Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1709
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen
nach Herstellung der Einheit Deutschlands
(Beamtenversorgungs-Übergangs-Änderungsverordnung)
Vom 24. Juli 1991
Auf Grund des § 107 a des Beamtenversorgungsgeset- 3. Der bisherige § 3 wird § 4 und wird wie folgt geändert:
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober a) In der Überschrift werden die Worte „Maßgaben für
1990 (BGBI. 1 S. 2298) verordnet die Bundesregierung: Ruhestandsbeamte" durch die Worte „Verwendung
von Beamten und Richtern im Ruhestand" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 ,,(1) Für Beamte und Richter im Ruhestand, die
wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse zum
Die Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet
Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit werden, findet § 53 des Beamtenversorgungsgeset-
Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverord- zes ab dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung. Ab
nung - BeamtVÜV) vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 630) dem 1. August 1991 findet§ 53 des Beamtenversor-
wird wie folgt geändert: gungsgesetzes auf diese Beschäftigungsverhält-
nisse insoweit Anwendung, als die Summe von
1. § 1 wird wie folgt geändert: Versorgungsbezügen und Verwendungseinkom-
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: men eine Höchstgrenze von 130 vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge überschreitet,
„Sie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für nach denen sich das Ruhegehalt bemißt."
Beamte und Richter aus dem früheren Bundesge-
biet sowie für Beamte und Richter im Ruhestand, c) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
die im Beitrittsgebiet tätig werden." ,,(2) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich
um die Zeit, die ein Beamter oder Richter im Ruhe-
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Beamte" die stand in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchen-
Worte „und Richter" eingefügt. den, entgeltlichen Beschäftigung als Arbeitnehmer
im öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet zurückge-
2. Folgender neuer § 3 wird eingefügt: legt hat, bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge."
,,§ 3 d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie
Verwendung von Beamten und Richtern folgt gefaßt:
(1) Die Zeit der Verwendung eines Beamten oder ,,(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten
eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem
Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt 31. Dezember 1992 begründet werden."
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn
sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. 4. Der bisherige § 4 wird § 5.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum Artikel 2
31. Dezember 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. März 1991
Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1992 in Kraft.
beginnt."
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Juli 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Berichtigung
der zweiten Verordnung
zur Änderung der Kasein-Beihilfenverordnung
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Kasein-Beihil-
fenverordnung vom 10. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1514) ist wie
folgt zu berichtigen:
Artikel 1 Nr. 7 lautet richtig:
,,7. Die§§ 13 und 14 werden gestrichen;§ 15 wird§ 10."
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
zur Herstellung der Rechtseinheit
in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
(Renten-Überleitungsgesetz - RÜG)
Vom 25. Juli 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
das fc/gende Gesetz beschlossen: § 12 Ausschluß von Leistungen
Artikel 1 Zweiter Unterabschnitt
Änderung Umfang und Ort der Leistungen
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Erster Titel
(860-6)
Allgemeines
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des § 13 Leistungsumfang
Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261 ; 1990 1 § 14 Ort der Leistungen
S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 6. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1065), wird wie folgt geändert:
zweiter Titel
Medizinische und berufsfördernde
1. Die Inhaltsübersicht des Sechsten Buches wird wie
Leistungen zur Rehabilitation
folgt gefaßt:
§ 15 Medizinische Leistungen zur Rehabilitation
.,Sozialgesetzbuch (SGB)
Sechstes Buch (VI) § 16 Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation
Gesetzliche Rentenversicherung § 17 Leistungen an Arbeitgeber
§ 18 Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte
Inhaltsübersicht
§ 19 Dauer berufsfördernder Leistungen
Erstes Kapitel
Versicherter Personenkreis Dritter Titel
Übergangsgeld
Erster Abschnitt
§ 20 Anspruch
Versicherung kraft Gesetzes
§ 21 Berechnungsgrundlage bei medizinischen Lei-
§ Beschäftigte stungen
§ 2 Selbständig Tätige § 22 Berechnungsgrundlage bei berufsfördernden Lei-
§ 3 Sonstige Versicherte stungen
§ 4 Versicherungspflicht auf Antrag § 23 Weitergeltung der Berechnungsgrundlage
§ 5 Versicherungsfreiheit § 24 Höhe
§ 6 Befreiung von der Versicherungspflicht § 25 Dauer
§ 26 Anpassung
zweiter Abschnitt
§ 27 Anrechnung von Einkommen
Freiwillige Versicherung
§ 7 Freiwillige Versicherung Vierter Titel
Dritter Abschnitt Ergänzende Leistungen
Nachversicherung § 28 Art der Leistungen
und Versorgungsausgleich § 29 Haushaltshilfe
§ 8 Nachversicherung und Versorgungsausgleich § 30 Reisekosten
Zweites Kapitel
Fünfter Titel
Leistungen
Sonstige Leistungen
Erster Abschnitt § 31 Sonstige Leistungen
Rehabilitation
Sechster Titel
Erster Unterabschnitt
Zuzahlung bei medizinischen
Voraussetzungen für die Leistungen und bei sonstigen Leistungen
§ 9 Aufgabe der Rehabilitation § 32 Zuzahlung bei medizinischen und bei sonstigen
§ 10 Persönliche Voraussetzungen Leistungen
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1607
zweiter Abschnitt Dritter Unterabschnitt
Renten Rentenhöhe und Rentenanpassung
Erster Unterabschnitt Erster Titel
Rentenarten und Voraussetzungen Grundsätze
für einen Rentenanspruch
§ 63 Grundsätze
§ 33 Rentenarten
zweiter Titel
§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und
Hinzuverdienstgrenze Berechnung und Anpassung der Renten
§ 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
zweiter Unterabschnitt
§ 65 Anpassung der Renten
Anspruchsvoraussetzungen
für einzelne Renten § 66 Persönliche Entgeltpunkte
§ 67 Rentenartfaktor
Erster Titel § 68 Aktueller Rentenwert
Renten wegen Alters § 69 Verordnungsermächtigung
§ 35 Regelaltersrente
Dritter Titel
§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte
Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
§ 37 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige
oder Erwerbsunfähige § 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten
§ 38 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit § 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitrags-
geminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)
§ 39 Altersrente für Frauen
§ 72 Grundbewertung
§ 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte
Bergleute § 73 Vergleichsbewertung
§ 41 Stufenweise Anhebung und Flexibilisierung der § 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
Altersgrenzen von 60 und 63 Jahren § 75 Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn
§ 42 Vollrente und Teilrente § 76 Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungs-
ausgleich
zweiter Titel § 77 Zugangsfaktor
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 78 Zuschlag bei Waisenrenten
§ 43 Rente wegen Berufsunfähigkeit
Vierter Titel
§ 44 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Knappschaftliche Besonderheiten
§ 45 Rente für Bergleute
§ 79 Grundsatz
Dritter Titel § 80 Monatsbetrag der Rente
Renten wegen Todes § 81 Persönliche Entgeltpunkte
§ 46 Witwenrente und Witwerrente § 82 Rentenartfaktor
§ 47 Erziehungsrente § 83 Entgeltpunkte für Beitragszeiten
§ 48 Waisenrente § 84 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitrags-
§ 49 Renten wegen Todes bei Verschollenheit geminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)
§ 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage
Vierter Trtel (Leistungszuschlag)
Wartezeiterfüllung § 86 Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungs-
ausgleich
§ 50 Wartezeiten
§ 87 Zuschlag bei Waisenrenten
§ 51 Anrechenbare Zeiten
§ 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich Fünfter Titel
§ 53 Vorzeitige Wartezeiterfüllung Ermittlung des Monatsbetrags
der Rente in Sonderfällen
Fünfter Titel
§ 88 Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in
Rentenrechtliche Zeiten Sonderfällen
§ 54 Begriffsbestimmungen
Vierter Unterabschnitt
§ 55 Beitragszeiten
zusammentreffen
§ 56 Kindererziehungszeiten von Renten und von Einkommen
§ 57 Berücksichtigungszeiten
§ 89 Mehrere Rentenansprüche
§ 58 Anrechnungszeiten
§ 90 Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten
§ 59 Zurechnungszeit Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der
§ 60 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaft- letzten Ehe
lichen Rentenversicherung § 91 Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten
§ 61 Ständige Arbeiten unter Tage auf mehrere Berechtigte
§ 62 Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten § 92 Waisenrente und andere Leistungen an Waisen
1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 93 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung Dritter Unterabschnitt
§ 94 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Berechnungsgrundsätze
Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld
§ 121 Allgemeine Berechnungsgrundsätze
§ 95 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
§ 122 Berechnung von Zeiten
Arbeitslosengeld
§ 96 § 123 Berechnung von Geldbeträgen
Nachversicherte Versorgungsbezieher
§ 124 Berechnung von Durchschnittswerten und Renten-
§ 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
teilen
§ 98 Reihenfolge bei der Anwendung von Berech-
Drittes Kapitel
nungsvorschriften
Organisation und Datenschutz
Fünfter Unterabschnitt
Erster Abschnitt
Beginn, Änderung und Ende von Renten
Organisation
§ 99 Beginn
§ 100 Änderung und Ende Erster Unterabschnitt
§ 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen Allgemeine Zuständigkeitsaufteilung
§ 102 Befristung und Tod
§ 125 Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger
§ 126 Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
Sechster Unterabschnitt
Ausschluß und Minderung von Renten Zweiter Unterabschnitt
§ 103 Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit Rentenversicherung der Arbeiter
§ 104 Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat § 127 Versicherungsträger
§ 105 Tötung eines Angehörigen § 128 Beschäftigte
§ 129 Selbständig Tätige
Dritter Abschnitt
§ 130 Örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungs-
Zusatzleistungen anstalten
§ 106 Zuschuß zur Krankenversicherung § 131 Sonderzuständigkeit der Seekasse für Leistungen
§ 107 Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen
und Witwern Dritter Unterabschnitt
§ 108 Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen Rentenversicherung der Angestellten
§ 132 Versicherungsträger
Vierter Abschnitt
§ 133 Beschäftigte
Rentenauskunft
§ 134 Selbständig Tätige
§ 109 Rentenauskunft § 135 Sonderzuständigkeit der Seekasse und der Bun-
desbahn-Versicherungsanstalt
Fünfter Abschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland Vierter Unterabschnitt
§ 110 Grundsatz Knappschaftliche Rentenversicherung
§ 111 Rehabilitationsleistungen und Krankenversiche- § 136 Versicherungsträger
rungszuschuß § 137 Beschäftigte
§ 112 Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit § 138 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten
§ 113 Höhe der Rente § 139 Nachversicherung
§ 114 Besonderheiten für berechtigte Deutsche § 140 Sonderzuständigkeit für Leistungen
§ 141 Besonderheit bei der Durchführung der Versiche-
Sechster Abschnitt rung und bei den Leistungen
Durchführung
Fünfter Unterabschnitt
Erster Unterabschnitt Zuständigkeit für Mehrfachversicherte
Beginn und Abschluß des Verfahrens § 142 Zuständigkeit für Mehrfachversicherte
§ 115 Beginn
Sechster Unterabschnitt
§ 116 Besonderheiten bei Rehabilitation
§ 117 Abschluß Beschäftigte der Versicherungsträger
§ 143 Bundesunmittelbare Versicherungsträger
Zweiter Unterabschnitt § 144 Bundesbahn-Versicherungsanstalt und Seekasse
Auszahlung und Anpassung § 145 Landesunmittelbare Versicherungsträger
§ 118 Auszahlung im voraus
Siebter Unterab$Chnitt
§ 119 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche
Bundespost Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
§ 120 Verordnungsermächtigung § 146 Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1609
Zweiter Abschnitt Vierter Titel
Datenschutz Zahlung der Beiträge
§ 147 Versicherungsnummer § 173 Grundsatz
§ 148 Datenverarbeitung beim Rentenversicherungs- § 174 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und
träger Arbeitseinkommen
§ 149 Versicherungskonto § 175 Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten
§ 150 Dateien bei der Datenstelle § 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von
Sozialleistungen
§ 151 Auskünfte der Deutschen Bundespost
§ 177 Beitragszahlung von Pflegepersonen
§ 152 Verordnungsermächtigung
§ 178 Verordnungsermächtigung
Viertes Kapitel
Fünfter Titel
Finanzierung
Erstattungen
Erster Abschnitt § 179 Erstattung von Aufwendungen
Finanzierungsgrundsatz § 180 Verordnungsermächtigung
und Rentenversicherungsbericht
sechster Titel
Erster Unterabschnitt Nachversicherung
Umlageverfahren § 181 Berechnung und Tragung der Beiträge
§ 153 Umlageverfahren § 182 zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen
§ 183 Erhöhung und Minderung der Beiträge bei Ver-
Zweiter Unterabschnitt
sorgungsausgleich
Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat
§ 184 Fälligkeit der Beiträge und Aufschub
§ 154 Rentenversicherungsbericht Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitrags-
§ 185
§ 155 Aufgabe des Sozialbeirats zahlung
§ 156 Zusammensetzung des Sozialbeirats § 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungs-
einrichtung
Zweiter Abschnitt
Siebter Titel
Beiträge und Verfahren
Versorgungsausgleich
Erster Unterabschnitt
§ 187 Zahlung von Beiträgen
Beiträge § 188 Verordnungsermächtigung
Erster Titel Achter Titel
Allgemeines Berechnungsgrundsätze
§ 157 Grundsatz § 189 Berechnungsgrundsätze
§ 158 Beitragssätze
Zweiter Unterabschnitt
§ 159 Beitragsbemessungsgrenzen
Verfahren
§ 160 Verordnungsermächtigung
Erster Titel
Zweiter Titel
Meldungen
Beitragsbemessungsgrundlagen
§ 190 Meldepflichten bei Beschäftigten und dausgewerbe-
§ 161 Grundsatz treibenden
§ 162 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter § 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichti-
§ 163 Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen gen Personen
Beschäftigter § 192 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst
§ 164 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitrags- oder Zivildienst
pflichtige Einnahmen § 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten
§ 165 Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger § 194 Vorausbescheinigung über Arbeitsentgelt
§ 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicher- § 195 Verordnungsermächtigung
ter
§ 167 Freiwillig Versicherte zweiter Titel
Auskunfts- und Mitteilungspflichten
Dritter Titel
§ 196 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
Verteilung der Beitragslast
§ 168 Beitragstragung bei Beschäftigten Dritter Titel
§ 169 Beitragstragung bei selbständig Tätigen Wirksamkeit der Beitragszahlung
§ 170 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten § 197 Wirksamkeit von Beiträgen
§ 171 Freiwillig Versicherte § 198 Unterbrechung von Fristen
§ 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit § 199 Vermutung der Beitragszahlung
1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 200 Änderung der Beitragsberechnungsgrund!agen Fünftes Kap~tel
§ 201 Beiträge an nicht zuständige Träger der Renten- Sonderregelungen
versicherung
§ 202 Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung Erster Abschnitt
§ 203 Glaubhaftmachung der Beitragszahlung Ergänzungen für Sonderfälle
Vierter Titel Erster Unterabschnitt
Nachzahlung Grundsatz
§ 228 Grundsatz
§ 204 Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus
einer internationalen Organisation § 228 a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
§ 205 Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen § 228 b Maßgebende Werte in der Anpassungsphase
§ 206 Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute
Zweiter Unterabschnitt
§ 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten
Versicherter Personenkreis
§ 208 Nachzahlung für landwirtschaftliche Unternehmer
§ 229 Versicherungspflicht
und mitarbeitende Familienangehörige
§ 229a Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
§ 209 Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nach-
zahlung § 230 Versicherungsfreiheit
Fünfter Titel § 231 Befreiung von der Versicherungspflicht
Beitragserstattung und Beitragsüberwachung § 231 a Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitritts-
§ 21 O Beitragserstattung gebiet
§ 232 Freiwillige Versicherung
§ 211 Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht
gezahlter Beiträge § 233 Nachversicherung
§ 212 Beitragsüberwachung § 233 a Nachversicherung im Beitrittsgebiet
§ 234 Höherversicherung
Dritter Abschnitt
Beteiligung des Bundes, Dritter Unterabschnitt
Finanzbeziehungen und Erstattungen Rehabilitation
§ 235 Rehabilitation
Erster Unterabschnitt
§ 235 a Anpassung des Übergangsgeldes im Beitritts-
Beteiligung des Bundes
gebiet
§ 213 Bundeszuschuß Vierter Unterabschnitt
§ 214 Liquiditätssicherung Anspruchsvoraussetzungen
§ 215 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen für einzelne Renten
Rentenversicherung § 236 Hinzuverdienstgrenze
§ 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
Zweiter Unterabschnitt
§ 238 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte
Schwankungsreserve und Finanzausgleich
Bergleute
§ 216 Schwankungsreserve
§ 239 Knappschaftsausgleichsleistung
§ 217 Anlage der Schwankungsreserve
§ 240 Rente wegen Berufsunfähigkeit
§ 218 Finanzausgleich zwischen der Rentenversiche-
§ 241 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
rung der Arbeiter und der Rentenversicherung der
Angestellten § 242 Rente für Bergleute
§ 219 Finanzverbund in der Rentenversicherung der § 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli
Arbeiter 1977 geschiedene Ehegatten
§ 220 Aufwendungen für Rehabilitation, Verwaltung und § 243a Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977
Verfahren geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet
§ 221 Ausgaben für das Anlagevermögen § 244 Anrechenbare Zeiten
§ 222 Ermächtigung § 245 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
§ 245 a Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf
Dritter Unterabschnitt Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet
Erstattungen § 246 Beitragsgeminderte Zeiten
§ 223 Wanderversicherungsausgleich und Wanderungs- § 247 Beitragszeiten
ausgleich § 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland
§ 224 entfallen § 249 Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen
§ 225 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast Kindererziehung
§ 226 Verordnungsermächtigung § 249 a Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen
Kindererziehung im Beitrittsgebiet
Vierter Unterabschnitt § 250 Ersatzzeiten
Abrechnung der Aufwendungen § 251 Ersatzzeiten bei Handwerkern
§ 227 Abrechnung der Aufwendungen § 252 Anrechnungszeiten
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1611
§ 252 a Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet Achter Unterabschnitt
§ 253 Pauschale Anrechnungszeit Zusatzleistungen
§ 254 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaft- § 269 Steigerungsbeträge
lichen Rentenversicherung
§ 270 Kinderzuschuß
§ 254 a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet
§ 270 a Rentenauskunft
Fünter Unterabschnitt
Neunter Unterabschnitt
Rentenhöhe und Rentenanpassung Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 254 b Rentenformel für Monatsbetrag der Rente § 271 Höhe der Rente
§ 254 c Anpassung der Renten § 272 Besonderheiten für berechtigte Deutsche
§ 254d Entgeltpunkte (Ost)
Zehnter Unterabschnitt
§ 255 Rentenartfaktor für Witwenrenten und Witwer-
renten an vor dem 1 . Juli 1977 geschiedene Ehe- Organisation
gatten § 273 Zuständigkeit der Bundesknappschaft
§ 255a Aktueller Rentenwert (Ost) § 273 a Zuständigkeit in Zweifelsfällen
§ 255 b Verordnungsermächtigung § 274 Besonderheiten bei der Durchführung der Ver-
§ 256 Entgeltpunkte für Beitragszeiten sicherung und bei den Leistungen
§ 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet § 274 a Zuständigkeit für selbständig Tätige im Beitritts-
gebiet
§ 256 b Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitrags-
zeiten Elfter Unterabschnitt
§ 257 Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten Finanzierung
§ 258 Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten
Erster Titel
§ 259 Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug
Sozialbeirat
§ 259 a Besonderheiten bei Rentenbeginn vor 1996
§ 275 Sozialbeirat
§ 259 b Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem
Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zweiter Titel
§ 259c Verordnungsermächtigung Beiträge
§ 260 Beitragsbemessungsgrenzen § 275 a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet
§ 261 Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte § 275 b Verordnungsermächtigung
§ 262 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt § 276 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
§ 263 Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und § 277 Beitragsrecht bei Nachversicherung
beitragsgeminderte Zeiten § 277 a Durchführung der Nachversicherung im Beitritts-
§ 263 a Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und gebiet
beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten § 278 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nach-
(Ost) versicherung
§ 264 Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungs- § 278 a Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nach-
ausgleich versicherung im Beitrittsgebiet
§ 264 a Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungs- § 279 Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und
ausgleich im Beitrittsgebiet Handwerkern
§ 264b Zuschlag bei Waisenrenten § 279 a Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehe-
gatten im Beitrittsgebiet
§ 265 Knappschaftliche Besonderheiten
§ 279b Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Ver-
§ 265a Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrecht- sicherte
lichen Zeiten im Beitrittsgebiet
§ 279c Beitragstragung im Beitrittsgebiet
§ 265 b Vorläufige Berechnung von Entgeltpunkten (Ost)
§ 279 d Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
bei Hinterbliebenenrenten
§ 280 Beiträge zur Höherversicherung
§ 266 Erhöhung des Grenzbetrags
§ 281 Nachversicherung
Sechster Unterabschnitt § 281 a Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versor-
Rente und Leistungen gungsausgleichs im Beitrittsgebiet
aus der Unfallversicherung § 281 b Verordnungsermächtigung
§ 267 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
Dritter Titel
Siebter Unterabschnitt Verfahren
Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten § 281 c Meldepflichten im Beitrittsgebiet
an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten § 282 Nachzahlung bei Heiratserstattung
§ 268 Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an § 283 Nachzahlung bei Heiratsabfindung früherer Be-
vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten amtinnen
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 284 Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und § 296a Beginn der Leistung im Beitrittsgebiet
Evakuierte
§ 297 Zuständigkeit
§ 284 a Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungs-
§ 298 Durchführung
zeiten
§ 299 Anrechnungsfreiheit
§ 284 b Nachzahlung für Mitglieder geistlicher Genossen-
schaften im Beitrittsgebiet
zweiter Abschnitt
§ 285 Nachzahlung bei Nachversicherung
Ausnahmen
§ 286 Versicherungskarten von der Anwendung neuen Rechts
§ 286 a Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Auf-
teilung von Beiträgen Erster Unterabschnitt
Grundsatz
§ 286b Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Bei-
trittsgebiet § 300 Grundsatz
§ 286c Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
zweiter Unterabschnitt
§ 286 d Beitragserstattung Leistungen zur Rehabilitation
§ 286e Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung § 301 Leistungen zur Rehabilitation
Vierter Titel Dritter Unterabschnitt
Berechnungsgrundlagen Anspruchsvoraussetzungen
für einzelne Renten
§ 287 Berechnungsgrundlagen für Beitragssatz, Bei-
tragsbemessungsgrenze und Bundeszuschuß § 302 Anspruch auf Regelaltersrente in Sonderfällen
§ 287 a Berechnungsgrundlage für die Beitragsbemes- § 302 a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
sungsgrenzen im Beitrittsgebiet Bergmannsvollrenten
§ 287 b Berechnung der Ausgaben für Rehabilitation, Ver- § 303 Witwerrente
waltung und Verfahren
§ 304 Waisenrente
§ 287 c Ausgaben für Bauvorhaben im Beitrittsgebiet
§ 305 Wartezeit
§ 287 d Bundeszuschuß im Beitrittsgebiet und Erstattungen
§ 287 e Veränderung des Bundeszuschusses im Beitritts- Vierter Unterabschnitt
gebiet Rentenhöhe
§ 287f Getrennte Abrechnung § 306 Grundsatz
§ 288 Verordnungsermächtigung § 307 Umwertung in persönliche Entgeltpunkte
§ 307 a Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten
Fünfter Titel des Beitrittsgebiets
Erstattungen § 307 b Bestandsrenten aus überführten Renten des Bei-
§ 289 Wanderversicherungsausgleich trittsgebiets
§ 289 a Besonderheiten beim Wanderversicherungsaus- § 308 Umstellungsrenten
gleich § 309 Aktueller Rentenwert für 1992
§ 290 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast § 310 Verordnungsermächtigung
§ 290a Erstattung durch den Träger der Versorgungslast § 310a Verordnungsermächtigung
im Beitrittsgebiet
§ 291 Erstattung für Kinderzuschüsse Fünfter Unterabschnitt
§ 291 a Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen Zusammentreffen von Renten
für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit und von Einkommen
§ 292 Verordnungsermächtigung § 311 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
§ 292a Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet § 312 Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor
dem 1. Januar 1979
Sechster Titel § 313 Rente wegen Berufsunfähigkeit oder für Bergleute
und Arbeitslosengeld
Vermögensanlagen der Bundesknappschaft
§ 314 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
§ 293 Vermögensanlagen der Bundesknappschaft
§ 314 a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
aus dem Beitrittsgebiet
Zwölfter Unterabschnitt
Leistungen für Kindererziehung Sechster Unterabschnitt
an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
Zusatzleistungen
§ 294 Anspruchsvoraussetzungen
§ 315 Zuschuß zur Krankenversicherung
§ 294 a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
§ 315 a Auffüllbetrag
§ 295 Höhe der Leistung
§ 315b Renten aus freiwilligen ·Beiträgen des Beitritts-
§ 295 a Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet gebiets
§ 296 Beginn und Ende § 316 Unterbringung von Rentenberechtigten
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1613
Siebter Unterabschnitt 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Leistungen an Berechtigte im Ausland a) Nach Satz 2 wird eingefügt:
§ 317 Grundsatz „Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3
§ 318 Ermessensleistungen an besondere Personen- im Rahmen berufsfördemder Maßnahmen zur
gruppen Rehabilitation mit einer Versicherungspflicht nach
§ 319 Zusatzleistungen § 1 Satz 1 Nr. 2 zusammen, geht die Versiche-
rungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu
zahlen sind."
Achter Unterabschnitt
b) In Satz 3 werden die Worte „außerhalb des
Zusatzleistungen bei Anspruch auf Renten
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „im Ausland" ersetzt.
§ 319 a Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren
1992 und 1993
3. § 4 wird wie folgt geändert:
Sechstes Kapitel a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Bußgeldvorschriften aa) In Nummer 2 werden die Worte „außerhalb
§ 320 Bußgeldvorschriften des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs"
durch die Worte „im Ausland" ersetzt.
Anlagen bb) Die Worte „im Geltungsbereich dieses
Anlage 1 Durchschnittsentgelt in DM/RM
Gesetzbuchs" werden durch die Worte „im
Inland" ersetzt.
Anlage 2 Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in
DM/RM b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs"
Anlage 2a Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des durch die Worte „im Ausland" ersetzt.
Beitrittsgebiets in DM
Anlage 3 Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Bei-
trags- oder Gehaltsklassen 4. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
Anlage 4 Beitragsbemessungsgrundlage für Beitrags- Worte „im Ausland" ersetzt.
klassen
Anlage 5 Entgeltpunkte für Berliner Beiträge
5. § 14 wird wie folgt gefaßt:
Anlage 6 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemes-
sungsgrundlagen von Franken in Deutsche .,§ 14
Mark Ort der Leistungen
Anlage 7 Entgeltpunkte für saarländische Beiträge Leistungen zur Rehabilitation werden im Inland
erbracht. Die Träger der Rentenversicherung können
Anlage 8 Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und nach gutachterlicher Äußerung des Verbandes Deut-
Beitragsbemessungsgrundlagen in AM/DM scher Rentenversicherungsträger für bestimmte
für Sachbezugszeiten, in denen der Versi-
Erkrankungen mit Genehmigung der Aufsichtsbe-
cherte nicht Lehrling oder Anlernling war
hörde Ausnahmen hiervon zulassen, wenn Leistun-
Anlage 9 Hauerarbeiten gen im Ausland aufgrund gesicherter medizinischer
Erkenntnisse für diese Erkrankungen einen besseren
Anlage 1O Werte zur Umrechnung der Beitragsbemes-
Rehabilitationserfolg erwarten lassen. Im Rahmen
sungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
der Vorbereitung einer gutachterlichen Äußerung
Anlage 11 Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitritts- können Leistungen im Ausland erbracht werden,
gebiet wenn dies erforderlich ist, um diese Äußerung zu
ermöglichen."
Anlage 12 Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwer-
tung der anpassungsfähigen Bestandsrenten
des Beitrittsgebiets
6. § 21 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen
.,(2) Für Versicherte, die im Inland nicht einkom-
Anlage 14 Bereich mensteuerpflichtig sind, werden für die Feststellung
des entgangenen Nettoarbeitsentgelts die Steuern
Anlage 15 Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Bei- berücksichtigt, die bei einer Steuerpflicht im Inland
tragszeiten mit freiwilligen Beiträgen
durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden."
Anlage 16 Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten
Beitragszeiten ohne freiwillige Zusatzrenten-
versicherung 7. § 32 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Anlage 17 Faktoren für die pauschalierte Ermittlung ,,Die Zuzahlung ist für längstens 14 Tage zu erbrin-
persönlicher Entgeltpunkte aus überführten gen, wenn die stationäre Heilbehandlung der Kran-
Bestandsrenten des Beitrittsgebiets (§ 307b kenhausbehandlung vergleichbar ist oder sich an
Abs. 5)" diese ergänzend anschließt."
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
8. § 56 wird wie folgt geändert: 14. § 110 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „im Gel- .. § 110
tungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die Grundsatz
Worte „im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch- (1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im
land" ersetzt.
Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen
b ~ Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
.,(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundes- im Inland haben .
republik Deutschland erfolgt, wenn der erzie- (2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhn- im Ausland haben, erhalten diese Leistungen, soweit
lich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an
der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen.
wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem (3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur
Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischen-
während der Erziehung oder unmittelbar vor der staatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist."
Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem 15. In § 112 werden die Worte „im Geltungsbereich
gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten im Aus- dieses Gesetzbuchs" durch die Worte „im Inland"
land auch, wenn der Ehegatte des erziehenden ersetzt.
Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder
nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 16. § 114 wird wie folgt gefaßt:
und 4 genannten Personen gehörte oder von der .. § 114
Versicherungspflicht befreit war."
Besonderheiten für berechtigte Deutsche
c) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „im Geltungs-
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von berechtig-
bereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte „im
ten Deutschen werden zusätzlich ermittelt aus
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
1. Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten,
9. § 75 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 2. dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitrags-
a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „und nicht in geminderte Zeiten und
einem Verfahren, das nach § 198 zur Fristunter- 3. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durch-
brechung führt," gestrichen. geführten Versorgungsausgleich, soweit sie auf
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Ent-
geltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten ent-
„Dies gilt nicht für fallen.
1. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden
erst nach Erfüllung einer Wartezeit von dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die
20 Jahren ein Anspruch besteht, Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und
2. freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die die nach§ 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie§ 272 Abs. 2 Satz 1
Minderung der Erwerbsfähigkeit während ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für
eines Beitragsverfahrens oder eines Verfah- Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten
rens über einen Rentenanspruch eingetreten nach dem Fremdrentengesetz stehen.
ist." (2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten
bei Waisenrenten von berechtigten Deutschen wird
10. § 90 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: zusätzlich aus
„ Wird die Rente verspätet beantragt, mindert sich die 1. beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1
einzubehaltende Rentenabfindung um den Betrag, Satz 2 ergebenden Verhältnis und
der dem Berechtigten bei frühestmöglicher Antrag-
2. Berücksichtigungszeiten im Inland
stellung an Witwenrente oder Witwerrente nach dem
vorletzten Ehegatten zugestanden hätte." ermittelt."
11. In § 93 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte 17. § 118 wird wie folgt geändert:
,.außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
buchs" durch die Worte „im Ausland" ersetzt.
aa) In Nummer 1 werden die Worte „im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die
12. In § 98 Satz 1 werden jeweils die Worte „außerhalb
Worte „im Inland" ersetzt.
des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch
die Worte „im Ausland" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Worte „außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs"
durch die Worte „im Ausland" ersetzt.
13. Die Überschrift nach § 109 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „im Gel-
„Fünfter Abschnitt
tungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die
Leistungen an Berechtigte im Ausland". Worte „im Inland" ersetzt.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1615
18. In § 130 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden die Worte 28. § 172 wird wie folgt geändert:
„im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
Worte „im Inland" ersetzt
b) Der folgende Absatz wird angefügt:
19. In § 131 werden die Worte „bei diesem Versiche- ,,(2) Für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
rungsträger haben" durch die Worte „aufgrund einer von der Versicherungspflicht befreit sind, tragen
in der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung oder selb- die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zu einer
ständigen Tätigkeit zurückgelegt haben" ersetzt. berufsständischen Versorgungseinrichtung, höch-
stens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen
20. § 135 wird wie folgt geändert: wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Ver-
a) Der Überschrift werden die Worte „und der Bun- sicherungspflicht befreit worden wären."
desbahn-Versicherungsanstalt" angefügt.
b) Folgende Absätze werden angefügt: 29. § 174 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte „und Arbeits-
,,(3) Für bei der Deutschen Bundesbahn oder
einer in § 3 Abs. 2 der Satzung der Bundesbahn- einkommen" angefügt.
Versicherungsanstalt genannten Stelle beschäf- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
tigte Angestellte führt die Bundesbahn-Versiche- aa) In Nummer 1 wird das Wort „Durchschnitts-
rungsanstalt die Versicherung für die Bundes- entgelt" durch das Wort „Arbeitseinkommen"
versicherungsanstalt für Angestellte durch. ersetzt.
(4) Die Bundesbahn-Versicherungsanstalt ist bb) In Nummer 3 werden die Worte „außerhalb
für Leistungen zuständig, wenn für den Versicher- des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs"
ten zuletzt Beiträge als Angestellter aufgrund durch die Worte „im Ausland" ersetzt.
einer Beschäftigung bei der Deutschen Bundes-
bahn oder einer in § 3 Abs. 2 der Satzung der
Bundesbahn-Versicherungsanstalt genannten 30. In § 177 Abs. 1 werden die Worte „im Geltungs-
Stelle gezahlt worden sind und nicht die Bundes- bereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte .,im
knappschaft oder die Seekasse zuständig· ist." Inland" ersetzt.
21. In § 150 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 2 werden 31. § 178 wird wie folgt geändert:
die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses a) In Absatz 1 werden die Worte „Bundesminister
Gesetzbuchs" durch die Worte „im Ausland" ersetzt. für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheft"
durch die Worte „Bundesminister für Frauen und
22. In § 154 wird folgender Absatz 3 a eingefügt: Jugend" ersetzt.
,,(3 a) Der Bericht stellt bis zur Angleichung der b) In Absatz 2 werden die Worte „außerhalb des
Lohn- und Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an die Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
Lohn- und Gehaltssituation im Bundesgebiet ohne Worte „im Ausland" ersetzt.
das Beitrittsgebiet auch die Entwicklung der Renten
im Beitrittsgebiet dar."
32. In § 179 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch
23. In § 156 Abs. 3 werden die Worte „westdeutsche
die Worte „im Ausland" ersetzt.
Rektorenkonferenz" durch das Wort „Hochschul-
rektorenkonferenz" ersetzt.
33. § 181 wird wie folgt geändert:
24. In § 163 Abs. 2 wird nach Satz 3 eingefügt: a) In Absatz 2 werden die Worte „außerhalb des
.,§ 1152 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung gilt Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
entsprechend." Worte „im Ausland" ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird angefügt:
25. § 165 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzei-
ten von Zeit- oder Berufssoldaten ist der Betrag,
,,2. bei Seelotsen das Arbeitseinkommen,"
der für die Berechnung der Beiträge für Grund-
b) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: wehrdienstleistende in dem jeweiligen Zeitraum
„5. bei Küstenschiffern und Küstenfischern das maßgebend war."
in der Unfallversicherung maßgebende bei-
tragspflichtige Arbeitseinkommen,". 34. § 187 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
26. In § 166 Nr. 4 werden die Worte „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die aa) In Nummer 1 werden die Worte „im Gel-
Worte „im Ausland" ersetzt. tungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „im Inland" ersetzt.
27. In § 170 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „außerhalb bb) In Nummer 2 werden die Worte „außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs"
die Worte „im Ausland" ersetzt. durch die Worte „im Ausland" ersetzt.
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
b) Dem Satz 1 wird angefügt: lung der Träger der Rentenversicherung zu ermög-
lichen oder zu sichern. Mittel für die Errichtung, die
„Hat das Familiengericht das Verfahren über den
Erweiterung und den Umbau von Gebäuden der
Versorgungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Bei-
Eigenbetriebe der Träger der Rentenversicherung
tragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts des Endes
dürfen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung auf-
der Ehezeit der Zeitpunkt der Wiederaufnahme
gewendet werden, daß diese Vorhaben auch unter
des Verfahrens über den Versorgungsausgleich."
Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Träger
der Rentenversicherung erforderlich sind. Die Träger
35. In § 191 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „außerhalb
stellen gemeinsam im Verband Deutscher Renten-
des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch
versicherungsträger sicher, daß die Notwendigkeit
die Worte „im Ausland" ersetzt.
von Bauvorhaben nach Satz 2 nach einheitlichen
Grundsätzen beurteilt wird."
36. Dem § 200 wird angefügt:
„Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend 40. § 222 wird wie folgt gefaßt:
von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat maß-
gebend war, für den der Beitrag gezahlt wird." ,,§ 222
Ermächtigung
37. § 206 wird wie folgt geändert: (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-
,,(1) Geistliche und sonstige Beschäftigte der als
nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten
über den Umfang der gemäß § 221 Satz 1 zur
Religionsgesellschaften, Mitglieder geistlicher
Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen. Dabei
Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige
kann auch die Zulässigkeit entsprechender Aus-
vergleichbarer karitativer Gemeinschaften, die als
gaben zeitlich begrenzt werden.
Vertriebene anerkannt sind und vor ihrer Vertrei-
bung eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ausge- nung wird ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungs-
übt haben, können, sofern sie eine gleichartige vorschrift mit Zustimmung des Bundesrates den
Beschäftigung oder Tätigkeit im Inland nicht Umfang des Verwaltungsvermögens abzugrenzen."
wieder aufgenommen haben, auf Antrag für die
Zeiten der Versicherungsfreiheit, längstens 41. § 223 wird wie folgt geändert:
jedoch bis zum 1 . Januar 1943 zurück, freiwillige a) Die Überschrift „Wanderversicherungsausgleich"
Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht wird um die Worte „und Wanderungsausgleich"
bereits mit Beiträgen belegt sind." ergänzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte „im Geltungs-
b) Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
bereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte
,,im Inland" ersetzt. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Eine pauschale Erstattung kann vorgesehen
38. § 21 0 wird wie folgt geändert: werden."
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Worten c) Folgender Absatz wird angefügt:
„Waisen, wenn" die Worte „wegen nicht erfüllter
,,(6) Die Träger der Rentenversicherung der
allgemeiner Wartezeit" eingefügt.
Arbeiter und der Angestellten zahlen der Bundes-
b) Dem Absatz 3 wird angefügt: knappschaft einen Wanderungsausgleich. Der
,,Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, auf die Träger der Rentenversicherung der Arbei-
wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 ter und der Angestellten entfallende ·Anteil am
gezahlt worden sind." Wanderungsausgleich bestimmt sich nach dem
Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen. Für die Be-
c) In Absatz 5 werden die Worte „ Versicherten, die rechnung des Wanderungsausgleichs werden
eine Sach- oder Geldleistung aus der Versiche- miteinander vervielfältigt:
rung in Anspruch genommen haben," durch die
Worte „Haben Versicherte eine Sach- oder Geld- 1 . die Differenz zwischen der durchschnittlichen
leistung aus der Versicherung in Anspruch Zahl der knappschaftlich Versicherten in dem
genommen," ersetzt. Jahr, für das der Wanderungsausgleich ge-
zahlt wird, und der Zahl der am 1. Januar 1991
d) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort in der knappschaftlichen Rentenversicherung
,,Erstattung" die Worte „nach Absatz 1" eingefügt. Versicherten,
2. das Durchschnittsentgelt des Jahres, für das
39. § 221 wird wie folgt gefaßt:
der Wanderungsausgleich gezahlt wird, wobei
,,§ 221 für das Beitrittsgebiet das Durchschnittsentgelt
Ausgaben für das Anlagevermögen durch den Faktor der Anlage 10 für dieses
Jahr geteilt wird,
Für die Schaffung oder Erhaltung nicht liquider
Teile des Anlagevermögens dürfen Mittel nur aufge- 3. der Beitragssatz in der Rentenversicherung
wendet werden, wenn dies erforderlich ist, um die der Arbeiter und der Angestellten des Jahres,
ordnungsgemäße und wirtschaftliche Aufgabenerfül- für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1617
Als Versicherte der knappschaftlichen Renten- maßgebend, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeits-
versicherung gelten auch sonstige Versicherte einkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im
(§ 166). Der Betrag des Wanderungsausgleichs Beitrittsgebiet erzielt wird. Wird in einem Kalender-
ist mit einem Faktor zu bereinigen.der die länger- monat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch
fristigen Veränderungen der Rentnerzahl und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
des Rentenvolumens in der knappschaftlichen Beitrittsgebiet erzielt, ist bei der Hinzuverdienst-
Rentenversicherung berücksichtigt." grenze die Bezugsgröße und der aktuelle Rentenwert
maßgebend.
42. § 224 wird gestrichen. (3) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkom-
mensanrechnung auf Renten wegen Todes an den
43. § 226 wird wie folgt gefaßt: aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle
Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte
,,§ 226 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet
Verordnungsermächtigung hat."
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 46. Nach § 228 a wird eingefügt:
das Nähere über die Berechnung und Durchführung ,,§ 228b
der Erstattung von Aufwendungen durch den Träger
Maßgebende Werte in der Anpassungsphase
der Versorgungslast zu bestimmen.
Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensver-
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
hältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
sind, soweit Vorschriften dieses Buches auf die Ver-
minister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
änderung der Bruttolohn- und-gehaltsumme je durch-
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer oder auf das
Erstattung gemäß § 223 Abs. 3 zu bestimmen.
Durchschnittsentgelt abstellen, die für das Bundes-
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- gebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Werte
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem maßgebend, sofern nicht in den nachstehenden Vor-
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord- schriften etwas anderes bestimmt ist."
nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
zur Ermittlung des Wanderungsausgleichs nach 47. Nach § 229 wird eingefügt:
§ 223 Absatz 6 zu bestimmen."
,,§ 229a
44. In § 228 werden die Worte „nicht mehr eintreten Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
können" durch die Worte „nicht mehr oder nur noch (1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im Bei-
übergangsweise eintreten können" ersetzt. trittsgebiet versicherungspflichtig waren und nicht
nach§§ 1 bis 3 versicherungspflichtig sind, bleiben in
45. Nach § 228 wird eingefügt: der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweili-
gen Leistungsbezugs versicherungspflichtig. Selb-
,,§ 228a ständig Tätige und mitarbeitende Familienangehö-
Besonderheiten für das Beitrittsgebiet rige können jedoch bis zum 31. Dezember 1994 be-
(1) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Arbeits- antragen, daß die Versicherungspflicht nach Satz 1
entgelten, Arbeitseinkommen oder Beitragsbemes- endet. Das Ende der Versicherungspflicht tritt vom
sungsgrundlagen 1. Januar 1992 an ein, wenn der Antrag bis zum
30. Juni 1992 gestellt wird, sonst vom Eingang des
1. an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugs- Antrags an.
größe für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ostl),
(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte,
2. an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des
die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitritts- Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
gebiet (Beitragsbemessungsgrenze [Ost], An- Landwirte erfüllen und in der Krankenversicherung
lage 2a) der Landwirte als Unternehmer versichert sind, sind
maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer versicherungspflichtig. Sie werden auf Antrag von
Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt der Versicherungspflicht befreit, wenn sie Beiträge
werden. Satz 1 gilt für die Ermittlung der Beitrags- zur Altershilfe für Landwirte zahlen; Absatz 1 Satz 2
bemessungsgrundlagen bei sonstigen Versicherten findet keine Anwendung. Die Befreiung wirkt vom
entsprechend. Bei der Beurteilung der Erwerbsfähig- Eingang des Antrags an. Sie ist auf die selbständige
keit nach § 44 Abs. 2 ist die Bezugsgröße (Ost) Tätigkeit als Landwirt beschränkt."
maßgebend, wenn der Versicherte seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat. 48. Nach § 231 wird eingefügt:
(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hinzu- ,,§ 231 a
verdienstgrenzen für Renten
Befreiung von der Versicherungspflicht
1 . an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugs- im Beitrittsgebiet
größe für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ostl),
Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im
2. an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertra-
aktuelle Rentenwert (Ost) ges von der Versicherungspflicht befreit waren, blei-
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
ben in jeder Beschäftigung oder Tätigkeit von der sinngemäß entsprechenden Recht nicht versiche-
Versicherungspflicht befreit. Sie können jedoch bis rungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Ver-
zum 31 . Dezember 1994 erklären, daß die Befreiung sicherungspflicht befreit waren, wenn sie einen
von der Versicherungspflicht enden soll. Die Befrei- Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses
ung endet vom Eingang des Antrags an." Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund
der Nachversicherung erwerben würden. Dies gilt
49. In § 232 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung
.,außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz- nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, ent-
buchs" durch die Worte „im Ausland" ersetzt. sprechend.
(3) Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere
50. In § 233 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitritts-
gebiet, für die aufgrund von Vereinbarungen zwi-
.,Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdien-
schen den Religionsgesellschaften und der Deut-
stes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht
schen Demokratischen Republik Beiträge zur Sozial-
versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des
Dienstes nachversichert, auch wenn die Vorausset- versicherung für Zeiten im Dienst der Religions-
zungen des Satzes 1 nicht vorliegen." gesellschaften nachgezahlt wurden, gelten für die
Zeiträume, für die Beiträge nachgezahlt worden
sind, als nachversichert, wenn sie einen Anspruch
51. Nach § 233 wird eingefügt: auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu be-
,,§ 233a rechnende Rente haben oder aufgrund der Nach-
versicherung erwerben würden.
Nachversicherung im Beitrittsgebiet
(4) Diakonissen, für die aufgrund von Vereinbarun-
(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus
gen zwischen dem Bund der Evangelischen Kirchen
einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden
im Beitrittsgebiet und der Deutschen Demokrati-
sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem
§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 230 Abs. 1
schen Republik Zeiten einer Tätigkeit in den Evange-
lischen Diakonissenmutterhäusern und Diakonie-
Nr. 3 sinngemäß entsprechenden Recht nicht ver-
sicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der werken vor dem 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet bei
Versicherungspflicht befreit waren, werden nach- der Gewährung und Berechnung von Renten aus der
versichert, wenn sie Sozialversicherung zu berücksichtigen waren, wer-
den für diese Zeiträume nachversichert, wenn sie
1 . ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versor- einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften die-
gung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind ses Buches zu berechnende Rente haben oder auf-
und grund der Nachversicherung erwerben würden. Dies
2. einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften gilt entsprechend für Mitglieder geistlicher Genos-
dieses Buches zu berechnende Rente haben senschaften, die vor dem 1. Januar 1985 im Beitritts-
oder aufgrund der Nachversicherung erwerben gebiet eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben.
würden (§ 307 a Abs. 9 bis 11, § 307 b Abs. 1); Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1984 aus
der Gemeinschaft ausgeschieden sind, geht die
Zeiten einer Beschäftigung außerhalb des kirchlichen Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 für Zeiträume
Dienstes vor dem 9. Mai 1945 werden jedoch nur vor dem 1. Januar 1985 der Nachversicherung nach
berücksichtigt, soweit sie auch bei einer nach den Absatz 1 oder 2 vor.
Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente
berücksichtigt würden. Der Nachversicherung wer- (5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zeiten,
den die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der für die Ansprüche oder Anwartschaften aus einem
Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitritts- Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets im
gebiets anzuwenden sind oder anzuwenden waren, Sinne des Artikel 3 § 1 Abs. 3 des Renten-Überlei-
fiktiv zugrunde gelegt; Regelungen, nach denen eine tungsgesetzes erworben worden sind."
Nachversicherung nur erfolgt, wenn sie innerhalb
einer bestimmten Frist oder bis zu einem bestimmten 52. Nach § 235 wird eingefügt:
Zeitpunkt beantragt worden ist, finden keine Anwen-
dung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Personen, die ,,§ 235a
ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar Anpassung des Übergangsgeldes
1992 verloren haben, entsprechend. Für Personen, im Beitrittsgebiet
die aus einer Beschäftigung mit Anwartschaft auf
Ist Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld
Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen
ein im Beitrittsgebiet erzieltes Arbeitsentgelt oder
oder mit Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft
Arbeitseinkommen, erhöht sich das Übergangsgeld
übliche Versorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1
nach dem Ende des Bemessungszeitraums jeweils in
Nr. 3 ausgeschieden sind, erfolgt eine Nachversiche-
den Zeitabständen und um den Vomhundertsatz wie
rung nach Satz 1 oder 2 nur, wenn sie bis zum
die Renten im Beitrittsgebiet."
