Licht verwen- gen nach Nr. 1.8 der Einleitung der Klasse 1 des IMDG-
det. Code deutsch gelten auch für Beförderungen nach
dieser Verordnung."
(2) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
keiten wird im Bereich der Hohen See, der Bundeswasser- § 23
straßen und der bundeseigenen Häfen den Wasser- und
Schiffahrtsdirektionen übertragen. Änderung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
Die Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1224)
§ 21
wird wie folgt geändert:
Übergangsvorschriften
Die nach der früher geltenden Fassung des IMDG-Code 1. § 9 Abs. 3 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
deutsch unter „zusätzlich gilt" zulässigen Verpackungen ,,5. die Genehmigung explosiver Stoffe und Gegen-
dürfen für die gleichen gefährlichen Güter längstens bis stände mit Explosivstoff nach der Anlage Rand-
zum 30. Juni 1996 weiterverwendet werden, wenn sie nummer 102 Abs. 9, und die Festlegung der Ver-
einer zugelassenen Bauart entsprechen und das ihnen packung nach Randnummer 103 Abs. 5 Methoden
erteilte Zulassungskennzeichen tragen. E 102, E 103, E 138 und E 146 die Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung, für den militäri-
§ 22 schen Bereich das Bundesinstitut für Chemisch-
Technische Untersuchungen beim Bundesamt für
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße Wehrtechnik und Beschaffung (BICT)."
Die Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der 2. Randnummer 1101 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
Bekanntmachung vom 13. November 1990 (BGBI. 1
S. 2453) wird wie folgt geändert: ,,(5) Die Klassifizierung und die ZuordnuAg nach den
Absätzen 2 und 3 ist vor der Beförderung jedes explosi-
ven Stoffes und jedes Gegenstandes mit Explosivstoff
1. § 9 Abs. 3 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:
von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
„ 11 . die Genehmigung bestimmter explosiver Stoffe fung, für den militärischen Bereich vom Bundesinstitut
und Gegenstände mit Explosivstoff nach Anlage A für Chemisch-Technische Untersuchungen beim Bun-
Randnummer 2101 Abs. 9 und die Festlegung der desamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT) vor-
Verpackung nach Randnummer 2103 Abs. 5 zunehmen. Für den Seeverkehr erfolgte Klassifizierun-
Methoden E 102, E 103, E 138 und E 146 die gen nach Nr. 1.8 der Einleitung der Klasse 1 des IMDG-
Bundesanstalt für Materialforschung und -prü- Code deutsch gelten auch für Beförderungen nach
fung, für den militärischen Bereich das Bundesin- dieser Verordnung."
stitut für Chemisch-Technische Untersuchungen
beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf- § 24
fung (BICT)."
Inkrafttreten,
2. Randnummer 3101 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: Außerkrafttreten von Vorschriften
,,(5) Die Klassifizierung und die Zuordnung nach den (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Absätzen 2 und 3 ist vor der Beförderung jedes explosi- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
ven Stoffes und jedes Gegenstandes mit Explosivstoff
von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prü- (2) Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der
fung, für den militärischen Bereich vom Bundesinstitut Bekanntmachung vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 961 ),
für Chemisch-Technische Untersuchungen beim Bun- zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989
desamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT) vor- (BGBI. 1 S. 1278), tritt am Tage des lnkrafttretens dieser
zunehmen. Für den Seeverkehr erfolgte Klassifizierun- Verordnung außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Juli 1991
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1721
Verordnung
über soldatenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen
nach Herstellung der Einheit Deutschlands
(Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung - SVÜV)
Vom 24. Juli 1991
Auf Grund des § 92a des Soldatenversorgungsgeset- wenn sie im Zeitpunkt dieser schädigenden Ereignisse
zes, der durch Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt im Beitrittsgebiet ihren Wohnsitz haben, und
II Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom
5. die Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 4
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
genannten Personen.