31. Dezember 1994 beantragt wird.
(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991
aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet aus- 53. In § 236 wird nach Absatz 2 eingefügt:
geschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1 versiche- ,,(2a) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch
rungsfrei waren, werden nach den vom 1. Januar auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des
1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiten vor- 65. Lebensjahres nach den bis dahin im Beitritts-
her nachversichert, in denen sie nach dieser Vor- gebiet geltenden Vorschriften, besteht eine Hinzu-
schrift oder dem jeweils geltenden, dieser Vorschrift verdienstgrenze nicht."
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1619
54. § 239 wird wie folgt geändert: (3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge
zu einem System der gesetzlichen Rentenversiche-
„Dem Bezug von Anpassungsgeld für entlassene rung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht
Arbeitnehmer des Bergbaus nach Nummer 2 geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind;
steht der Bezug der Bergmannsvollrente für läng- dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland
stens fünf Jahre gleich." bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Bei-
b) Dem Absatz 3 wird angefügt: trittsgebiet sind nicht
„Für den Hinzuverdienst gilt § 34 Abs. 3 Nr. 1 1. Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbi1
entsprechend." dung,
2. Zeiten, in denen wegen des Bezugs einer Rente
55. § 240 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: oder einer Versorgung nach den Vorschriften des
Beitrittsgebiets Versicherungs- oder Beitrags-
a) In Nummer 3 werden die Worte „nach Nummer 4
freiheit bestanden hat,
oder 5" durch die Worte „nach Nummer 4, 5 oder
6" ersetzt. 3. Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem
1. Januar 1991 nach der Verordnung über die
b) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder"
freiwillige und zusätzliche Versicherung in der
gestrichen.
Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in
c) Der Nummer 5 wird das Wort „oder" angefügt. denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11
d) Nach Nummer 5 wird eingefügt: genannten Höhe gezahlt worden sind.
,,6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Bei- (4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den
trittsgebiet vor dem 1. Januar 1992". Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschafL-
lichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die
versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Bei-
56. Nach § 243 wird eingefügt: tragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden
,,§ 243a sind. Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig
Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 Tätigen im Beitrittsgebiet werden
geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet 1. der Rentenversicherung der Arbeiter, wenn die
Bestimmt sich der Unterhaltsanspruch des geschie- Versicherten eine Tätigkeit überwiegend körper-
denen Ehegatten nach dem Recht, das im Beitritts- licher Art ausgeübt haben,
gebiet gegolten hat, ist § 243 nicht anzuwenden. In 2. der Rentenversicherung der Angestellten, wenn
diesen Fällen besteht Anspruch auf Erziehungsrente die Versicherten eine Tätigkeit überwiegend gei-
bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, stiger Art ausgeübt haben,
wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist."
zugeordnet."
57. Nach § 245 wird eingefügt:
59. § 249 wird wie folgt geändert:
,,§ 245a
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch
auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet „Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit
steht der Erziehung im Inland die Erziehung im
Die allgemeine Wartezeit gilt für einen Anspruch jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversiche-
auf Hinterbliebenenrente als erfüllt, wenn der rungsgesetze gleich."
Berechtigte bereits vor dem 1. Januar 1992 einen
Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vor- b) In Absatz 6 werden die Jahreszahl „ 1993" jeweils
schriften des Beitrittsgebiets gehabt hat." durch die Jahreszahl „ 1994" und die Jahreszahl
,,1994" durch die Jahreszahl „1995" ersetzt.
58. § 248 wird wie folgt gefaßt: c) In Absatz 7 werden die Jahreszahl „ 1993" durch
die Jahreszahl „ 1994" und die Jahreszahl „ 1994"
,,§ 248 jeweils durch die Jahreszahl „1995" ersetzt.
Beitragszeiten
im Beitrittsgebiet und im Saarland 60. Nach § 249 wird eingefügt:
(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen
,,§ 249a
Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem
8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst im Bei- Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten
trittsgebiet geleistet haben. wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet
(1) Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhn-
(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der
allgemeinen Wartezeit erwerbsunfähig waren und lichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sind von
seitdem ununterbrochen erwerbsunfähig sind, gelten der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausge-
Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitritts- schlossen, wenn sie vor dem 1. Januar 1927 geboren
gebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und sind.
nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in der Zeit vom (2) Haben die Eltern im Beitrittsgebiet ihr Kind
1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflicht- vor dem 1. Januar 1992 in dessen erstem Lebens-
beitragszeiten. jahr gemeinsam erzogen, so können sie bis zum
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
31. Dezember 1994 übereinstimmend erklären, daß 62. Nach § 252 wird eingefügt:
der Vater das Kind überwiegend erzogen hat; die
,,§ 252a
Kindererziehungszeit wird dann insgesamt dem Vater
zugeordnet. Ist ein Elternteil bis zum 31. Dezember Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet
1994 gestorben, kann der überlebende Elternteil die (1) Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind auch
Erklärung bis zum 31. März 1995 allein abgeben. Die Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte
Erklärung ist nicht zulässig, wenn für die Mutter ein
1. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft wäh-
Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Bei- rend der jeweiligen Schutzfristen eine versicherte
trittsgebiets berechnete Altersrente oder Invaliden- Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unter-
rente besteht oder aus deren Versicherung ein brochen und nicht ausgeübt haben,
Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht oder
bestanden hat. 2. vor dem 1. Januar 1992
a) Lohnersatzleistungen nach dem Recht der
(3) Haben die Eltern im Beitrittsgebiet ihr Kind vor Arbeitsförderung,
dem 1. Januar 1992 für einen Zeitraum, für den eine
b) Vorruhestandsgeld oder
Kindererziehungszeit nicht anzurechnen ist, gemein-
sam erzogen, können sie bis zum 31. Dezember c) Unterstützung während der Zeit der Arbeits-
1994 durch übereinstimmende Erklärung bestimmen, vermittlung
daß die Berücksichtigungszeit wegen Kindererzie- bezogen haben,
hung dem Vater zuzuordnen ist; die Zuordnung kann 3. vor dem 1. März 1990 arbeitslos waren oder
auf einen Teil der Berücksichtigungszeit beschränkt
werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend 4. vor dem vollendeten 55. Lebensjahr Invalidenrente,
anzuwenden." Bergmannsinvalidenrente, Versorgung wegen
voller Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähig-
keit, Unfallrente aufgrund eines Körperschadens
61. § 250 wird wie folgt geändert: von 66% vom Hundert oder Kriegsbeschädigten-
rente aus dem Beitrittsgebiet bezogen haben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Für Zeiten nach den Nummern 2 und 3 gelten die
aa) In Nummer 2 werden die Worte „außerhalb Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeits-
des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" losigkeit.
durch die Worte „außerhalb des Gebietes der
(2) Lassen sich im Ausweis für Arbeit und Sozial-
Bundesrepublik Deutschland" und die Worte
versicherung als Arbeitsausfalltage eingetragene
,,im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs"
Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet zeitlich nicht
durch die Worte „im Gebiet der Bundesrepu-
zuordnen, zählen je 30 solcher Tage in einem
blik Deutschland" ersetzt. Kalenderjahr als ein Kalendermonat mit beitrags-
bb) In Nummer 3 werden die Worte „das Gebiet freien Anrechnungszeiten wegen Krankheit, ein
der Deutschen Demokratischen Republik oder verbleibender Rest als ein weiterer Kalendermonat
Berlin (Ost)" durch die Worte „das Beitritts- solcher Anrechnungszeiten."
gebiet" ersetzt.
63. In§ 253 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „spätestens
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
vom Kalendermonat der Vollendung des 16. Lebens-
„5. in Gewahrsam genommen worden sind jahres des Versicherten" durch die Worte „späte-
oder im Anschluß daran wegen Krank- stens vom Kalendermonat, in den der Tag nach der
heit arbeitsunfähig oder unverschuldet Vollendung des 16. Lebensjahres des Versicherten
arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum fällt" ersetzt.
Personenkreis des § 1 des Häftlings-
hilfegesetzes gehören oder nur deshalb 64. Nach § 254 w.ird eingefügt:
nicht gehören, weil sie vor dem 3. Okto-
ber 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt ,,§ 254a
im Beitrittsgebiet genommen haben, Ständige Arbeiten unter Tage
oder". im Beitrittsgebiet
dd) Nach Nummer 5 wird eingefügt: Im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwie-
gend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige
„5 a. im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai Arbeiten unter Tage."
1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Frei-
heitsentzug erlitten haben, soweit eine
65. Die Überschrift vor§ 255 wird durch folgenden Text
auf Rehabilitierung oder Kassation ersetzt:
erkennende Entscheidung ergangen „Fünfter Unterabschnitt
ist, oder im Anschluß an solche Zeiten
Rentenhöhe und Rentenanpassung
wegen Krankheit arbeitsunfähig oder
unverschuldet arbeitslos gewesen sind,". § 254b
b) In Absatz 2 werden die Worte „außerhalb des Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die (1) Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommens-
Worte „außerhalb des Gebietes der Bundesrepu- verhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
blik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet" ersetzt. land werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein
Nr. 46 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1621
aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden
Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der sind.
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer
gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgelt-
Beitragserstattung nach § 286 d Abs. 2 nicht erfaßt
punkte und des aktuellen Rentenwerts treten.
werden.
(2) liegen der Rente auch persönliche Entgelt- (3) Sind für einen Kalendermonat sowohl Entgelt-
punkte zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert punkte als auch Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichti-
zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu gen, gelten für die Ermittlung des Monatsbetrags der
ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente die für diesen Kalendermonat ermittelten Ent-
Rente ergibt." geltpunkte (Ost) als Entgeltpunkte."
66. Nach § 254 b wird eingefügt:
68. Nach § 255 wird eingefügt:
,,§ 254c
,,§ 255a
Anpassung der Renten
Aktueller Rentenwert (Ost)
Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost)
(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist der Betrag,
zugrunde liegt, werden angepaßt, indem der bis-
der sich im Dezember 1991 ergibt, wenn der aktuelle
herige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen
Rentenwert (§ 68 Abs. 1) mit dem Verhältnis aus
aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird."
einer verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet
und einer verfügbaren Standardrente im Gebiet der
67. Nach § 254c wird eingefügt: Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
vervielfältigt wird.
,,§ 254d
Entgeltpunkte (Ost) (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich,
indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der erfor-
(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte derlich ist, um das Verhältnis zwischen einer verfüg-
treten Entgeltpunkte (Ost) für baren Standardrente und dem durchschnittlichen
1. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder Nettoentgelt im Beitrittsgebiet in der Höhe aufrecht-
selbständige Tätigkeit, zuerhalten, die dem Verhältnis der entsprechenden
Werte im Gebiet der Bundesrepublik ohne das Bei-
2. Pflichtbeitragszeiten aufgrund gesetzlicher Wehr-
trittsgebiet entspricht."
pflicht oder Bezugs von Sozialleistungen,
3. Zeiten der Erziehung eines Kindes,
69. Nach § 255 a wird eingefügt:
4. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar
1992 oder danach zur Aufrechterhaltung des ,,§ 255b
Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbs- Verordnungsermächtigung
fähigkeit (§ 279 b) bei gewöhnlichem Aufenthalt
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
im Beitrittsgebiet und Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
5. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder den zur Aufrechterhaltung des in § 255 a Abs. 2
selbständige Tätigkeit, bestimmten Verhältnisses zwischen einer verfüg-
baren Standardrente und dem durchschnittlichen
6. Zeiten der Erziehung eines Kindes, Nettoentgelt im Beitrittsgebiet erforderlichen aktuellen
7. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhn- Rentenwert (Ost) und den Termin für seine Verände-
lichem Aufenthalt rung zu bestimmen.
im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversiche- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
rungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutsch- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
land (Reichsgebiets-Beitragszeiten). zum Ende eines jeden Kalenderjahres
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor 1. für das vergangene Kalenderjahr den Wert der
dem 19. Mai 1990 Anlage 10
1. von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufent- 2. für das folgende Kalenderjahr den vorläufigen
halt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben Wert der Anlage 1O
sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990
als das Vielfache des Durchschnittsentgelts der
a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Anlage 1 zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet
ohne das Beitrittsgebiet hatten, solange sie zu bestimmen."
sich im Inland gewöhnlich aufhalten, oder
b) im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn 70. In § 256 Abs. 6 Satz 2 werden die Worte ,,für die eine
des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Nachzahlung bei Heiratsabfindung früherer Beamtin-
Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik nen, für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte oder
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, bei Nachversicherung erfolgt ist (§§ 283 bis 285)"
2. mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei durch die Worte „für die eine Nachzahlung nach
einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das §§ 283 bis 285 erfolgt ist" ersetzt.
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
71. Nach § 256 wird eingefügt: punkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende
Anteil zugrunde gelegt.
,,§ 256a
Entgeltpunkte für Beitragszeiten (5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähig-
im Beitrittsgebiet keit werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens
0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der ent-
(1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem sprechende Anteil zugrunde gelegt."
8. Mai 1945 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem
der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte
72. Nach § 256 a wird eingefügt:
Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch
das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr ,,§ 256b
geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns Entgeltpunkte
und für das davorliegende Kalenderjahr ist der Ver-
für glaubhaft gemachte Beitragszeiten
dienst mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen,
der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. (1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten
nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung
(2) Als Verdienst zählen der beitragspflichtige von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrund-
Arbeitsverdienst, die versicherungspflichtigen Ein- lage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung
künfte sowie der Verdienst, für den Beiträge zur die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich
freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige
Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in
1. Januar 1992 oder danach zur Aufrechterhaltung Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
des Anspruchs auf Rente wegen verminderter 2. nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der
Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. Für in Anlage 14 genannten Bereiche
freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die
freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozial- für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch
versicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in An- fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungs-
lage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge grenze; für jeden Teilzeitraum wird der entspre-
nach der Verordnung über die freiwillige Versiche- chende Anteil zugrunde gelegt. Für eine Teilzeit-
rung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom beschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die
15. März 1968 (GBI. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehn- dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer
fache der gezahlten Beiträge als Verdienst. Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung
des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, wel-
(3) Wird nachgewiesen, daß die jeweiligen Arbeits- chem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte
verdienste und Einkünfte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist.
1. in der Zeit vor dem 1. März 1971 den monatlich War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmens-
versicherten Betrag von 600 Mark, einheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese
2. in der Zeit vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezem- maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermitt-
ber 1976 den monatlich versicherten Betrag von lungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen
1 200 Mark, der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsver-
diensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine
3. in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Novem- Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren
ber 1989 von Mitgliedern der Kollegien der Rechts- Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu
anwälte, in eigener Praxis tätigen Ärzten, Zahn- dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrig-
ärzten und Tierärzten, freiberuflich tätigen Kultur- sten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6
und Kunstschaffenden, Inhabern von Handwerks-
gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer
und Gewerbebetrieben, freiberuflich Tätigen und
Qualifikationsgruppe. Für Zeiten vor dem 1. Januar
anderen selbständig Tätigen sowie deren ständig
1950 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der
mitarbeitenden Ehegatten den monatlich ver-
sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 des Fremdrenten-
sicherten Betrag von 1 200 Mark,
gesetzes ergebenden Werte ermittelt.
4. in der Zeit vom 1. Dezember 1989 bis 30. Juni
1990 von den in Nummer 3 genannten Personen (2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten
den monatlich versicherten Betrag von 2 400 Mark für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalen-
dermonat 0,0625, mindestens jedoch die nach
überschritten haben, werden zur Ermittlung der Bei- Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
tragsbemessungsgrundlage auch die nachgewiese-
nen Arbeitsverdienste und Einkünfte oberhalb dieser (3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit
Grenzen berücksichtigt. Werden die Arbeitsverdien- freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum
ste oder Einkünfte oberhalb dieser Grenzen glaub- 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15
haft gemacht, werden die überschreitenden Beträge zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalen-
zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der Glaub- dermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sech-
haftmachung können auch Versicherungen an Eides steln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für
Statt zugelassen werden. Der Träger der Renten- freiwillige Beiträge ergeben.
versicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher
(4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten
Versicherungen zuständig.
im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis
(4) Für Zeiten, in denen Personen aufgrund zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur soweit, wie
gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst glaubhaft gemacht ist, daß Beiträge zur freiwilligen
oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind.
werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgelt- Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft
Nr. 46 - Tag der Ausgabe.: Bonn, den 31. Juli 1991 1623
gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrund- Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der
lage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung
nach Anlage 16 zu berücksichtigen. entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine
Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige
0,075 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für glaubhaft
entsprechend anzuwenden."
gemachte Zeiten werden fünf Sechstel ·der Entgelt-
punkte zugrunde gelegt
73. § 257 wird wie folgt gefaßt:
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der
,,§ 257 Wirkung einer Beitragserstattung nach§ 286d Abs. 2
Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten nicht erfaßt werden."
(1) Für Zeiten, für die Beiträge zur
76. Nach § 259 a wird eingefügt:
1. einheitlichen Sozialversicherung der Versiche-
rungsanstalt Berlin in der Zeit vom 1. Juli 1945 bis ,,§ 259b
zum 31. Januar 1949, Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu
einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
2. einheitlichen Sozial- oder Rentenversicherung
der Versicherungsanstalt Berlin (West) in der Zeit (1) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zu-
vom 1 . Februar 1949 bis zum 31. März 1952 oder satz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgeset-
3. Rentenversicherung der Landesversicherungs-
zes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1677) wird
anstalt Berlin vom 1. April 1952 bis zum 31. August
bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst
1952
nach dem AAÜG zugrunde gelegt.
gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, (2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versor-
indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das gungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung
Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr ge- eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtver-
teilt wird. Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt sicherung oder in der freiwilligen Zusatzrenten-
1. für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. März versicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese
1946 das Fünffache der gezahlten Beiträge, Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits be-
standen, in dem Versorgungssystem zurückgelegt
2. für die Zeit vom 1. April 1946 bis zum 31. Dezem-
worden wären."
ber 1950 das Fünffache der gezahlten Beiträge,
höchstens jedoch 7 200 Reichsmark oder Deut-
sche Mark für ein Kalenderjahr. 77. Nach § 259 b wird eingefügt:
(2) Für Zeiten, für die freiwillige Beiträge oder ,,§ 259c
Beiträge nach Beitragsklassen gezahlt worden sind, Verordnungsermächtigung
werden die Entgeltpunkte der Anlage 5 zugrunde Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
gelegt." wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Durchschnittsverdienste
74. In§ 259 Satz 1 werden nach den Worten „Anlage 8" in Ergänzung der Anlage 14 festzusetzen."
die Worte ,, , für jeden Teilzeitraum der entspre-
chende Anteil" eingefügt. 78. In § 260 Satz 2 werden die Worte „saarländische
Beitragszeiten" durch die Worte „Beitragszeiten im
75. Nach § 259 wird eingefügt: Beitrittsgebiet und im Saarland" ersetzt.
,,§ 259a
79. In§ 262 Abs. 2 werden nach dem Wort „zugeordnet"
Besonderheiten bei
die Worte ,, ; dabei werden Kalendermonaten mit
Rentenbeginn vor 1996
Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost)
(1) Bei Beginn der Rente vor dem 1. Januar 1996 zugeordnet" eingefügt
werden für Versicherte, die ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben 80. Nach § 263 wird eingefügt:
sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990
,,§ 263a
1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
das Beitrittsgebiet hatten oder Gesamtleistungsbewertung
für beitragsfreie und beitragsgeminderte
2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Zeiten mit Entgeltpunkten {Ost)
Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufent-
halt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der Zu-
ohne das Beitrittsgebiet hatten,
schlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte
für Beitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der Zeiten werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte
nach§§ 256a und 256b zu ermittelnden Werte Ent- (Ost) berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des
geltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Gesamtleistungswerts zugrunde gelegten Entgelt-
Fremdrentengesetz ermittelt; für jeden Teilzeitraum punkte (Ost) zu allen zugrunde gelegten Entgelt-
wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für punkten stehen. Dabei ist für Entgeltpunkte für
eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember Berücksichtigungszeiten § 254 d entsprechend anzu-
1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die wenden."
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
81. Nach § 264 wird eingefügt: jeweils 0,75 Entgeltpunkten zugrunde zu legen, wenn
Berechtigte bereits vor dem 1. Januar 1992 einen
,,§ 264a Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vor-
Zuschläge oder Abschläge schriften des Beitrittsgebiets gehabt haben. Die
bei Versorgungsausgleich Rente ist zu einem späteren Zeitpunkt nach den
im Beitrittsgebiet übrigen Vorschriften dieses Buches zu ermitteln. Der
(1) Ein zugunsten oder zu Lasten von Versicherten Anspruch des Berechtigten hierauf besteht nicht vor
durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch dem 1. Januar 1994."
einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten
(Ost) berücksichtigt, soweit das Familiengericht die 85. In § 266 werden nach den Worten „Anspruch auf
Umrechnung des Monatsbetrags der übertragenen eine Rente" die Worte „nach den Vorschriften im
oder begründeten Rentenanwartschaften in Entgelt- Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
punkte (Ost) angeordnet hat. Beitrittsgebiet" eingefügt.
(2) Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise
ermittelt, daß der Monatsbetrag der Rentenanwart- 86. § 269 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
schaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit
seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird. Liegt a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Höherversiche-
der Berechnung des Monatsbetrags der Renten- rung" die Worte „und für Beiträge nach § 248
anwartschaft ein Angleichungsfaktor (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3" eingefügt.
Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz) zugrunde, b) In Satz 3 werden die Worte ,, , bei Beiträgen für
ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Zeiten vor dem 1 . Januar 1957 dem Kalenderjahr
Ende der Ehezeit auf Anordnung des Familien- der Entwertung der Beitragsmarke," gestrichen.
gerichts vor der Durchführung der Teilung nach Satz 1
mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen.
87. Nach § 270 wird eingefügt:
(3) Die Entgeltpunkte (Ost) treten bei der Anwen-
dung der Vorschriften über den Versorgungsaus- ,,§ 270a
gleich an die Stelle von Entgeltpunkten." Rentenauskunft
Versicherte, die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
82. Nach § 264 a wird eingefügt: vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegt haben, erhal-
ten in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember
,,§ 264b 1999 auf Antrag Rentenauskünfte, wenn sie das
Zuschlag bei Waisenrenten 59. Lebensjahr vollendet haben. Die Rentenaus-
Der Zuschlag bei Waisenrenten besteht aus per- künfte können auch von Amts wegen erteilt werden."
sönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn der Rente des
verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgelt- 88. Die Überschrift nach § 270 a wird wie folgt gefaßt:
punkte (Ost) zugrunde liegen."
„Neunter Unterabschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland".
83. Nach § 265 wird eingefügt:
,,§ 265a 89. § 271 wird wie folgt gefaßt:
Knappschaftliche Besonderheiten
bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet ,,§ 271
Höhe der Rente
(1) Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag wer-
den in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für
berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit stän- die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichs-
digen Arbeiten unter Tage, die gleichzeitig Beitrags- versicherungsgesetzen
zeiten mit Entgeltpunkten (Ost) sind, zu allen Kalender- 1. Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selb-
monaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen. ständige Tätigkeit im Inland oder
(2) Sind Zuschläge oder Abschläge bei Versor- 2. freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen
gungsausgleich in Entgeltpunkten (Ost) zu berück- Aufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweili-
sichtigen (§ 264a), wird bei der Umrechnung von gen Geltungsbereichs der Reichsversicherungs-
Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) der gesetze
Monatsbetrag der Anwartschaften für den geschiede-
nen Ehegatten, für den die knappschaftliche Renten- gezahlt worden sind. Kindererziehungsz~iten sind
versicherung die Versicherung durchführt, durch das Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung
1,3333fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) geteilt." des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land erfolgt ist."
84. Nach § 265 a wird eingefügt:
90. § 272 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 265b
Vorläufige Berechnung von Entgeltpunkten (Ost) ,,§ 272
bei Hinterbliebenenrenten Besonderheiten für berechtigte Deutsche
Die Träger der Rentenversicherung sind berech- (1) Die persönlichen Entgeltpunkte von berechtig-
tigt, bei der Berechnung von Hinterbliebenenrenten ten Deutschen, die vor dem 19. Mai 1950 geboren
vorläufig persönliche Entgeltpunkte für 35 Jahre mit sind und vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1625
Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden 1. die Landesversicherungsanstalten, wenn die Ver-
zusätzlich ermittelt aus sicherten eine Tätigkeit überwiegend körperlicher
1. Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem Art ausüben,
Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe der 2. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Versicherten eine Tätigkeit überwiegend
2. dem Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach geistiger Art ausüben,
dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe zuständig."
des Leistungszuschlags für Bundesgebiets-Bei-
tragszeiten,
94. Nach § 275 wird eingefügt:
3. dem Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durch-
geführten Versorgungsausgleich, der auf Bei- ,,§ 275a
tragszeiten nach dem Fremdrentengesetz entfällt, Beitragsbemessungsgrenzen
in dem Verhältnis, in dem die nach Nummer 1 im Beitrittsgebiet
begrenzten Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der Ren-
dem Fremdrentengesetz zu allen Entgeltpunkten tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
für diese Zeiten stehen und sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung
4. dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten werden entsprechend der Entwicklung der Brutto-
bei Waisenrenten aus Beitragszeiten nach dem lohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich beschäf-
Fremdrentengesetz in dem sich nach Nummer 3 tigten Arbeitnehmer im vergangenen Jahr im Bei-
ergebenden Verhältnis. trittsgebiet verändert. Die veränderten Beträge
werden nur für den Zeitraum, für den die Beitrags-
(2) Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem
bemessungsgrenzen gelten, auf das nächsthöhere
Fremdrentengesetz, die nach Absatz 1 aufgrund von
Vielfache von 1 200 aufgerundet."
Entgeltpunkten (Ost) zusätzlich zu berücksichtigen
sind, gelten als Entgeltpunkte (Ost).
(3) Zu den Entgeltpunkten von Berechtigten im 95. Nach § 275a wird eingefügt:
Sinne von Absatz 1, die auf die Höhe der Entgelt- ,,§ 275b
punkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt zu Verordnungsermächtigung
berücksichtigen sind, gehören auch Reichsgebiets-
Beitragszeiten. Bei der Ermittlung von Entgeltpunk- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
ten aus einem Leistungszuschlag, aus einem Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungs- die Beitragsbemessungsgrenzen in Ergänzung der
ausgleich und für den Zuschlag bei einer Waisen- Anlage 2 a festzusetzen."
rente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Bei-
tragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berück- 96. Nach § 277 wird eingefügt:
sichtigen."
,,§ 277a
91. § 273 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Durchführung der Nachversicherung
im Beitrittsgebiet
„Für Beschäftigte ist die Bundesknappschaft auch
zuständig, wenn die Versicherten aufgrund der (1) Bei der Durchführung der Nachversicherung
Beschäftigung in einem nichtknappschaftlichen Be- von Personen, die eine nachversicherungspflichtige
trieb bereits vor dem 1. Januar 1992 bei der Bundes- Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben, ist
knappschaft versichert waren, solange diese die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berech-
Beschäftigung andauert." nung der Beiträge für Zeiten im Beitrittsgebiet vor
dem 1. Januar 1992 mit den entsprechenden Werten
der Anlage 1O und mit dem Verhältniswert zu verviel-
92. Nach § 273 wird eingefügt: fältigen, in dem im Zeitpunkt der Zahlung die Bezugs-
,,§ 273a größe (Ost) zur Bezugsgröße steht; die Beitrags-
bemessungsgrundlage ist nur bis zu einem Betrag zu
Zuständigkeit in Zweifelsfällen
berücksichtigen, der dem durch die entsprechenden
Ob im Beitrittsgebiet ein Betrieb knappschaftlich Werte der Anlage 1O geteilten Betrag der jeweiligen
ist, einem knappschaftlichen Betrieb gleichgestellt Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversiche-
ist oder die Zuständigkeit der Bundesknappschaft rung der Arbeiter und Angestellten entspricht. § 181
für Arbeitnehmer außerhalb von knappschaftlichen Abs. 4 und § 277 Satz 3 bleiben unberührt. Für
Betrieben, die denen in knappschaftlichen Betrieben Personen, die nach § 233 a Abs. 1 Satz 2 als nach-
gleichgestellt sind, gegeben ist, entscheidet in Zwei- versichert gelten, erfolgt anstelle einer Zahlung von
felsfällen das Bundesversicherungsamt." Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung
der Aufwendungen aus der Nachversicherung; der
93. Nach § 274 wird eingefügt: Durchführung der Nachversicherung und der Erstat-
tung werden die bisherigen Vorschriften, die im
,,§ 274a Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb
Zuständigkeit für selbständig Tätige des Beitrittsgebiets anzuwenden sind, fiktiv zugrunde
im Beitrittsgebiet gelegt.
Für selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 (2) Für Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und
im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im
nach § 229 a versicherungspflichtig sind, sind Beitrittsgebiet, die nach§ 233a Abs. 3 als nachversi-
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
chert gelten, gilt die Nachversicherung mit den Ent- aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Ver-
gelten als durchgeführt, für die Beiträge nachgezahlt hältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit
worden sind. Die Religionsgesellschaften haben den entspricht."
Nachversicherten die jeweiligen Entgelte zu beschei-
nigen. 98. Nach § 279 wird eingefügt:
(3) Für Diakonissen und Mitglieder geistlicher
,,§ 279a
Genossenschaften im Beitrittsgebiet, die nach
§ 233a Abs. 4 nachversichert werden, ist Beitrags- Beitragspflichtige Einnahmen
bemessungsgrundlage für Zeiten mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet
1. bis zum 31. Mai 1958 ein monatliches Arbeitsent- Beitragspflichtige Einnahmen bei im Beitrittsgebiet
gelt von 270 Deutsche Mark, mitarbeitenden Ehegatten sind die Einnahmen aus
der Tätigkeit."
2. vom 1. Juni 1958 bis 30. Juni 1967 ein monat-
liches Arbeitsentgelt von 340 Deutsche Mark,
99. Nach § 279 a wird eingefügt:
3. vom 1. Juli 1967 bis 28. Februar 1971 ein monat-
liches Arbeitsentgelt von 420 Deutsche Mark, ,,§ 279b
4. vom 1. März 1971 bis 30. September 1976 ein Beitragsbemessungsgrundlage
monatliches Arbeitsentgelt von 470 Deutsche für freiwillig Versicherte
Mark und Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Ver-
5. vom 1. Oktober 1976 bis 31 . Dezember 1984 ein sicherte, die Beiträge zur Aufrechterhaltung des
monatliches Arbeitsentgelt von 520 Deutsche Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbs-
Mark. fähigkeit zahlen und
Die Beitragsbemessungsgrundlage ist für die 1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet
Berechnung der Beiträge mit den entsprechenden haben sowie
Werten der Anlage 1O und mit dem Verhältniswert zu 2. vor dem 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet in den
vervielfältigen, in dem im Zeitpunkt der Zahlung die letzten 12 Kalendermonaten Beiträge zur Renten-
Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht. § 181 versicherung gezahlt haben,
Abs. 4 und § 277 Satz 3 bleiben unberührt."
ist ein Siebtel der Bezugsgröße (Ost). Im übrigen gilt
die Beitragsbemessungsgrundlage des§ 161 Abs. 2.
97. Nach § 278 wird eingefügt: § 228 a gilt nicht."
,,§ 278a
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 100. Nach § 279 b wird eingefügt:
für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet ,,§ 279c
(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Beitragstragung im Beitrittsgebiet
Zeiten im Beitrittsgebiet (1) Soweit Vorschriften dieses Buches bei der Bei-
1. bis zum 31 . Dezember 1956 ein monatliches tragstragung an den Betrag von 61 O Deutsche Mark
Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, oder den Betrag von 750 Deutsche Mark anknüpfen,
2. vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1990 ein ist dieser Betrag für das Beitrittsgebiet in dem Ver-
monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom hältnis zu mtndern, in dem die Bezugsgröße (Ost) zu
Hundert der durch den Wert der Anlage 1O geteil- der Bezugsgröße steht. Der Betrag ist auf volle zehn
ten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Deutsche Mark aufzurunden. Besteht eine Beschäfti-
Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange- gung innerhalb desselben Zeitraums im Beitritts-
stellten, gebiet und im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land ohne das Beitrittsgebiet, sind die Beschäftigun-
3. vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsent- gen zusammenzurechnen. Für die Beitragstragung
gelt in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen
ist die für den jeweiligen Beschäftigungsort maß-
Bezugsgröße (Ost).
gebende Grenze anzuwenden.
(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Aus- (2) Die Beiträge werden bei Bezug von Vorruhe-
bildungszeiten im Beitrittsgebiet ist
standsgeld nach den Vorschriften für das Beitritts-
1. bis zum 31 . Dezember 1956 ein monatliches gebiet von der zahlenden Stelle allein getragen.
Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,
(3) Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehe-
2. vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1990 ein gatten von diesen und den selbständig Tätigen je zur
monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 1O vom Hälfte getragen."
Hundert der durch den Wert der Anlage 1O geteil-
ten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der
101. Nach § 279c wird eingefügt:
Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
stellten, ,,§ 279d
3. vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsent- Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
gelt in Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen
Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden
Bezugsgröße (Ost).
Ehegatten gelten die Vorschriften über den Gesamt-
(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zei- sozialversicherungsbeitrag. Für die Beitragszahlung
ten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich gelten die selbständig Tätigen als Arbeitgeber."
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1627
102. Nach § 281 wird eingefügt: 105. Nach § 284 wird eingefügt:
,,§ 281 a ,,§ 284a
Zahlung von Beiträgen im Rahmen Nachzahlung
des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten
(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs kön- Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhn-
nen Beiträge gezahlt werden, um lichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten und denen
1. Rentenanwartschaften, die durch einen Abschlag eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, können
an Entgeltpunkten (Ost) gemindert worden sind, auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate
ganz oder teilweise wieder aufzufüllen, nachzahlen, wie zur Erfüllung der Wartezeit von
2. aufgrund einer Entscheidung des Familien- 60 Kalendermonaten noch erforderlich sind, soweit
gerichts Rentenanwartschaften zum Ausgleich die Wartezeit nicht durch laufende Beitragszahlung
angleichungsdynamischer Anrechte (§ 1 Abs. 2 vom 1. Januar 1993 an bis zum Monat der Vollendung
Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz) in des 65. Lebensjahres erfüllt werden kann. Beiträge
Entgeltpunkten (Ost) zu begründen, können nur für Zeiten nach dem 31. Dezember 1986
nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen zur
3. die Erstattungspflicht für die Begründung von gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind."
Rentenanwartschaften in Entgeltpunkten (Ost)
zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten
abzulösen (§ 225 Abs. 2, § 264a). 106. Nach § 284 a wird eingefügt:
(2) Für die Zahlung von Beiträgen werden die ,,§ 284b
Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umge- Nachzahlung für Mitglieder
rechnet. Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet
ermittelt, daß der Monatsbetrag der Rentenanwart-
schaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit (1) Mitglieder geistlicher Genossenschaften im
seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird. Beitrittsgebiet, die nach § 233 a Abs. 4 nachversi-
chert werden, können auf Antrag für Zeiten vom
(3) Für je einen Entgeltpunkt (Ost) ist der Betrag zu
, 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1991, längstens
zahlen, der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt der
aber bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, frei-
Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für
willige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht
das Kalenderjahr der Beitragszahlung zugrunde zu
bereits mit Beiträgen belegt sind.
legende Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ange-
wendet wird. Als Durchschnittsentgelt im Beitritts- (2) Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember
gebiet ist das durch den vorläufigen Wert der Anlage 10 1995 gestellt werden."
geteilte vorläufige Durchschnittsentgelt im übrigen
Bundesgebiet zugrunde zu legen.
107. In § 286 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „der
(4) § 187 Abs. 4 und 5 gilt auch für die Zahlung von Regelungen in der Versicherungsunterlagen-Verord-
Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im nung" durch die Worte „des § 286a Abs. 1" ersetzt.
Beitrittsgebiet."
108. Nach § 286 wird eingefügt:
103. Nach § 281 a wird eingefügt:
,,§ 281 b ,,§ 286a
Verordnungsermächtigung Glaubhaftmachung der Beitragszahlung
und Aufteilung von Beiträgen
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
gibt in der Rechtsverordnung über die Bestimmung (1) Fehlen für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die
des Durchschnittsentgelts zusätzlich Faktoren für die Versicherungsunterlagen, die von einem Träger der
Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind,
1. Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge
und wären diese in einem vernichteten oder nicht
und umgekehrt,
erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs
2. Ermittlung des Wertes von angleichungsdynami- aufzubewahren gewesen oder ist glaubhaft gemacht,
schen Anrechten nach§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a daß die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber
des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes oder Versicherten oder nach den Umständen des
(Angleichungsfaktoren) Falles auf dem Wege zum Träger der Rentenversi-
bekannt. Dabei kann er von Rundungsvorschriften cherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden
der Berechnungsgrundsätze abweichen, um genauere oder zerstört worden sind, sind die Zeiten der
Ergebnisse zu erzielen." Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzu-
erkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Ver-
104. Vor § 282 wird eingefügt: sicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung
oder Tätigkeit ausgeübt hat und daß dafür Beiträge
,,§ 281 C
gezahlt worden sind. Satz 1 gilt auch für freiwillig
Meldepflichten im Beitrittsgebiet Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechts-
Eine Meldung nach § 28 a Abs. 1 bis 3 des Vierten erheblichen Zeiten glaubhaft machen. Als Mittel der-
Buches haben für im Beitrittsgebiet mitarbeitende Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an
Ehegatten die selbständig Tätigen zu erstatten. Eides Statt zugelassen werden. Der Träger der Ren-
§ 28a Abs. 5 sowie die§§ 28b und 28c des Vierten tenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher
Buches gelten entsprechend." Versicherungen zuständig.
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
(2) Sind in Unterlagen hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder
1
Arbeitsentgelte in einem Gesamtbetrag für die Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind.
über einen Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraum Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente aus
hinausgehende Zeit, der Rentenversicherung oder eine Versorgung be-
zogen wurde, die nach den bis zum 31. Dezember
2. Anzahl und Höhe von Beiträgen ohne eine 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften zur
bestimmbare zeitliche Zuordnung Versicherungs- oder Beitragsfreiheit führte."
bescheinigt, sind sie gleichmäßig auf die Beitrags-
zahlungszeiträume zu verteilen. Bei der Zahlung von
111. Nach § 286c wird eingefügt:
Beiträgen nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen
sind die niedrigsten Beiträge an den Beginn und ,,§ 286d
die höchsten Beiträge an das Ende des Beitrags- Beitragserstattung
zahlungszeitraums zu legen. Ist der Beginn der Ver-
(1) Sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückge-
sicherung nicht bekannt, wird vermutet, daß die Ver-
legt, gilt § 210 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß eine
sicherung mit der Vollendung des 14. Lebensjahres,
Sachleistung, die vor dem 1. Januar 1991 im Beitritts-
frühestens am 1. Januar 1923, begonnen hat. Ist das
gebiet in Anspruch genommen worden ist, eine
Ende der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet,
Erstattung nicht ausschließt.
daß die Versicherung mit dem
(2) Die Wirkung der Erstattung umfaßt nicht Bei-
1 . Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden
tragszeiten, die nach dem 20. Juni 1948 und vor dem
Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer
19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet oder nach dem
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst
31. Januar 1949 und vor dem 19. Mai 1990 in Berlin
nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein
(Ost) zurückgelegt worden sind, wenn die Erstattung
Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungs-
bis zum 31. Dezember 1991 durchgeführt worden ist.
rente,
Sind für diese Zeiten Beiträge nachgezahlt worden,
2. Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbs- werden auf Antrag anstelle der Beitragszeiten nach
fähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Satz 1 die gesamten nachgezahlten Beiträge berück-
Erwerbsfähigkeit, sichtigt. Werden die nachgezahlten Beiträge nicht
3. Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenen- berücksichtigt, sind sie zu erstatten."
rente
geendet hat. Für die knappschaftliche Rentenver- 112. Nach § 286d wird eingefügt:
sicherung wird als Beginn der Versicherung die
,,§ 286e
satzungsmäßige Mindestaltersgrenze vermutet."
Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung
Versicherte, die für die Durchführung der Versiche-
109. Nach § 286a wird eingefügt:
rung sowie für die Feststellung und Erbringung von
,,§ 286b Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erfor-
Glaubhaftmachung der Beitragszahlung derliche Daten mit Eintragungen in dem Ausweis für
im Beitrittsgebiet Arbeit und Sozialversicherung nachweisen können,
sind berechtigt,
Machen Versicherte glaubhaft, daß sie im Beitritts-
gebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1. in einer beglaubigten Abschrift des vollständigen
1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Ausweises oder von Auszügen des Ausweises
Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem ent- die Daten unkenntlich zu machen, die für den
sprechende Beiträge gezahlt worden sind, sind die Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich
dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde sind, und
liegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen. 2. diese Abschrift dem Träger der Rentenversiche-
Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie rung als Nachweis vorzulegen.
die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten
Satz 1 gilt entsprechend für Beweismittel im Sinne
glaubhaft machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung
des § 29 Abs. 4 des Zehnten Buches."
können auch Versicherungen an Eides Statt zugelas-
sen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist
für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen 113. Nach § 287 wird eingefügt:
zuständig." ,,§ 287a
Berechnungsgrundlage
110. Nach § 286 b wird eingefügt: für die Beitragsbemessungsgrenzen
im Beitrittsgebiet
,,§ 286c
Bei der Bestimmung der Beitragsbemessungs-
Vermutung der Beitragszahlung
grenze (Ost) für die Rentenversicherung der Arbeiter
im Beitrittsgebiet
und der Angestellten zum 1 . Januar 1992 ist von dem
Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitritts- Zwölffachen des nicht gerundeten Betrages auszu-
gebiets für Zeiten vor dem 1 . Januar 1992 Arbeits- gehen, der zur Festsetzung der zuletzt festgesetzten
zeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ord- Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für das Jahr 1991
nungsgemäß bescheinigt, wird vermutet, daß wäh- geführt hat. In der knappschaftlichen Rentenversi-
rend dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden cherung ist die Beitragsbemessungsgrenze (Ost)
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1629
zum 1. Januar 1992 in dem Verhältnis zu erhöhen, in (2) Der Zuschuß des Bundes zu den Ausgaben
dem die knappschaftliche Beitragsbemessungs- der Rentenversicherung der Arbeiter, soweit sie für
grenze über der Beitragsbemessungsgrenze der das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuß-
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell- Beitrittsgebiet), und der Zuschuß des Bundes zu den
ten liegt. Bei der Verhältnisermittlung ist von den Ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten,
nicht gerundeten Beträgen in Deutsche Mark auszu- soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bun-
gehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen deszuschuß-Beitrittsgebiet), werden jeweils für ein
für das Jahr 1991 errechnet wurden. Die knapp- Kalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt,
schaftliche Beitragsbemessungsgrenze (Ost) ist nur wenn die Rentenausgaben für dieses Kalenderjahr
für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemes- einschließlich der Aufwendungen für Kindererzie-
sungsgrenze (Ost) bestimmt wird, auf das nächst- hungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor
höhere Vielfache von 1 200 aufzurunden." 1927 und abzüglich erstatteter Aufwendungen für
Renten und Rententeile mit dem Verhältnis verviel-
114. Nach § 287 a wird eingefügt: fältigt werden, in dem die Bundeszuschüsse in der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
,,§ 287b zu den Rentenausgaben desselben Kalenderjahres
Berechnung der Ausgaben einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung
für Rehabilitation, Verwaltung und Verfahren von Kindererziehungsleistungen für Mütter der
Bei der Anwendung von § 220 Abs. 1 ist die Geburtsjahrgänge vor 1921 stehen. Die Zuschüsse
des Bundes sind in dem Verhältnis auf die Renten-
Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltsumme für
versicherung der Arbeiter und der Angestellten zu
die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts-
verteilen, das dem Verhältnis der Verteilung auf die
gebiet und für das Beitrittsgebiet jeweils getrennt
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten in
festzustellen und für das Beitrittsgebiet ab 1993
zugrunde zu legen. Ausgangswert für die Ausgaben der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts-
der Träger der Rentenversicherung für Rehabilita- gebiet entspricht."
tion, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig sind,
sind fünf vom Hundert ihrer Rentenausgaben im Jahr 118. Nach § 287 e wird eingefügt:
1992, soweit sie den Berechnungen der Bundes-
,,§ 287f
zuschüsse-Beitrittsgebiet zugrunde zu legen sind."
Getrennte Abrechnung
115. Nach § 287 b wird eingefügt: Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensver-
hältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
,,§ 287c erfolgt die Abrechnung und die Verteilung nach § 219
Ausgaben für Bauvorhaben im Beitrittsgebiet Abs. 1 und 2 für die Bundesrepublik Deutschland
Bei der Anwendung von§ 221 Satz 2 und 3 ist der ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet
Bedarf und die Notwendigkeit von Bauvorhaben für getrennt."
die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts-
gebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu be- 119. Nach § 289 wird eingefügt:
urteilen."
,,§ 289a
Besonderheiten
116. Nach § 287 c wird eingefügt:
beim Wanderversicherungsausgleich
,,§ 287d Wurde der letzte Beitrag bis zum 31. Dezember
Bundeszuschuß im Beitrittsgebiet 1991 im Beitrittsgebiet gezahlt, erstatten die Träger
und Erstattungen der Rentenversicherung der Arbeiter im Beitritts-
(1) § 287 Abs. 4 gilt für die Bundesrepublik gebiet der Bundesknappschaft den Anteil der Lei-
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet. stungen, der nicht auf Zeiten in der knappschaft-
lichen Rentenversicherung entfällt. Dabei kann auch
(2) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenver- eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Die
sicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für jährliche Abrechnung führt das Bundesversiche-
Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung rungsamt entsprechend § 227 durch."
der weiteren Sonderleistungen.
(3) Das Bundesversicherungsamt verteilt die 120. Nach § 290 wird eingefügt:
Beträge nach Absatz 2, setzt die Vorschüsse fest und
führt die Abrechnung durch. Für die Abrechnung ,,§ 290a
zwischen den Trägern der Rentenversicherung der Erstattung durch den Träger
Arbeiter ist § 227 Abs. 1 anzuwenden." der Versorgungslast im Beitrittsgebiet
Bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitritts-
117. Nach § 287d wird eingefügt: gebiets berechnet worden sind, werden die Aufwen-
dungen der Träger der Rentenversicherung für die
,,§ 287e
Berücksichtigung von Zeiten, für die bei Renten, die
Veränderung des Bundeszuschusses nach den Vorschriften dieses Buches berechnet wer-
im Beitrittsgebiet den, eine Nachversicherung als durchgeführt gilt,
(1) § 213 Abs. 2 gilt für die Bundesrepublik pauschal vom Bund und sonstigen Trägern der Ver-
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet. sorgungslast erstattet."
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
121. Nach § 291 wird eingefügt: 124. § 294 wird wie folgt geändert:
,,§ 291 a a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
Erstattung von Invalidenrenten „Eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren
und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten ist, erhält für jedes Kind, das sie im Gebiet der
bei Erwerbsunfähigkeit Bundesrepublik Deutschland lebend geboren hat,
eine Leistung für Kindererziehung. Der Geburt im
(1) Der Bund erstattet den Trägern der Renten-
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht die
versicherung die Aufwendungen für Rententeile
Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichs-
aus der Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten bei
versicherungsgesetze gleich."
Erwerbsunfähigkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom
1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991. b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
(2) Der Bund erstattet den Trägern der Renten- ,,(4) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten
versicherung die Aufwendungen für die Zahlung von Gebieten steht bei einer Mutter, die
Invalidenrenten für Behinderte." 1. zu den in § 1 des Fremdrentengesetzes ge-
nannten Personen gehört oder
122. § 292 wird wie folgt gefaßt: 2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1 . Sep-
,,§ 292 tember 1939 aus einem Gebiet, in dem Bei-
träge an einen nichtdeutschen Träger der
Verordnungsermächtigung
gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- des Versicherungsfalls wie nach den Vor-
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem schriften der Reichsversicherungsgesetze ent-
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord- richtete Beiträge zu behandeln waren, in eines
nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere der in Absatz 1 genannten Gebiete verlegt hat,
über die Erstattung von Kinderzuschüssen zu die Geburt in den jeweiligen Herkunftsgebieten
bestimmen; dabei kann auch eine pauschale Erstat- gleich."
tung vorgesehen werden. Die Abrechnung mit den
Trägern der Rentenversicherung erfolgt durch das c) In Absatz 5 werden die Worte „außerhalb des
Bundesversicherungsamt; für die Träger der Renten- Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
versicherung der Arbeiter gilt § 219 Abs. 2 entspre- Worte „im Ausland" ersetzt.
chend.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- 125. Nach § 294 wird eingefügt:
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem ,,§ 294a
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-
Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
über die Erstattungen gemäß § 287 d zu bestimmen. Hatte eine Mutter am 18. Mai 1990 ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und bestand für
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- sie am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Altersrente oder Invalidenrente aufgrund des im Bei-
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord- trittsgebiet geltenden Rechts, ist § 294 nicht anzu-
nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere wenden. Bestand ein Anspruch auf eine solche
über die Erstattungen gemäß § 289 a zu bestimmen. Rente nicht, besteht Anspruch auf die Leistung für
(4) Der Bunde.::minister für Arbeit und Sozialord- Kindererziehung bei Erfüllung der sonstigen Voraus-
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem setzungen auch, wenn die Mutter vor dem 1. Januar
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord- 1927 geboren ist."
nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
über die Erstattungen gemäß § 291 a zu bestimmen, 126. Nach § 295 wird eingefügt:
wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen werden
kann." ,,§ 295a
Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet
12~ . Nach § 292 wird eingefügt: Die monatliche Höhe der Leistung für Kindererzie-
,,§ 292a hung beträgt für Mütter bei Geburten im Beitritts-
gebiet und diesen gleichstehenden Geburten 75 vom
Verordnungsermächtigung
Hundert des jeweils für die Berechnung von Renten
für das Beitrittsgebiet
maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). Dies gilt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- am 18. Mai 1990 entweder
minister des Innern und dem Bundesminister der 1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung das Beitrittsgebiet oder
des Bundesrates das Nähere über die pauschale
Erstattung nach § 290 a unter Berücksichtigung 2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des
der besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet zu Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufent-
bestimmen. Die Abrechnung mit den Trägern der halt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Rentenversicherung erfolgt durch das Bundesversi- ohne das Beitrittsgebiet
cherungsamt; für die Träger der Rentenversicherung hatten. Die Leistung wird auf zehn Deutsche Pfennig
der Arbeiter gilt § 219 Abs. 2 entsprechend." nach oben gerundet."
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1631
127. Nach § 296 wird eingefügt: Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht
der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Mehrere
,,§ 296a
Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten wer-
Beginn der Leistung im Beitrittsgebiet den zusammengerechnet.
Die Leistung für Kindererziehung beginnt für eine (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
Mutter, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen eine Bergmannsrente oder eine Bergmannsvollrente
Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte, frühestens am aus dem Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom
1. Januar 1992." 1. Januar 1992 an als Rente für Bergleute geleistet."
128. In § 300 wird nach Absatz 3 eingefügt:
131. § 307 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(3a) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht, wenn eine nach den
„Abweichend von Absatz 1 sind
Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente
wegen Alters oder wegen Todes nach dem 1. Erziehungsrenten, auf die am 31. Dezember 1991
31. Dezember 1991 neu festzustellen ist. ein Anspruch bestand,
(3 b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitritts- 2. Renten, die nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des
gebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über
werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-
1992 nicht erbracht." und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II
129. § 302 wird wie folgt gefaßt: S. 518) berechnet worden sind und nicht mit einer
,,§ 302 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets be-
rechneten Rente zusammentreffen,
Anspruch auf Regelaltersrente
in Sonderfällen für die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu be-
rechnen."
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
eine Rente aus eigener Versicherung und ist der
Versicherte vor dem 2. Dezember 1926 geboren, 132. Nach § 307 wird eingefügt:
wird die Rente vom 1. Januar 1992 an ausschließlich
als Regelaltersrente geleistet. ,,§ 307a
Persönliche Entgeltpunkte
(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung des (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
65. Lebensjahres, gilt diese Rente vom 1. Januar eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
1992 an als Regelaltersrente; dies gilt nicht für eine berechnete Rente, werden für den Monatsbetrag der
Bergmannsvollrente. Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt.
Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte,
eine Rente, die vom 1. Januar 1992 an als Regel-
mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. Die
altersrente geleistet wird oder gilt, kann diese weiter-
Summe der persönlichen Entgeltpunkte erhöht sich
hin nur in voller Höhe in Anspruch genommen
für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind
werden."
um 0,75.
(2) Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeits-
130. Nach § 302 wird eingefügt: jahr ergeben sich, wenn
,,§ 302a 1. die Summe aus dem
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
a) für Renten der Sozialpflichtversicherung ermit-
und Bergmannsvollrenten
telten 240fachen beitragspflichtigen Durch-
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf schnittseinkommen und
eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets b) für Renten aus der freiwilligen Zusatzrenten-
berechnete Invalidenrente oder eine Bergmanns- versicherung ermittelten 600 Mark überstei-
invalidenrente, ist diese Rente vom 1. Januar 1992 genden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt
an eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn die mit der Anzahl der Monate der Beitrags-
Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 nicht über- zahlung zur freiwilligen Zusatzrentenversiche-
schritten wird, andernfalls wird sie als Rente wegen rung,
Berufsunfähigkeit geleistet.
durch
(2) Die Hinzuverdienstgrenze wird nicht überschrit-
ten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen 2. das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in
aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Ren-
im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, tenberechnung zugrundeliegenden 20-Jahres-
mindestens 400 Deutsche Mark nicht übersteigt, zeitraums aus Anlage 12 ergibt,
wobei ein zweimaliges Überschreiten von jeweils geteilt wird. Sind mindestens 35 Arbeitsjahre
einem Betrag bis zur Höhe dieser Beträge im laufe zugrunde zu legen und ergeben sich durchschnitt-
eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. liche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
0,75, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens wenn eine nach den am 31. Dezember 1991 gelten-
aber auf 0, 75 erhöht. Bei den 35 Arbeitsjahren nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete
Satz 2 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach Rente
Absatz 3 eine Kindererziehungspauschale zu berück- 1. mit einer Zusatzrente aus Beiträgen an die Ver-
sichtigen. Die Kindererziehungspauschale beträgt bei sicherungsanstalt Berlin (West), die Landes-
einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre versicherungsanstalt Berlin oder die Bundes-
und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese versicherungsanstalt für Angestellte in der Zeit
Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden vom 1. April 1949 bis zum 31. Dezember 1961,
sind.
2. mit einer nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Ge-
(3) Als Arbeitsjahre sind zugrunde zu legen setzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über
1. die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-
und und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen
2. die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom
Republik vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II
Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebens-
S. 518) berechneten Rente oder
jahres des Versicherten.
3. mit einer nach den am 31. Dezember 1991 gelten-
(4) Für die bisher in der Rente den Vorschriften über die Erbringung von Leistun-
1. als Arbeitsjahre im Bergbau berücksichtigten gen an Berechtigte im Ausland berechneten
Zeiten werden Entgeltpunkte der knappschaft- Rente
lichen Rentenversicherung zugrunde gelegt, zusammentrifft oder
2. als volle Jahre der Untertagetätigkeit berücksich- 4. geleistet wird U!ld der Versicherte seinen gewöhn-
tigte Zeiten werden für jedes volle Jahr vom elften lichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls der
bis zum zwanzigsten Jahr 0,25 und für jedes Versicherte verstorben ist, zuletzt vor dem 19. Mai
weitere Jahr 0,375 zusätzliche Entgeltpunkte für 1990
einen Leistungszuschlag ermittelt; die zusätz-
lichen Entgeltpunkte werden den Kalendermona- a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ten der Untertagetätigkeit zu gleichen Teilen ohne das Beitrittsgebiet hatte oder
zugeordnet. b) im Ausland hatte und unmittelbar vor Beginn
(5) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten des Auslandsaufenthalts seinen gewöhnlichen
bei Halbwaisenrenten beträgt 36,8967, derjenige bei Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
Vollwaisenrenten 33,3374 Entgeltpunkte. liegen der Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte.
Rente Entgeltpunkte aus Arbeitsjahren im Bergbau (10) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach
zugrunde, beträgt der Zuschlag bei Halbwaisen- den Vorschriften dieses Buches auch neu zu berech-
renten 27,6795 und bei Vollwaisenrenten 24,9999 nen, wenn aus im Bundesgebiet ohne das Beitritts-
Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenver- gebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten eine
sicherung. Leistung noch nicht erbracht worden ist und die Vor-
aussetzungen für einen Rentenanspruch nach den
(6) Sind für eine nach den Vorschriften des Bei-
Vorschriften dieses Buches erfüllt sind.
trittsgebiets berechnete Rente wegen Alters, auf die
am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, persön- (11) Abweichend von den Absätzen 1 bis 10
liche Entgeltpunkte nach den Absätzen 1 bis 4 ermit- sind Übergangshinterbliebenenrenten, auf die am
telt worden, sind diese persönlichen Entgeltpunkte 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand, für die
einer aus der Rente abgeleiteten Hinterbliebenen- Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen.
rente zugrunde zu legen. (12) Bestand am 31. Dezember 1991 ein Bescheid
(7) Sind der im Dezember 1991 geleisteten Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und findet
ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen oder auf den neuen Rentenbescheid dieses Buch Anwen-
die Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht dung, gilt das neue Recht vom Zeitpunkt des lnkraft-
zugeordnet, sind sie auf der Grundlage des bis zum tretens an ohne Rücksicht auf die Bestandskraft des
31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden alten Bescheides."
Rechts zu ermitteln.
(8) Die Träger der Rentenversicherung sind 133. Nach § 307 a wird eingefügt:
berechtigt, die persönlichen Entgeltpunkte in einem ,,§ 307b
maschinellen Verfahren aus den vorhandenen Daten Bestandsrenten aus überführten Renten
über den Rentenbeginn und das Durchschnittsein- des Beitrittsgebiets
kommen zu ermitteln. Dabei sind Hinterbliebenen-
renten mindestens 35 Arbeitsjahre mit jeweils 0,75 (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
Entgeltpunkten zugrunde zu legen. Die Rente ist eine nach dem Anspruchs- und Anwartschafts-
daraufhin zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten Oberführungsgesetz überführte Rente des Beitritts-
Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. Die gebiets, ist eine neue Rentenberechnung nach den
Renten älterer Berechtigter sollen dabei vorrangig Vorschriften dieses Buches vorzunehmen.
überprüft werden. Ein Anspruch auf Überprüfung (2) Die neue Rentenberechnung erfolgt für Zeiten
besteht für den Berechtigten nicht vor dem 1. Januar des Bezugs der als Rente überführten Leistung, frü-
1994. hestens für die Zeit ab 1. Juli 1990. Dabei tritt anstelle
(9) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom
den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen, 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Wert
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1633
14,93 Deutsche Mark, für die Zeit vom 1. Januar 0, 75, wird dieser Wert auf das 1 ,5fache, höchstens
1991 bis zum 30. Juni 1991 der Wert 17, 18 Deutsche aber auf 0, 75 erhöht. Bei den 35 Arbeitsjahren nach
Mark und für die Zeit vom 1 . Juli 1991 bis zum Satz 2 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach
31. Dezember 1991 der Wert 19,76 Deutsche Mark. Absatz 3 eine Kindererziehungspauschale zu berück-
Bestand vor dem 1. Januar 1992 für denselben Zeit- sichtigen. Die Kindererziehungspauschale beträgt bei
raum Anspruch auf mehrere Renten, sind die Zahl- einem Kind 1O Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und
beträge der Renten auf der Grundlage des bis zum bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese
31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden
Rechts neu festzusetzen, wenn der Monatsbetrag sind. § 307 a Abs. 3 bis 6 und 8 Satz 2 bis 5 ist
der Rente den Monatsbetrag der überführten Lei- anzuwenden.
stung einschließlich einer Rente aus der Sozial- (6) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
pflichtversicherung übersteigt. Überzahlte Beträge ist berechtigt, für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar
aus weiteren Rentenleistungen dürfen von einer auf 1992 die Entgeltpunkte (Ost) für den Monatsbetrag
denselben Zeitraum entfallenden Nachzahlung ein- der Rente der aus einem Sonderversorgungssystem
behalten werden. nach der Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs-
(3) Eine Nachzahlung erfolgt nur, soweit der und Anwartschaftsüberführungsgesetzes überführten
Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Leistung in einem maschinellen Verfahren zu ermit-
Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich teln. Dafür werden die Entgeltpunkte (Ost) ermittelt,
einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung über- indem die um 20 vom Hundert geminderte überführte
steigt. Unterschreitet der Monatsbetrag der neu Leistung, höchstens die verfügbare Standardrente im
berechneten Rente den Monatsbetrag der überführ- Beitrittsgebiet, durch den Wert 19,76 geteilt wird.
ten Leistung einschließlich einer Rente aus der § 307 a Abs. 8 Satz 3 bis 5 ist anzuwenden.
Sozialpflichtversicherung, wird diese solange weiter- (7) Wird eine Rente nach den Vorschriften dieses
gezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzu- Buches festgestellt, werden nach den Vorschriften
zahlenden Betrag erreicht. Die überführte Leistung des Beitrittsgebiets festgestellte Renten nicht mehr
einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversi- gezahlt; eine Aufhebung oder Änderung der bisheri-
cherung endet mit dem Beginn des Kalendermonats, gen Bescheide ist nicht erforderlich."
der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid über die
neu berechnete Rente bekanntgegeben wird.
134. Nach § 310 wird eingefügt:
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden,
wenn im Einzelfall festgestellt wird, daß in einer nach ,,§ 310a
den 'Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Verordnungsermächtigung
Bestandsrente Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Zusatz- oder Sonderversorgungssystem berücksich-
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
tigt worden sind.
mung des Bundesrates
(5) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte 1. die Anlage 12 um die Gesamtdurchschnitts-
ist berechtigt, für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar einkommen bei Ende des 20-Jahreszeitraums im
1992 die Entgeltpunkte (Ost) für den Monatsbetrag 2. Halbjahr 1990 sowie im 1 . und 2. Halbjahr
der Rente der aus einem Zusatzversorgungssystem 1991,
überführten Leistung einschließlich einer Rente aus
der Sozialpflichtversicherung in einem maschinellen 2. die Anlage 16 um die Höchstverdienste bei glaub-
Verfahren zu ermitteln. Dafür werden die durch- haft gemachten Beitragszeiten für die Zeit vom
schnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr mit der 1 . Januar bis 30. Juni 1990,
Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. Die durch- 3. die Anlage 17 um die Durchschnittseinkommen
schnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr sind auf und die dazugehörigen Faktoren bei Ende des
den Wert zu begrenzen, der sich ergibt, wenn der 20-Jahreszeitraums im 2. Halbjahr 1990 sowie im
höchstens berücksichtigungsfähige Verdienst für ein 1 . und 2. Halbjahr 1991
Kalenderjahr nach dem Anspruchs- und Anwart-
zu ergänzen.."
schaftsüberführungsgesetz der Ermittlung der Ent-
geltpunkte zugrunde gelegt wird. Die Summe der
persönlichen Entgeltpunkte (Ost) erhöht sich für 135. In § 311 Abs. 1, 3 und 4 werden jeweils nach den
jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um Worten „Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch
0, 75. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeits- auf eine Rente" die Worte „nach den Vorschriften im
jahr ergeben sich, wenn Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
Beitrittsgebiet" eingefügt.
1 . das mit den Werten der Anlage 17 vervielfältigte
240fache beitragspflichtige Durchschnittseinkom-
men für die Rente der Sozialpflichtversicherung 136. Nach § 314 wird eingefügt:
durch ,,§ 314a
2. das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Einkommensanrechnung
Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Ren- auf Renten wegen Todes
tenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahres- aus dem Beitrittsgebiet
zeitraums aus Anlage 12 ergibt, (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
geteilt wird. Sind mindestens 35 Arbeitsjahre Witwenrente oder Witwerrente aufgrund des im Bei-
zugrunde zu legen und ergeben sich durchschnitt- trittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein sol-
liche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als cher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitritts-
1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
gebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht 3. Zusatzrente nach der Verordnung über die frei-
erfüllt waren, werden vom 1. Januar 1992 an auf die willige Versicherung auf Zusatzrente bei der
Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über Sozialversicherung vom 15. März 1968,
die Einkommensanrechnung auf Renten wegen wird diese in der bisherigen Höhe weitergeleistet."
Todes angewendet.
(2) Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der 139. Die Überschrift nach§ 316 wird wie folgt gefaßt:
Witwer am 18. Mai 1990 den gewöhnlichen Aufent- ,,Leistungen an Berechtigte im Ausland"
halt im Beitrittsgebiet, ist § 314 Abs. 1 bis 4 nicht
anzuwenden.
140. § 317 wird wie folgt gefaßt:
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf ,,§ 317
Waisenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet gelten-
Grundsatz
den Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur
deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden (1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor
besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, dem Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften
werden vom 1. Januar 1992 an auf die Waisenrente über Leistungen an Berechtigte im Ausland gelten,
die Vorschriften über die Einkommensanrechnung wird die Rente allein aus Anlaß der Rechtsänderung
auf Renten wegen Todes angewendet." nicht neu berechnet. Dies gilt nicht, wenn dem
Berechtigten die Rente aus Beitragszeiten im Bei-
trittsgebiet nicht oder nicht in vollem Umfang gezahlt
137. Nach§ 315 wird eingefügt:
werden konnte. Die Rente ist mindestens aus den
,,§ 315a bisherigen persönlichen Entgeltpunkten weiterzu-
Auffüllbetrag leisten.
Ist der für den Berechtigten nach Anwendung (2) Eine Rente an einen deutschen Hinterbliebe-
des § 307 a ermittelte Monatsbetrag der Rente für nen eines Versicherten, der am 31. Dezember 1991
Anspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland hatte
Dezember 1991 niedriger als der für denselben
und diese Rente bis zu seinem Tode bezogen hat, ist
Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember
mindestens aus den persönlichen Entgeltpunkten
1991 geltenden Recht weiterhin zustehende Renten-
des verstorbenen Versicherten zu leisten, aus denen
betrag einschließlich des Ehegattenzuschlags, wird
seine Rente geleistet worden ist.
ein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet. Bei
dem Vergleich werden die für Dezember 1991 nach (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Ren- eine Rente, bei der der Anspruch oder die Höhe von
tenbeträge zuvor um 6,84 vom Hundert erhöht; der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig war,
Zusatzrenten nach § 307 a Abs. 9 Nr. 1, Zusatz- und wurde hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage
renten nach der Verordnung über die freiwillige und berücksichtigt oder hätte sie berücksichtigt werden
zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung können, gilt dies auch weiterhin."
vom 28. Januar 1947 und Zusatzrenten nach der
Verordnung über die freiwillige Versicherung auf 141. § 318 wird wie folgt geändert:
Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
15. März 1968 bleiben außer Betracht. Der Auffüll-
betrag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Renten- ,,(1) Versicherte, die nicht Deutsche sind und
anpassung um ein Fünftel des Auffüllbetrags, minde- sich gewöhnlich im Ausland aufhalten, können die
stens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch Rente wie Deutsche bei einem entsprechenden
Aufenthalt erhalten, wenn sie
die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der
Rente nicht unterschritten werden. Ein danach noch 1. zwischen dem 30. Januar 1933 und dem
verbleibender Auffüllbetrag wird bei den folgenden 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reichs
Rentenanpassungen im Umfang dieser Renten- oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben,
anpassungen abgeschmolzen." um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden
und durch die politischen Verhältnisse beding-
ten besonderen Zwangslage zu entziehen,
13P Nach§ 315a wird eingefügt:
oder aus den gleichen Gründen in diese
,,§ 315b Gebiete nicht zurückkehren konnten,
Renten aus freiwilligen Beiträgen 2. Vertriebene (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Bundesvertriebe-
des Beitrittsgebiets nengesetz) aus den in den Jahren 1938 und
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch aut 1939 in das Deutsche Reich eingegliederten
eine Gebieten sind und als solche im Inland aner-
kannt sind oder
1. Rente nach der Verordnung über die Neurege-
3. früher deutsche Staatsangehörige waren und
lung der freiwilligen Versicherungen in der Sozial-
als Angehörige deutscher geistlicher Genos-
versicherung vom 25. Juni 1953 (GBI. Nr. 80
senschaften oder ähnlicher Gemeinschaften
S. 823),
aus überwiegend religiösen oder sittlichen
2 Zusatzrente nach der Verordnung über die frei- Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht,
willige und zusätzliche Versicherung in der Sozial- Seelsorge oder ähnlichen gemeinnützigen
versicherung vom 28. Januar 1947, Tätigkeiten außerhalb des Gebiets der Bun-
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1635
desrepublik Deutschland nach dem Stand bis 146. Nach Anlage 9 wird angefügt:
zum 3. Oktober 1990 beschäftigt waren und
„Anlage 10
bis zum 31 . Dezember 1984 Anspruch auf
eine Rente entstanden ist." Werte zur Umrechnung
der Beitragsbemessungsgrundlagen
b) Absatz 4 wird gestrichen. des Beitrittgebiets
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. ·-
vorläufiger
Jahr Umrechnungswert
Umrechnungswert
142. In § 319 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte
,,außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz-
buchs" durch die Worte „im Ausland" ersetzt. 1945 1,0000
1946 1,0000
143. Nach § 319 wird eingefügt: 1947 1,0000
1948 , 1,0000
„Achter Unterabschnitt
1949 1,0000
Zusatzleistungen bei Anspruch auf Renten
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets 1950 0,9931
1951 1,0502
§ 319a 1952 1,0617
Rentenzuschlag bei Rentenbeginn 1953 1,0458
in den Jahren 1992 und 1993 1954 1,0185
Ist der für den Berechtigten nach Anwendung der 1955 1,0656
Vorschriften dieses Buches ermittelte Monatsbetrag 1956 1,1029
der Rente bei Rentenbeginn in der Zeit vom 1 . Januar
1957 1, 1081
1992 bis 31. Dezember 1993 niedriger als der für den
Monat des Rentenbeginns nach dem Übergangs- 1958 1,0992
recht für Renten nach den Vorschriften des Beitritts- 1959 1,0838
gebiets ermittelte Betrag, wird ein Rentenzuschlag in 1960 1, 1451
Höhe der Differenz geleistet. Der Rentenzuschlag 1961 1,2374
wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpas- 1962 1,3156
sung um ein Fünftel des Rentenzuschlags, minde-
1963 1,3667
stens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch
die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der 1964 1,4568
Rente nicht unterschritten werden. Ein danach noch 1965 1,5462
verbleibender Rentenzuschlag wird bei den folgen- 1966 1,6018
den Rentenanpassungen im Umfang dieser Renten- 1967 1,5927
anpassungen abgeschmolzen." 1,6405
1968
1969 1,7321
144. Nach Anlage 2 wird eingefügt: 1970 1,8875
„Anlage 2a 1971 2,0490
Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen 1972 2,1705
des Beitrittgebiets in DM 1973 2,3637
1974 2,5451
Renten- 1975 2,6272
versicherung Knapp-
1976 2,7344
der schaftliche
Zeitraum
Arbeiter Renten- 1977 2,8343
und versicherung 1978 2,8923
Angestellten
1979 2,9734
1980 3,1208
1. Juli 1990
bis 31. Dezember 1990 32 400 32 400 1981 3, 1634
1982 3,2147
1. Januar 1991
1983 3,2627
bis 30. Juni 1991 ...... 36 000 36 000
1984 3,2885
1. Juli 1991
1985 3,3129
bis 31. Dezember 1991 40 800 40 800".
1986 3,2968
1987 3,2548
145. Der einleitende Satz der Anlage 9 wird wie folgt 1988 3,2381
gefaßt: 1989 3,2330".
1990
,,Folgende im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land ohne das Beitrittsgebiet ausgeübte Arbeiten vor 1991
dem 1. Januar 1969 sind".
1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
147. Nach Anlage 10 wird eingefügt:
Ende des 20-Jahreszeitraums Gesamt-
„Anlage 11 durchschnitts-
Jahr Monat einkommen
Verdienst für freiwillige Beiträge
im Beitrittsgebiet
1971 109 090
entsprechender Verdienst 1970 105 211
im Zeitraum 1969 101 325
Monats-
beitrag 1968 97 328
in Mark 1. Februar 194 7 1. Januar 1962
1967 92 938
bis bis
31. Dezember 1961 31. Dezember 1990 1966 88 355
1965 83 957
3 15 keine 1964 82 093
6 30 Beitragszeit 1963 80 195
9 45 nach 1962 78 220
12 60 § 248 1961 76146
15 75 75 1960 73 979
18 90 90 1959 71 651
21 105 105 1958 69 211
24 120 120 1957 66 897
27 135 135 1956 64 704
30 150 150 1955 62 390
36 180 180 1954 59 838
42 210 210 1953 56 925
48 240 240 1952 53 963
54 270 270 1951 50 863
60 300 300". 1950 47 404
1949 43 340
1948 38 867
148. Der Anlage 11 wird angefügt: 1947 36110
1946
„Anlage 12
und
Gesamtdurchschnittseinkommen früher 35 560".
zur Umwertung
der anpassungsfähigen Bestandsrenten
des Beitrittsgebiets
149. Nach Anlage 12 wird angefügt:
Ende des 20-Jahreszeitraums Gesamt-
durchschnitts- „Anlage 13
Jahr Monat einkommen
Definition der Qualifikationsgruppen
Versicherte sind in eine der nachstehenden Quali-
1991 2. Halbjahr
fikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifi-
1991 1. Halbjahr
kationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende
1990 2. Halbjahr Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte auf-
1989 189 270 grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten
1988 183 713 erworben, die üblicherweise denen von Versicherten
1987 178 310 einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen,
1986 173 135 sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.
1985 168 201
1984 163 519 Qualifikationsgruppe 1
1983 158 903 Hochschulabsolventen
1982 154 388
1. Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-,
1981 149 942
Abend- oder externen Studiums an einer Univer-
1980 145 607 sität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akade-
1979 141 487 mie oder an einem Institut mit Hochschulcharak-
1978 137 345 ter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen
1977 133 121 abgelegt haben.
1976 128 871 2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestim-
1975 124 729 mungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein
1974 120 696 wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt wor-
1973 116 845 den ist (z. B. Attestation im Bereich Volksbildung,
1972 1 112 988 Dr. h. c., Professor).
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1637
3. Inhaber gleichwertiger Abschlußzeugnisse staatlich Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der
anerkannter höherer Schulen und Universitäten. Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizie-
rung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes ent-
Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten
sprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im
Sonderstudium (z. B. Teilstudium), das nicht mit
Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens
abschloß. Qualifikationsgruppe 5
Qualifikationsgruppe 2 Angelernte und ungelernte Tätigkeiten
Fachschulabsolventen 1. Personen, die in der Berufsausbildung oder im
Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine
1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fach-
Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungs-
schule in einer beliebigen Studienform oder
berufes abgeschlossen haben und im Besitz
extern den Fachschulabschluß entsprechend den
eines entsprechenden Zeugnisses sind.
geltenden Rechtsvorschriften erworben haben
und denen eine Berufsbezeichnung der Fach- 2. Personen, die in einer produktionstechnischen
schulausbildung erteilt worden ist. oder anderen speziellen Schulung für eine
bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind.
2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestim-
mungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluß 3. Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schu-
bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulaus- lung für die ausgeübte Tätigkeit."
bildung zuerkannt worden ist.
3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren 150. Nach Anlage 13 wird angefügt:
und höheren Fachschulen außerhalb des Beitritts- „Anlage 14
gebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, Bereich
die der Anforderung des Fachschulabschlusses
im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechen-
Energie- und Brennstoffindustrie .. . Tabelle 1
des Zeugnis besitzen.
Chemische Industrie ........... . Tabelle 2
4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufs-
bezeichnung „Techniker" führten, sowie Fach- Metallurgie .................. . Tabelle 3
kräfte, die berechtigt eine dem „Techniker" Baumaterialienindustrie .....•.... Tabelle 4
gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend
der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet Wasserwirtschaft ...........•... Tabelle 5
(z. B. Topograph, Grubensteiger) führten. Maschinen- und Fahrzeugbau ..... Tabelle 6
Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschul- Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau Tabelle 7
studium, das nicht zum Fachschulabschluß führte, Leichtindustrie
und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer (ohne Textilindustrie) ........•... Tabelle 8
Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.
Textilindustrie ............•.... Tabelle 9
Qualifikationsgruppe 3 Lebensmittelindustrie .......... . Tabelle 10
Meister Bauwirtschaft .............•... Tabelle 11
Personen, die einen urkundlichen Nachweis über Sonstige produzierende
eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. Bereiche .................... . Tabelle 12
als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen Produzierendes Handwerk ...... . Tabelle 13
aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend Land- und Forstwirtschaft ....... . Tabelle 14
den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet
die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Verkehr ..................•... Tabelle 15
Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte Post- und Fernmeldewesen ...•... Tabelle 16
oder den Begriff „Meister" als Tätigkeitsbezeichnung Handel ...................... . Tabelle 17
führende Personen, die einen Meisterabschluß nicht
Bildung, Gesundheitswesen,
haben (z. B. Platzmeister, Wagenmeister).
Kultur und Sozialwesen ......... . Tabelle 18
Wissenschaft, Hoch- und
Qualifikationsgruppe 4 Fachschulwesen . . . . . . . . . . . . . . . Tabelle 19
Facharbeiter
Staatliche Verwaltung und
Personen, die über die Berufsausbildung oder im Gesellschaftliche Organisationen Tabelle 20
Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abge- Sonstige nichtproduzierende
schlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf Bereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tabelle 21
die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im
Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiter- landwirtschaftliche
brief) sind oder denen aufgrund langjähriger Beruf- Produktionsgenossenschaften Tabelle 22
serfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestim- Produktionsgenossenschaften
mungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifika- des Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . . Tabelle 23
tion zuerkannt worden ist.
2
1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgan~ 1991, Teil 1
Tabelle 1
Bereich:
Energie- und Brennstoffindustrie
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 5 371 4139 4377 3 218 2 622
1951 5 995 4 746 4976 3675 3 005
1952 6404 5178 5 386 3 995 3 278
1953 6 745 5 550 5 728 4 267 3 513
1954 7 028 5 866 6 011 4495 3 712
1955 7 582 6406 6 518 4 892 4052
1956 7 861 6 709 6 782 5108 4243
1957 7 981 6872 6 902 5 216 4343
1958 8 289 7193 7180 5443 4 543
1959 8 545 7 465 7 408 5 632 4 712
1960 9 290 8163 8 056 6142 5150
1961 10 150 8 966 8 800 6 727 5 651
1962 10 965 9 730 9 502 7 281 6128
1963 11 689 10 415 10120 7 773 6 553
1964 12 720 11 376 11 002 8469 7150
1965 13 691 12 285 11 826 9123 7 712
1966 14 484 13 036 12 494 9 657 8173
1967 14 656 13 227 12 623 9776 8 282
1968 15 484 14 009 13 315 10 331 8 758
1969 16 593 15 046 14 244 11 071 9 392
1970 18 545 16 850 15 892 12 372 10 499
1971 20 341 18 516 17 400 13 567 11 516
1972 22349 20 379 19 082 14 902 12 649
1973 25 037 22866 21 338 16 688 14 161
1974 27 715 25 348 23 576 18 463 15 661
1975 30138 27 149 24 314 19 244 16 560
1976 32 525 29 544 26 820 21 008 17 732
1977 35 012 32 063 29 439 22 876 18 959
1978 35 781 32 839 30 225 23 890 20 255
1979 36 981 34 055 31 412 25 166 22 029
1980 40 926 37 726 34 514 27 479 23 435
1981 43 557 40 222 36 538 28 911 24 049
1982 44 903 41 417 37 598 29 631 24 572
1983 46 165 42 545 38 570 30305 25 066
1984 46 455 42 785 39 320 30 926 25 773
1985 46 723 43 018 40 297 31 387 26 847
1986 47 542 43 602 41 121 32148 26 900
1987 49 929 45 662 43 249 34 009 27 929
1988 51 441 46 954 44 762 35 088 28 958
1989 52 290 47 678 45 704 35 757 29 662
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1639
Tabelle 2
Bereich:
Chemische Industrie
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 4993 3 848 4070 2992 2437
1951 5 574 4412 4627 3417 2794
1952 5954 4 814 5008 3 715 3 048
1953 6272 5160 5 326 3967 3266
1954 6 535 5 454 5 589 4180 3452
1955 7046 5 952 6 056 4546 3 765
1956 7 311 6 241 6308 4 751 3946
1957 7 430 6398 6 426 4856 4044
1958 7 725 6 703 6 691 5072 4234
1959 7 971 6963 6 910 5253 4396
1960 8 645 7 596 7 496 5 715 4 792
1961 9 332 8 242 8 090 6184 5195
1962 10 126 8 986 8774 6724 5 659
1963 10 778 9 603 9 331 7167 6042
1964 11 837 10 587 10 238 7 881 6 654
1965 12 824 11 507 11 078 8 546 ; 7 224
1966 13 587 12 229 11 720 9060 7667
1967 13 723 12 385 11 819 9154 7754
1968 14 458 13 080 12 432 9 646 8178
1969 15 538 14 089 13 338 10 367 8 794
1970 17 476 15 879 14 976 11 659 9 894
1971 19 219 17 495 16 440 12 819 10 881
1972 20 796 18 963 17 756 13 866 11 770
1973 23 306 21 285 19 863 15 534 13 182
1974 25 855 23 648 21 994 17 225 14 611
1975 28 383 25 568 22 898 18 124 15 596
1976 30 050 27 296 24 780 19 410 16 382
1977 32 282 29 562 27143 21 092 17 481
1978 33148 30 423 28 001 22132 18 764
1979 34345 31 627 29 173 23373 20 459
1980 37178 34 271 31 354 24 962 21 289
1981 39 004 36 018 32 719 25 889 21 535
1982 40 315 37185 33 756 26 604 22 062
1983 41 639 38 374 34 789 27 334 22609
1984 42 016 38 697 35 563 27 971 23 310
1985 42 427 39 063 36 592 28 501 24 379
1986 43 371 39 777 37 514 29 328 24 541
1987 44 970 41 127 38 954 30 631 25156
1988 46 006 41 993 40033 31 381 25 898
1989 47 312 43 139 41 353 32 353 26 839
1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Tabelle 3
Bereich:
Metallurgie
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 5 963 4 596 4 861 3 573 2 911
1951 6 660 5272 5 528 4 083 3338
1952 7117 5 755 5 986 4440 3644
1953 7 500 6171 6369 4 745 3906
1954 7 819 6 526 6 687 5 001 4130
1955 8430 7122 7 247 5 440 4 505
1956 8 656 7 388 7 467 5 625 4672
1957 8 703 7 494 7 526 5688 4 736
1958 8952 7 768 7 754 5878 4907
1959 9139 7984 7923 6023 5 040
1960 9 800 8 611 8498 6478 5432
1961 10 578 9343 9 171 7 010 5889
1962 11 366 10 086 9 849 7 547 6352
1963 12 026 10 716 10 412 7997 6 742
1964 13 225 11 828 11 438 8 805 7434
1965 14 202 12 744 12 268 9 464 8000
1966 14 944 13 450 12 890 9964 8433
1967 15 043 13 576 12 956 10 034 8 500
1968 15 787 14 283 13 575 10 533 8 930
1969 16 986 15 402 14 581 11 333 9 614
1970 18 919 17 190 16 212 12 622 10 711
1971 20 773 18 909 17 769 13 855 11 760
1972 22 653 20 656 19 342 15105 12 821
1973 25 204 23 018 21 480 16 799 14 256
1974 27 751 25 381 23 607 18 487 15682
1975 30 367 27 355 24 498 19 390 16 686
1976 32 171 29 223 26529 20 780 17 539
1977 34 249 31 364 28 798 22 377 18 546
1978 35 422 32 509 29 921 23 650 20 051
1979 36 662 33 760 31 140 24 949 21 838
1980 39 861 36 744 33 616 26 764 22 826
1981 41 412 38 241 34 739 27 487 22 865
1982 42 765 39 445 35 808 28 220 23 402
1983 43 947 40 501 36 718 28 849 23 862
1984 43 989 40 514 37 233 29 284 24 405
1985 44 287 40 775 38196 29 751 25447
1986 45478 41 710 39 336 30 752 25 733
1987 46 911 42 901 40634 31 953 26 241
1988 47 761 43 594 41 560 32 578 26 886
1989 48 503 44 225 42 394 33168 27 514
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1641
Tabelle 4
Bereich:
Baumaterialienindustrie
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 4437 3 419 3 616 2658 2166
1951 4955 3922 4113 3037 2484
1952 5295 4 281 4453 3 304 2 711
1953 5 580 4 591 4 739 3 530 2 906
1954 5 817 4855 4 975 3 720 3 072
1955 6 267 5294 5387 4043 3 349
1956 6 592 5 627 5687 4284 3 558
1957 6 791 5 848 5 873 4438 3 696
1958 7157 6 211 6199 4699 3 923
1959 7 486 6 540 6 490 4934 4128
1960 8 237 7 238 7143 5445 4 566
1961 8957 7 912 7 766 5 936 4987
1962 9687 8 596 8 394 6432 5 414
1963 10 362 9 233 8 971 6 891 5 809
1964 11 270 10 079 9 747 7 503 6335
1965 12 291 11 029 10 617 8190 6 924
1966 13 082 11 774 11 284 8 722 7 382
1967 13 245 11 953 11 408 8 835 7 484
1968 14 038 12 701 12 072 9 366 7940
1969 15 980 14 489 13 717 10 662 9 044
1970 17 236 15 660 14 770 11 499 9 758
1971 19 104 17 390 16 341 12 742 10 816
1972 20 613 18 796 17 600 13 745 11 666
1973 23 006 21 011 19 607 15 334 13 013
1974 25 677 23 484 21 842 17105 14 510
1975 28 116 25 328 22 683 17 953 15 449
1976 29 814 27 082 24 585 19 257 16 254
1977 31 398 28 753 26 401 20 515 17 003
1978 32 071 29 434 27 091 21 413 18155
1979 33187 30 561 28189 22 585 19 769
1980 35 943 33133 30 312 24133 20 582
1981 37 691 34 805 31 618 25 017 20 810
1982 39 112 36 075 32 749 25 810 21 403
1983 40 236 37 081 33 617 26 413 21 847
1984 40 626 37 416 34 386 27 045 22 539
1985 40 611 37 391 35 026 27 281 23 335
1986 41 528 38 086 35 919 28 081 23 498
1987 42 642 38 998 36 937 29 046 23 853
1988 43 310 39 532 37 687 29 542 24380
1989 44 461 40 540 38 861 30404 25 221
1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Tabelle 5
Bereich:
Wasserwirtschaft
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
'
1950 4 491 3 461 3660 2690 2192
1951 5 014 3 969 4162 3074 2 513
1952 5 357 4332 4 506 3342 2743
1953 5 645 4644 4 794 3 571 2940
1954 5 883 4910 5032 3 763 3107
1955 6336 5353 5 446 4088 3386
1956 6632 5 661 5 722 4310 3579
1957 6 798 5854 5879 4443 3700
1958 7129 6186 6175 4 681 3908
1959 7 420 6482 6433 4 891 4092
1960 8 118 7134 7040 5367 4500
1961 8637 7629 7488 5724 4809
1962 9 268 8224 8 031 6154 5179
1963 9 807 8 738 8 491 6522 5498
1964 10 660 9 534 9 220 7097 5992
1965 11 735 10 530 10137 7820 6 611
1966 12 553 11 298 10 828 8370 7083
1967 12 585 11 358 10839 8395 7111
1968 13 362 12 089 11 490 8 915 7558
1969 14 433 13 087 12 390 9 630 8169
1970 16 113 14 641 13808 10 750 9123
1971 17 895 16 290 15308 11 936 10132
1972 19 395 17 686 16 560 12 932 10977
1973 22141 20 221 18 869 14 757 12523
1974 24 532 22437 20869 16343 13 863
1975 27086 24 400 21 852 17 295 14883
1976 28 675 26047 23646 18 522 15 633
1977 29 592 27099 24881 19 334 16024
1978 29877 27 421 25 238 19 948 16 913
1979 30 591 28170 25984 20 818 18 222
1980 33 218 30 620 28 014 22303 19 021
1981 35196 32 501 29 525 23 361 19 433
1982 36 751 33 898 30772 24 252 20 111
1983 37 611 34662 31 424 24 690 20 422
1984 38 519 35 475 32 602 25 642 21 370
1985 38176 35148 32 925 25 645 21 936
1986 39464 36194 34134 26 686 22330
1987 40 702 37 223 35 256 27 724 22 768
1988 42154 38477 36 681 28 754 23 730
1989 43 397 39 570 37932 29 676 24 618
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1643
Tabelle 6
Bereich:
Maschinen- und Fahrzeugbau
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 5 191 4 001 4 231 3110 2 534
1951 5 796 4 588 4 811 3 553 2 906
1952 6193 5008 5 209 3 864 3171
1953 6 525 5369 5 541 4128 3398
1954 6 801 5 676 5 816 4350 3 592
1955 7 340 6 201 6 309 4 736 3 923
1956 7 543 6439 6 508 4902 4 071
'
1957 7 592 6 537 6 566 4962 4132
1958 7 817 6 783 6 771 5132 4285
1959 7 988 6 978 6 925 5265 4405
1960 8 577 7 537 7 437 5 670 4 754
1961 9 368 8 274 8122 6208 5 215
1962 10 221 9 070 8857 6 787 5 712
1963 10 798 9 621 9 349 7180 6 053
1964 11 732 10 493 10 147 7 811 6 595
1965 12 757 11 448 11 020 8 501 7186
1966 13 541 12187 11 681 9029 7 641
1967 13 723 12 385 11 819 9154 7 754
1968 14 458 13 080 12 432 9646 8178
1969 15 881 14 400 13 633 10 596 8989
1970 17 690 16 073 15 159 11 802 10 015
1971 19 392 17 652 16 587 12 934 10 979
1972 21 222 19 352 18120 14 151 12 011
1973 23 705 21 650 20 203 15 800 13 408
1974 26 213 23 975 22 299 17 463 14 813
1975 28 650 25 809 23 114 18 294 15 742
1976 30 561 27 760 25 201 19 739 16 661
1977 32 242 29 526 27110 21 065 17 459
1978 33148 30423 28 001 22132 18 764
1979 34 265 31 554 29105 23 318 20 411
1980 37 093 34193 31 282 24905 21 241
1981 39 179 36180 32 866 26 005 21 632
1982 40 671 37 513 34055 26839 22 257
1983 42 046 38 749 35129 27 601 22 830
1984 42 554 39 192 36 018 28 329 23 609
1985 42 914 39 511 37 012 28 828 24 659
1986 43 942 40 301 38 007 29 714 24 864
1987 45100 41 245 39 066 30720 25 228
1988 45 920 41 915 39 958 31 323 25 850
1989 46 844 42 712 40944 32 033 26 573
1644 Bundesgesetzblatt, JahrganQ 1991 TP.il 1
Tabelle 7
Bereich:
Elektrotechnik / Elektronik / Gerätebau
Oualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 4 814 3 710 3924 2884 2350
1951 5 375 4255 4462 3295 2694
1952 5 743 4644 4830 3583 2940
1953 6 051 4978 5139 3828 3151
1954 6307 5264 5394 4034 3331
1955 6 803 5 747 5 848 4390 3636
1956 6 975 5 953 6 017 4532 3764
1957 7 002 6030 6056 4576 3 811
1958 7192 6 241 6230 4 722 3942
1959 7 332 6405 6356 4832 4043
1960 7 864 6 910 6 819 5198 4359
1961 8 584 7582 7 442 5688 4 779
1962 9 344 8292 8097 6204 5222
1963 9 926 8 844 8594 6 601 5564
1964 10 891 9 740 9 420 7 251 6122
1965 11 913 10 690 10 290 7938 6 711
1966 12 714 11 443 10 967 8477 7174
1967 12 881 11 625 11 094 8 592 7 279
1968 13 665 12 363 11 751 9117 7729
1969 15 022 13 621 12 896 10 023 8502
1970 16 781 15 248 14 381 11 196 9 501
1971 18 528 16 866 15 849 12 358 10 490
1972 20156 18 380 17 210 13 440 11 408
1973 22 707 20738 19 352 15134 12 843
1974 25 033 22895 21 295 16677 14146
1975 27 429 24 709 22129 17 515 15 071
1976 29 068 26404 23970 18 775 15 847
1977 30636 28055 25 759 20016 16 589
1978 31 553 28958 26653 21 067 17 861
1979 32 868 30267 27 918 22367 19 578
1980 35 730 32936 30132 23990 20460
1981 37997 35088 31 875 25 221 20979
1982 40003 36897 33 495 26 398 21 891
1983 41 277 38040 34 487 27096 22 412
1984 41 927 38 614 35 487 27 911 23 260
1985 42 206 38 859 36 401 28352 24 251
1986 42 845 39294 37 058 28 971 24 243
1987 43 806 40062 37 945 29 838 24 505
1988 44 722 40 821 38 916 30 505 25175
1989 45 482 41 471 39 754 31102 25 801
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1645
Tabelle 8
Bereich:
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie)
Oualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 4 024 3 101 3279 2 410 1 964
1951 4 493 3 556 3 729 2 754 2 252
1952 4 800 3 881 4037 2 995 2 457
1953 5 058 4 161 4295 3199 2 634
1954 5 271 4400 4508 3 371 2784
1955 5 695 4 812 4896 3675 3044
1956 5930 5062 5 116 3 854 3 201
1957 6 047 5207 5 229 3 952 3 291
1958 6 308 5474 5464 4142 3457
1959 6 531 5 705 5 662 4304 3 601
1960 7 099 6238 6156 4693 3 935
1961 7 675 6 779 6654 5086 4 273
1962 8 314 7 378 7205 5 521 4 646
1963 8 836 7 873 7650 5 876 4 954
1964 9 693 8669 8 383 6453 5 448
1965 10 468 9 393 9 043 6 976 5 897
1966 11 035 9 932 9 519 7 358 6 227
1967 11 288 10 187 9 722 7 529 6 378
1968 11 916 10 781 10 247 7 950 6 740
1969 12 666 11 485 10 873 8 451 7169
1970 14 376 13 062 12 320 9 591 8139
1971 15 939 14 509 13 634 10 631 9 024
1972 17 538 15 992 14 974 11 694 9 926
1973 19 677 17 971 16 770 13 115 11 130
1974 21 850 19 984 18 587 14 556 12 347
1975 24 034 21 650 19 389 15 347 13 206
1976 25 651 23300 21 152 16 568 13 984
1977 26 982 24 709 22687 17 629 14 611
1978 27 843 25 554 23 519 18 590 15 761
1979 28 914 26 626 24 560 19 677 17 223
1980 31 429 28 972 26 505 21 102 17 997
1981 33 226 30 682 27 872 22 054 18 345
1982 34 969 32 254 29 280 23 076 19 136
1983 36 298 33 452 30 327 23 828 19 709
1984 36 949 34 030 31 274 24 597 20 499
1985 37 246 34 292 32123 25 020 21 401
1986 38 367 35 188 33185 25 944 21 709
1987 39 624 36 238 34 323 26 990 22165
1988 40 485 36 954 35 229 27 615 22 790
1989 41 610 37940 36370 28 454 23 604
1G46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Tabelle 9
Bereich:
Textilindustrie
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 3 539 2 727 2884 2120 1 727
1951 3 951 3128 3280 2422 1 981
1952 4 221 3 413 3 551 2 634 2 161
1953 4 448 3 660 3 777 2 814 2 317
1954 4 636 3 869 3965 2965 2 449
1955 4 986 4 212 4286 3 217 2 664
1956 5 246 4478 4526 3409 2 831
1957 5406 4 655 4675 3 533 2 942
1958 5 699 4945 4936 3 742 3124
1959 5 963 5209 5169 3930 3 288
1960 6 573 5 776 5699 4345 3643
1961 7123 6292 6176 4 721 3966
1962 7 761 6887 6 725 5153 4337
1963 8 321 7 414 7 204 5 533 4665
1964 9 041 8 086 7 819 6 019 5082
1965 9 779 8 775 8447 6 517 5 509
1966 10 369 9332 8944 6 914 5 851
1967 10 537 9 509 9075 7029 5954
1968 11 124 10063 9565 7 421 6 292
1969 12 200 11 062 10 472 8140 6905
1970 13 441 12 213 11 518 8 967 7 610
1971 14 961 13 619 12 797 9979 8 470
1972 16 442 14 993 14 039 10 963 9 306
1973 18 545 16 937 15 805 12 360 10 489
1974 20 634 18 872 17 553 13 746 11 660
1975 22 699 20 448 18 312 14 494 12 472
1976 24 237 22 015 19 986 15 654 13 213
1977 25 898 23 716 21 775 16 921 14 024
1978 26 806 24 602 22 643 17 897 15 174
1979 27 756 25 559 23 576 18 888 16 533
1980 30 152 27 794 25428 20 244 17 266
1981 32 175 29 712 26 991 21 356 17 765
1982 33 588 30 980 28124 22165 18 381
1983 34 804 32 075 29 079 22 848 18 898
1984 35 335 32 543 29 908 23 523 19 603
1985 35 651 32 824 30 748 23 949 20 485
1986 37 226 34141 32198 25 172 21 063
1987 38 805 35 488 33 613 26 432 21 707
1988 40 357 36 836 35 117 27 528 22 718
1989 41 610 37 940 36 370 28454 23 604
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1647
Tabelle 10
Bereich:
Lebensmittelindustrie
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 4095 3156 3338 2454 1 999
1951 4 573 3620 3 796 2803 2 292
1952 4 886 3 951 4109 3048 2 501
1953 5148 4235 4 372 3 257 2 681
1954 5 365 4478 4 589 3 432 2834
1955 5 782 4885 4 970 3 731 3090
1956 6 053 5167 5 222 3934 3267
1957 6206 5 344 5 367 4056 3378
1958 6 510 5 649 5639 4274 3 568
1959 6 777 5 920 5 875 4466 3 737
1960 7 405 6 507 6 421 4895 4105
1961 7 960 7 031 6 901 5275 4432
1962 8 620 7649 7469 5 723 4817
1963 9114 8121 7 891 6060 5109
1964 9 987 8 932 8 638 6649 5614
1965 10 824 9 712 9350 7 213 6097
1966 11 587 10 429 9995 7726 6539
1967 11 925 10 762 10 271 7955 6738
1968 12 523 11 329 10 768 8 355 7083
1969 13 550 12 286 11 631 9040 7669
1970 15 232 13 839 13 052 10162 8623
1971 16 946 15 426 14496 11 303 9 594
1972 18 634 16 992 15 910 12 425 10 546
1973 20 842 19 035 17 763 13 892 11 789
1974 23 209 21 227 19 743 15 462 13 115
1975 25 827 23 266 20 836 16 491 14 191
1976 27 418 24 905 22 610 17 710 14 948
1977 28 989 26 547 24375 18 941 15 698
1978 29 638 27 201 25036 19 788 16 777
1979 30 631 28 207 26 018 20 845 18 246
1980 33 218 30 620 28 014 22 303 19 021
1981 34 889 32 218 29 267 23158 19 263
1982 36 395 33 569 30 474 24 017 19 916
1983 37 837 34 870 31 613 24838 20 544
1984 38 429 35 393 32 527 25 582 21 320
1985 38 574 35 515 33 269 25 913 22165
1986 39 464 36194 34134 26 686 22 330
1987 40 357 36 908 34 957 27 489 22 575
1988 41 298 37 696 35 936 28170 23 248
1989 42 674 38 910 37 299 29182 24 208
1648 BundesaesetzblAtt. Jahrgang 1991, Teil 1
Tabelle 11
Bereich:
Bauwirtschaft
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 ·3 4 5
1950 4347 3 350 3 543 2604 2122
1951 4 797 3 797 3 982 2 941 2405
1952 5 066 4096 4 261 3 161 2594
1953 5 276 4 341 4 481 3338 2 748
1954 5 435 4537 4 648 3476 2 871
1955 5 765 4 870 4 955 3 719 3 081
1956 6 210 5 301 5358 4035 3352
1957 6 552 5 642 5666 4282 3 566
1958 7 071 6136 6125 4643 3876
1959 7 575 6617 6 567 4992 4177
1960 8475 7 447 7 349 5603 4698
1961 9 260 8180 8029 6137 5156
1962 10 012 8 884 8 675 6648 5 595
1963 10 520 9 374 9108 6 996 5 898
1964 11 480 10 267 9 929 7 643 6453
1965 12 646 11 348 10 924 8427 7124
1966 13 610 12 250 11 740 9 075 7680
1967 13 882 12 528 11 957 9 260 7 844
1968 14 901 13 481 12 813 9 942 8428
1969 16 348 14 823 14 034 10 907 9253
1970 18 465 16 777 15 823 12 319 10 454
1971 19 996 18 202 17104 13 337 11 321
1972 21 801 19 879 18 614 14 536 12339
1973 24 305 22 197 20 714 16199 13 747
1974 26 821 24 531 22 816 17 868 15156
1975 29 451 26 530 23 760 18 806 16182
1976 31 307 28 438 25 816 20 221 17 068
1977 32 804 30 040 27 582 21 433 17 764
1978 33 348 30 606 28169 22 265 18 877
1979 34 026 31 333 28 902 23155 20 268
1980 36 497 33 643 30 779 24 505 20899
1981 38435 35 493 32 242 25 511 21 221
1982 39 736 36 651 33 271 26 221 21 745
1983 41 141 37 915 34373 27007 22 338
1984 41 568 38 284 35183 27 672 23 061
1985 42 206 38 859 36 401 28 352 24 251
1986 43196 39 616 37 362 29 209 24441
1987 44194 40 417 38 281 30103 24 722
1988 44 936 41 016 39102 30 651 25 296
1989 45 695 41 665 39 940 31 247 25 921
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1649
Tabelle 12
Bereich:
Sonstige produzierende Bereiche
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 6 091 4 545 4 844 3388 2 639
1951 6 530 5026 5 303 3737 2 931
1952 6 690 5 277 5 517 3 914 3087
1953 6 752 5434 5 631 4 019 3187
1954 6 749 5 520 5 673 4 071 3244
1955 6 970 5 781 5 894 4 251 3402
1956 7 332 6153 6 227 4 512 3625
1957 7 551 6 400 6 431 4680 3774
1958 7968 6 812 6 799 4967 4 019
1959 8325 7 171 7 111 5 215 4233
1960 9155 7 939 7 823 5 757 4687
1961 9 880 8 618 8442 6233 5088
1962 10 686 9370 9126 6 759 5 531
1963 11 299 9 954 9 642 7162 5873
1964 12 244 10 831 10 437 7774 6 388
1965 13 215 11 734 11 250 8402 6916
1966 13 972 12 448 11 878 8893 7 331
1967 14 131 12 628 11 994 9001 7430
1968 14 808 13 270 12 547 9437 7798
1969 15 910 14 294 13 457 10143 8389
1970 17 697 15 936 14 941 11 284 9338
1971 19 578 17 667 16 497 12 483 10 335
1972 21 203 19 170 17 832 13 518 11 193
1973 23 571 21 349 19 785 15 025 12 439
1974 25 922 23 516 21 715 16 518 13 670
1975 28 308 25 240 22 329 17125 14 369
1976 29 570 26 611 23 907 18137 14 884
1977 30 954 28109 25 579 19 249 15 472
1978 31 667 28 846 26 340 20266 16 781
1979 32 982 30174 27 639 21 647 17 712
1980 35 580 32 575 29 560 22 956 18 908
1981 37108 34 021 30 610 23 548 19 499
1982 38 550 35 297 31 734 24300 20226
1983 39 844 36 448 32 720 24966 20 917
1984 40 299 36 870 33 633 25 790 21 579
1985 40 565 37127 34 602 26333 22 121
1986 41 643 37 958 35 637 27 244 22336
1987 42 525 38 649 36 457 28063 22 540
1988 43125 39 112 37152 28 500 23 018
1989 44 281 40 116 38 333 29 349 23 845
1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Tabelle 13
Bereich:
Produzierendes Handwerk
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 2820 2173 2299 1 689 1 377
1951 3 081 2439 2 557 1 889 1 544
1952 3 220 2604 2 709 2009 1 649
1953 3 320 2 731 2 819 2100 1 729
1954 3 385 2826 2 895 2165 1 788
1955 3 566 3 013 3065 2 301 1 906
1956 3 873 3306 3 341 2 517 2090
1957 4 119 3547 3 562 2692 2242
1958 4 481 3 889 3 882 2942 2456
1959 4839 4227 4195 3189 2669
1960 5486 4820 4 757 3627 3 041
1961 6 215 5490 5389 4119 3460
1962 6 980 6194 6 048 4634 3900
1963 7 370 6 567 6 381 4 901 4132
1964 7 906 7070 6 837 5263 4444
1965 8 624 7 738 7 449 5 746 4858
1966 9 541 8587 8 230 6362 5384
1967 9 922 8 955 8546 6 619 5 607
1968 10 727 9 705 9 224 7157 6067
1969 11 267 10 216 9672 7 517 6377
1970 12 746 11 581 10 923 8504 7 216
1971 14 213 12 938 12158 9480 8047
1972 15 589 14 215 13 311 10 395 8823
1973 17 446 15 933 14869 11 628 9868
1974 19 240 17 597 16 366 12 817 10 872
1975 20 944 18 867 16 897 13 373 11 508
1976 22194 20160 18 301 14335 12099
1977 23 609 21 620 19 851 15 425 12 785
1978 24 253 22259 20487 16193 13 729
1979 24 761 22 801 21 032 16 850 14 749
1980 27 043 24 928 22 806 18157 15 485
1981 28 323 26155 23 759 18 799 15 638
1982 29 713 27 406 24879 19 607 16 260
1983 30 776 28363 25 714 20203 16 711
1984 31 523 29 033 26 682 20985 17 489
1985 31 842 29 318 27 463 21 391 18 297
1986 32 485 29 793 28 097 21 966 18 381
1987 33070 30244 28 646 22526 18 499
1988 34194 31 211 29 755 23324 19 249
1989 35867 32 703 31 349 24 527 20 346
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1651
Tabelle 14
Bereich:
Land- und Forstwirtschaft
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 2 793 2159 2 281 1 684 1 377
1951 3158 2 506 2 626 1 948 1 598
1952 3 416 2 769 2879 2144 1 766
1953 3 644 3005 3100 2 319 1 916
1954 3 845 3 216 3 294 2 474 2 050
1955 4199 3 554 3 616 2 725 2 264
1956 4 605 3938 3 979 3009 2 508
1957 4 946 4 266 4 284 3 250 2 716
1958 5 434 4 723 4 714 3 588 3 005
1959 5 926 5184 5145 3 927 3 296
1960 6 782 5 968 5890 4 508 3 792
1961 7 490 6 625 6 504 4 991 4 206
1962 8172 7 261 7092 5455 4 604
1963 8 567 7643 7 429 5 726 4 841
1964 9 131 8176 7910 6 110 5172
1965 10 345 9 293 8 950 6927 5 871
1966 11 383 10 257 9 836 7 629 6 475
1967 11 806 10 668 10 187 7 919 6 728
1968 12 815 11 608 11 041 8600 7 314
1969 14 195 12 888 12 211 9 530 8 112
1970 16 202 14 741 13 916 10 883 9 269
1971 18 243 16 635 15 651 12 274 10 467
1972 19 920 18 187 17 045 13 366 11 383
1973 22 420 20 495 19 139 15 014 12 774
1974 25 169 23 031 21 431 16 813 14 282
1975 27 664 24 933 22342 17 708 15 255
1976 29 336 26 654 24 203 18 973 16 025
1977 30 791 28194 25 883 20 102 16 653
1978 31 392 28 810 26 517 20 959 17 769
1979 32 278 29 728 27 424 21 982 19 247
1980 35 005 32 264 29 514 23 488 20 026
1981 36 745 33 923 30 806 24 351 20 237
1982 37 973 35 019 31 784 25 034 20 748
1983 39 601 36 496 33 086 25 996 21 502
1984 39 834 36 695 33 731 26 552 22146
1985 39 944 36 794 34 480 26 905 23 045
1986 40 556 37 213 35107 27 493 23 040
1987 41 222 37 717 35 736 28148 23155
1988 42192 38 534 36 747 28 859 23 861
1989 43 738 39 903 38 262 29 990 24922
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Tabelle 15
Bereich:
Verkehr
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 5 000 3888 4103 3056 2 518
1951 5 545 4425 4632 3465 2864
1952 5884 4 792 4977 3 739 3101
1953 6155 5 098 5256 3964 3297
1954 6370 5349 5476 4145 3458
1955 6825 5 799 5897 4479 3 746
1956 7180 6161 6225 4 744 3978
1957 7 396 6401 6427 4 913 4130
1958 7 794 6 795 6 784 5 201 4 381
1959 8152 7154 7101 5459 4609
1960 8 973 7 918 7 818 6026 5097
1961 10 029 8894 8 736 6 749 5 719
1962 10 735 9 563 9345 7 237 6142
1963 11 292 10098 9 821 7 621 6478
1964 12 325 11 061 10 709 8327 7086
1965 13 298 11 972 11 540 8 990 7659
1966 14 295 12 907 12 387 9 668 8245
1967 14 536 13158 12 576 9 831 8390
1968 15 434 14 002 13 329 10 435 8 910
1969 16 741 15 221 14 434 11 317 9 667
1970 18 926 17 243 16 292 12 798 10938
1971 21 189 19 343 18 214 14 338 12 264
1972 23 049 21 074 19 774 15 582 13 323
1973 26 224 24007 22446 17 697 15 117
1974 28 753 26350 24 550 19358 16 513
1975 31 734 28 643 25 711 20 468 17 692
1976 33 300 30298 27 555 21 700 18400
1977 35 281 32355 29 752 23 241 19 357
1978 36206 33277 30 674 24368 20 749
1979 37834 34892 32235 25 956 22 801
1980 40 365 37 261 34146 27 323 23402
1981 42 411 39207 35 668 28339 23 668
1982 43844 40482 36 800 29118 24239
1983 45 303 41 800 37954 29 956 24887
1984 45 724 42164 38 803 30 659 25 661
1985 46 451 42 823 40159 31 435 26 989
1986 48 009 44088 41 618 32 686 27 463
1987 50 234 46004 43 611 34 451 28 424
1988 50 657 46 300 44172 34 780 28 828
1989 51 518 47033 45 114 35443 29 517
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1653
Tabelle 16
Bereich:
Post- und Fernmeldewesen
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 4 519 3 514 3 708 2 762 2275
1951 4 796 3827 4006 2997 2 477
1952 4 869 3966 4119 3095 2 566
1953 4 875 4038 4163 3140 2 611
1954 4 828 4055 4 151 3142 2 621
1955 4 949 4205 4276 3 248 2 717
1956 5 241 4497 4544 3463 2 904
1957 5 435 4 703 4 723 3610 3 035
1958 5 766 5 027 5 018 3 847 3 241
1959 6 071 5 327 5 288 4 065 3432
1960 6 765 5 970 5 894 4 543 3 843
1961 8 743 7 754 7 616 5 884 4 986
1962 9 418 8 389 8199 6349 5388
1963 10 066 9 002 8 756 6 794 5 775
..