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1144)
eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: (3) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III
Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
§ 1 1990 II S. 885, 1146) sowie die in § 2 Nr. 2 bis 4, 7 bis 9
und 14 genannten Maßgaben gelten nicht für Soldaten auf
Geltungsbereich Zeit und Berufssoldaten, deren Ernennung in unmittel-
(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne barem zeitlichen Anschluß an ein öffentlich-rechtliches
des Soldatenversorgungsgesetzes und der hierzu erlasse- Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.
nen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien,
die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind. §2
Soweit nicht in Absatz 2 für den Bereich der Beschädigten-
Maßgaben
versorgung etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verord-
nung für Das Soldatenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der
Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B
1. Soldaten, die nach dem Inkrafttreten des Einigungsver-
Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August
trages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1146) mit folgenden weiteren
genannten Gebiet (Beitrittsgebiet)
Maßgaben:
a) auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten,
1. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die der
b) von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung Berechnung des Ausbildungszuschusses und der
an verwendet oder dorthin versetzt wurden, und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit zugrunde
2. die Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Solda- zu legenden Dienstbezüge bemessen sich unter
ten. Berücksichtigung der Besoldungs-Übergangsverord-
nungen. Entsprechendes gilt, soweit im Soldaten-
Sie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für Berufssol- versorgungsgesetz oder in den hierzu erlassenen
daten und Soldaten auf Zeit sowie für Soldaten im Ruhe- Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und
stand und ehemalige Soldaten auf Zeit, die im Beitritts- Richtlinien auf die Besoldung (§ 1 Abs. 2, 3 des Bun-
gebiet tätig werden. desbesoldungsgesetzes) oder allgemein auf Vor-
(2) In dem Bereich der Beschädigtenversorgung gilt schriften des Besoldungsrechts verwiesen wird.
diese Verordnung nur für 2. Als ruhegehaltfähig nach § 20 des Soldatenversor-
1 . Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die gungsgesetzes gilt unter Berücksichtigung der Num-
ihren Standort im Beitrittsgebiet haben und nach dem mer 4 auch die Dienstzeit, in der ein Berufssoldat nach
2. Oktober 1990 eine Wehrdienstbeschädigung im Vollendung des siebzehnten Lebensjahres als Soldat
Sinne des § 81 oder eine gesundheitliche Schädigung im Dienst der Nationalen Volksarmee gestanden hat,
im Sinne des§ 81 a des Soldatenversorgungsgesetzes sowie die Zeit einer Dienstleistung nach Anlage 1
erleiden, Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 3 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990
2. Soldaten, deren Wehrdienstverhältnis nach dem
II S. 885, 1145).
2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet begründet wurde, die
dort ihren Standort haben und eine Wehrdienstbeschä- 3. Zeiten, die der Soldat bis zum 2. Oktober 1990 im
digung im Sinne des § 81 oder eine gesundheitliche Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst
Schädigung im Sinne des § 81 a des Soldatenversor- zurückgelegt hat, können gemäß § 22 Abs. 1 des
gungsgesetzes erleiden, Soldatenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden, sofern der Berufssoldat ohne
3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Soldaten nach
eine von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war
ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis,
und die Tätigkeit zu seiner Einstellung als Soldat auf
4. a) Zivilpersonen, die nach dem 2. Oktober 1990 eine Zeit oder als Berufssoldat geführt hat. Näheres kann
Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 des der Bundesminister der Verteidigung im Einverneh-
Soldatenversorgungsgesetzes erleiden, men mit dem Bundesminister des Innern durch Ver-
b) Personen, die nach dem 2. Oktober 1990 eine waltungsvorschriften regeln.
Schädigung im Sinne des § 81 b des Soldatenver- 4. Nicht ruhegehaltfähig sind Zeiten als Angehöriger des
sorgungsgesetzes erleiden, Staatssicherheitsdienstes. In begründeten Fällen sind
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Ausnahmen zulässig; die Entscheidung trifft der Bun- gungsgesetzes, sofern - einschließlich der in der ehe-
desminister der Verteidigung im Einvernehmen mit maligen Nationalen Volksarmee und nach dem
dem Bundesminister des Innern. 2. Oktober 1990 in der Bundeswehr geleisteten
Dienstzeit - eine Dienstzeit von mehr als zwei, jedoch
5. § 26 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
nicht mehr als drei Jahren geleistet wurde.