1964 10 895 9 778 9 467 7 361 6 264
1965 11 559 10 406 10 030 7 814 6 657
1966 12 189 11 005 10 562 8 243 7030
1967 12 313 11 145 10 652 8 327 7106
1968 12 821 11 632 11 073 8 669 7 402
1969 13 892 12 631 11 978 9 391 8 022
1970 15 438 14 065 13 289 10 439 8 922
1971 17 840 16 286 15 335 12 072 10 326
1972 19 479 17 810 16 711 13 169 11 259
1973 21 751 19 912 18 617 14 678 12 538
1974 24 515 22 466 20 932 16 505 14 079
1975 26 180 23 630 21 211 16 886 14 595
1976 27 631 25139 22 863 18 005 15 267
1977 28 959 26 557 24 421 19 077 15 888
1978 29 475 27 091 24 972 19 838 16 892
1979 30 275 27 921 25 795 20 770 18 246
1980 33 045 30 504 27 954 22 368 19 158
1981 34 958 32 317 29 400 23 359 19 508
1982 35 815 33 069 30 061 23 785 19 800
1983 37 775 34 855 31 648 24 979 20 752
1984 39 127 36 081 33 204 26 236 21 958
1985 40 066 36 937 34 638 27 114 23 279
1986 40 394 37 094 35 016 27 501 23107
1987 41 001 37 548 35 596 28 119 23 200
1988 42 496 38 841 37 056 29 177 24184
1989 43 068 39 319 37 715 29 629 24 675
3
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Tabelle 17
Bereich:
Handel
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 4275 3 315 3 501 2 597 2132
1951 4 606 3667 3840 2 862 2359
1952 4 748 3 860 4010 3003 2483
1953 4 826 3 991 4 116 3095 2568
1954 4 853 4 070 4167 3146 2 619
1955 5 042 4279 4352 3 298 2 754
1956 5 375 4608 4656 3 541 2 965
1957 5 611 4853 4873 3 719 3 121
1958 5 993 5 222 5 213 3 991 3358
1959 6352 5 571 5 530 4 246 3 582
1960 7 079 6244 6165 4 747 4 013
1961 7 684 6 813 6 691 5167 4377
1962 8 352 7439 7 270 5 628 4 776
1963 8 764 7 838 7623 5 917 5029
1964 9 437 8 471 8 201 6 380 5 432
1965 10 227 9209 8 877 6920 5898
1966 10 816 9 767 9 375 7 322 6248
1967 11 316 10 246 9 794 7663 6 545
1968 12 070 10 954 10 430 8174 6 985
1969 13 120 11 935 11 320 8889 7 602
1970 14 736 13 432 12 695 9 987 8 546
1971 16 430 14 997 14 121 11 112 9 502
1972 17 798 16 263 15 252 11 994 10 239
1973 20 115 18 423 17 232 13609 11 640
1974 22 233 20 392 19 013 15 035 12 855
1975 24 507 22142 19 899 15 889 13 765
1976 25 904 23 593 21 481 16 974 14 434
1977 27 160 24 931 22 948 17 988 15 028
1978 27 402 25 204 23 252 18 520 15 805
1979 28 244 26 064 24 094 19 441 17 103
1980 30 550 28 215 25 873 20 740 17 791
1981 31 894 29 501 26 857 21 384 17 895
1982 33106 30 588 27 830 22 076 18 423
1983 34 363 31 723 28 824 22 795 18 974
1984 35 081 32 367 29 805 23 598 19 789
1985 35 909 33 125 31 079 24 382 20 969
1986 36 826 33 839 31 958 25156 21 178
1987 37198 34 084 32 323 25 581 21 144
1988 37 761 34 532 32 955 25993 21 582
1989 38 777 35 422 33 986 26 751 22 317
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1655
Tabelle 18
Bereich:
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 4 635 3521 3 737 2687 2148
1951 4 971 3888 4088 2960 2380
1952 5102 4085 4257 3103 2507
1953 5166 4214 4356 3193 2593
1954 5168 4 282 4392 3236 2639
1955 5366 4 504 4586 3396 2 780
1956 5 719 4854 4908 3 651 3000
1957 5964 5111 5133 3834 3162
1958 6 271 5417 5 407 4055 3355
1959 6 615 5 756 5 711 4298 3567
1960 7396 6476 6389 4825 4015
1961 8 021 7063 6929 5251 4381
1962 8677 7675 7489 5686 4 749
1963 9152 8127 7889 6000 5 017
1964 9 890 8 813 8 513 6484 5427
1965 10 682 9 550 9180 7 002 5866
1966 11 351 10177 9 737 7437 6234
1967 11 785 10 593 10 090 7 716 6470
1968 12 367 11 142 10 566 8089 6784
1969 13 298 12006 11 338 8 689 7287
1970 15 024 13 591 12 781 9 805 8 221
1971 17 448 15 809 14 805 11 363 9 520
1972 18 719 16 986 15 845 12169 10187
1973 20 726 18 828 17 491 13 424 11 214
1974 22 914 20 837 19 282 14 796 12 337
1975 24323 22116 20 473 15 668 13 044
1976 24 451 22 237 20 583 15 717 13 065
1977 25 682 23 361 21 645 16 474 13 673
1978 26 234 23 869 22115 16 777 13 905
1979 27 285 24833 23 007 17 399 14 399
1980 28 301 25 764 23 869 17 995 14 871
1981 30672 27930 25874 19 448 16 050
1982 32 514 29 615 27 434 20 560 16 974
1983 33 283 30326 28 093 20 971 17 320
1984 33 911 30 881 28 608 21 304 17 577
1985 34 265 31 181 28 916 21 499 17 720
1986 35036 31 750 29 680 22193 17 816
1987 35 667 32 229 30 285 22840 17 942
1988 36 969 33 332 31 556 23 715 18 746
1989 39 802 35 844 34150 25 612 20 381
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrganq 1991. Teil 1
Tabelle 19
Bereich:
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 5 988 4 548 4827 3 471 2 774
1951 6 433 5 031 5 290 3 831 3 080
1952 6 624 5 302 5 526 4027 3255
1953 6 715 5477 5 662 4150 3370
1954 6 733 5 578 5 722 4 216 3 438
1955 7 012 5 885 5 993 4437 3633
1956 7 474 6 343 6 414 4 770 3 921
1957 7 778 6 665 6 694 5000 4123
1958 8 220 7101 7088 5 315 4397
1959 8 626 7 506 7 446 5605 4 651
1960 9 607 8 412 8298 6268 5 216
1961 10 495 9 241 9 065 6 870 5 731
1962 11 468 10 143 9 897 7 514 6277
1963 12 140 10 780 10 465 7959 6655
1964 13 145 11 714 11 315 8 618 7 214
1965 14 172 12 669 12 179 9 290 7 782
1966 14 963 13 415 12 835 9 804 8 217
1967 15 635 14 054 13 386 10 237 8 584
1968 16 290 14 677 13 918 10 656 8937
1969 17 535 15 832 14 950 11 458 9 609
1970 19 661 17 785 16 725 12 831 10 758
1971 22177 20 093 18818 14 442 12100
1972 23 995 21 774 20 312 15 599 13 059
1973 26 534 24104 22393 17185 14 357
1974 29 551 26 873 24867 19 081 15 911
1975 31 589 28 723 26 590 20348 16 941
1976 32 116 29 208 27035 20644 17160
1977 33 602 30 566 28 321 21 554 17 890
1978 34 639 31 518 29 202 22153 18 360
1979 36 058 32 818 30 405 22 993 19 029
1980 37 660 34 285 31 763 23 946 19 790
1981 40 619 36 988 34 265 25 756 21 255
1982 42164 38405 35 576 26662 22 012
1983 43 642 39 765 36 837 27 499 22 711
1984 44 824 40 818 37 814 28160 23233
1985 45 326 41 247 38 251 28 440 23 441
1986 45 981 41 668 38 951 29126 23 381
1987 46 815 42 302 39 751 29 979 23 550
1988 48100 43 368 41 057 30 855 24 390
1989 50 524 45 499 43 349 32 512 25 872
-
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1657
Tabelle 20
Bereich:
Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 5248 3972 4 219 3018 2 401
1951 5629 4384 4614 3317 2649
1952 5755 4584 4 783 3455 2770
1953 5813 4 716 4880 3540 2849
1954 5802 4 780 4907 3574 2886
1955 6001 5007 5102 3730 3021
1956 6358 5364 5426 3 981 3233
1957 6607 5626 5653 4160 3388
1958 6926 5946 5934 4 381 3577
1959 7296 6308 6256 4 631 3790
1960 8072 7022 6922 5137 4 213
1961 8820 7 714 7560 5625 4622
1962 9 601 8439 8223 6133 5047
1963 10 217 9019 8 741 6532 5384
1964 11 022 9767 9 417 7052 5820
1965 11 904 10585 10155 7 618 6295
1966 12 767 11 387 10 871 8170 6756
1967 13 252 11 854 11 263 8478 7 016
1968 14207 12 741 12 051 9085 7522
1969 15568 13993 13178 9948 8239
1970 17 491 15 754 14 773 11 167 9248
1971 19 745 17 818 16639 12 593 10 427
1972 21 509 19 444 18085 13 702 11 340
1973 23706 21 464 19 886 15083 12 473
1974 26081 23648 21 826 16570 13 690
1975 27517 24968 23068 17495 14446
1976 29238 26532 24555 18625 15 347
1977 30949 28091 26016 19734 16229
1978 31 630 28 716 26637 20187 16 571
1979 32960 29931 27783 21 064 17 265
1980 34142 31 013 28833 21 849 17 881
1981 35161 31 949 29723 22 511 18 398
1982 35861 32570 30348 22979 18 732
1983 37041 33656 31 380 23755 19 346
1984 37939 34459 32177 24361 19 797
1985 40702 36956 34588 26166 21 220
1986 43209 39259 36770 27773 22 511
1987 43506 39401 37079 28191 22342
1988 43661 39454 37399 28328 22580
1989 44328 39997 38144 28804 23082
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Tabelle 21
Bereich:
Sonstige nichtproduzierende Bereiche
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1950 6199 4 795 5067 3 745 3066
1951 6 621 5260 5 511 4094 3364
1952 6 781 5502 5 719 4268 3 520
1953 6843 5648 5 827 4367 3 614
1954 6820 5 710 5 848 4402 3654
1955 7135 6046 6150 4647 3 870
1956 7 601 6 508 6 576 4987 4165
1957 7 809 6 745 6773 5154 4316
1958 8 078 7 031 7018 5358 4499
1959 8 496 7444 7388 5 658 4 762
1960 9 364 8252 8146 6257 5278
1961 10 147 8 989 8827 6799 5 748
1962 10 934 9 730 9 507 7343 6 219
1963 11 458 10 238 9 956 7709 6 541
1964 12 433 11 151 10 794 8 378 7120
1965 13 446 12100 11 661 9 072 7 721
1966 14 332 12 936 12 413 9 679 8248
1967 14 633 13 241 12653 9 881 8425
1968 15 209 13 793 13128 10 266 8 757
1969 16 152 14 679 13 917 10 897 9299
1970 17 894 16 293 15 388 12 065 10 296
1971 19 885 18138 17 068 13 397 11 432
1972 21 185 19 354 18140 14 260 12165
1973 23 449 21 453 20 047 15 769 13 446
1974 25 532 23389 21 783 17152 14 614
1975 28 085 25 731 23 986 18 855 16 079
1976 27 807 25490 23 771 18 668 15 934
1977 28 271 25 904 24195 18 988 16 200
1978 28078 25 742 24056 18 866 16 089
1979 29 597 27176 25408 19 913 16 975
1980 31 343 28 795 26 935 21 095 17 976
1981 32 602 29 969 28046 21 952 18 697
1982 33 536 30844 28 879 22 589 19 263
1983 34 254 31 522 29 527 23 082 19 705
1984 34 409 31 682 29 691 23195 19 824
1985 35 305 32 525 30483 23 798 20 392
1986 35 811 32 864 31 007 24293 20 367
1987 36 389 33 299 31 552 24 861 20 459
1988 36 565 33 394 31 845 25 007 20 674
1989 39 454 35 991 34 509 27 039 22 462
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1659
Tabelle 22
Bereich:
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften
Oualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1952 3 954 3 205 3 332 2482 2 044
1953 4 060 3 347 3454 2584 2134
1954 4 207 3 519 3 604 2 706 2 243
1955 4 415 3 737 3 802 2865 2 381
1956 4 636 3 964 4006 3030 2 525
1957 4 773 4 117 4134 3137 2 621
1958 5 040 4380 4 373 3328 2 787
1959 5 262 4604 4 569 3 487 2 927
1960 5 782 5088 5 022 3844 3 233
1961 6 389 5 651 5 548 4257 3 588
1962 6 961 6185 6042 4 647 3 922
1963 7 420 6 620 6 435 4960 4193
1964 8 091 7 245 7009 5 414 4 583
1965 8 819 7923 7630 5 905 5005
1966 9 479 8 541 8190 6353 5392
1967 9 757 8 816 8 419 6 545 5 561
1968 10 406 9 426 8 966 6984 5 940
1969 11 410 10 359 9 815 7660 6 520
1970 12 941 11 774 11 115 8 693 7 404
1971 14 976 13 656 12 848 10 076 8 592
1972 16 789 15 328 14 366 11 265 9 594
1973 19 339 17 678 16 509 12 951 11 018
1974 22 016 20 146 18 746 14 706 12 493
1975 25 008 22 539 20197 16 008 13 790
1976 26 381 23 969 21 765 17 062 14 411
1977 27 543 25 220 23153 17 982 14 896
1978 28124 25 811 23 756 18 777 15 919
1979 28 961 26 672 24606 19 722 17 269
1980 31 652 29 174 26 687 21 239 18 108
1981 33 309 30 751 27 925 22 074 18 345
1982 34 388 31 713 28 784 22 671 18 790
1983 35 978 33 157 30 059 23 618 19 535
1984 37 157 34 229 31 465 24 768 20 657
1985 37 591 34 626 32 449 25 320 21 687
1986 37 890 34 767 32 799 25 686 21 526
1987 38 080 34 842 33 012 26 002 21 390
1988 38 688 35 333 33 695 26 463 21 87~
1989 39 880 36 383 34 886 27 344 22 723
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Tabelle 23
Bereich:
Produktionsgenossenschaften des Handwerks
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3 4 5
1953 7062 5 810 5 997 4467 3678
1954 6 832 5 703 5 843 4370 3609
1955 6 838 5 777 5878 4 412 3654
1956 7 306 6236 6 303 4 748 3 943
1957 7 559 6509 6 537 4 940 4114
1958 7 885 6 842 6830 5177 4322
1959 8 256 7 212 7157 5 441 4 553
1960 9 097 7993 7888 6 014 5042
1961 10146 8 962 8 797 6 724 5 649
1962 11 163 9906 9673 7 412 6238
1963 12 013 10 704 10 401 7 989 6 735
1964 13 201 11 806 11 417 8 789 7 420
1965 14 496 13 008 12 522 9660 8166
1966 15 494 13 945 13 365 10 331 8 743
1967 15 865 14 318 13 664 10 583 8965
1968 16 805 15 204 14 450 11 212 9505
1969 18 289 16 583 15 700 12 202 10 351
1970 20 574 18 693 17 630 13 726 11 648
1971 21 659 19 716 18 527 14 446 12 262
1972 23 181 21138 19 793 15 457 13120
1973 24 677 22 538 21 031 16 448 13 958
1974 26 952 24 650 22 927 17 955 15 230
1975 29 219 26 321 23 572 18 657 16 055
1976 30487 27 693 25140 19 692 16 621
1977 32 303 29 582 27161 21106 17 492
1978 33193 30464 28 039 22162 18 790
1979 33 044 30429 28 068 22 487 19 684
1980 35 638 32 851 30055 23 928 20 407
1981 37 518 34 646 31 473 24 903 20 715
1982 38 991 35 964 32 648 25 730 21 337
1983 40 942 37 731 34 207 26 876 22 230
1984 40778 37 557 34 515 27147 22 624
1985 39 130 36 027 33 748 26 286 22 484
1986 39152 35 907 33 864 26 474 22153
1987 39 704 36 311 34 392 27 044 22 210
1988 40 679 37130 35 397 27 747 22 899
1989 41 776 38 091 36 514 28 567 23 698"
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1661
151 . Nach Anlage 14 wird angefügt:
Knappschaftliche Rentenversicherung
„Anlage 15 Monatsbeiträge
Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte weiterhin nicht mehr
Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen im Bergbau beschäftigte
Rentenversicherung technische
Ange-
Zeitraum der Arbeiter kaufmännische Arbeiter
stellte
Angestellte
Wochenbeiträge
1949 0, 1688 0,1688 0,0220 0,0294
bis 27. Juni 1942 0,0038
1950 0, 1845 0,1764 0,0198 0,0264
28. Juni 1942
1951 0, 1630 0,1630 0,0175 0,0233
bis 29. Mai 1949 0,0036
1952 0, 1731 0, 1731 0,0162 0,0216
30. Mai 1949 0,0205
1953 0,2052 0,1765 0,0154
bis 31 . Dezember 1954 0,0020
1954 0,1968 0,1765 0,0148 0,Q197
1. Januar 1955 1955 0,1832 0,1763 0,0137 0,0183
bis 31 . Dezember 1955 0,0017
1956 0, 1720 0,1720 0,0129 0~0172
1. Januar 1956 bis
bis 31. Dezember 1956 0,0016
28. Februar
1. Januar 1957 1957 0,1652 0,1652 0,0124 0,0165".
bis 28. Februar 1957 0,0015
Rentenversicherung
der Angestellten
Monatsbeiträge
152. Nach Anlage 15 wird angefügt:
„Anlage 16
bis 30. Juni 1942 0,0324
Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten
1. Juli 1942 Beitragszeiten ohne freiwillige
bis 31. Mai 1949 0,0300 Zusatzrentenversicherung
1. Juni 1949 Kalenderjahr Betrag in Deutsche Mark
bis 31. Dezember 1954 0,0085
1. Januar 1955 1971 12 293,95
bis 31 . Dezember 1955 0,0068 1972 13 022,85
1. Januar 1956 1973 14 182, 17
bis 31. Dezember 1956 0,0064 1974 15 270,48
1. Januar 1957 1975 15 762,92
bis 28. Februar 1957 0,0062 1976 16 406,14
1977 17 006,02
1978 17 353,91
Knappschaftliche Rentenversicherung 1979 17 840,19
Monatsbeiträge 1980 18 724,60
weiterhin nicht mehr 1981 18 980,34
1982 19 287,94
im Bergbau beschäftigte
1983 19 576,44
technische
kaufmännische Arbeiter
Ange- 1984 19 730,72
stellte
Angestellte 1985 19 877,57
1986 19 780,56
bis 1943 0,1434 0,1434 0,0269 0,0359 19 528,60
1987
1944 0,1454 0,1454 0,0273 0,0364 19 428,57
1988
1945 0,1875 0,1762 0,0352 0,0469 19 397,84".
1989
1946 0,1875 0,1762 0,0352 0,0469 1. Januar
1947 0, 1819 0, 1759 0,0341 0,0455 bis 30. Juni 1990
1948 0, 1502 0,1502 0,0282 0,0376
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
153. Nach Anlage 16 wird angefügt:
„Anlage 17
Faktoren für die pauschalierte Ermittlung
persönlicher Entgeltpunkte aus überführten Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
(§ 307b Abs. 5)
Durchschnittseinkommen des 20-Jahres-Zeitraums
Faktor
Ende
des 20-Jahres- Für alle Durchschnittseinkommen
zeitraums 1,0000
bis 1970
1971 1-431 über 431
1,0000 1,0008
1972 1-446 über 446
1,0000 1,0037
1973 1-461 über 461
1,0000 1,0083
1974 1-452 453-474 über 474
1,0000 1,0015 1,0148
1975 1-441 442-466 467-488 über 488
1,0000 1,0002 1,0052 1,0234
1976 1-455 456-479 480-500 über 500
1,0000 1,0022 1,0107 1,0337
1977 1-443 444-469 470-492 493-512 über 512
1,0000 1,0001 1,0061 1,0179 1,0455
1978 1-457 458-482 483-504 505-523 über 523
1,0000 1,0023 1,0119 1,0268 1,0591
1979 1-469 470-494 495-515 516-533 über 533
1,0000 1,0060 1,0190 1,0372 1,0742
1980 1-454 455-482 483-505 506-525 526-541 über 541
1,0000 1,0006 1,0105 1,0269 1,0482 1,0900
1981 1-467 468-494 495-516 517-534 535-550 über 550
1,0000 1,0034 1,0170 1,0367 1,0611 1,1079
1982 1-449 450-480 481-505 506-526 527-543 544-558 über 558
1,0000 1,0001 1,0077 1,0247 1,0478 1,0754 1,1271
1983 1-463 464-492 493-516 517-536 537-552 553-565 über 565
1,0000 1,0014 1,0130 1,0335 1,0598 1,0906 1,1474
1984 1-476 477-504 505-527 528-545 546-560 561-572 über 572
1,0000 1,0040 1,0193 1,0434 1,0730 1,1070 1,1690
1985 1-488 489-515 516-537 538-554 555-568 569-579 über 579
1,0000 1,0078 1,0269 1,0544 1,0872 1,1246 1,1920
1986 1-468 469-500 501-526 527-546 547-562 563-575 576-584 über 584
1,0000 1,0021 1,0141 1,0369 1,0678 1,1042 1,1448 1,2182
1987 1-480 481-511 512-536 537-555 556-569 570-581 582-589 über 589
1,0000 1,0068 1,0230 1,0495 1,0839 1, 1239 1,1683 1,2477
1988 1-458 459-493 494-522 523-545 546-563 564-576 577-586 587-593 über 593
1,0000 1,0021 1,0136 1,0339 1,0641 1, 1023 1,1458 1,1942 1,2802
1989 1-471 472-504 505-532 533-554 555-570 571-582 583-590 591-596 über 596
1,0000 1,0063 1,0223 1,0465 1,0806 1,1225 1, 1700 1,2224 1,3156".
1990
2. Halbjahr
1991
1. Halbjahr
2. Halbjahr
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1663
Artikel 2 § 24 Beitragszeiten zur FZR
§ 25 Zurechnungszeiten zur FZR
Übergangsrecht für Renten
nach den Vorschriften § 26 Ermittlung von rentenrechtlichen Zeiten
des Beitrittsgebiets Drittes Kapitel
Rentenhöhe
1n h a ltsverze ich n i s
Erster Abschnitt
Erstes Kapitel
Grundsatz
Allgemeines
§ 27 Grundsatz
§ 1 Allgemeines
zweiter Abschnitt
zweites Kapitel
Renten
Rentenanspruch aus der Sozialpflichtversicherung
Erster Abschnitt
Erster Unterabschnitt
Rentenarten und Voraussetzungen
Berechnung der Renten
für einen Rentenanspruch
§ 28 Rentenformel für Monatsbetrag der Renten
§ 2 Rentenarten
§ 29 Festbetrag
§ 3 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
§ 30 Steigerungsbetrag
Zweiter Abschnitt § 31 Beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen
Anspruchsvoraussetzungen § 32 Steigerungssatz
für einzelne Renten
§ 33 Zuschlag für Untertagetätigkeiten
Erster Unterabschnitt § 34 Mindestrenten und Mindestbeträge
Renten wegen Alters
Zweiter Unterabschnitt
§ 4 Altersrente
Sonderbestimmungen
§ 5 Bergmannsaltersrente
§ 35 Besonderer Steigerungssatz
§ 6 Bergmannsvollrente
§ 36 Zusätzlicher Steigerungsbetrag
Zweiter Unterabschnitt
Dritter Abschnitt
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Renten aus der freiwilligen
§ 7 Invalidenrente Zusatzrenten versiehe ru n g
§ 8 Bergmannsinvalidenrente § 37 Rentenformel für Monatsbetrag der Zusatzrenten
§ 9 Bergmannsrente § 38 Durchschnittseinkommen für Zusatzrenten
§ 10 Invalidenrente für Behinderte
Vierter Abschnitt
Dritter Unterabschnitt Erhöhung
Renten wegen Todes auf den Stand 31. Dezember 1991
§ 11 Witwenrente und Witwerrente § 39 Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991
§ 12 Bergmannswitwenrente und Bergmannswitwerrente
Fünfter Abschnitt
§ 13 Übergangshinterbliebenenrente
Berechnung von Geldleistungen
§ 14 Unterhaltsrente
§ 40 Berechnung von Geldleistungen
§ 15 Waisenrente
Viertes Kapitel
Vierter Unterabschnitt zusammentreffen von Renten
Wartezeiterfüllung § 41 Mehrere Rentenansprüche
§ 16 Wartezeiten
§ 42 Mehrere Renten wegen Todes
§ 17 Anrechenbare Zeiten § 43 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
Fünfter Unterabschnitt
fünftes Kapitel
Rentenrechtliche Zeiten Beginn, Änderung und Ende von Renten
§ 18 Begriffsbestimmung
§ 44 Beginn, Änderung und Ende von Renten
§ 19 Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
sechstes Kapitel
§ 20 Zurechnungszeiten
zusammentreffen mit Leistungen
§ 21 Zeiten der freiwilligen Versicherung
nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
§ 22 Zuordnung von Zeiten zur bergbaulichen Versicherung
§ 45 zusammentreffen mit Leistungen nach dem Sechsten Buch
§ 23 Bergmännische Tätigkeiten Sozialgesetzbuch
1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erstes Kapitel §3
Allgemeines Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
Personen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die
§ 1 jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit
(Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versi-
Allgemeines
cherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen
(1) Anspruch auf Rente nach den Vorschriften dieses vorliegen.
Artikels haben Personen,
1. die die in diesem Artikel geregelten Anspruchsvoraus- Zweiter Abschnitt
setzungen erfüllen,
2. die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Anspruchsvoraussetzungen
Aufenthalt im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch für einzelne Renten
Sozialgesetzbuch) hatten und
Erster Unterabschnitt
3. deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum J
31. Dezember 1996 beginnt, Renten wegen Alters
solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der
§ 4
Bundesrepublik Deutschland haben.
Altersrente
(2) Versicherte im Sinne dieses Artikels sind Personen,
die vor Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten haben. (1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn
sie
1. die Regelaltersgrenze erreicht und
Zweites Kapitel 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze liegt für Frauen bei Vollen-
Rentenanspruch
dung des 60., für Männer bei Vollendung des 65. Lebens-
jahres.
Erster Abschnitt
(2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente,
Rentenarten und Voraussetzungen wenn sie
für einen Rentenanspruch
1. die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und
2. rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrenten-
§2
versicherung (FZR)
Rentenarten
haben.
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen ver-
minderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes. § 5
Bergmannsaltersrente
(2) Rente wegen Alters wird geleistet als
1. Altersrente und Zusatzaltersrente, (1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsalters-
rente, wenn sie
2. Bergmannsaltersrente und Zusatzaltersrente und
1. die Regelaltersgrenze erreicht haben,
3. Bergmannsvollrente.
2. mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert waren
(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird und
geleistet als 3. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
1. Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente, (2) Versicherte haben bis zu fünf Jahren vor Erreichen
2. Bergmannsinvalidenrente und Zusatzinvalidenrente, der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsalters-
rente, wenn sie
3. Bergmannsrente,
1 . mindestens sechs Jahre bergmännisch tätig waren und
4. Invalidenrente für Behinderte.
2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(4) Rente wegen Todes wird geleistet als
Der Anspruch entsteht für das sechste und jedes weitere
1. Witwenrente oder Witwerrente und Zusatzwitwenrente Jahr der bergmännischen Tätigkeit jeweils sechs Monate
oder Zusatzwitwerrente, vor Erreichen der Regelaltersgrenze.
2. Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente (3) Versicherte haben fünf Jahre vor Erreichen der
und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente, Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente,
3. Übergangshinterbliebenenrente und Zusatzübergangs- wenn sie mindestens fünf Jahre ununterbrochen bergmän-
hinterbliebenenrente, nisch tätig waren und infolge einer Krankheit oder eines
Unfalls diese Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen
4. Unterhaltsrente,
gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in
5. Waisenrente und Zusatzwaisenrente. Bergwerksbetrieben nicht mehr ausüben können.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 '1665
(4) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Berg- (2) Die Schutzfrist nach Absatz 1 verlängert sich für
mannsaltersrente Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn Frauen, die bei Ablauf der Schutzfrist
sie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben. 1. ein Kind unter drei Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) haben
bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des
§ 6 Kindes,
Bergmannsvollrente 2. zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2)
(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsvollrente, haben, bis zur Vollendung des achten Lebensjahres
wenn sie eines Kindes.
1. das 50. Lebensjahr vollendet, Erfolgt während dieser Schutzfrist die Geburt eines weite-
ren Kindes, beginnt vom Zeitpunkt der Geburt an eine
2. die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von erneute Schutzfrist. Zeiten des Strafvollzugs, die während
25 Jahren erfüllt und der Schutzfrist begannen und nicht als Zeiten einer ver-
3. mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt sicherungspflichtigen Tätigkeit gelten, führen zu einer Ver-
haben. längerung der Schutzfrist.
(2) Für Versicherte, die mindestens zehn Jahre Unter- (3) Invalidität liegt vor, wenn
tagetätigkeit ausgeübt haben und diese Tätigkeit aus den 1. durch Krankheit, Unfall oder eine sonstige geistige oder
in § 17 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b genannten Gründen auf- körperliche Schädigung
geben mußten, entsteht der Anspruch auf Bergmanns-
a) das Leistungsvermögen und das Einkommen um
vollrente um die Anzahl der Monate später, die an einer
15jährigen Untertagetätigkeit fehlen. mindestens zwei Drittel desjenigen von geistig und
körperlich gesunden Versicherten im Beitrittsgebiet
gemindert sind und
zweiter Unterabschnitt b) die Minderung des Leistungsvermögens in abseh-
barer Zeit durch Heilbehandlung nicht behoben
Renten
werden kann oder
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
2. nach den am 30. Juni 1990 geltenden Bestimmungen
§ 7 die Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld
oder Sonderpflegegeld erfüllt sind.
Invalidenrente
(4) Bei der Feststellung der Minderung des Einkommens
(1) Versicherte haben Anspruch auf Invalidenrente,
nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ist das Arbeitsentgelt zu
wenn sie
berücksichtigen, das
1. invalide sind und
1. der Versicherte vor Eintritt der Invalidität erzielt hat oder
2. die allgemeine Wartezeit mit Zeiten einer versiche-
rungspflichtigen Tätigkeit erfüllt haben oder 2. ein Beschäftigter mit vollem Leistungsvermögen in dem
vom Versicherten
3. mindestens fünf Jahre ununterbrochene Zeiten einer
versicherungspflichtigen Tätigkeit oder einer freiwilli- a) vor Eintritt der Invalidität oder
gen Rentenversicherung haben und b) während der Invalidität
a) während dieser Zeit oder ausgeübten Beruf erzielt.
b) entweder innerhalb von zwei Jahren Bei selbständig Tätigen ist zum Vergleich das Arbeitsent-
aa) danach oder gelt eines gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.
Eine Minderung des Einkommens um mindestens zwei
bb) nach Ende einer Invalidenrente Drittel liegt vor, wenn das erzielte Einkommen 400 Deut-
(Schutzfrist) sche Mark nicht übersteigt.
Invalidität eintritt oder (5) Anspruch auf Invalidenrente besteht frühestens ab
4. mindestens für die Hälfte der Zeit ab Vollendung des Beendigung der Schulausbildung oder des Direktstudiums
16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Invalidität Zeiten (§ 15 Abs. 3 Nr. 4). Blinde Versicherte haben bereits vor
einer versicherungspflichtigen Tätigkeit haben. Vollendung des 16. Lebensjahres Anspruch auf Invaliden-
rente, wenn Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
Der Fünfjahreszeitraum wird nicht unterbrochen durch
vorliegen.
1. Zeiten, in denen eine Frau ein Kind unter drei Jahren
oder zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) (6) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzinvaliden-
hat, rente, wenn sie
2. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Invalidität, einer 1. invalide sind und
Kriegsbeschädigtenrente, einer Unfallrente aufgrund 2. rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben.
eines Körperschadens von mindestens zwei Dritteln,
Für Versicherte, die während des Bezugs von Blindengeld
3. Zeiten der Schutzfrist von zwei Jahren nach Wegfall und Sonderpflegegeld der FZR beigetreten sind, besteht
der Zahlung der Invalidenrente, der Anspruch auf Zusatzinvalidenrente erst nach dem
4. Zeiten, für die durch ärztliches Gutachten festgestellt endgültigen Ausscheiden aus einer versicherungspflichti-
wurde, daß Invalidität vorliegt. gen Tätigkeit.
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§8 2. der Verstorbene
Bergmannsinvalidenrente a) die finanziellen Aufwendungen für die Familie über-
wiegend erbracht und
(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsinvali-
denrente, wenn sie b) zum Zeitpunkt seines Todes die versicherungs-
rechtlichen Voraussetzungen zum Bezug einer
1. die Voraussetzungen für den Bezug einer Invaliden- Rente erfüllt
rente erfüllt haben und
hatte.
2. mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert waren. Als Kinder werden zum Haushalt des Berechtigten ge-
(2) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Berg- hörende
mannsinvalidenrente Anspruch auf Zusatzinvalidenrente, 1. eigene Kinder,
wenn sie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben. Für 2. Kinder des Verstorbenen,
Versicherte, die während des Bezugs von Blindengeld und
3. Enkelkinder und
Sonderpflegegeld der FZR beigetreten sind, besteht der
Anspruch auf Zusatzinvalidenrente erst nach dem endgül- 4. Kinder, die sich zur Durchführung von Maßnahmen der
tigen Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen Jugendhilfe im Haushalt des Berechtigten befinden,
Tätigkeit. wenn sie vor Beginn der Rente von dem Verstorbenen
unterhalten worden sind und nachweisbar dauernd
§9
keine Möglichkeit besteht, von der Mutter oder dem
Bergmannsrente Vater Unterhalt zu erhalten
Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsrente, wenn berücksichtigt.
sie
(2) Die finanziellen Aufwendungen gelten als über-
1. die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von wiegend durch den Verstorbenen erbracht, wenn das
fünf Jahren erfüllt haben und durchschnittliche monatliche Einkommen
2. ihre bisherige bergmännische Tätigkeit oder eine 1. des verstorbenen Ehegatten höher war als das durch-
andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich schnittliche monatliche Einkommen des überlebenden
gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben infolge Ehegatten oder
einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr ausüben 2. des überlebenden Ehegatten das durchschnittliche
können. monatliche Einkommen des verstorbenen Ehegatten
§ 10 um nicht mehr als 50 vom Hundert der für Miete,
Heizung, Strom und Gas anfallenden Kosten der
Invalidenrente für Behinderte gemeinsamen Haushaltsführung überstiegen hat.
Anspruch auf Invalidenrente für Behinderte haben Per- Sofern es für den überlebenden Ehegatten ·günstiger
sonen, die ist, sind anstelle der Bruttoarbeitseinkommen die Netto-
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und arbeitseinkommen gegenüberzustellen. Als Vergleichs-
zeitraum ist zugrunde zu legen
2. wegen Invalidität eine Erwerbstätigkeit nicht aufneh-
1. das letzte Jahr oder
men konnten,
2. die letzten zehn Jahre oder
wenn berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation stän-
dig oder vorübergehend nicht möglich sind oder ange- 3. die letzten 20 Jahre
botene berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation vor dem Tode oder vor Bezug, einer Rente oder Ver-
genutzt werden und das dabei erzielte Einkommen sorgung, frühestens Zeiten ab 1. Januar 1946.
400 Deutsche Mark nicht übersteigt.
(3) Neben dem Anspruch auf Witwenrente oder Witwer-
rente besteht Anspruch auf Zusatzwitwenrente oder
Dritter Unterabschnitt Zusatzwitwerrente, wenn der Verstorbene rentenrechtliche
Zeiten zur FZR hatte. Anspruch auf Zusatzwitwenrente
Renten wegen Todes oder Zusatzwitwerrente besteht auch, wenn der Anspruch
auf Witwenrente oder Witwerrente allein deshalb nicht
§ 11 besteht, weil der Verstorbene die finanziellen Aufwendun-
Witwenrente und Witwerrente gen für die Familie nicht überwiegend erbracht hatte.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet § 12
haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten
Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente, wenn Bergmannswitwenrente
und Bergmannswitwerrente
1. sie
a) die Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente (1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet
erreicht haben, haben, haben nach dem Tode des Versicherten Anspruch
auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente,
b) Anspruch auf Bergmannsaltersrente haben, wenn
c) invalide sind oder 1. sie im übrigen die Voraussetzungen für eine Witwen-
d) ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter rente oder Witwerrente erfüllen und
acht Jahren haben 2. der Verstorbene mindestens fünf Jahre bergbaulich
und versichert war.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1667
(2) Witwen oder Witwer haben fünf Jahre vor Erreichen § 15
der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannswitwen- Waisenrente
rente oder Bergmannswitwerrente, wenn der Verstorbene
(1) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils
1. unmittelbar vor seinem Tode,
Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn
2. unmittelbar vor Beginn der Bergmannsinvalidenrente
oder 1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der
wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
3. mindestens 15 Jahre
2. der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes
bergmännisch tätig war und die Voraussetzungen für den die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt
Bezug einer Bergmannsaltersrente, Bergmannsvollrente,
hatte.
Bergmannsinvalidenrente oder Bergmannsrente erfüllt
hatte. (2) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils
Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn
(3) Neben dem Anspruch auf Bergmannswitwenrente
oder Bergmannswitwerrente besteht Anspruch auf Zusatz- 1. sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet
witwenrente oder Zusatzwitwerrente, wenn der Verstor- der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig
bene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte. Anspruch auf war, und
Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente besteht auch,
2. der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes
wenn der Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Berg-
die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt
mannswitwerrente allein deshalb nicht besteht, weil der
hatte.
Verstorbene die finanziellen Aufwendungen für die Familie
nicht überwiegend erbracht hatte. (3) Der Anspruch auf Waisenrente besteht längstens
1. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,
§ 13
2. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn aus
Übergangshinterbliebenenrente gesundheitlichen Gründen ein Ausbildungs- oder
(1) Witwen oder Witwer haben Anspruch auf Über- Arbeitsverhältnis nicht aufgenommen werden kann,
gangshinterbliebenenrente, wenn ein Anspruch auf Wit- 3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn eine
wenrente oder Witwerrente, Bergmannswitwenrente oder Schulausbildung oder eine unmittelbar anschließende
Bergmannswitwerrente allein deshalb nicht besteht, weil Lehrausbildung durchgeführt wird,
die Hinterbliebene die persönlichen Voraussetzungen für
den Bezug einer solchen Rente nicht erfüllt. Der Anspruch 4. längstens für die Dauer von 12 Semestern eines Stu-
besteht für die Dauer von zwei Jahren nach dem Tode des diums an einer Universität, Hoch- oder Fachschule
Ehegatten, längstens bis zum Erreichen der Regelalters- (Direktstudium), wenn dieses
grenze oder einer für die Witwe oder den Witwer maß- a) unmittelbar im Anschluß an eine Schulausbildung,
gebenden früheren Altersgrenze, es sei denn, die Witwe eine Lehrausbildung, ein Vorpraktikum, einen
oder der Witwer erreichen innerhalb von drei Jahren die gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst, einen auf
genannten Altersgrenzen. höchstens vier Jahre befristeten Wehrdienst oder
(2) Neben dem Anspruch auf Übergangshinterbliebe- b) vor Vollendung des 25. Lebensjahres aufgenom-
nenrente besteht Anspruch auf Zusatzübergangshinter- men wird,
bliebenenrente, wenn der Verstorbene rentenrechtliche soweit nicht für die Dauer des Studiums Anspruch auf
Zeiten zur FZR hatte.
Besoldung besteht.
§ 14 (4) Neben dem Anspruch auf Waisenrente besteht
Unterhaltsrente Anspruch auf Zusatzwaisenrente, wenn der verstorbene
Elternteil rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte.
Anspruch auf Unterhaltsrente haben Personen bei Tod
des zur Unterhaltszahlung verurteilten geschiedenen Ehe-
gatten für die Dauer der gerichtlich festgelegten Unter-
Vierter Unterabschnitt
haltszahlung, wenn
1. der Unterhaltsberechtigte Wa rtezeite rf ü 11 u ng
a) bei entsprechender Anwendung des § 11 die Vor-
aussetzungen für den Bezug einer Witwenrente § 16
oder Witwerrente erfüllt und Wartezeiten
b) eine Rente der Rentenversicherung oder Kriegs- (1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 15 Jah-
opferversorgung nicht erhält oder ren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
c) eine Rente der Unfallversicherung von weniger als 1. Altersrente,
330 Deutsche Mark erhält
2. Bergmannsaltersrente,
und
3. Invalidenrente,
2. der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes die Vor-
aussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte. 4. Bergmannsinvalidenrente.
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Die Erfüllung der Wartezeiten einer bergbaulichen fünfter Unterabschnitt
Versicherung
Rentenrechtliche Zeiten
1. von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch
auf Bergmannsvollrente, § 18
2. von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch Begriffsbestimmungen
auf Bergmannsrente.
Rentenrechtliche Zeiten sind
§ 17 1. in der Sozialpflichtversicherung
Anrechenbare Zeiten a) Arbeitsjahre als
aa) Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit,
(1) Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalender-
monate mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit bb) Zurechnungszeiten und
und Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung ange- b) Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung,
rechnet.
2. in der FZR
(2) Auf die allgemeine Wartezeit werden für Frauen, die a) Beitragszeiten zur FZR und
drei und mehr Kinder geboren haben, für jedes von ihnen
b) Zurechnungszeiten zur FZR.
geborene Kind ein Jahr angerechnet. Die allgemeine
Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Versicherte fünf und
mehr Kinder geboren hat. Den geborenen Kindern werden § 19
Kinder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 gleichgestellt, die vor Voll- Zeiten einer i•ersicherungspflichtigen Tätigkeit
endung des achten Lebensjahres als Kind angenommen
oder in den Haushalt aufgenommen worden sind. (1) Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sind
Zeiten, in denen nach den im Beitrittsgebiet geltenden
(3) Auf die Wartezeiten einer bergbaulichen Versiche- Rechtsvorschriften Versicherungspflicht zur Sozialpflicht-
rung von 25 Jahren werden angerechnet versicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung
1. Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit im Berg- bestand, für die Beiträge nicht erstattet worden sind.
bau,
(2) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
2. Zeiten, die der bergbaulichen Versicherung zugeordnet gelten auch Zeiten, in denen Versicherte weder pflicht-
werden, versichert noch beitragspflichtig waren und
3. Zeiten des Direktstudiums, zu denen Bergleute ent- 1. Dienstzeiten geleistet haben
sandt worden sind, a) zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivil-
4. Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit außer- dienstpflicht,
halb der bergbaulichen Versicherung, wenn b) während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem
Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des An-
a) mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt
spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes,
wurden und
2. vor dem 1. März 1959 Mitglied einer landwirtschaft-
aa) diese Tätigkeit oder eine andere im wesent-
lichen Produktionsgenossenschaft waren,
lichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwer-
tige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben infolge 3. während des Bezugs einer Rente oder Versorgung
einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr wegen Invalidität oder einer Unfallrente aufgrund
ausgeübt werden kann, eines Körperschadens von 100 vom Hundert eine
versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben,
bb) eine die bergbauliche Versicherung begrün-
dende Tätigkeit im Zusammenhang mit Ratio- 4. sich ab Vollendung des 16. Lebensjahres in einer
nalisierungsmaßnahmen, infolge eines Arbeits- Schulausbildung, Lehrausbildung oder einem Direkt-
unfalls oder einer Berufskrankheit oder infolge studium befunden haben, einschließlich der sich
der Übernahme einer Wahl- oder Berufungs- unmittelbar anschließenden Ferien,
funktion aufgegeben werden mußte, 5. aus politischen oder rassischen Gründen während der
Herrschaft des Nationalsozialismus aus einer versi-
b) mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeiten ausge-
cherungspflichtigen Tätigkeit ausscheiden mußten
übt wurden und
oder von einer solchen ferngehalten worden sind,
aa) diese Tätigkeit im Zusammenhang mit Rationa- 6. während einer bestehenden Pflichtversicherung Geld-
lisierungsmaßnahmen, infolge eines Arbeits- leistungen eines Trägers der Sozialversicherung wegen
unfalls oder einer Berufskrankheit aufgegeben Arbeitsunfähigkeit oder Quarantäne, Schwanger-
werden mußte und vereinbarungsgemäß eine schafts- und Wochengeld sowie Mütterunterstützung
versicherungspflichtige Tätigkeit außerhalb des und Unterstützung bei Pflege erkrankter Kinder erhal-
Bergbaus aufgenommen wurde oder ten haben,
bb) infolge der Übernahme einer Wahl- oder Beru- 7. vor dem 8. Mai 1945 Militärdienst geleistet oder sich
fungsfunktion aufgegeben werden mußte. anschließend als Kriegsfolge in Kriegsgefangenschaft
Auf die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von befunden haben,
fünf Jahren werden die Zeiten nach Nummer 1 und 2 8. sich als Kriegsfolge im Ausland in Zivilinternierung
angerechnet. befunden haben,
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1669
9. vor dem 3. Oktober 1990 Vorbereitungszeiten oder angestellte Mitarbeiter der Gemeinschaft der
Dienstzeiten als Beamter geleistet haben, Sieben-Tags-Adventisten und deren Hinterbliebene
vom 8. Januar 1985,
10. vor dem 3. Oktober 1990 außerhalb des Beitrittsge-
biets eine Beschäftigung ausgeübt haben, für die nach - der Evangelisch-methodistischen Kirche der Deut-
den im Aufenthaltsstaat geltenden Rechtsvorschriften schen Demokratischen Republik über die Renten-
eine Pflichtversicherung bestanden hat oder nach versorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbei-
den im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften ter der Evangelisch-methodistischen Kirche in der
bestanden hätte, sofern diese Zeiten nicht bereits von Deutschen Demokratischen Republik und deren
einem ausländischen Versicherungsträger bei einer Hinterbliebene vom 13. Mai 1986,
Rente anzurechnen sind, ohne Rücksicht darauf, ob
einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt
der ausländische Versicherungsträger hieraus eine
sind,
Leistung erbringt,
18. Zeiten des Gewahrsams und einer anschließenden
11 . vor dem 3. Oktober 1990 außerhalb des Beitritts-
Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bei
gebiets Mitglied einer Produktionsgenossenschaft
Personen, die zum Personenkreis des § 1 des
waren, wenn dafür nach den im Beitrittsgebiet gelten-
Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht
den Rechtsvorschriften eine Pflichtversicherung
gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren
bestanden hätte, sofern diese Zeiten nicht bereits von
einem ausländischen Versicherungsträger bei einer gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen
Rente anzurechnen sind, ohne Rücksicht darauf, ob haben,
der ausländische Versicherungsträger hieraus eine die Zeiten nach Nummer 10 und 11 bei Personen, die nicht
Leistung erbringt, Deutsche sind, jedoch nur, wenn im Beitrittsgebiet für
mindestens fünf Jahre eine versicherungspflichtige Tätig-
12. sich vor dem 3. Oktober 1990 im Rahmen der dienst-
lichen Entsendung von Ehepaaren außerhalb des keit ausgeübt worden ist.
Beitrittsgebiets aufgehalten haben ohne selbst eine (3) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn unmittelbar vor
gelten auch Zeiten vor dem 1. Juli 1995, in denen Versi-
der Entsendung eine Pflichtversicherung bestanden cherte zeitweise durch die Betreuung eines ständig pflege-
hat, .
bedürftigen Familienangehörigen an der Ausübung einer
13. während des Strafvollzugs zur Arbeit eingesetzt wor- die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit dadurch
den sind, gehindert waren, daß sie
14. in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis 31 . Dezember 1970 1. wegen der Pflege eine Tätigkeit, für die Pflichtversiche-
als mitarbeitende Familienangehörige selbständiger rung bestand, beenden mußten oder
Land- und Forstwirte tätig gewesen sind, 2. die Pflege während oder unmittelbar im Anschluß an
15. in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1970 eine Freistellung von der Arbeit zur Betreuung von
als selbständig Tätige oder deren mitarbeitende Ehe- Kindern bis zur Bereitstellung eines Krippenplatzes,
gatten tätig gewesen sind, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
des Kindes aufgenommen haben.
16. in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 eine
Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt haben, für die sie Als ständig pflegebedürftige Familienangehörige gelten
rehabilitiert worden sind, 1. der Ehegatte,
17. Zeiten einer Tätigkeit haben, die nach den Vereinbar- 2. Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2),
ungen zwischen dem Staatssekretariat für Arbeit und
3. Eltern und Geschwister beider Ehepartner,
Löhne beim Ministerrat der Deutschen Demokrati-
schen Republik und sofern die Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld
der Stufen III oder IV, Blindengeld der Stufen III bis VI oder
- dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen
Sonderpflegegeld erfüllt sind.
Demokratischen Republik über die Rentenversor-
gung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der (4) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
Evangelischen Kirche und deren Hinterbliebene gelten auch Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung
vom 28. März 1980, nach den Bestimmungen des § 21 des Gesetzes über die
- der Evangelisch-Lutherischen Freikirche sowie der Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38
Evangelisch-lutherischen (altlutherischen) Kirche s. 486).
über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit § 20
angestellte Mitarbeiter der selbständigen Evange-
lisch-Lutherischen Kirchen in der Deutschen Demo- Zurechnungszeiten
kratischen Republik und deren Hinterbliebene vom (1) Bei der Berechnung von Renten aus der Sozial-
9. Januar 1985, pflichtversicherung werden als Zurechnungszeiten ange-
- dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen rechnet
Demokratischen Republik über die Rentenversor- 1. Zeiten der Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet, für die
gung der Diakonissen der evangelischen Mutter- Pflichtbeiträge nicht entrichtet worden sind,
häuser und Diakoniewerke in der Deutschen Demo-
kratischen Republik vom 1. März 1985, 2. für Frauen
- der Gemeinschaft der Sieben-Tags-Adventisten a) ein Jahr, wenn 20 bis unter 25 Jahre,
über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit b) zwei Jahre, wenn 25 bis unter 30 Jahre,
1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
c) drei Jahre, wenn 30 bis unter 35 Jahre, 2. während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonder-
d) vier Jahre, wenn 35 bis unter 40 Jahre, versorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes
e) fünf Jahre, wenn 40 und mehr Jahre
zugeordnet, wenn unmittelbar vor oder nach diesen
einer versicherungspflichtigen Tätigkeit vorliegen, bei Dienstzeiten eine bergbauliche Versicherung bestanden
der Berechnung von Renten wegen Alters, hat. Zeiten des Militärdienstes und der sich anschließen-
3. für Frauen den Kriegsgefangenschaft gelten als Zeiten einer bergbau-
lichen Versicherung, wenn unmittelbar vorher eine berg-
a) ein Jahr für jedes geborene Kind und Kinder nach
bauliche Versicherung bestanden hat.
§ 11 Abs. 1 Satz 2, die vor Vollendung des 8. Lebens-
jahres im Haushalt aufgenommen worden sind,
§ 23
b) drei Jahre für jedes Kind, wenn sie drei und mehr
Kinder geboren oder Kinder(§ 11 Abs. 1 Satz 2) vor Bergmännische Tätigkeiten
Vollendung des achten Lebensjahres in den Haus- (1) Bergmännische Tätigkeiten sind Zeiten einer ver-
halt aufgenommen haben und der Anspruch auf sicherungspflichtigen Tätigkeit, in denen Versicherte
Rente allein aufgrund von Zeiten einer versiche-
rungspflichtigen Tätigkeit besteht, 1 . Untertagetätigkeiten und
4. Zeiten vom Eintritt der Invalidität bis zur Vollendung des 2. Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit
65. Lebensjahres bei der Berechnung von Invaliden- Aufschluß, Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung
renten und Bergmannsinvalidenrenten, wenn der der in Bergbaubetrieben gewonnenen Rohstoffe ste-
Anspruch allein aufgrund von Zeiten einer versiche- hen und in der Anordnung Nummer 1 über den Katalog
rungspflichtigen Tätigkeit besteht, der bergmännischen Tätigkeiten vom 29. Mai 1972,
geändert durch die Ergänzungen vom 12. Juni 1975,
5. Zeiten des früheren Bezugs einer Invalidenrente, genannt sind,
Kriegsbeschädigtenrente oder Unfallrente aufgrund
eines Körperschadens von mindestens zwei Dritteln ausgeübt haben.
sowie Zeiten des Vorliegens von Invalidität, auch wenn (2) Untertagetätigkeiten sind
ein Anspruch auf Invalidenrente nicht bestand, soweit
diese Zeiten nicht als Zeiten einer versicherungspflich- 1. alle überwiegend unter Tage ausgeübten Arbeiten,
tigen Tätigkeit berücksichtigt werden. 2. Arbeiten als Anschläger an der Hängebank,
3. ständige Arbeiten als Abnehmer an Schächten,
(2) Zurechnungszeiten werden zusätzlich zu Zeiten
einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in dem Umfang 4. Arbeiten als Fördermaschinist,
angerechnet, daß insgesamt 50 Jahre nicht überschritten 5. Arbeiten als Kokereiarbeiter in der Steinkohlenindu-
werden. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für die in strie, soweit diese bis 1945 Untertagetätigkeiten gleich-
Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b genannte Zurechnungszeit. gestellt waren,
6. Arbeiten als hauptamtlich im Grubenrettungsdienst
§ 21 Eingesetzter.
Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung (3) Als Jahr der überwiegenden Untertagetätigkeit
(1) Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung sind Zei- wird das Kalenderjahr angerechnet, in dem mindestens
ten, in denen freiwillige Beiträge zur 135 Schichten mit Untertagetätigkeiten vorliegen. Wurden
die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, werden die
1. Rentenversicherung bei der Sozialversicherung nach Monate als Monate der Untertagetätigkeit angerechnet, in
der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche denen mindestens 11 Schichten mit Untertagetätigkeiten
Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Juni vorliegen. Als Schicht mit Untertagetätigkeit gilt die
1947, Schicht, die mit mindestens 80 vom Hundert der Zeit unter
2. Rentenversicherung bei der Staatlichen Versicherung Tage verfahren wurde.
der Deutschen Demokratischen Republik, die von die-
(4) Als Zeiten der bergmännischen Tätigkeit und der
ser laut Verordnung vom 25. Juni 1953 (GBI. Nr. 80
Untertagetätigkeit gelten auch Zeiten der
S. 823) übernommen wurden,
1. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Arbeitsunfall oder
gezahlt worden sind.
Berufskrankheit und der Quarantäne,
(2) Als Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung gelten 2. des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,
auch Zeiten einer gleichartigen freiwilligen Versicherung 3. de·r Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter
außerhalb des Beitrittsgebiets. Kinder,
wenn sie sich unmittelbar an solche Zeiten anschließen.
§ 22
Zuordnung von Zeiten § 24
zur bergbaulichen Versicherung Beitragszeiten zur FZR
Den Zeiten der bergbaulichen Versicherung werden (1) Beitragszeiten zur FZR sind Zeiten, in denen neben
Dienstzeiten einer bestehenden Pflichtversicherung Beiträge für ein
1. zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst- Einkommen über 600 Mark monatlich zur FZR entrichtet
pflicht, worden sind.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1671
(2) Als Beitragszeiten zur FZR gelten auch Zeiten, in (2) Bei der Ermittlung
denen Versicherte vom Beitritt zur FZR an, längstens bis 1. der Anzahl der Arbeitsjahre nach § 30 Nr. 2,
zum 30. Juni 1990
2. der Zurechnungszeiten für Zeiten der Arbeitslosigkeit,
1. sozialpflichtversichert waren.
3. der Zeiten der bergmännischen Tätigkeit nach§ 5 und
2. Dienstzeiten geleistet haben
4. der Zeiten von Untertagetätigkeiten
a) zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivil-
dienstpflicht, zählen je zwölf Kalendermonate als ein Jahr, ein verblei-
bender Rest von mehr als sechs Kalendermonaten als ein
b) während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem weiteres Jahr.
Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des An-
spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes,
wenn nicht Beiträge über 60 Mark zu den Versor- Drittes Kapitel
gungsordnungen gezahlt worden sind,
Rentenhöhe
3. ein Direktstudium absolviert haben,
4. nach dem Wochenurlaub bis zur Bereitstellung eines Erster Abschnitt
Krippenplatzes, längstens bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres des Kindes, unbezahlt von der Grundsatz
Arbeit freigestellt waren,
5. im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehe- § 27
paaren außerhalb des Beitrittsgebiets aufgehalten Grundsatz
haben, ohne selbst eine berufliche Tätigkeit auszu-
(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach dem
üben, wenn unmittelbar vor der Entsendung eine
durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelt und Arbeits-
Pflichtversicherung bestanden hat,
einkommen und den Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten.
6. Zeiten der Betreuung eines ständig pflegebedürftigen
Familienangehörigen nach § 19 Abs. 3, (2) Liegt eine nach dem durch Beiträge versicherten
Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen errechnete Rente
soweit die Zugehörigkeit zur FZR nicht durch Austritt be- unter der Mindestrente oder einem Mindestbetrag, wird an
endet worden ist. Stelle der errechneten Rente die jeweilige Mindestrente
(3) Als Beitragszeiten zur FZR gelten auch Zeiten, in oder der jeweilige Mindestbetrag geleistet.
denen Versicherte in der Zeit vom 1. März 1971 bis zum
30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt
haben, für die sie rehabilitiert worden sind, wenn sie vor Zweiter Abschnitt
Beginn des Freiheitsentzugs der FZR angehört haben Renten aus der Sozialpflichtversicherung
oder nach Beendigung des Freiheitsentzugs der FZR
beigetreten waren.
Erster Unterabschnitt
(4) Beitragszeiten zur FZR sind auch Zeiten, für die nach
Berechnung der Renten
den im § 19 Abs. 2 Nr. 17 genannten Vereinbarungen
Beiträge für die Einkommen über 600 Mark monatlich zur
FZR entrichtet worden sind. § 28
Rentenformel für Monatsbetrag der Renten
§ 25 (1) Der Monatsbetrag einer Rente wegen Alters, der
Zurechnungszeiten zur FZR Invalidenrente und der Bergmannsinvalidenrente ergibt
sich aus der Summe von
Bei der Berechnung von Zusatzrenten aus der FZR
1. Festbetrag und
werden als Zurechnungszeiten angerechnet
2. Steigerungsbetrag.
1. Zeiten vom Eintritt der Invalidität bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres bei der Zusatzinvalidenrente, sofern (2) Der Monatsbetrag einer Invalidenrente für Behin-
der Versicherte nicht vor Feststellung der Invalidität aus derte beträgt 330 Deutsche Mark.
der FZR ausgetreten ist,
(3) Der Monatsbetrag einer Bergmannsrente beträgt
2. Zeiten des früheren Bezugs einer Zusatzinvalidenrente. 10 vom Hundert des beitragspflichtigen Durchschnittsein-
kommens in der bergbaulichen Versicherung. Für das
§ 26 sechste und jedes weitere Jahr der bergbaulichen Versi-
cherung erhöht sich der Vomhundertsatz um 1,5. Zeiten
Ermittlung von rentenrechtlichen Zeiten
der bergbaulichen Versicherung nach Beginn der Zahlung
(1) Bei der Ermittlung der Bergmannsrente bleiben unberücksichtigt.
1. der allgemeinen Wartezeit und (4) Der Monatsbetrag einer Rente wegen Todes beträgt
2. der Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach bei
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 1. Witwenrenten und Witwerrenten 60 vom Hundert,
zählt ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrecht- 2. Bergmannswitwenrenten und Bergmannswitwerrenten
lichen Zeiten belegt ist, als voller Monat. 65 vom Hundert,
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3. Halbwaisenrenten 30 vom Hundert, 4. des Dienstes zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr-
oder Zivildienstpflicht,
4. Vollwaisenrenten 40 vom Hundert
5. des Einsatzes innerhalb der Aktion „Industriearbeiter
der Rente des Verstorbenen, auf die dieser Anspruch hatte
oder bei Invalidität gehabt hätte, ohne Zuschlag für Unter- aufs Land",
tagetätigkeit. Bei einer Vollwaisenrente ist die Rente des 6. in denen sich Versicherte im Rahmen der dienstlichen
Verstorbenen mit der höchsten Rente maßgebend. Die Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitritts-
Übergangshinterbliebenenrente beträgt 270 Deutsche gebiets aufgehalten und ein niedrigeres Einkommen
Mark. Die Unterhaltsrente wird in Höhe des gerichtlich als unmittelbar vorher im Beitrittsgebiet erzielt haben,
festgelegten Unterhaltsbetrags, höchstens in Höhe von
7. einer ver::,icherungspflichtigen Tätigkeit während des
330 Deutsche Mark gezahlt; eine Rente der Unfallver-
Bezugs einer Bergmannsvollrente, einer Rente oder
sicherung ist darauf anzurechnen.
Versorgung wegen Invalidität oder eine.r Unfallrente
aufgrund eines Körperschadens von mehr als zwei
§ 29 Dritteln,
Festbetrag 8. der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall
oder Berufskrankheit und Quarantäne,
Der Festbetrag beträgt bei
1. weniger als 25 Arbeitsjahren 170 Deutsche Mark, 9. des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,
2. 25 bis weniger als 30 Arbeitsjahren 1 o. der Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder,
180 Deutsche Mark, 11. des Bezugs der Mütterunterstützung,
3. 30 bis weniger als 35 Arbeitsjahren 12. der vereinbarten unbezahlten Freistellung,
190 Deutsche Mark,
13. in denen der Versicherte zur Betreuung ständig pfle-
4. 35 bis weniger als 40 Arbeitsjahren gebedürftiger Familienangehöriger nach § 19 Abs. 3
200 Deutsche Mark und von der Arbeit freigestellt war oder seine Arbeitszeit
5. 40 und mehr Arbeitsjahren 210 Deutsche Mark. gemindert hat,
14. des Bezugs von Vorruhestandsgeld,
§ 30 15. des Bezugs von staatlicher Unterstützung und betrieb-
Steigerungsbetrag licher Ausgleichszahlung während der Zeit der Arbeits-
vermittlung,
Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Vervielfälti-
gung von 16. des Bezugs von Leistungen nach dem Recht der
Arbeitsförderung,
1. beitragspflichtigem Durchschnittseinkommen,
17. mit Beiträgen außerhalb des Beitrittsgebiets,
2. Anzahl der Arbeitsjahre und
18. in denen Versicherte in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis
3. Steigerungssatz.
zum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug
§ 31 verbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind,
Beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen insgesamt unberücksichtigt, wenn es für den Versicherten
(1) Das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen wird günstiger ist.
ermittelt, indem das beitragspflichtige Einkommen der letz- (4) Liegt ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkom-
ten 20 Jahre vor Ende der letzten versicherungspflichtigen men nicht vor, wird ein Betrag von 600 Deutsche Mark
Tätigkeit (Berechnungszeitraum) durch die Zahl der
zugrunde gelegt.
Monate, in denen in diesem Zeitraum Beiträge gezahlt
worden sind (Beitragsmonate), geteilt wird. Ist für ein (5) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder
Kalenderjahr, das nur teilweise zu berücksichtigen ist, das Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und
beitragspflichtige Einkommen als Gesamtbetrag ausge- Anwartschaftsüberführungsgesetzes wird bei der Ermitt-
wiesen, ergibt sich der Teilbetrag, indem der Gesamtbe- lung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens
trag mit der Anzahl der Beitragsmonate des Teilzeitraums nach den Absätzen 1 bis 4 der nach dem Anspruchs-
vervielfältigt und durch die Anzahl der Beitragsmonate, für und Anwartschaftsüberführungsgesetz ermittelte Verdienst
den der Gesamtbetrag ausgewiesen ist, geteilt wird. zugrunde gelegt; für Zeiten bis zum 30. Juni 1990 wird
höchstens das beitragspflichtige Einkommen bis 600 Mark
(2) Als Beitragsmonate zählen
monatlich berücksichtigt.
1. Kalendermonate, in denen durchgängig Beiträge ge-
zahlt worden sind, § 32
2. je 30 Kalendertage mit Beiträgen als ein Beitrags-
Steigerungssatz
monat; ein verbleibender Rest bleibt unberücksichtigt.
(1) Der Steigerungssatz für jedes Arbeitsjahr beträgt bei
(3) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durch-
schnittseinkommens bleiben Zeiten 1. Renten wegen Alters,
1. des Schulbesuchs, 2. Invalidenrenten und
2. der Ausbildung, 3. Bergmannsinvalidenrenten
3. des Direktstudiums, eins vom Hundert.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1673
(2) Der Steigerungssatz für jedes Jahr der bergbau- 2. 165 Deutsche Mark
lichen Versicherung beträgt bei bei Anspruch auf Halbwaisenrente,
1. Bergmannsaltersrenten, 3. 220 Deutsche Mark
bei Anspruch auf Vollwaisenrente
2. Bergmannsinvalidenrenten,
geleistet.
3. Bergmannsvollrenten
zwei vom Hundert.
zweiter Unterabschnitt
§ 33
Sonderbestimmungen
Zuschlag für Untertagetätigkeiten
Bergleute, die mehr als zehn Jahre Untertagetätigkeiten § 35
ausgeübt haben, erhalten für jedes Jahr mit solchen Tätig-
Besonderer Steigerungssatz
keiten
1. vom 11. bis 15. Jahr 1,00 Deutsche Mark, Der Steigerungssatz beträgt für jedes Jahr der Beschäf-
tigung
2. vom 16. bis 25. Jahr 2,50 Deutsche Mark und
1. in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
3. für jedes weitere Jahr 3,50 Deutsche Mark nach den Bestimmungen der §§ 46 und 4 7 der Renten-
als Zuschlag zu ihrer Rente. Dies gilt nicht für Zeiten des verordnung vom 23. November 1979 (GBI. 1 Nr. 43
Bezugs einer solchen Rente. s. 401),
2. bei der Deutschen Post nach der Post-Dienst-Verord-
§ 34 nung vom 28. März 1973 (GBI. 1Nr. 25 S. 222) und der
Versorgungsordnung der Deutschen Post vom 31. Mai
Mindestrenten und Mindestbeträge 1973,
(1) Altersrente und Invalidenrente werden in Höhe der 3. bei der Deutschen Reichsbahn nach der Eisenbahner-
Mindestrente geleistet, wenn der Anspruch auf Altersrente Verordnung vom 28. März 1973 (GBI. 1 Nr. 25 S. 217}
und Invalidenrente und der Versorgungsordnung der Deutschen Reichs-
1. nur aufgrund von Zeiten einer freiwilligen Rentenversi- bahn,
cherung, 4. vor dem 3. Oktober 1990 in Einrichtungen nach der
2. nur aufgrund der Wartezeiterfüllung durch Geburt von Anordnung über die Berechnung von Renten der
fünf und mehr Kindern Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werk-
tätigen vom 12. April 1976
besteht. Die Mindestrente beträgt 330 Deutsche Mark.
1,5 vom Hundert, wenn die Beschäftigung in dieser Ein-
(2) Für Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen richtung mindestens zehn Jahre oder bei Eintritt von Invali-
Alters, eine Invalidenrente oder eine Bergmannsinvaliden- dität in den Fällen der Nummer 2 oder 3 mindestens fünf
rente haben, ist der Mindestbetrag Jahre ununterbrochen ausgeübt worden ist.
1. 340 Deutsche Mark
bei 15 bis unter 20 Arbeitsjahren, § 36
2. 350 Deutsche Mark Zusätzlicher Steigerungsbetrag
bei 20 bis unter 25 Arbeitsjahren,
(1) Versicherte haben zusätzlich zur errechneten
3. 370 Deutsche Mark
bei 25 bis unter 30 Arbeitsjahren, 1. Altersrente,
4. 390 Deutsche Mark 2. Bergmannsaltersrente,
bei 30 bis unter 35 Arbeitsjahren, 3. Invalidenrente und
5. 410 Deutsche Mark 4. Bergmannsinvalidenrente
bei 35 bis unter 40 Arbeitsjahren,
Anspruch auf einen Steigerungsbetrag in Höhe von 0,85
6. 430 Deutsche Mark vom Hundert der insgesamt zur freiwilligen Rentenversi-
bei 40 bis unter 45 Arbeitsjahren, cherung (§ 21) gezahlten Beiträge.
7. 470 Deutsche Mark (2) Hinterbliebene haben Anspruch auf einen zusätz-
bei 45 und mehr Arbeitsjahren. lichen Steigerungsbetrag, wenn
Anspruch auf den Mindestbetrag von 4 70 Deutsche Mark 1. der Verstorbene die versicherungsrechtlichen Voraus-
haben auch Frauen, die die allgemeine Wartezeit durch setzungen für einen zusätzlichen Steigerungsbetrag
Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erfüllt und erfüllt hatte und
fünf oder mehr Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2) geboren oder
vor Vollendung des achten Lebensjahres in den Haushalt 2. Anspruch auf eine Rente wegen Todes besteht.
aufgenommen haben. Der zusätzliche Steigerungsbetrag ergibt sich, indem der
Vomhundertsatz nach § 28 Abs. 4 auf den zusätzlichen
(3) Renten wegen Todes werden mindestens in Höhe Steigerungsbetrag angewandt wird. Der von einem zusätz-
von lichen Steigerungsbetrag für Beiträge nach Absatz 1 abzu-
1. 330 Deutsche Mark leitende Steigerungsbetrag wird zusätzlich zur errechne-
bei Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, ten Hinterbliebenenrente geleistet.
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Dritter Abschnitt 1. des Direktstudiums,
Renten aus der freiwilligen 2. in denen sich Versicherte im Rahmen der dienstlichen
Zusatzrentenversicherung Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitritts-
gebiets als Ehegatte eines Entsandten aufgehalten
haben,
§ 37
Rentenformel für Monatsbetrag der Zusatzrenten 3. des Bezugs von Vorruhestandsgeld,
(1) Der Monatsbetrag einer Zusatzaltersrente und einer 4. des Bezugs von staatlicher Unterstützung und betrieb-
Zusatzinvalidenrente beträgt licher Ausgleichszahlung während der Zeit der Arbeits-
vermittlung,
1. für jedes volle Jahr der Beitragszeit zur FZR 2,5 vom
Hundert, für jeden verbleibenden Monat 0,2 vom Hundert, 5. in denen ständig pflegebedürftige Familienangehörige
nach § 19 Abs. 3 betreut worden sind,
2. für jedes Jahr der Zurechnungszeit 1 ,0 vom Hundert
6. in denen Versicherte in der Zeit vom 1. März 1971 bis
des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnitts-
einkommens. zum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug
verbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind,
(2) Der Monatsbetrag beträgt insgesamt unberücksichtigt, wenn es für den Versicherten
1. bei Zusatzwitwenrente, Zusatzwitwerrente und Zusatz- günstiger ist.
übergangshinterbliebenenrente 60 vom Hundert,
(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder
2. bei Zusatzwaisenrente für
Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und
a) Halbwaisen 30 vom Hundert, Anwartschaftsüberführungsgesetzes wird bei der Ermitt-
b) Vollwaisen 40 vom Hundert lung des Durchschnittseinkommens nach den Absätzen 1
bis 3 der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-
der nach Absatz 1 ermittelten Zusatzrente des Verstorbenen. rungsgesetz ermittelte Verdienst über 600 Mark monatlich
zugrunde gelegt.
§ 38
Durchschnittseinkommen für Zusatzrenten (5) § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Das durch Beiträge zur FZR versicherte Durch-
schnittseinkommen wird ermittelt, indem das Gesamtein-
kommen, für das Beiträge zur FZR gezahlt worden sind Vierter Abschnitt
(Beiträge zur FZR), durch die Anzahl der Kalendermonate
Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991
mit Beitragszeiten zur FZR geteilt wird.
(2) Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens § 39
bleiben nach Beitritt zur FZR liegende Zeiten Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991
1. der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall
(1) Nach den Vorschriften des Ersten bis Dritten
oder Berufskrankheit,
Abschnitts ermittelte Renten wegen Alters, Invaliden-
2. der Durchführung einer von der Sozialversicherung renten, Bergmannsinvalidenrenten und Zusatzinvaliden-
finanzierten Kur, renten werden auf den Stand 31. Dezember 1991 erhöht,
3. der Quarantäne, indem sie
4. der Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter 1. um den nach der Anlage ermittelten Vomhundertsatz
Kinder und zur Betreuung von Kindern bei Erkrankung für das zweite Halbjahr 1991 erhöht und
des nicht berufstätigen Ehegatten,
2. mit dem Faktor 1,3225 vervielfältigt
5. des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,
werden.
6. der Freistellung nach dem Wochenurlaub bis zur
Bereitstellung eines Krippenplatzes, längstens bis zur (2) Nach den Vorschriften des Ersten bis Dritten
Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, Abschnitts ermittelte Witwenrenten und Witwerrenten,
7. der vereinbarten unbezahlten Freistellung von der Bergmannswitwenrenten und Bergmannswitwerrenten,
Arbeit bis zur Dauer von drei Wochen Zusatzwitwenrenten und Zusatzwitwerrenten sowie Waisen-
mnten und Zusatzwaisenrenten werden auf den Stand
insgesamt unberücksichtigt, wenn Beitragspflicht zur 31. Dezember 1991 erhöht, indem sie
Sozialversicherung nicht bestanden hat und bis zum
Beginn dieser Zeit oder im gleichen Kalenderjahr Beiträge 1. um den nach der Anlage ermittelten Vomhundertsatz
zur FZR gezahlt worden sind. für das Zugangsjahr oder, falls der Verstorbene eine
Rente nicht bezogen hat, dessen Todesjahr erhöht und
(3) Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens
bleiben nach Beitritt zur FZR liegende Zeiten 2. mit dem Faktor 1,3225 vervielfältigt werden.
Anlage
(zu § 39)
Tabelle zur Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991
2. Halb- 1. Halb- Erhöhung für das Jahr in vom Hundert
Arbeits-
jahr jahr
jahre 1990 1989 1988 1987 1986 1985 1984 1983 1982 1981 1980 1979 1978 1977 1976 1975 1974 1973 1972 1971 1970*)
1991 1991
51 **) 14,18 16,45 19,37 21,86 24,04 26,30 28,65 30,63 32,45 34,80 37,23 39,49 41,82 44,24 46,74 49,33 52,02 54,48 57,36 60,00 60,34 60,34 62,04
50 13, 13 15,23 18,14 20,62 22,81 25,07 27,42 29,40 31,22 33,57 36,00 38,27 40,62 43,04 45,55 47,85 50,84 53,32 55,88 56,86 57,19 57,19 58,87
49 11,89 13,98 16,89 19,37 21,55 23,81 25,94 27,93 29,97 32,32 34,51 36,77 39,11 41,53 44,04 46,64 49,33 51,81 52,76 53,73 54,05 54,05 55,69
48 10,79 12,88 15,61 18,09 20,27 22,53 24,66 26,64 28,69 31,04 33,23 35,50 37,85 40,27 42,79 45,10 47,79 48,71 49,64 50,59 50,91 50,91 52,51
47 9,50 11,58 14,31 16,78 18,96 21,22 23,35 25,33 27,38 29,73 31,93 34,20 36,55 38,71 41,22 43,24 44,71 45,62 46,53 47,45 47,76 47,76 49,33
46 8,35 10,26 12,98 15,45 17,63 19,88 22,01 24,00 26,04 28,16 30,60 32,87 34,96 37,39 39,06 40,19 41,64 42,52 43,41 44,31 44,62 44,62 46,16 z
45 7,01 8,91 11,63 14,09 16,26 18,52 20,65 22,63 24,68 26,79 29,23 31,25 33,07 34,67 36,03 37,14 38,56 39,42 40,29 41, 18 41,47 41,47 42,98 ~
~
0)
44 5,81 7,72 10,25 12,70 14,87 17,12 19,25 21,23 23,05 25,39 27,59 29,85 32,21 34,37 36,89 39,21 41,91 44,09 46,67 49,67 51,05 51,05 52,81 1
43 4,41 6,31 8,84 11,29 13,45 15,70 17,82 19,80 21,62 23,96 26,16 28,43 30,78 32,95 35,47 37,50 40,20 42,70 44,95 47,28 47,62 47,62 49,33 --i
42 3,16 4,88 7,40 9,84 12,00 14,24 16,36 18,34 20,15 22,50 24,69 26,96 29,05 31,49 33,73 36,05 38,76 40,94 42,87 43,85 44,18 44,18 45,86 ~
41 1,71 3,60 5,93 8,37 10,52 12,76 14,87 16,84 18,66 21,00 23,19 25,46 27,56 29,72 32,24 34,27 36,97 38,52 39,47 40,43 40,75 40,75 42,39 0.
(t)
40 0,39 3,11 4,43 6,86 9,00 11,24 13,35 15,32 17,12 19,47 21,66 23,67 26,02 28,18 30,42 32,74 34,23 35,14 36,07 37,00 37,32 37,32 38,91 ')>
""
C:
(/)
39 0,59 2,35 4,75 7,26 9,47 11,78 13,97 16,02 17,89 20,33 22,61 24,71 26,88 29,42 31,76 33,88 36,71 38,01 39,00 40,00 40,34 40,34 42,05 (0
Pl
38 0,00 0,79 3,18 5,67 7,88 10,19 12,37 14,41 16,28 18,47 20,74 23,09 25,27 27,52 29,85 31,97 33,52 34,47 35,43 36,41 36,74 36,74 38,41 C"
37 0,00 0,00 1,57 4,06 6,26 8,55 10,73 12,76 14,63 16,81 19,08 21,44 23,61 25,86 27,31 28,50 30,01 30,93 31,87 32,82 33,14 33,14 34,76 ~
36 0,00 0,00 0,00 2,40 4,59 6,88 9,05 11,07 12,94 15,12 17,38 19,20 20,81 22,46 23,87 25,02 26,49 27,39 28,31 29,23 29,54 29,54 31,12 CD
0
35 0,00 0,00 0,00 0,71 2,89 5,16 7,10 8,89 10,50 12,40 14,12 15,89 17,45 19,06 20,43 21,55 22,98 23,85 24,74 25,64 25,94 25,94 27,48 ~
~~
0.
34 0,00 0,00 0,00 0,94 3,20 5,56 7,80 9,90 11,84 14,10 15,92 17,80 19,47 21,18 22,64 23,84 25,37 26,30 27,25 28,22 28,54 28,54 30,19 (t)
~
33 0,00 0,00 0,00 0,00 0,98 3,31 5,30 7,13 8,79 10,74 12,51 14,34 15,95 17,61 19,03 20,20 21,68 22,59 23,51 24,44 24,76 24,76 26,36 u)
32 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,18 2, 11 3,88 5,49 7,39 9,10 10,87 12,44 14,05 15,43 16,55 17,99 18,87 19,77 20,67 20,98 20,98 22,53 ......
31 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,64 2,19 4,03 5,69 7,41 8,93 10,49 11,82 12,91 14,30 15,16 16,02 16,90 17,20 17,20 18,70 c..
30 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,67 2,28 3,94 5,41 6,92 8,21 9,27 10,62 11,44 12,28 13,13 13,42 13,42 14,87 ~
......
<O
29 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,90 3,60 5,37 6,93 8,54 9,92 11,04 12,48 13,37 14,27 15,18 15,48 15,48 17,04 ~
28 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,74 3,24 4,80 6,13 7,21 8,61 9,46 10,33 11,21 11,50 11,50 13,01
27 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,05 2,33 3,38 4,73 5,55 6,39 7,23 7,52 7,52 8,97
26 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,85 1,64 2,44 3,26 3,54 3,54 4,94
25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,90
24 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,67 0,96 0,96 2,40
23 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
22 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
21 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
20 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
*) und früher
....
0)
**) und mehr ut
1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Fünfter Abschnitt Rente aus freiwilliger Versicherung bei der Staatlichen
Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik,
Berechnung von Geldleistungen sind die Bestimmungen des Absatzes 2 anzuwenden.
§ 40 (4) Besteht neben dem Anspruch auf Rente nach den
Vorschriften dieses Artikels Anspruch auf eine Rente, die
Berechnung von Geldleistungen
von einem ausländischen Versicherungsträger geleistet
Bei der Berechnung des wird, wird diese auf Rentenbeträge, die zusätzlich zu einer
errechneten Rente geleistet werden, angerechnet.
1. beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens,
2. Durchschnittseinkommens für Zusatzrenten,
§ 42
3. Monatsbetrags der Renten aus der Sozialpflichtver-
sicherung, Mehrere Renten wegen Todes
4. Zuschlags für Untertagetätigkeiten und Besteht aus der Versicherung eines Verstorbenen für
mehrere Hinterbliebene Anspruch auf mehrere Renten
5. Monatsbetrags der Zusatzrenten
wegen Todes, wird die Gesamthöhe der Renten auf die
ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Rente des Verstorbenen einschließlich Zuschlag für Unter-
tagetätigkeiten begrenzt. Die Renten wegen Todes wer-
den proportional gekürzt, mindestens jedoch in Höhe der
Viertes Kapitel Mindestrente geleistet.
zusammentreffen von Renten § 43
Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
§ 41
Mehrere Rentenansprüche (1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine
Rente und eine Rente aus der Unfallversicherung gleicher
(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Art, wird die Rente nur geleistet, wenn sie höher ist als die
Renten gleicher Art, wird nur die höhere Rente gezahlt. Rente aus der Unfallversicherung. Renten gleicher Art sind:
Renten gleicher Art sind:
1. Verletztenrente aus der Unfallversicherung und
1. Renten aus eigener Versicherung als
a) Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente, wenn
a) Altersrente, nur unter Berücksichtigung der Unfallfolgen Invalidität,
b) Bergmannsaltersrente, b) Bergmannsrente, wenn nur unter Berücksichtigung
c) Bergmannsvollrente, der Unfallfolgen Berufsunfähigkeit
d) Invalidenrente, vorliegt,
e) Bergmannsinvalidenrente, 2. Unfallwitwenrente oder Unfallwitwerrente und
f) Bergmannsrente, a) Witwenrente oder Witwerrente,
2. Renten aus der Versicherung des Verstorbenen als b) Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente,
a) Witwenrente und Witwerrente, 3. Unfallwaisenrente und
b) Bergmannswitwenrente und Bergmannswitwerrente, a) Waisenrente,
3. Renten aus eigener FZR als b) Bergmannswaisenrente.
a) Zusatzaltersrente, (2) Besteht Anspruch auf mehrere nicht gleichartige
b) Zusatzinvalidenrente . Renten und ist eine der Renten eine Rente aus der Unfall-
versicherung, wird die Rente in vollem Umfang geleistet,
(2) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf wenn sie die höhere Rente ist. Ist sie die niedrigere Rente,
mehrere nicht gleichartige Renten aus der Sozialpflichtver- wird sie in Höhe von 50 vom Hundert geleistet. Die übrigen
sicherung, wird die höhere Rente voll, die niedrigere in Renten werden nicht geleistet. Die Bestimmungen des
Höhe von 25 vom Hundert der errechneten Rente gezahlt. § 41 Abs. 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
Sind die Renten nach Satz 1 gleich hoch, ist
1. bei zwei Renten aus eigener Versicherung die Alters-
oder Invalidenrente,
Fünftes Kapitel
2. beim Zusammentreffen einer Rente aus eigener Ver-
sicherung und einer Hinterbliebenenrente die Rente Beginn, Änderung
aus eigener Versicherung und Ende von Renten
in voller Höhe zu zahlen. Der Mindestbetrag der als zweite
Leistung gezahlten Rente beträgt 50 Deutsche Mark; dies § 44
gilt nicht für eine Bergmannsrente. Beginn, Änderung und Ende von Renten
(3) Besteht neben dem Anspruch auf Rente der Sozial- (1) Die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende
pflichtversicherung Anspruch auf eine nicht gleichartige von Renten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind
Rente aus der in die Sozialversicherung übernommenen entsprechend anzuwenden.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1677
(2) Beginnt der Anspruch auf eine Rente wegen Alters sorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei
während des Bezugs einer Rente wegen verminderter einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem
Erwerbsfähigkeit, wird eine Vergleichsberechnung vor- Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht ein-
genommen und die höhere Rente geleistet. getreten.