im Beitrittsgebiet geltenden Fassung ist mit der Maß-
gabe anzuwenden, daß Leistungen erst dann gewährt 10. Für Leistungen nach § 41 Abs. 2 und § 85 des
werden, wenn im Beitrittsgebiet nach dem Recht der Soldatenversorgungsgesetzes sind die in Anlage 1
gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Lei- Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buch-
stungen vorgesehen sind, frühestens ab 1. Januar stabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
1992. (BGBI. H?90 II S. 885, 1067) genannten Maßgaben ab
3. Oktober 1990 entsprechend anzuwenden.
6. Den Renten im Sinne des § 55 a Abs. 1 des Soldaten-
versorgungsgesetzes stehen entsprechende wieder- 11. Für die Versorgung nach den§§ 80, 81 a und 81 b des
kehrende Geldleistungen von Versicherungsträgern Soldatenversorgungsgesetzes sind die in Anlage 1
mit Sitz im Beitrittsgebiet gleich. Dies gilt auch für Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchsta-
Leistungen auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- ben a bis g und Nummer 13 Buchstaben a und b des
und Sonderversorgungssystemen. Der Bundesmini- Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990
ster der Verteidigung regelt im Einvernehmen mit dem II S. 885, 1067, 1069) genannten Maßgaben ab
Bundesminister des Innern durch Verwaltungsvor- 3. Oktober 1990 entsprechend anzuwenden.
schriften die Anrechnung der in den Sätzen 1 und 2 12. Für die in den Nummern 1O und 11 genannte Versor-
genannten Leistungen auf die Versorgungsbezüge. gung beträgt der maßgebliche Vomhundertsatz für die
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 55a Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten des
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Soldatenversorgungs- Bundesversorgungsgesetzes im Beitrittsgebiet 40,3
gesetzes ist um die Zeiten zu vermindern, die nach vom Hundert. Danach gelten der vom Bundesminister
der vorstehenden Nummer 4 nicht ruhegehaltfähig für Arbeit und Sozialordnung für die Versorgung nach
sind.
dem Bundesversorgungsgesetz im Bundesanzeiger
7. Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit maßgeb- bekanntgegebene Vomhundertsatz und der Verände-
liche Wehrdienstzeit (§ 2 des Soldatenversorgungsge- rungstermin entsprechend.
setzes) beginnt - unbeschadet der in den Nummern 8 13. Ist die Wehrdienstbeschädigung im Sinne des Solda-
und 9 getroffenen Regelungen - tenversorgungsgesetzes zugleich eine Dienstbeschä-
a) für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volks- digung im Sinne des fortgeltenden Rechts im Beitritts-
armee, die am 3. Oktober 1990 auf Grund der gebiet, besteht ein Anspruch auf Beschädigtenversor-
Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Anlage I Kapitel gung nur nach dem Soldatenversorgungsgesetz.
XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 1 Nr. 1 des 14. Bei den Leistungen nach § 86a des Soldatenversor-
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 - BGBI. gungsgesetzes sind die Dienstbezüge unter Berück-
1990 II S. 885, 1144), an diesem Tage, sichtigung der Besoldungs-Übergangsverordnungen
b) für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volks- zugrunde zu legen.
armee, deren Dienstverhältnisse als Soldat auf Zeit
oder Berufssoldat beim Wirksamwerden des Bei-
tritts fortgelten (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B §3
Abschnitt II Nr. 2 § 1 Nr. 2 des Einigungsvertrages Verwendung von Berufssoldaten
vom 31. August 1990 - BGBI. 1990 II S. 885, und Soldaten auf Zeit
1144), am Tage ihrer Ernennung zum Soldaten auf
Zeit für zwei Jahre nach Anlage I Kapitel XIX (1) Die Zeit der Verwendung eines Berufssoldaten oder
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 8 Abs. 1 des eines Soldaten auf Zeit aus dem früheren Bundesgebiet
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt
1990 II S. 885, 1146). als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie
ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
8. Für die Anrechnung von Zeiten des Wehrdienstes
(2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum 31. Dezem-
nach § 8 des Soldatenversorgungsgesetzes ist für
ber 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die
Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee als
nach dem 31 . Dezember 1992 beginnt.