(3) Eine durch Wiederverheiratung weggefallene Zahlung (2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1
einer Witwenrente, Witwerrente, Bergmannswitwenrente genannten Systeme.
oder Bergmannswitwerrente lebt wieder auf, wenn
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2
1. bei Tod des neuen Ehegatten ein Anspruch auf eine genannten Systeme.
solche Rente aus der letzten Ehe nicht besteht oder
2. die neue Ehe aufgrund eines innerhalb eines Jahres §2
nach der Wiederverheiratung gestellten Antrags auf Grundsätze der Überführung
Ehescheidung geschieden wird und eine Unterhalts-
zahlung durch das Gericht nicht festgelegt worden ist, (1) Die in Anlage 2 Nr. 1 bis 3 genannten Versorgungs-
systeme werden zum 31. Dezember 1991 geschlossen.
wenn im übrigen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1
erfüllt sind. (2) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1
bis 22 und Anlage 2 erworbenen Ansprüche und Anwart-
schaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbs-
Sechstes Kapitel fähigkeit, Alters und Todes werden zum 31. Dezember
1991 in die Rentenversicherung überführt. Vom 1. Januar
zusammentreffen 1992 an sind die Regelungen dieser Versorgungssysteme
mit Leistungen unbeschadet des § 4 Abs. 4 insoweit nicht mehr anzu-
nach dem Sechsten Buch wenden.
Sozialgesetzbuch
(3) Beruht ein Anspruch auf Zusatzrente auf Zeiten aus
einem Versorgungssystem oder sind Zeiten aus einem
§ 45
Versorgungssystem rentensteigernd berücksichtigt worden,
Zusammentreffen mit Leistungen gelten die Ansprüche als in einem Versorgungssystem
nach dem Sechsten Buch erworben.
Sozialgesetzbuch
Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Leistun-
§3
gen nach den Vorschriften dieses Artikels und auf solche Versicherter Personenkreis
nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, wird die nach
Anwendung der jeweiligen Vorschriften über das zusam- Für die Versicherungs- und Beitragspflicht der Perso-
mentreffen von Renten und von Einkommen höhere nen, die am 31. Dezember 1991 einem Versorgungs-
Gesamtleistung erbracht. Bestand am 31 . Dezember 1991 system angehört haben, gelten vom 1. Januar 1992 an die
Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften des Bei- Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Ver-
trittsgebiets, wird für die Feststellung der Gesamtleistung sicherungspflichtig sind von diesem Zeitpunkt an Per-
nach Satz 1 diese Rente nach den Vorschriften dieses sonen auch in der Zeit, für die sie Invalidenrente bei
Artikels neu berechnet. Bei gleichhohen Gesamtleistungen Erreichen besonderer Altersgrenzen oder befristete erwei-
wird die Gesamtleistung nach dem Sechsten Buch Sozial- terte Versorgung beziehen; für sie gelten die Vorschriften
gesetzbuch erbracht. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bei Bezug von
Vorruhestandsgeld nach den Vorschriften für das Beitritts-
gebiet sinngemäß.
Artikel 3 §4
Gesetz Überführung in die Rentenversicherung
zur Überführung (1) In die Rentenversicherung werden in Zusatzver-
der Ansprüche und Anwartschaften sorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende
aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen Leistungen überführt:
des Beitrittsgebiets
1. Versorgung wegen Berufsunfähigkeit und zusätzliche
(Anspruchs- und Anwartschafts-
lnvalidenversorgung,
überführungsgesetz - AAÜG)
2. zusätzliche Altersversorgung und
Erster Abschnitt 3. zusätzliche Hinterbliebenenversorgung.
§ 1 (2) In die Rentenversicherung werden in Sonderver-
sorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende
Geltungsbereich Leistungen überführt:
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, 1. lnvalidenvollrente und Dienstbeschädigungsvollrente,
die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonder-
2. Altersrente und
versorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitritts-
gebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) 3. Hinterbliebenenrente sowie Dienstbeschädigungshinter-
erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Ver- bliebenenrente.
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden bei der zweiter Abschnitt
Überführung wie eine nach den Vorschriften für das Bei-
trittsgebiet berechnete Rente behandelt. Dabei gelten §6
1. Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Renten nach Art der Überführung in die Rentenversicherung
Absatz 2 Nr. 1 als Invalidenrenten,
(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für
2. Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Renten nach jedes Kalenderjahr als Verdienst(§ 256a Abs. 2 Sechstes
Absatz 2 Nr. 2 als Altersrenten, Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder
3. Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 3 und Renten nach Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag
Absatz 2 Nr. 3 als Hinterbliebenenrenten. der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1
ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversor-
(4) Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des Sech- gungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember
sten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom
1992 bis zum 31. Dezember 1993 und hatte der Berech- 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000
tigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ablei- Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum
tet, am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen 31. Dezember 1991 der Betrag von 3 400 Deutsche Mark
Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei Zugehörigkeit zu einem im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die
1. Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbe- Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei berufs-
trag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung fördernden Leistungen nach § 22 des Sechsten Buches
auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der beruf-
Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu lichen Rehabilitation nach den für diese geltenden Vor-
diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen schriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990
Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum ermittelt wird.
1. Juli 1990 ergibt,
(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungs-
2. Sonderversorgungssystem wenigstens der Monatsbe- system nach Anlage 1 Nr. 19 bis 22 oder Anlage 2 Nr. 1
trag, der sich auf der Grundlage der am 31. Dezember bis 3 ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst das erzielte
1991 maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen,
des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 solange während dieser Zeiten eine leitende Funktion oder
ergibt, eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt oder in einer
Berufungs- oder Wahlfunktion im Staatsapparat nicht aus-
höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 1O
geübt wurde. Satz 1 ist auch für Zeiten einer Tätigkeit
Abs. 1 oder 2 solange zu zahlen, bis die nach den Vor-
in einer Berufungs- oder Wahlfunkion im Staatsapparat
schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berech-
anzuwenden, während der eine Zugehörigkeit zu einem
nete Rente diesen Betrag erreicht. Satz 1 gilt nur, wenn
anderen Zusatzversorgungssystem oder einem Sonder-
der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechti-
versorgungssystem bestand. Eine Funktion gilt als leitend,
gung ableitet, einen Anspruch aus dem Versorgungs-
wenn in ihr ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen über
system gehabt hätte, wenn die Regelungen der Versor- dem jeweiligen Betrag der Anlage 4 bezogen wurde.
gungssysteme weiter anzuwenden wären.
(3) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungs-
(5) Für die Überführung der in Versorgungssystemen system nach Anlage 1 Nr. 2 und 3 ist den Pflichtbeitrags-
erworbenen Anwartschaften in die Rentenversicherung zeiten als Verdienst das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeits-
gelten die nachfolgenden Vorschriften über die Berück- einkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der
sichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versor- Anlage 5 zugrunde zu legen. Als Verdienst ist das erzielte
gungssystem. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu
§5 dem jeweiligen Betrag der Anlage 5 auch den Pflichtbeitrags-
zeiten zugrunde zu legen, die nach Absatz 2 nicht zu
Pflichtbeitragszeiten berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Pflichtbeitrags-
(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungs- zeiten, in denen eine Beschäftigung als
system, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausge- 1. Betriebsdirektor, soweit diese Funktion nicht in einem
übt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Renten- Betrieb ausgeübt wurde, der vor 1972 in dessen Eigen-
versicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an tum stand,
die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 2. Fachdirektor eines Kombinats auf Leitungsebene oder
anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas ande- einer staatlich geleiteten Wirtschaftsorganisation,
res bestimmt ist. 3. Direktor oder Leiter auf dem Gebiet der Kaderarbeit,
(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungs- 4. Sicherheitsbeauftragter oder Inhaber einer entspre-
system gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines chenden Funktion, sofern sich die Tätigkeit nicht auf
Zusatzversorgungssystems in der Sozialpflichtversiche- die technische Überwachung oder die Einhaltung von
rung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung Vorschriften des Arbeitsschutzes in Betrieben und
zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Einrichtungen des Beitrittsgebiets bezog,
Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versor- 5. hauptamtlicher Parteisekretär,
gungssystem zurückgelegt worden wären. 6. Direktor oder Leiter einer pädagogischen Einrichtung
im Bereich der Volks- und Berufsbildung, mit Aus-
(3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversor-
nahme von Einrichtungen für Behinderte,
gungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist,
wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Ver- 7. Professor oder Dozent in einer Bildungseinrichtung einer
dienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Partei oder der Gewerkschaft FDGB
zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden. ausgeübt wurde.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1679
(4) Die Absätze 2 und 3 Satz 1 und 2 sind für die in Daten auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem
Anlage 7 genannten Personen nicht anzuwenden. Versorgungsträger
(5) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungs- 1. über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Über-
system des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/ führung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich
Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt Auskunft zu erteilen und
oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung 2. auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen,
der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeits- aus denen die Tatsachen hervorgehen.
einkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1
(2) Der Versorgungsträger hat der Bundesversicherungs-
wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht
anstalt für Angestellte das tatsächlich erzielte Arbeits-
berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitrags-
entgelt oder Arbeitseinkommen sowie die Daten mitzu-
zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundes-
teilen, die sich nach Anwendung von§§ 6 und 7 ergeben.
republik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berück-
sichtigen sind. (3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den
Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid
(6) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nach- bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts
gewiesen werden kann, gilt § 256 b Abs. 1 des Sechsten des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetz-
Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende buch sind anzuwenden.
Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige Wert der
Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch (4) Versorgungsträger sind
den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozial- 1. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die
gesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maß- Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 22,
gebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen
Betrag der Anlage 3 oder in den Fällen des§ 7 der Anlage 6 2. die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Eini-
zu berücksichtigen. gungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der
Anlage 2.
(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen
(5) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist
Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versor-
für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung
gungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden
zuständig. Sie ist an den Bescheid des Versorgungs-
sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit
trägers gebunden.
zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen
Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten §9
der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in Auszahlung von Versorgungsleistungen
die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden
sind. (1) In die Rentenversicherung werden nicht überführt:
(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen 1. Ansprüche auf Versorgungen aufgrund vorzeitiger Ent-
Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten lassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder
Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen wer- bestimmter Dienstzeiten, insbesondere auf
den die Zeiten der Rentenversicherung der Angestellten a) Übergangsrente,
zugeordnet.
b) Vorruhestandsgeld,
(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches c) Invalidenrente bei Erreichen besonderer Alters-
Sozialgesetzbuch sind anzuwenden. grenzen und
d) befristete erweiterte Versorgung.
§ 7
2. Ansprüche auf lnvalidenteilrenten und Dienstbeschädi-
Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts gungsteilrenten. Auf diese Leistungen werden Renten
Das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungs- wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet.
system des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/ 3. Ansprüche auf Elternrenten.
Amtes für Nationale Sicherheit bis zum 30. Juni 1990
maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wird (2) Leistungen nach Absatz 1, auf die am 31 . Dezember
höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 1991 Anspruch bestand, werden ab 1. Januar 1992 von
zugrunde gelegt. Die Vorschriften des Sechsten Buches der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der vom
Sozialgesetzbuch über Mindestentgeltpunkte bei geringem Versorgungsträger mitgeteilten Höhe ausgezahlt. Die Aus-
Arbeitsentgelt sind nicht anzuwenden. zahlung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versorgungs-
träger die Beendigung festgestellt hat.
§8 (3) Der bis zum 31. Dezember 1991 für die Zahlung von
Verfahren zur Mitteilung der Überführungsdaten Leistungen nach Absatz 1 verpflichtete Versorgungsträger
wird aufgrund der Auszahlung der Leistungen durch die
(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwart- Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nicht von
schaften zuständige Versorgungsträger hat der Bundes- seiner Verantwortung gegenüber dem Leistungsempfän-
versicherungsanstalt für Angestellte unverzüglich die ger entbunden. Er stellt die für die Auszahlung der Lei-
Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung stung und ihre Veränderung einschließlich der Beendigung
und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversi- der Leistung maßgebenden Umstände fest und erläßt die
cherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsäch- erforderlichen Verwaltungsakte. Darüber hinaus hat er der
lich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die für die
Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechti- Auszahlung der Leistungen und ihre Beendigung erforder-
gung ableitet. Der Versorgungsträger ist berechtigt, diese lichen Daten zu übermitteln.
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(4) Ist bei einer Leistung nach Absatz 1 Einkommen Versorgung auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 jeweils
des Berechtigten zu berücksichtigen, haben Arbeitgeber, maßgebenden Höchstbeträge,
Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte dem Ver- b) Übergangsrente auf den Betrag von 400 DM.
sorgungsträger auf Verlangen die erforderliche Auskunft
zu erteilen. § 1 0 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Neben Versorgungsleistungen nach Absatz 1 Buch-
Dritter Abschnitt stabe a werden vom Ersten des auf die Verkündung dieses
Gesetzes folgenden Kalendermonats an Übergangs- und
§ 10 sonstige Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen
nicht gewährt.
Vorläufige Begrenzung von Zahlbeträgen
(3) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach
(1) Die Summe der Zahlbeträge aus gleichartigen Ren-
Absatz 1 entfällt spätestens mit Beginn einer Rente wegen
ten der Rentenversicherung und Zusatzversorgungen
Alters, jedenfalls mit der Vollendung des 65. Lebensjahres.
sowie die Zahlbeträge der Leistungen der Sonderversor- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden auf
gungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 werden ein- diese Versorgungsleistungen angerechnet.
schließlich des Ehegattenzuschlags vom Ersten des auf
die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalender- (4) Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn Vorruhe-
monats an auf folgende Höchstbeträge begrenzt: standsgeld oder Invalidenrente bei Erreichen besonderer
Altersgrenzen im Anschluß an eine befristete erweiterte
1. für Versichertenrenten auf 2 01 0 DM,
Versorgung gewährt wird.
2. für Witwen- oder Witwerrenten auf 1 206 DM,
(5) Dienstbeschädigungsteilrenten und lnvalidenteil-
3. für Vollwaisenrenten auf 804 DM und renten werden begrenzt auf den entsprechenden Vom-
4. für Halbwaisenrenten auf 603 DM. hundertsatz der Versichertenrente gemäߧ 10 Abs. 1 und 2.
Neben Renten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Zahlbeträge Abs. 3 Nr. 1 und 2 werden solche Teilrenten aus Sonder-
der Leistungen des Sonderversorgungssystems des ehe- versorgungssystemen nicht gewährt. Besteht für den-
maligen Ministeriums für StaatssicherheiVAmtes für Natio- selben Zeitraum Anspruch auf mehrere Teilrenten aus
nale Sicherheit auf folgende Höchstbeträge begrenzt: Sonderversorgungssystemen, wird als Versorgungslei-
1. für Versichertenrenten auf 802 DM, stung insgesamt höchstens der Betrag gewährt, der sich
als Vollrente ergeben würde;§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 findet
2. für Witwen- oder Witwerrenten auf 481 DM, Anwendung. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen
3. für Vollwaisenrenten auf 321 DM und nach Satz 1 und 3 entfällt spätestens mit Beginn einer
Rente wegen Alters, jedenfalls mit der Vollendung des
4. für Halbwaisenrenten auf 241 DM. 65. Lebensjahres. Die Sätze 1 bis 4 gelten vom Ersten des
Satz 1 gilt auch, wenn aus anderen Versorgungssystemen auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalender-
Leistungen an ehemalige Angehörige des Ministeriums für monats an; § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
StaatssicherheiVAmtes für Nationale Sicherheit, die nach
(6) Die Versorgungsleistungen nach Absatz 1 und 5
dem 30. September 1989 in den Bereich dieser Versor- nehmen nach dem 31. Dezember 1991 an Rentenanpas-
gungssysteme gewechselt sind, gezahlt werden. sungen mit 50 vom Hundert der jeweiligen Anpassung teil.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, Dabei dürfen die in Absatz 1 und 5 genannten Höchst-
wenn eine Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungs- beträge vor dem 1. Januar 1995 nicht überschritten werden.
system beruht oder diese Zeiten rentensteigernd berück- (7) Die Regelungen der Sonderversorgungssysteme
sichtigt worden sind. über die Kürzung der in Absatz 1 und 5 aufgeführten
(4) Übersteigt der Zahlbetrag einer gleichartigen Rente Versorgungsleistungen bei Erwerbseinkommen gelten mit
aus der Sozialpflichtversicherung den Zahlbetrag nach der Maßgabe fort, daß anrechnungsfrei de~enige Betrag
Absatz 1 oder 2, wird der Zahlbetrag der Rente der Ren- ist, der sich für den Empfänger der Versorgungsleistung
tenversicherung weitergezahlt. für den Monat Juni 1991 ergeben hätte. Dieser Betrag
nimmt an Anpassungen in entsprechender Anwendung
(5) Die Begrenzung nach den Absätzen 1 und 2 hat der des Absatzes 6 Satz 1 teil.
Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen. Die
Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides ist § 12
nicht erforderlich. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
Zuschuß zur Krankenversicherung
§ 11 Empfänger von Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 2, die
Anpassung von Versorgungsleistungen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-
aufgrund vorzeitiger Entlassung sichert sind, erhalten im Jahre 1991 auf Antrag in entspre-
chender Anwendung des § 106 des Sechsten Buches
(1) Die Zahlbeträge aus Versorgungsleistungen auf- Sozialgesetzbuch gegen Nachweis von dem Versorgungs-
grund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer träger einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die
Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten aus Sonder- Krankenversicherung, wenn der Gesamtzahlbetrag aus
versorgungssystemen werden vom Ersten des auf die Leistungen der Versorgungssysteme einen Betrag von
Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats 725 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigt. Übersteigt
an auf folgende Höchstbeträge begrenzt: der Gesamtzahlbetrag den Betrag von 725 Deutsche
a) Vorruhestandsgeld, Invalidenrente bei Erreichen Mark, so vermindert sich der aus 725 Deutsche Mark be-
besonderer Altersgrenzen und befristete erweiterte rechnete Zuschuß im Umfang des übersteigenden Betrages.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1681
§ 13 Anlage 2 Nr. 2 sowie in Höhe von zwei Dritteln der Aufwen-
Einstellung von Leistungen dungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1
Nr. 1 bis 22 von den Ländern im Beitrittsgebiet erstattet.
Vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes
(3) Absatz 1 ist auch für die Aufwendungen anzuwen-
folgenden Kalendermonats an wird die Zahlung folgender
Leistungen eingestellt: den, die der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
durch die Auszahlung von Versorgungsleistungen nach
1. Renten nach § 4 Abs. 2 aus dem Sonderversorgungs- den §§ 9 und 11 entstehen. Die dem Bund für diese
system nach Anlage 2 Nr. 4, wenn gleichzeitig eine Erstattung entstehenden Aufwendungen werden ihm von
Rente nach den Vorschriften des Bundesgebiets ohne den Ländern im Beitrittsgebiet insoweit erstattet, als sie
das Beitrittsgebiet gezahlt wird, ihm für Leistungen an Berechtigte aus dem Versorgungs-
2. Dienstzeitrenten aus dem Sonderversorgungssystem system nach Anlage 2 Nr. 2 entstehen.
der Anlage 2 Nr. 2,
(4) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung
3. Versorgungsleistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 an ehe- durch und setzt die Vorschüsse fest. Es stellt darüber
malige Angehörige des Ministeriums für Staatssicher- hinaus den auf das jeweilige Bundesland entfallenden
heit/Amtes für Nationale Sicherheit, die nach dem Anteil an dem Erstattungsbetrag nach dem Verhältnis fest,
30. September 1989 in den Bereich anderer Versor- in dem die Anzahl der Einwohner dieses Landes zu der
gungssysteme gewechselt sind. Gesamtzahl der Einwohner im Beitrittsgebiet steht. Die
erforderlichen Daten teilt das Statistische Bundesamt mit.
§ 14
Übergangsregelungen § 16
(1) Für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Verordnungsermächtigung
Nr. 23 bis 27 bleiben die am 31. Dezember 1991 geltenden
Vorschriften und Regelungen über die Feststellung, die (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Be_rechnung, die Auszahlung und die Begrenzungen der wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Leistungen sowie ihre Erstattung bis zur Uberführung der des Bundesrates die Anlagen 3 bis 6 um die Jahreshöchst-
Ansprüche und Anwartschaften aus diesen Versorgungs- verdienste für die Zeit vom 1 . Januar bis 30. Juni 1990 zu
systemen in die Rentenversicherung in Kraft. ergänzen.
(2) Die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetz- (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
buch sind für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
versorgungssystem nach Absatz 1 mit folgenden Maß- der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
gaben anzuwenden: des Bundesrates das Nähere über die Berechnung und
Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch
1 . Bei der -~rmittlung der Entgeltpunkte nach § 256 a wird den Bund nach § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1 zu bestimmen.
bis zur Uberführung der Zusatzversorgungen der maß-
gebende beitragspflichtige Verdienst höchstens bis zu
dem jeweiligen Betrag der Anlage 5 zugrunde gelegt. § 17
2. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte Sozialgerichtsverfahren
je Arbeitsjahr nach § 307 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buch-
stabe a wird das 240f ache beitragspflichtige Durch- Über Streitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes entschei-
schnittseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen den die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
Gesamtdurchschnittseinkommen der Anlage 12 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. § 18
§ 307 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b ist nicht anzu- Bußgeldvorschriften
wenden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
(3) Ein Erhöhungsbetrag, der sich aus Rentenanpassun-
fertig
gen nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch ergibt, wird bei einem Berechtigten, für den die 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 eine Auskunft nicht,
Summe aus dem Monatsbetrag der Rente nach dem nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zahlbetrag der erteilt oder
Zusatzversorgung die sich jeweils ergebende Rente eines 2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 die erforderlichen
Durchschnittsverdieners ohne Zusatzversorgung mit der Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
gleichen Anzahl an Versicherungsjahren übersteigt, nur vorlegt.
insoweit ausgezahlt, als er den Betrag einer gleichartigen
Zusatzversorgung übersteigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 15 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
Erstattung von Aufwendungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Versor-
gungsträger.
(1) Der Bund erstattet der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte die Aufwendungen einschließlich der Ver- (4) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Bundesversi-
waltungskosten, die ihr aufgrund der Überführung nach cherungsanstalt für Angestellte, wenn sie als Versor-
diesem Gesetz entstehen. Auf die Erstattungsbeträge sind gungsträger den Bußgeldbescheid erlassen hat. § 66 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
angemessene Vorschüsse zu zahlen.
Diese Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des
(2) Die dem Bund durch die Erstattung nach Absatz 1 Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen
entstehenden Aufwendungen werden ihm in Höhe der Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des§ 110
Aufwendungen für das Sonderversorgungssystem nach Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 1 16. Zusätzliche Altersversorgung für freischaffende bil-
dende Künstler, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar
1989.
Zusatzversorgungssysteme
17. Zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder in
1. Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelli- staatlichen Einrichtungen, eingeführt mit Wirkung vom
genz, eingeführt mit Wirkung vom 17. August 1950. 1. September 1976.
2. Zusätzliche Altersversorgung der Generaldirektoren 18. Zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtun-
der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichge- gen der Volks- und Berufsbildung, eingeführt mit
stellte Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisatio- Wirkung vom 1 . September 1976.
nen, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.
19. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-
3. Zusätzliche Altersversorgung für verdienstvolle Vorsit- liche Mitarbeiter des Staatsapparates, eingeführt mit
zende von Produktionsgenossenschaften und Leiter Wirkung vom 1 . März 1971 .
kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft, ein-
geführt mit Wirkung vorn 1. Januar 1988. 20. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-
liche Mitarbeiter der Gesellschaft für Sport und Tech-
4. Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaft- nik, eingeführt mit Wirkung vom 1. August 1973.
lichen, künstlerischen, pädagogischen und medizini-
schen Einrichtungen, eingeführt mit Wirkung vom 21. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-
12. Juli 1951. liche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen,
eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1976, für haupt-
5. Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter amtliche Mitarbeiter der Nationalen Front ab 1. Januar
der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der
1972.
Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissen-
schaften zu Berlin, eingeführt mit Wirkung vom 22. Freiwillige zusätzliche Funktionärsunterstützung für
1. August 1951 bzw. 1. Januar 1952. hauptamtliche Mitarbeiter der Gewerkschaft FDGB,
eingeführt mit Wirkung vom 1. April 1971.
6. Altersversorgung der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und
anderer Hochschulkader in konfessionellen Einrich- 23. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-
tungen des Gesundheits- und Sozialwesens, ein- liche Mitarbeiter der LDPD, eingeführt mit Wirkung
geführt mit Wirkung vom 1. Januar 1979. vom 1 . Oktober 1971.
7. Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahn- 24. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-
ärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in kon- liche Mitarbeiter der CDU, eingeführt mit Wirkung vom
fessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und 1. Oktober 1971.
Sozialwesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli
1988. 25. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-
liche Mitarbeiter der DBD, eingeführt mit Wirkung vom
8. Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahn-
1 . Oktober 1971 .
ärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in staat-
lichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozial- 26. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-
wesens einschließlich der Apotheker in privaten Apo- liche Mitarbeiter der NDPD, eingeführt mit Wirkung
theken, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1988. vom 1 . Oktober 1971.
9. Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in eigener 27. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-
Praxis, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959. liche Mitarbeiter der SED/PDS, eingeführt mit Wirkung
10. Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in privaten vom 1 . August 1968.
Einrichtungen des Gesundheitswesens, eingeführt mit
Wirkung vom 1. Januar 1959.
11. Freiwillige zusätzliche Versorgung für Tierärzte und
andere Hochschulkader in Einrichtungen des staat- Anlage 2
lichen Veterinärwesens, eingeführt mit Wirkung vom
1 . Juli 1988.
Sonderversorgungssysteme
12. Altersversorgung der Tierärzte in eigener Praxis, ein-
geführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959. 1 . Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen
13. Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftig- Volksarmee, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1957.
ten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie
2. Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen
des Staatszirkusses der DDR und des VEB Deutsche
Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des
Schallplatte, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar
Strafvollzugs, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1954.
1986.
14. Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten 3. Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwal-
in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles, tung der DDR, eingeführt mit Wirkung vom 1. Novem-
eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986. ber 1970.
15. Zusätzliche Versorgung für freiberuflich tätige Mitglie- 4. Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen
der des Schrittstellerverbandes der DDR, eingeführt Ministeriums für StaatssicherheiVAmtes für Nationale
mit Wirkung vom 1. Januar 1988. Sicherheit, eingeführt mit Wirkung vom 1. März 1953.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1683
Anlage 3 Kalenderjahr Betrag in DM
Jahreshöchstverdienst nach § 6 Abs. 1
1956 6 148,80
1957 6 371,40
Rentenversicherung
Knappschaftliche 1958 6 788,60
Kalenderjahr der Arbeiter
Rentenversicherung
und Angestellten 1959 7 236,60
Betrag in DM Betrag in DM 1960 7 459,20
1961 7 606,20
1950 7 250,03 8 458,36 1962 7 798,00
1951 6 855,84 7 998,48 1963 7 964,60
1. 1.-31. 8.1952 6 781,58 7 911,84 1964 8 136,80
1.9.-31.12.1952 8 476,97 11 302,63 1965 8 356,60
1953 8 605,85 11 474,47 1966 8 646,40
1954 8 836,85 11 782,03 1967 8 982,40
1955 8 445,95 11 261,26 1968 9 252,60
1956 8 160,30 10 880,41 1969 9 569,00
1957 8 122,01 10 829,35 1970 9 896,60
1958 8 187,77 10917,03 1971 10 201,80
1959 8 857,72 11 072, 15 1972 10 536,40
1960 8 907,52 10 479,43 1973 10 836,00
1961 8 727,98 10 667,53 1974 11 211,20
1962 8 665,15 10 033,44 1975 11 621,40
1963 8 780,27 10 536,33 1976 11 947,60
1964 9 060,96 11 532,13 1977 12 321,40
1965 9 313,15 11 641,44 1978 12 702,20
1966 9 739,04 11 986,52 1979 13 035,40
1967 10 548,13 12 808,44 1980 13 227,20
1968 11 703,75 13 898,20 1981 13 675,20
1969 11 777,61 13 856,01 1982 14 022,40
1970 11 443,71 13 350,99 1983 14 285,60
1971 11 127,38 13 469,99 1984 14 599,20
1972 11 610,23 13 821,70 1985 14 911,40
1973 11 676,61 14 215,00 1986 15 554,00
1974- 11 787,36 14 616,32 1987 16 227,40
1975 12 789,28 15 529,84 1988 16 816,80
1976 13 604,45 16 676,42 1989 17 348,80
1977 14 395,09 17 782,17 1. 1.-30. 6. 1990
1978 15 351,10 19 085,16
1979 16 143, 14 19 371,76
1980 16 149,71 19 610,36
1981 16 690,90 20 484,29
1982 17 544,41 21 650,54 Anlage 5
1983 18 389,68 22 435,41
1984 18 975,22 23 354,11 Jahreshöchstverdienst nach § 6 Abs. 3
1985 19 559,90 24 268,77
1986 20 383,40 25 115,26 Kalenderjahr Betrag in DM
1987 21 015,12 26 176,72
1988 22 235,26 27 052,90 1950 3 183,00
1989 22 641,51 27 837,92 1951 3 408,00
1.1.-30.6.1990 1952 3 628,00
1953 3 883,00
1954 4157,00
1955 4 268,00
1956 4 392,00
Anlage 4 1957 4 551,00
1958 4 849,00
Jahreshöchstverdienst nach § 6 Abs. 2 1959 5 169,00
1960 5 328,00
Kalenderjahr Betrag in DM 1961 5 433,00
1962 5 570,00
1950 4 456,20 1963 5 689,00
1951 4 771,20 1964 5 812,00
1952 5 079,20 1965 5 969,00
1953 5 436,20 1966 6176,00
1954 5 819,80 1967 6 416,00
1955 5 975,20 1968 6 609,00
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Kalenderjahr Betrag in DM Kalenderjahr Betrag in DM
1969 6 835,00 1982 7 011,20
1970 7 069,00 1983 7 142,80
1971 7 287,00 1984 7 299,60
1972 7 526,00 1985 7 455,70
1973 7 740,00 1986 7 777,00
1974 8 008,00 1987 8113,70
1975 8 301,00 1988 8 408,40
1976 8 534,00 1989 8 674,40
1977 8 801,00 1. 1.-30. 6. 1990
1978 9 073,00
1979 9 311,00
1980 9 448,00
1981 9 768,00
Anlage 7
1982 10 016,00
1983 10 204,00
1984 10 428,00
Personen im Sinne des § 6 Abs. 4
1985 10 651,00 Hauptamtliche Mitarbeiter
1986 11 110,00
1987 11 591,00 1. von Banken, Sparkassen, Versicherungen, der Sozial-
1988 12 012,00 versicherung sowie des Feriendienstes für Zeiten ihrer
1989 12 392,00 Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem
1. 1.-30. 6. 1990 nach Anlage 1 Nr. 19 oder Nr. 22,
2. des Blinden- und Sehschwachenverbandes,
3. des Bundes der Architekten,
4. des Deutschen Roten Kreuzes,
Anlage 6 5. des Gehörlosen- und Schwerhörigenverbandes,
Jahreshöchstverdienst nach § 7 6. der Kammer der Technik,
7. des Kulturbundes,
Kalenderjahr Betrag in DM
8. der Volkssolidarität,
1950 2 228,10 9. der wissenschaftlichen Gesellschaft für Veterinär-
1951 2 385,60 medizin,
1952 2 539,60 10. der agrarwissenschaftlichen Gesellschaft.
1953 2 718,10
1954 2 909,90 Angehörige der Berufsfeuerwehr für Zeiten ihrer Zugehö-
1955 2 987,60 rigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2
1956 3 074,40 Nr. 2.
1957 3 185,70
1958 3 394,30
1959 3 618,30 Artikel 4
1960 3 729,60
1961 3 803,10 Gesetz
1962 3 899,00 über das Ruhen von Ansprüchen
1963 3 982,30 aus Sonder- und Zusatz-
1964 4 068,40 versorgungssystemen
1965 4 178,30 (Versorgungsruhensgesetz)
1966 4 323,20
1967 4 491,20 § 1
1968 4 626,30
1969 4 784,50 (1) Die Ansprüche auf Leistungen aus Sonder- oder
1970 4 948,30 Zusatzversorgungssystemen nach Anlage II Kapitel VIII
1971 5 100,90 Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Ziffer 2 und
1972 5 268,20 Buchstabe e des Einigungsvertrages sowie die Ansprüche
1973 5 418,00 auf Ehrenpensionen und -renten im Sinne des Renten-
1974 5 605,60 angleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38
1975 5 810,70 S. 495) in der Fassung der Anlage II Kapitel VIII Sach-
1976 5 973,80 gebiet F Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages und die
1977 6 160,70 Ansprüche auf Leistungen nach dem Fremdrentenrecht
1978 6 351, 10 können zum Ruhen gebracht werden, wenn gegen den
1979 6 517,70 Berechtigten ein Strafverfahren wegen einer als Träger
1980 6 613,60 eines Staatsamtes oder Inhaber einer politischen oder
1981 6 837,60 gesellschaftlichen Funktion begangenen Straftat gegen
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1685
das Leben oder einer anderen schwerwiegenden Straftat §4
gegen die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche
(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Kommission mit,
Freiheit betrieben wird und der Berechtigte sich dem Straf-
wenn sich der Berechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 1
verfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht.
dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Ansprüche aus Sonder- und ein Ruhen des Anspruchs in Betracht kommt.
oder Zusatzversorgungssystemen, die in die Rentenver-
(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist,
sicherung überführt worden sind. kann die Kommission bei öffentlichen Stellen Auskünfte
(3) Das Ruhen kann sich auch auf einen neben einem einholen und Akten einsehen.
Anspruch auf eine Leistung nach Absatz 1 bestehenden (3) Die Kommission kann empfehlen, vorläufige Maß-
Anspruch aus der Rentenversicherung und der freiwilligen nahmen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 anzuordnen.
Zusatzrentenversicherung des Beitrittsgebiets aus Ver-
sicherungszeiten zwischen dem 7. Oktober 1949 und dem (4) Das Bundesversicherungsamt kann bis zur endgülti-
30. Juni 1990 beziehen. gen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung
anordnen. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
§2 (5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten und
die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder
(1) Über das Ruhen entscheidet das Bundesversiche- Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Rege-
rungsamt auf Vorschlag der nach § 3 eingesetzten Kom- lungen.
mission. Der Vorschlag der Kommission ist mit einer
schriftlichen Begründung zu versehen. §5
(2) Dem Berechtigten ist auch der Beschluß der Kom- (1) Für das Verfahren der Kommission gelten die §§ 8
bis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entspre-
mission bekanntzugegeben. Will das Bundesversiche-
chend.
rungsamt in besonders begründeten Fällen von dem Vor-
schlag der Kommission abweichen, hat es dieses zu (2) Die Kommission bestimmt aus ihren Reihen einen
begründen. Vorsitzenden, der sie nach außen vertritt. Sie gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(3) Gegen die Entscheidung des Bundesversicherungs-
amtes findet ein Vorverfahren nicht statt. Die Klage hat (3) Für die Kommission wird eine Geschäftsstelle beim
keine aufschiebende Wirkung. Im sozialgerichtlichen Ver- Bundesversicherungsamt eingerichtet.
fahren gilt § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Sozialgerichts-
gesetzes entsprechend.
§6
(4) Im gerichtlichen Verfahren ist die Kommission bei-
Über Streitigkeiten aufgrund dieses Gesetzes entschei-
zuladen.
den die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
§3
(1) Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern,
von denen mindestens ein Mitglied die Befähigung zum Artikel 5
Richteramt haben muß.
Änderung
(2) Die Mitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
von der Bundesregierung berufen, und zwar (860-4-1)
a) zwei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Län-
der Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, zes vom 23. Dezember 1976, BGBI.. 1 S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 7 § 44 des Gesetzes vom 12. Sep-
b) ein Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag der Bundes-
tember 1990 (BGBI. 1 S. 2002) wird wie folgt geändert:
minister für Arbeit und Sozialordnung, der Finanzen,
des Innern, der Justiz und der Verteidigung.
1. Dem § 1O Abs. 2 wird angefügt:
Die Kommission kann bei Bedarf um weitere Mitglieder
ergänzt werden und entscheidet dann in Spruchkörpern „Für auf Antrag im Ausland versicherte Deutsche gilt
mit jeweils drei Mitgliedern. Satz 1 ist entsprechend anzu- als Beschäftigungsort der Sitz der antragstellenden
wenden. Stelle."
(3) Für die Abberufung gilt § 86 des Verwaltungsverfah- 2. § 18 wird wie folgt geändert:
rensgesetzes entsprechend.
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
(4) Die Mitglieder der Kommission sind innerhalb der b) Nach Absatz 1 wird angefügt:
gesetzlichen Schranken unabhängig und an Weisungen
nicht gebunden. ,,(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet
(Bezugsgröße [Ost]) wird entsprechend der Ent-
(5) Die Mitglieder der Kommission erhalten eine von der wicklung der Bruttolohn- und -gehaltsumme je
Bundesregierung festzusetzende monatliche Entschädi- durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im
gung sowie Sitzungsgeld. Verdienstausfall und Auslagen vergangenen Jahr im Beitrittsgebiet verändert; der
werden ersetzt. Betrag ist auf den nächsthöheren durch 840 teil-
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
baren Betrag zu runden. Bei ihrer Bestimmung zum b) In Absatz 2 wird nach Nummer 4 eingefügt:
1 . Januar 1992 ist von dem Zwölffachen des nicht
„5. von Leistungen, die ihrer Art nach den in den
gerundeten Betrages auszugehen, der zur Fest-
Nummern 1 bis 3 genannten Lei.stungen ver-
setzung der zuletzt bestimmten Bezugsgröße (Ost) gleichbar sind, wenn sie nach den ausschließ-
für das Jahr 1991 geführt hat.
lich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Eini- trages genannten Gebiets geltenden Bestim-
gungsvertrages genannte Gebiet." mungen gezahlt werden,".
3. Dem § 18 d Abs. 1 wird angefügt: 4. § 60 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Finden mehrere Rentenanpassungen in einem Jahr .,§ 18 bleibt unberührt."
statt, sind Änderungen des Erwerbseinkommens sowie
des Erwerbsersatzeinkommens im Sinne von § 18 a
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nur vom Zeitpunkt der Renten- 5. Dem§ 309 wird angefügt:
anpassung zum 1 . Juli an zu berücksichtigen." ,,(3) Solange § 311 Abs. 1 Buchstabe c Anwendung
findet, können Personen, die in dem in Artikel 3 des
4. Dem § 28k wird folgender Absatz 3 angefügt: Einigungsvertrages genannten Gebiet nach § 1O ver-
sichert sind, abweichend von § 5 Abs. 7 auf Antrag
,,(3) Die Abstimmung nach Absatz 2 im Jahr 1992 für
nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 1O im Gebiet der Bundes-
das Jahr 1991 kann unterbleiben."
republik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober
1990 pflichtversichert werden. Der Antrag ist bei der
nach § 181 zuständigen oder der nach § 184 Abs. 2
gewählten Krankenkasse zu stellen. Die Versiche-
Artikel 6 rungspflicht beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des
Änderung Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem
des fünften Buches Sozialgesetzbuch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 1O im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem
(860-5)
Stand bis zum 3. Oktober 1990 eingetreten sind. Die
zuständige Krankenkasse hat der Krankenkasse, bei
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset- der die Versicherung nach § 10 besteht, unverzüglich
zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt den Beginn der Mitgliedschaft anzuzeigen.
geändert durch das Gesetz vom 22. März 1991 (BGBI. 1
S. 792) wird wie folgt geändert: (4) Personen, die bei der Freiwilligen Krankheits-
kostenversicherung der ehemaligen Staatlichen Ver-
1. § 5 Abs. 1 Nr. 12 wird wie folgt gefaßt: sicherung der Deutschen Demokratischen Republik
versichert waren und deren Versicherungsschutz am
„ 12. Personen, die die Voraussetzungen für den 1. Januar 1991 weiterbestand, können der Versiche-
Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen rung beitreten. Der Beitritt ist der Krankenkasse inner-
Rentenversicherung erfüllen und diese Rente be- halb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Absatzes
antragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17 a anzuzeigen. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. Juni
des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 1991, auf Antrag des Versicherten mit dem Tag des
des Gesetzes zur Wiedergutmachung national- Beitritts. § 184 Abs. 1 gilt entsprechend. Wer der
sozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung Versicherung nach Satz 1 beitritt und bei einem pri-
genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz vaten Krankenversicherungsunternehmen versichert
innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom
des Rentenantrags in den Geltungsbereich die- Beginn der Mitgliedschaft an kündigen.
ses Gesetzbuchs verlegt haben."
(5) Zeiten der Versicherung, die in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum
2. In § 4 7 Abs. 5 wird nach Satz 1 eingefügt:
31. Dezember 1990 in der Sozialversicherung oder
„Ist Berechnungsgrundlage für das Krankengeld ein im in der Freiwilligen Krankheitskostenversicherung der
Beitrittsgebiet erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitsein- Staatlichen ehemaligen Versicherung der Deutschen
kommen, erhöht sich das Krankengeld nach dem Ende Demokratischen Republik oder in einem Sonderversor-
des Bemessungszeitraums jeweils in den Zeitabstän- gungssystem(§ 1 Abs. 3 des Anspruchs- und Anwart-
den und um den Vomhundertsatz wie bei Renten im schaftsüberführungsgesetzes) zurückgelegt wurden,
Beitrittsgebiet." gelten als Zeiten einer Versicherung bei einer Kranken-
kasse im Sinne dieses Buches."
3. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird am Ende des Satzes 1 der Punkt 6. In § 312 wird eingefügt:
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer ,,(7a) Solange§ 311 Abs. 1 Buchstabe c Anwendung
angefügt: findet, können versicherungspflichtig Beschäftigte, die
,,5. Leistungen, die ihrer Art nach den in den Num- ihren Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
mern 1 und 2 genannten Leistungen vergleich- land nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 haben
bar sind, wenn sie nach den ausschließlich für und in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ten Gebiet beschäftigt sind, die Mitgliedschaft bei der
genannten Gebiets geltenden Bestimmungen Krankenkasse wählen, bei der sie zuletzt vor Aufnahme
gezahlt werden." der Beschäftigung in dem in Artikel 3 des Einigungs-
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1687
vertrages genannten Gebiet versichert waren. Ist eine 1. Unternehmer mit Ausnahme der Haushaltsvor-
solche Krankenkasse nicht vorhanden, so kann die stände und der in § 542 bezeichneten Unterneh-
Mitgliedschaft bei der Krankenkasse gewählt werden, mer und ihre im Unternehmen tätigen Ehegatten,
die bei einer entsprechenden Beschäftigung im Gebiet 2. Personen, die in Kapital- oder Personenhandels-
der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis gesellschaften regelmäßig wie ein Unternehmer
zum 3. Oktober 1990 zuständig wäre oder nach § 183 selbständig tätig sind."
Abs. 1 gewählt werden könnte. § 183 Abs. 5 gilt ent-
sprechend.
3. § 571 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(7b) Solange§ 311 Abs. 1 Buchstabe c Anwendung
findet, ist bei der Anwendung des § 257 Abs. 2 für a) In Satz 1 werden die Worte „im Jahre vor
Beschäftigte, die ihren Wohnsitz im Gebiet der Bundes- dem Arbeitsunfall" durch die Worte „in den zwölf
republik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Okto- Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der
ber 1990 haben und in dem in Artikel 3 des Einigungs- Arbeitsunfall eingetreten ist" ersetzt.
vertrages genannten Gebiet beschäftigt sind, die Kran- b) In Satz 2 werden die Worte „im Jahre vor dem
kenkasse heranzuziehen, die zuletzt vor Aufnahme Arbeitsunfall" durch die Worte „in diesen zwölf
einer Beschäftigung in dem in Artikel 3 des Einigungs- Kalendermonaten" ersetzt.
vertrages genannten Gebiet heranzuziehen war oder
nach Absatz 7 a Satz 2 heranzuziehen wäre."
4. In § 57 4 werden die Worte „des Jahres vor dem
Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit" durch die
7. § 313 Abs. 5 wird gestrichen. Worte „in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat,
in dem die erneute Arbeitsunfähigkeit beginnt,"
8. In § 313 Abs. 8 wird der Satzteil „Die § 247," ge- ersetzt.
strichen.
5. § 575 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 7 ,,(3) Für Versicherte nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 und 18
gilt als Jahresarbeitsverdienst, solange sie
Änderung des Gesetzes
zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 1. das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, ein
über die Schaffung einer Währungs-, Viertel,
Wirtschafts- und Sozialunion zwischen 2. das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben,
der Bundesrepublik Deutschland ein Drittel
und der Deutschen Demokratischen Republik der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls maßgebenden
Bezugsgröße. Satz 1 gilt auch für Arbeitsunfälle, die
Artikel 25 § 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind, wenn die
1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- Neufeststellung des Jahresarbeitsverdienstes nach
und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutsch- dem 31. Dezember 1991 wirksam wird."
land und der Deutschen Demokratischen Republik vom
25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) wird gestrichen. 6. In § 576 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 werden jeweils die
Worte „im Jahr vor seinem Diensteintritt" durch die
Worte „in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem
Artikel 8 Monat seines Diensteintritts" ersetzt.
Änderung
7. Nach § 626 wird eingefügt:
der Reichsversicherungsordnung
(820-1) ,,§ 627
Entsteht der Anspruch auf eine Geldleistung der
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge- gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines An-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich- spruchs auf eine Leistung der gesetzlichen Renten-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 versicherung ganz oder teilweise nicht, gilt dies auch
des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1306), wird hinsichtlich vergleichbarer Leistungen, die von einem
wie folgt geändert: ausländischen Träger gezahlt werden."
1. In § 539 Abs. 1 Nr. 5 wird das Komma am Ende 8. Dem § 632 wird folgender Satz angefügt:
gestrichen und angefügt: ,,Satz 1 gilt auch für die in Kapital- oder Personen-
,,sowie Personen, die in landwirtschaftlichen Unter- handelsgesellschaften selbständig Tätigen im Sinne des
nehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Perso- § 539 Abs. 1 Nr. 5 und des § 545 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2."
nenhandelsgesellschaften regelmäßig wie ein Unter-
nehmer selbständig tätig sind," 9. In § 635 werden der Punkt am Ende der Nummer 5
durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer
2. § 545 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: angefügt:
,,Der Unfallversicherung können freiwillig beitreten, ,,6. die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaf-
soweit sie nicht schon kraft Gesetzes oder Satzung ten selbständig Tätigen im Sinne von§ 539 Abs. 1
versichert sind, Nr. 5 und § 545 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2."
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
10. Die Anlage 1 (zu § 646 Abs. 1) wird wie folgt geändert: der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert
a) Die Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: waren und die nach den §§ 539 bis 543 nicht pflicht-
versichert sind, bleiben versichert, ohne daß es eines
,, 6. Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossen- Antrags auf freiwillige Versicherung bedarf. Die Ver-
schaft''. sicherung wird als freiwillige Versicherung weiter-
b) Die Nummer 7 wird wie folgt aefaßt: qeführt. Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem ein
schriftlicher Antrag beim Träger der Unfallversiche-
,, 7. Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft". rung eingegangen ist; § 545 Abs. 1 Satz 2 bleibt
c) Die Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: unberührt.
,, 8. Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft". § 1150
d) Die Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
,, 9. Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossen- (1) Die §§ 548 bis 555 a und 838 bis 840 gelten im
schaft''. Beitrittsgebiet für Arbeitsunfälle, die nach dem
31. Dezember 1991 eingetreten sind.
e) Die Nummer 27 wird wie folgt gefaßt:
(2) Unfälle und Krankheiten, die vor dem 1. Januar
,,27. Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sach-
1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitritts-
sen".
gebiet geltenden Hecht Arbeitsunfälle und Berufs-
krankheiten der Sozialversicherung waren, gelten als
11 . Dem § 723 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des
„Die nach § 545 Versicherten tragen ihre Beiträge Dritten Buches. Dies gilt nicht für Unfälle und Krank-
selbst." heiten,
1. die einem ab 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet
12.. Nach § 789 wird eingefügt: zuständigen Träger der Unfallversicherung erst
nach dem 31. Dezember 1993 bekannt werden
,,§ 789a und die nach dem Dritten Buch nicht zu entschädi-
Die§§ 779 b bis 789 gelten, soweit sie sich auf den gen wären,
landwirtschaftlichen Unternehmer beziehen, auch für
2. die mit Wirkung für die Zeit vor dem 1 . Januar 1992
den in einer Kapital- oder Personenhandelsgesell-
als Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten nach
schaft selbständig Tätigen im Sinne des§ 539 Abs. 1
dem Fremdrentengesetz anerkannt worden sind,
Nr. 5."
es sei denn, der Verletzte hat seinen gewöhnlichen
Aufenthalt vor dem 1. Januar 1992 in das Beitritts-
13. In der Anlage 2 (zu § 790 Abs. 1) wird in der Nr. 19 gebiet verlegt.
hinter dem Wort „Gartenbau-Berufsgenossenschaft" (3) § 555 a gilt auch, wenn der Arbeitsunfall der
der Punkt gestrichen und angefügt: Mutter vor dem 1 . Januar 1992 eingetreten ist und das
,,20. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin." Kind nach dem 31. Dezember 1991 geboren wurde.
(4) Eine nach dem im Beitrittsgebiet geltenden
14. Nach § 1147 wird folgender Fünfter Teil eingefügt: Recht bereits festgestellte Übergangsrente im Sinne
von § 32 der Rentenverordnung vom 23. November
„Fünfter Teil 1979 (GBI. 1Nr. 43 S. 401) wird über den 31. Dezember
Übergangsvorschriften 1991 hinaus gezahlt, solange die Voraussetzungen
aus Anlaß der Überleitung nach diesem Recht vorliegen. Übergangsleistungen
des Ersten bis Vierten Teils auf das Beitrittsgebiet nach § 3 Berufskrankheitenverordnung aus dem-
selben Leistungsgrund werden nicht erbracht.
§ 1148
Grundsatz
§ 1151
Die Vorschriften des Ersten bis Vierten Teils gelten
Pflegegeld
im Beitrittsgebiet, soweit sich aus den nachfolgenden
Vorschriften und aus Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet 1 (1) § 558 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt nicht für Arbeits-
Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August unfälle im Sinne von § 1150 Abs. 2 Satz 1 und für
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom Arbeitsunfälle, die nach dem 31. Dezember 1991 im
23. September 1990 (BGBL 1990 II S. 885, 1062) Beitrittsgebiet eingetreten sind. Das Pflegegeld für
nichts Abweichendes ergibt. diese Arbeitsunfälle beträgt vom 1. Januar 1991 an
zwischen 207 Deutsche Mark und 829 Deutsche
§ 1149
Mark. Diese Beträge werden vom 1. Juli 1991 an
entsprechend der Anpassung der Unfallrenten im Bei-
Versicherte Personen trittsgebiet erhöht. Die neuen Mindest- und Höchst-
(1) Die §§ 539 bis 545 gelten im Beitrittsgebiet vom beträge werden durch die jeweilige Rentenanpassungs-
1. Januar 1992 an. § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe a verordnung (§ 1153) festgesetzt.
gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1991. (2) Leistungen nach § 29 Buchstabe f des Geset-
(2) Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbei- zes über die Sozialversicherung vom 23. Juni 1990
tenden Ehegatten sowie die in § 545 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (GBI. Nr. 38 S. 486), die für die Zeit nach dem 31. De-
genannten Personen, die am 31 .. Dezember 1991 zember 1990 noch erbracht worden sind, werden auf
nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht in das Pflegegeld nach Absatz 1 Satz 2 angerechnet.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1689
§ 1152 Pflegegeld im Beitrittsgebiet werden entsprechend
Jahresarbeitsverdienst dem Vomhundertsatz angepaßt, um den sich die Ren-
ten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, denen
(1) Die §§ 570 bis 578, 780 bis 788, 841 bis 846 und ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, ohne
848 gelten im Beitrittsgebiet für Arbeitsunfälle, die Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei
nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten sind. diesen Renten, verändern werden. Die Bundesregie-
(2) Für Arbeitsunfälle, die vor dem 1. Januar 1992 rung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
eingetreten sind, gilt als Berechnungsgrundlage für mung des Bundesrates den Termin der Anpassung
die ab 1. Juli 1990 zu zahlenden Renten und den Anpassungsfaktor entsprechend dem Vom-
hundertsatz nach Satz 2.
1. ein Betrag von 13 680 DM als Jahresarbeitsver-
dienst, wenn der Rentenanspruch vor dem 1. Juli
1990 bestand, § 1154
Renten an Verletzte
2. das Zwölffache der Berechnungsgrundlage nach
§ 12 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni (1) Bei vor dem 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet
1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 495) als Jahresarbeits- festgestellten Renten gilt der zugrunde gelegte Grad
verdienst, wenn der Rentenanspruch nach dem des Körperschadens als Minderung der Erwerbsfähig-
30. Juni 1990 entstanden ist. keit im Sinne des Dritten Buches. Für Arbeitsunfälle,
die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind, ist für die
Für die Feststellung, ob ein Rentenanspruch vor dem Bemessung des Körperschadens§ 581 anzuwenden,
1. Juli 1990 oder nach dem 30. Juni 1990 entstanden wenn
ist, bleibt § 1156 Abs. 1 unberücksichtigt.
1. Renten nach dem 31. Dezember 1991 erstmals
(3) § 57 4 gilt auch für Arbeitsunfälle, die vor dem festgestellt werden oder
1. Januar 1992 eingetreten sind, wenn der Verletzte
2. bei vor dem 1. Januar 1992 festgestellten Renten
nach dem 31. Dezember 1991 an den Unfallfolgen
wegen der Bewertung des Körperschadens oder
wiedererkrankt.
einer den Körperschaden betreffenden wesent-
(4) § 575 gilt für Arbeitsunfälle, die nach dem lichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnis-
31. Dezember 1991 eingetreten sind, mit der Maß- sen eine neue Feststellung beantragt wird oder von
gabe, daß der Jahresarbeitsverdienst höchstens das Amts wegen vorgenommen wird; die§§ 44 und 48
Zweieinhalbfache der Bezugsgröße (Ost) beträgt; ein des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten hin-
höherer Betrag kann nach§ 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 sichtlich der sich aus der Bemessung des Körper-
bestimmt werden. Die Verordnung über die Höchst- schadens ergebenden Rechtsfolgen nicht.
grenze des Jahresarbeitsverdienstes vom 10. Novem- vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten
ber 1971 (BGBI. 1 S. 1789), zuletzt geändert durch die Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach
Verordnung vom 15. März 1985 (BGBI. 1 S. 572), gilt Satz 1 festgestellten Grad des Körperschadens, wenn
nicht. die Anwendung des § 581 keinen höheren Grad der
(5) § 782 Abs. 1 gilt für Arbeitsunfälle, die nach dem Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt. Satz 3 gilt
31. Dezember 1991 eingetreten sind, mit der Maß- nicht, wenn sich infolge einer wesentlichen Änderung
gabe, daß für das Beitrittsgebiet besondere durch- in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer
schnittliche Jahresarbeitsverdienste festgesetzt wer- Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt; in
den können. diesen Fällen ist bei der Neufeststellung von dem sich
aus Satz 1 ergebenden Grad der Minderung der
(6) Für Versicherte an Bord eines Seefahrzeugs Erwerbsfähigkeit auszugehen. Tritt nach der Fest-
und für nach § 539 Abs. 1 Nr. 6 versicherte Küsten- stellung im Sinne von Satz 2 Nr. 2 eine wesentliche
schiffer und Küstenfischer ist § 841 erst anzuwenden, Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein, darf
wenn nach Feststellung der Aufsichtsbehörde die die neu festzustellende Leistung nicht über den Grad
Heuern und Jahreseinkommen im Beitrittsgebiet sich der Minderung der Erwerbsfähigkeit hinausgehen, wie
den entsprechenden Arbeitsentgelten und Arbeitsein- er sich der Höhe nach bei Anwendung des nach dem
kommen in der Bundesrepublik Deutschland ohne das 31. Dezember 1991 geltenden Rechts ergeben würde.
Beitrittsgebiet angeglichen haben. Bis zur Festset- Die Feststellung im Sinne des Satzes 2 Nr. 2 ist mit
zung von einheitlichen Durchschnittsheuern und von Wirkung für die Zukunft zu treffen.
Durchschnitten von Jahreseinkommen gelten insoweit
(2) Soweit nach dem im Beitrittsgebiet geltenden
im Beitrittsgebiet die allgemeinen Vorschriften über
Recht am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine
den Jahresarbeitsverdienst mit den Maßgaben der
Unfallrente bestand und diese wegen des Anspruchs
vorstehenden Absätze; die Heuern und Jahresein-
auf eine weitere Rente der Sozialversicherung nicht
kommen im Beitrittsgebiet sind während dieser Zeit oder nur zum Teil gezahlt wurde(§ 50 der Rentenver-
bei Festsetzungen nach §§ 842 und 844 unberück- ordnung vom 23. November 1979 - GBI. 1 Nr. 43
sichtigt zu lassen. S. 401 ), wird sie vom 1. Januar 1992 ab gezahlt. Hat
der Träger der Unfallversicherung keine Kenntnis von
§ 1153 dem Anspruch auf eine Unfallrente, wird die Rente auf
Rentenanpassung Antrag gezahlt; wird der Antrag nach dem 31. Dezem-
ber 1993 gestellt, beginnt die Rente mit dem Ersten
§ 579 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 gilt nicht für
des Antragsmonats.
Arbeitsunfälle im Sinne von § 1150 Abs. 2 Satz 1 und
für Arbeitsunfälle, die nach dem 31. Dezember 1991 (3) Soweit für einen vor dem 1. Januar 1992 einge-
im Beitrittsgebiet eingetreten sind. Die vom Jahres- tretenen Arbeitsunfall aufgrund von § 4 der Verord-
arbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das nung über die Erweiterung des Versicherungsschut-
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultu- (3) Bestand am 31. Dezember 1991 nach dem im
reller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 Beitrittsgebiet geltenden Recht ein Anspruch auf
(GBI. 1 Nr. 22 S. 199 ) am 31. Dezember 1991 kein Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente, wird der
Anspruch auf eine Rente besteht, beginnt die Rente Zahlbetrag dieser Rente so lange unverändert weiter-
am 1. Januar 1992, sofern die Voraussetzungen des gezahlt, wie er den Zahlbetrag der Rente, die sich aus
§ 580 vorliegen. Abweichend von § 1152 Abs. 2 gelten Absatz 1 ergibt, übersteigt.
für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes die
§§ 570 bis 578. Hat der Träger der Unfallversicherung (4) Wurde am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet
keine Kenntnis von dem Arbeitsunfall, wird die Rente eine Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente
auf Antrag gezahlt; wird der Antrag nach dem nicht gezahlt, wird sie auf Antrag des Hinterbliebenen
31. Dezember 1993 gestellt, beginnt die Rente mit festgestellt, wenn die Voraussetzungen der§§ 589 bis
dem Ersten des Antragsmonats. 602 vorliegen. Die Rente wird nicht für mehr als zwölf
Kalendermonate vor dem Monat, in dem sie beantragt
(4) Ist die Entschädigung für mehrere Arbeitsunfälle wird, frühestens ab dem 1. Januar 1992,, geleistet.
des Versicherten nach dem im Beitrittsgebiet gelten-
den Recht vor dem 1. Januar 1992 zu einer Unfall-
rente zusammengezogen worden, wird diese Rente § 1156
als Rente nach Gesamtkörperschaden (§ 23 Abs. 2 Allgemeine Vorschriften für Leistungen
der Rentenverordnung vom 23. November 1979 -
(1) Hat ein Träger der Unfallversicherung Leistun-
GBI. 1 Nr. 43 S. 401) weitergezahlt. Insoweit gelten die
gen aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund des
Arbeitsunfälle, für die die Entschädigungen zu einer
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Vergangen-
Rente zusammengezogen worden sind, als ein
heit zu erbringen und begann das Verwaltungsverfahren
Arbeitsunfall; dies gilt auch bei Anwendung des§ 581
nach dem 31. Dezember 1991, werden Leistungen
Abs. 3. Ist im Jahre 1991 infolge eines nach dem
frühestens für Zeiten vom 1 . Januar 1992 an erbracht.
31. Dezember 1990 eingetretenen Arbeitsunfalls eine
Rente nach Gesamtkörperschaden festzusetzen, ist (2) Die Leistung, die für Arbeitsunfälle oder Berufs-
für die Entschädigung aller dieser Rente zugrunde krankheiten im Sinne von § 1150 Abs. 2 Satz 1 , die
liegenden Arbeitsunfälle der Träger der Unfallversi- nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein-
cherung zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich getreten sind, zu erbringen ist, ruht, solange sich der
der Arbeitsunfall mit dem höchsten Prozentsatz des Berechtigte im Ausland gewöhnlich aufhält.
Körperschadens eingetreten ist; sind die Prozentsätze
gleich hoch, ist der Träger der Unfallversicherung (3) Leistungen für einen Arbeitsunfall, der in der
zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der letzte Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
Arbeitsunfall eingetreten ist. eingetreten ist, werden, wenn der Berechtigte vor dem
19. Mai 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
(5) Hatte der Verletzte nach dem bis zum Beitrittsgebiet hatte, und dieser Unfall nach dem im
31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Recht Beitrittsgebiet geltenden Recht kein Arbeitsunfall war,
einen Anspruch auf Zahlung eines Kinderzuschlags
von dem dafür ursprünglich zuständigen Träger der
aus der Unfallversicherung, wird er in Höhe der Diffe-
Unfallversicherung, frühestens vom 1. Januar 1992
renz zwischen dem Kindergeld und dem bisher
an, erbracht. War der Unfall nach dem im Beitritts-
gezahlten Kinderzuschlag weitergezahlt. § 583 Abs. 3
gebiet geltenden Recht ein Arbeitsunfall, verbleibt es
und 4 gilt entsprechend. Der Kinderzuschlag nimmt
bei den Leistungen, die für Arbeitsunfälle im Sinne von
nicht an der Rentenanpassung teil.
§ 1150 Abs. 2 Satz 1 zu erbringen sind.
(6) Hatte der Verletzte nach dem bis zum
31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden (4) Auf Leistungen für einen Arbeitsunfall im Sinne
Recht einen Anspruch auf Zahlung eines Ehegatten- von § 1150 Abs. 2 Satz 1 werden Leistungen ange-
zuschlags, wird er, solange die Voraussetzungen rechnet, die für denselben Arbeitsunfall von einem
nach diesem Recht vorliegen, unverändert weiter- ausländischen Versicherungsträger erbracht werden.
gezahlt. Ergibt sich aufgrund einer neuen Feststellung
oder Anpassung eine höhere Verletztenrente, ist der § 1157
Erhöhungsbetrag nur insoweit zu zahlen, als er den Beitragsberechnung, Unfallumlage
Ehegattenzuschlag übersteigt.
(1) Zur Finanzierung der Rentenaltlasten aus dem
Beitrittsgebiet, die sich aus der Verteilung nach
§ 1155
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1
Leistungen im Todesfall Buchstabe c Abs. 8 Nr. 2 des Einigungsvertrages vom
(1) Die§§ 589 bis 602 und 617 gelten vom 1. Januar 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
1992 an für Arbeitsunfälle im Sinne von § 1150 Abs. 2. Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
§ 617 Abs. 2 gilt nicht, wenn der Versicherte, die S. 885, 1064) ergeben.kann bis zum 31. Dezember
Witwe oder der Witwer seinen gewöhnlichen Aufent- 1994 bei der Beitragsberechnung von der Berück-
halt am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet hatte. § 592 sichtigung des Grades der Unfallgefahr in den Unter-
findet keine Anwendung, wenn sich der Unterhalts- nehmen gemäß § 725 Abs. 1 abgesehen werden; die
anspruch nach dem Recht bestimmt, das vor dem Vertreterversammlung bestimmt das Nähere mit
3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet gegolten hat. Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Hat der Berechtigte seinen gewöhnlichen Auf- (2) § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialver-
enthalt im Beitrittsgebiet, ist bei der Bestimmung des sicherung vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 486), der
anzurechnenden Einkommens (§ 590 Abs. 3, § 595 nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III
Abs. 2) der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend. Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1691
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep- b) Nach Nummer 5 wird eingefügt:
tember 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1211) bis zum „5a. Zeiten eines Freiheitsentzugs in der Zeit vom
31. Dezember 1991 fortgilt, ist im Jahre 1991 mit der 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 im Bei-
Maßgabe anzuwenden, daß eine Unfallumlage im trittsgebiet, soweit eine auf Rehabilitierung
Zuständigkeitsbereich des Bundes und der Bundes- oder Kassation erkennende Entscheidung
anstalt für Arbeit nicht zu erheben ist. ergangen ist, und Zeiten einer anschließen-
den Krankheit oder unverschuldeten Arbeits-
§ 1158 losigkeit,".
Aufnahme in die Unternehmerverzeichnisse
16. § 1383 a Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
Bei der Zuordnung von Unternehmen, die im Bei-
trittsgebiet ihren Sitz haben, zum jeweils sachlich
zuständigen Unfallversicherungsträger ergehen die 17. § 1390 a Abs. 3 wird gestrichen.
Bescheide über die Aufnahme in das Unternehmer-
verzeichnis unter dem Vorbehalt, daß unrichtige Ein-
tragungen, die bis zum 31. Dezember 1992 erfolgt Artikel 9
sind, unverzüglich mit Wirkung vom 1.Januar 1992 zu
berichtigen sind; dies gilt auch dann, wenn die Unrich- Änderung
tigkeit nicht offensichtlich war oder nicht zu nachweis- des Angestelltenversicherungsgesetzes
bar schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führt. Auf (821-1)
den Vorbehalt ist in jedem Aufnahmebescheid hinzu-
weisen. Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundes-
§ 1159 gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffent-
Verteilung der vor dem 1. Januar 1991 lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4
eingetretenen Arbeitsunfälle des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1306), wird
wie folgt geändert:
Die Verteilung der Arbeitsunfälle aus dem Beitritts-
gebiet nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet 1
1. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c Abs. 8 Nr. 2 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin- a) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September ,,5. Zeiten des Gewahrsams und einer anschlie-
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1064) erfolgt anhand des ßenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeits-
Rentenbestandes für den Zahlmonat Januar 1991 ; die losigkeit bei Personen, die zum Personenkreis
Neuberechnung des Verteilungsschlüssels innerhalb des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören
der gewerblichen Berufsgenossenschaften im Jahre oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor
1995 bleibt unberührt. Die im Rentenbestand für den dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Auf-
Zahlmonat Januar 1991 nicht erfaßten Arbeitsunfälle enthalt im Beitrittsgebiet genommen haben,".
werden nach dem Verteilungsschlüssel ohne Anrech-
nung auf ihn verteilt. Waisenrenten werden nach dem b) Nach Nummer 5 wird eingefügt:
Verteilungsschlüssel ohne Anrechnung auf ihn dem „5 a. Zeiten eines Freiheitsentzugs in der Zeit vom
Träger der Unfallversicherung zugeteilt, der für die 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 im Beitritts-
Witwenrente oder, wenn eine Witwenrente nicht gebiet, soweit eine auf Rehabilitierung oder
gezahlt wird, für die jüngste Waise zuständig ist. Kassation erkennende Entscheidung ergangen
ist, und Zeiten einer anschließenden Krankheit
§ 1160 oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit,".
Sitz
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft 2. § 11 Oa Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
und der landwirtschaftlichen Krankenkasse
Die zum 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet
errichtete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Artikel 10
und landwirtschaftliche Krankenkasse haben ihren
Änderung
Sitz in Berlin."
des Reichsknappschaftsgesetzes
(822-1)
15. § 1251 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: § 51 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes in der im
,,5. Zeiten des Gewahrsams und einer anschlie- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5
ßenden Krankheit oder unverschuldeten
des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1306) ge-
Arbeitslosigkeit bei Personen, die zum Perso-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
nenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes
gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil
sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhn- 1. Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
lichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genom- ,,5. Zeiten des Gewahrsams und einer anschließen-
men haben,". den Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosig-
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
keit bei Personen, die zum Personenkreis des § 1 Artikel 13
des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur des-
halb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober Änderung
1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitritts- des Knappschaftsrentenversicherungs-
gebiet genommen haben,". Neuregelungsgesetzes
(822-8)
2. Nach Nummer 5 wird eingefügt:
Dem § 7 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neu-
„5a. Zeiten eines Freiheitsentzugs in der Zeit vom regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 im Beitritts- Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinigten
gebiet, soweit eine auf Rehabilitierung oder Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
Kassation erkennende Entscheidung ergangen 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1306) geändert worden ist, wird
ist, und Zeiten einer anschließenden Krankheit angefügt:
oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit,"
,,(3) § 51 Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung des Renten-
Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606)
sowie Nummer 5a gilt auch für Versicherungsfälle, die vor
dem 1. August 1991 eingetreten sind. Eine Neufeststellung
Artikel 11 von Renten, die vor dem 1. August 1991 bewilligt worden
sind, erfolgt auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts
Änderung wegen erfolgen."
des Arbeiterrentenversicherungs-
Neuregelu ngsgesetzes
(8232-4)
Artikel 14
Dem § 9 a des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege- Änderung des Fremdrentengesetzes
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- (824-2)
rungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt
1991 (BGBI. 1 S. 1306) geändert worden ist, wird ange- Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten be-
fügt: reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 18. Juni 1991 (BGBI. II S. 741), wird wie
,,(3) § 1251 Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung des Renten- folgt geändert:
Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606)
sowie Nummer 5a gilt auch für Versicherungsfälle, die vor 1. In § 1 Buchstaben a und b werden jeweils die Worte
dem 1. August 1991 eingetreten sind. Eine Neufeststellung „im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die
von Renten, die vor dem 1. August 1991 bewilligt worden Worte „in der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
sind, erfolgt auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts
wegen erfolgen."
2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 3
(1) Als deutsche ·versicherungsträger im Sinne
Artikel 12
dieses Gesetzes sind alle Versicherungsträger anzu-
Änderung sehen, die ihren Sitz innerhalb des Gebiets der
des Angestelltenversicherungs- Bundesrepublik Deutschland haben oder hatten oder
außerhalb dieses Gebiets die Sozialversicherung
Neuregelungsgesetzes
nach den Vorschriften der Reichsversicherungs-
(821-2) gesetze durchgeführt haben.
(2) Als Bundesrecht im Sinne dieses Gesetzes gilt
Dem § 9a des Angestelltenversicherungs-Neurege-
das bis 31. Dezember 1991 im Gebiet der Bundes-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
republik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet (§ 18
rungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) geltende
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni Recht und ab 1 . Januar 1992 das Recht der Bundes-
1991 (BGBI. 1 S. 1306) geändert worden ist, wird ange- republik Deutschland."
fügt:
,,(3) § 28 Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung des Renten- 3. In § 4 Abs. 2 werden die Worte „des Geltungsbereichs
Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) dieses Gesetzes" durch die Worte „der Bundesrepu-
blik .Deutschland" ersetzt.
sowie Nummer 5a gilt auch für Versicherungsfälle, die vor
dem 1. August 1991 eingetreten sind. Eine Neufeststellung
von Renten, die vor dem 1. August 1991 bewilligt worden 4. In§ 5 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Geltungsbereich
sind, erfolgt auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts dieses Gesetzes" durch die Worte „Gebiets der
wegen erfolgen." Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1693
5. § 7 wird wie folgt gefaßt: (3) Der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte
Jahresarbeitsverdienst ist mit dem Faktor 0,7 zu ver-
,,§ 7
vielfältigen."
Für Voraussetzungen, Art, Dauer und Höhe der
Leistungen gelten die Vorschriften der gesetzlichen
7. Nach § 8 wird eingefügt:
Unfallversicherung, die anzuwenden wären, wenn
sich der Unfall an dem Ort ereignet hätte, an dem der ,,§ 8a
zuständige Träger der Unfallversicherung (§ 9) am
1 . Januar 1992 seinen Sitz hat." (1) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die
1. im Beitrittsgebiet einen Arbeitsunfall während einer
Tätigkeit erlitten haben oder bei denen eine Berufs-
6. § 8 wird wie folgt gefaßt:
krankheit aufgrund einer Tätigkeit eingetreten ist,
,,§ 8 wegen der sie einem in Anlage 1 oder Anlage 2
(1) Als Jahresarbeitsverdienst im Sinne des § 571 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschafts-
Abs. 1 Reichsversicherungsordnung gilt der Betrag, überfü hrungsgesetzes genannten Zusatz- oder
der sich dadurch ergibt, daß Sonderversorgungssystem angehörten, oder
1. der Berechtigte in eine der in der Anlage 13 zum 2. außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten Qua- Deutschland einen Arbeitsunfall während einer
lifikationsgruppen eingestuft, Tätigkeit erlitten haben oder bei denen eine Berufs-
krankheit aufgrund einer Tätigkeit eingetreten ist,
2. die Tätigkeit einem der in der Anlage 14 zum
die zu einer Mitgliedschaft in einem der in Nummer 1
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten
Bereiche zugeordnet und danach genannten Zusatz- oder Sonderversorgungs-
systeme geführt hätte, wenn die Tätigkeit zum
3. der sich aus den Tabellen in der Anlage 14 zum Zeitpunkt ihrer Ausübung im Beitrittsgebiet ver-
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergebende richtet worden wäre,
Durchschnittsverdienst ermittelt und
wird als Jahresarbeitsverdienst höchstens der Betrag
4. dieser Durchschnittsverdienst um ein Fünftel
festgelegt, der sich für das Kalenderjahr, in dem der
erhöht wird.
Arbeitsunfall eingetreten ist oder nach § 5 Abs. 3 Satz 2
Für jeden Teilzeitraum eines Kalenderjahres wird der als eingetreten gilt, dadurch ergibt, daß das Entgelt,
entsprechende Anteil des für dieses Kalenderjahr welches nach § 6 des Anspruchs- und Anwartschafts-
in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetz- überfü hrungsgesetzes für die dort jeweils genannten
buch festgelegten Durchschnittsverdienstes zugrunde Personengruppen in diesem Kalenderjahr maß-
gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die gebend ist, mit den Faktoren nach Anlage 1O des
Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teil-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigt wird;
zeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung ent-
für Teilzeitbeschäftigte findet § 8 Abs. 1 Satz 3 ent-
sprechen. Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
sprechende Anwendung. Bei Personen, auf die § 8
die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, gilt der
Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit für die Ermitt- Abs. 3 Anwendung findet, ist der nach Satz 1 ermit-
lung des Durchschnittsverdienstes als an diesem telte Betrag mit dem Faktor 0,7 zu vervielfältigen.
Tage eingetreten. Für Kalenderjahre, für die in der (2) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die
Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch im hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicher-
Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs noch kein
heitsdienst beschäftigt waren, gilt Absatz 1 entspre-
Durchschnittsverdienst festgelegt worden ist, wird der
chend mit der Maßgabe, daß als Jahresarbeitsver-
entsprechende Durchschnittsverdienst ermittelt, in
dienst höchstens der Betrag festgelegt wird, der
dem der für das zuletzt aufgeführte Kalenderjahr fest-
70 vom Hundert des Durchschnittsentgelts entspricht,
gesetzte Durchschnittsverdienst mit den Anpassungs-
faktoren vervielfältigt wird, mit denen die Geldleistungen welches sich aus der Anlage 1 zum Sechsten Buch
nach § 579 Reichsversicherungsordnung anzupassen Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr ergibt, in dem
sind. § 22 Abs. 1 Satz 3 bis 7 in der am 1. Januar 1992 der Arbeitsunfall eingetreten ist oder nach § 5 Abs. 3
gültigen Fassung gilt. Satz 2 als eingetreten gilt. Die Vorschriften über
den Mindestjahresarbeitsverdienst sind nicht anzu-
(2) Soweit § 571 Abs. 1 Satz 1 Reichsversiche- wenden.
rungsordnung nicht anzuwenden ist, gilt als Jahresar-
beitsverdienst der Betrag, der für einen vergleichba- (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Berechtigte, bei
ren Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls an dem für denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festge-
das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7) stellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt,
festzusetzen gewesen wäre. Befand sich der Verletzte daß die Rente aufgrund von Arbeitsunfällen und
zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls oder der Berufs- Berufskrankheiten nach Absätzen 1 und 2 gezahlt
krankheit noch in einer Schul- oder Berufsausbildung, wird."
ist unabhängig vom erzielten Entgelt der Jahresar-
beitsverdienst nach § 575 Reichsversicherungsord- 8. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
nung festzusetzen; § 573 Abs. 1 Reichsversiche-
rungsordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, a) Die Worte ;'\an dem für das anzuwendende Recht
daß für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendi- maßgeblichen Ort(§ 7)" werden ersetzt durch die
gung der Ausbildung der Jahresarbeitsverdienst nach Worte „dort, wo sich der Berechtigte in der Bun-
Absatz 1 festzulegen ist. § 573 Abs. 2 und 3 Reichs- desrepublik Deutschland zur Zeit der Anmeldung
versicherungsordnung findet keine Anwendung. des Anspruchs gewöhnlich aufhält,".
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
b) Dem Satz 1 wird angefügt 16. § 17 wird wie folgt geändert:
„Sind mehrere Hinterbliebene vorhanden so a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. 1 )
bestimmt sich die Zuständigkeit nach 'dem
b) Absatz 1 wird gestrichen. 2
)
gewöhnlichen Aufenthaltsort des hinterbliebenen
Ehegatten. Ist ein solcher nicht vorhanden, so ist c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „im Gebiet
der gewöhnliche Aufenthaltsort der jüngsten Waise der Deutschen Demokratischen Republik oder
maßgebend. Im übrigen bestimmt sich die Zustän- Berlin (Ost) oder" gestrichen und die Worte „unter
digkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des fremder Verwaltung stehenden" durch das Wort
Hinterbliebenen, der zuerst einen Anspruch an- ,,ehemaligen" ersetzt.
meldet." d) Absatz 3 wird gestrichen.
9. In § 10 werden die Worte „im Geltungsbereich dieses
Gesetzes" durch die Worte „in der Bundesrepublik 17. In § 17a Buchstabe a Nr. 2 werden nach dem Wort
Deutschland" ersetzt. „hatten" die Worte „oder im Zeitpunkt des Verlassens
des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach-
und Kulturkreis angehört haben" eingefügt.
10. In § 11 werden jeweils die Worte „des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes" durch die Worte „der
Bundesrepublik Deutschland" ersetzt. 18. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „auf Beschäftigun-
11. In § 12 werden jeweils die Worte „des Geltungs- gen vor dem 1. Januar 1891. Das gleiche gilt"
bereichs dieses Gesetzes" durch die Worte „der gestrichen.
Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes" durch die Worte „in der
12. § 13 wird wie folgt geändert: Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
a) In Absatz 1 und 4 werden jeweils die Worte „Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes" durch die Worte
,,Gebiets der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt. 19. § 20 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden die Worte „Geltungsbereich a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Geltungs-
dieses Gesetzes" durch die Worte „Gebiet der bereich dieses Gesetzes" durch die Worte „Gebiet
Bundesrepublik Deutschland" ersetzt. der Bundesrepublik Deutschland ohne das Bei-
trittsgebiet" ersetzt.
13. In§ 14 werden die Worte „im Geltungsbereich dieses b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesgebiet"
Gesetzes" durch die Worte „in der Bundesrepublik durch die Worte „Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland" ersetzt. Deutschland ohne das Beitrittsgebiet" ersetzt
14. § 15 wird wie folgt geändert: 20. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder nach a) Folgender Absatz wird angefügt: 3)
dem 30. Juni 1945 bei einem außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes befindlichen deut- ,,(3) Die nach Absatz 1 maßgeblichen Werteinhei-
schen" gestrichen. ten werden mit dem Faktor 0,7 vervielfältigt."
b) In Absatz 3 Satz 3 Buchstabe c werden die Worte b) Die Vorschrift wird wie folgt gefaßt: 2 )
,,oder Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschul-
ausbildung" gestrichen. ,,§ 22
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art
15. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert: werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b
Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 8 des
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt.
„Eine nach vollendetem 16. Lebensjahr vor der Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember
Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulga- 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches
rien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tsche- Sozialgesetzbuch genannten Durchschnittsjahres-
choslowakei oder der Sowjetunion verrichtete verdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor
Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten dem 1 . Januar 1950 Entgeltpunkte aufgrund der
zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die
Sozialversicherung nach den Vorschriften der Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet
Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, sich danach.welchem Bereich der Betrieb, in dem
einer rentenversicherungspflichtigen Beschäfti- der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat,
gung in der Bundesrepublik Deutschland, für die zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitritts-
Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit gebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer
einer Beitragszeit zusammenfällt." größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestim-
b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesgebiet" durch die 1) Inkrafttreten am 1. Juli 1990.
Worte „im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland 2) Inkrafttreten am 1. Januar 1992.
ohne das Beitrittsgebiet" ersetzt. 3) Inkrafttreten am 1. August 1991.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1695
mung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Berechtigte, bei
nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festge-
Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich stellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt,
mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des daß Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 bei Feststel-
jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung lung der Rente berücksichtigt wurden."
zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen
nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem 2
22. § 22a wird wie folgt geändert: )
Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten
Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer
aa) In Satz 1 werden die Worte „im Beitrittsgebiet
Qualifikations- oder Leistungsgruppe.
Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zurück-
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder gelegt haben und während dieser Zeiten
Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,075 einem in Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3
Entgeltpunkte. Für Zeiten eines gesetzlichen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-
Wehrdienstes findet § 256 a Abs. 4 des Sechsten rungsgesetzes genannten Zusatz- oder Son-
Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. derversorgungssystem angehört haben und
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die bei Berechtigten,. die" gestrichen.
nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „berücksichti-
Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. genden" das Wort „Werteinheiten" durch das
Wort „Entgeltpunkte" und nach dem Wort
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeb-
„ermittelten" das Wort „Werteinheiten" durch
lichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,7
das Wort „Entgeltpunkten" ersetzt.
vervielfältigt, soweit nicht Entgeltpunkte (Ost) zu
ermitteln sind." b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Vorschriften über Mindestentgeltpunkte bei
21. Nach § 22 wird eingefügt: 1) geringem Arbeitsentgelt sind nicht anzuwenden."
,,§ 22a
(1) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die im 23. § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
Beitrittsgebiet Beitrags- oder Beschäftigungszeiten „Für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 ist die jeweils
zurückgelegt haben und während dieser Zeiten einem niedrigste Beitragsklasse für freiwillige Beiträge im
in Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Beitrittsgebiet zugrunde zu legen und für Zeiten ab
Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört 1. März 1957 von einem Bruttoarbeitsentgelt auszu-
haben und bei Berechtigten, die außerhalb des gehen, das für einen Kalendermonat der Mindest-
Gebiets der Bundesrepublik Deutschland Beitrags- beitragsbemessungsgrundlage im Gebiet der Bundes-
oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt und während republik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ent-
dieser Zeiten Tätigkeiten verrichtet haben, die, wären spricht. § 22 Abs. 3 ist anzuwenden."
sie im Beitrittsgebiet verrichtet worden, zu einer Mit-
gliedschaft in einem der in Anlage 1 oder Anlage 2
Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh- 24. In § 28b Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „den
rungsgesetzes genannten Zusatz- oder Sonderver- Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Worte
sorgungssystem geführt oder berechtigt hätten, wird ,,die Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
als maßgebendes Entgelt für jedes Kalenderjahr je-
weils höchstens das mit den Faktoren nach Anlage 10
25. In § 31 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Worte „des
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigte
Geltungsbereichs dieses Gesetzes" durch die Worte
Entgelt zugrunde gelegt, das nach § 6 des Anspruchs-
,,der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes für die dort
jeweils genannten Personengruppen maßgebend ist.
Soweit nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes
eine Kürzung oder Begrenzung der zu berücksichti-
genden Werteinheiten vorzunehmen ist, ist bei Artikel 15
Anwendung dieser Vorschriften von den nach Satz 1 Änderung
ermittelten Werteinheiten auszugehen.
des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
(2) Bei Berechtigten, die hauptamtlich als Mitarbeiter Neuregelungsgesetzes
in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt waren, (824-3}
werden als maßgebendes Entgelt für anrechenbare
Zeiten höchstens 70 vom Hundert des jeweiligen Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu-
Durchschnittsentgelts der Anlage 1 des Sechsten regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. Die Vor- Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten
schriften über die Rente nach Mindesteinkommen Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
sind nicht anzuwenden. Absatz 1 Satz 2 ist anzu- 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 986) geändert worden ist, wird
wenden. wie folgt geändert:
1) Inkrafttreten am 1 August 1991 2) Inkrafttreten am 1. Januar 1992.
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil t
1. § 2 wird wie folgt geändert: Berufskrankheiten die Rente festzusetzen, indem
der sich ohne Anwendung des § 8 Abs. 3 Fremd-
a) Die Vorschrift wird wie folgt gefaßt: 1)
rentengesetz ergebende Rentenzahlbetrag mit dem
,,§ 2 Vomhundertsatz vervielfältigt wird, der dem jeweili-
gen Verhältnis der verfügbaren Standardrente im
(1) § 8 des Fremdrentengesetzes in der vor dem
Beitrittsgebiet zur verfügbaren Standardrente im
1. August 1991 geltenden Fassung findet weiter
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
Anwendung auf Berechtigte, die
Beitrittsgebiet entspricht. Bei Berechtigten nach
a) vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen dem Fremdrentengesetz, die nach dem 31. Dezem-
Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch- ber 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem
land ohne das Beitrittsgebiet genommen haben Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
oder Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und
b) nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezem- bereits vor der Verlegung des gewöhnlichen Auf-
ber 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- enthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente
land und der Republik Polen über Soziale nach dem Fremdrentengesetz für Arbeitsunfälle
Sicherheit Ansprüche auf der Grundlage des und Berufskrankheiten haben, die außerhalb des
Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetre-
Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu- ten sind, ist diese Rente entsprechend Satz 1 neu
blik Polen über Renten- und Unfallversicherung festzusetzen. Bei Berechtigten nach Satz 1 Buch-
haben oder stabe a und nach Satz 2, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der
c) nach dem 31 . Dezember 1990 ihren gewöhn- Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
lichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik verlegen, verbleibt es für nach dem Fremdrenten-
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen gesetz zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufs-
haben und vor dem 1. August 1991 bereits einen krankheiten bei dem nach den Sätzen 1 oder 2 fest-
Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem gesetzten Rentenzahlbetrag."
Fremdrentengesetz erworben haben.
c) Nach Absatz 2 wird angefügt:
Für Berechtigte nach Satz 1 Buchstabe b findet
§ 8 a des Fremdrentengesetzes keine Anwendung. ,,(3) Renten, deren Zahlbeträge nach Absatz 3 mit
(2) Berechtigte nach dem Fremdrentengesetz, die dem dort bezeichneten Vomhundertsatz vervielfäl-
nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen tigt wurden, werden zu dem Zeitpunkt und um den
Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Vomhundertsatz erhöht, um den die Renten im Bei-
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts- trittsgebiet aufgrund allgemeiner Rentenanpassun-
gebiet verlegen, erhalten für nach dem Fremdrenten- gen erhöht werden, bis die verfügbare Standard-
gesetz grundsätzlich zu entschädigende Arbeits- rente im Beitrittsgebiet 70 vom Hundert der verfüg-
baren Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik
unfälle und Berufskrankheiten ausschließlich Lei-
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erreicht; ab
stungen auf der Grundlage der Vorschriften, die im
diesem Zeitpunkt werden die Renten zu dem Zeit-
Beitrittsgebiet gelten. Soweit zum Zeitpunkt der Ver-
punkt und um den Vomhundertsatz erhöht, um den
legung des gewöhnlichen Aufenthalts bereits eine
die Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
Rente für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
land ohne das Beitrittsgebiet erhöht werden. Bei
nach Satz 1 gewährt wird, ist diese weiterhin von
Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren
dem bisher zuständigen Träger zu zahlen. Absatz 1
gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundes-
Satz 1 Buchstabe b und c bleibt unberührt."
republik Deutschland einschließlich des Beitritts-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 2 ) gebiets genommen haben, sowie bei Personen
nach Absatz 1 Buchstabe b und c werden Renten
,,(2) Bis die verfügbare Standardrente (§ 68 Abs. 3
nach Satz 1 auch nach dem in Satz 1 genannten
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) im Beitrittsgebiet Zeitpunkt zu dem Zeitpunkt und um den Vom-
70 vom Hundert der verfügbaren Standardrente im hundertsatz erhöht, um den die Renten im Beitritts-
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das gebiet aufgrund allgemeiner Rentenanpassungen
Beitrittsgebiet erreicht hat, ist bei Berechtigten nach erhöht werden.
dem Fremdrentengesetz, die
(4) Auf Berechtigte nach dem Fremdrenten-
a) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet
haben, oder gesetz, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem
19. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik
b) nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhn- Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen
lichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das haben, mit einer Rente, die auf einem Arbeitsunfall
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne oder einer Berufskrankheit im Beitrittsgebiet beruht,
das Beitrittsgebiet verlegen, ist § 12 des Fremdrentengesetzes nicht anzuwen-
und jeweils dort nach dem 31. Dezember 1991 den; § 625 der Reichsversicherungsordnung gilt
einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem entsprechend. Während einer Zeit, in der Berech-
Fremdrentengesetz erwerben, für nach dem Fremd- tigte nach Satz 1 ihren gewöhnlichen Aufenthalt
rentengesetz zu entschädigende Arbeitsunfälle und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben,
ist die Rente entsprechend Absatz 2 Satz 1 neu
1) Inkrafttreten am 1. August 1991. festzusetzen und auf diese der Absatz 3 entspre-
2) Inkrafttreten am 1. Januar 1992 chend anzuwenden."
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1697
2. § 4 wird wie folgt geändert: weiterhin von dem bisher zuständigen Träger zu
zahlen; Absatz 5 Buchstabe b und c bleibt U!"lbe-
a) In Absatz 2 werden die Worte „aufgrund einer rührt."
neuen Rentenfeststellung" gestrichen.
f) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:*)
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
,,(6) Bei Berechtigten nach dem Fremdrenten-
aa) In Satz 1 werden die Worte „Geltungsbereich gesetz, die
dieses Gesetzes" durch die Worte „Gebiet der a) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts- haben und dort nach dem 31. Dezember 19·)1
gebiet" ersetzt und die Worte „ in seiner vom einen Anspruch auf Zahlung einer Rente na,;h
1. Juli 1990 an geltenden Fassung" gestrichen. dem Fremdrentengesetz erwerben,
bb) In Satz 2 werden die Worte „aufgrund neuer b) nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhn-
Rentenfeststellungen" gestrichen. lichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in d:1s
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
cc) In Satz 3 werden die Worte „in seiner vom
das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem
1. Juli 1990 an geltenden Fassung" gestrichen.
31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung
c) Absatz 3a wird gestrichen. einer Rente nach dem Fremdrentengesetz er-
werben oder
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: c) nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhn-
aa) In Satz 1 werden die Worte „im Geltungs- lichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bunde:,-
bereich dieses Gesetzes" durch die Worte republik Deutschland ohne das Beitrittsgebi•3t
„Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor
das Beitrittsgebiet", die Zahl „ 1996" durch die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen
Zahl „1992" und die Zahl „1995" durch die Zahl Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem
„ 1991" ersetzt sowie die Worte „in seiner vom Fremdrentengesetz haben,
1. Juli 1990 an geltenden Fassung" gestrichen. werden für nach dem Fremdrentengesetz an-
rechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt: irn
bb) In Satz 2 werden die Worte „aufgrund einer
Falle von Buchstabe c gilt dies nur für nach dem
neuen Rentenfeststellung" gestrichen.
Fremdrentengesetz angerechnete Zeiten außerhalb
e) Nach Absatz 4 wird angefügt: des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland. Bei
Berechtigten nach Satz 1 Buchstabe a und c, die
,,(5) § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitritts-
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
und§ 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab land ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es
1. Januar 1992 geltenden Fassung finden keine für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz bei den
Anwendung auf Berechtigte, die ermittelten Entgeltpunkten (Ost)."
a) vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen g) Nach Absatz 6 wird angefügt:
Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen ,,(7) Entgeltpunkte (Ost) nach Absatz 6 für Zeiten
haben, nach§ 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes werden
ermittelt, bis die verfügbare Standardrente (§ 68
b) nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezem- Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) im Bei-
ber 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- trittsgebiet 70 vom Hundert der verfügbaren Stan-
land und der Republik Polen über Soziale dardrente im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf land ohne das Beitrittsgebiet erreicht; ab diesem
der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober Zeitpunkt werden Entgeltpunkte nach Maßgabe von
1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelt.
und der Volksrepublik Polen über Renten- und Bei Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren
Unfallversicherung haben oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bunde~;-
republik Deutschland einschließlich des Beitritt~;-
c) Ansprüche auf Zahlung einer Rente vor dem gebiets genommen haben sowie bei Personen nach
1. August 1991 haben. Absatz 5 Buchstabe b und c werden Entgeltpunkte
(6) Berechtigte nach dem Fremdrentengesetz, die (Ost) auch nach dem in Satz 1 genannten Zeitpun~:t
nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen ermittelt."
Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts- 3. Nach § 4 wird eingefügt:
gebiet verlegen, erhalten für nach dem Fremdren-
tengesetz anrechenbare Zeiten ausschließlich Lei- ,,§ 4a
stungen auf der Grundlage der Vorschriften, die im § 22a des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Ferso
Beitrittsgebiet gelten. Soweit zum Zeitpunkt der Ver- nen nach § 4 Abs. 5 Buchstabe b."
legung des gewöhnlichen Aufenthalts bereits eine
Rente für Zeiten nach Satz 1 gewährt wird, ist diese ') Inkrafttreten am 1. Januar 1992.
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
4. § 5 wird wie folgt geändert: Artikel 16
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „für den Änderung des Gesetzes
Versicherten maßgebenden Rentenbemessungs- über eine Altershilfe für Landwirte
grundlage" durch das Wort „Entgeltpunkte" ersetzt.
(8251-1)
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „den Werten"
durch die Worte „einem Hundertstel der Werte" Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der
ersetzt. Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965
(BGBI. 1 S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
5. § 18 wird wie folgt geändert.: Gesetzes vom 6. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1065), wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Geltungsbereich
dieses Gesetzes" durch die Worte „Gebiets der 1 . In § 1o Abs. 3 werden die Worte „außerhalb des
Bundesrepublik Deutschland" ersetzt. Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
b) Nach Absatz 7 wird angefügt: Worte „im Ausland" ersetzt.
,,(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten vom 1. Januar 1992
2. Dem § 27 wird angefügt:
an nur noch für Personen, die einen Anspruch auf
eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches ,,(4) Der Zuschuß zum Beitrag wird von dem Kalender-
Sozialgesetzbuch zu berechnende Rente haben monat an gewährt, zu dessen Beginn die Erklärung
oder aufgrund der Nachversicherung erwerben nach Absatz 1 Beitragspflicht begründet."
würden . "
3. § 32 wird wie folgt geändert:
6. § 19 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
a) In Satz 1 werden die Worte „im Gebiet der sowjeti-
b) Die folgenden Absätze werden angefügt:
schen Besatzungszone oder im sowjetischen Sektor
von Berlin oder in den unter fremder Verwaltung ,,(2) Werden auch in dem in Artikel 3 des Eini-
stehenden" durch die Worte „in den ehemaligen" gungsvertrages genannten Gebiet Flächen bewirt-
ersetzt. schaftet, gelten diese als Teil des Unternehmens,
wenn das Unternehmen seinen Sitz im Bereich
b) Nach Satz 4 wird angefügt: einer landwirtschaftlichen Alterskasse hat.
„Die Sätze 1 bis 4 gelten vom 1. Januar 1992 an nur (3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz
noch für Personen, die einen Anspruch auf eine steht eine Nutzung von Flächen, eine Beschäftigung
nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial- oder selbständige Tätigkeit sowie die Erzielung von
gesetzbuch zu berechnende Rente haben oder auf- Einkommen in dem in Artikel _3 des Einigungsvertra-
grund der Nachversicherung erwerben würden." ges genannten Gebiet einer solchen im Geltungs-
bereich des Gesetzes gleich."