Zeit des Grundwehrdienstes auch der bis zur Ernen-
nung zum Soldaten auf Zeit für zwei Jahre nach
Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2
§ 8 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August §4
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1146) sowie der vor dem Verwendung von Soldaten im Ruhestand und
3. Oktober 1990 in der ehemaligen Nationalen Volks- ehemaligen Soldaten auf Zeit
armee geleistete Wehrdienst bis zur Dauer des
(1) Für Soldaten im Ruhestand und ehemalige Soldaten
Grundwehrdienstes anzurechnen. Maßgeblich für den
auf Zeit, die wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse
Umfang der Anrechnung ist die jeweilige Dauer des
Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeit- zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet
werden, findet § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes
punkt der Einberufung oder Einstellung des Soldaten.
ab dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung. Ab dem
9. Die Regelung in Nummer 8 gilt entsprechend bei der 1. August 1991 findet § 53 des Soldatenversorgungs-
Anrechnung des Wehrdienstes bis zur Dauer des gesetzes auf diese Beschäftigungsverhältnisse insoweit
Grundwehrdienstes nach § 8 a des Soldatenversor- Anwendung, als die Summe von Versorgungsbezügen
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1723
und Verwendungseinkommen eine Höchstgrenze von 130 (3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für
vom Hundert der Dienstbezüge überschreitet, nach denen Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember
sich bei Soldaten im Ruhestand das Ruhegehalt und bei 1992 begründet werden.
ehemaligen Soldaten auf Zeit die Übergangsgebührnisse
bemessen. § 5
(2) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Inkrafttreten
Zeit, die ein Soldat im Ruhestand in einer seine Arbeits-
kraft voll beanspruchenden, entgeltlichen Beschäftigung (1) § 3 und § 4 Abs. 2 treten mit Wirkung vom 16. März
als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet 1991 in Kraft.
zurückgelegt hat, bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert (2) Im übrigen tritt die Verordnung mit Wirkung vom
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. 3. Oktober 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Juli 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Koln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Anlage
Verzeichnis
der zum Soldatenversorgungsgesetz erlassenen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien
A. Gesetze: 4. Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts
1. Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonder- nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungs-
zuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des gesetzes vom 16. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2347),
Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neurege- zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 1982
lung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom (BGBI. 1 S. 1130).
23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch 5. Verordnung zur Durchführung des § 27 des Soldaten-
Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 versorgungsgesetzes vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1
(BGBI. 1 S. 2218). s. 1957).
2. Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungs- 6. Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung
zuschlages (Kindererziehungszuschlagsgesetz gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
KEZG) in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977
zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und (BGBI. 1 S. 1178), geändert durch Verordnung vom
sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschrif- 25. September 1983 (BGBI. 1 S. 1244).
ten vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218), zuletzt
geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Mai
1990 (BGBI. 1 S. 967). C. Verwaltungsvorschriften:
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Soldatenversor-
B. Rechtsverordnungen: gungsgesetz in der Fassung vom 10. Mai 1973 (Beilage
1. Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten 20/77 zum BAnz. Nr. 121 vom 4. Juli 1973), geändert
auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Dienst- durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 41 Abs. 2
bereich des Bundesministers der Verteidigung vom und den §§ 80 bis 84, 86 und 88 des Soldatenversor-
18. Mai 1977 (BGBI. 1 S. 767). gungsgesetzes (SVGVwV) vom 11. August 1981 (BAnz.
Nr. 151 vom 18. August 1981).
2. Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des
Soldatenversorgungsgesetzes vom 26. Oktober 1965
(BGBI. 1 S. 1746), zuletzt geändert durch Verordnung D. Richtlinien:
vom 22. Oktober 1970 (BGBI. 1 S. 1448).
Richtlinien zum Soldatenversorgungsgesetz in der Fas-
3. Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen in der sung vom 10. Mai 1973 (BAnz. Nr. 121 vom 4. Juli 1973),
Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1985 zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 31. Oktober 1977
(BGBI. 1 S. 722). (BAnz. Nr. 214 vom 15. November 1977).