7.. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „Geltungsbereichs Artikel 17
dieses Gesetzes" durch die Worte „Gebiets der
Bundesrepublik Deutschland" ersetzt. Änderung
des Gesetzes zur Neuregelung
b) Nach Satz 2 wird angefügt:
der Altershilfe für Landwirte
„Die Sätze 1 und 2 gelten vom 1. Januar 1992 an (8251-2)
nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine
nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial- Artikel 2 § 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Alters-
gesetzbuch zu berechnende Rente haben oder auf- hilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung
grund der Nachversicherung erwerben würden." vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September
8. Dem § 22 wird angefügt: 1990 (BGBI. 1 S. 211 0) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
,,(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten vom 1. Januar 1992 an
,,§ 6
nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine
nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial- (1) Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
gesetzbuch zu berechnende Rente haben oder auf- mindestens bis zum 30. Juni 1990 nach dem Gesetz über
grund der Nachversicherung erwerben würden." eine Altershilfe für Landwirte beitragspflichtig waren, und
die ihren Wohnsitz vor dem 1 . Juli 1990 in diesem Gebiet
hatten, gelten als nach § 27 des Gesetzes über eine
9. Dem § 23 wird angefügt:
Altershilfe für Landwirte zur Weiterentrichtung von Beiträ-
,,(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten vom 1. Januar 1992 an gen Berechtigte, wenn sie in dem in Artikel 3 des Eini-
nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine gungsvertrages genannten Gebiet als Landwirt im Sinne
nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial- des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die
gesetzbuch zu berechnende Rente haben oder auf- Krankenversicherung der Landwirte selbständig tätig sind
grund der Nachversicherung erwerben würden." und innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme dieser
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1699
Tätigkeit gegenüber der zuletzt zuständigen landwirt- Verlegung des Tätigkeitsortes aus dem Beitrittsgebiet
schaftlichen Alterskasse erklären, daß sie die Entrichtung in das übrige Bundesgebiet oder umgekehrt während
von Beiträgen fortsetzen wollen. des Kalenderjahres ist die für dieses Jahr nach Absatz 1
zugrundezulegende Jahresarbeitsentgeltgrenze aus
(2) Ist vor dem 1. Januar 1992. nach Abgabe einer den für das jeweilige Gebiet geltenden Jahresarbeits-
Weiterentrichtungserklärung nach § 27 des Gesetzes über entgeltgrenzen anteilmäßig zu errechnen."
eine Altershilfe für Landwirte über einen Zuschuß zum
Beitrag für Zeiten vor Abgabe der Erklärung eine unan-
fechtbare Entscheidung getroffen worden, wird über den 3. Die Überschrift nach § 7 a wird wie folgt gefaßt:
Anspruch nach § 3 c in Verbindung mit § 27 Abs. 4 des „Dritter Abschnitt
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte nur auf Antrag
neu entschieden; im Einzelfall kann von Amts wegen ent- Beginn und Dauer der Versicherungspflicht,
schieden werden." Verlegung des Tätigkeitsortes"
4. Nach § 8 Abs. 1 wird eingefügt:
Artikel 18 ,,(1 a) Für selbständige Künstler und Publizisten,
deren Tätigkeitsort am 31. Dezember 1991 im Beitritts-
Änderung des Gesetzes
gebiet liegt, beginnt die Versicherungspflicht am
zur Förderung der Einstellung 1. Januar 1992, wenn die Meldung nach § 11 Abs. 1 bis
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zum 31. März 1992 bei der Künstlersozialkasse ein-
(8252-4) geht."
Nach § 18 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung 5. Nach § 8 wird eingefügt:
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar
1989 (BGBI. 1 S. 233), das zuletzt durch Artikel 3 des ,,§ 8a
Gesetzes vom 27. September 1990 (BGBI. 1 S. 2110) Verlegt ein Versicherter oder Zuschußberechtigter
geändert worden ist, wird eingefügt: während des Kalenderjahres seinen Tätigkeitsort aus
dem Beitrittsgebiet in das übrige Bundesgebiet oder
,,§ 18a umgekehrt, ist diese Änderung vom Ersten des Monats
an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem
Regelung für das in Artikel 3
die Künstlersozialkasse von der Änderung Kenntnis
des Einigungsvertrages genannte Gebiet
erhält."
Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine
Nutzung von Flächen, eine Beschäftigung oder selbstän- 6. § 52a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
dige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen in dem
„Selbständige Publizisten, deren Tätigkeitsort am
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet liegt und die von
einer solchen im Geltungsbereich des Gesetzes gleich."
der Rentenversicherungspflicht befreit sind, bleiben
versicherungsfrei, wenn sie ihren Wohnsitz vor dem
3. Oktober 1990 in diesem Gebiet hatten; sie können
Artikel 19 gegenüber der Künstlersozialkasse schriftlich bis zum
31. Dezember 1992 erklären, daß sie versicherungs-
Änderung pflichtig werden wollen."
des Künstlersozialversicherungsgesetzes
(8253-1) 7. § 56a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 56a
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBI. 1 S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 19 (1) Selbständige Künstler und Publizisten, die am
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261), 31. Dezember 1988 auf Grund des § 5 Nr. 6 in der am
wird wie folgt geändert: 31. Dezember 1988 geltenden Fassung in der gesetz-
lichen Krankenversicherung nicht versicherungspflich-
1. Dem § 3 wird angefügt: tig sind, bleiben versicherungsfrei.
,,(3) Verlegt ein Versicherter während des Kalender- (2) Selbständige Künstler und Publizisten, deren
jahres seinen Tätigkeitsort aus dem Beitrittsgebiet in Tätigkeitsort am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet
liegt und die von der Krankenversicherungspflicht
das übrige Bundesgebiet, ist bei Anwendung des
Absatzes 1 die für das Beitrittsgebiet geltende Bezugs- befreit sind, bleiben versicherungsfrei, wenn sie ihren
größe bis zum Ende des Kalenderjahres maßgebend. Wohnsitz vor dem 3. Oktober 1990 in diesem Gebiet
hatten. Sie können gegenüber der Künstlersozialkasse
(4) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungs- schriftlich bis zum 30. Juni 1992 erklären, daß sie
vertrages genannte Gebiet." versicherungspflichtig werden wollen. Die Versiche-
rung beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der
2. Nach § 7 Abs. 1 wird eingefügt: auf den Monat folgt, in dem die Erklärung bei der
Künstlersozialkasse eingegangen ist. Unbeschadet der
,,(1 a) Für Arbeitseinkommen aus einer Tätigkeit im
Beitrittsgebiet gilt als Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Sätze 2 und 3 gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.
Absatz 1 in den Jahren 1989 und 1990 jeweils der (3) Die Vorschriften des § 1O über einen Zuschuß
Betrag von 24 300 Mark oder Deutsche Mark. Bei einer zum Krankenversicherungsbeitrag finden Anwendung.
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 beginnt der Anspruch mit durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat; geht (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geändert:
der Antrag bis zum 31. März 1992 bei der Künstler-
sozialkasse ein, beginnt der Anspruch mit dem 1. In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „die sich bei
1. Januar 1992." entsprechender Anwendung des § 22 des Fremd-
rentengesetzes ergibt" durch die Worte „die sich nach
8. § 57 wird wie folgt geändert: Einstufung der Beschäftigung in Anlage 1 zum Fremd-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt rentengesetz und nach Zuordnung der Lohn-, Beitrags-
oder Gehaltsklasse oder Bruttoarbeitsentgelte der
,,(1) Selbständige Künstler und Publizisten, die bis Anlagen 2 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergibt"
zum 31. Dezember 1991 in der gesetzlichen Kran- ersetzt.
kenversicherung im Beitrittsgebiet pflichtversichert
waren und die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1
2. In § 15 Satz 2 werden die Worte „die sich bei entspre-
und 1 a erfüllen, können den Antrag nach § 7 Abs. 2
chender Anwendung des§ 22 des Fremdrentengeset-
bis zum 31. März 1992 stellen. In diesem Fall wirkt
zes ergibt" durch die Worte „die sich nach Einstufung
die Befreiung vom 1. Januar 1992 an; § 7 a Abs. 2
der Beschäftigung in Anlage 1 zum Fremdrentengesetz
Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend."
und nach Zuordnung der Lohn-, Beitrags- oder Gehalts-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: klasse oder Bruttoarbeitsentgelte der Anlagen 2 bis 16
,,(2) Die Künstlersozialkasse kann bereits im Jahre zum Fremdrentengesetz ergibt" ersetzt.
1991 über die Versicherungspflicht von selbständi-
gen Künstlern und Publizisten mit Tätigkeitsort im 3. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „nach dem
Beitrittsgebiet sowie über die Höhe der Beiträge und Fremdrentengesetz" durch die Worte „nach dem am
Beitragszuschüsse entscheiden." 30. Juni 1990 geltenden Fremdrentengesetz" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 a wird eingefügt:
,,(2 b) Wer nach § 24 in Verbindung mit der in
Anlage I Kapitel VI 11 Sachgebiet F Abschnitt 111 Nr. 5 Artikel 21
Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom Änderung des Gesetzes
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1047) zur Änderung und Ergänzung
aufgeführten Maßgabe zur Abgabe verpflichtet ist, der Vorschriften über die Wiedergutmachung
hat bis zum 30. September 1991 die Entgelte im nationalsozialistischen Unrechts
Sinne des § 25 zu melden, die er in der Zeit vom in der Sozialversicherung
1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 gezahlt hat." (826-9-1)
d) Dem Absatz 3 wird angefügt:
„Die Vomhundertsätze für das Jahr 1992 sind nach Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
Maßgabe des § 26 Abs. 1 bis 5 bis zum 30. Novem- der Vorschriften über die Wiedergutmachung national-
ber 1991 festzusetzen." sozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom
22. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1846) wird wie folgt ge-
ändert:
9. § 60 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 60 1. In § 1 werden die Worte „Artikel 1 § 13 Abs. 2 und § 14
Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung des Abs. 1 gilt" durch die Worte ,,§ 14 Abs. 2 und § 15 Satz 4
Bundesversicherungsamtes der Stiftung Kulturfonds im des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung
ersten Halbjahr 1992 für die Beitragserstattung nach nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversiche-
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 5 rung gelten" ersetzt.
Buchstabe c des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 2. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „des Artikels 1 §§ 8 und
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1047) einen 10" durch die Worte „der §§ 8 und 10 des Gesetzes zur
Vorschuß auf die im Beitrittsgebiet für das Jahr 1991 zu Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-
erhebende Künstlersozialabgabe zahlen." schen Unrechts in der Sozialversicherung nach dem
Stand vom 31 . Dezember 1989" ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Gesetzes Artikel 22
zur Regelung der Wiedergutmachung Änderung
nationalsozialistischen Unrechts des Rentenreformgesetzes 1992
in der Sozialversicherung (860-6-1)
(826-9)
Das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989
Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung natio- (BGBI. 1S. 2261; 1990 1S. 1337), geändert durch Artikel 6
nalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 986), wird wie
22. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1846), zuletzt geändert folgt geändert:
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1701
1. Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: 2. der Anspruch eines Berechtigten, dessen Anspruch vor
,,b) Folgender Absatz 1 wird eingefügt: dem 1. Januar 1992 entstanden ist, nach Nummer 1
nur dann ruht, wenn dieser die Voraussetzungen für
,,(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, daß für die eine Altersrente nach Artikel 2 des Renten-Überlei-
Feststellung der erheblichen Tatsachen deren tungsgesetzes voraussichtlich erfüllt."
Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Ver-
sicherung an Eides Statt zugelassen werden. Eine
Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn
ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, Artikel 24
die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel
erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich Maßgabe
ist." " zum Arbeitsförderungsgesetz
vom 22. Juni 1990
2. Artikel 39 wird wie folgt geändert:
a) In § 56 Abs. 1 werden die Worte „die Pausch- § 118 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990
beträge für schwerbehinderte Hausfrauen (§ 30 (GBI. 1 Nr. 36 S. 403), der nach Anlage II Kapitel VIII
Abs. 7)," gestrichen. Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe dd des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
b) In § 56 Abs. 2 wird die Angabe „30 Abs. 7," ge-
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
strichen.
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1209) mit Änderungen und
Maßgaben fortgilt, ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
3. Nach Artikel 85 Abs. 7 wird eingefügt:
Wegen der Zuerkennung einer Invalidenrente nach Sonder-
,,(7 a) Am 1. Juli 1991 treten in Kraft:
versorgungssystemen im Sinne der Anlage II Kapitel VIII
Artikel 1 §§ 221, 222 und Artikel 83 Nr. 15." Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 ist Satz 2 nicht anzuwenden.
4. Artikel 85 Abs. 10 wird gestrichen.
Artikel 25
Artikel 23
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
(830-2)
(810-1)
Nach§ 85 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1306), wird wie folgt geändert:
21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1310) geändert worden ist, wird
eingefügt:
1. In § 237 werden nach der Verweisung ,,§ 95 Abs. 3" die
·Worte „sowie nach § 249 c Abs. 13 Satz 3" eingefügt. ,,§ 86
(1) Der Betrag, um den eine Kriegsbeschädigtenrente
2. Dem § 249 c Abs. 13 wird angefügt: oder eine davon abgeleitete Hinterbliebenenrente allein
„Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung oder zusammen mit einer Rentenleistung nach dem Ren-
bestimmt den Anpassungssatz durch Rechtsverord- tenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38
nung. Der Anpassungssatz ist gemäß § 121 Abs. 1, 2 S. 495) höher ist als der Betrag, der sich für den Monat
und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu Januar 1992 nach den Vorschriften des Sechsten Buches
berechnen." Sozialgesetzbuch als anpassungsfähige Rente ergibt, wird
vom 1. Januar 1992 an als Abschlag auf die in diesen
Fällen von Amts wegen festzustellenden Versorgungs-
3. § 249 e wird wie folgt geändert:
bezüge nach diesem Gesetz vom Träger der Rentenversi-
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: cherung bis zum Tag vor Aufnahme der laufenden Zahlung
aa) In Satz 1 werden die Worte „nach Unterrichtung der Versorgungsbezüge weitergezahlt. Der Abschlag ist
über die Regelung des Satzes 2" gestrichen auf die Versorgungsbezüge anzurechnen.
und jeweils das Wort „Altersruhegeld" durch die (2) Sind die Versorgungsbezüge niedriger als der
Worte „Rente wegen Alters" ersetzt. Abschlag, so wird der jeweilige Unterschiedsbetrag zu den
bb) Satz 2 wird gestrichen. Versorgungsbezügen von der Versorgungsverwaltung
solange als Zuschlag gezahlt, bis die Versorgungsbezüge
b) Dem Absatz 8 wird angefügt: die Höhe des Betrages der Abschlagszahlung erreicht
„Er kann bestimmen, daß haben.
1. der Anspruch auf Altersübergangsgeld ruht, (3) Der Anspruch auf den Abschlag entfällt, sobald bin-
wenn der Berechtigte nach Aufforderung durch dend entschieden ist, daß ein Anspruch auf Versorgungs-
das Arbeitsamt (Absatz 4) keinen Rentenantrag bezüge nicht besteht. In diesem Fall wird der jeweilige
stellt, Unterschiedsbetrag zu der nach dem Sechsten Buch
1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Sozialgesetzbuch festgestellten Rente vom Träger der Artikel 29
Rentenversicherung solange als Ausgleichszahlung wei-
tergezahlt, bis durch Anpassung der nach dem Sechsten Änderung des Gesetzes
Buch Sozialgesetzbuch festgestellten Rente die Höhe des über weitere Maßnahmen
sich aus Absatz 1 ergebenden Zahlbetrags nach dem auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs
Rentenangleichungsgesetz erreicht wird. (404-19-4)
(4) Die als Abschlag oder als Ausgleichszahlung gezahl-
ten Beträge werden dem Träger der Rentenversicherung In Artikel 4 § 4 des Gesetzes über weitere Maßnah-
aus Haushaltsmitteln des Bundes erstattet." men auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom
8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2317) wird die Verweisung
.,3c," gestrichen.
Artikel 26
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Artikel 30
(2170-1)
Änderung des Gesetzes
§ 82 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der zur Regelung von Härten
Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 94, im Versorgungsausgleich
808) wird wie folgt gefaßt: (404-19-3)
,,§ 82 Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungs-
Änderung der Grundbeträge ausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 105), zuletzt
geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 18. Dezem-
Die Grundbeträge nach den§§ 79 und 81 Abs. 1 und 2 ber 1989 (BGBI. 1 S. 2261) wird wie folgt geändert:
verändern sich jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Juli
1992 an, um den Vomhundertsatz, um den sich der aktu-
elle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung 1. § 3c wird aufgehoben.
verändert; ein nicht auf volle Deutsche Mark errechneter
Betrag ist bis zu 0,49 Deutsche Mark abzurunden und von 2. § 13 wird wie folgt geändert:
0,50 Deutsche Mark an aufzurunden." a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Verweisung „3c," ge-
strichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 27
Versicherungsschutz von Arbeitnehmern
in knappschaftlich versicherten Betrieben
Artikel 31
Für Personen, die am 30. Juni 1991 in einem nach
Artikel 17 des Einführungsgesetzes zum Reichsknapp- Gesetz
schaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede„ zur Überleitung des Versorgungsausgleichs
rungsnummer 822-2, veröffentlichten bereinigten Fas- auf das Beitrittsgebiet
sung, knappschaftlich versicherten Betrieb beschäftigt (Versorgungsausgleichs-
sind, bleibt die Bundesknappschaft zuständig, solange das Überleitungsgesetz - VAÜG)
Beschäftigungsverhältnis andauert.
§ 1
Grundsatz, Begriff
Artikel 28 (1) Endet die Ehezeit vor der Herstellung einheitlicher
Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Deutschland (Einkommensangleichung) und hat ein Ehe-
(400-2)
gatte in der Ehezeit ein angleichungsdynamisches Anrecht
oder ein angleichungsdynamisches Anrecht minderer Art
Dem § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im erworben, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 16 (2) Angleichungsdynamische Anrechte sind in dem in
Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 1991 (BGBI. 1 S. 857) Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Bei-
geändert worden ist, wird angefügt: trittsgebiet) erworbene oder ihnen gleichstehende
,,(6) Bei der Übertragung oder Begründung von Renten- 1. dynamische Anrechte der gesetzlichen Rentenversi-
anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung cherung, deren Wert bis zur Einkommensangleichung
hat das Familiengericht anzuordnen, daß der Monats- in stärkerer Weise steigt als der Wert entsprechender
betrag der zu übertragenden oder zu begründenden Anrechte, die im übrigen Bundesgebiet erworben wor-
Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist." den sind;
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1703
2. sonstige Anrechte im Sinne des § 1587 Abs. 1 des b) ist von dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden
Bürgerlichen Gesetzbuchs, deren Wert in einer dem aktuellen Rentenwert (Ost) auszugehen; § 307 b
Wert der in Nummer 1 bezeichneten Anrechte ver- Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Sechsten
gleichbaren Weise steigt. Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(3) Angleichungsdynamische Anrechte minderer Art 2. Für die Ermittlung des Werts einer Rente der gesetz-
sind im Beitrittsgebiet erworbene Anrechte, deren Wert bis lichen Rentenversicherung, die aufgrund eines Versi-
zur Einkommensangleichung in stärkerer Weise steigt als cherungsfalls vor dem 1 . Januar 1992 nach dem Recht
der Wert entsprechender Anrechte, die im übrigen Bun- des Beitrittsgebiets berechnet worden ist (Bestands-
desgebiet erworben worden sind, aber in minderer Weise rente), sind die Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen,
als der Wert der in Absatz 2 bezeichneten Anrechte. die auf solche Arbeitsjahre entfallen, die für die Anpas-
(4) Als Zeitpunkt der Einkommensangleichung gilt der sung der Rente nach § 307 a des Sechsten Buches
Zeitpunkt, von dem an Rentenansprüche aus der gesetz- Sozialgesetzbuch maßgebend sind und in die Ehezeit
lichen Rentenversicherung allgemein auf der Grundlage fallen; § 307 a Abs. 8 Satz 1 des Sechsten Buches
des aktuellen Rentenwerts (§ 68 Sechstes Buch Sozial- Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. Soweit
gesetzbuch) ermittelt werden. Arbeitsjahre weder der Ehezeit noch der Zeit außerhalb
der Ehezeit zugeordnet werden können, sind sie der
§2 Ehezeit in dem Verhältnis zuzurechnen, in dem die
Lücken in der Ehezeit zu den Lücken im belegungs-
Durchführung, Aussetzung und Wiederaufnahme fähigen Gesamtzeitraum stehen. Die Ehezeit ist bis
des Versorgungsausgleichs zum Kalendermonat vor dem Rentenbeginn, bei einem
(1) Vor der Einkommensangleichung ist der Versor- Rentenbeginn vor Ablauf des Kalendermonats der Voll-
gungsausgleich nur durchzuführen, wenn endung des 55. Lebensjahrs, jedoch mindestens bis zu
diesem Zeitpunkt, zu berücksichtigen. Als belegungs-
1. die Ehegatten in der Ehezeit keine angleichungsdyna-
fähiger Gesamtzeitraum ist die Zeit vom Kalender-
mischen Anrechte minderer Art erworben haben und
monat des Eintritts in die Versicherung, spätestens
a) nur angleichungsdynamische Anrechte zu berück- jedoch der Vollendung des 15. Lebensjahrs, bis zum
sichtigen sind oder Ende der zu berücksichtigenden Ehezeit zugrunde zu
b) der Ehegatte mit den werthöheren angleichungs- fegen. Arbeitsjahre im Bergbau im Sinne des Satzes 2
dynamischen Anrechten auch die werthöheren sind der Ehezeit in dem nach Satz 2 bis 4 ermittelten
nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben Verhältnis zuzuordnen. Ein zu der Rente gezahlter
hat; Sozialzuschlag bleibt unberücksichtigt.
2. die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen,
3. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts aus der
aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichti- gesetzlichen Rentenversicherung, das aufgrund eines
genden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs
Rentenbeginns in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum
jedoch Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.
30. Juni 1995 nach dem Übergangsrecht für Renten
Anderenfalls ist der Versorgungsausgleich auszusetzen; nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets zu berech-
§ 628 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. nen ist (Vergleichsrente), ist von den auf die Ehezeit
entfallenden Entgeltpunkten (Ost) auszugehen.
(2) Vor der Einkommensangleichung ist ein nach Absatz 1
Satz 2 ausgesetzter Versorgungsausgleich auf Antrag nur 4. Angleichungsdynamische und andere Anrechte sind
wiederaufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des unabhängig voneinander auszugleichen.
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 eintreten. Antragsberechtigt sind
die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die betroffenen 5. Sind zum Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte
Versorgungsträger. Rentenanwartschaften zu übertragen oder zu begrün-
den, so hat das Familiengericht bei der Übertragung
(3) Nach der Einkommensangleichung ist ein nach oder Begründung anzuordnen, daß der Monatsbetrag
Absatz 1 Satz 2 ausgesetzter Versorgungsausgleich auf der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) um-
Antrag wiederaufzunehmen; Absatz 2 Satz 2 gilt entspre- zurechnen ist.
chend. Von Amts wegen soll ein nach Absatz 1 Satz 2
ausgesetzter Versorgungsausgleich binnen fünf Jahren 6. Bei Bestandsrenten im Sinne der Nummer 2 und Ver-
nach der Einkommensangleichung wieder aufgenommen gleichsrenten im Sinne der Nummer 3 ist der nicht-
werden. angleichungsdynamische Teil der Rente schuldrecht-
§3 lich auszugleichen. Als nichtangleichungsdynamischer
Teil der Rente gilt
Durchführung des Versorgungsausgleichs
vor der Einkommensangleichung a) bei Bestandsrenten ·der Teil, der den für die Anpas-
sung der Rente nach § 307 a des Sechsten Buches
(1) In den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 sind die allgemei- Sozialgesetzbuch maßgebenden Teil der Rente
nen Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit fol- übersteigt,
genden Maßgaben anzuwenden:
b) bei Vergleichsrenten der Teil, der die nach den
1. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
des § 1 Abs. 2 Nr. 1 berechnete Rente übersteigt.
a) sind Entgeltpunkte im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 Der auf die Ehezeit entfallende Teil des schuldrechtlich
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Entgeltpunkte (Ost) auszugleichenden Betrags ist nach dem Verhältnis zu
(§ 254b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch); bestimmen, in dem die auf die Ehezeit entfallenden
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Entgeltpunkte (Ost) zu den der Rente insgesamt §4
zugrundeliegenden Entgeltpunkten (Ost) stehen. Der
Anwendung der§§ 3b und 10a
in Satz 1 genannte Betrag bleibt bei Anwendung
des Härteregelungsgesetzes
von § 1587 a Abs. 1 und § 1587 b Abs. 3 Satz 3 des
vor der Einkommensangleichung
Bürgerlichen Gesetzbuchs unberücksichtigt; er ist
gesondert schuldrechtlich auszugleichen. (1) Vor der Einkommensangleichung ist§ 3 b des Geset-
zes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich mit
7.. Nummer 6 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend, soweit zu folgenden Maßgaben anzuwenden:
einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die
auf überführten Anrechten (Artikel 3 des Renten-Über- 1. Absatz 1 Nr. 1 gilt, wenn das dem schuldrechtlichen
leitungsgesetzes) beruht, ein mit den Rentenanpassun- Versorgungsausgleich unterliegende oder das zum
gen abzubauender Rententeil gezahlt wird. Ausgleich heranzuziehende Anrecht die Voraussetzun-
gen des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 erfüllt, nur, wenn das
(2) In den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 sind die allgemei- dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unter-
nen Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit fol- liegende und das zum Ausgleich heranzuziehende
genden Maßgaben anzuwenden: "Anrecht in ihrer Dynamik vergleichbar sind. In An-
sehung von Anrechten im Sinne von § 1 Abs. 2 oder
1. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts Abs. 3 steht die im Zeitpunkt der Entscheidung maß-
a) im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 gilt Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 gebende Bezugsgröße (Ost) der Bezugsgröße gleich.
und 7 entsprechend. Der so ermittelte anglei- 2. Absatz 1 Nr. 2 gilt nur in Ansehung solcher im Beitritts-
chungsdynamische Wert des Anrechts ist mit einem gebiet erworbener Anrechte, welche die Voraussetzun-
Angleichungsfaktor zu vervielfachen, der sich aus gen des § 1 Abs. 2 erfüllen. § 3 Abs. 1 Nr. 5 gilt
dem Verhältnis der Wertentwicklung dieses Anrechts entsprechend.
zur Wertentwicklung eines entsprechenden Anrechts,
das im übrigen Bundesgebiet erworben worden ist, (2) Vor der Einkommensangleichung ist § 10a Abs. 2
ergibt. Die Wertentwicklung ergibt sich aus dem des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungs-
Verhältnis des aktuellen Rentenwerts und des aktu- ausgleich mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
ellen Rentenwerts (Ost) in dem für die Entscheidung
maßgebenden Zeitpunkt zum aktuellen Rentenwert 1. Eine Abänderung findet auch statt, wenn sie sich vor-
und zum aktuellen Rentenwert (Ost) zum Ende der aussichtlich nicht zugunsten eines Ehegatten oder
Ehezeit; seiner Hinterbliebenen auswirkt.
b) im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ist von den zum Ende 2. In Ansehung von Anrechten im Sinne des § 1 Abs. 2
der Ehezeit für das Anrecht maßgebenden Bemes- oder Abs. 3 steht die Bezugsgröße (Ost) der Bezugs-
sungsgrundlagen auszugehen. Der danach ermit- größe gleich.
telte Wert ist um die zwischen dem Ende der Ehe-
zeit und dem für die Entscheidung maßgebenden §5
Zeitpunkt eingetretene, auf der Angleichung beru- Durchführung des Versorgungsausgleichs
henden Wertsteigerung zu erhöhen. Buchstabe a nach der Einkommensangleichung
Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung; dies
gilt nicht, wenn die für das Anrecht maßgebende Nach der Einkommensangleichung sind die allgemeinen
Regelung eine angemessene andere Ermittlung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit folgen-
Wertsteigerung vorsieht oder die entsprechende den Maßgaben anzuwenden:
Anwendung des Buchstaben a Satz 2 und 3 zu
1. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne
unbilligen Ergebnissen führt;
des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist von dem Wert auszugehen, der
c) im Sinne des § 1 Abs. 3 ist Buchstabe b Satz 1 sich aufgrund des zum Ende der Ehezeit maßgeben-
und 2 entsprechend anzuwenden. den aktuellen Rentenwerts (§ 68 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch) ergibt.
2. Hat der Ehegatte mit den werthöheren auszugleichen-
den Anrechten werthöhere angleichungsdynamische 2. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne
Anrechte als der andere Ehegatte, so hat das Familien- des§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ist von dem Wert auszugehen, der
gericht bei der Übertragung oder Begründung von sich aufgrund der zum Ende der Ehezeit maßgebenden
Rentenanwartschaften anzuordnen, daß Bemessungsgrundlage eines allgemein entsprechen-
den Anrechts, das im übrigen Bundesgebiet erworben
a) der Monatsbetrag der zu übertragenden oder zu worden ist, ergibt. Die Bemessungsgrundlage wird
begründenden Rentenanwartschaften in Entgelt- ermittelt, indem die für das Anrecht maßgebende, unter
punkte (Ost) umzurechnen ist, Berücksichtigung der besonderen wirtschaftlichen Ver-
b) der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei hältnisse im Beitrittsgebiet bestimmte Bemessungs-
Ende der Ehezeit für die Ermittlung der Entgelt- grundlage im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit mit dem
punkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor zu verviel- Wert vervielfacht wird, der sich aus dem Verhältnis des
fältigen ist, der der Berechnung des Monatsbetrags aktuellen Rentenwerts zu dem aktuellen Rentenwert
der Rentenanwartschaften zugrunde liegt (Nummer 1 (Ost) (§ 255 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) ergibt.
Buchstabe a Satz 2 und 3). Dies gilt nicht, wenn die für das Anrecht maßgebende
Regelung eine angemessene andere Ermittlung der
(3) In den Fällen des§ 2 Abs. 2 gilt bis zur Einkommens- Wertsteigerung vorsieht oder die Anwendung des
angleichung Absatz 2 entsprechend . Satzes 2 zu unbilligen Ergebnissen führen würde.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1705
3. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne Artikel 34
des § 1 Abs. 3 gilt Nummer 2 Satz 1 entsprechend.
Änderung der Verordnung
4. Für die Wertermittlung und den Ausgleich einer über die Vergabe und Zusammensetzung
Bestandsrente oder einer Vergleichsrente gilt § 3 Abs. 1 der Versicherungsnummer
Nr. 2, 3, 6 und 7 entsprechend. (8232-46)
Die Verordnung über die Vergabe und Zusammen-
setzung der Versicherungsnummer vom 7. Dezember 1987
(BGBI. 1 S. 2532), geändert durch Anlage I Kapitel VIII
Artikel 32
Sachgebiet H Abschnitt II Nr.2 des Einigungsvertrages
Änderung vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
der RV-Beitragseinzugs- Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885,
1060), wird wie folgt geändert:
Vergütungsverordnung
(8232-34-2)
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Seekasse"
die Worte „und die Bundesbahn-Versicherungsanstalt"
§ 1 Abs. 2 der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverord- eingefügt und das Wort „hat" durch das Wort „haben"
nung vom 10. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1497), die zuletzt durch ersetzt.
Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1S. 986)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2. In der Anlage 1 werden die Worte „Bundesbahn-Ver-
sicherungsanstalt 38" durch die Worte
1. In Nummer 2 werden die Worte „31. Dezember 1993" „Bundesbahn-Versicherungsanstalt (für Arbeiter) 38
durch die Worte „31. März 1991" ersetzt.
Bundesbahn-Versicherungsanstalt (für Angestellte) 78"
ersetzt.
2. In Nummer 3 wird der Punkt nach dem Wort „Hundert"
durch ein Komma ersetzt und angefügt:
Artikel 35
,,4. für die Zeit vom 1. April 1991 bis zum 31. Dezem-
ber 1993 0, 1243 vom Hundert für die Betriebs- Geltung sozialversicherungsrechtlicher
krankenkassen und im übrigen 0,4226 vom Hun- Vorschriften im Beitrittsgebiet
dert."
(1) Im Beitrittsgebiet treten in Kraft:
1. § 541 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie die §§ 762 bis 764 der
Artikel 33 Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-
Änderung ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8
der Aufwendungserstattungs- dieses Gesetzes geändert worden ist,
Verordnung 2. das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
(826-28-1) nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversiche-
rung vom 22. Dezember 1970 (BGBI. 1S. 1846), zuletzt
Die Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli geändert durch Artikel 20 dieses Gesetzes,
1975 (BGBI. 1 S. 1896), geändert durch Artikel 2 Nr. 4 des 3. das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt
Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1716), wird Teil 111, Gliederungsnummer 824-2 veröffentlichten
wie folgt geändert: bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14
dieses Gesetzes,
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 4. das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungs-
„In den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden den Trä- rungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
gern der Einrichtungen die nach § 179 Abs. 1 Satz 1 sung, zuletzt geändert durch Artikel 15 dieses Gesetzes,
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entstandenen 5. § 4 Abs. 2 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Renten- buch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
versicherung von den Ländern erstattet." ändert worden ist,
6. § 172 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
2. In § 3 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 8 des das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter in worden ist,
geschützten Einrichtungen" durch die Worte,,§ 162 Nr. 2 soweit in den vorausstehenden Artikeln nichts anderes
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. bestimmt ist.
(2) § 13 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom
3. Die §§ 5 und 6 werden gestrichen.
28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 486) bleibt mit Ausnahme
des Absatzes 1 Satz 2 über den 31. Dezember 1991
4. Der bisherige § 7 wird § 5. hinaus in Kraft.
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(3) § 10 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom - des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen
28. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 38 S. 486) tritt außer Kraft, soweit der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
er bestimmt, daß auch andere als die in § 2 oder § 229 a Polen über Soziale Sicherheit,
Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten
- des Abkommens vom 22. Dezember 1966 zwischen
selbständig Tätigen durch Aufnahme einer selbständigen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Tätigkeit in der Rentenversicherung versicherungspflichtig
Österreich über Soziale Sicherheit (BGBI. 1969 II
werden.
S. 1233) in der Fassung des Ersten Zusatzabkom-
(4) § 104 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 mens vom 10. April 1969 (BGBI. 1969 II S. 1260),
des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), des Zweiten Zusatzabkommens vom 29. März 1974
das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert wor- (BGBI. 1975 II S. 253) und des Dritten Zusatzabkom-
den ist, tritt am 1 . Juli 1992 in Kraft. mens vom 29. August 1980 (BGBI. 1982 II S. 414),
(5) Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 zum - des Abkommens vom 12. Oktober 1968 zwischen
Vertrag vom 18. Mai 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) und§ 13 der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-
des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni schen Föderativen Republik Jugoslawien über
1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 486) sind anzuwenden, solange in Soziale Sicherheit (BGBI. 1969 II S. 1437) in der
der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet Fassung des Änderungsabkommens vom 30. Sep-
und im Beitrittsgebiet unterschiedliche Bezugsgrößen in tember 1974 (BGBI. 1975 II S. 389) oder
der Sozialversicherung bestehen. Entfallen die Vorausset-
- des Abkommens vom 20. Februar 1958 zwischen
zungen des Satzes 1 , gelten die allgemeinen Vorschriften
der Regierung der Deutschen Demokratischen
über die Versicherungs- und Beitragspflicht auch, wenn
Republik und der Regierung der Volksrepublik Bul-
über einen Antrag nach den in Satz 1 genannten Vorschrif-
garien über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
ten bereits eine Entscheidung getroffen worden ist.
Sozialpolitik (GBI. 1958 1 Nr. 28 S. 353) und der
(6) Dem § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung Vereinbarung vom 7. Februar 1973 zwischen der
und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
- Rentenverordnung - vom 23. November 1979 (GBI. 1 und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über
Nr. 43 S. 401) wird angefügt: die Änderung des Abkommens vom 20. Februar
„r) Zeiten des Gewahrsams und einer anschließenden 1958 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bei Sozialpolitik (GBI. 1973 II Nr. 15 S. 249)
Personen, die zum Personenkreis des § 1 des Häft- erhalten. Leistungen nach diesen Abkommen sind auf
lingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht Leistungen, die nach den im Beitrittsgebiet vor dem
gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren 1 . Januar 1992 geltenden Rechtsvorschriften erbracht
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser werden, anzurechnen, soweit diesen Leistungen
Verordnung genommen haben." dieselben Zeiten zugrunde liegen.
(7) § 2 Abs. 2 Buchstabe r der Rentenverordnung gilt 2. Ansprüche auf Renten aufgrund von Arbeitsunfällen
auch für Personen, die bereits eine Rente beziehen. Eine oder Berufskrankheiten nach dem im Beitrittsgebiet vor
Neufeststellung der Rente erfolgt auf Antrag. dem 1 . Januar 1992 geltenden Recht entstehen nicht,
wenn für diese Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten
Renten von einem ausländischen Versicherungsträger
Artikel 36 zu erbringen sind. Satz 1 gilt nicht für Vertriebene im
Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes und für
Änderung Personen im Sinne des § 20 des Gesetzes zur Rege-
des Gesetzes vom 25. Juni 1990 lung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
zum Vertrag vom 18. Mai 1990 Unrechts in der Sozialversicherung, die Leistungen auf
der Grundlage der in Nummer 1 genannten Abkommen
Artikel 22 § 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 erhalten.
zum Vertrag vom 18. Mai 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) wird
gestrichen.
Artikel 38
Artikel 37 Überprüfung von Feststellungsbescheiden
Anrechnung von Exportleistungen nach der Versicherungsunterlagen-
auf Renten im Beitrittsgebiet Verordnung und dem Fremdrentenrecht
1. Die in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung auf-
Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Einigungs- grund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, sind
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Renten-
(BGBI. 1990 II S. 885, 1212) aufgeführte Maßgabe beginns geltenden Vorschriften des Sechsten Buches
findet keine Anwendung auf Vertriebene im Sinne des§ 1 Sozialgesetzbuch und des Fremdrentenrechts überein-
des Bundesvertriebenengesetzes und auf Personen im stimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31. Juli 1991, ist
Sinne des § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wie- die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende
dergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Fassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und
Sozialversicherung, die Leistungen auf der Grundlage des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1707
dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach dem sich der Regelsatz der Sozialhilfe für das Beitritts-
Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungs- gebiet im Durchschnitt seit dem letzten Anpassungszeit-
bescheid ersetzt ist. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend punkt verändert hat. Die Beträge sind auf volle Deutsche
auf Feststellungsbescheide anzuwenden, die aufgrund Mark zu runden.
des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
land und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfall-
minister der Finanzen und dem Bundesminister für Familie
versicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Okto-
und Senioren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
ber 1975 (BGBI. 1976 II S. 393), geändert durch Artikel 20
des Bundesrates die Beträge nach Absatz 1 festzusetzen.
des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989
(BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337), ergangen sind.
§3
Finanzierung
Artikel 39
(1) Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang und der Unfallversicherung aus der Zahlung des Sozial-
zuschlags werden vom Bund erstattet.
Die auf den Artikeln 32 bis 34 beruhenden Teile der dort (2) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge
geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils nach Absatz 1, setzt die Vorschüsse fest und führt die
einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Abrechnung durch. Für die Abrechnung zwischen den
Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufge- Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter ist § 227
hoben werden. Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzu-
wenden.
Artikel 40
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Gesetz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
zur Zahlung eines Sozialzuschlags minister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zu-
zu Renten im Beitrittsgebiet stimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstat-
tung der Aufwendungen zu regeln.
§ 1
Anspruch Artikel 41
Anspruch auf Sozialzuschlag haben längstens bis zum Aufhebung von Vorschriften
31. Dezember 1996 Personen, deren
1. Rente wegen Alters, Folgende Vorschriften treten außer Kraft:
2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 1. die Versicherungsunterlagen-Verordnung in der im Bun-
3. Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente, desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8232-11,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
4. Verletztenrenten der Unfallversicherung nach einer durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 1990
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens zwei (BGBI. 1 S. 986),
Dritteln oder
2. Artikel 17 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Reichs-
5. Witwenrente oder Witwerrente der Unfallversicherung knappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
vor dem 1 . Januar 1994 begonnen hat, wenn sie am Gliederungsnummer 822-2, veröffentlichten bereinig-
18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- ten Fassung,
halt im Beitrittsgebiet hatten und solange sie ihren 3. das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990
gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben. (GBI. 1 Nr. 38 S. 495),
4. die Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Ver-
§2 sicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar
Höhe 1947,
(1) Der Sozialzuschlag wird in Höhe des Betrages 5. die Verordnung über die freiwillige Versicherung auf
gezahlt, um den Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März
1968 (GBI. II Nr. 29 S. 154).
1. bei Alleinstehenden das monatliche Einkommen den
Betrag von 600 Deutsche Mark,
2. bei Verheirateten das monatliche Gesamteinkommen Artikel 42
den Betrag von 960 Deutsche Mark
Inkrafttreten
unterschreitet. Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind
Leistungen an Hinterbliebene und das nach den §§ 18 a ( 1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft, soweit
bis 18 e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt
Einkommen. Die in Satz 1 benannten Beträge von 600 und
ist.
960 Deutsche Mark erhöhen sich jeweils zum Zeitpunkt
der Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenver- (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1986 tritt Artikel 16 Nr. 2
sicherung, erstmals zum 1. Juli 1992, in dem Umfang, in in Kraft.
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(3) Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 treten in Kraft: bis 13, 14 Nr. 6, 7, 20 Buchstaben a und Nr. 21, Artikel 15
Artikel 14 Nr. 16 Buchstabe a und Nr. 17, Artikel 16 Nr. 3, Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstaben c und e und Nr. 3,
der in Artikel 17 neugefaßte § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Artikel 19 Nr. 8 Buchstaben b bis d, Artikel 23 Nr. 3, Artikel 24,
Neuregelung der Altershilfe für Landwirte und Artikel 18. Artikel 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3, Artikel 37 Nr. 2, soweit in
Absatz 1O nicht etwas anderes bestimmt ist, Artikel 38, 39
(4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1991 treten in Kraft: und 40 § 3 Abs. 2.
Artikel 8 Nr. 14 §§ 1151, 1154 Abs. 4 Satz 3, § 1156
(9) Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Abs. 4, §§ 1157, 1159 und 1160, Artikel 35 Abs. 1 Nr. 1
Kalendermonats tritt Artikel 35 Abs. 1 Nr. 6 in Kraft.
sowie Artikel 37 Nr. 1, soweit in Absatz 1O nicht etwas
anderes bestimmt ist.
(10) Am 23. Juni 1991 tritt Artikel 37, soweit er sich auf
(5) Mit Wirkung vom 1. April 1991 tritt Artikel 32 in Kraft. das Abkommen vom 8. Dezember 1990 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über
(6) Mit Wirkung vom 30. Juni 1991 tritt Artikel 23 Nr. 1 Soziale Sicherheit bezieht, in Kraft.
und 2 in Kraft.
(11) Am 1. Januar 1993 tritt Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe b
(7) Mit Wirkung vom 1. Juli 1991 treten in Kraft:
in Kraft.
Artikel 8 Nr. 16 und 17, Artikel 9 Nr. 2, Artikel 22 Nr. 3,
Artikel 27 und 41 Nr. 2. (12) Artikel 16 Nr. 1 und 3, der in Artikel 17 neugefaßte
§ 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe
(8) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:
für Landwirte und Artikel 18 treten nur in dem Gebiet
Artikel 1 Nr. 40, 43, 69, 77, 95, 103, 122 und 123, Artikel 3, der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom
4, 5 Nr. 2 Artikel 6, 7, 8 Nr. 15, Artikel 9 Nr. 1, Artikel 10 2. Oktober 1990 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1991
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Voscherau
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Für den Bundesminister der Verteidigung
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991 1709
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen
nach Herstellung der Einheit Deutschlands
(Beamtenversorgungs-Übergangs-Änderungsverordnung)
Vom 24. Juli 1991
Auf Grund des § 107 a des Beamtenversorgungsgeset- 3. Der bisherige § 3 wird § 4 und wird wie folgt geändert:
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober a) In der Überschrift werden die Worte „Maßgaben für
1990 (BGBI. 1 S. 2298) verordnet die Bundesregierung: Ruhestandsbeamte" durch die Worte „Verwendung
von Beamten und Richtern im Ruhestand" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 ,,(1) Für Beamte und Richter im Ruhestand, die
wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse zum
Die Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet
Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit werden, findet § 53 des Beamtenversorgungsgeset-
Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverord- zes ab dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung. Ab
nung - BeamtVÜV) vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 630) dem 1. August 1991 findet§ 53 des Beamtenversor-
wird wie folgt geändert: gungsgesetzes auf diese Beschäftigungsverhält-
nisse insoweit Anwendung, als die Summe von
1. § 1 wird wie folgt geändert: Versorgungsbezügen und Verwendungseinkom-
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: men eine Höchstgrenze von 130 vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge überschreitet,
„Sie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für nach denen sich das Ruhegehalt bemißt."
Beamte und Richter aus dem früheren Bundesge-
biet sowie für Beamte und Richter im Ruhestand, c) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
die im Beitrittsgebiet tätig werden." ,,(2) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich
um die Zeit, die ein Beamter oder Richter im Ruhe-
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Beamte" die stand in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchen-
Worte „und Richter" eingefügt. den, entgeltlichen Beschäftigung als Arbeitnehmer
im öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet zurückge-
2. Folgender neuer § 3 wird eingefügt: legt hat, bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge."
,,§ 3 d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie
Verwendung von Beamten und Richtern folgt gefaßt:
(1) Die Zeit der Verwendung eines Beamten oder ,,(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten
eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem
Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt 31. Dezember 1992 begründet werden."
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn
sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. 4. Der bisherige § 4 wird § 5.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum Artikel 2
31. Dezember 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. März 1991
Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1992 in Kraft.
beginnt."
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Juli 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Berichtigung
der zweiten Verordnung
zur Änderung der Kasein-Beihilfenverordnung
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Kasein-Beihil-
fenverordnung vom 10. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1514) ist wie
folgt zu berichtigen:
Artikel 1 Nr. 7 lautet richtig:
,,7. Die§§ 13 und 14 werden gestrichen;§ 15 wird§ 10."
Nr. 46 - Tao der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1qq-1 1711
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 20, ausgegeben am 30. Juli 1991
Tag 1nhalt Seite
22. 7. 91 Gesetz zu der Dritten Änderung des Übereinkommens über den Internationalen Währungs-
fonds ........................................................................... • 814
16. 5. 91 Bekanntmachung der deutsch-laotischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit .......... . 817
12. 6. 91 Bekanntmachung der deutsch~tschechoslowakischen Vereinbarung über die Entsendung tschecho-
slowakischer Arbeitnehmer zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen ............. . 820
13.6.91 Bekanntmachung der deutsch-rumänischen Vereinbarung zur Änderung der deutsch-rumänischen
Vereinbarung über die Entsendung rumänischer Arbeitnehmer zur Beschäftigung auf der Grundlage
von Werkverträgen ......... , ...................................................... . 822
18. 6. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum deutsch-schwedischen Abkom-
men über Soziale Sicherheit ......................................................... . 824
19. 6. 91 Bekanntmachung des deutsch-kongolesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 824
19. 6. 91 Bekanntmachung des deutsch-kongolesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 826
24. 6. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums ........... : ................................................ . 828
26. 6. 91 Bekanntmachung des deutsch-tschechischen und slowakischen Abkommens über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der Arbeit, Arbeitsförderung und Sozialpolitik ........................... . 828
26. 6. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur gegenseitigen Anerkennung
von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte ....................... . 831
4. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines
Europäischen Arzneibuches ......................................................... . 831
4. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerken-
nung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederher-
stellung des Sorgeverhältnisses ...................................................... . 832
5. 7. 91 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...... . 833
8. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die Unterdrückung
falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren ................................... . 835
10. 7. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe .................... . 835
28. 5. 91 Berichtigung des Gesetzes zu dem übereinkommen vom 29. Mai 1990 zur Errichtung der Europäi-
schen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ........................................... . 836
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil /1 ist für Abonnenten
die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1991 beigelegt.
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
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1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent·
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und d,e zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 485. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1991,
ist im Bundesanzeiger Nr. 133 vom 20. Juli 1991 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 133 vom 20. Juli 1991 kann zum Preis von 5,80 DM
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